Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende...

59
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg 26. April 2012

Transcript of Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende...

Page 1: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit –

Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte

Hamburg – 26. April 2012

Page 2: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

I. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

II. Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer

Page 3: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

I. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Page 4: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Fall 1:

Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M aufgrund befürchteter gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Bedingungen an dessen Maschinenarbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Untersuchung an. M lehnt diese auch auf wiederholte Aufforderung ab. A erteilt M daher eine Abmahnung.

Zu Recht?

Page 5: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Fall 2:

Die Maschinen im Betrieb B können typbedingt nur max . 3 Stunden am Stück laufen und benötigen dann eine Abkühlphase von 30 Minuten. Es droht Überhitzung. In dieser Zeit könne die Mitarbeiter nicht beschäftigt werden. Den Mitarbeitern werden jeweils halbstündige Pausen zugewiesen, für die sie keine Lohnzahlung erhalten.

Ist dieses Vorgehen rechtmäßig?

Page 6: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Fall 3:

Arbeitgeber A hat aus Kostengründen auf die turnusmäßige Wartung einer Maschine verzichtet. Maschinenarbeiter M bemerkt seit Wochen klappernde Geräusche an der Maschine, meldet sie aber nicht. Eines Tages wird M durch ein umherfliegendes Teil der Maschine erheblich verletzt.

In welchem Umfang kann M Entschädigung von A verlangen?

Page 7: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Entwicklung des Arbeitsschutzrechts

• kein einheitliches System

• neue Gefahr neues Gesetz

• ArbeitsschutzG seit 1996

• zahlreiche Verordnungen auf Grundlage ArbSchG

• unübersichtliche Materie

Page 8: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

GefahrstoffVO

LasthandhabVO

BaustellenVO

BiostoffVO

BetrSichVOArbeitsstätten

VO

MuSchArbVO

Page 9: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

EU-Richtlinien

BundesgesetzeArbSchG, ASiG, SGB VII

Verordnungen

BG-Vorschriften

Technische Regeln

BG-Regeln

Page 10: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Arbeitsschutz ist Querschnittsmaterie

• öffentliches Wirtschaftsverwaltungsrecht

• Verbraucher- und Umweltschutzrecht

• Arbeitsrecht

• unterschiedliche Kontrollinstanzen

Page 11: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Kontrollinstanzen

Gewerbeaufsicht

Berufsgenossen-schaft

sonstige Ämter

Polizei

SozVers-Träger

u.v.a.m.

Page 12: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

• Bestellungspflicht für Betriebsärzte und ASiG-Fachkräfte

• Grundbetreuung + betriebsspezifischer Betreuungsanteil

• Eigenermittlungspflicht für betriebsspezifischen Betreuungsanteil

Page 13: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Grundbetreuung

Betriebsspezifischer Betreuungsanteil

?

Page 14: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Betriebsarzt ASi-Fachkraft

Page 15: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Betriebsarzt

• Bestellungspflicht soweit „erforderlich“

• abhängig von konkreten betrieblichen Gefahren

• umfangreicher Aufgabenkatalog

Page 16: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

ASi-Fachkraft

• Sicherheitsingenieure, -techniker und –meister

• Bestellungspflicht, soweit „erforderlich“

• abhängig von konkreten betrieblichen Gefahren

• umfangreicher Aufgabenkatalog

• besondere Anforderungen an zu bestellende Personen

Page 17: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Gesetzliches Unfallversicherungsrecht SGB VII

• Ziel: Verhütung und ggf. Entschädigung

• Durchführung und Kontrolle durch Berufsgenossenschaften

• Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ab 20 Beschäftigten durch Arbeitgeber

Page 18: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Betriebsarzt ASi-Fachkraft Sicherheits-beauftragter

Page 19: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Sicherheits-beauftragter

• Arbeitsauftrag abhängig von konkreten betrieblichen Gefahren

• Unterstützungs- und Überwachungsfunktion

• Fortbildungsanspruch und Kostentragung durch den Arbeitgeber für Lohnausfall

Page 20: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

• Rechtsgrundlage für weitere Verordnungen

• dichteste Regelungsmaterie für Arbeitsschutz

• viele allgemeine Regelungen

Page 21: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Leitbild des ArbSchG: menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung

• Bewertungspflicht nach Tätigkeiten

• in der Betrachtung: Arbeitsplatz, Arbeitsmittel sowie Verfahren, Abläufe und Arbeitszeit

• auch Ergonomiemängel sind Gefahren

• auch eintönige Arbeit bei maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus

Page 22: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

ArbSchG: ärztliche Betreuung

• Pflicht zu (freiwilligen) arbeitsmedizinischen Untersuchungen

• kann entfallen, wenn erkennbar kein Gefährdungspotenzial

Page 23: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Fall 1:

Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M aufgrund befürchteter gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Bedingungen an dessen Maschinenarbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Untersuchung an. M lehnt diese auch auf wiederholte Aufforderung ab. A erteilt M daher eine Abmahnung.

Zu Recht?

Page 24: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

ArbSchG: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

• häufig in weiteren Gesetzen konkretisiert (MutterSchG, JugendArbSchG)

• generell besondere Gefahren für bestimmte Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen

• geschlechtsspezifische Regelungen nur zulässig, wenn aus biologischen Gründen zwingend

geboten

Page 25: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen

• Kernvoraussetzung für wirksame Maßnahmen

• Ermittlungspflicht des Arbeitgebers

• Bewertung der Schwere der Gefährdung und des Schadenspotenzials

• nur einmalige Bewertung bei gleichartigen Arbeitsplätzen nötig

• Wiederholungspflicht bei Änderungen im Arbeitsbild

Page 26: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Mitbestimmung bei Beurteilung der Arbeitsbedingungen

• starkes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG)

• Initiativrecht des Betriebsrats

• häufig große Kostenlast durch Nutzung des Initiativrechts des Betriebsrats

Page 27: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

ArbSchG: Dokumentation

• Doku ist anzufertigen und aufzubewahren

• keine Vorgabe zur Dokumentationstiefe

• jeweils aktueller Stand gefordert

• bei gleichartiger Gefährdungssituation zusammengefasste Angaben ausreichend

schematisierte Erfassung ausreichend

• empfehlenswert auch wegen Haftungsperspektive

Page 28: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

ArbSchG: Instandhaltung und Kennzeichnung

• bezogen auf technische Geräte mit Gefahrenpotenzial

• weiter Einschätzungsspielraum

Page 29: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

ArbSchG: Unterrichtung und Unterweisung

• Unterrichtung rein informatorisch

• Unterweisung mit pädagogischem Anspruch(Anweisungen und Erläuterungen)

• Problem: Quittungspflicht des Arbeitnehmers?

Page 30: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Kostentragung für Maßnahmen nach ArbSchG

• Sachmittelkosten: Arbeitgeber

• organisatorischer Schutz (z.B. Arbeitsunterbrechungen): Arbeitgeber

• Kosten für persönliche Schutzausrüstung: falls erforderlich Arbeitgeber

• nicht: private „Luxusanschaffung“

• Mitbestimmung ohne Kostenzugriff (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)

Page 31: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Fall 2:

Die Maschinen im Betrieb B können typbedingt nur max . 3 Stunden am Stück laufen und benötigen dann eine Abkühlphase von 30 Minuten. Es droht Überhitzung. In dieser Zeit könne die Mitarbeiter nicht beschäftigt werden. Den Mitarbeitern werden jeweils halbstündige Pausen zugewiesen, für die sie keine Lohnzahlung erhalten.

Ist dieses Vorgehen rechtmäßig?

Page 32: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Pflichten von Beschäftigten

• Pflicht zur Eigensorge

• Pflicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Schutzvorrichtungen

• Mitteilungspflicht bei Mängeln

• Abmahnungs- und ggf. Kündigungsperspektive

• bestimmt ggf. Haftungsbeteiligung des Arbeitnehmers (§ 254 BGB)

Page 33: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Fall 3:

Arbeitgeber A hat aus Kostengründen auf die turnusmäßige Wartung einer Maschine verzichtet. Maschinenarbeiter M bemerkt seit Wochen klappernde Geräusche an der Maschine, meldet sie aber nicht. Eines Tages wird M durch ein umherfliegendes Teil der Maschine erheblich verletzt.

In welchem Umfang kann M Entschädigung von A verlangen?

Page 34: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Rechte der Beschäftigten

• Vorschlagsrecht

• Beschwerderecht

• Recht zum Verlassen des Arbeitsplatzes

• Whistleblowing?

Page 35: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Whistleblowing im Arbeitsverhältnis

EGMR Urt. v. 21.07.2011 – 28274/08

Page 36: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Kontrollbefugnisse

• Zutritts- und Besichtigungsrecht

• verdachtsunabhängig

• Prüfungsrecht betreffend geschäftliche Unterlagen

• Begleitung bei Betriebsbegehung

• aktive Unterstützungspflicht

Page 37: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Anordnungsbefugnisse

• im Hinblick auf Durchführung der Vorschriften des ArbSchG und von VOen

• im Hinblick auf zusätzliche erforderliche Schutzmaßnahmen

• Verwaltungsakte klagbar

Page 38: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Beratungspflicht

• Arbeitsschutzbehörde hat Beratungspflicht

• Geheimnisschutz gewahrt

• enge Voraussetzungen der Weitergabe von Kenntnissen an andere Behörden

Page 39: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Sanktionen

• Ordnungswidrigkeiten

• Strafvorschriften

• Sanktionen ansonsten aus Haftungsgesichts- punkten ggü. geschädigten Mitarbeitern (II.)

Page 40: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Ordnungswidrigkeiten

• Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 18 oder § 19 ArbSchG

• Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 22 ArbSchG(Arbeitgeber und Beschäftigte)

Page 41: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Strafvorschriften

• bei beharrlicher Verweigerung gegen bußgeldbewehrte Tatbestände

• beharrlich = besonders hartnäckig

Page 42: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

GrundverstoßOWi bei

VO-Verstoß

OWi bei Verstoß gegen

Anordnung

Strafbarkeit bei beharrlichem

Verstoß

ansonsten sanktionslos

Page 43: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Beispiele:

• Verstoß gegen Dokumentationspflicht sanktionslos (es sei denn Anordnung)

• Verstoß gegen Lärmschutzvorschriften OWi (Verstoß gegen LärmVO)

• wiederholter Verstoß gegen Anordnung Straftat möglich

Page 44: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Mitbestimmung im Arbeitsschutz (Auswahl)

• § 80 Abs. 1 BetrVG - allgemeine Überwachung

• § 80 Abs. 2 BetrVG - Unterrichtung, Unterlagen

• § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

• u.v.a.m.

Page 45: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

II. Haftung des Arbeitgebers ggü. dem Arbeitnehmer

Page 46: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Fall 4:

Mitarbeiter M hat den Maschinenpark nicht ordnungsgemäß überwacht. Der Maschinenführer F erleidet durch einen Ermüdungsbruch Verletzungen durch umherfliegende Teile. Er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld von

• Arbeitgeber A• Mitarbeiter M• Geschäftsführer G und• der Berufsgenossenschaft

In welchem Umfang kann er dies verlangen?

Page 47: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Fall 5:

Industriearbeitgeber I hat in seinem Betrieb weder Sicherheitsbeauftragte noch Fachkräfte für Arbeitssicherheit benannt. Es kommt zu einem Schaden, bei dem Arbeitnehmer A erheblich verletzt wird. Die Gewerbeaufsicht kann nicht ausschließen, dass der Schaden bei Bestellung der Kräfte nicht eingetreten wäre.

Haftet I für den entstandenen Schaden?

Page 48: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Verschuldenshaftung möglich aus

• Vertrag (§ 280 Abs. 1 BGB)

• Delikt (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB)

• Aufwendungsersatzgesichtpunkten (§ 670 BGB)

ArbSchG und VOen sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB

Mitverschulden ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen

Page 49: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Typische Schadenspositionen

• Körperschäden / Heilungskosten

• Sachschäden an Kleidung

• u.U. Kfz-Reparaturkosten

Page 50: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers, wenn Schaden bei Vollzug einer gefährlichen Arbeit entstanden und nicht lediglich allgemeines Lebensrisiko

reine Gefährdungshaftung

Page 51: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Nicht erstattungsfähig sind Sachschäden, die

• der Arbeitnehmer nach der Natur der Sache üblicherweise hinnehmen muss (Verschmutzung, Verschleiß)

• mit dem Entgelt abgegolten werden

Page 52: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Wer haftet?

• Arbeitgeber = Gesellschaft

• schadensstiftender Arbeitnehmer

• u.U. auch Leitungsorgane

Page 53: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Haftet der Arbeitgeber für Fehlverhalten der Angestellten?

„Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.“ § 278 BGB

Page 54: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Kann dem verletzten Arbeitnehmer ggü. auch der (leitende) Angestellte haften?

• Haftung des unmittelbaren Verursachers immer möglich

• dieser kann aber Freihaltungsanspruch ggü. Arbeitgeber haben

• maßgeblich Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung

Page 55: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Kann der Arbeitgeber den schadensverursachenden Mitarbeiter in Regress nehmen?

• Regress möglich nach Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung

• anrechenbares Mitverschulden der Leitung denkbar (Haftungsmilderung)

Page 56: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung:

• keine Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit

• Haftungsanteile bei mittlerer Fahrlässigkeit

• Alleinhaftung des grober FahrlässigkeitArbeitnehmers nur bei oder Vorsatz

Page 57: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Durchgriffshaftung ggü. Leistungsorganen?

• private Haftung grundsätzlich nur bei Gläubigerschädigung

• Schadensverursachung aber u.U. fristloser Kündigungsgrund

Page 58: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Fall 4:

Mitarbeiter M hat den Maschinenpark nicht ordnungsgemäß überwacht. Der Maschinenführer F erleidet durch einen Ermüdungsbruch Verletzungen durch umherfliegende Teile. Er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld von• Arbeitgeber A• Mitarbeiter M• Geschäftsführer G und• der Berufsgenossenschaft

In welchem Umfang kann er dies verlangen?

Page 59: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – Haftungsrisiken für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Hamburg – 26. April 2012.

Fall 5:

Industriearbeitgeber I hat in seinem Betrieb weder Sicherheitsbeauftragte noch Fachkräfte für Arbeitssicherheit benannt. Es kommt zu einem Schaden, bei dem Arbeitnehmer A erheblich verletzt wird. Die Gewerbeaufsicht kann nicht ausschließen, dass der Schaden bei Bestellung der Kräfte nicht eingetreten wäre.

Haftet I für den entstandenen Schaden?