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Bilanz der Verwaltungsstrukturreform im kreisangehörigen Bereich

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Bilanz der Verwaltungsstrukturreform im kreisangehörigen Bereich

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Inhalt :

1. Reformüberlegungen auf Kreisebene

2. Bestandsaufnahme – Überblick über die Veränderung der Verwaltungsstruktur im kreisangehörigen Bereich

3. Übersicht über wichtige Neuregelungen des 1. und 2. Verwaltungsstrukturreformgesetzes

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Ausgangslage am 31.12.2005 (1)

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Ausgangslage am 31.12.2005 (2)

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Gebietskulisse und Einwohnerzahlen der Kreise

166.968

199.340

137.138272.851 135.573

206.178

210.930

186.632

257.331

299.472

136.227

224.546

234.190

86.297

78.137

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Einwohnerinnen und Einwohner:Planungsraum I - 956.139 Planungsraum II - 417.175Planungsraum III - 719.369Planungsraum IV - 274.192 Planungsraum V - 450.478

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Der (gescheiterte) Versuch der Einrichtung von kommunalen Verwaltungsregionen

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Der Fahrplan nach dem Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 04./ 05.12.2006

1. Aufgabenabbau und Funktionalreform (Ebene Land -> Kreise/ kreisfreie Städte) bis Ende März 2007

2. Allgemeine Grundsätze Kreisgebietsreform (Verflechtungsräume- und beziehungen, Landesplanung/ Wirtschaftlichkeit)Ende März 2007 Kabinett

3. Bildung von 4 Arbeitsgruppen - IT, Dienstl-RL, Kommunalisierung (Schlie)- Aufgabenübertragung (Lorenz)- Gebietskulisse (Dr. Stegner)- Personal (Maurus) bis Herbst 2007 (regelmäßige Klausurgespräche mit KLV)

4. Lenkungsgruppe Leitung CDS Maurus

5. Externe Beratung für Wirtschaftlichkeit, verwaltungs- und verfassungsrechtlichen sowie verwaltungswissenschaftlichen Fragestellungen(Gutachterauswahl in Abstimmung mit KLV)

6. Freiwilligkeitsphase bis Ende 2007 für Kreise und kreisfreie Städte (eigenes Vorschlagsrecht)

7. Nach Vorliegen eines Gesamtkonzepts –Verabschiedung eines Reformgesetzes spätestens im April 2009.

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Kabinettsbeschluss 19.12.2006

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Kabinettsbeschluss 19.12.2006

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Verwaltungsstrukturen im kreisangehörigen Bereich Ausgangslage am 31.12.2005

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Ausgangslage am 31.12.2005 (1)

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Verwaltungsstrukturen im kreisangehörigen Bereich in Schleswig-Holstein - Stand Januar 2007

Übersicht über die Verwaltungszusammenschlüsse

..… > 20.000 Ew. …….> 15.000 Ew. . ……. > 8.000 Ew.

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Verwaltungsstrukturen im kreisangehörigen Bereich

Kreis Dithmarschen:137.151 Ew.

……. > 20.000 Ew.

……. > 15.000 Ew

……. > 8.000 Ew.

Verwaltung Ew.

1 Amt Büsum/Wesselburen 13.213

2 Amt Marne/Marne LandFriedrichskoog 13.665

3 Brunsbüttel 13.7344 Amt KLG

Heider Umland 15.8705 Amt Burg/ St.

Michaelisdonn 16.9186 Amt Kirchspielsland-

gemeinde Eider 19.1167 Heide 20.7348 Amt Mitteldithmarschen 24.192

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Verwaltungen 31.12.2005

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Verwaltungsstrukturen im kreisangehörigen Bereich

Kreis Nordfriesland:166.816 Ew.

……. > 20.000 Ew.

……. > 15.000 Ew

……. > 8.000 Ew.

Verwaltung (12/2006) Ew.Tönning? 5.022 1 Westerland 9.0132 Amt Viöl 9.1473 Amt Amrum/Föhr 10.8404 Amt Eiderstedt 11.5495 Amt Landschaft Sylt 12.0806 Amt Mittleres NF 20.6937 Husum/Pellworm (VG) 22.2618 Amt Husum-Land 24.6489 Amt Südtondern 39.361

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Verwaltungen 31.12.2005

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Verwaltungsstrukturen im kreisangehörigen Bereich

Kreis Schleswig-Flensburg:199.394 Ew.

……. > 20.000 Ew.

……. > 15.000 Ew

……. > 8.000 Ew.

Verwaltung Ew.

1 Amt Langballig 8.094

2 Amt Hürup 8.524 3 Amt Haddeby 8.7884 Amt Eggebek 8.9835 Amt Satrup/Sörup 9.7126 Amt Handewitt 10.5137 Amt Oeversee 10.7448 Amt Süderbrarup 11.1379 Harrislee 11.311

10 Kappeln/K.-Land (VG) 11.40611 Amt Südangeln 11.66312 Amt Schafflund 12.19813 Amt Geltinger Bucht 12.94014 Amt Arenshade 16.10215 Amt Kropp-Stapelholm 17.28116 Schleswig 24.06217 Glücksburg VG mit FL

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Verwaltungen 31.12.2005

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Verwaltungsstrukturen im kreisangehörigen Bereich

Kreis Dithmarschen:137.151 Ew.

……. > 20.000 Ew.

……. > 15.000 Ew

……. > 8.000 Ew.

Verwaltung Ew.

1 Amt Büsum/Wesselburen 13.213

2 Amt Marne/Marne LandFriedrichskoog 13.665

3 Brunsbüttel 13.7344 Amt KLG

Heider Umland 15.8705 Amt Burg/ St.

Michaelisdonn 16.9186 Amt Kirchspielsland-

gemeinde Eider 19.1167 Heide 20.7348 Amt Mitteldithmarschen 24.192

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Verwaltungsstrukturen im kreisangehörigen Bereich

Kreis Rendsburg-Eckernförde:272.832 Ew.

……. > 20.000 Ew.

……. > 15.000 Ew

……. > 8.000 Ew.

Verwaltung Ew.1 Amt Molfsee 8.5962 Amt Dänischenhagen 8.8373 Amt Hohner Harde 9.1814 Altenholz 9.6355 Büdelsdorf 10.2606 Amt Fockbek 10.9337 Amt Achterwehr 10.9598 Amt Jevenstedt 11.8389 Amt Eiderkanal 12.50010 Amt Hüttener Berge 14.36311 Amt Bordesholm/

Bordesholm 14.37912 Amt Gettorf/

Dän. Wohld 15.90713 Amt Nortorfer Land 18.50414 Amt Schlei-Ostsee 19.04015 Eckernförde 23.11816 VG Hohenweststedt/ Hanerau-

Hademarschen/ Aukrug 26.55717 Rendsburg 28.444

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Verwaltungsstrukturen im kreisangehörigen Bereich

Kreis Plön:135.590 Ew.

……. > 20.000 Ew.

……. > 15.000 Ew

……. > 8.000 Ew.

Verwaltung Ew.

1 Amt Preetz-Land 9.8582 Amt Bokhorst/

Wankendorf 10.3083 Stadt Plön 12.8984 Amt Großer Plöner See 13.1045 Amt Selent/Schlesen

Raisdorf 13.7906 Amt Lütjenburg/

Lütjenburg 16.5617 Stadt Preetz 15.8408 Amt Probstei

Schönberg/Laboe 22.3809 Amt Schrevenborn/

Klausdorf (VG) 24.424

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Verwaltungen 31.12.2005

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Verwaltungsstrukturen im kreisangehörigen Bereich

Kreis Ostholstein:205.893 Ew.

……. > 20.000 Ew.

……. > 15.000 Ew

……. > 8.000 Ew.

Verwaltung Ew.1 Bosau (Amt Großer Plöner See)2 Ahrensbök 8.640 3 Amt Lensahn 8.9424 Timmendorfer Strand 9.0095 Heiligenhafen 9.2546 Amt Ostholstein Mitte 9.3227 Amt Oldenburg-Land/

Großenbrode 9.5168 Oldenburg 9.8799 Malente 10.86210 Grömitz/Dahme/Grube/

Kellenhusen (VG) 11.01011 Scharbeutz 11.92612 Fehmarn 12.91013 Ratekau 15.78614Stockelsdorf 16.42115 Neustadt in Holst. 16.47916 Bad Schwartau 19.78417 VG Eutin/Süsel 22.580

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Verwaltungsstrukturen im kreisangehörigen Bereich

Kreis Segeberg:257.029 Ew.

……. > 20.000 Ew.

……. > 15.000 Ew

……. > 8.000 Ew.

Verwaltung Ew.

1 Amt Leezen 8.4322 Wahlstedt 9.408 3 Amt Kaltenkirchen-Land 10.3924 Amt Bad Bramstedt-Land 10.6015 Amt Kisdorf 10.6246 Amt Bornhöved 11.1007 Amt Rickling 12.0168 Bad Bramstedt 13.4549 Bad Segeberg 15.97310 Amt Itzstedt/Tangstedt 18.62211 Kaltenkirchen 19.70712 Amt Trave 19.75613 Henstedt-Ulzburg 26.30214 Norderstedt/Ellerau (VG) 76.977

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Verwaltungsstrukturen im kreisangehörigen Bereich

Kreis Steinburg:136.416 Ew.

……. > 20.000 Ew.

……. > 15.000 Ew

……. > 8.000 Ew.

Verwaltung Ew.

1 Amt Breitenburg 8.5772 Amt Krempermarsch 9.7073 Amt Schenefeld 10.7314 Amt Itzehoe-Land 10.8675 Glückstadt 11.8156 Amt Wilstermarsch/

Wilster (VG) 11.9727 Amt Horst-Herzhorn 15.9968 Amt Hohenlockstedt/

Amt Kellinghusen-Land/Stadt Kellinghusen 23.638

9 Itzehoe 33.113

9 13

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Verwaltungsstrukturen im kreisangehörigen Bereich

Kreis Pinneberg:299.310 Ew.

……. > 20.000 Ew.

……. > 15.000 Ew

……. > 8.000 Ew.

Verwaltung Ew.1 Helgoland 1.3582 Amt Rantzau 8.3863 Amt Elmshorn-Land 11.6604 Tornesch 12.8845 Barmstedt/

Amt Hörnerkirchen 13.5976 Barmstedt/

Amt Hörnerkirchen 13.5977 Halstenbek 16.2658 Schenefeld 17.8619 Amt Moorrege/Appen 19.17510 Quickborn 20.29211 Amt Pinnau 20.36712 Uetersen/Haseldorf 22.02313 Wedel 31.95314 Pinneberg 41.51515 Elmshorn 48.253

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Verwaltungsstrukturen im kreisangehörigen Bereich

Kreis Stormarn:224.441 Ew.

……. > 20.000 Ew.

……. > 15.000 Ew

……. > 8.000 Ew.

Verwaltung Ew.1 Tangstedt (Amt Itzstedt) 2 Oststeinbek 7.7623 Reinfeld 8.4374 Großhansdorf 9.0085 Ammersbek 9.2096 Amt Siek 9.3917 Amt Nordstormarn 10.2818 Amt Bad Oldesloe-Land 10.8939 Barsbüttel 12.39410 Amt Bargteheide-Land 13.58711 Bargteheide 14.08512 Glinde 16.01913 Bad Oldesloe 24.16114 Reinbek 25.64315 Ahrensburg 30.137

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Verwaltungen 31.12.2005

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Verwaltungsstrukturen im kreisangehörigen Bereich

Kreis Herzogtum Lauenburg:186.443 Ew.

……. > 20.000 Ew.

……. > 15.000 Ew

……. > 8.000 Ew.

Verwaltung Ew.

1 Amt Berkenthin 8.2352 Amt Schwarzenbek-Land 9.0803 Wentorf 11.4424 Amt Ratzeburg-Land 12.8525 Amt Büchen 13.0356 Ratzeburg 13.7767 Schwarzenbek 14.8598 Amt Sandesneben-Nusse 14.8799 Lauenburg/ Amt Lütau 15.72610 Amt Hohe Elbgeest 18.06411 Mölln/Amt Breitenfelde 25.06912 Geesthacht 29.426

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Verwaltungen 31.12.2005

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Auswertung des Verwaltungsstrukturreformprozesses im

kreisangehörigen Bereich

Ø15.701140216Summe

15.5521217Herzogtum Lauenburg

16.0391416Stormarn

19.9641519Pinneberg

15.136913Steinburg

13.873*1418Segeberg

12.8861620Ostholstein

15.063917Plön

16.0501729Rendsburg-Eckernförde

17.142818Dithmarschen

12.4581723Schleswig-Flensburg

18.552926Nordfriesland

Ew./pro Verwaltung

Ø

Verwaltungen 12/2006

Verwaltungen 12/2005

Kreis

*Anm.: Bei der Berechnung ist die Stadt Norderstedt außer Betracht gelassen worden, weil sie innerhalb des Kreises Segeberg hinsichtlich der Größe und des Aufgabenbestandes eine Sonderstellung einnimmt. Unter Einbeziehung der Stadt Norderstedt ergibt sich ein Wert von 18.380.

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1. Städte, die zukünftig nicht mehr über eine eigen e, hauptamtlich geleitete

Verwaltung verfügen und die Amtsfreiheit aufgegeben haben bzw. aufgeben

werden:

Stadt Ew. (Stand 06/2006)

1 Wesselburen 3.084 2 Wyk 4.441 3 Bredstedt 5.003 4 Lütjenburg 5.683 5 Marne 5.597 6 Glücksburg 5.999 7 Nortorf 6.414 8 Meldorf 7.724 9 Kellinghusen 8.059 10 Niebüll 8.991

Anm.: Die bisher amstangehörige Stadt Krempe (Amt Krempermarsch) hat ebenso wie die Stadt Friedrichstadt künftig nicht mehr das Recht, einen eigenen hauptamtlichen BGM zu wählen. Die kommunalverfassungsrechtliche Stellung der Stadt Tönning ist noch nicht geklärt.

Bei den vorgenannten Städten manifestiert sich durch die Verwaltungsstrukturreform ein

Eingriff in das aus dem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG folgende Recht auf

Organisationshoheit in doppelter Hinsicht, nämlich in dem Verlust einer eigenen, hauptamtlich

geleiteten Verwaltung sowie in der Aufgabe der Amtsfreiheit.

2. Städte, die nicht mehr über eine eigene hauptamt lich geleitete Verwaltung

verfügen, aber nicht amtsangehörig geworden sind:

Stadt Ew. (Stand 06/2006)

Verwaltungsgemeinschaft (VG)

Friedrichstadt 2.481 VG mit Amt Husum-Land Wilster 4.464 VG mit Amt Wilstermarsch

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III. Städte, die im Zuge der Verwaltungsstrukturreform im Wege der Verwaltungsgemeinschaft nach § 19a GKZ für die Erfü llung der Verwaltungsaufgaben in Anspruch genommen werden: Stadt Ew.

(Stand 03/2006) VG

Mölln 18.555 VG mit Amt Breitenfelde

Uetersen 17.865 VG mit Amt Haseldorf

Husum 20.848 VG mit Amt Pellworm

Eutin 22.580 VG mit Gemeinde Süsel

Anm.: Im Zuge der Verwaltungsstrukturreform wurde die Gemeinde Schobüll (1.590 Ew.) freiwillig nach Husum eingemeindet.

IV. Bestehende Verwaltungsgemeinschaften nach § 19a GKZ:

Stadt Ew.

(Stand 03/2006) VG

Lauenburg 11.687 VG mit Amt Lütau

Kappeln 9.800 VG mit Amt Kappeln-Land

V. Fälle, in denen von der Möglichkeit Gebrauch gem acht worden ist, dass eine amts-

angehörige Gemeinde die Hauptamtlichkeit beibehält und fortan die Geschäfte des Amtes führt, § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 23 Ab s. 1 AO:

Gemeinde Ew.

(Stand 03/2006) Amt (Anzahl Gemeiden)

Ew. Amt (Stand 03/2006)

Bosau 3.562 Amt Großer Plöner See

13.104

Raisdorf 7.670 Amt Selent/Schlesen

13.790

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VII. Doppelverwaltungsstrukturen an einem Ort (Verwaltungssitz eines Amtes in einem zentralen Ort (Mittelpunktsgemeinde):

Amt Einwoh-

nerzahl (Stand 03/2006)

Anzahl Gemein-den

Sitz der Amtsverwalt-ungen

Einwohnerzahl (Stand 03/2006)

Gesamt Einwoh-nerzahl

KLG Heider Umland 15.870 5 Heide 20.734 36.604 Ratzeburg-Land 12.852 18 Ratzeburg 13.776 26.628 Schwarzenbek-Land 9.080 19 Schwarzenbek 14.859 23.939 Elmshorn-Land 11.660 7 Elmshorn 48.253 59.913 Rantzau 8.386 10 Barmstedt 9.569 17.955 Schlei-Ostsee 19.040 19 Eckernförde 23.118 42.158 Bad Bramstedt-Land 10.527 14 Bad Bramstedt 13.454 23.981 Kaltenkirchen-Land 10.392 6 Kaltenkirchen 19.707 30.099 Trave-Land 19.756 27 Bad Segeberg 15.973 35.729 Itzehoe-Land 9.399 16 Itzehoe 33.113 42.512 Bad Oldesloe-Land 10.893 9 Bad Oldesloe 24.161 35.054 Bargteheide-Land 13.587 8 Bargteheide 14.085 27.672 Nordstormarn 10.281 12 Reinfeld 8.437 18.718

Anm.: Im Zuge der Verwaltungsstrukturreform sind die Verwaltungssitze des Amtes Pinneberg Land (zukünftig Amt Pinnau mit Sitz in Bönningstedt) und des Amtes Plön-Land (zukünftig Amt Großer Plöner See mit Sitz in der geschäftsführenden Gemeinde Bosau) aus Städten in Gemeinden des amtsangehörigen Bereichs verlagert worden.

VI. Weiterhin b estehende Fälle der Ge schäftsführung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 AO:

Gemeinde Ew.

(Stand 03/2006)

Amt (Anzahl Gemeiden)

Ew. Amt (Stand 03/2006)

Büchen 5.694 14 13.035

Büsum 4.854 19 13.213

Flintbek 7.161 4 7.974

Kropp 6.395 15 17.218

Lensahn 5.056 7 8.942

Fockbek 6.294 4 10.933

Molfsee 4.931 6 8.586

Trittau 7.640 10 17.159

Sylt Ost 5.848 6 12.122

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VII. Amtsfreie, hauptamtlich verwaltete Gemeinden , die zukünftig nicht mehr über eine eigene, hauptamtlich geleitete Verwaltung verfügen und die Amtsfreiheit aufgegeben haben bzw. aufgeben werden: Amtsfreie Gemeinde Ew.

(Stand 06/2006)

1 Leck 7.712

2 Sankt Peter-Ording 4.091

3 Großenbrode 2.220

4 Süsel 5.377

5 Appen 5.807

6 Klausdorf 6.014

7 Laboe 5.254

8 Schönberg (Holstein) 6.544

9 Bordesholm 7.608

10 Gettorf 6.646

11 Schacht-Audorf 4.506

12 Sörup 4.239

13 Boostedt 4.599

14 Ellerau 5.626

15 Trappenkamp 5.076

16 Tangstedt 6.358 Anm. Die Gemeinde Oststeinbek (7.735 Ew.) meint, die Grenze von 8.000 Ew. in naher Zukunft zu überschreiten.

VIII. Amtsfreie Gemeinden, die im Zuge der Verwaltungsstr ukturreform im Wege der Verwaltungsgemeinschaft nach § 19a GKZ für die Erfü llung der Verwaltungsaufgaben in Anspruch genommen werden:

Gemeinde Ew. Amt / Gemeinden Ew. Amt Hohenwestedt 5.011 Ämter Hohenwestedt-Land/

Hanerau-Hademarschen/ Aukrug

26.557

Grömitz 7.607 Gemeinden Dahme, Grube, Kellenhusen (Ostesee)

11.010

IX. Gemeinden, die nicht mehr über eine eigene haup tamtlich geleitete Verwaltung verfügen, aber bisher noch nicht amtsangehörig sind :

Gemeinde Ew. VG Reußenköge 353 VG mit Amt Mittleres

Nordfriesland

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Amt Geschäftsführende

Gemeinde Einwohnerzahl der geschäftsführenden Gemeinde

unter 8.000 Einwohner Ostufer Schweriner See Gemeinde Leezen 2.211 Penzliner Land Stadt Penzlin 2.574 Jarmen-Tutow Stadt Jarmen 3.457 Goldberg- Mildenitz Stadt Goldberg 3.680 Tessin Stadt Tessin 4.102 Neukloster-Warin Stadt Neukloster 4.142 Peenetal/Loitz Stadt Loitz 4.586 Stargarder Land Stadt Burg Stargard 4.624 Sternberger Seenlandschaft Stadt Sternberg 4.706 Wittenburg Stadt Wittenburg 4.904 Laage Stadt Laage 5.119 Schwaan Stadt Schwaan 5.363 Röbel-Müritz Stadt Röbel/Müritz 5.399 Am Stettiner Haff Stadt Eggesin 5.536 Plau am See Stadt Plau am See 5.830 Gadebusch Stadt Gadebusch 5.928 Stadt Strasburg Stadt Strasburg 6.090 Eldenburg Lübz Stadt Lübz 6.201 Grabow Stadt Grabow 6.231 Treptower Tollensewinkel Stadt Alttreptow 6.274 Stavenhagenq Stadt Reuterstadt Stavenhagen 6.400 Neustadt-Glewe Stadt Neustadt-Glewe 6.864 Malchow Stadt Malchow 7.155 Friedland Stadt Friedland 7.473 Bützow-Land Stadt Bützow 7.965 Malchin am Kummerower See Stadt Malchin 7.980 zwischen 8.000 und 10.000

Einwohner

Barth Stadt Barth 9.177 über 10.000 Einwohner Torgelow-Ferdinandshof Stadt Torgelow 10.128 Am Peenestrom Stadt Wolgast 12.583 Bergen auf Rügen Stadt Bergen auf Rügen 14.651 Ribnitz-Damgarten Stadt Ribnitz-Damgarten 16.795

Beispiel Mecklenburg-Vorpommern:

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a) Aufgabe des Grundsatzes der Hauptamtlichkeit von Städten (Streichung § 60 GO durch 1. Verwaltungsstrukturreformgesetz)

b) Zustimmung der Kommunalaufsicht bei - Durchführung der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeister/In in Gemeinden mit weniger als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,

- Einführung einer hauptamtlichen Amtsverwaltung und - Bestellung eines leitenden Verwaltungsbeamten.

c) Keine rechtliche Umsetzung des Maßstabes für Verwaltungs-zusammenschlüsse bzw. konzeptionelle Vorgaben (Orientierung der Zuständigkeitsbereiche an Verflechtungsräumen, Berücksichtigung von wirtschaftlichen und verkehrlichen Zusammenhängen).

d) Keine Aussagen zur künftigen Gestaltung der Amtsordnung (insb. Wahl und Zusammensetzung sowie Zuständigkeiten des Amtsausschusses), die im Falle des Amtsbeitritts von Städten die Geschäftsgrundlage für den Verwaltungszusammenschluss für die Zukunft bildet.

e) Kein Konzept für großräumige Verwaltungszusammenschlüsse (Stadt mit 2 oder 3 Ämtern).

f) Keine ausreichenden Regelungen zur Verfahrens- und Prozessgestaltung, wie bspw. Anhörungsrechte oder Verhandlungspflichten von benachbarten Verwaltungen (kritisch: Moderation des Prozesses durch die Landräte).

1. Verwaltungsstrukturreformgesetz

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Politische Kompromisslösung der LT-Fraktionen :

Modell des Gemeindedezernenten:

(3) Im Falle des Abs. 1 Satz 1 kann in Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnern die Gemeindevertretung beschließen, dass der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Gemeindedezernentin oder ein Gemeindedezernent zur Unterstützung ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung zugeordnet wird. Die Gemeindedezernentin oder der Gemeindedezernent wird auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von der Gemeindevertretung gewählt; für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 67 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 16 Satz 2 der Amtsordnung findet keine Anwendung.“

1. Verwaltungsstrukturreformgesetz

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Politische Kompromisslösung der LT-Fraktionen :

Modell der Ausnahmeregelung (LT. Drs. 16/1113)

(1) Amtsangehörige Gemeinden, die nicht die Geschäfte des Amtes führen, oder amtsfreieGemeinden, deren Verwaltungsgeschäfte von einer anderen Gemeinde oder von einem Amt geführt werden, werden ehrenamtlich verwaltet. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist für die Dauer der Wahlzeit ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister. Alle übrigen Gemeinden werden hauptamtlich verwaltet; sie sollen mindestens 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner betreuen . Das Innenministerium kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Verwaltung zulassen.

2. Verwaltungsstrukturreformgesetz

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Ausnahmeantrag nach § 48 Abs. 1 Satz 4 GO

Inhalt: Ausnahme von der Verpflichtung zur ehrenamtlichen Verwaltung.

Begründungsansätze:a) Der Regelungszweck des § 48 GO (wirtschaftliche,

professionelle und bürgernahe Verwaltung) wird auch durch Beibehaltung der Hauptamtlichkeit erhalten, wenn z.B. gleichzeitig interkommunal umfangreich kooperiert wird.

b) Die Beibehaltung der Hauptamtlichkeit bei gleichzeitiger Kooperation ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichts-punkten das mildere Mittel, weil eine Stadt nicht sowohl die Hauptamtlichkeit als auch die Amtsfreiheit aufgeben muss.

c) Möglicherweise erweisen sich die Ämter in SH als verfassungswidrig. Die Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz zwingen dazu, möglicherweise verfassungswidrige Verwaltungszusammenschlüsse zu vermeiden.

Erfolgsaussichten: Das Innenministerium wird die Ausnahmevorschrift eng auslegen.

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§ 23 Abs. 4 AO neu:

„Optimiertes Geschäftsführungsmodell“

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Zustimmung des Amtsausschusses die Rechte und Pflichten einer leitenden Verwaltungsbeamtin oder eines leitenden Verwaltungsbeamten ganz oder teilweise auf eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Verwaltung übertragen, die oder der über die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde verfügt.

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2. Verwaltungsstrukturreformgesetz

§ 9 Amtsordnung(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeisterinnen und

Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden. Gemeindenüber 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner entsenden weitere Mitglieder in den Amtsausschuss. Ihre Zahl beträgtin Gemeinden über 1.000 bis 2.000 Einwohnerinnenund Einwohner 1,in Gemeinden über 2.000 bis 3.000 Einwohnerinnenund Einwohner 2,in Gemeinden über 3.000 bis 4.000 Einwohnerinnenund Einwohner 3,in Gemeinden über 4.000 bis 5.000 Einwohnerinnenund Einwohner 4,in Gemeinden über 5.000 bis 6.000 Einwohnerinnenund Einwohner 5,in Gemeinden über 6.000 bis 7.000 Einwohnerinnenund Einwohner 6,in Gemeinden über 7.000 bis 8.000 Einwohnerinnenund Einwohner 7.Gemeinden über 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner b is 10.000, 12.000, 14.000 Einwohnerinnen und Einwohnerentsenden zusätzlich 1, 2, 3 weitere Mitglieder. Fü r die Anzahl der weiteren Mitglieder ist die Einwohnerzah l maßgebend, die der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen zugrunde gelegen hat. Bei Gebietsänderungen gilt § 133 Abs. 2 der Gemeindeordnu ng entsprechend.

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Die Zusammensetzung des Amtsausschusses § 9 AO nach dem 2. Verwaltungsstrukturreformgesetz

AmtsausschussMitglieder : Aus den amtsangehörigenGemeinden

BGM (geborenes Mitglied)

> 1.000 – 8000 Ew. + 1 Mitglied je 1000 Ew.

> 8.000 Ew. – 14.000 Ew. + 1 Mitglied je 2000 Ew.

Stadtvertretung

Wahl, d‘Hont (Option) Anrechnung BGM,§ 39 I GO

Stimmen: Eine Stimme pro Mitglied;Kein gebundenes Mandat

362543054Gesamt:

(32 %)(43 %)

14(39 %)

811320(37%)

Amt KLG Albersdorf

(38 %)(47 %)

14(39 %)

971423(43%)

Amt Meldorf-Land

(30 %)(10 %)

8(22 %)

76311(20%)

Stadt Meldorf

Mitglieder /StimmenStimmenMitglieder Mitglieder/Stimmen

Beschlussfassung Innen- und Rechtsausschuss, LT.-Drs. 16/1113

2. Verw.Str.RefG(Entwurf)

Amtsordnungalt

Gebietskörperschaft/Amt

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§ 48Ehrenamtlich und hauptamtlich

verwaltete Gemeinden(1) Amtsangehörige Gemeinden, die nicht die Geschäft e des Amtes führen, oder amtsfreie Gemeinden, deren Verwaltungsg eschäfte von einer anderen Gemeinde oder von einem Amt geführt w erden, werden ehrenamtlich verwaltet. Die oder der Vorsitzende de r Gemeindevertretung ist für die Dauer der Wahlzeit ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister. Alle übrigen Gemeinden werden hauptamtlich verwaltet; sie sollen mindestens 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner betreuen. Das Innenmin isterium kannAusnahmen von der Verpflichtung zur ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Verwaltung zulassen.

(2) Wird eine hauptamtlich verwaltete Gemeinde in ein Amt eingegliedert ohne dass ihr die Geschäfte des Amtes übertragen werden, bleibt sie abweichend von Absatz 1 bis zum Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, längstens bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, hauptamtlich verwaltet. Die §§ 3 und 4 der Amtsordnung bleiben unberührt. Für die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gelten in diesen Fällen § 50 Abs. 1 sowie § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und 6 . Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Die Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für amtsfreie Gemeinden, die ihre Verwaltungsgeschäfte auf eine andere Gemeinde oder auf ein Amt übertragen.“

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 kann in Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Gemeindevertretung beschließen, dass der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Gemeindedezernentin oder ein Gemeindedezernent zur Unterstützung ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung zugeordnet wird. Die Gemeindedezernentin oder der Gemeindedezernent wird auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von der Gemeindevertretung gewählt; für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 67 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 16 Satz 2 der Amtsordnung findet keine Anwendung.

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Artikel 6Zusammenschluss von Verwaltungen durch Verordnung

Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Verwaltungen, die nicht den in § 48 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 2 der Amtsordnunggeregelten Mindestgrößen entsprechen, durch die Bildung oder Änderung von Ämtern mit anderen Verwaltungen zusammenzuführen. Hierbei sind die örtlichen Verhältnisse, im Besonderen die Wege-, Verkehrs, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse sowie die kirchlichen, kulturellen und geschichtlichen Beziehungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, regelt die Verordnung den Namen und den Sitz des Amtes. Die Verordnung kann anordnen, dass ein Amt auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet und die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch nimmt, wenn dies einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung dient. Die betroffenen Gemeinden, Ämter und Kreise sind vorher zu hören.

Sofern die Bildung eines Amtes oder die Eingliederung einer Gemeinde in ein Amt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nicht sachgerecht ist, kann die Verordnung auch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft entsprechend § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit regeln.

Die betroffenen Verwaltungen regeln die näheren Bedingungen des Zusammenschlusses durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Kommt der Vertrag bis zum Wirksamwerden des Zusammenschlusses nicht zustande, entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde. § 16 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.