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Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext Braun – Rauber Seite 1 von 16 Arbeitsmaterialien zum Thema Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext OStR Christoph Rauber, KBBZ Saarlouis StR Frank Braun, KBBZ Dillingen September 2009 Inhalt 1 Rechte des Urhebers ............................................................................................... 3 2 Rechte der Nicht-Urheber........................................................................................ 6 2.1 Gemeinfreie Werke..................................................................................................................... 6 2.2 Nichtöffentliche Wiedergabe ...................................................................................................... 8 3 Vervielfältigung zu schulischen Zwecken.............................................................. 9 4 Besonderheiten bei der Veröffentlichung von Fotos ...........................................10 4.1 Panoramafreiheit ...................................................................................................................... 10 4.2 Fotos mit Personen .................................................................................................................. 11 5 Zitieren – aber richtig .............................................................................................12 6 Häufige Urheberrechtsverstöße.............................................................................13 7 Urheberrechtliche Beurteilung einer Präsentation ...............................................14 8 Empfehlungen.........................................................................................................15 8.1 Kein Datenklau – Eigene Werke schaffen................................................................................ 15 8.2 Freie Materialen verwenden ..................................................................................................... 15 8.3 Nutzungsrechte genau abklären .............................................................................................. 15 9 Strafmaß beim Verstoß gegen das Urheberrecht .................................................16 10 Impressum und Copyright-Hinweise .....................................................................16

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Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext

Braun – Rauber Seite 1 von 16

Arbeitsmaterialien zum Thema

Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext

OStR Christoph Rauber, KBBZ Saarlouis

StR Frank Braun, KBBZ Dillingen

September 2009

Inhalt

1 Rechte des Urhebers............................................................................................... 3

2 Rechte der Nicht-Urheber........................................................................................ 6

2.1 Gemeinfreie Werke..................................................................................................................... 6

2.2 Nichtöffentliche Wiedergabe ...................................................................................................... 8

3 Vervielfältigung zu schulischen Zwecken.............................................................. 9

4 Besonderheiten bei der Veröffentlichung von Fotos ...........................................10

4.1 Panoramafreiheit ...................................................................................................................... 10

4.2 Fotos mit Personen .................................................................................................................. 11

5 Zitieren – aber richtig .............................................................................................12

6 Häufige Urheberrechtsverstöße.............................................................................13

7 Urheberrechtliche Beurteilung einer Präsentation...............................................14

8 Empfehlungen.........................................................................................................15

8.1 Kein Datenklau – Eigene Werke schaffen................................................................................ 15

8.2 Freie Materialen verwenden..................................................................................................... 15

8.3 Nutzungsrechte genau abklären .............................................................................................. 15

9 Strafmaß beim Verstoß gegen das Urheberrecht .................................................16

10 Impressum und Copyright-Hinweise.....................................................................16

Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext

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Situation

Die Schüler der Klasse K10 müssen im Laufe des Schuljahres mehrere Präsentationen erstellen und durchführen: • Im Fach Sozialkunde soll zu einem politischen Brennpunktthema eine Präsentation

erstellt werden. • Eine Unternehmenspräsentation zu einem Betrieb ist im Fach Wirtschaftslehre zu

erstellen. Sowohl bei Lehrerinnen und Lehrern als auch bei Schülerinnen und Schülern besteht Unsicherheit darüber, ob Sie beim Einbinden von fremden Materialien gegen gesetzliche Regelungen verstoßen.

Zugrunde gelegt wird das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191 (2070))

Werke sind wertvoll! Wir fordern freien Zugang!

Uhrheber

Schüler der Klasse K10 / Nutzer

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Für die Veröffentlichung eines Werkes benötigt man vom Urheber ein entsprechendes Verwertungsrecht.

1 Rechte des Urhebers

UrhG § 11

Das Werk und sein Urheber

Aufgabe 1 Welche Arten von Werken sind Ihrer Meinung nach schützenswert?

Reden, Schriftwerke, Computerprogramme, Musik, Tänze,

Theater, Gemälde, Bilder, Baukunst, Filme, Fotografien,

Pläne, Zeichnungen, Karten, Skizzen, Tabellen, Diagramme

(vgl. UrhG § 2 Geschützte Werke)

UrhG

§§ 15 - 23

Verwertungsrechte

Veröffentlichung Fast alle Verwertungsrechte beziehen sich auf eine Veröffentlichung des geschützten Werkes. Man spricht davon, dass eine Verwertung die öffentlich ist, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Nach der Kommentarliteratur sind Verwertungen innerhalb des engen Klassenverbandes fast immer nicht öffentlich; Verwertungen bei Schulveranstaltungen, der ganzen Schule oder größerer Teile davon sind dagegen in aller Regel öffentlich. Der Urheber ist nicht verpflichtet auf sein Urheberrecht hinzuweisen. Das Urheberrecht gilt automatisch.

Ein Werk muss eine sogenannte Schöpfungshöhe aufweisen, d. h. der Urheber muss eine erkennbare Eigenleistung vollbracht haben.

Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 11 Allgemeines 1. Das Urheberrecht schützt den Urheber

in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.

2. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Werk

Nach § 15 des UrhG hat der Urheber u. a. folgende Verwertungs-

rechte am Werk:

1. Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)

2. öffentliches Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)

3. öffentliches Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)

4. öffentliches Wiedergaberecht (§ 19 UrhG)

5. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)

6. Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

(§ 21 UrhG)

7. Bearbeitungen und Umgestaltungen veröffentlichen (§ 23 UrhG) Ich bestimme, wer was darf!

Urheber

Werk

Schüler der Klasse K10 / Nutzer/Verwerter

Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext

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Aufgabe 2 Tragen Sie in nachstehende Grafik folgende Begriffe ein: öffentlich, nicht-öffentlich

Aufgabe 3 Ordnen Sie folgende Aussagen des Urhebers die Nummer des passenden oben genannten Verwertungsrechts zu.

Plagiate, Copy & Paste (Kopieren und Einfügen) aus dem Internet Ein Plagiat liegt vor, wenn ein Text oder eine Grafik unter Anmaßung der Autorschaft verwendet wird. D. h. wenn bspw. aus einem Internetauftritt per Copy & Paste Inhalte übernommen werden und so getan wird, als ob es eigene Werke seien. Diese so genannte Anmaßung der Urheberschaft ist ein Verstoß gegen das Urheberpersönlich-keitsrecht der eigentlichen Autorin oder des Autors und stellt einen Eingriff in das "Recht auf Anerkennung der Urheberschaft" dar.

6

4 Das von mir erstellte Foto darf keiner kopieren.

Das von mir komponierte Stück darf niemand, außer Studio Record gegen Entgelt verbreiten.

Meine Zeichnung darf nur ich öffentlich ausstellen.

Mein Gedicht trägt außer mir, niemand auf einer Schulfeier öffentlich vor.

Meine Präsentation darf niemand im Internet der Öffentlichkeit zugänglich machen.

CDs von meinem letzten Konzert dürfen nur in der Schule kostenlos abgespielt werden.

Das von mir aufgenommene Bild darf nur unverändert in der Schülerzeitung veröffentlicht werden.

Nur Bert Spieler darf mein Klavierstück öffentlich aufführen.

3

1

4

5

2

7

Internet Intranet ohne Klassenpasswort

Schule

Intranet mit Klassenpasswort Klassensaal

nicht- öffentlich

Personen sind durch persönliche Beziehungen

verbunden.

öffentlich Personen sind nicht durch persönliche Beziehungen verbunden.

Urheber

Dieses geniale Werk habe ich erstellt!

Werk

Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext

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Aufgabe 4 Recherchieren Sie im Internet nach Software, die automatisiert ausgibt, welche Textbestandteile eines Word- oder PDF-Dokuments im Internet zu finden sind. Nennen Sie 2 Produkte zur Auffindung von Plagiaten und die Homepage der Hersteller.

Plagiarism-Finder: www.plagiarismfinder.de

PlagiatCheck.de (kostenlose Onlineanalyse)

UrhG § 39

§ 39 Änderungen des Werkes (UrHG) (1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder

Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist. … Wird ein Werk so stark verändert, dass das Ursprungswerk nicht mehr zu erkennen ist, so darf es verwendet werden. Auf diese Weise lassen sich neue Werke schaffen.

Aufgabe 5 Lisa Müller (18 J.) paust ein Pferdebild aus einem Tierkalender ab.

Beurteilen Sie die Schöpfungshöhe und erläutern Sie die Konsequenz für das Urheberrecht.

Die eigene geistige Leistung am Bild ist zu gering.

� kein Werk im Sinne des UrhG � keine Urheberrechte

� Plagiate dürfen nicht ohne Einwilligung veröffentlicht

werden

Aufgabe 6 Peter gestattet Luise eine Zeichnung von ihm in einer Präsentation zu verwenden. Luise scannt die Zeichnung ein, verändert die Farbe des Bildes und fügt dem Bild noch eine Clipart hinzu. Nehmen Sie dazu unter urheberrechtlichen Aspekten Stellung, wenn

a) Luisa die Folie in ihrem Zimmer aufhängt und b) die Präsentation im Internet veröffentlicht wird.

zu a) Hierbei handelt es sich nicht um eine Veröffentlichung; insofern

ist dies ohne Nachfragen erlaubt.

zu b) Das Veröffentlichen der veränderten Zeichnung ohne Peters

Genehmigung ist verboten.

Ein Nutzungsrecht beinhaltet nicht automatisch das Recht das Werk verändert veröffentlichen zu dürfen.

Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext

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2 Rechte der Nicht-Urheber

2.1 Gemeinfreie Werke Amtliche Werke

UrhG § 5

UrhG § 5 Amtliche Werke (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen

sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

.… Hinweise:

Geschützt sind auch: Frei sind auch: • kommentierte Fassungen von

amtlichen Texten • amtliches Kartenmaterial • privatrechtliche Normen (Bsp.:

DIN-Normen)

• wissenschaftliche Formeln und Methodik • Werke mit abgelaufener Schutzfrist • Werke, bei denen der Urheber ausdrücklich

auf seine Rechte verzichtet • Allgemeinwissen • Werke mangelnder Schöpfungshöhe

Aufgabe 7 Begründen Sie, weshalb Einsteins Erbe in der Abbildung unter Kapitel 2 zu Unrecht abkassieren möchte.

wissenschaftliche Formeln genießen keinen Urheberschutz. Werke nach Ablauf der Schutzdauer

UrhG § 64 § 72 § 70

Allgemeines Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Lichtbilder Das Urheberrecht von Lichtbildern erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen bzw. 50 Jahre nach der Herstellung des Lichtbildes. Die Schutzdauer beträgt also maximal 100 Jahre. Lichtbilder sind z. B. Fotos, Digitalfotografien und eingescannte Bilder.

Wissenschaftliche Ausgaben Das Urheberrecht von Werken wissenschaftlich sichtender Tätigkeit, die sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben unterscheiden, erlischt 25 Jahre nach dem Erscheinen.

70

50

E = m * c²

E = m * c²

Einsteins Erbe

Das macht 2 € für jeden.

Weihnachtskonzert in der Aula

Franz Grubers Erbe

Pro Note 1 Cent

Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext

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Aufgabe 8 Begründen Sie, weshalb Franz Grubers Erbe in der obigen Abbildung unter Kapitel 2 zu Unrecht abkassieren möchte.

Dem Notenauszug ist zu entnehmen, dass Franz Gruber das Werk am

24.12.1818 veröffentlicht hat. Demnach ist der Urheber schon mehr als

70 Jahre tot, wodurch seine Werke frei benutzbar sind.

Aufgabe 9 Beurteilen Sie mit Hilfe des Info-Textes folgende Fälle auf rechtliche Zulässigkeit.

Fall 1: (Gemälde nachmalen und veröffentlichen) In der Kunst AG Ihrer Schule werden a) Werke des Malers Fridolin Leinwand (* 25. April 1979) werden nachgemalt und auf der

Schulhomepage veröffentlicht.

Da der Maler noch nicht 70 Jahre tot ist, besteht Urheberrechtsschutz.

Eine Veröffentlichung erfordert die Erlaubnis des Urhebers. b) Werke von Vincent van Gogh (*30.03.1853 - �29.07.1890) werden nachgemalt und

auf der Schulhomepage veröffentlicht.

Rechtlich zulässig: Die Urheberrechte an den Werken von Van

Gogh sind erloschen, da der Maler schon über 70 Jahre tot ist. Fall 2 (Google-Bilder) Lehrer Kurt Schramme verwendet auf seiner Homepage ein aus dem Internet geladenes Bild der Mona Lisa.

Leonardo da Vinci ist zwar seit über 70 Jahren verstorben,

der Fotograf könnte jedoch noch das Veröffentlichungsrecht

besitzen (50 Jahre nach Erstellung oder Erscheinung). Fall 3: (Eingescannter versus abgetippter Text) Im Rahmen der Präsentationserstellung über die Geschichte des Comics verwendet die Schülerin Sarah Schnell die eingescannte erste Strophe der „Frommen Helene“ (Wilhelm Busch, * 15. April 1832, † 9. Januar 1908), welche sie im Internet gefunden hat. Lars Lang tippt für seine Präsentation die Geschichte von Max und Moritz ab.

Das Abtippen durch Lars stellt kein Problem dar, da Wilhelm Busch

bereits länger als 70 Jahre verstorben ist. Die Verwendung des einge-

scannten Textes aus dem Internet ist kritisch, da der Scan nach Her-

stellung 50 Jahre lang Urheberschutz hat. Selber Scannen ist erlaubt.

Aufgabe 10 Bearbeiten Sie die Aufgabenstellung mit Hilfe des Info-Textes. Sind die folgenden Werke grundsätzlich geschützte oder freie Werke? Kreuzen Sie an. Begründen Sie mündlich.

Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext

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Werk geschützt frei Foto eines Firmengebäudes aus dem Internet X Rede des Vereinsvorsitzenden bei der Mitgliederversammlung X Text des Bürgerlichen Gesetzbuch X Screenshot eines Stadtplans von GoogleMaps X Rahmenlehrplan eines Ausbildungsberufes X Trailer eines Kinofilms X Formel: E=m*c² X Diagramm zur Umsatzentwicklung aus dem Geschäftsbericht einer AG X DIN-Vorschrift zur Unternehmenszertifizierung X Auflistung aller Bundesländer mit Landeshauptstädten X Bauplan des Schulgebäudes X OpenSource-Software: OpenOffice X

Rede der Bundeskanzlerin zur Finanzkrise Geschützt, darf aber

vervielfältigt werden.

2.2 Nichtöffentliche Wiedergabe

UrhG § 15

Der eigene Werkgenuss, d. h. das Lesen eines Buches, das Anhören einer Musikaufnahme oder das Betrachten eines Films im Privaten verstößt nicht gegen das Urheberrecht (Ableitung aus UrhG § 15 Abs.). Das Gleiche gilt für den Werkgenuss in einem geschlossenen Kreis von Personen, die untereinander in persönlicher Beziehung stehen. Der Klassenverband stellt in der Regel einen solchen Personenkreis dar: Schülerinnen und Schüler einer Klasse sind sowohl untereinander als auch mit Ihren Lehrkräften durch persönliche Beziehungen verbunden. Bei Filmvorführungen im geschlossenen Personenkreis eines Klassenverbandes darf eine Orginal-DVD - ob gekauft oder ausgeliehen - vorgeführt werden, jedoch keine Kopie.

Aufgabe 11 Anton schlägt der Englischlehrerin vor, seine Film-DVD „Die Simpsons“ auf Englisch im Unterricht zu schauen. Beurteilen Sie kurz, ob der Film: a) in Antons Klasse; b) zusammen mit der Parallelklasse angeschaut werden darf.

a) Ja, da es sich um eine nicht-öffentliche Wiedergabe handelt

b) Nein, da nicht alle Personen in einer persönlichen Beziehung

zueinander stehen, wäre dies eine öffentliche Wiedergabe.

16.Juni 2009

Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext

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3 Vervielfältigung zu schulischen Zwecken

UrhG § 52a § 53 III

Ausdrucke für den Klassenverband Nach dem Urhebergesetz ist es zulässig, kleine Teile eines Werkes für den Unterrichtsgebrauch zu vervielfältigen. Unter einem „kleinen Teil“ versteht das Urheberrecht einen Teil, der einen für das Verständnis erforderlichen Umfang keinesfalls überschreitet. Dieser Teil darf allenfalls einen Bruchteil des Gesamtwerkes ausmachen, wobei als Obergrenze etwa 10 bis 15 Prozent angesehen werden. Unter Berücksichtigung des „kleinen Teils“ ist es ebenfalls zulässig einzelne Artikel aus einer Zeitung oder Zeitschrift zu fotokopieren oder auszudrucken und dem Klassenverband zur Verfügung zu stellen Das gilt auch für einzelne Gedichte aus einem Gedichtsband. Speichern im Intranet für den Klassenverband Nach dem Gesetz ist es zulässig für "veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften", die der Veranschaulichung von Inhalten des Unterrichts dienen, im Intranet abzuspeichern, sodass alle Schüler der Klasse darauf zugreifen können. Dabei muss gewährleistet sein, dass die angesprochenen Werke in einem passwortgeschützten Bereich abgelegt werden, auf den nur die Schülerinnen und Schüler des Klassenverbunds zugreifen können – keine anderen Personen.

Aufgabe 12 Martin erstellt in Datenverarbeitung eine Präsentation und bindet urheberrechtlich geschützte Texte ein. Erläutern Sie, unter welchen Umständen seine Präsentation a) im Intranet und b) im Internet gespeichert werden darf.

a) Falls die Präsentation nur über ein klassenbezogenes Zugangs-

passwort erreichbar ist, darf der Umfang des übernommenen

Textes nur einen „kleinen Teil“ des gesamten urheberrechtlich

geschützten Textes umfassen. Ohne Passwortschutz siehe b)

b) Der Urheber muss der Speicherung und Veröffentlichung zustimmen.

(Durch Nutzungsbestimmungen oder explizites Nachfragen)

Aufgabe 13 Erlaubt oder nicht? Kreuzen Sie an.

Ablage erlaubt? Ablage-/Aufführungsort eines Werkes mit urheberrechtlich geschützten Inhalten Ja Nein

Präsentation vor der geschlossenen Klasse im Klassenzimmer X

Powerpoint-Datei im Intranet ohne klassenbezogenes Passwort X Powerpoint-Datei im Intranet mit klassenbezogenem Passwort, wobei die Präsentation nur kleine Teile verschiedener Werke beinhaltet

X

Powerpoint-Datei im Intranet mit klassenbezogenem Passwort, gleichgültig wie groß der Anteil an urheberrechtlichem Material ist

X

Powerpoint-Datei im Internet X

Plakat im Foyer der Schule X

Präsentation beim Schulfest X

In der Schülerzeitung X Aufführung eines vom Schüler mitgebrachten ordnungsgemäß erworbenen Films vor dem geschlossenen Klassenverband

X

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4 Besonderheiten bei der Veröffentlichung von Fotos

4.1 Panoramafreiheit

UrhG

§59

Gemäß der Panoramafreiheit dürfen Außenaufnahmen von dauerhaft öffentlich zugänglichen Werken, die von öffentlich zugänglichen Plätzen aufgenommen wurden, veröffentlicht werden, Innenaufnahmen von Bauwerken jedoch nicht. Hinweise: - Wenn das Foto nicht selbst erstellt wurde, müssen beim Fotografen Rechte erfragt

werden. - Eine Manipulation der Eigenaufnahme bedarf nach § 23 UrhG der Zustimmung des

Architekten bzw. seiner Rechtsnachfolger – sofern der Architekt nicht schon länger als 70 Jahre tot ist.

- Wurde die Außenaufnahme unter Zuhilfenahme einer Leiter, eines Hubschraubers oder anderer Hilfsmittel aufgenommen, darf sie nicht ohne Zustimmung veröffentlicht werden.

Aufgabe 14 Beurteilen Sie, welche der folgenden Aufnahmen rechtlich unproblematisch veröffentlicht werden dürfen.

zu a) Eine Veröffentlichung ist unproblematisch.

zu b) Das Brandenburger Tor darf manipuliert veröffentlicht werden,

da der Architekt schon länger als 70 Jahre tot ist.

zu c) Innenaufnahmen dürfen nur mit Genehmigung veröffentlicht werden.

a) c) b)

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4.2 Fotos mit Personen

KuG § 22 § 23

Heimliche Aufnahmen sind verboten (Kunsturhebergesetz KuG). Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden ….

§ 23 (1) Ohne … Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; (Anm.: Keine Porträtaufnahmen, keine

personenbezogenen Fotos; die Versammlung muss im Vordergrund stehen.) …

Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Achtung: Der Fotograf gilt als Urheber des Lichtbildes und genießt Urheberschutz. (Vgl. 2.1.2 Werke nach Ablauf der Schutzdauer)

Aufgabe 15 Begründen Sie mithilfe des Info-Textes, weshalb die Veröffentlichung der abgelichteten Personen auf folgenden selbst erstellten Aufnahmen rechtlich unproblematisch ist.

zu a) Die Personen sind nur Beiwerk � Veröffentlichung erlaubt

zu b) Bild einer Person der Zeitgeschichte � Veröffentlichung erlaubt

zu c) Bild einer Versammlung (ohne Portrait) � Veröffentlichung erlaubt

Das „Recht am eigenen Bild“ ist ein Persönlichkeitsrecht.

a) c) b)

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5 Zitieren – aber richtig

UrhG § 51 § 63

Zitatrecht § 51 UrhG Der Widerstreit verschiedener Auffassungen sowie die rasante Weiterentwicklung einer Gesellschaft machen es notwendig, Bezug auf schon Bestehendes zu nehmen. Das Recht zum Zitieren ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine freiheitliche Auseinandersetzung mit dem Geistesgut anderer. Unter einem Zitat versteht man die Verwendung eines Gesamtwerkes (Großzitat) oder eines Werkteils (Kleinzitat) im eigenen Werk, z. B. die Übernahme einer Definition in die eigene Präsentation. Das Zitat darf den Umfang, der eben notwendig ist, um den verfolgten Zweck zu erfüllen, nicht überschreiten. Das verwendete Zitat darf folglich nicht Hauptgegenstand des Werkes sein. § 63 Quellenangabe (1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes … vervielfältigt wird, ist stets die Quelle

deutlich anzugeben. …

Beispiele: Bücher: Bieg, Hartmut; Bankbetriebslehre; Vahlen Verlag 1992; S. 248 Zeitschriften: Lucke, G., (2003), Effizienz, "Managermagazin", Bd. 40, Heft 1, S. 1-27 Webadressen: BFH-Urteil vom 10.04.2003, XI R 4/02. [http://www.bundesfinanzhof.de, 20.10.2003, „Entscheidungen“]

Aufgabe 16 Jeden Nachmittag führt Martina Hollinger im Web ein Tagebuch (Weblog-Buch � Blog). Dort schreibt sie regelmäßig über ihr Lieblingsfach Englisch. Nehmen Sie zu den Blog-Auszügen kritisch Stellung. Beschreiben Sie, inwiefern ein urheberrechtlicher Verstoß vorliegen könnte.

Auszug aus Martinas Blog möglicher Verstoß gegen das

Zitatrecht „Nun war es aber ein Montag-nachmittag, an dem meine Groß-mutter hinter dem Kartoffelfeuer saß.“ Grass, Günter; Die Blechtrommel; Deutscher

Taschenbuch Verlag 1996, S. 17

Die Angabe der Quelle des Fotos fehlt. Das Veröffentlichungsrecht seitens des Fotografen muss vorliegen.

Im Folgenden beschreibe ich die Bildung der Zeit-formen Simple Past und Past Perfekt sowie Future I und Future II: …

Die Verwendung der faho-Grafik als Zitat ist nicht gestattet, da sie als bloßes Anhängsel erscheint, das mit dem Zweck des Blogs nicht viel zu tun hat.

Mein Sohn hält sich für den bösen Wolf. Was soll ich nur tun?

Verhindern Sie unbedingt, dass seine Großmutter krank wird.

© faho 2000

Foto von Günter Grass

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6 Häufige Urheberrechtsverstöße

FAQ (Frequently Asked Questions) zur Materialbeschaffung

1. Darf ich von meinen legal erworbenen CDs/DVDs (Musik und Filme) eine Privatkopie anfertigen?

Urheberrechtlich geschützte Musik und Filme können auch für den privaten Gebrauch kopiert werden, wenn die Ursprungs-CD/DVD keinen Kopierschutz hatte und die Originale ordnungsgemäß gekauft wurden (§ 53 Abs. 1 UrhG). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs können bis zu sieben Privatkopien an den engen Freundes- und Familienkreis weitergegeben werden.

2. Darf man Privatkopien von Computerprogrammen oder PC-Spielen brennen? Bei Computerprogrammen ist gemäß § 69d Abs. 2 UrhG nur eine so genannte Sicherungskopie erlaubt. Die Weitergabe an Dritte ist bei diesen Werken nicht gestattet.

3. Darf man aus Tauschbörsen herunterladen? Prinzipiell ja. Allerdings mit einer Einschränkung: Das Downloaden offensichtlich rechtswidriger Kopien ist verboten. Offensichtlich rechtswidrig heißt zum Beispiel, dass man in einer Tauschbörse einen aktuellen Kinofilm herunterlädt.

4. Ist der Download von urheberrechtlich geschützten Werken bei ausländischen Anbietern gegen eine bestimmte Gebühr erlaubt?

Wenn es offensichtlich ist, dass der ausländische Anbieter keine Rechte an den Werken hat, handelt es sich wieder um eine "offensichtlich rechtswidrige Quelle". Damit ist der Download, auch wenn man dafür bezahlt, verboten.

5. Kann man entdeckt werden, wenn man Musik oder Filme illegal aus dem Internet lädt?

Die Film- und Musikindustrie geht gezielt auf die Suche nach Menschen, die sich illegaler Quellen bedienen. Über die IP-Adresse des Rechners im Web ist man eindeutig identifizierbar. Der Provider kann bei Verdacht auf Rechtsbruch dazu verpflichtet werden, die Nutzungsdaten des Kunden herauszugeben. Somit können die Film-, Musik- oder Softwarefirmen gezielt rechtlich gegen den Urheberrechtsverstoß vorgehen.

Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext

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7 Urheberrechtliche Beurteilung einer Präsentation

Aufgabe 17 Beurteilen Sie in den darüberstehenden Folien die mit einer Nummer versehenen Werke unter urheberrechtlichen Aspekten, unter der Prämisse, dass die Präsentation im Internet veröffentlicht wird.

Rechtliche relevante Aspekte in Stichworten:

zu � Panoramfreiheit §59 UrhG (vgl. 3.1) � Veröffentlichung erlaubt

zu � Recht am eigenen Bildnis (3.2) und am Lichtbild (vgl. 2.1.2)

� Die Erlaubnis zur Veröffentlichung der abgebildeten Person und des

Fotografen ist erforderlich, es sei denn die Fristen sind abgelaufen.

zu � wie 2), zusätzlich muss die Erlaubnis der Veränderung eingeholt

werden (1 Rechte des Urheber, § 39).

zu � wie 2)

zu � Die Versammlung steht im Vordergrund (3.2 § 23 Abs.3) � Nur

die Einwilligung des Fotografen ist notwendig.

zu � Die Einwilligung des Erstellers ist notwendig, sofern die Grafik nicht

frei ist. (Hier: Freie Grafik von Wilhelm Busch, Das Rabennest)

zu Die Einwilligung des Erstellers ist notwendig, sofern die Grafik nicht

frei ist. (Hier: GNU FDL-Grafik aus wikipedia.de: PKWBestandDeutschland.png)

zu Im Rahmen des Zitatatrechts (§51 UrhG) ist eine öffentliche

Wiedergabe ohne Einholung von Rechten erlaubt.

zu � Die Wiedergabe von unkommentierten Gesetzestexten ist frei

(vgl. 2.1.1 Amtliche Werke §5 UrhG)

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Das Urheberrecht gilt auch ohne ©-Hinweis.

8 Empfehlungen

8.1 Kein Datenklau – Eigene Werke schaffen

Regeln um eigene Werke zu erstellen: Bei der Internetrecherche sich Copy & Paste verbieten! Ausnahme: Werke, die sicher veröffentlicht (und verändert) werden dürfen Notizen mit Papier und Bleistift oder elektronisch vornehmen – kein Copy & Paste Sounds mit dem MP3-Player selber aufzeichnen; ggf. Bekannte einbeziehen. Grafiken selber zeichnen; ggf. Freunde und Bekannte einbeziehen. Fotos selber schießen. Ggf. Fotos von Freunden und Bekannten mit Einwilligung verwenden.

8.2 Freie Materialen verwenden

Verwenden Sie Werke, die frei sind oder klar erkennbare Lizenzbestimmungen haben, wie „creative commons“ oder „GPL“: Bilder: http://openclipart.org, http://commons.wikimedia.org (engl.) Büchertexte: http://gutenberg.spiegel.de, de.wikibooks.org Enzyklopädie-Wissen: http://de.wikipedia.org Zitate: http://de.wikiquoate.org Nachrichten: de.wikinews.org Filme: http://commons.wikimedia.org, Ausleihe bei Landesmedienanstalten. Sound und Geräusche: www.gemafreie-welten.de Gesetzestexte: http://bundesrecht.juris.de

8.3 Nutzungsrechte genau abklären

Sollten Sie trotz aller Bemühungen ein Werk nicht selbst erstellen können, sondern eines übernehmen, so beachten Sie Folgendes: • Lesen Sie die Lizenzbestimmungen/Nutzungsrechte genau! • Fragen Sie im Zweifelsfalle beim Urheber nach – nicht nur beim Webseitenbetreiber! • Beachten Sie Markenrechte! Auch ein urheberechtliches freies Werk kann geschützt

sein. • Fragen Sie bei Fotos den Fotografen und die abgebildeten Personen. • Meiden Sie Materialien, die offensichtlich rechtswidrig angeboten werden, auch

wenn die Quelle auf den ersten Blick seriös erscheint. • Beachten Sie auch von scheinbar freien Quellen die Lizenzhinweise. ´

Bei Übernahmen stets Quellen angeben!

Veränderungen nicht

veröffentlichen

kommerzielle Nutzung

ist verboten

Urheber- angabe ist Pflicht

Kopieren und Veröffentlichen ist erlaubt

GNU-Lizenz GNU FDL,

GFD

Verändern, Kopieren, kommerzielle Nutzung und Veröffentlichen ist erlaubt. Nennung des Urhebers ist Pflicht. Veränderte Werke müssen auch unter der GNU-Lizenz stehen (Copyleft-Prinzip).

GNU-Lizenz GNU FDL,

GFD

Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext

Seite 16 von 16 Braun – Rauber

9 Strafmaß beim Verstoß gegen das Urheberrecht

10 Impressum und Copyright-Hinweise

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des

Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar. § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die

Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (2) Der Versuch ist strafbar.

Kapitel 2: Filmrolle: wikipedia.it; User:Bromskloss Kapitel 3: Foto von Obama Barack: Joshua Debner bei www.flickr.com Kapitel 4: Foto von Günter Grass, Florian K, http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Grass.JPG, 04.09.2009 Kapitel 5: Cartoon von Roger Schmidt http://www.karikatur-cartoon.de, 04.03.2009 Kapitel 6: Foto mit Nr. � von Sarah Jane Grafik mir Nr. von Grafik von St. Krekeler, 2005