Beschluss Finale codiert · des-UVP-Gesetz –LUVPG) vom 13.05.2003, GVOBl. S. 246, zuletzt...
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Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft,
Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
- Amt für Planfeststellung Energie - codiert
P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S
für den
Neubau der
380 kV-Freileitung Audorf- Hamburg Nord Nr. 317
zwischen dem
Umspannwerk Audorf
und dem
Mast 3 der 380 kV-Freileitung Hamburg Nord- Dollern Nr. 316
sowie
für den
Rückbau der 220 kV-Freileitung Nr. 204
zwischen dem
Umspannwerk Audorf
und dem
Umspannwerk Hamburg Nord
auf dem Gebiet der
Gemeinden Osterrönfeld, Schülldorf, Schacht- Audorf, Emkendorf, Bokel, Brammer, Bargstedt,
Gnutz, Aukrug, Ehndorf, Arpsdorf, Padenstedt, Hardebek, Großenaspe, Bimöhlen, Hasenmoor,
Schmalfeld, Lentföhrden, Nützen, Alveslohe, Henstedt-Ulzburg, Ellerau, Oersdorf, Winsen, Kisdorf
sowie der Städte Quickborn, Norderstedt, Kaltenkirchen
- Kreise Rendsburg- Eckernförde, Segeberg, Pinneberg -
AfPE L-663.42-2-6 Kiel, den 20.02.2015
2
Inhaltsverzeichnis
Planfeststellungsbeschluss
1. Festgestellte Maßnahme Seite 10
2. Maßgaben (Auflagen, Planänderungen, Erlaubnisse, Nebenbestimmungen) Seite 14
3. Enteignungsrechtliche Vorwirkung Seite 55
4. Erledigung von Stellungnahmen und Einwendungen Seite 57
5. Zurückgewiesene Stellungnahmen und Einwendungen Seite 115
6. Plankorrekturen durch Blaueintragungen und Deckblätter Seite 121
7. Zustellung (Auslegung) Seite 122
8. Sofortige Vollziehbarkeit Seite 123
9. Hinweis zur Kostenpflicht Seite 123
Begründung
Zu 1. Festgestellte Maßnahme Seite 124
Zu 2. Maßgaben (Auflagen, Planänderungen, Erlaubnisse, Seite 131
Nebenbestimmungen)
Zu 3. Enteignungsrechtliche Vorwirkung Seite 153
Zu 4. Erledigung von Stellungnahmen und Einwendungen Seite 154
Zu 5. Allgemeine Einwendungen und Stellungnahmen
Seite 154
Zu 8. Sofortige Vollziehbarkeit Seite 262
Zu 9 Hinweis zur Kostenpflicht Seite 262
Rechtsbehelfsbelehrung Seite 263
3
Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis
4. BImSchV Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissi-
onsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.03.1997, BGBl. I S. 504, zuletzt geändert durch Ge-
setz vom 17.08.2012, BGBl. I S. 1726
26.BImSchV Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromag-
netische Felder – 26. BImSchV) vom 16.12.1996, BGBl. I S.
1966
32.BImSchV Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärm-
schutzverordnung – 32. BImSchV) vom 29.08.2002, BGBl. I
S. 3478, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.11.2011,
BGBl. I S. 2178
A
AEG
Ampere (Maßeinheit elektrischer Strom)
Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993, BGBl. I S.
2378, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013, BGBl. I
S. 3154
AG-29 Arbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände in
S-H
AGVwGO Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung vom
06.03.1990, GVOBl. S. 226, zuletzt geändert durch Landes-
verordnung vom 08.09.2010, GVOBl. S. 575
ARegV Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversor-
gungsnetze (Anreizregulierungsverordnung – AregV) vom
29.10.2007, BGBl. I S. 2529, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20.12.2012, BGBl. I S. 2730
AtG Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und
den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz – AtG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15.07.1985, BGBl. I S.
1565, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.02.2012, BGBl. I
S. 212
AVZ Allgemeinverständliche Zusammenfassung der planungsrele-
vanten Unterlagen
BArtSchV Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
4
(Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) vom 16.02.2005,
BGBl. I S. 258, 896, zuletzt geändert durch Gesetz vom
21.01.2013, BGBl. I S. 95
BaustellV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Bau-
stellen (Baustellenverordnung – BaustellV) vom 10.06.1998,
BGBl. I S. 1283, zuletzt geändert durch Verordnung vom
23.12.2004, BGBl. I S. 3758
BBodSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und
zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz –
BBodSchG) vom 17.03.1998, BGBl. I S. 502, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24.02.2012, BGBl. I S. 212
BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
vom 12.07.1999, BGBl. I S. 1554, zuletzt geändert durch Ge-
setz vom 24.02.2012, BGBl. I S. 212
BHO Bundeshaushaltsordnung vom 19.08.1969, BGBl. I S. 1284,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2010, BGBl. I S.
1885
BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und
ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BIm-
SchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002,
BGBl. I S. 3830, zuletzt geändert durch Gesetz vom
27.06.2012, BGBl. I S. 1421
BinSchStrO Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom
16.12.2011, BGBl. I (2012) S. 2, 1666, zuletzt geändert durch
Verordnung v. 20.12.2012, BGBl. I S. 2802
BiotopV Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Bio-
topverordnung – BiotopV) vom 22.01.2009, GVOBl. S. 48
BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit
BMU-Studie Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit, Ökologische Auswirkungen
von 380-kV-Erdleitungen und HGÜ-Erdleitungen, 2012
BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnatur-
schutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2542,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.01.2013, BGBl. I S. 95
BNetzA Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen
BVerfG Bundesverfassungsgericht
5
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
BWaldG Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der
Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) vom
02.05.1975, BGBl. I S. 1037, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 31.07.2010, BGBl. I S. 1050
CEF continuous ecological functionality (dauerhafte Sicherung der
ökologischen Funktion)
Dena Deutsche Energie-Agentur
DIN Deutsches Institut für Normung
DSchG Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzge-
setz – DSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
12.01.2012, GVOBl. S. 83
EEG Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-
Energien-Gesetz– EEG) vom 25.10.2008, BGBl. I S. 2074, zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2012, BGBl. I S. 2730
EG-ArtSchV Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über
den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzen-
arten durch Überwachung des Handelns (EG-
Artenschutzverordnung – EG-ArtSchV), ABl. L 61, S. 1 (be-
richtigt ABl. L 100 vom 17.04.1997, S. 72, ABl. L 298 vom
01.11.1997, S. 70, ABl. L 113 vom 27.04.2006, S. 26), zuletzt
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommis-
sion vom 09.08.2005
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
EnLAG Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungs-
ausbaugesetz – EnLAG) vom 21.08.2009, BGBl. I S. 2870,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.2011, BGBl. I S. 338
EnteigG Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom
11.06.1874, Sammlung des schleswig-holsteinischen Landes-
rechts – GS S-H II –, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31.12.1971, GVOBl. S. 182, zuletzt geändert durch Ge-
setz vom 15.06.2004, GVOBl. S. 153
EnWG Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energie-
wirtschaftsgesetz – EnWG) vom 07.07.2005, BGBl. I S. 1970,
3621, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.02.2013, BGBl. I
S. 346
EnWZustVO Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden
nach dem Energiewirtschaftsrecht (EnWZustVO) vom
6
04.12.2012, GVOBl. 2012, 758
Erdkabel-
PlanfG ND
Niedersächsisches Gesetz über die Planfeststellung für Hoch-
spannungsleitungen in der Erde (Niedersächsisches Erdkabel-
gesetz) vom 13.12.2007, Nds. GVBl. S. 709
FFH Fauna-Flora-Habitat
FFH-RL Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhal-
tung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-
RL), ABl. L 206, S. 7
FFH-VS
FStrG
FFH-Verträglichkeitsstudie
Bundesfernstraßengesetz vom 06.08.1953 BGBl. I S.903, zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 31.05.2013, BGBl. I S.1388
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom
23.05.1949, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.07.2012,
BGBl. I S. 1478
HDÜ Hochspannungsdrehstromübertragung
HGÜ Hochspannungsgleichstromübertragung
i.V.m. in Verbindung mit
kHz Kilohertz
KKW Kernkraftwerk
kV Kilovolt
kV/m Kilovolt pro Meter (elektrische Feldstärke)
LAGA Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall
LAP Landschaftspflegerische Ausführungsplanung / Landschafts-
pflegerischer Ausführungsplan
LBO Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
vom 22.01.2009,GVOBl. S. 6, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17.01.2011, GVOBl. S. 3
LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan
LBV-SH Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
LEP Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010
LJagdG Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz
– LJagdG) vom13.10.1999, GVOBl. S. 300, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 08.02.2012, GVOBl. S. 266
LLUR Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Schleswig-Holstein
LNatSchG Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz –
LNatSchG) vom24.02.2010, GVOBl. S. 301, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13.07.2011, GVOBl. S. 225
7
LUVPG Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Lan-
des-UVP-Gesetz –LUVPG) vom 13.05.2003, GVOBl. S. 246,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.01.2012, GVOBl. S. 89,
94
LVO Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an
geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und
geänderte Ressortbezeichnungen vom 08.09.2010, GVOBl. S.
575
LVwG Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein in der Fassung
der Bekanntmachung vom 02.06.1992, GVOBl. S. 243, 543,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2012, GVOBl. S.
749
LWaldG Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein – Landeswaldge-
setz vom 05.12.2004, GVOBl. S. 461, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 13.07.2011, GVOBl. S. 225
LWG Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswasser-
gesetz – LWG) vom 11.02.2008, GVOBl. S. 91, zuletzt geän-
dert durch Gesetz vom 28.10.2012, GVOBl. S. 712
MELUR Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und
ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
MPG Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz –
MPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.2002,
BGBl. I S. 3146, zuletzt geändert durch Gesetz vom
19.10.2012, BGBl. I S. 2192
MVA Megavoltampere
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
myT / µT Mikrotesla (magnetische Flussdichte)
NN Normalnull
NSG Naturschutzgebiet
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
ÖkokontoV Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des
Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatz-
maßnahmen (Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisver-
ordnung – ÖkokontoV) vom 23.05.2008, GVOBl. S. 276, zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 06.03.2011, GVOBl. S. 76
ROG Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008, BGBl. I S.
2986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009, BGBl. I
S. 2585
8
RoV Raumordnungsverordnung (RoV) vom 13.12.1990, BGBl. I S.
2766, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.02.2012, BGBl. I
S. 212
s. siehe
SH Schleswig-Holstein
SFTG Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG) vom 28.06.2004,
GVOBl. S. 213, zuletzt geändert durch Gesetz vom
01.02.2005, GVOBl. S. 57
SHLF Schleswig-Holsteinische Landesforsten (AöR)
SKR Stromkreuzungsrichtlinien
SPA Special Protection Area (Europäisches Vogelschutzgebiet)
SPA-VS
StrWG
SPA-Verträglichkeitsstudie
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig- Holstein
vom 25.11.2003, GVOBl. S.631, zuletzt geändert am
04.04.2013, GVOBl. S.143
StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26.04.2012, BGBl. I S. 679, zuletzt
geändert durch Verordnung vom 19.10.2012, BGBl. I S. 2232
TA Lärm Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (Technisches Anleitung zum Schutz
gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.08.1998, GMBl. S. 503
TEN-E
TTG
Leitlinien Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 06.09.2006 zur Festlegung von
Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze,
ABl. L 262, S. 1
Tennet TSO GmbH (Vorhabenträgerininin)
UKW Ultrakurzwelle
UNB Untere Naturschutzbehörde
UPR Umwelt- und Planungsrecht
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010, BGBl. I S. 94,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.01.2013, BGBl. I S. 95
UVS
UW
Umweltverträglichkeitsstudie
Umspannwerk
VAwS Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wasserge-
fährdenden Stoffen (Anlagenverordnung – VAwS) vom
29.04.1996, GVOBl. S. 448, zuletzt geändert durch Landes-
verordnung vom 02.09.2010, GVOBl. S. 572
9
VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik
e.V.
Verf SH Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Verf SH) in der
Fassung vom 13.05.2008, GVOBl. S. 223, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20.02.2013, GVOBl. S. 102
VS-RL Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL), ABl. L 20, S. 7
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom
19.03.1991, BGBl. I S. 686, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1577
VwGebV
SH 2008
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom
15.10.2008, GVOBl. S. 383, Anlage zuletzt geändert durch
Landesverordnung vom 15.01.2013, GVOBl. S. 13
VwKostG
SH
Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom
17.01.1974, GVOBl. S. 37, zuletzt geändert durch Gesetz vom
19.01.2012, GVOBl. S. 89, 95
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.01.2003, BGBl. I S. 102, zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 14.08.2009, BGBl. I S. 2827
WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsge-
setz – WHG) vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585, zuletzt geän-
dert durch Gesetz vom 21.01.2013, BGBl. I S. 95
10
Planfeststellungsbeschluss
1. Festgestellte Freileitungsbaumaßnahme
Aufgrund § 43 EnWG sowie §18 AEG i.V.m. §§ 139 ff. LVwG wird hiermit auf Antrag der Ten-
neT TSO GmbH (TTG, Vorhabenträgerininin) die Errichtung und der Betrieb für die auf dem Gebiet
der Gemeinden Osterrönfeld, Schülldorf, Schacht- Audorf, Emkendorf, Bokel, Brammer, Bargstedt,
Gnutz, Aukrug, Ehndorf, Arpsdorf, Padenstedt, Hardebek, Großenaspe, Bimöhlen, Hasenmoor,
Schmalfeld, Lentföhrden, Nützen, Alveslohe, Henstedt-Ulzburg, Ellerau, Oersdorf, Winsen, Kisdorf
sowie der Städte Quickborn, Norderstedt, Kaltenkirchen in den Kreisen Rendsburg- Eckernförde, Se-
geberg, Pinneberg durchzuführende Freileitungsbaumaßnahme
a. Leitung Nr. 317(TTG): Errichtung einer Freileitung 380 kV Audorf - Hamburg/Nord vom Um-
spannwerk Audorf bis zum Mast 3 der Freileitung 380 kV Hamburg/Nord
– Dollern Nr. 316
b. Leitung Nr. 204(TTG): Rückbau der bestehenden Freileitung 220 kV vom Umspannwerk
Audorf bis zum Umspannwerk Hamburg/Nord (50Hertz)
c. Leitung Nr. 203(TTG): Anschluss der bestehenden 220 kV Leitung Hamburg/Nord- Ham-
burg/Nord von Mast Nr. 6 (Leitung Nr. 203)zum Mast Nr. 181 (Leitung
317) und Mitnahme der Leitung Nr. 203 von Mast 181 (Leitung Nr. 317)
bis Mast 183 (Leitung Nr. 317)mit anschließender Verschwenkung der
Leitung Nr. 203 zum Mast Nr. 10A
d. Leitung Nr.203(TTG): Rückbau der bestehenden Leitung von Mast 7 bis zum Mast Nr.11
e. Leitung Nr. 209(TTG)/118(E.ON): Verschwenkung der bestehenden 220 kV Leitung Kummer-
feld- Hamburg/Nord (TTG) sowie der bestehenden 110 kV
Leitung Hamburg/Nord- Kummerfeld (E.ON) von Mast Nr.
48 zum Mast Nr. 181 (Leitung 317) und Mitnahme der Lei-
tung Nr. 209/118 von Mast 181 (Leitung Nr. 317) bis Mast
183 (Leitung Nr. 317), einschließlich Neubau des Mastes Nr.
48
f. Leitung Nr. 118(E.ON): Verschwenkung der Leitung Nr. 118 von Mast 183 zum Mast Nr. 8
g. Leitung Nr.118(E.ON): Rückbau der bestehenden Leitung von Mast 183 (Leitung Nr. 317) bis zum
Mast Nr.7
11
h. Leitung Nr. 209(TTG): Verschwenkung der Leitung Nr. 209 Kummerfeld – HH Nord
(TTG) von Mast 183 zum Mast Nr.3 (Leitung 316)
i. Leitung Nr. 209(TTG): Rückbau der bestehenden Leitung 220 kV Kummerfeld- HH Nord (TTG)
von Mast 1 bis Mast 47
j. Bahnstromleitung Nr. BL579 (DB): Verschwenkung der Bahnstromleitung von Mast 61 (DB) auf
Mast 13 (Leitung 317) und anschließender gemeinsamer Füh-
rung der BL579 mit der Leitung 317 bis Mast 15 (Leitung
317), anschließend Rückverschwenkung der BL579 zu Mast
58 (BL579) einschließlich Ersatzneubau des Mastes 58
(BL579)
k. Bahnstromleitung Nr. BL579 (DB): Rückbau von Mast 58 bis Mast 60
sowie weitere aus dem Plan ersichtliche Baumaßnahmen einschließlich der in dem landschaftspflege-
rischen Begleitplan dargestellten Maßnahmen
festgestellt.
Der Plan umfasst folgende Planunterlagen nebst Anlagen:
Anlage Inhalt Ordner
Hinweise und Erläuterungen zum Planwerk 1
1 Erläuterungsbericht zum Vorhaben 1
Anhang 1 Allgemeinverständliche Zusammen-
fassung
1
Anhang 2 Variantenbewertung 1
2 Übersichtsplan M1:25.000 1
2.1 Übersichtsplan zum Neubau 1
2.2 Zusätzlicher Übersichtsplan zum Rückbau 1
3 Mastprinzipzeichnungen 1
4 Lage- / Bauwerkspläne
Erläuterungen zum Lage- / Bauwerksplan 2
4.1 Lage- / Bauwerkspläne der 380-kV-Leitung Au-
dorf – Hamburg/Nord, M1:2.000
3
Vorbemerkungen zum Grunderwerbsverzeichnis 4
12
Anlage Inhalt Ordner
4.2 Grunderwerbsverzeichnis der 380-kV-Leitung
Audorf – Hamburg/Nord
4
5 Längenprofile
Erläuterungen zum Längenprofil 5
5.1
Längenprofile der 380-kV-Leitung Audorf –
Hamburg/Nord, M1:2.000 (Länge), M1:200
(Höhe)
5 - 7
6 Regelfundamente 8
7 Bauwerksverzeichnis und Mastlisten
Vorbemerkungen zum Bauwerksverzeichnis, zur
Mastliste und dem Kreuzungsverzeichnis
8
7.1 Bauwerksverzeichnis 8
7.2 Mastlisten 8
7.3 Kreuzungsverzeichnis 8
7.4 Koordinatenverzeichnis 8
8 Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
8.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan – Text 9 + 10
8.2 Landschaftspflegerischer Begleitplan – Karten 11 - 19
9 Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
9.1 Umweltverträglichkeitsstudie – Text 20
9.2 Umweltverträglichkeitsstudie – Karten 21
10 Rückbaumaßnahmen auf der bestehenden 220-
kV-Leitung Audorf – Hamburg/Nord
Vorbemerkungen zum Rückbau 22
10.1 Rückbaumaßnahmenplan M1:2.000 22
10.2 Grunderwerbsverzeichnis zum Rückbau 22
10.3 Mastliste zum Rückbau 22
10.4 Koordinatenverzeichnis zum Rückbau 22
11 Wegenutzungsplan M1:25.000 23
12 Denkmalschutz 23
13 Anbauverbot an Straßen 23
14 Zusammenfassende Darstellung und Bewertung
der Umweltauswirkungen
23
M Materialband
01 Fachbeitrag Fauna M 1
02 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag M 2
13
Anlage Inhalt Ordner
03 Natura 2000 Vorprüfungen / Natura 2000
Verträglichkeitsprüfung
M 3 + 4
04 Immissionsberichte M 5
05 DEWI Gutachten M 5
06 Exemplarischer Rammzeitenplan M 5
07 Muster der Verträge/Vereinbarungen M 5
Dienstbarkeitsbewilligung
Entschädigungsvereinbarung
M 5
M 5
08 Provisorienauswahl für die Variante III M 5
1.2 Vorbehalte:
Der Planfeststellungsbeschluss wird mit folgenden Vorbehalten versehen:
1. Die abschließende Entscheidung über die Sondernutzung von Straßen zur Benutzung von Zufahr-
ten bleibt einem ergänzendem Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Hierfür sind die notwendi-gen Zufahrten für die Errichtung, den Abbau und / oder die Unterhaltung der planfestgestellten Freileitung außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrten des klassifizierten Straßennetzes in einem Plan darzustellen. Ggf. erforderliche bauliche Maßnahmen an diesen Zufahrten sind ebenfalls mit den daraus resultierenden Auswirkungen im Plan darzustellen. Der Vorhabensträger hat hierfür ei-nen Antrag auf ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren zu stellen.
2. Die abschließende Entscheidung über mögliche Maßnahmen an den im Bereich der BAB A 7 vor-handenen Streckenfernkabel wie auch solche die im Rahmen der Planfeststellung zum 6 streifigen Ausbau der BAB A 7 geplanten Kabel und Leitungen durch die planfestgestellte 380 kV Freilei-tung bleibt einem ergänzendem Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Hierfür sind durch ent-sprechende Gutachten zu bestimmen, ob und wenn ja, welche Maßnahmen an den besagten Kabel im Straßenkörper der BAB A 7 vorzusehen sind. Diese sind in einem Plan darzustellen. Der Vor-habensträger hat hierfür einen Antrag auf ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren zu stellen. Dieses ist auch dann durchzuführen, wenn keine Maßnahmen an den besagten Kabeln erforderlich werden.
14
2. Maßgaben (Auflagen, Planänderungen, Erlaubnisse, Nebenbestimmungen)
Dieser Beschluss ergeht mit folgenden Maßgaben:
2.1 Auflagen
2.1.1 Die Vorhabenträgerin hat in den Bereichen, in denen sich Wohnbebauung an die Leitungs-
trasse annähert sowie an Orten mit häufiger Personenfrequentierung und häufiger Aufent-
haltsdauer, die Phasenlage herzustellen, welche die geringste elektrische und elektromagneti-
sche Strahlung abgibt.
2.1.2 Soweit die Vorhabenträgerin weitere über die im Plan dargestellten Schutzgerüste errichten
möchte, bedarf es hierzu ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren.
2.2 Planänderungen
Der Plan wurde im Nachgang zu dem Planänderungsverfahren mit keinen wesentlichen Änderungen
versehen.
Unwesentliche Änderungen und Ergänzungen in den ausgelegten Plänen werden nicht einzeln aufge-
führt; sie sind den Deckblättern des festgestellten Plans und handschriftlichen Blaueintragungen in
diesen zu entnehmen.
2.3 Genehmigungen, Erlaubnisse
Durch die Planfeststellung wird nach § 142 Abs. 1 Satz 1 LVwG die Zulässigkeit des Vorhabens ein-
schließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm be-
rührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Ent-
scheidungen nach Landes- oder Bundesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich.
Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhaben-
trägerin und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 142 Abs. 1 Satz 2 LVwG).
Dieser Planfeststellungsbeschluss beinhaltet u.a. die folgenden Genehmigungen, Verleihungen, Er-
laubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen, wobei die vorstehenden Auflagen zu berücksichtigen
sind.
15
2.3.1 Wasserhaushalt
2.3.1.1 Wasserrechtliche Genehmigung
Der Vorhabenträgerin wird hiermit im Einvernehmen mit dem Landrat des Kreises Segeberg als
Wasserbehörde die wasserrechtliche Genehmigung zur Beseitigung von Durchlässen gemäß §§ 67 bis
71 des Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in seiner aktuellen Fassung, und § 56 des Wassergesetzes des
Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG) in seiner aktuellen Fassung, unbeschadet
der Rechte Dritter erteilt.
Mast Nr. Gewässer Genehmigungsgegenstand
104
(Leitung
Nr.204)
Meiereigraben
(Gewässer M)
Rückbau einer bestehenden dauerhaften Verrohrung
auf einer Länge von 9,00m
112
(Leitung
Nr.204)
Jansengraben
(Gewässer 0.9.2)
Rückbau einer bestehenden dauerhaften Verrohrung
auf einer Länge von 9,00m
Nebenbestimmung
1. Die Baumaßnahme an den Gewässern sind nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen.
2. Die Sohlen und die Böschungen sind so herzurichten, dass keine Schäden am Gewässer entstehen
können.
Hierzu folgende Empfehlung: die Böschungen bis 0,5m über mittl. Wasserstand mit Rasensoden
andecken; die Böschungen darüber mit 5cm Oberboden andecken und mit Rasen ansäen.
3. Der Baubeginn ist dem zuständigen Verbandsvorsteher rechtzeitig vorher anzuzeigen.
4. Nach Beendigung der Arbeiten ist eine Bestätigung beim Verbandsvorsteher des für die Erfüllung
der Unterhaltungspflicht zuständigen Gewässerpflegeverbandes über die ordnungsgemäße
Ausführung der Arbeiten einzuholen und der Unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg
vorzulegen.
16
2.3.2 Landschaftspflege
2.3.2.1 Zulassung des Eingriffs in Natur und Landschaft
Der Eingriff wird gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 11 Abs. 1 LNatSchG zugelassen.
Nach § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. den nach § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und
Maßnahmen ist das Benehmen, sowie zum Ausgleich und Ersatz nach § 11 Abs. 1 LNAtSchG das
Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde (Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft,
Umwelt und ländliche Räume Schl.-H.) hergestellt worden.
2.3.2.2 Befreiung gemäß § 67 BNatSchG von den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 BNatSchG
i.V.m. § 21 Abs. 1 LNatSchG
Es wird hiermit im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Befreiung von den Best-
immungen des § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 LNatSchG zur Beseitigung bzw. Beein-
trächtigung der in folgender Tabelle aufgeführten gesetzlich geschützten Biotope erteilt, soweit dies
für die Realisierung dieses Vorhabens erforderlich ist:
Biotoptyp Beeinträchtigung Gesamtverlust Kompensation
Knick 30 m
30 m
60 m
Knick Angrenzend der
Waldumwand-
lungs-flächen der
Rückbauleitung
(§ 9LWAldG)
Kein Verlust
jedoch Änderung des
Schutzstatus
Bei Aufforstung in
10 m Knickabstand
keine Neuanpflan-
zungen
Knick 105 Überhälter 289 Bäume
Allee 5 Bäume 5 Bäume 20 Bäume
Bruch-
wald/
Moorwald
687 m²
Einzelbaumentnahmen wegen
Aufwuchshöhenbeschränkung
bei Überspannung
2.061 m²
17
Bruch-
wald/
Moorwald
2.863 m²
Selektive Einzelbaumentnahmen
wegen Aufwuchshöhenbe-
schränkung bei Überspannung
2.863 m²
Bruch-
wald/
Moorwald
200 m²
200 m² (Mastanlage)
500 m²
Bruch-
wald/
Moorwald
2.458 m²
Temporäre Arbeitsfläche
1.935 m²
Im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung erfolgt ein Ausgleich oder Ersatz (vgl. Anla-
ge 8.1 der Planfeststellungsunterlage), sofern erforderlich. Die Eingriffe in gesetzlich geschützte Bio-
tope gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG und § 21 Abs. 1 LNatSchG gelten damit als kompensiert.
2.3.2.3 Befreiung gemäß § 67 BNatSchG von den Festsetzungen der Landesverordnung über
das Landschaftsschutzgebiet „Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise
Pinneberg vom 31. Oktober 1969“
Hiermit wird der Vorhabensträgerin eine Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Verboten des § 2
und gemäß § 3 der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Kreisverordnung zum Schutze von
Landschaftsteilen im Kreise Pinneberg“ erteilt.
2.3.2.4 Zulässigkeit gem. § 34 BNatSchG – Natura 2000
Die Vereinbarkeit zwischen den Gebietsschutz nach § 34 BNatSchG und dem hier beschriebenen
Vorhaben ist gegeben. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich bei ihrer Prüfung nach § 25 Abs. 1
LNatSchG dem Ergebnis der Fachgutachten zur Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG für
folgende Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung an:
- Staatsforsten Barlohe (DE 1823-401)
- Wälder im Aukrug (DE 1924-401)
- Kisdorfer Wohld (DE 2126-401)
- Wehrau und Mühlenau (DE 1724-302)
18
- Mittlere Stör, Bramau und Bünzau (DE 2024-391)
- Osterautal (DE 2026-303)
- Hasenmoor (DE 2025-303)
- Kaltenkirchener Heide (DE 2125-334)
Die vorgelegten Unterlagen zur Prüfung auf Verträglichkeit des Vorhabens im Sinne des §34
BNatSchG für die vom Vorhaben betroffenen Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung haben zum Er-
gebnis, dass sich durch das Vorhaben keine erheblichen vorhaben- und kumulationsbedingten Beein-
trächtigungen unter Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen ergeben bzw. ausgelöst
werden. Das MELUR hat sein Benehmen gem. § 25 (1) LNatSchG zur Verträglichkeit des Projektes
nach § 34 (1) BNatSchG hergestellt.
2.3.2.5 Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG
(besonderer Artenschutz)
Unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen treten keine Zugriffsverbo-
te gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG ein.
2.3.2.6 Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Verboten des § 27 a LNatSchG
Hiermit wird dem Vorhabensträger, soweit erforderlich, eine Befreiung nach § 67 BNatSchG von den
Verboten zu den Fristen zur Beseitigung von Gehölzen und Gebüschen vom 15. März bis 30. Sep-
tember des § 27 a LNatSchG erteilt.
19
2.3.2.7 Genehmigung eines Eingriffs in festgesetzte und durchgeführte Ausgleichs- und Ersatz-
maßnahmen gem. § 15 BNatSchG i.V.m. § 9 (2) LNatSchG
Dem Vorhabensträger wird hiermit die Beseitigung oder Veränderung von festgesetzten und durchge-
führten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen genehmigt, soweit dies für die Realisierung des Vorha-
bens erforderlich ist. Die Eingriffe durch die Anlage von Masten, temporären Zufahrten und Arbeits-
flächen, sowie Beeinträchtigungen durch Überspannung der Flächen können unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des § 15 (4) BNatSchG in bestehende Kompensationsflächen kompensiert werden.
Mast Gemarkung Flur Flur-
stück
Eingriff
dauerhaft
Eingriff
temporär
Zielbiotop Kompensation
133 Schmalfeld 15 23 98 m² --- Feuchtwald 197 m²
134 Schmalfeld 16 30 100 m² 257 m² Hochstauden-
flur
251 m²
155 Kaltenkir-
chen
20 4/1,
5/1
7.055 m² --- Laubwald 15.647 m²
159 Kaltenkir-
chen
19 6/11 --- 1.897 m² Extensiv-
grünland
2.276 m²
2.3.2.8 Nebenbestimmungen
I. Nebenbestimmungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
1) Die mit dem Landschaftspflegerischen Begleitplan verbindlich festgestellten Kompensationsmaß-
nahmen sind zeitnah mit Baubeginn zu beginnen und entsprechend ihrer landschaftspflegerischen
Zielsetzung spätestens in der folgenden Vegetationsperiode nach Fertigstellung der Baumaßnahme
fertig zu stellen und ihrer Zielfunktion zuzuführen. Die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaß-
nahmen unterliegen jeweils eigens definierten Anforderungen an den Zeitpunkt der Durchführung
und Wirksamkeit. Die für das Vorhaben in Anspruch zu nehmenden Ökokonten müssen spätes-
tens zum Zeitpunkt des Eingriffs gem. ihres Anerkennungsbescheides hergestellt sein.
2) Die Planfeststellungsbehörde, die zuständigen unteren Naturschutzbehörden, die zuständigen unte-
ren Boden- und Wasserbehörden und das Archäologische Landesamt sind frühestmöglich vor Be-
ginn der Arbeiten in schriftlicher Form über den Baubeginn, sowie im weiteren Verlauf über das
20
Bauende, die Betriebsfreigabe und die Fertigstellung der Kompensationsmaßnahmen zu unterrich-
ten.
3) Für die in den Maßnahmenplänen der Anlage 8.1 dargestellten Ziele ist eine Kontrolle gemäß § 17
Abs. 7 BNatSchG dahingehend durchzuführen, dass fünf Jahre nach Fertigstellung der Kompensa-
tionsmaßnahmen der Planfeststellungsbehörde ein Bericht vorzulegen ist. Zur Sicherstellung der
Funktion und Entwicklung der geplanten und durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-
men ist bei Fertigstellung eine Funktions- und Wirksamkeitskontrolle vorzusehen. Weitere zu er-
folgende Funktions- und Wirksamkeitskontrollen sind im Rahmen der Unterhaltungspflege durch-
zuführen. Es sind der Planfeststellungsbehörde alle 5 Jahre entsprechende Berichte zur Umset-
zung der Ziele aller durchgeführten Kompensationsmaßnahmen vorzulegen.
4) Nach Durchführung des Eingriffs ist innerhalb eines Jahres eine Nachbilanzierung durchzuführen,
bei der gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben unvorhersehbare zusätzlich aufgetretene Ein-
griffe erfasst und die hierdurch erforderlichen Kompensationsmaßnahmen entwickelt und darge-
stellt werden. Die Ergebnisse der Nachbilanzierung sind der Planfeststellungsbehörde unaufgefor-
dert vorzulegen.
5) Für die gesamte Baumaßnahme ist eine Umweltbaubegleitung (ökologische Bauüberwachung)
durch entsprechend qualifiziertes Fachpersonal vorzusehen, welche die fachgerechte Umsetzung
der im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen, sowie
die im Landespflegerischen Ausführungsplan (LAP) konkretisierten Maßnahmen überwacht.
Es ist eine ökologische Baubegleitung mit bodenkundlichen Fachkenntnissen vorzusehen, sofern
besondere und empfindliche Böden betroffen sind. Die entsprechenden Bereiche und ggf. erforder-
liche Maßnahmen, insbesondere beim Rückbau der 220- kV Leitung, sind im Vorwege mit den zu-
ständigen unteren Bodenschutzbehörden abzustimmen.
Die Ökologische Baubegleitung hat durch Personen, die über entsprechende und ausreichende lan-
despflegerische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, zu erfolgen. Der Vorhabensträger hat si-
cherzustellen, dass die artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen von fachlich entsprechend
qualifizierten Personen durchgeführt werden.
Dem AfPE ist frühestmöglich vor Baubeginn ein Ansprechpartner für die Umweltbaubegleitung zu
benennen. Ein entsprechender Nachweis über die Qualifikation der Ökologischen Baubegleitung
21
sowie der artenschutzrechtlichen Baubegleitung ist der Planfeststellungsbehörde sowie letzteres
auch dem LLUR vorzulegen.
Maßgebliche Aufgaben der ökologischen Baubegleitung:
• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die allgemeine Überwachung der Bauarbeiten unter
landespflegerischen und ökologischen Aspekten, einschließlich der Überwachung der Berück-
sichtigung der aktuell geltenden Gesetze und Regelwerke aus diesem Fachbereich.
Baubeginn:
• Es ist eine ökologische Auftakteinweisung/ Aufklärung mit der technischen Bauleitung, sowie
aller am Bau Beschäftigten über die Bedeutung und Begründung der landespflegerischen/ ar-
tenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen vor Baubeginn vorzunehmen.
• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die abschließende Festlegung der im Plan gekenn-
zeichneten „Bau- Tabuflächen“ vor Baubeginn und überwacht diese während des Bauablaufes.
• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Kontrolle der Baustofflagerung.
• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt das Beraten und aufklären, sowie die Abstimmung
der an der Baumaßnahme betroffenen öffentlichen Stellen über Art, räumlichen und zeitlichen
Umfang, Zweck von umweltfachlichen Maßnahmen.
Während der Bauausführung:
• Die Ökologische Baubegleitung hat regelmäßig an Bau- und Projektbesprechungen teilzuneh-
men, und regelmäßige Rücksprachen mit der Projektleitung zu halten, sowie einen informati-
ven regelmäßigen Austausch mit der technischen Bauüberwachung zu tätigen.
• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Überwachung der Einhaltung der artenschutz-
rechtlichen Bauzeitenregelungen mittels eines Bauzeitenplans.
• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Kontrolle der Durchführung der festgestellten
Kompensationsmaßnahmen.
22
• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Kontrolle der Durchführung und der Funktions-
fähigkeit der weiteren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen soweit diese erforder-
lich sind.
• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Kontrolle der Durchführung und der Funktions-
fähigkeit der Schadensbegrenzungsmaßnahmen nach § 34 BNatSchG.
• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Kontrolle der Durchführung und der Funktions-
fähigkeit der sonstigen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nach § 15 BNatSchG.
• Die Ökologische Baubegleitung überwacht die Vermeidung von Umweltschäden nach § 19
BNatSchG und sonstigen unvorhersehbaren Beeinträchtigungen.
• Die Ökologische Baubegleitung wirkt bei der Vorsorge, Klärung und Beseitigung unvorherge-
sehener Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt und Umweltschäden mit.
• Die Ökologische Baubegleitung dokumentiert und bewertet unvorhersehbare Eingriffe für die
Nachbilanzierung (Beweissicherung).
• Die Ökologische Baubegleitung wirkt bei der Abnahme der Bauleistungen mit umweltrelevan-
ten Wirkungen und ggf. der Mängelbeseitigung mit.
• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt in Absprache mit dem Vorhabensträger die unver-
zügliche Information der Genehmigungs- sowie der jeweils zuständigen Fachbehörden bei un-
vorhergesehenen Störfällen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter sowie
artenschutzrechtlicher Relevanz.
• Eine Übersicht der Maßnahmen, für die eine Umweltbaubegleitung gesondert ausgewiesen ist,
ist den Maßnahmenblättern der Anlage 8.1 des festgestellten Plans zu entnehmen.
Bei Bauende:
• Überwachung der Rekultivierungsmaßnahmen der Baustellenflächen.
23
• Mitwirken bei der Abnahme der Bauleistungen und Mitwirken bei Beseitigung von gegebenen-
falls vorhabensbedingt aufgetretenen Mängeln.
• Erstellung eines Gesamtberichtes zur Nachbilanzierung.
• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Kontrolle der Fertigstellung der planfestgestell-
ten Kompensationsmaßnahmen.
• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Dokumentation des umweltrelevanten Bauab-
laufes und Zusammenstellung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen (Protokolle,
Vermerke, Fotos).
Im Rahmen der Umweltbaubegleitung ist mindestens Folgendes zu dokumentieren:
• Beschreibung der Dauer, Durchführung und Umsetzung der erforderlichen Vermeidungsmaß-
nahmen, sowie insbesondere der artenschutzrechtlichen sowie bodenkundlicher Maßnahmen
unter Zuordnung zu Text und Plänen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes.
• Berichte über den Baufortlauf, eventuelle Unterbrechungen, deren Anlass.
• Fotodokumentation der festgestellten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen Maßnahmen
(vorher / nachher).
• Besondere Vorkommnisse, unvorhergesehene Ereignisse und Umweltschäden, im Bauablauf
oder bei der Durchführung von Maßnahmen.
• Die Dokumentation ist nach Beendigung und Fertigstellung der Maßnahme unaufgefordert vor-
zulegen.
• Über die artenschutzrechtlich erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen sind regelmäßig Zwi-
schenberichte zu fertigen, in denen der Ablauf und die Ergebnisse der Maßnahmen zu doku-
mentieren sind. Entsprechende Zwischenberichte mindestens alle 2 Wochen beim AfPE und
beim LLUR unaufgefordert vorzulegen, sofern entsprechende Maßnahmen durchgeführt wer-
den.
24
6) Der Vorhabensträger hat auf der Grundlage des Landschaftspflegerischen Begleitplanes sowie der
in diesem Beschluss zusätzlich aufgeführten Nebenbestimmungen zur konkreten Umsetzung der
angeordneten landschaftspflegerischen Maßnahmen einen Landschaftspflegerischen Ausführungs-
plan (LAP) aufzustellen, und der Planfeststellungsbehörde sowie den zuständigen unteren Natur-
schutzbehörden spätestens zwei Wochen vor Baubeginn unaufgefordert vorzulegen.
Im LAP ist auch ein Bauzeitenplan zu erstellen, welcher die im planfestgestellten LBP (Anlage
8.1) beschriebenen artenschutzrechtlich erforderlichen Bauzeiten darstellt und die geplanten Ver-
meidungs- sowie Minimierungsmaßnahmen sowie die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaß-
nahmen berücksichtigt. Bei der Erstellung des LAP sind für die geplanten Ausgleichs- und Er-
satzmaßnahmen die gängigen Regelwerke und Fachnormen zur Anlage landespflegerischer Maß-
nahmen zu beachten. Die Vorgaben richten sich nach den gängigen einschlägigen Regelwerken
und Fachnormen insbesondere RAS LP 2 und DIN 18915 bis 18920.
7) Zur Umsetzung der Maßnahmen A5 „Baumpflanzung in der Gemeinde Hardebek“ und A6 „Er-
gänzung einer Baumreihe“ (Anlage 8.1, Ausgleichsmaßnahmen A5 und A6 des festgestellten
Plans) vorgesehenen Anlage von Bäumen an Straßen oder befestigten sowie wassergebundenen
Wegen ein Pflanzabstand zum Fahrbahnrand/Wegesrand und Ein- oder Zufahren von mindestens
3m einzuhalten. Der Grenzabstand der Pflanzungen zu Nachbargrundstücken soll 1 m nicht unter-
schreiten.
8) Zur Umsetzung der Maßnahme A 9 „Baumpflanzung Friedhof Schacht Audorf“ (Anlage 8.1,
Ausgleichsmaßnahme A9 des festgestellten Plans) ist zu beachten, dass im nahen Stammbereich
(5m) der als Kompensationsmaßnahme anzulegenden Bäume keine gärtnerischen und gestalteri-
schen Maßnahmen oder Gründungen im Bodenbereich, (z.B. die Errichtung von Sitzgelegenhei-
ten, Bänken, die Anlage von Beeten oder Wegen) zulässig sind. Auch die die Einlassung von Ur-
nen und Grabsteinen ist in diesem Bereich nicht zulässig. Der von diesen Beeinträchtigungen frei-
zuhaltende Bereich soll den Wurzelbereich, hier mindestens einen Radius von 5 m um den
Stamm, betreffen. Vor der Erstellung der Ausführungsplanung (LAP) ist ein Deckblatt beim AfPE
vorzulegen, welches die Maßnahme entsprechend darstellt (Maßnahmenblatt A9 der Anlage 8.1).
Sofern aufgrund dieser Auflage erforderlich, ist die Satzung für den Friedhof der Gemeinde
Schacht- Audorf gem. § 3 Abs. 1 (Entwidmung eines Teils des Friedhofes aus öffentlichem
Grund) durch die Gemeinde entsprechend anzupassen. Die Satzung für den Friedhof der Ge-
meinde Schacht- Audorf dem AfPE vor Beginn der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme A 9
vorzulegen.
25
9) Bei der Ausgleichsmaßnahme A 18 (Anlage 8.1 und A 8.2 des festgestellten Plans) sind die Ab-
stände von Gehölzpflanzungen zur Böschungsoberkante des Gewässers in Abstimmung mit dem
GPV Großenaspe- Wiemersdorf vorzunehmen.
10) Sofern die Herstellung des Ökokontos (AZ: 621-761-001-0001, Anlage 8.1 und A 8.2 Maßnahme
A20 des festgestellten Plans) zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht durchgeführt worden
ist, sind Pflanzaktionen im vorab mit dem Wasser- und Bodenverband Trave abzustimmen.
11) Die vorgesehenen „Tabuflächen“ (Anlage 8.1 und 8.2, Vermeidungsmaßnahme V1 im festgestell-
ten Plan) zum Schutz wertvoller Biotope sind nicht für Zuwegungen oder Baustelleneinrichtungs-
flächen in Anspruch zu nehmen. Dazu hat die ökologische Baubegleitung die Zufahrten und Bau-
felder mittels geeigneter Schutzeinrichtungen vor Baubeginn abzugrenzen, die „Tabuflächen“ tan-
gieren oder beeinträchtigen.
12) Im Bereich der Natura 2000 Gebiete oder wenn die Baufelder direkt an besonders wertvolle und
besonders sensiblen Biotopbereiche wie Bäume, Gehölze Schutzgebiete und alle weiteren hoch-
wertigen oder besonders geschützten Vegetationsbestände angrenzen, sind feste Schutzeinrich-
tungen nach RAS LP 4 (DIN 18920) vor Baubeginn zu installieren. Dies ist im LAP darzustellen
und durch die ökologische Baubegleitung zu dokumentieren.
Die festen Schutzeinrichtungen nach RAS LP 4 (DIN 18920), die als Schadensbegrenzungsmaß-
nahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der FFH- Gebiete „Mittlere Stör, Bramau und
Bünzau“ (DE 2024-391) und „Wehrau und Mühlenau“ (DE 1724-302) bei den Spannfeldern 11
bis 15 und 139 bis 140 einzurichten sind, sind während der Bautätigkeiten täglich durch die öko-
logische Baubegleitung zu kontrollieren. Sofern baubedingt eine Verstärkung der Brücken über
die „Reidsbek“ erforderlich wird, hat diese ausschließlich im Bereich des Wegekörpers z.B.
durch Auflegen von Platten in einer Sandbettung zu erfolgen. Die Überwachung und ständige
Anwesenheit der ökologischen Baubegleitung ist bei den Verstärkungsarbeiten erforderlich. So-
fern erforderlich sind Schutzmaßnahmen, wie das Verwenden von Folien oder anderen Schutzein-
richtungen um Einträge in das Gewässer auszuschließen, einzurichten. (Schadensbegrenzungs-
maßnahme im FFH- Gebiet Wehrau und Mühlenau (DE 1724-302))
Die Abgrenzungen der „Tabuflächen“ und deren Einhaltung im Baubetrieb sind regelmäßig durch
die ökologische Baubegleitung auf ihre Funktion zu kontrollieren und bei Beschädigungen oder
Verlust unverzüglich auszubessern.
26
13) In Gehölzbeständen der Spannfelder, welche ihre Endwuchshöhe zum sicheren Betrieb der Frei-
leitung zum Zeitpunkt des Baus noch nicht erreicht haben, sind durch den Vorhabensträger keine
Bäume zu fällen, zu roden oder zurückzuschneiden.
Ein betriebsbedingter Kahlschlag von Gehölzflächen oder Wald unter der Freileitung ist demnach
in den entsprechend der Anlage 8.2 und 8.1, Maßnahme V 4 (selektiven Gehölzentnahme) des
festgestellten Plans gekennzeichneten Flächen durch den Vorhabensträger nicht zulässig.
Im Rahmen des Baus sowie während des Betriebs der Freileitung hat die Einhaltung der Sicher-
heitsabstände (mindestens 5m zwischen Leiterseil und Gehölzbestand) von den durchhängenden
Leiterseilen zu Wäldern und anderen Gehölzbeständen demnach durch eine selektive Gehölzent-
nahme zu erfolgen. Somit hat bereits beim Bau der Freileitung lediglich eine Entnahme der Bäume
zu erfolgen, welche zum Zeitpunkt des Baus in den Gefahrenbereich/Sicherheitsabstand der Lei-
tung hineingewachsen sind, oder potentiell bis zum nächsten Zeitpunkt der Trassenkontrolle geeig-
net sind hineinzuwachsen.
Dies gilt für die Spannfelder:
Spannfeld
Mast 28 – 29
Mast 65 – 66
Mast 89 – 90
Mast 81 – 82
Mast 152 – 153
Mast 153 – 154
Mast 154 – 155
Mast 155 – 156
Die Vermessung der Höhe der Gehölze und die anschließende selektive Herausnahme von Einzel-
bäumen während der Dauer des Betriebs der Leitung sind durch den Vorhabensträger regelmäßig,
jedoch mindestens alle zwei Jahre durchzuführen.
Die Entscheidung, welche Bäume selektiv entnommen werden sollen, ist stets unter Beteiligung
einer fachkundigen Person mit landespflegerischen Kenntnissen zu ermitteln. Die artenschutzrecht-
27
lichen Bestimmungen des § 44 BNAtSchG sind entsprechend zu beachten. Entsprechende Berichte
zur Durchführung über die Vermeidungsmaßnahme (Anlage 8.1 Maßnahme V 4 des festgestellten
Plans) sind dem AfPE jeweils nach Durchführung unaufgefordert vorzulegen.
Die selektive Entnahme der Bäume hat insbesondere im Bereich von Bruch- oder Moorwäldern mit
Motorsägen und kleinem Gerät zu erfolgen und nicht mit forstlichen Erntemaschinen.
14) Vor dem Befahren von Böden im Bereich der Zuwegungen, Arbeitsstreifen und Baustraßen, La-
gerflächen sowie Baustelleneinrichtungsflächen sind geeignete Bodenschutzeinrichtungen (z.B.
Baggermatten, Stahlplatten) vorzusehen, sofern dies aufgrund der Bodenbeschaffenheit erforder-
lich wird. Zu dieser Einschätzung durch die Umweltbaubegleitung ist der „Leitfaden Bodenschutz
auf Linienbaustellen“ - herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche
Räume Schleswig Holstein - zu berücksichtigen. Die Umweltbaubegleitung hat hierüber eine an-
gemessene Dokumentation herzustellen, welche dem AFPE sowie den zuständigen unteren Bo-
denschutzbehörden nach Beendigung des Eingriffs unaufgefordert vorzulegen ist.
15) Bei der Demontage der Rückbauleitung sind entsprechende Bodenschutzmaßnahmen vorzusehen,
um Einträge von Schadstoffen in den Boden zu vermeiden, sowie ein Nachweis zu führen, dass
über den Betriebszeitraum keine schädlichen Bodenveränderungen eingetreten sind. Dies ist mit
der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde im Vorwege abzustimmen. Des Weiteren sind Bo-
denuntersuchungen durch einen nach §18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen oder einem
Sachverständigen gleichwertiger Qualifikation vorzunehmen. Die Untersuchungsergebnisse sind
der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde unaufgefordert vorzulegen. Die Vorgehensweise zur
Methodik der Untersuchung sowie eventuell erforderlich werdende Sanierungsmaßnahmen sind
im Vorwege mit der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Die Umweltbaube-
gleitung hat hierüber eine angemessene Dokumentation herzustellen, welche dem AFPE und den
zuständigen unteren Bodenschutzbehörden nach Beendigung des Bauvorhabens unaufgefordert
vorzulegen ist.
16) Um die temporären Beeinträchtigungen der Umwelt gering zu halten, sind Zufahrten, Baustellen-
einrichtungen, Grabenüberfahrten und Grabenverrohrungen unverzüglich und zeitnah nach Been-
digung der Bauarbeiten gleichwertig und bei gleicher Lage wiederherzustellen und zu rekultivie-
ren.
28
17) Für die Herstellung der Kompensationsmaßnahmen ist möglichst gebietseigenes Saat- und Pflan-
zenmaterial zu verwenden.
18) Die vom Vorhabensträger durchgeführten Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Beein-
trächtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sind dauerhaft durch den Verursa-
cher des Eingriffs zu unterhalten und in ihrer Funktion zu sichern.
19) Die Beseilung durch den Vorseilzug ist primär mittels Hubschraubereinsatz durchzuführen. Wird
dies aus bautechnischen Gründen nicht möglich, sind Eingriffe in Gehölze nicht zulässig, sofern
es sich nicht um die reguläre Knickpflege handelt. Zum Schutz der Gehölze sind Gerüste herzu-
stellen. Es gelten die für diese Maßnahme die erforderlichen artenschutzrechtlichen Vermei-
dungsmaßnahmen potentiell vorkommender streng geschützter Arten.
20) Der Eingriff in bestehende Kompensationsflächen ist der zuständigen Naturschutzbehörde sowie
dem Eigentümer der Flächen unmittelbar vor Durchführung mitzuteilen.
29
II Nebenbestimmung zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote nach § 44 (1) BNatSchG:
21) Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 (1) Nr.1 BNAtSchG sind folgende Bau-
zeitenregelungen zu beachten. Dabei ist die Durchführung der weiteren artenschutzrechtlichen
Vermeidungsmaßnahmen ausschließlich von fachlich entsprechend qualifizierten Personen durch-
zuführen. Es ist ein entsprechender Bericht anzufertigen, der Abstimmung, Durchführung und Er-
gebnisse dieser Maßnahmen dokumentiert. Dieser ist dem AfPE und dem LLUR nach Durchfüh-
rung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen vorzulegen.
Art
MB im LBP
(Anlage 8.1)
Bauzeitenverbot
Maststandorte
Zufahrten und Baustel-
lenbereiche
oder
Spannfelder
Habitate/
Maststandorte
(Rückbau)
Haselmaus
VAr4
15.04. bis 15.11.
Habitat: Gehölze
Maststandorte: 49, 52, 53,
56, 64- 66, 74,81- 83, 91,
94, 95, 119, 122, 123,
126, 127, 136, 146, 154-
158, 161-162,
Spannfelder von Mast /bis
Mast:
48/49, 52/53, 55/57,
59/67, 70/71, 72/73, 76-
78, 80/83, 84/85, 89/90,
91/97, 109/111, 113/114,
115/120, 122/123,
127/128, 130/133,
134/141, 142/147,
148/149, 150/158,
159/165
Habitat: Gehölze
Maststandorte: 48-53,
58, 63-65, 74, 76, 80,
81, 84, 91, 93, 94, 110,
111, 114-120, 124, 126,
131, 134, 139, 141, 142,
144-146, 148-150, 152,
154, 157, 159, 161-163,
166, 167
30
Fledermäuse
VAr3
(Wochenstuben)
28.02. bis 01.12.
Habitat: Gehölze ab 30
cm Stammdurchmesser
Maststandorte: 1, 22, 30,
32,33, 35,36, 39, 42-44,
49, 52, 53, 56, 64-66, 74,
81-83, 91, 94, 95, 104,
119, 122-123, 126, 127,
136, 146, 154-156, 158,
161, 162, 168, 174-182,
Spannfelder von Mast /bis
Mast: 1/3, 8/9, 13/15,
21/23, 24/26, 27/30,
32/33, 34/39, 48/49,
52/53, 55/57, 59/67,
70/71, 76/78, 80/83,
84/85, 89/90, 91/98,
99/100, 102/103,
109/111, 113/114,
115/120, 122/123,
127/128, 130/133,
134/141, 142/147,
148/149, 150/158,
159/166, 167/168,
171/172, 174/176,
178/179, 180/182,
183/184
Habitat: Gehölze ab 30
cm
Stammdurchmesser
Maststandorte: 2, 5, 12,
19, 29, 31, 33, 35, 38,
40, 43, 45, 46, 48-53,
58, 63-65, 74, 76, 80,
81, 84, 91, 93, 94,
101,104, 110, 111, 114-
120, 124, 126, 131, 134,
139, 141, 142, 144-146,
148-150, 152, 154, 157,
159-163, 166, 167
Fledermäuse
VAr10
VAAr1
(Winterquartiere)
28.02. bis 01.12.
Habitat:
Gehölze ab 50 cm
Stammdurchmesser
(Maststandorte und
Spannfelder siehe VAr3,
Wochenstuben)
Habitat:
Gehölze ab 50 cm
Stammdurchmesser
(Maststandorte und
Spannfelder siehe
VAr3, Wochenstuben)
Fledermäuse
VAr3
28.02. bis 01.12.
Habitat: Gehölze
(Maststandorte und
Habitat: Gehölze
(Maststandorte und
31
(Tagesquartiere) Spannfelder siehe VAr3,
Wochenstuben)
Spannfelder siehe
VAr3, Wochenstuben)
Europäische
Brutvögel
VAr1
(Gehölzfreibrüter)
15.03. bis 15.09.
Habitat: Gehölze
Maststandorte: 1, 22, 30,
32,33, 35,36, 39, 42-44,
49, 52, 53, 56, 64-66, 74,
81-83, 91, 94, 95, 104,
119, 122-123, 126, 127,
136, 146, 154-156, 158,
161, 162, 168, 174-182,
Spannfelder von Mast /bis
Mast: 1/3, 8/9, 13/15,
21/23, 24/26, 27/30,
32/33, 34/39, 48/49,
52/53, 55/57, 59/67,
70/71, 76/78, 80/83,
84/85, 89/90, 91/98,
99/100, 102/103,
109/111, 113/114,
115/120, 122/123,
127/128, 130/133,
134/141, 142/147,
148/149, 150/158,
159/166, 167/168,
171/172, 174/176,
178/179, 180/182,
183/184
Habitat: Gehölze
Maststandorte: 2, 5, 12,
19, 29, 31, 33, 35, 38,
40, 43, 45, 46, 48-53,
58, 63-65, 74, 76, 80,
81, 84, 91, 93, 94,
101,104, 110, 111, 114-
120, 124, 126, 131, 134,
139, 141, 142, 144-146,
148-150, 152, 154, 157,
159-163, 166, 167
Europäische
Brutvögel
VAr13
(Gehölzfreibrüter)
(Zeitliche Be-
schränkung Ramm-
arbeiten)
15.03. bis 15.09.
Habitat: Gehölze im Be-
reich von 50m des Mast-
standortes
Maststandorte: 0, 9, 12,
13, 27, 28, 65, 66,71, 89,
94, 95, 120, 123, 128,
Kein Konflikt
32
138, 139, 146, 149, 162,
171, 172, 175-180, 184
Europäische
Brutvögel
VAr6
(störungsempfind-
liche Vogelarten
beim Mastbau)
01.02. bis 15.07.
Maststandorte: 166, 167
Kein Konflikt
Mastbrüter
VAr14
15.02. bis 15.09.
Kein Konflikt
Potentiell alle Rückbau-
Masten
Europäische
Brutvögel
VAr2
(Offenlandbrüter
und Brutvögel der
Gräben)
15.03. bis 15.08.
Habitat: Acker- und
Grünlandstandorte Ru-
deralfluren, Saumstruktu-
ren,
Grabenbereiche
Maststandorte: 1, 3-8, 10,
11, 13-16, 18-23, 25, 26,
29, 31- 34, 37, 38, 40, 42,
43, 45, 46- 48, 51, 53, 58-
61, 63, 68-70, 73-76, 78-
80, 83, 85-88, 90-94, 96-
98, 100-103, 105-108,
112, 113, 115, 117-119,
121, 122, 124, 126, 127,
129, 130, 132, 135-138,
140, 141, 147, 148, 153,
157-159, 163-165, 168,
170, 171, 173, 181
Habitat: Acker- und
Grünlandstandorte Ru-
deralfluren, Saumstruk-
turen,
Grabenbereiche
Maststandorte:1, 3, 4, 6,
7, 8, 10, 11, 13-16, 18,
20-23, 25, 26, 28, 29,
31, 32, 34,36, 37, 39,
41-43, 47, 48, 51-53, 57,
59, 60, 62, 68-70, 72-75,
77-79, 83, 85, 86, 88,
90-94, 96-98, 100-103,
105-108, 112, 113, 115,
117-119, 121, 122, 123,
125, 127-129, 132, 133,
135-138, 147, 151, 152,
164,
Amphibien
VAr5
(Sommeraktivität)
01.03. bis 31.10.
Maststandorte: 0, 2, 9-14,
26, 28, 32, 42-44, 51, 58-
60, 76, 81, 129, 130, 159,
182, 183
Maststandorte: 2, 9-14,
16, 26, 28, 31, 41-44,
57, 59, 60, 72, 76,
80,126, 131, 133, 134,
33
136, 145, 148, 149, 151,
164
Amphibien
VAr12
(Winteraktivität)
01.11. bis 01.03.
Maststandorte: 126, 131,
134, 145, 148
Maststandorte:126, 131,
134, 145, 148,
Reptilien
VAr5
(Sommeraktivität)
01.03. bis 31.10.
Maststandorte: 0, 2, 9-14,
26, 28, 32, 42-44, 51, 58-
60, 76, 81, 129, 130, 159,
182, 183
Maststandorte: 2, 9-14,
16, 26, 28, 31, 41-44,
57, 59, 60, 72, 76,
80,126, 131, 133, 134,
136, 145, 148, 149, 151,
164
Vermeidung von baubedingten Tötungen von Haselmäusen:
(VAr4)
22) Gehölzrückschnitt und Gehölzfällung: Es ist verboten Gehölzrückschnitt mit potentiellen Vor-
kommen von Haselmäusen (siehe Nr. 17) der Nebenbestimmungen) als Kappung oder Fällung
(ohne Entfernen des Wurzelwerkes) vom 15.04. bis 15.11. eines jeden Jahres durchzuführen.
Dabei ist die Habitatqualität der Eingriffsfläche in dieser Zeit mittels motormanueller Fällung von
Gehölzen herabzusetzen. Ein flächiges Befahren ist in größeren flächigen Gehölzbeständen zu un-
terlassen. Dazu sind „Rückegassen“ mit Abständen von mindestens 20 m einzurichten, von denen
aus das Stamm- und Astmaterial mit einer Seilwinde herauszuziehen ist. Schonende Holzwirt-
schaft mit z.B. „Rückepferden“ ist bevorzugt durchzuführen, sofern möglich. Bei potentiell durch
die Haselmaus besiedelten linienhaften Gehölzen wie z.B. Knicks ist das Befahren der Gehölzflä-
chen bzw. Knickwälle vollständig zu unterlassen.
Der Vorseilzug ist mittels eines Helikopters im Zeitraum vom 15.03. bis 15.11. durchzuführen. In
Bereichen, in denen die Haselmaus ausgeschlossen werden kann, kann der Zeitraum vom 15.03.
bis 31.09. verkürzt werden.
Sofern es erforderlich wird, vor dem 15.11. Gehölze zu entnehmen, ist dies wie folgt durchzufüh-
ren: Es sind künstliche Nisthilfen (sogenannte „Nest-tubes“) innerhalb der sommerlichen Aktivi-
tätsphase der Haselmäuse in einem Abstand von 10 m – 20 m und mindestens über einen Zeitraum
von 3 Monaten auszubringen. Alternativ kann der Aktivitätsbereich der Haselmäuse nach Laubfall
34
ab Ende Oktober nach Nestern und arttypisch geöffneten Haselnüssen abgesucht werden. Bei ei-
nem sichergestellten fehlenden Nachweis können die Gehölze, unter Berücksichtigung weiterer ar-
tenschutzrechtlicher Konflikte, gefällt werden.
Bei positiver Besatzkontrolle ist die Bauausführung bis Ende der Aktivitätszeit der Haselmäuse zu
verschieben. Hierbei kann in Einzelfällen bereits ab Ende September eine Fällung kleiner Gehölz-
abschnitte vorgenommen werden. Dies bedingt, dass diese Gehölzabschnitte gemäß ihrer Bio-
topausprägung einen überschaubaren Charakter besitzen, und die Haselmäuse mittels „Nest-tubes“
aus diesem und angrenzenden Bereichen herausgelockt werden. Durch die Fällung einzelner Ge-
hölze haben die Tiere somit Zeit zum Entweichen. Die Maßnahme ist methodisch im vorab einzel-
fallbezogen für jeden jeweiligen Standort mit dem LLUR abzustimmen.
Bodenarbeiten in potentiellen Haselmauslebensräumen: Werden im Anschluss an die Fällung der
Gehölze im Bereich von erforderlichen Baustellenflächen und an den Maststandorten Bodenarbei-
ten in Form von Rodungen (Entfernen von Wurzelwerk) oder Grabearbeiten (Entfernen von Mast-
fundamenten) an potenziell von Haselmäusen besiedelten Standorten erforderlich, sind diese au-
ßerhalb der Wintermonate im Zeitraum vom 30.04. bis zum 15.11. durchzuführen, um eine Tötung
der Haselmäuse im Winterschlaf zu vermeiden. Nach dem Erwachen aus dem Winterschlaf ist da-
von auszugehen, dass die Tiere selbständig aus dem Eingriffsbereich abwandern, da die Flächen
durch die Gehölzbeseitigung als Habitat ungeeignet für die Art geworden sind. Ab Anfang Mai
desselben Jahres können dann die Bodenarbeiten, unter Berücksichtigung weiterer artenschutz-
rechtlicher Konflikte, durchgeführt werden. (Siehe Anlage 8.1 des festgestellten Plans Maßnah-
menblätter VAr4 und VAr11)
Vermeidung von baubedingten Tötungen von Fledermäusen:
(Siehe Anlage 8.1 des festgestellten Plans Maßnahmenblätter VAr3, VAr10, AAr1)
23) Rodungen, Fällungen und Gehölzschnitt von Gehölzen mit Tagesversteckeignung (siehe Nr. 17)
der Nebenbestimmungen) für Fledermäuse haben in der Regel vom 01.12. bis 28.02. eines jeden
Jahres zu erfolgen.
Gehölze mit einer Wochenstubeneignung oder einem potentiellen Winterquartier, stellen in der
Regel auch Gehölze mit einer Tagesversteckeignung dar. Dies ist zu berücksichtigen.
35
Sofern von der Bauzeitenregelung (01.12. – 28.02.) in oben genannten Bereichen abgewichen wird
ist vor der Fällung von Gehölzen mit Tagesquartiereignung eine Nutzung als Tagesversteck auszu-
schließen. Hierzu sind die Bäume in der Nacht vor der Fällung mit Hilfe von Horchboxen auf Be-
satz zu überprüfen. Die Horchboxen sind in geeigneter Weise durch eine Person mit artspezifi-
schen Fachkenntnissen anzubringen, um einen sicheren Nachweis führen zu können.
Alternativ oder in Ergänzung zur Horchboxenmethode kann die Negativbesatzkontrolle auch über
eine Begutachtung der betroffenen Bäume vor ihrer Fällung erfolgen. Hierbei sind die Bäume von
Personen mit artspezifischen Fachkenntnissen auf das Vorhandensein von Tagesverstecken (Höh-
len, Astbeugen, Rinden) zu überprüfen. Dabei sind diese geeignet erscheinenden Tagesquartier-
standorte endoskopisch auf Besatz zu überprüfen. Die Negativbesatzkontrolle für Gehölze mit Ta-
gesversteckeignung ist lediglich bei solitären Bäumen, sowie kleineren und überschaubaren Ge-
hölzbeständen nach Absprache als Einzelfallentscheidung mit dem LLUR möglich.
Eine unmittelbare Fällung nach der Besatzkontrolle kann entsprechend nur bei einem Negativ-
nachweis erfolgen. Die Fällung hat, unter Berücksichtigung weiterer artenschutzrechtlicher Kon-
flikte, direkt nach der Negativbesatzkontrolle zu erfolgen, so dass ausgeschlossen wird, dass Tiere
die Quartiere wieder besetzen.
Die Regelung der Negativbesatzkontrolle stellt immer eine Einzelfallentscheidung dar, und ist je-
weils rechtzeitig vor der Durchführung mit dem LLUR methodisch auf den jeweiligen Standort be-
zogen abzustimmen.
24) Beseitigung von Gehölzen mit potentieller Quartiereignung für Wochenstuben, sofern von in oben
genannten Bereichen von der Bauzeitenregelung (01.12. – 28.02.) abgewichen wird: Die Bau-
zeitenregelung für Gehölze mit Tagesversteckeignung bleibt unberührt. Altbäume ab 30 cm
Durchmesser sind im Vorfeld ihrer Fällung in der sommerlichen Aktivitätszeit hinsichtlich ihrer
Eignung als Wochenstubenquartier endoskopisch auf Besatz zu kontrollieren, sofern durch eine
entsprechende Sichtkontrolle vorher entsprechende Strukturen an den Bäumen festgestellt worden
sind. An besetzten Quartieren sind nach Abschluss der Kernwochenstubenzeit, jedoch frühestens
ab 31.08., Reusen an den Quartieröffnungen anzubringen. Nachdem die Quartiere auf ihren Besatz
zu überprüfen sind, sind diese erst nach dem Ausflug aller Tiere zu verschließen. Sollten sich nach
spätestens 2 Nächten noch Tiere im Quartier befinden, ist die Reuse jedoch wieder abzubauen.
Die verbleiebenen Tiere sind in diesem Fall unter vorheriger Abstimmung mit dem LLUR umzu-
siedeln. Die unbesetzten Quartiere sind zu verschließen. Weitere artenschutzrechtliche Konflikte
sind, sofern erforderlich zu berücksichtigen.
36
Dabei ist abschließend und unmittelbar nach Ermittlung der tatsächlich verlustig werdenden Quar-
tiere mittels eines artenschutzrechtlichen Gutachtens zu überprüfen und zu bewerten, ob das Ver-
bot des Verlustes von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 (1) BNatSchG eintritt. Bei Er-
mittlung eines artenschutzrechtlichen Konflikt sind entsprechende zusätzliche Maßnahmen in An-
lehnung an die Arbeitshilfe „Fledermäuse im Straßenverkehr“ (LBV 2011) und in Abstimmung
mit dem LLUR zu entwickeln und vor dem nächsten Nutzungszeitraum auf geeigneten Flächen zu
installieren. Sollten somit zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden, sind diese für
dieses Vorhaben durch den Vorhabensträger mittels einer Planänderung vor Fertigstellung des
Vorhabens zu einzubringen.
25) Beseitigung potentieller Winterquartiere: Altbäume ab 50 cm Durchmesser sind im Vorfeld ihrer
Fällung durch die ökologische Baubegleitung mit artspezifischen Fachkenntnissen hinsichtlich ih-
rer Eignung als Winterquartier zu beurteilen. Erfasste Höhlen mit Winterquartierfunktion sind vor
der Fällung und vor dem Besetzen durch Fledermäuse im September zu verschließen. Sie können
im Zeitraum vom 01.12 bis 28.12 entfernt werden. Weitere artenschutzrechtliche Konflikte sind,
sofern erforderlich, zu berücksichtigen.
Dabei ist abschließend und unmittelbar nach Ermittlung der tatsächlich verlustig werdenden Quar-
tiere in einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu überprüfen und zu bewerten, ob das Verbot
des Verlustes von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 (1) BNatSchG eintritt. Bei einem ar-
tenschutzrechtlichen Konflikt sind entsprechende zusätzliche Maßnahmen in Anlehnung an die
Arbeitshilfe „Fledermäuse im Straßenverkehr“ (LBV 2011) und in Abstimmung mit dem LLUR
zu entwickeln und vor dem nächsten Nutzungszeitraum auf geeigneten Flächen zu installieren.
Sollten somit zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden, sind diese für dieses Vorha-
ben durch den Vorhabensträger mittels einer Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens ein-
zubringen.
Vermeidung von baubedingten Tötungen Europäischer Brutvögel; Gehölzbrüter und Mast-
freibrüter:
(Siehe Anlage 8.1 des festgestellten Plans Maßnahmenblatt VAr1, VAr13)
26) Gehölzrückschnitt und Gehölzrodungsarbeiten (siehe Nr. 17) der Nebenbestimmungen) sind vom
15.03. bis 15.09. eines jeden Jahres verboten.
37
Bei Abweichung von der der Bauzeitenregelung: in wenig strukturierten kleinflächigen Gehölzab-
schnitten ist die Baustellentätigkeit während der Brutzeit unmittelbar nach erfolgter negativer Be-
satzkontrolle möglich. Für die Besatzkotrolle sind mindestens zwei mehrstündige Begehungen
notwendig, zwischen denen mindestens eine Woche Abstand liegen muss. Die letzte Erfassung ist
einen Tag vor Beginn der Bautätigkeit durchzuführen (Siehe Anlage 8.1 des festgestellten Plans
Maßnahmenblatt VAr1).
27) Die Dauer von Rammarbeiten in der Zeit vom 15.03. bis 15.09. eines jeden Jahres darf im Bereich
von 50 m zu Gehölzbeständen nicht länger als 1/2 Stunde dauern und es ist zwischen den Ramm-
phasen mindestens eine Stunde Ruhezeit einzuhalten. (Siehe Anlage 8.1 des festgestellten Plans
Maßnahmenblatt VAr13)
28) Störungsempfindliche Vogelarten/ Seeadler: Der Bau der Leitung im Bereich der Maste (siehe Nr.
17) der Nebenbestimmungen) M164 bis M169 ist vom 01.02. bis. 15.07. eines jeden Jahres verbo-
ten. Der Bau der Leitung im Bereich der Maste M 164 bis M 169 kann erfolgen, wenn nachgewie-
sen werden kann, dass Reviere in der Brutperiode nicht besetzt sind. Eine entsprechende Aus-
kunft ist dem AfPE und dem LLUR unmittelbar nach der Kontrolle vorzulegen. (Siehe Anlage 8.1
des festgestellten Plans Maßnahmenblatt VAr6)
29) Nester auf Rückbaumasten: Die mit besetzten Nestern bestehenden Leitungsmasten der Rückbau-
leitung (siehe Nr. 17) der Nebenbestimmungen) dürfen in der Zeit vom 15.02. bis 15.09. eines
jeden Jahres nicht zurückgebaut werden. (Siehe Anlage 8.1 des festgestellten Plans Maßnahmen-
blatt VAr14).
Besatzkontrolle: Sollen während des Bauzeitenverbotes Mastrückbauarbeiten erfolgen, ist der
Nachweis zu bringen, dass sich keine besetzten Nester auf dem Mast befinden. Unbesetzte Nester
dürfen entfernt werden.
30) Zur Vermeidung von Tötungen und Störungen streng geschützter Arten (Gehölzfreibrüter, Offen-
landbrüter, Haselmaus) ist der Vorseilzug mittels eines Helikopters im Zeitraum vom 15.03. bis
15.11. durchzuführen. In Bereichen, in denen die Haselmaus ausgeschlossen werden kann, kann
der Zeitraum vom 15.03. bis 31.09. verkürzt werden.
Sofern in diesem Zeitraum der Einsatz eines Helikopters nicht möglich ist, ist das Errichten von
Gerüsten über Gehölbeständen zum Vorseilzug erforderlich, oder eine Besatzkontrolle der poten-
tiell besiedelten Strukturen durchzuführen. Strukturen dürfen ohne Genehmigung nicht zurückge-
schnitten, entfernt oder beeinträchtigt werden (Siehe Anlage 8.1 des festgestellten Plans Maßnah-
menblatt VAr7).
38
Vermeidung von baubedingten Tötungen Europäischer Brutvögel Offenlandbrüter (Acker-
und Grünlandstandorte, Ruderalfluren, Brachen, Saumbereiche) sowie Gräben:
31) Der Bau der Leitung auf Acker und Grünlandstandorten mit potentiellen Vorkommen von Boden-
brütern hat vom 15.08. bis 15.03. eines jeden Jahres zu erfolgen. Auf Acker und Grünlandstandor-
ten ist eine Besatzkontrolle oder eine Vergrämung vor der Baustellentätigkeit erforderlich, sofern
in der o.g. Bauverbotszeit Bautätigkeiten vorgesehen werden. (Siehe Anlage 8.1 des festgestellten
Plans Maßnahmenblatt VAr2)
Vergrämung: Eine Vergrämung ist ausschließlich auf Acker- und Grünlandstandorten möglich.
Dazu sind 1,5m hohe Holzpflöcke mit ca. 1m langen Flatterbändern anzubringen und in einem Ab-
stand von ca. 10 m alternierend am äußeren Rand des Eingriffsbereiches zu positionieren.
Falls die Vergrämungsmaßnahme nach Brutbeginn durchgeführt werden soll, ist vorher eine Be-
satzkontrolle unter Berücksichtigung von Bereichen mit Lebensraumpotential im angrenzenden
Bereich von ca. 50 m durchzuführen.
Bei einer eintretenden Baupause von mindestens 5 Tagen ist eine Besatzkontrolle vor Wiederauf-
nahme der Bautätigkeit im Brutzeitraum durchzuführen, oder Vergrämungsmaßnahmen einzurich-
ten.
Besatzkontrollen sind auf Acker- und Grünlandstandorten, Ruderal-, Brache- und Saumstrukturen
und an Grabenbereichen möglich. Für die jeweiligen Besatzkotrollen sind mindestens zwei mehr-
stündige Begehungen notwendig, zwischen denen eine Woche Abstand liegen muss. Zwischen
dem letzten Kontrolltermin und dem Störungsbeginn durch die Aufnahme der Bautätigkeit oder
der Vergrämungsmaßnahmen darf nicht mehr als 1 Tag liegen.
Am Baustellenbereich der Masten 13 (Neubaumast und Rückbaumast) ist aufgrund des potentiel-
len Vorkommens des Wachtelkönigs eine Vergrämung nicht zulässig.
Am Baustellenbereich der Masten 25 (Neubaumast und Rückbaumast) ist aufgrund des potentiel-
len Vorkommens der Heidelerche eine Vergrämung in diesem Bereich nicht zulässig.
32) Aus artenschutzrechtlichen Gründen ist der Rückbau der Bestandsleitung (Beseilung und Masten)
innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Fertigstellung des Ersatzneubaus durchzuführen. Dies ist
erforderlich, um den Verbotstatbestand Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Verbot § 44
(1) BNatSchG) gefährdeter Offenlandarten zu vermeiden. Sofern dieser Zeitraum des Rückbaus
39
nicht umsetzbar ist, sind in einem angemessenen Zeitraum im Voraus geeignete artenschutzrecht-
liche Ausgleichsmaßnahmen zu entwickeln. Hierzu ist ein mit dem LLUR ein abgestimmter Be-
richt zu erstellen und dem AfPE unmittelbar und spätestens vor Ablauf der oben genannten 2- Jah-
resfrist und vor Fertigstellung des Vorhabens vorzulegen. Sollten somit zusätzliche Ausgleichs-
maßnahmen erforderlich werden, sind diese für dieses Vorhaben durch den Vorhabensträger mit-
tels einer Planergänzung einzubringen.
Vermeidung von baubedingten Tötungen von Amphibien:
33) Aktivitätszeit: Der Baubetrieb hat auf Flächen, auf denen Amphibienvorkommen zur sommerli-
chen Aktivitätszeit nicht auszuschließen sind (siehe Nr. 17) der Nebenbestimmungen), ausschließ-
lich vom 31.10. bis 01.03. eines jeden Jahres zu erfolgen.
Bei Abweichung der Bauzeitenregelung: An allen Maststandorten mit Potential für ein Amphi-
bienvorkommen (siehe Nr. 17) der Nebenbestimmungen) muss vor Baubeginn sichergestellt wer-
den, dass keine Tiere in die Bereiche der Zuwegungen und/oder Baufelder gelangen können. Hier-
zu sind an den Zufahrten und Baufeldern artspezifisch geeignete temporäre Schutzzäune zu in-
stallieren. Zusätzlich sind die Zufahrten und Baufelder nach Individuen abzusuchen. Hierzu sind
innerhalb der Baufelder und Zufahren an der Innenseite des Schutzzaunes Sammeleimer zu instal-
lieren, welche mindestens 5 Tage vor Beginn der Bauausführung anzubringen und täglich auf Be-
satz zu kontrollieren sind.
34) Winterruhe: Im Zeitraum vom 01.11. bis 01.03. ist auf Flächen, auf denen Amphibienvorkommen
in ihrer Winterruhe nicht auszuschließen sind (siehe Nr. 17) der Nebenbestimmungen), das Befah-
ren der Gehölzflächen, Rodungen, Grabungen sowie Entfernungen von Mastfundamenten zu un-
terlassen. Das Fällen oder „auf den Stock setzen“ ohne Befahrung der Flächen ist möglich.
Laubfrosch: Zur Vermeidung des Tötungsverbotes für den Laubfrosch sind die Gehölze bereits im
vorhergehenden Winter außerhalb der sommerlichen Aktivitätszeit der Art auf den Stock gesetzt
werden, um den Bereich für die Art als Sommerlebensraum als ungeeignet zu gestalten. (Siehe An-
lage 8.1 des festgestellten Plans Maßnahmenblatt Var12)
40
Vermeidung von baubedingten Tötungen von Reptilen:
35) Aktivitätszeit: Der Baubetrieb hat auf Flächen, auf denen Reptilienvorkommen zur sommerlichen
Aktivitätszeit nicht auszuschließen sind, ausschließlich vom 31.10. bis 01.03. eines jeden Jahres
zu erfolgen (siehe Nr. 17) der Nebenbestimmungen).
Aktivitätszeit, bei Abweichung der Bauzeitenregelung: An allen Maststandorten mit Potential für
ein Reptilienvorkommen muss vor Baubeginn sichergestellt werden, dass während der Aktivi-
tätszeit keine Tiere in die Bereiche der Zuwegungen und/oder Baufelder gelangen können. Hierzu
sind an den Zufahrten und Baufeldern artspezifisch geeignete temporäre Schutzzäune zu installie-
ren. Zusätzlich sind die Zufahrten und Baufelder nach Individuen abzusuchen. Hierzu sind inner-
halb der Baufelder und Zufahren an der Innenseite des Schutzzaunes Sammeleimer zu installieren
und künstliche Verstecke auszulegen, welche mindestens 5 Tage vor Beginn der Bauausführung
anzubringen und täglich auf Besatz zu kontrollieren sind. (Siehe Anlage 8.1 des festgestellten
Plans Maßnahmenblatt VAr5)
Vermeidung von Kollisionen anfluggefährdeter Vögel am Erdseil:
36) Es sind die zwei vorgesehenen Erdseile der gesamten Trasse in einem alternierenden Abstand von
20 m mit geeigneten und dem Stand der Technik entsprechenden Vogelschutzmarkierungen zu
versehen. Der Abstand zwischen den einzelnen Markierungen soll auf jedem der zwei Erdseile
somit 40 m betragen. Die Vogelschutzmarkierungen sollen aus beweglich aufgehängten, abwech-
selnd schwarzen und weißen ca. 50 cm langen Kunststoffstäben, die auf einer Trägerkonstruktion
aus Aluminium vormontiert sind, bestehen. Die Vogelschutzmarkierungen sind mit der Montage
der Erdseile zu installieren und müssen somit zum Zeitpunkt der eintretenden anlagebedingten
Beeinträchtigungen auf anfluggefährdete Arten und Natura-2000- Gebiete wirksam sein.
37) Um anlagebedingte Tötungen gemäß § 44 (1) BNAtSchG für besonders anfluggefährdete Vögel
und Jungvögel (Seeadler, Weißstorch, Schwarzstorch) auszuschließen, sind die zwei Erdseile der
Spannfelder 29 – 33, 114 – 120, 140 – 145, 165 – 169 in einem alternierenden Abstand von 15 m
mit geeigneten und dem Stand der Technik entsprechenden Vogelschutzmarkierungen zu verse-
hen. Der Abstand zwischen den einzelnen Markierungen soll auf jedem der zwei Erdseile somit
30 m betragen.
41
38) Es hat eine regelmäßige jährliche Kontrolle der Vogelschlagmarkierungen zu erfolgen. Bei Ab-
gängigkeit oder Beschädigung der Vogelschlagmarker sind diese jeweils unverzüglich zu ersetzen.
39) die Kontrolle der Durchführung und der Funktionsfähigkeit der im landespflegerischen Begleit-
plan festgestellten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen ist von entsprechend geschul-
tem und geeignetem Fachpersonal zu koordinieren und durchzuführen. Sofern erforderlich, sind
Experten für die jeweils relevante Tiergruppe hinzuzuziehen. Sofern während des Baubetriebs un-
vorhergesehene artenschutzrechtliche Konflikte absehbar sind, sind entsprechende Maßnahmen zu
entwickeln und durchzuführen und Verbote nach § 44 (1) BNAtSchG zu vermeiden.
Archäologie:
40) Der Vorhabensträger hat die Anforderungen des § 8 DSchG SH zu erfüllen. Aufgefundene Kul-
turdenkmale nach § 14 DSchG SH sind dem Archäologischen Landesamt unverzüglich zu melden.
42
2.3.2.9 Anrechnung von Kompensationsmaßnahmen (Ökokonten)
Für den verursachten Eingriff werden aus den bestehenden Ökokonten der Stadt Kaltenkirchen,
Gemeinde Nützen, Gemeinde Hemdingen, Gemeinde Hagen, Gemeinde Reher, Gemeinde
Agethorst, Gemeinde Gnissau, Gemeinde Hamweddel in den Kreis Rendsburg Eckernförde, Kreis
Ostholstein, Kreis Segeberg, Kreis Segeberg, Kreis Pinneberg gemäß § 16 Abs. 1 BNatSchG
folgende Maßnahmen als Kompensation angerechnet und als Ersatzmaßnahmen anerkannt (vgl.
Anlage 8.1 und 8.2 der Planfeststellungsunterlage).
Maßnahmennummer (Anlage
8.1)
Ökokontobezeichnung
Gemeinde/
Aktenzeichen, zust. UNB Da-
tum
Gemarkung Flur Flur-
stück
Beanspruchte Ökopunk-
te
(Gesamt /
Vorhabensbedingt)
A7
Ökokonto Ohlau
Gemeinde Nützen
AZ: 67.0020/854/1406
UNB Kreis Segeberg
Nützen 8 33 12.480/
12.000
(A7) Eingriff in :
Wald (forstrechtlich):
Wald (naturschutzrechtlich):
Landschaftsbild
Kompensationsfläche :
1,07 ha
1,07 ha
1,20 ha
A8
Ökokonto Krückau
Stadt Kaltenkirchen
AZ: 670031/8540/0300
UNB Kreis Segeberg
Kaltenkir-
chen
18 33,
34,
35/2,
37/1
91.201/
82.100
(A8) Eingriff in: Kompensationsfläche :
43
Mesophiles Grünland
Feuchtgrünland
Einzelbäume
Knicks
Gräben
Landschaftsbild
9.395 m²
9.583 m²
5.100 m²
60 m²
69 m²
82.100 m²
A 13
Ökokonto Bilsbek- Hemdingen
Gemeinde Hemdingen
AZ: 42KOM.2010-40
UNB Kreis Pinneberg
Hemdingen 6 63/1 22.774 /
16.900
(A13) Eingriff in :
Wald (naturschutzrechtlich)
Landschaftsbild
Kompensationsfläche :
16.900 m²
16.900 m²
A 14
Ökokonto Hagen
Gemeinde Hagen
AZ: 670031/8540/1107
UNB , Kreis Segeberg
Hagen 4 5 18.048/
18.000
(A14) Eingriff in : Landschaftsbild
Kompensationsfläche : 18.000 m²
A 15
87-1 Reher 1
Gemeinde Reher
AZ: 701-3295-25-21
UNB Kreis Steinburg
Reher 2 7 76.674
34.900
(A15) Eingriff in : Knick (Verlust Überhälter) Landschaftsbild
Kompensationsfläche : 7.670 m² 34.900 m²
A 16
Ökokonto Reher-2
Gemeinde Reher
Reher 11 2 51.527/
27.000
44
AZ: 701-3295-25-22
UNB Kreis Steinburg
(A16) Eingriff in :
Wald (Naturschutzrechtlich)
Landschaftsbild
Kompensationsfläche :
7.700 m²
7.700 m²
A 17
Ökokonto Hohe Geest-1
Gemeinde Agethorst
AZ: 701-3295-25-23
UNB Kreis Steinburg
Agethorst 3 52/2 7.000/
7.700
(A17) Eingriff in :
Wald (Naturschutzrechtlich)
Landschaftsbild
Kompensationsfläche :
7.700 m²
7.700 m²
A 20
Heidmoorniederung 1
Gemeinde Gnissau
AZ: 621-761-001-0001
UNB Kreis Ostholstein
Gnissau 1
3
8
1/4
66.449/
27.800
(A20) Eingriff in :
Wald (Naturschutzrechtlich)
Landschaftsbild
Kompensationsfläche :
27.800 m²
27.800 m²
A 21
Ökokonto Haaler Au 1
Gemeinde Hamweddel
AZ: 67.20.35-Hamweddel-3
UNB Kreis Rendsburg Eckern-
förde
Hamweddel 7 48/0 14.453 /
12.000
(A21) Eingriff in :
Landschaftsbild
Kompensationsfläche :
12.000 m²
45
Die Planfeststellungsbehörde sendet den Unteren Naturschutzbehörden der Kreise Rendsburg
Eckernförde, Ostholstein, Segeberg, Segeberg, Pinneberg den Planfeststellungsbeschluss und eine
Kopie der entsprechenden Maßnahmenblätter (A 7, A 8, A 13, A 14, A15, A16, A17, A20, A21)
der Anlage 8.1 und die Pläne der Anlage 8.2 (Blatt 6, Blatt 7, Blatt 8, Blatt 12, Blatt 13, Blatt 14,
Blatt 15, Blatt 16, Blatt 19, Blatt 20) des festgestellten Plans für die entsprechende Ausbuchung
aus den vorgenannten Ökokonten und für die Eintragung in das Kompensationsverzeichnis gemäß
§ 7 der Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses
und über Standards für Ersatzmaßnahmen (Ökokonto - und Kompensationsverzeichnisverordnung
– ÖkokontoVO, 2008), zu.
2.3.3 Inanspruchnahme von Wald
2.3.3.1 Umwandlung von Wald
Der Vorhabenträgerin wird hiermit die Genehmigung zur Umwandlung von Waldflächen im Rah-
men dieses planfestgestellten Vorhabens gem. § 9 BWaldG i.V.m. § 9 LWaldG mit der Auflage
der Erfüllung der aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
Die Eingriffe in Wald im Sinne einer Waldumwandelung gem. § 9 BWaldG i.V.m. § 9 LWaldG er-
folgen in nachstehende Flurstücke:
Konflikt in der Planfest-
Stellungsunterlage Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück
Eingriffs-größe (m²)
Faktor
K-P2 05/1 Emkendorf Wildes Moor 4 87/1 8 1 K-P2 08/1 1.560 2 Bokel Bokel 11 17/1 1.518 Bokel Bokel 11 17/2 42 959 2 Bokel Bokel 11 17/1 652 Bokel Bokel 11 17/2 307 K-P2 09/1 4.168 2 Brammer Brammer 3 47/2 3.381 Brammer Brammer 3 93/2 762 Brammer Brammer 3 26/7 25 K-P2 11/1 7.464 2 Brammer Brammer 7 12 4.559
46
Konflikt in der Planfest-
Stellungsunterlage Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück
Eingriffs-größe (m²)
Faktor
Brammer Brammer 7 58/4 1.416 Brammer Brammer 7 13 1.489 K-P2 13/1 Bargstedt Bargstedt 17 16 5.753 1 K-P2 20/1 Gnutz Gnutz 16 33 6.460 2 K-P2 21/1 879 1 Aukrug Böken 9 20 679 Aukrug Böken 9 19 200 K-P2 22/1 Aukrug Böken 9 17 1.105 3 Aukrug Böken 9 17 8.753 3 K-P2 22/2 Aukrug Böken 9 28 1.314 3 K-P2 22/3 Aukrug Böken 9 41 687 3 Aukrug Böken 9 40 4.190 3 K-P2 26/1 1.154 1 Ehndorf Ehndorf 10 37 117 Ehndorf Ehndorf 10 46 724 Ehndorf Ehndorf 10 47 313 K-P2 28/1 Arpsdorf Arpsdorf 2 27 2.863 1 K-P2 29/1 Padenstedt Padenstedt 9 15 1.259 1 K-P2 31/1 Hardebek Hardebek 2 12/11 94 1 K-P2 31/2 Hardebek Hardebek 3 3/59 4.629 1 Hardebek Hardebek 3 3/59 107 1 K-P2 31/3 Hardebek Hardebek 3 62 207 3 K-P2 32/1 Hardebek Hardebek 3 62 666 2 K-P2 41/1 Bimöhlen Bimöhlen 7 63/44 1.699 3 K-P2 42/1 231 3
47
Konflikt in der Planfest-
Stellungsunterlage Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück
Eingriffs-größe (m²)
Faktor
Bimöhlen Bimöhlen 12 18/3 204 Bimöhlen Bimöhlen 11 114/23 27 K-P2 43/1 Hasenmoor Hasenmoor 1 1/20 3.448 3 K-P2 45/1 5.351 2 Schmalfeld Schmalfeld 16 28 3.571 Schmalfeld Schmalfeld 16 28 1.780 K-P2 45/2 Schmalfeld Schmalfeld 15 23 98 2 K-P2 46/1 Lentföhrden Lentföhrden 7 223 538 1 Lentföhrden Lentföhrden 7 223 7.595 2 K-P2 50/1 2.485 1 Nützen Kampen 6 41 1.321 Nützen Kampen 5 36/8 501 Nützen Kampen 5 36/8 663 140 1 Nützen Kampen 6 41 70 Nützen Kampen 5 36/8 70 K-P2 51/1 5.645 1 Nützen Kampen 6 5/14 4.081 Nützen Kampen 6 22/6 1.564 K-P2 51/2 Nützen Kampen 7 1/3 1.382 1 K-P2 52/1 343 1
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 4 1/19 319
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 4 57/1 24
K-P2 52/2 4.693 1
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 4 41/15 3.732
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 4 50/4 961
K-P2 53/1 4.810 1
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 20 3/1 4.211
48
Konflikt in der Planfest-
Stellungsunterlage Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück
Eingriffs-größe (m²)
Faktor
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 4 53/2 599
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 20 3/1 580 1
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 20 3/1 71 1
K-P2 53/2 2.266 1
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 20 3/1 134
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 20 5/5 2.132
K-P2 53/3 Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 20 4/1 702 2
5.584 1
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 20 4/1 346
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 20 5/1 5.238
691 1
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 20 4/1 500
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 20 5/1 191
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 20 4/1 78 1
K-P2 53/4 4.739 2
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 20 6/9 950
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 20 6/4 3.789
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 20 6/9 227 2
633 3
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 20 6/3 588
49
Konflikt in der Planfest-
Stellungsunterlage Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück
Eingriffs-größe (m²)
Faktor
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 20 5/5 45
K-P2 54/1 Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 19 25/11 1.330 1
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 19 27/3 597 1
4.193 1
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 19 31/6 345
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 19 25/9 115
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 19 33/2 435
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 19 31/6 762
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 19 25/9 2289
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 19 25/9 231
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 19 25/3 16
1.237 1
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 19 25/9 1.226
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 19 33/2 11
Kaltenkirchen, Stadt
Kaltenkirchen 19 25/11 615 1
K-P2 56/1 Alveslohe Alveslohe 5 46/11 607 1 Alveslohe Alveslohe 5 46/11 97 2 K-P2 57/1 Alveslohe Alveslohe 9 11/6 312 1 1.114 1 Alveslohe Alveslohe 9 2/4 660 Alveslohe Alveslohe 9 11/6 454
50
Konflikt in der Planfest-
Stellungsunterlage Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück
Eingriffs-größe (m²)
Faktor
K-P2 60/1 Henstedt-Ulzburg
Ulzburg 15 4/11 1.127 1
K-P2 60/2 1.049 1
Henstedt-Ulzburg
Ulzburg 15 4/11 683
Henstedt-Ulzburg
Ulzburg 15 20 366
Henstedt-Ulzburg
Ulzburg 15 4/11 109 1
K-P2 62/1 1.209 1
Quickborn, Stadt
Quickborn 8 10/8 113
Quickborn, Stadt
Quickborn 8 10/11 1.096
K-P2 62/2 467 1
Quickborn, Stadt
Quickborn 8 46/6 39
Quickborn, Stadt
Quickborn 8 8/1 428
Quickborn, Stadt
Quickborn 8 8/1 97 2
K-P2 62/3 Quickborn, Stadt
Quickborn 8 11/2 471 2
Quickborn, Stadt
Quickborn 8 11/2 79 3
K-P2 63/1 Quickborn, Stadt
Quickborn 8 11/2 2.480 2
Quickborn, Stadt
Quickborn 8 11/2 1.473 2
Quickborn, Stadt
Quickborn 8 11/2 90 3
Quickborn, Stadt
Quickborn 8 11/2 117 3
51
Konflikt in der Planfest-
Stellungsunterlage Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück
Eingriffs-größe (m²)
Faktor
K-P2 64/1 Quickborn, Stadt
Quickborn 8 11/11 3.601 1
296 2
Quickborn, Stadt
Quickborn 8 11/11 84
Quickborn, Stadt
Quickborn 8 122 174
Norderstedt, Stadt
Friedrichsgabe 8 122 38
Norderstedt, Stadt
Friedrichsgabe 8 122 612 2
Quickborn, Stadt
Quickborn 8 11/11 448 2
Norderstedt, Stadt
Friedrichsgabe 8 122 107 3
Quickborn, Stadt
Quickborn 8 11/11 92 3
K-P2 65/1 805 1
Norderstedt, Stadt
Friedrichsgabe 8 103/39 594
Norderstedt, Stadt
Friedrichsgabe 8 39/54 211
K-P2 65/2 3.383 1
Norderstedt, Stadt
Friedrichsgabe 8 39/44 2.836
Norderstedt, Stadt
Friedrichsgabe 8 39/48 547
Die beeinträchtigten Waldflächen und die für die Kompensation notwendigen Ersatzwaldflächen sind im LBP (s. Anlage 8.1 und 8.2 der Planfeststellungsunterlagen) als Grundlage für die durch diesen Planfeststellungsbeschluss erteilte Eingriffsgenehmigung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 11 Abs. 1 LNatSchG dargestellt und bilanziert worden.
52
Folgende Flächen im Rückbaubereich der bestehenden 220 kV Leitung werden gemäß § 9 Abs. 6 LWaldG als Ersatzmaßnahmen angerechnet:
Maßnahme Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Kompensation Fläche m²
A4 05/1 Emkendorf Wildes Moor 4 87/1 1.168 A4 07/1 Bokel Bokel 2 29 851 A4 08/1 Bokel Bokel 11 17/2 1.258 A4 11/1 Brammer Brammer 4 41/1 2.308 A4 11/2 Brammer Brammer 7 12 6.815 A4 13/1 Bargstedt Bargstedt 17 16 4.965 A4 16/1 Gnutz Gnutz 26 14 2.433 A4 20/1 Gnutz Gnutz 16 33 8.194 A4 22/1 Aukrug Böken 9 17 6.723 A4 22/2 Aukrug Böken 9 28 3.228 A4 22/3 Aukrug Böken 9 39 3.460 A4 22/3 Aukrug Böken 9 41 511 A4 26/1 Ehndorf Ehndorf 10 37 72 A4 26/1 Ehndorf Ehndorf 10 46 593 A4 26/1 Ehndorf Ehndorf 10 47 249 A4 28/1 Arpsdorf Arpsdorf 2 27 4.733 A4 29/1 Padenstedt Padenstedt 9 15 590 A4 31/1 Hardebek Hardebek 2 12/11 8.978 A4 31/1 Hardebek Hardebek 3 3/59 12.673 A4 40/1 Bimöhlen Bimöhlen 7 9/3 1.004 A4 40/1 Bimöhlen Bimöhlen 7 9/6 915 A4 41/1 Bimöhlen Bimöhlen 7 63/44 5.244 A4 42/1 und 2 Bimöhlen Bimöhlen 12 18/2 2.959 A4 65/1 Norderstedt Friedrichsgabe 8 39/44 1.316 A4 65/1 Norderstedt Friedrichsgabe 8 39/48 6.763 A4 69/1 Schmalfeld Schmalfeld 3 5 2.914 A4 69/1 Schmalfeld Schmalfeld 3 6 712 A4 70/1 Schmalfeld Schmalfeld 5 109 1.031 A4 71/1 Schmalfeld Schmalfeld 9 48 508 A4 71/2 Oersdorf Oersdorf 1 55 12.228 A4 71/2 Schmalfeld Schmalfeld 9 8/3 3.364 A4 72/1 Oersdorf Oersdorf 3 5 6.838 A4 72/2 Oersdorf Oersdorf 2 54 304 A4 72/2 Oersdorf Oersdorf 3 51 1.031 A4 73/1 Winsen Winsen 2 11/2 3.224 A4 76/1 Henstedt-Ulzburg Henstedt 1 1/1 133 A4 76/1 Henstedt-Ulzburg Henstedt 1 2/53 145 A4 76/1 Henstedt-Ulzburg Henstedt 1 3/93 3.371 Gesamt: 12,38 ha
53
Anrechnungen auf Ausgleichsflächen für den Waldausgleich nach § 9 LWaldG:
Maßnahme Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Kompensati-onsfläche Wald m²
A 10 Negernbötel Hamdorf 2 35, 36 37.300 A 12 Oersdorf Oersdorf 5 6 14.000 A 22 Hohenaspe Hohenaspe 11 93 900 A 23 Hamweddel Hamweddel 10 25 42.900 Gesamt: 9,51 ha
Anrechnung von Ersatzaufforstungen aus den Ökokonten für den Waldausgleich nach § 9 LWaldG (s. Ziffer 2.3.2.9 dieses Planfeststellungsbeschlusses)
Ökokonto und Aktenzeichen
Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Kompensati-onsfläche Wald
A7
Ökokonto Ohlau
AZ:
67.0020/854/1406
UNB Kreis Sege-berg
Nützen Nützen 8 33 1,07 ha
Gesamt: 1,07 ha Gesamtkompensation Wald: 22,96 ha
Für folgende Ersatzaufforstung besteht bereits eine Aufforstungsgenehmigung:
Maßnahme im LBP, Anlage 8.1 Kreis Gemeinde Flur Flurstück
A10, Neuwaldbildung auf 3,73 ha bei Hamdorf, Erstaufforstungsgenehmigung vom 19.11.2012 Az: 546-SE-7424.51
Segeberg Negernbötel 2 35,36
A12, Waldentwicklung auf einer 1,4 ha großen Fläche Erstaufforstungsgenehmigung vom 31.05.2013 Az: 546- SE-7424.51
Segeberg Oersdorf 5 6
A 22, Waldentwicklung durch An- Steinburg Hohenaspe 11 93
54
pflanzung standortgerechter heimi-scher Laubgehölze Erstaufforstungsgenehmigung vom 23.09.2013 Az: 7424.5-IZ
A7, Entwicklung eines Feuchtwal-des Erstaufforstungsgenehmigung vom 23.09.2009 AZ: 7411.2
Rendsburg- Eckernförde
Hmweddel 10 25
Bereits durchgeführte Ersatzaufforstung werden gemäß § 9 Abs. 6 LWaldG als Ersatzmaßnahme anerkannt. Die naturschutzfachlichen Auflagen aus den Genehmigung sind in der Planfeststel-lungsunterlage entsprechend berücksichtigt worden (vgl. Anlage 8.1 sowie der Anlage 8.2 der Planfeststellungsunterlage). Weitere Nebenbestimmungen der bestehenden Erstaufforstungsge-nehmigungen bleiben unberührt.
Nebenbestimmungen 1. Die Waldflächen dürfen gemäß § 9 Abs. 8 Satz 3 LWaldG erst unmittelbar vor Beginn der
Baumaßnahme abgeholzt und gerodet werden. 2. Mit den Ersatzaufforstungen ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt in der geeigneten Vegetationspe-
riode nach erfolgtem Eingriff in die Waldflächen zu beginnen. 3. Bei der Umwidmung der zukünftigen Waldflächen unter der bisher bestehenden 220- kV Rück-
bauleitung (Anlage 8.1 und 8.2, Maßnahme A4 des festgestellten Plans) sind die angrenzend oder in der Fläche liegende Knicks durch eine 10 m breite Schneise zwischen Knick und Wald freizu-stellen. Die Schneise ist dauerhaft zu erhalten und von Gehölzen freizuhalten.
4. Die Vorhabenträgerin hat den zuständigen Forstbehörden die örtliche Lage sowie weitere grundle-
gende Informationen zu den Ersatzwaldflächen in geeigneter Form zur Aufnahme in ein Kompen-sationsflächenkataster (Ausgleichsflächenkataster) zu übergeben.
5. Die Aufforstungsflächen sind durch die zuständigen Forstbehörden abzunehmen. Der Planfeststel-
lungsbehörde sind die Protokolle als Nachweis für die Umsetzung der Aufforstung unaufgefordert zu übersenden
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2.3.4 Denkmalschutz
Der Vorhabenträgerin werden hiermit gemäß § 13 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) die
Genehmigungen für die Beeinträchtigung von Denkmälern ausweislich des festgestellten
Planes erteilt. Auf die Anlage 12 – Denkmalschutz – des festgestellten Planes wird im Übri-
gen verwiesen.
2.3.5 Ausnahme gemäß §9 Abs.8 FStrG bzw. § 29 StrWG SH von dem Anbauverbot an Bun-
desfernstraßen bzw. Landesstraßen
Der Vorhabenträgerininin werden hiermit die Ausnahmen gemäß § 9 Abs. 8 FStrG von dem
Anbauverbot an Bundesfernstraßen erteilt. Die nach dieser Rechtsvorschrift vorgeschriebene
Zustimmung der obersten Straßenbaubehörde, der im konkreten die Auftragsverwaltung der
Bundesfernstraßen obliegt, erfolgte durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr
und Technologie des Landes Schleswig-Holstein. Die erteilten Ausnahmen erstrecken sich
auf die in Anlage 13 – Anbauverbot an Bundesfernstraßen – genannten Maste.
Betreffend dem Eingriff in die Anbauverbotszone im Bereich der Landesstraßen hat die Stra-
ßenbauverwaltung des Landes Schleswig-Holstein keine Anregungen und Bedenken geäu-
ßert. Insofern wird von der gesetzlichen Zustimmung zu der Begründung des Eingriffs aus-
gegangen.
3 Enteignungsrechtliche Vorwirkung
Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundei-
gentum im Wege der Enteignung ist gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 45 Abs. 2 EnWG zuläs-
sig, soweit sie zur Durchführung eines Vorhabens nach § 43 EnWG erforderlich ist. Die von
der enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffenen Grundstücke ergeben sich aus den plan-
festgestellten Grunderwerbsverzeichnissen und den Grunderwerbsplänen (s. Anlage 4.2 -
Grunderwerbsverzeichnisse- und Anlage 4.1 -Grunderwerbsplan- der Planfeststellungsunter-
lagen).
Die betroffenen Grundstückseigentümer haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Ent-
schädigung für die dauerhafte oder vorübergehende Inanspruchnahme von Grundeigentum
gegen die Vorhabenträgerininin. Für die dauerhafte Inanspruchnahme von Eigentumsflächen
besteht dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch für den Eigentümer und den Pächter.
56
Einwendungen, die Art und Umfang einer Enteignungsentschädigung zum Inhalt haben,
werden in diesem Verfahren nicht behandelt, da die Planfeststellung als rechtsgestaltender
Verwaltungsakt nur die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerini-
nin und den vom Plan Betroffenen regelt. Entsprechende Forderungen müssten unabhängig
hiervon in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen mit der Vorhabenträger-
ininin (TenneT TSO GmbH, Bernecker Str. 70, 95448 Bayreuth) geltend gemacht werden.
In einem gesonderten Entschädigungsverfahren nach dem EnteigG wird über die Höhe der
Entschädigung entschieden. Das Entschädigungsverfahren kann gem. § 45 Abs. 2 EnWG
unmittelbar nach Feststellung des Planes durchgeführt werden, wenn sich ein Beteiligter mit
der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich
einverstanden erklärt hat. Auf ein gesondertes Enteignungsverfahren kann dann verzichtet
werden.
Das bedeutet, dass über Entschädigungsforderungen, die zugleich als Einwendungen gegen
die Planung zu werten sind, im Planfeststellungsverfahren daher nur dem Grunde nach ent-
schieden wird, soweit sie im Erörterungstermin nicht abschließend geregelt werden konnten
(siehe Ziffer 4-4.0 Erledigung von Stellungnahmen und Einwendungen oder Ziffer 5 Zu-
rückgewiesene Stellungnahmen und Einwendungen).
Für die für den Bau und den Betrieb des Vorhabens erforderlichen Grundinanspruchnahmen
sind Eintragungen von Grunddienstbarkeiten erforderlich, aber auch ausreichend. Einer
Übertragung des Eigentums bedarf es insoweit nicht. Die Grundinanspruchnahmen sind vor
allem für die Überspannung eines Flurstücks durch die Freileitungen, für den Freileitungs-
schutzstreifen, für die Freileitungsmaste, für die dauerhaften nicht befestigten sowie für die
vorübergehenden Zuwegungen zum Leitungsschutzstreifen bzw. zu den Freileitungsmasten
zum Zwecke des Baus und der Unterhaltung der Anlagen erforderlich (s. Anlage 4.1 und 4.2
des festgestellten Plans). Hierfür besteht ein Entschädigungsanspruch.
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4.0 Erledigung von Stellungnahmen und Einwendungen
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) und der anerkannten Natur-
schutzverbände sowie die privaten Einwendungen konnten im nachfolgend dargelegten Um-
fang erledigt werden. Die Erledigung umfasst insbesondere die im Anhörungsverfahren zu-
rückgenommenen Anregungen und Bedenken sowie die zwischen den Beteiligten einver-
nehmlich getroffenen Regelungen. Soweit nicht ausdrücklich entgegenstehende Entschei-
dungen getroffen werden, werden die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens (siehe Nieder-
schriften des Amtes für Planfeststellung Energie, als Anhörungsbehörde vom 27. und
29.01.2014, 17. und 19.03.2014 sowie 11.04.2014, alle Gesch.Z.: AfPE 7-663.42-2-6) wie
folgt Bestandteil dieses Beschlusses.
Aus datenschutzrechtlichen Erwägungen werden die den nachfolgenden Einwendern jeweils
zugeordneten Abschnittsziffern ausschließlich den jeweiligen Einwendungsführern sowie der
Trägerin des Vorhabens namentlich bekannt gegeben.
Das Datum der Stellungnahmen bzw. Einwendungen ist in Klammern angegeben.
4.1 Träger öffentlicher Belange
4.1.1 Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
(16.08.2013/ 28.08.2013/ 02.09.2013/ 26.09.2014)
Abteilung 4 „Wasserwirtschaft, Meeres- und Küstenschutz“
Den Forderungen der Abteilung IV des MELUR wird der Vorhabenträgerinin nachkommen.
Im weiteren werden durch den Vorhabenträgerinin Maßnahmen zur Vermeidung von Schad-
stoffeinträgen in den Boden durchgeführt, sowie Vermeidungsmaßnahmen bezüglich des
Flächenverbrauches, des Einsatzes einer Umweltbaubegleitung (sowie einer Bodenkundliche
Baubegleitung) sowie die Regelungen der DIN 19731 und DIN 18915 beachtet, als auch die
"Empfehlungen für Bodenuntersuchungen im Umfeld von Strommasten" (LABO)1 und der
„Leitfaden Bodenschutz auf Linienbaustellen“ beachtet. Es wird auf die Nebenbestimmun-
gen in Ziffer 2.3.2.8 verwiesen.
Abteilung 6 „Energie, Klima und Recourcenschutz“
Aus Sicht der Landesaufsichtsbehörde über Energieanlagen bestehen keine Bedenken.
Abteilung 5 „ Naturschutz, Forstwirtschaft, Jagd“
Die Hinweise und Maßgaben des MELUR haben sich erledigt. Der Vorhabenträger hat die
Forderungen der obersten Naturschutzbehörde umgesetzt. Das Einvernehmen und Beneh-
men nach § 17 (1) BNAtSchG i.V.m. § 11 (1) LNAtSchG wurde hergestellt.
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4.1.2 Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (02.08.2013/ 02.09.2014)
Immissionsschutz
Dem Vorhaben wird nach Maßgabe der vorgelegten Unterlagen aus immissionsrechtlicher
Sicht zugestimmt.
Die in der Stellungnahme und im Folgenden aufgeführten Auflagen sind von der Vorhabens-
trägerin einzuhalten:
Allgemeines
1. Der geplante Inbetriebnahmetermin der Freileitung ist dem Landesamt für Landwirt-
schaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR, Dezernat 70) mindestens eine Woche
vor dem beabsichtigten Termin schriftlich mitzuteilen.
Bauphase
2. Die Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm
(AVV Baulärm) sind während der Bauphase zu beachten und einzuhalten.
3. Die eingesetzten Baumaschinen und -geräte sowie die Bauverfahren müssen dem
Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen.
Betrieb
4. Die Freileitung ist so zu errichten und zu betreiben, dass die in der Verordnung über
elektromagnetische Felder (26. BlmSchV) festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.
5. Innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Freileitung ist dem LLUR
die Einhaltung der oben genannten Grenzwertanforderungen (Auflage 4) durch Mes-
sungen eines Sachverständigen nachzuweisen. Umfang und Inhalt der Abnahmemes-
sung sind vor der Messung mit dem LLUR (Dezernat 70) abzustimmen.
6. Die Freileitung ist entsprechend der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
so zu errichten und zu betreiben, dass die durch den Betrieb verursachten Geräusche
an den maßgeblichen Immissionsorten folgende Immissionsrichtwerte für den Beur-
teilungspegel - unter Berücksichtigung der Vorbelastung - nicht überschreiten:
in Industriegebieten
nachts (22.00-6.00 Uhr) 70 dB(A);
in Gewerbegebieten
nachts (22.00-6.00 Uhr) 50 dB(A);
in Kern-, Dorf- und Mischgebieten
nachts (22.00-6.00 Uhr) 45 dB(A);
in allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten
nachts (22.00-6.00 Uhr) 40 dB(A);
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in reinen Wohngebieten
nachts (22.00-6.00 Uhr) 35 dB(A);
in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
nachts (22.00-6.00 Uhr) 35 dB(A).
1. Planänderung
Gegen die 1. Planänderung bestehen keine Bedenken.
4.1.3 Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume – Untere Forstbehörde -
(08.10.2013/ 02.09.2014)
Flächen, die Waldeigenschaften im Sinne des § 2 Landeswaldgesetzes besitzen, sind in der
planfestgestellten Unterlage (Anlage 8.1 und 8.2) dargestellt, sowie weitere Voraussetzen
zur Waldumwandlung nach § 9 (6) LWaldG vorgelegt worden.
Für einige Waldbereiche gelten bereits Höhenbeschränkungen durch die bestehende 220-KV
Leitung und somit besitzen diese Flächen keine Waldeigenschaft im Sinne des § 2 Lan-
deswaldgesetzes, was in der vorgelegten Planung entsprechend berücksichtigt werden konn-
te. Diese Flächen können für die Waldumwandlung nach § 9 LWaldG herangezogen werden,
sofern die Höhenbeschränkung bei Rückbau wegfällt.
Die Einschätzungen zum realen Höhenwachstum der Bäume geben mittlere Größenordnun-
gen wieder, welche lediglich dazu dienen, zu ermitteln, in welchem Umfang bei der Über-
spannung von Waldbeständen die Waldeigenschaft so nachhaltig beeinträchtigt wird, dass
hierfür eine forstrechtliche Waldkompensation erforderlich wird. Die entsprechenden Grö-
ßenwerte, sowie das Vorgehen zur forstrechtlichen Kompensationsermittlung wurden mit der
obersten Forstbehörde fachlich abgestimmt und sind berücksichtigt worden. Das entspre-
chende Protokoll der Abstimmung zwischen dem Vorhabenträgerinin und der obersten
Forstbehörde ist dem AFPE zur Planfeststellung vorgelegt worden.
Die Flächen, bei denen die Waldwildbildung durch initiale Gehölzpflanzung und Sukzession
vorgesehen ist, dienen der Kompensation der naturschutzrechtlichen Eingriffe in das Land-
schaftsbild. Eine forstrechtliche Kompensation ist diesen Flächen nicht zugeordnet worden.
Der Mast 158 ist im Rahmen der ersten Planänderung verschoben worden. Der Maststandort
175 wurde zusätzlich als Rodung am Maststandort erfasst. Die Forstkompensation wurde
somit in den Planfeststellungsunterlagen angepasst. Die Bedenken sind als erledigt zu be-
trachten.
60
1. Planänderung
Es bestehen keine Anregungen und Bedenken.
4.1.4 Schleswig- Holsteinische Landesforsten (24.09.2013/ 24.09.2014)
1. Planänderung
Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse des Flurstückes 23, Flur 15, Gemarkung Schmalfeld
hat die Vorhabenträgerininin das Grunderwerbsverzeichnis geändert. Die Schleswig- Hol-
steinischen Landesforsten sind demnach nicht länger als Eigentümer benannt. Auf das Deck-
blatt Anlage 4.2 wird entsprechend verwiesen.
Da im Grunderwerbsverzeichnis der Eigentümer und nicht der Besitzes der Fläche angege-
ben wird, ist das Grunderwerbsverzeichnis für das Flurstück 25, Flur 10, Gemarkung Ham-
weddel richtig erstellt worden.
Die Landesforsten stimmen der Umsetzung der Maßnahmen des Planänderungsverfahrens
unter der Voraussetzung zu, dass für die dinglich zu sichernden Flächen angemessene Ent-
schädigungen geleistet werden. Die Höhe der Entschädigungen wird außerhalb des Planfest-
stellungsverfahrens in gesonderten Entschädigungsverhandlungen festgelegt. Auf die Aus-
führungen unter Ziffer 3 wird entsprechend verwiesen.
Im Rahmen des Erörterungstermins am 12.03.2014 wird die Stellungnahme für erledigt er-
klärt, sofern der Vorhabenträgerinin entsprechend der von ihm gefertigten Erwiderungen ver-
fährt. Dies ist erfolgt.
4.1.5 Landespolizeiamt (16.07.2013)
Kreuzung Richtfunk und Freileitungsfeld zwischen Mast 145 und 146
Die Richtfunktrasse verläuft über 200 m entfernt von den Freileitungsmasten. Beeinflussun-
gen sind nicht zu erwarten.
Kreuzung Richtfunk und Freileitung bei Mast 150
Mit E-Mail vom 24.10.2013 teilt das Landespolizeiamt mit, dass nach einer Detailprüfung
keine Beeinträchtigung der Richtfunkstrecke durch die geplante 380 kV- Freileitung zu er-
warten ist und zieht seine Bedenken zurück. Jede Abweichung der Maststandorte hat ein
Planänderungsverfahren einschließlich erneuter Beteiligung des Landespolizeiamtes zur Fol-
ge. Die Stellungnahme gilt somit für erledigt.
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4.1.6 Innenministerium, Landeskriminalamt, Kampfmittelräumdienst (23.07.2013/
08.09.2014)
Im Bereich der geplanten Baumaßnahme können Kampfmittel nicht ausgeschlossen werden.
Daher hat sich der Vorhabenträgerin rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme mit dem
Kampfmittelräumdienst des Landeskriminalamtes (Sachgebiet 323) in Verbindung zu setzen,
damit entsprechende Sondier- und Räummaßnahmen in das Bauvorhaben einbezogen werden
können.
Die Vorhabenträgerin erwidert in ihrer Synopse zur 1. Planänderung, dass die in der Stel-
lungnahme zur 1. Planänderung geforderten Untersuchungen auf Kampfmittel bereits durch-
geführt werden. Hierzu hat die Vorhabenträgerin mit E-Mail vom 29.10.2014 eine Luftbild-
auswertung beantragt. Sollten diese Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sein, hat die
Vorhabenträgerin vor Beginn der Tiefbauarbeiten einen Antrag auf Untersuchung der be-
troffenen Flächen auf Kampfmittel beim Landeskriminalamt zu stellen.
4.1.7 Bundesnetzagentur (28.06.2013/31.07.2014)
Grundsätzlich bestehen gegen die Baumaßnahme keine Bedenken. Die in der Anlage 1 und 2
aufgeführten Betreiber von Punkt zu Punkt bzw. Punkt zu Mehrpunkt Richtfunkstrecken
wurden ebenfalls als Träger öffentlicher Belange an dem Planfeststellungsverfahren beteiligt.
Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen
nicht beeinträchtigt.
Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien in dem Bereich der geplanten Maß-
nahme wurden ebenfalls als Träger öffentlicher Belange an diesen Planfeststellungsverfahren
beteiligt. Der Hinweis gilt somit als erledigt.
1. Planänderung
Die in der Stellungnahme aufgeführten Betreiber von Richtfunkanlagen wurden im Zuge des
Anhörungsverfahrens beteiligt.
Möglicherweise betroffene Betreiber von Telekommunikationsanlagen sowie betroffene
Gemeinden wurden ebenfalls im Zuge des Anhörungsverfahrens beteiligt.
62
4.1.8 Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig- Holstein
(02.10.2013/ 15.11.2013/05.09.14/21.01.15)
Mit Schreiben vom 15.11.2013 zieht der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-
Holstein seine Stellungnahme vom 05.08.2013 zurück und ersetzt diese durch die Stellung-
nahme vom 02.10.2013.
Planung entlang der geplanten BAB 20
Die Vorhabenträgerin sieht eine Planänderung im Bereich der Masten 131 bis 136 dahinge-
hend vor, dass die Freileitung entlang der geplanten A 20 zukünftig nicht länger südlich son-
dern nördlich der geplanten A 20 verlaufen soll. Hierzu haben Abstimmungsgespräche mit
der Niederlassung Lübeck stattgefunden.
Auf die entsprechenden Deckblätter zur 1. Planänderung wird verwiesen.
Im Folgenden werden die Anregungen und Bedenken des LBV-SH zu dieser Planänderung
abgehandelt:
Die Vorhabenträgerin wird den Mast 133 so aufstellen, dass kein Mastfuß (Fundament) im
geplanten Wall des Überschwemmungspolders des RRB 09 stehen wird.
Die Vorhabensträgerin sagt zu, die baubedingten Zuwegungen zu den geplanten Masten vor
Beginn der Bauarbeiten zur A 20 zurückzubauen.
Einer dauerhaften Befestigung der Zuwegung, wie in der Stellungnahme empfohlen, wird die
Vorhabenträgerin nicht nachkommen, da aufgrund der seltenen Benutzung der Zuwegung ei-
ne solche unwirtschaftlich und nicht zweckhaft ist. Die Vorhabenträgerin sagt darüber hinaus
zu, dass die potenzielle Beeinträchtigung der Kompensationsfläche durch diese Zuwegung
im Rahmen der Eingriffsbilanzierung berücksichtigt und kompensiert wird. Die Ausgleichs-
flächen der A20 – Planung, auf welchen sich die Masten 134 und 133 befinden sind ebenfalls
in der Bilanzierung der Eingriffsregelung berücksichtigt worden. Auf Anlage 8.1 Kap.
6.2.2.4 der planfestgestellten Unterlage sowie Ziffer 2.3.2.7 dieses Beschlusses wird verwie-
sen.
Im Nachgang zu der Beteiligung hat ein Austausch zwischen der Vorhabenträgerin und dem
LBV SH hinsichtlich einer möglichen weiteren Änderung der Planung zum Neubau der BAB
A 20 stattgefunden. Danach strebt der LBV SH als Änderung seiner Planung soweit sie die
hier beantragte Freileitung betrifft die Anordnung eines Wildschutzzaunes an. Die Vorhaben-
trägerin hat erklärt, dass er die erforderlichen Maßnahmen durchführen wird. Die einver-
nehmliche Regelung hierzu erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung der BAB A 20 zu
diesem Straßenzubehör.
63
Planung entlang der BAB 7
Bezüglich der Forderung, die DEGES in den Planungsprozess einzubeziehen, da diese den
Ausbau der A 7 plant, wird folgendes ausgeführt:
Die DEGES wurde durch die Anhörungsbehörde als Träger öffentlicher Belange sowohl im
Hauptverfahren als auch zur 1. Planänderung beteiligt und hatte somit die Gelegenheit Anre-
gungen und Bedenken im Hinblick auf diese Maßnahme vorzutragen.
Hinsichtlich der Bedenken zum Maststandort 146 in der Anschlussstelle Kaltenkirchen führt
der Vertreter des LBV aus, dass dieser akzeptiert wird.
Hinsichtlich der in der Erörterung geforderten tabellarischen Darstellung der Maststandorte,
die in der Anbauverbotszone liegen, wird auf Anlage 13 der planfestgestellten Unterlage
verwiesen. Durch die Zustimmung der obersten Straßenbaubehörde des Landes Schleswig-
Holstein zu der Ausnahme von der Verboten der Errichtung baulicher Anlagen in der An-
bauverbotszone sind die Anregungen und Bedenken in den Stellungnahmen, soweit sie die-
sen Sachverhalt betreffen als erledigt anzusehen.
1.Planänderung
Hinsichtlich der Forderung, dass durch den Mastfuß des Mastes 164 die Entwässerung der
Mulde entlang des Lärmschutzwalles nicht beeinträchtigt werden darf, sagt die Vorhabenträ-
gerin zu, die Funktion der Entwässerungsmulde zu erhalten.
Sollte der Mast 164 zum Zeitpunkt des Baues des Lärmschutzwalles bereits vorhanden sein,
wird die Vorhabenträgerin die entstehenden Mehrkosten zur Funktionssicherung der Entwäs-
serungsmulde tragen.
Hinsichtlich der Forderung nach Aufnahme der Tabelle „Maststandorte in der Anbauverbots-
zone“ in die Anlage 1 der Planfeststellungsunterlage wird auf die obige Ausführung verwie-
sen.
Streckenfernmeldekabel
Der LBV fordert in Erörterungstermin die Erstellung eines Gutachtens durch einen unabhän-
gigen vereidigten Sachverständigen, welches darstellen muss, dass keine Störungen und Ge-
fährdungen der Streckenfernmeldekabel sowie Stromkabel entlang der bestehenden und ent-
lang der geplanten A 7 sowie entlang der geplanten A 20 entstehen. Mögliche Schutzmaß-
nahmen, um dieses zu erreichen, müssen im Gutachten formuliert werden. Die zu begutach-
tenden Bereiche sollen mit dem LBV abgestimmt werden. Die in diesem Gutachten ggf. ge-
nannten Schutzmaßnahmen müssen vor Inbetriebnahme der Leitung auf Kosten der Vorha-
benträgerininin umgesetzt werden. Die Vorhabenträgerininin stimmt dieser Forderung zu.
64
Zur Zeit des Erlasses dieses Planfeststellungsbeschlusses befand sich das geforderte Gutach-
ten in Aufstellung. Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 12.12.2014 daher erneut zu-
gesagt, dass sie die, in dem Gutachten möglicherweise geforderten, Schutzmaßnahmen auf
ihre Kosten ausführen wird. Auf die Ziffer 1.2.2 dieses Planfeststellungsbeschlusses wird
entsprechend verwiesen.
In der Stellungnahme zur 1. Planänderung wurde diese Forderung nochmals aufgeführt.
Nutzungsverträge
Soweit zwischen den Beteiligten Einvernehmen herrscht können diese Nutzungsverträge ab-
schließen.
Sondernutzungserlaubnis
Hinsichtlich der Forderung nach Unterlagen zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen
für Zufahrten an Bundes- und Landesstraßen wird auf die Ziffer 1.2.1 dieses Planfeststel-
lungsbeschlusses verwiesen.
Sonstige Auflagen
Die Vorhabenträgerin sagt zu, die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahr-
zeugrückhaltesysteme (RPS) zu beachten.
Die Vorhabenträgerin hat jegliche Inanspruchnahme von Straßengrundstücken der vom
LBV-SH verwalteten Straßen des überörtlichen Verkehres mit der zuständigen Autobahn-
und Straßenmeisterei rechtzeitig vorher abzustimmen.
Stellungnahme vom 15.11.2013
Landeseisenbahnverwaltung
Unter Beachtung der in der Stellungnahme erteilten Auflagen bestehen aus eisenbahntechni-
scher Sicht keine Bedenken. Die Vorhabenträgerin stimmt in ihrer Erwiderung
zu, die folgenden Auflagen einzuhalten:
1. Der Betreiber der Freileitung hat dafür Sorge zu tragen, dass von der Freileitung keine Ge-
fahren für den Eisenbahnbetrieb ausgehen und der Eisenbahnbetrieb auf den Eisen-
bahninfrastrukturen der AKN Eisenbahn AG, der Verkehrsgesellschaft Norderstedt mbH
und der Stadt Norderstedt durch die Bauarbeiten nicht gestört, gefährdet oder behindert
wird.
2. Eine eventuelle Einschränkung des laut Ziffer 6.5 des Erläuterungsberichts vorgesehenen
Mindestbodenabstands von Leiterseilen zum Gelände von 15,0 m darf unter Berücksichti-
65
gung des nach DIN EN 50110 geforderten Schutzabstandes von 5,00 m nicht zur Ein-
schränkung des nach Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vorgeschriebenen Regel-
lichtraums inklusive des Raumes für eine eventuell noch nachzurüstende Oberleitung auf
der AKN-Strecke führen.
3. Für die Maste 106 sowie 176 bis 181 ist dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein -Landeseisenbahnverwaltung-, Schanzenstraße 80 in 20357 Hamburg,
ein geprüfter Standsicherheitsnachweis nebst Prüfbericht des Prüfstatikers zur eisenbahn-
technischen Überprüfung hinsichtlich des Gefährdungspotentials für die Eisenbahninfra-
struktur vorzulegen.
4. Für eventuell zur Kreuzung der Eisenbahninfrastrukturen vorgesehene Schutzgerüste ist
die Vorlage eines, von einem vom Eisenbahn-Bundesamt zugelassenen Prüfingenieurs für
Baustatik geprüften statischen Nachweises beim Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein -Landeseisenbahnverwaltung-, Schanzenstraße 80 in 20357 Hamburg,
zur Durchsicht erforderlich.
5. Verschmutzungen der Gleisanlagen infolge der Bauarbeiten sind zu vermeiden.
6. Beim Einsatz von Kränen und Hebegeräten im Gefahrenbereich der Eisenhahnbetriebsan-
lage ist ein Überstreichen der Gleisanlage außerhalb von Sperrpausen auszuschließen.
7. Zum Schutz gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb ist die Unfallverhütungsvorschrift
der VBG - BGV D 30 Schienenbahnen - mit den dazugehörigen Durchführungsanweisun-
gen zu beachten.
8. Das Freihalten des Regellichtraumes gemäß § 9 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
(EBO) und Anlage 1 zur EBO sowie des Sicherheitsraumes entsprechend der Unfallverhü-
tungsvorschrift der Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen (BGV
D 30) –Schienenbahnen- ist an allen Stellen jederzeit sicher zu stellen. Gefahrenstellen, an
welchen der seitliche Sicherheitsraum gemäß § 6 der BGV D 30 aus zwingenden Gründen
vorübergehend nicht eingehalten werden kann, sind mit einer gelb-schwarzen Kennzeich-
nung entsprechend § 12 Abs. 1 BGV A 8 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 6 zu versehen.
1. Planänderung
In der Stellungnahme vom 05.08.2014 führt die Landeseisenbahnaufsicht aus, dass sich die
Planänderungen bis auf die folgende nicht relevant auf eisenbahntechnische Belange auswir-
ken.
Eine Auswirkung in eisenbahntechnischer Sicht hat die Planänderung durch die Masterhö-
hungen der Masten 176 bis 179, da diese die Strecke Norderstedt-Mitte – Ulzburg-Süd
kreuzt.
66
Das, gemäß Eisenbahnbau- und Betriebsordnung vorgeschriebene, Regellichtraumprofil in-
klusive des Raumes für eine eventuell noch nachzurüstende Oberleitung auf der AKN-
Strecke ist gewährleistet.
Aus eisenbahntechnischer Sicht bestehen gegen die Planänderung keine Bedenken, wenn die
oben genannten Auflagen eingehalten werden:
Luftfahrtbehörde
Das Vorhaben liegt außerhalb von Bauschutzbereichen ziviler Flugplätze sowie außerhalb
von Schutzbereichen ziviler Flugsicherungsanlagen.
Die geplanten Masten überschreiten nicht die Gesamthöhe von 100 m über Grund. Auf die
Höhenangaben in der Planfeststellungsunterlage, z.B. Anlage 7 Mastlisten wird entsprechend
verwiesen. Eine luftrechtliche Zustimmung nach § 14 Luftverkehrsgesetz ist demnach nicht
erforderlich.
1. Planänderung
Die Luftfahrtbehörde führt in ihrer Stellungnahme vom 21.01.2015 ebenfalls aus, dass eine
luftrechtliche Zustimmung nicht erforderlich ist und Einwände im Hinblick auf die Planände-
rungen nicht bestehen.
4.1.9 DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und – bau GmbH
(29.07.2013/ 05.09.2014)
Die DEGES weist auf den geplanten Ausbau der A 7 hin und verweist diesbezüglich auf die
Stellungnahme des LBV-SH.
Weiterhin weist die DEGES die Vorhabenträgerin darauf hin, dass die zugehörigen Planfest-
stellungsbeschlüsse und Anlagen gerne nach Aufforderung zur Verfügung gestellt werden.
1. Planänderung
Die Vorhabenträgerin sagt zu, sich während der Baudurchführung mit dem ÖPP-AN abzu-
stimmen.
Maststandort Nr. 109
Die Vorhabenträgerin hat die dauerhafte Zuwegung zum Mast 109 dahingehend verschoben,
dass diese nicht länger auf der planfestgestellten Ausgleichsfläche der A7 vorgesehen ist.
Auf das Deckblatt Anlage 4.1 Blatt 36 wird verwiesen.
67
Maststandort Nr. 146
Der Maststandort 146 befindet sich in unmittelbarer Nähe zur geplanten Behelfsbrücke der
L320 mit der A7. Die Vorhabenträgerin führt hierzu aus, dass nach Rücksprache mit der
DEGES der Abstand zur Realisierung beider Maßnahmen ausreichend ist. Hinsichtlich des
terminlichen Ablaufes und der Anfahrten wird sich die Vorhabenträgerin während der Bau-
ausführung mit der DEGES abstimmen.
Maststandort Nr. 155
Hinsichtlich des Hinweises, dass bei einem eventuellen Ausbau der Rastanlage Moorkaten-
West der Mast Nr. 155 möglicherweise ein Hindernis darstellt, wird Folgendes ausgeführt:
Ein Ausbau der Rastanlage Moorkaten- West befindet sich derzeit in keinem Planfeststel-
lungsverfahren und stellt somit keine verfestigte Planung dar. Der Vorhabenträgerin, dessen
Vorhaben sich im Planfeststellungsverfahren befindet, kann allein aufgrund eines in Zukunft
möglichen Ausbaus der Rastanlage nicht auferlegt werden, den Mast Nr. 155 zu versetzen.
Maststandort Nr. 161
Die Vorhabenträgerin wird sich während der Errichtung des Mastes 161 mit der DEGES ab-
stimmen.
Maststandort Nr. 164
In der Stellungnahme fordert die DEGES eine Errichtung des Mastes nach Erstellung des
Lärmschutzwalles, da der Mast anderenfalls beim Bau des Lärmschutzwalles hinderlich wä-
re. Die Vorhabenträgerin hat sich diesbezüglich mit der DEGES abgestimmt und der Plan-
feststellungsbehörde ein Schreiben der DEGES vom 06.11.2014 vorgelegt. In diesem Schrei-
ben teilt die DEGES mit, dass die Herstellung dieses Lärmschutzwalles für den Zeitraum
vom Mai 2015 bis März 2016 vorgesehen ist und das sich die Forderung zur Verschiebung
des Mastes erübrigt sofern die Vorhabenträgerin bestätigen kann, dass die Masterrichtung
erst nach diesem Termin erfolgen wird. Mit Schreiben vom 20.11.2014 bestätigt die Vorha-
benträgerin der DEGES, dass der Mast Nr. 164 erst nach März 2016 errichtet wird. Die Stel-
lungnahme hinsichtlich des Masts 164 gilt somit als erledigt.
Maststandort Nr. 167
Der geplante Maststandort befindet sich innerhalb einer planfestgestellten Baustelleneinrich-
tungsfläche. Die Vorhabenträgerin kann nicht ausschließen, dass es zu zeitlichen Über-
schneidungen beider Bauprojekte kommt und sagt eine Entschädigung für eventuell entste-
hende Hindernisse bei der Baudurchführung dem Grund nach zu.
68
Maststandort Nr. 170
Der geplante Maststandort befindet sich innerhalb einer planfestgestellten Baustelleneinrich-
tungsfläche. Die Vorhabenträgerin kann nicht ausschließen, dass es zu zeitlichen Über-
schneidungen beider Bauprojekte kommt und sagt eine Entschädigung für eventuell entste-
hende Hindernisse bei der Baudurchführung dem Grund nach zu.
Hinsichtlich der Anmerkungen zur Kreisstraße 24 des Kreises Segeberg kann über diese im
Zuge dieses Planfeststellungsverfahrens nicht entschieden werden, da der Kreis Segeberg in
diesem Verfahren beteiligt wurde und keine Stellungnahme bezüglich der K 24 abgegeben
hat.
4.1.10 Archäologisches Landesamt Schleswig- Holstein (29.08.2013/10.09.2014)
Für eingetragene Denkmale nach §5 DSchG:
In der 1. Stellungnahme fordert das archäologische Landesamt für die im LBP unter Punkt
2.8 in Tabelle 9 dargestellten, in das Denkmalbuch eingetragenen, archäologischen Denkma-
le den Denkmalwert zu bestimmten, da dieser zur Berücksichtigung einer denkmalrechtli-
chen Genehmigungsfähigkeit einer Maßnahme zugrunde zu legen ist.
Im Nachgang zur Erörterung hat die Vorhabenträgerin die Sachverhalte mit dem Archäologi-
schen Landesamt erörtert. Im Nachgang hat die Behörde dann die Stellungnahme für erledigt
erklärt, auf Ziffer 2.3.4 dieses Planfeststellungsbeschlusses wird verwiesen.
Sonstige Denkmale nach§1 DSchG:
In der 1. Stellungnahme sowie in der Stellungnahme zur 1.Planänderung werden für die fol-
genden nach §1 DSchG vorhandenen und bekannten sowie potenziell vorhandenen Denkma-
le baubedingte Auswirkungen im Zuge von Überbauungen und Eingriffe in den Boden für
die Maststandorte und deren vorgesehenen Arbeitsflächen und Zuwegungen befürchtet:
Mast Nr. Landesaufnahme
23 LA 15, LA 3 Bokel, Siedlungsstellen
24 LA 7 Bokel, Steerpötte, Siedlungsstelle
28 LA 33 Brammer, mehrere Brandstellen, 3 Beile
30 LA 10 Brammer, Mahlstein, Schlackereste
LA 11 und LA 12 Brammer, 2 Urnenfriedhöfe
31 LA 35 Brammer, Schlackenreste
32 LA 7 Brammer, Schlackenreste
69
LA 39, LA 38 und LA 37 Brammer, Eisenschlacken, Herdstellen,
Scherben, blauer Flint
33 LA 17 Brammer, 1 Feldsteinaxt
34 LA 41 Brammer, mehrere Herdstellen
39 LA 5-9 Bargstedt, Grabhügelgruppe
64 LA 50 Aukrug, Herdstellen
65 LA 55 Aukrug, Flintschlagplatz, Flintloch
LA 53, LA 54 und LA 32 Aukrug, Siedlungsstellen und Eisenverhüt-
tungen
81 LA 9-12 Ehndorf, Brandstellen, Eisenschlacken, Scherbenfunde
82 LA 21-23 Ehndorf, Herdstellensteine
84 LA 13, LA 14 Arpsdorf, Herdstellensteine, Eisenschlacken
LA 6-8 an der Arpsdorfer Au, Arpsdorf, Herdstellensteine, Flintab-
schläge
95 LA 14 Hardebek, Einzelfund
96 LA 9, Hardebek, 2 Flintbeile
103 LA 23, Großenaspe, Eisenschlacken
104 LA 24 Großenaspe, Produktionsstätte, Eisenschlacken
111 LA 31 Großenaspe, Flintmeissel
117 LA 8, Bimöhlen, Flintbeil
131 LA 29 und 31 Schmalfeld, Siedlungen
132 LA 34 Schmalfeld, Siedlungen
136 LA 50 Lentföhrden, Siedlung
147 LA 13 Nützen, Grabhügel und Siedlung
156 LA 11-21 Kaltenkirchen und LA 12-15 Alveslohe, Grabhügel
157 LA 11- 21, Kaltenkirchen, Grabhügel
LA 12-15, Alveslohe, Grabhügel
Die Vorhabenträgerin führt hierzu aus, dass im Bereich der Baustellenzuwegungen und
Baustelleneinrichtungsflächen keine Eingriffe in den Boden stattfinden. Auf die Ausführun-
gen in Anlage 1, Erläuterungsbericht Ziffer 8, Seite 61 ff wird entsprechend verwiesen.
Demnach können baubedingte Eingriffe nur direkt auf den Maststandorten entstehen.
Die Vorhabenträgerin wird sich rechtzeitig vor Baubeginn mit dem archäologischen Landes-
amt dahingehend abstimmen, an welchen Standorten genau archäologische Untersuchungen
durchzuführen sind und ggf. Denkmale durch Ausgrabungen zu sichern, zu bergen und zu
dokumentieren sind.
70
Das Archäologische Landesamt verweist auf den § 8 des DSchG, wonach die Vorhabenträge-
rin die Kosten für eventuell anfallende Untersuchungen, Bergungen, Dokumentationen und
Veröffentlichungen im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet ist.
Das Archäologische Landesamt weist weiterhin auf die Anzeigepflicht nach § 8(2) des
DSchG hin und empfiehlt eine möglichst frühzeitige Anzeige.
Sonstige Maststandorte
Für nicht genannte Maststandorte und alle Maßnahmen, die mit Eingriffen in den Boden ver-
bunden sind und die nicht im Vorwege untersucht werden sollen, gilt der § 14 DSchG, wo-
nach die obere Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu informieren und die Fundstelle bis
zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern ist, sollten während der Erdarbeiten Funde oder
auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden.
4.1.11 Eisenbahnbundesamt (12.07.2013/01.09.2014)
1. Die Vorhabenträgerin hat während der Baumaßnahme Schutzmaßnahmen (Gerüste) vor-
zusehen, die einen sicheren Weiterbetrieb der Verkehrswege gewährleisten. Auf die Auflage
2.1.2 dieses Planfeststellungsbeschlusses wird entsprechend verwiesen.
2. Es ist nicht notwendig, als Folge des Verfahrens Bahnanlagen zu verändern.
3. Die Eisenbahninfrastrukturbetreiber wurden ebenfalls im Zuge des Anhörungsverfahrens
beteiligt und bekamen somit Gelegenheit, ihre Belange zu vertreten.
4. Die Vorhabenträgerin hat die Stellungnahme zur Kenntnis genommen und wird Erschütte-
rungen aus dem Betrieb der Bahn berücksichtigen.
5. Die DB Service Immobilen GmbH wurde ebenfalls im Zuge des Anhörungsverfahrens be-
teiligt und hat eine Stellungnahme abgegeben.
6. Die Landeseisenbahnverwaltung beim Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr SH wurde
ebenfalls im Zuge des Anhörungsverfahrens beteiligt und hat eine Stellungnahme abgegeben.
71
1. Planänderung
1. Die folgenden Maßnahmen sind als notwendige Folgemaßnahmen Bestandteil dieses Plan-
feststellungsbeschlusses:
• Bahnstromleitung Nr. BL579 (DB): Verschwenkung der Bahnstromleitung von Mast 61
(DB) auf Mast 13 (Leitung 317) und anschließender gemeinsamer Führung der BL579 mit
der Leitung 317 bis Mast 15 (Leitung 317), anschließend Rückverschwenkung der BL579
zu Mast 58 (BL579) einschließlich Ersatzneubau des Mastes 58 (BL579)
• Bahnstromleitung Nr. BL579 (DB): Rückbau von Mast 58 bis Mast 60
2. Forderungen
Im Bauwerksverzeichnis Anlage 7.1 Nummer 33 bis 34 ist geregelt, dass die 110 kV
Bahnstromleitung ab Mast 13 mitgenommen und ab Mast 15 wieder zu dem bestehenden
Mast 58 (welcher neu errichtet wird) zurückgegeben wird. Als künftiger Eigentümer und Un-
terhaltungspflichtiger dieser 110 kV Bahnstromleitung wird im Bauwerksverzeichnis die DB
Energie GmbH benannt. Bauwerksnummer 35 bezieht sich auf den Rückbau der bestehenden
Bahnstromleitung. Auch hier ist als bisheriger Eigentümer die DB Energie GmbH benannt.
Um eine dauerhafte Zugänglichkeit und Zuwegung zu den Bahnbetriebsanlagen zu gewähr-
leisten, wurde in den Vorbemerkungen zum Grunderwerbsverzeichnis Anlage 4.2 ein Text-
abschnitt aufgenommen. Demnach werden die, durch die Bahnstromleitung in Anspruch ge-
nommenen, Flächen einschließlich Zuwegungen in der Form dinglich gesichert, dass auch
der Leitungsbetreiber der Bahnstromleitung in das Grundbuch Abteilung II aufgenommen
wird.
Die Vorhabenträgerin hat sicherzustellen, dass die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der
Bahnstromfernleitung durch die Anlage der 380 kV Freileitung weder in der Bauphase noch
während des Betriebes beeinträchtigt wird.
Der rechtliche Bestand der, durch die Freileitungsbaumaßnahme zu verlegenden, Bahnstrom-
fernleitung wird dauerhaft sichergestellt, da diese Bestandteil dieses Planfeststellungsbe-
schlusses ist.
3. Einhaltung technischer Regelwerke
Die Vorhabenträgerin hat die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden. Sollte von den
anerkannten Regeln der Technik abgewichen werden, ist ein Nachweis der gleichen Sicher-
heit zu erbringen.
72
4. Bauaufsicht
Für die unter Punkt 1 genannten Maßnahmen ist die Verwaltungsvorschrift für die Bauauf-
sicht über Signal-, Telekommunikations- und Elektrotechnische Anlagen (BAU STE) anzu-
wenden und die hernach erforderlichen Anzeigen beim Eisenbahnbundesamt einzureichen
und notwendige Anträge zu stellen. Die Notwendigkeit und Einzelheiten sind mit der DB
Energie abzuklären.
4.1.12 Deutsche Flugsicherung (02.09.2013/04.09.2014)
Aufgrund der Entfernung und Höhe der geplanten Freileitung werden keine Störungen erwar-
tet.
Die Vorhabenträgerin wird im Frequenzbereich von 318 kHz bis 328 kHz keine Datenüber-
tragung auf der Hochspannungsleitung vornehmen.
1. Planänderung
Zur 1. Planänderung bestehen keine Bedenken.
Die Hochspannungsleitung liegt im Frequenzschutzbereich der Navigationsanlagen Hamburg
NDB FU, Hamburg NDB GT und Hamburg NDB HOS. Sollte auf der Hochspannungslei-
tung Trägerfrequenztechnik zur Datenübertragung eingesetzt werden, sind die Frequenzbe-
reiche 318 kHz bis 328 kHz (NDB GT 323 kHz), 334 kHz bis 344 kHz (NDB HOS 339 kHz)
und 345 kHz bis 355 kHz (NDB FU 350 kHz) freizuhalten.
4.1.13 Kreis Pinneberg (08.08.2013/02.09.2014)
Bodenschutz
1. Sollten bei den Erdarbeiten Auffälligkeiten im Untergrund angetroffen werden, die auf ei-
ne schädliche Bodenveränderung oder auf eine Altablagerung deuten, so ist dem Fach-
dienst Umwelt -Untere Bodenschutzbehörde- umgehend Mitteilung darüber zu machen.
2. Die nach Bundes-Bodenschutzgesetz erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Bodens
bzw., der Gewässer sind mit der Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Naturschutz
Hinsichtlich der für dieses Vorhaben in Anspruch genommenen Ökokontoflächen wird auf
Ziffer 2.3.2.9 dieses Beschlusses verwiesen.
73
Wasserschutz
Aus Sicht der unteren Wasserbehörde kann das Vorhaben plangemäß verwirklicht werden.
Die Vorhabenträgerin hat offene Gewässer weiterhin offen zu halten.
1. Planänderung
Es bestehen keine Anregungen und Bedenken.
4.1.14 Kreis Steinburg (07.08.2013/01.09.2014)
Untere Naturschutzbehörde
Die Bezeichnungen der Flurstücke in Maßnahmenblättern und Lageplänen sind überprüft und
angepasst worden. Da es sich bei den Hinweisen zur Maßnahme A 22 „Hohenaspe“ um eine
bestehende Ersatzaufforstungsgenehmigung handelt, und der Vorhabenträgerinin eine ent-
sprechende Abstimmung mit der zuständigen UNB durchgeführt hat, werden die Bedenken
als erledigt erklärt; auf Ziffer 2.3 dieses Beschlusses wird verwiesen.
1.Planänderung
Zur Planänderung bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Anregun-
gen und Bedenken.
Gesundheitsschutz
Aus Sicht des Gesundheitsschutzes bestehen keine Bedenken.
Verkehrsaufsicht
Die Vorhabenträgerin hat die geplante Freileitung in ausreichender Höhe für den Straßen-
und Bahnverkehr zu errichten. Auf die planfestgestellte Unterlage, insbesondere auf Anlage
5, wird entsprechend verwiesen.
Darüber hinaus bestehen aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht keine weiteren Betroffenhei-
ten.
4.1.15 Kreis Segeberg (12.08.2013/02.09.2014)
Unterhaltung und Ausbau von Straßen
Zufahrten zu Maststandorten von Kreisstraßen bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis, die
mit Ziffer 2.3.5 dieses Beschlusses erteilt wird.
74
Die Vorhabenträgerin sagt in ihrer Erwiderung zu, den geforderten Abstand zwischen Kreis-
straßen und Masten von 15 m einzuhalten. Diese Forderung gilt somit als erledigt.
Bauaufsicht
Die Bauaufsicht hat keine Stellungnahme abgegeben.
Vorbeugender Brandschutz
Es wurde ebenfalls keine Stellungnahme abgegeben.
Räumliche Planung und Entwicklung
Der Kreis begrüßt den Rückbau der bestehenden 220 kV Leitung im verdichtet besiedelten
Achsenraum zwischen Kaltenkirchen und Norderstedt sowie den Trassenneubau in Anleh-
nung an die geplante A 20 sowie an die A 7.
Die Vorhabenträgerin wird sich hinsichtlich des parallelen Ausbaues der A 7 mit der geplan-
ten Maßnahme mit dem LBV-SH in Verbindung setzen.
Denkmalschutz
Es bestehen keine Bedenken.
Naturschutz und Landschaftspflege
Die Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde werden berücksichtigt; auf Ziffer 2.3 dieses
Beschlusses wird verwiesen.
1. Planänderung
Zu den Planänderungen bestehen keine Anregungen und Bedenken.
Wasser, Boden, Abfall
SG Abwasser
Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
SG Gewässer
1. Für die vorgesehenen, temporären Gewässerverrohrungen für Baustellenzufahrten u.ä.
sind mindestens Rohrdurchmesser zu verwenden wie sie bei der nächstunterliegenden
Verrohrung vorhanden ist.
2. In konkreten Zweifelsfällen ist das Benehmen mit dem SG Gewässer der Unteren Wasser-
behörde des Kreises Segeberg herzustellen. In ihrer Länge sind die gepl. Verrohrungen auf
die bautechnisch mindestens erf. Längen zu beschränken.
75
3. Temporäre Verrohrungen sind innerhalb eines halben Jahres nach Fertigstellung der
Mastbaustellen wieder zurückzubauen. Dabei sind Ufer und Gewässersohle so wieder in
den Urzustand zu versetzen dass keine weiteren Schäden entstehen.
4. Alle Planungen sind grundsätzlich so umzusetzen, dass Beeinträchtigungen der Gewässer
und der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung -auch über die Bauzeit- vermieden wer-
den.
Die Auswirkungen kleinerer, geplanter Ausgleichsmaßnahmen (A4, A6), die z.T. bis un-
mittelbar an Gewässer grenzen und die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung erschwe-
ren können, sind mit den Wasser- und Bodenverbänden abzustimmen und deren Zustim-
mung einzuholen, so dass ein Erschweren der Gewässerunterhaltung unterbleibt.
Hinsichtlich der in der Stellungnahme anschließenden Prüfbemerkungen zu den einzelnen
Gewässerpflegeverbänden erklärt der Vertreter des SG Gewässers des Kreises Segeberg im
Erörterungstermin diese Prüfbemerkungen nach erfolgten Abstimmungsgesprächen bis auf
die Maststandorte 100 und 120 für erledigt.
Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Abstimmungen:
Mast Nr.98: Die Vorhabenträgerin hat vor Beginn der Baumaßnahme im Bereich des Mastes
98 Schachterlaubnisscheine einzuholen und die Leitung zusammen mit dem Mast einzumes-
sen. Sollte die Rohrleitung Nr. H10c von der Baumaßnahme betroffen sein, hat die Vorha-
benträgerin die Leitung zu sichern bzw. umzuverlegen.
Mast Nr. 104: Das Gewässer wird, wie gefordert, unterhalb des Mastes nicht verrohrt, son-
dern verbleibt weiterhin als offenes Gewässer. Die Vorhabenträgerin sagt zu, die hierdurch
erschwerte Unterhaltung des Gewässers zu entschädigen. Auf das Deckblatt Anlage 7.1 wird
entsprechend verwiesen.
Der Rückbau von jeglichen bestehenden Verrohrungen wird im Rahmen der Minimierung
entlastend auf neue Verrohrungen angerechnet, stellt jedoch keine Kompensationsmaßnahme
im Sinne der Eingriffsregelung dar. Dies ist in einem Deckblattverfahren zur 1. Planänderung
eingearbeitet worden.
Hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme A19 (Anlage 8.1 des festgestellten Plans) wird auf
Ziffer 2.3.2.8 Nr. 10) dieses Beschlusses verwiesen.
Bestandsmast 112: Der Rückbau von bestehenden Verrohrungen wird im Rahmen der Mini-
mierung entlastend auf neue Verrohrungen angerechnet, stellt jedoch keine Kompensations-
maßnahme im Sinne der Eingriffsregelung dar.
76
Mast Nr. 117: Das Gewässer wird, wie gefordert, unterhalb des Mastes nicht verrohrt, son-
dern verbleibt weiterhin als offenes Gewässer. Die Vorhabenträgerin sagt zu, die hierdurch
erschwerte Unterhaltung des Gewässers zu entschädigen. Auf das Deckblatt Anlage 7.1 wird
entsprechend verwiesen.
Mast Nr. 124: Das Gewässer wird, wie gefordert, unterhalb des Mastes nicht verrohrt, son-
dern verbleibt weiterhin als offenes Gewässer. Die Vorhabenträgerin sagt zu, die hierdurch
erschwerte Unterhaltung des Gewässers zu entschädigen. Auf das Deckblatt Anlage 7.1 wird
entsprechend verwiesen.
Mast Nr. 125: Das Gewässer wird, wie gefordert, unterhalb des Mastes nicht verrohrt, son-
dern verbleibt weiterhin als offenes Gewässer. Die Vorhabenträgerin sagt zu, die hierdurch
erschwerte Unterhaltung des Gewässers zu entschädigen. Auf das Deckblatt Anlage 7.1 wird
entsprechend verwiesen.
Mast Nr. 126: Das Gewässer wird, wie gefordert, unterhalb des Mastes nicht verrohrt, son-
dern verbleibt weiterhin als offenes Gewässer. Die Vorhabenträgerin sagt zu, die hierdurch
erschwerte Unterhaltung des Gewässers zu entschädigen. Auf das Deckblatt Anlage 7.1 wird
entsprechend verwiesen.
Ausgleichsmaßnahme A18: Die Vorhabenträgerin sagt zu, in einem Abstand von 5,00m von
der Böschungsoberkante des Gewässers keine Gehölzpflanzungen vorzunehmen.
Mast Nr. 140: Die Vorhabenträgerin berücksichtigt die Anmerkung der UWB hinsichtlich
der Erhöhung des Wasserstandes der Ohlau. Die geplante Rammpfahlgründung wird nach
Aussage der Vorhabenträgerin nicht durch die Erhöhung der Wasserstände beeinflusst.
Mast Nr. 144: Hinsichtlich der Bedenken zum Standort des Mastes hat sich die Vorhabenträ-
gerin mit dem Gewässerpflegeverband abgestimmt. Der Standort kann bestehen bleiben.
Mast Nr. 147 und 149: Die Vorhabenträgerin sagt zu, nach Rückbau der Bestandsmasten Bö-
schungen und Sohle der Gewässer dauerhaft wieder standfest herzustellen.
Mast Nr. 159: Die Vorhabenträgerin berücksichtigt die Anmerkung der UWB hinsichtlich
der Erhöhung des Wasserstandes der Krückau. Die geplante Rammpfahlgründung wird nach
Aussage der Vorhabenträgerin nicht durch die Erhöhung der Wasserstände beeinflusst.
77
Mast Nr.163: Die Vorhabenträgerin hat vor Beginn der Baumaßnahme im Bereich des Mas-
tes 163 Schachterlaubnisscheine einzuholen und die Leitung zusammen mit dem Mast ein-
zumessen. Sollte die Rohrleitung Nr. 517.2 von der Baumaßnahme betroffen sein, hat die
Vorhabenträgerin die Leitung zu sichern.
Mast Nr.167: Der Mast steht in einem Abstand von über 5,00m von der Böschungskante der
Pinnau entfernt.
Mast Nr.168: Im Zuge der 1. Planänderung wurde die Zufahrt zu dem Mast geändert, so dass
diese zukünftig nicht länger über das Gewässer 515 führt.
Mast Nr.171:
Die Vorhabenträgerin hat die geplante Zuwegung und Baustelleneinrichtungsfläche noch-
mals mit dem Ergebnis überprüft, dass im Bereich der Zuwegung bis zur Baustelleneinrich-
tungsfläche keine geplante Verrohrung besteht. Zwischen der Baustelleneinrichtungsfläche
und dem geplanten Maststandort ist eine Überfahrt am bestehenden Graben vorhanden, wel-
che genutzt werden kann.
Zwischen dem geplanten Mast und dem Gewässer verläuft ein Knick, so dass die Gewäs-
serunterhaltung auch ohne Mast nicht von dieser Gewässerseite erfolgt und somit der Mast
kein Hindernis darstellt.
Mast Nr.136: Die Vorhabenträgerin hat vor Beginn der Baumaßnahme im Bereich des Mas-
tes 136 Schachterlaubnisscheine einzuholen und die Leitung zusammen mit dem Mast ein-
zumessen. Sollte die Rohrleitung Nr. 250 von der Baumaßnahme betroffen sein, hat die Vor-
habenträgerin die Leitung zu sichern.
Ausgleichsmaßnahme A12: Hinsichtlich der Hinweise zur Ausgleichsfläche wird auf die
Deckblätter verwiesen, wonach auf dieser Fläche keine Kompensationsmaßnahmen mehr ge-
plant sind.
Bezüglich der Masten 100 und 120 wird folgendes ausgeführt:
Ausgleichsmaßnahme „A20 Ökokonto Gnissau“:
Die Vorhabenträgerin führt aus, dass der geforderte Räumstreifen von 6,00m zur Böschungs-
kante sowie die bestehende Zufahrt zu dem Flurstück erhalten bleiben.
78
Mast 100
Die Vorhabenträgerin führt bezüglich des Mastes Nr. 100 im Erörterungstermin aus, dass
dieser weiter als 5,00 m entfernt von der Böschungsoberkante des Gewässers geplant wird.
Gegenüber der Planfeststellungsbehörde erklärt die Vorhabenträgerin, dass der geplante Mast
einen Abstand von 5,10 m von der Böschungskante des Gewässers entfernt errichtet werden
soll und somit der Unterhaltungsstreifen von 5,00 m gewährleistet bleibt.
Mast 120
Der Mast 120 befindet sich in einem Abstand von weniger als 5,00m von der Böschungskan-
te des Böthgrabens entfernt. Die Vorhabenträgerin sagt im Erörterungstermin zu, eine hier-
durch erschwerte Gewässerpflege zu entschädigen. Hinsichtlich der Entschädigung hat die
Vorhabenträgerin mit dem Gewässerpflegeverband Osterau am 12.08.2014 eine entsprechen-
de Entschädigungsvereinbarung abgeschlossen.
Die Bedenken hinsichtlich der Maststandorte 100 und 120 gelten somit ebenfalls als erledigt.
1. Planänderung
Mast 140 und 141:
Die Zuwegung zu den Masten 140 und 141 quert das verrohrte Gewässer a6. Die Vorhaben-
trägerin führt hierzu aus, dass die geplante Zuwegung mit Platten ausgelegt wird, um eine
Bodenverdichtung so gering wie möglich zu halten und eine Schädigung des Gewässers zu
vermeiden. Nach Beginn und Abschluss der Arbeiten hat die Vorhabenträgerin den Zustand
der Gewässerverrohrung durch einen vereidigten Sachverständigen festzustellen. Sollte eine
Beschädigung durch die Benutzung der Zuwegung an der Verrohrung auftreten, wird die
Vorhabenträgerin die entstandenen Sachschäden beheben. Auf die entsprechenden Ausfüh-
rungen in der Anlage 1 Seite 62 wird verwiesen.
Mast 46 (110 kV)
Nach Auskunft der Vorhabenträgerin und nach Prüfung durch die Planfeststellungsbehörde
ist vorgesehen, den vorhandenen Weg entlang der bestehenden Teiche als Zuwegung zu nut-
zen. Die Zuwegung verläuft demnach nicht quer durch die Fischteiche und eine Umplanung
ist nicht notwendig.
Mast 158
Die Vorhabenträgerin führt in ihrer Erwiderung aus, dass der Abstand des Mastes 158 zu
dem Gewässer Nr.312 5,50 m beträgt und somit der satzungsgemäße Mindestanstand zum
Gewässer von 5,00m eingehalten wird.
79
Mast 159
In der Stellungnahme wird der geplanten dauerhaften Zuwegung zum Mast 159 nicht zuge-
stimmt, da sich diese auf einer Fläche befindet, welche zukünftig als Retentionsraum für die
Krückau zur Hochwasserentlastung für die Stadt Kaltenkirchen vorgesehen ist. Eine konkrete
Planung hierzu liegt zurzeit noch nicht vor.
Die Vorhabenträgerin führt in ihrer Erwiderung aus, dass die dauerhafte Zuwegung zu Mast
159 nicht ausgebaut wird. Vielmehr ist vorgesehen,, eine dauerhafte Zuwegung für die re-
gelmäßigen und nach Bedarf notwendigen Kontroll- und Untersuchungsarbeiten an Mast 159
zu schaffen, welche über die Grünlandfläche führt. Für die Zuwegung werden demnach keine
baulichen Veränderungen auf der Fläche vorgenommen, die das Hochwassergeschehen be-
einflussen könnten.
Die Vorhabenträgerin wird diese Zuwegung nur in der „Trockenperiode“, wenn die Fläche
gerade nicht als Hochwasserentlastungsfläche dient, für die planbaren Instandhaltungsarbei-
ten benutzen.
Diesen Ausführungen der Vorhabenträgerin kann die Planfeststellungsbehörde folgen und
erkennt im Ergebnis, dass die geplante dauerhafte Zuwegung zu Mast 159 die geplante Re-
tentionsfläche nicht beeinträchtig.
SG Boden
Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
SG Grundwasser
Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Vorhabenträgerin wird die erforderlichen Wasserhaltungsmaßnahmen rechtzeitig vor
Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde beantragen.
Die Vorhabenträgerin wird bei der Demontage der alten Masten den anstehenden Boden vor
dem Eintrag von abgeplatzten Altfarben schützen.
Die Vorhabenträgerin wird bei der Entsorgung der Böden im Bereich der alten Fundamente
eine Deklaration und fachgerechte Entsorgung der Böden sicherstellen.
Zur 1. Planänderung bestehen keine ergänzenden Anregungen und Bedenken.
Umweltmedizin und Seuchenhygiene
Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
80
Sozialplanung
Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Verkehrsordnung
Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
ISE/ Grunderwerb
Es bestehen keine Anregungen.
4.1.16 Kreis Rendsburg- Eckernförde (16.08.2013/19.09.2014)
Fachdienst Verkehr
Es bestehen keine Bedenken.
Fachdienst Gebäudemanagement
Es bestehen keine Bedenken.
Fachdienst Gesundheitsdienste
Es bestehen keine Anregungen.
Fachdienst Bauaufsicht und Denkmalschutz
Es bestehen keine Anregungen.
Fachdienst Bauaufsicht und Denkmalschutz
Hinsichtlich des Denkmalschutzes wird auf die Ziffer 2.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.
1. Planänderung
Es wird auf die Ausführungen zur Stellungnahme vom 16.08.2013 verwiesen.
Fachdienst Untere Naturschutzbehörde
Die Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde werden berücksichtigt; auf Ziffer 2.3 dieses
Beschlusses wird verwiesen.
Fachdienst Wasser, Bodenschutz und Abfall
Gewässeraufsicht
Es bestehen keine generellen Bedenken.
81
Die künftige Unterhaltungspflicht für die Gewässerverrohrungen (Bauwerksverzeichnis 16-
19) wird von der Vorhabenträgerin übernommen. Auf die Anlage 7.1 Blatt 3 der Planfeststel-
lungsunterlage wird entsprechend verwiesen.
Nach Beendigung und Abnahme der Baumaßnahme ist die Änderung des Gewässerverzeich-
nisses zu Lasten des Antragstellers im digitalen Anlagenverzeichnis des jeweiligen Wasser-
und Bodenverbandes vorzunehmen.
Generell hat die Vorhabenträgerin bei der dauerhaften sowie bei der bauzeitlich begrenzten
Gewässerverrohrung folgendes zu beachten:
Die hydraulische Leistungsfähigkeit des Gewässers darf durch die Verrohrung nicht gemin-
dert werden. Entsprechende Nachweise sind zu führen.
Während der Bauarbeiten ist sicherzustellen, dass eine schadlose Abführung des im Gewäs-
serbett fließenden Wassers gewährleistet ist.
Die Vorhabenträgerin sagt zu, bei eventuell notwendigen Wasserhaltungen sicherzustellen,
dass keine schädlichen Verunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen der Ge-
wässereigenschaften herbeigeführt werden.
1. Planänderung
Es wird auf die Ausführungen zur Stellungnahme vom 16.08.2013 verwiesen.
Abwasser:
Es bestehen keine Bedenken.
Zur 1. Planänderung bestehen keine Bedenken.
Hinsichtlich des Hinweises, dass beim Überqueren von Kläranlagen das Einverständnis des
Betreibers einzuholen ist, hat die Vorhabenträgerin telefonisch Rücksprache gehalten. Diese
ergab, dass auf dem Gebiet des Kreises keine Kläranlage gequert wird.
Untere Bodenschutzbehörde
Rückbau 220 kV Leitung
Die untere Bodenschutzbehörde stimmt den Ausführungen hinsichtlich der Wiederverfüllung
der Gruben, entsprechend den standörtlichen Gegebenheiten in vollem Umfang zu.
Hinsichtlich einer geforderten Untersuchung der bestehenden Maststandorte auf Schadstoffe
aus dem Korrosionsschutz führt die Vorhabenträgerin aus, dass sie diese Untersuchungen
82
gemäß den „Empfehlungen für Bodenuntersuchungen im Umfeld von Strommas-
ten“(LABO)1 vornehmen wird.
Die Bodenuntersuchungen werden durch einen nach §18 BBodSchG zugelassene/n Sachver-
ständige/n oder einem Sachverständige/n gleichwertiger Qualität vorgenommen.
Die Vorhabenträgerin wird die standortbezogenen Dokumentationen der orientierenden Un-
tersuchungen der unteren Bodenschutzbehörde vorlegen.
Erforderlich werdende Sanierungsmaßnahmen wird die Vorhabenträgerin mit der unteren
Bodenschutzbehörde abstimmen. O.g. Sachverständige haben diese Abstimmungen zu be-
gleiten. Auf Ziffer 2.3.2.8 dieses Beschlusses wird verwiesen.
Neubau 380 kV Leitung
Die farbige Regelbeschichtung (Korrosionsschutz) hat bis auf die Knotenbleche und die Ver-
bindungselemente im Werk zu erfolgen.
Die Altablagerung Helbrook befindet sich außerhalb der Baustellenbereiche der rückzubau-
enden bzw. neu zu errichtenden Masten.
1. Planänderung
Die Vorhabenträgerin folgt der Forderung, die Hinweise und Anregungen in den Erläute-
rungsbericht aufzunehmen. Auf das Deckblatt Anlage 1 wird entsprechend verwiesen.
4.1.17 Amt Nortorfer- Land für die Gemeinden Emkendorf, Brammer, Bokel, Bargstedt und
Gnutz (27.08.2013/29.09.2014)
Gemeinde Emkendorf
Die Vorhabenträgerin hat die Trassenführung in dem genannten Bereich geändert. Auf die
Deckblätter Anlage 4.1 wird entsprechend verwiesen. Demnach wird die geplante Trasse
nicht länger direkt zwischen der Bebauung sondern um die Bebauung herum geführt. Die
Vorhabenträgerin folgt mit dieser Planänderung der Forderung der Gemeinde Emkendorf.
Die Stellungnahme gilt somit für erledigt.
1. Planänderung
Die Gemeinde Emkendorf fordert in ihrer Stellungnahme, dass Baufahrzeuge und Gerät-
schaften die Wirtschaftswege nicht in der Auftauphase benutzen dürfen, um übermäßige
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Schäden zu verhindern. Die Vorhabenträgerin führt hierzu in ihrer Erwiderung aus, dass sie
dieser Forderung aufgrund von Bauzeitenregelungen nicht gänzlich folgen kann.
Die Benutzung der Wirtschaftswege, als sonstige öffentliche Wege, regelt sich gemäß § 23
(2) StrWG nach bürgerlichem Recht und ist demnach außerhalb des Planfeststellungsverfah-
rens zu regeln. Auf die Ausführungen zu Ziffer 1 wird entsprechend verwiesen. Eine Ent-
scheidung hierzu kann demnach in diesem Planfeststellungsbeschluss nicht erfolgen.
4.1.18 Stadt Quickborn (16.09.2013/22.09.2014)
1. Wald/ Naherholung
Die Stadt Quickborn stellt nach Einsichtnahme in die Planfeststellungunterlagen fest, dass
die Trassenführung im Bereich des Staatsforstes Rantzau entlang der AKN- Bahnlinie mit
den Belangen der Stadt Quickborn überein zu bringen ist, da diese waldverträglich ausgestal-
tet wurde.
1. Planänderung
Die Stadt Quickborn begrüßt die Planänderung im Hinblick auf die Masterhöhungen im
„Staatsforst Rantzau“ im Stadtteil Quickborn- Heide. Bedenken im Hinblick auf diese Mas-
terhöhungen bestehen nicht.
2. Landschaftsbild
Die Stadt Quickborn begrüßt die Entlastung des Landschaftsbildes am Bauende durch Füh-
rung mehrerer Freileitungen auf einem Gestänge. Darüber hinaus schlägt sie eine weitere
Verbesserung der Leitungsführung vor. So regt die Stadt Quickborn an, die drei Leitungen
bis zum Mast 3 (HH-Nord- Dollern) auf einem Gestänge zu führen und erst ab dem Mast 3
wieder in die jeweiligen Leitungsverläufe aufzuteilen.
In einem gemeinsamen Gesprächstermin erklärt die Vorhabenträgerin, warum die vorge-
schlagene Variante der Leitungsführung nicht realisiert werden kann. Die Stadt Quickborn
folgt diesen Ausführungen und erklärt im Erörterungstermin am 11.03.2014 die Anregung
zur weiteren Bündelung als erledigt.
3. Betroffenheit der Bevölkerung/ vorbeugender Immissionsschutz
Insgesamt erwartet die Stadt Quickborn hinsichtlich des vorbeugenden Gesundheitsschutzes
durch die Planung keine negativen Auswirkungen.
4. Baustellenverkehr
Hinsichtlich der Forderung der Stadt Quickborn auf Änderung des Wegenutzungsplanes fand
zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Quickborn ein Gesprächstermin statt. Als Er-
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gebnis dieses Gespräches soll die geplante Ringverkehrsregelung über die Klaus- Groth Stra-
ße im östlichen Bereich entfallen, da die Gewichtsbeschränkung sowie der Ausbauzustand
der Straße dieses nicht ermöglichen. Auf das Deckblatt Anlage 11 wird entsprechend verwie-
sen. Die Stadt Quickborn erklärt diesen Teil ihrer Stellungnahme somit für erledigt.
Baustellenverkehr Feldweg
Bezüglich des Baustellenverkehres über den „Feldweg“ wird auf das Deckblatt Anlage 11
verwiesen. Die Vorhabenträgerin wird diesen aufgrund seines Aufbaues und seiner Kurven-
radien nur im Einrichtungsverkehr und vornehmlich mit leeren LKW benutzen. Beladene
LKW sollen von Norden über die Straße „Elfenhagen“ zufahren. Die Stadt Quickborn be-
grüßt grundsätzlich die Anpassung der Wegeführung, hält in Bezug auf die Tragfähigkeit
sowie in Bezug auf die Kurvenradien die Bedenken jedoch aufrecht und fordert daher die
Durchführung einer Beweissicherung durch einen vereidigten Sachverständigen.
Die Vorhabenträgerin stimmt dieser Forderung zu und verweist diesbezüglich auf ihren Er-
läuterungsbericht Anlage 1.
Die Vorhabenträgerin hat für den Bereich des Feldweges, welcher als Baustellenzufahrt ge-
nutzt wird, ein Beweissicherungsverfahren durch einen vereidigten Sachverständigen in Ab-
stimmung mit dem Fachbereich Tiefbau und Kommunalbetriebe vorzunehmen.
Die Vorhabenträgerin wird für die zu nutzenden Gemeindestraßen Beweissicherungen durch
einen vereidigten Sachverständigen in Absprache mit der Stadt Quickborn vornehmen. Auf
den Erläuterungsbericht Anlage 1 Seite 60 wird entsprechend verwiesen. Die Details sind in
der Sondernutzungserlaubnis aufzunehmen.
4.1.19 Stadt Kaltenkirchen (27.09.2013/24.09.2014)
Die in der Stellungnahme angesprochene Trassenvariante IVb wurde als eine mögliche Tras-
senvariante untersucht und in die Trassenabwägung eingestellt. Die Trassenvariante IV wur-
de im Zuge dieser Trassenabwägung als Vorzugsvariante ermittelt, in die weitere Planung
aufgenommen, in das Planfeststellungsverfahren eingebracht und wird mit diesem Planfest-
stellungsbeschluss festgestellt. Auf die Ausführungen zum Trassenverlauf unter Ziffer 5.0.3
wird entsprechend verwiesen.
Hinsichtlich der geforderten Mastverschiebung des Mastes 158 wird auf das Deckblatt Anla-
ge 4 Blatt 55 verwiesen. Demnach folgt die Vorhabenträgerin den Anregungen und ver-
schiebt den Mast 158 in westliche Richtung.
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Bezüglich der Forderung nach Verschiebung des Mastes 159 auf die westlich angrenzende
Ackerfläche wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.1.3 verwiesen.
Hinsichtlich der Forderung nach entfallen des Mastes 159 wird auf die Ausführungen unter
Ziffer 5.1.3 verwiesen.
Die Vorhabenträgerin wird beim Bau beschädigte Grundstücke sowie für den Bau der Lei-
tung benutzte Straßen und Wege nach Bauende in ihren alten Zustand versetzen bzw. wieder
fachgerecht herrichten. Vor Beginn und nach Abschluss der Arbeiten wird der Zustand von
Straßen, Wegen und Flurstücken in Abstimmung mit den zuständigen Eigentümern bzw.
Nutzern durch vereidigte Sachverständige festgestellt. Durch die Arbeiten entstandene Sach-
schäden werden behoben bzw. reguliert. Auf den Erläuterungsbericht Anlage 1 Seite 60 so-
wie auf die Vorbemerkungen zum Bauwerksverzeichnis Anlage 7 der planfestgestellten Un-
terlage wird entsprechend verwiesen.
Hinsichtlich der Forderung nach einer vertieften Untersuchung möglicher Untervarianten
sowie einer Erdverkabelung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.2 und 5.0.3 verwie-
sen. Demnach ist, nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde, sowohl die Trassenwahl
als auch die Möglichkeit einer Erdverkabelung hinreichend untersucht worden.
1. Planänderung
Hinsichtlich der Forderung nach Verlegung des Maststandortes 159 auf die westliche Seite
der BAB7 wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.1.3 verwiesen.
Auflagen
Bei der Vorbereitung und Durchführung der Baumaßnahmen und im späteren Betrieb ent-
standene Schäden an Flurstücken sowie Straßen und Wegen der Stadt Kaltenkirchen werden
durch vereidigte Sachverständige festgestellt. Der ursprüngliche Zustand wird in Abstim-
mung mit den entsprechenden Eigentümern bzw. Nutzern wieder hergestellt.
Vor Baubeginn ist eine gemeinsame Bestandsaufnahme durchzuführen und zu dokumentie-
ren.
4.1.20 Stadt Norderstedt (24.09.2013/17.09.2014)
Die Stadt Norderstedt hat keine grundsätzlichen Bedenken.
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Hinsichtlich der Bedenken zu umweltbezogenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnah-
men während der Bauphase in sensiblen oder empfindlichen Biotopen, hat der Vorhabenträ-
gerin ein umfangreiches Konzept von geeigneten Maßnahmen vorgelegt. Eine ökologische
Baubegleitung ist vorgesehen. Auf Ziffer 2.3.2.8 dieses Beschlusses wird verwiesen.
Hinsichtlich der Forderung, den Abstand der geplanten 380 kV Leitung zum geplanten Son-
dergebiet der Stadt Norderstedt möglichst groß zu halten wird folgendes ausgeführt:
Gemäß Flächennutzungsplan der Stadt Norderstedt befindet sich das geplante Sondergebiet
sowohl südlich der geplanten 380 kV Leitung sowie südlich der planfestgestellten 380 kV
Leitung HH- Nord- Dollern. Beide 380 kV Leitungstrassen führen nicht über das Sonderge-
biet. Da die geplante Freileitung in den Mast 3 der bereits planfestgestellten 380 kV Freilei-
tung HH-Nord- Dollern einbindet, ist es dieser Maßnahme nicht möglich, sich weiter von
dem geplanten Sondergebiet zu entfernen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Sonderge-
bietes durch die geplante Maßnahme wird durch die Planfeststellungsbehörde darüber hinaus
auch nicht gesehen.
Nach Aussage der Vorhabenträgerin befindet sich auf der Fläche des Sondergebietes kein
110 kV Mast sondern ein 220 kV Mast, welcher im Zuge der Realisierung der 380 kV Frei-
leitungsmaßnahme HH-Nord- Dollern demontiert wird. Ein weiterer 380 kV Freileitungs-
mast auf der Fläche des Sondergebietes befindet sich nicht im Eigentum der Vorhabenträge-
rin und kann allein daher nicht im Zuge dieser Maßnahme demontiert werden.
Im Hinblick auf die Anmerkungen zur Nutzung von öffentlichen Verkehrswegen wird auf
den Wegenutzungsplan (Anlage 11) der Planfeststellungsunterlage verwiesen. Darüber hin-
aus wird auf die Ziffer 2.3.5 dieses Beschlusses verwiesen, in der die entsprechenden Son-
dernutzungserlaubnisse erteilt werden.
Im Hinblick auf die geforderten kumulierenden Betrachtungen in Bezug auf elektrische und
magnetische Strahlung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.4 verwiesen.
Hinsichtlich der Forderung nach einem erschütterungsarmen Pressverfahren wird auf die
Ausführungen unter Ziffer 5.0.4 verwiesen. Demnach sagt die Vorhabenträgerin zu, die
Gründungen weitestgehend mittels erschütterungsarmen Bohrverfahren durchzuführen.
Hinsichtlich der Forderung, während der gesamten Bauzeit die Straßen Feldweg und Elfen-
hagen freizuhalten, da diese eine wichtige Verbindung für den Fuß- und Radverkehr zwi-
schen Quickborn und Norderstedt bzw. Henstedt-Ulzburg und insbesondere zur AKN-
Haltestelle Meeschensee im Alltag darstellen, führt die Vorhabenträgerin in der Erwiderung
aus, dass durch die Baustellenzufahrten nicht mit stärkeren Behinderungen des Verkehres zu
rechnen ist.
87
1. Planänderung
Zur 1. Planänderung bestehen keine Bedenken.
4.1.21 Gemeinde Schmalfeld (September 2013)
Hinsichtlich des Hinweises, die gesamten Fundamete der rückzubauenden Masten zu entfer-
nen, führt die Vorhabenträgerin folgendes aus: Die Fundamente werden bis zu einer Bewirt-
schaftungstiefe von etwa 1 m unter Erdoberkante entfernt. Die nach Demontage der Funda-
mente entstehenden Gruben werden mit geeignetem und ortsüblichem Boden entsprechend
den vorhandenen Bodenschichten wiederverfüllt. Das eingefüllte Erdreich wird ausreichend
verdichtet, wobei ein späteres Setzen des eingefüllten Bodens berücksichtigt wird. Demzu-
folge werden die Fundamente an der Erdoberfläche komplett zurückgebaut, so dass künftig
eine Nutzung der betroffenen Flächen wieder möglich ist. Eine komplette Entfernung der
zumeist gerammten Tiefgründungen würde sich, wenn überhaupt möglich, als bautechnisch
sehr aufwendig und schwierig darstellen. Insbesondere unter dem Aspekt, dass die betroffe-
nen Flächen nach Rückbau wieder nutzbar sind, kann der Vorhabenträgerin nicht auferlegt
werden, die Tiefgründungen komplett zu entfernen.
Hinsichtlich der Forderung nach Umverlegung der Trasse nördlich der geplanten A 20 wird
auf die 1. Planänderung verwiesen, hier insbesondere auf das Deckblatt Anlage 4.1 Blätter 45
bis 47. Die Vorhabenträgerin folgt demnach den Forderungen der Gemeinde. Die Forderung
gilt somit als erledigt.
Im Hinblick auf den Hinweis einer archäologisch wertvollen Siedlungsspur im Bereich des
Mastes 131 wird auf die Stellungnahme des Archäologischen Landesamtes verwiesen, die
diesen Standort ebenfalls in ihrer Stellungnahme aufzählt und für die Vorhabenträgerin kon-
krete Auflagen während der Bauphase benennt.
Hinsichtlich der Forderung nach einer zeitnahen und sachgerechten Wiederherstellung von
durch den Bau bzw. Baustellenverkehr beschädigten Straßen- und Wegen, Banketten, Rohr-
leitungen und Entwässerungen wird auf die Ausführungen Seite 60 des Erläuterungsberichtes
(Anlage 1) der planfestgestellten Unterlage verwiesen. Demnach wird vor Beginn und nach
Abschluss der Arbeiten der Zustand von Straßen, Wegen und Flurstücken in Abstimmung
mit den zuständigen Eigentümern bzw. Nutzern durch vereidigte Sachverständige festge-
stellt. Durch die Arbeiten entstandene Sachschäden werden behoben bzw. reguliert.
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Die Vorhabenträgerin hat dafür zu sorgen, dass es zu keinen Behinderungen durch parkende
Baufahrzeuge auf den Straßen und Wegen der Gemeinde kommt.
4.1.22 Gemeinde Alveslohe (26.09.2013/21.09.2014)
Mit der in der Stellungnahme erwähnten, am stärksten betroffenen, Familie an der L 75 hat
sich die Vorhabenträgerin zwischenzeitlich geeinigt, so dass deren Einwendung als erledigt
gilt.
Hinsichtlich aller weiteren Punkte der Stellungnahme wird auf die Ziffer 5.1.1 dieses Be-
schlusses verwiesen.
1. Planänderung
Hinsichtlich der Planänderungen wurden keine neuen Hinweise und Bedenken vorgetragen.
Die Gemeinde Alveslohe hält ihre Stellungnahme vom 26.09.2013 weiterhin aufrecht und
fordert weiterhin einen Trassenverlauf sowie die Planung eines Umspannwerkes außerhalb
des Gemeindegebietes.
4.1.23 Amt Kisdorf für die Gemeinde Kisdorf (26.09.2013)
Hinsichtlich der in der Stellungnahme vorgebrachten Bedenken in Bezug auf die Zuwegung
zum Mast 157 der vorhandenen 220 kV Leitung wird auf das Deckblatt Anlage 10.1 Blatt 76
verwiesen. Die Stellungnahme gilt somit als erledigt.
1. Planänderung
Durch die Planänderung wurden die Bedenken der Gemeinde Kisdorf ausgeräumt. Weitere
Anregungen und Bedenken bestehen nicht.
4.1.24 Amt Eiderkanal für die Gemeinde Schacht- Audorf (10.10.2013/26.09.2014)
Hinsichtlich des Hinweises auf die Vertragsverhandlungen zwischen der Gemeinde Schacht-
Audorf und der Vorhabenträgerin wird auf den bereits geschlossenen Gestattungsvertrag vom
17.12.2013 verwiesen.
1. Planänderung
Zur 1. Planänderung bestehen keine weiteren Anregungen und Bedenken.
89
4.1.25 Gemeinde Henstedt-Ulzburg (12.09.2013/13.10.2014)
Die Gemeinde Henstedt-Ulzburg regt in ihrer Stellungnahme an, den geplanten Leitungsver-
lauf in südliche Richtung zu verschieben, da gemäß Flächennutzungsplan der Gemeinde
nördlich der Leitungsführung ein Wohngebiet vorgesehen ist und die bestehenden 220 kV
Leitung ebenfalls in südliche Richtung verschoben werden soll.
Die Vorhabenträgerin folgt den Anregungen der Gemeinde Henstedt-Ulzburg nach erfolgter
Trassenabwägung nicht. Bezüglich der Trassenabwägung wird auf die Ausführungen unter
Ziffer 5.0.3- Kleinräumige Trassenabwägungen der Variante IV- verwiesen. Die Planfeststel-
lungsbehörde kann die getätigte Trassenabwägung nachvollziehen und schließt sich den Aus-
führungen der Vorhabenträgerin an.
Zur 1. Planänderung bestehen keine Anregungen und Bedenken.
4.1.26 Stadtwerke Kaltenkirchen (10.09.2013/28.08.2014)
Es bestehen keine Bedenken.
Die Vorhabenträgerin hat beim Gießen der Fundamente für die Maststandorte im Einzelfall,
insbesondere in der Nähe von Straßen und Wegen, die Lage von Versorgungsleitungen bei
den Stadtwerken zu erfragen.
Bezüglich der 1. Planänderung bestehen ebenfalls keine Bedenken.
4.1.27 Schleswig- Holstein Netz AG für Stadtwerke Neumünster (15.11.2013)
Leitungskreuzung zwischen den Masten 71 und 72
Der Abstand zur 20-kV-Leitung ist zwischen den geplanten Masten 71-72 mit 13,64m so
groß, dass die 20-kV-Leitung während der Bauphase (Seilzug) eingerüstet werden kann. Hier
bedarf es nur einer kurzfristigen Schaltung, um ein spannungssicheres Netz zu ziehen. Nach
dem das spannungssichere Netz gezogen wurde, kann die Leitung wieder in Betrieb genom-
men werden. Die Vorhabenträgerin hat sich auch bei einer kurzfristigen Außerbetriebnahme
der 20 kV Leitung rechtzeitig vor der Außerbetriebnahme mit der Schleswig- Holstein Netz
AG in Verbindung zu setzen.
90
Leitungskreuzung zwischen den Masten 91 bis 93
Hinsichtlich dieser Leitungsquerung bestehen keine Bedenken. Die Vorhabenträgerin wird
während der Bauphase (Seilzug) ein Gerüst vorsehen, um die bestehende 20 kV- Leitung zu
schützen.
4.1.28 DB Services Immobilien GmbH (26.07.2013/27.08.2014)
Gegen die Baumaßnahme bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Hinsichtlich der Forderung nach Schließung einer Kreuzungsvereinbarung vor Baubeginn
wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen:
Mit diesem Planfeststellungsbeschluss werden die Eisenbahnkreuzungen mit der geplanten
Freileitung wie im festgestellten Plan dargestellt, verbindlich festgestellt. Da sowohl die
Planrechtfertigung (Siehe Ziffer 5.0.1) als auch eine nachvollziehbare Trassenabwägung
(Siehe Ziffer 5.0.3) für die planfestzustellende Maßnahme vorliegen, bedarf es keiner weite-
ren Verträge über die Zulässigkeit der Kreuzungen. Soweit ergänzende Abstimmungen vor-
zunehmen sind, können diese mittels eines Vertrages bzw. einer Vereinbarung vorgenommen
werden, soweit es sich nicht um öffentlich-rechtliche Belange handelt.
Gleiches gilt auch für die Kreuzung der Bahnstromleitung mit der geplanten Freileitung.
Die Zulässigkeit der Kreuzung ist ebenfalls mit Erteilung dieses Planfeststellungsbeschlusses
gegeben. Soweit ergänzende Abstimmungen vorzunehmen sind, können diese mittels eines
geänderten bzw. neuen Vertrages bzw. einer Vereinbarung vorgenommen werden, soweit es
sich nicht um öffentlich-rechtliche Belange handelt.
Sollten ergänzende Abstimmungen erforderlich sein, so hat die Vorhabenträgerin diese vor
Baubeginn mit den in der Stellungnahme genannten Stellen vorzunehmen. Vor Abschluss
dieser Abstimmungen und ggf. örtlicher Einweisung darf die Vorhabenträgerin keine Arbei-
ten im Bahnbereich ausführen und die Bahnanlagen nicht betreten.
1. Planänderung
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planänderung.
91
4.1.29 AKN Eisenbahn AG (28.10.2013/05.08.2014)
Gegen die geplante Maßnahme bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Der benötigte Kreuzungsantrag wurde bereits von der Vorhabenträgerin vorgelegt.
Die Vorhabenträgerin hat sich rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme mit der Abteilung
Instandhaltung bauliche Anlagen in Verbindung zu setzen.
Mit diesem Planfeststellungsbeschluss werden die Eisenbahnkreuzungen mit der geplanten
Freileitung wie im festgestellten Plan dargestellt, verbindlich festgestellt. Da sowohl die
Planrechtfertigung (Siehe Ziffer 5.0.1) als auch eine nachvollziehbare Trassenabwägung
(Siehe Ziffer 5.0.3) für die planfestzustellende Maßnahme vorliegen, bedarf es keiner weite-
ren Verträge über die Zulässigkeit der Kreuzungen. Soweit ergänzende Abstimmungen vor-
zunehmen sind, können diese mittels eines Vertrages bzw. einer Vereinbarung vorgenommen
werden, soweit es sich nicht um öffentlich-rechtliche Belange handelt.
Sollten ergänzende Abstimmungen erforderlich sein, so hat die Vorhabenträgerin diese vor
Baubeginn vorzunehmen.
Die AKN Eisenbahn AG erklärt ihre Stellungnahme nach Erörterung für erledigt.
1. Planänderung
Unter Einhaltung der folgenden Bedingungen bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen
die Baumaßnahme.
1) Die Vorhabenträgerin stellt gemäß Stromkreuzungsrichtlinien einen Antrag auf Leitungs-
kreuzungen. In der Erwiderung sagt die Vorhabenträgerin zu, den Kreuzungsvertrag auf
Grundlage dieser Richtlinie mit der AKN abzuschließen.
2) Die Vorhabenträgerin hat die geltenden Bestimmungen und Auflagen, insbesondere der
Landeseisenbahnverwaltung, einzuhalten. Auf die Ziffer 4.1.8 dieses Beschlusses wird ent-
sprechend verwiesen.
3) In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass der Bereich der Gleisanlagen (in der Regel je-
weils 3,0m seitlich der nächstgelegenen Gleisachse) zu keiner Zeit für Baustellenverkehr,
Materiallager u.s.w. benutzt werden darf. Insofern kann der geplanten vorübergehenden Nut-
zung des Bahngrundstückes bei Mast 106 nicht zugestimmt werden.
92
Die Vorhabenträgerin hielt zur Klärung dieses Sachverhaltes Rücksprache mit einem Vertre-
ter der AKN mit folgendem Ergebnis:
Die AKN widerspricht grundsätzlich jeglicher vorübergehender Nutzung, da dies im Falle
einer Genehmigung als pauschale Erlaubnis aufgefasst werden kann, jederzeit die Gleisanla-
gen ohne vorherige Absprachen zu nutzen.
Im Gespräch wurde folgende Vorgehensweise besprochen, welche auch für die AKN eine
übliche und stets praktizierte Vorgehensweise auf allen Freileitungskreuzungen darstellt:
1) Die Vorhabenträgerin hat alle Arbeiten vor Baubeginn mit der AKN abzustimmen, spezi-
ell betrifft dies:
1. Einreichung der Kreuzungsvereinbarungen mit genügend zeitlichem Vorlauf
(4-6 Monate vor Baubeginn an der Kreuzungsstelle)
2. Bauankündigung/Bauanzeige gegenüber dem AKN-Eisenbahnbetriebsleiter
(mindestens 4 Wochen vor Baubeginn an der Kreuzungsstelle) und hierbei
a. Austausch der Kontaktdaten
b. Absprache zur weiteren Vorgehensweise
c. Sonstiges (auf Anfrage des Eisenbahnbetriebsleiters)
3. Termin vor Ort/gemeinsame Baubegehung (mindestens 2 Wochen vor Baubeginn an der
Kreuzungsstelle)
2) Der Bau erfolgt unter Einhaltung der geltenden Richtlinie (SKR2000 bzw. evtl. der künf-
tigen SKR2014)
3) Die Vorhabenträgerin hat eine detaillierte Absprache zum geplanten Rückbau des beste-
henden Mastes 106 mit der AKN vorzunehmen.
1. Dieser muss auf Grund des nahen Standortes an der Bahnlinie/am Gleiskörper zwingend
„abgestockt“ werden und darf nicht „umgeschmissen“ werden, da dies eine zu große Gefahr
für den sicheren Bahnbetrieb bedeutet.
Des Weiteren führt die Vorhabenträgerin nochmals aus, dass die vorübergehende Nutzung
keinesfalls eine Planung zur direkten Nutzung der Gleisanlage bedeutet, sondern lediglich
deren Überspannung und die dazu notwendigen Seilzugarbeiten.
Speziell nicht geplant ist:
1. Befahrung der Gleisanlage mit Baugeräten
2. Arbeiten im nahen Gleisbereich, wodurch ein Schwenken des Baggers in den
sicheren Schienenzugverkehr eingreift
3. Betreten der Gleisanlage durch Baupersonal
93
4. Zur Gewährleistung des sicheren Betriebes des Schienenverkehrs sind die vorherigen und
direkten Absprachen hinsichtlich der vorgenannten Punkte zwingend notwendig.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erklärt die AKN diesen Punkt der Stellung-
nahme für erledigt.
4) Die Vorhabenträgerin hat in Abstimmung mit der AKN Eisenbahn AG alle notwendigen
Schutzmaßnahmen zu treffen, um einen sicheren Eisenbahnverkehr während der Baumaß-
nahme zu gewährleisten.
5) Alle Bauarbeiten im Einflussbereich der Gleisanlagen und auf dem Bahngelände wird die
Vorhabenträgerin rechtzeitig mit der AKN Eisenbahn AG abstimmen.
6) Sollte es dennoch zu Unterbrechungen des Schienenverkehrs aufgrund von Bauarbeiten an
der Freileitungsmaßnahme kommen, so sind die Kosten für den Schienenersatzverkehr von
der Vorhabenträgerin zu tragen.
7) Unterbrechungen des Eisenbahnverkehrs sind verbindlich bis zum 01.12. eines Jahres für
das Folgejahr schriftlich bei der AKN Eisenbahn AG, Abteilung Betrieb anzumelden und an-
zustimmen. Sollten diese Unterbrechungen im Januar geplant sein, so sind diese bis zum
01.11. des Vorjahres anzumelden.
8) Die Vorhabenträgerin sagt zu, ebenfalls alle Kosten, welche durch den Neu- und Rückbau
sowie durch den Provisorienbau und die damit verbundenen Sicherungsmaßnahmen entste-
hen, zu ihren Lasten zu tragen.
9) Die Vorhabenträgerin wird die Flurstücke, welche für den Bahnbetrieb notwendig sind, in
die Kreuzungsvereinbarung aufnehmen. Eine dingliche Sicherung erfolgt für diese Flurstücke
nicht.
Für Flächen, die sich im Eigentum der AKN befinden, jedoch nicht für den Bahnbetrieb not-
wendig sind, müssen dingliche Sicherungen vorgesehen werden, damit im Fall einer Veräu-
ßerung der Flächen weiterhin eine Rechtssicherheit für den Betrieb der Freileitung gegeben
ist.
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4.1.30 Wege- Zweckverband Kreis Segeberg (29.10.2013/25.08.2014)
1. Der Bau und die Änderung von Baustraßen und Einmündungsbereichen von Erschlie-
ßungsstraßen (GIK-Wege im Kreis Segeberg) sind gesondert mi dem Wege- Zweckverband
des Kreises Segeberg abzustimmen. Hierzu sind entsprechende Detailpläne zu erstellen. Die
Vorhabenträgerin sagt dieses in ihrer Erwiderung zu.
2. Die Vorhabenträgerin führt in ihrer Erwiderung zur Stellungnahme aus, dass die im Stra-
ßen- und Wegegesetz festgesetzte Anbauverbotszone von 15,00 m vom befestigten Rand der
Fahrbahnoberkante eingehalten wird.
Hinsichtlich der geforderten Sondernutzungserlaubnisse wird auf den Vorbehalt unter Ziffer
1.2 verwiesen.
1. Der Wegezweckverband ist mindestens 2 Wochen vor Beginn der Bauarbeiten in
seinem Zuständigkeitsbereich zu informieren.
1. Planänderung
Gegen die 1. Planänderung bestehen keine Bedenken.
4.1.31 Gewässerpflegeverband Schmalfelder Au (02.08.2013/28.08.2014)
Die Trägerin des Vorhabens hat sicherzustellen, dass die Verbandsrohrleitung 250 beim
Rückbau der bestehenden 220 kV-Leitung nicht beschädigt wird und der Wasserlauf zu jeder
Zeit gewährleistet ist.
Die Stellungnahme bezüglich der Verbandsrohrleitung Gewässer 355 gilt als erledigt, da die
angrenzende Maßnahmenfläche A 12 in Kattendorf nicht länger Bestandteil der Maßnahme
ist.
1. Grundstücke im Verbandsgebiet dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhal-
tung und Erhaltung der Gewässer in einem ordnungsgemäßen Zustand gemäß § 38 LWG
nicht beeinträchtigt wird.
2. Innerhalb eines Streifens von 5,0 m von der oberen Böschungskante dürfen Bauten nur in
besonders begründeten Fällen errichtet und Bäume, Sträucher und Hecken nur so ge-
pflanzt werden, dass die Unterhaltungsarbeiten nicht unverhältnismäßig erschwert wer-
den. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Verbandes.
95
3. Verrohrte Gewässer und Rohrleitungen, die vom Verband zu unterhalten sind, müssen in
einem Abstand von 3,0 m nach jeder Seite der Rohrleitungsachse von jeglicher Bebauung
frei bleiben. Bäume und stark sowie tief wurzelnde Sträucher dürfen in dem vorgenannten
Bereich nicht gepflanzt werden. Kontrollschächte müssen jederzeit zugänglich sein.
4. Die im Zuge der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer vorhandenen Endverrohrun-
gen, die eine Rohrlänge von mindestens 7,0 m haben sollen, werden vom Verband unter-
halten. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden.
5. Die im Zuge von Gewässern vorhandenen Rohrdurchlässe oder Brücken in Parzellenzu-
fahrten dürfen nicht ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden. Die
Unterhaltung dieser Anlagen obliegt den Grundstückseigentümern. Rohrdurchlässe und
Brücken sind von den Grundeigentümern bzw. Straßenbaulastträgern in einem verkehrssi-
cheren Zustand zu halten.
1. Planänderung
Zur 1.Planänderung bestehen keine Bedenken, insoweit die Verbandssatzung eingehalten
wird.
1. Planänderung
Zur 1.Planänderung bestehen keine Bedenken, insoweit die Verbandssatzung eingehalten
wird.
4.1.32 Gewässerpflegeverband Ohlau (18.07.2013/04.09.2014)
Der Mast 140 der geplanten 380 kV Leitung ist ca.24 m von der Böschungskante der Ohlau
entfernt. Somit steht zwischen Mast und Ohlau genügend Platz für Räumarbeiten zur Verfü-
gung.
Bezüglich der Anmerkung in der Stellungnahme, wonach im Bereich des Maststandortes des
Mastes 140 ein Sandfang geplant ist, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.1.4 verwiesen.
1. Planänderung
Gegen die Planänderung bestehen keine Anregungen und Bedenken.
4.1.33 Gewässerpflegeverband Großenaspe- Wiemersdorf (01.08.2013/19.09.2014)
Die Vorhabenträgerin führt in ihrer Erwiderung aus, dass das Gewässer Meiereigraben im
Bereich des geplanten Mastes Nr.104 nicht verrohrt werden soll. Das Bauwerksverzeichnis
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wurde entsprechend geändert. Auf das Deckblatt Anlage 7.1 Seite 3 wird entsprechend ver-
wiesen. Die Vorhabenträgerin sagt weiterhin zu, die durch das Überstellen des Gewässers
mit dem Mast 104 erschwerte Gewässerunterhaltung zu entschädigen.
Die Trägerin des Vorhabens hat sich rechtzeitig vor Errichtung von temporären Grabenüber-
fahrten mit dem Gewässerunterhaltungsverband in Verbindung zu setzen.
Die Trägerin des Vorhabens hat alle durch den Bau bzw. Betrieb der geplanten Anlagen ver-
ursachten Schäden an den Verbandsgewässern und Rohrleitungen als Verursacher zu behe-
ben.
1. Planänderung
Der Gewässerpflegeverband ist von den Planänderungen nicht betroffen.
4.1.34 Wasser- und Bodenverband Trave (19.09.2013)
Die Trägerin des Vorhabens sagt in ihrer Erwiderung zu, dass entlang des Gewässers 2.8.4
(Station 0+340 – 0+451) ein Räumstreifen in einer Breite von 6,00 m von der Böschungs-
oberkante sowie die Zufahrt von der L 69 zum Räumstreifen von der geplanten Bepflanzung
freigehalten werden. Bei der angesprochenen Fläche zum Flurstück 8, Flur 1, Gemarkung
Gnissau (Anlage 8.2, Blatt 19) handelt es sich um ein bereits anerkanntes Ökokonto der UNB
Kreis Ostholstein (AZ: 621-761-001-0001). Sofern die Herstellung des Ökokontos (AZ: 621-
761-001-0001) zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht durchgeführt worden ist, sind
Pflanzaktionen vorab mit dem Wasser- und Bodenverband Trave abzustimmen. Auf Ziffer
2.3.2.9 und 2.3.2.8 Nr. 1 dieses Beschlusses wird verwiesen.
4.1.35 Wasser- und Bodenverband Untere Wehrau (30.06.2013/08.10.2014)
Hinsichtlich der Maßnahme bestehen keine Bedenken. Die Vorhabenträgerin führt in ihrer
Erwiderung aus, dass der geplante Mast 11 außerhalb der Grenze des Schutzgebietes platziert
wurde. Anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen des Schutzgebietes können daher
ausgeschlossen werden. Beeinträchtigungen durch Baustelleneinrichtungen während des
Baugeschehens werden durch die Ausweisung von Tabuflächen ebenfalls vermieden.
1. Planänderung
Zur 1. Planänderung bestehen keine Bedenken.
97
4.1.36 Deutsche Telekom Technik GmbH (18.06.2013(Bayreuth)/07.08.2013+15.09.2014(Kiel))
Stellungnahme vom 18.06.2013
Nach Auskunft der Deutschen Telekom Technik GmbH liegt der Mast 160 im Beam der
Richtfunkstrecke. Signifikante Beeinträchtigungen sind dennoch nicht zu erwarten. Da je-
doch durch Kranarbeiten beim Ausstellen des Mastes 160 Unterbrechungen des Richtfunkes
erfolgen können, wird um eine rechtzeitige Information über den konkreten Bauablauf gebe-
ten. Die Vorhabensträgerin sichert dieses zu.
Stellungnahme vom 07.08.2013 sowie 15.09.2014
1. Ohmsche Beeinflussung bzw. Stromübertritt
1a Unterirdische TK-Kabel
Die Vorhabenträgerin hat in den Planunterlagen der Telekom keine TK-Kabel mit Metall-
ummantelung festgestellt, so dass die Forderung nach einem Abstand der TK-Kabel von den
Leitungsmasten von mindestens 20,00m keine Berücksichtigung finden muss.
Die Vorhabenträgerin hat den geforderten Schutzabstand von 2,00m zu TK Kabeln mit
Kunststoffmantel einzuhalten. Gemäß den Planunterlagen der Telekom wird dieser Schutz-
abstand eingehalten.
Da die angegebene Lage der TK Kabel auf den Planunterlagen nicht immer korrekt ist, hat
die Vorhabenträgerin zum Schutz dieser Kabel bei Annährung Suchschachtungen durchzu-
führen und das entsprechende TK Kabel in Abstimmung mit der Telekom zu sichern bzw. zu
verlegen. Im Falle einer Verlegung, ist diese planungsrechtlich abzusichern. Die Vorhaben-
trägerin stimmt in ihrer Erwiderung einer Kostenübernahme bei nachweislich erforderlicher
Umverlegung bzw. Sicherung zu.
1b oberirdische TK-Kabel
Für jede Kreuzung oder Näherung an eine oberirdische TK-Linie hat die Vorhabenträgerin
eine schriftliche Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften aus der VDE 0210 abzuge-
ben.
2. Induktive Beeinflussung
Laut VDE 0228 und VDE 0845 ist im Fehlerfall bei langer Parallelführung mit einer Perso-
nengefährdung zu rechnen. Die Berechnungen und die Planung der Schutzmaßnahmen wer-
den von der Telekom durchgeführt. Die Kosten für die Schutzmaßnahmen sowie eine einma-
lige Pauschale für die regelmäßige Wartung sind von der Vorhabenträgerin zu übernehmen.
Bei besonders hochwertigen TK-Leitungen kann in Ausnahmefällen eine Verlegung der TK-
Trasse auf Kosten der Vorhabenträgerin erforderlich werden. Im Falle einer Verlegung, ist
diese planungsrechtlich abzusichern. Die Vorhabenträgerin stimmt in ihrer Erwiderung einer
Kostenübernahme bei nachweislichem Erfordernis zu.
98
Im Falle der Notwendigkeit einer Beeinflussungsuntersuchung werden seitens der Vorhaben-
trägerin die Kurzschluss- Stromdiagramme zur Verfügung gestellt.
3. Blitzgefährdung
Da TK-Leitungen gefährdet sind, wenn sie den, bei einem Blitzschlag in einen Hochspan-
nungsmast entstehenden, Spannungstrichter durchlaufen, übernimmt die Telekom die Mes-
sung des Bodenwiderstandes und die Planung der Schutzmaßnahmen. Die Kosten für den
Bau der Schutzmaßnahmen oder für die Verlegung der TK Trasse trägt die Vorhabenträgerin
insoweit nachweislich erforderlich und nach Abstimmung. Darüber hinaus bittet die Vorha-
benträgerin um vorherige Benachrichtigung und Einbindung in die notwendigen Planungsar-
beiten und gibt den Hinweis, dass Bodenwiderstandsmessungen im Zuge der Freileitungspla-
nung ebenfalls von der Vorhabenträgerin durchgeführt werden.
Die in der Stellungnahme genannten benötigten Planunterlagen hat die Vorhabenträgerin im
Falle einer Untersuchung der Telekom kurzfristig zur Verfügung zu stellen.
4.1.37 Wasser- und Bodenverband Linnbek (19.07.2013/10.10.2014)
Die Anmerkungen zur Erweiterung des Umspannwerkes Audorf hat die Vorhabenträgerin
erhalten. Die Erweiterung des Umspannwerkes ist nicht Bestandteil der mit diesem Be-
schluss festgestellten Maßnahme.
Zur 1. Planänderung bestehen keine Einwände oder Bedenken.
4.1.38 PLEdoc GmbH (09.07.2013)
Nach Durchsicht der Planunterlagen stellt die PLEdoc GmbH fest, dass die betroffenen Ka-
belschutzanlagen vollständig in die Planunterlagen eingearbeitet wurden.
Die Maststandorte sowie deren Fundamente der neu geplanten 380 kV- Freileitung liegen
außerhalb des Schutzstreifens der jeweiligen Kabelschutzrohranlagen. Grundsätzliche Ein-
wände bestehen daher nicht.
Von dem Rückbau der 220 kV Leitung werden Kabelschutzrohranlagen nicht betroffen.
99
Nach Prüfung durch die PLEdoc GmbH befinden sich auch auf den geplanten Kompensati-
onsmaßnahmen keine Kabelschutzanlagen.
Die folgenden Auflagen hat die Trägerin des Vorhabens zu beachten:
1. Generell ist zu beachten, dass Bäume und tiefwurzelnde Sträucher nur außerhalb des
Schutzstreifenbereichs der jeweiligen Kabelschutzrohranlage angepflanzt werden
dürfen.
Flächen für Materiallagerung, Windenplätze, Seilzugmaschinen, etc.
2. Baustelleneinrichtungsflächen sind grundsätzlich außerhalb der Schutzstreifen anzuord-
nen.
3. Die Zugänglichkeit der Kabelschutzrohranlagen muss zu jeder Zeit gewährleistet sein.
4. Trommel- und Windenplätze einschließlich der Bauverankerungen sind in den unmittelba-
ren Leitungsbereichen nicht zulässig. Die Trommel- und Windenplätze sind außerhalb der
Schutzstreifen anzuordnen. Sollte dies aufgrund von Zwangslagen nicht möglich sein, so
ist eine Abstimmung mit der GasLINE GmbH zwingend erforderlich.
5. Das Aufstellen von Seilzugmaschinen ist in den Schutzstreifen nicht erlaubt.
6. Ohne besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen unzureichend befestigte Leitungsbereiche
nicht mit Ketten- oder sonstigen Baufahrzeugen befahren werden. Erforderliche Überfahr-
ten sind in Abstimmung mit der GasLINE GmbH GmbH festzulegen und durch geeignete
Maßnahmen zu sichern. Die Kabelschutzrohranlagen und deren Schutzstreifen sind durch
Aufstellen von Bauzäunen gegen unzulässiges Überfahren zu sichern.
7. Das Aufstellen von Baucontainern ist im Schutzstreifenbereich nicht erlaubt. Auch eine
vorübergehende Lagerung von Baumaterial, Erdaushub und Maschinen ist hier nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der GasLINE GmbH gestattet.
8. Ein Einsatz von Maschinen innerhalb der Schutzstreifenbereiche der Versorgungsanlagen
ist nur nach vorheriger Absprache und nur unter Aufsicht des Leitungsinstandhalters er-
laubt.
Darüber hinaus ist die, der Stellungnahme anliegende Anweisung zum Schutz von Kabel-
schutzrohranlagen, zu beachten.
4.1.39 Telefonica Germany GmbH § Co.OHG (25.07.2013/14.10.2013/28.08.2014)
Stellungnahme vom 25.07.2013
Mit der Stellungnahme erhielt die Vorhabenträgerin Pläne und eine Excel Liste mit Koor-
dinaten der Richtfunkverbindungen der Telefonica.
100
Darüber hinaus fordert die Telefonica in ihrer Stellungnahme, dass alle geplanten Masten,
Baukräne und sonstige Konstruktionen einen horizontalen Schutzabstand zur Mittellinie
der Richtfunkstrahlen von mind. 20,00m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittelli-
nie von mind. 10,00m einhalten müssen. Die Vorhabenträgerin kann diese Forderung
nicht nachvollziehen und führt in ihrer Erwiderung aus, dass die geplanten Abstände den,
gemäß Stand der Technik, erforderlichen Mindestabständen entsprechen. Die Vorhaben-
trägerin hat daraufhin eine Berechnung zur Fresnelzone durchgeführt, die der Telefonica
mit Bitte um Stellungnahme übersandt wurde. Mit Schreiben vom 30.10.2014 teilt die Te-
lefonica mit, dass sie diese Berechnungen überprüft hat und es demnach zu keinen Interfe-
renzen kommt. Die Stellungnahme gilt somit für erledigt.
Stellungnahme vom 14.10.2013
Die in der Stellungnahme erwähnte Leitung wurde in die Planfeststellungsunterlage ein-
gearbeitet. Eine Betroffenheit durch die geplante Freileitung ist nicht vorhanden.
Die Vorhabenträgerin sagt dennoch zu, vor Beginn der Bauarbeiten weitere Sicherungs-
maßnahmen zum Schutz dieser Leitung vorzunehmen.
1. Planänderung
Hinsichtlich der 1. Planänderung bestehen keine Anregungen und Bedenken.
4.1.40 Enercon GmbH (25.07.2013)
Die Trägerin des Vorhabens hat die mit der Stellungnahme übersandten Kabelpläne geprüft
und keine Betroffenheiten festgestellt.
4.1.41 Global Connect GmbH (23.09.2013/ 04.08.2014/08.09.2014)
Die Trägerin des Vorhabens führt in ihrer Erwiderung aus, dass sich im Nahbereich des Mas-
tes 164 eine LWL- Kabeltrasse der Global Connect GmbH befindet. Die Errichtung dieses
Mastes erfolgt voraussichtlich durch Rammpfahlgründung nach vorheriger Suchschachtung.
Im Erörterungstermin führt die Vorhabenträgerin hierzu konkreter aus, dass die Suchschach-
tung im Zuge der Baugrunduntersuchungen erfolgen soll. Ein zeitlicher Vorlauf für eine
mögliche Verlegung des betroffenen Kabels kann somit errichtet werden. Der Vertreter der
Global Connect GmbH erklärt seine Stellungnahme für erledigt, wenn entsprechend der Er-
örterung verfahren wird.
101
Die Trägerin des Vorhabens führt weiterhin aus, dass die der Stellungnahme angefügten Nut-
zungsbedingungen und Richtlinien zum Schutz von Versorgungsleitungen beachtet werden.
1. Planänderung
Gegen die Planänderung bestehen keine Einwände oder Bedenken.
Die Vorhabenträgerin sagt zu, den Schutz der Global Connect Leitungen beim Bau und Be-
trieb der geplanten Freileitung zu gewährleisten.
4.1.42 Ericsson (06.08.2013/28.10.2014)
Hinsichtlich des in der Stellungnahme geforderten Abstandes von 20 m führt die Vorhaben-
trägerin in ihrer Erwiderung aus, dass die Abstände der Masten zur Richtfunkmittellinie ge-
mäß Stand der Technik ausreichend sind. Die Vorhabenträgerin hat dieses anhand der Be-
rechnung der Fresnelzone nachgewiesen. Diese Berechnung wurde mit Schreiben vom
20.10.2014 mit Bitte um Stellungnahme an Ericsson übersandt. Im Anschluss fand zwischen
der Vorhabenträgerin und der Firma Ericsson eine Besprechung bezüglich der Fresnelzonen-
berechnung statt. Mit Schreiben vom 23.01.2015 stimmt die Firma Ericsson der Baumaß-
nahme zu.
Die Vorhabenträgerin hat bei einer geänderten Bauausführung die Firma Ericsson Service
GmbH rechtzeitig zu beteiligen.
1. Planänderung
In der Stellungnahme zur 1. Planänderung stimmt die Ericsson Service GmbH der Baumaß-
nahme zu, insoweit die folgenden Auflagen hinsichtlich der Bauausführung zum Mast 3 ein-
gehalten werden, welcher jedoch nicht Bestandteil der 1. Planänderung ist.
Die Lage sowie die Höhe des Mastes darf nicht mehr als 0,50 m von der planfestgestellten
Unterlage abweichen.
Die verwendeten Kranhöhen dürfen eine Höhe von 78,0 m über NHN nicht überschreiten.
Die Vorhabenträgerin hat die die Netzbeobachtungsstelle NOC Hamburg zwei Tage vor
Baubeginn sowie nach Beendigung der Baumaßnahme zu informieren.
102
4.1.43 Stadtwerke Quickborn (02.08.2013)
Grundsätzliche Bedenken gegen den Trassenverlauf bestehen nicht.
Im Bereich der Masten 165 bis 169 befinden sich direkt westlich der A7 eine Gasleitung der
Stadtwerke sowie eine Trinkwasserleitung des Wasserverteilungszweckverbandes Rantzau.
Die Vorhabenträgerin hat im Zuge der Erstellung der Masten die genaue Lage der Gasleitung
und der Trinkwasserleitung zu erkunden (z.B.: durch Suchschachtungen) und diese in Ab-
sprache mit den Stadtwerken Quickborn ggf. zu sichern bzw. um zu verlegen.
4.1.44 Ing.-Büro Dr. Lüth GmbH für Windpark Wiemers dorf (16.07.2013/19.08.2014)
Bezüglich des Windparks Wiemersdorf führt Dr. Lüth im Erörterungstermin aus, dass für
diesen ein Repowering in naher Zukunft geplant sei und daher zwischen Mast 107 und Mast
109 ebenfalls Schwingungsdämpfer vorzusehen sind. Die Vorhabenträgerin hat diese in ihre
Planfeststellungsunterlage aufgenommen. Auf das Deckblatt Anlage 5 Blatt 36 wird verwie-
sen.17)
Die Windpark Wiemersdorf GmbH & Co.KG hat mit Schreiben vom 08.07.2014 die Über-
nahme der Kosten für die benötigten Schwingungsdämpfer erklärt.
Die Stellungnahme wird für erledigt erklärt.
Zwecks Koordinierung der Erschließungs- bzw. Errichtungsmaßnahmen im Bereich des
Windparks hat die Vorhabenträgerin das Ingenieurbüro Dr. Lüth so früh wie möglich zu in-
formieren.
1. Planänderung
Der Einwender führt in seiner Stellungnahme aus, dass zwischen ihm und der Vorhabenträ-
gerin bereits ein Kostenübernahmevertrag geschlossen wurde.
4.1.45 Ing.-Büro Dr. Lüth GmbH für Windpark Großenaspe (16.07.2013/19.08.2014)
Die Vorhabenträgerin sagt zu, an der bestehenden 220-kV und der geplanten 380-kV Freilei-
tung zwischen Mast Nr. 100 bis Mast Nr. 107 geeignete und ausreichende Schwingungs-
schutzmaßnahmen vorzusehen, welche mit der Planung des Windparks Großenaspe kompa-
tibel sind. Auf die Deckblätter Anlage 5.1 Blatt 34 bis 36 wird entsprechend verwiesen.
103
Zwecks Koordinierung der Erschließungs- bzw. Errichtungsmaßnahmen im Bereich des
Windparks hat die Vorhabenträgerin das Ingenieurbüro Dr. Lüth so früh wie möglich zu in-
formieren.
Die Stellungnahme wird im Erörterungstermin für erledigt erklärt.
104
4.1.46 Folgende, am Verfahren beteiligte Träger öffentlicher Belange haben zu dem Vorha-
ben keine Anregungen und/oder Bedenken vorgetragen:
- Staatskanzlei, Landesplanung (31.07.2013)
- Innenministerium, Referat für Städtebau, Ortsplanung und Städtebaurecht (10.06.2013)
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (20.08.2013)
- Landesamt für Denkmalpflege (03.07.2013/30.09.2014)
- Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (14.10.2013)
- Verwaltungsgemeinschaft Stadt Norderstedt- Gemeinde Ellerau (01.10.2013
/28.10.2014)
- Amt Schenefeld (01.10.2013/25.09.2014)
- Amt Kisdorf für die Gemeinde Kattendorf (26.09.2013/09.09.2014)
- Amt Kisdorf für die Gemeinde Oersdorf (26.09.2013/09.09.2014)
- Amt Kisdorf für die Gemeinde Winsen (26.09.2013/09.09.2014)
- Amt Itzehoe-Land für die Gemeinde Hohenaspe (01.10.2013/07.10.2014)
- Amt Mittelholstein für die Gemeinden Aukrug, Ehndorf, Arpsdorf, Padenstedt
(07.10.2013/06.10.2014)
- Amt Rantzau für die Gemeinde Hemdingen (25.09.2013)
- Amt Jevenstedt (11.10.2013/27.08.2014)
- Amt Eiderkanal für die Gemeinden Osterrönfeld und Schülldorf (10.10.2013)
- Gemeinde Ahrensbök (07.10.2013/25.09.2014)
- Amt Bad Bramstedt Land (28.10.2013/07.10.2014)
- Amt Trave- Land (21.11.2013)
- Gemeindewerke Hohenwestedt (14.06.2013)
- GDMcom (20.06.2013)
- Vattenfall Europe Netzservice GmbH (20.06.2013)
- Schleswig Holstein Netz AG (10.07.2013)
- E.ON Hanse AG (10.07.2013)
- 50Hertz Transmission GmbH (08.07.2013)
- Stadtwerke Bad Bramstedt Netz GmbH (16.07.2013)
- Vodafone D2 GmbH (06.08.2013/12.08.2014)
- Stadtwerke Norderstedt (25.10.2013)
- Stadtwerke Nortorf (05.11.2013)
- Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH (03.07.2013/30.07.2014)
- Bundesverband WindEnergie e.V. (28.08.2013)
- Nordbahn (29.08.2013)
- Tennet TSO GmbH (01.08.2013)
105
- Wasser- und Bodenverband Brammerau (08.06.2013)
- Wasser- und Bodenverband Padenstedt (05.06.2013)
- Wasser- und Bodenverband Untere Bokeler Au (08.06.2013/29.07.2014)
- Wasser- und Bodenverband Wasbek (27.06.2013)
- Wasser- und Bodenverband Pinnau- Bilsbek- Gronau (11.07.2013)
- Wasser- und Bodenverband Fuhlenau (21.07.2013)
- Gewässerpflegeverband Krückau- Pinnau (28.10.2013/08.10.2014)
- Wasser- und Bodenverband Untere Höllenau (28.10.2013)
- Wasser- und Bodenverband Bünzau (19.08.2014)
- Wasser- und Bodenverband Bokelholm (30.09.2014)
4.1.47 Folgende, am Verfahren beteiligte Träger öffentlicher Belange erklärten, dass ihre Zu-
ständigkeit nicht gegeben sei:
- Airdata AG (07.06.2013)
- Stadtwerke Rendsburg (10.06.2013)
- DBD Deutsche Breitbanddienste GmbH (10.06.2013)
- ExxonMobil Production Deutschland GmbH (10.06.13)
- Stadtwerke Bad Bramstedt (12.06.2013)
- Gasunie Deutschland Service GmbH (18.06.2013)
- Abwasserzweckverband Wirtschaftsraum Rendsburg (27.06.2013)
- Gewässerpflegeverband Alster-Rönne (05.07.2013)
- E.ON Hanse Wärme GmbH (05.08.2013)
- Landesverband der Wasser- und Bodenverbände (27.08.2013)
- Kommunalbetriebe Ellerau (27.08.2013)
- Wasserbeschaffungsverband Mittleres Störgebiet (30.08.2013)
- Bearbeitungsgebietsverband Brokstedter Au (30.08.2013)
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
(11.09.2013)
- Wasser- und Bodenverband Obere Bokeler Au (28.09.2013)
4.1.48 50Hertz Transmission GmbH (04.09.2014)
1. Planänderung
Wegen potentieller Beeinträchtigung einer artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme: Die
Einwendung zielt auf die potentielle Beeinträchtigung streng geschützter Arten eines an ei-
106
nen Maststandort (Mast 183) grenzenden gesetzlich geschützten Kleingewässers, welches ei-
ne artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme (CEF- Maßnahme) für Amphibien darstellt.
Die Vorhabenträgerin hat durch die Erstellung eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages
auf dessen Grundlage ein umfangreiches Maßnahmenkonzept zur Vermeidung artenschutz-
rechtlicher Verbote nach § 44 (1) BNAtSchG erstellt worden ist, auch geeignete Vermei-
dungsmaßnahmen am Maststandort 183 entwickelt und in den landespflegerischen Unterla-
gen der Planfeststellungsunterlage dargestellt. Durch die vorgesehenen artenschutzrechtli-
chen Vermeidungsmaßnahmen können baubedingte Tötungen ausgeschlossen werden. Anla-
ge- oder betriebsbedingte Auswirkungen auf die angesprochene CEF- Maßnahme durch den
Mast 183 sind nicht zu erwarten. Auf die Nebenbestimmungen in Ziffer 2.3.8 dieses Be-
schlusses wird verwiesen.
Die Vorhabenträgerin wird bei der 50Hertz Transmission GmbH Antragsunterlagen zur ding-
lichen Sicherung des Maststandortes 183 sowie der zugehörigen Überspannungsflächen ein-
reichen.
Die Vorhabenträgerin hat die Leitungsbezeichnung auf der Übersichtskarte Anlage 2.1 Blatt3
entsprechend geändert. Auf das Deckblatt wird verwiesen.
4.1.49 Amt Eiderkanal für die Gemeinden Osterrönfeld (26.09.2014)
Die, in der Stellungnahme genannte, Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens eines
Transformators im Zuge des Umbaus des Umspannwerkes ist außerhalb dieses Planfeststel-
lungsverfahrens zu regeln, da der Umbau des Umspannwerkes nicht Bestandteil der planfest-
zustellenden Maßnahme ist.
107
4.2 Private Einwender
4.2.1 Einwender 1 (02.09.2013)
Die Vorhabenträgerin sagt in ihrer Erwiderung zu, die geplante Zufahrt zum Mast 138 ent-
sprechend des Vorschlages des Einwenders um zu planen. Auf das Deckblatt Anlage 4.1
Blatt 47 wird entsprechend verwiesen. Die Einwendung gilt somit als erledigt.
Der Einwender führt in der Erörterung erstmalig aus, dass auf seinen gesamten Flurstücken
33/1 und 34 eine Kurzumtriebsplantage vorgesehen ist und die Freileitung für diese zu nied-
rig geplant sei. Da dieser Sachverhalt erstmalig in der Erörterung und nicht in der eigentli-
chen Einwendung formuliert wurde, ist dieser aus rechtlicher Sicht präkludiert. Die Vorha-
benträgerin hat dennoch den Mast 138 insoweit erhöht, als dass die geplanten Bäume unter
der Freileitung eine Höhe bis zu 16,00m erreichen dürfen. Zu dieser Planänderung hat der
Einwender keine weitere Einwendung abgegeben.
4.2.2 Einwender 2 (29.08.2013)
Die in der Einwendung vorgebrachte Forderung, den Mast 140 30 m von der Au entfernt auf-
zustellen, wird in dem Erörterungstermin am 28.01.2014 zurückgezogen und somit für erle-
digt erklärt.
Hinsichtlich weiterer Forderungen wird auf die Ziffer 5.2.1 dieses Beschlusses verwiesen.
108
4.2.3 Einwender 3 (26.09.2013)
Im Zuge der 1. Planänderung wurde die geplante 380 kV Freileitung von ursprünglich süd-
lich der geplanten A 20 auf die nördliche Seite der geplanten A 20 verlegt. Das in der Ein-
wendung genannte Flurstück ist daher nicht länger betroffen. Auf das Deckblatt Anlage 4.1
Blatt 46 wird entsprechend verwiesen. Die Einwendung gilt somit als erledigt.
4.2.4 Einwender 4 (07.08.2013)
Gegen die geplanten Maßnahmen bestehen keine Bedenken.
4.2.5 Einwender 5 (28.08.2013)
Hinsichtlich der Einwendung zur Zufahrt zum Mast Nr. 72 wird auf das Deckblatt Anlage
4.1 Blatt 24 verwiesen. Demnach wird die Zuwegung nicht, wie ursprünglich geplant, über
die Trainingsbahn sondern über den vorhandenen Weg verlaufen. Der Einwand gilt somit für
erledigt.
Die Vorhabenträgerin sagt in ihrer Erwiderung zu, die Zuwegung zum Mast Nr. 71 nicht in
dem Zeitraum zu nutzen, in dem der Weideauf- und Weideabtrieb stattfindet. Der Einwender
benennt diesen Zeitraum vom Frühjahr bis zum Sommer.
Die Vorhabenträgerin und der Einwender haben sich darüber abgestimmt, dass der ehemalige
Pferdetriebweg als Bauzufahrt genutzt werden kann. Sollte das Aufbringen einer Tragschicht
aus Recyclingmaterial notwendig werden, so wird diese in Absprache mit dem Eigentümer
pferdegerecht hergestellt. Auf das Deckblatt Anlage 4.1 Blatt 24 und 24a wird verwiesen.
Die Vorhabenträgerin plant eine bauzeitliche Verstärkung der bestehenden Grabenüberfahrt
durch eine Vliesauflage, Aufsandung bzw. Plattenverlegung, jedoch keine Verbreiterung
bzw. Erneuerung der Brücke.
Die Vorhabenträgerin führt weiterhin aus, dass im Bereich der Kurve zum Mast 72 keine
Bäume im Weg sind und beseitigt werden müssen.
Hinsichtlich der Entwässerung des Weges wird ebenfalls auf das Deckblatt Anlage 4.1 Blatt
24 und 24a verwiesen, wonach der Regenwasserabfluss des Weges durch den Einbau geeig-
neter Drainagen gewährleistet wird.
109
Die Vorhabenträgerin hat den Einwender rechtzeitig über die Benutzung der Hofzufahrt mit
Baufahrzeugen zu informieren.
Die Vorhabenträgerin wird durch die Baumaßnahme entstehende Flurschäden auf ihre Kos-
ten beseitigen. Auf die Ausführungen unter Punkt 8.3 im Erläuterungsbericht (Anlage 1)
wird entsprechend verwiesen.
4.2.6 Einwender 6 (02.09.2013/ 23.09.2014)
Aufgrund der, in der 1. Planänderung vorgenommenen, Umplanung von Mast 12 bis Mast 16
erklärt der Einwender mit Schreiben vom 23.09.2014 seine Einwendung für erledigt.
4.2.7 Einwender 7 (29.09.2013)
Der Einwender zieht seine Einwendung in der Erörterung am 28.01.2014 zurück. Die Ein-
wendung gilt somit als erledigt.
Auf die Niederschrift über die Erörterung wird entsprechend verwiesen.
4.2.8 Einwender 8 (19.09.2013)
Einwender 9 (22.08.2013)
Einwender 10 (20.08.2013)
Einwender 11 (20.08.2013)
Einwender 12 (22.08.2013)
Mit den Einwendern wurde am 11.03.2014 ein notarieller Grundstückskaufvertrag geschlos-
sen (Nummer 104 der Urkundenrolle von 2014). Die Einwendung wird hiermit zurückgezo-
gen und gilt somit als erledigt. Auf die Ausführungen der Einwender im Erörterungstermin
wird verwiesen.
4.2.9 Einwender 13 (12.09.2013)
In den ausgelegten Planunterlagen sieht die Vorhabenträgerin eine Führung der geplanten
Freileitung direkt südlich entlang der geplanten A 20 vor. Aufgrund dieser Führung werden
Grundstücke des Einwenders zum einen für die Installation des Mastes 135 sowie für
110
Schutzstreifen und Baustellenzuwegungen dauerhaft sowie vorübergehend in Anspruch ge-
nommen. Gegen diese Inanspruchnahme wendet sich der Einwender, insbesondere da dieser
bereits durch die geplante A 20 stark betroffen ist.
Im Zuge der 1. Planänderung wurde die geplante Freileitung auf die nördliche Seite der ge-
planten A 20 verlegt. Auf die Deckblätter, insbesondere Anlage 4.1 Blatt 45 wird entspre-
chend verwiesen. Somit entfallen sämtliche Grundstücksinanspruchnahmen der Grundstücke
des Einwenders. Sämtliche Einwendungen gegen die Inanspruchnahme der Eigentumsflächen
gelten somit als erledigt.
Hinsichtlich weiterer Einwendungen wird auf die Ziffer 5.2.17 dieses Beschlusses verwiesen.
111
4.2.10 Einwender 14 (02.09.2013)
Aufgrund der 1. Planänderung gilt die Einwendung für erledigt. Auf das Deckblatt Anlage
4.1 Blatt5 wird entsprechend verwiesen.
4.2.11 Einwender 15 (19.09.2013)
Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die geplante Linienführung entlang der Auto-
bahn A7.
4.2.12 Einwender 16 (13.08.2013)
Der Einwender fordert eine Verschiebung der Masten 6 und 7 dahingehend, dass diese an der
Grundstücksgrenze platziert werden um eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung des
Grundstückes möglichst gering zu halten. Die Vorhabenträgerin führt hierzu im Erörterungs-
termin aus, dass der Abstand zwischen den Masten aus technischen Gründen nicht erhöht
werden kann und demnach eine Verschiebung des Mastes 6 in nördliche Richtung an die
Grundstücksgrenze ebenfalls eine Verschiebung des Mastes 7 in nördliche Richtung und so-
mit mittig auf das Grundstück nach sich zieht. Die Vorhabenträgerin hat die Planunterlagen
entsprechend dieses Vorschlages geändert und diese wurden erneut ausgelegt. Auf das Deck-
blatt Anlage 4.1 Blatt 3 wird entsprechend verwiesen.
Der Einwender hat am 11.03.2014 eine Dienstbarkeitsbewilligung gegenüber der Vorhaben-
trägerin abgeschlossen. Der Einwand gilt somit als erledigt.
Tritt eine Beeinträchtigung der Satellitensteuerung landwirtschaftlicher Geräte auf, welche
nachweislich durch die geplante Freileitung verursacht wird, so hat die Vorhabenträgerin den
entstandenen Schaden zu entschädigen.
Die Vorhabenträgerin hat beim Bau in den Sommermonaten (März bis November) eine Ein-
zäunung entlang der Zuwegung nach Abstimmung mit dem Einwender vorzusehen.
4.2.13 Einwender 17 (22.09.2013/22.09.2014)
Der Einwender bezieht sich in seiner Einwendung auf die Maststandorte 163, 166, 167 und
168. Der Einwender ist als Pächter durch die Baumaßnahme in seinen Rechten betroffen.
112
Hinsichtlich der Forderung nach Wiederherstellung, der durch die Baumaßnahme angeschnit-
tenen, Drainagen wird auf die Erläuterungen zur Anlage 4.1 verwiesen. Die Vorhabenträge-
rin sagt darüber hinaus in ihrer Erwiderung zu, dass soweit Drainagen vom Leitungsbauvor-
haben betroffen sind und diese durch die Baumaßnahme beschädigt werden, diese von der
Vorhabenträgerin wieder ordnungsgemäß hergestellt werden.
Hinsichtlich der Einwendung zur Zufahrt zum Mast 168 über eine Hofstelle wird auf das
Deckblatt Anlage 4.1 Blatt 59, 60 sowie 60a verwiesen. Demnach führt die Zufahrt zum
Mast 168 nicht länger über die Hofstelle sondern, wie vom Einwender vorgeschlagen, von
der K 24 direkt entlang der geplanten A7 bis zum Mast. Der Einwand gilt somit für erledigt.
Die Forderung, die Baustellenzufahrt zum Mast 169 nicht auf dem Flurstück 8/7 sondern auf
dem vorhandenen Wirtschaftsweg und anschließend auf dem Flurstück 8/2 im weiteren Ver-
lauf des Wirtschaftsweges direkt an die Grundstücksgrenze neben dem Gehölzrand (Wald-
rand) vorzusehen, wurde im Erörterungstermin mit der Vorhabenträgerin besprochen. Der
Einwender ist Pächter des Flurstücks 8/2. Er ist nicht Pächter des Flurstücks 8/7. Im Erörte-
rungstermin wurde sich in Bezug auf das Flurstück 8/2 dahingehend geeinigt, dass sich die
Vorhabenträgerin vor Baubeginn mit dem Einwender über die genaue Lage der Zufahrt mit
dem Ziel, diese möglichst dicht an die Flurstücksgrenze zu verlegen, abstimmt. Dieser Punkt
der Einwendung wird nach Erörterung für erledigt erklärt.
Hinsichtlich der Forderung nach Verlegung der Masten Nr. 166 bis 168 auf die östliche Seite
der A7 wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.2.12 verwiesen.
4.2.14 Einwender 18 (16.08.2013)
Der Einwender spricht sich in seiner Einwendung gegen die Inanspruchnahme seiner Eigen-
tumsfläche aus und fordert den Verkauf seiner 12.381 m² großen Waldfläche.
Im Erörterungstermin erklärt der Einwender hierzu, wenn schon nicht das gesamte Flurstück
von der Vorhabenträgerin erworben werden kann, so soll mindestens die Entschädigung für
den Eingriff in die Fläche so hoch sein, dass der Einwender zusammen mit dem Verkauf der
nicht beanspruchten Restfläche eine ähnliche Fläche an anderer Stelle erwerben kann.
Die Vorhabenträgerin hat mit dem Einwender am 27.03.2014 eine Entschädigungsvereinba-
rung abgeschlossen, so dass die Einwendung als erledigt erklärt wird.
113
4.2.15 Einwender 19 (23.09.2014)
Der Einwender ist Eigentümer des Flurstücks 73, Flur 8, Gemeinde Schülldorf.
Im Zuge der 1. Planänderung beabsichtigt die Vorhabenträgerin eine Verschiebung der Lei-
tungstrasse im Bereich von Mast 12 bis 16 zur Reduzierung der Betroffenheit von Wohn-
grundstücken.
Ein wesentlicher Vorteil dieser Planänderung besteht darin, dass die geplante 380 kV Leitung
mit einer bestehenden Bahnstromleitung von Mast 12 bis Mast 15 auf den gleichen Masten
geführt wird. Somit reduzieren sich die Maststandorte und zugleich die, durch die Masten
hervorgerufenen dauerhaften Eingriffe. Da die Bahnstromleitung jedoch ununterbrochen in
Betrieb bleiben muss, muss für diese ein Freileitungsprovisorium errichtet werden, welches
während der Bauzeit der Masten 13, 14 und 15 sowie des Ersatzneubaumastes 58 die Strom-
führung der Bahnstromleitung übernimmt. Hierfür wird die Bahnstromleitung zwischen Mast
61 und 62 unterbrochen und auf das geplante Provisorium geleitet. Der Beginn des Proviso-
riums liegt gemäß Lageplan auf dem Flurstück des Einwenders, wodurch auf diesem eine vo-
rübergehende Flächeninanspruchnahme für das Freileitungsprovisorium sowie für eine Zu-
wegung zum Freileitungsprovisorium vorgesehen ist. Da ein Eingriff in das bestehende FFH-
Gebiet zum Bau des Provisoriums möglichst gering zu halten ist, kann das Freileitungsprovi-
sorium nicht weiter südlich beginnen. Ein Beginn des Provisoriums weiter nördlich, hätte
wiederum ein längeres Provisorium mit höheren Eingriffen zur Folge. Im Ergebnis ist daher
festzustellen, dass die Lage des Anfanges des Freileitungsprovisoriums auf dem Flurstück
des Einwenders richtig gewählt wurde. Die Lage der geplanten Masten 12, 13 und 14 ändert
hingegen nichts an der Lage des Provisoriums.
Hinsichtlich der Feststellung, dass es häufiger zu Problemen bei batteriebetriebenen Geräten
der Weidezäune unter Hochspannungsfreileitungen kommt, führt die Vorhabenträgerin aus,
dass ihr diese Probleme generell nicht bekannt sind. Weiterhin führt die Vorhabenträgerin
aus, dass für den Fall nachweislicher Beschädigungen durch die Hochspannungsfreileitung
diese von der Vorhabenträgerin zu entschädigen sind.
Die Vorhabenträgerin hat, sobald der Bauablaufplan vorliegt, den Einwender darüber zu in-
formieren, ab wann und für welchen Zeitraum die betroffenen Grundstücke in Anspruch ge-
nommen werden.
Sobald der Bauablaufplan nach Planfeststellungsbeschluss vorliegt, wird die bauausführende
Firma im Auftrag der Vorhabenträgerin die betroffenen Eigentümer und Pächter informieren.
114
Hinsichtlich geforderter Entschädigungen für die vorübergehende Inanspruchnahme des
Flurstückes wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3 dieses Beschlusses verwiesen.
4.2.16 Einwender 20 (30.07.2014)
Der Einwender wohnt in Quickborn über 5 km von der geplanten Freileitung entfernt. In sei-
ner Einwendung bezieht sich der Einwender auf eine bereits getätigte Einwendung zu einem
anderen Freileitungsbauvorhaben. Die anschließende Einwendung bezieht sich direkt auf das
Grundstück des Einwenders, der eine Grenzwertüberschreitung der Immissionen, Wertver-
lust des Grundstückes sowie eine direkte Überspannung des Grundstückes anspricht. Auch
die weiteren Ausführungen hinsichtlich widersprüchlicher Planunterlagen lassen den eindeu-
tigen Schluss zu, dass sich die Einwendung auf eine andere Freileitungsbaumaßnahme be-
zieht. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass die gemachten Einwendungen wie
Immissionsgrenzwertüberschreitungen, Wertverlust und Überspannung des Grundstückes bei
einer Entfernung des Grundstückes zur geplanten Freileitung von über 5 km diese Betroffen-
heiten nicht auslösen können, gilt diese Einwendung als erledigt.
4.2.17 Einwender 19 (30.09.2013)
Der Einwender spricht sich in seiner Einwendung gegen die Inanspruchnahme seiner Eigen-
tumsflächen aus und verlangt eine Verlegung der Freileitung zur Vermeidung der Inan-
spruchnahme seiner Eigentumsflächen. Zwischenzeitig hat die Vorhabenträgerin mit dem
Einwender eine Einigung hinsichtlich der Inanspruchnahme der Eigentumsfläche erzielt. Die
Eintragungsbekanntmachung in das Grundbuch vom 09.09.2014 des Amtsgerichtes Rends-
burg liegt vor. Die Einwendung hinsichtlich der Grundstücksinanspruchnahme gilt somit als
erledigt.
Bezüglich der in der Erörterung gemachten Einwendungen im Hinblick auf die Belastung der
Eigentumsfläche durch elektrische und elektromagnetische Strahlung wird auf die Ziffer
5.2.3 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
4.2.18 Einwender 21 (20.08.2013)
Der Einwender bezieht sich in seiner Einwendung gegen die Inanspruchnahme seiner Eigen-
tumsflächen und verlangt eine Verlegung der Freileitung in Richtung Autobahn zur Vermei-
dung der Inanspruchnahme seiner Eigentumsflächen. Zwischenzeitig hat die Vorhabenträge-
115
rin mit dem Einwender eine Einigung hinsichtlich der Inanspruchnahme der Eigentumsfläche
erzielt. Die Eintragungsbekanntmachung in das Grundbuch vom 10.12.2014 des Amtsgerich-
tes Neumünster liegt vor. Die Einwendung gilt somit als erledigt.
5 Zurückgewiesene Stellungnahmen und Einwendungen
Folgende Stellungnahmen, Einwendungen und Anträge aus der Erörterung, die von Trägern
öffentlicher Belange, anerkannten Naturschutzverbänden und privaten Einwendern vorge-
bracht worden sind, und im Anhörungsverfahren nicht ausgeräumt werden konnten, werden
zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Begründungsteil zu 5. dieses Planfeststel-
lungsbeschlusses verwiesen.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind die von den Trägern öffentlicher Belange, aner-
kannten Naturschutzverbänden und privaten Einwendern vorgebrachten Einwendungen the-
matisch zusammengefasst und nummeriert worden. Die den privaten Einwendern im Einzel-
nen zugeordneten Abschnittsziffern unter Abschnitt 5.2 werden ausschließlich den jeweiligen
Einwendern sowie der Vorhabenträgerin namentlich bekannt gegeben.
5.0 Allgemeine Einwendungen und Stellungnahmen
Folgende allgemeine Einwendungen und Stellungnahmen, die gegen das planfestgestellte
Vorhaben vorgebracht worden sind, sind aus Gründen der Übersichtlichkeit zusammenge-
fasst worden. Sie sind von Trägern öffentlicher Belange, anerkannten Naturschutzverbänden
und privaten Einwendern vorgebracht worden. Teilweise ist dies in Form einer Sammelein-
wendung, partiell ergänzt um besondere bzw. individuelle Belange, erfolgt. Soweit sich dies
als sachgerecht erwiesen hat, sind einzelne Bedenken, Anregungen, Hinweise oder Einwände
zusammengefasst worden.
Folgende allgemeine Einwendungen und Stellungnahmen werden zurückgewiesen:
116
5.0.1 Planrechtfertigung
5.0.2 Technische Alternativen
5.0.3 Trassenabwägung
5.0.4 Immissionsschutz
5.0.5 Wertminderung
5.0.6 Errichtung eines Umspannwerkes
5.0.7 Gefahr von Unfällen, Orkanen und Terroranschlägen
5.0.8 Überplanung eines geplanten Gewerbegebietes in Nützen
5.0.9 Flächeninanspruchnahmen
5.0.10: Nachbeteiligung gemäß § 43a Nr. 6 EnWG i.V.m. § 140 Abs. 8 LVwG
5.0.11: Natur- und Artenschutz
5.1 Träger öffentlicher Belange
5.1.1 Gemeinde Alveslohe (26.09.2013)
wegen:
- Forderung nach einer Trassenführung außerhalb des Gemeindegebietes
- Fehlender Trassenabwägung östlich von Henstedt- Ulzburg
- Forderung nach Bau eines Umspannwerkes außerhalb des Gemeindegebietes
- Forderung nach einem Entschädigungsfond
- Fehlender Betrachtung von Kumulation in Bezug auf Lärm
- Fehlender Notwendigkeit
- Fehlender Untersuchung zur Netzoptimierung
- Forderung nach einer Erdverkabelung auf dem Gemeindegebiet
- Gesundheitsgefährdung aufgrund elektrischer und elektromagnetischer Strahlung
- Wertverlust von Grundstücken
- Eingriffe in das Landschaftsbild
117
- Beeinträchtigungen der Schutzgüter des UVPG
- Beeinträchtigungen der Avifauna
- Beeinträchtigungen der gemeindlichen Ausgleichsfläche „Römer“
5.1.2 Amt Kaltenkirchen- Land für die Gemeinde Nützen (26.09.2013)
wegen:
- Forderung nach einer Erdverkabelung auf dem Gemeindegebiet
5.1.3 Stadt Kaltenkirchen (27.09.2013/ 24.09.2014)
wegen:
- Verschiebung des Mastes 159 auf die östliche Seite der BAB 7
- Forderung auf Verzicht des Mastes 159
5.1.4 Gewässerpflegeverband Ohlau (18.07.2013/04.09.2014)
wegen:
- Errichtung eines Sandfanges
5.2 private Einwendungen
5.2.1 Einwender 2 (29.08.2013)
wegen:
- Inanspruchnahme von Grundeigentum
- Forderung nach einer Trassenverschiebung
- Wertminderung
5.2.2 Einwender 22 (22.09.2014)
wegen:
- Inanspruchnahme von Grundeigentum
- Auswirkungen des Elektrosmogs auf Ackerkulturen
- Beeinträchtigung der Knickstruktur
- Erdverkabelung
- Entschädigung
5.2.3 Einwender 19 (30.09.2013)
wegen:
- Belastung des Grundstückes durch elektrische und elektromagnetische Strahlung
118
5.2.4 Einwender 23 (30.09.2013)
wegen:
- Konzentration anschlagsgefährdeter Infrastruktur
- fehlenden Nachweis der Beteiligung relevanter Träger öffentlicher Belange in Bezug auf
den geplanten Flughafen Kaltenkirchen
- fehlenden Nachweis der Beteiligung des LLUR durch die Vorhabenträgerin
- Kumulative Auswirkungen des Vorhabens mit dem Ausbau der BAB 7
- Entwertung des geplanten Gewerbegebietes durch die Masten 145 und 144
- fehlenden Abstandes zu den beiden Kulturdenkmälern von besonderer Bedeutung
- allen weiteren Punkten der Einwendung wird auf die Ziffer 5.2.8 verwiesen
5.2.5 Einwender 24 (24.09.2013)
wegen:
- Belästigung durch Strahlung und Geräusche
- Wertminderung
5.2.6 Einwender 25 (31.08.2013)
wegen:
- Forderung nach einer westlichen Trassenführung
5.2.7 Einwender 26 (29.09.2013)
wegen:
- Notwendigkeit der Maßnahme
- Trassenverlauf
- Beeinträchtigungen der Avifauna
- Beeinträchtigung von Fledermäusen
- Wertverlust
- Ausführungen über die Vorhabenträgerininin
119
5.2.8 Einwender 27 (20.09.2013)
Einwender 28 (Eingang 30.09.2013)
Einwender 29 (Eingang 30.09.2013)
Einwender 30 (26.09.2013)
Einwender 31 (26.09.2013)
Einwender 32 (17.09.2013)
Einwender 33 (17.09.2013)
Einwender 34 (26.09.2013)
Einwender 35 (26.09.2013)
Einwender 36 (24.09.2013)
Einwender 37 (24.09.2013)
Einwender 38 (Eingang 26.09.2013)
Einwender 39 (24.09.2013)
Einwender 40 (24.09.2013)
Einwender 41 (30.09.2013)
Einwender 42 (26.09.2013)
Einwender 43 (28.09.2013)
Einwender 44 (27.09.2013)
Einwender 45 (30.09.2013)
Einwender 46 (27.09.2013)
Einwender 47 (17.09.2013)
Einwender 48 (17.09.2013)
Einwender 49 (27.09.2013) – präkludiert, Eingang 01.10.2013 –
Einwender 50 (27.09.2013) – präkludiert, Eingang 01.10.2013 –
wegen:
- fehlender Notwendigkeit
- fehlender Prüfung einer Netzoptimierung
- fehlender Prüfung einer Erdverkabelung
- fehlender Untersuchung der östlichen Umgehung von Kisdorf und Henstedt- Ulzburg
- Ablehnung der geplanten Variante aufgrund hoher ökologischer Risiken
5.2.9 Einwender 42 (26.09.2013)
wegen:
- zu geringer Abstände zur Wohnbebauung östlich der A 7
- allen weiteren Punkten der Einwendung wird auf die Ziffer 5.2.8 verwiesen
120
5.2.10 Einwender 45 (30.09.2013)
wegen:
- Nutzungsbeeinträchtigung geplanter Gewerbegebiete auf dem Gebiet der Gemeinde
- Nützen
- allen weiteren Punkten der Einwendung wird auf die Ziffer 5.2.8 verwiesen
5.2.11 Einwender 51 (25.09.2013/ 22.09.2014/ 21.09.2014)
wegen:
-Wertverlust
-Trassenführung im Bereich Alveslohe
-Immissionen
-Natur- und Artenschutz
5.2.12 Einwender 17 (22.09.2013/22.09.2014)
wegen:
- Verlegung der Maststandorte Mast Nr. 166 bis 168
5.2.13 Einwender 52 (27.09.2013)
wegen:
- Forderung nach Erdverkabelung
- Beeinträchtigung der Gesundheit und des Landschaftsbildes sowie Wertminderung auf-
grund der Freileitung
5.2.14 Einwender 53 (19.09.2013)
wegen:
- Errichtung eines Umspannwerkes
5.2.15 Einwender 49 (27.09.2013)– präkludiert, Eingang 01.10.2013 –
Einwender 50 (27.09.2013) – präkludiert, Eingang 01.10.2013 –
5.2.16 Einwender 54 (25.09.2013) – präkludiert, Eingang 01.10.2013 -
121
5.2.17 Einwender 13 (12.09.2013)
wegen:
- Forderung nach Untersuchung einer Linienvariante entlang der A7
- Linienführung ohne geplante A 20
- Notwendigkeit der Maßnahme
- Fehlende vorgelagerte Planungen
- Erdverkabelung, Hochtemperaturbeseilung
- Kumulation mit der A 20
- Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit
- Schadensersatz für Schäden am Gebäude sowie Beweissicherungsmaßnahmen am Gebäu-
de
5.2.18 Einwender 55 (22.09.2014) – präkludiert-
wegen:
- Verlegung der Maststandorte Mast Nr. 166 bis 168
5.3 Anerkannte Naturschutzverbände
5.3.1 Einwender 56 (30.09.2014)
wegen:
- Überprüfung der Notwendigkeit
- Natur- und Artenschutz
6 Plankorrekturen durch Blaueintragungen und Deckblätter (Hinweis)
Soweit Änderungen der Planunterlagen im Erörterungstermin oder in diesem Beschluss fest-
gesetzt worden sind, wurden die Planunterlagen entsprechend durch Blaueintragungen, diese
können auch handschriftlich sein, geändert bzw. durch Deckblätter ergänzt.
122
7 Zustellung (Auslegung)
Dieser Planfeststellungsbeschluss ist der Vorhabenträgerin, den Vereinigungen, über deren
Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren
Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen (§ 43b Nr. 5
EnWG). Des Weiteren wird dieser Planfeststellungsbeschluss gemäß § 42 Abs.2 S. 2
LNatSchG den anerkannten Naturschutzvereinen zugestellt, die am Planfeststellungsverfah-
ren durch die Anhörungsbehörde beteiligt worden sind.
Nach den Bestimmungen des § 9 LUVPG i.V. m. § 9 Abs. 2 UVPG und § 141 Abs. 4 S. 2,
Abs. 5 Satz 2 des LVwG ist die Zulässigkeitsentscheidung oder die Ablehnung des Vorha-
bens öffentlich bekannt zu machen und der Bescheid mit Begründung und einer Rechts-
behelfsbelehrung zur Einsicht auszulegen.
Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Plan-
feststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung
nach § 141 Abs. 4 S. 2 LVwG im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Planfeststellungsbe-
hörde (Amtsblatt für Schleswig-Holstein) und außerdem in örtlichen Tageszeitungen be-
kanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraus-
sichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen.
Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfer-
tigung des festgestellten Plans gemäß § 141 Abs. 4 S. 2 LVwG in den amtsfreien Gemeinden
und Ämtern zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind
örtlich bekanntzumachen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber
den übrigen Betroffenen als zugestellt, darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Die amtliche Bekanntmachung dient auch der Bekanntgabe der Zulässigkeitsentscheidung
des Vorhabens nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 UVPG i.V.m. § 74 Abs. 5 S. 2
VwVfG.
123
8 Sofortige Vollziehbarkeit
Dieser Planfeststellungsbeschluss ist gem. § 43e Abs. 1 S. 1 EnWG sofort vollziehbar. Die
Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung.
9 Hinweis zur Kostenpflicht
Die Vorhabenträgerin hat als Antragstellerin die Kosten dieses Planfeststellungsbeschlusses
(Gebühren und Auslagen) zu tragen.
Die Kosten werden durch gesonderten Bescheid festgesetzt.
124
Begründung:
Zu 1.: (Festgestellte Freileitungsbaumaßnahme)
Verfahrensrechtliche Würdigung
Die Notwendigkeit der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die hier planfestgestellte
Höchstspannungsfreileitung ergibt sich aus § 43 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und
Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), in sei-
ner aktuellen Fassung. Hiernach bedürfen die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von
110 kV oder mehr, der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Das Amt für Planfeststellung Energie ist nach § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bestimmung der
zuständigen Behörden nach dem Energiewirtschaftsrecht (EnWZustVO) zuständige Behörde für die
Ausführung der §§ 43 und 44 EnWG (Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren) und ist
mithin die sachlich und örtlich zuständige Behörde für das Anhörungsverfahren und das Planfeststel-
lungsverfahren.
Die in § 43 EnWG i.V.m. § 140 LVwG vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind beachtet worden.
Die mit Antragstellung durch die Vorhabenträgerin, die Tennet TSO GmbH mit Sitz in Bayreuth,
vorgelegten Unterlagen und Pläne haben in der Zeit vom 02.08.2013 bis einschließlich 02.09.2013 in
den Amtsverwaltungen Eiderkanal, Nortorfer Land, Mittelholstein, Bad Bramstedt-Land, Kaltenkir-
chen-Land, Kisdorf, Trave-Land, Rantzau, Schenefeld, Jevenstedt, Itzehoe-Land, den Gemeinden
Henstedt-Ulzburg, Ellerau und Ahrensbök sowie den Städten Norderstedt, Quickborn und Kaltenkir-
chen form- und fristgerecht öffentlich und zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Die Einwendungsfrist
lief am 30.09.2013 ab.
Die gemäß § 140 Abs. 6 LVwG vorgeschriebene Erörterung hat
am Ort
27.01.2014 Amt Eiderkanal -Verwaltungsstelle Osterrönfeld-
28.01.2014 Amt Kaltenkirchen-Land
10.-13.03.2014 Amt Bad Bramstedt-Land
stattgefunden.
Auf Grund dieser Anhörung hat der Vorhabenträgerin seinen Plan geändert (Planänderung).
125
Diese Planänderungsunterlagen haben in der Zeit vom 28.07.2014 bis einschließlich 27.08.2014 je-
weils in den Amtsverwaltungen Eiderkanal, Nortorfer Land, Mittelholstein, Bad Bramstedt-Land,
Kaltenkirchen-Land, Kisdorf, Schenefeld, Jevenstedt, Itzehoe-Land, den Gemeinden Henstedt-
Ulzburg, Ellerau und Ahrensbök sowie den Städten Norderstedt, Quickborn und Kaltenkirchen form-
und fristgerecht öffentlich und zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Die Einwendungsfrist lief am
24.09.2014 ab.
Der festgestellte Plan hat folgenden Umfang (23 Ordner):
Anlage Inhalt Ordner
Hinweise und Erläuterungen zum Planwerk 1
1 Erläuterungsbericht zum Vorhaben 1
Anhang 1 Allgemeinverständliche Zusammen-
fassung
1
Anhang 2 Variantenbewertung 1
2 Übersichtsplan M1:25.000 1
2.1 Übersichtsplan zum Neubau 1
2.2 Zusätzlicher Übersichtsplan zum Rückbau 1
3 Mastprinzipzeichnungen 1
4 Lage- / Bauwerkspläne
Erläuterungen zum Lage- / Bauwerksplan 2
4.1 Lage- / Bauwerkspläne der 380-kV-Leitung Au-
dorf – Hamburg/Nord, M1:2.000
3
Vorbemerkungen zum Grunderwerbsverzeichnis 4
4.2 Grunderwerbsverzeichnis der 380-kV-Leitung
Audorf – Hamburg/Nord
4
5 Längenprofile
Erläuterungen zum Längenprofil 5
5.1
Längenprofile der 380-kV-Leitung Audorf –
Hamburg/Nord, M1:2.000 (Länge), M1:200
(Höhe)
5 - 7
6 Regelfundamente 8
7 Bauwerksverzeichnis und Mastlisten
Vorbemerkungen zum Bauwerksverzeichnis, zur
Mastliste und dem Kreuzungsverzeichnis
8
7.1 Bauwerksverzeichnis 8
7.2 Mastlisten 8
7.3 Kreuzungsverzeichnis 8
126
Anlage Inhalt Ordner
7.4 Koordinatenverzeichnis 8
8 Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
8.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan – Text 9 + 10
8.2 Landschaftspflegerischer Begleitplan – Karten 11 - 19
9 Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
9.1 Umweltverträglichkeitsstudie – Text 20
9.2 Umweltverträglichkeitsstudie – Karten 21
10 Rückbaumaßnahmen auf der bestehenden 220-
kV-Leitung Audorf – Hamburg/Nord
Vorbemerkungen zum Rückbau 22
10.1 Rückbaumaßnahmenplan M1:2.000 22
10.2 Grunderwerbsverzeichnis zum Rückbau 22
10.3 Mastliste zum Rückbau 22
10.4 Koordinatenverzeichnis zum Rückbau 22
11 Wegenutzungsplan M1:25.000 23
12 Denkmalschutz 23
13 Anbauverbot an Straßen 23
14 Zusammenfassende Darstellung und Bewertung
der Umweltauswirkungen
23
Dem Plan sind nachrichtlich Materialbände (5 Ordner) beigefügt:
M Materialband
01 Fachbeitrag Fauna M 1
02 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag M 2
03 Natura 2000 Vorprüfungen / Natura 2000
Verträglichkeitsprüfung
M 3 + 4
04 Immissionsberichte M 5
05 DEWI Gutachten M 5
06 Exemplarischer Rammzeitenplan M 5
07 Muster der Verträge/Vereinbarungen M 5
Dienstbarkeitsbewilligung
Entschädigungsvereinbarung
M 5
M 5
08 Provisorienauswahl für die Variante III M 5
Die entsprechend § 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung
vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757), in seiner aktuellen Fassung, erarbeitete zusammenfassende Dar-
127
stellung der Umweltauswirkungen wurde gemäß § 12 UVPG bewertet und bei der mit dem Planfest-
stellungsbeschluss getroffenen Entscheidung berücksichtigt. Die Unterlagen sind dem festgestellten
Plan als Anlage 14 beigefügt.
Die Prüfung der Maßnahme hinsichtlich der Verträglichkeit mit den Umweltbelangen führte zu Ne-
benbestimmungen unter Ziffer 2.3.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses.
Materiell-rechtliche Würdigung
Das Vorhaben wird nach Maßgabe dieses Planfeststellungsbeschlusses zugelassen.
Die planfestgestellte Maßnahme ist erforderlich.
Die Planrechtfertigung der Leitungsverbindung wegen der Notwendigkeit der Schaffung von Übertra-
gungskapazitäten ist gegeben.
Die planfestgestellte Maßnahme ist als Nr.1 in der Anlage zum En LAG aufgeführt und entspricht
somit gemäß §1 Absatz 2 des EnLAG welcher besagt, dass das Vorhaben den Zielsetzungen des §1
des EnWG entspricht. Dieses Vorhaben ist demzufolge notwendig, um eine möglichst sichere, preis-
günstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung
der Allgemeinheit mit Elektrizität, die zunehmend auf erneuerbare Energien beruht, zu erreichen.
Demzufolge dient dieses Vorhaben der Allgemeinheit.
Auf die Ziffer 5.0.1 Planrechtfertigung und hier insbesondere auf den begründenden Teil zu 5.0.1
wird verwiesen.
Das planfestgestellte Vorhaben beginnt am Umspannwerk Audorf und endet mit dem Anschluss an
den Mast 3, des bereits planfestgestellten und sich im Bau befindlichen Freileitungsabschnittes Ham-
burg Nord-Dollern. Somit schließt der planfestzustellende Abschnitt der Gesamtmaßnahme Kassø –
Dollern an den bereits planfestgestellten Abschnitt HH-Nord- Dollern an und führt bis zum Netzkno-
tenpunkt Audorf, an dem auch noch weitere Freileitungsnetze anschließen. Dieser Planungsabschnitt
hat zusammen mit dem Teilabschnitt HH Nord- Dollern somit bereits eine eigenständige Bedeutung.
Nach § 43 Satz 3 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen
und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot erfordert
u.a. auch die Prüfung von Planungsalternativen. Die Planfeststellungsbehörde hat der Frage nachzu-
gehen, ob sich das Vorhaben an anderer Stelle, also mit einer anderen Trasse, oder in einer anderen
Gestalt verwirklichen lässt. Die planerische Gestaltung ist zwar zunächst Aufgabe der Vorhabenträge-
rin, allerdings ist die Planfeststellungsbehörde verpflichtet, die planerische Entscheidung der Vorha-
benträgerin abwägend nachzuvollziehen und dadurch die rechtliche Verantwortung für die Planung zu
übernehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG braucht die Planfeststellungsbehörde
128
allerdings nicht alle denkbaren Alternativen zu beurteilen. Es reicht vielmehr aus, wenn die Planfest-
stellungsbehörde diejenigen Alternativen beurteilt, die sich nach Lage der Dinge, also der konkreten
Verhältnisse, geradezu aufdrängen oder die nahe liegen. Eine Planungsvariante ist nicht schon deshalb
zu beanstanden, wenn eine andere planerische Entscheidung sachlich genauso gut vertretbar wäre. Es
ist Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich ein wertendes Gesamturteil über die Planungsalternati-
ven zu bilden. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird nicht bereits dann verletzt, wenn sich die
Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen
und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die Grenzen der planerischen
Gestaltungsfreiheit sind daher erst dann überschritten, wenn sich eine andere Alternative unter Be-
rücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und
private Belange insgesamt schonendere darstellen würde. Entsprechendes gilt für die Sachverhaltser-
mittlung und -bewertung. So ist die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet, die Variantenprüfung
bis zuletzt offen zu halten. Sie braucht den Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine
sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist
dementsprechend befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger
geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Im Hinblick hierauf liegt
ein Abwägungsfehler erst dann vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte
aufdrängen müssen.
Eine andere Lösung als die planfestgestellte Alternative drängt sich nach Überzeugung der Planfest-
stellungsbehörde nicht auf. Weder mit Blick auf technische Alternativen, insbesondere auf die Alter-
nativen einer Erdverkabelung oder einer Ausführung mit der Technik der Hochspannungsgleichstro-
mübertragung (Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.2 und insbesondere auf den begrün-
denden Teil zu Ziffer 5.0.2 verwiesen.), noch hinsichtlich räumlicher Trassenvarianten (Hierzu wird
auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.3 und insbesondere auf den begründenden Teil zu Ziffer 5.0.3
sowie zu Ziffer 5.2.12 verwiesen.) ist das planfestgestellte Vorhaben, gemessen an den zuvor darge-
legten Vorgaben, zu beanstanden.
Im Rahmen der Abwägung bestehen zudem keine unüberwindbaren immissionsschutzrechtlichen Be-
lange (Auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.4 einschließlich begründenden Teil zu Ziffer 5.0.4 wird
verwiesen.)
Auch die mit dem Vorhaben verbundene Flächeninanspruchnahme steht dem Vorhaben nicht entge-
gen. Auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.8 und insbesondere auf den begründenden Teil zu Ziffer
5.0.8 wird entsprechend verwiesen.
Sonstige öffentliche Belange stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Sämtliche Träger öffent-
licher Belange, deren Belange betroffen sind, wurden beteiligt. Alle notwendigen Genehmigungen
und Erlaubnisse werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss erteilt.
129
Wegenutzung
Für die Herstellung, wie auch die Unterhaltung der hier planfestgestellten Leitungen ist es unabding-
bar, das bestehende Wegenetz zu nutzen. Um darzustellen, welche Straßen und Wege genutzt werden
sollen, enthält der festgestellte Plan die Anlage 11 –Wegenutzung-. Im Rahmen des Anhörungsver-
fahrens konnten die jeweiligen Straßenbaulastträger hierzu Anregungen und Bedenken vortragen.
Für das klassifizierte Straßennetz, also die Bundesfernstraßen, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen,
ist der hier einzustellende Verkehr aus dem Vorhaben dem Gemeingebrauch der jeweiligen Straßen
zuzuordnen. Dies bedeutet, dass für die Benutzung dieser Straße beispielsweise durch Baustellenver-
kehr dann eine Nutzung vorliegt, die nicht über den Gemeingebrauch hinausgeht. Es handelt sich so-
mit um keine Sondernutzung der Straße.
Anders verhält es sich bei den sonstigen öffentlichen Wegen. Deren Gemeingebrauch ist gesetzlich
eingeschränkt. Der hier zu betrachtende Baustellen- und auch Unterhaltungsverkehr für die planfest-
gestellten Leitungen stellt eine Nutzung über den gesetzlich bestimmten Gemeingebrauch dar. Es
handelt sich daher um eine Sondernutzung. Die gesetzliche Vorschrift, § 23 StrWG SH, sieht für die-
sen Fall vor, dass die Beteiligten Straßenbaulastträger und Nutzer einen Vertrag zu schließen haben.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens ist der Wegenutzungsplan Gegenstand des ausgelegten Planes
gewesen. Hierzu hatten die Straßenbaulastträger die Gelegenheit Anregungen und Bedenken vorzu-
tragen. Diese sind in diesem Planfeststellungsbeschluss in die Abwägung mit eingestellt worden.
Die Vorhabenträgerin in der Planfeststellungsunterlage, Anlage 1 – Erläuterungsbericht -, wie auch
die Planfeststellungsbehörde in diesem Planfeststellungsbeschluss sind als Ergebnis ihrer jeweiligen
Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass in Anbetracht der eingelegten Bedenken von Grund-
stückseigentümern wie auch den Trägern öffentlicher Belange einerseits und dem öffentlichen Interes-
se, das Vorhaben entsprechend dem festgestellten Plan umzusetzen, andererseits, die im Plan darge-
stellten Straßen und Wege, auch die ausgewiesenen sonstigen öffentliche Wege, sinnvollerweise zu
nutzen sind.
Dieses ist auch vor dem Hintergrund begründet, dass im Rahmen dieses Planfeststellungsbeschlusses
auch darüber entschieden wird, ob Bedenken, die sich auf Art. 14 GG stützen, durchgreifen. Dies ist
als Ergebnis dieses Planfeststellungsbeschlusses zu verneinen. Somit sind die ausgewiesenen Eigen-
tumsflächen, die auch die Zufahrt zur Baustelle beinhalten, zu nutzen. Als Folge dessen sind auch die
Straßen und Wege, die zu diesen Zufahrten führen, zu nutzen.
Für die sonstigen öffentlichen Wege sieht die gesetzliche Regelung vor, dass die Sondernutzung einer
Vertragsschließung zwischen den Beteiligten bedarf. In diesem können die erforderlichen Regelungen
130
zwischen den Beteiligten abgestimmt und festgelegt werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass nach-
teilige Auswirkungen durch die Sondernutzung des Weges vermieden werden.
Nach alledem ist die im Plan ausgewiesene Nutzung der dargestellten Straße und Wege geboten und
erforderlich.
In der Gesamtschau ist das Vorhaben auf der Grundlage des festgestellten Planes wie auch dieses
Planfeststellungsbeschlusses planfestzustellen.
Zu 1.2: (Vorbehalte)
Der Planfeststellungsbeschluss ist mit diesen Vorbehalten zu versehen, da zum Zeitpunkt des Erlasses
des Beschlusses die erforderlichen Unterlagen für die zu treffenden Entscheidungen nicht vorgelegt
werden konnten.
Auch inhaltlich konnten diese Entscheidungen unter Vorbehalt gestellt werden. Sie enthalten Rege-
lungen, die vornehmlich die betroffenen Straßenbaulastträger betreffen. Der Vorbehalt betreffend der
Sondernutzung von Straßen ist vorzunehmen gewesen, da die erforderliche Unterlage wie auch die da-
ran anzuschließende Beteiligung der Straßenbaulastträger noch nicht vorgenommen werden konnte.
Dieser Vorbehalt hat keinen auf die Entscheidung zu dem Antrag insgesamt, denn er betrifft nur we-
nige Zufahrten zu den Maststandorten. Infolge der Bauzeit über das Jahresende hinaus wird dem An-
tragsteller ermöglicht, die Erreichbarkeit der Masten und die dort vorzunehmenden Rodungs- und ggf.
Vergrämungsmaßnahmen in dem nächsten nach festgestellten Plan definierten Bauzeitenfenster vor-
zunehmen.
Der Vorbehalt, der mögliche Maßnahmen zum Schutze der Kabel in der BAB A 7 zum Inhalt hat, be-
schränkt sich allein auf die Kabel in dem Straßenkörper dieser Autobahn. Diese Thematik ist Gegen-
stand des Anhörungsverfahrens gewesen und es besteht Einvernehmen zwischen den Beteiligten, gut-
achterlich zu bestimmen, ob und wenn ja welche Maßnahmen an diesen Kabel erforderlich werden.
Diese Gutachten und die erforderliche Beteiligung der Straßenbauverwaltung des Landes Schleswig-
Holstein konnten bisher noch nicht durchgeführt werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen wie auch die ständige Rechtsprechung lassen Vorbehalte in einem
Planfeststellungsbeschluss unter bestimmten Bedingungen zu. Diese Voraussetzungen liegen hier vor,
die Vorbehalte können somit aufgenommen werden.
131
Zu 2.: Maßgaben (Auflagen, Planänderungen, Erlaubnisse, Nebenbestimmungen)
Die Maßgaben – Auflagen, Planänderungen, Erlaubnisse, Nebenbestimmungen – sind zur Sicherung
der Voraussetzungen für die Zulassung des Vorhabens erforderlich und geboten.
Zu 2.1: (Auflagen)
Zu 2.1.1
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, bei Annährung der Freileitung an Wohnbebauung sowie bei
Annährung an Orten mit häufiger Personenfrequentierung und Aufenthaltsdauer die Phasenlage her-
zustellen, von der die geringste elektrische und elektromagnetische Strahlung ausgeht. Hierbei handelt
es sich um die Mastfelder, für die die Vorhabenträgerin die Feldbelastungen errechnet hat. Auf die
Tabelle in Ziffer 5.0.4 wird verwiesen. Die in der Tabelle dargestellten Immissionen sind unter An-
nahme der günstigsten Phasenlage berechnet worden und liegen weit unterhalb der Grenzwerte.
Auf die Ausführungen der Vorhabenträgerin in der Anlage 1 Seite 67 sowie auf die Ausführungen un-
ter Ziffer 5.0.4 dieses Beschlusses wird entsprechend verwiesen.
Zu 2.1.2
Die Vorhabenträgerin quert mit ihrer geplanten Freileitung mehrfach bestehende Verkehrswege. Um
die Sicherheit dieser Verkehrswege nicht zu beeinträchtigen, hat die Vorhabenträgerin nicht ausge-
schlossen, während der Beseilung Schutzgerüste an den Verkehrswegen aufzustellen. Da die Aufstel-
lung von Schutzgerüsten zum Bau der planfestgestellten Freileitung unabdingbar sind und diese Be-
troffenheiten wie beispielsweise Eingriffe in Grundeigentum aber auch einen Eingriff in Natur und
Landschaft auslösen, ist für die zusätzlichen Schutzgerüste ein ergänzendes Planfeststellungsverfah-
ren durchzuführen.
Zu 2.2 Planänderungen)
Die Planänderungen sind das Ergebnis des Anhörungsverfahrens und dienen in der Regel dazu, die
Wirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter des Umweltrechts und auf die in ihren Rechten Be-
troffenen zu minimieren. Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerin ihre Planung den zwischenzeitlich
geänderten gesetzlichen Bestimmungen angepasst.
132
Zu 2.3: (Genehmigungen, Erlaubnisse)
Zu 2.3.1: (Wasserhaushalt)
Zu 2.3.1.1: (Wasserrechtliche Genehmigung)
Neben der Planfeststellung ist eine Bewilligung oder Erlaubnis nicht erforderlich, wenn im Rahmen
eines Planfeststellungsverfahrens über die Benutzung eines Gewässers entschieden wird
(§ 19 WHG).
Das Einvernehmen wurde mit Schreiben der Wasserbehörde Segeberg vom 27.01.2015 hergestellt.
Zu 2.3.2: (Landschaftspflege)
Zu 2.3.2.1: (Genehmigung des Eingriffs in Natur und Landschaft)
Es wird auf § 17 BNatSchG i.V.m. § 11 LNatSchG verwiesen. Die mit der Realisierung des Vorha-
bens verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft können gemäß § 15
Abs. 2 BNatSchG vollständig ausgeglichen oder ersetzt werden. Die Unvermeidbarkeit von Beein-
trächtigungen gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG ist dargelegt. Die mit Durchführung des Vorhabens ver-
bundenen Eingriffe in Natur und Landschaft werden gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG vollständig ausge-
glichen oder ersetzt. Die erforderlichen Ersatzmaßnahmen werden im vom Eingriff betroffenen Natur-
raum gemäß ÖkokontoV durchgeführt. Die agrarstrukturellen Belange gemäß § 15 Abs. 3 BNatSchG
i.V.m. § 9 Abs. 4 LNatSchG sind entsprechend berücksichtigt worden. Hierbei wurde gemäß § 15
Abs. 3 BNatSchG vorrangig geprüft, ob die Kompensation auch durch Maßnahmen der Entsiegelung,
durch Maßnahmen der Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder
Pflegemaßnahmen erbracht werden kann. Dies ist in Anlage 8 der Planfeststellungsunterlage dargelegt
worden. Diesen Vorgaben wird die planfestgestellte Energieleitung gerecht.
Der im Plan dargestellte Eingriff in Natur und Landschaft wird demzufolge zugelassen.
Gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 11 Abs. 1 LNatSchG wurde das Einvernehmen zum Aus-
gleich und zum Ersatz sowie das Benehmen zu den erforderlichen Entscheidungen gemäß § 15
BNatSchG mit Schreiben vom 17.02.2015 (Aktenzeichen: V538-5313.1-Audorf_HH_Nord) mit der
obersten Naturschutzbehörde hergestellt.
133
Zu 2.3.2.2: (Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Verboten des § 27 a LNatSchG)
Die Baufeldfreimachung beinhaltet unter anderem die Beseitigung von Bäumen, Hecken, Gebüschen
und anderen Gehölzen. Gemäß des § 27 a LNatSchG ist dies im Zeitraum vom 15. März bis 30. Sep-
tember verboten. Eine Befreiung von den Verboten kann, wenn dies aus Gründen des öffentlichen In-
teresses notwendig ist, gewährt werden. Das Vorhaben wird im Öffentlichen Interesse durchgeführt.
Für die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen - z.B. für die Haselmaus - ist die Entnahme
von Gehölzen ggf. bereits ab Anfang September erforderlich, um den Bauablauf zu gewährleisten.
Maßgebend sind dessen ungeachtet die Bauzeiträume, die sich aus der artenschutzrechtlichen Prüfung
nach § 44 (1) BNatSchG ergeben. Somit gehen die Vermeidungsmaßnahmen nach § 44 (1) der Ein-
haltung des § 27 a LNAtSchG vor.
Auf die Nebenbestimmungen in Ziffer 2.3.6 wird verwiesen. Die Verbote zu den Fristen für die Be-
seitigung von Gehölzen des § 39 Abs. 5 BNatSchG werden nicht berührt, da diese nicht für geneh-
migte Eingriffe nach § 15 BNatSchG geltend sind.
Zu 2.3.2.4: (Zulässigkeit gemäß § 34 BNatSchG – Natura 2000)
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre
Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln
oder im Zusammenhang mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu be-
einträchtigen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchti-
gungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandtei-
len führen kann, ist es nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Nur unter den Voraussetzungen des §
34 Abs. 3 BNatSchG darf ein Projekt abweichend von Absatz 2 der Norm ausnahmsweise zugelassen
oder durchgeführt werden; können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Le-
bensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, ist eine Abweichung nur unter den einge-
schränkten Voraussetzungen nach § 34 Abs. 4 BNatSchG statthaft.
Das planfestgestellte Vorhaben überspannt die Schutzgebiete „ Wehrau und Mühlenau“ (DE 1724-
302), Mittlere Stör, Bramau“ (DE 2024-391) und das „Osteraustal“ (DE 2026-303). Weitere FFH-
Gebiete bzw. Natur- und Landschaftsschutzgebiete werden befinden sich in räumlicher Nähe zur plan-
festgestellten Energieleitung.
Die Vorhabenträgerin hat deshalb mehrere FFH-Verträglichkeitsprüfungen vorgelegt, die jeweils in
Anlehnung an den „Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau“ des Bun-
desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (2004) und das dazugehörige „Gutachten
134
zum Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau“ (2004) erstellt worden
sind.
Nach den nachvollziehbaren und plausiblen FFH-Verträglichkeitsprüfungen, die nach Überzeugung
der Planfeststellungsbehörde methodisch nicht zu beanstanden sind, ist das Vorhaben mit den Erhal-
tungszielen der betroffenen Schutzgebiete verträglich, und zwar auch im Zusammenwirken mit ande-
ren Projekten oder Plänen. Die Prüfungen der Verträglichkeit haben durchweg ergeben, dass das Pro-
jekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gebiete in ihren für die Erhaltungsziele oder Schutz-
zwecke maßgeblichen Bestandteilen führen kann.
Die Planfeststellungsbehörde schließt sich dem Ergebnis der Fachprüfungen gemäß § 34 BNatSchG
für die Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung:
Vogelschutzgebiete:
• SPA Staatsforsten Barlohe (DE 1823-401)
Das Gebiet umfasst mehrere benachbarte Wälder auf Altmoränen der Hohenweststedter Geest. Dabei
handelt es sich überwiegend um alte Laubwälder mit größeren Altholzbeständen und Totholzanteilen.
Insbesondere die Altwaldbestände sind Brutplatz von Uhu, Schwarzstorch, Mittel- und Schwarz-
specht, See- und Fischadler, Rotmilan und Wespenbussard.
Ziel ist die Erhaltung mehrerer benachbarten Wälder auf Altmoränen der Hohenweststedter Geest mit
alten Waldkernen und einer bedeutenden Brutvogelwelt – insbesondere des Mittelspechts. Das Vogel-
schutzgebiet liegt westlich der planfestgestellten Trasse.
Aufgrund des hohen Konfliktpotentials für den störungsempfindlichen und potentiell anfluggefährde-
ten Schwarzstorch (Anh. I VSchRL) sind mögliche vorhabensbedingte Beeinträchtigungen dieser Art
detailliert geprüft worden. Die geplanten Maststandorte M 34 bis M 37 liegen in einem Abstand von
310 bis 540 Metern zur östlichen Schutzgebietsgrenze beim „Holtorfer Gehege“; die geplanten Mast-
standorte M 45 bis M 47 östlich des „Geheges Himmelreich“ liegen in einem Abstand von 990 bis
1200 Metern. Insgesamt betrachtet bestehen aufgrund der Eignung der Waldbestände zwischen den
potentiellen Brutstandorten des Schwarzstorchs und geplanten Maststandorten Abstände von mehr als
1 km. Baubedingte Störungen auf die Art können ausgeschlossen werden.
Im Ergebnis sind unter Berücksichtigung der vorhabenbezogenen Maßnahmen zur Schadensbegren-
zung (Erdseilmarkierung) keine erheblichen Beeinträchtigungen der Vogelarten nach Anhang I der
FFH-RL Arten zu erwarten.
• Wälder im Aukrug (DE 1924-401)
Das Gebiet zeichnet sich durch ein großflächiges weitgehend naturnahes Waldgebiet aus. Es besteht
eine enge Verzahnung zu Grünländern, Heiden, naturnahen Bächen und Trockentälern. Insbesondere
die Altwaldbestände sind Brutplatz Schwarzstorch, Schwarzspecht, Seeadler, Rotmilan, Zwerg-
schnäpper und Wespenbussard.
135
Ziel ist die Erhaltung reproduktionsfähiger Brutvogelgemeinschaften im zentralen Bereich des
Aukrugs mit natürlich ausgeprägten Altmoränenwäldern. Das Vogelschutzgebiet liegt westlich der
planfestgestellten Trasse.
Im Ergebnis sind unter Berücksichtigung der vorhabenbezogenen Maßnahmen zur Schadensbegren-
zung (Erdseilmarkierung) keine erheblichen Beeinträchtigungen der Vogelarten nach Anhang I der
FFH-RL Arten zu erwarten.
• Kisdorfer Wohld (DE 2126-401)
Bei den Wäldern des „Kisdorfer Wohlds“ handelt es sich in weiten Teilen um alte Laubwäldern mit
großen Altholzbeständen und Totholzanteilen. Die Waldbestände sind in eine strukturreiche Agrar-
landschaft eingebettet und werden im Südteil von der Bredenbek durchflossen. Insbesondere die Alt-
waldbestände sind Brutplatz von Schwarzstorch, Mittel- und Schwarzspecht, Uhu und Wespenbus-
sard. Am Waldrand tritt der Neuntöter auf, an der Bredenbek finden sich Lebensräume für Gebirgs-
stelze und Eisvogel.
Aufgrund des hohen Konfliktpotentials für den störungsempfindlichen und potentiell anfluggefährde-
ten Schwarzstorch (Anh. I VSchRL) sind mögliche vorhabensbedingte Beeinträchtigungen dieser Art
detailliert geprüft worden. Insgesamt betrachtet bestehen zwischen den potentiellen Brutstandorten
des Schwarzstorchs und geplanten Maststandorten Abstände von mehr als 800 m. Im Ergebnis sind
unter Berücksichtigung der vorhabenbezogenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (Erdseilmar-
kierung und Verdichtung der Markierungen im Bereich der Masten 140 – 145) keine erheblichen Be-
einträchtigungen der Vogelarten nach Anhang I der FFH-RL Arten zu erwarten.
FFH- Gebiete:
• Wehrau und Mühlenau (DE 1724-302)
Bei dem Schutzgebiet handelt es sich um das Fließgewässersystem der Wehrau und Mühlenau. Ziel
ist die Erhaltung eines mäandrierenden naturnahen Fließgewässersystems mit niedrigen überwiegend
gehölzbestandenen Ufern, durchgängiger Sohle, Tief- und Flachwasserbereichen, flutender Wasserve-
getation und vielfältiger Sedimentstruktur. Das Gebiet wird vom Vorhaben überspannt. Obwohl eine
direkte Flächeninanspruchnahme des in der Wehrau ausgebildeten Lebensraumtyps 3260 für beide
Trassenvarianten I und II nicht gegeben ist, sind potenzielle baubedingte Beeinträchtigungen infolge
der geringen Entfernung von zwei geplanten Maststandorten (M11 und M13) möglich. Zur Vermei-
dung der baubedingten Sedimenteinträge sind als Maßnahme zur Schadensbegrenzung Tabuzonen
entlang der betreffenden Fließgewässerabschnitte der Wehrau und der Reidsbek einzurichten, die ge-
genüber dem angrenzenden Baufeld durch eine stabile Einzäunung abgegrenzt werden.
• Mittlere Stör, Bramau und Bünzau (DE 2024-391)
Das Gewässersystem der mittleren Stör und ihrer Zuflüsse Bramau und Bünzau sowie in der Regel ein
beidseitiger Gewässerrandstreifen von je 10 m Breite bzw. Teile der jeweiligen Talräume – im Drei-
eck zwischen Bad Bramstedt, Kellinghusen und Aukrug – sind vom Land Schleswig-Holstein als be-
136
sonderes Schutzgebiet gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) zur Aufnahme in das eu-
ropäische Schutzgebietssystem Natura 2000 unter der Kennziffer DE 2024-391 „Mittlere Stör, Bra-
mau und Bünzau“ gemeldet worden. Im Schutzgebiet ist ausschließlich der Lebensraumtyp 3260
(Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Cal-
litricho-Batrachion) vertreten, der zwar in allen Fließgewässern des Schutzgebietes ausgebildet ist,
sich aber durchweg in einem schlechten Erhaltungszustand befindet. Obwohl eine direkte Flächenin-
anspruchnahme des in der Ohlau ausgebildeten Lebensraumtyps 3260 potenzielle baubedingte Beein-
trächtigungen infolge der geringen Entfernung eines geplanten Maststandortes möglich. Zur Vermei-
dung der baubedingten Sedimenteinträge sind als Maßnahme zur Schadensbegrenzung Tabuzonen
entlang der Fließgewässerabschnitte der Ohlau einzurichten, die gegenüber dem angrenzenden Bau-
feld durch eine stabile Einzäunung abgegrenzt werden.
• Osterautal (DE 2026-303)
Das Gebiet umfasst den Talraum der Osterau zwischen Bad Bramstedt und Heidmühlen und den be-
gleitenden Mooren und Heiden. Ziel ist die Erhaltung eines naturnahen repräsentativen Fließgewäs-
serabschnittes der Holsteinischen Geest mit naturraumtypischen Biotopkomplexen,- übergängen und
–mosaiken, insbesondere auch als Lebensraum für Neunaugenarten. Das Gebiet wird vom Vorhaben
überspannt. Während der Maststandort Nr. 117 der geplanten 380-kV-Leitung mit etwa 54 m Abstand
zur FFH-Gebietsgrenze und mit gut 90 m Abstand zur Osterau (Ausprägung mit LRT 3260) in einer
Entfernung zum Schutzgebiet bzw. zu Lebensraumtypen liegt, bei der erhebliche baubedingte Beein-
trächtigungen ausgeschlossen werden können, befindet sich ein Maststandort der bestehenden 220-
kV-Leitung unmittelbar an der nördlichen Gebietsgrenze. Südlich angrenzend ist hier intensiv genutz-
tes Grünland ausgebildet und der Abstand des Maststandortes zur Osterau beträgt etwa 40 m. Dieser
Abstand wird als ausreichend angesehen, um erhebliche baubedingte Auswirkungen auf das Fließge-
wässer und damit auf den LRT 3260 ausschließen zu können, zumal die Zufahrt zur Baustelle von
Norden erfolgt und die Baustelleneinrichtungsfläche auf der nördlich angrenzenden Fläche geplant ist.
Diese Fläche ist zum FFH-Gebiet zusätzlich durch einen linearen Gehölzbestand abgetrennt. Maß-
nahmen zur Schadensbegrenzung sind somit nicht erforderlich.
• Hasenmoor (DE 2025-303)
Das Hasenmoor ist ein ehemals großräumiges Hochmoor in der Holsteinischen Vorgeest. Das Ziel ist
die Erhaltung des vielgestaltigen Hochmoorkomplexes mit hoher Anzahl standörtlich unterschiedli-
cher Moorlebensräume. Das Gebiet befindet sich ca. 900 m vom Vorhaben entfernt, so dass Auswir-
kungen auf die charakteristische Art der Lebensraumtypen anzusehenden und im Gebiet brütenden
Kranich nicht ausgeschlossen werden können. Im Ergebnis sind unter Berücksichtigung der vorha-
benbezogenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (Erdseilmarkierung) keine erheblichen Beein-
trächtigungen auf die Erhaltungsziele des Gebietes zu erwarten.
• Kaltenkirchener Heide (DE 2125-334)
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Das Gebiet umfasst einen Moor-Heidekomplex der Geest sowie den Quellbereich der Schirnau. Ziel
ist die Erhaltung eines großflächigen naturnahen, standorts- und naturraumtypischen Geestlebens-
raumkomplexes als Offenlandschaft mit geringem Gehölz- und Waldanteil, u.a. mit Borstgrasrasen,
trockenen Sandheiden, trocken- und Magerrasen, Feuchtheiden, Moor- und Moorübergangsstadien
sowie den Quellbereichen der Shirnau, einen naturgemäßen Grund- und Bodenwasserhaushalt, der
nährstoffarmen Grundsituation und unbeeinträchtigter Bodenstrukturen. Das Gebiet befindet sich ca.
500 m vom Vorhaben entfernt, so dass aufgrund der Erhaltungsziele und der Wirkfaktoren des Vor-
habens Beeinträchtigungen des Gebietes, deren charakteristische Vogelarten und Lebensraumtypen si-
cher ausgeschlossen werden können.
Gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 11 Abs. 1 LNatSchG wurde das Einvernehmen zum Aus-
gleich und zum Ersatz sowie das Benehmen zu den erforderlichen Entscheidungen gemäß § 15
BNatSchG mit Schreiben vom 17.02.2015 (Aktenzeichen: V538-5313.1-Audorf_HH_Nord) mit der
obersten Naturschutzbehörde hergestellt.
Zu 2.3.2.5: (Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1
BNatSchG (Artenschutz))
Die §§ 44 ff. BNatSchG regeln den besonderen Artenschutz. Hiervon sind die besonders bzw. streng
geschützten Arten im Sinne des BNatSchG erfasst.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG sind besonders geschützte Arten:
- Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der EG-ArtSchV aufgeführt sind (lit. a)),
- nicht darunter fallende Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführt sind sowie
europäische Vogelarten (lit. b)) sowie
- Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 BNatSchG, d.h. der BArt-
SchV, dort Spalte 2 (§ 1 Satz 1 BArtSchV), aufgeführt sind (lit. c)).
- Europäische Vogelarten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. b) bb) BNatSchG sind gem. § 7 Abs. 2
Nr. 12 BNatSchG in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Art. 1 der VS-RL.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG sind streng geschützte Arten besonders geschützte
Arten, die
-in Anhang A der EG-ArtSchV,
-in Anhang IV der FFH-RL oder
-in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. BNatSchG, d.h. der BArtSchV, dort Spalte 3 (§ 1 Satz 2
BArtSchV) aufgeführt sind.
138
Zentrale Vorschrift für den besonderen Artenschutz ist die Regelung des § 44 BNatSchG, die für den
Schutz besonders geschützter Arten bzw. streng geschützter Arten unterschiedliche Regelungen nor-
miert. Neben die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG treten in Absatz 2 Nr. 1 der Norm Be-
sitz-, in Absatz 2 Nr. 2 der Norm Vermarktungsverbote. Mit der Vorschrift des § 44 Abs. 5
BNatSchG hat der Gesetzgeber besondere Regelungen für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in
Natur und Landschaft getroffen; der Anwendungsbereich dieser Privilegierung ist durch die jüngste
Rechtsprechung des BVerwG (s. Urteil vom 14.07.2011 – 9 A 12.10, BVerwGE 140, 149) erheblich
relativiert worden. Unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG können von den Verboten
des § 44 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.
Diesen artenschutzrechtlichen Anforderungen wird das planfestgestellte Vorhaben gerecht.
Die Vorhabenträgerin hat zur Berücksichtigung des Artenschutzes auf der Grundlage des § 44 Abs. 1
BNatSchG i.V.m. Art. 5 der VS-RL und Art. 12 bzw. 13 der FFH-RL einen AFB vorgelegt (s. Anlage
M 02 der Planfeststellungsunterlagen). Grundlage des Fachgutachtens ist insbesondere die vom LBV
S-H erarbeiteten Arbeitshilfe „Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ in der Fas-
sung nach der Novellierung des BNatSchG vom 12.12.2007 (Stand: 2013).
Mit dem AFB überprüfen die Fachgutachter, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG
betroffen, d.h. verletzt sind. Gegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfungen sind
- alle durch Aufnahme in den Anhang IV der FFH-RL streng geschützten Arten,
- alle in Anhang A der EG-ArtSchV gelisteten Arten, - alle in Anlage 1 der BArtSchV in Spalte 3 gelisteten, d.h. streng geschützten Arten
Sowie
- alle europäischen Vogelarten gewesen.
Eine vertiefte Prüfung und eingehende Konfliktbeschreibung ist für die europäischen Vogelarten, die
im Wirkraum potentiell vorkommen können oder tatsächlich nachgewiesen wurden, erfolgt, d.h. für
die
-Arten nach Anhang I der VS-RL,
-Arten nach Art. 4 Abs. 2 der VS-RL,
-gefährdete Arten (Kategorien 0 bis 3 und R der Roten Listen Schleswig-Holstein und / oder Deutsch-
land),
-streng geschützte Arten nach Anlage 1 der BArtSchV,
-Arten mit speziellen artbezogenen Ansprüchen an ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, denen ein
Ausweichen in andere adäquate Lebensräume nicht ohne weiteres möglich ist, sowie
- im Anhang A der EG-ArtSchV gelistete Vogelarten.
139
Unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen treten keine Zugriffsverbo-
te gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG ein. Auf die Nebenbestimmungen
wird verwiesen.
Faunistische Erfassungen und Potentialeinschätzung im Untersuchungsraum, mögliche artenschutz-
rechtliche Konflikte und erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote
nach § 44 (1) BNAtSchG:
Für die Planung des Vorhabens ist ein faunistisches Fachgutachten erstellt worden, auf dessen Grund-
lage der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag erarbeitet worden ist. Die Ergebnisse des Artenschutz-
rechtlichen Fachbeitrages sind in den Landespflegerischen Begleitplan aufgenommen worden, und
entsprechende Maßnahmen entwickelt worden. (Materialband M 02 und Anlage 8 des festgestellten
Plans). Im Planungsgebiet sind Arten des Anh. IV der FFH-RL (Fledermäuse, Haselmaus, Amphibien,
Reptilien) und Arten der Europäischen Vogelschutzrichtlinie (europäische Brutvögel) nachgewiesen
worden, oder weisen ein Potential im Untersuchungsgebiet auf. Bei einer Potentialeinschätzung wird
unterstellt, dass grundsätzlich jeder geeignete Lebensraumkomplex innerhalb des Verbreitungsgebiets
der betrachteten Art tatsächlich besiedelt ist. Im Falle einer Beschädigung oder Zerstörung dieser (po-
tentiellen) Lebensstätten sind ihre Funktionen vollumfänglich durch artenschutzrechtliche Vermei-
dungsmaßnahmen zu wahren und zu sichern.
Dies ist durch die Planung und Erstellung eines umfangreichen Konzeptes in der landespflegerischen
Begleitplanung insbesondere zur Vermeidung von Tötungen im Baustellenbereich erfolgt (LBP, An-
lage 8 des festgestellten Plans).
Das methodische Vorgehen zur faunistischen Datenerfassung kann die Häufigkeit sowie die Vertei-
lung der Arten und deren Lebensstätten in ausreichender Weise darstellen, sodass eine nachvollzieh-
bare Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Artengruppen erfolgen konnte. Die faunis-
tischen Untersuchungen bilden somit eine plausible Grundlage zur Prüfung der artenschutzrechtlichen
Betroffenheiten und der Entwicklung von ggf. artenschutzrechtlich erforderlichen (Vermeidungs-)
Maßnahmen.
Für 11 gefährdete Brutvogelarten, 9 Fledermausarten, 5 Amphibienarten, Haselmaus und Schlingnat-
ter wurde eine artenschutzrechtliche Einzelfallprüfung durchgeführt. Die artenschutzrechtliche Prü-
fung für ungefährdete Brutvogelarten ist in sogenannten „Gilden“ erfolgt, soweit sie ähnliche Habi-
tatansprüche besitzen. Für die Bearbeitung und Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange ist die
Arbeitshilfe „Artenschutzrecht in der Planfeststellung“, 2013 (LBV/AfPE) herangezogen worden.
Avifauna:
140
Grundlage für die avifaunistische Bewertung bildet die großräumige Betrachtung des Vogelzugge-
schehens in Schleswig Holstein, sowie die Darstellung aller bedeutenden Brut- und Rastvogellebens-
räume im näheren und weiteren Umfeld der geplanten Trasse. Hinsichtlich der anlagenbedingten
Auswirkungen (Kollisionswirkung) beim Freileitungsbau ist das Untersuchungsgebiet auf das Vogel-
zuggeschehen, bedeutende Vogellebensräume sowie Vorkommen von Großvogelarten in einem ent-
sprechend erweiterten Trassenbereich mit betrachtet worden.
I. Vogelzuggeschehen: Das Vogelzuggeschehen wurde durch eine aussagekräftige Literaturaus-
wertung bearbeitet, wobei Ergebnisse verschiedener Arbeiten ausgewertet worden sind. Hier-
bei wurde der Raum Schleswig Holstein betrachtet. Es ist im gesamten Trassenverlauf von ei-
nem Breitfrontvogelzug von Wasser- und Landvögeln auszugehen. Von Freilanderfassungen
wurde abgesehen, da das Betrachtungsgebiet nicht an besonders prägnanten oder bekannten
Zugkorridoren liegt, und somit die vorhandenen Daten als ausreichend angesehen worden
sind.
II. Bedeutende Vogellebensräume: Bedeutende Vogellebensräume sind großräumig dargestellt
worden, so dass auch mögliche Beziehungen der Gebiete untereinander betrachtet werden
konnten. Dabei sind alle wichtigen Brut- und/oder Rastgebiete mit internationaler, nationaler
oder regionaler/lokaler Bedeutung dargestellt und bewerten worden (EU- Vogelschutzgebiete,
Important Bird Areas (IBA; syn: Bedeutende Vogelschutzgebiete), FFH- Gebiete oder Natur-
schutzgebiete mit besonderer avifaunistischer Bedeutung, lokal bedeutende Gebiete).
Für die randlich liegenden Rastgebiete „Wildes Moor und Hasenmoor“ erfolgte eine Datenab-
frage bei der ornithologischen Arbeitsgemeinschaft (OAG SH/HH). Geeignete Rastflächen
bzw. potentielle Wertflächen für gegenüber Scheuchwirkung empfindlichen Artengruppen wie
Limikolen, Gänse, Enten und Schwäne wurden im Rahmen von mehreren Geländebegehungen
unter Berücksichtigung einer luftbild- und kartengestützten Geländeanalyse identifiziert, um
die Bedeutung für Rastvögel zu dokumentieren und einzuschätzen. Da für Schwarm bildende
Rastvogelarten wie Star, Rot- und Wacholderdrossel, Buch- und Bergfink sowie verschiedene
Möwenarten die Empfindlichkeit gegenüber Scheuchwirkungen als gering eingestuft wurde,
ist eine genaue Kartierung dieser Rastbestände im Trassenkorridor nicht erforderlich gewor-
den.
III. Großvogelarten: Es erfolgte eine großräumige Erhebung von aktuellen Brutvorkommen und
Brutverbreitung ausgewählter Großvogel- Arten im Untersuchungsgebiet sowie angrenzender
Bereiche (Rohrdommel, Weißstorch, Schwarzstorch, Seeadler, Rotmilan, Wespenbussard,
Rohrweihe, Wiesenweihe, Kranich, Uhu sowie ungefährdete bzw. nicht im Anhang I der EU
Vogelschutzrichtlinie aufgeführte Großvogelarten wie Graureiher, Graugans und Höcker-
schwan). Hierfür erfolgte eine umfassende Datenabfrage beim LLUR und entsprechenden
141
Vereinen und Verbänden (z.B. Projektgruppe Seeadlerschutz, Landesjagdverband, Michael-
Otto-Institut im NABU), eine Literaturauswertung und Expertenbefragungen.
IV. Brutvögel: Aufgrund der Größe des Untersuchungsgebietes, sowie aufgrund der vergleichsweise
geringen Empfindlichkeit von Singvogelarten gegenüber Freileitungen ist es methodisch als
ausreichend betrachtet worden, die Brutvögel in ausgewählten Probeflächen zu kartieren.
Die 19 Probeflächen – insgesamt 1061,8 ha- wurden so repräsentativ gewählt, dass sie hin-
sichtlich Biotoptypenausstattung einen weitgehend typischen und damit vergleichbaren Land-
schaftsausschnitt darstellen, sowie vor dem Hintergrund, dass in ihnen eine hohe Anzahl an
gegenüber Freileitungen vergleichsweise empfindlichen Arten zu erwarten ist. Die Auswahl
der Probeflächen erfolgte in einem 600m (beidseitig der Trasse 300m) breiten Korridor. Die
Auswahl der Probeflächen, sowie das methodische Vorgehen sind mit der oberen Natur-
schutzbehörde- dem LLUR- abgestimmt worden. Basierend auf Erkenntnissen von Meidungs-
verhalten wird davon ausgegangen, dass jenseits dieses Korridors keine für Brutvogelarten re-
levanten Beeinträchtigungen mehr auftreten.
Die Ergebnisse dieser Erfassungen konnten als Potential auf die nicht erfassten Bereiche über-
tragen werden, da der gesamte Untersuchungsraum in entsprechende Landschaftsausschnitte -
auf Grundlage der Biotoptypenausstattung (Habitatstruktur) - bestimmt und zugeordnet wurde.
Das methodische Vorgehen zur Datenerfassung entspricht den „Empfehlungen zur Berück-
sichtigung der tierökologischen Belange bei Leitungsbau auf der Höchstspannungsebene“
LLUR 2013. Die kartierten Probeflächen (Revierkartierung) sind mit der oberen Naturschutz-
behörde abgestimmt worden.
Avifaunistische Vorkommen im Planungsraum für die eine Konfliktanalyse durchgeführt worden
ist:
Artenschutzrechtliche Prüfung Gildenbetrachtung: Gilde der Bodenbrüter des Offenlandes, Gilde
der Gehölzfreibrüter, Gilde der Gehölzhöhlenbrüter, Gildenprüfung Rastvögel, Gildenprüfung
Zugvögel
Artenschutzrechtliche Prüfung Einzelfallbetrachtung: Braunkehlchen, Großer Brachvogel, Feldler-
che, Heidelerche, Kiebitz, Kranich, Neuntöter, Seeadler, Wachtel, Wachtelkönig, Weißstorch,
Wiesenweihe, Schwarzstorch,
Mögliche Konflikte:
Baubedingte Schädigungen, Störungen durch den Baubetrieb, anlagenbedingter Lebensraumverlust
(Masten) sowie Scheuchwirkung (Spannfelder), Leitungsanflug.
Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen nach § 44 Abs. 1
Nr. 1-3 BNatSchG:
142
Vermeidung während der Bauausführung:
- Artspezifische jahreszeitliche Bauzeitenregelungen
- Zeitliche Beschränkung von Rammarbeiten auf 30 min mit anschließender Pause von mindestens
60 min
- Kontrolle der zurückzubauenden Masten auf Nester (Greif- und Rabenvögel) vor Brutbeginn,
- Spezielle Bauzeitenregelung Mast M 164 bis M 169 (Ausschluss Störungen Weißstorch, Seeadler)
wenn die artspezifische Bauzeitenregelung aus speziellen Gründen des Bauablaufs (unzumutbare Ein-
schränkungen im Bauablauf) nicht einzuhalten ist, können weitere Vermeidungsmaßnahmen zum
Einsatz kommen:
- Vergrämungsmaßnahmen vor Beginn der Brutzeit auf Offenlandstandorten (Acker- und Intensiv-
grünland)
- Besatzkontrolle (nur Brachen, Ruderalvegetation, Säume, Extensivgrünland) mit Negativnachweis
- Bei positiver Besatzkontrolle ist die Bauausführung erst wieder nach flüggewerden der Jungvögel
fortzusetzen
- Beseilung mittels Helikopter
- Aufstellen von Gerüsten zur Vermeidung von Eingriffen in Gehölze beim Vorseilzug
Anlagenbedingte Vermeidung:
- Umgehende und dauerhafte Markierung der gesamten Freileitung/ beider Erdseile mit geeigneten
Vogelschutzmarkierungen im alternierenden Verlauf von 40m pro Erdseil als Kollisionsschutz
- Verengung der Vogelschutzmarkierungen im alternierenden Verlauf von 30m pro Erdseil als Kolli-
sionsschutz bei Vorkommen von Großvogelbrutstandorten im Nahbereich der Freileitung
- Rückbau der bestehenden 220- kV- Bestandsleitung
Fledermäuse:
Im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen von Fledermäusen sind Erfassungen in ausgewählten
Probeflächen in Wald- und Gehölzbereichen mit Konfliktpotential durchgeführt worden. Somit er-
folgte eine exklusive Geländeuntersuchung in besonders geeigneten Fledermausräumen. Das Ziel der
Erfassungen dieser Tiergruppe war, einen Überblick über das Artenspektrum, sowie die Häufigkeit
von Fledermäusen in allen von geplanten Trassenvarianten durchschnittenen oder tangierten Wald-
und sonstigen größeren Gehölzbeständen zu erhalten. Die Untersuchungsmethodik richtete sich nach
dem Lebensraumpotential der Gehölzbestände für Fledermäuse.
Fledermausvorkommen im Planungsraum für die eine Konfliktanalyse durchgeführt worden ist:
Wasserfledermaus, Teichfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus,
Braunes Langohr, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus.
143
Mögliche Konflikte: Baubedingte Schädigungen, Störungen, bau- und anlagenbedingter Lebensraum-
verlust.
Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen nach § 44 Abs. 1
Nr. 1-3 BNatSchG:
Vermeidung während der Bauausführung:
o Artspezifische jahreszeitliche Bauzeitenregelungen
o Verschluss von Baumhöhlen mit potentieller Winterquartiereignung
wenn die artspezifische Bauzeitenregelung aus speziellen Gründen des Bauablaufs (unzumutbare Ein-
schränkungen im Bauablauf) nicht einzuhalten ist, können ggf. weitere Vermeidungsmaßnahmen zum
Einsatz kommen:
o Endoskopische Besatzprüfung von Bäumen mit Wochenstuben und Verschluss der
Höhlungen
o Endoskopische Besatzprüfung von Bäumen mit Winterquartieren und Verschluss der
Höhlungen
o Besatzkontrolle von Bäumen mit potentiellen Tagesquartier mit Negativnachweis
Anlagenbedingte Ausgleichsmaßnahmen:
o Ersatz von verlustigen Winterquartieren und Wochenstuben
144
Amphibien, Reptilien, Haselmaus:
Für weitere Tiergruppen (Amphibien, Reptilien, Haselmaus), für welche insbesondere durch baube-
dingte Auswirkungen artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind, erfolgte auf Grundlage einer
Datenabfrage eine Potentialeinschätzung.
Arten, für die eine Konfliktanalyse durchgeführt worden ist:
Haselmaus, Kammmolch, Moorfrosch, Laubfrosch, Knoblauchkröte, Kreuzkröte, Schlingnatter
Mögliche Konflikte: Baubedingte Schädigungen, bau- und anlagenbedingter Lebensraumverlust.
Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen nach § 44 Abs. 1
Nr. 1-3 BNatSchG:
Vermeidung während der Bauausführung (Haselmaus):
o Artspezifische jahreszeitliche Bauzeitenregelungen
wenn die artspezifische Bauzeitenregelung aus speziellen Gründen des Bauablaufs (unzumutbare Ein-
schränkungen im Bauablauf) nicht einzuhalten ist, können weitere Vermeidungsmaßnahmen zum
Einsatz kommen:
o Besatzkontrolle
o Beseilung mittels Helikopter
Vermeidung während der Bauausführung (Amphibien, Reptilien):
o Artspezifische jahreszeitliche Bauzeitenregelungen
lediglich wenn die artspezifische Bauzeitenregelung aus speziellen Gründen des Bauablaufs (unzu-
mutbare Einschränkungen im Bauablauf) nicht einzuhalten ist, können ggf. weitere Vermeidungs-
maßnahmen zum Einsatz kommen:
o Besatzkontrolle und Baufeldinspektionen in Verbindung mit dem Aufstellen temporä-
rer Schutzzäune
o Beseilung mittels Helikopter
Die artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen werden durch entsprechend gekennzeichnete
Maßnahmen des LBP (Anlage 8.1 des festgestellten Plans), welche sich aus der artenschutzrechtlichen
Prüfung ergeben, sichergestellt. Vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen werden
nicht erforderlich.
145
Bei der Realisierung des Vorhabens treten unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und- Minimie-
rungsmaßnahmen für die im Untersuchungsraum (potentiell) vorkommenden Arten der FFH-RL Anh.
IV und europäischen Vogelarten keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m § 44 Abs. 5
BNatSchG ein.
Diese Folgerung ist nachvollziehbar und plausibel begründet, für die Planfeststellungsbehörde steht
hiernach fest, dass auf dieser Grundlage artenschutzrechtliche Belange dem Vorhaben nicht entgegen-
stehen.
Die Erteilung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG wird demnach für diese Vorhaben nicht
erforderlich.
Die Durchführung und Überwachung sowie Dokumentation der erforderlichen artenschutzrechtlichen
Maßnahmen erfolgt durch eine Ökologische Baubegleitung, so dass die fachliche Ausführung sicher-
gestellt ist.
Zu 2.3.2.8: (Nebenbestimmungen)
Die Nebenbestimmungen stellen sicher, dass gemäß § 15 BNatSchG i.V.m. § 9 LNatSchG vermeidba-
re Beeinträchtigungen unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb der bestimmten
Frist durch den Verursacher kompensiert werden und somit Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes
und des Landschaftsbildes gering gehalten werden.
Zu 1) Die mit den Vorhaben verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind gemäß § 15
BNatSchG in einer angemessenen Frist auszugleichen oder zu ersetzen. Durch die Nebenbe-
stimmung wird sichergestellt, dass eine zeitnahe Kompensation zum Eingriff erfolgt.
Zu 4) Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens sind alle vorhersehbaren Beeinträchtigungen durch
das planfestgestellte Vorhaben behandelt worden. Um jedoch die unvorhersehbaren Eingriffe in
Natur und Landschaft festzustellen, und entsprechend zu kompensieren, wird eine Nachbilanzie-
rung durchgeführt.
Zu 5) Die Umweltbaubegleitung soll die fachgerechte Umsetzung der im LBP (s. Anlage 8 der Plan-
feststellungsunterlagen) umfangreich dargestellten Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompen-
sationsmaßnahmen gewährleisten. Zu den zentralen Aufgaben zählt neben der Dokumentation
das Überwachen der Ausführung der Baumaßnahme hinsichtlich der Einhaltung der festgelegten
Schutzmaßnahmen sowie der anerkannten Regeln der Technik, der Umweltgesetzgebung und
der einschlägigen Verordnungen und Vorschriften.
146
Zu 7) Die Nebenbestimmung ergibt sich aus ist aus naturschutzfachlichen Gründen, sowie Gründen
der Wegenutzung durch Verkehr, sowie nach den gängigen einschlägigen Regelwerken und
Fachnormen - insbesondere RAS LP 2 und DIN 18915 bis 18920. Um eine Schädigung der
Kompensationsmaßnahmen im Stamm- und Wurzelbereich durch die Wegenutzung (Bodenver-
dichtung, Astbruch, sonstige Verletzungen von Bäumen) durch landwirtschaftlichen Verkehr
auszuschließen, soll der Pflanzabstand zum Fahrbahnrand/Wegesrand mindestens 3 m betragen.
Der Pflanzabstand zu Ein- oder Zufahrten soll entsprechend mindestens 3 m betragen, um eine
Beschädigung der Bäume beim Einbiegen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht zu behin-
dern. Diese fachliche Auffassung ist wird auch von der Obersten Naturschutzbehörde geteilt, die
durch ein Schreiben vom 02.02.2015 des MELUR (Aktenzeichen V 538-5313.1-Audorf-
HH/Nord) dieses der Planfeststellungsbehörde mitgeteilt hat.
Zu 9) Die Nebenbestimmung ergibt sich aus naturschutzfachlichen Gründen. Diese fachliche Auffas-
sung ist wird auch von der Obersten Naturschutzbehörde geteilt, die durch ein Schreiben vom
02.02.2015 des MELUR (Aktenzeichen V 538-5313.1-Audorf-HH/Nord) dieses der Planfest-
stellungsbehörde mitgeteilt hat.
Zu 21) bis 41) Die festgelegten Zeiträume und dargestellten Maßnahmen an den genannten Zufahrten
und Baustellenbereichen sind notwendige artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen zur
Vermeidung von Tötungen von Arten des Anhang IV der FFH- RL sowie europäischen Brut-
vogelarten gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG. Die Maßnahmen ori-
entieren sich an den Maßnahmenblättern der Anlage 8.1 des festgestellten Plans.
Brutvögel:
Gehölzbrüter: Durch die für die Bautätigkeiten erforderlichen Gehölzrodungen bzw. die erforderli-
chen Gehölzrückschnitte (betroffen sind sowohl Waldbestände als auch besonders hohe Einzelbäume
in Knicks und Feldgehölzen) kann es zur Zerstörung von Gelegen bzw. zu Verletzungen oder direkten
Tötungen von Nestlingen und / oder brütenden Altvögeln entweder durch die direkte Beseitigung der
Gehölze oder durch Baufahrzeuge (betrifft die Bodenbrüter) kommen.
Durch die vorgegebene Bauzeitenbeschränkung werden Schädigungen von Individuen der Gehölzbrü-
ter und Bodenbrüter und somit die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44
Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen.
In Einzelfällen kann für wenig strukturierte Bereiche eine Besatzkontrolle durch fachlich geschultes
Personal in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung erfolgen. Wird ein Besatz festgestellt,
unterbleibt der Gehölzrückschnitt so lange, bis nach einer erneuten Prüfung das Ende der brutzeitli-
chen Nutzung festgestellt wird.
147
Bodenbrüter: Durch die erforderliche Bauausführung innerhalb der Brutzeit von am Boden brütenden
Arten der Acker- und Grünlandstandorte kann es durch die Anlage der Zufahrten und durch Bautätig-
keiten innerhalb der Baufelder an den Maststandorten zu Verletzungen oder direkten Tötungen von
Nestlingen und / oder brütenden Altvögeln oder Zerstörung ,von Gelegen kommen. Darüber hinaus
können sich durch den Baubetrieb akustische und optische Störungen ergeben, die potenziell zu einer
Aufgabe von benachbarten Bruten führen können (störungsbedingte Tötungen).
Durch eine Vergrämung mittels Flatterbändern (Bewegung, Prädatorensimulation) kann eine Ansied-
lung der betreffenden Arten im Bereich der Zufahrten und Baufelder sowie des jeweiligen Umge-
bungsbereiches verhindert werden, sodass die Bautätigkeiten innerhalb der Brutzeit ohne Schädigun-
gen von Individuen der Arten durchgeführt werden können.
Bei Einrichtung der Vergrämungsmaßnahmen nach Beginn der Brutperiode ist eine Besatzkontrolle
vor Einrichtung der Maßnahme erforderlich. Sollte der betroffene Abschnitt Brutvorkommen aufwei-
sen, ist die Einrichtung der Vergrämung zu verschieben, bis die Brut abgeschlossen ist. Bei den ge-
nannten Bodenbrütern handelt es sich um Arten, für die die Anwesenheit von Flatterbändern eine ent-
sprechende Störwirkung ausübt.
Fledermäuse:
Durch die erforderliche Beseitigung von Einzelbäumen oder kleinen Gehölzbeständen während der
sommerlichen Aktivitätsphase der Fledermäuse kann es zu Verletzungen oder Tötungen von Ein-
zelindividuen kommen, die sich noch in Bäumen in ihren Tageseinständen oder Balzquartieren auf-
halten.
Eine Wochenstubennutzung kann in Beständen von Altbäumen > 30 cm Durchmesser nicht ausge-
schlossen werden, jedoch sind diese aufgrund struktureller Defizite (Baumarten neigen nicht zur Höh-
lenbildung aufgrund der Holzbeschaffenheit) nur in beschränktem Umfang zu erwarten. Der Verlust
vereinzelter potenzieller Wochenstubenquartierbäume ist artenschutzrechtlich nicht von Belang, da er
zu keiner wesentlichen Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Gesamtlebensstätte führt. Der
Quartierverlust wird durch die ökologische Baubegleitung bei Baudurchführung festgestellt, und ein
zusätzlicher Quartierausgleich ermittelt. Sofern erforderlich werden vorgezogene (vorgezogen zum
nächsten Funktionszeitraum) Ausgleichsmaßnahmen notwendig.
Durch die vorgegebene Bauzeitenbeschränkung werden Schädigungen von Individuen und somit die
Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen.
Ist eine Bauzeitenbeschränkung auf die Wintermonate nicht möglich, ist an den betreffenden Standor-
ten in der Nacht vor der Fällung eine (oder auch mehrere) sog. Horchbox(en) aufzustellen, mit denen
über den gesamten Nachtzyklus ein Quartierbesatz des betreffenden Baumes in Erfahrung gebracht
bzw. ausgeschlossen werden kann. Wird ein Besatz festgestellt, wird die Fällung solange ausgesetzt,
bis das Quartier nachweislich verlassen wurde. Unmittelbar nach Feststellung des Nicht- Besatzes
148
wird der Baum (die Gehölze) noch am selben Tag gefällt. Die Detektoren sind voreinzustellen, um
insbesondere Schwärmverhalten vor einem möglichen Quartier nachweisen zu können. Die Horch-
boxen sind mit einem Zeitstempel auszustatten, um mögliche Aktivitäten an den Gehölzen zeitlich
zuordnen zu können. Schwarmverhalten tritt vor allem frühmorgens bei der Rückkehr der Tiere in ih-
ren Tageseinstand in Erscheinung und kann auf diese Weise diagnostiziert werden. Alternativ oder in
Ergänzung zur Horchboxenmethode kann die Negativbesatzkontrolle auch über eine Begutachtung
der betroffenen Bäume vor ihrer Fällung erfolgen. Hierbei sind die Bäume von Personen mit artspezi-
fischen Fachkenntnissen auf das Vorhandensein von Tagesverstecken (Höhlen, Astbeugen, Rinden)
zu überprüfen.
Gehölze mit potentieller Wochenstubeneignung sind vor Fällung endoskopisch auf Besatz zu prüfen.
An besetzte Quartiere sind nach Abschluss der Kernwochenstubenzeit Reusen anzubringen. Dies darf
jedoch erst nach dem 01.08. erfolgen, da zu diesem Zeitpunkt die Jungtiere erst flugfähig werden.
Mit dieser Maßnahme wird eine Verletzung oder Tötung von Einzelindividuen und das Eintreten von
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Für
größere Gehölzbestände ist die Maßnahme nicht geeignet.
Vorseilzug:
Im Zuge der Beseilung – das Einziehen der Vorseile an den Masten von unten durch besiedelte Ge-
hölzbestände nach oben – kann es baubedingt zu Verletzungen oder Tötungen von Individuen der Ha-
selmaus oder von Brutvögeln kommen, wenn die Arbeiten innerhalb der Aktivitäts- bzw. Brutzeiten
durchgeführt werden. Weiterhin könnten Bodenbrüter im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzflä-
chen zwischen den Masten in den Spannfeldern betroffen sein, da für den Seilzug ohne Einsatz eines
Hubschraubers ein Befahren dieser Bereiche notwendig ist. Um dabei das Eintreten von artenschutz-
rechtlichen Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG auszuschließen, sind die beschriebenen
Methoden zur Beseilung der Masten zu verwenden.
Ziel einer Besatzkontrolle von konkreten Gehölzen vor dem Seilzug ist der Nachweis bzw. Negativ-
Nachweis von potenziell vorkommenden Haselmäusen. Bei Nachweis sind die Vorseile an anderer
Stelle im Gehölz hochzuziehen, so dass Schädigungen von Individuen ausgeschlossen werden kön-
nen.
Zu 36) und 38)
Das Anbringen von Vogelschutzmarkierungen an dem Erdseil auf der gesamten geplanten Freilei-
tungstrasse stellt zum einen eine artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme gemäß § 44 Abs. 1
BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG dar. Sie dient der Reduzierung des Anflugrisikos und damit
der Vermeidung der Tötung von Vögeln durch Anflug an das Erdseil. Zum anderen ist das Anbringen
149
der Vogelschutzmarkierung eine Schadensbegrenzungsmaßnahme gemäß § 34 BNatSchG zur Ver-
meidung erheblicher Beeinträchtigungen der folgenden Natura 2000-Gebiete:
• Staatsforsten Barlohe DE 1823-401, Spannfelder 18-67
• Wälder im Aukrug DE 1924-401, Spannfelder 58-94
• Kisdorfer Wohld DE 2126-401, Spannfelder 123-170
• Hasenmoor DE 2025-303, Spannfelder 113 – 128
Der vorgelegte AFB (s. Anlage M 02 der Planfeststellungsunterlagen) kommt zu dem Ergebnis, dass
zur Reduzierung des Anflugrisikos das Erdseil der gesamten Trasse der geplanten Freileitung mit Vo-
gelschutzmarkern auszustatten ist. Diese artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme dient der
Vermeidung der Tötung von mehreren Vogelarten durch Kollision mit dem nicht markierten Erdseil
(vgl. AFB, Anlage M 02 der Planfeststellungsunterlagen). Nur mit dieser Maßnahme kann als Ergeb-
nis der artenschutzrechtlichen Prüfung der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG entsprechend vermieden werden.
Das Reduzieren des Kollisionsrisikos ist ebenfalls erforderlich für die Verträglichkeit des Projektes
mit den Erhaltungszielen und den dafür maßgeblichen Bestandteilen der betroffenen Natura 2000-
Gebiete gemäß § 34 BNatSchG.
Die Planfeststellungsbehörde folgt diesen Aussagen der Vorhabenträgerininin und kommt ebenfalls
zu dem Ergebnis, dass eine Markierung des Erdseils der gesamten geplanten Trasse als Vermei-
dungsmaßnahme zwingend notwendig ist. Dabei handelt es sich als Markierungstyp um ein System
aus beweglich aufgehängten, abwechselnd schwarzen und weißen, ca. 0,50 m langen Kunststoffstä-
ben, die auf einer Trägerkonstruktion vormontiert sind (Vogelschutzfahnen mit beweglichen Markie-
rungslaschen). Dieses Markierungssystem wurde innerhalb eines Forschungsprojektes dreier Vogel-
schutzwarten entwickelt und stellt sich für die Planfeststellungsbehörde als das derzeit effektivste,
wissenschaftlich als geeignet nachgewiesene System zur Vermeidung von Vogelkollisionen an Frei-
leitungen dar. Damit wird aus Sicht der Planfeststellungsbehörde sichergestellt, dass die Vermei-
dungsmaßnahme nachweislich die ansonsten zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen wirksam
verhindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20.05, BVerwGE 128, 1, 27 Rn. 54 und 30
Rn. 62) und die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu Berücksichtigung finden.
Die Vogelschutzfahnen werden ausführlich in BERNSHAUSEN (2007, Hochspannungsfreileitungen
und Vogelschutz: Minimierung des Kollisionsrisikos, Bewertung und Maßnahmen zur Markierung
kollisionsgefährdeter Leitungsbereiche, Naturschutz und Landschaftsplanung 39) beschrieben.
BERNSHAUSEN (2007) gibt an, dass im Rahmen eines Forschungsvorhabens dreier Vogelschutz-
warten im Auftrage der RWE Ansätze für effektivere Vogelschutzmarkierungen erarbeitet wurden.
Die Aufgabe bestand darin, Markierungen zu entwickeln, die folgende Kriterien zu erfüllen hatten:
150
- Effizienz für Vogelschutz (schwarz-weiß, Blinkeffekt und somit gute Wahrnehmbarkeit auch bei
schlechten Sichtverhältnissen),
- beständig gegen Witterung, Schwingungen und UV-Strahlung,
- Langlebigkeit (mindestens 30 Jahre),
- keine Beeinflussung der statischen Parameter der Leitung,
- einfache und schnelle Montage, und Montage möglichst ohne Freischaltung der Leitung
Es sollen Marker Verwendung finden, die die oben genannten Kriterien in vollem Umfang erfüllen.
Im Ergebnis des Forschungsvorhabens führte dies zu den bereits beschriebenen Markern, s beweglich
aufgehängten, abwechselnd schwarzen und weißen, ca. 0,50 m langen Kunststoffstäben, die auf einer
Trägerkonstruktion aus Aluminium vormontiert sind (Vogelschutzfahnen).
Vorläufige Auswertungen umfangreicher Untersuchungen im Trassenbereich der RWE Alfsee (Nie-
dersachsen) mit den neu entwickelten Vogelschutzfahnen zeigte eine Verringerung des Vogelschlagri-
sikos in einer Größenordnung um über 90 % (BERNSHAUSEN 2007). Weiter gibt BERNSHAUSEN
(2007) an, das seine neu entwickelten und oben beschriebenen Markierungstypen generell geeignet
sind, das Vogelschlagrisiko um über 90 %, wahrscheinlich sogar um über 95 % zu senken. Die Rich-
tigkeit dieser von BERNSHAUSEN (2007) gezogenen Schlussfolgerung wird durch das Gutachten
der Planungsgruppe für Natur und Landschaft (2009, Überprüfung der Wirksamkeit von neu entwi-
ckelten Vogelabweisern an Hochspannungsfreileitungen anhand von Flugverhaltensbeobachtungen
rastender und überwinternder Vögel am Alfsee / Niedersachsen) bestätigt. Im Ergebnis dieser Über-
prüfung wurden 28 Vogelschlagopfer ermittelt, nach Anbringen der Markierungen kein einziges mehr,
obwohl dort die Bedingungen für das Auffinden von Anflugopfern besonders günstig waren. Selbst
unter der konservativen Annahme, dass etwa 10 % der Opfer nicht mehr gefunden werden konnten,
wurde das Kollisionsrisiko durch die Markierungen somit um mehr als 90 %, vermutlich sogar um
über 95 % gesenkt (Planungsgruppe für Natur und Landschaft 2009).
In der neuesten Veröffentlichung von BERNSHAUSEN, KREUZIGER, RICHARZ und SUDMANN
(NuL 46 (4) 2014) wird die Reduzierung des Anflugrisikos für Gänse, Möwen, Wasservögel und
Kormoran mit bis über 90 % bestätigt. Durch diese Wirksamkeit ist davon auszugehen, dass das Rest-
risiko einer Kollision mit der Freileitung für die Avifauna deutlich unter dem „allgemeinen Lebensri-
siko“ (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9A 20.05, BVerwGE 128, 1, 27 Rn. 54 und 30 Rn. 62)
liegt.
Diese Wirksamkeit der von der Planfeststellungsbehörde auferlegten Vogelschutzfahnen mit bewegli-
chen Markierungslaschen würdigt auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil vom 01.07.2011 (1 KS 15/10, dort Rn. 36 ff.) zum Planfeststellungsbeschluss zur Freilei-
tung Breklum-Flensburg. Bei diesem Vorhaben fanden die Vogelschutzfahnen ebenfalls Anwendung.
Mittlerweile sind diese Markierungen seit 2005 in der Verwendung und entsprechen dem aktuellen
151
Stand der Technik. RWE gibt an, in den Jahren 2005-2009 etwa 12.000 Markierungseinheiten des be-
schriebenen Markierungstyps in sein Freileitungsnetz eingebaut zu haben (Internet-Präsentation:
http://www.forumnetzintegration.de/uploads/media/DUH_Wahl_02092010.pdf).
Zu 2.3.2.9: (Anrechnung von Kompensationsmaßnahmen (Ökokonten)
Dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Amt für Plan-
feststellung Energie – sind die Anerkennungsbescheide der vorgenannten Ökokonten im Planfeststel-
lungsverfahren vorgelegt worden, so dass von eine Ausbuchung durch die zuständigen UNBn als
Kompensation für dieses Vorhaben ausgegangen wird. Die Eignung der Funktion der Ökokonten als
Ausgleich und Ersatz für die durch den Vorhabenträgerinin vorgesehenen Eingriffe ist im Landespfle-
gerischen Begleitplan (Anlage 8.1 und 8.2 des festgestellten Plans) dargelegt worden. Hierzu sendet
die Planfeststellungsbehörde den zuständigen Unteren Naturschutzbehörden zeitnah nach Erlass den
Planfeststellungsbeschluss und eine Kopie der entsprechenden Maßnahmenblätter und Pläne des fest-
gestellten Plans für die entsprechende Ausbuchung aus den vorgenannten Ökokonten und für die Ein-
tragung in das Kompensationsverzeichnis gemäß § 7 der Landesverordnung über das Ökokonto, die
Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen (Ökokonto -
und Kompensationsverzeichnisverordnung – ÖkokontoVO, 2008), zu.
Zu 2.3.3: (Inanspruchnahme von Wald)
Zu 2.3.3.1: (Umwandlung von Wald)
Hinsichtlich der mit diesem Beschluss erteilten Umwandlungsgenehmigungen wird auf die
§§ 9 BWaldG und 9 und 34 LWaldG verwiesen.
Zu 2.3.4: (Denkmalschutz)
Durch das beantragte Vorhaben werden Denkmäler beeinträchtigt. Diese, wie auch das Maß der Be-
einträchtigung sind in Anlage 12 – Denkmalschutz – des festgestellten Planes dargestellt. Gegen-
stand dieser Unterlage ist zudem die Abwägung der denkmalpflegerischen Belange zu den übrigen
Belangen. Nach alledem war die Trassierung mit den daraus resultierenden Beeinträchtigungen für
die Denkmäler planfestzustellen.
Insbesondere der Mast 40 führt zu einer Beeinträchtigung eines hervorzuhebenden Denkmals. In der
Anlage 12 – Denkmalschutz – des festgestellten Planes wird auf diese Situation vertiefend einge-
gangen. Hierzu ist eine detaillierte Abwägung seitens des Vorhabensträgers vorgenommen worden
und dem Archäologischen Landesamt vorgelegt worden. Dieses hat auf der Grundlage dieser Aus-
152
führungen schriftlich mitgeteilt, dass nunmehr eine Genehmigungsfähigkeit des besagten Mastes in-
folge der detaillierten Begründung vorliegt.
Letztendlich sind die durch das Vorhaben hervorgerufenen Beeinträchtigungen an Denkmälern auf
der Grundlage des § 13 DSchG zu genehmigen.
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Zu 2.3.5: (Ausnahme gemäß §9 Abs.8 FStrG bzw. § 29 StrWG SH von dem Anbauverbot
an Bundesfernstraßen bzw. Landesstraßen)
Als Ergebnis seiner Trassenabwägung erzeugt der Vorhabensträger Eingriffe in die Anbauver-
botszone der Bundesautobahn A 7. Als einschlägige Rechtsvorschrift ist hierfür der §9 Abs. 8
FStrG anzuwenden. In diesem wird das ausdrückliche Verbot von Hochbauten, zu denen auch
Maste von Freileitungen gehören, dargestellt. Diese Rechtsvorschrift lässt aber im Einzelfall un-
ter den dort genannten Bedingungen Ausnahmen von diesem Verbot zu. Der Vorhabensträger hat
in Anlage 13 – Anbauverbot an Bundesfernstraßen – der Planfeststellungsunterlagen dargelegt,
weshalb der Eingriff in die Anbauverbotszone der genannten Straße erforderlich wird. Für diesen
Fall schreibt das Gesetz die Zustimmung der zuständigen obersten Straßenbaubehörde vor. Das
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie hat diese Zustimmung mit Schrei-
ben vom 16.02.2015 erteilt. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Auffassung an.
Betreffend dem Eingriff in die Anbauverbotszone in Landesstraßen ist als Ergebnis des Anhö-
rungsverfahrens festzustellen, dass hierzu keine Anregungen und Bedenken vorgetragen worden
sind. Es besteht somit Zustimmung zu dem Antrag des Vorhabensträgers in dieser Sache.
Die von dem Anbauverbot betroffenen Maststandorte sind in der Anlage 13 enthalten.
Zu 3.: (Enteignungsrechtliche Vorwirkung)
Mit diesem Planfeststellungsbeschluss ist die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rech-
ten am Grundeigentum im Wege der Enteignung gem. § 45 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 1
EnWG zulässig. Die Anforderungen aus Art. 14 Abs. 3 GG sind eingehalten. Zur Begründung
wird auf die materiell-rechtliche Würdigung und die Ausführungen zu Flächeninanspruchnahmen
(Siehe Ziffer 5.0.8) dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
Die Höhe der Entschädigung für die Inanspruchnahme von Grundeigentum ist nicht Gegenstand
dieses Planfeststellungsbeschlusses, sondern bleibt dem Entschädigungsverfahren nach dem Ent-
eigG vorbehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die materiell-rechtliche Würdigung
und die Ausführungen zu Flächeninanspruchnahmen (Siehe Ziffer 5.0.9) dieses Planfeststel-
lungsbeschlusses verwiesen.
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154
Zu 4.: (Erledigung von Stellungnahmen und Einwendungen)
Die Stellungnahmen und Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange und der privaten Ein-
wender haben sich in dem sich aus der Entscheidung ergebenden Umfang aus den dort genannten
Gründen erledigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Erledigung
von Stellungnahmen und Einwendungen (s. oben Ziffer 4.) verwiesen.
Zu 5: (Zurückgewiesene Stellungnahmen und Einwendungen)
Im Planfeststellungsbeschluss ist über die nicht schon anderweitig erledigten Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände zu entscheiden. Ebenso ist
auch über die fristgerecht schriftlich oder zur Niederschrift eingelegten Einwendungen, die im
Anhörungsverfahren nicht ausgeräumt werden konnten, zu entscheiden. Verspätet eingelegte
Einwände sind ausgeschlossen (präkludiert).
Planfeststellungspflichtige Vorhaben greifen regelmäßig in vorhandene tatsächliche Verhältnisse
ein und berühren bestehende Rechtsverhältnisse. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das
Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabensträgerin und an-
deren Behörden sowie den Betroffenen umfassend rechtsgestaltend zu regeln. In diesem Verfah-
ren wird angestrebt, einen Ausgleich zwischen den zwangsläufig gegensätzlichen Interessen der
Betroffenen und der Vorhabensträgerin herbeizuführen, indem die Interessen einem Abwägungs-
vorgang unterworfen werden. Die Argumente der im Verfahren beteiligten Einwender werden
dabei angemessen gewichtet und einer abschließenden Beurteilung unterworfen.
Ein entscheidendes Kriterium für die endgültige Beurteilung der Einwendungen von privater Sei-
te ist der Grad der Betroffenheit und des Eingriffes in die Rechte des Einzelnen, die dem öffent-
lichen Interesse an der Baumaßnahme entgegenstehen. Es wird dabei geprüft, ob der Zweck und
der Erfolg eines Eingriffes nicht im Missverhältnis zu den Belastungen stehen, die den Betroffe-
nen zugemutet werden.
Nach § 141 Abs. 2 Satz 1 LVwG entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungs-
beschluss über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine
Einigung erzielt worden ist.
Die von den Trägern öffentlicher Belange und den Naturschutzvereinigungen abgegebenen Stel-
lungnahmen und die von Privaten vorgebrachten Einwendungen hat die Planfeststellungsbehörde
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in dem aus Ziffer 5. ersichtlichen Umfang zurückgewiesen. Dies begründet sich im Einzelnen
wie folgt:
Zu 5.0: (Allgemeine Einwendungen und Stellungnahmen)
Die gegen das Vorhaben allgemein vorgebrachten Einwendungen bzw. Stellungnahmen greifen
nicht durch. Hierzu im Einzelnen:
Zu 5.0.1: (Planrechtfertigung)
Die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben ist gegeben, da hierfür nach Maßgabe
der vom EnWG verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, die Maßnahme also vernünftigerweise
geboten ist.
Nach § 1 Abs. 1 EnWG ist Zweck dieses Gesetzes, die Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas
möglichst sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltverträglich leitungs-
gebunden zu versorgen. Nach § 2 Abs. 1 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen im Rah-
men der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 EnWG verpflichtet.
Die Antragstellerin dieses Planfeststellungsverfahrens (Vorhabenträgerin) ist solch ein Energie-
versorgungsunternehmen und hat daher die Energieversorgung sicher zu stellen.
Für die Energieversorgung ist es erforderlich, die an einem Ort erzeugte Energie, zum Beispiel
durch Windenergieanlagen, mit Hilfe eines Energieverteilungsnetzes an andere Orte zu transpor-
tieren, um auch die nicht in unmittelbarer Nähe von Energieerzeugungsanlagen lebende Bevölke-
rung mit Energie zu versorgen. Diesem Zweck dient das hier in Rede stehende Vorhaben insbe-
sondere. Dies gilt auch im Hinblick auf die Übertragung von Strombezugsleistungen aus Skandi-
navien in Richtung Mittel- und Süddeutschland.
Gemessen an diesen Vorgaben ist das planfestgestellte Vorhaben vernünftigerweise geboten.
Der Ersatzneubau der Höchstspannungsleitung vom Umspannwerk Audorf an eine zur Zeit im
Bau befindliche 380 kV Freileitung (Nr. 317) mit einer Nennspannung von 380 kV ist unter Nr. 1
– Neubau Höchstspannungsleitung Kassø (DK) – Hamburg/Nord – Dollern, Nennspannung 380
kV im Bedarfsplan, der als Anlage zu § 1 Abs. 1 EnLAG beigefügt ist, erfasst. Gemäß § 1 Abs. 2
EnLAG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben den Zielsetzungen des §
1 EnWG. Für diese Vorhaben stehen damit die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der
vordringliche Bedarf fest (s. auch BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2010 – 7 A 7.10,
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156
Rn. 17 unter Bezugnahme auf Beschluss vom 22.07.2010 – 7 VR 4.10, NVwZ 2010, 1486, 1487,
Rn. 21). An diese Bedarfsfestlegung ist auch die Planfeststellungsbehörde gebunden.
Die Planrechtfertigung entfällt trotz der gesetzlichen Bedarfsfestlegung auch nicht deshalb, weil
der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens
überschritten hat. Die Planfeststellungsbehörde hat hierzu überprüft, ob die gesetzliche Feststel-
lung des Bedarfs evident unsachlich ist, d.h. ob es für das Vorhaben offenkundig keinen Bedarf
gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte, die Bedarfsfeststellung also nicht
nachvollziehbar ist. Ein solcher Fall, in dem der Gesetzgeber die Grenzen seines Ermessens
überschritten hätte, liegt zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde nicht vor. Der Gesetzge-
ber (s. BT-Drucks. 16/10491, S. 9 ff.) hat sich mit der Situation der Höchstspannungsnetze in
Deutschland und mit dem Ausbaubedarf auseinandergesetzt. Er hat dabei den Bedarf für Energie-
leitungen infolge der Entwicklung der erneuerbaren Energien, insbesondere der Windenergie, auf
eine von der dena in Auftrag gegebene Studie „Energiewirtschaftliche Planung für die Netzin-
tegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore bis zum Jahr 2020“ (sog. dena-
Netzstudie I) gestützt. Der Gesetzgeber hat zudem den Bedarf für neue Energieleitungen gemäß
den sog. TEN-E-Leitlinien ermittelt, wobei er sowohl die Vorhaben von gemeinsamem Interesse
als auch die mit besonders hoher Priorität verbundenen Vorhaben von europäischem Interesse
berücksichtigt hat. In den Blick genommen hat der Gesetzgeber auch den grenzüberschreitenden
Stromhandel und die Rolle Deutschlands als zentrales Strom-Transitland, das Nord-Süd-Gefälle
bei der Erzeugung und beim Verbrauch von Strom in Deutschland, die Notwendigkeit zur kurz-
fristigen Realisierung der Trassenprojekte und die Verfügbarkeit und Einsetzbarkeit etwaiger Al-
ternativen zum Netzausbau.
Die Auswahl der Vorhaben für den Bedarfsplan zu § 1 Abs. 1 EnLAG erfolgte auf Basis der
Vorhaben, die in den TEN-E-Leitlinien und der dena-Netzstudie I enthalten sind (BT-Drucks.
16/10491, S. 17). Das verfahrensgegenständliche Vorhaben ist ein Projekt von europäischem In-
teresse gemäß den TEN-E-Leitlinien, weil es für das Funktionieren des europäischen Binnen-
markts besonders wichtig ist. Nach Anhang I der TEN-E-Leitlinien liegt die Achse Dänemark-
Deutschland-Ostseering (EL 7) in europäischem Interesse. Hierfür sind der Ausbau der Strom-
verbundkapazitäten und eine mögliche Einbeziehung von Offshore-Windkraftanlagen vorgese-
hen. Diese Energieleitung schließt auch den hier verfahrensgegenständlichen Abschnitt der Ver-
bindungsleitung Kassø (DK) – Hamburg/Nord - Dollern als Vorhaben von europäischem Interes-
se ein.
Insbesondere auch mit Blick auf die vom Gesetzgeber berücksichtigte Situation der Höchstspan-
nungsnetze in Deutschland und den notwendigen Ausbaubedarf, der sich aus der Förderung er-
neuerbarer Energien und der Integration von Offshore-Windparks ergibt, kann die Planfeststel-
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lungsbehörde hiernach nicht erkennen, dass die Bedarfsfeststellung evident unsachlich gewesen
ist. Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde steht vielmehr fest, dass die Aufnahme des
verfahrensgegenständlichen Vorhabens in den Bedarfsplan sachlich gerechtfertigt war.
Dies ergibt sich auch daraus, dass das hier planfestgestellte Vorhaben den Zielsetzungen des § 1
EnWG entspricht und damit, wäre der Bedarf nicht gesetzlich festgestellt, auch für sich genom-
men vernünftigerweise geboten, der Plan mithin gerechtfertigt wäre.
Im Technischen Erläuterungsbericht (S. 20 ff., Anlage 1 der Planfeststellungsunterlagen) hat die
Vorhabenträgerininin plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass ein Bedürfnis nach einer Er-
höhung der Übertragungskapazität der planfestgestellten Freileitung auf 380 kV besteht. Dieser
Bedarf ergibt sich im Hinblick auf die Einspeisung des insbesondere durch Windenergieanlagen
erzeugten Stromes sowie auf die Übertragung von im Land produzierten Überschussleistungen
und Strombezugsleistungen aus Skandinavien in Richtung Mittel- und Süddeutschland.
Die erhebliche Zunahme der aus EEG-Anlagen erzeugten Energie ist ein entscheidender Auslö-
ser für den Netzausbau in Schleswig-Holstein. Auf Basis aktueller Zahlen zum Zeitpunkt der An-
tragstellung legt die Vorhabenträgerin diesbezüglich nachvollziehbar dar, dass einer bestehenden
installierten Leistung von ca. 3.450 MW aus Windenergieanlagen bis zum Jahr 2015 allein durch
den Ausbau der Windenergie über 4.000 MW zusätzlicher Leistung auf der Basis von bestehen-
den Eignungsflächen für Windenergienutzung zu erwarten sind. Zugleich enthält die Prognose
für Schleswig- Holstein explizit für den Raum Brunsbüttel den Zubau von Offshore- Windparks
mit einer Leistung von bis zu 1.100 MW bis zum Jahr 2014 und im Endausbau von bis zu 3.200
MW. Hinzu kommen weiter zunehmende Einspeisungen durch Biomasse- und Photovoltaikanla-
gen. Bereits jetzt ist das bestehende Netz nicht in der Lage die installierte Windenergieleistung
vollständig aufzunehmen, vielmehr ist derzeit insbesondere bei Starkwindlagen eine Leistungs-
reduzierung von Windenergieanlagen (temporäres Erzeugungsmanagement) erforderlich.
Zudem wird bereits derzeit in Norddeutschland, gerade in windstarken Zeiten, mehr Energie er-
zeugt als in der Region verbraucht wird. Die zu übertragende Energie muss regional mittels
Hochspannungsleitungen und überregional mittels Höchstspannungsleitungen in die verbrauchs-
starken Regionen Mittel- und Süddeutschlands transportiert werden. Insbesondere die Verbin-
dungsleitung Kassø (DK) – Hamburg/Nord – Dollern, von welcher das planfestgestellte Vorha-
ben eine Teilstrecke bildet, ist diesbezüglich von großer Bedeutung.
Einwendungen hinsichtlich der Forderung, dass sich die, in Mittel- und Süddeutschland angesie-
delte, Industrie an den Ort der Stromerzeugung begeben muss, um den Aus- und Neubau von
Transportleitungen einzusparen, kann die Planfeststellungsbehörde nicht teilen. So ist die An-
siedlung von Industrie in Mittel- und Süddeutschland aufgrund von anderen bedeutenden Stand-
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ortvorteilen erfolgt und oftmals aus der Historie gewachsen und mit der jeweiligen Region ver-
bunden.
Unter Zugrundelegung aller Netzsicherheitsanforderungen besteht nach Ausführungen der Vor-
habenträgerin aus der Netzregion Schleswig-Holstein und Hamburg nördlich der Elbe eine Über-
tragungskapazität des Netzes in Richtung Süden von knapp 5.000 MW. Unter Betrachtung der
aktuellen Erzeugungsleistungen, abzüglich des in Schleswig-Holstein und Hamburg verbrauchten
Energiebedarfs, besteht derzeit eine temporäre Überschussleistung bis zu 9.000 MW, welche
aufgrund zu geringer Netzkapazitäten nicht in Richtung Süden abgeführt werden kann.
In der Konsequenz müssten demnach ohne die geplante Leitung zeitweise Einschränkungen der
Bezugsleistung aus Skandinavien sowie Einschränkungen der Erzeugung aus konventionellen
Kraftwerken sowie aus Erneuerbaren Energien hingenommen werden.
Die Erhöhung der Netzkapazität gerade auf der „Transitstrecke“ Kassø (DK) – Hamburg/Nord –
Dollern in Richtung Mittel- und Süddeutschland ist demnach von hoher Bedeutung im Rahmen
des Netzausbaus. In diesem Zusammenhang steht auch der in diesem Planfeststellungsverfahren
behandelte Ersatz der 220 kV-Leitung zwischen dem Umspannwerk Audorf bei Rendsburg und
dem Umspannwerk Hamburg/Nord durch eine 380 kV-Leitung. Dieser Ersatzneubau wird in
Verbindung mit dem bereits planfestgestellten Vorhaben Hamburg/Nord nach Dollern einen wei-
teren Lückenschluss im Höchstspannungsnetz der Netzregion Schleswig-Holstein und Hamburg
vollziehen. Von Dollern aus bestehen bereits weitere Höchstspannungsnetzanbindungen Rich-
tung Süden, Osten und Westen durch 380 kV-Leitungen.
Die Forderung, der Vorhabenträgerin mittels des Planfeststellungsbeschlusses aufzuerlegen, dass
diese eine Bedarfsüberprüfung unmittelbar vor Baubeginn vorzunehmen hat, wird zurückgewie-
sen.
Der Bedarf der planfestzustellenden Maßnahme ist im EnLAG gesetzlich geregelt und wird ge-
mäß §3 EnLAG nach Ablauf von jeweils 3 Jahren durch das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie überprüft, welches dem Deutschen Bundestag hierüber einen Bericht vorlegt.
Mit dem Zweiten Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitäts-
netze vom 23.Juli 2013 Artikel 3 wurde die Notwendigkeit der planfestzustellenden Maßnahme
erneut bestätigt, da diese auch weiterhin in der Anlage zum EnLAG aufgeführt wird. Demzufolge
besteht eine aktuell gesetzlich festgelegte Notwendigkeit dieser Maßnahme, die für dieses Plan-
feststellungsverfahren verbindlich ist.
Das verfahrensgegenständliche Vorhaben ist damit vernünftigerweise geboten und, gemessen an
den Zielsetzungen des EnWG, erforderlich. Es dient dazu, Lücken im bestehenden Übertra-
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gungsnetz auf Höchstspannungsebene zu schließen und trägt auf diese Weise zur Netzstabilität
und Versorgungssicherheit bei.
Die sogenannte Nullvariante, sprich die Nichterrichtung des verfahrensgegenständlichen Vorha-
bens, kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.
Einwendungen, die sich auf eine fehlende Planrechtfertigung beziehen werden zurückgewiesen.
Zu 5.0.2: (Technische Alternativen)
Andere technische Alternativen, die letztlich einen Verzicht auf das Vorhaben ermöglichen wür-
den, drängen sich nicht auf und kommen nicht ernsthaft in Betracht. Die Vorhabenträgerin hat
andere technische Varianten untersucht und sie zutreffend zugunsten der planfestgestellten Vari-
ante nicht weiter verfolgt.
Einspeisemanagement
So hat die Vorhabenträgerin plausibel dargelegt, dass ein Einspeisemanagement im Sinne des
§ 11 EEG lediglich zur Überbrückung des Zeitraumes bis zum erfolgten Netzausbau in der be-
troffenen Region in Betracht kommt und bereits angewandt wird. Hierbei wird von der Netzbe-
treiberin die Einspeiseleistung von dezentralen Energieerzeugungsanlagen reduziert, um Netzbe-
triebsmittel wie Freileitungen, Schaltgeräte oder Transformatoren vor einspeisebedingten Über-
lastungen zu schützen. Ohne Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens müsste das In-
strument des Einspeisemanagements im Hinblick auf die zu erwartenden steigenden Einspeise-
leistungen aus Windkraftanlagen dauerhaft angewandt werden, um Überlastungen des Netzes zu
vermeiden. Dies steht im Widerspruch zu § 11 EEG und den Zielen des § 1 EnWG.
Auch die mögliche Beschränkung des Volumens internationaler Stromhandelsgeschäfte zur
Vermeidung von Netzüberlastungen steht den Zielen des § 1 EnWG sowie dem Ziel einer Inten-
sivierung des grenzüberschreitenden Stromhandels zur Schaffung eines funktionierenden europä-
ischen Elektrizitätsbinnenmarktes entgegen.
Ebenfalls nicht als dauerhaft geeignete Maßnahme ist die Beschränkung der Einspeiseleistung
thermischer Kraftwerke (Redispatch) gem. § 13 Abs. 2 EnWG anzusehen, da auch sie den Zielen
des § 1 EnWG zuwider läuft, indem vorhandene Energieleistungskapazitäten aufgrund nicht aus-
reichender Netzkapazitäten nicht genutzt werden können.
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Monitoring
Auch das sog. Monitoring von Freileitungen stellt keine ernsthaft in Betracht zu ziehende Alter-
native zur Verwirklichung der mit dem vorliegenden Verfahren verfolgten Ziele dar. Das Moni-
toring von Freileitungen nutzt bei bestimmten Witterungsverhältnissen die besseren Kühlmög-
lichkeiten für die Leiterseile und ermöglicht so eine höhere Übertragungskapazität. Entsprechend
den nachvollziehbaren Ausführungen der Vorhabenträgerin ist dieses Verfahren lediglich dazu
geeignet, die Übertragungskapazität in begrenztem Umfang von einigen Hundert MW zu erhö-
hen. Im Hinblick auf die – oben dargelegte – erforderliche starke Erhöhung der Netzkapazitäten
in Höhe von mehreren Tausend MW ist das Monitoring-Verfahren allein nicht geeignet, das
planfestgestellte Vorhaben zu ersetzen.
Hochtemperaturbeseilung
Eine weitere technische Möglichkeit zur Erhöhung der Übertragungskapazität stellt der Einsatz
von Hochtemperaturseilen dar. Hierdurch kann grundsätzlich eine Verdopplung des Stromes bei
gleichbleibendem Durchhang der Seile erreicht werden. Bei der bestehenden 220 kV Leitung lie-
ße sich die Übertragungsfähigkeit demnach auf bis zu ca. 600 MW erhöhen. Da aber ein Bedarf
an Übertragungskapazität von mehreren Tausend MW besteht, stellt der Einsatz von Hochtempe-
raturbeseilungen gegenüber dem geplanten Netzausbau keine Planungsalternative dar.
Das planfestgestellte Vorhaben ist somit unverzichtbar.
Ausführung als Freileitung anstatt Erdkabel
Im Zuge des Anhörungsverfahrens wurde mehrfach eine Realisierung der Maßnahme als Erdver-
kabelung gefordert. Die Vorhabenträgerin hat hierzu in ihren Planfeststellungsunterlagen (Unter-
lege 1 Erläuterungsbericht) dargelegt, aus welchen Gründen sie sich für eine Freileitung und ge-
gen eine Erdverkabelung entscheidet. Auch aus Sicht der Planfeststellungsbehörde stellt die Er-
richtung der Maßnahme als Freileitung die Vorzugsvariante gegenüber der Erdverkabelung dar.
Forderungen, die eine Realisierung der Baumaßnahme als Erdkabel beinhalten, werden demzu-
folge zurückgewiesen.
Diese Entscheidung wird folgendermaßen begründet:
Nach § 2 Abs. 3 EnLAG kann für die in Absatz 1 der Norm genannten Vorhaben ergänzend zu
§ 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb
sowie die Änderung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des EnWG durchgeführt werden.
Nach Absatz 2 der Norm ist unter den dort näher genannten Voraussetzungen im Falle eines
Neubaus auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vor-
haben nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effi-
zienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Bei den in Ab-
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satz 1 der Norm genannten Vorhaben handelt es sich um vier konkret benannte Abschnitte der in
der Anlage zum EnLAG genannten Leitungen.
Bei dem hier planfestgestellten Vorhaben handelt es sich nicht um einen Leitungsabschnitt, der
in § 2 Abs. 1 EnLAG als „Pilotprojekt“ für die Errichtung und den Betrieb als Erdkabel aufge-
führt ist. Es handelt sich auch nicht um eine Leitung, die die Voraussetzungen des § 43 S. 1 Nr. 3
oder 4 EnWG erfüllt (Netzanbindung von Offshore-Anlagen oder grenzüberschreitende Gleich-
strom-Hochspannungsleitung).
Ob hieraus allerdings der Schluss gezogen werden kann, dass auf der 380-kV-Spannungsebene
nur die vier in § 2 Abs. 1 EnLAG genannten Abschnitte und die unter § 43 S. 1 Nr. 3 und
4 EnWG fallenden Leitungen planfestgestellt werden können und dass dementsprechend bei ei-
nem Antrag auf Planfeststellung einer Freileitung auf der 380-kV-Ebene die Errichtung und der
Betrieb als Erdkabel von vornherein nicht als eine (planfeststellungsfähige) Alternative in Be-
tracht gezogen werden braucht, eine Verkabelung auf der 380-kV-Spannungsebene mithin gene-
rell in der planerischen Abwägung als Alternative nicht in Frage kommt, kann offen bleiben.
Denn die Alternative der Errichtung und des Betriebs als Erdkabel drängt sich nicht auf und ist
gegenüber der planfestgestellten Variante einer Freileitung nicht vorzugswürdig. Nach der
Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010 – 7 VR 4.10, NVwZ 2010,
1486, 1490, Rn. 43) ist es nicht zu beanstanden, wenn die technische Alternative einer Erdverka-
belung aus technischen und finanziellen Gründen nicht vorgezogen wird.
Die Vorhabenträgerin hat im Erläuterungsbericht zutreffend dargelegt, dass die Alternative eines
Erdkabels sowohl in technischer als auch in betrieblicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hin-
sicht nicht vorzugswürdig ist.
In wirtschaftlicher Hinsicht drängen sich die Errichtung und der Betrieb eines Erdkabels nicht als
vorzugswürdige Lösung auf, weil diese Variante gegenüber einer Freileitung einen deutlich hö-
heren finanziellen Aufwand erfordert. Die Mehrkosten für die Errichtung und den Betrieb der
Leitung als Erdkabel widersprechen vielmehr den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 i.V.m.
§ 1 Abs. 1 EnWG. Hiernach sind Energieversorgungsunternehmen u.a. verpflichtet, eine preis-
günstige Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität sicherzustellen.
Im rechtlichen Ausgangspunkt stellen die (Mehr)Kosten für ein Erdkabel gegenüber einer Freilei-
tung auch einen abwägungserheblichen Gesichtspunkt dar. Nach der Rechtsprechung des
BVerwG sind die Kosten für ein Vorhaben im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das
Interesse, den finanziellen Aufwand für ein Infrastrukturvorhaben gering zu halten, stellt einen
öffentlichen Belang dar, der im Rahmen der Abwägung neben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit
eigenständig zu berücksichtigen ist. Kostengesichtspunkte sind auch dann in der Abwägung zu
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berücksichtigen, wenn – wie dies hier der Fall ist – Vorhabenträgerin eine juristische Person des
Privatrechts ist. Unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit hat die Vorhabenträgerin ein Interesse
daran, den von ihr zu finanzierenden Aufwand für das Vorhaben möglichst gering zu halten.
Die Planfeststellungsbehörde geht unter Berücksichtigung der vorliegenden Planunterlagen da-
von aus, dass die Kosten einer Freileitung gegenüber einem Erdkabel deutlich höher sind als die
Kosten für eine Freileitung.
Nach dem Vortrag der Vorhabenträgerin entstehen bei dem planfestgestellten Vorhaben durch
eine Kabellösung Mehrkosten um einen Faktor von ca. 6,7 bis ca. 8,3 bei Betrachtung der Errich-
tungskosten bzw. einen Faktor von ca. 3,7 bis ca. 4,5 für die Gesamtkosten über 40 Jahre.
Die Errichtung und der Betrieb eines Erdkabels anstelle einer Freileitung stellen sich aber auch
aus technischen und betrieblichen Gründen nicht als sich aufdrängende, vorzugswürdige Alterna-
tive dar.
Dies ergibt sich freilich weder aus § 1 Abs. 2 EnWG, wonach Zweck des Gesetzes u.a. eine mög-
lichst sichere Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität ist, noch aus § 49 Abs. 1 Satz 1
EnWG, wonach Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die technische Si-
cherheit gewährleistet ist. Der Gesetzgeber des EnLAG geht in seiner Gesetzesbegründung zwar
davon aus, dass mit Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene noch keine hinreichenden Erfah-
rungen gemacht worden sind, insbesondere bei einem Einsatz in der Fläche (BT-Drucks.
16/10491, S. 16 f.). Dementsprechend hat der Gesetzgeber für vier Vorhaben die Möglichkeit ei-
ner Planfeststellung eröffnet, „um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im
Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen“ (§ 2 Abs. 1 EnLAG). Der Gesetzgeber geht also
davon aus, dass die Alternative einer Erdverkabelung technisch möglich und auch sicher – wenn
auch, anders als bei Erdkabeln auf der 110-kV-Ebene (s. § 43 Satz 4 EnWG), nicht ausgereift –
ist. Die Errichtung und der Betrieb als Erdkabel kommen daher nach Auffassung der Planfeststel-
lungsbehörde technisch grundsätzlich in Betracht, und zwar nicht nur für einzelne Leitungsab-
schnitte (sog. Teilverkabelung).
Jedoch erweist sich die Freileitung hinsichtlich der technischen und betrieblichen Eignung ge-
genüber dem Erdkabel als vorzugswürdige Alternative. In frei zugänglichen Freileitung-
Erdkabel-Vergleichen, so insbesondere auch in den ForWind-Studien, wird unter Berücksichti-
gung der jeweils erforderlichen technischen Ausführung insbesondere ein Augenmerk auf die
Betriebseigenschaften von Freileitung und Kabel gelegt. Diese dienen der Bewertung der Ver-
sorgungssicherheit.
Die Vorhabenträgerin führt ebenfalls im Erläuterungsbericht aus, dass es sich bei dieser 380 kV
Leitung um eine Leitungsverbindung handelt, die im europäischen Verbundnetz von zentraler
Bedeutung ist und daher ihre Verfügbarkeit für die Versorgungssicherheit unbedingt gegeben
sein muss. Daher ist es für die Vorhabenträgerin bedeutend, dass diese die 380 kV Leitung als
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Freileitung plant, die dem heutigen Stand der Technik entspricht und nicht als Erdkabel, für das
im Höchstspannungsbereich noch keine ausreichende betriebliche Erfahrung vorliegt. Darüber
hinaus zeigen die wenigen Erfahrungen mit erdverlegten Höchstspannungskabeln weltweit, dass
diese eine deutlich höhere Nichtverfügbarkeit aufweisen als Freileitungen, da diese insbesondere
aufgrund der Muffenverbindungen deutlich häufigere und längere Reparaturzeiten benötigen.
Darüber hinaus sind die Verluste eines Erdkabels höher als bei einer Freileitung.
Im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Umwelt wird auf die Ausführungen der Vorhabenträ-
gerin im Erläuterungsbericht (S. 28) sowie in der UVS (S. 11 f.) verwiesen. Zusammenfassend
wird insoweit erläutert, dass durch ein Kabelvorhaben andere Schutzgüter belastet werden als
durch eine Freileitung. Sowohl Kabel als auch Freileitungen weisen demnach Eigenschaften auf,
die - je nach Naturraumausstattung - zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können. So führt
etwa die Errichtung einer Erdkabeltrasse vor allem in der Bauphase zu erheblich umfangreiche-
ren Eingriffen auf der jeweils zu verkabelnden Strecke. Auch die Schutzgüter Pflanzen, Grund-
wasser/ Wasser und Boden werden in anderer Intensität belastet als durch eine Freileitung. Vor-
teilhaft erweist sich ein Erdkabel hingegen für das Schutzgut Landschaft. In Bezug auf das
Schutzgut Mensch kann sich ein Erdkabel ebenfalls als vorteilhaft erweisen, da durch dieses kei-
ne dauerhafte visuelle Beeinträchtigung besteht. In Bezug auf die Gesundheit, der in der Nähe
wohnenden Menschen, wird auf die Ausführungen zu Ziffer 5.0.4 verwiesen. Demnach werden
die Immissionsgrenzwerte an elektrischer sowie elektromagnetischer Strahlung sowie die Immis-
sionsgrenzwerte in Bezug auf Lärm an den angrenzenden Gebäuden deutlich unterschritten.
Durch die Errichtung eines Ersatzneubaus in weiten Teilen der bestehenden Freileitung kann zu-
dem eine weitgehende Vermeidung von neuen Eingriffen in Natur und Landschaft erreicht wer-
den. Im Ergebnis können daher einem Erdkabel unter dem Gesichtspunkt der Umweltauswirkun-
gen jedenfalls keine eindeutigen Vorzüge eingeräumt werden. Die entsprechenden Ausführungen
der Vorhabenträgerin sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar und plausibel.
Darüber hinaus stellt sich auch im Hinblick auf die Eingriffe in das Grundeigentum die Erdver-
kabelung nicht als unbedingte Vorzugsvariante dar. Zu berücksichtigen ist hierbei unter anderem,
dass die Verlegung eines Erdkabels größtenteils in einem offenen Graben verläuft, lediglich in
besonderen Querungsfällen wird das Horizontalbohrverfahren angewandt. Im Fall einer viersys-
temigen 380-kV-Leitung ist eine Trassenbreite (Graben) von etwa 11 m erforderlich. In der un-
mittelbaren Umgebung der Kabel kommt es durch die Verlustwärme zur Austrocknung des Bo-
dens. Auf einer Seite der Trasse ist ein Fahrweg für schweres Gerät während der Bauphase einzu-
richten, so dass für die Bauphase von einer Trassenbreite von mindestens 24 m auszugehen ist.
Auch nach Fertigstellung des Vorhabens ist für spätere Wartungs- und Reparaturarbeiten ein
mindestens 3 m breiter Fahrweg entlang der Trasse zu erhalten.
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Unter Abwägung aller erheblichen Gesichtspunkte erweist sich daher die Errichtung und der Be-
trieb des planfestgestellten Leitungsabschnitts als Freileitung als vorzugswürdig, die Alternative
eines Erdkabels auf der gesamten Länge des Leitungsverlaufs drängt sich jedenfalls nicht auf.
Dies gilt auch für Erdverkabelung einzelner Teilabschnitte des Leitungsverlaufs, soweit sie sich
in der Nähe zu einer Wohnbebauung befinden. Die oben erfolgte Bewertung der zu betrachten-
den wirtschaftlichen, technischen, betrieblichen und ökologischen Aspekte gilt im Grundsatz
auch für den Fall einer Teilverkabelung.
Gegen eine Teilverkabelung spricht insbesondere ihre im Vergleich zur Freileitung nachteilige
technische und betriebliche Eignung. Auch insoweit ist auf die oben gemachten Ausführungen zu
verweisen. Zudem kann ein Systemwechsel von Freileitung zu Erdkabel innerhalb einer beste-
henden Leitung zu möglichen zusätzlichen technischen Schwierigkeiten, Kosten und Fehlerquel-
len führen, was sich auf die Sicherheit der Energieversorgung auswirken kann, zumal die Leitung
Audorf- HH Nord im Verbundnetz betrieben wird.
Zwingende Gründe, die ausnahmsweise eine Verkabelung auf einem Teilabschnitt gebieten wür-
den, werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht ausgelöst.
Das Argument einer vermeintlich besseren Akzeptanz des Vorhabens in der Bevölkerung bei ei-
ner Ausführung durch (Teil-)Erdverkabelung steht der planfestgestellten Variante ebenfalls nicht
entgegen. Eine größere Akzeptanz einer Verkabelung lässt sich zwar aufgrund vielfacher ent-
sprechender Forderungen im Rahmen des Anhörungsverfahrens vermuten. Da eine Erdverkabe-
lung jedoch nicht Planungsgegenstand war und auch nicht sein musste, ist nicht zu belegen, wel-
che Reaktionen bzw. Einwendungen ggf. die konkrete Planung einer Erdverkabelung hervorrufen
würde. Vor diesem Hintergrund stellt eine vermeintlich bessere Akzeptanz von Erdkabeln keinen
entscheidenden abwägungserheblichen Belang dar.
Demnach erweist sich unter Abwägung aller erheblichen Gesichtspunkte die Errichtung und der
Betrieb des gesamten planfestgestellten Leitungsabschnitts als Freileitung als vorzugswürdig.
Unabhängig hiervon wird auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach Freileitungen, die
als vordringlicher Bedarf im Bedarfsplan ausgewiesen sind, als Freileitungen herzustellen sind.
Andere technische Alternativen bestehen nicht.
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Ausführung mit der Technik der Hochspannungsgleichstromübertragung
Die Ausführung des Vorhabens auf Basis der Hochspannungsgleichstromübertragung (HGÜ) an-
stelle der geplanten Hochspannungsdrehstromübertragung (HDÜ) kommt sowohl als Erdkabel
als auch als Freileitung nicht in Betracht.
Die deutschen Stromübertragungs- und Verteilernetze werden ausschließlich in Drehstrom be-
trieben. Soll eine Transportleitung in Gleichstrom betrieben werden, so muss an den jeweiligen
Ein- und Auskoppelstellen jeweils ein Konverter errichtet werden, welcher Gleichstrom in Dreh-
strom und umgekehrt umwandelt. Da der Bau und der Betrieb von Konvertern sehr aufwändig
sind, ist HGÜ im Versorgungsnetz nicht geeignet. HGÜ kommt daher zur Anwendung, wenn
Strom mit hoher Spannung und hoher Leistung über sehr lange Strecken von einem Netzpunkt
zum anderen übertragen werden soll. Das vorliegende Vorhaben weist eine Länge von ca. 70 km
Leitungsverlauf auf und erscheint dadurch für die HGÜ-Technik nicht geeignet.
Auf die plausiblen und nachvollziehbaren Ergebnisse der BMU-Studie Studie (Band 1, Zusam-
menfassung der wesentlichen Ergebnisse, Band 3 Bericht der Arbeitsgruppe Technik/Ökonomie)
wird entsprechend verwiesen. Der Einsatz der HGÜ-Technik im stark vermaschten deutschen
und europäischen Übertragungsnetz ist demnach nach heutigem Stand der Technik aufgrund ih-
rer Betriebseigenschaften, des zusätzlichen Aufwands für die Leistungsauskopplung, der noch
fehlenden Gleichstrom-Leistungsschalter und der wirtschaftlichen Nachteile gegenüber der HDÜ
aus technischer und wirtschaftlicher Sicht nachteilig. Für die Einzelheiten wird auf die genannte
Fundstelle verwiesen.
Zu 5.0.3: (Trassenabwägung)
Im Zuge der Planaufstellung hat die Trägerin des Vorhabens die, sich aufgrund der örtlichen
Verhältnisse angebotenen, Varianten ermittelt und unter Berücksichtigung aller privaten und öf-
fentlichen Belange gegeneinander abgewogen. Als Ergebnis dieser Abwägung hat die Trägerin
des Vorhabens eine Vorzugsvariante ermittelt und diese in der weiteren Planung berücksichtigt.
Die Planfeststellungsbehörde hat die planerische Abwägung der Trägerin des Vorhabens nach-
vollzogen. Auf die folgenden Ausführungen hierzu wird verwiesen.
Nullvariante
Die Abwägung einer Trassenführung für ein linienhaftes Vorhaben, wie sie eine Freileitung dar-
stellt, beginnt in einem ersten Schritt mit der Prüfung, ob die bestehende 220 kV Leitung erhalten
bleiben kann. Die Ausführungen zur Planrechtfertigung in Ziffer 5.0.1 dieses Planfeststellungs-
beschlusses belegen eindeutig den erforderlichen Ausbau und zwar in technischer wie auch in
rechtlicher Hinsicht. Nach alledem ist die sogenannte Nullvariante zu verwerfen.
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Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerin ebenfalls mehrere technische Möglichkeiten zur Net-
zoptimierung überprüft. Diese sind jedoch nicht imstande, die benötigte hohe Übertragungskapa-
zität auch nur annährend abtransportieren zu können. Auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.2
wird verwiesen.
Großräumige Trassenvarianten
In einem nächsten Schritt wird eine großräumige Betrachtung des Trassenverlaufes vorgenom-
men. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Trasse von Umspannwerk (UW) zu Umspannwerk
(UW) verlaufen muss, da diese als Netzknoten fungieren.
Eine großräumige Betrachtung auf dem Gebiet des Landes Schleswig- Holstein ergibt ausgehend
vom UW Audorf drei mögliche Trassenvarianten.
Die erste Trassenvariante verläuft vom UW Audorf in südwestliche Richtung zum UW Itzehoe/
West bzw. zum UW Wilster und anschließend zum UW Elbe. Von dort kann die Trasse in west-
liche Richtung über die Elbe nach Niedersachsen geführt werden. Diese Variante verläuft dem-
nach nicht über den Netzknoten Hamburg Nord. Die Anbindung des bestehenden Netzknoten-
punktes Hamburg Nord ist jedoch ein unverzichtbarer Bestandteil dieses Vorhabens, da von die-
sem Netzknoten aus, bestehend aus zwei zukünftig drei Umspannwerken, Leitungen sowohl nach
Niedersachsen als auch ins Netz der 50Hertz Transmission GmbH führen. Darüber hinaus ist
ebenfalls geplant, den östlichen Bereich Schleswig- Holsteins an diesen Netzknoten anzubinden.
Das EnLAG weist ebenfalls eine Trassenführung von Kassø über Hamburg Nord nach Dollern
aus. Der Netzknoten Hamburg Nord wird demnach ebenfalls im EnLAG als Netzverknüpfungs-
punkt genannt, für den als Bestandteil der gesamten Maßnahme ein vordringlicher Bedarf be-
steht. Die Trassenvariante wurde somit verworfen und nicht weiter betrachtet.
Eine weitere Trassenvariante führt über das UW Wilster und dann weiter über die bestehende
Leitung Wilster- Brunsbüttel und anschließend zum UW Hamburg Nord. Diese Variante berück-
sichtigt ebenfalls den Anschluss des Netzknotens Hamburg Nord, wäre allerdings mit einer Ge-
samtlänge von ca. 115 km wesentlich länger als die geplante Variante und erzeugt allein auf-
grund der Länge höhere Betroffenheiten sowie Bau- und Betriebskosten und wird somit gegen-
über der planfestzustellenden Variante ebenfalls verworfen.
Eine weitere Trassenvariante ergibt sich aus der bereits bestehenden 220 kV Leitung. Sie führt
vom UW Audorf in südliche Richtung direkt zum UW Hamburg Nord. Anschließend soll die
Leitung in westliche Richtung bis nach Dollern fortgeführt werden. Für diesen Abschnitt besteht
bereits ein Planfeststellungsbeschluss. Diese Trassenvariante weist insgesamt eine Länge von ca.
70 km auf und berücksichtigt den für das Netz so bedeutenden Knotenpunkt Hamburg Nord.
Als Ergebnis dieser großräumigen Betrachtung des Höchstspannungsnetzes in Schleswig- Hol-
stein wurde die geplante Variante vom UW Audorf zum Netzknoten Hamburg/ Nord zur Vor-
zugsvariante. Alle weiteren Varianten wurden nicht weiter verfolgt.
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Ausbauvariante
Da aufgrund dieser Abwägung der Anfangspunkt (UW Audorf) sowie der Endpunkt (UW Ham-
burg Nord) fest stehen und die bereits bestehende 220 kV Leitung ebenfalls vom UW Audorf
zum Netzknoten Hamburg Nord führt, wurde in einem nächsten Schritt die sogenannte Ausbau-
variante geprüft. Diese Variante stellt einen Ausbau der bestehenden 220 kV Leitung unter Bei-
behaltung der bestehenden Maststandorte dar. Hierfür müssen in einem ersten Schritt die beste-
hende Beseilung demontiert und die bestehenden Masten abgebrochen werden. Anschließend
müssen die neuen Masten standortgenau errichtet und die neue Beseilung montiert werden. Die
bestehende 220 kV-Leitung müsste, für die Dauer der Arbeiten, mindestens 24 Monate abge-
schaltet werden. Da die bestehende 220 kV- Leitung bereits gegenwärtig eine sehr bedeutende
Transportleitung zwischen Dänemark und Deutschland darstellt, kann eine solch lange Abschal-
tung nicht erfolgen.
Demnach müssten an der gesamten Leitungsstrecke abschnittsweise Provisorien errichtet wer-
den, auf denen während des Leitungsumbaus die bestehende 220 kV-Leitung geführt wird. Die-
ses Vorgehen stellt einen hohen baulichen und kostenintensiven Aufwand dar. Darüber hinaus
kommt es durch die Planung von Provisorien ebenfalls zu Grundstücksinanspruchnahmen sowie
zu Eingriffen in Natur und Umwelt. Besonders in Bereichen mit einer dichten Besiedlung, wie in
Kisdorf und Henstedt-Ulzburg sind Grundstücksinanspruchnahmen für Provisorien teilweise
nicht möglich. Darüber hinaus gestaltet sich auch der Baubetrieb in unmittelbarer Siedlungsnähe
schwierig. (Rammarbeiten, Zufahrten zu Baustellen) Die Anzahl der Provisorien sollte demnach
möglichst gering gehalten werden und nicht auf der gesamten Leitungsstrecke erfolgen.
Eine Ausbauvariante unter Beibehaltung der bestehenden Maststandorte wird demnach verwor-
fen und es muss eine neue Freileitungstrasse vom UW Audorf zum UW Hamburg Nord errichtet
werden.
Raumwiderstandsanalyse
Zur Ermittlung der Freileitungstrasse hat die Vorhabenträgerin in einem ersten Schritt eine
Raumwiderstandanalyse durchgeführt. Hierzu hat sie anhand landesweit vorhandener Umweltin-
formationen sowie raumbedeutsamer planerischer Zielvorgaben die Empfindlichkeit der Räume
im Hinblick auf den Neubau und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung ermittelt. Zur Ermitt-
lung des Raumwiderstandes werden den einzelnen Umweltinformationen sowie planerischen
Vorgaben Einzelraumwiderstände zugeordnet. So erhalten z.B. Vogelschutzgebiete, FFH Gebie-
te, Naturschutzgebiete, Ramsar- Gebiete, Wälder, größere Stillgewässer, Brutgebiete empfindli-
cher Wiesenvogelarten, die Gebietskulisse Grünlandumbruchverbot sowie Schwerpunkte des Bi-
otopverbundes aber auch Wohn- und Mischgebiete, Sondergebiete des Bundes, Flughäfen inklu-
sive innere Schutzbereiche sowie Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe eine
hohe Raumwiderstandsbewertung. Die Einzelraumwiderstände die zu einer mittleren bzw. gerin-
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gen Raumwiderstandsbewertung führen, können dem Anhang 2 zur Anlage 1 Seite 5 f entnom-
men werden. Der Gesamtraumwiderstand ergibt sich durch die Überlagerung der Einzelraumwi-
derstände, wobei die höchste Einzelbewertung den Gesamtraumwiderstand bestimmt. Der ermit-
telte Gesamtraumwiderstand wurde in der Raumwiderstandskarte in Anhang 2 zur Anlage 1 Blatt
1 dargestellt. Die roten Bereiche stellen die Gebiete mit einem hohen Gesamtraumwiderstand,
die orangen Bereiche die Gebiete mit einem mittleren Gesamtraumwiderstand und die gelben Be-
reiche die Gebiete mit einem geringen Raumwiderstand dar.
Betrachtet man die Raumwiderstände auf der Karte, so lässt sich vom UW Audorf bis zum Netz-
knoten Hamburg Nord ein Korridor eingrenzen, innerhalb dessen die Freileitungstrasse verlaufen
sollte.
Östlich dieses Korridors findet man im nördlichen Bereich durchgängig hohe bzw. mittlere
Raumwiderstände aufgrund ökologischer Belange vor. Hierbei handelt es sich überwiegend um
Landschaftsschutzgebiete, Biotopverbundsysteme, FFH- bzw. Vogelschutzgebiete. Im südlichen
Teil von Höhe Neumünster bis zum Netzknoten Hamburg Nord bietet sich eine östliche Trassen-
führung ebenfalls nicht an, da hier Waldflächen des Staatsforstes Segeberg sowie des Halloher
Staatsforstes betroffen wären. Darüber hinaus würden zum Anschluss an den Netzknoten Ham-
burg Nord empfindliche Siedlungsgebiete sowie südlich von Henstedt-Ulzburg ein Naturschutz-
gebiet überspannt. Eine Trassenführung noch weiter östlich würde im Vergleich zur Bestandslei-
tung eine wesentlich längere Trasse ergeben, die aufgrund ihrer Mehrlänge unverhältnismäßig
hohen Bau- und Betriebskosten sowie Eingriffe in die Natur und Landschaft und in private Be-
lange verursachen würde.
Westlich des Korridors zieht sich ebenfalls ein Gebiet, welches fast durchgängig einen hohen
bzw. mittleren Raumwiderstand aufweist. Dieser mittlere bzw. hohe Raumwiderstand entsteht im
Wesentlichen ebenfalls aufgrund ökologischer Belange, insbesondere größere Waldflächen sowie
weiter südlich Moorflächen. Ein westliches Umgehen dieser großräumigen Flächen würde wie-
derum im Vergleich zur bestehenden Freileitung zu einer erheblichen Mehrlänge und somit wie-
derum zu erhöhten Betroffenheiten und zu erhöhten Kosten führen.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich unmittelbar östlich der bestehenden Trasse von
Audorf bis nördlich Bad Bramstedt und von Nützen bis nach Alveslohe westlich der bestehenden
Autobahn A7 ein Raum mit überwiegend niedrigem Raumwiderstand besteht, ist eine weiträu-
migere Betrachtung des Raumes entbehrlich.
Die Vorhabenträgerin hat die Gesamttrasse in einen nördlich, vom UW Audorf bis Höhe Bad
Bramstedt, und in einen südlich, von Höhe Bad Bramstedt bis zum Netzknoten Hamburg Nord,
verlaufenden Abschnitt unterteilt. Für beide Abschnitte wurde jeweils eine eigene Trassenabwä-
gung vorgenommen.
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Nördlicher Trassenabschnitt:
Neben der Suche nach einem Raum mit überwiegend geringem Raumwiderstand wurden eben-
falls alle linienhaften Infrastrukturmaßnahmen, die zur Bündelung mit der geplanten 380 kV Lei-
tung in Betracht kommen, in die Variantenuntersuchung einbezogen. Hierbei handelt es sich um
bereits bestehende Freileitungen bzw. um die bestehende Autobahn A 7. Die Bündelung der 380
kV- Leitung mit bereits bestehenden Freileitungen bzw. mit der Autobahn erweist sich als vor-
teilhaft in Bezug auf die Raumplanung sowie auf Umweltbelange. So führt die neue Leitung
durch einen bereits durch das bestehende Bauwerk vorbelasteten Raum. Vorteile können sich zu-
dem auch in Bezug auf private Belange ergeben, hier insbesondere in Bezug auf den Eingriff in
Grundeigentum.
In dem nördlichen Abschnitt ergeben sich die folgenden Bündelungsvarianten:
Variante 1: Bündelung mit 380 kV Leitung Wilster- Audorf und 110 kV Leitung Itzehoe- Audorf
Möglich wäre eine Bündelung mit einer 380 kV Leitung vom UW Audorf in Richtung Wilster
und anschließend mit der 110 kV Leitung Itzehoe/Nord- Audorf. Diese Leitung würde in Höhe
Aukrug wieder zur Bestandsleitung führen. Hierbei wäre eine Ausbauvariante unter Beibehaltung
der bestehenden Masten, wie bei der bestehenden 220 kV Leitung auch nur unter Zuhilfenahme
von umfangreichen Provisorien möglich und es müsste ein Neubau neben der bestehenden Trasse
erfolgen. Da diese Trassenführung in südwestliche Richtung verläuft und anschließend wieder in
östliche Richtung zurückgeführt werden muss, weist sie gegenüber der Bestandstrasse eine deut-
liche Mehrlänge von ca. 14 km auf. Darüber hinaus verläuft diese Trassenvariante in der Nähe
des Vogelschutzgebietes und FFH- Gebietes „Wälder der nördlichen Itzehoe Geest“, durchquert
das FFH-Gebiet „Haaler Au“ und überspannt den waldreichen Aukrug. Aufgrund der deutlichen
Mehrlänge und des Eingriffes in ökologisch hochwertige Gebiete sowie in umfangreiche Wald-
gebiete wurde diese Trassenvariante verworfen.
Variante 2: Bündelung mit 110 kV- Leitung Brachenfeld- Audorf
Eine weitere Möglichkeit der Trassenbündelung wäre die Bündelung mit der 110 kV-Leitung
Brachenfeld- Audorf. Diese Leitung führt vom UW Audorf parallel zur bestehenden A7 und nä-
hert sich im weiteren Verlauf an die Ortslage Nortorf an um anschließend in Höhe Krogaspe bis
zum südlichen Trassenabschnitt in Höhe der geplanten A 20 bei Schmalfeld wieder östlich ent-
lang der A 7 zu verlaufen. Im nördlichen Bereich durchquert die Trasse ökologisch hochwertige
Gebiete wie das Naturschutzgebiet „Bokelholmer Fischteiche“ sowie das geplante Naturschutz-
gebiet „Bokeler Moor“. Östlich von Nortorf verläuft die Leitung durch einen dichter besiedelten
Raum an den ein FFH- Gebiet und ein Naturschutzgebiet anschließen. Im Bereich der Parallel-
führung der Leitung mit der A7 würde diese zwar durch Gebiete mit geringem Raumwiderstand
führen, jedoch in Höhe Neumünster nährt diese sich geschlossenen Siedlungsbereichen insbe-
sondere Wasbek und Padenstedt an. Insgesamt betrachtet führt die Trasse insbesondere im nörd-
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lichen Bereich durch Gebiete mit hohen Raumwiderständen aufgrund ökologischer Belange. Aus
diesen Gründen wurde die Trassenführung nicht weiter verfolgt.
Variante 3: Bündelung entlang der Bundesautobahn A7
Eine weitere Möglichkeit der Trassenbündelung ist die Führung der Freileitung vom UW Audorf
bis zur A 7 in Höhe Bokelholm und anschließend entlang der bestehenden A 7 bis zur geplanten
A 20.
Diese Trasse verläuft vom UW Audorf bis zur A 7 durch ein Gebiet, welches einen geringen
Raumwiderstand aufweist. Anschließend verläuft die Trasse jedoch durch Gebiete, die einen
mittleren bzw. hohen Raumwiderstand aufweisen. Bei den Gebieten mit einem hohen Raumwi-
derstand handelt es sich überwiegend um ökologisch wertvolle Gebiete. So verläuft die Trasse
nur in geringer Entfernung zum Naturschutzgebiet Bokelholmer Fischteiche sowie zu den ge-
planten Naturschutzgebieten Vollstedter See, Bokeler Moor sowie Alt Mühlendorfer Mühlenau.
Nördlich von Nortorf liegt zudem das Naturschutzgebiet Wennebeker Moor und Wennebeknie-
derung direkt an der bestehenden A 7. Hier befindet sich darüber hinaus auch ein Standor-
tübungsplatz. In Höhe Neumünster würde die Trasse zudem in der Nähe von geschlossenen Sied-
lungsgebieten verlaufen.
Insgesamt betrachtet verläuft die Trasse bis Neumünster im Wesentlichen durch Gebiete mit ho-
hem und mittlerem Raumwiderstand. Darüber hinaus bringt diese Trassenführung in Bezug auf
die Eingriffe ins Grundeigentum gegenüber den Bündelungsvarianten mit anderen Freileitungen
bis nördlich von Neumünster keine Vorteile.
Daher wird diese nicht weiter verfolgt.
Variante 4 (Variante II): Bündelung mit einer Bahnstromleitung von Audorf nach Neumünster
Variante 5 (Variante I): Neubau im Bereich der Bestandstrasse der 220 kV Leitung Audorf- HH/
Nord
Wie bereits beschrieben, erkennt man als Ergebnis der Raumwiderstandsanalyse auf der erarbei-
teten Raumwiderstandskarte von Audorf bis Bad Bramstedt ein Band mit geringen und mittleren
Raumwiderständen. Dieses Band wird durchsetzt mit kleineren Flächen mit hohem Raumwider-
stand. Hierbei handelt es sich um Siedlungsgebiete und Einzelbebauung bzw. um kleinere Bio-
topflächen. Östlich und westlich von diesem Band überwiegen hingegen hohe und mittlere
Raumwiderstände.
Innerhalb des Bereiches mit niedrigem Raumwiderstand einschließlich des Bereiches mit über-
wiegend mittlerem Raumwiderstand befinden sich die Variante 4 und die Variante 5. Da sich die
Variante 4 überwiegend innerhalb von Gebieten mit niedrigem Raumwiderstand befindet und die
Variante 5 sich überwiegend in Gebieten mit niedrigem bzw. mittleren Raumwiderstand befindet
und sich insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Grundeigentum als vorteilhaft
erweist, werden diese Varianten gegeneinander abgewogen.
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Eine zusätzliche Variante als Neutrassierung der Linie ohne vorteilhafte Trassenbündelung kann
insoweit entfallen, als das die Variante 4 bereits den Raum mit einem überwiegend niedrigen
Raumwiderstand nutzt. Eine Neutrassierung wäre demnach gegenüber Variante 4 nicht vorteil-
haft.
Variante 4 (Variante II): Bündelung mit einer Bahnstromleitung von Audorf nach Neumünster
Die Variante 4, in der planfestgestellten Unterlage als Variante II bezeichnet, verläuft parallel zur
bestehenden Bahnstromleitung von Audorf nach Neumünster. Bei dieser Bahnstromleitung han-
delt es sich um eine 110 kV Wechselstromleitung in 16 2/3 Hz Technik. Da die geplante 380 kV
Leitung eine Drehstromleitung in 50 Hz Technik darstellt, kommt es innerhalb eines Abstandes
von 60 m voneinander zu gegenseitigen Beeinflussungen. Um diese Beeinflussungen auszu-
schließen, können die beiden Leitungen nicht auf einem Gestänge geführt werden, sondern müs-
sen mindestens einen Abstand von 60 m zueinander aufweisen.
Die Variante 4 beginnt beim UW Audorf und verläuft in etwa parallel zur bestehenden 220 kV
Leitung. Hierbei verläuft sie ebenfalls zwischen Bokelholm und dem Wilden Moor und verlässt
anschließend in Höhe Brammer den parallelen Verlauf mit der bestehenden 220 kV Leitung und
knickt in östliche Richtung ab. Hierbei führt sie östlich an der Ortslage Brammer vorbei und ver-
läuft anschließend westlich parallel zur L 328 bis Höhe Nortorf. Von Brammer bis nördlich von
Nortorf verläuft die Trasse durch Gebiete mit überwiegend mittlerem Raumwiderstand. Diese
Gebiete sind, wie bei Variante 5, ebenfalls als Naturpark und IBA Gebiet mit besonderer Erho-
lungseignung gekennzeichnet. Von Nortorf führt die Bahnstromlinie bis zu A 7 in Höhe Neumü-
nster. In diesem Bereich durchquert sie überwiegend Gebiete mit geringem Raumwiderstand. Die
Trasse führt in diesem Bereich an vereinzelnden Streusiedlungen im Bereich Nortorf und Timm-
aspe vorbei und quert kurz vor der A 7 einen Golfplatz (Forellensee). Anschließend führt die
Trasse östlich der A 7 in südliche Richtung weiter. Hierbei durchquert sie ein Landschafts-
schutzgebiet, welches zur Naherholung dient und tangiert anschließend Siedlungsgebiete von
Neumünster. Südlich von Padenstedt quert die Bahnstromleitung erneut die A 7 und verläuft an-
schließend in einem Gebiet mit überwiegend geringem Raumwiderstand in westliche Richtung
bis zur bestehenden 220 kV Leitung. Südlich von Friedrichsgabe wird die geplante 380 kV Lei-
tung dann wieder auf die Trasse der bestehenden 220 kV Leitung geführt und verläuft anschlie-
ßend wie Variante 5 parallel zur bestehenden 220 kV Leitung.
Variante 5 (Variante I): Neubau im Bereich der Bestandstrasse der 220 kV Leitung Audorf- HH/
Nord
Eine mögliche Variante stellt der Neubau der 380- kV Leitung auf der Trasse der bestehenden
220- kV Leitung dar. Wie bereits oben beschrieben, kann der Neubau nicht an den gleichen
Maststandorten erfolgen. Demnach soll direkt neben der bestehenden 220- kV Leitung die 380-
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kV Leitung errichtet werden. Durch die vorhandenen Mastbreiten von einseitig etwa 15 m, muss
der Abstand des Neubaus von der bestehenden Leitung in einem Abstand von etwa 30 m erfol-
gen. Nach Errichtung der 380 kV- Leitung soll die 220 kV- Leitung zurückgebaut werden.
Die bestehende Leitung beginnt am UW Audorf und führt zwischen der Ortslage Bokelholm und
dem Wilden Moor durch Gebiete mit überwiegend geringem Raumwiderstand, dabei führt sie an
der Streusiedlung Schäferkate vorbei.
Ab Höhe Bokel verläuft die bestehende 220 kV-Leitung durch einen Naturpark, der auch als
IBA-Gebiet (Importent Bird Area) ausgewiesen ist und darüber hinaus als Entwicklungsraum für
Tourismus und Erholung gilt. Darüber hinaus quert die Trasse in diesem Gebiet ein Geotop so-
wie ein Wasserschonungsgebiet. Die Trasse führt in diesem Bereich an der Ortslage Brammer
vorbei. Weiter südlich verläuft sie durch ein Biotopverbundschwerpunktgebiet, ein Gebiet mit
hohem Raumwiderstand und führt anschließend in einem Bereich mit überwiegend geringem
Raumwiderstand an der Ortslage Gnutz vorbei. Südlich von Gnutz quert sie wiederum ein Bio-
topverbundschwerpunktgebiet. Anschließend verläuft sie wieder durch Gebiete mit mittleren und
zum Teil hohem Raumwiderstand, hierbei handelt es sich erneut um den Naturpark sowie dem
IBA Gebiet sowie um einzelne kleine Waldflächen.
Die Trasse führt mit Abstand an den Siedlungen Bökenfeld, Arpsdorf und Ehndorf vorbei, wobei
sie ab Höhe Arpsdorf wieder überwiegend durch Bereiche mit geringem Raumwiderstand führt.
Südlich von Friedrichsgabe treffen die Variante II und die Variante I aufeinander und verlaufen
als Variante I weiter. Vereinzelt werden in diesem Bereich Gebiete mit hohem Raumwiderstand
tangiert. Hierbei handelt es sich um angrenzende Streusiedlung bzw. um kleinere Waldflächen.
In Höhe Birkenhof und Wiemersdorf durchquert die Trasse Windeignungsgebiete. In Höhe
Wiemersdorf quert die Trasse die bestehende A 7 und verläuft anschließend ab Höhe Bimöhlen,
direkt an der Ortslage Bimöhlen vorbei bis in Richtung Hasenmoor. Hierbei verläuft die Trasse
durch Gebiete mit mittlerem bzw. hohem Raumwiderstand. Diese Raumwiderstände sind in der
Hauptsache von Bedeutung für das Schutzgut Mensch, da hier Landschaftsräume mit sehr hoher
Bedeutung für die Erholung vorliegen. Darüber hinaus überquert die Freileitung in dem Bereich
östlich der A 7 in kleinerem Umfang Schwerpunktgebiete für den Biotopverbund sowie ein FFH-
Gebiet, welches auch als Naturschutzgebiet geplant ist.
Nördlich von Hasenmoor endet der nördliche Trassenabschnitt.
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Variantenvergleich
Beide Varianten sind technisch möglich und es sind keine Kriterien bzw. Betroffenheiten ersicht-
lich, die ein Ausscheiden dieser beiden Varianten begründen. Daher werden sämtliche Belange
beider Varianten in einem Variantenvergleich gegeneinander abgewogen.
Öffentliche Belange
Hinsichtlich der Versorgungssicherheit mit Strom sind beide Varianten als gleichwertig anzuse-
hen, da sich beide Varianten identisch in das Versorgungsnetz einfügen.
Beide Varianten führen nicht durch militärische Schutzbereiche, besondere Bereiche des Denk-
malschutzes bzw. Bereiche in denen die Flugsicherheit in einem erhöhten Maße zu berücksichti-
gen ist. Daher sind in Bezug auf diese Belange beide Varianten gleichwertig.
In Bezug auf die Raumordnung ist die Variante II als günstiger einzustufen, da diese parallel zu
einer bestehenden und auch zukünftig verbleibenden Freileitung verläuft und dazu im Bereich
der BAB 7 auch noch eine Bündelung mit der Autobahn erzielt werden kann.
Anzumerken ist hierbei jedoch, dass die Leitungen mindestens einen Abstand von 60 m vonei-
nander haben müssen, um technische Beeinflussungen auszuschließen, hierdurch wird die Bün-
delungswirkung etwas abgeschwächt.
Variante I bündelt sich mit der rückzubauenden 220 kV Leitung, auch dieses ist aus raumordneri-
scher Sicht vorteilhaft, da bereits jetzt in diesem Raum eine Freileitung verläuft.
Aus Sicht der öffentlichen Belange hat aufgrund der Bündelungswirkung die Variante II dem-
nach leichte Vorteile gegenüber der Variante I.
Wirtschaftliche Belange
Beide Varianten führen durch ländliches Gebiet. Hinsichtlich des Baubetriebes ergeben sich da-
her keine besonderen Erschwernisse. Ein Kostenvergleich kann daher in direktem Zusammen-
hang mit der Leitungslänge erfolgen.
Da die Variante II mit 51.700 m etwa 5 km länger ist als Variante I, was in etwa 10 % Mehrlänge
entspricht, sind auch die Investitions- und Betriebskosten entsprechend höher.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist demnach Variante I günstiger.
Umweltbelange
Hinsichtlich der Ermittlung und Abwägung der Umweltbelange wird auf die Umweltverträglich-
keitsstudie Anlage 9 der planfestgestellten Unterlage verwiesen.
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In der Umweltverträglichkeitsstudie wurden die beiden Varianten im Hinblick auf die für den
Bau und den Betrieb der Hochspannungsfreileitung relevanten Schutzgüter untersucht und ge-
geneinander abgewogen.
Die Schutzgüter Klima und Luft sowie das Schutzgut Wasser wurden für die Abwägung nicht
hinzugezogen, da die geplante Baumaßnahme keine erheblichen Auswirkungen auf diese
Schutzgüter aufweist.
Im Folgenden wird kurz auf die verbleibenden einzelnen Schutzgüter eingegangen und beide Va-
rianten in Bezug auf die Schutzgüter gegeneinander abgewogen.
Schutzgut Kultur und Sachgüter
Im Hinblick auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter führt die Variante I entlang eines Hügel-
grabes in Höhe Bargstedt, darüber hinaus sind keine weiteren Kultur- und Sachgüter betroffen.
Die Variante II tangiert hingegen keine Kultur- und Sachgüter. Demnach wird die Variante II für
das Schutzgut Kultur- und Sachgüter als Vorzugsvariante ausgewiesen.
Schutzgut Boden
In Bezug auf das Schutzgut Boden weisen bei Variante I insgesamt 42 Maststandorte ein hohes
ökologisches Risiko auf, bei Variante II sind das insgesamt 38 Maststandorte.
Die Variante II stellt demnach die Vorzugsvariante dar. Die Auswirkungen der einzelnen Varian-
ten auf das Schutzgut Boden unterscheiden sich jedoch nur geringfügig.
Schutzgut Tiere
Da sich im Verlauf der Variante I mehrere Gehölzbestände und kleinere Waldflächen befinden,
während Variante II durch relativ strukturarme Bereiche verläuft, kommt es bei Variante I zu hö-
heren Lebensraumverlusten.
Die Scheuchwirkung der Offenlandarten ist bei Variante I ebenfalls höher, da die Lebensräume,
durch die Variante I verläuft, für diese Arten geeigneter sind. Darüber hinaus besteht bei der Va-
riante II eine hohe Vorbelastung des Raumes entlang der bestehenden A7.
Variante I weist ebenfalls höhere Eingriffe in Fledermausquartiere aus.
Zusammenfassend betrachtet stellt sich die Variante II gegenüber der Variante I als Vorzugsvari-
ante für das Schutzgut Tiere dar.
Schutzgut Pflanzen
Die Variante II wurde im Bereich der Baustellen und Maststandorte sowie im Überspannungsbe-
reich gegenüber Variante I als Vorzugsvariante ermittelt. So befinden sich bei Variante I zwei
Maststandorte einschließlich Baustelleneinrichtungsfläche in Bereichen mit hohem ökologi-
schem Risiko. Darüber hinaus überspannt die Variante I geringfügig mehr Gehölzbestände und
Waldflächen.
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Schutzgut Landschaft
Die Variante II zeigt gegenüber der Variante I eine deutlich größere Fläche mit hohem ökologi-
schem Risiko.
Eine Abwägung zwischen vollständiger Entlastung durch den Rückbau der 220 kV Leitung und
der verstärkten Wirkung durch die Parallelführung zweier Freileitungen auf die Landschaft wird
als ausgeglichen erachtet.
Zusammenfassend betrachtet wird die Variante I gegenüber Variante II zur Vorzugsvariante.
Schutzgut Mensch
Hinsichtlich des Gesundheitsrisikos durch elektrische und magnetische Felder werden die gesetz-
lichen Grenzwerte für beide Varianten nicht überschritten. Daher wird die Beeinträchtigung als
sehr gering erachtet und beide Varianten werden in Bezug auf diesen Wirkfaktor gleichgestellt.
In Bezug auf den Wirkfaktor visuelle Verletzung von Siedlungsräumen und Wohnumfeldern
wird die Variante II durch die Führung der Freileitung entlang der bestehenden A 7 im Sied-
lungsbereich Neumünster gegenüber der Variante I als ungünstiger erachtet.
Im Hinblick auf den Wirkfaktor visuelle Verletzung des Landschaftsbildes in Erholungsräumen
wird hingegen die Variante I als geringfügig ungünstiger als die Variante II erachtet.
Insgesamt betrachtet überwiegt die Betroffenheit aufgrund der visuellen Verletzung von Sied-
lungsräumen und Wohnumfeldern deutlich über die visuelle Verletzung des Landschaftsbildes in
Erholungsräumen. Variante I wird demnach in Bezug auf das Schutzgut Mensch zur Vorzugsva-
riante.
Gesamtvariantenvergleich Umwelt
Für die Schutzgüter Boden und Kultur- und Sachgüter bestehen nur geringe Differenzierungen
der Varianten. Darüber hinaus werden diese nur gering gewichtet, da die Eingriffe in diese
Schutzgüter beim Bau von Freileitungen gegenüber anderen Schutzgütern gering sind.
Das Schutzgut Landschaft erhält zwar eine hohe Gewichtung, dennoch bestehen auch hier gerin-
ge Differenzierungen beider Varianten.
Variante II wird in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen gegenüber Variante I als deutlich vorteil-
haft ausgewiesen, die Gewichtung wird jedoch ebenfalls als gering eingestuft.
Wesentlich ausschlaggebend sind demnach das Schutzgut Mensch sowie das Schutzgut Tiere,
welche beide eine hohe Gewichtung besitzen und welche sich durch eine deutliche (Schutzgut
Tiere) sowie durch eine sehr deutliche (Schutzgut Menschen) Differenzierung auszeichnen.
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Als Ergebnis unter Berücksichtigung aller Schutzgüter ergibt sich die Variante I gegenüber der
Variante II aufgrund der sehr deutlichen Differenzierung der Beeinträchtigungen des Schutzgutes
Mensch als Vorzugsvariante im Hinblick auf die Belange der Umwelt.
Bezüglich der Ermittlung der Vorzugsvariante im Hinblick auf die Belange der Umwelt wird auf
die Umweltverträglichkeitsstudie Anlage 9 der planfestgestellten Unterlage verwiesen.
Private Belange
Eingriff in Grundeigentum/ Flächennutzung
Variante I sieht einen parallelen Neubau der 380 kV Leitung in einem Abstand von ca. 30m zur
vorhandenen 220 kV Leitung vor. Die bestehende 220 kV Leitung soll anschließend zurückge-
baut werden.
Aufgrund der dichten Parallellage der neuen Freileitung von nur 30 m werden die neuen Maste
zum großen Teil auf denselben Grundstücken errichtet, auf denen sich die bereits bestehenden
Maste befinden. Darüber hinaus können oftmals die bereits bestehenden Zuwegungen auch für
den Neubau der Maste benutzt werden. Demnach ist für einen Großteil der neuen Maststandorte
kein erstmaliger Eingriff in Grundstücke erforderlich.
Variante II sieht eine Parallelführung mit der Bahnstromleitung vor. Aus technischen Gründen
muss die neue 380 kV Leitung mindestens in einem Abstand von 60 m von der bestehenden
Bahnstromleitung entfernt errichtet werden. Demnach können sicherlich ebenfalls Maste auf
gleichen Grundstücken errichtet werden, aufgrund des größeren Abstandes wird dieses jedoch
nicht so häufig der Fall sein wie bei der Variante I. Auch eine Nutzung der bereits bestehenden
Zuwegungen wird nicht so häufig vorkommen wie bei der Variante I. Darüber hinaus werden bei
der Variante II gegebenenfalls einzelne private Grundstücke durch zwei Maststandorte erheblich
in ihrer Nutzung eingeschränkt.
Hinsichtlich der Nutzung der Grundstücke verlaufen beide Trassenvarianten überwiegend über
landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie zu einem geringen Anteil über forstwirtschaftlich ge-
nutzte Flächen. Hinsichtlich der Flächennutzung der zu bebauenden bzw. der zu überspannenden
Flächen können beide Varianten als gleichrangig angesehen werden. Variante II verläuft darüber
hinaus im Bereich des Siedlungsraumes Neumünster. In diesem Bereich handelt es sich um Flä-
chen, die gegebenenfalls für die Bauleitplanung von Neumünster von Bedeutung sind bzw. von
Bedeutung werden könnten. Daher wird in Bezug auf die Flächennutzung die Variante I gegen-
über Variante II als vorteilhaft erachtet.
In Bezug auf die Eingriffe in privates Grundeigentum sowie in Bezug auf die Flächennutzung der
betroffenen Grundstücke stellt sich demnach die Variante I als Vorzugsvariante dar.
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Eingriff in die Gesundheit
Die in der 26. BImSchV angegebenen Grenzwerte für die elektrische Feldstärke sowie für die
magnetische Flussdichte werden bei beiden Varianten bereits direkt unterhalb der Freileitung un-
terschritten. Im Bereich der angrenzenden Bebauung sind bei beiden Trassenvarianten die
Grenzwerte unterschritten. Beide Varianten führen vereinzelt dicht an Einzelbebauung vorbei.
Da im Zuge einer Feintrassierung ein Abrücken von der nahen Bebauung bei beiden Varianten
möglich ist, werden diese in Bezug auf die Eingriffe in die Gesundheit als gleichrangig angese-
hen.
In Bezug auf die Eingriffe in private Belange wird die Variante I durch die geringeren Eingriffe
in das Grundeigentum als Vorzugsvariante erachtet.
Gesamtabwägung
Die Variante I, also der Neubau der 380 kV Leitung entlang der bestehenden 220 kV Leitung
wird sowohl im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit, die naturschutzfachlichen Belange sowie die
privaten Belange gegenüber der Variante II zur Vorzugsvariante.
In Bezug auf die öffentlichen Belange hat die Variante II aufgrund der Bündelungswirkung mit
der A 7 leichte Vorteile gegenüber Variante I.
In der Gesamtabwägung wird demnach die Variante I zur Vorzugsvariante und wird in der weite-
ren Planung berücksichtigt.
Nach Festlegung der Variante I als die zu realisierende Variante hat die Vorhabenträgerininin im
Zuge ihrer weiteren Planung zahlreiche kleinräumige Trassenabwägungen vorgenommen, auf die
dieser Beschluss eingeht, insofern Einwendungen bzw. Stellungnahmen hierzu vorgebracht wur-
den.
Planänderung im Bereich Kammerun
In der Gemeinde Emkendorf verläuft die bestehende 220 kV Leitung zwischen zwei Wohnge-
bäuden. Die geplante 380 kV Leitung wurde ebenfalls zwischen diesen Wohngebäuden geplant.
Hierbei werden die Gebäude zwar nicht überspannt, dennoch verläuft die geplante Leitung in ei-
nem Abstand von nur ca. 40 m von den Gebäuden entfernt und überspannt den Zufahrtsbereich
der einen Hofstelle. Gegen diesen Verlauf der Leitung haben die Anwohner Einwendungen erho-
ben, woraufhin die Vorhabenträgerin eine Umverlegung östlich der Wohngebäude geprüft hat.
Als Ergebnis der Prüfung wurde die folgende Umverlegung als Deckblatt in die Planfeststellung-
unterlagen aufgenommen (Siehe Anlage 4.1 Blatt 5):
Gegenüber der ursprünglichen Planung verschwenkt die Leitung ab Mast 12 in östliche Richtung
und führt gemeinsam mit einer bestehenden Bahnstromleitung von Mast 13 bis Mast 15 in einem
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Abstand von mindestens 93 m östlich um die bestehenden Wohngebäude herum, um anschlie-
ßend die Bahnstromleitung wieder abzugeben und an den Mast 16 der ursprünglichen Planung
anzubinden. Aufgrund der Umverlegung der Bahnstromleitung muss für die bestehende
Bahnstromleitung während der Bauzeit ein Provisorium erstellt werden. Dafür entfällt das ur-
sprünglich sehr aufwändig geplante Provisorium.
Die Prüfung der Vorhabenträgerin beinhaltet neben der technischen Machbarkeit auch eine Ab-
wägung der Betroffenheiten, die im Einzelnen dem Anhang 2 der Anlage 1 entnommen werden
kann.
So ist aus Sicht der Umweltbelange aufgrund der Zusammenführung von zwei Leitungen auf ei-
nem Gestänge für die Schutzgüter Landschaft, Tiere und Pflanzen gegenüber der ursprünglichen
Variante ein Vorteil ersichtlich. In Bezug auf das Schutzgut Mensch besteht aufgrund des Abrü-
ckens von den Wohngebäuden ebenfalls ein deutlicher Vorteil. Für die Schutzgüter Boden sowie
Kultur- und Sachgüter sind beide Varianten als gleichrangig zu betrachten.
Aus wirtschaftlicher Sicht hat die Vorhabenträgerin dargestellt, dass die Deckblattvariante zwar
teurer ist als die ursprüngliche Variante, dieses aber aufgrund der Vorteile durchaus tragbar ist.
Im Hinblick auf öffentliche sowie auf private Belange ergeben sich kaum Unterschiede beider
Varianten.
Zusammenfassend betrachtet stellt sich die Deckblattvariante insbesondere im Hinblick auf den
Eingriff in das Schutzgut Mensch als Vorteilsvariante gegenüber der Ursprungsvariante dar.
Im Hinblick auf die Abwägung der gesamten Nordvariante ändert sich durch diese geringfügige
Umplanung das Abwägungsergebnis nicht. Die Variante I stellt auch weiterhin die Vorzugsvari-
ante dar.
Südlicher Trassenabschnitt
Der südliche Trassenabschnitt beginnt nördlich der B 206 bzw. nördlich Hasenmoor und verläuft
in südliche Richtung bis zum Bauende.
Die Gebiete in diesem Bereich weisen überwiegend einen mittleren Raumwiderstand, durchzo-
gen von Bereichen mit einem hohen Raumwiderstand auf. Die hohen Raumwiderstände östlich
der A 7 begründen sich insbesondere durch die umfangreichen Siedlungsgebiete (Schmalfeld,
Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg) nördlich von Hamburg sowie durch ökologisch wertvolle Ge-
biete. Westlich der A 7 befinden sich ebenfalls Siedlungsgebiete (Wiemersdorf, Bad Bramstedt,
Lentföhrden). Darüber hinaus befinden sich westlich der A 7 ökologisch wertvolle Gebiete sowie
ein Standort Übungsplatz in der Nähe von Kaltenkirchen. Lediglich direkt westlich an die A7 an-
grenzend befindet sich ein durchgängiger Bereich mit einem überwiegend geringeren Raumwi-
derstand.
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Neben der Suche nach einem Raum mit überwiegend geringem Raumwiderstand wurden eben-
falls alle linienhaften Infrastrukturmaßnahmen, die zur Bündelung mit der geplanten 380 kV Lei-
tung in Betracht kommen, in die Variantenuntersuchung einbezogen. Hierbei handelt es sich zum
einen um die bestehende 220 kV Leitung sowie zum anderen um die bestehende Autobahn A7.
Darüber hinaus verlaufen in diesem Bereich noch die 110 kV-Leitung HH Nord- Barmstedt so-
wie die 220 kV Leitung HH Nord- Lübeck. Die Bündelung mit diesen erweist sich als vorteilhaft
in Bezug auf die Raumplanung sowie auf Umweltbelange. So führt die neue Leitung durch einen
bereits durch das bestehende Bauwerk vorbelasteten Raum. Vorteile können sich zudem auch in
Bezug auf private Belange ergeben, hier insbesondere in Bezug auf den Eingriff in Grundeigen-
tum.
Im Wesentlichen wurden demnach die folgenden Varianten untersucht:
• Trassenbündelung mit der 110 kV-Leitung HH/Nord- Barmstedt/ 220kV Leitung
HH/Nord- Lübeck (östliche Umgehung von Kisdorf und Henstedt-Ulzburg)
• Variante III: Trassenführung entlang der bestehenden 220 kV Leitung
• Variante IV: Trassenführung westlich entlang der Bundesautobahn A7
Trassenbündelung mit der 110 kV-Leitung HH/Nord- Barmstedt/ 220kV Leitung HH/Nord-
Lübeck (östliche Umgehung von Kisdorf und Henstedt-Ulzburg)
Die Vorhabenträgerin hat ebenfalls eine Trassenführung östlich der Ortschaften Henstedt-
Ulzburg und Kisdorf untersucht. Um auch hier die Vorteile einer Trassenbündelung zu erhalten,
hat die Vorhabenträgerin eine Trassenbündelung mit der 110 kV-Leitung HH/Nord- Barmstedt
und der 220 kV Leitung HH/Nord Lübeck in die Variantenuntersuchung aufgenommen.
Diese Trassenvariante verläuft zu Beginn entlang der bestehenden 220 kV Leitung und wird ab
Oersdorf parallel zur bestehenden 110 kV Leitung HH/ Nord- Barmstedt bzw. 220 kV Leitung
HH/Nord- Lübeck geführt. Sie macht somit einen östlichen Bogen um die Ortschaften Kisdorf
und Henstedt-Ulzburg und führt anschließend in das Umspannwerk Rhen. Da dieses Umspann-
werk ohne Ausbau die 380 kV Leitung nicht aufnehmen kann und ein Ausbau des Umspannwer-
kes Rhen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, muss eine Weiterleitung zum
Umspannwerk in Norderstedt erfolgen.
Diese Trassenvariante umgeht die Ortslage Kisdorf sowie größtenteils die Ortslage Henstedt-
Ulzburg und führt in diesem Bereich durch einen Raum, der überwiegend einen mittleren
Raumwiderstand aufweist. In diesem Bereich nähert sich die Trasse an das Vogelschutzgebiet
„Biesdorfer Wohl“ sowie an Siedlungsgebiete der Ortschaften Winsen, Kisdorf und Gottberg an.
Anschließend verschwenkt die Leitung in südwestliche Richtung und verläuft bis zum Um-
spannwerk Rehn. Hierbei nährt sie sich stark an das Vogelschutzgebiet „Alsterniederung“ an und
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quert zudem ein Gebiet, in dem aus Gründen des Wiesenvogelschutzes ein Grünlandumbruch-
verbot besteht.
Vom Umspannwerk Rhen muss die Leitung zum Umspannwerk in Norderstedt bzw. zum Mast 3
der Freileitung Nr. 316 weitergeführt werden. In diesem Bereich besteht nur ein sehr schmaler
Korridor, der einen mittleren Raumwiderstand aufweist. Eine starke Annährung an Bereiche mit
einem hohen Raumwiderstand ist hier unumgänglich. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen
um dichtere Siedlungsgebiete des Ortsteils Rhen. Kurz vor Einbindung der Trasse in das Um-
spannwerk bzw. in die Leitung Nr. 316 müssten zudem Waldflächen überquert werden, für die
ebenfalls ein hoher Raumwiderstand ausgewiesen wird. Demzufolge ist der Eingriff in das
Schutzgut Mensch im Bereich der Ortslage Rhen als sehr hoch einzuschätzen.
Aufgrund dieser Gegebenheiten stellt sich diese Variante in Bezug auf den Eingriff in das
Schutzgut Mensch gegenüber anderer möglicher Trassenvarianten als so nachteilig dar, dass die
Vorhabenträgerininin diese Variante im Vorfeld ausgeschlossen und nicht weiter untersucht hat.
Eine weitere mögliche Untervariante wäre eine südwestliche Führung der Freileitung weiter süd-
lich der beschriebenen Variante. Hierdurch würden jedoch ebenfalls Gebiete mit einem hohen
Raumwiderstand gequert. Betroffen wären hierbei insbesondere das Naturschutzgebiet und Vo-
gelschutzgebiet „Alsterniederung“ sowie wiederum umfangreiche Siedlungsgebiete der Ortslage
Rhen. Auch hier wären die Eingriffe in das Schutzgut Mensch sowie in die privaten Belange und
darüber hinaus in ein Vogelschutzgebiet so stark, dass auch diese Variante nicht weiter verfolgt
wurde.
Die Planfeststellungsbehörde kann die Entscheidung der Vorhabenträgerin, Trassenvarianten öst-
lich der Ortslagen Kisdorf und Henstedt-Ulzburg bereits im Vorfeld auszuschließen, insbesonde-
re in Bezug auf die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch den unumgänglichen Verlauf
der Trasse in unmittelbarer Nähe von dichten Siedlungsgebieten, nachvollziehen. Darüber hinaus
hat die Vorhabenträgerin gegenüber der Planfeststellungsbehörde dargelegt, dass durch diese
Eingriffe sowie durch die dicht angrenzenden Vogelschutzgebiete diese Varianten ohnehin zu
deutlich höheren Umweltauswirkungen führen als die anderen untersuchten Varianten und dar-
über hinaus auch keine bedeutenden Vorteile in Bezug auf die öffentlichen, privaten und wirt-
schaftlichen Belange zu erwarten sind. Demnach teilt die Planfeststellungsbehörde die Auffas-
sung der Vorhabenträgerin, dass diese Variante bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden kann
und nicht in die UVS integriert werden muss. Einwendungen und Stellungnahmen hinsichtlich
der Forderung nach Aufnahme dieser Variante in die UVS wird zurückgewiesen.
Auch der Vorwurf, dass diese Variante nicht in die Trassenabwägung einbezogen wurde, ist nach
Ansicht der Planfeststellungsbehörde unzutreffend. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen
verwiesen.
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Variante III: Trassenführung entlang der bestehenden 220 kV Leitung
Die Variante III schließt nördlich von Hasenmoor an die bestehende 220 kV Leitung an und führt
anschließend weiter parallel in einem Abstand von ca. 30m entlang der bestehenden 220 kV- Lei-
tung. Hierbei führt sie durch die Siedlung Hasenmoor quert die Trasse der geplanten A 20. An-
schließend verläuft sie am Rand der Gemeinde Schmalfeld sowie Kaltenkirchen (Oersdorf) und
durchquert das Siedlungsgebiet Kisdorf sowie in größerem Umfang Siedlungsgebiete der Ge-
meinde Henstedt-Ulzburg sowie Rhen.
Untervariante IIIa: Trassenführung entlang der bestehenden 220 kV Leitung mit Umplanung der
Gemeinde Kisdorf
Die Variante IIIa entspricht im Wesentlichen der Variante III. Im Bereich der Gemeinde Kisdorf
wird die Trasse westlich um den Siedlungsbereich herumgeführt.
Variantenvergleich der Varianten III und IIIa
Die bestehende 220 kV- Leitung überspannt direkt die Ortschaft Kisdorf und hierbei insbesonde-
re auf einer Länge von ca. 230 m Wohngärten. In diesem Bereich grenzt die Wohnbebauung un-
mittelbar an die bestehende 220 kV Leitung an. Ein Neubau der 380 kV Leitung neben der beste-
henden Trasse, in einem Abstand von ca. 30 m, würde zu einer direkten Überspannung von
Wohnhäusern führen. Gemäß 26. BImSchV §4 Abs. 3 besteht jedoch ein Überspannungsverbot.
Demnach dürfen Neubauten von Höchstspannungsleitungen mit mehr als 220 kV Gebäude oder
Gebäudeteile, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht überspannen.
Ein Neubau direkt neben der bestehenden Trasse fällt demnach aus.
Eine weitere Möglichkeit wäre die Errichtung eines Freileitungsprovisoriums, welches um die
Ortslage Kisdorf führt. Dieses würde die bestehende 220 kV Leitung während der Bauzeit auf-
nehmen und die neue 380 kV Leitung könnte an selber Stelle wie die bestehende 220 kV Leitung
errichtet werden. Dieses Freileitungsprovisorium hätte eine Länge von ca. 1,2 km und würde ent-
sprechend umfangreich vorübergehende Flächen beanspruchen.
Darüber hinaus führt die Anlage eines solch umfangreichen Provisoriums zu erheblichen Mehr-
kosten. So führt die Trassenlänge der Variante IIIa zwar zu höheren Investitions- bzw. Betriebs-
kosten, allerdings sind die gesamten Investitionskosten aufgrund des teuren Provisoriums sowie
aufgrund erhöhter Baukosten für die Errichtung von Masten im Siedlungsbereich für die Variante
III höher.
Im Hinblick auf die Umweltauswirkungen unterscheiden sich beide Varianten in Bezug auf die
Schutzgüter Landschaft, Tiere, Pflanzen sowie Kultur- und Sachgüter kaum. In Bezug auf das
Schutzgut Boden ergeben sich für die Variante III leichte Vorteile gegenüber der Variante IIIa, da
bei der Variante III ein Mast weniger errichtet werden muss. Im Hinblick auf das Schutzgut
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Mensch stellt sich allerdings ein deutlicher Vorteil der Variante IIIa gegenüber der Variante III
ein, da die Variante IIIa die Ortslage von Kisdorf umgeht und somit keine Siedlungsgebiete über-
spannt werden. Aus Sicht der Umweltbelange wird daher die Variante IIIa zur Vorzugsvariante.
Im Hinblick auf öffentliche Belange besteht zwischen beiden Varianten kein wesentlicher Unter-
schied.
Private Belange sind bei beiden Varianten betroffen. Bei Variante III ist der Eingriff in die priva-
ten Belange allerdings umfangreicher als bei der Variante IIIa. Der Grund hierfür liegt in der
Überspannung von Wohngrundstücken. Die geplante Freileitung würde demnach, wenn auch
nicht direkt über Wohnbebauung, über an Wohnbebauung angrenzende Gärten führen. Im Hin-
blick auf eine auftretende Strahlenbelastung durch elektrische und magnetische Felder werden
die gemäß 26. BImSchV vorgegebenen Grenzwerte in einer Höhe von 1,0 m über Oberkante Ge-
lände direkt unterhalb der Leitung eingehalten, dennoch würde eine Verlegung der Freileitung
außerhalb des Siedlungsgebietes, wie sie Variante IIIa vorsieht, eine deutliche Entlastung für die
Anwohner bringen. So würde beispielsweise die visuelle Beeinträchtigung durch die Freileitung
und insbesondere auch durch im Garten stehende Masten wesentlich geringer. Durch die Varian-
te IIIa wird zwar ein erstmaliger Eingriff in landwirtschaftliche Flächen nötig, allerdings wird
dieser als geringerer Eingriff gewertet als der Eingriff in Wohngrundstücke. Darüber hinaus wür-
den bei Realisierung der Variante III umfangreiche Provisorien benötigt, die wiederum eine um-
fangreiche vorübergehende Inanspruchnahme von Grundeigentum zur Folge hätte.
Die Variante IIIa ist aufgrund des Umgehens des Siedlungsbereiches Kisdorf in Bezug auf wirt-
schaftliche Belange, Umweltbelange sowie auf private Belange die Vorzugsvariante und wird
daher in die weitere Variantenbetrachtung einbezogen.
Trassenführung entlang der Bundesautobahn A7 bis zum Bauende
Aus Sicht der Raumordnung ist eine Bündelung mit der bestehenden A 7 dazu noch in einem
Raum, der einen überwiegend geringen Raumwiderstand ausweist, eine zu betrachtende Varian-
te. Hierzu wurde die Variante IV einschließlich ihrer Untervarianten entwickelt. Die Varianten
führen alle entlang der A 7 in südliche Richtung. Die einzelnen Varianten unterscheiden sich da-
hingehend, wie die geplante Freileitung von der Parallelführung zur rückzubauenden 220 kV
Trasse bis zur Autobahn A 7 gelangt.
Die Parallelführung der geplanten Freileitung zur A 7 sowie die anschließende Führung bis zum
Bauende sind bei allen Varianten gleich.
Variante IV: Anbindung an die BAB A7 nördlich von Hasenmoor
Bei dieser Variante wird die geplante 380 kV-Leitung entlang der bestehenden 220 kV-Leitung
bis nördlich von Hasenmoor geführt. Nördlich von Hasenmoor verschwenkt die geplante Freilei-
tung in westliche Richtung und quert westlich von Hasenmoor die Bundesstraße B 206 und ver-
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läuft anschließend in südliche Richtung bis zum geplanten Neubau der Autobahn A 20. An-
schließend führt diese entlang der geplanten A 20 bis zur bestehenden A 7 und von dort entlang
der Autobahn A 7 in südliche Richtung.
Untervariante IVa: Anbindung an die BAB A7 nördlich von Schmalfeld
Bei der Variante IVa wird die geplante 380 kV-Leitung entlang der bestehenden 220 kV-Leitung
bis zur geplanten Autobahn A 20 und anschließend parallel zur geplanten A 20 bis zur bestehen-
den A 7 geführt. Von dort verläuft die geplante Trasse wie bei Variante 4 parallel zur bestehen-
den A 7 in südliche Richtung.
Untervariante IVb: Anbindung an die BAB A7 nördlich von Kaltenkirchen
Bei der Variante IVb wird die geplante 380 kV-Leitung entlang der bestehenden 220 kV-Leitung
bis südlich von Schmalfeld und nördlich von Kaltenkirchen geführt. Von dort verläuft die ge-
plante Trasse in westliche Richtung und erreicht in Höhe Nützen bzw. Kampen die Autobahn A
7. Von dort verläuft diese wie die anderen Varianten auch parallel zur bestehenden A 7 in südli-
che Richtung.
Untervariante Anbindung an die BAB A7 in Höhe Wiemersdorf
Eine weitere mögliche Trassenführung stellt die Führung entlang der bestehenden 220 kV-
Leitung bis Höhe Wiemersdorf und anschließend die Weiterführung der neuen 380 kV Leitung
entlang der Autobahn A7 dar. Bei dieser Führung könnte die geplante 380 kV Freileitung mit der
bestehenden 110 kV Freileitung gebündelt werden. Darüber hinaus würde eine Führung östlich
von Bimöhlen, durch Hasenmoor und anschließend entlang der geplanten A20 entfallen.
Die Vorhabenträgerin hat diese Trassenvariante im Zuge der Variantenuntersuchung ebenfalls
untersucht. Die geplante 380 kV Freileitung würde bei dieser Trassenvariante Räume queren, die
von hoher naturschutzfachlicher Bedeutung sind. Dieses sind im Wesentlichen größere Waldflä-
chen sowie Schwerpunktgebiete des Biotopverbundes. Aufgrund dieses hohen Raumwiderstan-
des westlich der A 7 in Höhe Bad Bramstedt hat die Vorhabenträgerin diese Untervariante bereits
in einem frühen Stadium der Trassenuntersuchung verworfen.
Weitere Untervarianten im nördlichen Teil des südlichen Trassenabschnittes drängen sich aus
Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht auf. So würde eine Führung der Freileitung von der be-
stehenden 220 kV- Leitung nördlich der B 206 ein anschließendes Queren des o.g. Naturschutz-
gebietes bedeuten. Auf die Ausführungen zur Untervariante IVc wird entsprechend verwiesen.
Ein Queren der Freileitung zwischen Variante 4a und Variante 4b hätte eine Überspannung des
Siedlungsgebietes Schmalfeld zur Folge. Eine Querung südlich der Variante IVb würde eben-
falls durch Siedlungsgebiete führen und wird daher verworfen.
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Variantenvergleich der Varianten IV, IVa und IVb
Öffentliche Belange
Alle Varianten führen nicht durch militärische Schutzbereiche, besondere Bereiche des Denk-
malschutzes bzw. Bereiche in denen die Flugsicherheit in einem erhöhten Maße zu berücksichti-
gen ist. Daher sind in Bezug auf diese Belange alle Varianten gleichwertig.
In Bezug auf die Raumordnung ist die Variante IVa als günstigste einzustufen, da diese parallel
zu der bestehenden 220 kV Leitung und anschließend parallel zur geplanten A 20 verläuft. Die
Variante IV bündelt sich zum Teil mit der geplanten A20, verläuft aber zum Teil auch auf einer
neuen Trasse. Variante IVb verläuft von der bestehenden 220 kV- Leitung bis zur bestehenden A
7 auf einer neuen Trasse ohne den raumordnerischen Vorteil der Bündelung.
Zusammenfassend betrachtet ergibt sich für die öffentlichen Belange ein Vorteil für die Variante
IVa aufgrund der Bündelung.
Belange des Naturschutzes
Die Umweltauswirkungen der Variante IV einschließlich der Untervarianten IVa und IVb wur-
den in der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) untersucht und die Varianten wurden gegenei-
nander abgewogen. Auf die planfestgestellte Unterlage Anlage 9 wird verwiesen.
Als Ergebnis der UVS kann festgehalten werden, dass sich die Varianten, in Bezug auf die
Schutzgüter Tiere, Pflanzen sowie Kultur- und sonstige Sachgüter kaum differenzieren.
In Bezug auf das Schutzgut Boden erweist sich die Variante IVa gegenüber der Varianten IV und
IVb als vorteilhaft.
Hinsichtlich des Schutzgutes Landschaft besitzt die Variante IV leichte Vorteile gegenüber Vari-
ante IVa und IVb.
Im Hinblick auf das Schutzgut Mensch besitzt ebenfalls die Variante IV Vorteile, da diese die
kürzeste Leitungslänge innerhalb von geschlossenen Wohnumfeldern besitzt und zudem die
Überspannung wertvoller Erholungsflächen bei dieser Variante am geringsten ist.
Unter Berücksichtigung aller Schutzgüter stellt sich die Variante IV aus Umweltsicht als die
günstigste Variante dar.
Wirtschaftliche Belange
Da die Variante IV von allen betrachteten Varianten die geringste Leitungslänge aufweist und
kein Provisorium benötigt, verursacht sie auch die geringsten Investitions- und Betriebskosten.
Aus wirtschaftlicher Sicht stellt die Variante IV daher die Vorzugsvariante dar.
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Private Belange
Eingriff in die Gesundheit
Die Varianten IVa und IVb führen durch die Ortslage Hasenmoor, die Variante IVb zudem auch
durch die Ortslage Schmalfeld. In diesen Bereichen befindet sich Wohnbebauung in unmittelba-
rer Nähe zur bestehenden und demzufolge auch zukünftigen Freileitung. Da eine Grenzwertüber-
schreitung an elektrischer und magnetischer Strahlung bereits unterhalb der Leitung in einer Hö-
he von 1,00 m über Gelände nicht mehr gegeben ist und sich zudem keine Gebäude direkt unter-
halb der geplanten Leitung befinden würden, wird bei allen Varianten kein erhebliches Gesund-
heitsrisiko gesehen.
In Bezug auf die visuelle Verletzung von Wohnumfeldern hingegen, sind die Varianten IVa und
IVb aufgrund ihrer Siedlungsnähe eindeutig nachteilig gegenüber Variante IV zu beurteilen.
Hinsichtlich kumulierender Lärmbelastungen nach Realisierung der geplanten A 20 sowie nach
Realisierung der geplanten 380-kV Leitung wird auf die Ausführungen zu Ziffer 5.0.4 verwiesen.
Demnach sind kumulierende Wirkungen in Bezug auf Lärmimmissionen entlang der geplanten A
20 nicht zu berücksichtigen.
Die Varianten IV und IVa entlang der geplanten A20 werden zudem zu einem großen Teil auf
den Flächen geplant, die ohnehin für den Bau der A20 in öffentliches Eigentum übergehen bzw.
schon übergegangen sind. Bei der Variante IVb hingegen müssten auf der gesamten Fläche Ein-
griffe in das Grundeigentum vorgenommen werden.
Zusammenfassend betrachtet stellt sich die Variante IV in Bezug auf die Belange des Natur-
schutzes, der privaten Belange sowie der wirtschaftlichen Belange als Vorteilvariante dar. Dieses
beruht in der Hauptsache darauf, dass durch die Variante IV die Siedlungsbereiche Hasenmoor
sowie Schmalfeld umgangen werden. Darüber hinaus ist diese Variante aufgrund ihrer geringeren
Trassenlänge auch wirtschaftlich von Vorteil. Lediglich aus raumordnerischer Sicht bietet die
Variante IVa Vorteile, aufgrund der Trassenbündelung.
In der Gesamtabwägung überwiegen jedoch die Vorteile der Variante IV über die der Variante
IVa. Somit wird die Variante IV als Vorzugsvariante in die weitere Planung übernommen.
Variantenvergleich der Varianten IIIa und IV
Nach Abwägung der jeweiligen Untervarianten wurden die Variante IIIa sowie die Variante IV
als Vorzugsvarianten ermittelt.
Nachfolgend werden diese beiden Varianten gegenübergestellt:
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Öffentliche Belange
Hinsichtlich der Versorgungssicherheit mit Strom sind beide Varianten als gleichwertig anzuse-
hen, da sich beide Varianten identisch in das Versorgungsnetz einfügen.
Beide Varianten führen nicht durch militärische Schutzbereiche, besondere Bereiche des Denk-
malschutzes bzw. Bereiche in denen die Flugsicherheit in einem erhöhten Maße zu berücksichti-
gen ist. Daher sind in Bezug auf diese Belange beide Varianten gleichwertig.
In Bezug auf die Raumordnung ist die Variante IV als günstiger einzustufen, da diese überwie-
gend parallel zu bestehenden bzw. geplanten linienhaften Infrastrukturmaßnahmen (A 20, A 7
sowie AKN- Bahnlinie) verläuft und durch den Rückbau der bestehenden 220 kV- Leitung der
Raum in diesem Bereich entlastet wird.
Aus Sicht der öffentlichen Belange hat aufgrund der Bündelungswirkung mit bestehenden/ ge-
planten Infrastrukturmaßnahmen die Variante IV demnach Vorteile gegenüber der Variante IIIa.
Wirtschaftliche Belange
Für den Bau der Variante IIIa würden insgesamt 3 Provisorien benötigt. Darüber hinaus erhöhen
sich die Baukosten für diese Variante aufgrund der Tatsache, dass die Variante IIIa auf ca. 7,5
km Länge durch Siedlungsbereiche führt.
Variante IV hingegen ist insgesamt 2,5 km länger als Variante IIIa. Darüber hinaus quert die Va-
riante IV sechs Mal die A 7. Während des Seilzuges muss an den Querungen ein Gerüst aufge-
stellt werden, um ein Herabfallen der Seile auf die Fahrbahn der A 7 zu verhindern.
Insgesamt gibt sich im Hinblick auf die Baukosten für die Variante IV ein deutlicher Kostenvor-
teil. Im Hinblick auf die Betriebskosten ergibt sich aufgrund der geringen Leitungsmehrlänge ein
leichter Nachteil für die Variante IV.
Auf die planfestgestellte Unterlage Anlage 1 Anhang 2 Seite 25f wird entsprechend verwiesen.
Zusammenfassend betrachtet ergibt sich für die Variante IV eindeutig ein wirtschaftlicher Vorteil
gegenüber Variante IIIa.
Belange der Umwelt
Hinsichtlich der Ermittlung und Abwägung der Umweltbelange wird auf die Umweltverträglich-
keitsstudie Anlage 9 der planfestgestellten Unterlage verwiesen.
In der Umweltverträglichkeitsstudie wurden die beiden Varianten im Hinblick auf die für den
Bau und den Betrieb der Hochspannungsfreileitung relevanten Schutzgüter untersucht und ge-
geneinander abgewogen.
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Die Schutzgüter Klima und Luft sowie das Schutzgut Wasser wurden für die Abwägung nicht
hinzugezogen, da die geplante Baumaßnahme keine erheblichen Auswirkungen auf diese
Schutzgüter aufweist.
Im Folgenden wird kurz auf die verbleibenden einzelnen Schutzgüter eingegangen und beide Va-
rianten in Bezug auf die Schutzgüter gegeneinander abgewogen.
Schutzgut Kultur und Sachgüter
Bei den betrachteten Varianten werden keine sehr hohen, hohen oder mittleren Risiken erwartet.
Daher gibt es im Hinblick auf das Schutzgut Kultur und Sachgüter keine belastbare Differenzie-
rung der Varianten und somit keine Vorzugsvariante.
Schutzgut Boden
In Bezug auf das Schutzgut Boden weisen bei Variante IIIa insgesamt 24 Maststandorte ein ho-
hes ökologisches Risiko auf, bei Variante IV sind es insgesamt 18 Maststandorte.
Die Variante IV stellt demnach die Vorzugsvariante dar. Die Auswirkungen der einzelnen Vari-
anten auf das Schutzgut Boden unterscheiden sich jedoch nur geringfügig.
Schutzgut Tiere
Die Scheuchwirkung der Offenlandarten ist bei Variante IIIa höher als bei Variante IV. Ein sehr
hohes Risiko besteht bei Variante IIIa in der Querung des Vogelschutzgebietes Kisdorfer Wohld.
Im Gegenzug dazu ist der Lebensraumverlust bei Variante IV gegenüber Variante III größer. Ein
hohes Risiko besteht durch nahe Brutplätze relevanter Großvogelarten.
In der Gesamtbetrachtung kann hingegen keine maßgebliche Differenzierung der Varianten vor-
genommen werden.
Schutzgut Pflanzen
In Bezug auf das Schutzgut Pflanzen wird die Variante IIIa gegenüber Variante IV eindeutig als
günstiger ermittelt, da hauptsächlich bei Variante IIIa weniger Waldflächen überspannt werden
als bei der Variante IV.
Schutzgut Landschaft
In Bezug auf das Schutzgut Landschaft besteht auf 40% der Fläche der Wirkzone 1 und 2 ein ho-
hes ökologisches Risiko, während bei der Variante IIIa auf 19,2% der Fläche der Wirkzone 1 und
2 ein hohes ökologisches Risiko besteht. Demzufolge ergibt sich in Bezug auf das Schutzgut
Landschaft ein deutlicher Vorteil für die Variante IIIa.
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Schutzgut Mensch
Gemäß UVS ergibt sich bei der Variantengegenüberstellung ein deutlicher Vorteil für die Varian-
te IV. Durch die Variante IV werden Überspannungen von Siedlungsbereichen in Kisdorf und
Henstedt-Ulzburg auf einer Länge von über 1 km vermieden. Darüber hinaus besteht bei Variante
Iliya auf einer Länge von insgesamt 12,12 km ein sehr hohes Risiko durch Überspannungen von
Wohnumfeldern geschlossener Ortschaften, bei Variante IV beträgt die Länge hingegen nur 3,47
km.
Unter Verwendung der Variante IV werden die Siedlungsbereiche in Kisdorf und Henstedt-
Ulzburg zudem, nach Rückbau der bestehenden 220 kV Leitung, erheblich entlastet.
Gesamtvariantenvergleich Umwelt
Für die Schutzgüter Boden, Kultur- und Sachgüter sowie Tiere bestehen nur geringe Differenzie-
rungen der Varianten.
Variante IIIa wird in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen gegenüber Variante IV als vorteilhaft,
aufgrund des Waldeingriffes, ausgewiesen.
Damit ergibt sich bei Betrachtung der gering zu gewichtenden Schutzgüter insgesamt betrachtet
ein leichter Vorteil für Variante IIIa.
Für das Schutzgut Landschaft, welches eine hohe Gewichtung erhält, wird die Variante IIIa als
Vorteilvariante ausgewiesen.
Wesentlich ausschlaggebend ist hier jedoch das Schutzgut Mensch welches eine hohe Gewich-
tung besitzt und welches einen deutlichen Vorteil der Variante IV gegenüber der Variante IIIa
ausweist.
Als Ergebnis unter Berücksichtigung aller Schutzgutbetroffenheiten ergibt sich die Variante IV
gegenüber der Variante IIIa aufgrund der sehr deutlichen Differenzierung der Beeinträchtigungen
des Schutzgutes Mensch als Vorzugsvariante im Hinblick auf die Belange der Umwelt.
Private Belange
Eingriff in Grundeigentum/ Flächennutzung
Die Variante IV verläuft größtenteils in landwirtschaftlich geprägtem Gebiet, wodurch überwie-
gend landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus ver-
läuft diese Variante zu einem großen Teil direkt entlang der geplanten A20 sowie direkt neben
der auszubauenden A7, wodurch zum Teil Flächen, die ebenfalls für die geplante A20 in An-
spruch genommen werden sollen, überplant werden. Entlang der geplanten A7 werden zudem
landwirtschaftliche Flächen oftmals angeschnitten und nicht gänzlich durchschnitten, was für die
Bewirtschaftung der Flächen ebenfalls von Vorteil ist.
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Die Variante IIIa verläuft zu einem Teil über landwirtschaftliche Flächen zu einem weiteren Teil
jedoch über dicht besiedeltem Gebiet, wodurch gegenüber Variante IV ebenfalls besiedelte Flä-
chen in Anspruch genommen werden müssten.
Die Flächeninanspruchnahme besiedelter Flächen gegenüber landwirtschaftlicher Flächen ist
aufgrund der Nutzung in der Regel als größerer Eingriff in die privaten Belange zu werten. Dem-
zufolge wird die Variante IV in Bezug auf den Eingriff in Grundeigentum gegenüber Variante
IIIa als vorteilhaft gewertet.
Eingriff in die Gesundheit
Die in der 26. BImSchV angegebenen Grenzwerte für die elektrische Feldstärke sowie für die
magnetische Flussdichte werden bei beiden Varianten bereits direkt unterhalb der Freileitung un-
terschritten. Im Bereich der angrenzenden Bebauung sind bei beiden Trassenvarianten die
Grenzwerte unterschritten.
Die Variante IIIa führt teilweise jedoch durch Siedlungsgebiete und somit insbesondere in
Henstedt-Ulzburg dicht an Wohnbebauung entlang.
Bei Variante IV kann im Zuge der Feintrassierung ein deutlich weiteres Abrücken von Wohnbe-
bauung als bei Variante IIIa erreicht werden.
Die Variante IV wird entgegen der Variante IIIa daher auch im Hinblick auf den Eingriff in die
Gesundheit als vorteilhaft erachtet.
Berücksichtigung eines geplanten Umspannwerkes
Einigen Einwendungen ist zu entnehmen, dass die Variante IV entlang der A7 abgelehnt wird, da
durch diese Variante der Bau eines Umspannwerkes in unmittelbarer Nähe der Stadt Kaltenkir-
chen befürchtet wird.
Geht man davon aus, dass sich das geplante Umspannwerk in unmittelbarer Nähe der geplanten
Trasse sowie in der Nähe der Freileitung Lübeck- Segeberg befinden muss, so müsste das Um-
spannwerk bei Realisierung der Variante IIIa in einem Raum mit mittlerem bzw. hohem Raum-
widerstand, nämlich in der Nähe der Siedlungsbereiche von Henstedt-Ulzburg, Kisdorf oder O-
ersdorf, errichtet werden.
Bei Realisierung der Variante IV hingegen könnte das Umspannwerk in einem Bereich mit ge-
ringem bzw. mittlerem Raumwiderstand errichtet werden. Dabei ist es nicht zwingend notwen-
dig, das Umspannwerk in direkter Nähe zur Stadt Kaltenkirchen zu realisieren.
Trifft man demnach eine Abwägung im Hinblick auf den möglicherweise geplanten Bau eines
Umspannwerkes, wird sich die Variante IV gegenüber Variante IIIa als vorteilhaft erweisen, da
bei dieser Variante auch Flächen mit geringem Raumwiderstand für die Planung eines Um-
spannwerkes in Betracht kommen.
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In Bezug auf die Eingriffe in private Belange wird die Variante IV daher eindeutig als Vorzugs-
variante erachtet.
Als Ergebnis der Variantenuntersuchung wurde die Variante IV bei allen relevanten Belangen
gegenüber Variante IIIa als Vorzugsvariante ermittelt und in der weiteren Planung berücksichtigt.
Kleinräumige Trassenabwägungen der Variante IV
Die Variante IV beginnt demnach nördlich von Hasenmoor und verschwenkt in südwestliche
Richtung, quert die B 206 und trifft anschließend auf den geplanten Trassenverlauf der A 20.
Trassenführung entlang der geplanten A 20
Die Freileitung führt anschließend entlang der geplanten A 20 bis zum geplanten Autobahnkreuz
der A 20 mit der A 7.
Hierbei hat die Vorhabenträgerin ursprünglich einen Verlauf südlich der geplanten A 20 vorge-
sehen. Aufgrund der Stellungnahme der Gemeinde Schmalfeld sowie aufgrund von mehreren
Einwendungen, die sich gegen die Flächeninanspruchnahme von Grundstücken auf der südlichen
Seite der A 20 wenden, hat die Vorhabenträgerin einen nördlichen Verlauf der Leitungstrasse
sowohl im Hinblick auf die technische Machbarkeit als auch im Hinblick auf mögliche Betrof-
fenheiten geprüft. Auf das Deckblatt Anhang 2 zur Anlage 1 wird entsprechend verwiesen.
Im Hinblick auf die technische Machbarkeit führt die Vorhabenträgerin aus, dass die Planände-
rung gegenüber der Ursprungsplanung keinen nennenswerten Mehraufwand bedeutet. Die Her-
stellungskosten sind nach Angaben der Vorhabenträgerin ebenfalls bei beiden Varianten annäh-
rend gleich. Aus Sicht der Umweltbelange führt die Umplanung ebenfalls zu keinen maßgebli-
chen Veränderungen der Betroffenheiten der Schutzgüter. Im Hinblick auf den Eingriff in öffent-
liche Belange überplant die Planänderung teilweise die Planung der A 20, so beispielsweise der
Mast 133, welcher direkt im Überschwemmungspolder der geplanten A20 liegt sowie der Mast
135, der im Anschlussohr geplant ist. Da die Planänderung jedoch in enger Abstimmung mit dem
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig- Holstein erfolgt ist und dieser ebenfalls betei-
ligt wurde und eine Stellungnahme abgegeben hat (Siehe Ziffer 4.1.8), welche in Bezug auf die A
20 Planung als erledigte Stellungnahme anzusehen ist, ist der Eingriff in die Planung der A 20 als
unkritisch zu bewerten.
Im Hinblick auf den Eingriff in private Belange, hier insbesondere im Hinblick auf den Eingriff
in landwirtschaftliche Flächen stellt sich die Führung nördlich der geplanten A 20 als vorteilhaft
dar, da hier zum Teil Flächen in Anspruch genommen werden, welche ohnehin zum Bau der A
20 benötigt werden und somit ohnehin zum Grunderwerb vorgesehen sind. Aufgrund dessen und
aufgrund der Stellungnahme der Gemeinde Schmalfeld hat die Vorhabenträgerin die Leitungs-
trasse von Mast 131 bis Mast 136 gegenüber der ursprünglichen Planung verändert und als
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Deckblatt in das Planfeststellungsverfahren eingebracht. Auf die Deckblätter Anlage 4.1 Blätter
44 bis 46a wird entsprechend verwiesen.
Die Umplanung entlang der geplanten A 20 hat in der Gesamtabwägung zum südlichen Trassen-
abschnitt keine Auswirkungen auf die Trassenwahl. Die Variante IV stellt weiterhin die Vor-
zugsvariante dar.
Trassenführung entlang der A 7
Die Trassenführung entlang der A7 beginnt mit der Überquerung der A7 nördlich der A20 im
Autobahnkreuz A7/ A20. Ab Mast 135 verläuft die Freileitung zunächst innerhalb der An-
schlussstelle und anschließend auf landwirtschaftlichen Flächen bis Mast 141 westlich der A7. In
diesem Bereich bietet sich eine westliche Führung der A7 an, da sich östlich der A7 Streusied-
lungen befinden, an die sich die Freileitung bei einer östlichen Führung annähern würde.
In Höhe Nützen quert die geplante Freileitung die A7 und verläuft anschließend östlich parallel
zur A7. Durch den östlichen Verlauf der Freileitung in diesem Bereich entfernt sich diese von
dem dichter besiedelten Bereich Kampen, der direkt westlich an die A7 angrenzt. Eine direkt öst-
lich an die A7 angrenzende Bebauung wird dabei ebenfalls umgangen. Hinsichtlich einer genau-
en Trassierung in diesem Bereich, der aufgrund einer Überspannung eines geplanten Gewerbege-
bietes umstritten ist, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.8 verwiesen.
Ab der Anschlussstelle Kaltenkirchen (Mast 146) quert die geplante Freileitung wieder die A7
und wird anschließend westlich der A 7 geführt. Der Grund hierfür ist das östlich der A 7 gele-
gene Siedlungsgebiet Kaltenkirchen einschließlich der östlich entlang der A 7 verlaufenden
Waldflächen, die ebenfalls der Naherholung dienen. Darüber hinaus wird durch die Querung an
der Anschlussstelle die Überspannung eines Möbelhauses verhindert.
Zwischen Mast 158 und 159 quert die Freileitung dann erneut die A7 und wird anschließend bis
zum Mast 163 östlich der A7 geführt.
Gegenüber der ursprünglichen Planung wurde der Mast 158 aufgrund der Stellungnahmen der
Stadt Kaltenkirchen sowie der Forstbehörde aus der Ruderalfläche, welche als Waldfläche zu
schützen ist, herausgenommen und auf eine Intensivgrünlandfläche versetzt. Der Mast 159 wurde
als Planänderung von der westlichen auf die östliche Seite der A 7 verlegt. Hiermit soll zum ei-
nen verhindert werden, dass es zu Zuwegungsproblemen bei gleichzeitigem Bau der Freileitung
und der A 7 kommt, zum anderen kann die ursprüngliche Lage des Mastes 159 zu Beeinträchti-
gungen einer Ausgleichsfläche der Stadt Kaltenkirchen führen. Die Vorhabenträgerin hat sich
nach umfangreichen Überlegungen zur Trassenwahl für einen östlich der A 7 gelegenen Standort
des Mastes 159 entschieden. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.1.3 verwiesen. Auf
die Deckblätter Anlage 4.1 Blätter 54 und 55 wird ebenfalls entsprechend verwiesen.
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Von Mast 159 bis Mast 163 verläuft die Leitungstrasse östlich der A7. Durch eine Verschwen-
kung auf die östliche Seite der A7 soll von der dicht an der A7 gelegenen Bebauung der Gemein-
de Alveslohe im Bereich des Mastes 162 abgerückt werden.
Zwischen Mast 163 und 164 quert die Leitungstrasse abermals die A 7 und soll anschließend
wieder westlich der A 7 geführt werden. Ab Mast 169 verschwenkt die Trasse dann wieder auf
die östliche Seite.
Gegen eine Führung der Leitungstrasse in dem Bereich von Mast 163 bis 169 westlich der A7
wurden insbesondere von Anwohnern der Gemeinde Alveslohe, von einem Grundstückseigen-
tümer sowie von der Gemeinde Alveslohe selbst Einwendungen erhoben.
Aufgrund dieser Einwendungen hat die Vorhabenträgerin der Planfeststellungsbehörde ihre Tras-
senabwägung nochmals erläutert.
Eine mögliche Trassenalternative ist demnach die Führung der Leitung direkt östlich der A 7.
Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.2.12 verwiesen, in denen ausführlich dargelegt
wird, warum sich eine Führung der Trasse auf der westlichen Seite gegenüber einer Führung auf
der östlichen Seite als vorteilhaft herausstellt. Auch weiter nördlich im Bereich der Masten 164
und 165 stellt sich die westliche Variante gegenüber der östlichen als vorteilhaft dar, da bei einer
östlichen Variante direkt neben der A 7 eine Überspannung von Wohngebäuden bzw. eine sehr
starke Annährung an Wohngebäude unumgänglich wäre. Aufgrund dieses starken Eingriffes in
das Schutzgut Mensch hat die Vorhabenträgerin diese Variante verworfen, zumal westlich der A
7 in unmittelbarer Nähe zur geplanten Freileitung nur ein Wohngebäude vorhanden ist, welches
bereits von der Vorhabenträgerin aufgekauft wurde. Für eine Trassenführung auf der Ostseite bis
in Höhe Mast 167 wären die Herstellungskosten und die Leitungslänge deutlich höher, um nach
der 26. BImSchV unzulässige Überspannungen von Wohngebäuden zu vermeiden. Die Gebäude
auf der Westseite weisen im Bereich Alvesloe einen relativ großen Abstand auf.
Weitere mögliche Varianten östlich der A 7, wie auch von einigen Einwendern vorgeschlagen,
hat die Vorhabenträgerin ebenfalls in ihre Variantenuntersuchung aufgenommen. Diese Varian-
ten sehen einen Verlauf vor, der von der A7 abrückt und östlich der, an die A7 angrenzenden
Wohnbebauung, über einen Golfplatz führen.
Die planfestgestellte Variante wird direkt westlich neben der A 7 auf Ackerflächen bzw. auf in-
tensiv genutztem Grünlandflächen geführt. Demnach entsteht ein Eingriff in Flächen, die land-
wirtschaftlich genutzt werden. Die Bereiche unterhalb der Freileitung können auch nach Reali-
sierung der Freileitungsbaumaßnahme landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Lediglich die
Maststandorte werden der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Zusammenfassend betrachtet
sind die landwirtschaftlichen Flächen auch mit Freileitung gut zu bewirtschaften, so dass der
Eingriff in diese Flächen nicht zu nachhaltigen Bewirtschaftungserschwernissen führt. Darüber
hinaus wurden in diesem Bereich bereits erfolgreich Entschädigungsverhandlungen geführt und
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Grunddienstbarkeiten abgeschlossen. Frist- und formgerechte Einwendungen Eigentumsbetroffe-
ner sind in diesem Bereich nicht vorgetragen worden.
Bei einer östlichen Trassenführung über den Golfplatz werden Ackerflächen, Sportflächen,
Feuchtbereiche und Wald- bzw. Aufforstungsflächen überspannt. Insbesondere für die Flächen
des Golfplatzes wird der Vorhabenträgerin eine Einigung in Bezug auf eine Grunddienstbarkeit
nicht in Aussicht gestellt.
Im Gegensatz zur westlichen Trassenvariante sind bei den östlichen Varianten naturschutzfach-
lich höherwertige Flächen betroffen. Insbesondere der Eingriff in Feuchtbereiche sowie in Wald-
und Aufforstungsflächen ist aus naturschutzfachlicher und forstwirtschaftlicher Sicht nachteilig.
Insbesondere ein Eingriff in Wald- und Aufforstungsflächen zieht zudem einen Ausgleich nach
sich, für den weitere Flächen in Anspruch zu nehmen sind. Darüber hinaus dient der Golfplatz
dem Menschen zur Erholung. Ein Eingriff ist demnach als nachteilig in Bezug auf das Schutzgut
Mensch zu werten. Außerdem verläuft die Variante „Golfplatz West“ im Nahbereich zu dem
Weißstorchbrutplatz Kaden.
Die Varianten östlich der A 7 sind so weit von der A 7 entfernt, dass die Bündelungswirkung
aufgehoben wird. Die Variante westlich der A 7 führt direkt entlang der A 7 und es besteht eine
Bündelungswirkung. Hierdurch verläuft die geplante Trasse durch einen bereits vorbelasteten
Bereich, was sich insbesondere auf die Eingriffe in Natur und Landschaft aber auch in die Ein-
griffe auf den Grund und Boden positiv auswirkt.
Die Variante „Golfplatz West“ führt in etwa in gleichem Abstand zur Wohnbebauung wie die
planfestgestellte Variante. Die Variante „Golfplatz Mitte“ wird hingegen weiter entfernt von
Wohnbebauung geführt. Zusammenfassend betrachtet sind jedoch bereits die planfestzustellende
Variante als auch die Variante Golfplatz „West“ weit genug von der angrenzenden Bebauung
entfernt um relevante Immissionen auszuschließen. Eine visuelle Beeinträchtigung durch die
Freileitung ist hingegen bei allen drei Varianten gegeben.
Die beiden Varianten östlich der A7 weisen zudem eine größere Länge als die planfestzustellen-
de Variante aus. Auch im Hinblick darauf, kommt es bei diesen Varianten zu größeren Eingiffen
und darüber hinaus auch zu größeren Kosten, die nach § 1 EnWG zu minimieren sind.
Betrachtet man abschließend insgesamt alle zu berücksichtigenden Abwägungskriterien stellt
sich die planfestgestellte Variante demnach der Planfeststellungsbehörde eindeutig als Vorzugs-
variante dar. Einwenderseitig sind letztendlich nicht auch derart gewichtige Begründungen vor-
getragen worden, die die vorstehend beschriebenen nachhaltigen Betroffenheiten, Eingriffe aber
auch die zitierte Gesetzesnorm überwägen können.
Einwendungen gegen die westliche Trassenführung im Bereich von Mast 164 bis Mast 168 wer-
den daher zurückgewiesen.
Ab Mast 171 verlässt die Freileitungstrasse den Parallelverlauf zur A 7 und führt parallel zur be-
stehenden 220 kV Leitung Nr.202 in westliche Richtung bis zum Mast 174.
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Die Gemeinde Henstedt-Ulzburg verweist auf ihren Flächennutzungsplan, wonach direkt nörd-
lich der geplanten 380 kV Leitung ein Wohngebiet geplant ist und bittet um Verschiebung der
Trasse in südlicher Richtung.
Bei der Trassenwahl folgt die Vorhabenträgerin in diesem Bereich ebenfalls dem Grundsatz der
Trassenbündelung und bündelt die geplante Freileitung mit der bestehenden 220 kV Freileitung.
Um den Eingriff in eine bestehende Waldfläche zu verhindern, hat die Vorhabenträgerin die ge-
plante Freileitung nördlich der bestehenden 220 kV Leitung geplant. Eine Überplanung dieser
Waldfläche hätte wiederum die Inanspruchnahme von Ersatzflächen zum Waldersatz und somit
weitere Beeinträchtigungen von privaten Betroffenheiten zur Folge.
Hinsichtlich des Belanges Eingriff in das Wohnumfeld, stellt sich die geplante Trassierung, unter
Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung, ebenfalls als vorteilhaft heraus, da diese sowohl
von der bestehenden Bebauung in Henstedt-Ulzburg als auch von der bestehenden Bebauung in
Ellerau möglichst weit entfernt liegt.
Bei dem gültigen Flächennutzungsplan handelt es sich um keine verfestigte sondern um eine
vorbereitende Planung der Gemeinde, die dennoch in die Abwägung zur Trassenwahl mit einzu-
beziehen ist. Bezieht man den gültigen Flächennutzungsplan in die Abwägung zur Trassenwahl
mit ein, so liegt die geplante 380 kV Leitung zwar dichter an der im F-Plan ausgewiesenen
Wohnbebauung, allerdings wird diese ebenfalls nicht überplant und die Immissionsgrenzwerte in
dem geplanten Wohngebiet nicht überschritten. Die visuelle Beeinträchtigung durch den Bau der
Freileitung ist auch bei einer südlicheren Führung gegeben.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch im geplanten Wohngebiet sind demnach durch die
geplante Führung gegenüber einer weiter südlichen Führung nicht so schwerwiegend, dass der
Vorhabenträgerin eine südlichere Führung mit Überplanung der Waldfläche auferlegt werden
muss.
Ab Mast 176 führt die Freileitung parallel zur Bahnlinie der AKN. In diesem Bereich gestaltet
sich eine Trassenführung als schwierig, da diese nur in einem Gebiet mit hohem Raumwider-
stand vorgenommen werden kann. Der durchgängig hohe Raumwiderstand beruht darauf, dass
sich in diesem Bereich entweder umfangreiche Siedlungsgebiete oder Waldgebiete (Staatsforst
Rantzau) befinden. In der Abwägung zwischen Eingriff in Siedlungsgebiete gegenüber Eingriff
in Wald, wird der Eingriff in Siedlungsgebiete als schwerer erachtet, insbesondere da es bei einer
Überquerung der Siedlungsgebiete auch zu Überspannungen von Wohngebieten kommen würde.
Da eine Überspannung von Waldflächen demnach nicht verhindert werden kann, ergibt sich eine
Führung entlang der AKN als Vorzugsvariante, da sich diese aufgrund der Bündelungswirkung
aus raumordnerischer Sicht als vorteilhaft erweist. In der 1. Planänderung wurden die Masten
176 bis 179 weiter erhöht, um einen Waldbewuchs unterhalb der Masten zuzulassen.
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Ab Mast 181 wird die Parallelführung mit der AKN verlassen und sowohl die bestehende Ge-
meinschaftsleitung 110 kV Leitung Nr.118 Hamburg Nord- Kummerfeld/ und 220 kV Leitung
Nr.209 Kummerfeld- Hamburg Nord als auch die 220 kV Leitung Nr.203 von Hamburg/Nord-
Hamburg Nord (50 Hz) auf den Mast 181 geführt. Somit wird eine gemeinsame Trasse für die
bestehenden Leitungen sowie für die geplante Leitung durch Führung auf dem Selben Gestänge
und hierdurch eine Minimierung der Eingriffe erreicht. Darüber hinaus können Teile der beste-
henden Leitungen Nr. 118, 203 und 209 rückgebaut werden. Ab Mast 183 werden alle aufge-
nommenen Systeme wieder an die bisherigen Leitungsführungen abgegeben.
Von Mast 183 führt die geplante 380 kV Leitung anschließend bis zum Mast 3 der in Bau befind-
lichen Freileitung HH/Nord- Dollern (Nr.316) und schließt dort an die Leitung Nr.316 der Vor-
habenträgerin an.
Der genaue Trassenverlauf der gesamten planfestzustellenden Maßnahme kann der Anlage 1 Sei-
te 33 ff der planfestgestellten Unterlage entnommen werden.
Zu 5.0.4: (Immissionsschutz)
Dem Vorhaben stehen keine Vorschriften des Immissionsschutzrechts entgegen, die nicht im
Wege der Abwägung überwunden werden könnten. Mit dem Vorhaben sind bau-, anlage- und
betriebsbedingte Immissionen wie Lärm sowie elektromagnetische und elektrische Strahlung
verbunden, die unterhalb der insoweit maßgeblichen Grenzwerte liegen und der Verwirklichung
des Vorhabens nicht entgegenstehen.
Bei dem planfestgestellten Vorhaben handelt es sich um eine nicht nach dem BImSchG geneh-
migungsbedürftige Anlage. Eine Hochspannungsleitung bedarf als sonstige ortsfeste Einrichtung
im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach
§ 4 BImSchG, denn sie ist nicht im Anlagenkatalog der gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG erlas-
senen Rechtsverordnung (4. BImSchV) erfasst (s. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1996 – 11 VR
46/95, NVwZ 1996, 1023, 1024; Gerichtsbescheid vom 21.09.2010 – 7 A 7.10, Rn. 17 unter Be-
zugnahme auf Beschluss vom 22.07.2010 – 7 VR 4.10, NVwZ 2010, 1486, 1487, Rn. 23).
Immissionsschutzrechtliche Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen er-
geben sich insbesondere aus § 22 BImSchG.
Die Vorschrift des § 22 BImSchG enthält das an den Betreiber einer nicht genehmigungsbedürf-
tigen Anlage gerichtete Gebot, die nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Um-
welteinwirkungen zu verhindern (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) und unvermeidbare schäd-
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liche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BIm-
SchG).
Elektrische und elektromagnetische Felder
Die Anforderungen des § 22 BImSchG werden durch die aufgrund des § 23 BImSchG erlassene
Rechtsverordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) konkretisiert. Die hier plan-
festgestellte Höchstspannungsleitung ist eine Niederfrequenzanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr.
2 lit. a) der 26. BImSchV. Eine Niederfrequenzanlage ist nach § 3 der 26. BImSchV so zu errich-
ten und zu betreiben, dass sie in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum nicht nur vorüber-
gehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung
und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen die in An-
hang 1 zur 26. BImSchV bestimmten Grenzwerte der elektrischen Feldstärke und bei Niederfre-
quenzanlagen mit einer Frequenz von 50Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten Grenzwer-
tes der magnetischen Flussdichte nicht überschritten werden; Anforderungen zur Vorsorge erge-
ben sich im Einzelnen aus § 4 der 26. BImSchV.
Im Anhang 1 zur 26. BImSchV wurden die folgenden Grenzwerte für Niederfrequenzanlagen
ausgewiesen:
Frequenz in Hertz (Hz)
Effektivwert der elektrischen Feldstärke und magnetischen
Flussdichte
elektrische Feldstärke in Kilo-
volt pro Meter (kV/m)
magnetische Flussdichte in
Mikrotesla (myT)
50-Hz-Felder 5 200*
*Da es sich bei der planfestzustellenden Freileitung um eine Freileitung mit einer Frequenz von 50 Hertz handelt,
gilt für diese der Grenzwert der magnetischen Flussdichte von 100 myT
Die Vorhabenträgerin hat unter Verwendung der Richtlinie zur Durchführung der Berechnung
von elektrischen und magnetischen Feldern die elektrische Feldstärke sowie die magnetische
Flussdichte an einem repräsentativen Spannfeld sowie an Spannfeldern, welche sich an Wohnbe-
bauung annähern sowie an Orten mit häufiger Personenfrequentierung und längerer Aufenthalts-
dauer berechnet.
Hierzu wird auf den Immissionsbericht im Materialband der planfestgestellten Unterlage verwie-
sen.
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Die Berechnungen erfolgten unter Annahme der folgenden Bedingungen:
1) Als Standardfeld wurde das längste Spannfeld mit größtem Durchhang gewählt.
2) Es wurde die günstigste Phasenlage angenommen. Die Vorhabenträgerininin verpflich-
tet sich, in Bereichen der Wohnbebauung sowie in Bereichen mit häufiger Personenfre-
quentierung und längerer Aufenthaltsdauer die optimale Phasenlage herzustellen.
3) Annahme des n-1 Falles der Leitung in Nord- Süd Richtung
Der hier zu Grunde gelegte Nennlastbetrieb stellt bezogen auf die geplante Leitung eine
theoretische Maximalbelastung dar, die in der Realität nur bei Betriebsstörungen auftre-
ten kann. Die Dauer dieses Zustandes ist in der Regel auf 2 Stunden begrenzt.
Summationsbetrachtung
Gemäß §3 Absatz 3 der 26. BImSchV sind bei der Ermittlung der elektronischen Feldstärke so-
wie der magnetischen Flussdichte alle Immissionen zu berücksichtigen, die durch andere Nieder-
frequenzanlagen sowie durch ortsfeste Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen zwischen 9 Kilo-
hertz und 10 Megahertz entstehen.
Die Vorhabenträgerin hat der Planfeststellungsbehörde hierzu eine Abhandlung übergeben, wo-
nach es sich bei den Hochfrequenzanlagen um Oberwellenanteile von elektrischen und elektroni-
schen Geräten, sowie um Langwellen, Mittelwellen, Kurzwellen, Betriebsfunk und CB Funk
handelt. Hinsichtlich Betriebsfunkanlagen sind keine bekannt, die eine Standortbescheinigung
nach §4 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Fel-
der benötigen und demnach zu berücksichtigen sind. Elektrische und elektronische Geräte sowie
CB Funk sind keine ortsfesten Anlagen und somit ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Langwel-
len, Mittelwellen und Kurzwellen werden von Rundfunksendeanlagen ausgestrahlt. Diese befin-
den sich jedoch alle in großer Entfernung zur geplanten Leitung, so dass eine Kumulierung der
Immissionen von elektrischen und elektromagnetischen Feldern ausgeschlossen werden kann.
Die Vorhabenträgerin hat dennoch eine Berechnung an dem nahegelegensten Mast 181 vorge-
nommen. Die Berechnung ergab eine kaum relevante Erhöhung der elektrischen Strahlung um
0,9 myT sowie der elektromagnetischen Strahlung von 0,08 kV/m.
Eine Kumulation mit anderen Niederfrequenzanlagen kann auftreten, wenn sich weitere nieder-
frequente Freileitungen an die geplante Freileitung annähern. Die in der Nähe der geplanten 380
kV Freileitung befindlichen weiteren niederfrequenten Anlagen wurden bei der Immissionsbe-
rechnung berücksichtigt, insoweit sie sich in einem Bereich befinden, der nicht nur zum vorüber-
gehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Im Bereich von Mast 12 bis Mast 16 wurde in
der 1. Planänderung die Trasse der 380 kV Freileitung in östliche Richtung verschoben und wird
von Mast 13 bis Mast 15 zusammen mit einer Bahnstromleitung auf einer Trasse geführt. Das
nächstgelegene Wohngebäude ist von dieser Trasse über 90 m entfernt. In dieser Entfernung von
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der Freileitung wird der gesetzlich festgelegte Immissionsgrenzwert auch bei einer kumulativen
Betrachtung deutlich unterschritten.
In 1 Meter über der Erdoberkante direkt unterhalb der Leitung im Bereich des größten Durch-
hanges ergeben sich für die repräsentativen Felder somit folgende Feldbelastungen:
Mastfeld E-Feld (max) in kV/m
bei 380 kV
B-Feld (max) in myT
bei 3600 A
Bemerkungen
169- 170 1,9 12,4 Standardfeld mit größter
Spannweite
130- 131 1,1 10,1 Gebäudeannährung
161- 162 3,1 11,1 Gebäudeannährung
164- 165 2,2 16,1 Gebäudeannährung (Wohnge-
bäude wurde bereits durch die
Vorhabenträgerininin aufge-
kauft)
165- 166 1,5 12,1 Gebäudeannährung (Wohnge-
bäude wurde bereits durch die
Vorhabenträgerininin aufge-
kauft)
174- 175 1,4 13,6 Waldkindergarten, Kumulation
mit best. 220 kV Leitung
181- 182 0,9 7,2 Wohngebäudeannährung
Als Ergebnis der Berechnungen ist festzuhalten, dass die vorgegebenen Grenzwerte der 26. BIm-
SchV selbst beim „Worst Case“ Fall direkt unterhalb der Leitung in einer Höhe von 1,00 m über
Geländeoberkante deutlich unterschritten werden.
Die Planfeststellungsbehörde hält den Immissionsbericht der Vorhabenträgerininin für nachvoll-
ziehbar und plausibel. Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Erstellung von unzutreffenden tatsäch-
lichen oder rechtlichen Bedingungen ausgegangen wurde.
Wegen nicht ausreichender Grenzwerte für elektromagnetische und elektrische Strahlung
Einwenderseitig werden die bestehenden Grenzwerte für elektromagnetische sowie elektrische
Strahlung als veraltet, nicht ausreichend und durch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse über-
holt angesehen. Im Sinne der Gesundheitsvorsorge seien deutlich strengere Maßstäbe anzuwen-
den. Diese Einwände greifen nicht durch.
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199
Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand kann bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV
davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. Auch
wenn nach § 6 der 26. BImSchV weitergehende Anforderungen unberührt bleiben und dement-
sprechend die 26. BImSchV keine abschließende Konkretisierung der Vorgaben des § 22 BIm-
SchG darstellt, bestehen bei Einhaltung der Grenzwerte in der Regel keine Gefahren.
Hiervon geht auch das BVerwG in mittlerweile ständiger Rechtsprechung aus (s. BVerwG, Be-
schluss vom 09.02.1996 – 11 VR 46/95, NVwZ 1996, 1023, 1024; Gerichtsbescheid vom
21.09.2010 – 7 A 7.10, Rn. 17 unter Bezugnahme auf Beschluss vom 22.07.2010 – 7 VR 4.10,
NVwZ 2010, 1486, 1487, Rn. 24). Den Grenzwerten in Anhang 1 zur 26. BImSchV liegen Emp-
fehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen zugrun-
de, die nicht durch neuere Erkenntnisse in Zweifel gezogen worden sind. Die Strahlenschutz-
kommission des Bundes, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit (jetzt Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Bau und Reaktorsicherheit) in allen
Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden und nicht-ionisierenden Strahlen berät, kommt
in ihrer Empfehlung, die in der 221. Sitzung der Kommission am 21./22.02.2008 verabschiedet
wurde, zu dem Schluss, „dass auch nach Bewertung der neueren wissenschaftlichen Literatur
keine wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Ge-
sundheit durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder vorliegen, die ausreichend
belastungsfähig wären, um eine Veränderung der bestehenden Grenzwertregelung der 26. BIm-
SchV zu rechtfertigen“ (s. Schutz vor elektrischen und magnetischen Feldern der elektrischen
Energieversorgung und -anwendung, S. 3). Aus einer Analyse der vorliegenden wissenschaftli-
chen Literatur ergäben sich zudem keine ausreichenden Belege, um zusätzliche verringerte Vor-
sorgewerte zu empfehlen, von denen ein quantifizierbarer gesundheitlicher Nutzen zu erwarten
wäre.
Wie das BVerwG hervorhebt (s. Gerichtsbescheid vom 21.09.2010 – 7 A 7.10, Rn. 17 unter Be-
zugnahme auf Beschluss vom 22.07.2010 – 7 VR 4.10, NVwZ 2010, 1486, 1487, Rn. 25), geht
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass durch die Anwendung der
Grenzwerte der 26. BImSchV auf von (dort) Hochfrequenzanlagen ausgehende elektromagneti-
sche Strahlung keine Verletzung u.a. des Rechts auf Leben nach Art. 2 EMRK gegeben ist (Ent-
scheidung vom 03.07.2007 – 32015/02, NVwZ 2008, 1215).
Es wird seitens der Planfeststellungsbehörde davon ausgegangen, dass die in der 26. BImSchV
festgelegten Grenzwerte auch nicht aufgrund neuerer Forschungsergebnisse oder anderweitiger
Erkenntnisse überholt sind. Dieses bestätigt sich ebenfalls darin, dass die Grenzwerte in der Neu-
fassung der 26. BImSchV vom 14.08.2013 gegenüber der alten Fassung nicht geändert und somit
erneut bestätigt wurden. Sie sind vielmehr weiterhin geeignet, die Anforderungen des § 22 BIm-
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200
SchG zu konkretisieren. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand kann bei Einhaltung der
Grenzwerte der 26. BImSchV davon ausgegangen werden, dass schädliche Umweltauswirkungen
nicht zu erwarten sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG besteht bei Einhaltung
der Grenzwerte der 26. BImSchV in der Regel keine Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen.
Den Grenzwerten in Anhang 1 zur 26. BImSchV liegen Grenzwertempfehlungen der Internatio-
nalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen zugrunde. In ihrer Empfehlung
vom 21./22.02.2008 hat die Strahlenschutzkommission des Bundes (SSK) nicht festgestellt, dass
diese Erkenntnisse überholt seien. Vielmehr kommt sie zu dem Schluss, „(…) dass auch nach
Bewertung der neueren wissenschaftlichen Literatur keine wissenschaftlichen Erkenntnisse in
Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Gesundheit durch niederfrequente elektrische und
magnetische Felder vorliegen, die ausreichend belastungsfähig wären, um eine Veränderung der
bestehenden Grenzwertregelung der 26. BImSchV zu rechtfertigen. Aus der Analyse der vorlie-
genden wissenschaftlichen Literatur ergeben sich auch keine ausreichenden Belege, um zusätzli-
che verringerte Vorsorgewerte zu empfehlen, von denen ein quantifizierbarer gesundheitlicher
Nutzen zu erwarten wäre“ (s. Schutz vor elektrischen und magnetischen Feldern der elektrischen
Energieversorgung und –anwendung, S. 3).
Die Planfeststellungsbehörde schließt sich dieser Wertung an. Zur Überzeugung der Planfeststel-
lungsbehörde ist bei Einhaltung der in Anhang 1 zur 26. BImSchV genannten Grenzwerte davon
auszugehen, dass Gefahren aufgrund elektromagnetischer Felder nicht bestehen.
Seitens der Einwender werden Hinweise und Zweifel geäußert, die auf einen möglichen Zusam-
menhang zwischen elektromagnetischen Feldern und Krankheiten wie Krebs, dabei insbesondere
Leukämie, oder auch Alzheimer, Migräne und anderen Krankheiten abstellen. So wird unter an-
derem auch darauf verwiesen, dass die International Agency for Research on Cancer (IARC) (In-
ternationale Agentur für Krebsforschung), eine Einrichtung der Weltgesundheitsorganisation
(WHO), niederfrequente magnetische Felder in die Gruppe 2B -möglicherweise krebserregend-
für Menschen in Bezug auf Leukämie bei Kindern eingeordnet hat. Ein Wirkmechanismus für
einen solchen Zusammenhang ist allerdings nicht nachweisbar. Für den Zusammenhang zwi-
schen niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern und entsprechenden Krankheiten
fehlen, trotz verschiedener Hinweise auf mögliche Risiken, derzeit gesicherte wissenschaftliche
Beweise.
Entsprechende Hinweise und Zweifel oder auch der Umstand, dass andere Staaten unter Vorsor-
gegesichtspunkten z. T. deutlich geringere Grenzwerte festgelegt haben oder empfehlen, genügen
vor diesem Hintergrund nicht, um von der Ungeeignetheit der Grenzwerte der 26. BImSchV aus-
gehen zu müssen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt dem Verordnungsgeber ein wei-
ter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, dementsprechend habe er nicht alle
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201
denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Dies gelte auch mit Blick auf die staatliche Schutz-
pflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, die erst dann verletzt sei, wenn Vorkehrungen überhaupt
nicht getroffen worden, gänzlich ungeeignet oder unzulänglich seien. Ohne verlässliche wissen-
schaftliche Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen sei es aber nicht Sache der Gerichte,
sondern allein des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten
Mitteln zu beobachten und zu bewerten. Diese Pflicht sei erst verletzt, wenn eine ursprünglich
rechtmäßige Regelung aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfas-
sungsrechtlich evident unsachlich geworden ist (BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR
382.05, NVwZ 2007, 805 f.).
Dies ist auch nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde nicht der Fall. Die SSK beobachtet
und hinterfragt die Grenzwerte fortlaufend und hält, wie sich aus ihrer Empfehlung ergibt, die
Grenzwerte für nicht zu hoch. Dass die Grenzwerte verfassungsrechtlich evident untragbar ge-
worden sind, ist daher nicht der Fall. Für die Planfeststellungsbehörde ist diesbezüglich nicht er-
sichtlich, dass sich der Verordnungsgeber von unsachlichen Kriterien hat leiten lassen und inso-
weit seine verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit nicht erfüllt hät-
te.
Vor diesem Hintergrund sieht die Planfeststellungsbehörde auch keinen Raum für die Anwen-
dung strengerer als der o.g. Grenzwerte unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsvorsorge.
Wegen Nichteinhaltung eines Mindestabstandes zu Wohnbebauung
Bei dem planfestgestellten Vorhaben sind auch keine seitens des Gesetz- oder Verordnungsge-
bers vorgegebenen Mindestabstände der 380 kV-Hochspannungsfreileitung zu beispielsweise
Wohnbebauung, Schulen, Sportstätten oder anderen Orten, an denen Menschen sich dauerhaft
oder vorübergehend aufhalten, einzuhalten. Entsprechende bindende Vorgaben hinsichtlich eines
Mindestabstandes bestehen im vorliegenden Verfahren nicht. Dies betrifft sowohl die Ebene des
Bundes-, als auch die des Landesrechts.
Von einem Einwender werden Mindestabstände gefordert, die einen Abstand der Freileitung von
mindestens 400 m zu Wohngebäuden vorsehen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen, falls diese Gebiete vorwie-
gend dem Wohnen dienen, bzw. einen Abstand von mindestens 200 m zu Wohngebäuden, die im
Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen.
Diese Forderungen lehnen sich insbesondere an die Regelung des § 2 Abs. 2 EnLAG an. Diese
sieht vor, dass im Falle eines Neubaus auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zu-
ständigen Behörde bei vier bestimmten, in § 2 Abs. 1 EnLAG genannten Vorhaben eine Höchst-
spannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel
zu errichten und zu betreiben oder zu ändern ist, wenn die oben genannten Abstände unterschrit-
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202
ten werden. Der Anwendungsbereich dieser Regelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die
dort genannten Fälle, die vier sog. „Pilotvorhaben“ zum Test des Einsatzes von Erdkabeln auf
der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz. Rechtswirkungen auf andere als die vier aus-
drücklich genannten Vorhaben im Bereich der Höchstspannungsnetze lassen sich hieraus nicht
ableiten. § 2 EnLAG ist auch keine generelle Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, die bei
einem geringeren als dem genannten Abstand eine besondere Betroffenheit indizieren würde.
Hätte der Gesetzgeber über die vier Pilotverfahren hinaus eine Normierung von Mindestabstän-
den oder besonderer Schutzwürdigkeiten vornehmen wollen, so hätte er dieses ausdrücklich ge-
regelt.
Auch andere landesrechtliche Regelungen zu Mindestabständen zu Wohnbebauung, Schulen,
etc., wie sie etwa der Verordnung über das Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen
(LROP) zu entnehmen sind, finden auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung.
Wegen Beeinträchtigungen von Herzschrittmachern
Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde kann zudem zu Grunde gelegt werden, dass von dem
planfestgestellten Vorhaben auch für Personen mit Implantaten in der Form von Cardioverter-
Defibrillatoren (ICD) und Herzschrittmachern kein erhöhtes Gesundheitsrisiko ausgeht.
Gem. § 1 Abs. 1 S. 3 26. BImSchV berücksichtigt die Verordnung die Wirkung elektromagneti-
scher Felder auf elektrisch oder elektronisch betriebene Implantate ausdrücklich nicht. Jedoch hat
der Verordnungs- und Gesetzgeber diesbezüglich auch an anderer Stelle bisher keine verbindli-
chen Regelungen für den Bereich der Auswirkungen von niederfrequenten Anlagen auf Herz-
schrittmacher und ICD getroffen. Es bestehen insoweit keine gesonderten normierten Grenzwer-
te.
Zur Vermeidung jeglicher möglichen Störbeeinflussung von elektronischen Implantaten führt die
Strahlenschutzkommission des Bundes (SSK) in ihrer Empfehlung vom 21./22.02.2008 (Schutz
vor elektrischen und magnetischen Feldern der elektrischen Energieversorgung und –anwendung,
S. 4 ff.) aus, dass die Induktionen in Bereichen, die Implantatträgern zugänglich sind, und bei de-
nen Feldquellen, die nicht sichtbar sind bzw. bei denen ein expositionvermeidendes Verhalten
nicht möglich oder nicht zumutbar ist, folgende Werte nicht überschreiten sollten: 10 µT in Be-
reichen, in denen mit zusätzlichen Feldquellen gerechnet werden muss (z.B. in Wohnanlagen,
Seniorenheimen, Krankenhäusern), 15 µT in Bereichen, in denen Einträge zusätzlicher Feldquel-
len nicht zu erwarten und Feldquellen (z.B. Erdkabel) nicht sichtbar bzw. nicht entsprechend ge-
kennzeichnet sind. Entsprechend der Berechnungsergebnisse der magnetischen Felder in Anla-
ge 1 Seite 67 der Planunterlagen ergeben sich im vorliegenden Verfahren an vereinzelten Mess-
stellen Werte, welche die o.g. 10 µT überschreiten. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass
die entsprechenden Werte lediglich in einem Fall bei 16,1 µT liegen. Bei dem planfestgestellten
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203
Vorhaben handelt es sich zudem um eine weithin sichtbare Freileitung, so dass erforderlichen-
falls eine Expositionsvermeidung möglich ist.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den o.g. Richtwerten um eine reine Emp-
fehlung der SSK handelt, welcher keine Rechtsverbindlichkeit zukommt. In den der Empfehlung
zugrunde liegenden Untersuchungen war laut Aussage der SSK in o.g. Empfehlung eine Identifi-
zierung von Ursachen auftretender Störbeeinflussungen von Implantaten im Alltag nicht mög-
lich. Demnach stellt sich die Sachlage so dar, dass hinsichtlich der von der SSK empfohlenen
Werte keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen. Auch die SSK weist darauf
hin, dass die Vermeidung der Gefahr von Störbeeinflussungen elektronischer Implantate durch
Expositionen im Alltag primär Aufgabe der Normungsgremien und Medizinproduktehersteller
ist.
Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist vor diesem Hintergrund auch kein Versäumnis des
Verordnungsgebers zu erkennen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt dem Verord-
nungsgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, dementspre-
chend habe er nicht alle denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Dies gelte auch mit Blick auf
die staatliche Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, die erst dann verletzt sei, wenn Vor-
kehrungen überhaupt nicht getroffen worden, gänzlich ungeeignet oder unzulänglich seien. Ohne
verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen sei es aber nicht
Sache der Gerichte, sondern allein des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissen-
schaft mit geeigneten Mitteln zu beobachten und zu bewerten. Diese Pflicht sei erst verletzt,
wenn eine ursprünglich rechtmäßige Regelung aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränder-
ten Situation verfassungsrechtlich evident unsachlich geworden ist (BVerfG, Beschluss vom
24.01.2007 – 1 BvR 382.05, NVwZ 2007, 805 f.).
Letzteres ist hier nicht der Fall. Dies bestätigt auch eine Studie zur "Störschwellenermittlung
kardialer Implantate in niederfrequenten elektromagnetischen Feldern" des Forschungszentrums
für Elektro-Magnetische Umweltverträglichkeit (femu) am IHU, Universitätsklinikum der Rhei-
nisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen, welche im Forschungsbericht
für das Jahr 2011 im Januar 2012 veröffentlicht wurde. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass für
Patienten mit ICD kein Risiko für eine Störung des Implantats in den üblichen elektrischen und
magnetischen 50-Hz-Feldern des Alltags (26. BImSchV) oder Berufs (Expositionsbereich 2 der
BGV B11) besteht und sich ein entsprechendes Ergebnis auch für Patienten mit Herzschrittma-
cher abzeichnet. Hinzu kommt, dass nach § 6 Abs. 1, 2 Medizinproduktegesetz (MPG) aktive
implantierbare Medizinprodukte in Deutschland nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen,
wenn sie den grundlegenden Anforderungen aus § 7 Abs. 1 MPG und damit den Anforderungen
des Anhangs 1 der Richtlinie 90/385/EG genügen. Nach Nr. 8 Spiegelstrich 3 des Anhangs der
Richtlinie müssen aktive implantierbare Medizinprodukte so ausgelegt und hergestellt sein, dass
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Gefahren im Zusammenhang mit vernünftigerweise vorhersehbaren Umgebungsbedingungen,
insbesondere im Zusammenhang mit Magnetfeldern ausgeschlossen oder so weit wie möglich
verringert werden. Vernünftigerweise vorhersehbar sind alle elektrischen und magnetischen Fel-
der, die sich im Rahmen der Grenzwerte der 26. BImSchV bewegen.
Für die Planfeststellungsbehörde ist daher nicht ersichtlich, dass sich der Verordnungsgeber hin-
sichtlich des Schutzes von Implantatträgern von unsachlichen Kriterien hat leiten lassen und in-
soweit seine verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit nicht erfüllt
hätte.
Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf-
grund der von der 380 kV-Freileitung ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder nicht
zu befürchten sind.
Lärmimmissionen
Baubedingte Lärmimmissionen
Während der Bauphase kann es temporär zu Lärmimmissionen kommen. Die Vorhabenträgerin
ist zur Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Vorschriften verpflichtet. Hier ist insbesondere
die 32. BImSchV, die sog. Geräte- und Maschinenlärmverordnung zu beachten.
Unter Berücksichtigung dieser Gesetze und Vorschriften sieht die Planfeststellungsbehörde durch
die Bautätigkeiten keine unverhältnismäßige Beanspruchung der Bevölkerung.
Die Vorhabenträgerin hat gegenüber der Planfeststellungsbehörde erklärt, dass mit Ausnahme
ganz weniger Maststandorte durchweg das Bohrverfahren und somit das immissonsärmste Grün-
dungsverfahren angewendet wird.
Soweit eine Kumulation der Lärmimmissionen des Baus der hier festgestellten Freileitung mit
dem geplanten Ausbau der BAB A 7 gefordert wird, ist darauf hinzuweisen, dass mit Ausnahme
der Gründung keine nennenswerten Baulärmimmissionen bei der Herstellung einer Freileitung
erzeugt werden. Unabhängig hiervon ist mit einzustellen, dass der Ausbau der BAB A 7 unter
fließenden Verkehr erfolgt. Somit sind die Bereiche nahe dieser Straße von Lärm geprägt, in dem
die geringen Lärmimmissionen der Herstellung der Freileitung keine spürbaren Lärmpegelerhö-
hungen nach sich ziehen werden.
Betriebsbedingte Lärmimmissionen
Beim Betrieb einer Freileitung können Geräusche durch den bei feuchter Witterung (Regen, hohe
Luftfeuchtigkeit, Schnee) eventuell auftretenden sogenannten Koronareffekt verursacht werden.
Dieser kann sich in einem Knistern, Prasseln, Rauschen und in besonderen Fällen in einem tiefen
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Brummen bemerkbar machen. Koronarentladungen entstehen durch die Anregung der feuchten
Luftteilchen durch das elektrische Feld der Freileitung. Die Schallpegel hängen neben den Witte-
rungsbedingungen im Wesentlichen von der elektrischen Feldstärke auf der Leiterseiloberfläche
(Randfeldstärke) ab. Die Randfeldstärke wird beeinflusst durch die Höhe der Spannung, die An-
zahl der Leiterseile je Außenleiter, Leiterseildurchmesser sowie durch die geometrischen Ab-
stände der Leiterseile und Erdseile untereinander sowie zu geerdeten Bauteilen und zum Boden.
In der Regel sind diese Geräusche nur in unmittelbarer Nähe der Freileitung zu hören und treten
vereinzelt und kurzzeitig auf.
Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltauswirkungen im
Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG, die durch den Betrieb von Hochspannungsleitungen entstehen,
wird im Wesentlichen durch die Vorgaben in § 22 BImSchG gewährleistet. Denn eine Hoch-
spannungsfreileitung stellt eine sonstige ortsfeste Anlage dar, die keiner immissionsschutzrecht-
lichen Genehmigung nach § 4 BImSchG bedarf. An den Betreiber einer solchen gewerblichen
Zwecken dienenden Anlage richtet § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG das Gebot, die nach dem Stand der
Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen zu verhindern (Nr. 1) und unvermeid-
bare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (Nr. 2).
Konkretisiert werden die Anforderungen des § 22 BImSchG für die hier in Rede stehenden Ge-
räuschimmissionen durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm). Die TA
Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein-
wirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Geräusche (Ziffer 1 Abs. 1 TA-Lärm). Sie gilt sowohl für genehmigungsbedürftige als nicht ge-
nehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG (Ziffer 1 Abs. 2 TA Lärm).
Nach Ziffer 1 Abs. 2 Buchst. b) der TA-Lärm sind die Vorschriften dieser Technischen Anlei-
tung im Allgemeinen und die Immissionsrichtwerte in Ziffer 6 der TA-Lärm im Besonderen für
die hier in Rede stehende, nicht nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Hochspannungslei-
tung bei der Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 22 BImSchG im Rahmen der öffentlich-
rechtlichen Zulassung des Vorhabens nach § 43 ff. EnWG zu beachten. Im Rahmen der Zulas-
sung des planfestzustellenden Energieleitungsvorhabens hat die Planfeststellungsbehörde vorbe-
haltlich der Ziffer der Regelungen in Ziffer 4.3 der TA-Lärm sicherzustellen, dass die Geräu-
schimmissionen der Hochspannungsleitung die Immissionsgrenzwerte nach Ziffer 6 der TA-
Lärm nicht überschreiten und gegebenenfalls entsprechende Auflagen erteilt werden (vgl. Ziffer
4.2 Buchst. a) der TA-Lärm. Die Immissionsrichtwerte (IRW) betragen gemäß Ziffer 6.1 TA
Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
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in tags [dB(A)] nachts [dB(A)]
Industriegebieten 70 70
Gewerbegebieten 65 50
Kern-, Dorf- und Mischgebieten 60 45
Kleinsiedlungs- und allgemeinen
Wohngebieten
55 40
reinen Wohngebiete n 50 35
Kurgebieten, für Krankenhäuser und
Pflegeanstalten
45 35
Für die Einstufung der Gebiete und Einrichtungen sind die entsprechenden Bauleitpläne maßge-
bend. Sofern diese nicht umfassend sind, sind die Gebiete und Einrichtungen entsprechend der
Schutzbedürftigkeit nach vorstehender Tabelle zu beurteilen.
Da eine Freileitung Geräusche unabhängig von der Tageszeit produziert, sind die geringeren
Nachtwerte maßgeblich. Eine Ausnahme hiervon bildet der Waldkindergarten, welcher aus-
schließlich am Tag geöffnet hat. Für diesen sind demzufolge die Grenzwerte am Tag anzusetzen.
Entsprechend den Anforderungen der TA Lärm wurden, in den bereits für die Ermittlung der
elektrischen und elektromagnetischen Strahlung ausgewiesenen Spannfeldern, welche sich an
Wohnbebauung annähern sowie an Orten mit häufiger Personenfrequentierung und längerer Auf-
enthaltsdauer, die zu erwartenden Lärmimmissionen berechnet.
Untersucht wurden hierbei sowohl der Betriebszustand der Normallast (2300 A) als auch der Be-
triebszustand n-1, Maximallast (3600 A).
Darüber hinaus wurde für die Berechnungen der größte Durchhang, die maximal auftretende Be-
triebsspannung Um=420 kV sowie feuchtes, nebeliges Wetter angesetzt.
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Direkt unter der Leitung in 1,00m Höhe über der Erdoberkante ergeben sich somit die folgenden
Lärmimmissionen:
Mastfeld Lärmimmissionen in
dB(A)
bei 2300 A
Lärmimmissionen in
dB(A)
bei 3600 A
Bemerkungen
169- 170 35 35 Standardfeld mit größter
Spannweite
130- 131 37 37 Gebäudeannährung
161- 162 37 37 Gebäudeannährung
164- 165 38 38 Gebäudeannährung (Wohnge-
bäude wurde bereits durch die
Vorhabenträgerininin aufge-
kauft)
165- 166 38 38 Gebäudeannährung (Wohnge-
bäude wurde bereits durch die
Vorhabenträgerininin aufge-
kauft)
174- 175 37 37 Waldkindergarten
181- 182 37 37 Wohngebäudeannährung
Auswertung der Berechnungsergebnisse
Mastfeld Gebietseinstufung Differenz IRW
und Immissi-
onspegel in
bB(A)
Beurteilung
130-131 Einstufung als Dorf- und
Mischgebiet
10 Grenzwert wird bereits direkt un-
ter der Leitung unterschritten
161-162 Einzelgebäude, Einstu-
fung als Dorf und
Mischgebiet
8 Grenzwert wird bereits direkt un-
ter der Leitung unterschritten
164-165 Einzelgebäude, Einstu-
fung als Dorf und
Mischgebiet
8 Grenzwert wird bereits direkt un-
ter der Leitung unterschritten,
(Wohngebäude wurde bereits
durch die Vorhabenträgerininin
aufgekauft)
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165-166 Einzelgebäude, Einstu-
fung als Dorf und
Mischgebiet
7 Grenzwert wird bereits direkt un-
ter der Leitung unterschritten,
(Wohngebäude wurde bereits
durch die Vorhabenträgerininin
aufgekauft)
174-175 Waldkindergarten >8 Grenzwert tags wird bereits direkt
unter der Leitung unterschritten
181-182 Einzelgebäude, Einstu-
fung als Dorf und
Mischgebiet
8 Grenzwert wird bereits direkt un-
ter der Leitung unterschritten
Kumulierende Lärmauswirkungen
Von mehreren Einwendern sowie von der Gemeinde Alveslohe werden im Bereich der Führung
der 380 kV Leitung direkt neben der A7 kumulierende Lärmeinwirkungen im Zusammenhang
mit dem Verkehrslärm durch die A7 sowie durch die geplante A20 als auch im Zusammenhang
mit Fluglärm befürchtet.
Bei der planfestzustellenden Freileitung handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige
Anlage gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz, für die die vereinfachte Regelfallprüfung nach
Ziffer 4.2 der TA Lärm gilt. Gemäß Absatz c der Ziffer 4.2 ist eine Berücksichtigung der Vorbe-
lastung nur erforderlich, wenn absehbar ist, dass die Freileitung relevant im Sinne der Nummer
3.2.1 Abs.2 der TA Lärm zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte beiträgt.
Nummer 2.4 der TA Lärm beschreibt die Vorbelastung wie folgt: „Vorbelastung ist die Belas-
tung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die diese Technische Anlei-
tung gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage.“
Nummer 3.2.1 Abs.2 der TA Lärm sagt folgendes aus: „Die Genehmigung für die zu beurteilen-
de Anlage darf auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelas-
tung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte
Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in
der Regel der Fall, wenn die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsricht-
werte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 bB(A) unterschreitet.“
Gemäß Spalte 3 der Tabelle zur Auswertung der Berechnungsergebnisse beträgt die Differenz
zwischen dem Immissionsrichtwert und dem berechneten Immissionspegel über 6 dB(A), so dass
gemäß TA Lärm der Immissionsbeitrag durch die 380 kV Leitung bereits direkt unter der Freilei-
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tung als nicht relevant anzusehen ist und somit Vorbelastungen durch die Autobahn oder durch
Fluglärm nicht kumulierend zu betrachten sind.
Die Forderung nach einer kumulierenden lärmtechnischen Betrachtung wird daher zurückgewie-
sen.
Zu 5.0.5: (Wertminderung/ Wertverlust)
Wertverlust an nicht unmittelbar betroffenen Wohngrundstücken
Einwendungen, wonach an nicht unmittelbar in Anspruch genommenen Grundstücken ein Wert-
verlust eintrete und die Grundstücke „unverkäuflich“ und „wertlos“ bzw. deutlich im Wert ge-
mindert würden, greifen nicht durch. Es trifft zu, dass das Vorhandensein einer Höchstspan-
nungsfreileitung auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar durch das Vorhaben in Anspruch
genommen werden, hinsichtlich des wirtschaftlichen Werts der Grundstücke Bedeutung haben
kann. Es handelt sich hierbei allerdings um einen bloßen Lagenachteil, der entschädigungslos
hinzunehmen ist; Lagenachteile sind ebenso wie Lagevorteile Ausfluss der Situationsgebunden-
heit des Eigentums.
Mit dem Vorhaben sind keine unmittelbaren oder mittelbaren Inanspruchnahmen von Grundei-
gentum verbunden, die sich mit Blick auf die Garantie des Art. 14 Abs. 1 GG als unzumutbar
und in der Abwägung als nicht überwindbare Hürden darstellen. Auch mittelbare Auswirkungen
wie mögliche Wertminderungen treten in der Abwägung hinter den zu Gunsten des planfestge-
stellten Vorhabens sprechenden Gesichtspunkte zurück und sind als Ausfluss der Sozialbindung
des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) hinzunehmen.
Aus den vorgenannten Gründen greifen auch Forderungen nach Festsetzung einer Entschädigung
im Planfeststellungsbeschluss für einen möglicherweise eintretenden Wertverlust nicht durch.
Wertminderungen, die allein durch die auf die Nachbarschaft zum planfestgestellten Vorhaben
bezogene veränderte Lage entstehen, sind als bloße Lagenachteile entschädigungslos hinzuneh-
men.
Zu 5.0.6: (Errichtung eines Umspannwerkes)
Mehrere Einwender, insbesondere aus der Stadt Kaltenkirchen, lehnen die geplante Trassenfüh-
rung entlang der bestehenden A7 ab, da sie die Errichtung eines Umspannwerkes in unmittelba-
- 210 / 265 -
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rer Nähe der Stadt Kaltenkirchen befürchten. Die Gemeinde Alveslohe lehnt die Errichtung eines
Umspannwerkes auf ihrem Gemeindegebiet ebenfalls ab.
Die geplante Trassierung entlang der bestehenden A7 hat die Vorhabenträgerin unter Einbezie-
hung aller relevanten Belange und nach umfangreicher Abwägung als Vorzugstrasse ermittelt
und in die Planfeststellungunterlagen eingearbeitet. Die möglicherweise Errichtung eines Um-
spannwerkes wurde ebenfalls in die Abwägung einbezogen. Hierzu wird auf die Ausführungen
unter Ziffer 5.0.3 verwiesen. Die Planung eines Umspannwerkes in unmittelbarer Nähe der Tras-
senvariante III stellt sich demnach als ungünstiger gegenüber Variante IV heraus, so dass die
Planfeststellungsbehörde diesem Einwand nicht folgen kann und zurückweist.
Darüber hinaus wird durch die Variante IV nicht verbindlich festgelegt, dass ein geplantes Um-
spannwerk in der unmittelbaren Nähe der Stadt Kaltenkirchen bzw. auf dem Gemeindegebiet von
Alveslohe zu errichten ist. Vielmehr wäre auch eine Errichtung weiter südlich in einem Gebiet
mit geringem Raumwiderstand möglich. Die genaue Lage eines möglicherweise geplanten Um-
spannwerkes wird sich erst während der Planung des Umspannwerkes unter Berücksichtigung al-
ler relevanten Kriterien ergeben und ist nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens.
Zu 5.0.7: (Gefahr von Unfällen, Orkanen und Terroranschlägen)
Wegen möglicher Gefährdungen des Flugverkehres
Vorgetragen wird eine mögliche Gefährdung des Flugverkehrs rund um den geplanten Flugplatz
Kaltenkirchen.
Bei dem Flugplatz Kaltenkirchen handelt es sich um eine nicht verfestigte Planung, deren Reali-
sierung nicht absehbar ist. Da sich diese geplante 380 kV- Leitung gegenwärtig im Planfeststel-
lungsverfahren befindet, ist diese als verfestigte Planung anzusehen, welche in absehbarer Zeit
realisiert werden soll. Somit kann die Vorhabenträgerin nicht verpflichtet werden, das Projekt
Flughafen Kaltenkirchen bei ihrer Planung zu berücksichtigen.
Die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich einer erhöhten Unfallgefahr für Flugkörper können
entkräftet werden. Die für die Flugsicherung zuständigen Stellen wurden im Rahmen des Verfah-
rens beteiligt. Das Vorhaben liegt außerhalb von Bauschutzbereichen ziviler Flugplätze (Flughä-
fen, Landeplätze, Segelfluggelände) und überschreitet nicht die nach § 14 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) zulässige Bauhöhe. Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerininin in Bereichen, in de-
nen ein Anflugrisiko bestehen könnte, eine gesonderte Markierung der Freileitung zum Schutz
des Flugverkehres vorgesehen.
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Wegen möglicher Gefahr von Terroranschlägen
Ein Einwender hat die Bedenken geäußert, dass durch die Realisierung der Maßnahme und hier-
durch durch eine Bündelung von Infrastrukturmaßnahmen ein erhöhtes Risiko von Terroran-
schlägen zu befürchten ist. Eine erhöhte Gefahr von Terroranschlägen durch die Bündelung der
380 kV Freileitung mit anderen Infrastrukturmaßnahmen wurde hingegen nicht in die Abwägung
zur Linienfindung eingestellt. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde muss dieses auch nicht in
die Abwägung eingestellt werden, da eine Erhöhung der Terrorgefahr an bestehenden linienhaf-
ten Infrastrukturprojekten nicht bekannt ist. Die Bündelung von Infrastrukturmaßnahmen hat so-
wohl landesplanerische als auch naturschutzfachliche Vorteile und wurde daher bei der Trassen-
findung berücksichtigt. Auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.3 wird entsprechend verwiesen.
Weiterhin wurden Bedenken dahingehend geäußert, dass die Tatsache, dass die Vorhabenträgerin
ein niederländisches Staatsunternehmen darstellt, die Gefahr von Terroranschlägen erhöht. Diese
Auffassung kann die Planfeststellungsbehörde nicht teilen. Es ist nicht bekannt, dass sowohl die
Niederlande selbst als auch niederländische Infrastrukturprojekte im Ausland einer erhöhten Ter-
rorgefahr ausgesetzt sind.
Wegen möglicher Gefahren bei Orkanen und Stürmen
Unbestreitbar ist, dass eine Freileitung der Witterung ausgesetzt ist. Nach § 49 Abs. 1 EnWG
sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleis-
tet ist. Anhaltspunkte, dass die technischen Anforderungen an Energieanlagen vorliegend nicht
eingehalten wurden bestehen nicht. Nach § 49 Abs. 2 EnWG wird die Einhaltung der allgemein
anerkannten Regeln der Technik und damit die Einhaltung der Anforderungen an die technische
Sicherheit (§ 49 Abs. 1 EnWG) vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Ab-
gabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik In-
formationstechnik e.V. eingehalten werden. Dies ist hier der Fall.
Die Leitung wird nach den anerkannten Regeln der Technik dimensioniert und gebaut, so dass
diese als standsicher anzusehen ist. 380 kV-Freileitungen sind in Deutschland auf Grundlage der
DIN EN 50341 zu errichten. Diese trägt auch den klimatischen Veränderungen durch Erhöhung
der Lastannahmen Rechnung.
Das Versagen einzelner Freileitungen aufgrund extremer Wetterereignisse in der Vergangenheit
führt nicht zu einer anderen Beurteilung seitens der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der
technischen Sicherheit. Das anzuwendende technische Regelwerk berücksichtigt – wie darge-
stellt – auch klimatische Veränderungen und Entwicklungen des wissenschaftlichen Fortschritts.
Anhaltspunkte, die Zweifel an der Geeignetheit dieser Vorschriften auslösen könnten, wurden
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nicht vorgetragen. Die Planfeststellungsbehörde sieht vor diesem Hintergrund mit der Umset-
zung des Vorhabens keine Risiken verbunden, die über die normalerweise mit technischen Anla-
gen verbundenen Risiken hinausgehen und als unzumutbar einzustufen wären.
Zu 5.0.8: (Überplanung eines geplanten Gewerbegebietes in Nützen)
Die Einwender lehnen den Trassenverlauf im Bereich der Gemeinde Nützen aufgrund der Be-
fürchtung ab, dass ein geplantes Gewebegebiet überspannt und somit erheblich beeinträchtigt
und entwertet wird.
Das geplante Gewebegebiet der Gemeinde Nützen befindet sich direkt östlich der bestehenden
A7. Die geplante Freileitung überspannt das geplante Gewerbegebiet zwischen Mast 145 und
Mast 146, wobei sich die Masten außerhalb des geplanten Gewerbegebietes befinden. Durch die
Überspannung des Gewerbegebietes bestehen Einschränkungen innerhalb des Schutzbereiches
der Freileitung bezüglich der zu nutzenden Höhe. So hat die Freileitung bei maximaler Ausdeh-
nung einen Bodenabstand von mindestens 16,28m. Zieht man hiervon den gemäß DIN 50110 ge-
forderten Schutzabstand von 5,00m ab, so beträgt die nutzbare Höhe unterhalb der Freileitung
mindestens 11,28 m. Auf die Anlage 4.1 Blatt 50 und 5 Blatt 50 wird entsprechend verwiesen.
Das geplante Gewerbegebiet wurde sowohl bei der Trassierung als auch bei der weiteren Planung
von der Vorhabenträgerin berücksichtigt.
Bezüglich der gewählten Trasse entlang der bestehenden A7 wird auf die Ausführungen unter
Ziffer 5.0.3 dieses Beschlusses verweisen. Demnach wurde die Trassenvariante entlang der A 7
nach umfangreicher Trassenabwägung zur Vorzugsvariante.
Im Bereich der Masten 142 bis 145 wird die geplante Leitung östlich der bestehenden A7 ge-
führt. Eine Linienführung westlich der A 7 hätte in diesem Bereich aufgrund der direkt an der A7
angrenzenden Bebauung eine erhöhte Betroffenheit des Ortsteils Kampen zur Folge. Darüber
hinaus ist die Vorhabenträgerin ebenfalls von ihrer direkt entlang der A 7 vorgesehenen Führung
abgewichen um ein unmittelbar östlich an der A 7 befindliches Gebäude nicht zu überspannen.
Zwischen den Masten 145 und 146 verschwenkt die geplante Freileitung über die Autobahn und
verläuft anschließend westlich der A 7, da eine Führung östlich der A7 sowohl ein Möbelhaus als
auch eine anschließende Waldfläche überspannen würde. Der Standort des Mastes 146 befindet
sich direkt im Anschlussohr der Anschlussstelle Kaltenkirchen. Ein Standort nördlich des An-
schlussohres zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme des geplanten Gewerbegebietes hat
sowohl eine erhöhte Flächeninanspruchnahme auf der westlichen Seite der A 7 als auch einen ge-
ringeren Abstand der Leitung zur Ortslage Kampen zur Folge.
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Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerin geprüft, ob die Freileitung nicht weiter östlich verlaufen
könnte um sie anschließend entlang der L 320 zurückzuführen. So würden die Flurstücke des ge-
planten Gewerbegebietes verschont. Diese Variante hätte auf jeden Fall eine größere Strecken-
länge zur Folge. Diese wiederum würde aufgrund ihrer Mehrlänge sowohl einen höheren Eingriff
in Natur und Landschaft als auch einen höheren Eingriff in das Grundeigentum bedeuten. Dar-
über hinaus würden sich auch die Herstellungskosten erhöhen.
Eine weitere Möglichkeit wäre die Verschiebung des Mastes 145 in Richtung Autobahn, damit
der Schutzbereich innerhalb der Anbauverbotszone liegt. Eine Verschiebung des Mastes 145 in
Richtung Autobahn hätte ebenfalls eine Verschiebung des Mastes 144 zur Folge und die gesamte
Freileitung würde dichter an die bestehende Bebauung heranrücken. Hierdurch erhöht sich die
Betroffenheit im Hinblick auf das Schutzgut Mensch. Eine Verschiebung des Mastes 145 ohne
Verschiebung des Mastes 144 hätte aufgrund der langen Spannfelder zur Folge, dass ein weiterer
Mast errichtet werden müsste, welcher wiederum Eingriffe produzieren würde. Darüber hinaus
sind Masten Hochbauten und können nur in begründeten Ausnahmefällen und unter Zustimmung
des Straßenbaulastträgers in der Anbauverbotszone errichtet werden.
Nach Prüfung mehrerer Varianten zum Trassenverlauf im Bereich des geplanten Gewerbegebie-
tes wurde die planfestzustellende Variante unter Berücksichtigung aller relevanten Belange
schlussendlich als Vorzugsvariante ermittelt und in die Planung aufgenommen.
Hierbei wurde darauf geachtet, dass die Maststandorte außerhalb des geplanten Gewerbegebietes
angeordnet und somit die Beeinträchtigungen auf dieses möglichst gering gehalten werden. So ist
auf dem Lageplan Anlage 4.1 Blatt 50 auf der Fläche des geplanten Gewerbegebietes ein Schutz-
bereich für die Leitung ausgewiesen, der eine Breite von ca.39,00 m am Mast bis maximal
75,20m aufweist. Unterhalb dieses Schutzbereiches kann eine Benutzung der Fläche bis zu einer
Höhe von 11,28m (an der Stelle der größten Aushängung) und mehr vorgenommen werden.
Demnach ist die Fläche des Schutzbereiches nur eingeschränkt nutzbar. Dennoch kann diese für
etliche Zwecke genutzt werden.
Die betroffene Gemeinde Nützen hat im Zuge des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab-
gegeben. In dieser bezieht sie sich allerdings nicht auf das geplante Gewerbegebiet, so dass da-
von auszugehen ist, dass die Gemeinde Nützen die Überspannung des geplanten Gewerbegebie-
tes nicht als erhebliche Beeinträchtigung und Entwertung ansieht.
Nach diesen Ausführungen ist die Planfeststellungsbehörde davon überzeugt, dass die Vorhaben-
trägerin eine umfangreiche Trassenabwägung unter Berücksichtigung des geplanten Gewerbege-
bietes vorgenommen hat. Die Befürchtungen der Einwender, dass die Überspannung des Gewer-
begebietes zu einer erheblichen Beeinträchtigung und sogar zur Entwertung des geplanten Ge-
werbegebietes führt, teilt die Planfeststellungsbehörde nach den obigen Ausführungen nicht, zu-
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mal auch die in ihrer Planungshoheit betroffene Gemeinde Nützen keine Stellungnahme bezüg-
lich des geplanten Gewerbegebietes abgegeben hat.
Die Forderung nach einer anderen Trassierung der Freileitung im Bereich des geplanten Gewer-
begebietes ist demnach zurückzuweisen.
Zu 5.0.9: (Flächeninanspruchnahmen)
Für die Errichtung der Freileitung, d.h. für die Maststandorte und die Zuwegungen, die zur Er-
richtung der Maste notwendigen Baufelder, die Schutzbereiche für die Freileitung und die Flä-
chen für die mit dem Vorhaben verbundenen Kompensationsmaßnahmen muss zwangsläufig Ei-
gentum Dritter in Anspruch genommen werden.
Nach § 45 Abs. 1 EnWG ist die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von
Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung u.a. dann zulässig, soweit sie zur Durch-
führung eines Vorhabens nach § 43 EnWG, für das der Plan festgestellt ist (Nr. 1 der Norm), er-
forderlich ist. Nach § 45 Abs. 2 EnWG wird in diesen Fällen im Planfeststellungsbeschluss über
die Zulässigkeit der Enteignung entschieden (siehe Ziffer 3); der festgestellte Plan ist dem Ent-
eignungsverfahren zugrunde zu legen und ist für die Enteignungsbehörde bindend.
Aufgrund der sich hieraus ergebenden enteignungsrechtlichen Vorwirkung – mit dem Planfest-
stellungsbeschluss wird über die Zulässigkeit der Enteignung entschieden, diese Entscheidung ist
für die Enteignungsbehörde bindend, im Enteignungsverfahren dürfen die im Planfeststellungs-
verfahren getroffene komplexe Abwägungsentscheidung und ihre Grundlagen nicht erneut in
Frage gestellt werden – muss der Planfeststellungsbeschluss auch den strengen Enteignungsvo-
raussetzungen nach Art. 14 Abs. 3 GG genügen, wonach eine Enteignung nur zum Wohle der
Allgemeinheit zulässig ist.
Die Planfeststellungsbehörde hat daher im Rahmen der nach § 43 Satz 3 EnWG gebotenen Ab-
wägung zu prüfen, ob die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange so gewichtig sind,
dass sie das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Eigentumssubstanz überwiegen.
Dem Grundeigentum kommt allerdings kein absoluter oder besonderer Vorrang vor anderen Be-
langen vor, es hängt vielmehr von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab, ob es sich
gegenüber anderen Belangen durchzusetzen vermag oder nicht (s. BVerwG, Urteil vom
20.08.1982 – 4 C 81.79, BVerwGE 66, 133, 137).
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Dementsprechend hat die Planfeststellungsbehörde überprüft, ob die für das Vorhaben sprechen-
den Belange die eigentumsrechtlichen Positionen der Betroffenen überwiegen und Eingriffe in
Grundeigentum zu rechtfertigen vermögen. Die Planfeststellungsbehörde hat dabei insbesondere
geprüft, ob die Eingriffe unvermeidlich sind oder über das bisher vorgesehene Maß hinaus ver-
ringert bzw. minimiert werden können, etwa ob durch eine alternative Trassenführung ein gerin-
gerer Bedarf an Grundeigentum gegeben wäre. Sie hat dementsprechend geprüft, ob die mit dem
Vorhaben verbundenen planerischen Ziele auf andere Weise auch ohne die Inanspruchnahme von
privatem Eigentum oder mit geringerer Eingriffsintenstität erreichbar sind (s. BVerwG, Urteil
vom 11.04.2002 – 4 A 22.01, NVwZ 2002, 1119, 1120).
Der Planfeststellungsbehörde sind die strengen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG zur Zuläs-
sigkeit einer Enteignung bewusst. Der Planfeststellungsbehörde ist auch bewusst, dass die Ent-
eignung einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1
GG darstellt und dass dementsprechend das dadurch geschützte Grundeigentum in hervorgeho-
bener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehört, mit denen sich die Planfeststel-
lungsbehörde auseinanderzusetzen hat.
Gemessen an diesen Vorgaben, sind mit dem planfestgestellten Vorhaben nach Überzeugung der
Planfeststellungsbehörde keine Eingriffe in das Grundeigentum verbunden, die eine nicht ge-
rechtfertigte Verletzung der sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden Rechtspositionen darstellen
würden. Die Inanspruchnahme von Grundeigentum Dritter ist vielmehr auf das für die Errichtung
und den Betrieb des Vorhabens notwendige Maß begrenzt worden.
Es handelt sich insbesondere um folgende Inanspruchnahmen:
• dingliche Grundstücksinanspruchnahme: die Flurstücke, die von den Leiterseilen über-
spannt werden, einschließlich der seitlichen Ausschwenkung und den seitlichen Schutz-
bereichen, zudem die Fundamentflächen (Maststandorte) auf den Flurstücken,
• dingliche Sicherung Kompensationsmaßnahmen: die Flurstücke, auf denen Kompensati-
onsmaßnahmen vorgesehen sind,
• bauzeitliche Inanspruchnahme: die Flurstücke, die in der Bauphase direkt im Leitungsbe-
reich zur Montage und als Zuwegung zu den Maststandorten während der Bauphase er-
forderlich sind, bzw. für den Rückbau zu entfernender Masten erforderlich sind.
Entsprechende Angaben und Differenzierungen finden sich auch in den Lage-/ Bauwerksplänen
Grunderwerbsplänen (s. Anlage 4.1 der Planfeststellungsunterlagen).
Zur dauerhaften, eigentümerunabhängigen rechtlichen Sicherung ist die Eintragung beschränkter
persönlicher Dienstbarkeiten erforderlich.
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Abgesehen von den Maststandorten selbst, die die entsprechenden Flächen der weiteren Nutzung
durch die Grundstückseigentümer entziehen, stehen die im Übrigen in Anspruch genommenen
Flächen den Grundstückseigentümern weiter zur – ggf. eingeschränkten – Nutzung zur Verfü-
gung. Dies gilt auch für die Flächen, die für bauzeitliche Zufahrten in Anspruch genommen wer-
den müssen. Diese dienen der Erreichbarkeit der Freileitungsbereiche und werden ggf. vorüber-
gehend mit Platten aus Holz, Stahl oder Aluminium befestigt, um Schäden der oberen Boden-
schicht durch Baugerät zu vermeiden. Diese Flächen stehen den Grundstückseigentümern nach
Abschluss der Bauarbeiten und nach Entfernung der Befestigungen wieder uneingeschränkt zur
Verfügung.
Auf die geschilderten Inanspruchnahmen von Grundeigentum kann im vorgesehenen Umfang
nicht verzichtet werden, ohne damit zugleich das mit dem Vorhaben verbundene öffentliche, an
den Zielsetzungen des § 1 EnWG gemessen vernünftige Planungsziel als solches zu gefährden.
Sie gehen nicht über das hinaus, was für die Errichtung und den Betrieb jeweils notwendig ist.
Nur die für die Maststandorte unmittelbar erforderlichen Flächen stehen einer Nutzung durch den
Grundstückseigentümer nicht mehr zur Verfügung. Im Übrigen aber lassen sich die Flächen, die
teilweise ohnehin nur vorübergehend in Anspruch genommen werden, wieder nutzen, im
Schutzbereich der Freileitung freilich nur in einer die Freileitung nicht gefährdenden Weise (Hö-
henbeschränkung), die allerdings die Nutzung der Flächen etwa für landwirtschaftliche Zwecke
nicht ernsthaft beeinträchtigt. So wird durch die Auslegung der Beseilung und der Masthöhen
gewährleistet, dass an jedem Punkt der Trasse ein Abstand zum Boden besteht, der normale Ver-
kehrsdurchfahrtshöhen von 4 m und die erforderlichen Isolationsabstände zur Leitung einhält.
Der Planfeststellungsbehörde ist bewusst, dass derartige Nutzungsbeschränkungen auch zu
Wertminderungen an den Grundstücken führen können. Der Planfeststellungsbehörde ist indes
nicht ersichtlich, dass die Leitung in ihrer planfestgestellten Trasse unter Verzicht auf die Inan-
spruchnahme einzelner Grundstücke bzw. Teilflächen davon oder sogar mit einem geringeren
Flächenbedarf oder geringeren Einschränkungen hinsichtlich der zukünftigen Grundstücksnut-
zung realisiert werden könnte. Wie im Zusammenhang mit der Alternativenprüfung, insbesonde-
re anderer räumlicher Alternativen ausgeführt, ist die anhand differenzierter Trassierungsgrund-
sätze abgeleitete Feintrasse nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.2 und
5.0.3 wird entsprechend verwiesen.
Dabei ist auch zu beachten, dass die einzelnen Maststandorte und damit sowohl der Verlauf der
Freileitung und die Lage des Schutzbereichs und somit auch die in Anspruch zu nehmenden Flä-
chen in einer wechselseitigen Beziehung stehen: ein Maststandort (und in der Folge auch der
weitere Verlauf der Trasse) kann nicht zur Vermeidung der Inanspruchnahme einer bestimmten
Grundstücksfläche verschoben werden, ohne damit zugleich andere Grundstücksbetroffenheiten
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auszulösen. Angesichts der Minimierung der Flächeninanspruchnahme würde dies nur die Be-
troffenheit der Flächen „verlagern“. Auch kleinste Verschiebungen eines Maststandorts um nur
wenige Meter kommen dementsprechend nicht in Betracht, weil eine Grundstücksinanspruch-
nahme damit nicht vermieden würde und im Übrigen die zwischen den Maststandorten gewählte,
optimale Abspannlänge der Leitungen eine Verschiebung nur einzelner Masten nicht ermöglicht.
Dabei sind schließlich auch Zwangspunkte wie die Kreuzung von Straßen und Wegen und die
Einhaltung von Abständen hierzu ebenso zu berücksichtigen wie die Kreuzung von Gewässern,
die Anlage von Maststandorten außerhalb von Schutzgebieten und die Breite des Schutzstreifens,
der von der Dimensionierung des Vorhabens und der möglichen seitlichen Ausschwingung der
Leiterseile abhängt.
Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde steht damit fest, dass die mit dem Vorhaben ver-
bundenen Eingriffe in das Eigentum Dritter nicht unverhältnismäßig in dem Sinne sind, dass sie
das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens überwiegen und dem planfestge-
stellten Vorhaben damit unüberwindbar entgegenstehen. Für das Gewicht des öffentlichen Inte-
resses an der Verwirklichung des Vorhabens kommt es auch nicht darauf an, dass es sich bei der
Vorhabenträgerin um eine juristische Person des Privatrechts handelt. Beim planfestgestellten
Vorhaben handelt es sich nicht um ein sog. privatnütziges Vorhaben. Bei der Enteignung zum
Zwecke der Realisierung von Energieversorgungsvorhaben handelt es sich zwar um eine Enteig-
nung zugunsten privater Unternehmen. Ungeachtet dessen, dass die privatrechtliche Organisati-
onsform des Enteignungsbegünstigten allein noch nicht die Unzulässigkeit einer Enteignung
nach sich zieht, dient das planfestgestellte Vorhaben dem Gemeinwohl. Das Vorhaben ist konk-
ret gerechtfertigt, denn es übernimmt im Rahmen der allgemeinen Transportfunktion des Höchst-
spannungsnetzes eine sinnvolle und die Allgemeinwohlnützlichkeit des Gesamtnetzes erhöhende
Funktion. Die Allgemeinwohlbindung für die Energieversorgungsnetze folgt hierbei aus den Be-
treiberpflichten (für Übertragungsnetzbetreiber: § 12 EnWG) und aus den Netzanschluss- und
Zugangsregeln (s. Hermes, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2010, § 45 Rn. 19 f.). Das
Vorhaben dient mithin einem qualifizierten Enteignungszweck.
Spezifische oder besondere Betroffenheiten, die zu einer – nicht in der Abwägung überwindbaren
– Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme von Grundeigentum Dritter führen würden, sind
für die Planfeststellungsbehörde nicht erkennbar. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht mit
Blick auf Existenzgefährdungen. Mit der Realisierung des Vorhabens sind keine derartigen Exis-
tenzgefährdungen verbunden, die zur Annahme unzumutbarer Eigentumsbeeinträchtigungen füh-
ren würden. Für die Planfeststellungsbehörde sind solche existenzgefährdenden Beeinträchtigun-
gen nicht erkennbar. Die nach dem Grunderwerbsverzeichnis (s. Anlage 4.2 der Planfeststel-
lungsunterlagen) vorgesehene dingliche Inanspruchnahme nimmt insbesondere unter Berücksich-
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tigung der grundsätzlich weiter möglichen Nutzung der Grundstücke keine solchen Ausmaße ein,
dass sie unverhältnismäßig erscheint.
Solche Beeinträchtigungen sind angesichts der vorhabenbedingten Auswirkungen auch nicht
plausibel, zumal die landwirtschaftlich genutzten Flächen weiterhin – wenn auch eingeschränkt –
entsprechend genutzt werden können; auch auf den forstwirtschaftlich genutzten Waldflächen ist
eine solche Nutzung weiter – wiederum eingeschränkt – möglich. Es ist nicht erkennbar, dass
diese Beschränkungen nicht durch nachfolgende Entschädigungen ausgeglichen werden können,
sondern ein solches Gewicht haben, dass sie in der Abwägung unüberwindbar wären.
Mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erweist sich das planfestgestellte
Vorhaben damit nicht als unzumutbar, so dass auch Schutzmaßnahmen nicht erforderlich sind.
Nach § 141 Abs. 2 Satz 2 LVwG ist dies nur der Fall, wenn Anlagen zum Wohl der Allgemein-
heit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Dies ist
nicht der Fall, so dass der Vorhabenträgerin auch keine Vorkehrungen oder die Errichtung und
Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen sind.
Hinsichtlich geforderter Entschädigungen für Grundstücksinanspruchnahmen wird auf die Aus-
führungen unter Ziffer 3 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung zur Zurückweisung der Stellungnah-
men und Einwendungen (s. unten zu 5.1, 5.2. und 5.3) verwiesen.
Zu 5.0.10: (Nachbeteiligung gemäß § 43a Nr. 6 EnWG i.V.m. § 140 Abs. 8 LVwG)
Der ausgelegte Plan wurde nach erstmaliger Planauslegung vom 02.08.2013 bis einschließlich
02.09.2013 geändert. Hierzu hat die Anhörungsbehörde ein Verfahren nach § 43a Nr. 6 EnWG
i.V.m. § 140 Abs. 8 LVwG durchgeführt. Auf Abschnitt „Zu 1.“ dieses Planfeststellungsbe-
schlusses wird verwiesen.
Die Planänderung erfolgte im Jahr 2014. Auf Grund des Umfanges der Planänderung erfolgte ei-
ne Auslegung des geänderten Plans in der Zeit vom 28.07.2014 bis einschließlich 27.08.2014.
Einwendungen gegen das Vorhaben, welche erstmalig im Zuge des Planänderungsverfahrens er-
hoben wurden und nicht auf einer erstmaligen oder stärkeren Inanspruchnahme eines Rechts ba-
sieren, sind präkludiert (verfristet), denn diese hätten bereits in den Anhörungsverfahren zur
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erstmaligen Planauslegung erhoben werden müssen. Demnach mussten sich die Einwendungen
in der Regel auf die geänderte Rechtsbetroffenheit beziehen.
Die Einwendungsfrist gegen das Vorhaben lief am 30.09.2013, die für das Planänderungsverfah-
ren am 24.09.2014 ab. Auf die Ausschlussfristen wies die Anhörungsbehörde in ihren Bekannt-
machungen vom30.05.2013 und vom02.07.2014 zu diesem Vorhaben hin. Eingelegte Einwen-
dungen nach den Einwendungsfristen hätten nur dann berücksichtigt werden müssen, wenn diese
auf einem besonderen privatrechtlichen Titel beruht hätten; solche Einwendungen gingen jedoch
nicht ein. Die Anhörungsbehörde hat die von der Ausschlussfrist Betroffenen über die
Nicht-Berücksichtigung ihrer Einwände im Verfahren schriftlich informiert.
Sofern im laufenden Anhörungsverfahren ein Eigentumsübergang stattgefunden hat, kann sich
der Rechtsnachfolger/die Rechtsnachfolgerin auf eine fristgerecht erhobene Einwendung des
Voreigentümers/der Voreigentümerin berufen. Sollte der Voreigentümer/die Voreigentümerin
die Erhebung einer fristgerechten Einwendung versäumt haben, muss dies der neue Eigentü-
mer/die neue Eigentümerin gegen sich gelten lassen.
Einwendungen, welche mittels E-Mail an die Anhörungsbehörde übersandt wurden, sind nicht
rechtsgültig, denn die E-Mail-Adresse der Anhörungsbehörde stellt keinen Zugang für elektro-
nisch signierte oder verschlüsselte Dokumente dar. Dies teilte die Anhörungsbehörde in der Re-
gel in den entsprechenden Fällen als sogenannte Antwort-E-Mail den E-Mail-Absendern mit.
Einwendungen im Verfahren konnten rechtsgültig nur in schriftlicher Brief-Form (auch per Fax)
oder zur Niederschrift erhoben werden.
Zu 5.0.11: (Natur- und Artenschutz)
Datenerfassung:
Es sind Datenerhebungen zu den relevanten Tiergruppen durchgeführt worden, von denen mit
vorhabensbedingten Konflikten ausgegangen werden kann. Diese sind im faunistischen Fachbei-
trag (Materialband der planfestgestellten Unterlagen) methodisch dargelegt worden. Es wurden
methodisch fundierte faunistische Untersuchungen durchgeführt, welche durch Potentialanalysen
und aktuelle Datenabfragen beim Datenkataster des LLUR ergänzt wurden. Es konnten weiterhin
gutachterliche Rückschlüsse aufgrund bestimmter vorhandener Vegetationsstrukturen im Unter-
suchungsraum auf die Zusammensetzung und Beziehungen der Faunistik gemacht werden, was
im Ergebnis nachvollziehbar dargelegt worden ist. Die Planfeststellungsbehörde konnte keine
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Mängel ist der Methodik zur Erfassung und Darstellung der jeweiligen Tiergruppen im Untersu-
chungsraum oder Aktualität der Daten erkennen. Im Fazit sind die Vorkommnisse von Arten aus-
reichend beschrieben worden, so dass im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Materialband der
planfestgestellten Unterlagen) entsprechende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im
Rahmen der Planung entwickelt werden konnten, welche entsprechend in der Ausführungspla-
nung zur Umsetzung kommen.
Das Prinzip der Indikatorarten und –gruppen ist das im Rahmen der Eingriffsregelung üblicher-
weise angewendete Prinzip zur Ermittlung der erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes
Tier. Dabei ist eine Erfassung auf geeigneten repräsentativen Probeflächen in der Regel ausrei-
chend. Die Probeflächen sind so ausgewählt worden, dass Lebensräume seltener und planungsre-
levanter Arten konkret erfasst werden konnten. Für die Gruppe der Amphibien wurde eine Erfas-
sung aller geeigneten Amphibienlaichgewässer durchgeführt, die durch eine Potenzialabschät-
zung der Landlebensräume ergänzt wurde. Die Abgrenzung des Untersuchungsraumes erfolgte
für jede Tiergruppe unter Berücksichtigung der Reichweite vorhabenbedingter Wirkungen auf
die Lebensräume der jeweiligen Arten.
Die für das Vorhaben ausgewählten Tiergruppen und die jeweiligen Erfassungsmethoden stellen
im Ergebnis eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Ermittlung der erheblichen Beein-
trächtigungen des Schutzgutes Tiere im Sinne des § 14 BNatSchG dar und repräsentieren die
„Biologische Vielfalt“ in ausreichendem Maß.
Wie im obigen Text bereits ausgeführt, ist die Datengrundlage bezüglich der Vogelwelt (Brutvö-
gel, Zug- und Rastgeschehen) durch eine umfangreiche Probeflächenkartierung (hochwertige und
repräsentative Flächen im Untersuchungsgebiet), Datenauswertung und Potenzialanalyse hinrei-
chend durchgeführt worden. Die artenschutzrechtlichen Belange konnten auf Grundlage von den
Bestandsergebnissen entsprechend beurteilt werden. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde be-
stehen keine methodischen oder inhaltlichen Mängel in der Datenerfassung.
Potentielle Beeinträchtigungen der Fledermausfauna:
Es ist durch den Vorhabenträgerin nachvollziehbar dargelegt worden (Faunistischer Fachbeitrag
im Materialband M 01 der planfestgestellten Unterlagen), dass keine anlagenbedingten oder be-
triebsbedingten Konflikte gegenüber der Fauna vorhabensbedingt entstehen. Beeinträchtigungen
durch elektromagnetische Strahlung auf die Fauna sind nicht bekannt, und müssen durch den
Vorhabenträgerin somit auch nicht vertieft untersucht werden. Für Fledermäuse bestehen keine
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maßgeblichen Kollisionsrisiken mit unbeweglichen Elementen, da sich die nachtaktiven Tiere
durch die Echoortung perfekt orientieren können. Ein Kollisionsgeschehen von Fledermäusen
mit Freileitungen ist nicht bekannt. Die baubedingten Konflikte, welche in einem artenschutz-
rechtlichen Fachbeitrag überprüft worden sind, können durch die Bauzeitenregelung und weitere
Maßnahmen (Quartiererfassungen, Ausbringen von Ersatzquartieren im räumlichen Umfeld)
vermieden werden. Die Durchführung der Maßnahmen ist in der Planfeststellungsunterlage
nachvollziehbar dargelegt worden.
Gebietsausweisung in Schleswig Holstein:
Für die EU- Vogelschutzgebiete "Staatsforsten Barlohe", "Wälder im Aukrug" und "Kisdorfer
Wohld" sowie die FFH-Gebiete "Wehrau und Mühlenau", "Mittlere Stör, Bramau und Bünzau"
und "Osterautal", "Hasenmoor" und "Kaltenkirchener Heide" wurde jeweils eine FFH-
Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 BNatSchG durchgeführt. Die Verträglichkeitsprüfungen sind
in sich nachvollziehbar bearbeitet und methodisch vollständig vorgelegt worden. Insgesamt kön-
nen erhebliche Beeinträchtigungen der Natura 2000 Gebiete (Erhaltungsziele und charakteristi-
sche Arten) unter Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen ausgeschlossen wer-
den.
Bei dem angesprochenen Vogelschutzgebiet "Wälder im Aukrug", "Staatsforsten Barlohe" und
"Kisdorfer Wohld" ist eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, bei der insbesondere
die Interaktionsräume des gegen Leitungsanflug empfindlichen Schwarzstorches (diese Art ist
Erhaltungsziel der vorgenannten Vogelschutzgebiete) hinsichtlich der vorhabensbedingten Wir-
kungen untersucht worden sind. Die Verträglichkeitsprüfungen sind im Rahmen der ersten
Planänderung vollständig bearbeitet worden. In den durchgeführten Verträglichkeitsuntersuchun-
gen haben sich die bearbeitenden Gutachter mit den Erhaltungszielen der Gebiete auseinanderge-
setzt, und festgestellt, dass eine Beeinträchtigung der Lebensräume oder der Vögel, die sich auf
die Zielsetzung des Artikel 4 der VS-RL erheblich auswirken könnte, auszuschließen ist.
Es wird unter Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen (Montage von Vogel-
schlagmarkierungen im gesamten Leitungsbereich als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaß-
nahme und als Schadensbegrenzungsmaßnahme) nicht von erheblichen Beeinträchtigungen der
Erhaltungsziele oder charakteristischen (anfluggefährdeten) Vogelarten der untersuchten Natura-
2000- Gebiete ausgegangen. Durch die Montage von geeigneten Vogelschutzmarkern entlang der
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222
gesamten Trasse werden auch Teilpopulationen von anfluggefährdeten Großvögeln außerhalb der
Natura 2000-Gebiete geschützt und indirekte Wirkungen auf die Gebiete oder Populationen ver-
mieden.
faktische Vogelschutzgebiete:
Voraussetzung für das Vorliegen von faktischen Vogelschutzgebieten bzw. FFH- Gebieten ist,
dass die in Rede stehenden Lebensräume die gleiche Qualität wie das ausgewiesene Gebiet für
die relevanten Arten aufweisen soll. (vergl. Urteil des OVG Schleswig vom 12.03.2009, Port Ol-
penitz).
Im Ergebnis ist festzustellen, dass keine fachlichen Gründe erkennbar gewesen sind oder offen-
sichtlich und fachlich dafür sprachen, die von der planfestgestellten Trasse betroffenen Bereiche
als faktisches Vogelschutzgebiet einem strengeren Schutzregime nach Art. 4 Abs. 4 der Vogel-
schutzrichtlinie zu unterstellen.
Beeinträchtigungen von Natura- 2000- Gebieten:
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung ,auf ih-
re Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie
einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet er-
heblich zu beeinträchtigen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erhebli-
chen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Nur un-
ter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG darf ein Projekt abweichend von Absatz 2
der Norm ausnahmsweise zugelassen oder durchgeführt werden; können von dem Projekt im
Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen wer-
den, ist eine Abweichung nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen nach § 34 Abs. 4
BNatSchG statthaft.
Nach den nachvollziehbaren und plausiblen FFH- Verträglichkeitsprüfungen, die nach Überzeu-
gung der Planfeststellungsbehörde methodisch nicht zu beanstanden sind, ist das Vorhaben mit
den Erhaltungszielen der betroffenen Schutzgebiete verträglich, und zwar auch im Zusammen-
wirken (Kumulation) mit anderen Projekten oder Plänen. Die Prüfungen der Verträglichkeit ha-
ben durchweg ergeben, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gebiete in
ihren für die Erhaltungsziele oder Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Vor-
habensbedingte Sedimenteinträge während des Baus in Gewässer können sicher ausgeschlossen
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werden. Als Schutzmaßnahme an dem einzigen insoweit relevanten Maststandort (Mast Nr. 140
angrenzend dem FFH-Gebiet DE 2024-391 „Mittlere Stör, Bramau und Bünzau") ist eine
Tabuzone bei der Ausführungsplanung vorgesehen. Das bedeutet, dass diese Flächen nicht für
Zuwegungen und Baustelleneinrichtungsflächen genutzt werden dürfen. Ihr Schutz wird durch
geeignete Schutzeinrichtungen gewährleistet und durch die ökologische Baubegleitung regelmä-
ßig überwacht.
Wirksamkeit der vorgesehenen Vogelschlagmarkierungen:
Um Kollisionen von Vögeln am Erdseil zu vermeiden sind an der gesamten Freileitung Vogel-
schlagschutzmarker vorgesehen. Die Planfeststellungsbehörde folgt der Herleitung dieser Ver-
meidungsmaßnahme und kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine Markierung des Erdseils
der gesamten geplanten Trasse als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme zwingend not-
wendig ist. In Bereichen der Trasse sind diese Markierungen zusätzlich als Schadensbegren-
zungsmaßnahmen gem. § 34 BNAtSchG vorgesehen. Dies ist in der Planfeststellungsunterlage
ausreichend beschrieben. Zum Schutz vor Kollisionen der Vogelarten mit erhöhtem Anflugrisiko
mit dem Erdseil werden entlang der gesamten Trasse somit geeignete Vogelschutzfahnen mon-
tiert, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
Es wird ein Markierungstyp vorgesehen, der wissenschaftlich nachgewiesen geeignet ist, das
Kollisionsrisiko von Vögeln mit dem Erdseil um mehr als 90 %, vermutlich sogar um über 95 %
zu senken. Dabei handelt es sich als Markierungstyp um ein System aus beweglich aufgehängten,
abwechselnd schwarzen und weißen, ca. 0,50 m langen Kunststoffstäben, die auf einer Träger-
konstruktion vormontiert sind (Vogelschutzfahnen mit beweglichen Markierungslaschen). Dieses
Markierungssystem wurde innerhalb eines Forschungsprojektes dreier Vogelschutzwarten entwi-
ckelt und stellt sich für die Planfeststellungsbehörde als das derzeit effektivste, wissenschaftlich
als geeignet nachgewiesene System zur Vermeidung von Vogelkollisionen an Freileitungen dar.
Damit wird aus Sicht der Planfeststellungsbehörde sichergestellt, dass die Vermeidungsmaßnah-
me nachweislich die ansonsten zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen wirksam verhin-
dert (vgl.
BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20.05, BVerwGE 128, 1, 27 Rn. 54 und 30 Rn. 62) und
die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu Berücksichtigung finden.
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Die Wirksamkeit der in diesem Vorhaben vorgesehenen Markern war Gegenstand verschiedener
wissenschaftlicher Studien, so auch bei Bernshausen et. al (2007), welche die Ergebnisse mehre-
rer Studien darlegt. Die Richtigkeit dieser von BERNSHAUSEN (2007) gezogenen Schlussfol-
gerung wird
durch das Gutachten der Planungsgruppe für Natur und Landschaft (2009, Überprüfung der
Wirksamkeit von neu entwickelten Vogelabweisern an Hochspannungsfreileitungen anhand von
Flugverhaltensbeobachtungen rastender und überwinternder Vögel am Alfsee / Niedersachsen)
bestätigt. Im Ergebnis dieser Überprüfung wurden 28 Vogelschlagopfer ermittelt, nach Anbrin-
gen der Markierungen kein einziges mehr, obwohl dort die Bedingungen für das Auffinden von
Anflugopfern besonders günstig waren. Selbst unter der konservativen Annahme, dass etwa 10 %
der Opfer nicht mehr gefunden werden konnten, wurde das Kollisionsrisiko durch die Markie-
rungen somit um mehr als 90 %, vermutlich sogar um über 95 % gesenkt (Planungsgruppe für
Natur und Landschaft 2009).Die zu Rede stehenden Marker wurden in unterschiedlichen Teilen
Deutschlands und in verschiedenen Landschaftsräumen erprobt und kommen stets zu demselben
Ergebnis (hohe Effizienz).
Die Wirksamkeit der hier vorgesehenen Vogelschutzfahnen mit beweglichen Markierungsla-
schen würdigt auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
01.07.2011 (1 KS 15/10, dort Rn. 36 ff.) zum Planfeststellungsbeschluss zur Freileitung
Breklum-Flensburg. Bei diesem Vorhaben fanden die Vogelschutzfahnen ebenfalls Anwendung.
Nichterfüllung der Ausnahmebedingungen:
Grundsätzlich ist der spezielle Artenschutz nach § 44 BNatSchG im Genehmigungsverfahren für
den Eingriff in Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Sofern mit dem Vorhaben keine Ver-
botstatbestände nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG verbunden sind, ist
das Vorhaben zulässig. Ist eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG er-
forderlich, weil Verbotstatbestände eintreten, sind als eine Ausnahmevoraussetzung zumutbare
Alternativen zu prüfen. Bei aktuellen Planungen werden die artenschutzrechtlichen Belange da-
her bereits auf der Ebene der Umweltverträglichkeitsstudie in dem Sinne berücksichtigt, dass ar-
tenschutzrechtliche Konflikte, die zur Erforderlichkeit einer Ausnahme führen könnten, mög-
lichst frühzeitig ausgeschlossen bzw. so gering wie möglich gehalten werden. Im vorliegenden
Fall wird keine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG notwendig, weil
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durch entsprechende verbotsvermeidende Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass keine
Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNAtSchG eintreten.
Vermutung Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen lösen selbst ein artenschutzrechtliches
Verbot aus:
Mittels der Erstellung einer artenschutzrechtlichen Prüfung können unter Berücksichtigung von
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 (1)
BNAtSchG ausgeschlossen werden. Bauzeitenregelungen der Baufeldräumungen, Vergrä-
mungsmaßnahmen auf Acker- und Intensivgrünlandflächen sind nicht als artenschutzrechtlich re-
levanter Eingriff anzusehen, da diese Maßnahmen zeitlich und räumlich sehr begrenzt zum Ein-
satz kommen, und deshalb nicht geeignet sind artenschutzrechtliche Verbote auszulösen. Aus-
weichmöglichkeiten einzelner Brutpaare innerhalb eines Revieres bestehen auch für empfindli-
chere bzw. gefährdete Arten, sofern ausreichend Platz und eine ausreichende Habitatstruktur ver-
bleiben und Störungen temporärer Art sind. Ausweichmöglichkeiten für ungefährdete Arten sind
möglich, sofern eine gewisse Anzahl an Revieren nicht überschritten wird ("Ausweichen von
Einzelpaaren").
Vermutung einer hohen Kollisionsrate und signifikanten erhöhten Tötungsrisiko von Vogelarten
am Erdseil:
Sowohl im Artenschutzrechtlichen als auch im Faunistischen Fachbeitrag werden Zugvögel, be-
stimmte Rastvogelarten und Brutvogelarten mit Sing- und Balzflügen als empfindlich gegenüber
Leitungsanflug herausgestellt. Für die meisten weiteren Brutvogelarten der strukturierten Land-
schaften besteht artspezifisch kein erhöhtes Kollisionsrisiko. Für die vorliegende Planung wurde
dargelegt, dass im Hinblick auf die empfindlichen Arten von einer maßgeblichen Reduzierung
des Kollisionsrisikos infolge der hohen Effizienz der geplanten Erdseilmarker auszugehen ist.
Eine Ausnahme ist aufgrund der hohen Effektivität der Erdseilmarkierung für keine der in den
Planunterlagen betrachtete Art erforderlich. Wie oben dargelegt, ist aus Sicht der Planfeststel-
lungsbehörde die Datenlage ausreichend und die Effizienz der vorgesehenen Marker wissen-
schaftlich hinreichend belegt.
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Mangelnde Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange in der Bauausführung:
Der Vorhabenträgerin hat in einem umfangreichen Maßnahmenkonzept dargelegt, dass die
Durchführung der vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in der Ausfüh-
rungsplanung umsetzbar sind. Zum Baubeginn wird der Vorhabenträgerin einen landschaftspfle-
gerischen Ausführungsplan erstellen, in dem auch ein Bauzeitenplan enthalten ist, der die ent-
sprechende Umsetzung der landespflegerischen als auch artenschutzrechtlich erforderlichen
Maßnahmen sicherstellt. Auf die Nebenbestimmungen in Ziffer 2.3. dieses Beschlusses wird
verwiesen.
Biodiversitätskonvention:
Die Biodiversitätskonvention wird durch die bestehenden Naturschutzrichtlinien der Europäi-
schen Gemeinschaft und das nationale Recht umgesetzt. Weitergehende Anforderungen als die
Anwendung der darin enthaltenen für ihn relevanten Regelungen bestehen für einen Vorhaben-
trägerinin nicht. So wird beispielsweise der Schutz der biologischen Vielfalt in § 1 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG als explizites Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege formuliert. Die nach-
folgenden Regelungen des BNatSchG setzen dieses Ziel im Konkreten um.
Eine explizite Nennung der biologischen Vielfalt als Schutzgut erfolgt auch in § 2 Abs. 1 Nr. 1
UVPG. Die biologische Vielfalt umfasst die Vielfalt der Arten, die genetische Vielfalt innerhalb
der Arten sowie die Vielfalt an Ökosystemen bzw. Lebensgemeinschaften, Lebensräumen und
Landschaften (Gassner, Winkelbrandt, Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung 2010).
Die Berücksichtigung der biologischen Vielfalt im Rahmen der Umweltprüfung kann nach den
Autoren „in großen Teilen auf den üblichen Schutzgütern, Parametern, Leistungen und Funktio-
nen aufbauen“. Auch der in der biologischen Vielfalt enthaltene wertende Aspekt werde mit den
üblichen Bewertungskriterien verdeutlicht.
Außerhalb der Schutzgebiete und auf der Genehmigungsebene wird die biologische Vielfalt ins-
besondere durch den besonderen Artenschutz und die Berücksichtigung gefährdeter Arten abge-
deckt, wobei auch die Ausbreitungswege der Arten berücksichtigt werden. Des Weiteren werden
artunabhängige Merkmale besonderer Lebensräume wie z.B. Extremstandorte und ihre Dynamik
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berücksichtigt. Dies ist im Rahmen des LBP, der ebenfalls Unterlage nach § 6 UVPG ist, erfolgt,
auch wenn hier ebenfalls das Schutzgut biologische Vielfalt nicht explizit angesprochen wird.
Die An-forderungen des UVPG im Hinblick auf die Berücksichtigung der biologischen Vielfalt
werden damit in den vorliegenden Unterlagen zum Ersatzneubau der 380 k-V Leitung erfüllt.
Mit der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen und gesetzlichen Regelungen hat der Vorha-
benträgerin den Aspekt der biologischen Vielfalt insgesamt ausreichend berücksichtigt.
Ausgleich und Ersatz:
Der Eingriffsregelung in §§ 13 ff. BNatSchG kommt im Naturschutzrecht grundlegende Bedeu-
tung zu. Sie dient dem allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft. Nach dem allgemeinen, in
§ 13 BNatSchG niedergelegten Grundsatz sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträch-
tigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist,
durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.
Das Konzept des allgemeinen Schutzes von Natur und Landschaft stellt somit auf den Vorrang
von Vermeidungs- gegenüber Kompensationsmaßnahmen ab. Eingriffe in Natur und Landschaft
im Sinne des BNatSchG sind nach § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nut-
zung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung
stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Hinsichtlich Ausgleich, den Ersatz
oder die Ersatzzahlung hat die Planfeststellungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen
Naturschutzbehörde zu entscheiden (§ 17 Abs. 1 BNAtSchG i.V.m. § 11 Abs. 1 LNatSchG, §
142 Abs. 1 LVwG).
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Nach Satz 2 der Norm sind Beein-
trächtigungen vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck
am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu er-
reichen, gegeben sind. Nach Satz 3 der Norm ist zu begründen, soweit Beeinträchtigungen nicht
vermieden werden können.
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Der Verursacher ist des Weiteren nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verpflichtet, unvermeidbare
Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszuglei-
chen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Nach Satz 2 der Norm ist
eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Na-
turhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsge-
recht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung nach Satz 3 der
Norm, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen
Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht
neu gestaltet ist. Das Kompensationsprinzip des § 15 BNatSchG sieht, anders als die vorherige
Fassung des BNatSchG, keinen Vorrang von Ausgleichsmaßnahmen vor Ersatzmaßnahmen mehr
vor. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stehen bei der Kompensation eines Eingriffs mithin
gleichrangig nebeneinander. Es bleibt dem Einzelfall, also den konkreten tatsächlichen Gegeben-
heiten überlassen, ob die Durchführung einer Maßnahme zur Realkompensation in Form des
Ausgleichs, also in unmittelbarer Nähe zum Eingriffsort, oder in Form des Ersatzes, also im ge-
lockerten Zusammenhang im Naturraum, erfolgen kann.
Diesen Vorgaben wird die planfestgestellte Energieleitung gerecht. Unter Berücksichtigung der
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wird der durch die Konflikte bzw. Beeinträchti-
gungen ausgelöste Kompensationsbedarf durch die vorgesehenen, Maßnahmen ebenfalls voll-
ständig abgedeckt.
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes:
Die Errichtung technisch bedeutend dimensionierter Bauwerke oder die Beseitigung vorhandener
landschaftsprägender Strukturen können zu einer wahrnehmbaren Veränderung der Landschaft
führen, die als Beeinträchtigung des landschaftsästhetischen Erlebens empfunden wird. Dies trifft
auch auf die geplante 380-kV-Freileitung im Bereich des Achsenzwischenraumes und Naherho-
lungsgebietes des Regionalplans zu. Soweit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes Eingriffe
in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellen, unterliegen sie der Pflicht zur
Vermeidung und Minimierung, sowie zur Kompensation. Die unvermeidbaren Eingriffe in Natur
und Landschaft, insbesondere in das Landschaftsbild, werden vollständig kompensiert und stehen
dem planfestgestellten Vorhaben nicht entgegen. Dies ist vom Vorhabenträgerin hinreichend und
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nachvollziehbar in den Unterlagen (Landespflegerischer Begleitplan, siehe Anlage 8 des festge-
stellten Plans) dargestellt worden.
Betroffenheit von Großvogelarten: Um die Auswirkungen auf die Avifauna beurteilen zu kön-
nen, sind umfassende Brutvogelkartierungen durchgeführt worden. Brutvogelerfassungen fanden
in den Jahren 2011 und 2012 statt. Weiterhin sind aktuelle Datenabfragen beim LLUR (Artkatas-
ter) mit in die Planung aufgenommen worden. Auf eine gesonderte Kartierung der Zug- und
Rastvögel konnte angesichts der allgemeinen Kenntnisse und vorhandener Datenlage zum Vo-
gelzuggeschehen in Schleswig-Holstein verzichtet werden. Die Ergebnisse wurden im Faunisti-
schen Fachbeitrag (Materialband) dokumentiert. Somit liegen umfassende Informationen zum
Brut- und Rastvogelgeschehen im Umfeld der geplanten 380-kV-Leitung Audorf – Hamburg
Nord vor. Die Vorkommen der in der Stellungnahme benannten Vogelarten (Wiesenweihe, Roter
Milan, Kiebitz, Braunkehlchen, Feldlerche, Wachtel, Uhu, Weißstorch, Seeadler und Graureiher)
sind bekannt und lagen der artenschutzrechtlichen Bewertung zu Grunde. Im Ergebnis ist festzu-
stellen, dass es unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zum Eintritt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände kommt. Ebenso ist im Vergleich zu
den anderen geprüften Trassenvarianten festzustellen, dass die Beeinträchtigungen der Avifauna
auf diesen Varianten stärker ausfallen würden. Dies ist insbesondere der Umgehung für die
Avifauna hochwertiger Flächen durch die Vorzugsvariante geschuldet. Auch die in weiten Berei-
chen vollzogene Bündelung der Trassenführung mit der A7, welche im Nahbereich für die
Avifauna von geringer Bedeutung ist, trägt zu der geringe Eingriffswirkung der Variante für die
Avifauna bei. Eine besondere Betroffenheit des Vogelzuges durch die Variante IV ist nicht zu
anzunehmen, da im Nahbereich der Variante keine bedeutenden Rastplätze von Zugvögeln fest-
zustellen sind und bereits alle Varianten grundsätzliche in einem Bereich mit erhöhtem Vogel-
zugaufkommen liegen. Im Landschaftspflegerischem Begleitplan (Anlage 8 des festgestellten
Plans) und im Beitrag zum Artenschutz (Materialband des festgestellten Plans) sind die Daten
hinreichend beschrieben und bewertet worden.
UVS:
Gemäß § 1 UVPG sind die Auswirkungen bestimmter Vorhaben auf die Umwelt im Rahmen ei-
ner Umweltprüfung frühzeitig und umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Die
Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfung sind bei allen behördlichen Entscheidungen über
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die Zulässigkeit von Vorhaben frühzeitig zu berücksichtigen (§ 1 UVPG). Die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Ent-
scheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen (§ 2 Abs. 1 UVPG). Die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung umfasst gemäß § 2 Abs. 1 UVPG die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung
der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, ein-schließlich
der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft,
Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwi-
schen den vorgenannten Schutzgütern. Entsprechend § 1 UVPG i. V. mit § 3b (1) UVPG sind die
Auswirkungen aller in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben auf ihre Umweltverträglichkeit zu prü-
fen. Es ist eine UVS durchgeführt worden, in der entsprechend alle Schutzgüter des UVPG im
vorgegebenen Untersuchungsrahmen untersucht, beschrieben und bewertet worden sind. Die Er-
stellung der UVS erfolgte unter Berücksichtigung der zu ermittelnden, zu beschreibenden und zu
bewertenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG, die Er-
mittlung der Feintrasse. Der Untersuchungsumfang der UVS wurde in einem Scoping-Termin
abgestimmt. In der UVS wurden, im Rahmen der Bestimmung der Feintrasse, die Auswirkun-
gen des Vorhabens bezogen auf die Schutzgüter ermittelt und Maßnahmen zur Vermeidung,
Verminderung und Kompensation abgeleitet, und auch auf die Schutzgüter kumulativ wirkende
Projekte beachtet.
Die Einwendungen hinsichtlich der Einwendungen zum Natur- und Artenschutz werden sämt-
lich zurückgewiesen.
Zu 5.1: (Träger öffentlicher Belange)
Zu 5.1.1: (Gemeinde Alveslohe (26.09.2013))
Trassenabwägung
Die Gemeinde spricht sich in ihrer Stellungnahme gegen die Vorzugsvariante IV auf ihrem Ge-
meindegebiet aus und fordert eine Trassenführung außerhalb des Gemeindegebietes.
Die Vorhabenträgerin hat im Zuge der Planung der 380 kV Leitung eine umfangreiche Trassen-
abwägung vorgenommen. Die Planfeststellungsbehörde hat diese Trassenabwägung nachvollzo-
gen und schließt sich der Entscheidung der Vorhabenträgerin zur Wahl der Variante IV als Vor-
zugsvariante an. Eine umfangreiche Begründung zur Wahl der Variante IV als Vorzugsvariante
kann der Ziffer 5.0.3 dieses Beschlusses entnommen werden.
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Darüber hinaus wird in Ziffer 5.0.3 unter dem Abschnitt Kleinräumige Trassenabwägungen der
Variante IV dargelegt, warum die Freileitung teilweise auf dem Gebiet der Gemeinde Alveslohe
verlaufen muss und in diesem Bereich nicht auf die östliche Seite der A7 verlegt werden kann.
Auch diesen Ausführungen schließt sich die Planfeststellungsbehörde an.
Die Forderung nach einem Trassenverlauf, welcher in Gänze nicht das Gemeindegebiet von Al-
veslohe betrifft, wird aufgrund der unter Ziffer 5.0.3 getätigten Trassenabwägung zurückgewie-
sen.
Die Vorhabenträgerin hat im Zuge der Trassenabwägung ebenfalls eine Trassierung östlich von
Henstedt-Ulzburg untersucht und aufgrund der hohen Raumwiderstände bereits frühzeitig ver-
worfen und nicht in die anschließende Abwägung eingestellt. Die Begründung hierfür kann eben-
falls der Ziffer 5.0.3 entnommen werden. Die Planfeststellungsbehörde folgt den Ausführungen
der Vorhabenträgerin und weist den Vorwurf zurück, dass eine östliche Trassenführung nicht
hinreichend untersucht wurde.
Hinsichtlich der Forderung nach Planung eines Umspannwerkes außerhalb des Gemeindegebie-
tes von Alveslohe wird auf die Ausführungen zu Ziffer 5.0.6 verwiesen. Demnach handelt es sich
bei dem geplanten Umspannwerk um ein Bauwerk, welches nicht im Zuge dieser Maßnahme
planfestgestellt wird. Eine Entscheidung hierzu obliegt demnach nicht diesem Planfeststellungs-
beschluss.
Entschädigungsfond
Wie bereits ausführlich dargestellt, hat die Trassenabwägung der Vorhabenträgerin ergeben, dass
die Führung der 380 kV Leitung über das Gemeindegebiet der Gemeinde Alveslohe vernünf-
tigerweise geboten ist. Das Entschädigungsrecht sieht Entschädigungsfonds in dem Sinne, wie
sie von der Gemeinde Alveslohe gefordert werden, nicht vor. Daher kann der Vorhabenträgerin
die Gründung eines solchen Entschädigungsfonds im Planfeststellungsbeschluss nicht auferlegt
werden.
Notwendigkeit
Hinsichtlich der Notwendigkeit der geplanten Maßnahme wird auf die Ausführungen unter Ziffer
5.0.1 verwiesen. Nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde wird demnach umfangreich
und plausibel die Notwendigkeit der Maßnahme dargelegt. Die Stellungnahme in Bezug auf eine
fehlende Notwendigkeit ist demnach zurückzuweisen.
NOVA-Prinzip und Erdverkabelung
Weiterhin wurde in der Stellungnahme gerügt, dass die Möglichkeiten zur Optimierung des be-
stehenden Netzes nicht untersucht wurden. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.2
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verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde ist demnach überzeugt, dass die Vorhabenträgerin Maß-
nahmen zur Optimierung des Netzes im notwendigen Umfang geprüft hat. Die Stellungnahme ist
ebenfalls zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Forderung nach einer Erdverkabelung auf dem Gemeindegebiet Alveslohe wird
auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.2 verwiesen. In Ziffer 5.0.2 wird umfangreich und für die
Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar dargelegt, warum eine Erdverkabelung auch in Teilbe-
reichen nicht in Betracht kommt. Die Forderung nach einer Erdverkabelung auf dem Gebiet der
Gemeinde Alveslohe wird daher zurückgewiesen.
Immissionen
In Bezug auf befürchtete Gesundheitsrisiken aufgrund elektrischer und elektromagnetischer
Strahlung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.4 verwiesen. Demnach werden die gesetz-
lich vorgeschriebenen Immissionsgrenzwerte an den angrenzenden Wohngebäuden und zum re-
gelmäßigen Aufenthalt von Menschen bestimmten Flächen deutlich unterschritten.
Hinsichtlich der Befürchtung einer Summation von Lärm durch die bestehende und auszubauen-
de A7 sowie durch Fluglärm wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.4 verwiesen. Demnach
sind die von der geplanten Leitung ausgehenden Lärmimmissionen so gering, dass für diese kei-
ne kumulierenden Betrachtungen vorgenommen werden müssen.
Wertverlust
Hinsichtlich eventuell anfallender Wertminderungen bzw. Wertverluste anliegender Grundstücke
wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.5 verwiesen.
Natur- und Artenschutz
Hinsichtlich der Bedenken zum Natur- und Artenschutz (Eingriffe in das Landschaftsbild, Be-
einträchtigungen der Schutzgüter des UVPG, Beeinträchtigungen der Avifauna) wird auf die
Ausführungen in Ziffer 5.0.11 verwiesen.
Die angesprochene gemeindliche Ausgleichsfläche "Römer" (Flurstück 188/167) ist nicht direkt
vom Vorhaben betroffen, sondern liegt in einer Entfernung von mehr als 100m zum Schutzbe-
reich der geplanten Freileitung. Die Fläche wird nicht durch baubedingte Flächeninanspruch-
nahme berührt, und auch nicht überspannt. Eine Beeinträchtigung der Sukzessionsfläche "Rö-
mer" findet entsprechend nicht statt und ist auch naturschutzfachlich oder artenschutzrechtlich
nicht zu bedenken. Alle erheblichen Eingriffe in Natur und Umwelt, die durch das Vorhaben
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ausgelöst werden, sind in der landespflegerischen Planung erfasst, bewertet und entsprechende
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen entwickelt worden.
Zu 5.1.2: (Amt Kaltenkirchen- Land für die Gemeinde Nützen)
In Bezug auf die Forderung nach einer Erdverkabelung auf dem Gebiet der Gemeinde Nützen
wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.2 verwiesen. Demnach kann der Vorhabenträgerin die
Führung der 380 kV- Leitung als Erdkabel nicht auferlegt werden. Die Forderung ist zurückzu-
weisen.
Zu 5.1.3 (Stadt Kaltenkirchen (27.09.2013/ 24.09.2014))
In der Stellungnahme vom 27.09.2013 fordert die Stadt Kaltenkirchen die Verschiebung des
Mastes 159 auf das westlich angrenzende Ackergrundstück, um den sensiblen Bereich zwischen
der Krückau und den Ausgleichsflächen der Stadt Kaltenkirchen zu erhalten. Insbesondere, da
bei der ursprünglichen Lage des Mastes 159 die Zufahrt direkt über die Ausgleichsflächen führt.
Ersatzweise fordert die Stadt Kaltenkirchen, den Mast 159 aus der Planung zu entfernen, und die
Leitung von Mast 158 direkt bis zum Mast 160 zu führen.
Die Vorhabenträgerin hat geprüft, inwieweit ein Verzicht des Mastes 159 technisch möglich ist.
Durch den Verzicht des Mastes 159 würde das Spannfeld zwischen Mast 159 und Mast 160 sehr
lang, was sich aus technischen Gründen, insbesondere da die Leitung in diesem Bereich über die
A7 geführt wird, als problematisch darstellt.
Die Vorhabenträgerin hat daher eine Trassenabwägung zwischen der ursprünglichen Lage des
Mastes 159 (V2), der geforderten Lage des Mastes 159 (V1) sowie einer zwischenzeitlich im Ge-
spräch zwischen Vorhabenträgerin und Stadt diskutierten Lage des Mastes auf der östlichen Seite
der A7 (V3) vorgenommen. Auf die Anlage Variantenvergleich zur Erwiderung der Stellung-
nahme vom 24.09.2014 wird entsprechend verwiesen.
Die Vorhabenträgerin hat in ihrem Variantenvergleich die folgenden Abwägungskriterien einge-
stellt:
1. Kriterien des Natur- und Umweltschutzes
Der Maststandort für den Mast sowie die Flächen für die Baustelleneinrichtung befinden sich bei
Variante 1 und 3 überwiegend auf ökologisch weniger wertvollen Acker bzw. Intensivgrünland-
flächen. Der Maststandort sowie die Baustelleneinrichtungsflächen befinden sich bei Variante 2
auf extensiv genutztem feuchtem Grünland, welches ökologisch wertvoller ist als Acker bzw. In-
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tensivgrünlandflächen. Die Überspannungslänge von Waldflächen und somit der Eingriff in
Wald ist bei allen drei Varianten annährend gleich.
Aus Sicht des Kriteriums Natur- und Umwelt erweisen sich demnach die Variante 1 und 3 als
vorteilhaft gegenüber Variante 2.
2. technische und ökonomische Kriterien
Die Längen der jeweiligen Varianten unterscheiden sich nur geringfügig.
Aus technischer Sicht, gestaltet sich die Variante 1 aufgrund eines sehr kurzen Spannfeldes zwi-
schen Mast 158 und 159 als problematisch.
Darüber hinaus benötigen sowohl Variante 1 als auch Variante 2 sehr lange Zufahrtswege zu den
Maststandorten. Was sich nicht nur technisch sondern auch in Bezug auf die Eingriffe in Eigen-
tumsflächen und in Natur- und Umwelt als nachteilig auswirkt. Bei der Variante 3 hingegen
grenzt das betroffene Flurstück direkt an die L326.
Die Kosten sind für die Variante 1 am höchsten und für die Variante 2 am geringsten, wobei die-
ses im Hinblick auf die Gesamtkosten der Maßnahme nicht relevant ist.
Zusammenfassend betrachtet hat die Variante 3 in Bezug auf technische Kriterien gegenüber den
Varianten 1 und 2 Vorteile. Ein deutlicher Vorteil besteht hierbei aus der nur kurzen Zuwegung
zum Maststandort. Was sich sowohl technisch als auch in Bezug auf die Eingriffe in Eigentums-
flächen und in Natur- und Umwelt als eindeutig vorteilhaft auswirkt.
3. Kriterium Flächeninanspruchnahme
Die Variante 2 greift in Feuchtgrünlandflächen ein, die nichtlandwirtschaftlich genutzt werden.
Dennoch ist dieser Eingriff nachteilig, da wie in der Stellungnahme beschrieben, die Zuwegung
über Ausgleichsflächen der Stadt Kaltenkirchen geführt wird.
Bei Variante 1 wird der Mast 159 an die westliche Grundstücksgrenze einer landwirtschaftlich
betriebenen Ackerfläche geplant. Darüber hinaus werden landwirtschaftliche Flächen für die lan-
ge Zuwegung zum Mast 159 in Anspruch genommen.
Bei Variante 3 wird für den Maststandort landwirtschaftlich genutztes Grünland in Anspruch ge-
nommen.
Nicht mehr zur landwirtschaftlichen Nutzung verfügbar sind jedoch ausschließlich die Mast-
standorte. Sowohl die Schutzbereiche der Leitung als auch die dauerhaften Zuwegungen können
weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Ein Eingriff in die landwirtschaftliche Nutzung der
Flächen ist demnach gering.
In Bezug auf eine geplante städtebauliche Nutzung der betroffenen Flächen ist nach Recherche
der Vorhabenträgerin für alle drei Standorte keine städtebauliche Planung vorgesehen. Da dem-
nach sowohl keine Bebauungsplanung als auch keine Flächennutzungsplanung auf diesen Flä-
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chen existiert, muss eine städtebauliche Entwicklungsabsicht auch nicht besonders gewichtig in
die Abwägung einbezogen werden.
Im Ergebnis ist die Variante 3 aufgrund der Lage des Mastes 159 auf Intensivgrünland als auch
insbesondere aufgrund der kurzen Zuwegung deutliche vorteilhaft gegenüber den beiden anderen
Varianten.
Zusammenfassend betrachtet stellt sich demnach die Variante 3 gegenüber Variante 1 und 2 als
vorteilhaft heraus.
Die Stadt Kaltenkirchen führt in ihrer Stellungnahme aus, dass sie die Variante 3 ablehnt, da die-
se eine weitere perspektivische städtebauliche Weiterentwicklung des Siedlungskörpers Kalten-
kirchen in Richtung Südwesten deutlich erschwert.
Nach Recherche der Vorhabenträgerin besteht im Bereich des geplanten Maststandortes 159 kein
Flächennutzungsplan, der in der Trassenabwägung zu berücksichtigen gewesen wäre.
Darüber hinaus kann die Planfeststellungsbehörde nicht erkennen, worin eine deutliche Er-
schwernis in der städtebaulichen Entwicklung in südwestliche Richtung bestehen soll.
Zum einen handelt es sich um einen Mast, der nur ca. 10 m von der Anbauverbotszone der A 7
entfernt liegt, wodurch sich sowohl der Mast als auch der angrenzende Schutzbereich der Freilei-
tung am Rand einer möglichen Siedlungsentwicklung befindet und darüber hinaus nur geringe
Flächeninanspruchnahmen auslöst.
Weiterhin erscheint eine Siedlungsentwicklung direkt an der Autobahn in einem Abstand von
ca.700 m zur jetzigen Bebauung von Kaltenkirchen in unmittelbarer Nachbarschaft zur Kläranla-
ge als unwahrscheinlich.
Im Zuge des Anhörungsverfahrens zur 1. Planänderung wurden zu dem geänderten Maststandort
zudem keine weiteren Einwendungen und Stellungnahmen vorgetragen, so dass auch im Hin-
blick auf Grundeigentum als auch im Hinblick auf den Eingriff in Natur und Landschaft keine
weiteren Bedenken bestehen.
Nach alledem stellt sich die Lage des Mastes 159 trotz Stellungnahme der Stadt Kaltenkirchen
als vorteilhaft heraus. Die Forderung der Stadt Kaltenkirchen ist somit zurückzuweisen.
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Zu 5.1.4: (Gewässerpflegeverband Ohlau)
Hinsichtlich der Anmerkung in der Stellungnahme, wonach im Bereich des Maststandortes des
Mastes 140 ein Sandfang geplant ist, hat die Vorhabenträgerininin den Standort des Mastes 140
nochmals geprüft.
Hinsichtlich der Trassenführung westlich direkt an der A7 wird auf die Ausführungen unter Zif-
fer 5.0.3 verwiesen. Demnach bietet sich eine Trassenführung westlich der A 7 direkt neben der
Autobahn an.
Der Mast 140 wurde zudem so platziert, dass dieser überwiegend am Rand des Flurstückes 15/14
und nur mit einem Mastfuß auf dem Flurstück 13/16, Gemarkung Kampen, Flur 1 steht. Das
überwiegend betroffene Flurstück befindet sich nicht im privaten Eigentum. Eine Verschiebung
des Mastes, hätte einen größeren Eingriff in das angrenzende private Grundstück und somit in
Privateigentum zur Folge. Da es sich bei dem Mast um einen Tragmast und nicht um einen Win-
kelmast handelt, ist die Lage des Mastes zudem abhängig von den benachbarten Maststandorten,
deren Lage ebenfalls nach genauer Abwägung festgelegt wurde.
Für den geplanten Sandfang bestand zum Zeitpunkt der Planauslegung keine rechtlich verfestigte
Planung, so dass dieser zwar in die Abwägung zum Maststandort einzubeziehen ist, jedoch dem
Eingriff in das Grundeigentum ein höherer Stellenwert zugeschrieben werden muss.
Im Ergebnis ist nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde der Maststandort für den Mast
140 richtig gewählt. Der geplante Sandfang muss demnach an anderer Stelle errichtet werden.
Zu 5.2: (private Einwendungen)
Zu 5.2.1: Einwender 2 (29.08.2013)
Inanspruchnahme der Flurstücke 38/1, 38/4 und 39/1 (Überspannung zwischen Mast 145 und
146)
Der Einwender fordert in seiner Einwendung, die Trasse der geplanten 380 kV Leitung nicht
über die o.g. Flurstücke zu führen, da hierdurch eine erhebliche Wertminderung entsteht.
Gemäß Planunterlagen sieht die Vorhabenträgerin eine Überspannung dieser Flurstücke in einer
Größenordnung von insgesamt knapp 17.000 m² sowie eine bauzeitliche Inanspruchnahme der
Flurstücke von 2.230 m² zur Errichtung von Baustraßen sowie zur Errichtung eines Schutzgerüs-
tes vor. Die bauzeitlich in Anspruch genommenen Flächen werden nach Beendigung der Errich-
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tung der Freileitung in diesem Bereich wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt. Eine
Anordnung von Freileitungsmasten ist auf diesen Flurstücken nicht vorgesehen.
Die Trassenführung der geplanten 380 kV Leitung im Bereich der Grundtücke des Einwenders
wurde von der Vorhabenträgerin nach hinreichender Prüfung gewählt und in die Planunterlagen
aufgenommen. Hierzu im Einzelnen:
Bezüglich der gewählten Trasse entlang der bestehenden A7 wird auf die Ausführungen unter
Ziffer 5.0.3 dieses Beschlusses verweisen. Demnach wurde die Trassenvariante entlang der A 7
nach umfangreicher Trassenabwägung zur Vorzugsvariante.
Im Bereich der Masten 142 bis 145 wird die geplante Leitung östlich der bestehenden A7 ge-
führt. Eine Linienführung westlich der A 7 hätte in diesem Bereich aufgrund der direkt an der A7
angrenzenden Bebauung eine erhöhte Betroffenheit des Ortsteils Kampen zur Folge. Darüber
hinaus ist die Vorhabenträgerin ebenfalls von ihrer direkt entlang der A 7 vorgesehenen Führung
abgewichen um ein unmittelbar östlich an der A 7 befindliches Gebäude nicht zu überspannen,
was nach der 26. BImSchV nicht zulässig ist. Zwischen den Masten 145 und 146 verschwenkt
die geplante Freileitung über die Autobahn und verläuft anschließend westlich der A 7, da eine
Führung östlich der A7 sowohl ein Möbelhaus als auch eine anschließende Waldfläche über-
spannen würde. Der Standort des Mastes 146 befindet sich direkt im Anschlussohr der An-
schlussstelle Kaltenkirchen. Ein Standort nördlich des Anschlussohres zur Reduzierung der Flä-
cheninanspruchnahme auf den Grundstücken des Einwenders hat sowohl eine erhöhte Flächenin-
anspruchnahme auf der westlichen Seite der A 7 als auch einen geringeren Abstand der Leitung
zur Ortslage Kampen zur Folge.
In der Erörterung wurde zudem diskutiert, ob man die Freileitung nicht weiter östlich verlaufen
lassen könnte, um sie anschließend entlang der L 320 zurück zu führen. So würden die Flurstü-
cke des Einwenders verschont bleiben. Diese Variante hätte auf jeden Fall eine größere Strecken-
länge zur Folge. Diese wiederum würde aufgrund ihrer Mehrlänge sowohl einen höheren Eingriff
in Natur und Landschaft als auch einen höheren Eingriff in das Grundeigentum, zwar nicht des
Einwenders jedoch anderer Betroffener, bedeuten. Darüber hinaus würden sich auch die Herstel-
lungskosten erhöhen. Diese wirtschaftlichen Mehraufwendungen wie auch die zusätzlichen Be-
troffenheiten stehen außer Verhältnis zu einer Entlastung der Flächen des Einwenders. Hinzu-
weisen ist auf § 1 EnWG, wonach die Vorhabenträgerin verpflichtet ist, die Leitung wirtschaft-
lich herzustellen.
Weiterhin schlägt der Einwender in der Erörterung vor, den Mast Nr. 145 in Richtung Autobahn
zu verschieben, damit die überspannte Fläche innerhalb der Anbauverbotszone bleibt. Diesem
Vorschlag kann die Vorhabenträgerin aus den folgenden Gründen nicht folgen. Eine Verschie-
bung des Mastes 145 in Richtung Autobahn hätte ebenfalls eine Verschiebung des Mastes 144
zur Folge und die gesamte Freileitung würde dichter an die bestehende Bebauung heranrücken.
Hierdurch erhöht sich die Betroffenheit im Hinblick auf das Schutzgut Mensch. Eine Verschie-
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bung des Mastes 145 ohne Verschiebung des Mastes 144 hätte aufgrund der langen Spannfelder
zur Folge, dass ein weiterer Mast errichtet werden müsste, welcher wiederum Eingriffe produzie-
ren würde. Darüber hinaus sind Masten Hochbauten i.S. des § 9 Abs. 8 FStrG und können nur in
begründeten Ausnahmefällen und unter Zustimmung des Straßenbaulastträgers in der Anbauver-
botszone errichtet werden. Da es sich hierbei um landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt, ei-
ner Entlastung einer Überspannung und sich keine Bebauung in unmittelbarer Nähe befindet liegt
hier solch ein Ausnahmefall nicht vor.
Da es sich, wie bereits erwähnt, bei den genannten Flurstücken um landwirtschaftlich genutzte
Flächen handelt, welche überspannt werden, und nicht um Maststandorte, können diese Flächen
auch weiterhin vollumfänglich als landwirtschaftliche Flächen genutzt werden, da die Leitung
mit landwirtschaftlichem Gerät unterfahren werden kann.
In der Abwägung sieht die Vorhabenträgerin die Eingriffe auf die genannten Flurstücke demnach
nicht als so stark an, dass sowohl der vom Einwender vorgeschlagenen Trassenvariante mit ihrer
Mehrlänge als auch einer Verschiebung des Mastes 146 in nördliche Richtung der Vorzug zu ge-
ben ist.
Dieser Trassenabwägung kann die Planfeststellungsbehörde vollumfänglich folgen. Der Eingriff
in das Grundeigentum des Einwenders ist demnach unvermeidlich. Einwendungen, welche sich
gegen eine Grundstücksinanspruchnahme richten werden zurückgewiesen.
Auf die Ausführungen zu Ziffer 5.0.9 dieses Planfeststellungsbeschlusses wird entsprechend
verwiesen.
Der geplante Eingriff in das Grundeigentum ist zu entschädigen. Auf die Ziffer 3 dieses Be-
schlusses wird entsprechend verwiesen. Die Höhe der Entschädigung ist außerhalb des Planfest-
stellungsverfahrens in gesonderten Entschädigungsverhandlungen zu regeln.
Zu 5.2.2: Einwender 22 (22.09.2014)
Von der geplanten Maßnahme sind die Flurstücke 32/1 und 29/2, Flur 7, Gemarkung Lentföhr-
den sowie das Flurstück 73/2, Flur 8, Gemarkung Lentföhrden betroffen.
Die geplante Freileitung führt über das Flurstück 32/1, wodurch auf diesem eine dauerhafte Inan-
spruchnahme im Bereich des Schutzstreifens notwendig wird. Der Mast 137 soll auf diesem
Flurstück direkt an dem westlichen Knick errichtet werden. Darüber hinaus ist eine dauerhafte
Zuwegung zu dem Mast 137 über dieses Flurstück sowie über das Flurstück 29/2 vorgesehen.
Das Flurstück 73/2 soll ebenfalls überspannt werden und erhält hierdurch eine dauerhafte Inan-
spruchnahme im Bereich des Schutzstreifens der Freileitung.
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Die Einwenderin erhebt erstmalig Einwendungen in dem 1. Planänderungsverfahren und spricht
sich gegen eine, durch die Planänderung ausgelöste größere Inanspruchnahme ihrer Eigentums-
flächen aus.
Durch die Verlegung der Freileitungstrasse von der südlichen auf die nördliche Seite der geplan-
ten BAB 20 verschiebt sich die Maststellung des Mastes 136. Dadurch kommt es zu einer gerin-
gen Veränderung des Schutzstreifens zwischen Mast 136 und Mast 137. Diese geringfügige Än-
derung bewirkt eine erhöhte Flächeninanspruchnahme von 13 m² auf dem Flurstück 32/1. Durch
diese erhöhte Flächeninanspruchnahme wird die landwirtschaftliche Bewirtschaftung dieser Flä-
che nicht wesentlich beeinträchtigt, da eine landwirtschaftliche Nutzung unter der Freileitung
möglich ist.
Hinsichtlich der Notwendigkeit zur Umverlegung der Freileitungstrasse von der südlichen auf die
nördliche Seite der geplanten A 20 wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.3 dieses Beschlus-
ses verwiesen.
Durch die Planänderung wird darüber hinaus das Flurstück 228, Flur 7, Gemarkung Lentföhrden
nicht länger belastet. Hier entfällt gegenüber der ursprünglichen Planung eine dauerhafte Inan-
spruchnahme von 3650 m² für einen Schutzstreifen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Einwenderin sich nicht gegen die Grundstücksinanspruch-
nahme insgesamt, sondern gegen die erhöhte Belastung von 13 m² durch die Planänderung wen-
det. Diese begründet sich durch die geänderte Maststellung des Mastes 136 und ist somit Teil der
Trassenverlegung von der südlichen auf die nördliche Seite der A 20. Die Notwendigkeit zur
Verlegung der Trasse im Bereich der A 20 wird in Ziffer 5.0.3 dargelegt. Demnach besteht eben-
falls die Notwendigkeit zur Erhöhung der Flächeninanspruchnahme des Grundstückes der Ein-
wenderin. Die Einwendung hinsichtlich der erhöhten Flächeninanspruchnahme wird zurückge-
wiesen.
Bezüglich der Befürchtung, dass sich die elektrische sowie die elektromagnetische Strahlung auf
die Ackerkulturen auswirken, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.4 verwiesen. Demnach
werden die, in der 26. BImSchV genannten, Grenzwerte bereits direkt unterhalb der Freileitung
unterschritten. Die Vorhabenträgerin ist nicht verpflichtet, andere als die gesetzlich festgelegten
Grenzwerte einzuhalten.
Im Rahmen der landepflegerischen Begleitplanung sind alle vorhabensbedingten Eingriffe in Na-
tur und Landschaft vorrangig nach dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot gem. § 15 Abs. 1
BNatSchG geprüft worden. Unvermeidbare Eingriffe sind im Rahmen der Ausgleichsverpflich-
tung hinreichend gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensiert worden. Dies trifft für die Schutzgü-
ter des BNatSchG einschließlich der besonders geschützten Biotope gem. § 30 BNatSchG in
Verbindung mit § 21 LNatSchG zu, für dessen Beeinträchtigungen eine Befreiung nach § 67
BNatSchG erforderlich ist. Auf Ziffer 2.3.2.2 dieses Beschlusses wird verwiesen.
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Hinsichtlich der Forderung nach einer Erdverkabelung wird auf die Ausführungen unter Ziffer
5.0.2 verwiesen. Demnach wird die Forderung nach einer Erdverkabelung zurückgewiesen.
Bezüglich der Einwendung zur Entschädigungszahlung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3
verwiesen. Demnach wird im Planfeststellungsverfahren lediglich festgestellt, dass eine Entschä-
digungszahlung zu leisten ist. Die Höhe der Entschädigung für die Inanspruchnahme von Grund-
eigentum sowie die Art der Zahlung (einmalig oder mehrmalig) ist nicht Gegenstand dieses Plan-
feststellungsbeschlusses, sondern bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.
Zu 5.2.3: Einwender 19 (23.09.2014)
Hinsichtlich der befürchteten Belastung der Fläche durch magnetische und elektrische Strahlung
wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.4 verwiesen. Demnach liegen die Strahlungswerte
sowohl für die elektrische Strahlung als auch für die elektromagnetische Strahlung direkt unter-
halb der Leitung einen Meter über der Erdoberkante im Bereich des größten Durchhanges weit
unterhalb der gesetzlich festgelegten Grenzwerte.
Bezüglich der in der Erörterung vorgebrachten Befürchtungen, dass sich die Strahlungen der ge-
planten Freileitung und die Strahlungen der, in der Nähe verlaufenden, Bahnstromleitung kumu-
lieren, hat die Vorhabenträgerininin eine Untersuchung vorgenommen. Als Ergebnis dieser Un-
tersuchung konnte festgestellt werden, dass die maximal auftretende magnetische Feldstärke für
die neu zu errichtende 380 kV Freileitung 17 myT und für die Bahnstromleitung 11 myT beträgt.
Diese Werte beziehen sich auf eine kumulative Berechnung unter Einbeziehung der Einflüsse
beider Stromleitungen. Gemäß 26. BImSchV beträgt der gesetzliche Grenzwert 100 myT. Die
maximal auftretende elektromagnetische Strahlung liegt demnach weit unterhalb des Grenzwer-
tes.
Hinsichtlich einer Einschränkung von einer biologischen Bewirtschaftung unter Freileitungen
sind der Planfeststellungsbehörde keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse bekannt.
In der freien Landschaft sind augenscheinlich keine Entwicklungsdefizite von Nutzpflanzen er-
kennbar oder ableitbar. Auch lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt kein vernünftiger Hinweis ablei-
ten eine derartige Untersuchung durch den Vorhabneträger vornehmen zu lassen. Einschlägige
Richtlinien und Erkenntnisse zur ökologischen Landwirtschaft mit Ausschluss von Ackerbau un-
ter Freileitungen sind nicht bekannt. Nach alledem kann der Vorhabensträger durch die Planfest-
stellungsbehörde aus dieser Anregung heraus zu keiner Änderung der Trassenführung.
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Die Einwendung wird somit zurückgewiesen.
Zu 5.2.4: Einwender 23 (30.09.2013)
Hinsichtlich der Bedenken einer erhöhten Gefahr von Terroranschlägen durch die Konzentration
von Infrastrukturmaßnahmen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.7 verwiesen.
Bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung des geplanten Flugplatzes Kaltenkirchen wird eben-
falls auf die Ausführungen zu Ziffer 5.0.7 verwiesen.
Bezüglich der Forderung an die Vorhabenträgerin, dem Einwender eine Beteiligung der relevan-
ten Träger öffentlicher Belange nachzuweisen, wird folgendes ausgeführt:
Die Vorhabenträgerin ist nicht verpflichtet, dem Einwender über Beteiligungen von Trägern öf-
fentlicher Belange während der Planung Auskunft zu erteilen. Eine Beteiligung aller betroffenen
Träger öffentlicher Belange wurde im Zuge des Anhörungsverfahrens durch das Amt für Plan-
feststellung Energie durchgeführt.
Das LLUR wurde ebenfalls im Zuge des Anhörungsverfahrens als Träger öffentlicher Belange
beteiligt.
Hinsichtlich der Bedenken zur fehlenden ökologische kumulative Betrachtung mit Ausbau der
A7 wird auf Ziffer 5.0.11 verwiesen.
Hinsichtlich der Aussage, dass durch die geplante Maßnahme eine Entwertung des sich in Auf-
stellung befindlichen Gewerbegebietes der Gemeinde Nützen stattfindet, wird auf die Ausfüh-
rungen unter Ziffer 5.0.8 verwiesen.
Es werden keine Naturdenkmäler durch den Freileitungsbau erheblich beeinträchtigt. Auf Ziffer
2.3.2. dieses Beschlusses wird verwiesen.
Hinsichtlich weiterer Punkte zur Einwendung wird auf die Ziffer 5.2.8 dieses Beschlusses ver-
wiesen.
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Zu 5.2.5: Einwender 24 (24.09.2013)
Hinsichtlich der Befürchtung, dass der Betrieb der geplanten 380 kV Leitung eine Strahlungs-
sowie Lärmbelästigung in Bezug auf das Wohngrundstück darstellt, wird auf die Ausführungen
unter Ziffer 5.0.4 verwiesen. Das Wohngrundstück liegt ca. 500 m von der geplanten Leitung
entfernt. Eine direkte Beeinträchtigung am Wohngrundstück ist demnach nicht gegeben.
In Bezug auf die angesprochene Wertminderung des Eigentumes wird auf die Ausführungen un-
ter Ziffer 5.0.5 verwiesen.
Der Einwand wird entsprechend zurückgewiesen.
Zu 5.2.6: Einwender 25 (31.08.2013)
Das Wohngrundstück des Einwenders befindet sich ca. 650 m östlich der bestehenden A 7. In
diesem Bereich der A 7 soll die geplante 380 kV Freileitung direkt westlich entlang der A 7 ge-
führt werden. Demzufolge befindet sich die geplante Freileitung ca. 850 m vom Wohngrundstück
des Einwenders entfernt.
Bezüglich der Forderung nach einer westlicheren Trassenführung wird auf die Ausführungen un-
ter Ziffer 5.0.3 verwiesen. Demnach wurde die Freileitungstrasse in diesem Bereich direkt neben
der bestehenden A 7 geplant und somit die Vorteile einer Bündelung zweier linienhaften Infra-
strukturmaßnahmen genutzt. Darüber hinaus befindet sich die geplante Freileitung direkt neben
der bestehenden A 7 auch in einem Raum mit überwiegend geringem Raumwiderstand. Eine
westlichere Führung hätte das Überspannen eines bestehenden Truppenübungsplatzes zur Folge.
Darüber hinaus befindet sich das Wohngrundstück des Einwenders mit ca. 850 m so weit von der
geplanten Freileitung entfernt, dass sowohl die elektrische als auch die elektromagnetische Strah-
lung, welche von der geplanten Freileitung ausgeht, keinen signifikanten Einfluss auf das Wohn-
grundstück des Einwenders haben wird. Auch wird sich die Lärmbelastung durch die geplante
Freileitung auf das Wohnhaus des Einwenders nicht spürbar erhöhen. Auf die Ausführungen un-
ter Ziffer 5.0.4 wird entsprechend verwiesen. Eine gesundheitsgefährdende Betroffenheit kann
demnach nicht abgeleitet werden. Die Betroffenheit des Einwenders ist vielmehr in einer visuel-
len Verletzung des Landschaftsbildes zu sehen. Da jedoch die geplante Freileitung direkt neben
der A 7 geplant wird und dazu noch auf der anderen Seite der A 7, wird diese Betroffenheit nicht
als so erheblich gewertet als das diese über die Vorteile der geplanten Linienführung überwiegt.
Die Forderung nach Verlegung der Trasse im Bereich Kaltenkirchen, um einen größeren Abstand
zum betroffenen Wohngrundstück zu erreichen, wird daher zurückgewiesen.
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Zu 5.2.7: Einwender 26 (29.09.2013)
Hinsichtlich der Einwendungen zur Notwendigkeit der geplanten Maßnahme wird auf die Aus-
führungen unter Ziffer 5.0.1 dieses Beschlusses verwiesen. Die Notwendigkeit zum Bau dieser
Maßnahme ist somit hinreichend dargelegt. Der Einwand hinsichtlich einer fehlenden Notwen-
digkeit wird zurückgewiesen.
Bezüglich der Einwendungen zur Trassenführung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.3
verwiesen. Demnach wurde der geplante Trassenverlauf unter Einbeziehung aller relevanten Be-
lange und Betroffenheiten nach Abwägung mit anderen möglichen Trassenverläufen als Vor-
zugsvariante ermittelt und in die weitere Planung integriert.
Die Planfeststellungsbehörde teilt nicht die Ansicht des Einwenders, dass die Trassenführung
nicht richtig gewählt wurde, da diese somit ein erhöhtes Angriffsziel für Terroristen sein könnte.
Sowohl aus der Tatsache, dass ein niederländisches Unternehmen als Vorhabenträgerin fungiert
als auch hinsichtlich der Bemerkung des Einwenders, dass diese Gegend bereits im 2. Weltkrieg
ein Angriffsziel darstellte, kann aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht geschlussfolgert
werden, dass durch die Trassenführung eine erhöhte Terrorgefahr besteht. Die Forderung einer
Trassenverschiebung aufgrund einer höheren Terrorgefahr wird somit zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Bedenken zu Natur- und Artenschutz (Avifauna und Fledermäuse) wird auf Zif-
fer 5.0.11 und 2.3.2 dieses Beschlusses verwiesen.
Bezüglich der Befürchtung eines massiven Wert- und Nutzungsverlustes des Grundstückes wird
auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.5 verwiesen.
Über die in Ziffer 3 vorgebrachten Bedenken gegenüber der Vorhabenträgerin, da sich diese in
niederländischem Staatsbesitz befindet, ist in diesem Planfeststellungsbeschluss nicht zu ent-
scheiden.
Die Vorhabenträgerin ist eine der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber und somit verant-
wortlich für den Betrieb, die Instandhaltung und Entwicklung des Stromübertragungsnetzes auf
den Höchstspannungsebenen 220 und 380 kV in großen Teilen Deutschlands. Da die Tennet
TSO GmbH im Zuge dessen Eigentümer der bestehenden und rückzubauenden Freileitung ist
und im Zuge dessen beabsichtigt eine neue 380 kV Leitung zu errichten, ist diese auch die richti-
ge Vorhabenträgerin und Antragstellerin für das eingeleitete Planfeststellungsverfahren.
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Zu 5.2.8: Einwender 27 (20.09.2013)
Einwender 28 (Eingang 30.09.2013)
Einwender 29 (Eingang 30.09.2013)
Einwender 30 (26.09.2013)
Einwender 31 (26.09.2013)
Einwender 32 (17.09.2013)
Einwender 33 (17.09.2013)
Einwender 34 (26.09.2013)
Einwender 35 (26.09.2013)
Einwender 36 (24.09.2013)
Einwender 37 (24.09.2013)
Einwender 38 (Eingang 26.09.2013)
Einwender 39 (24.09.2013)
Einwender 40 (24.09.2013)
Einwender 41 (30.09.2013)
Einwender 42 (26.09.2013)
Einwender 43 (28.09.2013)
Einwender 44 (27.09.2013)
Einwender 45 (30.09.2013)
Einwender 46 (27.09.2013)
Einwender 47 (17.09.2013)
Einwender 48 (17.09.2013)
Einwender 49 (27.09.2013) – präkludiert, Eingang 01.10.2013 –
Einwender 50 (27.09.2013) – präkludiert, Eingang 01.10.2013 –
Bezüglich der Einwendungen zur fehlenden Notwendigkeit der geplanten 380 kV- Freileitung
wird auf die Ausführungen zu Ziffer 5.0.1 Planrechtfertigung verwiesen. Demnach besteht eine
Notwendigkeit zum Bau dieser Stromtrasse. Der Einwand wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Einwendung, dass technische Alternativen zur Netzoptimierung, insbesondere
eine Hochtemperaturbeseilung nicht geprüft wurden, wird auf die Ausführungen zu Ziffer 5.0.2
verwiesen. Demnach wurden sich aufdrängende technische Alternativen geprüft und nachvoll-
ziehbar dargelegt, dass diese keine Alternative zum geplanten Neubau der 380 kV- Leitung dar-
stellen. Die Einwendung wird daher zurückgewiesen.
Weiterhin wurde eingewandt, dass die technische Möglichkeit einer Erdverkabelung nicht aus-
reichend untersucht wurde. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.2 verwiesen.
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Demnach kann der Vorhabenträgerin keine Erdverkabelung auferlegt werden. Die Einwendung
ist zurückzuweisen.
Einwand, Auswirkungen elektromagnetische Felder auf die Schutzgüter (Fauna) wurden nicht
ausreichend untersucht. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.11 verwiesen.
Bezüglich des Einwandes, dass eine Trassenvariante östlich von Henstedt-Ulzburg nicht ausrei-
chend in die Trassenfindung einbezogen wurde, wird auf die Ziffer 5.0.3 dieses Beschlusses
verwiesen. Demnach hat die Vorhabenträgerin diese Variante ebenfalls in die Trassenfindung
einbezogen. Allerdings bereits aufgrund der hohen ökologischen Schutzwürdigkeit des betroffe-
nen Gebietes sowie aufgrund der hohen Siedlungsdichte wurde diese Variante nicht weiter ver-
folgt. Die Planfeststellungsbehörde teilt die Auffassung der Vorhabenträgerin, wonach eine sich
offensichtlich nicht als Vorzugsvariante geeignete Trassenführung auch nicht weiter zu untersu-
chen ist. Die Einwendung hinsichtlich einer fehlerhaften Trassenabwägung wird demnach zu-
rückgewiesen.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst gemäß § 2 Abs. 1 UVPG die Ermittlung, Beschrei-
bung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
Menschen, ein-schließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische
Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Dies ist für verschiedene sich
aufdrängende Trassenvarianten von der Vorhabenträgerin durchgeführt worden. Im Ergebnis
nach Abwägung der Schutzgitter ist die Variante IV im südlichen Vorhabensbereich die umwelt-
verträglichste Variante der UVS. Auf Ziffer 2.3.2 und Ziffer 5.0.11 dieses Beschlusses wird ver-
wiesen.
Es werden keine Naturdenkmäler durch den Freileitungsbau erheblich beeinträchtigt. Auf Ziffer
2.3.2. dieses Beschlusses wird verwiesen.
Hinsichtlich der Ablehnung der Variante 4 aus forstwirtschaftlicher Sicht wird auf Ziffer 2.3.3
dieses Beschlusses verwiesen.
Hinsichtlich der Einwendungen gegen ein geplantes Umspannwerk in Kaltenkirchen wird auf die
Ziffer 5.0.6 verwiesen.
Hinsichtlich Einwendungen möglicher Strahlenbelastungen durch elektromagnetische sowie
elektrische Strahlung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.4 verwiesen. Demnach werden
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die Immissionsgrenzwerte eingehalten und der Vorhabenträgerin können keine weiteren Schutz-
maßnahmen auferlegt werden.
Zu 5.2.9: Einwender 42 (26.09.2013)
Hinsichtlich der Ziffern 1 bis 5 der Einwendung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.2.8
verwiesen.
Die Ziffer 6 entfällt in der Einwendung.
Zu Ziffer 7:
Das Wohngrundstück des Einwenders befindet sich ca. 650 m östlich der bestehenden A 7. In
diesem Bereich der A 7 soll die geplante 380 kV Freileitung direkt westlich entlang der A 7 ge-
führt werden. Demzufolge befindet sich die geplante Freileitung ca. 850 m vom Wohngrundstück
des Einwenders entfernt.
Bezüglich der Forderung nach einer entfernteren Trassenführung wird auf die Ausführungen un-
ter Ziffer 5.0.3 verwiesen. Demnach wurde die Freileitungstrasse in diesem Bereich direkt neben
der bestehenden A 7 geplant und somit die Vorteile einer Bündelung zweier linienhafter Infra-
strukturmaßnahmen genutzt. Darüber hinaus befindet sich die geplante Freileitung direkt neben
der bestehenden A 7 auch in einem Raum mit überwiegend geringem Raumwiderstand. Eine
westlichere Führung hätte das Überspannen eines bestehenden Truppenübungsplatzes zur Folge.
Darüber hinaus befindet sich das Wohngrundstück des Einwenders mit ca. 850 m so weit von der
geplanten Freileitung entfernt, dass sowohl die elektrische als auch die elektromagnetische Strah-
lung, welche von der geplanten Freileitung ausgeht, keinen signifikanten Einfluss auf das Wohn-
grundstück des Einwenders haben wird. Auch wird sich die Lärmbelastung durch die geplante
Freileitung auf das Wohnhaus des Einwenders nicht spürbar erhöhen. Auf die Ausführungen un-
ter Ziffer 5.0.4 wird entsprechend verwiesen. Eine gesundheitsgefährdende Betroffenheit kann
demnach nicht abgeleitet werden. Die Betroffenheit des Einwenders ist vielmehr in einer visuel-
len Verletzung des Landschaftsbildes zu sehen. Da jedoch die geplante Freileitung direkt neben
der A 7 geplant wird und dazu noch auf der anderen Seite der A 7, wird diese Betroffenheit nicht
als so erheblich gewertet als das diese über die Vorteile der geplanten Linienführung überwiegt.
Die Forderung nach Verlegung der Trasse im Bereich Kaltenkirchen, um einen größeren Abstand
zum betroffenen Wohngrundstück zu erreichen, wird daher zurückgewiesen.
Bezüglich der Ausführungen zur Beeinträchtigung von Forstflächen wird auf die Ausführungen
unter Ziffer 5.2.8 verwiesen.
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Die Einwendung wird zurückgewiesen.
Zu 5.2.10: Einwender 45 (30.09.2013)
Zu Ziffer 6:
Bezüglich der Einwendung zur Überplanung des geplanten Gewerbegebietes auf dem Gebiet der
Gemeinde Nützen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.8 verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Ziffern der Einwendung wird auf die Ziffer 5.2.8 verwiesen.
Die Einwendung wird zurückgewiesen.
Zu 5.2.11: Einwender 51 (25. und 26.09.2013)
Das Wohngrundstück der Einwender befindet sich ca. 350 m westlich der bestehenden A 7 und
liegt in einer Entfernung von ca. 300m zur geplanten Freileitung.
1) Hinsichtlich der Einwendungen zur Trassenführung wird auf die Ausführungen unter Ziffer
5.0.3 verwiesen. Die Forderung nach einem anderen Trassenverlauf ist demnach zurückzuwei-
sen.
Darüber hinaus wurde in der Einwendung vorgetragen, dass entsprechende Mindestabstände
nach dem EnLAG nicht eingehalten wurden. Hierzu wurde auf den §2 Abs.2 des EnLAG Bezug
genommen.
Dem § 2 Abs.2 des EnLAG kann entnommen werden, dass die Planfeststellungsbehörde bei den
Vorhaben nach Absatz1 verlangen kann, eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und
wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten, wenn die Leitung weniger als
400 m zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bzw.
weniger als 200 m zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich liegen.
Zu beachten ist hierbei die Formulierung „bei den Vorhaben nach Absatz 1“. Demnach gilt der
Absatz 2 nur für die in §2 Absatz 1 aufgeführten Vorhaben. Das hier planfestgestellte Freilei-
tungsvorhaben ist keine Vorhaben nach § 2 Abs.1 des EnLAG.
Der Einwand, dass diese Maßnahme gegen den §2 des EnLAG verstößt, wird somit zurückge-
wiesen.
2,3) Hinsichtlich der Bedenken zur gesundheitlichen Gefährdung durch elektrische und elektro-
magnetische Strahlung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.4 verwiesen.
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4) Bezüglich der Einwendung zur Wertminderung der Immobilie und des Grundstückes wird auf
die Ausführungen unter Ziffer 5.0.5 verwiesen.
5) Im Hinblick auf eine befürchtete erhöhte Geräuschentwicklung wird auf die Ausführungen un-
ter Ziffer 5.0.4 verwiesen. Die, durch die geplante Freileitung, verursachten Geräusche sind nicht
so erheblich, dass diese in einem Abstand von 300 m zur Freileitung noch wahrnehmbar sind.
6) Vögel, Storchenpaar auf Gut Kaden. Hinsichtlich der Bedenken einer Betroffenheit der
Avifauna und von den genannten Großvögeln wird auf Ziffer 2.3.2.5 sowie Ziffer 5.0.11 die-
ses Beschlusses verwiesen.
7) Der Einwand hinsichtlich des veränderten Landschaftsbildes durch die geplante 380 kV Lei-
tung kann nachvollzogen werden. Dennoch wird der geplante Trassenverlauf direkt westlich
der A7 gegenüber anderer Trassenverläufe als Vorzugsvariante betrachtet. Ein anderer Tras-
senverlauf hätte zudem ebenfalls einen Eingriff in das Landschaftsbild zur Folge. Der Eingriff
in das Landschaftsbild ließe sich generell nur durch eine Erdverkabelung wesentlich verbes-
sern. Eine Erdverkabelung kommt jedoch für diese Maßnahme nicht in Betracht. Auf die Aus-
führungen zu Ziffer 5.0.2 und 5.0.11 wird entsprechend verwiesen.
8) Hinsichtlich der Befürchtung, dass die Freileitung durch Orkane zerstört werden könnte, wird
auf die Ziffer 5.0.7 verwiesen.
9) Hinsichtlich der Befürchtung, es könne zu Unfällen an Höchstspannungsleitungen kommen,
wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.7 verwiesen.
Im Hinblick auf die Anmerkung, dass technische Alternativen nicht ausreichend berücksichtig
wurden, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.2 verwiesen, demnach hat die Vorhabenträ-
gerininin alle sich aufdrängenden technischen Alternativen untersucht und ist hierbei zu dem Er-
gebnis gelangt, dass ein Neubau notwendig wird.
Im Hinblick auf die Forderung nach einer Erdverkabelung wird auf die Ausführungen unter Zif-
fer 5.0.3 verwiesen.
Die Einwendung wird zurückgewiesen.
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Zu 5.2.12: Einwender 17
Einwendung vom 22.09.2013
Der Einwender wendet sich als Pächter gegen die Inanspruchnahme aus den Flurstücken 4/10,
6/9, und 10/12 Flur 6, Gemarkung Kaden. Diese grenzen westlich an die bestehende A7 und
werden vom Einwender als Ackerland genutzt. Die Vorhabenträgerin plant den Verlauf der neu-
en 380 kV Leitung direkt neben der A 7 auf den östlichen Flurstücksteilen der o.g. Flurstücke.
Der Einwender fordert den Verlauf der Freileitungstrasse im Bereich von Mast 166 bis Mast 168
auf die östliche Seite der A7 zu verlegen und somit die für ihn wertvollen Ackerflächen zu ver-
schonen.
In der Tat sieht der Plan vor, dass auf den genannten Pachtflächen des Einwenders mit Ausnah-
me des Flurstücks 10/12 Masten errichtet werden sollen. Dieses führt zu einem dauerhaften Ein-
griff mit der Folge der Bewirtschaftungserschwernis. Darüber hinaus sind für die Masten
Baustelleneinrichtungsflächen erforderlich, und zwar direkt am Mast selbst wie auch für die er-
forderlichen Zufahrten und dem Schutzgerüst im Bereich der Überspannung der BAB A 7. Die
negativen Auswirkungen der Leitungsführung in diesem Bereich bestehen darin, dass auf dem
Flurstück 10/12 temporär Bewirtschaftungserschwernisse und mögliche Ertragsausfälle entste-
hen, und zwar während der zuerst erfolgenden Mastherstellung und dann im weiteren durch die
Aufstellung und Abbau des Schutzgerüstes sowie des Seilzuges.
Bei den temporären Eingriffen handelt es sich vornehmlich um die Inanspruchnahmen während
der Bauzeit, die von kurzzeitiger Dauer sind. Deutlicher und somit spürbarer sind die ungünsti-
gen Maststellungen aus Sicht der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen. Wie aus der
Bestandskartierung ersichtlich werden die Flächen als Ackerland bewirtschaftet. Diese Bewirt-
schaftungsform zeichnet sich dadurch aus, dass mit großen Fahrzeugen und Anbaugeräten heut-
zutage derartige Flächen bearbeitet werden.
Im Bereich der Pachtflächen des Einwenders bestehen Möglichkeiten, einen Eingriff in die ge-
pachtete Fläche ganz oder zumindest teilweise zu vermeiden.
Eine Alternative hierzu besteht in der Führung der geplanten Leitung auf der Ostseite der BAB A
7 dergestalt, dass diese in Verlängerung des Mastes 169 in nördliche Richtung weiter in unverän-
derter Lage zur BAB A 7 verläuft. Ein Verbleib auf dieser Seite der BAB A 7 jenseits, also nörd-
lich, der L 75 – Kadener Straße ist nicht möglich, da Überspannungen von Gebäuden bei einem
gebündelten Leitungsverlauf mit der BAB A 7 erfolgen. Diese sind nach der 26. BImSchV nicht
zulässig. Diese Überspannungen könnten vermieden werden, indem die Trasse im Bereich der
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Querung der L 75 und des Birkenweges in nordöstliche Richtung verschwenkt werden müsste.
Die Leitung würde sodann einen Schwenk um die Bebauung Birkenweg nehmen müssen und im
weiteren Verlauf etwa bei Mast 163 wieder in die Trasse einschwenken.
Diese Trassenführung wäre signifikant länger und somit mit höheren Aufwendungen für die Her-
stellung wie auch für die Unterhaltung verbunden. Dies wiederspricht dem Grundsatz in § 1 Abs.
1 Satz 1 EnWG. Durch die größere Streckenlänge erfolgt weiter ein größerer Eingriff in das nach
Art. 14 GG geschützte Eigentum, was dem Vermeidungsprinzip des Eingriffs in dieses Grund-
recht entgegensteht. Ebenso wird nicht nur durch die Streckenlänge sondern auch durch die na-
turschutzfachlich wertvolleren Bereiche ein deutlich höherer Eingriff in Natur und Landschaft
bewirkt. Nach §13 BNatSchG sind Eingriffe zu vermeiden; sind sie unvermeidbar, da entspre-
chende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, so sind sie zu minimieren. Infolge des nach-
haltigeren Eingriffs in Natur und Landschaft entsteht zudem ein größeres Kompensationserfor-
dernis, was Eigentum Dritter beanspruchen kann.
Um eine Verschwenkung der Leitung und im weiteren eine Führung zwischen der Bebauung
Birkenweg hindurch vornehmen zu können, müsste ein Mast in der Waldfläche unmittelbar süd-
lich der Überführung der L 75 Kadener Straße über die BAB A 7 gesetzt werden. Dies hätte eine
Rodung einer Teilfläche des Waldes zur Folge. Hierfür wäre eine Waldumwandlung wie auch
eine entsprechende Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:2 bis 1:3 zur Folge. Auch für diesen Ein-
griff gilt das Vermeidungs- und Minimierungsgebot wie auch ein beträchtlicher Eingriff in das
geschützte Eigentum durch den Waldersatz.
Würde die Leitung hier geführt werden, so würde bei einer mittigen Lage zwischen der Bebau-
ung Birkenweg ein Gebäudeabstand von unter 100m entstehen. Eine derart dichte Führung der
Leitung in diesem recht dünn besiedelten Gebiet würde zu einem spürbaren Verlust an Lebens-
qualität führen. Auch würde eine derartige Trassenführung nicht einem Planungsleitsatz der Vor-
habenträgerin entsprechen.
Im Ergebnis ist zu dieser Alternative festzustellen, dass die entgegenstehenden Belange von ihrer
Gewichtung gegenüber den Nachteilen der festgestellten Trasse deutlich sind. Sie stellt somit
keine Alternative zu der festgestellten Trasse wie auch den nachstehend betrachteten Alternati-
ven dar.
Nun besteht die Möglichkeit, die Nachteile einer Trassenführung auf der Ostseite der A 7 zu mi-
nimieren. Diese besteht darin, die Leitung südlich der Kadener Straße zum Mast 165 zu ver-
schwenken.
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Zu einer Trassenführung auf der Ostseite der BAB A 7 ist folgendes auszuführen:
Wie vom Einwender dargestellt, ist, wie auch die Bestandskartierung des Antrags der Vorhaben-
trägerin in Anlage 8.2, Blatt 1.58f, - Bestands-, Konflikt- und Maßnahmenplan – ausweist, ein
Streifen unmittelbar östlich der BAB A 7 vorhanden, auf dem eine landwirtschaftliche Nutzung
derzeit nicht erfolgt. Es handelt sich ausweislich der vorgenannten Planunterlage, die aktualisiert
wurde, um eine Grünlandbrache. Diese Fläche ist naturschutzfachlich als höherwertig zu be-
zeichnen, sie stellt jedoch kein geschütztes Biotop dar. Die Vorhabenträgerin hat in ihrer Erwide-
rung zu dieser Einwendung ausgeführt, dass die Grünlandbrache naturschutzfachlich höherwertig
ist, als Ackerland. Dies ist fachlich korrekt. Soweit dort im weiteren ausgeführt wird, dass eine
Trassenführung auf der Ostseite zu einem Eingriff in den Wald führt, ist dies nur dann korrekt,
wenn von Mast 169 nordwärts die Leitung parallel im gleichen Abstand zur Autobahn geführt
wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass als Folge einer Aktualisierung der
Bestandskartierung durch die Vorhabenträgerin in diesem Bereich, wie sie Gegenstand der aus-
gelegten Pläne war, nunmehr besagte Grünlandbrache und zudem eine dichtere Lage der Auffors-
tungsfläche zur Autobahn erkannt wurde. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, den Eingriff in die
Aufforstungsfläche und die daraus resultierende Ersatzaufforstung zu vermeiden. Dies kann
dadurch erfolgen, dass die Freileitung in dichterer, wie etwa die verfahrensgegenständliche, Lage
zur Autobahn hin geführt wird. Folge einer derartigen Trassenführung ist, dass anstelle eines
Tragmastes ein Winkelabspannmast vorzusehen wäre, um aus der dichteren Leitungslage zur Au-
tobahn zurück zu Mast 169 zu verschwenken. Für einen derartigen Mast sind höhere Herstel-
lungskosten anzusetzen. Dieser Aspekt ist jedoch neutral zu werten, da auch bei einer Trasse auf
der Ostseite ein Tragmast eingesetzt werden würde und sich die Anzahl der Winkelabspannmaste
nicht unterscheidet. Ferner würde bei einer Trassenführung östlich der BAB A 7 der Eingriff in
das gesetzlich geschützte Biotop, gem. Anlage 8.2, Blatt 1.59, der Konflikt K-P4 59/1 sowie K-
P1 59/1, vermieden werden. Daneben sind jedoch auch die temporären Eingriffe zu betrachten.
Für den Seilzug bedarf es dabei eines Eingriffs in die vorhandene Aufforstungsfläche, mit der
Folge, dass entsprechender Waldersatz erforderlich ist.
Aus agrarstruktureller Sicht ist die Trassenführung auf der Ostseite nur dann günstiger zu beur-
teilen, wenn auch Mast 166 auf der Ostseite der BAB bereits liegen würde. In diesem Fall wür-
den 2 Maststandorte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entfallen und ein neuer Standort
hinzukommen. Bei einer Verschwenkung der Leitung auf die Ostseite der BAB A 7 würde es
keinen Unterschied geben und somit wäre dann die Situation betreffend diesem Abwägungsbe-
lang als neutral zu werten sein.
Ein weiterer Abwägungsbelang stellt Art. 14 GG dar. Durch beide Alternativen wird Eigentum
Dritter beansprucht, und zwar in gleichem Umfang. Bei der Osttrasse würden erstmalig betroffe-
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ne Eigentümer beansprucht; bei der Trasse westlich der BAB A 7 haben sich die Eigentümer
selbst in der Einwendungsfrist zum erstmalig ausgelegten Plan diesbezüglich keine Einwendun-
gen erhoben. Bedingt durch den größeren Eingriff in Natur und Landschaft wie auch durch den
Eingriff in Wald sind größere Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Im Ergebnis erfolgt somit
insgesamt ein größerer Eingriff in das Eigentum.
Der Abwägungsbelang Wirtschaftlichkeit ist von hoher Bedeutung, legt § 1a EnWG dem Vorha-
bensträger auf, eine kostengünstige Energieversorgung sicherzustellen. Wie bereits oben festge-
stellt ist betreffend der Masten selbst kein signifikanter Unterschied herzustellen. Infolge des
Ausbaus der BAB A 7 wie auch des längeren Querens aufgrund des flacheren Kreuzungswinkels
mit der Autobahn wären die Masten höher und auch die Schutzgerüste müssten größer dimensio-
niert werden. Infolge dessen ergibt sich eine leichte Kostenerhöhung der Variante Ost.
Bei einer Verschwenkung bereits ab Mast 165 würde jedoch die Leitung noch dichter an die Be-
bauung an der Kadener Straße heranreichen. Für ein Gebäude würde sich hierbei schon eine kri-
tische Nähe ergeben.
In der Gesamtschau ist festzustellen, dass einer Führung auf der Ostseite der BAB A 7 ab Mast
165 der Belang Eigentum gegenüber steht, der Belang Naturschutz für diese Variante sprechen
würde. Das Eigentum ist nach Art. 14 GG geschützt. Durch die Alternative der östlichen Lei-
tungsführung würden Eigentümer erstmalig betroffen werden, durch Kompensations- und Auf-
forstungsflächen könnten weitere Eigentumsflächen überplant werden. Auch das Heranrücken
der Leitung an die Bebauung östlich der BAB A 7 führt zu deutlich nachteiligen Auswirkungen
auf den Abwägungsbelang Umweltauswirkungen. In diese sind auch die größeren Umweltaus-
wirkungen betreffend der Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie Landschaft einzustellen.
In der Gesamtschau steht die geringere Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzter Fläche
den größeren Umweltauswirkungen, den höheren Kosten wie auch möglicher zusätzlicher Eigen-
tumsinanspruchnahme für die Kompensation von Eingriffen gegenüber. Nach alledem ist eine
Trassenführung auf der Ostseite der BAB A 7 mit einer Verschwenkung auf die Ostseite ab Mast
165 zu verwerfen.
Als eine weitere, den Einwender geringfügiger betreffende Trasse ist die Verschwenkung ab
Mast 166 zu betrachten.
Zu dieser Alternative hat die Vorhabenträgerin auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde
einen ergänzenden Variantenvergleich erstellt. Gegenüber der ausgelegten Planung hat sich, wie
oben kurz angerissen, eine Änderung dahingehend ergeben, dass nach einer Bestandsaktualisie-
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rung der Eingriffssituation sich die Fläche östlich der BAB A 7 zwischen der Kudener Straße und
der Straße Kaden die im ausgelegten Plan dargestellte Aufforstungsfläche sich in westlicher
Richtung bis etwas über das Ende des Gehölzstreifens an der Pinnau hinaus erstreckt. Auf das
Deckblatt zu Anlage 8.2, Blatt 1.58f, wird hingewiesen. Desweiteren hat sich die verbleibende
Fläche zu einer Grünlandbrache entwickelt. Insbesondere Letztere ergibt eine höhere natur-
schutzfachliche Wertigkeit, was in der nachstehenden Betrachtung mit einzustellen ist. Ebenso
mit einzustellen ist selbstredend der festgestellte Plan zum Ausbau der BAB A 7 mit den dort
festgestellten Eingriffen in Natur und Landschaft für die dargestellten Anlagen.
Bei dieser Alternative verbleibt der Mast 166 an dem Standort, wie er auch Gegenstand des An-
trags der Vorhabenträgerin ist. Ab diesem Mast verschwenkt die Leitung nach Osten über die
BAB A 7, um dann in südlicher Richtung weiter parallel dieser Straße bis zum Mast 169 zu ver-
laufen.
Als Folge einer derartigen Trassenführung würden sich diese wesentlichen Änderungen ergeben: - Veränderungen der Trommel und Winden Plätze auf der Westseite der Autobahn wie auch
bei Mast 169 - Eingriff in die Grünlandbrache östlich der Autobahn - Eingriff in die Aufforstung zumindest durch den Trommel / Windenplatz für Mast 167 Ost - Ergänzende Kompensations- und Waldersatzflächen infolge vorgenannter Eingriffe - Entfall des Eingriffs in das gesetzlich geschützte Biotop Allee einschließlich dessen Kom-
pensation - Entfall der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen auf der Westseite der Autobahn für die
Masten 167 und 168 - Eingriff in bisher nicht betroffene Eigentumsflächen
Der Abwägungsbelang Umweltauswirkungen zeigt für das Schutzgut Pflanzen und Tiere sowie
Wasser höhere Auswirkungen als bei der Trassenführung auf der Westseite mit einem Eingriff in
Ackerland und die Allee. Dies begründet sich vornehmlich in dem umfänglicheren Eingriff in die
Grünlandbrache für die temporären und dauerhaften Eingriffe. Gleichwohl sind hierbei die Wie-
derherstellungszeiten bedeutet, der bei einer Allee deutlich größer ist als bei einer Grünlandbra-
che. Das Schutzgut Mensch ist neutral zu werten, da die Abstände der dichtest gelegenen Bebau-
ung zu den beiden Trassenführung in etwa gleich sind. Stellt man zudem in einer langfristigen
Betrachtung die Endwuchshöhe der Aufforstung ein, so ist die Leitung nur gering wahrnehmbar.
Eigentumsflächen werden durch die östliche Trasse in etwa im gleichen Umfang wie bei der
westlichen Trassenführung beansprucht. Infolge insgesamt längerer Baustellenzuwegungen zu
den Maststandorten erfolgt ein größerer Eingriff. Insgesamt ist mit einem größeren Kompensati-
onserfordernis infolge des Eingriffs in die Grünlandbrache zu rechnen, wodurch das Eigentum
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Dritter hierfür sicherlich außerhalb des Bereichs hier beansprucht werden würde. Gleiches trifft
auch für den erforderlichen Waldersatz zumindest für den Windenplatz zu. Als Ergebnis des An-
hörungsverfahrens ist festzustellen, dass frist- und formgerecht eingelegte Einwendungen, die
sich gegen die dauerhafte Inanspruchnahme von Eigentumsfläche durch die Maststandorte 166
bis 168 richten, nicht vorgetragen worden sind. Die Westtrasse darf somit, was diesen Belang
angeht, positiver bewertet werden. Ein Eingriff in Pachtflächen erfolgt bei der Osttrasse durch
Maststandorte nicht, wohl aber der bei der Westtrasse. Bei dem Eingriff in die Pachtfläche ist
hinsichtlich dessen Nachhaltigkeit zu prüfen, inwieweit ein Bewirtschaftungserschwernis und ein
Minderertrag entstehen und wie lange die Laufzeit des Pachtvertrages ist. Für diese Sachverhalte
bestehen Entschädigungsansprüche, mit denen das Ergebnis des Betriebes des Pächters ausgegli-
chen wird.
Zu dem Abwägungsbelang Betriebssicherheit der Freileitung ist folgendes anzumerken: Durch
das Ergebnis der ergänzenden Bestandsaufnahme verhält es sich bei der Grünlandbrache derge-
stalt, dass für spätere Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten diese Maststandorte dann
schwieriger anzufahren sein werden, wenn, wie bei der Vorhabenträgerin gängige Praxis, auf die
Anlegung dauerhaft befestigter Zuwegungen verzichtet wird. Es kann sich auf der Grünlandbra-
che der Bewuchs so stark durchbilden, dass ein waldähnlicher Bestand entsteht. In diesem Fall
wären die Masten erst nach einer Freimachung der Zuwegung erreichbar. Dies ist unvereinbar
mit der jederzeitigen Erreichbarkeit der Masten für einen nicht auszuschließenden Schadensfall
wie auch für die vorgenannten wiederkehrenden Arbeiten. Dieser Aspekt wiegt nachhaltig, da
380 kV Freileitungen die höchst belasteten Wechselstromfreileitungen sind und somit für die
Versorgungssicherheit insgesamt von herausragender Bedeutung sind. Aus dieser netztechni-
schen Bedeutung kommt dem Aspekt Betriebssicherheit eine besondere Bedeutung zu, denn
Ausfallzeiten sind auszuschließen und wenn sie denn doch mal eintreten sollten, auf das absolut
geringste Maß zu beschränken. Die Sicherheit der Betriebsführung der Freileitung ist eine Ver-
pflichtung des Netzbetreibers aus § 11 Abs. 1 EnWG.
Bei der Trassenführung auf der Westseite der Bundesautobahn sind derartige Probleme nicht zu
erwarten. Die Maststandorte 166 bis 168 können durch sehr kurze Zuwegungen von der Kadener
Allee erreicht werden. Auf den Flächen selbst sind die Böden praktisch jederzeit befahrbar, so
dass die Erreichbarkeit unproblematisch und ohne vorherigen logistischen Aufwand möglich ist.
Letzterer wäre bei einer Trassenführung östlich der BAB A 7 jedoch selbst bei einer Gehölz-
freien Struktur (was jede infolge der jetzigen Entwicklung sich nicht einstellen kann) nicht der
Fall, da durch die Vernässung eine Zuwegung mittels Stahlplatten oder ähnlichem erforderlich
wird. Dies führt zu Kosten, vor allem aber zu deutlichen Vorlaufzeiten, bevor der betreffende
Mast überhaupt erreicht werden kann.
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Betreffend dem Belang Agrarstruktur sind zwischen den Varianten nur geringfügige Differenzen
festzustellen. Grundsätzlich ist zu diesem Belang anzumerken, dass die Positionierung von Mas-
ten in intensiv bewirtschafteten Flächen keinen nachhaltigen Nachteil betreffend der Bewirt-
schaftung und des Betriebsergebnisses darstellt. Dazu ist die Mastfläche mit rd. 100 m² zu gering
und auch die überbaute Grundfläche von rd. 10m * 10m sehr klein in Bezug auf die jeweils zu
bewirtschaftende Gesamtfläche. Nachhaltigere Beeinträchtigungen können nur dann eintreten,
wenn aufgrund ungünstiger Standorte auf der Fläche größere Bereiche nicht oder nur sehr auf-
wendig bewirtschaftet werden können.
Bei der Osttrasse würde der Mast 168 Ost unmittelbar südlich der Straße Kaden auf einer land-
wirtschaftlichen Fläche anzuordnen sein, wenn das Ergebnis der Abwägung mit dem Standort auf
dem Sumpfgebiet unmittelbar nördlich der Straße Kaden mit seinem höheren Eingriff in Natur
und Landschaft nicht zulasse. Die Bewirtschaftung wäre in diesem Fall deutlich aufwendiger,
zum einen bereits aus dem Flächenzuschnitt in diesem Bereich und zum anderen aus dem aus
Sicht der landwirtschaftlichen Nutzung zu großen Abstand zur Flurstücksgrenze. Hier würde in
der Tat eine deutliche Bewirtschaftungserschwernis eintreten, da bei rd. 25m Abstand zur Grenze
2 Fahrbewegungen durchzuführen sind. Dieser Eingriff, wie auch die aus technischen Belangen
anzustrebende gleichmäßigen Feldlängen, um gleichhohe Maste verwenden zu können, könnten
zu dem Ergebnis führen, dass der Mast 168 Ost auf dem Sumpfgebiet angeordnet werden könnte.
Dieses bedarf einer vertieften naturschutzfachlichen Bewertung und Begründung, die hier mit
Blick auf die Gewichtung dieses Abwägungsbelanges unterbleiben soll. Auf der Westtrasse ist
Mast 167 ähnlich ungünstig positioniert, sofern dieses auf den festgestellten Plan gestellt wird.
Wird jedoch der festgestellte Plan zum Ausbau der BAB A 7 mit einbezogen, so ist festzustellen,
dass dann der Mast sehr günstig in nordöstlichsten Ecke der Fläche gelegen ist.
Nach alledem ist folgendes festzustellen:
Hinsichtlich der Umweltauswirkung ist die Trassenführung östlich der BAB A 7 ungünstiger zu
bewerten trotz des Eingriffs in das gesetzlich geschützte Biotop. Gleiches trifft auch auf den Be-
lang Eigentum zu. Nachhaltig schlechter ist die Frage der Sicherstellung der Betriebssicherheit
der Leitung in Verbindung mit deren unverzüglichen Erreichbarkeit. Auch sind die Agrarstruktu-
rellen Belange bei dieser Variante ungünstiger zu bewerten, jedenfalls dann, wenn der Mast nicht
in den sumpfigen Bereich nördlich der Kadener Allee angeordnet wird.
Nach alledem zeigen sich keine signifikanten Vorteile einer Trassenführung auf der Ostseite der
Bundesautobahn A 7. Somit ist die Trassenführung auf der Westseite der BAB A 7 geboten und
der weiteren Abwägung zugrunde zu legen. Infolge dieser Darstellung ist auch das erforderliche
öffentliche Interesse gegeben, das für den Eingriff in das gesetzlich geschützte Biotop Straßen-
allee erforderlich ist. Dieser Eingriff ist somit zulässig. Die Vorhabenträgerin hat auf Anforde-
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rung der Planfeststellungsbehörde zudem einen Variantenvergleich im Mast 166 bis Mast 169 er-
stellt. Hierauf wird ergänzend verwiesen.
Die im Plan dargestellte Trasse zeichnet sich dadurch aus, dass sie nah zu den östlichen Flur-
stücksgrenzen bei den Masten 166 und 167 verlaufen.
Östlich des geplanten Mastes 166 befindet sich die Zufahrt von der Kadener Allee. Infolge dieser
Situation stellt der Maststandort keine spürbare Bewirtschaftungserschwernis dar.
Mast 167 ist als Ausfluss der Planung der BAB A 7 ebenfalls im Randbereich der Fläche gele-
gen. Infolge dieses Sachverhaltes bedarf es keiner weiteren detaillierten Betrachtungen zu Opti-
mierungen der Standorte auf den beiden Flächen. Mast 166 ist zudem mittig auf der Flurstücks-
grenze angeordnet, so dass beide Eigentümer hierdurch belastet werden.
Bei dem Flurstück 10/12 erfolgt eine temporäre Flächeninanspruchnahme während der Bauzeit.
Hier ergeben sich keine dauerhaften Eingriffe in die Fläche. Über die Ausgestaltung der Zufahrt
ist im Rahmen des Planänderungsverfahrens Erledigung erzielt worden, auf die nachstehende
Ausführung zur Planänderung wird insoweit verwiesen.
Die Ausführungen in Ziffer 5.0.3 Trassenabwägung kommen zu dem Ergebnis, dass eine Bünde-
lung der geplanten Freileitung in diesem Bereich mit der BAB A 7 geboten ist. Hierauf wird
verwiesen.
In Bezug auf die Pachtflächen des Einwenders bedeutet diese Trassierung, dass an der Flur-
stücksgrenze des Flurstückes 4/10 der Mast 166 vorgesehen ist. Hierfür werden von dem Flur-
stück ca.71 m² benötigt. Auf dem Flurstück 6/9 wird der Mast 167 geplant, für den ca.119 m² be-
nötigt werden. Auf den Flurstücken 4/10, 6/9 sowie 10/12 werden zudem dauernd in Anspruch
zu nehmende Flächen für den Schutzstreifen unterhalb der Leitung ausgewiesen. Darüber hinaus
werden auf den Flurstücken 6/9 und 10/12 für die Bauzeit ebenfalls Flächen zur vorübergehen-
den Inanspruchnahme als Baufläche bzw. Zuwegung benötigt.
Für diese Beeinträchtigungen aus dem Pachtverhältnis hat der Einwender einen Entschädigungs-
anspruch. Mit diesem werden die Folgen des hier planfestgestellten Vorhabens in Geld ausgegli-
chen.
Der Eingriff in die Pachtflächen ist nach alledem erforderlich und geboten.
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Schriftsatz vom 22.11.2104:
Unter Bezugnahme auf den Erörterungstermin über die Einwendung vom 22.09.2013 am
11.04.2014 wird darauf hingewiesen, dass das ausgelegte Deckblatt die in dem Erörterungster-
min abgestimmte Anbindung des Mastes 168 an die K 24 – Kadener Weg – nicht erfolgt sei.
Dieser Hinweis ist nachvollziehbar, denn die Darstellung in Blatt 60a der Anlage 4.1 des festge-
stellten Planes enthält einzig die Straßengebietsgrenze. Die Anbindung geht über die Straßenge-
bietsgrenze in den Straßenkörper hinein und endet an der Fahrbahn der Kreisstraße. Eine Darstel-
lung der Straße selbst, wie unmittelbar nördlich der BAB A 7 erfolgt, hätte diese Situation ein-
deutig dargestellt. Es wird festgestellt, dass die Anbindung des Mastes 168 an die Kreisstraße 24
erfolgt. Somit wird dieser Hinweis hier für erledigt erklärt.
Hinsichtlich der im weiteren vorgetragenen Forderung zur Trassenführung im Bereich Mast 166
bis Mast 169 auf der Ostseite der BAB A 7 ist diese präkludiert, informell wird auf die vorste-
henden Ausführungen zur Einwendung vom 22.09.2013 verwiesen.
Die Einwendungen werden daher, mit Ausnahme der erledigten Anregung, zurückgewiesen.
Zu 5.2.13: Einwender 52 (27.09.2013)
Hinsichtlich der Forderung nach einer Erdverkabelung im Bereich Quickborn- Heide wird auf die
Ausführungen unter Ziffer 5.0.3 verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Ausführungen zu Ziffer
5.0.4 Immissionsschutz verwiesen.
Die Forderung nach einer Erdverkabelung im Bereich Quickborn- Heide ist demnach zurückzu-
weisen.
Hinsichtlich der Bedenken zur Zerstörung und Verschandelung der Natur in Quickborn Heide
wird auf Ziffer 5.011 verwiesen.
Hinsichtlich des Einwandes zum Wertverlust von Grundstücken in dem betroffenen Gebiet wird
auf die Ziffer 5.0.5 verwiesen.
Die Einwendung wird zurückgewiesen.
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Zu 5.2.14: Einwender (19.09.2013)
Hinsichtlich der Einwendung zur Planung eines Umspannwerkes im Raum Kaltenkirchen wird
auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.6 dieses Beschlusses verwiesen.
Die Einwendung wird zurückgewiesen.
Zu 5.2.15: Einwender 49 und 50 ( (27.09.2013)– präkludiert, Eingang 01.10.2013 –
Die Einwendung ist am 01.10.2013 bei der Anhörungsbehörde eingegangen und somit präkludi-
ert. Auf die Ausführungen zur Präklusion Ziffer 5.0.10 wird entsprechend verwiesen.
Inhaltlich wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.2.8 verwiesen.
Zu 5.2.16: Einwender 54 (25.09.2013) – präkludiert, Eingang 01.10.2013 -
Die Einwendung ist am 01.10.2013 bei der Anhörungsbehörde eingegangen und somit präkludi-
ert. Auf die Ausführungen zur Präklusion Ziffer 5.0.10 wird entsprechend verwiesen.
Zu 5.2.17: Einwender 13 (12.09.2013)
Hinsichtlich der Einwendungen zur Notwendigkeit der Maßnahme wird auf die Ausführungen
unter Ziffer 5.0.1 dieses Beschlusses verwiesen, in denen die Notwendigkeit ausführlich darge-
stellt wird. Einwendungen bezüglich einer fehlenden Notwendigkeit sind demnach zurückzuwei-
sen.
Der Antrag, den Planfeststellungsbeschluss erst nach Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlus-
ses der geplanten A 20 zu erlassen wird zurückgewiesen. Zum einen kann der Ziffer 5.0.3 ent-
nommen werden, dass auch ohne geplante A 20 die Trasse in dem gleichen Raum verlaufen wür-
de, da dieser im Gegensatz zu den anderen Räumen einen überwiegend niedrigen Raumwider-
stand aufweist. Die Abstimmung der Planung der Freileitung mit der Planung der A 20 ist eben-
falls nicht zu beanstanden, da die geplante A20 sich bereits im Planfeststellungverfahren befindet
und somit eine verfestigte Planung darstellt.
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Hinsichtlich der Forderung nach Untersuchung einer Trassenführung entlang der A 7 nördlich
der geplanten A 20 wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.3 verwiesen. Demnach hat die
Vorhabenträgerin diese Linienvariante aufgrund des hohen Eingriffes in Natur und Landschaft
bereits in einem frühen Stadium der Abwägung verworfen und nicht weiter verfolgt. Die Plan-
feststellungsbehörde folgt den Ausführungen der Vorhabenträgerin und weist die Einwendung
zurück.
Soweit auf die fehlende Bundesfachplanung hingewiesen wird, ist auf § 35 NaBEG hinzuweisen
und dem zum Zeitpunkt der Verabschiedung des NaBEG betriebenen Abschnittes Ham-
burg/Nord – Dollern.
Bezüglich der Einwendungen zu den technischen Varianten, hier insbesondere zur Erdverkabe-
lung sowie zur Hochtemperaturbeseilung wird auf die Ausführungen zu Ziffer 5.0.2 verwiesen.
Hier wurde ausführlich dargestellt, warum für diese Maßnahme weder eine Erdverkabelung noch
eine Hochtemperaturbeseilung möglich ist. Die Forderung ist zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Forderung nach einem Bohrverfahren anstatt eines Rammverfahrens beim Bau
der Masten wird auf die Ziffer 5.0.4 verwiesen.
Die Lärmunterlage enthält Aussagen, die die geforderte Anstoßwirkung auslöst. Durch die ge-
plante Leitung werden die Grenzwerte eingehalten.
Gleiches gilt zudem für die Unterlagen zur Strahlung.
Aufgrund der in der 1. Planänderung geänderten Trassenführung im Bereich der geplanten A20
befindet sich das Wohngebäude des Einwenders in einer deutlichen Entfernung von der geplan-
ten Leitung. Die gültigen Grenzwerte werden bereits direkt unterhalb der Leitung unterschritten.
Bei dieser Entfernung der Freileitung vom Wohngebäude liegen die elektromagnetischen und
elektrischen Strahlungen demzufolge weit unterhalb des Grenzwertes. Auf die Ziffer 5.0.4 wird
entsprechend verwiesen.
Die Planunterlagen erfüllen die erforderliche Anstoßwirkung, daran ändern auch nichts die Hin-
weise des Einwenders auf die Ausrichtung der Planunterlagen wie auch die fehlenden Ortsbe-
zeichnungen in den naturschutzfachlichen Unterlagen.
Die Einwendungsfrist ist im EnWG bestimmt. Das UVPG enthält zu der Öffentlichkeitsbeteili-
gung ähnliche, jedoch nicht längere Fristen. Die Präklusion ist ebenfalls in den hier einschlägigen
Gesetzen enthalten und daher gesetzeskonform anzuwenden.
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Der Bedarf des hier beantragten und planfestgestellten Vorhabens ist im EnLAG gesetzlich fest-
geschrieben. Anhaltspunkte, wonach der Gesetzgeber mit seiner Bedarfsfeststellung die Grenzen
des gesetzgeberischen Ermessens überschritten werden, können nicht erkannt werden. Im Weite-
ren werden keine Belange vorgetragen, wonach für das Vorhaben keinerlei Bedarf bestehe.
Zu dem Hinweis auf das fehlende Raumordnungsverfahren ist auf die Entscheidung der Landes-
planungsbehörde für dieses Vorhaben zu verweisen.
Die Durchführung eines Espoo-Verfahrens ist für diesen Abschnitt der Leitung nicht erforderlich.
Für den Scoping-Termin sind keine Formvorschriften normiert. Die zuständige Behörde hat den
Beteiligten ihre Entscheidung über den Untersuchungsrahmen und –tiefe mitgeteilt.
Zu den technischen Varianten ist anzumerken, dass ein Erdkabel keine Alternative für die bean-
tragte Freileitung darstellt. Auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG wird verwiesen. Glei-
ches gilt im Übrigen für die HGÜ-Technik, wobei bei dieser hinzukommt, dass sie infolge meh-
rerer herzustellender Konverter aus wirtschaftlichen Gründen schon ausscheiden muss.
Hinsichtlich der Anregungen und Bedenken betreffend Immissionen wird auf Ziffer 5.0.4 dieses
Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
Die Einwendung wird zurückgewiesen.
Zu 5.2.18: Einwender 55 (22.09.2014) – präkludiert-
Der Einwender hat zu der hier beantragten Planung Einwendungen erhoben. Diese wurden nicht
zum erstmalig ausgelegten Plan sondern zum geänderten Plan eingelegt. Die dort vorgetragenen
Anregungen und Bedenken richten sich jedoch nicht gegen die Inhalte der Planänderung, sondern
zu Sachverhalten, die Gegenstand des erstmalig ausgelegten Planes waren. Einwendungen gegen
diesen Plan sind jedoch gem. § 43a Abs. 7 EnWG ausgeschlossen. Hierauf wurde gesetzeskon-
form in der Bekanntmachung der Planauslegung hingewiesen.
Unabhängig hiervon wird auf die Ausführungen in Ziffer Zu 5.2.12 dieses Planfeststellungsbe-
schlusses verwiesen.
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Zu 5.3: (Anerkannte Naturschutzverbände)
Zu 5.3.1: Einwender 56 (30.09.2014)
Die AG 29 fordert in ihrer Einwendung, dass unmittelbar vor Baubeginn nochmals der Bedarf
geprüft werden muss und die geplante 380 kV Leitung nur gebaut werden darf, wenn dieser tat-
sächlich vorhanden ist. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.1 verwiesen. Die For-
derung wird entsprechend zurückgewiesen.
Die Forderung, dass im Rahmen der Planfeststellung sicherzustellen ist, dass der Abführung der
erneuerbaren Energie stets Vorrang vor dem Stromhandel einzuräumen ist und das im Jahresmit-
tel die Im- und Exportbilanz mit Dänemark ausgeglichen sein muss, wird zurückgewiesen.
Die Notwendigkeit der geplanten 380 kV Leitung begründet sich aus der Aufnahme der Maß-
nahme in das Energieleitungsausbaugestz (EnLAG). In §1 Absatz 1 des EnLAG wird hierzu aus-
geführt, dass dieses Gesetz für Vorhaben gilt, für die zur Einspeisung von Elektrizität aus erneu-
erbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der europäischen
Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe ein vor-
dringlicher Bedarf besteht. Demzufolge muss sich der vordringliche Bedarf nicht ausschließlich
oder überwiegend aus der erhöhten Einspeisung der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen
begründen. Entscheidend ist, dass aus den im EnLAG genannten Gründen ein erhöhter Bedarf für
diese Maßnahme besteht. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.1 verwiesen.
Hinsichtlich der Forderung nach Realisierung einer Erdverkabelung, falls diese im Laufe dieses
Planfeststellungsverfahrens aus technischer Sicht ohne erhebliche dauerhafte Eingriffe und hohe
Kosten möglich werden, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.3 verwiesen. Demnach ist es
zurzeit noch nicht möglich, eine 380 kV Wechselstromleitung technisch sicher und ohne um-
fangreiche dauerhafte Eingriffe und hohe Kosten als Erdkabel zu realisieren.
Im Übrigen wird auf Ziffer 5.0 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
Die Einwendung wird zurückgewiesen.
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Zu 8: (Sofortige Vollziehbarkeit)
Nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG hat die gegen diesen Planfeststellungsbeschluss gerichtete An-
fechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, der Planfeststellungsbeschluss ist sofort vollzieh-
bar.
Eine Aussetzung der Vollziehung von Amts wegen, § 80 Abs. 4 VwGO, kommt nicht in Be-
tracht. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (s. Beschluss vom 07.07.2010 – 9 VR - 401 / 403
- 1.10, Rn. 2; Beschluss vom 22.09.2010 – 9 VR 2.10, Rn. 3; Beschluss vom 31.03.2011 – 9 VR
2.11, Rn. 2) ist insbesondere mit Blick auf die gem. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG nur innerhalb ei-
ner Frist von einem Monat mögliche Einleitung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes
zu prüfen, ob die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO
von Amts wegen behördlich auszusetzen ist, um so etwaige Rechtsnachteile für die Betroffenen
zu vermeiden.
Vorliegend fehlt es nicht – insoweit abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 43e Abs. 1
Satz 1 EnWG – an einem aktuellen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des
Planfeststellungsbeschlusses. Diesbezüglich wird auf die materiell-rechtliche Würdigung und die
Ausführungen zur Planrechtfertigung (s. oben zu 5.0.1) verwiesen.
Auf die sofortige Vollziehbarkeit kann daher auch nicht wegen der sonst unausweichlichen Ein-
leitung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verzichtet werden.
Zu 9: (Kostenentscheidung)
Die Vorhabenträgerin hat als Antragstellerin gemäß §§ 1 und 13 VwKostG die Kosten des Plan-
feststellungsverfahrens zu tragen. Kosten sind Gebühren und Auslagen.
Für die von der Vorhabenträgerin beantragte Amtshandlung (Erlass eines Planfeststellungsbe-
schlusses gem. § 43 EnWG) sind nach §§ 1 ff., 13 VwKostG i.V.m. § 1 VwGebV SH 2008 nach
Tarifstelle 12.2.1.42.1 des allgemeinen Gebührentarifs (Anlage zur VwGebV SH 2008) Verwal-
tungsgebühren zu entrichten.
Die Vorhabenträgerin hat nach §§ 1, 10 und 13 VwKostG die im Zusammenhang mit der Amts-
handlung notwendig gewordenen Auslagen zu erstatten.
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Die Gebühren und Auslagen werden - soweit die Auslagen nicht bereits im Laufe des Verfahrens
erstattet wurden – durch gesonderten Bescheid festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann gemäß § 74 VwGO innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses Klage erhoben werden.
Die Klage ist beim
Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig
oder
Bundesverwaltungsgericht
Postfach 10 08 54
04008 Leipzig
schriftlich einzulegen. Sie ist gegen das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt
und ländliche Räume Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie -, Mercatorstraße 3,
24106 Kiel, zu richten.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist
von sechs Wochen anzugeben. Das Gericht kann ein verspätetes Vorbringen zurückweisen
(§ 43e Abs. 3 EnWG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO).
Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat gemäß § 43e Abs. 1 S. 1 EnWG
keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der An-
fechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 S. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann gem. § 43e Abs. 1 S. 2 EnWG nur innerhalb eines Monats nach Zustel-
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lung des Planfeststellungsbeschlusses beim Bundesverwaltungsgericht gestellt und begründet
werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, außer im Prozesskostenhilfever-
fahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlun-
gen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevoll-
mächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkann-
ten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum
Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein-
schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be-
schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öf-
fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebilde-
ten Zusammenschlüsse vertreten lassen; Diplom-Juristen im höheren Verwaltungsdienst stehen
Personen mit Befähigung zum Richteramt gleich. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67
Abs. 4 S. 3 oder 5 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten (§ 67 Abs. 4 S. 8
VwGO).
Ministerium
für Energiewende, Landwirtschaft,
Umwelt und ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein
- Amt für Planfeststellung Energie -
AfPE L – 663.42-2-6 Kiel, den 20.02.2015
Bearbeiter: Thiel, Wisser, Blietschau
gez.
Dautwiz
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Die Übereinstimmung dieser Beschlussaus-
fertigung mit der Urschrift beglaubigt:
Kiel, den 24.02.2015
Andresen
(Amtsrätin)