Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht...

36
ISSN 18617441 Betting Law News 03 | 2006 Aktuelles aus dem deutschen und internationalen Recht der Medien & Unterhaltungsindustrie Inhalt i. Nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts _________________________ 2 ii. Gesetzliche Neuordnung des Glücksspielrechts am Beispiel der Sportwette ____________ 6 iii. Aufregung um das österreichische Glücksspielmonopol _____________________________13 iv. Aktuelles zum niederländischen Glücksspielrecht ___________________________________ 16 v. Aktuelles zum italienischen Glücksspielrecht _______________________________________ 18 vi. Aktuelles zum französischen Glücksspielrecht ______________________________________21 vii. Case Study of Privatisation & Liberalisation of State-Controlled Gambling Markets ___ 24 viii. Von Pop-Up-Blockern und gewerblichen Spielevermittlern _________________________ 27 ix. Gastkommentatoren _____________________________________________________________ 31 x. In eigener Sache _________________________________________________________________34 xi. Impressum ______________________________________________________________________ 36

Transcript of Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht...

Page 1: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

ISSN 18617441

Betting Law News

03 | 2006 Aktuelles aus dem deutschen und internationalen Recht der Medien & Unterhaltungsindustrie

Inhalt

i. Nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts _________________________ 2

ii. Gesetzliche Neuordnung des Glücksspielrechts am Beispiel der Sportwette ____________ 6

iii. Aufregung um das österreichische Glücksspielmonopol _____________________________ 13

iv. Aktuelles zum niederländischen Glücksspielrecht ___________________________________ 16

v. Aktuelles zum italienischen Glücksspielrecht _______________________________________ 18

vi. Aktuelles zum französischen Glücksspielrecht ______________________________________ 21

vii. Case Study of Privatisation & Liberalisation of State-Controlled Gambling Markets ___ 24

viii. Von Pop-Up-Blockern und gewerblichen Spielevermittlern _________________________ 27

ix. Gastkommentatoren _____________________________________________________________ 31

x. In eigener Sache _________________________________________________________________ 34

xi. Impressum ______________________________________________________________________ 36

Page 2: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

i. Nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Jüngste rechtspolitische Entwicklungen auf dem Sportwettenmarkt

Ein Bericht von RA Dr. Wulf Hambach, Hambach & Hambach Rechtsanwälte

Alle hatten gehofft, dass die rechtliche Unsicherheit auf dem deutschen Sportwettenmarkt

durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) beendet würde. Sieht man sich

die Rechtslage vor und nach der März-Entscheidung des BVerfG zum Sportwettenmonopol

an, möchte man fast meinen, dass sich die Situation mit der Entscheidung des höchsten

deutschen Gerichts noch weiter verschlechtert hat.

Selbst Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erklärte nach einem Bericht der Berliner

Zeitung Monate nach der Entscheidung des BVerfG, es gebe viele Unsicherheiten

hinsichtlich der Legalität privater Buchmacher. Deshalb sei "eine gefestigte Rechtspraxis

bislang nicht ersichtlich".

Bis zur Entscheidung des BVerfG sorgte dessen Bitte, zunächst keine

Schließungsverfügungen zu vollstrecken, zumindest vorübergehend für eine gefestigte

Rechtspraxis. Jetzt allerdings, wo jeder Beteiligte in Überzeugung seiner individuellen

Auslegung des Urteils handelt, ist die Rechtslage für staatliche wie private Anbieter

unüberschaubarer als zuvor. Allerdings zeichnet sich inzwischen eine Tendenz in Richtung

Liberalisierung ab.

Zwar haben jüngst die Ministerpräsidenten der Länder beschlossen, am Monopol

festzuhalten und bis zum 13. Dezember 2006 einen von allen Ministerpräsidenten zu

unterzeichnenden neuen Staatsvertrag ins Leben zu rufen. Der Schein des einheitlichen

und konsequenten Vorgehens trügt indes gewaltig: Vieles spricht nämlich dafür, dass es

gar nicht erst zur wirksamen Verabschiedung eines Lotterie- und

Sportwettenstaatsvertrages kommen wird. So haben Vertreter der Länder Rheinland-Pfalz,

Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein bereits bekundet, dass sie das Monopol nicht

für die geeignete Antwort auf die derzeit bestehende Situation halten. Auch in der Presse

mehren sich die Stimmen, die sich für eine Liberalisierung aussprechen. Die eher

konservative Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) schrieb am 4. Juli zur Entscheidung der

Innenministerkonferenz für das Monopol:

„Diese Entscheidung ist nicht nur falsch, sondern geradezu fatal. Statt an dem Monopol

festzuhalten, wäre es endlich Zeit, auch private Anbieter - maßvoll und mit klaren

Vorgaben etwa zum Jugendschutz oder zur finanziellen Absicherung - zum

milliardenschweren Geschäft mit den Sportwetten zuzulassen. Denn die Wirklichkeit ist

längst weiter als die Ministerpräsidenten: Das Monopol ist tot.“

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 2

Page 3: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein

staatliches Sportwettenmonopol.

Die Medienhäuser Bild.T-Online, DSF Deutsches SportFernsehen, EM.TV, ProSiebenSat.1

Media AG, Premiere, RTL sowie bestwetten.de, ein Unternehmen der Burda-Gruppe, haben

einen Arbeitskreis Wetten geformt und herausgestellt, dass der Beschluss der

Ministerpräsidenten der Länder vom 22. Juni 2006 wichtige Sachverhalte nicht

berücksichtigt:

1. Ein staatliches Wettmonopol ist nicht die einzige Möglichkeit, die Eindämmung und

Kanalisierung der Wett- und Spielsucht sowie die Bekämpfung von Folge- und

Begleitkriminalität zu erreichen. Diese Ziele lassen sich ebenso gut durch ein geordnetes

Konzessionierungsmodell verwirklichen. Dies zeigt das Beispiel England.

2. Nur durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung von staatlichen und

privaten Veranstaltern können sowohl die inhaltlichen Vorgaben des

Bundesverfassungsgerichts als auch die fiskalischen Interessen der Länder erfüllt werden.

3. Ausländische Wettangebote sind im Internet vorhanden und können trotz eines staatlichen Wettmonopols ihre Dienste auch in Deutschland uneingeschränkt anbieten.

4. Eine rigide Einschränkung der Werbung für Sportwetten auf allen Ebenen wird dazu führen, dass die Umsätze für inländische staatliche Sportwettenanbieter drastisch sinken. Gleichzeitig profitieren ausländische Angebote von erheblichem Zuwachs.

5. Die Zunahme der Umsätze von ausländischen Wettanbietern führt zu sinkenden Einnahmen der Länder. Dadurch reduzieren sich automatisch die Mittel, die zur Förderung des Breitensports zur Verfügung stehen.

Aber nicht nur die Medienanbieter, sondern auch die Medienaufsichtbehörden rebellieren

gegen ein voreiliges (rechtliches) Verbot der Werbung für private Sportwetten.

So trafen sich am 03. Juli 2006 in Berlin Vertreter von ARD, ZDF, Landesmedienanstalten

und privaten Rundfunkveranstaltern (VPRT) zu einem Gespräch über den Umgang mit der

Fernsehwerbung für private Sportwetten. Hierbei verwiesen die Landesmedienanstalten

darauf, dass ein Einschreiten gegenüber den privaten Rundfunkveranstaltern eine

aufsichtliche Maßnahme und damit einen Eingriff in die Rundfunkfreiheit des jeweiligen

Veranstalters darstelle, der einer eindeutigen Rechtslage bedürfe. Eine solche liege jedoch

zur Zeit nicht vor. Der Direktor der Landesanstalt für Medien NRW, Norbert Schneider, hat

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 3

Page 4: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

die Entscheidung, Werbung für Sportwetten nicht zu verbieten auch gegenüber der

offensichtlich vom Gegenteil überzeugten Regierung in NRW verteidigt. In einem Brief an

Ministerpräsident Jürgen Rüttgers wehrte sich Schneider gegen den Vorwurf, nur

wirtschaftliche Interessen der Privatsender zu schützen: «Dieser Vorwurf erreicht uns - was

ich für besonders unanständig halte - ausgerechnet von Einrichtungen, die seit

Jahrzehnten von Sportwetten gelebt und für sie geworben haben.» Aus rechtlicher Sicht

warnte Schneider für den Fall eines Verbots vor Schadensersatzansprüchen der

Fernsehanbieter.

Diese Warnung ist nur zu berechtigt, da nach der ständigen Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Schadensersatzanspruch für entgangenen Gewinn

bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht anerkannt ist. Seit dem Urteil des

Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 und der Einleitung eines

Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission gegen Deutschland ist es

offensichtlich, dass das staatliche Monopol europarechtswidrig ist.

Auch auf Bundesebene sind die Entwicklungen in Richtung einer Liberalisierung

unübersehbar. Vor kurzem reichte die FDP-Bundestagsfraktion einen Antrag mit dem

Inhalt ein, das Recht der Sportwetten neu zu ordnen um die Finanzierung des Sports und

andere Gemeinwohlbelange zu sichern. Diese parallele Behandlung des Themas auf

Bundes- und Landesebene mag überraschen; sie erklärt sich allerdings dadurch, dass das

Bundesverfassungsgericht neben zahlreichen anderen Fragen auch offen gelassen hat, wer

für eine Neuordnung des Sportwettenrechts zuständig ist. Nach den hier maßgeblichen

Bestimmungen des Grundgesetzes können die Länder entsprechende Regelungen treffen,

solange der Bund nicht von seinem Regelungsrecht Gebrauch macht.

Aktuell fordert nunmehr auch die Grünen-Fraktion im Bundestag die Regierung auf, zu den politischen Konsequenzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Monopol für Sportwetten Stellung zu beziehen. In einer am 23. Juni 2006

eingereichten Kleinen Anfrage stellt die Fraktion 19 konkrete Fragen, die wir bereits

teilweise unter Ziffer ii unserer Betting-Law-News beantworten. In diesem Vorschlagspapier zeigen RA Dr. Wulf Hambach und RA Dr. Michael Hettich auf, wie eine liberale Neuregelung des Sportwettenrechts auf Bundesebene aussehen könnte.

Ein weiterer Verbündeter gegen die Blockadehaltung der Länder sind die Sportverbände,

denn auch sie fürchten längerfristig um den Fortfall der Fördermittel. Da wird das Recht

scheinbar zum Nebenschauplatz, auf dem sich die privaten Anbieter zu Recht mit dem

Hinweis auf Europarecht und Verfassungsrecht verteidigen. Doch auch auf diesem Feld

haben die privaten Anbieter in letzter Zeit einige Erfolge erzielt: Neben zahlreichen

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 4

Page 5: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

erfolgreichen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz und im Strafrecht hat das

Verwaltungsgericht München – unter anderem im Fall eines von der Kanzlei Hambach &

Hambach vertretenen Mandanten – entschieden, dass ein Anbieter von Sportwetten, der

sich auf eine österreichische Lizenz beruft, grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, auf

dem deutschen Markt tätig zu werden (VG München, Urteil vom 7.06.2006, Az.:

16 K 05.2296). Schließlich hat sich jüngst das Verwaltungsgericht Köln gegen die

nächsthöhere Instanz, das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen

gestellt und entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland zulässig

ist (VG Köln, Urteil vom 6.07.2006, Az.: 1 K 9196/04). Das OLG Stuttgart hat kürzlich in einer

Grundsatzentscheidung (Urt. v. 26.06.2006 - 1 Ss 296/05) angeführt, dass ein

Wettbürobetreiber, der an einen EU-Buchmacher Wetten vermittelt, angesichts des in

Deutschland vorherrschenden Rechtschaos nicht bestraft werden darf. In dem Urteil heißt

es dazu:

„das Risiko einer extrem unklaren Rechtslage, wie sie hier von Behörden und Gerichten

geschaffen wurde, [dürfe] nicht einseitig dem Normadressaten aufgebürdet werden. […]

In einem Rechtsstaat darf nur ein Verhalten bestraft werden, das vorher für die

Betroffenen als strafbares Unrecht erkennbar gewesen ist.“

Weiter heißt es in der Entscheidung:

„Der EuGH hatte in zwei Entscheidungen erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit

der Strafbarkeit von Verstößen gegen das staatliche Wettmonopol geäußert, solange statt

der Suchtprävention die willkommene Einnahmequelle im Vordergrund stehe.“

Fazit

Statt die Zeit darauf zu verwenden, das unaufhaltsam wegbröckelnde Monopol notdürftig

zu zementieren – was wegen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für keinen

Beteiligten wirtschaftlich und ordnungsrechtlich Erfolg versprechend ist – wäre es jetzt

vielmehr an der Zeit, sich Gedanken über eine allen Interessen gerecht werdende

reglementierte Zulassung privater Anbieter neben den staatlichen zu machen.

Im nachfolgenden Artikel werden Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach und der im

Glücksspielrecht promovierte Rechtsanwalt Dr. Michael Hettich einen

Neuordnungsvorschlag darlegen.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 5

Page 6: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

ii. Gesetzliche Neuordnung des Glücksspielrechts am Beispiel der Sportwette

ein Vorschlagspapier von RA Dr. Wulf Hambach und RA Dr. Michael Hettich

Ziele einer Neuordnung

Eine Neuordnung des Glücksspielrechts muss in erster Linie den Gemeinwohlbelangen

entsprechen, die im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Glücksspielmarktes in den

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sowie des Europäischen Gerichtshofes

regelmäßig angesprochen wurden. Die wesentlichen Punkte sind hier die Suchtprävention,

die ordnungsgemäße und transparente Veranstaltung der Glücksspiele (Stichwort:

Transparenzgedanke im Recht der Neuen Medien), die Verhinderung von

Begleitkriminalität (Stichwort: Schiedsrichterskandal in Italien und Hoyzer-Wettskandal bei

ODDSET in Deutschland) sowie der Jugend- und Verbraucherschutz. Daneben darf der

Wunsch, weiterhin mit den Erlösen aus Glücksspielveranstaltungen (insbes. Sportwetten)

den Breitensport zu fördern, in Anbetracht der Höhe der erzielbaren Gewinne, nicht außer

Acht gelassen werden.

Zur Umsetzung der Ziele einer Neufassung des Glücksspielrechts können neben den

Erkenntnissen aus der Forschung insbesondere zur Suchtprävention auch die Erfahrungen

mit Glücksspielveranstaltungen sowohl von staatlicher als auch von privater Seite mit

einfließen. Um den Rahmen der Betting Law News nicht zu sprengen, soll im Folgenden

die aktuelle Diskussion um die von Deutschland über das Internet zugängliche

Veranstaltung von Sportwetten durch Private im Vordergrund stehen.

Regelungen mit Vorbildcharakter

Eine Glücksspielregelung de lege ferenda hat im Hinblick auf den Jugendschutz und die

Suchtprävention sowie den ordnungsgemäßen Spielablauf mehr zu leisten als

beispielsweise das bayerische Sportwettenrecht bewirken konnte. Zu den Defiziten der

Umsetzung in Bayern hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom

28.3.2006 (Az: 1 BvR 1054/01) ausführlich Stellung genommen (vgl. Bericht „Kein

Schlusspunkt sondern Fragezeichen: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu

Sportwetten“ in der Ausgabe 02/06 der Betting Law News). Die allgemeine Tendenz,

rechtliche Grundlagen staatlicher Glücksspielmonopole sehr knapp zu halten, hat in

diesem Fall die verfassungswidrige Ausgestaltung der Glücksspielveranstaltungen

zumindest begünstigt. Soweit bestehende Regelungen für den Entwurf einer

entsprechenden Gesetzesneufassung mit der notwendigen Regelungsdichte herangezogen

werden können, muss der Fokus auf Sportwettengesetze gerichtet sein, die vor Einführung

des Lotteriestaatsvertrages (der ein allgemeines Staatsmonopol für Sportwetten statuiert

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 6

Page 7: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

hat) Erlaubnisse für Private vorgesehen haben (z.B. in Brandenburg). Hinweise können

auch Regelungen geben, die in anderen Glücksspielbereichen bereits die Beteiligung

Privater vorsehen (z.B. die aktuellen Spielbankgesetze in Niedersachsen und Baden-

Württemberg oder die Regelungen des Lotteriestaatsvertrags zur Veranstaltung von

kleineren Lotterien). Schließlich geben auch die Bemühungen im europäischen Ausland,

das Glücksspielrecht zu liberalisieren bzw. die dort längst erfolgten Liberalisierungen, gute

Hinweise für eine nationale Umstellung (z.B. der U.K. Gambling Act 2005).

Rechtsrahmen bei einer Glücksspielveranstaltung im Internet

Bevor auf die detaillierte Umsetzung der Regelungsziele eingegangen werden kann, ist

zunächst der rechtliche Rahmen zu beachten, der bei einer Glücksspielveranstaltung im

Internet notwendig ist.

Nur eine bundeseinheitliche Regelung ist bei der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden

Spielteilnahme sinnvoll. Die territoriale Begrenzung von Regelungen auf einzelne

Bundesländer kann bei einer Teilnahmemöglichkeit im Internet nahezu nicht oder nur mit

unverhältnismäßigem Aufwand realisiert werden. So wurden in der Vergangenheit

erfolglose Vorkehrungen getroffen, um eine Teilnahme an dem 2002/2003 betriebenen

Online-Roulette Hamburg durch Spieler aus anderen Bundesländern zu verhindern. Eine

Neufassung des Sportwettenrechts durch ein Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag der

Länder bietet hier die Chance, zumindest national eine einheitliche Regelung zu schaffen.

Logische Folge einer derartigen Vereinheitlichung ist – nach britischem Vorbild - die

Zuständigkeit nur einer Kontrollbehörde im Bundesgebiet für die Erteilung von

Erlaubnissen und die Aufsicht über die Glücksspielveranstaltungen. Dies ist zur

Vermeidung von divergierenden Entscheidungen und der Tendenz der Veranstalter, sich

an die Behörde mit der laxesten Handhabung zu wenden, zwingend geboten.

Des Weiteren muss aufgrund der grenzüberschreitenden Teilnahmemöglichkeit die

nationale Geltung von Lizenzen aus Ländern der EG positiv geregelt werden.

Bereits die Formulierung der strafrechtlichen Vorschriften in den §§ 284ff. StGB „Wer

ohne behördliche Erlaubnis ... ein Glücksspiel veranstaltet ...“ ist nicht präzise genug, da

europäische Lizenzen nicht explizit genannt werden. Als Lösung bietet sich an, entweder

alle in der EG ausgestellten Erlaubnisse als „behördliche Erlaubnisse“ im Sinne der §§

284ff. StGB zu akzeptieren oder eventuelle Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit

durch strengere deutsche Regelungen rein verwaltungsrechtlich zu regeln. Im ersten Fall

könnte dann der Wortlaut lauten: „Wer ohne Erlaubnis einer Behörde der EG ... ein

Glücksspiel veranstaltet ...“. Im letzteren Fall müsste es heißen: „Wer ohne eine, aufgrund

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 7

Page 8: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

eines deutschen Gesetzes erforderliche, behördliche Erlaubnis ... ein Glücksspiel

veranstaltet ...“. Damit müssen in den jeweiligen Verwaltungsgesetzen Voraussetzungen

für die Anerkennung einer Lizenz der EG geregelt werden, die eine bei dieser Fallvariante

zwangsläufig entstehende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Das

Strafrecht könnte dies schon aufgrund der hierfür notwendigen Regelungsdichte nicht

leisten.

Antragsverfahren und Aufsicht

Das somit zu schaffende, bundeseinheitliche Verwaltungsrecht zur Regelung der

Veranstaltung von Sportwetten über das Internet sollte, neben der bereits

angesprochenen Zuständigkeitsregelung und dem Erlaubnisvorbehalt, ein schriftliches

Antragsverfahren sowie Regelungen zu einem Widerspruchsverfahren und einer Rechts-

sowie Fachaufsicht enthalten. Kernstück der Neuregelung sind die Voraussetzungen einer

Erlaubniserteilung, die den wesentlichsten Einfluss auf die oben angesprochenen Ziele des

Jugend- und Verbraucherschutzes, der Suchtprävention sowie der ordnungsgemäßen

Glücksspielveranstaltung und Verhinderung von Begleitkriminalität haben.

Gleichwohl sollte nicht unterschätzt werden, dass bereits eine Angliederung der

entscheidenden Behörde, z.B. an ein Innenministerium, den ordnungsrechtlichen

Regelungszweck wesentlich besser hervorheben würde als die teilweise angedachte

Zuordnung zu einem Finanzministerium.

Ein Widerspruchsverfahren, für das die übergeordnete Behörde zuständig ist, bietet sich

zur Entlastung der Gerichte im Hinblick auf die zu erwartende Antragsflut aus dem

Ausland an.

Die Notwendigkeit einer gesonderten Rechts- und Fachaufsicht ergibt sich aus der

Komplexität der Glücksspielmaterie, die nur von Spezialisten bewältigt werden kann und

deren Unabhängigkeit aufgrund der hohen Gewinne, die mit einer derartigen Lizenz

erzielt werden können, sichergestellt sein muss.

Während die Rechts- und Fachaufsicht der Genehmigungsbehörde vornehmlich die

korrekte Vergabe der Konzessionen überwachen wird, muss die entscheidende Behörde

neben der Erlaubniserteilung mit der laufenden Kontrolle der Glücksspielveranstalter

ebenfalls Überwachungsaufgaben wahrnehmen und sicherstellen, dass der Anbieter die

oben genannten Voraussetzungen für Sportwettenveranstaltungen, wie bspw. die

Suchtprävention, nicht nur im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, sondern laufend einhält.

Jährliche Betriebsprüfungen sind dabei ebenso unerlässlich wie die Möglichkeit zu nicht

angekündigten Sonderprüfungen.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 8

Page 9: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

Dass die bisherigen Staatsmonopole für Glücksspiel nicht einmal in der Lage sind, eine

ausreichende Überwachung Ihres eigenen Wettangebotes und der Wettereignisse (v.a. der

Fußballspiele) zu gewährleisten, hat neben dem Hoyzer-Wettskandal beim staatlichen

Sportwettenanbieter ODDSET vor allem auch der bislang größte Fußball-Wettskandal in

Italien (auch hier gibt es – noch - ein staatliches Sportwettenmonopol) gezeigt. Besonders

große Schwächen in der Überwachung der Wettereignisse hat der aktuelle Skandal in

Italien offenbart. Zeitungsberichten zufolge hat Giovanna Melandri (Ministerin für Sport

und Jugend der Regierung von Romano Prodi) weitreichende Reformen gefordert. `Der

italienische wie der gesamte europäische Fußball braucht neue Regeln´, sagte Giovanna

Melandri in einem Interview mit dem Tagesspiegel. Auf Grund der vielen

Korruptionsskandale im europäischen Fußball mit Schäden in Millionenhöhe müsse die

`entgleiste Lokomotive Fußball´ insgesamt wieder `auf das richtige Gleis gebracht werden´,

erklärte die 44-Jährige. In diesem Zusammenhang verwies Melandri treffend auf eine

Initiative der englischen Regierung, in der Minister und Sportverbände aufgefordert

werden, Richtlinien für die Bereiche Wetten, Spieleragenturen und minderjährige Spieler

auszuarbeiten. In diesem Zusammenhang ist auf die vorbildliche Wettkonferenz des DFB

aus dem Jahr 2005 zu verweisen, die sich mit ähnlichen Richtlinien befasst hat. Das

vorgegebene Ziel dieses Wettgipfels war es, die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit

zwischen der Wettbranche und Sportveranstaltern hinsichtlich der Einigung über die

Einführung eines gemeinsamen Frühwarn- und Reaktionssystems zur Vermeidung von

Spielmanipulationen auszuloten (vgl. Betting Law News 3/05 und 04/05). Seit der

Bundesligasaison 2005/2006 läuft dieses System erfolgreich im deutschen Fußball. Es ist

aber zu betonen, dass es in diesem Zusammenhang stetig ausgebaut und weiter vernetzt

werden sollte, um effizient zu bleiben. Dies ist eine große Herausforderung, die nicht nur

von den Wettveranstaltern und den Fußballfunktionären, sondern auch von der Politik

angenommen werden muss. Es wäre wünschenswert, dass beispielsweise eine zu

installierende Bundesglücksspielaufsichtsbehörde, kurz: BGA die Koordination und

Überwachung derartiger Sicherheitsnetzwerke übernehmen würde (vgl. zur BGA den

Artikel: Wettexperte fordert moderate Öffnung des deutschen Sportwettenmarktes in der

Berliner Rundschau)

Konkrete Anforderungen an alle Angebote

Die von einem Glücksspielveranstalter laufend durchzuführenden Maßnahmen zur

Suchtprävention wurden in der bisherigen Diskussion, neben der Bereitstellung von

Informationen, vor allem auf eine Reduzierung der Werbemaßnahmen beschränkt. Eine

gesetzliche Regelung, die nur sachliche Informationen und keine Werbung im eigentlichen

Sinn zulässt sowie zu Hinweisen auf die Gefahren des Glücksspiels zwingt und

Hilfseinrichtungen nennt, ist sicherlich sinnvoll und notwendig, kann aber nicht genügen.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 9

Page 10: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

Noch wichtiger ist eine genaue Regelung des Spielablaufs und eine entsprechende

Überwachung des Spielverhaltens. Die Veranstaltung über das Internet bietet hier

vielfältige Möglichkeiten. So ist z.B. eine befristete Sperre bei Erreichung eines

bestimmten Verlustes im Verhältnis zu einer bestimmten Spieldauer denkbar. Ebenso kann

in Ergänzung einer Möglichkeit zur Selbstsperrung auch eine endgültige Sperre nach

Überschreitung bestimmter Limits und dem fehlenden Nachweis der finanziellen

Leistungsfähigkeit des Spielers festgelegt werden. Schließlich ist auch eine Regelung der

Quoten, zu denen die Wetten angeboten werden, in Erwägung zu ziehen, um den

Spielanreiz im Rahmen zu halten.

Die Regelung der Quoten hätte auch den schönen Nebeneffekt, einen ruinösen

Konkurrenzkampf einzudämmen und damit bereits im Vorfeld eventuelle

Regelungsübertretungen der Veranstalter kurz vor einer Insolvenz zu verhindern. Um

einen ordnungsgemäßen Spielablauf zu garantieren, sollten bereits die personen- und

sachbezogenen Anforderungen an den Veranstalter und seinen Betrieb auf hohem Niveau

angesiedelt sein. Neben dem Nachweis der langfristigen finanziellen Leistungsfähigkeit,

durch ein festzulegendes Investitionskapital und einen entsprechenden Geschäftsplan,

muss die persönliche Zuverlässigkeit mit polizeilichem Führungszeugnis und der Prüfung

des bisherigen Geschäftsgebarens nachgewiesen werden. Für die fachliche Kompetenz

müssen entsprechende Referenzen vorgelegt werden. Zumindest die mit der

Veranstaltung befassten Mitarbeiter müssen über entsprechende Kompetenz im

Glücksspielbereich verfügen.

Nachdem bei der Zulassung Privater erstmals die Chance besteht, den Spielerschutz den

fiskalischen Interessen voran zu stellen, sollte bei einer Neuordnung auch darauf geachtet

werden, dass der bei staatlichen Monopolen (z.B. Oddset in Bayern) unzureichende

Jugendschutz in Zukunft sichergestellt werden kann

Ausgestaltung der Kontrolle

Mit einem transparenten System, das der Überwachungsbehörde, neben dem laufenden

Prüfungsrecht vor Ort, online Einsicht in den Spielablauf und die Auszahlungsmodalitäten

ermöglicht, könnte die Einhaltung der o.g. Anforderungen an die Veranstaltung laufend

kontrolliert werden.

Die gesetzlich normierte Möglichkeit, Auflagen zu erteilen und die lukrative

Genehmigung jederzeit zu widerrufen, wird für den privaten Veranstalter (anders als

bisher beim staatlichen Monopol) einen ausreichenden Anreiz setzen, Manipulationen und

Betrügereien zu Lasten der Spieler zu verhindern. Vervollständigt wird dieser

Maßnahmenkatalog mit einer Ermächtigung, Untersagungsverfügungen zu erteilen.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 10

Page 11: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

Genehmigungen sollten nur auf Zeit (z.B. 4 Jahre) vergeben werden, so dass sich immer

wieder das beste Konzept durchsetzt. Die Auswahlkriterien müssen detailliert festgelegt

werden. Dabei hat eine am Schutz des Spielers orientierte Gewichtung zu erfolgen. Das

beste Suchtpräventions-, Jugendschutz- und Manipulationsschutzkonzept muss vorrangig

bedacht werden. Erst wenn hier zwischen den Bewerbern Vergleichbarkeit herrscht, kann

die bessere finanzielle Leistungsfähigkeit oder die größere Erfahrung berücksichtigt

werden.

Eine echte Kontingentierung in Form einer absoluten Höchstanzahl an Genehmigungen ist

nach dem bislang festgelegten Regelungsinhalt nicht nötig und wäre auch als

Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nur schwer zu rechtfertigen. Bereits die sehr

hoch angesiedelten Genehmigungsvoraussetzungen wird die Zahl der erfolgreichen

Anträge ausreichend beschränken.

Steuersystem und Sportförderung

Schließlich können die fiskalischen Interessen auch bei der Zulassung Privater nicht außer

Acht gelassen werden. Bei den enormen Gewinnmargen, die bei

Sportwettenveranstaltungen erzielt werden können, ist es durchaus gerechtfertigt in

Ergänzung zu der Steuerpflicht eines jeden Unternehmens eine spezielle

Sportwettenabgabe einzuführen, die mit einer sozialen Zweckbindung, z.B. der Förderung

des Breitensports, ergänzend Gewinne abschöpft. Von einer generell höheren

Steuerpflicht für Sportwettenveranstaltungen ist abzuraten. Die allgemeine Akzeptanz ist

für zweckgebundene Abgaben grundsätzlich höher und würde auch den

Gleichbehandlungsgrundsatz besser wahren.

Ein Blick über den Ärmelkanal offenbart einen guten Lösungsansatz hinsichtlich der

Neuordnung des deutschen Glücksspielsteuersystems: Mit der Implementierung eines

intelligenten Besteuerungssystems für private Glücksspielanbieter kann nämlich der Staat

durchaus den erfreulichen Nebeneffekt hoher Steuereinnahmen bei relativ geringer

Steuerlast erzielen. Dass die Rechnung „Wettbewerb statt Monopol und Steuersenkung

statt erdrosselnde Steuerabgaben“ aufgehen kann, beweist ein Report zur englischen

Glücksspielsteuer aus dem Jahr 2005 für das Jahr 2004. Dieser Report, der im Jahre 2005 im

englischen Parlament vorgebracht und diskutiert wurde, sollte auch hierzulande zum

Diskussionsgegenstand gemacht werden. Denn: Der sog. HMRC-Report belegt, dass im

Jahre 2004 der britische Staat 1,421 Mrd britische Pfund, also über 2 Mrd. (2,046 Mrd)

Euro an Glücksspiel-Steuern eingenommen hat. Bemerkenswert ist der vergleichsweise

niedrige, also für die Wirtschaft attraktive Steuersatz. Seit der britischen

Glücksspielsteuerreform im Jahre 2003 (Senkung (!) des Steuersatzes auf 15 % des Gross

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 11

Page 12: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

Profit (Spieleinsatz minus Gewinnauszahlung)) sind die Glücksspiel-Steuereinnahmen

um ca. 5,5 % gestiegen (von 1,347 auf 1,421 Mrd brit. Pfund).

Auch ein Blick nach Österreich kann als Vorbild für eine Neuordnung des

Sportwettenmarktes dienen (vgl. hierzu iii. Aufregung um das österreichische

Glücksspielmonopol). So berichtet der Spiegel in seiner online-Ausgabe vom 19. Juli 2006:

„Womöglich ist, zumindest aus wirtschaftlicher Sicht, eine Liberalisierung des Marktes der

bessere Weg, wie das Beispiel Österreich zeigt. Dort fließt der Großteil der Umsätze nicht

an den staatlichen Anbietern vorbei in den Graumarkt des Internets, sondern bleibt im

Land.

Die Österreicher setzen mit durchschnittlich 180 Euro pro Jahr mehr als viermal so viel ein

wie ihre deutschen Nachbarn, und die Hälfte davon geht an die staatlichen Anbieter, wie

Michael Schmid vom Beratungsunternehmen Goldmedia berichtet. "Die Österreicher

spielen viel bei heimischen Anbietern. Damit wird der Umsatzanteil illegaler Anbieter ganz

erheblich minimiert", sagte Schmid der "Financial Times Deutschland".“

Diese Fakten verdeutlichen, dass der Staat im Falle einer Liberalisierung bei gleichzeitiger

Einführung eines ausgewogenen Steuersystems nicht um drastisch sinkende

Steuereinnahmen und damit nicht um Sport, Kultur etc. fürchten muss.

Fazit

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Neuordnung der Glücksspielrechts als

historische Chance verstanden werden sollte, einen neuen Wirtschaftszweig und

entsprechend Arbeitsplätze zu schaffen und zugleich die der Glücksspielveranstaltung

innewohnenden Gefahren für die Teilnehmer erheblich zu reduzieren.

Der deutsche Staat hat die große Chance, mit der Implementierung eines ausgewogenen

Glücksspiel- bzw. Sportwetten(steuer-)systems ein endlich effektives

Kontrollinstrumentarium zum Schutz der deutschen Verbraucher einzuführen und

gleichzeitig – wie z. B. in Großbritannien oder Österreich geschehen - lukrative

Steuereinnahmen zu erzielen.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 12

Page 13: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

iii. Aufregung um das österreichische Glücksspielmonopol

Von RA Dr. Walter Schwartz, Schwartz und Huber-Medek Rechtsanwälte oeg, Wien

Das österreichische Glücksspielmonopol

Wie in den meisten europäischen Ländern ist auch der österr Glücksspielmarkt durch das

Bestehen eines staatlichen Glücksspielmonopols geprägt. Das Glücksspielgesetz 1989

(GSpG) unterwirft grundsätzlich alle entgeltlichen Spiele, bei denen Gewinn und Verlust

ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, dem Glücksspielmonopol des

Bundes. Die Durchführung solcher Spiele ist nur dem gestattet, der über eine – vom

Bundesminister für Finanzen mit Bescheid zu erteilende – Konzession verfügt.

Die Möglichkeiten, eine solche Glücksspielkonzession zu erlangen, sind freilich spärlich:

Das GSpG sieht nur eine einzige Lotterienkonzession (betreffend Lotto, Toto, Zusatzspiel,

Sofortlotterien, Klassenlotterie, Zahlenlotto, Nummernlotterien, Bingo und Keno,

elektronische Lotterien) und nur zwölf Konzessionen zum Betrieb jeweils einer Spielbank

vor; erstere ist an die Österreichische Lotterien GmbH (ÖLG), letztere sind samt und

sonders an die Casinos Austria AG (CASAG) – zwei Unternehmen, die gesellschaftsrechtlich

miteinander verflochten sind – vergeben.

Monopolexempte Bereiche

Andere private Unternehmen haben dagegen nur wenig Gelegenheit, am österr

Glücksspielmarkt teilzunehmen: Eine Möglichkeit ist das Anbieten von Sportwetten. Diese

sind – anders als in Deutschland – grundsätzlich nicht Teil des Glücksspielmonopols des

Bundes und dürfen mithin aufgrund der Buchmachergesetze der einzelnen Bundesländer

veranstaltet werden. Eine andere Möglichkeit ist das Aufstellen von Glücksspielautomaten.

Soweit dabei pro Spiel nicht mehr als EUR 0,50 gesetzt und nicht mehr als EUR 20,00

gewonnen werden kann, ist dieses „kleine Glücksspiel“ vom Bundesmonopol ausdrücklich

ausgenommen und der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer überantwortet.

Während die meisten Bundesländer dieses „kleine Glücksspiel“ ausdrücklich verboten

haben, ist das Aufstellen solcher (einsatz- und gewinnbeschränkter) Glücksspielautomaten

in Wien, Kärnten und die Steiermark zulässig.

Öffnung in Niederösterreich

In diesen beschaulich monopolisierten Markt ist jetzt jedoch plötzlich Bewegung

gekommen: Im Jänner 2006 hat sich die NOVOMATIC AG – einer der weltweit führenden

Hersteller von Glücksspielautomaten mit Sitz im niederösterreichischen Gumpoldskirchen –

vor dem Verwaltungsgerichtshof das Recht erstritten, in Niederösterreich bis zu 2500

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 13

Page 14: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

Glücksspielautomaten aufstellen zu dürfen. Das Land Niederösterreich hat auf diese neue

Judikatur reagiert und sein landesgesetzliches Verbot des „kleinen Glücksspiels“

aufgehoben; innerhalb bestimmter Grenzen und unter strengen Auflagen (Jugend- und

Spielerschutz, finanzielle Leistungsfähigkeit) sollen Private Konzessionen zum Betrieb von

Automatencasinos erhalten können.

Für den Platzhirschen CASAG, deren insgesamt 1810 – weder einsatz- noch

gewinnbeschränkter – Glücksspielautomaten 69% des Gesamteinspielergebnisses der

zwölf Spielbanken erlösen, bedeutete der Fall des „Bollwerks Niederösterreich“ eine

mittlere Katastrophe. Mehr noch als der zu befürchtende wirtschaftliche Nachteil musste

es dabei geschmerzt haben, dass es der – traditionell gut lobbyierenden und perfekt

vernetzten – Führungsebene der CASAG nicht gelungen ist, die Öffnung des großen

niederösterreichischen Markts zu hintertreiben.

Die weitere Entwicklung

Das „Revanchefoul“ hat nicht lange auf sich warten lassen: Im Frühsommer 2006 wurde

plötzlich ein Entschließungsantrag für eine Novellierung des GSpG lanciert, der das kleine

Glücksspiel „aus Spielerschutzgründen“ gänzlichen verbieten wollte; das – weder einsatz-

noch gewinnbeschränkte – „große Glücksspiel“ mit Spielautomaten in den Spielbanken

der CASAG sollte davon freilich nicht betroffen sein.

Mit dieser Novellierung wäre nicht nur die Öffnung des niederösterreichischen

Glücksspielmarkts konterkariert gewesen; mit einem Federstrich wären auch die –

hinsichtlich des kleinen Glücksspiels: bereits liberalisierten – Märkte in Wien, Steiermark

und Kärnten geschlossen worden. Allein für die Bundeshauptstadt Wien hätte dies den

Verlust von Glücksspielabgaben in einem Ausmaß von mehr als EUR 50 Mio bedeutet. So

ist es nicht weiter verwunderlich, dass die betroffenen Bundesländer eine solche

Beschränkung des kleinen Glücksspiels in einer konzertierten politischen Aktion zu

verhindern wussten.

Letzte Woche schließlich hat es erneut Aufregung ums österr Glücksspielmonopol

gegeben: Kurz vor der letzten Plenarsitzung des Nationalrats wurde am 13.07.2006

bekannt, dass sich die Regierungsparteien auf eine Öffnung des Glücksspielmonopols

verständigt hätten: Durch eine Novelle des GSpG solle es ermöglicht werden, eine zweite

Internet-Konzession für Lotto, Roulette und Kartenspiele zu vergeben. Als

aussichtsreichster Kandidat für diese neue Konzession wurde ein joint venture aus Telekom

Austria AG und NOVOMATIC AG genannt. Diesmal waren es ÖLG und CASAG, die

erfolgreich intervenierten und eine solche Öffnung ihres monopolistisch bewirtschafteten

Markts im letzten Moment verhindern konnten.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 14

Page 15: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

Ergebnis und Ausblick

Die Ereignisse der letzten Wochen haben gezeigt: Die Nerven liegen blank! Die

legistischen Unzulänglichkeiten des GSpG verbunden mit den Veränderungen auf

gemeinschaftsrechtlicher Ebene („Gambelli“) und dem Erkenntnis über die

Verfassungswidrigkeit des deutschen Glücksspielmonopols haben deutlich gemacht, dass

eine Totalrevision des – mit der deutschen Rechtslage durchaus vergleichbaren – österr

Glücksspielmonopols unumgänglich ist. Es wird wohl auch das letzte Mal gewesen sein,

dass die Lobbyisten von ÖLG und CASAG mit dem Schreckgespenst eines befürchteten

Steuerausfalls die Deregulierung des österr Glücksspielmarkts verhindern konnten. Ein

Blick auf den – nahezu vollständig freigegebenen – Sportwettenmarkt in Österreich zeigt

nämlich, dass in den vergangenen Jahren mit der Entwicklung des Markts nicht nur die

Umsätze, sondern auch die damit verbundenen Steuereinnahmen gleichsam explodiert

sind. Der Sportwettenmarkt hat weiter gezeigt, dass ein ausgewogen liberalisierter und

kontrollierter Markt die beste Gewähr dafür bietet, dass sich nationale Anbieter (die für

die nötigen Steuereinnahmen sorgen) durchsetzen; man wettet halt doch lieber bei dem

Anbieter, dessen Marke (und dessen Lokal ums Eck) man kennt.

Gezeigt hat sich aber auch noch etwas anderes: Zum ersten Mal seit Jahrzehnten wird im

österr. Nationalrat und in der österr. Politik allen Ernstes über eine Öffnung des nationalen

Glücksspielmarkts diskutiert. Diese Diskussion ist so plötzlich und so heftig gekommen und

die diskutierte Liberalisierung war so nah an einer parlamentarischen Mehrheit, dass sie als

Fanal für die bevorstehende Umgestaltung des österr. Glücksspielmonopols stehen mag.

Sofern die EU dem österr. Gesetzgeber nicht zuvor kommt, wird sich dieser in der nächsten

Legislaturperiode mit einer Totalrevision des GSpG auseinander setzen müssen. Meiner

Einschätzung nach kann diese Totalrevision nur in die Richtung einer „Liberalisierung mit

Augenmaß“ gehen.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 15

Page 16: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

iv. Aktuelles zum niederländischen Glücksspielrecht

Von unserem Kooperationspartner Justin Franssen, Rechtsanwalt bei Van Mens &

Wisselink, Amsterdam

Wie bereits in unseren Betting-Law-News 09/05 steht uns als Gastkommentator erneut

Rechtsanwalt Justin Franssen, Van Mens & Wisselink/Amsterdam für einen Kurzbericht

über aktuelle Entwicklungen in den Niederlanden zur Verfügung.

Er berichtet zunächst von dem Versuch des einzigen staatlichen Kasinoanbieters „Holland

Casino“, trotz restriktiver staatlicher Glücksspielpolitik, die Errichtung weitere land-based

Kasinos in Amsterdam und Rotterdam einzuklagen.

Im sog. "Breda"- Fall – von dem Franssen bereits berichtete (Betting-Law-News 09/05) - hat

nun die niederländische Regierung unterstützt durch den staatlichen Anbieter „Holland

Casino“ Berufung gegen das Urteil eingelegt, in dem das niederländische Gericht die

Europarechtswidrigkeit des niederländischen Glücksspiel-Monopols klargestellt hatte.

Zuletzt thematisiert Franssen die Eckpunkte des Streits über die gesetzliche Legitimation

des Online-Casino-Monopols für Holland Casino. Nach heftiger Kritik an der exklusive

Online-Lizenzierung des Monopolisten, werden derzeit Ergänzungen zum dem

Gesetzesentwurf diskutiert, die vorsehen, dass auch andere private Anbieter für eine

Online-Lizenz in Betracht kommen.

Im Einzelnen:

Recent developments in The Netherlands:

Litigation between Holland Casino and Ministry of Justice

State casino operator Holland Casino - in a joint effort with the city of Amsterdam and

Rotterdam - sued the national government for not allowing a second Holland Casino

facility to be located in the cities Amsterdam and Rotterdam. On 16 June 2006 the

Administrative Court of Rotterdam rendered a negative ruling for Holland Casino and the

cities of Rotterdam and Amsterdam. The parties now have the option to appeal this matter

before the "Afdeling Rechtspraak Raad van State", (Council of State) which is the highest

instance court in Administrative law matters. At this stage it is unknown if any of the

parties have appealed yet. Some observers called the litigation of Holland Casino against

the government as remarkable:

Holland Casino obtained its monopoly purely to execute the restrictive Dutch casino

gaming policy set out by the Dutch government and the government justifies the casino-

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 16

Page 17: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

monopoly because it is supposed to be the best instrument to have a tight grip on the

industry. With this step Holland Casino seems to aim to undermine the restrictive gaming

policy of the government who does not allow more casinos in one city.

Pending Appeal case Compagnie Financiere Regionale vs Ministry of Justice

(aka Breda Court Case)

In the first instance main proceedings decision the Breda Admnistrative Court ruled in

December last year that the casino license application from a French private operator

(despite the legal monopoly of Holland Casino) could not be dismissed because the Dutch

gaming policies do not comply with European law, notably with the criteria set out by the

European Court of Justice in the controversial Gambelli case. Holland Casino decided to

join the government in the appeal case against CFR and very recently it rendered its

written submission to the Council of State Court to be continued. Like in many other

European jurisdictions such as Germany and Italy, The Netherlands joins the ranks of

countries were conflicting post-Gambelli decisions are rendered.

Temporary exclusive on-line gaming license for Holland Casino

A suggested (new) on-line gaming monopoly for Holland Casino received critique from

The Council of State, The European Commission and from the private industry. The law

will probably be debated in Parliament on 5,6 or 7 September. There are indications that

amendments will be tabled to the effect to allow more licensees than just Holland Casino.

Should this amendment make it to the Chamber than the law needs to be redrafted

entirely. We feel the Minister of Justice Mr Donner takes a considerable risk by granting an

new monopoly to Holland Casino. In other Member States of the Union this has lead to

fierce litigation and action of the European Commission:

In a French case initiated by Casino Groupe Partouche it fights the on-line gaming

monopoly granted to Francaise de Jeux. In Sweden litigtion is pending regarding the on-

line poker monopoly that was granted to Svenska Spel excluding other interested parties

from the licensing process. It is to be expected that Holland will be next in line should the

government continue to execute its plans to extend the Holland Casino monopoly on-line.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 17

Page 18: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

v. Aktuelles zum italienischen Glücksspielrecht

Von unserem Kooperationspartner Quirino Mancini, Rechtsanwalt und Partner von Sinisi

Ceschini Mancini, Rom

Deutsche Zusammenfassung von RA Andreas Gericke, Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

In dem nachfolgenden Alert Memo berichtet Rechtsanwalt Quirino Mancini, Partner

unserer italienischen Kooperations-Kanzlei SINISI CESCHINI MANCINI & PARTNERS, Law

Offices, von den neusten Gesetzgebungsvorhaben in Italien, die voraussichtlich auch

entscheidende Bedeutung für die Sportwetten – und Glücksspielindustrie in Italien haben

werden.

Der Gesetzesentwurf, den der italienische Ministerrat am 30. Juni verabschiedete, soll vor

allem den italienischen Staatshaushalt sanieren. Aber auch der Glücksspiel- und

Sportwettensektor soll nach diesem Vorschlag wesentlich liberaler gestaltet werden und

private Veranstalter weniger reglementieren.

Art. 39. des Entwurfs sieht nun vor, dass die Regulierungsbehörde – die „AAMS“ –

folgende Punkte bei der weiteren Ausgestaltung des Gesetzes berücksichtigt bzw. diese

Bereiche neu regelt:

• Peer-to-peer Online-Sportwetten mit festen Quoten (Odds),

• Online-Geschicklichkeitsspiele mit Einsatz und

• Angebote ausländischer Sportwettenanbieter (ausgenommen Pferderennwetten),

soweit sie aus einem EU-Mitgliedsstaat stammen und sich an die Vorgaben

(Zuverlässigkeitsnachweise, etc.) der „AAMS“ halten

So soll beispielsweise ein Ausschreibungsverfahren für die Vergabe der Lizenzen für die

über 7.000 Wettannahmestellen und Kioske eingerichtet werden. Im Rahmen der

Neuregelung ausländischer Online-Spielangebote (inklusive entgeltlicher

Geschicklichkeitsspiele) wird es wohl eine Lizenzvergabegebühr geben, die mindestens

200.000 EUR betragen wird.

Auch steuerrechtlich soll Einiges verändert werden. Bei der Besteuerung „entgeltlicher

Geschicklichkeitsspiele“ bleibt es bei einem Steuersatz von 3 % der Einsätze. Bei

Sportwetten hingegen variiert der Steuersatz von 2 % bis 8 %, je nach Höhe des

Jahresumsatzes und nach Art der getätigten Wette.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 18

Page 19: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

Unser Kooperationsanwalt hält die Verabschiedung dieses Gesetzes für wahrscheinlich. Der

italienische Staatshaushalt bedarf nämlich dringlichst der Sanierung, damit Italien wieder

in Einklang mit den Vorgaben der EU gebracht werden kann.

Alert Memo von Quirino Mancini, Rechtsanwalt und Partner von Sinisi Ceschini

Mancini, Rom

Mini-Liberalisation/Deregulation of Gaming & Betting Services in Italy

On 30 June 2006 the Italian Council of Ministers enacted a Law Decree (“LD”) entailing an

early mini-budget to cut its deficit by an ambitious €11,2bn.

In presenting the LD to the media Mr Romano Prodi, the Prime Minister, announced far-

reaching liberalisation economic measures in many sectors including legal and professional

services, taxi licences, some medicines now tradable in supermarkets, class actions available

to consumer associations and other interest groups, etc.

One the of the domestic industry sectors also substantially affected by the mini-budget is

gaming & betting where provisions were introduced aimed at liberalising and somehow

deregulating the offer of the relevant services.

Article 39 of the LD, entitled “Measures to tackle illegal gaming” delegates the gaming

regulator (“AAMS”) to implement the secondary legislation by no later than 31 December

2006 concerning, among others, the following services:

Interactive peer-to-peer remote betting on fixed odds

• Real-money remote skillgaming

• Offer of betting services other than horse racing by operators based in any EU and EFTA

countries and even in other countries provided they comply with the reliability

requirements to be set by AAMS

• Launch of a licence tender to launch a total no less than 7000 new land-based gaming

shops and kiosks throughout the territory

• Fresh regulation of the offer of remote gaming services (including real-money

skillgames) subject to payment to AAMS of a fee of no less than € 200,000

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 19

Page 20: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

Tax-wise, the DL provides that with respect to skillgames the applicable rate is 3% of the

wagered sum while for bets other than horse racing and peer-to-peer interactive betting,

effective as from 1 January 2007 the following rates will apply:

• If the fixed odds bets net turnover recorded over the 12 preceding months is in excess of

€1.850mln, 3% per each bet up to 7 possible outcomes and 8% per each bet with +7

possible outcomes

• If the fixed odds bets net turnover recorded over the 12 preceding months is in excess of

€2.150mln, 3% per each bet up to 7 possible outcomes and 6,8% per each bet with +7

possible outcomes

• If the fixed odds bets net turnover recorded over the 12 preceding months is in excess of

€2.500mln, 3% per each bet up to 7 possible outcomes and 6% per each bet with +7

possible outcomes

• If the fixed odds bets net turnover recorded over the 12 preceding months is in excess of

€3.000mln, 2,5% per each bet up to 7 possible outcomes and 5,5% per each bet with +7

possible outcomes

• If the fixed odds bets net turnover recorded over the 12 preceding months is in excess of

€3.500mln, 2% per each bet up to 7 possible outcomes and 5% per each bet with +7

possible outcomes

The DL will enter into force on the day of its publication in the Official Legal Gazette and

will have to be converted into law by the parliament within 60 days therefrom.

Given the crucial deficit-slashing goal pursued by the above mini-budget measures to

bring Italy back in line with the EU parameters, it is expected that the Prodi-led centre-left

ruling coalition will fully back and approve the DL in due course even if the very narrow

parliamentary majority numbers do not allow to rule out possible setbacks and counter-

lobbying coups.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 20

Page 21: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

vi. Aktuelles zum französischen Glücksspielrecht

Von unserem Kooperationspartner Thibault Verbiest, Gründungsmitglied der Kanzlei

ULYS, Brüssel/Paris

Deutsche Zusammenfassung von RA Andreas Gericke, Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

Wie uns von Thilbeaut Verbiest, Rechtsanwalt unserer Korrespondenz-Kanzlei ULYS in

Frankreich und Belgien, in der nachfolgenden Publikation „Française des Jeux“ mitgeteilt

wurde, konnte für die private Sportwetten- und Glücksspielindustrie in Frankreich ein

Etappensieg gegen das dortige Monopol der „Francaise des Jeux“ (FDJeux) errungen

werden. Die FDJeux unterlag nämlich in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren dem

„Syndicat des Casinos Modernes de France“, das von ULYS vertreten wurde:

In einer irreführenden Presseerklärung hatte die FDJeux behauptet, ihre Internet-Seite sei

für Minderjährige unter 18 Jahren nicht zugänglich. Die Richter stellten im Verfahren

allerdings fest, das die Seite sehr wohl auch unter 18-Jährigen zugänglich sei, nur die

Teilnahme am den Spielen selbst – wie Lotto, Toto, aber auch einigen klassischen Glücks-

Spielen (Bingo, Black Jack) – sei Minderjährigen nicht möglich.

Die Presseerklärung war damit als irreführend einzustufen, da ein Minderjährigenschutz

behauptet wurde, wie er gar nicht existierte. Sehr wohl würden die Besucher der Website

(also auch Minderjährige) dazu angeregt, an den Spielen teilzunehmen. Einige der Spieler

könnten sich aufgrund der Behauptung, des hohen Minderjährigenschutzniveaus und der

dadurch betonten Legalität des Angebots der FDJeux für dieses entscheiden. Damit hat

sich die FDJeux durch eine irreführende Werbung einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Auch wenn hier das Verfahren „nur“ mit der Rücknahme der strittigen Presseerklärung

endete, so kann der Richterspruch nach Einschätzung von Rechtsanwalt Thibault Verbiest

weitreichendere Konsequenzen haben: z.B. eine zukünftige (nur sehr schwer

umzusetzende) Verpflichtung, eine Art Zugangsverhinderungs-Mechanismus für

Minderjährige einzurichten. Diese Verpflichtung könnte dann sogar auch auf andere

private Online-Sportwetten-Seiten übertragen werden.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 21

Page 22: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

Publication: The « Française des Jeux » sentenced for prompting persons aged

under 18 to gamble - von unserem Kooperationspartner Thibault Verbiest,

Gründungsmitglied der Kanzlei ULYS, Brüssel/Paris

In the legal framework of a bone of contention between the FDJ and the Syndicat des

Casinos Modernes de France, the Court dealing with trade disputes pronounced, on the

12th of June 2006, a summary judgment that, on the rebound, gave new obligations to the

FDJ regarding its site accessibility to surfers under 18.

The bone of contention comes from the publication, on the 11th of April 2006, of a press

release on the FDJ, wherein the company claims that “its site is only accessible to French

residents aged more than 18”, that “the weekly stake is limited (500 €)” and that “the

gambler’s huge gains are directly paid into their bank account and not into a gambling

account”.

The Syndicat des Casinos Modernes de France takes the matter to court, claiming the

existence of an obvious illicit confusion “resulting from the unfair competition related to

the misleading advertisement marring this press release, that says that “the (FDJ) site is

only accessible to French residents aged more than 18” while surfers under 18 are allowed

to consult it”.

In the summary judgment, the judges dismiss this argument. The Court points out that it is

true that people under 18 are allowed to access the site, but they cannot participate in the

advertised gambling.

The 11th of April press release, issued on the Internet, is obvious advertisement. Its wording

is ambiguous because readers may be mislead on the extent of the site accessibility : they

may believe that only people aged more than 18 are allowed to view it and gamble, while

people under 18 may also view the site, even if they are not allowed to not gamble.

So the mistake induced by this ambiguity only regards the site accessibility, and not the

services offered on site by the FDJ as it is certain that only people aged more than 18 are

allowed to gamble.

The misleading advertisement targeted here consequently doesn’t fall within the

provisions of the L article 121-1 in the Consumption Code, since it doesn’t affect any of the

elements of the services concerned by the text, and in particular the “Terms of use”.

Nevertheless, the Syndicat des Casinos Modernes de France doesn’t stop here. It points out

that the 17th of February 2006 Decree n°2006-174 forces, from now on, the FDJ (as well as

the PMU*) “to be watchful not to prompt people aged under 16 to gamble”.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 22

Page 23: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

According to the judges, ”it is obvious that the website notably aims to prompt the reader

to gamble. Since it is accessible to people under 16, it prompts them to gamble

notwithstanding the provisions of this text”.

The Court consequently remarks that “the illicit opening of the website to people aged

under 18 is a manifest disturbance for the Syndicat, considering that gambling amateurs

reading the 11th of April press release may be mislead on the FDJ legality of behaviour

regarding people under 18, and so favour the FDJ services”.

The judges thus command the FDJ to stop the diffusion of the press release during 6

months within a deadline of 24 hours following the notification of the summary

judgment.

If this case only ends with a press release withdrawal, it will also have deeper

consequences. The summary judgment may lead to understand that the FDJ website itself

prompts people under 16 to gamble. An access control mechanism (known to be very

difficult to implement, if we think of the existing jurisprudence in the field of

pornographic sites) should be installed in order to limit the access of people under 18 to

this message. It is very likely that this forthcoming obligation should eventually apply to

each and every gambling and online betting website.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 23

Page 24: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

vii. Case Study of Privatisation & Liberalisation of State-Controlled Gambling Markets

Von Martin Oelbermann, MECN GmbH, London

Martin Oelbermann, Geschäftsführer der MECN GmbH, London, gibt nachfolgen

zwei praktische Beispiele, wie ein liberalisierter und zugleich staatlich

kontrollierter Sportwettenmarkt interessengerecht gestaltet werden kann – die

Fälle „UK tote“ (Großbritannien) und „Greek OPAP“ (Griechenland) nimmt Herr

Oelbermann als Vorbild:

The increased focus on reducing gambling opportunities (rather than expanding sales) and

the hard-to-control Internet gambling offers make the lives difficult for state-controlled

operators. As a result, the strategists in many state lotteries and operators have begun

thinking about future scenarios. This fact combined with tight state budgets makes a

growing number of state shareholders to see the regular contribution to state budgets

makes a growing number of state shareholders to see the regular contribution to state

budgets in jeopardy and prompt them to consider liberalization and privatization of their

gambling operations.

Recent and ongoing privatizations, such as those of the Greek OPAP and the UK tote,

show that this is not just idle speculation. Furthermore do 73% of experts surveyed in a

recent MECN survey expect that the number of privatized state lotteries will continue to

increase in the near future and experts see some statecontrolled operators’ worth already

reaching several billion USD.

There are plenty of case studies, which show the potential of privatization and

liberalization including operators in all continents. We would like to focus on the two

most known European examples: UK tote and the Greek OPAP.

Case study UK National Lottery – A state lottery run by a private company

In 1994 the British National Lottery Commission (NLC) called for bids in a licensing process

for the British lottery industry. The NLC is charged by the National Lottery Acts of 1993 and

1998 with issuing the license to operate the national lottery to one company only. In the

1994 call for bids the Camelot Group plc, which had been established that same year, was

victorious over rivals such as Richards Branson’s Virgin Group. Since then Camelot as

licensee has entered into a contract with the NLC because in the second round of licensing

in 2000 Camelot also was granted the license for the next seven years, until 2009. The

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 24

Page 25: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

Camelot Group is a private company that is answerable to the British parliament and

regulated by the NLC. Camelot is owned by a consortium of private and state companies;

the ownership is structured as follows: Cadbury Schweppes, De La Rue, Thales Electronics,

Fujitsu Services, and Royal Mail Enterprises each own 20%.

While in 1994 eight companies put in bids for the license for the UK National Lottery,

when the second license was to be granted in 2000, only two companies applied. This led

the British government to introduce a proposal in 2003 to increase competition for future

licenses. Among other things, the government proposed to move away from granting a

single license and instead to empower the NLC to offer several licenses, each for different

areas of the lottery, for applicants to compete for. The expiration terms for each of the

licenses would also vary. In November 2004 the committee for culture, media, and sports

published a report on the reform of the national lottery. This report argued for closer

examination of the consequences of adopting a model involving several licenses to be

competed for. Further study, however, led the British government to conclude that it was

better to retain the current system since it met all requirements sufficiently. Accordingly,

the government focuses on making the competition more effective and to draw more

applicants for the third licensing competition in order to achieve the highest possible

proceeds for charity.

Currently competitors are gearing up for the bidding process for the next license period.

Camelot is again seen as the favorite for a renewal, but several other firms are likely to

challenge Camelot. Among the challengers are again Richard Branson’s Virgin Group and

betting heavyweight Ladbrokes in cooperation with technology provider Intralot.

Case study Greek betting and lottery operator OPAP – Partly privatized and

publicly traded; the value of the shares held by the Greek state has risen from ca.

USD 1.1 billion to almost USD 4.8 billion.

OPAP was founded in 1958 to organize and operate the national football pools PROPO. In

subsequent years OPAP was also granted the exclusive right to offer numerical lottery and

other sports betting games. Until 1999, the company operated as a non-profit organization

but then OPAP was listed on the Athens Exchnge in April 2001.

OPAP paid the sum of Euro 323 million to the Greek state for a license that is valid for

twenty years (until 2020). Since OPAP holds the exclusive license in Greece, the company

can offer, operate and manage not only certain lottery and betting games but also any

new sports betting products subject to government’s approval. In addition, the company

has the right to operate and manage all lottery products approved by the Greek

government.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 25

Page 26: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

As a nonprofit organization, OPAP was exempt from corporate taxation, but this changed

after it became a société anonyme. Since then, the company has been paying the usual

taxes on corporate profits; tax in 2003: Euro 147 million, in 2004: Euro 266 million.

Additionally the value of the shares held by the Greek state (51%) has thus risen from ca.

USD 1.1 billion to almost USD 4.8 billion.

Currently, its share ownership is structured as follows: the state is the principal shareholder

with approximately 51% of shares, and the remaining shares are traded publicly. As of May

2005, the government will be allowed to further reduce its stake in OPAP to 34%. About

31% of shares are held by institutional, generally foreign, investors.

More information in special report

The text is an extract of the report “Privatisation of state-controlled gambling operators”.

The study completed by MECN and coauthors like the investment bank Sal. Oppenheim

analyzes the privatization of statecontrolled gambling businesses. The study also includes

the results of MECN’s survey of more than 90 industry experts who offered their unique

insights and assessments. The study can be obtained at MECN.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 26

Page 27: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

viii. Von Pop-Up-Blockern und gewerblichen Spielevermittlern

Gerichtskosten im fünfstelligen Bereich und ein angedrohtes Ordnungsgeld in

Höhe von 250.000 € wegen der Verletzung von Fernabsatzrecht – Urteil des OLG

Düsseldorf vom 13.04.2006, Az.: VI-U (Kart) 23/05

RA Dr. Hendrik Schöttle, Hambach & Hambach Rechtsanwälte

Das Glücks- und Gewinnspielrecht ist nicht die einzige Rechtsmaterie, mit der sich Online-

Anbieter der Spielebranche beschäftigen müssen. Zwar geht es derzeit bei rechtlichen

Auseinandersetzungen vor allem um das „Ob“ und „Wie“ der Zulassung Privater –

insbesondere bei den Sportwettenanbietern. Die aktuelle Entscheidung des

Oberlandesgerichts Düsseldorf zeigt allerdings, dass über diese Fragen hinaus auch die

Umsetzung des IT-Rechts, insbesondere des Fernabsatzrechts eine immer wichtigere Rolle

spielt (zu fernabsatzrechtlichen Pflichten bei Lottospielgemeinschaften siehe auch OLG

Karlsruhe v. 27.03.2002, Az.: 6 U 200/01, MMR 2002, 618 ff.).

In dem Gerichtsverfahren ging es um die Website eines Anbieters, der Kunden an eine

niederländische Systemlotto-Anbieter vermittelt. Dieser Anbieter wurde zunächst erfolglos

abgemahnt. Im sich anschließenden Gerichtsverfahren, das durch zwei Instanzen ging,

wurde der Anbieter schließlich verurteilt, die gerügten Pflichten des Fernabsatzrechts

umzusetzen – und ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 € wurde angedroht.

Unterdrückung von Informationen aufgrund eines Pop-Up-Blockers geht zu Lasten

des Unternehmers

Wer auf der Website des Anbieters einen Spielvertrag abschließen wollte, dem wurden im

Rahmen der Anmeldung die Vertragsinformationen und Beteiligungsbedingungen in

einem eigenen Pop-Up-Fenster angezeigt. Viele Browser verwenden inzwischen so

genannte Pop-Up-Blocker, die solche Fenster nicht anzeigen, bzw. die Anzeige von einer

Zustimmung des Nutzers abhängig machen. Auch im hier vorliegenden Fall erschien das

Pop-Up-Fenster mit den gesetzlich geforderten Informationen nicht. Nach Ansicht des

Gerichts – das im übrigen davon ausging, dass derzeit bei ca. 50% der Anwender ein Pop-

Up-Blocker installiert ist – genügt dies nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Anbieter, die wichtige, gesetzlich geforderte Informationen in einem Pop-Up-Fenster

darstellen, sollten diese Art der Darstellung ändern, und sie den Vorgaben des OLG

Düsseldorf anpassen.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 27

Page 28: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

Fernabsatzrechtliche Informationspflichten im Staatslotterievertrag verstoßen

weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht

Der Anbieter hatte weiter versäumt, den Informationspflichten nachzukommen, die im

Staatslotterievertrag (LotterieStV) geregelt sind. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 hat der

Vermittler

die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die

Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen sowie

ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter

mitzuteilen.

Eine derartige Aufschlüsselung des Endpreises hat der Anbieter nicht vorgenommen. Er

brachte allerdings vor, dass die zitierte Vorschrift unanwendbar sei, da sie gegen

Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht verstoße. Das Gericht folgte dieser

Argumentation nicht. Einen von dem Anbieter gerügten Verstoß gegen

Kartellrechtsvorschriften des EG-Vertrages verneinte das Gericht. Die Vorschrift schreibe

weder den Spielvermittlern eine Kartellabsprache vor, noch erleichtere sie eine solche.

Etwas anderes könne möglicherweise für § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des LotterieStV gelten, der

die gewerblichen Spielevermittler verpflichtet, mindestens zwei Drittel der von den

Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter

weiterzuleiten. Das Gericht sah darin eine mögliche Beschränkung des

Nachfragewettbewerbs der Bundesländer bzw. der Landeslottogesellschaften um die

gewerblichen Spielevermittlung. Diese Frage ließ das Gericht jedoch mangels

Entscheidungserheblichkeit offen. Da die Vorschrift zur Preisaufschlüsselung von den

übrigen Vorschriften getrennt werden könne, komme eine Europarechtswidrigkeit nicht in

Betracht.

Die Prüfung eines möglichen Grundgesetzverstoßes lehnte das Gericht mit Hinweis im

Hinblick auf die alleinige Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts ab.

Allerdings seien die Fachgerichte nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren

einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufig Rechtsschutz zu

gewähren. Eine Hauptsacheentscheidung werde dadurch nicht vorweggenommen.

Pauschaler Hinweis auf Erlöschen des Widerrufsrechts unzulässig

Das Gericht hielt auch die Widerrufsbelehrung des Anbieters für unzureichend. Der

Anbieter hatte in der Widerrufsbelehrung ausgeführt, dass dem Verbraucher zwar

grundsätzlich ein Widerrufsrecht zustehe. Allerdings erlösche dieses mit der Annahme der

Bestellung, weil der Anbieter in diesem Fall bereits „erste Dispositionen bezüglich der

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 28

Page 29: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

Ausführung der übernommenen Dienstobliegenheit“ treffe – mit anderen Worten: weil

der Anbieter bereits tätig werde.

Diese Belehrung genügt nicht den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

und der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV), entschieden die Richter. Durch

diese Formulierung werde nämlich der Eindruck erweckt, der Kunde habe nach Abschluss

des Vertrages keine Möglichkeit mehr, seine Erklärung zu widerrufen, weil sofort mit der

Durchführung des Vertrages begonnen werde. Das entspreche jedoch nicht der geltenden

Rechtslage. Denn nach § 312d Abs. 2 Nr. 2 BGB erlösche das Widerrufsrecht nur dann, wenn

der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung

des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese

selbst veranlasst hat. Eine solche Zustimmung könne allerdings nicht in Allgemeinen

Geschäftsbedingungen vereinbart werden, die Zustimmung müsse vielmehr ausdrücklich

erklärt werden.

Fazit

In der Branche der Unterhaltungsmedien geht es bei juristischen Auseinandersetzungen

nicht mehr allein um Fragen der Zulässigkeit derartiger Dienstleistungen. Die Konkurrenz

hat entdeckt, dass abseits dieser Fragen jetzt auch die konkrete Ausgestaltung der

Internetangebote auf den Prüfstand gehoben werden können.

Die Entscheidung zeigt, dass die Umsetzung eines rechtskonformen Internetangebotes

kein statischer, einmal durchgeführter und dann abgeschlossener Prozess ist. War die

Darstellung von Informationen in Pop-Up-Fenstern vor wenigen Jahren noch

unproblematisch, gilt dies mit der zunehmenden Verbreitung von Pop-Up-Blockern nicht

mehr. Gerade wenn derartige Mechanismen standardmäßig eingeschaltet sind (und nicht

erst vom Nutzer aktiviert werden müssen), kann es dem unbedarften Anwender nach der

Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht zugemutet werden, zu erkennen, dass ein Pop-Up

unterdrückt wurde. Nicht er, sondern der Anbieter der Informationen hat dann dafür

Sorge zu tragen, dass die Informationen korrekt angezeigt werden.

Aber auch diese Einschätzung könnte womöglich in absehbarer Zeit wieder revidiert

werden. Vor einigen Jahren noch hielten es viele Gerichte für unzumutbar, den Besucher

einer Website scrollen zu lassen um zum Link zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen.

Inzwischen hat sich die Einsicht durchgesetzt, dass dem durchschnittlich versierten

Anwender die Grundfunktionen des Browsers – und dazu gehört das Scrollen über

mehrere Bildschirmseiten – vertraut sind und zugemutet werden können (siehe dazu

unseren Artikel zum Urteil des OLG Brandenburg in den Betting-Law-News 01|2006, iv.).

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 29

Page 30: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

Vielleicht sieht es in einigen Jahren bei der Konfiguration eines Pop-Up-Blockers ähnlich

aus.

Nicht zuletzt zeigt das Urteil des Oberlandesgerichts auch, dass maßgeschneiderte

Internetangebote auch von maßgeschneiderten juristischen Lösungen begleitet werden

müssen. Die „Standards“ des E-Commerce-Rechts – wie etwa die Anbieterkennzeichnung –

wurden in der Entscheidung nicht erörtert. Das kann seinen Grund nur darin haben, dass

sie sich wohl auf der Website des Anbieters wiederfanden. Dennoch reicht dies im

Einzelfall nicht aus. Vom Anbieter wurde offensichtlich die – zugegebenermaßen kaum

bekannte – Informationspflicht des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 LotterieStV übersehen. Welche

vor allem finanzielle Folgen diese Nachlässigkeit haben kann, hat die Entscheidung

gezeigt: Bei dem vom Gericht zugrunde gelegten Streitwert von 100.000 € können allein

die Verfahrens- und Anwaltskosten schnell im fünfstelligen Bereich liegen.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 30

Page 31: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

ix. Gastkommentatoren

Dr. Walter Schwartz

hat von 1988 – 1993 an der juristischen Fakultät Wien

Rechtswissenschaften studiert. Bereits seine Dissertation hat

sich mit dem Glücksspielrecht befasst („Strukturfragen u.

ausgewählte Probleme des Österreichischen

Glücksspielgesetz“). Von 1993 - 1998 war Dr. Schwartz

Universitätsassistent am Institut für Staats- und

Verwaltungsrecht. Während dieser Zeit hat er ua. einen

Kommentar zum Österreichischen Glücksspielgesetz verfasst,

der letzte Woche in zweiter Auflage erschienen ist

(Schwartz/Wohlfahrt, GlücksspielG, Manz-Verlag).

Nach sechs Jahren in der Wiener Wirtschaftskanzlei Schönherr Rechtsanwälteist Dr.

Schwartz seit 2004 Founding Partner der Kanzlei Schwartz und Huber-Medek

Rechtsanwälte oeg, die sich als öffentlich-rechtliche Fachkanzlei versteht. Dr. Schwartz

vertritt in- und ausländische Mandanten in allen Fragen des Sportwetten- und

Glücksspielrechts.

Justin Franssen

berichtet in den Betting-Law-News über die Entwicklung des

niederländischen Glücksspielrechts (siehe den Gastkommentar

„Holländisches Gericht befindet das Casinomonopol Hollands als

unvereinbar mit dem Vertrag von Rom“ in Ausgabe des Betting-

Law-Newsletters 09|2005).

Justin Franssen hat früher als Croupier gearbeitet, studierte

Rechtswissenschaften und Philosophie an den Universitäten von

Leuven (B), Maastricht und Amsterdam. Er arbeitet bei der

Rechtsanwaltskanzlei Van Mens & Wisselink in Amsterdam, wo

er sich auf die Problemstellung aus dem Bereich des Glücksspielrechts spezialisiert hat. Er

ist an den führenden Post-Gambelli-Verfahren in den Niederlanden beteiligt,

veröffentlicht zu diesen Themen (in 3 Ausgaben des Internet Gambling Reports, des

Casinolawyer usw.) und hält regelmäßig Vorträge auf internationalen Konferenzen (IMGL,

EIG, European Gambling Briefing, Virtual Gaming Forum etc.). Rechtsanwalt Franssen ist

„General Member of the International Masters of Gaming Law (IMGL)“ für Holland und

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 31

Page 32: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

Mitglied der „International Association of Gaming Attorneys.“

Quirino Mancini

ist Partner der Kanzlei Sinisi Ceschini Mancini, eine

Großkanzlei mit Büros in Rome, Mailand, Genua und in der

Republik San Marino. Er berät mehrere Online- und Offline-

Casinos, Spielstätten und Wettbüros beim Auftritt auf den

italienischen Markt sowie lokale Marketing- und

Werbekampagnen. Rechtsanwalt Mancini begleitete den

Börsengang mehrerer großer Online-Glücksspielanbieter auf

den Londoner Börsenmarkt. Rechtsanwalt Mancini spricht

regelmäßig auf Konferenzen und Ausstellungen wie der

Global Gaming Expo (Las Vegas), der European Internet

Gaming Conference (Barcelona) und dem Virtual Gaming Forum (London). Er ist Author

mehrerer Aufsätze und Beiträge in anerkannten Glücksspielrecht-Zeitschriften,

Rechtshandbüchern und Internet Gambling Reports.

Rechtsanwalt Mancini ist Mitglied des Editorial Boards des World Online Gambling Law

Report and World Sports Law Review. Er ist zudem Mitglied der International Masters of

Gaming Law, der International Association of Gaming Attorneys, der Sports Lawyers

Associations und der International Bar Association.

Thibault Verbiest

ist Partner und Mitbegründer der Großkanzlei ULYS mit Büros

in Belgien und Frankreich. Er ist Mitglied der Anwaltskammern

Brüssel und Paris, spezialisiert auf Glücksspielrecht und Recht

der Informationsgesellschaft. Er ist Professor an der Universität

Paris I (Sorbonne), war Vorsitzender der federal agency

Internet Rights Observatory, und ist General Member für

Frankreich der “International Masters of Gaming Law”. Die

Kanzlei ULYS ist eine der führenden Großkanzleien für

Glücksspielrecht in Europa, die große europäische

Casinoanbieter und Buchmacher vertritt.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 32

Page 33: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

Martin Oelbermann

is partner at the Media & Entertainment Consulting Network

(MECN). In this function he is responsible for areas such as

Gaming/Gambling, Mobile Entertainment, and Paid Content.

He has led many projects within in the industry and headed

the development of studies like “Betting Exchanges – the eBay

of the betting industry” or “The EU and its impact on state-

licensed monopolies” and is a regular speaker on renowned

industry conferences.

Prior to joining MECN, he was Media Practice Lead at Sapient.

Before that, he was working with the Boston Consulting Group where he spent most of his

time focusing on industries such as media and telecommunications. Afterwards he was co-

founder of The Launch Group, a German e-consulting firm being acquired by Sapient.

Martin Oelbermann studied business administration and economics at the University of

Mannheim, The National University of Singapore and the University of

Massachusetts/Amherst.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 33

Page 34: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

x. In eigener Sache

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu dürfen, dass sich das Team von Hambach & Hambach

Rechtsanwälte durch Herrn Rechtsanwalt Konrad Miller, LL.M sowie durch Herrn

Rechtsanwalt Dr. Michael Hettig vergrößert hat.

Konrad Miller, LL.M

studierte in Köln, London und Berlin Rechtswissenschaft mit

Schwerpunkten im Europarecht, Rechtsvergleichung und im

internationalem Privatrecht.

Im Referendariat spezialisierte er sich auf das Recht der

neuen Medien und war unter anderem in der

Rechtsabteilung eines international operierenden Internet-

Dienstleistungsunternehmens tätig.

Nach Abschluss des zweiten Staatsexamens absolvierte er

ein internationales Masterstudium des IT- und

Telekommunikationsrechts in Hannover und Glasgow

(European Legal Informatics Study Programme – EULISP).

Im Anschluss daran war er für MdB Jörg Tauss als Wissenschaftlicher Mitarbeiter für den

Unterausschuss Neue Medien im Deutschen Bundestag tätig. In den Jahren 2004 bis 2005

war er Rechtsreferent für das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

geförderte "Kompetenzzentrum E-Commerce für Freie Berufe" (comecom). Zuletzt war er

als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bielefeld Projektmanager für das EU-

Projekt "Joint Network on European Private Law", dessen Aufgabe die Entwicklung der

"Common Principles of European Contract Law" ist.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 34

Page 35: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

Dr. Michael Hettich

hat sich als Rechtsanwalt in München auf den Bereich des

Glücksspielrechts spezialisiert. Er promovierte zu dem Thema

"Neue Fragen des öffentlichen Glücksspielrechts". In seiner

im Mensch & Buch Verlag (Berlin) erschienenen Dissertation

setze er sich mit der Verfassungswidrigkeit des staatlichen

Glücksspielmonopols sowie mit den europa- und

internetrechtlichen Fragen der nationalen und

internationalen Glücksspielveranstaltungen auseinander.

Bereits als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von

Herrn Prof. Dr. Heckmann an der Universität Passau und

während seiner Referendarstätigkeit bei der internationalen

Rechtsanwaltskanzlei Clifford Chance in Frankfurt a. M. beschäftigte er sich mit

internetrechtlichen Fragestellungen des Verwaltungsrechts und schuf so die Basis für eine

Beratung im Bereich der online-Glücksspielveranstaltungen. Bis 2005 war Herr Dr. Hettich

für die internationale Rechtsanwaltskanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz tätig.

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 35

Page 36: Betting Law News 03 | 2006 · Betting Law News 03 | 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches

Betting Law News

03 | 2006Hambach & Hambach

Rechtsanwälte

xi. Impressum

Die Betting-Law-News informieren Sie kostenlos über aktuelle Ereignisse aus dem

europäischen und internationalen Recht der Unterhaltungsindustrie. Hambach & Hambach

übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit des Inhalts der Betting-Law-News. Bitte

beachten Sie, dass die Betting-Law-News lediglich der Information dienen und eine

anwaltliche Rechtsberatung unter keinen Umständen ersetzen. Ein Nachdruck

(Zweitveröffentlichung) ist bei unentgeltlicher Weitergabe nur unter Nennung der Quelle

und Adressangaben (im Internet zudem verlinkt) gestattet. Wir bitten zudem um

Zusendung eines Belegexemplares. Der Betting-Law-Newsletter ist beim nationalen ISSN-

Zentrum für Deutschland registriert (ISSN 18617441).

Redaktionell verantwortlich:

RA Dr. Wulf Hambach

Redaktion:

RA Dr. Wulf Hambach

RA Claus Hambach

RA Andreas Gericke

RA Dr. Hendrik Schöttle

RA Konrad Miller, LL.M.

RA Dr. Michael Hettich

Sarah Madden

Gastkommentatoren:

RA Justin Franssen

Thietmar Hambach

Jens Leinert

RA Quirino Mancini

Martin Oelbermann

RA Dr. Walter Schwartz

RA Thibault Verbiest

Haimhauser Str. 1

D-80802 München

Fon: +49 89 389975-50

Fax: +49 89 389975-60

E-Mail: [email protected]

www.betting-law.com

© 2006 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 36