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Bebauungsplan „Kaltenegger II“

Auftraggeber

Gemeinde Gaal

und

Herr Kaltenegger

Auftragnehmer

Arch. DI Günter Reissner M.Sc.

Radetzkystraße 31/1

8010 Graz

Bearbeitung

DI Thomas Strommer

Graz, Juni 2013

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BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ VERORDNUNG

GEMEINDE GAAL 4

VERORDNUNG

gemäß §§ 40 und 41 der Stmk. Gemeindeordnung 1967 idgF iVm §40 (6) Z2 des

Stmk. ROG 2010 idgF und § 28 des Stmk. ROG 1974 idF LGBl. 89/2008 und den §§ 8 und

11 des Stmk. BauG 1995 idgF.

I. RECHTSGRUNDLAGEN, FESTLEGUNGEN, EINSCHRÄNKUNGEN

§ 1 Rechtsgrundlage

Die Festlegungen des Bebauungsplanes erfolgen nach den Bestimmungen des Stmk.

ROG 1974 idF LGBl. 89/2008 und des Stmk. BauG 1995 idgF.

Sie betreffen nach § 28 (2) Stmk. ROG 1974 idF LGBl. 89/2008:

1. die Bebauung mit den Bebauungsweisen und dem Maß der baulichen Nutzung,

2. die Verkehrsanlagen,

3. die öffentlichen Flächen und Anlagen,

4. die Freiflächen,

sowie nach § 28 (4) Stmk. ROG 1974 idF LGBl. 89/2008:

Zusätzliche Angaben zur Erhaltung und Gestaltung eines erhaltenswerten Orts-, Straßen-

oder Landschaftsbildes, in denen nähere Ausführungen über die äußere Gestaltung

(Ansichten, Dachformen, Dachdeckung, Anstrich, Baustoffe u. dgl.) von Bauten,

Werbeeinrichtungen und Einfriedungen enthalten sind.

Weiters betreffen die Festlegungen dieser Verordnung

1. nach § 8 (2) Stmk. BauG 1995: Bepflanzungsmaßnahmen als Gestaltungselemente

für ein entsprechendes Straßen-, Orts- und Landschaftsbild sowie zur Erhaltung und

Verbesserung des Kleinklimas und der Wohnhygiene, sowie

2. nach § 11 (2) Stmk. BauG 1995 idgF: Gestaltungsregelungen für Einfriedungen und

lebende Zäune zum Schutz des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes.

§ 2 Größe des Planungsgebietes

Das Planungsgebiet umfasst Teilflächen der Grundstücke 94/1, 96/1 und 343/1

(zusammen neu 94/1 Tfl.) der KG Graden mit einer Größe von ca. 6.000 m².

§ 3 Zeichnerische Darstellung

Die zeichnerische Darstellung (Rechtsplan) vom 19.04.2013, GZ: RO-620-08/BPL 02, im

Maßstab 1:500, verfasst von Arch. DI Günter Reissner, ist Teil dieser Verordnung. Ein

Gestaltungskonzept liegt bei.

§ 4 Festlegungen des Flächenwidmungsplanes

Im Flächenwidmungsplan 3.00 idgF der Gemeinde Gaal ist für das Planungsgebiet

folgendes festgelegt:

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BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ VERORDNUNG

GEMEINDE GAAL 5

(1) Teilfläche des neuen Grundstückes 94/1der KG Graden als Aufschließungsgebiet für

Reines Wohngebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2-0,4.

(2) Als Aufschließungserfordernisse sind festgelegt:

1. Sicherung der Äußeren und Inneren Erschließung des Gesamtgebietes

(Abwasser, Wasser, Meteorwässer, Strom, Verkehrserschließung),

2. für Teilflächen Hochwasserschutzmaßnahmen für Objekte und wesentliche

Freiflächen,

3. Grenzänderung (Neuordnung),

4. Erstellung eines Bebauungsplanes mit der besonderen Zielsetzung einer

geordneten Entwicklung in Hinblick auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild.

(3) Für das Planungsgebiet wurde im Rahmen der Revision des Flächen-

widmungsplanes eine privatwirtschaftliche Vereinbarung gem. § 26a ROG 1974 mit

dem Grundeigentümer abgeschlossen.

§ 5 Einschränkungen

Im östlichen Teil des Planungsgebietes sind Gelbe und Rote Gefahrenzonen Wildbach

des Hengstwaldbaches ersichtlich gemacht. Folgende Maßnahmen sind umzusetzen:

1. Bei der geplanten Bebauung ist ein Abstand von mindestens 10 m zur Roten

Gefahrenzone hin freizuhalten.

2. Bei der Aufschließung bzw. Bebauung ist darauf zu achten, dass die natürlichen

Gefällsverhältnisse beibehalten werden bzw. es durch bauliche Maßnahmen nicht

zu einer konzentrierten Ableitung von Hochwässern kommt. Beim Bebauungsplan

sind hierzu innerhalb der Gelben Gefahrenzone Bereiche in Nord-Südrichtung von

einer Bebauung freizuhalten.

3. Die Gebäude selbst bzw. deren ebenerdige Öffnungen sind mit einem

Niveauunterschied von mindestens 0,40 m zum künftig umgebenden Gelände

auszuführen.

II. BEBAUUNG

§ 6 Bebauung

Im Planungsgebiet sind Einfamilienwohnhäuser / Doppelhäuser / Reihenhäuser zulässig.

§ 7 Bebauungsweise

(1) Offene Bebauung zu den benachbarten Grundstücken und innerhalb des

Planungsgebietes (offene Bebauungsweise - § 4 Z 18 a BauG).

(2) Innerhalb des Planungsgebietes sind auch gekuppelte und geschlossene

Bebauungen zulässig (gekuppelte und geschlossene Bebauungsweise – §4 Z 18 b u.

c BauG).

§ 8 Bebauungsdichte und Bebauungsgrad

(1) Die Bebauungsdichte wird im Bebauungsplan mit 0,2-0,4 festgelegt.

(2) Der Bebauungsgrad wird im Bebauungsplan mit 0,1-0,4 festgelegt.

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GEMEINDE GAAL 6

§ 9 Abstände

Zwischen Bauplätzen sind die Abstände von Gebäuden einzuhalten (§ 13 Stmk. BauG

1995 idgF).

III. GEBÄUDE

§ 10 Lage und Stellung der Gebäude

(1) Die Lage der Gebäude und Garagen ist durch Baugrenzlinien im Sinne des § 4 Z 10

Stmk. BauG 1995 idgF festgelegt.

(2) Die Längserstreckung der Gebäude (Hauptfirstrichtung) ist in der zeichnerischen

Darstellung festgelegt. Eine 90°-Drehung, Quergiebel und geringfügige

Abweichungen sind zulässig.

(3) Bei gekuppelter und geschlossener Bebauungsweise ist die Hauptfirstrichtung

straßenparallel (in Ost-West-Richtung) zu orientieren.

§ 11 Höhenlage der Gebäude

Die Höhe der Erdgeschoßebene der Einzelbauten ist in der zeichnerischen Darstellung

mit Absoluthöhen für das maximale Niveau des fertigen Erdgeschoßfußbodens

festgelegt. Abweichungen nach oben sind ausschließlich bei begründetem Erfordernis

und bis maximal 0,50 m zulässig.

§ 12 Höhe der Gebäude

(1) Die maximal zulässige Gebäudehöhe, das ist der jeweilige Abstand zwischen

natürlichem Gelände und Dachsaum, beträgt an den Traufenseiten

- 5,50 m bei Sattel- und Krüppelwalmdächern mit Dachneigungen von 35° bis 45°,

- 8,00 m bei Satteldächern mit Dachneigungen von 20° bis 30°.

(2) Die maximal zulässige Gesamthöhe des Gebäudes, das ist der Abstand zwischen

dem tiefsten Punkt der Verschneidung des Bauwerks mit dem natürlichen Gelände

und dem höchsten Punkt des Gebäudes, beträgt 10,00 m.

§ 13 Geschoße

(1) Die maximal zulässige Geschoßanzahl (§ 4 Z 34 BauG) wird mit 2 Geschoßen und

einem Untergeschoß (Keller) festgelegt.

(2) Bei Sattel- und Krüppelwalmdächern mit einer Dachneigung von 35° bis 45° ist das

oberste Geschoß als Dachgeschoß (§ 4 Z 23 BauG) auszuführen. Die maximal

zulässige Kniestockhöhe beträgt 1,25 m.

§ 14 Dachformen und Dächer

(1) Als Dächer sind Sattel- und Krüppelwalmdächer mit einer Neigung von 35° bis 45°

zulässig.

(2) Bei gekuppelter und geschlossener Bebauungsweise sind auch Satteldächer mit

einer Neigung von 20° bis 30° zulässig.

(3) Für untergeordnete Bauteile sind Abweichungen zulässig.

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GEMEINDE GAAL 7

(4) Für Garagen und Nebengebäude sind zusätzlich auch Flachdächer oder flach

geneigte Dächer mit einer Neigung von max. 10° zulässig. Die Ausführung der

Garagendächer als begehbare Terrasse ist zulässig.

(5) Sattel- und Krüppelwalmdächer sind mit kleinteiligem nicht glänzendem

Deckungsmaterial in den Farben Rotbraun oder Grau auszuführen.

(6) Flachdächer oder flach geneigte Dächer sind als Foliendach oder als nicht

glänzendes Blechdach in den Farben Rotbraun oder Grau auszuführen.

§ 15 Garagen und Nebengebäude

(1) Garagen können entweder als Teil des Hauptgebäudes innerhalb der Baugrenzlinie

für Gebäude und auch innerhalb der Baugrenzlinien für Garagen (auch in Form

von offenen Garagen) errichtet werden.

(2) Pro Bauplatz ist neben der Garage bzw. der überdachten KFZ-Abstellfläche die

Errichtung eines weiteren Nebengebäudes mit einer bebauten Fläche von max.

10 m², auch außerhalb der Baugrenzlinien, zulässig (Ausnahme gemäß § 4 Z 10

BauG).

§ 16 Sonstige Vorschriften zur Gestaltung

Im Rahmen der Baueinreichung ist je Gebäude ein Farbkonzept mit Materialangaben

zu erstellen und der Baubehörde vorzulegen.

Dabei sind nachstehende Bedingungen einzuhalten:

- Die Gebäude sind zu verputzen und in heller, dezenter Farbgebung zu färbeln

oder als Holzfassaden auszuführen.

- Sonstige Fassadenoberflächen mit Ausnahme von Fensterflächen: Es können

auch Holzelemente ausgeführt werden.

- Solarelemente udgl. sind zulässig.

- Nicht zulässig sind grelle Farbgebungen oder glänzende Oberflächen, die nicht

dem Orts- und Landschaftsbild entsprechen.

IV. VERKEHRSANLAGEN

§ 17 Verkehrsflächen/ Straßenfluchtlinien

(1) Die Begrenzung der Verkehrsflächen ist durch die Darstellung der Straßenfluchtlinien

angegeben.

(2) Die Breite der Haupterschließungsstraße (Straßengrundstück) beträgt mindestens

6,00 m.

(3) Der Abstand von Wohngebäuden zur südlichen Erschließungsstraße hat mind.

10,00 m zu betragen. Der Abstand von Garagen und überdachten Abstellflächen

zur südlichen Erschließungsstraße hat mind. 6,00 m zu betragen.

(4) Alle Flächen, die innerhalb der Straßenfluchtlinien liegen und nicht bereits

öffentliches Gut sind, sind nach § 14 (1) Stmk. BauG 1995 idgF im Rahmen der

Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung unentgeltlich und

lastenfrei an die Gemeinde Gaal in das öffentliche Gut abzutreten. Die Abtretung

hat die Gemeinde durch Bescheid vorzuschreiben und die dafür entstehenden

Kosten nach § 14 (2) Stmk. BauG 1995 idgF zu tragen.

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GEMEINDE GAAL 8

§ 18 Ruhender Verkehr

Für jede Wohneinheit sind mindestens zwei PKW-Abstellplätze auf eigenem Bauplatz zu

errichten.

V. FREIFLÄCHEN, VER- UND ENTSORGUNG, SONSTIGE ANLAGEN

§ 19 Freiflächen, Grüngestaltung und öffentliche Flächen

(1) Innerhalb der Bauplätze sind nicht bebaubare Flächen als Grünflächen zu

gestalten. Die Errichtung von Abstellflächen ist auch auf Freiflächen zulässig.

(2) Außerhalb der bebaubaren Flächen und der Erschließungswege sind Grünflächen

zu gestalten. Für Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte

Laubgehölze (Baumarten: Ahorn, Linde, Eiche etc.) in Anlehnung an die

bestehende Vegetation zulässig.

(3) Geländeveränderungen sind möglichst gering zu halten. Die Einzelhöhe von

Stützmauern, Dämmen, Steinschlichtungen und Einschnitten darf maximal 0,50 m

betragen. Davon ausgenommen sind jene Bereiche des Planungsgebietes, die

innerhalb der Gelben Gefahrenzone liegen.

§ 20 Einfriedungen und lebende Zäune

(1) Einfriedungen dürfen als Maschendrahtzaun u.ä. errichtet werden und eine

Gesamthöhe von 1,50 m nicht überschreiten. Sonstige Einfriedungen sind

grundsätzlich zulässig, bedürfen jedoch einer gesonderten Baubewilligung oder

Genehmigung der Baufreistellung. Dabei sind innerhalb der Gefahrenzonen

Abflussgassen in Hangrichtung freizuhalten und mit der Gebietsbauleitung der

Wildbach- und Lawinenverbauung abzustimmen.

(2) Hecken dürfen als lebende Zäune eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Es sind

standortgerechte Laubgehölze (Hartriegel, Liguster, Hainbuchen, Forsythien,

Spiraeen, Hundsrosen, Heckenkirschen etc.) in Anlehnung an die bestehende

Vegetation zulässig.

§ 21 Oberflächenentwässerung

(1) Die Versiegelung von Oberflächen ist möglichst gering zu halten.

(2) Oberflächenwässer sind grundsätzlich auf eigenem Grundstück zur Versickerung zu

bringen. Eine entsprechende Anlage ist als Bestandteil des Bauprojektes

vorzulegen. Die Funktionsfähigkeit der Anlage ist durch entsprechende Wartung

dauerhaft sicherzustellen. Alternativ kann eine Einleitung in einen Vorfluter auf

Grundlage einer wasserrechtlichen Bewilligung erfolgen.

(3) Oberflächenwässer von Straßen und KFZ-Abstellflächen, bei denen eine

Verunreinigung (durch Kraftstoffe, Schmiermittel etc.) nicht ausgeschlossen werden

kann, dürfen nur über die obersten Humusschichten zur Versickerung gebracht

werden.

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GEMEINDE GAAL 9

§ 22 Ver- und Entsorgung,

An die Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Energieleitungsnetz, Wasserleitung und

Kanalnetz) wird angeschlossen werden.

VI. UMSETZUNG UND RECHTSKRAFT

§ 23 Inkraftsetzung

Der Bebauungsplan tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag

in Kraft.

Für den Gemeinderat

Der Bürgermeister

.....................................................

(Friedrich Fledl)

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BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ ERLÄUTERUNGEN

GEMEINDE GAAL 10

ERLÄUTERUNGEN

Zu Projekt und Standort

Das Planungsgebiet liegt südlich des Ortszentrums von Bischoffeld und ist leicht nach

Süden geneigt. Im Norden und Westen grenzt Bauland an, das überwiegend mit

Einfamilienhäusern bebaut ist. Die südlichen Freilandbereiche sind im Örtlichen

Entwicklungsplan als potenzielle Entwicklungsfläche für Wohnbauland festgelegt. Für

den westlich angrenzenden Baulandbereich wurde im Jahr 2010 ein Bebauungsplan

erlassen, der nun Richtung Osten erweitert werden soll.

Luftbild des Planungsgebietes mit den nördlich und westlich angrenzenden Baulandbereichen.

Zu § 1 Rechtsgrundlage

Das Raumordnungsgesetz 2010 regelt in den §§ 40 und 41 die Bebauungsplanung.

Aufgrund der Übergangsbestimmungen gelten die Mindestinhalte des Raumordnungs-

gesetzes 1974. Als weitere Grundlagen in Hinblick auf die Frei- und Grünräume sind die

§§ 8 und 11 des Stmk. BauG 1995 idgF heranzuziehen. Auf Ebene der Gemeinde ist das

Örtliche Entwicklungskonzept Grundlage der Entwicklungsplanung.

Zu § 2 Größe des Planungsgebietes

Die Vermessung ergab eine Größe von etwa 6.000 m², wobei das Gelände leicht nach

Süden geneigt ist.

Zu § 3 Zeichnerische Darstellung

Diese Darstellung erfolgt im Maßstab 1:500 auf planlicher Grundlage der DKM und einer

Naturaufnahme (Vermessungskanzlei DI Kurt Oreschnik, GZ: 1458/33 vom 21.12.2012).

Die Vereinigung von Teilflächen der Grundstücke 96/1, 94/1 und 343/1 ist in

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BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ ERLÄUTERUNGEN

GEMEINDE GAAL 11

Vorbereitung. Im beiliegenden Gestaltungskonzept sind die Inhalte der Verordnung

beispielhaft dargestellt.

Zu § 4 Festlegungen des Flächenwidmungsplanes

Zu (1) Eine Teilfläche des neuen Grund-

stückes 94/1 der KG Graden ist als

Aufschließungsgebiet für Reines

Wohngebiet mit einer Bebauungs-

dichte von 0,2-0,4 festgelegt.

Zu (2) Es sind folgende Aufschließungs-

erfordernisse festgelegt:

Sicherung der Äußeren und

Inneren Erschließung des Gesamt-

gebietes (Abwasser, Wasser,

Meteorwässer, Strom, Verkehrser-

schließung),

für Teilflächen Hochwasserschutzmaßnahmen für Objekte und wesentliche

Freiflächen,

Grenzänderung (Neuordnung),

Erstellung eines Bebauungsplanes mit der besonderen Zielsetzung einer

geordneten Entwicklung in Hinblick auf das Straßen-, Orts- und

Landschaftsbild.

Zu (3) Im Rahmen der Revision des Flächenwidmungsplanes 3.00 wurde für das

Planungsgebiet eine privatwirtschaftliche Vereinbarung gem. § 26 a ROG 1974

mit dem Grundeigentümer abgeschlossen.

Zu § 5 Einschränkungen

In Bauverfahren im Bereich der Wildbach-Gefahrenzonen ist die zuständige

Gebietsbauleitung der Wildbach- und Lawinenverbauung beizuziehen, da jedenfalls

Auflagen zur Umsetzung zu erwarten sind. Auflagen sind in den Baubescheiden

umzusetzen. Das Bauland endet an der Grenze zur Roten Gefahrenzone.

In der beiliegenden Stellungnahme der zuständigen Gebietsbauleitung der Wildbach-

und Lawinenverbauung (WLV) vom 29.11.2012 (GZ: Flä-470/1-2012) wird auf die

Gefährdung des Bereiches durch den Hengstwaldbach hingewiesen. Demnach ist bei

einem für die Gefahrenzonenplanung relevanten Bemessungsereignis mit massivem,

konzentriertem Hochwasserabfluss, verbunden mit Erosionen und Geschiebe-

ablagerungen innerhalb der Roten Gefahrenzone zu rechnen. Aufgrund der zu

erwartenden Schadwirkung eines Bemessungsereignisses und der geltenden

rechtlichen Bestimmungen sind Flächen innerhalb der Roten Gefahrenzone für eine

Bebauung nicht geeignet und liegen daher außerhalb des Planungsgebietes im

Freiland.

Innerhalb der Gelben Gefahrenzone nehmen die Konzentration des

Hochwasserabflusses sowie die Mächtigkeit der Geschiebeablagerungen ab. Auf

Flächen, die als Gelbe Gefahrenzone ausgewiesen sind, sind aus Sicht der WLV

folgende Maßnahmen bei der Erstellung des Bebauungsplanes bzw. bei einer

zukünftigen Bebauung erforderlich:

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BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ ERLÄUTERUNGEN

GEMEINDE GAAL 12

− Bei der geplanten Bebauung ist ein Abstand von mindestens 10 m zur Roten

Gefahrenzone hin freizuhalten.

− Bei der Aufschließung bzw. Bebauung ist darauf zu achten, dass die natürlichen

Gefällsverhältnisse beibehalten werden bzw. es durch bauliche Maßnahmen nicht

zu einer konzentrierten Ableitung von Hochwässern kommt. Beim geplanten

Bebauungsplan sind hierzu innerhalb der Gelben Gefahrenzone Bereiche in Nord-

Südrichtung von einer Bebauung freizuhalten.

− Die Gebäude selbst bzw. deren ebenerdige Öffnungen sind mit einem

Niveauunterschied von mindestens 0,40 m zum künftig umgebenden Gelände

auszuführen.

Von der WLV wird darauf verwiesen, dass derzeit die Revision des Gefahrenzonen-

planes der Gemeinde Gaal ausgearbeitet wird. Daher ist im Zuge von Bauführungen

die WLV einzubeziehen.

Zu § 6 Bebauung

Im Sinne einer flächensparenden Siedlungsentwicklung im Örtlichen Siedlungsschwer-

punkt Bischoffeld kann die Bebauung in offener, gekuppelter oder geschlossener Weise

erfolgen. Daher ist eine Baufläche festgelegt, die nach Erfordernis geteilt werden kann,

um die nachhaltige Entwicklung dieses unbebauten Baulandes sicher zu stellen.

Zu § 7 Bebauungsweise

Die nördlich und westlich angrenzenden Flächen sind durch Einfamilienhausbebauung

geprägt. Die Bebauung hat daher dem Landschaftsraum angepasst zu den

Außengrenzen hin offen zu erfolgen. Innerhalb des Planungsgebietes sind auch

gekuppelte und geschlossene Bebauungen zulässig, wobei davon auszugehen ist, dass

diese Baukörper nicht wesentlich größer als bereits bestehende Einfamilienhäuser in der

Umgebung sein werden.

Zu § 8 Bebauungsdichte und Bebauungsgrad

Zu (1) Es erfolgt keine Einschränkung gegenüber den Festlegungen des Flächen-

widmungsplanes. Eine Bebauung, die sich der Dichte der bestehenden

Bebauung im Örtlichen Siedlungsschwerpunkt anpasst, wird angestrebt. Die

Berechnung erfolgt nach den Bestimmungen der Bebauungsdichteverordnung

1993 idgF.

Zu (2) Der Bebauungsgrad ergibt sich aus dem Verhältnis der bebauten Fläche zur

Bauplatzfläche (§ 4 Z 17 Stmk. BauG 1995 idgF) und entspricht der Umgebung.

Zu § 9 Abstände

Diese bedürfen generell keiner besonderen Regelung. Es wird auf die diesbezüglichen

baugesetzlichen Bestimmungen verwiesen.

Zu § 10 Lage und Stellung der Gebäude

Zu (1) Die Lage der Gebäude ist durch die Baufläche in der zeichnerischen Darstellung

fixiert. Die Gebäude dürfen Baugrenzlinien nicht überschreiten. Wird an

Baugrenzlinien angebaut, so gelten die Bestimmungen für Baufluchtlinien. Auf

die Bestimmungen des § 12 Stmk. BauG 1995 idgF wird verwiesen.

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BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ ERLÄUTERUNGEN

GEMEINDE GAAL 13

Zu (2) Die Längserstreckung der Gebäude ist ident mit der Hauptfirstrichtung.

Quergiebel etc. sind zulässig. Die Festlegung orientiert sich an der Umgebung

und hat ein harmonisches Erscheinungsbild zum Ziel.

Zu (3) Bei gekuppelter bzw. geschlossener Bebauungsweise ist die Hauptfirstrichtung

straßenparallel in Ost-West-Richtung zu orientieren.

Zu § 11 Höhenlage der Gebäude

Die Höhe der Erdgeschoßebene der Einzelbauten orientiert sich am natürlichen

Geländeverlauf, der sich leicht nach Süden neigt.

Unterschreitungen der in der zeichnerischen Darstellung festgelegten Höhe für das

Erdgeschoßniveau sind zulässig. Überschreitungen dürfen aus Gründen der Einfügung in

das Orts- und Landschaftsbild grundsätzlich nicht erfolgen. Diese Vorgaben sichern die

technische Umsetzbarkeit der rechtlichen Festlegungen.

Die begründeten Ausnahmen beziehen sich insbesondere auf die östliche Teilfläche

des Planungsgebietes, die im Gefahrenbereich des Hengstwaldbaches liegt. Die

Höhenlage kann sich daher unter Berücksichtigung von Vorgaben der Wildbach- und

Lawinenverbauung im Zuge des Bauverfahrens ändern.

Zu § 12 Höhe der Gebäude

Zu (1) Die Gebäudehöhe (gem. § 4 Z 31 BauG) wird traufseitig bei Sattel- und Krüppel-

walmdächern mit einer Dachneigung von 35° bis 45° mit max. 5,50 m und bei

Satteldächern mit einer Dachneigung von 20° bis 30° mit max. 8,00 m festgelegt.

Das Untergeschoß kann daher nur in geringfügigem Ausmaß über dem

angrenzenden Geländeniveau liegen.

Zu (2) Die Gesamthöhe der Gebäude (gem. § 4 Z 33 BauG) wird mit 10,00 m

beschränkt. Durch die angemessenen, einheitlichen Baukörperhöhen werden

sich diese gut in das Landschaftsbild einfügen und das Erscheinungsbild trotz

möglicherweise unterschiedlicher Objektform harmonisiert.

Zu § 13 Geschoße

Die maximal zulässige Geschoßzahl wird mit zwei Geschossen und einem Keller

(Untergeschoß) festgelegt. Bei Gebäuden mit Sattel- und Krüppelwalmdach mit einer

Dachneigung von 35° bis 45° sind ein Keller, ein Vollgeschoß und ein ausgebautes

Dachgeschoß zulässig, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht

übersteigt. Gekuppelte und geschlossene Bebauungen sind auch mit 2 Vollgeschoßen

zulässig, da auch historische Bauten dieser Region zweigeschoßig sind. Auch diese

Baukörper fügen sich gut in das Orts- und Landschaftsbild ein.

Zu § 14 Dachformen und Dächer

Durch die Festlegung der Dachform wird trotz des gegebenen Spielraums in der

Gestaltung eine gewisse Ordnung vorgegeben.

Zu (1) Es sind Sattel- und Krüppelwalmdächer zulässig, die in Anlehnung an die

bestehenden Dachformen eine harmonische Einbindung in die

Bestandsbebauung sicherstellen und bei geringer Traufhöhe einen

wirtschaftlichen Vollausbau ermöglichen.

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BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ ERLÄUTERUNGEN

GEMEINDE GAAL 14

Zu (2) Bei der Errichtung von Doppel- oder Reihenhäusern sind auch flacher geneigte

Satteldächer zulässig. Die Baukörper sind üblicherweise zweigeschossig,

ausgebaute Dachgeschosse aufwendig aber zulässig.

Zu (4) Durch die Errichtung von Flachdächern werden die Bauplätze vor starken

Beeinträchtigungen hinsichtlich der Besonnung bewahrt.

Zu (5) Rotbraune oder graue Dächer, die traditionell in der Obersteiermark errichtet

wurden und auch für das westlich angrenzende Bebauungsplangebiet

festgelegt wurden, fügen sich besonders gut ins Landschaftsbild ein.

Zu (6) Flachdächer oder flach geneigte Dächer können als Foliendach (wahlweise

auch bekiest oder begrünt) oder als Blechdach in rotbrauner oder grauer Farbe

ausgeführt werden. Ihre Oberfläche tritt im Ortsbild kaum in Erscheinung. Auch in

der Draufsicht fügen sich diese Materialien gut in das Landschaftsbild ein.

Zu § 15 Garagen und Nebengebäude

Zu (1) Die Entscheidung zwischen einer Anordnung der Garage im Hauptgebäude

oder als eigener Baukörper innerhalb der gesetzten Baugrenzlinien wird

freigestellt.

Zu (2) Die Einschränkung auf Garage und ein weiteres Nebengebäude beugt einer

„Verhüttelung“ vor. Auf die von der WLV festgelegten Maßnahmen

(Beibehaltung der natürlichen Gefällsverhältnisse etc.) wird verwiesen. Innerhalb

der Gelben und Roten Gefahrenzone ist vom Bauwerber eine Stellungnahme der

WLV beizubringen.

Zu § 16 Sonstige Vorschriften zur Gestaltung

Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass historische Bauten dieser Region kaum

dekorative Zierarten aufweisen. Daher sind auch in neuen Bauten dekorativ addierte

Bauelemente wie Erker etc. unerwünscht und nicht dem traditionellen Ortsbild

entsprechend. Die Gestaltung der Oberflächen und deren Vereinbarkeit mit dem Orts-

und Landschaftsbild werden jeweils im Zuge des Bauverfahrens geprüft werden.

Zu § 17 Verkehrsflächen/ Straßenfluchtlinien

Die Mindestbreite des Grundstückes der Erschließungsstraße wird mit 6,00 m festgelegt.

Durch die Breite werden eine uneingeschränkte Zu- und Abfahrt sowie Schneeräumung

und Wirtschaftsdienste ermöglicht. Die Erschließung der südlichen Entwicklungsbereiche

entsprechend dem Örtlichen Entwicklungsplan wird durch den Verlauf der Straße

sichergestellt.

Der Abstand von Gebäuden und überdachten Abstellflächen zur Verkehrsfläche

sichert weitere Abstellflächen auf den Bauplätzen und eine uneingeschränkte Zu- und

Abfahrt zu den Garagen.

Zu § 18 Ruhender Verkehr

Der Motorisierungsgrad der Gemeinde überschreitet erfahrungsgemäß den

gesetzlichen Stellplatzschlüssel von 1 PKW je Wohneinheit (§ 89 Stmk. BauG), deshalb

sind mindestens zwei PKW-Abstellplätze auf eigenem Bauplatz vorzusehen.

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BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ ERLÄUTERUNGEN

GEMEINDE GAAL 15

Zu § 19 Freiflächen, Grüngestaltung und öffentliche Flächen

Bepflanzungen sind zur Eingliederung der Bebauung in den Landschaftsraum

erforderlich. Die Gestaltung der privaten Grünflächen und ihre Bepflanzungen sollen

möglichst individuell erfolgen, jedoch sind ausschließlich standortgerechte Gehölze zu

verwenden.

Zu (1) u. (2) Eine der örtlichen Charakteristik angepasste Grüngestaltung und

Bepflanzung wird angestrebt. Standortgerechte Laubgehölze (Baumarten:

Ahorn, Linde, Eiche etc.), die der dörflichen Charakteristik entsprechen und die

Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild ermöglichen, sind vorgesehen.

Zu (3) Die Eingriffe in das natürliche Gelände sind möglichst gering zu halten. Die

Begrenzung der Einzelhöhen auf 0,50 m ist erforderlich, da sich gezeigt hat, dass

überproportionale Geländeveränderungen das Orts- und Landschaftsbild

besonders beeinträchtigen. Die Festlegung orientiert sich auch am Bebauungs-

plan Kaltenegger I, der für das westlich angrenzende Bauland verordnet wurde.

Für die Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen im Osten des Planungs-

gebietes können in Abstimmung mit der Wildbach- und Lawinenverbauung

weitere Geländeveränderungen erforderlich sein. Daher wird dieser Bereich von

der einschränkenden Festlegung ausgenommen.

Zu § 20 Einfriedungen und lebende Zäune

Zu (1) Eine der bestehenden Charakteristik angepasste Entwicklung des Planungs-

gebietes wird in Fortsetzung der Festlegungen des westlichen Bebauungsplan-

gebietes angestrebt. Diesem Charakter angepasst sollen Zäune aus

Maschendraht oder ähnlichen transparenten Materialien errichtet werden und

von Hecken durchwachsen werden können. Die Höhenbeschränkung auf 1,50 m

sichert in dieser Lage und in Abstimmung mit den Festlegungen des

Bebauungsplanes Kaltenegger I im westlichen Anschluss die Einfügung in das

Straßen-, Orts- und Landschaftsbild. Eine Barriere- und Fernwirkung durch Zäune

wird durch diese Festlegung hinangehalten.

Zu (2) Die Höhenbeschränkung für Hecken auf 1,50 m leitet sich aus dem

Umgebungsbereich und den Festlegungen des Bebauungsplanes Kaltenegger I

im westlichen Anschluss ab und hat ein geordnetes Erscheinungsbild zum Ziel.

Außerdem bietet die Festlegung der Baubehörde die Möglichkeit, gegen zu

hohe, zB den Nachbarn störende Hecken einzuschreiten.

Zu § 21 Oberflächenentwässerung

Zu (1) Um das Gleichgewicht des Wasserhaushaltes möglichst wenig zu beeinflussen,

sind versiegelte Flächen je Bauplatz möglichst gering zu halten.

Zu (2) Die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Oberflächenwässer ist mit

einer entsprechenden Bemessung im Bauverfahren nachzuweisen. Die

Bodendurchlässigkeit ist als hoch (Klasse 7) klassifiziert. Als Bemessungsgrundlage

kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Retentionsvolumen

von 45 l/m² versiegelter Fläche (einschließlich Dachflächen) als ausreichend

angesehen werden kann. Es wird empfohlen, Zisternen zur Bewässerung der

Gärten einzurichten. Eine Ableitung von Wässern in den benachbarten Vorfluter

ist technisch möglich und könnte auf Grundlage einer entsprechenden

wasserrechtlichen Bewilligung erfolgen.

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BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ ERLÄUTERUNGEN

GEMEINDE GAAL 16

Zu (3) Die Filterung der Oberflächenwässer von Verkehrsflächen durch die obersten

Humusschichten entspricht dem Stand der Technik (Vorgaben der Qualitätsziel-

verordnungen Chemie Grundwasser und Chemie Oberflächengewässer).

Hinsichtlich hydraulischer Bemessung, Bau und Betrieb von Regenwasser-Sickeranlagen

wird auf die ÖNORM B 2506-1, Ausgabe 2013 (Entwurf), auf die ÖNORM B 2506-2,

Ausgabe 2012, auf das ÖWAV Regelblatt 35, Ausgabe 2003 sowie auf das DWA

Regelblatt A138, Ausgabe April 2005 verwiesen.

Zu § 22 Ver- und Entsorgung

Die Wasserversorgung soll durch die Ortswasserleitung, die Abwasserentsorgung durch

die Ortskanalisation erfolgen.

Zu § 23 Inkraftsetzung

Nach einer zweiwöchigen Anhörung der Eigentümer der im Planungsgebiet liegenden

und der daran angrenzenden Grundstücke sowie der Abteilung 13 des Amtes der Stmk.

Landesregierung hat der Gemeinderat über Einwendungen und Stellungnahmen zum

Bebauungsplan befunden. Danach wurde der Bebauungsplan beschlossen.

Der Bebauungsplan wird ortsüblich mindestens 14 Tage kundgemacht und tritt mit dem

auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

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