Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft

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Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft 8.Februar 2010 Walter Gagawczuk Arbeiterkammer Wien

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Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft. 8.Februar 2010 Walter Gagawczuk Arbeiterkammer Wien. Das Grundkonzept. wie beim Europäischen Betriebsrat , d.h. - PowerPoint PPT Presentation

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Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft

8.Februar 2010

Walter Gagawczuk

Arbeiterkammer Wien

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Das Grundkonzept

• wie beim Europäischen Betriebsrat, d.h.

– primär: Verhandlungen zwischen den Arbeitnehmervertretern (sog. Besonderes Verhandlungsgremium = BVG) und dem Management

– subsidiär: Auffangregelung („standard rules“), wenn keine Vereinbarung zustandekommt

• Folge: – Auffangregelung ist „Richtschnur“ für Verhandlungen, aber– keine einheitliche Lösung

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Verhandlungen (1)Beteiligte und Frist

• Beteiligte:– Arbeitnehmer: Arbeitnehmervertreter der betroffenen

Gesellschaften in proportionaler Aufteilung nach den Mitgliedstaaten bilden BVG

– Arbeitgeber: ? (keine rechtlichen Vorgaben)

• Frist: – bis 6 Monate ab Konstituierung des BVG

– einvernehmliche Verlängerung um weitere 6 Monate möglich

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Verhandlungen (1a)Beteiligte (öst. Umsetzung)

• durch Beschluss der Betriebsräte der beteiligten Gesellschaften – mit Stimmengewichtung– wer: Betriebsrat oder Gewerkschaftsvertreter

• wenn nur eine österr. Gesellschaft beteiligt ist und diese keinen Betriebsrat hat?– ungeregelt !– richtlinienkonforme Umsetzung ?

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Verhandlungen (2)Inhalt der Vereinbarung

• Zusammensetzung des SE-Betriebsrates

• Befugnisse und Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung

• Mitbestimmung der ANV im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan

nicht zwingend, ausgenommen Umwandlung (keine Minderung der Mitbestimmung möglich)

• Sonstiges: Geltungsbereich, Häufigkeit der Sitzungen, Ressourcen, Zeitpunkt des

Inkrafttretens, Voraussetzungen für Neuverhandlungen etc.

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Verhandlungen (3)mögliche Ergebnisse

• Vereinbarung

• Beschluss gem. Art 3 Abs 6 der RL– Beschluss des BVG mit besonders qualifizierter Mehrheit keine

Verhandlungen aufzunehmen oder aufgenommene Verhandlungen abzubrechen

– Folge: Auffangregelung kommt nicht zur Anwendung, sondern „bloß“ nationale Vorschriften über Unterrichtung und Anhörung und EBR-Bestimmungen

• keine Vereinbarung innerhalb der Frist und kein Beschluss gem. Art 3 Abs 6 der RL Auffangregelung

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Die Auffangregelung (1)Vertretungsorgan (SE-Betriebsrat)

• setzt sich aus Arbeitnehmervertretern der SE und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zusammen

• Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten wie beim BVG (je 10% der Arbeitnehmer oder Bruchteil davon ein Mitglied)

• Bestellung bzw. Wahl der jeweiligen Arbeitnehmervertreter erfolgt nach den innerstaatlichen Vorschriften

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Die Auffangregelung (2)Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des SE-Betriebsrats

• Bezieht sich auf Angelegenheiten, die – die SE selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer

Betriebe in einem anderen MS betreffen oder – über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene der einzelnen

MS hinausgehen

• Recht auf regelmäßige Berichte und Anhörung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE und mindestens

ein jährliches Treffen mit der Geschäftsleitung

• Weiters:Recht auf Übermittlung der Tagesordnung der Hauptversammlung und des

Verwaltungsorgans bzw. des Leitungs- und Aufsichtsorgansbesondere Unterrichtungs- und Anhörungsrechte bei außer- gewöhnlichen

Umständen, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben

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Die Auffangregelung (3)Mitbestimmung – wann anwendbar ?

Vorher-Nachher Prinzip• Umwandlung:

immer dann, wenn vor der Umwandlung Mitbestimmungsvorschriften galten

• Verschmelzung:– wenn es vor der Eintragung in mindestens einer der beteiligten

Gesellschaften Mitbestimmung gab und diese sich auf mindestens 25% der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften bezog

– wenn es vor der Eintragung in mindestens einer der beteiligten Gesellschaften Mitbestimmung gab und diese sich auf weniger als 25% der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften bezog und ein entsprechender Beschluss des BVG gefasst wird

• Errichtung einer Holding-SE oder Tochter-SE– Prozentsatz ist 50, sonst wie bei Verschmelzung

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Sonstige Vorschriften (2)Strukturänderungen (öst. Umsetzung)

• Recht auf Einberufung zu Neuverhandlungen, wenn es nach der Gründung der SE zu wesentlichen Struktur- änderungen kommt

• wesentliche Strukturänderungen:Sitzverlegung, Wechsel des Verwaltungssystems, Einschränkung oder

Verlegung von Unternehmen oder Betrieben, Zusammenschluss von Unternehmen oder Betrieben...

• wenn keine Vereinbarung zustande kommt, dann gilt die Auffangregelung

maßgeblicher Zeitpunkt ist Scheitern der Verhandlungen!

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Ablaufplan stark vereinfacht

Schriftliche Information der Arbeitnehmervertreter

– Bildung eines BVG

Verhandlungen zwischenBVG und Management

Vereinbarung kommt zustande

BVG beschließt keine Verhandlungen

aufzunehmen oder bricht Verhandlungen ab

Verhandlungen scheitern - Auffangregelung gilt

EBR kann gegründet werden, aber

keine Mitbestimmung!