Berg- Und Umweltrecht I(122)2006
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Sehschlange
Bergrecht
Prfer: Prof. Khne
Beisitzer: Herr Trgler (?)
Kandidat: Christian Mues
Datum: 7.2.2000, 12:00, Dauer etwa 30 Minuten
Note: 1,7
Prfungsklima und Besonderheiten: Angenehmes und ruhiges Klima. Khne war gut
gelaunt, wurde nicht laut und spielte nur ein bisschen mit einem Schnellhefter.
Vorbereitungszeit und Hilfsmittel: 3 Wochen, 1 2 h/d, 3 Tage intensiv. Diverse Skripte
u.a. das von MATTHIAS KNNECKE 1998 berarbeitete, BBergG, BGB, GG. Bcher siehe
unten.
Bcher:
GUNTER KHNE / GNTER GRAENTZSCH: Wandel und Beharren im Bergrecht. (Leihstelle)
G. DAPPRICH / F.J. FRANKE: Leitfaden des Bergrechts. (Lehrbuchsammlung)
Prfungsfragen:
F: Nennen Sie mir Rechtsquellen des Bergrechts.
A: Bundesberggesetz, Rechtsverordnungen und Bergverordnungen.
F: Was unterscheidet Rechts- und Bergverordnungen?
A: Bergverordnungen sind Rechtsverordnungen, aber nicht jede Rechtsverordnung
ist eine Bergverordnung.
F: Aufgrund welcher Rechtsquelle werden Bergverordnungen erlassen?
A: BbergG.
F: Genauer!
A: 32, 57c, 122
F: Wie gliedern sich die Bergverordnungen in das Verhltnis zwischen Unternehmer
und Behrde ein?
A: Bergverordnungen dienen besonders den in 55 genannten Rechtsgtern.
F: Was regelt der 55?
A: Die Zulassungsvoraussetzungen fr einen Betriebsplan.
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F: Nennen Sie die mal!
A: Fr die vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung ist die erforderliche
Berechtigung nachzuweisen.
F: Welche Berechtigungen gibt es?
A: Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum und Grundeigentum
F: Weitere Zulassungsvoraussetzungen!
A: Der Unternehmer bzw. die zur Vertretung berechtigten Personen mssen
zuverlssig sein, die zur Leitung oder Beaufsichtigung bestellten Personen mssen
zuverlssig, fachkundig und krperlich geeignet sein.
F: Welche zwei Arten von verantwortlichen Personen gibt es also?
A: Den Unternehmer und die bestellten verantwortlichen Personen.
F: Weitere Zulassungsvoraussetzungen!
A: Vorsorge gegen Gefahren fr Leben, Gesundheit und zum Schutz von
Sachgtern, Beschftigter und Dritter im Betrieb.
Keine Beeintrchtigung von Bodenschtzen, deren Schutz im ffentlichen
Interesse liegt.
F: Wo steht das so hnlich bereits? Warum steht es hier noch mal?
A: 11 Versagung der Erlaubnis. Gilt aber nur fr bergfreie Bodenschtze, 55 gilt
auch fr grundeigene Bodenschtze und wenn Bergbau nach alten Rechten
betrieben wird.
F: Weitere Zulassungsvoraussetzungen!
A: Schutz der Oberflche im Interesse der persnlichen Sicherheit und des
ffentlichen Verkehrs.
F: Was bedeutet das?
A: Nur besonders schwere Schden an der Oberflche knnten demnach zu einer
Versagung der Betriebsplanzulassung fhren. Alles, was unter der o.g. Schwelle
liegt, wird als Bergschaden unter 110 ff geregelt.
F: Was muss in diesem Zusammenhang noch beachtet werden?
A: 48 (2). Die Aufsuchung oder Gewinnung (Interesse des einzelnen) kann
beschrnkt oder untersagt werden, wenn ihr berwiegende ffentliche Interessen
entgegenstehen. D.h. Untersagung der Gewinnung, obwohl die persnliche
Sicherheit und der ffentliche Verkehr noch nicht gefhrdet sind. Besondere
Bedeutung dieses Zusammenhangs im sog. Moers / Kapellen Urteil. Die Klger
beriefen sich u.a. darauf, dass Art. 14 GG nicht nur den wertmigen Bestand
des Eigentums garantiert, sondern auch eine "Substanzgarantie" des Eigentums
gibt.
F: Was bereitet Probleme bei der Anwendung des 48 (2)?
A: Die Formulierung "berwiegendes ffentliches Interesse". Dies ist nirgends
eindeutig definiert.
F: Welche Betriebsplne gibt es?
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A: Obligatorische: Haupt- und Abschlussbetriebsplne
Fakultative: Sonder-, gemeinschaftliche und Rahmenbetriebsplne.
F: Bewilligung und Bergwerkseigentum, was sind die Unterschiede?
A: Bewilligung ist nur ein Rechtstitel, Bergwerkseigentum dagegen
grundstcksgleiches Recht, kann dementsprechend auch wie ein Grundstck mit
Hypotheken belastet werden ( BGB, Sachenrecht). F: Welche Rechte gewhrt Bergwerkseigentum?
A: Die bezeichneten Bodenschtze innerhalb des entsprechenden Feldes
aufzusuchen, zu gewinnen, Eigentum daran zu erwerben, andere Bodenschtze
mitzugewinnen, Hilfsbaue anzulegen, die erforderlichen Anlagen zu errichten
und zu betreiben, Grundabtretung zu verlangen.
F: Was ist der Grundabtretung hnlich?
A: Enteignung. Grundabtretung ist jedoch eigentlich nur als vorbergehende
bertragung der Nutzungsrechte gedacht.
F: Was galt vor dem BBergG?
A: Das Allgemeine Berggesetz fr die preuischen Staaten (AGB).
F: Was sind die Unterschiede zwischen dem Bergwerkseigentum des AGB und dem
heutigen Bergwerkseigentum?
A: Heutiges Bergwerkseigentum ist allgemein auf 50 Jahre befristet, kann laut 18
widerrufen werden, wenn die Gewinnung zu lange unterbrochen wird. Auf
heutiges Bergwerkseigentum sind Frderabgaben zu zahlen. Auf altes
Bergwerkseigentum trifft dies alles nicht zu.
F: Genau. Es ist deshalb sehr vorteilhaft, altes Bergwerkseigentum zu besitzen. Was
enthlt ein Rahmenbetriebplan?
A: Allgemeine Angaben ber das Vorhaben, die technische Durchfhrung und den
zeitlichen Rahmen.
F: Wozu braucht die Behrde das?
A: Um frhzeitig ber die Manahmen informiert zu sein und andere Behrden
informieren zu knnen.
F: Kann ein Rahmenbetriebsplan auch obligatorisch sein und wozu dient er noch?
A: Kann auch obligatorisch sein, wenn das Vorhaben UVP-pflichtig ist. Dient
weiterhin auch einer gewissen Absicherung des Unternehmers, sein Vorhaben
durchfhren zu knnen (Beachte aber: Grunewald Urteil!).
F: Wo steht, welche Verfahren UVP-pflichtig sind?
A: In der Verordnung ber die Umweltvertrglichkeitsprfung bergbaulicher
Vorhaben.
F: Wie ist dort festgelegt, welche Betriebe UVP-pflichtig sind?
A: Durch die Angabe bestimmter Gren, z.B. Flcheninanspruchnahme ber 10 ha
bei Tagebau, Flcheninanspruchnahme ber 10 ha oder ber 3 m
voraussichtliche Senkung der Oberflche bei Tiefbau.
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Das war's. Khne will, wie immer, przise Formulierungen hren. Es lohnt sich, viel im
Gesetzestext zu lesen und wichtige Abschnitte eventuell einfach auswendig zu lernen,
wenigstens die relevanten Formulierungen. Man kann sich dadurch unangenehme
Nachfragen ersparen, die oft dazu fhren, dass man sein Unwissen preisgeben muss
und ihn verrgert. Mit allen bekannten Auswirkungen auf den weiteren Prfungsverlauf.
Allen Nachfolgern viel Erfolg, Glck und einen gut gelaunten Prof. Khne!
Glckauf!