Beschluss Nr. 378 vom 13. Dezember 2017 Präsidentin...

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Kanton Zürich Bezirksrat Bülach Bahnhofstrasse 3 Postfach 722 8180 Bülach Telefon 044 872 SO 00 Telefax 044 872 50 09 www.bezirke.zh.ch GE.2017.48/2.02.00 Beschluss Nr. 378 vom 13. Dezember 2017 Mitwirkende ln Sachen gegen betreffend Präsidentin Karin Müller-Wettstein Bezirksrat Ruedi Lais Bezirksrat Eugen Hägi Ratsschreiberin-Stellvertreterin lic. iur. Rosmarie Peter Beschwerdeführer/Rekurrent 1 Beschwerdeführerin/Rekurrentin 2 Beschwerdeführer/Rekurrent 3 Gemeinderat Dietlikon, Bahnhofstrasse 60, Postfach 182, 8305 Dietlikon Beschwerdegegner/Rekursgegner Genehmigung eines Darlehens über 9 Mio. Franken zugunsten der Stiftung Hofwiesen -Wohnen im Alter in Dietl ikon

Transcript of Beschluss Nr. 378 vom 13. Dezember 2017 Präsidentin...

Kanton Zürich Bezirksrat Bülach

Bahnhofstrasse 3 Postfach 722 8180 Bülach Telefon 044 872 SO 00 Telefax 044 872 50 09 www.bezirke.zh.ch

GE.2017.48/2.02.00

Beschluss Nr. 378 vom 13. Dezember 2017

Mitwirkende

ln Sachen

gegen

betreffend

Präsidentin Karin Müller-Wettstein

Bezirksrat Ruedi Lais

Bezirksrat Eugen Hägi

Ratsschreiberin-Stellvertreterin lic. iur. Rosmarie Peter

Beschwerdeführer/Rekurrent 1

Beschwerdeführerin/Rekurrentin 2

Beschwerdeführer/Rekurrent 3

Gemeinderat Dietlikon, Bahnhofstrasse 60,

Postfach 182, 8305 Dietlikon

Beschwerdegegner/Rekursgegner

Genehmigung eines Darlehens über 9 Mio. Franken zugunsten der

Stiftung Hofwiesen -Wohnen im Alter in Dietl ikon

1.

2.

~ Seite2/14

Der Bezirksrat stellt fest und erwägt:

1.1

Am 14. September 2017 genehmigte die Gemeindeversammlung

Dietlikon den Baurechtsvertrag mit der Stiftung Hofwiesen -Wohnen

im Alter Dietlikon sowie ein Darlehen von Fr. 9 Mio. zugunsten der

Stiftung Hofwiesen - Wohnen im Alter Dietlikon.

1.2

Mit Eingabe vom 27. September 2017 erhoben

Stimmrechtsrekurs und Gemeinde­

beschwerde. Sie beantragen, der Beschluss der Gemeindever­

sammlung Dietlikon vom 14. September 2017 zur Genehmigung ei­

nes Darlehens von Fr. 9 Mio. zugunsten der Stiftung Hofwiesen -

Wohnen im Alter Dietlikon sei aufzuheben.

1.3

Mit seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2017 beantragt der

Gemeinderat Dietlikon Abweisung der Beschwerde bzw. des Rekur­

ses, soweit darauf überhaupt einzutreten sei , unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer/Rekurrenten.

1.4

Am 13. November 2017 reichten die Beschwerdeführer/Rekurrenten

eine weitere Stellungnahme ein.

2.1

Die Rekurrenten machen zunächst geltend, die Stimmberechtigten

seien durch die Ausführungen in der Weisung in die Irre geführt

worden (Beschwerdeschrift S. 5). Diese Rüge kann im Rahmen ei­

nes Stimmrechtsrekurses erhoben werden (§ 151 a GG). Die fünftä-

3.

~ Seite3/14

gige Rekursfrist ist längst abgelaufen (§ 22 Abs. 1 VRG). Dies gilt

auch dann, wenn der Rekurrent 3 den Fehler in der Weisung erst

aufgrund von Diskussionen im Anschluss an die Gemeindever­

sammlung vom 14. September 2017 erkannt haben sollte ( act. 7

S. 3). Auf diese Rüge ist nicht einzutreten.

2.2

Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, der angefochtene

Beschluss überschreite den Gemeindezweck und bewirke eine er­

hebliche Belastung der Steuerpflichtigen. Er verstosse zudem ge­

gen die Grundsätze der Haushaltführung und damit gegen überge­

ordnetes Recht. Solche inhaltlichen Mängel eines Gemeindever­

sammlungsbeschlusses können mit Gemeindebeschwerde geltend

gemacht werden. Über die Beschwerde entscheidet der Bezirksrat

Die Beschwerdeführer sind als in der Gemeinde wohnhafte Stimm­

berechtigte zur Beschwerde legitimiert(§ 151 Abs. 1 und 2 GG). Auf

diese fristgerecht erhobenen Rügen ist einzutreten (§ 151 Abs. 3

GG i.V.m. § 22 Abs. 1 VRG).

3.1

ln der Weisung des Gemeinderates wurde ausgeführt, die Stiftung

Hofwiesen -Wohnen im Alter in Dietlikon möchte auf einer Teilflä­

che der Grundstücke Kat. Nr. 5195 und 5616 ein zweites Gebäude

mit Büro-/Gewerberäumen im Erdgeschoss, 22 altersgerechten

Wohnungen im 1. bis 4. Obergeschoss sowie einer Unterniveauga­

rage mit 32 Plätzen realisieren. Als Ankermieterin für die Räumlich­

keiten im Unter- und Erdgeschoss habe die Spitex Glattal gewon­

nen werden können. Die mutmasslichen Baukosten von Fr. 12,8

Mio. würden durch ein grundpfandgesichertes Darlehen von Fr. 7

Mio. im ersten Rang und ein grundpfandgesichertes Darlehen von

Fr. 2 Mio. im zweiten Rang sowie Eigenmittel der Stiftung von

Fr. 3.8 Mio. finanziert.

~ Seite 4/14

Bereits für den Bau des ersten Gebäudes der Stiftung habe die

Gemeindeversammlung ein verzinsliches Darlehen über Fr. 3 Mio.

gewährt. Mit dem Stiftungsrat sei vereinbart worden, dass dieses

Darlehen ab 2020 in jährlichen Tranchen von mindestens

Fr. 250'000.00 zurückbezahlt werde. Somit wäre das Darlehen spä­

testens im Jahr 2031 getilgt.

Die Stiftung sei bei der Realisierung des zweiten Gebäudes wieder

auf die finanzielle Unterstützung der Gemeinde angewiesen. Um zu

vermeiden, dass ein Darlehen ohne entsprechende Sicherheiten

gewährt werden müsse, möchte der Gemeinderat den gesamten

Neubau finanzieren. Dadurch bestehe die Möglichkeit, das Darlehen

der Gemeinde mit Hypotheken zu sichern. Würde die Finanzierung

zusätzlich über ein Finanzinstitut erfolgen, würde die Forderung der

Gemeinde dieser im Rang nachgehen.

Im aktuell äusserst günstigen Zinsumfeld könne die Gemeinde

Fremdkapital zu sehr tiefen Konditionen beziehen. Mit einer Finan­

zierung des Neubaus durch die Gemeinde könnte die Stiftung - und

damit die Mieterinnen und Mieter - von diesem Vorteil profitieren.

Indem die Gemeinde der Stiftung das aufgenommene Kapital mit

einem Zuschlag von 0,2 % weitergebe, profitiere aber auch der

Steuerhaushalt von dieser Lösung.

Dem Gemeinderat liege eine Finanzierungsbestätigung der Zürcher

Kantonalbank vom 10. Januar 2017 vor. Demnach wäre die ZKB

bereit, das Bauvorhaben im Umfang von Fr. 7 Mio. zu finanzieren.

Der Gemeinderat stütze sich bei seinem Antrag auf die Abklärungen

und Beurteilung der ZKB. Auf eine eigene Risikobeurteilung sei ver­

zichtet worden (act. 2/3 S. 15-16).

~ Seite 5/14

3.2.1

Die Beschwerdeführer machen geltend, gernäss § 151 Abs. 1 Ziff. 2

GG seien Beschlüsse der Gemeinde aufzuheben, wenn sie offenbar

über die Zwecke der Gemeinde hinausgingen und zugleich eine er­

hebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge hätten. Diese

Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Der Gemeinde sei es ge­

stützt auf § 41 Abs. 3 Ziff. 4 GG zwar gestattet, Privaten Darlehen

zu gewähren, wenn die finanzielle Beteiligung öffentlichen Interes­

sen diene. Nicht zu den Aufgaben einer Gemeinde gehöre es je­

doch, die risikobehafteten Aufgaben einer Bank zu übernehmen,

wie dies vorliegend die Gemeinde beabsichtige. Die Gemeinde be­

sitze weder das Knowhow noch die Strukturen, um die Risiken ei­

nes solchen Darlehens einzuschätzen und diese während zwanzig

Jahren zu überwachen. Diese Aufgabe sei aber professionell zu

machen, insbesondere da der Kredit 21 ,5 % des ausgewiesenen

Eigenkapitals der Gemeinde ausmache. Die Risiken für die Einwoh­

ner bzw. Steuerzahler aus einem solchen Klumpenrisiko, für wel­

ches nicht einmal eine Risikoeinschätzung bestehe, und welches

während der nächsten 15 bzw. 20 Jahre die Bilanz der Gemeinde

belaste, sei zu hoch. Mit dem Darlehen werde der Fremdkapitalan­

teil in der Bilanz der Gemeinde wesentlich erhöht. Damit werde der

zukünftige Handlungsspielraum der Gemeinde eingeschränkt, in­

dem es schwieriger werde, weiteres Fremdkapital für anderen Fi­

nanzierungsbedarf der Gemeinde aufzunehmen.

Gernäss Art. 122 Abs. 1 und 2 KV hätten Kanton und Gemeinden

für einen gesunden Finanzhaushalt zu sorgen. Der Finanzhaushalt

sei nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit

und der Wirtschaftlichkeit zu führen (vgl. auch § 165 GG i.V.m. § 2

Finanzhaushaltsgesetz). Mit der Vergabe des Darlehens erhöhe

sich das Bilanzvolumen und die Fremdkapitalbelastung auf der

Passivseite der Bilanz der Gemeinde deutlich. Für die neue Darle­

hensposition von Fr. 9 Mio. auf der Aktivseite bestehe keine lang-

liiii!;;;J Seite 6/14

fristige Tragbarkeitsberechnung und keine Bewertung des unterleg­

ten Grundpfandes. Bei einem in einer Tragbarkeitsbewertung übli­

cherweise angewandten Zinssatz von 5 % würde das durch das

Darlehen der Gemeinde massgeblich finanzierte Projekt Nägelihof

grosse Verluste schreiben. Das Darlehen von Fr. 9 Mio. habe somit

zwingend erhebliche Auswirkungen auf den Finanzhaushalt der

Gemeinde. Die Vergabe des Darlehens durch die Gemeinde führe

zu einem Klumpenrisiko in der Bilanz der Gemeinde. Anders als ei­

ne Bank könne die Gemeinde unmöglich ein solches Geschäft pro­

fessionell durchführen. Die von der Gemeinde mit dem gewährten

Darlehen eingegangenen Risiken Iiessen sich mit den Grundsätzen

eines gesunden Finanzhaushalts nicht vereinbaren. So liege insbe­

sondere ein Verstoss gegen den Grundsatz der Sparsamkeit vor.

Das gewährte Darlehen sei für die Gemeinde nicht tragbar und da­

mit für die Gemeinde sowie für die Steuerzahlerinnen und Steuer­

zahler mit unverhältnismässigen Risiken verbunden. Der Beschluss

der Gemeindeversammlung sei daher auch wegen Verletzung der

Grundsätze der Haushaltführung, insbesondere des Grundsatzes

der Sparsamkeit, aufzuheben (act. 1 ).

3.2.2

ln ihrer Stellungnahme vom 13. November 2017 ergänzen die Be­

schwerdeführer, soweit der Gemeinderat einwende, der Bau alters­

gerechter Wohnungen stelle schlechthin eine öffentliche Aufgabe

dar, sei ihm zu widersprechen. Gemeindeaufgabe nach Massgabe

des kantonalen Rechts sei nur die Gewährleistung einer bedarfs­

und fachgerechten stationären und ambulanten Pflegeversorgung

ihrer Einwohnerinnen und Einwohner. Der ins Feld geführte § 60

Abs. 2 PBG schreibe den Gemeinden demgegenüber keine Aufga­

be vor, sondern besage nur, dass der Bau von Alterswohnungen ei­

ner öffentlichen Aufgabe in dem Sinne gleichkomme, als dafür eine

Zone für öffentliche Bauten ausgeschieden werden könne. Selbst

wenn beim Bau von Alterswohnungen von einer öffentlichen Aufga-

~ Seite7/14

be und einem zulässigen Gemeindezweck auszugehen wäre, würde

dies vorliegend nicht weiterhelfen. Letztlich stehe für das Darlehen

aus Sicht der Gemeinde nicht dieser Zweck im Vordergrund, son­

dern faktisch ein Zinsdifferenzgeschäft Dass es sich bei der Finan­

zierung von Bauvorhaben nicht um eine eigentliche Gemeindeauf­

gabe handle, sei im Gemeindeversammlungsprotokoll S. 16 ver­

merkt.

Die Beschwerdeführer bestritten nicht, dass der Bau von Alterswoh­

nungen einer öffentlichen Gemeindeaufgabe gleichkomme. Sie sei­

en aber der Auffassung, dass sichergestellt werden müsse, dass

keine Interessenkonflikte möglich seien. Die vorgeschlagene Struk­

tur könne aber dazu führen, dass über die intransparente Stiftung

öffentliche Gelder in private Taschen geleitet werden könnten.

Als Privatpersonen hätten die Beschwerdeführer keinen umfassen­

den Einblick in die Gemeindefinanzen. Was viel mehr störe, seien

aber die dem Bürger unbekannten, geheimen Stiftungsverhältnisse.

Es frage sich, von wo das Eigenkapital stamme, wer der Stiftung

wie viel Geld vermacht habe, wer heute und in Zukunft von der Stif­

tung profitiere, welche Verträge es zulasten der Stiftung gebe, und

was für Beratungsmandate ausstehend seien. Der Eindruck von

möglichen Befangenheiten von amtierenden Gemeinderatsmitglie­

dern sei vorhanden. Die Beschwerdeführer wollten vermeiden, dass

öffentliche Gelder schlussendlich über diese Stiftung in private Hän­

de flössen. Um das zu vermeiden, sei vollkommene Transparenz zu

schaffen.

Wenn die Gemeinde private Aufgaben erfüllen wolle, dann könne

sie selber bauen und betreiben. Der vorgeschlagene Weg als

Public-Private-Partnership bedeute, dass der Public-Teil schluss­

endlich bezahle und die Risiken trage und der Private-Teil die

liji;J Seite 8/14

Früchte ernten könne. Die Gemeinde müsse aber darauf achten,

dass nicht korruptionsanfällige Strukturen geschaffen würden.

Der geplante Eingriff der Gemeinde in den Wohnungsmarkt zuguns­

ten von total 36 Menschen sei nicht Gemeindeaufgabe. Völlig kon­

zeptlos sollten im Nägelihof wohlhabende ältere Menschen von

subventionierten Mietzinsen profitieren und Menschen mit EL wür­

den fast komplett ausgeschlossen. Es sei mehrfach mündlich infor­

miert worden, dass nur wenige Wohnungen an EL-Bezüger vermie­

tet würden. Ein Vergabe-Reglement, klare Kriterien und ein Leis­

tungsauftrag für eine Mietwohnungs-Zuteilung bestünden wie ein

seriös ausgearbeitetes Gesamtkonzept für Wohnen im Alter nicht.

Heute seien rund 1 '500 Menschen in Dietlikon über 65 und 400 da­

von sogar über 85 Jahre alt.

Es werde nicht haushälterisch und effizient mit den Finanzmitteln

umgegangen, sondern einige wenige, vor allem wohlhabende Per­

sonen, sollten von günstigen Wohnungen profitieren können. Der

Verdacht stehe aber auch im Raum, dass verschiedene Kreise sich,

wie erwähnt, über die Stiftung schlussendlich am Gemeindevermö­

gen bereichern wollten.

Das Klumpenrisiko des Ankermieters Spitex Glattal mit einem lang­

fristigen Vertrag und mögliche langwierige Rechtsfälle mit Mietern,

bei Mietzinserhöhungen, würden hier komplett ausgeblendet

(act. 7).

3.3.1

Beschlüsse der Gemeinde können angefochten werden, wenn sie

offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich

eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben

(§ 151 Abs. 1 Ziff. 2 GG).

~ Seite 9/14

Die Gemeindezwecke sind nirgends in allgemeiner Form umschrie­

ben. Es gehört zum Wesen der relativ autonomen Gemeinden, dass

sie über die gesetzlichen Pflichtaufgaben hinaus ihren Tätigkeitsbe­

reich innert gewisser Schranken selber bestimmen dürfen. Beim

Kreis der zulässigen Gemeindeaufgaben handelt es sich demnach

nicht um eine feststehende Grösse. Er wird durch die besonderen

lokalen Verhältnisse und die Grösse der Gemeinde bestimmt

(Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A. 2000,

§151 N.4.3.1).

Besteht ein öffentliches Interesse, kann sich die Gemeinde auch an

Unternehmungen Dritter, die Aufgaben von öffentlichem Charakter

erfüllen, beteiligen, beispielsweise durch die Gewährung von Darle­

hen ohne Sicherheit. Als Zwecke kommen vorab der soziale und der

allgemeine Wohnungsbau, Sportanlage, Verkehrs- und Energiepro­

duktionsunternehmungen in Frage. Merkmal dieser Betei ligungen ist

die formelle Realisierbarkeit, an der aber kein primäres Interesse

besteht, da die Erfüllung des betreffenden Zwecks Vorrang besitzt

(Thalmann, § 41 N. 8.1 f.).

Eine unzweckmässige Lösung für eine Gemeindeaufgabe führt nicht

ohne weiteres dazu, dass die betreffende Tätigkeit der Gemeinde

zu einer solchen wird, welche die Zwecke der Gemeinde über­

schreitet. Gehört das mit einem Gemeindebeschluss angestrebte

Ziel zu den Aufgaben der Gemeinde, so ist es nicht Sache der

Rechtsmittelinstanzen, zu prüfen, ob diese Ziel im konkreten Fall mit

mehr oder weniger zweckmässigen Mitteln erreicht werde (Thai­

mann,§ 151 N. 4.3.8).

3.3.2

Die Gemeinde will das Darlehen nicht einer beliebigen Firma verge­

ben, um ein Zinsgeschäft zu machen. Ebenso geht es nicht um die

Finanzierung eines beliebigen Bauvorhabens, welche - wie der

liijj;;J Seite 1 0/14

RPK-Präsident an der Gemeindeversammlung ausführte - keine ei­

gentliche Gemeindeaufgabe darstellen würde (act. 2/2 S. 16). Viel­

mehr steht offensichtlich der Bau von Alterswohnungen im Vorder­

grund. Mit dem Neubau kann zusätzlich sichergestellt werden, dass

die Spitex Glattal ihren Stützpunkt in der Gemeinde beibehalten

kann (act. 2/2 S. 14). Auch wenn diese Aufgaben im kantonalen

Recht nicht ausdrücklich genannt werden, handelt es sich beim ei­

ner Alterssiedlung mit Spitexstützpunkt doch um eine Gemein­

deaufgabe.

Die konkrete Ausgestaltung des Projekts entspricht sodann eben­

falls öffentlichen Interessen. ln seiner Vernehmlassung legt der

Gemeinderat dar, dass die Eineinhalb-Zimmer-Wohnungen zu

Fr. 1'100.00, die Zweieinhalb-Zimmer Wohnungen zu Fr. 1'300.00

bis Fr. 1'500.00 und die Dreieinhalb-Zimmer-Wohnungen zu

Fr. 1'650.00 bis 1'500.00 netto vermietet werden sollen (act. 4 S. 7).

Entgegen der Angabe des Gemeinderates liegen zwar diese Miet­

preise leicht über dem gernäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zulässigen

Rahmen. Dennoch sind sie noch relativ kostengünstig und sicher

nicht nur für wohlhabende Personen geeignet. Es liegt im öffentli­

chen Interesse, dass ältere Menschen möglichst lange in der eige­

nen Wohnung leben können. Dies wird vorliegend durch den Spitex­

Stützpunkt im selben Gebäude gewährleistet. Die Stiftung beabsich­

tigt zudem, Serviceleistungen durch das nahegelegene Alterszent­

rum anzubieten (act. 2/2 S. 14).

ln ihrer Stellungnahme vom 13. November 2017 bestreiten die Be­

schwerdeführer denn auch nicht mehr ernsthaft, dass dieses Bau­

projekt der Erfüllung einer Gemeindeaufgabe dient.

3.3.3

Zweifellos sind verschiedene Varianten der Finanzierung eines sol­

chen Projekts denkbar. Neben der schliesslich gewählten Variante

liirj;J Seite 11/14

wäre auch in Betracht gekommen, dass die Gemeinde nur ein Dar­

lehen von Fr. 2 Mio. gewährt hätte, und die Stiftung im Übrigen ein

Darlehen von Fr. 7 Mio. bei der ZKB aufgenommen hätte. Sodann

könnten Alterswohnungen auch von der Gemeinde selbst gebaut

werden. Es ist allerdings nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, zu

überprüfen, ob es zweckmässigere Finanzierungslösungen gege­

ben hätte. Die gewählte Variante kann jedenfalls nicht als völlig un­

zweckmässig bezeichnet werden.

Sodann ist es eine haltlose Unterstellung, dass mit der Darlehens­

gewährung an die Stiftung Hofwiesen - Wohnen im Alter Dietlikon

die Gefahr bestehe, dass öffentliche Gelder in private Taschen ge­

leitet würden, oder dass diese Lösung korruptionsanfällig sei. Die

Stiftung ist lokal verankert und bezweckt allein die Realisierung von

bedürfnisgerechten Wohnungen für ältere Menschen. Sie wird vom

Bezirksrat beaufsichtigt (act. 9). Auch insofern ist nicht ersichtlich,

dass die gewählte Finanzierungslösung unzweckmässig wäre.

3.3.4

Nach dem Gesagten dient das Darlehen der Erfüllung einer Ge­

meindeaufgabe und die getroffene Finanzierungslösung liegt im

Ermessen der Gemeinde. Damit kann offenbleiben, ob das Darle­

hen eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge habe,

denn für eine Aufhebung des angefochtenen Gemeindebeschlusses

müssten beide Voraussetzungen - fehlender öffentlicher Zweck und

Belastung der Steuerpflichtigen - kumulativ erfüllt sein (BGE 108 Ia

155 E. 6d; Thalmann, § 151 N. 4.3).

3.4

Beschlüsse der Gemeinde können zudem angefochten werden ,

wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen (§ 151 Abs. 1

Ziff. 1 GG). Nach Art. 122 Abs. 1 und 2 KV sorgen Kanton und Ge­

meinden für einen gesunden Finanzhaushalt Sie führen ihren Fi-

liiiJ Seite 12/14

nanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der

Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit. Nach dem Grundsatz der

Sparsamkeit sind Ausgabenbedürfnisse auf ihre Notwendigkeit und

Tragbarkeit zu prüfen (Hubler/Beusch, in Häner/Rüssli/Schwarzen­

bach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, Art.

122 N. 16).

Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass Alterswohnungen nicht

notwendig seien. Wie ausgeführt, handelt es sich insbesondere

nicht um (unnötige) Wohnungen für Reiche. Die Beschwerdeführer

sehen jedoch grosse finanzielle Risiken für die Gemeinde. Es trifft

zwar zu, dass es sich beim Darlehen über Fr. 9 Mio. um einen grös­

seren Posten in der Gemeinderechnung handelt (vgl. act. 5/5). Al­

lerdings wird damit nicht irgendein Spekulationsobjekt, sondern eine

Alterssiedlung finanziert. Das Darlehen der Gemeinde wird zudem

durch Grundpfandrechte gesichert. Ein besonderes Risiko ist nicht

erkennbar, zumal im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Ge­

meindeaufgabe nicht die Realisierbarkeit des Darlehens im Vorder­

grund steht, sondern die Erfüllung des öffentlichen Zwecks. Das Ri­

siko ist insofern nicht höher, als wenn die Gemeinde selbst eine Al­

terssiedlung bauen würde. Auch kann nicht gesagt werden, dass

dieses Darlehen von der Grösse her für die Gemeinde nicht tragbar

wäre (vgl. act. 5/7.1-7). Schliesslich besteht auch dadurch, dass die

Spitex Glattal eine grössere Fläche mietet, kein Klumpenrisiko, ist

doch mit dieser Mieterin ein langfristiges, solides Mietverhältnis ge­

währleistet.

3.5

Zusammenfassend ist weder eine Überschreitung des Gemeinde­

zwecks noch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht ersichtl ich.

Damit ist die Gemeindebeschwerde abzuweisen.

4.

I.

II.

II I.

IV.

V.

liiJ Seite 13/14

Da der Stimmrechtsrekurs aussichtslos war, sind die dadurch ent­

standenen Kosten den Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 4

VRG). Ebenso sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus­

gangsgernäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 151 Abs. 3

GG i.V.m. § 13 Abs. 1 VRG). Sie haften solidarisch (§ 14 VRG;

Plüss, in Griffel [Hrsg.], VRG-Kommentar, 3. A. 2014, § 14 N. 11 ).

Der Gemeinde steht keine Parteientschädigung zu (Piüss, § 17

N. 51).

Der Bezirksrat beschliesst:

Auf den Stimmrechtsrekurs wird nicht eingetreten.

Die Gemeindebeschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens, bestehend

aus:

Fr. 800.00 Staatsgebühr

Fr. 324.20 Schreibgebühr

Fr. 11.60 Porti

Fr. 1135.80 Total

werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern

unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, auferlegt.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Zu­

stellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse

36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde erhoben werden.

VI.

~ Seite 14/14

Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Beschwerdeschrift

muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der

angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.

Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit

möglich beizulegen.

Mitteilung an:

- Gemeinderat Dietlikon, Bahnhofstrasse 60, Postfach 182, 8305

Dietlikon

Die Ratsschreiberin-Stv.

ettstein lic. iur. Resmarie Peter

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