Recht im Wandel – Die Novellierung des Urheberrechts
-
Upload
tana-weeks -
Category
Documents
-
view
14 -
download
3
description
Transcript of Recht im Wandel – Die Novellierung des Urheberrechts
Recht im Wandel – Die Recht im Wandel – Die Novellierung des Novellierung des
UrheberrechtsUrheberrechts
Urheberrecht im Wandel 2
Zur Person
Dr. Sven DierkesRechtsanwalt
Kaiser-Wilhelm-Ring 15
50672 Köln
Tel.: 0221/ 951563-0
Fax: 0221 / 951563-3
e-Mail: [email protected]
Christian Solmecke LL.M.Rechtsanwalt
Kaiser-Wilhelm-Ring 15
50672 Köln
Tel.: 0221/ 951563-0
Fax: 0221 / 951563-3
e-Mail: [email protected]
Urheberrecht im Wandel 3
I. Gesetzgebung – Erster Korb der Urheberrechtsnovelle
– Zweiter Korb der Urheberrechtsnovelle
II. Rechtsprechung– Der Zauberberg (BGH 19.05.2005)
– Kinderbuchverfilmung (LG Bochum 02.05.2005)
– Rothenburg (OLG Frankfurt a.M. 03.03.2006)
– Eine einzige Tablette (LG Hamburg 28.07.2006)
– TV Total (OLG Frankfurt a.M. 25.01.05)
Übersicht
Urheberrecht im Wandel 4
I. Gesetzgebung
Urheberrecht im Wandel 5
Ziel: Umsetzung der zwingenden Vorschriften der sog. „Multimedia Richtlinie“ (Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft)
Umsetzung: Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 13. September 2003
Erster Korb
Urheberrecht im Wandel 6
Kernpunkte:
- § 19 a UrhG Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Onlinerecht)
- § 44 a UrhG Erlaubnis zur Zwischenspeicherung
- § 95 a ff. UrhG Schutz technischer Maßnahmen
- § 53 UrhG Verbot der Digitalkopie technisch geschützter Werke zum privaten Gebrauch
- § 36 a UrhG Reform der Kostenregelung für Schiedsstelle
- § 74 ff. UrhG Angleichung der Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler
Erster Korb
Urheberrecht im Wandel 7
Ziel: Anpassung des Urheberrechts an das digitale Zeitalter. Während im 1. Korb zwingendes EU-Recht umgesetzt wurde, hat der Gesetzgeber im 2. Korb mehr Gestaltungsspielraum.
Umsetzung: 22. März 2006 – Regierung legt einen Entwurf vor. Dieser wird zur Zeit diskutiert.
Zweiter Korb
Urheberrecht im Wandel 8
Kernpunkte:
• § 53 ff UrhG Zulässigkeit von Privatkopien
• § 54d UrhG Pauschalvergütung der Urheber
• § 31 a UrhG Unbekannte Nutzungsarten
Zweiter Korb
Urheberrecht im Wandel 9
Zulässigkeit von Privatkopien
Urheberrecht im Wandel 10
Zulässigkeit vonPrivatkopien
Gesetzliche Grundlage für die Privatkopie:
§ 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtwidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.
Urheberrecht im Wandel 11
Zulässigkeit vonPrivatkopien
Voraussetzung: Rechtmäßige Vorlage
§ 53 UrhG […] soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtwidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.
Urheberrecht im Wandel 12
Zulässigkeit vonPrivatkopien
Urheberrecht im Wandel 13
Zulässigkeit vonPrivatkopien
Schwierigkeiten insbesondere im Online-Bereich. Nicht erkennbar ob Vorlage rechtswidrig.
Lösung des Gesetzgebers im 2. Korb:
– § 53 UrhG […] soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtwidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Urheberrecht im Wandel 14
Zulässigkeit vonPrivatkopien
Urheberrecht im Wandel 15
Ausgleich der Urheber für Privatkopie:
Pauschalvergütung
Urheberrecht im Wandel 16
Ausgleich des Urhebersdurch Pauschalvergütung
Die Privatkopie ist kein Geschenk der Urheber:
- Kontrolle im privaten Bereich nicht möglich
- Daher ist die Privatkopie erlaubt
- §§ 54 ff. UrhG sehen aber vor, dass der Urheber entsprechend vergütet wird (fixe Geräteabgabe)
Urheberrecht im Wandel 17
Ausgleich des Urhebersdurch Pauschalvergütung
• Anlage (zu § 54d Abs. 1) Vergütungssätze (Auszug)
• I 1. I für jedes Tonaufzeichnungsgerät ................ I 1,28 EUR I
• I 2. I für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen I I
• I I Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger I I
• I I (Nummer 5) nicht erforderlich sind ............. I 2,56 EUR I
• I 3. I für jedes Bildaufzeichnungsgerät I I
• I I mit oder ohne Tonteil .......................... I 9,21 EUR I
[…]
Urheberrecht im Wandel 18
Ausgleich des Urhebersdurch Pauschalvergütung
Geplanter § 54a IV UrhG (Deckelung bei 5%)
[…] Die Summe der Vergütungsansprüche aller Berechtigten für einen Gerätetyp darf fünf vom Hundert des Verkaufspreises nicht übersteigen. Für Gerätetypen mit mehreren Funktionen ist diese Höchstgrenze entsprechend geringer, wenn die Gerätetypen weit überwiegend nicht für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden.
Urheberrecht im Wandel 19
Ausgleich des Urhebersdurch Pauschalvergütung
Weitere Voraussetzung für Geräteabgabe:
Das Gerät muss in nennenswertem Umfang zur Vervielfältigung genutzt werden (mind. 10%)
Dies ist durch empirische Untersuchung herauszufinden
Hoher bürokratischer Aufwand, Übergangslösungen fehlen, Chaos wird erwartet
Nächste Anhörung des Rechtsausschusses: 29. November 2006
Urheberrecht im Wandel 20
Ausgleich des Urhebersdurch Pauschalvergütung
Kritik an dem neuen System:
• Geräte werden immer günstiger
• 5 % nicht Standard, sondern Obergrenze
• Urheber darf nicht zum Spielball des Preiskampfes in der Geräteindustrie werden
• Durch neue Digitaltechnik wird Kopieren immer einfacher
• Massive Umsatzeinbußen für die Urheber erwartet
Urheberrecht im Wandel 21
Einräumung von Rechten an
unbekannten Nutzungsarten
Urheberrecht im Wandel 22
Unbekannte Nutzungsart
Bisherige Rechtslage
• § 31 IV UrhG: „Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam. „
• Rechte müssen einzelvertraglich nacherworben werden
Urheberrecht im Wandel 23
Bestimmung in 2 Stufen:
1. Nutzungsart: Technische und wirtschaftliche Eigenständigkeit
2. Unbekannt: Technisch möglich, aber wirtschaftlich noch unbedeutend
Unbekannte Nutzungsart
Urheberrecht im Wandel 24
BGH verlangt:
Technische Eigenständigkeit
+
Wirtschaftliche Eigenständigkeit
einer neuen Nutzungsart.
Unbekannte Nutzungsart
Urheberrecht im Wandel 25
Beispiele für eigenständige Nutzungsarten:
• Schallplatte
• Tonband
• CD
• Videokassette
Aber nicht (!) DVD:
Nach BGH ersetzt die DVD nur die Videokassette
(Zauberberg Entscheidung)
Unbekannte Nutzungsart
Urheberrecht im Wandel 26
Geplante Neuregelungen:
• Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten nunmehr zulässig
• Entsprechende Verträge bedürfen der Schriftform
• Widerrufsrecht des Urhebers bis zur Nutzung des Werkes in der neuen Nutzungsart
• Anspruch des Urhebers auf gesonderte angemessene Vergütung bei Nutzung des Werkes
• Neue Vermutungsregelung zugunsten des Filmproduzenten (§ 88 UrhG)
Unbekannte Nutzungsart
Urheberrecht im Wandel 27
Konkrete Umsetzung:
§ 31 IV UrhG soll ersatzlos gestrichen werden
Neu ist § 31a UrhG:
(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen, es sei denn, der andere hat bereits begonnen, das Werk in der neuen Nutzungsart zu nutzen. […]
Unbekannte Nutzungsart
Urheberrecht im Wandel 28
Das Widerrufsrecht des Urhebers
• Nur falls noch nicht begonnen wurde, das Werk in der neuen Nutzungsart zu nutzen
• Kein Widerrufsrecht, falls sich die Parteien auf eine Vergütung nach § 32c UrhG geeinigt haben
Unbekannte Nutzungsart
Urheberrecht im Wandel 29
Vergütung des Nutzungsrechts (§ 32c UrhG)
(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war […]
Unbekannte Nutzungsart
Urheberrecht im Wandel 30
Übergangsbestimmung für Altverträge (§ 137 UrhG)
• Bei „Total Buy-Out“-Verträgen gelten unbekannte Nutzungsrechte als ebenfalls eingeräumt, sofern Urheber der Nutzung nicht widerspricht
• Urheber hat Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung
Unbekannte Nutzungsart
Urheberrecht im Wandel 31
Sonderregeln für den Filmbereich (§§ 88, 89 UrhG)
• Interesse der Verwerter steht im Vordergrund
• Vermutung spricht für eine Einräumung der Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten
• Abweichende Vereinbarungen möglich
• Keine Schriftform, kein Widerrufsrecht
• Aber: Anspruch auf angemessene Vergütung !
Unbekannte Nutzungsart
Urheberrecht im Wandel 32
II. Rechtsprechung
Urheberrecht im Wandel 33
Fundstellen: www.jurpc.de 142/2005; NJW 2005, 3354; GRUR 2005, 937
Leitsatz: b) Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine technisch und wirtschaftlich
eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt. Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart dar.
Der Zauberberg
Urheberrecht im Wandel 34
Fundstellen: nicht veröffentlicht
Red. Leitsatz: Die Vergabe von Verfilmungsrechten ist dahingehend aufspaltbar, dass
einer Partei das Recht zur Herstellung eines animierten Zeichntrickfilms und einer anderen Partei das Recht zur
TV-Verfilmung mit Realdarstellern eingeräumt wird.
Kinderbuchverfilmung
Urheberrecht im Wandel 35
Fundstellen: AfP 2006, 185; ZUM 2006, 407
Leitsatz: Ein Spielfilm kann die Persönlichkeits- rechte einer relativen Person der Zeitgeschichte verletzen, wenn der Film ohne ausreichende Verfremdung Privatleben und mutmaßliche Straftaten dieser Person wiedergibt
und ein dir Darstellungsweise des Horrorfilms geprägtes Persönlichkeits- bild von ihr der Öffentlichkeit preisgibt.
Rothenburg
Urheberrecht im Wandel 36
Fundstellen: nicht veröffentlicht (und nicht rechtskräftig)
Gegenstand u.a.: Rechtswidriger Eingriff in die Unternehmenspersönlichkeitsrechte durch Vermischung historischer und fiktiver Ereignisse im Rahmen eines sog. Dokumentarspiels.
Eine einzige Tablette
Urheberrecht im Wandel 37
Fundstelle: ZUM 2005, 477
Leitsatz: Die Ausstrahlung eines ca. 20 Sekunden langen Ausschnitts aus einer Sendung des HR (…) im Rahmen der Sendung „TV-total“ verletzt das Recht des Filmherstellers (…). Eine freie Be- nutzung (…) liegt nicht vor. Es handelt sich auch nicht um ein zulässiges Zitat (…) oder einen Bericht über „Tagesereignisse“ (…).
TV-total
Urheberrecht im Wandel 38
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dieser Vortrag kann unter
www.wbe-law.de
abgerufen werden.