Betriebliche Altersversorgung Fachanwaltslehrgang im Arbeitsrecht 14. Februar 2015.

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Betriebliche Altersversorgung

Fachanwaltslehrgang im Arbeitsrecht

14. Februar 2015

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Betriebliche Altersversorgung – BAVÜbersicht

I. Grundsätze und Begriff der BAVII. VersorgungsverhältnisIII. BetriebsrentengesetzIV. Unverfallbarkeit eines BetriebsrentenanspruchsV. Abfindung und ÜbertragungVI. Vorzeitige AltersleistungVII. InsolvenzsicherungVIII. Anpassung von laufenden BetriebsrentenIX. VerjährungX. BAV durch EntgeltumwandlungXI. ÄnderungsmöglichkeitenXII. Mitbestimmung des Betriebsrates

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I. Grundsätze der BAV

Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen

1. Arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersversorgung (BAV) – diese ist definiert in § 1 Abs.1 BetrAVG – und

2. Arbeitnehmerfinanzierter BAV, auf die der Arbeitnehmer seit dem 01.01.2002 im Rahmen der Entgeltumwandlung einen Anspruch hat – diese ist geregelt in § 1 a BetrAVG

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I. Grundsätze der BAV

• Grundsatz der Entschlussfreiheit

jeder Arbeitgeber kann entscheiden, ober eine BAV einführt oder nicht

• Grundsatz der Gestaltungsfreiheit

innerhalb des arbeitsrechtlichen Rahmensist der Arbeitgeber in der Gestaltung frei

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I. Grundsätze der BAV

• Einschränkung der Grundsätze der Entschluss- und Gestaltungsfreiheit durch den Anspruch des Arbeitnehmers auf BAV durch Entgeltumwandlung (§ 1 a i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 3 BetrAVG –

• ab 01.01.2002 kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Einrichtung einer rein Arbeitnehmerfinanzierten BAV verlangen, die über den Arbeitgeber abgewickelt wird

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I. Begriff der betrieblichen Altersversorgung

Definition in § 1 Abs. 1 BetrAVG (Betriebsrentengesetz):

„Werden einem Arbeitnehmer Leistungen derAlters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.“

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I. Begriff der betrieblichen Altersversorgung - § 1 BetrAVG

Rechtsfolge

bei Erfüllung der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten dreiVoraussetzungen, gelten sämtliche im Betriebs-rentengesetz vorgesehenen zwingenden gesetzlichen Vorschriften Abgrenzung wird wichtig im Insolvenzfall• nur bei Vorliegen einer BAV greift gesetzliche Sicherung

über den PSV

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Drei Bedingungen einerbetrieblichen Altersversorgung

1. Einbindung in ein Arbeitsverhältnis

2. Alter, Invalidität oder Tod als Anlass für die Leistung

- Altersversorgung- Invaliditätsversorgung- Hinterbliebenenversorgung

3. Versorgungszweck der Leistung

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Erste Voraussetzung einerbetrieblichen Altersversorgung

• Einbindung in ein Arbeitsverhältnis

Es muss eine Leistung zum Zwecke der Versorgung versprochen worden sein

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Zweite Voraussetzung einerbetrieblichen Altersversorgung

• Alter, Invalidität oder Tod als Anlass für die Leistung Der Versorgungsanspruch muss nach dem

Inhalt der Zusage durch eines der imGesetz genannten biologischen Ereignisse,nämlich Alter, Invalidität oder Todausgelöst sein.

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Dritte Voraussetzung einerbetrieblichen Altersversorgung

• Versorgungszweck der Leistung

Die Zusage muss aus Anlass einesArbeitsverhältnisses von einemArbeitgeber erteilt worden sein.

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Sonderformen der BAV - § 1 Abs. 2 BetrAVG

• Beitragsorientierte Leistungszusage

an die Stelle einer definierten Leistung,tritt der vom AG definierte Beitrag, ausdem die Leistung zu ermitteln ist.

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Sonderformen der BAV - § 1 Abs. 2 BetrAVG

• Beitragszusage mit Mindestleistung

AG garantiert nur die Summe derunverzinst zugesagten Beiträge; erst beiEintritt des Versorgungsfalles wird die sichdaraus ergebende Leistung ermitteltFinanzierungsrisiko liegt beim AG

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Sonderformen der BAV - § 1 Abs. 2 BetrAVG

• Entgeltumwandlung

• Umfassungszusage

wenn Eigenbeiträge aus Arbeitsentgelt durcheinen Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse,einem Pensionsfonds oder einerDirektversicherung geleistet werden und dieZusage des Arbeitgebers auch Leistungen ausdiesen Beiträgen erfasst.

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II. Versorgungsverhältnis

• Wird durch den AG eineVersorgungszusage erteilt entsteht eine Versorgungsanwartschaft

• Tritt nach Begründung der Versorgungsanwartschaft einVersorgungsfall ein entsteht zugunsten des AN ein Versorgungsanspruch

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II. Versorgungsverhältnis

• Eine Versorgungsanwartschaft und einVersorgungsanspruch entstehen also nichtvon alleine, sondern bedürfen einerVersorgungszusage als rechtsbegründenden Akt

das arbeitsvertragliche Grundverhältnis wirddurch Erteilung der Versorgungszusageum ein Versorgungsverhältnis ergänzt.

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II. Versorgungsverhältnis

Das durch die Versorgungszusage begründete Versorgungsverhältnis beinhaltet

- einen konkreten Durchführungsweg der BAV- einen bestimmten Rechtsbegründungsakt- und einen Leistungsplan

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II. Versorgungsverhältnis -Durchführungswege der BAV

• Unmittelbare Versorgungszusage

• Mittelbare Versorgungszusage

- Direktversicherung- Pensionskasse- Pensionsfonds- Unterstützungskasse

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II. Versorgungsverhältnis -Durchführungswege der BAVUnmittelbare Versorgungszusage

der AG erteilt dem AN direkt dieVersorgungszusage und erbringt nach Eintritt desVersorgungsfalles unmittelbar die Leistung zwischen dem AN und dem AG besteht imVersorgungsverhältnis eine Zweierbeziehung,sowohl für die Anwartschafts- als auch für dieAnspruchsphase.

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II. Versorgungsverhältnis -Durchführungswege der BAVMittelbare Versorgungszusage

liegt immer dann vor, wenn die BAV übereinen externen Versorgungsträgerabgewickelt wird

es entsteht eine Dreierbeziehung zwischendem AN, dem AG und dem externenVersorgungsträger

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II. Versorgungsverhältnis -Durchführungswege der BAV

• Bei der mittelbaren Versorgungszusage erhält der externe Versorgungsträger vom AG die notwendigen finanziellen Mittel, um die Leistungen der BAV erbringen zu können

• Bleiben die Leistungen des Versorgungsträgers hinter der Zusage des AG zurück Subsidiärhaftung des AG (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG)

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II. Versorgungsverhältnis -Durchführungswege der BAVDirektversicherung - § 1 b Abs. 2 BetrAVG

• Versorgungsträger ist eine Lebensversicherungsgesellschaft

• AG ist Versicherungsnehmer• AN ist die versicherte Person

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II. Versorgungsverhältnis -Durchführungswege der BAVPensionskasse - § 1 b Abs. 3 BetrAVG

• Versorgungsträger ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform der AG oder VVaG

• in der Praxis betriebliche oder überbetriebliche Pensionskassen

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II. Versorgungsverhältnis -Durchführungswege der BAVPensionsfonds - § 1 b Abs. 3 BetrAVG

• Rechtsfähige Versorgungseinrichtung i.S.v. § 112 VAG ab dem 01.01.2002

• ebenfalls betrieblich oder überbetrieblich• keine Versicherungsgesellschaft

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II. Versorgungsverhältnis -Durchführungswege der BAVUnterstützungskasse - § 1 b Abs. 4 BetrAVG

• Rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt

• in der Rechtsform e.V., GmbH oder Stiftung

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II. Versorgungsverhältnis –Rechtsbegründungsakte BAV

Rechtsbegründungsakt = der konkrete Verpflichtungstatbestand für die Begründung desVersorgungsverhältnisses

für jeden Rechtsbegründungsakt können alle fünfDurchführungswege gewählt werden.

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II. Versorgungsverhältnis -Rechtsbegründungsakte BAV

Rechtsbegründungsakte können sein

• Einzelzusage• Vertragliche Einheitsregelung/Gesamtzusage• Gleichbehandlung und Gleichberechtigung• Betriebliche Übung• Betriebsvereinbarung• Tarifvertrag

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II. Versorgungsverhältnis -Rechtsbegründungsakte BAVEinzelzusage

wenn BAV zwischen AN und AG durch übereinstimmenden Willenserklärungen ausgehandeltwird

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II. Versorgungsverhältnis -Rechtsbegründungsakte BAVVertragliche Einheitsregelung/Gesamtzusage

• Summe gleichstrukturierter Versorgungszusagen mit kollektivem Bezug

• Nicht individuell ausgehandelt

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II. Versorgungsverhältnis -Rechtsbegründungsakte BAVGleichbehandlungsgrundsatz

• Nach § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG gesetzliche Anspruchsgrundlage

• Unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmergruppen bei der BAV muss durch billigenswerte Gründe gerechtfertigt sein

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II. Versorgungsverhältnis -Rechtsbegründungsakte BAVGrundsatz der Gleichberechtigung

• unmittelbare und mittelbare Diskriminierung• keine unterschiedlichen Altersgrenzen für Männer und

Frauen für nach dem 17.05.1990 zurückgelegte Beschäftigungszeiten – „Barber-Entscheidung des EuGH“

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II. Versorgungsverhältnis -Rechtsbegründungsakte BAVBetriebliche Übung

• gemäß § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG gesetzliche Anspruchsgrundlage

• gleichförmiges und wiederholtes Verhalten eines AG, aus dem die AN schließen dürfen, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt

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II. Versorgungsverhältnis -Rechtsbegründungsakte BAVBetriebsvereinbarung

• unmittelbar und zwingende Wirkung nur für die vom BR vertretenen AN

• bei einer BV werden Versorgungszusagen nicht Bestandteil der Arbeitsverträge

• Verzicht nur mit Zustimmung des BR möglich

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II. Versorgungsverhältnis -Rechtsbegründungsakte BAVTarifvertrag

• unmittelbar und zwingende Wirkung nur für tarifgebundene AG und AN

• auch bei einem TV werden Versorgungszusagen nicht Bestandteil der Arbeitsverträge

• § 77 Abs. 3 BetrVG ist zu beachten keine Regelung der BAV in einer BV, wenn Regelung im TV

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II. Versorgungsverhältnis -Leistungsplan

bestimmt die konkreten Rechte und Pflichtenvon AG und AN im Versorgungsverhältnis

das Versorgungsniveau wird durch denvom AG vorgegebenen Dotierungsrahmenbestimmt; der Leistungsplan bestimmtdabei die Verteilungsgrundsätze auf dieeinzelnen Begünstigten

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II. Versorgungsverhältnis -Leistungsplan

Leistungsplanstruktur ist frei gestaltbar:

- Festbetragssysteme- Dynamische Systeme- Gesamtversorgungssysteme

Leistungsform:

- Einmalbeträge als Kapitalzahlung oder- Rentenform

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II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen

Allgemeine Leistungsvoraussetzungen:

Regelungen in Leistungsplänen, nachdenen Teile der Belegschaft erst ab einembestimmten Zeitpunkt oder Erfüllungbestimmter Voraussetzungen begünstigtwerden sollen

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II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen

Allgemeine Leistungsvoraussetzungen können sein:

- Stellungsbezogene Kriterien- Wartezeit- Mindestdienstzeit/Mindestalter- Höchstaufnahmealter- Antrag- Ruhen der Leistungen

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II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen

• Stellungsbezogene Kriterien

bei einer arbeitgeberfinanzierten BAV istes möglich, nur AN in bestimmter Positionoder Stellung zu begünstigen

für die Differenzierung müssen sachlicheGründe vorliegen (Gleichbehandlung !)

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II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen

• Wartezeit

ist ein vom AG privatautonom festgelegterZeitraum, den ein AN zurück gelegt haben muss,um den vollen Betriebsrentenanspruch zuerwerben AG ist in der Festlegung frei unabhängig von den gesetzlichenUnverfallbarkeitsfristen (§ 1 b Abs. 1 S. 5BetrAVG)

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II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen• Mindestalter/Mindestdienstzeit (Vorschaltzeiten)

wenn eine Aufnahme in die BAV erst nachAbleistung einer bestimmten Mindestdienstzeitoder Erreichen eines Mindestalters erfolgen soll führt nach der Rspr. nicht zum Hinausschiebendes Zeitpunktes der Erteilung derVersorgungszusage der Beginn der gesetzlichenUnverfallbarkeitsfristen kann dadurch nichthinausgeschoben werden („Zusage-einer-Zusage“)

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II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen

• Höchstaufnahmealter

dadurch wird geregelt, dass AN, die nachErreichen des Höchstaufnahmealters inden Betrieb eintreten, nicht mehr aus derBAV versorgungsberechtigt werden führt im Gegensatz zum Mindestalter dazu,dass Versorgungszusage überhaupt nichterteilt wird

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II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen

• Antrag

in einem Leistungsplan kann die Erbringung der BAV-Leistungen von einem Antrag abhängig gemacht werden

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II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen

• Ruhen der Leistungen

in einem Leistungsplan kann vorgesehensein, dass die Versorgungsleistungen solange ruhen, wie noch anderweitigesEinkommen bezogen wird

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II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen

• Spezielle Leistungsvoraussetzungen

beziehen sich auf die einzelnen Leistungsarten der BAV- Alter- Invalidität- Todesfall

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II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen

• Alter

Leistungsvoraussetzung bestimmtes Lebensalter, z.B. 65. Lebensjahr und/oder Bezug gesetzlicher Rente

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II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen • Invalidität

Leistungsvoraussetzung – Eintritt der vomAG definierten Invalidität bei weiterer Voraussetzung „Beendigungdes Arbeitsverhältnisses“ – Befristung dergesetzlichen Erwerbsminderungsrentenbeachten !

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II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen

• Todesfall

Leistungsvoraussetzung –Tod des AN Bestimmung der nach dem LeistungsplanBegünstigten Leistungsanspruch erlischt, wenn Tod desAN als Leistungsfall während derWartezeit eintritt!

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III. Betriebsrentengesetz

• Neue Bezeichnung ab 01.01.2005 Abkürzung BetrAVG verbleibt • Schutzbereich des BetrAVG Persönlicher Geltungsbereich geregelt in§ 17 Abs. 1 BetrAVG

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IV. Unverfallbarkeit

Was geschieht mit der BAV, wenn das Arbeitsverhältnis endet, ohne das ein Versorgungsfall eingetreten ist ?

Unterscheidung zwischen

1. Gesetzlicher Unverfallbarkeit - § 1b Abs. 1 und 2 BetrAVG

2. Vertraglicher Unverfallbarkeit –begründet allein keinen Anspruch beiInsolvenz gegenüber PSV

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IV. Unverfallbarkeit -Neuzusage§ 1 b Abs. 1 BetrAVG Neuzusagen nach dem 31.12.2000

- Vollendung des Mindestalters von 30 Jahrenund mind. 5-jähriger Zusagebestand (Satz 1)

- Ausscheiden aufgrund einerVorruhestandsregelung ohne Möglichkeit derErfüllung der Voraussetzungen der BAV (Satz 2)

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IV. Unverfallbarkeit - Altzusage§ 30 f BetrAVG

Altzusagen vor dem 1.1.2001

• Vollendung des Mindestalters von 35 Jahrenund ein mind. 10-jähriger Zusagebestand

• Vollendung 35 Lebensjahres, ein mind. 3-jähriger Zusagebestand und mind. 12-jährige Betriebszugehörigkeit

• Ausscheiden aufgrund einer Vorruhestandsregelung ohne Möglichkeit der Erfüllung der Voraussetzungen der BAV

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IV. Unverfallbarkeit -Übergangsregelung

Alle AN, die am 1.1.2001 in einem Arbeitsverhältnis standen, behalten bei einem vorzeitigen Ausscheiden ihre gesetzliche Anwartschaft, wenn die Versorgungszusage abdem 1.1.2001 fünf Jahre bestanden hat und imBeendigungszeitpunkt das 30. Lebensjahrvollendet ist

Altzusagen sind nach § 30 f Abs. 1 BetrAVGmit Ablauf des 31.12.2005 für die dann 30-Jährigen unverfallbar geworden

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IV. Unverfallbarkeit -Übergangsregelung

Ab 01.01.2009 – Herabsetzung des Lebensalters von 30 Jahren auf 25 Jahre

Übergangsregelung - Altzusagen werden nach § 30 f Abs. 2 BetrAVG mit Ablauf des 31.12.2013 für die dann 25-Jährigen unverfallbar, wenn die Versorgungszusage vor dem 01.01.2009 und nach dem 31.12.2000 erfolgt ist.

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IV. Unverfallbarkeit -Voraussetzungen

- Vorzeitige Beendigung desArbeitsverhältnisses- Vollendung des Mindestalters- Zusagebestand

Wichtig: Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterbricht Unverfallbarkeitsfrist! Keine Unterbrechung bei Änderung der Versorgungszusage oder Betriebsübergang.

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IV. Unverfallbarkeit -Voraussetzungen

Vorzeitige Beendigung desArbeitsverhältnisses

• Ende des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles

• z.B. Kündigung, Aufhebungsvertrag, Befristung• bei Ruhen keine vorzeitige Beendigung

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IV. Unverfallbarkeit -Voraussetzungen

Vollendung des Mindestalters

• Bestimmung unter Anwendung von § 187 Abs. 2 BGB• auch wenn AN nur wenige Tage vor der Vollendung des

Mindestalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, verfällt die Versorgungsanwartschaft ersatzlos

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IV. Unverfallbarkeit -Voraussetzungen

Zusagebestand

• Frist betr. das Bestehen einer Versorgungszusage beginnt mit der Erteilung der

• Versorgungszusage und endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

• jede rechtliche Unterbrechung führt zum Neubeginn der Unverfallbarkeitsfrist

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IV. Unverfallbarkeit

Wann ist eine Versorgungszusage erteilt ?

• Einzelvertrag Angebot und Annahme• Gesamtzusage Zugehörigkeit zu begünstigtem

Personenkreis• Bei Zusage-einer-Zusage ist Zusagezeitpunkt für den

Beginn der Unverfallbarkeitsfristen vorverlegt• BV/TV bei Zustandekommen und Zugehörigkeit zum

erfassten Kreis der AN

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IV. Unverfallbarkeit – Dauer der Betriebszugehörigkeit

• ist relevant bei Altzusagen, wenn nicht von Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage erteilt ist

• gleichzusetzen mit dem rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses

• keine Unterbrechung bei Betriebsübergang und ruhendem Arbeitsverhältnis

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IV. Unverfallbarkeit undWartezeit

Wartezeit = vom AG in seiner Versorgungszusage alsAnspruchsvoraussetzung festgelegter Zeitraum,den ein AN zurück gelegt haben muss, um denBetriebsrentenanspruch zu erwerben

Unverfallbarkeit = Anwartschaft auf Teilleistung bei vorzeitigem Ausscheiden des AN

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IV. Unverfallbarkeit undWartezeit

- Wartezeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs kann AG die Dauerder Wartezeit frei bestimmen

- Unverfallbarkeitsfrist ist gesetzlich festgelegt und unabhängig von der Dauerder Wartezeit

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IV. Unverfallbarkeit undWartezeit

Eine unverfallbare Anwartschaft und dersich daraus ergebende Teilanspruchbestehen auch dann, wenn die imLeistungsplan festgelegte Wartezeit beimAusscheiden noch nicht abgelaufen ist der Teilanspruch wird aber erst nach Ablauf der Wartezeit fällig

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IV. Unverfallbarkeit

• Auskunftsanspruch - § 4 a BetrAVG

auch nach Ausscheiden noch möglich

• Übertragung - § 4 BetrAVG

• Mitnahmeanspruch (Portabilität) – § 4 Abs. 3 BetrAVG

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V. Abfindung und Übertragung

Abfindung von laufenden Leistungen aus derBAV sind im Grundsatz möglich, wenn AGund AN eine entsprechende Vereinbarungtreffen

• Ab 01.01.2005 Einschränkungen durch § 3 BetrAVG in der Gestaltungsfreiheit• Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen

dürfen nur unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 bis 6 BetrAVG abgefunden werden

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V. Abfindung und Übertragung

Übertragung von unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen ist ebenfalls möglich • ab 01.01.2005 Regelung in § 4 BetrAVG• Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen

dürfen nur unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 bis 6 BetrAVG übertragen werden

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VI. Vorzeitige Altersleistung

• Regelung in § 6 BetrAVG• nach Erfüllung der Wartezeit sowie der sonstigen

Leistungsvoraussetzungen kann der AN bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Vollrente auch die vorzeitige Leistung aus der BAV verlangen

• ab 01.01.2008 wird Regelaltersgrenze schrittweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben – führt auch zur Neuregelung in § 6 BetrAVG, der nur noch von Regelaltersgrenze spricht –individuell zu ermitteln

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VI. Vorzeitige Altersleistung

• auch aus unverfallbarer Anwartschaft ergibt sich Anspruch auf vorzeitige Leistung, wenn die Wartezeit erfüllt ist

versicherungsmathematischer Abschlag doppelte Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft

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VII. Insolvenzsicherung

Insolvenzgefährdete Durchführungswege:

• unmittelbare Versorgungszusage• Unterstützungskasse• Pensionsfonds

Träger der Insolvenzsicherung

• PSVaG in Köln• Finanzierung durch Beiträge aller AG, die eine

beitragspflichtige BAV umsetzen

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VII. Insolvenzsicherung

Sicherungsfälle

- bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG- bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse- beim außergerichtlichen Vergleich und- bei der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt.

nicht bei Liquidation des Betriebes

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VII. Insolvenzsicherung

PSV sichert zum einen

• Laufende Leistungen - § 7 Abs. 1 BetrAVG – auch wenn auf vertraglicher Unverfallbarkeit beruhend.

• Versorgungsanwartschaften - § 7 Abs. 2 BetrAVG – diese müssen gesetzlich unverfallbar sein; lediglich vertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht aus.

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VII. Insolvenzsicherung

Höhe der zu sichernden Leistung

• Laufende Leistungen in voller Höhe bis zur Höchstgrenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG

• Versorgungsanwartschaften die im Zeitpunkt des Eintritt des Sicherungsfalles unverfallbare Anwartschaft

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VII. Insolvenzsicherung

Leistungsabwicklung durch den PSV

• Laufende Leistungen über Versicherungskonsortium• Fällige Kapitalzahlungen, temporäre Zahlungen und

Abfindungen übernimmt PSV selbst• zu Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG ist der PSV

nicht verpflichtet

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VII. Insolvenzsicherung

• Beitragspflicht entsteht kraft Gesetzes, aberBeitrags- und Leistungspflicht korrespondierennicht, wenn keine BAV vorliegt

daher ist im Leistungsfall erst zu prüfen, obBAV vorliegt Beitragspflicht entsteht mit dem Eintritt derersten gesetzlichen Unverfallbarkeit bzw. mitAufnahme einer laufenden Rentenzahlung Ende, wenn keine beitragspflichtige BAV mehrbesteht, z.B. bei Betriebsübergang

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VIII. Anpassung - § 16 BetrAVG

• Prüfungsverpflichteter nur der AG

• Alle drei Jahre Anpassungsprüfung; kann gebündelt werden; Beginn des

Prüfungszeitraums mit Einsetzen der Versorgungsleistung

• nur laufende Leistungen

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VIII. Anpassung - § 16 BetrAVG

• Materielle Prüfungskriterien• 1. Belange des Versorgungsempfängers

Anpassungsbedarf wird durch Verbraucherpreisindex bestimmt

Begrenzung durch reallohnbezogeneObergrenze „wenn durchschnittlicheNettoverdienste innerhalb des Unternehmensoder eines typischen Teils der Belegschaftgeringer gestiegen sind

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VIII. Anpassung - § 16 BetrAVG

• Materielle Prüfungskriterien 2. wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers

nach Durchführung der Anpassung muss dieSubstanz des Unternehmens erhalten bleiben,seine Entwicklung und die Arbeitsplätze deraktiven AN dürfen durch die Anpassung nichtgefährdet werden

AG ist darlegungs- und beweispflichtig

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IX. Verjährung

• Das Rentenstammrecht verjährt in 30Jahren (§ 18 a BetrAVG)

• Laufende Leistungen und die einzelnenAnpassungsraten des § 16 BetrAVG unterliegen der dreijährigenVerjährungsfrist des § 195 BGB durch TV sind abweichende Regelungenmöglich – auch zuungunsten der AN

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X. BAV durch Entgeltumwandlung

Alle AN oder arbeitnehmerähnlichen Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichertsind, haben Anspruch auf BAV durch Entgeltumwandlung gegenüber ihrem AG in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

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XI. Änderungsmöglichkeiten

• Änderung des Durchführungsweges• Änderung des Rechtsbegründungsaktes• Schließung einer BAV für Neuzugänge durch

Stichtagsregelung• Änderung des Leistungsplans

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XI. ÄnderungsmöglichkeitenÄnderung des Leistungsplans

• Verbesserung des Leistungsplans es gelten die gleichen Grundsätze wie bei erstmaliger Erteilung der Versorgungszusage

• Verschlechterung des Leistungsplans

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Verschlechterung des Leistungsplans

• bei kollektivrechtlichen Rechtsbegründungsakten sind zwei Fragen zu unterscheiden:

- Ob die bisherige Regelung überhaupt mitder gewählten Regelungstechnik ablösbarist ?

- und dann, ob die Ablösung einermateriellen Rechtskontrolle standhält ?

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Verschlechterung des LeistungsplansBetriebsvereinbarung (BV) • BV kann durch neue verschlechternde BV abgelöst

werden – Günstigkeitsprinzip gilt nicht!• Lediglich ein Eingriff in bereits begründete

Ansprüche ist nicht schrankenlos zulässig; hier bedarf es einer Inhaltskontrolle.

• Ablösbarkeit einer Gesamtzusage durch BV

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Verschlechterung des Leistungsplans

Betriebsvereinbarung (BV) – Inhaltskontrolle • Auch wenn die alte Regelung durch BV ablösbar war,

bedeutet dies nicht, dass beliebige Eingriffe in Versorgungsrechte und Versorgungsanwartschaften zulässig sind.

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Verschlechterung des Leistungsplans

Betriebsvereinbarung (BV) – Inhaltskontrolle • Bei einer BAV besteht grundsätzlich ein

schützenswertes Vertrauen der AN.• BV ist zwar kündbar – soweit Vertrauensschutz der AN

besteht, gilt die alte BV als Grundlage der Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften weiter.

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Verschlechterung des Leistungsplans

Inhaltskontrolle der BV nach der Drei-Stufen-Theorie

• erdienter Teilbetrag am Stichtag Kürzung nur bei Vorliegen zwingender Gründe – 1. Stufe

• erdiente Dynamik Verschlechterung nur aus triftigen Gründen – 2. Stufe

• Steigerungsbeträge Änderungen bereits aus sachlich-proportionalen Gründen möglich – 3. Stufe

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Verschlechterung des Leistungsplans

Inhaltskontrolle nach der Drei-Stufen-Theorie • 1. Stufe – zwingende Gründe bei Störung der

Geschäftsgrundlage/absoluter und planwidriger Überversorgung

• 2. Stufe – triftige Gründe wenn ein unveränderter Fortbestand den Bestand des Unternehmens langfristig gefährden würde

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Verschlechterung des Leistungsplans

Inhaltskontrolle nach der Drei-Stufen-Theorie

• 3. Stufe – sachlich-proportionale Gründe dürfen nicht willkürlich sein; wirtschaftlich schwierige Lage des AG reicht aus; Abwägung gegenüber Interessen der AN

• z.B. Harmonisierung verschiedener Versorgungssysteme bei einem AG oder Anpassungen wegen Verstößen gegen Gleichbehandlungsgrundsatz nötig sind.

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Verschlechterung des Leistungsplans

Betriebsvereinbarung (BV) – Eingriff in laufende Betriebsrenten

• nicht nach dem Drei-Stufen-Schema• Kürzung ist nur aufgrund zwingender Gründe möglich,

z.B. planwidriger Überversorgung• und Abwägung nach den allgemeinen Grundsätzen des

Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit

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Verschlechterung des Leistungsplans

Betriebsvereinbarung (BV) – Kündigung

• Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten möglich (§ 77 Abs. 5 BetrVG)

• wirksam gekündigte BV wirkt nicht nach (§ 77 Abs. 6 BetrVG)

• wenn durch Kündigung Neuverteilung der finanziellen Mittel erforderlich wird, besteht Mitbestimmungsrecht des BR

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Verschlechterung des Leistungsplans

Betriebsvereinbarung (BV) – Kündigung • Kündigung ist ohne besondere Schranken möglich• aber davon getrennt zu betrachten sind die

Rechtsfolgen der Kündigung der BV

die aufgrund der gekündigten BV erreichten Besitzstände sind nach dem Drei-Stufen-Schema geschützt

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Verschlechterung des Leistungsplans

Tarifvertrag (TV)

• Ablösungsprinzip• keine Rechts- und Billigkeitskontrolle wie bei der BV

nach dem Drei-Stufen-Schema• nur gerichtliche Überprüfung auf Verstöße gegen GG,

zwingendes Gesetzesrecht, gute Sitten und tragende Grundsätze des Arbeitsrechtes

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Verschlechterung des Leistungsplans

Individualrechtliche Rechtsbegründungsakte

• Einzelzusage/VertraglicheEinheitsregelung/Gesamtzusage

Abänderungsvertrag oder Änderungskündigung

• Betriebliche Übung wenn AG über längeren Zeitraum zu erkennen gibt, dass er die betriebliche Übung anders zu handhaben gedenkt

• Widerrufsvorbehalt ist rechtlich zulässig.

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XII. Mitbestimmung des Betriebsrates

Mitbestimmungsfreie Bereiche- Einführung und Abschaffung- Durchführungsweg- Personenkreis- Dotierungsrahmen

Mitbestimmungspflichtige Bereiche- Leistungsplangestaltung

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XII. Mitbestimmung des Betriebsrates

• bei der zwingenden Mitbestimmung des BR im Bereich der Leistungsplangestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) besteht Initiativrecht des BR

• bei Verletzung des Mitbestimmungsrechtes Beschlussverfahren beim ArbG und Unwirksamkeit der einseitig vom AG getroffenen Maßnahme