Beschluss Finale codiert · des-UVP-Gesetz –LUVPG) vom 13.05.2003, GVOBl. S. 246, zuletzt...

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Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - codiert P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S für den Neubau der 380 kV-Freileitung Audorf- Hamburg Nord Nr. 317 zwischen dem Umspannwerk Audorf und dem Mast 3 der 380 kV-Freileitung Hamburg Nord- Dollern Nr. 316 sowie für den Rückbau der 220 kV-Freileitung Nr. 204 zwischen dem Umspannwerk Audorf und dem Umspannwerk Hamburg Nord auf dem Gebiet der Gemeinden Osterrönfeld, Schülldorf, Schacht- Audorf, Emkendorf, Bokel, Brammer, Bargstedt, Gnutz, Aukrug, Ehndorf, Arpsdorf, Padenstedt, Hardebek, Großenaspe, Bimöhlen, Hasenmoor, Schmalfeld, Lentföhrden, Nützen, Alveslohe, Henstedt-Ulzburg, Ellerau, Oersdorf, Winsen, Kisdorf sowie der Städte Quickborn, Norderstedt, Kaltenkirchen - Kreise Rendsburg- Eckernförde, Segeberg, Pinneberg - AfPE L-663.42-2-6 Kiel, den 20.02.2015

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Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft,

Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

- Amt für Planfeststellung Energie - codiert

P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S

für den

Neubau der

380 kV-Freileitung Audorf- Hamburg Nord Nr. 317

zwischen dem

Umspannwerk Audorf

und dem

Mast 3 der 380 kV-Freileitung Hamburg Nord- Dollern Nr. 316

sowie

für den

Rückbau der 220 kV-Freileitung Nr. 204

zwischen dem

Umspannwerk Audorf

und dem

Umspannwerk Hamburg Nord

auf dem Gebiet der

Gemeinden Osterrönfeld, Schülldorf, Schacht- Audorf, Emkendorf, Bokel, Brammer, Bargstedt,

Gnutz, Aukrug, Ehndorf, Arpsdorf, Padenstedt, Hardebek, Großenaspe, Bimöhlen, Hasenmoor,

Schmalfeld, Lentföhrden, Nützen, Alveslohe, Henstedt-Ulzburg, Ellerau, Oersdorf, Winsen, Kisdorf

sowie der Städte Quickborn, Norderstedt, Kaltenkirchen

- Kreise Rendsburg- Eckernförde, Segeberg, Pinneberg -

AfPE L-663.42-2-6 Kiel, den 20.02.2015

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2

Inhaltsverzeichnis

Planfeststellungsbeschluss

1. Festgestellte Maßnahme Seite 10

2. Maßgaben (Auflagen, Planänderungen, Erlaubnisse, Nebenbestimmungen) Seite 14

3. Enteignungsrechtliche Vorwirkung Seite 55

4. Erledigung von Stellungnahmen und Einwendungen Seite 57

5. Zurückgewiesene Stellungnahmen und Einwendungen Seite 115

6. Plankorrekturen durch Blaueintragungen und Deckblätter Seite 121

7. Zustellung (Auslegung) Seite 122

8. Sofortige Vollziehbarkeit Seite 123

9. Hinweis zur Kostenpflicht Seite 123

Begründung

Zu 1. Festgestellte Maßnahme Seite 124

Zu 2. Maßgaben (Auflagen, Planänderungen, Erlaubnisse, Seite 131

Nebenbestimmungen)

Zu 3. Enteignungsrechtliche Vorwirkung Seite 153

Zu 4. Erledigung von Stellungnahmen und Einwendungen Seite 154

Zu 5. Allgemeine Einwendungen und Stellungnahmen

Seite 154

Zu 8. Sofortige Vollziehbarkeit Seite 262

Zu 9 Hinweis zur Kostenpflicht Seite 262

Rechtsbehelfsbelehrung Seite 263

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3

Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis

4. BImSchV Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissi-

onsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige

Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 14.03.1997, BGBl. I S. 504, zuletzt geändert durch Ge-

setz vom 17.08.2012, BGBl. I S. 1726

26.BImSchV Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bun-

des-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromag-

netische Felder – 26. BImSchV) vom 16.12.1996, BGBl. I S.

1966

32.BImSchV Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärm-

schutzverordnung – 32. BImSchV) vom 29.08.2002, BGBl. I

S. 3478, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.11.2011,

BGBl. I S. 2178

A

AEG

Ampere (Maßeinheit elektrischer Strom)

Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993, BGBl. I S.

2378, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013, BGBl. I

S. 3154

AG-29 Arbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände in

S-H

AGVwGO Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung vom

06.03.1990, GVOBl. S. 226, zuletzt geändert durch Landes-

verordnung vom 08.09.2010, GVOBl. S. 575

ARegV Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversor-

gungsnetze (Anreizregulierungsverordnung – AregV) vom

29.10.2007, BGBl. I S. 2529, zuletzt geändert durch Gesetz

vom 20.12.2012, BGBl. I S. 2730

AtG Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und

den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz – AtG) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 15.07.1985, BGBl. I S.

1565, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.02.2012, BGBl. I

S. 212

AVZ Allgemeinverständliche Zusammenfassung der planungsrele-

vanten Unterlagen

BArtSchV Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

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4

(Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) vom 16.02.2005,

BGBl. I S. 258, 896, zuletzt geändert durch Gesetz vom

21.01.2013, BGBl. I S. 95

BaustellV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Bau-

stellen (Baustellenverordnung – BaustellV) vom 10.06.1998,

BGBl. I S. 1283, zuletzt geändert durch Verordnung vom

23.12.2004, BGBl. I S. 3758

BBodSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und

zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz –

BBodSchG) vom 17.03.1998, BGBl. I S. 502, zuletzt geändert

durch Gesetz vom 24.02.2012, BGBl. I S. 212

BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

vom 12.07.1999, BGBl. I S. 1554, zuletzt geändert durch Ge-

setz vom 24.02.2012, BGBl. I S. 212

BHO Bundeshaushaltsordnung vom 19.08.1969, BGBl. I S. 1284,

zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2010, BGBl. I S.

1885

BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und

ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BIm-

SchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002,

BGBl. I S. 3830, zuletzt geändert durch Gesetz vom

27.06.2012, BGBl. I S. 1421

BinSchStrO Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom

16.12.2011, BGBl. I (2012) S. 2, 1666, zuletzt geändert durch

Verordnung v. 20.12.2012, BGBl. I S. 2802

BiotopV Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Bio-

topverordnung – BiotopV) vom 22.01.2009, GVOBl. S. 48

BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-

cherheit

BMU-Studie Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Na-

turschutz und Reaktorsicherheit, Ökologische Auswirkungen

von 380-kV-Erdleitungen und HGÜ-Erdleitungen, 2012

BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnatur-

schutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2542,

zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.01.2013, BGBl. I S. 95

BNetzA Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,

Post und Eisenbahnen

BVerfG Bundesverfassungsgericht

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5

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

BWaldG Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der

Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) vom

02.05.1975, BGBl. I S. 1037, zuletzt geändert durch Gesetz

vom 31.07.2010, BGBl. I S. 1050

CEF continuous ecological functionality (dauerhafte Sicherung der

ökologischen Funktion)

Dena Deutsche Energie-Agentur

DIN Deutsches Institut für Normung

DSchG Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzge-

setz – DSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

12.01.2012, GVOBl. S. 83

EEG Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-

Energien-Gesetz– EEG) vom 25.10.2008, BGBl. I S. 2074, zu-

letzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2012, BGBl. I S. 2730

EG-ArtSchV Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über

den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzen-

arten durch Überwachung des Handelns (EG-

Artenschutzverordnung – EG-ArtSchV), ABl. L 61, S. 1 (be-

richtigt ABl. L 100 vom 17.04.1997, S. 72, ABl. L 298 vom

01.11.1997, S. 70, ABl. L 113 vom 27.04.2006, S. 26), zuletzt

geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommis-

sion vom 09.08.2005

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention

EnLAG Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungs-

ausbaugesetz – EnLAG) vom 21.08.2009, BGBl. I S. 2870,

zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.2011, BGBl. I S. 338

EnteigG Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom

11.06.1874, Sammlung des schleswig-holsteinischen Landes-

rechts – GS S-H II –, in der Fassung der Bekanntmachung

vom 31.12.1971, GVOBl. S. 182, zuletzt geändert durch Ge-

setz vom 15.06.2004, GVOBl. S. 153

EnWG Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energie-

wirtschaftsgesetz – EnWG) vom 07.07.2005, BGBl. I S. 1970,

3621, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.02.2013, BGBl. I

S. 346

EnWZustVO Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden

nach dem Energiewirtschaftsrecht (EnWZustVO) vom

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6

04.12.2012, GVOBl. 2012, 758

Erdkabel-

PlanfG ND

Niedersächsisches Gesetz über die Planfeststellung für Hoch-

spannungsleitungen in der Erde (Niedersächsisches Erdkabel-

gesetz) vom 13.12.2007, Nds. GVBl. S. 709

FFH Fauna-Flora-Habitat

FFH-RL Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhal-

tung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden

Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-

RL), ABl. L 206, S. 7

FFH-VS

FStrG

FFH-Verträglichkeitsstudie

Bundesfernstraßengesetz vom 06.08.1953 BGBl. I S.903, zu-

letzt geändert durch Gesetz vom 31.05.2013, BGBl. I S.1388

GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom

23.05.1949, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.07.2012,

BGBl. I S. 1478

HDÜ Hochspannungsdrehstromübertragung

HGÜ Hochspannungsgleichstromübertragung

i.V.m. in Verbindung mit

kHz Kilohertz

KKW Kernkraftwerk

kV Kilovolt

kV/m Kilovolt pro Meter (elektrische Feldstärke)

LAGA Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall

LAP Landschaftspflegerische Ausführungsplanung / Landschafts-

pflegerischer Ausführungsplan

LBO Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)

vom 22.01.2009,GVOBl. S. 6, zuletzt geändert durch Gesetz

vom 17.01.2011, GVOBl. S. 3

LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan

LBV-SH Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein

LEP Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010

LJagdG Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz

– LJagdG) vom13.10.1999, GVOBl. S. 300, zuletzt geändert

durch Gesetz vom 08.02.2012, GVOBl. S. 266

LLUR Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Schleswig-Holstein

LNatSchG Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz –

LNatSchG) vom24.02.2010, GVOBl. S. 301, zuletzt geändert

durch Gesetz vom 13.07.2011, GVOBl. S. 225

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7

LUVPG Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Lan-

des-UVP-Gesetz –LUVPG) vom 13.05.2003, GVOBl. S. 246,

zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.01.2012, GVOBl. S. 89,

94

LVO Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an

geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und

geänderte Ressortbezeichnungen vom 08.09.2010, GVOBl. S.

575

LVwG Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein in der Fassung

der Bekanntmachung vom 02.06.1992, GVOBl. S. 243, 543,

zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2012, GVOBl. S.

749

LWaldG Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein – Landeswaldge-

setz vom 05.12.2004, GVOBl. S. 461, zuletzt geändert durch

Gesetz vom 13.07.2011, GVOBl. S. 225

LWG Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswasser-

gesetz – LWG) vom 11.02.2008, GVOBl. S. 91, zuletzt geän-

dert durch Gesetz vom 28.10.2012, GVOBl. S. 712

MELUR Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und

ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

MPG Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz –

MPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.2002,

BGBl. I S. 3146, zuletzt geändert durch Gesetz vom

19.10.2012, BGBl. I S. 2192

MVA Megavoltampere

m.w.N. mit weiteren Nachweisen

myT / µT Mikrotesla (magnetische Flussdichte)

NN Normalnull

NSG Naturschutzgebiet

NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

ÖkokontoV Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des

Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatz-

maßnahmen (Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisver-

ordnung – ÖkokontoV) vom 23.05.2008, GVOBl. S. 276, zu-

letzt geändert durch Gesetz vom 06.03.2011, GVOBl. S. 76

ROG Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008, BGBl. I S.

2986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009, BGBl. I

S. 2585

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8

RoV Raumordnungsverordnung (RoV) vom 13.12.1990, BGBl. I S.

2766, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.02.2012, BGBl. I

S. 212

s. siehe

SH Schleswig-Holstein

SFTG Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG) vom 28.06.2004,

GVOBl. S. 213, zuletzt geändert durch Gesetz vom

01.02.2005, GVOBl. S. 57

SHLF Schleswig-Holsteinische Landesforsten (AöR)

SKR Stromkreuzungsrichtlinien

SPA Special Protection Area (Europäisches Vogelschutzgebiet)

SPA-VS

StrWG

SPA-Verträglichkeitsstudie

Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig- Holstein

vom 25.11.2003, GVOBl. S.631, zuletzt geändert am

04.04.2013, GVOBl. S.143

StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung

der Bekanntmachung vom 26.04.2012, BGBl. I S. 679, zuletzt

geändert durch Verordnung vom 19.10.2012, BGBl. I S. 2232

TA Lärm Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-

Immissionsschutzgesetz (Technisches Anleitung zum Schutz

gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.08.1998, GMBl. S. 503

TEN-E

TTG

Leitlinien Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 06.09.2006 zur Festlegung von

Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze,

ABl. L 262, S. 1

Tennet TSO GmbH (Vorhabenträgerininin)

UKW Ultrakurzwelle

UNB Untere Naturschutzbehörde

UPR Umwelt- und Planungsrecht

UVP Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010, BGBl. I S. 94,

zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.01.2013, BGBl. I S. 95

UVS

UW

Umweltverträglichkeitsstudie

Umspannwerk

VAwS Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wasserge-

fährdenden Stoffen (Anlagenverordnung – VAwS) vom

29.04.1996, GVOBl. S. 448, zuletzt geändert durch Landes-

verordnung vom 02.09.2010, GVOBl. S. 572

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9

VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik

e.V.

Verf SH Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Verf SH) in der

Fassung vom 13.05.2008, GVOBl. S. 223, zuletzt geändert

durch Gesetz vom 20.02.2013, GVOBl. S. 102

VS-RL Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden

Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL), ABl. L 20, S. 7

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntma-

chung vom

19.03.1991, BGBl. I S. 686, zuletzt geändert durch Gesetz

vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1577

VwGebV

SH 2008

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom

15.10.2008, GVOBl. S. 383, Anlage zuletzt geändert durch

Landesverordnung vom 15.01.2013, GVOBl. S. 13

VwKostG

SH

Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom

17.01.1974, GVOBl. S. 37, zuletzt geändert durch Gesetz vom

19.01.2012, GVOBl. S. 89, 95

VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 23.01.2003, BGBl. I S. 102, zuletzt ge-

ändert durch Gesetz vom 14.08.2009, BGBl. I S. 2827

WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsge-

setz – WHG) vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585, zuletzt geän-

dert durch Gesetz vom 21.01.2013, BGBl. I S. 95

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10

Planfeststellungsbeschluss

1. Festgestellte Freileitungsbaumaßnahme

Aufgrund § 43 EnWG sowie §18 AEG i.V.m. §§ 139 ff. LVwG wird hiermit auf Antrag der Ten-

neT TSO GmbH (TTG, Vorhabenträgerininin) die Errichtung und der Betrieb für die auf dem Gebiet

der Gemeinden Osterrönfeld, Schülldorf, Schacht- Audorf, Emkendorf, Bokel, Brammer, Bargstedt,

Gnutz, Aukrug, Ehndorf, Arpsdorf, Padenstedt, Hardebek, Großenaspe, Bimöhlen, Hasenmoor,

Schmalfeld, Lentföhrden, Nützen, Alveslohe, Henstedt-Ulzburg, Ellerau, Oersdorf, Winsen, Kisdorf

sowie der Städte Quickborn, Norderstedt, Kaltenkirchen in den Kreisen Rendsburg- Eckernförde, Se-

geberg, Pinneberg durchzuführende Freileitungsbaumaßnahme

a. Leitung Nr. 317(TTG): Errichtung einer Freileitung 380 kV Audorf - Hamburg/Nord vom Um-

spannwerk Audorf bis zum Mast 3 der Freileitung 380 kV Hamburg/Nord

– Dollern Nr. 316

b. Leitung Nr. 204(TTG): Rückbau der bestehenden Freileitung 220 kV vom Umspannwerk

Audorf bis zum Umspannwerk Hamburg/Nord (50Hertz)

c. Leitung Nr. 203(TTG): Anschluss der bestehenden 220 kV Leitung Hamburg/Nord- Ham-

burg/Nord von Mast Nr. 6 (Leitung Nr. 203)zum Mast Nr. 181 (Leitung

317) und Mitnahme der Leitung Nr. 203 von Mast 181 (Leitung Nr. 317)

bis Mast 183 (Leitung Nr. 317)mit anschließender Verschwenkung der

Leitung Nr. 203 zum Mast Nr. 10A

d. Leitung Nr.203(TTG): Rückbau der bestehenden Leitung von Mast 7 bis zum Mast Nr.11

e. Leitung Nr. 209(TTG)/118(E.ON): Verschwenkung der bestehenden 220 kV Leitung Kummer-

feld- Hamburg/Nord (TTG) sowie der bestehenden 110 kV

Leitung Hamburg/Nord- Kummerfeld (E.ON) von Mast Nr.

48 zum Mast Nr. 181 (Leitung 317) und Mitnahme der Lei-

tung Nr. 209/118 von Mast 181 (Leitung Nr. 317) bis Mast

183 (Leitung Nr. 317), einschließlich Neubau des Mastes Nr.

48

f. Leitung Nr. 118(E.ON): Verschwenkung der Leitung Nr. 118 von Mast 183 zum Mast Nr. 8

g. Leitung Nr.118(E.ON): Rückbau der bestehenden Leitung von Mast 183 (Leitung Nr. 317) bis zum

Mast Nr.7

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11

h. Leitung Nr. 209(TTG): Verschwenkung der Leitung Nr. 209 Kummerfeld – HH Nord

(TTG) von Mast 183 zum Mast Nr.3 (Leitung 316)

i. Leitung Nr. 209(TTG): Rückbau der bestehenden Leitung 220 kV Kummerfeld- HH Nord (TTG)

von Mast 1 bis Mast 47

j. Bahnstromleitung Nr. BL579 (DB): Verschwenkung der Bahnstromleitung von Mast 61 (DB) auf

Mast 13 (Leitung 317) und anschließender gemeinsamer Füh-

rung der BL579 mit der Leitung 317 bis Mast 15 (Leitung

317), anschließend Rückverschwenkung der BL579 zu Mast

58 (BL579) einschließlich Ersatzneubau des Mastes 58

(BL579)

k. Bahnstromleitung Nr. BL579 (DB): Rückbau von Mast 58 bis Mast 60

sowie weitere aus dem Plan ersichtliche Baumaßnahmen einschließlich der in dem landschaftspflege-

rischen Begleitplan dargestellten Maßnahmen

festgestellt.

Der Plan umfasst folgende Planunterlagen nebst Anlagen:

Anlage Inhalt Ordner

Hinweise und Erläuterungen zum Planwerk 1

1 Erläuterungsbericht zum Vorhaben 1

Anhang 1 Allgemeinverständliche Zusammen-

fassung

1

Anhang 2 Variantenbewertung 1

2 Übersichtsplan M1:25.000 1

2.1 Übersichtsplan zum Neubau 1

2.2 Zusätzlicher Übersichtsplan zum Rückbau 1

3 Mastprinzipzeichnungen 1

4 Lage- / Bauwerkspläne

Erläuterungen zum Lage- / Bauwerksplan 2

4.1 Lage- / Bauwerkspläne der 380-kV-Leitung Au-

dorf – Hamburg/Nord, M1:2.000

3

Vorbemerkungen zum Grunderwerbsverzeichnis 4

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12

Anlage Inhalt Ordner

4.2 Grunderwerbsverzeichnis der 380-kV-Leitung

Audorf – Hamburg/Nord

4

5 Längenprofile

Erläuterungen zum Längenprofil 5

5.1

Längenprofile der 380-kV-Leitung Audorf –

Hamburg/Nord, M1:2.000 (Länge), M1:200

(Höhe)

5 - 7

6 Regelfundamente 8

7 Bauwerksverzeichnis und Mastlisten

Vorbemerkungen zum Bauwerksverzeichnis, zur

Mastliste und dem Kreuzungsverzeichnis

8

7.1 Bauwerksverzeichnis 8

7.2 Mastlisten 8

7.3 Kreuzungsverzeichnis 8

7.4 Koordinatenverzeichnis 8

8 Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)

8.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan – Text 9 + 10

8.2 Landschaftspflegerischer Begleitplan – Karten 11 - 19

9 Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)

9.1 Umweltverträglichkeitsstudie – Text 20

9.2 Umweltverträglichkeitsstudie – Karten 21

10 Rückbaumaßnahmen auf der bestehenden 220-

kV-Leitung Audorf – Hamburg/Nord

Vorbemerkungen zum Rückbau 22

10.1 Rückbaumaßnahmenplan M1:2.000 22

10.2 Grunderwerbsverzeichnis zum Rückbau 22

10.3 Mastliste zum Rückbau 22

10.4 Koordinatenverzeichnis zum Rückbau 22

11 Wegenutzungsplan M1:25.000 23

12 Denkmalschutz 23

13 Anbauverbot an Straßen 23

14 Zusammenfassende Darstellung und Bewertung

der Umweltauswirkungen

23

M Materialband

01 Fachbeitrag Fauna M 1

02 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag M 2

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13

Anlage Inhalt Ordner

03 Natura 2000 Vorprüfungen / Natura 2000

Verträglichkeitsprüfung

M 3 + 4

04 Immissionsberichte M 5

05 DEWI Gutachten M 5

06 Exemplarischer Rammzeitenplan M 5

07 Muster der Verträge/Vereinbarungen M 5

Dienstbarkeitsbewilligung

Entschädigungsvereinbarung

M 5

M 5

08 Provisorienauswahl für die Variante III M 5

1.2 Vorbehalte:

Der Planfeststellungsbeschluss wird mit folgenden Vorbehalten versehen:

1. Die abschließende Entscheidung über die Sondernutzung von Straßen zur Benutzung von Zufahr-

ten bleibt einem ergänzendem Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Hierfür sind die notwendi-gen Zufahrten für die Errichtung, den Abbau und / oder die Unterhaltung der planfestgestellten Freileitung außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrten des klassifizierten Straßennetzes in einem Plan darzustellen. Ggf. erforderliche bauliche Maßnahmen an diesen Zufahrten sind ebenfalls mit den daraus resultierenden Auswirkungen im Plan darzustellen. Der Vorhabensträger hat hierfür ei-nen Antrag auf ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren zu stellen.

2. Die abschließende Entscheidung über mögliche Maßnahmen an den im Bereich der BAB A 7 vor-handenen Streckenfernkabel wie auch solche die im Rahmen der Planfeststellung zum 6 streifigen Ausbau der BAB A 7 geplanten Kabel und Leitungen durch die planfestgestellte 380 kV Freilei-tung bleibt einem ergänzendem Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Hierfür sind durch ent-sprechende Gutachten zu bestimmen, ob und wenn ja, welche Maßnahmen an den besagten Kabel im Straßenkörper der BAB A 7 vorzusehen sind. Diese sind in einem Plan darzustellen. Der Vor-habensträger hat hierfür einen Antrag auf ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren zu stellen. Dieses ist auch dann durchzuführen, wenn keine Maßnahmen an den besagten Kabeln erforderlich werden.

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14

2. Maßgaben (Auflagen, Planänderungen, Erlaubnisse, Nebenbestimmungen)

Dieser Beschluss ergeht mit folgenden Maßgaben:

2.1 Auflagen

2.1.1 Die Vorhabenträgerin hat in den Bereichen, in denen sich Wohnbebauung an die Leitungs-

trasse annähert sowie an Orten mit häufiger Personenfrequentierung und häufiger Aufent-

haltsdauer, die Phasenlage herzustellen, welche die geringste elektrische und elektromagneti-

sche Strahlung abgibt.

2.1.2 Soweit die Vorhabenträgerin weitere über die im Plan dargestellten Schutzgerüste errichten

möchte, bedarf es hierzu ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren.

2.2 Planänderungen

Der Plan wurde im Nachgang zu dem Planänderungsverfahren mit keinen wesentlichen Änderungen

versehen.

Unwesentliche Änderungen und Ergänzungen in den ausgelegten Plänen werden nicht einzeln aufge-

führt; sie sind den Deckblättern des festgestellten Plans und handschriftlichen Blaueintragungen in

diesen zu entnehmen.

2.3 Genehmigungen, Erlaubnisse

Durch die Planfeststellung wird nach § 142 Abs. 1 Satz 1 LVwG die Zulässigkeit des Vorhabens ein-

schließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm be-

rührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Ent-

scheidungen nach Landes- oder Bundesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,

Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich.

Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhaben-

trägerin und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 142 Abs. 1 Satz 2 LVwG).

Dieser Planfeststellungsbeschluss beinhaltet u.a. die folgenden Genehmigungen, Verleihungen, Er-

laubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen, wobei die vorstehenden Auflagen zu berücksichtigen

sind.

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15

2.3.1 Wasserhaushalt

2.3.1.1 Wasserrechtliche Genehmigung

Der Vorhabenträgerin wird hiermit im Einvernehmen mit dem Landrat des Kreises Segeberg als

Wasserbehörde die wasserrechtliche Genehmigung zur Beseitigung von Durchlässen gemäß §§ 67 bis

71 des Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in seiner aktuellen Fassung, und § 56 des Wassergesetzes des

Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG) in seiner aktuellen Fassung, unbeschadet

der Rechte Dritter erteilt.

Mast Nr. Gewässer Genehmigungsgegenstand

104

(Leitung

Nr.204)

Meiereigraben

(Gewässer M)

Rückbau einer bestehenden dauerhaften Verrohrung

auf einer Länge von 9,00m

112

(Leitung

Nr.204)

Jansengraben

(Gewässer 0.9.2)

Rückbau einer bestehenden dauerhaften Verrohrung

auf einer Länge von 9,00m

Nebenbestimmung

1. Die Baumaßnahme an den Gewässern sind nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen.

2. Die Sohlen und die Böschungen sind so herzurichten, dass keine Schäden am Gewässer entstehen

können.

Hierzu folgende Empfehlung: die Böschungen bis 0,5m über mittl. Wasserstand mit Rasensoden

andecken; die Böschungen darüber mit 5cm Oberboden andecken und mit Rasen ansäen.

3. Der Baubeginn ist dem zuständigen Verbandsvorsteher rechtzeitig vorher anzuzeigen.

4. Nach Beendigung der Arbeiten ist eine Bestätigung beim Verbandsvorsteher des für die Erfüllung

der Unterhaltungspflicht zuständigen Gewässerpflegeverbandes über die ordnungsgemäße

Ausführung der Arbeiten einzuholen und der Unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg

vorzulegen.

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16

2.3.2 Landschaftspflege

2.3.2.1 Zulassung des Eingriffs in Natur und Landschaft

Der Eingriff wird gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 11 Abs. 1 LNatSchG zugelassen.

Nach § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. den nach § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und

Maßnahmen ist das Benehmen, sowie zum Ausgleich und Ersatz nach § 11 Abs. 1 LNAtSchG das

Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde (Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft,

Umwelt und ländliche Räume Schl.-H.) hergestellt worden.

2.3.2.2 Befreiung gemäß § 67 BNatSchG von den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 BNatSchG

i.V.m. § 21 Abs. 1 LNatSchG

Es wird hiermit im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Befreiung von den Best-

immungen des § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 LNatSchG zur Beseitigung bzw. Beein-

trächtigung der in folgender Tabelle aufgeführten gesetzlich geschützten Biotope erteilt, soweit dies

für die Realisierung dieses Vorhabens erforderlich ist:

Biotoptyp Beeinträchtigung Gesamtverlust Kompensation

Knick 30 m

30 m

60 m

Knick Angrenzend der

Waldumwand-

lungs-flächen der

Rückbauleitung

(§ 9LWAldG)

Kein Verlust

jedoch Änderung des

Schutzstatus

Bei Aufforstung in

10 m Knickabstand

keine Neuanpflan-

zungen

Knick 105 Überhälter 289 Bäume

Allee 5 Bäume 5 Bäume 20 Bäume

Bruch-

wald/

Moorwald

687 m²

Einzelbaumentnahmen wegen

Aufwuchshöhenbeschränkung

bei Überspannung

2.061 m²

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17

Bruch-

wald/

Moorwald

2.863 m²

Selektive Einzelbaumentnahmen

wegen Aufwuchshöhenbe-

schränkung bei Überspannung

2.863 m²

Bruch-

wald/

Moorwald

200 m²

200 m² (Mastanlage)

500 m²

Bruch-

wald/

Moorwald

2.458 m²

Temporäre Arbeitsfläche

1.935 m²

Im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung erfolgt ein Ausgleich oder Ersatz (vgl. Anla-

ge 8.1 der Planfeststellungsunterlage), sofern erforderlich. Die Eingriffe in gesetzlich geschützte Bio-

tope gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG und § 21 Abs. 1 LNatSchG gelten damit als kompensiert.

2.3.2.3 Befreiung gemäß § 67 BNatSchG von den Festsetzungen der Landesverordnung über

das Landschaftsschutzgebiet „Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise

Pinneberg vom 31. Oktober 1969“

Hiermit wird der Vorhabensträgerin eine Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Verboten des § 2

und gemäß § 3 der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Kreisverordnung zum Schutze von

Landschaftsteilen im Kreise Pinneberg“ erteilt.

2.3.2.4 Zulässigkeit gem. § 34 BNatSchG – Natura 2000

Die Vereinbarkeit zwischen den Gebietsschutz nach § 34 BNatSchG und dem hier beschriebenen

Vorhaben ist gegeben. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich bei ihrer Prüfung nach § 25 Abs. 1

LNatSchG dem Ergebnis der Fachgutachten zur Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG für

folgende Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung an:

- Staatsforsten Barlohe (DE 1823-401)

- Wälder im Aukrug (DE 1924-401)

- Kisdorfer Wohld (DE 2126-401)

- Wehrau und Mühlenau (DE 1724-302)

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- Mittlere Stör, Bramau und Bünzau (DE 2024-391)

- Osterautal (DE 2026-303)

- Hasenmoor (DE 2025-303)

- Kaltenkirchener Heide (DE 2125-334)

Die vorgelegten Unterlagen zur Prüfung auf Verträglichkeit des Vorhabens im Sinne des §34

BNatSchG für die vom Vorhaben betroffenen Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung haben zum Er-

gebnis, dass sich durch das Vorhaben keine erheblichen vorhaben- und kumulationsbedingten Beein-

trächtigungen unter Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen ergeben bzw. ausgelöst

werden. Das MELUR hat sein Benehmen gem. § 25 (1) LNatSchG zur Verträglichkeit des Projektes

nach § 34 (1) BNatSchG hergestellt.

2.3.2.5 Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG

(besonderer Artenschutz)

Unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen treten keine Zugriffsverbo-

te gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG ein.

2.3.2.6 Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Verboten des § 27 a LNatSchG

Hiermit wird dem Vorhabensträger, soweit erforderlich, eine Befreiung nach § 67 BNatSchG von den

Verboten zu den Fristen zur Beseitigung von Gehölzen und Gebüschen vom 15. März bis 30. Sep-

tember des § 27 a LNatSchG erteilt.

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19

2.3.2.7 Genehmigung eines Eingriffs in festgesetzte und durchgeführte Ausgleichs- und Ersatz-

maßnahmen gem. § 15 BNatSchG i.V.m. § 9 (2) LNatSchG

Dem Vorhabensträger wird hiermit die Beseitigung oder Veränderung von festgesetzten und durchge-

führten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen genehmigt, soweit dies für die Realisierung des Vorha-

bens erforderlich ist. Die Eingriffe durch die Anlage von Masten, temporären Zufahrten und Arbeits-

flächen, sowie Beeinträchtigungen durch Überspannung der Flächen können unter Berücksichtigung

der Bestimmungen des § 15 (4) BNatSchG in bestehende Kompensationsflächen kompensiert werden.

Mast Gemarkung Flur Flur-

stück

Eingriff

dauerhaft

Eingriff

temporär

Zielbiotop Kompensation

133 Schmalfeld 15 23 98 m² --- Feuchtwald 197 m²

134 Schmalfeld 16 30 100 m² 257 m² Hochstauden-

flur

251 m²

155 Kaltenkir-

chen

20 4/1,

5/1

7.055 m² --- Laubwald 15.647 m²

159 Kaltenkir-

chen

19 6/11 --- 1.897 m² Extensiv-

grünland

2.276 m²

2.3.2.8 Nebenbestimmungen

I. Nebenbestimmungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

1) Die mit dem Landschaftspflegerischen Begleitplan verbindlich festgestellten Kompensationsmaß-

nahmen sind zeitnah mit Baubeginn zu beginnen und entsprechend ihrer landschaftspflegerischen

Zielsetzung spätestens in der folgenden Vegetationsperiode nach Fertigstellung der Baumaßnahme

fertig zu stellen und ihrer Zielfunktion zuzuführen. Die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaß-

nahmen unterliegen jeweils eigens definierten Anforderungen an den Zeitpunkt der Durchführung

und Wirksamkeit. Die für das Vorhaben in Anspruch zu nehmenden Ökokonten müssen spätes-

tens zum Zeitpunkt des Eingriffs gem. ihres Anerkennungsbescheides hergestellt sein.

2) Die Planfeststellungsbehörde, die zuständigen unteren Naturschutzbehörden, die zuständigen unte-

ren Boden- und Wasserbehörden und das Archäologische Landesamt sind frühestmöglich vor Be-

ginn der Arbeiten in schriftlicher Form über den Baubeginn, sowie im weiteren Verlauf über das

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20

Bauende, die Betriebsfreigabe und die Fertigstellung der Kompensationsmaßnahmen zu unterrich-

ten.

3) Für die in den Maßnahmenplänen der Anlage 8.1 dargestellten Ziele ist eine Kontrolle gemäß § 17

Abs. 7 BNatSchG dahingehend durchzuführen, dass fünf Jahre nach Fertigstellung der Kompensa-

tionsmaßnahmen der Planfeststellungsbehörde ein Bericht vorzulegen ist. Zur Sicherstellung der

Funktion und Entwicklung der geplanten und durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-

men ist bei Fertigstellung eine Funktions- und Wirksamkeitskontrolle vorzusehen. Weitere zu er-

folgende Funktions- und Wirksamkeitskontrollen sind im Rahmen der Unterhaltungspflege durch-

zuführen. Es sind der Planfeststellungsbehörde alle 5 Jahre entsprechende Berichte zur Umset-

zung der Ziele aller durchgeführten Kompensationsmaßnahmen vorzulegen.

4) Nach Durchführung des Eingriffs ist innerhalb eines Jahres eine Nachbilanzierung durchzuführen,

bei der gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben unvorhersehbare zusätzlich aufgetretene Ein-

griffe erfasst und die hierdurch erforderlichen Kompensationsmaßnahmen entwickelt und darge-

stellt werden. Die Ergebnisse der Nachbilanzierung sind der Planfeststellungsbehörde unaufgefor-

dert vorzulegen.

5) Für die gesamte Baumaßnahme ist eine Umweltbaubegleitung (ökologische Bauüberwachung)

durch entsprechend qualifiziertes Fachpersonal vorzusehen, welche die fachgerechte Umsetzung

der im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen, sowie

die im Landespflegerischen Ausführungsplan (LAP) konkretisierten Maßnahmen überwacht.

Es ist eine ökologische Baubegleitung mit bodenkundlichen Fachkenntnissen vorzusehen, sofern

besondere und empfindliche Böden betroffen sind. Die entsprechenden Bereiche und ggf. erforder-

liche Maßnahmen, insbesondere beim Rückbau der 220- kV Leitung, sind im Vorwege mit den zu-

ständigen unteren Bodenschutzbehörden abzustimmen.

Die Ökologische Baubegleitung hat durch Personen, die über entsprechende und ausreichende lan-

despflegerische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, zu erfolgen. Der Vorhabensträger hat si-

cherzustellen, dass die artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen von fachlich entsprechend

qualifizierten Personen durchgeführt werden.

Dem AfPE ist frühestmöglich vor Baubeginn ein Ansprechpartner für die Umweltbaubegleitung zu

benennen. Ein entsprechender Nachweis über die Qualifikation der Ökologischen Baubegleitung

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21

sowie der artenschutzrechtlichen Baubegleitung ist der Planfeststellungsbehörde sowie letzteres

auch dem LLUR vorzulegen.

Maßgebliche Aufgaben der ökologischen Baubegleitung:

• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die allgemeine Überwachung der Bauarbeiten unter

landespflegerischen und ökologischen Aspekten, einschließlich der Überwachung der Berück-

sichtigung der aktuell geltenden Gesetze und Regelwerke aus diesem Fachbereich.

Baubeginn:

• Es ist eine ökologische Auftakteinweisung/ Aufklärung mit der technischen Bauleitung, sowie

aller am Bau Beschäftigten über die Bedeutung und Begründung der landespflegerischen/ ar-

tenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen vor Baubeginn vorzunehmen.

• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die abschließende Festlegung der im Plan gekenn-

zeichneten „Bau- Tabuflächen“ vor Baubeginn und überwacht diese während des Bauablaufes.

• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Kontrolle der Baustofflagerung.

• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt das Beraten und aufklären, sowie die Abstimmung

der an der Baumaßnahme betroffenen öffentlichen Stellen über Art, räumlichen und zeitlichen

Umfang, Zweck von umweltfachlichen Maßnahmen.

Während der Bauausführung:

• Die Ökologische Baubegleitung hat regelmäßig an Bau- und Projektbesprechungen teilzuneh-

men, und regelmäßige Rücksprachen mit der Projektleitung zu halten, sowie einen informati-

ven regelmäßigen Austausch mit der technischen Bauüberwachung zu tätigen.

• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Überwachung der Einhaltung der artenschutz-

rechtlichen Bauzeitenregelungen mittels eines Bauzeitenplans.

• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Kontrolle der Durchführung der festgestellten

Kompensationsmaßnahmen.

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• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Kontrolle der Durchführung und der Funktions-

fähigkeit der weiteren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen soweit diese erforder-

lich sind.

• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Kontrolle der Durchführung und der Funktions-

fähigkeit der Schadensbegrenzungsmaßnahmen nach § 34 BNatSchG.

• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Kontrolle der Durchführung und der Funktions-

fähigkeit der sonstigen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nach § 15 BNatSchG.

• Die Ökologische Baubegleitung überwacht die Vermeidung von Umweltschäden nach § 19

BNatSchG und sonstigen unvorhersehbaren Beeinträchtigungen.

• Die Ökologische Baubegleitung wirkt bei der Vorsorge, Klärung und Beseitigung unvorherge-

sehener Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt und Umweltschäden mit.

• Die Ökologische Baubegleitung dokumentiert und bewertet unvorhersehbare Eingriffe für die

Nachbilanzierung (Beweissicherung).

• Die Ökologische Baubegleitung wirkt bei der Abnahme der Bauleistungen mit umweltrelevan-

ten Wirkungen und ggf. der Mängelbeseitigung mit.

• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt in Absprache mit dem Vorhabensträger die unver-

zügliche Information der Genehmigungs- sowie der jeweils zuständigen Fachbehörden bei un-

vorhergesehenen Störfällen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter sowie

artenschutzrechtlicher Relevanz.

• Eine Übersicht der Maßnahmen, für die eine Umweltbaubegleitung gesondert ausgewiesen ist,

ist den Maßnahmenblättern der Anlage 8.1 des festgestellten Plans zu entnehmen.

Bei Bauende:

• Überwachung der Rekultivierungsmaßnahmen der Baustellenflächen.

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• Mitwirken bei der Abnahme der Bauleistungen und Mitwirken bei Beseitigung von gegebenen-

falls vorhabensbedingt aufgetretenen Mängeln.

• Erstellung eines Gesamtberichtes zur Nachbilanzierung.

• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Kontrolle der Fertigstellung der planfestgestell-

ten Kompensationsmaßnahmen.

• Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Dokumentation des umweltrelevanten Bauab-

laufes und Zusammenstellung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen (Protokolle,

Vermerke, Fotos).

Im Rahmen der Umweltbaubegleitung ist mindestens Folgendes zu dokumentieren:

• Beschreibung der Dauer, Durchführung und Umsetzung der erforderlichen Vermeidungsmaß-

nahmen, sowie insbesondere der artenschutzrechtlichen sowie bodenkundlicher Maßnahmen

unter Zuordnung zu Text und Plänen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes.

• Berichte über den Baufortlauf, eventuelle Unterbrechungen, deren Anlass.

• Fotodokumentation der festgestellten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen Maßnahmen

(vorher / nachher).

• Besondere Vorkommnisse, unvorhergesehene Ereignisse und Umweltschäden, im Bauablauf

oder bei der Durchführung von Maßnahmen.

• Die Dokumentation ist nach Beendigung und Fertigstellung der Maßnahme unaufgefordert vor-

zulegen.

• Über die artenschutzrechtlich erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen sind regelmäßig Zwi-

schenberichte zu fertigen, in denen der Ablauf und die Ergebnisse der Maßnahmen zu doku-

mentieren sind. Entsprechende Zwischenberichte mindestens alle 2 Wochen beim AfPE und

beim LLUR unaufgefordert vorzulegen, sofern entsprechende Maßnahmen durchgeführt wer-

den.

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6) Der Vorhabensträger hat auf der Grundlage des Landschaftspflegerischen Begleitplanes sowie der

in diesem Beschluss zusätzlich aufgeführten Nebenbestimmungen zur konkreten Umsetzung der

angeordneten landschaftspflegerischen Maßnahmen einen Landschaftspflegerischen Ausführungs-

plan (LAP) aufzustellen, und der Planfeststellungsbehörde sowie den zuständigen unteren Natur-

schutzbehörden spätestens zwei Wochen vor Baubeginn unaufgefordert vorzulegen.

Im LAP ist auch ein Bauzeitenplan zu erstellen, welcher die im planfestgestellten LBP (Anlage

8.1) beschriebenen artenschutzrechtlich erforderlichen Bauzeiten darstellt und die geplanten Ver-

meidungs- sowie Minimierungsmaßnahmen sowie die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaß-

nahmen berücksichtigt. Bei der Erstellung des LAP sind für die geplanten Ausgleichs- und Er-

satzmaßnahmen die gängigen Regelwerke und Fachnormen zur Anlage landespflegerischer Maß-

nahmen zu beachten. Die Vorgaben richten sich nach den gängigen einschlägigen Regelwerken

und Fachnormen insbesondere RAS LP 2 und DIN 18915 bis 18920.

7) Zur Umsetzung der Maßnahmen A5 „Baumpflanzung in der Gemeinde Hardebek“ und A6 „Er-

gänzung einer Baumreihe“ (Anlage 8.1, Ausgleichsmaßnahmen A5 und A6 des festgestellten

Plans) vorgesehenen Anlage von Bäumen an Straßen oder befestigten sowie wassergebundenen

Wegen ein Pflanzabstand zum Fahrbahnrand/Wegesrand und Ein- oder Zufahren von mindestens

3m einzuhalten. Der Grenzabstand der Pflanzungen zu Nachbargrundstücken soll 1 m nicht unter-

schreiten.

8) Zur Umsetzung der Maßnahme A 9 „Baumpflanzung Friedhof Schacht Audorf“ (Anlage 8.1,

Ausgleichsmaßnahme A9 des festgestellten Plans) ist zu beachten, dass im nahen Stammbereich

(5m) der als Kompensationsmaßnahme anzulegenden Bäume keine gärtnerischen und gestalteri-

schen Maßnahmen oder Gründungen im Bodenbereich, (z.B. die Errichtung von Sitzgelegenhei-

ten, Bänken, die Anlage von Beeten oder Wegen) zulässig sind. Auch die die Einlassung von Ur-

nen und Grabsteinen ist in diesem Bereich nicht zulässig. Der von diesen Beeinträchtigungen frei-

zuhaltende Bereich soll den Wurzelbereich, hier mindestens einen Radius von 5 m um den

Stamm, betreffen. Vor der Erstellung der Ausführungsplanung (LAP) ist ein Deckblatt beim AfPE

vorzulegen, welches die Maßnahme entsprechend darstellt (Maßnahmenblatt A9 der Anlage 8.1).

Sofern aufgrund dieser Auflage erforderlich, ist die Satzung für den Friedhof der Gemeinde

Schacht- Audorf gem. § 3 Abs. 1 (Entwidmung eines Teils des Friedhofes aus öffentlichem

Grund) durch die Gemeinde entsprechend anzupassen. Die Satzung für den Friedhof der Ge-

meinde Schacht- Audorf dem AfPE vor Beginn der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme A 9

vorzulegen.

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9) Bei der Ausgleichsmaßnahme A 18 (Anlage 8.1 und A 8.2 des festgestellten Plans) sind die Ab-

stände von Gehölzpflanzungen zur Böschungsoberkante des Gewässers in Abstimmung mit dem

GPV Großenaspe- Wiemersdorf vorzunehmen.

10) Sofern die Herstellung des Ökokontos (AZ: 621-761-001-0001, Anlage 8.1 und A 8.2 Maßnahme

A20 des festgestellten Plans) zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht durchgeführt worden

ist, sind Pflanzaktionen im vorab mit dem Wasser- und Bodenverband Trave abzustimmen.

11) Die vorgesehenen „Tabuflächen“ (Anlage 8.1 und 8.2, Vermeidungsmaßnahme V1 im festgestell-

ten Plan) zum Schutz wertvoller Biotope sind nicht für Zuwegungen oder Baustelleneinrichtungs-

flächen in Anspruch zu nehmen. Dazu hat die ökologische Baubegleitung die Zufahrten und Bau-

felder mittels geeigneter Schutzeinrichtungen vor Baubeginn abzugrenzen, die „Tabuflächen“ tan-

gieren oder beeinträchtigen.

12) Im Bereich der Natura 2000 Gebiete oder wenn die Baufelder direkt an besonders wertvolle und

besonders sensiblen Biotopbereiche wie Bäume, Gehölze Schutzgebiete und alle weiteren hoch-

wertigen oder besonders geschützten Vegetationsbestände angrenzen, sind feste Schutzeinrich-

tungen nach RAS LP 4 (DIN 18920) vor Baubeginn zu installieren. Dies ist im LAP darzustellen

und durch die ökologische Baubegleitung zu dokumentieren.

Die festen Schutzeinrichtungen nach RAS LP 4 (DIN 18920), die als Schadensbegrenzungsmaß-

nahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der FFH- Gebiete „Mittlere Stör, Bramau und

Bünzau“ (DE 2024-391) und „Wehrau und Mühlenau“ (DE 1724-302) bei den Spannfeldern 11

bis 15 und 139 bis 140 einzurichten sind, sind während der Bautätigkeiten täglich durch die öko-

logische Baubegleitung zu kontrollieren. Sofern baubedingt eine Verstärkung der Brücken über

die „Reidsbek“ erforderlich wird, hat diese ausschließlich im Bereich des Wegekörpers z.B.

durch Auflegen von Platten in einer Sandbettung zu erfolgen. Die Überwachung und ständige

Anwesenheit der ökologischen Baubegleitung ist bei den Verstärkungsarbeiten erforderlich. So-

fern erforderlich sind Schutzmaßnahmen, wie das Verwenden von Folien oder anderen Schutzein-

richtungen um Einträge in das Gewässer auszuschließen, einzurichten. (Schadensbegrenzungs-

maßnahme im FFH- Gebiet Wehrau und Mühlenau (DE 1724-302))

Die Abgrenzungen der „Tabuflächen“ und deren Einhaltung im Baubetrieb sind regelmäßig durch

die ökologische Baubegleitung auf ihre Funktion zu kontrollieren und bei Beschädigungen oder

Verlust unverzüglich auszubessern.

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13) In Gehölzbeständen der Spannfelder, welche ihre Endwuchshöhe zum sicheren Betrieb der Frei-

leitung zum Zeitpunkt des Baus noch nicht erreicht haben, sind durch den Vorhabensträger keine

Bäume zu fällen, zu roden oder zurückzuschneiden.

Ein betriebsbedingter Kahlschlag von Gehölzflächen oder Wald unter der Freileitung ist demnach

in den entsprechend der Anlage 8.2 und 8.1, Maßnahme V 4 (selektiven Gehölzentnahme) des

festgestellten Plans gekennzeichneten Flächen durch den Vorhabensträger nicht zulässig.

Im Rahmen des Baus sowie während des Betriebs der Freileitung hat die Einhaltung der Sicher-

heitsabstände (mindestens 5m zwischen Leiterseil und Gehölzbestand) von den durchhängenden

Leiterseilen zu Wäldern und anderen Gehölzbeständen demnach durch eine selektive Gehölzent-

nahme zu erfolgen. Somit hat bereits beim Bau der Freileitung lediglich eine Entnahme der Bäume

zu erfolgen, welche zum Zeitpunkt des Baus in den Gefahrenbereich/Sicherheitsabstand der Lei-

tung hineingewachsen sind, oder potentiell bis zum nächsten Zeitpunkt der Trassenkontrolle geeig-

net sind hineinzuwachsen.

Dies gilt für die Spannfelder:

Spannfeld

Mast 28 – 29

Mast 65 – 66

Mast 89 – 90

Mast 81 – 82

Mast 152 – 153

Mast 153 – 154

Mast 154 – 155

Mast 155 – 156

Die Vermessung der Höhe der Gehölze und die anschließende selektive Herausnahme von Einzel-

bäumen während der Dauer des Betriebs der Leitung sind durch den Vorhabensträger regelmäßig,

jedoch mindestens alle zwei Jahre durchzuführen.

Die Entscheidung, welche Bäume selektiv entnommen werden sollen, ist stets unter Beteiligung

einer fachkundigen Person mit landespflegerischen Kenntnissen zu ermitteln. Die artenschutzrecht-

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lichen Bestimmungen des § 44 BNAtSchG sind entsprechend zu beachten. Entsprechende Berichte

zur Durchführung über die Vermeidungsmaßnahme (Anlage 8.1 Maßnahme V 4 des festgestellten

Plans) sind dem AfPE jeweils nach Durchführung unaufgefordert vorzulegen.

Die selektive Entnahme der Bäume hat insbesondere im Bereich von Bruch- oder Moorwäldern mit

Motorsägen und kleinem Gerät zu erfolgen und nicht mit forstlichen Erntemaschinen.

14) Vor dem Befahren von Böden im Bereich der Zuwegungen, Arbeitsstreifen und Baustraßen, La-

gerflächen sowie Baustelleneinrichtungsflächen sind geeignete Bodenschutzeinrichtungen (z.B.

Baggermatten, Stahlplatten) vorzusehen, sofern dies aufgrund der Bodenbeschaffenheit erforder-

lich wird. Zu dieser Einschätzung durch die Umweltbaubegleitung ist der „Leitfaden Bodenschutz

auf Linienbaustellen“ - herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche

Räume Schleswig Holstein - zu berücksichtigen. Die Umweltbaubegleitung hat hierüber eine an-

gemessene Dokumentation herzustellen, welche dem AFPE sowie den zuständigen unteren Bo-

denschutzbehörden nach Beendigung des Eingriffs unaufgefordert vorzulegen ist.

15) Bei der Demontage der Rückbauleitung sind entsprechende Bodenschutzmaßnahmen vorzusehen,

um Einträge von Schadstoffen in den Boden zu vermeiden, sowie ein Nachweis zu führen, dass

über den Betriebszeitraum keine schädlichen Bodenveränderungen eingetreten sind. Dies ist mit

der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde im Vorwege abzustimmen. Des Weiteren sind Bo-

denuntersuchungen durch einen nach §18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen oder einem

Sachverständigen gleichwertiger Qualifikation vorzunehmen. Die Untersuchungsergebnisse sind

der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde unaufgefordert vorzulegen. Die Vorgehensweise zur

Methodik der Untersuchung sowie eventuell erforderlich werdende Sanierungsmaßnahmen sind

im Vorwege mit der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Die Umweltbaube-

gleitung hat hierüber eine angemessene Dokumentation herzustellen, welche dem AFPE und den

zuständigen unteren Bodenschutzbehörden nach Beendigung des Bauvorhabens unaufgefordert

vorzulegen ist.

16) Um die temporären Beeinträchtigungen der Umwelt gering zu halten, sind Zufahrten, Baustellen-

einrichtungen, Grabenüberfahrten und Grabenverrohrungen unverzüglich und zeitnah nach Been-

digung der Bauarbeiten gleichwertig und bei gleicher Lage wiederherzustellen und zu rekultivie-

ren.

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17) Für die Herstellung der Kompensationsmaßnahmen ist möglichst gebietseigenes Saat- und Pflan-

zenmaterial zu verwenden.

18) Die vom Vorhabensträger durchgeführten Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Beein-

trächtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sind dauerhaft durch den Verursa-

cher des Eingriffs zu unterhalten und in ihrer Funktion zu sichern.

19) Die Beseilung durch den Vorseilzug ist primär mittels Hubschraubereinsatz durchzuführen. Wird

dies aus bautechnischen Gründen nicht möglich, sind Eingriffe in Gehölze nicht zulässig, sofern

es sich nicht um die reguläre Knickpflege handelt. Zum Schutz der Gehölze sind Gerüste herzu-

stellen. Es gelten die für diese Maßnahme die erforderlichen artenschutzrechtlichen Vermei-

dungsmaßnahmen potentiell vorkommender streng geschützter Arten.

20) Der Eingriff in bestehende Kompensationsflächen ist der zuständigen Naturschutzbehörde sowie

dem Eigentümer der Flächen unmittelbar vor Durchführung mitzuteilen.

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II Nebenbestimmung zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote nach § 44 (1) BNatSchG:

21) Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 (1) Nr.1 BNAtSchG sind folgende Bau-

zeitenregelungen zu beachten. Dabei ist die Durchführung der weiteren artenschutzrechtlichen

Vermeidungsmaßnahmen ausschließlich von fachlich entsprechend qualifizierten Personen durch-

zuführen. Es ist ein entsprechender Bericht anzufertigen, der Abstimmung, Durchführung und Er-

gebnisse dieser Maßnahmen dokumentiert. Dieser ist dem AfPE und dem LLUR nach Durchfüh-

rung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen vorzulegen.

Art

MB im LBP

(Anlage 8.1)

Bauzeitenverbot

Maststandorte

Zufahrten und Baustel-

lenbereiche

oder

Spannfelder

Habitate/

Maststandorte

(Rückbau)

Haselmaus

VAr4

15.04. bis 15.11.

Habitat: Gehölze

Maststandorte: 49, 52, 53,

56, 64- 66, 74,81- 83, 91,

94, 95, 119, 122, 123,

126, 127, 136, 146, 154-

158, 161-162,

Spannfelder von Mast /bis

Mast:

48/49, 52/53, 55/57,

59/67, 70/71, 72/73, 76-

78, 80/83, 84/85, 89/90,

91/97, 109/111, 113/114,

115/120, 122/123,

127/128, 130/133,

134/141, 142/147,

148/149, 150/158,

159/165

Habitat: Gehölze

Maststandorte: 48-53,

58, 63-65, 74, 76, 80,

81, 84, 91, 93, 94, 110,

111, 114-120, 124, 126,

131, 134, 139, 141, 142,

144-146, 148-150, 152,

154, 157, 159, 161-163,

166, 167

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Fledermäuse

VAr3

(Wochenstuben)

28.02. bis 01.12.

Habitat: Gehölze ab 30

cm Stammdurchmesser

Maststandorte: 1, 22, 30,

32,33, 35,36, 39, 42-44,

49, 52, 53, 56, 64-66, 74,

81-83, 91, 94, 95, 104,

119, 122-123, 126, 127,

136, 146, 154-156, 158,

161, 162, 168, 174-182,

Spannfelder von Mast /bis

Mast: 1/3, 8/9, 13/15,

21/23, 24/26, 27/30,

32/33, 34/39, 48/49,

52/53, 55/57, 59/67,

70/71, 76/78, 80/83,

84/85, 89/90, 91/98,

99/100, 102/103,

109/111, 113/114,

115/120, 122/123,

127/128, 130/133,

134/141, 142/147,

148/149, 150/158,

159/166, 167/168,

171/172, 174/176,

178/179, 180/182,

183/184

Habitat: Gehölze ab 30

cm

Stammdurchmesser

Maststandorte: 2, 5, 12,

19, 29, 31, 33, 35, 38,

40, 43, 45, 46, 48-53,

58, 63-65, 74, 76, 80,

81, 84, 91, 93, 94,

101,104, 110, 111, 114-

120, 124, 126, 131, 134,

139, 141, 142, 144-146,

148-150, 152, 154, 157,

159-163, 166, 167

Fledermäuse

VAr10

VAAr1

(Winterquartiere)

28.02. bis 01.12.

Habitat:

Gehölze ab 50 cm

Stammdurchmesser

(Maststandorte und

Spannfelder siehe VAr3,

Wochenstuben)

Habitat:

Gehölze ab 50 cm

Stammdurchmesser

(Maststandorte und

Spannfelder siehe

VAr3, Wochenstuben)

Fledermäuse

VAr3

28.02. bis 01.12.

Habitat: Gehölze

(Maststandorte und

Habitat: Gehölze

(Maststandorte und

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(Tagesquartiere) Spannfelder siehe VAr3,

Wochenstuben)

Spannfelder siehe

VAr3, Wochenstuben)

Europäische

Brutvögel

VAr1

(Gehölzfreibrüter)

15.03. bis 15.09.

Habitat: Gehölze

Maststandorte: 1, 22, 30,

32,33, 35,36, 39, 42-44,

49, 52, 53, 56, 64-66, 74,

81-83, 91, 94, 95, 104,

119, 122-123, 126, 127,

136, 146, 154-156, 158,

161, 162, 168, 174-182,

Spannfelder von Mast /bis

Mast: 1/3, 8/9, 13/15,

21/23, 24/26, 27/30,

32/33, 34/39, 48/49,

52/53, 55/57, 59/67,

70/71, 76/78, 80/83,

84/85, 89/90, 91/98,

99/100, 102/103,

109/111, 113/114,

115/120, 122/123,

127/128, 130/133,

134/141, 142/147,

148/149, 150/158,

159/166, 167/168,

171/172, 174/176,

178/179, 180/182,

183/184

Habitat: Gehölze

Maststandorte: 2, 5, 12,

19, 29, 31, 33, 35, 38,

40, 43, 45, 46, 48-53,

58, 63-65, 74, 76, 80,

81, 84, 91, 93, 94,

101,104, 110, 111, 114-

120, 124, 126, 131, 134,

139, 141, 142, 144-146,

148-150, 152, 154, 157,

159-163, 166, 167

Europäische

Brutvögel

VAr13

(Gehölzfreibrüter)

(Zeitliche Be-

schränkung Ramm-

arbeiten)

15.03. bis 15.09.

Habitat: Gehölze im Be-

reich von 50m des Mast-

standortes

Maststandorte: 0, 9, 12,

13, 27, 28, 65, 66,71, 89,

94, 95, 120, 123, 128,

Kein Konflikt

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32

138, 139, 146, 149, 162,

171, 172, 175-180, 184

Europäische

Brutvögel

VAr6

(störungsempfind-

liche Vogelarten

beim Mastbau)

01.02. bis 15.07.

Maststandorte: 166, 167

Kein Konflikt

Mastbrüter

VAr14

15.02. bis 15.09.

Kein Konflikt

Potentiell alle Rückbau-

Masten

Europäische

Brutvögel

VAr2

(Offenlandbrüter

und Brutvögel der

Gräben)

15.03. bis 15.08.

Habitat: Acker- und

Grünlandstandorte Ru-

deralfluren, Saumstruktu-

ren,

Grabenbereiche

Maststandorte: 1, 3-8, 10,

11, 13-16, 18-23, 25, 26,

29, 31- 34, 37, 38, 40, 42,

43, 45, 46- 48, 51, 53, 58-

61, 63, 68-70, 73-76, 78-

80, 83, 85-88, 90-94, 96-

98, 100-103, 105-108,

112, 113, 115, 117-119,

121, 122, 124, 126, 127,

129, 130, 132, 135-138,

140, 141, 147, 148, 153,

157-159, 163-165, 168,

170, 171, 173, 181

Habitat: Acker- und

Grünlandstandorte Ru-

deralfluren, Saumstruk-

turen,

Grabenbereiche

Maststandorte:1, 3, 4, 6,

7, 8, 10, 11, 13-16, 18,

20-23, 25, 26, 28, 29,

31, 32, 34,36, 37, 39,

41-43, 47, 48, 51-53, 57,

59, 60, 62, 68-70, 72-75,

77-79, 83, 85, 86, 88,

90-94, 96-98, 100-103,

105-108, 112, 113, 115,

117-119, 121, 122, 123,

125, 127-129, 132, 133,

135-138, 147, 151, 152,

164,

Amphibien

VAr5

(Sommeraktivität)

01.03. bis 31.10.

Maststandorte: 0, 2, 9-14,

26, 28, 32, 42-44, 51, 58-

60, 76, 81, 129, 130, 159,

182, 183

Maststandorte: 2, 9-14,

16, 26, 28, 31, 41-44,

57, 59, 60, 72, 76,

80,126, 131, 133, 134,

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33

136, 145, 148, 149, 151,

164

Amphibien

VAr12

(Winteraktivität)

01.11. bis 01.03.

Maststandorte: 126, 131,

134, 145, 148

Maststandorte:126, 131,

134, 145, 148,

Reptilien

VAr5

(Sommeraktivität)

01.03. bis 31.10.

Maststandorte: 0, 2, 9-14,

26, 28, 32, 42-44, 51, 58-

60, 76, 81, 129, 130, 159,

182, 183

Maststandorte: 2, 9-14,

16, 26, 28, 31, 41-44,

57, 59, 60, 72, 76,

80,126, 131, 133, 134,

136, 145, 148, 149, 151,

164

Vermeidung von baubedingten Tötungen von Haselmäusen:

(VAr4)

22) Gehölzrückschnitt und Gehölzfällung: Es ist verboten Gehölzrückschnitt mit potentiellen Vor-

kommen von Haselmäusen (siehe Nr. 17) der Nebenbestimmungen) als Kappung oder Fällung

(ohne Entfernen des Wurzelwerkes) vom 15.04. bis 15.11. eines jeden Jahres durchzuführen.

Dabei ist die Habitatqualität der Eingriffsfläche in dieser Zeit mittels motormanueller Fällung von

Gehölzen herabzusetzen. Ein flächiges Befahren ist in größeren flächigen Gehölzbeständen zu un-

terlassen. Dazu sind „Rückegassen“ mit Abständen von mindestens 20 m einzurichten, von denen

aus das Stamm- und Astmaterial mit einer Seilwinde herauszuziehen ist. Schonende Holzwirt-

schaft mit z.B. „Rückepferden“ ist bevorzugt durchzuführen, sofern möglich. Bei potentiell durch

die Haselmaus besiedelten linienhaften Gehölzen wie z.B. Knicks ist das Befahren der Gehölzflä-

chen bzw. Knickwälle vollständig zu unterlassen.

Der Vorseilzug ist mittels eines Helikopters im Zeitraum vom 15.03. bis 15.11. durchzuführen. In

Bereichen, in denen die Haselmaus ausgeschlossen werden kann, kann der Zeitraum vom 15.03.

bis 31.09. verkürzt werden.

Sofern es erforderlich wird, vor dem 15.11. Gehölze zu entnehmen, ist dies wie folgt durchzufüh-

ren: Es sind künstliche Nisthilfen (sogenannte „Nest-tubes“) innerhalb der sommerlichen Aktivi-

tätsphase der Haselmäuse in einem Abstand von 10 m – 20 m und mindestens über einen Zeitraum

von 3 Monaten auszubringen. Alternativ kann der Aktivitätsbereich der Haselmäuse nach Laubfall

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ab Ende Oktober nach Nestern und arttypisch geöffneten Haselnüssen abgesucht werden. Bei ei-

nem sichergestellten fehlenden Nachweis können die Gehölze, unter Berücksichtigung weiterer ar-

tenschutzrechtlicher Konflikte, gefällt werden.

Bei positiver Besatzkontrolle ist die Bauausführung bis Ende der Aktivitätszeit der Haselmäuse zu

verschieben. Hierbei kann in Einzelfällen bereits ab Ende September eine Fällung kleiner Gehölz-

abschnitte vorgenommen werden. Dies bedingt, dass diese Gehölzabschnitte gemäß ihrer Bio-

topausprägung einen überschaubaren Charakter besitzen, und die Haselmäuse mittels „Nest-tubes“

aus diesem und angrenzenden Bereichen herausgelockt werden. Durch die Fällung einzelner Ge-

hölze haben die Tiere somit Zeit zum Entweichen. Die Maßnahme ist methodisch im vorab einzel-

fallbezogen für jeden jeweiligen Standort mit dem LLUR abzustimmen.

Bodenarbeiten in potentiellen Haselmauslebensräumen: Werden im Anschluss an die Fällung der

Gehölze im Bereich von erforderlichen Baustellenflächen und an den Maststandorten Bodenarbei-

ten in Form von Rodungen (Entfernen von Wurzelwerk) oder Grabearbeiten (Entfernen von Mast-

fundamenten) an potenziell von Haselmäusen besiedelten Standorten erforderlich, sind diese au-

ßerhalb der Wintermonate im Zeitraum vom 30.04. bis zum 15.11. durchzuführen, um eine Tötung

der Haselmäuse im Winterschlaf zu vermeiden. Nach dem Erwachen aus dem Winterschlaf ist da-

von auszugehen, dass die Tiere selbständig aus dem Eingriffsbereich abwandern, da die Flächen

durch die Gehölzbeseitigung als Habitat ungeeignet für die Art geworden sind. Ab Anfang Mai

desselben Jahres können dann die Bodenarbeiten, unter Berücksichtigung weiterer artenschutz-

rechtlicher Konflikte, durchgeführt werden. (Siehe Anlage 8.1 des festgestellten Plans Maßnah-

menblätter VAr4 und VAr11)

Vermeidung von baubedingten Tötungen von Fledermäusen:

(Siehe Anlage 8.1 des festgestellten Plans Maßnahmenblätter VAr3, VAr10, AAr1)

23) Rodungen, Fällungen und Gehölzschnitt von Gehölzen mit Tagesversteckeignung (siehe Nr. 17)

der Nebenbestimmungen) für Fledermäuse haben in der Regel vom 01.12. bis 28.02. eines jeden

Jahres zu erfolgen.

Gehölze mit einer Wochenstubeneignung oder einem potentiellen Winterquartier, stellen in der

Regel auch Gehölze mit einer Tagesversteckeignung dar. Dies ist zu berücksichtigen.

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35

Sofern von der Bauzeitenregelung (01.12. – 28.02.) in oben genannten Bereichen abgewichen wird

ist vor der Fällung von Gehölzen mit Tagesquartiereignung eine Nutzung als Tagesversteck auszu-

schließen. Hierzu sind die Bäume in der Nacht vor der Fällung mit Hilfe von Horchboxen auf Be-

satz zu überprüfen. Die Horchboxen sind in geeigneter Weise durch eine Person mit artspezifi-

schen Fachkenntnissen anzubringen, um einen sicheren Nachweis führen zu können.

Alternativ oder in Ergänzung zur Horchboxenmethode kann die Negativbesatzkontrolle auch über

eine Begutachtung der betroffenen Bäume vor ihrer Fällung erfolgen. Hierbei sind die Bäume von

Personen mit artspezifischen Fachkenntnissen auf das Vorhandensein von Tagesverstecken (Höh-

len, Astbeugen, Rinden) zu überprüfen. Dabei sind diese geeignet erscheinenden Tagesquartier-

standorte endoskopisch auf Besatz zu überprüfen. Die Negativbesatzkontrolle für Gehölze mit Ta-

gesversteckeignung ist lediglich bei solitären Bäumen, sowie kleineren und überschaubaren Ge-

hölzbeständen nach Absprache als Einzelfallentscheidung mit dem LLUR möglich.

Eine unmittelbare Fällung nach der Besatzkontrolle kann entsprechend nur bei einem Negativ-

nachweis erfolgen. Die Fällung hat, unter Berücksichtigung weiterer artenschutzrechtlicher Kon-

flikte, direkt nach der Negativbesatzkontrolle zu erfolgen, so dass ausgeschlossen wird, dass Tiere

die Quartiere wieder besetzen.

Die Regelung der Negativbesatzkontrolle stellt immer eine Einzelfallentscheidung dar, und ist je-

weils rechtzeitig vor der Durchführung mit dem LLUR methodisch auf den jeweiligen Standort be-

zogen abzustimmen.

24) Beseitigung von Gehölzen mit potentieller Quartiereignung für Wochenstuben, sofern von in oben

genannten Bereichen von der Bauzeitenregelung (01.12. – 28.02.) abgewichen wird: Die Bau-

zeitenregelung für Gehölze mit Tagesversteckeignung bleibt unberührt. Altbäume ab 30 cm

Durchmesser sind im Vorfeld ihrer Fällung in der sommerlichen Aktivitätszeit hinsichtlich ihrer

Eignung als Wochenstubenquartier endoskopisch auf Besatz zu kontrollieren, sofern durch eine

entsprechende Sichtkontrolle vorher entsprechende Strukturen an den Bäumen festgestellt worden

sind. An besetzten Quartieren sind nach Abschluss der Kernwochenstubenzeit, jedoch frühestens

ab 31.08., Reusen an den Quartieröffnungen anzubringen. Nachdem die Quartiere auf ihren Besatz

zu überprüfen sind, sind diese erst nach dem Ausflug aller Tiere zu verschließen. Sollten sich nach

spätestens 2 Nächten noch Tiere im Quartier befinden, ist die Reuse jedoch wieder abzubauen.

Die verbleiebenen Tiere sind in diesem Fall unter vorheriger Abstimmung mit dem LLUR umzu-

siedeln. Die unbesetzten Quartiere sind zu verschließen. Weitere artenschutzrechtliche Konflikte

sind, sofern erforderlich zu berücksichtigen.

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36

Dabei ist abschließend und unmittelbar nach Ermittlung der tatsächlich verlustig werdenden Quar-

tiere mittels eines artenschutzrechtlichen Gutachtens zu überprüfen und zu bewerten, ob das Ver-

bot des Verlustes von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 (1) BNatSchG eintritt. Bei Er-

mittlung eines artenschutzrechtlichen Konflikt sind entsprechende zusätzliche Maßnahmen in An-

lehnung an die Arbeitshilfe „Fledermäuse im Straßenverkehr“ (LBV 2011) und in Abstimmung

mit dem LLUR zu entwickeln und vor dem nächsten Nutzungszeitraum auf geeigneten Flächen zu

installieren. Sollten somit zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden, sind diese für

dieses Vorhaben durch den Vorhabensträger mittels einer Planänderung vor Fertigstellung des

Vorhabens zu einzubringen.

25) Beseitigung potentieller Winterquartiere: Altbäume ab 50 cm Durchmesser sind im Vorfeld ihrer

Fällung durch die ökologische Baubegleitung mit artspezifischen Fachkenntnissen hinsichtlich ih-

rer Eignung als Winterquartier zu beurteilen. Erfasste Höhlen mit Winterquartierfunktion sind vor

der Fällung und vor dem Besetzen durch Fledermäuse im September zu verschließen. Sie können

im Zeitraum vom 01.12 bis 28.12 entfernt werden. Weitere artenschutzrechtliche Konflikte sind,

sofern erforderlich, zu berücksichtigen.

Dabei ist abschließend und unmittelbar nach Ermittlung der tatsächlich verlustig werdenden Quar-

tiere in einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu überprüfen und zu bewerten, ob das Verbot

des Verlustes von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 (1) BNatSchG eintritt. Bei einem ar-

tenschutzrechtlichen Konflikt sind entsprechende zusätzliche Maßnahmen in Anlehnung an die

Arbeitshilfe „Fledermäuse im Straßenverkehr“ (LBV 2011) und in Abstimmung mit dem LLUR

zu entwickeln und vor dem nächsten Nutzungszeitraum auf geeigneten Flächen zu installieren.

Sollten somit zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden, sind diese für dieses Vorha-

ben durch den Vorhabensträger mittels einer Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens ein-

zubringen.

Vermeidung von baubedingten Tötungen Europäischer Brutvögel; Gehölzbrüter und Mast-

freibrüter:

(Siehe Anlage 8.1 des festgestellten Plans Maßnahmenblatt VAr1, VAr13)

26) Gehölzrückschnitt und Gehölzrodungsarbeiten (siehe Nr. 17) der Nebenbestimmungen) sind vom

15.03. bis 15.09. eines jeden Jahres verboten.

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Bei Abweichung von der der Bauzeitenregelung: in wenig strukturierten kleinflächigen Gehölzab-

schnitten ist die Baustellentätigkeit während der Brutzeit unmittelbar nach erfolgter negativer Be-

satzkontrolle möglich. Für die Besatzkotrolle sind mindestens zwei mehrstündige Begehungen

notwendig, zwischen denen mindestens eine Woche Abstand liegen muss. Die letzte Erfassung ist

einen Tag vor Beginn der Bautätigkeit durchzuführen (Siehe Anlage 8.1 des festgestellten Plans

Maßnahmenblatt VAr1).

27) Die Dauer von Rammarbeiten in der Zeit vom 15.03. bis 15.09. eines jeden Jahres darf im Bereich

von 50 m zu Gehölzbeständen nicht länger als 1/2 Stunde dauern und es ist zwischen den Ramm-

phasen mindestens eine Stunde Ruhezeit einzuhalten. (Siehe Anlage 8.1 des festgestellten Plans

Maßnahmenblatt VAr13)

28) Störungsempfindliche Vogelarten/ Seeadler: Der Bau der Leitung im Bereich der Maste (siehe Nr.

17) der Nebenbestimmungen) M164 bis M169 ist vom 01.02. bis. 15.07. eines jeden Jahres verbo-

ten. Der Bau der Leitung im Bereich der Maste M 164 bis M 169 kann erfolgen, wenn nachgewie-

sen werden kann, dass Reviere in der Brutperiode nicht besetzt sind. Eine entsprechende Aus-

kunft ist dem AfPE und dem LLUR unmittelbar nach der Kontrolle vorzulegen. (Siehe Anlage 8.1

des festgestellten Plans Maßnahmenblatt VAr6)

29) Nester auf Rückbaumasten: Die mit besetzten Nestern bestehenden Leitungsmasten der Rückbau-

leitung (siehe Nr. 17) der Nebenbestimmungen) dürfen in der Zeit vom 15.02. bis 15.09. eines

jeden Jahres nicht zurückgebaut werden. (Siehe Anlage 8.1 des festgestellten Plans Maßnahmen-

blatt VAr14).

Besatzkontrolle: Sollen während des Bauzeitenverbotes Mastrückbauarbeiten erfolgen, ist der

Nachweis zu bringen, dass sich keine besetzten Nester auf dem Mast befinden. Unbesetzte Nester

dürfen entfernt werden.

30) Zur Vermeidung von Tötungen und Störungen streng geschützter Arten (Gehölzfreibrüter, Offen-

landbrüter, Haselmaus) ist der Vorseilzug mittels eines Helikopters im Zeitraum vom 15.03. bis

15.11. durchzuführen. In Bereichen, in denen die Haselmaus ausgeschlossen werden kann, kann

der Zeitraum vom 15.03. bis 31.09. verkürzt werden.

Sofern in diesem Zeitraum der Einsatz eines Helikopters nicht möglich ist, ist das Errichten von

Gerüsten über Gehölbeständen zum Vorseilzug erforderlich, oder eine Besatzkontrolle der poten-

tiell besiedelten Strukturen durchzuführen. Strukturen dürfen ohne Genehmigung nicht zurückge-

schnitten, entfernt oder beeinträchtigt werden (Siehe Anlage 8.1 des festgestellten Plans Maßnah-

menblatt VAr7).

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38

Vermeidung von baubedingten Tötungen Europäischer Brutvögel Offenlandbrüter (Acker-

und Grünlandstandorte, Ruderalfluren, Brachen, Saumbereiche) sowie Gräben:

31) Der Bau der Leitung auf Acker und Grünlandstandorten mit potentiellen Vorkommen von Boden-

brütern hat vom 15.08. bis 15.03. eines jeden Jahres zu erfolgen. Auf Acker und Grünlandstandor-

ten ist eine Besatzkontrolle oder eine Vergrämung vor der Baustellentätigkeit erforderlich, sofern

in der o.g. Bauverbotszeit Bautätigkeiten vorgesehen werden. (Siehe Anlage 8.1 des festgestellten

Plans Maßnahmenblatt VAr2)

Vergrämung: Eine Vergrämung ist ausschließlich auf Acker- und Grünlandstandorten möglich.

Dazu sind 1,5m hohe Holzpflöcke mit ca. 1m langen Flatterbändern anzubringen und in einem Ab-

stand von ca. 10 m alternierend am äußeren Rand des Eingriffsbereiches zu positionieren.

Falls die Vergrämungsmaßnahme nach Brutbeginn durchgeführt werden soll, ist vorher eine Be-

satzkontrolle unter Berücksichtigung von Bereichen mit Lebensraumpotential im angrenzenden

Bereich von ca. 50 m durchzuführen.

Bei einer eintretenden Baupause von mindestens 5 Tagen ist eine Besatzkontrolle vor Wiederauf-

nahme der Bautätigkeit im Brutzeitraum durchzuführen, oder Vergrämungsmaßnahmen einzurich-

ten.

Besatzkontrollen sind auf Acker- und Grünlandstandorten, Ruderal-, Brache- und Saumstrukturen

und an Grabenbereichen möglich. Für die jeweiligen Besatzkotrollen sind mindestens zwei mehr-

stündige Begehungen notwendig, zwischen denen eine Woche Abstand liegen muss. Zwischen

dem letzten Kontrolltermin und dem Störungsbeginn durch die Aufnahme der Bautätigkeit oder

der Vergrämungsmaßnahmen darf nicht mehr als 1 Tag liegen.

Am Baustellenbereich der Masten 13 (Neubaumast und Rückbaumast) ist aufgrund des potentiel-

len Vorkommens des Wachtelkönigs eine Vergrämung nicht zulässig.

Am Baustellenbereich der Masten 25 (Neubaumast und Rückbaumast) ist aufgrund des potentiel-

len Vorkommens der Heidelerche eine Vergrämung in diesem Bereich nicht zulässig.

32) Aus artenschutzrechtlichen Gründen ist der Rückbau der Bestandsleitung (Beseilung und Masten)

innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Fertigstellung des Ersatzneubaus durchzuführen. Dies ist

erforderlich, um den Verbotstatbestand Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Verbot § 44

(1) BNatSchG) gefährdeter Offenlandarten zu vermeiden. Sofern dieser Zeitraum des Rückbaus

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39

nicht umsetzbar ist, sind in einem angemessenen Zeitraum im Voraus geeignete artenschutzrecht-

liche Ausgleichsmaßnahmen zu entwickeln. Hierzu ist ein mit dem LLUR ein abgestimmter Be-

richt zu erstellen und dem AfPE unmittelbar und spätestens vor Ablauf der oben genannten 2- Jah-

resfrist und vor Fertigstellung des Vorhabens vorzulegen. Sollten somit zusätzliche Ausgleichs-

maßnahmen erforderlich werden, sind diese für dieses Vorhaben durch den Vorhabensträger mit-

tels einer Planergänzung einzubringen.

Vermeidung von baubedingten Tötungen von Amphibien:

33) Aktivitätszeit: Der Baubetrieb hat auf Flächen, auf denen Amphibienvorkommen zur sommerli-

chen Aktivitätszeit nicht auszuschließen sind (siehe Nr. 17) der Nebenbestimmungen), ausschließ-

lich vom 31.10. bis 01.03. eines jeden Jahres zu erfolgen.

Bei Abweichung der Bauzeitenregelung: An allen Maststandorten mit Potential für ein Amphi-

bienvorkommen (siehe Nr. 17) der Nebenbestimmungen) muss vor Baubeginn sichergestellt wer-

den, dass keine Tiere in die Bereiche der Zuwegungen und/oder Baufelder gelangen können. Hier-

zu sind an den Zufahrten und Baufeldern artspezifisch geeignete temporäre Schutzzäune zu in-

stallieren. Zusätzlich sind die Zufahrten und Baufelder nach Individuen abzusuchen. Hierzu sind

innerhalb der Baufelder und Zufahren an der Innenseite des Schutzzaunes Sammeleimer zu instal-

lieren, welche mindestens 5 Tage vor Beginn der Bauausführung anzubringen und täglich auf Be-

satz zu kontrollieren sind.

34) Winterruhe: Im Zeitraum vom 01.11. bis 01.03. ist auf Flächen, auf denen Amphibienvorkommen

in ihrer Winterruhe nicht auszuschließen sind (siehe Nr. 17) der Nebenbestimmungen), das Befah-

ren der Gehölzflächen, Rodungen, Grabungen sowie Entfernungen von Mastfundamenten zu un-

terlassen. Das Fällen oder „auf den Stock setzen“ ohne Befahrung der Flächen ist möglich.

Laubfrosch: Zur Vermeidung des Tötungsverbotes für den Laubfrosch sind die Gehölze bereits im

vorhergehenden Winter außerhalb der sommerlichen Aktivitätszeit der Art auf den Stock gesetzt

werden, um den Bereich für die Art als Sommerlebensraum als ungeeignet zu gestalten. (Siehe An-

lage 8.1 des festgestellten Plans Maßnahmenblatt Var12)

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40

Vermeidung von baubedingten Tötungen von Reptilen:

35) Aktivitätszeit: Der Baubetrieb hat auf Flächen, auf denen Reptilienvorkommen zur sommerlichen

Aktivitätszeit nicht auszuschließen sind, ausschließlich vom 31.10. bis 01.03. eines jeden Jahres

zu erfolgen (siehe Nr. 17) der Nebenbestimmungen).

Aktivitätszeit, bei Abweichung der Bauzeitenregelung: An allen Maststandorten mit Potential für

ein Reptilienvorkommen muss vor Baubeginn sichergestellt werden, dass während der Aktivi-

tätszeit keine Tiere in die Bereiche der Zuwegungen und/oder Baufelder gelangen können. Hierzu

sind an den Zufahrten und Baufeldern artspezifisch geeignete temporäre Schutzzäune zu installie-

ren. Zusätzlich sind die Zufahrten und Baufelder nach Individuen abzusuchen. Hierzu sind inner-

halb der Baufelder und Zufahren an der Innenseite des Schutzzaunes Sammeleimer zu installieren

und künstliche Verstecke auszulegen, welche mindestens 5 Tage vor Beginn der Bauausführung

anzubringen und täglich auf Besatz zu kontrollieren sind. (Siehe Anlage 8.1 des festgestellten

Plans Maßnahmenblatt VAr5)

Vermeidung von Kollisionen anfluggefährdeter Vögel am Erdseil:

36) Es sind die zwei vorgesehenen Erdseile der gesamten Trasse in einem alternierenden Abstand von

20 m mit geeigneten und dem Stand der Technik entsprechenden Vogelschutzmarkierungen zu

versehen. Der Abstand zwischen den einzelnen Markierungen soll auf jedem der zwei Erdseile

somit 40 m betragen. Die Vogelschutzmarkierungen sollen aus beweglich aufgehängten, abwech-

selnd schwarzen und weißen ca. 50 cm langen Kunststoffstäben, die auf einer Trägerkonstruktion

aus Aluminium vormontiert sind, bestehen. Die Vogelschutzmarkierungen sind mit der Montage

der Erdseile zu installieren und müssen somit zum Zeitpunkt der eintretenden anlagebedingten

Beeinträchtigungen auf anfluggefährdete Arten und Natura-2000- Gebiete wirksam sein.

37) Um anlagebedingte Tötungen gemäß § 44 (1) BNAtSchG für besonders anfluggefährdete Vögel

und Jungvögel (Seeadler, Weißstorch, Schwarzstorch) auszuschließen, sind die zwei Erdseile der

Spannfelder 29 – 33, 114 – 120, 140 – 145, 165 – 169 in einem alternierenden Abstand von 15 m

mit geeigneten und dem Stand der Technik entsprechenden Vogelschutzmarkierungen zu verse-

hen. Der Abstand zwischen den einzelnen Markierungen soll auf jedem der zwei Erdseile somit

30 m betragen.

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41

38) Es hat eine regelmäßige jährliche Kontrolle der Vogelschlagmarkierungen zu erfolgen. Bei Ab-

gängigkeit oder Beschädigung der Vogelschlagmarker sind diese jeweils unverzüglich zu ersetzen.

39) die Kontrolle der Durchführung und der Funktionsfähigkeit der im landespflegerischen Begleit-

plan festgestellten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen ist von entsprechend geschul-

tem und geeignetem Fachpersonal zu koordinieren und durchzuführen. Sofern erforderlich, sind

Experten für die jeweils relevante Tiergruppe hinzuzuziehen. Sofern während des Baubetriebs un-

vorhergesehene artenschutzrechtliche Konflikte absehbar sind, sind entsprechende Maßnahmen zu

entwickeln und durchzuführen und Verbote nach § 44 (1) BNAtSchG zu vermeiden.

Archäologie:

40) Der Vorhabensträger hat die Anforderungen des § 8 DSchG SH zu erfüllen. Aufgefundene Kul-

turdenkmale nach § 14 DSchG SH sind dem Archäologischen Landesamt unverzüglich zu melden.

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42

2.3.2.9 Anrechnung von Kompensationsmaßnahmen (Ökokonten)

Für den verursachten Eingriff werden aus den bestehenden Ökokonten der Stadt Kaltenkirchen,

Gemeinde Nützen, Gemeinde Hemdingen, Gemeinde Hagen, Gemeinde Reher, Gemeinde

Agethorst, Gemeinde Gnissau, Gemeinde Hamweddel in den Kreis Rendsburg Eckernförde, Kreis

Ostholstein, Kreis Segeberg, Kreis Segeberg, Kreis Pinneberg gemäß § 16 Abs. 1 BNatSchG

folgende Maßnahmen als Kompensation angerechnet und als Ersatzmaßnahmen anerkannt (vgl.

Anlage 8.1 und 8.2 der Planfeststellungsunterlage).

Maßnahmennummer (Anlage

8.1)

Ökokontobezeichnung

Gemeinde/

Aktenzeichen, zust. UNB Da-

tum

Gemarkung Flur Flur-

stück

Beanspruchte Ökopunk-

te

(Gesamt /

Vorhabensbedingt)

A7

Ökokonto Ohlau

Gemeinde Nützen

AZ: 67.0020/854/1406

UNB Kreis Segeberg

Nützen 8 33 12.480/

12.000

(A7) Eingriff in :

Wald (forstrechtlich):

Wald (naturschutzrechtlich):

Landschaftsbild

Kompensationsfläche :

1,07 ha

1,07 ha

1,20 ha

A8

Ökokonto Krückau

Stadt Kaltenkirchen

AZ: 670031/8540/0300

UNB Kreis Segeberg

Kaltenkir-

chen

18 33,

34,

35/2,

37/1

91.201/

82.100

(A8) Eingriff in: Kompensationsfläche :

Page 43: Beschluss Finale codiert · des-UVP-Gesetz –LUVPG) vom 13.05.2003, GVOBl. S. 246, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.01.2012, GVOBl. S. 89, 94 LVO Landesverordnung zur Anpassung

43

Mesophiles Grünland

Feuchtgrünland

Einzelbäume

Knicks

Gräben

Landschaftsbild

9.395 m²

9.583 m²

5.100 m²

60 m²

69 m²

82.100 m²

A 13

Ökokonto Bilsbek- Hemdingen

Gemeinde Hemdingen

AZ: 42KOM.2010-40

UNB Kreis Pinneberg

Hemdingen 6 63/1 22.774 /

16.900

(A13) Eingriff in :

Wald (naturschutzrechtlich)

Landschaftsbild

Kompensationsfläche :

16.900 m²

16.900 m²

A 14

Ökokonto Hagen

Gemeinde Hagen

AZ: 670031/8540/1107

UNB , Kreis Segeberg

Hagen 4 5 18.048/

18.000

(A14) Eingriff in : Landschaftsbild

Kompensationsfläche : 18.000 m²

A 15

87-1 Reher 1

Gemeinde Reher

AZ: 701-3295-25-21

UNB Kreis Steinburg

Reher 2 7 76.674

34.900

(A15) Eingriff in : Knick (Verlust Überhälter) Landschaftsbild

Kompensationsfläche : 7.670 m² 34.900 m²

A 16

Ökokonto Reher-2

Gemeinde Reher

Reher 11 2 51.527/

27.000

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44

AZ: 701-3295-25-22

UNB Kreis Steinburg

(A16) Eingriff in :

Wald (Naturschutzrechtlich)

Landschaftsbild

Kompensationsfläche :

7.700 m²

7.700 m²

A 17

Ökokonto Hohe Geest-1

Gemeinde Agethorst

AZ: 701-3295-25-23

UNB Kreis Steinburg

Agethorst 3 52/2 7.000/

7.700

(A17) Eingriff in :

Wald (Naturschutzrechtlich)

Landschaftsbild

Kompensationsfläche :

7.700 m²

7.700 m²

A 20

Heidmoorniederung 1

Gemeinde Gnissau

AZ: 621-761-001-0001

UNB Kreis Ostholstein

Gnissau 1

3

8

1/4

66.449/

27.800

(A20) Eingriff in :

Wald (Naturschutzrechtlich)

Landschaftsbild

Kompensationsfläche :

27.800 m²

27.800 m²

A 21

Ökokonto Haaler Au 1

Gemeinde Hamweddel

AZ: 67.20.35-Hamweddel-3

UNB Kreis Rendsburg Eckern-

förde

Hamweddel 7 48/0 14.453 /

12.000

(A21) Eingriff in :

Landschaftsbild

Kompensationsfläche :

12.000 m²

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Die Planfeststellungsbehörde sendet den Unteren Naturschutzbehörden der Kreise Rendsburg

Eckernförde, Ostholstein, Segeberg, Segeberg, Pinneberg den Planfeststellungsbeschluss und eine

Kopie der entsprechenden Maßnahmenblätter (A 7, A 8, A 13, A 14, A15, A16, A17, A20, A21)

der Anlage 8.1 und die Pläne der Anlage 8.2 (Blatt 6, Blatt 7, Blatt 8, Blatt 12, Blatt 13, Blatt 14,

Blatt 15, Blatt 16, Blatt 19, Blatt 20) des festgestellten Plans für die entsprechende Ausbuchung

aus den vorgenannten Ökokonten und für die Eintragung in das Kompensationsverzeichnis gemäß

§ 7 der Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses

und über Standards für Ersatzmaßnahmen (Ökokonto - und Kompensationsverzeichnisverordnung

– ÖkokontoVO, 2008), zu.

2.3.3 Inanspruchnahme von Wald

2.3.3.1 Umwandlung von Wald

Der Vorhabenträgerin wird hiermit die Genehmigung zur Umwandlung von Waldflächen im Rah-

men dieses planfestgestellten Vorhabens gem. § 9 BWaldG i.V.m. § 9 LWaldG mit der Auflage

der Erfüllung der aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

Die Eingriffe in Wald im Sinne einer Waldumwandelung gem. § 9 BWaldG i.V.m. § 9 LWaldG er-

folgen in nachstehende Flurstücke:

Konflikt in der Planfest-

Stellungsunterlage Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück

Eingriffs-größe (m²)

Faktor

K-P2 05/1 Emkendorf Wildes Moor 4 87/1 8 1 K-P2 08/1 1.560 2 Bokel Bokel 11 17/1 1.518 Bokel Bokel 11 17/2 42 959 2 Bokel Bokel 11 17/1 652 Bokel Bokel 11 17/2 307 K-P2 09/1 4.168 2 Brammer Brammer 3 47/2 3.381 Brammer Brammer 3 93/2 762 Brammer Brammer 3 26/7 25 K-P2 11/1 7.464 2 Brammer Brammer 7 12 4.559

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46

Konflikt in der Planfest-

Stellungsunterlage Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück

Eingriffs-größe (m²)

Faktor

Brammer Brammer 7 58/4 1.416 Brammer Brammer 7 13 1.489 K-P2 13/1 Bargstedt Bargstedt 17 16 5.753 1 K-P2 20/1 Gnutz Gnutz 16 33 6.460 2 K-P2 21/1 879 1 Aukrug Böken 9 20 679 Aukrug Böken 9 19 200 K-P2 22/1 Aukrug Böken 9 17 1.105 3 Aukrug Böken 9 17 8.753 3 K-P2 22/2 Aukrug Böken 9 28 1.314 3 K-P2 22/3 Aukrug Böken 9 41 687 3 Aukrug Böken 9 40 4.190 3 K-P2 26/1 1.154 1 Ehndorf Ehndorf 10 37 117 Ehndorf Ehndorf 10 46 724 Ehndorf Ehndorf 10 47 313 K-P2 28/1 Arpsdorf Arpsdorf 2 27 2.863 1 K-P2 29/1 Padenstedt Padenstedt 9 15 1.259 1 K-P2 31/1 Hardebek Hardebek 2 12/11 94 1 K-P2 31/2 Hardebek Hardebek 3 3/59 4.629 1 Hardebek Hardebek 3 3/59 107 1 K-P2 31/3 Hardebek Hardebek 3 62 207 3 K-P2 32/1 Hardebek Hardebek 3 62 666 2 K-P2 41/1 Bimöhlen Bimöhlen 7 63/44 1.699 3 K-P2 42/1 231 3

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47

Konflikt in der Planfest-

Stellungsunterlage Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück

Eingriffs-größe (m²)

Faktor

Bimöhlen Bimöhlen 12 18/3 204 Bimöhlen Bimöhlen 11 114/23 27 K-P2 43/1 Hasenmoor Hasenmoor 1 1/20 3.448 3 K-P2 45/1 5.351 2 Schmalfeld Schmalfeld 16 28 3.571 Schmalfeld Schmalfeld 16 28 1.780 K-P2 45/2 Schmalfeld Schmalfeld 15 23 98 2 K-P2 46/1 Lentföhrden Lentföhrden 7 223 538 1 Lentföhrden Lentföhrden 7 223 7.595 2 K-P2 50/1 2.485 1 Nützen Kampen 6 41 1.321 Nützen Kampen 5 36/8 501 Nützen Kampen 5 36/8 663 140 1 Nützen Kampen 6 41 70 Nützen Kampen 5 36/8 70 K-P2 51/1 5.645 1 Nützen Kampen 6 5/14 4.081 Nützen Kampen 6 22/6 1.564 K-P2 51/2 Nützen Kampen 7 1/3 1.382 1 K-P2 52/1 343 1

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 4 1/19 319

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 4 57/1 24

K-P2 52/2 4.693 1

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 4 41/15 3.732

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 4 50/4 961

K-P2 53/1 4.810 1

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 20 3/1 4.211

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48

Konflikt in der Planfest-

Stellungsunterlage Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück

Eingriffs-größe (m²)

Faktor

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 4 53/2 599

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 20 3/1 580 1

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 20 3/1 71 1

K-P2 53/2 2.266 1

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 20 3/1 134

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 20 5/5 2.132

K-P2 53/3 Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 20 4/1 702 2

5.584 1

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 20 4/1 346

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 20 5/1 5.238

691 1

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 20 4/1 500

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 20 5/1 191

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 20 4/1 78 1

K-P2 53/4 4.739 2

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 20 6/9 950

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 20 6/4 3.789

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 20 6/9 227 2

633 3

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 20 6/3 588

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49

Konflikt in der Planfest-

Stellungsunterlage Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück

Eingriffs-größe (m²)

Faktor

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 20 5/5 45

K-P2 54/1 Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 19 25/11 1.330 1

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 19 27/3 597 1

4.193 1

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 19 31/6 345

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 19 25/9 115

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 19 33/2 435

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 19 31/6 762

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 19 25/9 2289

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 19 25/9 231

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 19 25/3 16

1.237 1

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 19 25/9 1.226

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 19 33/2 11

Kaltenkirchen, Stadt

Kaltenkirchen 19 25/11 615 1

K-P2 56/1 Alveslohe Alveslohe 5 46/11 607 1 Alveslohe Alveslohe 5 46/11 97 2 K-P2 57/1 Alveslohe Alveslohe 9 11/6 312 1 1.114 1 Alveslohe Alveslohe 9 2/4 660 Alveslohe Alveslohe 9 11/6 454

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50

Konflikt in der Planfest-

Stellungsunterlage Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück

Eingriffs-größe (m²)

Faktor

K-P2 60/1 Henstedt-Ulzburg

Ulzburg 15 4/11 1.127 1

K-P2 60/2 1.049 1

Henstedt-Ulzburg

Ulzburg 15 4/11 683

Henstedt-Ulzburg

Ulzburg 15 20 366

Henstedt-Ulzburg

Ulzburg 15 4/11 109 1

K-P2 62/1 1.209 1

Quickborn, Stadt

Quickborn 8 10/8 113

Quickborn, Stadt

Quickborn 8 10/11 1.096

K-P2 62/2 467 1

Quickborn, Stadt

Quickborn 8 46/6 39

Quickborn, Stadt

Quickborn 8 8/1 428

Quickborn, Stadt

Quickborn 8 8/1 97 2

K-P2 62/3 Quickborn, Stadt

Quickborn 8 11/2 471 2

Quickborn, Stadt

Quickborn 8 11/2 79 3

K-P2 63/1 Quickborn, Stadt

Quickborn 8 11/2 2.480 2

Quickborn, Stadt

Quickborn 8 11/2 1.473 2

Quickborn, Stadt

Quickborn 8 11/2 90 3

Quickborn, Stadt

Quickborn 8 11/2 117 3

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51

Konflikt in der Planfest-

Stellungsunterlage Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück

Eingriffs-größe (m²)

Faktor

K-P2 64/1 Quickborn, Stadt

Quickborn 8 11/11 3.601 1

296 2

Quickborn, Stadt

Quickborn 8 11/11 84

Quickborn, Stadt

Quickborn 8 122 174

Norderstedt, Stadt

Friedrichsgabe 8 122 38

Norderstedt, Stadt

Friedrichsgabe 8 122 612 2

Quickborn, Stadt

Quickborn 8 11/11 448 2

Norderstedt, Stadt

Friedrichsgabe 8 122 107 3

Quickborn, Stadt

Quickborn 8 11/11 92 3

K-P2 65/1 805 1

Norderstedt, Stadt

Friedrichsgabe 8 103/39 594

Norderstedt, Stadt

Friedrichsgabe 8 39/54 211

K-P2 65/2 3.383 1

Norderstedt, Stadt

Friedrichsgabe 8 39/44 2.836

Norderstedt, Stadt

Friedrichsgabe 8 39/48 547

Die beeinträchtigten Waldflächen und die für die Kompensation notwendigen Ersatzwaldflächen sind im LBP (s. Anlage 8.1 und 8.2 der Planfeststellungsunterlagen) als Grundlage für die durch diesen Planfeststellungsbeschluss erteilte Eingriffsgenehmigung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 11 Abs. 1 LNatSchG dargestellt und bilanziert worden.

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52

Folgende Flächen im Rückbaubereich der bestehenden 220 kV Leitung werden gemäß § 9 Abs. 6 LWaldG als Ersatzmaßnahmen angerechnet:

Maßnahme Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Kompensation Fläche m²

A4 05/1 Emkendorf Wildes Moor 4 87/1 1.168 A4 07/1 Bokel Bokel 2 29 851 A4 08/1 Bokel Bokel 11 17/2 1.258 A4 11/1 Brammer Brammer 4 41/1 2.308 A4 11/2 Brammer Brammer 7 12 6.815 A4 13/1 Bargstedt Bargstedt 17 16 4.965 A4 16/1 Gnutz Gnutz 26 14 2.433 A4 20/1 Gnutz Gnutz 16 33 8.194 A4 22/1 Aukrug Böken 9 17 6.723 A4 22/2 Aukrug Böken 9 28 3.228 A4 22/3 Aukrug Böken 9 39 3.460 A4 22/3 Aukrug Böken 9 41 511 A4 26/1 Ehndorf Ehndorf 10 37 72 A4 26/1 Ehndorf Ehndorf 10 46 593 A4 26/1 Ehndorf Ehndorf 10 47 249 A4 28/1 Arpsdorf Arpsdorf 2 27 4.733 A4 29/1 Padenstedt Padenstedt 9 15 590 A4 31/1 Hardebek Hardebek 2 12/11 8.978 A4 31/1 Hardebek Hardebek 3 3/59 12.673 A4 40/1 Bimöhlen Bimöhlen 7 9/3 1.004 A4 40/1 Bimöhlen Bimöhlen 7 9/6 915 A4 41/1 Bimöhlen Bimöhlen 7 63/44 5.244 A4 42/1 und 2 Bimöhlen Bimöhlen 12 18/2 2.959 A4 65/1 Norderstedt Friedrichsgabe 8 39/44 1.316 A4 65/1 Norderstedt Friedrichsgabe 8 39/48 6.763 A4 69/1 Schmalfeld Schmalfeld 3 5 2.914 A4 69/1 Schmalfeld Schmalfeld 3 6 712 A4 70/1 Schmalfeld Schmalfeld 5 109 1.031 A4 71/1 Schmalfeld Schmalfeld 9 48 508 A4 71/2 Oersdorf Oersdorf 1 55 12.228 A4 71/2 Schmalfeld Schmalfeld 9 8/3 3.364 A4 72/1 Oersdorf Oersdorf 3 5 6.838 A4 72/2 Oersdorf Oersdorf 2 54 304 A4 72/2 Oersdorf Oersdorf 3 51 1.031 A4 73/1 Winsen Winsen 2 11/2 3.224 A4 76/1 Henstedt-Ulzburg Henstedt 1 1/1 133 A4 76/1 Henstedt-Ulzburg Henstedt 1 2/53 145 A4 76/1 Henstedt-Ulzburg Henstedt 1 3/93 3.371 Gesamt: 12,38 ha

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53

Anrechnungen auf Ausgleichsflächen für den Waldausgleich nach § 9 LWaldG:

Maßnahme Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Kompensati-onsfläche Wald m²

A 10 Negernbötel Hamdorf 2 35, 36 37.300 A 12 Oersdorf Oersdorf 5 6 14.000 A 22 Hohenaspe Hohenaspe 11 93 900 A 23 Hamweddel Hamweddel 10 25 42.900 Gesamt: 9,51 ha

Anrechnung von Ersatzaufforstungen aus den Ökokonten für den Waldausgleich nach § 9 LWaldG (s. Ziffer 2.3.2.9 dieses Planfeststellungsbeschlusses)

Ökokonto und Aktenzeichen

Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Kompensati-onsfläche Wald

A7

Ökokonto Ohlau

AZ:

67.0020/854/1406

UNB Kreis Sege-berg

Nützen Nützen 8 33 1,07 ha

Gesamt: 1,07 ha Gesamtkompensation Wald: 22,96 ha

Für folgende Ersatzaufforstung besteht bereits eine Aufforstungsgenehmigung:

Maßnahme im LBP, Anlage 8.1 Kreis Gemeinde Flur Flurstück

A10, Neuwaldbildung auf 3,73 ha bei Hamdorf, Erstaufforstungsgenehmigung vom 19.11.2012 Az: 546-SE-7424.51

Segeberg Negernbötel 2 35,36

A12, Waldentwicklung auf einer 1,4 ha großen Fläche Erstaufforstungsgenehmigung vom 31.05.2013 Az: 546- SE-7424.51

Segeberg Oersdorf 5 6

A 22, Waldentwicklung durch An- Steinburg Hohenaspe 11 93

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pflanzung standortgerechter heimi-scher Laubgehölze Erstaufforstungsgenehmigung vom 23.09.2013 Az: 7424.5-IZ

A7, Entwicklung eines Feuchtwal-des Erstaufforstungsgenehmigung vom 23.09.2009 AZ: 7411.2

Rendsburg- Eckernförde

Hmweddel 10 25

Bereits durchgeführte Ersatzaufforstung werden gemäß § 9 Abs. 6 LWaldG als Ersatzmaßnahme anerkannt. Die naturschutzfachlichen Auflagen aus den Genehmigung sind in der Planfeststel-lungsunterlage entsprechend berücksichtigt worden (vgl. Anlage 8.1 sowie der Anlage 8.2 der Planfeststellungsunterlage). Weitere Nebenbestimmungen der bestehenden Erstaufforstungsge-nehmigungen bleiben unberührt.

Nebenbestimmungen 1. Die Waldflächen dürfen gemäß § 9 Abs. 8 Satz 3 LWaldG erst unmittelbar vor Beginn der

Baumaßnahme abgeholzt und gerodet werden. 2. Mit den Ersatzaufforstungen ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt in der geeigneten Vegetationspe-

riode nach erfolgtem Eingriff in die Waldflächen zu beginnen. 3. Bei der Umwidmung der zukünftigen Waldflächen unter der bisher bestehenden 220- kV Rück-

bauleitung (Anlage 8.1 und 8.2, Maßnahme A4 des festgestellten Plans) sind die angrenzend oder in der Fläche liegende Knicks durch eine 10 m breite Schneise zwischen Knick und Wald freizu-stellen. Die Schneise ist dauerhaft zu erhalten und von Gehölzen freizuhalten.

4. Die Vorhabenträgerin hat den zuständigen Forstbehörden die örtliche Lage sowie weitere grundle-

gende Informationen zu den Ersatzwaldflächen in geeigneter Form zur Aufnahme in ein Kompen-sationsflächenkataster (Ausgleichsflächenkataster) zu übergeben.

5. Die Aufforstungsflächen sind durch die zuständigen Forstbehörden abzunehmen. Der Planfeststel-

lungsbehörde sind die Protokolle als Nachweis für die Umsetzung der Aufforstung unaufgefordert zu übersenden

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55

2.3.4 Denkmalschutz

Der Vorhabenträgerin werden hiermit gemäß § 13 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) die

Genehmigungen für die Beeinträchtigung von Denkmälern ausweislich des festgestellten

Planes erteilt. Auf die Anlage 12 – Denkmalschutz – des festgestellten Planes wird im Übri-

gen verwiesen.

2.3.5 Ausnahme gemäß §9 Abs.8 FStrG bzw. § 29 StrWG SH von dem Anbauverbot an Bun-

desfernstraßen bzw. Landesstraßen

Der Vorhabenträgerininin werden hiermit die Ausnahmen gemäß § 9 Abs. 8 FStrG von dem

Anbauverbot an Bundesfernstraßen erteilt. Die nach dieser Rechtsvorschrift vorgeschriebene

Zustimmung der obersten Straßenbaubehörde, der im konkreten die Auftragsverwaltung der

Bundesfernstraßen obliegt, erfolgte durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr

und Technologie des Landes Schleswig-Holstein. Die erteilten Ausnahmen erstrecken sich

auf die in Anlage 13 – Anbauverbot an Bundesfernstraßen – genannten Maste.

Betreffend dem Eingriff in die Anbauverbotszone im Bereich der Landesstraßen hat die Stra-

ßenbauverwaltung des Landes Schleswig-Holstein keine Anregungen und Bedenken geäu-

ßert. Insofern wird von der gesetzlichen Zustimmung zu der Begründung des Eingriffs aus-

gegangen.

3 Enteignungsrechtliche Vorwirkung

Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundei-

gentum im Wege der Enteignung ist gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 45 Abs. 2 EnWG zuläs-

sig, soweit sie zur Durchführung eines Vorhabens nach § 43 EnWG erforderlich ist. Die von

der enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffenen Grundstücke ergeben sich aus den plan-

festgestellten Grunderwerbsverzeichnissen und den Grunderwerbsplänen (s. Anlage 4.2 -

Grunderwerbsverzeichnisse- und Anlage 4.1 -Grunderwerbsplan- der Planfeststellungsunter-

lagen).

Die betroffenen Grundstückseigentümer haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Ent-

schädigung für die dauerhafte oder vorübergehende Inanspruchnahme von Grundeigentum

gegen die Vorhabenträgerininin. Für die dauerhafte Inanspruchnahme von Eigentumsflächen

besteht dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch für den Eigentümer und den Pächter.

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56

Einwendungen, die Art und Umfang einer Enteignungsentschädigung zum Inhalt haben,

werden in diesem Verfahren nicht behandelt, da die Planfeststellung als rechtsgestaltender

Verwaltungsakt nur die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerini-

nin und den vom Plan Betroffenen regelt. Entsprechende Forderungen müssten unabhängig

hiervon in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen mit der Vorhabenträger-

ininin (TenneT TSO GmbH, Bernecker Str. 70, 95448 Bayreuth) geltend gemacht werden.

In einem gesonderten Entschädigungsverfahren nach dem EnteigG wird über die Höhe der

Entschädigung entschieden. Das Entschädigungsverfahren kann gem. § 45 Abs. 2 EnWG

unmittelbar nach Feststellung des Planes durchgeführt werden, wenn sich ein Beteiligter mit

der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich

einverstanden erklärt hat. Auf ein gesondertes Enteignungsverfahren kann dann verzichtet

werden.

Das bedeutet, dass über Entschädigungsforderungen, die zugleich als Einwendungen gegen

die Planung zu werten sind, im Planfeststellungsverfahren daher nur dem Grunde nach ent-

schieden wird, soweit sie im Erörterungstermin nicht abschließend geregelt werden konnten

(siehe Ziffer 4-4.0 Erledigung von Stellungnahmen und Einwendungen oder Ziffer 5 Zu-

rückgewiesene Stellungnahmen und Einwendungen).

Für die für den Bau und den Betrieb des Vorhabens erforderlichen Grundinanspruchnahmen

sind Eintragungen von Grunddienstbarkeiten erforderlich, aber auch ausreichend. Einer

Übertragung des Eigentums bedarf es insoweit nicht. Die Grundinanspruchnahmen sind vor

allem für die Überspannung eines Flurstücks durch die Freileitungen, für den Freileitungs-

schutzstreifen, für die Freileitungsmaste, für die dauerhaften nicht befestigten sowie für die

vorübergehenden Zuwegungen zum Leitungsschutzstreifen bzw. zu den Freileitungsmasten

zum Zwecke des Baus und der Unterhaltung der Anlagen erforderlich (s. Anlage 4.1 und 4.2

des festgestellten Plans). Hierfür besteht ein Entschädigungsanspruch.

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4.0 Erledigung von Stellungnahmen und Einwendungen

Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) und der anerkannten Natur-

schutzverbände sowie die privaten Einwendungen konnten im nachfolgend dargelegten Um-

fang erledigt werden. Die Erledigung umfasst insbesondere die im Anhörungsverfahren zu-

rückgenommenen Anregungen und Bedenken sowie die zwischen den Beteiligten einver-

nehmlich getroffenen Regelungen. Soweit nicht ausdrücklich entgegenstehende Entschei-

dungen getroffen werden, werden die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens (siehe Nieder-

schriften des Amtes für Planfeststellung Energie, als Anhörungsbehörde vom 27. und

29.01.2014, 17. und 19.03.2014 sowie 11.04.2014, alle Gesch.Z.: AfPE 7-663.42-2-6) wie

folgt Bestandteil dieses Beschlusses.

Aus datenschutzrechtlichen Erwägungen werden die den nachfolgenden Einwendern jeweils

zugeordneten Abschnittsziffern ausschließlich den jeweiligen Einwendungsführern sowie der

Trägerin des Vorhabens namentlich bekannt gegeben.

Das Datum der Stellungnahmen bzw. Einwendungen ist in Klammern angegeben.

4.1 Träger öffentlicher Belange

4.1.1 Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

(16.08.2013/ 28.08.2013/ 02.09.2013/ 26.09.2014)

Abteilung 4 „Wasserwirtschaft, Meeres- und Küstenschutz“

Den Forderungen der Abteilung IV des MELUR wird der Vorhabenträgerinin nachkommen.

Im weiteren werden durch den Vorhabenträgerinin Maßnahmen zur Vermeidung von Schad-

stoffeinträgen in den Boden durchgeführt, sowie Vermeidungsmaßnahmen bezüglich des

Flächenverbrauches, des Einsatzes einer Umweltbaubegleitung (sowie einer Bodenkundliche

Baubegleitung) sowie die Regelungen der DIN 19731 und DIN 18915 beachtet, als auch die

"Empfehlungen für Bodenuntersuchungen im Umfeld von Strommasten" (LABO)1 und der

„Leitfaden Bodenschutz auf Linienbaustellen“ beachtet. Es wird auf die Nebenbestimmun-

gen in Ziffer 2.3.2.8 verwiesen.

Abteilung 6 „Energie, Klima und Recourcenschutz“

Aus Sicht der Landesaufsichtsbehörde über Energieanlagen bestehen keine Bedenken.

Abteilung 5 „ Naturschutz, Forstwirtschaft, Jagd“

Die Hinweise und Maßgaben des MELUR haben sich erledigt. Der Vorhabenträger hat die

Forderungen der obersten Naturschutzbehörde umgesetzt. Das Einvernehmen und Beneh-

men nach § 17 (1) BNAtSchG i.V.m. § 11 (1) LNAtSchG wurde hergestellt.

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58

4.1.2 Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (02.08.2013/ 02.09.2014)

Immissionsschutz

Dem Vorhaben wird nach Maßgabe der vorgelegten Unterlagen aus immissionsrechtlicher

Sicht zugestimmt.

Die in der Stellungnahme und im Folgenden aufgeführten Auflagen sind von der Vorhabens-

trägerin einzuhalten:

Allgemeines

1. Der geplante Inbetriebnahmetermin der Freileitung ist dem Landesamt für Landwirt-

schaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR, Dezernat 70) mindestens eine Woche

vor dem beabsichtigten Termin schriftlich mitzuteilen.

Bauphase

2. Die Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm

(AVV Baulärm) sind während der Bauphase zu beachten und einzuhalten.

3. Die eingesetzten Baumaschinen und -geräte sowie die Bauverfahren müssen dem

Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen.

Betrieb

4. Die Freileitung ist so zu errichten und zu betreiben, dass die in der Verordnung über

elektromagnetische Felder (26. BlmSchV) festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.

5. Innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Freileitung ist dem LLUR

die Einhaltung der oben genannten Grenzwertanforderungen (Auflage 4) durch Mes-

sungen eines Sachverständigen nachzuweisen. Umfang und Inhalt der Abnahmemes-

sung sind vor der Messung mit dem LLUR (Dezernat 70) abzustimmen.

6. Die Freileitung ist entsprechend der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm

so zu errichten und zu betreiben, dass die durch den Betrieb verursachten Geräusche

an den maßgeblichen Immissionsorten folgende Immissionsrichtwerte für den Beur-

teilungspegel - unter Berücksichtigung der Vorbelastung - nicht überschreiten:

in Industriegebieten

nachts (22.00-6.00 Uhr) 70 dB(A);

in Gewerbegebieten

nachts (22.00-6.00 Uhr) 50 dB(A);

in Kern-, Dorf- und Mischgebieten

nachts (22.00-6.00 Uhr) 45 dB(A);

in allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten

nachts (22.00-6.00 Uhr) 40 dB(A);

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in reinen Wohngebieten

nachts (22.00-6.00 Uhr) 35 dB(A);

in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten

nachts (22.00-6.00 Uhr) 35 dB(A).

1. Planänderung

Gegen die 1. Planänderung bestehen keine Bedenken.

4.1.3 Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume – Untere Forstbehörde -

(08.10.2013/ 02.09.2014)

Flächen, die Waldeigenschaften im Sinne des § 2 Landeswaldgesetzes besitzen, sind in der

planfestgestellten Unterlage (Anlage 8.1 und 8.2) dargestellt, sowie weitere Voraussetzen

zur Waldumwandlung nach § 9 (6) LWaldG vorgelegt worden.

Für einige Waldbereiche gelten bereits Höhenbeschränkungen durch die bestehende 220-KV

Leitung und somit besitzen diese Flächen keine Waldeigenschaft im Sinne des § 2 Lan-

deswaldgesetzes, was in der vorgelegten Planung entsprechend berücksichtigt werden konn-

te. Diese Flächen können für die Waldumwandlung nach § 9 LWaldG herangezogen werden,

sofern die Höhenbeschränkung bei Rückbau wegfällt.

Die Einschätzungen zum realen Höhenwachstum der Bäume geben mittlere Größenordnun-

gen wieder, welche lediglich dazu dienen, zu ermitteln, in welchem Umfang bei der Über-

spannung von Waldbeständen die Waldeigenschaft so nachhaltig beeinträchtigt wird, dass

hierfür eine forstrechtliche Waldkompensation erforderlich wird. Die entsprechenden Grö-

ßenwerte, sowie das Vorgehen zur forstrechtlichen Kompensationsermittlung wurden mit der

obersten Forstbehörde fachlich abgestimmt und sind berücksichtigt worden. Das entspre-

chende Protokoll der Abstimmung zwischen dem Vorhabenträgerinin und der obersten

Forstbehörde ist dem AFPE zur Planfeststellung vorgelegt worden.

Die Flächen, bei denen die Waldwildbildung durch initiale Gehölzpflanzung und Sukzession

vorgesehen ist, dienen der Kompensation der naturschutzrechtlichen Eingriffe in das Land-

schaftsbild. Eine forstrechtliche Kompensation ist diesen Flächen nicht zugeordnet worden.

Der Mast 158 ist im Rahmen der ersten Planänderung verschoben worden. Der Maststandort

175 wurde zusätzlich als Rodung am Maststandort erfasst. Die Forstkompensation wurde

somit in den Planfeststellungsunterlagen angepasst. Die Bedenken sind als erledigt zu be-

trachten.

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1. Planänderung

Es bestehen keine Anregungen und Bedenken.

4.1.4 Schleswig- Holsteinische Landesforsten (24.09.2013/ 24.09.2014)

1. Planänderung

Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse des Flurstückes 23, Flur 15, Gemarkung Schmalfeld

hat die Vorhabenträgerininin das Grunderwerbsverzeichnis geändert. Die Schleswig- Hol-

steinischen Landesforsten sind demnach nicht länger als Eigentümer benannt. Auf das Deck-

blatt Anlage 4.2 wird entsprechend verwiesen.

Da im Grunderwerbsverzeichnis der Eigentümer und nicht der Besitzes der Fläche angege-

ben wird, ist das Grunderwerbsverzeichnis für das Flurstück 25, Flur 10, Gemarkung Ham-

weddel richtig erstellt worden.

Die Landesforsten stimmen der Umsetzung der Maßnahmen des Planänderungsverfahrens

unter der Voraussetzung zu, dass für die dinglich zu sichernden Flächen angemessene Ent-

schädigungen geleistet werden. Die Höhe der Entschädigungen wird außerhalb des Planfest-

stellungsverfahrens in gesonderten Entschädigungsverhandlungen festgelegt. Auf die Aus-

führungen unter Ziffer 3 wird entsprechend verwiesen.

Im Rahmen des Erörterungstermins am 12.03.2014 wird die Stellungnahme für erledigt er-

klärt, sofern der Vorhabenträgerinin entsprechend der von ihm gefertigten Erwiderungen ver-

fährt. Dies ist erfolgt.

4.1.5 Landespolizeiamt (16.07.2013)

Kreuzung Richtfunk und Freileitungsfeld zwischen Mast 145 und 146

Die Richtfunktrasse verläuft über 200 m entfernt von den Freileitungsmasten. Beeinflussun-

gen sind nicht zu erwarten.

Kreuzung Richtfunk und Freileitung bei Mast 150

Mit E-Mail vom 24.10.2013 teilt das Landespolizeiamt mit, dass nach einer Detailprüfung

keine Beeinträchtigung der Richtfunkstrecke durch die geplante 380 kV- Freileitung zu er-

warten ist und zieht seine Bedenken zurück. Jede Abweichung der Maststandorte hat ein

Planänderungsverfahren einschließlich erneuter Beteiligung des Landespolizeiamtes zur Fol-

ge. Die Stellungnahme gilt somit für erledigt.

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4.1.6 Innenministerium, Landeskriminalamt, Kampfmittelräumdienst (23.07.2013/

08.09.2014)

Im Bereich der geplanten Baumaßnahme können Kampfmittel nicht ausgeschlossen werden.

Daher hat sich der Vorhabenträgerin rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme mit dem

Kampfmittelräumdienst des Landeskriminalamtes (Sachgebiet 323) in Verbindung zu setzen,

damit entsprechende Sondier- und Räummaßnahmen in das Bauvorhaben einbezogen werden

können.

Die Vorhabenträgerin erwidert in ihrer Synopse zur 1. Planänderung, dass die in der Stel-

lungnahme zur 1. Planänderung geforderten Untersuchungen auf Kampfmittel bereits durch-

geführt werden. Hierzu hat die Vorhabenträgerin mit E-Mail vom 29.10.2014 eine Luftbild-

auswertung beantragt. Sollten diese Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sein, hat die

Vorhabenträgerin vor Beginn der Tiefbauarbeiten einen Antrag auf Untersuchung der be-

troffenen Flächen auf Kampfmittel beim Landeskriminalamt zu stellen.

4.1.7 Bundesnetzagentur (28.06.2013/31.07.2014)

Grundsätzlich bestehen gegen die Baumaßnahme keine Bedenken. Die in der Anlage 1 und 2

aufgeführten Betreiber von Punkt zu Punkt bzw. Punkt zu Mehrpunkt Richtfunkstrecken

wurden ebenfalls als Träger öffentlicher Belange an dem Planfeststellungsverfahren beteiligt.

Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen

nicht beeinträchtigt.

Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien in dem Bereich der geplanten Maß-

nahme wurden ebenfalls als Träger öffentlicher Belange an diesen Planfeststellungsverfahren

beteiligt. Der Hinweis gilt somit als erledigt.

1. Planänderung

Die in der Stellungnahme aufgeführten Betreiber von Richtfunkanlagen wurden im Zuge des

Anhörungsverfahrens beteiligt.

Möglicherweise betroffene Betreiber von Telekommunikationsanlagen sowie betroffene

Gemeinden wurden ebenfalls im Zuge des Anhörungsverfahrens beteiligt.

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4.1.8 Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig- Holstein

(02.10.2013/ 15.11.2013/05.09.14/21.01.15)

Mit Schreiben vom 15.11.2013 zieht der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-

Holstein seine Stellungnahme vom 05.08.2013 zurück und ersetzt diese durch die Stellung-

nahme vom 02.10.2013.

Planung entlang der geplanten BAB 20

Die Vorhabenträgerin sieht eine Planänderung im Bereich der Masten 131 bis 136 dahinge-

hend vor, dass die Freileitung entlang der geplanten A 20 zukünftig nicht länger südlich son-

dern nördlich der geplanten A 20 verlaufen soll. Hierzu haben Abstimmungsgespräche mit

der Niederlassung Lübeck stattgefunden.

Auf die entsprechenden Deckblätter zur 1. Planänderung wird verwiesen.

Im Folgenden werden die Anregungen und Bedenken des LBV-SH zu dieser Planänderung

abgehandelt:

Die Vorhabenträgerin wird den Mast 133 so aufstellen, dass kein Mastfuß (Fundament) im

geplanten Wall des Überschwemmungspolders des RRB 09 stehen wird.

Die Vorhabensträgerin sagt zu, die baubedingten Zuwegungen zu den geplanten Masten vor

Beginn der Bauarbeiten zur A 20 zurückzubauen.

Einer dauerhaften Befestigung der Zuwegung, wie in der Stellungnahme empfohlen, wird die

Vorhabenträgerin nicht nachkommen, da aufgrund der seltenen Benutzung der Zuwegung ei-

ne solche unwirtschaftlich und nicht zweckhaft ist. Die Vorhabenträgerin sagt darüber hinaus

zu, dass die potenzielle Beeinträchtigung der Kompensationsfläche durch diese Zuwegung

im Rahmen der Eingriffsbilanzierung berücksichtigt und kompensiert wird. Die Ausgleichs-

flächen der A20 – Planung, auf welchen sich die Masten 134 und 133 befinden sind ebenfalls

in der Bilanzierung der Eingriffsregelung berücksichtigt worden. Auf Anlage 8.1 Kap.

6.2.2.4 der planfestgestellten Unterlage sowie Ziffer 2.3.2.7 dieses Beschlusses wird verwie-

sen.

Im Nachgang zu der Beteiligung hat ein Austausch zwischen der Vorhabenträgerin und dem

LBV SH hinsichtlich einer möglichen weiteren Änderung der Planung zum Neubau der BAB

A 20 stattgefunden. Danach strebt der LBV SH als Änderung seiner Planung soweit sie die

hier beantragte Freileitung betrifft die Anordnung eines Wildschutzzaunes an. Die Vorhaben-

trägerin hat erklärt, dass er die erforderlichen Maßnahmen durchführen wird. Die einver-

nehmliche Regelung hierzu erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung der BAB A 20 zu

diesem Straßenzubehör.

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Planung entlang der BAB 7

Bezüglich der Forderung, die DEGES in den Planungsprozess einzubeziehen, da diese den

Ausbau der A 7 plant, wird folgendes ausgeführt:

Die DEGES wurde durch die Anhörungsbehörde als Träger öffentlicher Belange sowohl im

Hauptverfahren als auch zur 1. Planänderung beteiligt und hatte somit die Gelegenheit Anre-

gungen und Bedenken im Hinblick auf diese Maßnahme vorzutragen.

Hinsichtlich der Bedenken zum Maststandort 146 in der Anschlussstelle Kaltenkirchen führt

der Vertreter des LBV aus, dass dieser akzeptiert wird.

Hinsichtlich der in der Erörterung geforderten tabellarischen Darstellung der Maststandorte,

die in der Anbauverbotszone liegen, wird auf Anlage 13 der planfestgestellten Unterlage

verwiesen. Durch die Zustimmung der obersten Straßenbaubehörde des Landes Schleswig-

Holstein zu der Ausnahme von der Verboten der Errichtung baulicher Anlagen in der An-

bauverbotszone sind die Anregungen und Bedenken in den Stellungnahmen, soweit sie die-

sen Sachverhalt betreffen als erledigt anzusehen.

1.Planänderung

Hinsichtlich der Forderung, dass durch den Mastfuß des Mastes 164 die Entwässerung der

Mulde entlang des Lärmschutzwalles nicht beeinträchtigt werden darf, sagt die Vorhabenträ-

gerin zu, die Funktion der Entwässerungsmulde zu erhalten.

Sollte der Mast 164 zum Zeitpunkt des Baues des Lärmschutzwalles bereits vorhanden sein,

wird die Vorhabenträgerin die entstehenden Mehrkosten zur Funktionssicherung der Entwäs-

serungsmulde tragen.

Hinsichtlich der Forderung nach Aufnahme der Tabelle „Maststandorte in der Anbauverbots-

zone“ in die Anlage 1 der Planfeststellungsunterlage wird auf die obige Ausführung verwie-

sen.

Streckenfernmeldekabel

Der LBV fordert in Erörterungstermin die Erstellung eines Gutachtens durch einen unabhän-

gigen vereidigten Sachverständigen, welches darstellen muss, dass keine Störungen und Ge-

fährdungen der Streckenfernmeldekabel sowie Stromkabel entlang der bestehenden und ent-

lang der geplanten A 7 sowie entlang der geplanten A 20 entstehen. Mögliche Schutzmaß-

nahmen, um dieses zu erreichen, müssen im Gutachten formuliert werden. Die zu begutach-

tenden Bereiche sollen mit dem LBV abgestimmt werden. Die in diesem Gutachten ggf. ge-

nannten Schutzmaßnahmen müssen vor Inbetriebnahme der Leitung auf Kosten der Vorha-

benträgerininin umgesetzt werden. Die Vorhabenträgerininin stimmt dieser Forderung zu.

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Zur Zeit des Erlasses dieses Planfeststellungsbeschlusses befand sich das geforderte Gutach-

ten in Aufstellung. Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 12.12.2014 daher erneut zu-

gesagt, dass sie die, in dem Gutachten möglicherweise geforderten, Schutzmaßnahmen auf

ihre Kosten ausführen wird. Auf die Ziffer 1.2.2 dieses Planfeststellungsbeschlusses wird

entsprechend verwiesen.

In der Stellungnahme zur 1. Planänderung wurde diese Forderung nochmals aufgeführt.

Nutzungsverträge

Soweit zwischen den Beteiligten Einvernehmen herrscht können diese Nutzungsverträge ab-

schließen.

Sondernutzungserlaubnis

Hinsichtlich der Forderung nach Unterlagen zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen

für Zufahrten an Bundes- und Landesstraßen wird auf die Ziffer 1.2.1 dieses Planfeststel-

lungsbeschlusses verwiesen.

Sonstige Auflagen

Die Vorhabenträgerin sagt zu, die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahr-

zeugrückhaltesysteme (RPS) zu beachten.

Die Vorhabenträgerin hat jegliche Inanspruchnahme von Straßengrundstücken der vom

LBV-SH verwalteten Straßen des überörtlichen Verkehres mit der zuständigen Autobahn-

und Straßenmeisterei rechtzeitig vorher abzustimmen.

Stellungnahme vom 15.11.2013

Landeseisenbahnverwaltung

Unter Beachtung der in der Stellungnahme erteilten Auflagen bestehen aus eisenbahntechni-

scher Sicht keine Bedenken. Die Vorhabenträgerin stimmt in ihrer Erwiderung

zu, die folgenden Auflagen einzuhalten:

1. Der Betreiber der Freileitung hat dafür Sorge zu tragen, dass von der Freileitung keine Ge-

fahren für den Eisenbahnbetrieb ausgehen und der Eisenbahnbetrieb auf den Eisen-

bahninfrastrukturen der AKN Eisenbahn AG, der Verkehrsgesellschaft Norderstedt mbH

und der Stadt Norderstedt durch die Bauarbeiten nicht gestört, gefährdet oder behindert

wird.

2. Eine eventuelle Einschränkung des laut Ziffer 6.5 des Erläuterungsberichts vorgesehenen

Mindestbodenabstands von Leiterseilen zum Gelände von 15,0 m darf unter Berücksichti-

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gung des nach DIN EN 50110 geforderten Schutzabstandes von 5,00 m nicht zur Ein-

schränkung des nach Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vorgeschriebenen Regel-

lichtraums inklusive des Raumes für eine eventuell noch nachzurüstende Oberleitung auf

der AKN-Strecke führen.

3. Für die Maste 106 sowie 176 bis 181 ist dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr

Schleswig-Holstein -Landeseisenbahnverwaltung-, Schanzenstraße 80 in 20357 Hamburg,

ein geprüfter Standsicherheitsnachweis nebst Prüfbericht des Prüfstatikers zur eisenbahn-

technischen Überprüfung hinsichtlich des Gefährdungspotentials für die Eisenbahninfra-

struktur vorzulegen.

4. Für eventuell zur Kreuzung der Eisenbahninfrastrukturen vorgesehene Schutzgerüste ist

die Vorlage eines, von einem vom Eisenbahn-Bundesamt zugelassenen Prüfingenieurs für

Baustatik geprüften statischen Nachweises beim Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr

Schleswig-Holstein -Landeseisenbahnverwaltung-, Schanzenstraße 80 in 20357 Hamburg,

zur Durchsicht erforderlich.

5. Verschmutzungen der Gleisanlagen infolge der Bauarbeiten sind zu vermeiden.

6. Beim Einsatz von Kränen und Hebegeräten im Gefahrenbereich der Eisenhahnbetriebsan-

lage ist ein Überstreichen der Gleisanlage außerhalb von Sperrpausen auszuschließen.

7. Zum Schutz gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb ist die Unfallverhütungsvorschrift

der VBG - BGV D 30 Schienenbahnen - mit den dazugehörigen Durchführungsanweisun-

gen zu beachten.

8. Das Freihalten des Regellichtraumes gemäß § 9 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

(EBO) und Anlage 1 zur EBO sowie des Sicherheitsraumes entsprechend der Unfallverhü-

tungsvorschrift der Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen (BGV

D 30) –Schienenbahnen- ist an allen Stellen jederzeit sicher zu stellen. Gefahrenstellen, an

welchen der seitliche Sicherheitsraum gemäß § 6 der BGV D 30 aus zwingenden Gründen

vorübergehend nicht eingehalten werden kann, sind mit einer gelb-schwarzen Kennzeich-

nung entsprechend § 12 Abs. 1 BGV A 8 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 6 zu versehen.

1. Planänderung

In der Stellungnahme vom 05.08.2014 führt die Landeseisenbahnaufsicht aus, dass sich die

Planänderungen bis auf die folgende nicht relevant auf eisenbahntechnische Belange auswir-

ken.

Eine Auswirkung in eisenbahntechnischer Sicht hat die Planänderung durch die Masterhö-

hungen der Masten 176 bis 179, da diese die Strecke Norderstedt-Mitte – Ulzburg-Süd

kreuzt.

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Das, gemäß Eisenbahnbau- und Betriebsordnung vorgeschriebene, Regellichtraumprofil in-

klusive des Raumes für eine eventuell noch nachzurüstende Oberleitung auf der AKN-

Strecke ist gewährleistet.

Aus eisenbahntechnischer Sicht bestehen gegen die Planänderung keine Bedenken, wenn die

oben genannten Auflagen eingehalten werden:

Luftfahrtbehörde

Das Vorhaben liegt außerhalb von Bauschutzbereichen ziviler Flugplätze sowie außerhalb

von Schutzbereichen ziviler Flugsicherungsanlagen.

Die geplanten Masten überschreiten nicht die Gesamthöhe von 100 m über Grund. Auf die

Höhenangaben in der Planfeststellungsunterlage, z.B. Anlage 7 Mastlisten wird entsprechend

verwiesen. Eine luftrechtliche Zustimmung nach § 14 Luftverkehrsgesetz ist demnach nicht

erforderlich.

1. Planänderung

Die Luftfahrtbehörde führt in ihrer Stellungnahme vom 21.01.2015 ebenfalls aus, dass eine

luftrechtliche Zustimmung nicht erforderlich ist und Einwände im Hinblick auf die Planände-

rungen nicht bestehen.

4.1.9 DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und – bau GmbH

(29.07.2013/ 05.09.2014)

Die DEGES weist auf den geplanten Ausbau der A 7 hin und verweist diesbezüglich auf die

Stellungnahme des LBV-SH.

Weiterhin weist die DEGES die Vorhabenträgerin darauf hin, dass die zugehörigen Planfest-

stellungsbeschlüsse und Anlagen gerne nach Aufforderung zur Verfügung gestellt werden.

1. Planänderung

Die Vorhabenträgerin sagt zu, sich während der Baudurchführung mit dem ÖPP-AN abzu-

stimmen.

Maststandort Nr. 109

Die Vorhabenträgerin hat die dauerhafte Zuwegung zum Mast 109 dahingehend verschoben,

dass diese nicht länger auf der planfestgestellten Ausgleichsfläche der A7 vorgesehen ist.

Auf das Deckblatt Anlage 4.1 Blatt 36 wird verwiesen.

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Maststandort Nr. 146

Der Maststandort 146 befindet sich in unmittelbarer Nähe zur geplanten Behelfsbrücke der

L320 mit der A7. Die Vorhabenträgerin führt hierzu aus, dass nach Rücksprache mit der

DEGES der Abstand zur Realisierung beider Maßnahmen ausreichend ist. Hinsichtlich des

terminlichen Ablaufes und der Anfahrten wird sich die Vorhabenträgerin während der Bau-

ausführung mit der DEGES abstimmen.

Maststandort Nr. 155

Hinsichtlich des Hinweises, dass bei einem eventuellen Ausbau der Rastanlage Moorkaten-

West der Mast Nr. 155 möglicherweise ein Hindernis darstellt, wird Folgendes ausgeführt:

Ein Ausbau der Rastanlage Moorkaten- West befindet sich derzeit in keinem Planfeststel-

lungsverfahren und stellt somit keine verfestigte Planung dar. Der Vorhabenträgerin, dessen

Vorhaben sich im Planfeststellungsverfahren befindet, kann allein aufgrund eines in Zukunft

möglichen Ausbaus der Rastanlage nicht auferlegt werden, den Mast Nr. 155 zu versetzen.

Maststandort Nr. 161

Die Vorhabenträgerin wird sich während der Errichtung des Mastes 161 mit der DEGES ab-

stimmen.

Maststandort Nr. 164

In der Stellungnahme fordert die DEGES eine Errichtung des Mastes nach Erstellung des

Lärmschutzwalles, da der Mast anderenfalls beim Bau des Lärmschutzwalles hinderlich wä-

re. Die Vorhabenträgerin hat sich diesbezüglich mit der DEGES abgestimmt und der Plan-

feststellungsbehörde ein Schreiben der DEGES vom 06.11.2014 vorgelegt. In diesem Schrei-

ben teilt die DEGES mit, dass die Herstellung dieses Lärmschutzwalles für den Zeitraum

vom Mai 2015 bis März 2016 vorgesehen ist und das sich die Forderung zur Verschiebung

des Mastes erübrigt sofern die Vorhabenträgerin bestätigen kann, dass die Masterrichtung

erst nach diesem Termin erfolgen wird. Mit Schreiben vom 20.11.2014 bestätigt die Vorha-

benträgerin der DEGES, dass der Mast Nr. 164 erst nach März 2016 errichtet wird. Die Stel-

lungnahme hinsichtlich des Masts 164 gilt somit als erledigt.

Maststandort Nr. 167

Der geplante Maststandort befindet sich innerhalb einer planfestgestellten Baustelleneinrich-

tungsfläche. Die Vorhabenträgerin kann nicht ausschließen, dass es zu zeitlichen Über-

schneidungen beider Bauprojekte kommt und sagt eine Entschädigung für eventuell entste-

hende Hindernisse bei der Baudurchführung dem Grund nach zu.

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Maststandort Nr. 170

Der geplante Maststandort befindet sich innerhalb einer planfestgestellten Baustelleneinrich-

tungsfläche. Die Vorhabenträgerin kann nicht ausschließen, dass es zu zeitlichen Über-

schneidungen beider Bauprojekte kommt und sagt eine Entschädigung für eventuell entste-

hende Hindernisse bei der Baudurchführung dem Grund nach zu.

Hinsichtlich der Anmerkungen zur Kreisstraße 24 des Kreises Segeberg kann über diese im

Zuge dieses Planfeststellungsverfahrens nicht entschieden werden, da der Kreis Segeberg in

diesem Verfahren beteiligt wurde und keine Stellungnahme bezüglich der K 24 abgegeben

hat.

4.1.10 Archäologisches Landesamt Schleswig- Holstein (29.08.2013/10.09.2014)

Für eingetragene Denkmale nach §5 DSchG:

In der 1. Stellungnahme fordert das archäologische Landesamt für die im LBP unter Punkt

2.8 in Tabelle 9 dargestellten, in das Denkmalbuch eingetragenen, archäologischen Denkma-

le den Denkmalwert zu bestimmten, da dieser zur Berücksichtigung einer denkmalrechtli-

chen Genehmigungsfähigkeit einer Maßnahme zugrunde zu legen ist.

Im Nachgang zur Erörterung hat die Vorhabenträgerin die Sachverhalte mit dem Archäologi-

schen Landesamt erörtert. Im Nachgang hat die Behörde dann die Stellungnahme für erledigt

erklärt, auf Ziffer 2.3.4 dieses Planfeststellungsbeschlusses wird verwiesen.

Sonstige Denkmale nach§1 DSchG:

In der 1. Stellungnahme sowie in der Stellungnahme zur 1.Planänderung werden für die fol-

genden nach §1 DSchG vorhandenen und bekannten sowie potenziell vorhandenen Denkma-

le baubedingte Auswirkungen im Zuge von Überbauungen und Eingriffe in den Boden für

die Maststandorte und deren vorgesehenen Arbeitsflächen und Zuwegungen befürchtet:

Mast Nr. Landesaufnahme

23 LA 15, LA 3 Bokel, Siedlungsstellen

24 LA 7 Bokel, Steerpötte, Siedlungsstelle

28 LA 33 Brammer, mehrere Brandstellen, 3 Beile

30 LA 10 Brammer, Mahlstein, Schlackereste

LA 11 und LA 12 Brammer, 2 Urnenfriedhöfe

31 LA 35 Brammer, Schlackenreste

32 LA 7 Brammer, Schlackenreste

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LA 39, LA 38 und LA 37 Brammer, Eisenschlacken, Herdstellen,

Scherben, blauer Flint

33 LA 17 Brammer, 1 Feldsteinaxt

34 LA 41 Brammer, mehrere Herdstellen

39 LA 5-9 Bargstedt, Grabhügelgruppe

64 LA 50 Aukrug, Herdstellen

65 LA 55 Aukrug, Flintschlagplatz, Flintloch

LA 53, LA 54 und LA 32 Aukrug, Siedlungsstellen und Eisenverhüt-

tungen

81 LA 9-12 Ehndorf, Brandstellen, Eisenschlacken, Scherbenfunde

82 LA 21-23 Ehndorf, Herdstellensteine

84 LA 13, LA 14 Arpsdorf, Herdstellensteine, Eisenschlacken

LA 6-8 an der Arpsdorfer Au, Arpsdorf, Herdstellensteine, Flintab-

schläge

95 LA 14 Hardebek, Einzelfund

96 LA 9, Hardebek, 2 Flintbeile

103 LA 23, Großenaspe, Eisenschlacken

104 LA 24 Großenaspe, Produktionsstätte, Eisenschlacken

111 LA 31 Großenaspe, Flintmeissel

117 LA 8, Bimöhlen, Flintbeil

131 LA 29 und 31 Schmalfeld, Siedlungen

132 LA 34 Schmalfeld, Siedlungen

136 LA 50 Lentföhrden, Siedlung

147 LA 13 Nützen, Grabhügel und Siedlung

156 LA 11-21 Kaltenkirchen und LA 12-15 Alveslohe, Grabhügel

157 LA 11- 21, Kaltenkirchen, Grabhügel

LA 12-15, Alveslohe, Grabhügel

Die Vorhabenträgerin führt hierzu aus, dass im Bereich der Baustellenzuwegungen und

Baustelleneinrichtungsflächen keine Eingriffe in den Boden stattfinden. Auf die Ausführun-

gen in Anlage 1, Erläuterungsbericht Ziffer 8, Seite 61 ff wird entsprechend verwiesen.

Demnach können baubedingte Eingriffe nur direkt auf den Maststandorten entstehen.

Die Vorhabenträgerin wird sich rechtzeitig vor Baubeginn mit dem archäologischen Landes-

amt dahingehend abstimmen, an welchen Standorten genau archäologische Untersuchungen

durchzuführen sind und ggf. Denkmale durch Ausgrabungen zu sichern, zu bergen und zu

dokumentieren sind.

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Das Archäologische Landesamt verweist auf den § 8 des DSchG, wonach die Vorhabenträge-

rin die Kosten für eventuell anfallende Untersuchungen, Bergungen, Dokumentationen und

Veröffentlichungen im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet ist.

Das Archäologische Landesamt weist weiterhin auf die Anzeigepflicht nach § 8(2) des

DSchG hin und empfiehlt eine möglichst frühzeitige Anzeige.

Sonstige Maststandorte

Für nicht genannte Maststandorte und alle Maßnahmen, die mit Eingriffen in den Boden ver-

bunden sind und die nicht im Vorwege untersucht werden sollen, gilt der § 14 DSchG, wo-

nach die obere Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu informieren und die Fundstelle bis

zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern ist, sollten während der Erdarbeiten Funde oder

auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden.

4.1.11 Eisenbahnbundesamt (12.07.2013/01.09.2014)

1. Die Vorhabenträgerin hat während der Baumaßnahme Schutzmaßnahmen (Gerüste) vor-

zusehen, die einen sicheren Weiterbetrieb der Verkehrswege gewährleisten. Auf die Auflage

2.1.2 dieses Planfeststellungsbeschlusses wird entsprechend verwiesen.

2. Es ist nicht notwendig, als Folge des Verfahrens Bahnanlagen zu verändern.

3. Die Eisenbahninfrastrukturbetreiber wurden ebenfalls im Zuge des Anhörungsverfahrens

beteiligt und bekamen somit Gelegenheit, ihre Belange zu vertreten.

4. Die Vorhabenträgerin hat die Stellungnahme zur Kenntnis genommen und wird Erschütte-

rungen aus dem Betrieb der Bahn berücksichtigen.

5. Die DB Service Immobilen GmbH wurde ebenfalls im Zuge des Anhörungsverfahrens be-

teiligt und hat eine Stellungnahme abgegeben.

6. Die Landeseisenbahnverwaltung beim Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr SH wurde

ebenfalls im Zuge des Anhörungsverfahrens beteiligt und hat eine Stellungnahme abgegeben.

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1. Planänderung

1. Die folgenden Maßnahmen sind als notwendige Folgemaßnahmen Bestandteil dieses Plan-

feststellungsbeschlusses:

• Bahnstromleitung Nr. BL579 (DB): Verschwenkung der Bahnstromleitung von Mast 61

(DB) auf Mast 13 (Leitung 317) und anschließender gemeinsamer Führung der BL579 mit

der Leitung 317 bis Mast 15 (Leitung 317), anschließend Rückverschwenkung der BL579

zu Mast 58 (BL579) einschließlich Ersatzneubau des Mastes 58 (BL579)

• Bahnstromleitung Nr. BL579 (DB): Rückbau von Mast 58 bis Mast 60

2. Forderungen

Im Bauwerksverzeichnis Anlage 7.1 Nummer 33 bis 34 ist geregelt, dass die 110 kV

Bahnstromleitung ab Mast 13 mitgenommen und ab Mast 15 wieder zu dem bestehenden

Mast 58 (welcher neu errichtet wird) zurückgegeben wird. Als künftiger Eigentümer und Un-

terhaltungspflichtiger dieser 110 kV Bahnstromleitung wird im Bauwerksverzeichnis die DB

Energie GmbH benannt. Bauwerksnummer 35 bezieht sich auf den Rückbau der bestehenden

Bahnstromleitung. Auch hier ist als bisheriger Eigentümer die DB Energie GmbH benannt.

Um eine dauerhafte Zugänglichkeit und Zuwegung zu den Bahnbetriebsanlagen zu gewähr-

leisten, wurde in den Vorbemerkungen zum Grunderwerbsverzeichnis Anlage 4.2 ein Text-

abschnitt aufgenommen. Demnach werden die, durch die Bahnstromleitung in Anspruch ge-

nommenen, Flächen einschließlich Zuwegungen in der Form dinglich gesichert, dass auch

der Leitungsbetreiber der Bahnstromleitung in das Grundbuch Abteilung II aufgenommen

wird.

Die Vorhabenträgerin hat sicherzustellen, dass die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der

Bahnstromfernleitung durch die Anlage der 380 kV Freileitung weder in der Bauphase noch

während des Betriebes beeinträchtigt wird.

Der rechtliche Bestand der, durch die Freileitungsbaumaßnahme zu verlegenden, Bahnstrom-

fernleitung wird dauerhaft sichergestellt, da diese Bestandteil dieses Planfeststellungsbe-

schlusses ist.

3. Einhaltung technischer Regelwerke

Die Vorhabenträgerin hat die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden. Sollte von den

anerkannten Regeln der Technik abgewichen werden, ist ein Nachweis der gleichen Sicher-

heit zu erbringen.

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4. Bauaufsicht

Für die unter Punkt 1 genannten Maßnahmen ist die Verwaltungsvorschrift für die Bauauf-

sicht über Signal-, Telekommunikations- und Elektrotechnische Anlagen (BAU STE) anzu-

wenden und die hernach erforderlichen Anzeigen beim Eisenbahnbundesamt einzureichen

und notwendige Anträge zu stellen. Die Notwendigkeit und Einzelheiten sind mit der DB

Energie abzuklären.

4.1.12 Deutsche Flugsicherung (02.09.2013/04.09.2014)

Aufgrund der Entfernung und Höhe der geplanten Freileitung werden keine Störungen erwar-

tet.

Die Vorhabenträgerin wird im Frequenzbereich von 318 kHz bis 328 kHz keine Datenüber-

tragung auf der Hochspannungsleitung vornehmen.

1. Planänderung

Zur 1. Planänderung bestehen keine Bedenken.

Die Hochspannungsleitung liegt im Frequenzschutzbereich der Navigationsanlagen Hamburg

NDB FU, Hamburg NDB GT und Hamburg NDB HOS. Sollte auf der Hochspannungslei-

tung Trägerfrequenztechnik zur Datenübertragung eingesetzt werden, sind die Frequenzbe-

reiche 318 kHz bis 328 kHz (NDB GT 323 kHz), 334 kHz bis 344 kHz (NDB HOS 339 kHz)

und 345 kHz bis 355 kHz (NDB FU 350 kHz) freizuhalten.

4.1.13 Kreis Pinneberg (08.08.2013/02.09.2014)

Bodenschutz

1. Sollten bei den Erdarbeiten Auffälligkeiten im Untergrund angetroffen werden, die auf ei-

ne schädliche Bodenveränderung oder auf eine Altablagerung deuten, so ist dem Fach-

dienst Umwelt -Untere Bodenschutzbehörde- umgehend Mitteilung darüber zu machen.

2. Die nach Bundes-Bodenschutzgesetz erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Bodens

bzw., der Gewässer sind mit der Bodenschutzbehörde abzustimmen.

Naturschutz

Hinsichtlich der für dieses Vorhaben in Anspruch genommenen Ökokontoflächen wird auf

Ziffer 2.3.2.9 dieses Beschlusses verwiesen.

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Wasserschutz

Aus Sicht der unteren Wasserbehörde kann das Vorhaben plangemäß verwirklicht werden.

Die Vorhabenträgerin hat offene Gewässer weiterhin offen zu halten.

1. Planänderung

Es bestehen keine Anregungen und Bedenken.

4.1.14 Kreis Steinburg (07.08.2013/01.09.2014)

Untere Naturschutzbehörde

Die Bezeichnungen der Flurstücke in Maßnahmenblättern und Lageplänen sind überprüft und

angepasst worden. Da es sich bei den Hinweisen zur Maßnahme A 22 „Hohenaspe“ um eine

bestehende Ersatzaufforstungsgenehmigung handelt, und der Vorhabenträgerinin eine ent-

sprechende Abstimmung mit der zuständigen UNB durchgeführt hat, werden die Bedenken

als erledigt erklärt; auf Ziffer 2.3 dieses Beschlusses wird verwiesen.

1.Planänderung

Zur Planänderung bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Anregun-

gen und Bedenken.

Gesundheitsschutz

Aus Sicht des Gesundheitsschutzes bestehen keine Bedenken.

Verkehrsaufsicht

Die Vorhabenträgerin hat die geplante Freileitung in ausreichender Höhe für den Straßen-

und Bahnverkehr zu errichten. Auf die planfestgestellte Unterlage, insbesondere auf Anlage

5, wird entsprechend verwiesen.

Darüber hinaus bestehen aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht keine weiteren Betroffenhei-

ten.

4.1.15 Kreis Segeberg (12.08.2013/02.09.2014)

Unterhaltung und Ausbau von Straßen

Zufahrten zu Maststandorten von Kreisstraßen bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis, die

mit Ziffer 2.3.5 dieses Beschlusses erteilt wird.

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Die Vorhabenträgerin sagt in ihrer Erwiderung zu, den geforderten Abstand zwischen Kreis-

straßen und Masten von 15 m einzuhalten. Diese Forderung gilt somit als erledigt.

Bauaufsicht

Die Bauaufsicht hat keine Stellungnahme abgegeben.

Vorbeugender Brandschutz

Es wurde ebenfalls keine Stellungnahme abgegeben.

Räumliche Planung und Entwicklung

Der Kreis begrüßt den Rückbau der bestehenden 220 kV Leitung im verdichtet besiedelten

Achsenraum zwischen Kaltenkirchen und Norderstedt sowie den Trassenneubau in Anleh-

nung an die geplante A 20 sowie an die A 7.

Die Vorhabenträgerin wird sich hinsichtlich des parallelen Ausbaues der A 7 mit der geplan-

ten Maßnahme mit dem LBV-SH in Verbindung setzen.

Denkmalschutz

Es bestehen keine Bedenken.

Naturschutz und Landschaftspflege

Die Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde werden berücksichtigt; auf Ziffer 2.3 dieses

Beschlusses wird verwiesen.

1. Planänderung

Zu den Planänderungen bestehen keine Anregungen und Bedenken.

Wasser, Boden, Abfall

SG Abwasser

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

SG Gewässer

1. Für die vorgesehenen, temporären Gewässerverrohrungen für Baustellenzufahrten u.ä.

sind mindestens Rohrdurchmesser zu verwenden wie sie bei der nächstunterliegenden

Verrohrung vorhanden ist.

2. In konkreten Zweifelsfällen ist das Benehmen mit dem SG Gewässer der Unteren Wasser-

behörde des Kreises Segeberg herzustellen. In ihrer Länge sind die gepl. Verrohrungen auf

die bautechnisch mindestens erf. Längen zu beschränken.

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3. Temporäre Verrohrungen sind innerhalb eines halben Jahres nach Fertigstellung der

Mastbaustellen wieder zurückzubauen. Dabei sind Ufer und Gewässersohle so wieder in

den Urzustand zu versetzen dass keine weiteren Schäden entstehen.

4. Alle Planungen sind grundsätzlich so umzusetzen, dass Beeinträchtigungen der Gewässer

und der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung -auch über die Bauzeit- vermieden wer-

den.

Die Auswirkungen kleinerer, geplanter Ausgleichsmaßnahmen (A4, A6), die z.T. bis un-

mittelbar an Gewässer grenzen und die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung erschwe-

ren können, sind mit den Wasser- und Bodenverbänden abzustimmen und deren Zustim-

mung einzuholen, so dass ein Erschweren der Gewässerunterhaltung unterbleibt.

Hinsichtlich der in der Stellungnahme anschließenden Prüfbemerkungen zu den einzelnen

Gewässerpflegeverbänden erklärt der Vertreter des SG Gewässers des Kreises Segeberg im

Erörterungstermin diese Prüfbemerkungen nach erfolgten Abstimmungsgesprächen bis auf

die Maststandorte 100 und 120 für erledigt.

Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Abstimmungen:

Mast Nr.98: Die Vorhabenträgerin hat vor Beginn der Baumaßnahme im Bereich des Mastes

98 Schachterlaubnisscheine einzuholen und die Leitung zusammen mit dem Mast einzumes-

sen. Sollte die Rohrleitung Nr. H10c von der Baumaßnahme betroffen sein, hat die Vorha-

benträgerin die Leitung zu sichern bzw. umzuverlegen.

Mast Nr. 104: Das Gewässer wird, wie gefordert, unterhalb des Mastes nicht verrohrt, son-

dern verbleibt weiterhin als offenes Gewässer. Die Vorhabenträgerin sagt zu, die hierdurch

erschwerte Unterhaltung des Gewässers zu entschädigen. Auf das Deckblatt Anlage 7.1 wird

entsprechend verwiesen.

Der Rückbau von jeglichen bestehenden Verrohrungen wird im Rahmen der Minimierung

entlastend auf neue Verrohrungen angerechnet, stellt jedoch keine Kompensationsmaßnahme

im Sinne der Eingriffsregelung dar. Dies ist in einem Deckblattverfahren zur 1. Planänderung

eingearbeitet worden.

Hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme A19 (Anlage 8.1 des festgestellten Plans) wird auf

Ziffer 2.3.2.8 Nr. 10) dieses Beschlusses verwiesen.

Bestandsmast 112: Der Rückbau von bestehenden Verrohrungen wird im Rahmen der Mini-

mierung entlastend auf neue Verrohrungen angerechnet, stellt jedoch keine Kompensations-

maßnahme im Sinne der Eingriffsregelung dar.

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Mast Nr. 117: Das Gewässer wird, wie gefordert, unterhalb des Mastes nicht verrohrt, son-

dern verbleibt weiterhin als offenes Gewässer. Die Vorhabenträgerin sagt zu, die hierdurch

erschwerte Unterhaltung des Gewässers zu entschädigen. Auf das Deckblatt Anlage 7.1 wird

entsprechend verwiesen.

Mast Nr. 124: Das Gewässer wird, wie gefordert, unterhalb des Mastes nicht verrohrt, son-

dern verbleibt weiterhin als offenes Gewässer. Die Vorhabenträgerin sagt zu, die hierdurch

erschwerte Unterhaltung des Gewässers zu entschädigen. Auf das Deckblatt Anlage 7.1 wird

entsprechend verwiesen.

Mast Nr. 125: Das Gewässer wird, wie gefordert, unterhalb des Mastes nicht verrohrt, son-

dern verbleibt weiterhin als offenes Gewässer. Die Vorhabenträgerin sagt zu, die hierdurch

erschwerte Unterhaltung des Gewässers zu entschädigen. Auf das Deckblatt Anlage 7.1 wird

entsprechend verwiesen.

Mast Nr. 126: Das Gewässer wird, wie gefordert, unterhalb des Mastes nicht verrohrt, son-

dern verbleibt weiterhin als offenes Gewässer. Die Vorhabenträgerin sagt zu, die hierdurch

erschwerte Unterhaltung des Gewässers zu entschädigen. Auf das Deckblatt Anlage 7.1 wird

entsprechend verwiesen.

Ausgleichsmaßnahme A18: Die Vorhabenträgerin sagt zu, in einem Abstand von 5,00m von

der Böschungsoberkante des Gewässers keine Gehölzpflanzungen vorzunehmen.

Mast Nr. 140: Die Vorhabenträgerin berücksichtigt die Anmerkung der UWB hinsichtlich

der Erhöhung des Wasserstandes der Ohlau. Die geplante Rammpfahlgründung wird nach

Aussage der Vorhabenträgerin nicht durch die Erhöhung der Wasserstände beeinflusst.

Mast Nr. 144: Hinsichtlich der Bedenken zum Standort des Mastes hat sich die Vorhabenträ-

gerin mit dem Gewässerpflegeverband abgestimmt. Der Standort kann bestehen bleiben.

Mast Nr. 147 und 149: Die Vorhabenträgerin sagt zu, nach Rückbau der Bestandsmasten Bö-

schungen und Sohle der Gewässer dauerhaft wieder standfest herzustellen.

Mast Nr. 159: Die Vorhabenträgerin berücksichtigt die Anmerkung der UWB hinsichtlich

der Erhöhung des Wasserstandes der Krückau. Die geplante Rammpfahlgründung wird nach

Aussage der Vorhabenträgerin nicht durch die Erhöhung der Wasserstände beeinflusst.

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Mast Nr.163: Die Vorhabenträgerin hat vor Beginn der Baumaßnahme im Bereich des Mas-

tes 163 Schachterlaubnisscheine einzuholen und die Leitung zusammen mit dem Mast ein-

zumessen. Sollte die Rohrleitung Nr. 517.2 von der Baumaßnahme betroffen sein, hat die

Vorhabenträgerin die Leitung zu sichern.

Mast Nr.167: Der Mast steht in einem Abstand von über 5,00m von der Böschungskante der

Pinnau entfernt.

Mast Nr.168: Im Zuge der 1. Planänderung wurde die Zufahrt zu dem Mast geändert, so dass

diese zukünftig nicht länger über das Gewässer 515 führt.

Mast Nr.171:

Die Vorhabenträgerin hat die geplante Zuwegung und Baustelleneinrichtungsfläche noch-

mals mit dem Ergebnis überprüft, dass im Bereich der Zuwegung bis zur Baustelleneinrich-

tungsfläche keine geplante Verrohrung besteht. Zwischen der Baustelleneinrichtungsfläche

und dem geplanten Maststandort ist eine Überfahrt am bestehenden Graben vorhanden, wel-

che genutzt werden kann.

Zwischen dem geplanten Mast und dem Gewässer verläuft ein Knick, so dass die Gewäs-

serunterhaltung auch ohne Mast nicht von dieser Gewässerseite erfolgt und somit der Mast

kein Hindernis darstellt.

Mast Nr.136: Die Vorhabenträgerin hat vor Beginn der Baumaßnahme im Bereich des Mas-

tes 136 Schachterlaubnisscheine einzuholen und die Leitung zusammen mit dem Mast ein-

zumessen. Sollte die Rohrleitung Nr. 250 von der Baumaßnahme betroffen sein, hat die Vor-

habenträgerin die Leitung zu sichern.

Ausgleichsmaßnahme A12: Hinsichtlich der Hinweise zur Ausgleichsfläche wird auf die

Deckblätter verwiesen, wonach auf dieser Fläche keine Kompensationsmaßnahmen mehr ge-

plant sind.

Bezüglich der Masten 100 und 120 wird folgendes ausgeführt:

Ausgleichsmaßnahme „A20 Ökokonto Gnissau“:

Die Vorhabenträgerin führt aus, dass der geforderte Räumstreifen von 6,00m zur Böschungs-

kante sowie die bestehende Zufahrt zu dem Flurstück erhalten bleiben.

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Mast 100

Die Vorhabenträgerin führt bezüglich des Mastes Nr. 100 im Erörterungstermin aus, dass

dieser weiter als 5,00 m entfernt von der Böschungsoberkante des Gewässers geplant wird.

Gegenüber der Planfeststellungsbehörde erklärt die Vorhabenträgerin, dass der geplante Mast

einen Abstand von 5,10 m von der Böschungskante des Gewässers entfernt errichtet werden

soll und somit der Unterhaltungsstreifen von 5,00 m gewährleistet bleibt.

Mast 120

Der Mast 120 befindet sich in einem Abstand von weniger als 5,00m von der Böschungskan-

te des Böthgrabens entfernt. Die Vorhabenträgerin sagt im Erörterungstermin zu, eine hier-

durch erschwerte Gewässerpflege zu entschädigen. Hinsichtlich der Entschädigung hat die

Vorhabenträgerin mit dem Gewässerpflegeverband Osterau am 12.08.2014 eine entsprechen-

de Entschädigungsvereinbarung abgeschlossen.

Die Bedenken hinsichtlich der Maststandorte 100 und 120 gelten somit ebenfalls als erledigt.

1. Planänderung

Mast 140 und 141:

Die Zuwegung zu den Masten 140 und 141 quert das verrohrte Gewässer a6. Die Vorhaben-

trägerin führt hierzu aus, dass die geplante Zuwegung mit Platten ausgelegt wird, um eine

Bodenverdichtung so gering wie möglich zu halten und eine Schädigung des Gewässers zu

vermeiden. Nach Beginn und Abschluss der Arbeiten hat die Vorhabenträgerin den Zustand

der Gewässerverrohrung durch einen vereidigten Sachverständigen festzustellen. Sollte eine

Beschädigung durch die Benutzung der Zuwegung an der Verrohrung auftreten, wird die

Vorhabenträgerin die entstandenen Sachschäden beheben. Auf die entsprechenden Ausfüh-

rungen in der Anlage 1 Seite 62 wird verwiesen.

Mast 46 (110 kV)

Nach Auskunft der Vorhabenträgerin und nach Prüfung durch die Planfeststellungsbehörde

ist vorgesehen, den vorhandenen Weg entlang der bestehenden Teiche als Zuwegung zu nut-

zen. Die Zuwegung verläuft demnach nicht quer durch die Fischteiche und eine Umplanung

ist nicht notwendig.

Mast 158

Die Vorhabenträgerin führt in ihrer Erwiderung aus, dass der Abstand des Mastes 158 zu

dem Gewässer Nr.312 5,50 m beträgt und somit der satzungsgemäße Mindestanstand zum

Gewässer von 5,00m eingehalten wird.

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Mast 159

In der Stellungnahme wird der geplanten dauerhaften Zuwegung zum Mast 159 nicht zuge-

stimmt, da sich diese auf einer Fläche befindet, welche zukünftig als Retentionsraum für die

Krückau zur Hochwasserentlastung für die Stadt Kaltenkirchen vorgesehen ist. Eine konkrete

Planung hierzu liegt zurzeit noch nicht vor.

Die Vorhabenträgerin führt in ihrer Erwiderung aus, dass die dauerhafte Zuwegung zu Mast

159 nicht ausgebaut wird. Vielmehr ist vorgesehen,, eine dauerhafte Zuwegung für die re-

gelmäßigen und nach Bedarf notwendigen Kontroll- und Untersuchungsarbeiten an Mast 159

zu schaffen, welche über die Grünlandfläche führt. Für die Zuwegung werden demnach keine

baulichen Veränderungen auf der Fläche vorgenommen, die das Hochwassergeschehen be-

einflussen könnten.

Die Vorhabenträgerin wird diese Zuwegung nur in der „Trockenperiode“, wenn die Fläche

gerade nicht als Hochwasserentlastungsfläche dient, für die planbaren Instandhaltungsarbei-

ten benutzen.

Diesen Ausführungen der Vorhabenträgerin kann die Planfeststellungsbehörde folgen und

erkennt im Ergebnis, dass die geplante dauerhafte Zuwegung zu Mast 159 die geplante Re-

tentionsfläche nicht beeinträchtig.

SG Boden

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

SG Grundwasser

Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

Die Vorhabenträgerin wird die erforderlichen Wasserhaltungsmaßnahmen rechtzeitig vor

Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde beantragen.

Die Vorhabenträgerin wird bei der Demontage der alten Masten den anstehenden Boden vor

dem Eintrag von abgeplatzten Altfarben schützen.

Die Vorhabenträgerin wird bei der Entsorgung der Böden im Bereich der alten Fundamente

eine Deklaration und fachgerechte Entsorgung der Böden sicherstellen.

Zur 1. Planänderung bestehen keine ergänzenden Anregungen und Bedenken.

Umweltmedizin und Seuchenhygiene

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

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80

Sozialplanung

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Verkehrsordnung

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

ISE/ Grunderwerb

Es bestehen keine Anregungen.

4.1.16 Kreis Rendsburg- Eckernförde (16.08.2013/19.09.2014)

Fachdienst Verkehr

Es bestehen keine Bedenken.

Fachdienst Gebäudemanagement

Es bestehen keine Bedenken.

Fachdienst Gesundheitsdienste

Es bestehen keine Anregungen.

Fachdienst Bauaufsicht und Denkmalschutz

Es bestehen keine Anregungen.

Fachdienst Bauaufsicht und Denkmalschutz

Hinsichtlich des Denkmalschutzes wird auf die Ziffer 2.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.

1. Planänderung

Es wird auf die Ausführungen zur Stellungnahme vom 16.08.2013 verwiesen.

Fachdienst Untere Naturschutzbehörde

Die Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde werden berücksichtigt; auf Ziffer 2.3 dieses

Beschlusses wird verwiesen.

Fachdienst Wasser, Bodenschutz und Abfall

Gewässeraufsicht

Es bestehen keine generellen Bedenken.

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Die künftige Unterhaltungspflicht für die Gewässerverrohrungen (Bauwerksverzeichnis 16-

19) wird von der Vorhabenträgerin übernommen. Auf die Anlage 7.1 Blatt 3 der Planfeststel-

lungsunterlage wird entsprechend verwiesen.

Nach Beendigung und Abnahme der Baumaßnahme ist die Änderung des Gewässerverzeich-

nisses zu Lasten des Antragstellers im digitalen Anlagenverzeichnis des jeweiligen Wasser-

und Bodenverbandes vorzunehmen.

Generell hat die Vorhabenträgerin bei der dauerhaften sowie bei der bauzeitlich begrenzten

Gewässerverrohrung folgendes zu beachten:

Die hydraulische Leistungsfähigkeit des Gewässers darf durch die Verrohrung nicht gemin-

dert werden. Entsprechende Nachweise sind zu führen.

Während der Bauarbeiten ist sicherzustellen, dass eine schadlose Abführung des im Gewäs-

serbett fließenden Wassers gewährleistet ist.

Die Vorhabenträgerin sagt zu, bei eventuell notwendigen Wasserhaltungen sicherzustellen,

dass keine schädlichen Verunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen der Ge-

wässereigenschaften herbeigeführt werden.

1. Planänderung

Es wird auf die Ausführungen zur Stellungnahme vom 16.08.2013 verwiesen.

Abwasser:

Es bestehen keine Bedenken.

Zur 1. Planänderung bestehen keine Bedenken.

Hinsichtlich des Hinweises, dass beim Überqueren von Kläranlagen das Einverständnis des

Betreibers einzuholen ist, hat die Vorhabenträgerin telefonisch Rücksprache gehalten. Diese

ergab, dass auf dem Gebiet des Kreises keine Kläranlage gequert wird.

Untere Bodenschutzbehörde

Rückbau 220 kV Leitung

Die untere Bodenschutzbehörde stimmt den Ausführungen hinsichtlich der Wiederverfüllung

der Gruben, entsprechend den standörtlichen Gegebenheiten in vollem Umfang zu.

Hinsichtlich einer geforderten Untersuchung der bestehenden Maststandorte auf Schadstoffe

aus dem Korrosionsschutz führt die Vorhabenträgerin aus, dass sie diese Untersuchungen

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gemäß den „Empfehlungen für Bodenuntersuchungen im Umfeld von Strommas-

ten“(LABO)1 vornehmen wird.

Die Bodenuntersuchungen werden durch einen nach §18 BBodSchG zugelassene/n Sachver-

ständige/n oder einem Sachverständige/n gleichwertiger Qualität vorgenommen.

Die Vorhabenträgerin wird die standortbezogenen Dokumentationen der orientierenden Un-

tersuchungen der unteren Bodenschutzbehörde vorlegen.

Erforderlich werdende Sanierungsmaßnahmen wird die Vorhabenträgerin mit der unteren

Bodenschutzbehörde abstimmen. O.g. Sachverständige haben diese Abstimmungen zu be-

gleiten. Auf Ziffer 2.3.2.8 dieses Beschlusses wird verwiesen.

Neubau 380 kV Leitung

Die farbige Regelbeschichtung (Korrosionsschutz) hat bis auf die Knotenbleche und die Ver-

bindungselemente im Werk zu erfolgen.

Die Altablagerung Helbrook befindet sich außerhalb der Baustellenbereiche der rückzubau-

enden bzw. neu zu errichtenden Masten.

1. Planänderung

Die Vorhabenträgerin folgt der Forderung, die Hinweise und Anregungen in den Erläute-

rungsbericht aufzunehmen. Auf das Deckblatt Anlage 1 wird entsprechend verwiesen.

4.1.17 Amt Nortorfer- Land für die Gemeinden Emkendorf, Brammer, Bokel, Bargstedt und

Gnutz (27.08.2013/29.09.2014)

Gemeinde Emkendorf

Die Vorhabenträgerin hat die Trassenführung in dem genannten Bereich geändert. Auf die

Deckblätter Anlage 4.1 wird entsprechend verwiesen. Demnach wird die geplante Trasse

nicht länger direkt zwischen der Bebauung sondern um die Bebauung herum geführt. Die

Vorhabenträgerin folgt mit dieser Planänderung der Forderung der Gemeinde Emkendorf.

Die Stellungnahme gilt somit für erledigt.

1. Planänderung

Die Gemeinde Emkendorf fordert in ihrer Stellungnahme, dass Baufahrzeuge und Gerät-

schaften die Wirtschaftswege nicht in der Auftauphase benutzen dürfen, um übermäßige

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Schäden zu verhindern. Die Vorhabenträgerin führt hierzu in ihrer Erwiderung aus, dass sie

dieser Forderung aufgrund von Bauzeitenregelungen nicht gänzlich folgen kann.

Die Benutzung der Wirtschaftswege, als sonstige öffentliche Wege, regelt sich gemäß § 23

(2) StrWG nach bürgerlichem Recht und ist demnach außerhalb des Planfeststellungsverfah-

rens zu regeln. Auf die Ausführungen zu Ziffer 1 wird entsprechend verwiesen. Eine Ent-

scheidung hierzu kann demnach in diesem Planfeststellungsbeschluss nicht erfolgen.

4.1.18 Stadt Quickborn (16.09.2013/22.09.2014)

1. Wald/ Naherholung

Die Stadt Quickborn stellt nach Einsichtnahme in die Planfeststellungunterlagen fest, dass

die Trassenführung im Bereich des Staatsforstes Rantzau entlang der AKN- Bahnlinie mit

den Belangen der Stadt Quickborn überein zu bringen ist, da diese waldverträglich ausgestal-

tet wurde.

1. Planänderung

Die Stadt Quickborn begrüßt die Planänderung im Hinblick auf die Masterhöhungen im

„Staatsforst Rantzau“ im Stadtteil Quickborn- Heide. Bedenken im Hinblick auf diese Mas-

terhöhungen bestehen nicht.

2. Landschaftsbild

Die Stadt Quickborn begrüßt die Entlastung des Landschaftsbildes am Bauende durch Füh-

rung mehrerer Freileitungen auf einem Gestänge. Darüber hinaus schlägt sie eine weitere

Verbesserung der Leitungsführung vor. So regt die Stadt Quickborn an, die drei Leitungen

bis zum Mast 3 (HH-Nord- Dollern) auf einem Gestänge zu führen und erst ab dem Mast 3

wieder in die jeweiligen Leitungsverläufe aufzuteilen.

In einem gemeinsamen Gesprächstermin erklärt die Vorhabenträgerin, warum die vorge-

schlagene Variante der Leitungsführung nicht realisiert werden kann. Die Stadt Quickborn

folgt diesen Ausführungen und erklärt im Erörterungstermin am 11.03.2014 die Anregung

zur weiteren Bündelung als erledigt.

3. Betroffenheit der Bevölkerung/ vorbeugender Immissionsschutz

Insgesamt erwartet die Stadt Quickborn hinsichtlich des vorbeugenden Gesundheitsschutzes

durch die Planung keine negativen Auswirkungen.

4. Baustellenverkehr

Hinsichtlich der Forderung der Stadt Quickborn auf Änderung des Wegenutzungsplanes fand

zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Quickborn ein Gesprächstermin statt. Als Er-

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gebnis dieses Gespräches soll die geplante Ringverkehrsregelung über die Klaus- Groth Stra-

ße im östlichen Bereich entfallen, da die Gewichtsbeschränkung sowie der Ausbauzustand

der Straße dieses nicht ermöglichen. Auf das Deckblatt Anlage 11 wird entsprechend verwie-

sen. Die Stadt Quickborn erklärt diesen Teil ihrer Stellungnahme somit für erledigt.

Baustellenverkehr Feldweg

Bezüglich des Baustellenverkehres über den „Feldweg“ wird auf das Deckblatt Anlage 11

verwiesen. Die Vorhabenträgerin wird diesen aufgrund seines Aufbaues und seiner Kurven-

radien nur im Einrichtungsverkehr und vornehmlich mit leeren LKW benutzen. Beladene

LKW sollen von Norden über die Straße „Elfenhagen“ zufahren. Die Stadt Quickborn be-

grüßt grundsätzlich die Anpassung der Wegeführung, hält in Bezug auf die Tragfähigkeit

sowie in Bezug auf die Kurvenradien die Bedenken jedoch aufrecht und fordert daher die

Durchführung einer Beweissicherung durch einen vereidigten Sachverständigen.

Die Vorhabenträgerin stimmt dieser Forderung zu und verweist diesbezüglich auf ihren Er-

läuterungsbericht Anlage 1.

Die Vorhabenträgerin hat für den Bereich des Feldweges, welcher als Baustellenzufahrt ge-

nutzt wird, ein Beweissicherungsverfahren durch einen vereidigten Sachverständigen in Ab-

stimmung mit dem Fachbereich Tiefbau und Kommunalbetriebe vorzunehmen.

Die Vorhabenträgerin wird für die zu nutzenden Gemeindestraßen Beweissicherungen durch

einen vereidigten Sachverständigen in Absprache mit der Stadt Quickborn vornehmen. Auf

den Erläuterungsbericht Anlage 1 Seite 60 wird entsprechend verwiesen. Die Details sind in

der Sondernutzungserlaubnis aufzunehmen.

4.1.19 Stadt Kaltenkirchen (27.09.2013/24.09.2014)

Die in der Stellungnahme angesprochene Trassenvariante IVb wurde als eine mögliche Tras-

senvariante untersucht und in die Trassenabwägung eingestellt. Die Trassenvariante IV wur-

de im Zuge dieser Trassenabwägung als Vorzugsvariante ermittelt, in die weitere Planung

aufgenommen, in das Planfeststellungsverfahren eingebracht und wird mit diesem Planfest-

stellungsbeschluss festgestellt. Auf die Ausführungen zum Trassenverlauf unter Ziffer 5.0.3

wird entsprechend verwiesen.

Hinsichtlich der geforderten Mastverschiebung des Mastes 158 wird auf das Deckblatt Anla-

ge 4 Blatt 55 verwiesen. Demnach folgt die Vorhabenträgerin den Anregungen und ver-

schiebt den Mast 158 in westliche Richtung.

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Bezüglich der Forderung nach Verschiebung des Mastes 159 auf die westlich angrenzende

Ackerfläche wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.1.3 verwiesen.

Hinsichtlich der Forderung nach entfallen des Mastes 159 wird auf die Ausführungen unter

Ziffer 5.1.3 verwiesen.

Die Vorhabenträgerin wird beim Bau beschädigte Grundstücke sowie für den Bau der Lei-

tung benutzte Straßen und Wege nach Bauende in ihren alten Zustand versetzen bzw. wieder

fachgerecht herrichten. Vor Beginn und nach Abschluss der Arbeiten wird der Zustand von

Straßen, Wegen und Flurstücken in Abstimmung mit den zuständigen Eigentümern bzw.

Nutzern durch vereidigte Sachverständige festgestellt. Durch die Arbeiten entstandene Sach-

schäden werden behoben bzw. reguliert. Auf den Erläuterungsbericht Anlage 1 Seite 60 so-

wie auf die Vorbemerkungen zum Bauwerksverzeichnis Anlage 7 der planfestgestellten Un-

terlage wird entsprechend verwiesen.

Hinsichtlich der Forderung nach einer vertieften Untersuchung möglicher Untervarianten

sowie einer Erdverkabelung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.2 und 5.0.3 verwie-

sen. Demnach ist, nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde, sowohl die Trassenwahl

als auch die Möglichkeit einer Erdverkabelung hinreichend untersucht worden.

1. Planänderung

Hinsichtlich der Forderung nach Verlegung des Maststandortes 159 auf die westliche Seite

der BAB7 wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.1.3 verwiesen.

Auflagen

Bei der Vorbereitung und Durchführung der Baumaßnahmen und im späteren Betrieb ent-

standene Schäden an Flurstücken sowie Straßen und Wegen der Stadt Kaltenkirchen werden

durch vereidigte Sachverständige festgestellt. Der ursprüngliche Zustand wird in Abstim-

mung mit den entsprechenden Eigentümern bzw. Nutzern wieder hergestellt.

Vor Baubeginn ist eine gemeinsame Bestandsaufnahme durchzuführen und zu dokumentie-

ren.

4.1.20 Stadt Norderstedt (24.09.2013/17.09.2014)

Die Stadt Norderstedt hat keine grundsätzlichen Bedenken.

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Hinsichtlich der Bedenken zu umweltbezogenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnah-

men während der Bauphase in sensiblen oder empfindlichen Biotopen, hat der Vorhabenträ-

gerin ein umfangreiches Konzept von geeigneten Maßnahmen vorgelegt. Eine ökologische

Baubegleitung ist vorgesehen. Auf Ziffer 2.3.2.8 dieses Beschlusses wird verwiesen.

Hinsichtlich der Forderung, den Abstand der geplanten 380 kV Leitung zum geplanten Son-

dergebiet der Stadt Norderstedt möglichst groß zu halten wird folgendes ausgeführt:

Gemäß Flächennutzungsplan der Stadt Norderstedt befindet sich das geplante Sondergebiet

sowohl südlich der geplanten 380 kV Leitung sowie südlich der planfestgestellten 380 kV

Leitung HH- Nord- Dollern. Beide 380 kV Leitungstrassen führen nicht über das Sonderge-

biet. Da die geplante Freileitung in den Mast 3 der bereits planfestgestellten 380 kV Freilei-

tung HH-Nord- Dollern einbindet, ist es dieser Maßnahme nicht möglich, sich weiter von

dem geplanten Sondergebiet zu entfernen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Sonderge-

bietes durch die geplante Maßnahme wird durch die Planfeststellungsbehörde darüber hinaus

auch nicht gesehen.

Nach Aussage der Vorhabenträgerin befindet sich auf der Fläche des Sondergebietes kein

110 kV Mast sondern ein 220 kV Mast, welcher im Zuge der Realisierung der 380 kV Frei-

leitungsmaßnahme HH-Nord- Dollern demontiert wird. Ein weiterer 380 kV Freileitungs-

mast auf der Fläche des Sondergebietes befindet sich nicht im Eigentum der Vorhabenträge-

rin und kann allein daher nicht im Zuge dieser Maßnahme demontiert werden.

Im Hinblick auf die Anmerkungen zur Nutzung von öffentlichen Verkehrswegen wird auf

den Wegenutzungsplan (Anlage 11) der Planfeststellungsunterlage verwiesen. Darüber hin-

aus wird auf die Ziffer 2.3.5 dieses Beschlusses verwiesen, in der die entsprechenden Son-

dernutzungserlaubnisse erteilt werden.

Im Hinblick auf die geforderten kumulierenden Betrachtungen in Bezug auf elektrische und

magnetische Strahlung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.4 verwiesen.

Hinsichtlich der Forderung nach einem erschütterungsarmen Pressverfahren wird auf die

Ausführungen unter Ziffer 5.0.4 verwiesen. Demnach sagt die Vorhabenträgerin zu, die

Gründungen weitestgehend mittels erschütterungsarmen Bohrverfahren durchzuführen.

Hinsichtlich der Forderung, während der gesamten Bauzeit die Straßen Feldweg und Elfen-

hagen freizuhalten, da diese eine wichtige Verbindung für den Fuß- und Radverkehr zwi-

schen Quickborn und Norderstedt bzw. Henstedt-Ulzburg und insbesondere zur AKN-

Haltestelle Meeschensee im Alltag darstellen, führt die Vorhabenträgerin in der Erwiderung

aus, dass durch die Baustellenzufahrten nicht mit stärkeren Behinderungen des Verkehres zu

rechnen ist.

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1. Planänderung

Zur 1. Planänderung bestehen keine Bedenken.

4.1.21 Gemeinde Schmalfeld (September 2013)

Hinsichtlich des Hinweises, die gesamten Fundamete der rückzubauenden Masten zu entfer-

nen, führt die Vorhabenträgerin folgendes aus: Die Fundamente werden bis zu einer Bewirt-

schaftungstiefe von etwa 1 m unter Erdoberkante entfernt. Die nach Demontage der Funda-

mente entstehenden Gruben werden mit geeignetem und ortsüblichem Boden entsprechend

den vorhandenen Bodenschichten wiederverfüllt. Das eingefüllte Erdreich wird ausreichend

verdichtet, wobei ein späteres Setzen des eingefüllten Bodens berücksichtigt wird. Demzu-

folge werden die Fundamente an der Erdoberfläche komplett zurückgebaut, so dass künftig

eine Nutzung der betroffenen Flächen wieder möglich ist. Eine komplette Entfernung der

zumeist gerammten Tiefgründungen würde sich, wenn überhaupt möglich, als bautechnisch

sehr aufwendig und schwierig darstellen. Insbesondere unter dem Aspekt, dass die betroffe-

nen Flächen nach Rückbau wieder nutzbar sind, kann der Vorhabenträgerin nicht auferlegt

werden, die Tiefgründungen komplett zu entfernen.

Hinsichtlich der Forderung nach Umverlegung der Trasse nördlich der geplanten A 20 wird

auf die 1. Planänderung verwiesen, hier insbesondere auf das Deckblatt Anlage 4.1 Blätter 45

bis 47. Die Vorhabenträgerin folgt demnach den Forderungen der Gemeinde. Die Forderung

gilt somit als erledigt.

Im Hinblick auf den Hinweis einer archäologisch wertvollen Siedlungsspur im Bereich des

Mastes 131 wird auf die Stellungnahme des Archäologischen Landesamtes verwiesen, die

diesen Standort ebenfalls in ihrer Stellungnahme aufzählt und für die Vorhabenträgerin kon-

krete Auflagen während der Bauphase benennt.

Hinsichtlich der Forderung nach einer zeitnahen und sachgerechten Wiederherstellung von

durch den Bau bzw. Baustellenverkehr beschädigten Straßen- und Wegen, Banketten, Rohr-

leitungen und Entwässerungen wird auf die Ausführungen Seite 60 des Erläuterungsberichtes

(Anlage 1) der planfestgestellten Unterlage verwiesen. Demnach wird vor Beginn und nach

Abschluss der Arbeiten der Zustand von Straßen, Wegen und Flurstücken in Abstimmung

mit den zuständigen Eigentümern bzw. Nutzern durch vereidigte Sachverständige festge-

stellt. Durch die Arbeiten entstandene Sachschäden werden behoben bzw. reguliert.

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Die Vorhabenträgerin hat dafür zu sorgen, dass es zu keinen Behinderungen durch parkende

Baufahrzeuge auf den Straßen und Wegen der Gemeinde kommt.

4.1.22 Gemeinde Alveslohe (26.09.2013/21.09.2014)

Mit der in der Stellungnahme erwähnten, am stärksten betroffenen, Familie an der L 75 hat

sich die Vorhabenträgerin zwischenzeitlich geeinigt, so dass deren Einwendung als erledigt

gilt.

Hinsichtlich aller weiteren Punkte der Stellungnahme wird auf die Ziffer 5.1.1 dieses Be-

schlusses verwiesen.

1. Planänderung

Hinsichtlich der Planänderungen wurden keine neuen Hinweise und Bedenken vorgetragen.

Die Gemeinde Alveslohe hält ihre Stellungnahme vom 26.09.2013 weiterhin aufrecht und

fordert weiterhin einen Trassenverlauf sowie die Planung eines Umspannwerkes außerhalb

des Gemeindegebietes.

4.1.23 Amt Kisdorf für die Gemeinde Kisdorf (26.09.2013)

Hinsichtlich der in der Stellungnahme vorgebrachten Bedenken in Bezug auf die Zuwegung

zum Mast 157 der vorhandenen 220 kV Leitung wird auf das Deckblatt Anlage 10.1 Blatt 76

verwiesen. Die Stellungnahme gilt somit als erledigt.

1. Planänderung

Durch die Planänderung wurden die Bedenken der Gemeinde Kisdorf ausgeräumt. Weitere

Anregungen und Bedenken bestehen nicht.

4.1.24 Amt Eiderkanal für die Gemeinde Schacht- Audorf (10.10.2013/26.09.2014)

Hinsichtlich des Hinweises auf die Vertragsverhandlungen zwischen der Gemeinde Schacht-

Audorf und der Vorhabenträgerin wird auf den bereits geschlossenen Gestattungsvertrag vom

17.12.2013 verwiesen.

1. Planänderung

Zur 1. Planänderung bestehen keine weiteren Anregungen und Bedenken.

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4.1.25 Gemeinde Henstedt-Ulzburg (12.09.2013/13.10.2014)

Die Gemeinde Henstedt-Ulzburg regt in ihrer Stellungnahme an, den geplanten Leitungsver-

lauf in südliche Richtung zu verschieben, da gemäß Flächennutzungsplan der Gemeinde

nördlich der Leitungsführung ein Wohngebiet vorgesehen ist und die bestehenden 220 kV

Leitung ebenfalls in südliche Richtung verschoben werden soll.

Die Vorhabenträgerin folgt den Anregungen der Gemeinde Henstedt-Ulzburg nach erfolgter

Trassenabwägung nicht. Bezüglich der Trassenabwägung wird auf die Ausführungen unter

Ziffer 5.0.3- Kleinräumige Trassenabwägungen der Variante IV- verwiesen. Die Planfeststel-

lungsbehörde kann die getätigte Trassenabwägung nachvollziehen und schließt sich den Aus-

führungen der Vorhabenträgerin an.

Zur 1. Planänderung bestehen keine Anregungen und Bedenken.

4.1.26 Stadtwerke Kaltenkirchen (10.09.2013/28.08.2014)

Es bestehen keine Bedenken.

Die Vorhabenträgerin hat beim Gießen der Fundamente für die Maststandorte im Einzelfall,

insbesondere in der Nähe von Straßen und Wegen, die Lage von Versorgungsleitungen bei

den Stadtwerken zu erfragen.

Bezüglich der 1. Planänderung bestehen ebenfalls keine Bedenken.

4.1.27 Schleswig- Holstein Netz AG für Stadtwerke Neumünster (15.11.2013)

Leitungskreuzung zwischen den Masten 71 und 72

Der Abstand zur 20-kV-Leitung ist zwischen den geplanten Masten 71-72 mit 13,64m so

groß, dass die 20-kV-Leitung während der Bauphase (Seilzug) eingerüstet werden kann. Hier

bedarf es nur einer kurzfristigen Schaltung, um ein spannungssicheres Netz zu ziehen. Nach

dem das spannungssichere Netz gezogen wurde, kann die Leitung wieder in Betrieb genom-

men werden. Die Vorhabenträgerin hat sich auch bei einer kurzfristigen Außerbetriebnahme

der 20 kV Leitung rechtzeitig vor der Außerbetriebnahme mit der Schleswig- Holstein Netz

AG in Verbindung zu setzen.

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Leitungskreuzung zwischen den Masten 91 bis 93

Hinsichtlich dieser Leitungsquerung bestehen keine Bedenken. Die Vorhabenträgerin wird

während der Bauphase (Seilzug) ein Gerüst vorsehen, um die bestehende 20 kV- Leitung zu

schützen.

4.1.28 DB Services Immobilien GmbH (26.07.2013/27.08.2014)

Gegen die Baumaßnahme bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

Hinsichtlich der Forderung nach Schließung einer Kreuzungsvereinbarung vor Baubeginn

wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen:

Mit diesem Planfeststellungsbeschluss werden die Eisenbahnkreuzungen mit der geplanten

Freileitung wie im festgestellten Plan dargestellt, verbindlich festgestellt. Da sowohl die

Planrechtfertigung (Siehe Ziffer 5.0.1) als auch eine nachvollziehbare Trassenabwägung

(Siehe Ziffer 5.0.3) für die planfestzustellende Maßnahme vorliegen, bedarf es keiner weite-

ren Verträge über die Zulässigkeit der Kreuzungen. Soweit ergänzende Abstimmungen vor-

zunehmen sind, können diese mittels eines Vertrages bzw. einer Vereinbarung vorgenommen

werden, soweit es sich nicht um öffentlich-rechtliche Belange handelt.

Gleiches gilt auch für die Kreuzung der Bahnstromleitung mit der geplanten Freileitung.

Die Zulässigkeit der Kreuzung ist ebenfalls mit Erteilung dieses Planfeststellungsbeschlusses

gegeben. Soweit ergänzende Abstimmungen vorzunehmen sind, können diese mittels eines

geänderten bzw. neuen Vertrages bzw. einer Vereinbarung vorgenommen werden, soweit es

sich nicht um öffentlich-rechtliche Belange handelt.

Sollten ergänzende Abstimmungen erforderlich sein, so hat die Vorhabenträgerin diese vor

Baubeginn mit den in der Stellungnahme genannten Stellen vorzunehmen. Vor Abschluss

dieser Abstimmungen und ggf. örtlicher Einweisung darf die Vorhabenträgerin keine Arbei-

ten im Bahnbereich ausführen und die Bahnanlagen nicht betreten.

1. Planänderung

Es bestehen keine Bedenken gegen die Planänderung.

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4.1.29 AKN Eisenbahn AG (28.10.2013/05.08.2014)

Gegen die geplante Maßnahme bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

Der benötigte Kreuzungsantrag wurde bereits von der Vorhabenträgerin vorgelegt.

Die Vorhabenträgerin hat sich rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme mit der Abteilung

Instandhaltung bauliche Anlagen in Verbindung zu setzen.

Mit diesem Planfeststellungsbeschluss werden die Eisenbahnkreuzungen mit der geplanten

Freileitung wie im festgestellten Plan dargestellt, verbindlich festgestellt. Da sowohl die

Planrechtfertigung (Siehe Ziffer 5.0.1) als auch eine nachvollziehbare Trassenabwägung

(Siehe Ziffer 5.0.3) für die planfestzustellende Maßnahme vorliegen, bedarf es keiner weite-

ren Verträge über die Zulässigkeit der Kreuzungen. Soweit ergänzende Abstimmungen vor-

zunehmen sind, können diese mittels eines Vertrages bzw. einer Vereinbarung vorgenommen

werden, soweit es sich nicht um öffentlich-rechtliche Belange handelt.

Sollten ergänzende Abstimmungen erforderlich sein, so hat die Vorhabenträgerin diese vor

Baubeginn vorzunehmen.

Die AKN Eisenbahn AG erklärt ihre Stellungnahme nach Erörterung für erledigt.

1. Planänderung

Unter Einhaltung der folgenden Bedingungen bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen

die Baumaßnahme.

1) Die Vorhabenträgerin stellt gemäß Stromkreuzungsrichtlinien einen Antrag auf Leitungs-

kreuzungen. In der Erwiderung sagt die Vorhabenträgerin zu, den Kreuzungsvertrag auf

Grundlage dieser Richtlinie mit der AKN abzuschließen.

2) Die Vorhabenträgerin hat die geltenden Bestimmungen und Auflagen, insbesondere der

Landeseisenbahnverwaltung, einzuhalten. Auf die Ziffer 4.1.8 dieses Beschlusses wird ent-

sprechend verwiesen.

3) In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass der Bereich der Gleisanlagen (in der Regel je-

weils 3,0m seitlich der nächstgelegenen Gleisachse) zu keiner Zeit für Baustellenverkehr,

Materiallager u.s.w. benutzt werden darf. Insofern kann der geplanten vorübergehenden Nut-

zung des Bahngrundstückes bei Mast 106 nicht zugestimmt werden.

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Die Vorhabenträgerin hielt zur Klärung dieses Sachverhaltes Rücksprache mit einem Vertre-

ter der AKN mit folgendem Ergebnis:

Die AKN widerspricht grundsätzlich jeglicher vorübergehender Nutzung, da dies im Falle

einer Genehmigung als pauschale Erlaubnis aufgefasst werden kann, jederzeit die Gleisanla-

gen ohne vorherige Absprachen zu nutzen.

Im Gespräch wurde folgende Vorgehensweise besprochen, welche auch für die AKN eine

übliche und stets praktizierte Vorgehensweise auf allen Freileitungskreuzungen darstellt:

1) Die Vorhabenträgerin hat alle Arbeiten vor Baubeginn mit der AKN abzustimmen, spezi-

ell betrifft dies:

1. Einreichung der Kreuzungsvereinbarungen mit genügend zeitlichem Vorlauf

(4-6 Monate vor Baubeginn an der Kreuzungsstelle)

2. Bauankündigung/Bauanzeige gegenüber dem AKN-Eisenbahnbetriebsleiter

(mindestens 4 Wochen vor Baubeginn an der Kreuzungsstelle) und hierbei

a. Austausch der Kontaktdaten

b. Absprache zur weiteren Vorgehensweise

c. Sonstiges (auf Anfrage des Eisenbahnbetriebsleiters)

3. Termin vor Ort/gemeinsame Baubegehung (mindestens 2 Wochen vor Baubeginn an der

Kreuzungsstelle)

2) Der Bau erfolgt unter Einhaltung der geltenden Richtlinie (SKR2000 bzw. evtl. der künf-

tigen SKR2014)

3) Die Vorhabenträgerin hat eine detaillierte Absprache zum geplanten Rückbau des beste-

henden Mastes 106 mit der AKN vorzunehmen.

1. Dieser muss auf Grund des nahen Standortes an der Bahnlinie/am Gleiskörper zwingend

„abgestockt“ werden und darf nicht „umgeschmissen“ werden, da dies eine zu große Gefahr

für den sicheren Bahnbetrieb bedeutet.

Des Weiteren führt die Vorhabenträgerin nochmals aus, dass die vorübergehende Nutzung

keinesfalls eine Planung zur direkten Nutzung der Gleisanlage bedeutet, sondern lediglich

deren Überspannung und die dazu notwendigen Seilzugarbeiten.

Speziell nicht geplant ist:

1. Befahrung der Gleisanlage mit Baugeräten

2. Arbeiten im nahen Gleisbereich, wodurch ein Schwenken des Baggers in den

sicheren Schienenzugverkehr eingreift

3. Betreten der Gleisanlage durch Baupersonal

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4. Zur Gewährleistung des sicheren Betriebes des Schienenverkehrs sind die vorherigen und

direkten Absprachen hinsichtlich der vorgenannten Punkte zwingend notwendig.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erklärt die AKN diesen Punkt der Stellung-

nahme für erledigt.

4) Die Vorhabenträgerin hat in Abstimmung mit der AKN Eisenbahn AG alle notwendigen

Schutzmaßnahmen zu treffen, um einen sicheren Eisenbahnverkehr während der Baumaß-

nahme zu gewährleisten.

5) Alle Bauarbeiten im Einflussbereich der Gleisanlagen und auf dem Bahngelände wird die

Vorhabenträgerin rechtzeitig mit der AKN Eisenbahn AG abstimmen.

6) Sollte es dennoch zu Unterbrechungen des Schienenverkehrs aufgrund von Bauarbeiten an

der Freileitungsmaßnahme kommen, so sind die Kosten für den Schienenersatzverkehr von

der Vorhabenträgerin zu tragen.

7) Unterbrechungen des Eisenbahnverkehrs sind verbindlich bis zum 01.12. eines Jahres für

das Folgejahr schriftlich bei der AKN Eisenbahn AG, Abteilung Betrieb anzumelden und an-

zustimmen. Sollten diese Unterbrechungen im Januar geplant sein, so sind diese bis zum

01.11. des Vorjahres anzumelden.

8) Die Vorhabenträgerin sagt zu, ebenfalls alle Kosten, welche durch den Neu- und Rückbau

sowie durch den Provisorienbau und die damit verbundenen Sicherungsmaßnahmen entste-

hen, zu ihren Lasten zu tragen.

9) Die Vorhabenträgerin wird die Flurstücke, welche für den Bahnbetrieb notwendig sind, in

die Kreuzungsvereinbarung aufnehmen. Eine dingliche Sicherung erfolgt für diese Flurstücke

nicht.

Für Flächen, die sich im Eigentum der AKN befinden, jedoch nicht für den Bahnbetrieb not-

wendig sind, müssen dingliche Sicherungen vorgesehen werden, damit im Fall einer Veräu-

ßerung der Flächen weiterhin eine Rechtssicherheit für den Betrieb der Freileitung gegeben

ist.

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4.1.30 Wege- Zweckverband Kreis Segeberg (29.10.2013/25.08.2014)

1. Der Bau und die Änderung von Baustraßen und Einmündungsbereichen von Erschlie-

ßungsstraßen (GIK-Wege im Kreis Segeberg) sind gesondert mi dem Wege- Zweckverband

des Kreises Segeberg abzustimmen. Hierzu sind entsprechende Detailpläne zu erstellen. Die

Vorhabenträgerin sagt dieses in ihrer Erwiderung zu.

2. Die Vorhabenträgerin führt in ihrer Erwiderung zur Stellungnahme aus, dass die im Stra-

ßen- und Wegegesetz festgesetzte Anbauverbotszone von 15,00 m vom befestigten Rand der

Fahrbahnoberkante eingehalten wird.

Hinsichtlich der geforderten Sondernutzungserlaubnisse wird auf den Vorbehalt unter Ziffer

1.2 verwiesen.

1. Der Wegezweckverband ist mindestens 2 Wochen vor Beginn der Bauarbeiten in

seinem Zuständigkeitsbereich zu informieren.

1. Planänderung

Gegen die 1. Planänderung bestehen keine Bedenken.

4.1.31 Gewässerpflegeverband Schmalfelder Au (02.08.2013/28.08.2014)

Die Trägerin des Vorhabens hat sicherzustellen, dass die Verbandsrohrleitung 250 beim

Rückbau der bestehenden 220 kV-Leitung nicht beschädigt wird und der Wasserlauf zu jeder

Zeit gewährleistet ist.

Die Stellungnahme bezüglich der Verbandsrohrleitung Gewässer 355 gilt als erledigt, da die

angrenzende Maßnahmenfläche A 12 in Kattendorf nicht länger Bestandteil der Maßnahme

ist.

1. Grundstücke im Verbandsgebiet dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhal-

tung und Erhaltung der Gewässer in einem ordnungsgemäßen Zustand gemäß § 38 LWG

nicht beeinträchtigt wird.

2. Innerhalb eines Streifens von 5,0 m von der oberen Böschungskante dürfen Bauten nur in

besonders begründeten Fällen errichtet und Bäume, Sträucher und Hecken nur so ge-

pflanzt werden, dass die Unterhaltungsarbeiten nicht unverhältnismäßig erschwert wer-

den. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Verbandes.

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3. Verrohrte Gewässer und Rohrleitungen, die vom Verband zu unterhalten sind, müssen in

einem Abstand von 3,0 m nach jeder Seite der Rohrleitungsachse von jeglicher Bebauung

frei bleiben. Bäume und stark sowie tief wurzelnde Sträucher dürfen in dem vorgenannten

Bereich nicht gepflanzt werden. Kontrollschächte müssen jederzeit zugänglich sein.

4. Die im Zuge der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer vorhandenen Endverrohrun-

gen, die eine Rohrlänge von mindestens 7,0 m haben sollen, werden vom Verband unter-

halten. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden.

5. Die im Zuge von Gewässern vorhandenen Rohrdurchlässe oder Brücken in Parzellenzu-

fahrten dürfen nicht ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden. Die

Unterhaltung dieser Anlagen obliegt den Grundstückseigentümern. Rohrdurchlässe und

Brücken sind von den Grundeigentümern bzw. Straßenbaulastträgern in einem verkehrssi-

cheren Zustand zu halten.

1. Planänderung

Zur 1.Planänderung bestehen keine Bedenken, insoweit die Verbandssatzung eingehalten

wird.

1. Planänderung

Zur 1.Planänderung bestehen keine Bedenken, insoweit die Verbandssatzung eingehalten

wird.

4.1.32 Gewässerpflegeverband Ohlau (18.07.2013/04.09.2014)

Der Mast 140 der geplanten 380 kV Leitung ist ca.24 m von der Böschungskante der Ohlau

entfernt. Somit steht zwischen Mast und Ohlau genügend Platz für Räumarbeiten zur Verfü-

gung.

Bezüglich der Anmerkung in der Stellungnahme, wonach im Bereich des Maststandortes des

Mastes 140 ein Sandfang geplant ist, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.1.4 verwiesen.

1. Planänderung

Gegen die Planänderung bestehen keine Anregungen und Bedenken.

4.1.33 Gewässerpflegeverband Großenaspe- Wiemersdorf (01.08.2013/19.09.2014)

Die Vorhabenträgerin führt in ihrer Erwiderung aus, dass das Gewässer Meiereigraben im

Bereich des geplanten Mastes Nr.104 nicht verrohrt werden soll. Das Bauwerksverzeichnis

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wurde entsprechend geändert. Auf das Deckblatt Anlage 7.1 Seite 3 wird entsprechend ver-

wiesen. Die Vorhabenträgerin sagt weiterhin zu, die durch das Überstellen des Gewässers

mit dem Mast 104 erschwerte Gewässerunterhaltung zu entschädigen.

Die Trägerin des Vorhabens hat sich rechtzeitig vor Errichtung von temporären Grabenüber-

fahrten mit dem Gewässerunterhaltungsverband in Verbindung zu setzen.

Die Trägerin des Vorhabens hat alle durch den Bau bzw. Betrieb der geplanten Anlagen ver-

ursachten Schäden an den Verbandsgewässern und Rohrleitungen als Verursacher zu behe-

ben.

1. Planänderung

Der Gewässerpflegeverband ist von den Planänderungen nicht betroffen.

4.1.34 Wasser- und Bodenverband Trave (19.09.2013)

Die Trägerin des Vorhabens sagt in ihrer Erwiderung zu, dass entlang des Gewässers 2.8.4

(Station 0+340 – 0+451) ein Räumstreifen in einer Breite von 6,00 m von der Böschungs-

oberkante sowie die Zufahrt von der L 69 zum Räumstreifen von der geplanten Bepflanzung

freigehalten werden. Bei der angesprochenen Fläche zum Flurstück 8, Flur 1, Gemarkung

Gnissau (Anlage 8.2, Blatt 19) handelt es sich um ein bereits anerkanntes Ökokonto der UNB

Kreis Ostholstein (AZ: 621-761-001-0001). Sofern die Herstellung des Ökokontos (AZ: 621-

761-001-0001) zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht durchgeführt worden ist, sind

Pflanzaktionen vorab mit dem Wasser- und Bodenverband Trave abzustimmen. Auf Ziffer

2.3.2.9 und 2.3.2.8 Nr. 1 dieses Beschlusses wird verwiesen.

4.1.35 Wasser- und Bodenverband Untere Wehrau (30.06.2013/08.10.2014)

Hinsichtlich der Maßnahme bestehen keine Bedenken. Die Vorhabenträgerin führt in ihrer

Erwiderung aus, dass der geplante Mast 11 außerhalb der Grenze des Schutzgebietes platziert

wurde. Anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen des Schutzgebietes können daher

ausgeschlossen werden. Beeinträchtigungen durch Baustelleneinrichtungen während des

Baugeschehens werden durch die Ausweisung von Tabuflächen ebenfalls vermieden.

1. Planänderung

Zur 1. Planänderung bestehen keine Bedenken.

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4.1.36 Deutsche Telekom Technik GmbH (18.06.2013(Bayreuth)/07.08.2013+15.09.2014(Kiel))

Stellungnahme vom 18.06.2013

Nach Auskunft der Deutschen Telekom Technik GmbH liegt der Mast 160 im Beam der

Richtfunkstrecke. Signifikante Beeinträchtigungen sind dennoch nicht zu erwarten. Da je-

doch durch Kranarbeiten beim Ausstellen des Mastes 160 Unterbrechungen des Richtfunkes

erfolgen können, wird um eine rechtzeitige Information über den konkreten Bauablauf gebe-

ten. Die Vorhabensträgerin sichert dieses zu.

Stellungnahme vom 07.08.2013 sowie 15.09.2014

1. Ohmsche Beeinflussung bzw. Stromübertritt

1a Unterirdische TK-Kabel

Die Vorhabenträgerin hat in den Planunterlagen der Telekom keine TK-Kabel mit Metall-

ummantelung festgestellt, so dass die Forderung nach einem Abstand der TK-Kabel von den

Leitungsmasten von mindestens 20,00m keine Berücksichtigung finden muss.

Die Vorhabenträgerin hat den geforderten Schutzabstand von 2,00m zu TK Kabeln mit

Kunststoffmantel einzuhalten. Gemäß den Planunterlagen der Telekom wird dieser Schutz-

abstand eingehalten.

Da die angegebene Lage der TK Kabel auf den Planunterlagen nicht immer korrekt ist, hat

die Vorhabenträgerin zum Schutz dieser Kabel bei Annährung Suchschachtungen durchzu-

führen und das entsprechende TK Kabel in Abstimmung mit der Telekom zu sichern bzw. zu

verlegen. Im Falle einer Verlegung, ist diese planungsrechtlich abzusichern. Die Vorhaben-

trägerin stimmt in ihrer Erwiderung einer Kostenübernahme bei nachweislich erforderlicher

Umverlegung bzw. Sicherung zu.

1b oberirdische TK-Kabel

Für jede Kreuzung oder Näherung an eine oberirdische TK-Linie hat die Vorhabenträgerin

eine schriftliche Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften aus der VDE 0210 abzuge-

ben.

2. Induktive Beeinflussung

Laut VDE 0228 und VDE 0845 ist im Fehlerfall bei langer Parallelführung mit einer Perso-

nengefährdung zu rechnen. Die Berechnungen und die Planung der Schutzmaßnahmen wer-

den von der Telekom durchgeführt. Die Kosten für die Schutzmaßnahmen sowie eine einma-

lige Pauschale für die regelmäßige Wartung sind von der Vorhabenträgerin zu übernehmen.

Bei besonders hochwertigen TK-Leitungen kann in Ausnahmefällen eine Verlegung der TK-

Trasse auf Kosten der Vorhabenträgerin erforderlich werden. Im Falle einer Verlegung, ist

diese planungsrechtlich abzusichern. Die Vorhabenträgerin stimmt in ihrer Erwiderung einer

Kostenübernahme bei nachweislichem Erfordernis zu.

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Im Falle der Notwendigkeit einer Beeinflussungsuntersuchung werden seitens der Vorhaben-

trägerin die Kurzschluss- Stromdiagramme zur Verfügung gestellt.

3. Blitzgefährdung

Da TK-Leitungen gefährdet sind, wenn sie den, bei einem Blitzschlag in einen Hochspan-

nungsmast entstehenden, Spannungstrichter durchlaufen, übernimmt die Telekom die Mes-

sung des Bodenwiderstandes und die Planung der Schutzmaßnahmen. Die Kosten für den

Bau der Schutzmaßnahmen oder für die Verlegung der TK Trasse trägt die Vorhabenträgerin

insoweit nachweislich erforderlich und nach Abstimmung. Darüber hinaus bittet die Vorha-

benträgerin um vorherige Benachrichtigung und Einbindung in die notwendigen Planungsar-

beiten und gibt den Hinweis, dass Bodenwiderstandsmessungen im Zuge der Freileitungspla-

nung ebenfalls von der Vorhabenträgerin durchgeführt werden.

Die in der Stellungnahme genannten benötigten Planunterlagen hat die Vorhabenträgerin im

Falle einer Untersuchung der Telekom kurzfristig zur Verfügung zu stellen.

4.1.37 Wasser- und Bodenverband Linnbek (19.07.2013/10.10.2014)

Die Anmerkungen zur Erweiterung des Umspannwerkes Audorf hat die Vorhabenträgerin

erhalten. Die Erweiterung des Umspannwerkes ist nicht Bestandteil der mit diesem Be-

schluss festgestellten Maßnahme.

Zur 1. Planänderung bestehen keine Einwände oder Bedenken.

4.1.38 PLEdoc GmbH (09.07.2013)

Nach Durchsicht der Planunterlagen stellt die PLEdoc GmbH fest, dass die betroffenen Ka-

belschutzanlagen vollständig in die Planunterlagen eingearbeitet wurden.

Die Maststandorte sowie deren Fundamente der neu geplanten 380 kV- Freileitung liegen

außerhalb des Schutzstreifens der jeweiligen Kabelschutzrohranlagen. Grundsätzliche Ein-

wände bestehen daher nicht.

Von dem Rückbau der 220 kV Leitung werden Kabelschutzrohranlagen nicht betroffen.

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Nach Prüfung durch die PLEdoc GmbH befinden sich auch auf den geplanten Kompensati-

onsmaßnahmen keine Kabelschutzanlagen.

Die folgenden Auflagen hat die Trägerin des Vorhabens zu beachten:

1. Generell ist zu beachten, dass Bäume und tiefwurzelnde Sträucher nur außerhalb des

Schutzstreifenbereichs der jeweiligen Kabelschutzrohranlage angepflanzt werden

dürfen.

Flächen für Materiallagerung, Windenplätze, Seilzugmaschinen, etc.

2. Baustelleneinrichtungsflächen sind grundsätzlich außerhalb der Schutzstreifen anzuord-

nen.

3. Die Zugänglichkeit der Kabelschutzrohranlagen muss zu jeder Zeit gewährleistet sein.

4. Trommel- und Windenplätze einschließlich der Bauverankerungen sind in den unmittelba-

ren Leitungsbereichen nicht zulässig. Die Trommel- und Windenplätze sind außerhalb der

Schutzstreifen anzuordnen. Sollte dies aufgrund von Zwangslagen nicht möglich sein, so

ist eine Abstimmung mit der GasLINE GmbH zwingend erforderlich.

5. Das Aufstellen von Seilzugmaschinen ist in den Schutzstreifen nicht erlaubt.

6. Ohne besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen unzureichend befestigte Leitungsbereiche

nicht mit Ketten- oder sonstigen Baufahrzeugen befahren werden. Erforderliche Überfahr-

ten sind in Abstimmung mit der GasLINE GmbH GmbH festzulegen und durch geeignete

Maßnahmen zu sichern. Die Kabelschutzrohranlagen und deren Schutzstreifen sind durch

Aufstellen von Bauzäunen gegen unzulässiges Überfahren zu sichern.

7. Das Aufstellen von Baucontainern ist im Schutzstreifenbereich nicht erlaubt. Auch eine

vorübergehende Lagerung von Baumaterial, Erdaushub und Maschinen ist hier nur mit

ausdrücklicher Zustimmung der GasLINE GmbH gestattet.

8. Ein Einsatz von Maschinen innerhalb der Schutzstreifenbereiche der Versorgungsanlagen

ist nur nach vorheriger Absprache und nur unter Aufsicht des Leitungsinstandhalters er-

laubt.

Darüber hinaus ist die, der Stellungnahme anliegende Anweisung zum Schutz von Kabel-

schutzrohranlagen, zu beachten.

4.1.39 Telefonica Germany GmbH § Co.OHG (25.07.2013/14.10.2013/28.08.2014)

Stellungnahme vom 25.07.2013

Mit der Stellungnahme erhielt die Vorhabenträgerin Pläne und eine Excel Liste mit Koor-

dinaten der Richtfunkverbindungen der Telefonica.

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Darüber hinaus fordert die Telefonica in ihrer Stellungnahme, dass alle geplanten Masten,

Baukräne und sonstige Konstruktionen einen horizontalen Schutzabstand zur Mittellinie

der Richtfunkstrahlen von mind. 20,00m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittelli-

nie von mind. 10,00m einhalten müssen. Die Vorhabenträgerin kann diese Forderung

nicht nachvollziehen und führt in ihrer Erwiderung aus, dass die geplanten Abstände den,

gemäß Stand der Technik, erforderlichen Mindestabständen entsprechen. Die Vorhaben-

trägerin hat daraufhin eine Berechnung zur Fresnelzone durchgeführt, die der Telefonica

mit Bitte um Stellungnahme übersandt wurde. Mit Schreiben vom 30.10.2014 teilt die Te-

lefonica mit, dass sie diese Berechnungen überprüft hat und es demnach zu keinen Interfe-

renzen kommt. Die Stellungnahme gilt somit für erledigt.

Stellungnahme vom 14.10.2013

Die in der Stellungnahme erwähnte Leitung wurde in die Planfeststellungsunterlage ein-

gearbeitet. Eine Betroffenheit durch die geplante Freileitung ist nicht vorhanden.

Die Vorhabenträgerin sagt dennoch zu, vor Beginn der Bauarbeiten weitere Sicherungs-

maßnahmen zum Schutz dieser Leitung vorzunehmen.

1. Planänderung

Hinsichtlich der 1. Planänderung bestehen keine Anregungen und Bedenken.

4.1.40 Enercon GmbH (25.07.2013)

Die Trägerin des Vorhabens hat die mit der Stellungnahme übersandten Kabelpläne geprüft

und keine Betroffenheiten festgestellt.

4.1.41 Global Connect GmbH (23.09.2013/ 04.08.2014/08.09.2014)

Die Trägerin des Vorhabens führt in ihrer Erwiderung aus, dass sich im Nahbereich des Mas-

tes 164 eine LWL- Kabeltrasse der Global Connect GmbH befindet. Die Errichtung dieses

Mastes erfolgt voraussichtlich durch Rammpfahlgründung nach vorheriger Suchschachtung.

Im Erörterungstermin führt die Vorhabenträgerin hierzu konkreter aus, dass die Suchschach-

tung im Zuge der Baugrunduntersuchungen erfolgen soll. Ein zeitlicher Vorlauf für eine

mögliche Verlegung des betroffenen Kabels kann somit errichtet werden. Der Vertreter der

Global Connect GmbH erklärt seine Stellungnahme für erledigt, wenn entsprechend der Er-

örterung verfahren wird.

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Die Trägerin des Vorhabens führt weiterhin aus, dass die der Stellungnahme angefügten Nut-

zungsbedingungen und Richtlinien zum Schutz von Versorgungsleitungen beachtet werden.

1. Planänderung

Gegen die Planänderung bestehen keine Einwände oder Bedenken.

Die Vorhabenträgerin sagt zu, den Schutz der Global Connect Leitungen beim Bau und Be-

trieb der geplanten Freileitung zu gewährleisten.

4.1.42 Ericsson (06.08.2013/28.10.2014)

Hinsichtlich des in der Stellungnahme geforderten Abstandes von 20 m führt die Vorhaben-

trägerin in ihrer Erwiderung aus, dass die Abstände der Masten zur Richtfunkmittellinie ge-

mäß Stand der Technik ausreichend sind. Die Vorhabenträgerin hat dieses anhand der Be-

rechnung der Fresnelzone nachgewiesen. Diese Berechnung wurde mit Schreiben vom

20.10.2014 mit Bitte um Stellungnahme an Ericsson übersandt. Im Anschluss fand zwischen

der Vorhabenträgerin und der Firma Ericsson eine Besprechung bezüglich der Fresnelzonen-

berechnung statt. Mit Schreiben vom 23.01.2015 stimmt die Firma Ericsson der Baumaß-

nahme zu.

Die Vorhabenträgerin hat bei einer geänderten Bauausführung die Firma Ericsson Service

GmbH rechtzeitig zu beteiligen.

1. Planänderung

In der Stellungnahme zur 1. Planänderung stimmt die Ericsson Service GmbH der Baumaß-

nahme zu, insoweit die folgenden Auflagen hinsichtlich der Bauausführung zum Mast 3 ein-

gehalten werden, welcher jedoch nicht Bestandteil der 1. Planänderung ist.

Die Lage sowie die Höhe des Mastes darf nicht mehr als 0,50 m von der planfestgestellten

Unterlage abweichen.

Die verwendeten Kranhöhen dürfen eine Höhe von 78,0 m über NHN nicht überschreiten.

Die Vorhabenträgerin hat die die Netzbeobachtungsstelle NOC Hamburg zwei Tage vor

Baubeginn sowie nach Beendigung der Baumaßnahme zu informieren.

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4.1.43 Stadtwerke Quickborn (02.08.2013)

Grundsätzliche Bedenken gegen den Trassenverlauf bestehen nicht.

Im Bereich der Masten 165 bis 169 befinden sich direkt westlich der A7 eine Gasleitung der

Stadtwerke sowie eine Trinkwasserleitung des Wasserverteilungszweckverbandes Rantzau.

Die Vorhabenträgerin hat im Zuge der Erstellung der Masten die genaue Lage der Gasleitung

und der Trinkwasserleitung zu erkunden (z.B.: durch Suchschachtungen) und diese in Ab-

sprache mit den Stadtwerken Quickborn ggf. zu sichern bzw. um zu verlegen.

4.1.44 Ing.-Büro Dr. Lüth GmbH für Windpark Wiemers dorf (16.07.2013/19.08.2014)

Bezüglich des Windparks Wiemersdorf führt Dr. Lüth im Erörterungstermin aus, dass für

diesen ein Repowering in naher Zukunft geplant sei und daher zwischen Mast 107 und Mast

109 ebenfalls Schwingungsdämpfer vorzusehen sind. Die Vorhabenträgerin hat diese in ihre

Planfeststellungsunterlage aufgenommen. Auf das Deckblatt Anlage 5 Blatt 36 wird verwie-

sen.17)

Die Windpark Wiemersdorf GmbH & Co.KG hat mit Schreiben vom 08.07.2014 die Über-

nahme der Kosten für die benötigten Schwingungsdämpfer erklärt.

Die Stellungnahme wird für erledigt erklärt.

Zwecks Koordinierung der Erschließungs- bzw. Errichtungsmaßnahmen im Bereich des

Windparks hat die Vorhabenträgerin das Ingenieurbüro Dr. Lüth so früh wie möglich zu in-

formieren.

1. Planänderung

Der Einwender führt in seiner Stellungnahme aus, dass zwischen ihm und der Vorhabenträ-

gerin bereits ein Kostenübernahmevertrag geschlossen wurde.

4.1.45 Ing.-Büro Dr. Lüth GmbH für Windpark Großenaspe (16.07.2013/19.08.2014)

Die Vorhabenträgerin sagt zu, an der bestehenden 220-kV und der geplanten 380-kV Freilei-

tung zwischen Mast Nr. 100 bis Mast Nr. 107 geeignete und ausreichende Schwingungs-

schutzmaßnahmen vorzusehen, welche mit der Planung des Windparks Großenaspe kompa-

tibel sind. Auf die Deckblätter Anlage 5.1 Blatt 34 bis 36 wird entsprechend verwiesen.

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103

Zwecks Koordinierung der Erschließungs- bzw. Errichtungsmaßnahmen im Bereich des

Windparks hat die Vorhabenträgerin das Ingenieurbüro Dr. Lüth so früh wie möglich zu in-

formieren.

Die Stellungnahme wird im Erörterungstermin für erledigt erklärt.

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104

4.1.46 Folgende, am Verfahren beteiligte Träger öffentlicher Belange haben zu dem Vorha-

ben keine Anregungen und/oder Bedenken vorgetragen:

- Staatskanzlei, Landesplanung (31.07.2013)

- Innenministerium, Referat für Städtebau, Ortsplanung und Städtebaurecht (10.06.2013)

- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (20.08.2013)

- Landesamt für Denkmalpflege (03.07.2013/30.09.2014)

- Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (14.10.2013)

- Verwaltungsgemeinschaft Stadt Norderstedt- Gemeinde Ellerau (01.10.2013

/28.10.2014)

- Amt Schenefeld (01.10.2013/25.09.2014)

- Amt Kisdorf für die Gemeinde Kattendorf (26.09.2013/09.09.2014)

- Amt Kisdorf für die Gemeinde Oersdorf (26.09.2013/09.09.2014)

- Amt Kisdorf für die Gemeinde Winsen (26.09.2013/09.09.2014)

- Amt Itzehoe-Land für die Gemeinde Hohenaspe (01.10.2013/07.10.2014)

- Amt Mittelholstein für die Gemeinden Aukrug, Ehndorf, Arpsdorf, Padenstedt

(07.10.2013/06.10.2014)

- Amt Rantzau für die Gemeinde Hemdingen (25.09.2013)

- Amt Jevenstedt (11.10.2013/27.08.2014)

- Amt Eiderkanal für die Gemeinden Osterrönfeld und Schülldorf (10.10.2013)

- Gemeinde Ahrensbök (07.10.2013/25.09.2014)

- Amt Bad Bramstedt Land (28.10.2013/07.10.2014)

- Amt Trave- Land (21.11.2013)

- Gemeindewerke Hohenwestedt (14.06.2013)

- GDMcom (20.06.2013)

- Vattenfall Europe Netzservice GmbH (20.06.2013)

- Schleswig Holstein Netz AG (10.07.2013)

- E.ON Hanse AG (10.07.2013)

- 50Hertz Transmission GmbH (08.07.2013)

- Stadtwerke Bad Bramstedt Netz GmbH (16.07.2013)

- Vodafone D2 GmbH (06.08.2013/12.08.2014)

- Stadtwerke Norderstedt (25.10.2013)

- Stadtwerke Nortorf (05.11.2013)

- Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH (03.07.2013/30.07.2014)

- Bundesverband WindEnergie e.V. (28.08.2013)

- Nordbahn (29.08.2013)

- Tennet TSO GmbH (01.08.2013)

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- Wasser- und Bodenverband Brammerau (08.06.2013)

- Wasser- und Bodenverband Padenstedt (05.06.2013)

- Wasser- und Bodenverband Untere Bokeler Au (08.06.2013/29.07.2014)

- Wasser- und Bodenverband Wasbek (27.06.2013)

- Wasser- und Bodenverband Pinnau- Bilsbek- Gronau (11.07.2013)

- Wasser- und Bodenverband Fuhlenau (21.07.2013)

- Gewässerpflegeverband Krückau- Pinnau (28.10.2013/08.10.2014)

- Wasser- und Bodenverband Untere Höllenau (28.10.2013)

- Wasser- und Bodenverband Bünzau (19.08.2014)

- Wasser- und Bodenverband Bokelholm (30.09.2014)

4.1.47 Folgende, am Verfahren beteiligte Träger öffentlicher Belange erklärten, dass ihre Zu-

ständigkeit nicht gegeben sei:

- Airdata AG (07.06.2013)

- Stadtwerke Rendsburg (10.06.2013)

- DBD Deutsche Breitbanddienste GmbH (10.06.2013)

- ExxonMobil Production Deutschland GmbH (10.06.13)

- Stadtwerke Bad Bramstedt (12.06.2013)

- Gasunie Deutschland Service GmbH (18.06.2013)

- Abwasserzweckverband Wirtschaftsraum Rendsburg (27.06.2013)

- Gewässerpflegeverband Alster-Rönne (05.07.2013)

- E.ON Hanse Wärme GmbH (05.08.2013)

- Landesverband der Wasser- und Bodenverbände (27.08.2013)

- Kommunalbetriebe Ellerau (27.08.2013)

- Wasserbeschaffungsverband Mittleres Störgebiet (30.08.2013)

- Bearbeitungsgebietsverband Brokstedter Au (30.08.2013)

- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

(11.09.2013)

- Wasser- und Bodenverband Obere Bokeler Au (28.09.2013)

4.1.48 50Hertz Transmission GmbH (04.09.2014)

1. Planänderung

Wegen potentieller Beeinträchtigung einer artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme: Die

Einwendung zielt auf die potentielle Beeinträchtigung streng geschützter Arten eines an ei-

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nen Maststandort (Mast 183) grenzenden gesetzlich geschützten Kleingewässers, welches ei-

ne artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme (CEF- Maßnahme) für Amphibien darstellt.

Die Vorhabenträgerin hat durch die Erstellung eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages

auf dessen Grundlage ein umfangreiches Maßnahmenkonzept zur Vermeidung artenschutz-

rechtlicher Verbote nach § 44 (1) BNAtSchG erstellt worden ist, auch geeignete Vermei-

dungsmaßnahmen am Maststandort 183 entwickelt und in den landespflegerischen Unterla-

gen der Planfeststellungsunterlage dargestellt. Durch die vorgesehenen artenschutzrechtli-

chen Vermeidungsmaßnahmen können baubedingte Tötungen ausgeschlossen werden. Anla-

ge- oder betriebsbedingte Auswirkungen auf die angesprochene CEF- Maßnahme durch den

Mast 183 sind nicht zu erwarten. Auf die Nebenbestimmungen in Ziffer 2.3.8 dieses Be-

schlusses wird verwiesen.

Die Vorhabenträgerin wird bei der 50Hertz Transmission GmbH Antragsunterlagen zur ding-

lichen Sicherung des Maststandortes 183 sowie der zugehörigen Überspannungsflächen ein-

reichen.

Die Vorhabenträgerin hat die Leitungsbezeichnung auf der Übersichtskarte Anlage 2.1 Blatt3

entsprechend geändert. Auf das Deckblatt wird verwiesen.

4.1.49 Amt Eiderkanal für die Gemeinden Osterrönfeld (26.09.2014)

Die, in der Stellungnahme genannte, Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens eines

Transformators im Zuge des Umbaus des Umspannwerkes ist außerhalb dieses Planfeststel-

lungsverfahrens zu regeln, da der Umbau des Umspannwerkes nicht Bestandteil der planfest-

zustellenden Maßnahme ist.

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4.2 Private Einwender

4.2.1 Einwender 1 (02.09.2013)

Die Vorhabenträgerin sagt in ihrer Erwiderung zu, die geplante Zufahrt zum Mast 138 ent-

sprechend des Vorschlages des Einwenders um zu planen. Auf das Deckblatt Anlage 4.1

Blatt 47 wird entsprechend verwiesen. Die Einwendung gilt somit als erledigt.

Der Einwender führt in der Erörterung erstmalig aus, dass auf seinen gesamten Flurstücken

33/1 und 34 eine Kurzumtriebsplantage vorgesehen ist und die Freileitung für diese zu nied-

rig geplant sei. Da dieser Sachverhalt erstmalig in der Erörterung und nicht in der eigentli-

chen Einwendung formuliert wurde, ist dieser aus rechtlicher Sicht präkludiert. Die Vorha-

benträgerin hat dennoch den Mast 138 insoweit erhöht, als dass die geplanten Bäume unter

der Freileitung eine Höhe bis zu 16,00m erreichen dürfen. Zu dieser Planänderung hat der

Einwender keine weitere Einwendung abgegeben.

4.2.2 Einwender 2 (29.08.2013)

Die in der Einwendung vorgebrachte Forderung, den Mast 140 30 m von der Au entfernt auf-

zustellen, wird in dem Erörterungstermin am 28.01.2014 zurückgezogen und somit für erle-

digt erklärt.

Hinsichtlich weiterer Forderungen wird auf die Ziffer 5.2.1 dieses Beschlusses verwiesen.

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4.2.3 Einwender 3 (26.09.2013)

Im Zuge der 1. Planänderung wurde die geplante 380 kV Freileitung von ursprünglich süd-

lich der geplanten A 20 auf die nördliche Seite der geplanten A 20 verlegt. Das in der Ein-

wendung genannte Flurstück ist daher nicht länger betroffen. Auf das Deckblatt Anlage 4.1

Blatt 46 wird entsprechend verwiesen. Die Einwendung gilt somit als erledigt.

4.2.4 Einwender 4 (07.08.2013)

Gegen die geplanten Maßnahmen bestehen keine Bedenken.

4.2.5 Einwender 5 (28.08.2013)

Hinsichtlich der Einwendung zur Zufahrt zum Mast Nr. 72 wird auf das Deckblatt Anlage

4.1 Blatt 24 verwiesen. Demnach wird die Zuwegung nicht, wie ursprünglich geplant, über

die Trainingsbahn sondern über den vorhandenen Weg verlaufen. Der Einwand gilt somit für

erledigt.

Die Vorhabenträgerin sagt in ihrer Erwiderung zu, die Zuwegung zum Mast Nr. 71 nicht in

dem Zeitraum zu nutzen, in dem der Weideauf- und Weideabtrieb stattfindet. Der Einwender

benennt diesen Zeitraum vom Frühjahr bis zum Sommer.

Die Vorhabenträgerin und der Einwender haben sich darüber abgestimmt, dass der ehemalige

Pferdetriebweg als Bauzufahrt genutzt werden kann. Sollte das Aufbringen einer Tragschicht

aus Recyclingmaterial notwendig werden, so wird diese in Absprache mit dem Eigentümer

pferdegerecht hergestellt. Auf das Deckblatt Anlage 4.1 Blatt 24 und 24a wird verwiesen.

Die Vorhabenträgerin plant eine bauzeitliche Verstärkung der bestehenden Grabenüberfahrt

durch eine Vliesauflage, Aufsandung bzw. Plattenverlegung, jedoch keine Verbreiterung

bzw. Erneuerung der Brücke.

Die Vorhabenträgerin führt weiterhin aus, dass im Bereich der Kurve zum Mast 72 keine

Bäume im Weg sind und beseitigt werden müssen.

Hinsichtlich der Entwässerung des Weges wird ebenfalls auf das Deckblatt Anlage 4.1 Blatt

24 und 24a verwiesen, wonach der Regenwasserabfluss des Weges durch den Einbau geeig-

neter Drainagen gewährleistet wird.

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Die Vorhabenträgerin hat den Einwender rechtzeitig über die Benutzung der Hofzufahrt mit

Baufahrzeugen zu informieren.

Die Vorhabenträgerin wird durch die Baumaßnahme entstehende Flurschäden auf ihre Kos-

ten beseitigen. Auf die Ausführungen unter Punkt 8.3 im Erläuterungsbericht (Anlage 1)

wird entsprechend verwiesen.

4.2.6 Einwender 6 (02.09.2013/ 23.09.2014)

Aufgrund der, in der 1. Planänderung vorgenommenen, Umplanung von Mast 12 bis Mast 16

erklärt der Einwender mit Schreiben vom 23.09.2014 seine Einwendung für erledigt.

4.2.7 Einwender 7 (29.09.2013)

Der Einwender zieht seine Einwendung in der Erörterung am 28.01.2014 zurück. Die Ein-

wendung gilt somit als erledigt.

Auf die Niederschrift über die Erörterung wird entsprechend verwiesen.

4.2.8 Einwender 8 (19.09.2013)

Einwender 9 (22.08.2013)

Einwender 10 (20.08.2013)

Einwender 11 (20.08.2013)

Einwender 12 (22.08.2013)

Mit den Einwendern wurde am 11.03.2014 ein notarieller Grundstückskaufvertrag geschlos-

sen (Nummer 104 der Urkundenrolle von 2014). Die Einwendung wird hiermit zurückgezo-

gen und gilt somit als erledigt. Auf die Ausführungen der Einwender im Erörterungstermin

wird verwiesen.

4.2.9 Einwender 13 (12.09.2013)

In den ausgelegten Planunterlagen sieht die Vorhabenträgerin eine Führung der geplanten

Freileitung direkt südlich entlang der geplanten A 20 vor. Aufgrund dieser Führung werden

Grundstücke des Einwenders zum einen für die Installation des Mastes 135 sowie für

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Schutzstreifen und Baustellenzuwegungen dauerhaft sowie vorübergehend in Anspruch ge-

nommen. Gegen diese Inanspruchnahme wendet sich der Einwender, insbesondere da dieser

bereits durch die geplante A 20 stark betroffen ist.

Im Zuge der 1. Planänderung wurde die geplante Freileitung auf die nördliche Seite der ge-

planten A 20 verlegt. Auf die Deckblätter, insbesondere Anlage 4.1 Blatt 45 wird entspre-

chend verwiesen. Somit entfallen sämtliche Grundstücksinanspruchnahmen der Grundstücke

des Einwenders. Sämtliche Einwendungen gegen die Inanspruchnahme der Eigentumsflächen

gelten somit als erledigt.

Hinsichtlich weiterer Einwendungen wird auf die Ziffer 5.2.17 dieses Beschlusses verwiesen.

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111

4.2.10 Einwender 14 (02.09.2013)

Aufgrund der 1. Planänderung gilt die Einwendung für erledigt. Auf das Deckblatt Anlage

4.1 Blatt5 wird entsprechend verwiesen.

4.2.11 Einwender 15 (19.09.2013)

Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die geplante Linienführung entlang der Auto-

bahn A7.

4.2.12 Einwender 16 (13.08.2013)

Der Einwender fordert eine Verschiebung der Masten 6 und 7 dahingehend, dass diese an der

Grundstücksgrenze platziert werden um eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung des

Grundstückes möglichst gering zu halten. Die Vorhabenträgerin führt hierzu im Erörterungs-

termin aus, dass der Abstand zwischen den Masten aus technischen Gründen nicht erhöht

werden kann und demnach eine Verschiebung des Mastes 6 in nördliche Richtung an die

Grundstücksgrenze ebenfalls eine Verschiebung des Mastes 7 in nördliche Richtung und so-

mit mittig auf das Grundstück nach sich zieht. Die Vorhabenträgerin hat die Planunterlagen

entsprechend dieses Vorschlages geändert und diese wurden erneut ausgelegt. Auf das Deck-

blatt Anlage 4.1 Blatt 3 wird entsprechend verwiesen.

Der Einwender hat am 11.03.2014 eine Dienstbarkeitsbewilligung gegenüber der Vorhaben-

trägerin abgeschlossen. Der Einwand gilt somit als erledigt.

Tritt eine Beeinträchtigung der Satellitensteuerung landwirtschaftlicher Geräte auf, welche

nachweislich durch die geplante Freileitung verursacht wird, so hat die Vorhabenträgerin den

entstandenen Schaden zu entschädigen.

Die Vorhabenträgerin hat beim Bau in den Sommermonaten (März bis November) eine Ein-

zäunung entlang der Zuwegung nach Abstimmung mit dem Einwender vorzusehen.

4.2.13 Einwender 17 (22.09.2013/22.09.2014)

Der Einwender bezieht sich in seiner Einwendung auf die Maststandorte 163, 166, 167 und

168. Der Einwender ist als Pächter durch die Baumaßnahme in seinen Rechten betroffen.

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Hinsichtlich der Forderung nach Wiederherstellung, der durch die Baumaßnahme angeschnit-

tenen, Drainagen wird auf die Erläuterungen zur Anlage 4.1 verwiesen. Die Vorhabenträge-

rin sagt darüber hinaus in ihrer Erwiderung zu, dass soweit Drainagen vom Leitungsbauvor-

haben betroffen sind und diese durch die Baumaßnahme beschädigt werden, diese von der

Vorhabenträgerin wieder ordnungsgemäß hergestellt werden.

Hinsichtlich der Einwendung zur Zufahrt zum Mast 168 über eine Hofstelle wird auf das

Deckblatt Anlage 4.1 Blatt 59, 60 sowie 60a verwiesen. Demnach führt die Zufahrt zum

Mast 168 nicht länger über die Hofstelle sondern, wie vom Einwender vorgeschlagen, von

der K 24 direkt entlang der geplanten A7 bis zum Mast. Der Einwand gilt somit für erledigt.

Die Forderung, die Baustellenzufahrt zum Mast 169 nicht auf dem Flurstück 8/7 sondern auf

dem vorhandenen Wirtschaftsweg und anschließend auf dem Flurstück 8/2 im weiteren Ver-

lauf des Wirtschaftsweges direkt an die Grundstücksgrenze neben dem Gehölzrand (Wald-

rand) vorzusehen, wurde im Erörterungstermin mit der Vorhabenträgerin besprochen. Der

Einwender ist Pächter des Flurstücks 8/2. Er ist nicht Pächter des Flurstücks 8/7. Im Erörte-

rungstermin wurde sich in Bezug auf das Flurstück 8/2 dahingehend geeinigt, dass sich die

Vorhabenträgerin vor Baubeginn mit dem Einwender über die genaue Lage der Zufahrt mit

dem Ziel, diese möglichst dicht an die Flurstücksgrenze zu verlegen, abstimmt. Dieser Punkt

der Einwendung wird nach Erörterung für erledigt erklärt.

Hinsichtlich der Forderung nach Verlegung der Masten Nr. 166 bis 168 auf die östliche Seite

der A7 wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.2.12 verwiesen.

4.2.14 Einwender 18 (16.08.2013)

Der Einwender spricht sich in seiner Einwendung gegen die Inanspruchnahme seiner Eigen-

tumsfläche aus und fordert den Verkauf seiner 12.381 m² großen Waldfläche.

Im Erörterungstermin erklärt der Einwender hierzu, wenn schon nicht das gesamte Flurstück

von der Vorhabenträgerin erworben werden kann, so soll mindestens die Entschädigung für

den Eingriff in die Fläche so hoch sein, dass der Einwender zusammen mit dem Verkauf der

nicht beanspruchten Restfläche eine ähnliche Fläche an anderer Stelle erwerben kann.

Die Vorhabenträgerin hat mit dem Einwender am 27.03.2014 eine Entschädigungsvereinba-

rung abgeschlossen, so dass die Einwendung als erledigt erklärt wird.

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4.2.15 Einwender 19 (23.09.2014)

Der Einwender ist Eigentümer des Flurstücks 73, Flur 8, Gemeinde Schülldorf.

Im Zuge der 1. Planänderung beabsichtigt die Vorhabenträgerin eine Verschiebung der Lei-

tungstrasse im Bereich von Mast 12 bis 16 zur Reduzierung der Betroffenheit von Wohn-

grundstücken.

Ein wesentlicher Vorteil dieser Planänderung besteht darin, dass die geplante 380 kV Leitung

mit einer bestehenden Bahnstromleitung von Mast 12 bis Mast 15 auf den gleichen Masten

geführt wird. Somit reduzieren sich die Maststandorte und zugleich die, durch die Masten

hervorgerufenen dauerhaften Eingriffe. Da die Bahnstromleitung jedoch ununterbrochen in

Betrieb bleiben muss, muss für diese ein Freileitungsprovisorium errichtet werden, welches

während der Bauzeit der Masten 13, 14 und 15 sowie des Ersatzneubaumastes 58 die Strom-

führung der Bahnstromleitung übernimmt. Hierfür wird die Bahnstromleitung zwischen Mast

61 und 62 unterbrochen und auf das geplante Provisorium geleitet. Der Beginn des Proviso-

riums liegt gemäß Lageplan auf dem Flurstück des Einwenders, wodurch auf diesem eine vo-

rübergehende Flächeninanspruchnahme für das Freileitungsprovisorium sowie für eine Zu-

wegung zum Freileitungsprovisorium vorgesehen ist. Da ein Eingriff in das bestehende FFH-

Gebiet zum Bau des Provisoriums möglichst gering zu halten ist, kann das Freileitungsprovi-

sorium nicht weiter südlich beginnen. Ein Beginn des Provisoriums weiter nördlich, hätte

wiederum ein längeres Provisorium mit höheren Eingriffen zur Folge. Im Ergebnis ist daher

festzustellen, dass die Lage des Anfanges des Freileitungsprovisoriums auf dem Flurstück

des Einwenders richtig gewählt wurde. Die Lage der geplanten Masten 12, 13 und 14 ändert

hingegen nichts an der Lage des Provisoriums.

Hinsichtlich der Feststellung, dass es häufiger zu Problemen bei batteriebetriebenen Geräten

der Weidezäune unter Hochspannungsfreileitungen kommt, führt die Vorhabenträgerin aus,

dass ihr diese Probleme generell nicht bekannt sind. Weiterhin führt die Vorhabenträgerin

aus, dass für den Fall nachweislicher Beschädigungen durch die Hochspannungsfreileitung

diese von der Vorhabenträgerin zu entschädigen sind.

Die Vorhabenträgerin hat, sobald der Bauablaufplan vorliegt, den Einwender darüber zu in-

formieren, ab wann und für welchen Zeitraum die betroffenen Grundstücke in Anspruch ge-

nommen werden.

Sobald der Bauablaufplan nach Planfeststellungsbeschluss vorliegt, wird die bauausführende

Firma im Auftrag der Vorhabenträgerin die betroffenen Eigentümer und Pächter informieren.

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114

Hinsichtlich geforderter Entschädigungen für die vorübergehende Inanspruchnahme des

Flurstückes wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3 dieses Beschlusses verwiesen.

4.2.16 Einwender 20 (30.07.2014)

Der Einwender wohnt in Quickborn über 5 km von der geplanten Freileitung entfernt. In sei-

ner Einwendung bezieht sich der Einwender auf eine bereits getätigte Einwendung zu einem

anderen Freileitungsbauvorhaben. Die anschließende Einwendung bezieht sich direkt auf das

Grundstück des Einwenders, der eine Grenzwertüberschreitung der Immissionen, Wertver-

lust des Grundstückes sowie eine direkte Überspannung des Grundstückes anspricht. Auch

die weiteren Ausführungen hinsichtlich widersprüchlicher Planunterlagen lassen den eindeu-

tigen Schluss zu, dass sich die Einwendung auf eine andere Freileitungsbaumaßnahme be-

zieht. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass die gemachten Einwendungen wie

Immissionsgrenzwertüberschreitungen, Wertverlust und Überspannung des Grundstückes bei

einer Entfernung des Grundstückes zur geplanten Freileitung von über 5 km diese Betroffen-

heiten nicht auslösen können, gilt diese Einwendung als erledigt.

4.2.17 Einwender 19 (30.09.2013)

Der Einwender spricht sich in seiner Einwendung gegen die Inanspruchnahme seiner Eigen-

tumsflächen aus und verlangt eine Verlegung der Freileitung zur Vermeidung der Inan-

spruchnahme seiner Eigentumsflächen. Zwischenzeitig hat die Vorhabenträgerin mit dem

Einwender eine Einigung hinsichtlich der Inanspruchnahme der Eigentumsfläche erzielt. Die

Eintragungsbekanntmachung in das Grundbuch vom 09.09.2014 des Amtsgerichtes Rends-

burg liegt vor. Die Einwendung hinsichtlich der Grundstücksinanspruchnahme gilt somit als

erledigt.

Bezüglich der in der Erörterung gemachten Einwendungen im Hinblick auf die Belastung der

Eigentumsfläche durch elektrische und elektromagnetische Strahlung wird auf die Ziffer

5.2.3 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.

4.2.18 Einwender 21 (20.08.2013)

Der Einwender bezieht sich in seiner Einwendung gegen die Inanspruchnahme seiner Eigen-

tumsflächen und verlangt eine Verlegung der Freileitung in Richtung Autobahn zur Vermei-

dung der Inanspruchnahme seiner Eigentumsflächen. Zwischenzeitig hat die Vorhabenträge-

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115

rin mit dem Einwender eine Einigung hinsichtlich der Inanspruchnahme der Eigentumsfläche

erzielt. Die Eintragungsbekanntmachung in das Grundbuch vom 10.12.2014 des Amtsgerich-

tes Neumünster liegt vor. Die Einwendung gilt somit als erledigt.

5 Zurückgewiesene Stellungnahmen und Einwendungen

Folgende Stellungnahmen, Einwendungen und Anträge aus der Erörterung, die von Trägern

öffentlicher Belange, anerkannten Naturschutzverbänden und privaten Einwendern vorge-

bracht worden sind, und im Anhörungsverfahren nicht ausgeräumt werden konnten, werden

zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Begründungsteil zu 5. dieses Planfeststel-

lungsbeschlusses verwiesen.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind die von den Trägern öffentlicher Belange, aner-

kannten Naturschutzverbänden und privaten Einwendern vorgebrachten Einwendungen the-

matisch zusammengefasst und nummeriert worden. Die den privaten Einwendern im Einzel-

nen zugeordneten Abschnittsziffern unter Abschnitt 5.2 werden ausschließlich den jeweiligen

Einwendern sowie der Vorhabenträgerin namentlich bekannt gegeben.

5.0 Allgemeine Einwendungen und Stellungnahmen

Folgende allgemeine Einwendungen und Stellungnahmen, die gegen das planfestgestellte

Vorhaben vorgebracht worden sind, sind aus Gründen der Übersichtlichkeit zusammenge-

fasst worden. Sie sind von Trägern öffentlicher Belange, anerkannten Naturschutzverbänden

und privaten Einwendern vorgebracht worden. Teilweise ist dies in Form einer Sammelein-

wendung, partiell ergänzt um besondere bzw. individuelle Belange, erfolgt. Soweit sich dies

als sachgerecht erwiesen hat, sind einzelne Bedenken, Anregungen, Hinweise oder Einwände

zusammengefasst worden.

Folgende allgemeine Einwendungen und Stellungnahmen werden zurückgewiesen:

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5.0.1 Planrechtfertigung

5.0.2 Technische Alternativen

5.0.3 Trassenabwägung

5.0.4 Immissionsschutz

5.0.5 Wertminderung

5.0.6 Errichtung eines Umspannwerkes

5.0.7 Gefahr von Unfällen, Orkanen und Terroranschlägen

5.0.8 Überplanung eines geplanten Gewerbegebietes in Nützen

5.0.9 Flächeninanspruchnahmen

5.0.10: Nachbeteiligung gemäß § 43a Nr. 6 EnWG i.V.m. § 140 Abs. 8 LVwG

5.0.11: Natur- und Artenschutz

5.1 Träger öffentlicher Belange

5.1.1 Gemeinde Alveslohe (26.09.2013)

wegen:

- Forderung nach einer Trassenführung außerhalb des Gemeindegebietes

- Fehlender Trassenabwägung östlich von Henstedt- Ulzburg

- Forderung nach Bau eines Umspannwerkes außerhalb des Gemeindegebietes

- Forderung nach einem Entschädigungsfond

- Fehlender Betrachtung von Kumulation in Bezug auf Lärm

- Fehlender Notwendigkeit

- Fehlender Untersuchung zur Netzoptimierung

- Forderung nach einer Erdverkabelung auf dem Gemeindegebiet

- Gesundheitsgefährdung aufgrund elektrischer und elektromagnetischer Strahlung

- Wertverlust von Grundstücken

- Eingriffe in das Landschaftsbild

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117

- Beeinträchtigungen der Schutzgüter des UVPG

- Beeinträchtigungen der Avifauna

- Beeinträchtigungen der gemeindlichen Ausgleichsfläche „Römer“

5.1.2 Amt Kaltenkirchen- Land für die Gemeinde Nützen (26.09.2013)

wegen:

- Forderung nach einer Erdverkabelung auf dem Gemeindegebiet

5.1.3 Stadt Kaltenkirchen (27.09.2013/ 24.09.2014)

wegen:

- Verschiebung des Mastes 159 auf die östliche Seite der BAB 7

- Forderung auf Verzicht des Mastes 159

5.1.4 Gewässerpflegeverband Ohlau (18.07.2013/04.09.2014)

wegen:

- Errichtung eines Sandfanges

5.2 private Einwendungen

5.2.1 Einwender 2 (29.08.2013)

wegen:

- Inanspruchnahme von Grundeigentum

- Forderung nach einer Trassenverschiebung

- Wertminderung

5.2.2 Einwender 22 (22.09.2014)

wegen:

- Inanspruchnahme von Grundeigentum

- Auswirkungen des Elektrosmogs auf Ackerkulturen

- Beeinträchtigung der Knickstruktur

- Erdverkabelung

- Entschädigung

5.2.3 Einwender 19 (30.09.2013)

wegen:

- Belastung des Grundstückes durch elektrische und elektromagnetische Strahlung

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118

5.2.4 Einwender 23 (30.09.2013)

wegen:

- Konzentration anschlagsgefährdeter Infrastruktur

- fehlenden Nachweis der Beteiligung relevanter Träger öffentlicher Belange in Bezug auf

den geplanten Flughafen Kaltenkirchen

- fehlenden Nachweis der Beteiligung des LLUR durch die Vorhabenträgerin

- Kumulative Auswirkungen des Vorhabens mit dem Ausbau der BAB 7

- Entwertung des geplanten Gewerbegebietes durch die Masten 145 und 144

- fehlenden Abstandes zu den beiden Kulturdenkmälern von besonderer Bedeutung

- allen weiteren Punkten der Einwendung wird auf die Ziffer 5.2.8 verwiesen

5.2.5 Einwender 24 (24.09.2013)

wegen:

- Belästigung durch Strahlung und Geräusche

- Wertminderung

5.2.6 Einwender 25 (31.08.2013)

wegen:

- Forderung nach einer westlichen Trassenführung

5.2.7 Einwender 26 (29.09.2013)

wegen:

- Notwendigkeit der Maßnahme

- Trassenverlauf

- Beeinträchtigungen der Avifauna

- Beeinträchtigung von Fledermäusen

- Wertverlust

- Ausführungen über die Vorhabenträgerininin

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5.2.8 Einwender 27 (20.09.2013)

Einwender 28 (Eingang 30.09.2013)

Einwender 29 (Eingang 30.09.2013)

Einwender 30 (26.09.2013)

Einwender 31 (26.09.2013)

Einwender 32 (17.09.2013)

Einwender 33 (17.09.2013)

Einwender 34 (26.09.2013)

Einwender 35 (26.09.2013)

Einwender 36 (24.09.2013)

Einwender 37 (24.09.2013)

Einwender 38 (Eingang 26.09.2013)

Einwender 39 (24.09.2013)

Einwender 40 (24.09.2013)

Einwender 41 (30.09.2013)

Einwender 42 (26.09.2013)

Einwender 43 (28.09.2013)

Einwender 44 (27.09.2013)

Einwender 45 (30.09.2013)

Einwender 46 (27.09.2013)

Einwender 47 (17.09.2013)

Einwender 48 (17.09.2013)

Einwender 49 (27.09.2013) – präkludiert, Eingang 01.10.2013 –

Einwender 50 (27.09.2013) – präkludiert, Eingang 01.10.2013 –

wegen:

- fehlender Notwendigkeit

- fehlender Prüfung einer Netzoptimierung

- fehlender Prüfung einer Erdverkabelung

- fehlender Untersuchung der östlichen Umgehung von Kisdorf und Henstedt- Ulzburg

- Ablehnung der geplanten Variante aufgrund hoher ökologischer Risiken

5.2.9 Einwender 42 (26.09.2013)

wegen:

- zu geringer Abstände zur Wohnbebauung östlich der A 7

- allen weiteren Punkten der Einwendung wird auf die Ziffer 5.2.8 verwiesen

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120

5.2.10 Einwender 45 (30.09.2013)

wegen:

- Nutzungsbeeinträchtigung geplanter Gewerbegebiete auf dem Gebiet der Gemeinde

- Nützen

- allen weiteren Punkten der Einwendung wird auf die Ziffer 5.2.8 verwiesen

5.2.11 Einwender 51 (25.09.2013/ 22.09.2014/ 21.09.2014)

wegen:

-Wertverlust

-Trassenführung im Bereich Alveslohe

-Immissionen

-Natur- und Artenschutz

5.2.12 Einwender 17 (22.09.2013/22.09.2014)

wegen:

- Verlegung der Maststandorte Mast Nr. 166 bis 168

5.2.13 Einwender 52 (27.09.2013)

wegen:

- Forderung nach Erdverkabelung

- Beeinträchtigung der Gesundheit und des Landschaftsbildes sowie Wertminderung auf-

grund der Freileitung

5.2.14 Einwender 53 (19.09.2013)

wegen:

- Errichtung eines Umspannwerkes

5.2.15 Einwender 49 (27.09.2013)– präkludiert, Eingang 01.10.2013 –

Einwender 50 (27.09.2013) – präkludiert, Eingang 01.10.2013 –

5.2.16 Einwender 54 (25.09.2013) – präkludiert, Eingang 01.10.2013 -

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5.2.17 Einwender 13 (12.09.2013)

wegen:

- Forderung nach Untersuchung einer Linienvariante entlang der A7

- Linienführung ohne geplante A 20

- Notwendigkeit der Maßnahme

- Fehlende vorgelagerte Planungen

- Erdverkabelung, Hochtemperaturbeseilung

- Kumulation mit der A 20

- Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit

- Schadensersatz für Schäden am Gebäude sowie Beweissicherungsmaßnahmen am Gebäu-

de

5.2.18 Einwender 55 (22.09.2014) – präkludiert-

wegen:

- Verlegung der Maststandorte Mast Nr. 166 bis 168

5.3 Anerkannte Naturschutzverbände

5.3.1 Einwender 56 (30.09.2014)

wegen:

- Überprüfung der Notwendigkeit

- Natur- und Artenschutz

6 Plankorrekturen durch Blaueintragungen und Deckblätter (Hinweis)

Soweit Änderungen der Planunterlagen im Erörterungstermin oder in diesem Beschluss fest-

gesetzt worden sind, wurden die Planunterlagen entsprechend durch Blaueintragungen, diese

können auch handschriftlich sein, geändert bzw. durch Deckblätter ergänzt.

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122

7 Zustellung (Auslegung)

Dieser Planfeststellungsbeschluss ist der Vorhabenträgerin, den Vereinigungen, über deren

Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren

Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen (§ 43b Nr. 5

EnWG). Des Weiteren wird dieser Planfeststellungsbeschluss gemäß § 42 Abs.2 S. 2

LNatSchG den anerkannten Naturschutzvereinen zugestellt, die am Planfeststellungsverfah-

ren durch die Anhörungsbehörde beteiligt worden sind.

Nach den Bestimmungen des § 9 LUVPG i.V. m. § 9 Abs. 2 UVPG und § 141 Abs. 4 S. 2,

Abs. 5 Satz 2 des LVwG ist die Zulässigkeitsentscheidung oder die Ablehnung des Vorha-

bens öffentlich bekannt zu machen und der Bescheid mit Begründung und einer Rechts-

behelfsbelehrung zur Einsicht auszulegen.

Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Plan-

feststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung

nach § 141 Abs. 4 S. 2 LVwG im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Planfeststellungsbe-

hörde (Amtsblatt für Schleswig-Holstein) und außerdem in örtlichen Tageszeitungen be-

kanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraus-

sichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen.

Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfer-

tigung des festgestellten Plans gemäß § 141 Abs. 4 S. 2 LVwG in den amtsfreien Gemeinden

und Ämtern zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind

örtlich bekanntzumachen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber

den übrigen Betroffenen als zugestellt, darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Die amtliche Bekanntmachung dient auch der Bekanntgabe der Zulässigkeitsentscheidung

des Vorhabens nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 UVPG i.V.m. § 74 Abs. 5 S. 2

VwVfG.

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123

8 Sofortige Vollziehbarkeit

Dieser Planfeststellungsbeschluss ist gem. § 43e Abs. 1 S. 1 EnWG sofort vollziehbar. Die

Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung.

9 Hinweis zur Kostenpflicht

Die Vorhabenträgerin hat als Antragstellerin die Kosten dieses Planfeststellungsbeschlusses

(Gebühren und Auslagen) zu tragen.

Die Kosten werden durch gesonderten Bescheid festgesetzt.

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124

Begründung:

Zu 1.: (Festgestellte Freileitungsbaumaßnahme)

Verfahrensrechtliche Würdigung

Die Notwendigkeit der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die hier planfestgestellte

Höchstspannungsfreileitung ergibt sich aus § 43 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und

Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), in sei-

ner aktuellen Fassung. Hiernach bedürfen die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von

Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von

110 kV oder mehr, der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Das Amt für Planfeststellung Energie ist nach § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bestimmung der

zuständigen Behörden nach dem Energiewirtschaftsrecht (EnWZustVO) zuständige Behörde für die

Ausführung der §§ 43 und 44 EnWG (Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren) und ist

mithin die sachlich und örtlich zuständige Behörde für das Anhörungsverfahren und das Planfeststel-

lungsverfahren.

Die in § 43 EnWG i.V.m. § 140 LVwG vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind beachtet worden.

Die mit Antragstellung durch die Vorhabenträgerin, die Tennet TSO GmbH mit Sitz in Bayreuth,

vorgelegten Unterlagen und Pläne haben in der Zeit vom 02.08.2013 bis einschließlich 02.09.2013 in

den Amtsverwaltungen Eiderkanal, Nortorfer Land, Mittelholstein, Bad Bramstedt-Land, Kaltenkir-

chen-Land, Kisdorf, Trave-Land, Rantzau, Schenefeld, Jevenstedt, Itzehoe-Land, den Gemeinden

Henstedt-Ulzburg, Ellerau und Ahrensbök sowie den Städten Norderstedt, Quickborn und Kaltenkir-

chen form- und fristgerecht öffentlich und zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Die Einwendungsfrist

lief am 30.09.2013 ab.

Die gemäß § 140 Abs. 6 LVwG vorgeschriebene Erörterung hat

am Ort

27.01.2014 Amt Eiderkanal -Verwaltungsstelle Osterrönfeld-

28.01.2014 Amt Kaltenkirchen-Land

10.-13.03.2014 Amt Bad Bramstedt-Land

stattgefunden.

Auf Grund dieser Anhörung hat der Vorhabenträgerin seinen Plan geändert (Planänderung).

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Diese Planänderungsunterlagen haben in der Zeit vom 28.07.2014 bis einschließlich 27.08.2014 je-

weils in den Amtsverwaltungen Eiderkanal, Nortorfer Land, Mittelholstein, Bad Bramstedt-Land,

Kaltenkirchen-Land, Kisdorf, Schenefeld, Jevenstedt, Itzehoe-Land, den Gemeinden Henstedt-

Ulzburg, Ellerau und Ahrensbök sowie den Städten Norderstedt, Quickborn und Kaltenkirchen form-

und fristgerecht öffentlich und zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Die Einwendungsfrist lief am

24.09.2014 ab.

Der festgestellte Plan hat folgenden Umfang (23 Ordner):

Anlage Inhalt Ordner

Hinweise und Erläuterungen zum Planwerk 1

1 Erläuterungsbericht zum Vorhaben 1

Anhang 1 Allgemeinverständliche Zusammen-

fassung

1

Anhang 2 Variantenbewertung 1

2 Übersichtsplan M1:25.000 1

2.1 Übersichtsplan zum Neubau 1

2.2 Zusätzlicher Übersichtsplan zum Rückbau 1

3 Mastprinzipzeichnungen 1

4 Lage- / Bauwerkspläne

Erläuterungen zum Lage- / Bauwerksplan 2

4.1 Lage- / Bauwerkspläne der 380-kV-Leitung Au-

dorf – Hamburg/Nord, M1:2.000

3

Vorbemerkungen zum Grunderwerbsverzeichnis 4

4.2 Grunderwerbsverzeichnis der 380-kV-Leitung

Audorf – Hamburg/Nord

4

5 Längenprofile

Erläuterungen zum Längenprofil 5

5.1

Längenprofile der 380-kV-Leitung Audorf –

Hamburg/Nord, M1:2.000 (Länge), M1:200

(Höhe)

5 - 7

6 Regelfundamente 8

7 Bauwerksverzeichnis und Mastlisten

Vorbemerkungen zum Bauwerksverzeichnis, zur

Mastliste und dem Kreuzungsverzeichnis

8

7.1 Bauwerksverzeichnis 8

7.2 Mastlisten 8

7.3 Kreuzungsverzeichnis 8

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126

Anlage Inhalt Ordner

7.4 Koordinatenverzeichnis 8

8 Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)

8.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan – Text 9 + 10

8.2 Landschaftspflegerischer Begleitplan – Karten 11 - 19

9 Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)

9.1 Umweltverträglichkeitsstudie – Text 20

9.2 Umweltverträglichkeitsstudie – Karten 21

10 Rückbaumaßnahmen auf der bestehenden 220-

kV-Leitung Audorf – Hamburg/Nord

Vorbemerkungen zum Rückbau 22

10.1 Rückbaumaßnahmenplan M1:2.000 22

10.2 Grunderwerbsverzeichnis zum Rückbau 22

10.3 Mastliste zum Rückbau 22

10.4 Koordinatenverzeichnis zum Rückbau 22

11 Wegenutzungsplan M1:25.000 23

12 Denkmalschutz 23

13 Anbauverbot an Straßen 23

14 Zusammenfassende Darstellung und Bewertung

der Umweltauswirkungen

23

Dem Plan sind nachrichtlich Materialbände (5 Ordner) beigefügt:

M Materialband

01 Fachbeitrag Fauna M 1

02 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag M 2

03 Natura 2000 Vorprüfungen / Natura 2000

Verträglichkeitsprüfung

M 3 + 4

04 Immissionsberichte M 5

05 DEWI Gutachten M 5

06 Exemplarischer Rammzeitenplan M 5

07 Muster der Verträge/Vereinbarungen M 5

Dienstbarkeitsbewilligung

Entschädigungsvereinbarung

M 5

M 5

08 Provisorienauswahl für die Variante III M 5

Die entsprechend § 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung

vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757), in seiner aktuellen Fassung, erarbeitete zusammenfassende Dar-

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127

stellung der Umweltauswirkungen wurde gemäß § 12 UVPG bewertet und bei der mit dem Planfest-

stellungsbeschluss getroffenen Entscheidung berücksichtigt. Die Unterlagen sind dem festgestellten

Plan als Anlage 14 beigefügt.

Die Prüfung der Maßnahme hinsichtlich der Verträglichkeit mit den Umweltbelangen führte zu Ne-

benbestimmungen unter Ziffer 2.3.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses.

Materiell-rechtliche Würdigung

Das Vorhaben wird nach Maßgabe dieses Planfeststellungsbeschlusses zugelassen.

Die planfestgestellte Maßnahme ist erforderlich.

Die Planrechtfertigung der Leitungsverbindung wegen der Notwendigkeit der Schaffung von Übertra-

gungskapazitäten ist gegeben.

Die planfestgestellte Maßnahme ist als Nr.1 in der Anlage zum En LAG aufgeführt und entspricht

somit gemäß §1 Absatz 2 des EnLAG welcher besagt, dass das Vorhaben den Zielsetzungen des §1

des EnWG entspricht. Dieses Vorhaben ist demzufolge notwendig, um eine möglichst sichere, preis-

günstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung

der Allgemeinheit mit Elektrizität, die zunehmend auf erneuerbare Energien beruht, zu erreichen.

Demzufolge dient dieses Vorhaben der Allgemeinheit.

Auf die Ziffer 5.0.1 Planrechtfertigung und hier insbesondere auf den begründenden Teil zu 5.0.1

wird verwiesen.

Das planfestgestellte Vorhaben beginnt am Umspannwerk Audorf und endet mit dem Anschluss an

den Mast 3, des bereits planfestgestellten und sich im Bau befindlichen Freileitungsabschnittes Ham-

burg Nord-Dollern. Somit schließt der planfestzustellende Abschnitt der Gesamtmaßnahme Kassø –

Dollern an den bereits planfestgestellten Abschnitt HH-Nord- Dollern an und führt bis zum Netzkno-

tenpunkt Audorf, an dem auch noch weitere Freileitungsnetze anschließen. Dieser Planungsabschnitt

hat zusammen mit dem Teilabschnitt HH Nord- Dollern somit bereits eine eigenständige Bedeutung.

Nach § 43 Satz 3 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen

und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot erfordert

u.a. auch die Prüfung von Planungsalternativen. Die Planfeststellungsbehörde hat der Frage nachzu-

gehen, ob sich das Vorhaben an anderer Stelle, also mit einer anderen Trasse, oder in einer anderen

Gestalt verwirklichen lässt. Die planerische Gestaltung ist zwar zunächst Aufgabe der Vorhabenträge-

rin, allerdings ist die Planfeststellungsbehörde verpflichtet, die planerische Entscheidung der Vorha-

benträgerin abwägend nachzuvollziehen und dadurch die rechtliche Verantwortung für die Planung zu

übernehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG braucht die Planfeststellungsbehörde

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allerdings nicht alle denkbaren Alternativen zu beurteilen. Es reicht vielmehr aus, wenn die Planfest-

stellungsbehörde diejenigen Alternativen beurteilt, die sich nach Lage der Dinge, also der konkreten

Verhältnisse, geradezu aufdrängen oder die nahe liegen. Eine Planungsvariante ist nicht schon deshalb

zu beanstanden, wenn eine andere planerische Entscheidung sachlich genauso gut vertretbar wäre. Es

ist Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich ein wertendes Gesamturteil über die Planungsalternati-

ven zu bilden. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird nicht bereits dann verletzt, wenn sich die

Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen

und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die Grenzen der planerischen

Gestaltungsfreiheit sind daher erst dann überschritten, wenn sich eine andere Alternative unter Be-

rücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und

private Belange insgesamt schonendere darstellen würde. Entsprechendes gilt für die Sachverhaltser-

mittlung und -bewertung. So ist die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet, die Variantenprüfung

bis zuletzt offen zu halten. Sie braucht den Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine

sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist

dementsprechend befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger

geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Im Hinblick hierauf liegt

ein Abwägungsfehler erst dann vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte

aufdrängen müssen.

Eine andere Lösung als die planfestgestellte Alternative drängt sich nach Überzeugung der Planfest-

stellungsbehörde nicht auf. Weder mit Blick auf technische Alternativen, insbesondere auf die Alter-

nativen einer Erdverkabelung oder einer Ausführung mit der Technik der Hochspannungsgleichstro-

mübertragung (Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.2 und insbesondere auf den begrün-

denden Teil zu Ziffer 5.0.2 verwiesen.), noch hinsichtlich räumlicher Trassenvarianten (Hierzu wird

auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.3 und insbesondere auf den begründenden Teil zu Ziffer 5.0.3

sowie zu Ziffer 5.2.12 verwiesen.) ist das planfestgestellte Vorhaben, gemessen an den zuvor darge-

legten Vorgaben, zu beanstanden.

Im Rahmen der Abwägung bestehen zudem keine unüberwindbaren immissionsschutzrechtlichen Be-

lange (Auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.4 einschließlich begründenden Teil zu Ziffer 5.0.4 wird

verwiesen.)

Auch die mit dem Vorhaben verbundene Flächeninanspruchnahme steht dem Vorhaben nicht entge-

gen. Auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.8 und insbesondere auf den begründenden Teil zu Ziffer

5.0.8 wird entsprechend verwiesen.

Sonstige öffentliche Belange stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Sämtliche Träger öffent-

licher Belange, deren Belange betroffen sind, wurden beteiligt. Alle notwendigen Genehmigungen

und Erlaubnisse werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss erteilt.

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129

Wegenutzung

Für die Herstellung, wie auch die Unterhaltung der hier planfestgestellten Leitungen ist es unabding-

bar, das bestehende Wegenetz zu nutzen. Um darzustellen, welche Straßen und Wege genutzt werden

sollen, enthält der festgestellte Plan die Anlage 11 –Wegenutzung-. Im Rahmen des Anhörungsver-

fahrens konnten die jeweiligen Straßenbaulastträger hierzu Anregungen und Bedenken vortragen.

Für das klassifizierte Straßennetz, also die Bundesfernstraßen, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen,

ist der hier einzustellende Verkehr aus dem Vorhaben dem Gemeingebrauch der jeweiligen Straßen

zuzuordnen. Dies bedeutet, dass für die Benutzung dieser Straße beispielsweise durch Baustellenver-

kehr dann eine Nutzung vorliegt, die nicht über den Gemeingebrauch hinausgeht. Es handelt sich so-

mit um keine Sondernutzung der Straße.

Anders verhält es sich bei den sonstigen öffentlichen Wegen. Deren Gemeingebrauch ist gesetzlich

eingeschränkt. Der hier zu betrachtende Baustellen- und auch Unterhaltungsverkehr für die planfest-

gestellten Leitungen stellt eine Nutzung über den gesetzlich bestimmten Gemeingebrauch dar. Es

handelt sich daher um eine Sondernutzung. Die gesetzliche Vorschrift, § 23 StrWG SH, sieht für die-

sen Fall vor, dass die Beteiligten Straßenbaulastträger und Nutzer einen Vertrag zu schließen haben.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens ist der Wegenutzungsplan Gegenstand des ausgelegten Planes

gewesen. Hierzu hatten die Straßenbaulastträger die Gelegenheit Anregungen und Bedenken vorzu-

tragen. Diese sind in diesem Planfeststellungsbeschluss in die Abwägung mit eingestellt worden.

Die Vorhabenträgerin in der Planfeststellungsunterlage, Anlage 1 – Erläuterungsbericht -, wie auch

die Planfeststellungsbehörde in diesem Planfeststellungsbeschluss sind als Ergebnis ihrer jeweiligen

Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass in Anbetracht der eingelegten Bedenken von Grund-

stückseigentümern wie auch den Trägern öffentlicher Belange einerseits und dem öffentlichen Interes-

se, das Vorhaben entsprechend dem festgestellten Plan umzusetzen, andererseits, die im Plan darge-

stellten Straßen und Wege, auch die ausgewiesenen sonstigen öffentliche Wege, sinnvollerweise zu

nutzen sind.

Dieses ist auch vor dem Hintergrund begründet, dass im Rahmen dieses Planfeststellungsbeschlusses

auch darüber entschieden wird, ob Bedenken, die sich auf Art. 14 GG stützen, durchgreifen. Dies ist

als Ergebnis dieses Planfeststellungsbeschlusses zu verneinen. Somit sind die ausgewiesenen Eigen-

tumsflächen, die auch die Zufahrt zur Baustelle beinhalten, zu nutzen. Als Folge dessen sind auch die

Straßen und Wege, die zu diesen Zufahrten führen, zu nutzen.

Für die sonstigen öffentlichen Wege sieht die gesetzliche Regelung vor, dass die Sondernutzung einer

Vertragsschließung zwischen den Beteiligten bedarf. In diesem können die erforderlichen Regelungen

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130

zwischen den Beteiligten abgestimmt und festgelegt werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass nach-

teilige Auswirkungen durch die Sondernutzung des Weges vermieden werden.

Nach alledem ist die im Plan ausgewiesene Nutzung der dargestellten Straße und Wege geboten und

erforderlich.

In der Gesamtschau ist das Vorhaben auf der Grundlage des festgestellten Planes wie auch dieses

Planfeststellungsbeschlusses planfestzustellen.

Zu 1.2: (Vorbehalte)

Der Planfeststellungsbeschluss ist mit diesen Vorbehalten zu versehen, da zum Zeitpunkt des Erlasses

des Beschlusses die erforderlichen Unterlagen für die zu treffenden Entscheidungen nicht vorgelegt

werden konnten.

Auch inhaltlich konnten diese Entscheidungen unter Vorbehalt gestellt werden. Sie enthalten Rege-

lungen, die vornehmlich die betroffenen Straßenbaulastträger betreffen. Der Vorbehalt betreffend der

Sondernutzung von Straßen ist vorzunehmen gewesen, da die erforderliche Unterlage wie auch die da-

ran anzuschließende Beteiligung der Straßenbaulastträger noch nicht vorgenommen werden konnte.

Dieser Vorbehalt hat keinen auf die Entscheidung zu dem Antrag insgesamt, denn er betrifft nur we-

nige Zufahrten zu den Maststandorten. Infolge der Bauzeit über das Jahresende hinaus wird dem An-

tragsteller ermöglicht, die Erreichbarkeit der Masten und die dort vorzunehmenden Rodungs- und ggf.

Vergrämungsmaßnahmen in dem nächsten nach festgestellten Plan definierten Bauzeitenfenster vor-

zunehmen.

Der Vorbehalt, der mögliche Maßnahmen zum Schutze der Kabel in der BAB A 7 zum Inhalt hat, be-

schränkt sich allein auf die Kabel in dem Straßenkörper dieser Autobahn. Diese Thematik ist Gegen-

stand des Anhörungsverfahrens gewesen und es besteht Einvernehmen zwischen den Beteiligten, gut-

achterlich zu bestimmen, ob und wenn ja welche Maßnahmen an diesen Kabel erforderlich werden.

Diese Gutachten und die erforderliche Beteiligung der Straßenbauverwaltung des Landes Schleswig-

Holstein konnten bisher noch nicht durchgeführt werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen wie auch die ständige Rechtsprechung lassen Vorbehalte in einem

Planfeststellungsbeschluss unter bestimmten Bedingungen zu. Diese Voraussetzungen liegen hier vor,

die Vorbehalte können somit aufgenommen werden.

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Zu 2.: Maßgaben (Auflagen, Planänderungen, Erlaubnisse, Nebenbestimmungen)

Die Maßgaben – Auflagen, Planänderungen, Erlaubnisse, Nebenbestimmungen – sind zur Sicherung

der Voraussetzungen für die Zulassung des Vorhabens erforderlich und geboten.

Zu 2.1: (Auflagen)

Zu 2.1.1

Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, bei Annährung der Freileitung an Wohnbebauung sowie bei

Annährung an Orten mit häufiger Personenfrequentierung und Aufenthaltsdauer die Phasenlage her-

zustellen, von der die geringste elektrische und elektromagnetische Strahlung ausgeht. Hierbei handelt

es sich um die Mastfelder, für die die Vorhabenträgerin die Feldbelastungen errechnet hat. Auf die

Tabelle in Ziffer 5.0.4 wird verwiesen. Die in der Tabelle dargestellten Immissionen sind unter An-

nahme der günstigsten Phasenlage berechnet worden und liegen weit unterhalb der Grenzwerte.

Auf die Ausführungen der Vorhabenträgerin in der Anlage 1 Seite 67 sowie auf die Ausführungen un-

ter Ziffer 5.0.4 dieses Beschlusses wird entsprechend verwiesen.

Zu 2.1.2

Die Vorhabenträgerin quert mit ihrer geplanten Freileitung mehrfach bestehende Verkehrswege. Um

die Sicherheit dieser Verkehrswege nicht zu beeinträchtigen, hat die Vorhabenträgerin nicht ausge-

schlossen, während der Beseilung Schutzgerüste an den Verkehrswegen aufzustellen. Da die Aufstel-

lung von Schutzgerüsten zum Bau der planfestgestellten Freileitung unabdingbar sind und diese Be-

troffenheiten wie beispielsweise Eingriffe in Grundeigentum aber auch einen Eingriff in Natur und

Landschaft auslösen, ist für die zusätzlichen Schutzgerüste ein ergänzendes Planfeststellungsverfah-

ren durchzuführen.

Zu 2.2 Planänderungen)

Die Planänderungen sind das Ergebnis des Anhörungsverfahrens und dienen in der Regel dazu, die

Wirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter des Umweltrechts und auf die in ihren Rechten Be-

troffenen zu minimieren. Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerin ihre Planung den zwischenzeitlich

geänderten gesetzlichen Bestimmungen angepasst.

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132

Zu 2.3: (Genehmigungen, Erlaubnisse)

Zu 2.3.1: (Wasserhaushalt)

Zu 2.3.1.1: (Wasserrechtliche Genehmigung)

Neben der Planfeststellung ist eine Bewilligung oder Erlaubnis nicht erforderlich, wenn im Rahmen

eines Planfeststellungsverfahrens über die Benutzung eines Gewässers entschieden wird

(§ 19 WHG).

Das Einvernehmen wurde mit Schreiben der Wasserbehörde Segeberg vom 27.01.2015 hergestellt.

Zu 2.3.2: (Landschaftspflege)

Zu 2.3.2.1: (Genehmigung des Eingriffs in Natur und Landschaft)

Es wird auf § 17 BNatSchG i.V.m. § 11 LNatSchG verwiesen. Die mit der Realisierung des Vorha-

bens verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft können gemäß § 15

Abs. 2 BNatSchG vollständig ausgeglichen oder ersetzt werden. Die Unvermeidbarkeit von Beein-

trächtigungen gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG ist dargelegt. Die mit Durchführung des Vorhabens ver-

bundenen Eingriffe in Natur und Landschaft werden gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG vollständig ausge-

glichen oder ersetzt. Die erforderlichen Ersatzmaßnahmen werden im vom Eingriff betroffenen Natur-

raum gemäß ÖkokontoV durchgeführt. Die agrarstrukturellen Belange gemäß § 15 Abs. 3 BNatSchG

i.V.m. § 9 Abs. 4 LNatSchG sind entsprechend berücksichtigt worden. Hierbei wurde gemäß § 15

Abs. 3 BNatSchG vorrangig geprüft, ob die Kompensation auch durch Maßnahmen der Entsiegelung,

durch Maßnahmen der Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder

Pflegemaßnahmen erbracht werden kann. Dies ist in Anlage 8 der Planfeststellungsunterlage dargelegt

worden. Diesen Vorgaben wird die planfestgestellte Energieleitung gerecht.

Der im Plan dargestellte Eingriff in Natur und Landschaft wird demzufolge zugelassen.

Gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 11 Abs. 1 LNatSchG wurde das Einvernehmen zum Aus-

gleich und zum Ersatz sowie das Benehmen zu den erforderlichen Entscheidungen gemäß § 15

BNatSchG mit Schreiben vom 17.02.2015 (Aktenzeichen: V538-5313.1-Audorf_HH_Nord) mit der

obersten Naturschutzbehörde hergestellt.

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133

Zu 2.3.2.2: (Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Verboten des § 27 a LNatSchG)

Die Baufeldfreimachung beinhaltet unter anderem die Beseitigung von Bäumen, Hecken, Gebüschen

und anderen Gehölzen. Gemäß des § 27 a LNatSchG ist dies im Zeitraum vom 15. März bis 30. Sep-

tember verboten. Eine Befreiung von den Verboten kann, wenn dies aus Gründen des öffentlichen In-

teresses notwendig ist, gewährt werden. Das Vorhaben wird im Öffentlichen Interesse durchgeführt.

Für die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen - z.B. für die Haselmaus - ist die Entnahme

von Gehölzen ggf. bereits ab Anfang September erforderlich, um den Bauablauf zu gewährleisten.

Maßgebend sind dessen ungeachtet die Bauzeiträume, die sich aus der artenschutzrechtlichen Prüfung

nach § 44 (1) BNatSchG ergeben. Somit gehen die Vermeidungsmaßnahmen nach § 44 (1) der Ein-

haltung des § 27 a LNAtSchG vor.

Auf die Nebenbestimmungen in Ziffer 2.3.6 wird verwiesen. Die Verbote zu den Fristen für die Be-

seitigung von Gehölzen des § 39 Abs. 5 BNatSchG werden nicht berührt, da diese nicht für geneh-

migte Eingriffe nach § 15 BNatSchG geltend sind.

Zu 2.3.2.4: (Zulässigkeit gemäß § 34 BNatSchG – Natura 2000)

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre

Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln

oder im Zusammenhang mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu be-

einträchtigen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchti-

gungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandtei-

len führen kann, ist es nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Nur unter den Voraussetzungen des §

34 Abs. 3 BNatSchG darf ein Projekt abweichend von Absatz 2 der Norm ausnahmsweise zugelassen

oder durchgeführt werden; können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Le-

bensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, ist eine Abweichung nur unter den einge-

schränkten Voraussetzungen nach § 34 Abs. 4 BNatSchG statthaft.

Das planfestgestellte Vorhaben überspannt die Schutzgebiete „ Wehrau und Mühlenau“ (DE 1724-

302), Mittlere Stör, Bramau“ (DE 2024-391) und das „Osteraustal“ (DE 2026-303). Weitere FFH-

Gebiete bzw. Natur- und Landschaftsschutzgebiete werden befinden sich in räumlicher Nähe zur plan-

festgestellten Energieleitung.

Die Vorhabenträgerin hat deshalb mehrere FFH-Verträglichkeitsprüfungen vorgelegt, die jeweils in

Anlehnung an den „Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau“ des Bun-

desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (2004) und das dazugehörige „Gutachten

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134

zum Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau“ (2004) erstellt worden

sind.

Nach den nachvollziehbaren und plausiblen FFH-Verträglichkeitsprüfungen, die nach Überzeugung

der Planfeststellungsbehörde methodisch nicht zu beanstanden sind, ist das Vorhaben mit den Erhal-

tungszielen der betroffenen Schutzgebiete verträglich, und zwar auch im Zusammenwirken mit ande-

ren Projekten oder Plänen. Die Prüfungen der Verträglichkeit haben durchweg ergeben, dass das Pro-

jekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gebiete in ihren für die Erhaltungsziele oder Schutz-

zwecke maßgeblichen Bestandteilen führen kann.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich dem Ergebnis der Fachprüfungen gemäß § 34 BNatSchG

für die Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung:

Vogelschutzgebiete:

• SPA Staatsforsten Barlohe (DE 1823-401)

Das Gebiet umfasst mehrere benachbarte Wälder auf Altmoränen der Hohenweststedter Geest. Dabei

handelt es sich überwiegend um alte Laubwälder mit größeren Altholzbeständen und Totholzanteilen.

Insbesondere die Altwaldbestände sind Brutplatz von Uhu, Schwarzstorch, Mittel- und Schwarz-

specht, See- und Fischadler, Rotmilan und Wespenbussard.

Ziel ist die Erhaltung mehrerer benachbarten Wälder auf Altmoränen der Hohenweststedter Geest mit

alten Waldkernen und einer bedeutenden Brutvogelwelt – insbesondere des Mittelspechts. Das Vogel-

schutzgebiet liegt westlich der planfestgestellten Trasse.

Aufgrund des hohen Konfliktpotentials für den störungsempfindlichen und potentiell anfluggefährde-

ten Schwarzstorch (Anh. I VSchRL) sind mögliche vorhabensbedingte Beeinträchtigungen dieser Art

detailliert geprüft worden. Die geplanten Maststandorte M 34 bis M 37 liegen in einem Abstand von

310 bis 540 Metern zur östlichen Schutzgebietsgrenze beim „Holtorfer Gehege“; die geplanten Mast-

standorte M 45 bis M 47 östlich des „Geheges Himmelreich“ liegen in einem Abstand von 990 bis

1200 Metern. Insgesamt betrachtet bestehen aufgrund der Eignung der Waldbestände zwischen den

potentiellen Brutstandorten des Schwarzstorchs und geplanten Maststandorten Abstände von mehr als

1 km. Baubedingte Störungen auf die Art können ausgeschlossen werden.

Im Ergebnis sind unter Berücksichtigung der vorhabenbezogenen Maßnahmen zur Schadensbegren-

zung (Erdseilmarkierung) keine erheblichen Beeinträchtigungen der Vogelarten nach Anhang I der

FFH-RL Arten zu erwarten.

• Wälder im Aukrug (DE 1924-401)

Das Gebiet zeichnet sich durch ein großflächiges weitgehend naturnahes Waldgebiet aus. Es besteht

eine enge Verzahnung zu Grünländern, Heiden, naturnahen Bächen und Trockentälern. Insbesondere

die Altwaldbestände sind Brutplatz Schwarzstorch, Schwarzspecht, Seeadler, Rotmilan, Zwerg-

schnäpper und Wespenbussard.

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135

Ziel ist die Erhaltung reproduktionsfähiger Brutvogelgemeinschaften im zentralen Bereich des

Aukrugs mit natürlich ausgeprägten Altmoränenwäldern. Das Vogelschutzgebiet liegt westlich der

planfestgestellten Trasse.

Im Ergebnis sind unter Berücksichtigung der vorhabenbezogenen Maßnahmen zur Schadensbegren-

zung (Erdseilmarkierung) keine erheblichen Beeinträchtigungen der Vogelarten nach Anhang I der

FFH-RL Arten zu erwarten.

• Kisdorfer Wohld (DE 2126-401)

Bei den Wäldern des „Kisdorfer Wohlds“ handelt es sich in weiten Teilen um alte Laubwäldern mit

großen Altholzbeständen und Totholzanteilen. Die Waldbestände sind in eine strukturreiche Agrar-

landschaft eingebettet und werden im Südteil von der Bredenbek durchflossen. Insbesondere die Alt-

waldbestände sind Brutplatz von Schwarzstorch, Mittel- und Schwarzspecht, Uhu und Wespenbus-

sard. Am Waldrand tritt der Neuntöter auf, an der Bredenbek finden sich Lebensräume für Gebirgs-

stelze und Eisvogel.

Aufgrund des hohen Konfliktpotentials für den störungsempfindlichen und potentiell anfluggefährde-

ten Schwarzstorch (Anh. I VSchRL) sind mögliche vorhabensbedingte Beeinträchtigungen dieser Art

detailliert geprüft worden. Insgesamt betrachtet bestehen zwischen den potentiellen Brutstandorten

des Schwarzstorchs und geplanten Maststandorten Abstände von mehr als 800 m. Im Ergebnis sind

unter Berücksichtigung der vorhabenbezogenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (Erdseilmar-

kierung und Verdichtung der Markierungen im Bereich der Masten 140 – 145) keine erheblichen Be-

einträchtigungen der Vogelarten nach Anhang I der FFH-RL Arten zu erwarten.

FFH- Gebiete:

• Wehrau und Mühlenau (DE 1724-302)

Bei dem Schutzgebiet handelt es sich um das Fließgewässersystem der Wehrau und Mühlenau. Ziel

ist die Erhaltung eines mäandrierenden naturnahen Fließgewässersystems mit niedrigen überwiegend

gehölzbestandenen Ufern, durchgängiger Sohle, Tief- und Flachwasserbereichen, flutender Wasserve-

getation und vielfältiger Sedimentstruktur. Das Gebiet wird vom Vorhaben überspannt. Obwohl eine

direkte Flächeninanspruchnahme des in der Wehrau ausgebildeten Lebensraumtyps 3260 für beide

Trassenvarianten I und II nicht gegeben ist, sind potenzielle baubedingte Beeinträchtigungen infolge

der geringen Entfernung von zwei geplanten Maststandorten (M11 und M13) möglich. Zur Vermei-

dung der baubedingten Sedimenteinträge sind als Maßnahme zur Schadensbegrenzung Tabuzonen

entlang der betreffenden Fließgewässerabschnitte der Wehrau und der Reidsbek einzurichten, die ge-

genüber dem angrenzenden Baufeld durch eine stabile Einzäunung abgegrenzt werden.

• Mittlere Stör, Bramau und Bünzau (DE 2024-391)

Das Gewässersystem der mittleren Stör und ihrer Zuflüsse Bramau und Bünzau sowie in der Regel ein

beidseitiger Gewässerrandstreifen von je 10 m Breite bzw. Teile der jeweiligen Talräume – im Drei-

eck zwischen Bad Bramstedt, Kellinghusen und Aukrug – sind vom Land Schleswig-Holstein als be-

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sonderes Schutzgebiet gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) zur Aufnahme in das eu-

ropäische Schutzgebietssystem Natura 2000 unter der Kennziffer DE 2024-391 „Mittlere Stör, Bra-

mau und Bünzau“ gemeldet worden. Im Schutzgebiet ist ausschließlich der Lebensraumtyp 3260

(Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Cal-

litricho-Batrachion) vertreten, der zwar in allen Fließgewässern des Schutzgebietes ausgebildet ist,

sich aber durchweg in einem schlechten Erhaltungszustand befindet. Obwohl eine direkte Flächenin-

anspruchnahme des in der Ohlau ausgebildeten Lebensraumtyps 3260 potenzielle baubedingte Beein-

trächtigungen infolge der geringen Entfernung eines geplanten Maststandortes möglich. Zur Vermei-

dung der baubedingten Sedimenteinträge sind als Maßnahme zur Schadensbegrenzung Tabuzonen

entlang der Fließgewässerabschnitte der Ohlau einzurichten, die gegenüber dem angrenzenden Bau-

feld durch eine stabile Einzäunung abgegrenzt werden.

• Osterautal (DE 2026-303)

Das Gebiet umfasst den Talraum der Osterau zwischen Bad Bramstedt und Heidmühlen und den be-

gleitenden Mooren und Heiden. Ziel ist die Erhaltung eines naturnahen repräsentativen Fließgewäs-

serabschnittes der Holsteinischen Geest mit naturraumtypischen Biotopkomplexen,- übergängen und

–mosaiken, insbesondere auch als Lebensraum für Neunaugenarten. Das Gebiet wird vom Vorhaben

überspannt. Während der Maststandort Nr. 117 der geplanten 380-kV-Leitung mit etwa 54 m Abstand

zur FFH-Gebietsgrenze und mit gut 90 m Abstand zur Osterau (Ausprägung mit LRT 3260) in einer

Entfernung zum Schutzgebiet bzw. zu Lebensraumtypen liegt, bei der erhebliche baubedingte Beein-

trächtigungen ausgeschlossen werden können, befindet sich ein Maststandort der bestehenden 220-

kV-Leitung unmittelbar an der nördlichen Gebietsgrenze. Südlich angrenzend ist hier intensiv genutz-

tes Grünland ausgebildet und der Abstand des Maststandortes zur Osterau beträgt etwa 40 m. Dieser

Abstand wird als ausreichend angesehen, um erhebliche baubedingte Auswirkungen auf das Fließge-

wässer und damit auf den LRT 3260 ausschließen zu können, zumal die Zufahrt zur Baustelle von

Norden erfolgt und die Baustelleneinrichtungsfläche auf der nördlich angrenzenden Fläche geplant ist.

Diese Fläche ist zum FFH-Gebiet zusätzlich durch einen linearen Gehölzbestand abgetrennt. Maß-

nahmen zur Schadensbegrenzung sind somit nicht erforderlich.

• Hasenmoor (DE 2025-303)

Das Hasenmoor ist ein ehemals großräumiges Hochmoor in der Holsteinischen Vorgeest. Das Ziel ist

die Erhaltung des vielgestaltigen Hochmoorkomplexes mit hoher Anzahl standörtlich unterschiedli-

cher Moorlebensräume. Das Gebiet befindet sich ca. 900 m vom Vorhaben entfernt, so dass Auswir-

kungen auf die charakteristische Art der Lebensraumtypen anzusehenden und im Gebiet brütenden

Kranich nicht ausgeschlossen werden können. Im Ergebnis sind unter Berücksichtigung der vorha-

benbezogenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (Erdseilmarkierung) keine erheblichen Beein-

trächtigungen auf die Erhaltungsziele des Gebietes zu erwarten.

• Kaltenkirchener Heide (DE 2125-334)

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Das Gebiet umfasst einen Moor-Heidekomplex der Geest sowie den Quellbereich der Schirnau. Ziel

ist die Erhaltung eines großflächigen naturnahen, standorts- und naturraumtypischen Geestlebens-

raumkomplexes als Offenlandschaft mit geringem Gehölz- und Waldanteil, u.a. mit Borstgrasrasen,

trockenen Sandheiden, trocken- und Magerrasen, Feuchtheiden, Moor- und Moorübergangsstadien

sowie den Quellbereichen der Shirnau, einen naturgemäßen Grund- und Bodenwasserhaushalt, der

nährstoffarmen Grundsituation und unbeeinträchtigter Bodenstrukturen. Das Gebiet befindet sich ca.

500 m vom Vorhaben entfernt, so dass aufgrund der Erhaltungsziele und der Wirkfaktoren des Vor-

habens Beeinträchtigungen des Gebietes, deren charakteristische Vogelarten und Lebensraumtypen si-

cher ausgeschlossen werden können.

Gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 11 Abs. 1 LNatSchG wurde das Einvernehmen zum Aus-

gleich und zum Ersatz sowie das Benehmen zu den erforderlichen Entscheidungen gemäß § 15

BNatSchG mit Schreiben vom 17.02.2015 (Aktenzeichen: V538-5313.1-Audorf_HH_Nord) mit der

obersten Naturschutzbehörde hergestellt.

Zu 2.3.2.5: (Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1

BNatSchG (Artenschutz))

Die §§ 44 ff. BNatSchG regeln den besonderen Artenschutz. Hiervon sind die besonders bzw. streng

geschützten Arten im Sinne des BNatSchG erfasst.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG sind besonders geschützte Arten:

- Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der EG-ArtSchV aufgeführt sind (lit. a)),

- nicht darunter fallende Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführt sind sowie

europäische Vogelarten (lit. b)) sowie

- Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 BNatSchG, d.h. der BArt-

SchV, dort Spalte 2 (§ 1 Satz 1 BArtSchV), aufgeführt sind (lit. c)).

- Europäische Vogelarten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. b) bb) BNatSchG sind gem. § 7 Abs. 2

Nr. 12 BNatSchG in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Art. 1 der VS-RL.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG sind streng geschützte Arten besonders geschützte

Arten, die

-in Anhang A der EG-ArtSchV,

-in Anhang IV der FFH-RL oder

-in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. BNatSchG, d.h. der BArtSchV, dort Spalte 3 (§ 1 Satz 2

BArtSchV) aufgeführt sind.

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Zentrale Vorschrift für den besonderen Artenschutz ist die Regelung des § 44 BNatSchG, die für den

Schutz besonders geschützter Arten bzw. streng geschützter Arten unterschiedliche Regelungen nor-

miert. Neben die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG treten in Absatz 2 Nr. 1 der Norm Be-

sitz-, in Absatz 2 Nr. 2 der Norm Vermarktungsverbote. Mit der Vorschrift des § 44 Abs. 5

BNatSchG hat der Gesetzgeber besondere Regelungen für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in

Natur und Landschaft getroffen; der Anwendungsbereich dieser Privilegierung ist durch die jüngste

Rechtsprechung des BVerwG (s. Urteil vom 14.07.2011 – 9 A 12.10, BVerwGE 140, 149) erheblich

relativiert worden. Unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG können von den Verboten

des § 44 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.

Diesen artenschutzrechtlichen Anforderungen wird das planfestgestellte Vorhaben gerecht.

Die Vorhabenträgerin hat zur Berücksichtigung des Artenschutzes auf der Grundlage des § 44 Abs. 1

BNatSchG i.V.m. Art. 5 der VS-RL und Art. 12 bzw. 13 der FFH-RL einen AFB vorgelegt (s. Anlage

M 02 der Planfeststellungsunterlagen). Grundlage des Fachgutachtens ist insbesondere die vom LBV

S-H erarbeiteten Arbeitshilfe „Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ in der Fas-

sung nach der Novellierung des BNatSchG vom 12.12.2007 (Stand: 2013).

Mit dem AFB überprüfen die Fachgutachter, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG

betroffen, d.h. verletzt sind. Gegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfungen sind

- alle durch Aufnahme in den Anhang IV der FFH-RL streng geschützten Arten,

- alle in Anhang A der EG-ArtSchV gelisteten Arten, - alle in Anlage 1 der BArtSchV in Spalte 3 gelisteten, d.h. streng geschützten Arten

Sowie

- alle europäischen Vogelarten gewesen.

Eine vertiefte Prüfung und eingehende Konfliktbeschreibung ist für die europäischen Vogelarten, die

im Wirkraum potentiell vorkommen können oder tatsächlich nachgewiesen wurden, erfolgt, d.h. für

die

-Arten nach Anhang I der VS-RL,

-Arten nach Art. 4 Abs. 2 der VS-RL,

-gefährdete Arten (Kategorien 0 bis 3 und R der Roten Listen Schleswig-Holstein und / oder Deutsch-

land),

-streng geschützte Arten nach Anlage 1 der BArtSchV,

-Arten mit speziellen artbezogenen Ansprüchen an ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, denen ein

Ausweichen in andere adäquate Lebensräume nicht ohne weiteres möglich ist, sowie

- im Anhang A der EG-ArtSchV gelistete Vogelarten.

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Unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen treten keine Zugriffsverbo-

te gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG ein. Auf die Nebenbestimmungen

wird verwiesen.

Faunistische Erfassungen und Potentialeinschätzung im Untersuchungsraum, mögliche artenschutz-

rechtliche Konflikte und erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote

nach § 44 (1) BNAtSchG:

Für die Planung des Vorhabens ist ein faunistisches Fachgutachten erstellt worden, auf dessen Grund-

lage der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag erarbeitet worden ist. Die Ergebnisse des Artenschutz-

rechtlichen Fachbeitrages sind in den Landespflegerischen Begleitplan aufgenommen worden, und

entsprechende Maßnahmen entwickelt worden. (Materialband M 02 und Anlage 8 des festgestellten

Plans). Im Planungsgebiet sind Arten des Anh. IV der FFH-RL (Fledermäuse, Haselmaus, Amphibien,

Reptilien) und Arten der Europäischen Vogelschutzrichtlinie (europäische Brutvögel) nachgewiesen

worden, oder weisen ein Potential im Untersuchungsgebiet auf. Bei einer Potentialeinschätzung wird

unterstellt, dass grundsätzlich jeder geeignete Lebensraumkomplex innerhalb des Verbreitungsgebiets

der betrachteten Art tatsächlich besiedelt ist. Im Falle einer Beschädigung oder Zerstörung dieser (po-

tentiellen) Lebensstätten sind ihre Funktionen vollumfänglich durch artenschutzrechtliche Vermei-

dungsmaßnahmen zu wahren und zu sichern.

Dies ist durch die Planung und Erstellung eines umfangreichen Konzeptes in der landespflegerischen

Begleitplanung insbesondere zur Vermeidung von Tötungen im Baustellenbereich erfolgt (LBP, An-

lage 8 des festgestellten Plans).

Das methodische Vorgehen zur faunistischen Datenerfassung kann die Häufigkeit sowie die Vertei-

lung der Arten und deren Lebensstätten in ausreichender Weise darstellen, sodass eine nachvollzieh-

bare Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Artengruppen erfolgen konnte. Die faunis-

tischen Untersuchungen bilden somit eine plausible Grundlage zur Prüfung der artenschutzrechtlichen

Betroffenheiten und der Entwicklung von ggf. artenschutzrechtlich erforderlichen (Vermeidungs-)

Maßnahmen.

Für 11 gefährdete Brutvogelarten, 9 Fledermausarten, 5 Amphibienarten, Haselmaus und Schlingnat-

ter wurde eine artenschutzrechtliche Einzelfallprüfung durchgeführt. Die artenschutzrechtliche Prü-

fung für ungefährdete Brutvogelarten ist in sogenannten „Gilden“ erfolgt, soweit sie ähnliche Habi-

tatansprüche besitzen. Für die Bearbeitung und Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange ist die

Arbeitshilfe „Artenschutzrecht in der Planfeststellung“, 2013 (LBV/AfPE) herangezogen worden.

Avifauna:

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Grundlage für die avifaunistische Bewertung bildet die großräumige Betrachtung des Vogelzugge-

schehens in Schleswig Holstein, sowie die Darstellung aller bedeutenden Brut- und Rastvogellebens-

räume im näheren und weiteren Umfeld der geplanten Trasse. Hinsichtlich der anlagenbedingten

Auswirkungen (Kollisionswirkung) beim Freileitungsbau ist das Untersuchungsgebiet auf das Vogel-

zuggeschehen, bedeutende Vogellebensräume sowie Vorkommen von Großvogelarten in einem ent-

sprechend erweiterten Trassenbereich mit betrachtet worden.

I. Vogelzuggeschehen: Das Vogelzuggeschehen wurde durch eine aussagekräftige Literaturaus-

wertung bearbeitet, wobei Ergebnisse verschiedener Arbeiten ausgewertet worden sind. Hier-

bei wurde der Raum Schleswig Holstein betrachtet. Es ist im gesamten Trassenverlauf von ei-

nem Breitfrontvogelzug von Wasser- und Landvögeln auszugehen. Von Freilanderfassungen

wurde abgesehen, da das Betrachtungsgebiet nicht an besonders prägnanten oder bekannten

Zugkorridoren liegt, und somit die vorhandenen Daten als ausreichend angesehen worden

sind.

II. Bedeutende Vogellebensräume: Bedeutende Vogellebensräume sind großräumig dargestellt

worden, so dass auch mögliche Beziehungen der Gebiete untereinander betrachtet werden

konnten. Dabei sind alle wichtigen Brut- und/oder Rastgebiete mit internationaler, nationaler

oder regionaler/lokaler Bedeutung dargestellt und bewerten worden (EU- Vogelschutzgebiete,

Important Bird Areas (IBA; syn: Bedeutende Vogelschutzgebiete), FFH- Gebiete oder Natur-

schutzgebiete mit besonderer avifaunistischer Bedeutung, lokal bedeutende Gebiete).

Für die randlich liegenden Rastgebiete „Wildes Moor und Hasenmoor“ erfolgte eine Datenab-

frage bei der ornithologischen Arbeitsgemeinschaft (OAG SH/HH). Geeignete Rastflächen

bzw. potentielle Wertflächen für gegenüber Scheuchwirkung empfindlichen Artengruppen wie

Limikolen, Gänse, Enten und Schwäne wurden im Rahmen von mehreren Geländebegehungen

unter Berücksichtigung einer luftbild- und kartengestützten Geländeanalyse identifiziert, um

die Bedeutung für Rastvögel zu dokumentieren und einzuschätzen. Da für Schwarm bildende

Rastvogelarten wie Star, Rot- und Wacholderdrossel, Buch- und Bergfink sowie verschiedene

Möwenarten die Empfindlichkeit gegenüber Scheuchwirkungen als gering eingestuft wurde,

ist eine genaue Kartierung dieser Rastbestände im Trassenkorridor nicht erforderlich gewor-

den.

III. Großvogelarten: Es erfolgte eine großräumige Erhebung von aktuellen Brutvorkommen und

Brutverbreitung ausgewählter Großvogel- Arten im Untersuchungsgebiet sowie angrenzender

Bereiche (Rohrdommel, Weißstorch, Schwarzstorch, Seeadler, Rotmilan, Wespenbussard,

Rohrweihe, Wiesenweihe, Kranich, Uhu sowie ungefährdete bzw. nicht im Anhang I der EU

Vogelschutzrichtlinie aufgeführte Großvogelarten wie Graureiher, Graugans und Höcker-

schwan). Hierfür erfolgte eine umfassende Datenabfrage beim LLUR und entsprechenden

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Vereinen und Verbänden (z.B. Projektgruppe Seeadlerschutz, Landesjagdverband, Michael-

Otto-Institut im NABU), eine Literaturauswertung und Expertenbefragungen.

IV. Brutvögel: Aufgrund der Größe des Untersuchungsgebietes, sowie aufgrund der vergleichsweise

geringen Empfindlichkeit von Singvogelarten gegenüber Freileitungen ist es methodisch als

ausreichend betrachtet worden, die Brutvögel in ausgewählten Probeflächen zu kartieren.

Die 19 Probeflächen – insgesamt 1061,8 ha- wurden so repräsentativ gewählt, dass sie hin-

sichtlich Biotoptypenausstattung einen weitgehend typischen und damit vergleichbaren Land-

schaftsausschnitt darstellen, sowie vor dem Hintergrund, dass in ihnen eine hohe Anzahl an

gegenüber Freileitungen vergleichsweise empfindlichen Arten zu erwarten ist. Die Auswahl

der Probeflächen erfolgte in einem 600m (beidseitig der Trasse 300m) breiten Korridor. Die

Auswahl der Probeflächen, sowie das methodische Vorgehen sind mit der oberen Natur-

schutzbehörde- dem LLUR- abgestimmt worden. Basierend auf Erkenntnissen von Meidungs-

verhalten wird davon ausgegangen, dass jenseits dieses Korridors keine für Brutvogelarten re-

levanten Beeinträchtigungen mehr auftreten.

Die Ergebnisse dieser Erfassungen konnten als Potential auf die nicht erfassten Bereiche über-

tragen werden, da der gesamte Untersuchungsraum in entsprechende Landschaftsausschnitte -

auf Grundlage der Biotoptypenausstattung (Habitatstruktur) - bestimmt und zugeordnet wurde.

Das methodische Vorgehen zur Datenerfassung entspricht den „Empfehlungen zur Berück-

sichtigung der tierökologischen Belange bei Leitungsbau auf der Höchstspannungsebene“

LLUR 2013. Die kartierten Probeflächen (Revierkartierung) sind mit der oberen Naturschutz-

behörde abgestimmt worden.

Avifaunistische Vorkommen im Planungsraum für die eine Konfliktanalyse durchgeführt worden

ist:

Artenschutzrechtliche Prüfung Gildenbetrachtung: Gilde der Bodenbrüter des Offenlandes, Gilde

der Gehölzfreibrüter, Gilde der Gehölzhöhlenbrüter, Gildenprüfung Rastvögel, Gildenprüfung

Zugvögel

Artenschutzrechtliche Prüfung Einzelfallbetrachtung: Braunkehlchen, Großer Brachvogel, Feldler-

che, Heidelerche, Kiebitz, Kranich, Neuntöter, Seeadler, Wachtel, Wachtelkönig, Weißstorch,

Wiesenweihe, Schwarzstorch,

Mögliche Konflikte:

Baubedingte Schädigungen, Störungen durch den Baubetrieb, anlagenbedingter Lebensraumverlust

(Masten) sowie Scheuchwirkung (Spannfelder), Leitungsanflug.

Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen nach § 44 Abs. 1

Nr. 1-3 BNatSchG:

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Vermeidung während der Bauausführung:

- Artspezifische jahreszeitliche Bauzeitenregelungen

- Zeitliche Beschränkung von Rammarbeiten auf 30 min mit anschließender Pause von mindestens

60 min

- Kontrolle der zurückzubauenden Masten auf Nester (Greif- und Rabenvögel) vor Brutbeginn,

- Spezielle Bauzeitenregelung Mast M 164 bis M 169 (Ausschluss Störungen Weißstorch, Seeadler)

wenn die artspezifische Bauzeitenregelung aus speziellen Gründen des Bauablaufs (unzumutbare Ein-

schränkungen im Bauablauf) nicht einzuhalten ist, können weitere Vermeidungsmaßnahmen zum

Einsatz kommen:

- Vergrämungsmaßnahmen vor Beginn der Brutzeit auf Offenlandstandorten (Acker- und Intensiv-

grünland)

- Besatzkontrolle (nur Brachen, Ruderalvegetation, Säume, Extensivgrünland) mit Negativnachweis

- Bei positiver Besatzkontrolle ist die Bauausführung erst wieder nach flüggewerden der Jungvögel

fortzusetzen

- Beseilung mittels Helikopter

- Aufstellen von Gerüsten zur Vermeidung von Eingriffen in Gehölze beim Vorseilzug

Anlagenbedingte Vermeidung:

- Umgehende und dauerhafte Markierung der gesamten Freileitung/ beider Erdseile mit geeigneten

Vogelschutzmarkierungen im alternierenden Verlauf von 40m pro Erdseil als Kollisionsschutz

- Verengung der Vogelschutzmarkierungen im alternierenden Verlauf von 30m pro Erdseil als Kolli-

sionsschutz bei Vorkommen von Großvogelbrutstandorten im Nahbereich der Freileitung

- Rückbau der bestehenden 220- kV- Bestandsleitung

Fledermäuse:

Im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen von Fledermäusen sind Erfassungen in ausgewählten

Probeflächen in Wald- und Gehölzbereichen mit Konfliktpotential durchgeführt worden. Somit er-

folgte eine exklusive Geländeuntersuchung in besonders geeigneten Fledermausräumen. Das Ziel der

Erfassungen dieser Tiergruppe war, einen Überblick über das Artenspektrum, sowie die Häufigkeit

von Fledermäusen in allen von geplanten Trassenvarianten durchschnittenen oder tangierten Wald-

und sonstigen größeren Gehölzbeständen zu erhalten. Die Untersuchungsmethodik richtete sich nach

dem Lebensraumpotential der Gehölzbestände für Fledermäuse.

Fledermausvorkommen im Planungsraum für die eine Konfliktanalyse durchgeführt worden ist:

Wasserfledermaus, Teichfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus,

Braunes Langohr, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus.

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Mögliche Konflikte: Baubedingte Schädigungen, Störungen, bau- und anlagenbedingter Lebensraum-

verlust.

Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen nach § 44 Abs. 1

Nr. 1-3 BNatSchG:

Vermeidung während der Bauausführung:

o Artspezifische jahreszeitliche Bauzeitenregelungen

o Verschluss von Baumhöhlen mit potentieller Winterquartiereignung

wenn die artspezifische Bauzeitenregelung aus speziellen Gründen des Bauablaufs (unzumutbare Ein-

schränkungen im Bauablauf) nicht einzuhalten ist, können ggf. weitere Vermeidungsmaßnahmen zum

Einsatz kommen:

o Endoskopische Besatzprüfung von Bäumen mit Wochenstuben und Verschluss der

Höhlungen

o Endoskopische Besatzprüfung von Bäumen mit Winterquartieren und Verschluss der

Höhlungen

o Besatzkontrolle von Bäumen mit potentiellen Tagesquartier mit Negativnachweis

Anlagenbedingte Ausgleichsmaßnahmen:

o Ersatz von verlustigen Winterquartieren und Wochenstuben

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Amphibien, Reptilien, Haselmaus:

Für weitere Tiergruppen (Amphibien, Reptilien, Haselmaus), für welche insbesondere durch baube-

dingte Auswirkungen artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind, erfolgte auf Grundlage einer

Datenabfrage eine Potentialeinschätzung.

Arten, für die eine Konfliktanalyse durchgeführt worden ist:

Haselmaus, Kammmolch, Moorfrosch, Laubfrosch, Knoblauchkröte, Kreuzkröte, Schlingnatter

Mögliche Konflikte: Baubedingte Schädigungen, bau- und anlagenbedingter Lebensraumverlust.

Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen nach § 44 Abs. 1

Nr. 1-3 BNatSchG:

Vermeidung während der Bauausführung (Haselmaus):

o Artspezifische jahreszeitliche Bauzeitenregelungen

wenn die artspezifische Bauzeitenregelung aus speziellen Gründen des Bauablaufs (unzumutbare Ein-

schränkungen im Bauablauf) nicht einzuhalten ist, können weitere Vermeidungsmaßnahmen zum

Einsatz kommen:

o Besatzkontrolle

o Beseilung mittels Helikopter

Vermeidung während der Bauausführung (Amphibien, Reptilien):

o Artspezifische jahreszeitliche Bauzeitenregelungen

lediglich wenn die artspezifische Bauzeitenregelung aus speziellen Gründen des Bauablaufs (unzu-

mutbare Einschränkungen im Bauablauf) nicht einzuhalten ist, können ggf. weitere Vermeidungs-

maßnahmen zum Einsatz kommen:

o Besatzkontrolle und Baufeldinspektionen in Verbindung mit dem Aufstellen temporä-

rer Schutzzäune

o Beseilung mittels Helikopter

Die artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen werden durch entsprechend gekennzeichnete

Maßnahmen des LBP (Anlage 8.1 des festgestellten Plans), welche sich aus der artenschutzrechtlichen

Prüfung ergeben, sichergestellt. Vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen werden

nicht erforderlich.

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Bei der Realisierung des Vorhabens treten unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und- Minimie-

rungsmaßnahmen für die im Untersuchungsraum (potentiell) vorkommenden Arten der FFH-RL Anh.

IV und europäischen Vogelarten keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m § 44 Abs. 5

BNatSchG ein.

Diese Folgerung ist nachvollziehbar und plausibel begründet, für die Planfeststellungsbehörde steht

hiernach fest, dass auf dieser Grundlage artenschutzrechtliche Belange dem Vorhaben nicht entgegen-

stehen.

Die Erteilung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG wird demnach für diese Vorhaben nicht

erforderlich.

Die Durchführung und Überwachung sowie Dokumentation der erforderlichen artenschutzrechtlichen

Maßnahmen erfolgt durch eine Ökologische Baubegleitung, so dass die fachliche Ausführung sicher-

gestellt ist.

Zu 2.3.2.8: (Nebenbestimmungen)

Die Nebenbestimmungen stellen sicher, dass gemäß § 15 BNatSchG i.V.m. § 9 LNatSchG vermeidba-

re Beeinträchtigungen unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb der bestimmten

Frist durch den Verursacher kompensiert werden und somit Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes

und des Landschaftsbildes gering gehalten werden.

Zu 1) Die mit den Vorhaben verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind gemäß § 15

BNatSchG in einer angemessenen Frist auszugleichen oder zu ersetzen. Durch die Nebenbe-

stimmung wird sichergestellt, dass eine zeitnahe Kompensation zum Eingriff erfolgt.

Zu 4) Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens sind alle vorhersehbaren Beeinträchtigungen durch

das planfestgestellte Vorhaben behandelt worden. Um jedoch die unvorhersehbaren Eingriffe in

Natur und Landschaft festzustellen, und entsprechend zu kompensieren, wird eine Nachbilanzie-

rung durchgeführt.

Zu 5) Die Umweltbaubegleitung soll die fachgerechte Umsetzung der im LBP (s. Anlage 8 der Plan-

feststellungsunterlagen) umfangreich dargestellten Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompen-

sationsmaßnahmen gewährleisten. Zu den zentralen Aufgaben zählt neben der Dokumentation

das Überwachen der Ausführung der Baumaßnahme hinsichtlich der Einhaltung der festgelegten

Schutzmaßnahmen sowie der anerkannten Regeln der Technik, der Umweltgesetzgebung und

der einschlägigen Verordnungen und Vorschriften.

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Zu 7) Die Nebenbestimmung ergibt sich aus ist aus naturschutzfachlichen Gründen, sowie Gründen

der Wegenutzung durch Verkehr, sowie nach den gängigen einschlägigen Regelwerken und

Fachnormen - insbesondere RAS LP 2 und DIN 18915 bis 18920. Um eine Schädigung der

Kompensationsmaßnahmen im Stamm- und Wurzelbereich durch die Wegenutzung (Bodenver-

dichtung, Astbruch, sonstige Verletzungen von Bäumen) durch landwirtschaftlichen Verkehr

auszuschließen, soll der Pflanzabstand zum Fahrbahnrand/Wegesrand mindestens 3 m betragen.

Der Pflanzabstand zu Ein- oder Zufahrten soll entsprechend mindestens 3 m betragen, um eine

Beschädigung der Bäume beim Einbiegen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht zu behin-

dern. Diese fachliche Auffassung ist wird auch von der Obersten Naturschutzbehörde geteilt, die

durch ein Schreiben vom 02.02.2015 des MELUR (Aktenzeichen V 538-5313.1-Audorf-

HH/Nord) dieses der Planfeststellungsbehörde mitgeteilt hat.

Zu 9) Die Nebenbestimmung ergibt sich aus naturschutzfachlichen Gründen. Diese fachliche Auffas-

sung ist wird auch von der Obersten Naturschutzbehörde geteilt, die durch ein Schreiben vom

02.02.2015 des MELUR (Aktenzeichen V 538-5313.1-Audorf-HH/Nord) dieses der Planfest-

stellungsbehörde mitgeteilt hat.

Zu 21) bis 41) Die festgelegten Zeiträume und dargestellten Maßnahmen an den genannten Zufahrten

und Baustellenbereichen sind notwendige artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen zur

Vermeidung von Tötungen von Arten des Anhang IV der FFH- RL sowie europäischen Brut-

vogelarten gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG. Die Maßnahmen ori-

entieren sich an den Maßnahmenblättern der Anlage 8.1 des festgestellten Plans.

Brutvögel:

Gehölzbrüter: Durch die für die Bautätigkeiten erforderlichen Gehölzrodungen bzw. die erforderli-

chen Gehölzrückschnitte (betroffen sind sowohl Waldbestände als auch besonders hohe Einzelbäume

in Knicks und Feldgehölzen) kann es zur Zerstörung von Gelegen bzw. zu Verletzungen oder direkten

Tötungen von Nestlingen und / oder brütenden Altvögeln entweder durch die direkte Beseitigung der

Gehölze oder durch Baufahrzeuge (betrifft die Bodenbrüter) kommen.

Durch die vorgegebene Bauzeitenbeschränkung werden Schädigungen von Individuen der Gehölzbrü-

ter und Bodenbrüter und somit die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44

Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen.

In Einzelfällen kann für wenig strukturierte Bereiche eine Besatzkontrolle durch fachlich geschultes

Personal in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung erfolgen. Wird ein Besatz festgestellt,

unterbleibt der Gehölzrückschnitt so lange, bis nach einer erneuten Prüfung das Ende der brutzeitli-

chen Nutzung festgestellt wird.

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Bodenbrüter: Durch die erforderliche Bauausführung innerhalb der Brutzeit von am Boden brütenden

Arten der Acker- und Grünlandstandorte kann es durch die Anlage der Zufahrten und durch Bautätig-

keiten innerhalb der Baufelder an den Maststandorten zu Verletzungen oder direkten Tötungen von

Nestlingen und / oder brütenden Altvögeln oder Zerstörung ,von Gelegen kommen. Darüber hinaus

können sich durch den Baubetrieb akustische und optische Störungen ergeben, die potenziell zu einer

Aufgabe von benachbarten Bruten führen können (störungsbedingte Tötungen).

Durch eine Vergrämung mittels Flatterbändern (Bewegung, Prädatorensimulation) kann eine Ansied-

lung der betreffenden Arten im Bereich der Zufahrten und Baufelder sowie des jeweiligen Umge-

bungsbereiches verhindert werden, sodass die Bautätigkeiten innerhalb der Brutzeit ohne Schädigun-

gen von Individuen der Arten durchgeführt werden können.

Bei Einrichtung der Vergrämungsmaßnahmen nach Beginn der Brutperiode ist eine Besatzkontrolle

vor Einrichtung der Maßnahme erforderlich. Sollte der betroffene Abschnitt Brutvorkommen aufwei-

sen, ist die Einrichtung der Vergrämung zu verschieben, bis die Brut abgeschlossen ist. Bei den ge-

nannten Bodenbrütern handelt es sich um Arten, für die die Anwesenheit von Flatterbändern eine ent-

sprechende Störwirkung ausübt.

Fledermäuse:

Durch die erforderliche Beseitigung von Einzelbäumen oder kleinen Gehölzbeständen während der

sommerlichen Aktivitätsphase der Fledermäuse kann es zu Verletzungen oder Tötungen von Ein-

zelindividuen kommen, die sich noch in Bäumen in ihren Tageseinständen oder Balzquartieren auf-

halten.

Eine Wochenstubennutzung kann in Beständen von Altbäumen > 30 cm Durchmesser nicht ausge-

schlossen werden, jedoch sind diese aufgrund struktureller Defizite (Baumarten neigen nicht zur Höh-

lenbildung aufgrund der Holzbeschaffenheit) nur in beschränktem Umfang zu erwarten. Der Verlust

vereinzelter potenzieller Wochenstubenquartierbäume ist artenschutzrechtlich nicht von Belang, da er

zu keiner wesentlichen Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Gesamtlebensstätte führt. Der

Quartierverlust wird durch die ökologische Baubegleitung bei Baudurchführung festgestellt, und ein

zusätzlicher Quartierausgleich ermittelt. Sofern erforderlich werden vorgezogene (vorgezogen zum

nächsten Funktionszeitraum) Ausgleichsmaßnahmen notwendig.

Durch die vorgegebene Bauzeitenbeschränkung werden Schädigungen von Individuen und somit die

Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen.

Ist eine Bauzeitenbeschränkung auf die Wintermonate nicht möglich, ist an den betreffenden Standor-

ten in der Nacht vor der Fällung eine (oder auch mehrere) sog. Horchbox(en) aufzustellen, mit denen

über den gesamten Nachtzyklus ein Quartierbesatz des betreffenden Baumes in Erfahrung gebracht

bzw. ausgeschlossen werden kann. Wird ein Besatz festgestellt, wird die Fällung solange ausgesetzt,

bis das Quartier nachweislich verlassen wurde. Unmittelbar nach Feststellung des Nicht- Besatzes

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wird der Baum (die Gehölze) noch am selben Tag gefällt. Die Detektoren sind voreinzustellen, um

insbesondere Schwärmverhalten vor einem möglichen Quartier nachweisen zu können. Die Horch-

boxen sind mit einem Zeitstempel auszustatten, um mögliche Aktivitäten an den Gehölzen zeitlich

zuordnen zu können. Schwarmverhalten tritt vor allem frühmorgens bei der Rückkehr der Tiere in ih-

ren Tageseinstand in Erscheinung und kann auf diese Weise diagnostiziert werden. Alternativ oder in

Ergänzung zur Horchboxenmethode kann die Negativbesatzkontrolle auch über eine Begutachtung

der betroffenen Bäume vor ihrer Fällung erfolgen. Hierbei sind die Bäume von Personen mit artspezi-

fischen Fachkenntnissen auf das Vorhandensein von Tagesverstecken (Höhlen, Astbeugen, Rinden)

zu überprüfen.

Gehölze mit potentieller Wochenstubeneignung sind vor Fällung endoskopisch auf Besatz zu prüfen.

An besetzte Quartiere sind nach Abschluss der Kernwochenstubenzeit Reusen anzubringen. Dies darf

jedoch erst nach dem 01.08. erfolgen, da zu diesem Zeitpunkt die Jungtiere erst flugfähig werden.

Mit dieser Maßnahme wird eine Verletzung oder Tötung von Einzelindividuen und das Eintreten von

artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Für

größere Gehölzbestände ist die Maßnahme nicht geeignet.

Vorseilzug:

Im Zuge der Beseilung – das Einziehen der Vorseile an den Masten von unten durch besiedelte Ge-

hölzbestände nach oben – kann es baubedingt zu Verletzungen oder Tötungen von Individuen der Ha-

selmaus oder von Brutvögeln kommen, wenn die Arbeiten innerhalb der Aktivitäts- bzw. Brutzeiten

durchgeführt werden. Weiterhin könnten Bodenbrüter im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzflä-

chen zwischen den Masten in den Spannfeldern betroffen sein, da für den Seilzug ohne Einsatz eines

Hubschraubers ein Befahren dieser Bereiche notwendig ist. Um dabei das Eintreten von artenschutz-

rechtlichen Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG auszuschließen, sind die beschriebenen

Methoden zur Beseilung der Masten zu verwenden.

Ziel einer Besatzkontrolle von konkreten Gehölzen vor dem Seilzug ist der Nachweis bzw. Negativ-

Nachweis von potenziell vorkommenden Haselmäusen. Bei Nachweis sind die Vorseile an anderer

Stelle im Gehölz hochzuziehen, so dass Schädigungen von Individuen ausgeschlossen werden kön-

nen.

Zu 36) und 38)

Das Anbringen von Vogelschutzmarkierungen an dem Erdseil auf der gesamten geplanten Freilei-

tungstrasse stellt zum einen eine artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme gemäß § 44 Abs. 1

BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG dar. Sie dient der Reduzierung des Anflugrisikos und damit

der Vermeidung der Tötung von Vögeln durch Anflug an das Erdseil. Zum anderen ist das Anbringen

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der Vogelschutzmarkierung eine Schadensbegrenzungsmaßnahme gemäß § 34 BNatSchG zur Ver-

meidung erheblicher Beeinträchtigungen der folgenden Natura 2000-Gebiete:

• Staatsforsten Barlohe DE 1823-401, Spannfelder 18-67

• Wälder im Aukrug DE 1924-401, Spannfelder 58-94

• Kisdorfer Wohld DE 2126-401, Spannfelder 123-170

• Hasenmoor DE 2025-303, Spannfelder 113 – 128

Der vorgelegte AFB (s. Anlage M 02 der Planfeststellungsunterlagen) kommt zu dem Ergebnis, dass

zur Reduzierung des Anflugrisikos das Erdseil der gesamten Trasse der geplanten Freileitung mit Vo-

gelschutzmarkern auszustatten ist. Diese artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme dient der

Vermeidung der Tötung von mehreren Vogelarten durch Kollision mit dem nicht markierten Erdseil

(vgl. AFB, Anlage M 02 der Planfeststellungsunterlagen). Nur mit dieser Maßnahme kann als Ergeb-

nis der artenschutzrechtlichen Prüfung der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1

Nr. 1 BNatSchG entsprechend vermieden werden.

Das Reduzieren des Kollisionsrisikos ist ebenfalls erforderlich für die Verträglichkeit des Projektes

mit den Erhaltungszielen und den dafür maßgeblichen Bestandteilen der betroffenen Natura 2000-

Gebiete gemäß § 34 BNatSchG.

Die Planfeststellungsbehörde folgt diesen Aussagen der Vorhabenträgerininin und kommt ebenfalls

zu dem Ergebnis, dass eine Markierung des Erdseils der gesamten geplanten Trasse als Vermei-

dungsmaßnahme zwingend notwendig ist. Dabei handelt es sich als Markierungstyp um ein System

aus beweglich aufgehängten, abwechselnd schwarzen und weißen, ca. 0,50 m langen Kunststoffstä-

ben, die auf einer Trägerkonstruktion vormontiert sind (Vogelschutzfahnen mit beweglichen Markie-

rungslaschen). Dieses Markierungssystem wurde innerhalb eines Forschungsprojektes dreier Vogel-

schutzwarten entwickelt und stellt sich für die Planfeststellungsbehörde als das derzeit effektivste,

wissenschaftlich als geeignet nachgewiesene System zur Vermeidung von Vogelkollisionen an Frei-

leitungen dar. Damit wird aus Sicht der Planfeststellungsbehörde sichergestellt, dass die Vermei-

dungsmaßnahme nachweislich die ansonsten zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen wirksam

verhindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20.05, BVerwGE 128, 1, 27 Rn. 54 und 30

Rn. 62) und die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu Berücksichtigung finden.

Die Vogelschutzfahnen werden ausführlich in BERNSHAUSEN (2007, Hochspannungsfreileitungen

und Vogelschutz: Minimierung des Kollisionsrisikos, Bewertung und Maßnahmen zur Markierung

kollisionsgefährdeter Leitungsbereiche, Naturschutz und Landschaftsplanung 39) beschrieben.

BERNSHAUSEN (2007) gibt an, dass im Rahmen eines Forschungsvorhabens dreier Vogelschutz-

warten im Auftrage der RWE Ansätze für effektivere Vogelschutzmarkierungen erarbeitet wurden.

Die Aufgabe bestand darin, Markierungen zu entwickeln, die folgende Kriterien zu erfüllen hatten:

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- Effizienz für Vogelschutz (schwarz-weiß, Blinkeffekt und somit gute Wahrnehmbarkeit auch bei

schlechten Sichtverhältnissen),

- beständig gegen Witterung, Schwingungen und UV-Strahlung,

- Langlebigkeit (mindestens 30 Jahre),

- keine Beeinflussung der statischen Parameter der Leitung,

- einfache und schnelle Montage, und Montage möglichst ohne Freischaltung der Leitung

Es sollen Marker Verwendung finden, die die oben genannten Kriterien in vollem Umfang erfüllen.

Im Ergebnis des Forschungsvorhabens führte dies zu den bereits beschriebenen Markern, s beweglich

aufgehängten, abwechselnd schwarzen und weißen, ca. 0,50 m langen Kunststoffstäben, die auf einer

Trägerkonstruktion aus Aluminium vormontiert sind (Vogelschutzfahnen).

Vorläufige Auswertungen umfangreicher Untersuchungen im Trassenbereich der RWE Alfsee (Nie-

dersachsen) mit den neu entwickelten Vogelschutzfahnen zeigte eine Verringerung des Vogelschlagri-

sikos in einer Größenordnung um über 90 % (BERNSHAUSEN 2007). Weiter gibt BERNSHAUSEN

(2007) an, das seine neu entwickelten und oben beschriebenen Markierungstypen generell geeignet

sind, das Vogelschlagrisiko um über 90 %, wahrscheinlich sogar um über 95 % zu senken. Die Rich-

tigkeit dieser von BERNSHAUSEN (2007) gezogenen Schlussfolgerung wird durch das Gutachten

der Planungsgruppe für Natur und Landschaft (2009, Überprüfung der Wirksamkeit von neu entwi-

ckelten Vogelabweisern an Hochspannungsfreileitungen anhand von Flugverhaltensbeobachtungen

rastender und überwinternder Vögel am Alfsee / Niedersachsen) bestätigt. Im Ergebnis dieser Über-

prüfung wurden 28 Vogelschlagopfer ermittelt, nach Anbringen der Markierungen kein einziges mehr,

obwohl dort die Bedingungen für das Auffinden von Anflugopfern besonders günstig waren. Selbst

unter der konservativen Annahme, dass etwa 10 % der Opfer nicht mehr gefunden werden konnten,

wurde das Kollisionsrisiko durch die Markierungen somit um mehr als 90 %, vermutlich sogar um

über 95 % gesenkt (Planungsgruppe für Natur und Landschaft 2009).

In der neuesten Veröffentlichung von BERNSHAUSEN, KREUZIGER, RICHARZ und SUDMANN

(NuL 46 (4) 2014) wird die Reduzierung des Anflugrisikos für Gänse, Möwen, Wasservögel und

Kormoran mit bis über 90 % bestätigt. Durch diese Wirksamkeit ist davon auszugehen, dass das Rest-

risiko einer Kollision mit der Freileitung für die Avifauna deutlich unter dem „allgemeinen Lebensri-

siko“ (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9A 20.05, BVerwGE 128, 1, 27 Rn. 54 und 30 Rn. 62)

liegt.

Diese Wirksamkeit der von der Planfeststellungsbehörde auferlegten Vogelschutzfahnen mit bewegli-

chen Markierungslaschen würdigt auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in sei-

nem Urteil vom 01.07.2011 (1 KS 15/10, dort Rn. 36 ff.) zum Planfeststellungsbeschluss zur Freilei-

tung Breklum-Flensburg. Bei diesem Vorhaben fanden die Vogelschutzfahnen ebenfalls Anwendung.

Mittlerweile sind diese Markierungen seit 2005 in der Verwendung und entsprechen dem aktuellen

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Stand der Technik. RWE gibt an, in den Jahren 2005-2009 etwa 12.000 Markierungseinheiten des be-

schriebenen Markierungstyps in sein Freileitungsnetz eingebaut zu haben (Internet-Präsentation:

http://www.forumnetzintegration.de/uploads/media/DUH_Wahl_02092010.pdf).

Zu 2.3.2.9: (Anrechnung von Kompensationsmaßnahmen (Ökokonten)

Dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Amt für Plan-

feststellung Energie – sind die Anerkennungsbescheide der vorgenannten Ökokonten im Planfeststel-

lungsverfahren vorgelegt worden, so dass von eine Ausbuchung durch die zuständigen UNBn als

Kompensation für dieses Vorhaben ausgegangen wird. Die Eignung der Funktion der Ökokonten als

Ausgleich und Ersatz für die durch den Vorhabenträgerinin vorgesehenen Eingriffe ist im Landespfle-

gerischen Begleitplan (Anlage 8.1 und 8.2 des festgestellten Plans) dargelegt worden. Hierzu sendet

die Planfeststellungsbehörde den zuständigen Unteren Naturschutzbehörden zeitnah nach Erlass den

Planfeststellungsbeschluss und eine Kopie der entsprechenden Maßnahmenblätter und Pläne des fest-

gestellten Plans für die entsprechende Ausbuchung aus den vorgenannten Ökokonten und für die Ein-

tragung in das Kompensationsverzeichnis gemäß § 7 der Landesverordnung über das Ökokonto, die

Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen (Ökokonto -

und Kompensationsverzeichnisverordnung – ÖkokontoVO, 2008), zu.

Zu 2.3.3: (Inanspruchnahme von Wald)

Zu 2.3.3.1: (Umwandlung von Wald)

Hinsichtlich der mit diesem Beschluss erteilten Umwandlungsgenehmigungen wird auf die

§§ 9 BWaldG und 9 und 34 LWaldG verwiesen.

Zu 2.3.4: (Denkmalschutz)

Durch das beantragte Vorhaben werden Denkmäler beeinträchtigt. Diese, wie auch das Maß der Be-

einträchtigung sind in Anlage 12 – Denkmalschutz – des festgestellten Planes dargestellt. Gegen-

stand dieser Unterlage ist zudem die Abwägung der denkmalpflegerischen Belange zu den übrigen

Belangen. Nach alledem war die Trassierung mit den daraus resultierenden Beeinträchtigungen für

die Denkmäler planfestzustellen.

Insbesondere der Mast 40 führt zu einer Beeinträchtigung eines hervorzuhebenden Denkmals. In der

Anlage 12 – Denkmalschutz – des festgestellten Planes wird auf diese Situation vertiefend einge-

gangen. Hierzu ist eine detaillierte Abwägung seitens des Vorhabensträgers vorgenommen worden

und dem Archäologischen Landesamt vorgelegt worden. Dieses hat auf der Grundlage dieser Aus-

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führungen schriftlich mitgeteilt, dass nunmehr eine Genehmigungsfähigkeit des besagten Mastes in-

folge der detaillierten Begründung vorliegt.

Letztendlich sind die durch das Vorhaben hervorgerufenen Beeinträchtigungen an Denkmälern auf

der Grundlage des § 13 DSchG zu genehmigen.

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Zu 2.3.5: (Ausnahme gemäß §9 Abs.8 FStrG bzw. § 29 StrWG SH von dem Anbauverbot

an Bundesfernstraßen bzw. Landesstraßen)

Als Ergebnis seiner Trassenabwägung erzeugt der Vorhabensträger Eingriffe in die Anbauver-

botszone der Bundesautobahn A 7. Als einschlägige Rechtsvorschrift ist hierfür der §9 Abs. 8

FStrG anzuwenden. In diesem wird das ausdrückliche Verbot von Hochbauten, zu denen auch

Maste von Freileitungen gehören, dargestellt. Diese Rechtsvorschrift lässt aber im Einzelfall un-

ter den dort genannten Bedingungen Ausnahmen von diesem Verbot zu. Der Vorhabensträger hat

in Anlage 13 – Anbauverbot an Bundesfernstraßen – der Planfeststellungsunterlagen dargelegt,

weshalb der Eingriff in die Anbauverbotszone der genannten Straße erforderlich wird. Für diesen

Fall schreibt das Gesetz die Zustimmung der zuständigen obersten Straßenbaubehörde vor. Das

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie hat diese Zustimmung mit Schrei-

ben vom 16.02.2015 erteilt. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Auffassung an.

Betreffend dem Eingriff in die Anbauverbotszone in Landesstraßen ist als Ergebnis des Anhö-

rungsverfahrens festzustellen, dass hierzu keine Anregungen und Bedenken vorgetragen worden

sind. Es besteht somit Zustimmung zu dem Antrag des Vorhabensträgers in dieser Sache.

Die von dem Anbauverbot betroffenen Maststandorte sind in der Anlage 13 enthalten.

Zu 3.: (Enteignungsrechtliche Vorwirkung)

Mit diesem Planfeststellungsbeschluss ist die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rech-

ten am Grundeigentum im Wege der Enteignung gem. § 45 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 1

EnWG zulässig. Die Anforderungen aus Art. 14 Abs. 3 GG sind eingehalten. Zur Begründung

wird auf die materiell-rechtliche Würdigung und die Ausführungen zu Flächeninanspruchnahmen

(Siehe Ziffer 5.0.8) dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.

Die Höhe der Entschädigung für die Inanspruchnahme von Grundeigentum ist nicht Gegenstand

dieses Planfeststellungsbeschlusses, sondern bleibt dem Entschädigungsverfahren nach dem Ent-

eigG vorbehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die materiell-rechtliche Würdigung

und die Ausführungen zu Flächeninanspruchnahmen (Siehe Ziffer 5.0.9) dieses Planfeststel-

lungsbeschlusses verwiesen.

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Zu 4.: (Erledigung von Stellungnahmen und Einwendungen)

Die Stellungnahmen und Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange und der privaten Ein-

wender haben sich in dem sich aus der Entscheidung ergebenden Umfang aus den dort genannten

Gründen erledigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Erledigung

von Stellungnahmen und Einwendungen (s. oben Ziffer 4.) verwiesen.

Zu 5: (Zurückgewiesene Stellungnahmen und Einwendungen)

Im Planfeststellungsbeschluss ist über die nicht schon anderweitig erledigten Stellungnahmen der

Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände zu entscheiden. Ebenso ist

auch über die fristgerecht schriftlich oder zur Niederschrift eingelegten Einwendungen, die im

Anhörungsverfahren nicht ausgeräumt werden konnten, zu entscheiden. Verspätet eingelegte

Einwände sind ausgeschlossen (präkludiert).

Planfeststellungspflichtige Vorhaben greifen regelmäßig in vorhandene tatsächliche Verhältnisse

ein und berühren bestehende Rechtsverhältnisse. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das

Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabensträgerin und an-

deren Behörden sowie den Betroffenen umfassend rechtsgestaltend zu regeln. In diesem Verfah-

ren wird angestrebt, einen Ausgleich zwischen den zwangsläufig gegensätzlichen Interessen der

Betroffenen und der Vorhabensträgerin herbeizuführen, indem die Interessen einem Abwägungs-

vorgang unterworfen werden. Die Argumente der im Verfahren beteiligten Einwender werden

dabei angemessen gewichtet und einer abschließenden Beurteilung unterworfen.

Ein entscheidendes Kriterium für die endgültige Beurteilung der Einwendungen von privater Sei-

te ist der Grad der Betroffenheit und des Eingriffes in die Rechte des Einzelnen, die dem öffent-

lichen Interesse an der Baumaßnahme entgegenstehen. Es wird dabei geprüft, ob der Zweck und

der Erfolg eines Eingriffes nicht im Missverhältnis zu den Belastungen stehen, die den Betroffe-

nen zugemutet werden.

Nach § 141 Abs. 2 Satz 1 LVwG entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungs-

beschluss über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine

Einigung erzielt worden ist.

Die von den Trägern öffentlicher Belange und den Naturschutzvereinigungen abgegebenen Stel-

lungnahmen und die von Privaten vorgebrachten Einwendungen hat die Planfeststellungsbehörde

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in dem aus Ziffer 5. ersichtlichen Umfang zurückgewiesen. Dies begründet sich im Einzelnen

wie folgt:

Zu 5.0: (Allgemeine Einwendungen und Stellungnahmen)

Die gegen das Vorhaben allgemein vorgebrachten Einwendungen bzw. Stellungnahmen greifen

nicht durch. Hierzu im Einzelnen:

Zu 5.0.1: (Planrechtfertigung)

Die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben ist gegeben, da hierfür nach Maßgabe

der vom EnWG verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, die Maßnahme also vernünftigerweise

geboten ist.

Nach § 1 Abs. 1 EnWG ist Zweck dieses Gesetzes, die Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas

möglichst sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltverträglich leitungs-

gebunden zu versorgen. Nach § 2 Abs. 1 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen im Rah-

men der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 EnWG verpflichtet.

Die Antragstellerin dieses Planfeststellungsverfahrens (Vorhabenträgerin) ist solch ein Energie-

versorgungsunternehmen und hat daher die Energieversorgung sicher zu stellen.

Für die Energieversorgung ist es erforderlich, die an einem Ort erzeugte Energie, zum Beispiel

durch Windenergieanlagen, mit Hilfe eines Energieverteilungsnetzes an andere Orte zu transpor-

tieren, um auch die nicht in unmittelbarer Nähe von Energieerzeugungsanlagen lebende Bevölke-

rung mit Energie zu versorgen. Diesem Zweck dient das hier in Rede stehende Vorhaben insbe-

sondere. Dies gilt auch im Hinblick auf die Übertragung von Strombezugsleistungen aus Skandi-

navien in Richtung Mittel- und Süddeutschland.

Gemessen an diesen Vorgaben ist das planfestgestellte Vorhaben vernünftigerweise geboten.

Der Ersatzneubau der Höchstspannungsleitung vom Umspannwerk Audorf an eine zur Zeit im

Bau befindliche 380 kV Freileitung (Nr. 317) mit einer Nennspannung von 380 kV ist unter Nr. 1

– Neubau Höchstspannungsleitung Kassø (DK) – Hamburg/Nord – Dollern, Nennspannung 380

kV im Bedarfsplan, der als Anlage zu § 1 Abs. 1 EnLAG beigefügt ist, erfasst. Gemäß § 1 Abs. 2

EnLAG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben den Zielsetzungen des §

1 EnWG. Für diese Vorhaben stehen damit die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der

vordringliche Bedarf fest (s. auch BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2010 – 7 A 7.10,

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Rn. 17 unter Bezugnahme auf Beschluss vom 22.07.2010 – 7 VR 4.10, NVwZ 2010, 1486, 1487,

Rn. 21). An diese Bedarfsfestlegung ist auch die Planfeststellungsbehörde gebunden.

Die Planrechtfertigung entfällt trotz der gesetzlichen Bedarfsfestlegung auch nicht deshalb, weil

der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens

überschritten hat. Die Planfeststellungsbehörde hat hierzu überprüft, ob die gesetzliche Feststel-

lung des Bedarfs evident unsachlich ist, d.h. ob es für das Vorhaben offenkundig keinen Bedarf

gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte, die Bedarfsfeststellung also nicht

nachvollziehbar ist. Ein solcher Fall, in dem der Gesetzgeber die Grenzen seines Ermessens

überschritten hätte, liegt zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde nicht vor. Der Gesetzge-

ber (s. BT-Drucks. 16/10491, S. 9 ff.) hat sich mit der Situation der Höchstspannungsnetze in

Deutschland und mit dem Ausbaubedarf auseinandergesetzt. Er hat dabei den Bedarf für Energie-

leitungen infolge der Entwicklung der erneuerbaren Energien, insbesondere der Windenergie, auf

eine von der dena in Auftrag gegebene Studie „Energiewirtschaftliche Planung für die Netzin-

tegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore bis zum Jahr 2020“ (sog. dena-

Netzstudie I) gestützt. Der Gesetzgeber hat zudem den Bedarf für neue Energieleitungen gemäß

den sog. TEN-E-Leitlinien ermittelt, wobei er sowohl die Vorhaben von gemeinsamem Interesse

als auch die mit besonders hoher Priorität verbundenen Vorhaben von europäischem Interesse

berücksichtigt hat. In den Blick genommen hat der Gesetzgeber auch den grenzüberschreitenden

Stromhandel und die Rolle Deutschlands als zentrales Strom-Transitland, das Nord-Süd-Gefälle

bei der Erzeugung und beim Verbrauch von Strom in Deutschland, die Notwendigkeit zur kurz-

fristigen Realisierung der Trassenprojekte und die Verfügbarkeit und Einsetzbarkeit etwaiger Al-

ternativen zum Netzausbau.

Die Auswahl der Vorhaben für den Bedarfsplan zu § 1 Abs. 1 EnLAG erfolgte auf Basis der

Vorhaben, die in den TEN-E-Leitlinien und der dena-Netzstudie I enthalten sind (BT-Drucks.

16/10491, S. 17). Das verfahrensgegenständliche Vorhaben ist ein Projekt von europäischem In-

teresse gemäß den TEN-E-Leitlinien, weil es für das Funktionieren des europäischen Binnen-

markts besonders wichtig ist. Nach Anhang I der TEN-E-Leitlinien liegt die Achse Dänemark-

Deutschland-Ostseering (EL 7) in europäischem Interesse. Hierfür sind der Ausbau der Strom-

verbundkapazitäten und eine mögliche Einbeziehung von Offshore-Windkraftanlagen vorgese-

hen. Diese Energieleitung schließt auch den hier verfahrensgegenständlichen Abschnitt der Ver-

bindungsleitung Kassø (DK) – Hamburg/Nord - Dollern als Vorhaben von europäischem Interes-

se ein.

Insbesondere auch mit Blick auf die vom Gesetzgeber berücksichtigte Situation der Höchstspan-

nungsnetze in Deutschland und den notwendigen Ausbaubedarf, der sich aus der Förderung er-

neuerbarer Energien und der Integration von Offshore-Windparks ergibt, kann die Planfeststel-

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lungsbehörde hiernach nicht erkennen, dass die Bedarfsfeststellung evident unsachlich gewesen

ist. Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde steht vielmehr fest, dass die Aufnahme des

verfahrensgegenständlichen Vorhabens in den Bedarfsplan sachlich gerechtfertigt war.

Dies ergibt sich auch daraus, dass das hier planfestgestellte Vorhaben den Zielsetzungen des § 1

EnWG entspricht und damit, wäre der Bedarf nicht gesetzlich festgestellt, auch für sich genom-

men vernünftigerweise geboten, der Plan mithin gerechtfertigt wäre.

Im Technischen Erläuterungsbericht (S. 20 ff., Anlage 1 der Planfeststellungsunterlagen) hat die

Vorhabenträgerininin plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass ein Bedürfnis nach einer Er-

höhung der Übertragungskapazität der planfestgestellten Freileitung auf 380 kV besteht. Dieser

Bedarf ergibt sich im Hinblick auf die Einspeisung des insbesondere durch Windenergieanlagen

erzeugten Stromes sowie auf die Übertragung von im Land produzierten Überschussleistungen

und Strombezugsleistungen aus Skandinavien in Richtung Mittel- und Süddeutschland.

Die erhebliche Zunahme der aus EEG-Anlagen erzeugten Energie ist ein entscheidender Auslö-

ser für den Netzausbau in Schleswig-Holstein. Auf Basis aktueller Zahlen zum Zeitpunkt der An-

tragstellung legt die Vorhabenträgerin diesbezüglich nachvollziehbar dar, dass einer bestehenden

installierten Leistung von ca. 3.450 MW aus Windenergieanlagen bis zum Jahr 2015 allein durch

den Ausbau der Windenergie über 4.000 MW zusätzlicher Leistung auf der Basis von bestehen-

den Eignungsflächen für Windenergienutzung zu erwarten sind. Zugleich enthält die Prognose

für Schleswig- Holstein explizit für den Raum Brunsbüttel den Zubau von Offshore- Windparks

mit einer Leistung von bis zu 1.100 MW bis zum Jahr 2014 und im Endausbau von bis zu 3.200

MW. Hinzu kommen weiter zunehmende Einspeisungen durch Biomasse- und Photovoltaikanla-

gen. Bereits jetzt ist das bestehende Netz nicht in der Lage die installierte Windenergieleistung

vollständig aufzunehmen, vielmehr ist derzeit insbesondere bei Starkwindlagen eine Leistungs-

reduzierung von Windenergieanlagen (temporäres Erzeugungsmanagement) erforderlich.

Zudem wird bereits derzeit in Norddeutschland, gerade in windstarken Zeiten, mehr Energie er-

zeugt als in der Region verbraucht wird. Die zu übertragende Energie muss regional mittels

Hochspannungsleitungen und überregional mittels Höchstspannungsleitungen in die verbrauchs-

starken Regionen Mittel- und Süddeutschlands transportiert werden. Insbesondere die Verbin-

dungsleitung Kassø (DK) – Hamburg/Nord – Dollern, von welcher das planfestgestellte Vorha-

ben eine Teilstrecke bildet, ist diesbezüglich von großer Bedeutung.

Einwendungen hinsichtlich der Forderung, dass sich die, in Mittel- und Süddeutschland angesie-

delte, Industrie an den Ort der Stromerzeugung begeben muss, um den Aus- und Neubau von

Transportleitungen einzusparen, kann die Planfeststellungsbehörde nicht teilen. So ist die An-

siedlung von Industrie in Mittel- und Süddeutschland aufgrund von anderen bedeutenden Stand-

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ortvorteilen erfolgt und oftmals aus der Historie gewachsen und mit der jeweiligen Region ver-

bunden.

Unter Zugrundelegung aller Netzsicherheitsanforderungen besteht nach Ausführungen der Vor-

habenträgerin aus der Netzregion Schleswig-Holstein und Hamburg nördlich der Elbe eine Über-

tragungskapazität des Netzes in Richtung Süden von knapp 5.000 MW. Unter Betrachtung der

aktuellen Erzeugungsleistungen, abzüglich des in Schleswig-Holstein und Hamburg verbrauchten

Energiebedarfs, besteht derzeit eine temporäre Überschussleistung bis zu 9.000 MW, welche

aufgrund zu geringer Netzkapazitäten nicht in Richtung Süden abgeführt werden kann.

In der Konsequenz müssten demnach ohne die geplante Leitung zeitweise Einschränkungen der

Bezugsleistung aus Skandinavien sowie Einschränkungen der Erzeugung aus konventionellen

Kraftwerken sowie aus Erneuerbaren Energien hingenommen werden.

Die Erhöhung der Netzkapazität gerade auf der „Transitstrecke“ Kassø (DK) – Hamburg/Nord –

Dollern in Richtung Mittel- und Süddeutschland ist demnach von hoher Bedeutung im Rahmen

des Netzausbaus. In diesem Zusammenhang steht auch der in diesem Planfeststellungsverfahren

behandelte Ersatz der 220 kV-Leitung zwischen dem Umspannwerk Audorf bei Rendsburg und

dem Umspannwerk Hamburg/Nord durch eine 380 kV-Leitung. Dieser Ersatzneubau wird in

Verbindung mit dem bereits planfestgestellten Vorhaben Hamburg/Nord nach Dollern einen wei-

teren Lückenschluss im Höchstspannungsnetz der Netzregion Schleswig-Holstein und Hamburg

vollziehen. Von Dollern aus bestehen bereits weitere Höchstspannungsnetzanbindungen Rich-

tung Süden, Osten und Westen durch 380 kV-Leitungen.

Die Forderung, der Vorhabenträgerin mittels des Planfeststellungsbeschlusses aufzuerlegen, dass

diese eine Bedarfsüberprüfung unmittelbar vor Baubeginn vorzunehmen hat, wird zurückgewie-

sen.

Der Bedarf der planfestzustellenden Maßnahme ist im EnLAG gesetzlich geregelt und wird ge-

mäß §3 EnLAG nach Ablauf von jeweils 3 Jahren durch das Bundesministerium für Wirtschaft

und Technologie überprüft, welches dem Deutschen Bundestag hierüber einen Bericht vorlegt.

Mit dem Zweiten Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitäts-

netze vom 23.Juli 2013 Artikel 3 wurde die Notwendigkeit der planfestzustellenden Maßnahme

erneut bestätigt, da diese auch weiterhin in der Anlage zum EnLAG aufgeführt wird. Demzufolge

besteht eine aktuell gesetzlich festgelegte Notwendigkeit dieser Maßnahme, die für dieses Plan-

feststellungsverfahren verbindlich ist.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben ist damit vernünftigerweise geboten und, gemessen an

den Zielsetzungen des EnWG, erforderlich. Es dient dazu, Lücken im bestehenden Übertra-

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gungsnetz auf Höchstspannungsebene zu schließen und trägt auf diese Weise zur Netzstabilität

und Versorgungssicherheit bei.

Die sogenannte Nullvariante, sprich die Nichterrichtung des verfahrensgegenständlichen Vorha-

bens, kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.

Einwendungen, die sich auf eine fehlende Planrechtfertigung beziehen werden zurückgewiesen.

Zu 5.0.2: (Technische Alternativen)

Andere technische Alternativen, die letztlich einen Verzicht auf das Vorhaben ermöglichen wür-

den, drängen sich nicht auf und kommen nicht ernsthaft in Betracht. Die Vorhabenträgerin hat

andere technische Varianten untersucht und sie zutreffend zugunsten der planfestgestellten Vari-

ante nicht weiter verfolgt.

Einspeisemanagement

So hat die Vorhabenträgerin plausibel dargelegt, dass ein Einspeisemanagement im Sinne des

§ 11 EEG lediglich zur Überbrückung des Zeitraumes bis zum erfolgten Netzausbau in der be-

troffenen Region in Betracht kommt und bereits angewandt wird. Hierbei wird von der Netzbe-

treiberin die Einspeiseleistung von dezentralen Energieerzeugungsanlagen reduziert, um Netzbe-

triebsmittel wie Freileitungen, Schaltgeräte oder Transformatoren vor einspeisebedingten Über-

lastungen zu schützen. Ohne Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens müsste das In-

strument des Einspeisemanagements im Hinblick auf die zu erwartenden steigenden Einspeise-

leistungen aus Windkraftanlagen dauerhaft angewandt werden, um Überlastungen des Netzes zu

vermeiden. Dies steht im Widerspruch zu § 11 EEG und den Zielen des § 1 EnWG.

Auch die mögliche Beschränkung des Volumens internationaler Stromhandelsgeschäfte zur

Vermeidung von Netzüberlastungen steht den Zielen des § 1 EnWG sowie dem Ziel einer Inten-

sivierung des grenzüberschreitenden Stromhandels zur Schaffung eines funktionierenden europä-

ischen Elektrizitätsbinnenmarktes entgegen.

Ebenfalls nicht als dauerhaft geeignete Maßnahme ist die Beschränkung der Einspeiseleistung

thermischer Kraftwerke (Redispatch) gem. § 13 Abs. 2 EnWG anzusehen, da auch sie den Zielen

des § 1 EnWG zuwider läuft, indem vorhandene Energieleistungskapazitäten aufgrund nicht aus-

reichender Netzkapazitäten nicht genutzt werden können.

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Monitoring

Auch das sog. Monitoring von Freileitungen stellt keine ernsthaft in Betracht zu ziehende Alter-

native zur Verwirklichung der mit dem vorliegenden Verfahren verfolgten Ziele dar. Das Moni-

toring von Freileitungen nutzt bei bestimmten Witterungsverhältnissen die besseren Kühlmög-

lichkeiten für die Leiterseile und ermöglicht so eine höhere Übertragungskapazität. Entsprechend

den nachvollziehbaren Ausführungen der Vorhabenträgerin ist dieses Verfahren lediglich dazu

geeignet, die Übertragungskapazität in begrenztem Umfang von einigen Hundert MW zu erhö-

hen. Im Hinblick auf die – oben dargelegte – erforderliche starke Erhöhung der Netzkapazitäten

in Höhe von mehreren Tausend MW ist das Monitoring-Verfahren allein nicht geeignet, das

planfestgestellte Vorhaben zu ersetzen.

Hochtemperaturbeseilung

Eine weitere technische Möglichkeit zur Erhöhung der Übertragungskapazität stellt der Einsatz

von Hochtemperaturseilen dar. Hierdurch kann grundsätzlich eine Verdopplung des Stromes bei

gleichbleibendem Durchhang der Seile erreicht werden. Bei der bestehenden 220 kV Leitung lie-

ße sich die Übertragungsfähigkeit demnach auf bis zu ca. 600 MW erhöhen. Da aber ein Bedarf

an Übertragungskapazität von mehreren Tausend MW besteht, stellt der Einsatz von Hochtempe-

raturbeseilungen gegenüber dem geplanten Netzausbau keine Planungsalternative dar.

Das planfestgestellte Vorhaben ist somit unverzichtbar.

Ausführung als Freileitung anstatt Erdkabel

Im Zuge des Anhörungsverfahrens wurde mehrfach eine Realisierung der Maßnahme als Erdver-

kabelung gefordert. Die Vorhabenträgerin hat hierzu in ihren Planfeststellungsunterlagen (Unter-

lege 1 Erläuterungsbericht) dargelegt, aus welchen Gründen sie sich für eine Freileitung und ge-

gen eine Erdverkabelung entscheidet. Auch aus Sicht der Planfeststellungsbehörde stellt die Er-

richtung der Maßnahme als Freileitung die Vorzugsvariante gegenüber der Erdverkabelung dar.

Forderungen, die eine Realisierung der Baumaßnahme als Erdkabel beinhalten, werden demzu-

folge zurückgewiesen.

Diese Entscheidung wird folgendermaßen begründet:

Nach § 2 Abs. 3 EnLAG kann für die in Absatz 1 der Norm genannten Vorhaben ergänzend zu

§ 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb

sowie die Änderung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des EnWG durchgeführt werden.

Nach Absatz 2 der Norm ist unter den dort näher genannten Voraussetzungen im Falle eines

Neubaus auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vor-

haben nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effi-

zienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Bei den in Ab-

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satz 1 der Norm genannten Vorhaben handelt es sich um vier konkret benannte Abschnitte der in

der Anlage zum EnLAG genannten Leitungen.

Bei dem hier planfestgestellten Vorhaben handelt es sich nicht um einen Leitungsabschnitt, der

in § 2 Abs. 1 EnLAG als „Pilotprojekt“ für die Errichtung und den Betrieb als Erdkabel aufge-

führt ist. Es handelt sich auch nicht um eine Leitung, die die Voraussetzungen des § 43 S. 1 Nr. 3

oder 4 EnWG erfüllt (Netzanbindung von Offshore-Anlagen oder grenzüberschreitende Gleich-

strom-Hochspannungsleitung).

Ob hieraus allerdings der Schluss gezogen werden kann, dass auf der 380-kV-Spannungsebene

nur die vier in § 2 Abs. 1 EnLAG genannten Abschnitte und die unter § 43 S. 1 Nr. 3 und

4 EnWG fallenden Leitungen planfestgestellt werden können und dass dementsprechend bei ei-

nem Antrag auf Planfeststellung einer Freileitung auf der 380-kV-Ebene die Errichtung und der

Betrieb als Erdkabel von vornherein nicht als eine (planfeststellungsfähige) Alternative in Be-

tracht gezogen werden braucht, eine Verkabelung auf der 380-kV-Spannungsebene mithin gene-

rell in der planerischen Abwägung als Alternative nicht in Frage kommt, kann offen bleiben.

Denn die Alternative der Errichtung und des Betriebs als Erdkabel drängt sich nicht auf und ist

gegenüber der planfestgestellten Variante einer Freileitung nicht vorzugswürdig. Nach der

Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010 – 7 VR 4.10, NVwZ 2010,

1486, 1490, Rn. 43) ist es nicht zu beanstanden, wenn die technische Alternative einer Erdverka-

belung aus technischen und finanziellen Gründen nicht vorgezogen wird.

Die Vorhabenträgerin hat im Erläuterungsbericht zutreffend dargelegt, dass die Alternative eines

Erdkabels sowohl in technischer als auch in betrieblicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hin-

sicht nicht vorzugswürdig ist.

In wirtschaftlicher Hinsicht drängen sich die Errichtung und der Betrieb eines Erdkabels nicht als

vorzugswürdige Lösung auf, weil diese Variante gegenüber einer Freileitung einen deutlich hö-

heren finanziellen Aufwand erfordert. Die Mehrkosten für die Errichtung und den Betrieb der

Leitung als Erdkabel widersprechen vielmehr den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 i.V.m.

§ 1 Abs. 1 EnWG. Hiernach sind Energieversorgungsunternehmen u.a. verpflichtet, eine preis-

günstige Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität sicherzustellen.

Im rechtlichen Ausgangspunkt stellen die (Mehr)Kosten für ein Erdkabel gegenüber einer Freilei-

tung auch einen abwägungserheblichen Gesichtspunkt dar. Nach der Rechtsprechung des

BVerwG sind die Kosten für ein Vorhaben im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das

Interesse, den finanziellen Aufwand für ein Infrastrukturvorhaben gering zu halten, stellt einen

öffentlichen Belang dar, der im Rahmen der Abwägung neben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit

eigenständig zu berücksichtigen ist. Kostengesichtspunkte sind auch dann in der Abwägung zu

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berücksichtigen, wenn – wie dies hier der Fall ist – Vorhabenträgerin eine juristische Person des

Privatrechts ist. Unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit hat die Vorhabenträgerin ein Interesse

daran, den von ihr zu finanzierenden Aufwand für das Vorhaben möglichst gering zu halten.

Die Planfeststellungsbehörde geht unter Berücksichtigung der vorliegenden Planunterlagen da-

von aus, dass die Kosten einer Freileitung gegenüber einem Erdkabel deutlich höher sind als die

Kosten für eine Freileitung.

Nach dem Vortrag der Vorhabenträgerin entstehen bei dem planfestgestellten Vorhaben durch

eine Kabellösung Mehrkosten um einen Faktor von ca. 6,7 bis ca. 8,3 bei Betrachtung der Errich-

tungskosten bzw. einen Faktor von ca. 3,7 bis ca. 4,5 für die Gesamtkosten über 40 Jahre.

Die Errichtung und der Betrieb eines Erdkabels anstelle einer Freileitung stellen sich aber auch

aus technischen und betrieblichen Gründen nicht als sich aufdrängende, vorzugswürdige Alterna-

tive dar.

Dies ergibt sich freilich weder aus § 1 Abs. 2 EnWG, wonach Zweck des Gesetzes u.a. eine mög-

lichst sichere Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität ist, noch aus § 49 Abs. 1 Satz 1

EnWG, wonach Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die technische Si-

cherheit gewährleistet ist. Der Gesetzgeber des EnLAG geht in seiner Gesetzesbegründung zwar

davon aus, dass mit Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene noch keine hinreichenden Erfah-

rungen gemacht worden sind, insbesondere bei einem Einsatz in der Fläche (BT-Drucks.

16/10491, S. 16 f.). Dementsprechend hat der Gesetzgeber für vier Vorhaben die Möglichkeit ei-

ner Planfeststellung eröffnet, „um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im

Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen“ (§ 2 Abs. 1 EnLAG). Der Gesetzgeber geht also

davon aus, dass die Alternative einer Erdverkabelung technisch möglich und auch sicher – wenn

auch, anders als bei Erdkabeln auf der 110-kV-Ebene (s. § 43 Satz 4 EnWG), nicht ausgereift –

ist. Die Errichtung und der Betrieb als Erdkabel kommen daher nach Auffassung der Planfeststel-

lungsbehörde technisch grundsätzlich in Betracht, und zwar nicht nur für einzelne Leitungsab-

schnitte (sog. Teilverkabelung).

Jedoch erweist sich die Freileitung hinsichtlich der technischen und betrieblichen Eignung ge-

genüber dem Erdkabel als vorzugswürdige Alternative. In frei zugänglichen Freileitung-

Erdkabel-Vergleichen, so insbesondere auch in den ForWind-Studien, wird unter Berücksichti-

gung der jeweils erforderlichen technischen Ausführung insbesondere ein Augenmerk auf die

Betriebseigenschaften von Freileitung und Kabel gelegt. Diese dienen der Bewertung der Ver-

sorgungssicherheit.

Die Vorhabenträgerin führt ebenfalls im Erläuterungsbericht aus, dass es sich bei dieser 380 kV

Leitung um eine Leitungsverbindung handelt, die im europäischen Verbundnetz von zentraler

Bedeutung ist und daher ihre Verfügbarkeit für die Versorgungssicherheit unbedingt gegeben

sein muss. Daher ist es für die Vorhabenträgerin bedeutend, dass diese die 380 kV Leitung als

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Freileitung plant, die dem heutigen Stand der Technik entspricht und nicht als Erdkabel, für das

im Höchstspannungsbereich noch keine ausreichende betriebliche Erfahrung vorliegt. Darüber

hinaus zeigen die wenigen Erfahrungen mit erdverlegten Höchstspannungskabeln weltweit, dass

diese eine deutlich höhere Nichtverfügbarkeit aufweisen als Freileitungen, da diese insbesondere

aufgrund der Muffenverbindungen deutlich häufigere und längere Reparaturzeiten benötigen.

Darüber hinaus sind die Verluste eines Erdkabels höher als bei einer Freileitung.

Im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Umwelt wird auf die Ausführungen der Vorhabenträ-

gerin im Erläuterungsbericht (S. 28) sowie in der UVS (S. 11 f.) verwiesen. Zusammenfassend

wird insoweit erläutert, dass durch ein Kabelvorhaben andere Schutzgüter belastet werden als

durch eine Freileitung. Sowohl Kabel als auch Freileitungen weisen demnach Eigenschaften auf,

die - je nach Naturraumausstattung - zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können. So führt

etwa die Errichtung einer Erdkabeltrasse vor allem in der Bauphase zu erheblich umfangreiche-

ren Eingriffen auf der jeweils zu verkabelnden Strecke. Auch die Schutzgüter Pflanzen, Grund-

wasser/ Wasser und Boden werden in anderer Intensität belastet als durch eine Freileitung. Vor-

teilhaft erweist sich ein Erdkabel hingegen für das Schutzgut Landschaft. In Bezug auf das

Schutzgut Mensch kann sich ein Erdkabel ebenfalls als vorteilhaft erweisen, da durch dieses kei-

ne dauerhafte visuelle Beeinträchtigung besteht. In Bezug auf die Gesundheit, der in der Nähe

wohnenden Menschen, wird auf die Ausführungen zu Ziffer 5.0.4 verwiesen. Demnach werden

die Immissionsgrenzwerte an elektrischer sowie elektromagnetischer Strahlung sowie die Immis-

sionsgrenzwerte in Bezug auf Lärm an den angrenzenden Gebäuden deutlich unterschritten.

Durch die Errichtung eines Ersatzneubaus in weiten Teilen der bestehenden Freileitung kann zu-

dem eine weitgehende Vermeidung von neuen Eingriffen in Natur und Landschaft erreicht wer-

den. Im Ergebnis können daher einem Erdkabel unter dem Gesichtspunkt der Umweltauswirkun-

gen jedenfalls keine eindeutigen Vorzüge eingeräumt werden. Die entsprechenden Ausführungen

der Vorhabenträgerin sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar und plausibel.

Darüber hinaus stellt sich auch im Hinblick auf die Eingriffe in das Grundeigentum die Erdver-

kabelung nicht als unbedingte Vorzugsvariante dar. Zu berücksichtigen ist hierbei unter anderem,

dass die Verlegung eines Erdkabels größtenteils in einem offenen Graben verläuft, lediglich in

besonderen Querungsfällen wird das Horizontalbohrverfahren angewandt. Im Fall einer viersys-

temigen 380-kV-Leitung ist eine Trassenbreite (Graben) von etwa 11 m erforderlich. In der un-

mittelbaren Umgebung der Kabel kommt es durch die Verlustwärme zur Austrocknung des Bo-

dens. Auf einer Seite der Trasse ist ein Fahrweg für schweres Gerät während der Bauphase einzu-

richten, so dass für die Bauphase von einer Trassenbreite von mindestens 24 m auszugehen ist.

Auch nach Fertigstellung des Vorhabens ist für spätere Wartungs- und Reparaturarbeiten ein

mindestens 3 m breiter Fahrweg entlang der Trasse zu erhalten.

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Unter Abwägung aller erheblichen Gesichtspunkte erweist sich daher die Errichtung und der Be-

trieb des planfestgestellten Leitungsabschnitts als Freileitung als vorzugswürdig, die Alternative

eines Erdkabels auf der gesamten Länge des Leitungsverlaufs drängt sich jedenfalls nicht auf.

Dies gilt auch für Erdverkabelung einzelner Teilabschnitte des Leitungsverlaufs, soweit sie sich

in der Nähe zu einer Wohnbebauung befinden. Die oben erfolgte Bewertung der zu betrachten-

den wirtschaftlichen, technischen, betrieblichen und ökologischen Aspekte gilt im Grundsatz

auch für den Fall einer Teilverkabelung.

Gegen eine Teilverkabelung spricht insbesondere ihre im Vergleich zur Freileitung nachteilige

technische und betriebliche Eignung. Auch insoweit ist auf die oben gemachten Ausführungen zu

verweisen. Zudem kann ein Systemwechsel von Freileitung zu Erdkabel innerhalb einer beste-

henden Leitung zu möglichen zusätzlichen technischen Schwierigkeiten, Kosten und Fehlerquel-

len führen, was sich auf die Sicherheit der Energieversorgung auswirken kann, zumal die Leitung

Audorf- HH Nord im Verbundnetz betrieben wird.

Zwingende Gründe, die ausnahmsweise eine Verkabelung auf einem Teilabschnitt gebieten wür-

den, werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht ausgelöst.

Das Argument einer vermeintlich besseren Akzeptanz des Vorhabens in der Bevölkerung bei ei-

ner Ausführung durch (Teil-)Erdverkabelung steht der planfestgestellten Variante ebenfalls nicht

entgegen. Eine größere Akzeptanz einer Verkabelung lässt sich zwar aufgrund vielfacher ent-

sprechender Forderungen im Rahmen des Anhörungsverfahrens vermuten. Da eine Erdverkabe-

lung jedoch nicht Planungsgegenstand war und auch nicht sein musste, ist nicht zu belegen, wel-

che Reaktionen bzw. Einwendungen ggf. die konkrete Planung einer Erdverkabelung hervorrufen

würde. Vor diesem Hintergrund stellt eine vermeintlich bessere Akzeptanz von Erdkabeln keinen

entscheidenden abwägungserheblichen Belang dar.

Demnach erweist sich unter Abwägung aller erheblichen Gesichtspunkte die Errichtung und der

Betrieb des gesamten planfestgestellten Leitungsabschnitts als Freileitung als vorzugswürdig.

Unabhängig hiervon wird auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach Freileitungen, die

als vordringlicher Bedarf im Bedarfsplan ausgewiesen sind, als Freileitungen herzustellen sind.

Andere technische Alternativen bestehen nicht.

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Ausführung mit der Technik der Hochspannungsgleichstromübertragung

Die Ausführung des Vorhabens auf Basis der Hochspannungsgleichstromübertragung (HGÜ) an-

stelle der geplanten Hochspannungsdrehstromübertragung (HDÜ) kommt sowohl als Erdkabel

als auch als Freileitung nicht in Betracht.

Die deutschen Stromübertragungs- und Verteilernetze werden ausschließlich in Drehstrom be-

trieben. Soll eine Transportleitung in Gleichstrom betrieben werden, so muss an den jeweiligen

Ein- und Auskoppelstellen jeweils ein Konverter errichtet werden, welcher Gleichstrom in Dreh-

strom und umgekehrt umwandelt. Da der Bau und der Betrieb von Konvertern sehr aufwändig

sind, ist HGÜ im Versorgungsnetz nicht geeignet. HGÜ kommt daher zur Anwendung, wenn

Strom mit hoher Spannung und hoher Leistung über sehr lange Strecken von einem Netzpunkt

zum anderen übertragen werden soll. Das vorliegende Vorhaben weist eine Länge von ca. 70 km

Leitungsverlauf auf und erscheint dadurch für die HGÜ-Technik nicht geeignet.

Auf die plausiblen und nachvollziehbaren Ergebnisse der BMU-Studie Studie (Band 1, Zusam-

menfassung der wesentlichen Ergebnisse, Band 3 Bericht der Arbeitsgruppe Technik/Ökonomie)

wird entsprechend verwiesen. Der Einsatz der HGÜ-Technik im stark vermaschten deutschen

und europäischen Übertragungsnetz ist demnach nach heutigem Stand der Technik aufgrund ih-

rer Betriebseigenschaften, des zusätzlichen Aufwands für die Leistungsauskopplung, der noch

fehlenden Gleichstrom-Leistungsschalter und der wirtschaftlichen Nachteile gegenüber der HDÜ

aus technischer und wirtschaftlicher Sicht nachteilig. Für die Einzelheiten wird auf die genannte

Fundstelle verwiesen.

Zu 5.0.3: (Trassenabwägung)

Im Zuge der Planaufstellung hat die Trägerin des Vorhabens die, sich aufgrund der örtlichen

Verhältnisse angebotenen, Varianten ermittelt und unter Berücksichtigung aller privaten und öf-

fentlichen Belange gegeneinander abgewogen. Als Ergebnis dieser Abwägung hat die Trägerin

des Vorhabens eine Vorzugsvariante ermittelt und diese in der weiteren Planung berücksichtigt.

Die Planfeststellungsbehörde hat die planerische Abwägung der Trägerin des Vorhabens nach-

vollzogen. Auf die folgenden Ausführungen hierzu wird verwiesen.

Nullvariante

Die Abwägung einer Trassenführung für ein linienhaftes Vorhaben, wie sie eine Freileitung dar-

stellt, beginnt in einem ersten Schritt mit der Prüfung, ob die bestehende 220 kV Leitung erhalten

bleiben kann. Die Ausführungen zur Planrechtfertigung in Ziffer 5.0.1 dieses Planfeststellungs-

beschlusses belegen eindeutig den erforderlichen Ausbau und zwar in technischer wie auch in

rechtlicher Hinsicht. Nach alledem ist die sogenannte Nullvariante zu verwerfen.

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Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerin ebenfalls mehrere technische Möglichkeiten zur Net-

zoptimierung überprüft. Diese sind jedoch nicht imstande, die benötigte hohe Übertragungskapa-

zität auch nur annährend abtransportieren zu können. Auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.2

wird verwiesen.

Großräumige Trassenvarianten

In einem nächsten Schritt wird eine großräumige Betrachtung des Trassenverlaufes vorgenom-

men. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Trasse von Umspannwerk (UW) zu Umspannwerk

(UW) verlaufen muss, da diese als Netzknoten fungieren.

Eine großräumige Betrachtung auf dem Gebiet des Landes Schleswig- Holstein ergibt ausgehend

vom UW Audorf drei mögliche Trassenvarianten.

Die erste Trassenvariante verläuft vom UW Audorf in südwestliche Richtung zum UW Itzehoe/

West bzw. zum UW Wilster und anschließend zum UW Elbe. Von dort kann die Trasse in west-

liche Richtung über die Elbe nach Niedersachsen geführt werden. Diese Variante verläuft dem-

nach nicht über den Netzknoten Hamburg Nord. Die Anbindung des bestehenden Netzknoten-

punktes Hamburg Nord ist jedoch ein unverzichtbarer Bestandteil dieses Vorhabens, da von die-

sem Netzknoten aus, bestehend aus zwei zukünftig drei Umspannwerken, Leitungen sowohl nach

Niedersachsen als auch ins Netz der 50Hertz Transmission GmbH führen. Darüber hinaus ist

ebenfalls geplant, den östlichen Bereich Schleswig- Holsteins an diesen Netzknoten anzubinden.

Das EnLAG weist ebenfalls eine Trassenführung von Kassø über Hamburg Nord nach Dollern

aus. Der Netzknoten Hamburg Nord wird demnach ebenfalls im EnLAG als Netzverknüpfungs-

punkt genannt, für den als Bestandteil der gesamten Maßnahme ein vordringlicher Bedarf be-

steht. Die Trassenvariante wurde somit verworfen und nicht weiter betrachtet.

Eine weitere Trassenvariante führt über das UW Wilster und dann weiter über die bestehende

Leitung Wilster- Brunsbüttel und anschließend zum UW Hamburg Nord. Diese Variante berück-

sichtigt ebenfalls den Anschluss des Netzknotens Hamburg Nord, wäre allerdings mit einer Ge-

samtlänge von ca. 115 km wesentlich länger als die geplante Variante und erzeugt allein auf-

grund der Länge höhere Betroffenheiten sowie Bau- und Betriebskosten und wird somit gegen-

über der planfestzustellenden Variante ebenfalls verworfen.

Eine weitere Trassenvariante ergibt sich aus der bereits bestehenden 220 kV Leitung. Sie führt

vom UW Audorf in südliche Richtung direkt zum UW Hamburg Nord. Anschließend soll die

Leitung in westliche Richtung bis nach Dollern fortgeführt werden. Für diesen Abschnitt besteht

bereits ein Planfeststellungsbeschluss. Diese Trassenvariante weist insgesamt eine Länge von ca.

70 km auf und berücksichtigt den für das Netz so bedeutenden Knotenpunkt Hamburg Nord.

Als Ergebnis dieser großräumigen Betrachtung des Höchstspannungsnetzes in Schleswig- Hol-

stein wurde die geplante Variante vom UW Audorf zum Netzknoten Hamburg/ Nord zur Vor-

zugsvariante. Alle weiteren Varianten wurden nicht weiter verfolgt.

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Ausbauvariante

Da aufgrund dieser Abwägung der Anfangspunkt (UW Audorf) sowie der Endpunkt (UW Ham-

burg Nord) fest stehen und die bereits bestehende 220 kV Leitung ebenfalls vom UW Audorf

zum Netzknoten Hamburg Nord führt, wurde in einem nächsten Schritt die sogenannte Ausbau-

variante geprüft. Diese Variante stellt einen Ausbau der bestehenden 220 kV Leitung unter Bei-

behaltung der bestehenden Maststandorte dar. Hierfür müssen in einem ersten Schritt die beste-

hende Beseilung demontiert und die bestehenden Masten abgebrochen werden. Anschließend

müssen die neuen Masten standortgenau errichtet und die neue Beseilung montiert werden. Die

bestehende 220 kV-Leitung müsste, für die Dauer der Arbeiten, mindestens 24 Monate abge-

schaltet werden. Da die bestehende 220 kV- Leitung bereits gegenwärtig eine sehr bedeutende

Transportleitung zwischen Dänemark und Deutschland darstellt, kann eine solch lange Abschal-

tung nicht erfolgen.

Demnach müssten an der gesamten Leitungsstrecke abschnittsweise Provisorien errichtet wer-

den, auf denen während des Leitungsumbaus die bestehende 220 kV-Leitung geführt wird. Die-

ses Vorgehen stellt einen hohen baulichen und kostenintensiven Aufwand dar. Darüber hinaus

kommt es durch die Planung von Provisorien ebenfalls zu Grundstücksinanspruchnahmen sowie

zu Eingriffen in Natur und Umwelt. Besonders in Bereichen mit einer dichten Besiedlung, wie in

Kisdorf und Henstedt-Ulzburg sind Grundstücksinanspruchnahmen für Provisorien teilweise

nicht möglich. Darüber hinaus gestaltet sich auch der Baubetrieb in unmittelbarer Siedlungsnähe

schwierig. (Rammarbeiten, Zufahrten zu Baustellen) Die Anzahl der Provisorien sollte demnach

möglichst gering gehalten werden und nicht auf der gesamten Leitungsstrecke erfolgen.

Eine Ausbauvariante unter Beibehaltung der bestehenden Maststandorte wird demnach verwor-

fen und es muss eine neue Freileitungstrasse vom UW Audorf zum UW Hamburg Nord errichtet

werden.

Raumwiderstandsanalyse

Zur Ermittlung der Freileitungstrasse hat die Vorhabenträgerin in einem ersten Schritt eine

Raumwiderstandanalyse durchgeführt. Hierzu hat sie anhand landesweit vorhandener Umweltin-

formationen sowie raumbedeutsamer planerischer Zielvorgaben die Empfindlichkeit der Räume

im Hinblick auf den Neubau und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung ermittelt. Zur Ermitt-

lung des Raumwiderstandes werden den einzelnen Umweltinformationen sowie planerischen

Vorgaben Einzelraumwiderstände zugeordnet. So erhalten z.B. Vogelschutzgebiete, FFH Gebie-

te, Naturschutzgebiete, Ramsar- Gebiete, Wälder, größere Stillgewässer, Brutgebiete empfindli-

cher Wiesenvogelarten, die Gebietskulisse Grünlandumbruchverbot sowie Schwerpunkte des Bi-

otopverbundes aber auch Wohn- und Mischgebiete, Sondergebiete des Bundes, Flughäfen inklu-

sive innere Schutzbereiche sowie Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe eine

hohe Raumwiderstandsbewertung. Die Einzelraumwiderstände die zu einer mittleren bzw. gerin-

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gen Raumwiderstandsbewertung führen, können dem Anhang 2 zur Anlage 1 Seite 5 f entnom-

men werden. Der Gesamtraumwiderstand ergibt sich durch die Überlagerung der Einzelraumwi-

derstände, wobei die höchste Einzelbewertung den Gesamtraumwiderstand bestimmt. Der ermit-

telte Gesamtraumwiderstand wurde in der Raumwiderstandskarte in Anhang 2 zur Anlage 1 Blatt

1 dargestellt. Die roten Bereiche stellen die Gebiete mit einem hohen Gesamtraumwiderstand,

die orangen Bereiche die Gebiete mit einem mittleren Gesamtraumwiderstand und die gelben Be-

reiche die Gebiete mit einem geringen Raumwiderstand dar.

Betrachtet man die Raumwiderstände auf der Karte, so lässt sich vom UW Audorf bis zum Netz-

knoten Hamburg Nord ein Korridor eingrenzen, innerhalb dessen die Freileitungstrasse verlaufen

sollte.

Östlich dieses Korridors findet man im nördlichen Bereich durchgängig hohe bzw. mittlere

Raumwiderstände aufgrund ökologischer Belange vor. Hierbei handelt es sich überwiegend um

Landschaftsschutzgebiete, Biotopverbundsysteme, FFH- bzw. Vogelschutzgebiete. Im südlichen

Teil von Höhe Neumünster bis zum Netzknoten Hamburg Nord bietet sich eine östliche Trassen-

führung ebenfalls nicht an, da hier Waldflächen des Staatsforstes Segeberg sowie des Halloher

Staatsforstes betroffen wären. Darüber hinaus würden zum Anschluss an den Netzknoten Ham-

burg Nord empfindliche Siedlungsgebiete sowie südlich von Henstedt-Ulzburg ein Naturschutz-

gebiet überspannt. Eine Trassenführung noch weiter östlich würde im Vergleich zur Bestandslei-

tung eine wesentlich längere Trasse ergeben, die aufgrund ihrer Mehrlänge unverhältnismäßig

hohen Bau- und Betriebskosten sowie Eingriffe in die Natur und Landschaft und in private Be-

lange verursachen würde.

Westlich des Korridors zieht sich ebenfalls ein Gebiet, welches fast durchgängig einen hohen

bzw. mittleren Raumwiderstand aufweist. Dieser mittlere bzw. hohe Raumwiderstand entsteht im

Wesentlichen ebenfalls aufgrund ökologischer Belange, insbesondere größere Waldflächen sowie

weiter südlich Moorflächen. Ein westliches Umgehen dieser großräumigen Flächen würde wie-

derum im Vergleich zur bestehenden Freileitung zu einer erheblichen Mehrlänge und somit wie-

derum zu erhöhten Betroffenheiten und zu erhöhten Kosten führen.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich unmittelbar östlich der bestehenden Trasse von

Audorf bis nördlich Bad Bramstedt und von Nützen bis nach Alveslohe westlich der bestehenden

Autobahn A7 ein Raum mit überwiegend niedrigem Raumwiderstand besteht, ist eine weiträu-

migere Betrachtung des Raumes entbehrlich.

Die Vorhabenträgerin hat die Gesamttrasse in einen nördlich, vom UW Audorf bis Höhe Bad

Bramstedt, und in einen südlich, von Höhe Bad Bramstedt bis zum Netzknoten Hamburg Nord,

verlaufenden Abschnitt unterteilt. Für beide Abschnitte wurde jeweils eine eigene Trassenabwä-

gung vorgenommen.

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Nördlicher Trassenabschnitt:

Neben der Suche nach einem Raum mit überwiegend geringem Raumwiderstand wurden eben-

falls alle linienhaften Infrastrukturmaßnahmen, die zur Bündelung mit der geplanten 380 kV Lei-

tung in Betracht kommen, in die Variantenuntersuchung einbezogen. Hierbei handelt es sich um

bereits bestehende Freileitungen bzw. um die bestehende Autobahn A 7. Die Bündelung der 380

kV- Leitung mit bereits bestehenden Freileitungen bzw. mit der Autobahn erweist sich als vor-

teilhaft in Bezug auf die Raumplanung sowie auf Umweltbelange. So führt die neue Leitung

durch einen bereits durch das bestehende Bauwerk vorbelasteten Raum. Vorteile können sich zu-

dem auch in Bezug auf private Belange ergeben, hier insbesondere in Bezug auf den Eingriff in

Grundeigentum.

In dem nördlichen Abschnitt ergeben sich die folgenden Bündelungsvarianten:

Variante 1: Bündelung mit 380 kV Leitung Wilster- Audorf und 110 kV Leitung Itzehoe- Audorf

Möglich wäre eine Bündelung mit einer 380 kV Leitung vom UW Audorf in Richtung Wilster

und anschließend mit der 110 kV Leitung Itzehoe/Nord- Audorf. Diese Leitung würde in Höhe

Aukrug wieder zur Bestandsleitung führen. Hierbei wäre eine Ausbauvariante unter Beibehaltung

der bestehenden Masten, wie bei der bestehenden 220 kV Leitung auch nur unter Zuhilfenahme

von umfangreichen Provisorien möglich und es müsste ein Neubau neben der bestehenden Trasse

erfolgen. Da diese Trassenführung in südwestliche Richtung verläuft und anschließend wieder in

östliche Richtung zurückgeführt werden muss, weist sie gegenüber der Bestandstrasse eine deut-

liche Mehrlänge von ca. 14 km auf. Darüber hinaus verläuft diese Trassenvariante in der Nähe

des Vogelschutzgebietes und FFH- Gebietes „Wälder der nördlichen Itzehoe Geest“, durchquert

das FFH-Gebiet „Haaler Au“ und überspannt den waldreichen Aukrug. Aufgrund der deutlichen

Mehrlänge und des Eingriffes in ökologisch hochwertige Gebiete sowie in umfangreiche Wald-

gebiete wurde diese Trassenvariante verworfen.

Variante 2: Bündelung mit 110 kV- Leitung Brachenfeld- Audorf

Eine weitere Möglichkeit der Trassenbündelung wäre die Bündelung mit der 110 kV-Leitung

Brachenfeld- Audorf. Diese Leitung führt vom UW Audorf parallel zur bestehenden A7 und nä-

hert sich im weiteren Verlauf an die Ortslage Nortorf an um anschließend in Höhe Krogaspe bis

zum südlichen Trassenabschnitt in Höhe der geplanten A 20 bei Schmalfeld wieder östlich ent-

lang der A 7 zu verlaufen. Im nördlichen Bereich durchquert die Trasse ökologisch hochwertige

Gebiete wie das Naturschutzgebiet „Bokelholmer Fischteiche“ sowie das geplante Naturschutz-

gebiet „Bokeler Moor“. Östlich von Nortorf verläuft die Leitung durch einen dichter besiedelten

Raum an den ein FFH- Gebiet und ein Naturschutzgebiet anschließen. Im Bereich der Parallel-

führung der Leitung mit der A7 würde diese zwar durch Gebiete mit geringem Raumwiderstand

führen, jedoch in Höhe Neumünster nährt diese sich geschlossenen Siedlungsbereichen insbe-

sondere Wasbek und Padenstedt an. Insgesamt betrachtet führt die Trasse insbesondere im nörd-

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lichen Bereich durch Gebiete mit hohen Raumwiderständen aufgrund ökologischer Belange. Aus

diesen Gründen wurde die Trassenführung nicht weiter verfolgt.

Variante 3: Bündelung entlang der Bundesautobahn A7

Eine weitere Möglichkeit der Trassenbündelung ist die Führung der Freileitung vom UW Audorf

bis zur A 7 in Höhe Bokelholm und anschließend entlang der bestehenden A 7 bis zur geplanten

A 20.

Diese Trasse verläuft vom UW Audorf bis zur A 7 durch ein Gebiet, welches einen geringen

Raumwiderstand aufweist. Anschließend verläuft die Trasse jedoch durch Gebiete, die einen

mittleren bzw. hohen Raumwiderstand aufweisen. Bei den Gebieten mit einem hohen Raumwi-

derstand handelt es sich überwiegend um ökologisch wertvolle Gebiete. So verläuft die Trasse

nur in geringer Entfernung zum Naturschutzgebiet Bokelholmer Fischteiche sowie zu den ge-

planten Naturschutzgebieten Vollstedter See, Bokeler Moor sowie Alt Mühlendorfer Mühlenau.

Nördlich von Nortorf liegt zudem das Naturschutzgebiet Wennebeker Moor und Wennebeknie-

derung direkt an der bestehenden A 7. Hier befindet sich darüber hinaus auch ein Standor-

tübungsplatz. In Höhe Neumünster würde die Trasse zudem in der Nähe von geschlossenen Sied-

lungsgebieten verlaufen.

Insgesamt betrachtet verläuft die Trasse bis Neumünster im Wesentlichen durch Gebiete mit ho-

hem und mittlerem Raumwiderstand. Darüber hinaus bringt diese Trassenführung in Bezug auf

die Eingriffe ins Grundeigentum gegenüber den Bündelungsvarianten mit anderen Freileitungen

bis nördlich von Neumünster keine Vorteile.

Daher wird diese nicht weiter verfolgt.

Variante 4 (Variante II): Bündelung mit einer Bahnstromleitung von Audorf nach Neumünster

Variante 5 (Variante I): Neubau im Bereich der Bestandstrasse der 220 kV Leitung Audorf- HH/

Nord

Wie bereits beschrieben, erkennt man als Ergebnis der Raumwiderstandsanalyse auf der erarbei-

teten Raumwiderstandskarte von Audorf bis Bad Bramstedt ein Band mit geringen und mittleren

Raumwiderständen. Dieses Band wird durchsetzt mit kleineren Flächen mit hohem Raumwider-

stand. Hierbei handelt es sich um Siedlungsgebiete und Einzelbebauung bzw. um kleinere Bio-

topflächen. Östlich und westlich von diesem Band überwiegen hingegen hohe und mittlere

Raumwiderstände.

Innerhalb des Bereiches mit niedrigem Raumwiderstand einschließlich des Bereiches mit über-

wiegend mittlerem Raumwiderstand befinden sich die Variante 4 und die Variante 5. Da sich die

Variante 4 überwiegend innerhalb von Gebieten mit niedrigem Raumwiderstand befindet und die

Variante 5 sich überwiegend in Gebieten mit niedrigem bzw. mittleren Raumwiderstand befindet

und sich insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Grundeigentum als vorteilhaft

erweist, werden diese Varianten gegeneinander abgewogen.

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Eine zusätzliche Variante als Neutrassierung der Linie ohne vorteilhafte Trassenbündelung kann

insoweit entfallen, als das die Variante 4 bereits den Raum mit einem überwiegend niedrigen

Raumwiderstand nutzt. Eine Neutrassierung wäre demnach gegenüber Variante 4 nicht vorteil-

haft.

Variante 4 (Variante II): Bündelung mit einer Bahnstromleitung von Audorf nach Neumünster

Die Variante 4, in der planfestgestellten Unterlage als Variante II bezeichnet, verläuft parallel zur

bestehenden Bahnstromleitung von Audorf nach Neumünster. Bei dieser Bahnstromleitung han-

delt es sich um eine 110 kV Wechselstromleitung in 16 2/3 Hz Technik. Da die geplante 380 kV

Leitung eine Drehstromleitung in 50 Hz Technik darstellt, kommt es innerhalb eines Abstandes

von 60 m voneinander zu gegenseitigen Beeinflussungen. Um diese Beeinflussungen auszu-

schließen, können die beiden Leitungen nicht auf einem Gestänge geführt werden, sondern müs-

sen mindestens einen Abstand von 60 m zueinander aufweisen.

Die Variante 4 beginnt beim UW Audorf und verläuft in etwa parallel zur bestehenden 220 kV

Leitung. Hierbei verläuft sie ebenfalls zwischen Bokelholm und dem Wilden Moor und verlässt

anschließend in Höhe Brammer den parallelen Verlauf mit der bestehenden 220 kV Leitung und

knickt in östliche Richtung ab. Hierbei führt sie östlich an der Ortslage Brammer vorbei und ver-

läuft anschließend westlich parallel zur L 328 bis Höhe Nortorf. Von Brammer bis nördlich von

Nortorf verläuft die Trasse durch Gebiete mit überwiegend mittlerem Raumwiderstand. Diese

Gebiete sind, wie bei Variante 5, ebenfalls als Naturpark und IBA Gebiet mit besonderer Erho-

lungseignung gekennzeichnet. Von Nortorf führt die Bahnstromlinie bis zu A 7 in Höhe Neumü-

nster. In diesem Bereich durchquert sie überwiegend Gebiete mit geringem Raumwiderstand. Die

Trasse führt in diesem Bereich an vereinzelnden Streusiedlungen im Bereich Nortorf und Timm-

aspe vorbei und quert kurz vor der A 7 einen Golfplatz (Forellensee). Anschließend führt die

Trasse östlich der A 7 in südliche Richtung weiter. Hierbei durchquert sie ein Landschafts-

schutzgebiet, welches zur Naherholung dient und tangiert anschließend Siedlungsgebiete von

Neumünster. Südlich von Padenstedt quert die Bahnstromleitung erneut die A 7 und verläuft an-

schließend in einem Gebiet mit überwiegend geringem Raumwiderstand in westliche Richtung

bis zur bestehenden 220 kV Leitung. Südlich von Friedrichsgabe wird die geplante 380 kV Lei-

tung dann wieder auf die Trasse der bestehenden 220 kV Leitung geführt und verläuft anschlie-

ßend wie Variante 5 parallel zur bestehenden 220 kV Leitung.

Variante 5 (Variante I): Neubau im Bereich der Bestandstrasse der 220 kV Leitung Audorf- HH/

Nord

Eine mögliche Variante stellt der Neubau der 380- kV Leitung auf der Trasse der bestehenden

220- kV Leitung dar. Wie bereits oben beschrieben, kann der Neubau nicht an den gleichen

Maststandorten erfolgen. Demnach soll direkt neben der bestehenden 220- kV Leitung die 380-

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kV Leitung errichtet werden. Durch die vorhandenen Mastbreiten von einseitig etwa 15 m, muss

der Abstand des Neubaus von der bestehenden Leitung in einem Abstand von etwa 30 m erfol-

gen. Nach Errichtung der 380 kV- Leitung soll die 220 kV- Leitung zurückgebaut werden.

Die bestehende Leitung beginnt am UW Audorf und führt zwischen der Ortslage Bokelholm und

dem Wilden Moor durch Gebiete mit überwiegend geringem Raumwiderstand, dabei führt sie an

der Streusiedlung Schäferkate vorbei.

Ab Höhe Bokel verläuft die bestehende 220 kV-Leitung durch einen Naturpark, der auch als

IBA-Gebiet (Importent Bird Area) ausgewiesen ist und darüber hinaus als Entwicklungsraum für

Tourismus und Erholung gilt. Darüber hinaus quert die Trasse in diesem Gebiet ein Geotop so-

wie ein Wasserschonungsgebiet. Die Trasse führt in diesem Bereich an der Ortslage Brammer

vorbei. Weiter südlich verläuft sie durch ein Biotopverbundschwerpunktgebiet, ein Gebiet mit

hohem Raumwiderstand und führt anschließend in einem Bereich mit überwiegend geringem

Raumwiderstand an der Ortslage Gnutz vorbei. Südlich von Gnutz quert sie wiederum ein Bio-

topverbundschwerpunktgebiet. Anschließend verläuft sie wieder durch Gebiete mit mittleren und

zum Teil hohem Raumwiderstand, hierbei handelt es sich erneut um den Naturpark sowie dem

IBA Gebiet sowie um einzelne kleine Waldflächen.

Die Trasse führt mit Abstand an den Siedlungen Bökenfeld, Arpsdorf und Ehndorf vorbei, wobei

sie ab Höhe Arpsdorf wieder überwiegend durch Bereiche mit geringem Raumwiderstand führt.

Südlich von Friedrichsgabe treffen die Variante II und die Variante I aufeinander und verlaufen

als Variante I weiter. Vereinzelt werden in diesem Bereich Gebiete mit hohem Raumwiderstand

tangiert. Hierbei handelt es sich um angrenzende Streusiedlung bzw. um kleinere Waldflächen.

In Höhe Birkenhof und Wiemersdorf durchquert die Trasse Windeignungsgebiete. In Höhe

Wiemersdorf quert die Trasse die bestehende A 7 und verläuft anschließend ab Höhe Bimöhlen,

direkt an der Ortslage Bimöhlen vorbei bis in Richtung Hasenmoor. Hierbei verläuft die Trasse

durch Gebiete mit mittlerem bzw. hohem Raumwiderstand. Diese Raumwiderstände sind in der

Hauptsache von Bedeutung für das Schutzgut Mensch, da hier Landschaftsräume mit sehr hoher

Bedeutung für die Erholung vorliegen. Darüber hinaus überquert die Freileitung in dem Bereich

östlich der A 7 in kleinerem Umfang Schwerpunktgebiete für den Biotopverbund sowie ein FFH-

Gebiet, welches auch als Naturschutzgebiet geplant ist.

Nördlich von Hasenmoor endet der nördliche Trassenabschnitt.

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Variantenvergleich

Beide Varianten sind technisch möglich und es sind keine Kriterien bzw. Betroffenheiten ersicht-

lich, die ein Ausscheiden dieser beiden Varianten begründen. Daher werden sämtliche Belange

beider Varianten in einem Variantenvergleich gegeneinander abgewogen.

Öffentliche Belange

Hinsichtlich der Versorgungssicherheit mit Strom sind beide Varianten als gleichwertig anzuse-

hen, da sich beide Varianten identisch in das Versorgungsnetz einfügen.

Beide Varianten führen nicht durch militärische Schutzbereiche, besondere Bereiche des Denk-

malschutzes bzw. Bereiche in denen die Flugsicherheit in einem erhöhten Maße zu berücksichti-

gen ist. Daher sind in Bezug auf diese Belange beide Varianten gleichwertig.

In Bezug auf die Raumordnung ist die Variante II als günstiger einzustufen, da diese parallel zu

einer bestehenden und auch zukünftig verbleibenden Freileitung verläuft und dazu im Bereich

der BAB 7 auch noch eine Bündelung mit der Autobahn erzielt werden kann.

Anzumerken ist hierbei jedoch, dass die Leitungen mindestens einen Abstand von 60 m vonei-

nander haben müssen, um technische Beeinflussungen auszuschließen, hierdurch wird die Bün-

delungswirkung etwas abgeschwächt.

Variante I bündelt sich mit der rückzubauenden 220 kV Leitung, auch dieses ist aus raumordneri-

scher Sicht vorteilhaft, da bereits jetzt in diesem Raum eine Freileitung verläuft.

Aus Sicht der öffentlichen Belange hat aufgrund der Bündelungswirkung die Variante II dem-

nach leichte Vorteile gegenüber der Variante I.

Wirtschaftliche Belange

Beide Varianten führen durch ländliches Gebiet. Hinsichtlich des Baubetriebes ergeben sich da-

her keine besonderen Erschwernisse. Ein Kostenvergleich kann daher in direktem Zusammen-

hang mit der Leitungslänge erfolgen.

Da die Variante II mit 51.700 m etwa 5 km länger ist als Variante I, was in etwa 10 % Mehrlänge

entspricht, sind auch die Investitions- und Betriebskosten entsprechend höher.

Aus wirtschaftlicher Sicht ist demnach Variante I günstiger.

Umweltbelange

Hinsichtlich der Ermittlung und Abwägung der Umweltbelange wird auf die Umweltverträglich-

keitsstudie Anlage 9 der planfestgestellten Unterlage verwiesen.

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In der Umweltverträglichkeitsstudie wurden die beiden Varianten im Hinblick auf die für den

Bau und den Betrieb der Hochspannungsfreileitung relevanten Schutzgüter untersucht und ge-

geneinander abgewogen.

Die Schutzgüter Klima und Luft sowie das Schutzgut Wasser wurden für die Abwägung nicht

hinzugezogen, da die geplante Baumaßnahme keine erheblichen Auswirkungen auf diese

Schutzgüter aufweist.

Im Folgenden wird kurz auf die verbleibenden einzelnen Schutzgüter eingegangen und beide Va-

rianten in Bezug auf die Schutzgüter gegeneinander abgewogen.

Schutzgut Kultur und Sachgüter

Im Hinblick auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter führt die Variante I entlang eines Hügel-

grabes in Höhe Bargstedt, darüber hinaus sind keine weiteren Kultur- und Sachgüter betroffen.

Die Variante II tangiert hingegen keine Kultur- und Sachgüter. Demnach wird die Variante II für

das Schutzgut Kultur- und Sachgüter als Vorzugsvariante ausgewiesen.

Schutzgut Boden

In Bezug auf das Schutzgut Boden weisen bei Variante I insgesamt 42 Maststandorte ein hohes

ökologisches Risiko auf, bei Variante II sind das insgesamt 38 Maststandorte.

Die Variante II stellt demnach die Vorzugsvariante dar. Die Auswirkungen der einzelnen Varian-

ten auf das Schutzgut Boden unterscheiden sich jedoch nur geringfügig.

Schutzgut Tiere

Da sich im Verlauf der Variante I mehrere Gehölzbestände und kleinere Waldflächen befinden,

während Variante II durch relativ strukturarme Bereiche verläuft, kommt es bei Variante I zu hö-

heren Lebensraumverlusten.

Die Scheuchwirkung der Offenlandarten ist bei Variante I ebenfalls höher, da die Lebensräume,

durch die Variante I verläuft, für diese Arten geeigneter sind. Darüber hinaus besteht bei der Va-

riante II eine hohe Vorbelastung des Raumes entlang der bestehenden A7.

Variante I weist ebenfalls höhere Eingriffe in Fledermausquartiere aus.

Zusammenfassend betrachtet stellt sich die Variante II gegenüber der Variante I als Vorzugsvari-

ante für das Schutzgut Tiere dar.

Schutzgut Pflanzen

Die Variante II wurde im Bereich der Baustellen und Maststandorte sowie im Überspannungsbe-

reich gegenüber Variante I als Vorzugsvariante ermittelt. So befinden sich bei Variante I zwei

Maststandorte einschließlich Baustelleneinrichtungsfläche in Bereichen mit hohem ökologi-

schem Risiko. Darüber hinaus überspannt die Variante I geringfügig mehr Gehölzbestände und

Waldflächen.

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Schutzgut Landschaft

Die Variante II zeigt gegenüber der Variante I eine deutlich größere Fläche mit hohem ökologi-

schem Risiko.

Eine Abwägung zwischen vollständiger Entlastung durch den Rückbau der 220 kV Leitung und

der verstärkten Wirkung durch die Parallelführung zweier Freileitungen auf die Landschaft wird

als ausgeglichen erachtet.

Zusammenfassend betrachtet wird die Variante I gegenüber Variante II zur Vorzugsvariante.

Schutzgut Mensch

Hinsichtlich des Gesundheitsrisikos durch elektrische und magnetische Felder werden die gesetz-

lichen Grenzwerte für beide Varianten nicht überschritten. Daher wird die Beeinträchtigung als

sehr gering erachtet und beide Varianten werden in Bezug auf diesen Wirkfaktor gleichgestellt.

In Bezug auf den Wirkfaktor visuelle Verletzung von Siedlungsräumen und Wohnumfeldern

wird die Variante II durch die Führung der Freileitung entlang der bestehenden A 7 im Sied-

lungsbereich Neumünster gegenüber der Variante I als ungünstiger erachtet.

Im Hinblick auf den Wirkfaktor visuelle Verletzung des Landschaftsbildes in Erholungsräumen

wird hingegen die Variante I als geringfügig ungünstiger als die Variante II erachtet.

Insgesamt betrachtet überwiegt die Betroffenheit aufgrund der visuellen Verletzung von Sied-

lungsräumen und Wohnumfeldern deutlich über die visuelle Verletzung des Landschaftsbildes in

Erholungsräumen. Variante I wird demnach in Bezug auf das Schutzgut Mensch zur Vorzugsva-

riante.

Gesamtvariantenvergleich Umwelt

Für die Schutzgüter Boden und Kultur- und Sachgüter bestehen nur geringe Differenzierungen

der Varianten. Darüber hinaus werden diese nur gering gewichtet, da die Eingriffe in diese

Schutzgüter beim Bau von Freileitungen gegenüber anderen Schutzgütern gering sind.

Das Schutzgut Landschaft erhält zwar eine hohe Gewichtung, dennoch bestehen auch hier gerin-

ge Differenzierungen beider Varianten.

Variante II wird in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen gegenüber Variante I als deutlich vorteil-

haft ausgewiesen, die Gewichtung wird jedoch ebenfalls als gering eingestuft.

Wesentlich ausschlaggebend sind demnach das Schutzgut Mensch sowie das Schutzgut Tiere,

welche beide eine hohe Gewichtung besitzen und welche sich durch eine deutliche (Schutzgut

Tiere) sowie durch eine sehr deutliche (Schutzgut Menschen) Differenzierung auszeichnen.

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Als Ergebnis unter Berücksichtigung aller Schutzgüter ergibt sich die Variante I gegenüber der

Variante II aufgrund der sehr deutlichen Differenzierung der Beeinträchtigungen des Schutzgutes

Mensch als Vorzugsvariante im Hinblick auf die Belange der Umwelt.

Bezüglich der Ermittlung der Vorzugsvariante im Hinblick auf die Belange der Umwelt wird auf

die Umweltverträglichkeitsstudie Anlage 9 der planfestgestellten Unterlage verwiesen.

Private Belange

Eingriff in Grundeigentum/ Flächennutzung

Variante I sieht einen parallelen Neubau der 380 kV Leitung in einem Abstand von ca. 30m zur

vorhandenen 220 kV Leitung vor. Die bestehende 220 kV Leitung soll anschließend zurückge-

baut werden.

Aufgrund der dichten Parallellage der neuen Freileitung von nur 30 m werden die neuen Maste

zum großen Teil auf denselben Grundstücken errichtet, auf denen sich die bereits bestehenden

Maste befinden. Darüber hinaus können oftmals die bereits bestehenden Zuwegungen auch für

den Neubau der Maste benutzt werden. Demnach ist für einen Großteil der neuen Maststandorte

kein erstmaliger Eingriff in Grundstücke erforderlich.

Variante II sieht eine Parallelführung mit der Bahnstromleitung vor. Aus technischen Gründen

muss die neue 380 kV Leitung mindestens in einem Abstand von 60 m von der bestehenden

Bahnstromleitung entfernt errichtet werden. Demnach können sicherlich ebenfalls Maste auf

gleichen Grundstücken errichtet werden, aufgrund des größeren Abstandes wird dieses jedoch

nicht so häufig der Fall sein wie bei der Variante I. Auch eine Nutzung der bereits bestehenden

Zuwegungen wird nicht so häufig vorkommen wie bei der Variante I. Darüber hinaus werden bei

der Variante II gegebenenfalls einzelne private Grundstücke durch zwei Maststandorte erheblich

in ihrer Nutzung eingeschränkt.

Hinsichtlich der Nutzung der Grundstücke verlaufen beide Trassenvarianten überwiegend über

landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie zu einem geringen Anteil über forstwirtschaftlich ge-

nutzte Flächen. Hinsichtlich der Flächennutzung der zu bebauenden bzw. der zu überspannenden

Flächen können beide Varianten als gleichrangig angesehen werden. Variante II verläuft darüber

hinaus im Bereich des Siedlungsraumes Neumünster. In diesem Bereich handelt es sich um Flä-

chen, die gegebenenfalls für die Bauleitplanung von Neumünster von Bedeutung sind bzw. von

Bedeutung werden könnten. Daher wird in Bezug auf die Flächennutzung die Variante I gegen-

über Variante II als vorteilhaft erachtet.

In Bezug auf die Eingriffe in privates Grundeigentum sowie in Bezug auf die Flächennutzung der

betroffenen Grundstücke stellt sich demnach die Variante I als Vorzugsvariante dar.

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Eingriff in die Gesundheit

Die in der 26. BImSchV angegebenen Grenzwerte für die elektrische Feldstärke sowie für die

magnetische Flussdichte werden bei beiden Varianten bereits direkt unterhalb der Freileitung un-

terschritten. Im Bereich der angrenzenden Bebauung sind bei beiden Trassenvarianten die

Grenzwerte unterschritten. Beide Varianten führen vereinzelt dicht an Einzelbebauung vorbei.

Da im Zuge einer Feintrassierung ein Abrücken von der nahen Bebauung bei beiden Varianten

möglich ist, werden diese in Bezug auf die Eingriffe in die Gesundheit als gleichrangig angese-

hen.

In Bezug auf die Eingriffe in private Belange wird die Variante I durch die geringeren Eingriffe

in das Grundeigentum als Vorzugsvariante erachtet.

Gesamtabwägung

Die Variante I, also der Neubau der 380 kV Leitung entlang der bestehenden 220 kV Leitung

wird sowohl im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit, die naturschutzfachlichen Belange sowie die

privaten Belange gegenüber der Variante II zur Vorzugsvariante.

In Bezug auf die öffentlichen Belange hat die Variante II aufgrund der Bündelungswirkung mit

der A 7 leichte Vorteile gegenüber Variante I.

In der Gesamtabwägung wird demnach die Variante I zur Vorzugsvariante und wird in der weite-

ren Planung berücksichtigt.

Nach Festlegung der Variante I als die zu realisierende Variante hat die Vorhabenträgerininin im

Zuge ihrer weiteren Planung zahlreiche kleinräumige Trassenabwägungen vorgenommen, auf die

dieser Beschluss eingeht, insofern Einwendungen bzw. Stellungnahmen hierzu vorgebracht wur-

den.

Planänderung im Bereich Kammerun

In der Gemeinde Emkendorf verläuft die bestehende 220 kV Leitung zwischen zwei Wohnge-

bäuden. Die geplante 380 kV Leitung wurde ebenfalls zwischen diesen Wohngebäuden geplant.

Hierbei werden die Gebäude zwar nicht überspannt, dennoch verläuft die geplante Leitung in ei-

nem Abstand von nur ca. 40 m von den Gebäuden entfernt und überspannt den Zufahrtsbereich

der einen Hofstelle. Gegen diesen Verlauf der Leitung haben die Anwohner Einwendungen erho-

ben, woraufhin die Vorhabenträgerin eine Umverlegung östlich der Wohngebäude geprüft hat.

Als Ergebnis der Prüfung wurde die folgende Umverlegung als Deckblatt in die Planfeststellung-

unterlagen aufgenommen (Siehe Anlage 4.1 Blatt 5):

Gegenüber der ursprünglichen Planung verschwenkt die Leitung ab Mast 12 in östliche Richtung

und führt gemeinsam mit einer bestehenden Bahnstromleitung von Mast 13 bis Mast 15 in einem

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Abstand von mindestens 93 m östlich um die bestehenden Wohngebäude herum, um anschlie-

ßend die Bahnstromleitung wieder abzugeben und an den Mast 16 der ursprünglichen Planung

anzubinden. Aufgrund der Umverlegung der Bahnstromleitung muss für die bestehende

Bahnstromleitung während der Bauzeit ein Provisorium erstellt werden. Dafür entfällt das ur-

sprünglich sehr aufwändig geplante Provisorium.

Die Prüfung der Vorhabenträgerin beinhaltet neben der technischen Machbarkeit auch eine Ab-

wägung der Betroffenheiten, die im Einzelnen dem Anhang 2 der Anlage 1 entnommen werden

kann.

So ist aus Sicht der Umweltbelange aufgrund der Zusammenführung von zwei Leitungen auf ei-

nem Gestänge für die Schutzgüter Landschaft, Tiere und Pflanzen gegenüber der ursprünglichen

Variante ein Vorteil ersichtlich. In Bezug auf das Schutzgut Mensch besteht aufgrund des Abrü-

ckens von den Wohngebäuden ebenfalls ein deutlicher Vorteil. Für die Schutzgüter Boden sowie

Kultur- und Sachgüter sind beide Varianten als gleichrangig zu betrachten.

Aus wirtschaftlicher Sicht hat die Vorhabenträgerin dargestellt, dass die Deckblattvariante zwar

teurer ist als die ursprüngliche Variante, dieses aber aufgrund der Vorteile durchaus tragbar ist.

Im Hinblick auf öffentliche sowie auf private Belange ergeben sich kaum Unterschiede beider

Varianten.

Zusammenfassend betrachtet stellt sich die Deckblattvariante insbesondere im Hinblick auf den

Eingriff in das Schutzgut Mensch als Vorteilsvariante gegenüber der Ursprungsvariante dar.

Im Hinblick auf die Abwägung der gesamten Nordvariante ändert sich durch diese geringfügige

Umplanung das Abwägungsergebnis nicht. Die Variante I stellt auch weiterhin die Vorzugsvari-

ante dar.

Südlicher Trassenabschnitt

Der südliche Trassenabschnitt beginnt nördlich der B 206 bzw. nördlich Hasenmoor und verläuft

in südliche Richtung bis zum Bauende.

Die Gebiete in diesem Bereich weisen überwiegend einen mittleren Raumwiderstand, durchzo-

gen von Bereichen mit einem hohen Raumwiderstand auf. Die hohen Raumwiderstände östlich

der A 7 begründen sich insbesondere durch die umfangreichen Siedlungsgebiete (Schmalfeld,

Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg) nördlich von Hamburg sowie durch ökologisch wertvolle Ge-

biete. Westlich der A 7 befinden sich ebenfalls Siedlungsgebiete (Wiemersdorf, Bad Bramstedt,

Lentföhrden). Darüber hinaus befinden sich westlich der A 7 ökologisch wertvolle Gebiete sowie

ein Standort Übungsplatz in der Nähe von Kaltenkirchen. Lediglich direkt westlich an die A7 an-

grenzend befindet sich ein durchgängiger Bereich mit einem überwiegend geringeren Raumwi-

derstand.

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Neben der Suche nach einem Raum mit überwiegend geringem Raumwiderstand wurden eben-

falls alle linienhaften Infrastrukturmaßnahmen, die zur Bündelung mit der geplanten 380 kV Lei-

tung in Betracht kommen, in die Variantenuntersuchung einbezogen. Hierbei handelt es sich zum

einen um die bestehende 220 kV Leitung sowie zum anderen um die bestehende Autobahn A7.

Darüber hinaus verlaufen in diesem Bereich noch die 110 kV-Leitung HH Nord- Barmstedt so-

wie die 220 kV Leitung HH Nord- Lübeck. Die Bündelung mit diesen erweist sich als vorteilhaft

in Bezug auf die Raumplanung sowie auf Umweltbelange. So führt die neue Leitung durch einen

bereits durch das bestehende Bauwerk vorbelasteten Raum. Vorteile können sich zudem auch in

Bezug auf private Belange ergeben, hier insbesondere in Bezug auf den Eingriff in Grundeigen-

tum.

Im Wesentlichen wurden demnach die folgenden Varianten untersucht:

• Trassenbündelung mit der 110 kV-Leitung HH/Nord- Barmstedt/ 220kV Leitung

HH/Nord- Lübeck (östliche Umgehung von Kisdorf und Henstedt-Ulzburg)

• Variante III: Trassenführung entlang der bestehenden 220 kV Leitung

• Variante IV: Trassenführung westlich entlang der Bundesautobahn A7

Trassenbündelung mit der 110 kV-Leitung HH/Nord- Barmstedt/ 220kV Leitung HH/Nord-

Lübeck (östliche Umgehung von Kisdorf und Henstedt-Ulzburg)

Die Vorhabenträgerin hat ebenfalls eine Trassenführung östlich der Ortschaften Henstedt-

Ulzburg und Kisdorf untersucht. Um auch hier die Vorteile einer Trassenbündelung zu erhalten,

hat die Vorhabenträgerin eine Trassenbündelung mit der 110 kV-Leitung HH/Nord- Barmstedt

und der 220 kV Leitung HH/Nord Lübeck in die Variantenuntersuchung aufgenommen.

Diese Trassenvariante verläuft zu Beginn entlang der bestehenden 220 kV Leitung und wird ab

Oersdorf parallel zur bestehenden 110 kV Leitung HH/ Nord- Barmstedt bzw. 220 kV Leitung

HH/Nord- Lübeck geführt. Sie macht somit einen östlichen Bogen um die Ortschaften Kisdorf

und Henstedt-Ulzburg und führt anschließend in das Umspannwerk Rhen. Da dieses Umspann-

werk ohne Ausbau die 380 kV Leitung nicht aufnehmen kann und ein Ausbau des Umspannwer-

kes Rhen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, muss eine Weiterleitung zum

Umspannwerk in Norderstedt erfolgen.

Diese Trassenvariante umgeht die Ortslage Kisdorf sowie größtenteils die Ortslage Henstedt-

Ulzburg und führt in diesem Bereich durch einen Raum, der überwiegend einen mittleren

Raumwiderstand aufweist. In diesem Bereich nähert sich die Trasse an das Vogelschutzgebiet

„Biesdorfer Wohl“ sowie an Siedlungsgebiete der Ortschaften Winsen, Kisdorf und Gottberg an.

Anschließend verschwenkt die Leitung in südwestliche Richtung und verläuft bis zum Um-

spannwerk Rehn. Hierbei nährt sie sich stark an das Vogelschutzgebiet „Alsterniederung“ an und

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quert zudem ein Gebiet, in dem aus Gründen des Wiesenvogelschutzes ein Grünlandumbruch-

verbot besteht.

Vom Umspannwerk Rhen muss die Leitung zum Umspannwerk in Norderstedt bzw. zum Mast 3

der Freileitung Nr. 316 weitergeführt werden. In diesem Bereich besteht nur ein sehr schmaler

Korridor, der einen mittleren Raumwiderstand aufweist. Eine starke Annährung an Bereiche mit

einem hohen Raumwiderstand ist hier unumgänglich. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen

um dichtere Siedlungsgebiete des Ortsteils Rhen. Kurz vor Einbindung der Trasse in das Um-

spannwerk bzw. in die Leitung Nr. 316 müssten zudem Waldflächen überquert werden, für die

ebenfalls ein hoher Raumwiderstand ausgewiesen wird. Demzufolge ist der Eingriff in das

Schutzgut Mensch im Bereich der Ortslage Rhen als sehr hoch einzuschätzen.

Aufgrund dieser Gegebenheiten stellt sich diese Variante in Bezug auf den Eingriff in das

Schutzgut Mensch gegenüber anderer möglicher Trassenvarianten als so nachteilig dar, dass die

Vorhabenträgerininin diese Variante im Vorfeld ausgeschlossen und nicht weiter untersucht hat.

Eine weitere mögliche Untervariante wäre eine südwestliche Führung der Freileitung weiter süd-

lich der beschriebenen Variante. Hierdurch würden jedoch ebenfalls Gebiete mit einem hohen

Raumwiderstand gequert. Betroffen wären hierbei insbesondere das Naturschutzgebiet und Vo-

gelschutzgebiet „Alsterniederung“ sowie wiederum umfangreiche Siedlungsgebiete der Ortslage

Rhen. Auch hier wären die Eingriffe in das Schutzgut Mensch sowie in die privaten Belange und

darüber hinaus in ein Vogelschutzgebiet so stark, dass auch diese Variante nicht weiter verfolgt

wurde.

Die Planfeststellungsbehörde kann die Entscheidung der Vorhabenträgerin, Trassenvarianten öst-

lich der Ortslagen Kisdorf und Henstedt-Ulzburg bereits im Vorfeld auszuschließen, insbesonde-

re in Bezug auf die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch den unumgänglichen Verlauf

der Trasse in unmittelbarer Nähe von dichten Siedlungsgebieten, nachvollziehen. Darüber hinaus

hat die Vorhabenträgerin gegenüber der Planfeststellungsbehörde dargelegt, dass durch diese

Eingriffe sowie durch die dicht angrenzenden Vogelschutzgebiete diese Varianten ohnehin zu

deutlich höheren Umweltauswirkungen führen als die anderen untersuchten Varianten und dar-

über hinaus auch keine bedeutenden Vorteile in Bezug auf die öffentlichen, privaten und wirt-

schaftlichen Belange zu erwarten sind. Demnach teilt die Planfeststellungsbehörde die Auffas-

sung der Vorhabenträgerin, dass diese Variante bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden kann

und nicht in die UVS integriert werden muss. Einwendungen und Stellungnahmen hinsichtlich

der Forderung nach Aufnahme dieser Variante in die UVS wird zurückgewiesen.

Auch der Vorwurf, dass diese Variante nicht in die Trassenabwägung einbezogen wurde, ist nach

Ansicht der Planfeststellungsbehörde unzutreffend. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen

verwiesen.

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Variante III: Trassenführung entlang der bestehenden 220 kV Leitung

Die Variante III schließt nördlich von Hasenmoor an die bestehende 220 kV Leitung an und führt

anschließend weiter parallel in einem Abstand von ca. 30m entlang der bestehenden 220 kV- Lei-

tung. Hierbei führt sie durch die Siedlung Hasenmoor quert die Trasse der geplanten A 20. An-

schließend verläuft sie am Rand der Gemeinde Schmalfeld sowie Kaltenkirchen (Oersdorf) und

durchquert das Siedlungsgebiet Kisdorf sowie in größerem Umfang Siedlungsgebiete der Ge-

meinde Henstedt-Ulzburg sowie Rhen.

Untervariante IIIa: Trassenführung entlang der bestehenden 220 kV Leitung mit Umplanung der

Gemeinde Kisdorf

Die Variante IIIa entspricht im Wesentlichen der Variante III. Im Bereich der Gemeinde Kisdorf

wird die Trasse westlich um den Siedlungsbereich herumgeführt.

Variantenvergleich der Varianten III und IIIa

Die bestehende 220 kV- Leitung überspannt direkt die Ortschaft Kisdorf und hierbei insbesonde-

re auf einer Länge von ca. 230 m Wohngärten. In diesem Bereich grenzt die Wohnbebauung un-

mittelbar an die bestehende 220 kV Leitung an. Ein Neubau der 380 kV Leitung neben der beste-

henden Trasse, in einem Abstand von ca. 30 m, würde zu einer direkten Überspannung von

Wohnhäusern führen. Gemäß 26. BImSchV §4 Abs. 3 besteht jedoch ein Überspannungsverbot.

Demnach dürfen Neubauten von Höchstspannungsleitungen mit mehr als 220 kV Gebäude oder

Gebäudeteile, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht überspannen.

Ein Neubau direkt neben der bestehenden Trasse fällt demnach aus.

Eine weitere Möglichkeit wäre die Errichtung eines Freileitungsprovisoriums, welches um die

Ortslage Kisdorf führt. Dieses würde die bestehende 220 kV Leitung während der Bauzeit auf-

nehmen und die neue 380 kV Leitung könnte an selber Stelle wie die bestehende 220 kV Leitung

errichtet werden. Dieses Freileitungsprovisorium hätte eine Länge von ca. 1,2 km und würde ent-

sprechend umfangreich vorübergehende Flächen beanspruchen.

Darüber hinaus führt die Anlage eines solch umfangreichen Provisoriums zu erheblichen Mehr-

kosten. So führt die Trassenlänge der Variante IIIa zwar zu höheren Investitions- bzw. Betriebs-

kosten, allerdings sind die gesamten Investitionskosten aufgrund des teuren Provisoriums sowie

aufgrund erhöhter Baukosten für die Errichtung von Masten im Siedlungsbereich für die Variante

III höher.

Im Hinblick auf die Umweltauswirkungen unterscheiden sich beide Varianten in Bezug auf die

Schutzgüter Landschaft, Tiere, Pflanzen sowie Kultur- und Sachgüter kaum. In Bezug auf das

Schutzgut Boden ergeben sich für die Variante III leichte Vorteile gegenüber der Variante IIIa, da

bei der Variante III ein Mast weniger errichtet werden muss. Im Hinblick auf das Schutzgut

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Mensch stellt sich allerdings ein deutlicher Vorteil der Variante IIIa gegenüber der Variante III

ein, da die Variante IIIa die Ortslage von Kisdorf umgeht und somit keine Siedlungsgebiete über-

spannt werden. Aus Sicht der Umweltbelange wird daher die Variante IIIa zur Vorzugsvariante.

Im Hinblick auf öffentliche Belange besteht zwischen beiden Varianten kein wesentlicher Unter-

schied.

Private Belange sind bei beiden Varianten betroffen. Bei Variante III ist der Eingriff in die priva-

ten Belange allerdings umfangreicher als bei der Variante IIIa. Der Grund hierfür liegt in der

Überspannung von Wohngrundstücken. Die geplante Freileitung würde demnach, wenn auch

nicht direkt über Wohnbebauung, über an Wohnbebauung angrenzende Gärten führen. Im Hin-

blick auf eine auftretende Strahlenbelastung durch elektrische und magnetische Felder werden

die gemäß 26. BImSchV vorgegebenen Grenzwerte in einer Höhe von 1,0 m über Oberkante Ge-

lände direkt unterhalb der Leitung eingehalten, dennoch würde eine Verlegung der Freileitung

außerhalb des Siedlungsgebietes, wie sie Variante IIIa vorsieht, eine deutliche Entlastung für die

Anwohner bringen. So würde beispielsweise die visuelle Beeinträchtigung durch die Freileitung

und insbesondere auch durch im Garten stehende Masten wesentlich geringer. Durch die Varian-

te IIIa wird zwar ein erstmaliger Eingriff in landwirtschaftliche Flächen nötig, allerdings wird

dieser als geringerer Eingriff gewertet als der Eingriff in Wohngrundstücke. Darüber hinaus wür-

den bei Realisierung der Variante III umfangreiche Provisorien benötigt, die wiederum eine um-

fangreiche vorübergehende Inanspruchnahme von Grundeigentum zur Folge hätte.

Die Variante IIIa ist aufgrund des Umgehens des Siedlungsbereiches Kisdorf in Bezug auf wirt-

schaftliche Belange, Umweltbelange sowie auf private Belange die Vorzugsvariante und wird

daher in die weitere Variantenbetrachtung einbezogen.

Trassenführung entlang der Bundesautobahn A7 bis zum Bauende

Aus Sicht der Raumordnung ist eine Bündelung mit der bestehenden A 7 dazu noch in einem

Raum, der einen überwiegend geringen Raumwiderstand ausweist, eine zu betrachtende Varian-

te. Hierzu wurde die Variante IV einschließlich ihrer Untervarianten entwickelt. Die Varianten

führen alle entlang der A 7 in südliche Richtung. Die einzelnen Varianten unterscheiden sich da-

hingehend, wie die geplante Freileitung von der Parallelführung zur rückzubauenden 220 kV

Trasse bis zur Autobahn A 7 gelangt.

Die Parallelführung der geplanten Freileitung zur A 7 sowie die anschließende Führung bis zum

Bauende sind bei allen Varianten gleich.

Variante IV: Anbindung an die BAB A7 nördlich von Hasenmoor

Bei dieser Variante wird die geplante 380 kV-Leitung entlang der bestehenden 220 kV-Leitung

bis nördlich von Hasenmoor geführt. Nördlich von Hasenmoor verschwenkt die geplante Freilei-

tung in westliche Richtung und quert westlich von Hasenmoor die Bundesstraße B 206 und ver-

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läuft anschließend in südliche Richtung bis zum geplanten Neubau der Autobahn A 20. An-

schließend führt diese entlang der geplanten A 20 bis zur bestehenden A 7 und von dort entlang

der Autobahn A 7 in südliche Richtung.

Untervariante IVa: Anbindung an die BAB A7 nördlich von Schmalfeld

Bei der Variante IVa wird die geplante 380 kV-Leitung entlang der bestehenden 220 kV-Leitung

bis zur geplanten Autobahn A 20 und anschließend parallel zur geplanten A 20 bis zur bestehen-

den A 7 geführt. Von dort verläuft die geplante Trasse wie bei Variante 4 parallel zur bestehen-

den A 7 in südliche Richtung.

Untervariante IVb: Anbindung an die BAB A7 nördlich von Kaltenkirchen

Bei der Variante IVb wird die geplante 380 kV-Leitung entlang der bestehenden 220 kV-Leitung

bis südlich von Schmalfeld und nördlich von Kaltenkirchen geführt. Von dort verläuft die ge-

plante Trasse in westliche Richtung und erreicht in Höhe Nützen bzw. Kampen die Autobahn A

7. Von dort verläuft diese wie die anderen Varianten auch parallel zur bestehenden A 7 in südli-

che Richtung.

Untervariante Anbindung an die BAB A7 in Höhe Wiemersdorf

Eine weitere mögliche Trassenführung stellt die Führung entlang der bestehenden 220 kV-

Leitung bis Höhe Wiemersdorf und anschließend die Weiterführung der neuen 380 kV Leitung

entlang der Autobahn A7 dar. Bei dieser Führung könnte die geplante 380 kV Freileitung mit der

bestehenden 110 kV Freileitung gebündelt werden. Darüber hinaus würde eine Führung östlich

von Bimöhlen, durch Hasenmoor und anschließend entlang der geplanten A20 entfallen.

Die Vorhabenträgerin hat diese Trassenvariante im Zuge der Variantenuntersuchung ebenfalls

untersucht. Die geplante 380 kV Freileitung würde bei dieser Trassenvariante Räume queren, die

von hoher naturschutzfachlicher Bedeutung sind. Dieses sind im Wesentlichen größere Waldflä-

chen sowie Schwerpunktgebiete des Biotopverbundes. Aufgrund dieses hohen Raumwiderstan-

des westlich der A 7 in Höhe Bad Bramstedt hat die Vorhabenträgerin diese Untervariante bereits

in einem frühen Stadium der Trassenuntersuchung verworfen.

Weitere Untervarianten im nördlichen Teil des südlichen Trassenabschnittes drängen sich aus

Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht auf. So würde eine Führung der Freileitung von der be-

stehenden 220 kV- Leitung nördlich der B 206 ein anschließendes Queren des o.g. Naturschutz-

gebietes bedeuten. Auf die Ausführungen zur Untervariante IVc wird entsprechend verwiesen.

Ein Queren der Freileitung zwischen Variante 4a und Variante 4b hätte eine Überspannung des

Siedlungsgebietes Schmalfeld zur Folge. Eine Querung südlich der Variante IVb würde eben-

falls durch Siedlungsgebiete führen und wird daher verworfen.

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Variantenvergleich der Varianten IV, IVa und IVb

Öffentliche Belange

Alle Varianten führen nicht durch militärische Schutzbereiche, besondere Bereiche des Denk-

malschutzes bzw. Bereiche in denen die Flugsicherheit in einem erhöhten Maße zu berücksichti-

gen ist. Daher sind in Bezug auf diese Belange alle Varianten gleichwertig.

In Bezug auf die Raumordnung ist die Variante IVa als günstigste einzustufen, da diese parallel

zu der bestehenden 220 kV Leitung und anschließend parallel zur geplanten A 20 verläuft. Die

Variante IV bündelt sich zum Teil mit der geplanten A20, verläuft aber zum Teil auch auf einer

neuen Trasse. Variante IVb verläuft von der bestehenden 220 kV- Leitung bis zur bestehenden A

7 auf einer neuen Trasse ohne den raumordnerischen Vorteil der Bündelung.

Zusammenfassend betrachtet ergibt sich für die öffentlichen Belange ein Vorteil für die Variante

IVa aufgrund der Bündelung.

Belange des Naturschutzes

Die Umweltauswirkungen der Variante IV einschließlich der Untervarianten IVa und IVb wur-

den in der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) untersucht und die Varianten wurden gegenei-

nander abgewogen. Auf die planfestgestellte Unterlage Anlage 9 wird verwiesen.

Als Ergebnis der UVS kann festgehalten werden, dass sich die Varianten, in Bezug auf die

Schutzgüter Tiere, Pflanzen sowie Kultur- und sonstige Sachgüter kaum differenzieren.

In Bezug auf das Schutzgut Boden erweist sich die Variante IVa gegenüber der Varianten IV und

IVb als vorteilhaft.

Hinsichtlich des Schutzgutes Landschaft besitzt die Variante IV leichte Vorteile gegenüber Vari-

ante IVa und IVb.

Im Hinblick auf das Schutzgut Mensch besitzt ebenfalls die Variante IV Vorteile, da diese die

kürzeste Leitungslänge innerhalb von geschlossenen Wohnumfeldern besitzt und zudem die

Überspannung wertvoller Erholungsflächen bei dieser Variante am geringsten ist.

Unter Berücksichtigung aller Schutzgüter stellt sich die Variante IV aus Umweltsicht als die

günstigste Variante dar.

Wirtschaftliche Belange

Da die Variante IV von allen betrachteten Varianten die geringste Leitungslänge aufweist und

kein Provisorium benötigt, verursacht sie auch die geringsten Investitions- und Betriebskosten.

Aus wirtschaftlicher Sicht stellt die Variante IV daher die Vorzugsvariante dar.

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Private Belange

Eingriff in die Gesundheit

Die Varianten IVa und IVb führen durch die Ortslage Hasenmoor, die Variante IVb zudem auch

durch die Ortslage Schmalfeld. In diesen Bereichen befindet sich Wohnbebauung in unmittelba-

rer Nähe zur bestehenden und demzufolge auch zukünftigen Freileitung. Da eine Grenzwertüber-

schreitung an elektrischer und magnetischer Strahlung bereits unterhalb der Leitung in einer Hö-

he von 1,00 m über Gelände nicht mehr gegeben ist und sich zudem keine Gebäude direkt unter-

halb der geplanten Leitung befinden würden, wird bei allen Varianten kein erhebliches Gesund-

heitsrisiko gesehen.

In Bezug auf die visuelle Verletzung von Wohnumfeldern hingegen, sind die Varianten IVa und

IVb aufgrund ihrer Siedlungsnähe eindeutig nachteilig gegenüber Variante IV zu beurteilen.

Hinsichtlich kumulierender Lärmbelastungen nach Realisierung der geplanten A 20 sowie nach

Realisierung der geplanten 380-kV Leitung wird auf die Ausführungen zu Ziffer 5.0.4 verwiesen.

Demnach sind kumulierende Wirkungen in Bezug auf Lärmimmissionen entlang der geplanten A

20 nicht zu berücksichtigen.

Die Varianten IV und IVa entlang der geplanten A20 werden zudem zu einem großen Teil auf

den Flächen geplant, die ohnehin für den Bau der A20 in öffentliches Eigentum übergehen bzw.

schon übergegangen sind. Bei der Variante IVb hingegen müssten auf der gesamten Fläche Ein-

griffe in das Grundeigentum vorgenommen werden.

Zusammenfassend betrachtet stellt sich die Variante IV in Bezug auf die Belange des Natur-

schutzes, der privaten Belange sowie der wirtschaftlichen Belange als Vorteilvariante dar. Dieses

beruht in der Hauptsache darauf, dass durch die Variante IV die Siedlungsbereiche Hasenmoor

sowie Schmalfeld umgangen werden. Darüber hinaus ist diese Variante aufgrund ihrer geringeren

Trassenlänge auch wirtschaftlich von Vorteil. Lediglich aus raumordnerischer Sicht bietet die

Variante IVa Vorteile, aufgrund der Trassenbündelung.

In der Gesamtabwägung überwiegen jedoch die Vorteile der Variante IV über die der Variante

IVa. Somit wird die Variante IV als Vorzugsvariante in die weitere Planung übernommen.

Variantenvergleich der Varianten IIIa und IV

Nach Abwägung der jeweiligen Untervarianten wurden die Variante IIIa sowie die Variante IV

als Vorzugsvarianten ermittelt.

Nachfolgend werden diese beiden Varianten gegenübergestellt:

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Öffentliche Belange

Hinsichtlich der Versorgungssicherheit mit Strom sind beide Varianten als gleichwertig anzuse-

hen, da sich beide Varianten identisch in das Versorgungsnetz einfügen.

Beide Varianten führen nicht durch militärische Schutzbereiche, besondere Bereiche des Denk-

malschutzes bzw. Bereiche in denen die Flugsicherheit in einem erhöhten Maße zu berücksichti-

gen ist. Daher sind in Bezug auf diese Belange beide Varianten gleichwertig.

In Bezug auf die Raumordnung ist die Variante IV als günstiger einzustufen, da diese überwie-

gend parallel zu bestehenden bzw. geplanten linienhaften Infrastrukturmaßnahmen (A 20, A 7

sowie AKN- Bahnlinie) verläuft und durch den Rückbau der bestehenden 220 kV- Leitung der

Raum in diesem Bereich entlastet wird.

Aus Sicht der öffentlichen Belange hat aufgrund der Bündelungswirkung mit bestehenden/ ge-

planten Infrastrukturmaßnahmen die Variante IV demnach Vorteile gegenüber der Variante IIIa.

Wirtschaftliche Belange

Für den Bau der Variante IIIa würden insgesamt 3 Provisorien benötigt. Darüber hinaus erhöhen

sich die Baukosten für diese Variante aufgrund der Tatsache, dass die Variante IIIa auf ca. 7,5

km Länge durch Siedlungsbereiche führt.

Variante IV hingegen ist insgesamt 2,5 km länger als Variante IIIa. Darüber hinaus quert die Va-

riante IV sechs Mal die A 7. Während des Seilzuges muss an den Querungen ein Gerüst aufge-

stellt werden, um ein Herabfallen der Seile auf die Fahrbahn der A 7 zu verhindern.

Insgesamt gibt sich im Hinblick auf die Baukosten für die Variante IV ein deutlicher Kostenvor-

teil. Im Hinblick auf die Betriebskosten ergibt sich aufgrund der geringen Leitungsmehrlänge ein

leichter Nachteil für die Variante IV.

Auf die planfestgestellte Unterlage Anlage 1 Anhang 2 Seite 25f wird entsprechend verwiesen.

Zusammenfassend betrachtet ergibt sich für die Variante IV eindeutig ein wirtschaftlicher Vorteil

gegenüber Variante IIIa.

Belange der Umwelt

Hinsichtlich der Ermittlung und Abwägung der Umweltbelange wird auf die Umweltverträglich-

keitsstudie Anlage 9 der planfestgestellten Unterlage verwiesen.

In der Umweltverträglichkeitsstudie wurden die beiden Varianten im Hinblick auf die für den

Bau und den Betrieb der Hochspannungsfreileitung relevanten Schutzgüter untersucht und ge-

geneinander abgewogen.

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Die Schutzgüter Klima und Luft sowie das Schutzgut Wasser wurden für die Abwägung nicht

hinzugezogen, da die geplante Baumaßnahme keine erheblichen Auswirkungen auf diese

Schutzgüter aufweist.

Im Folgenden wird kurz auf die verbleibenden einzelnen Schutzgüter eingegangen und beide Va-

rianten in Bezug auf die Schutzgüter gegeneinander abgewogen.

Schutzgut Kultur und Sachgüter

Bei den betrachteten Varianten werden keine sehr hohen, hohen oder mittleren Risiken erwartet.

Daher gibt es im Hinblick auf das Schutzgut Kultur und Sachgüter keine belastbare Differenzie-

rung der Varianten und somit keine Vorzugsvariante.

Schutzgut Boden

In Bezug auf das Schutzgut Boden weisen bei Variante IIIa insgesamt 24 Maststandorte ein ho-

hes ökologisches Risiko auf, bei Variante IV sind es insgesamt 18 Maststandorte.

Die Variante IV stellt demnach die Vorzugsvariante dar. Die Auswirkungen der einzelnen Vari-

anten auf das Schutzgut Boden unterscheiden sich jedoch nur geringfügig.

Schutzgut Tiere

Die Scheuchwirkung der Offenlandarten ist bei Variante IIIa höher als bei Variante IV. Ein sehr

hohes Risiko besteht bei Variante IIIa in der Querung des Vogelschutzgebietes Kisdorfer Wohld.

Im Gegenzug dazu ist der Lebensraumverlust bei Variante IV gegenüber Variante III größer. Ein

hohes Risiko besteht durch nahe Brutplätze relevanter Großvogelarten.

In der Gesamtbetrachtung kann hingegen keine maßgebliche Differenzierung der Varianten vor-

genommen werden.

Schutzgut Pflanzen

In Bezug auf das Schutzgut Pflanzen wird die Variante IIIa gegenüber Variante IV eindeutig als

günstiger ermittelt, da hauptsächlich bei Variante IIIa weniger Waldflächen überspannt werden

als bei der Variante IV.

Schutzgut Landschaft

In Bezug auf das Schutzgut Landschaft besteht auf 40% der Fläche der Wirkzone 1 und 2 ein ho-

hes ökologisches Risiko, während bei der Variante IIIa auf 19,2% der Fläche der Wirkzone 1 und

2 ein hohes ökologisches Risiko besteht. Demzufolge ergibt sich in Bezug auf das Schutzgut

Landschaft ein deutlicher Vorteil für die Variante IIIa.

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Schutzgut Mensch

Gemäß UVS ergibt sich bei der Variantengegenüberstellung ein deutlicher Vorteil für die Varian-

te IV. Durch die Variante IV werden Überspannungen von Siedlungsbereichen in Kisdorf und

Henstedt-Ulzburg auf einer Länge von über 1 km vermieden. Darüber hinaus besteht bei Variante

Iliya auf einer Länge von insgesamt 12,12 km ein sehr hohes Risiko durch Überspannungen von

Wohnumfeldern geschlossener Ortschaften, bei Variante IV beträgt die Länge hingegen nur 3,47

km.

Unter Verwendung der Variante IV werden die Siedlungsbereiche in Kisdorf und Henstedt-

Ulzburg zudem, nach Rückbau der bestehenden 220 kV Leitung, erheblich entlastet.

Gesamtvariantenvergleich Umwelt

Für die Schutzgüter Boden, Kultur- und Sachgüter sowie Tiere bestehen nur geringe Differenzie-

rungen der Varianten.

Variante IIIa wird in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen gegenüber Variante IV als vorteilhaft,

aufgrund des Waldeingriffes, ausgewiesen.

Damit ergibt sich bei Betrachtung der gering zu gewichtenden Schutzgüter insgesamt betrachtet

ein leichter Vorteil für Variante IIIa.

Für das Schutzgut Landschaft, welches eine hohe Gewichtung erhält, wird die Variante IIIa als

Vorteilvariante ausgewiesen.

Wesentlich ausschlaggebend ist hier jedoch das Schutzgut Mensch welches eine hohe Gewich-

tung besitzt und welches einen deutlichen Vorteil der Variante IV gegenüber der Variante IIIa

ausweist.

Als Ergebnis unter Berücksichtigung aller Schutzgutbetroffenheiten ergibt sich die Variante IV

gegenüber der Variante IIIa aufgrund der sehr deutlichen Differenzierung der Beeinträchtigungen

des Schutzgutes Mensch als Vorzugsvariante im Hinblick auf die Belange der Umwelt.

Private Belange

Eingriff in Grundeigentum/ Flächennutzung

Die Variante IV verläuft größtenteils in landwirtschaftlich geprägtem Gebiet, wodurch überwie-

gend landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus ver-

läuft diese Variante zu einem großen Teil direkt entlang der geplanten A20 sowie direkt neben

der auszubauenden A7, wodurch zum Teil Flächen, die ebenfalls für die geplante A20 in An-

spruch genommen werden sollen, überplant werden. Entlang der geplanten A7 werden zudem

landwirtschaftliche Flächen oftmals angeschnitten und nicht gänzlich durchschnitten, was für die

Bewirtschaftung der Flächen ebenfalls von Vorteil ist.

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Die Variante IIIa verläuft zu einem Teil über landwirtschaftliche Flächen zu einem weiteren Teil

jedoch über dicht besiedeltem Gebiet, wodurch gegenüber Variante IV ebenfalls besiedelte Flä-

chen in Anspruch genommen werden müssten.

Die Flächeninanspruchnahme besiedelter Flächen gegenüber landwirtschaftlicher Flächen ist

aufgrund der Nutzung in der Regel als größerer Eingriff in die privaten Belange zu werten. Dem-

zufolge wird die Variante IV in Bezug auf den Eingriff in Grundeigentum gegenüber Variante

IIIa als vorteilhaft gewertet.

Eingriff in die Gesundheit

Die in der 26. BImSchV angegebenen Grenzwerte für die elektrische Feldstärke sowie für die

magnetische Flussdichte werden bei beiden Varianten bereits direkt unterhalb der Freileitung un-

terschritten. Im Bereich der angrenzenden Bebauung sind bei beiden Trassenvarianten die

Grenzwerte unterschritten.

Die Variante IIIa führt teilweise jedoch durch Siedlungsgebiete und somit insbesondere in

Henstedt-Ulzburg dicht an Wohnbebauung entlang.

Bei Variante IV kann im Zuge der Feintrassierung ein deutlich weiteres Abrücken von Wohnbe-

bauung als bei Variante IIIa erreicht werden.

Die Variante IV wird entgegen der Variante IIIa daher auch im Hinblick auf den Eingriff in die

Gesundheit als vorteilhaft erachtet.

Berücksichtigung eines geplanten Umspannwerkes

Einigen Einwendungen ist zu entnehmen, dass die Variante IV entlang der A7 abgelehnt wird, da

durch diese Variante der Bau eines Umspannwerkes in unmittelbarer Nähe der Stadt Kaltenkir-

chen befürchtet wird.

Geht man davon aus, dass sich das geplante Umspannwerk in unmittelbarer Nähe der geplanten

Trasse sowie in der Nähe der Freileitung Lübeck- Segeberg befinden muss, so müsste das Um-

spannwerk bei Realisierung der Variante IIIa in einem Raum mit mittlerem bzw. hohem Raum-

widerstand, nämlich in der Nähe der Siedlungsbereiche von Henstedt-Ulzburg, Kisdorf oder O-

ersdorf, errichtet werden.

Bei Realisierung der Variante IV hingegen könnte das Umspannwerk in einem Bereich mit ge-

ringem bzw. mittlerem Raumwiderstand errichtet werden. Dabei ist es nicht zwingend notwen-

dig, das Umspannwerk in direkter Nähe zur Stadt Kaltenkirchen zu realisieren.

Trifft man demnach eine Abwägung im Hinblick auf den möglicherweise geplanten Bau eines

Umspannwerkes, wird sich die Variante IV gegenüber Variante IIIa als vorteilhaft erweisen, da

bei dieser Variante auch Flächen mit geringem Raumwiderstand für die Planung eines Um-

spannwerkes in Betracht kommen.

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In Bezug auf die Eingriffe in private Belange wird die Variante IV daher eindeutig als Vorzugs-

variante erachtet.

Als Ergebnis der Variantenuntersuchung wurde die Variante IV bei allen relevanten Belangen

gegenüber Variante IIIa als Vorzugsvariante ermittelt und in der weiteren Planung berücksichtigt.

Kleinräumige Trassenabwägungen der Variante IV

Die Variante IV beginnt demnach nördlich von Hasenmoor und verschwenkt in südwestliche

Richtung, quert die B 206 und trifft anschließend auf den geplanten Trassenverlauf der A 20.

Trassenführung entlang der geplanten A 20

Die Freileitung führt anschließend entlang der geplanten A 20 bis zum geplanten Autobahnkreuz

der A 20 mit der A 7.

Hierbei hat die Vorhabenträgerin ursprünglich einen Verlauf südlich der geplanten A 20 vorge-

sehen. Aufgrund der Stellungnahme der Gemeinde Schmalfeld sowie aufgrund von mehreren

Einwendungen, die sich gegen die Flächeninanspruchnahme von Grundstücken auf der südlichen

Seite der A 20 wenden, hat die Vorhabenträgerin einen nördlichen Verlauf der Leitungstrasse

sowohl im Hinblick auf die technische Machbarkeit als auch im Hinblick auf mögliche Betrof-

fenheiten geprüft. Auf das Deckblatt Anhang 2 zur Anlage 1 wird entsprechend verwiesen.

Im Hinblick auf die technische Machbarkeit führt die Vorhabenträgerin aus, dass die Planände-

rung gegenüber der Ursprungsplanung keinen nennenswerten Mehraufwand bedeutet. Die Her-

stellungskosten sind nach Angaben der Vorhabenträgerin ebenfalls bei beiden Varianten annäh-

rend gleich. Aus Sicht der Umweltbelange führt die Umplanung ebenfalls zu keinen maßgebli-

chen Veränderungen der Betroffenheiten der Schutzgüter. Im Hinblick auf den Eingriff in öffent-

liche Belange überplant die Planänderung teilweise die Planung der A 20, so beispielsweise der

Mast 133, welcher direkt im Überschwemmungspolder der geplanten A20 liegt sowie der Mast

135, der im Anschlussohr geplant ist. Da die Planänderung jedoch in enger Abstimmung mit dem

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig- Holstein erfolgt ist und dieser ebenfalls betei-

ligt wurde und eine Stellungnahme abgegeben hat (Siehe Ziffer 4.1.8), welche in Bezug auf die A

20 Planung als erledigte Stellungnahme anzusehen ist, ist der Eingriff in die Planung der A 20 als

unkritisch zu bewerten.

Im Hinblick auf den Eingriff in private Belange, hier insbesondere im Hinblick auf den Eingriff

in landwirtschaftliche Flächen stellt sich die Führung nördlich der geplanten A 20 als vorteilhaft

dar, da hier zum Teil Flächen in Anspruch genommen werden, welche ohnehin zum Bau der A

20 benötigt werden und somit ohnehin zum Grunderwerb vorgesehen sind. Aufgrund dessen und

aufgrund der Stellungnahme der Gemeinde Schmalfeld hat die Vorhabenträgerin die Leitungs-

trasse von Mast 131 bis Mast 136 gegenüber der ursprünglichen Planung verändert und als

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Deckblatt in das Planfeststellungsverfahren eingebracht. Auf die Deckblätter Anlage 4.1 Blätter

44 bis 46a wird entsprechend verwiesen.

Die Umplanung entlang der geplanten A 20 hat in der Gesamtabwägung zum südlichen Trassen-

abschnitt keine Auswirkungen auf die Trassenwahl. Die Variante IV stellt weiterhin die Vor-

zugsvariante dar.

Trassenführung entlang der A 7

Die Trassenführung entlang der A7 beginnt mit der Überquerung der A7 nördlich der A20 im

Autobahnkreuz A7/ A20. Ab Mast 135 verläuft die Freileitung zunächst innerhalb der An-

schlussstelle und anschließend auf landwirtschaftlichen Flächen bis Mast 141 westlich der A7. In

diesem Bereich bietet sich eine westliche Führung der A7 an, da sich östlich der A7 Streusied-

lungen befinden, an die sich die Freileitung bei einer östlichen Führung annähern würde.

In Höhe Nützen quert die geplante Freileitung die A7 und verläuft anschließend östlich parallel

zur A7. Durch den östlichen Verlauf der Freileitung in diesem Bereich entfernt sich diese von

dem dichter besiedelten Bereich Kampen, der direkt westlich an die A7 angrenzt. Eine direkt öst-

lich an die A7 angrenzende Bebauung wird dabei ebenfalls umgangen. Hinsichtlich einer genau-

en Trassierung in diesem Bereich, der aufgrund einer Überspannung eines geplanten Gewerbege-

bietes umstritten ist, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.8 verwiesen.

Ab der Anschlussstelle Kaltenkirchen (Mast 146) quert die geplante Freileitung wieder die A7

und wird anschließend westlich der A 7 geführt. Der Grund hierfür ist das östlich der A 7 gele-

gene Siedlungsgebiet Kaltenkirchen einschließlich der östlich entlang der A 7 verlaufenden

Waldflächen, die ebenfalls der Naherholung dienen. Darüber hinaus wird durch die Querung an

der Anschlussstelle die Überspannung eines Möbelhauses verhindert.

Zwischen Mast 158 und 159 quert die Freileitung dann erneut die A7 und wird anschließend bis

zum Mast 163 östlich der A7 geführt.

Gegenüber der ursprünglichen Planung wurde der Mast 158 aufgrund der Stellungnahmen der

Stadt Kaltenkirchen sowie der Forstbehörde aus der Ruderalfläche, welche als Waldfläche zu

schützen ist, herausgenommen und auf eine Intensivgrünlandfläche versetzt. Der Mast 159 wurde

als Planänderung von der westlichen auf die östliche Seite der A 7 verlegt. Hiermit soll zum ei-

nen verhindert werden, dass es zu Zuwegungsproblemen bei gleichzeitigem Bau der Freileitung

und der A 7 kommt, zum anderen kann die ursprüngliche Lage des Mastes 159 zu Beeinträchti-

gungen einer Ausgleichsfläche der Stadt Kaltenkirchen führen. Die Vorhabenträgerin hat sich

nach umfangreichen Überlegungen zur Trassenwahl für einen östlich der A 7 gelegenen Standort

des Mastes 159 entschieden. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.1.3 verwiesen. Auf

die Deckblätter Anlage 4.1 Blätter 54 und 55 wird ebenfalls entsprechend verwiesen.

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Von Mast 159 bis Mast 163 verläuft die Leitungstrasse östlich der A7. Durch eine Verschwen-

kung auf die östliche Seite der A7 soll von der dicht an der A7 gelegenen Bebauung der Gemein-

de Alveslohe im Bereich des Mastes 162 abgerückt werden.

Zwischen Mast 163 und 164 quert die Leitungstrasse abermals die A 7 und soll anschließend

wieder westlich der A 7 geführt werden. Ab Mast 169 verschwenkt die Trasse dann wieder auf

die östliche Seite.

Gegen eine Führung der Leitungstrasse in dem Bereich von Mast 163 bis 169 westlich der A7

wurden insbesondere von Anwohnern der Gemeinde Alveslohe, von einem Grundstückseigen-

tümer sowie von der Gemeinde Alveslohe selbst Einwendungen erhoben.

Aufgrund dieser Einwendungen hat die Vorhabenträgerin der Planfeststellungsbehörde ihre Tras-

senabwägung nochmals erläutert.

Eine mögliche Trassenalternative ist demnach die Führung der Leitung direkt östlich der A 7.

Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.2.12 verwiesen, in denen ausführlich dargelegt

wird, warum sich eine Führung der Trasse auf der westlichen Seite gegenüber einer Führung auf

der östlichen Seite als vorteilhaft herausstellt. Auch weiter nördlich im Bereich der Masten 164

und 165 stellt sich die westliche Variante gegenüber der östlichen als vorteilhaft dar, da bei einer

östlichen Variante direkt neben der A 7 eine Überspannung von Wohngebäuden bzw. eine sehr

starke Annährung an Wohngebäude unumgänglich wäre. Aufgrund dieses starken Eingriffes in

das Schutzgut Mensch hat die Vorhabenträgerin diese Variante verworfen, zumal westlich der A

7 in unmittelbarer Nähe zur geplanten Freileitung nur ein Wohngebäude vorhanden ist, welches

bereits von der Vorhabenträgerin aufgekauft wurde. Für eine Trassenführung auf der Ostseite bis

in Höhe Mast 167 wären die Herstellungskosten und die Leitungslänge deutlich höher, um nach

der 26. BImSchV unzulässige Überspannungen von Wohngebäuden zu vermeiden. Die Gebäude

auf der Westseite weisen im Bereich Alvesloe einen relativ großen Abstand auf.

Weitere mögliche Varianten östlich der A 7, wie auch von einigen Einwendern vorgeschlagen,

hat die Vorhabenträgerin ebenfalls in ihre Variantenuntersuchung aufgenommen. Diese Varian-

ten sehen einen Verlauf vor, der von der A7 abrückt und östlich der, an die A7 angrenzenden

Wohnbebauung, über einen Golfplatz führen.

Die planfestgestellte Variante wird direkt westlich neben der A 7 auf Ackerflächen bzw. auf in-

tensiv genutztem Grünlandflächen geführt. Demnach entsteht ein Eingriff in Flächen, die land-

wirtschaftlich genutzt werden. Die Bereiche unterhalb der Freileitung können auch nach Reali-

sierung der Freileitungsbaumaßnahme landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Lediglich die

Maststandorte werden der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Zusammenfassend betrachtet

sind die landwirtschaftlichen Flächen auch mit Freileitung gut zu bewirtschaften, so dass der

Eingriff in diese Flächen nicht zu nachhaltigen Bewirtschaftungserschwernissen führt. Darüber

hinaus wurden in diesem Bereich bereits erfolgreich Entschädigungsverhandlungen geführt und

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Grunddienstbarkeiten abgeschlossen. Frist- und formgerechte Einwendungen Eigentumsbetroffe-

ner sind in diesem Bereich nicht vorgetragen worden.

Bei einer östlichen Trassenführung über den Golfplatz werden Ackerflächen, Sportflächen,

Feuchtbereiche und Wald- bzw. Aufforstungsflächen überspannt. Insbesondere für die Flächen

des Golfplatzes wird der Vorhabenträgerin eine Einigung in Bezug auf eine Grunddienstbarkeit

nicht in Aussicht gestellt.

Im Gegensatz zur westlichen Trassenvariante sind bei den östlichen Varianten naturschutzfach-

lich höherwertige Flächen betroffen. Insbesondere der Eingriff in Feuchtbereiche sowie in Wald-

und Aufforstungsflächen ist aus naturschutzfachlicher und forstwirtschaftlicher Sicht nachteilig.

Insbesondere ein Eingriff in Wald- und Aufforstungsflächen zieht zudem einen Ausgleich nach

sich, für den weitere Flächen in Anspruch zu nehmen sind. Darüber hinaus dient der Golfplatz

dem Menschen zur Erholung. Ein Eingriff ist demnach als nachteilig in Bezug auf das Schutzgut

Mensch zu werten. Außerdem verläuft die Variante „Golfplatz West“ im Nahbereich zu dem

Weißstorchbrutplatz Kaden.

Die Varianten östlich der A 7 sind so weit von der A 7 entfernt, dass die Bündelungswirkung

aufgehoben wird. Die Variante westlich der A 7 führt direkt entlang der A 7 und es besteht eine

Bündelungswirkung. Hierdurch verläuft die geplante Trasse durch einen bereits vorbelasteten

Bereich, was sich insbesondere auf die Eingriffe in Natur und Landschaft aber auch in die Ein-

griffe auf den Grund und Boden positiv auswirkt.

Die Variante „Golfplatz West“ führt in etwa in gleichem Abstand zur Wohnbebauung wie die

planfestgestellte Variante. Die Variante „Golfplatz Mitte“ wird hingegen weiter entfernt von

Wohnbebauung geführt. Zusammenfassend betrachtet sind jedoch bereits die planfestzustellende

Variante als auch die Variante Golfplatz „West“ weit genug von der angrenzenden Bebauung

entfernt um relevante Immissionen auszuschließen. Eine visuelle Beeinträchtigung durch die

Freileitung ist hingegen bei allen drei Varianten gegeben.

Die beiden Varianten östlich der A7 weisen zudem eine größere Länge als die planfestzustellen-

de Variante aus. Auch im Hinblick darauf, kommt es bei diesen Varianten zu größeren Eingiffen

und darüber hinaus auch zu größeren Kosten, die nach § 1 EnWG zu minimieren sind.

Betrachtet man abschließend insgesamt alle zu berücksichtigenden Abwägungskriterien stellt

sich die planfestgestellte Variante demnach der Planfeststellungsbehörde eindeutig als Vorzugs-

variante dar. Einwenderseitig sind letztendlich nicht auch derart gewichtige Begründungen vor-

getragen worden, die die vorstehend beschriebenen nachhaltigen Betroffenheiten, Eingriffe aber

auch die zitierte Gesetzesnorm überwägen können.

Einwendungen gegen die westliche Trassenführung im Bereich von Mast 164 bis Mast 168 wer-

den daher zurückgewiesen.

Ab Mast 171 verlässt die Freileitungstrasse den Parallelverlauf zur A 7 und führt parallel zur be-

stehenden 220 kV Leitung Nr.202 in westliche Richtung bis zum Mast 174.

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Die Gemeinde Henstedt-Ulzburg verweist auf ihren Flächennutzungsplan, wonach direkt nörd-

lich der geplanten 380 kV Leitung ein Wohngebiet geplant ist und bittet um Verschiebung der

Trasse in südlicher Richtung.

Bei der Trassenwahl folgt die Vorhabenträgerin in diesem Bereich ebenfalls dem Grundsatz der

Trassenbündelung und bündelt die geplante Freileitung mit der bestehenden 220 kV Freileitung.

Um den Eingriff in eine bestehende Waldfläche zu verhindern, hat die Vorhabenträgerin die ge-

plante Freileitung nördlich der bestehenden 220 kV Leitung geplant. Eine Überplanung dieser

Waldfläche hätte wiederum die Inanspruchnahme von Ersatzflächen zum Waldersatz und somit

weitere Beeinträchtigungen von privaten Betroffenheiten zur Folge.

Hinsichtlich des Belanges Eingriff in das Wohnumfeld, stellt sich die geplante Trassierung, unter

Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung, ebenfalls als vorteilhaft heraus, da diese sowohl

von der bestehenden Bebauung in Henstedt-Ulzburg als auch von der bestehenden Bebauung in

Ellerau möglichst weit entfernt liegt.

Bei dem gültigen Flächennutzungsplan handelt es sich um keine verfestigte sondern um eine

vorbereitende Planung der Gemeinde, die dennoch in die Abwägung zur Trassenwahl mit einzu-

beziehen ist. Bezieht man den gültigen Flächennutzungsplan in die Abwägung zur Trassenwahl

mit ein, so liegt die geplante 380 kV Leitung zwar dichter an der im F-Plan ausgewiesenen

Wohnbebauung, allerdings wird diese ebenfalls nicht überplant und die Immissionsgrenzwerte in

dem geplanten Wohngebiet nicht überschritten. Die visuelle Beeinträchtigung durch den Bau der

Freileitung ist auch bei einer südlicheren Führung gegeben.

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch im geplanten Wohngebiet sind demnach durch die

geplante Führung gegenüber einer weiter südlichen Führung nicht so schwerwiegend, dass der

Vorhabenträgerin eine südlichere Führung mit Überplanung der Waldfläche auferlegt werden

muss.

Ab Mast 176 führt die Freileitung parallel zur Bahnlinie der AKN. In diesem Bereich gestaltet

sich eine Trassenführung als schwierig, da diese nur in einem Gebiet mit hohem Raumwider-

stand vorgenommen werden kann. Der durchgängig hohe Raumwiderstand beruht darauf, dass

sich in diesem Bereich entweder umfangreiche Siedlungsgebiete oder Waldgebiete (Staatsforst

Rantzau) befinden. In der Abwägung zwischen Eingriff in Siedlungsgebiete gegenüber Eingriff

in Wald, wird der Eingriff in Siedlungsgebiete als schwerer erachtet, insbesondere da es bei einer

Überquerung der Siedlungsgebiete auch zu Überspannungen von Wohngebieten kommen würde.

Da eine Überspannung von Waldflächen demnach nicht verhindert werden kann, ergibt sich eine

Führung entlang der AKN als Vorzugsvariante, da sich diese aufgrund der Bündelungswirkung

aus raumordnerischer Sicht als vorteilhaft erweist. In der 1. Planänderung wurden die Masten

176 bis 179 weiter erhöht, um einen Waldbewuchs unterhalb der Masten zuzulassen.

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Ab Mast 181 wird die Parallelführung mit der AKN verlassen und sowohl die bestehende Ge-

meinschaftsleitung 110 kV Leitung Nr.118 Hamburg Nord- Kummerfeld/ und 220 kV Leitung

Nr.209 Kummerfeld- Hamburg Nord als auch die 220 kV Leitung Nr.203 von Hamburg/Nord-

Hamburg Nord (50 Hz) auf den Mast 181 geführt. Somit wird eine gemeinsame Trasse für die

bestehenden Leitungen sowie für die geplante Leitung durch Führung auf dem Selben Gestänge

und hierdurch eine Minimierung der Eingriffe erreicht. Darüber hinaus können Teile der beste-

henden Leitungen Nr. 118, 203 und 209 rückgebaut werden. Ab Mast 183 werden alle aufge-

nommenen Systeme wieder an die bisherigen Leitungsführungen abgegeben.

Von Mast 183 führt die geplante 380 kV Leitung anschließend bis zum Mast 3 der in Bau befind-

lichen Freileitung HH/Nord- Dollern (Nr.316) und schließt dort an die Leitung Nr.316 der Vor-

habenträgerin an.

Der genaue Trassenverlauf der gesamten planfestzustellenden Maßnahme kann der Anlage 1 Sei-

te 33 ff der planfestgestellten Unterlage entnommen werden.

Zu 5.0.4: (Immissionsschutz)

Dem Vorhaben stehen keine Vorschriften des Immissionsschutzrechts entgegen, die nicht im

Wege der Abwägung überwunden werden könnten. Mit dem Vorhaben sind bau-, anlage- und

betriebsbedingte Immissionen wie Lärm sowie elektromagnetische und elektrische Strahlung

verbunden, die unterhalb der insoweit maßgeblichen Grenzwerte liegen und der Verwirklichung

des Vorhabens nicht entgegenstehen.

Bei dem planfestgestellten Vorhaben handelt es sich um eine nicht nach dem BImSchG geneh-

migungsbedürftige Anlage. Eine Hochspannungsleitung bedarf als sonstige ortsfeste Einrichtung

im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach

§ 4 BImSchG, denn sie ist nicht im Anlagenkatalog der gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG erlas-

senen Rechtsverordnung (4. BImSchV) erfasst (s. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1996 – 11 VR

46/95, NVwZ 1996, 1023, 1024; Gerichtsbescheid vom 21.09.2010 – 7 A 7.10, Rn. 17 unter Be-

zugnahme auf Beschluss vom 22.07.2010 – 7 VR 4.10, NVwZ 2010, 1486, 1487, Rn. 23).

Immissionsschutzrechtliche Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen er-

geben sich insbesondere aus § 22 BImSchG.

Die Vorschrift des § 22 BImSchG enthält das an den Betreiber einer nicht genehmigungsbedürf-

tigen Anlage gerichtete Gebot, die nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Um-

welteinwirkungen zu verhindern (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) und unvermeidbare schäd-

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liche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BIm-

SchG).

Elektrische und elektromagnetische Felder

Die Anforderungen des § 22 BImSchG werden durch die aufgrund des § 23 BImSchG erlassene

Rechtsverordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) konkretisiert. Die hier plan-

festgestellte Höchstspannungsleitung ist eine Niederfrequenzanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr.

2 lit. a) der 26. BImSchV. Eine Niederfrequenzanlage ist nach § 3 der 26. BImSchV so zu errich-

ten und zu betreiben, dass sie in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum nicht nur vorüber-

gehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung

und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen die in An-

hang 1 zur 26. BImSchV bestimmten Grenzwerte der elektrischen Feldstärke und bei Niederfre-

quenzanlagen mit einer Frequenz von 50Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten Grenzwer-

tes der magnetischen Flussdichte nicht überschritten werden; Anforderungen zur Vorsorge erge-

ben sich im Einzelnen aus § 4 der 26. BImSchV.

Im Anhang 1 zur 26. BImSchV wurden die folgenden Grenzwerte für Niederfrequenzanlagen

ausgewiesen:

Frequenz in Hertz (Hz)

Effektivwert der elektrischen Feldstärke und magnetischen

Flussdichte

elektrische Feldstärke in Kilo-

volt pro Meter (kV/m)

magnetische Flussdichte in

Mikrotesla (myT)

50-Hz-Felder 5 200*

*Da es sich bei der planfestzustellenden Freileitung um eine Freileitung mit einer Frequenz von 50 Hertz handelt,

gilt für diese der Grenzwert der magnetischen Flussdichte von 100 myT

Die Vorhabenträgerin hat unter Verwendung der Richtlinie zur Durchführung der Berechnung

von elektrischen und magnetischen Feldern die elektrische Feldstärke sowie die magnetische

Flussdichte an einem repräsentativen Spannfeld sowie an Spannfeldern, welche sich an Wohnbe-

bauung annähern sowie an Orten mit häufiger Personenfrequentierung und längerer Aufenthalts-

dauer berechnet.

Hierzu wird auf den Immissionsbericht im Materialband der planfestgestellten Unterlage verwie-

sen.

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Die Berechnungen erfolgten unter Annahme der folgenden Bedingungen:

1) Als Standardfeld wurde das längste Spannfeld mit größtem Durchhang gewählt.

2) Es wurde die günstigste Phasenlage angenommen. Die Vorhabenträgerininin verpflich-

tet sich, in Bereichen der Wohnbebauung sowie in Bereichen mit häufiger Personenfre-

quentierung und längerer Aufenthaltsdauer die optimale Phasenlage herzustellen.

3) Annahme des n-1 Falles der Leitung in Nord- Süd Richtung

Der hier zu Grunde gelegte Nennlastbetrieb stellt bezogen auf die geplante Leitung eine

theoretische Maximalbelastung dar, die in der Realität nur bei Betriebsstörungen auftre-

ten kann. Die Dauer dieses Zustandes ist in der Regel auf 2 Stunden begrenzt.

Summationsbetrachtung

Gemäß §3 Absatz 3 der 26. BImSchV sind bei der Ermittlung der elektronischen Feldstärke so-

wie der magnetischen Flussdichte alle Immissionen zu berücksichtigen, die durch andere Nieder-

frequenzanlagen sowie durch ortsfeste Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen zwischen 9 Kilo-

hertz und 10 Megahertz entstehen.

Die Vorhabenträgerin hat der Planfeststellungsbehörde hierzu eine Abhandlung übergeben, wo-

nach es sich bei den Hochfrequenzanlagen um Oberwellenanteile von elektrischen und elektroni-

schen Geräten, sowie um Langwellen, Mittelwellen, Kurzwellen, Betriebsfunk und CB Funk

handelt. Hinsichtlich Betriebsfunkanlagen sind keine bekannt, die eine Standortbescheinigung

nach §4 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Fel-

der benötigen und demnach zu berücksichtigen sind. Elektrische und elektronische Geräte sowie

CB Funk sind keine ortsfesten Anlagen und somit ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Langwel-

len, Mittelwellen und Kurzwellen werden von Rundfunksendeanlagen ausgestrahlt. Diese befin-

den sich jedoch alle in großer Entfernung zur geplanten Leitung, so dass eine Kumulierung der

Immissionen von elektrischen und elektromagnetischen Feldern ausgeschlossen werden kann.

Die Vorhabenträgerin hat dennoch eine Berechnung an dem nahegelegensten Mast 181 vorge-

nommen. Die Berechnung ergab eine kaum relevante Erhöhung der elektrischen Strahlung um

0,9 myT sowie der elektromagnetischen Strahlung von 0,08 kV/m.

Eine Kumulation mit anderen Niederfrequenzanlagen kann auftreten, wenn sich weitere nieder-

frequente Freileitungen an die geplante Freileitung annähern. Die in der Nähe der geplanten 380

kV Freileitung befindlichen weiteren niederfrequenten Anlagen wurden bei der Immissionsbe-

rechnung berücksichtigt, insoweit sie sich in einem Bereich befinden, der nicht nur zum vorüber-

gehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Im Bereich von Mast 12 bis Mast 16 wurde in

der 1. Planänderung die Trasse der 380 kV Freileitung in östliche Richtung verschoben und wird

von Mast 13 bis Mast 15 zusammen mit einer Bahnstromleitung auf einer Trasse geführt. Das

nächstgelegene Wohngebäude ist von dieser Trasse über 90 m entfernt. In dieser Entfernung von

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der Freileitung wird der gesetzlich festgelegte Immissionsgrenzwert auch bei einer kumulativen

Betrachtung deutlich unterschritten.

In 1 Meter über der Erdoberkante direkt unterhalb der Leitung im Bereich des größten Durch-

hanges ergeben sich für die repräsentativen Felder somit folgende Feldbelastungen:

Mastfeld E-Feld (max) in kV/m

bei 380 kV

B-Feld (max) in myT

bei 3600 A

Bemerkungen

169- 170 1,9 12,4 Standardfeld mit größter

Spannweite

130- 131 1,1 10,1 Gebäudeannährung

161- 162 3,1 11,1 Gebäudeannährung

164- 165 2,2 16,1 Gebäudeannährung (Wohnge-

bäude wurde bereits durch die

Vorhabenträgerininin aufge-

kauft)

165- 166 1,5 12,1 Gebäudeannährung (Wohnge-

bäude wurde bereits durch die

Vorhabenträgerininin aufge-

kauft)

174- 175 1,4 13,6 Waldkindergarten, Kumulation

mit best. 220 kV Leitung

181- 182 0,9 7,2 Wohngebäudeannährung

Als Ergebnis der Berechnungen ist festzuhalten, dass die vorgegebenen Grenzwerte der 26. BIm-

SchV selbst beim „Worst Case“ Fall direkt unterhalb der Leitung in einer Höhe von 1,00 m über

Geländeoberkante deutlich unterschritten werden.

Die Planfeststellungsbehörde hält den Immissionsbericht der Vorhabenträgerininin für nachvoll-

ziehbar und plausibel. Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Erstellung von unzutreffenden tatsäch-

lichen oder rechtlichen Bedingungen ausgegangen wurde.

Wegen nicht ausreichender Grenzwerte für elektromagnetische und elektrische Strahlung

Einwenderseitig werden die bestehenden Grenzwerte für elektromagnetische sowie elektrische

Strahlung als veraltet, nicht ausreichend und durch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse über-

holt angesehen. Im Sinne der Gesundheitsvorsorge seien deutlich strengere Maßstäbe anzuwen-

den. Diese Einwände greifen nicht durch.

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Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand kann bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV

davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. Auch

wenn nach § 6 der 26. BImSchV weitergehende Anforderungen unberührt bleiben und dement-

sprechend die 26. BImSchV keine abschließende Konkretisierung der Vorgaben des § 22 BIm-

SchG darstellt, bestehen bei Einhaltung der Grenzwerte in der Regel keine Gefahren.

Hiervon geht auch das BVerwG in mittlerweile ständiger Rechtsprechung aus (s. BVerwG, Be-

schluss vom 09.02.1996 – 11 VR 46/95, NVwZ 1996, 1023, 1024; Gerichtsbescheid vom

21.09.2010 – 7 A 7.10, Rn. 17 unter Bezugnahme auf Beschluss vom 22.07.2010 – 7 VR 4.10,

NVwZ 2010, 1486, 1487, Rn. 24). Den Grenzwerten in Anhang 1 zur 26. BImSchV liegen Emp-

fehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen zugrun-

de, die nicht durch neuere Erkenntnisse in Zweifel gezogen worden sind. Die Strahlenschutz-

kommission des Bundes, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-

cherheit (jetzt Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Bau und Reaktorsicherheit) in allen

Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden und nicht-ionisierenden Strahlen berät, kommt

in ihrer Empfehlung, die in der 221. Sitzung der Kommission am 21./22.02.2008 verabschiedet

wurde, zu dem Schluss, „dass auch nach Bewertung der neueren wissenschaftlichen Literatur

keine wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Ge-

sundheit durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder vorliegen, die ausreichend

belastungsfähig wären, um eine Veränderung der bestehenden Grenzwertregelung der 26. BIm-

SchV zu rechtfertigen“ (s. Schutz vor elektrischen und magnetischen Feldern der elektrischen

Energieversorgung und -anwendung, S. 3). Aus einer Analyse der vorliegenden wissenschaftli-

chen Literatur ergäben sich zudem keine ausreichenden Belege, um zusätzliche verringerte Vor-

sorgewerte zu empfehlen, von denen ein quantifizierbarer gesundheitlicher Nutzen zu erwarten

wäre.

Wie das BVerwG hervorhebt (s. Gerichtsbescheid vom 21.09.2010 – 7 A 7.10, Rn. 17 unter Be-

zugnahme auf Beschluss vom 22.07.2010 – 7 VR 4.10, NVwZ 2010, 1486, 1487, Rn. 25), geht

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass durch die Anwendung der

Grenzwerte der 26. BImSchV auf von (dort) Hochfrequenzanlagen ausgehende elektromagneti-

sche Strahlung keine Verletzung u.a. des Rechts auf Leben nach Art. 2 EMRK gegeben ist (Ent-

scheidung vom 03.07.2007 – 32015/02, NVwZ 2008, 1215).

Es wird seitens der Planfeststellungsbehörde davon ausgegangen, dass die in der 26. BImSchV

festgelegten Grenzwerte auch nicht aufgrund neuerer Forschungsergebnisse oder anderweitiger

Erkenntnisse überholt sind. Dieses bestätigt sich ebenfalls darin, dass die Grenzwerte in der Neu-

fassung der 26. BImSchV vom 14.08.2013 gegenüber der alten Fassung nicht geändert und somit

erneut bestätigt wurden. Sie sind vielmehr weiterhin geeignet, die Anforderungen des § 22 BIm-

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SchG zu konkretisieren. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand kann bei Einhaltung der

Grenzwerte der 26. BImSchV davon ausgegangen werden, dass schädliche Umweltauswirkungen

nicht zu erwarten sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG besteht bei Einhaltung

der Grenzwerte der 26. BImSchV in der Regel keine Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen.

Den Grenzwerten in Anhang 1 zur 26. BImSchV liegen Grenzwertempfehlungen der Internatio-

nalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen zugrunde. In ihrer Empfehlung

vom 21./22.02.2008 hat die Strahlenschutzkommission des Bundes (SSK) nicht festgestellt, dass

diese Erkenntnisse überholt seien. Vielmehr kommt sie zu dem Schluss, „(…) dass auch nach

Bewertung der neueren wissenschaftlichen Literatur keine wissenschaftlichen Erkenntnisse in

Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Gesundheit durch niederfrequente elektrische und

magnetische Felder vorliegen, die ausreichend belastungsfähig wären, um eine Veränderung der

bestehenden Grenzwertregelung der 26. BImSchV zu rechtfertigen. Aus der Analyse der vorlie-

genden wissenschaftlichen Literatur ergeben sich auch keine ausreichenden Belege, um zusätzli-

che verringerte Vorsorgewerte zu empfehlen, von denen ein quantifizierbarer gesundheitlicher

Nutzen zu erwarten wäre“ (s. Schutz vor elektrischen und magnetischen Feldern der elektrischen

Energieversorgung und –anwendung, S. 3).

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich dieser Wertung an. Zur Überzeugung der Planfeststel-

lungsbehörde ist bei Einhaltung der in Anhang 1 zur 26. BImSchV genannten Grenzwerte davon

auszugehen, dass Gefahren aufgrund elektromagnetischer Felder nicht bestehen.

Seitens der Einwender werden Hinweise und Zweifel geäußert, die auf einen möglichen Zusam-

menhang zwischen elektromagnetischen Feldern und Krankheiten wie Krebs, dabei insbesondere

Leukämie, oder auch Alzheimer, Migräne und anderen Krankheiten abstellen. So wird unter an-

derem auch darauf verwiesen, dass die International Agency for Research on Cancer (IARC) (In-

ternationale Agentur für Krebsforschung), eine Einrichtung der Weltgesundheitsorganisation

(WHO), niederfrequente magnetische Felder in die Gruppe 2B -möglicherweise krebserregend-

für Menschen in Bezug auf Leukämie bei Kindern eingeordnet hat. Ein Wirkmechanismus für

einen solchen Zusammenhang ist allerdings nicht nachweisbar. Für den Zusammenhang zwi-

schen niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern und entsprechenden Krankheiten

fehlen, trotz verschiedener Hinweise auf mögliche Risiken, derzeit gesicherte wissenschaftliche

Beweise.

Entsprechende Hinweise und Zweifel oder auch der Umstand, dass andere Staaten unter Vorsor-

gegesichtspunkten z. T. deutlich geringere Grenzwerte festgelegt haben oder empfehlen, genügen

vor diesem Hintergrund nicht, um von der Ungeeignetheit der Grenzwerte der 26. BImSchV aus-

gehen zu müssen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt dem Verordnungsgeber ein wei-

ter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, dementsprechend habe er nicht alle

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denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Dies gelte auch mit Blick auf die staatliche Schutz-

pflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, die erst dann verletzt sei, wenn Vorkehrungen überhaupt

nicht getroffen worden, gänzlich ungeeignet oder unzulänglich seien. Ohne verlässliche wissen-

schaftliche Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen sei es aber nicht Sache der Gerichte,

sondern allein des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten

Mitteln zu beobachten und zu bewerten. Diese Pflicht sei erst verletzt, wenn eine ursprünglich

rechtmäßige Regelung aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfas-

sungsrechtlich evident unsachlich geworden ist (BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR

382.05, NVwZ 2007, 805 f.).

Dies ist auch nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde nicht der Fall. Die SSK beobachtet

und hinterfragt die Grenzwerte fortlaufend und hält, wie sich aus ihrer Empfehlung ergibt, die

Grenzwerte für nicht zu hoch. Dass die Grenzwerte verfassungsrechtlich evident untragbar ge-

worden sind, ist daher nicht der Fall. Für die Planfeststellungsbehörde ist diesbezüglich nicht er-

sichtlich, dass sich der Verordnungsgeber von unsachlichen Kriterien hat leiten lassen und inso-

weit seine verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit nicht erfüllt hät-

te.

Vor diesem Hintergrund sieht die Planfeststellungsbehörde auch keinen Raum für die Anwen-

dung strengerer als der o.g. Grenzwerte unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsvorsorge.

Wegen Nichteinhaltung eines Mindestabstandes zu Wohnbebauung

Bei dem planfestgestellten Vorhaben sind auch keine seitens des Gesetz- oder Verordnungsge-

bers vorgegebenen Mindestabstände der 380 kV-Hochspannungsfreileitung zu beispielsweise

Wohnbebauung, Schulen, Sportstätten oder anderen Orten, an denen Menschen sich dauerhaft

oder vorübergehend aufhalten, einzuhalten. Entsprechende bindende Vorgaben hinsichtlich eines

Mindestabstandes bestehen im vorliegenden Verfahren nicht. Dies betrifft sowohl die Ebene des

Bundes-, als auch die des Landesrechts.

Von einem Einwender werden Mindestabstände gefordert, die einen Abstand der Freileitung von

mindestens 400 m zu Wohngebäuden vorsehen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen, falls diese Gebiete vorwie-

gend dem Wohnen dienen, bzw. einen Abstand von mindestens 200 m zu Wohngebäuden, die im

Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen.

Diese Forderungen lehnen sich insbesondere an die Regelung des § 2 Abs. 2 EnLAG an. Diese

sieht vor, dass im Falle eines Neubaus auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zu-

ständigen Behörde bei vier bestimmten, in § 2 Abs. 1 EnLAG genannten Vorhaben eine Höchst-

spannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel

zu errichten und zu betreiben oder zu ändern ist, wenn die oben genannten Abstände unterschrit-

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ten werden. Der Anwendungsbereich dieser Regelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die

dort genannten Fälle, die vier sog. „Pilotvorhaben“ zum Test des Einsatzes von Erdkabeln auf

der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz. Rechtswirkungen auf andere als die vier aus-

drücklich genannten Vorhaben im Bereich der Höchstspannungsnetze lassen sich hieraus nicht

ableiten. § 2 EnLAG ist auch keine generelle Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, die bei

einem geringeren als dem genannten Abstand eine besondere Betroffenheit indizieren würde.

Hätte der Gesetzgeber über die vier Pilotverfahren hinaus eine Normierung von Mindestabstän-

den oder besonderer Schutzwürdigkeiten vornehmen wollen, so hätte er dieses ausdrücklich ge-

regelt.

Auch andere landesrechtliche Regelungen zu Mindestabständen zu Wohnbebauung, Schulen,

etc., wie sie etwa der Verordnung über das Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen

(LROP) zu entnehmen sind, finden auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung.

Wegen Beeinträchtigungen von Herzschrittmachern

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde kann zudem zu Grunde gelegt werden, dass von dem

planfestgestellten Vorhaben auch für Personen mit Implantaten in der Form von Cardioverter-

Defibrillatoren (ICD) und Herzschrittmachern kein erhöhtes Gesundheitsrisiko ausgeht.

Gem. § 1 Abs. 1 S. 3 26. BImSchV berücksichtigt die Verordnung die Wirkung elektromagneti-

scher Felder auf elektrisch oder elektronisch betriebene Implantate ausdrücklich nicht. Jedoch hat

der Verordnungs- und Gesetzgeber diesbezüglich auch an anderer Stelle bisher keine verbindli-

chen Regelungen für den Bereich der Auswirkungen von niederfrequenten Anlagen auf Herz-

schrittmacher und ICD getroffen. Es bestehen insoweit keine gesonderten normierten Grenzwer-

te.

Zur Vermeidung jeglicher möglichen Störbeeinflussung von elektronischen Implantaten führt die

Strahlenschutzkommission des Bundes (SSK) in ihrer Empfehlung vom 21./22.02.2008 (Schutz

vor elektrischen und magnetischen Feldern der elektrischen Energieversorgung und –anwendung,

S. 4 ff.) aus, dass die Induktionen in Bereichen, die Implantatträgern zugänglich sind, und bei de-

nen Feldquellen, die nicht sichtbar sind bzw. bei denen ein expositionvermeidendes Verhalten

nicht möglich oder nicht zumutbar ist, folgende Werte nicht überschreiten sollten: 10 µT in Be-

reichen, in denen mit zusätzlichen Feldquellen gerechnet werden muss (z.B. in Wohnanlagen,

Seniorenheimen, Krankenhäusern), 15 µT in Bereichen, in denen Einträge zusätzlicher Feldquel-

len nicht zu erwarten und Feldquellen (z.B. Erdkabel) nicht sichtbar bzw. nicht entsprechend ge-

kennzeichnet sind. Entsprechend der Berechnungsergebnisse der magnetischen Felder in Anla-

ge 1 Seite 67 der Planunterlagen ergeben sich im vorliegenden Verfahren an vereinzelten Mess-

stellen Werte, welche die o.g. 10 µT überschreiten. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass

die entsprechenden Werte lediglich in einem Fall bei 16,1 µT liegen. Bei dem planfestgestellten

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Vorhaben handelt es sich zudem um eine weithin sichtbare Freileitung, so dass erforderlichen-

falls eine Expositionsvermeidung möglich ist.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den o.g. Richtwerten um eine reine Emp-

fehlung der SSK handelt, welcher keine Rechtsverbindlichkeit zukommt. In den der Empfehlung

zugrunde liegenden Untersuchungen war laut Aussage der SSK in o.g. Empfehlung eine Identifi-

zierung von Ursachen auftretender Störbeeinflussungen von Implantaten im Alltag nicht mög-

lich. Demnach stellt sich die Sachlage so dar, dass hinsichtlich der von der SSK empfohlenen

Werte keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen. Auch die SSK weist darauf

hin, dass die Vermeidung der Gefahr von Störbeeinflussungen elektronischer Implantate durch

Expositionen im Alltag primär Aufgabe der Normungsgremien und Medizinproduktehersteller

ist.

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist vor diesem Hintergrund auch kein Versäumnis des

Verordnungsgebers zu erkennen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt dem Verord-

nungsgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, dementspre-

chend habe er nicht alle denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Dies gelte auch mit Blick auf

die staatliche Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, die erst dann verletzt sei, wenn Vor-

kehrungen überhaupt nicht getroffen worden, gänzlich ungeeignet oder unzulänglich seien. Ohne

verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen sei es aber nicht

Sache der Gerichte, sondern allein des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissen-

schaft mit geeigneten Mitteln zu beobachten und zu bewerten. Diese Pflicht sei erst verletzt,

wenn eine ursprünglich rechtmäßige Regelung aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränder-

ten Situation verfassungsrechtlich evident unsachlich geworden ist (BVerfG, Beschluss vom

24.01.2007 – 1 BvR 382.05, NVwZ 2007, 805 f.).

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dies bestätigt auch eine Studie zur "Störschwellenermittlung

kardialer Implantate in niederfrequenten elektromagnetischen Feldern" des Forschungszentrums

für Elektro-Magnetische Umweltverträglichkeit (femu) am IHU, Universitätsklinikum der Rhei-

nisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen, welche im Forschungsbericht

für das Jahr 2011 im Januar 2012 veröffentlicht wurde. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass für

Patienten mit ICD kein Risiko für eine Störung des Implantats in den üblichen elektrischen und

magnetischen 50-Hz-Feldern des Alltags (26. BImSchV) oder Berufs (Expositionsbereich 2 der

BGV B11) besteht und sich ein entsprechendes Ergebnis auch für Patienten mit Herzschrittma-

cher abzeichnet. Hinzu kommt, dass nach § 6 Abs. 1, 2 Medizinproduktegesetz (MPG) aktive

implantierbare Medizinprodukte in Deutschland nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen,

wenn sie den grundlegenden Anforderungen aus § 7 Abs. 1 MPG und damit den Anforderungen

des Anhangs 1 der Richtlinie 90/385/EG genügen. Nach Nr. 8 Spiegelstrich 3 des Anhangs der

Richtlinie müssen aktive implantierbare Medizinprodukte so ausgelegt und hergestellt sein, dass

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Gefahren im Zusammenhang mit vernünftigerweise vorhersehbaren Umgebungsbedingungen,

insbesondere im Zusammenhang mit Magnetfeldern ausgeschlossen oder so weit wie möglich

verringert werden. Vernünftigerweise vorhersehbar sind alle elektrischen und magnetischen Fel-

der, die sich im Rahmen der Grenzwerte der 26. BImSchV bewegen.

Für die Planfeststellungsbehörde ist daher nicht ersichtlich, dass sich der Verordnungsgeber hin-

sichtlich des Schutzes von Implantatträgern von unsachlichen Kriterien hat leiten lassen und in-

soweit seine verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit nicht erfüllt

hätte.

Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf-

grund der von der 380 kV-Freileitung ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder nicht

zu befürchten sind.

Lärmimmissionen

Baubedingte Lärmimmissionen

Während der Bauphase kann es temporär zu Lärmimmissionen kommen. Die Vorhabenträgerin

ist zur Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Vorschriften verpflichtet. Hier ist insbesondere

die 32. BImSchV, die sog. Geräte- und Maschinenlärmverordnung zu beachten.

Unter Berücksichtigung dieser Gesetze und Vorschriften sieht die Planfeststellungsbehörde durch

die Bautätigkeiten keine unverhältnismäßige Beanspruchung der Bevölkerung.

Die Vorhabenträgerin hat gegenüber der Planfeststellungsbehörde erklärt, dass mit Ausnahme

ganz weniger Maststandorte durchweg das Bohrverfahren und somit das immissonsärmste Grün-

dungsverfahren angewendet wird.

Soweit eine Kumulation der Lärmimmissionen des Baus der hier festgestellten Freileitung mit

dem geplanten Ausbau der BAB A 7 gefordert wird, ist darauf hinzuweisen, dass mit Ausnahme

der Gründung keine nennenswerten Baulärmimmissionen bei der Herstellung einer Freileitung

erzeugt werden. Unabhängig hiervon ist mit einzustellen, dass der Ausbau der BAB A 7 unter

fließenden Verkehr erfolgt. Somit sind die Bereiche nahe dieser Straße von Lärm geprägt, in dem

die geringen Lärmimmissionen der Herstellung der Freileitung keine spürbaren Lärmpegelerhö-

hungen nach sich ziehen werden.

Betriebsbedingte Lärmimmissionen

Beim Betrieb einer Freileitung können Geräusche durch den bei feuchter Witterung (Regen, hohe

Luftfeuchtigkeit, Schnee) eventuell auftretenden sogenannten Koronareffekt verursacht werden.

Dieser kann sich in einem Knistern, Prasseln, Rauschen und in besonderen Fällen in einem tiefen

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Brummen bemerkbar machen. Koronarentladungen entstehen durch die Anregung der feuchten

Luftteilchen durch das elektrische Feld der Freileitung. Die Schallpegel hängen neben den Witte-

rungsbedingungen im Wesentlichen von der elektrischen Feldstärke auf der Leiterseiloberfläche

(Randfeldstärke) ab. Die Randfeldstärke wird beeinflusst durch die Höhe der Spannung, die An-

zahl der Leiterseile je Außenleiter, Leiterseildurchmesser sowie durch die geometrischen Ab-

stände der Leiterseile und Erdseile untereinander sowie zu geerdeten Bauteilen und zum Boden.

In der Regel sind diese Geräusche nur in unmittelbarer Nähe der Freileitung zu hören und treten

vereinzelt und kurzzeitig auf.

Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltauswirkungen im

Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG, die durch den Betrieb von Hochspannungsleitungen entstehen,

wird im Wesentlichen durch die Vorgaben in § 22 BImSchG gewährleistet. Denn eine Hoch-

spannungsfreileitung stellt eine sonstige ortsfeste Anlage dar, die keiner immissionsschutzrecht-

lichen Genehmigung nach § 4 BImSchG bedarf. An den Betreiber einer solchen gewerblichen

Zwecken dienenden Anlage richtet § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG das Gebot, die nach dem Stand der

Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen zu verhindern (Nr. 1) und unvermeid-

bare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (Nr. 2).

Konkretisiert werden die Anforderungen des § 22 BImSchG für die hier in Rede stehenden Ge-

räuschimmissionen durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-

Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm). Die TA

Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein-

wirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch

Geräusche (Ziffer 1 Abs. 1 TA-Lärm). Sie gilt sowohl für genehmigungsbedürftige als nicht ge-

nehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG (Ziffer 1 Abs. 2 TA Lärm).

Nach Ziffer 1 Abs. 2 Buchst. b) der TA-Lärm sind die Vorschriften dieser Technischen Anlei-

tung im Allgemeinen und die Immissionsrichtwerte in Ziffer 6 der TA-Lärm im Besonderen für

die hier in Rede stehende, nicht nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Hochspannungslei-

tung bei der Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 22 BImSchG im Rahmen der öffentlich-

rechtlichen Zulassung des Vorhabens nach § 43 ff. EnWG zu beachten. Im Rahmen der Zulas-

sung des planfestzustellenden Energieleitungsvorhabens hat die Planfeststellungsbehörde vorbe-

haltlich der Ziffer der Regelungen in Ziffer 4.3 der TA-Lärm sicherzustellen, dass die Geräu-

schimmissionen der Hochspannungsleitung die Immissionsgrenzwerte nach Ziffer 6 der TA-

Lärm nicht überschreiten und gegebenenfalls entsprechende Auflagen erteilt werden (vgl. Ziffer

4.2 Buchst. a) der TA-Lärm. Die Immissionsrichtwerte (IRW) betragen gemäß Ziffer 6.1 TA

Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

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in tags [dB(A)] nachts [dB(A)]

Industriegebieten 70 70

Gewerbegebieten 65 50

Kern-, Dorf- und Mischgebieten 60 45

Kleinsiedlungs- und allgemeinen

Wohngebieten

55 40

reinen Wohngebiete n 50 35

Kurgebieten, für Krankenhäuser und

Pflegeanstalten

45 35

Für die Einstufung der Gebiete und Einrichtungen sind die entsprechenden Bauleitpläne maßge-

bend. Sofern diese nicht umfassend sind, sind die Gebiete und Einrichtungen entsprechend der

Schutzbedürftigkeit nach vorstehender Tabelle zu beurteilen.

Da eine Freileitung Geräusche unabhängig von der Tageszeit produziert, sind die geringeren

Nachtwerte maßgeblich. Eine Ausnahme hiervon bildet der Waldkindergarten, welcher aus-

schließlich am Tag geöffnet hat. Für diesen sind demzufolge die Grenzwerte am Tag anzusetzen.

Entsprechend den Anforderungen der TA Lärm wurden, in den bereits für die Ermittlung der

elektrischen und elektromagnetischen Strahlung ausgewiesenen Spannfeldern, welche sich an

Wohnbebauung annähern sowie an Orten mit häufiger Personenfrequentierung und längerer Auf-

enthaltsdauer, die zu erwartenden Lärmimmissionen berechnet.

Untersucht wurden hierbei sowohl der Betriebszustand der Normallast (2300 A) als auch der Be-

triebszustand n-1, Maximallast (3600 A).

Darüber hinaus wurde für die Berechnungen der größte Durchhang, die maximal auftretende Be-

triebsspannung Um=420 kV sowie feuchtes, nebeliges Wetter angesetzt.

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Direkt unter der Leitung in 1,00m Höhe über der Erdoberkante ergeben sich somit die folgenden

Lärmimmissionen:

Mastfeld Lärmimmissionen in

dB(A)

bei 2300 A

Lärmimmissionen in

dB(A)

bei 3600 A

Bemerkungen

169- 170 35 35 Standardfeld mit größter

Spannweite

130- 131 37 37 Gebäudeannährung

161- 162 37 37 Gebäudeannährung

164- 165 38 38 Gebäudeannährung (Wohnge-

bäude wurde bereits durch die

Vorhabenträgerininin aufge-

kauft)

165- 166 38 38 Gebäudeannährung (Wohnge-

bäude wurde bereits durch die

Vorhabenträgerininin aufge-

kauft)

174- 175 37 37 Waldkindergarten

181- 182 37 37 Wohngebäudeannährung

Auswertung der Berechnungsergebnisse

Mastfeld Gebietseinstufung Differenz IRW

und Immissi-

onspegel in

bB(A)

Beurteilung

130-131 Einstufung als Dorf- und

Mischgebiet

10 Grenzwert wird bereits direkt un-

ter der Leitung unterschritten

161-162 Einzelgebäude, Einstu-

fung als Dorf und

Mischgebiet

8 Grenzwert wird bereits direkt un-

ter der Leitung unterschritten

164-165 Einzelgebäude, Einstu-

fung als Dorf und

Mischgebiet

8 Grenzwert wird bereits direkt un-

ter der Leitung unterschritten,

(Wohngebäude wurde bereits

durch die Vorhabenträgerininin

aufgekauft)

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165-166 Einzelgebäude, Einstu-

fung als Dorf und

Mischgebiet

7 Grenzwert wird bereits direkt un-

ter der Leitung unterschritten,

(Wohngebäude wurde bereits

durch die Vorhabenträgerininin

aufgekauft)

174-175 Waldkindergarten >8 Grenzwert tags wird bereits direkt

unter der Leitung unterschritten

181-182 Einzelgebäude, Einstu-

fung als Dorf und

Mischgebiet

8 Grenzwert wird bereits direkt un-

ter der Leitung unterschritten

Kumulierende Lärmauswirkungen

Von mehreren Einwendern sowie von der Gemeinde Alveslohe werden im Bereich der Führung

der 380 kV Leitung direkt neben der A7 kumulierende Lärmeinwirkungen im Zusammenhang

mit dem Verkehrslärm durch die A7 sowie durch die geplante A20 als auch im Zusammenhang

mit Fluglärm befürchtet.

Bei der planfestzustellenden Freileitung handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige

Anlage gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz, für die die vereinfachte Regelfallprüfung nach

Ziffer 4.2 der TA Lärm gilt. Gemäß Absatz c der Ziffer 4.2 ist eine Berücksichtigung der Vorbe-

lastung nur erforderlich, wenn absehbar ist, dass die Freileitung relevant im Sinne der Nummer

3.2.1 Abs.2 der TA Lärm zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte beiträgt.

Nummer 2.4 der TA Lärm beschreibt die Vorbelastung wie folgt: „Vorbelastung ist die Belas-

tung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die diese Technische Anlei-

tung gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage.“

Nummer 3.2.1 Abs.2 der TA Lärm sagt folgendes aus: „Die Genehmigung für die zu beurteilen-

de Anlage darf auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelas-

tung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte

Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in

der Regel der Fall, wenn die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsricht-

werte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 bB(A) unterschreitet.“

Gemäß Spalte 3 der Tabelle zur Auswertung der Berechnungsergebnisse beträgt die Differenz

zwischen dem Immissionsrichtwert und dem berechneten Immissionspegel über 6 dB(A), so dass

gemäß TA Lärm der Immissionsbeitrag durch die 380 kV Leitung bereits direkt unter der Freilei-

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tung als nicht relevant anzusehen ist und somit Vorbelastungen durch die Autobahn oder durch

Fluglärm nicht kumulierend zu betrachten sind.

Die Forderung nach einer kumulierenden lärmtechnischen Betrachtung wird daher zurückgewie-

sen.

Zu 5.0.5: (Wertminderung/ Wertverlust)

Wertverlust an nicht unmittelbar betroffenen Wohngrundstücken

Einwendungen, wonach an nicht unmittelbar in Anspruch genommenen Grundstücken ein Wert-

verlust eintrete und die Grundstücke „unverkäuflich“ und „wertlos“ bzw. deutlich im Wert ge-

mindert würden, greifen nicht durch. Es trifft zu, dass das Vorhandensein einer Höchstspan-

nungsfreileitung auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar durch das Vorhaben in Anspruch

genommen werden, hinsichtlich des wirtschaftlichen Werts der Grundstücke Bedeutung haben

kann. Es handelt sich hierbei allerdings um einen bloßen Lagenachteil, der entschädigungslos

hinzunehmen ist; Lagenachteile sind ebenso wie Lagevorteile Ausfluss der Situationsgebunden-

heit des Eigentums.

Mit dem Vorhaben sind keine unmittelbaren oder mittelbaren Inanspruchnahmen von Grundei-

gentum verbunden, die sich mit Blick auf die Garantie des Art. 14 Abs. 1 GG als unzumutbar

und in der Abwägung als nicht überwindbare Hürden darstellen. Auch mittelbare Auswirkungen

wie mögliche Wertminderungen treten in der Abwägung hinter den zu Gunsten des planfestge-

stellten Vorhabens sprechenden Gesichtspunkte zurück und sind als Ausfluss der Sozialbindung

des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) hinzunehmen.

Aus den vorgenannten Gründen greifen auch Forderungen nach Festsetzung einer Entschädigung

im Planfeststellungsbeschluss für einen möglicherweise eintretenden Wertverlust nicht durch.

Wertminderungen, die allein durch die auf die Nachbarschaft zum planfestgestellten Vorhaben

bezogene veränderte Lage entstehen, sind als bloße Lagenachteile entschädigungslos hinzuneh-

men.

Zu 5.0.6: (Errichtung eines Umspannwerkes)

Mehrere Einwender, insbesondere aus der Stadt Kaltenkirchen, lehnen die geplante Trassenfüh-

rung entlang der bestehenden A7 ab, da sie die Errichtung eines Umspannwerkes in unmittelba-

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rer Nähe der Stadt Kaltenkirchen befürchten. Die Gemeinde Alveslohe lehnt die Errichtung eines

Umspannwerkes auf ihrem Gemeindegebiet ebenfalls ab.

Die geplante Trassierung entlang der bestehenden A7 hat die Vorhabenträgerin unter Einbezie-

hung aller relevanten Belange und nach umfangreicher Abwägung als Vorzugstrasse ermittelt

und in die Planfeststellungunterlagen eingearbeitet. Die möglicherweise Errichtung eines Um-

spannwerkes wurde ebenfalls in die Abwägung einbezogen. Hierzu wird auf die Ausführungen

unter Ziffer 5.0.3 verwiesen. Die Planung eines Umspannwerkes in unmittelbarer Nähe der Tras-

senvariante III stellt sich demnach als ungünstiger gegenüber Variante IV heraus, so dass die

Planfeststellungsbehörde diesem Einwand nicht folgen kann und zurückweist.

Darüber hinaus wird durch die Variante IV nicht verbindlich festgelegt, dass ein geplantes Um-

spannwerk in der unmittelbaren Nähe der Stadt Kaltenkirchen bzw. auf dem Gemeindegebiet von

Alveslohe zu errichten ist. Vielmehr wäre auch eine Errichtung weiter südlich in einem Gebiet

mit geringem Raumwiderstand möglich. Die genaue Lage eines möglicherweise geplanten Um-

spannwerkes wird sich erst während der Planung des Umspannwerkes unter Berücksichtigung al-

ler relevanten Kriterien ergeben und ist nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens.

Zu 5.0.7: (Gefahr von Unfällen, Orkanen und Terroranschlägen)

Wegen möglicher Gefährdungen des Flugverkehres

Vorgetragen wird eine mögliche Gefährdung des Flugverkehrs rund um den geplanten Flugplatz

Kaltenkirchen.

Bei dem Flugplatz Kaltenkirchen handelt es sich um eine nicht verfestigte Planung, deren Reali-

sierung nicht absehbar ist. Da sich diese geplante 380 kV- Leitung gegenwärtig im Planfeststel-

lungsverfahren befindet, ist diese als verfestigte Planung anzusehen, welche in absehbarer Zeit

realisiert werden soll. Somit kann die Vorhabenträgerin nicht verpflichtet werden, das Projekt

Flughafen Kaltenkirchen bei ihrer Planung zu berücksichtigen.

Die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich einer erhöhten Unfallgefahr für Flugkörper können

entkräftet werden. Die für die Flugsicherung zuständigen Stellen wurden im Rahmen des Verfah-

rens beteiligt. Das Vorhaben liegt außerhalb von Bauschutzbereichen ziviler Flugplätze (Flughä-

fen, Landeplätze, Segelfluggelände) und überschreitet nicht die nach § 14 Luftverkehrsgesetz

(LuftVG) zulässige Bauhöhe. Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerininin in Bereichen, in de-

nen ein Anflugrisiko bestehen könnte, eine gesonderte Markierung der Freileitung zum Schutz

des Flugverkehres vorgesehen.

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Wegen möglicher Gefahr von Terroranschlägen

Ein Einwender hat die Bedenken geäußert, dass durch die Realisierung der Maßnahme und hier-

durch durch eine Bündelung von Infrastrukturmaßnahmen ein erhöhtes Risiko von Terroran-

schlägen zu befürchten ist. Eine erhöhte Gefahr von Terroranschlägen durch die Bündelung der

380 kV Freileitung mit anderen Infrastrukturmaßnahmen wurde hingegen nicht in die Abwägung

zur Linienfindung eingestellt. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde muss dieses auch nicht in

die Abwägung eingestellt werden, da eine Erhöhung der Terrorgefahr an bestehenden linienhaf-

ten Infrastrukturprojekten nicht bekannt ist. Die Bündelung von Infrastrukturmaßnahmen hat so-

wohl landesplanerische als auch naturschutzfachliche Vorteile und wurde daher bei der Trassen-

findung berücksichtigt. Auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.3 wird entsprechend verwiesen.

Weiterhin wurden Bedenken dahingehend geäußert, dass die Tatsache, dass die Vorhabenträgerin

ein niederländisches Staatsunternehmen darstellt, die Gefahr von Terroranschlägen erhöht. Diese

Auffassung kann die Planfeststellungsbehörde nicht teilen. Es ist nicht bekannt, dass sowohl die

Niederlande selbst als auch niederländische Infrastrukturprojekte im Ausland einer erhöhten Ter-

rorgefahr ausgesetzt sind.

Wegen möglicher Gefahren bei Orkanen und Stürmen

Unbestreitbar ist, dass eine Freileitung der Witterung ausgesetzt ist. Nach § 49 Abs. 1 EnWG

sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleis-

tet ist. Anhaltspunkte, dass die technischen Anforderungen an Energieanlagen vorliegend nicht

eingehalten wurden bestehen nicht. Nach § 49 Abs. 2 EnWG wird die Einhaltung der allgemein

anerkannten Regeln der Technik und damit die Einhaltung der Anforderungen an die technische

Sicherheit (§ 49 Abs. 1 EnWG) vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Ab-

gabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik In-

formationstechnik e.V. eingehalten werden. Dies ist hier der Fall.

Die Leitung wird nach den anerkannten Regeln der Technik dimensioniert und gebaut, so dass

diese als standsicher anzusehen ist. 380 kV-Freileitungen sind in Deutschland auf Grundlage der

DIN EN 50341 zu errichten. Diese trägt auch den klimatischen Veränderungen durch Erhöhung

der Lastannahmen Rechnung.

Das Versagen einzelner Freileitungen aufgrund extremer Wetterereignisse in der Vergangenheit

führt nicht zu einer anderen Beurteilung seitens der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der

technischen Sicherheit. Das anzuwendende technische Regelwerk berücksichtigt – wie darge-

stellt – auch klimatische Veränderungen und Entwicklungen des wissenschaftlichen Fortschritts.

Anhaltspunkte, die Zweifel an der Geeignetheit dieser Vorschriften auslösen könnten, wurden

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nicht vorgetragen. Die Planfeststellungsbehörde sieht vor diesem Hintergrund mit der Umset-

zung des Vorhabens keine Risiken verbunden, die über die normalerweise mit technischen Anla-

gen verbundenen Risiken hinausgehen und als unzumutbar einzustufen wären.

Zu 5.0.8: (Überplanung eines geplanten Gewerbegebietes in Nützen)

Die Einwender lehnen den Trassenverlauf im Bereich der Gemeinde Nützen aufgrund der Be-

fürchtung ab, dass ein geplantes Gewebegebiet überspannt und somit erheblich beeinträchtigt

und entwertet wird.

Das geplante Gewebegebiet der Gemeinde Nützen befindet sich direkt östlich der bestehenden

A7. Die geplante Freileitung überspannt das geplante Gewerbegebiet zwischen Mast 145 und

Mast 146, wobei sich die Masten außerhalb des geplanten Gewerbegebietes befinden. Durch die

Überspannung des Gewerbegebietes bestehen Einschränkungen innerhalb des Schutzbereiches

der Freileitung bezüglich der zu nutzenden Höhe. So hat die Freileitung bei maximaler Ausdeh-

nung einen Bodenabstand von mindestens 16,28m. Zieht man hiervon den gemäß DIN 50110 ge-

forderten Schutzabstand von 5,00m ab, so beträgt die nutzbare Höhe unterhalb der Freileitung

mindestens 11,28 m. Auf die Anlage 4.1 Blatt 50 und 5 Blatt 50 wird entsprechend verwiesen.

Das geplante Gewerbegebiet wurde sowohl bei der Trassierung als auch bei der weiteren Planung

von der Vorhabenträgerin berücksichtigt.

Bezüglich der gewählten Trasse entlang der bestehenden A7 wird auf die Ausführungen unter

Ziffer 5.0.3 dieses Beschlusses verweisen. Demnach wurde die Trassenvariante entlang der A 7

nach umfangreicher Trassenabwägung zur Vorzugsvariante.

Im Bereich der Masten 142 bis 145 wird die geplante Leitung östlich der bestehenden A7 ge-

führt. Eine Linienführung westlich der A 7 hätte in diesem Bereich aufgrund der direkt an der A7

angrenzenden Bebauung eine erhöhte Betroffenheit des Ortsteils Kampen zur Folge. Darüber

hinaus ist die Vorhabenträgerin ebenfalls von ihrer direkt entlang der A 7 vorgesehenen Führung

abgewichen um ein unmittelbar östlich an der A 7 befindliches Gebäude nicht zu überspannen.

Zwischen den Masten 145 und 146 verschwenkt die geplante Freileitung über die Autobahn und

verläuft anschließend westlich der A 7, da eine Führung östlich der A7 sowohl ein Möbelhaus als

auch eine anschließende Waldfläche überspannen würde. Der Standort des Mastes 146 befindet

sich direkt im Anschlussohr der Anschlussstelle Kaltenkirchen. Ein Standort nördlich des An-

schlussohres zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme des geplanten Gewerbegebietes hat

sowohl eine erhöhte Flächeninanspruchnahme auf der westlichen Seite der A 7 als auch einen ge-

ringeren Abstand der Leitung zur Ortslage Kampen zur Folge.

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Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerin geprüft, ob die Freileitung nicht weiter östlich verlaufen

könnte um sie anschließend entlang der L 320 zurückzuführen. So würden die Flurstücke des ge-

planten Gewerbegebietes verschont. Diese Variante hätte auf jeden Fall eine größere Strecken-

länge zur Folge. Diese wiederum würde aufgrund ihrer Mehrlänge sowohl einen höheren Eingriff

in Natur und Landschaft als auch einen höheren Eingriff in das Grundeigentum bedeuten. Dar-

über hinaus würden sich auch die Herstellungskosten erhöhen.

Eine weitere Möglichkeit wäre die Verschiebung des Mastes 145 in Richtung Autobahn, damit

der Schutzbereich innerhalb der Anbauverbotszone liegt. Eine Verschiebung des Mastes 145 in

Richtung Autobahn hätte ebenfalls eine Verschiebung des Mastes 144 zur Folge und die gesamte

Freileitung würde dichter an die bestehende Bebauung heranrücken. Hierdurch erhöht sich die

Betroffenheit im Hinblick auf das Schutzgut Mensch. Eine Verschiebung des Mastes 145 ohne

Verschiebung des Mastes 144 hätte aufgrund der langen Spannfelder zur Folge, dass ein weiterer

Mast errichtet werden müsste, welcher wiederum Eingriffe produzieren würde. Darüber hinaus

sind Masten Hochbauten und können nur in begründeten Ausnahmefällen und unter Zustimmung

des Straßenbaulastträgers in der Anbauverbotszone errichtet werden.

Nach Prüfung mehrerer Varianten zum Trassenverlauf im Bereich des geplanten Gewerbegebie-

tes wurde die planfestzustellende Variante unter Berücksichtigung aller relevanten Belange

schlussendlich als Vorzugsvariante ermittelt und in die Planung aufgenommen.

Hierbei wurde darauf geachtet, dass die Maststandorte außerhalb des geplanten Gewerbegebietes

angeordnet und somit die Beeinträchtigungen auf dieses möglichst gering gehalten werden. So ist

auf dem Lageplan Anlage 4.1 Blatt 50 auf der Fläche des geplanten Gewerbegebietes ein Schutz-

bereich für die Leitung ausgewiesen, der eine Breite von ca.39,00 m am Mast bis maximal

75,20m aufweist. Unterhalb dieses Schutzbereiches kann eine Benutzung der Fläche bis zu einer

Höhe von 11,28m (an der Stelle der größten Aushängung) und mehr vorgenommen werden.

Demnach ist die Fläche des Schutzbereiches nur eingeschränkt nutzbar. Dennoch kann diese für

etliche Zwecke genutzt werden.

Die betroffene Gemeinde Nützen hat im Zuge des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab-

gegeben. In dieser bezieht sie sich allerdings nicht auf das geplante Gewerbegebiet, so dass da-

von auszugehen ist, dass die Gemeinde Nützen die Überspannung des geplanten Gewerbegebie-

tes nicht als erhebliche Beeinträchtigung und Entwertung ansieht.

Nach diesen Ausführungen ist die Planfeststellungsbehörde davon überzeugt, dass die Vorhaben-

trägerin eine umfangreiche Trassenabwägung unter Berücksichtigung des geplanten Gewerbege-

bietes vorgenommen hat. Die Befürchtungen der Einwender, dass die Überspannung des Gewer-

begebietes zu einer erheblichen Beeinträchtigung und sogar zur Entwertung des geplanten Ge-

werbegebietes führt, teilt die Planfeststellungsbehörde nach den obigen Ausführungen nicht, zu-

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mal auch die in ihrer Planungshoheit betroffene Gemeinde Nützen keine Stellungnahme bezüg-

lich des geplanten Gewerbegebietes abgegeben hat.

Die Forderung nach einer anderen Trassierung der Freileitung im Bereich des geplanten Gewer-

begebietes ist demnach zurückzuweisen.

Zu 5.0.9: (Flächeninanspruchnahmen)

Für die Errichtung der Freileitung, d.h. für die Maststandorte und die Zuwegungen, die zur Er-

richtung der Maste notwendigen Baufelder, die Schutzbereiche für die Freileitung und die Flä-

chen für die mit dem Vorhaben verbundenen Kompensationsmaßnahmen muss zwangsläufig Ei-

gentum Dritter in Anspruch genommen werden.

Nach § 45 Abs. 1 EnWG ist die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von

Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung u.a. dann zulässig, soweit sie zur Durch-

führung eines Vorhabens nach § 43 EnWG, für das der Plan festgestellt ist (Nr. 1 der Norm), er-

forderlich ist. Nach § 45 Abs. 2 EnWG wird in diesen Fällen im Planfeststellungsbeschluss über

die Zulässigkeit der Enteignung entschieden (siehe Ziffer 3); der festgestellte Plan ist dem Ent-

eignungsverfahren zugrunde zu legen und ist für die Enteignungsbehörde bindend.

Aufgrund der sich hieraus ergebenden enteignungsrechtlichen Vorwirkung – mit dem Planfest-

stellungsbeschluss wird über die Zulässigkeit der Enteignung entschieden, diese Entscheidung ist

für die Enteignungsbehörde bindend, im Enteignungsverfahren dürfen die im Planfeststellungs-

verfahren getroffene komplexe Abwägungsentscheidung und ihre Grundlagen nicht erneut in

Frage gestellt werden – muss der Planfeststellungsbeschluss auch den strengen Enteignungsvo-

raussetzungen nach Art. 14 Abs. 3 GG genügen, wonach eine Enteignung nur zum Wohle der

Allgemeinheit zulässig ist.

Die Planfeststellungsbehörde hat daher im Rahmen der nach § 43 Satz 3 EnWG gebotenen Ab-

wägung zu prüfen, ob die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange so gewichtig sind,

dass sie das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Eigentumssubstanz überwiegen.

Dem Grundeigentum kommt allerdings kein absoluter oder besonderer Vorrang vor anderen Be-

langen vor, es hängt vielmehr von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab, ob es sich

gegenüber anderen Belangen durchzusetzen vermag oder nicht (s. BVerwG, Urteil vom

20.08.1982 – 4 C 81.79, BVerwGE 66, 133, 137).

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Dementsprechend hat die Planfeststellungsbehörde überprüft, ob die für das Vorhaben sprechen-

den Belange die eigentumsrechtlichen Positionen der Betroffenen überwiegen und Eingriffe in

Grundeigentum zu rechtfertigen vermögen. Die Planfeststellungsbehörde hat dabei insbesondere

geprüft, ob die Eingriffe unvermeidlich sind oder über das bisher vorgesehene Maß hinaus ver-

ringert bzw. minimiert werden können, etwa ob durch eine alternative Trassenführung ein gerin-

gerer Bedarf an Grundeigentum gegeben wäre. Sie hat dementsprechend geprüft, ob die mit dem

Vorhaben verbundenen planerischen Ziele auf andere Weise auch ohne die Inanspruchnahme von

privatem Eigentum oder mit geringerer Eingriffsintenstität erreichbar sind (s. BVerwG, Urteil

vom 11.04.2002 – 4 A 22.01, NVwZ 2002, 1119, 1120).

Der Planfeststellungsbehörde sind die strengen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG zur Zuläs-

sigkeit einer Enteignung bewusst. Der Planfeststellungsbehörde ist auch bewusst, dass die Ent-

eignung einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1

GG darstellt und dass dementsprechend das dadurch geschützte Grundeigentum in hervorgeho-

bener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehört, mit denen sich die Planfeststel-

lungsbehörde auseinanderzusetzen hat.

Gemessen an diesen Vorgaben, sind mit dem planfestgestellten Vorhaben nach Überzeugung der

Planfeststellungsbehörde keine Eingriffe in das Grundeigentum verbunden, die eine nicht ge-

rechtfertigte Verletzung der sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden Rechtspositionen darstellen

würden. Die Inanspruchnahme von Grundeigentum Dritter ist vielmehr auf das für die Errichtung

und den Betrieb des Vorhabens notwendige Maß begrenzt worden.

Es handelt sich insbesondere um folgende Inanspruchnahmen:

• dingliche Grundstücksinanspruchnahme: die Flurstücke, die von den Leiterseilen über-

spannt werden, einschließlich der seitlichen Ausschwenkung und den seitlichen Schutz-

bereichen, zudem die Fundamentflächen (Maststandorte) auf den Flurstücken,

• dingliche Sicherung Kompensationsmaßnahmen: die Flurstücke, auf denen Kompensati-

onsmaßnahmen vorgesehen sind,

• bauzeitliche Inanspruchnahme: die Flurstücke, die in der Bauphase direkt im Leitungsbe-

reich zur Montage und als Zuwegung zu den Maststandorten während der Bauphase er-

forderlich sind, bzw. für den Rückbau zu entfernender Masten erforderlich sind.

Entsprechende Angaben und Differenzierungen finden sich auch in den Lage-/ Bauwerksplänen

Grunderwerbsplänen (s. Anlage 4.1 der Planfeststellungsunterlagen).

Zur dauerhaften, eigentümerunabhängigen rechtlichen Sicherung ist die Eintragung beschränkter

persönlicher Dienstbarkeiten erforderlich.

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Abgesehen von den Maststandorten selbst, die die entsprechenden Flächen der weiteren Nutzung

durch die Grundstückseigentümer entziehen, stehen die im Übrigen in Anspruch genommenen

Flächen den Grundstückseigentümern weiter zur – ggf. eingeschränkten – Nutzung zur Verfü-

gung. Dies gilt auch für die Flächen, die für bauzeitliche Zufahrten in Anspruch genommen wer-

den müssen. Diese dienen der Erreichbarkeit der Freileitungsbereiche und werden ggf. vorüber-

gehend mit Platten aus Holz, Stahl oder Aluminium befestigt, um Schäden der oberen Boden-

schicht durch Baugerät zu vermeiden. Diese Flächen stehen den Grundstückseigentümern nach

Abschluss der Bauarbeiten und nach Entfernung der Befestigungen wieder uneingeschränkt zur

Verfügung.

Auf die geschilderten Inanspruchnahmen von Grundeigentum kann im vorgesehenen Umfang

nicht verzichtet werden, ohne damit zugleich das mit dem Vorhaben verbundene öffentliche, an

den Zielsetzungen des § 1 EnWG gemessen vernünftige Planungsziel als solches zu gefährden.

Sie gehen nicht über das hinaus, was für die Errichtung und den Betrieb jeweils notwendig ist.

Nur die für die Maststandorte unmittelbar erforderlichen Flächen stehen einer Nutzung durch den

Grundstückseigentümer nicht mehr zur Verfügung. Im Übrigen aber lassen sich die Flächen, die

teilweise ohnehin nur vorübergehend in Anspruch genommen werden, wieder nutzen, im

Schutzbereich der Freileitung freilich nur in einer die Freileitung nicht gefährdenden Weise (Hö-

henbeschränkung), die allerdings die Nutzung der Flächen etwa für landwirtschaftliche Zwecke

nicht ernsthaft beeinträchtigt. So wird durch die Auslegung der Beseilung und der Masthöhen

gewährleistet, dass an jedem Punkt der Trasse ein Abstand zum Boden besteht, der normale Ver-

kehrsdurchfahrtshöhen von 4 m und die erforderlichen Isolationsabstände zur Leitung einhält.

Der Planfeststellungsbehörde ist bewusst, dass derartige Nutzungsbeschränkungen auch zu

Wertminderungen an den Grundstücken führen können. Der Planfeststellungsbehörde ist indes

nicht ersichtlich, dass die Leitung in ihrer planfestgestellten Trasse unter Verzicht auf die Inan-

spruchnahme einzelner Grundstücke bzw. Teilflächen davon oder sogar mit einem geringeren

Flächenbedarf oder geringeren Einschränkungen hinsichtlich der zukünftigen Grundstücksnut-

zung realisiert werden könnte. Wie im Zusammenhang mit der Alternativenprüfung, insbesonde-

re anderer räumlicher Alternativen ausgeführt, ist die anhand differenzierter Trassierungsgrund-

sätze abgeleitete Feintrasse nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.2 und

5.0.3 wird entsprechend verwiesen.

Dabei ist auch zu beachten, dass die einzelnen Maststandorte und damit sowohl der Verlauf der

Freileitung und die Lage des Schutzbereichs und somit auch die in Anspruch zu nehmenden Flä-

chen in einer wechselseitigen Beziehung stehen: ein Maststandort (und in der Folge auch der

weitere Verlauf der Trasse) kann nicht zur Vermeidung der Inanspruchnahme einer bestimmten

Grundstücksfläche verschoben werden, ohne damit zugleich andere Grundstücksbetroffenheiten

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auszulösen. Angesichts der Minimierung der Flächeninanspruchnahme würde dies nur die Be-

troffenheit der Flächen „verlagern“. Auch kleinste Verschiebungen eines Maststandorts um nur

wenige Meter kommen dementsprechend nicht in Betracht, weil eine Grundstücksinanspruch-

nahme damit nicht vermieden würde und im Übrigen die zwischen den Maststandorten gewählte,

optimale Abspannlänge der Leitungen eine Verschiebung nur einzelner Masten nicht ermöglicht.

Dabei sind schließlich auch Zwangspunkte wie die Kreuzung von Straßen und Wegen und die

Einhaltung von Abständen hierzu ebenso zu berücksichtigen wie die Kreuzung von Gewässern,

die Anlage von Maststandorten außerhalb von Schutzgebieten und die Breite des Schutzstreifens,

der von der Dimensionierung des Vorhabens und der möglichen seitlichen Ausschwingung der

Leiterseile abhängt.

Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde steht damit fest, dass die mit dem Vorhaben ver-

bundenen Eingriffe in das Eigentum Dritter nicht unverhältnismäßig in dem Sinne sind, dass sie

das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens überwiegen und dem planfestge-

stellten Vorhaben damit unüberwindbar entgegenstehen. Für das Gewicht des öffentlichen Inte-

resses an der Verwirklichung des Vorhabens kommt es auch nicht darauf an, dass es sich bei der

Vorhabenträgerin um eine juristische Person des Privatrechts handelt. Beim planfestgestellten

Vorhaben handelt es sich nicht um ein sog. privatnütziges Vorhaben. Bei der Enteignung zum

Zwecke der Realisierung von Energieversorgungsvorhaben handelt es sich zwar um eine Enteig-

nung zugunsten privater Unternehmen. Ungeachtet dessen, dass die privatrechtliche Organisati-

onsform des Enteignungsbegünstigten allein noch nicht die Unzulässigkeit einer Enteignung

nach sich zieht, dient das planfestgestellte Vorhaben dem Gemeinwohl. Das Vorhaben ist konk-

ret gerechtfertigt, denn es übernimmt im Rahmen der allgemeinen Transportfunktion des Höchst-

spannungsnetzes eine sinnvolle und die Allgemeinwohlnützlichkeit des Gesamtnetzes erhöhende

Funktion. Die Allgemeinwohlbindung für die Energieversorgungsnetze folgt hierbei aus den Be-

treiberpflichten (für Übertragungsnetzbetreiber: § 12 EnWG) und aus den Netzanschluss- und

Zugangsregeln (s. Hermes, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2010, § 45 Rn. 19 f.). Das

Vorhaben dient mithin einem qualifizierten Enteignungszweck.

Spezifische oder besondere Betroffenheiten, die zu einer – nicht in der Abwägung überwindbaren

– Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme von Grundeigentum Dritter führen würden, sind

für die Planfeststellungsbehörde nicht erkennbar. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht mit

Blick auf Existenzgefährdungen. Mit der Realisierung des Vorhabens sind keine derartigen Exis-

tenzgefährdungen verbunden, die zur Annahme unzumutbarer Eigentumsbeeinträchtigungen füh-

ren würden. Für die Planfeststellungsbehörde sind solche existenzgefährdenden Beeinträchtigun-

gen nicht erkennbar. Die nach dem Grunderwerbsverzeichnis (s. Anlage 4.2 der Planfeststel-

lungsunterlagen) vorgesehene dingliche Inanspruchnahme nimmt insbesondere unter Berücksich-

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tigung der grundsätzlich weiter möglichen Nutzung der Grundstücke keine solchen Ausmaße ein,

dass sie unverhältnismäßig erscheint.

Solche Beeinträchtigungen sind angesichts der vorhabenbedingten Auswirkungen auch nicht

plausibel, zumal die landwirtschaftlich genutzten Flächen weiterhin – wenn auch eingeschränkt –

entsprechend genutzt werden können; auch auf den forstwirtschaftlich genutzten Waldflächen ist

eine solche Nutzung weiter – wiederum eingeschränkt – möglich. Es ist nicht erkennbar, dass

diese Beschränkungen nicht durch nachfolgende Entschädigungen ausgeglichen werden können,

sondern ein solches Gewicht haben, dass sie in der Abwägung unüberwindbar wären.

Mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erweist sich das planfestgestellte

Vorhaben damit nicht als unzumutbar, so dass auch Schutzmaßnahmen nicht erforderlich sind.

Nach § 141 Abs. 2 Satz 2 LVwG ist dies nur der Fall, wenn Anlagen zum Wohl der Allgemein-

heit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Dies ist

nicht der Fall, so dass der Vorhabenträgerin auch keine Vorkehrungen oder die Errichtung und

Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen sind.

Hinsichtlich geforderter Entschädigungen für Grundstücksinanspruchnahmen wird auf die Aus-

führungen unter Ziffer 3 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung zur Zurückweisung der Stellungnah-

men und Einwendungen (s. unten zu 5.1, 5.2. und 5.3) verwiesen.

Zu 5.0.10: (Nachbeteiligung gemäß § 43a Nr. 6 EnWG i.V.m. § 140 Abs. 8 LVwG)

Der ausgelegte Plan wurde nach erstmaliger Planauslegung vom 02.08.2013 bis einschließlich

02.09.2013 geändert. Hierzu hat die Anhörungsbehörde ein Verfahren nach § 43a Nr. 6 EnWG

i.V.m. § 140 Abs. 8 LVwG durchgeführt. Auf Abschnitt „Zu 1.“ dieses Planfeststellungsbe-

schlusses wird verwiesen.

Die Planänderung erfolgte im Jahr 2014. Auf Grund des Umfanges der Planänderung erfolgte ei-

ne Auslegung des geänderten Plans in der Zeit vom 28.07.2014 bis einschließlich 27.08.2014.

Einwendungen gegen das Vorhaben, welche erstmalig im Zuge des Planänderungsverfahrens er-

hoben wurden und nicht auf einer erstmaligen oder stärkeren Inanspruchnahme eines Rechts ba-

sieren, sind präkludiert (verfristet), denn diese hätten bereits in den Anhörungsverfahren zur

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erstmaligen Planauslegung erhoben werden müssen. Demnach mussten sich die Einwendungen

in der Regel auf die geänderte Rechtsbetroffenheit beziehen.

Die Einwendungsfrist gegen das Vorhaben lief am 30.09.2013, die für das Planänderungsverfah-

ren am 24.09.2014 ab. Auf die Ausschlussfristen wies die Anhörungsbehörde in ihren Bekannt-

machungen vom30.05.2013 und vom02.07.2014 zu diesem Vorhaben hin. Eingelegte Einwen-

dungen nach den Einwendungsfristen hätten nur dann berücksichtigt werden müssen, wenn diese

auf einem besonderen privatrechtlichen Titel beruht hätten; solche Einwendungen gingen jedoch

nicht ein. Die Anhörungsbehörde hat die von der Ausschlussfrist Betroffenen über die

Nicht-Berücksichtigung ihrer Einwände im Verfahren schriftlich informiert.

Sofern im laufenden Anhörungsverfahren ein Eigentumsübergang stattgefunden hat, kann sich

der Rechtsnachfolger/die Rechtsnachfolgerin auf eine fristgerecht erhobene Einwendung des

Voreigentümers/der Voreigentümerin berufen. Sollte der Voreigentümer/die Voreigentümerin

die Erhebung einer fristgerechten Einwendung versäumt haben, muss dies der neue Eigentü-

mer/die neue Eigentümerin gegen sich gelten lassen.

Einwendungen, welche mittels E-Mail an die Anhörungsbehörde übersandt wurden, sind nicht

rechtsgültig, denn die E-Mail-Adresse der Anhörungsbehörde stellt keinen Zugang für elektro-

nisch signierte oder verschlüsselte Dokumente dar. Dies teilte die Anhörungsbehörde in der Re-

gel in den entsprechenden Fällen als sogenannte Antwort-E-Mail den E-Mail-Absendern mit.

Einwendungen im Verfahren konnten rechtsgültig nur in schriftlicher Brief-Form (auch per Fax)

oder zur Niederschrift erhoben werden.

Zu 5.0.11: (Natur- und Artenschutz)

Datenerfassung:

Es sind Datenerhebungen zu den relevanten Tiergruppen durchgeführt worden, von denen mit

vorhabensbedingten Konflikten ausgegangen werden kann. Diese sind im faunistischen Fachbei-

trag (Materialband der planfestgestellten Unterlagen) methodisch dargelegt worden. Es wurden

methodisch fundierte faunistische Untersuchungen durchgeführt, welche durch Potentialanalysen

und aktuelle Datenabfragen beim Datenkataster des LLUR ergänzt wurden. Es konnten weiterhin

gutachterliche Rückschlüsse aufgrund bestimmter vorhandener Vegetationsstrukturen im Unter-

suchungsraum auf die Zusammensetzung und Beziehungen der Faunistik gemacht werden, was

im Ergebnis nachvollziehbar dargelegt worden ist. Die Planfeststellungsbehörde konnte keine

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Mängel ist der Methodik zur Erfassung und Darstellung der jeweiligen Tiergruppen im Untersu-

chungsraum oder Aktualität der Daten erkennen. Im Fazit sind die Vorkommnisse von Arten aus-

reichend beschrieben worden, so dass im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Materialband der

planfestgestellten Unterlagen) entsprechende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im

Rahmen der Planung entwickelt werden konnten, welche entsprechend in der Ausführungspla-

nung zur Umsetzung kommen.

Das Prinzip der Indikatorarten und –gruppen ist das im Rahmen der Eingriffsregelung üblicher-

weise angewendete Prinzip zur Ermittlung der erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes

Tier. Dabei ist eine Erfassung auf geeigneten repräsentativen Probeflächen in der Regel ausrei-

chend. Die Probeflächen sind so ausgewählt worden, dass Lebensräume seltener und planungsre-

levanter Arten konkret erfasst werden konnten. Für die Gruppe der Amphibien wurde eine Erfas-

sung aller geeigneten Amphibienlaichgewässer durchgeführt, die durch eine Potenzialabschät-

zung der Landlebensräume ergänzt wurde. Die Abgrenzung des Untersuchungsraumes erfolgte

für jede Tiergruppe unter Berücksichtigung der Reichweite vorhabenbedingter Wirkungen auf

die Lebensräume der jeweiligen Arten.

Die für das Vorhaben ausgewählten Tiergruppen und die jeweiligen Erfassungsmethoden stellen

im Ergebnis eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Ermittlung der erheblichen Beein-

trächtigungen des Schutzgutes Tiere im Sinne des § 14 BNatSchG dar und repräsentieren die

„Biologische Vielfalt“ in ausreichendem Maß.

Wie im obigen Text bereits ausgeführt, ist die Datengrundlage bezüglich der Vogelwelt (Brutvö-

gel, Zug- und Rastgeschehen) durch eine umfangreiche Probeflächenkartierung (hochwertige und

repräsentative Flächen im Untersuchungsgebiet), Datenauswertung und Potenzialanalyse hinrei-

chend durchgeführt worden. Die artenschutzrechtlichen Belange konnten auf Grundlage von den

Bestandsergebnissen entsprechend beurteilt werden. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde be-

stehen keine methodischen oder inhaltlichen Mängel in der Datenerfassung.

Potentielle Beeinträchtigungen der Fledermausfauna:

Es ist durch den Vorhabenträgerin nachvollziehbar dargelegt worden (Faunistischer Fachbeitrag

im Materialband M 01 der planfestgestellten Unterlagen), dass keine anlagenbedingten oder be-

triebsbedingten Konflikte gegenüber der Fauna vorhabensbedingt entstehen. Beeinträchtigungen

durch elektromagnetische Strahlung auf die Fauna sind nicht bekannt, und müssen durch den

Vorhabenträgerin somit auch nicht vertieft untersucht werden. Für Fledermäuse bestehen keine

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maßgeblichen Kollisionsrisiken mit unbeweglichen Elementen, da sich die nachtaktiven Tiere

durch die Echoortung perfekt orientieren können. Ein Kollisionsgeschehen von Fledermäusen

mit Freileitungen ist nicht bekannt. Die baubedingten Konflikte, welche in einem artenschutz-

rechtlichen Fachbeitrag überprüft worden sind, können durch die Bauzeitenregelung und weitere

Maßnahmen (Quartiererfassungen, Ausbringen von Ersatzquartieren im räumlichen Umfeld)

vermieden werden. Die Durchführung der Maßnahmen ist in der Planfeststellungsunterlage

nachvollziehbar dargelegt worden.

Gebietsausweisung in Schleswig Holstein:

Für die EU- Vogelschutzgebiete "Staatsforsten Barlohe", "Wälder im Aukrug" und "Kisdorfer

Wohld" sowie die FFH-Gebiete "Wehrau und Mühlenau", "Mittlere Stör, Bramau und Bünzau"

und "Osterautal", "Hasenmoor" und "Kaltenkirchener Heide" wurde jeweils eine FFH-

Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 BNatSchG durchgeführt. Die Verträglichkeitsprüfungen sind

in sich nachvollziehbar bearbeitet und methodisch vollständig vorgelegt worden. Insgesamt kön-

nen erhebliche Beeinträchtigungen der Natura 2000 Gebiete (Erhaltungsziele und charakteristi-

sche Arten) unter Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen ausgeschlossen wer-

den.

Bei dem angesprochenen Vogelschutzgebiet "Wälder im Aukrug", "Staatsforsten Barlohe" und

"Kisdorfer Wohld" ist eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, bei der insbesondere

die Interaktionsräume des gegen Leitungsanflug empfindlichen Schwarzstorches (diese Art ist

Erhaltungsziel der vorgenannten Vogelschutzgebiete) hinsichtlich der vorhabensbedingten Wir-

kungen untersucht worden sind. Die Verträglichkeitsprüfungen sind im Rahmen der ersten

Planänderung vollständig bearbeitet worden. In den durchgeführten Verträglichkeitsuntersuchun-

gen haben sich die bearbeitenden Gutachter mit den Erhaltungszielen der Gebiete auseinanderge-

setzt, und festgestellt, dass eine Beeinträchtigung der Lebensräume oder der Vögel, die sich auf

die Zielsetzung des Artikel 4 der VS-RL erheblich auswirken könnte, auszuschließen ist.

Es wird unter Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen (Montage von Vogel-

schlagmarkierungen im gesamten Leitungsbereich als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaß-

nahme und als Schadensbegrenzungsmaßnahme) nicht von erheblichen Beeinträchtigungen der

Erhaltungsziele oder charakteristischen (anfluggefährdeten) Vogelarten der untersuchten Natura-

2000- Gebiete ausgegangen. Durch die Montage von geeigneten Vogelschutzmarkern entlang der

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gesamten Trasse werden auch Teilpopulationen von anfluggefährdeten Großvögeln außerhalb der

Natura 2000-Gebiete geschützt und indirekte Wirkungen auf die Gebiete oder Populationen ver-

mieden.

faktische Vogelschutzgebiete:

Voraussetzung für das Vorliegen von faktischen Vogelschutzgebieten bzw. FFH- Gebieten ist,

dass die in Rede stehenden Lebensräume die gleiche Qualität wie das ausgewiesene Gebiet für

die relevanten Arten aufweisen soll. (vergl. Urteil des OVG Schleswig vom 12.03.2009, Port Ol-

penitz).

Im Ergebnis ist festzustellen, dass keine fachlichen Gründe erkennbar gewesen sind oder offen-

sichtlich und fachlich dafür sprachen, die von der planfestgestellten Trasse betroffenen Bereiche

als faktisches Vogelschutzgebiet einem strengeren Schutzregime nach Art. 4 Abs. 4 der Vogel-

schutzrichtlinie zu unterstellen.

Beeinträchtigungen von Natura- 2000- Gebieten:

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung ,auf ih-

re Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie

einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet er-

heblich zu beeinträchtigen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erhebli-

chen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck

maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Nur un-

ter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG darf ein Projekt abweichend von Absatz 2

der Norm ausnahmsweise zugelassen oder durchgeführt werden; können von dem Projekt im

Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen wer-

den, ist eine Abweichung nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen nach § 34 Abs. 4

BNatSchG statthaft.

Nach den nachvollziehbaren und plausiblen FFH- Verträglichkeitsprüfungen, die nach Überzeu-

gung der Planfeststellungsbehörde methodisch nicht zu beanstanden sind, ist das Vorhaben mit

den Erhaltungszielen der betroffenen Schutzgebiete verträglich, und zwar auch im Zusammen-

wirken (Kumulation) mit anderen Projekten oder Plänen. Die Prüfungen der Verträglichkeit ha-

ben durchweg ergeben, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gebiete in

ihren für die Erhaltungsziele oder Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Vor-

habensbedingte Sedimenteinträge während des Baus in Gewässer können sicher ausgeschlossen

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werden. Als Schutzmaßnahme an dem einzigen insoweit relevanten Maststandort (Mast Nr. 140

angrenzend dem FFH-Gebiet DE 2024-391 „Mittlere Stör, Bramau und Bünzau") ist eine

Tabuzone bei der Ausführungsplanung vorgesehen. Das bedeutet, dass diese Flächen nicht für

Zuwegungen und Baustelleneinrichtungsflächen genutzt werden dürfen. Ihr Schutz wird durch

geeignete Schutzeinrichtungen gewährleistet und durch die ökologische Baubegleitung regelmä-

ßig überwacht.

Wirksamkeit der vorgesehenen Vogelschlagmarkierungen:

Um Kollisionen von Vögeln am Erdseil zu vermeiden sind an der gesamten Freileitung Vogel-

schlagschutzmarker vorgesehen. Die Planfeststellungsbehörde folgt der Herleitung dieser Ver-

meidungsmaßnahme und kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine Markierung des Erdseils

der gesamten geplanten Trasse als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme zwingend not-

wendig ist. In Bereichen der Trasse sind diese Markierungen zusätzlich als Schadensbegren-

zungsmaßnahmen gem. § 34 BNAtSchG vorgesehen. Dies ist in der Planfeststellungsunterlage

ausreichend beschrieben. Zum Schutz vor Kollisionen der Vogelarten mit erhöhtem Anflugrisiko

mit dem Erdseil werden entlang der gesamten Trasse somit geeignete Vogelschutzfahnen mon-

tiert, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

Es wird ein Markierungstyp vorgesehen, der wissenschaftlich nachgewiesen geeignet ist, das

Kollisionsrisiko von Vögeln mit dem Erdseil um mehr als 90 %, vermutlich sogar um über 95 %

zu senken. Dabei handelt es sich als Markierungstyp um ein System aus beweglich aufgehängten,

abwechselnd schwarzen und weißen, ca. 0,50 m langen Kunststoffstäben, die auf einer Träger-

konstruktion vormontiert sind (Vogelschutzfahnen mit beweglichen Markierungslaschen). Dieses

Markierungssystem wurde innerhalb eines Forschungsprojektes dreier Vogelschutzwarten entwi-

ckelt und stellt sich für die Planfeststellungsbehörde als das derzeit effektivste, wissenschaftlich

als geeignet nachgewiesene System zur Vermeidung von Vogelkollisionen an Freileitungen dar.

Damit wird aus Sicht der Planfeststellungsbehörde sichergestellt, dass die Vermeidungsmaßnah-

me nachweislich die ansonsten zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen wirksam verhin-

dert (vgl.

BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20.05, BVerwGE 128, 1, 27 Rn. 54 und 30 Rn. 62) und

die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu Berücksichtigung finden.

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Die Wirksamkeit der in diesem Vorhaben vorgesehenen Markern war Gegenstand verschiedener

wissenschaftlicher Studien, so auch bei Bernshausen et. al (2007), welche die Ergebnisse mehre-

rer Studien darlegt. Die Richtigkeit dieser von BERNSHAUSEN (2007) gezogenen Schlussfol-

gerung wird

durch das Gutachten der Planungsgruppe für Natur und Landschaft (2009, Überprüfung der

Wirksamkeit von neu entwickelten Vogelabweisern an Hochspannungsfreileitungen anhand von

Flugverhaltensbeobachtungen rastender und überwinternder Vögel am Alfsee / Niedersachsen)

bestätigt. Im Ergebnis dieser Überprüfung wurden 28 Vogelschlagopfer ermittelt, nach Anbrin-

gen der Markierungen kein einziges mehr, obwohl dort die Bedingungen für das Auffinden von

Anflugopfern besonders günstig waren. Selbst unter der konservativen Annahme, dass etwa 10 %

der Opfer nicht mehr gefunden werden konnten, wurde das Kollisionsrisiko durch die Markie-

rungen somit um mehr als 90 %, vermutlich sogar um über 95 % gesenkt (Planungsgruppe für

Natur und Landschaft 2009).Die zu Rede stehenden Marker wurden in unterschiedlichen Teilen

Deutschlands und in verschiedenen Landschaftsräumen erprobt und kommen stets zu demselben

Ergebnis (hohe Effizienz).

Die Wirksamkeit der hier vorgesehenen Vogelschutzfahnen mit beweglichen Markierungsla-

schen würdigt auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom

01.07.2011 (1 KS 15/10, dort Rn. 36 ff.) zum Planfeststellungsbeschluss zur Freileitung

Breklum-Flensburg. Bei diesem Vorhaben fanden die Vogelschutzfahnen ebenfalls Anwendung.

Nichterfüllung der Ausnahmebedingungen:

Grundsätzlich ist der spezielle Artenschutz nach § 44 BNatSchG im Genehmigungsverfahren für

den Eingriff in Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Sofern mit dem Vorhaben keine Ver-

botstatbestände nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG verbunden sind, ist

das Vorhaben zulässig. Ist eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG er-

forderlich, weil Verbotstatbestände eintreten, sind als eine Ausnahmevoraussetzung zumutbare

Alternativen zu prüfen. Bei aktuellen Planungen werden die artenschutzrechtlichen Belange da-

her bereits auf der Ebene der Umweltverträglichkeitsstudie in dem Sinne berücksichtigt, dass ar-

tenschutzrechtliche Konflikte, die zur Erforderlichkeit einer Ausnahme führen könnten, mög-

lichst frühzeitig ausgeschlossen bzw. so gering wie möglich gehalten werden. Im vorliegenden

Fall wird keine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG notwendig, weil

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durch entsprechende verbotsvermeidende Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass keine

Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNAtSchG eintreten.

Vermutung Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen lösen selbst ein artenschutzrechtliches

Verbot aus:

Mittels der Erstellung einer artenschutzrechtlichen Prüfung können unter Berücksichtigung von

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 (1)

BNAtSchG ausgeschlossen werden. Bauzeitenregelungen der Baufeldräumungen, Vergrä-

mungsmaßnahmen auf Acker- und Intensivgrünlandflächen sind nicht als artenschutzrechtlich re-

levanter Eingriff anzusehen, da diese Maßnahmen zeitlich und räumlich sehr begrenzt zum Ein-

satz kommen, und deshalb nicht geeignet sind artenschutzrechtliche Verbote auszulösen. Aus-

weichmöglichkeiten einzelner Brutpaare innerhalb eines Revieres bestehen auch für empfindli-

chere bzw. gefährdete Arten, sofern ausreichend Platz und eine ausreichende Habitatstruktur ver-

bleiben und Störungen temporärer Art sind. Ausweichmöglichkeiten für ungefährdete Arten sind

möglich, sofern eine gewisse Anzahl an Revieren nicht überschritten wird ("Ausweichen von

Einzelpaaren").

Vermutung einer hohen Kollisionsrate und signifikanten erhöhten Tötungsrisiko von Vogelarten

am Erdseil:

Sowohl im Artenschutzrechtlichen als auch im Faunistischen Fachbeitrag werden Zugvögel, be-

stimmte Rastvogelarten und Brutvogelarten mit Sing- und Balzflügen als empfindlich gegenüber

Leitungsanflug herausgestellt. Für die meisten weiteren Brutvogelarten der strukturierten Land-

schaften besteht artspezifisch kein erhöhtes Kollisionsrisiko. Für die vorliegende Planung wurde

dargelegt, dass im Hinblick auf die empfindlichen Arten von einer maßgeblichen Reduzierung

des Kollisionsrisikos infolge der hohen Effizienz der geplanten Erdseilmarker auszugehen ist.

Eine Ausnahme ist aufgrund der hohen Effektivität der Erdseilmarkierung für keine der in den

Planunterlagen betrachtete Art erforderlich. Wie oben dargelegt, ist aus Sicht der Planfeststel-

lungsbehörde die Datenlage ausreichend und die Effizienz der vorgesehenen Marker wissen-

schaftlich hinreichend belegt.

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Mangelnde Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange in der Bauausführung:

Der Vorhabenträgerin hat in einem umfangreichen Maßnahmenkonzept dargelegt, dass die

Durchführung der vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in der Ausfüh-

rungsplanung umsetzbar sind. Zum Baubeginn wird der Vorhabenträgerin einen landschaftspfle-

gerischen Ausführungsplan erstellen, in dem auch ein Bauzeitenplan enthalten ist, der die ent-

sprechende Umsetzung der landespflegerischen als auch artenschutzrechtlich erforderlichen

Maßnahmen sicherstellt. Auf die Nebenbestimmungen in Ziffer 2.3. dieses Beschlusses wird

verwiesen.

Biodiversitätskonvention:

Die Biodiversitätskonvention wird durch die bestehenden Naturschutzrichtlinien der Europäi-

schen Gemeinschaft und das nationale Recht umgesetzt. Weitergehende Anforderungen als die

Anwendung der darin enthaltenen für ihn relevanten Regelungen bestehen für einen Vorhaben-

trägerinin nicht. So wird beispielsweise der Schutz der biologischen Vielfalt in § 1 Abs. 1 Nr. 1

BNatSchG als explizites Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege formuliert. Die nach-

folgenden Regelungen des BNatSchG setzen dieses Ziel im Konkreten um.

Eine explizite Nennung der biologischen Vielfalt als Schutzgut erfolgt auch in § 2 Abs. 1 Nr. 1

UVPG. Die biologische Vielfalt umfasst die Vielfalt der Arten, die genetische Vielfalt innerhalb

der Arten sowie die Vielfalt an Ökosystemen bzw. Lebensgemeinschaften, Lebensräumen und

Landschaften (Gassner, Winkelbrandt, Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung 2010).

Die Berücksichtigung der biologischen Vielfalt im Rahmen der Umweltprüfung kann nach den

Autoren „in großen Teilen auf den üblichen Schutzgütern, Parametern, Leistungen und Funktio-

nen aufbauen“. Auch der in der biologischen Vielfalt enthaltene wertende Aspekt werde mit den

üblichen Bewertungskriterien verdeutlicht.

Außerhalb der Schutzgebiete und auf der Genehmigungsebene wird die biologische Vielfalt ins-

besondere durch den besonderen Artenschutz und die Berücksichtigung gefährdeter Arten abge-

deckt, wobei auch die Ausbreitungswege der Arten berücksichtigt werden. Des Weiteren werden

artunabhängige Merkmale besonderer Lebensräume wie z.B. Extremstandorte und ihre Dynamik

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berücksichtigt. Dies ist im Rahmen des LBP, der ebenfalls Unterlage nach § 6 UVPG ist, erfolgt,

auch wenn hier ebenfalls das Schutzgut biologische Vielfalt nicht explizit angesprochen wird.

Die An-forderungen des UVPG im Hinblick auf die Berücksichtigung der biologischen Vielfalt

werden damit in den vorliegenden Unterlagen zum Ersatzneubau der 380 k-V Leitung erfüllt.

Mit der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen und gesetzlichen Regelungen hat der Vorha-

benträgerin den Aspekt der biologischen Vielfalt insgesamt ausreichend berücksichtigt.

Ausgleich und Ersatz:

Der Eingriffsregelung in §§ 13 ff. BNatSchG kommt im Naturschutzrecht grundlegende Bedeu-

tung zu. Sie dient dem allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft. Nach dem allgemeinen, in

§ 13 BNatSchG niedergelegten Grundsatz sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und

Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträch-

tigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist,

durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

Das Konzept des allgemeinen Schutzes von Natur und Landschaft stellt somit auf den Vorrang

von Vermeidungs- gegenüber Kompensationsmaßnahmen ab. Eingriffe in Natur und Landschaft

im Sinne des BNatSchG sind nach § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nut-

zung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung

stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts

oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Hinsichtlich Ausgleich, den Ersatz

oder die Ersatzzahlung hat die Planfeststellungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen

Naturschutzbehörde zu entscheiden (§ 17 Abs. 1 BNAtSchG i.V.m. § 11 Abs. 1 LNatSchG, §

142 Abs. 1 LVwG).

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Nach Satz 2 der Norm sind Beein-

trächtigungen vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck

am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu er-

reichen, gegeben sind. Nach Satz 3 der Norm ist zu begründen, soweit Beeinträchtigungen nicht

vermieden werden können.

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Der Verursacher ist des Weiteren nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verpflichtet, unvermeidbare

Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszuglei-

chen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Nach Satz 2 der Norm ist

eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Na-

turhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsge-

recht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung nach Satz 3 der

Norm, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen

Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht

neu gestaltet ist. Das Kompensationsprinzip des § 15 BNatSchG sieht, anders als die vorherige

Fassung des BNatSchG, keinen Vorrang von Ausgleichsmaßnahmen vor Ersatzmaßnahmen mehr

vor. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stehen bei der Kompensation eines Eingriffs mithin

gleichrangig nebeneinander. Es bleibt dem Einzelfall, also den konkreten tatsächlichen Gegeben-

heiten überlassen, ob die Durchführung einer Maßnahme zur Realkompensation in Form des

Ausgleichs, also in unmittelbarer Nähe zum Eingriffsort, oder in Form des Ersatzes, also im ge-

lockerten Zusammenhang im Naturraum, erfolgen kann.

Diesen Vorgaben wird die planfestgestellte Energieleitung gerecht. Unter Berücksichtigung der

Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wird der durch die Konflikte bzw. Beeinträchti-

gungen ausgelöste Kompensationsbedarf durch die vorgesehenen, Maßnahmen ebenfalls voll-

ständig abgedeckt.

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes:

Die Errichtung technisch bedeutend dimensionierter Bauwerke oder die Beseitigung vorhandener

landschaftsprägender Strukturen können zu einer wahrnehmbaren Veränderung der Landschaft

führen, die als Beeinträchtigung des landschaftsästhetischen Erlebens empfunden wird. Dies trifft

auch auf die geplante 380-kV-Freileitung im Bereich des Achsenzwischenraumes und Naherho-

lungsgebietes des Regionalplans zu. Soweit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes Eingriffe

in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellen, unterliegen sie der Pflicht zur

Vermeidung und Minimierung, sowie zur Kompensation. Die unvermeidbaren Eingriffe in Natur

und Landschaft, insbesondere in das Landschaftsbild, werden vollständig kompensiert und stehen

dem planfestgestellten Vorhaben nicht entgegen. Dies ist vom Vorhabenträgerin hinreichend und

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nachvollziehbar in den Unterlagen (Landespflegerischer Begleitplan, siehe Anlage 8 des festge-

stellten Plans) dargestellt worden.

Betroffenheit von Großvogelarten: Um die Auswirkungen auf die Avifauna beurteilen zu kön-

nen, sind umfassende Brutvogelkartierungen durchgeführt worden. Brutvogelerfassungen fanden

in den Jahren 2011 und 2012 statt. Weiterhin sind aktuelle Datenabfragen beim LLUR (Artkatas-

ter) mit in die Planung aufgenommen worden. Auf eine gesonderte Kartierung der Zug- und

Rastvögel konnte angesichts der allgemeinen Kenntnisse und vorhandener Datenlage zum Vo-

gelzuggeschehen in Schleswig-Holstein verzichtet werden. Die Ergebnisse wurden im Faunisti-

schen Fachbeitrag (Materialband) dokumentiert. Somit liegen umfassende Informationen zum

Brut- und Rastvogelgeschehen im Umfeld der geplanten 380-kV-Leitung Audorf – Hamburg

Nord vor. Die Vorkommen der in der Stellungnahme benannten Vogelarten (Wiesenweihe, Roter

Milan, Kiebitz, Braunkehlchen, Feldlerche, Wachtel, Uhu, Weißstorch, Seeadler und Graureiher)

sind bekannt und lagen der artenschutzrechtlichen Bewertung zu Grunde. Im Ergebnis ist festzu-

stellen, dass es unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen

nicht zum Eintritt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände kommt. Ebenso ist im Vergleich zu

den anderen geprüften Trassenvarianten festzustellen, dass die Beeinträchtigungen der Avifauna

auf diesen Varianten stärker ausfallen würden. Dies ist insbesondere der Umgehung für die

Avifauna hochwertiger Flächen durch die Vorzugsvariante geschuldet. Auch die in weiten Berei-

chen vollzogene Bündelung der Trassenführung mit der A7, welche im Nahbereich für die

Avifauna von geringer Bedeutung ist, trägt zu der geringe Eingriffswirkung der Variante für die

Avifauna bei. Eine besondere Betroffenheit des Vogelzuges durch die Variante IV ist nicht zu

anzunehmen, da im Nahbereich der Variante keine bedeutenden Rastplätze von Zugvögeln fest-

zustellen sind und bereits alle Varianten grundsätzliche in einem Bereich mit erhöhtem Vogel-

zugaufkommen liegen. Im Landschaftspflegerischem Begleitplan (Anlage 8 des festgestellten

Plans) und im Beitrag zum Artenschutz (Materialband des festgestellten Plans) sind die Daten

hinreichend beschrieben und bewertet worden.

UVS:

Gemäß § 1 UVPG sind die Auswirkungen bestimmter Vorhaben auf die Umwelt im Rahmen ei-

ner Umweltprüfung frühzeitig und umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Die

Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfung sind bei allen behördlichen Entscheidungen über

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die Zulässigkeit von Vorhaben frühzeitig zu berücksichtigen (§ 1 UVPG). Die Umweltverträg-

lichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Ent-

scheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen (§ 2 Abs. 1 UVPG). Die Umweltverträg-

lichkeitsprüfung umfasst gemäß § 2 Abs. 1 UVPG die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung

der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, ein-schließlich

der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft,

Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwi-

schen den vorgenannten Schutzgütern. Entsprechend § 1 UVPG i. V. mit § 3b (1) UVPG sind die

Auswirkungen aller in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben auf ihre Umweltverträglichkeit zu prü-

fen. Es ist eine UVS durchgeführt worden, in der entsprechend alle Schutzgüter des UVPG im

vorgegebenen Untersuchungsrahmen untersucht, beschrieben und bewertet worden sind. Die Er-

stellung der UVS erfolgte unter Berücksichtigung der zu ermittelnden, zu beschreibenden und zu

bewertenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG, die Er-

mittlung der Feintrasse. Der Untersuchungsumfang der UVS wurde in einem Scoping-Termin

abgestimmt. In der UVS wurden, im Rahmen der Bestimmung der Feintrasse, die Auswirkun-

gen des Vorhabens bezogen auf die Schutzgüter ermittelt und Maßnahmen zur Vermeidung,

Verminderung und Kompensation abgeleitet, und auch auf die Schutzgüter kumulativ wirkende

Projekte beachtet.

Die Einwendungen hinsichtlich der Einwendungen zum Natur- und Artenschutz werden sämt-

lich zurückgewiesen.

Zu 5.1: (Träger öffentlicher Belange)

Zu 5.1.1: (Gemeinde Alveslohe (26.09.2013))

Trassenabwägung

Die Gemeinde spricht sich in ihrer Stellungnahme gegen die Vorzugsvariante IV auf ihrem Ge-

meindegebiet aus und fordert eine Trassenführung außerhalb des Gemeindegebietes.

Die Vorhabenträgerin hat im Zuge der Planung der 380 kV Leitung eine umfangreiche Trassen-

abwägung vorgenommen. Die Planfeststellungsbehörde hat diese Trassenabwägung nachvollzo-

gen und schließt sich der Entscheidung der Vorhabenträgerin zur Wahl der Variante IV als Vor-

zugsvariante an. Eine umfangreiche Begründung zur Wahl der Variante IV als Vorzugsvariante

kann der Ziffer 5.0.3 dieses Beschlusses entnommen werden.

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Darüber hinaus wird in Ziffer 5.0.3 unter dem Abschnitt Kleinräumige Trassenabwägungen der

Variante IV dargelegt, warum die Freileitung teilweise auf dem Gebiet der Gemeinde Alveslohe

verlaufen muss und in diesem Bereich nicht auf die östliche Seite der A7 verlegt werden kann.

Auch diesen Ausführungen schließt sich die Planfeststellungsbehörde an.

Die Forderung nach einem Trassenverlauf, welcher in Gänze nicht das Gemeindegebiet von Al-

veslohe betrifft, wird aufgrund der unter Ziffer 5.0.3 getätigten Trassenabwägung zurückgewie-

sen.

Die Vorhabenträgerin hat im Zuge der Trassenabwägung ebenfalls eine Trassierung östlich von

Henstedt-Ulzburg untersucht und aufgrund der hohen Raumwiderstände bereits frühzeitig ver-

worfen und nicht in die anschließende Abwägung eingestellt. Die Begründung hierfür kann eben-

falls der Ziffer 5.0.3 entnommen werden. Die Planfeststellungsbehörde folgt den Ausführungen

der Vorhabenträgerin und weist den Vorwurf zurück, dass eine östliche Trassenführung nicht

hinreichend untersucht wurde.

Hinsichtlich der Forderung nach Planung eines Umspannwerkes außerhalb des Gemeindegebie-

tes von Alveslohe wird auf die Ausführungen zu Ziffer 5.0.6 verwiesen. Demnach handelt es sich

bei dem geplanten Umspannwerk um ein Bauwerk, welches nicht im Zuge dieser Maßnahme

planfestgestellt wird. Eine Entscheidung hierzu obliegt demnach nicht diesem Planfeststellungs-

beschluss.

Entschädigungsfond

Wie bereits ausführlich dargestellt, hat die Trassenabwägung der Vorhabenträgerin ergeben, dass

die Führung der 380 kV Leitung über das Gemeindegebiet der Gemeinde Alveslohe vernünf-

tigerweise geboten ist. Das Entschädigungsrecht sieht Entschädigungsfonds in dem Sinne, wie

sie von der Gemeinde Alveslohe gefordert werden, nicht vor. Daher kann der Vorhabenträgerin

die Gründung eines solchen Entschädigungsfonds im Planfeststellungsbeschluss nicht auferlegt

werden.

Notwendigkeit

Hinsichtlich der Notwendigkeit der geplanten Maßnahme wird auf die Ausführungen unter Ziffer

5.0.1 verwiesen. Nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde wird demnach umfangreich

und plausibel die Notwendigkeit der Maßnahme dargelegt. Die Stellungnahme in Bezug auf eine

fehlende Notwendigkeit ist demnach zurückzuweisen.

NOVA-Prinzip und Erdverkabelung

Weiterhin wurde in der Stellungnahme gerügt, dass die Möglichkeiten zur Optimierung des be-

stehenden Netzes nicht untersucht wurden. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.2

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verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde ist demnach überzeugt, dass die Vorhabenträgerin Maß-

nahmen zur Optimierung des Netzes im notwendigen Umfang geprüft hat. Die Stellungnahme ist

ebenfalls zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Forderung nach einer Erdverkabelung auf dem Gemeindegebiet Alveslohe wird

auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.2 verwiesen. In Ziffer 5.0.2 wird umfangreich und für die

Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar dargelegt, warum eine Erdverkabelung auch in Teilbe-

reichen nicht in Betracht kommt. Die Forderung nach einer Erdverkabelung auf dem Gebiet der

Gemeinde Alveslohe wird daher zurückgewiesen.

Immissionen

In Bezug auf befürchtete Gesundheitsrisiken aufgrund elektrischer und elektromagnetischer

Strahlung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.4 verwiesen. Demnach werden die gesetz-

lich vorgeschriebenen Immissionsgrenzwerte an den angrenzenden Wohngebäuden und zum re-

gelmäßigen Aufenthalt von Menschen bestimmten Flächen deutlich unterschritten.

Hinsichtlich der Befürchtung einer Summation von Lärm durch die bestehende und auszubauen-

de A7 sowie durch Fluglärm wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.4 verwiesen. Demnach

sind die von der geplanten Leitung ausgehenden Lärmimmissionen so gering, dass für diese kei-

ne kumulierenden Betrachtungen vorgenommen werden müssen.

Wertverlust

Hinsichtlich eventuell anfallender Wertminderungen bzw. Wertverluste anliegender Grundstücke

wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.5 verwiesen.

Natur- und Artenschutz

Hinsichtlich der Bedenken zum Natur- und Artenschutz (Eingriffe in das Landschaftsbild, Be-

einträchtigungen der Schutzgüter des UVPG, Beeinträchtigungen der Avifauna) wird auf die

Ausführungen in Ziffer 5.0.11 verwiesen.

Die angesprochene gemeindliche Ausgleichsfläche "Römer" (Flurstück 188/167) ist nicht direkt

vom Vorhaben betroffen, sondern liegt in einer Entfernung von mehr als 100m zum Schutzbe-

reich der geplanten Freileitung. Die Fläche wird nicht durch baubedingte Flächeninanspruch-

nahme berührt, und auch nicht überspannt. Eine Beeinträchtigung der Sukzessionsfläche "Rö-

mer" findet entsprechend nicht statt und ist auch naturschutzfachlich oder artenschutzrechtlich

nicht zu bedenken. Alle erheblichen Eingriffe in Natur und Umwelt, die durch das Vorhaben

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ausgelöst werden, sind in der landespflegerischen Planung erfasst, bewertet und entsprechende

Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen entwickelt worden.

Zu 5.1.2: (Amt Kaltenkirchen- Land für die Gemeinde Nützen)

In Bezug auf die Forderung nach einer Erdverkabelung auf dem Gebiet der Gemeinde Nützen

wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.2 verwiesen. Demnach kann der Vorhabenträgerin die

Führung der 380 kV- Leitung als Erdkabel nicht auferlegt werden. Die Forderung ist zurückzu-

weisen.

Zu 5.1.3 (Stadt Kaltenkirchen (27.09.2013/ 24.09.2014))

In der Stellungnahme vom 27.09.2013 fordert die Stadt Kaltenkirchen die Verschiebung des

Mastes 159 auf das westlich angrenzende Ackergrundstück, um den sensiblen Bereich zwischen

der Krückau und den Ausgleichsflächen der Stadt Kaltenkirchen zu erhalten. Insbesondere, da

bei der ursprünglichen Lage des Mastes 159 die Zufahrt direkt über die Ausgleichsflächen führt.

Ersatzweise fordert die Stadt Kaltenkirchen, den Mast 159 aus der Planung zu entfernen, und die

Leitung von Mast 158 direkt bis zum Mast 160 zu führen.

Die Vorhabenträgerin hat geprüft, inwieweit ein Verzicht des Mastes 159 technisch möglich ist.

Durch den Verzicht des Mastes 159 würde das Spannfeld zwischen Mast 159 und Mast 160 sehr

lang, was sich aus technischen Gründen, insbesondere da die Leitung in diesem Bereich über die

A7 geführt wird, als problematisch darstellt.

Die Vorhabenträgerin hat daher eine Trassenabwägung zwischen der ursprünglichen Lage des

Mastes 159 (V2), der geforderten Lage des Mastes 159 (V1) sowie einer zwischenzeitlich im Ge-

spräch zwischen Vorhabenträgerin und Stadt diskutierten Lage des Mastes auf der östlichen Seite

der A7 (V3) vorgenommen. Auf die Anlage Variantenvergleich zur Erwiderung der Stellung-

nahme vom 24.09.2014 wird entsprechend verwiesen.

Die Vorhabenträgerin hat in ihrem Variantenvergleich die folgenden Abwägungskriterien einge-

stellt:

1. Kriterien des Natur- und Umweltschutzes

Der Maststandort für den Mast sowie die Flächen für die Baustelleneinrichtung befinden sich bei

Variante 1 und 3 überwiegend auf ökologisch weniger wertvollen Acker bzw. Intensivgrünland-

flächen. Der Maststandort sowie die Baustelleneinrichtungsflächen befinden sich bei Variante 2

auf extensiv genutztem feuchtem Grünland, welches ökologisch wertvoller ist als Acker bzw. In-

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tensivgrünlandflächen. Die Überspannungslänge von Waldflächen und somit der Eingriff in

Wald ist bei allen drei Varianten annährend gleich.

Aus Sicht des Kriteriums Natur- und Umwelt erweisen sich demnach die Variante 1 und 3 als

vorteilhaft gegenüber Variante 2.

2. technische und ökonomische Kriterien

Die Längen der jeweiligen Varianten unterscheiden sich nur geringfügig.

Aus technischer Sicht, gestaltet sich die Variante 1 aufgrund eines sehr kurzen Spannfeldes zwi-

schen Mast 158 und 159 als problematisch.

Darüber hinaus benötigen sowohl Variante 1 als auch Variante 2 sehr lange Zufahrtswege zu den

Maststandorten. Was sich nicht nur technisch sondern auch in Bezug auf die Eingriffe in Eigen-

tumsflächen und in Natur- und Umwelt als nachteilig auswirkt. Bei der Variante 3 hingegen

grenzt das betroffene Flurstück direkt an die L326.

Die Kosten sind für die Variante 1 am höchsten und für die Variante 2 am geringsten, wobei die-

ses im Hinblick auf die Gesamtkosten der Maßnahme nicht relevant ist.

Zusammenfassend betrachtet hat die Variante 3 in Bezug auf technische Kriterien gegenüber den

Varianten 1 und 2 Vorteile. Ein deutlicher Vorteil besteht hierbei aus der nur kurzen Zuwegung

zum Maststandort. Was sich sowohl technisch als auch in Bezug auf die Eingriffe in Eigentums-

flächen und in Natur- und Umwelt als eindeutig vorteilhaft auswirkt.

3. Kriterium Flächeninanspruchnahme

Die Variante 2 greift in Feuchtgrünlandflächen ein, die nichtlandwirtschaftlich genutzt werden.

Dennoch ist dieser Eingriff nachteilig, da wie in der Stellungnahme beschrieben, die Zuwegung

über Ausgleichsflächen der Stadt Kaltenkirchen geführt wird.

Bei Variante 1 wird der Mast 159 an die westliche Grundstücksgrenze einer landwirtschaftlich

betriebenen Ackerfläche geplant. Darüber hinaus werden landwirtschaftliche Flächen für die lan-

ge Zuwegung zum Mast 159 in Anspruch genommen.

Bei Variante 3 wird für den Maststandort landwirtschaftlich genutztes Grünland in Anspruch ge-

nommen.

Nicht mehr zur landwirtschaftlichen Nutzung verfügbar sind jedoch ausschließlich die Mast-

standorte. Sowohl die Schutzbereiche der Leitung als auch die dauerhaften Zuwegungen können

weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Ein Eingriff in die landwirtschaftliche Nutzung der

Flächen ist demnach gering.

In Bezug auf eine geplante städtebauliche Nutzung der betroffenen Flächen ist nach Recherche

der Vorhabenträgerin für alle drei Standorte keine städtebauliche Planung vorgesehen. Da dem-

nach sowohl keine Bebauungsplanung als auch keine Flächennutzungsplanung auf diesen Flä-

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chen existiert, muss eine städtebauliche Entwicklungsabsicht auch nicht besonders gewichtig in

die Abwägung einbezogen werden.

Im Ergebnis ist die Variante 3 aufgrund der Lage des Mastes 159 auf Intensivgrünland als auch

insbesondere aufgrund der kurzen Zuwegung deutliche vorteilhaft gegenüber den beiden anderen

Varianten.

Zusammenfassend betrachtet stellt sich demnach die Variante 3 gegenüber Variante 1 und 2 als

vorteilhaft heraus.

Die Stadt Kaltenkirchen führt in ihrer Stellungnahme aus, dass sie die Variante 3 ablehnt, da die-

se eine weitere perspektivische städtebauliche Weiterentwicklung des Siedlungskörpers Kalten-

kirchen in Richtung Südwesten deutlich erschwert.

Nach Recherche der Vorhabenträgerin besteht im Bereich des geplanten Maststandortes 159 kein

Flächennutzungsplan, der in der Trassenabwägung zu berücksichtigen gewesen wäre.

Darüber hinaus kann die Planfeststellungsbehörde nicht erkennen, worin eine deutliche Er-

schwernis in der städtebaulichen Entwicklung in südwestliche Richtung bestehen soll.

Zum einen handelt es sich um einen Mast, der nur ca. 10 m von der Anbauverbotszone der A 7

entfernt liegt, wodurch sich sowohl der Mast als auch der angrenzende Schutzbereich der Freilei-

tung am Rand einer möglichen Siedlungsentwicklung befindet und darüber hinaus nur geringe

Flächeninanspruchnahmen auslöst.

Weiterhin erscheint eine Siedlungsentwicklung direkt an der Autobahn in einem Abstand von

ca.700 m zur jetzigen Bebauung von Kaltenkirchen in unmittelbarer Nachbarschaft zur Kläranla-

ge als unwahrscheinlich.

Im Zuge des Anhörungsverfahrens zur 1. Planänderung wurden zu dem geänderten Maststandort

zudem keine weiteren Einwendungen und Stellungnahmen vorgetragen, so dass auch im Hin-

blick auf Grundeigentum als auch im Hinblick auf den Eingriff in Natur und Landschaft keine

weiteren Bedenken bestehen.

Nach alledem stellt sich die Lage des Mastes 159 trotz Stellungnahme der Stadt Kaltenkirchen

als vorteilhaft heraus. Die Forderung der Stadt Kaltenkirchen ist somit zurückzuweisen.

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Zu 5.1.4: (Gewässerpflegeverband Ohlau)

Hinsichtlich der Anmerkung in der Stellungnahme, wonach im Bereich des Maststandortes des

Mastes 140 ein Sandfang geplant ist, hat die Vorhabenträgerininin den Standort des Mastes 140

nochmals geprüft.

Hinsichtlich der Trassenführung westlich direkt an der A7 wird auf die Ausführungen unter Zif-

fer 5.0.3 verwiesen. Demnach bietet sich eine Trassenführung westlich der A 7 direkt neben der

Autobahn an.

Der Mast 140 wurde zudem so platziert, dass dieser überwiegend am Rand des Flurstückes 15/14

und nur mit einem Mastfuß auf dem Flurstück 13/16, Gemarkung Kampen, Flur 1 steht. Das

überwiegend betroffene Flurstück befindet sich nicht im privaten Eigentum. Eine Verschiebung

des Mastes, hätte einen größeren Eingriff in das angrenzende private Grundstück und somit in

Privateigentum zur Folge. Da es sich bei dem Mast um einen Tragmast und nicht um einen Win-

kelmast handelt, ist die Lage des Mastes zudem abhängig von den benachbarten Maststandorten,

deren Lage ebenfalls nach genauer Abwägung festgelegt wurde.

Für den geplanten Sandfang bestand zum Zeitpunkt der Planauslegung keine rechtlich verfestigte

Planung, so dass dieser zwar in die Abwägung zum Maststandort einzubeziehen ist, jedoch dem

Eingriff in das Grundeigentum ein höherer Stellenwert zugeschrieben werden muss.

Im Ergebnis ist nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde der Maststandort für den Mast

140 richtig gewählt. Der geplante Sandfang muss demnach an anderer Stelle errichtet werden.

Zu 5.2: (private Einwendungen)

Zu 5.2.1: Einwender 2 (29.08.2013)

Inanspruchnahme der Flurstücke 38/1, 38/4 und 39/1 (Überspannung zwischen Mast 145 und

146)

Der Einwender fordert in seiner Einwendung, die Trasse der geplanten 380 kV Leitung nicht

über die o.g. Flurstücke zu führen, da hierdurch eine erhebliche Wertminderung entsteht.

Gemäß Planunterlagen sieht die Vorhabenträgerin eine Überspannung dieser Flurstücke in einer

Größenordnung von insgesamt knapp 17.000 m² sowie eine bauzeitliche Inanspruchnahme der

Flurstücke von 2.230 m² zur Errichtung von Baustraßen sowie zur Errichtung eines Schutzgerüs-

tes vor. Die bauzeitlich in Anspruch genommenen Flächen werden nach Beendigung der Errich-

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tung der Freileitung in diesem Bereich wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt. Eine

Anordnung von Freileitungsmasten ist auf diesen Flurstücken nicht vorgesehen.

Die Trassenführung der geplanten 380 kV Leitung im Bereich der Grundtücke des Einwenders

wurde von der Vorhabenträgerin nach hinreichender Prüfung gewählt und in die Planunterlagen

aufgenommen. Hierzu im Einzelnen:

Bezüglich der gewählten Trasse entlang der bestehenden A7 wird auf die Ausführungen unter

Ziffer 5.0.3 dieses Beschlusses verweisen. Demnach wurde die Trassenvariante entlang der A 7

nach umfangreicher Trassenabwägung zur Vorzugsvariante.

Im Bereich der Masten 142 bis 145 wird die geplante Leitung östlich der bestehenden A7 ge-

führt. Eine Linienführung westlich der A 7 hätte in diesem Bereich aufgrund der direkt an der A7

angrenzenden Bebauung eine erhöhte Betroffenheit des Ortsteils Kampen zur Folge. Darüber

hinaus ist die Vorhabenträgerin ebenfalls von ihrer direkt entlang der A 7 vorgesehenen Führung

abgewichen um ein unmittelbar östlich an der A 7 befindliches Gebäude nicht zu überspannen,

was nach der 26. BImSchV nicht zulässig ist. Zwischen den Masten 145 und 146 verschwenkt

die geplante Freileitung über die Autobahn und verläuft anschließend westlich der A 7, da eine

Führung östlich der A7 sowohl ein Möbelhaus als auch eine anschließende Waldfläche über-

spannen würde. Der Standort des Mastes 146 befindet sich direkt im Anschlussohr der An-

schlussstelle Kaltenkirchen. Ein Standort nördlich des Anschlussohres zur Reduzierung der Flä-

cheninanspruchnahme auf den Grundstücken des Einwenders hat sowohl eine erhöhte Flächenin-

anspruchnahme auf der westlichen Seite der A 7 als auch einen geringeren Abstand der Leitung

zur Ortslage Kampen zur Folge.

In der Erörterung wurde zudem diskutiert, ob man die Freileitung nicht weiter östlich verlaufen

lassen könnte, um sie anschließend entlang der L 320 zurück zu führen. So würden die Flurstü-

cke des Einwenders verschont bleiben. Diese Variante hätte auf jeden Fall eine größere Strecken-

länge zur Folge. Diese wiederum würde aufgrund ihrer Mehrlänge sowohl einen höheren Eingriff

in Natur und Landschaft als auch einen höheren Eingriff in das Grundeigentum, zwar nicht des

Einwenders jedoch anderer Betroffener, bedeuten. Darüber hinaus würden sich auch die Herstel-

lungskosten erhöhen. Diese wirtschaftlichen Mehraufwendungen wie auch die zusätzlichen Be-

troffenheiten stehen außer Verhältnis zu einer Entlastung der Flächen des Einwenders. Hinzu-

weisen ist auf § 1 EnWG, wonach die Vorhabenträgerin verpflichtet ist, die Leitung wirtschaft-

lich herzustellen.

Weiterhin schlägt der Einwender in der Erörterung vor, den Mast Nr. 145 in Richtung Autobahn

zu verschieben, damit die überspannte Fläche innerhalb der Anbauverbotszone bleibt. Diesem

Vorschlag kann die Vorhabenträgerin aus den folgenden Gründen nicht folgen. Eine Verschie-

bung des Mastes 145 in Richtung Autobahn hätte ebenfalls eine Verschiebung des Mastes 144

zur Folge und die gesamte Freileitung würde dichter an die bestehende Bebauung heranrücken.

Hierdurch erhöht sich die Betroffenheit im Hinblick auf das Schutzgut Mensch. Eine Verschie-

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bung des Mastes 145 ohne Verschiebung des Mastes 144 hätte aufgrund der langen Spannfelder

zur Folge, dass ein weiterer Mast errichtet werden müsste, welcher wiederum Eingriffe produzie-

ren würde. Darüber hinaus sind Masten Hochbauten i.S. des § 9 Abs. 8 FStrG und können nur in

begründeten Ausnahmefällen und unter Zustimmung des Straßenbaulastträgers in der Anbauver-

botszone errichtet werden. Da es sich hierbei um landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt, ei-

ner Entlastung einer Überspannung und sich keine Bebauung in unmittelbarer Nähe befindet liegt

hier solch ein Ausnahmefall nicht vor.

Da es sich, wie bereits erwähnt, bei den genannten Flurstücken um landwirtschaftlich genutzte

Flächen handelt, welche überspannt werden, und nicht um Maststandorte, können diese Flächen

auch weiterhin vollumfänglich als landwirtschaftliche Flächen genutzt werden, da die Leitung

mit landwirtschaftlichem Gerät unterfahren werden kann.

In der Abwägung sieht die Vorhabenträgerin die Eingriffe auf die genannten Flurstücke demnach

nicht als so stark an, dass sowohl der vom Einwender vorgeschlagenen Trassenvariante mit ihrer

Mehrlänge als auch einer Verschiebung des Mastes 146 in nördliche Richtung der Vorzug zu ge-

ben ist.

Dieser Trassenabwägung kann die Planfeststellungsbehörde vollumfänglich folgen. Der Eingriff

in das Grundeigentum des Einwenders ist demnach unvermeidlich. Einwendungen, welche sich

gegen eine Grundstücksinanspruchnahme richten werden zurückgewiesen.

Auf die Ausführungen zu Ziffer 5.0.9 dieses Planfeststellungsbeschlusses wird entsprechend

verwiesen.

Der geplante Eingriff in das Grundeigentum ist zu entschädigen. Auf die Ziffer 3 dieses Be-

schlusses wird entsprechend verwiesen. Die Höhe der Entschädigung ist außerhalb des Planfest-

stellungsverfahrens in gesonderten Entschädigungsverhandlungen zu regeln.

Zu 5.2.2: Einwender 22 (22.09.2014)

Von der geplanten Maßnahme sind die Flurstücke 32/1 und 29/2, Flur 7, Gemarkung Lentföhr-

den sowie das Flurstück 73/2, Flur 8, Gemarkung Lentföhrden betroffen.

Die geplante Freileitung führt über das Flurstück 32/1, wodurch auf diesem eine dauerhafte Inan-

spruchnahme im Bereich des Schutzstreifens notwendig wird. Der Mast 137 soll auf diesem

Flurstück direkt an dem westlichen Knick errichtet werden. Darüber hinaus ist eine dauerhafte

Zuwegung zu dem Mast 137 über dieses Flurstück sowie über das Flurstück 29/2 vorgesehen.

Das Flurstück 73/2 soll ebenfalls überspannt werden und erhält hierdurch eine dauerhafte Inan-

spruchnahme im Bereich des Schutzstreifens der Freileitung.

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Die Einwenderin erhebt erstmalig Einwendungen in dem 1. Planänderungsverfahren und spricht

sich gegen eine, durch die Planänderung ausgelöste größere Inanspruchnahme ihrer Eigentums-

flächen aus.

Durch die Verlegung der Freileitungstrasse von der südlichen auf die nördliche Seite der geplan-

ten BAB 20 verschiebt sich die Maststellung des Mastes 136. Dadurch kommt es zu einer gerin-

gen Veränderung des Schutzstreifens zwischen Mast 136 und Mast 137. Diese geringfügige Än-

derung bewirkt eine erhöhte Flächeninanspruchnahme von 13 m² auf dem Flurstück 32/1. Durch

diese erhöhte Flächeninanspruchnahme wird die landwirtschaftliche Bewirtschaftung dieser Flä-

che nicht wesentlich beeinträchtigt, da eine landwirtschaftliche Nutzung unter der Freileitung

möglich ist.

Hinsichtlich der Notwendigkeit zur Umverlegung der Freileitungstrasse von der südlichen auf die

nördliche Seite der geplanten A 20 wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.3 dieses Beschlus-

ses verwiesen.

Durch die Planänderung wird darüber hinaus das Flurstück 228, Flur 7, Gemarkung Lentföhrden

nicht länger belastet. Hier entfällt gegenüber der ursprünglichen Planung eine dauerhafte Inan-

spruchnahme von 3650 m² für einen Schutzstreifen.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Einwenderin sich nicht gegen die Grundstücksinanspruch-

nahme insgesamt, sondern gegen die erhöhte Belastung von 13 m² durch die Planänderung wen-

det. Diese begründet sich durch die geänderte Maststellung des Mastes 136 und ist somit Teil der

Trassenverlegung von der südlichen auf die nördliche Seite der A 20. Die Notwendigkeit zur

Verlegung der Trasse im Bereich der A 20 wird in Ziffer 5.0.3 dargelegt. Demnach besteht eben-

falls die Notwendigkeit zur Erhöhung der Flächeninanspruchnahme des Grundstückes der Ein-

wenderin. Die Einwendung hinsichtlich der erhöhten Flächeninanspruchnahme wird zurückge-

wiesen.

Bezüglich der Befürchtung, dass sich die elektrische sowie die elektromagnetische Strahlung auf

die Ackerkulturen auswirken, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.4 verwiesen. Demnach

werden die, in der 26. BImSchV genannten, Grenzwerte bereits direkt unterhalb der Freileitung

unterschritten. Die Vorhabenträgerin ist nicht verpflichtet, andere als die gesetzlich festgelegten

Grenzwerte einzuhalten.

Im Rahmen der landepflegerischen Begleitplanung sind alle vorhabensbedingten Eingriffe in Na-

tur und Landschaft vorrangig nach dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot gem. § 15 Abs. 1

BNatSchG geprüft worden. Unvermeidbare Eingriffe sind im Rahmen der Ausgleichsverpflich-

tung hinreichend gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensiert worden. Dies trifft für die Schutzgü-

ter des BNatSchG einschließlich der besonders geschützten Biotope gem. § 30 BNatSchG in

Verbindung mit § 21 LNatSchG zu, für dessen Beeinträchtigungen eine Befreiung nach § 67

BNatSchG erforderlich ist. Auf Ziffer 2.3.2.2 dieses Beschlusses wird verwiesen.

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Hinsichtlich der Forderung nach einer Erdverkabelung wird auf die Ausführungen unter Ziffer

5.0.2 verwiesen. Demnach wird die Forderung nach einer Erdverkabelung zurückgewiesen.

Bezüglich der Einwendung zur Entschädigungszahlung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3

verwiesen. Demnach wird im Planfeststellungsverfahren lediglich festgestellt, dass eine Entschä-

digungszahlung zu leisten ist. Die Höhe der Entschädigung für die Inanspruchnahme von Grund-

eigentum sowie die Art der Zahlung (einmalig oder mehrmalig) ist nicht Gegenstand dieses Plan-

feststellungsbeschlusses, sondern bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.

Zu 5.2.3: Einwender 19 (23.09.2014)

Hinsichtlich der befürchteten Belastung der Fläche durch magnetische und elektrische Strahlung

wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.4 verwiesen. Demnach liegen die Strahlungswerte

sowohl für die elektrische Strahlung als auch für die elektromagnetische Strahlung direkt unter-

halb der Leitung einen Meter über der Erdoberkante im Bereich des größten Durchhanges weit

unterhalb der gesetzlich festgelegten Grenzwerte.

Bezüglich der in der Erörterung vorgebrachten Befürchtungen, dass sich die Strahlungen der ge-

planten Freileitung und die Strahlungen der, in der Nähe verlaufenden, Bahnstromleitung kumu-

lieren, hat die Vorhabenträgerininin eine Untersuchung vorgenommen. Als Ergebnis dieser Un-

tersuchung konnte festgestellt werden, dass die maximal auftretende magnetische Feldstärke für

die neu zu errichtende 380 kV Freileitung 17 myT und für die Bahnstromleitung 11 myT beträgt.

Diese Werte beziehen sich auf eine kumulative Berechnung unter Einbeziehung der Einflüsse

beider Stromleitungen. Gemäß 26. BImSchV beträgt der gesetzliche Grenzwert 100 myT. Die

maximal auftretende elektromagnetische Strahlung liegt demnach weit unterhalb des Grenzwer-

tes.

Hinsichtlich einer Einschränkung von einer biologischen Bewirtschaftung unter Freileitungen

sind der Planfeststellungsbehörde keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse bekannt.

In der freien Landschaft sind augenscheinlich keine Entwicklungsdefizite von Nutzpflanzen er-

kennbar oder ableitbar. Auch lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt kein vernünftiger Hinweis ablei-

ten eine derartige Untersuchung durch den Vorhabneträger vornehmen zu lassen. Einschlägige

Richtlinien und Erkenntnisse zur ökologischen Landwirtschaft mit Ausschluss von Ackerbau un-

ter Freileitungen sind nicht bekannt. Nach alledem kann der Vorhabensträger durch die Planfest-

stellungsbehörde aus dieser Anregung heraus zu keiner Änderung der Trassenführung.

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Die Einwendung wird somit zurückgewiesen.

Zu 5.2.4: Einwender 23 (30.09.2013)

Hinsichtlich der Bedenken einer erhöhten Gefahr von Terroranschlägen durch die Konzentration

von Infrastrukturmaßnahmen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.7 verwiesen.

Bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung des geplanten Flugplatzes Kaltenkirchen wird eben-

falls auf die Ausführungen zu Ziffer 5.0.7 verwiesen.

Bezüglich der Forderung an die Vorhabenträgerin, dem Einwender eine Beteiligung der relevan-

ten Träger öffentlicher Belange nachzuweisen, wird folgendes ausgeführt:

Die Vorhabenträgerin ist nicht verpflichtet, dem Einwender über Beteiligungen von Trägern öf-

fentlicher Belange während der Planung Auskunft zu erteilen. Eine Beteiligung aller betroffenen

Träger öffentlicher Belange wurde im Zuge des Anhörungsverfahrens durch das Amt für Plan-

feststellung Energie durchgeführt.

Das LLUR wurde ebenfalls im Zuge des Anhörungsverfahrens als Träger öffentlicher Belange

beteiligt.

Hinsichtlich der Bedenken zur fehlenden ökologische kumulative Betrachtung mit Ausbau der

A7 wird auf Ziffer 5.0.11 verwiesen.

Hinsichtlich der Aussage, dass durch die geplante Maßnahme eine Entwertung des sich in Auf-

stellung befindlichen Gewerbegebietes der Gemeinde Nützen stattfindet, wird auf die Ausfüh-

rungen unter Ziffer 5.0.8 verwiesen.

Es werden keine Naturdenkmäler durch den Freileitungsbau erheblich beeinträchtigt. Auf Ziffer

2.3.2. dieses Beschlusses wird verwiesen.

Hinsichtlich weiterer Punkte zur Einwendung wird auf die Ziffer 5.2.8 dieses Beschlusses ver-

wiesen.

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Zu 5.2.5: Einwender 24 (24.09.2013)

Hinsichtlich der Befürchtung, dass der Betrieb der geplanten 380 kV Leitung eine Strahlungs-

sowie Lärmbelästigung in Bezug auf das Wohngrundstück darstellt, wird auf die Ausführungen

unter Ziffer 5.0.4 verwiesen. Das Wohngrundstück liegt ca. 500 m von der geplanten Leitung

entfernt. Eine direkte Beeinträchtigung am Wohngrundstück ist demnach nicht gegeben.

In Bezug auf die angesprochene Wertminderung des Eigentumes wird auf die Ausführungen un-

ter Ziffer 5.0.5 verwiesen.

Der Einwand wird entsprechend zurückgewiesen.

Zu 5.2.6: Einwender 25 (31.08.2013)

Das Wohngrundstück des Einwenders befindet sich ca. 650 m östlich der bestehenden A 7. In

diesem Bereich der A 7 soll die geplante 380 kV Freileitung direkt westlich entlang der A 7 ge-

führt werden. Demzufolge befindet sich die geplante Freileitung ca. 850 m vom Wohngrundstück

des Einwenders entfernt.

Bezüglich der Forderung nach einer westlicheren Trassenführung wird auf die Ausführungen un-

ter Ziffer 5.0.3 verwiesen. Demnach wurde die Freileitungstrasse in diesem Bereich direkt neben

der bestehenden A 7 geplant und somit die Vorteile einer Bündelung zweier linienhaften Infra-

strukturmaßnahmen genutzt. Darüber hinaus befindet sich die geplante Freileitung direkt neben

der bestehenden A 7 auch in einem Raum mit überwiegend geringem Raumwiderstand. Eine

westlichere Führung hätte das Überspannen eines bestehenden Truppenübungsplatzes zur Folge.

Darüber hinaus befindet sich das Wohngrundstück des Einwenders mit ca. 850 m so weit von der

geplanten Freileitung entfernt, dass sowohl die elektrische als auch die elektromagnetische Strah-

lung, welche von der geplanten Freileitung ausgeht, keinen signifikanten Einfluss auf das Wohn-

grundstück des Einwenders haben wird. Auch wird sich die Lärmbelastung durch die geplante

Freileitung auf das Wohnhaus des Einwenders nicht spürbar erhöhen. Auf die Ausführungen un-

ter Ziffer 5.0.4 wird entsprechend verwiesen. Eine gesundheitsgefährdende Betroffenheit kann

demnach nicht abgeleitet werden. Die Betroffenheit des Einwenders ist vielmehr in einer visuel-

len Verletzung des Landschaftsbildes zu sehen. Da jedoch die geplante Freileitung direkt neben

der A 7 geplant wird und dazu noch auf der anderen Seite der A 7, wird diese Betroffenheit nicht

als so erheblich gewertet als das diese über die Vorteile der geplanten Linienführung überwiegt.

Die Forderung nach Verlegung der Trasse im Bereich Kaltenkirchen, um einen größeren Abstand

zum betroffenen Wohngrundstück zu erreichen, wird daher zurückgewiesen.

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Zu 5.2.7: Einwender 26 (29.09.2013)

Hinsichtlich der Einwendungen zur Notwendigkeit der geplanten Maßnahme wird auf die Aus-

führungen unter Ziffer 5.0.1 dieses Beschlusses verwiesen. Die Notwendigkeit zum Bau dieser

Maßnahme ist somit hinreichend dargelegt. Der Einwand hinsichtlich einer fehlenden Notwen-

digkeit wird zurückgewiesen.

Bezüglich der Einwendungen zur Trassenführung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.3

verwiesen. Demnach wurde der geplante Trassenverlauf unter Einbeziehung aller relevanten Be-

lange und Betroffenheiten nach Abwägung mit anderen möglichen Trassenverläufen als Vor-

zugsvariante ermittelt und in die weitere Planung integriert.

Die Planfeststellungsbehörde teilt nicht die Ansicht des Einwenders, dass die Trassenführung

nicht richtig gewählt wurde, da diese somit ein erhöhtes Angriffsziel für Terroristen sein könnte.

Sowohl aus der Tatsache, dass ein niederländisches Unternehmen als Vorhabenträgerin fungiert

als auch hinsichtlich der Bemerkung des Einwenders, dass diese Gegend bereits im 2. Weltkrieg

ein Angriffsziel darstellte, kann aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht geschlussfolgert

werden, dass durch die Trassenführung eine erhöhte Terrorgefahr besteht. Die Forderung einer

Trassenverschiebung aufgrund einer höheren Terrorgefahr wird somit zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Bedenken zu Natur- und Artenschutz (Avifauna und Fledermäuse) wird auf Zif-

fer 5.0.11 und 2.3.2 dieses Beschlusses verwiesen.

Bezüglich der Befürchtung eines massiven Wert- und Nutzungsverlustes des Grundstückes wird

auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.5 verwiesen.

Über die in Ziffer 3 vorgebrachten Bedenken gegenüber der Vorhabenträgerin, da sich diese in

niederländischem Staatsbesitz befindet, ist in diesem Planfeststellungsbeschluss nicht zu ent-

scheiden.

Die Vorhabenträgerin ist eine der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber und somit verant-

wortlich für den Betrieb, die Instandhaltung und Entwicklung des Stromübertragungsnetzes auf

den Höchstspannungsebenen 220 und 380 kV in großen Teilen Deutschlands. Da die Tennet

TSO GmbH im Zuge dessen Eigentümer der bestehenden und rückzubauenden Freileitung ist

und im Zuge dessen beabsichtigt eine neue 380 kV Leitung zu errichten, ist diese auch die richti-

ge Vorhabenträgerin und Antragstellerin für das eingeleitete Planfeststellungsverfahren.

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Zu 5.2.8: Einwender 27 (20.09.2013)

Einwender 28 (Eingang 30.09.2013)

Einwender 29 (Eingang 30.09.2013)

Einwender 30 (26.09.2013)

Einwender 31 (26.09.2013)

Einwender 32 (17.09.2013)

Einwender 33 (17.09.2013)

Einwender 34 (26.09.2013)

Einwender 35 (26.09.2013)

Einwender 36 (24.09.2013)

Einwender 37 (24.09.2013)

Einwender 38 (Eingang 26.09.2013)

Einwender 39 (24.09.2013)

Einwender 40 (24.09.2013)

Einwender 41 (30.09.2013)

Einwender 42 (26.09.2013)

Einwender 43 (28.09.2013)

Einwender 44 (27.09.2013)

Einwender 45 (30.09.2013)

Einwender 46 (27.09.2013)

Einwender 47 (17.09.2013)

Einwender 48 (17.09.2013)

Einwender 49 (27.09.2013) – präkludiert, Eingang 01.10.2013 –

Einwender 50 (27.09.2013) – präkludiert, Eingang 01.10.2013 –

Bezüglich der Einwendungen zur fehlenden Notwendigkeit der geplanten 380 kV- Freileitung

wird auf die Ausführungen zu Ziffer 5.0.1 Planrechtfertigung verwiesen. Demnach besteht eine

Notwendigkeit zum Bau dieser Stromtrasse. Der Einwand wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Einwendung, dass technische Alternativen zur Netzoptimierung, insbesondere

eine Hochtemperaturbeseilung nicht geprüft wurden, wird auf die Ausführungen zu Ziffer 5.0.2

verwiesen. Demnach wurden sich aufdrängende technische Alternativen geprüft und nachvoll-

ziehbar dargelegt, dass diese keine Alternative zum geplanten Neubau der 380 kV- Leitung dar-

stellen. Die Einwendung wird daher zurückgewiesen.

Weiterhin wurde eingewandt, dass die technische Möglichkeit einer Erdverkabelung nicht aus-

reichend untersucht wurde. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.2 verwiesen.

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Demnach kann der Vorhabenträgerin keine Erdverkabelung auferlegt werden. Die Einwendung

ist zurückzuweisen.

Einwand, Auswirkungen elektromagnetische Felder auf die Schutzgüter (Fauna) wurden nicht

ausreichend untersucht. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.11 verwiesen.

Bezüglich des Einwandes, dass eine Trassenvariante östlich von Henstedt-Ulzburg nicht ausrei-

chend in die Trassenfindung einbezogen wurde, wird auf die Ziffer 5.0.3 dieses Beschlusses

verwiesen. Demnach hat die Vorhabenträgerin diese Variante ebenfalls in die Trassenfindung

einbezogen. Allerdings bereits aufgrund der hohen ökologischen Schutzwürdigkeit des betroffe-

nen Gebietes sowie aufgrund der hohen Siedlungsdichte wurde diese Variante nicht weiter ver-

folgt. Die Planfeststellungsbehörde teilt die Auffassung der Vorhabenträgerin, wonach eine sich

offensichtlich nicht als Vorzugsvariante geeignete Trassenführung auch nicht weiter zu untersu-

chen ist. Die Einwendung hinsichtlich einer fehlerhaften Trassenabwägung wird demnach zu-

rückgewiesen.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst gemäß § 2 Abs. 1 UVPG die Ermittlung, Beschrei-

bung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf

Menschen, ein-schließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische

Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie

die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Dies ist für verschiedene sich

aufdrängende Trassenvarianten von der Vorhabenträgerin durchgeführt worden. Im Ergebnis

nach Abwägung der Schutzgitter ist die Variante IV im südlichen Vorhabensbereich die umwelt-

verträglichste Variante der UVS. Auf Ziffer 2.3.2 und Ziffer 5.0.11 dieses Beschlusses wird ver-

wiesen.

Es werden keine Naturdenkmäler durch den Freileitungsbau erheblich beeinträchtigt. Auf Ziffer

2.3.2. dieses Beschlusses wird verwiesen.

Hinsichtlich der Ablehnung der Variante 4 aus forstwirtschaftlicher Sicht wird auf Ziffer 2.3.3

dieses Beschlusses verwiesen.

Hinsichtlich der Einwendungen gegen ein geplantes Umspannwerk in Kaltenkirchen wird auf die

Ziffer 5.0.6 verwiesen.

Hinsichtlich Einwendungen möglicher Strahlenbelastungen durch elektromagnetische sowie

elektrische Strahlung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.4 verwiesen. Demnach werden

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die Immissionsgrenzwerte eingehalten und der Vorhabenträgerin können keine weiteren Schutz-

maßnahmen auferlegt werden.

Zu 5.2.9: Einwender 42 (26.09.2013)

Hinsichtlich der Ziffern 1 bis 5 der Einwendung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.2.8

verwiesen.

Die Ziffer 6 entfällt in der Einwendung.

Zu Ziffer 7:

Das Wohngrundstück des Einwenders befindet sich ca. 650 m östlich der bestehenden A 7. In

diesem Bereich der A 7 soll die geplante 380 kV Freileitung direkt westlich entlang der A 7 ge-

führt werden. Demzufolge befindet sich die geplante Freileitung ca. 850 m vom Wohngrundstück

des Einwenders entfernt.

Bezüglich der Forderung nach einer entfernteren Trassenführung wird auf die Ausführungen un-

ter Ziffer 5.0.3 verwiesen. Demnach wurde die Freileitungstrasse in diesem Bereich direkt neben

der bestehenden A 7 geplant und somit die Vorteile einer Bündelung zweier linienhafter Infra-

strukturmaßnahmen genutzt. Darüber hinaus befindet sich die geplante Freileitung direkt neben

der bestehenden A 7 auch in einem Raum mit überwiegend geringem Raumwiderstand. Eine

westlichere Führung hätte das Überspannen eines bestehenden Truppenübungsplatzes zur Folge.

Darüber hinaus befindet sich das Wohngrundstück des Einwenders mit ca. 850 m so weit von der

geplanten Freileitung entfernt, dass sowohl die elektrische als auch die elektromagnetische Strah-

lung, welche von der geplanten Freileitung ausgeht, keinen signifikanten Einfluss auf das Wohn-

grundstück des Einwenders haben wird. Auch wird sich die Lärmbelastung durch die geplante

Freileitung auf das Wohnhaus des Einwenders nicht spürbar erhöhen. Auf die Ausführungen un-

ter Ziffer 5.0.4 wird entsprechend verwiesen. Eine gesundheitsgefährdende Betroffenheit kann

demnach nicht abgeleitet werden. Die Betroffenheit des Einwenders ist vielmehr in einer visuel-

len Verletzung des Landschaftsbildes zu sehen. Da jedoch die geplante Freileitung direkt neben

der A 7 geplant wird und dazu noch auf der anderen Seite der A 7, wird diese Betroffenheit nicht

als so erheblich gewertet als das diese über die Vorteile der geplanten Linienführung überwiegt.

Die Forderung nach Verlegung der Trasse im Bereich Kaltenkirchen, um einen größeren Abstand

zum betroffenen Wohngrundstück zu erreichen, wird daher zurückgewiesen.

Bezüglich der Ausführungen zur Beeinträchtigung von Forstflächen wird auf die Ausführungen

unter Ziffer 5.2.8 verwiesen.

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Die Einwendung wird zurückgewiesen.

Zu 5.2.10: Einwender 45 (30.09.2013)

Zu Ziffer 6:

Bezüglich der Einwendung zur Überplanung des geplanten Gewerbegebietes auf dem Gebiet der

Gemeinde Nützen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.8 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Ziffern der Einwendung wird auf die Ziffer 5.2.8 verwiesen.

Die Einwendung wird zurückgewiesen.

Zu 5.2.11: Einwender 51 (25. und 26.09.2013)

Das Wohngrundstück der Einwender befindet sich ca. 350 m westlich der bestehenden A 7 und

liegt in einer Entfernung von ca. 300m zur geplanten Freileitung.

1) Hinsichtlich der Einwendungen zur Trassenführung wird auf die Ausführungen unter Ziffer

5.0.3 verwiesen. Die Forderung nach einem anderen Trassenverlauf ist demnach zurückzuwei-

sen.

Darüber hinaus wurde in der Einwendung vorgetragen, dass entsprechende Mindestabstände

nach dem EnLAG nicht eingehalten wurden. Hierzu wurde auf den §2 Abs.2 des EnLAG Bezug

genommen.

Dem § 2 Abs.2 des EnLAG kann entnommen werden, dass die Planfeststellungsbehörde bei den

Vorhaben nach Absatz1 verlangen kann, eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und

wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten, wenn die Leitung weniger als

400 m zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bzw.

weniger als 200 m zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich liegen.

Zu beachten ist hierbei die Formulierung „bei den Vorhaben nach Absatz 1“. Demnach gilt der

Absatz 2 nur für die in §2 Absatz 1 aufgeführten Vorhaben. Das hier planfestgestellte Freilei-

tungsvorhaben ist keine Vorhaben nach § 2 Abs.1 des EnLAG.

Der Einwand, dass diese Maßnahme gegen den §2 des EnLAG verstößt, wird somit zurückge-

wiesen.

2,3) Hinsichtlich der Bedenken zur gesundheitlichen Gefährdung durch elektrische und elektro-

magnetische Strahlung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.4 verwiesen.

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4) Bezüglich der Einwendung zur Wertminderung der Immobilie und des Grundstückes wird auf

die Ausführungen unter Ziffer 5.0.5 verwiesen.

5) Im Hinblick auf eine befürchtete erhöhte Geräuschentwicklung wird auf die Ausführungen un-

ter Ziffer 5.0.4 verwiesen. Die, durch die geplante Freileitung, verursachten Geräusche sind nicht

so erheblich, dass diese in einem Abstand von 300 m zur Freileitung noch wahrnehmbar sind.

6) Vögel, Storchenpaar auf Gut Kaden. Hinsichtlich der Bedenken einer Betroffenheit der

Avifauna und von den genannten Großvögeln wird auf Ziffer 2.3.2.5 sowie Ziffer 5.0.11 die-

ses Beschlusses verwiesen.

7) Der Einwand hinsichtlich des veränderten Landschaftsbildes durch die geplante 380 kV Lei-

tung kann nachvollzogen werden. Dennoch wird der geplante Trassenverlauf direkt westlich

der A7 gegenüber anderer Trassenverläufe als Vorzugsvariante betrachtet. Ein anderer Tras-

senverlauf hätte zudem ebenfalls einen Eingriff in das Landschaftsbild zur Folge. Der Eingriff

in das Landschaftsbild ließe sich generell nur durch eine Erdverkabelung wesentlich verbes-

sern. Eine Erdverkabelung kommt jedoch für diese Maßnahme nicht in Betracht. Auf die Aus-

führungen zu Ziffer 5.0.2 und 5.0.11 wird entsprechend verwiesen.

8) Hinsichtlich der Befürchtung, dass die Freileitung durch Orkane zerstört werden könnte, wird

auf die Ziffer 5.0.7 verwiesen.

9) Hinsichtlich der Befürchtung, es könne zu Unfällen an Höchstspannungsleitungen kommen,

wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.7 verwiesen.

Im Hinblick auf die Anmerkung, dass technische Alternativen nicht ausreichend berücksichtig

wurden, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.2 verwiesen, demnach hat die Vorhabenträ-

gerininin alle sich aufdrängenden technischen Alternativen untersucht und ist hierbei zu dem Er-

gebnis gelangt, dass ein Neubau notwendig wird.

Im Hinblick auf die Forderung nach einer Erdverkabelung wird auf die Ausführungen unter Zif-

fer 5.0.3 verwiesen.

Die Einwendung wird zurückgewiesen.

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Zu 5.2.12: Einwender 17

Einwendung vom 22.09.2013

Der Einwender wendet sich als Pächter gegen die Inanspruchnahme aus den Flurstücken 4/10,

6/9, und 10/12 Flur 6, Gemarkung Kaden. Diese grenzen westlich an die bestehende A7 und

werden vom Einwender als Ackerland genutzt. Die Vorhabenträgerin plant den Verlauf der neu-

en 380 kV Leitung direkt neben der A 7 auf den östlichen Flurstücksteilen der o.g. Flurstücke.

Der Einwender fordert den Verlauf der Freileitungstrasse im Bereich von Mast 166 bis Mast 168

auf die östliche Seite der A7 zu verlegen und somit die für ihn wertvollen Ackerflächen zu ver-

schonen.

In der Tat sieht der Plan vor, dass auf den genannten Pachtflächen des Einwenders mit Ausnah-

me des Flurstücks 10/12 Masten errichtet werden sollen. Dieses führt zu einem dauerhaften Ein-

griff mit der Folge der Bewirtschaftungserschwernis. Darüber hinaus sind für die Masten

Baustelleneinrichtungsflächen erforderlich, und zwar direkt am Mast selbst wie auch für die er-

forderlichen Zufahrten und dem Schutzgerüst im Bereich der Überspannung der BAB A 7. Die

negativen Auswirkungen der Leitungsführung in diesem Bereich bestehen darin, dass auf dem

Flurstück 10/12 temporär Bewirtschaftungserschwernisse und mögliche Ertragsausfälle entste-

hen, und zwar während der zuerst erfolgenden Mastherstellung und dann im weiteren durch die

Aufstellung und Abbau des Schutzgerüstes sowie des Seilzuges.

Bei den temporären Eingriffen handelt es sich vornehmlich um die Inanspruchnahmen während

der Bauzeit, die von kurzzeitiger Dauer sind. Deutlicher und somit spürbarer sind die ungünsti-

gen Maststellungen aus Sicht der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen. Wie aus der

Bestandskartierung ersichtlich werden die Flächen als Ackerland bewirtschaftet. Diese Bewirt-

schaftungsform zeichnet sich dadurch aus, dass mit großen Fahrzeugen und Anbaugeräten heut-

zutage derartige Flächen bearbeitet werden.

Im Bereich der Pachtflächen des Einwenders bestehen Möglichkeiten, einen Eingriff in die ge-

pachtete Fläche ganz oder zumindest teilweise zu vermeiden.

Eine Alternative hierzu besteht in der Führung der geplanten Leitung auf der Ostseite der BAB A

7 dergestalt, dass diese in Verlängerung des Mastes 169 in nördliche Richtung weiter in unverän-

derter Lage zur BAB A 7 verläuft. Ein Verbleib auf dieser Seite der BAB A 7 jenseits, also nörd-

lich, der L 75 – Kadener Straße ist nicht möglich, da Überspannungen von Gebäuden bei einem

gebündelten Leitungsverlauf mit der BAB A 7 erfolgen. Diese sind nach der 26. BImSchV nicht

zulässig. Diese Überspannungen könnten vermieden werden, indem die Trasse im Bereich der

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Querung der L 75 und des Birkenweges in nordöstliche Richtung verschwenkt werden müsste.

Die Leitung würde sodann einen Schwenk um die Bebauung Birkenweg nehmen müssen und im

weiteren Verlauf etwa bei Mast 163 wieder in die Trasse einschwenken.

Diese Trassenführung wäre signifikant länger und somit mit höheren Aufwendungen für die Her-

stellung wie auch für die Unterhaltung verbunden. Dies wiederspricht dem Grundsatz in § 1 Abs.

1 Satz 1 EnWG. Durch die größere Streckenlänge erfolgt weiter ein größerer Eingriff in das nach

Art. 14 GG geschützte Eigentum, was dem Vermeidungsprinzip des Eingriffs in dieses Grund-

recht entgegensteht. Ebenso wird nicht nur durch die Streckenlänge sondern auch durch die na-

turschutzfachlich wertvolleren Bereiche ein deutlich höherer Eingriff in Natur und Landschaft

bewirkt. Nach §13 BNatSchG sind Eingriffe zu vermeiden; sind sie unvermeidbar, da entspre-

chende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, so sind sie zu minimieren. Infolge des nach-

haltigeren Eingriffs in Natur und Landschaft entsteht zudem ein größeres Kompensationserfor-

dernis, was Eigentum Dritter beanspruchen kann.

Um eine Verschwenkung der Leitung und im weiteren eine Führung zwischen der Bebauung

Birkenweg hindurch vornehmen zu können, müsste ein Mast in der Waldfläche unmittelbar süd-

lich der Überführung der L 75 Kadener Straße über die BAB A 7 gesetzt werden. Dies hätte eine

Rodung einer Teilfläche des Waldes zur Folge. Hierfür wäre eine Waldumwandlung wie auch

eine entsprechende Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:2 bis 1:3 zur Folge. Auch für diesen Ein-

griff gilt das Vermeidungs- und Minimierungsgebot wie auch ein beträchtlicher Eingriff in das

geschützte Eigentum durch den Waldersatz.

Würde die Leitung hier geführt werden, so würde bei einer mittigen Lage zwischen der Bebau-

ung Birkenweg ein Gebäudeabstand von unter 100m entstehen. Eine derart dichte Führung der

Leitung in diesem recht dünn besiedelten Gebiet würde zu einem spürbaren Verlust an Lebens-

qualität führen. Auch würde eine derartige Trassenführung nicht einem Planungsleitsatz der Vor-

habenträgerin entsprechen.

Im Ergebnis ist zu dieser Alternative festzustellen, dass die entgegenstehenden Belange von ihrer

Gewichtung gegenüber den Nachteilen der festgestellten Trasse deutlich sind. Sie stellt somit

keine Alternative zu der festgestellten Trasse wie auch den nachstehend betrachteten Alternati-

ven dar.

Nun besteht die Möglichkeit, die Nachteile einer Trassenführung auf der Ostseite der A 7 zu mi-

nimieren. Diese besteht darin, die Leitung südlich der Kadener Straße zum Mast 165 zu ver-

schwenken.

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Zu einer Trassenführung auf der Ostseite der BAB A 7 ist folgendes auszuführen:

Wie vom Einwender dargestellt, ist, wie auch die Bestandskartierung des Antrags der Vorhaben-

trägerin in Anlage 8.2, Blatt 1.58f, - Bestands-, Konflikt- und Maßnahmenplan – ausweist, ein

Streifen unmittelbar östlich der BAB A 7 vorhanden, auf dem eine landwirtschaftliche Nutzung

derzeit nicht erfolgt. Es handelt sich ausweislich der vorgenannten Planunterlage, die aktualisiert

wurde, um eine Grünlandbrache. Diese Fläche ist naturschutzfachlich als höherwertig zu be-

zeichnen, sie stellt jedoch kein geschütztes Biotop dar. Die Vorhabenträgerin hat in ihrer Erwide-

rung zu dieser Einwendung ausgeführt, dass die Grünlandbrache naturschutzfachlich höherwertig

ist, als Ackerland. Dies ist fachlich korrekt. Soweit dort im weiteren ausgeführt wird, dass eine

Trassenführung auf der Ostseite zu einem Eingriff in den Wald führt, ist dies nur dann korrekt,

wenn von Mast 169 nordwärts die Leitung parallel im gleichen Abstand zur Autobahn geführt

wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass als Folge einer Aktualisierung der

Bestandskartierung durch die Vorhabenträgerin in diesem Bereich, wie sie Gegenstand der aus-

gelegten Pläne war, nunmehr besagte Grünlandbrache und zudem eine dichtere Lage der Auffors-

tungsfläche zur Autobahn erkannt wurde. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, den Eingriff in die

Aufforstungsfläche und die daraus resultierende Ersatzaufforstung zu vermeiden. Dies kann

dadurch erfolgen, dass die Freileitung in dichterer, wie etwa die verfahrensgegenständliche, Lage

zur Autobahn hin geführt wird. Folge einer derartigen Trassenführung ist, dass anstelle eines

Tragmastes ein Winkelabspannmast vorzusehen wäre, um aus der dichteren Leitungslage zur Au-

tobahn zurück zu Mast 169 zu verschwenken. Für einen derartigen Mast sind höhere Herstel-

lungskosten anzusetzen. Dieser Aspekt ist jedoch neutral zu werten, da auch bei einer Trasse auf

der Ostseite ein Tragmast eingesetzt werden würde und sich die Anzahl der Winkelabspannmaste

nicht unterscheidet. Ferner würde bei einer Trassenführung östlich der BAB A 7 der Eingriff in

das gesetzlich geschützte Biotop, gem. Anlage 8.2, Blatt 1.59, der Konflikt K-P4 59/1 sowie K-

P1 59/1, vermieden werden. Daneben sind jedoch auch die temporären Eingriffe zu betrachten.

Für den Seilzug bedarf es dabei eines Eingriffs in die vorhandene Aufforstungsfläche, mit der

Folge, dass entsprechender Waldersatz erforderlich ist.

Aus agrarstruktureller Sicht ist die Trassenführung auf der Ostseite nur dann günstiger zu beur-

teilen, wenn auch Mast 166 auf der Ostseite der BAB bereits liegen würde. In diesem Fall wür-

den 2 Maststandorte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entfallen und ein neuer Standort

hinzukommen. Bei einer Verschwenkung der Leitung auf die Ostseite der BAB A 7 würde es

keinen Unterschied geben und somit wäre dann die Situation betreffend diesem Abwägungsbe-

lang als neutral zu werten sein.

Ein weiterer Abwägungsbelang stellt Art. 14 GG dar. Durch beide Alternativen wird Eigentum

Dritter beansprucht, und zwar in gleichem Umfang. Bei der Osttrasse würden erstmalig betroffe-

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ne Eigentümer beansprucht; bei der Trasse westlich der BAB A 7 haben sich die Eigentümer

selbst in der Einwendungsfrist zum erstmalig ausgelegten Plan diesbezüglich keine Einwendun-

gen erhoben. Bedingt durch den größeren Eingriff in Natur und Landschaft wie auch durch den

Eingriff in Wald sind größere Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Im Ergebnis erfolgt somit

insgesamt ein größerer Eingriff in das Eigentum.

Der Abwägungsbelang Wirtschaftlichkeit ist von hoher Bedeutung, legt § 1a EnWG dem Vorha-

bensträger auf, eine kostengünstige Energieversorgung sicherzustellen. Wie bereits oben festge-

stellt ist betreffend der Masten selbst kein signifikanter Unterschied herzustellen. Infolge des

Ausbaus der BAB A 7 wie auch des längeren Querens aufgrund des flacheren Kreuzungswinkels

mit der Autobahn wären die Masten höher und auch die Schutzgerüste müssten größer dimensio-

niert werden. Infolge dessen ergibt sich eine leichte Kostenerhöhung der Variante Ost.

Bei einer Verschwenkung bereits ab Mast 165 würde jedoch die Leitung noch dichter an die Be-

bauung an der Kadener Straße heranreichen. Für ein Gebäude würde sich hierbei schon eine kri-

tische Nähe ergeben.

In der Gesamtschau ist festzustellen, dass einer Führung auf der Ostseite der BAB A 7 ab Mast

165 der Belang Eigentum gegenüber steht, der Belang Naturschutz für diese Variante sprechen

würde. Das Eigentum ist nach Art. 14 GG geschützt. Durch die Alternative der östlichen Lei-

tungsführung würden Eigentümer erstmalig betroffen werden, durch Kompensations- und Auf-

forstungsflächen könnten weitere Eigentumsflächen überplant werden. Auch das Heranrücken

der Leitung an die Bebauung östlich der BAB A 7 führt zu deutlich nachteiligen Auswirkungen

auf den Abwägungsbelang Umweltauswirkungen. In diese sind auch die größeren Umweltaus-

wirkungen betreffend der Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie Landschaft einzustellen.

In der Gesamtschau steht die geringere Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzter Fläche

den größeren Umweltauswirkungen, den höheren Kosten wie auch möglicher zusätzlicher Eigen-

tumsinanspruchnahme für die Kompensation von Eingriffen gegenüber. Nach alledem ist eine

Trassenführung auf der Ostseite der BAB A 7 mit einer Verschwenkung auf die Ostseite ab Mast

165 zu verwerfen.

Als eine weitere, den Einwender geringfügiger betreffende Trasse ist die Verschwenkung ab

Mast 166 zu betrachten.

Zu dieser Alternative hat die Vorhabenträgerin auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde

einen ergänzenden Variantenvergleich erstellt. Gegenüber der ausgelegten Planung hat sich, wie

oben kurz angerissen, eine Änderung dahingehend ergeben, dass nach einer Bestandsaktualisie-

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rung der Eingriffssituation sich die Fläche östlich der BAB A 7 zwischen der Kudener Straße und

der Straße Kaden die im ausgelegten Plan dargestellte Aufforstungsfläche sich in westlicher

Richtung bis etwas über das Ende des Gehölzstreifens an der Pinnau hinaus erstreckt. Auf das

Deckblatt zu Anlage 8.2, Blatt 1.58f, wird hingewiesen. Desweiteren hat sich die verbleibende

Fläche zu einer Grünlandbrache entwickelt. Insbesondere Letztere ergibt eine höhere natur-

schutzfachliche Wertigkeit, was in der nachstehenden Betrachtung mit einzustellen ist. Ebenso

mit einzustellen ist selbstredend der festgestellte Plan zum Ausbau der BAB A 7 mit den dort

festgestellten Eingriffen in Natur und Landschaft für die dargestellten Anlagen.

Bei dieser Alternative verbleibt der Mast 166 an dem Standort, wie er auch Gegenstand des An-

trags der Vorhabenträgerin ist. Ab diesem Mast verschwenkt die Leitung nach Osten über die

BAB A 7, um dann in südlicher Richtung weiter parallel dieser Straße bis zum Mast 169 zu ver-

laufen.

Als Folge einer derartigen Trassenführung würden sich diese wesentlichen Änderungen ergeben: - Veränderungen der Trommel und Winden Plätze auf der Westseite der Autobahn wie auch

bei Mast 169 - Eingriff in die Grünlandbrache östlich der Autobahn - Eingriff in die Aufforstung zumindest durch den Trommel / Windenplatz für Mast 167 Ost - Ergänzende Kompensations- und Waldersatzflächen infolge vorgenannter Eingriffe - Entfall des Eingriffs in das gesetzlich geschützte Biotop Allee einschließlich dessen Kom-

pensation - Entfall der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen auf der Westseite der Autobahn für die

Masten 167 und 168 - Eingriff in bisher nicht betroffene Eigentumsflächen

Der Abwägungsbelang Umweltauswirkungen zeigt für das Schutzgut Pflanzen und Tiere sowie

Wasser höhere Auswirkungen als bei der Trassenführung auf der Westseite mit einem Eingriff in

Ackerland und die Allee. Dies begründet sich vornehmlich in dem umfänglicheren Eingriff in die

Grünlandbrache für die temporären und dauerhaften Eingriffe. Gleichwohl sind hierbei die Wie-

derherstellungszeiten bedeutet, der bei einer Allee deutlich größer ist als bei einer Grünlandbra-

che. Das Schutzgut Mensch ist neutral zu werten, da die Abstände der dichtest gelegenen Bebau-

ung zu den beiden Trassenführung in etwa gleich sind. Stellt man zudem in einer langfristigen

Betrachtung die Endwuchshöhe der Aufforstung ein, so ist die Leitung nur gering wahrnehmbar.

Eigentumsflächen werden durch die östliche Trasse in etwa im gleichen Umfang wie bei der

westlichen Trassenführung beansprucht. Infolge insgesamt längerer Baustellenzuwegungen zu

den Maststandorten erfolgt ein größerer Eingriff. Insgesamt ist mit einem größeren Kompensati-

onserfordernis infolge des Eingriffs in die Grünlandbrache zu rechnen, wodurch das Eigentum

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Dritter hierfür sicherlich außerhalb des Bereichs hier beansprucht werden würde. Gleiches trifft

auch für den erforderlichen Waldersatz zumindest für den Windenplatz zu. Als Ergebnis des An-

hörungsverfahrens ist festzustellen, dass frist- und formgerecht eingelegte Einwendungen, die

sich gegen die dauerhafte Inanspruchnahme von Eigentumsfläche durch die Maststandorte 166

bis 168 richten, nicht vorgetragen worden sind. Die Westtrasse darf somit, was diesen Belang

angeht, positiver bewertet werden. Ein Eingriff in Pachtflächen erfolgt bei der Osttrasse durch

Maststandorte nicht, wohl aber der bei der Westtrasse. Bei dem Eingriff in die Pachtfläche ist

hinsichtlich dessen Nachhaltigkeit zu prüfen, inwieweit ein Bewirtschaftungserschwernis und ein

Minderertrag entstehen und wie lange die Laufzeit des Pachtvertrages ist. Für diese Sachverhalte

bestehen Entschädigungsansprüche, mit denen das Ergebnis des Betriebes des Pächters ausgegli-

chen wird.

Zu dem Abwägungsbelang Betriebssicherheit der Freileitung ist folgendes anzumerken: Durch

das Ergebnis der ergänzenden Bestandsaufnahme verhält es sich bei der Grünlandbrache derge-

stalt, dass für spätere Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten diese Maststandorte dann

schwieriger anzufahren sein werden, wenn, wie bei der Vorhabenträgerin gängige Praxis, auf die

Anlegung dauerhaft befestigter Zuwegungen verzichtet wird. Es kann sich auf der Grünlandbra-

che der Bewuchs so stark durchbilden, dass ein waldähnlicher Bestand entsteht. In diesem Fall

wären die Masten erst nach einer Freimachung der Zuwegung erreichbar. Dies ist unvereinbar

mit der jederzeitigen Erreichbarkeit der Masten für einen nicht auszuschließenden Schadensfall

wie auch für die vorgenannten wiederkehrenden Arbeiten. Dieser Aspekt wiegt nachhaltig, da

380 kV Freileitungen die höchst belasteten Wechselstromfreileitungen sind und somit für die

Versorgungssicherheit insgesamt von herausragender Bedeutung sind. Aus dieser netztechni-

schen Bedeutung kommt dem Aspekt Betriebssicherheit eine besondere Bedeutung zu, denn

Ausfallzeiten sind auszuschließen und wenn sie denn doch mal eintreten sollten, auf das absolut

geringste Maß zu beschränken. Die Sicherheit der Betriebsführung der Freileitung ist eine Ver-

pflichtung des Netzbetreibers aus § 11 Abs. 1 EnWG.

Bei der Trassenführung auf der Westseite der Bundesautobahn sind derartige Probleme nicht zu

erwarten. Die Maststandorte 166 bis 168 können durch sehr kurze Zuwegungen von der Kadener

Allee erreicht werden. Auf den Flächen selbst sind die Böden praktisch jederzeit befahrbar, so

dass die Erreichbarkeit unproblematisch und ohne vorherigen logistischen Aufwand möglich ist.

Letzterer wäre bei einer Trassenführung östlich der BAB A 7 jedoch selbst bei einer Gehölz-

freien Struktur (was jede infolge der jetzigen Entwicklung sich nicht einstellen kann) nicht der

Fall, da durch die Vernässung eine Zuwegung mittels Stahlplatten oder ähnlichem erforderlich

wird. Dies führt zu Kosten, vor allem aber zu deutlichen Vorlaufzeiten, bevor der betreffende

Mast überhaupt erreicht werden kann.

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Betreffend dem Belang Agrarstruktur sind zwischen den Varianten nur geringfügige Differenzen

festzustellen. Grundsätzlich ist zu diesem Belang anzumerken, dass die Positionierung von Mas-

ten in intensiv bewirtschafteten Flächen keinen nachhaltigen Nachteil betreffend der Bewirt-

schaftung und des Betriebsergebnisses darstellt. Dazu ist die Mastfläche mit rd. 100 m² zu gering

und auch die überbaute Grundfläche von rd. 10m * 10m sehr klein in Bezug auf die jeweils zu

bewirtschaftende Gesamtfläche. Nachhaltigere Beeinträchtigungen können nur dann eintreten,

wenn aufgrund ungünstiger Standorte auf der Fläche größere Bereiche nicht oder nur sehr auf-

wendig bewirtschaftet werden können.

Bei der Osttrasse würde der Mast 168 Ost unmittelbar südlich der Straße Kaden auf einer land-

wirtschaftlichen Fläche anzuordnen sein, wenn das Ergebnis der Abwägung mit dem Standort auf

dem Sumpfgebiet unmittelbar nördlich der Straße Kaden mit seinem höheren Eingriff in Natur

und Landschaft nicht zulasse. Die Bewirtschaftung wäre in diesem Fall deutlich aufwendiger,

zum einen bereits aus dem Flächenzuschnitt in diesem Bereich und zum anderen aus dem aus

Sicht der landwirtschaftlichen Nutzung zu großen Abstand zur Flurstücksgrenze. Hier würde in

der Tat eine deutliche Bewirtschaftungserschwernis eintreten, da bei rd. 25m Abstand zur Grenze

2 Fahrbewegungen durchzuführen sind. Dieser Eingriff, wie auch die aus technischen Belangen

anzustrebende gleichmäßigen Feldlängen, um gleichhohe Maste verwenden zu können, könnten

zu dem Ergebnis führen, dass der Mast 168 Ost auf dem Sumpfgebiet angeordnet werden könnte.

Dieses bedarf einer vertieften naturschutzfachlichen Bewertung und Begründung, die hier mit

Blick auf die Gewichtung dieses Abwägungsbelanges unterbleiben soll. Auf der Westtrasse ist

Mast 167 ähnlich ungünstig positioniert, sofern dieses auf den festgestellten Plan gestellt wird.

Wird jedoch der festgestellte Plan zum Ausbau der BAB A 7 mit einbezogen, so ist festzustellen,

dass dann der Mast sehr günstig in nordöstlichsten Ecke der Fläche gelegen ist.

Nach alledem ist folgendes festzustellen:

Hinsichtlich der Umweltauswirkung ist die Trassenführung östlich der BAB A 7 ungünstiger zu

bewerten trotz des Eingriffs in das gesetzlich geschützte Biotop. Gleiches trifft auch auf den Be-

lang Eigentum zu. Nachhaltig schlechter ist die Frage der Sicherstellung der Betriebssicherheit

der Leitung in Verbindung mit deren unverzüglichen Erreichbarkeit. Auch sind die Agrarstruktu-

rellen Belange bei dieser Variante ungünstiger zu bewerten, jedenfalls dann, wenn der Mast nicht

in den sumpfigen Bereich nördlich der Kadener Allee angeordnet wird.

Nach alledem zeigen sich keine signifikanten Vorteile einer Trassenführung auf der Ostseite der

Bundesautobahn A 7. Somit ist die Trassenführung auf der Westseite der BAB A 7 geboten und

der weiteren Abwägung zugrunde zu legen. Infolge dieser Darstellung ist auch das erforderliche

öffentliche Interesse gegeben, das für den Eingriff in das gesetzlich geschützte Biotop Straßen-

allee erforderlich ist. Dieser Eingriff ist somit zulässig. Die Vorhabenträgerin hat auf Anforde-

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rung der Planfeststellungsbehörde zudem einen Variantenvergleich im Mast 166 bis Mast 169 er-

stellt. Hierauf wird ergänzend verwiesen.

Die im Plan dargestellte Trasse zeichnet sich dadurch aus, dass sie nah zu den östlichen Flur-

stücksgrenzen bei den Masten 166 und 167 verlaufen.

Östlich des geplanten Mastes 166 befindet sich die Zufahrt von der Kadener Allee. Infolge dieser

Situation stellt der Maststandort keine spürbare Bewirtschaftungserschwernis dar.

Mast 167 ist als Ausfluss der Planung der BAB A 7 ebenfalls im Randbereich der Fläche gele-

gen. Infolge dieses Sachverhaltes bedarf es keiner weiteren detaillierten Betrachtungen zu Opti-

mierungen der Standorte auf den beiden Flächen. Mast 166 ist zudem mittig auf der Flurstücks-

grenze angeordnet, so dass beide Eigentümer hierdurch belastet werden.

Bei dem Flurstück 10/12 erfolgt eine temporäre Flächeninanspruchnahme während der Bauzeit.

Hier ergeben sich keine dauerhaften Eingriffe in die Fläche. Über die Ausgestaltung der Zufahrt

ist im Rahmen des Planänderungsverfahrens Erledigung erzielt worden, auf die nachstehende

Ausführung zur Planänderung wird insoweit verwiesen.

Die Ausführungen in Ziffer 5.0.3 Trassenabwägung kommen zu dem Ergebnis, dass eine Bünde-

lung der geplanten Freileitung in diesem Bereich mit der BAB A 7 geboten ist. Hierauf wird

verwiesen.

In Bezug auf die Pachtflächen des Einwenders bedeutet diese Trassierung, dass an der Flur-

stücksgrenze des Flurstückes 4/10 der Mast 166 vorgesehen ist. Hierfür werden von dem Flur-

stück ca.71 m² benötigt. Auf dem Flurstück 6/9 wird der Mast 167 geplant, für den ca.119 m² be-

nötigt werden. Auf den Flurstücken 4/10, 6/9 sowie 10/12 werden zudem dauernd in Anspruch

zu nehmende Flächen für den Schutzstreifen unterhalb der Leitung ausgewiesen. Darüber hinaus

werden auf den Flurstücken 6/9 und 10/12 für die Bauzeit ebenfalls Flächen zur vorübergehen-

den Inanspruchnahme als Baufläche bzw. Zuwegung benötigt.

Für diese Beeinträchtigungen aus dem Pachtverhältnis hat der Einwender einen Entschädigungs-

anspruch. Mit diesem werden die Folgen des hier planfestgestellten Vorhabens in Geld ausgegli-

chen.

Der Eingriff in die Pachtflächen ist nach alledem erforderlich und geboten.

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Schriftsatz vom 22.11.2104:

Unter Bezugnahme auf den Erörterungstermin über die Einwendung vom 22.09.2013 am

11.04.2014 wird darauf hingewiesen, dass das ausgelegte Deckblatt die in dem Erörterungster-

min abgestimmte Anbindung des Mastes 168 an die K 24 – Kadener Weg – nicht erfolgt sei.

Dieser Hinweis ist nachvollziehbar, denn die Darstellung in Blatt 60a der Anlage 4.1 des festge-

stellten Planes enthält einzig die Straßengebietsgrenze. Die Anbindung geht über die Straßenge-

bietsgrenze in den Straßenkörper hinein und endet an der Fahrbahn der Kreisstraße. Eine Darstel-

lung der Straße selbst, wie unmittelbar nördlich der BAB A 7 erfolgt, hätte diese Situation ein-

deutig dargestellt. Es wird festgestellt, dass die Anbindung des Mastes 168 an die Kreisstraße 24

erfolgt. Somit wird dieser Hinweis hier für erledigt erklärt.

Hinsichtlich der im weiteren vorgetragenen Forderung zur Trassenführung im Bereich Mast 166

bis Mast 169 auf der Ostseite der BAB A 7 ist diese präkludiert, informell wird auf die vorste-

henden Ausführungen zur Einwendung vom 22.09.2013 verwiesen.

Die Einwendungen werden daher, mit Ausnahme der erledigten Anregung, zurückgewiesen.

Zu 5.2.13: Einwender 52 (27.09.2013)

Hinsichtlich der Forderung nach einer Erdverkabelung im Bereich Quickborn- Heide wird auf die

Ausführungen unter Ziffer 5.0.3 verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Ausführungen zu Ziffer

5.0.4 Immissionsschutz verwiesen.

Die Forderung nach einer Erdverkabelung im Bereich Quickborn- Heide ist demnach zurückzu-

weisen.

Hinsichtlich der Bedenken zur Zerstörung und Verschandelung der Natur in Quickborn Heide

wird auf Ziffer 5.011 verwiesen.

Hinsichtlich des Einwandes zum Wertverlust von Grundstücken in dem betroffenen Gebiet wird

auf die Ziffer 5.0.5 verwiesen.

Die Einwendung wird zurückgewiesen.

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Zu 5.2.14: Einwender (19.09.2013)

Hinsichtlich der Einwendung zur Planung eines Umspannwerkes im Raum Kaltenkirchen wird

auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.6 dieses Beschlusses verwiesen.

Die Einwendung wird zurückgewiesen.

Zu 5.2.15: Einwender 49 und 50 ( (27.09.2013)– präkludiert, Eingang 01.10.2013 –

Die Einwendung ist am 01.10.2013 bei der Anhörungsbehörde eingegangen und somit präkludi-

ert. Auf die Ausführungen zur Präklusion Ziffer 5.0.10 wird entsprechend verwiesen.

Inhaltlich wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.2.8 verwiesen.

Zu 5.2.16: Einwender 54 (25.09.2013) – präkludiert, Eingang 01.10.2013 -

Die Einwendung ist am 01.10.2013 bei der Anhörungsbehörde eingegangen und somit präkludi-

ert. Auf die Ausführungen zur Präklusion Ziffer 5.0.10 wird entsprechend verwiesen.

Zu 5.2.17: Einwender 13 (12.09.2013)

Hinsichtlich der Einwendungen zur Notwendigkeit der Maßnahme wird auf die Ausführungen

unter Ziffer 5.0.1 dieses Beschlusses verwiesen, in denen die Notwendigkeit ausführlich darge-

stellt wird. Einwendungen bezüglich einer fehlenden Notwendigkeit sind demnach zurückzuwei-

sen.

Der Antrag, den Planfeststellungsbeschluss erst nach Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlus-

ses der geplanten A 20 zu erlassen wird zurückgewiesen. Zum einen kann der Ziffer 5.0.3 ent-

nommen werden, dass auch ohne geplante A 20 die Trasse in dem gleichen Raum verlaufen wür-

de, da dieser im Gegensatz zu den anderen Räumen einen überwiegend niedrigen Raumwider-

stand aufweist. Die Abstimmung der Planung der Freileitung mit der Planung der A 20 ist eben-

falls nicht zu beanstanden, da die geplante A20 sich bereits im Planfeststellungverfahren befindet

und somit eine verfestigte Planung darstellt.

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Hinsichtlich der Forderung nach Untersuchung einer Trassenführung entlang der A 7 nördlich

der geplanten A 20 wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.3 verwiesen. Demnach hat die

Vorhabenträgerin diese Linienvariante aufgrund des hohen Eingriffes in Natur und Landschaft

bereits in einem frühen Stadium der Abwägung verworfen und nicht weiter verfolgt. Die Plan-

feststellungsbehörde folgt den Ausführungen der Vorhabenträgerin und weist die Einwendung

zurück.

Soweit auf die fehlende Bundesfachplanung hingewiesen wird, ist auf § 35 NaBEG hinzuweisen

und dem zum Zeitpunkt der Verabschiedung des NaBEG betriebenen Abschnittes Ham-

burg/Nord – Dollern.

Bezüglich der Einwendungen zu den technischen Varianten, hier insbesondere zur Erdverkabe-

lung sowie zur Hochtemperaturbeseilung wird auf die Ausführungen zu Ziffer 5.0.2 verwiesen.

Hier wurde ausführlich dargestellt, warum für diese Maßnahme weder eine Erdverkabelung noch

eine Hochtemperaturbeseilung möglich ist. Die Forderung ist zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Forderung nach einem Bohrverfahren anstatt eines Rammverfahrens beim Bau

der Masten wird auf die Ziffer 5.0.4 verwiesen.

Die Lärmunterlage enthält Aussagen, die die geforderte Anstoßwirkung auslöst. Durch die ge-

plante Leitung werden die Grenzwerte eingehalten.

Gleiches gilt zudem für die Unterlagen zur Strahlung.

Aufgrund der in der 1. Planänderung geänderten Trassenführung im Bereich der geplanten A20

befindet sich das Wohngebäude des Einwenders in einer deutlichen Entfernung von der geplan-

ten Leitung. Die gültigen Grenzwerte werden bereits direkt unterhalb der Leitung unterschritten.

Bei dieser Entfernung der Freileitung vom Wohngebäude liegen die elektromagnetischen und

elektrischen Strahlungen demzufolge weit unterhalb des Grenzwertes. Auf die Ziffer 5.0.4 wird

entsprechend verwiesen.

Die Planunterlagen erfüllen die erforderliche Anstoßwirkung, daran ändern auch nichts die Hin-

weise des Einwenders auf die Ausrichtung der Planunterlagen wie auch die fehlenden Ortsbe-

zeichnungen in den naturschutzfachlichen Unterlagen.

Die Einwendungsfrist ist im EnWG bestimmt. Das UVPG enthält zu der Öffentlichkeitsbeteili-

gung ähnliche, jedoch nicht längere Fristen. Die Präklusion ist ebenfalls in den hier einschlägigen

Gesetzen enthalten und daher gesetzeskonform anzuwenden.

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Der Bedarf des hier beantragten und planfestgestellten Vorhabens ist im EnLAG gesetzlich fest-

geschrieben. Anhaltspunkte, wonach der Gesetzgeber mit seiner Bedarfsfeststellung die Grenzen

des gesetzgeberischen Ermessens überschritten werden, können nicht erkannt werden. Im Weite-

ren werden keine Belange vorgetragen, wonach für das Vorhaben keinerlei Bedarf bestehe.

Zu dem Hinweis auf das fehlende Raumordnungsverfahren ist auf die Entscheidung der Landes-

planungsbehörde für dieses Vorhaben zu verweisen.

Die Durchführung eines Espoo-Verfahrens ist für diesen Abschnitt der Leitung nicht erforderlich.

Für den Scoping-Termin sind keine Formvorschriften normiert. Die zuständige Behörde hat den

Beteiligten ihre Entscheidung über den Untersuchungsrahmen und –tiefe mitgeteilt.

Zu den technischen Varianten ist anzumerken, dass ein Erdkabel keine Alternative für die bean-

tragte Freileitung darstellt. Auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG wird verwiesen. Glei-

ches gilt im Übrigen für die HGÜ-Technik, wobei bei dieser hinzukommt, dass sie infolge meh-

rerer herzustellender Konverter aus wirtschaftlichen Gründen schon ausscheiden muss.

Hinsichtlich der Anregungen und Bedenken betreffend Immissionen wird auf Ziffer 5.0.4 dieses

Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.

Die Einwendung wird zurückgewiesen.

Zu 5.2.18: Einwender 55 (22.09.2014) – präkludiert-

Der Einwender hat zu der hier beantragten Planung Einwendungen erhoben. Diese wurden nicht

zum erstmalig ausgelegten Plan sondern zum geänderten Plan eingelegt. Die dort vorgetragenen

Anregungen und Bedenken richten sich jedoch nicht gegen die Inhalte der Planänderung, sondern

zu Sachverhalten, die Gegenstand des erstmalig ausgelegten Planes waren. Einwendungen gegen

diesen Plan sind jedoch gem. § 43a Abs. 7 EnWG ausgeschlossen. Hierauf wurde gesetzeskon-

form in der Bekanntmachung der Planauslegung hingewiesen.

Unabhängig hiervon wird auf die Ausführungen in Ziffer Zu 5.2.12 dieses Planfeststellungsbe-

schlusses verwiesen.

Page 261: Beschluss Finale codiert · des-UVP-Gesetz –LUVPG) vom 13.05.2003, GVOBl. S. 246, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.01.2012, GVOBl. S. 89, 94 LVO Landesverordnung zur Anpassung

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Zu 5.3: (Anerkannte Naturschutzverbände)

Zu 5.3.1: Einwender 56 (30.09.2014)

Die AG 29 fordert in ihrer Einwendung, dass unmittelbar vor Baubeginn nochmals der Bedarf

geprüft werden muss und die geplante 380 kV Leitung nur gebaut werden darf, wenn dieser tat-

sächlich vorhanden ist. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.1 verwiesen. Die For-

derung wird entsprechend zurückgewiesen.

Die Forderung, dass im Rahmen der Planfeststellung sicherzustellen ist, dass der Abführung der

erneuerbaren Energie stets Vorrang vor dem Stromhandel einzuräumen ist und das im Jahresmit-

tel die Im- und Exportbilanz mit Dänemark ausgeglichen sein muss, wird zurückgewiesen.

Die Notwendigkeit der geplanten 380 kV Leitung begründet sich aus der Aufnahme der Maß-

nahme in das Energieleitungsausbaugestz (EnLAG). In §1 Absatz 1 des EnLAG wird hierzu aus-

geführt, dass dieses Gesetz für Vorhaben gilt, für die zur Einspeisung von Elektrizität aus erneu-

erbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der europäischen

Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe ein vor-

dringlicher Bedarf besteht. Demzufolge muss sich der vordringliche Bedarf nicht ausschließlich

oder überwiegend aus der erhöhten Einspeisung der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen

begründen. Entscheidend ist, dass aus den im EnLAG genannten Gründen ein erhöhter Bedarf für

diese Maßnahme besteht. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.1 verwiesen.

Hinsichtlich der Forderung nach Realisierung einer Erdverkabelung, falls diese im Laufe dieses

Planfeststellungsverfahrens aus technischer Sicht ohne erhebliche dauerhafte Eingriffe und hohe

Kosten möglich werden, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.0.3 verwiesen. Demnach ist es

zurzeit noch nicht möglich, eine 380 kV Wechselstromleitung technisch sicher und ohne um-

fangreiche dauerhafte Eingriffe und hohe Kosten als Erdkabel zu realisieren.

Im Übrigen wird auf Ziffer 5.0 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.

Die Einwendung wird zurückgewiesen.

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Zu 8: (Sofortige Vollziehbarkeit)

Nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG hat die gegen diesen Planfeststellungsbeschluss gerichtete An-

fechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, der Planfeststellungsbeschluss ist sofort vollzieh-

bar.

Eine Aussetzung der Vollziehung von Amts wegen, § 80 Abs. 4 VwGO, kommt nicht in Be-

tracht. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (s. Beschluss vom 07.07.2010 – 9 VR - 401 / 403

- 1.10, Rn. 2; Beschluss vom 22.09.2010 – 9 VR 2.10, Rn. 3; Beschluss vom 31.03.2011 – 9 VR

2.11, Rn. 2) ist insbesondere mit Blick auf die gem. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG nur innerhalb ei-

ner Frist von einem Monat mögliche Einleitung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes

zu prüfen, ob die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO

von Amts wegen behördlich auszusetzen ist, um so etwaige Rechtsnachteile für die Betroffenen

zu vermeiden.

Vorliegend fehlt es nicht – insoweit abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 43e Abs. 1

Satz 1 EnWG – an einem aktuellen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des

Planfeststellungsbeschlusses. Diesbezüglich wird auf die materiell-rechtliche Würdigung und die

Ausführungen zur Planrechtfertigung (s. oben zu 5.0.1) verwiesen.

Auf die sofortige Vollziehbarkeit kann daher auch nicht wegen der sonst unausweichlichen Ein-

leitung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verzichtet werden.

Zu 9: (Kostenentscheidung)

Die Vorhabenträgerin hat als Antragstellerin gemäß §§ 1 und 13 VwKostG die Kosten des Plan-

feststellungsverfahrens zu tragen. Kosten sind Gebühren und Auslagen.

Für die von der Vorhabenträgerin beantragte Amtshandlung (Erlass eines Planfeststellungsbe-

schlusses gem. § 43 EnWG) sind nach §§ 1 ff., 13 VwKostG i.V.m. § 1 VwGebV SH 2008 nach

Tarifstelle 12.2.1.42.1 des allgemeinen Gebührentarifs (Anlage zur VwGebV SH 2008) Verwal-

tungsgebühren zu entrichten.

Die Vorhabenträgerin hat nach §§ 1, 10 und 13 VwKostG die im Zusammenhang mit der Amts-

handlung notwendig gewordenen Auslagen zu erstatten.

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Die Gebühren und Auslagen werden - soweit die Auslagen nicht bereits im Laufe des Verfahrens

erstattet wurden – durch gesonderten Bescheid festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann gemäß § 74 VwGO innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim

Bundesverwaltungsgericht

Simsonplatz 1

04107 Leipzig

oder

Bundesverwaltungsgericht

Postfach 10 08 54

04008 Leipzig

schriftlich einzulegen. Sie ist gegen das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt

und ländliche Räume Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie -, Mercatorstraße 3,

24106 Kiel, zu richten.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist

von sechs Wochen anzugeben. Das Gericht kann ein verspätetes Vorbringen zurückweisen

(§ 43e Abs. 3 EnWG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO).

Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat gemäß § 43e Abs. 1 S. 1 EnWG

keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der An-

fechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 S. 1 in Verbindung mit

Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann gem. § 43e Abs. 1 S. 2 EnWG nur innerhalb eines Monats nach Zustel-

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lung des Planfeststellungsbeschlusses beim Bundesverwaltungsgericht gestellt und begründet

werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, außer im Prozesskostenhilfever-

fahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlun-

gen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevoll-

mächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkann-

ten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum

Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein-

schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-

schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be-

schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öf-

fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebilde-

ten Zusammenschlüsse vertreten lassen; Diplom-Juristen im höheren Verwaltungsdienst stehen

Personen mit Befähigung zum Richteramt gleich. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67

Abs. 4 S. 3 oder 5 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten (§ 67 Abs. 4 S. 8

VwGO).

Ministerium

für Energiewende, Landwirtschaft,

Umwelt und ländliche Räume

des Landes Schleswig-Holstein

- Amt für Planfeststellung Energie -

AfPE L – 663.42-2-6 Kiel, den 20.02.2015

Bearbeiter: Thiel, Wisser, Blietschau

gez.

Dautwiz

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Die Übereinstimmung dieser Beschlussaus-

fertigung mit der Urschrift beglaubigt:

Kiel, den 24.02.2015

Andresen

(Amtsrätin)