BDI Leitfaden Kartellrecht

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Das Wettbewerbsprinzip ist Ausdruck unsererfreiheitlichen Wirtschaftsverfassung. Der Wettbe-werb der Unternehmen ist Motor unserer Volks-wirtschaft und damit Voraussetzung für Wachs-tum, für Arbeitsplätze und für Wohlstand. Ausordnungspolitischen Gründen und im eigenenInteresse wenden sich Unternehmen gegen Be-schränkungen des Wettbewerbs, sei es durchstaatliche Eingriffe (z. B. Einfuhrbeschränkun-gen, Zölle, Subventionen oder übermäßige Re-gulierung), sei es durch Wettbewerbsbeschrän-kungen privater Unternehmen (z. B. Preisab-sprachen, Marktaufteilungen, Mengenabspra-chen oder Missbrauch marktbeherrschenderStellungen).

Für Unternehmen ist es allerdings oft nicht leicht,die Grenzen des kartellrechtlich zulässigen Ver-haltens richtig zu erkennen. Das gilt besonders,seit der Gesetzgeber von den Unternehmen ver-langt, selbst zu prüfen, ob ihr Verhalten mit denKartellgesetzen vereinbar ist. Freistellungsent-scheidungen gibt es nicht mehr. Das Risiko kar-tellrechtswidrigen Verhaltens ist noch größer ge-worden, seit die Bußgelder für Verstöße gegendas Kartellverbot in die Höhe geschnellt sind.

Ziel dieses Leitfadens ist es, in den aktuellenStand des Kartellrechts einzuführen. Der Leitfa-den richtet sich an die Geschäftsführer vonUnternehmen, an Vertriebs- und Einkaufsleiterund mag auch Unternehmensjuristen, die nichtim Kartellrecht spezialisiert sind, einen erstenÜberblick über die wesentlichen Grundlagen die-ses wichtigen Rechtsgebiets geben. Die Autorenverzichten bewusst auf Paragrafen und auf juris-tische Details. Juristische Streitfragen und Unter-schiede zwischen dem deutschen und dem euro-päischen Kartellrecht werden lediglich aufge-zeigt, wo sie von besonderer Bedeutung sind.Der Leitfaden dient der Information. Verbandspo-litische Positionen zum Kartellrecht finden sichunter www.bdi-online.de.

Die Idee für diesen Leitfaden ist im Rechtsaus-schuss des Wirtschaftsverbandes Stahl- undMetallverarbeitung entstanden. Die Herausgeberdanken herzlich allen beteiligten Fachleuten, vorallem den Autoren Frau Dr. Kathrin Westermannund Herrn Dr. Karsten Metzlaff von Nörr Stiefen-hofer Lutz sowie Herrn Dr. Andreas Möhlenkampvon WSM.

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Vorwort

Jürgen R. ThumannPräsident des BDI

Ulrich GalladéPräsident des WSM

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A. Einleitung 7

B. Kartellrecht 9

I. Das Kartellverbot 91. Das Verbot 92. Freistellung vom Kartellverbot 93. Kooperationen 104. Selbsteinschätzung 105. Marktanteile 106. Beispiele für Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Wettbewerbern 117. Beispiele für Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Lieferanten und Kunden 14

II. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung 161. Marktbeherrschende Stellung 172. Missbrauch 173. Beispiele missbräuchlichen Verhaltens 18

III. Sanktionen bei Kartellverstößen 19

C. Befugnisse der Kartellbehörden 23

D. Kartellermittlungen 25

I. Was sind Kartellermittlungen? 25

II. Die EU-Kommission 25

III. Deutsche Kartellbehörden 261. Verwaltungsverfahren 262. Bußgeldverfahren 27

E. Compliance 29

Anhang 31Schlagwortverzeichnis 32Impressum 35

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Inhaltsverzeichnis

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Der europäische und der deutsche Gesetzgeberhaben das Kartellrecht verändert.1 Vor allem dasVerfahren vor den Kartellbehörden ist neu. Bis-her mussten Unternehmen wettbewerbsbe-schränkende Vereinbarungen bei den Kartellbe-hörden anmelden und genehmigen lassen. Heu-te ist es die Pflicht der Unternehmen, selbst zuprüfen, ob ihr Verhalten mit dem Kartellrecht ver-einbar ist.

Verantwortliche in Unternehmen müssen ein si-cheres Gespür dafür entwickeln, welche Verhal-tensweisen, Absprachen und Beschlüsse kartell-rechtlich zulässig, welche bedenklich und welcheverboten sind. Ob eine Absprache ein verbote-nes Kartell oder eine zulässige Kooperation ist,entscheidet oft nur der Marktanteil der beteiligtenUnternehmen. Marktanteile sind aber hinsichtlichkonkurrierender Produkte und Dienstleistungensowie hinsichtlich des räumlichen Marktes oftschwer bestimmbar und unterliegen auchSchwankungen. Ob eine Wettbewerbsbeschrän-kung verboten oder erlaubt ist, lässt sich oft nurim Lichte des gesamten Vertriebssystems oderim Lichte der gesamten Einkaufskooperation be-urteilen (die Einbeziehung aller wirtschaftlichenAspekte in die Beurteilung wird auch „more eco-nomic approach“ genannt). Ob das Verhalten ei-nes Unternehmens unzulässig ist, weil es ein an-deres Unternehmen behindert oder diskriminiert,entscheidet ebenfalls oft nur der Marktanteil.Grundkenntnisse im Kartellrecht sind also wich-tig. Geschäftsführer und Mitarbeiter in Unterneh-

men müssen ferner wissen, was sie erwartet,wenn eine Kartellbehörde tätig wird und wie sieeinem Verstoß gegen das Kartellverbot vorbeu-gen können.

In einem ersten Teil informiert dieser Leitfadenüber die wesentlichen Grundzüge des Standsdes Kartellrechts in Deutschland und Europa.Dazu gehören Vereinbarungen zwischen Wett-bewerbern und zwischen Lieferanten und Kun-den sowie Fragen des Missbrauchs marktbeherr-schender Stellungen, einschließlich möglicherSanktionen bei Verstößen. Staatliche Wettbe-werbsbeschränkungen einschließlich des Beihil-fenrechts sind nicht Gegenstand dieser Publika-tion. Ausgeblendet sind auch die Fusionskontrol-le, also die staatliche Aufsicht über den Zu-sammenschluss von Unternehmen, und beson-dere Fragen regulierter Märkte (Energie, Tele-kommunikation, Post u. a.). In einem zweiten Teilwerden die Befugnisse der Kartellbehörden undin einem dritten Teil Ermittlungsverfahren darge-stellt. Im vierten Teil gibt der Leitfaden Hinweise,wie Geschäftsleitungen dem Vorwurf vorbeugenkönnen, sie hätten fahrlässig Verstöße gegendas Kartellrecht in ihrem Unternehmen nicht ver-hindert.

Da dieser Leitfaden lediglich in das Thema ein-führen soll und Einzelfälle stets einer genauenPrüfung bedürfen, können die Herausgeber undVerfasser trotz höchster Sorgfalt bei der Bearbei-tung für den Inhalt keine Haftung übernehmen.

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A. Einleitung

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In Deutschland tätige Unternehmer haben dasdeutsche Kartellrecht und das EU-Kartellrecht zubeachten. Das EU-Kartellrecht, das auch dezen-tral durch die Wettbewerbsbehörden der Mit-gliedstaaten angewendet wird, wurde im Jahr2004 grundlegend geändert. Der deutsche Ge-setzgeber hat sich veranlasst gesehen, das deut-sche Kartellrecht anzupassen. Mit der Anpas-sung wesentlicher Teile des deutschen an daseuropäische Kartellrecht werden zukünftigschwierige Abgrenzungsfragen weitgehend ent-fallen.

I. Das Kartellverbot

1. Das Verbot

Das Kartellverbot gilt absolut für alle Vereinba-rungen zwischen Wettbewerbern, die Preis-,Quoten-, Kunden- oder Gebietsabsprachen be-treffen, und für Vereinbarungen mit Abnehmern,die eine Preisbindung der Zweiten Hand zumGegenstand haben (sog. Hardcore-Vereinba-rungen).

Andere den Wettbewerb beschränkende Verein-barungen können im Einzelfall wegen mangeln-der Spürbarkeit von dem Kartellverbot ausge-nommen sein, da das Kartellverbot nicht jede un-bedeutende Bagatellbeschränkung erfassen soll:

• Die EU-Kommission betrachtet Vereinbarun-gen zwischen Wettbewerbern nicht als spür-bar, wenn deren Marktanteile auf dem betrof-fenen Markt zusammengerechnet 10 % nichtüberschreiten („de-minimis-Bekanntmachung“).Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Ab-nehmern sind danach nicht spürbar, wenn dieMarktanteile sowohl des Lieferanten als auchdes Abnehmers auf den von ihnen jeweils be-dienten Märkten einen Marktanteil von 15 %nicht überschreiten.

• Auch Vereinbarungen zwischen kleinen undmittleren Unternehmen (KMU) sind regelmäßignicht spürbar. Hierbei handelt es sich um Unter-nehmen, die weniger als 250 Personen be-schäftigen und einen Jahresumsatz von höch-stens € 50 Mio. oder eine Bilanzsumme vonhöchstens € 43 Mio. haben; diese Unterneh-men dürfen jedoch nicht zu 25 % oder mehr imBesitz eines anderen Unternehmens stehen,das die vorgenannten Kriterien nicht erfüllt.

2. Freistellung vom Kartellverbot

Unter bestimmten Voraussetzungen werden ansich spürbare Wettbewerbsbeschränkungen vomKartellverbot ausgenommen.

FREIGESTELLT vom Kartellverbot sindausnahmsweise wettbewerbsbeschränkendeVereinbarungen zwischen Unternehmen, Be-schlüsse von Unternehmensvereinigungenoder aufeinander abgestimmte Verhaltens-weisen, die

– unter angemessener Beteiligung der Ver-braucher an dem entstehenden Gewinn,

VERBOTEN sind Vereinbarungen zwischenUnternehmen, Beschlüsse von Unterneh-mensvereinigungen und aufeinander abge-stimmte Verhaltensweisen, die eine spürbareWettbewerbsbeschränkung bezwecken oderbewirken.2

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B. Kartellrecht

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3. Kooperationen

Freigestellt vom Verbot wettbewerbsbeschrän-kender Vereinbarungen sind insbesondere zahl-reiche Kooperationen von Unternehmen. Koope-rationen fördern den Wettbewerb, wenn die be-teiligten Unternehmen erst durch die Koopera-tion in die Lage versetzt werden, in den Wettbe-werb einzutreten oder im Wettbewerb zu beste-hen, oder wenn sie ihre Kräfte zur Abwehr markt-beherrschender Stellungen auf den vor- odernachgelagerten Märkten bündeln. Oft entschei-det der Marktanteil der beteiligten Unternehmendarüber, ob eine Wettbewerbsbeschränkung imRahmen einer Kooperation zulässig ist.

Beispiele für Kooperationen, die freigestellt seinkönnen, sind z. B. bestimmte Einkaufs- und Ver-triebskooperationen, Mittelstandskartelle, Spezi-alisierungskartelle oder Forschungskooperatio-nen. Die oben bereits erwähnten Hardcore-Ver-einbarungen können allerdings grundsätzlichnicht vom Kartellverbot freigestellt werden, auchwenn sie etwa aus Sicht der beteiligten Unter-

nehmen zu einer Verbesserung der Warenerzeu-gung oder -verteilung führen.

4. Selbsteinschätzung

Anders als früher bedarf es für eine Freistellungkeiner ausdrücklichen Erlaubnis der Kartellbehör-den mehr. Vielmehr erfolgt eine Freistellung vomKartellverbot „automatisch“ kraft Gesetzes, wenndie im Gesetz genannten Voraussetzungen dafürerfüllt sind (System der Legalausnahme). Unter-nehmen müssen daher in allen Fällen selbst be-urteilen, ob ihr Verhalten sich spürbar auf denWettbewerb auswirkt und die Voraussetzungenfür eine Freistellung erfüllt (Selbsteinschätzung).

Dies kann im Einzelfall eine erhebliche Erleichte-rung bedeuten. Andererseits stellt eine komplexePrüfung kartellrechtlicher Probleme Unterneh-men vor neue Herausforderungen, die ohne ge-nauere Kenntnisse der kartellbehördlichen Pra-xis nur sehr schwer zu bewältigen sein dürften.

5. Marktanteile

Es wurde bereits gezeigt, dass die Bedeutungdes Marktanteils für die kartellrechtliche Beurtei-lung einer wettbewerbsbeschränkenden Verein-barung hoch ist (z. B. bei dem Kriterium „Spür-barkeit“, bei „Kooperationen“; vgl. auch unten„Missbrauch einer marktbeherrschenden Stel-lung“). Die Ermittlung des Marktanteils dient imKartellrecht dazu, die Wettbewerbsverhältnisseauf einem Markt besser beurteilen zu können,und muss mit höchster Sorgfalt durchgeführtwerden. Schwierigkeiten entstehen regelmäßig,weil der Marktanteil keine feste, sondern eineschwankende Größe ist. Hinzu kommt, dass derkartellrechtliche Marktanteil nicht immer iden-tisch ist mit dem Marktanteil, den Geschäftsfüh-

– zu einer Verbesserung der Warenerzeu-gung oder -verteilung oder zur Förderungdes technischen oder wirtschaftlichen Fort-schritts beitragen,

– ohne dass den beteiligten UnternehmenBeschränkungen auferlegt werden, die fürdie Verwirklichung dieser Ziele nicht uner-lässlich sind, und

– ohne dass Möglichkeiten eröffnet werden,für einen wesentlichen Teil der betreffen-den Waren den Wettbewerb auszuschal-ten.3

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rer, Vertriebsleiter, Investor-Relations-Manageroder externe Marktbeobachter aufgrund ihres ei-genen Blickwinkels für richtig halten.

Um den kartellrechtlichen Marktanteil bestimmenzu können, muss man zunächst den räumlich undsachlich relevanten Markt abgrenzen. Beim „sach-lich relevanten Markt“ wird geprüft, welche Pro-dukte miteinander aus Sicht der Nachfrager hin-sichtlich Preis, Qualität oder Verwendungszweckkonkurrieren. Hier kommt es vor allem auf dieAustauschbarkeit an. Produkte und Dienstleistun-gen, die noch nicht angeboten werden, deren An-gebot aber bevorsteht, können einen Einfluss aufdie Wettbewerbsstellung anderer Anbieter haben(„potentieller Wettbewerb“). Beim „räumlich rele-vanten Markt“ wird geprüft, in welchem Gebiet dieAbnehmer ihren Bedarf nach einem bestimmtenProdukt decken. Der „räumlich relevante Markt“umfasst also das Gebiet, in dem das betroffeneUnternehmen wirksamem Wettbewerb von Kon-kurrenten ausgesetzt ist, in dem die Wettbewerbs-bedingungen homogen sind und das sich insoweitvon benachbarten Gebieten deutlich unterschei-det. Der räumlich relevante Markt kann lokal, na-tional, EU-weit oder international sein.

Zur Beurteilung des relevanten Marktes, desMarktanteils und der Wettbewerbskräfte auf demMarkt sind ökonomische Kriterien maßgeblich.Verschiedene sachlich und räumlich relevanteMärkte müssen jeweils gesondert beurteilt wer-den.

6. Beispiele für Wettbewerbsbeschrän-kungen zwischen Wettbewerbern

Das Kartellrecht setzt Absprachen zwischenWettbewerbern enge Grenzen. Im Folgendenwerden Beispiele für regelmäßig kartellrechtlich

zumindest bedenkliche, wenn nicht gar per severbotene Verhaltensweisen gegeben:

• Preisabsprachen

Verboten sind alle Absprachen, Preise zwischenWettbewerbern festzulegen oder zu stabilisieren.Dazu zählen z. B. Absprachen über Höchst- undMindestpreise, Rabatte, den Zeitpunkt von Preis-änderungen sowie über preisbegleitende Maß-nahmen wie z. B. Zahlungsbedingungen, Kredit-ziele, Verzugszinsen und Umfang von Garantien.Eine Freistellung kommt wegen der Schwere derWettbewerbsbeschränkung regelmäßig nicht inBetracht.

Nichts hält ein Unternehmen jedoch von einereinseitigen und unabhängigen Marktbeobach-tung ab, um auf die Preise von Konkurrenten rea-gieren zu können.

• Konditionenabsprachen

Kartellrechtlich bedenklich sind auch Abspra-chen über nicht auf den Preis bezogene Kondi-tionen, zu denen die beteiligten UnternehmenWaren oder Dienstleistungen ein- oder verkau-fen. Sie verhindern den Wettbewerb um die be-sten Bedingungen und Nebenleistungen. Ge-meinsame Konditionen, die über Wirtschafts-und Berufsverbände herausgegeben werden,können freigestellt sein, wenn die Konditionen

Beispiel: Wettbewerber A und WettbewerberB vereinbaren, dass sie künftig ihre Produktenicht unter einem bestimmten Mindestpreisanbieten werden. Dieses Verhalten ist kartell-rechtlich unzulässig.

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nicht unverhältnismäßig sind und die betroffenenWirtschaftszweige beteiligt wurden.

Bereits von einer Kartellbehörde freigestellteKonditionenempfehlungen bleiben bis zum 31.Dezember 2007 wirksam.

• Marktaufteilung (Gebiete, Kunden, Quoten)

Teilen Wettbewerber Märkte untereinander auf,indem sie sich Gebiete oder Kunden zuweisen,oder indem sie bestimmte (Absatz-)Quoten fest-legen, so ist dies als eine Hardcore-Vereinba-rung grundsätzlich nicht freistellungsfähig. Quo-tenvereinbarungen sind besonders bedenklich,weil die Sicherung von Mengen, Umsätzen oderMarktanteilen den beteiligten Unternehmen denAnreiz für Preissenkungen oder sonstige wettbe-werbliche Maßnahmen nimmt, mit denen größe-re Quoten erobert werden könnten.

• Gemeinsamer Einkauf

Einkaufskooperationen sind Vereinbarungenüber den gemeinsamen Einkauf von Waren oderdie gemeinsame Beschaffung von gewerblichenLeistungen. Diese Art der Kooperation kann vomKartellverbot freigestellt sein, wenn damit Effi-zienzvorteile für die an der Einkaufskooperationbeteiligten Unternehmen verbunden sind, die andie Verbraucher weitergegeben werden. Zudemunterliegen Einkaufskooperationen jedenfallsvon kleineren und mittleren Unternehmen (KMU)schon nicht dem Kartellverbot, wenn die Parteienauf den betroffenen Märkten gemeinsame Markt-anteile von nicht mehr als 15 % halten. Ob diesdarüber hinaus auch für Einkaufskooperationengrößerer Unternehmen gilt, ist im Einzelfall zuprüfen.

Beispiel: Mehrere Einzelhändler schließensich zu einer Einkaufsgemeinschaft zusam-men. Zu diesem Zweck gründen sie eine Ge-sellschaft, die günstige Einkaufspreise mitden Lieferanten aushandeln soll. Nach derSatzung der Einkaufsgemeinschaft könnendie Mitglieder wählen, ob sie über die Gesell-schaft oder bei einem anderen Lieferanteneinkaufen. Die Einzelhändler erreichen überden gemeinsamen Einkauf einen Marktanteilbei der Nachfrage nach den betroffenen Pro-dukten von insgesamt 10%. Ihre gemeinsa-me Marktstellung ist auch beim Absatz dereingekauften Produkte eher unbedeutend.Diese Form der Zusammenarbeit ist ange-sichts der geringen Marktanteile der Beteilig-ten kartellrechtlich unbedenklich.

Beispiel: Zwei Baustoffhändler kommenüberein, dass innerhalb eines bestimmtenGebietes Unternehmen A ausschließlich Kun-den beliefern soll, die einen jährlichen Bedarfvon mehr als 150 000 m3 Beton haben. Kun-den mit einem darunter liegenden Jahresbe-darf sollen ausschließlich von UnternehmenB versorgt werden. Diese Absprache ist kar-tellrechtlich unzulässig.

Beispiel: Mehrere Wettbewerber vereinba-ren, ihr Gesamtsortiment in gemeinsam fest-gelegte Preis- und Güteklassen einzuteilen.Dies ist kartellrechtlich zwar nicht unproble-matisch, kann im Einzelfall jedoch vom Kar-tellverbot freigestellt sein.

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• Gemeinsame Vermarktung

Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern überdie gemeinsame Vermarktung ihrer Produkteoder Dienstleistungen sind insbesondere dannverboten, wenn damit eine Festlegung der Preisefür die gemeinsam verkauften Produkte verbun-den ist. Verkaufskooperationen sind daher nur insehr seltenen Fällen freistellungsfähig. Erstre-cken sich Vermarktungsvereinbarungen dage-gen nicht auf die Festlegung von Preisen, son-dern etwa nur auf den gegenseitigen Vertrieb derProdukte oder auf gemeinsame Werbung,kommt eine Freistellung vom Kartellverbot in Be-tracht. Voraussetzung für eine Freistellung istallerdings, dass mit der gemeinsamen Vermark-tung für die Parteien besondere Leistungsgewin-ne verbunden sind, die etwa darauf beruhen,dass bestimmte Tätigkeiten, wie z. B. das logisti-sche System, zusammengelegt werden. DieseLeistungsgewinne müssen – etwa in Form niedri-gerer Preise – an die Verbraucher weitergege-ben werden.

• Austausch von marktrelevantenInformationen

Ganz gewiss trifft dieses Zitat nicht immer zu.Das Kartellrecht interessiert sich aber dafür, obsich Unternehmer zusammentun, um Informatio-nen auszutauschen, mit denen sich unzulässigeKartelle vorbereiten lassen. Wettbewerber dürfensich treffen, sich besprechen und Informationenaustauschen – sie müssen dabei aber die Gren-zen des Kartellrechts beachten. Informationen,die die Markttransparenz erhöhen, können denWettbewerb fördern, aber auch beschränken.Statistiken und Marktinformationen dürfen jeden-falls nicht zu einer Markttransparenz führen, dieWettbewerbern eine Koordinierung ihrer unter-nehmerischen Tätigkeit ermöglicht. Auch darfdurch solche Transparenz ein vorstoßenderWettbewerb nicht von Wettbewerbern sofort er-kannt und mit Gegenmaßnahmen unterbundenwerden können.

Unbedenklich ist der Austausch von Informatio-nen, die allgemein zur Verfügung stehen, etwaüber eine amtliche Statistik oder über andere all-gemein zugängliche Quellen. Bedenklich sinddagegen Marktinformationssysteme, wenn sichan dem Informationssystem nur wenige Unter-nehmen beteiligen, wenn aus den Marktinforma-tionen auf die wettbewerbsrelevanten Kennzah-len der beteiligten Unternehmen zurückge-schlossen werden kann (sog. „identifizierendeMarktinformationssysteme“) oder wenn sich aus

“People of the same trade seldom meet to-gether, even for merriment and diversion, butthe conversation ends in a conspiracy againstthe public, or in some contrivance to raiseprices.” (Adam Smith, Ökonom)

Beispiel: Zwei Hersteller gründen ein Ver-triebsunternehmen. Dieses soll die von denGründern hergestellten Produkte auf demMarkt anbieten und die Preise dafür festle-gen. Daneben wollen die Gründer ihre Kun-den auch unabhängig von der Tätigkeit desVertriebsunternehmens beliefern. Da mit derGründung des Vertriebsunternehmens einePreisfestsetzung verbunden ist und keine hin-reichenden Leistungsgewinne erkennbarsind, verstößt die Vereinbarung gegen dasKartellverbot.

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Prognosen das zukünftige Verhalten einzelnerMarktteilnehmer ableiten lässt. Vorsicht ist in die-sen Fällen geboten beim Austausch von Preisen,Rabatten, Kosten oder Marktanteilen. Eine Auf-bereitung und anschließend ausreichende An-onymisierung der sensiblen Daten durch eine un-abhängige Stelle können eventuell die kartell-rechtlichen Bedenken ausräumen.

Unerheblich ist, auf welche Art und Weise eineunzulässige Information ausgetauscht wird. Eininformeller Austausch (z. B. beim Geschäftses-sen oder auf dem Golfplatz) oder ein Austauschüber einen Verband genügt. Wird unter Mitwir-kung von Verbänden ein Verstoß gegen das Kar-tellverbot verwirklicht, so können sowohl der Ver-band als auch die an dem Vorgang beteiligtenUnternehmen sowie die Unternehmensvertreter(und ggf. auch die Verbandsvertreter) gemein-sam oder einzeln mit Bußgeldern belegt werden.

7. Beispiele für Wettbewerbs-beschränkungen zwischen Lieferantenund Kunden

Wettbewerbsbeschränkungen, die in Liefer- undBezugsverträgen zwischen Lieferant und Käufergeregelt sind, sind nicht nur nach den Regelndes GWB, sondern auch nach den Kriteriender europäischen Gruppenfreistellungsverord-nung über Vertikalvereinbarungen zu beurteilen.

• Preisbindungen der Zweiten Hand

Preisbindungen der Zweiten Hand sind aus-nahmslos verboten. So darf beispielsweise derLieferant seinem Händler nicht die den weiterenAbnehmern zu berechnenden Preise vorschrei-ben (Höchstpreisbindungen und Preisempfeh-lungen werden im Folgenden beschrieben). DerHändler muss selbst darüber entscheiden kön-nen, welche Preise er von seinen Kunden for-dert. Eine Preisbindung der Zweiten Hand istnicht freistellungsfähig.

• Höchstpreisbindungen

Höchstpreisbindungen sind bis zu einem Markt-anteil des Lieferanten von 30 % grundsätzlich er-laubt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Lieferantzu ihrer Durchsetzung Druck ausübt oder Anreize(etwa in Form von Rabatten) gewährt und sich dieHöchstpreise dadurch tatsächlich wie Fest- oderMindestpreise auswirken. Selbst wenn der Markt-anteil des Lieferanten die Schwelle von 30 %überschreitet, kann eine Höchstpreisbindung jenach Einzelfall dennoch weiterhin freigestellt sein.

Was ist zu tun, wenn Teilnehmer einesVerbandstreffens sich kartellrechtswidrigverhalten?

Für den Fall, dass bei einem Verbandstreffenwettbewerbsrelevante Informationen bespro-chen oder unzulässige Absprachen getroffenwerden, besteht für jeden Anwesenden dieGefahr der Beteiligung an einem Verstoß ge-gen das Kartellverbot. Um hiervon nicht be-troffen zu sein, muss ein Teilnehmer sofortprotestieren und seinen Protest zu Protokollgeben. Nicht ausreichend ist, dass er nurschweigt und dem Gespräch ohne aktive Teil-nahme zuhört.

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• Preisempfehlungen

Unverbindliche Preisempfehlungen sind bis zueinem Marktanteil des Lieferanten von 30 %ebenfalls grundsätzlich erlaubt. Etwas anderesgilt wiederum dann, wenn sich die Preisempfeh-lungen wegen der Ausübung von Druck oder derGewährung von Anreizen durch eine der Ver-tragsparteien tatsächlich wie Fest- oder Mindest-preise auswirken. Unzulässiger Druck wäre z.B.die Drohung, die Belieferung einzustellen oderzu verzögern, wenn der empfohlene Preis nichteingehalten wird. Ein anderes Beispiel ist die An-drohung von Rabattkürzungen, die ebenfalls un-zulässig ist. Auch bei einem Marktanteil des Lie-feranten von über 30 % können Preisempfehlun-gen im Einzelfall freigestellt sein.

• Meistbegünstigungsklauseln

Wenn der Marktanteil des Lieferanten 30 % nichtübersteigt, sind auch sog. Meistbegünstigungs-klauseln zulässig. Solche Klauseln verpflichtenden Lieferanten, anderen Abnehmern keine gün-stigeren Einkaufsbedingungen einzuräumen alsdem Vertragspartner der Meistbegünstigungs-klausel; sie können auch für den Lieferanten dieVerpflichtung begründen, dem Vertragspartnernachträglich die gleichen (günstigeren) Einkaufs-bedingungen einzuräumen. Da derartige Klau-seln den Preisgestaltungsspielraum des Liefe-ranten einschränken und tendenziell zu einerGleichbehandlung aller Abnehmer führen, wer-den sie nach der Gruppenfreistellungsverord-nung über Vertikalvereinbarungen nur bis zu ei-nem Marktanteil des Lieferanten bis zu 30 %automatisch vom Kartellverbot freigestellt. Über-schreitet der Marktanteil des Lieferanten 30 %,ist es jedoch im Einzelfall möglich, dass die Vor-aussetzungen für eine Freistellung erfüllt sind.

• Bezugsbindungen

Verpflichtet sich ein Abnehmer, eine Ware oderDienstleistung ausschließlich von einem be-stimmten Lieferanten zu beziehen, liegt auch dar-in eine Wettbewerbsbeschränkung, die grund-sätzlich vom Kartellverbot erfasst wird. Das glei-che gilt für Verpflichtungen des Käufers, mehr als80 % seiner gesamten Einkäufe von Vertragswa-ren sowie ihrer Substitute auf dem relevantenMarkt vom Lieferanten selbst (oder einem ande-ren vom Lieferanten bezeichneten Dritten) zu be-ziehen. Bezugsgröße für die Berechnung ist derEinkaufswert der vorausgehenden Lieferperiode.

Solche Bezugsbindungen in Vertikalbeziehun-gen können grundsätzlich für die Dauer von biszu fünf Jahren vereinbart werden, wenn derMarktanteil des Lieferanten 30 % nicht über-steigt. Verlängert sich die Dauer der Bezugsbin-dung nach der vertraglichen Regelung still-schweigend über den Zeitraum von fünf Jahrenhinaus, ist die Bezugsbindung dagegen nichtautomatisch vom Kartellverbot freigestellt. Auchhier ist es wiederum denkbar, dass je nach denUmständen des Einzelfalls und den konkretenMarktverhältnissen Bezugsbindungen dennochzulässig sind.

• Wettbewerbsverbote

Teilweise wird dem Käufer auch die Verpflichtungauferlegt, keine Waren oder Dienstleistungenherzustellen, zu beziehen, zu verkaufen oderweiterzuverkaufen, die mit den vom Lieferantenbezogenen Waren oder Dienstleistungen imWettbewerb stehen. Derartige Wettbewerbsver-bote werden ebenfalls grundsätzlich vom Kartell-verbot erfasst. Wie Bezugsbindungen sind sie fürdie Dauer von bis zu fünf Jahren zulässig,

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wenn der Lieferant einen Marktanteil von höch-stens 30 % innehat.

Überschreitet der Marktanteil des Lieferanten30 % oder gilt das Wettbewerbsverbot länger alsfünf Jahre, kann im Einzelfall wiederum eineFreistellung in Betracht kommen.

• Gebietsschutz / Exklusivität

Das Kartellrecht erlaubt unter gewissen Bedingun-gen die Einräumung eines Gebietsschutzes. DerHändler kann danach verpflichtet werden, nichtaktiv außerhalb seines Vertragsgebietes tätig zusein (d. h. zu verkaufen, zu werben, eine Filiale zugründen usw.). Sofern aber dem Händler verbotensein sollte, auf Anfragen von Kunden außerhalb„seines“ Gebietes zu reagieren (sog. passiver Ver-trieb), ist eine solche Vereinbarung unzulässig.Damit ist es einem Hersteller auch nicht möglich,Re-Importe seiner Waren aus einem Mitgliedstaatder Europäischen Union in einen anderen Mit-gliedstaat gänzlich auszuschließen.

• Selektiver Vertrieb

In sog. selektiven Vertriebssystemen verpflichtensich Lieferant und Händler, die (vom Lieferantenzur Verfügung gestellten) Vertragswaren nur anHändler zu liefern, die bestimmte vom Lieferan-ten festgelegte Kriterien erfüllen. In selektivenVertriebssystemen darf sich also der Lieferantverpflichten, in einem bestimmten Gebiet nur ei-nen oder mehrere zugelassene Händler zu belie-fern. Dem Händler muss es aber freistehen, auchaktiv sämtliche Endkunden unabhängig von de-ren Geschäfts- oder Wohnsitz zu beliefern. In se-lektiven Vertriebssystemen ist also sowohl dieBeschränkung der aktiven als auch der passivenVertriebstätigkeit des Händlers unzulässig.

II. Missbrauch einer marktbeherrschen-den Stellung

Aus unserem Wirtschaftssystem und unsererRechtsordnung ergeben sich gegen marktbe-herrschende Unternehmen als solche keine Ein-wendungen. Im Gegenteil: die Leitidee des Wett-bewerbs und legitimes Ziel eines jeden Unter-nehmens ist es, erfolgreich zu sein, andere Wett-bewerber zu überflügeln und in seinem Marktdas bedeutendste, stärkste und mächtigsteUnternehmen zu sein.

Unsere Rechtsordnung beobachtet jedoch, obUnternehmen das Ziel, marktbeherrschend zuwerden, mit legitimen Mitteln verfolgen („Kartell-recht“ und „unlauterer Wettbewerb“) und ob Unter-nehmen ihre marktbeherrschende Stellung fair undnicht diskriminierend gebrauchen („Verbot desMissbrauchs marktbeherrschender Stellungen“).

Sonderfall: Handelsvertreter

Sofern ein Unternehmen für den Vertrieb sei-ner Produkte sog. echte Handelsvertreter ein-setzt, sind in den Handelsvertreterverträgendie oben genannten Wettbewerbsbeschrän-kungen wie etwa die Festsetzung der Preiseoder die Einräumung exklusiver Gebiete zu-lässig. Echte Handelsvertreter sind nach denKriterien der EU-Kommission allerdings nurUnternehmen, die weder das Absatzrisiko fürdie Produkte des Lieferanten noch sonstigegeschäftsspezifische Risiken und Investitio-nen (etwa in Absatzförderungsmaßnahmenoder in einen eigenen Kundendienst) über-nehmen müssen.

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1. Marktbeherrschende Stellung

Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, das aufseinem Markt keinem wesentlichen Wettbewerbausgesetzt ist oder das eine überragende Markt-stellung hat. Marktbeherrschung liegt also nurvor, wenn der Verhaltensspielraum des Unter-nehmens durch den von seinen Wettbewerbernausgehenden Wettbewerbsdruck nicht ausrei-chend kontrolliert werden kann. Auf Anbieter-märkten entscheidet die Sicht der Abnehmer, aufNachfragemärkten die Sicht der Anbieter. Markt-beherrschung richtet sich unter anderem nachdem Marktanteil des Unternehmens, nach seinerFinanzkraft oder nach seinem Zugang zu denBeschaffungs- und Absatzmärkten. Anders alsdas europäische Recht vermutet der deutscheGesetzgeber, dass ein Unternehmen den Marktbeherrscht, wenn es einen Marktanteil von min-destens einem Drittel hat. Bei Anwendung deseuropäischen Kartellrechts wird eine marktbe-herrschende Stellung regelmäßig erst bei höhe-ren Marktanteilen angenommen.

Der deutsche Gesetzgeber bezieht darüber hin-aus auch marktstarke Unternehmen in die Re-geln des Missbrauchsverbots mit ein. Marktstarksind Unternehmen, die zwar den Markt nicht be-herrschen, von denen aber andere Unternehmenabhängig sind. Abhängig sind Unternehmennicht, wenn sie eine ausreichende oder zumutba-re Ausweichmöglichkeit auf andere als dasmarktstarke Unternehmen haben.

Es kann vorkommen, dass ein Unternehmenzwar für sich genommen den Markt nicht be-herrscht, dass aber mehrere Unternehmen zu-sammen marktbeherrschend sind, also keinemwesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind. Nachdeutschem Recht wird eine gemeinsame markt-

beherrschende Stellung vermutet, wenn eineGruppe von drei oder weniger Unternehmen ge-meinsam einen Marktanteil von 50 % innehatund wenn eine Gruppe von fünf oder wenigerUnternehmen einen Marktanteil von zwei Drittelnerreicht („Oligopolvermutung”). Nach europäi-schem Recht ist eine Gruppe von Unternehmengemeinsam marktbeherrschend, wenn sie dau-erhaft eine gemeinsame Preispolitik verfolgenkann und für den Fall, dass Mitglieder der Grup-pe von dem vereinbarten Verhalten abweichen,über Abschreckungsmechanismen verfügt.Außerdem dürfen Wettbewerber und Abnehmernicht in der Lage sein, auf die Ergebnisse derVerhaltenskoordinierung zwischen den Gruppen-mitgliedern wirksam zu reagieren. Bei einer ge-meinsamen Marktbeherrschung muss jedes ein-zelne Unternehmen prüfen, ob in seinem Verhal-ten ein Missbrauch der (gesamt-)marktbeherr-schenden Stellung der Gruppe liegen könnte.

2. Missbrauch

Ein marktbeherrschendes Unternehmen verhältsich kartellrechtswidrig, wenn es ein anderesUnternehmen diskriminiert, behindert oder seineMarktmacht missbraucht. Im Einzelfall kann esschwer sein, ein verbotenes Verhalten von einemzulässigen Verhalten zu unterscheiden. Insbe-sondere können scheinbar diskriminierende, be-hindernde oder missbräuchliche Verhaltenswei-sen sachlich gerechtfertigt sein. Marktbeherr-schende Unternehmen sollten darauf achten,dass sie die unterschiedliche Behandlung ande-rer Unternehmen oder drastische Maßnahmengegen Wettbewerber, Kunden oder Lieferantensachlich begründen können. Dabei können Ver-hältnisse auf vergleichbaren Märkten berück-sichtigt werden.

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3. Beispiele missbräuchlichenVerhaltens

• Preisdiskriminierung

Während es allgemein durchaus üblich ist, ein-zelne Kunden beim Preis oder hinsichtlich einzel-ner Konditionen besser oder schlechter zu be-handeln als andere, sind marktbeherrschendeUnternehmen insofern enger gebunden. Siemüssen darauf achten, dass sie von einzelnenUnternehmen nicht ohne sachlichen Grund hö-here Preise verlangen als von anderen. Einsachlicher Grund für eine Preisdiskriminierungkann in Ersparnissen bei Produktion, Vertriebund Logistik aufgrund einer höheren Abnahme-menge liegen.

• Auslistung; Fordern unangemessenerKonditionen

Grundsätzlich dürfen Unternehmen ihre Liefe-ranten frei wählen. Für marktbeherrschende Ab-nehmer von Waren oder Dienstleistungen giltdas aber nur mit gewissen Einschränkungen. Siedürfen einzelne Lieferanten nicht ohne weiteresvon der Abnahme ihrer Produkte oder Dienstleis-tungen ausschließen. In der Praxis ist das be-sonders wichtig für das Verhältnis des Handelszu seinen Lieferanten („Auslistung“). Zwar sindauch marktbeherrschende (Handels-)Unterneh-men grundsätzlich frei, ihre Lieferanten zu wäh-len und mit ihnen günstige Konditionen auszu-handeln. Sie dürfen ihre Forderungen nach be-sonders günstigen Einkaufsbedingungen abernicht mit unlauteren Mitteln durchsetzen, die ei-ner Nötigung gleichkommen („Anzapfen“). Sowürde ein marktbeherrschendes Handelsunter-nehmen etwa seine Marktmacht missbrauchen,wenn es seine Lieferanten durch Androhen von

Nachteilen dazu bewegen wollte, ihm nachträg-lich im Rahmen eines laufenden Vertragsverhält-nisses einen Preisnachlass oder sonstige Vortei-le zu gewähren. Für diese Beurteilung kommt esin besonderem Maße auf die Umstände des Ein-zelfalls an. Ein allgemeiner Bezugszwang lässtsich nur in seltenen Ausnahmefällen begründen.

• Lieferverweigerung

Was für marktmächtige (Handels-)Unternehmengegenüber ihren Lieferanten gesagt wurde(„Auslistung“), gilt auch umgekehrt für die Liefer-verweigerung durch marktmächtige (marktbe-herrschende und marktstarke) Lieferanten. Die-se dürfen zwar ihre Kunden grundsätzlich freiwählen und auch hohe Preise und günstige Kon-ditionen aushandeln. Sie dürfen ihre Forderun-gen aber nicht mit unlauteren Mitteln durchset-zen.

Eine Lieferverweigerung kann sachlich begrün-det sein, etwa durch die Entscheidung des Unter-nehmens, seine Produkte nur über ein bestimm-tes Vertriebsnetz (selektiver Vertrieb) zu verkau-fen. Im Rahmen einer solchen Vertriebsentschei-dung, die auch marktbeherrschende Unterneh-men grundsätzlich frei treffen können, müssenaber alle in Betracht kommenden Abnehmergleich behandelt werden.

• Koppelungsverbot

Ein missbräuchliches Verhalten kann darin lie-gen, dass ein marktbeherrschendes Unterneh-men den Verkauf eines Produktes ohne sach-lichen Grund mit dem Verkauf eines anderenProduktes oder einer anderen Dienstleistungkoppelt. Das kann dann der Fall sein, wenn einmarktbeherrschendes Unternehmen beim Ver-

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kauf patentgeschützter Produkte oder im Rah-men von Lizenzverträgen von seinen Geschäfts-partnern zugleich den Kauf nicht geschützter an-derer Produkte verlangt.

• Verkauf unter Einstandspreis

Unternehmen, die gegenüber kleinen und mittle-ren Unternehmen überlegene Marktmacht ha-ben, dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnut-zen, die kleinen und mittleren Unternehmen un-billig zu behindern. Eine unbillige Behinderungwird angenommen, wenn Waren oder gewerbli-che Leistungen nicht nur gelegentlich unter Ein-standspreis angeboten werden.

Das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreisgreift also nicht erst ein, wenn ein Unternehmenmarktbeherrschend ist. Es gilt vielmehr bereitsfür Unternehmen, die im Vergleich zu den aufdem gleichen Markt tätigen kleineren und mittle-ren Wettbewerbern eine überlegene Position in-nehaben, etwa aufgrund ihrer Finanzkraft. Wer-den Waren nicht nur gelegentlich, sondern syste-matisch über längere Zeit unter ihrem Einstands-preis angeboten, ist dies nur dann ausnahms-weise zulässig, wenn hierfür eine sachlicheRechtfertigung gegeben ist. Eine sachlicheRechtfertigung kann vorliegen, wenn es sich beidem Angebot unter Einstandspreis um die An-passung an einen Wettbewerbspreis handelt, so-fern dieser nicht ebenfalls unter Einstandspreisgebildet ist.

• Rabattsysteme

Bestimmte Rabattpraktiken marktbeherrschen-der Anbieter können einen Missbrauch ihrerMarktstellung darstellen. Dies gilt insbesonderefür Treuerabatte und ggfs. auch für Umsatzra-

battsysteme. Bei Umsatzrabatten hängt die Hö-he des vom Lieferanten gewährten Rabatts vomUmsatz des Lieferanten mit dem jeweiligen Ab-nehmer aus dem Verkauf eines bestimmten Pro-duktes ab (bzw. bei Gesamtumsatzrabattenvon dem Gesamtumsatz des Lieferanten mitdem Abnehmer aus dem Absatz verschiedenerProdukte). Derartige Rabattsysteme können eineunzulässige Sogwirkung entfalten, da die Abneh-mer bestrebt sind, einen möglichst großen Teil ih-res Bedarfs bei dem marktbeherrschenden Liefe-ranten zu decken, um so einen möglichst hohenRabatt zu erhalten. Treuerabatte werden unterder Bedingung gewährt, dass der Abnehmer sei-nen gesamten oder jedenfalls den ganz überwie-genden Teil seines Bedarfs bei dem betroffenenLieferanten deckt. Da derartige Treuerabatte ge-zielt darauf gerichtet sind, Wettbewerber des Lie-feranten von Geschäftsbeziehungen mit seinenAbnehmern auszuschließen, stellen sie in derHand marktbeherrschender Unternehmen stetseinen Missbrauch der marktbeherrschendenStellung dar.

Mengenrabattsysteme dagegen, deren Höheausschließlich vom Umfang des einzelnen Auf-trages eines Abnehmers abhängen, könnenauch von marktbeherrschenden Lieferanten ge-währt werden. Das Gleiche gilt für Funktionsra-batte. Diese knüpfen an bestimmte Leistungendes Abnehmers für den Lieferanten an (z. B.Großhandelsfunktionsrabatte, Rabatte für Lager-haltung, Transport der Ware, intensive Werbungfür die Produkte).

III. Sanktionen bei Kartellverstößen

Wettbewerbsverstöße können erhebliche Risi-ken nach sich ziehen. Hierzu zählen die Nichtig-

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keit der Vereinbarungen, Bußgelder, Vorteilsab-schöpfung und strafrechtliche Sanktionen. Auchprivate Schadensersatzforderungen und derImageschaden für das kartellrechtswidrig han-delnde Unternehmen sind zu berücksichtigen.

• Nichtigkeit

Eine wichtige Folge eines Verstoßes gegen dasKartellverbot liegt darin, dass die gegen das Verbotverstoßende Vertragsklausel bzw. der Vertragsbe-standteil nichtig ist. Dies kann – je nach der Be-deutung der nichtigen Klausel für den Gesamtver-trag – im Einzelfall auch zur Nichtigkeit des ge-samten Vertrages führen. Die Vertragsparteienkönnen dann ihre Ansprüche nicht durchsetzen.

• Bußgelder

Wenn Vereinbarungen gegen das Kartellverbotverstoßen, kann die Kartellbehörde erheblicheBußgelder gegen die beteiligten Unternehmensowie gegen ihre Unternehmensvertreter ver-hängen. Sofern ein Unternehmensverband oderdessen Vertreter bei Abschluss oder Durchfüh-rung einer Kartellvereinbarung eine maßgeblicheRolle gespielt haben, kann auch gegen den Ver-band und dessen Vertreter eine Geldbuße ver-hängt werden. Die EU-Kommission kann fürVerstöße gegen das europäische KartellrechtBußgelder in Höhe von bis zu 10 % des weltwei-ten Gesamtumsatzes verhängen, wobei sich dieBemessungsgrundlage auf die Umsätze der ges-amten Unternehmensgruppe bezieht. Der Buß-geldrahmen des Bundeskartellamtes für Kar-tellverstöße beträgt bis zu € 1 Mio. für jeden ein-zelnen Kartellverstoß. Darüber hinaus kann derwirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden, derdurch den Kartellverstoß erlangt wurde. DieGeldbuße darf allerdings insgesamt 10 % des

Gesamtumsatzes, den das betroffene Unterneh-men im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielthat, nicht übersteigen. Bußgelder können schnellbilanzrelevante Größenordnungen erreichen. Er-tappte Kartellmitglieder müssen deshalb oft er-hebliche Rückstellungen für die Bußgeldrisikenbilden.

• Vorteilsabschöpfung im Verwaltungs-verfahren

Die Kartellbehörden, also in aller Regel dasBundeskartellamt, können nunmehr im Rahmeneines Verwaltungsverfahrens – also ohne Einlei-tung eines Bußgeldverfahrens – den gesamten,durch den Kartellverstoß erzielten Erlös ab-schöpfen (sog. „Mehrerlös- oder Vorteilsab-schöpfung“). Geschieht dies nicht, so könnenWirtschafts- und Berufsverbände eine Vorteils-abschöpfung fordern. Sie müssen dann den er-langten Geldbetrag – nach Abzug ihrer Aufwen-dungen – an die Kartellbehörde abführen. DieseVorteilsabschöpfung ist allerdings nur möglich,soweit der durch den Kartellverstoß erzielte Erlös

Die immer höheren Bußgelder der Kartellbe-hörden sowohl auf europäischer als auch aufnationaler Ebene sorgten in den letzten Jah-ren für Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit.Das höchste Bußgeld der EU-Kommissionwurde im Jahre 2001 gegen Mitglieder einesKartells mit € 855 Mio. verhängt, und zwar mitGeldbußen für einzelne Unternehmen in Hö-he von € 462 Mio. und € 296 Mio. Das bisherhöchste Bußgeld des BKartA wurde im Jahr2004 gegen die beteiligten Unternehmen ei-nes Kartells mit insgesamt € 660 Mio. festge-setzt (Stand: 2005).

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nicht bereits durch die Verhängung eines Buß-geldes oder durch Schadensersatzleistungenabgeschöpft worden ist.

• Schadensersatz

Der Anspruch auf Schadensersatz ist verschärftworden. Insbesondere ist der Kreis derer er-weitert worden, die einen Schadensersatzan-spruch geltend machen können. Jetzt kanngrundsätzlich jeder (z. B. auch ein Endverbrau-cher) Ersatz für den Schaden verlangen, der ihmdurch einen wettbewerbsbeschränkenden Ver-trag oder ein entsprechendes Verhalten entstan-den ist – auch wenn sich der Kartellverstoß nichtgezielt gegen ihn gerichtet hat. Die Höhe desSchadens wird allerdings vielfach schwer genauzu ermitteln sein. Die Beweislast für die Scha-denshöhe trägt der Geschädigte. Die an demKartellverstoß beteiligten Unternehmen könnensich aber jedenfalls nicht darauf berufen, ihre Ab-nehmer hätten die – kartellbedingt – überhöhtenPreise an ihre Kunden weitergegeben und damitkeinen Schaden erlitten.

Der Anspruch auf Schadensersatz ist nicht schondeswegen ausgeschlossen, weil der Marktbetei-ligte an dem Verstoß mitgewirkt hat. Daher kön-nen jetzt auch Unternehmen, die selbst an einerKartellabsprache beteiligt waren, gegenüber denanderen Kartellmitgliedern Schadensersatzan-sprüche erwirken. Außerdem können andereMarktbeteiligte die Unterlassung des kartell-rechtswidrigen Verhaltens von den beteiligtenUnternehmen verlangen. Der Unterlassungsan-spruch kann vom Geschädigten und von Wirt-schafts- und Berufsverbänden, nicht allerdingsvon Verbraucherschutzverbänden geltend ge-macht werden.

• Strafrechtliche Sanktionen

In einigen Ländern müssen Unternehmen, die anKartellen beteiligt sind, mit strafrechtlichenSanktionen rechnen. In Europa bestehen straf-rechtliche Sanktionsmöglichkeiten unter ande-rem in Frankreich, Italien und in Großbritannien.In Schweden wird die strafrechtliche Verfolgbar-keit von Kartellrechtsverstößen derzeit erwogen.In Deutschland bestehen strafrechtliche Sanktio-nen wegen Submissionsbetruges (§ 298 StGB).Im Einzelfall kann ein Verstoß gegen das Kartell-verbot auch als Betrug nach § 263 StGB gewer-tet werden.

• Bonusregelungen

Zur Förderung der Aufdeckung von Verstößengegen das Kartellverbot haben die EU-Kommis-sion und die Kartellbehörden der meisten EU-Mit-gliedstaaten für die Festsetzung von Bußgeldernsog. Bonusregelungen (oder „Leniency“-Pro-gramme) eingeführt. Hiernach wird eine Geldbu-ße in der Regel nicht festgesetzt, soweit ein Teil-nehmer der Kartellabsprache das Kartell vor Be-kanntwerden der Einleitung eines Ermittlungsver-fahrens der Kartellbehörde anzeigt, als erster ent-

Beispiel: Bei der Erweiterung eines Flugha-fens wurde der verantwortlich Handelnde ei-nes Bauunternehmens wegen einer Submis-sionsabsprache zu einer Gefängnisstrafe vonzwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von300 Tagessätzen verurteilt. Das Urteil illus-triert die strafrechtliche Verfolgbarkeit vonKartellabsprachen als Betrug und droht damitden handelnden Personen von Unterneh-men, die an einem Kartell beteiligt sind, Geld-sowie Freiheitsstrafen an.

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scheidende Angaben zur Aufdeckung des Kar-tells macht und in dem Ermittlungsverfahren mitder Kartellbehörde uneingeschränkt kooperiert.Nach Bekanntwerden der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens kann die Ermittlungsbehördedas Bußgeld erheblich reduzieren, wenn das be-troffene Unternehmen mit ihr kooperiert. Das giltnicht für Unternehmen oder Personen, die eineentscheidende Rolle im Rahmen des Kartells ge-spielt haben; auch diese Unternehmen und Per-sonen können aber durch Kooperation mit derKartellbehörde eine Ermäßigung des Bußgeldesin kleinerem Umfang erlangen. In allen Fällenmuss das Kartellverhalten spätestens bei Zustel-lung des ersten Beschuldigungsschreibens derKartellbehörde eingestellt werden.

Eine Kooperation mit der Kartellbehörde zur Auf-deckung eines Kartells unter Inanspruchnahmeeiner Bonusregelung kann nach den bisher be-stehenden Regelungen nur im Zuständigkeitsbe-reich der jeweiligen Kartellbehörde zu einem Ent-fallen oder einer Ermäßigung des Bußgeldesführen. Vor einem Vorgehen zur Inanspruchnah-me einer Bonusregelung ist deshalb immer zuprüfen, in welchen Hoheitsgebieten durch das

Kartell Wettbewerbsbeschränkungen eingetretensind. Gegebenenfalls bedarf es der Aufdeckungdes Kartells gegenüber mehreren Kartellbehör-den (EU-Kommission und/oder Kartellbehördender Mitgliedstaaten).

Mögliche Schadensersatzansprüche andererMarktteilnehmer werden durch die Inanspruch-nahme einer Bonusregelung nicht berührt.

• Verfolgungsrisiko

Das Verfolgungsrisiko durch die Kartellbehördenist in letzter Zeit erheblich gestiegen. Sowohl dieEU-Kommission als auch das Bundeskartellamthaben zur Verfolgung von KartellrechtsverstößenSpezialabteilungen eingerichtet. Im Mittelpunktder kartellrechtlichen Ermittlungen standen zu-meist die sog. Hardcore-Vereinbarungen. Ver-stärkt kooperieren die Kartellbehörden internatio-nal und unterrichten sich untereinander über Er-mittlungsergebnisse und Wettbewerbsverstöße.Die im vorstehenden Absatz beschriebenen Bo-nusregelungen haben die Aufdeckungsquote vonKartellabsprachen gesteigert und damit das Ver-folgungsrisiko zusätzlich erhöht.

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Unternehmen haben keine Möglichkeit mehr, vonder EU-Kommission oder dem Bundeskartellamteine Entscheidung über die Freistellung zu erlan-gen. Es besteht grundsätzlich auch kein An-spruch auf einen klarstellenden Bescheid, dassein bestimmtes Verhalten nicht gegen das Kar-tellverbot verstößt. Die Kartellbehörden könnenjedoch eine Entscheidung darüber treffen, dassnach ihren Erkenntnissen kein Anlass zum Tätig-werden besteht, weil kein Kartellverstoß vorliegt.Lediglich gegenüber den deutschen Kartellbe-hörden haben jedenfalls kleine und mittlereUnternehmen, die ein Mittelstandskartell bilden,innerhalb einer vierjährigen Übergangszeit einenAnspruch auf Erlass einer derartigen Entschei-dung. Letztere bindet lediglich die Kartellbehördeselbst. Allerdings müssen die Unternehmen zu-vor darlegen, dass sie ein erhebliches rechtli-ches oder wirtschaftliches Interesse am Erlasseiner solchen Entscheidung haben.

• Kartellermittlungen

Die Kartellbehörden können, um Verstöße gegendas Kartellrecht festzustellen, auf umfangreicheErmittlungsbefugnisse zurückgreifen (s. dazu imEinzelnen unten unter D).

• Untersagungsbefugnis

Die Kartellbehörden können die an einer verbo-tenen Vereinbarung oder an einem verbotenenVerhalten beteiligten Unternehmen verpflichten,dieses Verhalten abzustellen. Zu diesem Zweckkann den beteiligten Unternehmen aufgegebenwerden, bestimmte Maßnahmen zur Abstellungdes Verstoßes zu ergreifen.

• Feststellungsverfügungen

Zudem haben die Kartellbehörden die ausdrückli-che Befugnis, eine Feststellungsverfügung zu er-lassen und damit nachträglich einen Kartellrechts-verstoß festzustellen. Für eine solche Feststellungist ein berechtigtes Interesse erforderlich, das z. B.bei einer Wiederholungsgefahr anzunehmen ist.

• Einstweilige Maßnahmen

Die Kartellbehörden können ferner einstweiligeMaßnahmen zur Durchsetzung des Kartell- undMissbrauchsverbotes treffen, bevor ein Verstoßgegen das Kartellverbot abschließend festge-stellt worden ist.

• Verpflichtungszusagen

Unternehmen können Verpflichtungszusagenabgeben, um eine Untersagung von Vereinba-rungen oder eines bestimmten Verhaltens abzu-wenden. Die Kartellbehörde kann derartige Ver-pflichtungszusagen der Unternehmen für ver-bindlich erklären.

• Bußgelder

Wenn die Kartellbehörden einen Verstoß gegendas Kartellrecht festgestellt haben, können sie ge-gen die beteiligten Unternehmen und gegen dieUnternehmensvertreter erhebliche Bußgelder ver-hängen (s. dazu im Einzelnen oben unter B III).

• Vorteilsabschöpfung

Schließlich können die Kartellbehörden den ge-samten von den beteiligten Unternehmen auf-grund des Kartellverstoßes erzielten Vorteil ab-schöpfen (s. dazu im Einzelnen oben unter B III).

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C. Befugnisse der Kartellbehörden

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I. Was sind Kartellermittlungen?

Die Kartellbehörden führen Kartellermittlungendurch, um Verstößen von Unternehmen oder Ver-bänden gegen das Kartellrecht nachzugehen. Dieermittelnden Kartellbehörden sind in der Regeldas Bundeskartellamt oder die EU-Kommission.Wenn Unternehmen mit den Verfahren und Ermitt-lungsbefugnissen der Kartellbehörden vertrautsind, hilft ihnen dies, sich richtig zu verhalten,wenn es tatsächlich einmal zu Ermittlungen kom-men sollte.

II. Die EU-Kommission

Die EU-Kommission kann auf zweierlei Art undWeise Ermittlungen durchführen. Zum einenkann sie aufgrund eines schriftlichen Nachprü-fungsauftrages tätig werden. Der Nachprü-fungsauftrag begründet keine Mitwirkungs- oderDuldungspflicht. Das Unternehmen kann also dieNachprüfung verweigern, ohne dass die EU-Kommission diese mit Zwangsmaßnahmendurchsetzen könnte. Hat sich das Unternehmenjedoch auf eine Nachprüfung eingelassen, so istes verpflichtet, Unterlagen vollständig vorzule-gen und Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen.Sonst kann die EU-Kommission Geldbußen ver-hängen. Andererseits kann eine Ermittlung auf-grund einer förmlichen Entscheidung erfol-gen. Förmliche Entscheidungen sind bindend.Das betroffene Unternehmen muss die Nachprü-fung dulden und seiner Mitwirkungspflicht nach-kommen. Verweigert das Unternehmen dieNachprüfung, kann die EU-Kommission Geldbu-ßen und Zwangsgelder verhängen.

Die wichtigsten Ermittlungsbefugnisse der EU-Kommission bei Nachprüfungen sind das Recht,Geschäftsräume und Wohnungen zu betreten,das Recht zur Prüfung der Bücher und sonstigerGeschäftsunterlagen, das Recht, Kopien oderAuszüge gleich welcher Art aus diesen Büchernund Geschäftsunterlagen anzufertigen und zu er-langen, das Recht zur Versiegelung von betrieb-lichen Räumlichkeiten und Unterlagen, undschließlich das Fragerecht. Außerdem hat dieEU-Kommission die Befugnis, Auskunftsverlan-gen an Unternehmen und Verbände zu richten,um vermutete Verstöße gegen die europäischenWettbewerbsregelungen aufzuklären. Wie beimNachprüfungsauftrag verpflichtet nur ein Aus-kunftsverlangen der EU-Kommission, das auf-

Warum ist das richtige Verhalten beiKartellermittlungen wichtig?

Für das richtige Verhalten bei Ermittlungendurch die Kartellbehörden ist es wichtig zuwissen, dass zum Beispiel bei Ermittlungendurch die EU-Kommission aufgrund einer förm-lichen Nachprüfungsentscheidung Zwangs-gelder (pro Verzugstag in Höhe von bis zu 5 %des durchschnittlichen Tagesumsatzes im letz-ten Geschäftsjahr) oder Geldbußen (bis zu 1 %des Gesamtumsatzes im letzten Geschäfts-jahr) drohen, wenn die Mitwirkung verweigertwird. Es ist auch von Bedeutung zu wissen, inwelchen Fällen für das Unternehmen eine Mit-wirkungspflicht oder nur eine Duldungspflichtbesteht. Die EU-Kommission berücksichtigtauch bei der endgültigen Bemessung einerGeldbuße, inwieweit das Unternehmen sich beider Aufklärung des Sachverhalts kooperativgezeigt hat.

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D. Kartellermittlungen

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grund einer förmlichen Entscheidung erlassenwurde, die betroffenen Unternehmen zur Beant-wortung und Mitwirkung. Einfache, formlose Aus-kunftsverlangen sind dagegen nicht verpflich-tend. Wenn solche formlosen Auskunftsverlan-gen allerdings beantwortet werden, müssenUnterlagen vollständig vorgelegt und Auskünftewahrheitsgemäß erteilt werden.

III. Deutsche Kartellbehörden

Das deutsche Kartellrecht unterscheidet zwi-schen den Landeskartellbehörden und demBundeskartellamt (BKartA). Das Bundeskartell-amt ist zuständig, wenn der Verdacht der länder-übergreifenden Wirkung eines Kartells besteht,ansonsten ist die jeweilige Landeskartellbehördezuständig.

1. Verwaltungsverfahren

Die wichtigsten Ermittlungsbefugnisse desBundeskartellamtes (und entsprechend der Lan-deskartellbehörden) im Verwaltungsverfahrensind das formlose Auskunftsersuchen und derAuskunftsbeschluss, die Anordnung der Heraus-gabe von Unterlagen, die Einsichts- und Prü-fungsbefugnis sowie die Durchsuchung und dieBeschlagnahme.

Das Bundeskartellamt kann von den Unterneh-men Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhält-nisse sowie über die wirtschaftlichen Verhält-nisse der mit ihnen verbundenen Unternehmenverlangen. Ein formloses Auskunftsersuchenenthält noch keine Pflicht zur Auskunftserteilung,ein förmlicher Auskunftsbeschluss ist hingegenverbindlich. Wirtschafts- und Berufsvereinigun-gen sind ebenfalls zur Auskunftserteilung ver-

pflichtet hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung, Be-schlüsse sowie Anzahl und Namen der Mitglie-der, für die die Beschlüsse bestimmt sind.

Unternehmen und Verbände sind zudem im Ver-waltungsverfahren zur Herausgabe von Unterla-gen verpflichtet. Neu ist dabei, dass sich die Her-ausgabepflicht nunmehr auch auf allgemeineMarktstudien erstreckt, die der Einschätzung oderAnalyse der Wettbewerbsbedingungen und derMarktlage dienen und die sich im Besitz desUnternehmens bzw. des Unternehmensverban-des befinden. Ein Recht zur Verweigerung derHerausgabe von Unterlagen besteht grundsätzlichnicht. Nur die vertrauliche Korrespondenz zwi-schen dem Unternehmen und einem externenRechtsanwalt muss nicht herausgegeben werden(„legal privilege“). Unternehmensinterne Korres-pondenz mit der Rechtsabteilung muss vorgelegtwerden. Allerdings bestehen nach deutschemRecht in gewissem Umfang auch für Mitglieder derRechtsabteilung Zeugnisverweigerungsrechte.

Das Bundeskartellamt kann im Verwaltungsver-fahren bei Unternehmen oder Verbänden inner-halb der üblichen Geschäftszeiten vor Ort die ge-schäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.Das betroffene Unternehmen ist verpflichtet, diegeschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahmeund Prüfung vorzulegen. Im Rahmen der Prü-fung vor Ort sind die Beamten des Bundeskar-tellamtes befugt, die Räume des Unternehmensbzw. der Unternehmensvereinigung zu betreten.

Das Recht zur Durchsuchung steht der Kartell-behörde grundsätzlich nur nach amtsrichterlicherAnordnung zu. Allerdings kann die Kartellbehör-de bei Gefahr im Verzug auch ohne richterlicheAnordnung eine Durchsuchung durchführen.Dies ist der Fall, wenn Beweismittel den Kartell-

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behörden endgültig entzogen werden könnten,bevor die richterliche Anordnung ergangen ist.Die Kartellbehörde kann dann Gegenstände, dieals Beweismittel für die Ermittlung von Bedeu-tung sein können, beschlagnahmen.

2. Bußgeldverfahren

Mit Einleitung des Bußgeldverfahrens richtensich die Befugnisse der Ermittlungsbehörden

nach der Strafprozessordnung. Zu den Ermitt-lungsbefugnissen der Kartellbehörden im Buß-geldverfahren zählen die Durchsuchung unddie Beschlagnahme sowie die Vernehmung desBetroffenen und von Zeugen. Dem Betroffenenstehen die in der Strafprozessordnung gewähr-ten Verteidigungsrechte zu: Im Bußgeldverfah-ren ist der Betroffene zu keinerlei Mitwirkung,wohl aber zur Duldung der Ermittlungsarbeit ver-pflichtet.

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Compliance im wörtlichen Sinne bedeutet die Be-folgung, Einhaltung oder Erfüllung bestimmter An-forderungen. Compliance im Kartellrecht bedeu-tet, die Regelungen des europäischen und desdeutschen Kartellrechts zu beachten. Hauptfunk-tion eines Competition Compliance Programms istes daher, Verstöße des Unternehmens gegen dasKartellrecht von vornherein zu verhindern. Zwarwird sich vorsätzlich kriminelles Handeln Einzelnerkaum vermeiden lassen. Unbeabsichtigte oder un-wissentliche Verstöße können jedoch ausge-schlossen werden. Dies erfordert eine Kenntnisder Mitarbeiter über das Kartellrecht und über dieRisiken bei Verstößen gegen das Kartellrecht.Präventive Maßnahmen gegen Kartellrechtsver-stöße können vor den bereits genannten Risikenwie Bußgeldern, Schadenersatzklagen, Nichtig-keit von Vereinbarungen etc. schützen. Die Kar-tellrechtscompliance schützt darüber hinaus diesanktionsbedrohten Personen vor einschneiden-den persönlichen Rechtsfolgen. Ein „CompetitionCompliance“-Programm dient daher dazu,

• den Mitarbeitern Kenntnis über das Kartell-recht und über die Risiken bei Kartellverstö-ßen zu vermitteln;

• die Mitarbeiter von kartellrechtswidrigem Ver-halten abzuschrecken;

• Verstöße rechtzeitig aufzudecken, bevor es zueiner Untersuchung durch die Behördenkommt;

• Bußgelder gänzlich durch Vermeidung vonKartellrechtsverstößen auszuschließen oderBußgelder dadurch zu vermindern, dassein funktionierendes Compliance-Programmnachgewiesen wird;

• das Risiko von Schadensersatzklagen unddas Risiko der Nichtigkeit von Vereinbarungenzu vermeiden.

Die Durchführung eines Compliance Program-mes ist eine vorbeugende Maßnahme zur Ver-meidung von Kartellrechtsverstößen. Hierauskann sich im Falle eines späteren Kartellrechts-verstoßes ein Entlastungsargument zugunstender Geschäftsführung des Unternehmens erge-ben. Die Geschäftsführung darf sich dabei aller-dings nicht auf die einmalige Durchführung einesCompliance-Programms beschränken. Es ist

Inhalt eines Compliance-Programms

• Unterstützung des Compliance-Pro-gramms durch die Geschäftsführung undderen Mitwirkung an der Durchführung

• Identifizierung der kartellrechtsrelevantenRisikobereiche im Unternehmen (Wettbe-werbsverhalten)

• Kartellrechtliche Schulung der Mitarbeiter(Hinweis auf verbotene Verhaltensweisen)

• Entsprechende schriftliche Verhaltensan-weisungen für Mitarbeiter

„Wenn Unternehmen nicht ungewollt in unzu-lässige Absprachen durch Mitarbeiter verwi-ckelt werden wollen, liegt es in ihrer eigenenVerantwortung, durch intensive Mitarbeiter-schulung in kartellrechtlichen Fragen – auchauf Ebene der Unternehmensleitung – diesesRisiko zu reduzieren.“ (Dr. Ulf Böge,

Präsident des Bundeskartellamtes)

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E. Compliance

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vielmehr Aufgabe der Geschäftsführung, die Ein-haltung kartellrechtlicher Vorschriften kontinuier-lich sicherzustellen.

Was ist zu tun, wenn der Verdacht einesKartellverstoßes besteht?

Besteht der Verdacht eines Kartellverstoßes,ist es wichtig, dass sofort richtig gehandelt wird,um den möglichen Schaden zu begrenzen:

• Die Geschäftsführung sollte mit Unterstüt-zung der Rechtsabteilung sofort handeln. Essind sämtliche Unterlagen und Beweise zusammeln und umgehend zu untersuchen.

• Es empfiehlt sich, einen externen Rechtsan-walt hinzuzuziehen, welcher im Gegensatzzu den Mitarbeitern der Rechtsabteilung denSchutz des so genannten Anwaltsprivilegs(„legal privilege“) genießt, so dass der mit

diesem geführte Schriftverkehr dem Zugriffder Behörden entzogen ist.

• Mit den betroffenen Mitarbeitern solltenGespräche geführt werden, um über sämt-liche Aspekte des Vorgangs Kenntnis zuerlangen.

• Der kartellrechtswidrige Vorgang ist sofortabzustellen.

• Es ist zu überlegen, die zuständige(n) Kar-tellbehörde(n) über den kartellrechtswidri-gen Vorgang unter Inanspruchnahme einerBonusregelung zu unterrichten. Hierdurchwird die Möglichkeit eröffnet, drohendeBußgelder zu ermäßigen oder gänzlich zuvermeiden. Dagegen abzuwägen ist dasRisiko, dass möglicherweise in der Folgeder Verwaltungs- und Bußgeldverfahren zi-vilrechtliche Schadenersatzklagen erho-ben werden.

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1 Vertrag zur Gründung der Europäischen Ge-meinschaft vom 25.03.1957 in der konsolidier-ten Fassung des Vertrages zur Gründung derEuropäischen Gemeinschaft vom 08.04.1998,Bundesgesetzblatt 1999 Teil II S. 465, ber.Bundesgesetzblatt 1999 Teil II, S. 416;

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom16.12.2002 zur Durchführung der in den Arti-keln 81 und 82 des Vertrages niedergelegtenWettbewerbsregeln, Amtsblatt 2003 L 1/1;

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungenin der Fassung vom 07.07.2005, Bundesge-setzblatt vom 12.07.2005 Teil I Nr. 42;

Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 vom22.12.1999 über die Anwendung von Artikel 81Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von verti-kalen Vereinbarungen und aufeinander abge-stimmten Verhaltensweisen, Amtsblatt 1999L 336/21;

Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 vom29.11.2000 über die Anwendung von Artikel 81Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spe-zialisierungsvereinbarungen, Amtsblatt 2000L 304/3;

Verordnung (EG) Nr. 2659/2000 vom29.11.2000 über die Anwendung von Artikel 81Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von überForschung und Entwicklung, Amtsblatt 2000L 304/7;

Verordnung (EG) Nr. 772/2004 vom27.04.2004 über die Anwendung von Artikel 81Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Techno-logietransfervereinbarungen, Amtsblatt 2004L 123/11;

Bekanntmachungen/Mitteilungen der Kom-mission:

Leitlinien für vertikale Beschränkungen, Amts-blatt 2000 C 291/01;

Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontaleZusammenarbeit, Amtsblatt 2001 C 3/02;

Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Ab-satz 3 EG-Vertrag, Amtsblatt 2004 C 101/08.

2 Vgl. Art. 81 Abs. 1 EG, § 1 GWB.

3 Vgl. Art. 81 Abs. 3 EG, § 2 Abs. 1 GWB.

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Anhang

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AAbnehmer 11, 15, 17, 18, 19, 21Absatzrisiko 16Abschöpfung 20, 23Abschreckung 17Anbietermarkt 17Anordnung, richterliche 26,27Anreiz 12Anwaltsprivileg 30Anzapfen 18Aufdeckung 21, 22Auskunftsersuchen 26Auskunftsverlangen 25, 26Auslistung 18Austauschbarkeit 11Ausweichmöglichkeit 17

BBagatellbeschränkung 9Bedingungen 11, 16Behinderung, unbillige 19Berufsverband 11, 20, 21Beschaffung 12Bescheid 23Beschlagnahme 26, 27Beschuldigungsschreiben 22Beweislast 21Beweismittel 26, 27Bezugsbindung 15Bezugsverträge 14Bezugszwang 18Bonusregelung 22, 30Bundeskartellamt 20, 22, 23, 25, 26Bußgeld 20, 22Bußgeldrahmen 20

CCompliance 5, 29

DDe-minimis-Bekanntmachung 9Diskriminierung 7, 16, 17, 18Drohung 15Druck 14, 15Duldungspflicht 25Durchsuchung 26, 27

EEffizienz 12Effizienzvorteile 12Einkauf 12Einkaufsbedingungen 15, 18Einkaufskooperationen 12Einstandspreis, Verkauf unter 19Einstweilige Maßnahme 23Endverbraucher 21Ermittlungsbefugnis 23, 25, 25, 27Ermittlungsbehörde 22Ermittlungsverfahren 7, 22EU-Kommission 5, 9, 16, 21, 21, 22, 23, 25Exklusivität 16

FFestpreise 13, 14, 15, 16Finanzkraft 17, 19Forschungskooperationen 10Freistellung 5, 9, 10, 11, 13, 15, 16, 23Freistellungsfähig 12, 13, 14Funktionsrabatt 19

GGarantien 11Gebiete 12, 16Gebietsabsprachen 9Gebietsschutz 16Gefahr im Verzug 26Geldbuße 20, 21, 25Gemeinsame Beschaffung 12Gemeinsamer Einkauf 12Gesamtsortiment 12

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Schlagwortverzeichnis

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Geschädigter 21Geschäftsführung 29, 30Geschäftsunterlagen 25Geschäftszeiten 26Gruppenfreistellungsverordnung 14, 15

HHandelsvertreter 16Händler 14, 16Hardcore-Vereinbarungen 9, 10, 12, 22Höchstpreisbindung 14Höchstpreise 14

IInformation, Austausch von 13

KKartellabsprache 21Kartellermittlungen 5, 23, 25Kartellverbot 3, 5, 7, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 20, 21, 23Kartellverstoß 20, 21, 23Käufer 14, 15Kleine und Mittlere Unternehmen, KMU 9, 12, 23Konditionen 11, 18Kooperation 7, 10, 12, 22Koppelungsverbot 18Kreditziele 11Kunden 5, 7, 9, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 21

LLandeskartellbehörde 26Legal Privilege 26, 30Legalausnahme 10Leistungsgewinne 13Leniency-Programm 21Lieferant 7, 9, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19Lieferverträge 14Lieferverweigerung 18Logistik 18

MMarkt 9, 10, 11, 13, 15, 16, 17, 19Markt, vergleichbarer 17Marktanteil 7, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17Marktanteilsschwelle 14Marktaufteilung 12Marktbeherrschung 17Marktbeobachtung 11Marktinformationen 13Marktinformationssysteme, identifizierende 13Marktstark 17Marktstellung 12, 17, 19Markttransparenz 13Maßnahmen, einstweilige 23Mehrerlösabschöpfung 20Meistbegünstigungsklausel 15Mengenrabatt 19Mindestpreise 11, 14, 15Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung 10, 16Missbrauchsverbot 17Mittel, unlautere 18Mittelstandskartell 23Mitwirkung 14, 25, 26, 27, 29

NNachfragemarkt 12, 17Nachprüfungsauftrag, schriftlicher 25Nachprüfungsentscheidung 25Nebenleistungen 11Nichtigkeit 19, 20, 29Nötigung 18

OOligopolvermutung 17

PPreis 9, 11, 12, 15, 18Preisabsprachen 3, 11Preisänderungen 11Preisbegleitende Maßnahmen 11

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Preisbindung der Zweiten Hand 9, 14Preisdiskriminierung 18Preisempfehlung, unverbindliche 15Preisnachlass 18Produktion 18

QQuoten 9, 12

RRabatte 11, 19Rabattsystem 19Räumlich relevanter Markt 7, 11Re-Importe 16

SSachlich relevanter Markt 11Sanktionen 5, 7, 19, 20, 21Schadensersatz 21, 22Schadensersatzklage 29Schulung 29Selbsteinschätzung 5, 10Selektiver Vertrieb 16, 18Sogwirkung 19Spezialisierungskartell 10Spürbarkeit 9Strafrecht 20, 21Submissionsbetrug 21

TTreuerabatt 19

UUmsatzrabatt 19Unterlagen, Herausgabe von 26Unterlassung 21Unternehmensvereinigung 26Unternehmensvertreter 14, 20, 23Untersagung 23Unverbindliche Preisempfehlung 15

VVerbände 25, 26

Verbraucher 9, 12, 13Verbraucherschutzverbände 21Verfolgungsrisiko 22Verfügung 13, 16Vergleichbare Märkte 17, 19Verhaltenskoordinierung 17Verhaltensspielraum 17Verhaltensweise, abgestimmte 9, 17, 29Verkauf unter Einstandspreis 19Verkaufskooperation 13Vermarktung 13Verpflichtungszusage 23Verteidigungsrechte 27Vertikalvereinbarungen 14, 15Vertragsklausel 20Vertrieb 13, 16, 18Vertrieb, passiver 16Vertrieb, selektiver 16, 18Vertriebskooperation 10Vertriebsnetz 18Verwaltungsverfahren 5, 20, 26Verzugszinsen 11Vorteilsabschöpfung 20, 23

WWettbewerb, potentieller 11wettbewerbsbeschränkend 3, 5, 7, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 21, 22, 31Wettbewerbspreis 19Wettbewerbsverbot 16 Wettbewerbsvorstoß 13Wirtschaftsverband 3

ZZahlungsbedingungen 11Zeugnisverweigerungsrecht 26Zugang 17Zusammenarbeit, horizontale 31Zwangsgeld 25

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Impressum

BDI-Drucksache Nr. 367

Herausgeber:BDI – Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.Breite Straße 29, 10178 BerlinTel.: 030 – 2028 – 0Fax: 030 – 2028 – 17 99www.bdi-online.de

WSM – Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V.Kaiserswerther Str. 137, 40474 DüsseldorfTel.: 0211 – 4564 – 101Fax: 0211 – 4564 – 177www.wsm-net.de

NÖRR STIEFENHOFER LUTZRechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer • Partnerschaft– Charlottenstraße 57, 10117 Berlin

Tel.: 030-2094-2000Fax: 030-2094-2094

– Victoriaplatz 2, 40477 DüsseldorfTel.: 0211 – 49986 – 0Fax: 0211 – 49986 – 100

Internet: www.noerr.com

Autoren:Dr. Karsten Metzlaff, Rechtsanwalt, NÖRR STIEFENHOFER LUTZDr. Andreas Möhlenkamp, Rechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer WSM – Wirtschaftsverband Stahl-und Metallverarbeitung e.V.Dr. Kathrin Westermann, Rechtsanwältin, NÖRR STIEFENHOFER LUTZ

Druck: DCM · Druck Center Meckenheim

Auflage: 38 000 Exemplare

ISSN 0407-8977

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