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    R. Prenzlow 2012

    Reinhard Prenzlow

    Der Verfahrensbeistand fr das Kind

    Das Kind im gerichtlichen Verfahren und im Beratungsprozess

    Vor nunmehr ber 11 Jahren wurde die Rechtsfigur des Verfahrenspflegers im Familien-recht installiertdoch bis heute sind weder seine Aufgaben, noch seine Rechte als Interes-senvertreter fr Kinder und Jugendliche in der breiten ffentlichkeit bekannt. Im folgendenBeitrag sollen deshalb Antworten auf wesentliche Fragen gegeben werden, die die Elternvon Kindern, die als Beteiligte in einen Familienrechtsstreit geraten oder sich schon in ihmbefinden, bewegen. Auch fr andere am Verfahren direkt oder indirekt Beteiligte das Ju-gendamt, Rechtsanwlte, Sachverstndige und Beratungsstellenbietet der Text eine um-fassende Information. Zustzlich weise ich darauf hin, dass die vordringlich BetroffenendieKinder und Jugendlichenim Normalfall von ihren Rechten keine Kenntnis haben, da eskeine verbindliche und flchendeckende Rechtsberatung fr diesen Personenkreis gibt. Diesist umso problematischer, weil selbst die ber 14-jhrigen mit besonderen Rechten ausge-

    statteten Jugendlichen vor Beginn eines familiengerichtlichen Verfahrens keine generelleRechtsbelehrung erhalten.

    Mit Wirkung vom 1. 9. 2009 trat inzwischen ein neues Verfahrensrecht in Kraft, welches u. a.die Rechte der Kinder strkt und auch den Namen des Verfahrenspflegers in Verfahrens-beistand nderte.

    Welche gerichtlichen Verfahren sind sog. Kindschaftssachen?

    Damit sind alle Verfahren gemeint, in denen es um

    die elterliche Sorge (z. B. beim Streit darum, bei welchem Elternteil das Kind nach derTrennung der Eltern leben soll),

    das Umgangsrecht (z. B. ob und wann und wie lange das Kind den Elternteil besuchendarf, bei dem es nicht lebt),

    die Kindesherausgabe (wenn z. B. eine Kindeswohlgefhrdung vermutet wird),

    die Vormundschaft (welche Person z. B. nach dem Entzug der elterlichen Sorge zuknf-tig rechtlicher Vertreter fr das Kind wird),

    die Pflegschaft (welche Person zuknftig in Teilen der elterlichen Sorge entscheiden soll)oder

    die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjhrigen geht.

    Der Verfahrensbeistand wird auch in internationalen Verfahren bei Kindesentfhrung berdie Landesgrenzen hinaus und internationalen Umgangsverfahren bestellt.

    Wie werden Kinder und Jugendliche im familiengerichtlichen Verfahrenbeteiligt?

    Hier ist zuerst die direkte Beteiligung zu nennen, bei der die Kinder in das gerichtliche Ver-fahren einbezogen werden. Dies geschieht in der Regel durch die persnliche Anhrung desKindes durch das Gericht. Das Gericht hat das Kind persnlich anzuhren, wenn es das 14.Lebensjahr vollendet hat ( 159 Abs.1 FamFG). Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nichtvollendet, so ist es persnlich anzuhren, wenn die Neigungen, Bindungen und der Wille desKindes fr die Entscheidung von Bedeutung sind (159 Abs. 2 FamFG). Praktisch bedeutetdies, dass diese Anhrung erfolgen muss, sobald das Kind entwicklungsbedingt in der Lageist, seinen Willen zu artikulieren. Die Anhrung geschieht in Anwesenheit des bestellten Ver-

    fahrensbeistands ( 159 Abs. 4 Satz 2 FamFG) und in der Regel in Abwesenheit der Elternund Verfahrensbevollmchtigten. Vor Erlass einer einstweiligen Anordnung soll das Kindpersnlich angehrt werden (156 Abs.3 Satz 3 FamFG).

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    Weiterhin kann das Kind auch dadurch direkt beteiligt werden, wenn eine Sachverstndigeim Rahmen ihres Gutachtens das Kind befragt und gegebenenfalls mit ihm Tests durchfhrt.Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet im Rahmen der Begutachtung nicht statt(163 Abs.3 FamFG).

    Die indirekte Beteiligung geschieht durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands. Das

    Gericht hat dem minderjhrigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, ei-nen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Inte-ressen erforderlich ist (FamFG 158 Abs.1).

    In welchen Fllen hat das Gericht einen Verfahrensbeistand zu bestellen?

    Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,

    a. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Ge-gensatz steht ( 158 Abs. 2 Satz 1 FamFG),

    Da es bisher bei der Auslegung des Begriffes erheblicher Interessengegensatz zu sehrunterschiedlichen Auffassungen ber die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrens-pflegers gekommen war, hat der Gesetzgeber die Liste der Regelbeispiele erweitert (s.u.)

    und so zumindest fr einen gewissen Rahmen gesorgt.

    In all den Fllen, in denen die Eltern durch unterschiedliche Antrge deutlich machen, dasssie keine gemeinsamen Lsungen mehr fr die Belange des Kindes finden knnen und esum Entscheidungen geht, die fr die Kinder von erheblichen Auswirkungen sind, ist von einerRegelbestellung auszugehen. Dies betrifft vordringlich alle Arten von Sorgerechtsstreitigkei-ten, aber auch die Flle, in denen ein Kind gegen seinen Willen in einer pdagogisch ausge-richteten oder kinderpsychiatrischen geschlossenen Einrichtung untergebracht werden soll.

    b. in Verfahren, 1666 und 1666a des Brgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise odervollstndige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt ( 158 Abs.2 Satz 2 FamFG),

    Grundlage fr ein entsprechendes Verfahren ist hufig der Vorwurf einer Kindeswohlgefhr-

    dung oder eines Fehlverhaltens des betroffenen Elternteils oder beider Elternteile gegenberdem Kind.

    c. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Ge-genstand haben ( 158 Abs.2 Satz 4 FamFG),

    Hiermit sind Verfahren gemeint, in denen z. B. die leiblichen Eltern die Rckfhrung ihresKindes aus einem Pflegeverhltnis begehren.

    d. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschrnkung des Umgangsrechts in Be-tracht kommt ( 158 Abs.2 Satz 5 FamFG).

    Dies ist der Fall wenn, eine solche Manahme von einem Elternteil, dem Jugendamt oderdurch das Gericht erwogen wird.

    Dabei ist der Verfahrensbeistand so frh wie mglich zu bestellen ( 158 Abs.3 Satz 1 Fa-mFG). Damit soll der Verfahrensbeistand bzw. das Kind mit dessen Untersttzung, Einflussauf die Gestaltung und den Ausgang des Verfahrens nehmen knnen. Dies ist zwingend derFall, wenn die oben benannten Voraussetzungen erfllt sind. Besonders in den sogenanntenbeschleunigten Verfahrensollten die Eltern und ihre Verfahrensbevollmchtigten und auchdas Jugendamt darauf achten, dass das Gericht zu Beginn des Verfahrens die Bestellungeines Verfahrensbeistands vornimmt. Gerade die frhzeitige Bestellung des Verfahrensbei-stands verbleibt bisher in der Praxis oft. Als Grund wird z.B. genannt, dass ja vor einer Anh-rung noch nicht absehbar sei, ob die Interessen des Kindes in dem Verfahren wirklich zu denInteressen der Eltern in erheblichem Gegensatz stehen. Auch werden Kostengrnde ange-fhrt, die gegen eine frhzeitige Bestellung des Verfahrensbeistands sprechen. Eine Nicht-

    bestellung hat aber zur Folge, dass die Kinder von keiner unabhngig Person vertreten wer-den. Sie werden weiterhin als Objekt von den Erwachsenen behandelt und ihr Rechte aufeigenstndige Vertretung ihrer Interessen wird ihnen vorenthalten. Die Nichtbestellung zumfrhen ersten Termin ist meines Erachtens ein Versto gegen das Gesetz.

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    Auerdem zeigen langjhrige Erfahrungen aus mehreren Modellprojekten, dass die frhzei-tige Bestellung auch in erheblichem Mae die Verfahrensdauer verkrzt. Denn aufgrund derspeziellen Mglichkeiten der Verfahrensbeistnde kann die berwiegende Zahl der Verfah-ren bereits nach dem ersten Termin mit einer Einigung bzw. einem gerichtlich gebilligtenVergleich beendet werden. Dies erspart Kosten. Zustzlich wird die Belastung der Kinderdurch das Verfahren vermindert, da auf ihre gerichtliche Anhrung verzichtet werden kann.

    Soll trotz Vorliegens eines Regelbeispiels von einer Bestellung des Verfahrensbeistandesabgesehen werden, bedarf dies besonderer Grnde, die das Gericht im Einzelnen darzule-gen hat. Denkbar ist dies insbesondere bei Entscheidungen von geringer Tragweite, die sichauf die Rechtspositionen der Beteiligten und auf die knftige Lebensgestaltung des Kindesnicht in erheblichem Umfang auswirken. Die Erforderlichkeit kann weiter fehlen, wenn allebeteiligten Personen und Stellen gleichgerichtete Verfahrensziele verfolgen. Aber auch wenndie Interessen des Kindes in anderer Weise ausreichend im Verfahren zur Geltung gebrachtwerden, kommt ein Absehen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands in Betracht. Dieskann z. B. dann der Fall sein, wenn das Kind durch einen Ergnzungspfleger vertreten wird.

    Ausbildung und Qualifikation des Verfahrensbeistandes

    Eine grobe Orientierung, welche Fertigkeiten als Mindestvoraussetzungen fr eine Ttigkeitals Verfahrensbeistand anzusehen sind, geben die Aufnahmevorschriften der BAG Verfah-rensbeistandschaft/ Interessenvertretung fr Kinder und Jugendliche e.V. Hier sind als Vo-raussetzungen genannt:

    Abgeschlossenes Studium im sozialpdagogischen, pdagogischen, juristischen oderpsychologischen Bereich.

    Mehrjhrige Berufserfahrung im erlernten Beruf.

    Ein Zertifikat ber den Abschluss einer Weiterbildung als Verfahrensbeistand von einemanerkannten Weiterbildungsinstitut.

    Die Vorlage eines polizeilichen Fhrungszeugnisses.Ein abgeschlossenes Studium in einem der 4 obengenannten Fachrichtungen gengt in Ver-bindung mit einer Praxiserfahrung sicherlich zur Aufnahme eines entsprechenden Berufes.Fr die praktische Arbeit als Verfahrensbeistand wird aber die erworbene Einzelkompetenznicht ausreichen. Zustzlich werden fr die praktische Arbeit Kenntnisse und Erfahrungen infolgenden Bereichen bentigt:

    Stichwort: Erkennen einerpsychologische Perspektive. Hierzu gehren die ArbeitsweisenVerhalten beschreiben, Verhalten erklren, Verhalten voraussagen und Verhalten verndern.

    Stichwort: Entwicklungspsychologische Grundlagen. Die Kenntnis verschiedener Entwick-lungsmodelle von z. B. Piaget, Freud, Erikson und die Folgen von Strungen oder Traumati-sierungen der Kinder auf ihre normale Entwicklung.

    Stichwort: Systemische Betrachtung. Kinder sind als Teil des Systems Familie Lebensbedin-gungen und Erwartungen unterworfen, die durch drei Begriffe geprgt werden: Grenzen, Rol-len und Regeln. Diese unterscheiden sich je nach individueller Sozialisation der Eltern undihrem sozialen Status erheblich.

    Sinnvoll ist es auerdem, angesichts der Vielfalt und Unterschiedlichkeit der Flle sich jenach eigenem Interesse Zusatzwissen in ausgewhlten Bereichen zu erwerben. Dazu knn-ten gehren:

    Bei Kindern und Eltern mit Migrationshintergrund sind Sprachkenntnisse, das Wissen umdie Auswirkungen auf die Einstellungen und das Verhalten aufgrund einer anderen So-zialisation, unterschiedlicher Rechtssysteme und religiser Prgung und auch die Positi-

    onen der einzelner Mitglieder im Familienverband ntzlich. Gerade in patriarchisch ge-prgten Familien kann ein mnnlicher Verfahrensbeistand einen anderen Zugang erhal-ten, da seine Akzeptanz allein wegen seines Geschlechtes hher sein kann.

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    Bei Eltern mit einem Drogen- oder Alkoholproblem ist das Wissen ber die gesundheitli-chen und psychischen Folgen fr die Kinder schon deshalb wichtig, da nur so das vern-derte Rollenverhalten der Kinder, ihre eingeschrnkte Erfllung elementarer Bedrfnisseund die permanente psychische Belastung berhaupt wahrgenommen werden knnen.

    Bei Eltern mit einer psychischen Strung knnen zumindest rudimentre Kenntnisse die-

    ser Erkrankungen helfen, das Verhalten und die uerungen der Kinder einordnen zuknnen.

    Wesentliche Fhigkeiten knnen auch nicht durch ein Studium allein erworben werden. AlsBeispiele seien hier genannt:

    Empathie, eigenes Erleben mit Kindern, die Fhigkeit zur nonverbalen Kommunikation undderen Interpretation und allgemeine Lebenserfahrung.

    Zustzlich sind juristische Fachkenntnisse im Familienrecht, Jugendhilferecht und Familien-verfahrensrecht notwendig, jedoch von untergeordneter Bedeutung, da es im gerichtlichenVerfahren schon viele rechtskundige Personen gibt.

    Welche Rechte hat der Verfahrensbeistand im Verfahren?

    Der Verfahrensbeistand wird durch die Bestellung zum Beteiligten im Verfahren ( 158 Abs.3 Satz 2 FamFG). Er hat die Rechte des Kindes wahrzunehmen, ohne an dessen Weisun-gen gebunden zu sein. Insofern unterscheidet sich seine Aufgabe von der eines Anwalts.Denn dieser ist verpflichtet, den Auftrgen seines Mandanten zu folgen oder sein Mandatzurckzugeben. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes auch Rechtsmittelin diesem Fall Beschwerdegegen einen Beschluss des Amtsgerichts einlegen. Als Betei-ligter muss er auch elterlichen Vergleichen, die vom Familiengericht gebilligt werden sollen,zustimmen oder ihnen seine Zustimmung verweigern, wenn dies im Interesse des Kindesgeboten ist. (Ein gerichtlich gebilligte Vergleich ist vollstreckungsfhig.) Der Verfahrensbei-stand ist aber nicht Rechtsvertreter im eigentlichen Sinne. Gerade bei der Vertretung materi-eller Rechte ist weiterhin entweder die Bestellung eines Ergnzungspflegers oder bei ber

    14-jhrigen Jugendlichen auch eines Anwalts erforderlich.Welche Aufgaben hat der Verfahrensbeistand im Rahmen seiner Ttigkeit zuerfllen?

    Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Ver-fahren zur Geltung zu bringen ( 158 Abs.4 Satz 1 FamFG). Als Interessen des Kindes sindseine subjektiven Interessen, d.h. der Wille des Kindes, und seine objektiven Interessen, d.h.das Kindeswohl, einzubeziehen.

    Was bedeutet dies fr die praktische Arbeit des Verfahrensbeistands?

    Auch wenn der Umfang der konkreten Ttigkeiten des Verfahrensbeistands in den Verfahrenje nach Aufgabenstellung und Problematik des Einzelfalles, Anzahl und Alter der Kinder usw.nicht einheitlich festgelegt werden kann, so sind aber die Grundaufgaben identisch. Diesewerden in den Standards der BAG Verfahrensbeistandschaft (XXXX) beschrieben und sindfr deren Mitglieder verpflichtend. Die Standards knnen von Seiten der Richter auch genutztwerden, um die Eignung eines Verfahrensbeistands vor der Bestellung zu prfen (vgl. 158Abs. 1 FamFG).

    Dabei gilt grundstzlich:

    Gegenber dem Kind

    Der Verfahrensbeistand spricht immer persnlich mit dem Kind, erkundet dabei seinen Willenzum Verfahrensgegenstand und informiert sich ber die Lebenssituation des Kindes an sei-nem gewhnlichen Lebensmittelpunkt. Dabei informiert er das Kind altersangemessen ber

    das Gerichtsverfahren und die Mglichkeiten des Kindes, Einfluss auf das Ergebnis des Ver-fahrens zu nehmen. Er errtert dabei auch, welche Wnsche und Vorstellungen das Kind zurLsung des Konflikts hat. Sind die Kinder alters- oder entwicklungsbedingt noch nicht

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    sprachfhig, erkundet er mithilfe einer Interaktionsbeobachtung die Beziehung und Bindungdes Kindes an seine Eltern und Bezugspersonen. Diese Interaktionsbeobachtungen undderen Interpretation erfordern Fertigkeiten, die ein Verfahrensbeistand sich erst erarbeitenoder erwerben muss. Dazu gehren vordringlich ein gutes Einfhlungsvermgen und auchpraktische Erfahrungen im Umgang mit Kindern. Auch Kenntnisse und Erfahrungen aus dempdagogischen Bereich, sowie Erkenntnisse aus der Entwicklungspsychologie und der Bin-dungsforschung sind unverzichtbar. Als Beispiel knnen hier Verfahren dienen, in denen esum Babys und Kleinkinder geht, die noch nicht sprachfhig sind. Ohne ein fundiertes Wissenum altersbedingtes Entwicklungsverhalten bzw. um das Erkennen von mglichen Bezie-hungs- und Bindungsstrungen kann eine solche Interaktionsbeobachtung kaum fundiertdurchgefhrt werden. Aber auch bei Kindern mit psychischen Strungen und sozialen Ver-haltensaufflligkeiten sind Kenntnisse aus dem sozialpdagogischen und schulischen Be-reich unverzichtbar. Ein ausschlielich juristisches Wissen drfte hier nicht ausreichen.

    Gegenber den Eltern

    Je nach Einzelfall fhrt er Gesprche mit den Eltern oder anderen Bezugspersonen des Kin-des (Geschwistern, Groeltern, Erzieherinnen oder Lehrern, Pflegepersonen, der Mitarbeite-

    rin des Jugendamtes, der Sachverstndigen usw.). Dabei kann er am Zustandekommen ei-ner einvernehmlichen Lsung mitwirken, indem er z. B. den Eltern die konkreten Wnscheder Kinder bermittelt und sie ber die je nach Entwicklungsstand unterschiedlichen Bedrf-nisse des Kindes und den konkreten Frderungs- und Erziehungsbedarf informiert. Als neut-rale, unabhngige und nur den Interessen des Kindes verpflichtete Person ist seine Aufgabe,die Lsungsvorstellungen der Kinder den Eltern nahe zu bringen, und darauf zu achten, dassdiese angemessen bercksichtigt werden. Dies ist insbesondere immer dann sinnvoll, wenndie Eltern in ihrem Streit untereinander die Interessen des Kindes aus dem Blick verlorenhaben oder die Kinder instrumentalisieren. So knnen die Eltern auch wieder in die Lageversetzt werden, eine kindgerechte Lsung zu finden.

    Gegenber dem Familiengericht

    Die Ergebnisse seiner Arbeit: der ermittelte subjektive Kindeswille (damit ist die vom Kindgeuerte Willensbekundung gemeint, die sich situativ, altersabhngig und auch von derGefhlslage bestimmt verndern kann), Lsungsvorstellungen des Kindes, die Beobachtun-gen des Kindes whrend der Gesprche und Interaktionsbeobachtungen sowie die Aussa-gen der anderen Beteiligten werden in einem schriftlichen Bericht oder einer Stellungnahmedem Gericht bersandt. Mit dieser Stellungnahme gibt der Verfahrensbeistand in der Regelauch eine Empfehlung ab, wie eine kindgerechte Lsung aussehen knnte. In seiner Be-grndung muss er auch angeben, warum er eventuell nicht vollstndig dem geuerten Wil-len des Kindes in seiner Empfehlung gefolgt ist. Dies knnte der Fall sein, wenn sich seinerMeinung nach die objektiven Interessen des Kindes, also das Kindeswohl, von dem geu-erten Willen stark abweichen.

    Im VerfahrenEr nimmt an allen gerichtlichen Terminen teil, bringt stellvertretend fr das Kind dessen Inte-ressen ein und achtet auf deren Bercksichtigung beim Abschluss eines Vergleiches odereiner gerichtlichen Entscheidung. Damit entlastet er das Kind schon allein dadurch, dass dasKind nicht persnlich an den oft langwierigen Anhrungen der Eltern, die oft mit den Streitig-keiten befrachtet sind, teilnehmen muss. Jedes familiengerichtliche Verfahren trgt fr einKind in der Regel zu einer Vielzahl zustzlicher Verunsicherungen und Belastungen bei, daje nach Fall eine groe Anzahl dem Kind unbekannte Personen mit dem Kind sprechen wol-len. Daher ist es auch eine Aufgabe des Verfahrensbeistands, Mehrfachbefragungen zuvermindern und immer wieder auf die Folgen fr das Kind hinzuweisen.

    Das heit praktisch:

    Der Verfahrensbeistand soll vorder Anhrung

    das Kind ber das Verfahren und die Funktion des Verfahrensbeistands als parteili-cher Vertreter des Kindes informieren,

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    die Situation aus der Sicht des Kindes erkunden,

    die Wnsche und Vorstellungen des Kindes zur Lsung des Konflikts aufnehmen,

    das Kind ber seine Einflussmglichkeiten und mgliche Verfahrensergebnisse in-formieren.

    Der Verfahrensbeistand soll inder Anhrung Bericht erstatten ber die Gesprche mit dem Kind,

    die Interessen des Kindes aktiv vertreten,

    an einer einvernehmlichen Lsung mitwirken und ggf. einen Antrag stellen.

    Der Verfahrensbeistand soll nachder Anhrung

    das Kind ber das Ergebnis informieren,

    mit dem Kind die mglichen Folgen besprechen,

    ggf. Rechtsmittel einlegen.

    Grundstzlich mssen sich dabei die Arbeit und die Vorgehensweise am Einzelfall orientie-ren. Insbesondere sind das Alter des Kindes, sein Geschlecht, sein Entwicklungsstand, seineSprach- und Ausdrucksfhigkeit und die unterschiedlichen Interessen von Geschwisterkin-dern zu beachten.

    Unterschiedliche Aufgaben in verschiedenen Fallkonstellationen

    Der Gesetzgeber hat kurz vor Verabschiedung des FamFG noch eine nderung eingefgt,die auf die Arbeit des Verfahrensbeistands groe Auswirkungen hat. So hat er die Vergtungauf eine Pauschalierung umgestellt, die zwei Staffeln enthlt. Die einfache Pauschale erlaubtdem Verfahrensbeistand im Wesentlichen nur die Ermittlung der kindlichen Interessen undderen Vertretung im Verfahren. Erst die Erweiterung seiner Aufgaben ermglicht ihm in derRegel eine umfassende und kindgerechte Ermittlung aller relevanten Kindesinteressen. Im

    158 Abs. 4 Satz 3 FamFG heit es dazu: Soweit nach den Umstnden des Einzelfalls einErfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zustzliche Aufgabe ber-tragen, Gesprche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu fhren sowieam Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung ber den Verfahrensgegenstandmitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und dieBeauftragung zu begrnden.

    In der Praxis gibt es allerdings kaum Flle, die im Rahmen der einfachen Pauschale im Inte-resse des Kindes bearbeitet werden knnen.

    Verfahren bei Trennung und Scheidung

    In allen Verfahren, in denen es um einen Streit der Eltern ber den stndigen Aufenthalt der

    Kinder geht, ist es notwendig, dass die Wnsche und der Wille der Kinder erforscht werden.Dabei ist es notwendig, dass die Kinder bei jedem Elternteil besucht werden, um die Bezie-hung und die Bindung im Rahmen einer Interaktionsbeobachtung zu ergrnden. Zustzlichhilft es, nach sozialen und persnlichen Beziehungen im Umfeld und dem Entwicklungsstanddes Kindes zu fragen und dazu mit weiteren Bezugspersonen zu sprechen. Diese Kontaktezu Geschwisterkindern und Verwandten bzw. Betreuungspersonen wie Erzieherinnen, Leh-rern, aber auch ggf. zu rzten und Therapeuten erlauben eine objektivere Betrachtung derSituation des Kindes, als es nur durch die Gesprche mit den Kindern bzw. deren Eltern alsdirekt Beteiligte mglich wre. Dabei muss im Einzelfall immer auch geklrt werden, ob dieanzusprechenden Personen einer Pflicht zur Verschwiegenheit z.B. aus 203 StGB unter-liegen. Die Eltern mssen dann um eine entsprechende Entbindung der zu befragendenPersonen von ihrer Schweigepflicht gebeten werden.

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    Verfahren bei Kindeswohlgefhrdung

    In diesen Verfahren kommt es oft zu einer Inobhutnahme mit Unterbringung in einer Bereit-schaftspflegefamilie, einer Notunterkunft, einem Kinderheim oder hnlichem. Dann ist esnotwendig, die Kinder in der entsprechenden Einrichtung zu besuchen. Aber auch die Her-kunftssituation des Kindes muss beachtet und Gesprche mit Eltern mssen gefhrt werden.

    Da in der Regel von einem Spannungs- bis hin zu einem Ablehnungsverhltnis zwischenEltern und Jugendamt auszugehen ist, kann der Verfahrensbeistand in die Situation kom-men, im Interesse des Kindes eine andere Meinung als das Jugendamt zu vertreten. Hier giltes besonders, sehr sorgfltig neben der Ermittlung des Kindeswillens, dessen Erforschungwegen mglicher Schdigungen und Traumatisierungen des Kindes nicht leicht ist, auch dieweitergehenden Interessen des Kindes unter Abwgung des Kindeswohls zu ermitteln, umeine sachlich begrndete Stellungnahme abgeben zu knnen, die den Gesamtinteressendes Kindes gerecht wird. Die Akzeptanz der Rollen aller Beteiligten ist Grundvoraussetzungfr das Gelingen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung, weil die Gefahr einer In-strumentalisierung und das Abrutschen auf eine persnliche Konfrontationsebene schon we-gen der starken emotionalen Belastung bei einer mglichen Kindesherausnahme sehr grosind.

    Verfahren um die Rckfhrung eines Kindes aus einer Pflegestelle

    Die besondere Problematik in diesen Fllen folgt aus der speziellen Situation. Die bersied-lung in eine Pflegestelle, und damit Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern, erfolgtin der Regel mit Zustimmung dieser leiblichen Eltern oder durch Entzug der elterlichen Sor-ge. Je nach Lnge und Art der Unterbringung entstehen so durch Zeitablauf neue und fr dieEntwicklung des Kindes berlebensnotwendige Bindungen. Diese knnen nur positiv sein,wenn sie von beiden Teilen, Kind und Pflegeeltern gleichermaen eingegangen werden.Wenn nun die leiblichen Eltern eine Rckfhrung begehren, so stellt dieser Wunsch fr dasKind, aber auch fr die Pflegeeltern eine erhebliche Verunsicherung dar. Die Beratung desKindes ber die mglichen Folgen, die Errterung von eventuellen Konsequenzen und mg-liche Hilfen stellen einen Hauptteil der Arbeit des Verfahrensbeistands dar. Der subjektiveKindeswille ist in diesen Verfahren stark zu bercksichtigen. Zustzliche Gesprche mit leib-lichen und pflegenden Eltern, die diese fr die Situation und die Gefhlslage des Kindessensibilisieren sollen, sind fr die Erarbeitung einer abgewogenen Empfehlung wichtig.

    Umgangsverfahren

    Die Regelbestellung bezieht sich nach 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG auch auf die Verfahren beiUmgangsausschluss oder wesentlichen Beschrnkungen des Umgangs. Gerade in diesenVerfahren ist der Kampf der Eltern gegeneinander besonders gro. Das Kind wird sehr oftinstrumentalisiert und die wirklichen Interessen des Kindes werden nicht mehr ausreichendwahrgenommen. Oft kommt es auch zu Umgangsverweigerung eines Elternteils und/oderdes Kindes. Die Erforschung des unbeeinflussten Willens des Kindes, die Suche nach den

    Ursachen seiner Verweigerung und seiner ngste und die Herausarbeitung der wirklichenInteressen erfordern einen oftmaligen Kontakt zu den Kindern und ihrem Umfeld. Dabei istdavon auszugehen, dass der geuerte Wille eines Kindes immer in irgendeiner Weise be-einflusst ist. Die Erforschung der Ursachen ist hierbei schwierig, da die Spannweite von Be-einflussungsfaktoren gro ist. Im Fokus stehen gerade fr die kleineren Kinder ihre Gefhle:Die Liebe zur Betreuungsperson, die Sehnsucht nach dem getrenntlebenden Elternteil, Ver-lustngste, positive und auch negative Erfahrungen aus der Vergangenheit, Solidarisie-rungsverhalten, Geschwisterproblematiken bis hin zu stark belastenden und traumatischenErfahrungen nach erlebter Gewalt gegen das Kind oder zwischen den Eltern. Bei lterenKindern und Jugendlichen ist zustzliche der Wunsch nach Autonomie und Ablsung zu be-rcksichtigen. Bei extremen Verweigerungshaltungen, die sich oft nicht ber Gesprche oderBeobachtungen ergrnden lassen, ist auch die Beantragung eines Sachverstndigengutach-

    tens zu erwgen.Auch die Umgangsbegehren von leiblichen Eltern, deren Kinder in Pflegeverhltnissen le-ben, erfordern intensive Kenntnisse der Bindungsforschung. Die ngste von Pflegeeltern auf

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    der einen Seite, dass ihr Kind durch den Kontakt eventuell geschdigt oder ihnen entfrem-det wird, und die Angst der leiblichen Eltern auf der anderen Seite, ihre Kinder fr immer zuverlieren, macht es schwer, die Kindesinteressen im Blick zu behalten.

    Verfahren mit Auslandsbezug

    Hier sind einmal die internationalen Verfahren bei Kindesentfhrung (Verfahren nach demHaager Kindesentfhrungsbereinkommen (HK)) sowie die internationalen Umgangsver-fahren (nach der EU-Verordnung ber die Zustndigkeit und Anerkennung und Vollstreckungvon Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung(Brssel IIA) zu nennen. Die Arbeit in den internationalen Kindschaftsverfahren unterscheidetsich von den allgemeinen Familienverfahren nach deutschem Recht in einem Punkt erheb-lich: Das Kindeswohl gebietet in der Regel die umgehende Rckfhrung des Kindes in seinUrsprungsland auch gegen den Willen des Kindes.Die Gerichte oder Verwaltungsbehrdendes ersuchten Staates knnen die Kindesrckfhrung nur versagen, wenn beispielsweise

    a. der zurckgebliebene Elternteil zum Zeitpunkt des widerrechtlichen Verbringens bzw.Zurckhaltens kein Sorgerecht oder Mitsorgerecht (Art. 3 Abs. 1 Nr. a) HK) hatte,

    b. der zurckgebliebene Elternteil sein Sorgerecht zum Zeitpunkt des widerrechtlichen Ver-bringens bzw. Zurckhaltens nicht tatschlich ausgebt hat (Art. 3 Abs. 1 Nr. b) HK),

    c. bis zum Eingang des Antrags bei Gericht mehr als ein Jahr verstrichen ist und das Kindsich in die neue Umgebung eingelebt hat (Art. 12 Abs. 2 HK)

    d. der zurckgebliebene Elternteil dem Verbringen oder Zurckhalten zugestimmt oder die-ses nachtrglich gebilligt hat (Art. 13 Abs. 1 Nr. a) HK),

    e. die Rckfhrung mit der schwerwiegenden Gefahr eines krperlichen oder seelischenSchadens fr das Kind verbunden wre oder das Kind auf andere Weise in eine unzu-mutbare Lage brchte (Art. 13 Abs. 1 Nr. b HK), wobei in EU-Mitgliedstaaten die Rck-fhrung nicht verweigert werden darf, wenn nachgewiesen wird, dass angemessene Vor-kehrungen getroffen sind, um den Schutz des Kindes nach seiner Rckkehr zu gewhr-leisten (Art. 11 Abs. 4 der Brssel II a-Verordnung (s. u.)),

    f. das einsichtsfhige Kind sich der Rckkehr ernsthaft widersetzt (Art. 13 Abs. 2 HK).

    Daher hat der Verfahrensbeistand die schwierige Aufgabe dem Kind zu vermitteln, dass esnur um eine schonende und praktikable Ausgestaltung der Rckfhrung, nicht aber um dieVerwirklichung des geuerten Kindeswillens geht. Zu seinen Aufgaben gehrt u. U. auchdie Begleitung des Kindes bei der Rckfhrung. Ein Hauptziel muss auerdem sein, bei derentfhrenden Person Einsicht in die Notwendigkeit der Rckfhrungund mglichst Rck-kehr ins Heimatland mit Beantragung einer abschlieenden Sorgerechtsregelungzu befr-dern, aber auch beim Antragsteller auf Einsicht in die Lage des Kindes hinzuwirken und da-mit eine mglichst einvernehmliche Lsung zu finden.

    Was knnen Eltern tun, damit fr ihre Kinder ein geeigneter Verfahrensbei-stand bestellt wird?

    Bisher hing es sehr stark von den Richtern ab, ob sie eine Bestellung fr erforderlich hielten.Dies hat oft zur Folge, dass es bis heute an einigen Gerichten immer noch die Ausnahme ist,wenn ein Verfahrensbeistand bestellt wird. Trotz eigentlich klarer gesetzlicher Regelungenzur Bestellung eines Verfahrensbeistands obliegt es letztendlich auch zuknftig der Richterinbzw. dem Richter, ob sie/er nach Prfung der Erforderlichkeit eine entsprechende Bestellungvornimmt. Die Nichtbestellung ist jedoch in der Endentscheidung des Gerichts zu begrnden( 158 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

    Eltern haben als Beteiligte auf jeden Fall das Recht zu beantragen, dass fr ihr Kind oderihre Kinder ein Verfahrensbeistand bestellt wird. Das knnen auch ihre Verfahrensbevoll-mchtigten. Das Jugendamt kann eine Bestellung anregen. Wird dieser Antrag vom Gerichtabgelehnt, obwohl die Kriterien der Erforderlichkeit erfllt werden, ist dies ein Verfahrensfeh-

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    ler, der im Rahmen einer Beschwerde zur Aufhebung des gesamten Beschlusses in der Sa-che fhren kann.

    Somit liegt es auch bei den Eltern, ob sie trotz des Streites als Erwachsene sich ihrer Ver-antwortung bewusst sind und darauf achten, dass ihre Kinder von einer nur den Interessender Kindern verpflichteten Person vertreten werden, die eine umfassende Aus- und Weiter-

    bildung vorweisen kann.Welche Rolle spielen die Kinder im Rahmen der Elternberatung?

    Ein wesentliches Ziel des neuen Gesetzes ist es, auf das Einvernehmen der Beteiligten, ins-besondere der Eltern, hinzuwirken ( 156 Abs. 1 FamFG). Auch wenn ein Verfahren schonrechtshngig geworden ist, soll das Familiengericht noch eine auergerichtliche Streitbele-gung frdern. Diese kann im Rahmen von Mediation oder Beratung stattfinden. Eine Bera-tung kann zwar gerichtlich angeordnet, nicht aber mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (156 Abs. 1 Satz 4 u. 5 FamFG). Die Erfahrungen in den nchsten Jahren werden zeigen, inwelchen Fllen diese Beratung erfolgreich ist, wie lange die dort erreichten Einigungen hal-ten oder ob diese Methode fr bestimmte Fallkonstellationen ungeeignet ist.

    Das Familiengericht kann zwar fr Eltern die Teilnahme an einer Beratung anordnen. DasFamFG regelt jedoch eine Beteiligung des Kindes an der Beratung nicht. Daher besteht kei-ne Pflicht, das Kind an der Beratung zu beteiligen. Bei einer Trennungs- und Scheidungsbe-ratung nach 17 SGB VIII Abs. 2 ist nur von einer angemessenen Beteiligungdes betroffe-nen Kindes oder Jugendlichen die Rede. Die Erfahrung zeigt schon jetzt, dass nicht generellalle Kinder in diese Beratung miteinbezogen oder am Zustandekommen einer Einigung derEltern beteiligt werden. Zudem ist das Hauptziel die Schaffung eines einvernehmlichen Kon-zepts zur elterlichen Sorge. Allerdings haben Kinder und Jugendliche einen eigenen Bera-tungsanspruch bei der Ausbung des Umgangsrechts nach 18 Abs. 3 SGBVIII.

    Eine Mglichkeit, die Rechte von Kindern und Jugendlichen auch im Beratungsprozess zustrken, kann z.B. in ihrer indirekten Beteiligung ber den Verfahrensbeistand bestehen.Wenn im Rahmen einer Beratung mit den Eltern eine einvernehmliche Regelung erarbeitetwurde, kann diese dem Verfahrensbeistand bermittelt werden, der das Ergebnis und des-sen Folgen mit dem Kind bespricht. Sollte das Kind nderungswnsche haben oder die Re-gelung ganz ablehnen, teilt der Verfahrensbeistand dies der Beratungsstelle mit, die dannmit den Eltern ggf. eine Abnderung der vorherigen Einigung erarbeitet. Auf diese Weisewird die Akzeptanz des Ergebnisses bei allen Beteiligten, besonders bei den Kindern, deut-lich erhht.

    Grundstzlich aber muss der Begriff Einvernehmenals Ziel des gerichtlichen Verfahrenskritisch hinterfragt werden. Das gilt insbesondere in den Verfahren mit hochstrittigen Eltern.Auch wenn diese nach bisherigen Schtzungen nur ca. 5% der aller Trennungen und Schei-dungen ausmachen, erfordern sie gerade deshalb eine andere Vorgehensweise, weil es sichum chronische Konflikte mit hohem Konfliktpotenzial handelt. hnlich wie in einem Krank-

    heitsfall, erfordern chronische Konflikte andere Medikamente als die akuten.

    Alternative Wege, ein Einvernehmen herzustellen

    Es ist sehr wahrscheinlich, dass bei der Entwicklung dieses Gedankens eher die Eltern imFokus gestanden haben, die trotz ihres Streites noch fr rationale Argumente zu erreichensind. Diese knnen sehr wahrscheinlich noch mit klassischer Beratung und Mediation er-reicht werden. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass fr diese Eltern in der Regelca. fnf Sitzungen ausreichen. Wesentlich schwerer sind mit einem klassischen Konzept derBeratung aber meist die Eltern zu erreichen, die wegen ihrer Sozialisation, ihres Bildungs-grades oder ihres Migrationshintergrundes schon durch die verwendete sozialpdagogischeAnsprache Verstndigungsprobleme haben. Auch ist die Anzahl der Beraterinnen, die ent-weder als Muttersprachler mit einem Migrationshintergrund oder durch Ausbildung ber ent-sprechende Sprachkenntnisse verfgen, bisher eher gering, sodass der Beratungsprozesswegen des Einsatzes von Dolmetschern erschwert und verlngert wird. Der zeitliche Auf-wand und die bentigten Qualifikationen der Beraterinnen werden von den Konzepten der

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    rtlichen Beratungsstellen unterschiedlich abgedeckt. Es bleibt abzuwarten, ob die Bera-tungskapazitten und vor allem deren Finanzierung auch bei einer Zunahme der Flle undbei langwierigen Beratungsprozessen ausreichen werden.

    Durch die Mglichkeit, eine Beratung gerichtlich anzuordnen, wird nicht die Beratungsstellezu einer Leistung verpflichtet, sondern die Eltern zur Wahrnehmung eines Leistungsanspru-

    ches nach 17,18 und 28 SGB VIII, der ihnen auch schon vorher zustand. Damit Elterndiese Beratung nicht ausschlielich als gerichtliche Auflage sehen, sondern diese gerichtlichinitiierte Beratung auch als Hilfe ansehen, ist es notwendig, diesen Eltern bereits in der Ge-richtsverhandlung die Vorteile einer Beratung zur Verbesserung der Situation des Kindesund einer Konfliktlsung eindringlich zu verdeutlichen. Damit ist es auch die Aufgabe desGerichts, nicht nur auf die Pflicht zur Teilnahme an der Beratung hinzuweisen, sondern auchan der Motivation mitzuwirken. Zusammen mit der Auflage sollte im Protokoll auch vermerktwerden, welche Themen und Ziele in der Beratung errtert werden sollen. Da es sich bei derBeratung um eine Hilfeleistung eines freien Trgers oder des Jugendamtes handelt, habendie Eltern nach 5 SGB VIII ein Wunsch- und Wahlrecht. Dazu ist es hilfreich, wenn dasJugendamt den Eltern schon in der Anhrung entsprechende und passende Beratungsange-bote zur Kenntnis geben kann. Je nach der Gre der Kommune wird dieses Wunsch- und

    Wahlrecht allein schon dadurch eingeschrnkt, weil es nur eine Beratungsstelle vor Ort gibt.Einigen sich die Eltern auf eine konkrete Beratungsstelle, ist zur Vermeidung von Zeitverlus-ten auch festzulegen, wer sich innerhalb welcher Frist um einen Ersttermin kmmert. Sokann auch eine weitere Belastung der Kinder durch Verzgerungen (Stichwort: KindlichesZeitempfinden) verringert werden. Grundstzlich gilt, dass gerichtlich angeordnete Beratungimmer auf die Verbesserung der Situation des Kindes zielt und damit dem Kindeswohl dient.Insofern determiniert dieser Auftrag auch die Zielsetzung der Beratung. Solche Ziele knnensein:

    Sicherung des Umgangs mit dem anderen Elternteil,

    Verringerung von die Kinder belastenden Konflikten zwischen den Eltern.

    Dabei muss sowohl auf der Inhaltsebeneeher mediativ, um konkrete und verbindliche Ab-sprachen zu treffen aber oft auch auf der Beziehungsebenezur Befriedung elterlicherBeziehungskonfliktegearbeitet werden. Entsprechend kann nicht schon im Vorfeld festge-legt werden, wie lange eine Beratung dauern wird. Diese konzeptionell bedingte Unklarheit inBezug auf die Dauer hat Auswirkungen auf das gerichtliche Verfahren. Die bisher zu diesemProblem gemachten Erfahrungen fhren zu folgenden Feststellungen:

    Mit der Anordnung der Beratung wird das Verfahren nicht beendet.

    In Umgangsverfahren ist vom Gericht die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnungzu prfen ( 156 Abs. 3 FamFG).

    In der Praxis werden von den Gerichten Fristen festgesetzt, in denen die Beratungsstelle

    Rckmeldungen ber den Beratungsprozess geben soll. Diese Rckmeldungen dienenzur Information des Gerichts, ob der Beratungsprozess berhaupt wie vereinbart begon-nen hat, da anderenfalls das Verfahren umgehend fortgesetzt werden msste, ob die Be-ratung mit groer Wahrscheinlichkeit zu einer Lsung fhren wird, ob die Beratung durchdie Eltern oder die Beratungsstelle ergebnislos beendigt wurde, oder ob am Ende desVerfahrens eine Vereinbarung zwischen den Eltern mglich wurde. Es erfolgt keine Wei-tergabe von Information ber den inhaltlichen Beratungsprozess.

    Eine erreichte Vereinbarung ist von den Eltern selbst oder mit ihrer Zustimmung durchdie Beratungsstelle dem Gericht mitzuteilen. In der Regel wird diese Vereinbarung alsgerichtlich gebilligter Vergleich protokolliert, an dem das Kind beteiligt werden muss. Diesgeschieht in der Regel durch die frmliche Zustimmung des Verfahrensbeistands, der

    diesen Vergleich aber auch im Interesse des Kindes ablehnen kann. Damit kommt derVergleich nicht zustande.

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    Wird das Beratungsverfahren ohne Ergebnis beendet, kann die Beratungsstelle dem Ge-richt ber den Umfang, ber die Situation des Kindes (sofern das Kind in den Beratungs-prozess aktiv einbezogen wurde) berichten und eventuell auf weitere Hilfen hinweisen.Sollte die Beratungsstelle Informationen ber mgliche Kindeswohlgefhrdung erhalten,so ist die Weitergabe im Rahmen von 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII an das Jugendamti.V.m 8a SGB VIII oder direkt an das Familiengericht i.V.m. 1666 BGB mglich.

    Je lter Kinder sind, desto eher werden sie in die Beratung einbezogen. Dies folgt mglich-erweise daraus, dass Erziehungsberatung zunchst eine Untersttzung fr die Personensor-geberechtigten, in der Regel die Eltern, darstellt. Doch ihre Leistung richtet sich zugleichauch an Kinder und Jugendliche ( 28 Satz 1 SGB VIII). Deshalb zhlt zum multidisziplinrenTeam einer Erziehungsberatungsstelle immer auch eine fr die Arbeit mit Kindern besondersqualifizierte Fachkraft (bke1999, S. 39). Dies ist von hier von besonderer Bedeutung, dennje jnger die Kinder sind, desto zwingender ist ihre Einbeziehung in mgliche Vereinbarun-gen der Eltern, damit diese nicht vordringlich im Sinne der Erwachsenen getroffen werden,sondern die Kinder alters- und entwicklungsgem beteiligt werden. Dies erfordert in derRegel ein umfngliches Wissen aus der Entwicklungspsychologie, das gerade in Erzie-hungsberatungsstelle vorgehalten wird..

    Whrend der Dauer der Beratung ist das Jugendamt nach 50 Abs. 2 SGB VIII weiterhin zurMitwirkung verpflichtet. Dies kann in der Praxis ber die reine inhaltliche Untersttzung durchdie Beratungsstelle hinausgehen. So kann das Jugendamt ggf. weitere Informationen berdas soziale Umfeld des Kindes einholen (Kindergarten/ Schule usw.).

    Eine inzwischen auch erprobte Hilfeleistung des Jugendamtes kann darin bestehen, denEltern eine sogenannte Umsetzungsbegleitung anzubieten. Damit haben die Eltern die Mg-lichkeit auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens im Rahmen einer Vereinbarung zuberprfen, ob diese auch in der Praxis Bestand hat oder eventuell im Rahmen weiterer Ge-sprche beim Jugendamt angepasst werden muss.

    Hochstrittigkeit

    Die Beratung wird auf jeden Fall erheblich erschwert, wenn es sich um ein System vonHochstrittigkeit handelt. Nach Albersttter sind dies Eltern, die sich bereits auf Eskalations-stufe 2 oder gar 3 befinden. Oft werden diese mit den klassischen Konzepten der Beratungnicht mehr erreicht. Die Arbeit mit ihnen erfordert Zeit, viel Zeit. Denn daas Handeln der El-tern wird von starken Gefhlen wie Wut, Hass, Furcht vor Kontrolle, Angst vor Gewalt, Angst,das Kind zu verlieren und nach der Trennung allein zu sein, bestimmt. Die Not der Kinderbesteht darin, dass sie zwischen die Fronten und aus dem Blickfeld der Eltern geraten sindoder aber von ihnen als Werkzeug missbraucht werden.

    Die im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens beteiligten Professionen werden oft indieser Auseinandersetzung zwischen den Eltern hinein gezogen und geraten in einen Kon-flikt untereinander, der zudem gespeist wird von mangelnder Kenntnis ber die Motive des

    jeweils anderen Handelnden und einem hohen professionellen Anspruch an das eigeneHandeln, der im Gegensatz zu den zeitlichen und finanziellen Ressourcen steht. Nicht zuletztwird der eigentlich notwendige Austausch mit Verweis aus eine Schweigepflicht begrenzt.

    Es kann auch sein, dass unter Einvernehmen im rechtlichen Sinn etwas anderes verstandenwird, als im beraterischen Sinn. Albersttter zieht daraus folgende Schlussfolgerungen: Mitdem Einvernehmen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff eingefhrt worden, der offen gehaltenmuss fr eine Oberflchenbehandlung im Sinne einer wieder zu entwickelnden Fhigkeitzum verbindlichen Sozialkontrakt durch die Einhaltung von Regeln und Vertrgen und einemTiefgang, der zur Aufgabe hat, das Zusammenspiel der tiefer liegenden verheerenden Krftebesser zu verstehen und im besten Fall auch zu verndern.

    Welche Konsequenzen sind daraus zu ziehen?Auf der familiengerichtlichen Ebene ist die Entschleunigungdes gerichtlichen VerfahrensVoraussetzung fr die Weiterarbeit mit den Eltern. Gleichzeitig muss ber einstweilige An-

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    ordnungen der Notlage der Kinder Rechnung getragen werden. Aufgabe der Verfahrensbei-stnde ist es dann, im weiteren Verfahren sich immer wieder ber die Lage der Kinder zuinformieren und sie zu begleiten. Sie mssen dabei im Blick haben, dass noch viele andereProfessionen einen Blick auf das Kind nehmen wollen. Ihr professionelles Handeln mussdaher darauf gerichtet sein, Mehrfachbefragungen zu verhindern und ber enge Kooperationdas bentigte Wissen auszutauschen. Diese Forderung steht natrlich im Widerspruch zuder durch die Pauschalierung faktisch eingeschrnkt zur Verfgung stehenden Zeit des Ver-fahrensbeistandes. Dennoch liegt es im Interesse des Kindes, wenn der Verfahrensbeistandals Koordinator und Begrenzer von Kindesbefragungen auftritt.

    Auf der Ebene der Beratung ist sicherlich eine Spezialisierungspeziell fr die Arbeit mithochstrittigen Eltern - erforderlich. Die entsprechenden Beratungsstellen mssen mit dennotwendigen zeitlichen und finanziellen Ressourcen ausgestattet sein, um unbedrngt ihreschwierige Arbeit mit den Eltern durchfhren zu knnen. Durch eine Vernetzung mit den Ver-fahrensbeistnden kann das Einbringen der aktuellen kindlichen Bedrfnisse gewhrleistetwerden.

    Es gibt inzwischen Modelle, bei denen der Beratungsstelle der Mitwirkungsauftrag im gericht-

    lichen Verfahren bertragen wird. Sie nehmen damit an den gerichtlichen Anhrungen teilund knnen so schon frhzeitig ihre Kompetenzen und Einschtzungen ber mgliche undpraktikable Lsungswege einbringen.

    Alternative Lsung im Interesse der Kinder: Der Umgangshelfer

    Nicht immer werden durch eine Entscheidung eines Familiengerichts wirklich eine Befrie-dung der Situation und damit eine Lsung im Sinne des Kindeswohls erreicht. Besonders imBereich des Umgangs ergibt sich fr die Kinder durch die Intensitt und Dauer der Streitig-keiten eine immense Belastung. Als eine Lsung wird vom Gesetzgeber u. a. die Einrichtungeiner Umgangspflegschaft angesehen. Dabei sind zwei Arten zu unterscheiden:

    Nach 1684 Absatz 3 Satz 4 BGB umfasst die Umgangspflegschaft das Recht, fr die Dau-er des Umgangs den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Auerdem ist geregelt, dass dieUmgangspflegschaft das Recht umfasst, die Herausgabe des Kindes zur Durchfhrung desUmgangs zu verlangen. Damit wird er eigentlich auf eine bloe Transportaufgabe reduziert,weil er einen bestehenden Umgangsbeschluss eventuell auch dann umsetzen soll, wenn erdie Erkenntnis gewinnt, dass dies nicht im Interesse des Kindeswohls ist. Wenn das Kindsich gegen diesen Umgang wehrt, ist der Umgangspfleger zudem machtlos, da einezwangsweise Durchsetzung gegen Kinder und Jugendliche ausgeschlossen ist ( 90 Abs. 2Satz 1 FamFG). Dieser Umgangspfleger light hat zudem Anteile des Sorgerechts erhalten,ohne dass diese den Eltern frmlich entzogen worden wren. Es wird interessant sein zusehen, ob diese gesetzliche Regelung auch vor dem Bundesverfassungsgericht so Bestandhaben wird.

    Daneben gibt es auch die Mglichkeit der Einrichtung einer Ergnzungspflegschaft fr den

    Bereich Umgang nach 1909 BGB. Siehe dazu und zum Folgenden ausfhrlicher (Prenzlow2010). Dabei ist die Umgangspflegschaft von dem begleiteten Umgang (BU) nach 1684Absatz 4 Satz 3 BGB deutlich abzugrenzen. Unter einem BU ist die Anordnung des Famili-engerichts zu verstehen, dass der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind nur stattfindet,wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter dabei anwesend ist. Dieser ist ausschlielich zur Anwe-senheit berechtigt und hat keine darber hinausgehenden Befugnisse. Dieser mitwirkungs-bereite Dritte kann auch ein Verwandter oder eine andere dem Kind nahestehende Personsein. Wenn der mitwirkungsbereite Dritte durch die Kinder- und Jugendhilfe gestellt wird,dann ist Gewhrung der Leistung eines begleiteten Umgangs nach 18 SGB VIII erforder-lich. Ihre Ausgestaltung liegt in der Verantwortung der Jugendhilfe. Eine Vermischung derUmgangspflegschaft nach 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB mit dem Begleiteten Umgang nach 18 SGB VIII rechtlich problematisch. Auch unter dem Aspekt einer unklaren Mischfinanzie-rung aus dem Landesjustizhaushalt und der kommunalen Jugendhilfe sollte dies vermiedenwerden..

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    Die verschiedenen bisher ungelsten Probleme knnten eventuell besser durch die Schaf-fung einer neuen Institution gelst werden. Dabei sollte vordringlich geprft werden, ob nichtschon zu einem frhen Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens ein mit umfangreichen Kom-petenzen ausgestatteter Umgangshelfer eine Eskalierung und Verhrtung des Konfliktsverhindern kann. Die Erfahrungen in strittigen Umgangsverfahren haben gezeigt, dass einefrhzeitige und fachlich gut begleitete Intervention grere Chancen zur Klrung mit sichbringt. Der durch lange Streitphasen zwischen den Eltern und daraus folgende Verunsiche-rungen der Kinder erfolgte faktische Umgangsausschluss bzw. die Ablehnung eines Kontak-tes seitens der Kinder knnte so vermieden werden. Dieser Umgangshelfer knnte die Mg-lichkeiten, die sich aus seiner Rechtsstellung eines Umgangspflegers und aus den Kompe-tenzen und Mglichkeiten eines Umgangsbegleiters ergeben, in seiner Person bndeln, undsie situationsangepasst und im Sinne der Kindesinteressen anwenden.

    Literatur

    Albersttter

    Bundeskonferenz fr Erziehungsberatung (1999)Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrensbeistand Standards

    Das FamFG: Bundestagsdrucksache 16/9733 v. 23.6.2008

    Haager bereinkommen ber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentfhrun-gen in: BGBl. II S. 207 v. 25.101980

    Brssel IIa-Verordnung in: EG Nr. 2201/2003 v. 27.11.2003

    Zur Bestellung des Verfahrensbeistands s. BVG - 1 BvR 1465/05v. 18. Juli 2006

    Prenzlow, R. (2010): Die alte und neue Umgangspflegschaft. In: ZKJ, 3/2010, 120-123.