Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude; Verhältnis zum Gewährleistungsrecht

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(5 Ob 87/06i mwN). Lediglich dem Verpflichteten kommt nach hA – jedenfalls wenn anzunehmen ist, dass der mit dem Vorkaufsrecht belastete Teil in untrennbarem Zu- sammenhang mit dem Verkauf der unbelasteten Restlie- genschaft steht – das Gestaltungsrecht zu, das Vorkaufs- recht auf die gesamte Liegenschaft zu erweitern und diese dem Vorkaufsberechtigten mit der Rechtsfolge an- zubieten, dass er sie bei sonstigem Verlust des Vorkaufs- rechts einlo ¨sen muss (SZ 42/158; 2 Ob 201/99v; 5 Ob 274/ 07s; RIS-Justiz RS0020347; Apathy , aaO § 1077 Rz 2). Von diesem Gestaltungsrecht hat die Kl hier aber keinen Gebrauch gemacht. 3. Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Vorkaufsberechtigte, wenn ihm nach Vera ¨ ußerung der Gesamtliegenschaft oder mehrerer Liegenschaften um einen Gesamtkaufpreis – wie im vorliegenden Fall – nur der mit dem Vorkaufsrecht belastete Liegenschafts- teil zur Einlo ¨sung angeboten wird, einen „verha ¨ ltnisma ¨- ßigen Teil des Gesamtpreises‘‘ zu entrichten hat (SZ 42/ 158; 5 Ob 39/95; vgl auch Apathy , aaO § 1077 Rz 2; F. Bydlinski, aaO 781 f). Dies soll laut F. Bydlinski (aaO mwN) dadurch geschehen, dass die Summe der gemeinen Werte der vom „Mengenkauf‘‘ erfassten Sachen zum ver- einbarten Gesamtpreis ins Verha ¨ ltnis gesetzt und daraus der fu ¨ r die einzelnen Sachen entfallende Kaufpreisteil errechnet wird. Wer allerdings im Streitfall die „gemei- nen Werte‘‘ zu ermitteln und die sich daran anknu ¨ pfende Berechnung des „verha ¨ ltnisma ¨ßigen Teils‘‘ vorzunehmen hat, geht auch aus der Kommentierung dieses Autors nicht hervor. 4. Wie unter Punkt 1. bereits dargelegt wurde, hat der Vorkaufsverpflichtete dem Vorkaufsberechtigten jene In- formationen zu erteilen, die dieser beno ¨tigt, um von sei- nem Einlo ¨ sungsrecht Gebrauch machen zu ko ¨ nnen. Dazu geho ¨rt insb die Information u ¨ber den vom Vorkaufsbe- rechtigten zu entrichtenden Preis. Besteht dieser in einem „verha ¨ ltnisma ¨ßigen Teil‘‘ eines Gesamtkaufprei- ses, bedeutet dies, dass dem Vorkaufsberechtigten zu- mindest die Kenntnis jener Umsta ¨nde verschafft werden muss, die es ihm ermo ¨glicht, „seinen‘‘ Anteil am Gesamt- kaufpreis rechnerisch zu ermitteln. Dabei sind ihm einfa- che Rechenoperationen zumutbar. Sind dem Vorkaufsberechtigten daher etwa der Ge- samtkaufpreis, das Gesamtausmaß der vera ¨ ußerten Fla ¨- chen und das Ausmaß der von seinem Vorkaufsrecht um- fassten Fla ¨ che bekannt, wa ¨re ihm die Berechnung des „verha ¨ ltnisma ¨ßigen Teils‘‘ des Gesamtkaufpreises ohne weiteres zuzumuten, wenn hiefu ¨r bloß das Verha ¨ ltnis zwischen der Einzel- und der Gesamtfla ¨ che maßgeblich sein soll. Sollten aber nach der Vorstellung des Vorkaufs- verpflichteten fu ¨ r die Berechnung nicht nur die Fla ¨ chen- verha ¨ ltnisse, sondern davon (etwa wegen unterschiedli- cher Widmung oder Bebauung einzelner Grundstu ¨ cke) abweichende Wertverha ¨ ltnisse und/oder nicht nur der Gesamtpreis, sondern zusa ¨ tzliche, nicht in Geld be- stehende und vom Vorkaufsverpflichteten nicht nach § 1077 ABGB zu u ¨ bernehmende Gegenleistungen von Be- deutung sein, la ¨ge es nach den ero ¨rterten Grundsa ¨ tzen auch nur am Vorkaufsverpflichteten, dem Vorkaufsbe- rechtigten die relevanten Umsta ¨ nde mitzuteilen. 5. Entscheidend fu ¨ r die zu entrichtende Leistung des Vorkaufsberechtigten ist somit das konkrete Einlo ¨ sungs- angebot. Im vorliegenden Fall hat die Kl dem Bekl den mit dem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaftsteil um einen „verha ¨ ltnisma ¨ßigen Anteil des Gesamtpreises‘‘ of- feriert. Bei der Auslegung dieser Erkla ¨ rung kommt es darauf an, wie sie bei objektiver Beurteilung der Sachla- ge von einem redlichen und versta ¨ ndigen Menschen zu verstehen war (RIS-Justiz RS0113932). Aus dem mitu ¨ bersandten Drittkaufvertrag war fu ¨ r den Bekl ersichtlich, dass der Gesamtkaufpreis 560.000,– betrug. Eine Bewertung des als zusa ¨ tzliche Gegenleis- tung eingera ¨umten Fruchtgenussrechts am Wohnteil des Bauernhauses wurde hingegen weder im Vertrag noch im Einlo ¨sungsangebot der Kl vorgenommen. Ebensowe- nig gingen aus dem Drittkaufvertrag oder dem Einlo ¨- sungsangebot die „gemeinen Werte‘‘ der einzelnen Grundstu ¨cke hervor. Das Einlo ¨ sungsangebot der Kl ent- hielt zwar auch keinen Hinweis auf die Gesamtfla ¨ che der vera ¨ ußerten Liegenschaften. Immerhin gab aber der im Drittkaufvertrag festgehaltene Grundbuchstand, der den Vertragsparteien zur Umschreibung des Kaufgegen- stands diente, Aufschluss u ¨ ber die im Gutsbestandsblatt ausgewiesenen Gesamt- und Teilfla ¨ chenausmaße. Der Bekl hat nun gar nicht bestritten, dass diese Fla ¨ chenan- gaben mit den tatsa ¨ chlichen Gegebenheiten u ¨ berein- stimmten. In seiner Klagebeantwortung ging er vielmehr selbst von einer entsprechenden „Fla ¨ chenausstattung‘‘ der vera ¨ ußerten Liegenschaften aus. Dementsprechend hat das ErstG die dem Drittkaufvertrag zu entnehmen- den Gesamtfla ¨ chenausmaße der vera ¨ ußerten Liegen- schaften zu Recht als unstrittig angesehen. Im Hinblick auf die ihm zur Verfu ¨ gung gestellten In- formationen und die ihm bekannte Interessenlage der Kl konnte ein redlicher Erkla ¨ rungsempfa ¨ nger deren auf einen „verha ¨ ltnisma ¨ßigen Anteil des Gesamtpreises‘‘ ab- stellendes Einlo ¨ sungsangebot daher nur dahin verstehen, dass der Einlo ¨sungspreis von dem mit 560.000,– bezif- ferten Gesamtkaufpreis nach dem Verha ¨ ltnis der Fla ¨ che des vom Vorkaufsrecht betroffenen Liegenschaftsteils zur Gesamtfla ¨ che der vera ¨ ußerten Liegenschaften ermit- telt werden soll. Diese Berechnung wa ¨re dem Bekl ohne weiteres mo ¨glich gewesen; es ha ¨ tte sich ein Einlo ¨ sungs- preis von 4.937,16 (560.000,– : 134.863 m 2 = 4.937,16 : 1.189 m 2 ) ergeben. 6. War dem Bekl die Ermittlung des von ihm laut Ein- lo ¨sungsangebot zu entrichtenden Preises durch einfache Berechnung mo ¨glich, so hatte er die Wahl, innerhalb der Einlo ¨ sungsfrist die Leistung zu erbringen („wirkli- che Einlo ¨sung‘‘) oder die Tauglichkeit des Einlo ¨ sungsan- gebots mit der Behauptung in Abrede zu stellen, der nach den vorgegebenen Berechnungskriterien ermittelbare Einlo ¨sungspreis sei aus besonderen Gru ¨ nden nicht her- anzuziehen. Die dafu ¨ r als maßgeblich erachteten Um- sta ¨ nde ha ¨ tte sodann der Bekl unter Beweis zu stellen ge- habt. Diesen Beweis hat er in erster Instanz aber nicht einmal angetreten. 7. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist daher davon auszugehen, dass das Einlo ¨ sungsangebot der Kl den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Die im Dritt- kaufvertrag vereinbarte Aufrechnung betrifft bloß eine der Barzahlung gleichwertige Zahlungsmodalita ¨t und ha ¨ tte – wie dies ohnehin dem Rechtsstandpunkt des Bekl entsprach – die Ausu ¨bung des Vorkaufsrechts nicht ge- hindert (vgl SZ 28/54 [Leistung an Zahlungs Statt]; SZ 55/121 [Aufrechnung als Zahlungssurrogat fu ¨r die „wirkliche Einlo ¨sung‘‘]). Da die durch die Zustellung des Einlo ¨ sungsangebots an den Bekl ausgelo ¨ ste Frist des § 1075 ABGB ungenu ¨tzt verstrich, ist das Vorkaufs- recht erloschen. Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreu- de; Verha ¨ ltnis zum Gewa ¨ hrleistungsrecht DOI 10.1007/s00503-010-1862-8 § 31e Abs 3 KSchG: Zweck des § 31e Abs 3 KSchG ist es, immaterielle Nachteile, na ¨ mlich die Beeintra ¨ chtigung des Genusses einer Urlaubsreise, insb die mit der Entta ¨ uschung einer (berechtigten) Erwartung verbundenen Unlustgefu ¨ hle 2010, Heft 3 Ma ¨ rz 188 # Springer-Verlag 2010 Rechtsprechung

Transcript of Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude; Verhältnis zum Gewährleistungsrecht

(5 Ob 87/06i mwN). Lediglich dem Verpflichteten kommtnach hA ± jedenfalls wenn anzunehmen ist, dass der mitdem Vorkaufsrecht belastete Teil in untrennbarem Zu-sammenhang mit dem Verkauf der unbelasteten Restlie-genschaft steht ± das Gestaltungsrecht zu, das Vorkaufs-recht auf die gesamte Liegenschaft zu erweitern unddiese dem Vorkaufsberechtigten mit der Rechtsfolge an-zubieten, dass er sie bei sonstigem Verlust des Vorkaufs-rechts einloÈsen muss (SZ 42/158; 2 Ob 201/99v; 5 Ob 274/07s; RIS-Justiz RS0020347; Apathy, aaO § 1077 Rz 2).Von diesem Gestaltungsrecht hat die Kl hier aber keinenGebrauch gemacht.

3. Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dassder Vorkaufsberechtigte, wenn ihm nach VeraÈuûerungder Gesamtliegenschaft oder mehrerer Liegenschaftenum einen Gesamtkaufpreis ± wie im vorliegenden Fall ±nur der mit dem Vorkaufsrecht belastete Liegenschafts-teil zur EinloÈsung angeboten wird, einen ¹verhaÈ ltnismaÈ-ûigen Teil des Gesamtpreises`̀ zu entrichten hat (SZ 42/158; 5 Ob 39/95; vgl auch Apathy, aaO § 1077 Rz 2;F. Bydlinski, aaO 781 f). Dies soll laut F. Bydlinski (aaOmwN) dadurch geschehen, dass die Summe der gemeinenWerte der vom ¹Mengenkauf`̀ erfassten Sachen zum ver-einbarten Gesamtpreis ins VerhaÈ ltnis gesetzt und darausder fuÈ r die einzelnen Sachen entfallende Kaufpreisteilerrechnet wird. Wer allerdings im Streitfall die ¹gemei-nen Werte`̀ zu ermitteln und die sich daran anknuÈ pfendeBerechnung des ¹verhaÈ ltnismaÈûigen Teils`̀ vorzunehmenhat, geht auch aus der Kommentierung dieses Autorsnicht hervor.

4. Wie unter Punkt 1. bereits dargelegt wurde, hat derVorkaufsverpflichtete dem Vorkaufsberechtigten jene In-formationen zu erteilen, die dieser benoÈtigt, um von sei-nem EinloÈsungsrecht Gebrauch machen zu koÈnnen. DazugehoÈrt insb die Information uÈ ber den vom Vorkaufsbe-rechtigten zu entrichtenden Preis. Besteht dieser ineinem ¹verhaÈ ltnismaÈûigen Teil`̀ eines Gesamtkaufprei-ses, bedeutet dies, dass dem Vorkaufsberechtigten zu-mindest die Kenntnis jener UmstaÈnde verschafft werdenmuss, die es ihm ermoÈglicht, ¹seinen`̀ Anteil am Gesamt-kaufpreis rechnerisch zu ermitteln. Dabei sind ihm einfa-che Rechenoperationen zumutbar.

Sind dem Vorkaufsberechtigten daher etwa der Ge-samtkaufpreis, das Gesamtausmaû der veraÈuûerten FlaÈ-chen und das Ausmaû der von seinem Vorkaufsrecht um-fassten FlaÈche bekannt, waÈre ihm die Berechnung des¹verhaÈ ltnismaÈûigen Teils`̀ des Gesamtkaufpreises ohneweiteres zuzumuten, wenn hiefuÈ r bloû das VerhaÈ ltniszwischen der Einzel- und der GesamtflaÈche maûgeblichsein soll. Sollten aber nach der Vorstellung des Vorkaufs-verpflichteten fuÈ r die Berechnung nicht nur die FlaÈchen-verhaÈ ltnisse, sondern davon (etwa wegen unterschiedli-cher Widmung oder Bebauung einzelner GrundstuÈ cke)abweichende WertverhaÈ ltnisse und/oder nicht nur derGesamtpreis, sondern zusaÈ tzliche, nicht in Geld be-stehende und vom Vorkaufsverpflichteten nicht nach§ 1077 ABGB zu uÈ bernehmende Gegenleistungen von Be-deutung sein, laÈge es nach den eroÈrterten GrundsaÈ tzenauch nur am Vorkaufsverpflichteten, dem Vorkaufsbe-rechtigten die relevanten UmstaÈnde mitzuteilen.

5. Entscheidend fuÈ r die zu entrichtende Leistung desVorkaufsberechtigten ist somit das konkrete EinloÈsungs-angebot. Im vorliegenden Fall hat die Kl dem Bekl denmit dem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaftsteil umeinen ¹verhaÈ ltnismaÈûigen Anteil des Gesamtpreises`̀ of-feriert. Bei der Auslegung dieser ErklaÈrung kommt esdarauf an, wie sie bei objektiver Beurteilung der Sachla-ge von einem redlichen und verstaÈndigen Menschen zuverstehen war (RIS-Justiz RS0113932).

Aus dem mituÈ bersandten Drittkaufvertrag war fuÈ r denBekl ersichtlich, dass der Gesamtkaufpreis ³ 560.000,±

betrug. Eine Bewertung des als zusaÈ tzliche Gegenleis-tung eingeraÈumten Fruchtgenussrechts am Wohnteil desBauernhauses wurde hingegen weder im Vertrag nochim EinloÈsungsangebot der Kl vorgenommen. Ebensowe-nig gingen aus dem Drittkaufvertrag oder dem EinloÈ-sungsangebot die ¹gemeinen Werte`̀ der einzelnenGrundstuÈ cke hervor. Das EinloÈsungsangebot der Kl ent-hielt zwar auch keinen Hinweis auf die GesamtflaÈche derveraÈuûerten Liegenschaften. Immerhin gab aber der imDrittkaufvertrag festgehaltene Grundbuchstand, derden Vertragsparteien zur Umschreibung des Kaufgegen-stands diente, Aufschluss uÈ ber die im Gutsbestandsblattausgewiesenen Gesamt- und TeilflaÈchenausmaûe. DerBekl hat nun gar nicht bestritten, dass diese FlaÈchenan-gaben mit den tatsaÈchlichen Gegebenheiten uÈ berein-stimmten. In seiner Klagebeantwortung ging er vielmehrselbst von einer entsprechenden ¹FlaÈchenausstattung`̀der veraÈuûerten Liegenschaften aus. Dementsprechendhat das ErstG die dem Drittkaufvertrag zu entnehmen-den GesamtflaÈchenausmaûe der veraÈuûerten Liegen-schaften zu Recht als unstrittig angesehen.

Im Hinblick auf die ihm zur VerfuÈ gung gestellten In-formationen und die ihm bekannte Interessenlage derKl konnte ein redlicher ErklaÈrungsempfaÈnger deren aufeinen ¹verhaÈ ltnismaÈûigen Anteil des Gesamtpreises`̀ ab-stellendes EinloÈsungsangebot daher nur dahin verstehen,dass der EinloÈsungspreis von dem mit ³ 560.000,± bezif-ferten Gesamtkaufpreis nach dem VerhaÈ ltnis der FlaÈchedes vom Vorkaufsrecht betroffenen Liegenschaftsteilszur GesamtflaÈche der veraÈuûerten Liegenschaften ermit-telt werden soll. Diese Berechnung waÈre dem Bekl ohneweiteres moÈglich gewesen; es haÈ tte sich ein EinloÈsungs-preis von ³ 4.937,16 (³ 560.000,± : 134.863 m2 = ³ 4.937,16: 1.189 m2) ergeben.

6. War dem Bekl die Ermittlung des von ihm laut Ein-loÈsungsangebot zu entrichtenden Preises durch einfacheBerechnung moÈglich, so hatte er die Wahl, innerhalbder EinloÈsungsfrist die Leistung zu erbringen (¹wirkli-che EinloÈsung`̀ ) oder die Tauglichkeit des EinloÈsungsan-gebots mit der Behauptung in Abrede zu stellen, der nachden vorgegebenen Berechnungskriterien ermittelbareEinloÈsungspreis sei aus besonderen GruÈ nden nicht her-anzuziehen. Die dafuÈ r als maûgeblich erachteten Um-staÈnde haÈ tte sodann der Bekl unter Beweis zu stellen ge-habt. Diesen Beweis hat er in erster Instanz aber nichteinmal angetreten.

7. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist daherdavon auszugehen, dass das EinloÈsungsangebot der Klden gesetzlichen Anforderungen entsprach. Die im Dritt-kaufvertrag vereinbarte Aufrechnung betrifft bloû eineder Barzahlung gleichwertige ZahlungsmodalitaÈ t undhaÈtte ± wie dies ohnehin dem Rechtsstandpunkt des Beklentsprach ± die AusuÈ bung des Vorkaufsrechts nicht ge-hindert (vgl SZ 28/54 [Leistung an Zahlungs Statt]; SZ55/121 [Aufrechnung als Zahlungssurrogat fuÈ r die¹wirkliche EinloÈsung`̀ ]). Da die durch die Zustellungdes EinloÈsungsangebots an den Bekl ausgeloÈste Fristdes § 1075 ABGB ungenuÈ tzt verstrich, ist das Vorkaufs-recht erloschen.

Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreu-de; VerhaÈltnis zum GewaÈhrleistungsrecht

DOI 10.1007/s00503-010-1862-8

§ 31e Abs 3 KSchG:

Zweck des § 31e Abs 3 KSchG ist es, immaterielleNachteile, naÈmlich die BeeintraÈchtigung des Genusseseiner Urlaubsreise, insb die mit der EnttaÈuschung einer(berechtigten) Erwartung verbundenen UnlustgefuÈ hle

2010, Heft 3MaÈrz188

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Rechtsprechung

und Missempfindungen, abzugelten, waÈhrend die Preis-minderung lediglich die durch den Mangel gestoÈrte sub-jektive AÈ quivalenz zwischen Leistung und Gegenleistungwiederherstellen und damit ein VermoÈgensschaden aus-geglichen werden soll. Daher ist bei der PruÈ fung, ob die¹Erheblichkeitsschwelle`` des § 31e Abs 3 KSchG uÈ ber-schritten wurde und ein Anspruch auf angemessenen Er-satz der entgangenen Urlaubsfreude besteht, infolge derunterschiedlichen Zielsetzungen von GewaÈhrleistungund Schadenersatz nicht bloû auf die (hypothetische)Preisminderung abzustellen.

Mit den Vorgaben der Pauschalreise-RL ist zwar wohleine in den meisten Rechtsordnungen im Sinne der ge-meinrechtlichen Maxime ¹minima non curat praetor``anzutreffende Bagatellgrenze vereinbar, nicht jedochdas Abstellen auf eine hypothetische Preisminderungvon 50 %, setzt diese doch in aller Regel ganz massiveMaÈngel voraus, sodass die Zuerkennung von Schadener-satz nur in AusnahmefaÈ llen in Betracht kaÈme.

OGH 18. 9. 2009, 6 Ob 231/08a (HG Wien 24. 6. 2008, 60 R 61/08p; BGHSWien, 27. 2. 2008, 19 C 506/07m)

Die kl Partei macht als ein Verband iSd § 29 KSchGeinen an sie abgetretenen Anspruch geltend. Gegenstanddes Revisionsverfahrens ist nur mehr das Begehren aufZahlung von ³ 280,± als Schadenersatz fuÈ r entgangeneUrlaubsfreude.

Dipl.-Dolm. Elisabeth S. buchte fuÈ r sich, ihren Ehe-mann Dr. Josef S. und ihren Enkel Simon uÈ ber das Reise-buÈ ro F. eine von der bekl Partei veranstaltete Pauschal-reise nach Zypern inklusive Flug und Hotel vom 31. 10.2006 bis 7. 11. 2006. Die bekl Partei erhielt einen Reise-preis von ³ 2.556,±.

Die Ehegatten S. wollten mit ihrem damals 5 3/4-jaÈhri-gen Enkelsohn verreisen. Mag. Elisabeth S. suchte dasReisebuÈ ro auf und suchte mit einer ReisebuÈ romitarbeite-rin nach einer geeigneten Unterbringung. Die Hotelanla-ge sollte jedenfalls uÈ ber KinderbetreuungsmoÈglichkeitensowie uÈ ber einen Sandstrand verfuÈ gen. Im Katalog derBekl fanden sie die Hotelanlage Hotel Alexander theGreat Beach, welche den Vorgaben der Familie S., naÈm-lich Sandstrand und KinderbetreuungsmoÈglichkeiten,entsprach. Das Hotel war ± auszugsweise ± wie folgt be-schrieben:

¹StrandschoÈn angelegter Sandstrand (blaue Flagge). Liegen

und Schirme gegen GebuÈ hr....KinderSeparates Kinderbecken, Kindergarten (3 bis 12 Jahre)

mit Aufsicht und Freitzeitprogramm. Spielzimmer,Spielplatz, Babysitter auf Anfrage gegen GebuÈ hr, fruÈ h-zeitiges Abendessen, HochstuÈ hle, Gitterbett inklusive.`̀

Im Katalog war unter anderem ein Bild abgedruckt,welches den Pool und den vor dem Hotel gelegenenStrand inklusive Meer darstellte. TatsaÈchlich fuÈ hrte je-doch von der Liegewiese eine steile Stiege direkt insMeer, wobei es direkt vor dem Hotel keinen Sandstrandgab. WaÈhrend des gesamten Urlaubsaufenthalts gab esvor dieser Stiege keinen Sandstrandstreifen. Weiter linksbefand sich ein ca 3 bis 4 m breiter Sandstrandabschnitt,welcher aber voÈllig mit kaputten Liegen, alten Matten,Autoreifen und sonstigem Unrat uÈ bersaÈ t war. DieserStrandabschnitt war wegen der voÈlligen VerschmutzungfuÈ r die Familie S. unbenuÈ tzbar. Offensichtlich hatte eskurz davor ein Unwetter gegeben, bei dem einiges ange-schwemmt worden war. Der Sandstrand befand sich aberwaÈhrend der gesamten Urlaubszeit der Familie S. imgleichen Zustand; er wurde in dieser Zeit nicht gesaÈu-bert. Weiter links befand sich in einer Entfernung vonca 500 m ein Strand, der uÈ ber keinerlei Strandinfras-

truktur (Liegen, Duschen usw) verfuÈ gte. Die Familie S.brachte Hotelliegen zu diesem Strand und hielt sichzum Teil dort auf. Sie konnte wegen der Verschmutzungdes Wassers nicht im Meer baden. WaÈhrend des Aufent-halts der Familie S. herrschte in Zypern schlechtes Wet-ter; ¹kurz davor gab es Gewitter mit MurenabgaÈngen,wie es sie vor 100 Jahren das letzte Mal gegeben hat`̀ .

Nachdem die Familie S. am 1. Tag nach ihrer Ankunfteinen EingewoÈhnungstag mit ihrem Enkel in der Anlageverbrachte, um sich mit der Anlage vertraut zu machen,wollten sie am naÈchsten Tag, naÈmlich am Donnerstag,die Kinderbetreuung erstmals in Anspruch nehmen. Dader Kindergarten verschlossen war, fragte Mag. S. ander Rezeption nach. Dort wurde ihr die Auskunft gege-ben, der Kindergarten waÈre erst am Nachmittag offen.Aber auch am Nachmittag fand Mag. S. beim Kindergar-ten lediglich eine verschlossene TuÈ r vor. Nachdem dasBegruÈ ûungsgespraÈch fuÈ r den Folgetag (Freitag) angekuÈ n-digt war, wollte Mag. S. mit der Betreuerin der Bekl dar-uÈ ber sprechen. Am Freitag begab sich das Ehepaar S. zurBetreuerin, Birgit K., und sprach sie auf die fehlendeKinderbetreuung an. Birgit K. nahm das Anliegen derFamilie S. ernst und zog jemanden vom Hotelmanage-ment dem GespraÈch bei. Dieser Hotelmanager meinte,dass die Kinderbetreuung am Nachmittag vorhandensein wuÈ rde und Mag. S. bei der Rezeption nachfragensollte. Am Freitag-Nachmittag begab sich Mag. S. zurRezeption und wurde wieder einmal auf den Kindergar-ten verwiesen. Beim Kindergarten war aber wiederumniemand anwesend; der Kindergarten war verschlossen.WaÈhrend des gesamten Urlaubsaufenthalts der FamilieS. war der Kindergarten verschlossen, vor dem Kinder-garten befand sich ein ca 50 m2 groûer Rasen mit einerkleinen Rutsche und einer ebenso kleinen Burg. DaruÈ berhinaus gab es weder einen Kinderspielplatz noch einKinderspielzimmer.

Die Ehegatten S. traten ihre AnspruÈ che an den kl Ver-band ab. Dieser begehrte in der am 7. 8. 2007 eingebrach-ten Mahnklage Preisminderung in HoÈhe von 20 % fuÈ rfehlende Kinderbetreuung, Spielplatz und Spielzimmersowie weitere 20 % fuÈ r den fehlenden Sandstrand sowieSchadenersatz fuÈ r entgangene Urlaubsfreude fuÈ r zweiErwachsene in HoÈhe von ³ 50,± pro Tag, insgesamt³ 700,±, sowie fuÈ r ein Kind in HoÈhe von ³ 30,± pro Tag,insgesamt ³ 210,±.

Das ErstG sprach fuÈ r das Fehlen des Sandstrandeseine Preisminderung von 15 % und fuÈ r die fehlende Kin-derbetreuung und das Fehlen weiterer Kinderangeboteeine weitere Preisminderung von 10 % zu. Das Mehrbe-gehren wies es ab.

Das BerG bestaÈ tigte diese Entscheidung.Die ordentliche Revision sei nicht zulaÈssig, weil das

BerG nicht von der ¹auszugsweise zitierten`̀ hoÈchstge-richtlichen Rsp abgewichen sei.

Die kl Partei ficht das Berufungsurteil mit auûeror-dentlicher Revision insoweit an, als Schadenersatz we-gen entgangener Urlaubsfreude fuÈ r die Ehegatten S.von ³ 20,± pro Person und Tag, insgesamt ³ 280,±, be-gehrt wird.

Die auûerordentliche Revision ist im Interesse derRechtssicherheit zulaÈssig; sie ist auch berechtigt.

1.1. Nach § 31e Abs 3 KSchG hat der Reisende, wennder Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertrag-lich vereinbarten Leistungen nicht erbracht hat und diesauf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Ver-schulden beruht, auch Anspruch auf angemessenen Er-satz der entgangenen Urlaubsfreude. Bei der Bemessungdieses Ersatzanspruchs ist insb auf die Schwere undDauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den ver-einbarten Zweck der Reise sowie die HoÈhe des Reiseprei-ses Bedacht zu nehmen.

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1.2. Diese Bestimmung wurde durch das ZivRAÈ G 2004(BGBl I 2003/91) eingefuÈ gt. Durch diese Regelung solltenUnsicherheiten bei der Anwendung der Pauschalreise-richtlinie ausgeschlossen werden (RV 173 BlgNr 22.GP). Hintergrund der Neuregelung war die uÈ ber ein Vor-abentscheidungsersuchen des LG Linz ergangene Ent-scheidung des EuGH vom 12. 3. 2002, Rs C-168/00, Leit-ner gegen TUI, wonach gem Art 5 der Pauschalreise-RLdem Verbraucher ¹grundsaÈ tzlich`̀ ein Anspruch auf Er-satz des immateriellen Schadens zusteht, der auf derNichterfuÈ llung oder einer mangelhaften ErfuÈ llung dereine Pauschalreise ausmachenden Leistungen beruht. Indiesem Fall war die 10-jaÈhrige Kl im Rahmen eines zwei-woÈchigen Cluburlaubs in der TuÈ rkei an einer Salmonel-lenvergiftung erkrankt, die ihre Ursache in den im Clubangebotenen Speisen hatte. Sie musste in der zweiten Ur-laubswoche im Krankenbett von ihren Eltern gepflegtwerden, sodass sie diese zweite Woche nicht mehr genie-ûen konnte. Auch die Eltern waren in Mitleidenschaft ge-zogen, weil sie ihre Tochter pflegen mussten. Das LGLinz hielt einen Betrag von ³ 50,± bis 60,± pro Tag fuÈ r an-gemessen (ZVR 2002/69 [Kathrein] [= JBl 2002, 600. Red.]).

1.3. Die ErlaÈuterungen zum ZivRAÈ G 2004 verweisenausdruÈ cklich auf diese Entscheidung. Auûerdem fuÈ hrendie Materialien aus, die ErsatzbetraÈge sollten in einemangemessenen VerhaÈ ltnis zu den von der Rsp festgelegtenSchmerzengeldbetraÈgen stehen (vgl RV 173 BlgNR 22.GP 1, 23).

2.1. Anspruch auf Schadenersatz besteht nach § 31eAbs 3 KSchG nur, wenn ein erheblicher Teil der vertrag-lich vereinbarten Leistung nicht erbracht wurde (vgl 2Ob 79/06s).

2.2. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 173 BlgNR 22.GP 1, 23) sei ein Anspruch wegen entgangener Urlaubs-freude bei bloû geringfuÈ gigen MaÈngeln nicht zielfuÈ hrend,weil die Urlaubsfreude bei bloû geringfuÈ gigen Beein-traÈchtigungen (zB einer geringfuÈ gigen VerspaÈtung, demAusfall einer Abendveranstaltung oder einem Unter-kunftsmangel, der rasch und vollstaÈndig behoben wird)im Allgemeinen nicht vergaÈ llt sein werde. Auch waÈre esunangemessen und sachlich nicht gerechtfertigt, im Be-reich des Schadenersatzes fuÈ r Pauschalreisen auf eineErheblichkeitsschwelle zu verzichten, in anderen FaÈ llendes ideellen Schadenersatzes (vgl § 1328a ABGB) dage-gen auf diesem Erfordernis aus guten GruÈ nden zu be-stehen. Daher solle eine Schwelle vorgesehen werden,wie dies auch in anderen Mitgliedstaaten der Fall ist.Die Materialien verweisen hierzu auf § 651f Abs 2BGB. Der Entwurf sehe aber davon ab, diese SchwellenaÈher zu praÈzisieren, etwa indem dem Reisenden An-spruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude erstbei einem Mangel, der ihn zu einer Preisminderung vonmehr als 50 % des Reisepreises berechtigt, zustehe.

3.1. In der Rsp werden zur PraÈzisierung der Erheblich-keitsschwelle unterschiedliche Standpunkte vertreten(vgl den UÈ berblick bei Mair/Stanke, Schadenersatz we-gen entgangener Urlaubsfreude in der Rsp, ecolex 2008,708). Nach der Entscheidung 2 Ob 79/06s ist die Ersatz-faÈhigkeit ± zur Vermeidung von WertungswiderspruÈ chenim GefuÈ ge des oÈsterr Schadenersatzrechts ± nur dann ge-geben, wenn die immateriellen Nachteile uÈ ber bloûe Un-lustgefuÈ hle hinausgehen und ihnen nicht nur unerhebli-ches Gewicht zukommt. Es beduÈ rfe daher auch im Ersatzder entgangenen Urlaubsfreude der Einziehung einer¹Erheblichkeitsschwelle`̀ . Aus dem Vergleich mit ande-ren Normen, die den Ersatz ideeller Nachteile regelmaÈûigvon einer intensiven BeeintraÈchtigung abhaÈngig machen,ergebe sich, dass eine nicht zu niedrig anzusetzende Er-heblichkeitsschwelle auch dem oÈsterr Schadenersatz im-manent sei. Bedenke man fuÈ r den Bereich des Pauschal-reisevertrags, dass ReisemaÈngel in erster Linie durch die

GewaÈhrung einer Preisminderung ausgeglichen werden,deren HoÈhe davon abhaÈngig ist, inwieweit die Gesamt-leistung durch das ZuruÈ ckbleiben des Geleisteten vomGeschuldeten abweicht, so sei zu erkennen, dass damitin weniger gravierenden FaÈ llen auch die mit mangelhaf-ten Reiseleistungen typischerweise verbundenen Unlust-gefuÈ hle mitabgegolten seien, haÈ tten diese doch in die Be-urteilung des Grads der Entwertung miteinzuflieûen.Nur fuÈ r daruÈ ber hinausgehende ideelle BeeintraÈchtigun-gen kaÈme ein zusaÈtzlicher Ersatzanspruch in Betracht.Im konkreten Fall verneinte der OGH jedoch ein UÈ ber-schreiten der Erheblichkeitsschwelle. Der Entscheidunglag ein Fall zugrunde, in dem den Kl bei ihrer viertaÈgigenRundreise Unannehmlichkeiten dadurch entstanden,dass das GepaÈck nicht zur VerfuÈ gung stand. Ein UÈ ber-schreiten der Erheblichkeitsschwelle sah der OGH darinaber nicht.

3.2. In der E 3 Ob 220/06h sprach der OGH bei einerPreisminderung von 30 % aus, dass in weniger gravieren-den FaÈ llen auch die mit mangelhaften Reiseleistungentypischerweise verbundenen UnlustgefuÈ hle mitabgegol-ten seien. DemgegenuÈ ber sah der OGH in der E 10 Ob20/05x den Mangel, einen in zwei getrennten Schlafzim-mern gebuchten Familienurlaub in einem 4-Bett-Zimmerverbringen zu muÈ ssen, als derart gravierend an, dass dieErheblichkeitsschwelle uÈ berschritten sei, obgleich nureine Reisepreisminderung von 15 % zugestanden wurde.

3.3. Die zweitinstanzliche Rsp nimmt vielfach eine Un-tergrenze von 50 % Preisminderung an. So sprach dasHG Wien (1 R 30/06t) im Fall einer Preisminderung von50 %, die sich daraus ergab, dass fast waÈhrend der ge-samten Urlaubsdauer taÈglich fuÈ r etwa zwei StundenuÈ belriechende, toxische Rauchwolken aus einer benach-barten MuÈ lldeponie uÈ ber die Anlage zogen, auch Scha-denersatz fuÈ r entgangene Urlaubsfreude zu. Ebenso wur-de vom HG Wien in 50 R 61/05k bei einer Preisminderungin der HoÈhe von 50 % wegen desolater und unsaubererZustaÈnde auf einem Kreuzfahrtschiff ein Schadenersatzwegen entgangener Urlaubsfreuden zugestanden.

3.4. Teilweise wird jedoch auch bei geringerer Preis-minderung Schadenersatz zugesprochen. So sah das HGWien in 1 R 153/07g auch bei einer Preisminderung vonnur 45 % wegen BaulaÈrm, nicht benutzbarem Strand,eingeschraÈnktem Buffet und Schimmel im BadezimmerSchadenersatz fuÈ r entgangene Urlaubsfreude fuÈ r ge-rechtfertigt an. In einer Entscheidung des BGHS Wien(2 C 944/05w) wurde bei einer Preisminderung von40 % aufgrund diverser MaÈngel sowie der Renovierungs-beduÈ rftigkeit des Hotels Schadenersatz auch fuÈ r entgan-gene Urlaubsfreude zugesprochen.

3.5. Nach einer weiteren Entscheidung des HG Wien(1 R 230/07f) ist die Erheblichkeitsschwelle uÈ berschrit-ten, wenn es taÈglich zwischen 6.00 und 23.00 Uhr zuLaÈrmbelaÈstigung wegen Flugbewegungen kommt, sodassdie Fensterscheiben vibrieren und GespraÈche unterbro-chen werden. Selbst wenn die Minderung des Reiseprei-ses mit nur 30 % festgesetzt worden sei, muÈ sse eine geset-zeskonforme Interpretation zu einem Anspruch aufSchadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude fuÈ h-ren. Die von der Judikatur geforderte Erheblichkeits-schwelle sei angesichts des massiven FluglaÈrms jeden-falls uÈ berschritten.

3.6. Das LG Feldkirch sprach in einer Entscheidung(3 R 93/04f) bei einer Reisepreisminderung von 30 % we-gen LaÈrms aus der KuÈ che, der NaÈhe der Bushaltestelleund der BuÈ hne und von 10 % wegen HaÈufung der MaÈngelin der Ausstattung des Appartements eine EntschaÈdi-gung wegen entgangener Urlaubsfreude zu.

3.7. In einer weiteren Entscheidung sprach das HGWien (1 R 50/04f, wiedergegeben bei Schmidt in Saria,Reise ins Ungewisse [2005] 159) einen Betrag von

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³ 600,± fuÈ r entgangene Urlaubsfreude zu. Hier war einReisender von einer gebuchten Karibikreise mit einemPreis von ³ 4.300,± zu Recht zuruÈ ckgetreten. Der Zweckder Reise, naÈmlich einen Teil des Winters in tropischerWaÈrme zu verbringen, sei fuÈ r die laufende Saison unwie-derbringlich vereitelt worden.

3.8. Hingegen verneinte das LG Linz (37 R 202/06b) beieiner FlugverspaÈ tung von 17 Stunden und Fehlen derMeeressicht fuÈ r die Dauer von drei Tagen ein UÈ berschrei-ten der Erheblichkeitsschwelle.

3.9. Nach einer Entscheidung des OLG Wien (4 R 13/06w) sei der entscheidende Maûstab nicht die HoÈhe derfuÈ r die Mangelhaftigkeit der Leistung erzielbaren Preis-minderung, sondern die Auswirkung der Nicht- bzwSchlechterfuÈ llung auf die gesamte Pauschalreise. SokoÈnne etwa auch das Verabreichen einer einzigen (ver-dorbenen) Mahlzeit, wie in 15 R 5/00m, den immateriel-len Schadenersatz ausloÈsen. Dies gelte auch fuÈ r den Fall,dass ein einziges defektes SportgeraÈ t zur Verletzungeines Kindes und damit zu einer weitreichenden Beein-traÈchtigung des gesamten Familienurlaubs fuÈ hre.

4.1. Im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassun-gen vertreten. So vergleicht Riedler (AÈ nderungen desKSchG durch das ZRAÈ G 2004, RZ 2003, 266; derselbe,Bemessung des Schadenersatzes fuÈ r entgangene Ur-laubsfreude unter BeruÈ cksichtigung der PreisminderungfuÈ r ReisemaÈngel, ZVR 2008, 408 [411]) die Erheblichkeitin § 31e Abs 3 KSchG mit anderen Grenzen. Das Pau-schalreiserecht selbst kenne naÈmlich in mehreren Be-stimmungen ± § 31c Abs 2, § 31e Abs 1 und 3 KSchG ±ebenfalls Erheblichkeitsschwellen. Nach § 31c Abs 2KSchG koÈnne sich der Reiseveranstalter vertraglich einRecht zur einseitigen nachtraÈglichen AÈ nderung wesentli-cher Bestandteile des Vertrags vorbehalten. AÈ ndere derReiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis oder einenanderen wesentlichen Bestandteil des Vertrags jedoch er-heblich, so koÈnne der Reisende vom Vertrag zuruÈ cktretenoder die Teilnahme an einer Ersatzreise begehren. Dabeiwerde in der Lehre vertreten, dass eine erhebliche AÈ nde-rung jedenfalls bei einer ErhoÈhung des urspruÈ nglichenReisepreises um mehr als 10 % vorliege. Diese 10-%-Er-heblichkeitsschwelle lasse sich jedoch nicht ohne weite-res auf § 31e Abs 3 KSchG uÈ bertragen. Hingegen sei zuuÈ berlegen, die Erheblichkeitsschwelle des § 31e Abs 3KSchG mit dem auch im allgemeinen GewaÈhrleistungs-recht bekannten Begriff des unerheblichen Mangels (§932 Abs 2 ABGB aF) zu ¹harmonisieren`̀ , bei welchemdem GewaÈhrleistungsberechtigten keinerlei GewaÈhrlei-stungsrechte oder -anspruÈ che und damit auch keinerleiSchadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu-kommen. Diese Ansicht sei systemimmanent und steheinsb im Einklang mit dem allgemeinen GewaÈhrleistungs-recht des ABGB und decke sich auch mit den Materia-lien. Bei Buchung einer Reise gehe es vorrangig um denErholungswert; dies sei auch der ¹erkennbare Haupt-zweck`̀ des Vertrags, sodass die Anforderungen an dieErheblichkeitsschwelle des § 31e Abs 3 KSchG auchaus diesem Grunde gering gehalten werden sollten. Dar-aus ergebe sich, dass ein Anspruch auf Ersatz wegen ent-gangener Urlaubsfreude nach § 31e Abs 3 KSchG vonvornherein nur dann nicht in Betracht komme, wennein nur unerheblicher Teil der vertraglich bedungenenLeistungen nicht erbracht worden sei, also nur ein uner-heblicher Mangel vorliege, der weder GewaÈhrleistungs-noch Schadenersatzpflichten des Veranstalters ausloÈse,also zum Beispiel kein Preisminderungsrecht des Reisen-den begruÈ nde. Funktionierten hingegen nur geringfuÈ gigeKleinigkeiten nicht oder nicht ausreichend, so kommewegen dieser bloû geringfuÈ gigen (= unerheblichen) MaÈn-gel dem Reisenden weder ein Preisminderungsrecht nochein Anspruch auf Ersatz entgangener Urlaubsfreude zu.

4.2. Nach P. Bydlinski (Geld statt Urlaubsfreuden nunauch in OÈ sterreich ± zwei Fragen zum neuen § 31e Abs 3KSchG, JBl 2004, 66) kommt es beim UÈ berschreiten derErheblichkeitsschwelle nicht auf ein quantitatives Mo-ment an. Vielmehr sei auf die Auswirkungen der Nicht-bzw SchlechterfuÈ llung auf die gesamte Pauschalreise ab-zustellen. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Nicht-erfuÈ llung eines erheblichen Teils der vertraglich verein-barten Leistung eine Haupt- oder eine Nebenleistungs-pflicht betreffe.

4.3. Auch nach Apathy (in Schwimann, ABGB3 V § 31eKSchG Rz 21) kommt es nicht darauf an, ob eine odermehrere Teilleistungen mangelhaft sind, sondern welcheAuswirkung die SchlechterfuÈ llung auf die gesamte Reisehabe. Es genuÈ ge daher fuÈ r den Schadenersatzanspruchnach § 31e KSchG bereits, wenn durch eine verdorbeneMahlzeit oder einen Unfall infolge eines mangelhaftenZustands einer Hoteleinrichtung der Urlaub gruÈ ndlichverdorben sei.

4.4. Mayrhofer (in Fenyves/Kerschner/Vonkilch,Klang3 § 31e KSchG Rz 45) schlieût aus den Materialien,dass die Gleichbehandlung von § 31e Abs 3 KSchG mitaÈhnlichen Regelungen im Inland (etwa § 1328a ABGB)und im Ausland die EinfuÈ hrung einer Erheblichkeits-schwelle erfordere. Mit dem kraÈ ftigen Ausdruck ¹vergaÈ l-len`̀ sei in den Materialien offenbar gemeint, dass dieStoÈrung die Zielsetzung des Urlaubs zunichte macheoder schwer beeintraÈchtigen muÈ sse.

4.5. Auch nach Michitsch (Immaterieller Schadener-satz fuÈ r entgangene Urlaubsfreude, ZVR 2004, 226) kannman bei einer nur geringen BeeintraÈchtigung der Reise-leistung nicht von entgangener Urlaubsfreude sprechen.Es sei durchaus eine bestimmte Schwelle fuÈ r die Zuer-kennung eines Ersatzes fuÈ r entgangene Urlaubsfreudezu setzen, zumal es ansonsten zu einer zu starken Aus-weitung des Anspruchs kommen wuÈ rde. Allerdings seidie BeschraÈnkung des Ersatzanspruchs auf erheblicheBeeintraÈchtigungen in § 31e Abs 3 KSchG, ebenso wiein § 651f Abs 2 BGB, moÈglicherweise gemeinschaftswid-rig.

5.1. In Deutschland besteht nach § 651f Abs 2 BGB einAnspruch auf angemessene (Geld-)EntschaÈdigung, wenndie Reise ganz vereitelt oder erheblich beeintraÈchtigtwird. Dabei wird eine erhebliche BeeintraÈchtigung dannangenommen, wenn die Reise durch ReisemaÈngel soschwer beeintraÈchtigt worden ist, dass bei GesamtwuÈ rdi-gung aller UmstaÈnde des Einzelfalls unter BeruÈ cksichti-gung des Urlaubszwecks der Urlaub ganz oder teilweisevertan erscheint. Das Maû der BeeintraÈchtigung ist imEinzelfall anhand der Kriterien der Art und des Umfangsder ReisemaÈngel, des Reisecharakters, des Reisezwecksund des Zielgebiets zu ermitteln (FuÈ hrich, Reiserecht5

§ 11 Rz 412).5.2. In der deutschen Rsp wird uÈ berwiegend eine er-

hebliche BeeintraÈchtigung nur angenommen, wenn dieMaÈngel zu einer (fiktiven) Minderung von 50 % fuÈ hren(LG Frankfurt a. M., NJW 1984, 1762; LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1990, 189; LG Frankfurt a. M., RRa 2006,71; LG Frankfurt a. M., RRa 2008, 121; OLG Frankfurta. M., RRa 2003, 255; LG MoÈnchengladbach, NJW-RR1990, 317; LG Hannover, RRa 2008, 131; LG Hamburg,RRA 1999, 238; LG Hannover, RRa 2008, 131; vgl auchdie Nachweise bei Tonner, Der Reisevertrag, Kommentarzu den §§ 651a ± 651l BGB5 [2007] § 651f BGB FN 115 so-wie bei FuÈ hrich, Reiserecht5 § 11 Rz 412 FN 209). Das LGHamburg hat sogar bei einer Preisminderung von49,52 % SchadenersatzanspruÈ che verneint (LG HamburgRRA 1999, 238). Im Gegensatz dazu haben das LG Kob-lenz (RRa 2002, 215) und das LG Duisburg (RRa 2006,69) Schadenersatz schon bei einer Preisminderung von33 % bzw 25 % zuerkannt.

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5.3. Allerdings reicht es nach deutschem Recht aus,wenn sich die 50 % auf einen Teil der Reise beziehen,auch wenn der Reisepreis insgesamt nicht in der HoÈhevon 50 % gemindert werden kann (Tonner, aaO § 651fBGB Rz 31). Ist demnach etwa bei einem durch eineUÈ berbuchung veranlassten Umzug ein Reisetag voÈlligvertan, so kann fuÈ r diesen Tag Schadenersatz gemaÈû§ 651f Abs 2 BGB verlangt werden, auch wenn die zu-grundeliegende Minderung nicht 50 % des Gesamtpreiseserreicht (LG Hannover, NJW-RR, 1004). Auch kann eineerhebliche BeeintraÈchtigung nur waÈhrend eines Teilsder Reise vorliegen, wenn etwa der Reiseveranstalteroder die oÈrtliche Reiseleitung die BeeintraÈchtigung ab-stellen kann. In diesem Fall ist der Schadenersatzan-spruch auch auf Basis des beeintraÈchtigten Zeitraumszu errechnen (Tonner, aaO § 651f BGB Rz 46).

5.4. In der deutschen Lehre wird die starre Grenze von50 % teilweise aus GruÈ nden der Rechtssicherheit befuÈ r-wortet (FuÈ hrich, Reiserecht5 § 11 Rz 412; vgl auch Seilerin Erman/Westermann, BuÈ rgerliches Gesetzbuch Hand-kommentar12 [2008] § 651f BGB Rz 7). Nach anderen Au-toren ist auf die GesamtumstaÈnde des Einzelfalls abzu-stellen (H. W. Eckert in Teichmann, BGB, Bd 4/2 [1999]§ 651f BGB Rz 14; J. Eckert in Staudinger, BGB [2003]§ 651f BGB Rz 65).

Tonner (in MuÈ nchKomm BGB5 [2009], § 651f BGBRz 51) kritisiert, dass der Begriff der erheblichen Beein-traÈchtigung bei § 651f Abs 2 BGB anders ausgelegt wer-de als bei § 651e BGB, wo idR eine Grenze von 20 % an-genommen werde. Zudem sei seit dem EuGH-Urteil inder Rs Leitner/TUI § 651f Abs 2 BGB auch nicht mehrein autonomer Begriff des deutschen Rechts, sondernBestandteil des gemeinschaftsrechtlichen Schadensbe-griffs gem Art 5 Pauschalreiserichtlinie und muÈ sse da-her dessen Voraussetzungen entsprechen. Art 5 Pau-schalreiserichtlinie erlaube nicht, einen Schadenersatz-anspruch an zusaÈ tzliche Voraussetzungen zu knuÈ pfen,lediglich eine EinschraÈnkung der Haftung sei zulaÈssig.Damit seien summenmaÈûige BeschraÈnkungen, wie sieetwa § 651h Abs 1 BGB kenne, zulaÈssig, nicht jedochHaftungsausschluÈ sse. Die Voraussetzung der ¹erhebli-chen`̀ BeeintraÈchtigung sei jedoch ein Haftungsaus-schluss fuÈ r geringere, aber durchaus vorhandene Beein-traÈchtigungen, der in Art 5 Pauschalreiserichtlinie keineStuÈ tze finde.

6.1. Auch sonst wird im oÈsterr Recht ideeller Schaden-ersatz an die UÈ berschreitung einer gewissen Erheblich-keitsschwelle geknuÈ pft (vgl Lukas, Schadenersatz beiVerletzung der PrivatsphaÈre, RZ 2004, 39). Dies beruhtauf der UÈ berlegung, dass ein gewisses Maû an Unan-nehmlichkeiten im Sozialleben unvermeidbar ist undideelle BeeintraÈchtigungen besonders schwer zu objekti-vieren sind (Karner/Koziol, Der Ersatz des ideellenSchadens im oÈsterreichischen Recht und seine Reform.Verhandlungen des 15. OÈ JT II/1, 38 ff). Teilweise wirdin diesem Zusammenhang auch auf den Grundsatz ¹mi-nima non curat praetor`̀ verwiesen (Karner/Koziol, aaO39).

So setzt die Zuerkennung von Schmerzengeld nach§ 1325 ABGB das Vorliegen einer GesundheitsschaÈdi-gung voraus. Eine derartige GesundheitsschaÈdigung liegtnur vor, wenn die psychische BeeintraÈchtigung behand-lungsbeduÈ rftig oder wenigstens aÈrztlich diagnostizierbarund damit medizinisch erfassbar ist (Harrer in Schwi-mann, ABGB3 § 1325 Rz 66). Daher sind psychische Be-eintraÈchtigungen, die nur in Unbehagen und/oder Un-lustgefuÈ hlen bestehen, fuÈ r sich allein nicht als KoÈrper-verletzung zu qualifizieren (Reischauer in Rummel,ABGB3 § 1325 Rz 1). Auch nach § 1328a Abs 1 Satz 2ABGB umfasst der Schadenersatz bei erheblicher Verlet-zung der PrivatsphaÈre, etwa wenn UmstaÈnde daraus in

einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Men-schen in der OÈ ffentlichkeit bloûzustellen, auch eine Ent-schaÈdigung fuÈ r die erlittene persoÈnliche BeeintraÈchti-gung.

6.2. In der Diskussion zur Reformierung des Schaden-ersatzes wurde vorgeschlagen, den Ersatz ideeller SchaÈ-den an das UÈ berschreiten einer Erheblichkeitsschwellezu binden, um zu vermeiden, dass die Gerichte mit ge-ringfuÈ gigen Streitigkeiten uÈ berlastet werden (Steininger,15. OÈ sterreichischer Juristentag in Innsbruck, OÈ JZ 2004,179). Nach § 1316 Abs 2 des Arbeitsgruppen-Entwurfs istfuÈ r einen Ersatz ideeller SchaÈden prinzipiell die erhebli-che Verletzung eines PersoÈnlichkeitsrechts Vorausset-zung (vgl Karner in Griss/Kathrein/Koziol, Entwurfeines neuen oÈsterreichischen Schadenersatzrechts[2006] 85; dagegen allerdings Christandl/Hinghofer-Szal-kay, Sinn und Funktion einer gesetzlichen Erheblich-keitsschwelle im NichtvermoÈgensschadensrecht, JBl2009, 284).

7.1. Nach neuerlicher PruÈ fung der Rechtslage er-scheint jene Auffassung uÈ berzeugender, wonach fuÈ r dieBestimmung der ¹Erheblichkeit`̀ der BeeintraÈchtigungnicht auf die (hypothetische) Preisminderung abgestelltwerden kann. Dagegen sprechen schon die unterschied-lichen Zielsetzungen von GewaÈhrleistung und Schaden-ersatz:

Zweck des § 31e Abs 3 KSchG ist es, immaterielleNachteile, naÈmlich die BeeintraÈchtigung des Genusseseiner Urlaubsreise, insb die mit der EnttaÈuschung einer(berechtigten) Erwartung verbundenen UnlustgefuÈ hleund Missempfindungen, abzugelten, waÈhrend die Preis-minderung lediglich die durch den Mangel gestoÈrte sub-jektive AÈ quivalenz zwischen Leistung und Gegenleistungwiederherstellen und damit ein VermoÈgensschaden aus-geglichen werden soll.

7.2. Der Gesetzgeber verzichtete nach den Gesetzesma-terialien zum ZivRAÈ G 2002 (RV 173 BlgNR 22. GP 23)ausdruÈ cklich darauf, Schadenersatz an die Vorausset-zung zu knuÈ pfen, dass der Reisende zur Minderung desReisepreises um mehr als 50 % berechtigt waÈre. Vielmehrsollten bloû eine allgemeine Mindestschwelle vorgesehenund Schadenersatz bei nur geringfuÈ gigen BeeintraÈchti-gungen ausgeschlossen werden.

7.3. Eine zu restriktive Handhabung des § 31e Abs 3KSchG wuÈ rde die Bestimmung weitestgehend ihres An-wendungsbereichs berauben. Damit setzte sich die oÈsterrRechtsanwendung in Widerspruch zu den Vorgaben derPauschalreiserichtlinie und des EuGH. Mit den Vorgabender Richtlinie ist zwar wohl eine in den meisten Rechts-ordnungen im Sinne der gemeinrechtlichen Maxime ¹mi-nima non curat praetor`̀ anzutreffende Bagatellgrenzevereinbar, nicht jedoch das Abstellen auf eine hypotheti-sche Preisminderung von 50 %, setzt diese doch in allerRegel ganz massive MaÈngel voraus, sodass die Zuerken-nung von Schadenersatz nur in AusnahmefaÈ llen in Be-tracht kaÈme. In diesem Sinn hat der Vorschlag Riedlers,die Erheblichkeit nach § 31e Abs 3 KSchG in Anlehnungan den Begriff des ¹unerheblichen Mangels`̀ an § 932Abs 2 ABGB zu verstehen, viel fuÈ r sich. Hinzu kommt,dass eine groûzuÈ gigere Bemessung des immateriellenSchadenersatzanspruchs einen zusaÈtzlichen Anreiz fuÈ rReiseveranstalter bieten kann, ihre vertraglichen Zusa-gen einzuhalten und die von ihnen uÈ bernommenen Leis-tungen ordnungsgemaÈû zu erbringen.

7.4. Die im Vorigen angesprochene Bagatellgrenze istim vorliegenden Fall jedenfalls erfuÈ llt, stehen doch beieinem Badeurlaub der Aufenthalt am Strand und das Ba-den erfahrungsgemaÈû im Vordergrund. Dies war aber we-gen der festgestellten massiven Verschmutzung desStrands im vorliegenden Fall nicht in der zugesichertenForm moÈglich. Dazu kommt, dass ± trotz ausdruÈ cklicher

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Zusicherung ± so gut wie keine KinderbetreuungsmoÈg-lichkeiten und andere Angebote fuÈ r Kinder zur VerfuÈ -gung standen. Dass es sich dabei gerade bei einem klei-nen Kind um massive BeeintraÈchtigungen handelt, be-darf keiner weiteren AusfuÈ hrungen.

7.5. Im Hinblick auf Art und Gewicht der festgestelltenMaÈngel kann auch keine Rede davon sein, dass die durchdie MaÈngel hervorgerufenen (immateriellen) Unlustge-fuÈ hle durch die Preisminderung angemessen mitabgegol-ten seien. Im UÈ brigen erweist sich die UÈ berlegung desBerG, das ErstG haÈtte die Preisminderung mit 15 % fuÈ rdie fehlende Kinderbetreuung im hoÈheren Bereich ausge-messen, als unzutreffend, hat das ErstG doch fuÈ r diefehlende Kinderbetreuung nur einen Abschlag von 10 %fuÈ r angemessen erachtet. Damit entbehrt die UÈ berlegungdes BerG, der Schadenersatzanspruch nach § 31e Abs 3KSchG sei durch den Zuspruch eines hohen Preisminde-rungsbetrags fuÈ r die fehlende Kinderbetreuung mitabge-golten, aber jeglicher Grundlage.

8.1. BeruÈ cksichtigt man die Bedeutung des Sand-strands fuÈ r einen Badeurlaub und die Wichtigkeit derKinderbetreuung und anderer Angebote fuÈ r Kinder beieinem Familienurlaub, so erweist sich nach den Kriteriendes § 31e Abs 3 KSchG der in der Revision geltend ge-machte Betrag von ³ 20,± pro Person fuÈ r jeden Groûel-ternteil und Tag, insgesamt sohin ³ 280,±, sowohl in Re-lation zum Gesamtreisepreis von uÈ ber ³ 2.500,± als auchvon der absoluten HoÈhe des Betrags her als jedenfalls an-gemessen. Dabei handelt es sich um nur etwas mehr als10 % des Reisepreises.

8.2. Nach § 31e Abs 3 KSchG ist bei der Bemessung desSchadenersatzes unter anderem auch auf die HoÈhe desReisepreises Bedacht zu nehmen. In der Literatur wirdteilweise vorgeschlagen, zunaÈchst als ersten Schritt einenbestimmten Prozentsatz des Reisepreises als Ausgangs-basis zu ermitteln (Riedler, RZ 2003, 274). Dabei handeltes sich aber schon nach dem ausdruÈ cklichen Gesetzes-wortlaut nur um einen von mehreren Faktoren, der ±schon wegen seiner Nennung an letzter Stelle der in§ 31e Abs 3 KSchG angefuÈ hrten Bemessungsfaktoren ±nicht allein oder auch nur uÈ berwiegend herangezogenwerden kann. Insbesondere kann ± entgegen Mayrhofer(in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 31e KSchGRz 46) ± bei der Bemessung des Schadenersatzes nach§ 31e Abs 3 KSchG nicht ohne weiteres auf die Frankfur-ter Tabelle abgestellt werden. Diese betrifft vielmehr le-diglich die Preisminderung.

9.1. Soweit die bekl Partei in der Revisionsbeantwor-tung behauptet, sie treffe am Zustand des Strands keinVerschulden, entfernt sie sich in unzulaÈssiger und da-mit unbeachtlicher Weise von ihrem in erster Instanzeingenommenen Prozessstandpunkt. In erster Instanzhatte die bekl Partei sich darauf beschraÈnkt vorzubrin-gen, dass sich der Strand in einem ordnungsgemaÈûenund benuÈ tzbaren Zustand befunden haÈ tte. Die beklPartei waÈre gerne bereit gewesen, etwaige mangelhafteLeistungen zu verbessern. Damit hat sich die bekl Par-tei in erster Instanz nicht darauf berufen, dass eineReinigung des Strands wegen des katastrophenartigenCharakters der Unwetter nicht moÈglich gewesen sei.Im UÈ brigen ist der bekl Partei entgegenzuhalten, dassnach den Feststellungen des ErstG waÈhrend des gesam-ten Urlaubs nicht einmal ein Versuch einer Reinigungunternommen wurde. Hinsichtlich des weiters festge-stellten Fehlens adaÈquater Kinderbetreuungseinrich-tungen vermag das Unwetter jedenfalls nicht zu exkul-pieren.

9.2. Damit waren die Urteile der Vorinstanzen durchzusaÈ tzlichen Zuspruch eines Betrags von ³ 280,± abzuaÈn-dern.

Kein Eintrittsrecht des Masseverwalters in Einzel-anfechtungsprozess eines AbsonderungsglaÈubigers

DOI 10.1007/s00503-009-1814-3

§ 37 Abs 5 KO; § 19 AnfO; Art 15 EuInsVO:

Der Einzelanfechtungsprozess eines GlaÈubigers, derbereits eine Sicherheit erlangt hat (hier: deutsches Ar-restpfandrecht), wird durch die KonkurseroÈffnung uÈ berdas VermoÈgen des urspruÈ nglichen Schuldners nicht un-terbrochen. Das Anfechtungsmonopol des Masseverwal-ters erstreckt sich nicht auf AnfechtungsanspruÈ che vonAbsonderungsglaÈubigern.

Ob es zu einer Aussetzung/Unterbrechung bzw Fort-fuÈ hrung/Wiederaufnahme von bei EroÈffnung eines Insol-venzverfahrens anhaÈngigen Rechtsstreitigkeiten kommt,uÈ ber die Form der etwaigen Fortsetzung und uÈ ber dieprozessualen Folgen entscheidet nach der EuInsVO alleindas (Verfahrens-)Recht des Staats, in dem der Rechts-streit zur Zeit der VerfahrenseroÈffnung anhaÈngig war.

OGH 26. 8. 2009, 3 Ob 124/09w (OLG Linz 31. 3. 2009, 2 R 194/08z; LG Wels18. 8. 2008, 2 C 192/06x)

Der Sohn der Bekl schuldet der Kl aufgrund rechts-kraÈ ftiger Exekutionstitel per 29. 9. 2006 mindestens³ 339.151,46 sA. Bereits im Juli 2003 wurde bei einerdeutschen Bank ein auf den Namen des Sohnes der Bekllautendes Konto eroÈffnet und darauf ³ 250.000,± einge-zahlt. Am 16. 7. 2004 wurde dieses Konto aufgeloÈst unddas Guthaben auf gleichzeitig eroÈffnete und auf den Na-men der Bekl lautende Konten uÈ bertragen.

Mit Beschluss vom 24. 2. 2005 ordnete das AmtsgerichtLaufen uÈ ber Antrag der Kl gegen den Sohn der Bekl we-gen einer Forderung von ³ 244.622,42 sA den dinglichenArrest in das VermoÈgen des Antragsgegners an undsprach aus, dass in Vollziehung des Arrests die Forde-rung des Antragsgegners bzw der Bekl gegen die deut-sche Bank auf Auszahlung des Guthabens auf den beidengenannten Konten bis zum HoÈchstbetrag von ³ 280.000,±gepfaÈndet werde; ebenso werde die Forderung des An-tragsgegners gegen die Bekl auf Herausgabe des Gutha-bens beider Konten gepfaÈndet. Diesen Arrestbeschlusshielt das Arrestgericht mit Endurteil vom 12. 5. 2005(mit einer hier nicht relevanten Maûgabe) aufrecht. Eindagegen erhobenes Rechtsmittel des Sohnes der Beklwurde zuruÈ ckgewiesen. In der Folge ordnete das Amtsge-richt Laufen am 19. 9. 2007 an, dass die von der Kl bean-tragte UÈ berweisung zur Einziehung der aufgrund des Ar-restbeschlusses vom 24. 2. 2005 und des Endurteils vom12. 5. 2005 gepfaÈndeten Forderung des Schuldners gegendie deutsche Bank als Drittschuldner auf Auszahlung desGuthabens auf den beiden genannten Sparkonten bis zurprozessgerichtlichen KlaÈrung der KontoinhaberschaftzuruÈ ckzustellen ist.

In einem weiteren gegen die Bekl gerichteten Arrest-verfahren ordnete das Amtsgericht Laufen mit Beschlussvom 23. 11. 2005 daruÈ ber hinaus uÈ ber Antrag der Kl we-gen einer Forderung von ³ 244.622,42 sA den dinglichenArrest in das VermoÈgen der Bekl an. In Vollziehung desArrests wurden die Forderungen der Bekl gegen die deut-sche Bank auf Auszahlung des Guthabens auf den ge-nannten Sparkonten, die auf die Bekl lauteten bzw sons-tige Einlagen der Bekl auf in Deutschland befindlichenunbekannten Konten bis zum HoÈchstbetrag von³ 280.000,± gepfaÈndet. Gleichzeitig wurde gegen die Beklein VerfuÈ gungsverbot und gegen die deutsche Bank alsDrittschuldnerin ein Zahlungsverbot ausgesprochen.Der Drittschuldnerin wurde die Abgabe einer Dritt-schuldnererklaÈrung aufgetragen. Diese teilte dem Vertre-ter der Bekl am 24. 5. 2006 mit, aufgrund der vorliegen-den PfaÈndungen seien VerfuÈ gungen uÈ ber das Konto bisauf weiteres ausgeschlossen. Am 24. 8. 2006 trug das

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