Bericht des Kärntner Landesrechnungshofes · 2017. 11. 30. · E-Mail: [email protected]...
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Ldtgs. Zl. 35/25
Bericht des Kärntner Landesrechnungshofes
Versorgungsstrukturen im Pflegebereich
LRH-GUE-9-2017
II
IMPRESSUM
Auskunft
Kärntner Landesrechnungshof
Kaufmanngasse 13 H
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Tel. +43/676/83332-202
Fax +43/676/83332-203
E-Mail: [email protected]
Impressum
Herausgeber: Kärntner Landesrechnungshof
Kaufmanngasse 13 H
9020 Klagenfurt am Wörthersee
DVR: 0746983
Redaktion: Kärntner Landesrechnungshof
Herausgegeben: Klagenfurt, November 2017
Titelfoto: shutterstock.com, Bild Nr. 239583778,
Africa Studio
III
INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS
Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................. V
Abbildungsverzeichnis ........................................................................................... VIII
Tabellenverzeichnis .................................................................................................. IX
Kurzfassung ............................................................................................................... 1
Prüfungsauftrag und -durchführung ........................................................................... 15
Prüfungsauftrag .................................................................................................. 15
Prüfungsdurchführung ........................................................................................ 17
Darstellung des Prüfungsergebnisses .................................................................... 18
Allgemeines zur Pflegeversorgung ............................................................................. 20
Pflegeformen ...................................................................................................... 20
Rechtsgrundlagen ............................................................................................... 22
Zuständigkeiten für das Pflegewesen im AKL ...................................................... 24
Allgemeine Grundsätze der Pflegefinanzierung in Österreich ............................... 25
Planungsgrundlagen ........................................................................................... 29
Zielsetzungen ..................................................................................................... 37
Erfassung der Ausgaben und Einnahmen im Pflegebereich ................................... 42
Datenmeldungen im Rahmen der Pflegedienstleistungsstatistik ............................ 50
Finanzielle Bedeutung der Pflegeformen für das Land Kärnten ............................ 53
Stationäre Pflege ....................................................................................................... 55
Allgemeines ........................................................................................................ 55
Kapazitätsentwicklung ........................................................................................ 66
Kosten des stationären Pflegebereichs .................................................................. 79
Tarifgestaltung und Verträge ............................................................................... 83
Mobile Dienste ....................................................................................................... 107
Allgemeines und gesetzliche Grundlagen ........................................................... 107
Leistungsangebot .............................................................................................. 108
IV
INHALTSVERZEICHNIS
Verträge ............................................................................................................ 110
Kapazitätsentwicklung ...................................................................................... 113
Kosten der mobilen Dienste............................................................................... 121
Finanzierung und Tarifsystem ........................................................................... 123
24-Stunden-Betreuung ............................................................................................. 136
Rahmenbedingungen ........................................................................................ 136
Kosten der 24-Stunden-Betreuung ...................................................................... 139
Finanzielle Auswirkungen von Betreuungsformen .................................................... 143
Allgemeines zum Kostenvergleich der Pflegeformen ........................................... 143
Kostenvergleich aus Sicht des Landes und der Gemeinden ................................. 143
Kosten aus Sicht des Betreuungs- bzw. Pflegebedürftigen .................................... 146
Sonderförderung für pflegende Angehörige ........................................................ 152
Schlussempfehlungen .............................................................................................. 154
V
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abs. Absatz
Abt. Abteilung
AfA Absetzung für Abnutzung
AKL Amt der Kärntner Landesregierung
Art. Artikel
ÄrzteG Ärztegesetz
ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgsesetz
BGBl. Bundesgesetzblatt
BPGG Bundespflegegeldgesetz
BVergG Bundesvergabegesetz
B-VG Bundes-Verfassungsgesetz
bzw. beziehungsweise
d.h. das heißt
d.s. das sind
EDV elektronische Datenverarbeitung
etc. et cetera
EUR Euro
exkl. exklusive
f. folgend(e)
ff. fortfolgend(e)
G(es)mbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
ggü. gegenüber
GuKG Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
GSBG Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
GZ Geschäftszahl
HBeG Hausbetreuungsgesetz
i.d.(g.)F. in der (geltenden) Fassung
i.H.v. in Höhe von
VI
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
inkl. inklusive
IT Informationstechnologie
k.A. keine Angabe
K-GEA Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung
KGF Kärntner Gesundheitsfonds
K-GOL Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung
K-HG Kärntner Heimgesetz
K-HeimVO Kärntner Heimverordnung
K-LRHG Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996
km Kilometer
K-MSG Kärntner Mindestsicherungsgesetz
LGBl. Landesgesetzblatt
lit. litera (Buchstabe)
LRH Landesrechnungshof
lt. laut
m² Quadratmeter
Mio. Million(en)
mm Millimeter
Nr. Nummer
PDStV Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung
PFG Pflegefondsgesetz
PGS Pflege- und Gesundheitsservice
rd. rund
RH Rechnungshof
S. Seite
SHV Sozialhilfeverband
TZ Textzahl(en)
u.a. unter anderem
UAbt. Unterabteilung
VII
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
USt Umsatzsteuer
UStG Umsatzsteuergesetz
usw. und so weiter
vgl. vergleiche
VStG Verwaltungsstrafgesetz
VZÄ Vollzeitäquivalent(e)
Z Ziffer
z.B. zum Beispiel
Zl. Zahl
VIII
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Versorgungsformen ............................................................................... 20
Abbildung 2: Pflegegeldbezieher nach Stufen 2005 bis 2015 ........................................ 27
Abbildung 3: Altersquotient und Pflegegeldbezieher im Bundesländervergleich 2015 ... 30
Abbildung 4: Prognose pflegebedürftiger Personen in Kärnten .................................... 32
Abbildung 5: Tarifkomponenten ................................................................................ 85
Abbildung 6: Anteilsmäßige Verteilung der Sockelbeträge der Jahre 2010 und 2015 ..... 99
Abbildung 7: Mobile Dienste – Entwicklung der Normstundensätze 2011 bis 2015 .... 126
IX
TABELLENVERZEICHNIS
TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 1: Pflegegeld und -bezieher nach Stufen ......................................................... 26
Tabelle 2: Pflegefondsmittel Bundesland Kärnten 2011 bis 2015 ................................. 29
Tabelle 3: Kärntner Bevölkerung nach Altersgruppen 2005 bis 2015 ........................... 31
Tabelle 4: Versorgungsgrad gemäß Pflegefondsgesetz ................................................. 39
Tabelle 5: Überblick über die relevanten Ausgabenansätze im Pflegebereich ............... 43
Tabelle 6: Überblick über die relevanten Einnahmenansätze im Pflegebereich ............. 44
Tabelle 7: Pflegeformen in Zahlen (2015) ................................................................... 53
Tabelle 8: Anzahl an Altenwohn- und Pflegeheimen 2011 bis 2015 ............................. 64
Tabelle 9: Bewilligte Betten in den Bezirken nach Betreibern im Jahr 2015 .................. 65
Tabelle 10: Investitionszuschüsse für Altenwohn- und Pflegeheime inkl. Tagesstätten . 73
Tabelle 11: Zu- und Abnahme der bewilligten Betten 2011 bis 2015 ............................ 75
Tabelle 12: Auslastung Altenwohn- und Pflegeheime 2015 und 2016 nach Bezirken .... 77
Tabelle 13: Stationäre Dienste – Nettoausgaben 2012 bis 2015 .................................... 80
Tabelle 14: Entwicklung der Anzahl an Heimbewohnern 2012 bis 2015 ...................... 81
Tabelle 15: Heimtarife pro Monat (2012 bis 2015) ...................................................... 87
Tabelle 16: Zahlungen im Rahmen der Abgangsdeckung der Jahre 2010 bis 2014........ 90
Tabelle 17: Mobile Dienste – Entwicklung der Klientenzahlen (Jahressumme) .......... 113
Tabelle 18: Mobile Dienste – Klienten nach Pflegegeldstufen Stichtag 31.12.2015 ..... 114
Tabelle 19: Mobile Dienste – Entwicklung der Leistungsstunden .............................. 117
Tabelle 20: Mobile Dienste – Erfüllungsgrad (2015) ................................................. 118
Tabelle 21: Mobile Dienste – Leistungsstunden nach Bezirken (2015) ....................... 118
Tabelle 22: Mobile Dienste – Nettoausgaben 2012 bis 2015 ...................................... 121
Tabelle 23: Mobile Dienste – Kosten- und Leistungsübersicht 2012 bis 2015 ............. 122
Tabelle 24: Beispielkalkulation – Normstundensatz Hauskrankenpflege .................... 124
Tabelle 25: Mobile Dienste – Entwicklung des Landes- und Gemeindeanteils ........... 127
Tabelle 26: Mobile Dienste – Tariflisten (ab 2014) .................................................... 133
Tabelle 27: 24-Stunden-Betreuung – Kostenentwicklung Land und Gemeinden ........ 139
Tabelle 28: 24-Stunden-Betreuung – Entwicklung der Förderbezieher ....................... 140
Tabelle 29: Nettobelastung pro Pflegeheim-Platz (2015) ........................................... 144
Tabelle 30: Aufwand der öffentlichen Hand für 24-Stunden-Betreuung (2015) ........... 145
Tabelle 31: Vergleich Pflegeheimplatz versus 24-Stunden-Betreuung (2015) .............. 145
Tabelle 32: Nettobelastung des Betreuten in der 24-Stunden-Betreuung (2015) .......... 147
Tabelle 33: Pflegeheim-Platz versus 24-Stunden-Betreuung (2015) ............................ 148
Tabelle 34: Verfügbares Haushaltseinkommen bei 24-Stunden-Betreuung (2015) ....... 149
1
KURZFASSUNG
KURZFASSUNG
Prüfungsauftrag
Einen Schwerpunkt der gegenständlichen Überprüfung bildete die Entwicklung der
Pflegestrukturen in Kärnten. Im Fokus standen dabei die stationäre Versorgung, die
mobilen Dienste sowie die 24-Stunden-Betreuung. Ziel war es festzustellen, wie die
Versorgungsstrukturen im Detail ausgeprägt waren und ob es Optimierungspotenziale
bei der Auslastung, den Verträgen sowie den Tarifen gab. (TZ 1)
Der Landesrechnungshof (LRH) analysierte auch die Beiträge von Bund, Ländern und
Gemeinden zu den Pflegekosten. Ein Augenmerk legte der LRH auf die im
Pflegebereich verankerten politischen bzw. gesetzlichen Zielsetzungen und deren
konkrete Ausgestaltung. Schließlich beurteilte der LRH die Attraktivität der ambulanten
Pflegeversorgung im derzeitigen Pflegefinanzierungssystem sowohl aus Sicht des Landes
als auch aus Sicht der Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigen. (TZ 1)
Bedarfsplanung
Kärnten hatte im Bundesländervergleich einen hohen Anteil an älteren Menschen und
Pflegegeldbeziehern. Bei der Anzahl der pflegebedürftigen Personen wurde ein starkes
Wachstum prognostiziert. Der LRH hob darum die Bedeutung der Pflegefinanzierung
für den Landeshaushalt besonders hervor. (TZ 8)
Das Land Kärnten erstellte in der Vergangenheit in Kooperation mit externen Partnern
Bedarfs- und Entwicklungspläne für unterschiedliche soziale Bereiche. Die letzte
Überarbeitung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes im Pflegebereich erfolgte im
Jahr 2013. Damit sollte eine Handlungsgrundlage für sozialpolitische Maßnahmen in
den kommenden Jahren geschaffen werden. (TZ 9)
Der LRH kritisierte in diesem Zusammenhang die mangelnde Aktualität der Bedarfs-
und Prognosezahlen im Kärntner Bedarfs- und Entwicklungsplan, welche auf den Ist-
Zahlen des Jahres 2012 basierten. Zudem fehlte eine Einschätzung der zukünftigen
Kostenentwicklung zur Gänze. Da der Bedarfs- und Entwicklungsplan bereits in der
Vergangenheit Anlass zur Kritik gab, sah der LRH daher das Ziel, mit diesem eine
Handlungsgrundlage für Maßnahmen im Pflegebereich zu schaffen, als nicht erfüllt
an. (TZ 9)
Er empfahl daher, den Bedarfs- und Entwicklungsplan rasch auf den neuesten Stand zu
bringen, den Prognosehorizont jedenfalls bis 2025 zu erweitern und eine entsprechende
2
KURZFASSUNG
Abweichungsanalyse durchzuführen. Zudem sollten aus Sicht des LRH Kostenaspekte
und Handlungsempfehlungen samt Erfüllungszeitpunkten in den Bericht aufgenommen
werden. (TZ 9)
Zielsetzungen
Der LRH betrachtete die für den Pflegebereich vorhandenen Zielsetzungen. Dabei
konnte er feststellen, dass insbesondere der Grundsatz „ambulant vor stationär“ sowohl
gesetzlich als auch in politischen Programmen vorgegeben war. Davon abgeleitete
steuerungsrelevante Zielgrößen waren nicht näher definiert worden. (TZ 11)
Der LRH kritisierte, dass das Land strategische Ziele im Pflegebereich, mit Ausnahme
von Qualitätszielen, nicht mit messbaren Zielvorgaben verknüpfte. Die mangelhaften
Zielvorgaben wurden vor allem im Zusammenhang mit dem Grundsatz „ambulant vor
stationär“ deutlich. Daher empfahl der LRH auf Landesebene entsprechende messbare
Ziele für die einzelnen Pflegeformen zu definieren. Die Zielvorgaben wären nach
Ansicht des LRH regelmäßig zu evaluieren und auf Basis der Evaluierungsergebnisse
Maßnahmen zu ergreifen. (TZ 11)
Eine weitere Zielsetzung bildete der gesetzlich verankerte Kostendämpfungspfad. Bund,
Länder und Gemeinden vereinbarten im Rahmen des Finanzausgleichs 2017, dass die
Kosten im Pflegebereich jährlich nicht mehr als 4,6% gegenüber dem Vorjahr steigen
durften. Berechnungen des Landes zeigten, dass die jährlichen Kostensteigerungen in
Kärnten in den Jahren 2017 bis 2021 mehr als 6% betragen würden. Damit wären die
Vorgaben des Pflegefondsgesetzes hinsichtlich des Kostendämpfungspfades für das Land
Kärnten nicht erreichbar. Der LRH empfahl eine Strategie zu entwickeln, um
mittelfristig die Zielgröße von 4,6% zu erreichen. (TZ 12)
Erfassung und Meldung der Finanzzahlen im Pflegebereich
Ausgaben und Einnahmen des Pflegebereichs waren im Rechnungswesen des Landes
sowohl auf Ebene der Ansätze als auch auf Ebene der Finanzpositionen mit
pflegefremden Bereichen vermischt. Auch waren die Pflegeformen stationär,
teilstationär und mobil nicht exakt voneinander getrennt. Eine genaue Ermittlung der
tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen des Pflegebereiches im Allgemeinen und nach
Pflegeformen war daher teilweise nicht, teilweise nur mit erheblichem Aufwand
möglich. (TZ 13)
3
KURZFASSUNG
Da die Länder zur jährlichen Meldung von Daten des Pflegebereiches im Rahmen der
Pflegedienstleistungsstatistik verpflichtet waren, ergaben sich daher in weiterer Folge
Unschärfen bei den gemeldeten Finanzzahlen der Jahre 2012 bis 2015. Der LRH stellte
dabei fest, dass die Meldungen des Landes nicht exakt den vorgegebenen Definitionen
folgten. Für den LRH war daher eine Vergleichbarkeit zwischen Kärnten und anderen
Bundesländern nicht gegeben. (TZ 15)
Der LRH kritisierte daher die derzeit geltende Verbuchungssystematik im Pflegebereich
und empfahl, diese nach den Pflegeformen neu zu ordnen. In Folge wäre eine
Budgetierung und Planung des Pflegebereiches in Kärnten mit höherer Genauigkeit und
Transparenz möglich. Auch könnte dadurch eine korrekte Datenmeldung an die
Pflegedienstleistungsstatistik ohne größeren Aufwand erfolgen. (TZ 13, TZ 15)
Stationäre Pflege
Allgemeines
Die stationäre Versorgung war durch einige wesentliche landesgesetzliche
Rahmenbedingungen gekennzeichnet. Mit dem Kärntner Heimgesetz (K-HG) sollten
die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner so weit als möglich vor
Beeinträchtigungen geschützt und die Qualität der betroffenen Pflegeeinrichtungen
gesichert werden. Auf Grundlage des K-HG legte das Land in der Kärntner
Heimverordnung beispielsweise Standards zur baulichen und technischen Infrastruktur
für Altenwohn- und Pflegeheime sowie zur Qualifikation des Personals fest. Im
Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG) gewährte das Land verschiedene
Leistungen, darunter auch Unterstützungsleistungen für die Pflege. (TZ 17, TZ 18, TZ
19)
Der Kärntner Landtag beschloss am 20. Juli 2017 die Novellierung des K-HG. Die
Neuerungen im K-HG stellten aus Sicht des LRH einen ersten Schritt dar, um
bestehende Probleme im stationären Pflegebereich besser bewältigen zu können. (TZ 18)
Kostentragung durch das Land
Grundsätzlich galt in Kärnten die freie Heimwahl, d.h., ein jeder konnte ein Heim seiner
Wahl beziehen. Die Heimkosten waren aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Der
Pflegebedürftige musste in der Regel sein Einkommen bzw. seine Pension, das ihm
gewährte Pflegegeld und sein vorhandenes verwertbares Vermögen bis zu einem
Freibetrag von 4.190,- EUR einsetzen. Wenn die eigenen Mittel nicht ausreichten,
konnte das Land Kärnten nach vorhergehender Prüfung im Rahmen der
4
KURZFASSUNG
Mindestsicherung die restlichen Kosten übernehmen. In diesem Zusammenhang prüften
daher im Rahmen des Case Managements pflegefachliche Sachverständige des Landes,
ob bei den Pflegestufen 0 bis 3 eine stationäre Versorgung erforderlich
war. (TZ 20)
Die webbasierte Pflegeplatzbörse bildete eine wichtige Informationsquelle für
Pflegebedürftige und Angehörige in Bezug auf die Verfügbarkeit von Pflegeplätzen. Der
LRH bemängelte jedoch die Aktualität der Daten der Pflegeplatzbörse und empfahl, die
Datenqualität regelmäßig zu überprüfen und die Heimbetreiber zur Aktualisierung der
Daten zu verpflichten. (TZ 20)
Kapazitätsentwicklung
Im Jahr 2015 gab es in Kärnten 78 Altenwohn- und Pflegeheime mit insgesamt 5.608
genehmigten Betten. Elf davon waren reine Pflegeheime, zwei reine Altenwohnheime.
Über die Jahre 2011 bis 2015 blieb die Anzahl der Altenwohn- und Pflegeheime in
Kärnten relativ konstant. In den Jahren 2012 und 2013 kamen in Summe sechs neue
Heime hinzu. (TZ 21)
Neu-, Zu- und Umbauten von stationären Pflegeeinrichtungen waren nach dem K-HG
durch die Landesregierung bewilligungspflichtig. Neben dem Bewilligungsverfahren und
der Vorprüfung für die Erteilung einer Betriebsbewilligung nach dem K-HG sah das
K-MSG für den Bau und den Betrieb von stationären Einrichtungen sinngemäß eine
bescheidmäßige Bedarfsprüfung durch das Land vor. Seit dem Inkrafttreten dieser
gesetzlichen Bestimmung im Jahr 2008 war jedoch bei mehr als 20 Neu-, Zu- und
Umbauten keine solche Bedarfsprüfung durchgeführt worden. Der LRH kritisierte daher
das Land in Bezug auf die verabsäumte Bedarfsprüfung nach den geltenden Vorschriften
des K-MSG. Er betonte in diesem Zusammenhang nochmals die besondere Bedeutung
von aktuellen und detaillierten Bedarfs- und Entwicklungsplänen. (TZ 22, TZ 23)
Förderung von Sozialbaumaßnahmen
Das Land Kärnten förderte Sozialbaumaßnahmen, u.a. im Bereich der Pflege, mit
begünstigten Darlehen, Zuschüssen für Kleinmaßnahmen und Annuitätenzuschüssen.
Zur Förderabwicklung gab es im Amt der Kärntner Landesregierung (AKL) eine eigene
Richtlinie, die die Förderbedingungen festlegte. Das Land traf bereits im Jahr 2013 die
Entscheidung, bis auf weiteres keine neuen Darlehen und Investitionszuschüsse zu
gewähren. (TZ 24)
5
KURZFASSUNG
Für Kleinmaßnahmen gewährte das Land in den Jahren 2011 bis 2014
Investitionszuschüsse i.H.v. rd. 680.000,- EUR. In Summe handelte es sich um zehn
Förderfälle mit Zuschüssen zwischen 8.450,- EUR und der Maximalfördersumme von
100.000,- EUR. Die gewählte Praxis bei der Vergabe der nicht rückzahlbaren
Investitionszuschüsse im Pflegebereich sah der LRH jedoch als problematisch an, da die
tatsächlich gewährten Zuschusshöhen bei den fünf vom LRH ausgewählten Fällen nicht
objektiv nachvollziehbar waren. In einem Fall lag der Zuschuss nur geringfügig, in
einem anderen Fall deutlich unter der maximal möglichen Förderhöhe. Eine
Erläuterung für die teils unterschiedliche Zuschusshöhe war den Unterlagen, die den
Auszahlungen zugrunde lagen, nicht zu entnehmen. (TZ 25)
In den Jahren 2012 bis 2016 vergab das Land Kärnten insgesamt vier Sozialbaudarlehen
für stationäre Pflegeeinrichtungen mit dem jeweiligen Maximalförderausmaß von
2.325.530,- EUR und einer Laufzeit von 30 Jahren. Im Zusammenhang mit der
„Förderzusage“ für das Pflegeheim Möllbrücke kritisierte der LRH die Vorgehensweise
des Landes. Sowohl die Art und Weise der Förderabwicklung als auch die Einbindung
der Fachabteilung im AKL entsprachen nicht dem üblichen Prozedere im AKL.
Dadurch entstanden rechtliche Unsicherheiten und Kosten für Rechtsgutachten, die
vermeidbar gewesen wären. (TZ 26)
Bettenentwicklung und Auslastung
Besonders im Jahr 2012 zeigte sich in Summe ein sprunghafter Anstieg der Bettenzahl
um rd. 7%. In den Folgejahren 2013 und 2014 erfolgte insbesondere im Bezirk
Klagenfurt Stadt ein Ausbau der Bettenkapazitäten. Auffällig war, dass die Anzahl der
bewilligten Betten in den Bezirken Villach Stadt sowie Feldkirchen über die Jahre 2011
bis 2015 unverändert blieb. Nach Auskunft des Landes hätte Kärnten, insbesondere vor
dem Hintergrund der demografischen Entwicklung, in den Jahren 2010, 2011 und 2012
einen Aufholbedarf bei den stationären Pflegekapazitäten gehabt. (TZ 27)
Der LRH sah in der überdurchschnittlichen und sprunghaften Kapazitätserweiterung
des Jahres 2012 keine optimale Entwicklung. Der Aufbau von stationären
Pflegestrukturen sollte kontinuierlich erfolgen, um kurzfristige Überkapazitäten zu
vermeiden. Der LRH empfahl daher dem Land darauf hinzuwirken, dass
Kapazitätsausweitungen zukünftig unter Bedachtnahme auf einen neu zu entwickelnden
Bedarfs- und Entwicklungsplan (siehe TZ 9) erfolgen. (TZ 27)
6
KURZFASSUNG
Die erhobenen Auslastungszahlen bewegten sich für den Juni 2015 und den Februar
2016 in allen Kärntner Bezirken über 90%. In Summe waren zu diesen Zeitpunkten rd.
330 Betten frei, die meisten davon in den Bezirken Villach Land, Spittal/Drau und
Villach Stadt. Die Auslastungszahlen der Jahre 2015 und 2016 wiesen darauf hin, dass
es in den Bezirken Wolfsberg und Hermagor nur mehr wenige freie stationäre
Pflegeplätze gab. Der LRH empfahl daher zu prüfen, ob in diesen Bezirken Maßnahmen
zur Erhöhung der stationären Bettenkapazitäten gesetzt werden müssen. Zudem sollte
ein automatisiertes Auslastungsmonitoring etabliert werden. (TZ 27)
Kosten des stationären Pflegebereichs
In den Jahren 2012 bis 2015 stiegen die Nettoausgaben von rd. 72,8 Mio. EUR auf
rd. 86,3 Mio. EUR. Im betrachteten Zeitraum betrug der jährliche Anstieg
durchschnittlich rd. 6%. Signifikant war der Anstieg im Jahr 2014 i.H.v. ca. 12%
gegenüber dem Vorjahr. Die Steigerung der Nettoausgaben von 2014 auf 2015 fiel
dagegen mit rd. 1% relativ gering aus. Bei der Gesamtanzahl der Heimbewohner für die
einzelnen Jahre war eine parallele Entwicklung zu den Nettoausgaben zu beobachten.
Für das Land waren insbesondere die Abschaffung des Pflegeregresses im Mai 2013
sowie der massive Kapazitätenausbau für die skizzierte Kostenentwicklung
verantwortlich. (TZ 28)
Die Gründe für die Steigerung der Nettoausgaben im stationären Bereich waren für den
LRH grundsätzlich nachvollziehbar. Der LRH empfahl, den vorgegebenen
Zielsetzungen entsprechend Maßnahmen einzuleiten bzw. weiterzuverfolgen, um eine
Kostendämpfung zu erreichen. (TZ 28)
Tarifgestaltung und Verträge
Tarifsystem
Die Heimtarife stellten die monatliche Vergütung dar, die die Heimbetreiber für die
Betreuung der Bewohner bei Kostenübernahme vom Land Kärnten erhielten. Das
K-MSG regelte sie als pauschalierte Kostenersätze. Die Heimtarife setzten sich im
Wesentlichen aus dem Sockelbetrag, dem Pflegezuschlag, sonstigen Zuschlägen und
Gebühren sowie der Umsatzsteuer zusammen. Ein Leistungsvertrag zwischen dem
Land Kärnten und dem jeweiligen Heimbetreiber legte den monatlichen Netto-
Sockelbetrag pro betreute Person fest. Der Sockelbetrag stellte einen Fixbetrag dar, den
die Heimbetreiber für jeden Bewohner im vollen Ausmaß erhielten, auch wenn sich der
Bewohner zwischenzeitlich – etwa aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes – nicht in
7
KURZFASSUNG
der Einrichtung befand. Der Sockelbetrag bestand jedoch auch aus variablen Kosten,
wie beispielsweise Verpflegungskosten, die bei Abwesenheit des Heimbewohners
nicht anfielen. (TZ 29)
Der LRH kritisierte in diesem Zusammenhang, dass das Land Kärnten bei Abwesenheit
eines Heimbewohners nur den Pflegezuschlag tagesgenau abrechnete, den Sockelbetrag
jedoch in voller Höhe leistete. Der LRH empfahl daher im Sinne einer
leistungsgerechten Kostenerstattung, die Kostenstruktur der Heime hinsichtlich jener
Kosten zu durchleuchten, die bei Abwesenheit des Bewohners entfielen, und diese bei
der Vergütung tagesgenau abzurechnen. (TZ 29)
Regelung per Verordnung
Gemäß K-MSG hatte die Kärntner Landesregierung die Kostenersätze für die stationäre
Pflege jährlich durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen.
Obwohl diese Bestimmung bereits im Jahr 2010 in Kraft trat, hatte das Land Kärnten bis
zum Prüfungszeitraum noch keine derartige Verordnung erlassen. (TZ 31)
Der LRH kritisierte, dass das Land Kärnten die Bestimmungen des K-MSG hinsichtlich
einer Verordnung seit über fünf Jahren nicht einhielt. Der LRH empfahl daher dem
Land Kärnten, den gesetzlichen Vorgaben nachzukommen. (TZ 31)
Abgangsdeckung
Wie der LRH feststellen konnte, gewährte das Land neben den vereinbarten Tarifen
zusätzliche finanzielle Unterstützungsleistungen in Form von Abgangsdeckungen für
einzelne Altenwohn- und Pflegeheime. In Summe zahlte das Land unter diesem Titel in
den Jahren 2010 bis 2014 rd. 1,4 Mio. EUR an Abgangsdeckungen aus. (TZ 32)
Kosten eines Heimbetreibers, die über das Ausmaß der in der Verordnung genannten
Kostenersätze hinausgingen, waren nach dem K-MSG nicht zu ersetzen. Der LRH hielt
daher die ausbezahlten Abgangsdeckungen und sonstigen finanziellen Zuwendungen,
wie beispielsweise Betriebskostenzuschüsse, für problematisch. Der LRH empfahl, diese
vertraglich auszuschließen. (TZ 32)
Kalkulation der Tarife
Norm-Sockelbetrag und Gesamttarif
Rd. 73% der Pflegeheime (57 Heime) erhielten den gleichen Sockelbetrag (Norm-
Sockelbetrag), die restlichen Heime einen höheren oder niedrigeren. So blieben bis zu
8
KURZFASSUNG
sieben andere Sockelbeträge aus dem vorherigen Tarifsystem bestehen, was eine
Erhöhung der Anzahl möglicher Tarife im Vergleich zum Jahr 2010 bedeutete. Die
Gründe für von der Norm abweichende Sockelbeträge nahm das Land Kärnten nicht in
die Leistungsverträge mit den Heimbetreibern auf. (TZ 33, TZ 37)
Der LRH sah die große Vielfalt an möglichen Tarifen und deren Ausweitung im
Vergleich zum Jahr 2010 kritisch und bemängelte, dass der neue Norm-Sockelbetrag
nicht konsequent für alle Einrichtungen eingeführt wurde. Er empfahl daher, die
Homogenisierung der Tarife weiter voran zu treiben, mit dem Ziel, dass gleiche
Leistungen auch gleich honoriert werden sollten. Zusammenfassend sollten die Tarife
einheitlich und leistungsgerecht ausgestaltet und entsprechend festgeschrieben werden,
um die Transparenz des Tarifsystems sicherzustellen. (TZ 33, TZ 37)
Altenwohnheimklausel
Eine Ausnahme von den beschriebenen Norm-Tarifen stellten „Mischheime“ aus
Altenwohnheimen und Pflegeheimen dar, bei denen der Anteil der Altenwohnheim-
Bewohner unter 15% lag. In diesen Fällen zahlte das Land auch für die
Altenwohnheimbewohner den teureren Pflegeheimtarif. Diese Toleranzregelung zu
Gunsten der Heimbetreiber wurde als „Altenwohnheimklausel“ bezeichnet. Durch die
Anwendung der Altenwohnheimklausel ergaben sich auf ein Jahr hochgerechnet
rd. 960.000,- EUR an Mehrkosten. (TZ 34)
Der LRH kritisierte die Anwendung der Altenwohnheimklausel. Diese erachtete der
LRH im Sinne einer leistungsgerechten Kostenerstattung als nicht zweckmäßig. Er
empfahl daher, die Altenwohnheim-Plätze und Pflegeheim-Plätze exakt nach den
jeweils vorgesehenen Tarifen abzurechnen und die Altenwohnheimklausel
abzuschaffen. (TZ 34)
Zuschläge zum Sockelbetrag
Beim Pflegezuschlag handelte es sich um ein dem Pflegebedarf entsprechendes weiteres
Entgelt, dessen Höhe allerdings durch die Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen
Bewohners begrenzt war. Damit spiegelte der Pflegezuschlag nicht die tatsächlichen
Pflegekosten wider. Der LRH empfahl daher, die Normkosten je Pflegestufe zu prüfen
und den Pflegezuschlag leistungsgerecht zu gestalten. Eine dementsprechende
Systemänderung, die sich auch auf die Höhe des Sockelbetrages auswirken würde, sollte
in die Tarif-Verordnung eingearbeitet werden. (TZ 35)
9
KURZFASSUNG
Im Zusammenhang mit weiteren Zuschlägen sollte das Vergüten der Medikamenten-
Blistiergebühr für das individuelle Zusammenstellen der Medikamente durch Apotheken
hinterfragt werden; insbesondere da Apotheken das Verblistern inzwischen auch als
kostenlose Service-Leistung anbieten würden. (TZ 36)
Für den LRH waren im Zusammenhang mit Zuschlägen und zusätzlichem Personal
transparente und nachvollziehbare Kriterien und schriftliche Regelungen
erforderlich. (TZ 36)
Der LRH stellte kritisch fest, dass das Land Kärnten die Ergebnisse der im Jahr 2016
präsentierten Tarifanalyse im Prüfungszeitraum nicht verwertet hatte, obwohl diese auf
Einsparpotenziale hinwiesen. Der LRH empfahl daher, die zur Verfügung stehenden
Kosteninformationen und Betreiberdaten zeitnah zu nutzen. (TZ 38)
Verträge zwischen dem Land und den Heimbetreibern
Das K-MSG sah schriftliche Leistungsvereinbarungen zwischen dem Land und den
Heimbetreibern vor. Bei der Überprüfung der Vertragsdokumentation stellte der LRH
fest, dass bei drei Pflegeheimen Leistungsverträge fehlten: bei zwei Heimen des
Sozialhilfeverbandes (SHV) Villach Land sowie beim Altenwohn- und Pflegeheim
Hülgerthpark der Stadt Klagenfurt. Der LRH empfahl, die fehlenden Vertragsabschlüsse
möglichst rasch nachzuholen. (TZ 39)
Mobile Dienste
Leistungsangebot und Verträge
Die mobilen Dienste umfassten das Leistungsangebot der Hauskrankenpflege, der
Hauskrankenhilfe und der Heimhilfe. Diese unterschieden sich im Pflege- bzw.
Betreuungsumfang. (TZ 41)
Das System der mobilen Dienste basierte auf Verträgen zwischen dem Land und den
Anbietern. Im Jahr 2015 verfügten zwölf Anbieter mobiler Dienste über einen Vertrag
mit dem Land, wobei die mit Ende 2016 auslaufenden Vereinbarungen um ein weiteres
Jahr bzw. optional bis Ende 2018 verlängert wurden. (TZ 42)
Zum Stichtag 31. Dezember 2015 nahmen 4.567 Pflege- bzw. Betreuungsbedürftige in
den Pflegestufen 1 bis 7 mobile Dienste in Anspruch. (TZ 43)
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KURZFASSUNG
Entwicklung der Leistungsstunden
Im Jahr 2015 erbrachten die Anbieter mobiler Dienste insgesamt rd. 911.000
Leistungsstunden. Insgesamt stiegen die Leistungsstunden von 2012 bis 2015 um rd.
1,8% an, wobei die meisten in der Heimhilfe anfielen. In den Vereinbarungen zwischen
dem Land und den einzelnen Anbietern waren die jährlichen Leistungsstunden als
maximale Stundenkontingente festgelegt, um eine gleichmäßige Versorgung der
Kärntner Bevölkerung sicherzustellen. Da der durchschnittliche Erfüllungsgrad über alle
Leistungsangebote und Anbieter im Jahr 2015 rd. 90% betrug, war aus Sicht des LRH
grundsätzlich von einer realitätsnahen Festlegung der Stundenkontingente auszugehen.
Der LRH empfahl jedoch die vertragliche Anpassung der maximalen
Stundenkontingente bei fünf Anbietern, welche den 90%igen Erfüllungsgrad weit unter-
bzw. übererfüllten. (TZ 45)
Leistungserfassungssystem
Die Anbieter mussten klientenbezogene Leistungsnachweise sowie Betreuungs- und
Pflegedokumentationen für jeden einzelnen Klienten führen. Dafür war ein EDV-
gestütztes Zeit- und Leistungserfassungssystem im Einsatz, auf dessen Basis auch die
Abrechnung mit dem Land Kärnten erfolgte. (TZ 44)
Der LRH stellte Probleme im Bereich von Auswertungsmöglichkeiten, Klientenzahlen
und Definitionen fest. Dies erschwerte die Analysen und Steuerung insbesondere im
Hinblick auf die Normstundensätze. Das Bemühen des Landes um eine Lösung nahm
der LRH zur Kenntnis, empfahl jedoch rasch eine Vergleichbarkeit und Validität des
Datenmaterials sicherzustellen. (TZ 43, TZ 44)
Finanzierung, Kosten und Abrechnung
Das Land und die Gemeinden übernahmen eine prozentuelle Zuzahlung zu den mit den
Anbietern mobiler Dienste vereinbarten Normstundensätzen. Diese betrug je nach
Leistungsangebot zwischen 65% und 69%. Daneben bezahlte der Pflege- bzw.
Betreuungsbedürftige einen Selbstbehalt an den Anbieter. (TZ 50)
In den Jahren 2012 und 2015 stiegen die Bruttoausgaben von rd. 25,2 Mio. EUR auf rd.
28,8 Mio. EUR. Eine deutliche Kostensteigerung war von 2013 auf 2014 zu beobachten,
da die Vertragspartner für die Vertragsperiode 2014 bis 2016 die Normstundensätze neu
kalkulierten. Im Zuge dessen kamen im Bereich der Planung und Qualitätssicherung
neue Kostenpositionen hinzu. Im Bundesländervergleich lag Kärnten vor allem im
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KURZFASSUNG
Bereich der Hauskrankenpflege deutlich über dem vom Land berechneten
österreichischen Durchschnitt für eine Normstunde. (TZ 48, TZ 50)
Der LRH kritisierte die Kalkulation der neuen Kostenpositionen, da diese der Höhe
nach nicht nachvollziehbar waren. Der LRH empfahl, bei den zukünftigen
Vertragsverhandlungen auf diesen Bereich besonderes Augenmerk zu legen und eine Ist-
Kostenanalyse der einzelnen Kostenpositionen durchzuführen. (TZ 50)
In Bezug auf die Abrechnung der mobilen Dienste stellte der LRH fest, dass diese
zwischen dem Land und den Anbietern jährlich und nicht wie vertraglich vorgesehen
quartalsmäßig erfolgte. Der LRH empfahl daher, die Abrechnung vereinbarungsgemäß
durchzuführen. (TZ 53)
Flächendeckungszuschlag
Lt. Vereinbarung gebührte den Anbietern zu den Normstundensätzen im Rahmen der
Hauskrankenpflege und Hauskrankenhilfe vom Land ein Zuschlag, wenn sie ihre
Dienstleistungen in ganz Kärnten und damit auch in den entlegensten Gebieten
erbrachten. Dieser Flächendeckungszuschlag i.H.v. 3% kam auch für Leistungen in
Ballungszentren zur Auszahlung. Die Verrechnung erfolgte mit drei Anbietern. (TZ 52)
Dem LRH war die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung in ganz Kärnten ein
Anliegen. Er kritisierte jedoch die Gewährung eines Flächendeckungszuschlages für alle
Gebiete in Kärnten, unabhängig von deren Erreichbarkeit, Versorgungssituation und
dem damit verbundenen Fahrtaufwand. In Ballungszentren war die Versorgung mit
mobilen Diensten aus Sicht des LRH ohnehin sichergestellt. Der LRH empfahl daher,
den Flächendeckungszuschlag für Leistungen in den Ballungsgebieten generell zu
streichen und einen Ausgleichsbetrag nur für jene Regionen zu gewähren, in denen eine
schwierige Versorgungssituation bestand. (TZ 52)
Selbstbehalte durch Klienten
Neben dem in jedem Fall gleichbleibenden Landesanteil bestand für den Pflege- und
Betreuungsbedürftigen pro Leistungsstunde eine nach dem Nettoeinkommen gestaffelte
Zuzahlungspflicht durch Selbstbehalte. Dadurch war für Anbieter mobiler Dienste
grundsätzlich der Vertragsabschluss mit Klienten höherer Einkommen attraktiver als mit
sozial Schwächeren. (TZ 55)
Der LRH kritisierte, dass die Anbieter nach dem geltenden Tarifsystem für die gleiche
Leistung einkommensabhängig unterschiedliche Entgelte verrechneten. Um mögliche
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KURZFASSUNG
Fehlanreize zu vermeiden, empfahl der LRH daher dem Land zu prüfen, den Anbietern
mobiler Dienste den vereinbarten Normstundensatz für die jeweiligen
Leistungsangebote unter Abzug der von diesen eingehobenen Selbstbehalte
abzugelten. (TZ 55)
24-Stunden-Betreuung
Fördermodell
Die 24-Stunden-Betreuung umfasste insbesondere eine Hilfestellung für die zu
betreuende Person bei der Haushalts- und Lebensführung sowie bei Körperpflege und
Nahrungsaufnahme. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz entwickelte im Jahr 2007 zur Unterstützung der 24-Stunden-
Betreuung ein Fördermodell. Damit sollte insbesondere der Verbleib der betreuten
Personen im gewohnten Umfeld unterstützt werden. Eine 15a-Vereinbarung zwischen
dem Bund und den Ländern legte die Rahmenbedingungen für die Finanzierung der
Förderung der 24-Stunden-Betreuung fest. (TZ 57, TZ 58)
Das Fördermodell gewährte zwölf Mal jährlich einen Zuschuss für Bezieher von
Pflegegeld ab der Stufe 3. Die Abwicklung der Förderung für die 24-Stunden-Betreuung
erfolgte in Kärnten über das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten. Die
Förderung betrug bei der Beschäftigung von zwei selbstständig tätigen
Betreuungskräften maximal 550,- EUR monatlich, bei zwei unselbstständig tätigen
maximal 1.100,- EUR. (TZ 58)
Kostenentwicklung
Im Jahr 2015 lag der Gesamtaufwand im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung in Kärnten
für 2.256 Förderbezieher bei rd. 8,92 Mio. EUR. 60% dieser Kosten trug der Bund, 40%
das Land Kärnten und die Gemeinden jeweils zur Hälfte. Im Jahr 2012 verzeichnete das
Land die größte Kostensteigerung mit rd. 603.000,- EUR pro Jahr (= rd. 41%), welche
sich in den Jahren 2014 und 2015 auf rd. 17% jährlich einpendelte. (TZ 59)
Die Anzahl der Bezieher erhöhte sich von 2012 auf 2015 um 1.046 Personen
(= rd. 86%). Auffällig war, dass die höchste Zahl an demenzkranken Förderbeziehern in
der Pflegestufe 3 und 4 zu finden war, wobei deren Anteil rd. 44,3% ausmachte. (TZ 59)
Aus Sicht des LRH handelte es sich bei der 24-Stunden-Betreuung im Vergleich zur
stationären Kostenübernahme um eine für das Land Kärnten kostengünstige
Betreuungsform. (TZ 59)
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KURZFASSUNG
Abrechnung zwischen Bund und Land
Der Bund verrechnete dem Land Kärnten die angefallenen Kosten jährlich im
Nachhinein. Nachdem die letzte Vor-Ort-Überprüfung des Landes beim
Sozialministeriumservice im Jahr 2013 erfolgte, empfahl der LRH jedenfalls Kontrollen
in zweijährigen Intervallen durchzuführen. Da zum Zeitpunkt der Überprüfung
notwendige Detailkenntnisse für die Abrechnung der 24-Stunden-Betreuung fehlten,
empfahl der LRH für eine funktionierende Stellvertreterregelung Sorge
zu tragen. (TZ 60)
Attraktivität der ambulanten Versorgung
Kostenvergleiche zwischen stationärer Pflege und der 24-Stunden-Betreuung auf Basis
des Jahres 2015 zeigten, dass letztere für das Land und die Gemeinden die
kostengünstigere Betreuungsform darstellte. Der Kostenvorteil betrug rd. 1.230,- EUR
pro Betreutem im Vergleich zu den Kosten eines Pflegeheimplatzes. (TZ 62)
Wie der LRH mit seinen Modellrechnungen aufzeigte, war die 24-Stunden-Betreuung
nicht für jeden Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigen leistbar. Insbesondere sozial
Schwächere würden somit in die stationäre Versorgung gedrängt, zumal das Land die
Pflegeheimkosten bei finanzieller Bedürftigkeit übernahm und damit im Rahmen der
stationären Pflege eine Vollversorgung sicherstellte. Zudem konnte mit einer
24-Stunden-Betreuung alleine in höheren Pflegestufen nicht die notwendige
Pflegequalität sichergestellt werden. Um die Pflege im häuslichen Umfeld beibehalten zu
können, war unter Umständen der Zukauf von Leistungen mobiler Dienste erforderlich.
14
KURZFASSUNG
Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, war dies aber erst ab einem Nettoeinkommen
zwischen 1.500,- EUR und 2.000,- EUR zu realisieren: (TZ 63)
Quelle: eigene Berechnung und Darstellung auf Basis des Jahres 2015
Der LRH kritisierte, dass das derzeitige System der Unterstützungsleistungen nicht
geeignet war die Zielsetzung „ambulant vor stationär“ zu verfolgen. Aus Sicht des LRH
waren für den Betreuungs- bzw. Pflegebedürftigen kaum finanzielle Anreize zur
Versorgung zu Hause gegeben. Dies zeigte sich nicht zuletzt auch anhand der
Steigerungsraten im mobilen und stationären Bereich. Während die Anzahl der Alten-
und Pflegeheimbewohner von 2012 auf 2015 um rd. 16% anstieg, nahmen die
Leistungsstunden im Bereich der mobilen Dienste lediglich um rd. 1,8% zu. (TZ 63)
Der LRH empfahl daher dem Land die Versorgung zu Hause stärker zu fördern, um
diese attraktiver zu gestalten. Aus Sicht des LRH könnte das bestehende Case
Management, bei dem eine individuelle Prüfung der Pflegesituation vorgenommen wird,
dazu genützt werden, ein solches Fördermodell zu etablieren. (TZ 63)
Der sich durch die verstärkte Inanspruchnahme der 24-Stunden-Betreuung ergebende
Kostenvorteil für Land und Gemeinden i.H.v. monatlich rd. 1.230,- EUR pro Person
könnte zum Teil für zusätzliche Unterstützungsleistungen im Bereich der häuslichen
Versorgung verwendet werden. Diese Maßnahme würde somit zur Entlastung des
Landes- und der Gemeindebudgets beitragen und gleichzeitig
die Zielsetzung „ambulant vor stationär“ unterstützen. (TZ 63)
BerechnungsmodellMindest-
pension
Orientierungs-
größe 1
Orientierungs-
größe 2
Orientierungs-
größe 3
Einkommen mit
Maximalförderung5
Orientierungs-
größe 5
Orientierungs-
größe 6
Bruttoeinkommen/Monat/Person 872,31 1.420,91 1.908,30 2.826,84 3.754,67 4.496,92 4.682,59
abzüglich Sozialversicherung, Lohnsteuer - 44,49 - 194,91 - 408,30 - 826,84 - 1.254,67 - 1.596,92 - 1.681,59
Nettoeinkommen/Monat/Person1 827,82 1.226,00 1.500,00 2.000,00 2.500,00 2.900,00 3.001,00
Pflegegeld Stufe 4 639,00 639,00 639,00 639,00 639,00 639,00 639,00
Förderung 24-Stunden-Betreuung2 550,00 550,00 550,00 550,00 550,00 150,00 0,00
verfügbares Nettoeinkommen 2.016,82 2.415,00 2.689,00 3.189,00 3.689,00 3.689,00 3.640,00
abzüglich Kosten der 24-Stunden-Betreuung3 - 2.415,00 - 2.415,00 - 2.415,00 - 2.415,00 - 2.415,00 - 2.415,00 - 2.415,00
verbleibendes Haushaltseinkommen
ohne mobile Dienste- 398,18 0,00 274,00 774,00 1.274,00 1.274,00 1.225,00
abzüglich ø 12 Leistungsstunden i.R.d
Hauskrankenpflege und Hauskrankenhilfe,
Pflegegeld Stufe 44
- 189,60 - 237,60 - 271,20 - 331,20 - 391,20 - 423,60 - 426,00
verbleibendes Haushaltseinkommen
mit mobile Dienste- 587,78 - 237,60 2,80 442,80 882,80 850,40 799,00
2 Die Förderung reduzierte sich ab einem Nettoeinkommen von 2.500,- EUR
5 ohne unterhaltsberechtige Angehörige
4 Der für diese Berechnung herangezogene Stundensatz errechnete sich aus einem Mischsatz der jeweiligen Selbstbehalte für Hauskrankenpflege und Hauskrankenhilfe lt. Tarifliste.
Verfügbares Einkommen für mobile Dienste/Monat (in EUR)
1 monatliches Nettoeinkommen pro Person (ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen); sonstige Vermögenswerte in der Darstellung nicht berücksichtigt
3 Förderung bei Inanspruchnahme des gängisten Fördermodells bei zwei unselbständig tätigen Betreuungskräften in der 24-Stunden-Betreuung
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PRÜFUNGSAUFTRAG UND -DURCHFÜHRUNG
PRÜFUNGSAUFTRAG UND -DURCHFÜHRUNG
Prüfungsauftrag
1 Der Kärntner Landtag fasste in seiner 29. Sitzung am 30. April 2015 einstimmig den
folgenden Beschluss:
„Der Kärntner Landesrechnungshof wird aufgefordert, die gegenwärtigen
Verwaltungsstrukturen und Aufgabenverteilungen des Amtes der Kärntner
Landesregierung, der Landesbehörden, der Bezirkshauptmannschaften, der Gemeinden,
der Fonds, der Stiftungen, der Anstalten und der ausgegliederten Rechtsträger des
Landes Kärnten auf ihre Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Rechtmäßigkeit und
Sparsamkeit, auch im Hinblick auf die Erarbeitung von Konsolidierungsmaßnahmen
und der Identifizierung von Einsparungspotenzialen hin zu überprüfen.“
Der Prüfauftrag soll nach Beschluss des Landtages vom Landesrechnungshof (LRH) in
Eigenverantwortung in selbstständige Unterkapitel aufgeteilt und in entsprechenden
Teilberichten abgearbeitet werden.
Dieses vom 1. Präsident des Kärntner Landtages übermittelte Prüfverlangen langte beim
LRH am 7. Mai 2015 ein.
Der LRH teilte beschlussgemäß den Prüfauftrag zu den Konsolidierungsmaßnahmen
des Landes Kärnten in mehrere Unterkapitel auf. Ein Unterkapitel stellten dabei die
Versorgungsstrukturen im Pflegebereich dar.
Einen Schwerpunkt der gegenständlichen Überprüfung bildete die Finanzierung der
Pflegestrukturen in Kärnten. Zu diesem Zweck stellte der LRH die jeweiligen Beiträge
von Bund, Ländern und Gemeinden – beispielsweise in Form von Pflegegeld,
Pflegefondsmittel und Kostenübernahmen – zu den Pflegekosten dar. Dabei ergaben
sich je nach Pflegeform unterschiedliche Gesamtkosten, deren Entwicklung der LRH in
weiterer Folge analysierte. Eine besondere Rolle bei der Kostenentwicklung im
Pflegebereich spielte die alters- und zahlenmäßige Struktur der Bevölkerung. Der LRH
war daher bestrebt, demografische Entwicklungen und Prognosen in den Bericht
aufzunehmen.
Ein Augenmerk legte der LRH auch auf die im Pflegebereich verankerten politischen
bzw. gesetzlichen Zielsetzungen und deren konkrete Ausgestaltung.
Da sowohl die stationären als auch die mobilen Pflegestrukturen in finanzieller Hinsicht
und auch im Hinblick auf die Betreuungszahlen eine besondere Bedeutung hatten,
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PRÜFUNGSAUFTRAG UND -DURCHFÜHRUNG
stellten diese Pflegeformen eigene Punkte in der Berichterstattung des LRH dar.
Generelles Ziel war es festzustellen, wie die Versorgungsstrukturen im Detail ausgeprägt
waren und ob es Optimierungspotenziale bei der Auslastung, den Verträgen, den Tarifen
und den Normkostenmodellen gab.
Im Rahmen der stationären Pflegeversorgung untersuchte der LRH zudem den Prozess
der Kapazitätsentwicklung im AKL, welcher insbesondere durch die Bedarfsplanung
und die notwendigen Bewilligungsverfahren gekennzeichnet war.
Eine Sonderform der Betreuung von älteren Menschen stellte die 24-Stunden-Betreuung
dar, mit der im Allgemeinen eine für die öffentliche Hand kostengünstige
Betreuungsform verbunden wurde. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung dieser
Betreuungsform und der wachsenden Anzahl von Anträgen im Rahmen der Förderung
durch Bund und Land analysierte der LRH die Entwicklung in diesem Bereich. Ein
Kostenvergleich zwischen den Kosten der 24-Stunden-Betreuung und der stationären
Pflege sollte Optimierungspotenziale aufzeigen.
Der Pflegebereich war durch zahlreiche bundes- und landesgesetzliche Regelungen
gekennzeichnet, die der LRH im Bericht zusammenfassend darlegte. Der LRH
berücksichtigte dabei auch geplante Gesetzesnovellen.
In Bezug auf die Pflegequalität ging der LRH davon aus, dass die in den gesetzlichen
Grundlagen festgelegten Standards im Allgemeinen den derzeitigen qualitativen
Anforderungen an eine moderne Pflege entsprachen und von den Dienstleistern und
Heimbetreibern einzuhalten waren. Wenngleich die Pflegequalität nicht Gegenstand der
Prüfung war, flossen bei den Überlegungen bzw. Empfehlungen des LRH dennoch auch
qualitative Aspekte ein.
Die Prozesse im Zusammenhang mit der stationären Kostenübernahme und der
Abrechnung der Pflegeleistungen im AKL waren sehr umfangreich, weshalb der LRH
auf eine ausführliche Beschreibung im gegenständlichen Bericht verzichtete. Die
einzelfallbezogene Darlegung von Prozessschritten erfolgte lediglich, um einen
verbesserten Gesamtüberblick über die Abläufe und die notwendigen Voraussetzungen
für eine finanzielle Unterstützung durch das Land Kärnten zu erhalten.
Da die Pflege in Akutkrankenanstalten einer anderen Finanzierungslogik folgte und
größtenteils auch andere rechtliche Grundlagen aufwies, stellte der LRH diesen Bereich
nicht im Bericht dar.
17
PRÜFUNGSAUFTRAG UND -DURCHFÜHRUNG
Die Prüfungszuständigkeit leitete sich im gegenständlichen Fall aus § 8 Abs. 1 lit. a
Kärntner Landesrechnungshofgesetz (K-LRHG) ab, wonach dem LRH die Überprüfung
der Gebarung des Landes oblag.
Diesen Bericht übermittelte der LRH der Landesregierung am 9. August 2017 mit dem
Ersuchen, innerhalb einer Frist von acht Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben
vom 26. September 20171 übermittelte die Landesregierung dem LRH ihre
Stellungnahme, welche am 2. Oktober 2017 einlangte.
Gemäß § 15 K-LRHG stellte der Bericht Zl. LRH-GUE-9/1-2017 das vorläufige
Überprüfungsergebnis dar. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der
Landesregierung erstattete der LRH nunmehr dem Kontrollausschuss des Kärntner
Landtages gemäß § 17 K-LRHG den endgültigen Bericht.
Prüfungsdurchführung
2 Mit dem Schreiben vom 15. November 20162 eilte der LRH der Landesregierung mit,
dass im Rahmen des Prüfungsauftrages des Landtages die Versorgungsstrukturen im
Pflegebereich einer Überprüfung unterzogen werden.
Der LRH nahm seine Prüftätigkeit im November 2016 auf und forderte in weiterer
Folge von der im AKL zuständigen Abteilung (Abt.) 5 – Gesundheit und Pflege
Unterlagen zu den einzelnen Pflegeformen an. Soweit erforderlich bezog der LRH auch
die Abt. 4 – Soziales und Gesellschaft des AKL als Ansprechpartner mit ein, da diese
vor dem Jahr 2015 für das Pflegewesen zuständig war.
Um die Versorgungsstrukturen adäquat abzubilden, griff der LRH auf publizierte
Unterlagen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
(Sozialministerium) zurück und nahm mit der Unterabteilung (UAbt.) Statistik
(Abt. 1 – Landesamtsdirektion) Kontakt auf. Der LRH erörterte in mehreren
Gesprächen mit dem Leiter der Abt. 5 sowie mit der Leiterin der UAbt. Pflegewesen
(Abt. 5 – Gesundheit und Pflege) die aktuelle Situation im Pflegebereich in Kärnten
sowie die Vor- und Nachteile der einzelnen Pflegeformen.
Die an das Sozialministerium bzw. die Statistik Austria gemeldeten Finanz- und
Leistungsdaten im Rahmen der Pflegedienstleistungsstatistik bildeten eine erste
Grundlage für die Analyse der Kostenentwicklung im Pflegebereich. In diesem
Zusammenhang führte der LRH auch Prüfungshandlungen im SAP durch, um die
1 Zl. 01-RH-389/2-2017 2 Zl. LRH 210/1/2016
18
PRÜFUNGSAUFTRAG UND -DURCHFÜHRUNG
Einnahmen und Ausgaben im Pflegebereich den von der Abt. 4 bzw. Abt 5. gemeldeten
Daten gegenüberzustellen.
Eine weitere Betrachtung bezog sich auf die Verträge und die Tarifentwicklung im
stationären und mobilen Bereich. Die UAbt. Pflegewesen übermittelte hierzu die
notwendigen Musterverträge sowie die derzeit geltenden Tarif- bzw.
Normkostenmodelle. In weiterer Folge nahm der LRH auch vor Ort im AKL in
laufende Verträge Einsicht und konzentrierte sich dabei insbesondere auf die Analyse
geltender Sondervereinbarungen.
Die Daten aus dem Zeit- und Leistungserfassungssystem der mobilen
Pflegedienstleistungsanbieter stellten für den LRH die Basis für die Darstellung der
Leistungsentwicklung in diesem Bereich dar. Mit diesen von der Abt. 5 zur Verfügung
gestellten Daten konnte der LRH auch Kennzahlen errechnen und weitere
Auswertungen vornehmen.
Zur Abklärung einzelner Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit der
Abrechnung der 24-Stunden-Betreuung ergaben, kontaktierte der LRH das
Sozialministeriumservice (Landesstelle Kärnten), welches für die Antragsbearbeitung
sowie für die Abrechnungsunterlagen zuständig war.
Der LRH stützte sich beim Kostenvergleich zwischen einzelnen Pflegeformen auf eine
Berechnung der Abt. 5, die bestimmte Annahmen aus Sicht des Landes beinhaltete. Der
LRH ergänzte diese Betrachtung um die Sichtweise eines Pflegebedürftigen und
analysierte die Kostensituation damit aus mehreren Blickwinkeln.
Abschließend führte der LRH ein Gespräch mit der Pflegeanwältin des Landes Kärnten,
um Einblicke in Problemfelder der Pflegeversorgung zu erhalten. Dabei gingen die
Pflegeanwältin und der LRH insbesondere auf die 24-Stunden-Betreuung und die damit
verbundenen qualitativen Aspekte ein.
Darstellung des Prüfungsergebnisses
3 Bei der Berichterstattung werden punkteweise zusammenfassend die
Sachverhaltsdarstellungen (Kennzeichnung mit 1 an der zweiten Stelle der Textzahl),
deren Beurteilung durch den LRH (Kennzeichnung mit 2), die zusammengefasste
Gegenäußerung (Kennzeichnung mit 3 und kursive Schriftweise) und eine allenfalls
anschließende Beurteilung durch den LRH (Kennzeichnung mit 4) dargestellt.
19
PRÜFUNGSAUFTRAG UND -DURCHFÜHRUNG
Im Bericht verwendete geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten gleichermaßen für
Frauen und Männer. Um diesen Bericht übersichtlich zu gestalten, wurde das enthaltene
Zahlenwerk fallweise gerundet.
20
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
Pflegeformen
4 Die Betreuung und Pflege der älteren Generation war im Wesentlichen in den
stationären, teilstationären und ambulanten Versorgungsbereich einzuteilen.
Nachfolgende Abbildung veranschaulicht die einzelnen Bereiche:
Abbildung 1: Versorgungsformen
Quelle: Pflegekonzept zur flächendeckenden Begleitung und Unterstützung der Bevölkerung Österreichs, Institut
für Pflegewissenschaft der Universität Wien 2006, S. 19
Stationäre Dienste
Unter stationärer Pflege und Betreuung war die Erbringung von Wohnungs-,
Verpflegungs-, Pflege- und Betreuungsleistungen für bedürftige Personen in speziellen
Einrichtungen mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal zu
verstehen.3 Stationäre Einrichtungen waren in erster Linie Altenwohn- und Pflegeheime,
in denen ältere Personen mit körperlichen Gebrechen betreut bzw. gepflegt wurden.
Eine Sonderform der Pflegeheime bildeten die gerontopsychiatrischen Einrichtungen,
3 vgl. § 3 Abs. 5 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F.
21
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
die auf ältere Personen mit psychischen und körperlichen Leiden spezialisiert waren.
(TZ 17 bis TZ 40)
Dem stationären Bereich waren auch alternative Wohnformen zuzurechnen. Dabei
handelte es sich um private Einrichtungen, in denen bis zu sechs familienfremde
Personen ohne bzw. mit eingeschränktem Pflegebedarf4 untergebracht werden konnten.5
Den Bewohnern wurde in diesen Einrichtungen ein strukturierter Tagesablauf in
familiärer Atmosphäre geboten.
In der Praxis ergaben sich zahlreiche Schnittstellen zwischen Altenwohn- und
Pflegeheimen sowie anderen stationären Einrichtungen. Beispielsweise war die
geriatrische Akutversorgung in Krankenhäusern zwar als stationärer Dienst anzusehen,
jedoch war dieser Bereich nicht dem Pflegebereich, sondern den Krankenanstalten
zuzuordnen. Zudem kam in diesem Bereich ein anderes Finanzierungssystem zum
Tragen.
Eine weitere Verbindung – vor allem im Bereich der gerontopsychiatrischen
Einrichtungen – ergab sich mit den Zentren für psychosoziale Rehabilitation
(psychosoziale Reha-Zentren). In diesen Zentren wurden Personen mit chronisch-
psychischen Erkrankungen betreut. Neben der Langzeitversorgung lag hier die
Zielsetzung in der Rehabilitation und Wiedereingliederung der Betroffenen in den
Lebensalltag und Beruf. Die Leistungsplanung erfolgte nicht im Bedarfs- und
Entwicklungsplan der Pflege, sondern in einem eigenen Psychiatrieplan für Kärnten.
Schritt ein Bewohner eines psychosozialen Reha-Zentrums im Alter soweit voran, dass
zum psychischen Krankheitsbild körperliche Gebrechen hinzukamen, erfolgte die
Überführung in eine gerontopsychiatrische Einrichtung und damit in den Pflegebereich.
Teilstationäre Dienste
Teilstationäre Dienste waren Angebote einer stunden- oder tageweisen Betreuung für
ältere Menschen in eigens dafür errichtete Einrichtungen wie Tagesstätten. Diese
ermöglichten den Personen einen strukturierten Tagesablauf und boten Pflege, soziale
Betreuung, Verpflegung, Aktivierung und Therapien an. Die betreuungsbedürftigen
Personen konnten das Betreuungsangebot nach ihren individuellen Bedürfnissen in
Anspruch nehmen, wohnten aber in den eigenen vier Wänden.6
4 Personen ohne Pflegegeldbezug und Personen der Pflegestufe 1 bis 3. Bei einer Verschlechterung auf Pflegestufe 4 musste ein Wechsel ins Pflegeheim erfolgen. 5 vgl. § 11 Abs. 1 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 6 vgl. § 3 Abs. 6 f PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F.
22
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
Mobile Dienste
Im Rahmen der ambulanten Pflege und Betreuung wurden Personen in ihrem privaten
Haushalt durch mobile Dienste gepflegt bzw. betreut. Dabei war zwischen
Hauskrankenpflege, Hauskrankenhilfe und Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
(Heimhilfe) zu differenzieren. Der Unterschied lag im Ausmaß der
Unterstützungsleistungen und der Qualität der Pflege. Eine spezielle Form der
ambulanten Betreuung war die 24-Stunden-Betreuung. (TZ 41 bis TZ 63)
Case Management & Pflegeservice
Der flächendeckenden Koordination der bedarfsorientierten Betreuung dienten das
Case- und Caremanagement (Case Management) im AKL sowie das Gesundheits-,
Pflege- und Sozialservice in den Bezirkshauptmannschaften (Pflegeservice). Das Case
Management wurde in Kärnten im Jahr 2010 eingerichtet und sollte den hilfs- und
pflegebedürftigen Personen das passende Pflege- und Betreuungsangebot gewährleisten.
Das Pflegeservice wurde im Jahr 2015 als Beratungsstelle bei den
Bezirkshauptmannschaften eingerichtet. Ihm kam eine wichtige Aufgabe bei der
Koordination der Leistungen im Bereich der Pflege zu. (TZ 20)
Rechtsgrundlagen
5 Als eine wesentliche gesetzliche Grundlage für die Gestaltung des
Pflegeleistungssystems in Österreich galt die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern
gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für
pflegebedürftige Personen. Darin verpflichteten sich die Vertragsparteien ein
umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen nach bundesweit
gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu schaffen.7 Die Länder hatten der
Vereinbarung zufolge für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und
stationären Diensten für pflegebedürftige Personen zu sorgen.8 Die Geldleistungen,
insbesondere das Pflegegeld, übernahm der Bund.9
Die Unterbringung von Personen in stationären und teilstationären Einrichtungen sowie
die mobile Betreuung und Pflege waren als Maßnahmen der Mindestsicherung im
K-MSG geregelt. Das Land Kärnten hatte für die Errichtung und den Betrieb von
stationären und teilstationären Einrichtungen und die Unterbringung von
Pflegebedürftigen zu sorgen. Darüber hinaus oblag dem Land Kärnten die Vorsorge für
mobile Pflege- und Betreuungsdienste. Zur Besorgung dieser Aufgaben konnte das Land
7 vgl. Art. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993 8 vgl. Art. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993 9 vgl. Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993 i.V.m. § 3 BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, i.d.g.F.
23
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
im Rahmen von schriftlichen Vereinbarungen andere Organisationen10 heranziehen, die
sodann beispielsweise als Betreiber von Pflegeheimen oder Anbieter von mobilen
Diensten fungierten.11
Die gesetzliche Grundlage für Einrichtungen der stationären und teilstationären
Betreuung bzw. Pflege bildeten das Kärntner Heimgesetz (K-HG)12 und die Kärntner
Heimverordnung13. Das K-HG regelte den Bewohnerschutz, Wohn- und
Betreuungsstandards, Betriebspflichten der Träger und Verfahrensbestimmungen im
Zusammenhang mit der Bewilligung und Aufsicht der Einrichtungen. Die Kärntner
Heimverordnung konkretisierte die baulichen und technischen Anforderungen und die
personelle Ausstattung jeweils separat für Altenwohnheime, Pflegeheime und
Tageszentren.
Eine Besonderheit hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage war die
24-Stunden-Betreuung. Im Unterschied zu den mobilen Diensten, die gemäß K-MSG in
die Zuständigkeit des Landes Kärnten fielen14, war die 24-Stunden-Betreuung auf
Bundesebene im Hausbetreuungsgesetz15 geregelt. Das Hausbetreuungsgesetz beschrieb
die Tätigkeiten im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung, definierte eine Reihe von
arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen für Arbeitsverhältnisse im Rahmen seines
Anwendungsbereiches und regelte Verpflichtungen der Betreuungskräfte mit dem Zweck
der Qualitätssicherung der Betreuung. Bund und Länder förderten die
24-Stunden-Betreuung. Die rechtliche Grundlage dafür bildete die Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung
der 24-Stunden-Betreuung.16
Die wichtigsten bundesgesetzlichen Regelungen für die Pflegefinanzierung – wie
beispielsweise die Bestimmungen zum Pflegegeld – werden in den folgenden
Abschnitten näher erläutert.17
10 Das K-MSG spricht in diesem Zusammenhang von „Trägern der freien Wohlfahrtspflege“ (Vgl. § 61 Abs. 5 ff K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015). 11 vgl. § 61 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015, siehe TZ 17 12 vgl. K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013, siehe insbesondere TZ 18 13 vgl. K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011, siehe insbesondere TZ 19 14 vgl. § 15 i.V.m. § 61 Abs. 1 lit. m – n K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 15 vgl. HBeG, BGBl. I Nr. 33/2007, i.d.g.F., siehe hierzu TZ 57 16 BGBl. I Nr. 59/2009, i.d.g.F., siehe TZ 58 17 siehe TZ 7
24
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
Zuständigkeiten für das Pflegewesen im AKL
6 Ursprünglich war die Abt. 4 für alle Maßnahmen der Mindestsicherung und damit auch
das Pflegewesen im AKL zuständig.18 Mit 1. Juli 2015 wechselte die Zuständigkeit für
das Pflegewesen zur Abt. 5.19 Die zuständige UAbt. Pflegewesen kümmerte sich
insbesondere um folgende Bereiche:
Heim- und Anstaltspflege
Genehmigung und Aufsicht der Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen
Case Management
Kurzzeit- und Übergangspflege
Tarifgestaltung
Verrechnung
Pflege-Controlling
18 vgl. Anlage zu § 1 K-GEA, LGBl. Nr. 40/2011, i.d.F. LGBl. Nr. 26/2013. 19 vgl. Anlage zu § 1 K-GEA, LGBl. Nr. 40/2011, i.d.g.F.
25
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
Allgemeine Grundsätze der Pflegefinanzierung in Österreich
Pflegegeld als Geldleistung des Bundes
7 (1) Personen mit Pflegebedarf hatten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf
Pflegegeld, welches ihnen unabhängig von Einkommen und Vermögen zustand. Die
Mittel dafür brachte der Bund auf. Das Pflegegeld hatte den Zweck, pflegebedürftigen
Personen die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie deren Möglichkeit zu
verbessern, ein selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Die Kosten
der Pflege sollten durch einen pauschalierten Beitrag teilweise abgegolten werden, wobei
die tatsächlichen Kosten zumeist das Pflegegeld überstiegen.20 Das Pflegegeld war
hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung Angelegenheit des Bundes.21 Die
gesetzlichen Regelungen dazu fanden sich im Bundespflegegeldgesetz (BPGG)22.
Die Höhe des Pflegegeldes war abhängig vom Ausmaß des Pflegebedarfs und gliederte
sich in sieben Stufen. Anspruchsvoraussetzung war ein Mindestpflegebedarf von mehr
als 65 Stunden monatlich (Stufe 1). Weitere Grundvoraussetzungen waren die
voraussichtliche Dauer des Pflegebedarfs von mindestens sechs Monaten und der
gewöhnliche Aufenthalt im Inland.23
20 vgl. § 1 BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, i.d.g.F. 21 vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, i.d.g.F.; Mit 1. Jänner 2012 wurden die Landespflegegeldbezieher in die Bundeskompetenz übernommen und damit die zersplitterte Struktur hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung bereinigt. 22 BGBl. Nr. 110/1993, i.d.g.F. 23 vgl. §§ 3 ff BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, i.d.g.F.
26
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
In der nachfolgenden Tabelle sind das monatliche Pflegegeld und die Anzahl der
Pflegegeldbezieher für das Jahr 2015 gereiht nach Pflegestufen angeführten:
Tabelle 1: Pflegegeld und -bezieher nach Stufen
Quelle: § 5 BPGG; Statistik Austria
Mit zunehmender Stufe und dem damit erhöhten Pflegebedarf stieg die Höhe des
Pflegegeldes, das die jeweiligen Pflegekosten teilweise abdecken sollte. In Summe gab es
im Jahr 2015 34.637 Pflegegeldbezieher in Kärnten. Die Pflegegeldstufen 1 und 2
verzeichneten eine weitaus höhere Anzahl an Pflegegeldbeziehern als die restlichen. Mit
zunehmender Stufe sank die Anzahl der Bezieher. Die Pflegegeldbezieher stellten
insgesamt rd. 6,2% der Gesamtbevölkerung Kärntens dar.
StufePflegegeld monatlich
in EUR 20151
Anzahl Bezieher
Kärnten 2015
Anteil Pflegegeldbezieher an
Gesamtbevölkerung2 in %
1 154,20 9.440 1,7%
2 284,30 9.469 1,7%
3 442,90 6.049 1,1%
4 664,30 4.882 0,9%
5 902,30 3.035 0,5%
6 1.260,00 1.172 0,2%
7 1.655,80 590 0,1%
34.637 6,2%
1 Anhebung des Pflegegeldes ab 2016: Stufe 1: 157,30 EUR; Stufe 2: 290,30 EUR; Stufe 3: 451,80 EUR;
Stufe 4: 677,60 EUR; Stufe 5: 920,30 EUR; Stufe 6: 1.285,20 EUR; Stufe 7: 1.688,90 EUR2 Gesamtbevölkerung Kärnten 2015: 558.612 Personen
27
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
Die nachfolgende Abbildung zeigt die zahlenmäßige Entwicklung der
Pflegegeldbezieher in Kärnten nach den einzelnen Pflegegeldstufen:
Abbildung 2: Pflegegeldbezieher nach Stufen 2005 bis 2015
Quelle: Statistik Austria, eigene Darstellung
Die Stufen 1 bis 3 machten den Großteil der Pflegegeldbezieher in Kärnten aus. In
beinahe sämtlichen Stufen war über die Jahre seit 2005 ein stetiger Anstieg der
Pflegegeldbezieher zu beobachten, der in den unteren Stufen höher ausfiel. Eine
Ausnahme bildete Stufe 2, bei der die Anzahl ab 2012 rückläufig war. Im Jahr 2012 gab
es in allen Stufen einen sprunghaften Anstieg der Pflegegeldbezieher. Dies ist darauf
zurückzuführen, dass im betreffenden Jahr die Bezieher des Landespflegegeldes in die
Bundeskompetenz übernommen wurden.24
Öffentliche Mittel des Landes und der Gemeinden
(2) Nahm eine Person eine Betreuungs- oder Pflegeleistung in Anspruch, hatte sie für
den finanziellen Aufwand grundsätzlich selbst aufzukommen und dafür ihre eigenen
Mittel inkl. des Pflegegeldes einzusetzen. Die eigenen Mittel und das Pflegegeld reichten
in der Regel nicht aus, um die Kosten für die Pflege und Betreuung des
Pflegebedürftigen zu decken. Aus diesem Grund trugen die Länder und Gemeinden
unter sozialen Gesichtspunkten ebenfalls zur Finanzierung bzw. Kostendeckung bei.
Unter bestimmten Umständen erfolgte (z.B. bei stationärer Betreuung in einem
Pflegeheim) eine Kostentragung des Landes im Rahmen des K-MSG. In diesem Fall
24 vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, i.d.g.F.
0
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
30.000
35.000
40.000
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
Stufe 7
Stufe 6
Stufe 5
Stufe 4
Stufe 3
Stufe 2
Stufe 1
28
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
übernahm das Land den Differenzbetrag zwischen den Kosten der Pflege und den
eigenen Mitteln der jeweiligen Person.25
Diese vom Land übernommenen Kosten für Betreuungs- und Pflegeleistungen trugen
die Gemeinden mit einem Anteil von 50%.26 Zur Berechnung des Gemeindeanteils
waren von den Kosten die Ersätze, Leistungen der Sozialversicherungsträger und
sonstige Einnahmen des Landes (z.B. Strukturmittel des Kärntner Gesundheitsfonds)
abzuziehen. Die Gemeinden hatten dem Land monatlich Vorschüsse auf die von ihnen
zu erstattenden Kosten zu leisten. Sobald die tatsächlichen Kosten eines Jahres bekannt
waren, erfolgte die Endabrechnung.27
Bundesmittel aus dem Pflegefonds
(3) Zur Absicherung der Pflege und zur Abdeckung der jährlichen Kostensteigerungen
im Pflegebereich erfolgte 2011 auf Bundesebene die Einrichtung des Pflegefonds. Die
Länder und Gemeinden erhielten auf Basis des Pflegefondsgesetzes28 jährlich
Zweckzuschüsse aus Mitteln des Fonds und sollten damit entlastet werden. Ein weiteres
Ziel des Pflegefonds war die österreichweite Harmonisierung im Bereich der
Dienstleistungen der Langzeitpflege.29
Die Länder erhielten Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds zur Sicherung sowie für den
Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen für folgende Bereiche: 30
mobile Betreuungs- und Pflegedienste
stationäre Betreuungs- und Pflegedienste
teilstationäre Tagesbetreuung
Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen
Case Management
alternative Wohnformen
mehrstündige Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste
25 vgl. § 11 i.V.m. § 5 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 26 Der Anteil der jeweiligen Gemeinden berechnete sich nach der mit der Finanzkraft gewichteten Einwohnerzahl (Gemeinde-Kopfquote). Die Finanzkraft einer Gemeinde war gemäß § 21 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu berechnen. Nähere Ausführungen zur Kostentragung finden sich im § 62 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015. 27 vgl. § 62 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 28 BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F. 29 vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F. 30 vgl. § 3 Abs. 1 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F.
29
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
Die Zweckzuschüsse sollten keine Investitionskosten, sondern Ausgaben im
Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb abgelten. Beim Mitteleinsatz war den
mobilen/ambulanten Pflegeformen der Vorrang zu geben.31
Die folgende Tabelle zeigt die dem Land Kärnten seit Schaffung des Pflegefonds jährlich
gewährten Zweckzuschüsse:
Tabelle 2: Pflegefondsmittel Bundesland Kärnten 2011 bis 2015
Quelle: SAP-Auswertung, eigene Darstellung
Die Zuwendung des Zweckzuschusses erfolgte jährlich ab dem Jahr 2011 und war bis
zum Jahr 2021 befristet.32 Die Mittel des Pflegefonds wurden jährlich durch einen
Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben aufgebracht.33
Demnach beteiligten sich der Bund zu zwei Drittel sowie die Länder und Gemeinden zu
einem Drittel an der Dotierung des Fonds.
Planungsgrundlagen
Demografische Rahmenbedingungen in Kärnten
8.1 Ein wichtiger Ausgangspunkt für weiterführende Diskussionen im Rahmen der Planung
von Versorgungsstrukturen im Pflegebereich bildete die demografische Entwicklung und
die damit verbundene Altersstruktur im Bundesland Kärnten. Zur allgemeinen
Darstellung der aktuellen demografischen Lage in den Bundesländern erschienen dem
LRH insbesondere der Altersquotient sowie der Anteil der Pflegegeldbezieher an der
Gesamtbevölkerung als aussagekräftig:
Der Altersquotient bildete das Verhältnis der Personen im Pensionsalter
(derzeit 65 Jahre und älter) zu 100 Personen im erwerbsfähigen Alter
(derzeit 20 bis 64 Jahre) ab. Die Kennzahl gab damit nicht nur Auskunft
über das Verhältnis der aktiven Beitragszahler zu den
Pensionsempfängern, sondern indirekt auch über die Altersstruktur in
den Bundesländern.
31 vgl. § 3 Abs. 3 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F. 32 vgl. § 2 Abs. 2 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F. 33 vgl. § 2 Abs. 1 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F.
2011 2012 2013 2014 2015
6,7 10,0 13,2 15,5 19,6
in Mio. EUR
30
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
Der Anteil der Pflegegeldbezieher an der Gesamtbevölkerung zeigte
zudem, in welchem Ausmaß die Bevölkerung pflegebedürftig war.
Die nachfolgende Abbildung stellt die ausgewählten Kennzahlen in den einzelnen
Bundesländern für das Jahr 2015 dar:
Abbildung 3: Altersquotient und Pflegegeldbezieher im Bundesländervergleich 2015
Quelle: Statistik Austria, eigene Darstellung
Der Altersquotient war im Jahr 2015 in Kärnten mit 34,2 am höchsten und damit auch
deutlich über dem Österreich-Durchschnitt von 29,2. Nur das Burgenland erreichte
einen ähnlich hohen Wert.
Kärnten hatte mit einem Anteil an Pflegegeldbeziehern von rd. 6,2% an der
Gesamtbevölkerung im Bundesländervergleich den dritthöchsten Wert, nur übertroffen
von der Steiermark mit 6,5% und dem Burgenland mit 6,3%. Im Gegensatz dazu
verzeichneten die westlichen Bundesländer Tirol und Vorarlberg die geringsten Anteile
an Pflegegeldbeziehern.
Wie aus Abbildung 3 ersichtlich, war mit einer im Vergleich zu anderen Bundesländern
älteren Bevölkerung in der Regel auch ein entsprechend hoher Anteil an
Pflegegeldbeziehern in dem jeweiligen Bundesland verbunden.
34,2 34,0 32,631,9
29,2 29,2 29,1 27,927,4 26,3
6,2 6,3 5,56,5 5,2 4,7 4,9 4,3 4,5 4,7
0
5
10
15
20
25
30
35
40
Altersquotient (Bevölkerung 65 Jahre und älter auf 100 Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren)
Anteil Pflegegeldbezieher an der Bevölkerung in %
31
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
Eine detaillierte Entwicklung der Altersstruktur in Kärnten in den Jahren 2005 bis 2015
zeigt folgende Tabelle:
Tabelle 3: Kärntner Bevölkerung nach Altersgruppen 2005 bis 2015
Quelle: Statistik Austria, eigene Darstellung
Während die Zahl der Personen in der Altersgruppe 0 bis 19 Jahre in den letzten zehn
Jahren um rd. 14% sank, stieg im gleichen Zeitraum die Anzahl der Personen über 65
Jahren um rd. 18% an.
Damit einhergehend war auch die Entwicklung des Altersquotienten. Im Jahr 2005 lag
der Altersquotient in Kärnten noch bei 28,8 und stieg bis 2015 kontinuierlich auf 34,2
an. Nach Prognosen der UAbt. Statistik des AKL wäre in den kommenden Jahren mit
einer Fortsetzung dieses Trends zu rechnen, während gleichzeitig in Kärnten ein
Rückgang der Bevölkerungszahl34 erwartet werden könne.
Mit einer alternden Bevölkerung wäre zukünftig auch eine größere Anzahl an
Pflegefällen verbunden. Die UAbt. Statistik erstellte daher eine Vorschau über die
Entwicklung der Anzahl der pflegebedürftigen Personen in Kärnten bis zum Jahr 2050.
Nach Auskunft der UAbt. Statistik hätte es im Dezember 2015
12.416 Pflegegeldbezieher in den Pflegestufen 3 bis 7 im Alter von über 70 Jahren35
gegeben. Diese wären als Gruppe der pflegebedürftigen Personen eingestuft worden. Auf
34 Prognose einer 3% bis 4% rückläufigen Bevölkerungszahl bis zum Jahr 2050 35 Die UAbt. Statistik des AKL verwendete bei ihrer Prognoserechnung eine andere Altersgruppeneinteilung wie die Statistik Austria. Eine entsprechende Pflegebedürftigkeit wurde daher erst ab einem Alter von 70 Jahren angenommen.
0 bis 19
Jahre
20 bis 64
Jahre
65 Jahre
und älter
davon 75 Jahre
und älter
2005 559.093 121.176 340.035 97.882 47.461 28,8
2006 559.453 119.556 339.011 100.886 48.586 29,8
2007 559.829 118.074 338.550 103.205 49.452 30,5
2008 559.723 116.571 338.447 104.705 49.966 30,9
2009 558.813 114.578 337.991 106.244 50.216 31,4
2010 557.497 112.509 337.833 107.155 50.482 31,7
2011 556.398 110.322 338.251 107.825 50.761 31,9
2012 555.751 108.211 337.561 109.979 51.064 32,6
2013 555.589 106.484 337.136 111.969 51.548 33,2
2014 556.637 105.110 337.450 114.077 53.281 33,8
2015 558.612 104.356 338.578 115.678 56.002 34,2
* Bevölkerung 65 Jahre und älter auf 100 Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren
Jahr GesamtAlters-
quotient*
Nach Altersgruppen
32
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
Basis einer Gesamtzahl von 83.760 Personen im Alter von über 70 Jahren entsprach der
Anteil dieser Gruppe rd. 14,8%.
Für die Ermittlung der pflegebedürftigen Personen in den Jahren 2030 und 2050
verwendete die UAbt. Statistik zwei Berechnungsmethoden:
Die Status-quo-Prognose war von der Überlegung getragen, dass der a)
Anteil der Pflegegeldbezieher an der Gruppe der Personen im Alter von
über 70 Jahren mit 14,8% gleich bleibt.
Bei der modifizierten Prognose wurde hingegen angenommen, dass die b)
Bevölkerung länger gesund bleibt und sich damit der Anteil der
Pflegegeldbezieher auf 13,8% reduziert.
Im Ergebnis betrug die Steigerung der Anzahl der pflegebedürftigen Personen bis 2030
rd. 36% und bis 2050 rd. 74%. Bei der modifizierten Prognose fielen die Steigerungen
erwartungsgemäß niedriger aus (rd. 24% bis 2030 und rd. 58% bis 2050). Die
Berechnungsergebnisse zeigen folgende Abbildung:
Abbildung 4: Prognose pflegebedürftiger Personen in Kärnten
Quelle: Berechnung durch UAbt. Statistik, AKL, eigene Darstellung
Die rein mengenmäßige Steigerung von rd. 4.491 Personen auf Basis der Status-quo-
Prognose bis 2030 ergab sich ausschließlich aufgrund der demografischen Entwicklung
12.416
16.907
21.581
15.400
19.660
0
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
2015 2030 2050
Status quo-Prognose Modifizierte Prognose
33
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
in Kärnten. Berechnungsmodelle, welche die kostenmäßigen Auswirkungen dieser
prognostizierten Entwicklung darstellten, konnte der LRH nicht vorfinden.
8.2 Der LRH sah diese Prognose als Ausgangspunkt für eine weiterführende Analyse. Er
empfahl der Abt. 5, auf Basis der mengenmäßigen Steigerungen, eine finanzielle
Folgenabschätzung durchzuführen.
8.3 Die Landesregierung teilte dem LRH in ihrer Stellungnahme mit, dass voraussichtlich im
November 2017 ein neuer Bedarfs- und Entwicklungsplan vorliegen werde, der auch eine
finanzielle Folgeabschätzung zum Inhalt hätte.
Bedarfs- und Entwicklungspläne
9.1 (1) In der Anlage B der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß
Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für
pflegebedürftige Personen36 waren die Anforderungen an Bedarfs- und
Entwicklungspläne definiert. Die Pläne sollten u.a. folgende Informationen enthalten:
Strukturanalyse und Entwicklungstendenzen
Personalbedarf
sozial- und gesundheitspolitische Mindeststandards
Versorgungsdefizit in den einzelnen Bereichen
Kalkulation der Kosten
Umsetzung, Vorgangsweise und Erfüllungszeitpunkte
In der genannten Vereinbarung waren die Länder verpflichtet, einmalig drei Jahre nach
Inkrafttreten der Vereinbarung Bedarfs- und Entwicklungspläne nach den angeführten
Mindeststandards zu erstellen.37 Eine laufende Aktualisierung der Plandaten war in der
Vereinbarung nicht vorgesehen.
(2) Das Land Kärnten erstellte in der Vergangenheit in Kooperation mit externen
Partnern Bedarfs- und Entwicklungspläne für unterschiedliche soziale
Themenbereiche.38 So hatte das Land Kärnten in den Jahren 2002 und 2007 die
Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH (Gesundheit Österreich
GmbH) mit der Evaluierung und Fortschreibung des Bedarfs- und Entwicklungsplans
für stationäre, teilstationäre und mobile soziale Dienste beauftragt. Im April 2011 folgte
36 BGBl. Nr. 866/1993 37 vgl. Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993 38 z.B. Bedarfs- und Entwicklungsplan für Menschen mit Behinderung
34
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
eine „Ergänzung“ betreffend die stationären und teilstationären Dienste, wobei der
Planungshorizont bis zum Jahr 2015 reichte.
Ende 2010 hatte der Rechnungshof im Rahmen einer Gebarungsüberprüfung39 kritisiert,
dass das Land Kärnten wichtige Änderungen der Rahmenbedingungen40 nicht in der
Planung berücksichtigte. Auch im Zusammenhang mit der Ergänzung zum Bedarfs- und
Entwicklungsplan aus dem Jahr 2011 bemängelte der Rechnungshof in seinem Bericht
zur Altenbetreuung in Kärnten41, dass der Pflegeregress42 und andere Maßnahmen zu
wenig Berücksichtigung fanden. Seine Empfehlung, den Bedarfs- und Entwicklungsplan
zu aktualisieren, beurteilte er als teilweise umgesetzt.43
Zielsetzung eines neuerlichen Auftrags des Landes an die Gesundheit Österreich GmbH
im Jahr 2013 war es, die Planzahlen zu den einzelnen Pflegeformen anzupassen und
diese insbesondere vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung in Kärnten
bis zum Jahr 2020 zu aktualisieren. Die beauftragten Arbeiten berücksichtigten
ausschließlich den quantitativen Bestand der Leistungen. Die Erarbeitung von konkreten
Maßnahmen und die Einschätzung von Kosten waren nicht Gegenstand des Auftrags.
Der überarbeitete Bedarfs- und Entwicklungsplan erschien im Dezember 2013 und
beinhaltete im Wesentlichen folgende Themenbereiche:
demografische Entwicklung in den Jahren 2012, 2015 und 2020 auf
Kärntner Bezirksebene
Darstellungen zur Versorgungssituation auf Basis der Daten vom
31. Dezember 2012 sowie deren Entwicklung seit 2007
Berechnungen zu den Soll-Ständen für das Jahr 2020 für
Altenwohnheim-Plätze, Pflegeheim-Plätze, Kurzzeitpflege sowie mobile
pflegerische und soziale Dienste
Versorgungsgrade der Pflege- und Betreuungsdienste in Kärnten
Beschreibung des Ist-Standes (31. Dezember 2012) im Bereich der
Übergangspflege, der alternativen Lebensräume, der psychosozialen
39 RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“ 40 z.B. die Einführung eines Case Managements 41 siehe RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“, TZ 8 42 Der Pflegeregress, der nach bestimmten Kriterien einen Rückgriff auf das Einkommen/Vermögen von Angehörigen des Pflegebedürftigen ermöglichte, wurde im Land Kärnten im Jahr 2012 zunächst eingeführt und im April 2013 wieder abgeschafft. 43 siehe RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“, TZ 8
35
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
Reha-Zentren, des Case Managements, der 24-Stunden-Betreuung und
der gerontopsychiatrischen Einrichtungen
Auswertungen zur Charakteristik der Bewohner und Klienten
hinsichtlich Altersstruktur und Pflegegeldstufen
Damit sollte eine Handlungsgrundlage für sozialpolitische Maßnahmen in den
kommenden Jahren geschaffen werden. Wie der LRH feststellen konnte, leitete das
Land jedoch bislang keine konkreten Maßnahmen aus der vorliegenden quantitativen
Bestandsaufnahme ab.
9.2 Da Kärnten im Bundesländervergleich einen hohen Anteil an älteren Menschen und
Pflegegeldbeziehern hatte und ein starkes Wachstum der pflegebedürftigen Personen
prognostiziert wurde, hob der LRH die Bedeutung der Pflegefinanzierung für den
Landeshaushalt besonders hervor.
Der LRH kritisierte die im Gegensatz dazu stehende mangelnde Aktualität der Bedarfs-
und Prognosezahlen im Kärntner Bedarfs- und Entwicklungsplan, welche letztmalig im
Jahr 2013 angepasst wurden und daher auf den Ist-Zahlen des Jahres 2012 basierten.
Hinzu kam, dass der Bedarfs- und Entwicklungsplan keinerlei Einschätzung der
zukünftigen Kostenentwicklung beinhaltete, sondern lediglich eine Aufbereitung des
größtenteils vorhandenen statistischen Zahlenmaterials darstellte. Da der Bedarfs- und
Entwicklungsplan bereits in der Vergangenheit Anlass zur Kritik gab, sah der LRH
daher das Ziel, mit diesem eine Handlungsgrundlage für Maßnahmen im Pflegebereich
zu schaffen, als nicht erfüllt an.
Er empfahl daher, den Bedarfs- und Entwicklungsplan rasch auf den neuesten Stand zu
bringen, den Prognosehorizont jedenfalls bis 2025 zu erweitern und eine entsprechende
Abweichungsanalyse durchzuführen. Zudem sollten aus Sicht des LRH Kostenaspekte
und Handlungsempfehlungen samt Erfüllungszeitpunkten in den Bericht aufgenommen
werden. Hinsichtlich der Inhalte der Bedarfs- und Entwicklungspläne betrachtete der
LRH die Vorgaben aus der Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über pflegebedürftige
Personen als Mindeststandards.
9.3 Die Landesregierung betonte in ihrer Stellungnahme, dass die Empfehlungen des LRH bereits in
die Beauftragung zur Erstellung eines neuen Bedarfs- und Entwicklungsplanes eingeflossen wären.
Mit Schreiben vom 17. März 2017 hätte das Land Kärnten ein Entwicklungs- und
Planungsinstitut mit der Erstellung des neuen Bedarfs- und Entwicklungsplanes mit
Prognosehorizont 2030 beauftragt.
36
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
Sicherungs-, Aus und Aufbaupläne gemäß Pflegefondsgesetz
10.1 Zusätzlich zu dem vom Land Kärnten in Auftrag gegebenen Bedarfs- und
Entwicklungsplan für die Pflege hatte das Land Kärnten nach dem Pflegefondsgesetz
jährlich Sicherungs-, Aus- und Aufbaupläne für das Folgejahr zu erstellen und dem
Sozialministerium vorzulegen. Der Planungshorizont betrug dabei ein Jahr. Aufbau und
Detaillierungsgrad der Pläne waren nicht näher bestimmt. Falls ein Bundesland die
Planungsunterlagen nicht übermittelte, waren in den Jahren vor 2017 keine Sanktionen
vorgesehen.44
Im Zuge der Novellierung des Pflegefondsgesetzes im Jahr 201745 verschärfte der
Bundesgesetzgeber die Bestimmungen. Neben den wie bisher zu erstellenden
Jahresplänen waren die Bundesländer nunmehr zur Vorlage von mittelfristigen Plänen
mit einem Planungshorizont von fünf Jahren verpflichtet. Der Aufbau des
Mittelfristplans war vorgegeben und umfasste Leistungsstunden, Verrechnungstage,
betreute und beschäftigte Personen jeweils für die einzelnen Versorgungsformen wie
mobile Dienste usw. Die Auszahlung von Zweckzuschüssen aus dem Pflegefonds
erfolgte nur dann, wenn seitens des Bundeslandes die Übermittlung von
Planungsunterlagen erfolgt war.46
Nach Auskunft der Abt. 5 hätte das Land die verbalisierten Sicherungs-, Aus- und
Aufbaupläne dem Sozialministerium in den Jahren 2011 bis 2016 jährlich vorgelegt. Auf
Nachfrage übermittelte die Abt. 5 dem LRH diese Pläne mit Ausnahme der Jahre 2012
und 2014. Diese wären in der Abt. 5 nicht auffindbar gewesen und wurden seitens der
Abt. 4 erst gegen Ende des Stellungnahmeverfahrens übermittelt.
Die dem LRH vorliegenden Pläne waren nach den Bereichen mobile, stationäre und
teilstationäre Dienste, Kurzzeit- und Übergangspflege, Case Management sowie diverse
Projekte gegliedert. Für die einzelnen Bereiche war zunächst jeweils das gegenwärtige
Angebot grob beschrieben. Die Plandaten für das Folgejahr umfassten die Beschreibung
von angedachten Projekten und Maßnahmen, die teilweise mit Zielen versehen waren.
Enthalten waren auch allgemeine Hinweise auf Kostensteigerungen in den einzelnen
Bereichen aufgrund der „bekannten demographischen Entwicklung“ und „allgemeinen
Inflation“.
10.2 In Bezug auf die gemeldeten Sicherungs-, Aus- und Aufbaupläne gemäß
Pflegefondsgesetz kritisierte der LRH, dass diese nur vereinzelt Plandaten enthielten und
44 vgl. § 4 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.F. BGBl. I Nr. 173/2013 45 vgl. BGBl. I Nr. 22/2017 46 vgl. § 4 Abs. 2 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F.
37
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
die Ausführungen weitgehend allgemein gehalten waren. Er empfahl die Pläne mit
konkreten und aussagekräftigen Plandaten zu versehen und damit eine Grundlage für
die Entwicklung von Maßnahmen im Pflegebereich zu schaffen. Zudem war für den
LRH nicht einsichtig, warum die Pläne der Jahre 2012 und 2014 in der zuständigen
Fachabteilung nicht vorlagen. Er empfahl zukünftig auf eine ordnungsmäßige
Aktenablage zu achten.
10.3 Die Landesregierung informierte den LRH in ihrer Stellungnahme, dass es mit dem Vorliegen des
neuen Bedarfs- und Entwicklungsplanes zukünftig möglich sein wird, die Sicherungs-, Aus- und
Aufbaupläne gemäß Pflegefondsgesetz mit konkreten aussagekräftigen Plandaten zu versehen.
Außerdem hätte sich durch die Einführung einer Pflegedatenbank im Jahr 2016 das Pflege-
Controlling verbessert, wodurch auch die Abschätzung des zukünftigen Bedarfs im Pflegebereich
optimiert werden konnte.
Auf eine ordnungsgemäße Aktenablage der Sicherungs-, Aus- und Aufbaupläne werde seitens der
zuständigen Fachabteilung bereits jetzt und auch zukünftig besonders geachtet werden.
Zielsetzungen
Versorgungsorientierte Zielsetzungen
Grundsatz „ambulant vor stationär“
11.1 (1) Der LRH betrachtete die für den Pflegebereich vorhandenen Zielsetzungen. Dabei
konnte er feststellen, dass insbesondere der Grundsatz „ambulant vor stationär“ sowohl
gesetzlich als auch in politischen Programmen vorgegeben war. Diesem Grundsatz
folgend galt es, mit Betreuungsangeboten und mobilen Pflegedienstleistungen
Möglichkeiten zu schaffen, um ältere Menschen solange wie möglich in ihrer gewohnten
Umgebung zu halten und ihre Selbstständigkeit zu fördern.
Die Förderung der mobilen Pflege und der ambulanten Betreuungsformen war auf
politischer Ebene mehrfach – beispielsweise im Regierungsprogramm 2013 bis 2018 des
Landes Kärnten – als Ziel genannt. Damit sollte dem überwiegenden Wunsch der
Betroffenen auf Betreuung und Pflege in ihrem häuslichen Umfeld entsprochen
werden.47
Der Grundsatz „ambulant vor stationär“ war auch im vom Bundesgesetzgeber
geschaffenen Pflegefondsgesetz mit entsprechenden Vorgaben verankert.
Zweckzuschüsse aus den Mitteln des Pflegefonds sollten dabei durch die Länder
47 vgl. Regierungsprogramm 2013 bis 2018, S. 18
38
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
vorrangig für Maßnahmen im nicht-stationären Bereich verwendet werden. Diese waren
rückzuerstatten, wenn bei der Anzahl der nicht-stationär betreuten Personen kein
Anstieg gegenüber dem Referenzjahr48 zu verzeichnen war.49
Der Rechnungshof (RH) nahm in seinem Bericht zur Altenbetreuung in Kärnten und
Tirol50 zu den diesbezüglichen Regelungen des Pflegefondsgesetzes Stellung. Er
kritisierte, dass das Prinzip „ambulant vor stationär“ in den gesetzlichen Bestimmungen
nicht konsequent umgesetzt war. Dem RH fehlte eine Vorgabe, die festlegte, in welchem
Ausmaß die Anzahl der mobil betreuten Personen steigen und wie sich ihr Verhältnis
zur stationären Betreuung entwickeln sollte. Gemäß Pflegefondsgesetz war für die
Auszahlung der Zweckzuschüsse die Steigerung bei den mobilen Diensten in den
Jahren 2014 und 2016 maßgeblich. Wenn in diesen Jahren auch nur eine Person mehr
mobil betreut wurde als 2011, erfolgte die Auszahlung der Zweckzuschüsse.51
Auf Landesebene war der Grundsatz „ambulant vor stationär“
gesetzlich durch einschlägige Bestimmungen im K-MSG dargelegt:
Art und Umfang der Leistungen sozialer Mindestsicherung waren so zu
wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer
Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach
Möglichkeit erhalten und gefestigt wurde.52
Die Betreuung und Pflege in stationären Einrichtungen war erst dann
vorgesehen, wenn andere Versorgungsformen nicht möglich oder mit
unangemessenem Mehraufwand verbunden wären.53
Messbare Zielvorgaben hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der mobilen Betreuung
und Pflege sowie das Verhältnis zum stationären Bereich konnte der LRH auf
Landesebene jedoch nicht feststellen.
Richtversorgungsgrad
(2) Neben dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ war im Pflegefondsgesetz der
Richtversorgungsgrad als Zielgröße definiert. Der Versorgungsgrad berechnete sich aus
48 Die Anzahl der nicht-stationär betreuten Personen musste in den Jahren 2014 und 2016 höher sein als 2011 und in den Jahren 2019 und 2021 höher als 2017. 49 vgl. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 7 Z 2 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F. 50 RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“ 51 siehe RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“, TZ 7 52 vgl. § 2 Abs. 2 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 53 vgl. § 11 Abs. 1 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015
39
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
dem Verhältnis der durch Pflegedienste betreuten Personen54 zur Anzahl der
Pflegegeldbezieher. Das Pflegefondsgesetz gab einen Richtversorgungsgrad als Zielwert
vor. Dieser war für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50%, für die Jahre 2014 bis 2016 mit
55% und für die Jahre 2017 bis 2021 mit 60% festgelegt.55 Nachfolgende Tabelle zeigt
die Entwicklung des Versorgungsgrades für Kärnten:
Tabelle 4: Versorgungsgrad gemäß Pflegefondsgesetz
Quelle: Abt. 5 AKL
Das Land Kärnten erfüllte den gesetzlich definierten Richtwert in den Jahren 2012 bis
2015. Im Jahr 2014 stieg der Versorgungsgrad sprunghaft auf 65,90% an und sank im
Jahr 2015 wieder auf das Niveau von 2013. Nach Auskunft der Abt. 5 wäre der
Versorgungsgrad des Jahres 2014 nicht valide. Die Anbieter mobiler sozialer Dienste
hatten ihre Daten über ein Datenerfassungssystem dem Land gemeldet. Dabei sei es
aufgrund technischer Schwierigkeiten zu Abweichungen gekommen. Die gemeldeten
Daten hätten nicht mit den tatsächlichen Daten der mobilen Dienste übereingestimmt,
weshalb eine Validität der Daten von 2014 nicht gegeben sei.
Der Rechnungshof sah in seiner Prüfung zur Altenbetreuung in Kärnten und Tirol56 den
Richtversorgungsgrad als eine für die Landesplanung nicht geeignete Richtschnur an.
Die Kennzahl nahm nach Ansicht des Rechnungshofs auf die regionalen Strukturen
nicht ausreichend Bedacht. Die Orientierung am Richtversorgungsgrad hätte unter
Umständen zu einem Ausbau von Versorgungskapazitäten geführt, obwohl im
stationären Bereich eine maßgebliche Anzahl von nicht belegten Betten vorhanden
gewesen wäre.57
Sonstige Zielsetzungen
(3) Im Kärntner Regierungsprogramm 2013 bis 2018 hatten die politisch
Verantwortlichen eine Reihe von weiteren Zielen für den Bereich der Pflege und
Betreuung der älteren Generation festgelegt:
54 Anzahl der Personen, die durch stationäre, teilstationäre und mobile Dienste betreut werden sowie Bezieher einer Förderung für 24-Stunden-Betreuung 55 vgl. § 2a PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F. 56 RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“ 57 vgl. RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“, TZ 9 f
2012 2013 2014 2015
60,40 61,60 65,90 61,80
Versorgungsgrad (in %)
40
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
Erstellung eines innovativen Pflegekonzeptes für den gesamten
Pflegebereich
möglichst wohnort- und familiennahe Versorgung und Pflege
Ausbau der mobilen, teilstationären und stationären Pflege und
Betreuung auf Basis aktualisierter und evaluierter Bedarfs- und
Entwicklungspläne
Evaluierung, zielgerichtete und bedürfnisorientierte Gewichtung sowie
Ausbau der mobilen Dienste
Ausbau der alternativen Wohnformen
Nach Auskunft der Abt. 5 hätte es sich bei den politischen Vorgaben in der Regel um
strategische Zielsetzungen gehandelt, denen verschiedene Projekte zugeordnet gewesen
wären. Darüber hinausgehende messbare Zielgrößen wären bislang kaum entwickelt
worden.
Der LRH konnte jedoch im Bereich der qualitativen Vorgaben und Zielsetzungen
durchaus messbare Zielgrößen erkennen, da diese Maßnahmen mit der Erreichung
festgelegter Standards verknüpft waren. Beispielsweise war für das Land die Erhöhung
der Qualität für Bewohner, Angehörige und Mitarbeiter im stationären Bereich
vorrangig. Dies sollte durch die flächendeckende Einführung eines
Qualitätsmanagement-Systems mit finanzieller Unterstützung des Landes erreicht
werden. Das Land setzte sich das Ziel, bis Ende 2017 in jedem Pflegeheim ein
Qualitätsmanagement-System58 zu etablieren.
Im Bericht „Umsetzungsstand des Reformprogrammes Kärnten“ vom 31. Mai 2016
waren zu den Zielvorgaben des Regierungsprogramms 2013 bis 2018 eine Reihe von
Maßnahmen und Projekten beschrieben. Unter dem Punkt „Innovative Projekte im
Pflegewesen um wohnortnahe Versorgung zu gewährleisten“ waren mehrere zum Teil
bereits umgesetzte Projekte beschrieben, darunter die Einrichtung des Pflegeservices für
Bürger in den Bezirkshauptmannschaften. Ist-Zahlen, welche in Verbindung mit
Zielgrößen die Wirksamkeit und letztlich den Erfolg dieser Maßnahmen hätten
aufzeigen können, waren nicht angeführt.59
11.2 Der LRH kritisierte, dass das Land strategische Ziele im Pflegebereich nicht mit
messbaren Zielvorgaben verknüpfte. Lediglich im Bereich der Qualitätsziele waren
58 z.B. E-Qalin oder QAP+/Go4Excellence 59 vgl. Bericht für die Kärntner Landesregierung: „Umsetzungsstand des Reformprogrammes Kärnten“ vom 31. Mai 2016, S. 91ff.
41
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
durch den Einsatz von Qualitätsmanagement-Systemen messbare Zielparameter
definiert. Die mangelhaften Zielvorgaben wurden vor allem im Zusammenhang mit dem
Grundsatz „ambulant vor stationär“ deutlich. Um von den strategischen Zielen
wirksame Maßnahmen ableiten zu können, bedurften die strategischen Ziele einer
konkreten Ausgestaltung und Präzisierung. Auch der im Pflegefondsgesetz festgelegte
Richtversorgungsgrad erschien dem LRH als landeseigene Steuerungsgröße ungeeignet,
da dieser sowohl die Qualität der Versorgung als auch die regionalen Unterschiede nicht
berücksichtigte. Zudem blieb hier ebenfalls das Verhältnis zwischen mobiler und
stationärer Versorgung offen.60
Daher empfahl der LRH auf Landesebene entsprechende messbare Zielparameter zu
definieren. Dies könnte beispielsweise das anzustrebende Betreuungs- und/oder
Kostenverhältnis zwischen ambulanter und stationärer Pflege sein. Zudem wären auf
jeder Versorgungsebene abgestimmte Ziele inkl. Zeitvorgaben festzulegen. Die
Zielvorgaben wären nach Ansicht des LRH regelmäßig zu evaluieren und auf Basis der
Evaluierungsergebnisse Maßnahmen zu setzen.
11.3 Die Landesregierung teilte dem LRH in ihrer Stellungnahme mit, dass sich die Empfehlung des
LRH in Umsetzung befinden würde. Die Festlegung der auf jeder Versorgungsebene abgestimmten
Ziele inkl. Zeitvorgaben würde im Rahmen der Einführung der Wirkungsorientierung im Land
Kärnten erfolgen. Die Abt. 5 gelte hierbei als Pilotabteilung, wobei aus dem Bereich der Pflege
bereits Wirkungsziele definiert worden wären.
11.4 Der LRH wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ziele jedenfalls alle
Versorgungsebenen umfassen und einen entsprechenden Detaillierungsgrad aufweisen
sollten.
Finanzielle Zielsetzungen - Kostendämpfungspfad
12.1 Im Rahmen des Finanzausgleichs 2017 einigten sich die Vertragsparteien Bund, Länder
und Gemeinden auf einen Kostendämpfungspfad im Pflegebereich, welcher vom
Bundesgesetzgeber im Pflegefondsgesetz verankert wurde.61 Die Kostensteigerungen
gegenüber dem Vorjahr durften jährlich 4,6% nicht überschreiten. Ausgangsbasis waren
die von den Ländern im Rahmen der Pflegedienstleistungsstatistik gemeldeten
Bruttoausgaben für das Jahr 2016. Eine jährliche Überprüfung der festgelegten
Höchstwerte durch das Bundesministerium für Finanzen war zwar gesetzlich
60 siehe hierzu auch die Kritik des RH im RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“, TZ 7 61 vgl. § 1a Abs. 1 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F.
42
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
vorgesehen62, nicht hingegen Sanktionen im Fall einer Überschreitung. Die
Vereinbarung im Rahmen des Finanzausgleichs 2017 sah lediglich erneute
Verhandlungen vor, falls der Kostendämpfungspfad nicht eingehalten werden konnte.
Die Abt. 5 stellte im Zuge der Verhandlungen zum Finanzausgleich Berechnungen zum
Kostendämpfungspfad für das Bundesland Kärnten an. Die Berechnung bezog sich auf
die Jahre 2017 bis 2021 und umfasste mobile, stationäre und teilstationäre Dienste sowie
die Kurzzeitpflege, alternative Wohnformen und das Case Management. Die Abt. 5
ging dabei von einem jährlichen Anstieg der Bruttoausgaben in Höhe von 6,1% in den
Jahren 2017 und 2018 sowie 7,1% in den Jahren 2019 bis 2021 aus. Damit wären die
Vorgaben des Pflegefondsgesetzes hinsichtlich des Kostendämpfungspfades für das Land
Kärnten nicht erreichbar.
12.2 Der LRH kritisierte, dass kein landeseigener strategischer bzw. mittelfristiger Finanzplan
für den Pflegebereich existierte, zumal Berechnungen darauf hinwiesen, dass der im
Pflegefondsgesetz festgelegte Kostendämpfungspfad nicht eingehalten werden kann. Der
LRH sah es daher als sinnvoll an, aufgrund der demografischen Besonderheiten in
Kärnten eine Strategie zu entwickeln, um mittelfristig der Zielgröße von 4,6% erreichen
zu können.
12.3 Wie der Stellungnahme der Landesregierung zu entnehmen war, wäre dem Land die Ausgangslage
in Kärnten im Vergleich zu anderen Bundesländern durchaus bewusst. Durch den hohen Anteil an
älteren Menschen sowie an Pflegegeld- und Ausgleichszulagenbezieher in Kärnten wäre diese als
ungünstig einzuschätzen. Das Land hätte daher bei der Auftragsvergabe zur Erstellung des neuen
Bedarfs- und Entwicklungsplanes auch dezidiert die Prüfung von alternativen Versorgungsformen
vorgesehen. Diese wären dazu geeignet die stationären Aufenthalte hintanzuhalten und damit auch
die Kosten zu dämpfen. In einem Zwischenbericht zum neuen Bedarfs- und Entwicklungsplan
wären bereits Strategien bzw. Projekte zur Erzielung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“
vorgestellt worden.
Erfassung der Ausgaben und Einnahmen im Pflegebereich
Verbuchungssystematik
Übersicht über Ansätze des Pflegebereiches
13.1 (1) Der LRH untersuchte die Verbuchung der Ausgaben und Einnahmen im
Zusammenhang mit dem Pflegebereich im Rechnungswesen des Landes. Er
identifizierte acht Ansätze, auf denen das Land Ausgaben oder Einnahmen des
62 vgl. § 1a Abs. 2 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F.
43
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
Pflegebereiches verbuchte.63 Die einzelnen Ansätze waren in mehrere
Gebarungsgruppen untergliedert. Diese Gebarungsgruppen beinhalteten wiederum
mehrere Finanzpositionen, auf denen die konkreten Ausgaben oder Einnahmen
verbucht waren.
Die folgende Tabelle liefert einen Überblick über die für die Pflegeausgaben relevanten
Ansätze und die darauf verbuchten Ausgaben:
Tabelle 5: Überblick über die relevanten Ausgabenansätze im Pflegebereich
Quelle: eigene Darstellung
63 Ansätze 1-41111, 1-41112, 1-42915, 1-94506 sowie 2-41111, 2-41112, 2-42915, 2-94506
Ansatz Gebarungsgruppe Ausgaben
Lebensunterhalt im Rahmen der Mindestsicherung
Krankenhilfe im Rahmen der Mindestsicherung
Beschäftigungsprojekte und Eingliederungsbeihilfen
5 Investitionszuschüsse Altenwohnheime
Unterbringungskosten in Altenwohnheimen
Alltagsmanager in betreuten Wohnanlagen
Verpflegskosten in Anstalten außerhalb von Kärnten
Förderung für pflegende Angehörige
Annuitäten- und Investitionszuschüsse psychosoziale Reha-Zentren
Annuitäten- und Investitionszuschüsse Altenwohn- und Pflegeheime
Unterbringungskosten in psychosozialen Reha-Zentren
Unterbringungskosten in Pflegeheimen
Kosten für Süchtige in Alkohol- und Drogenentwöhnungsanstalten
Verpflegskosten alternative Lebensräume
Tagesstätten
Kurzzeitpflege
Übergangspflege
Psychisch kranke Menschen in Anstalten außerhalb von Kärnten
Fachärztliche Versorgung
(nicht durch Sozialversicherungsanstalt übernommen)
Rechts- und Beratungskosten
Öffentlichkeitsarbeit
Betrieb Pflegeplatzbörse
Förderung Qualitätsmanagement-Systeme
24-Stunden-Betreuung
Hauskrankenpflege
Pflege- und Gesundheitsservice
Sozial- und Gesundheitssprengel
Schuldnerberatung
Spezielle Beratungsdienste (Hospizbegleitung etc.)
1-94506 8 Gemeindeanteil Zweckzuschuss Pflegefonds
1-42915 8
1-41111 4
8
1-41112 5
8
9
44
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
In der nachfolgenden Tabelle sind die Einnahmen im Zusammenhang mit dem
Pflegebereich verteilt über die einzelnen Ansätze dargestellt:
Tabelle 6: Überblick über die relevanten Einnahmenansätze im Pflegebereich
Quelle: eigene Darstellung
Vermischung von Ausgaben und Einnahmen des Pflegebereiches mit pflegefremden
Bereichen auf Ebene der Ansätze
(2) Der LRH stellte fest, dass es auf Ebene der Ansätze zu keiner scharfen Trennung von
Ausgaben und Einnahmen des Pflegebereiches und pflegefremder Bereiche kam. Die
pflegerelevanten Ansätze64 umfassten neben Ausgaben und Einnahmen für den
Pflegebereich auch pflegefremde Bereiche. Durch diese Vermischung auf den einzelnen
Ansätzen, konnten die Ausgaben und Einnahmen des Pflegebereiches nicht direkt, ohne
weitere Berechnungen ermittelt werden.
Die Ausgaben des Pflegebereiches und der pflegefremden Bereiche waren innerhalb der
Ansätze jeweils auf eigenen Finanzpositionen verbucht. So mussten die pflegefremden
Finanzpositionen herausgerechnet werden, um die Ausgaben des Pflegebereiches zu
erhalten. Im Folgenden sind zur Verdeutlichung einige Beispiele dazu angeführt:
Mehrere Finanzpositionen des Ansatzes 41111 waren nicht dem
Pflegebereich zuzurechnen. Dem Ansatz waren grundsätzlich
Finanzpositionen für Altenwohnheime zugeordnet. Daneben gab es
hingegen auch Finanzpositionen für diverse Maßnahmen der Kärntner
64 Das sind die Ansätze 41111, 41112 und 42915.
Ansatz Gebarungsgruppe Einnahmen
Gemeinde-Kopfquote Maßnahmen der Mindestsicherung
(Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Beschäftigungsprojekte,
Eingliederungshilfen, Altenwohnheime)
Ersätze Drittverpflichtete
Leistungen von Sozialversicherungsträgern
Gemeinde-Kopfquote (psychosoziale Reha-Zentren,
alternative Lebensräume, Pflegeheime, Tagesstätten,
Alkohol- und Drogenentwöhnungsanstalten, Kurzzeitpflege)
Ersätze Drittverpflichtete
Pensionen von Bewohnern psychosozialer Reha-Zentren,
alternativer Lebensräume, Pflegeheime
(Verkehrs-) Strafgelder Sozialhilfeverbände
2-42915 5 Gemeinde-Kopfquote (Beratungsdienste,
Hauskrankenpflege, Heimhilfe)
2-94506 0 Zweckzuschuss Pflegefonds
2-41111 5
2-41112 5
45
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
Mindestsicherung wie beispielsweise Unterstützungen zum
Lebensunterhalt65 sowie Krankenhilfe66.
In gleicher Weise waren auf dem Ansatz 41112 nicht nur Ausgaben für
die „klassischen“ Pflegeheime verbucht. Der Ansatz umfasste auch
Finanzpositionen für Ausgaben für psychosoziale Reha-Zentren sowie
Alkohol- und Drogenentwöhnungsanstalten, die nicht dem Pflegebereich
zuzurechnen waren.67
Vermischung von Einnahmen und Ausgaben des Pflegebereiches mit pflegefremden
Bereichen auf Ebene der Finanzpositionen
(3) Der LRH betrachtete die Finanzpositionen der pflegerelevanten Ansätze und stellte
fest, dass auf einigen Finanzpositionen Ausgaben oder Einnahmen des Pflegebereiches
zusammen mit pflegefremden Bereichen verbucht waren.
Die Finanzposition „psychosoziale Reha-Zentren“68 war der
Bezeichnung nach grundsätzlich nicht dem Pflegebereich zuzurechnen.
Der LRH stellte hingegen fest, dass auf dieser Finanzposition auch
Ausgaben für gerontopsychiatrische Einrichtungen verbucht waren, die
jedoch dem Pflegebereich zugehörten.69 Eine genaue Trennung von
Ausgaben für psychosoziale Reha-Zentren und gerontopsychiatrische
Einrichtungen war nicht möglich, da im Buchungstext die dafür nötigen
Informationen nicht enthalten waren.
Die Finanzposition „Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe“70 umfasste
beispielsweise auch Mittel für die Mobile Kinderkrankenpflege und das
Dorfservice, welches in einzelnen Gemeinden u.a. Kinderbetreuung
anbot.
Auf der Finanzposition „Leistungen von SV-Trägern“71 des
Ansatzes 41112 verbuchte das Land die Einnahmen bzw. Kostenersätze
aus Pensionen der Teilzahler.72 Neben den Pensionen der Bewohner von
Pflegeheimen beinhaltete diese Finanzposition jedoch auch jene der
65 siehe § 12 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 66 siehe § 14 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015; z.B. Übernahme der Aufenthaltskostenbeiträge im Klinikum 67 siehe TZ 4 68 Finanzposition 1-41112-8-7282.026 69 siehe TZ 4 70 Finanzposition 1-42915-8-7280.048 71 Finanzposition 2-41112-5-8513.001 72 Teilzahler sind Personen, welche die eigenen Heimkosten nicht zur Gänze selbst aufbringen können. Die Heimkosten werden im Rahmen der Kärntner Mindestsicherung vom Land übernommen, wobei es dafür im Gegenzug 80% der Pension und das Pflegegeld erhält. vgl. §§ 5 f K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015
46
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
Bewohner von psychosozialen Reha-Zentren sowie alternativen
Wohnformen. Eine Zuordnung der Pensionen zu den einzelnen
Bereichen wäre nach Auskunft der Abt. 5 nicht möglich gewesen, da
entsprechende Informationen, beispielsweise im Buchungstext, fehlten.
Die Finanzposition „Gemeinde-Kopfquote“73 des Ansatzes 41111
enthielt die Kostenanteile der Gemeinden für Maßnahmen des Landes im
Rahmen der Kärntner Mindestsicherung.74 Neben dem Kostenanteil der
Gemeinden für Altenwohnheime vereinnahmte das Land auf diesen
Finanzpositionen auch Gemeindeanteile ohne Bezug zum Pflegebereich.
Zudem verbuchte das Land nur die monatlichen Vorschreibungen der
Gemeinde-Kopfquoten auf dieser Finanzposition. Die Endabrechnung
erfolgte auf dem Ansatz 41911 „Sozialhilfeabrechnung“.
Unscharfe Trennung nach Pflegeformen
(4) Neben der Vermischung von pflegerelevanten Ausgaben mit nicht der Pflege
zugehörigen Ausgaben kam es zudem zu keiner scharfen Trennung der Pflegeausgaben
nach den Pflegeformen stationär, teilstationär und mobil. Einzelne Finanzpositionen,
die den Bezeichnungen nach vermeintlich dem stationären oder mobilen Bereich
zuzurechnen waren, beinhalteten auch andere Pflegeformen. So konnten die
Pflegeausgaben teils nur mit erheblichem Aufwand nach Pflegeformen getrennt werden.
Beispielsweise waren auf der Finanzposition „Kosten für chronisch
kranke Menschen in Pflegeheimen“75 neben Unterbringungskosten in
Pflegeheimen auch Ausgaben für Tagesstätten und Kurzzeitpflege
verbucht, die dem teilstationären Bereich zugehörig waren. Erst auf
Ebene der einzelnen Buchungen konnte zwischen den Ausgaben für
Pflegeheime, Tagesstätten und Kurzzeitpflege unterschieden werden, da
der Buchungstext entsprechende Bezeichnungen enthielt.76
Die Abt. 5 veranlasste im Zuge der Überprüfung des LRH die Schaffung
von eigenen Finanzpositionen für Tagesstätten und die Kurzzeitpflege.
Damit erfolgte eine erste buchhalterische Trennung der teilstationären
von den stationären Diensten.
73 Finanzposition 2-41111-5-8505.006 74 Gemäß § 62 Abs. 1 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 haben die Gemeinden 50% der Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Mindestsicherung zu tragen. Der Kostenanteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach der mit der Finanzkraft gewichteten Einwohnerzahl (Gemeinde-Kopfquote). Siehe TZ 7 75 Finanzposition 1-41112-8-7282.027 76 Im Buchungstext waren die Kürzel der Bereiche enthalten (TS für Tagesstätte, KZPF für Kurzzeitpflege).
47
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
Ähnlich waren auf der Finanzposition „Hauskrankenpflege und Hilfe zur
Weiterführung des Haushaltes“77 neben Ausgaben für mobile soziale
Dienste auch Ausgaben im Zusammenhang mit dem Projekt „Ambulante
geriatrische Remobilisation“ des Allgemeinen öffentlichen
Krankenhauses der Elisabethinen in Klagenfurt sowie mit dem Projekt
CURAplus (intensivbeatmete Patienten zu Hause) ausgewiesen. Diese
Projekte gehörten zur außerklinischen Pflege und waren daher nicht den
„klassischen“ mobilen Diensten zuzurechnen.
13.2 Der LRH kritisierte die Systematik der Verbuchung des Pflegebereiches. Ausgaben und
Einnahmen des Pflegebereichs waren sowohl auf Ebene der Ansätze als auch auf Ebene
der Finanzpositionen mit pflegefremden Bereichen vermischt. Auch waren die
Pflegeformen stationär, teilstationär und mobil nicht exakt voneinander getrennt. Eine
genaue Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen des Pflegebereiches im
Allgemeinen und nach Pflegeformen war teils nicht, teils nur mit erheblichem Aufwand
möglich.
Der LRH empfahl daher, die Verbuchungssystematik im Pflegebereich neu zu ordnen
und diese stärker an die Systematik der einzelnen Pflegeformen anzupassen. Die
Ansätze sollten nach Pflegeformen gegliedert und die Ausgaben und Einnahmen des
Pflegebereichs nicht mit anderen Bereichen (z.B. psychosozialer Reha-Zentren)
vermischt werden. Der LRH begrüßte die Maßnahmen der Abt. 5 zur Schaffung von
eigenen Finanzpositionen für teilstationäre Dienste als ersten Schritt in diese Richtung.
Durch eine exakte Gliederung der bisherigen Ansätze nach den einzelnen Pflegeformen
wären die genauen Ausgaben und Einnahmen übersichtlich dargestellt und ohne
erheblichen Aufwand ermittelbar. In Folge wäre eine Budgetierung und Planung des
Pflegebereiches in Kärnten mit höherer Genauigkeit und Transparenz möglich.
13.3 Die Landesregierung wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Empfehlung des LRH zur
Änderung der Verbuchungssystematik innerhalb des Pflegebereiches der Abt. 5 bereits teilweise
entsprochen worden wäre. Zur weiteren Bereinigung der Vermischung der Einnahmen und
Ausgaben des Pflegebereichs mit anderen Bereichen sowie einer akkuraten Zuordnung zur
jeweiligen Pflegeform hätte bereits ein Termin zwischen der Abt. 2 und der Abt. 5 des AKL
stattgefunden. Die derzeitige Ansatzstruktur würde hinsichtlich der Zuordnung zur funktionalen
Ansatzgliederung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung von der Abt. 5 in
Zusammenarbeit mit der Abt. 2 überprüft und wenn notwendig geändert werden.
77 Finanzposition 1-42915-8-7280.048
48
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
Beihilfe gemäß Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
14.1 Konnten Personen für ihren Betreuungs- und Pflegebedarf nicht selbst aufkommen,
übernahm das Land in bestimmten Fällen die Kosten und erhielt als Gegenleistung die
verfügbaren finanziellen Mittel der Betroffenen.78 Das Land erbrachte damit als Träger
des öffentlichen Fürsorgewesens Betreuungs- und Pflegeleistungen an hilfsbedürftige
Personen. Diese Leistungen des Landes fielen in den Anwendungsbereich des
Umsatzsteuergesetzes, unterlagen jedoch einer Umsatzsteuerbefreiung.79 Das Land
musste die Einnahmen (Pensionen der Betroffenen etc.) nicht der Umsatzsteuer
unterwerfen.
Stellten Betreiber von Altenwohn- und Pflegeheimen dem Land Betreuungs- oder
Pflegeleistung mit Umsatzsteuer in Rechnung, war diese für das Land nicht als
Vorsteuer abziehbar. Damit wäre dem Land eine Mehrbelastung in Höhe der nicht
abziehbaren Vorsteuern entstanden. Um diese Mehrbelastung auszugleichen hatte der
Bundesgesetzgeber bereits im Jahr 1996 die Beihilfe im Gesundheits- und Sozialbereich80
geschaffen. Das Land erhielt somit seitens des Bundes die nicht abziehbaren Vorsteuern
als Beihilfe in voller Höhe refundiert.81 Damit war für das Land die nicht abziehbare
Vorsteuer zusammen mit der Beihilfe kostenneutral und nicht aufwandswirksam.
Im Rechnungswesen des Landes war auf den pflegerelevanten Ansätzen82 jeweils eine
Finanzposition „Beihilfe zum Betriebsaufwand“ enthalten.83 Auf diesen
Finanzpositionen verbuchte das Land die nicht abziehbaren Vorsteuern im
Zusammenhang mit den Ausgaben dieser Ansätze. Auf den restlichen Finanzpositionen
war folglich nur der Nettoaufwand, d.h. der gezahlte Aufwand abzüglich der nicht
abziehbaren Vorsteuer, verbucht.
Diese vom Bund refundierte Beihilfe verbuchte das Land nicht auf den einzelnen
pflegerelevanten Ansätzen84, sondern auf einem gemeinsamen Ansatz „Gesundheits-
und Sozialbereich-Beihilfengesetz“85. Auf den Ansätzen des Pflegebereiches waren
folglich nur die nicht abziehbaren Vorsteuern als Ausgaben ausgewiesen, nicht hingegen
78 vgl. §§ 5 f K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 79 vgl. § 2 Abs. 4 Z 1 und § 6 Abs. 1 Z 7 UStG, BGBl. Nr. 663/1994, i.d.g.F. 80 vgl. Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, i.d.g.F. 81 vgl. § 1 GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, i.d.g.F. 82 Ansätze 41111, 41112 und 42915 83 Dies betraf im Zusammenhang mit der gegenständlichen Prüfung insbesondere folgende Finanzpositionen: Beihilfe Betriebsaufwand Pflege 1-41111-8-7107 bzw. 1-41111-8-7107.010 (u.a. für Altenwohnheime), Beihilfe Betriebsaufwand 1-41112-8-7107 (u.a. für Pflegeheime), Beihilfe Betriebsaufwand 1-42915-8-7107 (u.a. mobile Dienste) 84 Ansätze 41111, 41112 und 42915 85 94202
49
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
die Beihilfen-Ersätze des Bundes als Einnahmen. Damit waren die Beihilfen nicht als
kostenneutrale Position erkennbar.
Analog zu der bereits beschriebenen Systematik der Verbuchung der Ausgaben und
Einnahmen war die nicht abzugsfähige Vorsteuer nicht für den Pflegebereich und
pflegefremde Bereiche separat ausgewiesen. So wurde beispielsweise die nicht
abzugsfähige Vorsteuer, die sich aus der Abrechnung mit den Pflegeheimen ergab, auf
der gleichen Finanzposition verbucht wie jene im Bereich der psychosozialen
Reha-Zentren. Eine exakte Ermittlung dieser Vorsteuern für die einzelnen
Versorgungsformen wäre daher nach Auskunft der Abt. 5 mit erhöhtem Aufwand
verbunden gewesen.
14.2 Der LRH kritisierte die Systematik der Verbuchung der Gesundheits- und Sozialbereich-
Beihilfen. Da das Land die Beihilfen-Ersätze des Bundes nicht gleich den nicht
abziehbaren Vorsteuern auf den jeweiligen Ansätzen verbuchte, ergab sich eine
Intransparenz und Verzerrung der Finanzdaten. Die nicht abziehbaren Vorsteuern, die
der Bund als Beihilfe refundierte, waren nicht als neutrale Position erkennbar. Vielmehr
entstand bei Betrachtung der einzelnen Ansätze der Eindruck einer Kostentragung des
Landes.
Der LRH empfahl daher die vom Bund refundierten Gesundheits- und Sozialbereich-
Beihilfen auf den Ansätzen des Pflegebereichs86 zu verbuchen, analog der nicht
abzugsfähigen Vorsteuern. Damit wären diese Positionen transparent und korrekt
dargestellt.
Der LRH wies darauf hin, dass die Bezeichnung der Finanzpositionen „Beihilfe zum
Betriebsaufwand“87 irreführend war, da darauf nicht abzugsfähige Vorsteuern als
Ausgaben verbucht waren. Die Bezeichnung „Beihilfe“ ist nur für die Refundierung der
nicht abzugsfähigen Vorsteuern durch den Bund angebracht. Der LRH empfahl die
Bezeichnung der Finanzpositionen „Beihilfe zum Betriebsaufwand“88 entsprechend auf
„Nicht abzugsfähige Vorsteuer“ zu ändern.
14.3 In der Stellungnahme der Landesregierung wurde darauf hingewiesen, dass die
Einnahmenverrechnungsmethodik vorläufig in der praktizierten Form weitergeführt werden soll.
Diese Empfehlung des LRH werde jedoch bei der kommenden Haushaltsreform Berücksichtigung
finden.
86 Ansätze 2-41111; 2-41112; 2-42915 87 Finanzpositionen 1-41111-8-7107; 1-41111-8-7107.010; 1-41112-8-7107; 1-42915-8-7107 88 Finanzpositionen 1-41111-8-7107; 1-41111-8-7107.010; 1-41112-8-7107; 1-42915-8-7107
50
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
In Bezug auf die Bezeichnung der Ausgabenfinanzposition werde dem Änderungsvorschlag des
LRH umgehend entsprochen werden.
Datenmeldungen im Rahmen der Pflegedienstleistungsstatistik
Meldeverpflichtung für Daten des Pflegebereichs
15.1 (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) wurde gemäß
Pflegefondsgesetz mit der Einrichtung einer Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck
der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken betraut. Die Länder waren zur
jährlichen Meldung von Daten des Pflegebereiches verpflichtet.89 Die an Statistik
Austria zu übermittelnden Daten regelte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz in der Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 (Statistik-
Verordnung)90. Im Detail waren dies jeweils die Bruttoausgaben, Beiträge und
Kostenersätze, sonstige Einnahmen sowie Nettoausgaben für folgende Bereiche: 91
mobile Betreuungs- und Pflegedienste
stationäre Pflege- und Betreuungsdienste
teilstationäre Tagesbetreuung
Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen
alternative Wohnformen
Case Management
Meldung der Finanzzahlen der Jahre 2012 bis 2015
(2) Der LRH betrachtete insbesondere die vom Land Kärnten für die
Pflegedienstleistungsstatistik an die Statistik Austria gemeldeten Finanzzahlen der Jahre
2012 bis 2015. Dabei stellte er fest, dass die Meldungen nicht exakt den vorgegebenen
Definitionen folgten.
Die von der vormals zuständigen Abt. 4 für die Jahre 2012 bis 2014 gemeldeten
Bruttoausgaben der stationären Dienste enthielten beispielsweise nicht nur Ausgaben für
Altenwohn- und Pflegeheime, sondern auch Ausgaben, die per Definition der
Statistik-Verordnung nicht bzw. nicht unmittelbar dem stationären Pflegebereich
89 vgl. § 5 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F. 90 BGBl. II Nr. 302/2012 91 vgl. § 3 PDStV 2012, BGBl. II Nr. 302/2012
51
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
zuzurechnen waren.92 Im Einnahmenbereich zeigte sich ein ähnliches Bild. Diese für die
Meldung im stationären Bereich nicht relevanten Ausgaben und Einnahmen konnten
von der Abt. 4 unter Berücksichtigung eines vertretbaren zeitlichen Aufwandes nicht
herausgerechnet werden.93
Nach Auskunft der Abt. 5 wären auch die Beihilfen im Sinne des Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetzes für die Pflegedienstleistungsstatistik bei den
Bruttoausgaben als auch den sonstigen Einnahmen der jeweiligen Pflegeform zu
erfassen gewesen.94 Wie der LRH feststellen konnte, blieb jedoch die Beihilfe für die
Altenwohnheime bei der Meldung der Jahre 2012 bis 2014 außer Ansatz.95
Einnahmenseitig fehlten die Beihilfen des Pflegebereichs gänzlich.
Der Grund für diese Unschärfen lag an der nicht zweckmäßigen Verbuchungssystematik
der Ausgaben und Einnahmen des Pflegebereiches. Die Ansätze und Finanzpositionen
des Pflegebereiches waren nicht nach den Pflegeformen gegliedert und beinhalteten auch
pflegefremde Bereiche. (TZ 13)
Nachdem im Jahr 2015 die Zuständigkeit für den Pflegebereich von der Abt. 4 zur
Abt. 5 wechselte, folgte die Meldung im Rahmen der Pflegedienstleistungsstatistik einer
teilweise geänderten Systematik, um die Unschärfen möglichst zu beseitigen. Nach
Durchsicht der für 2015 gemeldeten Finanzdaten musste der LRH feststellen, dass
einzelne Unschärfen bestanden:
Bei den stationären Diensten waren die Beihilfen im Zusammenhang mit
Altenwohnheimen nur ausgabenseitig, nicht hingegen einnahmenseitig,
berücksichtigt worden.96
Die Finanzdaten für die teilstationäre Tagesbetreuung, Kurzzeitpflege
und alternative Wohnformen wurden zwar wie gefordert gesondert
ausgewiesen, jedoch auch bei den stationären Diensten erfasst und somit
doppelt gemeldet.
Laut Auskunft der Abt. 5 wären wie in den Vorjahren im stationären
Bereich auch Finanzdaten von nicht diesem Bereich zugehörigen
92 z.B. psychosoziale Reha-Zentren, Alkohol- und Drogenentwöhnungsanstalten, Förderungen pflegender Angehöriger, Öffentlichkeitsarbeit sowie Rechts- und Beratungskosten im Rahmen des Pflegebereichs 93 siehe TZ 28 sowie TZ 13 94 Das Land erhielt die ihm für Pflegeleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Bund als Beihilfe refundiert. Damit war die Beihilfe als „Durchläufer“ zu berücksichtigen. Näheres ist der TZ 13 zu entnehmen. 95 Während einerseits die gemeldete Beihilfe für die Pflegeheime auch noch andere, nicht dieser Pflegeform zugehörige, Beihilfen enthielt, blieb andererseits die Beihilfe für die Altenwohnheime gänzlich außer Ansatz. 96 Die Beihilfen waren für die einzelnen Versorgungsformen als „Durchläufer“ bei den Ausgaben und Einnahmen grundsätzlich korrekt gemeldet worden.
52
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
Einrichtungen97 übermittelt worden, um eine Vergleichbarkeit der Zahlen
in der Mehrjahresbetrachtung zu gewährleisten.
Nach Auskunft der Abt. 5 hätte diese mit der Statistik Austria vereinbart, die bisher
gemeldeten Zahlen bis Mitte des Jahres 2017 zu korrigieren. Eine korrekte Meldung der
Finanzdaten wäre zukünftig zwar möglich, jedoch aufgrund von nachträglichen
Berechnungen und Auswertungen mit hohem Zeitaufwand verbunden.98 Sie verwies in
diesem Zusammenhang auf die noch zu lösende Problematik im Bereich der Gliederung
der Ansätze im Rechnungswesen.
15.2 Der LRH kritisierte die nicht exakten Meldungen des Landes im Rahmen der
Pflegedienstleistungsstatistik. Damit war eine Vergleichbarkeit zwischen Kärnten und
anderen Bundesländern nicht gegeben bzw. konnten die Zahlen zu Fehlinterpretationen
führen. Die Bemühungen der Abt. 5 um eine exakte Aufschlüsselung sah der LRH
grundsätzlich positiv. Diese waren jedoch zeitintensiv und führten dennoch nicht zum
gewünschten Ergebnis.
Der LRH empfahl dem Land Kärnten, eine rasche Korrektur der bisher gemeldeten
Zahlen vorzunehmen. Zudem bekräftige er seine in TZ 13 ausgesprochene Empfehlung,
die Systematik der Verbuchung im Pflegebereich neu zu ordnen und die Ansätze nach
den einzelnen Pflegeformen zu gliedern. Nur dadurch kann letztendlich eine korrekte
Meldung an die Pflegedienstleistungsstatistik und eine entsprechende Datenqualität
sichergestellt werden.
15.3 Wie die Landesregierung in ihrer Stellungnahme mitteilte, hätte diese zur Sicherstellung der
zukünftigen Datenqualität bei der Datenerhebung im Rahmen der Pflegedienstleistungsstatistik
bereits Änderungen vorgenommen. Diese Maßnahmen wären insbesondere mit der Systematik bei
der Verbuchung der Pflegeausgaben verbunden gewesen. Weitere Änderungen wären bereits in
Vorbereitung. Somit hätte das Land der Empfehlung des LRH bereits zum Teil Folge leisten
können.
Eine Änderung der historischen Daten wäre jedoch auf Grund der Komplexität sowie der
nachträglichen Berechnungen und Auswertungen im Bewirtschaftungsbereich der Abt. 4 nur mit
einem sehr hohen Zeitaufwand möglich.
97 z.B. Alkohol- und Drogenentwöhnungsanstalten 98 Zudem wären lt. Abt. 5 die Pensionen der Bewohner von Altenwohnheimen nicht ermittelbar, da sie zusammen mit anderen Einnahmen verbucht wurden.
53
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
15.4 Der LRH entgegnete der Landesregierung, dass es Ziel der Pflegedienstleistungsstatistik
wäre, eine vergleichbare Gesamtübersicht über die Pflegedaten der einzelnen
Bundesländer zu erreichen. Daher erachtete es der LRH als notwendig und sinnvoll, die
Daten mit einem vertretbaren Zeitaufwand in Absprache mit der Statistik Austria zu
korrigieren.
Finanzielle Bedeutung der Pflegeformen für das Land Kärnten
16 Um die Bedeutung der einzelnen Pflegeformen für eine weitere Analyse darzustellen,
zog der LRH die gemeldeten Finanzdaten der Pflegedienstleistungsstatistik für das Jahr
2015 heran. Wie bereits in TZ 13 dargelegt, war die Ermittlung der Ausgaben und
Einnahmen für die einzelnen Pflegeformen, insbesondere für die stationären Dienste,
mit Schwierigkeiten verbunden.99 Der LRH nahm, soweit möglich und sinnvoll,
Korrekturen vor, um ein getreueres Bild über die einzelnen finanziellen Aufwendungen
zu erhalten.100 Dennoch konnte der LRH nicht alle Unschärfen beseitigen.101
Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Übersicht über die Ausgaben und Einnahmen des
Landes sowie die betreuten Personen für die unterschiedlichen Pflegeformen im Jahr
2015:
Tabelle 7: Pflegeformen in Zahlen (2015)
Quelle: Abt. 5 AKL, Pflegedienstleistungsstatistik 2015, eigene Berechnungen
Der stationäre Bereich verzeichnete im Jahr 2015 mit ca. 86 Mio. EUR die höchsten
Nettoausgaben. Diese waren um ein Vielfaches höher als die Nettoausgaben der
mobilen Dienste, die ca. 26 Mio. EUR ausmachten. Damit stellte der stationäre Bereich,
zumindest ausgabenseitig, für das Land Kärnten die finanziell bedeutendste
Versorgungsform dar.
99 siehe TZ 7 100 insbesondere bei den stationären Diensten siehe TZ 28 101 Psychosoziale Reha-Zentren und Alkohol- und Drogenentwöhnungsanstalten konnten einnahmenseitig nicht herausgerechnet werden (Siehe TZ 7). Die Bruttoausgaben dieser Einrichtungen betrugen ca. 33 Mio. EUR.
Bruttoausgaben Beiträge und Ersätze1 Sonstige Einnahmen2 Nettoausgaben3
Mobile Dienste 28.982.900 0 3.071.392 25.911.508 5.359
Stationäre Dienste5 191.783.526 82.656.205 22.787.183 86.340.139 7.171
Teilstationäre Dienste6 1.249.781 0 83.608 1.166.173 716
24-Stunden-Betreuung 3.043.580 0 0 3.043.580 2.257
1 z.B. Pensionen von Pflegeheimbewohnern, Leistungsersätze Dritter; werden ausgenommen bei stationären Diensten von den Leistungserbringern direkt
vereinnahmt, daher nicht erfasst2 Beihilfen-Ersätze des Bundes, Strukturmittel Kärntner Gesundheitsfonds, Strafgelder Sozialhilfeverbände3 Bruttoausgaben abzgl. Beiträge und Ersätze sowie sonstige Einnahmen4 Selbstzahler nicht enthalten; nur Personen mit Kostenübernahme bzw. Förderung des Landes5 Ausgaben/Beiträge und Ersätze: inkl. Alternative Wohnformen, psychosoziale Reha-Zentren, Alkohol- und
Drogenentwöhnungsanstalten; exkl. Kurzzeitpflege, Übergangspflege6 Tagesstätten, Kurzzeitpflege
PflegeformenBetreute Personen
im Berichtszeitraum4in EUR
54
ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG
Die Ausgaben des Landes für die 24-Stunden-Betreuung beliefen sich auf
ca. 3 Mio. EUR. Dabei nahmen 2.257 Personen diese Betreuungsform in Anspruch. Mit
den im Verhältnis zur Anzahl an betreuten Personen niedrigen Ausgaben des Landes fiel
die 24-Stunden-Betreuung im Vergleich mit anderen Pflegeformen tendenziell
kostengünstig aus.
Der teilstationäre Bereich war mit Nettoausgaben i.H.v. ca. 1,2 Mio. EUR im Vergleich
zu den anderen Pflegeformen von untergeordneter Bedeutung. Dieser Betrag gliederte
sich in Kurzzeitpflege mit 786.849 EUR und Tagesstätten mit 379.323 EUR. In Kärnten
gab es im Jahr 2016 14 Tagesstätten mit insgesamt 166 Plätzen.
Unter Berücksichtigung der finanziellen Bedeutung der einzelnen Pflegeformen richtete
der LRH daher den Fokus der gegenständlichen Prüfung auf die Bereiche der
stationären und mobilen Dienste sowie der 24-Stunden-Betreuung. Die einzelnen
Pflegeformen werden in weiterer Folge in den kommenden Abschnitten näher
dargestellt und analysiert.
55
STATIONÄRE PFLEGE
STATIONÄRE PFLEGE
Allgemeines
Landesgesetzliche Rahmenbedingungen
KÄRNTNER MINDESTSICHERUNG
17 Die soziale Mindestsicherung war die Hilfe des Landes Kärnten für ein möglichst
selbstbestimmtes Leben.102 Im Rahmen des K-MSG gewährte das Land verschiedene
Leistungen, darunter auch Unterstützungsleistungen für die Pflege.103
So konnte die soziale Mindestsicherung mit Zustimmung des Pflegebedürftigen
grundsätzlich auch durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in
stationären oder teilstationären Einrichtungen geleistet werden.104 Der Pflegebedürftige
hatte jedoch zu den Kosten entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft
beizutragen.105
Als Träger von Privatrechten war das Land gemäß K-MSG für die Vorsorge, die
Errichtung und den Betrieb von stationären und teilstationären Einrichtungen
zuständig.106 Unter bestimmten Voraussetzungen durften auch Träger der freien
Wohlfahrtspflege (wie z.B. Caritas, Hilfswerk oder Sozialhilfeverbände) zur Besorgung
der dem Land obliegenden Pflegeaufgaben herangezogen werden.107 Die Beziehungen
zu den Trägern der freien Wohlfahrtspflege musste das Land durch schriftliche
Vereinbarungen regeln.108
Für den Betrieb von stationären und teilstationären Einrichtungen waren den Trägern
der freien Wohlfahrtspflege die Kosten jedenfalls pauschaliert zu erstatten. Die
Landesregierung hatte durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze zu bestimmen,
wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der stationären Einrichtung Bedacht zu
nehmen war.109 Diese Kostenersätze konnten nach Maßgabe der nach den Grundsätzen
der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzten durchschnittlichen Aufwendungen
102 siehe § 1 Abs. 1 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 103 siehe § 8 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 104 soweit es sich nicht um Anstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung handelt, siehe hierzu im Detail § 11 Abs. 1 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 105 siehe § 6 Abs. 9 lit. a, K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015; zur Kostenübernahme siehe insbesondere TZ 20 106 gemäß § 11 K-MSG, mit Ausnahme von Wohnheimen älterer Menschen; siehe insbesondere § 61 Abs. 1 lit. a K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 107 siehe § 61 Abs. 5 und Abs. 5a K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 108 siehe § 61 Abs. 7 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 109 siehe § 61 Abs. 8 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015
56
STATIONÄRE PFLEGE
pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung
zweckmäßig erschien.110
KÄRNTNER HEIMGESETZ
Übersicht
18.1 (1) Dieses Gesetz galt primär für Einrichtungen, die volljährigen Personen, die
vorübergehend, dauernd oder während eines Teiles des Tages der Betreuung und Hilfe
bedurften, eine Wohnmöglichkeit sowie die entsprechenden Hilfs- und
Betreuungsleistungen111 anboten.112 Nicht umfasst davon waren stationäre
Einrichtungen in Akutkrankenanstalten, wie beispielsweise geriatrische Abteilungen.
Mit dem K-HG sollten die Interessen und Bedürfnisse der
Heimbewohner, insbesondere ihre Menschenwürde, Selbständigkeit und
Individualität, so weit als möglich vor Beeinträchtigungen geschützt und die Qualität
der betroffenen Pflegeeinrichtungen gesichert werden.113
Dafür legte der Landesgesetzgeber eine Reihe von Bestimmungen fest, die den
Bewohnerschutz sowie Wohn- und Betreuungsstandards der Heime betrafen. Unter
anderem musste der Heimbetreiber mit jedem Heimbewohner einen schriftlichen
Vertrag abschließen, der neben den Vertragsinhalten des Konsumentenschutzgesetzes
noch weitere Vertragspunkte aufzuweisen hatte.114 Hierzu zählten beispielsweise die
Rechte des Bewohners auf Einsicht in die Betreuungsdokumentation oder auf Mahl- und
Ruhezeiten entsprechend den üblichen Lebensgewohnheiten.115
Die im K-HG festgelegten Wohn- und Betreuungsstandards bezogen sich im
Wesentlichen auf folgende Themenbereiche:116
personelle Ausstattung des Heims
Betreuungsdokumentation
Verpflegung
Medikamente
110 siehe § 61 Abs. 7 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 111 während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme 112 siehe § 1 Abs. 1 lit. a K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 (Zusätzlich waren auch Wohnheime für Menschen mit Behinderung sowie Pflegeheime und Pflegestationen und zwar unabhängig vom Alter ihrer Bewohner und unabhängig davon, ob diese Wohnheime auch zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung bestimmt sind, davon umfasst.) 113 siehe § 2 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 114 siehe § 6 Abs. 1 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 115 siehe § 6 Abs. 3 lit. a und lit. g K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 116 siehe § 7 bis § 13 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013
57
STATIONÄRE PFLEGE
bauliche und technische Anforderungen
Insbesondere im Hinblick auf die Standards im Personalbereich sowie im
Zusammenhang mit der Infrastruktur hatte die Landesregierung durch Verordnung
nähere Bestimmungen zu erlassen. Dadurch ergab sich ein Querverweis zur Kärntner
Heimverordnung.117 Als grundlegende Voraussetzung für den Betrieb von Heimen
waren im K-HG zudem Betriebspflichten sowie ein Bewilligungsverfahren
vorgesehen.118
Wichtige Teile des K-HG stellten auch die Bestimmungen zur Aufsicht und zu den
Strafen für Heimbetreiber dar. Die Heime unterlagen grundsätzlich der Aufsicht der
Landesregierung.119 Dabei hatte diese die Einhaltung der Bestimmungen des K-HG und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie ergangenen
Bewilligungen regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre vor Ort zu überprüfen.120
Zu diesem Zweck musste die Landesregierung Überprüfungsorgane mittels Bescheid
bestellen.121 Stellten die Überprüfungsorgane Verwaltungsübertretungen fest, waren
diese von der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Geldbuße zu ahnden.122
Novellierung des K-HG
(2) Nach Auskunft der Abt. 5 wären in den vergangenen Jahren Überlegungen angestellt
worden, das K-HG entsprechend der neuen Herausforderungen zu adaptieren. Die
Organisationseinheit Verfassungsdienst (Abt. 1 – Landesamtsdirektion) erarbeitete in
diesem Zusammenhang einen Entwurf zur Novellierung des K-HG, welcher Ende
November 2016 zur Begutachtung ausgesendet wurde. Der Kärntner Landtag beschloss
diesen am 20. Juli 2017 in etwas abgeänderter Form.
Der Landesregierung kam im Begutachtungsentwurf zum K-HG unter anderem die
Möglichkeit zu, in einer Verordnung Maßnahmen der Qualitätssicherung und
Qualitätsentwicklung für Heime vorzusehen. Unter dem Begriff „Qualitätssicherung“
war in erster Linie die Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems in den einzelnen
Pflegeeinrichtungen zu verstehen. Die im Begutachtungsentwurf durch Verordnung
vorgesehene Verpflichtung der Heime zum Qualitätsmanagement wurde jedoch letztlich
vom Landtag nicht beschlossen.
117 siehe § 7 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 2 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 118 siehe § 14 bis § 16 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 119 siehe § 19 Abs. 1 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 120 siehe § 19 Abs. 2 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 121 siehe § 19a K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 122 siehe § 20 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013
58
STATIONÄRE PFLEGE
Um die Qualität in den Kärntner Heimen nachhaltig zu verbessern, startete das Land
bereits im Jahr 2014/2015 eine Qualitätsoffensive. Langfristiges Ziel dabei war es, dass
die Mehrheit der Heimbetreiber in Kärnten ein nationales Qualitätszertifikat erlangte.
Mit Stand April 2016 wurden die Schulungen bereits in 35 Kärntner Heimen
abgeschlossen, die restlichen Heime sollten bis Ende 2018 folgen. Das Land Kärnten
erklärte sich bereit, die Qualitätsoffensive durch die Übernahme von Schulungskosten
finanziell zu unterstützen.123
Ein weitere Neuregelung betraf die Geldstrafen für Verstöße gegen das K-HG. Bislang
waren je nach Tatbestand Geldstrafen bis maximal 15.000,- EUR vorgesehen. Mit der
Anhebung des Strafrahmens auf bis zu 32.000,- EUR und Einführung von
Mindeststrafen ab 1.000,- EUR im neuen K-HG wären lt. Abt. 5 eine erhöhte
Abschreckung gegenüber Verwaltungsübertretungen und somit ein normgerechteres
Verhalten zu erwarten.124
Mit dem neuen K-HG sollte zudem eine rechtliche Grundlage für die Datenerhebung
bei den jeweiligen Heimträgern, deren Übermittlung und die Datenverwendung beim
Land Kärnten geschaffen werden. Nach Auskunft der Abt. 5 hätte es bisher an einer
validen und verlässlichen Datenübermittlung seitens der Heimbetreiber gemangelt.
Dadurch wäre es auch schwierig gewesen, die Datengrundlage für das Pflege-
Controlling zu verbessern. Heime wären nunmehr auch verpflichtet, klientenbezogene
Daten über Bewohner, für die keine Kostenübernahme des Landes besteht
(Selbstzahler), dem AKL zu übermitteln.125
Innovative Projekte, die nicht den Vorgaben des K-HG entsprachen, wären nach
Auskunft der Abt. 5 bislang rechtlich nicht bewilligungsfähig gewesen. Beispielsweise
gebe es bei der Betreuung von demenziell erkrankten Personen verschiedene innovative
Konzepte, welche von den üblichen Normen des K-HG sowie der Kärntner
Heimverordnung abweichen und dennoch eine Verbesserung der Betreuung mit sich
bringen würden.126 Mit der Novellierung könnten nunmehr solche Projekte behördlich
genehmigt werden, wenn die Ziele trotz der Abweichungen von den Bestimmungen des
K-HG gleichermaßen oder sogar besser erreicht werden würden.127
123 siehe § 13a Begutachtungsentwurf K-HG, Zl. 01-VD-LG-1671/25-2016 124 siehe § 20 Abs. 1 Begutachtungsentwurf K-HG, Zl. 01-VD-LG-1671/25-2016 125 siehe § 21a Begutachtungsentwurf K-HG, Zl. 01-VD-LG-1671/25-2016 126 So wäre lt. Abt. 5 z.B. in einem gewissen Stadium der Demenz die Unterbringung der Betroffenen in Vier- bis Sechsbettzimmern sinnvoll. Auch die personelle qualitative Ausstattung in einer Demenzeinrichtung müsse von der erforderlichen personellen Ausstattung in einem Pflegeheim unterschieden werden. 127 siehe § 18a Begutachtungsentwurf K-HG, Zl. 01-VD-LG-1671/25-2016
59
STATIONÄRE PFLEGE
18.2 Die Neuerungen im K-HG stellten aus Sicht des LRH einen ersten Schritt dar, um
bestehende Probleme im stationären Pflegebereich besser bewältigen zu können. Positiv
sah der LRH insbesondere Maßnahmen, die innovative Betreuungs- und Pflegeprojekte
fördern. Einerseits boten solche Projekte die Möglichkeit, die Pflege stärker an die
Bedürfnisse des Pflegebedürftigen anzupassen. Andererseits bestanden auch Chancen,
zumindest mittelfristig günstigere „innovative Pflegeplätze“ zu schaffen. Dies unter dem
Aspekt einer gleichbleibenden oder verbesserten Pflegequalität.
Der LRH bemängelte dennoch, dass das Land in der Vergangenheit kaum Schritte
setzte, um die Heimbetreiber, insbesondere im Hinblick auf die Selbstzahler,
umfassender in ein Pflege-Controlling einzubinden. In der Schaffung von rechtlichen
Grundlagen für die Bereitstellung von Daten durch die Heimbetreiber sah der LRH
jedoch einen wichtigen Schritt, um die Datenbasis im AKL zu optimieren.
KÄRNTNER HEIMVERORDNUNG
Übersicht
19 (1) Auf Grundlage des K-HG legte das Land in der Kärntner Heimverordnung nähere
Bestimmungen für Altenwohnheime, Pflegeeinrichtungen sowie Tageszentren fest. Im
Wesentlichen handelte es sich um folgende Themenbereiche:
Lage der Einrichtung128
Standards für die bauliche sowie technische Infrastruktur129
Standards für die pflegerische und soziale Betreuung130
Qualifikation des leitenden Personals131
Standards für bauliche und technische Infrastruktur
(2) Wichtige Regelungen für den Pflegebedürftigen aber auch für den Heimbetreiber
stellten die Vorgaben zur allgemeinen Betriebsgröße und zu den baulichen Standards
dar. In diesem Zusammenhang sah die Kärntner Heimverordnung vor, dass Altenwohn-
und Pflegeeinrichtungen nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten waren.
Dabei konnte der Heimbetreiber bis zu 75 Pflegeplätze und bei Pflegeheimen zusätzlich
128 siehe § 2 sowie § 15 und § 29 K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011 129 siehe insbesondere §§ 3 bis 9 sowie §§ 16 und 22 K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011 130 siehe insbesondere § 11, § 24 und § 30 K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011 131 siehe § 12 sowie § 25 K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011
60
STATIONÄRE PFLEGE
bis zu zehn Kurzzeitpflegeplätze vorsehen. Unter bestimmten Voraussetzungen war eine
Überschreitung dieser Normgröße möglich.132
Zudem fanden sich in der Kärntner Heimverordnung beispielsweise Bestimmungen zu
den Bewohnerzimmern in Altenwohn- und Pflegeheimen. Als Bewohnerzimmer waren
Ein- oder Zweibettzimmer zulässig, wobei für höchstens zwei Personen eine Nasszelle
mit einer Größe von min. 4,7 m² eingerichtet werden musste. Die Bodenfläche eines
Einbettzimmers hatte ohne Nasszelle mindestens 18 m², die eines Zweibettzimmers
mindestens 25 m² zu betragen.133 Zudem fanden sich unter anderem genaue Regelungen
zur Mindestausstattung eines Zimmers.134
Vorgaben zur pflegerischen und sozialen Betreuung
(2) Von besonderer Bedeutung in der Kärntner Heimverordnung waren auch die
Vorgaben zur pflegerischen und sozialen Betreuung. Diese für Altenwohnheime und
Pflegeeinrichtungen unterschiedlichen quantitativen und qualitativen Vorgaben hatten
unmittelbare Auswirkungen auf die pflegerische Versorgung sowie auf die damit
verbundenen Pflegekosten. So legte die Landesregierung in quantitativer Hinsicht
beispielsweise fest, dass für je 2,5 Bewohner einer Pflegeeinrichtung Betreuungspersonal
in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen war.135 Die Pflegefachexperten
bezeichneten dies als Pflegeschlüssel. Der Pflegeschlüssel blieb für Pflegeeinrichtungen
seit 2009 unverändert bei 1:2,5.136 Mit dem Regierungsbeschluss vom 25. Juli 2017 sollte
die Heimverordnung angepasst und der Pflegeschlüssel auf 1:2,4 gesenkt werden.
In qualitativer Hinsicht gab es für Pflegeeinrichtungen unter anderem folgende
Regelungen:137
Bis zur Novelle der Kärntner Heimverordnung im Jahr 2011 war in
Pflegeeinrichtungen ein Anteil von 25% an Angehörigen des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (gehobene Krankenpflege)
vorgeschrieben. Seit 2011 betrug der Mindestanteil der gehobenen
Krankenpflege bei Pflegeeinrichtungen über 65 Betten 20%.
132 z.B. nach erfolgter Bedarfsprüfung ohne nachteilige Auswirkungen auf die Pflegequalität; siehe § 5 Abs. 1 sowie § 17 Abs. 1 K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011 133 siehe § 16 Abs. 3 K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011 134 siehe § 16 Abs. 6 K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011 135 Der Pflegeschlüssel für Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen ergab sich primär aus § 11 sowie § 24 K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011 136 Für bis zu zwölf Bewohner eines Altenwohnheims war mindestens Betreuungspersonal im Ausmaß von zwei Vollzeitäquivalenten und für jedes weitere angefangene Dutzend ein weiteres Vollzeitäquivalent gefordert. Davon musste zumindest ein Mitarbeiter die Qualifikation zur gehobenen Krankenpflege aufweisen. Ab einer Anzahl von 37 Bewohnern waren in Altenwohnheimen zumindest zwei Vollzeitäquivalente der gehobenen Krankenpflege notwendig. 137 siehe § 24, § 24a und § 24b K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011
61
STATIONÄRE PFLEGE
Maximal 10% des Betreuungspersonals durfte die Qualifikation der
Heimhilfe aufweisen.
Da der Anteil der gehobenen Krankenpflege nicht unterschritten und der
Anteil der Heimhilfen nicht überschritten werden durfte, ergab sich ein
variabler Anteil an Pflegehelfern und Fach- bzw. Diplomsozialbetreuern
von rd. 70%.138
Besondere Regelungen gab es beispielsweise für Pflegeheime mit
maximal 60 Betten, bei der Pflege von Demenzkranken und bei einem
hohen Anteil an Heimbewohnern der Pflegegeldstufen sechs und sieben.
Stationäre Aufnahme und Kostentragung
20.1 Grundsätzlich galt in Kärnten die freie Heimwahl, d.h., ein jeder konnte ein Heim seiner
Wahl beziehen. Zu diesem Zweck musste der Pflegebedürftige, dessen Angehörige oder
dessen Sachwalter den Bedarf bei einem in Frage kommenden Heim anmelden.
Zuweisungen seitens des Landes gab es ausschließlich in gerontopsychiatrische
Einrichtungen, welche auch als solche ausgewiesen waren. Solche Heime nahmen nur
Personen auf, die eine psychiatrische Grunderkrankung hatten und pflegebedürftig
waren.
Durch die webbasierte Pflegeplatzbörse Kärnten konnten sich Angehörige und
Pflegebedürftige via Internet informieren, in welcher Einrichtung ein Pflegeplatz
verfügbar war. Aufgelistet waren Angebote für Altenwohn- und Pflegeheime,
Kurzzeitpflege, Tagesbetreuung, Langzeitbetreuung und alternative Wohnformen. Die
Pflegeplatzbörse war ein Gemeinschaftsprojekt des Landes und der Heimbetreiber.
Diese sollte von den Heimbetreibern laufend aktualisiert werden. Nach Ansicht der
Abt. 5 hätte es in der Vergangenheit jedoch an der Aktualität der Daten gemangelt, da
einige Heimbetreiber die freien Betten nicht oder nur unregelmäßig gemeldet hätten.
Die Heimkosten waren aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Der Pflegebedürftige musste in
der Regel sein Einkommen139, insbesondere seine Pension, das ihm gewährte Pflegegeld
138 Als Sollwert definierte die K-Heimverordnung einen Anteil von 70%, wobei mindestens 10% dieser Personaleinheiten Fach- bzw. Diplomsozialbetreuer sein mussten. 139 Zum Einkommen zählten alle Einkünfte, die der Person zuflossen (Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Pension, Unterhalt, Miete, Pacht etc.). Siehe insbesondere § 6 Abs. 2 bis 5 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015.
62
STATIONÄRE PFLEGE
und sein vorhandenes verwertbares Vermögen140 bis zu einem Freibetrag von 4.190,-
EUR141 einsetzen.
Wenn die eigenen Mittel nicht ausreichten, konnte das Land Kärnten nach
vorhergehender Prüfung im Rahmen der Mindestsicherung die restlichen Kosten
übernehmen.142 Eine Kostenübernahme des Landes für die stationäre oder teilstationäre
Versorgung konnte gewährt werden, wenn andere Formen sozialer Mindestsicherung,
wie z.B. die Hauskrankenpflege, nicht möglich waren oder mit einem unangemessenen
Mehraufwand verbunden gewesen wären.143 In diesem Zusammenhang prüften daher
im Rahmen des Case Managements144 pflegefachliche Sachverständige des Landes, ob
bei den Pflegestufen 0 bis 3 eine stationäre Versorgung erforderlich war.145 Durch
Abklärung der individuellen Situation der betroffenen Person wurde versucht, diese
nach Möglichkeit wieder in ihre frühere Lebens- und Wohnsituation zu integrieren. Erst
wenn das Pflegefachgutachten eine Notwendigkeit für die Heimaufnahme feststellte,
war eine Kostenübernahme seitens des Landes möglich.
Die Abt. 5 merkte an, dass durch die Einführung des Case Managements im Jahr 2010
und die damit verbundenen Überprüfungen eine Sensibilisierung aller Beteiligter erreicht
worden wäre. So würden immer weniger Anträge gestellt werden, die von vornherein
keine Chance auf Kostenübernahme seitens des Landes hätten.
Um finanzielle Mittel im Rahmen der Mindestsicherung zu erhalten, musste der
Pflegebedürftige die Übernahme der Betreuungskosten aus den Mitteln des Landes
Kärnten beantragen.146 Der Antrag war vom Heimbetreiber mit dem Pflegebedürftigen
auszufüllen und an die Abt. 5 des AKL zu übermitteln, wobei für die Grunddaten147 des
Pflegebedürftigen ein Musterformular zu verwenden war. Das Land entschied nach
einem von der Abt. 5 durchzuführenden Ermittlungs- und Prüfungsverfahren über die
Kostenübernahme.148 Im Gegenzug für die gewährte Kostenübernahme bekam das Land
140 Nicht zum verwertbaren Vermögen gehörten Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Siehe hierzu insbesondere § 6 Abs. 7 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015. 141 Freibetrag lt. Kärntner Mindeststandard-Verordnung vom 16. Dezember 2015 in Verbindung mit § 6 Abs. 7 lit. d K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015. 142 siehe § 11 Abs. 1 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 143 siehe § 11 Abs. 1 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 144 Um für die ältere hilfs- und pflegebedürftige Bevölkerung das passende Pflege- und/oder Betreuungsangebot zu gewährleisten, führte das Land Kärnten mit 1. Jänner 2010 ein „Case Management“ ein. 145 Die Länder hatten im Sinne des § 3a Abs. 6 PFG, i.d.F. BGBl. I Nr. 22/2017 darauf hinzuwirken, dass eine Aufnahme in stationäre Einrichtungen möglichst erst bei Vorliegen der Pflegegeldstufe 4 erfolgt. Das Land Kärnten regelte die diesbezügliche Vorgehensweise in einer eigenen Verfügung (Zl. 04-ALL-88/327/15, trat mit 1. Februar 2015 in Kraft). 146 siehe § 52 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015; Des Weiteren war der Antrag auf Pensionsteilung und Pflegegeldabtretung bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt einzubringen. 147z.B. Name, Eintrittsdatum, Pflegegeldstufe, Angehörige, pensionsauszahlende Stelle 148 siehe § 57 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015
63
STATIONÄRE PFLEGE
Kärnten 80% des Einkommens, insbesondere der Pension, sowie das Pflegegeld des
Heimbewohners. Dem Heimbewohner verblieben damit 20% seines Einkommens sowie
die gesamten Sonderzahlungen und ein „Taschengeld aus Pflegegeld“
i.H.v. rd. 45,20 EUR149 monatlich.150
Grundsätzlich unterschied das Land Kärnten zwischen Sparvermögen und
Realvermögen, wobei das Sparvermögen direkt zur Deckung der Pflegeheimkosten
herangezogen werden musste. Besaß ein Heimbewohner beispielsweise eine
Liegenschaft als Realvermögen, sicherte das Land bei Kostenübernahme seine
Rückforderungsansprüche im Grundbuch. Diese wurden aber erst nach dem Tod des
Betroffenen schlagend. Folglich waren die vom Land bezahlten Heimkosten aus dem
Wert der ererbten Liegenschaften zu begleichen.151
20.2 Der LRH erachtete die Pflegeplatzbörse grundsätzlich als eine sinnvolle Einrichtung.
Die Aktualität der Daten bildete jedoch eine Grundvorrausetzung für das Funktionieren
eines solchen Unterstützungstools. Der LRH empfahl daher, die Datenqualität
regelmäßig zu überprüfen und die Heimbetreiber zur Aktualisierung der Daten zu
verpflichten.
20.3 Die Landesregierung teilte mit, dass sich die Empfehlung des LRH in Umsetzung befinden würde.
Mit der Novelle des K-HG, welche im Oktober 2017 in Kraft treten werde, wäre eine gesetzliche
Verpflichtung der Heimbetreiber zur Meldung ihres Bettenstandes vorgesehen. Ein Zuwiderhandeln
würde mit einer Verwaltungsstrafe belegt werden. Die Verpflichtung zur Datenübermittlung hätte
zudem auch den Personalstand betroffen, um die pflegefachlichen Kontrollen zu optimieren. Durch
die vorgenannten Maßnahmen sollte die Aktualität der Daten sichergestellt sein.
Insgesamt wären noch einige technische Umstellungen durchzuführen. Nach Ansicht der
Landesregierung werde die Pflegeplatzbörse wieder im November 2017 online gehen.
149 10% der Pflegestufe 3 150 Bei sozialer Mindestsicherung in stationären Einrichtungen waren 20% des Einkommens einschließlich der Sonderzahlung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld). Bei teilstationärer Unterbringung durfte das Einkommen insoweit berücksichtigt werden, als durch die Unterbringung der Bedarf nach § 12 Abs. 1 K-MSG gedeckt und der Lebensunterhalt des Hilfe Suchenden nicht gefährdet war. Ein etwaiger Einzelzimmerzuschlag musste aus den verbleibenden Mitteln des Bewohners geleistet werden. Der Pflegebedürftige konnte diesbezüglich gesondert beim Land Kärnten einen Zuschuss beantragen, dessen Höhe sich nach dem verbleibenden Taschengeld richtete. 151 Die Pflicht zum Kostenrückersatz ging somit (gleich einer anderen Schuld) auf den Nachlass des Empfängers sozialer Mindestsicherung über. Eine Kostenrückersatzpflicht bestand auch für Personen, denen der Pflegebedürftige, der die Kostenübernahme in Anspruch genommen hatte oder in Anspruch nahm, innerhalb von drei Jahren vor Beginn, während oder innerhalb von drei Jahren nach deren Inanspruchnahme Vermögen geschenkt oder übertragen hatte (z.B. Schenkung einer Liegenschaft). Die detaillierten Regelungen zum Kostenersatz finden sich in den §§ 47 bis 50 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015.
64
STATIONÄRE PFLEGE
Übersicht Heimbetreiber
21 Im Jahr 2015 gab es in Kärnten 78 Altenwohn- und Pflegeheime mit insgesamt 5.608
genehmigten Betten. Elf davon waren reine Pflegeheime, zwei reine Altenwohnheime.
Die restlichen 65 Einrichtungen waren sogenannte „Mischheime“, bei denen die
Altenwohnheime den Pflegeheimen angegliedert wurden. Von den insgesamt 78
Heimen boten sieben Heime eine gerontopsychiatrische Behandlung an, die
pflegebedürftigen Menschen mit psychischen Problemen zugutekam.
Eine Zusammenfassung über die Anzahl der Altenwohn- und Pflegeheime auf
Bezirksebene in den Jahren 2011 bis 2015 gibt folgende Tabelle:
Tabelle 8: Anzahl an Altenwohn- und Pflegeheimen 2011 bis 2015
Quelle: Abt. 5, AKL
Über die Jahre 2011 bis 2015 blieb die Anzahl der Altenwohn- und Pflegeheime in
Kärnten relativ konstant. In den Jahren 2012 und 2013 kamen in Summe sechs neue
Heime hinzu.152
Die Heimbetreiber bzw. Träger von Heimen unterschieden sich hinsichtlich Rechtsform
und Gewinnorientierung. So fungierten beispielsweise neben Kapitalgesellschaften auch
Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts als Betreiber. Insgesamt führten private
Betreiber 37, konfessionelle 19 und öffentliche 22 Altenwohn- und Pflegeheime. Dies
ließ jedoch noch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Anteil der jeweiligen Träger
an der Gesamtzahl an Pflegebetten in Kärnten zu.
152 Neubauten sowie der Um- und Zubau von bestehenden Heimen steigerten die Anzahl an Pflegebetten in Kärnten. Die Kapazitätsentwicklung wird insbesondere in TZ 27 dargelegt.
Klagenfurt Stadt 8 8 10 10 10 2
Villach Stadt 8 8 8 8 8 0
Feldkirchen 5 5 5 5 5 0
Hermagor 2 3 3 3 3 1
Klagenfurt Land 7 7 8 8 8 1
St. Veit/Glan 8 8 8 8 8 0
Spittal/Drau 11 11 12 12 12 1
Villach Land 11 12 11 11 11 0
Völkermarkt 6 6 6 6 6 0
Wolfsberg 6 7 7 7 7 1
Summe 72 75 78 78 78 6
2015Veränderung
2011 2015Politischer Bezirk 2011 2012 2013 2014
65
STATIONÄRE PFLEGE
Zu diesem Zweck erstellte der LRH eine Übersicht der genehmigten Betten in den
Kärntner Bezirken geordnet nach öffentlichen, privaten und konfessionellen
Heimbetreibern:
Tabelle 9: Bewilligte Betten in den Bezirken nach Betreibern im Jahr 2015
Quelle: Abt. 5, AKL
Die privaten Heimbetreiber bildeten in Bezug auf die Anzahl der genehmigten Betten in
Kärnten mit rd. 47% Anteil die größte Gruppe. Öffentliche und konfessionelle Träger
hatten in Summe rd. 53% aller genehmigten Pflegebetten in Kärnten in ihren
Pflegeheimen.
In den einzelnen Bezirken waren die drei Gruppen von Betreibern unterschiedlich stark
vertreten. Während es im Bezirk Villach Stadt im Jahr 2015 keine öffentlichen
Heimbetreiber gab, waren im Bezirk Völkermarkt keine privaten Heimbetreiber
ansässig. Im Bezirk Hermagor deckten hingegen ausschließlich konfessionelle Betreiber
den Bedarf an Pflegebetten ab.
Insgesamt gab es im Jahr 2015 25 verschiedene Träger von Heimen, wobei sieben
Träger fünf und mehr Heime betrieben.
Betten Anteil in % Betten Anteil in % Betten Anteil in %
Klagenfurt Stadt 978 177 18% 466 48% 335 34%
Villach Stadt 637 0 0% 556 87% 81 13%
Feldkirchen 348 94 27% 84 24% 170 49%
Hermagor 173 0 0% 0 0% 173 100%
Klagenfurt Land 571 177 31% 394 69% 0 0%
St. Veit/Glan 557 214 38% 182 33% 161 29%
Spittal/Drau 772 328 42% 308 40% 136 18%
Villach Land 750 163 22% 379 51% 208 28%
Völkermarkt 365 230 63% 0 0% 135 37%
Wolfsberg 457 79 17% 278 61% 100 22%
Summe 5.608 1.462 26% 2.647 47% 1.499 27%
konfessionellePolitischer Bezirk
Bewilligte
Betten
öffentliche private
66
STATIONÄRE PFLEGE
Kapazitätsentwicklung
Neu-, Zu- und Umbau von stationären Pflegeeinrichtungen
BEWILLIGUNGSPFLICHT NACH DEM K-HG
22 In den Jahren 2011 bis 2016 kam es zu zahlreichen Neu-, Zu- und Umbauten von
stationären Pflegeeinrichtungen.153 Diese Maßnahmen, aber auch beispielsweise ein
Heimbetreiberwechsel waren nach dem K-HG durch die Landesregierung
bewilligungspflichtig. Das K-HG sah beispielweise für Altenwohn- und Pflegeheime154
zur Erteilung einer Betriebsbewilligung unter anderem folgende Anforderungen an den
Heimbetreiber vor:155
Lage, Raumangebot und Ausstattung der Einrichtung mussten den
Interessen und Bedürfnissen der Bewohner und insbesondere ihrer
körperlichen Sicherheit sowie den Vorgaben der Kärntner
Heimverordnung entsprechen.
Es bestand die Verpflichtung, das erforderliche und geeignete Personal
einschließlich eines geeigneten, verlässlichen Leiters sowie einer
verlässlichen, für die Leitung des Pflegedienstes geeigneten Person gemäß
der Kärntner Heimverordnung zur Verfügung zu stellen.
Der Träger der Einrichtung hatte entsprechende Betriebsrichtlinien
auszuarbeiten und musste die für den Betrieb erforderliche Verlässlichkeit
besitzen. Zudem war vorgesehen, dass dieser mit den Bewohnern
ausschließlich schriftliche Verträge abzuschließen hatte, deren
Vertragsinhalte den Bestimmungen des K-HG entsprechen mussten.
Dem Antrag auf Bewilligung waren Unterlagen beizufügen.156 Darunter waren
beispielsweise das Raum- und Funktionsprogramm, die baubehördliche
Benützungsbewilligung, Angaben zum Personal sowie eine Auflistung der vorgesehenen
Betreuungs- und Pflegemaßnahmen zu verstehen. Lag der Landesregierung ein
vollständiger Antrag vor, war vor der Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung
eine mündliche Verhandlung vor Ort durchzuführen.157 In Verbindung mit der Erteilung
der Betriebsbewilligung durften im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung notwendige
153 Gemäß Auflistung der Abt. 5 führte dies zu rd. 20 Bewilligungsbescheiden. 154 siehe § 16 Abs. 1 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 155 siehe § 16 Abs. 2 lit. a. bis lit. f K-HG, LGBl. i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 156 siehe § 16 Abs. 3 sowie Abs. 4 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 157 siehe § 16 Abs. 5 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013
67
STATIONÄRE PFLEGE
Auflagen für den Betrieb vorgesehen werden, die innerhalb einer Frist von zwei Jahren
zu erfüllen waren.158
Das Land Kärnten schuf mit dem K-HG auch die Möglichkeit einer behördlichen
Vorprüfung von geplanten Neu-, Zu- und Umbauten der Altenwohn- und Pflegeheime.
Dieses Vorgehen sollte für den Heimbetreiber eine erhöhte Rechtssicherheit und für die
Landesregierung eine vorzeitige Einbindung in geplante bauliche Maßnahmen mit sich
bringen. In der Vorprüfung war zu beurteilen, ob die vorgesehene Lage der Einrichtung,
das geplante Raumangebot und die Ausstattung den Interessen und Bedürfnissen der
Bewohner sowie der Kärntner Heimverordnung entsprachen.159 Sofern die
Voraussetzungen erfüllt waren, stellte dies die Landesregierung mit Bescheid fest.160 Die
Ergebnisse dieses Vorprüfungsverfahrens mussten von der Landesregierung bei einem
späteren Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden, womit der Betreiber der
Einrichtung auf die Rechtskonformität der geplanten Maßnahmen im Sinne des K-HG
bzw. der Kärntner Heimverordnung vertrauen konnte.161
BEDARFSPRÜFUNG UND GRUNDSATZGENEHMIGUNG
23.1 Neben dem Bewilligungsverfahren und der Vorprüfung für Pflegeeinrichtungen nach
dem K-HG sah das K-MSG für den Bau und den Betrieb von stationären Einrichtungen
sinngemäß eine Bedarfsprüfung durch das Land vor. Das K-MSG legte hierzu fest, dass
das Land als Träger von Privatrechten unter anderem dann Träger der freien
Wohlfahrtspflege für die Errichtung und den Betrieb von stationären Einrichtungen
heranziehen durfte, wenn diese Beiziehung zur Erfüllung der Vorsorgepflichten des
Landes erforderlich war. Ob und inwieweit die Beiziehung erforderlich war, hatte die
Landesregierung vor Baubeginn mit Bescheid festzustellen.162
Nach Auskunft der Abt. 5 wäre es in Folge einer Auseinandersetzung mit einem
Heimbetreiber notwendig gewesen, eine Bedarfsprüfung in das K-MSG aufzunehmen.
Dieser hätte ein Heim ohne vorhergehende Bedarfsprüfung errichtet und vom Land den
Abschluss eines Finanzierungsvertrages verlangt. Um eine Fehl- bzw. Überversorgung
im stationären Pflegebereich zu vermeiden, führte der Landesgesetzgeber die
Bedarfsprüfung mit der Novellierung des K-MSG163 im Jahr 2008 ein.
158 siehe § 16 Abs. 6 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 159 siehe § 17 Abs. 1 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 160 siehe § 17 Abs. 3 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 161 siehe § 17 Abs. 4 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 162 siehe § 61 Abs. 5a K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 163 Abs. 5a wurde mit LGBl. Nr. 52/2008 in § 61 K-MSG, i.d.F. LGBl. Nr. 84/2007 eingefügt.
68
STATIONÄRE PFLEGE
Die Abt. 5 teilte jedoch mit, dass seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen keine
Bedarfsprüfung beim Neu-, Zu- und Umbau von mehr als 20 stationären Einrichtungen
stattgefunden hätte. Diesbezüglich wären daher auch keine Bedarfsprüfungs-Bescheide
erstellt worden. Dennoch schloss das Land Kärnten mit den Heimbetreibern
entsprechende schriftliche Verträge ab.
Die Abt. 5 argumentierte, dass am 1. Juli 2008 – also vor dem Inkrafttreten der Novelle
des K-MSG – ein allgemeiner Grundsatzbeschluss durch die Landesregierung zum
weiteren Ausbau von Altenwohn- und Pflegeheimen gefällt worden wäre. Als
Grundlage für diesen Beschluss hätte der Bedarfs- und Entwicklungsplan des
Österreichischen Institutes für Gesundheitswesen gedient. Von diesem
Grundsatzbeschluss wären somit sämtliche in den Jahren 2009 bis 2014 zu realisierende
Altenwohn- und Pflegeheime umfasst gewesen. Zudem sah die Abt. 5 auch das Projekt
Pflegeheim Möllbrücke sowie das 2016 bewilligte Pflegeheim Draupark Villach als Teil
der ursprünglichen Bedarfsplanung. Eine gesonderte Bedarfsprüfung im Sinne des
K-MSG wäre daher, zumindest aus Sicht der vormals zuständigen Abt. 4, nicht
erforderlich gewesen.
Als Grund für die fehlenden Bedarfsprüfungen gab die Abt. 5 zudem an, dass es
aufgrund mangelhafter Planungsgrundlagen, Daten und Informationen schwierig
gewesen wäre, den Bedarf objektiv zu evaluieren. Die Abt. 5 hätte jedoch bereits mit
Optimierungsmaßnahmen, unter anderem mit der Erhebung und Erfassung von
verlässlichen Auslastungszahlen, begonnen. Nach Abschluss der Novellierung des
K-HG sowie der Erstellung eines neuen Bedarfs- und Entwicklungsplans im Herbst 2017
würde vor allem die derzeit herrschende Lücke im Gesamtsystem Pflege in Kärnten
geschlossen werden.
Insgesamt bezeichnete die Abt. 5 jedoch die akkordierte Handhabung des
Betriebsbewilligungsverfahrens nach dem K-HG und des Bedarfsprüfungsverfahrens
nach dem K-MSG als problematisch. Es hätte hierbei eine Vermischung von
hoheitlichen und privatrechtlichen Angelegenheiten gegeben. Um für diese
problematische gesetzliche Regelung eine Lösung zu erarbeiten, hätte die Abt. 5 mit
dem Verfassungsdienst bereits Kontakt aufgenommen. Als legistische Lösung wurde im
Zusammenwirken mit dem Verfassungsdienst nunmehr vorgeschlagen, dass zukünftig
die Bedarfsprüfung über Antrag des Bewilligungswerbers oder des Bewilligungsinhabers
erfolgen müsse. Bis zu einer allfälligen Novellierung des K-MSG würden vor der
69
STATIONÄRE PFLEGE
Bewilligung von Neubauten und Heimerweiterungen entsprechende Bedarfsprüfungen
durchgeführt und Bescheide erlassen werden.164
23.2 Der LRH kritisierte das Land in Bezug auf die verabsäumte Bedarfsprüfung nach den
geltenden Vorschriften des K-MSG. In diesem Zusammenhang konnte der LRH die
Argumente der Abt. 5 nicht nachvollziehen. Aus Sicht des LRH waren die
Grundsatzbeschlüsse der Landesregierung zum Bedarfs- und Entwicklungsplan nicht
dazu geeignet, die einzelne Bedarfsprüfung im Sinne des K-MSG zu ersetzen.
Insbesondere, da das K-MSG ein Verfahren mit Erlassung eines Bescheides vorsah. Der
LRH empfahl, eine gesetzeskonforme, adäquate Bedarfsplanung und -prüfung bei Neu-,
Zu- und Umbauten von Pflegeeinrichtungen durchführen. Daher wären umgehend alle
notwendigen Datengrundlagen zur Bedarfsprüfung zu erheben bzw. bereitzustellen.
In diesem Zusammenhang betonte der LRH nochmals die besondere Bedeutung von
aktuellen und detaillierten Bedarfs- und Entwicklungsplänen und verwies hierzu auf die
ausgesprochenen Empfehlungen in TZ 9.
23.3 Die Landesregierung informierte den LRH in ihrer Stellungnahme, dass sie der Empfehlung des
LRH zukünftig nachkommen werde. So wäre für die Einrichtungsbewilligungen ein Prozess mit
Bedarfsprüfung erarbeitet worden. Langfristig würde die Landesregierung jedoch eine Änderung
der Bezug habenden Bestimmung im K-MSG in der Form anstreben, als die Bedarfsprüfung über
Antrag des Bewilligungswerbers oder des Bewilligungsinhabers erfolgen müsste. Nach Ansicht der
Landesregierung bedeute dies, dass eine Bedarfsprüfung je nach Antrag zu jeder Zeit, nicht nur vor
Baubeginn, stattfinden könne. Mit dieser Lösung könnte somit eine Bedarfsprüfung auch dann
erfolgen, wenn eine Einrichtung bereits gebaut worden wäre und sich der Bedarf erst später, z.B.
aufgrund demographischer Entwicklungen, herausstellt. Sollte der Träger der freien Wohlfahrt
keinen Antrag auf Bedarfsprüfung stellen, dann könnte auch keine Vereinbarung mit dem Land
Kärnten geschlossen werden.
Mit der Beauftragung der Erstellung eines neuen Bedarfs- und Entwicklungsplanes wäre zudem
sichergestellt worden, dass die erforderlichen Daten zur Bedarfsprüfung vorhanden sein werden.
23.4 Der LRH sah der Umsetzung der Empfehlung grundsätzlich positiv entgegen.
Zum geplanten Gesetzesänderungsvorhaben merkte der LRH an, dass jedenfalls die
Erfahrungen aus vorangegangenen Projekten einfließen sollten. Aus Sicht des LRH
würden in der Praxis Investitionen in Pflegeheime aus wirtschaftlicher Sicht nur mit der
164 Die Prozessbeschreibung der Abt. 5 sah für Neubewilligungen und Heimerweiterungen eine dem Bewilligungsverfahren vorgeschaltete Bedarfsprüfung inkl. Erlassung eines Bescheides vor. Im Vorfeld der Bedarfsprüfung sollte bereits intern durch Sachverständige abgeklärt werden, ob das Projekt tatsächlich verwirklicht und der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Heimbetreiber angestrebt werden sollte.
70
STATIONÄRE PFLEGE
Aussicht auf entsprechende Vereinbarungen mit dem Land getätigt werden. Eine
Bedarfsprüfung wäre daher insbesondere vor Baubeginn zweckmäßig. Der LRH
empfahl daher, die beabsichtigte Gesetzesänderung bezüglich des
Bedarfsprüfungszeitpunktes und der formalen Antragstellung nochmals zu überdenken.
Förderung von Sozialbaumaßnahmen im Pflegebereich
RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG VON SOZIALBAUMAßNAHMEN
24.1 (1) Das Land Kärnten förderte Sozialbaumaßnahmen mit begünstigten Darlehen,
Zuschüssen für Kleinmaßnahmen und Annuitätenzuschüssen. Zuständig für die
Abwicklung der Förderfälle im Pflegebereich war bis zum Juli 2015 die UAbt. Finanzen
(Abt. 4 – Soziales und Gesellschaft) und danach die UAbt. Pflegewesen (Abt. 5 –
Gesundheit und Pflege). Zur Förderabwicklung gab es im AKL eine eigene Richtlinie165.
Diese hatte zum Ziel, notwendige Sozialbaumaßnahmen in folgenden Bereichen zu
verwirklichen: 166
Altenwohn- und Pflegeheime
Jugendwohlfahrt
psychosoziale Reha-Zentren
Behinderteneinrichtungen
Gegenstand der Förderung bildeten Neuerrichtungen, Generalsanierungen und
Adaptierungsmaßnahmen von genehmigten Einrichtungen.167 Als Förderungswerber
kamen sowohl gemeinnützige Vereine, Verbände und Gesellschaften als auch
Sozialhilfeverbände und sonstige Träger in Betracht.168
Die Landesförderung sollte grundsätzlich in Form eines langfristigen Darlehens
erfolgen. Zusätzlich konnte ein Annuitätenzuschuss gewährt werden, wenn zuvor
Wohnbauförderungsmittel oder ein Sozialbaudarlehen genehmigt wurden.169 In
Ausnahmefällen konnte das Land Kärnten auch einen nicht rückzahlbaren
165 siehe § 1 Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 (erstellt von der Abteilung 4 – Soziales und Gesellschaft) 166 siehe § 2 Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 167 siehe § 2 Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 168 siehe § 4 Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 169 siehe § 13 Abs. 1 Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010. Zusätzlich war der Abschluss einer gültigen Betriebsvereinbarung zwischen dem Land Kärnten und dem Betreiber des Pflegeheims als Voraussetzung zur Gewährung des Annuitätenzuschusses vorgesehen.
71
STATIONÄRE PFLEGE
Investitionszuschuss vergeben. Dieser stand dem Förderwerber jedoch nur zu, wenn
nicht bereits eine Zusage für ein Sozialbaudarlehen bestand.170
Die förderungsfähigen Kosten beinhalteten neben den reinen Herstellungskosten auch
Baunebenkosten171. Die Bemessungsgrundlage der Darlehensgewährung beschränkte
sich auf 80% der förderungsfähigen Kosten, maximal jedoch auf 2.325.530,- EUR.172
Das Land Kärnten legte die Laufzeit der begünstigten Darlehen auf maximal 30 Jahre
mit einer Verzinsung von 1% fest. Der maximale Annuitätenzuschuss pro Tag und pro
genehmigten Pflegeplatz betrug 2,14 EUR.173 Die Höhe der Investitionszuschüsse für
Kleinmaßnahmen belief sich auf maximal 70% der förderungsfähigen Kosten der
Kleinmaßnahmen, höchstens jedoch bis zu einer Zuschusshöhe von 100.000,- EUR.174
Das Förderansuchen für ein Darlehen war mit einem Formblatt175 gemeinsam mit den
erforderlichen Unterlagen176 beim AKL in der Abt. 4 bzw. für den Pflegebereich177 ab
Juli 2015 in der Abt. 5 einzureichen. Der Annuitätenzuschuss musste ebenfalls
schriftlich beantragt werden.178 Für die Beantragung eines Investitionszuschusses wurde
ein eigenes Subventionsformular verwendet.179 Der LRH konnte jedoch in diesem
Antragsformular keinen Verweis auf die Bestimmungen der Richtlinie zur Förderung
von Sozialbaumaßnahmen finden. Zudem zeigten sich im Vergleich zwischen der
Richtlinie und dem Antragsformular für Investitionszuschüsse Unterschiede in den
Formulierungen der Fördervoraussetzungen.
Für die Gewährung der Förderungen für Sozialbaumaßnahmen waren allgemeine
Voraussetzungen180 zu erfüllen sowie die Bestimmungen bezüglich Durchführung,
Abrechnung und Kontrolle181 zu beachten. Aufgrund der jeweiligen Höhe der
beantragten Sozialbaudarlehen bestand in der Regel die Notwendigkeit, diese durch die
Landesregierung genehmigen zu lassen.182 Die Förderungszusicherung hatte durch das
AKL auf schriftlichem Wege mit der Festlegung der Auszahlungsmodalitäten zu
erfolgen, wobei die Auszahlung frühestens nach Baufertigstellung durchzuführen war.
170 siehe § 6 Abs. 1 und Abs. 5, Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 171 insbesondere zugehörige Planungs- und Bauleitungskosten, Grunderwerb und Erschließungskosten 172 siehe § 7, Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 173 siehe § 13 Abs. 2, Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010. Die Berechnungsmodalitäten der Annuitätenzuschüsse für Pflegeheime waren im Detail der Richtlinie zu entnehmen. 174 siehe § 6 Abs. 2, Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 175 Formblatt Darlehensantrag, siehe § 5 Abs. 1, Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 176 z.B. Baupläne, Grundbuchauszug, Baubewilligung, Konzept, Wirtschaftlichkeitsberechnung, fachliche Stellungnahme der Fachabteilung, Grobkostenschätzung; siehe § 5 Abs. 2, Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 177 nach Änderung der K-GEA 178 siehe § 13 Abs. 1, Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 179 Antrag zur Förderung von Vorhaben aus Mitteln des Sozialreferates des Landes Kärnten (Subventionsantrag) 180 siehe § 3, Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 181 siehe § 8, Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 182 siehe § 3 Z 41 Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung (K-GOL), LGBl. Nr. 8/1999, i.d.g.F.
72
STATIONÄRE PFLEGE
Nach Auskunft der Abt. 5 würde sich das Land nunmehr darum bemühen, bereits
genehmigte Förderungen noch abzuwickeln. Darüber hinaus wären jedoch im
Pflegebereich keine weiteren Darlehenszusagen und Investitionszuschüsse mehr geplant.
24.2 Die Entscheidung des Landes, keine neuen Sozialbaudarlehen und
Investitionszuschüsse im Pflegebereich zu vergeben, nahm der LRH zur Kenntnis. Aus
Sicht des LRH waren die Anreizeffekte bei den Sozialbaudarlehen insbesondere
aufgrund des aktuell niedrigen Zinsniveaus ohnehin gering. Der LRH empfahl dem
Land dennoch, die Förderrichtlinie und die Antragsformulare zu überarbeiten und zu
aktualisieren.183
Der LRH wies darauf hin, dass die Kontrolle der Einhaltung der Förderbedingungen im
Einzelfall nicht Bestandteil der gegenständlichen Prüfung war.
24.3 Die Landesregierung betonte in ihrer Stellungnahme, dass es aus ihrer Sicht nicht erforderlich
wäre, die Förderrichtlinie zu überarbeiten, da bereits im Jahr 2013 die Entscheidung getroffen
wurde, im Pflegebereich keine Sozialbaudarlehen mehr zu vergeben. Sofern jedoch zukünftig die
Absicht bestünde, Sozialbaudarlehen in diesem Bereich zu genehmigen, würden die Richtlinien
dazu jedenfalls überarbeitet werden.
24.4 Der LRH wies darauf hin, dass die Förderrichtlinie auch für Maßnahmen in der
Jugendwohlfahrt sowie der Behindertenhilfe in Geltung war. Eine Überarbeitung sollte
zumindest für diese Bereiche geprüft werden.
INVESTITIONSZUSCHÜSSE
25.1 Gemäß der Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen konnten für
Kleinmaßnahmen nicht rückzahlbare Beiträge anstelle von begünstigten Landesdarlehen
gewährt werden.184 Die Höhe der Zuschüsse belief sich auf maximal 70% der
förderungsfähigen Kosten von Kleinmaßnahmen, höchstens jedoch bis zu einer
Zuschusshöhe von 100.000,- EUR. Eine nähere Definition des Begriffs
„Kleinmaßnahme“ war aus der Richtlinie nicht ersichtlich.
In den Jahren 2011 bis 2014 gewährte das Land Kärnten Investitionszuschüsse i.H.v.
rd. 680.000,- EUR für diverse Maßnahmen wie beispielsweise den Umbau von
Altenwohn- und Pflegeheimen oder die Erweiterung von Tagesstätten. In Summe
183 z.B. insbesondere im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale des § 9 der Förderrichtlinie für Sozialbaumaßnahmen: Während § 9 Abs. 1 der Förderrichtlinie die Förderzusicherung mit einem Schuldschein gleichstellte und die schriftliche Annahmeverpflichtung anordnete, baute § 9 Abs. 2 eine zweistufe Fördergenehmigung auf (siehe hierzu insbesondere rechtliche Stellungnahme zum Sozialbaudarlehen Möllbrücke vom 24. März 2016). Zudem wären auf den Förderformularen Verweise auf die Richtlinie anzubringen und Klarstellungen in Bezug auf die Investitionszuschüsse zu machen. 184 siehe § 6 Abs. 2, Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010
73
STATIONÄRE PFLEGE
handelte es sich um zehn Förderfälle mit Zuschüssen zwischen 8.450,- EUR und der
Maximalfördersumme von 100.000,- EUR. Die Verteilung der Zuschüsse auf die
einzelnen Jahre zeigt folgende Tabelle:
Tabelle 10: Investitionszuschüsse für Altenwohn- und Pflegeheime inkl. Tagesstätten
Quelle: Abt. 5, AKL
Wie der LRH bei der Durchsicht von fünf zufällig ausgewählten Förderfällen feststellen
konnte, genehmigte die damals zuständige Abt. 4 nicht in jedem Fall den sich aufgrund
der förderungsfähigen Kosten ergebenden maximal möglichen Investitionszuschuss. In
einem Fall lag der Zuschuss nur geringfügig, in einem anderen Fall deutlich unter der
maximal möglichen Förderhöhe. Eine Erläuterung für die teils unterschiedliche
Zuschusshöhe war den Unterlagen, die den Auszahlungen zugrunde lagen, nicht zu
entnehmen.
Die Abt. 5 teilte in Bezug auf die Investitionszuschüsse mit, dass mit Beginn des Jahres
2015 bislang keine Investitionszuschüsse im Pflegebereich mehr vergeben worden
wären. Auch zukünftig wäre mit Neuvergaben nicht zu rechnen.
25.2 Der LRH kritisierte die gewählte Praxis bei der Vergabe der nicht rückzahlbaren
Investitionszuschüsse im Pflegebereich, da die tatsächlich gewährten Zuschusshöhen in
den vom LRH ausgewählten Fällen nicht objektiv nachvollziehbar waren. Der LRH
bekräftigte daher seine in TZ 24 ausgesprochene Empfehlung zur Überarbeitung der
Förderrichtlinie.
25.3 Wie bereits zur TZ 24 angemerkt, sah die Landesregierung in ihrer Stellungnahme eine
Überarbeitung der Förderrichtlinie als nicht erforderlich.
25.4 Der LRH verwies in diesem Zusammenhang auf seine Anmerkungen zur
Stellungnahme der Landesregierung in TZ 24.
VERGABE VON SOZIALBAUDARLEHEN UND ANNUITÄTENZUSCHÜSSEN
26.1 In den Jahren 2012 bis 2016 vergab das Land Kärnten insgesamt vier Sozialbaudarlehen
für stationäre Pflegeeinrichtungen mit dem jeweiligen Maximalförderausmaß von
2.325.530,- EUR und einer Laufzeit von 30 Jahren. In einem Fall wurde zudem ein
monatlicher Annuitätenzuschuss i.H.v. 5.272,43 EUR gewährt.
2011 2012 2013 2014 2015 Summe
240.000 289.450 50.000 100.000 - 679.450
in EUR
74
STATIONÄRE PFLEGE
Wie der LRH feststellen konnte, stellte ein in Aussicht gestelltes Sozialbaudarlehen für
das gerontopsychiatrische Pflegeheim Möllbrücke die zuständige Fachabteilung vor
besondere Herausforderungen. Der LRH ermittelte den diesbezüglichen Sachverhalt wie
folgt:
Im Rahmen der Sitzung der Kärntner Landesregierung vom 28. September 2010 betonte
der damals zuständige Soziallandesrat, dass aus Anlass der Errichtung eines Alten- und
Pflegeheimes in Seeboden die Gewährung eines Sozialbaudarlehens nicht erforderlich
wäre. Demgemäß schlug er vor, die im Jahre 2012 dafür vorgesehenen Mittel i.H.v.
2.325.530,- EUR umzuwidmen. Zur Übertragung der Mittel geeignet erschien das neu
zu errichtende gerontopsychiatrische Pflegeheim in Möllbrücke. In diesem
Zusammenhang hätte es laut Regierungssitzungsprotokoll eine sehr hohe Nachfrage an
Pflegeplätzen gegeben. Die Landesregierung fasste daher den Beschluss, das Pflegeheim
in Möllbrücke grundsätzlich zu genehmigen und die Mittel für das Sozialbaudarlehen
diesem Projekt zuzuordnen.
Mit Schreiben vom 2. April 2012, welches vom Büro des Soziallandesrates verfasst
wurde, teilte der zuständige Soziallandesrat mit, dass es eine Zusage für das Pflegeheim
Möllbrücke mit 60 Plätzen gebe. Nachdem zwar im Jahr 2011 der Spatenstich erfolgte,
kam es in den Folgejahren nicht zum Bau des Pflegeheims. Erst im Jahr 2015 begann die
Betreibergesellschaft mit dem Bau und stellte diesen im Jahr 2016 fertig. Ende Jänner
2017 führte das Land Kärnten die für die Betriebsbewilligung notwendige Verhandlung
vor Ort durch. Der geplante Betriebsbeginn war mit Februar 2017 vorgesehen, wobei das
Land Kärnten zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig entschieden hatte, ob ein
Leistungsvertrag185 mit dem Betreiber abgeschlossen werden sollte. Die
Betreibergesellschaft stellte bislang keinen Antrag auf Auszahlung eines
Sozialbaudarlehens.
Die Abt. 5 teilte dem LRH hierzu mit, dass das AKL vom Baubeginn nicht informiert
worden wäre. Die vor dem Jahr 2015 zuständige Abt. 4 wäre zudem in den
Genehmigungsprozess und die Abläufe nicht ausreichend eingebunden gewesen. Die
gewählte Vorgehensweise in Bezug auf die Gewährung bzw. Genehmigung des
Sozialbaudarlehens hätte letztendlich auch zu rechtlichen Unsicherheiten geführt.
26.2 Der LRH kritisierte die Vorgehensweise des Landes bei der „Zusage“ des
Sozialbaudarlehens für das Pflegeheim Möllbrücke. Einerseits mangelte es an der
Abstimmung und Kommunikation zwischen dem Soziallandesrat und der
Fachabteilung, andererseits entsprach die Art und Weise der Förderabwicklung nicht
185 nach § 61 Abs. 7 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015
75
STATIONÄRE PFLEGE
dem üblichen Prozedere im AKL. Dadurch entstanden rechtliche Unsicherheiten und
Kosten für Rechtsgutachten, die vermeidbar gewesen wären.
Bettenentwicklung und Auslastung
27.1 Die Abt. 5 übermittelte dem LRH eine auf Basis der Bewilligungsbescheide
zusammengestellte Übersicht der in den Jahren 2011 bis 2015 genehmigten Betten. Die
Zu- bzw. Abnahme der bewilligten Betten in den Kärntner Bezirken im Vergleich zum
Vorjahr zeigt folgende Tabelle:
Tabelle 11: Zu- und Abnahme der bewilligten Betten 2011 bis 2015
Quelle: Abt. 5, AKL
Wie aus der Tabelle ersichtlich, zeigte sich besonders im Jahr 2012 ein sprunghafter
Anstieg der Bettenzahl, der im Verhältnis zur Bettenzahl des Jahres 2011
i.H.v. 5.039 Betten rd. 7% betrug. Im Jahr 2013 und 2014 erfolgte insbesondere im
Bezirk Klagenfurt Stadt ein Ausbau der Bettenkapazitäten.186 Auffällig war, dass die
Anzahl der bewilligten Betten in den Bezirken Villach Stadt sowie Feldkirchen über die
Jahre 2011 bis 2015 unverändert blieb. In den Jahren 2012 und 2013 kam es auch zum
Abbau bewilligter Pflegebetten, da diese aus diversen Gründen187 nicht mehr für die
Pflege geeignet waren oder der Heimbetrieb eingestellt wurde.
Nach Rückfrage des LRH im Hinblick auf den starken Anstieg im Jahr 2012 teilte die
Abt. 5 mit, dass das Land Kärnten vor dem Jahr 2009 hauptsächlich auf den Aufbau der
mobilen Dienste fokussiert gewesen wäre. Daher hätte das Land – insbesondere vor dem
Hintergrund der demografischen Entwicklung – in den Folgejahren 2010, 2011 und 2012
186 z.B. Generationenpark Waidmannsdorf mit rd. 85 neuen Betten im Jahr 2014 187 Beispielsweise wurden Räume, die für Pflegebetten vorgesehen waren, mehrere Jahre als Lagerräume verwendet.
2012 2013 2014 2015 Gesamt
Klagenfurt Stadt 85 88 117 0 290
Villach Stadt 0 0 0 0 0
Feldkirchen 0 0 0 0 0
Hermagor 60 0 30 0 90
Klagenfurt Land 0 0 10 0 10
St. Veit/Glan -53 0 0 0 -53
Spittal/Drau 0 0 37 0 37
Villach Land 81 0 0 0 81
Völkermarkt 85 0 0 0 85
Wolfsberg 79 -68 0 0 11
Summe 337 20 194 0 551
Politischer BezirkVeränderung der Bettenzahl zum Vorjahr
76
STATIONÄRE PFLEGE
einen Aufholbedarf bei den stationären Pflegekapazitäten gehabt. Eine nicht
unwesentliche Rolle bei der Kapazitätsentwicklung hätte nach Ansicht der Abt. 5 auch
die bis zum Jahre 2009 geltende Obergrenze von 50 Betten für die Errichtung von
stationären Pflegeeinrichtungen in der Kärntner Heimverordnung gespielt.188 Für die
Heimbetreiber wäre es nach der Anhebung der Obergrenze auf 75 Betten aus
Kostengründen attraktiver gewesen, ein neues Heim zu bauen und zu betreiben.
Aufgrund fehlender Aufzeichnungen in der Abt. 5 konnte der LRH valide Auslastungs-
bzw. Belagszahlen vor 2015 nicht ermitteln. Diese wären nach Auskunft der Abt. 5 im
Rahmen der Pflegeplatzbörse zwar grundsätzlich abrufbar gewesen, eine Speicherung
bzw. Dokumentation der Abfragen hätte jedoch nicht stattgefunden.
Nach Einschätzung der Abt. 5 wären jedoch die freien Bettenkapazitäten in den
Altenwohn- und Pflegeheimen bis zum Jahr 2012 im Vergleich zu den aktuellen
Erhebungen der Jahre 2015 und 2016 wesentlich höher gelegen. Zu einer
kontinuierlichen Steigerung der Auslastung in den letzten Jahren hätten insbesondere
folgende Entwicklungen beigetragen:
Verschiebung von geplanten Neubauvorhaben
zunehmender Pflegebedarf aufgrund der demografischen Entwicklung
Reduzierung von vormals genehmigten Pflegebetten in bestehenden
Heimen189
Im Juni 2015 und im Februar 2016 fragte die Abt. 5 telefonisch die freien
Bettenkapazitäten in den einzelnen Altenwohn- und Pflegeheimen ab. Das
Seniorenheim Hülgerthpark in Klagenfurt wurde nicht miteinbezogen, da dieses nach
Auskunft der Abt. 5 sowohl in der Belegung als auch Verrechnung eine Besonderheit
dargestellt hätte.190
188 siehe § 5 K-HeimVO, i.d.F. LGBl. Nr. 40/2005 mit LGBl. Nr. 43/2009 189 In diesen Fällen wären die Pflegebetten aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr für Heimbewohner nutzbar gewesen oder hätten den Standards nicht mehr entsprochen. 190 Nach Auskunft der Abt. 5 wäre die Belegung der Heimbetten im Seniorenheim Hülgerthpark bislang vom Magistrat der Stadt Klagenfurt vorgegeben worden, wobei prioritär Pflegebedürftige mit Wohnsitz in Klagenfurt zum Zug gekommen wären. Näheres zu den Besonderheiten in der Abrechnung findet sich in TZ 39 und TZ 40.
77
STATIONÄRE PFLEGE
Auf Basis der Abfrage ergab sich eine Auslastungsberechnung, die in folgender Tabelle
zusammengefasst wird:
Tabelle 12: Auslastung Altenwohn- und Pflegeheime 2015 und 2016 nach Bezirken
Quelle: Abt 5, AKL
Die erhobenen Auslastungszahlen bewegten sich für den Juni 2015 und den Februar
2016 in allen Kärntner Bezirken über 90%. Die Auslastung war im Vergleich zur
durchschnittlichen Auslastung von rd. 94% in den Bezirken Hermagor, Wolfsberg sowie
Klagenfurt Stadt besonders hoch. In Summe waren zu den genannten
Abfragezeitpunkten rd. 330 Betten frei, die meisten davon in den Bezirken Villach Land,
Spittal/Drau sowie im Februar 2016 auch im Bezirk Villach Stadt. Zusammenfassend
konnte der LRH feststellen, dass bei einem leichten Anstieg der genehmigten
Bettenkapazität die Auslastungszahlen in den Jahren 2015 bis 2016 weitgehend stabil
blieben bzw. in einzelnen Bezirken gesteigert werden konnten. Eine von der Abt. 5 im
Jänner 2017 durchgeführte Abfrage der freien Betten über die Pflegeplatzbörse bestätigte
diesen Trend.
Nach Auskunft der Abt. 5 wäre es in den einzelnen Heimen zu durchaus
unterschiedlichen Auslastungen gekommen. In der Vergangenheit hätten insbesondere
Heime mit hoher Qualitätsorientierung eine durchgehend gute Auslastung aufgewiesen.
Ob diese Heime auch Engpässe bzw. Wartelisten hatten, war der Abt. 5 nicht bekannt.
Im Bereich der Altenwohnheime wäre nach Meinung der Abt. 5 zukünftig eine
geringere Auslastung zu erwarten, da Pflegebedürftige in den niedrigeren Pflegestufen –
Betten1 davon belegt Betten1 davon
belegt
Klagenfurt Stadt 801 95% 801 97%
Villach Stadt 637 94% 699 90%
Feldkirchen 348 90% 348 90%
Hermagor 173 98% 173 100%
Klagenfurt Land 571 93% 571 91%
St. Veit/Glan 557 96% 557 96%
Spittal/Drau 772 92% 772 93%
Villach Land 750 90% 750 90%
Völkermarkt 365 95% 365 96%
Wolfsberg 457 95% 457 98%
Summe 5.431 94% 5.493 94%
1 Bewilligte Betten ohne Seniorenheim Hülgerthpark (Stadt Klagenfurt)
Politischer Bezirk
Juni 2015 Februar 2016
78
STATIONÄRE PFLEGE
soweit für diese finanziell leistbar – ein breites Angebot an mobilen Diensten in
Anspruch nehmen könnten.
Die Pflegeanwaltschaft teilte dem LRH mit, dass im Bezirk Wolfsberg die stationären
Bettenkapazitäten insbesondere im Bereich der Kurzzeitpflege knapp wären. In diesem
Zusammenhang hätte es in der Vergangenheit auch Beschwerden gegeben.
27.2 Der LRH sah in der überdurchschnittlichen und sprunghaften Kapazitätserweiterung
des Jahres 2012 keine optimale Entwicklung. Der Aufbau von stationären
Pflegestrukturen sollte kontinuierlich erfolgen, um kurzfristige Überkapazitäten zu
vermeiden. Der LRH empfahl daher dem Land darauf hinzuwirken, dass
Kapazitätsausweitungen zukünftig unter Bedachtnahme auf einen neu zu entwickelnden
Bedarfs- und Entwicklungsplan erfolgen.
Der LRH kritisierte die insbesondere vor dem Jahr 2015 fehlende Datenbasis im
Zusammenhang mit der Auslastungsentwicklung. Aus Sicht des LRH war dies nicht
dazu geeignet, ein optimales Pflege-Controlling seitens des Landes sicherzustellen. Der
LRH empfahl daher, ein automatisiertes Auslastungsmonitoring zu etablieren.
Auf Basis der Auslastungszahlen der Jahre 2015 und 2016 machte der LRH darauf
aufmerksam, dass es insbesondere in den Bezirken Wolfsberg und Hermagor nur mehr
wenige freie stationäre Pflegeplätze gab. Der LRH empfahl daher im Rahmen der
Erarbeitung eines neuen Bedarfs- und Entwicklungsplanes zu prüfen, ob in diesen
Bezirken Maßnahmen zur Erhöhung der stationären Bettenkapazitäten gesetzt werden
müssen.
27.3 Die Landesregierung teilte dem LRH in ihrer Stellungnahme mit, dass durch die Erstellung des
neuen Bedarfs- und Entwicklungsplanes sichergestellt wäre, dass der Aufbau der Pflegestrukturen
zukünftig kontinuierlich erfolgen werde. Zudem hätte die Abt. 5 bereits den Auftrag erteilt, dass vor
allem die Bezirke Hermagor und Wolfsberg im Hinblick auf eine allfällige Unterversorgung im
stationären Angebot durchleuchtet werden sollen.
Seitens des Landes wären auch Maßnahmen für ein automatisiertes Auslastungsmonitoring im
Rahmen des Pflege-Controllings gesetzt worden. So hätte die Abt. 5 im Vorjahr eine Datenbank
mit Daten zur Bettenauslastung installiert. Die Bettenauslastung wäre nunmehr regelmäßig von
den Heimbetreibern an das Land zu melden.
79
STATIONÄRE PFLEGE
Kosten des stationären Pflegebereichs
Allgemeines zur Ermittlung der Finanzdaten
28.1 (1) Der LRH zog zur Darstellung der Ausgaben und Einnahmen des stationären
Pflegebereichs die vom Land Kärnten an die Pflegedienstleistungsstatistik gemeldeten
Finanzdaten heran.191 Aufgrund der in TZ 13 beschriebenen Problematik mit der
Verbuchungssystematik, waren die Ausgaben und Einnahmen des Pflegebereiches nicht
ohne weiteres aus dem Rechnungswesen des Landes zu entnehmen. Vielmehr musste
die Abt. 5 umfangreiche Berechnungen durchführen um weitgehend valide Finanzdaten
für den Pflegebereich zu erhalten. Trotzdem konnten letztlich nicht alle pflegefremden
Bereiche aus den Ausgaben und Einnahmen des Pflegebereiches herausgerechnet
werden.
In den Finanzdaten zu den stationären Diensten waren beispielsweise in den Jahren
2012 bis 2015 jährliche Ausgaben für psychosoziale Reha-Zentren sowie Alkohol- und
Drogenentwöhnungsanstalten i.H.v. mehr als 31 Mio. EUR enthalten. Diese Ausgaben,
die nicht unmittelbar dem Pflegebereich zuzurechnen waren, verbuchte das Land auf
eigenen Finanzpositionen192, womit das Ausgabenvolumen genau beziffert werden
konnte. Einnahmenseitig wäre dies jedoch nach Auskunft der Abt. 5 nicht möglich.193
Folglich konnten die psychosozialen Reha-Zentren sowie Alkohol- und
Drogenentwöhnungsanstalten aus den Ausgaben und Einnahmen des stationären
Pflegebereiches nicht herausgerechnet werden.
Der LRH analysierte die Validität der Berechnungen der Abt. 5 zu den Finanzdaten des
Pflegebereiches und stellte im stationären Bereich einige Unschärfen fest. Er beseitigte
diese, soweit die Datenqualität und die vorhandenen Informationen dies zuließen.194
191 Für die Ermittlung der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit stationären Diensten des Pflegebereichs waren die Ansätze 41111 und 41112 relevant. Auf dem Ansatz 41111 waren eigene Finanzpositionen für Altenwohnheime, auf dem Ansatz 41112 Finanzpositionen für Pflegeheime und alternative Wohnformen enthalten. 192 Finanzpositionen 1-41112-8-7282.026 und 1-41112-8-7282.030 193 Etwaige Kostentragungen der Bewohner dieser Einrichtungen (z.B. Pensionen) waren auf der gemeinsamen Finanzposition 2-41112-5-8513.001 mit Pflegeheimen und alternativen Lebensräumen verbucht worden. Eine Trennung der Einnahmen nach Einrichtungen wäre lt. Auskunft der Abt. 5 nachträglich nicht möglich gewesen. 194 Folgende Positionen korrigierte der LRH bei den stationären Diensten:
- Beihilfen Altenwohnheime einnahmenseitig berücksichtigt (657.821,52 EUR)
- Beihilfen Pflegeheime mit Steuercode G4 und G6 berücksichtigt (7.925.689,93 EUR)
- Teilstationäre Dienste, Kurzzeitpflege, Übergangspflege, Annuitätenzuschüsse, Zuwendungen an Einzelpersonen, Rechtsberatung, Öffentlichkeitsarbeit, sonstige nicht stationäre Ausgaben herausgerechnet
80
STATIONÄRE PFLEGE
Übersicht über die Kostenentwicklung
(2) Der LRH ermittelte die Nettoausgaben für das Land und die Gemeinden, indem er
von den Bruttoausgaben die Beiträge und Ersätze sowie die sonstigen Einnahmen
abzog. Die einzelnen Positionen konnten dabei wie folgt beschrieben werden:
Die Bruttoausgaben beinhalteten vorwiegend vom Land übernommene
Kosten der Unterbringung, Verpflegung etc. für pflegebedürftige
Personen in stationären Einrichtungen im Rahmen der
Mindestsicherung. Die Höhe der Kosten war abhängig von den zwischen
den Heimbetreibern und dem Land Kärnten vereinbarten Tarifen.195
Die Position Beiträge und Ersätze umfasste die Kostenbeiträge der
Heimbewohner (z.B. Pensionen). In gewissen Fällen kamen auch
Leistungsersätze Dritter dem Land zu.
Unter den sonstigen Einnahmen waren Beihilfe-Ersätze des Bundes im
Sinne des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes196
enthalten.197 Darüber hinaus befanden sich unter dieser Position
Verwaltungsstrafgelder, die den Sozialhilfeverbänden aufgrund des
Verwaltungsstrafgesetzes198 zukamen und die Kostenersätze des Landes
an die Sozialhilfeverbände minderten.199
Folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Nettoausgaben im Zeitraum
2012 bis 2015:
Tabelle 13: Stationäre Dienste – Nettoausgaben 2012 bis 2015
Quelle: Abt. 5, AKL, eigene Berechnungen aufgrund SAP-Auswertung
195 siehe TZ 29 196 BGBl. Nr. 746/1996, i.d.g.F. 197 siehe TZ 14 198 BGBl. Nr. 52/1991, i.d.g.F. 199 Buchhalterisch waren diese Verminderungen der Kostenersätze einnahmenseitig auf der Finanzposition 2-41112-5-8513.002 ausgewiesen; siehe TZ 40
2012 2013 2014 2015
Bruttoausgaben 163.664.171 171.682.846 186.040.280 191.783.526
Beiträge und Ersätze -70.932.124 -74.732.279 -78.335.141 -82.656.205
Sonstige Einnahmen -19.930.128 -20.564.781 -22.452.294 -22.787.183
Nettoausgaben 72.801.919 76.385.787 85.252.844 86.340.139
Steigerung ggü. Vorjahr 5% 12% 1%
Stationäre Dienste*in EUR
* Altenwohn- und Plfegeheime, alternative Lebensräume, psychosoziale Reha-Zentren, Alkohol- und
Drogenentwöhnungsanstalten; exkl. Kurzzeit- und Übergangspflege
81
STATIONÄRE PFLEGE
In den Jahren 2012 bis 2015 stiegen die Nettoausgaben von rd. 72,8 Mio. EUR auf
rd. 86,3 Mio. EUR. Im betrachteten Zeitraum betrug der jährliche Anstieg
durchschnittlich rd. 6,1%. Signifikant war der Anstieg im Jahr 2014 i.H.v.
ca. 12% gegenüber dem Vorjahr. Die Steigerung der Nettoausgaben von 2014 auf 2015
fiel dagegen mit rd. 1% relativ gering aus.
Die im Zusammenhang mit den Kosten stehende Entwicklung der Anzahl an
Heimbewohnern mit landesseitiger Kostenübernahme zeigt folgendes Bild:
Tabelle 14: Entwicklung der Anzahl an Heimbewohnern 2012 bis 2015
Quelle: Abt. 5, AKL, eigene Darstellung
In den Jahren 2012 bis 2015 stieg die Anzahl der Heimbewohner aller Pflegestufen um
16%. Der Bereich der Altenwohnheime (Pflegestufen 1 und 2) verzeichnete im
betrachteten Zeitraum einen Anstieg von 102 Bewohnern. Der Anstieg der
Bewohneranzahl fiel im Bereich der Pflegeheime (Pflegestufen 3 bis 7) um ein Vielfaches
höher aus. Diese hatten in den Jahren 2012 bis 2015 mit 418 Bewohnern einen weitaus
höheren Zuwachs als Altenwohnheime.200
Bei der Gesamtanzahl der Heimbewohner für die einzelnen Jahre war eine parallele
Entwicklung zu den Nettoausgaben zu beobachten. Während die Anzahl der
Heimbewohner in den Jahren 2012 bis 2014 stark anstieg, stiegen zeitgleich auch die
Nettoausgaben. Ebenso stagnierten von 2014 auf 2015 sowohl die Anzahl der
Heimbewohner als auch die Nettoausgaben.
200 Bewohner mit Pflegestufe 0 blieben in dieser Betrachtung außer Ansatz.
2012 2013 2014 2015 in % absolut
03 18 18 24 27 50 9
1 29 39 52 57 97 28
2 167 193 255 241 44 74
3 640 712 773 784 23 144
4 1.133 1.168 1.177 1.141 1 8
5 853 945 998 1.023 20 170
6 250 277 308 328 31 78
7 158 193 181 176 11 18
SUMME 3.248 3.545 3.768 3.777 16 529
Differenz 2012 - 2015
1 Pflegestufen nach dem Bundespflegegeldgesetz 2 Bewohner in Altenwohn- und Pflegeheimen, Stand jeweils 31.12., exkl. Selbstzahler3 Heimbewohner mit Neueinstufung oder Nachstufung
Heimbewohner2
Steigerung ggü. Vorjahr 9% 6% 0,2%
Pflegestufen1
82
STATIONÄRE PFLEGE
Als Gründe für die Steigerung der Nettoausgaben von 2013 auf 2014 führte die Abt. 5
folgende Faktoren an:
Mit Mai 2013 schaffte der Landesgesetzgeber den Pflegeregress ab und
beseitigte damit die Kostenbeitragsverpflichtung für Angehörige. Dies
hätte bereits im Jahr 2013 zu einem Anstieg der Kostenübernahmen
seitens des Landes und damit zu einer stärkeren Auslastung bei
Altenwohn- und Pflegeheimen geführt. Dieser Trend hätte sich auch
2014 weiter fortgesetzt.
Durch den massiven Kapazitätenausbau wäre ein Mehrangebot an Betten
vorhanden gewesen. Die Heimbetreiber hätten ein Interesse daran
gehabt, ihre Einrichtungen auszulasten.
Der relativ geringe Anstieg der Nettoausgaben von 2014 auf 2015 wäre lt. Auskunft der
Abt. 5 mit einer vorübergehenden Sättigung der stationären Versorgungsbedürfnisse zu
erklären.
28.2 Die Gründe für die Steigerung der Nettoausgaben im stationären Bereich waren für den
LRH grundsätzlich nachvollziehbar. Der LRH empfahl, den vorgegebenen
Zielsetzungen entsprechend Maßnahmen einzuleiten bzw. weiterzuverfolgen, um eine
Kostendämpfung zu erreichen. In diesem Zusammenhang verwies der LRH
insbesondere auf die Tarifgestaltung und die Analyseergebnisse im Zusammenhang mit
den finanziellen Auswirkungen der Pflegeformen. (siehe TZ 33, TZ 62 und TZ 63).
Um die Kostendynamik im Pflegebereich im Überblick zu behalten, erachtete der LRH
valide und auf den stationären Pflegebereich abgestimmte Finanzdaten als unbedingt
erforderlich. Er verwies auf seine diesbezüglichen Empfehlungen in TZ 13.
28.3 In der Stellungnahme verwies die Landesregierung auf ihre Ausführungen zu TZ 12 und TZ 13.
83
STATIONÄRE PFLEGE
Tarifgestaltung und Verträge
Tarifsystem im stationären Bereich
Tarifkomponenten
29.1 Wie in TZ 20 dargelegt, hatten die Bewohner der Alten- und Pflegeheime die Heimtarife
grundsätzlich selbst zu zahlen. Sollten sie sich dies aus ihrem Einkommen und
Vermögen nicht leisten können, übernahm das Land Kärnten die Heimkosten und
erhielt dafür 80% der Pension der Betroffenen und deren Pflegegeld201. Die Heimtarife
stellten die monatliche Vergütung dar, die die Heimbetreiber für die Betreuung der
Bewohner pro Person vom Land Kärnten erhielten. Das K-MSG regelte sie als
pauschalierte Kostenersätze.202
Die vom Land Kärnten mit den Heimbetreibern vereinbarten Tarife galten hingegen
nicht verpflichtend für jene Bewohner, die keine Kostenübernahme seitens des Landes
beanspruchten (Selbstzahler). Nach Auskunft der Abt. 5 wären jedoch die Heimbetreiber
dazu angehalten gewesen, den Selbstzahlern ebenfalls den mit dem Land Kärnten
vereinbarten Landestarif zu verrechnen. Für den LRH war nicht eindeutig feststellbar,
inwieweit sich in der Praxis die Heimbetreiber bei Selbstzahlern an die vom Land mit
den Heimbetreibern vereinbarten Tarife hielten. Nach Auskunft der Pflegeanwaltschaft
hätte es bislang in diesem Zusammenhang zwar Anfragen, aber kaum Beschwerden
gegeben.
Für den Altenwohn- und Pflegeheim-Bereich wandte das Land Kärnten grundsätzlich
unterschiedliche Tarife an. Die Höhe der Tarife hing von der Art, dem Zweck und der
Größe203 der Einrichtung ab. Ein Leistungsvertrag zwischen dem Land Kärnten und
dem jeweiligen Heimbetreiber legte den monatlichen Netto-Sockelbetrag pro betreute
Person fest.
Die Heimtarife setzten sich im Wesentlichen aus folgenden Komponenten zusammen:
Sockelbetrag: Aufgrund der unterschiedlichen Kostenstruktur der Heime
legte das Land Kärnten einen Altenwohnheim-Sockelbetrag und einen
Pflegeheim-Sockelbetrag fest. (TZ 31 bis TZ 34)
201 abzüglich eines Pflegetaschengeldes 202 § 61 Abs. 7 und 8 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 203 § 61 Abs. 8 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015. Bezogen auf die bettenmäßige Größe: Im Folgenden werden jene Heime als „größere“ Heime bezeichnet, die eine größere Anzahl an Bewohnern versorgen. Mit Beschreibungen wie „klein“ oder „groß“ wird nicht die flächenmäßige Größe des Heims beschrieben (außer wenn darauf explizit hingewiesen wird).
84
STATIONÄRE PFLEGE
Pflegezuschlag: Dabei handelte es sich um ein dem Pflegebedarf
entsprechendes weiteres Entgelt bis zur Höhe des jeweils dem Bewohner
zuerkannten Pflegegeldes. (TZ 35)
Weitere Zuschläge und Gebühren: Diese gestalteten sich
einzelfallabhängig. (TZ 36)
Umsatzsteuer: Insbesondere private Heimbetreiber mussten ihre
Leistungen der Umsatzsteuer unterwerfen. Öffentliche Betreiber, wie
etwa Sozialhilfeverbände, sowie gemeinnützige und konfessionelle
Heimbetreiber (z.B. Caritas), waren hingegen von der Umsatzsteuer
befreit.204
Ausgleichszahlung: Gemeinnützige und konfessionelle Altenwohn- und
Pflegeheime, die von der Umsatzsteuer befreit waren, hatten Anspruch
auf eine Ausgleichszahlung, die die Heimbetreiber dem Land in
Rechnung stellten.205 Sie betrug 4% vom Heimtarif.206
Die einzelnen Komponenten des Tarifs sollten die in einem durchschnittlichen Heim in
der Regel anfallenden Kosten (Normkosten) abdecken. Wie hoch der Sockelbetrag dafür
sein musste, untersuchte das Land Kärnten in Erhebungen. Die dabei ermittelten
Normkosten wurden um die Pflegezuschläge aus dem Pflegegeld, Einzelzimmer-
zuschläge und sonstige Erlöse reduziert, um jenen Teil der Kosten zu bestimmen, der
durch den Sockelbetrag finanziert werden sollte. Der Sockelbetrag bedeckte hierbei den
größten Anteil der Heimkosten und finanzierte insbesondere die Hotelkomponente
sowie einen Teil der Pflegekosten. Zur Hotelkomponente zählten jene Kosten des
Heimaufenthalts, die unabhängig vom Pflegebedarf entstanden, wie beispielsweise für
Essenszubereitung, Wäschereinigung, Energie, Zimmer- und Gebäudereinigung.
204 vgl. § 6 Abs. 1 Z 7, 18 und 25 UStG, BGBl. Nr. 663/1994, i.d.g.F.; Unter gewissen Voraussetzungen war die Umsatzsteuerbefreiung nicht anzuwenden und die gemeinnützigen oder konfessionellen Betreiber stellten Umsatzsteuer in Rechnung (vgl. Art. XIV Z 1 des BGBl. Nr. 21/1995 i.d.F. BGBl. Nr. 756/1996). 205 vgl. § 3 Abs. 2 GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, i.d.g.F. 206 vgl. § 3 Verordnung zum GSBG, BGBl. II Nr. 56/1997, i.d.g.F.
85
STATIONÄRE PFLEGE
Die folgende Abbildung veranschaulicht, wie die Kosten mit der Finanzierung über den
Sockelbetrag und andere Tarifkomponenten in einem kostendeckend arbeitenden Heim
zusammenhängen:
Abbildung 5: Tarifkomponenten
Quelle: Abt. 5, AKL, eigene Darstellung
Der Sockelbetrag stellte einen fixen Betrag dar, den die Heimbetreiber für jeden
Bewohner jedes Monat im vollen Ausmaß erhielten.207 Das bedeutete, dass der
Heimbetreiber208 den Sockelbetrag auch dann für alle Tage des Monats erhielt, wenn der
Bewohner sich zwischenzeitlich – etwa wegen eines Krankenhausaufenthaltes – nicht in
der Einrichtung befand, d.h. das Heim eigentlich keine Leistung erbrachte. Lediglich
den Pflegezuschlag rechnete das Land Kärnten tagesgenau nur für jene Tage ab, an
denen sich der Bewohner tatsächlich im Heim aufhielt.
Auch bei Abwesenheit des Heimbewohners blieben beim Heimbetreiber Fixkosten
bestehen, da beispielsweise das Zimmer des Bewohners auch bei einem längeren
Krankenhausaufenthalt nicht anderwärtig genutzt werden konnte. Jedoch fielen andere
Kosten, wie für die Verpflegung des Heimbewohners, bei Abwesenheit nicht an.
29.2 Der LRH kritisierte, dass das Land Kärnten bei Abwesenheit eines Heimbewohners nur
den Pflegezuschlag tagesgenau abrechnete, den Sockelbetrag jedoch in voller Höhe
leistete. Der LRH empfahl daher im Sinne einer leistungsgerechten Kostenerstattung,
die Kostenstruktur der Heime hinsichtlich jener Kosten zu durchleuchten, die bei
Abwesenheit des Bewohners entfielen, und diese bei der Vergütung tagesgenau
abzurechnen. Die Tage außerhalb der Einrichtung könnten auch in Form eines
Abwesenheits-Tarifs in Abzug gebracht werden.
207 Nur für die Monate, in dem das Vertragsverhältnis mit dem Bewohner begann und endete, war der Sockelbetrag lediglich für die tatsächlich betreuten Tage abzurechnen. 208 mit Ausnahme des Eintritts- und Austrittsmonats des Bewohners
86
STATIONÄRE PFLEGE
29.3 Die Landesregierung sah in ihrer Stellungnahme im Falle der Abwesenheit eines Bewohners keine
bis minimale Kosten, die dadurch entfallen würden. Das Personal hätte vorgehalten werden
müssen, unabhängig davon, ob der Bewohner in der Einrichtung untergebracht war oder nicht.
Zudem wäre es bei Abwesenheit des Bewohners ohnehin zu einem Ruhen des Pflegegeldes
gekommen.
Ein sehr geringes Einsparungspotenzial hätte bei der Essensversorgung bestanden. Es wäre jedoch
unökonomisch gewesen, einen Abwesenheitstarif in Abzug zu bringen, da der zusätzliche
Verwaltungsaufwand für das Land in keinem Verhältnis zur Einsparung gestanden wäre.
29.4 Der LRH merkte ergänzend an, dass seine Empfehlung nicht die Personalkosten
umfasste. Kurzfristige Personalreduktionen verbunden mit umfangreichen
Dienstplanänderungen waren aus Sicht des LRH nicht vertretbar.
In Bezug auf den Verwaltungsaufwand entgegnete er der Landesregierung, dass die
Landesverwaltung bislang ohnehin das Pflegegeld für die Abwesenheit des Pfleglings in
Abzug gebracht hätte. Daher war die Argumentation, dass mit der Berücksichtigung
eines Abwesenheitstarifs ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen würde, für den
LRH nicht nachvollziehbar. Der LRH blieb daher bei seiner Empfehlung einer
leistungsgerechten Kostenerstattung.
87
STATIONÄRE PFLEGE
Entwicklung der Basis-Tarife
30 Die folgende Tabelle stellt die am häufigsten verwendeten monatlichen Basis-Tarife aus
Sockelbetrag und Pflegezuschlag ohne weitere einzelfallabhängige Zuschläge oder
Sondervereinbarungen für die Jahre 2012 bis 2015 dar:
Tabelle 15: Heimtarife pro Monat (2012 bis 2015)
Quelle: Abt. 5, AKL, eigene Darstellung
Der Pflegeheim-Basis-Tarif betrug im Jahr 2015 2.770,90 EUR und war damit um
rd. 825,- EUR höher als der Altenwohnheim-Tarif. Im Pflegeheim-Bereich stiegen die
Tarife von 2012 auf 2015 um rd. 131,- EUR bzw. zwischen 1,3% und 1,9% pro Jahr, im
Altenwohnheim-Bereich um rd. 103,- EUR bzw. 1,4% bis 2,1%.
Regelung per Verordnung
31.1 Gemäß K-MSG hatte die Kärntner Landesregierung die Kostenersätze für die stationäre
Pflege jährlich durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen. Dabei
sollten die Valorisierungen der zugrundeliegenden Aufwendungen eingerechnet
werden.209
Obwohl diese Bestimmung bereits im Jahr 2010210 in Kraft trat, hatte das Land Kärnten
bis zum Prüfungszeitraum noch keine derartige Verordnung zu den Tarifen erlassen.
Bislang regelten Leistungsverträge zwischen dem Land Kärnten und den
209 § 61 Abs. 8 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 210 LGBl. Nr. 97/2010
Heimtarife pro Monat 2012 2013 2014 2015
Altenwohnheim
Altenwohnheim-Sockelbetrag 1.558,20 1.594,50 1.633,80 1.661,40
Pflegezuschlag (Stufe 2) 284,30 284,30 284,30 284,30
Basis-Tarif Altenwohnheim1 1.842,50 1.878,80 1.918,10 1.945,70
Steigerung ggü. Vorjahr 2,0% 2,1% 1,4%
Pflegeheim
Pflegeheim-Sockelbetrag 1.975,80 2.021,70 2.071,50 2.106,60
Pflegezuschlag (Stufe 4) 664,30 664,30 664,30 664,30
Basis-Tarif Pflegeheim2 2.640,10 2.686,00 2.735,80 2.770,90
Steigerung ggü. Vorjahr 1,7% 1,9% 1,3%
1 berechnet aus den Altenwohnheim-Sockelbeträgen, die das Land Kärnten bei Nicht-Anwendung der
15%-Altenwohnheimklausel bei den meisten Heimen vorsah, und dem Pflegegeld der Pflegestufe 22 berechnet aus den Pflegeheim-Sockelbeträgen, die das Land Kärnten bei den meisten Heimen vorsah, und dem
Pflegegeld der Pflegestufe 4, das den meisten Bewohnern zuerkannt wurde
88
STATIONÄRE PFLEGE
Heimbetreibern die monatlichen Sockelbeträge pro betreute Person. Die
Leistungsverträge wiesen zum Teil auf ein eventuelles Inkrafttreten einer
„Sockelbetragsverordnung“ hin, da sie für diesen Fall das Außerkrafttreten der
vereinbarten Sockelbeträge vorsah. Der Großteil der Verträge enthielt außerdem den
Hinweis, dass es durch die in der Sockelbetragsverordnung festgelegten Beträge zu
keiner Schlechterstellung des Betreibers kommen dürfe.
Zwar verfügte das Land Kärnten bereits über Berechnungen zu möglichen
Sockelbeträgen für eine einheitliche Verordnung (siehe TZ 38), bislang mündeten diese
jedoch nicht in ein absehbares Ergebnis. Die Erstellung einer passenden Verordnung
erwiese sich nach Auskunft von Abt. 5 als schwierig, da die Finanzierungsstrukturen in
der Kärntner Altenwohnheim- und Pflegeheim-Landschaft sehr unterschiedlich wären.
Eine Verteuerung des Heimtarifs könnte nicht ausgeschlossen werden.
31.2 Der LRH kritisierte, dass das Land Kärnten die Bestimmungen des K-MSG211
hinsichtlich einer Regelung der Kostenersätze per Verordnung seit über fünf Jahren
nicht einhielt. Der LRH empfahl daher dem Land Kärnten, den gesetzlichen Vorgaben
nachzukommen.
Der LRH sah besonders den vertraglichen Ausschluss einer Schlechterstellung der
Heimbetreiber durch eine Sockelbetragsverordnung als problematisch, da dies zu einer
Verteuerung des Systems führen würde. Der LRH empfahl, im Zuge der Überarbeitung,
Vereinheitlichung sowie transparenten Ausgestaltung der Tarife auch die
Leistungsvereinbarungen mit den Heimbetreibern anzupassen.
31.3 Die Landesregierung teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass aufgrund der hohen Komplexität der
Tarifgestaltung von der Erlassung einer Sockelbetragsverordnung abgesehen worden wäre. Die
Landesregierung führte beispielsweise ins Treffen, dass die Sockelbeträge aufgrund der noch nicht
ausreichend validen Datenlage bei einer Harmonisierung in einer Verordnung eher höher als die
derzeit privatrechtlich vereinbarten Sockelbeträge ausfallen würden. Die Tarife wären aber in den
privatrechtlichen Vereinbarungen gemäß § 61 K-MSG mit den Heimbetreibern jedenfalls geregelt
worden.
Um zukünftig nicht in Konflikt mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Sockelbetragsverordnung
zu kommen, würde sich gerade eine Novelle zum K-MSG in Ausarbeitung befinden. Im Zuge
dieser Novelle wäre geplant, die Bestimmung über die Erlassung einer Sockelbetragsverordnung von
211 § 61 Abs. 8 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015
89
STATIONÄRE PFLEGE
einer Muss- in eine Kann-Bestimmung umzuwandeln. So hätte das Land die Möglichkeit in Ruhe
und auf einer validen Datengrundlage darüber zu entscheiden, ob und welche Vorteile eine
Sockelbetragsverordnung bringen könnte.
Der Empfehlung des LRH werde dennoch nachgekommen. Die Abt. 5 hätte die Absicht interne
Richtlinien zu erstellen, welche transparente und nachvollziehbare Sockelbeträge/Tarife inkl.
möglicher Abweichungen beschreibe. Verbunden damit wäre auch das Ziel einer weitestgehenden
Harmonisierung der bestehenden Divergenzen bzw. Unterschiedlichkeiten in den Tarifen.
31.4 Der LRH wies die Landesregierung darauf hin, dass bei der geplanten Vorgehensweise
jedenfalls eine rasche Novellierung des K-MSG in Bezug auf die verpflichtende
Verordnung der Sockelbeträge erfolgen müsse.
Die Erstellung von internen Tarifrichtlinien sah der LRH grundsätzlich positiv. Solche
Richtlinien wären ein adäquates Instrument, um eine Vereinheitlichung und
transparente Ausgestaltung der Tarife zu erreichen.
Abgangsdeckung
32.1 Kosten eines Heimbetreibers212, die über das Ausmaß der per Verordnung festgelegten
Kostenersätze hinausgingen, waren nach dem K-MSG nicht zu ersetzen.213 Diese
Regelung wurde im Jahr 2010 mit der Novellierung des K-MSG verankert.214
Auch einige Leistungsverträge zwischen dem Land Kärnten und den Heimbetreibern
hielten fest, dass mit der Bezahlung der Sockelbeträge alle Ansprüche des Betreibers für
Leistungen abgegolten waren und kein wie immer gearteter Anspruch auf darüber
hinausgehende Zahlungen bzw. Abgangsdeckungen bestünde.
212 Träger der freien Wohlfahrtspflege 213 siehe § 61 Abs. 8 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 214 LGBl. Nr. 97/2010
90
STATIONÄRE PFLEGE
Wie der LRH feststellen konnte, gewährte das Land jedoch zusätzliche finanzielle
Unterstützungsleistungen in Form von Abgangsdeckungen für einzelne Altenwohn- und
Pflegeheime. Die Abt. 4 übermittelte dem LRH Auszüge aus der Subventionsdatenbank
mit den ausbezahlten Abgangsdeckungen seit dem Jahr 2010. Diese Zahlungen sind in
folgender Tabelle zusammengefasst:
Tabelle 16: Zahlungen im Rahmen der Abgangsdeckung der Jahre 2010 bis 2014
Quelle: Abt. 4., AKL sowie auf Basis eigener SAP-Auswertungen
Die in der Tabelle dargestellten Abgangsdeckungen betrafen Betriebsabgänge aus den
Jahren 2006 bis 2011. Die Heimbetreiber beantragten die finanzielle Unterstützung
mittels Subventionsantrag beim AKL, welcher von der zuständigen Abt. 4 geprüft
wurde. In Summe zahlte das Land unter diesem Titel in den Jahren 2010 bis 2014
rd. 1,4 Mio. EUR an Abgangsdeckungen aus.
Neben den Abgangsdeckungen zahlte das Land zudem Personalkostenzuschüsse für
Animateure sowie Betriebskostenzuschüsse für einzelne Betreiber von Heimen und
Tagesstätten. Nach Auskunft der Abt. 5 wären seit dem Jahr 2013 keine neuen
Abgangsdeckungen mehr gewährt worden.
32.2 Der LRH hielt die ausbezahlten Abgangsdeckungen und sonstigen finanziellen
Zuwendungen wie beispielsweise Betriebskostenzuschüsse für problematisch. Diese
erfolgten außerhalb des Tarifsystems und wälzten das unternehmerische Risiko auf das
Land Kärnten ab. Zudem sah der LRH in der einzelfallbezogenen Gewährung eine
Ungleichbehandlung gegenüber anderen Heimbetreibern. Der LRH begrüßte daher die
geänderte Praxis in der Gewährung solcher Subventionen.
Der LRH empfahl, in allen zukünftigen Verträgen mit Heimbetreibern
Abgangsdeckungen und über den vereinbarten Tarif hinausgehende Zahlungen
auszuschließen.
32.3 Laut Stellungnahme der Landesregierung werde der Empfehlung des LRH, Abgangsdeckungen in
den künftigen Vereinbarungen auszuschließen, nachgekommen werden. Sie verwies nochmals
Subventionswerber 2010 2011 2012 2013 2014 2015
Diakonie Kärnten 300.000 150.000 150.000 150.000 150.000 -
Wie Daham Seniorenzentrum St. Martin & Welzenegg - - 400.000 - - -
Sozialhilfe Kärnten - Pflegeheim Steindorf - 25.000 - - - -
Sozialwerk Providentia - - 90.000 - - -
SUMME 300.000 175.000 640.000 150.000 150.000 -
91
STATIONÄRE PFLEGE
ausdrücklich darauf, dass die zuständige Sozial- und Gesundheitsreferentin in der aktuellen
Regierungsperiode keine Abgangsdeckungen genehmigt und ausbezahlt hätte.
Ergänzend merkte die Landesregierung an, dass in diesem Zusammenhang ein rechtskräftiges
Urteil des OGH vorgelegen hätte. Danach wäre das Land Kärnten aufgrund der gesetzlichen und
vertraglichen Lage nicht verpflichtet gewesen, allfällige Abgänge den Heimbetreibern zu ersetzten.
Die Heimbetreiber hätten ein wirtschaftliches Risiko zu tragen gehabt.
Kalkulation der Tarife
SOCKELBETRÄGE
Norm-Sockelbetrag
33.1 Für die Kalkulation des Heimtarifs bzw. des Sockelbetrages sollten die Art, der Zweck
und die Größe der Einrichtungen ausschlaggebend sein.215 Der Sockelbetrag setzte sich
grundsätzlich aus folgenden Anteilen zusammen, die das Land Kärnten mit
unterschiedlichen Anpassungsfaktoren jährlich valorisierte:
Personalkostenanteil (65%)
Sachkostenanteil (22%)
Finanzierungkosten – Zinsen (4,3%)
Absetzung für Abnutzung (AfA, 8,7%, keine Valorisierung)
In den Jahren 2012 bis 2015 unterschied das Land jährlich bis zu acht verschiedene
Sockelbeträge im Pflegeheim-Bereich, wobei rd. 73% der Pflegeheime (57 Heime) den
gleichen Sockelbetrag erhielten. Dieser wird im Folgenden als „Norm-Sockelbetrag“
bezeichnet. Von den restlichen 21 Heimen216, die einen vom Norm-Sockelbetrag
abweichenden Tarif aufwiesen, hatten zwölf Heime einen niedrigeren Sockelbetrag und
neun Heime einen höheren Sockelbetrag.
Die Gründe für von der Norm abweichende Sockelbeträge nahm das Land Kärnten
nicht in die Leistungsverträge mit den Heimbetreibern auf. Die Fachabteilung teilte mit,
dass Abweichungen insbesondere auf eine Vermischung des alten und neuen
Tarifsystems zurückgingen. Während das Land Kärnten den Großteil der Heime auf das
neue Tarifsystem mit einheitlichem Norm-Sockelbetrag umstellte, rechnete es
21 Pflegeheime weiterhin nach dem alten Tarifsystem ab. Das alte Tarifsystem hatte
verschiedene Sockelbeträge in Abhängigkeit von der Heimgröße vorgesehen: das Land
215 § 61 Abs. 8 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 216 Stand 2015
92
STATIONÄRE PFLEGE
Kärnten hatte für größere Heime geringere Tarife festgelegt, da diese in der Regel
Kostenvorteile im Betrieb hatten.217 Bei einigen der Pflegeheime, die weiterhin den
„alten“ Tarif erhielten, traf das Land Kärnten außerdem Sondervereinbarungen, die im
Jahr 2011 unterjährig zu einer weiteren Anhebung deren Sockelbetrages führten. Bei
diesen Heimen lag der Tarif im Jahr 2015 rd. 75 EUR über dem Norm-Sockelbetrag.
Dagegen betrug der „alte“ Sockelbetrag bei den größeren Heimen mit mehr als 80 Betten
im Jahr 2015 rd. 166 EUR weniger als der Norm-Sockelbetrag.
Für sieben Pflegeheime, darunter die vier Heime für chronisch Kranke der KABEG
sowie drei öffentliche Heime, waren grundsätzlich andere Tarifhöhen vorgesehen. Dies
hing zum Teil mit der besonderen Einnahmensituation der Heimbetreiber zusammen.
Weitere Details hierzu stellte der LRH in TZ 40 dar.
33.2 Der LRH kritisierte, dass das Land Kärnten neben dem neuen Norm-Sockelbetrag noch
immer bis zu sieben andere Sockelbeträge verrechnete. Ein vom Norm-Sockelbetrag
abweichender Tarif hatte in der Regel keine unmittelbare Auswirkung auf die dem
Bewohner gebotenen Leistungen. Der LRH empfahl daher, die Homogenisierung der
Tarife weiter voran zu treiben, mit dem Ziel, dass gleiche Leistungen auch gleich
honoriert werden sollten.
Des Weiteren bemängelte der LRH die Nachvollziehbarkeit der Tarifabweichungen, da
die Gründe für die abweichenden Sockelbeträge aus den Verträgen nicht ersichtlich
waren und erst im Einzelfall erfragt werden mussten. Der LRH verwies in diesem
Zusammenhang auf seine Empfehlung in TZ 37.
33.3 Die Landesregierung war lt. Stellungnahme mit der Umsetzung der Empfehlungen des LRH
beschäftigt. Seitens der Abt. 5 werde an einer Homogenisierung der Tarife gearbeitet. Von den
derzeit acht bestehenden Sockelbeträgen wären bereits drei im Zuge der derzeit stattfindenden
Vertragsverhandlungen an den Norm-Sockelbetrag angepasst worden.
217 Mit Regierungssitzungsbeschluss legte das Land Kärnten im Jahr 2008 folgende Größenklassen und Sockelbeträge im Pflegeheim-Bereich fest: bis 40 Plätze 1812,60 EUR, 41 bis 62 Plätze 1.780,50 EUR, 63 bis 79 Plätze 1.639,80 EUR, ab 80 Plätze 1.561,50 EUR. Des Weiteren wandte das Land auf die Pflegeheime der KABEG einen eigenen Sockelbetrag an.
93
STATIONÄRE PFLEGE
Altenwohnheimklausel – eine Toleranzregelung in der Tarif-Verrechnung
34.1 Eine Ausnahme von den beschriebenen Norm-Tarifen stellten „Mischheime“ aus
Altenwohnheimen und Pflegeheimen dar, bei denen der Anteil der Altenwohnheim-
Bewohner218 unter 15% lag. Hier wandte das Land Kärnten eine Toleranzregelung zu
Gunsten der Heimbetreiber an, die es als „Altenwohnheimklausel“ bezeichnete.
Betrug der Anteil der Altenwohnheim-Bewohner an den Gesamtbewohnern eines
Heims zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres weniger als 15%, so gewährte das Land
auch für die Altenwohnheim-Plätze den teureren Pflegeheim-Sockelbetrag im folgenden
Jahr. Im Jahr 2016 profitierten etwa 53 Heime mit in Summe rd. 180 Altenwohnheim-
Plätzen von der Regelung.
So verausgabte das Land Kärnten aufgrund der Altenwohnheimklausel beispielsweise
im November 2016219 rd. 80.100,- EUR mehr, als dies bei Abrechnung ohne die 15%-
Toleranzregelung der Fall gewesen wäre. Auf ein Jahr hochgerechnet ergäben sich so
rd. 960.000,- EUR Mehrkosten durch die Anwendung des Pflegeheim-Sockelbetrags
anstelle des Altenwohnheim-Sockelbetrags.
Zum Teil begründete sich die Altenwohnheimklausel durch die Regelung der
personellen Ausstattung in Mischheimen. Generell sah die Heimverordnung220
mindestens zwei Vollzeit beschäftigte Betreuungspersonen für bis zu zwölf
Altenwohnheim-Bewohner vor. Jeweils eine zusätzliche Betreuungskraft war für jedes
weitere angefangene Dutzend der Bewohneranzahl aufzunehmen. Aufgrund der
Staffelung in Dutzend-Schritten konnte der Betreuungsschlüssel in Altenwohnheimen
variieren und sah bei sehr wenigen Bewohnern eine in Relation hohe Anzahl an
Betreuungspersonen vor. Für Pflegeheime regelte die Heimverordnung dagegen einen
weitgehend konstanten Pflegeschlüssel von 2,5 Bewohnern gegenüber einer Vollzeit
beschäftigten Pflegekraft. Für Mischheime aus Altenwohnheimen und Pflegeheimen galt
nun, dass dort für Altenwohnheim-Bewohner der Altenwohnheim-Betreuungsschlüssel
anzuwenden war, sofern es damit zu keiner Überschreitung des Pflegeheim-Schlüssels
kam. Für Mischheime mit einer sehr geringen Anzahl an Altenwohnheim-Bewohnern
konnte somit auch der Pflegeheim-Personalschlüssel maßgebend sein. Erst ab sechs
Altenwohnheim-Bewohnern waren tatsächlich weniger Betreuungspersonen
vorgeschrieben als für Pflegeheim-Bewohner.
218 Pflegestufen 0 bis 2 219 Bewohnerstand 16. November 2016, Aufstellung Abt. 5 mit Bereinigungen 220 siehe § 11, § 11a, § 24, § 24b K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011
94
STATIONÄRE PFLEGE
34.2 Hinsichtlich des Betreuungsschlüssels für Altenwohnheime merkte der LRH an, dass die
Staffelung nach Dutzend-Schritten für Mischheime mit wenigen Altenwohnheim-
Bewohnern in Hinblick auf die Kosten-Nutzen-Relation nicht zweckmäßig war. Der
LRH empfahl daher, eine bedarfsgerechtere Regelung des Betreuungsschlüssels zu
prüfen.
Der LRH kritisierte die Anwendung des teureren Pflegeheim-Sockelbetrages auf
Altenwohnheim-Plätze. Dies konnte zu jährlichen Mehrkosten von rd. 960.000 EUR221
für das Land Kärnten führen. Auch für die Abwicklung der Tarif-Verrechnung stellte die
Altenwohnheim-Regel einen zusätzlichen Aufwand dar, da die Einhaltung der 15%-
Regel regelmäßige Kontrollschritte in der Abrechnung erforderte.
Für Selbstzahler konnte die Altenwohnheimklausel aus Sicht des LRH ebenfalls
Nachteile mit sich bringen. Durch die Klausel war es grundsätzlich möglich, auch ihnen
den für die landesseitige Kostenübernahme geltenden höheren Sockelbetrag in
Rechnung zu stellen.
Der LRH empfahl daher zusammenfassend, die Altenwohnheim-Plätze und Pflegeheim-
Plätze exakt nach den jeweils vorgesehenen Tarifen abzurechnen und die
Altenwohnheimklausel abzuschaffen.
34.3 Die Landesregierung teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass die Empfehlung des LRH bei der
Erarbeitung einer internen Tarifrichtlinie einfließen werde. Sie versprach jedenfalls, die
Empfehlung bei den zukünftigen Vertragsverhandlungen mit den Heimbetreibern zu
berücksichtigen.
PFLEGEZUSCHLAG
35.1 Der Pflegezuschlag stellte den variablen Teil des Heimtarifs dar und sollte vom
tatsächlichen Pflegebedarf des Bewohners abhängen. Hinsichtlich der Höhe begrenzte
das Land den Pflegezuschlag allerdings mit der Höhe des Pflegegeldes222, das der Bund
für die jeweilige Pflegestufe vorsah.
Bereits der RH stellte in seinem im Jahr 2014 veröffentlichten Bericht223 fest, dass der
Pflegezuschlag alleine nicht ausreichte, um die tatsächlichen Pflegekosten zu bedecken.
221 Hochrechnung für ein Jahr auf Basis des Bewohnerstandes zum 16. November 2016. 222 Pflegegeld nach § 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 i.d.g.F. Der Pflegezuschlag in den Abteilungen für Chronisch Kranke am Klinikum Klagenfurt und den LKH Laas, Villach und Wolfsberg entsprach in etwa dem Pflegegeld der jeweiligen Stufe. 223 siehe RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“, TZ 18. Zum Teil wörtliche Wiedergabe.
95
STATIONÄRE PFLEGE
In seiner Kalkulation ergebe sich ein Fehlbetrag von sieben bis 14 EUR224 pro
Pflegestunde. Deshalb müsste der Sockelbetrag zusätzlich zur Hotelkomponente auch
diesen Teil der Pflegekosten finanzieren. Das bestehende Tarifsystem bildete damit die
Kostenunterschiede der Betreuung unterschiedlicher Pflegestufen nicht ausreichend
differenziert ab. Die Finanzierung sollte nach Ansicht des RH eine leistungsgerechte
Abgeltung zum Ziel haben, was eine Loslösung der Tarife vom Pflegegeld voraussetzen
würde.225
35.2 Der LRH schloss sich der Kritik des RH an und bemängelte, dass der bestehende
Pflegezuschlag die Kostenwahrheit je Pflegestufe nicht abbildete. Der Pflegezuschlag
konnte daher in einzelnen Pflegestufen niedriger, unter Umständen auch höher
ausfallen, als die tatsächlichen Pflegekosten. Der LRH empfahl daher, die Normkosten
je Pflegestufe zu prüfen und den Pflegezuschlag leistungsgerecht zu gestalten.
35.3 Die Landesregierung machte in ihrer Stellungnahme klar, dass die Empfehlung des LRH, den
Pflegezuschlag von der jeweiligen zu verrechnenden Pflegegeldstufe zu lösen, zu einer gänzlichen
Systemänderung führen würde. Eine solche Systemumstellung wäre daher nur im Rahmen
zukünftiger Vertragsverhandlungen zu thematisieren. Die Abt. 5 werde sich diesem Thema durch
entsprechende Berechnungen nähern.
35.4 Der LRH machte diesbezüglich deutlich, dass es ihm in erster Linie um eine
leistungsgerechte Gestaltung des Sockel- sowie auch des Pflegezuschlags ging.
SONSTIGE ZUSCHLÄGE
36.1 (1) Zusätzlich zu den Sockelbeträgen und Pflegezuschlägen leistete das Land Kärnten
auch einzelfallbezogen diverse Zuschläge. Diese hingen von der Einkommenssituation
und medizinischen Indikation der einzelnen Bewohner sowie von Merkmalen der
Einrichtung ab und konnten stark variieren. Dazu zählten vor allem die Folgenden:
Zuschuss zum Einzelzimmerzuschlag
Medikamenten-„Blistiergebühr“
Zuschläge für die Aufstockung des Pflegeschlüssels in hohen Pflegestufen
Zuschläge bzw. Zusatzpersonal für gerontopsychiatrische Betreuung
224 Der RH ging hier von einem kalkulatorischen Ansatz aus, bei dem er den Betreuungsbedarf in Stunden in die Hotelkomponente und den reinen Pflegebedarf unterteilte. Würde das Pflegegeld allein für die Stunden des reinen Pflegebedarfs aufgewandt werden, ergäbe sich eine Finanzierung von maximal sechs bis acht EUR pro Pflegestunde in den Pflegestufen 3 bis 5. Die tatsächlichen Kosten einer Pflegestunde lägen jedoch eher zwischen 15 und 20 EUR, wodurch sich ein Fehlbetrag von sieben bis 14 EUR berechnete. 225 vgl. RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“, TZ 18. Zum Teil wörtliche Wiedergabe.
96
STATIONÄRE PFLEGE
Im Fall eines Pflegeheimes sagte der damalige Sozialreferent außerdem Zusatzpersonal
im Ausmaß von drei Pflegehelfern aufgrund der schwierigen Betreuungssituation zu.
Nach Auskunft der Abt. 5 hing die schwierige Betreuungssituation mit der
Weitläufigkeit der Räumlichkeiten dieser Einrichtung zusammen. Die betreffende
Zusage für Zusatzpersonal lag der Abteilung zwar vor, jedoch war eine diesbezügliche
vertragliche Regelung ausständig.
Zuschuss zum Einzelzimmerzuschlag
(2) Da die Errichtung und der Betrieb bei Einbettzimmern höhere Kosten als bei
Zweibettzimmer verursachten, beschloss die Kärntner Landesregierung im Juli 2008 die
Förderung in Form eines monatlichen Einzelzimmerzuschlages i.H.v. 100,- EUR pro
betroffenen Heimbewohner, bei dem das Land Kärnten die Kosten übernahm. Mit
August 2011 stellte das Land die generelle Förderung des Einzelzimmerzuschlages ein,
gewährte aber weiterhin einen Zuschuss zum Einzelzimmerzuschlag, der von der Höhe
des monatlichen Taschengeldes226 abhing. Unter einem Taschengeld von 301,- EUR
definierte das Land Kärnten sechs verschiedene Zuschüsse zum Einzelzimmerzuschlag
i.H.v. 30,- EUR bis 80,- EUR227. Ab 301,- EUR Taschengeld sah das Land keinen
Zuschuss vor. Auf das Jahr 2015 hochgerechnet228 zahlte das Land Kärnten in Summe
rd. 1.027.860,- EUR an 1.554 Bewohner als Zuschüsse zum Einzelzimmerzuschlag.
Medikamenten-Blistiergebühr
(3) Die Medikamente der Alten- und Pflegeheim-Bewohner mussten für jeden einzelnen
Bewohner individuell nach ärztlicher Verschreibung zusammengestellt werden. Alle
festen oralen Arzneien wie Tabletten und Kapseln, die eine Person zur selben Zeit
einnehmen sollte, kamen dabei gemeinsam in ein Behältnis – d.h. in einen Blister. Alten-
und Pflegeheime bezeichneten diese individuelle Neuverpackung von Arzneimitteln als
„verblistern“. Einige Apotheken hatten die technische Möglichkeit, diese
patientenindividuelle Verpackung der Arzneimittel automationsunterstützt als
Dienstleistung anzubieten.
In Kärnten stellten die beauftragten Apotheken den Heimbetreibern dafür eine
Medikamenten-Blistiergebühr in Rechnung. Sie betrug monatlich pauschal 10,- EUR
pro betroffenen Bewohner. Das Land Kärnten erstattete diese Gebühr den
Heimbetreibern für jene Bewohner, bei denen das Land Kärnten die Kosten übernahm
und der Heimbetreiber die Rechnung der Apotheke vorweisen konnte. Die Abrechnung
der Blistiergebühr zwischen Land und Heimbetreiber erfolgte entweder gemeinsam mit
226 Das Taschengeld setzte sich aus 20% der Pension, den Sonderzahlungen und dem Pflegetaschengeld zusammen. 227 Unterschied jeweils 10 EUR zwischen zwei Kategorien 228 Stand Juni 2015, Hochrechnung auf 12 Monate
97
STATIONÄRE PFLEGE
der monatlichen Sockelbetragsverrechnung oder getrennt für mehrere Monate. Der
Großteil der Verträge mit den Heimbetreibern sah eine Integration dieser Gebühr in den
Sockelbetrag bei Neuregelung des Sockelbetrages durch Verordnung vor.
Nach Auskunft der Fachabteilung würden inzwischen zunehmend mehr Apotheken das
automatische individuelle Verblistern von Medikamenten anbieten und dies zum Teil
auch als kostenlose Service-Leistung der Apotheke.
Zuschlag zum Pflegeschlüssel in hohen Pflegestufen
(4) Bei Einrichtungen mit einem besonders hohen Anteil von Bewohnern in hohen
Pflegestufen sah das Land Kärnten die Aufstockung des Pflegeschlüssels um ein
Vollzeitäquivalent (VZÄ) vor. Dafür mussten im Durchschnitt von sechs Monaten mehr
als 20% der bewilligten Pflegeplätze mit Bewohnern in den Pflegestufen 6 und 7 belegt
sein. Soweit erforderlich durfte in diesem Fall auch das Betreuungspersonal im
Nachtdienst im Ausmaß eines weiteren VZÄ erweitert werden.229 Die Abrechnung
erfolgte zumeist separat mit monatlichen Einzelrechnungen.
Zuschlag bzw. Zusatzpersonal für gerontopsychiatrische Betreuung
(5) Für drei Heime mit gerontopsychiatrischer Betreuung traf das Land außerdem
Sondervereinbarungen für zusätzliches Personal im Ausmaß von einem bis drei Vollzeit
beschäftigten Mitarbeitern. Bei einem Pflegeheim vereinbarte das Land das
Zusatzpersonal bereits im Leistungsvertrag, bei einem anderen gab es eine
Zusatzvereinbarung zum Leistungsvertrag. Beim dritten Heim fehlte allerdings eine
vertragliche Vereinbarung und es lag nur die Zusage des damaligen Sozialreferenten vor.
Ein weiteres Heim, das sich auf die Betreuung älterer Menschen mit geistiger
Behinderung spezialisierte, erhielt hierfür einen eigenen Zuschlag zum Sockelbetrag.
36.2 Der LRH kritisierte die Gewährung von Zuschlägen bzw. zusätzlichem Personal ohne
nähere Konkretisierung der dafür maßgeblichen Gründe. Des Weiteren fehlten in zwei
Fällen schriftliche Leistungsvereinbarungen über das vom politischen Referenten
zugesagte zusätzliche Personal.
Grundsätzlich waren für den LRH im Zusammenhang mit Zuschlägen und
zusätzlichem Personal transparente und nachvollziehbare Kriterien und schriftliche
229 § 24b K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011.; Die Qualifikation soll im Rahmen der Vorgaben des § 24 Abs. 2 K-HeimVO bedarfsgerecht vorgesehen werden. Es gilt § 24 mit der Maßgabe, dass im Nachtdienst gem. § 24 Abs. 9 Betreuungspersonal im Ausmaß eines weiteren Vollzeitäquivalents vorgesehen werden kann, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Pflegequalität erforderlich ist.
98
STATIONÄRE PFLEGE
Regelungen erforderlich. Der LRH verwies diesbezüglich insbesondere auf seine
Ausführungen in TZ 37.
Der LRH empfahl zudem, die Medikamenten-Blistiergebühr zu hinterfragen,
insbesondere wenn Apotheken das Verblistern inzwischen auch als kostenlose Service-
Leistung anbieten würden.
36.3 Eine Änderung bei der Medikamenten-Blistiergebühr wäre lt. Stellungnahme der Landesregierung
im Rahmen zukünftiger Vertragsverhandlungen bereits geplant. Dies werde als seitens der Abt. 5
als dringend notwendig erachtet, da die Abwicklung der Abrechnung von € 10,00 pro Monat und
Klient sehr zeit- und personalintensiv gewesen wäre.
TARIFVIELFALT DER JAHRE 2010 BIS 2015
37.1 Die Bestrebungen des Landes Kärnten, die Alten- und Pflegeheime auf einen Norm-
Sockelbetrag umzustellen, wurden durch eine Empfehlung des RH im Jahr 2011
angestoßen. Der RH wies auf die Vielzahl der unterschiedlichen Heimtarife in Kärnten
hin und empfahl die Unterschiede der Tarife für Personen mit gleichem
Betreuungsbedarf zu reduzieren.230 Im Jahr 2010 unterschied das Land Kärnten noch
zwischen fünf Sockelbeträgen, für die die Heimgröße entscheidend war231. Dabei
erhielten beispielsweise 54% der Pflegeheime den Sockelbetrag für Heime mit 41 bis
62 Betten.
Das Land Kärnten führte zwar einen Norm-Sockelbetrag ein, daneben blieben jedoch
noch bis zu sieben andere Sockelbeträge nach dem vorherigen Tarifsystem bestehen. Die
Umstellung auf einen Norm-Sockelbetrag bewirkte, dass ein höherer Anteil – rd. 73%
der Pflegeheime – den gleichen Sockelbetrag verrechnete und die Unterschiede der
Tarife innerhalb derselben Pflegestufe für diesen Anteil abnahmen.232 Jedoch erreichte
das Land Kärnten im Vergleich zum Jahr 2010 mit der Umstellung der Sockelbeträge
keine Reduktion der absoluten Anzahl an verschiedenen Sockelbeträgen.
230 siehe RH-Bericht Reihe Bund 2011/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol“, TZ 13 231 außer bei Einrichtungen der KABEG, siehe auch TZ 33 232 Sofern neue Zuschlagsregelungen, wie die sechs Zuschusskategorien zum Einzelzimmerzuschlag, nicht betrachtet wurden.
99
STATIONÄRE PFLEGE
Die Abbildung illustriert die Verteilung der Pflegeheime auf die verschiedenen
Sockelbeträge in den Jahren 2010 und 2015:
Abbildung 6: Anteilsmäßige Verteilung der Sockelbeträge der Jahre 2010 und 2015
Quelle: Abt. 5, AKL, eigene Darstellung233
Insgesamt erhöhte sich die Anzahl möglicher Gesamt-Tarife für einen Pflegeheim-
Bewohner im Vergleich zum Jahr 2010 aus folgenden Gründen:
Zunahme der Anzahl an verschiedenen Sockelbeträgen
Einführung mehrerer Abstufungen des Zuschusses zum
Einzelzimmerzuschlag in Abhängigkeit von der Taschengeldhöhe der
Bewohner234
37.2 Der LRH sah die große Vielfalt an möglichen Tarifen und deren Ausweitung im
Vergleich zum Jahr 2010 kritisch. Das Land Kärnten hatte den neuen Norm-
233 Die Sockelbetrag-Sonderregelungen betrafen Pflegeheime von öffentlichen Heimbetreibern und werden in TZ 39 und TZ 40 näher erläutert. Der Sockelbetrag, der als ehemaliger Tarif für 41 bis 62 Betten ausgewiesen wird, enthielt eine Sockelbetragsanhebung aufgrund von Sondervereinbarungen. Rundung der Prozentzahlen im Diagramm ohne Kommastelle. 234 Während der Einzelzimmerzuschlag im Jahr 2010 einheitlich 100 EUR pro Monat betrug (siehe TZ 36), definierte das Land im Jahr 2011 stattdessen sechs verschiedene jedoch niedrigere Zuschüsse statt des einheitlichen Einzelzimmerzuschlages.
73%
4%
8%
6%
5%
je 1%
Verteilung der Pflegeheime auf unterschiedliche Sockelbeträge 2015
Norm-Sockelbetrag
Sockelbetrag ehem. bis 40 Betten
Sockelbetrag ehem. 41-62 Betten
Sockelbetrag ehem. ab 80 Betten
KABEG-Sockelbetrag
Sockelbetrag-Sonderregelung 1
Sockelbetrag-Sonderregelung 2
Sockelbetrag-Sonderregelung 3
7%
51%
19%
16%
6%
Verteilung der Pflegeheime auf unterschiedliche Sockelbeträge 2010
Sockelbetrag bis 40 Betten
Sockelbetrag 41-62 Betten
Sockelbetrag 63-79 Betten
Sockelbetrag ab 80 Betten
KABEG-Sockelbetrag
100
STATIONÄRE PFLEGE
Sockelbetrag nicht konsequent für alle Einrichtungen eingeführt. Zudem hatten
zusätzliche Sonderregelungen zu Sockelbeträgen und Zuschlägen das Tarifsystem weiter
ausgeweitet. Da, wie bereits in TZ 33 festgestellt, dokumentierte Kriterien und Gründe
für die bestehenden Ausnahmen fehlten, waren diese für den LRH nicht unmittelbar
nachvollziehbar.
Der LRH empfahl zusammenfassend, die Tarife einheitlich und leistungsgerecht235
auszugestalten und diese entsprechend festzuschreiben, um die Transparenz des
Tarifsystems sicherzustellen.
37.3 Die Landesregierung teilte mit, dass der Empfehlung des LRH, die Tarife einheitlich und
leistungsgerecht auszugestalten entsprochen werde. Mit der Erstellung einer internen Richtlinie, aus
der die Tarifgestaltung transparent und nachvollziehbar ersichtlich wäre, sollte dies gelingen.
Evaluierung der Tarife
38.1 Der RH stellte in seinem im Jahr 2014 veröffentlichten Bericht236 fest, dass das Land
Kärnten zwar umfangreiche Erhebungen zu den Kosten der einzelnen Heime
durchgeführt hatte, jedoch keine eindeutige Normkosten-Berechnung als Grundlage für
die Tarife existierte. Es wäre problematisch, sich grundsätzlich an Normkosten zu
orientieren, jedoch für einzelne Betreiber davon abweichende Sondervereinbarungen
abzuschließen.
Das Land Kärnten hatte die Sockelbeträge mehrmals mit Normkosten-Erhebungen bzw.
Kostenanalysen evaluieren lassen. Die aktuellsten Analysen wurden in den Jahren 2010,
2014 und 2016 abgeschlossen. Die Aufträge dazu hatte das Land Kärnten an
unterschiedliche Beratungsunternehmen vergeben.
Häufig zogen die Beratungsunternehmen Ist-Kosten bestehender Pflegeheime zur
Normkosten-Berechnung heran. Der Bericht zur Kostenanalyse der Pflegeheime des
Jahres 2010 erläuterte hierzu, dass es sich bei Normkosten in der Regel nicht um
Durchschnittskosten bestehender Einrichtungen handeln würde, sondern sich
Normkosten vielmehr aus standardisierten Leistungsbeschreibungen (wie
Heimverordnung, Kollektivverträge, Baunormen etc.) ableiten sollten. Da die
Kostenstruktur der Kärntner Heime in der Realität allerdings auch in standardisierten
Bereichen unerwartet inhomogen wäre, führte das Beratungsunternehmen die
Normkostenberechnung auf Basis von Ist-Werten durch.
235 Siehe TZ 34, TZ 35 236 siehe RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“, TZ 14. Zum Teil wörtliche Wiedergabe.
101
STATIONÄRE PFLEGE
Die Normkosten-Vollerhebung des Jahres 2014 bestätigte die Höhe des Norm-
Sockelbetrages. Datenbasis der Erhebung war das Jahr 2012. Nach Bereinigung der
Daten und Erfüllung einer Mindestauslastung von 90% flossen die Datensätze von
33 Pflegeheimen in das Evaluierungsergebnis ein. Die erhobenen Gesamtkosten
betrugen täglich rd. 93,90 EUR pro Pflegeheim-Bewohner.237 Nach Abzug der sonstigen
Erlöse, wie beispielsweise Pflegegeld oder Einzelzimmerzuschlag, blieben noch
64,63 EUR pro Bewohner und Tag, die durch den Sockelbetrag gedeckt werden
müssten. Das ergab einen kostendeckenden monatlichen Sockelbetrag i.H.v.
1.965,70 EUR. Es erfolgte keine weitere Staffelung des Sockelbetrages nach Heimgrößen
oder anderen Kriterien. Der im Jahr 2012 den meisten Pflegeheimen zuerkannte
Sockelbetrag betrug 1.975,80 EUR und lag somit knapp über dem in der Erhebung
errechneten Ergebnis. Daraus leitete sich für das Land Kärnten kein Anpassungsbedarf
des Tarifs ab.
Im Zuge der Diskussion um die im K-MSG festgelegte Verordnung der Kostenersätze
beauftragte das Land Kärnten ein Beratungsunternehmen mit einer auf Normkosten
basierenden Neukalkulation des Tarifmodells. Die im Jahr 2016 präsentierte Analyse
der Kosten in ausgewählten Einrichtungen lieferte drei Varianten des Sockelbetrags als
Ausgangsbasis für die Verordnung eines einheitlichen Sockelbetrags. Die drei
errechneten Varianten reichten von 56,52 bis 66,49 EUR pro Tag, was einem
monatlichen Betrag von rd. 1.696,- EUR bis rd. 1.995,- EUR entsprach. Bei
Hochrechnung auf fünf ausgewählte Beispielheime führten alle drei Varianten des
Sockelbetrags in Summe zu einer Einsparung für das Land Kärnten. Das
Beratungsunternehmen schlug ein Durchrechnen der drei Varianten für ganz Kärnten
auf Basis der Daten des Jahres 2015 vor, um die Auswirkungen auf das Gesamtbudget
beurteilen zu können. Nach Auskunft der Abt. 5 hätte das Land Kärnten bis zum Start
einer neuen Pflegedatenbank im Jahr 2017 die Verrechnungsdaten hierzu jedoch
technisch nicht ausreichend aufbereitet gehabt, um diese Berechnungen
durchzuführen.238
237 Das entsprach monatlich rd. 2.856 EUR. 238 Ein baldiges Inkrafttreten der gesetzlich verankerten Verordnung zu den Kostenersätzen war im Prüfungszeitraum noch nicht absehbar (siehe hierzu insbesondere TZ 31).
102
STATIONÄRE PFLEGE
38.2 Der LRH stellte kritisch fest, dass das Land Kärnten die Ergebnisse der im Jahr 2016
präsentierten Tarifanalyse im Prüfungszeitraum nicht verwertet hatte, obwohl diese auf
Einsparpotenziale hinwiesen. Der LRH empfahl daher, die zur Verfügung stehenden
Kosteninformationen und Betreiberdaten zeitnah zu nutzen.
Der LRH merkte zu den vorgenommenen Erhebungen und Evaluationen an, dass eine
Bestätigung des Ist-Sockelbetrags durch die Ist-Kosten zum Teil zu erwarten war. Der
vereinbarte Sockelbetrag stellte eine wichtige Maßgabe für das Budget der Heimbetreiber
dar, auf dessen Grundlage sie ihre Ausgaben planten. Der Ist-Sockelbetrag räumt damit
zu einem wesentlichen Teil den Spielraum ein, in dem sich die Ist-Kosten bewegen
dürfen, um noch kostendeckend zu arbeiten. Die Bestätigung des Sockelbetrages wies
darauf hin, dass der Großteil der Heime mit diesem Sockelbetrag kostendeckend
arbeiten konnten, beantwortete jedoch nicht die Frage nach weiteren
Einsparpotenzialen.
38.3 Wie die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zu TZ 31 anmerkte, werde grundsätzlich eine
Harmonisierung der Tarife angestrebt. Im Zuge der Erarbeitung einer internen Richtlinie zur
Tarifgestaltung würden auch die zur Verfügung stehenden Kosteninformationen und
Betreiberdaten genutzt werden.
Verträge zwischen dem Land Kärnten und den Heimbetreibern
ALLGEMEINE VERTRAGSDOKUMENTATION
39.1 Das K-MSG sah schriftliche Leistungsvereinbarungen zwischen Trägern von
Privatrechten239 und Trägern der freien Wohlfahrtspflege (Heimbetreibern) vor. Das
Land Kärnten schloss die meisten aktuell gültigen Verträge im stationären Bereich
innerhalb der letzten fünf Jahre ab. Im Vergleich zu den Vorversionen der Verträge
konkretisierte das Land die Vertragsinhalte zunehmend. Zudem fand eine Integration
neuer Vertragsbestandteile wie beispielsweise die für den Heimbetreiber verpflichtende
Bereitstellung von buchhalterischen und kostenrechnerischen Daten zur Ermittlung der
Wirtschaftlichkeit der Sockelbeträge statt.
239 Das Land Kärnten, die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut waren Träger von Privatrechten.
103
STATIONÄRE PFLEGE
Der LRH überprüfte die Vertragsdokumentation im Pflegeheim-Bereich mit Stand
31. Dezember 2015 mit folgendem Ergebnis:
Bei 75 von 78 Pflegeheimen240 lagen Verträge vor.
Bei einem Pflegeheim gab es keine Leistungsvereinbarung mit dem Land
Kärnten: Die Stadt Klagenfurt hatte für das Altenwohn- und Pflegeheim
Hülgerthpark keinen Leistungsvertrag mit dem Land Kärnten
abgeschlossen.241 Des Weiteren entsprachen die für dieses Heim
gezahlten Kostenersätze weder dem landesüblichen Tarifsystem noch der
landesüblichen Vorgehensweise bei der Verrechnung. Die Stadt
Klagenfurt schrieb einen im Vergleich zum Norm-Sockelbetrag
niedrigeren Sockelbetrag vor und vereinnahmte selbst 80% der Pension
und das Pflegegeld der Bewohner mit Kostenübernahme. Das Land
zahlte in diesem Fall den Differenzbetrag zwischen den Pensionsein-
nahmen und dem Sockelbetrag sowie einen Sonderzuschuss von
rd. 400 EUR bei geringen Pensionseinnahmen.242 Mit dem
Sonderzuschuss lag der Sockelbetrag um rd. 130 EUR über dem Norm-
Sockelbetrag.
Bei zwei Pflegeheimen des SHV Villach Land fehlte ein aktueller Vertrag,
nachdem der alte Vertrag gekündigt wurde. Die Tarif-Regelung des alten
Vertrages entsprach nicht mehr der aktuellen Abrechnungsmethode.
Deren besondere Situation wird in TZ 40 näher erläutert.
Bei 15 Verträgen war das Datum der Vertragsunterzeichnung nicht
ersichtlich. Der Vertragsbeginn wurde in einem Abschnitt der
Vereinbarung geregelt.
Dem LRH waren sämtliche aktuell schriftlich vorliegenden Verträge zugänglich, da das
Land Kärnten die Verträge in digitaler Form archivierte.
39.2 Der LRH anerkannte die Bemühungen des Landes, die Leistungsverträge mit den
Heimbetreibern zu optimieren und auch digital zu archivieren.
Er kritisierte jedoch das Fehlen von Leistungsverträgen bei drei Pflegeheimen.
Insbesondere wies der LRH das Land Kärnten in diesem Zusammenhang auf die
240 Das Land Kärnten unterschied beim Pflegeheim Welzenegg vertraglich zwischen drei Häusern, für die der Sockelbetrag separat angesetzt wurde. Daher berücksichtigte der LRH diese in der angeführten Zählung als drei Heime. 241 Von den zwei Städten mit eigenem Statut betrieb nur noch die Stadt Klagenfurt ein Altenwohn- und Pflegeheim. 242 Im Jahr 2015 betrug der niedrigere Sockelbetrag 1.835,70 EUR. Das Land bezahlte den Differenzbetrag von 80% der Pension eines Bewohners mit Kostenübernahme auf den Sockelbetrag. Wenn 80% der Pension weniger als 1.432,80 EUR ausmachten, leistete das Land außerdem einen Sonderzuschuss in Höhe von rd. 400 EUR an die Stadt Klagenfurt.
104
STATIONÄRE PFLEGE
abweichende Tarifhöhe und Verrechnungsmethode beim Altenwohn- und Pflegeheim
Hülgerthpark der Stadt Klagenfurt hin. Der LRH empfahl, die fehlenden schriftlichen
Leistungsvereinbarungen möglichst rasch nachzuholen, um einerseits die
Leistungserbringung und Pflichten des Heimbetreibers und andrerseits deren Abgeltung
nach dem Tarifsystem des Landes festzuschreiben.
39.3 Die Landesregierung informierte den LRH in ihrer Stellungnahme, dass dem SHV Villach Land
bereits die entsprechenden Vereinbarungen übermittelt worden wären. Zudem hätte die Stadt
Klagenfurt eine Mustervereinbarung für das Pflegeheim Hülgerthpark erhalten. Eine Entscheidung
der Pflegeheimbetreiber stehe jedoch noch aus.
VERTRÄGE DES LANDES MIT DEN SOZIALHILFEVERBÄNDEN
Vereinbarungen zu Altenwohnheimen
40.1 (1) Die derzeit gültigen Verträge mit den meisten SHV stammten aus dem Jahr 2012,
wodurch diese ältere Verträge als die konfessionellen und andere private Betreiber
hatten. Wie der LRH in diesem Zusammenhang feststellen konnte, waren die SHV-
Verträge weniger detailliert ausgestaltet und wiesen Lücken hinsichtlich der Regelung
der Finanzierung der Altenwohnheim-Plätze auf.243 Die Bestimmungen hinsichtlich der
Altenwohnheim-Sockelbeträge und auch der 15%-Altenwohnheimklausel244 für die
Verrechnung des höheren Sockelbetrages fehlten, obwohl das Land Kärnten die
Altenwohnheimklausel auch auf SHV-Heime anwandte.
Nach den Bestimmungen des K-MSG bestand ebenfalls eine Regelungslücke für
Altenwohnheime der öffentlichen Heimbetreiber. Nach dem K-MSG galten die SHV
nur beim Betrieb von Pflegeheimen und nicht bei Altenwohnheimen als Träger der
freien Wohlfahrtspflege. Somit schlossen die gesetzlichen Regelungen zu
Leistungsvereinbarungen und Kostenerstattungen für Träger der freien Wohlfahrtspflege
die Altenwohnheime der öffentlichen Heimbetreiber nicht ein.245
Verwendung der Strafgeld-Einnahmen im Bereich der SHV
(2) Eine weitere Besonderheit der SHV war die für die Abrechnung der Heimtarife
relevante Verwendungsregelung von Strafgeldern nach dem Verwaltungsstrafgesetz
(VStG)246.
243 Der Abschnitt Finanzierung behandelte lediglich die Finanzierung des Pflegeheim-Bereichs und dessen Sockelbetrag. 244 siehe TZ 34 245 nach § 61 und § 70 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 246 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.
105
STATIONÄRE PFLEGE
Den SHV flossen die in ihrem Standortbezirk angefallenen Strafgelder gemäß § 15 VStG
für Zwecke der Sozialhilfe zu.247 Vor dem Jahr 2012 hatte das Land Kärnten mit den
SHV vereinbart, dass diese einen fixen Betrag der Strafgeld-Einnahmen pro Pflegeheim-
Bewohner, für den das Land die Kosten trug, an das Land abführen mussten.248 Etwaige
Restbeträge blieben bei den SHV.
Da die Höhe der Strafgeld-Einnahmen der SHV zwischen den Bezirken jedoch stark
variierte, beschloss die Landesregierung im Jahr 2012 eine Neuregelung, welche auch in
einer Änderung des K-MSG249 resultierte. Dabei legte der Landesgesetzgeber fest, dass
die Kostenersätze250 an die SHV um die Strafgeld-Einnahmen des SHV zu mindern
waren. Seit dem Jahr 2012 verringerte daher das Land Kärnten die an die SHV
bezahlten Kostenersätze entsprechend.251 Indirekt war somit auch eine widmungs-
gemäße Verwendung der Gelder sichergestellt.
Im Zuge der Änderung der Vorgehensweise rund um die Strafgeld-Einnahmen kamen
mit den heimführenden SHV neue Verträge zustande. Eine Ausnahme stellte der SHV
Villach Land dar, da dieser die Neuregelung ablehnte. Dies hing damit zusammen, dass
der SHV Villach Land im Vergleich zu anderen SHV hohe Strafgeld-Einnahmen hatte.
Als noch die alte Strafgeldregelung galt, blieben dem SHV Villach Land auch nach
Abzug des Landes-Betrages Einnahmen aus Strafgeldern für den Pflegeheimbetrieb
übrig. Die neue Regelung sah vor, dass nun alle Strafgeld-Einnahmen mit den
Kostenübernahmen des Landes gegengerechnet würden und dem SHV damit wohl
keine Strafgeld-Einnahmen mehr verblieben.
Als der SHV Villach Land die Neuregelung ablehnte, kam das Land Kärnten dem SHV
Villach Land entgegen, indem die Kostenersätze an den SHV um nur zwei Drittel der
Strafgeld-Einnahmen des SHV gemindert werden sollten. Da kein neuer Vertrag
zustande kam, fror das Land Kärnten den Tarif des Jahres 2012 ohne weitere
Valorisierung ein und zog entsprechend dem Entgegenkommen zwei Drittel der
Strafgeld-Einnahmen des SHV bei den Zahlungen des Tarifs ab.
247 siehe § 15 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.: Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen flossen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmten, dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde, zu. 248 Die damalige Regelung sah vor, dass von den Strafgeld-Einnahmen zunächst ein „Altenheimbettenbetrag“ abgezogen werden durfte. Dieser war prozentuell von der Bettenbelegung im Altenwohnheim-Bereich abhängig. Vom Strafgeld-Restbetrag hatte der SHV einen monatlichen Betrag pro Pflegeheim-Bewohner i.H.v. 318,- EUR an das Land abzuführen (Stand 2005). Der SHV erhielt bei Kostenübernahme vom Land das monatliche „Grundentgelt“ i.H.v. 939,- EUR (Stand 2005), einen Sockelbetragszuschuss i.H.v. 318,- EUR (Stand Juli 2005) und den Pflegezuschlag. 249 Änderung mit Landesgesetzblatt 16/2012, § 61 Abs. 8a K-MSG 250 gemäß § 61 Abs. 7 und 8 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 251 Eine Ausnahme bildete der SHV Hermagor, da dieser keine Altenwohn- und Pflegeheime betrieb. Mit dem SHV Villach Land bestand eine Sonderregelung.
106
STATIONÄRE PFLEGE
Laut Auskunft der Abt. 5 stünde jedoch eine vertragliche Vereinbarung analog den
anderen SHV unmittelbar bevor.
40.2 Der LRH begrüßte die bevorstehende vertragliche Leistungsvereinbarung mit dem SHV
Villach Land. Er kritisierte dennoch die sehr späte Umsetzung der 2012 in Kraft
getretenen gesetzlichen Bestimmung in Bezug auf die Verwendung der Strafgelder,
zumal dies auch zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den anderen SHV führte.
Der LRH kritisierte die fehlenden schriftlichen Regelungen im Bereich der
Altenwohnheime zwischen dem Land und den SHV, zumal in der Praxis spezifische
Altenwohnheim-Verrechnungsbestimmungen zur Anwendung kamen. Der LRH
empfahl, die Leistungsverträge der SHV zu aktualisieren und die angewandten
Regelungen für Altenwohnheime einfließen zu lassen.
Der LRH empfahl zudem, im Rahmen einer Novellierung des K-MSG die bestehende
Regelungslücke zu prüfen, die im Zusammenhang mit den Leistungsvereinbarungen
und Kostenersätzen für Altenwohnheime öffentlicher Heimbetreiber bestand.
40.3 Die Landesregierung sagt in ihrer Stellungnahme zu, die Empfehlungen des LRH bei zukünftigen
Vertragsgestaltungen bzw. bei Vertragsverhandlungen zu berücksichtigen. Zudem wäre der
Verfassungsdienst des Landes bereits mit der bestehenden Regelungslücke befasst worden.
107
MOBILE DIENSTE
MOBILE DIENSTE
Allgemeines und gesetzliche Grundlagen
Überblick
41 (1) Die mobilen sozialen Pflege- und Betreuungsdienste (mobile Dienste) leisteten
Unterstützung bei der Bewältigung der Pflege- und Betreuungstätigkeit zu Hause. Ihr
Leistungsangebot umfasste die Hauskrankenpflege, die Hauskrankenhilfe und die Hilfe
zur Weiterführung des Haushalts (Heimhilfe). Sie sollten die Pflege im gewohnten und
familiären Umfeld erleichtern und damit den betreuungs- bzw. pflegebedürftigen
Menschen ermöglichen in ihrer häuslichen Umgebung zu verbleiben.
Für die Beratung und Vermittlung von mobilen Diensten standen das bei den
Bezirkshauptmannschaften angesiedelte Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice im
jeweiligen Bezirk bzw. die Anbieter bereit. Die Koordination der mobilen Dienste
„Hauskrankenpflege“ und „Hilfe zur Weiterführung des Haushalts“ erfolgte in den 1994
geschaffenen Sozial- und Gesundheitssprengeln. Diese dienten dem Zweck eine
flächendeckende, koordinierte und am Bedarf orientierte Betreuung zu gewährleisten.
Durch die Koordinierung von sozialen Diensten sollte unter besonderer Bedachtnahme
auf die Gesundheitsvorsorge und die -förderung auch sichergestellt werden, dass die
betreuten Personen so lange als möglich in ihrer gewohnten Umgebung ein
selbstbestimmtes Leben führen konnten.
Das Regierungsprogramm 2013 bis 2018 sah vor, dem überwiegenden Wunsch der
Menschen auf Betreuung und Pflege in ihrem häuslichen Umfeld möglichst umfassend
Rechnung zu tragen. Als unterstützende Maßnahme war die Förderung der mobilen
Pflege angedacht.252
Gesetzliche Rahmenbedingungen
(2) Die mobilen Dienste fielen in die Kompetenz der Länder. In der Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame
Maßnahmen für pflegebedürftige Personen verpflichteten sich die Länder Sorge zu
tragen u.a. die mobilen Dienste dezentral und flächendeckend anzubieten.
Nach dem Pflegefondsgesetz umfasste das Angebot im Bereich der mobilen Dienste
insbesondere die Pflege, die Unterstützung bei der Haushaltsführung und die soziale
Betreuung für betreuungs- und pflegebedürftige Menschen.253 Die Länder hatten im
252 siehe dazu Zielsetzung „ambulant vor stationär“ TZ 11 253 siehe § 3 Abs. 4 PFG BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F.
108
MOBILE DIENSTE
Bereich der mobilen Dienste hinsichtlich der Kostenbeiträge für Folgendes Sorge zu
tragen:254
Berücksichtigung sozialer Aspekte bei deren Vorschreibung
Gestaltung von transparenten und nachvollziehbaren Regelungen für
Klienten
Die soziale Mindestsicherung durch Pflege umfasste lt. K-MSG255 alle erforderlichen
Maßnahmen persönlicher Hilfe für Personen, die auf Grund ihres körperlichen,
geistigen oder psychischen Zustandes ständiger Betreuung und Hilfe bedürfen.256
Darunter waren insbesondere die Hauskrankenpflege, die Hilfe zur Weiterführung des
Haushalts257 sowie allgemeine und spezielle Beratungsdienste zu verstehen. Zur sozialen
Mindestsicherung durch Pflege gehörten insbesondere auch die geeignete Beratung und
Schulung von Pflegepersonen aus dem sozialen Umfeld der Hilfe suchenden Personen.
War die Deckung des Bedarfs durch den „ambulanten“ Bereich nicht möglich, konnte
auch auf stationäre Einrichtungen258 im Sinne des K-MSG zurückgegriffen werden.
Das Land Kärnten war unter anderem für die Vorsorge der Durchführung der
Hauskrankenpflege und für die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts zuständig. Die
Durchführung dieser sozialen Dienste delegierte das Land an Träger der freien
Wohlfahrtspflege259. Die Anbieter mobiler Pflege- und Betreuungsdienste schlossen mit
dem Land Vereinbarungen ab.260
Leistungsangebot
Hauskrankenpflege
42 (1) Ziel der Hauskrankenpflege war die bedarfsgerechte Betreuung und fachlich
qualifizierte Pflege von Kranken, Pflegebedürftigen und Behinderten in deren
Wohnbereich durch diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal.261 Die
stationäre Aufnahme in Krankenanstalten, Pflegeheimen, Pflegestationen und
254 siehe § 3a Abs. 2 und 3 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F. 255 siehe § 15 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 256 Konnte der Bedarf auf diese Weise nicht gedeckt werden, konnte auch soziale Mindestsicherung in stationären Einrichtungen gem. § 11 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 geleistet werden. 257 siehe dazu auch soziale Mindestsicherung für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen gem. § 17 lit b K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 258 siehe dazu § 11 K-SMG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 259 gem. § 61 Abs. 1 lit. m und n K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015; Die Träger der freien Wohlfahrt mussten zur Besorgung dieser Maßnahmen die in § 61 Abs. 5 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 geforderten Verpflichtungen erfüllen. 260 Daneben gab es noch frei finanzierte Anbieter, die nicht in einem Vertragsverhältnis mit dem Land standen. Nach Auskunft der Abt. 5 nahmen diese einen äußerst geringen Marktanteil ein. 261 Die Leistungen umfassten die Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, i.d.g.F.
109
MOBILE DIENSTE
Altenheimen sollte damit vermieden sowie eine frühere Entlassung aus der stationären
Versorgung durch Sicherstellung der Nachbetreuung zu Hause ermöglicht werden. Die
Hauskrankenpflege könne auch zur Unterstützung und Entlastung der Angehörigen
beitragen.
Das Leistungsangebot umfasste im Wesentlichen:
Durchführung der Behandlungspflege (aufgrund schriftlicher ärztlicher
Anordnung)
Einschätzung der Pflegebedürfnisse und des Grades der
Pflegeabhängigkeit der Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der
zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen
(Pflegeanamnese und Pflegediagnostik)
Planung der Pflege mit Festlegung von Zielen und Maßnahmen
(Pflegeplanung)
Beratung der Klienten und der betreuenden Angehörigen in
pflegefachlicher Hinsicht
Aktivierung und Mobilisierung der Klienten durch Atem-, Geh- und
sonstige aktive Bewegungsübungen
Hauskrankenhilfe
(2) Die Hauskrankenhilfe erfolgte durch „Pflegehelfer“262 und widmete sich –
unabhängig vom Vorliegen einer Erkrankung – der Betreuung von hilfs- und
pflegebedürftigen älteren Menschen in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung. Sie zielte
unter Aufsicht der Hauskrankenpflege auf die ganzheitliche Hilfe bzw. umfassende
Versorgung und damit auf das körperliche, psychische und soziale Wohlbefinden der
Klienten ab. Die Arbeit der diplomierten Hauskrankenpflege sollte dabei nicht ersetzt,
sondern ergänzt werden.
Gegenüber der Hauskrankenpflege lag der Schwerpunkt auf der Unterstützung der
Aktivitäten des täglichen Lebens. Ihr Tätigkeitsbereich umfasste vorwiegend:
Durchführung der Grundtechniken der Pflege z.B. Lagern, Aufstehen
und Ankleiden, Ausziehen, Mobilisation, einfache Verbandstechnik
262 Die Qualifikation des Personals war unter der Bezeichnung „Pflegehelfer“ bundesweit und „Fach-Sozialbetreuer“ in der Altenarbeit landesweit gesetzlich geregelt.
110
MOBILE DIENSTE
Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen nach
schriftlicher ärztlicher Anordnung z.B. Verabreichung von subcutanen
Injektionen
Psychosoziale Betreuung
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts – Heimhilfe
(3) Heimhelfer unterstützen hilfsbedürftige Menschen, die durch Alter, gesundheitliche
Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht mehr in der Lage waren, sich
zu Hause vollkommen selbständig zu versorgen. Der Tätigkeitsbereich der Heimhilfe
stand unter Anleitung und Aufsicht der Hauskrankenpflege. Ihr Schwerpunkt lag bei der
Ausübung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten z.B. Reinigen, Heizen, Einkaufen. Eine
Zusatzausbildung263 gewährleistete, dass Assistenzaufgaben im Bereich der
Körperpflege264 und der Ernährung z.B. Zubereitung einfacher Mahlzeiten erbracht
werden konnten. Die Heimhilfe unterstützte in der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
und bei sonstigen Aktivitäten des täglichen Lebens z.B. Medikamentenbesorgung,
Begleitung bei Arztbesuchen, Animation.
Verträge
Verträge zwischen Land und Anbieter
43.1 (1) Das Land Kärnten lagerte die mobile Pflege an Träger der freien Wohlfahrtspflege
aus265 und schloss mit diesen erstmals im Jahr 2001 Vereinbarungen266 auf Basis von
Normstundensätzen und -kontingenten ab.267 In den Überprüfungszeitraum des LRH
fielen vertragliche Vereinbarungen von 2011 bis 2013, 2014 bis 2016 sowie ein Sideletter
vom März 2014268. Das Land verlängerte die mit Ende 2016 auslaufende Vereinbarung
allerdings um ein weiteres Jahr bzw. optional bis Ende 2018269.
263 Die Zusatzausbildung erfolgte im Bereich „Unterstützung der Basisversorgung“. 264 Assistenzaufgaben im Bereich der Körperpflege durften durch die Heimhilfe nur übernommen werden, soweit keine spezifischen Krankenpflegemaßnahmen notwendig waren. 265 siehe dazu § 61 Abs. 1 lit. m und n K-MSG sowie § 61 Abs. 5, 6 und 7 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 266 In den Vereinbarungen war auch das Ausmaß der durch das Land geförderten Maximalstundenkontingente geregelt. 267 Die diesbezügliche Beschlussfassung der Kärntner Landesregierung erfolgte erstmals am 10. Juli 2001. 268 In diesem Sideletter waren Kostensenkungen und die Erhöhung der Effizienz bis zum Ende der dreijährigen Vertragslaufzeit festgelegt. 269 Sollte es jedoch nicht zum Abschluss einer neuen Vereinbarung kommen und wäre der Versorgungsauftrag gefährdet, würde sich die Vereinbarung um ein zusätzliches Jahr bis 31. Dezember 2018 verlängern.
111
MOBILE DIENSTE
In Kärnten gab es zum Zeitpunkt der Überprüfung zwölf Anbieter von mobilen
Diensten, mit welchen das Land Vereinbarungen abgeschlossen hatte.270 Die
Vereinbarungen beinhalteten insbesondere folgende Punkte:
Verpflichtung der Anbieter zur Leistungserbringung entsprechend den
zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen271
Beschreibung der Leistungen samt Ausbildungserfordernissen und
Zielgruppen
räumlicher Wirkungsbereich
Finanzierung
Abrechnungsmodalitäten
Dokumentation der Zeit- und Leistungserfassung
Darüber hinaus verpflichteten sich die Anbieter einen nach sozialen Gesichtspunkten
gestaffelten Kostenbeitrag vom Klienten einzuheben.272
Ausschreibung von mobilen sozialen Diensten
(2) Im Jahr 2008 merkte der Rechnungshof in seinem Bericht „Altenbetreuung im
Bereich der Sozialhilfe“273 an, dass die Leistungen sozialer Dienste dem
Bundesvergabegesetz (BVergG) unterlagen. Dadurch wäre ein mit den
Vergabevorschriften konformes Vergabeverfahren durchzuführen gewesen. In Kärnten
erfolgte jedoch bis dato die Auswahl der Dienstleister ohne Vergabeverfahren. Nach
Auskunft der Abt. 5 wäre die Verlängerung der Vereinbarungen mit Laufzeit von 2014
bis 2016 mit den Anbietern bis 2017 bzw. 2018 abermals notwendig geworden, um in
der Zwischenzeit letztlich die rechtliche Abklärung der Ausschreibungserfordernisse
nach dem BVergG vorzunehmen. Bislang wären allerdings die Leistungen mobiler
Dienste in keinem Bundesland in Österreich ausgeschrieben worden.
Im September 2016 lag eine vergaberechtliche Expertise mit mehreren Vorschlägen vor.
Der Gutachter favorisierte dabei den Abschluss von Direktverrechnungsaufträgen unter
bestimmten Voraussetzungen, da diese nach der Rechtsprechung nicht nach dem
BVergG ausschreibungspflichtig wären. Andere Bundesländer hätten diese Form der
Besorgung mobiler sozialer Dienste bereits umgesetzt. Das Land entschied sich daher
270 Die Verhandlungen über die Vereinbarungen mit dem Land führte auf Trägerseite eine Arbeitsgemeinschaft, zu welcher sich die Träger der mobilen Dienste zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zusammenschlossen. 271 Die Bestimmungen des GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, i.d.g.F. und des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes (K-SBBG), LGBl. Nr 53/2007, i.d.g.F. waren in den Vereinbarungen zwischen dem Land und den Anbietern angeführt. 272 Diese einkommensbezogene Bemessungsgrundlage zur Errechnung des gestaffelten Selbstbehaltes bildete einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung. 273 siehe RH-Bericht Kärnten 2008/1
112
MOBILE DIENSTE
für diese Variante und plante auf Grundlage des vergaberechtlichen Gutachtens eine
Vertragsumstellung. Wie andere Bundesländer274 beabsichtigte das Land Kärnten ab
Ende 2018 Fördervereinbarungen mit Anbietern mobiler Dienste abzuschließen.
Verträge zwischen Anbietern und Klient
(3) Die Klienten konnten aus dem Anbieterkreis frei wählen, welche wiederum keinem
Kontrahierungszwang unterlagen. Die Anbieter waren verpflichtet mit jedem Klienten
vor Aufnahme der Betreuung eine schriftliche Betreuungsvereinbarung abzuschließen.
Das Land übermittelte dem LRH eine Mustervereinbarung. Diese regelte insbesondere:
Leistungsarten
Ausmaß der Leistungserbringung
Förderung der Stundenfinanzierung durch das Land
Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz275
43.2 Der LRH nahm die auf einem Rechtsgutachten basierende Entscheidung des Landes,
künftig Fördervereinbarungen mit Anbietern mobiler Dienste abzuschließen, zur
Kenntnis. Unabhängig davon wäre aus Sicht des LRH sicherzustellen, dass unter
Wettbewerbsbedingungen ein wirtschaftlich gutes Ergebnis erzielt werden kann.
43.3 Die Landesregierung teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass die mobilen Dienste gerade
umfangreich evaluiert und die bestehenden Vereinbarungen neu gestaltet würden.
274 z.B. Steiermark 275 Die Zustimmungserklärung der Klienten beinhaltete insbesondere, dass die vom Anbieter erhobenen personenbezogenen Daten (keine Gesundheitsdaten) gem. § 4 Z 1 und Z 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, i.d.g.F. automationsunterstützt verarbeitet und an das Amt der Kärntner Landesregierung sowie an das Pflege- und Gesundheitsservice des Landes Kärnten übermittelt und gespeichert werden durften. Darüber hinaus durften die übermittelten Daten für statistische Auswertungen und wissenschaftliche Studien sowie zur Koordination von Betreuungs- und Pflegeerfordernissen verwendet werden.
113
MOBILE DIENSTE
Kapazitätsentwicklung
Anbieter und Klientenzahlen
44.1 Im Jahr 2015 verfügten zwölf Anbieter von mobilen Diensten über einen Vertrag mit
dem Land:
Zwei Anbieter waren in allen Kärntner Bezirken im Einsatz und
erbrachten rd. 66% der gesamten Leistungsstunden.
Ein Anbieter war bis auf den Bezirk Hermagor in allen Bezirken tätig,
wobei dieser schwerpunktmäßig in den Bezirken Villach Stadt und
Klagenfurt Stadt angesiedelt war.
Die übrigen Anbieter waren räumlich beschränkt tätig.
Aus der folgenden Tabelle ist die Entwicklung der Klientenzahl pro Leistungsangebot
bezogen auf die Jahressumme ersichtlich. Dabei handelte es sich jedoch nicht um die
physische Zahl der jährlichen Klienten, weil der Abruf von mehr als nur einem
Leistungsangebot durch einen Klienten möglich war und dieser dann mehrfach gezählt
wurde:
Tabelle 17: Mobile Dienste – Entwicklung der Klientenzahlen (Jahressumme)
Quelle: Abt. 5, AKL, eigene Darstellung
Im Jahr 2015 beanspruchten 18.274 Klienten in der Jahressumme das Leistungsangebot
der mobilen Dienste. In allen drei Leistungsangeboten der mobilen Dienste konnte von
2012 bis 2015 ein Klientenanstieg verzeichnet werden, wobei jener in der
Hauskrankenpflege mit rd. 50% besonders hoch ausfiel. Die teilweise Stagnation bei den
Klientenzahlen in den Jahren 2013 und 2014 wäre nach Auskunft der Abt. 5 unter
anderem auf die Abschaffung des Pflegeregresses im stationären Bereich zurückzuführen
gewesen.
Im Gegensatz zur Klientenzahl in der Jahressumme zählte bei der stichtagsbezogenen
Klientensumme jeder Klient als Person nur einmal, auch wenn er mehrere Leistungen
im Betrachtungszeitraum abgerufen hatte.
in % absolut
Hauskrankenpflege 5.212 7.007 7.195 7.827 50 2.615
Hauskrankenhilfe 5.274 5.189 5.425 5.573 6 299
Heimhilfe 4.513 4.541 4.640 4.874 8 361
Klienten (Jahressumme) 14.999 16.737 17.260 18.274 22 3.275
Differenz 2012 - 20152013 2014 2015Leistungsangebot 2012
114
MOBILE DIENSTE
Aus der nachfolgenden Tabelle sind die Anzahl der Klienten zum Stichtag
31. Dezember 2015 und deren Pflegegeldeinstufung ersichtlich:
Tabelle 18: Mobile Dienste – Klienten nach Pflegegeldstufen Stichtag 31.12.2015276
Quelle: Abt. 5, AKL, lt. Meldung im Rahmen der Pflegedienstleistungsstatistik
Von den insgesamt 4.567 Klienten, die zum Stichtag 31. Dezember 2015 in den
Pflegestufen 1 bis 7 eingestuft waren und mobile Dienste in Anspruch nahmen, bezogen
rd. 73% die Pflegegeldstufen 1 bis 3.
Eine valide stichtagsbezogene Klientenanzahl konnte vom LRH allerdings nur für 2015
ermittelt werden. Daher war es nicht möglich, eine zeitliche Entwicklung darzustellen.
Die Abt. 5 teilte hierzu mit, dass es in der Vergangenheit Probleme bei der Definition
dieser Kennzahl bei den Anbietern bzw. im Leistungserfassungssystem gab. Da die
Abt. 5 den Pflegebereich im Juli 2015 übernommen hatte, wäre ihr diese Problematik
erstmals im Jahr 2016 im Rahmen der Meldung für die Pflegedienstleistungsstatistik
aufgefallen. Somit hätte sie die Klientenzahl zum Stichtag 31. Dezember 2015 direkt bei
den Anbietern abgefragt. Nach Auskunft der Abt. 5 werde an einer Vereinheitlichung
derzeit bereits gearbeitet und es hätte schon mehrere Besprechungen mit den Anbietern
und dem zuständigen EDV-Unternehmen gegeben.
Die vormals zuständige Abt. 4 teilte dem LRH diesbezüglich mit, dass sie in den
vergangenen Jahren auf die Unstimmigkeiten bei den Klientenzahlen hingewiesen hätte.
44.2 Der LRH kritisierte, dass die seit Jahren bestehenden Definitionsprobleme bei den
Klientenzahlen bislang nicht behoben wurden. Das Bemühen der Abt. 5 um eine
276 exkl. Hospiz- und Palliativbetreuung sowie exkl. mini mobile Dienste
Pflegestufen1Klienten zum
Stichtag 31.12.2015in %
1 965 21
2 1.402 31
3 949 21
4 722 16
5 357 8
6 98 2
7 74 2
Summe 4.567 100
1 Pflegestufen nach dem BPGG; Darstellung ohne
Pflegegeldstufe 0, in welcher z.B. offene
Pflegegeldeinstufung, Berufungsverfahren erfasst waren.
115
MOBILE DIENSTE
Lösung nahm der LRH zur Kenntnis und empfahl, rasch für eine adäquate
Standardisierung der Begrifflichkeiten und Datenqualität Sorge zu tragen.
44.3 Die Empfehlung des LRH hätte sich lt. Stellungnahme der Landesregierung in Umsetzung
befunden. Im Zuge der Evaluierung der mobilen Dienste würden die Begriffe vereinheitlicht,
Richtlinien sowie ein Leistungskatalog erstellt und die bestehenden Vereinbarungen neu gestaltet
werden.
Leistungserfassungssystem
45.1 Die Anbieter mussten klientenbezogene Leistungsnachweise sowie Betreuungs- und
Pflegedokumentationen unter Angabe der Leistungszeiten für jeden einzelnen betreuten
Klienten führen. Dafür war ein EDV-gestütztes Zeit- und Leistungserfassungssystem im
Einsatz.
Auf Nachfrage des LRH beauskunftete die Abt. 5, dass jede Leistungsstunde
minutengenau erfasst wurde und eine Abrechnungseinheit 60 Minuten beinhaltete. Die
Leistungsstunde begann und endete an der ersten bzw. letzten versperrbaren Haustüre277
des Klienten ausgelöst durch die Buchung der Pflege- bzw. Betreuungskraft mit ihrem
Smartphone. Die Leistungsstunde inkludierte somit auch die Pflege- und
Dokumentationstätigkeit. Davor und danach handelte es sich in den meisten Fällen um
Fahrtzeiten. Zudem würden derzeit 17 verschiedene Verwaltungsleistungen im System
buchbar sein, welche indirekt über die Kalkulation der Normstundensätze einflossen.
Ein zusammenfassender Katalog, der einen Gesamtüberblick über die
zugrundeliegenden leistungs- und abrechnungsrelevanten Definitionen für das Land gab,
existierte nicht. Nähere Beschreibungen ergaben sich z.B. aus der
Ausschreibungsunterlage des Zeit- und Leistungserfassungssystems. Die zuständigen
Abteilungen verwendeten allerdings mitunter Begriffe wie beispielsweise Leistungs-,
Einsatz- oder Betreuungsstunden nebeneinander ohne diese möglicherweise im Inhalt
genauer zu unterscheiden.
Bis 2012 konnte das Land aus dem Leistungserfassungssystem jede Leistungsstunde
unterteilt in Verwaltungs- und Pflegestunden auswerten. Danach war dies nicht mehr
möglich, obwohl solche Auswertungen für Controllingzwecke und zur Vorbereitung von
neuen Vertragsabschlüssen wichtig erschienen.278 Die damals zuständige Abt. 4
vermutete diesbezüglich einen technischen Mangel im Auswertungs- und Berichtstool
277 In Mehrparteienhäusern war dies die Hauseingangstüre, nicht die Wohnungstüre, und bei Einfamilienhäusern die Haustüre. 278 Auswertungen nur mehr nach Leistungsstunden in Summe
116
MOBILE DIENSTE
der Leistungsstundenerfassung. Aus Personal- bzw. Zeitmangel wäre die Abt. 4 nicht in
der Lage gewesen, die Fehlersuche weiter zu betreiben.
Nach Auskunft der Abt. 5 wäre das Land im Zuge der Vorbereitung der anstehenden
Vertragsverhandlungen mit den Trägern bemüht, Unstimmigkeiten und Probleme im
Leistungserfassungssystem zu beseitigen. Unter anderem wäre die Abt. 5 mit der
Erstellung von Richtlinien beschäftigt, die dem Vertragsverhältnis mit den Anbietern
zugrunde gelegt werden sollen. Diese hätten bei folgenden Themenbereichen eine
Klarstellung zum Ziel:
Gewährung von Zuschlägen
Schaffung einheitlicher Begriffsdefinitionen
Präzisierungen für Buchungen im Leistungserfassungssystem279
Übermittlung von Datenmaterial280
Im Hinblick auf das EDV-gestützte Zeit- und Leistungserfassungssystem war eine
Kostenteilung zwischen dem Land und den Anbieterorganisationen vereinbart.
Beispielsweise teilten sich das Land und die Anbieterorganisationen die Kosten für
Hardware und die Anschaffungskosten im Verhältnis 60 zu 40 auf. Im Hinblick auf die
Datenübertragungskosten bezahlte das Land die Grundgebühr281. Die
Gesprächsgebühren trugen die Anbieter selbst. In Summe fielen für die Zeit- und
Leistungserfassung im Jahr 2015 seitens des Landes Kosten i.H.v. rd. 488.000,- EUR
netto282 an.
45.2 Für den LRH war insbesondere der fehlende Katalog, der die zugrundeliegenden
leistungs- und abrechnungsrelevanten Definitionen für das Land zusammenfasste,
problematisch. Er empfahl daher zügig einen solchen Katalog zu erstellen, auch um in
weiterer Folge eine Vergleichbarkeit und Validität des Datenmaterials sicherzustellen.
Der LRH kritisierte, dass zwar die Pflegestunden, nicht jedoch die Verwaltungsstunden
im Leistungserfassungssystem separat ausgewertet werden konnten. Er empfahl diese
Auswertungsmöglichkeiten zum Zwecke des Controllings wieder zu schaffen.
45.3 Die Empfehlung des LRH hätte sich lt. Stellungnahme der Landesregierung in Umsetzung
befunden. Im Zuge der Evaluierung der mobilen Dienste würden die Begriffe vereinheitlicht,
Richtlinien sowie ein Leistungskatalog erstellt und die bestehenden Vereinbarungen neu gestaltet
werden.
279 z.B. Verpflichtung zur einheitlichen Buchungsweise der einzelnen Leistungen 280 z.B. Übermittlung der Daten für die Pflegedienstleistungsstatistik nach Vorgaben des Bundes 281 Bezüglich der Grundgebühr erfolgte eine halbjährliche Rechnungsstellung an das Land. 282 inkl. Kosten für das Einsatz-, Touren- und Dienstplanungssystem; siehe dazu TZ 47
117
MOBILE DIENSTE
Leistungsstunden
ENTWICKLUNG DER LEISTUNGSSTUNDEN
46.1 Da ab dem Jahr 2014 die Verwaltungsstunden nicht mehr separat ausgewertet werden
konnten, stellte der LRH nur die Leistungsstunden von 2012 bis 2015 in folgender
Tabelle dar:283
Tabelle 19: Mobile Dienste – Entwicklung der Leistungsstunden284
Quelle: Abt. 5, AKL, eigene Darstellung
Insgesamt stiegen die Leistungsstunden285 von 2012 bis 2015 um rd. 1,8% an. Dagegen
entwickelten sich die Leistungsstunden in der Hauskrankenpflege von 2012 bis 2015
leicht rückläufig. Die meisten Leistungsstunden fielen in der Hauskrankenhilfe an,
welche auch von 2012 bis 2015 den höchsten Anstieg mit 3,2% verzeichnete.
Diesbezüglich nahm die nunmehr seit 2015 zuständige Abt. 5 an, dass der Bedarf in der
Hauskrankenhilfe – aufgrund des Gesundheitszustands und des Betreuungsbedarfs der
Kärntner Bevölkerung – am höchsten wäre.
In den Vereinbarungen zwischen dem Land und den einzelnen Anbietern waren die
jährlichen Leistungsstunden in den drei Leistungsangeboten unterschiedlich hoch
festgelegt. Ausgehend von einem maximalen Stundenkontingent erfolgte die Aufteilung
in den drei Leistungsangeboten auf die Kärntner Verwaltungsbezirke im Verhältnis ihrer
Einwohnerzahl über 65 Jahren.286 Damit sollte eine gleichmäßige Versorgung der
Kärntner Bevölkerung sichergestellt werden.
Im Abgleich mit den vertraglich maximal vereinbarten Stundenkontingenten stellte der
LRH fest, dass die im Jahr 2015 abgerechneten Leistungsstunden über alle
Leistungsangebote und Anbieter durchschnittlich einen Erfüllungsgrad von rd. 90%
aufwiesen. Die Ergebnisse der Detailbetrachtung nach Anbietern sind kategorisiert aus
nachfolgender Tabelle ersichtlich:
283 siehe dazu auch TZ 45 284 exkl. Verwaltungsstunden 285 exkl. Verwaltungsstunden 286 Die vereinbarten Normstunden konnten jedoch zwischen den Verwaltungsbezirken und den Leistungskategorien ausgeglichen werden.
2012 2013 2014 2015
in % absolut
Hauskrankenpflege 131.226 129.629 136.539 128.660 - 2,0 - 2.565
Hauskrankenhilfe 398.982 388.704 393.645 406.280 1,8 7.298
Heimhilfe 364.463 359.670 356.891 376.056 3,2 11.593
SUMME 894.671 878.003 887.075 910.996 1,8 16.325
Differenz 2012 - 2015Leistungsangebot
in Stunden
118
MOBILE DIENSTE
Tabelle 20: Mobile Dienste – Erfüllungsgrad (2015)
Quelle: Abt. 5, AKL; eigene Darstellung
Drei Anbieter, welche einen Flächendeckungszuschlag287 für Dienstleistungen im
Bereich der Hauskrankenpflege und Hauskrankenhilfe im gesamten Landesgebiet
erhielten, wiesen je einen Erfüllungsgrad zwischen 89% und 95% auf. Sie erbrachten
jeweils zwischen 150.000 und 320.000 Leistungsstunden. Bei zwei Anbietern, die
zwischen 12.000 und 19.000 Leistungsstunden erbrachten, lag der Erfüllungsgrad jeweils
über 100%. Auffällig war allerdings, dass der Erfüllungsgrad von drei weiteren
Anbietern nur zwischen 68% und 74% betrug, wobei ihre Leistungsstunden jeweils
zwischen 30.000 und 39.000 lagen. Sie boten ihre Dienstleistungen regional beschränkt
an. Davon versorgten zwei Anbieter u.a. den Bezirk Klagenfurt-Stadt.
Die nachstehende Tabelle zeigt die Verteilung der Leistungsstunden288 der Anbieter im
Jahr 2015 in den einzelnen Kärntner Bezirken:
Tabelle 21: Mobile Dienste – Leistungsstunden289 nach Bezirken (2015)
Quelle: Abt. 5, AKL; eigene Darstellung
287 siehe TZ 52 288 exkl. Verwaltungsstunden 289 exkl. Verwaltungsstunden
Erfüllungsgrad Anzahl der Anbieter
60% bis 69% 1
70% bis 79% 2
80% bis 89% 4
90% bis 99% 3
über 100% 2
Summe 12
Bezirk 2015
Klagenfurt-Stadt 155.923
St. Veit/Glan 115.693
Spittal/Drau 104.654
Wolfsberg 104.542
Villach-Land 94.038
Villach-Stadt 78.511
Feldkirchen 77.863
Klagenfurt-Land 71.811
Hermagor 54.740
Völkermarkt 53.220
Summe 910.996
119
MOBILE DIENSTE
Die meisten Leistungsstunden290 fielen in den Bezirken Klagenfurt Stadt, Spittal an der
Drau, St. Veit an der Glan und Wolfsberg an, die wenigsten in den Bezirken Hermagor
und Völkermarkt.
Den Unterlagen der Abt. 5 zufolge wohnten in den Bezirken Feldkirchen, Hermagor,
St. Veit an der Glan und Wolfsberg relativ gesehen die meisten Klienten, die 65 Jahre
und älter waren. Dies korrelierte aus Sicht des LRH in der Folge auch mit der Höhe der
Leistungsstunden in diesen Bezirken.
Auf Rückfrage des LRH teilte die Abt. 4 mit, dass es keine Analysen zur Entwicklung
der Leistungsstunden gegeben hätte. Evaluierungen wären nur anlassbezogen und im
Vorfeld neuer Vertragsabschlüsse vorgenommen worden.
Die Abt. 5 informierte den LRH, dass sie für die Zeit vor dem Jahr 2015 keine validen
Aussagen treffen könne. Allerdings wäre sie bislang davon ausgegangen, dass die
mobilen Dienste gut funktionieren und gut von der Bevölkerung angenommen würden.
46.2 Da der durchschnittliche Erfüllungsgrad über alle Leistungsangebote und Anbieter im
Jahr 2015 rd. 90% betrug, war aus Sicht des LRH grundsätzlich von einer realitätsnahen
Festlegung der Stundenkontingente auszugehen. Korrekturbedarf ortete der LRH
hingegen bei drei Anbietern, deren Erfüllungsgrad zwischen 68% und 74% lag und
damit weit unter dem Durchschnittswert. Daneben lag der Erfüllungsgrad bei zwei
weiteren Anbietern über 100%.
Der LRH empfahl daher die vertragliche Anpassung der maximalen
Stundenkontingente bei jenen Anbietern, die den durchschnittlichen Erfüllungsgrad von
rd. 90% weit unter- bzw. übererfüllten. Er wies darauf hin, dass bei einem weiteren
allgemeinen Anstieg der Leistungsstunden die Anpassung der maximalen
Stundenkontingente generell zu prüfen wäre.
46.3 Die Empfehlungen des LRH hätten sich lt. Stellungnahme der Landesregierung in Umsetzung
befunden. Im Zuge der Evaluierung der mobilen Dienste würden die Begriffe vereinheitlicht,
Richtlinien sowie ein Leistungskatalog erstellt und die bestehenden Vereinbarungen neu gestaltet
werden.
TOURENPLANUNG
47.1 In Kooperation mit einem Unternehmen wurde ein Einsatz-, Touren- und
Dienstplanungssystem für die Anbieter mobiler Dienste entwickelt. Das System machte
290 exkl. Verwaltungsstunden
120
MOBILE DIENSTE
Routenvorschläge, welche händisch verändert und auf die Smartphones der betroffenen
Mitarbeiter übertragen werden konnten. Bei Verwendung dieses Systems durch den
Anbieter erfolgte eine Kostenteilung der Einmalkosten und der Kosten des laufenden
Betriebs zwischen dem Land mit 60% und den Anbieterorganisationen mit 40%.291
Die Abt. 5 übermittelte die Entwicklung von Kenndaten im Bereich der Einsatz- und
Tourenplanung in den Jahren 2006 bis 2015, welche z.B. gefahrene Kilometer, Anzahl
der Fahrten und Klientenzahlen umfasste. Anhand ihrer Berechnungen und Analyse sah
sie eine optimierte Tourenplanung seitens der Anbieter. Darauf hätte insbesondere der
relativ geringe Anstieg der Anzahl der gefahrenen Kilometer (1%) im Vergleich zur
Steigerung der Klientenanzahl (6%) hingewiesen, dies bei gleichzeitiger Reduktion der
Anzahl der Fahrten.
Die Abt. 5 attestierte den Anbietern zudem ein großes Eigeninteresse daran, die Fahrt-
und Kilometerleistungen gering zu halten, da die Abgeltung der Fahrten pauschal und
nicht kilometerabhängig erfolgte. Eine zusätzliche Verbesserung würde aus Sicht der
Abt. 5 die Implementierung eines bereits verfügbaren kartographischen
Tourenplanungsmoduls darstellen.
Der LRH merkte jedoch an, dass insbesondere die klientenbezogenen Berechnungen auf
einer nicht validen Datenbasis beruhten, da die Anzahl der stichtagsbezogenen Klienten
mit Ausnahme des Jahres 2015 nicht korrekt war.292
47.2 Der LRH konnte die von der Abt. 5 attestierte optimierte Tourenplanung nicht
bestätigen, da insbesondere die den Berechnungen zugrundeliegenden Klientenzahlen
nicht valide waren.
Er empfahl daher das Datenmaterial einer Qualitätssicherung zu unterziehen und
danach eine erneute Analyse im Bereich der Einsatz- und Tourenplanung vorzunehmen.
47.3 Die Empfehlung des LRH hätte sich lt. Stellungnahme der Landesregierung in Umsetzung
befunden. Im Zuge der Evaluierung der mobilen Dienste würden die Begriffe vereinheitlicht,
Richtlinien sowie ein Leistungskatalog erstellt und die bestehenden Vereinbarungen neu gestaltet
werden.
291 Kam ein anderes System zum Einsatz, durften die daraus erwachsenen Kosten allerdings nicht höher sein. 292 siehe TZ 44
121
MOBILE DIENSTE
Kosten der mobilen Dienste
Allgemeines zur Ermittlung der Finanzdaten
48 Zur Darstellung der Ausgaben im Bereich der mobilen Dienste ging der LRH zunächst
von den vom Land Kärnten gemeldeten Finanzdaten an die
Pflegedienstleistungsstatistik aus.293 Das Land verbuchte die Ausgaben im
Zusammenhang mit den mobilen Diensten auf der Finanzposition „Hauskrankenpflege
und Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes“294. Unter dieser Finanzposition fand der
LRH noch weitere Ausgaben wie beispielsweise jene des Familien- und Dorfservice295,
die er jedoch nicht den Kosten der mobilen Dienste zurechnete.
Die Einnahmen im Bereich der mobilen Dienste verbuchte das Land auf der
Finanzposition „strukturverbessernde Maßnahmen“296. Der Kärntner Gesundheitsfonds
(KGF) stellte im Rahmen seiner Förderung für strukturverbessernde Maßnahmen unter
anderem jährlich Mittel in unterschiedlicher Höhe zur Finanzierung der
flächendeckenden Leistungen der Hauskrankenpflege zur Verfügung.297 Darüber hinaus
fanden sich unter der Position „sonstige Einnahmen“ Refundierungen des Bundes im
Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes.
Übersicht über die Kostenentwicklung
49.1 Unter Abzug der Einnahmenpositionen konnten die Nettoausgaben des Landes und der
Gemeinden für die Jahre 2012 bis 2015 wie folgt ermittelt werden:
Tabelle 22: Mobile Dienste – Nettoausgaben 2012 bis 2015
293 Für die Ermittlung der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit den mobilen Diensten war der Ansatz 42915 relevant. 294 Finanzposition 1-42915-8-7280.048 295 Die Angebote des hier beschriebenen Vereins umfassten Fahrten- und Einkaufsservice vor allem für Menschen mit eingeschränkter Mobilität bis hin zur Übernahme der Kinderbetreuung für junge Familien. Lt. Förderakt des Landes umfasste das Team im Jahr 2015 zehn hauptamtliche sowie 132 ehrenamtliche Mitarbeiter, wobei die ausgezahlte Förderung rd. 129.400,- EUR betrug. 296 Finanzposition 2-45921-0-8582 297 Die Zuständigkeit des KGF für die Förderung von Strukturmitteln ergab sich gem. § 8 Abs. 1 lit. b Kärntner Gesundheitsfondsgesetz, LGBL. Nr. 67/2013, i.d.g.F. Die Verwendung der Strukturmittel verfolgte unter anderem das Ziel der Schaffung und des Ausbaus alternativer Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten, Hauskrankenpflege und mobile Dienste sowie sozialmedizinische und psychosoziale Betreuungseinrichtungen. Der KGF vergab die Strukturmittel aufgrund seiner erlassenen Richtlinie für die Finanzierung strukturverbessernder Maßnahmen. Die Auszahlung der Strukturmittel erfolgte aufgrund eines Beschlusses der Gesundheitsplattform.
2012 2013 2014 2015
Bruttoausgaben 25.217.282 25.229.345 28.806.896 28.845.582
KGF-Strukturmittel: Hauskrankenpflege -3.319.500 -4.200.000 -3.300.000 -3.000.000
sonstige Einnahmen -92.087 -71.182 -82.796 -69.931
Nettoausgaben 21.805.695 20.958.164 25.424.100 25.775.651
Steigerung ggü. Vorjahr -4% 21% 1%
mobile Dienstein EUR
122
MOBILE DIENSTE
Quelle: Abt. 5, AKL, Meldung im Rahmen der Pflegedienstleistungsstatistik, eigene Berechnungen auf Basis
SAP-Auswertungen
Der LRH ging in seinen Betrachtungen in der Folge von den Bruttoausgaben aus, da die
Nettoausgaben stark von den Einnahmen aus den KGF-Strukturmitteln und somit eines
Dritten abhängig waren.
Von 2013 auf 2014 stiegen die Nettoausgaben von rd. 20,96 Mio. EUR auf
25,42 Mio. EUR an. Nach Auskunft der Abt. 5 wäre dies insbesondere mit der
Erhöhung der Normstundensätze für die Vertragsperiode 2014 bis 2016 in
Zusammenhang zu bringen.
Wie der LRH feststellen konnte, bewegten sich die Bruttoausgaben im von der Abt.
geplanten Budgetrahmen.298 Wie im stationären Bereich hatten die Gemeinden dem
Land Kärnten 50% des Kostenaufwands der mobilen Dienste im Wege der
Gemeindekopfquoten zu ersetzen.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Bruttoausgaben in Kombination mit
den Klientenzahlen in Jahressumme und Leistungsstunden299:
Tabelle 23: Mobile Dienste – Kosten- und Leistungsübersicht 2012 bis 2015
Quelle: Abt. 5, AKL
Während die Bruttoausgaben von 2012 bis 2015 um rd. 14% anstiegen, war im gleichen
Zeitraum bei der Anzahl der Klienten in der Jahressumme eine ähnliche Entwicklung zu
beobachten. Im selben Zeitraum stiegen die Leistungsstunden um 1,8%.
298 Lt. Regierungssitzungsakt vom 14.2.2014 ging die Abt. 4 im Februar 2014 im Rahmen ihrer Ermittlung des Planbudgets für die Vertragsperiode 2014 bis 2016 von einer Durchschnittsbetrachtung aus. Unter Berücksichtigung der Valorisierung und Anpassung der Normstundensätze würde sich das durchschnittliche Budgetvolumen in den Jahren 2014 bis 2016 auf jährlich 28,8 Mio. EUR belaufen. Die geplanten Kostensteigerungen hätten darüber hinaus auch einen arbeitsmarktpolitischen Effekt. Über den neuen Vertragszeitraum gesehen wäre mit 57 neuen VZÄ und daher mit Personalkosten von rd. 2 Mio. EUR zu rechnen. Auch in der Budgetprogrammperiode 2012 bis 2014 war mit den prognostizierten Mitteln von jährlich 25,4 Mio. EUR das Auslagen zu finden (lt. Regierungssitzungsakt vom 28.3.2011, Seite 6). 299 exkl. Verwaltungsstunden
2012 25.217.282 14.999 894.671
2013 25.229.345 16.737 878.003
2014 28.806.896 17.260 887.075
2015 28.845.582 18.274 910.996
Anzahl der Klienten
(Jahressumme)
Anzahl verrechneter
LeistungsstundenJahr
Bruttoausgaben für
mobile Dienste
123
MOBILE DIENSTE
49.2 Der LRH konnte die Ursachen für die Steigerung der Ausgaben im Bereich der mobilen
Dienste grundsätzlich nachvollziehen. In Bezug auf die diesbezüglichen Maßnahmen
zur Kostendämpfung verwies der LRH auf seine Empfehlungen in TZ 50 und TZ 52.
Die im Rahmen der mobilen Dienste durchgeführte Budgetplanung der zuständigen
Fachabteilung sah der LRH aufgrund der Einhaltung der Planzahlen positiv.
Finanzierung und Tarifsystem
Zuzahlung des Landes und der Gemeinden zum Normstundensatz
NORMSTUNDENSÄTZE
Kalkulation der Normstundensätze
50.1 (1) Das Land und die Gemeinden leisteten ihren Beitrag zur Finanzierung der mobilen
Dienste durch eine prozentuelle Zuzahlung zu den in den Verträgen mit den Anbietern
vereinbarten Normstundensätzen. Die verbleibenden Kosten sollten die Anbieter durch
sozial gestaffelte Selbstbehalte über die Klienten abdecken.300
Im Vorfeld von Vertragsverhandlungen mit der Arbeitsgemeinschaft der mobilen
Dienste kalkulierte das Land anhand bestimmter Kostenpositionen einen
durchschnittlichen Normstundensatz für jedes Leistungsangebot. Auf Basis dieser
Kalkulationen bildeten sich im Zuge der Vertragsverhandlungen die endgültigen
Normstundensätze. Im Anschluss daran wurden die Normstundensätze und die
maximalen Stundenkontingente vertraglich fixiert. Betreuungen an Sonn- und
Feiertagen waren in diesen Normstundensätzen inkludiert.
300 Details siehe TZ 55
124
MOBILE DIENSTE
Den übermittelten Kalkulationen zu den Normstundensätzen der drei
Leistungsangebote der mobilen Dienste lagen die gleichen Kostenpositionen zu
Grunde.301 Die folgende Tabelle zeigt daher am Beispiel der Hauskrankenpflege die
vertragsperiodenbezogenen Veränderungen der einzelnen Kostenpositionen im
Vertragszeitraum 2011 bis 2016:
Tabelle 24: Beispielkalkulation – Normstundensatz Hauskrankenpflege
Quelle: Abt. 5, AKL; eigene Darstellung
Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass sich der Normstundensatz ab 2014 für die
Hauskrankenpflege von rd. 63,- EUR auf rd. 67,- EUR erhöhte (rd. 6%). Die größte
Position in der Kalkulation nahmen dabei die Kosten pro Leistungsstunde302 ein. Die
Kosten für Kilometergeld303 stellten, gefolgt von den Verwaltungskosten304, die
zweitgrößte Position in der Kalkulation dar.
Die Abt. 4 evaluierte im 2. Halbjahr 2013 im Zuge der Verhandlungen für die
Vertragslaufzeit 2014 bis 2016 die Normstundensätze anhand von Ist-Kosten der drei
Leistungsangebote. Aus den von den Anbietern übermittelten Rechnungsabschlüssen
würde hervorgehen, dass bereits im Jahr 2012 die damals gültigen Stundensätze kaum
ausreichten. Der Großteil der Anbieter hätte in diesem Bereich Verluste verzeichnet:
Beträchtliche Kostensteigerungen hätten sich einerseits aus
nachgewiesenen Kosten für Qualitätssicherung und Planung305 und
301 Ein Katalog mit leistungs- und abrechnungsrelevanten Definitionen existierte im Bereich der mobilen Dienste nicht. Auf Basis von Auskünften der Abt. 4 und Abt. 5 konnte der LRH jedoch die Positionen, die der Kalkulation der Normstunden zugrunde lagen, definieren. Siehe dazu auch TZ 45. 302 Die Kosten pro Leistungsstunde spiegelten das Verhältnis zwischen dem Bruttogehalt der Pflege- bzw. Betreuungskraft und ihren Leistungsstunden direkt am Klienten pro Jahr wieder. 303 Nach Auskunft der Abt. 5 ergab sich die Anzahl der zugrundeliegenden Kilometer aus der durchschnittlichen Betrachtung über alle Träger je Leistungsangebot. Der Kalkulation lag das amtliche Kilometergeld i.H.v. 0,42 EUR pro Kilometer zu Grunde. 304 Unter den Verwaltungskosten waren Overhead-Kosten zu verstehen und somit jene Kosten, die nicht dem Bereich des Pflege- bzw. Betreuungspersonals zuzurechnen waren z.B. Geschäftsführung, Buchhaltung. 305 Im Rahmen der Planung und Qualitätssicherung würden nach Auskunft der Abt. 5 teilweise interdisziplinäre Teams von Betreuungs- und Verwaltungskräften zusammenarbeiten z.B. Erstellung und laufende Kontrolle im Rahmen von Checklisten.
Differenz
in %
Jahresbruttogehalt (inkl. Lohnnebenkosten) der Pflegekraft 46.782,87 47.972,56 2,54
Leistungsstunde pro Klient 924,00 925,65 0,18
Kosten pro Leistungsstunde
(Jahresbruttogehalt/Leistungsstunde)50,63 51,83 2,37
Kosten für Planung und Qualitätssicherung - 3,75 100,00
Kosten für Arbeitssicherheit und Pflegematerial - 0,50 100,00
Verwaltungskosten 6,13 4,95 19,25-
km-Geld (0,42 EUR/km) 5,24 5,51 5,15
Mehrarbeitszuschlag 0,98 0,30 69,39-
Normstundensatz gesamt 62,98 66,84 6,13
Vertragsperiode
2014 bis 2016
in EUR
Kostenposition
Vertragsperiode
2011 bis 2013
125
MOBILE DIENSTE
andererseits aus der Verdoppelung der Kosten für Vertretungskräfte306 für
schwangere Pflege- und Betreuungspersonen durch Änderungen im
Bereich des Arbeitnehmerschutzes ergeben. Damit wären auch
intensivierte Kontrollen der Arbeitsinspektorate ab 1. Januar 2013
einhergegangen. Die Abt. 4 wies in diesem Zusammenhang darauf hin,
dass der Frauenanteil des Pflege- und Betreuungspersonals im Bereich der
mobilen Dienste über 90 % betragen habe.
Darüber hinaus wären die nicht an die Klienten verrechenbaren Kosten
für Pflegematerial307 angestiegen und wurde die Auszahlung einer
Erschwerniszulage, deren Höhe sich an der Qualifikation der jeweiligen
Berufsgruppe orientierte, ins Treffen geführt.
Daher einigten sich die Vertragsparteien auf zusätzliche Kostenpositionen für die
Vertragsperiode 2014 bis 2016. Neu hinzu kamen daher Kosten für die Planung und
Qualitätssicherung i.H.v. 3,75 EUR sowie Arbeitssicherheit und Pflegematerial
i.H.v. 0,50 EUR in allen Leistungsangeboten. Die etwas gekürzte Position
Verwaltungskosten blieb weiterhin bestehen.308
Nach Auskunft der Abt. 4 zur Kalkulation der neuen Positionen wäre im Jahr 2013 eine
Aufteilung bzw. größenmäßige Zuordnung der hinzugekommenen Kosten in
Ermangelung von Erfahrungswerten noch nicht möglich gewesen. Ein separater
Ausweis der neuen Kostenpositionen erschien jedoch aus Sicht der Abt. 4 dennoch
zweckmäßig. In der Folge wäre eine Ist-Analyse mit Ablauf der Vertragsperiode 2014
bis 2016 geplant gewesen, um die Positionen zu evaluieren. Kalkulationen, die einen
Rückschluss auf die vereinbarte Höhe und Zuordnung der Positionen erlauben würden,
konnte der LRH den übermittelten Unterlagen nicht entnehmen.
In allen Leistungsangeboten kam es zu einem leichten Ansteigen der Position
„Kilometergeld“. Im Bereich der Hauskrankenpflege bzw. Hauskrankenhilfe stiegen die
durchschnittlichen Bruttogehälter (inkl. Lohnnebenkosten) des Pflege- und
Betreuungspersonals in der Vertragsperiode 2014 bis 2016 um 2,5% bzw. um 3,7% an.
Dagegen sanken jene im Bereich der Heimhilfe um 7,3%.
306 Seit 2012 hätten sich die Personalkosten für Vertretungskräfte für schwangere Pflege- und Betreuungspersonen aufgrund von verschärften Regeln im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit verdoppelt. Beispielsweise durften Schwangere nicht alleine mit dem Auto fahren, keinen Kontakt mit natürlichen Ausscheidungen haben oder nicht mehr als fünf Kilogramm heben. 307 Insbesondere würde es sich dabei um Handschuhe, Einmalschürzen und Mundschutz handeln. 308 Die Verwaltungskosten verringerten sich zwar bei der Hauskrankenpflege um rd. 19,2%, stiegen jedoch insbesondere bei der Heimhilfe um rd. 23% an.
126
MOBILE DIENSTE
Im Rahmen eines Sideletters aus dem Jahr 2014 verpflichteten sich jedoch die Anbieter
gemeinsam mit dem Land die Verwaltungskosten/Overhead-Kosten von 8% auf 6% bis
Ende des Jahres 2016 zu senken.
Die Normstundensätze wurden zusätzlich jährlich auf Basis des Kollektivvertrags
„Sozialwirtschaft Österreich“ zuzüglich 0,5% als Pauschalabgeltung für Biennalsprünge
angepasst.
Entwicklung der Normstundensätze
(2) Die Normstundensätze entwickelten sich in den beiden Vertragsperioden von 2011
bis 2015 wie folgt:
Abbildung 7: Mobile Dienste – Entwicklung der Normstundensätze 2011 bis 2015
Quelle: Abt. 5, AKL
Der höchste Anstieg der Normstundensätze war von 2013 auf 2014 zu verzeichnen.
Somit erhöhten sich die Normstundensätze mit Beginn der Vertragsperiode 2014 bis
2016 im Rahmen der Hauskrankenpflege um rd. 6%, der Hauskrankenhilfe um rd. 12%
und der Heimhilfe um rd. 8%. Im Übrigen stiegen die Normstundensätze seit 2011
jährlich, nicht zuletzt aufgrund der vereinbarten Valorisierung, stetig an.
58,71 60,84
62,98
66,83 68,83
70,57 71,88
39,66 41,10
42,55
47,55 48,98 50,22 51,15
29,77 30,85 31,94 34,65 35,69 36,59 37,27
-
10,00
20,00
30,00
40,00
50,00
60,00
70,00
80,00
ab 01/2011 ab 01/2012 ab 02/2013 ab 01/2014 ab 02/2014 ab 02/2015 ab 02/2016
Laufzeit 2011 bis 2013 Laufzeit 2014 bis 2016
EUR
Vertragsperioden
Hauskrankenpflege Hauskrankenhilfe Heimhilfe
127
MOBILE DIENSTE
Die Abt. 5 teilte dem LRH mit, dass sie bei zukünftigen Vertragsverhandlungen mit
einigen Maßnahmen zu einer Kostendämpfung im Bereich der Normstundensätze
beitragen wolle. Dazu würden die Reduzierung der Kosten für Planung und
Qualitätssicherung, Arbeitssicherheit und Pflegematerial sowie die Anpassung der
Klienten-Selbstbehalte zählen.
Nachfolgende Tabelle zeigt die prozentuelle Entwicklung des Landes- und
Gemeindeanteils an den Normstundensätzen in den Jahren 2011 bis 2015:
Tabelle 25: Mobile Dienste – Entwicklung des Landes- und Gemeindeanteils
Quelle: Abt. 5, AKL, eigene Darstellung
Die Tabelle zeigt, dass der prozentuelle Landesanteil seit 2011 nur geringfügig anstieg.
Bundesländervergleich
(3) Im April 2016 erhob die Abt. 5 in sieben Bundesländern309 die Kosten einer
Normstunde. Ihren Erhebungen zufolge lag der Österreichschnitt für eine Normstunde
in der Hauskrankenpflege bei rd. 61,- EUR, in der Hauskrankenhilfe bei rd. 48,- EUR
und in der Heimhilfe bei rd. 40,- EUR. Bei Berücksichtigung aller Probleme der
Vergleichbarkeit310 wäre jedoch auffällig gewesen, dass Kärnten mit seinen Normkosten
in der Hauskrankenpflege von rd. 72,- EUR deutlich über dem von der Abt. 5
berechneten österreichischen Durchschnitt lag. Bei der Heimhilfe wäre Kärnten mit
seinem Normstundensatz von rd. 37,- EUR unter dem österreichischen Durchschnitt
gelegen.
50.2 Für den LRH war die Kalkulation der neuen Kostenpositionen Qualitätssicherung und
Planung sowie Arbeitssicherheit und Pflegematerial in Ermangelung von
Kalkulationsunterlagen der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Zudem wären nach
309 Steiermark, Burgenland, Niederösterreich, Salzburg, Oberösterreich, Tirol und Kärnten 310 Nach Auskunft der Abt. 5 würden sich die Normkosten in den Bundesländern kaum gegenüberstellen bzw. repräsentativ vergleichen lassen. Insbesondere waren Unterschiede im Hinblick auf gesetzliche Rahmenbedingungen, Strukturen, historische Entwicklungen, geografische Gegebenheiten, Arten der Leistungserbringer, Berechnungsmethoden zu erkennen. Der Hauptgrund bestehe lt. Abt. 5 in den unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern, welche Kostenpositionen in den Normkostensätzen berücksichtigt werden z.B. Reisekosten, Sonn- und Feiertagsbetreuung, Verwaltungskosten, Abrechnungseinheiten.
Hauskrankenpflege Hauskrankenhilfe Heimhilfe*
Laufzeit 2011 bis 2013 68,07 64,62 68,48
Laufzeit 2014 bis 2016 69,00 65,00 68,50
VereinbarungLandesanteil in %
* In den Jahren 2011 bis 2013 übernahm das Land für Klienten ohne Pflegegeldbezug 30% des
Normstundensatzes im Rahmen der Heimhilfe . Lediglich rd. 3% der gesamten Heimhilfestunden
(= rd. 10.000 Stunden) wurden nach diesem Tarif abgerechnet.
128
MOBILE DIENSTE
Ansicht des LRH z.B. die Vertretungskosten für schwangere Pflegekräfte direkt der
Position „Pflege- und Betreuungspersonal“ zuzurechnen. Die Wahl in der Bezeichnung
der neuen Positionen lies zudem weitere Kosten im Overhead- bzw. Verwaltungsbereich
vermuten.
Der LRH empfahl daher bei den zukünftigen Vertragsverhandlungen und vor Abschluss
neuer Verträge eine detaillierte Ist-Kostenanalyse insbesondere im Hinblick auf die
Kostenpositionen Planung und Qualitätssicherung, Arbeitssicherheit und Pflegematerial
sowie Verwaltungskosten durchzuführen. Im Hinblick auf die Beurteilung der
Normstundensätze im Bereich der Hauskrankenpflege sollte sich das Land an den
Ergebnissen des Bundesländervergleichs orientieren.
50.3 Die Empfehlungen des LRH wären lt. Stellungnahme der Landesregierung umzusetzen. Das Land
werde einen externen Wirtschaftsprüfer mit einer detaillierten Ist-Kostenanalyse beauftragen.
EFFIZIENZ DER BETREUUNGSZEIT
51.1 Neben der Kostenpositionen der Normstundensätze stellte die Effizienz der
Betreuungszeit einen wesentlichen Bezugsparameter dar. Diese gab lt. Abt. 5 den
prozentuellen Anteil der jährlichen Nettoarbeitszeit der Pflegekraft wieder, der direkt für
die Betreuung des Klienten aufgewendet wurde.
Das Land und die Anbieter strebten in einem Sideletter im Jahr 2014 als
kostendämpfende Maßnahme bis Ende 2016 an, die Effizienz der Betreuungszeiten um
2% zu erhöhen. Eine Gegenüberstellung der Abt. 5 der beiden Vertragsperioden zeigte
im Zeitraum 2011 und 2016 jedoch eine gleichbleibende Effizienz in der Betreuungszeit
bei der Hauskrankenpflege i.H.v. 60%. Sie erhöhte sich jedoch bei der Hauskrankenhilfe
von 71% auf 75% und verringerte sich gleichzeitig bei der Heimhilfe um 1% auf 84%.
Die Abt. 5 führte im 1. Halbjahr 2016 eine Evaluierung hinsichtlich der Klientenzahlen,
der Einsatzstunden und der Fahrten der Anbieter sowie der Finanzierung unter
Bezugnahme auf den Ist-Kostenvergleich 2013 durch. Den Analysen der Abt. 5 zufolge
wären die im Sideletter definierten Ziele im Hinblick auf die Effizienz im Jahr 2015 mit
Ausnahme der Hauskrankenpflege jedenfalls erreicht worden.311
51.2 Im Hinblick auf die in TZ 44 beanstandete Validität der stichtagsbezogenen
Klientenzahlen sollte die Zielerreichung im Hinblick auf die Effizienz nochmals
analysiert werden.
311 Im Rahmen der Hauskrankenpflege wäre diese sogar übererfüllt.
129
MOBILE DIENSTE
51.3 Die Landesregierung sagte in ihrer Stellungnahme eine nochmalige Analyse der Zielerreichung im
Hinblick auf die Effizienz zu. Die Ergebnisse würden in den neuen Vereinbarungen bzw.
Normstundensätzen einfließen.
Flächendeckungszuschlag
52.1 Lt. Vereinbarung gebührte den Anbietern zu den Normstundensätzen im Rahmen der
Hauskrankenpflege und Hauskrankenhilfe vom Land ein Zuschlag, wenn sie ihre
Dienstleistungen in ganz Kärnten und damit auch in den entlegensten Gebieten
erbrachten. Den Unterlagen der Abt. 5 zufolge betrug der Flächendeckungszuschlag von
2001 bis 2010 3%, in den Jahren 2011 bis 2013 2% und wurde aufgrund von
vorgelegten Kostennachweisen ab 2014 wieder auf 3% angehoben. Konkrete Positionen
zur transparenten Ermittlung der Zuschlagshöhe konnten dem LRH nicht vorgelegt
werden.
Die Abt. 5 teilte mit, dass drei Anbieter ihre Dienstleistungen im gesamten Landesgebiet
erbringen würden und die übrigen einen räumlich beschränkten Wirkungsbereich
abdeckten. Nach Berechnungen des LRH betrugen die Ausgaben des Landes im Jahr
2015 im Zusammenhang mit dem Flächendeckungszuschlag insgesamt
rd. 480.000,- EUR, wobei rd. 133.000,- EUR auf die Bezirke Klagenfurt Stadt und
Villach Stadt entfielen.
Auf Basis von Auswertungen der Abt. 5 konnte der LRH jedoch feststellen, dass ein
Anbieter, der den Flächendeckungszuschlag erhielt, im Bezirk Hermagor seit 2006 keine
Leistungen erbrachte. Gemäß Vertragsformulierung hätte dem Anbieter daher kein
Zuschlag gebührt. Allein im Jahr 2015 ergab sich aus dieser Vertragsposition
ein Betrag von rd. 83.000,- EUR.
52.2 Dem LRH war die flächendeckende Versorgung der Kärntner Bevölkerung ein
Anliegen. Er kritisierte jedoch die Gewährung eines Flächendeckungszuschlages für alle
Gebiete in Kärnten, unabhängig von deren Erreichbarkeit, Versorgungssituation und
dem damit verbundenen Fahrtaufwand. In Ballungszentren war die Versorgung mit
mobilen Diensten aus Sicht des LRH ohnehin sichergestellt. Der LRH empfahl daher,
den Flächendeckungszuschlag für Leistungen in den Ballungsgebieten generell zu
streichen und einen Ausgleichsbetrag nur für jene Regionen zu gewähren, in denen eine
schwierige Versorgungssituation bestand.
Der LRH konnte darüber hinaus die Angemessenheit der Zuschlagshöhe in
Ermangelung von Kalkulationsgrundlagen nicht überprüfen. Er empfahl, die
130
MOBILE DIENSTE
Berechnung der Höhe des Flächendeckungszuschlags künftig transparent und
nachvollziehbar zu gestalten.
Zudem kritisierte der LRH die seit 2006 erfolgte Auszahlung des
Flächendeckungszuschlages an einen Anbieter mobiler Dienste, obwohl dieser in einem
Kärntner Bezirk keine Leistungen erbrachte. Der LRH empfahl, diesbezüglich eine
rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
52.3 Die Landesregierung sagte zu, die Empfehlungen des LRH im Rahmen der neu zu erstellenden
Vereinbarungen mit den Anbietern mobiler Dienste umzusetzen.
Seitens des Landes wäre zudem eine rechtliche Beurteilung in Bezug auf die Auszahlung des
Flächendeckungszuschlages erfolgt. Im Ergebnis hätte die Abt. 5 festgestellt, dass die vertraglich
gewählte Formulierung im Zusammenhang mit der Gewährung des Flächendeckungszuschlags
nicht besonders „glücklich“ gewählt worden wäre. Diese hätte grundsätzlich einen
Interpretationsspielraum darüber offen gelassen, ob ein Flächendeckungszuschlag auch dann
gebührt, wenn der Anbieter die Leistung nicht in ganz Kärnten erbracht, sondern nur angeboten
hätte. Nach Ansicht der Abt. 5 wäre die Formulierung durchaus so auszulegen gewesen, dass das
reine Vorhalten eines Leistungsangebots in jeden Bezirk den Anbieter zum Bezug des
Flächendeckungszuschlages berechtigt hätte. Im konkreten vom LRH aufgezeigten Fall wäre daher
bei einer mit der Nichtauszahlung des Zuschlags verbundenen Klage durch den Anbieter das
Prozessrisiko für das Land Kärnten als eher hoch einzuschätzen. Im Zuge der Überarbeitung der
Vereinbarungen bzw. der Umstellung auf Fördervereinbarungen müssten die derzeit geltenden
Regelungen wohl überdacht und abgeändert werden.
Abrechnung
53.1 Laut Verträgen mit den Anbietern sollte die Abrechnung der prozentuellen Zuzahlung
zum Normstundensatz zwischen dem Land und den Anbietern quartalsmäßig erfolgen.
Dabei war ab Unterzeichnung der Vereinbarung monatlich 1/12 der sich aus der
jeweiligen Vereinbarung ergebenden Jahresfördersumme in Vorhinein anzuweisen. Die
Leistungsstunden waren spätestens am 15. des Folgemonats in der Datenbank des
Landes durch den Anbieter freizugeben. Tatsächlich rechnete das Land mit den
Anbietern allerdings nur jährlich ab.
Sobald sich eine Überschreitung der Maximalkontingente abzeichnete, hatte der
Anbieter unverzüglich das Land zu verständigen. Ein Ausgleich der Kontingente
während der Laufzeit der Vereinbarung war durch die Anbieter zulässig, sofern dies den
aktuellen praktischen Anforderungen entsprach und zu keiner Erhöhung der errechneten
jährlichen Gesamtfördersumme führte.
131
MOBILE DIENSTE
53.2 Der LRH kritisierte die nicht vertragskonforme jährliche Abrechnung des Landes mit
den Anbietern.
Er empfahl, die Abrechnung vereinbarungsgemäß quartalsweise vorzunehmen. Durch
die Quartalsabrechnungen wäre die Entwicklung der Leistungsstunden pro Anbieter
leichter abzuschätzen, womit die Akontozahlungen zeitnahe auf die tatsächlich
geleisteten Stunden angepasst werden könnten. An das Leistungsniveau angepasste
Vorauszahlungen würden zudem auch Risiken seitens des Landes, beispielsweise bei der
Insolvenz eines Anbieters, minimieren.
53.3 Die Landesregierung teilte mit, dass aufgrund der Empfehlung des LRH die Abrechnung ab dem
Haushaltsjahr 2017, wie vertraglich vorgesehen, bereits quartalsweise vorgenommen worden wäre.
Abgangsdeckung
54.1 Im Zuge der Analyse der mobilen Dienste konnte der LRH feststellen, dass seit dem
Jahr 2010 neben Heimbetreibern auch ein Anbieter mobiler Dienste eine
Abgangsdeckung erhielt. Dieser Anbieter stellte 2010 einen Förderantrag, da er
ansonsten nach eigener Auskunft nicht in der Lage gewesen wäre seine Gehälter im
vollen Umfang zu bezahlen.
Wie sich herausstellte, erbrachte der Anbieter im Jahr 2009 rd. 30.500 Leistungsstunden
mehr, als mit dem Land Kärnten auf Basis der Vertragsgrundlagen abgerechnet werden
konnten. Wären diese mit den Normstundensätzen abgerechnet worden, hätte sich ein
Gegenwert von rd. 697.000,- EUR ergeben. Der Anbieter stellte zwar vorzeitig einen
Antrag auf Erhöhung der vertraglich vereinbarten Stundenkontingente für 2008 und
2009312, das Land genehmigte jedoch eine solche Überschreitung nur für 2008. Dies
hatte letztendlich einen außerordentlichen Jahresverlust des Anbieters im Jahr 2009 zur
Folge. Die Landesregierung beschloss daher im Jahr 2010, dem Anbieter eine
Abgangsdeckung i.H.v. 100.000,- EUR zu gewähren.
In einem Gespräch zwischen dem damals zuständigen Soziallandesrat und dem
Anbieter im Oktober 2010 wurde die weitere Vorgehensweise festgelegt. Die Abt. 4
sollte die anerkennungsfähigen Abgänge ermitteln und die anschließenden Zahlungen
durch das Land Kärnten an den Anbieter über vier Jahre, beginnend mit dem Jahr 2010,
gleichmäßig verteilen. Die bereits für 2008 und 2009 gewährte Auszahlung i.H.v.
100.000,- EUR sollte dabei berücksichtigt werden.
312 Sobald sich eine Überschreitung der Gesamtstunden/Maximalkontingente abzeichnete, hatte der Anbieter lt. Vertrag unverzüglich die Abt. 4 zu verständigen.
132
MOBILE DIENSTE
Der Anbieter brachte im Jahr 2011 einen neuen Förderantrag zur Abgangsdeckung des
Jahres 2009 i.H.v. 287.275,16 EUR ein. Nach erfolgter Prüfung der vorgelegten
Rechnungsabschlüsse und der widmungsgemäßen Mittelverwendung durch die Abt. 4
genehmigte der Soziallandesrat die Auszahlung einer zusätzlichen Abgangsdeckung
i.H.v. 270.000,- EUR.
Im Jahr 2013 klagte der Anbieter das Land, da dieser nicht nur eine Abgangsdeckung,
sondern die Abgeltung sämtlicher über den Vertrag hinaus geleisteter Stunden mit dem
vollen Stundensatz einforderte. Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Landes.
54.2 Der LRH sah die Auszahlung der Abgangsdeckungen i.H.v. insgesamt
370.000,- EUR an einen Anbieter mobiler Dienste problematisch. Aus Sicht des LRH
bestand weder eine Verpflichtung zur Gewährung einer Abgangsdeckung noch zur
Abgeltung über das vertraglich vereinbarte Kontingent hinaus geleisteter Stunden.
Daher empfahl der LRH die Gewährung von Abgangsdeckungen vertraglich
auszuschließen.
Mit der bereits vom LRH unter TZ 53 empfohlenen vertragskonformen quartalsweisen
Abrechnung könne das Land ein mögliches Überschreiten der Stundenkontingente
rechtzeitig abschätzen und zeitnah darauf reagieren.
54.3 Laut Stellungnahme der Landesregierung werde der Empfehlung des LRH, Abgangsdeckungen in
den künftigen Vereinbarungen auszuschließen, nachgekommen werden. Sie verwies nochmals
ausdrücklich darauf, dass die zuständige Sozial- und Gesundheitsreferentin in der aktuellen
Regierungsperiode keine Abgangsdeckungen genehmigt und ausbezahlt hätte.
Selbstbehalte durch Klienten
55.1 Über die Normstundensätze hinaus bestand für den Klienten eine nach dem
Nettoeinkommen gestaffelte Zuzahlungspflicht durch Selbstbehalte pro Leistungsstunde.
Als Bemessungsgrundlage dienten das Nettoeinkommen des Pflege- oder
Betreuungsbedürftigen sowie jenes des (Ehe)Partners313. Die Anbieter waren verpflichtet
von den Klienten einen nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelten Kostenbeitrag
einzuheben. Die Berechnung der Höhe des Selbstbehaltes erfolgte anhand von
einkommensbezogenen und mit dem Land akkordierten Tariflisten. Der Selbstbehalt
hing somit vom jeweiligen Nettohaushaltseinkommen und vom Umfang der Betreuung
ab. Für Betreuungen an Sonn- und Feiertagen wurde ein Zuschlag von 50% verrechnet.
313 Waren beide (Ehe)Partner Pensionsempfänger und erhielten beide Pflegeleistungen, so wurden beide einzeln abgerechnet. Erhielt jedoch nur eine Person Pflegeleistungen, so wurde das Einkommen vom (Ehe)Partner zu 50% zur Nettopension des Pflegenden hinzugerechnet. War allerdings nur ein (Ehe)Partner Pensionsempfänger und erhielten beide Personen Pflege, so wurde die Nettopension um einen pauschalen Absetzbetrag von 300,- EUR vermindert. Das Einkommen anderer, im gemeinsamen Haushalt lebender Personen fand keine Berücksichtigung.
133
MOBILE DIENSTE
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die nach dem Nettoeinkommen
gestaffelten Selbstbehalte für mobile Dienste bis zum max. Nettoeinkommen i.H.v.
3.470,- EUR:
Tabelle 26: Mobile Dienste – Tariflisten (ab 2014)
Quelle: Abt. 5, AKL, eigene Darstellung
Aus der Tabelle geht hervor, dass ein Klient ohne Pflegegeldbezug bei einem
Nettoeinkommen bis 430,- EUR keinen Selbstbehalt entrichten musste. Ab einem
Nettoeinkommen von 640,- EUR sah die Tarifliste eine Staffelung in 10,- EUR-Schritten
vor, wobei die mobilen Anbieter pro Schritt 0,10 EUR Selbstbehalt je Stunde zusätzlich
verrechneten. Sofern der Klient Pflegegeld bezog, fielen auch bei einem
einkommenslosen Klienten für die Inanspruchnahme der Hauskrankenpflege bereits
8,- EUR und der Hauskrankenhilfe 7,- EUR Selbstbehalt an. Für die Berechnung des
Selbstbehaltes bei Inanspruchnahme der Heimhilfe war der Pflegegeldbezug des
Klienten nicht relevant.
55.2 Der LRH kritisierte, dass die Anbieter nach dem geltenden Tarifsystem für die gleiche
Leistung einkommensabhängig unterschiedliche Entgelte verrechneten. Dies führte
dazu, dass für Anbieter mobiler Dienste der Vertragsabschluss mit Klienten mit hohem
Einkommen grundsätzlich attraktiver war als mit sozial Schwächeren.
Um mögliche Fehlanreize zu vermeiden, empfahl der LRH daher dem Land zu prüfen,
den Anbietern mobiler Dienste den vereinbarten Normstundensatz für die jeweiligen
Leistungsangebote unter Abzug der von diesen eingehobenen Selbstbehalte abzugelten.
55.3 Die Landesregierung brachte in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck, dass die Empfehlung des
LRH zur Änderung der Leistungsabgeltung im Zuge der derzeit stattfindenden Evaluation
überprüft werden soll. Dies auch unter dem Aspekt der hierfür notwendigen personellen und
monetären Ressourcen.
Heimhilfe
Selbstbehalt
ohne Pflegegeld
Selbstbehalt
mit Pflegegeld
Selbstbehalt
ohne Pflegegeld
Selbstbehalt
mit Pflegegeld
Selbstbehalt
ohne/mit Pflegegeld
0 - 430 0,0 8,0 0,0 7,0 0,0
430 - 640 7,0 15,0 6,0 13,0 9,0
650 7,1 15,1 6,1 13,1 9,1
660 7,2 15,2 6,2 13,2 9,2
… … … … … …
840 9,0 17,0 8,0 15,0 11,0
… … … … … …
3.470 35,3 43,3 34,3 41,3 37,3
Hauskrankenpflege Hauskrankenhilfe
in EUR
Nettoeinkommen
134
MOBILE DIENSTE
Gewährung von Hauskrankenpflege durch Sozialversicherungsträger
56.1 Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG)314 sah die Gewährung von
Hauskrankenpflege315 aus Mitteln der Sozialversicherung als krankenhausersetzende
Pflichtleistung vor, wenn und solange es die Art der Krankheit erforderte.316 Diese durfte
jedoch nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Für ein und denselben Versicherungsfall
konnte eine Hauskrankenpflege317 für die Dauer von längstens vier Wochen genehmigt
werden. Darüber hinaus war eine Weitergewährung nach Vorliegen einer ärztlichen
Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger
möglich.
Die Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger war auf Antrag des Klienten
und nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen grundsätzlich möglich. Nach Auskunft
der Abt. 4 hätten jedoch die Sozialversicherungsträger in Kärnten die
Kostenübernahmen durchwegs abgelehnt. Sie argumentierten, dass sie ohnehin über die
Strukturmittel des KGF im Rahmen der Hauskrankenpflege Finanzmittel bereitstellen
würden. Daher hätte letztendlich in diesen Fällen das Land Kärnten über den Zuschuss
zum Normstundensatz einen Teil der Kosten übernommen. Mehrfache Urgenzen des
Landes wären in den vergangenen Jahren ins Leere gegangen bzw. hätten in einem Jahr
sogar zur Herabsetzung der KGF- Strukturmittel geführt.
56.2 Der LRH kritisierte, dass die Sozialversicherungsträger in Kärnten ihrer gesetzmäßigen
Kostenübernahmeverpflichtung bei Gewährung von Hauskrankenpflege nicht
nachkamen, sodass das Land diese Kosten trug. Er empfahl dem Land weiterhin von
den Sozialversicherungsträgern deren gesetzeskonforme Kostenübernahme bei
Gewährung von Hauskrankenpflege lt. ASVG einzufordern bzw. zu prüfen, ob
diesbezüglich der Klagsweg zu beschreiten wäre.
56.3 Die Landesregierung betonte in ihrer Stellungnahme, dass sich die Empfehlungen des LRH in
Umsetzung befinden würden.
In den zukünftig geltenden Richtlinien zur Förderung der mobilen Dienste werde eine genaue
Abgrenzung zwischen der nicht medizinischen und der medizinischen Hauskrankenpflege
314 § 151 ASVG, BGBl. I Nr. 189/1955, i.d.g.F. 315 Gem. § 151 Abs. 2 ASVG wurde die medizinische Hauskrankenpflege durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege lt. § 12 GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, i.d.g.F. erbracht. Diese wurden vom Krankenversicherungsträger beigestellt oder standen mit dem Krankenversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis im Sinne des sechsten Teiles dieses Bundesgesetzes oder waren im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig, die medizinische Hauskrankenpflege betrieb. 316 Als Maßnahmen der medizinischen Hauskrankenpflege im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften kamen einerseits die Betreuung und andererseits qualifizierte Pflegeleistungen durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auf ärztliche Anordnung in Betracht. 317 Die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken zählten nicht zur Hauskrankenpflege.
135
MOBILE DIENSTE
vorgenommen. Es könnte dann in einem ersten Schritt geprüft werden, ob die von der Kärntner
Gebietskrankenkasse an den KGF geleisteten Strukturmittel den Kosten der medizinischen
Hauskrankenpflege entsprechen. Zur Abklärung der gesetzeskonformen Kostenübernahmen wären
jedenfalls nochmalige Gespräche mit der Gebietskrankenkasse geplant.
136
24-STUNDEN-BETREUUNG
24-STUNDEN-BETREUUNG
Rahmenbedingungen
Allgemeine Entwicklung der 24-Stunden-Betreuung
57 Seit der Einführung des Pflegegeldes im Jahr 1993 wurden entsprechende
Pflegedienstleistungen in Österreich landesweit ausgebaut. Allerdings reichte die
punktuelle Unterstützung durch Hauskrankenpflege, Heimhilfe oder Essen auf Rädern
nicht aus, um jene Personen zu versorgen, die kontinuierlicher Pflege und Betreuung
rund um die Uhr bedurften. Die Suche nach Alternativen zu der in solchen Fällen oft
unvermeidlichen Übersiedlung in ein Pflegeheim stand daher für viele Familien bereits
in den 90iger-Jahren im Mittelpunkt. So entwickelte sich die sogenannte 24-Stunden-
Betreuung, welche ein weiteres Instrument der häuslichen Versorgung darstellte.318
Dabei wurden Personen mit Deutschkenntnissen, oft sogar ausgebildete Pflegefachkräfte
zunächst privat, später zunehmend unterstützt durch spezialisierte Agenturen an private
Haushalte vermittelt, wo sie Pflege- und Betreuungsarbeit erbrachten.319
Diese Praxis regelte der Gesetzgeber im Jahr 2007 mit dem Hausbetreuungsgesetz320 und
schuf damit Mindeststandards für die 24-Stunden-Betreuung von Personen in deren
Privathaushalten. In diesem Gesetz waren insbesondere Betreuungs- bzw.
Arbeitsverhältnis, Betreuungsumfang, Handlungsleitlinien sowie
Verschwiegenheitspflichten geregelt.
Die Betreuung umfasste insbesondere eine Hilfestellung für die zu betreuende Person bei
der Haushalts- und Lebensführung und bei sonstigen Tätigkeiten: 321
Körperpflege
An- und Auskleiden
orale Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
Benützung der Toilette
Die Durchführung von pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten konnte nur bei direkter
und nachweislicher Übertragung durch Ärzte bzw. diplomierte Gesundheits- und
318 siehe Schmidt, A./Leichsenring, K. (2016): Der österreichische Weg der 24-Stunden-Betreuung und seine Wirkung auf Qualität und Qualitätssicherung, Soziale Sicherheit, 1/2016 319 siehe Bachinger, A. (2010): 24-Stunden-Betreuung – gelungenes Legalisierungsprojekt oder prekäre Arbeitsmarktintegration? SWS Rundschau, 50 (4), 399 - 412 320 Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen wurden (Hausbetreuungsgesetz – HBeG) und mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wurde, BGBl. I Nr. 33/2007 i.d.g.F. 321 siehe dazu § 3b Bundesgesetz Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997 i.d.g.F.
137
24-STUNDEN-BETREUUNG
Krankenpflegefachkräfte an die Betreuungspersonen vorgenommen werden (z.B.
Verabreichung von Arzneimitteln, Anlegen von Bandagen und Verbänden).322
Die Betreuungskraft war für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der
zu betreuenden Person aufzunehmen. Die Betreuungskraft musste somit bei der
Gemeinde bzw. beim Magistrat ihren Wohnsitz im Haushalt der betreuten Person
anmelden. Die Betreuung konnte auf zwei Arten organisiert werden:323
selbständige Erwerbstätigkeit: Die Betreuungskraft besaß den
Gewerbeschein der Personenbetreuung.324 Die Vermittlung erfolgte
größtenteils über Agenturen. Selbständige Personenbetreuer mussten bei
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde das Gewerbe des
Personenbetreuers anmelden. Damit erfolgte auch eine Meldung an die
Sozialversicherung und an das zuständige Finanzamt.
unselbständige Erwerbstätigkeit: Die Betreuungskraft war als
Arbeitnehmer beschäftigt und musste von der betreuten Person bzw.
deren Angehörigen bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden.
Die Wirtschaftskammer Kärnten verzeichnete per 31. Dezember 2015 4.797
selbständige Personenbetreuer325, wobei sich die Zahl von 2012326 auf 2015 um rd. 70%
erhöhte. Die Personenbetreuer, die in der 24-Stunden-Betreuung kärntenweit tätig
waren, stammten lt. Wirtschaftskammer Kärnten mit Stichtag 2. März 2017 zu 63% aus
Rumänien, zu 17% aus der Slowakei, zu 6% aus Kroatien sowie zu 5% aus Polen. Nach
Auskunft der Pflegeanwältin des Landes Kärnten bestand allerdings die Problematik,
dass es bei steigender Nachfrage immer schwieriger war genügend Betreuungskräfte zu
finden.
Fördermodell
58 Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
(Sozialministerium) entwickelte zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ein
322 siehe dazu §§ 14 Abs. 2 Z 4 und 15 Abs. 7 Z 1 bis 5 GuKG sowie § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG), BGBl. I 169/1998; Auf Grund von Änderungen des GuKG, des Ärztegesetzes des HBeG und der Gewerbeordnung durch das Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz (BGBl. I 2008/57), die mit April 2008 in Kraft traten, wurde gewerblichen Personenbetreuern unter bestimmten, genau geregelten Voraussetzungen auch das Recht eingeräumt, pflegerische und ärztliche Tätigkeiten an den betreuten Personen durchzuführen. 323 siehe HBegG 324 Mit dem HBegG schuf der Gesetzgeber das freie Gewerbe Personenbetreuung in der Gewerbeordnung neu (siehe §§ 159f). Diese waren damit berechtigt betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen sowie Personenbetreuung zu organisieren. Im Juli 2015 trennte der Gesetzgeber die Personenbetreuung und dessen Organisation, indem er ein neues freies Gewerbe „Organisation von Personenbetreuung“ schuf. 325 Davon waren 3.099 auf dem Status aktiv und 1.698 ruhend gestellt. 326 Mit 31.12.2012 verzeichnete die Wirtschaftskammer Kärnten insgesamt 2.804 selbständige Personenbetreuer.
138
24-STUNDEN-BETREUUNG
Fördermodell, welches seit 2007 bestand. Damit sollte insbesondere der Verbleib der
betreuten Personen im gewohnten Umfeld unterstützt werden.
Die Fördermittel konnten an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige
vermögensunabhängig als Bundesförderung durch das Sozialministerium aus dem
Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung beansprucht werden. Regelungen
hierzu fanden sich im Bundespflegegeldgesetz327. Die Abwicklung der Förderung für die
24-Stunden-Betreuung erfolgte in Kärnten über das Sozialministeriumservice,
Landesstelle Kärnten.
Das Fördermodell gewährte eine Förderung für Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe 3.
Die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung war bei den Pflegegeldstufen 3 und 4
durch eine ärztliche Bestätigung bzw. eine diplomierte Pflegefachkraft zu belegen.328 Ab
Pflegegeldstufe 5 entfiel dieser Nachweis.
Zudem musste ein Betreuungsverhältnis im Sinne des Hausbetreuergesetzes vorliegen.
Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, musste seit 1. Jänner 2009
nachgewiesen werden, dass die Betreuungskraft
über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener
einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht, oder
seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen
Person sachgerecht durchgeführt hat, oder
bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung,
Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft
bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.329
Die Förderung bei der Beschäftigung von zwei selbstständig tätigen Betreuungskräften330
betrug maximal 550,- EUR331 monatlich. Der Zuschuss bei Beschäftigung von zwei
unselbstständig tätigen Betreuungskräften332 kam auf maximal 1.100,- EUR333 pro
327 siehe § 21b BPGG, BGBl. I Nr. 110/1993 i.d.g.F.; Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen waren nach § 21b Abs. 4 BPGG in Form von Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung geregelt (z.B. Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände). 328 siehe dazu § 8 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. II Nr.37/1999 i.d.g.F.: Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung von Pflegegeld bildete jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten. Der Entscheidung über die Neubemessung des Pflegegeldes konnte auch ein Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zugrunde gelegt werden. 329 siehe § 21b Abs. 2 Z 5 BPGG 330 Selbständige Betreuungskräfte hatten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde das Gewerbe des Personenbetreuers anzumelden, wodurch auch die Wirtschaftskammer informiert wurde (Werkvertrags-Basis). Darüber hinaus erfolgte eine Meldung an das zuständige Finanzamt und an die Sozialversicherung. 331 Bei einem selbständigen Beschäftigungsverhältnis betrug die Förderung 275,- EUR. 332 Betreuungskräfte in einem unselbständigen Erwerbsverhältnis mussten mit der betreuten Person oder deren Angehörigen einen Arbeitsvertrag abschließen (Angestelltenvertrags-Basis). Diese meldeten die Betreuungskraft auch bei der Gebietskrankenkasse an.
139
24-STUNDEN-BETREUUNG
Monat.334 Die Auszahlung erfolgte zwölf Mal jährlich. Mit einem Nettoeinkommen von
2.500,- EUR erreichte man die maximale Förderung.335 Überstieg jedoch das
Nettoeinkommen diese Einkommensgrenze um weniger als die Maximalförderung, so
wurde der jeweilige Differenzbetrag als Zuschuss gewährt. Betrug die Differenz weniger
als 50,- EUR, war kein Zuschuss mehr auszuzahlen. Lt. Förderrichtlinien konnte ab
dieser Einkommenshöhe keine Förderung mehr für die 24-Stunden-Betreuung gewährt
werden.
Die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die
gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung336 legte die Rahmenbedingungen für
die Finanzierung der Förderung fest. Sie regelte insbesondere die Voraussetzungen,
Höhe und Abwicklung der Förderung sowie die Kostenaufteilung. Dabei übernahm der
Bund 60% und die Länder 40% der Kosten.
Kosten der 24-Stunden-Betreuung
Kostenentwicklung
59.1 Der Gesamtaufwand im Rahmen der 15a-Vereinbarung zwischen dem Bund und den
Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung betrug im Jahr
2015 138,8 Mio. EUR, wobei die Steigerung gegenüber dem Vorjahr bei 12,8% lag.
Nach Auskunft des Sozialministeriums hätte sich in der Inanspruchnahme der 24-
Stunden-Betreuung ein Stadt-Land-Gefälle abgezeichnet, da im ländlichen Bereich
zusätzlicher Wohnraum für die Betreuungskraft günstiger gewesen wäre. Zudem wären
notwendige bauliche Maßnahmen auch kostengünstiger umzusetzen gewesen.
Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Kosten in den Jahren 2011 bis 2015:
Tabelle 27: 24-Stunden-Betreuung – Kostenentwicklung Land und Gemeinden
Quelle: Abt. 5, eigene Darstellung
333 Bei einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis betrug die Förderung 550,- EUR. 334 Unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis mussten die Betreuungskräfte bei der Gemeinde oder beim Magistrat ihren Wohnsitz im Haushalt der betreuten Person anmelden. 335 Einkommensgrenze ohne unterhaltsberechtige Angehörige; Leistungen wie z.B. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Wohnbeihilfen blieben unberücksichtigt. Für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöhte sich die Einkommensgrenze um 400,- EUR bzw. um 600,- EUR für behinderte, unterhaltsberechtigte Angehörige. 336 BGBl. I Nr. 59/2009 i.d.g.F.
2011 2012 2013 2014 2015
Gesamtkosten 3.665.316 5.173.876 6.485.694 7.608.951 8.925.092
40% Kostenanteil Land
und Gemeinden1.466.126 2.069.550 2.594.278 3.043.580 3.570.037
Steigerung gg. Vorjahr in % 41% 25% 17% 17%
24-Stunden-Betreuungin EUR
140
24-STUNDEN-BETREUUNG
Im Jahr 2012 verzeichnete das Land die größte jährliche Kostensteigerung mit rd. 41%.
Den Abrechnungsunterlagen der Abt. 5 zufolge wäre der durchschnittliche Anstieg in
Österreich jedoch bei rd. 22% gelegen.337 In den Jahren 2014 und 2015 pendelte sich die
jährliche Kostensteigerung allerdings auf rd. 17% ein.
Die Anzahl der Förderbezieher in der 24-Stunden-Betreuung entwickelte sich in den
Jahren 2012 bis 2015 in Kärnten wie folgt:
Tabelle 28: 24-Stunden-Betreuung – Entwicklung der Förderbezieher
Quelle: Abt. 5, eigene Darstellung
Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass sich die Anzahl der Bezieher von 2012 auf 2015 um
1.046 Personen (= rd. 86%) erhöhte. Rd. 9,5% der Förderbezieher waren im
Überprüfungszeitraum in der Pflegestufe 6 und 7 eingestuft. Auffällig war, dass die
höchste Zahl an demenzkranken Förderbeziehern in der Pflegestufe 3 und 4 zu finden
war, wobei deren Anteil rd. 44,3% ausmachte.
59.2 Aus Sicht des LRH handelte es sich bei der 24-Stunden-Betreuung im Vergleich zur
stationären Kostenübernahme um eine für das Land Kärnten kostengünstige
Betreuungsform. Zudem war evident, dass die 24-Stunden-Betreuung den stationären
Pflegebereich entlastete. Dennoch waren weitere Aspekte, vor allem die Sicht des
Betreuungs- bzw. Pflegebedürftigen, bei einer Gesamtbeurteilung der
Versorgungsstrukturen zu berücksichtigen. Details und Empfehlungen hierzu sind den
TZ 62 und 63 zu entnehmen.
Während beim Bundesfördermodell der 24-Stunden-Betreuung als Fördervoraussetzung
eine ärztliche Bestätigung für die Pflegestufen 3 und 4 erforderlich war, erfolgte eine
stationäre Kostenübernahme auf Landesebene ohne Fachgutachten bereits ab
337 Die Abt. 5 hielt im Abrechnungsakt 2011 fest, dass in den abgerechneten Jahren 2008 bis 2011 jährliche Steigerungen von rd. 500.000,- EUR zu verzeichnen waren.
2012 2013 2014 2015 in % absolut
3 263 516 447 565 115% 302
4 389 633 774 838 115% 449
5 401 550 575 640 60% 239
6 116 163 160 155 34% 39
7 42 71 60 59 40% 17
SUMME 1.211 1.933 2.016 2.257 86% 1.046
Pflege-
stufen1
Anzahl der Bezieher2 Differenz 2012 2015
1 Pflegestufen nach dem Bundespflegegeldgesetz2 lt. Abrechnungen des Sozialministeriums
141
24-STUNDEN-BETREUUNG
Pflegestufe 4. Aus Sicht des LRH waren diese unterschiedlichen Regelungen in den
Zugangsvoraussetzungen für die Zielsetzung „ambulant vor stationär“ nicht förderlich.
Abrechnung zwischen Bund und Land Kärnten
60.1 Der Bund verrechnete dem Land Kärnten die angefallenen Kosten jährlich im
Nachhinein. Diese entfalteten daher erst im Folgejahr Budgetwirksamkeit und gelangten
unter der Finanzposition „Soziale Dienste – Vierundzwanzigstunden-Betreuung“338 zur
Auszahlung. Das Land Kärnten verrechnete in weiterer Folge 50% seiner angefallenen
Kosten im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung den Kärntner Gemeinden weiter.339
Bei der Durchsicht der Abrechnungsunterlagen fiel dem LRH auf, dass die letztmalige
stichprobenartige Vor-Ort-Überprüfung beim Sozialministeriumservice durch die damals
zuständige Abt. 4 im Jahr 2013 erfolgte. Das Sozialministerium übermittelte jedoch
jährlich eine aus dessen SAP-System generierte Liste der Förderfälle als
Abrechnungsunterlage. Aus dem Abrechnungsakt für das Jahr 2015 ging hervor, dass
die seit Juli 2015 zuständige Abt. 5 entsprechende Plausibilitätsprüfungen vornahm. So
verifizierte sie die Anzahl der Förderfälle und forderte mehr Transparenz in den
Abrechnungsunterlagen vom Sozialministeriumservice ein.
Der LRH stellte Ende 2016 fest, dass die Abt. 5 nicht über die notwendigen
Detailkenntnisse verfügte, um zukünftige Abrechnungsunterlagen prüfen zu können.
Auch bei anderen Unterlagen zur 24-Stunden-Betreuung konnten einzelne Inhalte,
beispielsweise in Bezug auf Abkürzungen und Fallzahlen, erst durch Rückfragen beim
Sozialministerium nachvollzogen werden. Die Abt. 5 teilte hierzu mit, dass die dafür
langjährig zuständige Mitarbeiterin Ende des Jahres 2016 den vorzeitigen Mutterschutz
antreten musste. Die Nachbesetzung der Position wäre daraufhin sofort in die Wege
geleitet worden. Im Juni 2016 konnte die Stelle wieder besetzt werden.
60.2 Der LRH kritisierte, dass das Land Kärnten zum Zeitpunkt der Prüfungseinschau nicht
über die notwendigen Detailkenntnisse für die Überprüfung der Abrechnung der
24-Stunden-Betreuung verfügte. Der LRH empfahl daher im Zusammenhang mit der
Abrechnungskontrolle für eine funktionierende Stellvertreterregelung Sorge zu tragen.
Im Zuge der Abrechnung der 24-Stunden-Betreuung mit dem Bund wären zudem alle
zwei Jahre Kontrollen des Landes beim zuständigen Sozialministeriumservice
vorzunehmen.
338 Finanzposition 1-42915-8-7280.006 339 Gem. § 62 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 hatten die Gemeinden dem Land den Kostenaufwand für Leistungen nach § 60 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 sowie § 61 Abs. 1 lit. a bis q, v und y leg cit in der Höhe von 50% zu erstatten. § 61 Abs. 1 lit. n leg cit führte die Vorsorge für die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes gemäß §§ 15 Abs. 2 lit. b und 17 lit. a leg cit an. Dazu zählte auch die 24-Stunden-Betreuung.
142
24-STUNDEN-BETREUUNG
60.3 Die Landesregierung teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass den Empfehlungen des LRH bereits
zur Gänze Rechnung getragen worden wäre. So wäre die Sachgebietsleiter-Position nunmehr
nachbesetzt und eine funktionierende Stellvertreterregelung für die Abrechnungskontrolle
sichergestellt worden. Für die landesseitigen Kontrollen hätte das Sozialministerium mittlerweile
eine entsprechende Software entwickelt.
143
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON
BETREUUNGSFORMEN
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON BETREUUNGSFORMEN
Allgemeines zum Kostenvergleich der Pflegeformen
61 In Anbetracht der Zielsetzung „ambulant vor stationär“ erachtete es der LRH als
notwendig, die finanziellen Auswirkungen von strukturellen Verschiebungen zu
analysieren. Aus Sicht des LRH war es jedoch in diesem Zusammenhang nicht
ausreichend, nur die Sichtweise des Landes und mögliche Auswirkungen auf das
Landesbudget aufzuzeigen. Der LRH ging daher im Folgenden von einer
zweidimensionalen Betrachtungsweise aus, indem er neben der Landessicht auch die
Kostensituation des Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigen in die Analyse miteinbezog.
Die vom LRH in den folgenden Abschnitten angestellten Berechnungen und Vergleiche
basierten auf mit der Abt. 5 abgestimmten Annahmen. Der LRH konzentrierte sich
beim Kostenvergleich der Pflege- bzw. Betreuungsformen insbesondere auf die
24-Stunden-Betreuung und die stationäre Heimpflege, da die Abt. 5 bei Verschiebungen
in diesen Bereichen ein größtmögliches Einsparungspotenzial ortete.
Kostenvergleich aus Sicht des Landes und der Gemeinden
Kosten Pflegeheim-Platz
62.1 (1) Auf Basis einer Modellrechnung der Abt. 5 ermittelte der LRH die monatlichen
Kosten des Landes Kärnten und der Gemeinden für einen Pflegeheim-Platz für das Jahr
2015.
Die Modellrechnung ging dabei von folgenden Annahmen aus:
Laut Auswertungen des LRH waren die im Pflegeheim betreuten
Bewohner durchschnittlich in der Pflegegeldstufe 4 eingestuft. Daher
wurde in weiterer Folge für die Berechnung des Pflegegelds und des vom
Land an die Heimbetreiber monatlich ausgezahlten Sockelbetrags die
Pflegestufe 4 herangezogen.
Der LRH legte seinen Berechnungen den zur überwiegenden Mehrheit
im Jahr 2015 monatlich ausgezahlten Sockelbetrag i.H.v. 2.106,60 EUR
exkl. Einzelzimmerzuschlag und Blistiergebühr zugrunde.
Die Berechnung bezog sich auf einen Pensionisten mit einer
Mindestpension von 872,31 EUR.
Um den Aufwand der öffentlichen Hand an einem Heimplatz zu
ermitteln, war jedoch der monatliche Beitrag des Heimbewohners von
144
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON
BETREUUNGSFORMEN
den Gesamtkosten abzuziehen. Der Beitrag setzte sich in der Regel aus
dem 80%igen Anteil an der Pension und dem Pflegegeld abzüglich des
dem Heimbewohner gewährten Taschengelds zusammen.340
Bei der Modellrechnung blieben die nicht zuordenbaren Zweckzuschüsse
des Bundes aus dem Pflegefonds im Jahr 2015 von insgesamt
19.618.518,93 EUR unberücksichtigt. Der Bund überwies dem Land
Kärnten die Zweckzuschüsse pauschal, womit eine Aufteilung auf
bestimmte Pflegeformen nicht möglich war. Zudem waren die
Zweckzuschüsse prioritär für die mobilen Pflegeformen zu verwenden.341
Unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte ergab sich die in folgender Tabelle
dargestellte Modellberechnung:
Tabelle 29: Nettobelastung pro Pflegeheim-Platz (2015)
Quelle: LRH, eigene Berechnungen auf Basis von Unterlagen der Abt. 5, AKL
Im Ergebnis konnte somit auf Basis der Pflegegeldstufe 4 eines Pflegebedürftigen eine
Nettobelastung des Landes und der Gemeinden von rd. 1.454,- EUR pro Pflegeheim-
Platz ermittelt werden.
340 siehe dazu auch TZ 20 341 siehe dazu auch TZ 7
Sockelbetrag 2.106,60
Pflegegeld der Stufe 4 677,60
Zwischensumme 2.784,20
abzüglich 80% der "Mindestpension"1 - 697,85
abzüglich Pflegegeld2 - 632,42
Belastung Land Kärnten und Gemeinden 1.453,93
Kosten Pflegeheim-Platz/Monat (in EUR)
1 Die "Mindestpension" betrug im Jahr 2015 872,31 EUR.2 Das Pflegegeld der Stufe 4 betrug im Jahr 2015 677,60 EUR. Davon
musste ein Taschengeldbetrag i.H.v. 45,18 EUR abgezogen werden.
145
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON
BETREUUNGSFORMEN
Kosten 24-Stunden-Betreuung
(2) Der LRH berechnete auch die monatlichen Kosten für das nach Auskunft der Abt. 5
am häufigsten in Anspruch genommene Förderungsmodell342 pro Monat. Das
Berechnungsergebnis zeigt folgende Tabelle:
Tabelle 30: Aufwand der öffentlichen Hand für 24-Stunden-Betreuung (2015)
Quelle: Abt. 5, AKL
Bei der 24-Stunden-Betreuung lag die Nettobelastung des Landes und der Gemeinden
im Rahmen des gängigsten Fördermodells bei 220,- EUR pro Förderfall.
Gegenüberstellung der Pflege- bzw. Betreuungsformen
(3) Nachdem der LRH in einer Modellrechnung die Nettobelastung des Landes und der
Gemeinden für die stationäre Pflege und die 24-Stunden-Betreuung ermittelte, konnte er
einen vereinfachten Kostenvergleich der beiden Pflege- bzw. Betreuungsformen
anstellen. Das Ergebnis zeigt folgende Tabelle:
Tabelle 31: Vergleich Pflegeheimplatz versus 24-Stunden-Betreuung (2015)
Quelle: LRH, eigene Berechnungen auf Basis von Unterlagen der Abt. 5, AKL
Aus der Modellrechnung ergibt sich bei der 24-Stunden-Betreuung tendenziell ein
finanzieller Vorteil für das Land und die Gemeinden von rd. 1.234,- EUR. Das vom
LRH für das Land und die Gemeinden errechnete theoretische
Kostendämpfungspotenzial betrug pro 100 Personen mit stationärem Pflegebedarf
jährlich rd. 1,5 Mio. EUR. Dabei ging der LRH von der Annahme aus, dass Personen
342 Als gängigstes Fördermodell galt die 24-Stunden-Betreuung in der selbständigen Betreuungsform.
Förderung für zwei selbständig tätige Betreuungskräfte* 550,00
abzüglich Bundesanteil (60%) - 330,00
Belastung Land Kärnten und Gemeinden 220,00
* gängigstes Fördermodell
Kosten 24-Stunden-Betreuung/Monat (in EUR)
Pflegeheim-Platz* 1.453,93
24-Stunden-Betreuung - 220,00
Differenz/Monat 1.233,93
* ohne Zuschüsse des Pflegefonds
Kostenvergleich aus Landessicht (in EUR)
146
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON
BETREUUNGSFORMEN
mit stationärem Pflegebedarf343 künftig im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung versorgt
werden könnten.
62.2 Aus Sicht des LRH war die 24-Stunden-Betreuung im derzeit bestehenden
Pflegefinanzierungssystem für das Land und die Gemeinden die kostengünstigste
Betreuungsform.
Kosten aus Sicht des Betreuungs- bzw. Pflegebedürftigen
Gesamtkosten der 24-Stunden-Betreuung
63.1 (1) Für eine Gesamtbetrachtung erachtete es der LRH als notwendig auch die
Gesamtkosten, die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung für den
Betreuungsbedürftigen anfielen, und die damit verbundene Nettobelastung darzustellen.
Da österreichweit kein gesamthaftes Datenmaterial über die Gesamtkosten von
Betreuungsbedürftigen bei Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Betreuung verfügbar
war, übermittelte die Abt. 5 dem LRH eine auf Internetbasis selbständig recherchierte
beispielhafte Kostendarstellung. Nach Auskunft der Abt. 5 wären keine auf Kärnten
bezogenen Daten vorliegend gewesen. Daher zog sie als Datenbasis für das Betreuer-
Honorar, die Fahrtkosten und die Servicegebühren die Angaben eines Anbieters für eine
24-Stunden-Betreuung eines Klienten in Niederösterreich und der Steiermark heran. Für
die Fahrtkosten nahm die Abt. 5 einen etwas höheren Richtwert an.
Der LRH ging im Rahmen seiner zur Gesamtkostenermittlung angestellten
Modellrechnung von den Prämissen aus, dass der Betreuungsbedürftige ein
Nettoeinkommen unter 2.500,- EUR sowie das Pflegegeld der Stufe 4 erhielt. Zudem
zog er das gängigste Fördermodell344 in der 24-Stunden-Betreuung heran. Damit
gewährleistete der LRH auch eine Vergleichbarkeit mit seinen bisherigen
Kostenberechnungen345.
Auf Basis dieser Daten ermittelte der LRH die Gesamtkosten des Betreuungsbedürftigen
in der 24-Stunden-Betreuung sowie dessen Selbstkosten für 30 Betreuungstage nach
343 Im Durchschnitt wurde mit Pflegestufe 4 kalkuliert. Bei einem Vergleich mit den Kosten eines Altenwohnheimplatzes (Pflegestufe 1 und 2) reduzierte sich das Einsparungspotenzial entsprechend. 344 Als gängigstes Fördermodell galt die 24-Stunden-Betreuung in der selbständigen Betreuungsform. 345 siehe dazu auch TZ 62
147
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON
BETREUUNGSFORMEN
Abzug aller ihm gewährten Fördermittel. Das Berechnungsbeispiel zeigt folgende
Tabelle:
Tabelle 32: Nettobelastung des Betreuten in der 24-Stunden-Betreuung (2015)
Quelle: LRH, eigene Berechnung auf Basis von Unterlagen der Abt. 5, AKL
Das Berechnungsbeispiel zur 24-Stunden-Betreuung zeigt nach erfolgter Analyse
folgendes Ergebnis:
Die Gesamtkosten betrugen 2.415,- EUR.
Etwas mehr als die Hälfte der Kosten hatte der Betreuungsbedürftige
selbst zu tragen. Damit fiel für diesen eine Nettobelastung von
rd. 1.233,- EUR an.
Wie der LRH feststellen konnte, variierten die Gesamtkosten für die Inanspruchnahme
einer 24-Stunden-Betreuung je nach Anbieter bzw. Agentur und hingen auch vom
Betreuungsaufwand ab. Die Pflegeanwaltschaft teilte dem LRH hierzu mit, dass bei
angemessener Betreuungsqualität jedenfalls mit rd. 2.200,- EUR bis 2.300,- EUR an
Gesamtkosten zu rechnen wäre. Zudem trug die betreute Person auch die monatlichen
Lebenshaltungskosten der Betreuungskraft vor Ort.
Betreuer-Brutto-Honorar 2.040,00
Fahrtkosten (Richtwert) 280,00
Servicegebühr 95,00
Gesamtkosten 2.415,00
abzüglich Förderung - 550,00
abzüglich Pflegegeld der Stufe 4 - 632,42
Selbstkosten 1.232,58
Kosten 24-Stunden-Betreuung/Monat (in EUR)
148
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON
BETREUUNGSFORMEN
Vergleich der Bruttokosten
(2) Ein Betreuungs- bzw. Pflegebedürftiger hatte – sofern aus pflegerischer und
finanzieller Sicht eine Wahlmöglichkeit bestand – letztendlich abzuwägen, ob er einen
Heimplatz mit Vollversorgung oder eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nehmen
sollte. Aus finanzieller Sicht stellten sich die Bruttokosten für den Pflege- bzw.
Betreuungsbedürftigen der Pflegestufe 4 wie folgt dar:
Tabelle 33: Pflegeheim-Platz versus 24-Stunden-Betreuung (2015)
Quelle: LRH, eigene Berechnungen auf Basis Datenmaterial Abt. 5, AKL
Der Kostenvergleich zeigt auf, dass sich der Betreuungs- bzw. Pflegebedürftige als
Selbstzahler im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung rd. 370,- EUR pro Monat gegenüber
einem Pflegeheim-Platz ersparte. Demgegenüber standen jedoch individuelle
Lebenshaltungskosten346 oder mögliche zusätzliche Kosten für mobile Dienste, die der
Betreuungs- bzw. Pflegebedürftige im Rahmen der Betreuung zu Hause selbst zu tragen
hatte. Da die 24-Stunden-Betreuung unter Umständen bauliche Adaptierungen347 im
häuslichen Umfeld erforderte, konnten diese zudem eine finanzielle Belastung für den
Betreuungsbedürftigen darstellen.
Kombination der 24-Stunden-Betreuung mit mobilen Diensten
(3) Nachdem im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gesetzlich eine pflegerische
Versorgung nicht vorgesehen war, musste die betreute Person bei Pflegebedarf Anbieter
im Bereich der mobilen Dienste in Anspruch nehmen. Insbesondere bei steigender
Pflegestufe war es daher möglich, dass Pflegeleistungen durch die Hauskrankenpflege
oder Hauskrankenhilfe in Kombination mit der 24-Stunden-Betreuung erbracht werden
mussten. Neben den Kosten der 24-Stunden-Betreuung fiel somit auch noch der
Selbstbehalt pro Leistungsstunde für die mobilen Dienste an.
346 z.B. Betriebskosten, Miete, Lebensmittel, Medikamente, Versicherungen, Telefon, etc. 347 z.B. Umbau Zimmer oder Heizungsanlage, Lift- oder Hebeanlage
Kosten Pflegeheim-Platz1 2.784,20
abzüglich Kosten 24-Stunden-Betreuung2 - 2.415,00
Differenz/Ersparnis 369,20
Kostenvergleich/Monat ohne Abzüge (in EUR)
1 Annahme: Der Tarif für Selbstzahler im Pflegeheim war gleich hoch wie jener des
Landes bei Kostenübernahme für Pflegebedürftigen (Sockelbetrag + Pflegezuschlag)2 Kosten der 24-Stunden-Betreuung für Pflegestufe 4, inkl. Fahrtkosten und
Servicegebühr
149
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON
BETREUUNGSFORMEN
Nach Berechnungen des LRH war mit folgenden durchschnittlichen Selbstbehalten je
Leistungsstunde zu rechnen:348
Hauskrankenpflege rd. 36,- EUR
Hauskrankenhilfe rd. 27,- EUR
Auswertungen des LRH ergaben, dass im Jahr 2015 Pflegebedürftige in der Pflegestufe 4
durchschnittlich 12 Leistungsstunden pro Monat im Rahmen der Hauskrankenpflege
und Hauskrankenhilfe in Anspruch nahmen. Damit konnte sich neben der 24-Stunden-
Betreuung eine durchschnittliche Gesamtbelastung von 324,- EUR bis 432,- EUR für
den Zukauf von mobilen Diensten ergeben. Dies erhöhte die finanzielle
Gesamtbelastung des Betreuungs- bzw. Pflegebedürftigen.
Die folgende Tabelle gibt Auskunft über die Höhe des monatlich verfügbaren
Haushaltseinkommens für bestimmte Einkommensgrößen bei Inanspruchnahme der 24-
Stunden-Betreuung. Sie zeigt damit in weiterer Folge die Möglichkeit auf, ob und wie
viele Leistungsstunden im Rahmen der mobilen Dienste zugekauft werden könnten:
Tabelle 34: Verfügbares Haushaltseinkommen bei 24-Stunden-Betreuung (2015)
Quelle: eigene Berechnung und Darstellung auf Basis des Jahres 2015
Das nach Abzug der Kosten für die 24-Stunden-Betreuung und der individuellen
Lebenshaltungskosten verbleibende Nettoeinkommen konnte bei Bedarf für die mobilen
Dienste eingesetzt werden. Wie aus der Tabelle ersichtlich, war die 24-Stunden-
348 Der LRH ging davon aus, dass der Leistungsumfang der Heimhilfe durch die 24-Stunden-Betreuung abgedeckt war. Die dargestellten Zuschläge waren mit Pflegegeld und ohne Sonn- und Feiertagszuschläge zu verstehen.
BerechnungsmodellMindest-
pension
Orientierungs-
größe 1
Orientierungs-
größe 2
Orientierungs-
größe 3
Einkommen mit
Maximalförderung5
Orientierungs-
größe 5
Orientierungs-
größe 6
Bruttoeinkommen/Monat/Person 872,31 1.420,91 1.908,30 2.826,84 3.754,67 4.496,92 4.682,59
abzüglich Sozialversicherung, Lohnsteuer - 44,49 - 194,91 - 408,30 - 826,84 - 1.254,67 - 1.596,92 - 1.681,59
Nettoeinkommen/Monat/Person1 827,82 1.226,00 1.500,00 2.000,00 2.500,00 2.900,00 3.001,00
Pflegegeld Stufe 4 639,00 639,00 639,00 639,00 639,00 639,00 639,00
Förderung 24-Stunden-Betreuung2 550,00 550,00 550,00 550,00 550,00 150,00 0,00
verfügbares Nettoeinkommen 2.016,82 2.415,00 2.689,00 3.189,00 3.689,00 3.689,00 3.640,00
abzüglich Kosten der 24-Stunden-Betreuung3 - 2.415,00 - 2.415,00 - 2.415,00 - 2.415,00 - 2.415,00 - 2.415,00 - 2.415,00
verbleibendes Haushaltseinkommen
ohne mobile Dienste- 398,18 0,00 274,00 774,00 1.274,00 1.274,00 1.225,00
abzüglich ø 12 Leistungsstunden i.R.d
Hauskrankenpflege und Hauskrankenhilfe,
Pflegegeld Stufe 44
- 189,60 - 237,60 - 271,20 - 331,20 - 391,20 - 423,60 - 426,00
verbleibendes Haushaltseinkommen
mit mobile Dienste- 587,78 - 237,60 2,80 442,80 882,80 850,40 799,00
2 Die Förderung reduzierte sich ab einem Nettoeinkommen von 2.500,- EUR
3 bei Inanspruchnahme des gängisten Fördermodells bei zwei selbständig tätigen Betreuungskräften in der 24-Stunden-Betreuung
5 ohne unterhaltsberechtige Angehörige
4 Der für diese Berechnung herangezogene Stundensatz errechnete sich aus einem Mischsatz der jeweiligen Selbstbehalte für Hauskrankenpflege und Hauskrankenhilfe lt. Tarifl iste.
Verfügbares Einkommen für mobile Dienste/Monat (in EUR)
1 monatliches Nettoeinkommen pro Person (ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen); sonstige Vermögenswerte in der Darstellung nicht berücksichtigt
150
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON
BETREUUNGSFORMEN
Betreuung für einen Betreuungsbedürftigen mit einer Mindestpension
i.H.v. 827,31 EUR netto oder einem Nettoeinkommen von rd. 1.226,- EUR349 nicht
leistbar. Erst ab einem Nettoeinkommen zwischen 1.500,- EUR und 2.000,- EUR war
aufgrund verfügbarer finanzieller Mittel an einen Zukauf von Leistungen im Rahmen
der mobilen Dienste zu denken.
Ab Erreichen eines Nettoeinkommens von 2.500,- EUR reduzierte sich die Förderhöhe
für die 24-Stunden-Betreuung im selben Ausmaß wie das Nettoeinkommen anstieg.
Somit hielt sich das verbleibende Haushaltseinkommen ohne Zukauf mobiler Dienste
i.H.v. 1.274,- EUR konstant in gleicher Höhe bis es sich ab einem Nettoeinkommen von
mehr als 3.000,- EUR durch den endgültigen Wegfall der Förderung reduzierte.
Nach Auskunft der Pflegeanwältin des Landes Kärnten wäre die Kombination von
24-Stunden-Betreung und mobilen Diensten in der Praxis bislang selten gewesen. Als
Grund nannte sie die damit verbundene hohe finanzielle Belastung für die Betroffenen.
Aufgrund des Kostenfaktors wäre vielfach trotz Pflegebedürftigkeit auf qualifiziertes
Pflegepersonal verzichtet worden. Bei steigender Pflegestufe wäre es daher zu
Problemen in der Betreuung bzw. Pflege gekommen. In den letzten zwei Jahren hätte es
lt. Pflegeanwältin 34 Beschwerdefälle in der 24-Stunden-Betreuung gegeben, welche im
überwiegenden Maße Personen mit hohen Pflegegeldstufen betroffen hätten.350
63.2 Wie der LRH mit seinen Modellrechnungen aufzeigte, waren sowohl die stationäre
Unterbringung als auch die 24-Stunden-Betreuung nicht für jeden Pflege- bzw.
Betreuungsbedürftigen leistbar. Je nach Pflegebedarf konnte eine Kombination zwischen
der 24-Stunden-Betreuung und den mobilen Diensten sogar mehr kosten als ein
Pflegeheim-Platz. Insbesondere sozial Schwächere würden somit eher in die stationäre
Versorgung gedrängt, zumal das Land nach dem K-MSG die Pflegeheimkosten bei
finanzieller Bedürftigkeit übernahm.
Der LRH kritisierte daher, dass das derzeitige System der Unterstützungsleistungen
nicht geeignet war die Zielsetzung „ambulant vor stationär“ zu verfolgen. Aus Sicht des
LRH waren für den Betreuungs- bzw. Pflegebedürftigen kaum finanzielle Anreize zur
Versorgung zu Hause gegeben. Dies zeigte sich auch anhand der Steigerungsraten im
mobilen und stationären Bereich. Während die Leistungsstunden im Bereich der
mobilen Dienste von 2012 bis 2015 nur leicht um rd. 1,8%351 anstiegen, verzeichneten
die Heimbewohnerzahlen im stationären Bereich im gleichen Zeitraum einen Anstieg
349 siehe Pensionsversicherungsverband, Zahlen vom Dezember 2015 350 Stand 1. März 2017 351 siehe TZ 46
151
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON
BETREUUNGSFORMEN
i.H.v. rd. 16%352. Der LRH wies jedoch auch darauf hin, dass eine Verschiebung
zwischen den einzelnen Pflege- bzw. Betreuungsformen aus finanzieller und
pflegefachlicher Sicht nur begrenzt möglich war. Dabei spielte die individuelle Situation
des Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigen eine wichtige Rolle.
Der LRH empfahl dem Land die Versorgung zu Hause stärker zu fördern, um diese für
die Betreuungs- und Pflegebedürftigen attraktiver zu gestalten. Insbesondere wäre der
Einsatz finanzieller Mittel im Rahmen der mobilen Dienste in Kombination mit der
24-Stunden-Betreuung für höhere Pflegegeldstufen sinnvoll. Aus Sicht des LRH könnte
das bestehende Case Management, bei dem eine individuelle Prüfung der Pflegesituation
vorgenommen wird, dazu genützt werden, ein solches Fördermodell zu etablieren.
Der sich durch die verstärkte Inanspruchnahme der 24-Stunden-Betreuung ergebende
Kostenvorteil für Land und Gemeinden i.H.v. monatlich rd. 1.230,- EUR pro Person353
könnte zum Teil für zusätzliche Unterstützungsleistungen im Bereich der häuslichen
Versorgung verwendet werden. Diese Maßnahme würde somit zur Entlastung des
Landes- und der Gemeindebudgets beitragen und gleichzeitig die Zielsetzung „ambulant
vor stationär“ unterstützen.
63.3 Die Landesregierung informierte den LRH mit ihrer Stellungnahme, dass die Empfehlungen des
LRH in Bezug auf die stärkere Förderung der Versorgung zu Hause mit dem neuen Bedarfs- und
Entwicklungsplan umgesetzt werden sollen. Es hätten mit der für die Ausarbeitung des Bedarfs-
und Entwicklungsplanes zuständigen Agentur diesbezüglich umfangreiche und detaillierte
Gespräche stattgefunden. Es wäre geplant, im neuen Bedarfs- und Entwicklungsplan
Möglichkeiten für die politischen Entscheidungsträger aufzuzeigen, die häusliche Versorgung
attraktiver zu gestalten.
352 siehe TZ 28 353 siehe TZ 62
152
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON
BETREUUNGSFORMEN
Sonderförderung für pflegende Angehörige
64.1 Ziel dieser Pflegeförderung des Landes war es, die überwiegend von der Familie
erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen zu fördern, ohne die oftmals eine stationäre
oder teilstationäre Unterbringung erforderlich wäre. Es sollte damit ein längerer Verbleib
im Familienverband und damit im gewohnten Umfeld ermöglicht werden.
Das Land Kärnten konnte auf Antrag der pflegebedürftigen Person eine monatliche
Pflegeförderung i.H.v. 100,- EUR354 gewähren.355 Der Pflegebedürftige musste dabei
Pflegegeld der Stufe 6 oder 7 beziehen und vorwiegend von einem im gemeinsamen
Haushalt lebenden nahen Angehörigen356 betreut werden. Zusätzliche Pflegeförderungen
des Bundes oder des Landes durften jedoch nicht in Anspruch genommen werden357.
Lt. Regierungssitzungsakt sollten die budgetären Möglichkeiten einnahmeseitig durch
die Einführung des Pflegeregresses358 bei stationärer Unterbringung gegeben sein. Die
Auszahlung erfolgte unter der dem stationären Bereich zugehörigen Finanzposition
„Zuwendungen an Einzelpersonen“359. Die budgetäre Belastung wurde für das Jahr
2012 mit rd. 428.000,- EUR und in den Folgejahren mit rd. 857.000,- EUR eingeschätzt.
Mit Ende 2011 ging das Land bei der Beschlussfassung dieser Fördermaßnahme von
voraussichtlich 953 Anspruchsberechtigten aus, da 2/3 der Personen mit Pflegegeldstufe
6 und 7 zu Hause versorgt und gepflegt werden würden. Im Jahr 2015 nahmen
63 Personen diese Förderung in Anspruch und beliefen sich die Gesamtausgaben auf
53.400,- EUR.
Die Förderrichtlinien und der Förderantrag fanden sich auf der Homepage des Landes
unter dem Bereich Pflege „Unterstützung für pflegende Angehörige“.
64.2 In Anbetracht der geringen Inanspruchnahme und Förderhöhe bezweifelte der LRH den
Anreizcharakter dieser Fördermaßnahme. Zudem gab es aus Sicht des LRH mittlerweile
auch andere sinnvolle Maßnahmen zur Förderung der Pflege im Familienverbund, wie
beispielsweise der Urlaub für pflegende Angehörige. Der LRH empfahl daher diese
Fördermaßnahme so zu adaptieren, dass der Zielsetzung „ambulant vor stationär“
besser Rechnung getragen wird.
354 Im Regierungssitzungsakt vom 1. Dezember 2011 war zunächst der Förderbetrag von 75,- EUR monatlich vorgesehen. 355 Als Rechtsgrundlage für diese Pflegeförderung zog das Land § 15 K-MSG und die „Richtlinie für die Abwicklung der Pflegeförderung“ vom 1. Juli 2012 heran. 356 Als nahe Angehörige galten z.B. Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebensgefährten, Geschwister, Schwiegerkinder etc. 357 z.B. Unterstützungen auf Grund der Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung. 358 Das Land hob diesen Kostenbeitrag von Angehörigen von Juli 2012 bis April 2013 ein. 359 Finanzposition 1-41112-5-7692.006
153
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON
BETREUUNGSFORMEN
Darüber hinaus kritisierte der LRH, dass die Förderrichtlinien und der Förderantrag zur
Pflegeförderung unter dem irreführenden Titel „Unterstützung für pflegende
Angehörige“ auf der Homepage des Landes zu finden waren. Damit wurde aus Sicht
des LRH der Eindruck erweckt, dass die Förderung dem Pflegenden zukomme.
Schließlich war die Verbuchung der Ausgaben dieser Pflegeförderung auf einem der
stationären Pflege zugeordneten Ansatz für den LRH nicht nachvollziehbar. Er empfahl,
die Pflegeförderung der ambulanten Pflege zuzuordnen und die Ausgaben auf einem
zugehörigen Ansatz zu verbuchen.
64.3 Die Landesregierung betonte in ihrer Stellungnahme, dass sich die Empfehlungen des LRH in
Bezug auf die Sonderförderung für pflegende Angehörige in Umsetzung befinden würden.
154
SCHLUSSEMPFEHLUNGEN
SCHLUSSEMPFEHLUNGEN
Zusammenfassend hob der LRH folgende Empfehlungen hervor:
Land Kärnten
Der LRH sah die von der UAbt. Statistik des AKL erstellte Prognose der (1)
pflegebedürftigen Personen bis zum Jahr 2030 bzw. 2050 als Ausgangspunkt für eine
weiterführende Analyse. Das Land sollte auf Basis der mengenmäßigen Steigerungen,
eine finanzielle Folgenabschätzung durchführen. (TZ 8)
Der Bedarfs- und Entwicklungsplan des Landes sollte rasch auf den neuesten (2)
Stand gebracht, der Prognosehorizont jedenfalls bis 2025 erweitert und eine
entsprechende Abweichungsanalyse durchgeführt werden. Zudem wären aus Sicht des
LRH Kostenaspekte und Handlungsempfehlungen samt Erfüllungszeitpunkten in den
Bericht aufzunehmen. (TZ 9)
Da die gemeldeten Sicherungs-, Aus- und Aufbaupläne gemäß Pflegefondsgesetz (3)
nur vereinzelt Plandaten enthielten und die Ausführungen weitgehend allgemein
gehalten waren, sollten diese zukünftig mit konkreten und aussagekräftigen Plandaten
versehen werden. (TZ 10)
In Hinblick auf die Sicherungs-, Aus- und Aufbaupläne sollte zukünftig auf eine (4)
ordnungsmäßige Aktenablage geachtet werden. (TZ 10)
Auf Landesebene sollten entsprechende messbare Zielparameter definiert werden. (5)
Zudem wären auf jeder Versorgungsebene abgestimmte Ziele inkl. Zeitvorgaben
festzulegen und diese regelmäßig zu evaluieren sowie auf Basis der
Evaluierungsergebnisse Maßnahmen zu setzen. (TZ 11)
Aufgrund der demografischen Besonderheiten in Kärnten wäre eine Strategie zu (6)
entwickeln, um mittelfristig den im Finanzausgleich des Jahres 2017 verankerten
Kostendämpfungspfad in der Pflege erreichen zu können. (TZ 12)
Die Verbuchungssystematik im Pflegebereich sollte neu geordnet und diese stärker (7)
an die Systematik der einzelnen Pflegeformen angepasst werden. Eine Vermischung der
Ausgaben und Einnahmen des Pflegebereichs mit anderen Bereichen (z.B.
psychosozialer Reha-Zentren) wäre zu vermeiden. (TZ 13, TZ 15, TZ 28)
Die vom Bund refundierten Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfen sollten auf (8)
den Ansätzen des Pflegebereichs, analog der nicht abzugsfähigen Vorsteuern, verbucht
werden. (TZ 14)
155
SCHLUSSEMPFEHLUNGEN
Die irreführende Bezeichnung der Finanzpositionen „Beihilfe zum (9)
Betriebsaufwand“ sollte auf „Nicht abzugsfähige Vorsteuer“ geändert werden. (TZ 14)
Aus Sicht des LRH wäre eine rasche Korrektur der bisher gemeldeten Zahlen im (10)
Rahmen der Pflegedienstleistungsstatistik vorzunehmen. (TZ 15)
Die Datenqualität der Pflegeplatzbörse sollte regelmäßig überprüft und die (11)
Heimbetreiber zur Aktualisierung der Daten verpflichtet werden. (TZ 20)
Das Land sollte eine gesetzeskonforme, adäquate Bedarfsplanung und -prüfung bei (12)
Neu-, Zu- und Umbauten von Pflegeeinrichtungen durchführen. Daher wären
umgehend alle notwendigen Datengrundlagen zur Bedarfsprüfung zu erheben bzw.
bereitzustellen. (TZ 23)
Die Förderrichtlinie und die Antragsformulare im Zusammenhang mit den (13)
Förderungen für Sozialbaumaßnahmen sollten vom Land überarbeitet und aktualisiert
werden. (TZ 24, TZ 25)
Der Aufbau von stationären Pflegestrukturen sollte kontinuierlich erfolgen, um (14)
kurzfristige Überkapazitäten zu vermeiden. Das Land sollte daher darauf hinwirken,
dass Kapazitätsausweitungen zukünftig unter Bedachtnahme auf einen neu zu
entwickelnden Bedarfs- und Entwicklungsplan erfolgen. (TZ 27)
Seitens des Landes wäre ein automatisiertes Auslastungsmonitoring im Rahmen (15)
des Pflege-Controllings zu etablieren. (TZ 27)
Das Land sollte prüfen, ob in den Bezirken Wolfsberg und Hermagor Maßnahmen (16)
zur Erhöhung der stationären Bettenkapazitäten gesetzt werden müssen. (TZ 27)
Aufgrund der jährlichen Steigerung der Nettoausgaben im stationären Bereich (17)
sollte das Land den vorgegebenen Zielsetzungen entsprechend Maßnahmen einleiten
bzw. weiterverfolgen, um eine Kostendämpfung zu erreichen. (TZ 28)
Das Land sollte im Sinne einer leistungsgerechten Kostenerstattung, die (18)
Kostenstruktur der Heime hinsichtlich jener Kosten durchleuchten, die bei Abwesenheit
des Bewohners entfielen, und diese bei der Vergütung tagesgenau abrechnen. Die Tage
außerhalb der Einrichtung könnten auch in Form eines Abwesenheits-Tarifs in Abzug
gebracht werden. (TZ 29)
156
SCHLUSSEMPFEHLUNGEN
Das Land sollte den gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Verordnung der (19)
Kostenersätze nachkommen. (TZ 31)
Im Zuge der Überarbeitung, Vereinheitlichung sowie transparenten Ausgestaltung (20)
der Tarife sollten auch die Leistungsvereinbarungen mit den Heimbetreibern angepasst
werden. (TZ 31)
Die Gewährung von Abgangsdeckungen sollte vertraglich ausgeschlossen (21)
werden. (TZ 32, TZ 54)
Die Homogenisierung der Tarife wäre weiter voran zu treiben, mit dem Ziel, dass (22)
gleiche Leistungen auch gleich honoriert werden sollten. (TZ 33)
Hinsichtlich des Betreuungsschlüssels für Altenwohnheim-Bewohner in (23)
Mischheimen wäre eine bedarfsgerechtere Regelung in Hinblick auf die Kosten-Nutzen-
Relation zu prüfen. (TZ 34)
Das Land sollte die Altenwohnheim- und Pflegeheim-Plätze exakt nach den (24)
jeweils vorgesehenen Tarifen abrechnen und die Altenwohnheimklausel
abschaffen. (TZ 34)
Da der bestehende Pflegezuschlag die Kostenwahrheit je Pflegestufe nicht (25)
abbildete, sollten die Normkosten je Pflegestufe geprüft werden und die Ergebnisse in
die Tarifgestaltung einfließen. (TZ 35)
Die Medikamenten-Blistiergebühr wäre nach Ansicht des LRH zu hinterfragen, (26)
insbesondere wenn Apotheken das Verblistern inzwischen auch als kostenlose Service-
Leistung anbieten würden. (TZ 36)
Zusammenfassend sollten die Tarife einheitlich und leistungsgerecht ausgestaltet (27)
und entsprechend festgeschrieben werden, um die Transparenz des Tarifsystems
sicherzustellen. (TZ 37)
Die zur Verfügung stehenden Kosteninformationen und Betreiberdaten aus der im (28)
Jahr 2016 präsentierten Tarifanalyse sollten zeitnah genutzt werden. (TZ 38)
Die fehlenden Vertragsabschlüsse mit dem SHV Villach Land sowie der Stadt (29)
Klagenfurt als Heimbetreiber wären seitens des Landes möglichst rasch nachzuholen,
um einerseits die Leistungserbringung und Pflichten des Heimbetreibers und andrerseits
deren Abgeltung nach dem Tarifsystem des Landes festzuschreiben. (TZ 39)
157
SCHLUSSEMPFEHLUNGEN
Die Verträge der SHV wären zu aktualisieren. Dabei sollten die angewandten (30)
Regelungen für Altenwohnheime einfließen. (TZ 40)
Im Rahmen einer Novellierung des K-MSG sollte die bestehende Regelungslücke (31)
geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Leistungsvereinbarungen und
Kostenersätzen für Altenwohnheime öffentlicher Heimbetreiber bestand. (TZ 40)
Aus Sicht des LRH wäre sicherzustellen, dass unter Wettbewerbsbedingungen ein (32)
wirtschaftlich gutes Ergebnis mit den Anbietern mobiler Dienste erzielt werden
kann. (TZ 43)
Aus Sicht des LRH sollte bei den Klientenzahlen rasch für eine adäquate (33)
Standardisierung der Begrifflichkeiten und der Datenqualität Sorge
getragen werden. (TZ 44)
Das Land sollte zügig einen Katalog, der die zugrundeliegenden leistungs- und (34)
abrechnungsrelevanten Definitionen für das Land zusammenfasst, erstellen.
Insbesondere, um in weiterer Folge eine Vergleichbarkeit und Validität des
Datenmaterials sicherzustellen. (TZ 45)
Die Pflegestunden und die Verwaltungsstunden sollten im (35)
Leistungserfassungssystem separat ausgewertet werden können. Diese
Auswertungsmöglichkeit wäre zum Zwecke des Controllings wieder zu
schaffen. (TZ 45)
Bei jenen Anbietern, die den durchschnittlichen Erfüllungsgrad von rd. 90% weit (36)
unter- bzw. übererfüllten, sollte das Land eine vertragliche Anpassung der maximalen
Stundenkontingente vornehmen. (TZ 46)
Das vorhandene Datenmaterial im Bereich der Tourenplanung mobiler Dienste (37)
wäre einer Qualitätssicherung zu unterziehen und danach eine erneute Analyse im
Bereich der Einsatz- und Tourenplanung vorzunehmen. (TZ 47)
Bei den zukünftigen Vertragsverhandlungen und vor Abschluss neuer Verträge mit (38)
den mobilen Anbietern sollte das Land eine detaillierte Ist-Kostenanalyse durchführen.
Dies insbesondere im Hinblick auf die Kostenpositionen Planung und
Qualitätssicherung, Arbeitssicherheit und Pflegematerial sowie
Verwaltungskosten. (TZ 50)
Aufgrund der mangelnden Validität der stichtagsbezogenen Klientenzahlen sollte (39)
die Zielerreichung im Hinblick auf die Effizienz nochmals analysiert werden. (TZ 51)
158
SCHLUSSEMPFEHLUNGEN
Der LRH empfahl daher, den Flächendeckungszuschlag für Leistungen in den (40)
Ballungsgebieten generell zu streichen und einen Ausgleichsbetrag nur für jene Regionen
zu gewähren, in denen eine schwierige Versorgungssituation bestand. Die Berechnung
der Höhe des Flächendeckungszuschlags wäre dabei transparent und nachvollziehbar zu
gestalten. (TZ 52)
Im Hinblick auf die Auszahlung des Flächendeckungszuschlages an einen (41)
Anbieter mobiler Dienste, der in einem Kärntner Bezirk keine Leistungen erbrachte,
sollte das Land eine rechtliche Beurteilung über die Vertragskonformität
vornehmen. (TZ 52)
Die Abrechnung mit den Anbietern mobiler Dienste sollte, wie in den Verträgen (42)
vorgesehen, quartalsweise vorgenommen werden. Durch die Quartalsabrechnungen
wäre die Entwicklung der Leistungsstunden pro Anbieter leichter abzuschätzen, womit
die Akontozahlungen zeitnahe auf die tatsächlich geleisteten Stunden angepasst werden
könnten. (TZ 53)
Um mögliche Fehlanreize zu vermeiden, sollte das Land prüfen, den Anbietern (43)
mobiler Dienste den vereinbarten Normstundensatz für die jeweiligen
Leistungsangebote unter Abzug der von diesen eingehobenen Selbstbehalte
abzugelten. (TZ 55)
Das Land sollte weiterhin von den Sozialversicherungsträgern deren (44)
gesetzeskonforme Kostenübernahme bei Gewährung von Hauskrankenpflege lt. ASVG
einfordern. Alternativ wäre zu prüfen, ob diesbezüglich der Klagsweg beschritten
werden sollte. (TZ 56)
Im Zusammenhang mit der Abrechnungskontrolle der 24-Stunden-Betreuung wäre (45)
für eine funktionierende Stellvertreterregelung Sorge zu tragen. (TZ 60)
Im Zuge der Abrechnung der 24-Stunden-Betreuung mit dem Bund wären alle (46)
zwei Jahre Kontrollen des Landes beim zuständigen Sozialministeriumservice
vorzunehmen. (TZ 60)
Da das derzeitige System der Unterstützungsleistungen nicht geeignet war die (47)
Zielsetzung „ambulant vor stationär“ zu verfolgen sollte das Land die Versorgung zu
Hause stärker fördern, um diese für die Betreuungs- und Pflegebedürftigen attraktiver zu
gestalten. Insbesondere wäre der Einsatz finanzieller Mittel im Rahmen der mobilen
Dienste in Kombination mit der 24-Stunden-Betreuung für höhere Pflegegeldstufen
sinnvoll. Der sich durch die verstärkte Inanspruchnahme der 24-Stunden-Betreuung
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SCHLUSSEMPFEHLUNGEN
ergebende Kostenvorteil für Land und Gemeinden könnte zum Teil für zusätzliche
Unterstützungsleistungen im Bereich der häuslichen Versorgung verwendet
werden. (TZ 63)
Die Sonderförderung für pflegende Angehörige sollte so adaptiert werden, dass der (48)
Zielsetzung „ambulant vor stationär“ besser Rechnung getragen wird. (TZ 64)
Die Ausgaben im Rahmen der Sonderförderung für pflegende Angehörige sollten (49)
der ambulanten Pflege zugeordnet und auf einem dieser Pflegeform zugehörigen Ansatz
verbucht werden. (TZ 64)
Klagenfurt, den 2. November 2017
Der Direktor:
MMag. Günter Bauer, MBA