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Arbeitszeit von Lehrkräften/ Schulleitungen Wie gehen wir bewusst und aktiv-gestaltend damit um?! 1

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Arbeitszeit von Lehrkräften/

Schulleitungen

Wie gehen wir bewusst und aktiv-gestaltend damit um?!

1

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Struktur der Lehrerarbeitszeit – Grundinfos, Zeitsouveränität (Vor- und Nachteile …)

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Arbeitszeit: Umfang

• Die Dauer der Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrkräfte im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (§ 4 AzUVO) wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt (gilt für Tarifbeschäftigte aufgrund von § 44 TV-L analog)

=> Rechtsverordnung Arbeitszeit muss bis 1.8.2014 (BVerwG 30.08.2012) erlassen werden

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Arbeitszeit: Umfang

• „… Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in Baden-Württemberg beträgt nach § 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung 41 Stunden pro Woche. Unter Berücksichtigung von Urlaub und Feiertagen ergibt sich aus der wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Zeitstunden x 44 Wochen eine Jahresarbeitszeit von 1.804 Zeitstunden …“ aus: Entwurf der VwW

Anrechnungsstunden und Freistellungen, I. Allgemeine Grundsätze, Ziffer 2, gültig ab 1.8.2014

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Arbeitszeit: Umfang/Verteilung

• Beachten: Schuljahr hat i.d.R. 38,5 Wochen – Differenz: 5,5 Wochen

• Differenz Ferien-Urlaubsanspruch „hereinarbeiten“ = 1804 geteilt durch 40 Wochen = 45,1 = täglich 9,1 Zeitstunden …

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Der Blick über den Tellerrand

– allerdings mit Zahlen aus

2005

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Gebundene/disponible Arbeitszeit

Die Arbeitszeit von Lehrkräften besteht aus drei Teilen:

1. in 38 Schulwochen aus den Deputats-Stunden

2. aus der gebundenen oder nicht disponiblen Arbeitszeit, wie z.B. - Konferenzen, Dienstbesprechungen, Sitzungen von Arbeitsgruppen, Kooperationszeit, Aufsichten, Vertretungsstunden, Durchführung von Prüfungen, Elternsprechstunde… - sonstigen termingebundenen Aufgaben im Auftrag der Schulleitung usw., - von der GLK beschlossenen verbindlichen Aktivitäten (Elternsprechtage, Schulfeste, Pädagogische Tage, Tage der offenen Tür, außerunterrichtliche Veranstaltungen usw.)

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Gebundene/nicht disponible Arbeitszeit

3. Nicht gebundene oder disponible Arbeitszeit.

Über deren zeitliche Lage und ggf. auch deren zeitliche Ausdehnung entscheidet die einzelne Lehrkraft selbst oder in Absprache mit anderen, z.B.:

• Vor- und Nachbereitung des Unterrichts,

• Entwurf und Korrektur von Klassenarbeiten, Tests

• individuelle Fortbildung,

• dienstlich veranlasste Gespräche mit Kolleg/innen, Schüler/innen oder Eltern

• individuelle Sprechstunden für Eltern oder Schüler/innen

• usw.

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Quantität und Qualität: Verdichtete Arbeitszeit

• „Gute Arbeit“ in der Schule - Studie „Arbeitsqualität aus

Sicht von Lehrerinnen und Lehrern - Ergebnisse aus der Erhebung zum DGB-Index Gute Arbeit“ - 2007/2008

• „Jeweils rund ein Drittel geben an, in hohem oder sehr hohem Maße unter Zeitdruck und unerwünschten Unterbrechungen während der Arbeitszeit zu leiden. Rund ein Fünftel berichten, dass sie infolge der hohen Arbeitsintensität gezwungen sind, in hohem oder sehr hohem Maße Abstriche bei der Qualität der Arbeit zu machen. Auch wenn dieser Anteil nur unerheblich höher ist, als bei den Vergleichsgruppen, so stimmt er doch besonders bedenklich. …“

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Verdichtete Arbeitszeit

• Schließlich gehen diese Abstriche stets zu Lasten der Unterrichtsqualität … Für die Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer stellen emotionale Anforderungen demnach eine besonders hohe Belastung dar. Laut Angabe der Befragten sind 34 Prozent von Belastungen durch emotionale Anforderungen betroffen, bei den Vergleichsgruppen sind dies dagegen nur jeweils 22 Prozent.

• In erhöhtem Maße treffen emotionale Belastungen mit 37 Prozent auf Frauen zu, die diese deutlich häufiger als ihre männlichen Kollegen erfahren (30 %)…“

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Zeitmangel, Zeitknappheit oder Zeitwohlstand?

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Zeitmangel

• „In der heutigen Schule wird die Dimension Zeit permanent verbalisiert aus der passiven Opferposition heraus (Zeitdruck, Stoffdruck, Überlastung etc.), aber permanent tabuisiert bezüglich der aktiven Gestaltungsmöglichkeiten. Das Argument Zeit dient lediglich zur Legitimation der eigenen Problemhypnose und treibt Lehrer/-innen und Schüler/-innen immer weiter in eine depressive Anti-Lernhaltung….“

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Zeitknappheit

• „Notwendig wäre eine systematische Einbeziehung der zeitlichen Dimension in alle relevanten schulischen Zusammenhänge. Alle Beschleunigungsversuche im Bildungswesen verlangsamen auf Dauer die Leistungsfähig-keit der Schüler und der Schule.“

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Zeitkompetenz

• „Die in Schulen arbeitenden Personen sind permanent mit dem Faktor Zeit befasst, allerdings in der Regel mit dem Zeitmangel. Dagegen ist der souveräne Umgang mit Zeit im „toten Winkel“ der Pädagogen geblieben. Hier hat gerade die Schule eine zentrale formende Aufgabe, indem sie als Gestalterin der Zeit beim Lernen vorlebt, wie man umgeht mit der eigenen Zeit….. Zeitkompetenz ist ein grundlegendes Element in einer gesundheitsfördernden Schule, welche wir entwickeln …, wenn wir unsere Schüler/-innen und uns selbst nicht weiter in den Zeit-Infarkt treiben lassen wollen.“

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Zeitsouveränität

• Zeitsouveränität ist die Selbstbestimmung des Individuums über die eigene Verwendung der Zeit. Im engeren Sinn bezeichnet sie die Möglichkeit, die eigene Arbeitszeit selbst zu bestimmen …und außerdem die gewählte Arbeitszeit selbständig weiter einzuteilen …wobei die Auswahl der Aufgaben auf die bestehenden Aufträge beschränkt bleibt…“ (aus: Wikipedia)

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Zeitsouveränität: Zweiteilung

• Zeitsouveränität am Arbeitsplatz Schule??? Fehlanzeige!!

• Zeitsouveränität am häuslichen Arbeitsplatz?? Ja!!

• Vorteil: Selbstbestimmung am häuslichen Arbeitsplatz

• Nachteil: Entgrenzung = „Das Gefühl, niemals fertig zu sein!“

• Was tun, um mehr Zeitsouveränität am Arbeitsplatz Schule zu erhalten?

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Teilzeitbeschäftigte – sind wir die „Dummen“?

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Arbeitszeit: Teilzeit- und Vollzeit

Nicht teilbare und teilbare Arbeitszeit-Anteile

Teilbar:

• Deputat – und alle Zeitanteile, die am Deputat hängen (Vor- und Nachbereitung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Entwurf und Korrektur von Klassenarbeiten, Tests, individuelle Fortbildung, dienstlich veranlasste Gespräche mit Kolleg/innen, Schüler/innen oder Eltern..)

• Zahl der Aufsicht(en), Vertretungsstunden, allgemeinen Aufgaben

Nicht teilbar:

• Konferenzen, Dienstbesprechungen

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Teilbare Aufgaben

• Aufsichten (Pausen- und Busaufsichten)

• Prüfungen aller Art

• Klassenleitung (z.B. im Team)

• Schulentwicklungsprojekte, Kooperationen, Teambesprechungen

• Schulischen Veranstaltungen (Schulfest, Schuldisco, Projekttage, Bundesjugendspiele usw.)

• Außerschulische Veranstaltungen wie z.B. Wandertage und Schullandheimaufenthalte (Arbeitnehmer/innen werden auf Antrag wie Vollbeschäftigte bezahlt)

• Flexibler Umgang mit Zeitfenstern bei Sprechstunden und Elternsprechtagen

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Arbeitszeit je Woche nach Vollzeit und verschiedenen Stufen von Teilzeitbeschäftigung

150 Prozent 146%

der

140 vereinbarten

Arbeitszeit 136%

130

123%

120

116%

110

100

100% 90% 75% 66% 50%

Vollzeit 1/2 Stelle

Quelle: H.G. Schönwälder: Lehrerarbeit als Gegenstand von Arbeitswissenschaft. Im GEW-Script „Lehrerarbeit“. Dokumentation einer GEW-Fachtagung Frankfurt am Main 1998 S. 30 (Unterhälftige Teilzeit gab es damals noch nicht! )

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GLK kann Grundsätze zur familiengerechten Arbeitszeit beschließen

Rechtliche Grundlagen:

Beamtenstatusgesetz: „§45 Fürsorge. Der Dienstherr hat …für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familie zu sorgen…“

Chancengleichheitsgesetz: „§§ 13 Familiengerechte Arbeitszeit. Die Dienststellen können auf Antrag …eine familiengerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einräumen, wenn sie nachweislich zur Betreuung eines Kindes unter 18 oder einer …pflegebedürftigen angehörigen Person erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen….“

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GLK kann Grundsätze zur familiengerechten Arbeitszeit beschließen

Rechtliche Grundlagen:

Konferenzordnung §2 Abs. 1

„Zu den Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für die Schule, über die gem. § 45 Abs. 2 SchG die GLK …berät und beschließt, gehören insbesondere…

Ziffer 9: „ allgemeine Empfehlungen für die Verteilung der Lehraufträge und sonstiger dienstlicher Aufgaben, für die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne sowie für die Anordnung von Vertretungen, unbeschadet § 41 Abs. 1 SchG“

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Eingriff der Schulleitung in die disponible Arbeitszeit

Rechtliche Grundlagen:

§ 23 Abs. 2 SchG

Rechtsstellung der Schule

.

(2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.

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Wie erlangen wir ein individuelles/kollektives/kollegiales Zeitbewusstsein? Welche (Arbeits-)Zeit verwenden wir wie? Welche Zeitressourcen stehen (uns) neben den Deputatsstunden zur Verfügung?

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Welche Arbeitszeit verwenden wir wie?

Zeit(nutzungs)bewusstsein: Wie könnten wir (zeitökonomisch) herausfinden, wofür wir unsere Zeit verwenden?

Aufgabenkritik: „Es geht nicht nur darum, dass man die richtigen Dinge tut, sondern man muss die Dinge auch richtig tun.“

Solidarität/Kollegialität:

Sind die zeitlichen

Belastungen und

Entlastungen solidarisch

und kollegial verteilt?

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„Deputats-Nachlässe“ In der noch geltenden Verwaltungsvorschrift AZ sind - derzeit - darüber hinaus Nachlässe festgelegt:

Anrechnungen - für besondere schulbezogene Aufgaben und Belastungen

Ermäßigungen - für personenbezogene Nachlässe wegen individueller Umstände (Alter und Schwerbehinderung)*

funktionsbezogene Freistellungen - (für Personalratsmitglieder, künftig im LPVG)*

Arbeitsbefreiungen - für Schwerbehindertenvertrauenspersonen, basierend auf SGB IX)*

* Künftig in der Rechtsverordnung oder VwV zur RVO, weil personenbezogen

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Allgemeines Entlastungskontingent: „Poolstunden“

Die Schule bekommt gem. VwV AZ Stunden für das Entlastungskontingent zugewiesen. Diese Stunden wurden zum Schuljahr 2013/14 um durchschnittlich 14 % gekürzt.

Sie können verwendet werden für Deputats- Nachlässe z.B.

•Lehrmittel- und Fachraumverwaltung

•SMV Verbindungslehrer

•Lehrkraft für Suchtprävention

•Verkehrserziehungsbeauftragte

•Lehrerbücherverwaltung

•starke Belastung von Lehrkräften

•Betreuung von Sammlungen aller Art, des Schulchors, des Schulorchesters, der Schulband

•Qualitätsentwicklung und Evaluation

•Oder für … (was immer die GLK beschließt)!

Strittig, ob SL-Aufgabe oder im Entlastungskontingent enthalten:

• Öffentlichkeitsarbeit (Eigentlich nach § 41 SchG Aufgabe der Schulleitung)

• Schulpartnerschaften

• Schulbuchverwaltung (gehört zu den Aufgaben des Schulträgers)

• Sicherheitsbeauftragte/r (unterstützt die Schulleitung)

• Datenschutzbeauftragte/r (unterstützt die Schulleitung)

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Sonstigen Anrechnungen

• Schulleitungsaufgaben (Leitungszeit): Sockel Klassenzahl plus „Zuschläge“ (für Schulen mit > 15% Ausländerkindern; Koordination des Ganztagsbetriebes…)

• Geschäftsführender Schulleiter

• Koordination der Sprachförder- und Integrationsmaßnahmen,

• Chancengleichheitsbeauftragte (über 50 Beschäftigte oder BfC beim SSA)

• Mentor/innen für Anwärter/innen, Referendar/innen und Studierende

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Sonstigen Anrechnungen

• PC-Betreuung,

• Beratungslehrer,

• Sonderschullehrkräften im Überprüfungsverfahren zur Feststellung des sonderpädagogisches Förderbedarfs

• Oberstufenberatung

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Abwesenheitsvertretung

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Abwesenheitsvertretung

Ursachen von Abwesenheit : Krankheit, Rekonvaleszenz, Mutterschutz und Elternzeit, Aus-, Weiter- und Fortbildung - weitere Dienstgeschäfte z.B. Begleitung von Schülern bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen

Instrumente: Organisationserlass

kurzfristig entstehende und mittel- oder langfristig absehbare Abwesenheit

kurzfristige Abwesenheit: SL muss neben Recht des Schülers auf Unterricht vor allem Pflicht zur Beaufsichtigung gewährleisten…

mittel- und längerfristig absehbarer Abwesenheit: grundsätzliches Recht auf Unterricht nach Pflichtstundentafel abwägen gegen andere Rechtsgüter, z.B. Recht, nicht dauerhaft durch umfängliche Mehrarbeit Beeinträchtigungen oder gar Schädigungen der Gesundheit zu erleiden…

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Abwesenheitsvertretung – Mehrarbeit (MAU)

geringeres Volumen an Lehrerarbeitszeit durch Um- oder Neuverteilung dem grundsätzlichen Anspruch auf Erhalt des Unterrichts nach Pflichtstundentafel anpassen

Einzelfallerwägung: bis zu welcher Grenze und in welchem Umfang Abwesenheit durch Mehrarbeit aufgefangen werden kann/muss

keine verdeckte Arbeitszeiterhöhung

§ 70 Abs. 2 Ziffer 4 LPVG - uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Mehrarbeit – Vereinbarung zu Standards für die Anordnung von Mehrarbeit

keine Anweisung, kurzfristigen MAU mit Bezahlanspruch nur nach Rücksprache mit dem Schulamt anzuordnen

Genehmigung durch SSA: durch MAU soll ein Ausfall abgedeckt werden soll, der drei Wochen oder länger dauert

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Abwesenheitsvertretungs: Möglichkeiten gem. Organisationserlass Nr. 1.5

• Anforderung KV (ab der 4. Woche)

• Kürzung von über den Pflichtbereich hinausgehenden Angeboten

• Variables Deputat

• 70-Stunden-Lehrkräfte (nur GS)

• Befristete Aufstockung von Teilzeit, Abbruch von Beurlaubung

• MAU

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Abwesenheitsvertretung: MAU

• Das ist in der Schule nur Unterricht

• Nur, wenn dringend dienstlich notwendig

• Primär Abgeltung durch Freizeitausgleich

• Bezahlung erst ab der 4. Stunde/Monat

• Teilzeitbeschäftigte anteilig

• Ausgefallene Stunden dürfen nicht gegengerechnet werden, Arbeitszeitkonten dürfen nicht geführt werden

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Abwesenheitsvertretung: MAU - Bezahlung

Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Mindeststundenzahl („Bagatellgrenze“) entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit angewandt.

Beispiele:

Deputat Berechnung Grenze

A. Deputat 14/28 3 Std. x 14/28 = 1,50 Std. => Bezahlung ab der 2. Std.

B. Deputat 19/25 3 Std. x 19/25 = 2,28 Std. => Bezahlung ab der 3. Std.

C. Deputat 27/28 3 Std. x 27/28 = 2,89 Std . => Bezahlung ab der 3. Std.

D. Deputat 8,5/28 3 Std. x 8,5/28 = 0,90 Std. => Bezahlung ab der 1. Std.

E: Deputat 9/26 3 Std. x 9/26 = 1,03 Std. => Bezahlung ab der 2. Std.

F: Deputat voll 3 Std x 1 = 3 Std. => keine Bezahlung

4 Std. X 1 = 4 Std. => Bezahlung ab der 1. Std.

Sobald die Summe von regulärem Unterricht plus Mehrarbeit das volle Deputat überschreitet, wird jede weitere MAU-Stunde wie Mehrarbeit von Vollzeitbeschäftigten behandelt.

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Aufsicht und außerunterrichtliche Veranstaltungen – auch Arbeitszeit

Aufsicht, Wandertage, Schulfeste etc. gehören zu den allgemeinen Aufgaben von Lehrer /innen.

Diese zusätzliche zeitliche Belastung ist aber keine Mehrarbeit im Sinne des LBG!

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Einflussmöglichkeiten der GLK?

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Arbeitszeit – Umgang mit Beanspruchung

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Schulgesetz § 44

Abs.1: Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern.

=> Konkretisierung in Konferenzordnung § 2

Abs. 3:

Die Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz sind für SL und Lehrer/innen bindend.

Anmerkung: Beschlüsse der zuständigen Konferenzen können z. B. die Freiheit einzelner Lehrer einschränken, über die Benutzung von Schulbüchern zu entscheiden. Fachlehrer muss nach Fachkonferenzbeschluss eingeführtes Buch verwenden, kann aber darüber hinaus weiteres Material einsetzen.

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Regelungskompetenz der GLK

KonfO § 2, Abs. 2

• Nr.6: Beratung und Beschlussfassung: einheitliche

Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule

• Nr. 9: allgemeine Empfehlung für die Verteilung der Lehraufträge und sonstiger dienstlicher Aufgaben.

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GLK kann Grundsätze zur familiengerechten Arbeitszeit

beschließen

Gesetzesgrundlagen:

Beamtenstatusgesetz, §45 Chancengleichheitsgesetz, §§ 13 und 14,

Konferenzordnung, §2

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Mehrarbeit begrenzen!!!

Ständige und vor allem nicht bezahlte Mehrarbeit

• verdeckt die strukturelle Unterversorgung der Schulen

• erschwert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf

• schadet der Gesundheit

• ist versteckte Arbeitszeiterhöhung

• vernichtet Einstellungschancen für Junge

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Stundenplangestaltung, Vertretung

• Teilzeitbeschäftigung muss Berücksichtigung finden bei der Stunden-plangestaltung (besonders auch bei Teilzeit aus familiären Gründen, => Chancengleichheitsgesetz).

• Soweit möglich sollten bei der Stundenplangestaltung Blöcke gebildet werden. Der Einsatz in nur einer Unterrichtsstunde am Tag sollte vermieden werden, es sei denn, die Lehrkraft ist damit einverstanden. Dasselbe gilt für den Einsatz am Vor- und Nachmittag des gleichen Tages, wenn dabei weniger als vier Unterrichtsstunden abgeleistet werden.

• Der Einsatz von Teilzeitlehrkräften bei der Vertretung sollte angemessen sein und einvernehmlich geregelt werden. Alternative Vertretungskonzepte sollten in der Schule diskutiert und umgesetzt werden.

=> Solche Grundsätze können in der GLK besprochen und beschlossen werden!

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Ganztags(grund)schule

• Für den Antrag Ganztagsschule zu werden, ist die Zustimmung von Gesamtlehrerkonferenz (GLK) und Schulkonferenz nötig.

• Auch die Ausgestaltung des Ganztagesangebots (wie lange an wie vielen Tagen, Verbindlichkeit ja oder nein, etc.) sollte in der GLK beschlossen werden.

• Die Frage, ob die Schule nur LWS oder Geld (Monetarisierung) und LWS erhalten will (und wenn ja in welchem Verhältnis), muss in der GLK besprochen, beschlossen und vor allem gut überlegt werden.

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Weitere Aufgaben für die GLK

Neue Arbeitszeitverordnung (AZVO) ab 1.8.2014

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ENTWURF Rechtsverordnung Arbeitszeit Lehrer

Regelt grundsätzlich die an die Person der Lehrkraft gebundenen Zeitbestandteile, Details werden in ergänzender VwV geregelt :

• Dauer der Unterrichtsstunde + Abweichungen

• Regeldeputat

• Leitungszeit

• Altersermäßigung

• Schwerbehindertenermäßigung

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Entwurf RVO AZ § 1 Zeitdauer der Unterrichtseinheit

(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung umfasst die Zahl der Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten, die vollbeschäftigte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten wöchentlich zu unterrichten haben. Beträgt die Dauer einer Unterrichtseinheit mehr oder weniger als 45 Minuten, verringert oder erhöht sich die Unterrichtsverpflichtung entsprechend.

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Fiktives!!! Beispiel – ohne Gewähr!!!

• Die Schule XY beschließt, die Unterrichtsstunde dauert 40 Minuten.

• Damit sind 25 x 5 Minuten = 125 (Unterrichts-) Minuten übrig.

• 125 geteilt durch 40 ergibt 3,125 Unterrichtsstunden, entspricht also 3 Deputatsstunden mehr und es bleibt 0,125 Deputatsstunden übrig, entspricht ca. 1/4 Zeitstunde.

• Diese könnte man z.B. für ca ½ Stunde Förderunterricht verwenden.

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Entwurf RVO: Unterrichtsähnlich - nicht Unterricht

(2) Unterrichtsähnliche Tätigkeiten werden in folgendem Umfang auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet:

1. Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für das eine Vor- und Nachbereitung wie für den Unterricht nach Absatz 1 erforderlich ist, wird für 45 Minuten einer solchen Einheit eine Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.

2. Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für das eine Vor- und Nachbereitung nur eingeschränkt erforderlich ist, wird für 1,5 dieser Einheiten mit je 45 Minuten eine Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.

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Entwurf RVO: Unterrichtsähnlich - nicht Unterricht

3. Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für das keine oder nur eine geringfügige Vor- und Nachbereitung erforderlich ist, wird für zwei dieser Einheiten mit je 45 Minuten eine Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.

(3) Bei Stundenbruchteilen von 0,5 und mehr wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet. => Diese Teile sind hochstrittig und bedürfen in jedem Falle der Ausgestaltung durch VwV

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Nicht-Unterricht

• Tätigkeiten mit geringerer Vor- und Nachbereitungszeit sollen faktorisiert auf das Deputat angerechnet werden, d.h. nur 1½ oder sogar nur 2 Unterrichtsstunden à 45 Minuten zählen als eine Deputatsstunde. Die HPRe beraten derzeit eine Empfehlungsliste mit dem KM.

• Auf dieser Basis sollte danach in der GLK beraten und ggfs. beschlossen werden.

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Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für das eine Vor- und Nachbereitung nur eingeschränkt erforderlich ist, wird für 1,5 dieser Einheiten mit je 45 Minuten eine Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet. Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für das keine oder nur eine geringfügige Vor- und Nachbereitung erforderlich ist, wird für zwei dieser Einheiten mit je 45 Minuten eine Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.

Wer definiert das?

wie viel Vor- und Nachbereitung

braucht man für AG, HA-Betreuung, Förderunterricht..?

Wie viel ist „eingeschränkt“

?

Was ist

das?

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Neue Verwaltungsvorschrift IV. „Anrechnungen dienen dem Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen einzelner Lehrkräfte.“

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Basis für die Bemessung der Anrechnung ist

• der Zeitaufwand der Lehrkraft im Jahr geteilt durch den Umrechnungsfaktor, der sich aus der Jahresarbeitszeit der Beamt/innen geteilt durch die wöchentliche Unterrichts-verpflichtung der Lehrkraft nach § 2 der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ergibt.

• Daraus ergibt sich bei den jeweiligen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtungen ein unterschiedliches Zeitvolumen in Stunden

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Basis: Regelmäßige Arbeitszeit Beamt/innen BaWü: 41 Stunden /Woche. Unter Berücksichtigung von Urlaub und Feiertagen

ergibt sich aus der wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Zeitstunden x 44 Wochen eine Jahresarbeitszeit von 1.804

Zeitstunden

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Und noch eine Aufgabe für die GLK

Sparpläne des KM/der La

Landesregierung

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Sparbeitrag des KM :

• Hinausschieben der Altersermäßigung

• voraussichtlich Änderung des Pensions – Eintrittsalters (frühestens 2016/17)

• „effektiver“ Einsatz der Ressourcen

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Veränderte Altersermäßigung

AZVO § 4 (1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten

ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie

1. das 60. Lebensjahr vollenden um 1 Wochenstunde,

2. das 62. Lebensjahr vollenden um 2 Wochenstunden.

(2) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung

nach Absatz 1 entsprechend deren Beschäftigungsumfang. => Sparbeitrag ca. 600 Deputate

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Veränderung Pensionseitritt 1.8. nach, statt 1.8. vor Erreichen der Altersgrenze

(Info 13)

Beispiel:

Geburtstag 15.10.1954

Plus 65 = 15.10.2019

Plus 7 Monate= 15.5.2020

Abschlagsfreie Pension(1.8. vor): 1.8.2019

In Planung:(1.8. nach): 1.6.2020

Pension zum 1.8.2020 => plus 2x 0,3% +0,6%

Pension zum 1.8.2019 => minus 10x0,3 - 3%

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KM-Überlegung: Ressourcen effektiver einsetzen

Mehr Lehrerwochenstunden dem Unterricht zuführen

Kürzung Poolstunden

Kürzung Altersermäßigung

Pädagogische Tage, Lehrerfortbildung, Evaluation,….nicht mehr auf „Kosten“ der Unterrichtszeit

„Verbrauch“ von Deputatsstunden einschränken

….

=> Sparbeitrag: hunderte von Deputaten

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GEW und Personalrat unterstützen Lehrer/innen und Schulen

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Neues LPVG

Bisher: Mitbestimmung über die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne § 79 Abs. 1 S. 2.

Ansonsten kein Beteiligungsrecht im Einzelfall.

Neu: § 70 Angelegenheiten der uneingeschränkten Mitbestimmung

(1)Der Personalrat hat mitzubestimmen über

4. Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft