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Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Liegenschaften Düsseldorf, den 23.05.2019 Die Vorsitzende E I N L A D U N G Hiermit lade ich zu einer Sitzung ein. Sie findet am Dienstag, 4. Juni 2019 um 16:00 Uhr statt. Sitzungsort: Rathaus - Sitzungssaal Marktplatz 2, Die Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind unter der Tel.-Nr. 89-93164 zu errei Tagesordnung TOP Vorlage Inhalt 1 Feststellung der Beschlussfähigkeit 2 Anerkennung der Tagesordnung 3 Zulassung von Sachverständigen 4 Aktuelles 5 Genehmigung der Niederschrift zur gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung, des Kulturaus- schusses, des Ausschusses für öffentliche Einrichtungen, des Ordnungs- und Verkehrsausschusses, des Umweltausschusses, des Ausschusses für Wirtschaftsförderung, Liegenschaften und Touristik sowie der Bezirksvertretungen 1 und 3 vom 30.05.2018 6 Anfragen 6.1 62/ 21/2019 Anfrage der Ratsfraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN: Bessere Ausschreibungs- und Vergabepraxis von Aufträgen an Start-ups und junge Unternehmen 7 Anträge - liegen derzeit noch nicht vor - 8 Ansiedlung eines EUREF-Campus in Düsseldorf Mündlicher Bericht: Reinhard Müller, Vorstandsvorsitzender der EUREF AG

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Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Liegenschaften

Düsseldorf, den 23.05.2019

Die Vorsitzende E I N L A D U N G Hiermit lade ich zu einer Sitzung ein. Sie findet am Dienstag, 4. Juni 2019 um 16:00 Uhr statt. Sitzungsort: Rathaus - Sitzungssaal Marktplatz 2, Die Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind unter der Tel.-Nr. 89-93164 zu erreichen. Tagesordnung

TOP Vorlage Inhalt

1 Feststellung der Beschlussfähigkeit

2 Anerkennung der Tagesordnung

3 Zulassung von Sachverständigen

4 Aktuelles

5 Genehmigung der Niederschrift zur gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung, des Kulturaus-schusses, des Ausschusses für öffentliche Einrichtungen, des Ordnungs- und Verkehrsausschusses, des Umweltausschusses, des Ausschusses für Wirtschaftsförderung, Liegenschaften und Touristik sowie der Bezirksvertretungen 1 und 3 vom 30.05.2018

6 Anfragen

6.1 62/ 21/2019 Anfrage der Ratsfraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN: Bessere

Ausschreibungs- und Vergabepraxis von Aufträgen an Start-ups und junge Unternehmen

7 Anträge

- liegen derzeit noch nicht vor -

8 Ansiedlung eines EUREF-Campus in Düsseldorf Mündlicher Bericht: Reinhard Müller, Vorstandsvorsitzender der EUREF AG

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TOP Vorlage Inhalt

9 Das Netzwerk Industrie am Standort Düsseldorf Mündlicher Bericht: Marion Hörsken, IHK-Geschäftsführerin für Industrie, Innovation und Umweltschutz

10 Ausländische Direktinvestitionen in Düsseldorf 2018

Mündlicher Bericht: Wirtschaftsförderungsamt

11 19/ 50/2019 Satzung zur Aufhebung der Satzung für Spezialmärkte der Lan-deshauptstadt Düsseldorf (Radschlägermarkt)

12 Verschiedenes

Ratsfrau Lehmhaus Vorsitzende

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Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Liegenschaften am Dienstag, 4. Juni 2019

TOP Vorlage Inhalt

NÖ 1 Anerkennung Tagesordnung

NÖ 2 61/ 50/2019 Grundstücksangelegenheit

NÖ 3 61/ 59/2019 Grundstücksangelegenheit

NÖ 4 61/ 67/2019 Grundstücksangelegenheit

NÖ 5 61/ 73/2019 Grundstücksangelegenheit

NÖ 6 61/ 74/2019 Grundstücksangelegenheit

NÖ 7 19/ 51/2019 Änderung der Entgeltordnung

NÖ 8 61/ 76/2019 Grundstücksangelegenheit

NÖ 9 61/ 77/2019 Grundstücksangelegenheit

NÖ 10 01/ 172/2019 Grundstücksangelegenheit

NÖ 11 62/ 10/2019 - 1 Grundstücksangelegenheit

NÖ 12 62/ 18/2019 Grundstücksangelegenheit

NÖ 13 61/ 63/2019 Grundstücksangelegenheit

NÖ 14 61/ 64/2019 Grundstücksangelegenheit

NÖ 15 Verschiedenes Ratsfrau Lehmhaus Vorsitzende

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Vorlage 62/ 21/2019

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Düsseldorf, 23.05.2019

An

Frau Monika Lehmhaus Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Liegenschaften Anfrage der Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hier: Bessere Ausschreibungs- und Vergabepraxis von Aufträgen an Start-ups und junge Unternehmen Sehr geehrte Frau Lehmhaus, die Ratsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung am 4. Juni 2019 zu nehmen und durch die Verwaltung beantworten zu lassen: 1. Wie viele Aufträge wurden seit 2017 von der Verwaltung komplett oder zum

Teil an Start-ups und/oder neugegründete Unternehmen vergeben und wie hoch ist schätzungsweise dieser Anteil aller vergebenen Aufträge?

2. Welche Informationen liegen der Verwaltung vor, wonach die Fachämter gerne

mehr Ausschreibungen oder Teile davon an Start-ups vergeben möchten, aber bestehende Hürden als Hindernis sehen und welche sind dies?

3. Stellen Ausschreibungskriterien wie Personalstärke, Qualifikation des

Personals, Mindestjahresumsatz, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, etc. übertriebene Anforderungen dar, die Start-ups benachteiligen und welche Handlungsmöglichkeiten und -spielräume hat die Verwaltung Start-ups im Vergabeverfahren zu berücksichtigen?

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Vorlage 62/ 21/2019

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Sachdarstellung Start-ups und junge Unternehmen sind aufgrund ihrer innovativen Leistungsfähigkeit und unkonventionellen Ideen in der Gesellschaft und der Wirtschaft hoch geschätzt.

Bis Produkte und Dienstleistungen eine gewisse Marktreife erlangen, ist es oft ein langer Weg und oft fehlt schlichtweg die Erfahrung, in einem umkämpften Markt Fuß zu fassen.

Der Zugang zu öffentlichen Aufträgen ist darüber hinaus zum Teil mit hohen rechtlichen und bürokratischen Hürden verbunden, so dass sich die Frage stellt, inwieweit die Stadtverwaltung in ihrer Ausschreibungs- und Vergabepraxis Möglichkeiten sieht, unnötige Hürden abzubauen.

Weitere Begründung mündlich. Mit freundlichen Grüßen Iris Bellstedt Jörk Cardeneo Dietmar Wolf Für die Richtigkeit Heike Rybienski Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Liegenschaften

04.06.2019

Anlagen: beigefügt x nicht vorhanden

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AWTL 04.06.2019 62/ 21/2019

Beigeordneter Zaum Anfrage 62/ 21/2019 der Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bessere Ausschreibungs- und Vergabepraxis von Aufträgen an Start-ups und junge Unternehmen Frage 1: Wie viele Aufträge wurden seit 2017 von der Verwaltung komplett oder zum Teil an Start-ups und/oder neugegründete Unternehmen vergeben und wie hoch ist schätzungsweise dieser Anteil aller vergebenen Aufträge? Antwort: Die Wirtschaftsförderung hat mit der Startup-Initiative seit 2015 ihre Aktivitäten speziell auf junge Unternehmen ausgeweitet, die mit skalierbaren, disruptiven Geschäftsmodellen ein expotentielles Wachstum anstreben. Der Fokus liegt hier auf Unternehmen, die nicht älter als zehn Jahre sind, wobei Unternehmen mit einer längeren Präsenz am Markt als "Startup-Alumni" geführt werden. Beispielhaft für das Entwicklungspotential am Standort Düsseldorf seien hier boxine, das IOX Lab, trivago oder auxmoney genannt. Das Startup-Ökosystem wächst und umfasst derzeit etwa 350 Startups mit über 2.600 Mitarbeitern (mit Startup Alumni ca.4.800 Mitarbeiter). Die Wirtschaftsförderung versteht sich als breit aufgestellter Partner der Startup-Szene und unterstützt deren weitere Entfaltung und Sichtbarkeit am Standort mit Formaten wie der Startup-Woche, Pitch-Veranstaltungen sowie Matchmakings zwischen Startups, Corporates, klassichen KMUs und Hochschulen. Die beiden Kriterien Skalierbarkeit des Geschäftsmodells und Unternehmensalter von bis zu 10 Jahren sind nicht in den Vergaberichtlinien der Stadt enthalten, sodass hiernach nicht differenziert wird. Diesbezüglich bedürfte es zunächst auch eines einheitlichen Kriterienkataloges, nach welchen ein Start-up und/oder ein

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neugegründetes Unternehmen definiert werden soll (bspw. maximales Alter des Unternehmens, Geschäftsmodell, Umfang Mitarbeiter-/Umsatzwachstum etc.). Grundsätzlich steht es allen Unternehmen - unabhängig von ihrer Kategorisierung als Startup, Mittelstand, Konzern etc. - frei, sich auf städtische Ausschreibungen zu bewerben. Frage 2: Welche Informationen liegen der Verwaltung vor, wonach die Fachämter gerne mehr Ausschreibungen oder Teile davon an Start-ups vergeben möchten, aber bestehende Hürden als Hindernis sehen und welche sind dies? Antwort: Der Zentralen Vergabestelle liegen keine Informationen darüber vor, ob die Fachämter gerne mehr Ausschreibungen an Start-ups vergeben möchten. Gem. Ziffer 2.1 GA Vergabe werden über die Zentrale Vergabestelle alle Vergabeverfahren der Stadt Düsseldorf mit einem Auftragswert von mehr als 25.000 Euro formal abgewickelt. Dies bedeutet, dass die inhaltlichen Vorgaben der Vergaben und damit auch die Vorgaben der Eignungskriterien, die die Bieter erfüllen müssen, ausschließlich über die Fachämter erfolgen. Bei Vergabeverfahren, die ausnahmeweise ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden können und bei denen Bieter unmittelbar zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, geben ebenfalls die Fachbereiche, in deren Auftrag die jeweilige Vergabe abgewickelt wird, die aufzufordernden Firmen vor. Die Auswahl der geforderten Eignungskriterien bzw. der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bieter liegt damit auch bei den Verfahren, die über die Zentrale Vergabestelle abgewickelt werden, im ausschließlichen Verantwortungsbereich der Fachämter. Kenntnisse darüber, ob die Fachämter bei der Festlegung von Eignungskriterien bestehende Hürden als Hindernis sehen, eine

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Ausschreibung im Hinblick auf die Zulassung von Start-ups offener zu gestalten, liegen bei der Zentralen Vergabestelle nicht vor. Sollte ein Fachbereich eine entsprechende Öffnung einer Vergabe wünschen und Unklarheiten über die Möglichkeiten der Festlegung von Eignungskriterien bestehen, würde die Zentrale Vergabestelle den Fachbereich aber an dieser Stelle beratend unterstützen. Frage 3: Stellen Ausschreibungskriterien wie Personalstärke, Qualifikation des Personals, Mindestjahresumsatz, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, etc. übertriebene Anforderungen dar, die Start-ups benachteiligen und welche Handlungsmöglichkeiten und -spielräume hat die Verwaltung Start-ups im Vergabeverfahren zu berücksichtigen? Antwort: Die genannten Eignungskriterien stellen im Ergebnis keine übertriebenen Anforderungen dar. Zwar können Start-ups durch Eignungsanforderungen benachteiligt werden; auf der anderen Seite sichern zulässig gewählte Eignungskriterien aber die ordnungsgemäße Ausführung eines Auftrags ab. Die Festlegung von Eignungskriterien und der in diesem Zusammenhang einzureichenden Eignungsnachweise erfolgt grundsätzlich auftragsbezogen. So spielt etwa bei Lieferaufträgen über Büromaterial die Qualifikation des Personals praktisch keine Rolle, während dies bei der Vergabe von Aufträgen über komplexe und umfangreiche Bauwerksplanungen ein wichtiger Faktor ist. Rechtliche Regelungen für die Anwendung von Eignungskriterien finden sich grundlegend in § 122 ff. GWB. Unabdingbare Eignungsvoraussetzung ist das Fehlen von Verurteilungen oder Geldbußen wegen der in § 123 GWB genannten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zu würdigen sind auch die in § 124 niedergelegten Handlungen gegen einen fairen Wettbewerb.

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Darüber hinaus dürfen Eignungskriterien Folgendes betreffen: Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Nähere Regelungen dazu sind für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte von Bauleistungen in den §§ 6a / 16b VOB/A EU, von Dienst- und Lieferleistungen in den §§ 44 ff VgV, von Konzessionen in § 25 KonzVgV und für den Sektorenbereich in § 45 ff SektVO enthalten. Unterhalb der Schwellenwerte gelten insoweit für Bauleistungen die § 6a, 16b des 1. Abschnittes der VOB/A sowie für sonstige Leistungen die §§ 31 ff. UvgO. Im Grunde übereinstimmend, also von leistungsspezifischen Besonderheiten abgesehen, lässt sich nach diesen Regelungen festhalten, dass der Auftraggeber aus den genannten Bereichen der Eignungskriterien Anforderungen stellen darf, die sicherstellen, dass Bewerber oder Bieter über die für eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderliche Eignung verfügen. Dabei müssen die Anforderungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und in einem angemessenen Verhältnis stehen. Überzogene Anforderungen an die Eignung stehen letztlich im Widerspruch zu dem Wettbewerbs- und Verhältnismäßigkeits-grundsatz sowie dem Diskriminierungsverbot. Auf der anderen Seite darf der Zuschlag nur auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden, d. h., die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags muss sichergestellt werden. Die Handlungsmöglichkeiten und -spielräume für die Berücksichtigung von Start-ups bei Auftragsvergaben bewegen sich innerhalb dieser Grenzen, sich daraus ergebende spezifische Hürden können nicht abgebaut werden.

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Vorlage 62/ 24/2019

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Düsseldorf, den 23.05.2019

An die Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Liegenschaften Ratsfrau Monika Lehmhaus

Anfrage Anfrage der FDP-Ratsfraktion: Zustand Einfamilienhäuser im städtischen Besitz in Hamm Sehr geehrte Frau Lehmhaus, im Namen meiner Fraktion bitte ich Sie, nachfolgende Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Liegenschaften am 04. Juni 2019 zu setzen und von der Verwaltung beantworten zu lassen:

1. Aus welchem Grund standen die beiden Einfamilienhäuser bereits Jahre leer?

2. Welche baulichen Mängel wiesen diese beiden Einfamilienhäuser auf? 3. Hat die Stadt Düsseldorf noch weitere Häuser und Wohnungen in ihrem

Besitz, die aus baulichen Gründen nicht vermietet werden können? Begründung: Wie Zeitungsmeldungen am 12. April 2019 zu entnehmen war, gibt es Häuser im Besitz der Stadt Düsseldorf, die in einem Zustand sind, dass sie nicht dem Wohnungsmarkt zur Verfügung gestellt werden können. Mit freundlichen Grüßen Manfred Neuenhaus

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Vorlage 62/ 24/2019

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Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Liegenschaften

04.06.2019-/-¹ -/-²

1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: beigefügt x nicht vorhanden

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AWTL 04.06.2019 62/ 24/2019

Anfrage 62/ 24/2019 der FDP-Ratsfraktion: Zustand Einfamilienhäuser im städtischen Besitz in Hamm Frage 1: Aus welchem Grund standen die beiden Einfamilienhäuser bereits Jahre leer? Antwort: Einen über Jahre hinweg andauernden Leerstand der beiden Einfamilienhäuser hat es nicht gegeben. Die Häuser waren zuletzt seit 01.08.2016 an einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vermietet. Der Mietvertrag endete am 31.01.2019. Frage 2: Welche baulichen Mängel wiesen diese beiden Einfamilienhäuser auf? Antwort: Seit April 2019 sind 10 vorher obdachlose Personen nur in die Erdgeschosszimmer eingezogen, da eine brandschutzbedingte Nutzungseinschränkung vorliegt. Elektro, Sanitär und Heizung sind renovierungsbedürftig; Fassade und Fenster weisen starke Verwitterung auf; das Dach ist renovierungsbedürftig; es gibt Feuchtigkeitsschäden; der Balkon ist verwittert.

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Frage 3: Hat die Stadt Düsseldorf noch weitere Häuser und Wohnungen in ihrem Besitz, die aus baulichen Gründen nicht vermietet werden können? Antwort: Im Verantwortungsbereich des Jugendamtes, zu deren Verwaltung die angesprochenen Häuser gehören, gibt es aktuell keinen Leerstand aufgrund baulicher Mängel. Dies schließt jedoch nicht aus, dass in anderen Fachbereichen der Gesamtverwaltung Gebäudebestände existieren, welche aufgrund baulicher Mängel derzeit nicht vermietet werden können. Da die Verwaltung der einzelnen Objekte dezentral über die einzelnen Fachämtern läuft, kann hier keine Aussage für die Gesamtverwaltung erfolgen.

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Vorlage 19/ 50/2019

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Beschlussvorlage Betrifft: Satzung zur Aufhebung der Satzung für Spezialmärkte der Landeshauptstadt Düssel-dorf (Radschlägermarkt) Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 04.07.2019 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma-chung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung für Spezialmärkte der Landeshauptstadt Düsseldorf (Radschlägermarkt) vom 15.04.1981 (Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 16/17 vom 25.04.1981) wird auf-gehoben. Artikel II Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sachdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 12.07.2018 die Auflösung der öf-fentlichen Einrichtung Spezialmarkt mit der Bezeichnung „Radschlägermarkt“ zum 31.12.2018 beschlossen. Daher werden die betroffenen Regelungen im Stadtrecht entsprechend angepasst. Alternative: keine Amt / Institut: Amt für Verbraucherschutz Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Stulgies

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Vorlage 19/ 50/2019

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Satzung zur Aufhebung der Satzung für Spezialmärkte der Landeshaupt-stadt Düsseldorf (Radschlägermarkt) Beratungsfolge: Gremium Sitzungs-

datum Ergebnis mit Abstimmungs-verhalten

Wortlaut bei abweichenden Beschlüssen

Ausschuss für Wirt-schaftsförderung, Tou-rismus und Liegen-schaften

04.06.2019 Mehrheitlich be-schlossen mit 7 Gegenstimmen (CDU-Fraktion)

Ausschuss für Umwelt-schutz

06.06.2019

Haupt- und Finanzaus-schuss

24.06.2019

Rat 04.07.2019

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Vorlage 19/ 51/2019

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Beschlussvorlage Betrifft: Änderung der Entgeltordnung des Großmarktes, der Wochenmärkte und des Rad-schlägermarktes der Landeshauptstadt Düsseldorf (Marktentgeltordnung) Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 04.07.2019 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma-chung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Änderung der Entgeltordnung beschlossen: Artikel I Die Entgeltordnung des Großmarktes, der Wochenmärkte und des Radschlägermark-tes der Landeshauptstadt Düsseldorf (Marktentgeltordnung) vom 17. November 2005 (Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 49 vom 10.12.2005) wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird das Komma nach dem Wort „Großmarktes“ durch ein „und“ er-setzt, außerdem werden die Wörter „und des Radschlägermarktes“ gestrichen.

2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort „Großmarktes“ durch ein „und“ ersetzt, außerdem werden die Wörter „und des Radschlägermarktes“ gestrichen.

3. In § 1 Absatz 1 werden folgende Sätze 3 bis 5 neu eingefügt:

„Ebenso werden neben den im Tarif festgelegten Entgelten die umlagefähigen Kosten für die Entsorgung von verbotswidrigen Abfallablagerungen auf dem Großmarktgelände auf die Standinhaber/innen und Mieter/innen umgelegt, so-fern sie nicht einer Verursacherin/einem Verursacher zugeordnet werden kön-nen. Diese Umlage erfolgt im prozentualen Verhältnis der jeweils zugewiese-nen oder gemieteten Flächen sowie quartalsweise für die vergangenen drei Monate. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus den aktuell gültigen Entsor-gungskosten, die die Stadt an das von ihr beauftragte Entsorgungsunterneh-men zu entrichten hat.“

4. Im Titel des Tarifs zur Entgeltordnung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Komma nach dem Wort „Großmarktes“ durch ein „und“ ersetzt, außerdem werden die Wörter „und des Radschlägermarktes“ gestrichen.

5. Die laufende Nummer 3 des Tarifs zur Entgeltordnung wird gestrichen. Artikel II Diese Änderung der Entgeltordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Vorlage 19/ 51/2019

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Sachdarstellung: In § 11 der Großmarktsatzung wird das Wegwerfen von Abfällen und verdorbener Ware auf dem Großmarkt ausdrücklich untersagt. Die Standinhaber/innen sind ver-pflichtet, ihre Abfälle über die Entsorgungsstation der AWISTA nach Wiegung auf dem Großmarktgelände zu entsorgen und die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Trotzdem werden regelmäßig verbotswidrig große Mengen an Abfall auf dem Gelände abgelegt. Für die Entsorgung dieses Abfalls fallen monatlich zwischen 20.000 bis 30.000 Euro an, die bisher von der Stadt getragen werden. In der Vergangenheit wurden immer wieder Maßnahmen durchgeführt, die nach Sat-zung zur Verfügung standen, wie Ansprache der Standinhaber/innen und verstärkte Kontrollen, um die illegale Abfallentsorgung einzudämmen. Diese Möglichkeiten führ-ten jedoch nicht zum gewünschten Erfolg. Da der Abfall ursächlich durch die Handelsaktivitäten der Standinhaber/innen und Mieter/innen des Großmarktes anfällt, sollen die Kosten für seine Entsorgung auch von den Standinhaber/innen und Mieter/innen getragen werden. Dazu wird die AWISTA zukünftig die illegalen Müllablagerungen separat in Rechnung stellen. Die umlagefähigen Kosten werden dann im prozentualen Verhältnis der zugewiesenen und gemieteten Flächen auf die Standinhaber/innen und Mieter/innen umgelegt, so-fern sie nicht direkt einem/einer Verursacher/in zugeordnet werden können Die Um-lage soll quartalsweise für die vergangenen drei Monate erfolgen. Hierfür ist die Än-derung der Entgeltordnung erforderlich. Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 12.07.2018 die Auflösung der öf-fentlichen Einrichtung Spezialmarkt mit der Bezeichnung „Radschlägermarkt“ zum 31.12.2018 beschlossen. Daher werden die betroffenen Regelungen im Stadtrecht entsprechend angepasst. Alternative: keine Amt / Institut: Amt für Verbraucherschutz Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Stulgies

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Vorlage 19/ 51/2019

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Änderung der Entgeltordnung des Großmarktes, der Wochenmärkte und des Radschlägermarktes der Landeshauptstadt Düsseldorf (Marktentgeltord-nung) Beratungsfolge: Gremium Sitzungs-

datum Ergebnis mit Abstimmungs-verhalten

Wortlaut bei abweichenden Beschlüssen

Ausschuss für Wirt-schaftsförderung, Tou-rismus und Liegen-schaften

04.06.2019 mehrheitlich be-schlossen mit 7 Enthaltungen (CDU-Fraktion)

Ausschuss für Umwelt-schutz

06.06.2019

Haupt- und Finanzaus-schuss

24.06.2019

Rat 04.07.2019