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Stadtgemeinde Schwechat 18. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Auflageexemplar Abteilung 8 Ing. Thomas Schlesinger DI Melanie Hutter DI Porsch ZT GmbH - Gf. DI Karl Heinz Porsch DI Johannes Treml Schwechat, Februar 2020

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Stadtgemeinde Schwechat 18. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

Auflageexemplar

Abteilung 8 – Ing. Thomas Schlesinger DI Melanie Hutter

DI Porsch ZT GmbH - Gf. DI Karl Heinz Porsch

DI Johannes Treml

Schwechat, Februar 2020

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Inhaltsverzeichnis

1. Beschreibung der Änderungspunkte Seiten 03 bis 16

2. Verordnungstext Seite 16 bis 17

3. Plandarstellungen Seiten 18 bis 28

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STADTGEMEINDE SCHWECHAT 18. ÄNDERUNG DES ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSPROGRAMMES

ERLÄUTERUNG ZU DER GEPLANTEN ÄNDERUNG:

18. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (Flächenwidmungsplan) 2006 – Auflage Die Stadtgemeinde Schwechat beabsichtigt die Änderung des örtlichen Raumordnungs-programmes in den Katastralgemeinden Schwechat, Kledering und Rannersdorf. Der derzeit rechtsgültige Flächenwidmungsplan als Teil des digitalen örtlichen Raumordnungsprogrammes wurde am 23. März 2006 vom Gemeinderat beschlossen und ist am 24. August 2006 in Rechtskraft erwachsen. Seither wurde der Flächenwidmungs-plan insgesamt 17 Mal abgeändert. Im Zuge der 15. Änderung erfolgte zum ersten Mal eine Änderung der Plandarstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes. Die gegenständliche Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes betrifft in der KG. Schwechat beim Bahnhof die Erweiterung der bestehenden Park+Ride-Anlage; Ergänzung des Widmungszusatzes „-LSB“ (lärmschutzoptimierte Bebauung) für Bauland-Kerngebiet-Aufschließungszone 2 sowie Ergänzung von Freigabebedingungen, Änderungspunkt 1). Änderungspunkt 2 umfasst eine kleinflächige Anpassung der Widmungsabgrenzung zwischen Bauland-Wohngebiet und Bauland-Sondergebiet-Kleintierzucht in der Neukettenhofer Straße (KG. Schwechat). Am Frauenfeld wird ein neuer parkähnlich gestalteter Teil einer öffentlichen Verkehrsfläche entsprechend seiner Nutzung in Grünland-Parkanlage umgewidmet (Änderungspunkt 3). Änderungspunkt 4 betrifft eine Ergänzung der im Zuge der 17. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes umgesetzten Festlegung von max. 2 Wohneinheiten für Ein- und Zweifamilienhausgebieten innerhalb des Bauland-Wohngebietes für mehrere Grundstücke in der KG. Kledering (Baublock Ackergasse-Bahnhofplatz-Steinmetzgasse-Feuerwehrgasse). In der KG. Rannersdorf wird eine neue Zufahrt über die Landesstraße B 14 zum Betriebsgebiet geschaffen, auf dem unter anderem die Firma Karl Mertl Handelsges.m.b.H. situiert ist (Änderungspunkt 5). Etwas weiter östlich sollen bestehende Sportflächen (Baseballfelder) umstrukturiert werden. Im Zuge dessen wird ein bis dato unbebautes Grundstück von Grünland-Parkanlage in Grünland-Sportstätte umgewidmet (Änderungspunkt 6).

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Laut NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (§ 25 Abs. 4) sind unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung im Zuge der Änderung von Örtlichen Raumordnungsprogrammes jedenfalls die Themen Bevölkerungsentwicklung, Naturgefahren und Baulandbilanz aufzuarbeiten und darzustellen: Aktuelle Flächenbilanz und Bautätigkeit:1 In der Stadtgemeinde Schwechat sind rechtskräftig 296,49 ha als Wohnbauland ausge-wiesen. 220,29 ha entfallen dabei auf die Widmung Bauland-Wohngebiet, 68,57 ha auf die Widmung Bauland-Kerngebiet und nur 7,63 ha auf die Widmung Bauland-Agrargebiet. Während im Bauland-Wohngebiet Reserven von ca. 33,2 ha bestehen, weisen das Bauland-Kerngebiet noch rund 2,7 ha und das Bauland-Agrargebiet noch rund 0,5 ha unbebaute Flächen auf. Damit sind insgesamt rund 87,7% des gewidmeten Wohnbaulandes bebaut und rund 13,3% unbebaut. Dieser Wert ist verglichen mit anderen Gemeinden durchschnittlich bis niedrig. Die größten Reserven an Wohnbauland befinden sich in Mannswörth mit 16,5 ha. Es folgen Rannersdorf mit 12,3 ha und Schwechat mit 5,2 ha. In Kledering stehen noch rund 2,5 ha an Wohnbaulandreserven zur Verfügung. Bauland-Betriebsgebiet ist in allen Katastralgemeinden im Ausmaß von insgesamt 136,8 ha verordnet (Reserven: 35,0 ha). Bauland-Industriegebiet legt der Flächen-widmungsplan in allen Katastralgemeinden außer Kledering in einem Umfang von insgesamt 248,5 ha fest (Reserven: rund 18 ha). Der größte Anteil davon befindet sich mit rund 200 ha in der KG. Mannswörth (Flächen der OMV). Als Bauland-Sondergebiet sind aktuell rund 32,8 ha (Reserve: rund 8,6 ha) verordnet. In der KG. Mannswörth ist darüber hinaus Bauland-Agrargebiet-ohne Wohnen im Ausmaß von 3,72 ha gewidmet, wovon rund 1 ha noch unbebaut ist. Summiert nach allen Baulandwidmungsarten sind rund 86,2% aller Baulandflächen der Stadtgemeinde Schwechat bebaut. Zwischen Ende Mai 2017 und 23. Juli 2018 wurden laut Angaben der Gemeinde 671 Wohneinheiten errichtet. Zwischen Ende Juli 2018 bis zum 23. September 2019 wurden insgesamt weitere 391 Wohneinheiten gebaut (im Rohbau befindliche Wohneinheiten). Davon 345 Wohneinheiten in der KG. Schwechat, 16 Wohneinheiten in Kledering, 30 Wohneinheiten in Mannswörth und keine in Rannersdorf. Bevölkerungsentwicklung2: In der Stadtgemeinde Schwechat leben aktuell 18.994 Personen (Stand: 23.09.2019; Personen mit Hauptwohnsitz). Seit dem Vergleichsjahr 2001 (Volkszählung) hat die Bevölkerung damit um 3.708 Personen (= +24,3 %), seit dem Jahr der letzten Registerzählung 2011 um 2.465 Personen (= +14,9 %) zugenommen.

1 Flächenbilanz Stand inkl. 18. Änderung (Oktober 2019)

2 Angaben Stadtgemeinde Schwechat, 23.09.2019 sowie Statistik Austria:

https://www.statistik.at/blickgem/G0201/g30740.pdf, abgerufen am 23.09.2019

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Im Zeitraum zwischen 2001 bis 2019 ist die Bevölkerung in allen vier Katastral-gemeinden gewachsen. Den höchsten absoluten Zuwachs gab es in Schwechat (+2.704 EW; +25,7%). Das höchste relative Bevölkerungswachstum weist Mannswörth mit +51,6% (= +690 EW) auf. In Kledering betrug das Bevölkerungswachstum zwischen 2001 und 2019 +14,6% (+84 EW) und in Rannersdorf +8,0% (+230 EW). Der Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde liegt im Hauptort Schwechat, wo im Jahr 2019 13.217 Personen (Hauptwohnsitzer) wohnen. Es folgen Rannersdorf mit 3.091, Mannswörth mit 2.028 und Kledering mit 658 Personen. Aktuell stehen den insgesamt 18.994 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen 2.170 Zweitwohnsitzer gegenüber. Hiervon leben über zwei Drittel in der KG. Schwechat. Naturgefahren:

a) Hochwasser (HQ100):

Für Schwechat liegen laut NÖ Atlas mehrere Untersuchungen zur Hochwassergefährdung vor:

Abflussstudie „Überlappungsbereich der Überflutungsflächen des Mitterbachs“ – ID PROJ1065 und PROJ1192, Erstellungsjahr 2012

Detailprojekt „HWS Schwechat, Maria Lanzendorf-Himberg“, Erstellungsjahr 2012

Abflussstudie „Danube Floodrisk“ - Anschlaglinien und Wassertiefen an der österreichischen Donau, Erstellungsjahr 2012

und das auf dem Gefahrenzonenplan basierende Projekt „Laxenburger Entwässerungsrayon in der Stadtgemeinde Schwechat“, KG. Rannersdorf, Erstellungsjahr 2000

Durch hundertjährliches Hochwasser (HQ100) gefährdete Bereiche in innerörtlicher Lage finden sich in Rannersdorf vor allem zwischen der Landestraße B 11 und dem Mitterbach sowie im Süden von Schwechat beiderseits des „Kalten Ganges“.

b) Gefahrenzonen: Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Schwechat ist laut NÖ Atlas kein Gefahrenzonenplan des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinen-verbauung verordnet. Aktuell ist jedoch eine Gefahrenzonenplanung für den Unterlauf der Schwechat in Planung.

c) Hangwasser: Neben den ausgewiesenen Hochwasserabflussbereichen sind in der Hangwasser-Gefahrenhinweiskarte des NÖ-Atlas mehrere Fließwege von Oberflächenwässern mit großem Gefährdungspotenzial verzeichnet. Diese müssen bei den jeweiligen Änderungspunkten berücksichtigt werden und die konkrete Gefährdung evaluiert werden.

d) Geogene Gefahren: Die im NÖ Atlas in einem Maßstab von 1:20.000 einsehbare Geogene Gefahren-hinweiskarte zeigt, dass die Ortsgebiete der Stadtgemeinde Schwechat durch keine

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Rutsch- oder Sturzprozesse gefährdet sind, für die eine Vorbegutachtung bzw. teilweise eine genaue Erkundung unverzichtbar wäre.

e) Altlasten, Verdachtsflächen: Laut Verdachtsflächenkataster des Umweltbundesamts gibt es in der Stadtgemeinde Schwechat aktuell neun Verdachtsflächen3.

Schwechat: Deponie Zirkelweg

Schwechat: Altablagerung Wünschek-Dreher

Schwechat: Kaltschlammablagerung AGA

Mannswörth: Deponie Schwechat

Mannswörth: Schottergrube Fuchs

Mannswörth: Deponie Habau

Mannswörth: Deponie Wünschek-Dreher

Mannswörth: Schuttablagerung Fa. Dowei

Rannersdorf/Schwechat: Deponie Croda Weiters gibt es laut Altlastenatlas des Umweltbundesamtes folgende sieben Altlasten4:

N 18 OMV-Raffiniere Schwechat (KG. Mannswörth; Status Altlast: gesichert)

N 58 Heferlbach (KG. Mannswörth)

N 70 Deponie Rannersdorf (KG. Rannersdorf)

N 79 Lechnergrube (KG. Mannswörth)

N 80 Flammgrube (KG. Mannswörth)

N 84 Deponie B9 Beim Weißen Kreuz (KG. Mannswörth)

N 85 Klederinger Mineralölraffinerie (KG. Kledering) Daneben gibt es laut Cadenza-Web-Abfrage (Abt. WA2, Amt der NÖ Landesregierung) 77 „gemeldete“5 Altstandorte und 3 „gemeldete“ Altablagerungen sowie 66 „erfasste“6 Altstandorte und 55 „erfasste“ Altablagerungen7. Ob von diesen tatsächlich eine erhebliche Gefahr besteht, müsste im Falle von Widmungsmaßnahmen in den einzelnen Bereichen durch entsprechende Untersuchungen (z.B.: Boden- und Grundwasseruntersuchungen) nachgewiesen werden.

f) Wasserverhältnisse: Die digitale Bodenkarte des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (BFW) zeigt, dass es in den Siedlungsgebieten der Stadtgemeinde Schwechat keine Bereiche gibt, die durch extreme Feuchtlage gekennzeichnet sind.

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3 http://www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/altlasten/ am 11.11.2019

4 http://www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/altlasten/ am 11.11.2019

5 Diese wurden vom Land dem BMLFUW als Verdachtsfläche "gemeldet“.

6 D.h. sie wurden vom Land NÖ dem BMLFUW (noch) nicht als Verdachtsfläche gemeldet und ihr

Gefährdungspotential wurde (noch) nicht abgeschätzt. 7 https://cadenza.noel.gv.at/cadenza/index.xhtml, abgerufen am 11.11.2019

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Anderweitige naturräumliche Gefahren sind im Gemeindegebiet nicht bekannt bzw. laut verfügbaren Datenquellen nicht vorhanden. Damit ist abschließend festzuhalten, dass in der Stadtgemeinde Schwechat vor allem auf die Gefahrenquellen Verdachtsflächen/Altlasten und Hochwasser bei Abänderungen des Flächenwidmungsplanes Rücksicht zu nehmen ist. Für die Gemeinde ergibt sich diesbezüglich kein unmittelbarer Handlungsbedarf in Form von Rückwidmungen oder Bausperren. Eine genauere Abklärung der Gefahrenquellen ist im Einzelfall jeweils für den jeweiligen Änderungspunkt vorzunehmen. Hinweis: Bauland-Agrargebiet-ohne-Wohnen (BA-ow): In der Katastralgemeinde Mannswörth sind insgesamt drei Bereiche innerhalb des Bauland-Agrargebietes vorhanden, auf denen in der Vergangenheit der Widmungszusatz „-ohne Wohnen“ festgelegt wurde, um eine Wohnnutzung in den Hintausbereichen zu verhindern. Diese veraltete Widmungsbezeichnung wird durch die gemäß § 16. Abs. 5 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015 i.d.g.F. üblichen Bezeichnung „-Hintausbereich“ ersetzt. Zu inhaltlichen Änderungen – sprich beispielsweise einer Änderung von Baulandgrenzen – kommt es durch diese Umbenennung nicht, weshalb die Darstellung im Auflageplan in grüner Farbe erfolgt. Die damalige Regelungsabsicht (keine Wohnhäuser, nur Wirtschafts- bzw. Nebengebäude im Hintausbereich) bleibt bestehen. Hinweis: Kenntlichmachung Altlasten N84 und N85: Per 15.02.2019 erfolgte für die im Flächenwidmungsplan als Verdachtsfläche kenntlichgemachte Altablagerung „VFNÖABL Deponie B9 Beim Weißen Kreuz“ eine Eintragung in den Altlastenatlas des Umweltbundesamtes (Altlast N84: Deponie B 9 Beim Weißen Kreuz). Betroffen sind die Parzellen 687/1, 690/2, 691/1 und 691/2 in der KG. Mannswörth. Die Kenntlichmachung als Verdachtsfläche im Flächenwidmungsplan wird dementsprechend gestrichen und die betroffene Altlast entsprechend dem Altlastenatlas kenntlich gemacht. Diese Kenntlichmachung erfolgt im Auflageplan in grüner Farbe. Ebenfalls per 15.02.2019 erfolgte für den im Flächenwidmungsplan als Verdachtsfläche kenntlichgemachten Altstandort „VFNÖUKONT Klederinger Mineralölraffinerie“ eine Eintragung in den Altlastenatlas. (Altlast N85: Klederinger Mineralölraffinerie). Betroffen sind die Parzellen 111/17, 111/18, 111/19, 111/61, 111/62, 196, 1045, 1154, 1155 in der KG. Kledering. Die Kenntlichmachung als Verdachtsfläche im Flächenwidmungs-plan wird dementsprechend gestrichen und die betroffene Altlast entsprechend dem Altlastenatlas kenntlich gemacht. Diese Kenntlichmachung erfolgt in grüner Farbe. Hinweis: Streichung Kenntlichmachung Verdachtsflächen: Per Schreiben vom 23.04.2019 (WA2-W-4807/003-2019) wurde vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung WA2, mitgeteilt, dass der Altstandort „Petrochemie Danubia Schwechat“ als Verdachtsfläche aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichen wurde. Die Ergebnisse der Untersuchungen der Umweltbundesamt GmbH in Abstimmung mit der Firma Borealis haben ergeben, dass von diesem Altstandort keine erheblichen Gefahren für die Umwelt ausgehen.

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Die im Flächenwidmungsplan in der KG. Mannswörth auf Parzelle 758/1 kenntlich gemachte Verdachtsfläche wird deshalb gestrichen. Per Schreiben vom 18.07.2019 (WA2-WG-1802/011-2019) wurde darüber hinaus mitgeteilt, dass die Altablagerung „ÖSAG – B 301/451“ auf den Grundstücken 656/12, 656/24 und 656/30 in der KG. Schwechat aus dem Verdachtsflächenkataster als Verdachtsfläche gestrichen wurde. Die Untersuchungen haben ergeben, dass von dieser Altablagerung keine erheblichen Gefahren für die Umwelt ausgehen. Die im Flächenwidmungsplan auf den obengenannten Grundstücken in der KG. Schwechat kenntlich gemachte Verdachtsfläche wird deshalb gestrichen. Per Schreiben vom 28.10.2019 (WA2-WG-1192/014-2019) wurde außerdem mitgeteilt, dass die Altablagerung „Deponie Wünschek-Dreher“ auf den Grundstücken 573/6, 573/7, 573/13, 573/14, 573/15, 573/16, 573/17, 573/18, 581/1, 581/23, 581/24 und 773 in der KG. Mannswörth aus dem Verdachtsflächenkataster als Verdachtsfläche gestrichen wurde. Die Untersuchungen haben ergeben, dass von dieser Altablagerung keine erheblichen Gefahren für die Umwelt ausgehen. Die im Flächenwidmungsplan auf den obengenannten Grundstücken in der KG. Mannswörth kenntlich gemachte Verdachtsfläche wird deshalb gestrichen. Darüber hinaus wurden alle bislang im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan kenntlich gemachten Verdachtsflächen mit den aktuellen Flächenabgrenzungen laut Daten des Umweltbundesamtes überprüft und die Kenntlichmachungen an die aktuellen Daten angepasst. Die Streichungen bzw. Anpassungen der Verdachtsflächen an die aktuellen Daten-grundlagen werden im Auflageplan in grüner Farbe dargestellt. Hinweis: Kenntlichmachung denkmalgeschützter Objekte: Per Bescheid BDA-40374.obj/0002-SPEZ/2019 vom 26.03.2019 des Bundesdenkmal-amtes wird der Bescheid GZ 40374/1/10 vom 07.10.2010 dahingehend berichtigt, dass die Grundstücksnummer statt „.352“ nunmehr „.351“ (KG. Schwechat) zu lauten hat. Es wurde im ursprünglichen Bescheid irrtümlich eine falsche Grundstücksnummer angeführt. Die Beschreibung im Unterschutzstellungstext betrifft die Wagenhalle, welche sich auf Grundstück Nr. .351 (KG. Schwechat) befindet. Da das gegenständliche Objekt bis dato im Flächenwidmungsplan noch nicht kenntlich gemacht wurde, soll nun die Kenntlichmachung der Wagenhalle basierend auf den Bescheid des Bundesdenkmalamtes auf Parzelle .351, KG. Schwechat, ergänzt werden. Gemäß Denkmalliste des Bundesdenkmalamtes (Stand 23.01.2019) steht das Dreher Mausoleum auf Parzelle .166, KG. Schwechat, per Bescheid unter Denkmalschutz. Die Kenntlichmachung als denkmalgeschütztes Objekt wird deshalb im Flächenwidmungs-plan ergänzt. Die Kenntlichmachung der beiden denkmalgeschützten Objekte erfolgt im Auflageplan in grüner Farbe.

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Änderung des Flächenwidmungsplanes: KG. Schwechat: 1.) Umwidmung von Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Kerngebiet sowie von Grünland-Grüngürtel-Immissionsschutz in öffentliche Verkehrsfläche-Park+Ride-Anlage (Bahnhof Schwechat); Ergänzung des Widmungszusatzes „-LSB“ (lärmschutzoptimierte Bebauung) für Bauland-Kerngebiet-Aufschließungszone 2 sowie Ergänzung von Freigabebedingungen Betroffene Parz. Nr.: .190, 208/1, 208/3, 208/4, 211/1, 211/2, 211/3, 211/4, 211/5, 211/6, 211/7, 211/8, 211/9, 211/10, .226, 214/12 Südöstlich des Bahnhofes Schwechat ist westlich und östlich der Industriestraße eine Park+Ride-Anlage situiert, die unter anderem als Abstellfläche für Pendler nach Wien dient. Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan sind die Flächen ihrer Nutzung entsprechend als öffentliche Verkehrsfläche-Park+Ride-Anlage (Vö-P+R) gewidmet. Im Süden grenzen die Widmung Bauland-Kerngebiet-Aufschließungszone 2 (BK-A2) und im Osten die Widmung Bauland-Betriebsgebiet an. Beide Flächen sind zum gegenständlichen Zeitpunkt größtenteils unbebaut. Zwischen den als Bauland-Kerngebiet gewidmeten Flächen und dem östlich angrenzenden Bauland-Betriebsgebiet sowie nördlich des Kerngebietes hin zur Park+Ride-Anlage ist zur Trennung und Abschirmung der vorhandenen Widmungen Grünland-Grüngürtel-Immissionsschutz verordnet. Diese Fläche ist zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht bepflanzt. Aufgrund von Kapazitätsengpässen der Park+Ride-Anlage ist eine Erweiterung der Flächen für zusätzliche Stellplätze geplant, um die zunehmenden Pendlerströme bewältigen zu können. Dazu soll seitens des Eigentümers der Flächen der bestehenden Park+Ride-Anlage (ÖBB) ein Teil des benachbarten und noch unbebauten Grundstückes 214/12 angekauft werden. Die zukünftigen Grundstücksgrenzen sind in einem Teilungsplanentwurf des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Meixner Vermessung ZT GmbH, 1060 Wien (GZ. 19674), ersichtlich. Auf Basis dieses Teilungsplanes sowie aufgrund der zukünftig beabsichtigten Nutzung der gegenständlichen Fläche als Park+Ride-Anlage soll das im Teilungsplanentwurf ersichtliche Grundstück von Grünland-Grüngürtel-Immissionsschutz, Bauland-Kerngebiet-Aufschließungszone 2 (BK-A2) und Bauland-Betriebsgebiet in öffentliche Verkehrsfläche-Park+Ride-Anlage umgewidmet werden. Jener kleinflächige Teil des rechtskräftig verordneten Grünland-Grüngürtel-Immissions-schutz, der zwischen der bestehenden Park+Ride-Anlage und der südlich daran anschließenden Widmung Bauland-Kerngebiet-Aufschließungszone 2 (BK-A2) verordnet wurde, entfällt zukünftig. Eine derartige Festlegung ist zwischen Bauland-Kerngebiet und der Widmung als private Verkehrsfläche-Park+Ride-Anlage gemäß NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 i.d.g.F., nicht zwingend erforderlich. Darüber hinaus wäre auch innerhalb der Widmung Bauland-Kerngebiet die Errichtung einer Park+Ride-Anlage zulässig. Es kommt jedoch zu einem Heranrücken der geplanten Erweiterung der Anlage an das südlich situierte Wohnbauland (aktuelle Widmung Bauland-Kerngebiet-Aufschließungszone 2 – BK-A2).

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Die „Lärminfokarte 2017 Schienenverkehr: 24h-Durchschnitt“8 weist im Norden der Aufschließungszone BK-A2 auf den Parzellen 208/4 und 214/12 teilweise Lärmpegel zwischen 55 und 60 dB aus, die von der nördlich vorbeiführenden Bahnlinie (Floridsdorf – Wolfsthal) ausgehen (siehe Abbildung 1 – orange Farbgebung). (Gemäß Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000-11, sind die Werte des äquivalenten Dauerschallpegels bei der Neu-widmung von Bauland-Kerngebiet mit 60 dB bei Tag und 50 dB bei Nacht festgelegt.) Im Falle einer zunehmenden Frequentierung der Bahnlinie (etwa durch einen weiteren Anstieg des Flugverkehrs am angebundenen Flughafen Wien-Schwechat – Anstieg des Passagieraufkommens im Oktober 2019 mit +10,2% gegenüber dem Vergleichs-zeitraum des Vorjahres9 – oder durch einen zukünftig möglichen erhöhten Anteil des öffentlichen Verkehrs auf der Schiene) ist mit einer zusätzlichen Lärmbelastung entlang der Bahnstrecke zu rechnen.

Abbildung 1: Auszug aus der Lärminfo.at-Karte - 2017 Schienenverkehr: 24h-Durchschnitt

Um zukünftig die Bewohnerinnen und Nutzerinnen von möglichen Wohnbauten oder Gebäuden mit wohnähnlicher Nutzung (z.B. betreutes Wohnen, Hotelnutzungen etc.) auf der bereits rechtskräftigen Widmung im Norden der Flächen der Aufschließungs-zone BK-A2 auch nach einer Freigabe vor erheblichen Lärmemissionen der zumindest rund 85 m entfernten Gleiskörper der nördlich situierten Bahnlinie zu schützen, sollten

8 Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus: https://www.laerminfo.at/laermkarten/schienenverkehr.html,

abgerufen am 28.10.2019 9 Flughafen Wien Aktiengesellschaft:

https://www.viennaairport.com/unternehmen/investor_relations/news/verkehrsergebnisse?news_beitrag_id=1573667883191, abgerufen am 28.11.2019

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deshalb entsprechende lärmschutztechnische Maßnahmen (z.B. durch Anordnung der Gebäude am Grundstücke oder eine entsprechende Anordnung der Aufenthaltsräume innerhalb der Gebäude) umgesetzt werden. Damit derartige Maßnahmen vor einer Bebauung der betroffenen Flächen sichergestellt werden können, soll für die rechtskräftige Widmung Bauland-Kerngebiet-Aufschließungszone 2 (BK-A2) im Flächenwidmungsplan der Widmungszusatz „-LSB“ (lärmschutzoptimierte Bebauung) ergänzt werden. Generelle Leitziele des aktuellen NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 stellen die Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung sowie die Sicherung bzw. Ausbau der Voraussetzungen für die Gesundheit der Bevölkerung insbesondere durch den Schutz vor Gefährdungen durch Lärm, Staub, Geruch, Strahlungen, Erschütterungen u. dgl. dar (§ 1 Abs. 2 Zi. 1i NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015 i.d.g.F.). Änderungsanlass ist somit ein öffentliches Interesse an der Sicherung der Gesundheit der Bevölkerung durch den Schutz vor Lärmemissionen. Gemäß § 14 Abs. 2 Zi. 18c NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015 i.d.g.F., ist bei der Widmung von neuem Bauland bei der Festlegung von lärmsensiblen Widmungsarten (u.a. Wohnbauland – z.B. Bauland-Kerngebiet) zu beachten, dass, falls keine besser geeigneten Flächen für eine Umwidmung verfügbar sind, eine Umwidmung auf Grund von abschirmenden Maßnahmen erst dann zulässig ist, wenn die auf Grundlage eines Lärmschutzprojektes gewählten Schutzmaßnahmen bezeichnet und sichergestellt sind. Diese Bestimmung ist für die gegenständliche Aufschließungszone BK-A2 zwar nicht unmittelbar relevant, da kein neues Wohnbauland gewidmet wird. Es soll jedoch die Zielsetzung sinngemäß für die noch unbebauten Flächen umgesetzt werden. Durch den Wegfall des rechtskräftig gewidmeten Teiles des Grünland-Grüngürtels zwischen Aufschließungszone und bereits bestehender Park+Ride-Anlage und deren geplante Erweiterung kann von einer Herstellung von lärmschutztechnischen Maßnahmen auf dieser Fläche nicht ausgegangen werden. Aufgrund dieser Tatsache soll durch die Ergänzung des Widmungszusatzes „-LSB“ (lärmschutzoptimierte Bebauung) ein Lärmschutz für die Flächen der Aufschließungszone BK-A2 gewährleistet werden. Dabei müssen keine externen Lärmschutzbauten (z.B. Lärmschutzwände) errichtet werden, sondern vielmehr sollen Lärmschutzmaßnahmen beispielsweise durch die Anordnung der Gebäude am Grundstück umgesetzt werden. Zusätzlich zur Ergänzung des Widmungszusatzes sollen die rechtskräftigen Freigabe-bedingungen ergänzt werden, um entsprechende Lärmschutzmaßnahmen bereits vor der Freigabe der Flächen der Aufschließungszone sicherzustellen. Laut § 16 Abs. 4 NÖ ROG 2015, LGBl. Nr. 3/2015 i.d.g.F., kann als Voraussetzung für die Freigabe eine Fertigstellung oder Sicherstellung der Ausführung von Lärmschutzbauten und dergleichen festgelegt werden. Die rechtskräftigen Freigabebedingungen der Aufschließungszone BK-A2 in der KG. Schwechat werden im Verordnungstext um folgenden Punkt ergänzt:

Die Bezeichnung und Sicherstellung von Lärmschutzmaßnahmen (z.B. durch die Anordnung der Gebäude am Grundstück oder eine entsprechende Anordnung der Aufenthaltsräume innerhalb der Gebäude) im nördlichen Teil der Aufschließungszone zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000-11.

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Die beschriebenen Änderungen betreffen im Sinne einer Kenntlichmachung auch den Bebauungsplan (13. Änderung). 2.) Umwidmung von Bauland-Sondergebiet-Kleintierzucht in Bauland-Wohngebiet (Neukettenhofer Straße) Betroffene Parz. Nr.: .1023, .1025, 1130 Entlang der Neukettenhofer Straße (KG. Schwechat) ist im rechtskräftigen Flächen-widmungsplan Bauland-Wohngebiet-2WE (maximal 2 Wohneinheiten pro Grundstück) gewidmet. Südlich daran angrenzend ist Bauland-Sondergebiet-Kleintierzucht ausgewiesen. Im südlichen Bereich der Parzelle .1023 existiert eine Böschung, welche der Grundeigentümer angekauft hat. Diese weist ebenfalls die Widmung Bauland-Sondergebiet-Kleintierzucht auf. Entsprechend der aktuellen digitalen Katastralmappe soll deshalb der als Bauland-Sondergebiet-Kleintierzucht gewidmete Teil des Grundstücks Nr. .1023 in Bauland-Wohngebiet-2WE umgewidmet werden. Dadurch orientiert sich die Widmungsab-grenzung zukünftig wieder an den (neuen) Grundstücksgrenze. Die neue Baulandtiefe verläuft einheitlich zu jener auf den nordwestlich angrenzenden Grundstücken. Ebenfalls an die Grundstücksgrenzen angepasst werden soll die Widmungsabgrenzung auf den östlich anschließenden Parzellen .1025 und 1130. Dort stimmt die Abgrenzung zwischen Bauland-Wohngebiet und Bauland-Sondergebiet-Kleintierzucht nicht mit den aktuellen Grundstücksgrenzen überein. Der Zusatz „-2WE“ (maximal 2 Wohneinheiten pro Grundstück) wird entsprechend der rechtskräftigen Widmung auf dem Rest der Parzelle .1023 auch für den angekauften Flächenteil des Grundstückes .1023 sowie für die äußerst kleinflächigen Teile der Parzellen .1025 und 1130 übernommen. Die beschriebenen Änderungen betreffen auch den Bebauungsplan (13. Änderung) 3.) Umwidmung einer öffentlichen Verkehrsfläche in Grünland-Parkanlage (Frauenfeld) Betroffene Parz. Nr.: 37/1, 44/4, 52/1 Im Westen des Frauenfeldes ist in der Katastralgemeinde Schwechat auf den gegenständlichen Parzellen bereits langjährig eine öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Die Flächen waren ursprünglich für die Errichtung einer Stellplatzanlage für Besucher-stellplätze für die südlich angrenzende Wohnhausanlage angedacht. Diese wurden nunmehr entlang der Schwarzmühlstraße errichtet. Darüber hinaus wurde die heutige Parzelle 44/3 im Zuge der 13. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes im Jahr 2016 in eine private Verkehrsfläche umgewidmet. Darauf wurde ein privater Parkplatz für die im Osten befindlichenWohnhausanlagen errichtet. Ebenfalls im Rahmen dieser 13. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erfolgte die Widmung von Grünland-Parkanlage, um anstatt von zusätzlichen Abstellflächen für Kraftfahrzeuge einen qualitativ hochwertig gestalteten Freiraum zwischen der Brauhausstraße und der Klederinger Straße umzusetzen. Derzeit erfolgt

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die Umsetzung der Neugestaltung der Freiraumflächen zwischen dem älteren Teil des Frauenfeldes im Norden und dem jüngeren Teil im Süden. In diesem Zusammenhang soll für die BewohnerInnen des Frauenfeldes unter anderem auch eine parkähnlich gestaltete Hundeauslaufzone umgesetzt werden. Als Standort dafür dienen die gegenständlichen, als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Grundstücke an der Klederinger Straße, die bereits jetzt eine parkähnliche Gestaltung erhalten. Die Flächen befinden sich im Besitz der Stadtgemeinde Schwechat und werden als öffentliche Verkehrsfläche (z.B. für die Errichtung von öffentlichen Stellplätzen) zukünftig nicht mehr benötigt. Entsprechend der zukünftig beabsichtigten Nutzung sollen die rechtskräftig als öffentliche Verkehrsfläche (Vö) gewidmeten Teile der Parzellen Nr. 37/1, 44/4 und 52/1 in Grünland-Parkanlage (Gp) umgewidmet werden. Der gegenständliche Änderungspunkt betrifft im Sinne einer Kenntlichmachung auch den Bebauungsplan (13. Änderung). KG. Kledering: 4.) Erweiterung der Festlegung von max. 2 Wohneinheiten auf den gegenständlichen Grundstücken Betroffene Parz. Nr.: 33/2, 33/4, 33/5, 33/6, 34/6, 37/1, 40/1, 40/2, 40/5, 43/1, 44/3, 45/1, 46/5, 47/4, 48/3, 49/2, 1050, 1120, 1121 Der Flächenwidmungsplan soll im gegenständlichen Bereich zwischen der Ackergasse, der Steinmetzgasse, der Feuerwehrgasse und dem Bahnhofplatz dahingehend abgeändert werden, dass zukünftig für den gesamten Baublock innerhalb des Bauland-Wohngebietes eine Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten pro Grundstück auf maximal zwei Wohneinheiten pro Grundstück festgelegt werden soll. Im Zuge der 17. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes wurden basierend auf einer umfangreichen Analyse große Teile von als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Ein- und Zweifamilienhausgebieten auf maximal zwei Wohneinheiten pro Grundstück beschränkt, um den strukturellen Charakter dieser Wohngebiete zu erhalten. Im gegenständlichen Baublock wurde diese Festlegung bereits für den nördlichen Bereich im Zuge der 17. Änderung des örtl. Raumordnungsprogrammes umgesetzt. Nunmehr soll die Festlegung auf den gesamten Baublock ausgedehnt werden. Diese Abänderung des Flächenwidmungsplanes wird im beiliegenden Bericht (GZ: G17124) des Büros Dr. Paula ZT-GmbH, 1030 Wien, detailliert beschrieben. Die Einschränkungen auf maximal zwei Wohneinheiten auf den gegenständlichen Parzellen betreffen im Sinne einer Kenntlichmachung auch den Bebauungsplan (13. Änderung). KG. Rannersdorf: 5.) Umwidmung von privater Verkehrsfläche und Grünland- Land- und Forstwirtschaft in eine öffentliche Verkehrsfläche (Karl Mertl Holding GmbH) Betroffene Parz. Nr.: 129/18, 135/1, 134/31, 134/32, 136/91, 136/92

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Dieser Änderungspunkt betrifft die zukünftige Erschließung des Betriebsstandortes der Karl Mertl Holding GmbH in der Katastralgemeinde Rannersdorf sowie die unmittelbar westlich daran angrenzenden, noch unbebauten Betriebsflächen, die im Flächen-widmungsplan als Bauland-Betriebsgebiet bzw. teilweise als Bauland-Betriebsgebiet-Aufschließungszone (BB-A5) gewidmet sind. Der Familienbetrieb der Karl Mertl Holding GmbH wird seit einigen Jahren modernisiert und neu ausgerichtet, um den neuen Anforderungen und Richtlinien gerecht werden zu können. Seitens des Traditionsbetriebes sind hierfür intensive Veränderungen, beispielsweise auch in der Erschließung, notwendig. Die Stadtgemeinde Schwechat unterstützt den Erhalt und damit die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des seit 1949 bestehenden Betriebsstandortes. Die Erschließung des 90.000 m² großen Areals erfolgt derzeit über die B11 Brauhausstraße, welche mitten durch die Katastralgemeinde Rannersdorf führt. Hierbei fahren die täglich bis zu 120 zu- und abfahrenden LKW´s nicht nur durch das Zentrum, sondern auch über die Schulgasse unmittelbar an der Volksschule vorbei, bevor sie den Familienbetrieb erreichen. Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie zur Reduzierung des Schwerverkehrsanteils, soll die Erschließung zukünftig geändert werden. Seit längerem besteht bereits der Wunsch seitens des Rannersdorfer Unternehmens als auch der Stadtgemeinde Schwechat, den LKW-Anteil am Verkehr zu senken und die Erschließung statt im Osten über das Stadtgebiet der Katastralgemeinde Rannersdorf nunmehr im Westen über eine neue Zufahrtsstraße zu bewerkstelligen. Über diese neu geplante Erschließungsstraße können gleichzeitig die noch unbebauten Betriebs-gebietsflächen (Teil bereits als BB gewidmet, der Rest ist als BB-A5 gewidmet) besser über die B 14 (Klosterneuburger Straße) an die Schnellstraße S 1 (Wiener Außenring Schnellstraße) angebunden werden. Bis dato ist der derzeit als Feldweg genutzte Weg auf Parzelle 135/1 im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als private Verkehrsfläche ausgewiesen. Änderungsanlass des gegenständlichen Änderungspunktes ist eine wesentliche Änderung der Planungs-grundlagen infolge des geplanten Ankaufs der Flächen durch die Stadtgemeinde Schwechat und einer damit in Zusammenhang stehenden zukünftigen Änderung der Grundstücksgrenzen. Die neuen Grenzen werden in einem Teilungsplanentwurf der KOPA Korschineck & Partner Vermessung ZT – GmbH, 1040 Wien (GZ.8084/2) dokumentiert. Auf Basis dieses Teilungsplanentwurfes soll die Umwidmung der oben angeführten Grundstücke (mit Ausnahme des Grundstückes 129/18) von derzeit privater Verkehrsfläche (Vp) sowie von Grünland-Land- und Forstwirtschaft (Glf) in eine öffentliche Verkehrsfläche (Vö) erfolgen. Das als private Verkehrsfläche (Vp) gewidmete Teilstück der Parzelle 129/18 wird entsprechend der aktuellen Nutzung ebenfalls in öffentliche Verkehrsfläche (Vö) umgewidmet. Die Zu- und Abfahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge zu den angrenzenden Feldern wird über zwei Wirtschaftswege sichergestellt, die in die neu geplante Straße einmünden. Im Zuge des Screenings erfolgte für den gegenständlichen Änderungspunkt eine Konsultation mit der NÖ Straßenbauabteilung 2 – Tulln. Im Antwortschreiben vom 04.11.2019 wurde mitgeteilt, dass es sich bei der B 14 im Bereich Rannersdorf um eine Freilandstrecke handelt, für die gemäß bereits erfolgter Besprechungen mit der Stadtgemeinde Schwechat die Planung einer Abbiegespur für die neu einzubindende Straße erforderlich ist und diese verkehrstechnisch überprüft werden muss. Für das

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Öffnen des Lärmschutzdammes ist darüber hinaus ein lärmtechnischer Nachweis für die neue Situation zu führen.10 Laut Machbarkeitsstudie 2017 über die Anbindung der Firma Rohr Mertl an die B 14, verfasst von der Kiener Consult Ziviltechniker GesmbH, 3400 Klosterneuburg, ist eine richtungsgebundene Anbindung mit einem Verzögerungs- und Beschleunigungsfahrstreifen im bestehenden Querschnitt möglich. Mittels gestaffelter Lärmschutzwände ist die Einhaltung der erforderlichen Grenzwerte vorgesehen. Dieser Änderungspunkt betrifft im Sinne einer Kenntlichmachung auch den Bebauungsplan (13. Änderung). 6.) Umwidmung von Grünland-Parkanlage in Grünland-Sportstätte (Sportanlagen Rannersdorf) Betroffene Parz. Nr.: 14/7

Der gegenständliche Änderungspunkt betrifft die obengenannte Parzelle in der KG. Rannersdorf, die westlich in Verlängerung der Franz Schuster-Straße und westlich der als Grünland-Sportstätten gewidmeten Flächen für diverse Sportanlagen situiert ist. Das unbebaute Grundstück 14/7 sowie das südlich angrenzende Grundstück .241 sind rechtskräftig als Grünland-Parkanlage verordnet. Innerhalb der östlich angrenzenden Widmung als Grünland-Sportstätten befinden sich mehrere Tennisplätze inklusive Pension, die Sportanlagen eines Baseballvereins, eine Hammerwurfanlage, ein Beachvolleyballplatz, eine Bogenschießanlage sowie eine Festwiese für Zirkusveranstaltungen. Nördlich davon befinden sich das Fußballstadion des SV Schwechat sowie zahlreiche Trainingsplätze. Nunmehr sollen diese Sportanlagen teilweise umstrukturiert bzw. verlagert und dafür auch die Fläche der Parzelle 14/7 in Anspruch genommen werden. Dort sollen zukünftig weitere Trainingsflächen für den Nachwuchs des ansässigen Baseballvereines „Blue Bats“ angesiedelt werden. Entsprechend dieser zukünftig geplanten Nutzung (Fläche für Sport- und Freizeitgestaltung im Freien) soll das Grundstück deshalb von Grünland-Parkanlage (Gp) in Grünland-Sportstätte (Gspo) umgewidmet werden. Dadurch kann sichergestellt werden, dass zukünftig bauliche Anlagen, die für die Nutzung als Sportfläche erforderlich sind, baubehördlich bewilligt werden können. Außerdem kann durch die Änderungsmaßnahme die Zielsetzung der Konzentration der Sportanlagen innerhalb des Stadtgemeindegebietes am gegenständlichen Standort weiterhin unterstützt werden. Hinzuweisen ist auf die Lage der gesamten Parzelle Nr. 14/7 innerhalb des 100-jährlichen als auch 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches der Schwechat (Mitterbach) gemäß Abflussstudie aus dem Jahr 2012. Darüber hinaus ist entlang des Uferbereiches ein kleinflächiger Teil der gegenständlichen Parzelle innerhalb der im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan kenntlich gemachten gelben Gefahrenzone des „Gefahrenzonenplanes Schwechat Unterlauf“ situiert. (Die Gefahrenzonenplanung befindet sich derzeit in Überarbeitung.) Der gegenständliche Änderungspunkt betrifft im Sinne einer Kenntlichmachung auch den Bebauungsplan (13. Änderung).

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Anschreiben vom 04.11.2019, STBA2-G-722/005-2019

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Strategische Umweltprüfung (SUP): Im Zuge der Erstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes wurden das gesamte Projekt, insbesondere der Flächenwidmungsplan und das örtliche Entwicklungskonzept, einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen. (Für einige Bereiche, nämlich dort wo beabsichtigte Entwicklungen dem regionalen Raumordnungsprogramm widersprechen, wurde die SUP auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die von der 18. Änderung betroffenen Parzellen zählen nicht zu diesen Bereichen.) Eine Erstabschätzung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima, Oberflächen-gewässer, Natur und Landschaft, menschliche Gesundheit und Sachwerte sowie Kultur und Ästhetik kommt zu dem Ergebnis, dass durch die gegenständliche Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine erheblichen negativen Umweltaus-wirkungen zu erwarten sind. Aus diesen Gründen kann für die geplanten Widmungs-änderungen die Durchführung einer SUP (Scoping, Umweltbericht, …) gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 des NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. 3/2015 i.d.g.F., entfallen. Die gegenständlichen Änderungspunkte der 18. Änderung, stehen – wie im Text zuvor näher erläutert – nicht im Widerspruch zum rechtskräftigen örtlichen Entwicklungs-konzept.

ANTRAG:

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwechat beschließt /*nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen / folgende

VERORDNUNG

§ 1 Auf Grund des § 25 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. 3/2015 i.d.g.F., wird das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend abgeändert, dass in der Katastralgemeinden Schwechat, Kledering und Rannersdorf, der Flächen-widmungsplan abgeändert und neu dargestellt wird.

§ 2 Weiters werden die für die Aufschließungszone BK-A2 (KG. Schwechat) rechtsgültigen Freigabebedingungen um folgenden Punkt ergänzt: BK-A2:

Die Bezeichnung und Sicherstellung von Lärmschutzmaßnahmen (z.B. durch die Anordnung der Gebäude am Grundstück oder eine entsprechende Anordnung

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der Aufenthaltsräume innerhalb der Gebäude) im nördlichen Teil der Aufschließungszone zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000-11.

§ 3

Die Plandarstellungen, die gemäß § 2 Zi. 3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000 i.d.g.F., als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen sind liegen im Stadtamt Schwechat während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 4 Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die NÖ Landesregierung und nach ihrer darauf folgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.