Bebauungsplan Nr. 58 „Unterschmitte“ 2. Änderung und ......bauug. Das Plangebiet umfasst große...

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Stadt Leichlingen Landschaftsarchitektin Dipl.-Ing. Y. Göckemeyer Karlstr. 28 51379 Leverkusen Bebauungsplan Nr. 58 „Unterschmitte“ 2. Änderung und Erweiterung Begründung und Umweltbericht Stand: 28. Februar 2018, §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB

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Stadt Leichlingen Landschaftsarchitektin Dipl.-Ing. Y. Göckemeyer

Karlstr. 28

51379 Leverkusen

Bebauungsplan Nr. 58 „Unterschmitte“

2. Änderung und Erweiterung

Begründung und Umweltbericht

Stand: 28. Februar 2018, §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB

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Begründung und Umweltbericht – Stand 28. Februar 2018, §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB

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INHALTSVERZEICHNIS

TEIL A - Begründung 5

1 Anlass und Ziel der Planung 5

2 Verfahren 6

3 Plangebiet 6

3.1 Abgrenzung des Plangebiets 6 3.2 Vorhandene Struktur 8 3.3 Erschließung 8 3.4 Alternativstandorte 9

4 Planungsvorgaben 9

4.1 Regionalplan 9 4.2 Flächennutzungsplan 9 4.3 Landschaftsplan 10 4.4 Bebauungspläne 10 4.5 Bahnflächen 11 4.6 Denkmalschutz 11

5 Planinhalte 11

5.1 Art der baulichen Nutzung 11 5.2 Maß der baulichen Nutzung, Höhe der baulichen Anlagen 14 5.3 Überbaubare Grundstücksflächen 16 5.4 Verkehrsflächen 17 5.5 Fahr- und Leitungsrechte 17 5.6 Festsetzungen zu Gestaltungsmaßnahmen 17 5.7 Grünordnerische Festsetzungen 18 5.8 Nachrichtliche Übernahmen, Kennzeichnungen und Hinweise 19

6 Auswirkungen der Planung 19

6.1 Städtebauliche Auswirkungen der Planung 19 6.1.1 Ver- und Entsorgung 19 6.1.2 Bodenordnende Maßnahmen 20 6.1.3 Finanzielle Auswirkungen 20 6.2 Auswirkungen auf Natur und Landschaft 20 6.2.1 Ausgleichsmaßnahmen 21 6.2.2 Artenschutz 21

7 Immissionsschutz 22

1 Beschreibung des Vorhabens 24

2 Beschreibung der Wirkfaktoren des Vorhabens 24

2.1 Anlagebedingte Wirkfaktoren 24

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2.2 Baubedingte Wirkfaktoren 24 2.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren 24

3 Beschreibung des Untersuchungsraumes 24

3.1 Lage 24 3.2 Nutzung 24 3.3 Wirkung für umliegende Flächen 25 3.4 Störungen 25 3.5 Angewandte Untersuchungsmethoden, Grundlagen 25

4 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile lt. Zustand 1. Änderung bzw. im heutigen Zustand 26

4.1 Mensch 26 4.2 Tiere 27 4.3 Pflanzen 27 4.4 Boden 27 4.5 Wasser 28 4.6 Klima 29 4.7 Landschaft 29 4.8 Kultur- und sonstige Sachgüter 29 4.9 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern 29

5 Beschreibung der Umweltauswirkungen bei Nullvariante 30

6 Möglichkeiten anderweitiger Planungen 30

7 Beschreibung der Umweltauswirkungen des Vorhabens 30

7.1 Schutzgut Mensch 30 7.2 Schutzgut Tiere 31 7.3 Schutzgut Pflanzen 31 7.4 Schutzgut Boden 31 7.5 Schutzgut Wasser 31 7.6 Schutzgut Klima 32 7.7 Schutzgut Luft 32 7.8 Schutzgut Landschaft 32 7.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter 32

8 Maßnahmen zur Verminderung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen 33

8.1 Art und Ausmaß von unvermeidbaren Beeinträchtigungen 33 8.2 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 33

9 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen 34

10 Zusammenfassung 34

11 Quellen 35

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Anlagen 35

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TEIL A - Begründung

1 Anlass und Ziel der Planung

Im Jahr 2009 wurde der Bebauungsplan Nr. 58 „Unterschmitte“ erstmals geän-

dert, um bauliche Umstrukturierungen auf dem Gelände der Firma Kronenberg

zu ermöglichen. Aufgrund eines veränderten betrieblichen Flächenbedarfes kam

es jedoch zu keiner baulichen Erweiterung. Seitdem ist ein neuerlicher Erweite-

rungsbedarf entstanden. So wird der Neubau einer Produktionshalle erforderlich,

um wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen und den Verbleib der

Firma Kronenberg am Standort in Leichlingen zu sichern. Die für die Produktion

erforderliche Länge der geplanten Halle erfordert die Ausweisung zusätzlicher

Flächen. Daher wurde die östlich angrenzende, brachliegende Bahnfläche durch

die Firma. Kronenberg erworben, der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird

nach Osten um die ehemalige Bahnfläche erweitert.

Darüber hinaus werden Änderungen in den betrieblichen Abläufen erfolgen, die

sich auf die Fahrzeugbewegungen auf dem Grundstück auswirken. Hierzu müs-

sen die Zufahrten und die befahrbaren Flächen auf dem Grundstück angepasst

werden, was die Überplanung festgesetzter Grünflächen notwendig macht. Auch

die seitens der Firma Putzier bestehenden Erweiterungsabsichten können mit

einer Änderung der rechtskräftigen Planung in direkter Nachbarschaft umgesetzt

werden. Daher sollen die nördlich an das Betriebsgelände angrenzenden, west-

lich der Julius-Kronenberg-Straße und nördlich des Fußwegs zur Straße Bock-

stiege gelegenen Grünflächen (derzeit Ausgleichflächen für die 1. Bebauungs-

planänderung) überplant werden, um eine gewerbliche Entwicklung zu ermögli-

chen.

Ziel der Erweiterung und Änderung sind insbesondere die Stärkung der örtlichen

Wirtschaftsstruktur und die Sicherung der Belange der mittelständischen Wirt-

schaft im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB. Ein Erhalt der genannten Firmen

an ihren bisherigen Standorten ist sowohl wirtschaftspolitisch als auch städtebau-

lich erwünscht und sinnvoll und entspricht dem Ziel, die Innenentwicklung zu

stärken, indem der vorhandene Gewerbestandort gesichert wird und Entwick-

lungsmöglichkeiten erhält. Dadurch wird eine Verlagerung der Betriebe an neue

Standorte außerhalb des Siedlungszusammenhangs oder eine Abwanderung in

andere Städte vermieden. Die für den Hallenneubau der Firma Kronenberg vor-

gesehenen Flächen sind bereits größtenteils versiegelt und daher einem Neubau

an anderer Stelle aus Gründen des Bodenschutzes vorzuziehen. Somit ent-

spricht die Planung dem in § 1a Abs. 2 BauGB formulierten Ziel, schonend mit

Grund und Boden umzugehen.

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Der durch den Bebauungsplan vorbereitete Eingriff in Natur und Landschaft wird

ausgeglichen. Die Umweltprüfung hat ergeben, dass der zu erbringende Aus-

gleich durch grünordnerische Maßnahmen komplett innerhalb des Plangebietes

möglich ist.

Die durch die 1. Änderung des Bebauungsplans festgesetzten Ausgleichsflächen

werden teilweise überplant. Die betroffenen Flächen sind im wirksamen Flächen-

nutzungsplan der Stadt Leichlingen ohnehin als gewerbliche Bauflächen darge-

stellt. Und insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer möglichen Verlage-

rung der Betriebsstätten – auf Grund der mangelnden Entwicklungsmöglichkeiten

am Standort – weitaus größere Eingriffe in den Naturhaushalt zu erwarten wären,

erscheint dies jedoch vertretbar. Durch die zusätzliche Festsetzung von Aus-

gleichsflächen innerhalb des Geltungsbereiches wird die Überplanung kompen-

siert.

2 Verfahren

Der Rat der Stadt Leichlingen hat in seiner Sitzung vom 30.04.2015 die Aufstel-

lung des Bebauungsplanes Nr. 58 „Unterschmitte“ 2. Änderung beschlossen. Die

Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt in Form eines regulären Planaufstel-

lungsverfahrens.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte

am 03.12.2015 im Rahmen einer Abendveranstaltung im Rathaus der Stadt

Leichlingen.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belan-

ge gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte zwischen dem 10.04.2017 und dem

15.05.2017.

Die Änderung der abweichenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes soll

gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren erfolgen.

3 Plangebiet

3.1 Abgrenzung des Plangebiets

Das Plangebiet liegt im Westen der Stadt Leichlingen, ca. 900 m Luftlinie vom

Ortsmittelpunkt entfernt an der Hochstraße und der Julius-Kronenberg Straße.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 58 „Unterschmitte“ 2. Änderung

wird folgendermaßen begrenzt:

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im Norden durch die Julius-Kronenberg-Straße und angrenzende Gewerbe-

bauten

im Osten durch die Bahnstrecke Köln-Wuppertal,

im Süden durch die Hochstraße sowie den Raiffeisenmarkt und dessen Stell-

plätze,

im Westen durch die Julius-Kronenberg-Straße bzw. angrenzende Wohnbe-

bauug.

Das Plangebiet umfasst große Teile des Bebauungsplans Nr. 58 sowie eine Er-

weiterungsfläche, die im Osten an diesen Bebauungsplan angrenzt. Der Gel-

tungsbereich der Erweiterung und 2. Änderung umfasst insgesamt ca. 70.959 m2

und enthält in der Gemarkung Leichlingen die Flur 65 mit den Flurstücken 16, 17,

18, 19, 20, 27, 33, 34, 53, 71, 338, 494, 537, 693, 694, 695, 751, 752, 753, 755,

756, 792, 793, 802, 804, 846, 865, 866, 900, 901, 908, 909, 910 und 911, die

Flur 66 mit den Flurstücken, 248, 385, 387, 527, 529, 579, 664 und in die Flur 67

mit den Flurstücken 230 und 294. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs

ist der Planzeichnung zu entnehmen.

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3.2 Vorhandene Struktur

Die Flächen der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 58 um-

fassen überwiegend das Betriebsgelände der Firma Kronenberg Profil GmbH.

Das Firmengelände wird dominiert von großflächigen Hallen, die von Stellplätzen

und Ladezonen für LKW umgeben sind. Die Randbereiche des Grundstücks sind

teilweise extensiv begrünt.

Südlich des Betriebsgeländes, entlang der Hochstraße, befinden sich kleinteilige-

re Baustrukturen mit einer Mischung aus Gewerbe und Wohnen, darunter auch

eine denkmalgeschützte Fabrikantenvilla vom Ende des 19. Jahrhunderts.

Die Erweiterungsfläche östlich des gültigen Bebauungsplans grenzt unmittelbar

an die Bahnstrecke Köln-Wuppertal an. Die Flächen gehörten bisher der Deut-

schen Bahn AG, werden für Bahnbelange jedoch nicht mehr benötigt. Die Erwei-

terungsflächen sind derzeit fast vollständig versiegelt und werden als Lagerflä-

chen, Stellplätze und Zufahrt genutzt. Ein Bestandsgebäude wird derzeit von

einer Wohnmobilvermietung genutzt. Die Ränder zur Bahnlinie hin sind mit Bäu-

men und Sträuchern bewachsen. Den nördlichen Bereich der Erweiterungsfläche

bildet eine brachgefallene Bahnfläche mit Ruderalvegetation, welche im Zuge der

Überplanung erhalten bleibt.

Im Westen des Plangebiets befinden sich jenseits der Julius-Kronenberg-Straße

große, wenig gestaltete Freiflächen mit Gehölzeinfassungen. Teile dieser Flä-

chen bilden den Hausgarten eines bestehenden Wohnhauses, das sich innerhalb

des festgesetzten Gewerbegebiets, allerdings außerhalb der überbaubaren

Grundstücksflächen befindet. Daran schließt sich das südlich des Fußweges zur

„Bockstiege“ gelegene Betriebsgelände der Firma Putzier Oberflächentechnik

GmbH an. Die Flächen des Betriebes sind überwiegend versiegelt und mit einer

kleineren Halle bebaut und liegen außerhalb des Plangebiets.

Die direkte Umgebung des Plangebiets ist im Westen, Norden und Süden durch

eine gewerbliche, teilweise großvolumige Nutzung geprägt. Im Norden und Wes-

ten schließen sich gemischt genutzte Flächen an, die allerdings inzwischen

überwiegend Wohnnutzung aufweisen.

3.3 Erschließung

Das Betriebsgelände der Firmen Kronenberg wird über die Hochstraße und die

Julius-Kronenberg-Straße erschlossen. Die westlich und nördlich angrenzenden

Gewerbeflächen sind über die Julius-Kronenberg-Straße erschlossen, die mit

ihrem Straßenprofil für die Anlieferung für Lkw ausgelegt ist und in einer entspre-

chend dimensionierten Wendeanlage endet. Entlang der Straße befinden sich

zahlreiche öffentliche Pkw-Stellplätze, die durch eine Reihe von Straßenbäumen

gegliedert werden.

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Die im Süden des Plangebiets vorhandene kleinteiligere Bebauung wird unmit-

telbar von der Hochstraße aus erschlossen. Diese stellt auch die übergeordnete

Erschließung des Plangebiets dar und bindet dieses sowohl an das Stadtzentrum

von Leichlingen, als auch an die übergeordneten Verkehrswege (L 288 und 403

Richtung Solingen, Langenfeld bzw. Leverkusen sowie die BAB 3 Richtung Düs-

seldorf, Ruhrgebiet und Köln) an.

Eine Erweiterung der vorhandenen Straßen ist für die Umsetzung der vorliegen-

den Bebauungsplanänderung nicht erforderlich, da die Straßenquerschnitte für

die zu erwartenden Verkehre ausreichend dimensioniert sind und zudem noch

über ausreichende Kapazitätsreserven verfügen.

Die technische Infrastruktur ist innerhalb der Verkehrsflächen Julius-Kronenberg-

Straße vorhanden. Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes erfolgt über den

Anschluss an das bestehende Netz.

3.4 Alternativstandorte

Ziel der Erweiterung und Änderung sind insbesondere die Stärkung der örtlichen

Wirtschaftsstruktur und die Sicherung der Belange der mittelständischen Wirt-

schaft im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB. Ein Erhalt der genannten Firmen

an ihren bisherigen Standorten ist sowohl wirtschaftspolitisch als auch städtebau-

lich erwünscht und sinnvoll und entspricht dem mit der letzten BauGB-Novelle

verbundenen Ziel, die Innenentwicklung zu stärken, indem der vorhandene Ge-

werbestandort gesichert wird und Entwicklungsmöglichkeiten erhält. Dadurch

wird eine Verlagerung der Betriebe an neue Standorte außerhalb des Siedlungs-

zusammenhangs oder eine Abwanderung in andere Städte vermieden.

Darüber hinaus entspricht die Planung dem in § 1a Abs. 2 BauGB formulierten

Ziel, schonend mit Grund und Boden umzugehen. Die für den Hallenneubau der

Firma Kronenberg vorgesehenen Flächen sind bereits größtenteils versiegelt und

sind daher einem Neubau an anderer Stelle aus Gründen des Bodenschutzes

vorzuziehen.

4 Planungsvorgaben

4.1 Regionalplan

Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, weist

das Plangebiet als allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus.

4.2 Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Stadt Leichlingen stellt den Änderungsbereich als

gewerbliche Baufläche dar. Die Erweiterungsfläche ist im Flächennutzungsplan

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als Fläche für Bahnanlagen dargestellt. Nördlich des Plangebiets sind darüber

hinaus Mischgebietsflächen dargestellt, die einen Übergang zu weiter nördlich

gelegenen Wohnbauflächen bilden.

Für das gesamte Plangebiet ist eine Darstellung als gewerbliche Baufläche be-

absichtigt.

Mit der Umwandlung der Bahnflächen in gewerbliche Flächen wird eine geordne-

te städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt, da die betroffenen Flächen für

die Belange der Bahn nicht mehr benötigt werden und bereits freigestellt sind

(vgl. Punkt 4.5). Die Darstellung im Flächennutzungsplan soll daher im Parallel-

verfahren von Flächen für Bahnanlagen in gewerbliche Bauflächen geändert

werden.

4.3 Landschaftsplan

Das Plangebiet der 2. Änderung und Erweiterung liegt nicht innerhalb des Gel-

tungsbereichs eines gültigen Landschaftsplans.

4.4 Bebauungspläne

Große Teile des Plangebiets (mit Ausnahme der Bahnflächen im Osten) liegen

im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 58 „Unterschmitte“, der 1989

rechtskräftig wurde. Dieser setzt für den überwiegenden Änderungsbereich Ge-

werbegebiete fest. Die Flächen der Firma Kronenberg im Zentrum sind überwie-

gend als Gewerbegebiet und zu einem kleinen Teil als Industriegebiet festge-

setzt. Im nordöstlichen Bereich ist eine sehr kleine Teilfläche als Bahnfläche

festgesetzt. Die Straßen Julius-Kronenberg-Straße, Bockstiege, Unterschmitte

und Hochstraße sind als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt, der Fußweg

zwischen Julius-Kronenberg-Straße und Bockstiege ist als Verkehrsfläche be-

sonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Die nördlich und westlich an die Ge-

werbegebiete angrenzenden Bereiche setzt der Bebauungsplan als Mischgebiete

fest.

Im Jahr 2009 wurde der Bebauungsplan Nr. 58 aufgrund von Entwicklungsbedar-

fen der Firma Kronenberg geändert. Diese 1. Änderung umfasste das Betriebs-

gelände der Firma Kronenberg, das weiterhin als Gewerbegebiet und teilweise

als Industriegebiet festgesetzt ist, sowie die Julius-Kronenberg-Straße. Die Ände-

rung bezog sich überwiegend auf die Veränderung der überbaubaren Grund-

stücksflächen für die Hallen der Firma Kronenberg. Westlich der Straße wurden

zwei Grünflächen für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Zwischen diesen bei-

den Grünflächen ist die Gewerbegebietsfestsetzung des ursprünglichen Bebau-

ungsplans Nr. 58 weiterhin gültig.

Die 1. Änderung wird mit der geplanten 2. Änderung und Erweiterung außer Kraft

gesetzt.

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4.5 Bahnflächen

Die im Flächennutzungsplan dargestellten Bahnflächen entziehen sich der Pla-

nungshoheit der Gemeinde, wenn sie auch als solche gewidmet sind. Um diese

in ein Gewerbegebiet umzuwandeln, muss ein Freistellungsverfahren gemäß §

23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) beim Eisenbahnbundesamt beantragt

werden.

Das Eisenbahnbundesamt hat am 30.10.2015 für das Flurstück 294, Flur 67,

Gemarkung Leichlingen und am 22.05.2017 für das Flurstück 230, Flur 67, Ge-

markung Leichlingen die Freistellung von Bahnbetriebszwecken bekannt gege-

ben, da die Flächen für Bahnbetriebszwecke nicht mehr erforderlich sind.

Durch die Freistellung endet die Eigenschaft als Betriebsanlage einer Eisenbahn.

Zugleich endet für die Fläche gemäß § 38 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 18

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) das eisenbahnrechtliche Fachplanungspri-

vileg. Damit fallen diese Flächen wieder vollständig in die Planungshoheit der

Gemeinde zurück.

4.6 Denkmalschutz

Das Gebäude Hochstraße 2 ist unter der Nummer 44 als ehemalige Fabrikanten-

villa in die Denkmalliste der Stadt Leichlingen als Baudenkmal eingetragen.

5 Planinhalte

5.1 Art der baulichen Nutzung

Die für die gewerbliche Nutzung vorgesehenen Bereiche werden als Gewerbe-

gebiete gemäß § 8 BauNVO bzw. als Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO fest-

gesetzt. Bereits der Bebauungsplan Nr. 58 und dessen 1. Änderung setzen Ge-

werbegebiete und ein Industriegebiet fest. Somit erfolgt die Festsetzung analog

des rechtskräftigen Bebauungsplanes zur planungsrechtlichen Sicherung der

bestehenden Gewerbebauten und gemäß der Planungsintention, weitere ge-

werbliche Entwicklungspotenziale zu schaffen.

Gewerbegebiete (GE)

Das als GE gekennzeichnete Gebiet wird gemäß § 8 i.V.m. § 1 Abs. 4 BauNVO

nach Art der zulässigen Betriebe und Anlagen und deren besonderen Eigen-

schaften in Bezug auf ihr Emissionsverhalten in die Teilgebiete GE0, GE1 und

GE2 gegliedert.

Bei der Nummerierung der Gewerbegebiete GE0 - GE2 wird von der entspre-

chenden Nummerierung im Bebauungsplan Nr. 58 von 1989 abgewichen. In der

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vorliegenden 2. Änderung soll die Logik der 1. Änderung des Bebauungsplans

von 2009 gefolgt werden. An der Bezeichnung GE0 soll festgehalten werden, da

dessen überbaubare Grundstücksfläche im Vergleich zur 1. Änderung bzw. zum

Bebauungsplan Nr. 58 nahezu identisch ist und die Art der baulichen Nutzungen

mit der Beschränkung auf nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe gleich

bleibt. Die im Bebauungsplan Nr. 58 vorgesehene Unterteilung von GE1 und

GE0 war bereits bei der 1. Änderung nicht mehr vorgesehen. Daher entfällt das

GE1 in der 2. Änderung an der ursprünglichen Stelle, sodass das nächstgelege-

ne, nördlich des GE0 gelegene Baugebiet als GE1 bezeichnet wird. Im Unter-

schied zur 1. Bebauungsplanänderung sieht die 2. Änderung darüber hinaus die

Festsetzung eines dritten Gewerbegebietes (GE2), analog zum Bebauungsplan

Nr. 58, vor.

Im gesamten Gewerbegebiet GE sind Einkaufszentren und Einzelhandel unzu-

lässig. Das Ziel der Stadt Leichlingen ist es die Einzelhandelsentwicklung auf die

zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt Leichlingen), Nebenzentren, Nahver-

sorgungsbereiche und Sonderstandorte für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel

zu konzentrieren. Hier wird ferner auf das Einzelhandelskonzept der Stadt Leich-

lingen aus dem Jahr 2011 verwiesen. Darüber hinaus sollen die gewerblichen

Bauflächen, entsprechend der Planungsziele für produzierendes und verarbei-

tendes Gewerbe bereitgehalten werden. Dadurch wird ansässigen Unternehmen

die Möglichkeit zur Expansion geboten bzw. die Neuansiedlung begünstigt, dem-

entsprechend können bestehende Arbeitsplätze gesichert bzw. neue geschaffen

werden.

Da es bei der Zielsetzung insbesondere um den Erhalt und die Fortentwicklung

von Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieben geht, ist für diese Be-

triebe ein Direktverkauf (sogenannter Annexhandel) der hergestellten oder verar-

beiteten Produkte oder auch von weiter zu verarbeitenden Produkten unter be-

stimmten Bedingungen ausnahmsweise zulässig (Begünstigung dieser Betriebe).

Die Produkte müssen vor Ort hergestellt oder verarbeitet sein (räumlich-

funktionale Zuordnung) und die Grundfläche, auf der die Produkte verkauft wer-

den, muss im Verhältnis zu der Grundfläche (ggf. auch der Baumasse) des Pro-

duktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetriebes deutlich untergeordnet sein.

Die gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung „Tankstellen“ ist im

gesamten Gewerbegebiet GE nicht zulässig. Da sich diese Nutzung aufgrund

ihres möglichen Verkehrsaufkommens nicht in die städtebauliche Gesamtsituati-

on einfügt. Der mit dieser Nutzungsmöglichkeit einhergehende zusätzliche PKW-

Verkehr wäre mit der teilweise vorhandenen Wohnbebauung in der Umgebung

und dem dörflich geprägten Charakter nicht verträglich.

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Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sind in allen Gewerbegebieten die gemäß § 8

BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten inkl. Spielhallen, Wett-

büros, Bordelle, bordellähnlichen Betrieben sowie Eroscentern / Sexkinos ausge-

schlossen. Die gewerblichen Bauflächen sollen entsprechend der Planungsziele

für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe bereitgehalten werden und ei-

nen Beitrag zur Verbesserung der Wirtschafts- und Gewerbestruktur in der Stadt

Leichlingen leisten.

Aufgrund der Nähe zu umliegenden Wohnnutzungen bzw. schutzw rdigen Nut-

zungen sehen der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 58 und dessen 1. Änderung

eine Einschränkung der Gewerbenutzung durch den Ausschluss bestimmter Ab-

standsklassen nach Abstandserlass NRW des Ministeriums für Umwelt und Na-

turschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom

06.06.2007 vor. Analog setzt der Bebauungsplan Nr. 58 „Unterschmitte“ – 2. Än-

derung und Erweiterung ein gegliedertes Gewerbegebiet fest. Die Festsetzung

gewährleistet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1

BauGB.

Gewerbegebiet GE0

Im GE0 ist die Nutzung auf nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe wie La-

gerhäuser sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude entsprechend § 6

BauNVO beschränkt. Die Festsetzung zielt auf die Einhaltung der Schall-

Immissionsrichtwerte bei den umliegenden Wohnnutzungen ab.

Gewerbegebiet GE1

Im GE1 sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I – V der Abstandsliste

zum Abstandserlass sowie Anlagen und Betriebe mit vergleichbarem Emissions-

verhalten nicht zulässig, da die vorgeschriebenen Abstände zur schutzbedürfti-

gen Wohnnutzung nicht eingehalten werden. Um den bestehenden gewerblichen

Nutzungen ein Fortbestehen zu ermöglichen, sind die mit Stern (*) gekennzeich-

neten Betriebe der Abstandsklasse V der Abstandsliste zum Abstandserlass

NRW ausnahmsweise zulässig, sofern nachgewiesen werden kann, dass durch

entsprechende Maßnahmen schädliche Umwelteinwirkungen in den umliegenden

schutzwürdigen Gebieten vermieden werden.

Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorhan-

dener baulicher Anlagen, die gemäß § 8 BauNVO unzulässig sind, sind im GE1

gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Die Festsetzung zielt da-

rauf ab, die bestehenden Zwischennutzungen durch einen Raiffeisen-Markt, ei-

nen Reise- und Wohnmobilehandel sowie einen Fahrradhandel in Form von bau-

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lichen Anlagen weiterhin zuzulassen. Die allgemeine Zweckbestimmung des

Baugebiets bleibt in seinen übrigen Teilen gewahrt.

Gewerbegebiet GE2

Im GE2 ist die Nutzung auf nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe wie La-

gerhäuser sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude entsprechend § 6

BauNVO beschränkt. Nicht zulässig sind Anlagen und Betriebe mit verfahrens-

technisch bedingter Ableitung geruchsintensiver Stoffe sowie Nutzungen, die

nach den Ziffern 45, 46 und 47 der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Fest-

setzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewin-

nungsanlage Knipprather Wald der Verbandwasserwerk Langenfeld-Monheim

GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung Langenfeld-Monheim)“ vom 26. März

2004 verboten sind. Die Festsetzungen zielen auf die Einhaltung von Schall- und

Geruchs-Immissionsrichtwerten bei den umliegenden Wohnnutzungen ab und

sichern die Einhaltung der Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung

Langenfeld-Monheim planungsrechtlich.

Industriegebiet GI

Der Bereich in dem sich der Fallhammer der Firma Kronenberg befindet, wird

weiterhin, wie bereits in der 1. Änderung des Bebauungsplans vorgesehen, als

Industriegebiet GI festgesetzt. Diese Nutzung ist aufgrund ihrer Schallemissionen

nur in Industriegebieten zulässig. Um eine mit der Umgebung nicht verträgliche

Nutzung zu vermeiden, wird gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO festge-

setzt, dass in dem Industriegebiet GI nur Fallhämmer und maschinell angetriebe-

ne Hämmer zur Bearbeitung von Metallteilen zulässig sind. Die gemäß § 9 Abs. 3

BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO

nicht zulässig. Damit kann die vorhandene Nutzung planungsrechtlich gesichert

werden, ohne eine städtebaulich nicht wünschenswerte und mit der Umgebung

unverträgliche industrielle Nutzung vorzubereiten.

5.2 Maß der baulichen Nutzung, Höhe der baulichen Anlagen

Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl

der Vollgeschosse sowie die Traufhöhe (TH) festgesetzt. Das Maß der baulichen

Nutzung orientiert sich bei der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungspla-

nes an den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 58 und dessen 1. Ände-

rung, die hier enthaltenen Festsetzungen und die bestehenden Regelungen sind

weitgehend übernommen.

Grundflächenzahl (GRZ)

Für das GE0 Gebiet wird, wie bei der 1. Änderung des Bebauungsplans, eine

Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt. Dabei wird entsprechend der Nutzung im

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Bestand die Obergrenze für Mischgebiete gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO eingehal-

ten. Die Festsetzung sichert die bestehende Nutzung planungsrechtlich und er-

möglicht darüber hinaus eine behutsame Erweiterung und Nachverdichtung im

Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2

BauGB.

Für die Gewerbegebiete GE1 und GE2 wird eine Grundflächenzahl von 0,7 fest-

gesetzt. Die Festsetzung zielt darauf ab, die bestehende Bebauung planungs-

rechtlich zu sichern bzw. eine Betriebserweiterung entsprechend der Planungs-

ziele zu ermöglichen. Dabei wird die Obergrenze für Gewerbegebiete von 0,8

gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO unterschritten. Somit gewährleistet die Festsetzung

eine größtmögliche Flexibilität bei der Umsetzung und gleichzeitig einen sparsa-

men Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB.

Im Industriegebiet GI wird eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt. Die Ober-

grenze für Industriegebiete von 0,8 gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO wird überschrit-

ten. Die Festsetzung gewährleistet die planungsrechtliche Sicherung der bereits

vorhandenen industriellen Anlage, als Teilbereich der Betriebsanlagen der Firma

Kronenberg. Die Anlage ist im Bestand von weiteren Hallenbauten umschlossen,

aus Gründen der betrieblichen Abläufe muss das Baugebiet vollständig bebaut

werden.

Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf die festgesetzte GRZ in den Gewerbe-

gebieten GE0 und GE1 durch Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen sowie

bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche überschritten werden. Dabei

gelten in den einzelnen Teilgebieten folgende Höchstwerte: GE0 bis 0,8 und GE1

bis 0,9. Durch die Festsetzung sollen entsprechend des städtebaulichen Konzep-

tes Lagerflächen, Garagen und Stellplätze ermöglicht werden. Die Festsetzung

zielt auf eine optimale, kompakte Ausnutzung der Plangebietsfläche, im Sinne

eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ab.

Darüber hinaus werden durch die Nähe von Stellplätzen und Lagerflächen zu

den Hauptbaukörpern die Wege kurz gehalten, wodurch die innerbetrieblichen

Abläufe möglichst effizient gestaltet werden können.

Zahl der Vollgeschosse

Im GE0 und GE2 wird die Zahl der Vollgeschosse entsprechend des Bebau-

ungsplans Nr. 58 bzw. der 1. Änderung auf zwei Vollgeschosse beschränkt. Da-

mit wird gewährleistet, dass sich künftige Umbau- und Neubaumaßnahmen in

den Bestand einfügen. Für die überwiegend eingeschossigen Hallengebäude im

GE1 und GI wird auf eine Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse verzichtet. Die

Begrenzung der Gebäudehöhe erfolgt über die Festsetzung der Traufhöhe.

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Traufhöhe (TH)

Die Bezugspunkte für die Traufhöhe sind gemäß § 18 Abs. 1 BauGB eindeutig

bestimmt. Oberer Bezugspunkt ist die Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut.

Bei Gebäuden mit Flachdach ist die TH gleich der Gebäudehöhe. Als unterer

Bezugspunkt für die Höhenermittlung wird die Oberkante der im Endausbau fer-

tiggestellten Straßenmitte der nächstgelegenen Erschließungsstraße, senkrecht

zur Mitte der der Straße zugewandten Gebäudefassade festgesetzt.

Für das Gewerbegebiet GE1 und das Industriegebiet GI wird für die Höhenermitt-

lung der Bezugspunkt (BP) mit einer Höhe von 83,35 m ü. NHN festgesetzt. Das

große Baufenster des GE1, die unterschiedliche Lage der einzelnen Bestands-

gebäude sowie die integrierte Lage des GI machen die Definition des Bezugs-

punktes zur Wahrung der gemäß § 18 Abs. 1 BauGB erforderlichen Eindeutigkeit

notwendig.

Bereits im Bebauungsplan Nr. 58 und bei der 1. Änderung des Bebauungsplans

wird im GE0 die TH auf 8,0 m beschränkt. Damit ist gewährleistet, dass sich

künftige Umbau- und Neubaumaßnahmen in den Bestand einfügen.

Im GE1 und GI wird eine TH von 12,0 m festgesetzt, wodurch die bestehende

Bebauung planungsrechtlich gesichert und darüber hinaus eine den Erweite-

rungsbedürfnissen entsprechende Flexibilität gewährleistet wird.

Im GE2 wird eine TH von 8,0 m festgesetzt, die sich an den First- bzw. Wandhö-

hen der bestehende Bebauung orientiert und sich darüber hinaus den Gebäude-

höhen der westlich angrenzenden Bestandsbebauung unterordnet.

Eine Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe durch technisch er-

forderliche, untergeordnete Bauteile kann gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO aus-

nahmsweise zugelassen werden, um eine Flexibilität bei der Umsetzung zu er-

möglichen. Drüber hinaus soll eine Überschreitung der maximal zulässigen

Traufhöhe durch Anlagen zur Nutzung von Solarenergie allgemein zulässig sein,

um die Förderung einer regenerativen Energiegewinnung zu ermöglichen.

5.3 Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die Festsetzung von Baugren-

zen definiert. Sie spiegeln die Planungsziele bzw. das städtebauliche Konzept

wider und orientieren sich an den Gebäudefluchten der bestehenden Bebau-

ungsstrukturen.

Im Gewerbegebiet GE0 ermöglichen die Baugrenzen die Sicherung des Bestan-

des und darüber hinaus eine flexible Neubebauung, die entlang von Hochstraße

und Julius-Kronenberg-Straße als eine klare Raumkante ausgebildet werden

kann. Im Gewerbegebiet GE1 ermöglichen die Baugrenzen die Sicherung des

Bestandes und darüber hinaus eine betriebliche Erweiterung gemäß der Pla-

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nungsziele. Eine separate Baugrenze umfasst das denkmalgeschützte Gebäude

der ehemaligen Fabrikantenvilla, um es planungsrechtlich zu sichern. Bei den

Baugrenzen im Gewerbegebiet GE2 steht die Flexibilität im Vordergrund, um die

Neubebauung zur betrieblichen Erweiterung gemäß der Planungsziele als Option

weitestgehend offen zu halten. Für diesen Bereich orientieren sich der Verlauf

und die Tiefe des Baufensters an den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.

58.

5.4 Verkehrsflächen

Das Plangebiet ist über die bestehenden Straßen Julius-Kronenberg-Straße und

Hochstraße verkehrlich erschlossen. Die im Bebauungsplan festgesetzte Stra-

ßenverkehrsfläche entspricht in ihrer Dimensionierung der bestehenden Situation

und sichert die verkehrliche Erschließung.

Im Westen des Plangebietes wird die bestehende Fußwegverbindung zwischen

Julius-Kronenberg-Straße und Bockstiege als Verkehrsfläche mit der Zweckbe-

stimmung Fußgängerbereich festgesetzt. Die Lage und der Verlauf entsprechen

dem heutigen, ausgebauten Zustand.

5.5 Fahr- und Leitungsrechte

Zur Gewährleistung der Erschließung und der Versorgung wird im Bebauungs-

plan eine Fläche mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger und Versorgungs-

träger und einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt.

Die Fläche verläuft zwischen dem Wendehammer am nordöstlichen Ende der

Julius-Kronenberg-Straße und dem südöstlich gelegenen Bestandsgebäude auf

dem Flurstück 230. Die Fläche soll langfristig die Erschließung des Flurstücks

230 und der Flächen der Deutschen Bahn AG westlich der Gleisanlagen, unab-

hängig vom Grundstück des Raiffeisenmarktes sichern. Durch die Breite der Flä-

che von 3,5 bis 5,5 Metern wird die Befahrbarkeit mittels PKW und auch größe-

ren Fahrzeugen sichergestellt.

5.6 Festsetzungen zu Gestaltungsmaßnahmen

Werbeanlagen beeinflussen entscheidend das Ortsbild, da sie im Hinblick auf

eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Um das Ortsbild nicht übermäßig durch

Werbeanlagen zu beeinflussen, werden im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 4

BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen

getroffen, die einen Rahmen zur Vermeidung negativer stadtgestalterischer Ein-

flüsse festlegen, aber gleichzeitig den Erfordernissen der gewerblichen Betriebe

zur Außendarstellung Rechnung tragen. So sind Anlagen der Außenwerbung in

den Gewerbe- und Industriegebieten nur innerhalb der überbaubaren Grund-

stücksflächen zulässig. Ausgenommen hiervon sind Firmen- und Hinweisschilder

bis zu einer Größe von 2 qm. Wechselwerbe- und Blinklichtanlagen sind im

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Plangebiet unzulässig. Darüber hinaus befinden sich Teile des Geltungsberei-

ches (im Süden entlang der Hochstraße und im Osten entlang der Bahnstrecke)

innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches, Zone A der „Satzung ber die Ge-

staltung von Werbeanlagen f r die Gewerbegebiete Unterschmitte Bremsen“ der

Stadt Leichlingen. Für diese Bereiche gelten, abweichend von den oben genann-

ten Bestimmungen des Bebauungsplans die Regelungen der Gestaltungssat-

zung.

5.7 Grünordnerische Festsetzungen

Als Maßnahmen für die erforderliche Kompensation des Eingriffs in Natur und

Landschaft sowie aus stadtgestalterischen Gründen ergeben sich grünordneri-

sche Maßnahmen, die mittels textlicher Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25

BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen werden. (Siehe auch Punkt 8 Aus-

gleichsmaßnahmen und TEIL B - Umweltbericht).

Zur Sicherung der Beständigkeit der Bepflanzung sind für alle Pflanzmaßnahmen

überwiegend heimische Gehölze, die standortgerecht sind, zu verwenden. Die

Anpflanzungen sind darüber hinaus fachgerecht durchzuführen, zu pflegen und

auf Dauer zu erhalten. Ausfälle sind spätestens in der folgenden Vegetationspe-

riode zu ersetzen.

Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-zungen Bei den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und

sonstigen Bepflanzungen handelt es sich um eine Brachfläche (F1) im Nordosten

des Plangebiets, die bereits heute von Ruderalvegetation und Gehölzbestand

eingenommen wird und zwei bahnbegleitende, versiegelte Parkplatz- und Ver-

kehrsflächen (F2 und F3). Bei den weiteren Flächen (F4 bis F9) handelt es sich

um bereits bestehende Grünflächen mit größerem Gehölzbestand, die vor allem

entlang der Grundstücksgrenzen im Norden und Westen liegen.

Die Flächen sollen erhalten und entsprechend den Aussagen des Landschafts-

pflegerischen Fachbeitrages qualifiziert werden. Durch die Festsetzung der Flä-

chen soll die erforderliche Ausgleichsfunktion erfüllt werden.

Entsprechend der Lage der Flächen entlang der östlichen Plangebietsgrenze im

Sichtbereich des Bahnhof Leichlingens und entlang der Straßen- und Wegeflä-

chen im Westen des Plangebietes ermöglichen die Festsetzungen ebenfalls eine

stadtgestalterische Aufwertung.

Zum Schutz der festgesetzten Flächen und deren ökologischen und stadtgestal-

terischen Funktionen ist das Abstellen und Lagern von Gütern jeglicher Art auf

diesen Flächen untersagt.

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Begrünung der Dächer Zum Ausgleich von planbedingten Flächenversiegelungen werden Dachbegrü-

nungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt. Um die erforderlichen

Werte in Bezug auf kleinklimatische Verbesserungen, Niederschlagswasserre-

tention etc. zu erlangen, sind Flachdächer innerhalb der festgesetzten Fläche

zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen „D1

Dachbegr nung“ komplett mit einer multifunktionellen Dachbegr nung auszubil-

den. Innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und

Sträuchern „D2 Dachbegr nung“ sind Flachdächer mindestens zu 50% mit einer

multifunktionellen oder alternativ einer extensiven Dachbegr nung auszubilden.

Um eine angemessene Flexibilität bei der Gebäudeplanung und -ausführung zu

gewährleisten, sind hiervon Flächen für technische Aufbauten ausgenommen.

Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträu-

chern und sonstigen Bepflanzungen inklusive Dachbegrünung (§ 9 Abs. 1

Nr. 25b BauGB)

Die in der Planzeichnung festgesetzten Bäume, Sträucher sowie sonstige Be-

pflanzungen inklusive der Dachbegrünung sind dauerhaft zu erhalten und bei

Ausfall in der folgenden Vegetationsperiode zu ersetzen. Der Grundstückseigen-

tümer ist zum dauerhaften Erhalt verpflichtet.

Durch die Festsetzung soll der prägende Gehölzbestand entlang der Straße und

auf dem Betriebsgelände erhalten werden.

5.8 Nachrichtliche Übernahmen, Kennzeichnungen und Hinweise

Im Bebauungsplan werden nach anderen Vorschriften getroffene Festsetzungen

nachrichtlich übernommen. Dabei handelt es sich um das Gebäude Hochstraße

2, das dem Denkmalschutz unterliegt.

Darüber hinaus wurden nachrichtliche Übernahmen, Kennzeichnungen und Hin-

weise zu der Lage einer Teilfläche innerhalb einer Wasserschutzzone, Altstand-

orten, zu verwendenden Gehölzen, Artenschutz, Erdbebengefährdung, Boden-

denkmälern, Kampfmitteln, der Lage von Kabeln und den verwendeten Fachgut-

achten übernommen.

6 Auswirkungen der Planung

6.1 Städtebauliche Auswirkungen der Planung

6.1.1 Ver- und Entsorgung

Versorgung

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Die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas erfolgt ber die rweiterung des

vorhandenen Leitungsnetzes durch den jeweils zuständigen Versorgungsträger.

Niederschlagswasser

Das Niederschlagswasser der Straßen- und sonstigen öffentlichen versiegelten

Flächen wird in den bestehenden Mischwasserkanal in der Julius-Kronenberg-

Straße und der Hochstraße eingeleitet.

Für den Umgang mit dem auf den privaten Grundstücken anfallenden Nieder-

schlagswasser sind in der Planung verschiedene Möglichkeiten vorgesehen.

Durch die Festsetzung von multifunktionellen bzw. extensiven Dachbegrünungen

wird der Rückhalt und die damit verbundene Verdunstung von Niederschlags-

wasser auf einem Großteil der Dachflächen der Neubauten ermöglicht. Zur Ver-

sickerung soll es in den unversiegelten und teilversiegelten Flächen im Plange-

biet kommen. Entsprechend der versickerungstechnischen Untersuchungen des

Ingenieurbüro Dr. Tillmanns & Partner GmbH von 2008 wird darauf hingewiesen,

dass Versickerungsanlagen generell derart auszuführen sind, dass eine Durch-

strömung der durch Bauschuttbeimengungen gekennzeichneten Auffüllungen

ausgeschlossen wird.

6.1.2 Bodenordnende Maßnahmen

Da sich der überwiegende Teil der überplanten Flächen innerhalb des Geltungs-

bereichs des Bebauungsplans im Zugriff des Vorhabenträgers befindet und die

Flächen der sonstigen Eigentümer unabhängig voneinander entwickelt werden

können, sind zur Umsetzung des Bebauungsplans keine bodenordnenden Maß-

nahmen erforderlich.

6.1.3 Finanzielle Auswirkungen

Für die Entwicklung der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebau-

ungsplans wird zwischen der Stadt Leichlingen und dem Vorhabenträger ein

städtebaulicher Vertrag geschlossen. Der Stadt Leichlingen entstehen bei der

Realisierung keine Investitionskosten. Der Träger übernimmt demnach alle Pla-

nungskosten, Erschließungskosten sowie eventuell entstehende Kosten für die

Altlastenbeseitigung.

6.2 Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Die für die geplante Neubebauung vorgesehenen Flächen sind bereits größten-

teils versiegelt und daher einem Neubau an anderer Stelle aus Gründen des Bo-

denschutzes vorzuziehen. Somit entspricht die Planung dem in § 1a Abs. 2

BauGB formulierten Ziel, sparsam und schonend mit Grund und Boden umzuge-

hen. Nichtsdestotrotz bereitet der Bebauungsplan einen Eingriff in Natur und

Landschaft vor, der zu kompensieren ist.

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Den Umweltbelangen wurde im TEIL B – Umweltbericht ausführlich Rechnung

getragen. Im folgenden werden die Belange des Naturschutzes und der Land-

schaftspflege zusammengefasst.

6.2.1 Ausgleichsmaßnahmen

Aufgrund der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft ist ein Ausgleich zu

erbringen. Die Ermittlung der zu erbringenden Kompensationsfläche erfolgt nach

dem Verfahren 'Ludwig'. Der Eingriff ist zulässig, da keine besonders hochwerti-

gen bzw. speziell geschützten Flächen in Anspruch genommen werden. Dabei ist

jedoch Minimierung anzustreben und entsprechende Kompensation zu erbrin-

gen. Das Planungskonzept sieht vor, durch unterschiedliche grünordnerische

Festsetzungen eine Begrünung des Baugebietes zu gewährleisten. Die sich er-

gebenden Maßnahmen werden im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag näher

spezifiziert und erläutert. Im Bebauungsplan werden folgende Maßnahmen als

Festsetzungen aufgenommen:

Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,

multifunktionelle Dachvegetation bzw. extensive Dachbegrünung und

Erhalt von Bäumen.

Durch die Festsetzung der überbaubaren Bereiche im Geltungsbereich der 2.

Änderung des Bebauungsplans kommt es zwar zur Überplanung der in der 1.

Änderung des Bebauungsplans festgesetzten Ausgleichsflächen. Dies wird je-

doch durch die zusätzliche Festsetzung von Ausgleichsflächen kompensiert. Im

Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages hat sich daher ergeben,

dass der zu erbringende Ausgleich durch die vorgenannten Maßnahmen kom-

plett innerhalb des Plangebietes möglich ist und dass ferner ein geringer Bilan-

zierungsüberschuss von +199 Punkten entsteht. Entsprechende Vereinbarungen

und Verpflichtungen zur Umsetzung der Maßnahmen werden im städtebaulichen

Vertrag geregelt.

Zusätzlich ist die Versickerung von Niederschlagswassern auf nicht befestigten

Flächen innerhalb des Plangebietes anzustreben. Darüber hinaus soll bei den

geplanten Stellplatzanlagen sowie den Fahr- und Gehwegen eine teilweise Aus-

führung mit wasserteildurchlässigen Materialien erfolgen.

6.2.2 Artenschutz

In Bezug auf geschützte Arten wurde im August 2015 eine intensive Begehung

des Plangebietes durch die Biologin Mechthild Höller durchgeführt. Die Ergebnis-

se wurden in der artenschutzrechtlichen Vorprüfung zusammengefasst. Danach

wurden im gesamten Plangebiet keine Hinweise auf das Vorhandensein pla-

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nungsrelevanter Arten gefunden. Auch nach der Auswertung vorliegender Daten

und der fachlichen Einschätzung der standörtlichen Voraussetzungen - Lärmvor-

belastung, flächige Bebauung, wenig Vegetation - ist mit dem Vorkommen ge-

schützter Arten nicht zu rechnen. Damit sind Tatbestände nach § 44 Abs. 1

BNatSchG durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu erwarten.

Bei nicht planungsrelevanten, landesweit verbreiteten, allgemein häufigen und

ungefährdeten Vogelarten ist von keiner Gefährdung der lokalen Populationen

durch das Vorhaben auszugehen und Beeinträchtigungen werden nicht erwartet.

Nach Art. 5 Vogelschutz-Richtlinie ist es jedoch grundsätzlich u.a. verboten, Nes-

ter und Eier von Vögeln zu zerstören oder zu beschädigen (unabhängig, ob „pla-

nungsrelevante“ Art oder nicht).Bei diesen Arten können durch Baumfällungen

und Abriss der Gebäude die Nester (Fortpflanzungsstätten) zerstört und Jungvö-

gel getötet werden und zum Auslösen der Zugriffsverbote führen. Wegen einer

möglichen Zerstörung besetzter Nester von nicht planungsrelevanten Vogelarten

sollen daher die Baumfällungen und der Abriss von Gebäuden außerhalb der

Brutzeit, zwischen Oktober und Februar, stattfinden.

7 Immissionsschutz

Zur Beurteilung der auf das Plangebiet und die Umgebung einwirkenden Gewer-

belärmimmissionen wurde durch das Büro Peutz Consult GmbH im September

2016 eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet (s. Anlage 2 zur Begrün-

dung).

Es wurden die Hallenerweiterungen der Firma Kronenberg, die geplanten Ge-

werbeneubauten im GE2 sowie die Bestandsnutzungen berücksichtigt. Das Gut-

achten wurde auf Grundlage entsprechender Literaturansätze, Abstimmungsge-

spräche mit den Nutzern bzw. Verwaltungen der Bürogebäude und durchgeführ-

ter Luftschallmessungen erarbeitet. Zur Berücksichtigung der Gewerbelärmvor-

belastung wurde auf die Einhaltung der um 6 dB(A) reduzierten, anteiligen und

gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte bei nächstgelegenen schützenswürdi-

gen Nutzungen hin geprüft.

Wie die Berechnungsergebnisse zum Gewerbelärm zeigen, ergeben sich inner-

halb der Nachbarschaft zum Tageszeitraum keine Überschreitungen der um 6

dB(A) reduzierten, zulässigen Immissionsrichtwerte durch die im Geltungsbereich

des Bebauungsplan Nr. 58 'Unterschmitte' 2. Änderung und Erweiterung befindli-

che Gewerbenutzung.

Aufgrund fehlender Detailplanungen von klima- und l ftungstechnischen Anlagen

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zum Zeitpunkt der Planaufstellung werden die Geräuschimmissionen dieser An-

lagen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzw. nach Inbetriebnahme

überprüft.

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TEIL B - UMWELTBERICHT

Vorbemerkungen

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens muss ein Umweltbericht nach § 2a

BauGB erstellt werden. Der Bestand und Auswirkungen des Vorhabens werden

im Planbereich der 1. Änderung auf die dort getätigten Festsetzungen und bei

den Erweiterungsflächen auf die heute reale Situation beschrieben.

1 Beschreibung des Vorhabens

Im Plangebiet ist auf einer Fläche von ca. 70.959 m² die Festlegung von gewerb-

licher Nutzung, Stellplatzanlagen mit Erschließung, Gehölzbereiche und Baum-

pflanzungen vorgesehen.

2 Beschreibung der Wirkfaktoren des Vorhabens

2.1 Anlagebedingte Wirkfaktoren

Im Rahmen der Bebauung wirken Tief- und Hochbauarbeiten sowohl auf den

Bodenbereich (Versiegelung, Störung des natürlichen Bodengefüges) als auch

durch Lärm auf die Fläche und die Umgebung. Motorisierte Verkehrsbewegun-

gen im Rahmen der Nutzung haben Einfluss auf das Bodengefüge und belasten

die Umgebung mit Lärm und zusätzlichem Verkehr.

2.2 Baubedingte Wirkfaktoren

Durch die Baumassen steigert sich die sommerliche Aufheizung mit den entspre-

chenden Auswirkungen auf das Kleinklima.

2.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren

Der Verkehr für Anlieferung u.a. in Gebieten dieser Ausprägung wirkt auf den

umliegenden Flächen mit Lärm und Abgasen.

Die Beheizung und die Klimatisierung der Gebäude verursacht Immissionen in

Form von Abgasen und Lärm.

3 Beschreibung des Untersuchungsraumes

3.1 Lage

Siehe unter Bereich Bebauungsplan.

3.2 Nutzung

Siehe unter Bereich Bebauungsplan.

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3.3 Wirkung für umliegende Flächen

Im derzeitigen Zustand wirken die gewerblich genutzten Flächen mit den oben

genannten Faktoren auf die umliegenden Flächen ein.

Die Grünbereiche mit Gärten, Wiesen und Gehölzen stellen Nahrungs- und Le-

bensraum für Tiere dar. Das anfallende Regenwasser kann unmittelbar versi-

ckern und dient damit auch der Ergänzung des Grundwassers.

3.4 Störungen

Die Belastungen/Störungen des Plangebietes rühren derzeit vor allem von dem

mit der Nutzung des Gebietes verbundenen LKW-Verkehr her. Weiterhin gibt es

im östlichen Bereich Störungen in Form von Lärm durch die Bahntrasse.

3.5 Angewandte Untersuchungsmethoden, Grundlagen

Das Gebiet wird zum Einen so erfasst und bewertet, wie es sich bei Umsetzung

der 1. Änderung heute darstellen würde. Die nun vorgesehenen Erweiterungsbe-

reiche sind in ihrem derzeitigen Zustand erfasst und bewertet.

Darüber hinaus wurden Informationen zu den verschiedensten Bereichen recher-

chiert. Dabei handelt es sich um:

ÖPNV

Direkt am Plangebiet verläuft die Bahnlinie RB 48 mit der Streckenführung Wup-

pertal – Köln bzw. Bonn-Mehlen. Der Takt ist in der Woche tagsüber ca. halb-

stündlich. Fahrzeit für die Strecke Wuppertal – Leichlingen sowie Leichlingen –

Köln jeweils ca. 25 min..

Darüber hinaus wird der Bahnhof von verschiedenen Buslinien angefahren:

255 mit der maximalen Streckenführung Kleine Heide - Witzhelden - Leichlingen

– Opladen – Leverkusen-Chempark; Takt von Montag bis Freitag etwa halb-

stündlich, Samstag und Sonntag etwa stündlich; Fahrtzeit für die Gesamtstrecke

ca. 70 Minuten.

254 mit der maximalen Streckenführung Leichlingen – Langenfeld S-Bahn, 3

Fahrten in jede Richtung morgens und am Nachmittag, Samstag und Sonntag

keine Fahrten, Fahrtzeit für die Gesamtstrecke ca. 25 min.

257 mit der maximalen Streckenführung Leichlingen (inklusive Schleife zur Klinik

Roderbirken und durch die Vogelsiedlung) – Bahnhof (Andienung Langenfeld

Hardt nur bei Nicht-Anfahrt Bahnhof), Takt alle 2 Stunden, Fahrtzeit für die Stre-

cke bis Bahnhof (inkl. Schleife) ca. 20 min.

Von Montag bis Freitag fährt die Linie 253 morgens einmal nach Opladen und

kommt abends zu zwei Zeiten aus dieser Richtung.

Auf der Landwehrstraße (ca. 50 m) befindet sich darüber hinaus die Haltestelle

der Linie 694 nach Solingen – Hauptbahnhof, Takt Montag – Freitag tagsüber

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Begründung und Umweltbericht – Stand 28. Februar 2018, §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB

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halbstündlich, Samstag und Sonntag stündlich, Fahrtzeit von Leichlingen-

Bahnhof bis Solingen-Hauptbahnhof ca. 25 min.

Radverkehrsnetz

Das Plangebiet liegt unmittelbar an einem Kreuzungspunkt von NRW- bzw.

Rheinland-Radwegen in Richtung Nord-Süd und Ost-West.

Landschaftsplan

Die Fläche ist im derzeit gültigen Landschaftsplan nicht enthalten.

Nach Osten hin gibt es verschiedene Schutzausweisungen. In ca. 60 m Entfer-

nung liegt das Landschaftsschutzgebiet L20, in ca. 230 m Flächen aus dem Bio-

topkataster und in ca. 380 m das FFH-Gebiet DE-4808-301 'Wupper von Lever-

kusen bis Solingen'.

Diese Informationen sind inklusive ergänzender Kenntnissen analysiert worden

und dienen zusammen mit dem Bestand lt. 1. Änderung bzw. dem derzeitigen

Zustand der Erweiterungsflächen als Grundlage für die folgenden Ausführungen.

4 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile lt. Zustand 1.

Änderung bzw. im heutigen Zustand

4.1 Mensch

Durch die derzeitige Ausgestaltung des Plangebietes gibt es, wie für jeden nach-

vollziehbar, die unterschiedlichsten Auswirkungen auf den Lebensbereich von

Menschen.

Die großflächige Versiegelung und die Windumlenkung führen zusammen mit

dem geringen Anteil an begrünten Flächen sowie der Produktion von betriebsbe-

dingten Schadstoffen zu einer hohen sommerlichen Überwärmung und geringer

nächtliche Abkühlung.

Außerdem weist die Bahnlinie einen nächtlichen Lärmpegel von 65 – 70 (direkt

an der Strecke) bzw. 50 – 55 dB(A) (westlich nach den großen Hallen) auf. Dazu

kommen die Gewerbelärmimmissionen aus den Gewerbehallen und durch den

Fahrverkehr der Mitarbeitenden (Schichtbetrieb).

Durch eine entsprechende schalltechnische Untersuchung wurde festgestellt,

dass die für den Tag angestrebten anteiligen Richtwerte eingehalten werden. Die

Berechnungsergebnisse zum Gewerbelärm zeigen, dass sich, - auch unter Be-

rücksichtigung der bestehenden Gewerbelärm-Vorbelastung, wodurch die um 6

dB(A) reduzierten, zulässigen Immissionsrichtwerte anzuwenden sind, - inner-

halb der Nachbarschaft zum Tageszeitraum keine Überschreitungen ergeben.

Sowohl die Wärmeproblematik als auch der Lärm sind für die menschliche Ge-

sundheit negativ zu sehen.

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4.2 Tiere

Auf Grund der isolierten Lage und der ständigen Nutzung der Gebäude und Flä-

chen ist nicht mit einer erhöhten Artenvielfalt bzw. dem Vorkommen geschützter

Arten zu rechnen. In der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurden zahlreiche

Gehölzanpflanzungen mit heimischen Gehölzen festgesetzt, die bei Umsetzung

für Insekten, Vögeln und Kleinsäuger Nahrungs- und Lebensraum geben würden.

Um die Annahme bzgl. der geschützten Arten fachlich abzusichern, fand im Au-

gust 2015 eine intensive Begehung des Plangebietes durch die Biologin Mecht-

hild Höller statt. Die Ergebnisse wurden in der artenschutzrechtlichen Vorprüfung

zusammengefasst. Danach wurden im gesamten Plangebiet keine Hinweise auf

das Vorhandensein planungsrelevanter Arten gefunden. Auch nach der Auswer-

tung vorliegender Daten und der fachlichen Einschätzung der standörtlichen Vo-

raussetzungen - Lärmvorbelastung, flächige Bebauung, wenig Vegetation - ist mit

dem Vorkommen geschützter Arten nicht zu rechnen.

4.3 Pflanzen

Die Gartenflächen innerhalb des Betriebsgeländes sind teilweise als Rasenflä-

chen mit keinem bzw. sehr geringem Gehölzbestand ausgebildet. Die mit Gehöl-

zen bestandenen Flächen weisen einen hohen Anteil an Ziergehölzen auf.

In der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurden zahlreiche Gehölzanpflanzun-

gen mit heimischen Gehölzen festgesetzt, die zu einer Erhöhung der Artenvielfalt

beigetragen hätten.

4.4 Boden

Gemäß Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen 1:50.000 Blatt L 4908 Solingen

steht im Plangebiet natürlicherweise Braunerde (B73) an. Diese weist eine gerin-

ge bis mittlere Sorptionsfähigkeit für Nährstoffe, eine geringe, stellenweise mittle-

re nutzbare Wasserkapazität und eine hohe Wasserdurchlässigkeit auf. Diese

ursprüngliche Situation wurde durch menschliche Nutzung (Bebauung und Ver-

siegelung) stark verändert.

Gemäß Bodenluft- und Bodenuntersuchungen werden im Plangebiet unterhalb

der zumeist befestigten Oberflächen Auffüllungsböden aus Bodenaushub mit

unterschiedlichem Anteil von Sand, Kies und Schluff, denen teilweise Bauschutt,

Straßensplitt, Aschen, Schlacken, Ziegelsteine und Schieferbruch beigemengt

sind, angetroffen. Die Auffüllungsmächtigkeiten liegen zwischen 0.50 bis 2.70 m,

durchschnittlich bei ca. 1.50 m.

Bei den darunterliegenden Bodenschichten handelt es sich um Decksande und

Schichten der Verwitterungszone. Abhängig vom Ausgangsgestein wurden

Schluffe und Feinsande mit unterschiedlichen Anteilen an Ton und Gesteins-

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bruchstücken sowie schwach verwitterte Tonsteine, Schiefer, Sand- und Siltstei-

ne angetroffen.

Lokal wurden sowohl in den Auffüllungen als auch in den anstehenden Boden-

schichten organoleptische Auffälligkeiten in Form eines KW-Geruchs als Hinweis

auf nutzungsbedingte Verunreinigungen festgestellt. Hinweise auf hausmüllähnli-

che Abfälle oder Produktionsrückstände wurden nicht beobachtet.

An Hand der durchgeführten Untersuchungen wurden nutzungs-/produktionsbe-

dingte Verunreinigungen nachgewiesen, die aber bei der derzeitigen gewerblich-

industriellen Nutzung nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung keine

Gefährdung für die Schutzgüter Mensch und Grundwasser darstellen.

Im Rahmen der geplanten Baumaßnahmen sollten die Arbeitsbereiche jedoch

gezielt auf mögliche Schadstoffeinträge sowie deren Abgrenzung untersucht

werden. Auf arbeitsschutztechnische Notwendigkeiten, sowie einer sach- und

fachgerechte Entsorgung im Bereich von Bodenverunreinigungen ist zu achten.

Gemäß Auszug aus dem Altlastenkataster des Rheinisch-Bergischen Kreises

befinden sich im nördlichen Planungsgebiet und bei der östlichen Erweiterung

Verdachtsflächen auf Bodenkontaminationen. Es handelt sich dabei um die Ver-

dachtsflächen Nr. 66.53.14.9 "Neustraße" (nördlich) und 66.53.14.31 (östlich)

"Bahnhof Leichlingen".

Bisherige Untersuchungen haben z. T. geringfügige Kontaminationen mit Koh-

lenwasserstoffen ergeben; eine Probe war stark mit Polyaromaten belastet. Die-

se Belastungen sind bei der Verdachtsfläche 66.53.14.9 auf die ehemalige Nut-

zung als Lebensmittellager, Weberei bzw. Färberei zurückzuführen und bei der

Verdachtsfläche 66.53.14.31 auf die Nutzung Kleinlokschuppen und Schrottplatz

zurückzuführen.

4.5 Wasser

Momentan wird das Niederschlagswasser – bis auf den Bereich von Vegetation

und unbefestigten Oberflächen – der Kanalisation zugeführt. Es steht daher zum

größten Teil nicht für die unmittelbare Einbindung in den natürlichen Kreislauf zur

Verfügung.

Westlich des Plangebietes liegt das Wasserschutzgebiet Monheim. Von den

westlich der Julius-Kronenberg-Straße betroffenen Grundstücke aus dem Plan-

gebiet der 1. Änderung liegt jeweils ein Streifen von max. 20 m in der Schutzzone

IIIB. Die Erweiterungsflächen in diesem Bereichen liegen fast komplett in der

Schutzzone.

Gemäß den Bodenluft- und Bodenuntersuchungen wurden in den bis max. 4.80

m unter OK Gelände abgeteuften Rammkernsondierungen keine Hinweise auf

Grundwasser festgestellt.

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4.6 Klima

Das örtliche Kleinklima wird durch die großflächige Versiegelung deutlich verän-

dert. Dabei spielt auch die Windumlenkung durch die Bauvolumina eine Rolle.

Zusammen mit dem geringen Anteil an begrünten Flächen sowie der Produktion

von betriebsbedingten Schadstoffen führt dies zu einem deutlich veränderten

Tagesgang von Temperatur und Feuchte, einer hohen sommerlichen Überwär-

mung und geringer nächtliche Abkühlung.

4.7 Landschaft

Das Bild des Plangebietes wird geprägt durch großflächige Gewerbebauten mit

einzelnen Ein- und Zweifamilienhäusern an der Hochstraße. Die entlang der öst-

lichen Plangebietsgrenze verlaufende Trasse der DB AG stellt eine Barriere zu

den östlich angrenzenden Grünflächen dar. An der westlichen Plangebietsgrenze

hätten die Festsetzungen aus der 1. Änderung zu einer gewissen Eingrünung

des Bereiches geführt.

4.8 Kultur- und sonstige Sachgüter

Die ehemalige Fabrikantenvilla an der Südostecke ist in der Denkmalliste der

Stadt Leichlingen aufgeführt. Es handelt sich um ein Gebäude von ca. 1895 -

zweigeschossige Villa mit symmetrischem Fassadenaufbau in 3 Achsen, Mittel-

achse betont durch Freitreppe, leicht vorgezogen und übergiebelt, Rahmung mit

Renaissance-Schmuckformen, an der rechten Seite turmartige Achse mit Veran-

da im OG und geschweiftem Haubendach, an der linken Seite vorgezogene Ach-

se mit Krüppelwalmdach, Nische mit Hirschkopf und Jagdmotiven, Backstein mit

Putzwänden, historisierende Schmuckformen, hohes Walmdach; ehem. zugehö-

riger Park und Fabrik fehlt, weitgehend originaler Zustand.

Das denkmalgeschützte Fachwerkhaus Bockstiege 11/14 (seinerzeit Flur 65,

Flurst ck 295) ist an den Kuhlenweg in Witzhelden ‚umgesiedelt’ worden: 17. 19.

Jh., zweigeschossiges Fachwerkhaus, rechte Seite abgeschleppt, rückwärtig

erweitert; wegen der Art der Fachwerkkonstruktion, des Alters und der Seltenheit

ist es bedeutend für die Geschichte des Menschen im Bergischen Land. Dem

Rheinischen Amt für Denkmalpflege sind nur 11 weitere Gebäude mit ähnlichen

Merkmalen im Bergischen Land bekannt.

4.9 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern

Wie schon aus den obigen Ausführungen ersichtlich, sind die einzelnen Schutz-

güter intensiv miteinander verknüpft.

Die großflächige Versiegelung bewirkt z.B. zusammen mit den Bauvolumina eine

deutliche Veränderung des Kleinklimas. Flora und Fauna sind durch die Bebau-

ungsstruktur in Randbereiche gedrängt.

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Vegetationsflächen können diese negativen Effekte abmildern.

5 Beschreibung der Umweltauswirkungen bei Nullvariante

Bei Nichtumsetzung der Planung ist davon auszugehen, dass sich das Kern-

Areal nicht wesentlich verändert. Die Gebäude- und Gartenflächen, die im westli-

chen Erweiterungsbereich liegen, würden vermutlich weiterhin so genutzt. Im

Osten w rde die Vegetation die vorhandene Schotterfläche weiter ‚erobern’.

6 Möglichkeiten anderweitiger Planungen

Aufgrund der angrenzenden Nutzung und der Lärmimmission durch die Bahn-

strecke ist davon auszugehen, dass andere Ausweisungen als Gewerbe wie z.B.

Wohnen nicht durchsetzbar wären.

7 Beschreibung der Umweltauswirkungen des Vorhabens

7.1 Schutzgut Mensch

Während der Bauphase von neuen Gebäuden erfolgt auf angrenzenden Flächen

Lärmbelästigung.

Nach der Fertigstellung des Gebietes ist durch die Versiegelung mit weiterer Er-

wärmung, insbesondere im Sommer mit den entsprechenden negativen Auswir-

kungen, zu rechnen. Zur Abmilderung ist die neue Halle auf dem Werksgelände

der Fa. Kronenberg im Norden mit multifunktioneller Dachvegetation vorgesehen.

Dieses ‚Sumpfbeet’ bewirkt durch die Verdunstung der Pflanzen eine deutliche

Kühlung der Umgebung. Die durchschnittlichen jährlichen Niederschläge von ca.

800 mm/m2/Jahr werden vollkommen in die Atmosphäre und damit unmittelbar

wieder in den natürlichen Kreislauf abgegeben. Vermutlich wird sogar noch Was-

ser von weiteren Dachflächen benötigt, denn die Verdunstung der multifunktio-

nellen Dachvegetation beträgt 800 – 1.600 mm/m2/Jahr. Außerdem bewirkt die

Rauhigkeit der Oberfläche eine Lärmminderung von 5 – 10 dB(A) in der Umge-

bung und den darunter liegenden Räumen. 10 dB(A) stellen aufgrund der Expo-

nentialkurve des Schalls eine Halbierung dar.

Auf dem südlichen Neubau sollen ca. 50 % der Dachfläche ebenfalls mit multi-

funktioneller Dachvegetation oder alternativ mit extensiver Dachbegrünung ver-

sehen werden. Letztere ermöglicht bei gleichzeitiger Nutzung zur Stromgewin-

nung mittels Photovoltaik eine höhere Ausbeute, da der Leistungsabfall der Mo-

dule ab 25 ° C Lufttemperatur durch die Verdunstung der Pflanzen verhindert

wird. Die Pflanzen der multifunktionellen Dachvegetation wären zwar verduns-

tungstechnisch noch besser, würden aber aufgrund ihrer Wuchshöhe Module

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verschatten. Auch die extensive Dachbegrünung hat analog positive Auswirkun-

gen – nur die Verdunstungsleistung ist bei Trockenzeiten geringer.

Gegenüber dem Bestand lt. 1. Änderung wird die Versiegelung von offener

Oberbodenfläche nur um etwa 3 % = ca. 1.942 m2 erhöht (Ausgangswert Versie-

gelung 59.687 m2, Planwert 61.629 m2 bei Plangebietsgröße 70.959 m2).

Die Festsetzungen der Planung führt durch die multifunktionelle Dachvegetation

bzw. extensive Dachbegrünung, Entsiegelung, Gehölzpflanzungen und Bäumen

zu einer Aufwertung in diesen Bereichen.

7.2 Schutzgut Tiere

Im Rahmen der Baumaßnahme werden einige Arten durch den Verlust von Frei-

flächen Lebens- bzw. Nahrungsraum verlieren. Dies wird dazu führen, dass ein

Teil der derzeitigen Fauna wohl das Gebiet dauerhaft verlassen wird. Dabei ist

mit Ausweichen auf bis mittelbar angrenzende Flächen zu rechnen.

Die Ausgleichsmaßnahmen können entsprechenden Arten Lebens- und Nah-

rungsraum geben. Bei der multifunktionellen Dachvegetation sind dies z.B. ver-

schiedene Insektenarten der Sumpfvegetation und bei der extensiven Dachbe-

grünung solche der Trockenflächen.

7.3 Schutzgut Pflanzen

Es ist damit zu rechnen, dass aufgrund der neuen Nutzungen die gesamte vor-

handene Vegetation auf den entsprechenden Flächen verloren geht.

Bei den Ausgleichsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass sie in Teilbereichen

auch Raum für natürliche Entwicklung bieten.

7.4 Schutzgut Boden

Es werden Flächen für die Gewerbeanlagen und deren Erschließung sowie Mit-

arbeitenden-Parkplätze in Anspruch genommen.

Gegenüber dem Bestand lt. 1. Änderung wird die Versiegelung von offener

Oberbodenfläche um etwa 3 % = ca. 1.942 m2 erhöht.

Aushubarbeiten im Bereich der Verdachtsflächen müssen gutachterlich begleitet

werden. Die betroffenen Massen sind abfallwirtschaftlich zu beurteilen und ent-

sprechend zu entsorgen. Nachweise über die Entsorgung sind der Unteren Ab-

fallwirtschaftsbehörde vorzulegen.

Mit Boden (Oberboden, Rohboden) sollte während der Baumaßnahmen sorgfäl-

tig und den Vorschriften entsprechend umgegangen werden.

7.5 Schutzgut Wasser

Durch den gegenüber dem derzeitigen Zustand erweiterten Versiegelungsgrad

können entsprechend weniger Niederschläge unmittelbar versickern. Aufgrund

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des Landeswassergesetzes sollte eine naturnahe Bewirtschaftung des Regen-

wassers umgesetzt werden. Dies soll bei den Neubauten in Teilen mittels multi-

funktioneller Dachvegetation bzw. extensive Dachbegrünung geschehen. Von

den nicht befestigten Flächen ist das Regenwasser möglichst unmittelbar der

Versickerung zuzuführen, damit es der Vegetation zur Verfügung steht.

7.6 Schutzgut Klima

Die multifunktionelle Dachvegetation bzw. die extensive Dachbegrünung auf den

Neubauten bewirkt durch die Verdunstung der Pflanzen insbesondere im Som-

mer eine deutliche Kühlung der Umgebung. Zusammen mit den Anpflanzungen

kann damit in einem gewissen Maß die Hitzeinsel des großflächig versiegelten

Gewerbebereichs abgemildert werden.

Die Mitarbeitenden-Parkplätze werden mit ihren durchlässig gestalteten Oberflä-

chen zusammen mit Gehölzpflanzungen zukünftig nur eine sehr geringe Wärme-

last darstellen.

7.7 Schutzgut Luft

Im Rahmen der Baumaßnahmen ist, besonders bei trockenem Wetter, mit

Staubbelastung zu rechnen.

Bei Fertigstellung der Hallen werden durch die neuen Baumassen vor allem im

Sommer Thermikbewegungen mit der entsprechenden Staubverwirbelung auftre-

ten.

Hier kann die multifunktionelle Dachvegetation und die extensive Dachbegrünung

durch die Blattoberflächen ein hohes Maß an Staubbindung und damit auch Luft-

reinigung bewirken. Der Umfang wird etwa 8 g Feinstaub und 350 g Kohlenstoff

je Quadratmeter betragen. Die Verdunstung unterstützt diese Effekte durch Er-

höhung der Luftfeuchtigkeit.

7.8 Schutzgut Landschaft

Das derzeitige Erscheinungsbild in Bezug auf die umgebende Landschaft wird

sich hauptsächlich in den Erweiterungsbereichen deutlich ändern. Dort geht der

Charakter Hausgarten bzw. Schotterfläche verloren. Durch Anpflanzun-

gen/Eingrünungen ist Abmilderung anzustreben.

7.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Durch einen Hinweis im Bebauungsplan wird gewährleistet, dass entsprechend

Denkmalschutzgesetz beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde

das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn unverzüglich informiert wird

und die Regelungen hinsichtlich des Verhaltens bei der Entdeckung von Boden-

denkmälern bekannt sind.

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8 Maßnahmen zur Verminderung und zum Ausgleich von

Beeinträchtigungen

8.1 Art und Ausmaß von unvermeidbaren Beeinträchtigungen

Die Versiegelung auf den Bauflächen stellt die gewichtigste Beeinträchtigung dar.

8.2 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Zum Ausgleich bzw. Ersatz sind die im folgenden aufgelisteten und erläuterten

Maßnahmen vorgesehen.

Multifunktionelle Dachvegetation bzw. extensive Dachbegrünung

Entlastung von Kanal, Vorfluter bzw. Reinigungsanlagen, Hochwasserschutz,

Verbesserung des Kleinklimas durch Verdunstung, Kühlung und Staubbindung

Versickerung von Niederschlägen

Entlastung von Kanal, Vorfluter bzw. Reinigungsanlagen, Hochwasserschutz,

unmittelbare Ergänzung des Grundwassers mittels durchlässiger Beläge

und/oder Versickerung in angrenzende Vegetationsbereich.

Gehölzpflanzungen

Nahrungs- bzw. Lebensraum für Insekten, Vögel u.a., unmittelbare Ergänzung

Grundwasser möglich, Verbesserung des Kleinklimas durch Verdunstung und

Staubbindung, positives Erscheinungsbild des Gebietes

Anpflanzen von Laubbäumen

Verhinderung von Aufheizung durch Beschattung und Verdunstung, Nahrungs-

bzw. Lebensraum für viele Tierarten (Vögel, Insekten, Kleinsäuger), unmittelbare

Ergänzung Grundwasser möglich, Verbesserung des Kleinklimas durch Verduns-

tung und Staubbindung, positive Wirkung auf das Landschaftsbild.

Fazit

Auf Grundlage der Bilanzierung (siehe Anlage) ist erkennbar, dass die Eingriffe

durch die entsprechende Festsetzung von Maßnahmen im Plangebiet komplett

ausgeglichen werden können. Der verbleibende geringe Überschuss steht für

spätere Planungen zur Verfügung.

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Tabellarische Gegenüberstellung der Umweltbeeinträchtigungen und der

vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen

Eingriff Umweltbeeinträchtigung Kompensation

Versiege-

lung

Lebensraumverlust Fauna Begrünung / Anpflanzung

Lebensraumverlust Flora Begrünung / Anpflanzung

Zerstörung der vorh. Bo-

denstruktur

Begrünung der verbleibenden freien

Bodenflächen

Einschränkung der unmit-

telbaren Versickerung

Verdunstung des auf neuen Dachflä-

chen anfallenden Niederschlags

Wärmelasten Gebäude Multifunktionelle Dachvegetation bzw.

extensive Dachbegrünung

Baukörper Landschaftsbild Ein- und Begrünung

9 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der

Unterlagen

Es gab keine Schwierigkeiten.

10 Zusammenfassung

Das Plangebiet wird durch die vorgesehenen Baumaßnahmen in der vorhande-

nen Nutzung ergänzt. Als Beeinträchtigung der Umweltfaktoren ist primär die

zusätzliche Versiegelung anzusehen.

Als Ausgleich für diese Beeinträchtigung sind Multifunktionelle Dachvegetation,

evtl. extensive Dachbegrünung, Entsiegelung, Gehölz- sowie Baumpflanzungen

vorgesehen. Nach derzeitigem Planungsstand wird der bilanztechnische Aus-

gleich im Gebiet komplett möglich.

Generell ergeben sich im Rahmen des Umweltberichtes keine Hinweise auf Aus-

schlusskriterien, die einer Realisierung des geplanten Vorhabens entgegenste-

hen. Die relevanten Eingriffe der vorliegenden Planung in die verschiedenen

Schutzgüter können unter Beachtung der Empfehlungen des Umweltberichtes

und der Bilanzierung ‚Planung’ als ausgleichbar angesehen werden.

Bei entsprechender Umsetzung der festgesetzten Vermeidungs-, Minimierungs-

und Ausgleichsmaßnahmen sind erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen

in den untersuchten Umweltbereichen nicht zu erwarten.

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Daher ist die Maßnahme unter dem Aspekt der Entwicklungsmöglichkeit für die

Stadt Leichlingen, und hier insbesondere die Gewerbefläche der Fa. Kronenberg,

vertretbar.

11 Quellen

Flächennutzungsplan der Stadt Leichlingen

Internetauftritt der Stadt Leichlingen

Internetauftritt des Landes NRW bzgl. Radrouten (www.radroutenplaner.nrw.de)

Internetauftritt des Landes NRW bzgl. Umweltbelange (www.uvo.nrw.de)

Peutz Consult GmbH: Schalltechnische Untersuchung gemäß TA Lärm zum Be-

bauungsplan Nr. 58 Unterschmitte, 1. Änderung der Stadt Leichlingen, Düssel-

dorf, 27.03.2008

Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Bodenluft- und Bodenuntersuchungen im Bereich

der Firma Kronenberg GmbH, Hochstr. 2 in 42799 Leichlingen, Bergheim,

15.01.04

Institut für Bodensanierung, Wasser- und Luftanalytik GmbH: Schadstoffbezoge-

ne Minderwertermittlung von Boden- und Bausubstanz Fa. Kronenberg GmbH &

Co.KG, Hochstraße 2 in 42799 Leichlingen, 30.08 2006

Büro für Faunistik Dipl.-Biologin Mechtild Höller: Artenschutzrechtliche Kurzein-

schätzung (ASP – Stufe I) gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG hinsichtlich planungsre-

levanter Arten vorrangig Fledermäuse und Gebäudebrüter, 13.08.2015 Verbund-

fahrplan des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg

Anlagen

Landschaftspflegerischer Fachbeitrag | Stand August 2017 | Yvonne Gö-

ckemeyer - Landschaftsarchitektin

Schalltechnische Untersuchung gemäß TA Lärm | Stand September 2016

| Peutz Consult GmbH