Berg- Und Umweltrecht I(122)2006

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Seite 1 von 4 Sehschlange Bergrecht Prüfer: Prof. Kühne Beisitzer: Herr Türgler (?) Kandidat: Christian Mues Datum: 7.2.2000, 12:00, Dauer etwa 30 Minuten Note: 1,7 Prüfungsklima und Besonderheiten : Angenehmes und ruhiges Klima. Kühne war gut gelaunt, wurde nicht laut und spielte nur ein bisschen mit einem Schnellhefter. Vorbereitungszeit und Hilfsmittel : 3 Wochen, 1 – 2 h/d, 3 Tage intensiv. Diverse Skripte u.a. das von MATTHIAS KÖNNECKE 1998 überarbeitete, BBergG, BGB, GG. Bücher siehe unten. Bücher : GUNTER KÜHNE / GÜNTER GRAENTZSCH: Wandel und Beharren im Bergrecht. (Leihstelle) G. DAPPRICH / F.J. FRANKE: Leitfaden des Bergrechts. (Lehrbuchsammlung) Prüfungsfragen : F: Nennen Sie mir Rechtsquellen des Bergrechts. A: Bundesberggesetz, Rechtsverordnungen und Bergverordnungen. F: Was unterscheidet Rechts- und Bergverordnungen? A: Bergverordnungen sind Rechtsverordnungen, aber nicht jede Rechtsverordnung ist eine Bergverordnung. F: Aufgrund welcher Rechtsquelle werden Bergverordnungen erlassen? A: BbergG. F: Genauer! A: § 32, §57c, §122 F: Wie gliedern sich die Bergverordnungen in das Verhältnis zwischen Unternehmer und Behörde ein? A: Bergverordnungen dienen besonders den in § 55 genannten Rechtsgütern. F: Was regelt der § 55? A: Die Zulassungsvoraussetzungen für einen Betriebsplan.

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Berg- Und Umweltrecht I(122)2006

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    Sehschlange

    Bergrecht

    Prfer: Prof. Khne

    Beisitzer: Herr Trgler (?)

    Kandidat: Christian Mues

    Datum: 7.2.2000, 12:00, Dauer etwa 30 Minuten

    Note: 1,7

    Prfungsklima und Besonderheiten: Angenehmes und ruhiges Klima. Khne war gut

    gelaunt, wurde nicht laut und spielte nur ein bisschen mit einem Schnellhefter.

    Vorbereitungszeit und Hilfsmittel: 3 Wochen, 1 2 h/d, 3 Tage intensiv. Diverse Skripte

    u.a. das von MATTHIAS KNNECKE 1998 berarbeitete, BBergG, BGB, GG. Bcher siehe

    unten.

    Bcher:

    GUNTER KHNE / GNTER GRAENTZSCH: Wandel und Beharren im Bergrecht. (Leihstelle)

    G. DAPPRICH / F.J. FRANKE: Leitfaden des Bergrechts. (Lehrbuchsammlung)

    Prfungsfragen:

    F: Nennen Sie mir Rechtsquellen des Bergrechts.

    A: Bundesberggesetz, Rechtsverordnungen und Bergverordnungen.

    F: Was unterscheidet Rechts- und Bergverordnungen?

    A: Bergverordnungen sind Rechtsverordnungen, aber nicht jede Rechtsverordnung

    ist eine Bergverordnung.

    F: Aufgrund welcher Rechtsquelle werden Bergverordnungen erlassen?

    A: BbergG.

    F: Genauer!

    A: 32, 57c, 122

    F: Wie gliedern sich die Bergverordnungen in das Verhltnis zwischen Unternehmer

    und Behrde ein?

    A: Bergverordnungen dienen besonders den in 55 genannten Rechtsgtern.

    F: Was regelt der 55?

    A: Die Zulassungsvoraussetzungen fr einen Betriebsplan.

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    F: Nennen Sie die mal!

    A: Fr die vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung ist die erforderliche

    Berechtigung nachzuweisen.

    F: Welche Berechtigungen gibt es?

    A: Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum und Grundeigentum

    F: Weitere Zulassungsvoraussetzungen!

    A: Der Unternehmer bzw. die zur Vertretung berechtigten Personen mssen

    zuverlssig sein, die zur Leitung oder Beaufsichtigung bestellten Personen mssen

    zuverlssig, fachkundig und krperlich geeignet sein.

    F: Welche zwei Arten von verantwortlichen Personen gibt es also?

    A: Den Unternehmer und die bestellten verantwortlichen Personen.

    F: Weitere Zulassungsvoraussetzungen!

    A: Vorsorge gegen Gefahren fr Leben, Gesundheit und zum Schutz von

    Sachgtern, Beschftigter und Dritter im Betrieb.

    Keine Beeintrchtigung von Bodenschtzen, deren Schutz im ffentlichen

    Interesse liegt.

    F: Wo steht das so hnlich bereits? Warum steht es hier noch mal?

    A: 11 Versagung der Erlaubnis. Gilt aber nur fr bergfreie Bodenschtze, 55 gilt

    auch fr grundeigene Bodenschtze und wenn Bergbau nach alten Rechten

    betrieben wird.

    F: Weitere Zulassungsvoraussetzungen!

    A: Schutz der Oberflche im Interesse der persnlichen Sicherheit und des

    ffentlichen Verkehrs.

    F: Was bedeutet das?

    A: Nur besonders schwere Schden an der Oberflche knnten demnach zu einer

    Versagung der Betriebsplanzulassung fhren. Alles, was unter der o.g. Schwelle

    liegt, wird als Bergschaden unter 110 ff geregelt.

    F: Was muss in diesem Zusammenhang noch beachtet werden?

    A: 48 (2). Die Aufsuchung oder Gewinnung (Interesse des einzelnen) kann

    beschrnkt oder untersagt werden, wenn ihr berwiegende ffentliche Interessen

    entgegenstehen. D.h. Untersagung der Gewinnung, obwohl die persnliche

    Sicherheit und der ffentliche Verkehr noch nicht gefhrdet sind. Besondere

    Bedeutung dieses Zusammenhangs im sog. Moers / Kapellen Urteil. Die Klger

    beriefen sich u.a. darauf, dass Art. 14 GG nicht nur den wertmigen Bestand

    des Eigentums garantiert, sondern auch eine "Substanzgarantie" des Eigentums

    gibt.

    F: Was bereitet Probleme bei der Anwendung des 48 (2)?

    A: Die Formulierung "berwiegendes ffentliches Interesse". Dies ist nirgends

    eindeutig definiert.

    F: Welche Betriebsplne gibt es?

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    A: Obligatorische: Haupt- und Abschlussbetriebsplne

    Fakultative: Sonder-, gemeinschaftliche und Rahmenbetriebsplne.

    F: Bewilligung und Bergwerkseigentum, was sind die Unterschiede?

    A: Bewilligung ist nur ein Rechtstitel, Bergwerkseigentum dagegen

    grundstcksgleiches Recht, kann dementsprechend auch wie ein Grundstck mit

    Hypotheken belastet werden ( BGB, Sachenrecht). F: Welche Rechte gewhrt Bergwerkseigentum?

    A: Die bezeichneten Bodenschtze innerhalb des entsprechenden Feldes

    aufzusuchen, zu gewinnen, Eigentum daran zu erwerben, andere Bodenschtze

    mitzugewinnen, Hilfsbaue anzulegen, die erforderlichen Anlagen zu errichten

    und zu betreiben, Grundabtretung zu verlangen.

    F: Was ist der Grundabtretung hnlich?

    A: Enteignung. Grundabtretung ist jedoch eigentlich nur als vorbergehende

    bertragung der Nutzungsrechte gedacht.

    F: Was galt vor dem BBergG?

    A: Das Allgemeine Berggesetz fr die preuischen Staaten (AGB).

    F: Was sind die Unterschiede zwischen dem Bergwerkseigentum des AGB und dem

    heutigen Bergwerkseigentum?

    A: Heutiges Bergwerkseigentum ist allgemein auf 50 Jahre befristet, kann laut 18

    widerrufen werden, wenn die Gewinnung zu lange unterbrochen wird. Auf

    heutiges Bergwerkseigentum sind Frderabgaben zu zahlen. Auf altes

    Bergwerkseigentum trifft dies alles nicht zu.

    F: Genau. Es ist deshalb sehr vorteilhaft, altes Bergwerkseigentum zu besitzen. Was

    enthlt ein Rahmenbetriebplan?

    A: Allgemeine Angaben ber das Vorhaben, die technische Durchfhrung und den

    zeitlichen Rahmen.

    F: Wozu braucht die Behrde das?

    A: Um frhzeitig ber die Manahmen informiert zu sein und andere Behrden

    informieren zu knnen.

    F: Kann ein Rahmenbetriebsplan auch obligatorisch sein und wozu dient er noch?

    A: Kann auch obligatorisch sein, wenn das Vorhaben UVP-pflichtig ist. Dient

    weiterhin auch einer gewissen Absicherung des Unternehmers, sein Vorhaben

    durchfhren zu knnen (Beachte aber: Grunewald Urteil!).

    F: Wo steht, welche Verfahren UVP-pflichtig sind?

    A: In der Verordnung ber die Umweltvertrglichkeitsprfung bergbaulicher

    Vorhaben.

    F: Wie ist dort festgelegt, welche Betriebe UVP-pflichtig sind?

    A: Durch die Angabe bestimmter Gren, z.B. Flcheninanspruchnahme ber 10 ha

    bei Tagebau, Flcheninanspruchnahme ber 10 ha oder ber 3 m

    voraussichtliche Senkung der Oberflche bei Tiefbau.

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    Das war's. Khne will, wie immer, przise Formulierungen hren. Es lohnt sich, viel im

    Gesetzestext zu lesen und wichtige Abschnitte eventuell einfach auswendig zu lernen,

    wenigstens die relevanten Formulierungen. Man kann sich dadurch unangenehme

    Nachfragen ersparen, die oft dazu fhren, dass man sein Unwissen preisgeben muss

    und ihn verrgert. Mit allen bekannten Auswirkungen auf den weiteren Prfungsverlauf.

    Allen Nachfolgern viel Erfolg, Glck und einen gut gelaunten Prof. Khne!

    Glckauf!