Beate Ehlers, MI, Referat III/4,

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Beate Ehlers, MI, Referat III/4, Referentin Gutachterausschüsse für Grundstücksbewertung, Berufsrecht ÖbVI 7.- 8. September 2007 14. gemeinsame Dienstbesprechung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der Kataster- und Vermessungsverwaltung

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14. gemeinsame Dienstbesprechung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der Kataster- und Vermessungsverwaltung. Befreiung von Verboten der StVO. Beate Ehlers, MI, Referat III/4, Referentin Gutachterausschüsse für Grundstücksbewertung, Berufsrecht ÖbVI 7.- 8. September 2007. - PowerPoint PPT Presentation

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Beate Ehlers, MI, Referat III/4, Referentin Gutachterausschüsse für Grundstücksbewertung, Berufsrecht ÖbVI

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14. gemeinsame Dienstbesprechung derÖffentlich bestellten Vermessungsingenieure und

der Kataster- und Vermessungsverwaltung

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Durchführung und Sicherungvon Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum

öffentlicher StraßenGem. Runderlaß (III Nr. 73/1993) des

Ministeriumsfür Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

und des Ministeriums des Innern (III/7-3812)des Landes Brandenburg

vom 29. Juni 1993 (ABl. S.1309)

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Was wird sich ändern?

1. Befreiung von Verboten der StVO

2. Sicherung und Kennzeichnen der Arbeitsstellen

3. Verfahren zur Aufstellung der Ausnahmegenehmigungen

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Änderungen

• Befristung

• Widerruf

• Zuständigkeit und Kosten

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Hinweise

keine missbräuchliche Nutzung der Ausnahmegenehmigungen

eindeutige, klare und nachdrückliche Benennung der erforderlichen Ausnahmeregelungen und Regelungen

zur Einrichtung von Arbeitsstellen im Straßenraum

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§ 16 Abs. 1 LWaldG

Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen

(1)Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt. Straßenrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

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§ 14 Satz 1 LWaldG

Haftung

Wer von den Benutzungsrechten nach diesem Gesetz Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die Waldbesitzer haften insbesondere nicht für

1. natur− oder waldtypische Gefahren durch Bäume,

2. …

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§ 12 Abs. 1 und 2 LWaldG

Geschützte Waldgebiete

(1) Wald kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 von Amts wegen oder auf Antrag durch Rechtsverordnung des für Forsten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu Schutz− oder Erholungswald erklärt werden.

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§ 1 Abs. 1 Satz 1

Zulässigkeit von Sperrungen

(1) Das Sperren von Wald schränkt das allgemeine Betretungsrecht nach § 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg ein. …

Verordnung zum Sperren von Wald

(Waldsperrungsverordnung – WaldSperrV)

Vom 3. Mai 2004

Auf Grund des § 18 Abs. 5 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und

Raumordnung

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Anforderungen:

Es sollte erkennbar sein, dass das Fahrzeug für die Durchführung von Vermessungsarbeiten genutzt wird.

Bei Waldbrandgefahr ist darauf zu achten, dass die Fahrzeuge möglichst über Sand abgestellt werden.

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Empfehlung:

Vor der Durchführung von Vermessungsarbeiten im Wald sollte bei dem jeweils zuständigen Amt für Forstwirtschaft nachgefragt werden, ob in dem betroffenen Gebiet- Bewirtschaftungsarbeiten, insbesondere Holzeinschlag und Wegebau, durchgeführt werden- oder Jagden stattfinden.

Das jeweilige Amt kann auch Auskünfte über eventuelle Naturschutzgebiete geben.

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