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ISSN 18617441
Betting Law News
03 | 2006 Aktuelles aus dem deutschen und internationalen Recht der Medien & Unterhaltungsindustrie
Inhalt
i. Nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts _________________________ 2
ii. Gesetzliche Neuordnung des Glücksspielrechts am Beispiel der Sportwette ____________ 6
iii. Aufregung um das österreichische Glücksspielmonopol _____________________________ 13
iv. Aktuelles zum niederländischen Glücksspielrecht ___________________________________ 16
v. Aktuelles zum italienischen Glücksspielrecht _______________________________________ 18
vi. Aktuelles zum französischen Glücksspielrecht ______________________________________ 21
vii. Case Study of Privatisation & Liberalisation of State-Controlled Gambling Markets ___ 24
viii. Von Pop-Up-Blockern und gewerblichen Spielevermittlern _________________________ 27
ix. Gastkommentatoren _____________________________________________________________ 31
x. In eigener Sache _________________________________________________________________ 34
xi. Impressum ______________________________________________________________________ 36
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i. Nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Jüngste rechtspolitische Entwicklungen auf dem Sportwettenmarkt
Ein Bericht von RA Dr. Wulf Hambach, Hambach & Hambach Rechtsanwälte
Alle hatten gehofft, dass die rechtliche Unsicherheit auf dem deutschen Sportwettenmarkt
durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) beendet würde. Sieht man sich
die Rechtslage vor und nach der März-Entscheidung des BVerfG zum Sportwettenmonopol
an, möchte man fast meinen, dass sich die Situation mit der Entscheidung des höchsten
deutschen Gerichts noch weiter verschlechtert hat.
Selbst Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erklärte nach einem Bericht der Berliner
Zeitung Monate nach der Entscheidung des BVerfG, es gebe viele Unsicherheiten
hinsichtlich der Legalität privater Buchmacher. Deshalb sei "eine gefestigte Rechtspraxis
bislang nicht ersichtlich".
Bis zur Entscheidung des BVerfG sorgte dessen Bitte, zunächst keine
Schließungsverfügungen zu vollstrecken, zumindest vorübergehend für eine gefestigte
Rechtspraxis. Jetzt allerdings, wo jeder Beteiligte in Überzeugung seiner individuellen
Auslegung des Urteils handelt, ist die Rechtslage für staatliche wie private Anbieter
unüberschaubarer als zuvor. Allerdings zeichnet sich inzwischen eine Tendenz in Richtung
Liberalisierung ab.
Zwar haben jüngst die Ministerpräsidenten der Länder beschlossen, am Monopol
festzuhalten und bis zum 13. Dezember 2006 einen von allen Ministerpräsidenten zu
unterzeichnenden neuen Staatsvertrag ins Leben zu rufen. Der Schein des einheitlichen
und konsequenten Vorgehens trügt indes gewaltig: Vieles spricht nämlich dafür, dass es
gar nicht erst zur wirksamen Verabschiedung eines Lotterie- und
Sportwettenstaatsvertrages kommen wird. So haben Vertreter der Länder Rheinland-Pfalz,
Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein bereits bekundet, dass sie das Monopol nicht
für die geeignete Antwort auf die derzeit bestehende Situation halten. Auch in der Presse
mehren sich die Stimmen, die sich für eine Liberalisierung aussprechen. Die eher
konservative Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) schrieb am 4. Juli zur Entscheidung der
Innenministerkonferenz für das Monopol:
„Diese Entscheidung ist nicht nur falsch, sondern geradezu fatal. Statt an dem Monopol
festzuhalten, wäre es endlich Zeit, auch private Anbieter - maßvoll und mit klaren
Vorgaben etwa zum Jugendschutz oder zur finanziellen Absicherung - zum
milliardenschweren Geschäft mit den Sportwetten zuzulassen. Denn die Wirklichkeit ist
längst weiter als die Ministerpräsidenten: Das Monopol ist tot.“
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Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein
staatliches Sportwettenmonopol.
Die Medienhäuser Bild.T-Online, DSF Deutsches SportFernsehen, EM.TV, ProSiebenSat.1
Media AG, Premiere, RTL sowie bestwetten.de, ein Unternehmen der Burda-Gruppe, haben
einen Arbeitskreis Wetten geformt und herausgestellt, dass der Beschluss der
Ministerpräsidenten der Länder vom 22. Juni 2006 wichtige Sachverhalte nicht
berücksichtigt:
1. Ein staatliches Wettmonopol ist nicht die einzige Möglichkeit, die Eindämmung und
Kanalisierung der Wett- und Spielsucht sowie die Bekämpfung von Folge- und
Begleitkriminalität zu erreichen. Diese Ziele lassen sich ebenso gut durch ein geordnetes
Konzessionierungsmodell verwirklichen. Dies zeigt das Beispiel England.
2. Nur durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung von staatlichen und
privaten Veranstaltern können sowohl die inhaltlichen Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts als auch die fiskalischen Interessen der Länder erfüllt werden.
3. Ausländische Wettangebote sind im Internet vorhanden und können trotz eines staatlichen Wettmonopols ihre Dienste auch in Deutschland uneingeschränkt anbieten.
4. Eine rigide Einschränkung der Werbung für Sportwetten auf allen Ebenen wird dazu führen, dass die Umsätze für inländische staatliche Sportwettenanbieter drastisch sinken. Gleichzeitig profitieren ausländische Angebote von erheblichem Zuwachs.
5. Die Zunahme der Umsätze von ausländischen Wettanbietern führt zu sinkenden Einnahmen der Länder. Dadurch reduzieren sich automatisch die Mittel, die zur Förderung des Breitensports zur Verfügung stehen.
Aber nicht nur die Medienanbieter, sondern auch die Medienaufsichtbehörden rebellieren
gegen ein voreiliges (rechtliches) Verbot der Werbung für private Sportwetten.
So trafen sich am 03. Juli 2006 in Berlin Vertreter von ARD, ZDF, Landesmedienanstalten
und privaten Rundfunkveranstaltern (VPRT) zu einem Gespräch über den Umgang mit der
Fernsehwerbung für private Sportwetten. Hierbei verwiesen die Landesmedienanstalten
darauf, dass ein Einschreiten gegenüber den privaten Rundfunkveranstaltern eine
aufsichtliche Maßnahme und damit einen Eingriff in die Rundfunkfreiheit des jeweiligen
Veranstalters darstelle, der einer eindeutigen Rechtslage bedürfe. Eine solche liege jedoch
zur Zeit nicht vor. Der Direktor der Landesanstalt für Medien NRW, Norbert Schneider, hat
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die Entscheidung, Werbung für Sportwetten nicht zu verbieten auch gegenüber der
offensichtlich vom Gegenteil überzeugten Regierung in NRW verteidigt. In einem Brief an
Ministerpräsident Jürgen Rüttgers wehrte sich Schneider gegen den Vorwurf, nur
wirtschaftliche Interessen der Privatsender zu schützen: «Dieser Vorwurf erreicht uns - was
ich für besonders unanständig halte - ausgerechnet von Einrichtungen, die seit
Jahrzehnten von Sportwetten gelebt und für sie geworben haben.» Aus rechtlicher Sicht
warnte Schneider für den Fall eines Verbots vor Schadensersatzansprüchen der
Fernsehanbieter.
Diese Warnung ist nur zu berechtigt, da nach der ständigen Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Schadensersatzanspruch für entgangenen Gewinn
bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht anerkannt ist. Seit dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 und der Einleitung eines
Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission gegen Deutschland ist es
offensichtlich, dass das staatliche Monopol europarechtswidrig ist.
Auch auf Bundesebene sind die Entwicklungen in Richtung einer Liberalisierung
unübersehbar. Vor kurzem reichte die FDP-Bundestagsfraktion einen Antrag mit dem
Inhalt ein, das Recht der Sportwetten neu zu ordnen um die Finanzierung des Sports und
andere Gemeinwohlbelange zu sichern. Diese parallele Behandlung des Themas auf
Bundes- und Landesebene mag überraschen; sie erklärt sich allerdings dadurch, dass das
Bundesverfassungsgericht neben zahlreichen anderen Fragen auch offen gelassen hat, wer
für eine Neuordnung des Sportwettenrechts zuständig ist. Nach den hier maßgeblichen
Bestimmungen des Grundgesetzes können die Länder entsprechende Regelungen treffen,
solange der Bund nicht von seinem Regelungsrecht Gebrauch macht.
Aktuell fordert nunmehr auch die Grünen-Fraktion im Bundestag die Regierung auf, zu den politischen Konsequenzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Monopol für Sportwetten Stellung zu beziehen. In einer am 23. Juni 2006
eingereichten Kleinen Anfrage stellt die Fraktion 19 konkrete Fragen, die wir bereits
teilweise unter Ziffer ii unserer Betting-Law-News beantworten. In diesem Vorschlagspapier zeigen RA Dr. Wulf Hambach und RA Dr. Michael Hettich auf, wie eine liberale Neuregelung des Sportwettenrechts auf Bundesebene aussehen könnte.
Ein weiterer Verbündeter gegen die Blockadehaltung der Länder sind die Sportverbände,
denn auch sie fürchten längerfristig um den Fortfall der Fördermittel. Da wird das Recht
scheinbar zum Nebenschauplatz, auf dem sich die privaten Anbieter zu Recht mit dem
Hinweis auf Europarecht und Verfassungsrecht verteidigen. Doch auch auf diesem Feld
haben die privaten Anbieter in letzter Zeit einige Erfolge erzielt: Neben zahlreichen
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erfolgreichen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz und im Strafrecht hat das
Verwaltungsgericht München – unter anderem im Fall eines von der Kanzlei Hambach &
Hambach vertretenen Mandanten – entschieden, dass ein Anbieter von Sportwetten, der
sich auf eine österreichische Lizenz beruft, grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, auf
dem deutschen Markt tätig zu werden (VG München, Urteil vom 7.06.2006, Az.:
16 K 05.2296). Schließlich hat sich jüngst das Verwaltungsgericht Köln gegen die
nächsthöhere Instanz, das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen
gestellt und entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland zulässig
ist (VG Köln, Urteil vom 6.07.2006, Az.: 1 K 9196/04). Das OLG Stuttgart hat kürzlich in einer
Grundsatzentscheidung (Urt. v. 26.06.2006 - 1 Ss 296/05) angeführt, dass ein
Wettbürobetreiber, der an einen EU-Buchmacher Wetten vermittelt, angesichts des in
Deutschland vorherrschenden Rechtschaos nicht bestraft werden darf. In dem Urteil heißt
es dazu:
„das Risiko einer extrem unklaren Rechtslage, wie sie hier von Behörden und Gerichten
geschaffen wurde, [dürfe] nicht einseitig dem Normadressaten aufgebürdet werden. […]
In einem Rechtsstaat darf nur ein Verhalten bestraft werden, das vorher für die
Betroffenen als strafbares Unrecht erkennbar gewesen ist.“
Weiter heißt es in der Entscheidung:
„Der EuGH hatte in zwei Entscheidungen erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit
der Strafbarkeit von Verstößen gegen das staatliche Wettmonopol geäußert, solange statt
der Suchtprävention die willkommene Einnahmequelle im Vordergrund stehe.“
Fazit
Statt die Zeit darauf zu verwenden, das unaufhaltsam wegbröckelnde Monopol notdürftig
zu zementieren – was wegen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für keinen
Beteiligten wirtschaftlich und ordnungsrechtlich Erfolg versprechend ist – wäre es jetzt
vielmehr an der Zeit, sich Gedanken über eine allen Interessen gerecht werdende
reglementierte Zulassung privater Anbieter neben den staatlichen zu machen.
Im nachfolgenden Artikel werden Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach und der im
Glücksspielrecht promovierte Rechtsanwalt Dr. Michael Hettich einen
Neuordnungsvorschlag darlegen.
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ii. Gesetzliche Neuordnung des Glücksspielrechts am Beispiel der Sportwette
ein Vorschlagspapier von RA Dr. Wulf Hambach und RA Dr. Michael Hettich
Ziele einer Neuordnung
Eine Neuordnung des Glücksspielrechts muss in erster Linie den Gemeinwohlbelangen
entsprechen, die im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Glücksspielmarktes in den
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sowie des Europäischen Gerichtshofes
regelmäßig angesprochen wurden. Die wesentlichen Punkte sind hier die Suchtprävention,
die ordnungsgemäße und transparente Veranstaltung der Glücksspiele (Stichwort:
Transparenzgedanke im Recht der Neuen Medien), die Verhinderung von
Begleitkriminalität (Stichwort: Schiedsrichterskandal in Italien und Hoyzer-Wettskandal bei
ODDSET in Deutschland) sowie der Jugend- und Verbraucherschutz. Daneben darf der
Wunsch, weiterhin mit den Erlösen aus Glücksspielveranstaltungen (insbes. Sportwetten)
den Breitensport zu fördern, in Anbetracht der Höhe der erzielbaren Gewinne, nicht außer
Acht gelassen werden.
Zur Umsetzung der Ziele einer Neufassung des Glücksspielrechts können neben den
Erkenntnissen aus der Forschung insbesondere zur Suchtprävention auch die Erfahrungen
mit Glücksspielveranstaltungen sowohl von staatlicher als auch von privater Seite mit
einfließen. Um den Rahmen der Betting Law News nicht zu sprengen, soll im Folgenden
die aktuelle Diskussion um die von Deutschland über das Internet zugängliche
Veranstaltung von Sportwetten durch Private im Vordergrund stehen.
Regelungen mit Vorbildcharakter
Eine Glücksspielregelung de lege ferenda hat im Hinblick auf den Jugendschutz und die
Suchtprävention sowie den ordnungsgemäßen Spielablauf mehr zu leisten als
beispielsweise das bayerische Sportwettenrecht bewirken konnte. Zu den Defiziten der
Umsetzung in Bayern hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom
28.3.2006 (Az: 1 BvR 1054/01) ausführlich Stellung genommen (vgl. Bericht „Kein
Schlusspunkt sondern Fragezeichen: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu
Sportwetten“ in der Ausgabe 02/06 der Betting Law News). Die allgemeine Tendenz,
rechtliche Grundlagen staatlicher Glücksspielmonopole sehr knapp zu halten, hat in
diesem Fall die verfassungswidrige Ausgestaltung der Glücksspielveranstaltungen
zumindest begünstigt. Soweit bestehende Regelungen für den Entwurf einer
entsprechenden Gesetzesneufassung mit der notwendigen Regelungsdichte herangezogen
werden können, muss der Fokus auf Sportwettengesetze gerichtet sein, die vor Einführung
des Lotteriestaatsvertrages (der ein allgemeines Staatsmonopol für Sportwetten statuiert
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hat) Erlaubnisse für Private vorgesehen haben (z.B. in Brandenburg). Hinweise können
auch Regelungen geben, die in anderen Glücksspielbereichen bereits die Beteiligung
Privater vorsehen (z.B. die aktuellen Spielbankgesetze in Niedersachsen und Baden-
Württemberg oder die Regelungen des Lotteriestaatsvertrags zur Veranstaltung von
kleineren Lotterien). Schließlich geben auch die Bemühungen im europäischen Ausland,
das Glücksspielrecht zu liberalisieren bzw. die dort längst erfolgten Liberalisierungen, gute
Hinweise für eine nationale Umstellung (z.B. der U.K. Gambling Act 2005).
Rechtsrahmen bei einer Glücksspielveranstaltung im Internet
Bevor auf die detaillierte Umsetzung der Regelungsziele eingegangen werden kann, ist
zunächst der rechtliche Rahmen zu beachten, der bei einer Glücksspielveranstaltung im
Internet notwendig ist.
Nur eine bundeseinheitliche Regelung ist bei der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden
Spielteilnahme sinnvoll. Die territoriale Begrenzung von Regelungen auf einzelne
Bundesländer kann bei einer Teilnahmemöglichkeit im Internet nahezu nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand realisiert werden. So wurden in der Vergangenheit
erfolglose Vorkehrungen getroffen, um eine Teilnahme an dem 2002/2003 betriebenen
Online-Roulette Hamburg durch Spieler aus anderen Bundesländern zu verhindern. Eine
Neufassung des Sportwettenrechts durch ein Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag der
Länder bietet hier die Chance, zumindest national eine einheitliche Regelung zu schaffen.
Logische Folge einer derartigen Vereinheitlichung ist – nach britischem Vorbild - die
Zuständigkeit nur einer Kontrollbehörde im Bundesgebiet für die Erteilung von
Erlaubnissen und die Aufsicht über die Glücksspielveranstaltungen. Dies ist zur
Vermeidung von divergierenden Entscheidungen und der Tendenz der Veranstalter, sich
an die Behörde mit der laxesten Handhabung zu wenden, zwingend geboten.
Des Weiteren muss aufgrund der grenzüberschreitenden Teilnahmemöglichkeit die
nationale Geltung von Lizenzen aus Ländern der EG positiv geregelt werden.
Bereits die Formulierung der strafrechtlichen Vorschriften in den §§ 284ff. StGB „Wer
ohne behördliche Erlaubnis ... ein Glücksspiel veranstaltet ...“ ist nicht präzise genug, da
europäische Lizenzen nicht explizit genannt werden. Als Lösung bietet sich an, entweder
alle in der EG ausgestellten Erlaubnisse als „behördliche Erlaubnisse“ im Sinne der §§
284ff. StGB zu akzeptieren oder eventuelle Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit
durch strengere deutsche Regelungen rein verwaltungsrechtlich zu regeln. Im ersten Fall
könnte dann der Wortlaut lauten: „Wer ohne Erlaubnis einer Behörde der EG ... ein
Glücksspiel veranstaltet ...“. Im letzteren Fall müsste es heißen: „Wer ohne eine, aufgrund
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eines deutschen Gesetzes erforderliche, behördliche Erlaubnis ... ein Glücksspiel
veranstaltet ...“. Damit müssen in den jeweiligen Verwaltungsgesetzen Voraussetzungen
für die Anerkennung einer Lizenz der EG geregelt werden, die eine bei dieser Fallvariante
zwangsläufig entstehende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Das
Strafrecht könnte dies schon aufgrund der hierfür notwendigen Regelungsdichte nicht
leisten.
Antragsverfahren und Aufsicht
Das somit zu schaffende, bundeseinheitliche Verwaltungsrecht zur Regelung der
Veranstaltung von Sportwetten über das Internet sollte, neben der bereits
angesprochenen Zuständigkeitsregelung und dem Erlaubnisvorbehalt, ein schriftliches
Antragsverfahren sowie Regelungen zu einem Widerspruchsverfahren und einer Rechts-
sowie Fachaufsicht enthalten. Kernstück der Neuregelung sind die Voraussetzungen einer
Erlaubniserteilung, die den wesentlichsten Einfluss auf die oben angesprochenen Ziele des
Jugend- und Verbraucherschutzes, der Suchtprävention sowie der ordnungsgemäßen
Glücksspielveranstaltung und Verhinderung von Begleitkriminalität haben.
Gleichwohl sollte nicht unterschätzt werden, dass bereits eine Angliederung der
entscheidenden Behörde, z.B. an ein Innenministerium, den ordnungsrechtlichen
Regelungszweck wesentlich besser hervorheben würde als die teilweise angedachte
Zuordnung zu einem Finanzministerium.
Ein Widerspruchsverfahren, für das die übergeordnete Behörde zuständig ist, bietet sich
zur Entlastung der Gerichte im Hinblick auf die zu erwartende Antragsflut aus dem
Ausland an.
Die Notwendigkeit einer gesonderten Rechts- und Fachaufsicht ergibt sich aus der
Komplexität der Glücksspielmaterie, die nur von Spezialisten bewältigt werden kann und
deren Unabhängigkeit aufgrund der hohen Gewinne, die mit einer derartigen Lizenz
erzielt werden können, sichergestellt sein muss.
Während die Rechts- und Fachaufsicht der Genehmigungsbehörde vornehmlich die
korrekte Vergabe der Konzessionen überwachen wird, muss die entscheidende Behörde
neben der Erlaubniserteilung mit der laufenden Kontrolle der Glücksspielveranstalter
ebenfalls Überwachungsaufgaben wahrnehmen und sicherstellen, dass der Anbieter die
oben genannten Voraussetzungen für Sportwettenveranstaltungen, wie bspw. die
Suchtprävention, nicht nur im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, sondern laufend einhält.
Jährliche Betriebsprüfungen sind dabei ebenso unerlässlich wie die Möglichkeit zu nicht
angekündigten Sonderprüfungen.
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Dass die bisherigen Staatsmonopole für Glücksspiel nicht einmal in der Lage sind, eine
ausreichende Überwachung Ihres eigenen Wettangebotes und der Wettereignisse (v.a. der
Fußballspiele) zu gewährleisten, hat neben dem Hoyzer-Wettskandal beim staatlichen
Sportwettenanbieter ODDSET vor allem auch der bislang größte Fußball-Wettskandal in
Italien (auch hier gibt es – noch - ein staatliches Sportwettenmonopol) gezeigt. Besonders
große Schwächen in der Überwachung der Wettereignisse hat der aktuelle Skandal in
Italien offenbart. Zeitungsberichten zufolge hat Giovanna Melandri (Ministerin für Sport
und Jugend der Regierung von Romano Prodi) weitreichende Reformen gefordert. `Der
italienische wie der gesamte europäische Fußball braucht neue Regeln´, sagte Giovanna
Melandri in einem Interview mit dem Tagesspiegel. Auf Grund der vielen
Korruptionsskandale im europäischen Fußball mit Schäden in Millionenhöhe müsse die
`entgleiste Lokomotive Fußball´ insgesamt wieder `auf das richtige Gleis gebracht werden´,
erklärte die 44-Jährige. In diesem Zusammenhang verwies Melandri treffend auf eine
Initiative der englischen Regierung, in der Minister und Sportverbände aufgefordert
werden, Richtlinien für die Bereiche Wetten, Spieleragenturen und minderjährige Spieler
auszuarbeiten. In diesem Zusammenhang ist auf die vorbildliche Wettkonferenz des DFB
aus dem Jahr 2005 zu verweisen, die sich mit ähnlichen Richtlinien befasst hat. Das
vorgegebene Ziel dieses Wettgipfels war es, die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit
zwischen der Wettbranche und Sportveranstaltern hinsichtlich der Einigung über die
Einführung eines gemeinsamen Frühwarn- und Reaktionssystems zur Vermeidung von
Spielmanipulationen auszuloten (vgl. Betting Law News 3/05 und 04/05). Seit der
Bundesligasaison 2005/2006 läuft dieses System erfolgreich im deutschen Fußball. Es ist
aber zu betonen, dass es in diesem Zusammenhang stetig ausgebaut und weiter vernetzt
werden sollte, um effizient zu bleiben. Dies ist eine große Herausforderung, die nicht nur
von den Wettveranstaltern und den Fußballfunktionären, sondern auch von der Politik
angenommen werden muss. Es wäre wünschenswert, dass beispielsweise eine zu
installierende Bundesglücksspielaufsichtsbehörde, kurz: BGA die Koordination und
Überwachung derartiger Sicherheitsnetzwerke übernehmen würde (vgl. zur BGA den
Artikel: Wettexperte fordert moderate Öffnung des deutschen Sportwettenmarktes in der
Berliner Rundschau)
Konkrete Anforderungen an alle Angebote
Die von einem Glücksspielveranstalter laufend durchzuführenden Maßnahmen zur
Suchtprävention wurden in der bisherigen Diskussion, neben der Bereitstellung von
Informationen, vor allem auf eine Reduzierung der Werbemaßnahmen beschränkt. Eine
gesetzliche Regelung, die nur sachliche Informationen und keine Werbung im eigentlichen
Sinn zulässt sowie zu Hinweisen auf die Gefahren des Glücksspiels zwingt und
Hilfseinrichtungen nennt, ist sicherlich sinnvoll und notwendig, kann aber nicht genügen.
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Noch wichtiger ist eine genaue Regelung des Spielablaufs und eine entsprechende
Überwachung des Spielverhaltens. Die Veranstaltung über das Internet bietet hier
vielfältige Möglichkeiten. So ist z.B. eine befristete Sperre bei Erreichung eines
bestimmten Verlustes im Verhältnis zu einer bestimmten Spieldauer denkbar. Ebenso kann
in Ergänzung einer Möglichkeit zur Selbstsperrung auch eine endgültige Sperre nach
Überschreitung bestimmter Limits und dem fehlenden Nachweis der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Spielers festgelegt werden. Schließlich ist auch eine Regelung der
Quoten, zu denen die Wetten angeboten werden, in Erwägung zu ziehen, um den
Spielanreiz im Rahmen zu halten.
Die Regelung der Quoten hätte auch den schönen Nebeneffekt, einen ruinösen
Konkurrenzkampf einzudämmen und damit bereits im Vorfeld eventuelle
Regelungsübertretungen der Veranstalter kurz vor einer Insolvenz zu verhindern. Um
einen ordnungsgemäßen Spielablauf zu garantieren, sollten bereits die personen- und
sachbezogenen Anforderungen an den Veranstalter und seinen Betrieb auf hohem Niveau
angesiedelt sein. Neben dem Nachweis der langfristigen finanziellen Leistungsfähigkeit,
durch ein festzulegendes Investitionskapital und einen entsprechenden Geschäftsplan,
muss die persönliche Zuverlässigkeit mit polizeilichem Führungszeugnis und der Prüfung
des bisherigen Geschäftsgebarens nachgewiesen werden. Für die fachliche Kompetenz
müssen entsprechende Referenzen vorgelegt werden. Zumindest die mit der
Veranstaltung befassten Mitarbeiter müssen über entsprechende Kompetenz im
Glücksspielbereich verfügen.
Nachdem bei der Zulassung Privater erstmals die Chance besteht, den Spielerschutz den
fiskalischen Interessen voran zu stellen, sollte bei einer Neuordnung auch darauf geachtet
werden, dass der bei staatlichen Monopolen (z.B. Oddset in Bayern) unzureichende
Jugendschutz in Zukunft sichergestellt werden kann
Ausgestaltung der Kontrolle
Mit einem transparenten System, das der Überwachungsbehörde, neben dem laufenden
Prüfungsrecht vor Ort, online Einsicht in den Spielablauf und die Auszahlungsmodalitäten
ermöglicht, könnte die Einhaltung der o.g. Anforderungen an die Veranstaltung laufend
kontrolliert werden.
Die gesetzlich normierte Möglichkeit, Auflagen zu erteilen und die lukrative
Genehmigung jederzeit zu widerrufen, wird für den privaten Veranstalter (anders als
bisher beim staatlichen Monopol) einen ausreichenden Anreiz setzen, Manipulationen und
Betrügereien zu Lasten der Spieler zu verhindern. Vervollständigt wird dieser
Maßnahmenkatalog mit einer Ermächtigung, Untersagungsverfügungen zu erteilen.
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Genehmigungen sollten nur auf Zeit (z.B. 4 Jahre) vergeben werden, so dass sich immer
wieder das beste Konzept durchsetzt. Die Auswahlkriterien müssen detailliert festgelegt
werden. Dabei hat eine am Schutz des Spielers orientierte Gewichtung zu erfolgen. Das
beste Suchtpräventions-, Jugendschutz- und Manipulationsschutzkonzept muss vorrangig
bedacht werden. Erst wenn hier zwischen den Bewerbern Vergleichbarkeit herrscht, kann
die bessere finanzielle Leistungsfähigkeit oder die größere Erfahrung berücksichtigt
werden.
Eine echte Kontingentierung in Form einer absoluten Höchstanzahl an Genehmigungen ist
nach dem bislang festgelegten Regelungsinhalt nicht nötig und wäre auch als
Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nur schwer zu rechtfertigen. Bereits die sehr
hoch angesiedelten Genehmigungsvoraussetzungen wird die Zahl der erfolgreichen
Anträge ausreichend beschränken.
Steuersystem und Sportförderung
Schließlich können die fiskalischen Interessen auch bei der Zulassung Privater nicht außer
Acht gelassen werden. Bei den enormen Gewinnmargen, die bei
Sportwettenveranstaltungen erzielt werden können, ist es durchaus gerechtfertigt in
Ergänzung zu der Steuerpflicht eines jeden Unternehmens eine spezielle
Sportwettenabgabe einzuführen, die mit einer sozialen Zweckbindung, z.B. der Förderung
des Breitensports, ergänzend Gewinne abschöpft. Von einer generell höheren
Steuerpflicht für Sportwettenveranstaltungen ist abzuraten. Die allgemeine Akzeptanz ist
für zweckgebundene Abgaben grundsätzlich höher und würde auch den
Gleichbehandlungsgrundsatz besser wahren.
Ein Blick über den Ärmelkanal offenbart einen guten Lösungsansatz hinsichtlich der
Neuordnung des deutschen Glücksspielsteuersystems: Mit der Implementierung eines
intelligenten Besteuerungssystems für private Glücksspielanbieter kann nämlich der Staat
durchaus den erfreulichen Nebeneffekt hoher Steuereinnahmen bei relativ geringer
Steuerlast erzielen. Dass die Rechnung „Wettbewerb statt Monopol und Steuersenkung
statt erdrosselnde Steuerabgaben“ aufgehen kann, beweist ein Report zur englischen
Glücksspielsteuer aus dem Jahr 2005 für das Jahr 2004. Dieser Report, der im Jahre 2005 im
englischen Parlament vorgebracht und diskutiert wurde, sollte auch hierzulande zum
Diskussionsgegenstand gemacht werden. Denn: Der sog. HMRC-Report belegt, dass im
Jahre 2004 der britische Staat 1,421 Mrd britische Pfund, also über 2 Mrd. (2,046 Mrd)
Euro an Glücksspiel-Steuern eingenommen hat. Bemerkenswert ist der vergleichsweise
niedrige, also für die Wirtschaft attraktive Steuersatz. Seit der britischen
Glücksspielsteuerreform im Jahre 2003 (Senkung (!) des Steuersatzes auf 15 % des Gross
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Profit (Spieleinsatz minus Gewinnauszahlung)) sind die Glücksspiel-Steuereinnahmen
um ca. 5,5 % gestiegen (von 1,347 auf 1,421 Mrd brit. Pfund).
Auch ein Blick nach Österreich kann als Vorbild für eine Neuordnung des
Sportwettenmarktes dienen (vgl. hierzu iii. Aufregung um das österreichische
Glücksspielmonopol). So berichtet der Spiegel in seiner online-Ausgabe vom 19. Juli 2006:
„Womöglich ist, zumindest aus wirtschaftlicher Sicht, eine Liberalisierung des Marktes der
bessere Weg, wie das Beispiel Österreich zeigt. Dort fließt der Großteil der Umsätze nicht
an den staatlichen Anbietern vorbei in den Graumarkt des Internets, sondern bleibt im
Land.
Die Österreicher setzen mit durchschnittlich 180 Euro pro Jahr mehr als viermal so viel ein
wie ihre deutschen Nachbarn, und die Hälfte davon geht an die staatlichen Anbieter, wie
Michael Schmid vom Beratungsunternehmen Goldmedia berichtet. "Die Österreicher
spielen viel bei heimischen Anbietern. Damit wird der Umsatzanteil illegaler Anbieter ganz
erheblich minimiert", sagte Schmid der "Financial Times Deutschland".“
Diese Fakten verdeutlichen, dass der Staat im Falle einer Liberalisierung bei gleichzeitiger
Einführung eines ausgewogenen Steuersystems nicht um drastisch sinkende
Steuereinnahmen und damit nicht um Sport, Kultur etc. fürchten muss.
Fazit
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Neuordnung der Glücksspielrechts als
historische Chance verstanden werden sollte, einen neuen Wirtschaftszweig und
entsprechend Arbeitsplätze zu schaffen und zugleich die der Glücksspielveranstaltung
innewohnenden Gefahren für die Teilnehmer erheblich zu reduzieren.
Der deutsche Staat hat die große Chance, mit der Implementierung eines ausgewogenen
Glücksspiel- bzw. Sportwetten(steuer-)systems ein endlich effektives
Kontrollinstrumentarium zum Schutz der deutschen Verbraucher einzuführen und
gleichzeitig – wie z. B. in Großbritannien oder Österreich geschehen - lukrative
Steuereinnahmen zu erzielen.
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iii. Aufregung um das österreichische Glücksspielmonopol
Von RA Dr. Walter Schwartz, Schwartz und Huber-Medek Rechtsanwälte oeg, Wien
Das österreichische Glücksspielmonopol
Wie in den meisten europäischen Ländern ist auch der österr Glücksspielmarkt durch das
Bestehen eines staatlichen Glücksspielmonopols geprägt. Das Glücksspielgesetz 1989
(GSpG) unterwirft grundsätzlich alle entgeltlichen Spiele, bei denen Gewinn und Verlust
ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, dem Glücksspielmonopol des
Bundes. Die Durchführung solcher Spiele ist nur dem gestattet, der über eine – vom
Bundesminister für Finanzen mit Bescheid zu erteilende – Konzession verfügt.
Die Möglichkeiten, eine solche Glücksspielkonzession zu erlangen, sind freilich spärlich:
Das GSpG sieht nur eine einzige Lotterienkonzession (betreffend Lotto, Toto, Zusatzspiel,
Sofortlotterien, Klassenlotterie, Zahlenlotto, Nummernlotterien, Bingo und Keno,
elektronische Lotterien) und nur zwölf Konzessionen zum Betrieb jeweils einer Spielbank
vor; erstere ist an die Österreichische Lotterien GmbH (ÖLG), letztere sind samt und
sonders an die Casinos Austria AG (CASAG) – zwei Unternehmen, die gesellschaftsrechtlich
miteinander verflochten sind – vergeben.
Monopolexempte Bereiche
Andere private Unternehmen haben dagegen nur wenig Gelegenheit, am österr
Glücksspielmarkt teilzunehmen: Eine Möglichkeit ist das Anbieten von Sportwetten. Diese
sind – anders als in Deutschland – grundsätzlich nicht Teil des Glücksspielmonopols des
Bundes und dürfen mithin aufgrund der Buchmachergesetze der einzelnen Bundesländer
veranstaltet werden. Eine andere Möglichkeit ist das Aufstellen von Glücksspielautomaten.
Soweit dabei pro Spiel nicht mehr als EUR 0,50 gesetzt und nicht mehr als EUR 20,00
gewonnen werden kann, ist dieses „kleine Glücksspiel“ vom Bundesmonopol ausdrücklich
ausgenommen und der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer überantwortet.
Während die meisten Bundesländer dieses „kleine Glücksspiel“ ausdrücklich verboten
haben, ist das Aufstellen solcher (einsatz- und gewinnbeschränkter) Glücksspielautomaten
in Wien, Kärnten und die Steiermark zulässig.
Öffnung in Niederösterreich
In diesen beschaulich monopolisierten Markt ist jetzt jedoch plötzlich Bewegung
gekommen: Im Jänner 2006 hat sich die NOVOMATIC AG – einer der weltweit führenden
Hersteller von Glücksspielautomaten mit Sitz im niederösterreichischen Gumpoldskirchen –
vor dem Verwaltungsgerichtshof das Recht erstritten, in Niederösterreich bis zu 2500
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Glücksspielautomaten aufstellen zu dürfen. Das Land Niederösterreich hat auf diese neue
Judikatur reagiert und sein landesgesetzliches Verbot des „kleinen Glücksspiels“
aufgehoben; innerhalb bestimmter Grenzen und unter strengen Auflagen (Jugend- und
Spielerschutz, finanzielle Leistungsfähigkeit) sollen Private Konzessionen zum Betrieb von
Automatencasinos erhalten können.
Für den Platzhirschen CASAG, deren insgesamt 1810 – weder einsatz- noch
gewinnbeschränkter – Glücksspielautomaten 69% des Gesamteinspielergebnisses der
zwölf Spielbanken erlösen, bedeutete der Fall des „Bollwerks Niederösterreich“ eine
mittlere Katastrophe. Mehr noch als der zu befürchtende wirtschaftliche Nachteil musste
es dabei geschmerzt haben, dass es der – traditionell gut lobbyierenden und perfekt
vernetzten – Führungsebene der CASAG nicht gelungen ist, die Öffnung des großen
niederösterreichischen Markts zu hintertreiben.
Die weitere Entwicklung
Das „Revanchefoul“ hat nicht lange auf sich warten lassen: Im Frühsommer 2006 wurde
plötzlich ein Entschließungsantrag für eine Novellierung des GSpG lanciert, der das kleine
Glücksspiel „aus Spielerschutzgründen“ gänzlichen verbieten wollte; das – weder einsatz-
noch gewinnbeschränkte – „große Glücksspiel“ mit Spielautomaten in den Spielbanken
der CASAG sollte davon freilich nicht betroffen sein.
Mit dieser Novellierung wäre nicht nur die Öffnung des niederösterreichischen
Glücksspielmarkts konterkariert gewesen; mit einem Federstrich wären auch die –
hinsichtlich des kleinen Glücksspiels: bereits liberalisierten – Märkte in Wien, Steiermark
und Kärnten geschlossen worden. Allein für die Bundeshauptstadt Wien hätte dies den
Verlust von Glücksspielabgaben in einem Ausmaß von mehr als EUR 50 Mio bedeutet. So
ist es nicht weiter verwunderlich, dass die betroffenen Bundesländer eine solche
Beschränkung des kleinen Glücksspiels in einer konzertierten politischen Aktion zu
verhindern wussten.
Letzte Woche schließlich hat es erneut Aufregung ums österr Glücksspielmonopol
gegeben: Kurz vor der letzten Plenarsitzung des Nationalrats wurde am 13.07.2006
bekannt, dass sich die Regierungsparteien auf eine Öffnung des Glücksspielmonopols
verständigt hätten: Durch eine Novelle des GSpG solle es ermöglicht werden, eine zweite
Internet-Konzession für Lotto, Roulette und Kartenspiele zu vergeben. Als
aussichtsreichster Kandidat für diese neue Konzession wurde ein joint venture aus Telekom
Austria AG und NOVOMATIC AG genannt. Diesmal waren es ÖLG und CASAG, die
erfolgreich intervenierten und eine solche Öffnung ihres monopolistisch bewirtschafteten
Markts im letzten Moment verhindern konnten.
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Ergebnis und Ausblick
Die Ereignisse der letzten Wochen haben gezeigt: Die Nerven liegen blank! Die
legistischen Unzulänglichkeiten des GSpG verbunden mit den Veränderungen auf
gemeinschaftsrechtlicher Ebene („Gambelli“) und dem Erkenntnis über die
Verfassungswidrigkeit des deutschen Glücksspielmonopols haben deutlich gemacht, dass
eine Totalrevision des – mit der deutschen Rechtslage durchaus vergleichbaren – österr
Glücksspielmonopols unumgänglich ist. Es wird wohl auch das letzte Mal gewesen sein,
dass die Lobbyisten von ÖLG und CASAG mit dem Schreckgespenst eines befürchteten
Steuerausfalls die Deregulierung des österr Glücksspielmarkts verhindern konnten. Ein
Blick auf den – nahezu vollständig freigegebenen – Sportwettenmarkt in Österreich zeigt
nämlich, dass in den vergangenen Jahren mit der Entwicklung des Markts nicht nur die
Umsätze, sondern auch die damit verbundenen Steuereinnahmen gleichsam explodiert
sind. Der Sportwettenmarkt hat weiter gezeigt, dass ein ausgewogen liberalisierter und
kontrollierter Markt die beste Gewähr dafür bietet, dass sich nationale Anbieter (die für
die nötigen Steuereinnahmen sorgen) durchsetzen; man wettet halt doch lieber bei dem
Anbieter, dessen Marke (und dessen Lokal ums Eck) man kennt.
Gezeigt hat sich aber auch noch etwas anderes: Zum ersten Mal seit Jahrzehnten wird im
österr. Nationalrat und in der österr. Politik allen Ernstes über eine Öffnung des nationalen
Glücksspielmarkts diskutiert. Diese Diskussion ist so plötzlich und so heftig gekommen und
die diskutierte Liberalisierung war so nah an einer parlamentarischen Mehrheit, dass sie als
Fanal für die bevorstehende Umgestaltung des österr. Glücksspielmonopols stehen mag.
Sofern die EU dem österr. Gesetzgeber nicht zuvor kommt, wird sich dieser in der nächsten
Legislaturperiode mit einer Totalrevision des GSpG auseinander setzen müssen. Meiner
Einschätzung nach kann diese Totalrevision nur in die Richtung einer „Liberalisierung mit
Augenmaß“ gehen.
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iv. Aktuelles zum niederländischen Glücksspielrecht
Von unserem Kooperationspartner Justin Franssen, Rechtsanwalt bei Van Mens &
Wisselink, Amsterdam
Wie bereits in unseren Betting-Law-News 09/05 steht uns als Gastkommentator erneut
Rechtsanwalt Justin Franssen, Van Mens & Wisselink/Amsterdam für einen Kurzbericht
über aktuelle Entwicklungen in den Niederlanden zur Verfügung.
Er berichtet zunächst von dem Versuch des einzigen staatlichen Kasinoanbieters „Holland
Casino“, trotz restriktiver staatlicher Glücksspielpolitik, die Errichtung weitere land-based
Kasinos in Amsterdam und Rotterdam einzuklagen.
Im sog. "Breda"- Fall – von dem Franssen bereits berichtete (Betting-Law-News 09/05) - hat
nun die niederländische Regierung unterstützt durch den staatlichen Anbieter „Holland
Casino“ Berufung gegen das Urteil eingelegt, in dem das niederländische Gericht die
Europarechtswidrigkeit des niederländischen Glücksspiel-Monopols klargestellt hatte.
Zuletzt thematisiert Franssen die Eckpunkte des Streits über die gesetzliche Legitimation
des Online-Casino-Monopols für Holland Casino. Nach heftiger Kritik an der exklusive
Online-Lizenzierung des Monopolisten, werden derzeit Ergänzungen zum dem
Gesetzesentwurf diskutiert, die vorsehen, dass auch andere private Anbieter für eine
Online-Lizenz in Betracht kommen.
Im Einzelnen:
Recent developments in The Netherlands:
Litigation between Holland Casino and Ministry of Justice
State casino operator Holland Casino - in a joint effort with the city of Amsterdam and
Rotterdam - sued the national government for not allowing a second Holland Casino
facility to be located in the cities Amsterdam and Rotterdam. On 16 June 2006 the
Administrative Court of Rotterdam rendered a negative ruling for Holland Casino and the
cities of Rotterdam and Amsterdam. The parties now have the option to appeal this matter
before the "Afdeling Rechtspraak Raad van State", (Council of State) which is the highest
instance court in Administrative law matters. At this stage it is unknown if any of the
parties have appealed yet. Some observers called the litigation of Holland Casino against
the government as remarkable:
Holland Casino obtained its monopoly purely to execute the restrictive Dutch casino
gaming policy set out by the Dutch government and the government justifies the casino-
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monopoly because it is supposed to be the best instrument to have a tight grip on the
industry. With this step Holland Casino seems to aim to undermine the restrictive gaming
policy of the government who does not allow more casinos in one city.
Pending Appeal case Compagnie Financiere Regionale vs Ministry of Justice
(aka Breda Court Case)
In the first instance main proceedings decision the Breda Admnistrative Court ruled in
December last year that the casino license application from a French private operator
(despite the legal monopoly of Holland Casino) could not be dismissed because the Dutch
gaming policies do not comply with European law, notably with the criteria set out by the
European Court of Justice in the controversial Gambelli case. Holland Casino decided to
join the government in the appeal case against CFR and very recently it rendered its
written submission to the Council of State Court to be continued. Like in many other
European jurisdictions such as Germany and Italy, The Netherlands joins the ranks of
countries were conflicting post-Gambelli decisions are rendered.
Temporary exclusive on-line gaming license for Holland Casino
A suggested (new) on-line gaming monopoly for Holland Casino received critique from
The Council of State, The European Commission and from the private industry. The law
will probably be debated in Parliament on 5,6 or 7 September. There are indications that
amendments will be tabled to the effect to allow more licensees than just Holland Casino.
Should this amendment make it to the Chamber than the law needs to be redrafted
entirely. We feel the Minister of Justice Mr Donner takes a considerable risk by granting an
new monopoly to Holland Casino. In other Member States of the Union this has lead to
fierce litigation and action of the European Commission:
In a French case initiated by Casino Groupe Partouche it fights the on-line gaming
monopoly granted to Francaise de Jeux. In Sweden litigtion is pending regarding the on-
line poker monopoly that was granted to Svenska Spel excluding other interested parties
from the licensing process. It is to be expected that Holland will be next in line should the
government continue to execute its plans to extend the Holland Casino monopoly on-line.
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v. Aktuelles zum italienischen Glücksspielrecht
Von unserem Kooperationspartner Quirino Mancini, Rechtsanwalt und Partner von Sinisi
Ceschini Mancini, Rom
Deutsche Zusammenfassung von RA Andreas Gericke, Hambach & Hambach
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In dem nachfolgenden Alert Memo berichtet Rechtsanwalt Quirino Mancini, Partner
unserer italienischen Kooperations-Kanzlei SINISI CESCHINI MANCINI & PARTNERS, Law
Offices, von den neusten Gesetzgebungsvorhaben in Italien, die voraussichtlich auch
entscheidende Bedeutung für die Sportwetten – und Glücksspielindustrie in Italien haben
werden.
Der Gesetzesentwurf, den der italienische Ministerrat am 30. Juni verabschiedete, soll vor
allem den italienischen Staatshaushalt sanieren. Aber auch der Glücksspiel- und
Sportwettensektor soll nach diesem Vorschlag wesentlich liberaler gestaltet werden und
private Veranstalter weniger reglementieren.
Art. 39. des Entwurfs sieht nun vor, dass die Regulierungsbehörde – die „AAMS“ –
folgende Punkte bei der weiteren Ausgestaltung des Gesetzes berücksichtigt bzw. diese
Bereiche neu regelt:
• Peer-to-peer Online-Sportwetten mit festen Quoten (Odds),
• Online-Geschicklichkeitsspiele mit Einsatz und
• Angebote ausländischer Sportwettenanbieter (ausgenommen Pferderennwetten),
soweit sie aus einem EU-Mitgliedsstaat stammen und sich an die Vorgaben
(Zuverlässigkeitsnachweise, etc.) der „AAMS“ halten
So soll beispielsweise ein Ausschreibungsverfahren für die Vergabe der Lizenzen für die
über 7.000 Wettannahmestellen und Kioske eingerichtet werden. Im Rahmen der
Neuregelung ausländischer Online-Spielangebote (inklusive entgeltlicher
Geschicklichkeitsspiele) wird es wohl eine Lizenzvergabegebühr geben, die mindestens
200.000 EUR betragen wird.
Auch steuerrechtlich soll Einiges verändert werden. Bei der Besteuerung „entgeltlicher
Geschicklichkeitsspiele“ bleibt es bei einem Steuersatz von 3 % der Einsätze. Bei
Sportwetten hingegen variiert der Steuersatz von 2 % bis 8 %, je nach Höhe des
Jahresumsatzes und nach Art der getätigten Wette.
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Unser Kooperationsanwalt hält die Verabschiedung dieses Gesetzes für wahrscheinlich. Der
italienische Staatshaushalt bedarf nämlich dringlichst der Sanierung, damit Italien wieder
in Einklang mit den Vorgaben der EU gebracht werden kann.
Alert Memo von Quirino Mancini, Rechtsanwalt und Partner von Sinisi Ceschini
Mancini, Rom
Mini-Liberalisation/Deregulation of Gaming & Betting Services in Italy
On 30 June 2006 the Italian Council of Ministers enacted a Law Decree (“LD”) entailing an
early mini-budget to cut its deficit by an ambitious €11,2bn.
In presenting the LD to the media Mr Romano Prodi, the Prime Minister, announced far-
reaching liberalisation economic measures in many sectors including legal and professional
services, taxi licences, some medicines now tradable in supermarkets, class actions available
to consumer associations and other interest groups, etc.
One the of the domestic industry sectors also substantially affected by the mini-budget is
gaming & betting where provisions were introduced aimed at liberalising and somehow
deregulating the offer of the relevant services.
Article 39 of the LD, entitled “Measures to tackle illegal gaming” delegates the gaming
regulator (“AAMS”) to implement the secondary legislation by no later than 31 December
2006 concerning, among others, the following services:
Interactive peer-to-peer remote betting on fixed odds
• Real-money remote skillgaming
• Offer of betting services other than horse racing by operators based in any EU and EFTA
countries and even in other countries provided they comply with the reliability
requirements to be set by AAMS
• Launch of a licence tender to launch a total no less than 7000 new land-based gaming
shops and kiosks throughout the territory
• Fresh regulation of the offer of remote gaming services (including real-money
skillgames) subject to payment to AAMS of a fee of no less than € 200,000
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Tax-wise, the DL provides that with respect to skillgames the applicable rate is 3% of the
wagered sum while for bets other than horse racing and peer-to-peer interactive betting,
effective as from 1 January 2007 the following rates will apply:
• If the fixed odds bets net turnover recorded over the 12 preceding months is in excess of
€1.850mln, 3% per each bet up to 7 possible outcomes and 8% per each bet with +7
possible outcomes
• If the fixed odds bets net turnover recorded over the 12 preceding months is in excess of
€2.150mln, 3% per each bet up to 7 possible outcomes and 6,8% per each bet with +7
possible outcomes
• If the fixed odds bets net turnover recorded over the 12 preceding months is in excess of
€2.500mln, 3% per each bet up to 7 possible outcomes and 6% per each bet with +7
possible outcomes
• If the fixed odds bets net turnover recorded over the 12 preceding months is in excess of
€3.000mln, 2,5% per each bet up to 7 possible outcomes and 5,5% per each bet with +7
possible outcomes
• If the fixed odds bets net turnover recorded over the 12 preceding months is in excess of
€3.500mln, 2% per each bet up to 7 possible outcomes and 5% per each bet with +7
possible outcomes
The DL will enter into force on the day of its publication in the Official Legal Gazette and
will have to be converted into law by the parliament within 60 days therefrom.
Given the crucial deficit-slashing goal pursued by the above mini-budget measures to
bring Italy back in line with the EU parameters, it is expected that the Prodi-led centre-left
ruling coalition will fully back and approve the DL in due course even if the very narrow
parliamentary majority numbers do not allow to rule out possible setbacks and counter-
lobbying coups.
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vi. Aktuelles zum französischen Glücksspielrecht
Von unserem Kooperationspartner Thibault Verbiest, Gründungsmitglied der Kanzlei
ULYS, Brüssel/Paris
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Wie uns von Thilbeaut Verbiest, Rechtsanwalt unserer Korrespondenz-Kanzlei ULYS in
Frankreich und Belgien, in der nachfolgenden Publikation „Française des Jeux“ mitgeteilt
wurde, konnte für die private Sportwetten- und Glücksspielindustrie in Frankreich ein
Etappensieg gegen das dortige Monopol der „Francaise des Jeux“ (FDJeux) errungen
werden. Die FDJeux unterlag nämlich in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren dem
„Syndicat des Casinos Modernes de France“, das von ULYS vertreten wurde:
In einer irreführenden Presseerklärung hatte die FDJeux behauptet, ihre Internet-Seite sei
für Minderjährige unter 18 Jahren nicht zugänglich. Die Richter stellten im Verfahren
allerdings fest, das die Seite sehr wohl auch unter 18-Jährigen zugänglich sei, nur die
Teilnahme am den Spielen selbst – wie Lotto, Toto, aber auch einigen klassischen Glücks-
Spielen (Bingo, Black Jack) – sei Minderjährigen nicht möglich.
Die Presseerklärung war damit als irreführend einzustufen, da ein Minderjährigenschutz
behauptet wurde, wie er gar nicht existierte. Sehr wohl würden die Besucher der Website
(also auch Minderjährige) dazu angeregt, an den Spielen teilzunehmen. Einige der Spieler
könnten sich aufgrund der Behauptung, des hohen Minderjährigenschutzniveaus und der
dadurch betonten Legalität des Angebots der FDJeux für dieses entscheiden. Damit hat
sich die FDJeux durch eine irreführende Werbung einen Wettbewerbsvorteil verschafft.
Auch wenn hier das Verfahren „nur“ mit der Rücknahme der strittigen Presseerklärung
endete, so kann der Richterspruch nach Einschätzung von Rechtsanwalt Thibault Verbiest
weitreichendere Konsequenzen haben: z.B. eine zukünftige (nur sehr schwer
umzusetzende) Verpflichtung, eine Art Zugangsverhinderungs-Mechanismus für
Minderjährige einzurichten. Diese Verpflichtung könnte dann sogar auch auf andere
private Online-Sportwetten-Seiten übertragen werden.
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Publication: The « Française des Jeux » sentenced for prompting persons aged
under 18 to gamble - von unserem Kooperationspartner Thibault Verbiest,
Gründungsmitglied der Kanzlei ULYS, Brüssel/Paris
In the legal framework of a bone of contention between the FDJ and the Syndicat des
Casinos Modernes de France, the Court dealing with trade disputes pronounced, on the
12th of June 2006, a summary judgment that, on the rebound, gave new obligations to the
FDJ regarding its site accessibility to surfers under 18.
The bone of contention comes from the publication, on the 11th of April 2006, of a press
release on the FDJ, wherein the company claims that “its site is only accessible to French
residents aged more than 18”, that “the weekly stake is limited (500 €)” and that “the
gambler’s huge gains are directly paid into their bank account and not into a gambling
account”.
The Syndicat des Casinos Modernes de France takes the matter to court, claiming the
existence of an obvious illicit confusion “resulting from the unfair competition related to
the misleading advertisement marring this press release, that says that “the (FDJ) site is
only accessible to French residents aged more than 18” while surfers under 18 are allowed
to consult it”.
In the summary judgment, the judges dismiss this argument. The Court points out that it is
true that people under 18 are allowed to access the site, but they cannot participate in the
advertised gambling.
The 11th of April press release, issued on the Internet, is obvious advertisement. Its wording
is ambiguous because readers may be mislead on the extent of the site accessibility : they
may believe that only people aged more than 18 are allowed to view it and gamble, while
people under 18 may also view the site, even if they are not allowed to not gamble.
So the mistake induced by this ambiguity only regards the site accessibility, and not the
services offered on site by the FDJ as it is certain that only people aged more than 18 are
allowed to gamble.
The misleading advertisement targeted here consequently doesn’t fall within the
provisions of the L article 121-1 in the Consumption Code, since it doesn’t affect any of the
elements of the services concerned by the text, and in particular the “Terms of use”.
Nevertheless, the Syndicat des Casinos Modernes de France doesn’t stop here. It points out
that the 17th of February 2006 Decree n°2006-174 forces, from now on, the FDJ (as well as
the PMU*) “to be watchful not to prompt people aged under 16 to gamble”.
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According to the judges, ”it is obvious that the website notably aims to prompt the reader
to gamble. Since it is accessible to people under 16, it prompts them to gamble
notwithstanding the provisions of this text”.
The Court consequently remarks that “the illicit opening of the website to people aged
under 18 is a manifest disturbance for the Syndicat, considering that gambling amateurs
reading the 11th of April press release may be mislead on the FDJ legality of behaviour
regarding people under 18, and so favour the FDJ services”.
The judges thus command the FDJ to stop the diffusion of the press release during 6
months within a deadline of 24 hours following the notification of the summary
judgment.
If this case only ends with a press release withdrawal, it will also have deeper
consequences. The summary judgment may lead to understand that the FDJ website itself
prompts people under 16 to gamble. An access control mechanism (known to be very
difficult to implement, if we think of the existing jurisprudence in the field of
pornographic sites) should be installed in order to limit the access of people under 18 to
this message. It is very likely that this forthcoming obligation should eventually apply to
each and every gambling and online betting website.
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vii. Case Study of Privatisation & Liberalisation of State-Controlled Gambling Markets
Von Martin Oelbermann, MECN GmbH, London
Martin Oelbermann, Geschäftsführer der MECN GmbH, London, gibt nachfolgen
zwei praktische Beispiele, wie ein liberalisierter und zugleich staatlich
kontrollierter Sportwettenmarkt interessengerecht gestaltet werden kann – die
Fälle „UK tote“ (Großbritannien) und „Greek OPAP“ (Griechenland) nimmt Herr
Oelbermann als Vorbild:
The increased focus on reducing gambling opportunities (rather than expanding sales) and
the hard-to-control Internet gambling offers make the lives difficult for state-controlled
operators. As a result, the strategists in many state lotteries and operators have begun
thinking about future scenarios. This fact combined with tight state budgets makes a
growing number of state shareholders to see the regular contribution to state budgets
makes a growing number of state shareholders to see the regular contribution to state
budgets in jeopardy and prompt them to consider liberalization and privatization of their
gambling operations.
Recent and ongoing privatizations, such as those of the Greek OPAP and the UK tote,
show that this is not just idle speculation. Furthermore do 73% of experts surveyed in a
recent MECN survey expect that the number of privatized state lotteries will continue to
increase in the near future and experts see some statecontrolled operators’ worth already
reaching several billion USD.
There are plenty of case studies, which show the potential of privatization and
liberalization including operators in all continents. We would like to focus on the two
most known European examples: UK tote and the Greek OPAP.
Case study UK National Lottery – A state lottery run by a private company
In 1994 the British National Lottery Commission (NLC) called for bids in a licensing process
for the British lottery industry. The NLC is charged by the National Lottery Acts of 1993 and
1998 with issuing the license to operate the national lottery to one company only. In the
1994 call for bids the Camelot Group plc, which had been established that same year, was
victorious over rivals such as Richards Branson’s Virgin Group. Since then Camelot as
licensee has entered into a contract with the NLC because in the second round of licensing
in 2000 Camelot also was granted the license for the next seven years, until 2009. The
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Camelot Group is a private company that is answerable to the British parliament and
regulated by the NLC. Camelot is owned by a consortium of private and state companies;
the ownership is structured as follows: Cadbury Schweppes, De La Rue, Thales Electronics,
Fujitsu Services, and Royal Mail Enterprises each own 20%.
While in 1994 eight companies put in bids for the license for the UK National Lottery,
when the second license was to be granted in 2000, only two companies applied. This led
the British government to introduce a proposal in 2003 to increase competition for future
licenses. Among other things, the government proposed to move away from granting a
single license and instead to empower the NLC to offer several licenses, each for different
areas of the lottery, for applicants to compete for. The expiration terms for each of the
licenses would also vary. In November 2004 the committee for culture, media, and sports
published a report on the reform of the national lottery. This report argued for closer
examination of the consequences of adopting a model involving several licenses to be
competed for. Further study, however, led the British government to conclude that it was
better to retain the current system since it met all requirements sufficiently. Accordingly,
the government focuses on making the competition more effective and to draw more
applicants for the third licensing competition in order to achieve the highest possible
proceeds for charity.
Currently competitors are gearing up for the bidding process for the next license period.
Camelot is again seen as the favorite for a renewal, but several other firms are likely to
challenge Camelot. Among the challengers are again Richard Branson’s Virgin Group and
betting heavyweight Ladbrokes in cooperation with technology provider Intralot.
Case study Greek betting and lottery operator OPAP – Partly privatized and
publicly traded; the value of the shares held by the Greek state has risen from ca.
USD 1.1 billion to almost USD 4.8 billion.
OPAP was founded in 1958 to organize and operate the national football pools PROPO. In
subsequent years OPAP was also granted the exclusive right to offer numerical lottery and
other sports betting games. Until 1999, the company operated as a non-profit organization
but then OPAP was listed on the Athens Exchnge in April 2001.
OPAP paid the sum of Euro 323 million to the Greek state for a license that is valid for
twenty years (until 2020). Since OPAP holds the exclusive license in Greece, the company
can offer, operate and manage not only certain lottery and betting games but also any
new sports betting products subject to government’s approval. In addition, the company
has the right to operate and manage all lottery products approved by the Greek
government.
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As a nonprofit organization, OPAP was exempt from corporate taxation, but this changed
after it became a société anonyme. Since then, the company has been paying the usual
taxes on corporate profits; tax in 2003: Euro 147 million, in 2004: Euro 266 million.
Additionally the value of the shares held by the Greek state (51%) has thus risen from ca.
USD 1.1 billion to almost USD 4.8 billion.
Currently, its share ownership is structured as follows: the state is the principal shareholder
with approximately 51% of shares, and the remaining shares are traded publicly. As of May
2005, the government will be allowed to further reduce its stake in OPAP to 34%. About
31% of shares are held by institutional, generally foreign, investors.
More information in special report
The text is an extract of the report “Privatisation of state-controlled gambling operators”.
The study completed by MECN and coauthors like the investment bank Sal. Oppenheim
analyzes the privatization of statecontrolled gambling businesses. The study also includes
the results of MECN’s survey of more than 90 industry experts who offered their unique
insights and assessments. The study can be obtained at MECN.
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viii. Von Pop-Up-Blockern und gewerblichen Spielevermittlern
Gerichtskosten im fünfstelligen Bereich und ein angedrohtes Ordnungsgeld in
Höhe von 250.000 € wegen der Verletzung von Fernabsatzrecht – Urteil des OLG
Düsseldorf vom 13.04.2006, Az.: VI-U (Kart) 23/05
RA Dr. Hendrik Schöttle, Hambach & Hambach Rechtsanwälte
Das Glücks- und Gewinnspielrecht ist nicht die einzige Rechtsmaterie, mit der sich Online-
Anbieter der Spielebranche beschäftigen müssen. Zwar geht es derzeit bei rechtlichen
Auseinandersetzungen vor allem um das „Ob“ und „Wie“ der Zulassung Privater –
insbesondere bei den Sportwettenanbietern. Die aktuelle Entscheidung des
Oberlandesgerichts Düsseldorf zeigt allerdings, dass über diese Fragen hinaus auch die
Umsetzung des IT-Rechts, insbesondere des Fernabsatzrechts eine immer wichtigere Rolle
spielt (zu fernabsatzrechtlichen Pflichten bei Lottospielgemeinschaften siehe auch OLG
Karlsruhe v. 27.03.2002, Az.: 6 U 200/01, MMR 2002, 618 ff.).
In dem Gerichtsverfahren ging es um die Website eines Anbieters, der Kunden an eine
niederländische Systemlotto-Anbieter vermittelt. Dieser Anbieter wurde zunächst erfolglos
abgemahnt. Im sich anschließenden Gerichtsverfahren, das durch zwei Instanzen ging,
wurde der Anbieter schließlich verurteilt, die gerügten Pflichten des Fernabsatzrechts
umzusetzen – und ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 € wurde angedroht.
Unterdrückung von Informationen aufgrund eines Pop-Up-Blockers geht zu Lasten
des Unternehmers
Wer auf der Website des Anbieters einen Spielvertrag abschließen wollte, dem wurden im
Rahmen der Anmeldung die Vertragsinformationen und Beteiligungsbedingungen in
einem eigenen Pop-Up-Fenster angezeigt. Viele Browser verwenden inzwischen so
genannte Pop-Up-Blocker, die solche Fenster nicht anzeigen, bzw. die Anzeige von einer
Zustimmung des Nutzers abhängig machen. Auch im hier vorliegenden Fall erschien das
Pop-Up-Fenster mit den gesetzlich geforderten Informationen nicht. Nach Ansicht des
Gerichts – das im übrigen davon ausging, dass derzeit bei ca. 50% der Anwender ein Pop-
Up-Blocker installiert ist – genügt dies nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Anbieter, die wichtige, gesetzlich geforderte Informationen in einem Pop-Up-Fenster
darstellen, sollten diese Art der Darstellung ändern, und sie den Vorgaben des OLG
Düsseldorf anpassen.
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Fernabsatzrechtliche Informationspflichten im Staatslotterievertrag verstoßen
weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht
Der Anbieter hatte weiter versäumt, den Informationspflichten nachzukommen, die im
Staatslotterievertrag (LotterieStV) geregelt sind. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 hat der
Vermittler
die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die
Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen sowie
ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter
mitzuteilen.
Eine derartige Aufschlüsselung des Endpreises hat der Anbieter nicht vorgenommen. Er
brachte allerdings vor, dass die zitierte Vorschrift unanwendbar sei, da sie gegen
Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht verstoße. Das Gericht folgte dieser
Argumentation nicht. Einen von dem Anbieter gerügten Verstoß gegen
Kartellrechtsvorschriften des EG-Vertrages verneinte das Gericht. Die Vorschrift schreibe
weder den Spielvermittlern eine Kartellabsprache vor, noch erleichtere sie eine solche.
Etwas anderes könne möglicherweise für § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des LotterieStV gelten, der
die gewerblichen Spielevermittler verpflichtet, mindestens zwei Drittel der von den
Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter
weiterzuleiten. Das Gericht sah darin eine mögliche Beschränkung des
Nachfragewettbewerbs der Bundesländer bzw. der Landeslottogesellschaften um die
gewerblichen Spielevermittlung. Diese Frage ließ das Gericht jedoch mangels
Entscheidungserheblichkeit offen. Da die Vorschrift zur Preisaufschlüsselung von den
übrigen Vorschriften getrennt werden könne, komme eine Europarechtswidrigkeit nicht in
Betracht.
Die Prüfung eines möglichen Grundgesetzverstoßes lehnte das Gericht mit Hinweis im
Hinblick auf die alleinige Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts ab.
Allerdings seien die Fachgerichte nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren
einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufig Rechtsschutz zu
gewähren. Eine Hauptsacheentscheidung werde dadurch nicht vorweggenommen.
Pauschaler Hinweis auf Erlöschen des Widerrufsrechts unzulässig
Das Gericht hielt auch die Widerrufsbelehrung des Anbieters für unzureichend. Der
Anbieter hatte in der Widerrufsbelehrung ausgeführt, dass dem Verbraucher zwar
grundsätzlich ein Widerrufsrecht zustehe. Allerdings erlösche dieses mit der Annahme der
Bestellung, weil der Anbieter in diesem Fall bereits „erste Dispositionen bezüglich der
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Ausführung der übernommenen Dienstobliegenheit“ treffe – mit anderen Worten: weil
der Anbieter bereits tätig werde.
Diese Belehrung genügt nicht den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
und der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV), entschieden die Richter. Durch
diese Formulierung werde nämlich der Eindruck erweckt, der Kunde habe nach Abschluss
des Vertrages keine Möglichkeit mehr, seine Erklärung zu widerrufen, weil sofort mit der
Durchführung des Vertrages begonnen werde. Das entspreche jedoch nicht der geltenden
Rechtslage. Denn nach § 312d Abs. 2 Nr. 2 BGB erlösche das Widerrufsrecht nur dann, wenn
der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung
des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese
selbst veranlasst hat. Eine solche Zustimmung könne allerdings nicht in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vereinbart werden, die Zustimmung müsse vielmehr ausdrücklich
erklärt werden.
Fazit
In der Branche der Unterhaltungsmedien geht es bei juristischen Auseinandersetzungen
nicht mehr allein um Fragen der Zulässigkeit derartiger Dienstleistungen. Die Konkurrenz
hat entdeckt, dass abseits dieser Fragen jetzt auch die konkrete Ausgestaltung der
Internetangebote auf den Prüfstand gehoben werden können.
Die Entscheidung zeigt, dass die Umsetzung eines rechtskonformen Internetangebotes
kein statischer, einmal durchgeführter und dann abgeschlossener Prozess ist. War die
Darstellung von Informationen in Pop-Up-Fenstern vor wenigen Jahren noch
unproblematisch, gilt dies mit der zunehmenden Verbreitung von Pop-Up-Blockern nicht
mehr. Gerade wenn derartige Mechanismen standardmäßig eingeschaltet sind (und nicht
erst vom Nutzer aktiviert werden müssen), kann es dem unbedarften Anwender nach der
Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht zugemutet werden, zu erkennen, dass ein Pop-Up
unterdrückt wurde. Nicht er, sondern der Anbieter der Informationen hat dann dafür
Sorge zu tragen, dass die Informationen korrekt angezeigt werden.
Aber auch diese Einschätzung könnte womöglich in absehbarer Zeit wieder revidiert
werden. Vor einigen Jahren noch hielten es viele Gerichte für unzumutbar, den Besucher
einer Website scrollen zu lassen um zum Link zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen.
Inzwischen hat sich die Einsicht durchgesetzt, dass dem durchschnittlich versierten
Anwender die Grundfunktionen des Browsers – und dazu gehört das Scrollen über
mehrere Bildschirmseiten – vertraut sind und zugemutet werden können (siehe dazu
unseren Artikel zum Urteil des OLG Brandenburg in den Betting-Law-News 01|2006, iv.).
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Vielleicht sieht es in einigen Jahren bei der Konfiguration eines Pop-Up-Blockers ähnlich
aus.
Nicht zuletzt zeigt das Urteil des Oberlandesgerichts auch, dass maßgeschneiderte
Internetangebote auch von maßgeschneiderten juristischen Lösungen begleitet werden
müssen. Die „Standards“ des E-Commerce-Rechts – wie etwa die Anbieterkennzeichnung –
wurden in der Entscheidung nicht erörtert. Das kann seinen Grund nur darin haben, dass
sie sich wohl auf der Website des Anbieters wiederfanden. Dennoch reicht dies im
Einzelfall nicht aus. Vom Anbieter wurde offensichtlich die – zugegebenermaßen kaum
bekannte – Informationspflicht des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 LotterieStV übersehen. Welche
vor allem finanzielle Folgen diese Nachlässigkeit haben kann, hat die Entscheidung
gezeigt: Bei dem vom Gericht zugrunde gelegten Streitwert von 100.000 € können allein
die Verfahrens- und Anwaltskosten schnell im fünfstelligen Bereich liegen.
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ix. Gastkommentatoren
Dr. Walter Schwartz
hat von 1988 – 1993 an der juristischen Fakultät Wien
Rechtswissenschaften studiert. Bereits seine Dissertation hat
sich mit dem Glücksspielrecht befasst („Strukturfragen u.
ausgewählte Probleme des Österreichischen
Glücksspielgesetz“). Von 1993 - 1998 war Dr. Schwartz
Universitätsassistent am Institut für Staats- und
Verwaltungsrecht. Während dieser Zeit hat er ua. einen
Kommentar zum Österreichischen Glücksspielgesetz verfasst,
der letzte Woche in zweiter Auflage erschienen ist
(Schwartz/Wohlfahrt, GlücksspielG, Manz-Verlag).
Nach sechs Jahren in der Wiener Wirtschaftskanzlei Schönherr Rechtsanwälteist Dr.
Schwartz seit 2004 Founding Partner der Kanzlei Schwartz und Huber-Medek
Rechtsanwälte oeg, die sich als öffentlich-rechtliche Fachkanzlei versteht. Dr. Schwartz
vertritt in- und ausländische Mandanten in allen Fragen des Sportwetten- und
Glücksspielrechts.
Justin Franssen
berichtet in den Betting-Law-News über die Entwicklung des
niederländischen Glücksspielrechts (siehe den Gastkommentar
„Holländisches Gericht befindet das Casinomonopol Hollands als
unvereinbar mit dem Vertrag von Rom“ in Ausgabe des Betting-
Law-Newsletters 09|2005).
Justin Franssen hat früher als Croupier gearbeitet, studierte
Rechtswissenschaften und Philosophie an den Universitäten von
Leuven (B), Maastricht und Amsterdam. Er arbeitet bei der
Rechtsanwaltskanzlei Van Mens & Wisselink in Amsterdam, wo
er sich auf die Problemstellung aus dem Bereich des Glücksspielrechts spezialisiert hat. Er
ist an den führenden Post-Gambelli-Verfahren in den Niederlanden beteiligt,
veröffentlicht zu diesen Themen (in 3 Ausgaben des Internet Gambling Reports, des
Casinolawyer usw.) und hält regelmäßig Vorträge auf internationalen Konferenzen (IMGL,
EIG, European Gambling Briefing, Virtual Gaming Forum etc.). Rechtsanwalt Franssen ist
„General Member of the International Masters of Gaming Law (IMGL)“ für Holland und
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Mitglied der „International Association of Gaming Attorneys.“
Quirino Mancini
ist Partner der Kanzlei Sinisi Ceschini Mancini, eine
Großkanzlei mit Büros in Rome, Mailand, Genua und in der
Republik San Marino. Er berät mehrere Online- und Offline-
Casinos, Spielstätten und Wettbüros beim Auftritt auf den
italienischen Markt sowie lokale Marketing- und
Werbekampagnen. Rechtsanwalt Mancini begleitete den
Börsengang mehrerer großer Online-Glücksspielanbieter auf
den Londoner Börsenmarkt. Rechtsanwalt Mancini spricht
regelmäßig auf Konferenzen und Ausstellungen wie der
Global Gaming Expo (Las Vegas), der European Internet
Gaming Conference (Barcelona) und dem Virtual Gaming Forum (London). Er ist Author
mehrerer Aufsätze und Beiträge in anerkannten Glücksspielrecht-Zeitschriften,
Rechtshandbüchern und Internet Gambling Reports.
Rechtsanwalt Mancini ist Mitglied des Editorial Boards des World Online Gambling Law
Report and World Sports Law Review. Er ist zudem Mitglied der International Masters of
Gaming Law, der International Association of Gaming Attorneys, der Sports Lawyers
Associations und der International Bar Association.
Thibault Verbiest
ist Partner und Mitbegründer der Großkanzlei ULYS mit Büros
in Belgien und Frankreich. Er ist Mitglied der Anwaltskammern
Brüssel und Paris, spezialisiert auf Glücksspielrecht und Recht
der Informationsgesellschaft. Er ist Professor an der Universität
Paris I (Sorbonne), war Vorsitzender der federal agency
Internet Rights Observatory, und ist General Member für
Frankreich der “International Masters of Gaming Law”. Die
Kanzlei ULYS ist eine der führenden Großkanzleien für
Glücksspielrecht in Europa, die große europäische
Casinoanbieter und Buchmacher vertritt.
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Martin Oelbermann
is partner at the Media & Entertainment Consulting Network
(MECN). In this function he is responsible for areas such as
Gaming/Gambling, Mobile Entertainment, and Paid Content.
He has led many projects within in the industry and headed
the development of studies like “Betting Exchanges – the eBay
of the betting industry” or “The EU and its impact on state-
licensed monopolies” and is a regular speaker on renowned
industry conferences.
Prior to joining MECN, he was Media Practice Lead at Sapient.
Before that, he was working with the Boston Consulting Group where he spent most of his
time focusing on industries such as media and telecommunications. Afterwards he was co-
founder of The Launch Group, a German e-consulting firm being acquired by Sapient.
Martin Oelbermann studied business administration and economics at the University of
Mannheim, The National University of Singapore and the University of
Massachusetts/Amherst.
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Rechtsanwälte
x. In eigener Sache
Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu dürfen, dass sich das Team von Hambach & Hambach
Rechtsanwälte durch Herrn Rechtsanwalt Konrad Miller, LL.M sowie durch Herrn
Rechtsanwalt Dr. Michael Hettig vergrößert hat.
Konrad Miller, LL.M
studierte in Köln, London und Berlin Rechtswissenschaft mit
Schwerpunkten im Europarecht, Rechtsvergleichung und im
internationalem Privatrecht.
Im Referendariat spezialisierte er sich auf das Recht der
neuen Medien und war unter anderem in der
Rechtsabteilung eines international operierenden Internet-
Dienstleistungsunternehmens tätig.
Nach Abschluss des zweiten Staatsexamens absolvierte er
ein internationales Masterstudium des IT- und
Telekommunikationsrechts in Hannover und Glasgow
(European Legal Informatics Study Programme – EULISP).
Im Anschluss daran war er für MdB Jörg Tauss als Wissenschaftlicher Mitarbeiter für den
Unterausschuss Neue Medien im Deutschen Bundestag tätig. In den Jahren 2004 bis 2005
war er Rechtsreferent für das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
geförderte "Kompetenzzentrum E-Commerce für Freie Berufe" (comecom). Zuletzt war er
als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bielefeld Projektmanager für das EU-
Projekt "Joint Network on European Private Law", dessen Aufgabe die Entwicklung der
"Common Principles of European Contract Law" ist.
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Rechtsanwälte
Dr. Michael Hettich
hat sich als Rechtsanwalt in München auf den Bereich des
Glücksspielrechts spezialisiert. Er promovierte zu dem Thema
"Neue Fragen des öffentlichen Glücksspielrechts". In seiner
im Mensch & Buch Verlag (Berlin) erschienenen Dissertation
setze er sich mit der Verfassungswidrigkeit des staatlichen
Glücksspielmonopols sowie mit den europa- und
internetrechtlichen Fragen der nationalen und
internationalen Glücksspielveranstaltungen auseinander.
Bereits als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von
Herrn Prof. Dr. Heckmann an der Universität Passau und
während seiner Referendarstätigkeit bei der internationalen
Rechtsanwaltskanzlei Clifford Chance in Frankfurt a. M. beschäftigte er sich mit
internetrechtlichen Fragestellungen des Verwaltungsrechts und schuf so die Basis für eine
Beratung im Bereich der online-Glücksspielveranstaltungen. Bis 2005 war Herr Dr. Hettich
für die internationale Rechtsanwaltskanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz tätig.
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xi. Impressum
Die Betting-Law-News informieren Sie kostenlos über aktuelle Ereignisse aus dem
europäischen und internationalen Recht der Unterhaltungsindustrie. Hambach & Hambach
übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit des Inhalts der Betting-Law-News. Bitte
beachten Sie, dass die Betting-Law-News lediglich der Information dienen und eine
anwaltliche Rechtsberatung unter keinen Umständen ersetzen. Ein Nachdruck
(Zweitveröffentlichung) ist bei unentgeltlicher Weitergabe nur unter Nennung der Quelle
und Adressangaben (im Internet zudem verlinkt) gestattet. Wir bitten zudem um
Zusendung eines Belegexemplares. Der Betting-Law-Newsletter ist beim nationalen ISSN-
Zentrum für Deutschland registriert (ISSN 18617441).
Redaktionell verantwortlich:
RA Dr. Wulf Hambach
Redaktion:
RA Dr. Wulf Hambach
RA Claus Hambach
RA Andreas Gericke
RA Dr. Hendrik Schöttle
RA Konrad Miller, LL.M.
RA Dr. Michael Hettich
Sarah Madden
Gastkommentatoren:
RA Justin Franssen
Thietmar Hambach
Jens Leinert
RA Quirino Mancini
Martin Oelbermann
RA Dr. Walter Schwartz
RA Thibault Verbiest
Haimhauser Str. 1
D-80802 München
Fon: +49 89 389975-50
Fax: +49 89 389975-60
E-Mail: [email protected]
www.betting-law.com
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