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„Am Durrenberger Wald“, Wangen - Deuchelried
Begründung zum Bebauungsplan
Große Kreisstadt Wangen i.A.
Entwurf 13.02.2019
Zimmermann & Meixner
Stadtentwicklung GmbH
Otto-Lilienthal-Straße 4
88046 Friedrichshafen
„Am Durrenberger Wald“, Wangen - Deuchelried
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ZMS-19-A003 – Am Durrenberger Wald, Wangen - Deuchelried
Auftraggeber:
Große Kreisstadt Wangen im Allgäu Oberbürgermeister Michael Lang
Marktplatz 1 88239 Wangen
www.wangen.de
Auftragnehmer:
Zimmermann & Meixner Stadtentwicklung GmbH
Sabine Geerds Otto-Lilienthal-Straße 4
88046 Friedrichshafen Tel.: 07541-38875-0
Fax: 07541-38875-19 E-Mail: [email protected]
www.stadtentwicklung.de
Bearbeiter:
Sabine Geerds (Stadtplanerin) Vanessa Späth (Stadtplanung B. Eng.)
Zimmermann & Meixner Stadtentwicklung GmbH
„Am Durrenberger Wald“, Wangen - Deuchelried
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Inhaltsverzeichnis
1. Vorbemerkung ................................................................................................................. 5
1.1 Planerfordernis ........................................................................................................................... 5
2. Plangebiet und Untersuchungsraum ................................................................................. 5
2.1 Lage des Plangebietes ................................................................................................................ 5
2.2 Geltungsbereich des Bebauungsplans ........................................................................................ 6
3. Einordnung in die Bauleitplanung ..................................................................................... 6
4. Ziele und Zwecke der Planung ........................................................................................... 8
4.1 Ist-Situation im Plangebiet und in der Umgebung ..................................................................... 8
4.2 Grundsätzliche Zielsetzung ......................................................................................................... 8
5. Städtebauliche Konzeption ............................................................................................... 9
5.1 Bauliche Konzeption und Dichte ................................................................................................ 9
5.2 Verkehrliche Erschließung ........................................................................................................ 10
5.3 Entsorgung von Schmutz- und Oberflächenwasser ................................................................. 10
6. Umwelt- und Artenschutzbelange ................................................................................... 10
6.1 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ......................................................................................... 10
6.2 Schutzgebiete und Biotope ...................................................................................................... 11
6.3 Boden ........................................................................................................................................ 11
6.4 Oberflächenwasser ................................................................................................................... 11
6.5 Klima und Luft ........................................................................................................................... 11
6.6 Ortsbild ..................................................................................................................................... 11
6.7 Kultur- und Sachgüter ............................................................................................................... 11
6.8 Mensch und Erholungsnutzung ................................................................................................ 12
7. Lärmimmissionen ........................................................................................................... 13
7.1 Lärmgutachten ......................................................................................................................... 13
8. Art des Bauleitplanverfahrens ......................................................................................... 14
8.1 Verfahren nach § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren ................................................... 14
8.2 Berichtigung des Flächennutzungsplans .................................................................................. 14
9. Planungsrechtliche Festsetzungen ................................................................................... 15
9.1 Art der Nutzung ........................................................................................................................ 15
9.2 Vollgeschosse und zulässige Höhe der baulichen Anlagen ...................................................... 15
9.2.1 Höhe der baulichen Anlagen und deren Bezugspunkte ........................................................... 15
9.2.2 Zahl der Vollgeschosse ............................................................................................................. 15
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9.3 Überbaubare Grundstücksflächen, zulässige Gebäudelängen und Bauweisen ....................... 15
9.4 Zulässige Grund- und Geschossflächen .................................................................................... 15
9.5 Nebenanlagen, Garagen, Carports, Stellplätze und Tiefgaragen ............................................. 15
9.6 Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten ............................................................................. 16
9.7 Flächen die von der Bebauung freizuhalten sind ..................................................................... 16
9.8 Führung von oberirdischen und unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen ............ 16
9.9 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ................................................................................................................................ 16
9.10 Lärmschutzvorkehrungen ......................................................................................................... 17
10. Örtliche Bauvorschriften ................................................................................................. 18
10.1 Gebäudegestaltung .................................................................................................................. 18
10.2 Fassaden und Dachgestaltung .................................................................................................. 18
10.3 Dachformen und Dachneigungen ............................................................................................. 18
10.4 Dachaufbauten und Dacheinschnitte ....................................................................................... 18
10.5 Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien ..................................................................... 18
10.6 Definition von Carports ............................................................................................................ 19
10.7 Werbeanlagen .......................................................................................................................... 19
10.8 Gestaltung unbebauter Flächen ............................................................................................... 19
10.9 Gestaltung der Stellplätze ........................................................................................................ 19
10.10 Einfriedungen ........................................................................................................................... 19
10.11 Geländemodellierungen ........................................................................................................... 19
10.12 Einhausung von Abfallbehältern, Mülltonnen und Containern ............................................... 20
10.13 Antennen .................................................................................................................................. 20
10.14 Erhöhung der Stellplatzverpflichtung ....................................................................................... 20
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1. Vorbemerkung
1.1 Planerfordernis
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Am Durrenberger Wald“ soll durch die Definition von
planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften die Deckung von erforderli-
chem Wohnraum und eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes sicherge-
stellt werden. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, „so-
bald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.“ Nach § 1
Abs. 5 BauGB sollen die Bauleitpläne dazu beitragen, „die städtebauliche Gestalt und das Orts-
und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“
2. Plangebiet und Untersuchungsraum
2.1 Lage des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Ortsrand von Deuchelried, einem Ortsteil der
Stadt Wangen im Allgäu. Im Norden grenzt bestehende Wohnbebauung an. Südwestlich liegt
ein Waldgebiet an.
Abbildung 1: Luftbild des Plangebietes, o.M.
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2.2 Geltungsbereich des Bebauungsplans
Der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens mit einer Gesamtfläche von 0,90
ha beinhaltet das Flurstück 482/2 und teilweise das Flurstück 482/6.
Abbildung 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans, o.M.
3. Einordnung in die Bauleitplanung
Landesentwicklungsplan Keine raumordnerischen Zielsetzungen
Regionalplan Keine raumordnerischen Zielsetzungen
Flächennutzungsplan Fläche für die Landwirtschaft
Rechtskräftige Bebauungspläne Nicht vorhanden
Landschaftsschutzgebiete Nicht vorhanden
Naturschutzgebiete Nicht vorhanden
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Besonders geschützte Biotope Feuchtgebiet südwestlich Grub (außerhalb des Plan-gebiets; Abstand ca. 15 m)
Natura2000 (FFH und Vogelschutz-gebiete)
Nicht vorhanden
Waldabstandsflächen Vorhanden
Oberflächengewässer Durrenberger Tobelbach; II.Ordnung (außerhalb des Plangebiets; Abstand ca. 20m)
Wasserschutzgebiete Zone III und III A (WSG Oflings)
Überschwemmungsgebiete (HQ100) Nicht vorhanden
Überschwemmungsrisikogebiete (HQextrem)
Nicht vorhanden
Klassifizierte Straßen und Bahnli-nien
Nicht vorhanden
Im Regionalplan Bodensee-Oberschwaben befindet sich das Plangebiet innerhalb eines Was-
serschutzgebietes Zone III und III A (WSG Offlings). Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt
Wangen wird das Plangebiet nach derzeitigem Kenntnisstand als Fläche für die Landwirtschaft
dargestellt. Sonstige übergeordnete Festsetzungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht
betroffen.
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan, o.M.
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Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan, o.M.
4. Ziele und Zwecke der Planung
4.1 Ist-Situation im Plangebiet und in der Umgebung
Die Fläche innerhalb des Plangebiets wird derzeit als landwirtschaftliche Grünlandfläche ge-
nutzt. Im Norden wird das Gebiet durch die bestehende Bebauung „Kirchplatz-Wolfazer Weg
Teil 2“ begrenzt und im Osten durch den Verlauf eines Feldweges mit angrenzendem Sport-
platz. Der südwestliche Teil des Plangebietes wird durch den Verlauf der „Wolfazer Straße“
abgegrenzt. Außerhalb des Plangebiets in westlich und südwestlicher Richtung befinden sich
ein Biotop sowie der Durrenberger Tobelbach. Außerdem befindet sich das Plangebiet inner-
halb des Wasserschutzgebiets Oflings.
4.2 Grundsätzliche Zielsetzung
Der Bebauungsplan „Am Durrenberger Wald“ soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen
schaffen, im Ortsteil Deuchelried erforderlichen Wohnraum in Form einer Einzel- und Doppel-
hausbebauung bereitzustellen.
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5. Städtebauliche Konzeption
5.1 Bauliche Konzeption und Dichte
Für die Schaffung von neuem Bauland soll das Gebiet „Am Durrenberger Wald“ mit Einzel- und
Doppenhäusern entwickelt werden. Innerhalb der Grundstücksflächen darf jeweils ein Einzel-
haus bzw. Doppelhaus mit maximal zwei Vollgeschossen, zwei Wohneinheiten je Gebäude und
einer maximalen Wandhöhe von 6,50 m und maximalen Gebäudehöhe von 10,50 m errichtet
werden. Diese Festsetzungen entsprechen dem Maß der baulichen Nutzung, welches bereits
im nördlich angrenzenden Wohngebiet „Kirchplatz Wolfazer Weg Teil 2“ vorhanden ist.
Abbildung 5: Städtebauliche Konzeption; Quelle: Büro Gfrörer, o.M.
Auf der Fläche von 0,82 ha sollen 7 Gebäude als Einzelhäuser und 6 Gebäude als Doppelhäuser
errichtet werden. In den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird die maximale Anzahl an
Wohneinheiten auf 2 begrenzt. Daraus ergibt sich im Plangebiet eine zu erwartenden Einwoh-
nerdichte von:
7 Einzelhäuser + 6 Doppelhäuser Familie mit 3,5 Personen / Wohneinheit = 45,5 Personen
50 % der Einzelhäuser und Doppelhäuser haben eine Einliegerwohnung
1,5 Personen / Wohneinheiten = 9,75 Personen
= 55,25 Personen
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55,25 Einwohner im Plangebiet (0,82 ha) entsprechen 67 Einwohner pro Hektar. Diese Dichte
entspricht in etwa den raumordnerischen Orientierungswerten für „Kleinzentren“, die im Pa-
pier „Plausibilitätsprüfung der Bauflächenbedarfsnachweise im Rahmen des Genehmigungs-
verfahrens nach §§ 6 und 10 Abs. 2 BauGB“ des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur
vom 15.02.2017 enthalten sind (Orientierungswert für Kleinzentren = 60 Einwohner pro Hek-
tar). Der raumordnerische Orientierungswert für Wangen als Mittelzentrum liegt bei 80 Ein-
wohner pro Hektar. Der Stadtteil Deuchelried mit nur ca. 1.600 Einwohner entspricht von der
Siedlungsstruktur allerdings einer „Sonstigen Gemeinde“, für die eine Mindestdichte von 50
Einwohner pro Hektar anzustreben ist. Damit entsprechen 67 Einwohner pro Hektar einer an-
gemessenen Dichte.
5.2 Verkehrliche Erschließung
Die äußere verkehrliche Erschließung erfolgt über die „Wolfazer Straße“ in Form einer Ringer-
schließung. Die Erschließung der Baugrundstücke erfolgt ausschließlich über die neue Ringer-
schließungsstraße. Im östlichen Teil ist das Plangebiet über einen Fußweg erreichbar. Im Wes-
ten werden Parkmöglichkeiten für Anwohner und Besucher geschaffen.
5.3 Entsorgung von Schmutz- und Oberflächenwasser
Die Entsorgung von Schmutzwasser erfolgt über einen Anschluss an die Bestandsleitungen im
nördlich angrenzenden Wohngebiet. Das Oberflächenwasser wird in eine Retentionsmulde ge-
führt, um dort verzögert in das bestehende Regenwasserkanalnetz abgeleitet zu werden. In
Bezug auf die Versickerungseigenschaften des Bodens wird auf den Geotechnischen Bericht
vom 04.07.2018 von BauGrund Süd verwiesen, welcher dem Anhang beigefügt ist.
6. Umwelt- und Artenschutzbelange
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht nach § 2
Abs.4 BauGB abgesehen. Es sind jedoch Aussagen über die Berücksichtigung der Belange von
Natur und Landschaft bzw. über die Betroffenheit der Schutzgüter Biotope, Arten, Boden,
Grund- und Oberflächenwasser, Klima, Landschaftsbild und Erholung sowie auf den Menschen
zu treffen.
6.1 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Die artenschutzrechtliche Prüfung (siehe Anlage) kommt zu dem Ergebnis, dass durch das ge-
plante Vorhaben kein Verstoß gegen 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG vorbereitet wird. Den-
noch werden Maßnahmen in die planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen, die im
Hinblick auf den Artenschutz grundsätzlich zu beachten sind.
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6.2 Schutzgebiete und Biotope
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine Schutzgebiete. Das nächstgelegene Bio-
top ist das Offenlandbiotop „Feuchtgebiet südwestlich Grub‟ in ca. 15 m Entfernung in süd-
westlicher Richtung. Es wird konstatiert, dass vom Vorhaben keine erheblichen negativen Wir-
kungen auf die Schutzgebiete und deren Inventare in der Umgebung ausgehen.
6.3 Boden
Der Boden wird heute als intensiv genutzte landwirtschaftliche Gründlandfläche genutzt, mit
der Folge, dass mit einer Bodenverdichtung und damit einhergehend einer Veränderung der
Bodenstruktur zu rechnen ist. Daher ist durch die Nutzungsänderung von einer mittleren Be-
einträchtigung auszugehen. Gegenmaßnahmen werden getroffen, indem eine naturnahe Re-
tentionsmulde und eine öffentliche Grünfläche angelegt werden. Zudem sind die unbebauten
Grundstücksflächen als Grünflächen gärtnerisch zu gestalten und pro Baugrundstück ist ein
Baum zu pflanzen.
6.4 Oberflächenwasser
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden und damit von der Planung nicht
betroffen. Außerhalb des Plangebietes befindet sich der Durrenberger Tobelbach (Gewässer
II. Ordnung) mit einem Abstand von ca. 20 m.
6.5 Klima und Luft
Auf Grund der geringen Größe des Plangebietes und der bereits nördlich des Plangebiets vor-
handenen Bebauung ist der Eingriffsbereich von untergeordneter Bedeutung für die lokalkli-
matischen Verhältnisse. Luftaustauschbahnen mit Abfluss in besiedelte Bereiche sind nicht be-
troffen. Es sind keine Beeinträchtigungen für das Schutzgut zu erwarten.
6.6 Ortsbild
Das Ortsbild wird durch die Bebauung nicht beeinträchtigt, da das festgesetzte Maß der bauli-
chen Nutzung der vorhandenen baulichen Dichte und Struktur in Deuchelried entspricht. Somit
kann davon ausgegangen werden, dass keine Beeinträchtigungen für das Schutzgut entstehen.
Die, in Richtung Sportplatz, erforderliche Lärmschutzwand wird eingegrünt, so dass eine Ein-
bindung in das Landschaftsbild sichergestellt ist.
6.7 Kultur- und Sachgüter
Besondere Sachgüter als Schutzgut im Rahmen des Umweltschutzes, die für Einzelne, beson-
dere Gruppen oder die Gesellschaft insgesamt von besonderer Bedeutung sind, sind nach der-
zeitigem Kenntnisstand nicht betroffen.
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6.8 Mensch und Erholungsnutzung
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind von der Planung keine bedeutsamen Funktionen oder
Nutzungen des Menschen betroffen. Die Nutzung der angrenzenden Landschaft als Naherho-
lungsgebiet bleibt weiterhin gewährleistet – bestehende Wegebeziehungen, wie die zum
Sportplatz, werden erhalten. Im überplanten Bereich befinden sich zudem keine Einrichtungen
für die öffentliche Erholungsnutzung. Bezüglich des Schutzgutes Erholung ist daher von keiner
negativen Auswirkung auszugehen.
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7. Lärmimmissionen
7.1 Lärmgutachten
Aufgrund der Lage des Plangebiets neben einem Sportplatz, wurde auf der Grundlage der DIN
18005 und der Sportanlagenlärmschutzverordnung eine Schalltechnische Untersuchung er-
stellt. Unter der Einhaltung einer der im Gutachten vorgeschlagen Maßnahmen können die
Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Die nachfolgend vorgeschlagenen Maßnahmen
sind der Schalltechnischen Untersuchung vom 16.11.2017 des Büros Heine+Jud entnommen.
Die vollständige Schalltechnische Untersuchung ist dem Anhang beigefügt.
Schallschutzmaßnahmen:
• Östlich der geplanten Wohnbebauung ist eine Lärmschutzwand von mindestens 5 m
Höhe (Bezugshöhe Wall: 609 m-615 m ü. NN.) und einer Länge von ca. 107 m anzubrin-
gen. Sollten Gebäude mit zwei Obergeschossen geplant werden, so ist eine Wandhöhe
von mindestens 7,5 m ü. Gelände erforderlich.
• Die Lärmschutzwand wird auf den bereits bestehenden Wall entlang der westlichen
Grenze der Sportanlage errichtet
• Durch entsprechende Maßnahmen (Beschilderung, Absperrung) muss sichergestellt
werden, dass der Parkplatz entlang des Wolfazer Weg nachts nicht genutzt wird.
Abbildung 6: Mögliche Dimensionierung und Lage der Lärmschutzwand; Quelle: Schalltechnische Untersuchung von Heine+Jud
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8. Art des Bauleitplanverfahrens
8.1 Verfahren nach § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren
Das Bebauungsplanverfahren wird als Maßnahme der Einbeziehung von Außenbereichsflä-
chen in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB durchgeführt. Für die Wahl des Ver-
fahrens sind insbesondere folgende Faktoren maßgebend:
• Das Plangebiet schließt an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil an.
• Die im Bebauungsplan festzusetzende maximale Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz
2 BauNVO beträgt weniger als 10.000 qm.
• Es wird, ausschließlich die Zulässigkeit einer Wohnnutzung begründet.
• Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.
• Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Num-
mer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.
Damit sind die formalen Voraussetzungen für die Anwendung des § 13b BauGB „Einbeziehung
von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“ gegeben. Vor diesem Hintergrund
wird das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren
8.2 Berichtigung des Flächennutzungsplans
Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst.
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9. Planungsrechtliche Festsetzungen
9.1 Art der Nutzung
Es wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Das entspricht der nördlich angrenzen-
den Bebauung, sowie der gewünschten städtebaulichen Nutzung für das Gebiet.
Aufgrund der sensiblen Ortsrandlage des Plangebiets, ohne direkte Anbindung an eine klassi-
fizierte Straße, sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung, Garten-
baubetriebe und Tankstellen unzulässig.
Um die Möglichkeit zur Errichtung von Ferienwohnungen zu geben, sind sonstige nicht stö-
rende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig.
9.2 Vollgeschosse und zulässige Höhe der baulichen Anlagen
9.2.1 Höhe der baulichen Anlagen und deren Bezugspunkte
Die maximal zulässigen Wand- und Gebäudehöhen entsprechen der vorhandenen baulichen
Struktur im nördlich angrenzenden Wohnbaugebiet („Kirchplatz-Wolfazer Weg Teil 2“) in Deu-
chelried und sichern dadurch die Einbindung des Plangebiets in die vorhandene Ortsstruktur.
Die Bezugspunkte zur Höhenlage der Wohngebäude wird über Vorgaben zur Erdgeschossfer-
tigfußbodenhöhe (EFH) für jedes Gebäude auf Meter über Normalnull (m ü. NN.) festgesetzt.
Ziel ist insbesondere die Schaffung einer harmonischen Entwicklung der Gebäudehöhen unter
Berücksichtigung der in den benachbarten Wohngebieten vorhandenen Strukturen.
9.2.2 Zahl der Vollgeschosse
Die maximal zulässige Anzahl von zwei Vollgeschossen resultiert aus den getroffenen Festset-
zungen, die sich aus den zulässigen Wand- und Gebäudehöhen ergeben.
9.3 Überbaubare Grundstücksflächen, zulässige Gebäudelängen und Bauweisen
Die offene Bauweise in Form von Einzel- und Doppelhäusern entspricht der umgebenden Be-
bauung und damit der städtebaulichen Vorprägung des nördlich angrenzenden Wohngebiets.
9.4 Zulässige Grund- und Geschossflächen
Die maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,3 entspricht dem angrenzenden Bebauungsplan
„Kirchplatz-Wolfazer Weg Teil 2“ und damit der städtebaulichen Vorprägung des Gebietes.
9.5 Nebenanlagen, Garagen, Carports, Stellplätze und Tiefgaragen
Die Regelungen zu Nebenanlagen entsprechen weitestgehend den Formulierungen in der
BauNVO, da im Plangebiet kein besonderer Regelungsbedarf in Bezug auf die Zulässigkeit von
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Nebenanlagen zu erkennen ist. Es wird daher lediglich geregelt, dass Windkraftanlagen und
freistehende Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie nicht zulässig sind.
Garagen, Stellplätze und Carports sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig, um eine ausreichende Flexibilität bei Hochbauplanungen zu gewährleisten – aller-
dings nicht in den rückwärtigen Grundstücksbereichen um hier eine durchgängige Grünzone
und ruhige Bereiche zu schaffen. Zudem wird festgesetzt, dass Garagen einen Mindestabstand
von 5,50 m und Carports einen Mindestabstand von 1,00 m zur Straße einhalten müssen. Das
berücksichtigt den Aspekt, dass die Flächen vor einer Garage - zumindest temporär - als Stell-
platzflächen für einen PKW genutzt werden, welche eine Mindesttiefe von 5,50 m haben müs-
sen, um sicherzustellen, dass die dort abgestellten PKW nicht in den Straßenraum ragen.
9.6 Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten
Deuchelried ist als Ortsteil von Wangen ländlich geprägt. Es überwiegen die eigengenutzten
Wohnformen in Form von freistehenden Einfamilienhäusern und auch Doppelhäusern. Um
diese Wohnstruktur fortzuführen wird festsetzt, dass pro Einzelhaus und Doppelhaushälfte
überwiegend 2 Wohneinheiten zulässig sind.
9.7 Flächen die von der Bebauung freizuhalten sind
Zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhal-
tung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Si-
cherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand ist es verboten,
Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in einem Abstand von weniger als 30 m vom
Wald (Waldabstand) durchzuführen. Aufgrund dieser Vorschrift wird im Bebauungsplan eine
Fläche festgesetzt, die von einer Bebauung freizuhalten ist.
9.8 Führung von oberirdischen und unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen
Aus stadtgestalterischen Gründen wird festgesetzt, dass oberirdische Strom- und Fernmelde-
leitungen unzulässig sind.
9.9 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
Auf Grund der Lage des Plangebiets im Übergang zur freien Landschaft und zu einem angren-
zenden Waldgebiet sind verschiedenen Festsetzungen getroffen worden, die die Belange von
Natur und Landschaft berücksichtigen (z. B. Bindung von Pflanzungen, Pflanzung standortge-
rechter Bäume, wasserdurchlässige Beläge, etc.) und zur Pflege und dem Erhalt beitragen.
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9.10 Lärmschutzvorkehrungen
Die schalltechnische Untersuchung ergibt, dass eine aktive Schallschutzmaßnahme erforder-
lich ist. Zur Gewährleistung der Immissionsgrenzwerte für ein Allgemeines Wohngebiet wird
eine aktive Lärmschutzmaßnahme in Form einer 5,00 m hohen Lärmschutzwand vorgesehen.
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10. Örtliche Bauvorschriften
10.1 Gebäudegestaltung
Unmittelbar aneinander anschließende Gebäude (Doppelhäuser) sind einander anzugleichen,
um ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild zu sichern.
10.2 Fassaden und Dachgestaltung
In den örtlichen Bauvorschriften wird geregelt, dass grelle oder reflektierende Materialien und
Anstriche nicht verwendet werden dürfen, um sicherzustellen, dass visuell negative Beein-
trächtigungen für das Gebiet und die Bewohner ausgeschlossen werden. Die Zulässige Farbge-
bung Rot-Rotbraun-Braun oder Grau bis Anthrazit ergibt sich aus ortsbildgestalterischen Grün-
den, die die Umgebungsbebauung bereits aufweist.
Die Festsetzung der Begrünung von Flachdächern dient überwiegend der gestalterischen und
ökologischen Aufwertung von visuell ansonsten wenig ansprechenden Flachdächern. Zugleich
bieten extensive Dachbegrünungen einen wertvollen Standort (trocken und heiß) für die hei-
mische Flora und Fauna.
10.3 Dachformen und Dachneigungen
Die zulässigen Dachformen und Dachneigungen leiten sich aus den Regelungen im vorhande-
nen Bebauungsplan nördlich des Plangebiets („Kirchplatz-Wolfazer Weg Teil 2“) ab und stellen
damit die Übernahme des gestalterisch prägenden IST-Zustandes des nördlich bestehenden
Gebiets dar. Durch die getroffenen Bestimmungen wird die gestalterische Einbindung des Plan-
gebiets in das Ortsbild von Deuchelried gewährleistet.
10.4 Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten müssen einen Mindestabstand von einem Meter zum First und zur Giebelwand
einhalten um zu gewährleisteten, dass es sich um klar ablesbare Dachaufbauten handelt und
nicht um gestalterisch unerwünschte „Wanderhöhungen“. Die Länge der Dachaufbauten und
-einschnitte darf dabei insgesamt 2/5 der zugeordneten Gesamttrauflänge betragen. Damit
wird die gestalterische Form des nördlich angrenzenden Baugebiets übernommen und das
städtebaulich prägende Bild gewahrt.
10.5 Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien
Bei der Anbringung von Anlagen zu Gewinnung von regenerativen Energien regeln die örtli-
chen Bauvorschriften, dass das Ortsbild nicht visuell Beeinträchtigt wird und keine negativen
Auswirkungen für Insekten entstehen.
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10.6 Definition von Carports
Da der Begriff Carport nicht eindeutig definiert ist, erfolgt diese Definition in den örtlichen
Bauvorschriften. Dies ist erforderlich, da Carports mit einem deutlich geringeren Abstand zur
Straßenverkehrsfläche errichtet werden dürfen als Garagen, weil sie nicht an allen Seiten ge-
schlossen sind und damit die gewünschte Transparenz in der Zone zwischen Straße und Ge-
bäude gewährleisten. Mit der Legaldefinition wird sichergestellt, dass ein Bauwerk an der
Straße an mindestens zwei Seiten offen sein muss.
10.7 Werbeanlagen
Da es sich um ein allgemeines Wohngebiet handelt, bei dem eindeutig die „werbefreie Wohn-
nutzung“ im Vordergrund steht, wird in den Bauvorschriften geregelt, dass Werbung nur an
der Stätte der Leistung erfolgen darf und in Größe und Auffälligkeit untergeordnet sein muss.
10.8 Gestaltung unbebauter Flächen
Es wird geregelt, dass unbebaute Grundstücksteile gärtnerisch gestaltet und angelegt werden
sollen. Die Festsetzung dient weiterhin der Minimierung der Beeinträchtigungen für die ver-
schiedenen Schutzgüter.
10.9 Gestaltung der Stellplätze
Um die Oberflächenversiegelung zu minimieren, sind die Stellplatzflächen mit einer wasser-
durchlässigen Belagsausbildung herzustellen.
10.10 Einfriedungen
In Bezug auf sog. tote Einfriedungen (Mauern, Zäune etc.) wird geregelt, dass diese die Höhe
von 1,0 m nicht überschreiten dürfen, um eine abriegelnde Wirkung zwischen den privaten
Grundstücken zu vermeiden. Gleiches gilt für Hecken (sog. lebende Einfriedungen), diese dür-
fen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Zaunanlagen sind so zu gestalten, dass die
Durchgängigkeit für Kleinsäuger sichergestellt ist, da dies aus naturschutzfachlicher Sicht wün-
schenswert ist.
10.11 Geländemodellierungen
Das Erscheinungsbild des Gebiets soll nicht durch übermäßige Veränderungen und Einschnitte
in das natürliche Gelände beeinträchtigt werden, weshalb zulässige Geländeveränderungen in
den Bauvorschriften geregelt werden.
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10.12 Einhausung von Abfallbehältern, Mülltonnen und Containern
Aus stadtbildgestalterischen Gründen sind direkt an der Straße befindliche Abfallbehälterstell-
plätze einzuhausen.
10.13 Antennen
Die Versorgung der Haushalte mit Fernsehen und Radio erfolgt heutzutage fast ausschließlich
über einen Kabelanschluss oder über Satellitenempfang. Die zulässige Anzahl von Antennen
pro Gebäude wird daher beschränkt und es wird geregelt, dass die gestalterisch unerwünschte
Anbringung von mehreren „Satellitenschüsseln“ an einem Gebäude unterbleibt.
10.14 Erhöhung der Stellplatzverpflichtung
Die Straßenerschließung lässt es nicht zu, dass der ruhende Verkehr dort untergebracht wer-
den kann. Aus städtebaulichen Gründen muss daher ein erhöhter Stellplatznachweis auf den
privaten Grundstücken geführt werden.