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18005-00 Bebauungsplan "4. Änderung Helgenweg" Nr. 1-05-4 Gemeinde Freigericht OT Somborn Begründung § 9 Abs. 8 BauGB Bearbeitung: Langenselbold, den 03.07.2019

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18005-00

Bebauungsplan

"4. Änderung Helgenweg" Nr. 1-05-4

Gemeinde Freigericht OT Somborn

Begründung § 9 Abs. 8 BauGB

Bearbeitung:

Langenselbold, den 03.07.2019

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Begründung zum Bebauungsplan "4. Änderung Helgenweg“, Gemeinde Freigericht

Planungsgruppe Thomas Egel

Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung ................................................................................................... 1 2. Veranlassung und Ziele ............................................................................ 1 3. Gesetzliche Ziele zum Schutz des Bodens ............................................. 1 4. Alternativenprüfung gemäß Bundesbodenschutzgesetz ...................... 3

5. Klimaschutz ............................................................................................... 3 6. Vorgaben übergeordneter Planung ......................................................... 6 6.1 Regionalplanung ...................................................................................... 6 6.2 Flächennutzungsplan............................................................................... 7

6.3 Schutzgebiete .......................................................................................... 7 7. Rahmenbedingungen ................................................................................ 7 7.1 Lage im Raum ......................................................................................... 7

7.2 Bestandserfassung .................................................................................. 7 8. Planung ...................................................................................................... 8 8.1 Planungsvorgaben und städtebauliches Konzept .................................... 8 8.2 Verkehrserschließung des Baugebietes .................................................. 8

8.3 Rad- und Fußwege / ÖPNV ..................................................................... 8 8.4 Grundsätzliche Betrachtungen zum Thema Energieversorgung ............. 8 8.5 Festsetzungen ......................................................................................... 9

8.6 Eingriff/Ausgleich ................................................................................... 14 8.7 Plandaten .............................................................................................. 14

9. Ver- und Entsorgung des Plangebietes ................................................ 15 9.1 Wasserwirtschaftliche Belange .............................................................. 15

9.1.1 Überschwemmungsgebiet .......................................................... 15 9.1.2 Wasserversorgung / Grundwasserschutz ................................... 15 9.1.3 Oberflächengewässer / Gewässerrandstreifen ........................... 17

9.1.4 Abwasserbeseitigung .................................................................. 18 9.1.5 Abflussregelung .......................................................................... 18

9.1.6 Altlastenverdächtige Flächen/Altlasten ....................................... 19 9.2 Stromversorgung ................................................................................... 19

9.3 Gasversorgung ...................................................................................... 19 10. Umweltbericht ......................................................................................... 19

10.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans 19

10.1.1 Ziel des Vorhabens ..................................................................... 19 10.1.2 Angaben zum Standort ............................................................... 20 10.1.3 Umfang des Vorhabens zum Bedarf an Grund und Boden ......... 20

10.1.4 Festsetzungen ............................................................................ 20 10.2 Planungsvorgaben und deren Berücksichtigung ................................... 20 10.3 Flächennutzungsplan............................................................................. 20

10.3.1 Schutzgebiete ............................................................................. 20 10.4 Prüfmethoden ........................................................................................ 21

10.4.1 Räumliche und inhaltliche Abgrenzung ....................................... 21

10.4.2 Untersuchungsunterlagen ........................................................... 21

10.4.3 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen. .................................................................... 21

10.5 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung ......................................... 21 10.5.1 Baubedingte Wirkfaktoren ........................................................... 21

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Begründung zum Bebauungsplan "4. Änderung Helgenweg“, Gemeinde Freigericht

Planungsgruppe Thomas Egel

10.5.2 Nutzungsbedingte Wirkfaktoren .................................................. 22

10.6 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens ...................................................................................... 22

10.6.1 Untersuchungsrelevante Schutzgüter und ihre Funktion ............ 22 10.6.2 Schutzgut Mensch ...................................................................... 22 10.6.3 Schutzgut Pflanzen und Tiere ..................................................... 22

10.7 Fauna 22 10.7.1 Schutzgut Boden ......................................................................... 23 10.7.2 Schutzgut Wasser ....................................................................... 23 10.7.3 Schutzgut Luft ............................................................................. 23

10.7.4 Schutzgut Klima .......................................................................... 23 10.7.5 Schutzgut Landschaft ................................................................. 23 10.7.6 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ................................................ 24

10.7.7 Schutzgüter-Wechselwirkungen.................................................. 24 10.8 Beschreibung der umweltrelevanten Maßnahmen ................................ 24

10.8.1 Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen ......................... 24 10.8.1.1 Schutzgut Mensch ................................................................. 24

10.8.1.2 Schutzgut Tier und Pflanzen .................................................. 24 10.8.1.3 Schutzgut Boden ................................................................... 24 10.8.1.4 Schutzgut Wasser .................................................................. 25

10.8.1.5 Schutzgut Klima/Luft .............................................................. 25 10.8.1.6 Schutzgut Landschaft ............................................................ 25

10.8.1.7 Schutzgut Kultur und Sachgüter ............................................ 25 10.8.2 Ausgleichsmaßnahmen .............................................................. 25

10.8.3 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ................................................................................ 26

10.8.3.1 Schutzgut Mensch ................................................................. 26

10.8.3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen ................................................ 26 10.8.3.3 Schutzgut Boden ................................................................... 26

10.8.3.4 Schutzgut Wasser .................................................................. 26 10.8.3.5 Schutzgut Klima / Luft ............................................................ 26

10.8.3.6 Schutzgut Landschaft ............................................................ 26 10.8.3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ........................................... 26

10.9 Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge 27

10.9.1 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................. 27 10.9.2 Standortalternativen .................................................................... 27

10.9.3 Alternative Bebauungskonzepte und Begründungen zur Auswahl27 10.10 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen

und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen. .............................. 27 10.11 Zusammenfassung des Umweltberichts ................................................ 27

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Planungsgruppe Thomas Egel

1. Einleitung

Der Gemeindevertretung der Gemeinde Freigericht hat in ihrer Sitzung am

23.05.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1-05-4

„4. Änderung Helgenweg“

gemäß § 2 (1) BauGB in Verbindung mit § 5 HGO beschlossen, mit der Maß-

gabe, die im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke einer städtebaulichen

Ordnung als reines Wohngebiet zuzuführen.

Durch die Planaufstellung wird nur eine Grundfläche von ca. 0,1 ha geregelt. Die

Grundfläche liegt damit unter der Größenbegrenzung nach § 13a BauGB. Daher

wird das beschleunigte Verfahren gem. §13a BauGB angewandt.

Es wird hierbei gemäß § 13 BauGB, Abs. 2 Ziffer 1 von der frühzeitigen Unter-

richtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

2. Veranlassung und Ziele

Die Gemeinde Freigericht mit dem OT Somborn ist Kleinzentrum.

Alle in den letzten Jahren ausgewiesenen Baugebiete in Freigericht sind sehr

schnell besiedelt worden. Zurzeit besteht eine hohe Nachfrage nach weiterem

Wohnbauland. Dieser Nachfrage soll hiermit Rechnung getragen werden.

Im Plangebiet war in der Ortslage von Somborn auf einem sehr großen Grund-

stück von 1.220 m² ein reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO für ein Wohnhaus

festgesetzt. Hier ist es Ziel eine rückwärtige Nachverdichtung herbeizuführen

und dabei die verkehrliche Erschließung zu regeln.

Um den Charakter der Ortsrandlage von Freigericht zu erhalten soll nur eine

Fläche für ein frei stehendes Einzelhaus oder Doppelhäuser mit bis zu 4 Woh-

nungen in max. 2-geschossiger Bauweise bereitgestellt werden.

3. Gesetzliche Ziele zum Schutz des Bodens

Nach § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) sind die Funktionen

des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädli-

che Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch

verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nach-

teilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden

sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner „Funktion

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Planungsgruppe Thomas Egel

als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte“ so weit wie möglich vermieden wer-

den.

In § 1 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) heißt es: „Zur dau-

erhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts

sind insbesondere (….) 2. Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Na-

turhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu re-

naturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist,

der natürlichen Entwicklung zu überlassen (….).“ Zudem hat die erneute Inan-

spruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flä-

chen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflä-

chen vorgesehen sind, Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im

Außenbereich (§ 1 Abs. 5 BNatSchG).

Im Baugesetzbuch (BauGB) legt § 1a Abs. 2 fest: „Mit Grund und Boden soll

sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der

zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Mög-

lichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbar-

machung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenent-

wicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu be-

grenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen

sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den

Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen.“ Des

Weiteren legt § 202 den Schutz des Mutterbodens fest, indem ausgehobener

Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Ver-

geudung zu schützen ist.

Das Raumordnungsgesetz (ROG) schreibt in § 2 Abs. 2 Nr. 6 ebenfalls den

sparsamen und schonenden Umgang mit Böden sowie die vorrangige Inan-

spruchnahme brachgefallener Siedlungsflächen vor der Inanspruchnahme von

Freiflächen vor.

§ 1 des Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetzes (HAltBodSchG) be-

schreibt die Grundsätze: Vorsorge gegen das Entstehen schadstoffbedingter

schädlicher Bodenveränderungen, Schutz der Böden vor Erosion, Verdichtung

und vor anderen nachteiligen Einwirkungen auf die Bodenstruktur, Begrenzung

der Flächeninanspruchnahme und Bodenversiegelungen auf das notwendige

Maß sowie Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten.

Der RPS 2010 definiert folgende Grundsätze der Raumordnung für das

Schutzgut Boden (REGIONALVERSAMMLUNG SÜDHESSEN/REGIONAL-

VERBAND FRANKFURT RHEINMAIN 2010, S. 72):

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Planungsgruppe Thomas Egel

„G4.8 -1 Böden und ihre vielfältigen Funktionen für den Naturhaushalt, die Ge-

sellschaft und Wirtschaft, als Lebens- und Siedlungsraum sollen erhalten und

nachhaltig gesichert werden.

G4.8-2 Böden sind schonend und sparsam zu nutzen. Die Versiegelung ist auf

ein unvermeidbares Maß zu beschränken. Die Wiederverwendung von bereits

für Siedlungs-, Gewerbe- und Infrastrukturanlagen genutzten Flächen hat Vor-

rang vor der Inanspruchnahme bisher anders genutzter Böden.

G4.8-3 Böden mit hoher Leistungsfähigkeit für Produktion (Land- und Forstwirt-

schaft) und Regelung im Stoffhaushalt, Böden mit hohem Filter- und Speicher-

vermögen für den Grundwasserschutz, Böden von kultur- und naturgeschichtli-

cher Bedeutung, besondere erdgeschichtliche Bildungen und Böden der Extrem-

standorte sollen erhalten, vor Beeinträchtigungen und anderweitigen Inan-

spruchnahmen gesichert und schonend und standortgerecht genutzt werden.

G4.8-4 Beeinträchtigte und/oder empfindliche Böden sind problemangepasst zu

nutzen und zu verbessern. Schädliche Bodenveränderungen sind zu sanieren.

G4.8-5 Erosionsanfällige Standorte sollen durch erosionsvermindernde Nut-

zungsformen vor Bodenabtrag gesichert werden. Bei Baumaßnahmen – ein-

schließlich der Rohstoffgewinnung – ist der Verlust von Oberboden zu vermei-

den.“

4. Alternativenprüfung gemäß Bundesbodenschutzgesetz

Gemäß § 3 Abs. 2 (Pflichten der öffentlichen Hand) des Hess. Gesetzes zur

Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Altlastensanierung ist

bei Planaufstellungen vor Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich

veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob eine Wiedernutzung von

bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen

möglich ist.

Das Plangebiet dient der Nachverdichtung im Innenbereich und erfüllt die grund-

sätzlichen Zielvorgaben der Raumordnung.

Es bestehen zudem Vereinbarungen zwischen der Kommune und dem Grund-

stückseigentümer zur Baulandentwicklung. Unter diesen Rahmenbedingungen

bestehen keine alternativen Planungsansätze.

5. Klimaschutz

Gemäß § 1 Absatz 5 Satz 2 des BauGB (vom 23.Sept. 2004, BGBl. I S.2414,

zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.April 2011, BGBl. I S.619)

sollen Bauleitpläne dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern,

die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Kli-

maschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,

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Planungsgruppe Thomas Egel

zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild

baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Durch die ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz (§ 1a Abs. 5 BauGB)

sollen die Erfordernisse des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem

Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den

Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.

Der Grundsatz ist in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.

Hierbei sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und unterei-

nander gerecht abzuwägen.

Klimaschutz

Hauptansätze des Klimaschutzes sind Verringerung des Ausstoßes von Treib-

hausgasen, die durch Industrie, Landwirtschaft, Verkehr und Privathaushalte

freigesetzt werden. Bei baulicher Entwicklung gehören hierzu insbesondere

Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Energieeffizienz, mit denen ein ge-

wünschter Nutzen mit möglichst wenig Energieeinsatz erreicht werden soll. Wei-

ter ist der Einsatz von regenerativen Energien, also die Nutzung von Bioenergie

aus Biomasse oder Energiepflanzen, Geothermie, Solarenergie, Wasserkraft

und Windenergie zu nennen.

Beim Klimaschutz geht es auch um die Erhaltung solcher Naturbestandteile, die

das Treibhausgas CO2 aufnehmen (Waldareale, Feuchtgebiete wie Moore,

Sümpfe und Flussauen und die Ozeane).

In Hinsicht auf den notwendigen Energiebedarf der Privathaushalte wird im Plan-

gebiet „4. Änderung Helgenweg“ darauf hingewiesen, dass die Anbringung von

Sonnenkollektoren und Fotovoltaik Anlagen erwünscht ist. Aus diesem Grund

erfolgte auch die geplante Erschließungsweise, die optimale Grundstückszu-

schnitte für die Nutzung der Sonnenenergie erlaubt. Die Dächer sind bewusst

variabel nutzbar, bezüglich Dachneigung und –ausrichtung, festgesetzt.

Anpassung

Durch Anpassungsmaßnahmen sollen mögliche Schädigungen vermieden bzw.

verringert werden, aber auch die veränderten klimatischen Gegebenheiten

zunutze gemacht werden.

Durch die Anpassungsmaßnahmen wird die Verwundbarkeit der Systeme ge-

genüber der Klimaänderung reduziert oder ihre Anpassungsfähigkeit (Anpas-

sungskapazität) erhöht.

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Planungsgruppe Thomas Egel

Anpassung an den Klimawandel / Bevölkerungsschutz

Auch im Bevölkerungsschutz besteht angesichts des Klimawandels die Notwen-

digkeit, Anpassungsmaßnahmen zu entwickeln. Die Ziele des Bevölkerungs-

schutzes sind Vorkehrungen zu sichern, die mit einer zunehmenden Zahl an Ext-

remereignissen wie Hochwasser, Starkniederschlägen oder lang anhaltenden

Hitzeperioden umgehen müssen.

Im Planbereich ist mit solchen besonderen schwerwiegenden Auswirkungen

nicht zu rechnen. Besondere Vorkehrungen werden daher durch die Bauleitpla-

nung nicht festgesetzt.

Anpassung an den Klimawandel / Bodenschutz

Böden spielen eine zentrale Rolle im Klimageschehen. Zwischen Böden und At-

mosphäre findet der Austausch klimarelevanter Gase wie z. B. Kohlendioxid und

Methan statt. Eine Schlüsselfunktion kommt den Böden als Kohlenstoff-Senke

zu. Etwa ein Drittel aller von Menschen verursachten Treibhausgasemissionen

sind dabei auf Landnutzungsänderungen (z. B. Umwandlung von Forst- oder

Grünlandböden in Ackerland) und eine nicht standortangepasste Bodenbewirt-

schaftung zurückzuführen.

Anpassungsmaßnahmen sind prinzipiell Erhalt, Wiederherstellung bzw. nach-

haltige Verbesserung der Kohlenstoff-Senken-Funktion der Böden. Überbau-

ungsschutz besonders speicherfähiger Böden, Rekultivierung oder Renaturie-

rung von devastierten Flächen.

Weiterhin sind Maßnahmen wie Verringerung des Flächenverbrauchs bei der

Siedlungs- und Verkehrsentwicklung und Flächenentsiegelung durch Bauleitpla-

nung erzielbar. Diese Aktivitäten führen zur Freihaltung der Böden für die Versi-

ckerung von Regenwasser sowie zur Minimierung des Hochwasserrisikos in

Überschwemmungsgebieten.

Durch die Bauleitplanung werden im Plangebiet folgende Anpassungsmaßnah-

men durch die Festsetzung von:

Grünflächen- und Gehölzanteil auf privaten Grundstücken,

Festsetzung des Versiegelungsgrades durch GRZ und der Bauweise,

Festsetzung von Anwendung nur wasser- und luftdurchlässigen Belägen für

Stellplätze,

zum Schutz des Bodens erzielt.

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Planungsgruppe Thomas Egel

Anpassung an den Klimawandel / Verkehr

Von den zu erwartenden Klimaänderungen sind für die Verkehrsinfrastruktur ins-

besondere die Zunahme von Starkregenereignissen, starken Stürmen und Hit-

zetagen von Bedeutung.

Starkregen und Dauerregenereignisse können den Verkehrssektor gefährden,

da sie zu Überschwemmungen, Bodeninstabilität sowie Beeinträchtigungen der

Kapazität der Infrastruktur und der Erreichbarkeit von Industrieanlagen führen

können.

Der Verkehrssektor wird fachlich als generell anpassungsfähig beurteilt, da be-

reits eine Vielzahl von Anpassungsoptionen, vor allem technische Lösungen, zur

Verfügung stehen. Ein zentraler Aspekt für die Infrastrukturplanung ist die An-

passung von Normen an veränderte klimatische Bedingungen. Dieses wird in

der nachgeordneten Straßenplanung berücksichtigt.

Anpassung an den Klimawandel / Gebäudeplanung

Der Hinweis auf günstige Gebäudeplanung und die Entwicklung energetisch

günstiger Gebäudeformen ist in der Planung eingetragen.

Weitere Möglichkeiten liegen in der Südorientierung der Gebäude in Verbindung

mit einer großflächigen Verglasung nach Süden und kleinen Fenstern nach Nor-

den.

Auf die Festsetzung von bestimmten Energienutzungen wurde bewusst verzich-

tet, da dies durch andere Gesetze und Verordnungen wesentlich besser und

zeitlich angepasster geregelt wird. Eine Festsetzung im Bebauungsplan über-

dauert mehrere Jahrzehnte und wäre daher bereits nach wenigen Jahren veral-

tet.

6. Vorgaben übergeordneter Planung

6.1 Regionalplanung

Freigericht ist regionalplanerisch die Funktion eines Unterzentrums zugewiesen

worden. Zentraler Ort und Sitz der Gemeindeverwaltung ist der Ortsteil Som-

born. Freigericht liegt südlich der Regionalachse und der überörtlichen Nahver-

kehrs- und Siedlungsachse Hanau-Gelnhausen.

Die Gemeinde Freigericht kann gemäß Regionalplan 2010 einen maximalen Be-

darf von 32 ha an Siedlungsfläche in Anspruch nehmen.

Das Plangebiet ist als

„Siedlungsfläche-Bestand“ dargestellt.

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6.2 Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Freigericht stellt das Plangebiet als

- Wohnbaufläche-Bestand

dar.

6.3 Schutzgebiete

Schutzgebiete wie Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Natura 2000-

Gebiete oder Naturdenkmale werden durch den Bebauungsplan nicht berührt.

Biotope gemäß § 13 HAGBNatSchG werden durch die Planungsabsichten nicht

beseitigt.

Hinweise auf Bodendenkmäler liegen nicht vor.

7. Rahmenbedingungen

7.1 Lage im Raum

Die Gemeinde Freigericht liegt im südlichen Teil des Main-Kinzig-Kreises.

Durch den überregionalen Verkehrsweg BAB 66 ist sie sowohl in den Verdich-

tungsraum Rhein-Main als auch in den nord-, ost- und südhessischen Raum an-

gebunden.

Das Planungsgebiet befindet sich im östlichen Ortsbereich von Somborn.

Im Norden verläuft die Kurtschumacher Straße, im Westen, Osten und Süden

schließen sich bestehende Wohnbauflächen der Ortslage von Somborn an. Im

Südosten grenzt ein Kinderspielplatz an. Nach Südwesten verläuft ein Fußweg.

Das Plangebiet ist weitgehend eben auf ca. 171 m ü. NN.

Die Gemeinde Freigericht befindet sich im nordöstlichen Randbereich des

Rhein-Main-Tieflandes in der naturräumlichen Einheit des Büdingen-Meerholzer

Hügelland und der Vorderer Spessart.

7.2 Bestandserfassung

Das Plangebiet wird als bereits mit 1 Gebäude und als Hausgarten intensiv ge-

nutzt. Nennenswerter Gehölzbestand findet sich nicht.

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Planungsgruppe Thomas Egel

8. Planung

8.1 Planungsvorgaben und städtebauliches Konzept

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Vo-

raussetzungen für die Neuregelung eines „reinen Wohngebietes“ geschaffen

werden.

Wohngebiet

Das Wohngebiet soll eine max. 2-geschossige Bauweise mit einer GRZ von 0,4

und eine GFZ von 0,6 ermöglichen.

Es werden bis zu 4 Wohneinheiten ermöglicht.

Es werden Gestaltungsfestsetzungen zur Einbindung in das Orts- und Land-

schaftsbild vorgesehen. Die Brauchwassernutzung wird empfohlen.

8.2 Verkehrserschließung des Baugebietes

Der Bauplatz wird nach Norden über einen neuen Privatweg an die Kurt-Schu-

macher-Straße angebunden.

8.3 Rad- und Fußwege / ÖPNV

Die bestehenden innerörtlichen Verkehrsflächen ermöglichen die Nutzung für

Radfahrer und Fußgänger. Am Südrand verläuft ein Fußweg.

Bushaltestellen finden sich nach Norden, Osten und Süden im Abstand von 200-

300m.

8.4 Grundsätzliche Betrachtungen zum Thema Energieversorgung

Ziel des Bebauungsplanes ist eine „Angebotsplanung“ zu erarbeiten, die indivi-

duelle Wünsche der Bauherren bewusst ermöglichen soll und die im direkten

Gegensatz zu komplett geplanten „Investorenplanungen“, die in der Regel mit

sehr hoher Verdichtung planen, steht. Zusätzlich wurde bewusst auf die Rege-

lung von Energienutzungsformen und die Vorgabe eines Energieträgers (Gas,

Öl, Pellets, Strom, Erdwärme etc.) verzichtet, da dieser „Markt“ bzw. die techni-

sche Entwicklung sehr starken Veränderungen unterliegt. Der Bebauungsplan

soll jedoch auch noch in mehreren Jahrzehnten den Rahmen für eine Bebauung

liefern. Die Regelung von Energienutzungsformen bzw. Energieeinsparungsfor-

men erfolgt daher aktueller auf dem jeweiligen Stand der Technik in fachspezifi-

schen Gesetzen und Verordnungen.

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Planungsgruppe Thomas Egel

8.5 Festsetzungen

Art der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr.1 BauGB

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist als besondere Art der baulichen

Nutzung das reine Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO festgesetzt.

Begründung:

Ziel der Gemeinde ist es, auf Grundlage des alten B-plans weitere Wohnbauflä-

chen anzubieten.

Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr.1 BauGB

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist als Maß der baulichen Nutzung

die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) sowie die Zahl der

Vollgeschosse gemäß Planeintrag nach § 17 (1) BauNVO als Höchstmaß fest-

gesetzt. Begründung:

Mit dieser Festsetzung werden die baulichen Möglichkeiten in ihrer Lage und

höhenmäßigen Ausdehnung an den Bestand der umgebenden Bebauung ange-

passt.

Bauweise

§ 9 (1) Nr. 2 BauGB

Die offene Bauweise ist festgesetzt. Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zu-

lässig.

Begründung:

Die offene Bauweise ist aufgrund der Lage am Ortsrand städtebauliches Ziel der

Gemeinde Freigericht. Die Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern fügt sich in

das Orts- und Landschaftsbild ein.

Geländeoberkante/-oberfläche

Festgelegte Geländeoberkante/-oberfläche ist der eingetragene Bezugspunkt.

Begründung:

Mit dieser Festsetzung erfolgt eine klare Regelung.

Höhe baulicher Anlagen/Firsthöhe § 9 (2) BauGB und § 16 (2) Nr. 4 BauNVO

Die Höhenlage der baulichen Anlagen und die Firsthöhe werden von der festge-

legten Geländeoberkante/-oberfläche gemessen (siehe Geländeoberkante/-

oberfläche).

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Planungsgruppe Thomas Egel

Begründung:

Mit dieser Festsetzung werden die baulichen Möglichkeiten begrenzt.

Führung von Versorgungsleitungen § 9 (1) Nr. 13 BauGB

Alle Versorgungsleitungen (wie z. B. Telekommunikationsleitungen + Elektrolei-

tungen bis einschließlich 20 KV-Leitungen usw.) sind unterirdisch zu verlegen. Begründung

Die unterirdische Verlegung von Leitungen fördert erheblich das Ortsbild. Dieses

entspricht dem Stand der Technik.

Grünflächen - und Gehölzanteil auf Privatgrundstücken § 9 (1) Nr. 25a BauGB

In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 40 % der Grundstücksfläche

als Garten oder Grünflächen anzulegen und zu unterhalten.

Auf dem Grundstück ist mindestens ein Laubbaum, der auch ein hochstämmiger

Obstbaum sein kann, zu pflanzen und zu pflegen.

Begründung

Die Festsetzung dient neben der Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes

auch der positiven Beeinflussung des Kleinklimas.

Artenliste

Bei der Gestaltung und Bepflanzung der Flächen nach Ziffer 1.9 sind Grund-

stücksfreiflächen, öffentlichen Grünflächen und Straßenbegleitgrün vorrangig

einheimische und standortgerechte Gehölze zu verwenden.

Bäume: STU 14/16 cm Sträucher: H 80/100 cm

Spitzahorn Acer platanoides Roter Hartriegel Cornus sanguinea

Bergahorn Acer pseudoplatanus Haselnuss Corylus avellana

Hainbuche Carpinus betulus Pfaffenhütchen Euonymus europaeus

Winterlinde Tilia corda Liguster Ligustrum vulgare

Stieleiche Quercus robur Heckenkirsche Lonicera xylosteum

Eberesche Sorbus aucuparia Hundsrose Rosa canina

Salweide Salix caprea

Schwarzer Holunder Sambucus nigra

Wolliger Schneeball Viburnum lantana

Schlehe Prunus spinosa

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Begründung zum Bebauungsplan "4. Änderung Helgenweg“, Gemeinde Freigericht 11

Planungsgruppe Thomas Egel

Geeignete Obstsorten, Hochstamm, o.B., STU 7 cm:

Apfel Birne

Gelber Edelapfel Bosc`s Flaschenbirne

Winterrambour Gute Graue

Ditzels Rosenapfel Speierling

Schafsnase

Kaiser Wilhelm Zwetsche

Bismarkapfel Nancy Reneklode

Schöner aus Boskoop Hauszwetsche

Gewürzluike

Kirsche

Telckners Schwarze

Königskirsche, Typ Querfurt

Schneiders späte Knorpelkirsche

Begründung

Die Festsetzung dient neben der Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes

auch der Entwicklung der einheimischen Flora und Fauna.

BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN § 9 (4) BauGB in Verb. mit § 91 HBO Dachgestaltung

Dachneigung

Es ist eine Dachneigungen von 10-40° zulässig.

Dacheindeckung/Dachfarbe

Es ist nur kleinteiliges Material wie z. B. Betondachsteine, Tonziegel etc. in der

Farbe Grau sowie Rottöne zulässig. Es sind auch Dachbegrünungen zulässig.

Dachaufbauten

Gauben sind als Flachdach-, Sattel-, Schlepp- oder Tonnengauben auszuführen

und auf die Hälfte der Hausbreite zu beschränken. Gauben haben vom First ei-

nen Mindestabstand von 0,75 m und von der Giebelwand mindestens einen Ab-

stand von 1,50 m einzuhalten. Dies gilt auch für Zwerchhäuser. Werden mehrere

Gauben auf der Dachfläche angeordnet, so sind diese auf einer Höhe auszufüh-

ren und in einem einheitlichen Format zu gestalten.

Begründung:

Die Festsetzungen in Bezug auf die Dachgestaltung orientieren sich an den

Wohngebäuden in der Umgebung des Plangebietes.

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Begründung zum Bebauungsplan "4. Änderung Helgenweg“, Gemeinde Freigericht 12

Planungsgruppe Thomas Egel

Die Festsetzungen zur Gestaltung der Gauben fördert erheblich das Erschei-

nungsbild des neuen Baugebietes. Durch die Festsetzungen wird gewährleistet,

dass das Hauptdach in seiner Funktion dominiert.

Stellplätze, Garagen und Vorgartengestaltung

Pro Grundstück werden maximal 50% der straßenseitigen, nicht überbaubaren

Grundstücksfläche für PKW - Stellplätze einschließlich der Garagenzufahrt und

der Gebäudezuwegung zugelassen.

Stellplätze und Gebäudezuwegungen sind in wasser- und luftdurchlässigen Be-

lägen herzustellen (z. B. Ökopflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen). Hierbei

ist das „Merkblatt für wasserdurchlässige Befestigungen von Verkehrsflächen“

der Forschungsgesellschaft für Straßenverkehrswesen e.V. (Köln 1998) zu be-

achten.

Bei Befestigung der Oberflächen in wasserundurchlässiger Art, muss das Re-

genwasser einer Versickerungsmöglichkeit zugeführt werden, deren Überlauf an

die öffentliche Kanalisation anzuschließen ist.

Begründung:

Die Festsetzung fördert erheblich das Erscheinungsbild des neuen Baugebietes.

Einfriedungen

Straßenseitige Eingangsseiten der Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von

1,40 m zulässig.

Begründung:

Die Festsetzung fördert das einheitliche Erscheinungsbild des neuen Baugebie-

tes. Farbgebung baulicher Anlagen

Nicht zugelassen werden Kunststoffverkleidungen und reflektierende, glänzende

oder glasierte Materialien. Grelle oder glänzende Farben sind als Außenanstri-

che an den Wandflächen unzulässig. Solaranlagen sind zulässig. Die Festset-

zungen gelten auch für Anbauten, Nebengebäude und Garagen, die farblich an

das Hauptgebäude anzupassen sind.

Begründung:

Die Festsetzung fördert das einheitliche Erscheinungsbild des neuen Baugebie-

tes.

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Begründung zum Bebauungsplan "4. Änderung Helgenweg“, Gemeinde Freigericht 13

Planungsgruppe Thomas Egel

HINWEISE:

Abfallwirtschaft

Werden im Rahmen von Baumaßnahmen, insbesondere bei Ausschachtungsar-

beiten Bodenkontaminationen und sonstige Beeinträchtigungen festgestellt, von

denen eine Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgehen kann, ist umgehend

das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Staatl. Umweltamt Frankfurt, o-

der das Bauamt der Gemeinde zu benachrichtigen. Die weitere Vorgehensweise

ist dann abzustimmen.

Denkmalschutz

Sollten bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies unverzüg-

lich dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen -Abteilung Archäologische

Denkmalpflege- oder der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

Baugrund, Öffentliches Kanalnetz, Gründungsberatung

Es wird empfohlen, objektbezogene Baugrunduntersuchungen und Gründungs-

beratungen durchzuführen sowie den höchsten Grundwasserstand prüfen zu

lassen. Das Ergebnis der Untersuchungen ist maßgebend für die Ausführung

und Sicherung an der baulichen Anlage. Insbesondere ist bei objektbezogenen

Baugrunduntersuchungen mit Feststellung der höchsten Grundwasserstände

über die Notwendigkeit von wasserundurchlässigen Kellerkonstruktionen (weiße

Wanne) und wasserdichten Kellerfensterlichtschächten zu entscheiden. Dieser

Entscheidung kommt besondere Bedeutung in Bezug auf die dauerhafte Funkti-

onstüchtigkeit der baulichen Anlage zu.

Regenwassernutzung

Es werden Zisternen empfohlen. Die Nutzung des Regenwassers als Brauch-

wasser (z. B. Toilettenspülung) wird empfohlen. Zur Sicherstellung der hygieni-

schen und sicherheitstechnischen Belange sind die Anlagen nach den einschlä-

gigen technischen Regeln auszuführen und zu betreiben.

Fotovoltaik

Sonnenkollektoren und Fotovoltaik Anlagen sind erwünscht. Die Hauptfirstrich-

tung sollte sich in Ost-West-Richtung orientieren, um bei einer Nutzung der So-

larenergie Vorteile zu erhalten.

Südausrichtung

Wohnräume mit großen Fenstern und Terrassen sollten nach Süden bis Westen

ausgerichtet werden. An der Südfassade sollte der Fensterglasanteil optimal ca.

30 % betragen.

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Begründung zum Bebauungsplan "4. Änderung Helgenweg“, Gemeinde Freigericht 14

Planungsgruppe Thomas Egel

Bodenverwendung

Der kulturfähige Boden ist zu sichern und auf den Grundstücken zur Auffüllung

und zur Gelände- und Gartenmodellierung zu verwenden.

Dachbegrünung

Flachdächer sollten aus ökologischen Gründen als dauerhaft begrünte Dächer

ausgeführt werden.

Lichtquellen

Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Licht sind helle, weitrei-

chende künstliche Lichtquellen (z. B. Sky-Beamer), Flacker- und Laserlicht, der

Einsatz von Blitzlichtstroboskopen und Werbeanlagen mit wechselndem oder

bewegtem Licht unzulässig. Beleuchtungskörper sollten ein insektenfreundli-

ches UV-Armes Lichtspektrum ausstrahlen. Lampen sollten nicht direkt vor stark

reflektierenden Fassaden und vor Fenstern schützenswerter Daueraufenthalts-

räume nach DIN 4109 angebracht werden.

Stellplatzsatzung

Auf die aktuelle Stellplatzsatzung der Gemeinde Freigericht wird hingewiesen.

Gerüche

Gerüche emittierende Anlagen (z. B. Mülltonnen,- Kompostplätze, Küchendunst­

abzugsanlagen) sind nach dem Stand der Technik so zu errichten (z. B. Einhau-

sung, Aufstellung entfernt schutzbedürftiger Daueraufenthaltsräume bzw. Dau-

eraufenthaltsplätze) und zu betreiben, dass es zu keinen Gesundheitsgefähr-

dungen oder erheblichen Belästigungen im Bereich schutzbedürftiger Dauer-

aufenthaltsräume nach DIN 4109 und Daueraufenthaltsflächen (z. B. Balkone,

Terrassen, Freisitze) kommt.

Wasserschutzgebiet

Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB des Trinkwasserschutzgebie-

tes (WSG Kreiswerke Main-Kinzig GmbH, Brunnen Gondsroth. Auf die Einhal-

tung der geltenden Verbote der Festsetzungsverordnung wird hingewiesen.

8.6 Eingriff/Ausgleich

Im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB erfolgt keine Eingriffs-/Aus-

gleichsbeurteilung bzw. Bilanzierung.

8.7 Plandaten

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die nachfolgend aufgeführ-

ten Flurstücke in der Gemarkung Somborn:

Flur 7, Flurstücke: 532 tw, 534

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Begründung zum Bebauungsplan "4. Änderung Helgenweg“, Gemeinde Freigericht 15

Planungsgruppe Thomas Egel

Das Plangebiet hat eine Größe von 1.211 m².

Innerhalb des Bebauungsplans ergeben sich folgende Flächenaufteilungen:

Bestand

Es sind folgende Flächennutzungen / Biotoptypen als Voreingriff zu betrachten:

Gebäude und Hausgarten 1.211 m²

Planung

Innerhalb des Bebauungsplans ergeben sich folgende Flächenaufteilungen:

1.211 m² Wohnbauflächen mit Hausgarten, GRZ 0,4 1.211 m²

Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes kann 1 Wohnhaus mit max. 4 Wo ent-

stehen.

Das heißt, dass bei einer Haushaltsgröße von 2,1 Personen/Haushalt für ca. 8

Personen neuer Wohnraum entsteht.

9. Ver- und Entsorgung des Plangebietes

9.1 Wasserwirtschaftliche Belange

(Gemäß Arbeitshilfe zur Berücksichtigung von wasserwirtschaftlichen Belangen

in der Bauleitplanung vom Juli 2014).

9.1.1 Überschwemmungsgebiet

Das Plangebiet befindet sich weder in einem Überschwemmungsgebiet noch in

einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet.

9.1.2 Wasserversorgung / Grundwasserschutz

Wasserbedarfsermittlung für das Plangebiet

Annahme:

Wohngebiet

Im Baugebiet wird mit ca. 8 Einwohner gerechnet.

Spez. Wasserbedarf: qd = 127 l/E*d

Qd = E * qd = 4 * 127 = 1.016 l/d

Qh = 1/10 * Qd = 1/10 * 1.016 l/d = 101 l/h

Löschwasserbedarf für das Plangebiet

Die notwendige Löschwasserversorgung für das Baugebiet wird gem. der „Ers-

ten Wassersicherstellungsverordnung“ v. 31.03.1970, sowie nach dem DVGW-

Arbeitsblatt W 405 beurteilt.

Die aus dem Trinkwassernetz bereitzustellende Löschwassermenge (Grund-

schutz gemäß DVGW-Merkblatt W 405) muss mindestens 48 m³/h betragen.

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Begründung zum Bebauungsplan "4. Änderung Helgenweg“, Gemeinde Freigericht 16

Planungsgruppe Thomas Egel

Der erforderliche Speicherraum soll für eine Löschzeit von min. 2 Stunden gesi-

chert und aus Hydranten zu entnehmen sein.

Die Gemeinde Freigericht gewährleistet dies durch ihre eigene Wasserversor-

gung.

Die Hydranten dürfen einen Abstand, von jeder Gebäudemitte ausgesehen und

im Straßenverlauf, untereinander von max. 150 m besitzen.

Deckungsnachweis

Die Wasserversorgung ist gesichert. Sie erfolgt durch die Gemeinde Freigericht.

Technische Anlagen

Die geplanten Erweiterungsflächen schließen unmittelbar an den bestehenden

Ortsteil an.

Die nachgeordnete Tiefbauplanung prüft, ob vorhandene Wasserleitungen ver-

wendet werden können. Die im DVGW-Merkblatt W 403 geforderten Versor-

gungsdrücke werden gewährleistet.

Lage des Vorhabens im Wasserschutzgebiet / Heilquellenschutzgebiet

Trinkwasserschutzgebiete

Das Plangebiet befindet sich in keinem Trinkwasserschutzgebiet.

Heilquellenschutzgebiete

Das Plangebiet liegt in keinem Heilquellenschutzgebiet.

Schutz des Grundwassers

Es sind keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz des Grundwassers erfor-

derlich oder geplant.

Verminderung der Grundwasserneubildung

Wasser- und luftdurchlässige Beläge werden festgesetzt, durch die Einrichtung

von Stellplätzen wird nur eine geringe Bodenversiegelung erfolgen.

Hierbei ist das „Merkblatt für wasserdurchlässige Befestigungen von Verkehrs-

flächen“ der Forschungsgesellschaft für Straßenverkehrswesen e.V. (Köln 1998)

zu beachten.

Versickerung von Niederschlagswasser

Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser sollte in Zister-

nen aufgefangen und kann im Rahmen der Gartenbewässerung zur Versicke-

rung gebracht werden. Das anfallende Niederschlagswasser der privaten und

öffentlichen Grünflächen versickert vor Ort.

Die Einleitung von Oberflächenwasser in den angrenzenden Bach ist wasser-

rechtlich erlaubnispflichtig.

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Begründung zum Bebauungsplan "4. Änderung Helgenweg“, Gemeinde Freigericht 17

Planungsgruppe Thomas Egel

Die Versickerung von Oberflächenwasser ist nur nach den anerkannten Regeln

der Technik und bei einem Grundwasserabstand von mind. 1 m zulässig.

Vermeidung von Vernässungs- und Setzrissschäden

Es wird grundsätzlich empfohlen, objektbezogene Baugrunduntersuchungen

und Gründungsberatung durchzuführen sowie den höchsten Grundwasserstand

prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Untersuchungen ist maßgebend für die Aus-

führung und Sicherung an der baulichen Anlage. Insbesondere ist bei objektbe-

zogenen Baugrunduntersuchungen mit Feststellung der höchsten Grundwasser-

stände über die Notwendigkeit von wasserundurchlässigen Kellerkonstruktionen

(weiße Wanne) und wasserdichten Kellerfensterlichtschächten zu entscheiden.

Dieser Entscheidung kommt besondere Bedeutung in Bezug auf die dauerhafte

Funktionstüchtigkeit der baulichen Anlage zu.

Lage im Einflussbereich eines Grundwasserbewirtschaftungsplans

Das Plangebiet liegt nicht im Einflussbereich eines Grundwasserbewirtschaf-

tungsplans.

Bemessungsgrundwasserstände

Es wird grundsätzlich empfohlen, objektbezogene Baugrunduntersuchungen

und Gründungsberatung durchzuführen sowie den höchsten Grundwasserstand

prüfen zu lassen.

Barrierewirkung von Bauwerken im Grundwasser

Es ist nicht mit einer Barrierewirkung von Bauwerken zu rechnen.

Einbringen von Stoffen in das Grundwasser

Es werden keine wassergefährdenden Stoffe eingebracht.

9.1.3 Oberflächengewässer / Gewässerrandstreifen

Oberflächengewässer / Gewässerrandstreifen

Es kein Oberflächengewässer betroffen.

Darstellung oberirdischer Gewässer u. Entwässerungsgräben

s. o.

Sicherung der Gewässer und der Gewässerrandstreifen

s.o.

Einhaltung der Bewirtschaftungsziele für Oberflächengewässer

Es sind keine Oberflächengewässer mit Bewirtschaftungszielen im oder am

Rande des Plangebietes vorhanden.

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Begründung zum Bebauungsplan "4. Änderung Helgenweg“, Gemeinde Freigericht 18

Planungsgruppe Thomas Egel

9.1.4 Abwasserbeseitigung

Gesicherte Erschließung

Die Abwasserableitung und Regenwasserbehandlung wird im weiteren Verfah-

ren durch die Tiefbauplanung geplant und an den Bestand angeschlossen.

Anforderung an die Abwasserbeseitigung

Die nachfolgende Tiefbauplanung wird gewährleisten, dass die Kläranlage und

die zuführenden Kanäle das anfallende Abwasser und Regenwasser aufnehmen

können.

Reduzieren der Abwassermenge

Als Maßnahme zum sparsamen Umgang mit Wasser im Plangebiet werden der

Einbau von Zisternen und die Brauchwassernutzung im Bebauungsplan emp-

fohlen.

Versickerung des Niederschlagswassers

Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser kann in Zister-

nen aufgefangen und im Rahmen der Gartenbewässerung zur Versickerung ge-

bracht werden. Das anfallende Niederschlagswasser der privaten und öffentli-

chen Grünflächen versickert vor Ort, dies erfolgt auf ca. 40 % der Gesamtfläche.

Die Versickerung von Oberflächenwasser ist nur nach den anerkannten Regeln

der Technik und bei einem Grundwasserabstand von mind. 1 m zulässig.

Kosten und Zeitplan

Im Rahmen der Projektentwicklung wird zeitnah ein Kosten- und Zeitplan erstellt.

9.1.5 Abflussregelung

Abflussregelung

Es ist nicht davon auszugehen, dass das Einzelbauvorhaben eine relevante

Auswirkung auf Fließgewässer hat.

Vorflutverhältnisse

Es ist nicht davon auszugehen, dass das Einzelbauvorhaben eine relevante Aus-

wirkung auf die Vorflutverhältnisse hat.

Dezentraler Hochwasserschutz

Es sind keine dezentralen Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich.

Erforderliche Hochwasserschutzmaßnahmen

Es sind keine Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich.

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Begründung zum Bebauungsplan "4. Änderung Helgenweg“, Gemeinde Freigericht 19

Planungsgruppe Thomas Egel

Vermeidung der Versiegelung bzw. Entsiegelung von Flächen

Es wird durch Begrünungsauflagen vermieden Boden zu versiegeln. Entsiege-

lungsmaßnahmen können im Plangebiet nicht erfolgen.

Besonderheiten bei Gewerbe- und Industriegebieten

Keine. Im Bebauungsplan ist ein reines Wohngebiet geplant.

9.1.6 Altlastenverdächtige Flächen/Altlasten

Im Bereich des Plangebietes ergeben sich keine Erkenntnisse, die einen Altlas-

tenverdacht begründen. Auf die im Bebauungsplan eingeschriebenen Hinweise

zu Ziffer 3.1 wird verwiesen.

9.2 Stromversorgung

Die Stromversorgung des Plangebietes ist durch einen Anschluss an das vor-

handene Stromnetz zu sichern.

Stromversorgungsnetzbetreiber im Planbereich ist EnergieNetz Mitte GmbH.

9.3 Gasversorgung

Eine Gasversorgung wird auf Bedarf geprüft.

10. Umweltbericht

Gemäß § 2a BauGB (Umweltbericht) sind in dem Umweltbericht nach der Anlage

des Gesetzbuches die aufgrund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten

und bewerteten Belange darzulegen.

In Ergänzung zur Planbegründung und zum Fachgutachten Landschaftsplan

werden in den nachfolgenden Ausführungen die Umweltmedien hinsichtlich ihrer

potenziellen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben bewertet. Bewertungs-

grundlage sind die bisher im Rahmen der Bauleitplanung erstellten Sondergut-

achten sowie eigene Erhebungen.

10.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bauleit-

plans

10.1.1 Ziel des Vorhabens

Ziel des Bauleitplanes ist, Baurecht für eine kleine Wohnbaufläche in der Ge-

meinde Freigericht zu schaffen. Es soll im östlichen Bereich der Ortslage von

Somborn eine ca. 0,1 ha große Fläche für ein „reines Wohngebiet“ bereitgestellt

werden.

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Begründung zum Bebauungsplan "4. Änderung Helgenweg“, Gemeinde Freigericht 20

Planungsgruppe Thomas Egel

10.1.2 Angaben zum Standort

Es ist nicht davon auszugehen, dass das Einzelbauvorhaben eine relevante

Auswirkung auf Fließgewässer hat.

Das Planungsgebiet befindet sich in Somborn innerhalb der östlichen Ortslage.

Das Plangebiet liegt auf ca. 171 m ü. NN.

Die Fläche wird bereits als Wohnbaufläche mit Hausgarten genutzt.

10.1.3 Umfang des Vorhabens zum Bedarf an Grund und Boden

Das Plangebiet hat eine Größe von 1.211 m².

Bestand

Es sind folgende Flächennutzungen / Biotoptypen als Voreingriff zu betrachten:

Gebäude und Hausgarten 1.211 m²

Planung

Innerhalb des Bebauungsplans ergeben sich folgende Flächenaufteilungen:

Wohnbauflächen, GRZ 0,4 1.211 m²

10.1.4 Festsetzungen

Es wird auf die Ziffer 8.5 der Begründung verwiesen.

Bebauungsplanung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Vo-

raussetzungen für die Ausweisung von Wohnbauflächen geschaffen werden.

Ausgleich

Im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB erfolgt keine Eingriffs-/Aus-

gleichsbeurteilung bzw. Bilanzierung.

10.2 Planungsvorgaben und deren Berücksichtigung

10.3 Flächennutzungsplan

Der FNP weist den Bereich des Plangebietes aus als

„Wohnbaufläche-Bestand“.

10.3.1 Schutzgebiete

Das Plangebiet liegt in einem Wasserschutzgebiet IIIB.

Schutzgebiete wie Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Natura 2000-

Gebiete, Naturdenkmale oder Biotope gemäß § 30 BNatschG i. V. mit § 13 (1)

HAGBNatSchG, werden durch den Bebauungsplan nicht berührt.

Hinweise auf Bodendenkmäler sind nicht bekannt.

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Begründung zum Bebauungsplan "4. Änderung Helgenweg“, Gemeinde Freigericht 21

Planungsgruppe Thomas Egel

10.4 Prüfmethoden

10.4.1 Räumliche und inhaltliche Abgrenzung

Der Umweltbericht erstreckt sich über den Geltungsbereich des Bebauungspla-

nes sowie über die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere bezüglich

Klima, Landschaftsbild und Erholungsnutzung.

Die Bearbeitung der Schutzgüter erfolgt gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 des BauGB für

folgende Schutzgüter: Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,

Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechsel-

wirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

10.4.2 Untersuchungsunterlagen

Grundlage für die Untersuchung waren die vorliegenden Gutachten zum Thema

Landschaftsplanung, Artenschutz sowie eigene Erhebungen.

10.4.3 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erfor-

derlichen Informationen.

Es gab keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen In-

formationen.

10.5 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung

10.5.1 Baubedingte Wirkfaktoren

Durch die Baumaßnahme im Plangebiet wird zusätzlich Boden in geringem Um-

fang versiegelt und vermischt, der Boden des Plangebietes wird dadurch teil-

weise dauerhaft der gärtnerischen Nutzung entzogen.

Der Wasserhaushalt wird auf diesen Flächen gestört, indem das Regenwasser

nicht ungehindert versickern kann.

Das Kleinklima wird sich auf der Fläche des Plangebietes sich geringfügig än-

dern. Ein geringes Kaltluftentstehungsgebiet entfällt. Eine hiervon ausgehende

Beeinträchtigung von Siedlungsflächen wird nicht merklich sein aufgrund der

Kleinflächigkeit.

Die Artenvielfalt von Pflanzen und Tieren wird sich für die Nutzung des Garten-

landes um ca. 60% reduzieren.

Das Landschaftsbild wird sich teilweise dauerhaft von einer Nutzung als gärtne-

rische Fläche in eine Wohnbaufläche ändern. Der Gebäudebestand wird um 1-

2 Gebäude erweitert.

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Planungsgruppe Thomas Egel

10.5.2 Nutzungsbedingte Wirkfaktoren

Die nutzungsbedingten Wirkfaktoren betreffen werden nicht merklich sein für den

Menschen durch einhergehende Lärm- und Immissionsbelastung, da die Ver-

kehrsführung unmittelbar auf überörtliche Straßen geleitet wird.

Die spätere Nutzung des Raumes für die Tageserholung wird sich nicht verän-

dern, da die Fläche bereits heute nicht zugänglich war.

10.6 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungs-bereich des Vorhabens

10.6.1 Untersuchungsrelevante Schutzgüter und ihre Funktion

Die Auflistung der Schutzgüter erfolgt gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 des BauGB für

folgende Schutzgüter: Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,

Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die

Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

10.6.2 Schutzgut Mensch

Belästigungen können über Wechselwirkung mit anderen Schutzgütern indirekt

erfolgen (z.B. Klima). Infolge der ortsüblichen Bauweise und der Realisierung,

wie auch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und technischen

Richtlinien zum Lärm- und Immissionsschutz ist jedoch i.d.R. nur von eng

begrenzten Wirkungen während der Bauzeit auszugehen.

Anlagebedingt bzw. in Verbindung mit der Bevölkerungszunahme durch das

geplante Wohngebiet kommt es zu einer sehr gerinfügigen Verkehrszunahmen

im vorhandenen Straßennetz. Passiver Lärmschutz ist zur nördlichen

Straßentrasse erforderlich und wurde festgesetzt.

Die Inanspruchnahme eines gering bedeutsamen Freiraumes führt zu einer

Veränderung der Wahrnehmung.

10.6.3 Schutzgut Pflanzen und Tiere

Es kommen folgende Biotoptypen vor:

- Gebäude und Hausgarten

Das Plangebiet ist flächendeckend intensiv anthropogen geprägt. Es befinden

sich keine erhaltensnotwendigen Biotoptypen auf dem Gelände.

10.7 Fauna

Es erfolgten keine artenschutzrechtlichen Erhebungen, da keine Hinwiese auf

artenschutzrechtliche Belange bestanden.

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Planungsgruppe Thomas Egel

10.7.1 Schutzgut Boden

Geologisch betrachtet liegt das Plangebiet im Bereich von Lößgebieten.

Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf Altlasten bzw.

Altlastenverdachtsflächen vor.

Die Böden des Plangebiets wurden bereits für Gebäude und Gartenland genutzt.

10.7.2 Schutzgut Wasser

Es sind keine Oberflächengewässer im und um das Plangebiet herum vorhan-

den.

10.7.3 Schutzgut Luft

Stäube, gasförmige Emissionen und Wärmeentwicklungen aus dem Gebiet sind,

in für Wohngebiete ortsüblich geringem Umfang, zu erwarten. Es ist von einem

lokal begrenzten Wirkbereich ohne wesentliche Belästigungen auszugehen.

Eventuell kumulative Wirkungen mit Vorbelastungen (bestehende Immissionen)

sind in relevanter Form nicht zu erwarten.

10.7.4 Schutzgut Klima

Das Gemeindegebiet gehört noch zum Klimabezirk des Rhein-Main-Tieflandes

mit vorherrschend gemäßigten Witterungsbedingungen. Die mittlere Nieder-

schlagshöhe liegt bei 670 mm/Jahr. Das Niederschlagsmaximum ist in den Som-

mermonaten zu verzeichnen. Die mittlere jährliche Lufttemperatur liegt bei 9,1°C.

Damit gehört das Gebiet zu den niederschlagsärmsten und wärmsten Gebieten

Deutschlands.

Kaltluftabfluss

Kaltluftströme entstehen vorwiegend durch den Energieverlust infolge langwelli-

ger Ausstrahlung an der Erdoberfläche bei gleichzeitig fehlender oder nur gerin-

ger kurzwelliger Einstrahlung. Dies geschieht meist in den Nachtstunden. Die

günstigste Vegetation für die Entstehung von Kaltluft ist Grünland, niedrige Ve-

getation und Brachen. Aus kleinklimatischer Sicht trägt so das Plangebiet durch

seine Teilbebauung nur gering zur Kaltluftentstehung bei.

Mit Realisierung des Planungsvorhabens entfällt die Fläche, für den versiegelten

bzw. bebauten Bereich, als Kaltluftentstehungsgebiet, mit einer merklichen Aus-

wirkung ist nicht zu rechnen.

10.7.5 Schutzgut Landschaft

Landschaftlich ist das Gebiet nicht mehr strukturiert und weitgehend eben. Es

werden nur außerhalb des Plangebietes die umliegenden Wege für die Feier-

abenderholung genutzt.

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Begründung zum Bebauungsplan "4. Änderung Helgenweg“, Gemeinde Freigericht 24

Planungsgruppe Thomas Egel

10.7.6 Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Es bestehen keine Hinweise auf archäologische Fundstellen.

10.7.7 Schutzgüter-Wechselwirkungen

Hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern kommt es nur zu

geringen Beeinträchtigungen des vorhandenen Boden-Wasserhaushaltes.

Die Veränderungen bzw. Beeinträchtigungen für die Wechselwirkungen werden

als sehr gering eingestuft.

10.8 Beschreibung der umweltrelevanten Maßnahmen

10.8.1 Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen

10.8.1.1 Schutzgut Mensch

Keine Maßnahmen erforderlich.

10.8.1.2 Schutzgut Tier und Pflanzen

Keine Maßnahmen erforderlich.

10.8.1.3 Schutzgut Boden

Folgende Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf „4. Änderung Helgenweg“

dienen der Erhaltung der Bodenfunktionen sowie der Minimierung der Versiege-

lung:

- Beschränkung des befestigten bzw. überbauten Anteils von Grundstücks-

flächen und Festsetzung eines Mindestanteils an zu bepflanzender

Grundstücksfläche,

- Anlage von Grünflächen mit unversiegelten Bodenbereichen,

- Hinweis auf Sicherung des abgegrabenen kulturfähigen Bodens und Ver-

wendung auf den Grundstücken zur Auffüllung und zur Gelände- und Gar-

tenmodellierung.

- Eine Verminderungsmaßnahme sind Dachbegrünungen, da sie je nach

Mächtigkeit und Eigenschaften in geringem Umfang Bodenfunktionen er-

setzen können. Durch Wasserspeicherung und Biomassebildung können

die Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen im Naturhaushalt gemindert

werden.

- Die Verwendung von wasserdurchlässigen Materialien bei Stellplät-

zen/Stellflächen und privaten Zufahrten ist eine weitere Minderungsmaß-

nahme, da die „Funktion des Bodens im Wasserhaushalt“ teilweise erhal-

ten werden kann. setzt.

- Weitere bodenbezogene Minderungsmaßnahmen können während der

Bauphase getroffen werden. Diese können im Bebauungsplan nicht fest-

gesetzt werden, aber über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung be-

rücksichtigt werden und können z. B. über öffentlich rechtliche Verträge

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Planungsgruppe Thomas Egel

und Erschließungsmaßnahmen für den Bauherrn verbindlich festgelegt

werden: sachgerechte Zwischenlagerung und Wiedereinbau des Oberbo

dens (DIN 18915, DIN 19731),

fachgerechter Umgang mit Bodenaushub und Verwertung des Bo

denaushubs,

Art und Qualität der Verfüllmaterialien,

Verwendung von Baggermatten bei verdichtungsempfindlichen Bö-

den und Böden mit einem hohen Funktionserfüllungsgrad,

Errichtung von Bauzäunen, um besonders empfindliche Böden vor

dem Befahren und ggf. vor Verunreinigungen während der Bau-

phase zu schützen,

Berücksichtigung der Witterung beim Befahren von Böden,

Beseitigung von Verdichtungen im Unterboden nach Bauende und

vor Auftrag des Oberbodens,

Baustelleneinrichtung und Lagerflächen im Bereich bereits verdich

teter bzw. versiegelter Böden bzw. in Bereichen mit geplanter Ver

siegelung,

10.8.1.4 Schutzgut Wasser

Es werden Zisternen und eine Brauchwassernutzung empfohlen.

10.8.1.5 Schutzgut Klima/Luft

Zur Verminderung der anthropogenen Emissionen werden im Planbereich fol-

gende Maßnahmen durchgeführt:

es erfolgt eine Durchgrünung in Hausgärten,

auf die erwünschte Nutzung regenerativer Energien wird hingewiesen,

10.8.1.6 Schutzgut Landschaft

Im Plangebiet erfolgen in den Gärten Gehölzpflanzungen. Die Bebauung wird

auf max. 2 Geschosse begrenzt.

10.8.1.7 Schutzgut Kultur und Sachgüter

Es bestehen keine Hinweise auf archäologische Fundstellen.

10.8.2 Ausgleichsmaßnahmen

Eine Kompensation ist in einem Verfahren gemäß § 13a BauGB nicht erforder-

lich.

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10.8.3 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Um-

weltauswirkungen

10.8.3.1 Schutzgut Mensch

Das Schutzgut Mensch wird nicht erheblich beeinträchtigt.

10.8.3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen

Das Schutzgut Tiere und Pflanzen wird aufgrund der geringen Biotopstrukturen

und der Vermeidungsmaßnahmen nicht erheblich beeinträchtigt.

10.8.3.3 Schutzgut Boden

Durch Versiegelung, Überbauung und Abgrabung werden die natürlichen Bo-

denfunktionen zerstört und das Schutzgut Boden kleinflächig beeinträchtigt.

Durch Versiegelung und Überbauung verliert der Boden seine Funktionen im

Naturhaushalt (Lebensraumfunktion, Puffer- bzw. Filterfunktion etc.), eine natür-

liche Bodenentwicklung wird unterbunden.

Durch die voll- bzw. teilversiegelten Flächen kommt es zur Beeinträchtigung des

Boden-Wasserhaushaltes, Boden-Lufthaushaltes, Bodenart und –typ sowie des

Bodenlebens.

Trotz der nur mittleren Bodenqualität wird durch die geringe Flächengröße der

Eingriff sehr gering sein.

10.8.3.4 Schutzgut Wasser

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser werden

durch die vorsorgend geplante Entwässerung reduziert.

Durch die geringe Flächengröße wird der Eingriff nur sehr gering sein.

10.8.3.5 Schutzgut Klima / Luft

Durch das Planungsvorhaben entstehen keine erheblichen nachteiligen Umwelt-

auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft.

10.8.3.6 Schutzgut Landschaft

Der Eingriff in das Landschaftsbild wird durch die Lage innerhalb des Siedlungs-

bereiches nicht merklich sein.

10.8.3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Es bestehen keine Hinweise auf archäologische Fundstellen.

Sollten bei Erdarbeiten jedoch Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies un-

verzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen -Abteilung Archäologi-

sche Denkmalpflege- oder der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

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10.9 Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvor-

schläge

10.9.1 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei

Nichtdurchführung der Planung

Bei Nicht-Durchführung der Planung würden die Flächen weiterhin gärtnerisch

genutzt.

Weitere Wohnbauflächen würden nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Woh-

nungssuchenden müssten auf andere Flächen in der Kommune ausweichen.

10.9.2 Standortalternativen

Durch die Zielvorgabe des Grundstückseigentümers bestehen keine alternativen

Standorte.

10.9.3 Alternative Bebauungskonzepte und Begründungen zur Auswahl

Ziel der Gemeinde Freigericht ist, unter den Rahmenbedingungen einer verträg-

lichen Verdichtung, eine umwelt- und sozialverträgliche Baustruktur zu entwi-

ckeln.

Alternative Bebauungskonzepte hätten möglicherweise zu einer erhöhten Beein-

trächtigung der Landschaft bzw. des Landschaftsbildes und zu einer erhöhten

Verkehrsbelastung geführt.

10.10 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswir-

kungen und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen.

Für die Einhaltung der baurechtlichen Festsetzungen ist der Bauherr bzw. der

planende Architekt und die Bauaufsicht des Main-Kinzig-Kreises zuständig.

10.11 Zusammenfassung des Umweltberichts

Die Planung weist ein ca. 0,1 ha großes Wohngebiet im östlichen Siedlungskör-

per von Somborn (Gemeinde Freigericht) aus.

Damit soll ein weiterer Bedarf an Wohnbauflächen gedeckt werden und die Ei-

genentwicklung gewährleistet werden.

Die Schutzgüter werden nur sehr gering oder nicht erheblich beeinträchtigt.

Unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebau-

ungsplanes eingeplanten Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensations-

maßnahmen, kann von einer verträglichen Lösung bezüglich der Umweltbelange

ausgegangen werden.

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Planungsgruppe Thomas Egel

Aufgestellt im Auftrag des

Gemeindevorstand der

Gemeinde Freigericht

durch:

Carl-Friedrich-Benz-Str. 1

63505 Freigericht

Phone: 0 61 84 / 93 43 77

Fax: 0 61 84 / 93 43 78

Funk: 0172 / 67 55 802

E-mail: [email protected]

www.Planungsgruppe-EGEL.de

Langenselbold, den 03.07.2019

..........................................

(Dipl. Ing. T. Egel)

Der Begründung zum Bebauungsplan wird zugestimmt:

Gemeindevorstand der

Gemeinde Freigericht

Freigericht, den

Siegel

...........................................

( Dr. Albrecht Eitz )

Bürgermeister