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Ausgabe 16 // 9. August 2017 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern www.deutscher-anwaltspiegel.de In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal Wirtschaſtspraxis • EU-Recht • Gesellschaſtsrecht Arbeitsrecht/Urlaubsrecht • Rechtsmarkt

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Ausgabe 16 // 9. August 2017

Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

www.deutscher-anwaltspiegel.de

In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:

Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal

Wirtschaftspraxis • EU-Recht • Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht/Urlaubsrecht • Rechtsmarkt

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News & Services

Prof. Dr. Thomas Wegerich

Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel

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Liebe Leserin, lieber Leser,

Baker McKenzie, Rittershaus und Beiten Burkhardt sind exzellente Kanzleien. Das ist keine ganz neue Er-kenntnis. Neu ist aber, dass dieses Trio das Finale des vom Round Table Mediation und Konfliktmanage-ment der deutschen Wirtschaft (RTMKM) erstmals vergebenen Exzellenzpreises für eine vorbildliche Aufstellung in Bezug auf alternative Konfliktbeile-gung erreicht hat. Baker McKenzie setzte sich durch. Glückwunsch.

Für deutsche Technologieunternehmen kann Ame-rika das gelobte Land sein. Damit das so bleibt, sind aber zahlreiche Fallstricke in der Praxis zu vermeiden. Dr. Sven Greulich und Barbara Hasse wissen, welche das sind.

Haben Sie sich eigentlich schon angemeldet für den nächsten Roundtable des Deutschen AnwaltSpiegels zur Rolle von Schadenermittlungsexperten in inter-nationalen Schiedsverfahren? Mehr als 50 Kollegen waren bereits schneller als Sie, aber HIER können Sie sich noch einen kostenfreien Platz in der Villa Bonn sichern.

Ihr

Thomas Wegerich

_ Wirtschaftspraxis . . . . . . . . . . . . . .3

„Go West“ – Im Blickpunkt: Die Beratung deutscher Techno­logieunternehmen beim Gang in die USAVon Dr. Sven Greulich, LL.M. EMBA, und Barbara Hasse, beide Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

_ EU-Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5

Mehr Transparenz bei der Arbeit der Europäischen Kommission – EuGH verpflichtet Brüssel zu größerer Offenheit in der Umwelt­politikVon Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham), und Denise Jacob, beide Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

_ Gesellschaftsrecht . . . . . . . . . . . . .8

Versammlungsleiter, Protokoll, Teilnahmerechte – Im Blickpunkt: Fallstricke für Gesellschafter und Geschäftsführer bei streitigen Gesellschafterversammlungen (Teil 2)Von Dr. Thomas Bunz, Dr. Robert Fischer und Dr. Tilman Steinert, alle Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

_ Arbeitsrecht/Urlaubsrecht . . . . .12

Das Urlaubsrecht ist in Bewegung – Im Blickpunkt: Arbeitgebern droht nachteilige Entscheidung des EuGHVon Susanne Schröder und Dr. Berit Kochanowski, LL.M, beide München. . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

_ Rechtsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . .16

Klare Profilierung im Bereich alter­nativer Konfliktbeilegung – Round Table Mediation und Konfliktma­nagement der deutschen Wirtschaft verleiht erstmals Preis für Exzellenz an Baker McKenzie Von Dr. Ulrich Hagel, Berlin. . . . . . 16

_

Deals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19Sozietäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23Kontakte und Ansprechpartner. . . . . . .27

Strategische Partner, Kooperations-partner und Impressum. . . . . . . . . . . . . .28

2 // Inhalt und EditorialAusgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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„Go West“Im Blickpunkt: Die Beratung deutscher Technologieunternehmen beim Gang in die USA

Von Dr. Sven Greulich, LL.M. EMBA, und Barbara Hasse

Der US-Markt für Venture-Capital- und Private-Equity-Finanzierungen boomt. Das gilt gerade auch für grenz-überschreitende Investitionen: Mit rund 15 Milliarden US-Dollar haben US-Investoren deutschen Unterneh-men im ersten Quartal 2017 bereits dreimal so viel Geld zur Verfügung gestellt wie in den zwei Jahren zuvor. Vor allem junge deutsche Technologieunternehmen können und sollten von diesem Trend profitieren und das Finan-zierungs- oder Expansionsprojekt „Go West“ in Angriff nehmen.

Dabei sind allerdings nicht nur die juristischen He-rausforderungen vielfältig. Im Folgenden seien exemp-larisch lediglich einige immer wiederkehrende Fragen herausgegriffen. Für eine umfassendere Darstellung, ins-besondere für junge deutsche Technologieunternehmen und ihre Investoren, verweisen wir auf unseren Guide „Go West – Venture Financings and Expansion Projects in the United States“, abrufbar HIER.

Investorensuche und FlipIst es schon für amerikanische Unternehmen nicht ein-fach, in den großen Tech-Hubs wie Silicon Valley, New York oder Boston einen Investor für sich zu gewinnen, ist die Herausforderung für deutsche Unternehmen, die von außen in das weltweit größte unternehmerische Ökosystem für Venture Capital einsteigen wollen, noch schwieriger. Gründe hierfür sind unter anderem man-

gelnde Kontakte sowie die noch immer bestehende Prä-ferenz der meisten Investoren für den Heimatmarkt. Mit dem notwendigen Kontaktaufbau kann man aber schon in Deutschland beginnen, etwa durch deutsche Kapital-geber mit guten Verbindungen in die USA.

Den Zugang zum Markt erleichtert sich das Unter-nehmen auch, wenn es als US-Gesellschaft agiert, was nicht zuletzt zu einer besseren Bewertung führt und steuer- sowie haftungsrechtliche Vorteile mit sich brin-gen kann. Die beliebteste US-Rechtsform hierfür ist die Delaware Inc., die als besonders unternehmerfreundlich gilt und deren Gründung ohne großen Kosten- und Zeit-

aufwand von Deutschland aus möglich ist. Die zunächst „leere“ US-Gesellschaft wird anschließend oft durch ei-nen sogenannten Flip mit Leben gefüllt. Das heißt, die (Gründungs-)Gesellschafter tauschen ihre Anteile an der deutschen Gesellschaft gegen Anteile an der US-Gesell-schaft, die die neue Muttergesellschaft wird.

Ein Flip will aber gesellschafts- und steuerrechtlich gut vorbereitet sein. So behandelt das deutsche Steu-errecht den Flip wie eine Veräußerung, bei der auch stil-le Reserven aufgedeckt werden. Auch verlangt das US-Steuerrecht, dass die neue US-Muttergesellschaft keine bloße Briefkastenfirma sein darf.

US-Venture-Capital-FinanzierungenFinanzierungsvereinbarungen mit US-Investoren weisen wie die Vertragswerke aus dem deutschen Markt Rege-lungen zu Liquidationspräferenzen, Tag-/Drag-along-Rechten, Garantien oder zum Verwässerungsschutz auf. Im Detail gibt es jedoch einige Unterschiede in den Marktusancen, weshalb sich die Beratung durch eine in beiden Rechtsordnungen versierte Anwaltskanzlei emp-fiehlt.

So werden etwa in den USA keine General Disclosures in die Garantien einbezogen; vielmehr werden diese von Investoren misstrauisch beäugt. Dahingegen sind die (spezifischen) Garantien meist weder zeitlich noch in der Höhe begrenzt. So mancher Gründer schläft zudem

Mehr als Nullen und Einsen: Der Schritt über den Atlantik kann sich lohnen – will aber juristisch gut vorbereitet sein.

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3 // WirtschaftspraxisAusgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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besser mit dem Wissen, dass in den USA üblicherwei-se keine persönlichen Garantien verlangt werden. Auch der Verwässerungsschutz der Investoren unterscheidet sich. Wo deutsche Verträge eine Kapitalerhöhung vorse-hen, enthalten US-Verträge Anpassungen der Umwand-lungsrate der Vorzugsanteile, da US-Steuerbehörden das deutsche Vorgehen als steuerpflichtige Dividendenaus-zahlung ansehen würden.

Risiken beim Eintritt in den US-Markt Aber auch, wenn ein deutsches Technologieunterneh-men „nur“ in den US-Markt expandieren will, gilt es zahlreiche rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Neben datenschutz- und markenrechtlichen Angelegen-heiten, auf die an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden soll, verdient bei innovationsstarken Unterneh-men oftmals das Thema „Trade-Secrets“ erhöhte Auf-merksamkeit.

Dass Trade-Secrets, also Betriebsgeheimnisse, hier erwähnt werden, mag zunächst überraschen. Aber ge-rade weil die deutschen Betriebsgeheimnisse eher wirt-schaftlich als rechtlich relevant sind, unterschätzen vor allem junge Unternehmen ihre Bedeutung in den USA; auch das erfordert eine kompetente Beratung.

Die Rechtslage ist dort momentan erheblich im Fluss, da es nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2016 teil-weise noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt und die Bundesstaaten teilweise abweichende Regelungen treffen können. Als einheitlicher Grundsatz gilt jedoch, dass die widerrechtliche Offenlegung von Trade-Secrets zivil- und strafrechtlich verfolgt wird. Ein aktuelles, viel-beachtetes Beispiel verdeutlicht das mögliche Ausmaß: Ein ehemaliger Mitarbeiter der Alphabet-Tochter Waymo

soll kurz vor seinem Ausscheiden Tausende vertrauliche Dokumente gestohlen und diese zuerst in seinem eige-nen Unternehmen und später für Uber genutzt haben. Ihm drohen neben einer hohen Schadensersatzverpflich-tung bis zu zehn Jahre Haft.

Trade-Secrets sind nur geschützt, wenn und solange sie geheim sind. Das Unternehmen muss deshalb in an-gemessener Weise den widerrechtlichen Zugriff auf die vertraulichen Informationen verhindern. Die Angemes-senheit hängt unter anderem vom Wert der Informati-onen, dem Risiko der Weiterverbreitung und dem (nicht nur finanziellen) Aufwand möglicher Schutzmaßnah-men ab. Einige Behörden haben diesbezüglich Leitlinien veröffentlicht, deren Befolgung zwar sinnvoll ist, aber keine sorgfältige Compliance- und Risikobewertung er-setzen kann. Dies gilt auch für die Abfassung von Anstel-lungsverträgen von US-Mitarbeitern. Hier bedarf es un-ter anderem einer ausreichenden Information über die Immunität von Whistleblowern, will das Unternehmen den Schutz von Trade-Secrets gegen eigene Mitarbeiter durchsetzen.

Letztlich muss jedem Unternehmen bewusst sein, dass das Klage- und Haftungsrisiko in den USA höher ist als in Deutschland. Zum einen sind Prozesse güns-

tiger, da die Gerichtsgebühren vergleichsweise niedrig sind, Anwälte oft reine Erfolgshonorare vereinbaren und der Kläger die Kosten der Gegenseite im Fall der Klage-abweisung nicht tragen muss. Hinzu kommt, dass das amerikanische Recht Sammelklagen zulässt. Besonders misslich aus Sicht des Beklagten ist zudem, dass US-Zi-vilgerichte Sanktionen in Form sehr hoher Schadenser-satzzahlungen verhängen können und dies regelmäßig auch tun.

FazitEine Finanzierung durch US-Investoren oder ein gelun-genes Projekt einer Expansion in den US-Markt können deutsche Technologieunternehmen auf ihrem Wachs-tumskurs entscheidend voranbringen. Eine durchdachte Vorbereitung und eine kompetente Beratung auf beiden Seiten des Atlantiks verbessern die Erfolgsaussichten deutlich.� F

Barbara Hasse, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Düsseldorf

[email protected]

Dr. Sven Greulich, LL.M. EMBA, Rechtsanwalt, Partner, Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Düsseldorf

[email protected]

„Letztlich muss jedem Unternehmen bewusst sein, dass das Klage- und Haftungsrisiko

in den USA höher ist als in Deutschland.“

4 // WirtschaftspraxisAusgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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Mehr Transparenz bei der Arbeit der Europäischen KommissionEuGH verpflichtet Brüssel zu größerer Offenheit in der Umweltpolitik

Von Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham), und Denise Jacob

Die Arbeit der Europäischen Kommission im Bereich der Umweltpolitik muss zukünftig transparenter werden. Brüssel darf seine Akten nicht länger geheim halten. Auch Industrieunternehmen dürfen sich hierfür auf das Recht des freien Zugangs zu Umweltinformationen be-rufen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 13.07.2017 entschieden (Rs. C-60/15 P, „Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH“).

Hintergrund: Ungereimtheiten bei der Zuteilung von EmissionszertifikatenDer Entscheidung des EuGH lag eine Klage der Saint-Go-bain Glass Deutschland GmbH zugrunde. Das Unterneh-men betreibt Anlagen, die der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG unterfallen. Das Emissionshandelssystem gehört zu den wichtigsten Klimaschutzinstrumenten in der EU. Es basiert auf der Idee des Cap & Trade und versieht CO2-Emissionen mit einem Preis. Emissionsin-tensive Unternehmen aus der Glas- und anderen Indus-trien sowie der Energiewirtschaft sollen hierdurch die Umweltkosten ihrer Produktion einpreisen und einen wirtschaftlichen Anreiz erhalten, umweltfreundlicher zu produzieren.

Für einen Übergangszeitraum erhalten Industrieun-ternehmen noch eine kostenlose Zuteilung von Emis-sionszertifikaten, die Saint-Gobain 2011 bei der zustän-digen deutschen Behörde, dem Umweltbundesamt,

beantragte. Dabei berief sich das Unternehmen auf den Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27.04.2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissi-onszertifikaten. Dieser Beschluss sieht im Wesentlichen vor, dass die kostenlose Zuteilung der Emissionszertifi-kate durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission bestimmten Refe-renzwerte erfolgt. Nach Art. 15 Abs. 1 des Beschlusses legt jeder Mitgliedstaat der Kommission hierzu ein Ver-zeichnis der in seinem Hoheitsgebiet unter die Emissi-onshandelsrichtlinie fallenden Anlagen vor, das auch die vorläufig berechnete jährliche Anzahl der kostenlos

zuzuteilenden Emissionszertifikate beinhaltet. Saint-Go-bain hatte nach Durchsicht dieses Verzeichnisses Zweifel daran, ob seine Anlagen richtig erfasst und durch die Eu-ropäische Kommission richtig behandelt wurden.

Bereits 2012 stellte Saint-Gobain daher einen Antrag auf Offenlegung der entsprechenden Akten der europä-ischen Kommission. Hierbei stützte sich das Unterneh-men auf die europäischen Transparenzverordnungen VO (EG) Nr. 1049/2001 und VO (EG) Nr. 1367/2006, die auch der Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen des Aarhus-Übereinkommens dienen. Dieser Antrag wurde aber mit der Begründung abgelehnt, es hande-le sich um ein laufendes Verfahren. Der Schutz der

Fahnen vor dem Berlaymont-Gebäude, dem Sitz der Europäischen Kommission.

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5 // EU-RechtAusgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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Vertraulichkeit des Verwaltungshandelns gehe dem In-formationsinteresse von Saint-Gobain vor. Im Anschluss hieran stellte Saint-Gobain einen sogenannten Zweit-antrag, der dem Widerspruch nach der deutschen Ver-waltungsgerichtsordnung vergleichbar ist. Auch dieser wurde von der Kommission mit der Begründung abge-lehnt, die vollständige Verbreitung der begehrten Infor-mationen gefährde ihren Entscheidungsprozess. Denn eine Mitteilung der genannten Informationen würde die Öffentlichkeit und insbesondere die betroffenen Un-ternehmen in die Lage versetzen, die von den Mitglied-staaten übermittelten Informationen in Frage zu stellen oder anzuzweifeln, wodurch der Entscheidungsprozess der Kommission beeinflusst und beeinträchtigt werden könne. Brüssel sperrte sich also im Kern dagegen, mit substantiierter Kritik an der Arbeit der Mitgliedstaaten konfrontiert zu werden.

Daraufhin klagte Saint-Gobain vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG). Zur Begründung seiner Nich-tigkeitsklage gegen den Beschluss, mit dem der Zweit-antrag abgelehnt wurde, führte das Unternehmen aus, dass sich die angeforderten Dokumente ausschließlich auf Daten bezögen, die der Kommission von der Bundes-republik Deutschland übermittelt worden seien und die als Grundlage weiterer Entscheidungen dienten. Sie be-träfen hingegen nicht den eigentlichen Entscheidungs-prozess der Kommission. Das erstinstanzliche EuG bestä-tigte die Haltung der Kommission indes mit Urteil vom 11.12.2014 (Rs. T-476/12, „Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH/Kommission“). Zur Begründung verwies es unter anderem darauf, im Bereich des Verwaltungshandelns der Kommission sei weniger Transparenz erforderlich als bei gesetzgeberischen Aktivitäten.

Die Entscheidung des EuGH: Transparenz ist TrumpfHiermit wollte sich Saint-Gobain nicht einverstanden er-klären und rief den EuGH als Rechtsmittelinstanz an. Das Unternehmen argumentierte, das EuG habe verkannt, dass das auch von der EU unterzeichnete Übereinkom-men von Aarhus gerade die Herstellung von Transparenz in allen Bereichen der Verwaltung verlange.

Mit seinem Urteil in der Rechtsmittelinstanz hat der EuGH das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Europäische Kommission zu mehr Transparenz und einer Offenlegung der Emissionshandelsakten verpflichtet. Der EuGH betont in seinem Urteil, der auch im Umwelt-informationsrecht grundsätzlich vorgesehene Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Entscheidungsprozesse be-ziehe sich nur auf die eigentliche Beschlussfassung und nicht auf das vorgelagerte Verwaltungsverfahren und diesbezüglich genutzte Unterlagen. Es reicht nach Auf-fassung des EuGH nicht aus, das vermeintliche Vorliegen negativer Auswirkungen auf den Beratungsprozess der Behörden damit zu begründen, die Öffentlichkeit werde in Kenntnis der Unterlagen möglicherweise versuchen, Einfluss auf die Beratungen zu nehmen. Die Kommissi-on sei nämlich nicht dazu verpflichtet, auf derartige Ein-flussnahmen außerhalb vorgesehener Verfahren der Öf-fentlichkeitsbeteiligung tatsächlich zu reagieren.

Fazit und Ausblick: Verwaltungen müssen sich öffnenDie Bedeutung des Urteils geht weit über den konkre-ten Fall hinaus. Denn der EuGH folgte der völkerrechtli-chen Argumentation von Saint-Gobain und stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Aarhus-Konven-

tion von 1988. Dieses Übereinkommen der Wirtschafts-kommission für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Ent-scheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten verpflichtet alle Unterzeichner, darunter neben der EU selbst auch alle Mitgliedstaaten, der Öffentlichkeit einen weiten und ungehinderten Zu-gang zu allen möglichen Arten von Umweltinformati-onen zu gewähren, über die Behörden und sonstige im öffentlichen Bereich tätige Stellen verfügen. Behörden neigen dabei häufig dazu, für ihr Handeln einen beson-deren Vertraulichkeitsschutz in Anspruch zu nehmen – insbesondere, wenn noch laufende Verfahren betroffen sind. Das Argument der Notwendigkeit eines in Ruhe ablaufenden behördlichen Entscheidungsprozesses ist nach dem jetzigen EuGH-Urteil aber nicht mehr haltbar. Die Verwaltungen müssen sich somit weiter öffnen – ei-ne gute Nachricht für die Umwelt und für Unternehmen, die Zweifel an der Richtigkeit behördlicher Entscheidun-gen und ihrer vorgelagerten Verfahren haben.� F

Denise Jacob, Rechtsanwältin, Associate, Luther Rechtsanwalts-gesellschaft mbH, Düsseldorf

[email protected]

Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham), Rechtsanwalt, Partner, Luther Rechtsanwalts-gesellschaft mbH, Düsseldorf

[email protected]

6 // EU-RechtAusgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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7 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 16 // 9. August 2017 ANZEIGE

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Versammlungsleiter, Protokoll, TeilnahmerechteIm Blickpunkt: Fallstricke für Gesellschafter und Geschäftsführer bei streitigen Gesellschafterversammlungen (Teil 2)

Von Dr. Thomas Bunz, Dr. Robert Fischer und Dr. Tilman Steinert

Im ersten Teil dieser Beitragsreihe haben wir uns mit dem Vorfeld einer Gesellschafterversammlung ausei-nandergesetzt. Nun richten wir den Blick auf die Ver-sammlung selbst. Auch hier sind eine vorausschauende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und eine gute Vor-bereitung unerlässlich.

Keine gesetzlichen Vorgaben zum Ablauf einer Gesellschafterversammlung Der Ablauf einer Gesellschafterversammlung unterliegt grundsätzlich – was zunächst überraschen mag – kei-nen spezifischen gesetzlichen Vorgaben. Sinnvollerweise enthält der Gesellschaftsvertrag daher Regelungen zum

Ablauf der Gesellschafterversammlung. Zweckmäßiger-weise sollten dort solche Themen geregelt werden, die gerade im Fall eines Gesellschafterkonflikts einen ge-ordneten Ablauf der Gesellschafterversammlung sicher-stellen. Erfahrungsgemäß sorgen immer wieder die Be-stimmung des Versammlungsleiters, die Protokollierung sowie das Teilnahmerecht Dritter für Streit. Auf diese Themenkreise konzentriert sich daher dieser Beitrag.

Der VersammlungsleiterDie Versammlungsleitung ist gesetzlich nicht vorge-schrieben, aber zur Sicherung des geordneten Verlaufs der Versammlung dringend zu empfehlen. Auch die Kompetenzen des Versammlungsleiters sollten sinnvol-lerweise im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Die Bestimmung der Person des Versammlungslei-ters erfolgt entweder bereits im Gesellschaftsvertrag oder ad hoc durch einen Gesellschafterbeschluss in der Versammlung. Vorzugswürdig ist die satzungsmäßige Benennung, da hierdurch erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Kompetenzen des Versammlungsleiters vermieden werden. So ist gerichtlich nicht entschieden und in der Wissenschaft heillos umstritten, ob der „bloß“ ad hoc in der Gesellschafterversammlung mit Mehr-heitsbeschluss gewählte Versammlungsleiter eine Be-schlussfeststellungskompetenz hat. Dieser Diskussion sollte man durch eine entsprechende Regelung auf-Nicht verpflichtend, aber sinnvoll: ein Versammlungsleiter mit vertraglich festgelegten klaren Kompetenzen.

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8 // GesellschaftsrechtAusgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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grund der noch aufzuzeigenden Bedeutung dieser Kom-petenz aus dem Weg gehen.

Zur Bestimmung der Person des Versammlungslei-ters bieten sich verschiedene Mechanismen an, etwa die Benennung einer bestimmten Person, die Anknüpfung an konkrete Bestimmungsmerkmale (Alter, Anzahl Ge-schäftsanteile, Familienstamm) oder auch eine Rotation.

Typischerweise eröffnet der Versammlungsleiter die Gesellschafterversammlung, stellt die Beschlussfähig-keit fest und sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf. Er führt die Gesellschafter durch die Tagesordnungs-punkte, erteilt das Wort, entzieht es notfalls wieder, ruft zur Abstimmung auf und zählt die Stimmen, er kann Gesellschafter zur Ordnung rufen und notfalls auch der Versammlung verweisen. Am Ende schließt er die Ver-sammlung.

Eine gelegentlich übersehene weitere Kompetenz ist nicht unerheblich: Der Versammlungsleiter darf die Reihenfolge der Tagesordnung ändern, es sei denn, dies geschieht willkürlich. So kann er erheblichen Einfluss auf den Verlauf einer Versammlung nehmen und etwa Punk-te, die ein Gesellschafter im Wege eines Ergänzungsver-

langens auf die Tagesordnung gebracht hat, mit ver-nünftiger Begründung vorziehen.

Die wohl weitreichendste Kompetenz ist die Be-schlussfeststellung ( jedenfalls beim satzungsmäßig bestimmten oder einstimmig gewählten Versamm-lungsleiter). Gemeint ist hiermit mehr als das bloße ma-thematische Zählen der Stimmen. Die Beschlussfeststel-lung ist die Entscheidung darüber, ob und mit welcher Mehrheit ein Beschluss (nicht) zustande gekommen ist, was insbesondere bei der Frage nach bestehenden Stimmverboten beachtliche Reichweite haben kann. Zwar bildet eine solche Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter bei der GmbH keine Wirksamkeits-voraussetzung für Gesellschafterbeschlüsse. Die Be-schlüsse werden bereits durch die bloße Stimmabgabe wirksam. Findet eine Beschlussfeststellung aber statt, hat sie weitreichende Folgen. Denn der durch den Ver-sammlungsleiter festgestellte Beschluss erlangt nach ständiger BGH-Rechtsprechung „vorläufige Verbind-lichkeit“. Der Beschluss kann damit nur mit einer Frist von (im Regelfall) einem Monat gerichtlich angefochten werden (§ 246 I AktG analog), während ohne Beschluss-feststellung die nicht fristgebundene Feststellungs-klage möglich ist. Ein Schwebezustand, wie er ohne Beschlussfeststellung gegebenenfalls bis zur gericht-lichen Klärung bestünde, wird zudem vermieden. Letz-teres ist gerade im Hinblick auf die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wichtig, um Klarheit über dessen Geschäftsführerstellung (auch gegenüber Geschäftspartnern) zu haben.

Ein in der Praxis wichtiges Beispiel zu einem Stimm-verbot: Soll der Geschäftsführer, der zugleich Gesellschaf-ter ist, abberufen werden, so kann dies aus wichtigem

Grund erfolgen (dann unterliegt der Gesellschafter-Ge-schäftsführer einem Stimmverbot) oder ohne wichtigen Grund (dann darf er mitstimmen). Der Versammlungs-leiter kann in diesem Fall über das Vorliegen eines wich-tigen Grundes eine vorläufige Entscheidung treffen und ein Beschlussergebnis feststellen. Hält er den wichtigen Grund für gegeben, greift das Stimmverbot des Gesell-schafter-Geschäftsführers, und der Beschluss wird ohne Beteiligung des Betroffenen an der Abstimmung ge-fasst. Verneint der Versammlungsleiter einen wichtigen Grund für die Abberufung, unterliegt der Gesellschafter-Geschäftsführer keinem Stimmverbot, und seine Stim-me gibt womöglich den Ausschlag gegen seine Abbe-rufung.

Vor diesem Hintergrund hat bei Gesellschafter-streitigkeiten – insbesondere dann, wenn paritätische Stimmverhältnisse bestehen – jeder Gesellschafter ein naheliegendes Interesse daran, selbst die Versamm-lungsleitung zu übernehmen. Dies sollte man bereits bei der Fassung des Gesellschaftsvertrags durch klare Rege-lungen zur Vermeidung von Streit berücksichtigen.

Praxistipp: Der Gesellschaftsvertrag sollte klare und eindeutige Regelungen zur Person des Versammlungs-leiters und seinen Kompetenzen, insbesondere der Be-schlussfeststellungskompetenz, vorsehen.

Die ProtokollierungEine gesetzliche Pflicht, über den Ablauf einer Gesell-schafterversammlung oder die dortigen Beschlussfas-sungen ein Protokoll zu fertigen, besteht grundsätzlich nicht (Ausnahme satzungsändernde Beschlüsse, bei denen das Beschlussergebnis in die notarielle Nieder-schrift aufzunehmen ist). Abseits dessen regeln die

„Eine gelegentlich übersehene weitere Kompetenz ist nicht unerheblich:

Der Versammlungsleiter darf die Reihenfolge der Tagesordnung ändern, es sei denn,

dies geschieht willkürlich.“

9 // GesellschaftsrechtAusgabe 16 // 9. August 2017

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Gesellschafter allerdings aus Beweis- und Dokumentati-onsgründen häufig in der Satzung eine allgemeine Pro-tokollierungspflicht. Der Gesellschaftsvertrag kann auch die Protokollierung zur Wirksamkeitsvoraussetzung für Beschlüsse vorsehen (selten), so dass bei Verletzung der Protokollführungsverpflichtung gefasste Beschlüsse an-fechtbar sind (diese Wirksamkeitsvoraussetzung muss sich unzweifelhaft aus der Satzung ergeben). Ebenso kann geregelt werden, dass das Protokoll als gebilligt gilt, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Zu-gang des Protokolls Einwände erhoben werden. So kann die Beweiskraft des Protokolls deutlich erhöht werden.

Die Protokollführung liegt in der Regel beim Ver-sammlungsleiter oder einer von diesem bestimmten Person, da der Versammlungsleiter für einen geordneten Ablauf der Versammlung zu sorgen hat. Das Protokoll sollte schriftlich verfasst werden und den wesentlichen Inhalt der Beratung und Beschlussfassung erkennen las-sen.

Eine besondere Beweiskraft über die inhaltliche Rich-tigkeit des Protokolls besteht nicht (ausgenommen wie beschrieben geregelt). Gleichwohl kommt dem Protokoll im Streit eine wichtige Beweis- und Dokumentations-funktion zu, und es kann den Ausgang eines Gesellschaf-terstreits womöglich entscheidend beeinflussen.

Notwendig ist es daher, die entsprechenden Sat-zungsregelungen so exakt zu formulieren, dass im Streit-fall Klarheit darüber besteht, wer das Protokoll wie und mit welchem Inhalt zu fertigen hat. So kommt es immer wieder vor, dass bei streitigen Gesellschafterversamm-lungen mehrere Gesellschafter die Protokollführung übernehmen wollen, sich auf Basis der bestehenden Regelungen nicht abschließend auf einen Protokollfüh-

rer einigen und im weiteren Verlauf dann mehrere sich widersprechende Protokolle ein und derselben Gesell-schafterversammlung im Umlauf sind. Die daraus resul-tierenden Probleme können meist nur vor Gericht gelöst werden.

Praxistipp: Im Gesellschaftsvertrag sollte der Proto-kollführer, sinnvollerweise der Versammlungsleiter oder eine von diesem bestimmte Person, festgesetzt werden; ebenso die formellen wie inhaltlichen Anforderungen an das Protokoll, einschließlich der Annahme der Verbind-lichkeit des Protokolls, wenn nicht innerhalb bestimmter Frist Widerspruch erhoben wird.

Teilnahmerechte von Gesellschaftern und DrittenDas Teilnahmerecht des Gesellschafters gehört zum Kern seiner Mitgliedschaftsrechte, ist grundsätzlich nicht ent-ziehbar und kann von dem Gesellschafter gegebenen-falls durch eine einstweilige Verfügung durchgesetzt werden. Es besteht auch unabhängig von der Frage, ob ein Gesellschafter möglicherweise einem Stimmverbot für einzelne Tagesordnungspunkte unterliegt.

Gerade in Konfliktsituationen haben die Gesellschaf-ter häufig ein Interesse daran, von einem Dritten in ei-ner Gesellschafterversammlung begleitet zu werden (insbesondere durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer). Die Gründe dafür sind vielfältig. Häufig besteht das Bedürfnis nach einem beratenden Beistand, der etwa deeskalierend und ohne emotionale Involvierung den Verlauf der Versammlung im Interesse des Gesellschafters sicherstellen soll. Auch können be-reits zu diesem Zeitpunkt prozesstaktische Erwägungen eine Rolle spielen, etwa das „Schaffen“ eines Zeugen für

den Fall, dass es im weiteren Verlauf zu einem streitigen Verfahren kommt.

Ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung ist die Begleitung durch einen Dritten allerdings nur zulässig, wenn die Gesellschafter der Teilnahme mit Mehrheitsbeschluss zustimmen (wobei teilweise darü-ber hinaus ein sachlicher Grund gefordert wird), sowie in Ausnahmefällen, wenn die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht die Zulassung eines Beraters zwingend ge-bietet. Besteht etwa eine erhebliche fachliche Benach-teiligung eines Gesellschafters gegenüber Mitgesell-schaftern oder sind besonders wichtige Entscheidungen zu treffen, bezüglich derer ein Gesellschafter keine aus-reichende Sachkunde besitzt, so hat der Gesellschafter gegebenenfalls das Recht, sich durch einen Berater be-gleiten zu lassen.

Vor diesem Hintergrund sollten die Gesellschafter bereits bei der Satzungsgestaltung ein mögliches Teil-nahmerecht Dritter berücksichtigen. Gibt es im Kon-fliktfall weder eine solche Regelung noch Einigkeit der Gesellschafter im Hinblick auf die Teilnahme Dritter, so besteht die Gefahr, dass die in einer Gesellschafterver-sammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar sind, weil der Dritte nicht zur Versammlung zugelassen wurde. Nimmt ein Dritter hingegen unberechtigterweise an der Gesellschafterversammlung teil, hat dies in der Regel keinen Einfluss auf die gefassten Beschlüsse.

Zu unterscheiden von der Frage des Teilnahmerechts eines Dritten als Begleitung des Gesellschafters ist die Vertretung eines Gesellschafters durch einen Dritten in der Gesellschafterversammlung. Die Vertretung ist grundsätzlich zulässig und bedarf keiner ausdrücklichen Regelung in der Satzung. Gleichwohl ist zur Vermei-

10 // GesellschaftsrechtAusgabe 16 // 9. August 2017

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dung von Unsicherheiten eine klarstellende Regelung empfehlenswert.

Praxistipp: Den Streit über Teilnahmerechte von Beratern gilt es durch Vorkehrungen im Gesellschafts-vertrag zu verhindern. Die Regelung im Gesellschafts-vertrag kann etwa vorsehen, dass jeder Gesellschafter das Recht hat, sich durch einen zur berufsmäßigen Ver-schwiegenheit verpflichteten Dritten (Rechtsanwalt oder Steuerberater) begleiten zu lassen. Besteht in der Versammlung Streit über ein Teilnahmerecht eines Bei-stands, sollte die Teilnahme des Beistands eher zugelas-sen werden, um die gefassten Beschlüsse nicht anfecht-bar zu machen. � F

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11 // GesellschaftsrechtAusgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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Das Urlaubsrecht ist in Bewegung Im Blickpunkt: Arbeitgebern droht nachteilige Entscheidung des EuGH

Von Susanne Schröder und Dr. Berit Kochanowski, LL.M.

Das Urlaubsrecht ist wieder einmal in Bewegung gera-ten, nicht nur in Deutschland. Bereits in den vergange-nen Jahren wurden durch verschiedene Entscheidungen des EuGH und in der Folge des BAG insbesondere die Grundsätze zum Verfall des Urlaubs, wie er in § 7 Abs. 3 BUrlG vorgesehen ist, stark verwässert. Der letzte Mei-lenstein dieser Entwicklung ist der Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.12.2016 [Az. 9 AZR 541/15 (A)]. Das BAG will durch den EuGH klären lassen, ob der Arbeitgeber europarechtlich verpflichtet ist, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich, die zeitliche Lage des Urlaubs festzulegen. Der Gene-ralanwalt Evgeni Tanchev ist in seinen Schlussanträgen in einem britischen Vorabentscheidungsverfahren (RS C 214/16) jedenfalls davon ausgegangen, dass den Arbeit-geber eine Verpflichtung trifft, für den Arbeitnehmer ei-ne Möglichkeit zu schaffen, den bezahlten Jahresurlaub im Sinne von Art. 7 der RL 2033/88 in Anspruch zu neh-men. Die Arbeitnehmer können sich nach Auffassung des Generalanwalts unmittelbar auf diese europarecht-lichen Grundlagen berufen.

Europarechtliche GrundlagenEuroparechtlich ist der Erholungsurlaub sowohl in der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung als auch in Art. 31 Abs. 2 der

Charta der Grundrechte der Europäischen Union gere-gelt. Daneben ist das Recht auf bezahlten Urlaub auch in mehreren internationalen Abkommen verankert. Diese Rechtsquellen haben vorrangig den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer im Blick. Der Urlaub soll nach der Rechtsprechung des EuGH dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung auch stets betont, es handle sich hier um einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Union.

Nach Auffassung des EuGH darf das Recht auf be-zahlten Jahresurlaub nicht restriktiv ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 22.04.2010, Rs. C – 486/08, „Zentral-betriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols“). Der EuGH verkennt jedoch nicht, dass nationale Regelungen zu-lässig sind, die den Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Bezugszeitraums enthalten. Dies setze jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer tat-sächlich die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auch zu realisieren (Urteil vom 10.09.2009, Rs. C-277/084 „Pe-reda“).

Rechtsprechung des BAGNach der Rechtsprechung des BAG ist Zweck des Urlaubs die Erholung und Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Das Urlaubsrecht konkretisiert daher

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Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber und -nehmer beim Thema Urlaub? Hierzu bestehen bis zur Klärung durch den EuGH unterschiedliche Auffassungen.

12 // Arbeitsrecht/UrlaubsrechtAusgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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nach herrschender Meinung die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers. Möglicherweise ist das Recht auf Urlaub aber noch viel mehr, nämlich eine Arbeitnehmerschutz-vorschrift. So verstanden, umfasst es vielleicht auch ei-ne Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu seinem eigenen Schutz von den arbeitsvertraglichen Pflichten freizustellen. Genau dies will das BAG nun durch den EuGH klären lassen. In diese Richtung weisen auch die Erwägungen des Generalanwalts: Das Recht auf Jahresurlaub, wie es europarechtlich festgelegt ist, ist auch eine Maßnahme im Interesse der Gesundheit und der Sicherheit im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Charta (Schlussantrag des Generalanwalts in der RS C – 214/16, RN 33).

Das BAG war in den vergangenen Jahren als Folge der Rechtsprechung des EuGH wiederholt gezwungen, seine Rechtsprechung im Urlaubsrecht anzupassen.

So hat das BAG bereits 2009 festgestellt, dass der Verfall des Urlaubs nicht eintreten kann, wenn der Ur-laub krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommen werden kann (BAG 24. 03.2009, 9 AZR 983/07). Mit seiner Entscheidung vom 19.06.2012 hat das BAG schließlich die Surrogationstheorie aufgegeben und festgehalten, dass der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit des aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmers ein reiner Geldanspruch ist (BAG Urteil vom 19.06. 2012, 9 AZR 652/10). Im selben Jahr entschied das BAG, dass ein Verfall der gesetzlichen Urlaubsansprüche auch im ruhenden Arbeitsverhältnis frühestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs ein-treten kann (BAG Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10). Als konsequente Folge dieser Rechtsprechung entschied das BAG am 15.12.2015, dass dies auch hinsichtlich von Er-

holungsurlaub von Eltern in Elternzeit gilt. Danach kann abweichend von den Verfallsbestimmungen in § 7 Abs. 3 BUrlG Urlaub aus der Zeit vor der Elternzeit auch noch im Folgejahr genommen werden; dieses Jahr ist in der Folge jenes, das für das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG maßgeblich ist. Daher ist nun davon auszugehen, dass insbesondere im Fall der krankheits- oder elternschafts-bedingten Abwesenheit ein Verfall des gesetzlichen Urlaubs frühestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubs-jahrs eintreten kann.

Ausgangspunkt für die Vorlageentscheidung des BAG sind die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 30.06.2016 in der Rechtssache C 178/15 „Sobczyszyn“: Da-nach ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Jahresurlaub, den er wegen eines aus gesundheitli-chen Gründen gewährten Genesungsurlaubs nicht zum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt nehmen konnte, in einem anderen, vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeitraum zu gewähren, der auch außerhalb des Bezugs-zeitraums für den fraglichen Jahresurlaub liegen kann. Der EuGH geht in dieser Entscheidung offenbar davon aus, dass es zur Wahrung es Urlaubsanspruchs eines An-trags des Arbeitnehmers bedarf.

Dagegen hat der EuGH noch in seinem Urteil vom 12.06.2014 in der Rs. C –118/13 „Bollacke“ ausgesprochen, dass sowohl der Urlaubsanspruch als auch der Anspruch auf finanzielle Vergütung dieses Urlaubs im Fall des Ab-lebens des Arbeitnehmers ohne weiteres Zutun unmit-telbar kraft der Richtlinie 2003/88 besteht.

Keine einheitliche instanzgerichtliche RechtsprechungDiese durchaus widersprüchlichen Ausführungen des EuGH haben zu einem unterschiedlichen Verständnis der Gewährung des Urlaubs im Schrifttum geführt, das sich auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung widerspiegelt.

Das LAG Berlin (Urteil vom 12.06.2014, 21 SA 221/14) und das LAG München (Urteil vom 06.06.2015, 8 SA 982/14) haben nämlich die Auffassung vertreten, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers von sich aus zu erfüllen. Wenn der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkomme und daher der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers verfalle, hat der Arbeitgeber nach Auffassung beider Landesar-beitsgerichte Schadensersatz in Form eines Ersatzur-laubs zu leisten; dieser Ersatzurlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Nach Auffassung des LAG München kommt es dabei nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag gestellt hat. Das LAG München begründete seine Rechtsauffassung da-mit, dass der Urlaubsanspruch sowohl nach nationalem deutschen Recht als auch nach Unionsrecht dem Ge-sundheitsschutz der Beschäftigten diene und daher der Zielrichtung nach zum Arbeitsschutzrecht gehöre. Für das Arbeitsschutzrecht gelte, dass der Arbeitgeber

„Diese durchaus widersprüchlichen Ausführungen des EuGH haben zu einem

unterschiedlichen Verständnis der Gewährung des Urlaubs im Schrifttum geführt.“

13 // Arbeitsrecht/UrlaubsrechtAusgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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seinen Pflichten zum Gesundheitsschutz auch ohne vor-herige Aufforderung nachzukommen habe.

So sieht es auch der Generalanwalt: Danach darf nicht vom Arbeitnehmer verlangt werden, etwas zu un-ternehmen, um eine entsprechende Möglichkeit für den Verbrauch von Jahresurlaub zu schaffen; dies sei Sache des Arbeitgebers. Wäre dies anders, würde nach Auffas-sung des Generalanwalts das Recht des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub über das den Mitgliedstaa-ten nach der RL 2033/88 zustehende Ermessen hinaus zu stark eingeschränkt (a.a.O., RN 73).

Das LAG Düsseldorf war anderer Meinung. Um einen solchen Schadensersatz zu begründen, bedürfe es eines vorhergehenden Urlaubsverlangens des Arbeitnehmers, weil dem Arbeitgeber gerade nicht die Pflicht obliege, dem Arbeitnehmer Urlaub zu erteilen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2016, Az. 9 Sa 31/16). Das Europarecht schütze nur jenen Arbeitnehmer, der daran gehindert sei, seine Urlaubsansprüche zu realisieren, und nicht auch jenen, der untätig bleibe.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG verfällt der im Urlaubsjahr nicht genommene Urlaub des Arbeit-nehmers nur dann nicht, wenn Übertragungsgründe nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegen. Eine Übertragung des Jahresurlaubs in das nächste Kalenderjahr ist nach dem Gesetzeswortlaut nur möglich, wenn dringende betrieb-liche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im durch das LAG München entschiedenen und nun durch das BAG dem EuGH vor-gelegten Fall lagen keine Übertragungsgründe im Sinne des Gesetzes vor. Folgt man der bisherigen Auffassung des BAG, so wäre der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Urlaub ohne Antrag oder Wunsch des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr zu gewähren und ihn dem Arbeitnehmer so-mit „aufzuzwingen“.

Entscheidung des EuGH steht an – PraxistippNach Auffassung des Generalanwalts können hingegen etwaige nach nationalem Recht bestehende zeitliche oder sonstige Beschränkungen der Ausübung des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub nicht zur Anwendung kom-men, wenn der Arbeitgeber niemals die Möglichkeit zum Urlaub geschaffen habe. Damit tritt ein Verfall des Ur-laubs nicht ein. Folgt der EuGH der Auffassung des Ge-neralanwalts, hätte der Arbeitgeber für den Fall, dass er für den Arbeitnehmer keine Möglichkeit zum Verbrauch des Jahresurlaubs geschaffen hat, in letzter Konsequenz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine finanzielle Vergütung für die gesamte Dauer der Beschäftigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leisten.

Besondere Brisanz hat diese Rechtsauffassung für Fälle einer „Scheinselbständigkeit“; denn das wirtschaft-

liche Risiko der Zusammenarbeit mit „Einmannunter-nehmen“ wird dadurch vervielfacht.

Bis zur Klärung der dem EuGH vorgelegten Rechts-fragen in den beiden Verfahren kann man Arbeitgebern nur empfehlen, die Arbeitnehmer rechtzeitig vor Be-endigung des laufenden Urlaubsjahrs zum Verbrauch etwaiger noch bestehender Urlaubstage ausdrücklich und nachweislich aufzufordern. Der große Vorzug des deutschen Urlaubsrechts, das es bisher ermöglichte, „Ur-laubsmathematikern“, die gezielt Urlaubstage nicht in Anspruch nehmen, um möglichst hohe Urlaubsansprü-che anzusammeln und sich diese gegebenenfalls bei Be-endigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen zu lassen, durch Nutzung der Verfallsbestimmung des § 7 Abs. 3 BUrlG zu begegnen, droht nun verlorenzugehen. Ob das BAG im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH eine Unterscheidung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und Zusatzurlaub aufrechterhält, bleibt abzuwarten. � F

Dr. Berit Kochanowski, LL.M., Rechtsanwältin, Mediatorin, BTU SIMON Rechts-anwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München

[email protected]

Susanne Schröder, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partnerin, BTU SIMON Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München

[email protected]

„Besondere Brisanz hat diese Rechtsauffassung für Fälle einer ‚Scheinselbständigkeit‘;

denn das wirtschaftliche Risiko der Zusammenarbeit mit ‚Einmannunternehmen‘

wird dadurch vervielfacht.“

14 // Arbeitsrecht/UrlaubsrechtAusgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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15 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 16 // 9. August 2017 ANZEIGE

Andreas Baumüller, Geschäftsführer, Baumüller Holding GmbH & Co. KG, Nürnberg

Barbara Böttcher, Director, Head of European Policy Research, Deutsche Bank Research

Gottfried Finken, Bereichsleiter Strukturierte Finanzierung, DZ BANK AG, Frankfurt am Main

Dr.-Ing. Gunther Kegel, Vorsitzender der Geschäfts­führung, Pepperl + Fuchs GmbH, Mannheim

Dr. Rainer Hank, Ressort­leiter Wirtschaft sowie „Geld & Mehr“, Frankfurter Allge­meine Sonntagszeitung

Georg Pietsch, Leiter der Abteilung Ausfuhr, Verfah­ren, Genehmigungen, Inter­nationale Regime – Ver­fahren, Outreach­Projekte, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frank Stührenberg, Vorsitzender der Geschäfts­führung, Phoenix Contact GmbH & Co. KG

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Klare Profilierung im Bereich alternativer KonfliktbeilegungRound Table Mediation und Konfliktmanagement der deutschen Wirtschaft verleiht erstmals Preis für Exzellenz an Baker McKenzie

Von Dr. Ulrich Hagel

HintergrundDer Round Table Mediation und Konfliktmanagement der deutschen Wirtschaft (RTMKM, www.rtmkm.de) ist ein Zusammenschluss von mehr als 60 Unternehmen, die sich kooperativ über die Optimierung ihrer jeweili-gen Streitbeilegungsstrukturen austauschen und die gesellschaftliche Etablierung von Mediation fördern. Der RTMKM ist Kooperationspartner des Onlinemagazins DisputeResolution, einer Publikation aus der Produktfa-milie Deutscher AnwaltSpiegel.

Die wissenschaftliche Begleitung des Netzwerks er-folgt seit Gründung im Jahr 2008 durch das Institut für Konfliktmanagement der Europa-Universität Viadrina. Unter der Schirmherrschaft von Bundesjustizminister Heiko Maas wurde bei Airbus in Hamburg nun erstmals der „RTMKM Preis für Anwaltskanzleien für Exzellenz in Mediation und Konfliktmanagement“ verliehen.

Zielsetzung des ExzellenzpreisesDie Mitgliedsunternehmen des RTMKM tauschen sich seit 2008 regelmäßig zum Thema Konfliktmanagement aus. Neben Fragen der innerbetrieblichen Organisation, etwa zum Thema Konfliktmanagementsysteme, geht es gerade auch um die Optimierung der Schnittstellen zu unternehmensexternen Akteuren wie Ministerien, der EU, den Anbietern von Konfliktbeilegungsverfahren,

aber auch Mediatoren, Schiedsrichtern und Richtern. Ei-ne weitere, insbesondere bei Konflikten zwischen Unter-nehmen essentielle Gruppe sind die Anwaltskanzleien. Der Ende 2016 ausgelobte und im Mai 2017 verliehene Preis des RTMKM für „Exzellenz im Bereich Mediation und Konfliktmanagement“ richtet sich genau an diese

Gruppe, nämlich Kanzleien gleich welcher Größe, die sich im Bereich der Beratung bezüglich alternativer Kon-fliktbeilegung besonders profiliert haben.

Der Schirmherr der Initiative, Bundesjustizminister Heiko Maas, äußerte sich wie folgt: „Ich begrüße das Be-streben, im Fall von Konflikten wertschöpfend vorzu-

Laudator Dr. Ulrich Hagel, Dr. Ragnar Harbst (Baker McKenzie), Dr. Jörg Risse (Baker McKenzie), Dr. Werner Born (Rittershaus), Dr. Kathrin Bürger (Beiten Burkhardt), Dr. André Depping (Beiten Burkhardt, von links).

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TMKM

16 // Rechtsmarkt Ausgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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gehen und in geeigneten Fällen kooperative Lösungen anzustreben. Die Weiterentwicklung der Streitkultur geht mit veränderten Erwartungen an Rechtsdienstleis-ter und Berater einher.“ Der RTMKM Award will diejenige Anwaltskanzlei auszeichnen, die genau diese veränder-ten Erwartungen bestmöglich erfüllt. Die Grundlage für die Auswahlentscheidung durch eine aus Unterneh-mensvertretern von Bombardier Transportation, Airbus Operations, Nordex und Areva bestehende und um die wissenschaftliche Vertretung seitens der Europa Univer-sität Viadrina bereicherte Jury bilden dabei klar definier-te und durchaus anspruchsvolle Kriterien: Neben einem differenzierten Dienstleistungsangebot sind dies die nachgewiesene Kompetenz und Weiterqualifizierung der Berufsträger, die aktive Verbreitung des Konzepts des Konfliktmanagements in Markt und Gesellschaft, ein kriteriengeleitetes Fallmanagement, die faktische Nut-zung außergerichtlicher Verfahren, die Anwendung kon-sensualer Streitbeilegung auf Konflikte in der eigenen Organisation sowie das wissenschaftliche Engagement der Kanzlei im Bereich des Konfliktmanagements in For-schung und Lehre.

Mit dem Preis wollen die im RTMKM versammelten Akteure das Signal senden, dass aus Unternehmens-sicht zunehmend Bedarf an einem und der Wunsch nach einem expliziten, differenzierten und qualifizier-ten Dienstleistungsangebot im Bereich Mediation und Konfliktmanagement besteht. Das Anforderungsprofil für externe Partner verschiebt sich dabei immer mehr vom reinen Prozessvertreter hin zu einem „Konfliktstra-tegen“, der zu einem breiten Spektrum von Konfliktlö-sungsmethoden kompetent und situationsabhängig beraten kann. Angesichts der Dichte des anwaltlichen

Wettbewerbs auf dem Gebiet der Streitbeilegung steht zu erwarten, dass der Nachweis dieser Kompetenzen einen immer größeren Einfluss auf die Mandatierung haben wird. Das Profil zahlreicher Kanzleien lässt dabei durchaus noch Luft nach oben – umso zeitgemäßer die nun erfolgte Auszeichnung der Anwaltskanzleien, deren Angebot den neu akzentuierten Beratungs- und Beglei-tungsbedarf im Bereich Mediation und Konfliktmanage-ment in Deutschland am besten abdeckt.

Im Grußwort von Heiko Maas hieß es dazu: „Die Ange-bote der Kanzleien müssen noch differenzierter werden und stärker alternative Methoden der Konfliktbeilegung berücksichtigen.“ In den Augen der Jurymitglieder aus Unternehmen und Wissenschaft soll der Preis entspre-chend gleichermaßen „Anerkennung für bereits Geleis-tetes aussprechen, weitere Teile der Anwaltschaft mo-tivieren, ihr Dienstleistungsangebot in diesem Bereich auszubauen, und die Themen Mediation und Konflikt-management im Rechtsmarkt insgesamt voranbringen.“

Die PreisträgerUnter den zahlreichen Bewerbungen stachen die drei für die Endauswahl nominierten Kanzleien – Baker McKenzie, Beiten Burkhardt und Rittershaus – beson-ders hervor. Als Gewinner wurde auf Basis der schrift-lichen und mündlichen Präsentation Baker McKenzie ausgezeichnet, die insbesondere durch eine sorgfältige Konfliktanalyse, die Dauer und Kontinuität ihres Enga-gements auf dem Gebiet sowie die regelmäßige Beglei-tung von Mandanten in anspruchsvollen Mediationsfäl-len hervortritt. � F

Hinweis der Redaktion: Unser Autor Dr. Ulrich Hagel ist Gründungsmitglied und Vorstand des RTMKM und Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels. Siehe zum RTMKM Award auch das Inter-view im Deutschen AnwaltSpiegel HIER. (tw)

Dr. Ulrich Hagel, Rechtsanwalt und Mediator, Head of Claim Governance, Litigation & Procurement Support, Bombardier Transportation Region EMEA, Berlin

[email protected]

„Mit dem Preis wollen die im RTMKM versammelten Akteure das Signal senden, dass aus Unternehmenssicht zunehmend

Bedarf an einem und der Wunsch nach einem expliziten, differenzierten und qualifizierten

Dienstleistungsangebot im Bereich Mediation und Konfliktmanagement besteht.“

17 // Rechtsmarkt Ausgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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18 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 16 // 9. August 2017 ANZEIGE

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Deals

Gleiss Lutz berät japanische Groß-reederei „K“ Line bei Verkauf der SAL Heavy Lift an Harren & PartnerGleiss Lutz hat die Kawasaki Kisen Kaisha, Ltd. („K“ Line) bei der Veräußerung ihrer Tochtergesellschaft, der Hamburger Ree-derei SAL Heavy Lift GmbH, an die SALTO Holding GmbH & Co. KG, eine Tochter-gesellschaft der Bremer Reederei Harren & Partner, beraten. Über die Details der Übernahme und den Kaufpreis wurde zwischen den Parteien Stillschweigen vereinbart.

Die „K“ Line ist ein japanisches Logis-tikunternehmen mit Hauptsitz in Tokio. Sie gehört zu den zehn größten Reederei-en weltweit. Die Geschäftsfelder umfas-sen nicht nur den Transport per Schiff, sondern auch Luftfracht und Landtrans-port sowie Hafenbeförderung. Die SAL Heavy Lift GmbH ist einer der weltweit führenden Anbieter für den Transport von Schwergut- und Projektladungen. Seit 2007 hielt die „K“ Line 50% der Anteile an SAL; im Jahr 2011 übernahm die japani-sche Reederei dann die verbleibenden Anteile.

Harren & Partner mit Hauptsitz in Bremen ist im Erwerb und Management von Beteiligungen im Schifffahrts- und

Reedereigeschäft tätig und ist mit der Combi Lift GmbH ebenfalls im Schwergut- und Projektladungstransport tätig.

„K“ Line wurde von einem Gleiss-Lutz-Team unter Federführung von Dr. Jörn Wöbke (Partner, Hamburg) und Dr. Michael Burian (Partner, Stuttgart, beide Gesellschaftsrecht/M&A) umfassend rechtlich bei der Transaktion beraten. Fol-gende Juristen gehörten dem Team an: Dr. Daniel Heck, Dr. Nadja Al-Wraikat (beide Hamburg), Dr. Martin Lembke (Counsel, Stuttgart, alle Gesellschaftsrecht/M&A), Dr. Helge Kortz (Partner), Dr. Jan-Alexander Lange (beide Frankfurt am Main, Finance), Dr. Matthias Tresselt (Partner, Stuttgart) und Dr. Alexander Nagel (Düsseldorf, beide Restrukturierung). (tw)

DiaSorin setzt beim Erwerb eines Geschäftsbereichs der SIEMENS Healthineers auf NoerrNoerr hat die italienische DiaSorin S.p.A. beim Erwerb des internationalen Ge-schäftsbereichs für mikrotiterbasierte ELISA-Immundiagnosesysteme von der SIEMENS Healthcare GmbH und ver-schiedenen ihrer Tochtergesellschaften (SIEMENS Healthineers) begleitet. Der börsennotierte Hersteller von medizini-scher Diagnosetechnik wurde von einem Team um die Hamburger Noerr-Partner

Björn Paulsen und Dr. Stephan Schulz zu den deutschrechtlichen Aspekten der Transaktion beraten.

Im Rahmen der Transaktion sollen DiaSorin und verschiedene ihrer Konzern-gesellschaften den Geschäftsbereich und die dazugehörigen Vermögensgegenstän-de erwerben. Dazu zählen insbesondere Kundenverträge, der Bestand von instal-lierten Instrumenten und die dazugehöri-gen Immaterialgüterrechte. Ferner haben DiaSorin und SIEMENS Healthineers einen Rahmenliefervertrag über ELISA-Immun-diagnose-Reagenziensätze mit einer Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen, die weiterhin von SIEMENS Healthineers hergestellt, aber nunmehr exklusiv von DiaSorin vertrieben werden sollen. Die Gesamtgegenleistung bewegt sich im mittleren zweistelligen Millionenbereich. Die Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt der kartellrechtlichen Freigabe; ihr Vollzug ist für das zweite Kalender-halbjahr geplant.

Das Noerr-Team hat im Rahmen der Transaktion mit der italienischen Kanzlei Gatti Pavesi Bianchi zusammengearbei-tet, die die internationale Federführung innehat.

Berater DiaSorin S.p.A. – Noerr LLP: Björn Paulsen, Dr. Stephan Schulz (ge-meinsame Federführung, Corporate M&A, beide Hamburg), Ariane Neubauer (Corpo-

rate M&A, Berlin); Dr. Alexander Birnstiel (Kartellrecht, München); Dr. Tobias Bosch, Jessica Loew (IP, beide Berlin); Dr. Arun Kapoor (Commercial, München). Asso-ciates: Dr. Sarah Götze (Corporate M&A, Hamburg); Stefan Bauer (Kartellrecht, München).

Gatti Pavesi Bianchi: Stefano Valerio, Giorgio Groppi (beide Mailand). (tw)

Freshfields begleitet Evotec AG beim Kauf von AptuitFreshfields Bruckhaus Deringer hat das Hamburger TecDAX-Biotechnologie-unternehmen Evotec AG beim Erwerb der Aptuit-Gruppe vom Private-Equity-Investor Welsh, Carson, Anderson & Stowe rechtlich beraten.

Aptuit ist ein Partnerunternehmen für integrierte Outsourcinglösungen in der Wirkstoffforschung und -entwicklung. Die Gruppe beschäftigt etwa 750 Mitarbei-ter an drei hochmodernen Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionsstandor-ten in Verona (Italien), Basel (Schweiz) und Oxford (Großbritannien). Im Jahr 2016 verzeichnete Aptuit Umsatzerlöse in Höhe von 88 Millionen Euro. Der Kaufpreis für die Aptuit-Gruppe liegt bei insgesamt 300 Millionen US-Dollar und wird aus beste-henden Liquiditätsreserven und einer zusätzlichen neuen erstrangigen Kre-

Ausgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel19 // News & Services

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ditfinanzierung in Höhe von 140 Millionen Euro beglichen.

Freshfields hat Evotec bei der grenz-überschreitenden Transaktion umfassend mit einem internationalen Anwaltsteam unter anderem aus Büros in Deutschland, New York, Mailand und London beraten. Eine besondere Herausforderung bestand darin, in einer sehr kurzen Exklusivitäts-phase fristgerecht die Kaufvertrags- und Finanzierungsdokumentation zu verhan-deln sowie eine Gewährleistungsversiche-rung abzuschließen.

Freshfields mit einem Team um Prof. Dr. Christoph H. Seibt unterhält seit 15 Jahren enge Beziehungen zu Evotec. Die Kanzlei hat das Biotechunternehmen zuletzt unter anderem beim Erwerb einer Forschungsstätte in Toulouse, Frankreich, von Sanofi-Aventis Recherche et Dévelop-pement (2015) und bei Kapitalerhöhungen zum Einstieg von Novo A/S (2017) sowie zuvor des US-Investors Biotechnology Value Fund Partners (2013) beraten.

Das Freshfields-Team wurde geleitet von Prof. Dr. Christoph H. Seibt und Dr. Mo-ritz Koch (beide Gesellschaftsrecht/M&A, Hamburg) und umfasste zudem Timothy Wilkins, Drew Elphick, Camille Ranadive (alle Gesellschaftsrecht/M&A, New York), Till Burmeister, Dr. Jörg-Peter Kraack (bei-de Gesellschaftsrecht/M&A, Hamburg), Alessio Bottan (Gesellschaftsrecht/M&A,

Mailand), Dr. Michael Josenhans, Nina Heym, Yara Bevaart (alle Finanzierung, Frankfurt am Main/München), Dr. Jochen Dieselhorst (Corporate/IP, Hamburg), Dr. Moritz Heidbüchel, Catharina Minners (Immobilienwirtschaftsrecht, München/Frankfurt am Main), Jola Hajri (Immobili-enwirtschaftsrecht, London), Dr. Michael Ramb (Öffentliches Recht, Berlin), Daniel Lawrence (Öffentliches Recht, London), Dr. David Stadermann (Öffentliches Recht, Hamburg), Dr. Katrin Gaßner und Katha-rina Gebauer (beide Kartellrecht, Düssel-dorf).

Inhouse wurde die Evotec AG durch Dr. Christian Dargel beraten. (tw)

palero übernimmt Praesenta Promotion International – White & Case zieht die FädenWhite & Case hat den Private-Equity-Investor palero beim Erwerb der Präsenta Promotion Int. GmbH (Präsenta) beraten. Präsenta ist eine Full-Service-Agentur für Werbemittel. Ziel der Akquisition ist die Stärkung der Marktposition in der Wer-bemittelindustrie durch die Zusammen-führung von Präsenta und der Portfolio-gesellschaft Inter Werbung GmbH. White & Case beriet auch beim Erwerb der Inter Werbung GmbH.

Der Private-Equity-Investor palero mit Hauptsitz in Luxemburg erwirbt Unternehmen und konzentriert sich auf deren operative Weiterentwicklung, um sie durch Steigerung von Umsatz und Profitabilität nachhaltig zukunftsfähig zu machen. Aktuell verfügt palero über sechs Portfoliogesellschaften.

Zum White-&-Case-Team unter der Fe-derführung von Partner Dr. Hendrik Röh-richt (Private Equity, Frankfurt am Main) gehörten die Partner Dr. Bodo Bender (Tax, Frankfurt am Main), Dr. Holger Wolf (Real Estate, Frankfurt am Main) und Dr. Justus Herrlinger (Kartellrecht, Hamburg) sowie die Associates Christine Schneemann (Private Equity, Frankfurt am Main), Simon Rommelfanger (Corporate, Frankfurt am Main) und Julia Cornelius (Kartellrecht, Hamburg). (tw)

Sozietäten

Luther begleitet Sirius Real Estate bei Erwerb des Technoparks in Grasbrunn bei München Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft hat Sirius Real Estate bei dem Erwerb eines Bürokomplexes in Grasbrunn bei Mün-chen von einem Private-Equity-Fund be-gleitet. Mit dem Erwerb des Technoparks,

der bis auf eine kleine Mieteinheit fast komplett leer steht und über vier Gebäu-de mit einer Gesamtnutzfläche von etwa 14.800 Quadratmetern verfügt, kann Siri-us Real Estate seine Präsenz im Münchner Raum – neben München-Neuaubing und Obersendling – auf dann insgesamt drei Standorte ausweiten. Luther konnte mit dem neuen Münchener Real-Estate-Trans-aktionsteam um Katharina von Hermanni erstmals Sirius Real Estate als Mandanten für die Kanzlei gewinnen.

Sirius Real Estate ist ein in London und Johannesburg börsennotierter Immobi-lieninvestor mit Fokus auf Deutschland. Das Unternehmen besitzt und betreibt ein diversifiziertes Immobilienportfolio an Gewerbeparks deutschlandweit mit ins-gesamt über 1 Million Quadratmetern ver-mietbarer Fläche. Neben der Vermietung konzentriert sich das Managementteam auf die Wertsteigerung des bestehenden Portfolios durch ein aktives Assetmanage-mentprogramm sowie Investitionen und den Ausbau des Portfolios.

Luther – Immobilien- und Immobilien-wirtschaftsrecht: Katharina von Hermanni (Partnerin, Federführung), Dr. Andreas Eichler (Counsel) und Irene Nezer-Kasch (alle München). (tw)

Ausgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel20 // News & Services

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FAS AG schließt Partnerschaft mit der WTS Group – Heuking Kühn führt RegieEin Team um Dr. Anne de Boer hat die FAS AG und deren Hauptgesellschafter bei der Partnerschaft mit der WTS Group begleitet. Dabei wird die WTS zukünftig Gesellschafterin der FAS AG. Die FAS AG ist in der DACH-Region eine feste Größe im Finanz-, Bewertungs- und Transakti-onsumfeld. Die WTS gehört mit einem Umsatzvolumen von mehr als 100 Millio-nen Euro zu den Top-7-Steuerberatungs-gesellschaften in Deutschland. Im Zuge der Partnerschaft erhalten die FAS AG und ihre Mandanten Zugang zu umfassender Steuerexpertise. Darüber hinaus profitiert das Unternehmen vom internationalen Beratungsnetzwerk WTS Global. Durch den Zusammenschluss wird eine schlag-kräftige Einheit von mehr als 100 Finan-cial-Advisory-Beratern formiert.

Dr. Anne de Boer und Dr. Peter Ladwig begleiten die FAS AG und deren Hauptge-sellschafter seit vielen Jahren regelmäßig und begleiten auch Mandanten gemein-sam mit der FAS AG in Beratungsprojek-ten.

Berater FAS AG – Heuking Kühn Lüer Wojtek: Dr. Anne de Boer (Federführung), Sarah Dupont (Aktienrecht, beide Stutt-gart), Fabian G. Gaffron (Steuerrecht, Hamburg). (tw)

Ashurst an der Seite von Chequers Capital bei 132,5-Millionen-Euro-Refinanzierung von CordenkaAshurst hat den Private-Equity-Investor Chequers Capital (Chequers) bei der Refinanzierung der bestehenden Verbind-lichkeiten seines Portfoliounternehmens Cordenka GmbH & Co. KG (Cordenka) beraten. Das Refinanzierungsvolumen beträgt 132,5 Millionen Euro. Chequers hatte den führenden Hersteller von indus-triellem Rayongarn für die Reifenindustrie 2011 übernommen.

Als Kreditgeber fungierten Barings Global Advisers Limited (Barings) und die Goldman Sachs Bank USA (Goldman Sachs; beide Senior Lender) sowie die Commerzbank Aktiengesellschaft (Super Senior Revolving Facility Lender). Elavon Financial Services DAC, UK Branch, agierte als Agent, US Bank Trustees Limited als Sicherheitentreuhänder.

Das Ashurst-Team stand unter der Federführung der Frankfurter Finance-Partnerin Anne Grewlich. Sie wurde unterstützt von Senior Associate Gabrielle Metherall, Associate Emilie Veyran-Müller und Trainee Solicitor Jordan Walsh (alle Finanzierungsrecht, Frankfurt am Main). Partner Dr. Maximilian Uibeleisen (Frank-furt am Main) beriet zum Aufsichtsrecht, Partner Alexander Ballmann und Associ-ate Anna Geissler (beide Corporate, Mün-

chen) zum Gesellschaftsrecht. Partner Dr. Martin Bünning (Frankfurt am Main) deckte steuerrechtliche Aspekte ab. (tw)

Personal

GSK Luxemburg baut Aufsichts- und Investmentfondspraxis mit Partnerzugang aus – Arne Bolch kommt von Clifford Chance Das vor einem Jahr eröffnete

Büro von GSK Stockmann in Luxemburg wächst und baut sein Aufsichts- und Invest-mentfondsteam weiter aus.

Als neuer Local-Partner verstärkt seit kurzem Arne Bolch das Luxemburger Team um die Partner Dr. Marcus Peter, Andreas Heinzmann, Dr. Philipp Mößner und Mathilde Ostertag.

Bolch (41) ist seit über elf Jahren in Lu-xemburg tätig und hat in dieser Funktion im jeweiligen luxemburgischen Büro von Allen & Overy und zuletzt Clifford Chance gearbeitet. Seine Beratungsschwerpunk-te liegen in der Beratung alternativer Fonds (AIFs) und Publikumsfonds, in der Begleitung fondsgebundener M&A-Trans-aktionen sowie im allgemeinen luxem-burgischen Investment- und Aufsichts-recht. Er hat hierzu in der Vergangenheit

Initiatoren wie (insbesondere deutsche) institutionelle Investoren gleicherma-ßen beraten. Bolch hat dabei ständig zu den in Luxemburg immer bedeutender werdenden Assetklassen Immobilien, Infrastruktur, Private Equity und Private Debt beraten und war in der Vergangen-heit etwa für LoneStar beim Verkauf des Postimmobilienportfolios sowie für die Patrizia Immobilien AG bei deren LBBW- und GBW-Transaktionen tätig. Bei Clifford Chance war er zudem Teil des Teams, das die Auflage des ersten Private-Debt-RAIFs in der Form eines luxemburgischen Son-dervermögens (FCPs) betreut hat.

„Wir freuen uns sehr, dass wir mit Arne Bolch einen erfahrenen Experten im Investmentfonds- und Finanzaufsichts-recht für unser Team gewinnen konnten. Er kennt sich bestens in Luxemburger Strukturen aus, wovon unsere internatio-nalen Mandanten gerade bei grenzüber-schreitenden Projekten wie Fondsstruktu-rierungen oder Transaktionen profitieren“, meint Dr. Marcus Peter, Partner und Sprecher der Private-Equity- und Fonds-Praxis bei GSK Luxemburg.

Robert Kramer, Sprecher der Praxis-gruppe Banking/Finance bei GSK Stock-mann ergänzt: „Arne Bolchs Expertise sowie seine Erfahrung im Investment- und Aufsichtsrecht, insbesondere auch mit Derivaten sowie MiFiD II, ergänzen

Arne Bolch

Ausgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel21 // News & Services

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hervorragend unser finanzaufsichts-rechtliches Beratungsangebot. Mit seiner Aufnahme werden wir dem steigenden Bedarf an ganzheitlicher Cross-Border-Beratung über die Standorte Luxemburg und Deutschland hinweg noch mehr gerecht.“ Gemeinsam mit den anderen Luxemburger Partnern umfasst das GSK-Stockmann-Team in Luxemburg nunmehr 20 Anwälte. (tw)

ARNECKE SIBETH auf Wachs-tumskurs: Immobiliensteuerteam wechselt von Crowe Kleeberg Real EstateZum 01.08.2017 wechselte ein Immo-biliensteuerteam zu ARNECKE SIBETH: Alexander Lehnen kam als Partner und brachte zwei weitere Experten von Crowe Kleeberg Real Estate mit, alle waren vor-her bei Big4-Wirtschaftsprüfungsgesell-schaften. Sie werden die Immobilienspar-te der Kanzlei verstärken, für die bereits mehr als 50 Anwälte über alle Standorte verteilt tätig sind.

Lehnen und sein Team aus Steuerbera-tern und Wirtschaftsprüfern beraten ein breites Mandantenspektrum von großen institutionellen Investoren und Spezial-fonds bis zu mittelständischen Projekt-entwicklern. Neben steuerlicher Transak-tions- und Strukturierungsberatung sind

insbesondere aufsichtsrechtliche Fragen bei Immobilientransaktionen und beim Fonds-Set-up inhaltliche Schwerpunkte ihrer Arbeit.

Mit dem Zusammenschluss möchte man nun die Mandanten der Immobilien- und Finanzwirtschaft noch umfassender beraten.

Hier sieht auch Thomas Richter als Managing Partner und Immobilienspe-zialist von ARNECKE SIBETH den Vorteil für die Zukunft: „Mit Alexander Lehnen, Laura Neugebauer und Marcel Bailänder können wir in unserem Kerngeschäftsfeld Real Estate unter anderem das komplexe Gebiet Steuern und Aufsichtsrecht noch besser abdecken.“

Die Zusammenarbeit bei großen Projekten hat sich schon in der Vergan-genheit bewährt. Dazu Managing Partner Dr. Wolfgang Scholl: „Nach erfolgreicher gemeinsamer Erfahrung bei Mandaten freuen wir uns jetzt darauf, unter dersel-ben Flagge tätig zu werden.“ (tw)� F

Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 23. August 2017.

Ausgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel22 // News & Services

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Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 54 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.

Christoph Abel

IKB Deutsche Industrie­bank AG, Legal Counsel, Düsseldorf

[email protected]

Dr. Conrad Albert

ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München

[email protected]

Carsten Beisheim

Bird & Bird, Rechtsanwalt, Düsseldorf

Peter Bokelmann

TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschafts­politik, Ditzingen

[email protected]

Dr. Heiko Carrie

Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint­Ouen

[email protected]

Susanne Gellert, LL.M.

German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York

[email protected]

Dr. Martin Dannhoff, LL.M.

Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh

[email protected]

Dr. Michael Fischer

UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Jan Eckert

ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/Legal Department, Friedrichshafen

[email protected]

Dr. Rolf Giebeler

Rheinmetall Aktiengesell­schaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel

[email protected]

Dr. Jörg Flatten

Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz

[email protected]

Hans-Ulrich Dietz

Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/Aschaffenburg

hans­[email protected]

Dirk Döppelhan

Head of Legal & Compliance Converged Core, Mobile Networks Legal & Compliance, Legal & Compliance, Nokia

[email protected]

Daniela Günther

BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel,  Head of Insurances and Financial Services Germany

[email protected]

Michael H. Ghaffar, LL.M. (NYU)

Molecular Health GmbH, Syndikusrechtsanwalt, General Counsel, Heidelberg

[email protected]

23 // FachbeiratAusgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 24: Ausgabe 16 // 9. August 2017 Das Online-Magazin … · 2019. 12. 4. · Ausgabe 16 // 9. August 2017 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden

Georg Kordges, LL.M.

ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf

[email protected]

Helge Köhlbrandt

Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Carsten Knecht

MESSER GROUP GmbH, Head of M&A Legal & Group Legal Counsel, Bad Soden am Taunus

[email protected]

Dr. Andreas Krumpholz

PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München

[email protected]

Dr. Jürgen Klowait

Rechtsanwalt

[email protected]

Dr. Uta Klawitter

Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg

[email protected]

Dr. Donatus Kaufmann

ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance

[email protected]

Dr. Christian Kaeser

Siemens AG, Leiter Konzern steuerabteilung, München

[email protected]

Michael Junge

SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf

[email protected]

Anja Kahle

MANN+HUMMEL International GmbH & Co. KG, General Counsel, Ludwigsburg

anja.kahle@mann­hummel.com

Dr. Ulrich Hagel

Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin

[email protected]

Dr. André Körtgen

Thales Deutschland, General Counsel Legal & Contracts, Ditzingen

[email protected]

Hergen Haas

Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau

[email protected]

Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

Annette Kraus

Siemens AG, Senior Legal Counsel Regulatory/Compliance/M&A, München

[email protected]

Karsten Hardraht

Kf W Bankengruppe, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Chefsyndikus, Frankfurt am Main

[email protected]: KfW Bankengruppe. Fotograf: Thorsten Futh

24 // FachbeiratAusgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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Dr. Georg Rützel

General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main

[email protected]

Frederick Schönig

Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden

frederick.schoenig@aareal­bank.com

Christopher Rother

Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin

[email protected]

Günther Sailer

HSE24, Home Shopping Europe GmbH , General Counsel, Geschäftsleitung Recht und Compliance, Ismaning

[email protected]

Marcel Ritter

Telefónica Germany, General Counsel München

[email protected]

Martin Stadelmaier

Flughafen Stuttgart GmbH, Leiter Recht, Compliance und Versicherungen, Datenschutzbeauftragter Stuttgart

stadelmaier@stuttgart­airport.com

Dr. Ute Rajathurai

Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen

[email protected]

Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M.

IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London

[email protected]

Dr. Klaus Oppermann

Volkswagen AG, Gewerblicher Rechts­schutz, Wolfsburg

[email protected]

Melanie Poepping, MBA

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Head of Global Investigation, Bad Homburg vor der Höhe

melanie.poepping@fmc­ag.com

Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

Dr. Ulrich Rust, LL.M.

RWE Aktiengesellschaft, Leiter Recht, General Counsel, Essen

[email protected]

Marcel Pordomm

Lufthansa Cargo AG, General Counsel, Director Legal and Political Affairs, Frankfurt am Main

[email protected]

Martin Mildner

Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg

[email protected]

Matthias J. Meckert

PGIM Real Estate Germany AG, Rechts­anwalt (Syndikusrechts­anwalt), Head of Legal, Prokurist, München

[email protected]

Carsten Lüers

Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main

[email protected]

25 // FachbeiratAusgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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Alexander Zumkeller

Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München

[email protected]

Dr. Matthias Wiedenfels

STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmens­entwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel

[email protected]

Arne Wittig

ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen

[email protected]

Heiko Wendel

Rolls­Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen

[email protected]

Dr. Philipp Wösthoff

Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Real Assets Deutschland, Abteilungsdirektor, Frankfurt am Main

philipp.woesthoff@hauck­aufhaeuser.de

Dr. Klaus-Peter Weber

Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D­A­CH, Hanau/Brüssel

klaus­peter.weber@goodyear­dunlop.com

Dr. Martin Wagener

AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt

[email protected]

Regina Thums

Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt

[email protected]

Christian Steinberger

VDMA, Leiter Rechtsab­teilung, Frankfurt am Main

[email protected]

26 // FachbeiratAusgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 27: Ausgabe 16 // 9. August 2017 Das Online-Magazin … · 2019. 12. 4. · Ausgabe 16 // 9. August 2017 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden

ACC Europe Association of Corporate CounselCarsten LüersBoard Member & Country Representatives [email protected]

Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e .V .Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheerc/o Architektenkammer BerlinAlte Jakobstraße 14910969 [email protected]

Bucerius Center on the Legal ProfessionMarkus HartungJungiusstraße 620355 HamburgTelefon: 040 307 06­267Fax: 040 307 06­269markus.hartung@law­school.dewww.bucerius­clp.de

Die Führungskräfte – DFKDr. Ulrich GoldschmidtAlfredstraße 77­7945130 EssenTelefon: 02 01 959 71­0 Fax: 02 01 959 71­29 goldschmidt@ die­fuehrungskraefte.dewww.die­fuehrungskraefte.de

German American Chamber of Commerce, Inc .Susanne Gellert, LL.M.75 Broad Street, Floor 21New York, NY 10004USATelefon: +1 212 974 88­46Fax: +1 212 974 88­[email protected]

Recommind GmbHPeter GottschalkVon­Liebig­Straße 153359 RheinbachTelefon: 0 22 26 159 66­25Fax: 0 22 26 159 66­99peter.gottschalk@ recommind.comwww.recommind.de

reThinkLegal GmbHStefan Beßling Lerchesbergring 10460598 Frankfurt am MainTelefon: 069 59 77 21 821Fax: 069 59 77 21 890www.rethinklegal.de

Signium Executive ResearchHellmuth WolfKönigsallee 63–6540215 DüsseldorfTelefon: 02 11 93 37 91­60Fax: 02 11 93 37 91­[email protected]

STP Informationstechnologie AGGunther ThiesLorenzstraße 2976135 KarlsruheTelefon: 07 21 828 15­0Fax: 07 21 828 15­555info@stp­online.dewww.stp­online.de

anchor Rechtsanwälte PartnergesellschaftDr. Christoph HerbstPrinzregentenstraße 7881675 MünchenTelefon: 089 28 78 81­0Fax: 089 28 78 81­[email protected]

Arnecke SibethMichael Siebold, LL.M.,und Thomas RichterHamburger Allee 460486 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 98 85­0Fax: 069 97 98 85­[email protected]@arneckesibeth.comwww.arneckesibeth.com

Arnold & Porter Kaye Scholer LLPIngrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 2560325 Frankfurt am MainTelefon: 069 254 94­0Fax: 069 254 94­[email protected] [email protected]

AUSTMANN & PARTNERThomas AustmannRheinisches PalaisBreite Straße 2740213 DüsseldorfTelefon: 02 11 30 04 35 16Fax: 02 11 30 04 35 99thomas.austmann@ austmannpartner.comwww.austmannpartner.com

BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbHMarkus Künzel Ganghoferstr. 33 80339 München Telefon: 0 89 350 65­11 31 Fax: 0 89 350 65­21 11 [email protected] www.beitenburkhardt.com

BTU Simon GmbHEberhard SimonSonnenstr. 980331 MünchenTelefon: 089 29 08 17­0Fax: 089 29 08 17­11eberhard.simon@btu­group.dewww.btu­group.de

Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGDr. Jan Tibor Lelley, LL.M.Huyssenallee 86­8845128 EssenTelefon: 02 01 17 58­[email protected]

fringspartners ArbeitsrechtDr. Arno FringsKönigsallee 76–7840212 DüsseldorfTelefon: 02 11 22 98 21­20Fax: 02 11 22 98 21­[email protected]

GSK Stockmann RechtsanwälteChristiane Köhnken­ClarkLeiterin Business DevelopmentTaunusanlage 2160325 Frankfurt am MainTelefon: 069 710003­213christiane.koehnken­[email protected]

HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.Lenzhalde 83–8570192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44­27Fax: 07 11 227 44­58us@haver­mailaender.dewww.haver­mailaender.de

Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbHDr. Jan Dittmann Brienner Straße 980333 MünchenTelefon: 089 290 97­0Fax: 089 290 97­200jan.dittmann@heussen­law.dewww.heussen­law.de

Kallan Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Christian BlothBockenheimer Landstraße 51–5360325 Frankfurt am MainTelefon: 069 97 40 12­0Fax: 069 97 40 12­10christian.bloth@kallan­legal.de www.kallan­legal.de

lindenpartnersDr. Matthias BirkholzFriedrichstraße 9510117 BerlinTelefon: 030 20 96­18 00Fax: 030 20 96­18 [email protected]

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbHElisabeth LepiqueDr. Markus SengpielAnna­Schneider­Steig 2250678 KölnTelefon: 02 21 99 37­0Fax: 02 21 99 37­110elisabeth.lepique@ luther­lawfirm.commarkus.sengpiel@ luther­lawfirm.comwww.luther­lawfirm.com

LUTZ | ABEL Rechtsanwalts GmbHDr. Reinhard Lutz Brienner Straße 2980333 MünchenTelefon: 089 54 41 47­0Fax: 089 54 41 47­[email protected]

Ogletree Deakins International LLPHendrik MuschalFasanenstraße 7710623 BerlinTelefon: 030 86 20 30­161Fax: 030 30 86 20 30­100hendrik.muschal@ ogletreedeakins.comwww.ogletreedeakins.com

Orrick, Herrington & SutcliffeDr. Wilhelm Nolting­Hauff Heinrich­Heine­Allee 1240213 DüsseldorfTelefon: 02 11 367 87­142Fax: 02 11 367 87­155wnolting­[email protected] www.orrick.com

Osborne ClarkeDr. Carsten SchneiderInnere Kanalstraße 1550823 KölnTelefon: 02 21 51 08­41 12Fax: 02 21 51 08­40 05carsten.schneider@ osborneclarke.comwww.osborneclarke.com

PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich­Ebert­Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85­55 15 Fax: 069 95 85­59 61 [email protected] www.pwc.de

Reed Smith LLP Dr. Stephan RippertVon­der­Tann­Straße 280539 MünchenTelefon: 089 20 30­410Fax: 089 20 30­41 [email protected]

Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos NaveTaunus TowerMergenthalerallee 73–7565760 EschbornTelefon: 0 61 96 7 61 14­702Fax: 0 61 96 7 61 14­704jose.campos­[email protected]

Universität St . Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG)Prof. Dr. Leo StaubHolzstraße 159010 St. GallenSchweizTelefon: +41 71 224­21 11Fax: +41 71 224­28 [email protected]

27 // Kontakte und AnsprechpartnerAusgabe 16 // 9. August 2017

Deutscher AnwaltSpiegel

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ImpressumHerausgeber:Prof. Dr. Thomas Wegerich

Redaktion:Thomas Wegerich (tw)

Verlag:FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.­FachverlagGeschäftsführung: Dr. André Hülsbömer, Hannes Ludwig Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am MainSitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main

German Law Publishers GmbHVerleger: Prof. Dr. Thomas WegerichStalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am MainTelefon: 069 95 64 95 59

E­Mail: [email protected]: www.deutscheranwaltspiegel.de

Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.­Fachverlag.

Jahresabonnement:Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14­täglich

Projektmanagement:Karin GanglTelefon: 069 75 91­22 17 / Telefax: 069 75 91­80 22 17

Layout:Christine Lambert

Strategische Partner:anchor Rechtsanwälte; Arnecke Sibeth; Arnold & Porter Kaye Scholer LLP; AUSTMANN & PARTNER; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer Fromm; fringspartners Arbeitsrecht; GSK Stockmann Rechtsanwälte; Haver & Mailänder Rechtsanwäl­te; Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kallan Rechtsanwaltsge­sellschaft mbh; lindenpartners; Luther; LUTZ | ABEL Rechtsan­walts GmbH; Ogletree Deakins; Orrick, Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers; Reed Smith; Rödl & Partner

Kooperationspartner:ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession; Die Führungskräfte – DFK; German American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind GmbH; reThinkLegal GmbH; Signium International; STP Informationstechno lo gie AG; Universität St. Gallen, Executive School of Management, Techno­logy and Law (ES­HSG)

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28 // Strategische Partner, Kooperationspartner und ImpressumAusgabe 16 // 9. August 2017

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