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Medieninhaber und Herausgeber: sparte.industrie der WKO Oberösterreich Hessenplatz 3 | 4020 Linz T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209 E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie Impressum/Offenlegung: W http://wko.at/ooe/industrie-Offenlegung Ausgabe 10 | 15. Mai 2018 Industrietag am 24. Mai 2018 mit Anja Förster zum Thema Querdenken Anja Förster ist am 24. Mai mit „Anstiften zum Andersdenken – Mutige Lösungen jenseits des Mainstreams“ ab 13 Uhr Gast beim Industrietag der sparte.industrie der WKOÖ im Design Center Linz. Es erwartet die Teilnehmer ein inspirierender Tag mit neuen, spannenden Denkweisen. Seit über 15 Jahren gehört Sie zu den Top-Speakern in Europa und gibt in ihren Vorträgen Impulse, wie Führungskräfte und ihre Teams in einem Umfeld der Digitalisierung, Disruption und tiefgreifenden Veränderung erfolgreich navigieren können und fit für das Morgen sind. Haben Sie das Gefühl, mit ihren Inputs etwas in den Unternehmen verändern zu können? Wer etwas will, findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe. Wer also nicht will, dass sich etwas ändert, wird auch nach meinem Vortrag tausend Gründe finden, warum es nicht geht. Aber zum Glück gibt es in allen Unternehmen Führungskräfte, die aufgeschlossen sind und den Mut haben, Unkonventionelles zu denken und auch durchzusetzen. Diesen Menschen will ich mit meinen Vorträgen und Büchern Mut machen, ihren Weg weiter zu verfolgen. „Alte Pfade verlassen und mutig neue Wege gehen“ wird häufig gepredigt, klingt ganz einfach, aber warum wird es dann in der Arbeitswelt selten umgesetzt? Unternehmen sind mit ihren Strukturen, Zuständigkeiten und Regeln auf die Bewältigung von Routineaufgaben zugeschnitten. Aber Innovationsaufgaben sind alles andere als Routineaufgaben. Hinzu kommt, dass es Arbeit, Energie, Mut und Ausdauer verlangt, einen neuen Weg einzuschlagen. Doch viele wollen keine Veränderung. Neues anzustoßen, bedeutet auch, sich gegen Widerstand durchzusetzen zu müssen. Der Leitsatz in so manchem Unternehmen lautet deshalb bedauerlicherweise: Wer nichts tut, löst auch keinen Konflikt aus. Was passiert mit Unternehmen, die sich auf ihren alten Erfolgen ausruhen und an den eingefahrenen Pfaden festhalten? Nichtstun ist die Fahrkarte ins Nirgendwo. Fakt ist, dass sich heute in allen Branchen der Innovationsdruck extrem erhöht hat. Und damit steigt auch der Druck, aus der Masse herauszuragen. Wenn an den Produkten, dem Marktauftritt und der Arbeit nichts Besonderes ist, kann man sich noch so sehr anstrengen. Man wird nicht wahrgenommen und letzten Endes auch immer weniger Geld dafür erhalten.

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Ausgabe 10 | 15. Mai 2018

Industrietag am 24. Mai 2018 mit Anja Förster zum Thema Querdenken

Anja Förster ist am 24. Mai mit „Anstiften zum Andersdenken – Mutige Lösungen jenseits des Mainstreams“ ab 13 Uhr Gast beim Industrietag der sparte.industrie der WKOÖ im Design Center Linz. Es erwartet die Teilnehmer ein inspirierender Tag mit neuen, spannenden Denkweisen.

Seit über 15 Jahren gehört Sie zu den Top-Speakern in Europa und gibt in ihren Vorträgen Impulse, wie Führungskräfte und ihre Teams in einem Umfeld der Digitalisierung, Disruption und tiefgreifenden Veränderung erfolgreich navigieren können und fit für das Morgen sind.

Haben Sie das Gefühl, mit ihren Inputs etwas in den Unternehmen verändern zu können?

Wer etwas will, findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe. Wer also nicht will, dass sich etwas ändert, wird auch nach meinem Vortrag tausend Gründe finden, warum es nicht geht. Aber zum Glück gibt es in allen Unternehmen Führungskräfte, die aufgeschlossen sind und den Mut haben, Unkonventionelles zu denken und auch durchzusetzen. Diesen Menschen will ich mit meinen Vorträgen und Büchern Mut machen, ihren Weg weiter zu verfolgen.

„Alte Pfade verlassen und mutig neue Wege gehen“ wird häufig gepredigt, klingt ganz einfach, aber warum wird es dann in der Arbeitswelt selten umgesetzt?

Unternehmen sind mit ihren Strukturen, Zuständigkeiten und Regeln auf die Bewältigung von Routineaufgaben zugeschnitten. Aber Innovationsaufgaben sind alles andere als Routineaufgaben. Hinzu kommt, dass es Arbeit, Energie, Mut und Ausdauer verlangt, einen neuen Weg einzuschlagen. Doch viele wollen keine Veränderung. Neues anzustoßen, bedeutet auch, sich gegen Widerstand durchzusetzen zu müssen. Der Leitsatz in so manchem Unternehmen lautet deshalb bedauerlicherweise: Wer nichts tut, löst auch keinen Konflikt aus.

Was passiert mit Unternehmen, die sich auf ihren alten Erfolgen ausruhen und an den eingefahrenen Pfaden festhalten?

Nichtstun ist die Fahrkarte ins Nirgendwo. Fakt ist, dass sich heute in allen Branchen der Innovationsdruck extrem erhöht hat. Und damit steigt auch der Druck, aus der Masse herauszuragen. Wenn an den Produkten, dem Marktauftritt und der Arbeit nichts Besonderes ist, kann man sich noch so sehr anstrengen. Man wird nicht wahrgenommen und letzten Endes auch immer weniger Geld dafür erhalten.

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„Anja Förster nimmt als Managementvordenkerin in Deutschland eine Schlüsselrolle ein“, schreiben deutsche Medien. Ihre Bücher, die auf den Bestsellerlisten von Spiegel, manager magazin, und dem Handelsblatt zu finden sind und in über 20 Sprachen übersetzt wurden, machen neue Lust auf Wirtschaft. Zu ihren Kunden zählen die Entscheider der meisten DAX Unternehmen, führende Mittelständler und globale Player.

Termin: Donnerstag, 24. Mai 2018, 13:00 bis 17:00 Uhr

Ort: Design Center Linz, Europaplatz 1, 4020 Linz

Teilnahmegebühr: EUR 185,-- (zzgl. MwSt.)

Mehr Infos zum Programm und Anmeldung finden Sie in der Einladung oder unter www.industrietag.at

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1. Begutachtungsverfahren zum Verwaltungsstrafgesetz

Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden

Prioritäre Punkte:

Zu § 5 Abs 1a VStG: Stärkung der Unschuldsvermutung

§ 5 Abs 1 S 2 VStG sieht eine Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamkeitsdelikten vor: Ist der objektive Tatbestand einer Vorschrift, die ein Ungehorsamsdelikt betrifft, erfüllt, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass der Betreffende fahrlässig gehandelt hat. Der Beschuldigte kann aber glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Änderung in § 5 Abs 1a VStG sieht nun vor, dass diese Verschuldensvermutung dann nicht gelten soll, wenn eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Das heißt, dass in diesen Fällen die Behörde den Nachweis eines schuldhaften strafbaren Verhaltens zu erbringen hat.

In den Erläuterungen zu § 5 Abs 1a VStG finden sich zudem Anmerkungen zum Kontrollsystem: Im Verwaltungsstrafverfahren hat der zur Vertretung nach außen Berufene glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden trifft. Der VwGH verlangt in ständiger Rechtsprechung den Nachweis, dass ein wirksames Weisungs- und Kontrollsystem eingerichtet wurde. In der Praxis kann der Beschuldigte diesen Nachweis in der Regel nicht bzw. nur sehr schwer erbringen.

In Abkehr von der strengen Rechtsprechung des VwGH soll ein Verschulden nicht anzunehmen sein, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (zB durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird.

Zu § 20 Abs 2, § 22 Abs 3 und Abs 4 VStG: außerordentliche Strafmilderung und Entschärfung des Kumulationsprinzips

Die Überarbeitung des Kumulationsprinzips wird in zwei Schritten bewältigt: § 20 Abs 2, der eine außerordentliche Milderung der Strafe vorsieht, soll sofort in Kraft treten. § 22 Abs 3 und 4 soll dagegen erst mit Ablauf des 31. Dezember 2019 in Kraft treten.

Im neuen § 20 Abs 2 VStG findet sich die von den Sozialpartnern gemeinsam ausgearbeitete Ausweitung der außerordentlichen Strafmilderung. Diese Regelung soll immer dann zur Anwendung gelangen, wenn das Kumulationsprinzip gemäß § 22 Abs 2 VStG zu einer unangemessen hohen Strafe führen würde, welche in Anbetracht der Folgen der Tat und im Hinblick auf das Verschulden unverhältnismäßig wäre. Weiters müssen die einzelnen Verwaltungsübertretungen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, zB aufgrund einer zeitlichen Nahebeziehung oder der Gleichartigkeit der Begehungsform. Die insgesamt zu verhängende Strafe soll bei Vorliegen der Voraussetzungen auf ein angemessenes Ausmaß - gegebenfalls auch deutlich – gemildert werden.

Die Entschärfung des Kumulationsprinzips ist in § 22 Abs 3 in den folgenden zwei Fallkonstellationen vorgesehen:

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1. Es wird mehrmals gegen dieselbe Verwaltungsvorschrift verstoßen, es liegt eine „Tateinheit“ (Taten, die wegen Gleichartigkeit der Begehungsform, Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, zeitlicher Nahebeziehung oder Ausnutzung einer gleichartigen Gelegenheit eine Einheit bilden) vor und es ist dieselbe Behörde zuständig. Unter diesen Voraussetzungen wird künftig nur mehr eine einzige Verwaltungsstrafe verhängt. Dies ist zB dann der Fall, wenn aufgrund desselben Fehlers in der Lohnverrechnung mehrere zeitlich zusammenhängende Verstöße gegen das LSD-BG begangen wurden oder wenn in einem Betrieb an einem Tag mehrere Arbeitszeitüberschreitungen mehrerer Mitarbeiter passieren (mehrmaliger Verstoß gegen das AZG).

2. Es werden mehrere unterschiedliche Verwaltungsvorschriften verletzt (und es liegt eine Tateinheit vor), die vom selben Kompetenzträger erlassen wurden und es ist dieselbe Behörde zuständig. In diesem Fall ist ein einziges Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen und für die Verletzung jeder Verwaltungsvorschrift wird je eine einzige Strafe verhängt. Die Strafen werden daher zB nicht mehr pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt, sondern pro übertretener Verwaltungsvorschrift, dh zB eine einzige Strafe für Übertretungen des LSD-BG und eine einzige Strafe für Übertretungen des AuslBG (Fall Andritz) oder eine einzige Strafe für Übertretungen des AZG und eine für Übertretungen des ARG (Fall Resch und Frisch).

Der Großteil der eingemeldeten Beispiele zum Kumulationsprinzip kann unter diese beiden Varianten subsumiert werden.

All jene Bestimmungen, die dem § 22 Abs 3 VStG entgegenstehen, sollen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft treten (vgl § 66b Abs 20 Z 4 VStG). Bestimmungen, die während der Legisvakanz kundgemacht werden, treten nicht außer Kraft. Auch nach Ablauf des 31. Dezember 2019 können in den Verwaltungsvorschriften Regelungen getroffen werden, die vom vorgeschlagenen § 22 Abs 3 VStG abweichen.

Zu § 33a VStG: beraten statt strafen

In Anlehnung an § 371c GewO soll die vorgeschlagene Regelung den Grundsatz „Beraten statt strafen“ in allgemeiner Form im VStG verwirklichen.

Weitere Punkte

Die Novellierung des Verwaltungsstrafgesetzes sieht eine Reihe von Änderungen vor, um das Verwaltungsstrafverfahren effizienter, transparenter und einheitlicher durchzuführen. Abgesehen von den oben genannten für die Wirtschaft prioritären Maßnahmen umfasst die Novellierung dabei folgende weitere Maßnahmen:

Änderungen des EGVG 2008:

Durch die Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen soll die Verwaltungsübertretung des „Schwarzfahrens“ erst dann vorliegen, wenn der „Schwarzfahrer“ den Fahrpreis samt Zuschlag auf Aufforderung nicht unverzüglich oder, nach Feststellung seiner Identität, nicht binnen der gesetzlichen Frist entrichtet. Dadurch soll es zu einer Entastung der Tätigkeit der Organe der Bundespolizei kommen. Die bisherige Zahlungsfrist von drei Tagen soll auf zwei Wochen erstreckt werden.

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Weitere Änderungen im VStG:

Die sprengelüberschreitende Tätigkeit von Exekutivbeamten soll erleichtert werden.

Die Befugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Identitätsfeststellung soll ausgeweitet werden.

Um eine möglichst einheitliche Strafpraxis zu gewährleisten, soll künftig nicht mehr die einzelne (Straf-) Behörde, sondern das oberste Organ durch Verordnung einheitliche Deliktskataloge für Strafverfügungen, Anonymverfügungen und Organstrafverfügungen vorsehen.

Der Entwurf sieht weiters vor, dass die Überweisung eines höheren als des vorgeschriebenen Strafbetrages bei der Anonym- und Organstrafverfügung als fristgerechte Einzahlung gilt und die Behörde grundsätzlich zur Rückzahlung verpflichtet ist.

Durch den Entfall der Ausstellung von Ermächtigungsurkunden für die Organe der öffentlichen Aufsicht soll der Verwaltungsaufwand der Behörden verringert werden.

Der Entwurf sieht zudem die Möglichkeit der Zurückziehung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vor.

Um eine unangemessene Gesamtdauer der Verwaltungsstrafhaft zu vermeiden, ist vorgesehen, dass der Strafvollzug von Amtes wegen um sechs Monate unterbrochen werden kann, wenn der Bestrafte bereits während der letzten sechs Monate ununterbrochen sechs Wochen in Haft war.

Bitte um allfällige Stellungnahme bis 18.5.2018 (Frau Pail, E [email protected]).

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1. Versorgungssicherheit erfordert europäische IT-Industrie

Anlässlich der Konferenz „Versorgungssicherheit & Weltpolitik“ der Wirtschaftskammern von Wien, Niederösterreich und dem Burgenland plädierte Brigitte Ederer, Präsidentin des Fachverbands der Elektro- und Elektronikindustrie (FEEI), eindrücklich für eine neue europäische Industriepolitik.

„Kritische Infrastrukturen wie Strom- und Gasnetze müssen auf sicheren IT-Systemen basieren. Sicher können sie allerdings nur dann sein, wenn wir in Europa sowohl bei der Hard- als auch der Software die gesamte Wertschöpfungskette von der Forschung über das Design bis hin zur Produktion selbst in der Hand haben“, analysierte Ederer am Rande der Veranstaltung. Leider sei das derzeit immer weniger der Fall, weil diese Industrien zusehends aus Europa verschwinden würden.

Verlust von Schlüsseltechnologien in Europa

So dürften in der EU nach der sich abzeichnenden Übernahme des Chipherstellers NXP durch die amerikanische Qualcomm nur noch zwei nennenswerte Halbleiterfirmen übrigen bleiben, die ihrerseits in einer Nische tätig sind. Wenig überraschend stammten 2017 nur noch 8 Prozent aller produzierten Computerchips aus der EU. „Wir überlegen uns in Europa leider viel zu wenig, was das für unsere Volkswirtschaft bedeutet. Wenn allein die Produktinnovationen der Halbleiterindustrie bis 2020 für 30 bis 40 Prozent des europäischen BIP verantwortlich sein werden und wir gleichzeitig diesen Sektor immer mehr verlieren, haben wir als Industriestandort ein massives Problem“, so Ederer unmissverständlich.

Die Präsidentin des FEEI verweist in diesem Zusammenhang auf die enormen Anstrengungen der USA und Chinas, diese Schlüsseltechnologie im eigenen Land zu forcieren. „Sie haben die strategische Bedeutung einer eigenen Hard- und Softwareproduktion für die Sicherheit kritischer Infrastrukturen und die Zuverlässigkeit ihrer Industrieprodukte verstanden“, so Ederer. Beide subventionierten die Ansiedlung von Hightech-Unternehmen in diesem Bereich daher mit beträchtlichen Mitteln.

Europa braucht Industriepolitik

„In Europa ist das aufgrund des strengen Beihilfen- und Wettbewerbsrechts, das staatliche Subventionen grundsätzlich verbietet, in dieser Form nicht möglich“, moniert Ederer. Sie fordert deshalb „eine europäische Industriepolitik, die diesen Namen auch verdient. Wenn wir unseren Rückstand in diesem Bereich aufholen und damit die Wettbewerbsfähigkeit unserer industriellen Basis erhalten wollen, müssen wir mehr investieren und andere Anreize setzen.“ Als wichtigen Schritt identifizierte Ederer dabei auch die Reform des Vergaberechts bei öffentlichen Beschaffungen „hin zu einem echten Bestbieterprinzip in Österreich wie der EU.“

Teil einer neuen europäischen Industriepolitik müsste nach Meinung von Brigitte Ederer allerdings auch ein Mechanismus zur genaueren Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen im Hightech-Bereich sein, wie er in den USA seit Jahrzenten gang und gäbe sei. „Nur damit lässt sich der Verlust von Know-how und Wertschöpfung effektiv verhindern“, betont Ederer und ergänzt: „Ist eine Firma erst einmal verkauft, ist auch ihre Technologie zumeist perdu.“

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2. Der flexo-photovoltaische Effekt

Weltweit werden bisher knapp zwei Prozent des Strom­bedarfs mit Solar­kraft­werken gedeckt, in Deutschland immerhin schon etwa sechs Prozent. Ein starker Anstieg ist dank drastisch gefallender Modul­preise und Wirkungs­graden über zwanzig Prozent zu erwarten. Britische Physiker fanden nun einen eleganten Weg, um die Effizienz von Solar­zellen über einen weiteren photo­elektrischen Effekt sogar nochmals steigern zu können. Grund­lage ist eine geringe Verformung des Halbleiter­materials unter Druck. Diesen flexo-photovoltaischen Effekt wiesen sie beispiel­haft an Titandioxid, Strontiumtitanat und Silizium nach.

Ferroelektrische Materialien wie Bariumtitanat zeigen einen bisher wenig beachteten photovoltaischen Fest­körper­effekt ohne einen p-n-Übergang, wie er in konventionellen Solar­zellen üblich ist. Trifft polarisiertes Licht auf ein Ferroelektrikum, entsteht eine Spannung, die größer ist, als es der Band­lücke der Materials entspricht. Die Ursache für diesen anomalen photovoltaischen Effekt liegt in der nicht-zentral­symmetrischen Kristall­struktur. Für Solar­zellen, die allein diesen Effekt nutzen, ist der Wirkungs­grad viel zu klein. Doch als zusätzlicher Effekt könnte er die Wirkungs­grade herkömmlicher Solarzellen unabhängig vom Shockley-Queisser-Limit ein wenig steigern.

Diesen Ansatz verfolgten nun Marin Alexe und seine Kollegen von der University of Warwick in Coventry. Ihre Idee: Wird die zentral­symmetrische Struktur etwa von Siliziumkristallen verändert, sollte auch ein anomaler photovoltaischer Effekt auftreten. Dazu konzipierten die Forscher ein Experiment, in dem sie mit der Spitze eines Atom­kraft­mikroskops punktuell zentral­symmetrische Einkristalle unter Druck setzen konnten. Zeit­gleich bestrahlten sie ihre Proben mit Laserlicht (405 Nanometer Wellenlänge), um einen anomalen photovoltaischen Strom­fluss der verformten Kristalle erzeugen zu können.

Für ihre Versuche wählten die Forscher Strontiumtitanat, Titan­dioxid und Silizium. Mit der Mikroskopspitze übten sie lokal begrenzt Kräfte von bis zu 18 Mikronewton auf die zentralsymmetrisch aufgebauten Kristalle aus. Bei dieser Druckbelastung auf einem Bereich weniger Quadrat­nanometer gingen alle Kristalle in eine nicht-zentralsymmetrische Struktur über. Dabei ließ sich ein photovoltaischer Strom­fluss mit hundertfach vergrößerter Dichte von bis zu einem Ampere pro Quadrat­zentimeter nachweisen. Die lineare Strom-Spannungskurve zeigte dabei einen ähnlichen Verlauf wie bei beleuchteten Ferroelektrika.

Alexe und Kollegen gehen davon aus, dass dieser Effekt nicht nur bei zentralsymmetrischen, anorganischen Halbleiterkristallen, sondern auch bei organischen Halbleitern durch eine gezielte Druckbelastung auftreten sollte. Auch für Perowskit-Kristalle und topologische Isolatoren wie Bismuttellurid ist dieser anomaler photovoltaische Effekt relevant. So könnte eine gezielte Veränderung der jeweiligen symmetrischen Kristall­strukturen zur einer Erhöhung des Gesamtwirkungsgrads von Solarzellen aus diesen Materialien um geschätzt etwa ein Prozent führen.

Dieser flexoelektrische Effekt ließe sich bei Solar­zellen mit extrem dünnen Halbleiterschichten nutzen. Die britischen Forscher schlagen nun die Entwicklung von Tandem-Solarzellen vor, in denen sich nano­strukturierte Spitzen im Schichtaufbau integrieren ließen. Diese würden permanenten Druck auf die Halb­leiter­schichten ausüben, den zentral­symmetrischen Aufbau stören und so die Grund­lage für einen zusätzlichen flexo-photovoltaischen Effekt legen.

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„Damit besteht die Chance, das thermodynamische Wirkungsgradmaximum – das Shockley-Queisser-Limit – zu überwinden“, sagt Alexe. (Quelle: pro-physik.de, J. O. Löfken)

(Quelle: http://energyviews.de/16952/der-flexo-photovoltaische-effekt)

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1. Österreich bei Belastung des Faktors Arbeit im europäischen Spitzenfeld

Österreich liegt bei Steuern und Abgaben auf Arbeit auf Platz fünf in Europa. Laut der jüngst veröffentlichten Studie „Taxing Wages“ der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) belasten nur Belgien, Deutschland, Italien und Frankreich ihre Arbeitnehmer stärker. Eine deutliche Entlastung der Unternehmen und der Arbeitnehmer bei den Lohnnebenkosten ist daher unbedingt erforderlich.

Wie eine Aufstellung des WIFO zeigt, hängt in Österreich fast die Hälfte der Staatseinnahmen an den Einkommen der Arbeitnehmer. Die Gesamtabgaben auf unselbstständige Arbeit machten 75,9 Mrd. Euro aus, wobei aber nur ein geringer Anteil auf die Lohnsteuer entfällt (19,2 Mrd. Euro).

Der Großteil fließt in die Sozialversicherung (44,2 Mrd. Euro), also in die Absicherung der Arbeitnehmenden durch Pensions-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Zusätzlich bezahlen vor allem die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber noch weitere Abgaben auf die Lohnsumme ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (12,5 Mrd. Euro). So finanziert der Staat u.a. Familienbeihilfen und Wohnbauförderung.

„Wenn man Arbeit spürbar entlasten will, besteht bei der Senkung der Lohnsteuer nur ein geringer Spielraum. Wirkliche Entlastungen des Faktors Arbeit können nur durch eine Reduktion der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsummenabgaben erreicht werden. Die von der Bundesregierung angekündigten Senkungen des Unfallversicherungsbeitrages und des Dienstgeberbeitrages zum FLAF sollen daher so bald wie möglich umgesetzt werden, sagt Anette Klinger“, Steuersprecherin der sparte.industrie.

2. Begutachtung: Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Wartungserlass 2018

Bei uns liegt der vom Bundesministerium für Finanzen übermittelte Begutachtungsentwurf des Wartungserlasses 2018 der Umgründungssteuerrichtlinien 2002 (UmgrStR) zu den Art. I bis VI UmgrStG mit der Bitte um Stellungnahme bis 31. Mai 2018 (Frau Fürthner, E [email protected])auf. Bei den UmgrStR handelt es sich um eine Rechtsauslegung der Finanzverwaltung – diese weisen daher keinen gesetzlichen Charakter auf.

Hintergrund: Die UmgrStR regeln die Verwaltungspraxis zu steuerlichen Detailfragen im Zusammenhang mit Umgründungsvorgängen im Sinne des UmgrStG. Der letzte Wartungserlass erfolgte per 10. März 2017, BMF-010200/0004-VI/1/2017.

Hauptziele: Im Rahmen der Wartung werden Anpassungen aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, Klarstellungen, formale Anpassungen, Fehleranpassungen sowie die Beseitigung von Redaktionsversehen eingearbeitet.

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Wir dürfen insbesondere auf folgende Punkte hinweisen, welche im Wartungserlass behandelt werden (siehe dazu auch die Übersicht im Begutachtungsentwurf auf den Seiten 1 bis 5):

Reichweite des objektbezogenen Verlustübergangs.

Offene Siebentel aus Teilwertabschreibung und Vorgruppenverluste (VwGH 31.5.2017, Ro 2015/13/0024).

Qualifikation des ersatzweisen verlustverursachenden Vermögens für Zwecke des

Objektbezugs bei bestimmten Verschmelzungsvorgängen.

Anwendungsbereich des Mantelkauftatbestandes.

Anteilsvereinigungen im Sinne des GrEStG und down-stream-Verschmelzungen auf Basis der BMF-Info vom 13.5.2016, BMF-010206/0058-VI/5/2016.

Anpassungen auf Grund des Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlasses des BMF vom 27.9.2017, BMF-010203/0309/IV/6/2017.

Anpassungen aufgrund der AFRAC-Stellungnahme zur Ausschüttungssperre nach § 235 Abs. 1 UGB sowie Präzisierungen zum Anwendungsbereich der Innenfinanzierungsverordnung.

Bewertung des Liquidationsvermögens für nicht unter Art. III UmgrStG fallende Umgründungen.

Vergleichbarkeit einer ausländischen Umgründung mit dem inländischen Recht im Zuge von Umwandlungen.

Steuerschuld bzw. Fälligstellung noch offener Raten im Zusammenhang mit errichtenden Umwandlungen von Kapitalgesellschaften.

Ermittlung des Beteiligungsausmaßes für Zwecke des § 10 Z 2 UmgrStG (VwGH 20.12.2016, Ro 2015/15/0020).

Kein rückwirkendes Ausscheiden eines Gruppenmitglieds bei errichtender Umwandlung innerhalb der Gruppe im Falle der Übertragung des Vermögens auf den alleinigen Kommanditisten (VwGH 31.5.2017, Ro 2016/13/0002).

Anwendungsvoraussetzungen von Einbringungen im Zusammenhang mit fehlenden Stichtagsbilanzen (VwGH 26.2.2015, Ro 2014/15/0041).

Folgen des Nichtvorliegens eines positiven Verkehrswertes für negative Kapitalkonten sowie Anforderungen einer Bilanz am Einbringungsstichtag bei Einbringungen von Mitunternehmeranteilen einer Komplementärs-GmbH (VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0034).

Keine Einbringung bei zurückgezogenem Firmenbuchsgesuch.

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SF 3 von 6

Aussagen zur teilweisen Einschränkung des Besteuerungsrechtes (Vorliegen von betrieblichen Einkünften; Vorliegen einer Buchwerteinbringung aus Sicht der übernehmenden Körperschaft) sowie zum möglichen Missbrauchsverdacht, wenn keine Einschränkung des Besteuerungsrechts vorliegt.

Steuerschuld im Zusammenhang mit der Einbringung eines Kapitalanteils nach erfolgtem Antrag auf Nichtfestsetzung gemäß § 27 Abs. 6 EStG.

Ausschüttungsfiktion gemäß § 18 UmgrStG: Einschränkung auf negative Buchwerte (VwGH 25.1.2017, Ra 2016/13/0056) und Aussagen zur Auswirkung der Aufwertungswahlrechte des UmgrStG auf die Ausschüttungsfiktion.

Qualifikation einer Übertragung oder Einräumung von Wohnrechten an Betriebsgebäuden.

Teileinbringungen aus dem Vermögen eines Einzelunternehmers und Entnahmebesteuerung.

Aussagen zur Auslegung von § 20 Abs. 4 Z 2 UmgrStG im Falle von negativen Anschaffungskosten bzw. Buchwerten bei up-stream Einbringungen sowie Aussagen zur Vorgehensweise bei negativen Innenfinanzierungsständen bei side-stream und up-stream Einbringungen.

Anwendungsbereich von Art. V UmgrStG bei Realteilungen von Gesellschaften, für die eine Vereinbarung gemäß Rz 1330a („Lockstep“) getroffen worden ist.

Aussagen zum Zusammenschlusskapital: Einstellen des gesamten Zusammenschlusskapitals in das starre Kapitalkonto ist nicht erforderlich und ein über das vereinbarte Zusammenschlusskapital hinausgehender Betrag kann auch am variablen Kapitalkonto erfasst werden.

Aussagen zur Erbengemeinschaft und realteilungsfähigen Vorgängen.

Aussagen zu Ausschüttungen im Zuge von Abspaltungen von Kapitalanteilen.

Aussagen zum Zeitpunkt der Anerkennung der übernehmenden Körperschaft im Falle der Spaltung zur Aufnahme bei Gründung nach dem Spaltungsstichtag gelten sowohl für Bar- als auch Sachgründungen.

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SF 4 von 6

3. Begutachtung: Entwurf RL zur Änderung der RL (EU) 2017/1132 im Hinblick auf grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung

Bei uns liegt der Entwurf einer Richtlinie zur Änderung der RL (EU) 2017/1132 im Hinblick auf grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung (in englischer Sprache) mit der Bitte um Stellungnahme auf.

Inhalt:

Die Niederlassungsfreiheit spielt eine wesentliche Rolle in der Entwicklung des gemeinsamen Markts, da es Unternehmen auf stabiler Rechtsbasis ermöglicht, ihre wirtschaftlichen Aktivitäten auch in anderen Mitgliedstaaten zu verfolgen. In der Praxis ist diese Niederlassungsfreiheit schwer umzusetzen, was auch mit den Schwierigkeiten der grenzüberschreitenden Mobilität zu tun hat. Unternehmensrestrukturierungen und Änderungen, wie etwa Umwandlungen, sind Teil des Lebenszyklus‘ eines Unternehmens und stellen eine Möglichkeit für dar, zu wachsen und sich den wechselnden Bedingungen anzupassen. Diese Änderungen haben insbesondere Auswirkungen auf die Anteilseigner, die Arbeitnehmer sowie die Gläubiger. Es ist daher notwendig, das Potential für derartige Änderungen zu verbessern.

Eine grenzüberschreitende Umwandlung ermöglicht die Verlegung in einen anderen Mitgliedstaat ohne Verlust der Rechtspersönlichkeit und ohne Notwendigkeit, die unternehmensrelevanten Verträge neu verhandeln zu müssen. Eine grenzüberschreitende Verschmelzung kann aus den verschiedensten Gründen erfolgen, so bspw. für die Reorganisation eines Konzerns oder der Senkung der Verwaltungskosten. Ähnliches kann auch für die grenzüberschreitende Spaltung gelten.

Die Art 86c ff regeln die grenzüberschreitende Umwandlung, Art 119 ff die grenzüberschreitende Verschmelzung sowie Art 160a ff die grenzüberschreitende Spaltung. Eine inhaltliche Beurteilung – insbesondere im Vergleich zum derzeit geltenden Rechtsbestand - kann derzeit seitens der WKÖ nicht erfolgen, da es keinerlei Erfahrungswerte auf diesen Gebieten gibt. Die Kommission führt aus, dass die Unterschiede der nationalen Regelungen derartige Änderungen erschweren oder verunmöglichen, insbesondere deshalb, weil es sich um komplexe Vorgänge handelt. Jede Erleichterung, Beschleunigung und Kostensenkung auf diesen Gebieten für Unternehmen wäre zu begrüßen. Kritisch zu beleuchten wäre aus Wirtschaftssicht eine allenfalls vermehrte Einflussnahme der Arbeitnehmer.

In der Folgenabschätzung wird zur grenzüberschreitenden Verschmelzung u.a. angeführt, dass der Schutz von Gläubigern und Minderheitsanteilsinhabern Sache der Mitgliedstaaten und daher unterschiedlich geregelt ist. Zudem werden die Regeln der Arbeitnehmermitbestimmung sowohl von den Unternehmen wie auch den Wirtschaftsverbänden kritisiert.

Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Spaltung wird angemerkt, dass die nationalen Regeln voneinander abweichen und mitunter sogar miteinander inkompatibel sind. Vor allem Konstruktionen wie die Schließung des Unternehmens und die Gründung eines neuen in dem anderen Mitgliedstaat unter Transferierung des Vermögens und der Verbindlichkeiten werden kritisch hinterfragt.

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SF 5 von 6

Bei der Frage der Umwandlung wird vor allem auf das kürzlich gefällte Urteil in Sachen Polbud (EuGH C-106/16) verwiesen.

Betroffen werden vor allem Konzerne bzw. große Unternehmen sein. Nach den Ausführungen der Kommission berühren diese Fragestellungen jedoch auch KMUs. Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen sind allgemein verhältnismäßig teuer. Jede Erleichterung würde hier zu Kostensenkungen führen. Schätzungen der Kommission über derartige Kostenersparnisse sind in den Dokumenten im Rahmen einer schnellen Durchsicht nicht aufgefallen. Bitte um allfällige Stellungnahme bis 22.5.2018 (Frau Fürthner, E [email protected]).

4. Begutachtung: Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz – ENG

Bei uns liegt der Ministerialentwurf des Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz (ENG) mit der Bitte um Stellungnahme auf.

Inhalt: Beim Abschluss des für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erforderlichen Notariatsakts müssen derzeit alle Parteien gleichzeitig beim Notar anwesend sein, was in der Praxis Probleme bereitet. Durch die im Regierungsprogramm vorgesehene Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen, für die „Digitalgründung von GmbH mit dem Notar“ sollen GmbH-Gründungen erleichtert und attraktiver gemacht werden; dies unter Beibehaltung des Schutzniveaus der Notariatsaktsform. Da die notariellen Formerfordernisse in der Notariatsordnung geregelt werden, sind die im Zusammenhang mit der Ermöglichung der „Digitalgründung“ vorzunehmenden gesetzlichen Anpassungen primär im notariellen Berufsrecht zu treffen. Gesetzliche Klarstellungen im Bereich der Unterschriftsbeglaubigung sollen die Rechtssicherheit sowohl bei Geschäften unter Privaten als auch im geschäftlichen Bereich erhöhen.

Bei nicht persönlich anwesenden Parteien soll durch die Nutzung entsprechend hochentwickelter und sicherer technischer Kommunikationsmöglichkeiten sowohl die Einhaltung der den Notar treffenden Identifizierungspflichten als auch die ihn gegenüber allen Parteien treffenden Belehrungs- und Beistandspflichten verlässlich ermöglicht und sichergestellt werden.

Insgesamt ist zu erwarten, dass der zeitliche Aufwand der GmbH-Gründer durch die Bereitstellung derartiger Kommunikationskanäle sinken wird. Aus Sicht der WKÖ sind Erleichterungen bei den Formvorschriften zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung an sich zu begrüßen.

Abzulehnen ist der Umstand, dass mit der gegenständlichen Novelle weiterhin seitens des Gesetzgebers daran festgehalten wird, dass ein GmbH Vertrag – mit Ausnahme der vereinfachten Gründung gem. § 9a GmbHG – der Notariatsaktsform bedarf. Die WK-Organisation fordert seit Jahren die Abschaffung dieser Formvorschrift. Die Notariatsaktspflicht für GmbH-Verträge ist nur historisch erklärbar. Ein kurzer Blick zu Verträgen über Personengesellschaften zeigt, dass der Aspekt des Gesellschafterschutzes keiner ist, der die Notariatsaktspflicht rechtzufertigen vermag. Es gibt viele Verträge, die wirtschaftlich wesentlich „gefährlicher“ sind und dennoch nicht derart strengen Formvorschriften unterliegen.

Bitte um allfällige Stellungnahme bis 16.5.2018 (Frau Fürthner, E [email protected]).

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SF 6 von 6

5. Begutachtung: Änderung des Pensionskassengesetzes

Bei uns liegt der Entwurf einer Pensionskassengesetz-Novelle mit der Bitte um Stellungnahme auf.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, umgesetzt werden. Die Neufassung der Richtlinie soll die grenzüberschreitende Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) erleichtern, die Governance der EbAV stärken und die Information der Begünstigten verbessern, wobei auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der EbAV Bedacht zu nehmen ist (Proportionalitätsgrundsatz).

Wesentliche Änderungen sind:

Regelungen über die grenzüberschreitende Übertragung von bereits bestehenden Altersvorsorgezusagen insbesondere im Hinblick auf die nach nationalem Recht zu regelnde Zustimmung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;

allgemeine Anforderungen an die Unternehmensführung, die Vergütungspolitik und die Übertragung von Aufgaben an Dritte;

die Benennung von Schlüsselfunktionen, Anforderungen an die Qualifikation von Vorständen und Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben und die näheren Vorgaben und Pflichten, die von Schlüsselfunktionen einzuhalten und zu beachten sind;

die Ausweitung des Risikomanagements auch auf die Pensionskasse selbst samt einer eigenen Risikobeurteilung;

die Ausweitung der Zuständigkeit der Depotbank auch auf nicht verwahrbare Vermögenswerte;

die Anpassung der Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an die zusätzlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2341 und

die Anpassung der Befugnisse und Pflichten der FMA an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Betroffen sind die zehn in Österreich tätigen Pensionskassen und Unternehmen, die ein Pensionskassenmodell anbieten.

Bitte um allfällige Stellungnahme bis 17.5.2018 (Frau Fürthner, E [email protected]).

6. Begutachtung: RL-Entwurf zur Verwendung digitaler Mittel und Prozesse im Gesellschaftsrecht

Wir haben den RL-Entwurf zur Änderung der RL (EU) 2017/1132 im Hinblick auf die Verwendung digitaler Mittel und Prozesse im Gesellschaftsrecht in der deutschen Fassung (unter anderem Online-Gründung von GmbH) mit der Bitte um Stellungnahme erhalten.

Bitte um allfällige Stellungnahme bis 22.5.2018 (Frau Fürthner, E [email protected]).

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TI 1 von 3

1. Wie kommt radikal Neues ins Unternehmen? - Innovationsforum am 7. Juni, Linz

Wie kommt radikal Neues ins Unternehmen? Unter diesem Titel findet das diesjährige

Innovationsforum am 7. Juni statt.

Nicht bahnbrechende Produkte und Geschäftsmodelle, sondern gewohnte Strukturen, der Einsatz

vertrauter Werkzeugen und wohl kalkuliertes Risiko sind in den Unternehmen weit verbreitet. Die

Folge sind inkrementelle Innovationen. Um Raum für wirklich Neues zu schaffen, müssen aber erst alte

Denkmuster überwunden und ganz neue Wege beschritten werden.

Experten aus der Innovationsforschung, Geschäftsführer und Innovationsverantwortliche von Miba AG,

Otto Bock Healthcare, Schneider Torsysteme und ein Autist und geborener Querdenker zeigen, wie

betriebliche Elfenbeintürme geöffnet und dabei neue Ideen, Trends und Entwicklungen frischen Wind

in Unternehmen bringen können.

Lassen Sie sich von den vielfältigen Zugängen und Erfahrungen inspirieren!

Termin: Donnerstag, 7. Juni 2018, 13:30 bis 17:30 Uhr

Ort: WKO Oberösterreich, Hessenplatz 3, 4020 Linz

Kosten: EUR 49,-- für WKOÖ-Mitglieder bzw. EUR 79,-- für Nichtmitglieder

Mehr Infos und Anmeldung bis 2.6.2018 unter: https://online.wkooe.at/UAK/2018-24150

2. Forum Produktion am 29. und 30. Mai, Graz

Am 29.5.2018 diskutieren hochkarätige ExpertInnen aus Wissenschaft und Wirtschaft über Trends und Entwicklungen in der Produktion. Chancen und Herausforderungen im Kontext von Industrie 4.0, Robotik, Photonik, Nanotechnologie sowie Roh- und Werkstoffe stehen im Fokus der Veranstaltung.

Der 30.5.2018 ist den aktuellen Ausschreibungen "Produktion der Zukunft" gewidmet, welche mit einem Budget von insgesamt 17 Millionen EURO zur Förderung innovativer FTE-Vorhaben dotiert sind.

Die Veranstaltung richtet sich an VertreterInnen aus Wirtschaft und Wissenschaft und alle am Thema Produktion Interessierte.

Programm und Anmeldung finden Sie unter: https://www.ffg.at/forumproduktion2018

Für weitere Fragen steht Ihnen die FFG gerne zur Verfügung:

Dr. Margit Haas (Leitung Produktion und Nanotechnologien), Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH Sensengasse 1, 1090 Wien, T +43 (0)5 77 55 – 0, F +43 (0)5 7755 – 97011, E [email protected]

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TI 2 von 3

3. Technologietag Hybrider Leichtbau am 25. und 26. Juni im ICS der Messe Stuttgart

Zum fünften Mal treffen sich über 300 Fachleute und Anwender aus der Leichtbau-Branche. Die

Konferenz mit begleitender Fachausstellung ist die wichtigste Veranstaltung zum Leichtbau.

Termin: 25. und 26. Juni 2018

Ort: ICS International Congress Center Stuttgart

Programm:

1. Tag: Konferenz mit begleitender Fachausstellung, Vortragssessions zu Konzeptleichtbau,

Prozessinnovation, Additive Manufacturing sowie Digitalisierung und Simulation

2. Tag: Fortsetzung der Konferenz mit den Branchenforen Automotive, Maschinenbau sowie Luft- und

Raumfahrt, B2B-Matching, Innovations- und Investitionsforum

Teilnahmegebühr: Ticket für beide Veranstaltungstage EUR 190,-- (inkl. MwSt.), Studierende EUR

130,-- (inkl. MwSt.)

Anmeldeschluss: 18. Juni 2018

Mehr Infos und Anmeldung: www.leichtbau-technologietag.de

4. FFG Akademie Online-Trainingskurs: 4 Module zu „Antragstellung in Horizon 2020“

5. bis 13. Juni

Planen oder schreiben Sie gerade einen Projektantrag in Horizon 2020 für die Calls in den kommenden

Monaten? Oder möchten Sie Ihr Wissen zur Antragstellung auffrischen? Erstmals bietet die FFG

Akademie Ihnen eine ONLINE Webinar-Reihe zum Thema "Antragsstellung in Horizon 2020" an. In 4

Modulen (zu jeweils 90 Minuten) bereiten wir kompakt die wichtigsten Fakten zu den 3 Hauptkapiteln

eines Projektantrages plus das Thema Kostenplanung für Sie auf.

Die Webinar-Reihe findet an 4 Tagen vom 5. bis zum 13. Juni 2018, jeweils von 10:00 - 11:30 Uhr,

statt. Es empfiehlt sich, an allen 4 Modulen nacheinander teilzunehmen, aber es können auch einzelne

Module wahrgenommen werden. Der Fokus liegt auf kooperativen Projekten in Säule 2 (Industrial

Leadership) und Säule 3 (Societal Challenges) von Horizon 2020 (nicht das KMU Instrument, ERC, Marie

Curie oder FET).

Nähere Infos zu Inhalten und Terminen finden Sie unter:

https://www.ffg.at/europa/veranstaltungen/ffg-akademie_webinar_2018-06-05to13

Nutzen Sie dieses Angebot für die letzten Einreichfristen der noch offenen Calls im Herbst 2018, oder

bereiten Sie sich frühzeitig für die Calls 2019 vor, die im Sommer eröffnen werden.

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TI 3 von 3

5. Bedarfserhebung: Internationale Kooperation

Die FFG Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft unterstützt mit ihrem Portfolio

österreichische Firmen und Forschende dabei, weltweite Kooperationsbeziehungen auf- und

auszubauen.

Um dieses Angebot noch besser an die Wünsche und Bedürfnisse der Betriebe anpassen zu können,

ersuchen sie um die Beantwortung einiger Fragen (Dauer maximal 10 Minuten).

Gemeinsam mit unserem Kooperationspartner KOTRA (Korea Trade and Investment Promotion Agency)

haben wir unsere Fragen mit Bezug zu Südkorea formuliert.

Wenn Sie Aktivitäten in einem anderen Land planen, füllen Sie den Fragebogen bitte dennoch aus,

geben am Ende aber bitte an, dass Ihre Antworten für ein anderes Land gelten.

Zur Umfrage: https://www2.ffg.at/anmeldungen/ffg_kotra_2018/

Für weitere Fragen: Roland Brandenburg, Bereich Thematische Programme, FFG Österreichische

Forschungsförderungsgesellschaft, Sensengasse 1, 1090 Wien https://www.ffg.at

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AH 1 von 6

1. Wirtschaftsdelegierten-Sprechtag Übersee, 14. Juni 2018, Linz

Im Rahmen des Wirtschaftsdelegierten-Sprechtages am 14. Juni in Linz stehen Ihre 25 österreichischen Wirtschaftsdelegierten aus Amerika, Südasien, Fernost & Subsahara-Afrika für persönliche und kostenlose Beratungsgespräche zur Verfügung.

Wenn Sie in diesen Übersee-Märkten

auf der Suche nach Vertriebspartnern und Kunden sind,

Interesse an einer bestimmten Messe haben,

Unterstützung bei Investitionsprojekten brauchen,

Support bei Behördenkontakten und rechtlichen Angelegenheiten in Anspruch nehmen wollen,

professionelles Feedback zum Marktpotenzial Ihres Produkts bzw. Ihrer Technologie haben möchten,

dann vereinbaren Sie ein persönliches, 20-minütiges Beratungsgespräch mit Ihren Experten vor Ort. Klären Sie Ihre individuellen Fragen zu Marktentwicklungen und neuen Geschäftschancen!

Folgende 25 Wirtschaftsdelegierte sind beim Sprechtag in der WKOÖ in Linz vertreten:

USA | Mag. Michael Friedl, Mag. Peter Sedlmayer, Dr. Walter Koren

China | Mag. Christina-Maria Schösser, Mag. Franz Rößler, Dr. Martin Glatz

Japan | Dr. Ingomar Lochschmidt

Südkorea | Dr. Franz Schröder

Australien | Mag. Karl Hartleb

Mexiko | Mag. Friedrich Steinecker

Kanada | Mag. Christian Lassnig

Indien | Dr. Oskar Andesner

Brasilien | Mag. Klaus Hofstadler

Thailand | Mag. Günther Sucher

Malaysia | Mag. Werner Somweber

Südafrika | Mag. Johannes Brunner

Singapur | Mag. Volker Ammann

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Taiwan | Mag. Christian Fuchssteiner

Chile | Mag. Wolfgang Köstinger

Indonesien | Mag. Clemens Machal

Kolumbien | Mag. Hans-Jörg Hörtnagl

Argentinien | Mag. Marco Garcia

Philippinen | Mag. Christina Stieber

Nigeria | Mag. Nella Hengstler

Kenia | Dr. Kurt Müllauer

Zusätzlicher Beratungsschwerpunkt

Die WKO Oberösterreich bietet am 14. Juni zusätzlich kostenlose Beratungen zu folgenden Themen an:

Exportförderungen: Sabine Schinagl, MIB

Internationale Geschäftspartnersuche: Dominik Ortner

Außenwirtschafts-, Zoll- und Ursprungsrecht: Gerhard Stöger

Mehr Infos und Anmeldung unter: W wko.at/ooe/aw E [email protected] oder T 05-90909-3458

2. Russland: Neue Sanktionen

Wie medial bekannt, hat die USA (Office of Foreign Assests Control OFAC) am 6.April 2018 – ohne vorheriges Aviso oder Kontaktnahme mit der EU – durch eine präsidiale Anordnung weitere sieben russische Oligarchen, 12 in deren Eigentum/unter deren Kontrolle stehende Unternehmen, 17 der russischen Regierung nahe stehende natürliche Personen und zwei weitere Unternehmen (darunter eine Bank) in der SDN-List („Specially Designated Nationals List“) gelistet. Die Rechtsgrundlagen für diese neuen Listungen sind bereits bestehende Executive Order (E.O.) 13661 und E.O. 13662 in Verbindung mit der 2017 erlassenen gesetzlichen Grundlage im CAATSA („Countering America’s Adversaries Through Sanctions Act“).

Bei den am 6. April von den USA neu gelisteten Personen handelt es sich um: Vladimir Bogdanov, Oleg Deripaska, Suleiman Kerimov, Igor Rotenberg, Kirill Shamalov, Andrei Skoch, Viktor Vekselberg;

B-Finance Ltd., Basic Element Limited, EN+ Group, EuroSibEnergo, RUSAL PLC, Russian Machines, GAZ Group, Agroholding Kuban, Gazprom Burenie OOO, NPV Engineering Open Joint Stock Company, Ladoga Menedzhment OOO, Renova Group;

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Andrey Akimov, Mikhail Fradkov, Sergey Fursenko, Oleg Govorun, Alexey Dyumin, Vladimir Kolokoltsev, Konstantin Kosachev, Andrey Kostin, Alexey Miller, Nikolai Patrushev, Vladislav Reznik, Evgeniy Shkolov, Alexander Torshin, Vladimir Ustinov, Timur Valiulin, Alexander Zharov, Viktor Zolotov; Rosoboroneksport, Russian Financial Corporation Bank (RFC Bank).

Konsequenzen (FAQ):

Für Gelistete: Sperre ihrer US-Konten, Blockieren aller Vermögenswerte, die der US jurisdiction unterliegen.

US-Personen unterliegen einem kompletten Transaktionsverbot (Güter-und Geldtransfer) mit diesen; als „US-Person“ gelten US-Staatsbürger und Green Card Holder, alle Personen während ihres Aufenthaltes in den USA sowie US-Unternehmen.

Nicht-US-Personen (österreichische Unternehmen) sind dann betroffen, wenn sie „knowingly facilitate a significant transaction… for or on behalf“ eines SDN-Gelisteten (Section 228 des CAATSA); nicht-signifikante Transaktionen bleiben daher formal nicht betroffen.

All diesen sanktionsrechtlichen Folgen unterliegen die SDN-gelisteten natürlichen und juristischen Personen direkt, aber auch all jene Unternehmen, die zu 50 Prozent oder mehr im Eigentum von diesen Gelisteten stehen, auch wenn diese Unternehmen nicht ausdrücklich benannt wurden (bei mehreren gelisteten Eigentümern werden die Anteile zusammengerechnet; nicht relevant ist Kontrolle ohne Eigentümerschaft).

Übergangsregelungen: Die USA hat Allgemeingenehmigungen (General Licences) erlassen, die sowohl für US-Personen wie Nicht-US-Personen gelten:

General Licence 12 erlaubt bis 5. Juni 2018 notwendige Transaktionen mit betroffenen juristischen Personen iZm der Abwicklung oder der Zurücknahme bestehender Verträge ( „that are ordinarily incident and necessary to the maintenance or wind down of operations, contracts…“). Für Rusal erweitert die General Licence 14 die Übergangsfrist bis 23.Oktober 2018 (FAQ).

Die General Licence 13 erlaubt lediglich bis 7. Mai 2018 „to divest or transfer debt, equity, or other holdings…“ für die EN+Group, GAZ Group und RUSAL.

Für Nicht-US-Personen bedeutet das eine unklare und unsichere Situation, da auch die Definition in FAQ 545 zur Bestimmung einer „significant transaction“ (7 Parameter) keine ausreichend klare Antwort gibt. Es ist zur Zeit nicht abschätzbar, wie die US-Behörden allenfalls diese Begriffe auslegen würden. Section 228 CAATSA verpflichtet den US-Präsidenten, im Falle einer Verletzung durch eine Nicht-US-Person, gegen diese Nicht-US-Person „secondary sanctions“ zu verhängen (Geldstrafe bis hin zu Listung). Nach Section 226 CAATSA riskieren Nicht-EU-Banken bei Verstoß („knowingly facilitate significant financial transactions“) ua den Verlust ihrer US-Korrespondenzbankbeziehung.

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AH 4 von 6

Österreichischen Firmen wird geraten, die Eigentümerschaft von russischen Geschäftspartnern im Zweifelsfall präzise zu prüfen (das AC Moskau hilft Ihnen wie bisher gerne dabei) und keinesfalls Transaktionen in US-Dollar mit SDN-Gelisteten (und deren Töchtern zu 50% oder mehr) durchzuführen. Bei Transaktionen mit unmittelbar oder mittelbar SDN-Gelisteten empfehlen wir – so keine Ausnahme- oder Übergangsregelungen greifen – ein vorsichtiges Vorgehen und eine sorgfältige Compliance. Dazu gehört auch eine umfassende Dokumentation, um allenfalls beweisen zu können, dass Ihre Transaktion nicht als „signifikant“ einzustufen ist; dies gilt insbesondere solange, als von US-Seite keine nähere Interpretation der vagen Rechtsbegriffe vorgelegt wird.

Aufgrund der traditionell guten Geschäftsbeziehungen österreichischer Firmen mit Russland werden diese US-Sanktionen merkbare Auswirkungen sowohl ausfuhrseitig wie einfuhrseitig auf die österreichische Wirtschaft haben. Ob sie dauerhafte wirtschaftliche Auswirkungen in Russland (Wechselkurse, Aktiennotierungen) haben werden, kann noch nicht abgeschätzt werden.

3. Neue oder runderneuerte Reifen für Busse oder LKW mit Ursprung in China - EU führt vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein

Mitte August 2017 wurde ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von neuen und runderneuerten Luftreifen aus Kautschuk für Omnibusse und LKW (mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121), eingereiht unter den KN-Codes 4011 2090 und 4012 12 00 mit Ursprung in China eingeleitet. Mitte Oktober folgte die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens. Anfang Februar 2018 ordnete die EK die zollamtliche Erfassung aller Einfuhren aus China an. Der Antrag wurde mit der beträchtlichen Schädigung der Unionsindustrie durch die gedumpten und subventionierten Einfuhren begründet.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung festgestellt, dass die Schadensindikatoren einen unter erheblichem Druck stehenden Wirtschaftszweig zeigen. Die Produktionskapazität, die Investitionstätigkeit und das Beschäftigungsniveau gingen im Untersuchungszeitraum zurück und trotz sinkender Verkaufspreise ging ein bedeutender Marktanteil verloren. Die Einfuhren aus China haben die Preise der Unionsindustrie wesentlich unterboten. Die negative Entwicklung machte sich vor allem bei Klasse 3 (unterstes Qualitäts- und Preissegment) bemerkbar, in der viele klein- und mittelständige Runderneuerer aus dem Markt ausgeschieden sind. Zudem seien die Unionshersteller auf ihren Ausfuhrmärkten bedroht, da unter anderem die Türkei Schutzmaßnahmen eingeleitet hätten. Darüber hinaus gäbe es in China massive Überkapazitäten, die sich auf etwa 40 Prozent der chinesischen Ausfuhren belaufen. Einfuhren aus anderen Drittländern zeigten zwar einen leichten Anstieg, die durchschnittlichen Einfuhrpreise der betroffenen Ware lag jedoch deutlich über den Durchschnittspreisen der Einfuhren aus China.

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Da für die Europäische Kommission der Zusammenhang zwischen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Unionsindustrie und dem massiven Anstieg an gedumpten Einfuhren aus China klar bewiesen ist, gibt sie mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/683, Amtsblatt L 116 vom 7.5.2018 die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012 12 00 10) eingereiht werden, bekannt. Diese betragen 82,17 EUR/Stück, für kooperierende Hersteller (siehe Anhang der erwähnten Verordnung) 62,79 EUR/Stück. Für einige Unternehmen wurden unternehmensspezifisch niedrige Antidumpingzölle zwischen 52,85 und 82,17 EUR/Stück festgelegt. Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zölle ist die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung gemäß den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 (der erwähnten Verordnung) erforderlich.

Räder für Kraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger, die mit Reifen versehen sind, die diesen Antidumpingzöllen unterliegen, sind vom Antidumpingzoll ausgenommen. Um auszuschließen, dass die Einfuhr von mit chinesischen Reifen versehenen Räder genutzt wird, um die Maßnahmen zu umgehen, hat die Europäische Kommission für die Einfuhren solcher Räder eine interne Überwachung angeordnet. Die im Rahmen dieser Überwachung gesammelten Informationen könnten auch zu einem späteren Zeitpunkt für eine Umgehungsuntersuchung verwendet werden. Aus diesem Grund werden für solche mit verfahrensgegenständlichen Reifen versehene Räder gesonderte TARIC-Codes eingeführt: 8708 70 10 15, 8708 70 10 80, 8708 70 50 15, 8708 70 50 80, 8708 70 91 15, 8708 70 99 15, 8716 90 90 15 und 8716 90 90 80.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/683 tritt am 8.5.2018 in Kraft und gilt für die Dauer von sechs Monaten.

Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird, soweit sie das Antidumpingverfahren betrifft, eingestellt. Für das Antisubventionsverfahren bleibt die zollamtliche Erfassung aufrecht. Über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen wird erst anlässlich von endgültigen Antidumpingmaßnahmen entschieden werden.

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4. Sanktionen gegen Burma/ Myanmar - EU verschärft die Sanktionsvorschriften

Nachdem der Großteil der EU-Sanktionen gegen Burma/Myanmar 2013 aufgehoben worden war, verschärft die EU aus aktuellem Anlass der Menschenrechtsverletzungen gegen Minderheiten nun mit Verordnung 2018/647 bzw mit Beschluss 2018/655 die Embargovorschriften wiederum.

Konkret werden mit Wirkung vom 27.4.2018 in Kraft gesetzt:

Dual Use Güter (im Anhang I der VO 428/2009 idgF gelistet) Verbot der Ausfuhr, Lieferung, Weitergabe oder des Verkaufs unmittelbar oder mittelbar nach Burma oder zur dortigen Verwendung, wenn diese Güter für militärische Zwecke, militärische Endnutzer (Streitkräfte Myanmars) oder die Grenzschutzpolizei bestimmt sind oder sein könnten (Art 3a VO 2018/647).

Für diese Verwendungen werden für ansonsten genehmigungspflichtige Dual Use Güter keine behördlichen Genehmigungen erteilt. Analoges gilt für die technische und finanzielle Hilfe, Vermittlungs- und andere Dienste iZm der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für militärische Endnutzer, die Grenzschutzpolizei oder eine militärische Verwendung in Myanmar. Für die Erfüllung von Altverträgen (vor dem 27.4.2018 geschlossen) besteht ebenso eine Ausnahme wie für Schutzkleidung, Körperschutzwesten, Helme für UN-/EU-Personal, von Personal von EU-Mitgliedstaaten, Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal etc.

Ausrüstung, Technologie und Software für die Überwachung/das Abhören des Internets oder Telefons (Anhang III VO 2018/647) Genehmigungspflicht der Ausfuhr, Lieferung, Weitergabe oder des Verkaufs unmittelbar oder mittelbar nach Burma oder zur dortigen Verwendung; Genehmigungen werden nicht erteilt, wenn der Verdacht besteht, dass diese zur internen Repression durch öffentliche Stellen oder in deren Namen/auf deren Weisung verwendet würden (Art 3b VO 2018/647).

Analoges gilt für technische und finanzielle Hilfe, Vermittlungs- und Überwachungsdienste oder sonstige technische Unterstützungen für die oben genannten Zwecke zu erbringen. Ausnahmen in Art 4 Abs 1 VO 2018/647.

Finanzsanktionen/Personenlistungen Art 4a VO 2018/647 bereitet in Anhang IV Listungen von natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen aus dem Kreis der Streitkräfte (Tatmadaw) und der Grenzschutzpolizei vor, die Menschenrechtsverletzungen bezichtigt werden. Derzeit sind noch keine Personen konkret gelistet, der Anhang IV ist derzeit leer.

Militärische Ausbildung und militärische Zusammenarbeit Art 4 Beschluss 2018/655 verbietet die Bereitstellung militärischer Ausbildung für die Streitkräfte Myanmars oder für die Grenzschutzpolizei sowie die militärische Zusammenarbeit mit diesen.

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BU 1 von 3

1. Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung in Bezug auf 1-Methyl-2-pyrrolidon - Verordnung (EU) 2018/588

NMP darf nach dem 9. Mai 2020 nicht als Stoff oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % in den Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender haben DNEL-Werte für die NMP-Exposition von Arbeitnehmern von 14,4 mg/m3 bei Inhalation und von 4,8 mg/kg/Tag bei Aufnahme über die Haut in die einschlägigen Stoffsicherheitsberichte und Sicherheitsdatenblätter aufgenommen.

NMP darf nach dem 9. Mai 2020 nicht als Stoff oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % hergestellt oder verwendet werden, es sei denn, Hersteller und nachgeschaltete Anwender treffen geeignete Risikomanagementmaßnahmen und sorgen für angemessene Verwendungsbedingungen, die gewährleisten, dass die Exposition von Arbeitnehmern unter den in Absatz 1 angegebenen DNEL-Werten liegt.

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten die darin vorgesehenen Auflagen für die Verwendung oder für das Inverkehrbringen zur Verwendung als Lösungsmittel oder Reaktant im Drahtbeschichtungsprozess ab dem 9. Mai 2024.

Die Änderungen traten am 9. Mai 2018 in Kraft. Die Verbote und Beschränkungen gelten grundsätzlich ab 10. Mai 2020. Für Anwendungen im Drahtbeschichtungsprozess gelten die Beschränkungen erst ab 9. Mai 2024. Die Regelungen gelten direkt und müssen national nicht gesondert umgesetzt werden.

Von den Änderungen lt. Verordnung (EU) 2018/588 sind Unternehmen betroffen, die 1-Methyl-2-pyrrolidon (NMP) herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden.

Weitere Informationen:

Informationen zu Beschränkung, Verbot und Zulassung von Chemikalien auf wko.at

Informationen zu REACH auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA

Übersichtsmerkblatt zu Verboten und Beschränkungen von Chemikalien in Österreich

2. Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung in Bezug auf Methanol - Verordnung (EU) 2018/589

Methanol wird unter anderem in Scheibenwaschflüssigkeiten oder Scheibenfrostschutzmitteln verwendet. Das Ziel der vorgeschlagenen Beschränkung ist die Abnahme der Häufigkeit von schweren Methanolvergiftungen nach Konsum von Scheibenwaschflüssigkeiten oder denaturiertem Alkohol als billigem Ersatz für Trinkalkohol durch Personen mit chronischer Alkoholkrankheit sowie vereinzelt durch Personen ohne Alkoholkrankheit. Die Beschränkung soll auch Methanolvergiftungen nach unbeabsichtigter Aufnahme von Scheibenwaschflüssigkeiten oder denaturiertem Alkohol verhindern, einschließlich Vergiftungen bei Kindern.

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Methanol darf daher nach dem 9. Mai 2019 nicht in Scheibenwaschflüssigkeiten oder Scheibenfrostschutzmitteln in einer Konzentration von 0,6 Gew.-% oder mehr für die allgemeine Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden.

Die Verbote und Beschränkungen gelten ab 9. Mai 2019. Die Regelungen gelten direkt und müssen national nicht gesondert umgesetzt werden.

Betroffen von der Verordnung (EU) 2018/589 sind Unternehmen, die Methanol herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden.

Links:

Verordnung zur Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung betreffend Methanol (EU) 2018/589

Berichtigung zur Verordnung (EU) 2018/589 hinsichtlich Falschangabe bezüglich Datum der Beschränkung von Methanol

Weitere Informationen:

Informationen zu Beschränkung, Verbot und Zulassung von Chemikalien auf wko.at

Informationen zu REACH auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA

Übersichtsmerkblatt zu Verboten und Beschränkungen von Chemikalien in Österreich

3. Begutachtung Naturschutzgebiet „Halbtrockenrasen Fuchsenmutter“

Das Land Oberösterreich hat einen Begutachtungsentwurf, mit dem der „Halbtrockenrasen Fuchsenmutter“ in Leonding zum Naturschutzgebiet erklärt werden soll, versandt. Die etwa 10.000 m² große Fläche ist eine der letzten schützenswerten Flächen der Welser Heide.

Die Detailpläne zum geplanten Naturschutzgebiet werden ab 22. Mai 2018 auf der Homepage des Landes OÖ unter diesem Link im Bereich „Verordnungsentwürfe der Direktion Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung“ veröffentlicht.

Eine allfällige Stellungnahme zum Verordnungsentwurf ist bis 28. Juni 2018 an die WKO Oberösterreich, Umweltservice (E [email protected]) zu senden, damit diese im laufenden Begutachtungsverfahren berücksichtigt werden kann.

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BU 3 von 3

4. Begutachtung Methodenverordnung Wasser

Die WKÖ hat den Entwurf der Methodenverordnung Wasser (MVW) und die Omnibusverordnung Wasser vorgelegt.

Die nach dem WRG 1959 in mehr als 60 Verordnungen vorgegebenen Methodenvorschriften werden im vorliegenden Entwurf festgelegt und in einer Methodenverordnung einheitlich zusammengefasst.

Gleichzeitig mit der MVW tritt die Omnibusverordnung Wasser in Kraft, mit der die Verweise in den betreffenden durch die Methodenverordnung abgeänderten Verordnungen nachgeführt werden.

Die zusammengefassten Methodenvorschriften umfassen Vorgaben für:

Probenahme

Probebehandlung

soweit erforderliche Abwassermengenmessung

Analyse

Qualitätssicherung und sonstige Methoden und technische Normen betreffend:

Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen

Erfassung von Abwasserfrachten aus Punktquellen

Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter im Oberflächengewässer und im Grundwasser.

Sie gilt nicht für Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne der Trinkwasserverordnung – TWV.

Allfällige Stellungnahmen müssen bis spätestens 28.05.2018 beim Umweltservice (E [email protected]) eintreffen, damit sie in der laufenden Begutachtung berücksichtigt werden können.

Begutachtungsunterlagen:

Methodenverordnung

Omnibusverordnung

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2. Neue Fristen für Pickerl-Überprüfung

Wir haben bereits darüber informiert, dass es ab 20. Mai 2018 für viele Kfz und Anhänger keine Nachfrist mehr für die Pickerl-Überprüfung gibt. Wir weisen jetzt vor Inkrafttreten der Neuerung nochmals kurz auf die Neuerungen hin:

Bei folgenden Fahrzeugen muss ab 20. Mai die Wiederkehrende Begutachtung spätestens im gelochten Kalendermonat durchgeführt werden:

Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge

Lkw auch unter 3,5 t hzG (Fahrzeugklassen N1, N2 und N3)

Omnibusse (Fahrzeugklassen M2 und M3)

Anhänger über 3,5 t hzG (Klassen O3 und O4)

Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h

Für diese Fahrzeuge gilt dann allerdings eine verlängerte Vorfrist von 3 Monaten: Die Begutachtung muss also entweder im gelochten Kalendermonat selbst oder in den drei vorangegangenen Kalendermonaten durchgeführt werden.

Übergangsregelung:

Da die verlängerte Vorfrist von 3 Monaten erst ab 20. Mai 2018 gilt, gibt es als Übergangsregelung eine vorübergehend verlängerte Nachfrist:

Bei Lochung der Monate Jänner bis Mai 2018 darf die Begutachtung auch noch in den vier Kalendermonaten danach erfolgen.

Die Übergangsregelung bei betroffenen Fahrzeugen im Überblick:

Lochung der Plakette Zeitraum der Wiederkehrenden Begutachtung

Bis Mai 2018: „Alte“ Vorfrist 1 Monat– gelochtes Monat - 4 Monate Nachfrist (Übergangsregelung)

Juni 2018: Mai - Juni 2018 „Alte“ Vorfrist 1 Monat

– gelochtes Monat - keine Nachfrist

Juli 2018: Ab 20. Mai – Juni - Juli 2018 Neue Vorfrist 3 Monate gilt erst ab 20. Mai 2018

– gelochtes Monat - keine Nachfrist

August 2018: Ab 20. Mai – Juni – Juli

- August 2018

Ab September 2018: Neue Vorfrist 3 Monate – gelochtes Monat - keine Nachfrist!

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Bei allen anderen Fahrzeugen bleibt der Zeitraum für die Wiederkehrende Begutachtung unverändert:

Weiterhin nur ein Kalendermonat Vorfrist!

Gelochtes Kalendermonat

Die vier darauffolgenden Kalendermonate

Detaillierte Informationen auf wko.at:

https://www.wko.at/service/ooe/verkehr-betriebsstandort/Technisch-rechtliche_Vorschriften_fuer_Kfz_in_oesterreich.html

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WR 1 von 5

1. Standortentwicklungsgesetz,StEG, Beschluss eine Punktation im Ministerrat am 25.4.2018

Am 25. April 2018 beschloss der Ministerrat vorgesehene Eckpunkte eines Standortentwicklungsgesetzes.

Mit dem Standortentwicklungsgesetz soll festgeschrieben werden, dass die Bundesregierung einzelnen Projekten, die der Entwicklung bzw. der Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich in außerordentlichem Maße dienen, das besondere Interesse der Republik bestätigen kann, um daran besondere verfahrensbeschleunigende Maßnahmen in anderen Materiengesetzen knüpfen zu können.

Nach einem Auswahlverfahren, in das andere Bundesministerien, die Bundesländer und ein Expertengremium eingebunden sind, sollen standortrelevante Projekte, die im besonderen Interesse der Republik liegen, mit Verordnung der Bundesregierung kundgemacht werden. Diese Verordnung ist Ankerpunkt für besondere verfahrensbeschleunigende Maßnahmen in anderen Materiengesetzen.

Die konkrete Umsetzung der verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen wird in einzelnen Materiengesetzen erfolgen.

Die WKÖ hat das Standortentwicklungsgesetz begrüßt (siehe Presseaussendung):

https://news.wko.at/news/oesterreich/Leitl:-Standortentwicklungsgesetz-staerkt-Wirtschaftsstan.html

Die Dokumente sind auf der Website des BKA abrufbar:

https://www.bundeskanzleramt.gv.at/-/beschlussprotokoll-des-15-ministerrates-vom-25-april-2018

2. Begutachtung: Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Wir haben den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) geändert werden soll, zur Stellungnahme erhalten.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen im AVG soll das Ermittlungsverfahren mit Schluss der mündlichen Verhandlung beendet werden können.

Die Schließung des Ermittlungsverfahrens soll künftig zur Folge haben, dass die Behörde den Bescheid auf Grund des ihr im Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens vorliegenden Sachverhalts erlassen kann. Die Schließung des Ermittlungsverfahrens soll durch Verfahrensanordnung erfolgen (§ 39 Abs 3 AVG). Um Verfahrensverzögerungen durch Parteien künftig zu vermeiden, soll ein einmal geschlossenes Ermittlungsverfahren auf Antrag einer Partei nur mehr unter besonderen Voraussetzungen fortzusetzen sein (§ 39 Abs 4 AVG).

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WR 2 von 5

Der vorgeschlagene § 39 Abs 5 AVG soll Vorkehrungen dagegen treffen, dass zwischen dem Schluss des Ermittlungsverfahrens und der Erlassung des Bescheides ein zu langer Zeitraum verstreicht. Die neuen Bestimmungen des § 39 Abs 3 bis 5 AVG sollen auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommen (§ 24 VStG).

Das Verwaltungsverfahren sieht kein Aussagebefreiungsrecht für ehemalige Lebensgefährten vor. Ein solches ist jedoch auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs zum Strafprozess erforderlich. Ehemalige Lebensgefährten sollen daher ehemaligen Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern gleichgestellt werden (§ 36a Abs 2 und 3 AVG).

Bitte um allfällige Stellungnahme bis 16.5.2018 (Frau Fürthner, E [email protected]).

3. Begutachtung: Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz (BRBG)

Wir haben den Entwurf eines zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes (BRBG) zur Stellungnahme erhalten.

Mit diesem Gesetz sollen in Form einer Generalklausel alle einfachen Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes, die vor dem 1. Jänner 2000 kundgemacht wurden und noch als Bundesrecht in Geltung stehen, mit Ablauf des 31. Dezembers 2018 außer Kraft gesetzt werden.

All jene Rechtsvorschriften, die davon ausgenommen werden und weiter gelten sollen, sind in der Anlage zu diesem Bundesgesetz taxativ aufgezählt.

In den Erläuterungen findet sich zusätzlich eine demonstrative „Negativliste“, also die Aufzählung jener Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezembers 2018 außer Kraft treten.

Bitte um allfällige Stellungnahme bis 16.5.2018 (Frau Fürthner, E [email protected]).

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WR 3 von 5

4. Begutachtung: RL-Vorschlag zur besseren Durchsetzung und Modernisierung von EU-Verbraucherschutz-RL

Bei uns liegt der RL-Vorschlag zur besseren Durchsetzung und Modernisierung von EU-Verbraucherschutz-RL (Com (2018)185 final) in englischer Sprache mit der Bitte um Stellungnahme auf. Die Sammel-Richtlinie soll mehrere Verbraucherschutz-Richtlinien ändern:

RL über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG)

Verbraucherrechte-RL (2011/83/EU)

RL über missbräuchliche Klauseln (93/13/EG) und

Preisauszeichnungs-RL (98/6/EG)

Laut Vorbegutachtung ist insbesondere auf folgend Punkte hinzuweisen:

Verbesserung der Durchsetzung durch Sanktionen bei Verstößen

Individuelle Rechtsbehelfe für durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigte Verbraucher

Verbot des Vertriebs von Verbraucherprodukten unterschiedlicher Qualität als identisch

Mitgliedstaaten sollen das Recht haben unaufgeforderte Haustürgeschäfte und Werbefahrten im Interesse des Verbraucherschutzes zu verbieten

Diverse Änderungen der Verbraucherrechte-RL (zB besondere Informationspflichten für Verträge, die über Online-Marktplätze geschlossen werden, Definition von Verträgen über digitale Inhalte und Dienstleistungen, Ermöglichung der Verwendung anderer Kommunikationsmittel wie Online Formulare und Chats etc.)

Bitte um allfällige Stellungnahme bis 16.5.2018 (Frau Fürthner, E [email protected]).

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5. Begutachtung: EK Konsultation über Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Bekämpfung illegaler Online-Inhalte

Wir haben die öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission (EK) über Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Bekämpfung illegaler Online-Inhalte mit der Bitte um Stellungnahme erhalten.

Laut Vorbegutachtung ist die Verfügbarkeit und Verbreitung illegaler Online-Inhalte aus Sicht der EK ein wichtiges die öffentliche Ordnung und Sicherheit betreffendes Anliegen in der EU, vor allem, was die Verbreitung terroristischer Inhalte, illegaler Hassreden und Kinderpornografie sowie illegale Geschäftspraktiken und Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, den Verkauf von illegalen Drogen, Fälschungen und anderen illegalen Waren angeht. Am 28.9.17 verabschiedete die EK eine Mitteilung mit Leitlinien zur Verantwortung der Anbieter von Online-Diensten bezüglich illegaler Online-Inhalte, und am 1.3.18 verabschiedete sie eine Empfehlung zu Maßnahmen für eine wirksame Bekämpfung illegaler Online-Inhalte.

Die EK sammelt derzeit Daten über die Wirksamkeit von Maßnahmen und das Ausmaß des Problems und wird bis Ende 2018 weitere Maßnahmen untersuchen, um die Wirksamkeit des Kampfes gegen illegale Online-Inhalte zu verbessern.

Die EK versucht, durch die vorliegende Konsultation die Meinungen aller maßgeblichen Interessengruppen zusammenzutragen. Der Fragebogen richtet sich an die breite Öffentlichkeit, Hostingdiensteanbieter wie Online-Plattformen, Organisationen, die das Vorhandensein illegaler Online-Inhalte melden, zuständige Behörden und Strafverfolgungsbehörden sowie akademische Kreise, Zivilgesellschaften und andere Organisationen.

Bitte um allfällige Stellungnahme bis 28.5.2018 (Frau Fürthner, E [email protected]).

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Ausgabe 10 | 15.5.2018

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6. Die Haftung des Unternehmers – Möglichkeiten zur Risikominimierung

Gewährleistung, Schadenersatz & Co

Im unternehmerischen Alltag kann eine Vielzahl von Risiken schlagend werden: angefangen von der mangelhaften Erbringung der eigenen Leistung (Gewährleistung/Garantie) über Schadensfälle, mangelnden Versicherungsschutz bis zu hohen Verwaltungsstrafen. Diese Gefahren werden im Detail erläutert und konkrete Wege aus den verschiedenen „Haftungsfallen“ aufgezeigt, um so Ihr Risiko bestmöglich zu minimieren.

Inhalte:

Gewährleistung/Garantie: Was ist zu tun?

Schadenersatz: Welche Möglichkeiten zur Risikominimierung gibt es?

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verwaltungsstrafrecht

Ablauf von Gerichtsverfahren

Tipps zur Haftungsvermeidung

Referent: Mag. Dr. Josef Wagner, LL.B., Rechtsexperte der WKOÖ

Termin/Ort: Do, 14.6.2018: 16:00 – 18:00 Uhr, WIFI Linz, Wiener Str. 150, 4021 Linz

Kosten: WKOÖ-Mitglieder: EUR 59,--, Nicht-Mitglieder: EUR 89,--

Anmeldung: Online: wifi.at/ooe/uak (Kurs-Nr. 13071), E [email protected], T 05-7000--7053