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Beteiligungsleitfaden Windenergie Hinweise zu Beteiligungsmöglichkeiten von Verbänden in Verfahren zur Planung & Genehmigung von Windenergieanlagen

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Beteiligungsleitfaden Windenergie

Hinweise zu Beteiligungsmöglichkeiten von

Verbänden in Verfahren zur Planung & Genehmigung

von Windenergieanlagen

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Hinweis: Die Herausgeber haben die Inhalte sorgfältig erarbeitet. Für deren Richtigkeit können sie jedoch keine Gewähr übernehmen.

Impressum

Herausgeber:

Auflage: 1. Auflage März 2013

Autoren: Heike Schmelter (NABU) und Dr. Martin Köppel (BUND) Wir bedanken uns für die Unterstützung der NABU- und BUND-Aktiven!

Redaktion: Heike Schmelter

Titelbild: Depositphotos

Ansprechpartner: Dialogforum Erneuerbare Energien und Naturschutz

Heike Schmelter (Projektleiterin NABU Baden-Württemberg) Tel.: 0711/966 72-26, E-Mail: [email protected] Internet: www.NABU-BW.de/erneuerbareundnaturschutz

Dr. Martin Köppel (Projektleiter BUND Baden-Württemberg) Tel.: 0711/620 306-27, E-Mail: [email protected] Internet: www.bund-bawue.de/erneuerbareundnaturschutz

Bezug: Den Leitfaden erhalten Sie digital unter www.NABU-BW.de/erneuerbareundnaturschutz oder www.bund-bawue.de/erneuerbareundnaturschutz

Förderhinweis: Das Projekt „Dialogforum Erneuerbare Energien und Naturschutz“ wird gefördert durch

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Prolog

Das Dialogforum Erneuerbare Energien und Naturschutz von NABU und BUND1 möchte mit dem „Beteili-

gungsleitfaden Windenergie“ dazu beitragen, dass sich unsere Mitglieder und andere Interessierte aktiv in

den Verfahren zu Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen einbringen können. Im Folgenden

werden häufig gestellte Fragen beantwortet, geeignete Ansprechpartner und grundlegende Informations-

quellen genannt. Der Beteiligungsleitfaden stellt eine Erstinformation dar. Auf weiterführende Literatur wird

an geeigneter Stelle hingewiesen.

Wir hoffen, Sie mit diesem Leitfaden in den Verfahren und bei der Abgabe Ihrer Stellungnahme unterstützen

zu können! Wir verstehen diesen Leitfaden als „lebendes Dokument“, das laufend überarbeitet wird2. Wir

freuen wir uns über Ihre Fragen und Rückmeldungen.

Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................................................ 4

Einleitung ..................................................................................................................................................... 5

Wer plant was, wie, wo und wann? ............................................................................................................ 6

„Welche Verfahren betreffen bei uns die Planungen zur Windenergie?“ .................................................. 6

Der Normalfall: Die Beteiligung in 2 Stufen ................................................................................................ 8

Wie gehen wir bei der Abgabe einer Stellungnahme vor? ......................................................................... 9

Inhalt einer Stellungnahme ....................................................................................................................... 10

Schutzgebiete=Tabubereiche oder Restriktionsflächen & „Vorranggebiete für den Naturschutz“ ..... 11

Artenschutz ........................................................................................................................................... 13

In meiner Gemeinde wird ein Genehmigungsverfahren ohne UVP - und damit ohne Öffentlichkeitsbeteiligung - durchgeführt. ................................................................................................ 14

Freier Zugang zu Umweltinformationen ............................................................................................... 15

Ich möchte selber aktiv werden – Bürgerenergieanlagen ........................................................................ 15

Weiterführende Literatur .......................................................................................................................... 16

Anhang 1 Windkraftsensible Vogelarten ............................................................................................... 17

Anhang 2 Windkraftsensible Fledermausarten ..................................................................................... 18

Anhang 3 Ablauf eines Bauleitplanverfahrens mit Umweltprüfung ..................................................... 19

Anhang 4 Checkliste „Stellungnahmen zu Windenergieanlagen“ ......................................................... 20

Anhang 5 Tabubereiche ......................................................................................................................... 22

1 Seit September 2012 gibt es Dialogforum Erneuerbare Energien und Naturschutz. Dieses Gemeinschaftsprojekt von

BUND und NABU berät bei strittigen Anlagenplanungen und bietet Schulungen sowie Veröffentlichungen an. Gefördert wird das Dialogforum vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg für eine Projekt-laufzeit von zwei Jahren. Mehr Informationen unter: www.NABU-BW.de/erneuerbareundnaturschutz oder www.bund-bawue.de/erneuerbareundnaturschutz. 2 Diese Fassung enthält keine näheren Ausführungen zu Kompensationsmaßnahmen nach Eingriffsregelung und Arten-

schutzrecht. Weiterführende Informationen können Sie dem Fachdokumentendienst der LUBW entnehmen: http://www.fachdokumente.lubw.baden-wuerttemberg.de.

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Abkürzungsverzeichnis

BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz

BImSch-Verfahren Immissionsschutzrechtliches Verfahren gem. BImSchG

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz

B-Plan Bebauungsplan

CEF-Maßnahme continuous ecological functionality-measures

engl. Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion auch „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“

FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

FFH-VP FFH-Verträglichkeitsprüfung (auch für Vogelschutzgebiete)

FNP Flächennutzungsplan

FVA Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt

HNB Höhere Naturschutzbehörde

LAG-VSW Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten

LplG Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg

LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz

MLR Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

NatSchG Naturschutzgesetz Baden-Württemberg

NATURA 2000 Europäisches Schutzgebietssystem nach FFH-RL und VSchRL

ONB Obere Naturschutzbehörde

RP Regierungspräsidium

saP strategische artenschutzrechtliche Prüfung

SchG-VO Schutzgebietsverordnung

SUP Strategische Umweltprüfung (auch nur Umweltprüfung bezeichnet)

TÖB Träger öffentlicher Belange

UB Umweltbericht

UIG Umweltinformationsgesetz

UM Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

UNB Untere Naturschutzbehörde

UVP Umweltverträglichkeitsprüfung

UVS Umweltverträglichkeitsstudie

VSchRL EG-Vogelschutzrichtlinie

WEA Windenergieanlage

WEE Windenergieerlass

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Einleitung

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) in Baden-Württemberg und der Naturschutz-

bund (NABU) Baden-Württemberg begrüßen die Absicht der Landesregierung, die Energiewende in Baden-

Württemberg voranzutreiben. Besonders wichtig sind hier Anstrengungen bezüglich der Energieeinsparung

und der Energieeffizienz.

Der Ausstieg aus der atomaren und fossilen Energienutzung kann zudem nur mit dem Ausbau der Erneuerba-

ren Energien gelingen. Ziel der Landesregierung ist es, den Anteil der Stromerzeugung aus Windenergie in

Baden-Württemberg auf mindestens 10 % bis 2020 zu erhöhen. Ende 2011 lag dieser bei nur circa einem

Prozent. BUND und NABU unterstützen dieses Ziel. Auch hierzulande verfügt die Windenergienutzung über

ein großes Ausbaupotenzial, das – wenn die Anlagenstandorte gut gewählt und die Anlagen naturverträglich

betrieben werden – vergleichsweise nur geringe negative Auswirkungen auf Biologische Vielfalt hat.

Um die Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus Windenergie auf 10 % bis 2020 zu erreichen, müssen

ca. 120 WEA pro Jahr zugebaut werden. Zentral ist eine gute Planung, denn an den falschen Standorten er-

richtet, können Windenergieanlagen sich sehr negativ auf die Biologische Vielfalt auswirken; etwa durch den

Vogel- und Fledermausschlag, Störeffekte von Rast- und Brutvögeln sowie Störungen bei der Wanderung von

Vögeln und Fledermäusen. Massive Schädigungen der Biologischen Vielfalt sind unzulässig und würden mit-

telfristig auch zu einem Akzeptanzverlust der Windenergie führen. Windenergienutzung und Naturschutz

schließen sich nicht aus, wenn der „richtige Rahmen“ für den Ausbau der Windenergie gesetzt wird.

Jegliche Form der Energieerzeugung ist mit Eingriffen in die Natur und Umwelt verbunden. Durch die Erzeu-

gung in kleineren dezentralen Anlagen wird die Energieversorgung ehrlicher und fairer, da die Auswirkungen

unseres Energiekonsums vor unserer Haustür stattfinden. Die Nutzung der Windenergie bietet zudem den

Vorteil einer Stromerzeugung zu relativ günstigen Kosten, bei schneller energetischer Amortisation der Anla-

gen. Bei entsprechender Ausgestaltung besteht die Chance, dass die Wertschöpfung in der Region bleibt und

viele Menschen auch wirtschaftlich profitieren.

Um den Ausbau der Windenergie voranzubringen, werden aktuell überall im Land Regionalpläne und Flä-

chennutzungspläne (FNP) geändert. Gleichzeitig laufen in einzelnen Kommunen unterschiedlich konkrete

Planungen von einzelnen WEA. Für alle Planungen gilt: Nicht jede Planung wird realisiert und bevor ein Wind-

rad errichtet werden kann, sind unterschiedliche Planungsschritte und Genehmigungsverfahren zu durchlau-

fen. Der ehrenamtliche Naturschutz kann bei der Suche nach naturverträglichen Standorten aufgrund der

lokalen Kenntnisse, z. B. über das Vorkommen windkraftsensibler Arten, einen wichtigen Beitrag leisten. Die

anerkannten Naturschutzverbände haben Beteiligungsrechte, die über die Beteiligung der Öffentlichkeit hin-

ausgehen. Welche Möglichkeiten der Beteiligung bestehen, ist Gegenstand der folgenden Ausführungen.

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!Tipp! Wenden Sie sich unbedingt früh-

zeitig auch an die Politiker aller Fraktio-

nen vor Ort. Häufig wird die Bedeutung

der politischen Ebene übersehen. Auch

den Startschuss für die Bauleitplanung

gibt der Gemeinderat mit dem Aufstel-

lungsbeschluss.

So beginnt es oft:

„Ich habe gehört / gelesen, dass in meiner Region Windräder geplant sind – Was

mache ich?“

Wer plant was, wie, wo und wann?

Als erstes sollte geklärt werden, um welche Art von Planung es geht und wie weit die Planung fortgeschritten

ist. Hierzu können Sie bei folgenden Ansprechpartnern Auskünfte einholen:

Ihre Kommune (Bürgermeister, Bauamtsleiter, Fraktionen

des Gemeinderats etc.)

NABU-Bezirksverbände3

BUND Regionalgeschäftsstellen4

NABU Kreisverbände5 und Gruppen6

BUND Kreis- und Ortsverbände7

LNV Arbeitskreise8

Regionalverbände9

Kompetenzzentren Energie bei den Regierungspräsidien10

Weitere Informationen können natürlich den jeweiligen Internetseiten und der Tagespresse entnommen

werden. Auch die offiziellen Medien der Verwaltung wie die Amtsblätter der Gemeinden sowie der Staatsan-

zeiger von Baden-Württemberg sind grundlegende Informationsquellen.

„Welche Verfahren betreffen bei uns die Planungen zur Windenergie?“

Die gesetzlichen Beteiligungsrechte der anerkannten Naturschutzverbände (BUND, NABU, LNV) gelten auch

für alle Verfahren, die für Planung und Bau von WEA durchgeführt werden11. Die Beteiligung bietet dem eh-

renamtlichen Naturschutz die Möglichkeit, sein Wissen in die Verfahren einzubringen. Sie ist inhaltlich nicht

gleichzusetzen mit den Aktivitäten von Bürgerinitiativen und lokalen Projektgruppen gegen WEA, da sich die

Naturschutzverbände als „Anwälte der Natur“ und nicht aufgrund von Eigeninteressen beteiligen.

!Wichtig! Je früher im Verfahren Kenntnisse z.B. über vorkommende Tierarten eingebracht werden, umso

besser können diese von Behörden, Gutachtern und Vorhabensträgern im Verfahren berücksichtigt werden.

Der Tabelle 1 können Sie entnehmen, welche Beteiligungsmöglichkeiten bei den verschiedenen Verfahren

bestehen und welche Behörde der geeignete Ansprechpartner ist.

3 NABU-Bezirksverbände http://baden-wuerttemberg.nabu.de/nabu/bezv/

4 BUND-Regionalgeschäftsstellen http://www.bund-bawue.de/ueber_uns/geschaeftsstellen_vor_ort/)

5 NABU Kreisverbände http://baden-wuerttemberg.nabu.de/nabu/adressen/04049.html

6 NABU-Gruppen http://www.nabu.de/nabu/adressen/gruppen/

7 BUND Kreis- und Ortsverbände http://www.bund-bawue.de/ueber_uns/kreis_ortsverbaende/

8 LNV Arbeitskreise http://www.lnv-bw.de/ueb_arbeitsk.php

9 Karte: Gliederung der Regionen in Baden-Württemberg http://www.mvi.baden-

wuerttemberg.de/servlet/is/100663/?popup=image 10

Links zu Kompetenzzentren: www.bund-bawue.de/erneuerbareundnaturschutz -> „Informationen“ 11

Diese Rechte richten sich u.a. nach dem § 63 BNatSchG „Mitwirkungsrechte“.

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Tabelle 1. Verfahren und Beteiligungsmöglichkeiten Windenergie12

Verbandsbeteiligung Verfahrensführende

Behörde Gesetzliche Grundla-

gen

Regionalplan Ja Regionaler Planungsver-

band § 12 LplG

Bauleitplanung:

FNP & B-Plan

i. R. d. Öffentlichkeits-beteiligung

Gemeinden

§ 3 (2) BauGB

§ 63 (2) Nr. 3 BNatSchG

BImSch-Verfahren13 mit UVP Ja Immissionsschutz-

behörden der Bürger-meisterämter der Stadt-

kreise und Landratsämter

§ 4 BImSchG

§ 14 h UVPG

BImSch-Verfahren ohne UVP Nein § 19 BImSchG

Befreiung einer SchG-VO Je nach Schutzkategorie Naturschutzbehörde, die

VO erlassen hat

§ 63 BNatSchG

§ 79 NatSchG

Artenschutzrechtliches Aus-nahmeverfahren i. R. d. Planungs- bzw.

Genehmigungs-verfahrens

Verfahrensführende Be-hörde des Trägerverfah-

rens

§ 45 (7) BNatSchG

FFH-VP § 63 (2) Nr. 5

BNatSchG

Besteht eine Beteiligungspflicht, werden die Planunterlagen direkt an die Verbände gesendet bzw. werden

die Verbände informiert, wo diese eingesehen werden können. Falls Sie nicht zur Stellungnahme aufgefor-

dert wurden, nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Regional- oder Landesverband auf. Diese erhalten z. T. die Betei-

ligungsaufforderungen und leiten diese an die jeweilige Gruppe vor Ort weiter. Falls auch bei den überge-

ordneten Ebenen keine Unterlagen eingegangen sind, fragen Sie bei der verfahrensführenden Behörde nach

(Tabelle 1). Wir empfehlen, das persönliche Gespräch zu suchen, aber immer auch eine schriftliche Anfrage

zu stellen.

Die Naturschutzbehörden sind meist gute Ansprechpartner. Zudem sind sie per Gesetz aufgefordert, die Zu-

sammenarbeit mit den Naturschutzvereinen über die gesetzlichen Beteiligungspflichten hinaus zu pflegen (§

66 Abs. 5 NatSchG).

Bezüglich der Beteiligungspflicht an der Bauleitplanung gibt es geteilte Meinungen. In vielen Fällen werden in

Baden-Württemberg die Verbände wie Träger öffentlicher Belange (TÖB) behandelt und bekommen alle re-

levanten Unterlagen direkt zugesandt oder den Auslegungsort mitgeteilt. Da dies aber nicht verpflichtend ist,

gilt es, ggf. selbst aktiv zu werden.

12

Erläuterung der Abkürzungen siehe Abkürzungsverzeichnis. 13

Das Genehmigungsverfahren nach BauGB für Anlagen unter 50 Metern Höhe wird hier nicht weiter vertieft, da heut-zutage i.d.R. Anlagen ab 140 Metern errichtet werden. Für die gilt das Verfahren nach BImSchG.

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!Wichtig! Je früher Sie sich ein-

bringen, umso mehr können Sie

erreichen. Und bringen Sie von

Anfang an alle Argumente ein.

Neue Argumente können in spä-

teren Verfahrensschritten nicht

mehr eingebracht werden (sog.

Präklusion).

Der Normalfall: Die Beteiligung in 2 Stufen

Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Bauleitplanung und der immissionsschutzrechtlichen Geneh-

migung erfolgt häufig in 2 Stufen. Die Erläuterung der Verfahrensabläufe wird im Folgenden nur sehr grob

dargestellt. Eine Übersicht zum Ablauf des Bauleitplanverfahrens mit Umweltprüfung finden Sie im Anhang 2

auf Seite 1814.

Tabelle 2. Überblick über die Verfahrensschritte

Verfahren Verfahrensschritte Form

Bauleitplanung mit Umweltprüfung

1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB)

Unterrichtung und Gelegenheit zur Äußerung

Scoping i. R. d. Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB)

Festlegung des Untersuchungs-rahmen

Scopingtermin

2 Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4a BauGB)

Auslegung 1 Monat

Planentwurf mit Begründung inkl. Umweltbericht & Stellung-nahmen

BImSch-Verfahren mit UVP

1 Scoping (§ 5 UVPG) s.o.

2 Förmliches Verfahren der UVP (§ 14 h UVPG)

Umweltverträglichkeitsstudie

In der ersten Stufe der Verfahren werden Umfang und Methoden, der Gegenstand also z. B. zu untersuchen-

de Tierarten, mögliche Alternativen und das Untersuchungsgebiet vorläufig festgelegt. Dies kann im Rahmen

des sog. Scopingtermins besprochen werden. Beteiligte an diesem Termin sind die Gemeinde, Behörden und

sonstige TÖB sowie im Genehmigungsverfahren der Vorhabensträger. Die Naturschutzverbände müssen

nicht zum Scopingtermin geladen werden.

Die Beteiligung der Verbände ist also nicht verpflichtend, aber sehr

sinnvoll. Denn schon in diesen frühzeitigen Verfahrensschritten kön-

nen ehrenamtliche Naturschützer wichtige Hinweise geben und For-

derungen einbringen z. B.:

über Vorkommen windkraftsensibler Vogel- und Fledermausarten

(s. Anhang 1 S. 17 & Anhang 2 S. 18)

Vergrößerung des Untersuchungsgebietes

Forderung nach detaillierten Untersuchungen vorkommender

Arten gemäß der LUBW-Hinweise (LUBW 2012)

Liegen Ihnen wichtige Daten vor, wie z. B. Brutvogelzählungen, dann bieten Sie diese in der frühen Planungs-

phase an. Wollen vom Planungsträger beauftragte Fachgutachter von den Naturschutzverbänden erhobene

Daten für eigene Gutachten nutzen, so sollte mit den Gutachtern geklärt werden, unter welchen – auch fi-

nanziellen – Konditionen diese Daten genutzt werden können. Bisher gibt es keine einheitlichen Erfahrungen,

14

Benötigen Sie detailliertere Informationen können wir das Handbuch Verbandsbeteiligung NRW des Landesbüros der Naturschutzverbände NRW empfehlen. Dies können Sie bestellen unter: http://www.lb-naturschutz-nrw.de/handbuchverbandsbeteiligung.html.

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!Tipp! Ihre Gruppe ist unsicher, wie ein

bestimmtes Vorhaben zu bewerten ist?

Wenden Sie sich an die Naturschutz-

verwaltung, den Naturschutzbeauftrag-

ten und andere Umweltgruppen. So

können Sie einige Fragen klären und

bekommen einen Überblick über die

Positionen Anderer.

!Tipp! Für Kommunen gibt es

eine Förderung von bis zu 1.500

Euro für externe Moderation.

ob bzw. in welcher Höhe Entlohnungen gewährt wurden. Halten Sie aber im Beteiligungsverfahren in keinem

Fall Daten zurück, da diese später nicht mehr vorgebracht werden können (sog. Präklusion).

Wichtig zu beachten ist, dass verwendete Daten möglichst aktuell sein müssen. Daten, die älter als fünf Jahre

sind, reichen nach Auffassung der Gerichte nicht aus und erfordern neue Untersuchungen. Auch wenn Daten

aus dem ehrenamtlichen Naturschutz zur Verfügung gestellt werden, entbindet dies die Kommunen und

Behörden nicht, aktuelle Erhebungen zu bislang nicht oder nicht ausreichend erfassten Arten für die Flä-

chennutzungsplanung durchzuführen.

Ist Ihnen eine Teilnahme am Scopingtermin aus zeitlichen Gründen nicht möglich, informieren Sie den NABU-

Bezirks- bzw. den BUND Regionalverband. Eine Koordination unter NABU, BUND und LNV kann helfen, einen

Vertreter zu finden, der auf dem Scopingtermin die Hinweise aller Verbände vorträgt.

Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung können auch weitere Formen der

Beteiligung wie öffentliche Informationsveranstaltungen, Workshops,

Mediation, Klimawerkstätten etc. gewählt werden. Handelt es sich um

ein Verfahren, von dem viele Akteure betroffen sind oder das viele

Menschen bewegt, weisen Sie Ihre Kommune auf die Förderung des Agenda-Büros der LUBW für externe

Moderation hin.15

In der zweiten Verfahrensstufe können Sie sich erneut beteiligen. Zu diesem Zeitpunkt sollten die Ergebnisse

der Untersuchungen, die im ersten Verfahrensschritt vereinbart wurden, vorliegen. Im Rahmen der Bauleit-

planung muss ein Umweltbericht erstellt werden. Dieser fasst alle Betrachtungen zum Umweltschutz zu-

sammen. So sind hier beispielsweise die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung enthalten. Und auch

die Umweltverträglichkeitsstudie für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist eine Zusammenfas-

sung aller umweltrelevanten Gutachten. Die jeweiligen Gutachten müssen Sie ggf. gesondert anfordern.

Wie gehen wir bei der Abgabe einer Stellungnahme vor?

Sobald Sie von einer Windenergieplanung erfahren, sollten

Sie mit Ihrer Gruppe ganz allgemein klären, ob Sie eine

Stellungnahme abgeben wollen.

Im Vorfeld sollten Sie diskutieren, wie die Gruppe grund-

sätzlich zu dem Vorhaben steht. Vielleicht haben Sie auch

Alternativvorschläge z. B. zur konkreten Standortwahl? Die

Ergebnisse dieser Diskussion können Sie für die Einleitung

nutzen, in der auch die Befürwortung von NABU und BUND

der Energiewende und des Ausbaus der Windenergie ent-

halten sein sollte16.

Des Weiteren kann das i. R. d. Bauleitplanung zu erstellende Planungskonzept helfen, die Standortwahl der

Gemeinde nachzuvollziehen. Dieses Planungskonzept ist meist in die Begründung zum Plan integriert.

15

Mehr Informationen unter: http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/217014/ 16

!Literaturtipp! Nutzen Sie das Hintergrundpapier „Ausbau der Windkraft in Baden-Württemberg von BUND und NA-BU“. Verfügbar unter: www.NABU-BW.de/erneuerbareundnaturschutz oder www.bund-bawue.de/erneuerbareundnaturschutz -> „Informationen“.

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!Wichtig! Sobald Sie informiert wurden

(schriftlich oder digital), haben Sie i. d.

R. einen Monat Zeit, eine Stellungnah-

me zu erarbeiten.

!Wichtig! Formal sind nur die Landes-

verbände befugt, sich an den Verfahren

zu beteiligen und zu klagen. Deshalb

fügen Sie in Ihre Stellungnahme immer

den Passus ein „im Namen und in Voll-

macht des BUND-/NABU-

Landesverbandes“.

!Tipp! Eine Stellungnahme sollte nicht

nur abgegeben werden, wenn wir Kritik

und Anregungen vorbringen wollen. Sie

kann sich auch positiv zu Planungen

äußern – und dadurch Planungsträger

unterstützen. Ein Lob schadet nie und

kann wichtige Türen für informelle Kon-

takte öffnen.

Ist die Frist von einem Monat zu knapp, weil es sich beispiels-

weise um ein besonders komplexes Verfahren handelt oder die

Bearbeitungszeit in der Urlaubszeit liegt, können Sie eine Ver-

längerung beantragen. Begründen Sie dies gut, die Gemeinde

ist nicht verpflichtet, zu verlängern. Lassen Sie sich die Fristver-

längerung schriftlich bestätigen.

Zur Vorbereitung Ihrer Stellungnahme sollten Sie folgende Fragen beantworten:

Liegen uns alle Informationen vor oder müssen wir weitere Gutachten, die nicht Teil der Planunterlagen

bzw. des Umweltberichts sind, anfordern?

Gibt es in meinem Verband andere Gruppen, die sich in dem Verfahren beteiligen?

Gibt es weitere Umweltaktive vor Ort?

Gibt es einen LNV-Arbeitskreis, in den wir uns einbringen können?

Können wir als Ortsverband die Koordination der Erarbeitung einer Stellungnahme initiieren oder selbst

übernehmen?

Wichtige Grundlageninformationen zu formalen, planerischen und rechtlichen Fragen enthält der Windener-

gieerlass von Baden-Württemberg (WEE) 17.

Anhang 4 (S. 20) enthält die Checkliste „Stellungnahmen zu Windenergieanlagen“, die die folgenden Aus-

führungen ergänzt.

Inhalt einer Stellungnahme

Generell gilt für jede Stellungnahme: Anregungen und Kritik

immer so konkret und nachvollziehbar wie möglich formulieren.

Gut dargelegte und leicht verständliche Argumente kommen

besser an. Aber scheuen Sie sich nicht, auch offene Fragen zu

formulieren. Die Beantwortung kann wichtige Sachverhalte

aufdecken und für die Abwägung in den politischen Gremien

später wichtig sein.

Zusammenfassend sind aus Naturschutzsicht folgende Fragen besonders wichtig:

Sind Tabubereiche betroffen? (siehe Anhang 5, S. 22)

Sind Restriktionsflächen wie z. B. LSG betroffen? (s.

folgendes Kapitel)

Welche Auswirkungen sind auf den Artenschutz zu er-

warten? (siehe Anhang 1, S. 17)

Welche Auswirkungen sind auf das Landschaftsbild zu

erwarten?

17

Windenergieerlass von Baden-Württemberg http://www.um.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/94185/

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Auch ein Konzept zum Monitoring, also der Begleitforschung während des Betriebs der Anlage, sollte zu ei-

nem frühen Zeitpunkt bereits eingefordert werden. Nicht vergessen sollten Sie in der Stellungnahme die

Forderung bzw. den Hinweis auf einen erforderlichen Ausgleich für die Natureingriffe während der Bauphase

und die Verpflichtung zu einem Rückbau der Anlage bei Betriebsende.

Im Anhang 4 (S. 20) finden Sie eine ausführliche Checkliste „Stellungnahmen zu Windenergieanlage“.

Schutzgebiete=Tabubereiche oder Restriktionsflächen & „Vorranggebiete für den Naturschutz“

Falls in einem Verfahren Schutzgebiete betroffen sind, ist eine Befreiung von den Ge- und Verboten der

Schutzgebietsverordnung gem. § 67 BNatSchG notwendig. Die Tabubereiche, in denen eine Windenergienut-

zung nicht erlaubt ist, sind in Anhang 5 aufgelistet.

Ob eine Schutzgebietsverordnung aufgrund einer Windenergieplanung aufgehoben oder geändert werden

kann, entscheidet die Naturschutz- bzw. Forstbehörde, die die Verordnung erlassen hat (§ 79 (2) NatSchG).

Dies wird im Rahmen von Windenergieplanungen besonders die Prüfflächen (Restriktionsflächen) gem. 4.2.3

WEE betreffen. Dies sind:

NATURA 2000 Gebiete, die gem. WEE keine Tabubereiche sind (s. Anhang 5 S. 22)

Naturparke (§ 27 BNatSchG18)

Pflegezonen von Biosphärengebieten (§ 25 BNatschG)

Landschaftsschutzgebiete (LSG) (§ 26 BNatSchG)

Bodenschutzwälder (§ 30 LWaldG),

Schutzwälder gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 31 LWaldG) und

Erholungswald (§ 33 LWaldG)

Tabelle 3. Die für Schutzgebiete zuständigen Behörden gem. § 73 NatSchG

18

je nach Schutzkategorie, siehe 4.2.4 WEE. 19

Regierungspräsidium Stuttgart: Naturpark »Schwäbisch-Fränkischer Wald«; Regierungspräsidium Karlsruhe: Natur-parke »Neckartal-Odenwald«, »Schwarzwald Mitte/Nord« und »Stromberg-Heuchelberg«; Regierungspräsidium Tübin-gen: Naturparke »Obere Donau« und »Schönbuch«; Regierungspräsidium Freiburg: Naturpark »Südschwarzwald«. 20

Höhere Forstbehörden sind das Regierungspräsidium Freiburg, zuständig auch für den Regierungsbezirk Karlsruhe, sowie das Regierungspräsidium Tübingen, zuständig auch für den Regierungsbezirk Stuttgart, und die Körperschafts-forstdirektionen.

Schutzgebietskategorie Zuständige Behörde

Nationalpark Oberste Naturschutzbehörde = Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Biosphärengebiet

Naturparke Höhere Naturschutzbehörden = Regierungspräsidien (RPs)19

NSG Höhere Naturschutzbehörden = RPs

LSG Höhere oder Untere Naturschutzbehörde =

RPs / Landratsämter / Stadtkreise

Naturdenkmale Untere Naturschutzbehörden =Landratsämter / Stadtkreise

Bodenschutzwälder Untere Forstbehörden = Landratsämter / Stadtkreise / körper-schaftliche Forstämter

Schutzwälder gegen schädliche Um-welteinwirkungen Höhere Forstbehörden = RPs

20

Erholungswald

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!Neu! Mit dem BNatSchG 2010 beste-

hen nun auch Beteiligungspflichten bei

Befreiungen von Ge- und Verboten zum

Schutz von Natura 2000-Gebieten sowie

bei Verfahren mit Konzentrationswir-

kung (§ 63 (2) Nr. 5 BNatSchG). Das

Genehmigungsverfahren für WEA rich-

tet sich nach dem BImSchG und schließt

weitere notwendige Genehmigungen

ein (sog. Konzentrationswirkung). Wä-

ren hier Schutzgebiete betroffen, sind

die anerkannten Naturschutzvereine zu

beteiligen.

Ist ein Schutzgebiet betroffen, gilt es zu prüfen, warum das Schutzgebiet ausgewiesen wurde. Die Schutzge-

bietsverordnung enthält den Schutzzweck und damit die Beantwortung der Frage, ob hier windkraftsensible

Arten geschützt sind (s. Anhang 1 S. 17). Informationen zu allen Schutzgebieten finden Sie auf den Internet-

seiten des MLR unter: http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/Biotop_und_Artenschutz/ 99532.html. Be-

sonders empfehlen wir die Steckbriefe zu den Schutzgebieten, denen Sie den jeweiligen Schutzzweck ent-

nehmen können: http://rips-dienste.lubw.baden-

wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/select.aspx.

Voraussichtlich werden Windenergieplanungen besonders häufig LSG betreffen. Das NatSchG sieht vor, dass

der LNV zu beteiligen ist, wenn es in Landschaftsschutzgebieten (LSG) „zu Eingriffen von besonderer Tragwei-

te oder zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung überörtlicher Interessen der Erholung suchenden Bevöl-

kerung führen kann (§ 79 (3) NatSchG).“

In der Regel werden auch NABU und BUND beteiligt. Wenn nicht, fordern Sie diese ein. Beide Verbände sind

nicht mehr Mitglied des LNV, jedoch als anerkannte Naturschutzverbände ebenfalls anzuhören. Eine Koordi-

nierung mit dem LNV ist in jedem Fall empfehlenswert und hat sich in vielen Regionen bereits seit Langem

bewährt.

Ist ein LSG betroffen, sollten Sie zudem prüfen, ob eine Puffer-

funktion für andere Schutzgebiete erfüllt wird, die wiederum

für den Schutz windkraftsensibler Arten ausgewiesen wurden

(sog. „dienende LSG“).

Derzeit wird verwaltungsintern geprüft, ob und unter welchen

Bedingungen WEA in LSG gebaut werden können. Die Ergeb-

nisse sollen im April 2013 veröffentlicht werden.

Außerdem haben NABU und BUND in ihrem Hintergrundpapier

zur Windenergie folgende Vorranggebiete für den Naturschutz

definiert, in denen dem Schutz von gefährdeten Vogel- und

Fledermausbeständen der Vorrang vor dem Ausbau der Wind-

kraft haben sollte:

Schwerpunktgebiete windkraftsensibler europäisch streng geschützter Vogelarten (z.B. Rotmilan): WEA

nur, wenn aus naturschutzfachlicher Sicht unbedenklich.

EU-Vogelschutzgebiete: Ausbau der WEAs, nur wenn der günstige Erhaltungszustand der zu schützenden

Vogelarten nicht gefährdet wird.

Waldrefugien des Alt- und Totholzkonzepts: Einhaltung eines Mindestabstands

flächenhafte Naturdenkmale

besonders geschützte Biotope

landesweit bedeutsame Lebensräume von Fledermäusen (inkl. Umkreis von landesweit bedeutsamen

Überwinterungsquartieren von Fledermäusen)

Zugkorridore von landeweiter Bedeutung von Vögeln und Fledermäusen

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!Wichtig! Die Planunterlagen

sind eine Zusammenfassung.

Das heißt, dass spezielle Gut-

achten eventuell nicht enthal-

ten sind. Diese müssen Sie also

ggf. zusätzlich anfordern.

Artenschutz

Durch das Artenschutzrecht sind die besonders geschützten und die streng geschützten Arten auch außer-

halb von Schutzgebieten geschützt21. Hierzu zählen alle europäischen Vogelarten sowie Arten gem. Anhang

IV der FFH-Richtlinie (u. a. alle Fledermausarten). Es ist verboten:

diese Arten zu töten,

während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stö-

ren sowie

Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören (gem. §§ 44 ff. BNatSchG).

Zudem unterliegen alle besonders geschützte Pflanzenarten dem Zugriffsverbot. Anlage 1 der Bundesarten-

schutzverordnung oder ggf. in Anhang B der EG-Artenschutzverordnung enthalten Auflistungen, welche

Pflanzenart unter den Artenschutz fallen22.

Sowohl bei Regional- und Flächennutzungsplänen als auch beim Genehmigungsverfahren von WEA müssen

in unterschiedlichem Detaillierungsgrad die besonders und streng geschützten Arten untersucht werden

(spezielle artenschutzrechtliche Prüfung = saP)23. Von herausragender Bedeutung sind hier die windkraftsen-

siblen Arten (s. Anhang 1, S. 17). „Die Erfassung der nicht windkraftempfindlichen Brutvogelarten dient dazu,

durch das Planungsvorhaben ausgelöste Tötungen von Individuen, erhebliche Störungen von Vogelarten

sowie den Verlust von Fortpflanzungsstätten zu vermeiden. Nicht windkraftempfindliche Vogelarten können

durch WEA an ihren Fortpflanzungsstätten betroffen sein (LUBW 2012)“.

Das Formblatt „zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten

des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44

und 45 BNatSchG (saP)“ kann Ihnen bei der Beurteilung helfen, ob der

Artenschutz korrekt bearbeitet wurde (Im Internet unter:

http://www.mlr.baden-

wuerttemberg.de/Formblaetter_Natura/100391.html). Weisen Sie die

verfahrensführende Behörde und ggf. den beauftragten Gutachter auf

dieses Formblatt hin.

Weiterführende Informationen zum Artenschutz finden Sie auf den Internetseiten der LUBW unter:

http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/29533/

Artenschutzrechtliches Ausnahmeverfahren

Ergibt die saP im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, dass ein Vorhaben trotz Kompensationsmaßnahmen

und Risikomanagement die artenschutzrechtlichen Verbote erfüllen könnte, ist es grundsätzlich unzulässig.

Im Rahmen des artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahrens darf es nur zugelassen werden, wenn alle der

folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:

21

Informationen zu den „Besonders und streng geschützte Arten“ finden Sie beim MLR unter: http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/36339/. 22

Im Folgenden wird ausschließlich auf Tierarten eingegangen. Nähere Informationen enthält: IDUR-Recht der Natur-Sonderheft Nr. 66 (2011): Artenschutzrecht. Bestellung: http://www.idur.de/html/rdn66-artenschutz.html. 23

Ablaufschema zur artenschutzrechtlichen Prüfung Homepage der LUBW: http://www.fachdokumente.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/5174/ ?COMMAND=DisplayFZG&FIS=200&OBJECT=5174&MODE.

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Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozi-

aler und wirtschaftlicher Art (oder anderer in § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG genannter Gründe) UND

Fehlen einer zumutbaren Alternative UND

der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert sich nicht, bei FFH-Anhang IV-Arten

muss er günstig sein und bleiben.

Für die Zulassung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme im Rahmen des BImSch-Verfahrens sind die Höhe-

ren Naturschutzbehörden - also die RPs - zuständig. Wenn die Artenschutzprüfung zu einem FNP ergibt, dass

eine artenschutzrechtliche Ausnahme trotz Vermeidungsmaßnahmen bei der späteren Genehmigung der

WEA notwendig ist, muss die Untere Naturschutzbehörde (Landratsamt/Stadtkreis) die Zulassung der Aus-

nahme in Aussicht gestellt haben, damit die Flächennutzungsplanung rechtmäßig ist.

Da das Ausnahmeverfahren Teil des Genehmigungsverfahrens ist, gelten die Beteiligungsregelungen des

jeweiligen Verfahrens.

In meiner Gemeinde wird ein Genehmigungsverfahren ohne UVP - und damit ohne Öffent-

lichkeitsbeteiligung - durchgeführt.

Wenn in Ihrer Region ein Windpark mit weniger als 20 WEA genehmigt werden soll, kann es sein, dass die

Verbände keine Beteiligungsmöglichkeiten haben. Die Beteiligung von Verbänden und der Öffentlichkeit

ergibt sich im Genehmigungsverfahren nach BImSchG nur dann, wenn eine UVP durchgeführt wird. Eine UVP

ist immer erforderlich, wenn 20 und mehr Anlagen innerhalb eines Windparks geplant werden. Ergibt die

sogenannte allgemeine bzw. standortbezogene Vorprüfung für Windfarmen mit 3 bis 19 Anlagen, dass keine

erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, muss keine UVP durchgeführt werden. In

diesem vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahren besteht keine Beteiligungsmöglichkeit (Aus-

nahme: Betroffenheit von SchG, siehe s. 11).

Die Entscheidung über die Durchführung einer UVP wird öffentlich bekannt gegeben. Sobald Sie von diesbe-

züglichen Überlegungen erfahren, sollten Sie bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde (Landratsamt/

Stadtkreis) ein förmliches Verfahren einfordern oder direkt den Vorhabensträger die freiwillige Beteiligung

nahelegen. Hier können Sie auf den WEE verweisen: „Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist jedoch auf frei-

williger Basis möglich. Der Antragsteller kann nach § 19 Abs. 3 BImSchG den Antrag stellen, dass statt des

vereinfachten Verfahrens ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird. Über

eine Beratung des Antragstellers seitens der Genehmigungsbehörden soll dies angestrebt werden, um eine

aktive Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen. […] Soweit der Antragsteller sich nicht für das

förmliche Verfahren entscheidet, soll ihm die Genehmigungsbehörde nahelegen, aus Gründen der Akzeptanz

die Pläne auf kommunaler Ebene in einer Informationsveranstaltung zu präsentieren.“ Sie können auch die

Gemeinderatsfraktionen informieren, damit diese sich für das förmliche Verfahren mit Bürgerbeteiligung

einsetzen.

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Freier Zugang zu Umweltinformationen

Entscheidet sich der Vorhabensträger gegen ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung im Rah-

men der UVP, haben Sie nur die Möglichkeit, Informationen einzufordern. Diese Möglichkeit eröffnet das

Umweltinformationsgesetz (UIG). Mit dem Erhalt der Informationen können Sie das Verfahren beurteilen

und Ihre Bewertung veröffentlichen. Hierzu müssen Sie einen Antrag24 stellen. Die jeweilige Behörde muss

Ihnen die Informationen innerhalb eines Monats zur Verfügung stellen (§ 3 Abs. 3 UIG). Bitte beachten Sie,

dass die Behörde die Informationen nicht kostenlos zur Verfügung stellen muss (gem. Umweltinformations-

kostenverordnung). Maximal können Kosten bis 500 Euro entstehen. Mündliche und einfache schriftliche

Auskünfte sowie die Einsichtnahme vor Ort sind kostenfrei. Für eine ausführliche schriftliche Auskunft dürfen

maximal 250 Euro erhoben werden. Für DIN A 4 Kopien dürfen 0,10 Euro pro Seite berechnet werden.

Das Umweltbundesamt hat folgende Fragen zusammengestellt, die Sie prüfen sollten, damit Ihr Antrag er-

folgreich ist:

Sind die Informationen, die ich haben möchte, Umweltinformationen?

Handelt es sich um Daten, die eine die Umwelt beeinträchtigende oder umweltschützende Tätigkeit be-

treffen? (Bau der WEA / z. B. Kompensationsmaßnahmen)

Ist mein Antrag hinreichend bestimmt und spezifiziert? (konkretes Gutachten, Karten, etc.)

Ist aus dem Antrag zu erkennen, welche Informationen ich in welcher Art erhalten möchte?

Habe ich den Antrag bei der richtigen (Umwelt-) Behörde gestellt? Verfügt die Behörde über die Informa-

tionen?

Dieser Fragenkatalog und weitere Informationen zum UIG können Sie auf der Homepage des Umweltbun-

desamtes nachlesen: http://www.umweltbundesamt.de/umweltrecht/uig.htm.

Ich möchte selber aktiv werden – Bürgerenergieanlagen

Wenn Sie selber im Bereich der Energiewende tatkräftig aktiv werden wollen, gibt es dazu verschiedene

Möglichkeiten. Eine ist die Form der Bürgerenergieanlage. Hier betreiben oder finanzieren Bürger gemein-

schaftlich eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien - zum Beispiel eine Windenergieanlage. Neben

einer Bürgerenergiegenossenschaft können auch andere Rechtsformen möglich und sinnvoll sein. Zentrale

Vorteile einer Bürgerenergieanlage sind, dass nicht nur die beteiligten Bürger aus einer Region stammen,

sondern auch die Betreibergesellschaft ihren Sitz in der Region hat. Wichtige Informationen hierzu finden Sie

in der Broschüre „Bürger machen Energie“ Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-

Württemberg (im Internet unter: http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/221870/).

24

Antrag gemäß § 3 Abs. 1 LUIG i. V. m. §§ 4, Abs. 1 und 3, Abs. 1 UIG. Eine Vorlage speziell für Anfragen zum Thema Windenergie & Naturschutz wird in Kürze erstellt.

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Weiterführende Literatur

Eine Sammlung zu verschiedenen Quellen finden Sie auf den Internetseiten des Dialogforums (Unterseite

„Informationen“):

www.NABU-BW.de/erneuerbareundnaturschutz oder

www.bund-bawue.de/erneuerbareundnaturschutz

Unter anderem finden Sie dort zum Download:

Hintergrundpapier „Ausbau der Windkraft in Baden-Württemberg von BUND und NABU“

BUND & NABU Baden-Württemberg (2012): Stellungnahme zum Windenergieerlass Baden-

Württemberg.

Externe Veröffentlichungen:

IDUR (2012): Rechtliche Anforderungen an die Planungen und Genehmigung von WEA. Sonderheft Nr. 67.

Bestellung für 17 € unter: http://www.idur.de/html/rdn67-WEA.html

Landesbüro der Naturschutzverbände NRW (2009/2010/2012): Handbuch Verbandsbeteiligung NRW. Band I

bis III Bestellung unter: http://www.lb-naturschutz-nrw.de/handbuchverbandsbeteiligung.html

LUBW (2012): Hinweise für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und

Genehmigung für Windenergieanlagen. LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Ba-

den-Württemberg http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/216927/

Derzeit werden von der LUBW folgende Planungshilfen erarbeitet:

Erfassungsstandards für Fledermäuse

Bewertungsstandards für windkraftempfindliche Fledermaus- und Vogelvorkommen

Hinweise zur Eingriffsverminderung

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Anhang 1 Windkraftsensible Vogelarten

Art, Artgruppe Abstand zur WEA (LAG-VSW 2007)

Art Sensibilität (LUBW 2012)

25

Alpensegler Tachymarptis melba - K

Baumfalke Falco subbuteo 1.000 m K

Fischadler Pandion haliaetus 1.000 m -

Gänse (alle Wildgans-Arten) Anseriformes 1.000 m -

Kormoran (Brutkolonien) Phalacrocorax carbo 1.000 m K

Kornweihe Circus cyaneus 3.000 m K

Kranich Grus grus 1.000 m -

Merlin Falco c. columbarius - gem. VSG-VO26

Möwen Laridae(Brutkolonien) 1.000 m K

Raubwürger Lanius excubitor 500 m K, M

Raufußhühner (z. B. Auerhuhn, Birkhuhn, Haselhuhn) Tetraoninae 1.000 m M

Reiher (Graureiher, Nachtreiher, Purpurreiher, Rohrdommel, Silberreiher, Zwergdommel) Ardeidae

1.000 m K, M (Zwerg-dommel)

Rohrweihe Circus aeruginosus 1.000 m K

Rotmilan Milvus milvus 1.000 m K

Schreiadler Aquila pomarina 6.000 m k. A.

Seeadler Haliaeetus albicilla 3.000 m k. A.

Schwarzmilan Milvus migrans 1.000 m K

Schwarzstorch Ciconia nigra 3.000 m K, M

Seeschwalben (Brutkolonien) Sternidae 1.000 m (Brut-kolonien)

K

Sumpfohreule Asio flammaeus 1.000 m K

Uhu Bubo bubo 1.000 m K

Wachtelkönig Crex crex 1.000 m M

Wanderfalke Falco peregrinus 1.000 m; Baum-/Bodenbrüter 3.000 m

K

Watvögel (Alpenstrandläufer, Bekassine, Bruchwasserläufer, Flussregenpfei-fer, Goldregenpfeifer, Großer Brachvogel, Kampfläufer, Kiebitz, Rotschenkel , Uferschnepfe, Zwergstrandläufer) Charadriiformes

1.000 m K, M

Weißstorch Ciconia ciconia 1.000 m K

Wespenbussard Pernis apivoris - K

Wiesenweihe Circus pygargus 1.000 m K

Ziegenmelker Caprimulgus europaeus - K, M

25

K = kollisionsgefährdet M= Meideverhalten gegenüber WEA; LUBW (2012): Im Internet unter: http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/216927/. 26

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzge-bieten (VSG-VO) vom 5. Februar 2010.

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Anhang 2 Windkraftsensible Fledermausarten

Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Fledermausschutz:

• Vorkommen besonders schlaggefährdeten Arten

• Wald-Gewässer-Komplexe mit einer hohen Bedeutung als Jagdgebiete für Fledermäuse

• Konzentrationsstellen des Fledermauszuges

• Einzugsbereiche bedeutender Wochenstube

• Winterquartiere und Paarungsgebiete der Fledermäuse, einschließlich der Flugrouten, auf denen die Tiere

die Quartiere erreichen.

Art, Artgruppe besonders schlaggefähr-dete Arten

Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii

Braunes Langohr Plecotus auritus

Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus

Breitflügelfledermaus Vespertilio murinus x

Fransenfledermaus Myotis nattereri

Graues Langohr Pipistrellus kuhlii

Große Bartfledermaus Myotis brandtii

Großer Abendsegler Nyctalus noctula x

Großes Mausohr Myotis myotis

Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus

Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri x

Mopsfledermaus Barbastella barbastellus x

Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus x

Nordfledermaus Eptesicus nilssonii x

Nymphenfledermaus Myotis alcathoe

Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii x

Wasserfledermaus Myotis daubentonii

Weißrandfledermaus Pipistrellus kuhlii

Wimperfledermaus Eptesicus serotinus

Zweifarbfledermaus Vespertilio murinus x

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus x

Weitere Informationen zu Windenergie & Fledermausschutz

NABU (2011): Bei wenig Wind viel Flugverkehr. Wie Windräder nicht zur Fledermaus-Todesfalle werden.

http://www.nabu.de/tiereundpflanzen/saeugetiere/fledermaeuse/news/13990.html

LUBW: Derzeit Erfassungs- und Bewertungsstandards für Fledermäuse erarbeitet http://www.lubw.baden-

wuerttemberg.de/servlet/is/216927/

Robert Brinkmann, Oliver Behr, Ivo Niermann & Michael Reich [Hrsg.] (2011): Entwicklung von Methoden zur

Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen. Be-

stellung: http://www.cuvillier.de/flycms/de/html/30/-UickI3zKPS77c0w

AG Fledermausschutz: http://www.agf-bw.de/

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Anhang 3 Ablauf eines Bauleitplanverfahrens mit Umweltprüfung

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Anhang 4 Checkliste „Stellungnahmen zu Windenergieanlagen“

Quelle: Landesbüro der Naturschutzverbände NRW (2009) ergänzt

Planungskonzept / FNP-Konzentrationszonen

Ist die Beschränkung des Plangebietes auf die Fläche einer Gemeinde sachge-recht?

Gibt es Gründe für einen gemeinsamen FNP mehrerer Gemeinden (z. B. ge-meindeübergreifende windhöffige Flächen, Beeinträchtigungen des Land-schaftsbildes o. Ä.)

ggf. gemeinsamen FNP gem. § 204 BauGB fordern

Werden alle umweltverträglichen potenziellen Standorte des Planungskon-zepts als Konzentrationszonen dargestellt?

ggf. Streichung / Rücknahme bei unzureichender Betrachtung der Natur-schutzbelange oder Erweiterung um alternative Flächen

Standortwahl Sind alle potenziellen Konzentrationszonen / Standorte nachvollziehbar ermit-telt worden (Windhöffigkeit & technische Erschließungsmöglichkeiten)? Liegt z. B. eine kartographische Überlagerung der Eignungs- mit den Tabu- und Rest-riktionsflächen vor?

Bestandsaufnahmen

Flächenbewertungen

Belange des Natur- und Landschaftsschutzes

Erfolgte die Plankonzeption auf Grundlage ausreichender Daten / Bestandser-fassungen?

Sind alle Tabu- und Restriktionsflächen gem. WEE beachtet worden?

Sind Vorranggebiete für den Naturschutz betroffen?27

Sind naturnahe alte Waldbestände28 betroffen?

Wenn ja, Ablehnung des Standortes

Sind die Mindestabstände gem. WEE zu den Schutzgebieten eingehalten? Wenn nein

Artenschutz

Wurde eine strategische artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt? ggf. Gutachten einfordern

Werden die Hinweise der LUBW zum Untersuchungsumfang von vorkommen-den Vogel- und Fledermausarten29 angewendet?

Werden die Planungsgrundlagen der FVA zum Auerhuhn30 beachtet?

Werden die Abstandsregelungen für WEA der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten31 berücksichtigt?

Wurden alle vorkommenden windkraftsensiblen Arten berücksichtigt?32

Kommen nach der Roten Liste gefährdete Arten vor33?

27

Siehe Kapitel Schutzgebiete auf S. Schutzgebiete=Tabubereiche oder Restriktionsflächen & „Vorranggebiete für den Naturschutz“, S. 10. 28

i. d. R. Waldbestände mit einem Laubholz- und Tannenanteil von > 40 % ab Alter 100 und 3 Hektar Größe 29

Im Internet unter: http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/216927. 30

Forstliche Versuchsanstalt (FVA): WEA & Auerhuhn u.a. Karte Planungsgrundlage Windenergie und Auerhuhn http://www.fva-bw.de/indexjs.html; http://test.fva-bw.de/indexjs.html?http://test.fva-bw.de/forschung/bui/windenergie_auerhuhn.html. 31

http://www.vogelschutzwarten.de/downloads/bzv_abstand.pdf. 32

Siehe Anhang 1 „Windkraftsensible Vogelarten“ S. 17 & Anhang 2 „Windkraftsensible Fledermausarten S. 17. 33

Die aktuelle Rote Listen Baden-Württembergs finden Sie unter: http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/29039/.

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Welche vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) sind vorgesehen? Wann sollen die CEF-Maßnahmen begonnen werden, damit sie schon vor dem Bau der WEA wirken können?

Sind zeitweise Abschaltungen zum Vogel- u/o Fledermausschutz eingeplant?

Ist ein Monitoring von Vogel- oder Fledermausschlag vorgesehen?

Welches Konzept wird vorgeschlagen?

Eingriffsbewertung Wird das Gebot der Vermeidung und Verminderung der Eingriffe durch Aus-schluss- und Abstandsflächen und Bündelung von vorbelasteten Bereichen (Straßen, Stromleitungen, Industrie- bzw. Gewerbegebiete) beachtet?

Sind die vorgeschlagenen Ausgleichsflächen geeignet? Ist die Bewertung nach-vollziehbar?

Sind die dargestellten Kompensationsmaßnahmen geeignet? ggf. eigene Vorschläge zu geeigneten Flächen und Maßnahmen

Wie soll die Umsetzung und dauerhafte Pflege der Kompensationsmaßnahmen gesichert werden?

Ist die Höhe für Ersatzzahlung als Ausgleich für Beeinträchtigungen des Land-schaftsbildes sinnvoll?

Welche Verwendung der Ersatzzahlung ist vorgesehen?

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Anhang 5 Tabubereiche

Folgende Tabelle führt die Tabubereiche gemäß 4.2.1 WEE sowie die auf der Ebene der Regionalplanung

einzuhaltenden Abstände auf. Ob diese Gebiete in Ihrem Verfahren betroffen sind, können Sie online anhand

des interaktiven Web-Kartenviewers der LUBW herausfinden34. I. R d. Bauleitplanung soll über notwenige

Abstände im Einzelfall entschieden werden.

Tabubereiche Abstandsbereiche Regionalplan

Nationalparke (§ 24 BNatSchG)

200 Meter

Nationale Naturmonumente (§ 24 Abs. 4 BNatSchG)

Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG)

Kernzonen von Biosphärengebieten (§ 25 BNatSchG)

Bann- und Schonwälder (§ 32 LWaldG)

einstweilig sicher gestellte Gebiete, deren Unterschutzstellung förmlich eingeleitet wurde (§ 22 Abs. 3 BNatSchG)

Europäische Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windkraftsen-sibler Vogelarten. Es sei denn die FFH-VP ergibt, dass keine erheb-liche Beeinträchtigung des Schutzzwecks und der Erhaltungsziele des Gebiets vorliegen

700 Meter35

Rast- und Überwinterungsgebiete von Zugvögeln mit internatio-naler und nationaler Bedeutung

Zugkonzentrationskorridore von Vögeln oder Fledermäusen, bei denen WEA zu einer „signifikanten Erhöhung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos“ oder zu einer erheblichen Scheuchwirkung führen können

Tabubereiche, die erst im BImSch-Verfahren berücksichtigt werden müssen

gesetzlich geschützte Biotope ( § 30 BNatSchG i.V.m. § 32 NatSchG)

Einzelfallbetrachtung

Biotopschutzwälder (§ 30a LWaldG) Einzelfallbetrachtung

Naturdenkmale (§ 28 BNatSchG) Einzelfallbetrachtung

BUND und NABU haben zum WEE eine Stellungnahme abgegeben. Wichtige Forderungen aus Naturschutz-

sicht, die nicht in den WEE übernommen wurden, sollten Sie in Ihre Stellungnahme aufnehmen. Bei den

Tabubereichen sind dies:

alte naturnahe Waldbestände36 mit zahlreichen Baumindividuen über 120 Jahre sowie

extensiv bewirtschaftete Waldflächen.

34

Web-Kartenviewer der LUBW http://udoprojekte.lubw.baden-wuerttemberg.de/udoprojekte/alias.xhtml?alias=WindenergieUndArtenschutz. 35

WEE 4.2.2: „Sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzzwecks und der geschützten Arten ausge-schlossen werden kann, kann ein geringerer Abstand angesetzt werden. Unter besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. Vogelzug, bedeutende Nahrungsflächen für windenergieempfindliche Vogelarten) können größere Abstände erfor-derlich sein.“ 36

i. d. R. Waldbestände mit einem Laubholz- und Tannenanteil von > 40 % ab Alter 100 und 3 Hektar Größe.