BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER · LP-Cremes sollen bei reifen Neugeborenen und Säuglingen unter drei...

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Deutsches Ärzteblatt | Jg. 117 | Heft 19 | 8. Mai 2020 A 1019 Emla ® (1) ist ein eutektisches Gemisch, das die Lokalanästhetika Lidocain und Prilocain enthält (Eutectic Mixture of Local Anaes- tetics, EMLA) (2). Die eutektische Mischung hat einen niedrige- ren Schmelzpunkt (18 °C) als die Reinstoffe (Lidocain 67 °C; Prilocain 37 °C). Das Gemisch liegt bei Raumtemperatur daher als lipophile Flüssigkeit vor, wodurch die Resorption verbessert wird (3;4). Lidocain- und Prilocain-haltige Cremes (LP-Cremes) werden angewendet zur Oberflächenanästhesie der Haut bei ver- schiedenen Eingriffen. Methämoglobinämie wird in der Fachin- formation als seltene Nebenwirkung aufgeführt und kann Aus- druck einer Überdosierung sein (1;5). Methämoglobin (Met-Hb) entsteht durch Oxidation von zwei- zu dreiwertigem Eisen (Fe 2 + zu Fe 3 +) im Hämoglobin (Hb). Met- Hb kann keinen Sauerstoff binden und transportieren. Eine Met- Hb-Konzentration von etwa 1 % im Blut ist physiologisch. Das Enzym NADH-Cytochrom-b5-Reduktase (Methämoglobin-Re- duktase) reduziert Met-Hb wieder zu Hb. Durch oxidierende Arz- neimittel wie Prilocain oder dessen Metabolit O-Toluidin (in ge- ringerem Maß auch Lidocain) kann die Met-Hb-Bildung erhöht werden. Wenn die Kapazität der NADH-Cytochrom-b5-Reduktase überschritten wird, kann daraus eine Erhöhung der Met-Hb-Kon- zentration („Methämoglobinämie“) resultieren (2;3;6–9). Met-Hb-Anteile ab 10–20 % gehen mit Zyanose (typischer- weise „bräunlich“) einher, die durch Gabe von Sauerstoff nicht reversibel ist. Mit steigenden Werten können Dyspnoe, Verwirrt- heit, Benommenheit, Azidose, Koma und Krampfanfälle auftre- ten. Werte über 70 % sind potenziell tödlich (2;3;7;8;10). Ty- pisch ist die Differenz zwischen der Sauerstoffsättigung, die mit- tels Pulsoxymetrie bestimmt wurde, und der laborchemisch mit- tels arterieller Blutgasanalyse ermittelten Sättigung („saturation gap“). Diese entsteht dadurch, dass Met-Hb die Messung der Sauerstoffsättigung durch herkömmliche Pulsoxymeter beein- trächtigt und zu verfälschten Ergebnissen führen kann. Daher sollte die Messung mit einem CO-Oxymeter erfolgen oder mit- tels arterieller Blutgasanalyse, wenn ein solches Gerät nicht vor- handen ist (siehe Tabelle 1) (2;3;8). Therapeutisch muss zunächst die Exposition gegenüber dem auslösenden Arzneimittel beendet werden. Bei asymptomati- schem oder mildem Verlauf werden die Patienten beobachtet und mit Sauerstoff versorgt, wodurch die Umwandlung von Met-Hb zu Hb beschleunigt wird. Bei schwerer Methämoglobinämie (je nach klinischer Symptomatik ab 10–30 % Met-Hb-Anteil) wer- den Toluidinblau bzw. Methylenblau intravenös verabreicht, die NADPH-abhängig die Reduktion von Met-Hb zu Hb beschleuni- gen. Wenn die Met-Hb-Werte weiterhin hoch bleiben, kann eine Transfusion notwendig sein (2;8;11–13). Zu beachten ist, dass die Applikation von Methylenblau und Toluidinblau die Haut blaugrün verfärbt, was die Beurteilung der Zyanose erschweren kann (12;13). Fetales Hb wird leichter zu Met-Hb oxidiert als adultes Hb (9;14). Darüber hinaus ist die Aktivität der NADH-Cytochrom- b5-Reduktase bei Frühgeborenen und Säuglingen in den ersten vier bis sechs Lebensmonaten noch nicht auf dem Level der Er- wachsenen (9;15). Frühgeborene und Säuglinge in den ersten Le- bensmonaten können daher empfindlicher auf eine Exposition mit LP-Cremes reagieren und eine Methämoglobinämie entwi- ckeln, was einige publizierte Fallberichte belegen (2;6;7;11;16;17). Aber auch bei älteren Kindern (2;3;7;10;18) und Erwachsenen (4;19;20) sind Fälle von Methämoglobinämie dokumentiert, häufig nach Anwendung exzessiver Dosen, Anwendung auf einem großen Hautareal oder bei längerer als der empfohlenen Einwirkzeit (3;4;7;10;17–19) (weitere Risikofaktoren siehe Tabelle 2). BUNDESÄRZTEKAMMER Mitteilungen Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft „Aus Fehlern lernen“ Methämoglobinämie nach Überdosierung von Emla ® -Creme bei einem Säugling Der AkdÄ wurde der Fall eines sieben Monate alten Jungen ge- meldet, bei dem vier Wochen zuvor ambulant eine Zirkumzision durchgeführt worden war. Die postoperative Wundpflege erfolg- te zunächst mit Panthenol. Als dieses aufgebraucht war, trugen die Eltern bei jedem Windelwechsel Emla ® -Creme auf. Diese war vor der Operation verschrieben worden (30 g Tube) und noch in der Familie vorrätig. Nach zwei Tagen entwickelte der kleine Patient eine Zyanose. Ursächlich war eine Methämoglobi- nämie mit einem Met-Hb-Anteil von 25,2 % (Referenzbereich 0,0–1,5 %). Die Sauerstoffsättigung betrug minimal 73 %. Dabei ist zu beachten, dass die O 2 -Sättigungswerte bei Methämoglobi- nämie mit Vorsicht interpretiert werden sollten (siehe unten). Auf der Intensivstation wurde Sauerstoff verabreicht, worunter die Sauerstoffsättigung anstieg und im Verlauf auch ohne Sauerstoffgabe stabil blieb. Die Entlassung erfolgte am Folge- tag in gutem Zustand. TABELLE 1 Symptome, die auf eine Methämoglobinämie hinweisen (nach (8)): „Saturation gap“ > 5 % Sauerstoffgabe ohne Effekt auf Pulsoxymetrie schokoladenfarbiges Blut TABELLE 2 Risikofaktoren für die Entwicklung einer Methämoglobinämie im Zusammenhang mit der Anwendung von LP-Creme (nach (6;7;11)): Frühgeburtlichkeit, Alter unter drei Monaten Anwendung einer exzessiven Dosis Anwendung auf einem großen Hautareal lange Einwirkzeit wiederholte Anwendung gleichzeitige Anwendung weiterer Met-Hb-induzierender Arzneimittel (z. B. Metoclopramid, Nitrofurantoin, Sulfonamide, Dapson, Benzocain) Hauterkrankungen, bei welchen die Resorption erhöht ist (z. B. Ekzeme, Psoriasis, Kontaktdermatitis, Molluscumcontagiosum, vaskuläre Malformationen) Erkrankungen, die für Methämoglobinämie disponieren (z. B. Glukose- 6-Phosphat-Dehydrogenase-Mangel) BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER

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Deutsches Ärzteblatt | Jg. 117 | Heft 19 | 8. Mai 2020 A 1019

Emla®(1) ist ein eutektisches Gemisch, das die Lokalanästhetika Lidocain und Prilocain enthält (Eutectic Mixture of Local Anaes-tetics, EMLA) (2). Die eutektische Mischung hat einen niedrige-ren Schmelzpunkt (18 °C) als die Reinstoffe (Lidocain 67 °C; Prilocain 37 °C). Das Gemisch liegt bei Raumtemperatur daher als lipophile Flüssigkeit vor, wodurch die Resorption verbessert wird (3;4). Lidocain- und Prilocain-haltige Cremes (LP-Cremes) werden angewendet zur Oberflächenanästhesie der Haut bei ver-schiedenen Eingriffen. Methämoglobinämie wird in der Fachin-formation als seltene Nebenwirkung aufgeführt und kann Aus-druck einer Überdosierung sein (1;5).

Methämoglobin (Met-Hb) entsteht durch Oxidation von zwei- zu dreiwertigem Eisen (Fe2+ zu Fe3+) im Hämoglobin (Hb). Met-Hb kann keinen Sauerstoff binden und transportieren. Eine Met-Hb-Konzentration von etwa 1 % im Blut ist physiologisch. Das Enzym NADH-Cytochrom-b5-Reduktase (Methämoglobin-Re-duktase) reduziert Met-Hb wieder zu Hb. Durch oxidierende Arz-neimittel wie Prilocain oder dessen Metabolit O-Toluidin (in ge-ringerem Maß auch Lidocain) kann die Met-Hb-Bildung erhöht werden. Wenn die Kapazität der NADH-Cytochrom-b5-Reduktase überschritten wird, kann daraus eine Erhöhung der Met-Hb-Kon-zentration („Methämoglobinämie“) resultieren (2;3;6–9).

Met-Hb-Anteile ab 10–20 % gehen mit Zyanose (typischer-weise „bräunlich“) einher, die durch Gabe von Sauerstoff nicht reversibel ist. Mit steigenden Werten können Dyspnoe, Verwirrt-heit, Benommenheit, Azidose, Koma und Krampfanfälle auftre-

ten. Werte über 70 % sind potenziell tödlich (2;3;7;8;10). Ty-pisch ist die Differenz zwischen der Sauerstoffsättigung, die mit-tels Pulsoxymetrie bestimmt wurde, und der laborchemisch mit-tels arterieller Blutgasanalyse ermittelten Sättigung („saturation gap“). Diese entsteht dadurch, dass Met-Hb die Messung der Sauerstoffsättigung durch herkömmliche Pulsoxymeter beein-trächtigt und zu verfälschten Ergebnissen führen kann. Daher sollte die Messung mit einem CO-Oxymeter erfolgen oder mit-tels arterieller Blutgasanalyse, wenn ein solches Gerät nicht vor-handen ist (siehe Tabelle 1) (2;3;8).

Therapeutisch muss zunächst die Exposition gegenüber dem auslösenden Arzneimittel beendet werden. Bei asymptomati-schem oder mildem Verlauf werden die Patienten beobachtet und mit Sauerstoff versorgt, wodurch die Umwandlung von Met-Hb zu Hb beschleunigt wird. Bei schwerer Methämoglobinämie (je nach klinischer Symptomatik ab 10–30 % Met-Hb-Anteil) wer-den Toluidinblau bzw. Methylenblau intravenös verabreicht, die NADPH-abhängig die Reduktion von Met-Hb zu Hb beschleuni-gen. Wenn die Met-Hb-Werte weiterhin hoch bleiben, kann eine Transfusion notwendig sein (2;8;11–13). Zu beachten ist, dass die Applikation von Methylenblau und Toluidinblau die Haut blaugrün verfärbt, was die Beurteilung der Zyanose erschweren kann (12;13).

Fetales Hb wird leichter zu Met-Hb oxidiert als adultes Hb (9;14). Darüber hinaus ist die Aktivität der NADH-Cytochrom-b5-Reduktase bei Frühgeborenen und Säuglingen in den ersten vier bis sechs Lebensmonaten noch nicht auf dem Level der Er-wachsenen (9;15). Frühgeborene und Säuglinge in den ersten Le-bensmonaten können daher empfindlicher auf eine Exposition mit LP-Cremes reagieren und eine Methämoglobinämie entwi-ckeln, was einige publizierte Fallberichte belegen (2;6;7;11;16;17). Aber auch bei älteren Kindern (2;3;7;10;18) und Erwachsenen (4;19;20) sind Fälle von Methämoglobinämie dokumentiert, häufig nach Anwendung exzessiver Dosen, Anwendung auf einem großen Hautareal oder bei längerer als der empfohlenen Einwirkzeit (3;4;7;10;17–19) (weitere Risikofaktoren siehe Tabelle 2).

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft„Aus Fehlern lernen“

Methämoglobinämie nach Überdosierung von Emla®-Creme

bei einem Säugling

Der AkdÄ wurde der Fall eines sieben Monate alten Jungen ge-meldet, bei dem vier Wochen zuvor ambulant eine Zirkumzision durchgeführt worden war. Die postoperative Wundpflege erfolg-te zunächst mit Panthenol. Als dieses aufgebraucht war, trugen die Eltern bei jedem Windelwechsel Emla®-Creme auf. Diese war vor der Operation verschrieben worden (30 g Tube) und noch in der Familie vorrätig. Nach zwei Tagen entwickelte der kleine Patient eine Zyanose. Ursächlich war eine Methämoglobi-nämie mit einem Met-Hb-Anteil von 25,2 % (Referenzbereich 0,0–1,5 %). Die Sauerstoffsättigung betrug minimal 73 %. Dabei ist zu beachten, dass die O2-Sättigungswerte bei Methämoglobi-nämie mit Vorsicht interpretiert werden sollten (siehe unten). Auf der Intensivstation wurde Sauerstoff verabreicht, worunter die Sauerstoffsättigung anstieg und im Verlauf auch ohne Sauerstoffgabe stabil blieb. Die Entlassung erfolgte am Folge-tag in gutem Zustand.

TABELLE 1

Symptome, die auf eine Methämoglobinämie hinweisen (nach (8)):

● „Saturation gap“ > 5 %● Sauerstoffgabe ohne Effekt auf Pulsoxymetrie● schokoladenfarbiges Blut

TABELLE 2

Risikofaktoren für die Entwicklung einer Methämoglobinämie im Zusammenhang mit der Anwendung von LP-Creme (nach (6;7;11)):

● Frühgeburtlichkeit, Alter unter drei Monaten● Anwendung einer exzessiven Dosis● Anwendung auf einem großen Hautareal● lange Einwirkzeit● wiederholte Anwendung● gleichzeitige Anwendung weiterer Met-Hb-induzierender Arzneimittel

(z. B. Metoclopramid, Nitrofurantoin, Sulfonamide, Dapson, Benzocain)● Hauterkrankungen, bei welchen die Resorption erhöht ist (z. B. Ekzeme,

Psoriasis, Kontaktdermatitis, Molluscumcontagiosum, vaskuläre Malformationen)

● Erkrankungen, die für Methämoglobinämie disponieren (z. B. Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenase-Mangel)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A 1020 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 117 | Heft 19 | 8. Mai 2020

Verschiedene Institutionen warnten in der Vergangenheit vor dem Risiko von Methämoglobinämien im Zusammenhang mit LP-Creme, insbesondere bei kleinen Kindern bzw. bei inkorrek-ter Anwendung (21–23).

LP-Cremes sollen bei reifen Neugeborenen und Säuglingen unter drei Monaten nur als Einzeldosis (bis 1 g und 10 cm2 für ei-ne Stunde) innerhalb von 24 Stunden angewendet werden. Bei älteren Kindern können im Abstand von 12 Stunden maximal zwei Dosen innerhalb von 24 Stunden aufgetragen werden (vgl. Tabelle 3) (1;5).

Auf der Haut und Schleimhaut im Genitalbereich sollten LP-Cremes nur unter Aufsicht von medizinischem Fachpersonal an-gewendet werden (1). Im vorliegenden Fall war es versehentlich zu einer Überdosierung mit LP-Creme durch die Eltern gekom-men, indem das Arzneimittel zur regelmäßigen Wundpflege an-gewendet wurde. Hierfür sind LP-Cremes nicht zugelassen. Ne-ben der fehlenden Indikation wurde die Creme bei dem Säugling häufiger als empfohlen angewendet.

Zusammenfassung und Empfehlung der AkdÄ:Der vorliegende Fall sowie diverse Literaturberichte zeigen, dass die Anwendung von Lidocain- und Prilocain-haltiger Creme (LP-Creme) mit dem Risiko einer Methämoglobinämie einherge-hen kann, vor allem bei jungen Kindern und wenn die Anwen-dungsempfehlungen nicht eingehalten werden.

Die Empfehlungen zur Dosierung sollten, insbesondere bei Kindern, eingehalten werden (vgl. Tabelle 3). Die Anwendung auf der Haut und Schleimhaut im Genitalbereich (1) sowie nach Auffassung der AkdÄ auch die Anwendung bei Säuglingen unter drei Monaten sollte nur unter Aufsicht von medizinischem Fach-personal erfolgen. Um das Risiko von Überdosierungen mög-lichst gering zu halten, sollten Patienten und ggf. deren Betreu-ungspersonen hierüber aufgeklärt und nach Möglichkeit die kleinste, medizinisch sinnvolle Packungsgröße verordnet bzw. abgegeben werden.

Da LP-Cremes rezeptfrei in der Apotheke erhältlich sind und nach Kenntnis der AkdÄ auch durch nicht medizinisch ausgebil-detes Personal, beispielsweise im Rahmen kosmetischer Behand-lungen (z. B. beim Tätowieren (24)) angewendet werden, ist die Aufklärung in den Apotheken von besonderer Bedeutung.

Bitte teilen Sie der AkdÄ Nebenwirkungen (auch Verdachts-fälle) mit. Sie können online über unsere Website www.akdae.de melden oder unseren Berichtsbogen verwenden, der regelmäßig im Deutschen Ärzteblatt abgedruckt wird.

Literatur1. Aspen Pharma Trading Limited: Fachinformation „EMLA®“. Stand: November 2017.2. Shamriz O, Cohen-Glickman I, Reif S, Shteyer E: Methemoglobinemia induced by

lidocaine-prilocaine cream. Isr Med Assoc J 2014; 16: 250–254.3. Book A, Fehlandt C, Krija M et al.: [Methemoglobin intoxication by prilocaine in

EMLA. Accidental intoxication of an infant with scald injuries]. Anaesthesist 2009; 58: 370–374.

4. Hahn IH, Hoffman RS, Nelson LS: EMLA-induced methemoglobinemia and sys-temic topical anesthetic toxicity. J Emerg Med 2004; 26: 85–88.

5. Pierre Fabre Dermo-Kosmetik GmbH: Fachinformation „Anesderm®25 mg/g + 25 mg/d Creme“. Stand: August 2016.

6. Kuiper-Prins E, Kerkhof GF, Reijnen CG, van Dijken PJ: A 12-Day-Old Boy with Methemoglobinemia After Circumcision with Local Anesthesia (Lidocaine/Prilocai-ne). Drug Saf Case Rep 2016; 3: 12.

7. Tran AN, Koo JY: Risk of systemic toxicity with topical lidocaine/prilocaine: a re-view. J Drugs Dermatol 2014; 13: 1118–1122.

8. Skold A, Cosco DL, Klein R: Methemoglobinemia: pathogenesis, diagnosis, and management. South Med J 2011; 104: 757–761.

9. Wright RO, Lewander WJ, Woolf AD: Methemoglobinemia: etiology, pharmacology, and clinical management. Ann Emerg Med 1999; 34: 646–656.

10. Schmitt C, Matulic M, Kervegant M et al.: [Methaemoglobinaemia in a child treated with Emla((R)) cream: circumstances and consequences of overdose]. Ann Derma-tol Venereol 2012; 139: 824–827.

11. Larson A, Stidham T, Banerji S, Kaufman J: Seizures and methemoglobinemia in an infant after excessive EMLA application. Pediatr Emerg Care 2013; 29: 377–379.

12. Dr. F. Köhler Chemie GmbH: Fachinformation „Toluidinblau® Injektionslösung“. Stand: Januar 2010.

13. Dr. F. Köhler Chemie GmbH: Fachinformation „Methylthioniniumchlorid Proveblue® 5mg/ml Injektionslösung“. Stand: Mai 2018.

14. Wind M, Stern A: Comparison of human adult and fetal hemoglobin: aminophenol-induced methemoglobin formation. Experientia 1977; 33: 1500–1501.

15. World Health Organization (WHO): Nitrate and Nitrite in Drinking-water. Back-ground document for development of WHO Guidelines for Drinking-water Quality: https://www.who.int/water_sanitation_health/dwq/chemicals/nitrate-nitrite-background-jan17.pdf (letzter Zugriff: 3. April 2020). Document Reference Number WHO/FWC/WSH/16.52; WHO 2016.

16. Couper RT: Methaemoglobinaemia secondary to topical lignocaine/ prilocaine in a circumcised neonate. J Paediatr Child Health 2000; 36: 406–407.

17. Shachor-Meyouhas Y, Galbraith R, Shavit I: Application of topical analgesia in tria-ge: a potential for harm. J Emerg Med 2008; 35: 39–41.

18. Cho YS, Chung BY, Park CW, Kim HO: Seizures and methemoglobinemia after to-pical application of eutectic mixture of lidocaine and prilocaine on a 3.5-year-old child with molluscum contagiosum and atopic dermatitis. Pediatr Dermatol 2016; 33: e284–285.

19. Care W, Larabi IA, Langrand J et al.: Poisoning associated with inappropriate use of a eutectic mixture of lidocaine and prilocaine before laser-assisted hair removal: about 3 cases. Int J Legal Med 2019; 133: 843–846.

20. Lerner RP, Lee E: EMLA-induced methemoglobinemia after laser-assisted hair re-moval procedure. Am J Emerg Med 2019; 37: 2119.e1–2119.e2.

21. Lidocaine + prilocaine before 3 months of age: new indication. Correct use is cruci-al. Prescrire Int 2000; 9: 77–79.

22. Methämoglobinämie unter Lokalanästhetika-Creme Emla. arznei-telegramm 2012; 43: 72.

23. EMLA cream safe and effective (but caution in the first three months of life). Pres-criber Update (New Zealand); 19: 18–20.

24. Aspen Germany GmbH: Emla – Lidocain Prilocain – Wichtige Nachricht für alle Liebhaber von Tattoos: Weniger Schmerzen beim Tätowieren: https://www.emla.de/wp-content/uploads/2019/01/emla-information-zum-taetowieren.pdf (letzter Zu-griff: 30. Januar 2020). München 2018.

Sie können sich unter www.akdae.de/Service/Newsletter für einen Newsletter der AkdÄ anmelden, der auf neue Risiko -informationen zu Arzneimitteln hinweist.

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, Postfach 12 08 64, 10598 Berlin, Telefon: 0 30/40 04 56-5 00, Fax: 0 30/40 04 56-5 55, E-Mail: [email protected], Internet: www.akdae.de

TABELLE 3

Dosierungsempfehlungen bei Kindern < 12 Jahren gemäß Fachinformation (1;5)

Altersgruppe

0–2 Monate

3–11 Monate

1–5 Jahre

6–11 Jahre

Kinder und Jugendliche mit atopischer Dermatitis vor Entfernung von Dellwarzen

Dosierung

ca. 1 g und 10 cm2 für eine Stunde; Einzeldosis

bis 2 g und 20 cm2 für eine Stunde

bis 10 g und 100 cm2 für 1–5 Stunden

bis 20 g und 200 cm2 für 1–5 Stunden

30 Minuten

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt | Jg. 117 | Heft 19 | 8. Mai 2020 A 1021

In seiner 44. Sitzung hat der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5a SGB V einen Beschluss (schriftliche Be-schlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungs-maßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2020 gefasst. Mit diesem Beschluss wird ein neuer Bereich VIII in den EBM auf-genommen. Dieser Bereich regelt die Höhe der Vergütung für die ambulante Leistungserbringung bei Methoden für die der Ge-meinsame Bundesausschuss eine Erprobungsrichtlinie nach § 137 e Abs. 1 SGB V beschlossen hat und die auch ambulant an-gewandt werden können. In dem neu aufgenommenen Kapitel 60 des EBM werden zunächst allgemeine Regelungen zur Berech-nungsfähigkeit von Leistungen und zur Erstattungsfähigkeit von Sachkosten geregelt. Im Kapitel 61 folgen dann die spezifischen Regelungen zu den verschiedenen Erprobungsverfahren. Mit dem vorliegenden Beschluss werden Gebührenordnungspositio-nen für zwei bereits in Kraft getretene Erprobungs-Richtlinien in den EBM aufgenommen. Abschnitt 61.1 beinhaltet Gebühren-ordnungspositionen zu der Erprobungs-Richtlinie „Liposuktion“ (Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses zur Erprobung der Liposuktion zur Behandlung des Lipödems) und Abschnitt 61.2 zu der Erprobungs-Richtlinie „Tonsillotomie“ (Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses zur Erprobung der Tonsil-lotomie zur Behandlung der rezidivierenden akuten Tonsillitis).Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.

Bekanntmachungen

Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 5a SGB V in seiner 44. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)mit Wirkung zum 1. April 2020

1. Neuaufnahme eines Bereiches VIII im Einheitlichen Be-wertungsmaßstab

VIII Ausschließlich im Rahmen von Erprobungsver-fahren gemäß § 137e SGB V berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen

60 Allgemeine Regelungen zu Erprobungsverfahren gemäß § 137e SGB V

1. Die in diesem Bereich genannten Gebührenord-nungspositionen sind ausschließlich im Rahmen der Durchführung einer Leistung gemäß § 137e SGB V von Vertragsärzten und nach § 108 SGB V zugelasse-nen Krankenhäusern berechnungsfähig. Es sind darü-

ber hinaus keine weiteren Gebührenordnungspositio-nen im Rahmen der Durchführung einer Leistung ge-mäß § 137e SGB V berechnungsfähig.

2. Die von den Studienzentren im Rahmen von Erprobungs-verfahren durchgeführten und verordneten Leistungen werden gemäß §137e Abs. 4 SGB V unmittelbar von den Krankenkassen vergütet.

3. Studienbedingter Mehraufwand nach § 137e Abs. 5 Satz 5 SGB V ist nicht Bestandteil der berechnungs -fähigen Gebührenordnungspositionen des Bereiches VIII.

4. Leistungen, die zur Prüfung der Ein- und Ausschluss -kriterien für eine Teilnahme an der Erprobungsstudie notwendig sind, sind Teil des studienbedingten Mehr -aufwands und – soweit nichts anderes bestimmt ist – nicht zusätzlich berechnungsfähig.

5. Leistungen, die bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses von der Studie gemäß der jeweiligen Erprobungs-Richtlinie durchgeführt worden sind, sind berechnungsfähig.

6. Leistungen gemäß Kapitel 12, 19 und 32 des EBM, die im Rahmen von Erprobungsverfahren medizinisch erfor-derlich sind und als Auftragsleistungen durchgeführt werden, werden mit dem Studienzentrum im Innenver-hältnis abgerechnet. Die Leistungen können von den Stu-dienzentren nicht gesondert berechnet werden. Der Leis-tungsbedarf für Auftragsleistungen ist in den Gebühren-ordnungspositionen dieses Bereichs enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

60.1 Kosten 60.1.1 Nicht gesondert berechnungsfähige Kosten Kosten, die gemäß 7.1 der Allgemeinen Bestim-

mungen des EBM mit der Gebühr für die ärztli-che Leistung abgegolten oder explizit Leistungs-inhalt der in diesem Bereich genannten Gebüh-renordnungspositionen sind, sind nicht gesondert berechnungsfähig.

60.1.2 Gesondert berechnungsfähige Kosten Kosten, die gemäß 7.3 der Allgemeinen Bestim-

mungen des EBM nicht in den Gebührenord-nungspositionen enthalten sind, sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – gesondert berech-nungsfähig. Dies schließt auch die Kosten bei unterschiedlichen operativen Verfahren mit ein, sofern diese Bestandteil der Erprobungs-Richtli-nien sind.

Die Kosten werden entsprechend nachstehender Regelungen erstattet.

60.1.2.1 Sprechstundenbedarf / Kontrastmittel 60.1.2.1.1 Für an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-

mende Ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren gilt im Rahmen der Erprobungsverfahren folgendes:

Der Sprechstundenbedarf wird hinsichtlich des Umfanges sowie der Bezugswege entsprechend der regional geltenden Vereinbarungen über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen (Sprechstundenbedarfsverein-barungen) bezogen. Vereinbarungen zur Vergü-

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tung von Kontrastmitteln, die nicht Bestandteil der Sprechstundenbedarfsvereinbarungen sind, finden ebenso Anwendung.

60.1.2.1.2 Für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäu-ser gilt im Rahmen des Erprobungsverfahrens folgendes:

Der Umfang des Sprechstundenbedarfes richtet sich nach den jeweils regional gültigen Sprech-stundenbedarfsvereinbarungen. Der Sprechstun-denbedarf wird für Krankenhäuser über Kosten-pauschalen vergütet.

60.1.2.2 Gesondert berechnungsfähige Sachkosten Gesondert berechnungsfähige Sachkosten sind

Kosten, die nicht unter 60.1.1 oder 60.1.2.1 zu subsumieren sind.

Die gesondert berechnungsfähigen Materialien werden unter Beachtung des Wirtschaftlichkeits-gebotes und der medizinischen Notwendigkeit ausgewählt.

Die rechnungsbegründenden Unterlagen in Form von Originalrechnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

Eine Kopie der Originalrechnung ist der Kran-kenkasse auf begründete Anfrage zu übermitteln.

Die Originalrechnung muss mindestens folgende Informationen beinhalten

– Name des Herstellers bzw. des Lieferanten – Produkt-/Artikelbezeichnung inkl. Artikel-

und Modellnummer. Der Berechtigte ist verpflichtet, die tatsächlich

realisierten Preise in Rechnung zu stellen und ggf. vom Hersteller bzw. Lieferanten gewährte Rückvergütungen, wie Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligungen, Bonifikationen und rück-vergütungsgleiche Gewinnbeteiligungen mit Ausnahme von Barzahlungsrabatten bis zu 3 % weiterzugeben.

Werden die Materialien bei mehreren Patienten verbraucht, so ist ein durchschnittlicher Preis je Patient abzurechnen.

61 Spezifische Regelungen zu Erprobungsverfahren gemäß § 137e SGB V

61.1 Erprobungs-Richtlinie „Liposuktion“ 61.1.1 Präambel 1. Die in diesem Abschnitt genannten Gebühren-

ordnungspositionen sind ausschließlich im Rah-men der Durchführung einer Leistung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erprobung der Liposuktion zur Behandlung des Lipödems (Erprobungs-Richtlinie „Liposuk-tion“) berechnungsfähig.

61.1.2 Spezifische Leistungen 61.1.2.1 Gebührenordnungspositionen bei Durchführung

einer Liposuktion nach Kategorie AA6 61010 Liposuktion im Rahmen der Erprobung der Lipo-

suktion zur Behandlung des Lipödems Obligater Leistungsinhalt – Eingriff der Kategorie AA6 entsprechend

Anhang 2

Fakultativer Leistungsinhalt – Ein postoperativer Arzt-Patienten-Kontakt

6037 Punkte Im Anschluss an die Leistung nach der Gebühren-

ordnungsposition 61010 kann für die postoperati-ve Überwachung die Gebührenordnungsposition 61012 und für die postoperative Behandlung die Ge-bührenordnungsposition 61013 berechnet werden.

61011 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 61010 bei Simultaneingriffen

Obligater Leistungsinhalt – Schnitt-Naht-Zeit je weitere vollendete 15 Mi-

nuten, – Nachweis der Schnitt-Naht-Zeit über das

Anästhesieprotokoll oder den OP-Bericht, je weitere vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-

Zeit 612 Punkte 61012 Postoperative Überwachung im Anschluss an die

Erbringung einer Leistung entsprechend der Ge-bührenordnungsposition 61010

Obligater Leistungsinhalt – Kontrolle von Atmung, Kreislauf, Vigilanz, – Abschlussuntersuchung(en) Fakultativer Leistungsinhalt – Infusionstherapie, – akute Schmerztherapie, – EKG-Monitoring

1492 Punkte 61013 Postoperative Behandlung nach der Erbringung

einer Leistung entsprechend der Gebührenord-nungsposition 61010 bei Erbringung durch den Operateur

Obligater Leistungsinhalt – Befundkontrolle(n), – Befundbesprechung, Fakultativer Leistungsinhalt – Verbandwechsel, – Drainagewechsel, – Drainageentfernung, – akute Schmerztherapie, – Einleitung und/oder Kontrolle der medika-

mentösen Therapie, einmalig im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbrin-

gung der Leistung entsprechend der Gebühren-ordnungsposition 61010 294 Punkte

61014 Tumeszenzlokalanästhesie durch den Operateur bei einem Eingriff nach der Gebührenordnungs-position 61010

Obligater Leistungsinhalt – Tumeszenzlokalanästhesie der Haut und des

subkutanen Fettgewebes, – Überwachung und Dokumentation der Vital-

parameter, – Pulsoxymetrie, – EKG-Monitoring, – I.v.-Zugang Fakultativer Leistungsinhalt – Infusion(en), – Verabreichung von Analgetika/Sedativa

2592 Punkte

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt | Jg. 117 | Heft 19 | 8. Mai 2020 A 1023

Sofern die Gebührenordnungsposition 61014 ne-ben der Gebührenordnungsposition 61015 berech-net wird, ist ein Abschlag von 1.896 Punkten auf die Gebührenordnungsposition 61014 vorzunehmen.

61015 Anästhesie und/oder Narkose, im Rahmen der Durchführung von Leistungen entsprechend der Gebührenordnungsposition 61010 einschließlich der prä- und postanästhesiologischen Rüstzeiten, mittels eines oder mehrerer der nachfolgend ge-nannten Verfahren:

– Plexusanästhesie und/oder – Spinal- und/oder Periduralanästhesie und/oder – Intravenöse regionale Anästhesie einer Extre-

mität und/oder – Narkose mit Maske, Larynxmaske und/oder

endotracheale Intubation einschließlich Kap-nometrie

Obligater Leistungsinhalt – Anästhesien oder Narkose Fakultativer Leistungsinhalt – Kontrolle der Katheterlage durch Injektion

eines Lokalanästhetikums, – Legen einer Blutleere, – Infusion(en), – Magenverweilsondeneinführung, – Anlage suprapubischer Harnblasenkatheter, – Wechsel/Entfernung suprapubischer Harn -

blasenkatheter, – Wechsel/Legen transurethraler Dauerkatheter, – arterielle Blutentnahme, – Multigasmessung, – Gesteuerte Blutdrucksenkung, – Dokumentierte Überwachung bis zur Stabili-

sierung der Vitalfunktionen2857 Punkte

61016 Kostenpauschale für den Sprechstundenbedarf im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen aus Abschnitt 61.1.2.1

79,61 Euro Die Kostenpauschale 61016 ist nur für Kranken-

häuser berechnungsfähig. 61017 Kostenpauschale bei Durchführung der Liposuk-

tion beim Lipödem entsprechend der Gebühren-ordnungsposition 61010 für die beim Eingriff eingesetzte(n) Absaugkanüle(n)

72,00 Euro 61018 Pauschale für Begleitleistungen und Auftrags-

leistungen in Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts 61.1.2.1

700 Punkte 61.1.2.2 Gebührenordnungspositionen bei Durchführung

einer Liposuktion nach Kategorie AA7 61020 Liposuktion im Rahmen der Erprobung der Lipo-

suktion zur Behandlung des Lipödems Obligater Leistungsinhalt – Eingriff der Kategorie AA7 entsprechend

Anhang 2

Fakultativer Leistungsinhalt – Ein postoperativer Arzt-Patienten-Kontakt

6444 Punkte Im Anschluss an die Leistung nach der Gebüh-

renordnungsposition 61020 kann für die post-operative Überwachung die Gebührenordnungs-position 61022 und für die postoperative Be-handlung die Gebührenordnungsposition 61023 berechnet werden.

61021 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 61020 Obligater Leistungsinhalt – Schnitt-Naht-Zeit je weitere vollendete 15 Mi-

nuten, – Nachweis der Schnitt-Naht-Zeit über das An-

ästhesieprotokoll oder den OP-Bericht, je weitere vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-

Zeit 612 Punkte 61022 Postoperative Überwachung im Anschluss an die

Erbringung der Leistung entsprechend der Ge-bührenordnungsposition 61020

Obligater Leistungsinhalt – Kontrolle von Atmung, Kreislauf, Vigilanz, – Abschlussuntersuchung(en) Fakultativer Leistungsinhalt – Infusionstherapie, – akute Schmerztherapie, – EKG-Monitoring

1979 Punkte 61023 Postoperative Behandlung nach der Erbringung

der Leistung entsprechend der Gebührenord-nungsposition 61020 bei Erbringung durch den Operateur

Obligater Leistungsinhalt – Befundkontrolle(n), – Befundbesprechung, Fakultativer Leistungsinhalt – Verbandwechsel, – Drainagewechsel, – Drainageentfernung, – akute Schmerztherapie, – Einleitung und/oder Kontrolle der medika-

mentösen Therapie, einmalig im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbrin-

gung der Leistung entsprechend der Gebühren-ordnungsposition 61020 294 Punkte

61024 Tumeszenzlokalanästhesie durch den Operateur bei einem Eingriff nach der Gebührenordnungs-position 61020

Obligater Leistungsinhalt – Tumeszenzlokalanästhesie der Haut und des

subkutanen Fettgewebes, – Überwachung und Dokumentation der Vital-

parameter, – Pulsoxymetrie, – EKG-Monitoring, – I.v.-Zugang Fakultativer Leistungsinhalt – Infusion(en), – Verabreichung von Analgetika/Sedativa

2592 Punkte

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A 1024 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 117 | Heft 19 | 8. Mai 2020

Sofern die Gebührenordnungsposition 61024 ne-ben der Gebührenordnungsposition 61025 berech-net wird, ist ein Abschlag von 1.896 Punkten auf die Gebührenordnungsposition 61024 vorzunehmen.

61025 Anästhesie und/oder Narkose, im Rahmen der Durchführung von Leistungen entsprechend der Gebührenordnungsposition 61020 einschließlich der prä- und postanästhesiologischen Rüstzeiten, mittels eines oder mehrerer der nachfolgend ge-nannten Verfahren:

– Plexusanästhesie und/oder – Spinal- und/oder Periduralanästhesie und/oder – Intravenöse regionale Anästhesie einer Extre-

mität und/oder – Narkose mit Maske, Larynxmaske und/oder

endotracheale Intubation einschließlich Kap-nometrie

Obligater Leistungsinhalt – Anästhesien oder Narkose Fakultativer Leistungsinhalt – Kontrolle der Katheterlage durch Injektion

eines Lokalanästhetikums, – Legen einer Blutleere, – Infusion(en), – Magenverweilsondeneinführung, – Anlage suprapubischer Harnblasenkatheter, – Wechsel/Entfernung suprapubischer Harnbla-

senkatheter, – Wechsel/Legen transurethraler Dauerkatheter, – arterielle Blutentnahme, – Multigasmessung, – Gesteuerte Blutdrucksenkung, – Dokumentierte Überwachung bis zur Stabili-

sierung der Vitalfunktionen2974 Punkte

61026 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 61025 bei Fortsetzung einer Anästhesie und/oder Nar-kose für jeweils vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-Zeit

Obligater Leistungsinhalt – Fortsetzung der Narkose für jeweils vollende-

te 15 Minuten Schnitt-Naht-Zeit, – Nachweis der Schnitt-Naht-Zeit durch das

OP- und/oder Narkoseprotokoll, je weitere vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-

Zeit 286 Punkte 61027 Kostenpauschale für den Sprechstundenbedarf

im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen aus Abschnitt 61.1.2.2

86,27 Euro Die Kostenpauschale 61027 ist nur für Kranken-

häuser berechnungsfähig. 61028 Kostenpauschale bei Durchführung der Liposuk-

tion beim Lipödem entsprechend der Gebühren-ordnungsposition 61020 für die beim Eingriff eingesetzte(n) Absaugkanüle(n)

72,00 Euro

61029 Pauschale für Begleitleistungen und Auftrags-leistungen in Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts 61.1.2.2

700 Punkte 61.2 Erprobungs-Richtlinie „Tonsillotomie“ 61.2.1 Präambel 1. Die in diesem Abschnitt genannten Gebühren-

ordnungspositionen sind ausschließlich im Rah-men der Durchführung einer Leistung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erprobung der Tonsillotomie zur Behandlung der rezidivierenden akuten Tonsillitis (Erpro-bungs-Richtlinie „Tonsillotomie“) berechnungs-fähig.

61.2.2 Spezifische Leistungen 61.2.2.1 Gebührenordnungspositionen bei Durchführung

einer Tonsillotomie gemäß Kategorie N2 61030 Tonsillotomie gemäß Kategorie N2 Obligater Leistungsinhalt – Chirurgischer Eingriff der Kategorie N2 ent-

sprechend Anhang 2 Fakultativer Leistungsinhalt – Ein postoperativer Arzt-Patienten-Kontakt

1593 Punkte Im Anschluss an die Leistung nach der Gebüh-

renordnungsposition 61030 kann für die post-operative Überwachung die Gebührenordnungs-position 61031 und für die postoperative Be-handlung die Gebührenordnungsposition 61032 berechnet werden.

61031 Postoperative Überwachung im Anschluss an die Erbringung der Leistung entsprechend der Ge-bührenordnungsposition 61030

Obligater Leistungsinhalt – Kontrolle von Atmung, Kreislauf, Vigilanz, – Abschlussuntersuchung(en) Fakultativer Leistungsinhalt – Infusionstherapie, – akute Schmerztherapie, – EKG-Monitoring

743 Punkte 61032 Postoperative Behandlung nach der Erbringung

einer Leistung entsprechend der Gebührenord-nungsposition 61030 bei Erbringung durch den Operateur

Obligater Leistungsinhalt – Befundkontrolle(n), – Befundbesprechung, Fakultativer Leistungsinhalt – Verbandwechsel, – Drainagewechsel, – Drainageentfernung, – Einleitung und/oder Kontrolle der medika-

mentösen Therapie, einmalig im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbrin-

gung der Leistung entsprechend der Gebühren-ordnungsposition 61030 230 Punkte

61033 Anästhesie und/oder Narkose, im Rahmen der Durchführung von Leistungen entsprechend der Gebührenordnungsposition 61030 einschließlich

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt | Jg. 117 | Heft 19 | 8. Mai 2020 A 1025

der prä- und postanästhesiologischen Rüstzeiten, mittels eines oder mehrerer der nachfolgend ge-nannten Verfahren:

– Plexusanästhesie und/oder – Spinal- und/oder Periduralanästhesie und/oder – Intravenöse regionale Anästhesie einer Extre-

mität und/oder – Narkose mit Maske, Larynxmaske und/oder

endotracheale Intubation einschließlich Kap-nometrie

Obligater Leistungsinhalt – Anästhesien oder Narkose Fakultativer Leistungsinhalt – Kontrolle der Katheterlage durch Injektion

eines Lokalanästhetikums, – Legen einer Blutleere, – Infusion(en), – Magenverweilsondeneinführung, – Anlage suprapubischer Harnblasenkatheter, – Wechsel/Entfernung suprapubischer Harnbla-

senkatheter, – Wechsel/Legen transurethraler Dauerkatheter, – arterielle Blutentnahme, – Multigasmessung, – Gesteuerte Blutdrucksenkung, – Dokumentierte Überwachung bis zur Stabili-

sierung der Vitalfunktionen1257 Punkte

61034 Kostenpauschale für den Sprechstundenbedarf im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen aus Abschnitt 61.2.2.1

30,48 Euro Die Kostenpauschale 61034 ist nur für Kranken-

häuser berechnungsfähig. 61035 Pauschale für Begleitleistungen und Auftrags-

leistungen in Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts 61.2.2.1

800 Punkte 61.2.2.2 Gebührenordnungspositionen bei Durchführung

einer Tonsillotomie mit Adenotomie gemäß Ka-tegorie N3

61040 Tonsillotomie mit Adenotomie gemäß Kategorie N3

Obligater Leistungsinhalt – Chirurgischer Eingriff der Kategorie N3 ent-

sprechend Anhang 2 Fakultativer Leistungsinhalt – Ein postoperativer Arzt-Patienten-Kontakt

2318 Punkte 61041 Postoperative Überwachung im Anschluss an die

Erbringung der Leistung entsprechend der Ge-bührenordnungsposition 61040

Obligater Leistungsinhalt – Kontrolle von Atmung, Kreislauf, Vigilanz, – Abschlussuntersuchung(en) Fakultativer Leistungsinhalt – Infusionstherapie,

– akute Schmerztherapie, – EKG-Monitoring

743 Punkte 61042 Postoperative Behandlung nach der Erbringung

einer Leistung entsprechend der Gebührenord-nungsposition 61040 bei Erbringung durch den Operateur

Obligater Leistungsinhalt – Befundkontrolle(n), – Befundbesprechung, Fakultativer Leistungsinhalt – Verbandwechsel, – Drainagewechsel, – Drainageentfernung, – Einleitung und/oder Kontrolle der medika-

mentösen Therapie, einmalig im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbrin-

gung der Leistung entsprechend der Gebühren-ordnungsposition 61040 230 Punkte

61043 Anästhesie und/oder Narkose, im Rahmen der Durchführung von Leistungen entsprechend der Gebührenordnungsposition 61041 einschließlich der prä- und postanästhesiologischen Rüstzeiten, mittels eines oder mehrerer der nachfolgend ge-nannten Verfahren:

– Plexusanästhesie und/oder – Spinal- und/oder Periduralanästhesie und/oder – Intravenöse regionale Anästhesie einer Extre-

mität und/oder – Narkose mit Maske, Larynxmaske und/oder

endotracheale Intubation einschließlich Kap-nometrie

Obligater Leistungsinhalt – Anästhesien oder Narkose Fakultativer Leistungsinhalt – Kontrolle der Katheterlage durch Injektion

eines Lokalanästhetikums, – Legen einer Blutleere, – Infusion(en), – Magenverweilsondeneinführung, – Anlage suprapubischer Harnblasenkatheter, – Wechsel/Entfernung suprapubischer Harnbla-

senkatheter, – Wechsel/Legen transurethraler Dauerkathe-

ter, – arterielle Blutentnahme, – Multigasmessung, – Gesteuerte Blutdrucksenkung, – Dokumentierte Überwachung bis zur Stabili-

sierung der Vitalfunktionen1542 Punkte

61044 Kostenpauschale für den Sprechstundenbedarf im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen aus Abschnitt 61.2.2.2

37,13 Euro Die Kostenpauschale 61044 ist nur für Kranken-

häuser berechnungsfähig.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A 1026 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 117 | Heft 19 | 8. Mai 2020

61045 Pauschale für Begleitleistungen und Auftrags-leistungen in Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts 61.2.2.2

800 Punkte

Protokollnotizen:1. Der ergänzte Bewertungsausschuss empfiehlt die Verord-

nung von Leistungen nach § 137e SGB V auf den Vordru-cken gemäß Anlage 2, 2a und 2b des BMV-Ä zu ermögli-chen. Hierfür empfiehlt der ergänzte Bewertungsausschuss, den nach § 137e Abs. 3 SGB V teilnehmenden Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern eine eindeutige Betriebs-stättennummer zuzuweisen. Der ergänzte Bewertungsaus-schuss empfiehlt, das weitere Verfahren in einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereini-gung, Deutscher Krankenhausgesellschaft und GKV-Spit-zenverband zeitnah zu regeln.

2. Sofern der ergänzte Bewertungsausschuss neue Informationen über die zu erprobenden Leistungen, den studienbedingten Mehraufwand oder Erkenntnisse aus dem Abrechnungsge-schehen erhält, die ihm zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorlagen, prüft der ergänzte Bewertungsausschuss, ob ei-ne Anpassung des Bereichs VIII notwendig wird.

3. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Kran-kenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband sind sich einig, dass aufgrund der Besonderheiten des Erprobungsver-fahrens gemäß § 137e SGB V die Bestimmung von Art und Umfang der zu erprobenden Leistungen mit teilweise erheb-lichen Unsicherheiten behaftet ist und gleichzeitig eine aus-reichende finanzielle Ausstattung der Studienzentren für die Durchführung der zu erprobenden Leistungen gewährleistet sein muss. Die vereinbarten Bewertungen und inhaltlichen Beschreibungen der Leistungen und Kostenpauschalen sol-len diesen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Sie stellen daher kein Präjudiz hinsichtlich der möglichen Überführung von Erprobungsleistungen in die vertragsärztliche Versor-gung oder eines Anpassungsbedarfs bereits bestehender Ge-bührenordnungspositionen in der vertragsärztlichen Versor-gung der Regelversorgung dar.

Hinweis: Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministeri-um für Gesundheit innerhalb von zwei Monaten den Beschluss beanstanden.

In seiner 45. Sitzung hat der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5a SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfas-sung) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfach-ärztlichen Versorgung nach § 116b Absatz 6 Satz 8 SGB V mit Wirkung zum 7. April 2020 (Teil A) und mit Wirkung zum 1. April 2020 (Teil B) gefasst. Durch den Beschluss erfolgt in Teil A die Anpassung von abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen bei der am

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

7. April 2020 in Kraft getretenen Anlage 2 e) schwerwiegende immunologische Erkrankungen: Erkrankungsgruppe 1 Sarkoidose der ASV-Richtlinie an den aktuellen Stand des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Grund für die Anpassung ist der zwischenzeitlich erfolgte Beschluss des Bewertungsaus-schusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 455. Sitzung am 11. Dezember 2019 zur Neufassung des EBM mit Wirkung zum 1. April 2020. Darin wurde die für die ASV relevante Ge-bührenordnungsposition 13550 (Zusatzpauschale Kardiologie II) aus dem EBM gestrichen. Die Leistungsinhalte der aus dem EBM gestrichenen Gebührenordnungsposition sind über die be-reits bestehenden Einzelleistungen nach den Gebührenordnungs-positionen 33030 bzw. 33031 und über die Gebührenordnungs-position 13545 weiterhin abgebildet.In Teil B werden die Gebührenordnungspositionen 51010 (Vorhaltung der Rufbereitschaft im Notfall), 51020 (Erstellen eines Medikationsplans), 51021 (Anpassung des Medikations-plans), 51030 (Psychotherapeutisches Gespräch als Einzel -behandlung), 51032 (Psychotherapeutisches Gespräch als Grup-penbehandlung bei Erwachsenen), 51033 (Psychotherapeuti-sches Gespräch als Gruppenbehandlung bei Kindern und Jugend-lichen) und die 51050 (Augenärztliche Leistungen) in den An-hang 6 EBM aufgenommen. Diese Gebührenordnungspositionen sind dadurch im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung bei Sarkoidose fortan abrechenbar.Dieser Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.

Hinweis: Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) innerhalb von zwei Monaten den Beschluss beanstanden.

In seiner 46. Sitzung hat der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5a SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfas-sung) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfach-ärztlichen Versorgung nach § 116b Absatz 6 Satz 8 SGB V mit Wirkung zum 7. April 2020 (Teil A) und mit Wirkung zum 1. April 2020 (Teil B) gefasst. Durch den Beschluss erfolgt in Teil A die Anpassung von abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen bei der am 7. April 2020 in Kraft getretenen Anlage 1.1 a) onkologische Er-krankungen – Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Tho-rax der ASV-Richtlinie an den aktuellen Stand des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Grund für die Anpassung ist der zwischenzeitlich erfolgte Beschluss des Bewertungsausschus-ses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 455. Sitzung am 11. Dezember 2019 zur Neufassung des EBM mit Wirkung zum 1. April 2020. Es erfolgt deshalb die Streichung der nun nicht mehr gemäß EBM berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen 32576 (HIV-2 Antikörper – Immunoassay) und 32783 (Nachweis von Virus-Antigenen aus einem Körpermaterial mittels Immunfluo-

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt | Jg. 117 | Heft 19 | 8. Mai 2020 A 1027

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – schließen die folgende

Befristete Ausführungsvereinbarung zur Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch eingehende

telefonische Befragung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-Richtlinie)

des Gemeinsamen Bundesauschusses

Präambel Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte am 17. 04.2020 zunächst beschlossen, die Möglichkeit der Feststellung einer Arbeits -unfähigkeit durch telefonische Befragung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 der AU-Richtlinie nicht über den 19.04.2020 hinaus zu verlän-gern. Aufgrund dieser Entscheidung haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband die entspre-chenden bundesmantelvertraglichen Regelungen durch die „Vereinbarung zur Aufhebung von Sonderregelungen zur tele -fonischen Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Zusammenhang mit der Ausbreitung des COVID-19-Virus“ vom 17.04.2020 mit Wirkung zum 20.04.2020 aufgehoben. Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss am 21.04.2020 die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 der AU-Richtlinie in geänderter Form rückwirkend zum 20.04.2020 verlängert hat, führen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzen -verband die korrespondierenden bundesmantelvertraglichen Regelungen wie folgt fort:

Artikel 1 Regelung zur ärztlichen Bescheinigung

für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes

Die Voraussetzungen, nach denen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 der AU-Richtlinie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung telefonisch

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

reszenz und/oder mittels Immunoassay mit photometrischer oder gleichwertiger Messung – Nachweis von HIV) sowie die Aufnahme der entsprechenden Gebührenordnungsposition 32575 (Nachweis von HIV-1- und HIV-2-Antikörpern und von HIV-p24-Antigen). Zudem wurde die für die ASV relevante Gebührenordnungsposition 13550 (Zusatzpauschale Kardiologie II) durch den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 455. Sitzung aus dem EBM gestrichen. Die Leistungsinhalte der aus dem EBM gestrichenen Gebührenordnungsposition 13550 sind über die bereits bestehenden Einzelleistungen nach den Gebührenord-nungspositionen 33030 bzw. 33031 und über die Gebührenord-nungsposition 13545 weiterhin abgebildet.In Teil B werden die Gebührenordnungspositionen 51010 (Vorhaltung der Rufbereitschaft im Notfall), 51011 (Pauschale für die Erfüllung der Anforderungen gem. § 10 Abs. 3 Buchstabe c) der ASV-Richtlinie – Qualitätskonferenzen), 51020 (Erstellen eines Medikationsplans), 51021 (Anpassung des Medikations-plans), 51030 (Psychotherapeutisches Gespräch als Einzel -behandlung), 51032 (Psychotherapeutisches Gespräch als Grup-penbehandlung bei Erwachsenen), 51040 (Zusatzpauschale für die Behandlung und/oder Betreuung eines Patienten mit einer ge-sicherten onkologischen Erkrankung bei laufender onkologi-scher Therapie) und 51041 (Vorstellung eines Patienten in einer interdisziplinären Tumorkonferenz durch ein Mitglied des Kern-teams) in den Anhang 6 EBM aufgenommen. Diese Gebühren-ordnungspositionen sind dadurch im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung bei Tumoren der Lunge und des Thorax fortan abrechenbar.Dieser Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.

Hinweis: Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) innerhalb von zwei Monaten den Beschluss beanstanden.

In seiner 47. Sitzung hat der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5a SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschluss -fassung) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezial-fachärztlichen Versorgung nach § 116b Absatz 6 Satz 8 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2020 gefasst.Durch den Beschluss erfolgt die Anpassung von abrechnungsfä-higen Gebührenordnungspositionen bei den Indikationen gynä-kologische Tumoren und urologische Tumoren im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) an den ak-tuellen Stand des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Grund für die Anpassung ist der zwischenzeitlich erfolgte Be-schluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 455. Sitzung am 11. Dezember 2019 Teil C zur Ände-rung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wir-kung zum 1. Januar 2020 (Programm zur Früherkennung des Zervix-karzinoms). Darin wurde die für die ASV relevante Leistung nach

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

der Gebührenordnungsposition 19311 aus dem EBM gestrichen. Der Leistungsinhalt der aus dem EBM gestrichenen Gebührenordnungs-position wird nun durch die neu in den EBM aufgenommenen Ge-bührenordnungspositionen 19318 und 19319 abgebildet.Dieser Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.

Hinweis: Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von zwei Monaten den Beschluss beanstanden.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Page 10: BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER · LP-Cremes sollen bei reifen Neugeborenen und Säuglingen unter drei Monaten nur als Einzeldosis (bis 1 g und 10 cm2 für ei-ne Stunde) innerhalb von

A 1028 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 117 | Heft 19 | 8. Mai 2020

ausgestellt werden kann, gelten entsprechend für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21), wenn der Arzt die telefonische Ausstellung als medizinisch vertretbar ansieht. § 45 Abs. 2 SGB V bleibt unberührt.

Artikel 2 Ergänzende Regelungen zum Vorgehen

Sollte im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Arbeitsunfä-higkeitsbescheinigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 der AU-Richtlinie oder gemäß Artikel 1 zusätzlich nach den Kriterien des RKI eine Labordiagnostik erforderlich sein, hat der Arzt diese zu veranlas-sen. Hierzu kann er eine Überweisung (Muster 10) für die Labor-diagnostik ausstellen und diese in einer dafür vorgesehenen Ein-richtung vornehmen lassen. Sofern eine solche Möglichkeit nicht existiert, hat er den Versicherten über entsprechende Versor-gungsangebote zur Durchführung des Tests zu informieren. Die Meldeverpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben bestehen. Der Versicherte ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung der Symptome, nach telefonischer Anmeldung in der Praxis, unverzüglich ein Arzt aufzusuchen ist.

Artikel 3 Regelung zur Verwendung der eGK bei Telefonkontakt

mit unbekannten Patienten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 der AU-Richtlinie

Für die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1) nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der AU-Richtlinie sowie für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21) ge-mäß Artikel 1 dieser Vereinbarung gilt bei unbekannten Patienten folgende Regelung: Die Daten nach Anhang 1 Nummer 2.5.1 bis 2.5.4 der Anlage 4a BMV-Ä werden fernmündlich vom Patienten an den Arzt übermit-telt und zur weiteren Abrechnung verwendet; Anlage 4a Anhang 1 Nummer 1.1. bis 1.3. finden keine Anwendung. Der Versicherte be-stätigt mündlich das Bestehen des Versicherungsschutzes.Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die ärztliche Bescheini-gung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kin-des werden vom Arzt postalisch an den Versicherten übermittelt.

Artikel 4 Abrechenbare Gebührenordnungspositionen

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass für die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1) nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der AU-Richtlinie und die Ausstellung der ärzt-lichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21) gemäß Artikel 1 dieser Vereinbarung – sofern im Arztfall keine Grund- oder Versicher-tenpauschale berechnet werden kann – die Gebührenordnungs-position 01435 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) berechnungsfähig sind.Die Vertragsparteien sind sich einig, dass für die Übersendung der Bescheinigungen nach Absatz 1 an den Versicherten die Ge-bührenordnungsposition 40122 des Einheitlichen Bewertungs-maßstabs (EBM) berechnungsfähig sind.

Artikel 5 Befristung

Diese Vereinbarung ist befristet. Sie endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Auslaufen oder Außerkrafttreten der Regelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Ver -sicherten durch eingehende telefonische Befragung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 der AU-Richtlinie.

Die Vertragspartner werden die Vereinbarung unbeschadet der Befristung nach Absatz 1 aufheben, sobald die durch den Corona-virus geschaffene besondere Situation nicht mehr besteht.

Artikel 6 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 20.04.2020 in Kraft.

Berlin, den 21.04.2020

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., BerlinGKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin

Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V hat in schriftlichen Beschlussverfahren nachfolgende Beschlüsse gefasst:1.) Der Bewertungsausschuss hat in seiner 486. Sitzung ei-

nen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewer-tungsmaßstabes (EBM) hinsichtlich der Durchführung und Berechnung der Beratung und Erörterung und/oder Abklärung im Rahmen der Schmerztherapie gemäß der Gebührenordnungsposition 30708 im Rahmen einer Videosprechstunde mit Wirkung zum 1. April 2020 ge-fasst.

2.) Der Bewertungsausschuss hat in seiner 487. Sitzung einen Beschluss zur Änderung des EBM mit Wirkung zum 1. April 2020 hinsichtlich der Aufnahme der Genotypisie-rung zur Bestimmung des CYP2C9-Metabolisierungssta-tus vor der Gabe von Siponimod (Arzneimittel Mayzent®) gefasst. Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss ei-ne Empfehlung zur Finanzierung dieser Leistungen abge-geben.

3.) Der Bewertungsausschuss hat in seiner 488. Sitzung einen Beschluss zu Detailänderungen im EBM mit Wirkung zum 1. April 2020 gefasst.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.4.) Der Bewertungsausschuss hat in seiner 489. Sitzung (schrift-

liche Beschlussfassung) einen Beschluss zu Vorgaben gemäß § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für ein Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs in den durch das SGB V vorgesehe-

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt | Jg. 117 | Heft 19 | 8. Mai 2020 A 1029

Beschluss des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 487. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

TEIL A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. April 2020Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposi-

tion 32866 in den Abschnitt 32.3.14 EBM 32866 Genotypisierung zur Bestimmung des

CYP2C9-Metabolisierungsstatus vor der Gabe von Siponimod bei sekundär progredienter Mul-tipler Sklerose gemäß der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (Fachinformation)

Obligater Leistungsinhalt – Untersuchung auf das Vorliegen der Allele

CYP2C9*1, CYP2C9*2 und CYP2C9*3, einmal im Krankheitsfall 82,00 Euro

TEIL Bzu Empfehlungen gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw.

§ 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V im Zusammenhang mit der Aufnahme der Leistungen

nach der Gebührenordnungsposition 32866 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

mit Wirkung zum 1. April 2020Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Auf-nahme der Gebührenordnungsposition 32866 in den Einheit -lichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. April 2020 folgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab: 1. Die Vergütung der Leistungen nach der Gebührenordnungs-

position 32866 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.

2. Die Überführung der Gebührenordnungsposition 32866 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung erfolgt gemäß folgendem Verfahren: Die Vergütung der Leistungen nach der Gebührenordnungsposition 32866 außerhalb der morbi-ditätsbedingten Gesamtvergütung wird grundsätzlich auf zwei Jahre befristet. Die Leistungen werden am Ende dieser Frist in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt, wenn die Mengenentwicklung eine weitere extrabudgetäre Vergütung nicht erfordert. Soweit dazu kein Einvernehmen besteht, ist eine Entscheidung des Erweiterten Bewertungs-ausschusses herbeizuführen. Bei der Überführung der Leis-tungen nach der Gebührenordnungsposition 32866 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist das vom Bewer-tungsausschuss in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016, zuletzt geändert durch den Beschluss des Bewertungsausschus-ses in seiner 451. Sitzung am 17. September 2019, bzw. ent-sprechender Folgebeschlüsse, unter Nr. 2.2.1.2 beschlossene Verfahren zur Berücksichtigung einer geänderten Abgrenzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung anzuwenden.

nen Fällen ab dem zweiten Quartal des Jahres 2020 mit Wir-kung zum 1. April 2020 gefasst.

5.) Der Bewertungsausschuss hat vor dem Hintergrund des Co-ronavirus SARS-CoV-2 in seiner 490. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) einen Beschluss zur Konkretisierung der Empfehlung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 5 Satz 1 SGB V für das Jahr 2020 mit Wirkung zum 1. Februar 2020 gefasst.

6.) Der Bewertungsausschuss hat vor dem Hintergrund des Co-ronavirus SARS-CoV-2 in seiner 491. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) einen dreiteiligen Beschluss mit Teil A zur Änderung des EBM mit Wirkung zum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 und Teil B zur Berechnung der Gebühren -ordnungsposition 40122 für die Versendung von Wieder -holungsrezepten nach der GOP 01820 mit Wirkung vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 sowie Teil C zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 483. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Berechnung der Gebührenordnungsposition 40122 für die Versendung von Verordnungen/Überweisungen mit Wirkung vom 23. März 2020 bis 30. Juni 2020 gefasst.

7.) Der Bewertungsausschuss hat vor dem Hintergrund des Coronavirus SARS-CoV-2 in seiner 492. Sitzung (schrift -liche Beschlussfassung) einen Beschluss zur Änderung des EBM mit Wirkung zum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 ge-fasst und in Ergänzung des Beschlusses der 491. Sitzung eine Änderung der dritten Anmerkung zur Gebührenordnungs -position 01434 vorgenommen.

Diese Beschlüsse sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröf-fentlicht.

Bekanntmachungen

Beschluss des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 486. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung

des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)mit Wirkung zum 1. April 2020

Aufnahme einer ersten Anmerkung zur Gebührenordnungs-position 30708 in den Abschnitt 30.7.1 EBM. Die bisherigen Anmerkungen 1 bis 4 werden Anmerkungen 2 bis 5. Die Gebührenordnungsposition 30708 ist auch

bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig und dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Für die Abrechnung gelten die Anforderungen gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä entsprechend.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A 1030 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 117 | Heft 19 | 8. Mai 2020

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Kranken-kassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – treffen die folgende

Vereinbarung zur Aufhebung von Sonderregelungen zur telefonischen Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeits -bescheinigung im Zusammenhang mit der Ausbreitung

des COVID-19-VirusDie Partner des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) haben am 23.03.2020 eine Aktualisierung der befristeten Regelungen in § 31 BMV-Ä zur telefonischen Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbe-scheinigung im Zusammenhang mit der Ausbreitung des COVID-19-Virus vereinbart. Diese Regelung entspricht der bis zum 19.04.2020 befristeten Regelung in § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der AU-Richtlinie.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Die Gemeinsame Koordinierungsstelle „Zielvereinbarungen“ der Bundesärztekammer und des Verbandes der Leitenden Kran-kenhausärzte Deutschlands hat in ihren Sitzungen am 22.01.2019/ 07.11.2019 ihr vorgelegte Zielvereinbarungen mit den Nummern 182 bis 199 gemäß den Kriterien nach § 135c SGB V [neu] be-wertet (Inkrafttreten 01.01.2016).

Die als Ergebnis dieser Bewertung abgegebenen Empfehlungen sind in der Online-Version dieser Ausgabe des Deutschen Ärzte-blattes abrufbar.http://doi.org/10.3238/arztebl.2016.zielvereinbarung2020_01

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

Empfehlungen der Gemeinsamen Koordinierungsstelle der Bundesärztekammer

und des Verbandes der Leitenden Krankenhausärzte zu Zielvereinbarungen in Chefarztverträgen

gemäß § 135c SGB V [neu]

Die Regelung in der AU-RL wird über den 19.04.2020 hinaus nicht verlängert. Aus diesem Grund beschießen die Partner des BMV-Ä eine Aufhebung der Regelung in § 31 Sätze 3–9 mit Wirkung ab 20.04.2020.

Artikel 1 Aufhebung von Vereinbarungen

Die folgenden Vereinbarungen zwischen der Kassenärztlichen Bun-desvereinigung und dem GKV-Spitzenverband werden aufgehoben: 1. Vereinbarung über die Aktualisierung der Regelung zur

telefonischen Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbe-scheinigung im Zusammenhang mit der Ausbreitung des COVID-19-Virus vom 23.03.2020

2. Zusatz zur Vereinbarung zur Ausstellung einer Arbeitsun-fähigkeitsbescheinigung gemäß § 31 Satz 3 bis 9 Bundes-mantelvertrag-Ärzte vom 25.03.2020

Artikel 2 Änderung des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä)

§ 31 wird wie folgt gefasst: „Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtli-chen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung darf nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Näheres be-stimmen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.“

Artikel 3 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 20.04.2020 in Kraft.

Berlin, den 17.04.2020

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., BerlinGKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin

Beschluss des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 488. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)mit Wirkung zum 1. April 2020

1. Änderung der Legende der Gebührenordnungspositi-on 14222 im Abschnitt 14.3 EBM

14222 Eingehende situationsbezogene Anleitung der Be-zugs- oder Kontaktperson(en) eines Patienten mit psychopathologisch definiertem Krankheitsbild

2. Änderung der Kennnummer 32021 im Abschnitt 32.1 EBM

3. Änderung im Anhang 3 zum EBM

Hinweis: Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministeri-um für Gesundheit (BMG) innerhalb von zwei Monaten die Beschlüsse beanstanden.

Untersuchungs indikation

Therapiebedürftige HIV-Infektionen

Kennnummer

32021

Ausgenommene GOPen

32058; 32066; 32070; 32071; 32520; 32521; 32522; 32523; 32524; 32525; 32526; 3282232821; 32824; 32828

GOP

05310*

Kurzlegende

Präanästhesiologi-sche Untersuchung

Kalkulations-zeit in Minuten

108

Prüfzeit in Minuten

97

Eignung der Prüfzeit

Nur Quartalsprofil

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Vorbemerkungen

1.Bundesärztekammer und Verband der Leitenden Krankenhaus-ärzte Deutschlands haben bereits im Juli 2013 eine gemeinsame Koordinierungsstelle „Zielvereinbarungen in Chefarztverträgen“ eingerichtet.

2.Vor dem Hintergrund der am 24.04.2013 zwischen Bundesärzte-kammer und Deutscher Krankenhausgesellschaft konsentierten Empfehlungen gem. §136a [alt] SGB V zu leistungsbezogenen Zielvereinbarungen sowie vor dem Hintergrund des entsprechen-den Beschlusses des 116. Deutschen Ärztetages 2013 und der VLK-Positionierung vom 15.05.2013 werden in dieser gemein-samen Koordinierungsstelle konkrete Zielvereinbarungstexte aus Verträgen mit leitenden Krankenhausärzten einer Bewertung da-hingehend unterzogen, ob diese Zielvereinbarungstexte der vor-genannten Empfehlung vom 24.04.2013 entsprechen. Die Be-wertungsergebnisse sollen – anonymisiert – anschließend doku-mentiert und publiziert werden.Eine am 17.09.2014 unter Berücksichtigung der bisher gemachten Erfahrungen erfolgte Neufassung der Empfehlungen bezieht sich nunmehr nicht nur auf Bonuszahlungen für einzelne Leistungen, sondern auch für Leistungsmengen und Leistungskomplexe. Darüber hinaus hat der Vorstand der Bundesärztekammer – eben-so wie der Verband der Leitenden Krankenhausärzte – aus recht-lichen Erwägungen eine die Ergänzungen der Empfehlungen aufgreifende Änderung der gesetzlichen Vorschrift des § 136a [alt] SGB V selbst als erforderlich erachtet. Die Erweiterung der gesetzlichen Regelung, in Zielvereinbarungen die Koppelung von Bonuszahlungen auch an Leistungsmengen, Leistungskom-plexe oder Messgrößen hierfür (wie z. B. Case-Mix-Volumina oder Summen von Bewertungsrelationen) auszuschließen, trägt der seitherigen Entwicklung in notwendigem Maße Rechnung und stellt somit eine notwendige Voraussetzung für die vom Ge-setzgeber angestrebte Sicherung der Unabhängigkeit medizini-scher Entscheidungen von ökonomischen Anreizen dar. Dieser gemeinsamen Initiative der Bundesärztekammer und des Verbandes der Leitenden Krankenhausärzte trug der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Krankenhaus-

strukturgesetz (KHSG) mit einer Neufassung dieser Vorschrift in § 135c [neu] Rechnung. Die zum 01.01.2016 in Kraft getretene Neufassung des § 135c SGB V lautet: „Die Deutsche Kranken-hausgesellschaft fördert im Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der Versorgung im Krankenhaus. Sie hat in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der Krankenhäuser mit leitenden Ärzten im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfeh-lungen abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinbarungen aus-geschlossen sind, die auf finanzielle Anreize insbesondere für ein-zelne Leistungen, Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen hierfür abstellen. Die Empfehlungen sollen insbeson-dere die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen sichern.“

3. Die in dieser Koordinierungsstelle erfolgten Bewertungen betreffen sowohl Zielvereinbarungen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der zwischen Bundesärztekammer und DKG konsentierten Emp-fehlungen gemäß § 136a SGB V [alt] bereits in Kraft waren, als auch Zielvereinbarungen, die nach diesem Zeitpunkt leitenden Krankenhausärzten von Krankenhausträgern unterbreitet wurden.Für die Bewertung von Zielvereinbarungen ab dem 17.09.2014 wird die Neufassung der Empfehlungen herangezogen (s. Ziffer 2).Die Befassung der Koordinierungsstelle mit Zielvereinbarungen soll deutlich machen, dass aus Sicht der Bundesärztekammer und des VLK auch mit dem Abschluss dieser im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer abgegebenen Empfehlungen der DKG vom 24.04.2013 sowie vom 17.09.2014 nicht alle aktuell existie-renden oder angebotenen Zielvereinbarungsregelungen von vorn-herein als gesetzes- und empfehlungskonform einzustufen sind.Damit wollen Bundesärztekammer und VLK die Ärztinnen und Ärzte sowie die Klinikverwaltungen dabei unterstützen, nur rechtskonforme Zielvereinbarungen abzuschließen.

4.Die in der gemeinsamen Koordinierungsstelle erfolgende Bewer-tung von Zielvereinbarungstexten erfolgt mithin ab 01.01.2016 nach folgenden Kriterien:4.1 Vereinbarkeit mit der Vorschrift des §135c SGB V (Aus-

schluss von Zielvereinbarungen, die auf finanzielle An-reize für einzelne Leistungen, Leistungsmengen, Leis-tungskomplexe oder Messgrößen hierfür abstellen).

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

Bewertung von Zielvereinbarungen in Verträgen mit Leitenden Krankenhausärzten durch die Gemeinsame Koordinierungsstelle der Bundesärztekammer und des Verbandes der Leitenden Krankenhausärzte

Deutschlands– in Fortsetzung der bisherigen Veröffentlichungen in den Heften 45/2013; 49/2013; 6/2014; 16/2014;

29–30/2014; 12/2015; 46/2015; 9/2016; 19/2016; 31–32/2016; 6/2017; 35–36/2017; 18/2018; 47/2018

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

1 Deutsches Ärzteblatt | DOI: 10.3238/arztebl.2016.zielvereinbarung2020_01

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4.2 Akzeptanz ökonomischer Inhalte von Zielvereinbarun-gen nach folgender „Faustregel“:

„Solange betriebswirtschaftliches Denken dazu dient, eine indi-zierte Maßnahme möglichst wirtschaftlich und effektiv umzu-setzen, ist es geboten. Der Rubikon ist überschritten, wenn öko-nomisches Denken zur Erlössteigerung die medizinische Indi-kationsstellung und das dadurch bedingte ärztliche Handeln be-einflusst.1

Auf der Grundlage dieser Kriterien erfolgt die Bewertung der nachfolgend aufgeführten Zielvereinbarungen:

Zielvereinbarung 182 ● Erreichung der vereinbarten effektiven Case-Mix-Punkte aus

der stationären Behandlung von Patienten der Abteilung Bewertung: Gesetzeswidrig (Verstoß gegen § 135c SGB V)

● Eine 10–20% Bonuszahlung für sämtliche zusätzlichen Erlö-se, insbesondere Einnahmen aus Rechnungstellung aufgrund der ärztlichen Wahlleistung (Bruttoliquidationseinnahmen), Einnahmen aus persönlichen Ermächtigungen, kassenärztli-chen Abrechnungen sowie privater Rechnungstellung und sämtliche Einnahmen aus dem Ambulanten Operieren, aus stationären und ambulanten IGeL-Leistungen, sowie Einnah-men aus persönlicher nichtstationärer Gutachter-, Konsiliar- bzw. Vortragstätigkeit

Bewertung: Gesetzeswidrig (Verstoß gegen § 135c SGB V) Die Regelung entspricht einer Umsatzbeteiligung des Chef-

arztes und damit einem finanziellen Anreiz zur Leistungs- und Mengenausweitung.

● Bonuszahlung für die Einhaltung eines vereinbarten sta -tionären und ambulanten Kostenrahmens als Verhältnis der Gesamterlöse zu den beeinflussbaren Kosten der Abteilung (Personalkosten des ärztlichen Dienstes der Ab teilung, Personalkosten des medizinisch-technischen Dienstes und Kosten für Arzneimittel und Medizinischen Bedarf)

Bewertung: Gesetzeswidrig (Verstoß gegen § 135c SGB V) Die Regelung bedeutet eine direkte Gewinnbeteiligung, des

Chefarztes, je höher die Erlöse desto größer wird die Bonus-leistung.

● Erfüllung der Managementziele Bewertung: Die Zielvereinbarung ist nicht bewertbar, da

der Vertrag sich auf eine Anlage 1 bezieht, die der Koordinie-rungsstelle nicht vorliegt.

Zielvereinbarung 183● Bonuszahlung für die Weiterentwicklung der Endokrinologie/

Diabetologie und den Aufbau eines MVZ Bewertung: Positiv

Zielvereinbarung 184● Bonuszahlung für die Triage Modifizierung nach neuem

MTS-System nach Implementierung in Epias Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Durchführung von vier Qualitätszirkel pro Jahr

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Ausarbeitung „Massenanfall für Ver-letzte“ (MANV)-Konzept für die ZNA und eine Aktualisie-rung im Notfallplan

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Erarbeitung eines Handbuchs „Zentrale Notaufnahme (ZNA)“ für Ärzte (organisatorische Themen)

Bewertung: Positiv

Zielvereinbarung 185 ● Bonuszahlung für die Erreichung EBITDA Bewertung: Soweit es sich um eine Zielgröße der Abtei-

lung des Chefarztes handelt ist dieses Zielvereinbarungs-element gesetzeswidrig (Verstoß gegen § 135c SGB V). Sollte hier die Erreichung EBITDA der gesamten Klinik gemeint sein, ist die Zielvereinbarung zum Zwecke einer Qualitätsförderung ungeeignet, da eine Beeinflussbarkeit durch den Chefarzt nicht gegeben ist. Das Ziel ist zu abstrakt, als dass es zur Qualitätsförderung geeignet sein könnte. Generell muss hier auf die Faustregel verwiesen werden.

● Bonuszahlung für die Entwicklung eines schriftlichen Einar-beitungs- und Fortbildungskonzeptes für neue Mitarbeiter

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Organisation und Durchführung von zwei akkreditierten Fortbildungsveranstaltungen

Bewertung: Positiv

Zielvereinbarung 1861. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Organisation“:● Bonuszahlung für die Schaffung einer Ablaufstruktur, die die

zeitnahe Bearbeitung der Akten und Briefschreibung ermöglicht (Ziel: weitgehende Delegation auf Oberarztebene), Rückstand Aktenfreigabe durchschnittlich unter 50 (Priorität 10%)

Bewertung: Akzeptabel

● Bonuszahlung für die Weiterentwicklung der Struktur zur Aufrechterhaltung der Anerkennung des Perinatalzentrums (Priorität 10%)

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für den Ausbau der Zusammenarbeit zwi-schen Sozialpädiatrischem Zentrum, Kinder- und Jugend-psychiatrie und -psychotherapie, Interdisziplinärer Früh-förderstelle und Pädiatrie durch die Einführung eines abge-stimmten Personalkonzepts, insbesondere im Bereich der Diabetologie/Neuropädiatrie (Priorität 15%)

Bewertung: Positiv

2. Zielvereinbarungselement unter der Überschrift „Produktivität“● Bonuszahlung für das Erreichen von Produktivitätszielgrö-

ßen auf einen vorgegebenen Wert (Priorität 40%) – Casemix (DRG) pro Vollkraft – Erlöse (gesamt) pro Personalkosten Ärztlicher Dienst – Erhöhung Anteil Profitlier

1 Siehe auch das zugrunde liegende Zitat von Prof. Dr. Urban Wiesing anlässlich der 191. Tagung der Vereinigung nordwestdeutscher Chirurgen in Kiel, siehe auch Deutsches Ärzteblatt, Jahrgang 110, Heft 26, 28. Juni 2013, Seite B 1129

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Deutsches Ärzteblatt | DOI: 10.3238/arztebl.2016.zielvereinbarung2020_01 2

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Bewertung: Diese Zielvereinbarungen sind gesetzeswidrig (Verstoß gegen § 135c SGB V). Der Verstoß wird insbeson-dere auch durch die gewählten Formulierungen („Produktivi-tät“, „Profitlier“) und den hohen Anteil dieses Zielvereinba-rungselementes am Gesamtbonus (40%) deutlich.

3. Zielvereinbarungselement unter der Überschrift „Wirtschaft-lichkeit“

● Bonuszahlung für die Mitwirkung beim Erreichen der Zielgrö-ße des Wirtschaftsplans 2018 (Jahresergebnis) der gGmbH in festgelegter Höhe (Priorität 25%)

Bewertung: Dieses Zielvereinbarungselement ist nur dann nicht zu beanstanden, wenn der leitende Arzt an der Erstellung des Wirtschaftsplans beteiligt war, sich die die Zielgröße nicht al-lein auf die Abteilung des leitenden Arztes, sondern die gesamte Klinik bezieht und die sogenannte „Faustregel“ eingehalten wird.

Zielvereinbarung 1871. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Organisation“● Bonuszahlung für die konstruktive Mitwirkung an der Kon-

zeption und Umsetzung der Elektivambulanz inklusive der Neugestaltung des Chefarztbüros nach modernen Standards der Klinikorganisation

Bewertung: Akzeptabel

● Bonuszahlung für die gestaltende Mitwirkung an der Umset-zung der Baumaßnahme für den Hybrid-OP und die Organi-sation einer strukturierten Inbetriebnahme

Bewertung: Akzeptabel

2. Zielvereinbarungselement unter der Überschrift „Produktivität“● Bonuszahlung für das Erreichen von Produktivitätszielgrö-

ßen auf einen vorgegebenen Wert (Priorität 25%): – Casemix (DRG)/Vollkraft) – Erlöse (gesamt) / Personalkosten Ärztlicher Dienst – Erhöhung Anteil Profitlier Bewertung: Diese Zielvereinbarung ist gesetzeswidrig

(Verstoß gegen § 135c SGB V). Der Verstoß wird insbeson-dere auch durch die gewählten Formulierungen („Produktivi-tät“, „Profitlier“) deutlich.

3. Zielvereinbarungselement unter der Überschrift „Wirtschaft-lichkeit“

● Bonuszahlung für die Mitwirkung beim Erreichen der Zielgröße des Wirtschaftsplans 2018 (Jahresergebnis) der gGmbH in festgelegter Höhe

Bewertung: Die Zielvereinbarung ist nur dann nicht zu bean-standen, sofern der Chefarzt an der Erstellung des Wirtschafts-plans beteiligt ist und die Zielgröße nicht allein die Abteilung des Chefarztes, sondern die gesamte Klinik betrifft, so dass die Zielvereinbarung als allgemeine Anleitung zu wirtschaftlichem Handeln verstanden werden kann (Beachtung der „Faustregel“).

Zielvereinbarung 1881. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Wirtschaft-

lichkeit“● Bonuszahlung für die Reduktion der Laborleistungen pro sta-

tionärem Fall um einen vorgegebenen Prozentsatz gegenüber 2016 (Zielvereinbarung gilt für 2018)

Bewertung: Gesetzeswidrig (Verstoß gegen § 135c SGB V)

● Bonuszahlung für die Durchführung und Dokumentation ei-ner täglichen Visite eines Facharztes mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin auf der Intensivstation

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Weiterbildung von mindestens zwei weiteren Fachärzten im Bereich Intensivmedizin

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Senkung der Durchschnittskosten der Tavi um einen vorgegebenen Prozentwert

Bewertung: Gesetzeswidrig (Verstoß gegen § 135c SGB V)

2. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Patienten-sicherheit“

● Bonuszahlung, wenn alle ärztlichen Mitarbeiter und die Mit-arbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, soweit betrof-fen, geschult wurden

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung, wenn alle ärztlichen Mitarbeiter und die Mit-arbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, soweit betrof-fen, an den obligatorischen E-Learning-Modulen teilgenom-men haben

Bewertung: Diese Zielvereinbarung ist nicht zu beanstanden, sofern die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

● Bonuszahlung, wenn CIRS-Meldungen regelmäßig erstattet und entsprechende Maßnahmen regelmäßig ergriffen werden

Bewertung: Positiv

3. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Sonstige Ziele“● Bonuszahlung für die Einhaltung der Regelungen des Ar-

beitszeitgesetzes Bewertung: Akzeptabel

● Bonuszahlung für leitbildgerechtes Führungsverhalten Bewertung: Akzeptabel

● Bonuszahlung für die Durchführung von mindestens jährli-chen Mitarbeitergesprächen

Bewertung: Positiv

4. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Zielüberer-füllung“

● Deckungsbeitrag 2: Bonuszahlung für die Verbesserung der Abteilungsergebnisrechnung 12/2018 um einen vorgegebe-nen Prozentsatz im Vergleich zum besten Ergebnis der letzten beiden Jahre

Bewertung: Zielvorgaben zu wirtschaftlichen Kennzahlen, die die jeweilige Abteilung des Chefarztes betreffen, ohne dass konkrete Maßnahmen vereinbart und benannt werden, wie die Zielvorgaben – unabhängig von einer Mengen- oder Leistungsausweitung – erreicht werden sollen, sind gesetzes-widrig (Verstoß gegen § 135c SGB V)

● Bonuszahlung für die Verbesserung des Ergebnisses der Haus-EBITDA 2018 um einen vorgegebenen Prozentwert

Bewertung: Die Zielvereinbarung ist nur dann nicht zu be-anstanden, sofern der Chefarzt an der Erstellung des Wirt-

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

3 Deutsches Ärzteblatt | DOI: 10.3238/arztebl.2016.zielvereinbarung2020_01

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schaftsplans beteiligt ist und die Zielgröße nicht allein die Abteilung des Chefarztes, sondern die gesamte Klinik be-trifft, so dass die Zielvereinbarung als allgemeine Anleitung zu wirtschaftlichem Handeln verstanden werden kann (Be-achtung der „Faustregel“).

Zielvereinbarung 1891. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Wirtschaft-

lichkeit“● Bonuszahlung für die Stabilisierung der Anforderungen der

Laborleistungen pro stationärem Fall auf dem Niveau von 2017 (Zielvereinbarung gilt für 2018)

Bewertung: Gesetzeswidrig (Verstoß gegen § 135c SGB V)

● Bonuszahlung für die Verbesserung der Pünktlichkeit beim ersten Schnitt im OP. Ziel ist, dass bei 85% der anästhesiolo-gisch pünktlich freigegebenen Patienten der Schnitt pünkt-lich erfolgt

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Absenkung der Verweildauer im 1. Schritt auf die InEK-Verweildauer

Bewertung: Dieses Zielvereinbarungselement ist nur dann nicht zu beanstanden, wenn die Verweildauervorgaben medi-zinisch begründet sind und unter Beachtung der „Faustregel“.

2. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Patienten-sicherheit“

● Bonuszahlung, wenn alle ärztlichen Mitarbeiter und die Mit-arbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, soweit betrof-fen, geschult wurden

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung, wenn alle ärztlichen Mitarbeiter und die Mit-arbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, soweit betrof-fen, an den obligatorischen E-Learning-Modulen teilgenom-men haben

Bewertung: Diese Zielvereinbarung ist nicht zu beanstan-den, sofern die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

● Bonuszahlung, wenn CIRS-Meldungen regelmäßig erstattet und entsprechende Maßnahmen regelmäßig ergriffen werden

Bewertung: Positiv

3. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Sonstige Ziele“

● Bonuszahlung für die Einhaltung der Regelungen des Ar-beitszeitgesetzes

Bewertung: Akzeptabel

● Bonuszahlung für leitbildgerechtes Führungsverhalten Bewertung: Akzeptabel

● Bonuszahlung für die Durchführung von mindestens jährli-chen Mitarbeitergesprächen

Bewertung: Positiv

4. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Zielüberer-füllung“

● Deckungsbeitrag 2: Bonuszahlung für die Verbesserung der Abteilungsergebnisrechnung 12/2018 um einen vorgegebe-nen Prozentwert im Vergleich zum besten Ergebnis der letz-ten beiden Jahre

Bewertung: Zielvorgaben zu wirtschaftlichen Kennzahlen, die die jeweilige Abteilung des Chefarztes betreffen, ohne dass konkrete Maßnahmen vereinbart und benannt werden, wie die Zielvorgaben – unabhängig von einer Mengen- oder Leistungsausweitung – erreicht werden sollen, sind gesetzes-widrig (Verstoß gegen § 135c SGB V)

● Bonuszahlung für die Verbesserung des Ergebnisses der Haus-EBITDA 2018 um einen vorgegebenen Prozent-wert

Bewertung: Die Zielvereinbarung ist nur dann nicht zu be-anstanden, sofern der Chefarzt an der Erstellung des Wirt-schaftsplans beteiligt ist und die Zielgröße nicht allein die Abteilung des Chefarztes, sondern die gesamte Klinik be-trifft, so dass die Zielvereinbarung als allgemeine Anleitung zu wirtschaftlichem Handeln verstanden werden kann (Be-achtung der „Faustregel“).

Zielvereinbarung 190Die Zielvereinbarung besagt lediglich, dass Bonuszahlungen für die folgenden Ziele gewährt werden:● Qualitätsziele● Kommunikations-, Öffentlichkeits-, und Personalentwick-

lungsziele● Organisationsentwicklung und Prozessoptimierung● Leistungsentwicklung Bewertung: Eine Bewertung ist aufgrund fehlender Details

nicht möglich, allerdings widersprechen Zielvereinbarun-gen zur Leistungsentwicklung dem Rechtsgedanken von § 135c SGB V.

Zielvereinbarung 1911. Zielvereinbarungselement unter der Überschrift „Ziel Unter-

nehmensergebnis“● Bonuszahlung für das Erreichen eines vorgegebenen Jahres-

fehlbetrags im Geschäftsjahr 2018 Bewertung: Die Zielvereinbarung ist nur dann nicht zu be-

anstanden, sofern der Chefarzt an der Erstellung des Wirt-schaftsplans beteiligt ist und die Zielgröße nicht allein die Abteilung des Chefarztes, sondern die gesamte Klinik be-trifft, so dass die Zielvereinbarung als allgemeine Anleitung zu wirtschaftlichem Handeln verstanden werden kann (Be-achtung der „Faustregel“).

2. Zielvereinbarungselement unter der Überschrift „Deckungs-betrag der Abteilung“

● Bonuszahlung für die Erhaltung des im Geschäftsjahr 2014 erreichten Abdeckungsgrades 1 (Deckungsbeitrag 1 in vor-gegebenem Prozentwert im Vergleich zu 2016)

Bewertung: Zielvorgaben zu wirtschaftlichen Kennzahlen, die die jeweilige Abteilung des Chefarztes betreffen, ohne dass konkrete Maßnahmen vereinbart und benannt werden, wie die Zielvorgaben – unabhängig von einer Mengen- oder Leistungsausweitung – erreicht werden sollen, sind gesetzeswidrig (Verstoß gegen § 135c SGB V)

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3. Zielvereinbarungselement unter der Überschrift „Prostata-karzinomzentrum“

● Bonuszahlung für die Rezertifizierung des Prostata -karzinomzentrums nach DIN/ISO und DKG im Jahr 2018 ohne dokumentierte Abweichungen. Sollte die R1– Rate (R1-Resektionen) als Abweichung dokumentiert werden, erarbeitet der Chefarzt ein Konzept, welches Optionen aufzeigt, um diese Abweichung in den Griff zu bekom-men.

Bewertung: Positiv

Zielvereinbarung 192● Bonuszahlung für die Verbesserung des Abteilungsergebnis-

ses (EBITDA) im Vergleich zum Vorjahr Bewertung: Zielvorgaben zu wirtschaftlichen Kenn -

zahlen, die die jeweilige Abteilung des Chefarztes be -treffen, ohne dass konkrete Maßnahmen vereinbart und benannt werden, wie die Zielvorgaben – unabhängig von einer Mengen- oder Leistungsausweitung – erreicht wer-den sollen, sind gesetzeswidrig (Verstoß gegen § 135c SGB V)

● Bonuszahlung für mindestens eine öffentliche Veranstaltung bzw. ein Vortrag pro Quartal

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Einhaltung und Förderung der Krite-rien des OP-Statuts

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Überwachung und Einhaltung der ta-riflichen Arbeitszeiten und gesetzlichen Vorschriften der un-terstellten Mitarbeiter

Bewertung: Akzeptabel

Zielvereinbarung 1931. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Qualität

des Leistungsbereichs aus der Sicht von Patienten und Mit-arbeitern“

● Bonuszahlung für Maßnahmen zur Verbesserung von Kom-munikation und für eine erlebbare Außenwirkung gegenüber Patienten und Angehörigen

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Benennung und „gelebte“ Umsetzung eines PJ-Beauftragten

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Erarbeitung und Dokumentation eines Weiterbildungscurriculums

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Durchführung und Protokollierung der gemeinsamen Hygienevisiten Arzt/Pflege

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die standortübergreifende Standardisie-rung und Kommunikation der Indikationsstellung

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Durchführung der Erstschnitte und Wechsel in der Allgemeinchirurgie innerhalb des im OP-Sta-tut festgelegten Korridors

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die verbindliche Festlegung im OP-Pro-gramm am Vortag und Einhaltung der ersten Eingriffe eines regulären Arbeitstages

Bewertung: Positiv

2. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Qualität und Struktur“

● Bonuszahlung für die Verweildauersteuerung: In den 10 häu-figsten DRGs der bettenführenden Fachabteilung wird eine festgesetzte Zielverweildauer erreicht

Bewertung: Gesetzeswidrig (Verstoß gegen § 135c SGB V)

● Bonuszahlung für die Einführung einer fallbegleitenden Ko-dierung und Kodieroptimierung mithilfe einer softwarege-stützten Kodierhilfe

Bewertung: Akzeptabel

● Bonuszahlung für die zeitnahe abschließende Bearbei-tung allgemeinchirurgischer Konsile nach der Anmeldung (Schnelligkeitsmessungen und Zwischenauswertung)

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Einführung eines Arbeitszeitmodells mit Aufspaltung der Dienstlinien im Oberarztbereich

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Erarbeitung eines Konzepts zur Einfüh-rung von Physician Assistants bis zu einem festgelegten Datum

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Konzeptentwicklung eines Mentoren-System für Assistenzärzte

Bewertung: Positiv

3. Zielvereinbarungselement unter der Überschrift „Ergebnis“● Bonuszahlung für Maßnahmenvorschläge bei Nicht-Errei-

chen der Leistungsmenge im Bereich Allgemeinchirurgie Bewertung: Die Zielvereinbarung ist nur dann nicht zu be-

anstanden, sofern bei der Umsetzung die „Faustregel“ be-achtet wird.

Zielvereinbarung 1941. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Qualität

der Arbeit und Prozesse“● Bonuszahlung für den Aufbau einer Fachabteilung für Urolo-

gie mit Vorlage eines Leistungsplanes für das Jahr 2018 und das Jahr 2019, mit korrespondierendem Personalplan für den ärztlichen Dienst und Pflegedienst, sowie Vorlage eines Inves-titionsplanes für die notwendige medizinische Technik

Bewertung: Akzeptabel

● Bonuszahlung bei Bezug der urologischen Station zu einem festgesetzten Datum und dann Einführung klarer, mit der Pflege abgestimmter Ablaufstrukturen auf den Stationen an-hand einer definierten Verfahrensanweisung für den Stati-

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5 Deutsches Ärzteblatt | DOI: 10.3238/arztebl.2016.zielvereinbarung2020_01

Page 18: BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER · LP-Cremes sollen bei reifen Neugeborenen und Säuglingen unter drei Monaten nur als Einzeldosis (bis 1 g und 10 cm2 für ei-ne Stunde) innerhalb von

onsablauf, mit dem Ziel mind. 80% aller Patienten bis 11.00 h des Tages inkl. Arztbrief verlegt bzw. entlassen haben.

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Sicherstellung der externen Qualitäts-sicherung, mit dem Ziel einer monatlichen EDV-Dokumenta-tionsquote von >99%, ohne dass ein strukturierter Dialog erforderlich wird, bzw. die Bewertung nach strukturiertem Dialog von „unauffällig“ erfolgt ist.

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Einführung und Sicherstellung eines CIRS in der Fachabteilung

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die erfolgreiche Teilnahme an der Gesamt-Zertifizierung nach DIN-ISO

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Unterstützung der Implementierung der Digitalen Visite auf den Stationen der Fachabteilung

Bewertung: Positiv

2. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Mitarbei-terzufriedenheit“

● Bonuszahlung für die verbindliche Ein- und Durchführung von Mitarbeiter-Gesprächen mit nachgeordneten Mitarbei-tern des ärztlichen Dienstes nach festgelegten Vorgaben

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Intensivierung der Teamentwicklung durch Durchführung von mindestens zwei konkreten Team-entwicklungsmaßnahmen, die im Vorfelde mit der Geschäfts-führung abzustimmen sind

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Vorlage einer prospektiven Fortbil-dungsplanung für alle Ärztlichen Mitarbeiter zur Wirt-schaftsplanung 2019

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Durchführung von Schulungsmaßnah-men für den Ärztlichen Dienst und den Pflegedienst

Bewertung: Positiv

3. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Wirtschaft-liche Ziele“

● Bonuszahlung für die Erreichung des vorgelegten Leistungs-plans für die Fachabteilung

Bewertung: Zielvorgaben zu wirtschaftlichen Kennzahlen, die die jeweilige Abteilung des Chefarztes betreffen, ohne dass konkrete Maßnahmen vereinbart und benannt werden, wie die Zielvorgaben – unabhängig von einer Mengen- oder Leistungsausweitung – erreicht werden sollen, sind gesetzes-widrig (Verstoß gegen § 135c SGB V)

● Bonuszahlung für das Erreichen einer Verweildauer von mind. –15% unter InEK durch gut abgestimmtes Aufnahme-, Belegungs-, und Entlassungsmanagement

Bewertung: Das Ziel eines gut abgestimmten Aufnah-me-, Belegungs-, und Entlassungsmanagement ist für sich al-

lein gesehen qualitätsfördernd und damit als positiv zu be-werten. Durch die ausgewiesene Zielstellung einer Verweil-dauerreduktion von mindestens 15% unter InEK ist die Ziel-vereinbarung gesetzeswidrig (Verstoß gegen § 135c SGB V), der Bonus wird nicht durch die Umsetzung der qualitätsför-dernden Maßnahmen, sondern allein durch die Erreichung der Zielgröße Verweildauerreduktion fällig.

● Bonuszahlung, wenn sich in den wöchentlichen Mahnläufen der offenen DRG-Forderungen keine offenen ärztlichen Do-kumentationsrückstände finden

Bewertung: Akzeptabel

4. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Ansehen und Image“

● Bonuszahlung für die Durchführung von mind. drei nieder-schwelligen Patientenvorträgen oder Teilnahme an öffentli-chen Veranstaltungen (z.B. Tag der offenen Tür)

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für den Besuch aller urologischen Zuweiser in ihren Praxen zur Vorstellung der Leistungsfähigkeit der Fachabteilung

Bewertung: Akzeptabel

Zielvereinbarung 1951. Zielvereinbarungselement unter der Überschrift „Bonusanteil

Klinikergebnis (EBITDAR)“● Anteilige Bonuszahlung bei Erreichung des Plan-EBITDAR

2019 für die jeweilige Klinik (Anteil am Gesamtbonus 40%) Bewertung: Zielvorgaben zu wirtschaftlichen Kennzahlen,

die die jeweilige Abteilung des Chefarztes betreffen, ohne dass konkrete Maßnahmen vereinbart und benannt werden, wie die Zielvorgaben – unabhängig von einer Mengen- oder Leistungsausweitung – erreicht werden sollen, sind gesetzes-widrig (Verstoß gegen § 135c SGB V)

2. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „lndividuel-le Qualitätsziele“

● Bonuszahlung für die Implementierung regelmäßig stattfin-dender strukturierter Schulungen für Patienten und Angehö-rige zu zielgruppenspezifischen Themengebieten.

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für eine Auslastungssteigerung gemäß Wirt-schaftsplanung auf jahresdurchschnittlich 30–36 Betten im 2. Halbjahr 2019

Bewertung: Die Zielvereinbarung ist nur über eine Anhebung der Verweildauer oder eine Fallzahlsteigerung erreichbar und ist daher gesetzeswidrig (Verstoß gegen § 135c SGB V).

● Bonuszahlung für die Durchführung eines regionalen geria-trischen Fachsymposiums in Abstimmung mit den anderen Fachabteilungen in 2019

Bewertung: Positiv

Zielvereinbarung 1961. Zielvereinbarungselement unter der Überschrift „Strategi-

sches Ziel Finanzperspektive“ ● Erreichung des Deckungsbeitrages

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Deutsches Ärzteblatt | DOI: 10.3238/arztebl.2016.zielvereinbarung2020_01 6

Page 19: BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER · LP-Cremes sollen bei reifen Neugeborenen und Säuglingen unter drei Monaten nur als Einzeldosis (bis 1 g und 10 cm2 für ei-ne Stunde) innerhalb von

Bewertung: Zielvorgaben zu wirtschaftlichen Kennzahlen, die die jeweilige Abteilung des Chefarztes betreffen, ohne dass konkrete Maßnahmen vereinbart und benannt werden, wie die Zielvorgaben – unabhängig von einer Mengen- oder Leistungsausweitung – erreicht werden sollen, sind gesetzes-widrig (Verstoß gegen § 135c SGB V)

2. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Kunden-perspektive“

● Bonuszahlung für das Angebot von mindestens einer außen-wirksamen Veranstaltung pro Jahr

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für das Angebot von mindestens einer Veran-staltung für Zuweiser

Bewertung: Akzeptabel

● Bonuszahlung für die Stärkung der Öffentlichkeitsarbeit mit mindestens einem veröffentlichten Presseartikel und mindes-tens einem Artikel zur Zuweiser-Information

Bewertung: Positiv

3. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Prozess-perspektive“

● Bonuszahlung für die Stärkung der interdisziplinären / inter-professionellen Zusammenarbeit durch mindestens zwei Mit-arbeiterversammlung mit dem ärztlichen und pflegerischen Dienst pro Jahr

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Rezertifizierung der Klinik Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Stärkung der Zusammenarbeit zwi-schen dem ärztlichen und dem pflegerischen Dienst durch mindestens zwei monatliche Besprechungen zwischen Pfle-geleitung und Chefarzt

Bewertung: Positiv

4. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Potential-perspektive“

● Bonuszahlung für die stete Einhaltung der Basishygiene durch die Mitarbeiter, gemessen an 100%iger jährlicher Teil-nahme der ärztlichen Mitarbeiter inkl. Chefarzt an der Basis-Hygieneschulung

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Durchführung regelmäßiger Mitarbei-tergespräche mit allen Mitarbeitern

Bewertung: Positiv

Zielvereinbarung 197● Bonuszahlung für die Erreichung des Wirtschaftsplanergeb-

nisses des Klinikums gemäß Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr in einer vorgegebenen Höhe

Bewertung: Die Zielvereinbarung ist nur dann nicht zu be-anstanden, sofern der Chefarzt an der Erstellung des Wirt-schaftsplans beteiligt ist und die Zielgröße nicht allein die Abteilung des Chefarztes, sondern die gesamte Klinik be-trifft, so dass die Zielvereinbarung als allgemeine Anleitung

zu wirtschaftlichem Handeln verstanden werden kann (Be-achtung der „Faustregel“).

● Bonuszahlung für die Erreichung des innerhalb des Budget-gesprächs mit dem Zentrum vereinbarten Saldo-1-Wertes für die Klinik

Bewertung: Gesetzeswidrig (Verstoß gegen § 135c SGB V)

● Bonuszahlung für die Reduktion der Verweildauer stationä-rer Patienten im Verantwortungsbereich auf eine vorgegebe-ne Verweildauer

Bewertung: Gesetzeswidrig (Verstoß gegen § 135c SGB V)

● Bonuszahlung für die Etablierung gemeinsamer Screening-ansätze und geordneter standortübergreifender Pfade zur be-darfsweisen kardiovaskulären (gefäßchirurgischen und kar-diologischen) Mitbetreuung

Bewertung: Die Zielvereinbarung ist nur dann nicht zu beanstanden, sofern allein die medizinische Indikationsstel-lung Beachtung findet (Anwendung der „Faustregel“)

● Bonuszahlung für den Abbau von Überstunden im ärztlichen Dienst auf einen vorgegebenen Prozentsatz gegenüber dem Vorjahr

Bewertung: Die Zielvereinbarung ist nur dann nicht zu be-anstanden, sofern geltende arbeitsrechtliche Vorgaben Be-achtung finden

Zielvereinbarung 198 1. Zielvereinbarungselement unter der Überschrift „Wirtschaftli-

che Ziele (nicht bonusrelevant)“● Erreichung der Budgetziele für die Zentrale Notaufnahme

unter Einhaltung der in der Anlage vereinbarten Personal-planung und des Fortbildungsbudgets

Bewertung: Akzeptabel

2. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Klinikspe-zifische qualitative Ziele“

● Bonuszahlung für die Sicherstellung mindestens der Stufe 2 (Kinder und Erwachsene) und perspektivisch der Stufe 3 (Er-wachsene) in der gestuften Notfallversorgung

Bewertung: Akzeptabel

● Bonuszahlung für die Implementierung einer werktäglichen (Montag-Freitag) rund-um-die Uhr-Präsenz durch das ärzt-liche Team

Bewertung: Akzeptabel

● Bonuszahlung für die Entwicklung eines Personalkonzeptes (Qualifikation und Einsatz des Personals) zur Versorgung der internistischen Patienten

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für das Fortführen des Betreibens von sechs Aufnahmebetten

Bewertung: Das Zielvereinbarungselement ist akzeptabel, sofern bei der Umsetzung die „Faustregel“ beachtet wird

● Bonuszahlung für das Erstellen eines Konzepts zur Min-destqualifikation und fachspezifischen Fortbildung in der

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7 Deutsches Ärzteblatt | DOI: 10.3238/arztebl.2016.zielvereinbarung2020_01

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Notfallmedizin für die zum Einsatz kommenden Ärzte durch den Chefarzt

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Entwicklung eines Konzeptes zur Be-handlung der urologischen Patienten (Externer Qualitätsin-dikator – Prozessindikator)

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für die Bestimmung der Atemfrequenz bei Aufnahme bei der Diagnose ambulant erworbene Pneu -monie

Bewertung: Positiv

3. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Klinikum-weit definierte qualitative Ziele“

● Bonuszahlung für die vollständige Gewährung des Jahresur-laubes und Vermeidung von Mehrarbeit/Überstunden der ärztlichen Mitarbeiter im Kalenderjahr

Bewertung: Akzeptabel

● Umstellung des MDK-Prüfverfahrens: Bonuszahlung bei Verfügbarkeit der Patientenakte (ggf. ohne endgültigen Arzt-brief) innerhalb von 5 Werktagen bei Eingang der Prüfanzei-ge und Anforderung der Patientenakte

Bewertung: Akzeptabel

Zielvereinbarung 1991. Zielvereinbarungselement unter der Überschrift „Kontinenz-

zentrum“● Bonuszahlung für die Vorbereitung der Rezertifizierung und

Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen gemeinsam mit Urogynäkologie, und die schriftliche Erarbeitung eines mit der Urogynäkologie abgestimmten Konzepts zur Medizin-strategie sowie zur gemeinsamen Außendarstellung

Bewertung: Positiv

2. Zielvereinbarungselement unter der Überschrift „Erlösausfäl-le in der ambulanten Notfallversorgung“

● Bonuszahlung für einen Termin mit dem Patientenservice zur Prüfung der Problematik sowie eine nachgewiesene Schu-lung der Assistenzärzte und Evaluation zu jedem Quartal mit dem Patientenservice

Bewertung: Positiv

3. Zielvereinbarungselemente unter der Überschrift „Kommuni-kation und Marketing“:

● Bonuszahlung für zwei Veranstaltungen für Patienten im Quartiersbüro und einen Patiententag mit Darlegung des ge-samten Behandlungsspektrums von konventioneller Behand-lung bis zur roboterassistierten Chirurgie

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für eine Fachveranstaltung für Niedergelasse-ne: wissenschaftliche Veranstaltung zur roboterassistierten Chirurgie

Bewertung: Positiv

● Bonuszahlung für den Besuch von Kliniken zur Festlegung gemeinsamer Behandlungspfade

Bewertung: Positiv

4. Zielvereinbarungselement unter der Überschrift „Patienten-zufriedenheit“

● Bonuszahlung für ein Ergebnis der Patientenbefragung auf dem Niveau oder über dem Durchschnitt der Vergleichs -gruppe

Bewertung: Positiv

5. Zielvereinbarungselement unter der Überschrift „Qualitäts-management“

● Bonuszahlung für die Sicherstellung der Patientensicherheit bezüglich Sedierungsstandards, Strahlenschutz und postin-terventioneller Überwachung (Verfahrensanweisungen in Abstimmung mit dem Qualitätsmanagement und Schulung der Mitarbeiter)

Bewertung: Positiv

6. Zielvereinbarungselement unter der Überschrift „CIRS“● Bonuszahlung für die Durchführung von mindestens einer

anlassbezogenen Fallanalyse (gemeinsam mit anderen Be-rufsgruppen) unter Begleitung des Qualitätsmanagements

Bewertung: Positiv

7. Zielvereinbarungselement unter der Überschrift „Da Vinci“● Zielvereinbarung für die Erarbeitung eines Konzepts zu Da

Vinci, einschließlich Indikationskatalog und Behandlungs-pfaden und abgestimmt mit der Gesamtklinik zur Wahl der Behandlungs-/Operationsmethode: Wann kommt der Da Vinci zum Einsatz? Evaluation der Wirtschaftlichkeit und Abstimmung einer Strategie mit Klinikdirektorium und OP Management

Bewertung: Die Zielvereinbarung ist nicht zu beanstan-den, sofern dabei die „Faustregel“ angewendet wird.

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