VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und...

33
8 K 3369/18.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn ***, - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Dr. Bastgen Rechtsanwälte PartmbB, Burgstraße 63, 54516 Wittlich, gegen die Stadt Bitburg, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausplatz 3 - 4, 54634 Bitburg, - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Seibel & Partner, Böhmerstraße 16, 54290 Trier, Veröffentlichungsfassung!

Transcript of VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und...

Page 1: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

8 K 3369/18.TR

VERWALTUNGSGERICHT

TRIER

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn ***,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: Dr. Bastgen Rechtsanwälte PartmbB, Burgstraße 63,

54516 Wittlich,

g e g e n

die Stadt Bitburg, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausplatz 3 - 4,

54634 Bitburg,

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Seibel & Partner, Böhmerstraße 16,

54290 Trier,

Veröffentlichungsfassung!

Page 2: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 2 -

- 3 -

w e g e n Brand- und Katastrophenschutzes

hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen

Verhandlung vom 31. Oktober 2018, an der teilgenommen haben

***

***

***

***

***

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf

die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe

von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht

die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des

jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Page 3: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 3 -

- 4 -

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bestätigung seiner erneuten Wahl zum

Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr. Diese hatte ihm der Bürgermeister der

Beklagten (im Folgenden: der Bürgermeister) wegen Ungeeignetheit aus sonstigen

wichtigen Gründen versagt und die Entscheidung auf Kompetenzüberschreitungen,

die Nichtbeachtung von Anweisungen, unangemessene Kritik und ein zerstörtes

Vertrauensverhältnis gestützt.

In Bitburg bestehen zwischen Stadtrat, Verwaltung und Feuerwehrangehörigen seit

längerem Differenzen über die Frage, wie die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr

sicherzustellen sei, sowie über die Ausgestaltung und die finanzielle Abgeltung

eines Bereitschaftsdienstes.

Im Einzelnen ist den von der Beklagten vorgelegten Akten und dem Vorbringen der

Beteiligten Folgendes zu entnehmen:

Der Kläger war seit dem Jahr 2008 Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Bitburg

im Ehrenamt und Ehrenbeamter. Seine Amtszeit endete am 31.07.2018.

Gleichzeitig ist er bei der Beklagten als Gerätewart beschäftigt.

Am 25.06.2012 richtete der Kläger ein Schreiben an den Bürgermeister der

Verbandsgemeinde Bitburg-Land, in dem er ihn auf Missstände im dortigen

Führungsdienst hinwies und bat, sich des Themas anzunehmen. Der Bürgermeister

erhielt gleichzeitig eine Abschrift dieses Schreibens, eine vorherige Abstimmung

war nicht erfolgt. Der Kläger entschuldigte sich später bei dem Bürgermeister für

dieses Vorgehen.

Mit E-Mail an den Bürgermeister vom 11.06.2015 kommentierte der Kläger eine

Entscheidung des Ältestenrates zur Nichteinführung der Rufbereitschaft eines

Löschzugs und forderte den Bürgermeister auf, diese Entscheidung „zu unserer

Rechtssicherheit in schriftlicher Form innerhalb der nächsten zwei Wochen

mitzuteilen“. Das Schreiben wurde auch an den stellvertretenden Wehrleiter *** und

den Wehrführer *** übersandt.

Am 28.07.2015 erinnerte der Kläger den Bürgermeister an die von ihm angeforderte

schriftliche Bestätigung der Entscheidung des Ältestenrates. Eine Bezahlung für

einen Einsatzdienst aus dem Motivationsfond lehne die Wehrleitung ab. Aus

Page 4: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 4 -

- 5 -

personellen Gründen sei die Feuerwehr an personalkritischen Tagen nicht

einsatzbereit; die vorgegebenen Aufgaben könne man nicht mehr erfüllen.

Am 05.10.2015 übersandte der Kläger ein Schreiben an den Bürgermeister per

Einschreiben. Als Betreff des Schreibens ist angegeben „Termin ADD/mangelnde

Einsatzbereitschaft der FFW Bitburg“. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

„Wir stellen daher nochmals fest, dass die Einsatzbereitschaft grundsätzlich nicht

gewährleistet ist! Die Wehrleitung hat in der Vergangenheit schon mehrfach auf die

fehlende Tageseinsatzsicherheit, den generellen Personalmangel und die

Nichteinhaltung der Einsatzgrundzeit, insbesondere im nördlichen Bereich des

Stadtgebietes, auch schriftlich hingewiesen.“ Am Ende des Schreibens werden

Maßnahmen vorgeschlagen, unter anderem die Einrichtung des

Bereitschaftsdienstes von zwei Maschinisten in der bisherigen Form, die Einrichtung

von freiwilligen Bereitschaften unter anderem an Wochenenden und die Einrichtung

einer Arbeitszeitbereitschaft.

Am 04.05.2016 schrieb der Kläger nach der Mitteilung des Bürgermeisters an ihn,

dass der Ältestenrat ein Gespräch mit der Feuerwehr nach der Sommerpause

terminieren wolle, eine E-Mail mit folgendem Text an den Bürgermeister und an

weitere Bedienstete der Beklagten:

„Sehr geehrter Herr Bürgermeister, lieber ***,

hier entsteht immer mehr der Eindruck, dass dieses Thema von den

Verantwortlichen nicht so richtig ernst genommen wird. Die Mitarbeiter der

Verwaltung haben vor zwei Wochen was Wichtiges vergessen, ich habe sie dran

erinnert.

Politische Verantwortliche fragen sich, warum ich nicht an die Agenda erinnert

wurde. Meine Antwort schreibe ich jetzt nicht in diese Mail.

Das fällt nicht nur mir auf, in der Mannschaft macht sich immer mehr Unmut breit,

nach dem Motto: Wenn andere Dinge wichtiger, dann ist es eben so.

Hier fällt mittlerweile fast jedem auf, dass in der Öffentlichkeit immer schöne Reden

geschwungen werden und im Hintergrund die heile Welt ganz anders aussieht.

Beispiele möchte keine nennen, die sind ja bekannt.

Page 5: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 5 -

- 6 -

Wer säht wird ernten, die Ernte wird das Volk regeln, das ist der Tenor in der

Mannschaft.

Wir fühlen uns von den Verantwortlichen alleine gelassen!

Ich wünsche einen schönen Vatertag, schöne Grüße

***“

Am 07.06.2016 erschien auf der Internetseite der Lokalzeitung Trierischer

Volksfreund ein Artikel mit der Überschrift „Das Nachspiel zur Flut im Eifelkreis:

Wehrleiter kritisiert Koordination der Unwettereinsätze“.

Darin heißt es unter anderem „Beim Einsatz der Rettungskräfte am Wochenende

ist für *** nicht alles rund gelaufen. Der Bitburger Wehrleiter kritisiert, dass es eine

zentrale koordinierende Stelle gebraucht hätte, wie sie bei Alarmstufe vier

vorgeschrieben ist. Die hat der Kreis aber nicht ausgerufen. Ein Versäumnis, sagt

***. Nicht nötig, findet der Landrat. Alarmstufe vier, das ist schon eine Hausnummer.

Es ist die zweithöchste Alarmierungsstufe überhaupt – und sie wurde im Eifelkreis

bisher noch nie ausgerufen. Bitburgs Wehrleiter *** hat aber genau das beim

Hochwassereinsatz vermisst … Für *** steht nach dem Großeinsatz mit 2000

Rettungskräften fest, dass nicht alles rund gelaufen ist. „Keiner hatte wirklich den

Überblick, wo welche Einsatzkräfte gerade sind und wo noch Leute und Material wie

Pumpen oder Bohlen zur Verfügung stehen“, kritisiert ***. Bei einer solchen

Schadenslage, die sich fast über den ganzen Kreis erstreckt, wäre eine

koordinierende Einsatzstelle absolut notwendig gewesen“, sagt ***. So habe jeder

seine eigene Suppe gekocht. Funktioniert hat das Ganze trotzdem. Auch in ***

Augen. Aber, so kritisiert er: „Das lief alles nur wegen des enormen persönlichen

Einsatzes aller Rettungskräfte und der Hilfe der Bürger. Organisation und

Koordination waren nicht optimal.“

Der Bereitschaftsdienst der Feuerwehr Bitburg auf der Feuerwache am

Wochenende und von 16.30 Uhr bis 07.30 Uhr an Wochentagen wurde ursprünglich

seit dem 01.01.2010 ehrenamtlich im wöchentlichen Wechsel durch vier städtische

Mitarbeiter geleistet, die als Maschinisten auf der Feuerwache eingesetzt waren.

Die Beklagte hält vier Wohnungen auf der Feuerwache vor, die an

Feuerwehrangehörige zu vergünstigten Konditionen vermietet sind. Auch wurde

Page 6: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 6 -

- 7 -

den Betreffenden für die Wahrnehmung der Bereitschaft eine

Aufwandsentschädigung in Höhe von etwa *** € monatlich gewährt.

Im Frühjahr 2016 wurde von der Wehrleitung und dem Personalrat der

Stadtverwaltung eine Neuregelung der Aufwandsentschädigungen für die

Rufbereitschaft der angestellten Maschinisten angestoßen. Am 23.06.2016

beschloss der Stadtrat, die Aufwandsentschädigung auf *** € zu erhöhen. Dies

wurde in der Hauptsatzung der Beklagten festgelegt.

Aufgrund dieser Neuregelung wurden die bisherigen Vereinbarungen zur

Durchführung der Rufbereitschaft zum 01.10.2016 gekündigt.

In einem Schreiben des Klägers an den Bürgermeister vom 29.09.2016 heißt es

unter dem Betreff „Kündigung der Bereitschaft“:

„…Durch Zufall wurde mir von Betroffenen mitgeteilt, dass zum 1. Oktober der

Bereitschaftsdienst bei der Feuerwehr Bitburg gekündigt wurde. Da ich als

Wehrleiter für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr Bitburg verantwortlich bin,

finde ich es befremdlich und beschämend, hinter meinem Rücken und ohne jegliche

Informationen diese Kündigung durchzuführen.

Ich lehne die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr Bitburg mit der Kündigung der

Bereitschaft ab.

Im Einsatzleitrechner wurden alle kritischen Alarmstichworte im Bereich der

Innenstadt eine Stufe nach oben gesetzt, da nicht mehr sichergestellt werden kann,

dass genügend Personal zur Verfügung steht.

Weiterhin weise ich darauf hin, dass im Haushalt 2017 das Budget für Ausbildung

um *** € erhöht werden muss, um kurzfristig Personal mit der erforderlichen

Fachausbildung zu qualifizieren.

Die bestehenden Vereinbarungen zwischen dem Eifelkreis und der Stadt Bitburg

sind unter diesen Umständen so nicht mehr einzuhalten.

Dieser Schritt sorgt in der Mannschaft für große Empörung und trägt nicht gerade

positiv zur guten Motivation bei.

Zu erledigen bis: sofort…“

Page 7: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 7 -

- 8 -

Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es

im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a. seit dem 24.11.1993 eine

Vereinbarung, wonach das kreiseigene Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***

(Gerätewagen Gefahrgut - GWG) der Beklagten zur Nutzung u.a. für Einsätze im

Brandschutz überlassen wurde. Nach Punkt 3 der Vereinbarung übernahm die

Beklagte die Verantwortung und Verpflichtung für den ordnungsgemäßen Zustand

des Fahrzeuges und seiner Ausstattung; nach Punkt 5 waren Schäden an dem

Fahrzeug und seiner Ausrüstung unverzüglich der Kreisverwaltung mitzuteilen.

Punkt 10 bestimmte, dass das Fahrzeug und seine Ausrüstung der Kontrolle der

Kreisverwaltung unterliegen. Ferner gab es Vereinbarungen über andere

Nutzungsüberlassungen.

Am 11.10.2016 schrieb der Kläger eine E-Mail an den Bürgermeister. Darin teilte er

mit, dass er aufgrund neuer Erkenntnisse am 07.10.2016 den kreiseigenen

Abrollbehälter Gerätewagen Gefahrgut (GWG) außer Dienst gestellt habe. Es gebe

seit längerem Probleme mit der Beladung; der Explosionsschutz sei nicht mehr

gegeben gewesen. Dies sei den Kollegen des Eifelkreises auch so bekannt

gewesen. Mit der Außerdienststellung sei die Stadt Bitburg in der Abwehr im Bereich

der ABC Gefahren massiv eingeschränkt.

In einer E-Mail der Frau ***, Amt für Ordnung Öffentliche Sicherheit und Ordnung

des Eifelkreises Bitburg-Prüm, an die Beklagte vom 11.10.2016 wurde darauf

verwiesen, dass der Kläger nicht die Kompetenz besitze, kreiseigene Fahrzeuge

oder Abfallbehälter außer Dienst zu stellen. Frau *** wies auch darauf hin, dass

nach der Nutzungsvereinbarung Schäden unverzüglich der Kreisverwaltung

mitzuteilen seien.

Der Kläger schrieb daraufhin am selben Tag eine E-Mail an Frau ***, den

Bürgermeister und weitere Bedienstete der Beklagten und Vertreter des Eifelkreises

Bitburg-Prüm. Darin heißt es u.a.: „Sehr geehrte Frau ***, diese Mail zeigt, dass sie

nichts von dem Thema verstanden haben. …Wir sind weiterhin der Auffassung,

dass das Gerät so nicht einsatzfähig ist und weiterhin außer Dienst gestellt bleibt!“

Ausweislich einer Niederschrift über eine Besprechung am 02.11.2016, an der u.a.

der Bürgermeister und der Kläger sowie Vertreter des Eifelkreises Bitburg-Prüm

teilnahmen, erklärte der Bürgermeister zu Beginn, dass er die Art und Weise der

Außerbetriebsetzung des kreiseigenen Fahrzeuges GWG 2 als unangebracht

ansehe und man über das Ziel hinausgeschossen sei. Die Vertreter des Eifelkreises

Bitburg-Prüm teilten mit, dass man drei Vereinbarungen über kreiseigene

Page 8: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 8 -

- 9 -

Fahrzeuge, die in Bitburg abgestellt seien, kündigen werde. Ob die neu zu

beschaffenden Fahrzeuge erneut in Bitburg abgestellt würden, hänge davon ab, wie

sich die Zusammenarbeit zwischen dem Wehrleiter der Beklagten und dem

Eifelkreis zukünftig gestalte.

Im Anschluss erklärte der Eifelkreis Bitburg-Prüm die Kündigung von vier

Vereinbarungen über die Nutzung von kreiseigenen Fahrzeugen zwischen dem

Eifelkreis Bitburg-Prüm und der Beklagten.

In einem Schreiben vom 27.10.2016 wies der Kläger den Bürgermeister auf

Probleme hin, die durch die Unterbringung von Obdachlosen auf dem Gelände der

Feuerwehr Bitburg entstünden. Das Schreiben schloss mit dem Satz „Ich bitte um

eine schriftliche Rückmeldung innerhalb von acht Tagen, wie weitere Planungen in

diesem Fall aussehen.“

Am 07.11.2016 informierte der Kläger den Bürgermeister darüber, dass man am

Vortag einen Feuerwehreinsatz wegen fehlenden Personals habe abbrechen

müssen. Es wurde darauf verwiesen, dass der „Sachbestand des

Organisationsverschuldens“ gegeben sei. Als Maßnahme stelle sich die Frage, die

Alarmierung erneut zu erhöhen, mit der Konsequenz, noch mehr Personal zu

alarmieren. Auch müsse dringend eine fachgerechte Ausbildung organisiert

werden. Abschließend heißt es: „Wir bitten um eine schriftliche Rückmeldung

innerhalb von 14 Tagen, wie und wann diese Probleme beseitigt sind.“

Am 15.11.2016 wandte sich ein Redakteur des Trierischen Volksfreunds, Herr ***,

mit folgendem Anliegen an die Beklagte: Wegen auffallend häufiger

Sirenenalarmierungen im Stadtgebiet habe man bei der Feuerwehr nachgefragt,

was es damit auf sich habe. Herr *** habe mitgeteilt, er als Wehrleiter habe die

Verantwortung und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr Bitburg nach Feierabend

und am Wochenende abgelehnt; es gebe keinen Bereitschaftsdienst mehr. Deshalb

habe Herr *** nach eigener Auskunft die Alarmstufen erhöht, was aus seiner Sicht

die Sirenenalarmierungen erkläre.

Der Redakteur bat um Beantwortung einiger Fragen hierzu, etwa ob eine

Bereitschaft bei der Feuerwehr nicht notwendig sei, die Sicherheit der Bürger aktuell

gewährleistet sei und wie die Stadt sich die angemessene Bezahlung des

Bereitschaftsdienstes vorstelle.

Page 9: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 9 -

- 10 -

Am 23.11.2016 erschien in der Lokalzeitung Trierischer Volksfreund ein Artikel unter

der Überschrift „Es ist zum Heulen“. Die Unterüberschrift lautete „Stadt Bitburg und

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr streiten sich vor Arbeitsgericht um die

Vergütung des Bereitschaftsdienstes“.

In dem Artikel heißt es u.a.: „Wer hat es noch nicht gemerkt? Die Sirenen im

Bitburger Stadtzentrum heulen in letzter Zeit viel häufiger als zuvor. Doch wer hätte

gedacht, dass die Sirenenkonzerte mit einem Prozess am Trierer Arbeitsgericht im

Zusammenhang stehen. Warum heulen die Sirenen? Das werden sich mittlerweile

viele Bitburger fragen. In den letzten Wochen wurden die Stadtbewohner auf diese

unsanfte Art gleich mehrfach aus dem Schlaf geweckt. Auch am helllichten Tag sind

die Sirenen in jüngster Zeit häufiger als gewohnt zu hören.“

Wie – so der Artikel weiter – aus den Reihen der Freiwilligen Feuerwehr zu hören

sei, habe die Stadt derzeit mit einem Feuerwehrmann ein Verfahren am

Arbeitsgericht Trier laufen. Wie man sich in der Mannschaft erzähle, weigere sich

die Stadt, den von den Feuerwehrmännern verlangten Tariflohn für die

Bereitschaftsdienste zwischen 16.30 Uhr und 7.30 Uhr zu zahlen. Da man sich

finanziell nicht habe einigen können, soll die Stadt die alten Arbeitsverträge für die

Bereitschaftsdienste aufgekündigt haben. Deshalb sei die Feuerwache ab 16:30

Uhr bis zum nächsten Morgen sowie das ganze Wochenende über unbesetzt. Wenn

dann dort das Telefon klingele, hebe niemand ab, weil keiner mehr da sei. Die

Wehrleitung solle deshalb die Verantwortung und die Einsatzbereitschaft für die

Freiwillige Feuerwehr ab Feierabend und am Wochenende abgelehnt haben.

Der Bürgermeister – so heißt es in dem Artikel weiter – sei alles andere als erfreut.

Man solle jetzt nicht die ganze Bevölkerung verunsichern, sondern die

Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Denn die Streitigkeit betreffe nur vier

Wehrleute, weshalb ja nicht in der gesamten Mannschaft schlechte Stimmung

verbreitet werden müsse. Man sehe den Bereitschaftsdienst aber weiterhin als ein

Ehrenamt an. Der Stadtrat habe die monatliche Aufwandsentschädigung für den

Bereitschaftsdienst von *** € auf *** € aufgestockt. Dies sei das aktuelle Angebot

der Stadt. Die Forderung der Wehrleute von über *** € monatlich sei finanziell nicht

darstellbar. Er könne nicht verstehen, wieso jetzt tagsüber die Sirenen häufiger

heulen müssten, obwohl ja die städtischen Mitarbeiter auf der Wache im Dienst

seien.

Page 10: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 10 -

- 11 -

Am 15.11.2016 wandte sich die Leiterin der Grundschule Bitburg-Nord an den

Bürgermeister und teilte mit, seit kurzem gehe auf dem Dach der Schule die Sirene;

es sei sehr laut, die Kinder bekämen große Angst und der Unterricht werde gestört.

Der Bürgermeister teilte in einer E-Mail an Bedienstete vom 17.11.2016, die nach

dem Inhalt der Empfängerzeile unter anderem an die Außenstellen der

Stadtverwaltung versandt wurde, mit, es sei ab sofort untersagt, Statements, Fotos

oder sonstige Informationen oder Äußerungen gegenüber der Presse abzugeben.

Bei Anfragen sei an die Pressestelle oder den Bürgermeister zu verweisen.

Der Kläger beantwortete die E-Mail am nächsten Tag wie folgt:

„Hallo ***,

mit Freude habe ich deine Mail aufgenommen.

Nach mehreren ergebnislosen Gesprächen im Bezug auf die Pressearbeit ist diese

nun endlich geregelt. In unserem Presseteam sind ja zwischenzeitlich zwei

Personen ausgeschieden, daher bin ich sehr froh, dass die Pressestelle der Stadt

Bitburg nun ihre Arbeit aufnimmt.

Ich bitte dich darum, uns die Erreichbarkeit der entsprechenden Person umgehend

schriftlich mitzuteilen.

Zu erledigen: sofort“

Der Bürgermeister antwortete auf diese E-Mail am selben Tage Folgendes: „…was

die Pressearbeit der Feuerwehr angeht, das muss gemeinsam besprochen werden

– darüber besteht Einigkeit, dass es hier eine Verbesserung geben wird.

Aber Du hast grundsätzlich etwas falsch verstanden.

Es ist nämlich ein großer Unterschied, ob ein städtischer Mitarbeiter im Rahmen

seiner Tätigkeit bei der Stadt Bitburg etwas sagt oder ein Feuerwehrmann in seiner

Führungs-Funktion im Rahmen seines Einsatzes.“

Am 21.11.2016 schilderte der Kläger dem Bürgermeister in einer E-Mail seine

Auffassung zu Möglichkeiten bei der Alarmierung. Eine Selektierung der

Alarmierung im Zeitraum von morgens 07.30 Uhr bis abends 16.30 Uhr sei nicht

Page 11: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 11 -

- 12 -

möglich. Der Kläger schrieb abschließend: „Sollte ich die Alarmierung in den

Urzustand zurücksetzen lassen, bitte ich dich darum, dieses in einer gerichtsfesten,

schriftlichen Anweisung mitzuteilen.“

In seiner Sitzung vom 27.04.2017 beschloss der Stadtrat der Beklagten nach

entsprechender Empfehlung des Hauptausschusses vom 06.04.2017, den

Rufbereitschaftsdienst bei der Freiwilligen Feuerwehr mit sofortiger Wirkung

einzustellen.

In einem undatierten Schreiben an den Bürgermeister nahm der Kläger zu diesem

Beschluss Stellung. Bereits mit Schreiben vom 05.10.2015 sei die Einrichtung eines

Bereitschaftsdienstes mit zwei Maschinisten auf der Wache gefordert worden. Der

Erfüllungsgrad betreffend die Einhaltung der Einsatzgrundzeit liege derzeit bei 75%.

Eine Einstellung der Bereitschaft führe in der weiteren Folge zu einer weiteren

Verschlechterung der Einsatzgrundzeiteinhaltung. Der Wegfall des

Bereitschaftsdienstes bedeute auch eine Mehrbelastung der ehrenamtlichem

Feuerwehrangehörigen. An der Ablehnung der Verantwortung für die

Einsatzbereitschaft werde auch weiterhin festgehalten.

Der Bürgermeister informierte am 29.05.2017 den Kläger über die Einstellung des

Rufbereitschaftsdienstes. Es bestehe wegen der Ausrüstung der

Feuerwehrkameraden mit Funkmeldeempfängern nicht mehr die Notwendigkeit der

Alarmierung über die Sirene. Ab sofort habe die Erstalarmierung nur noch über die

Funkmeldeempfänger zu erfolgen.

Nach einem Gespräch mit dem Teamleiter Herrn *** am Tag zuvor fragte der Kläger

am 09.06.2017 wegen von ihm gesehener unterschiedlicher Anordnungen bei dem

Bürgermeister schriftlich an, welche Anordnung zur Alarmierung künftig gelten solle

(Funkmeldeempfänger oder Sirenen). Er bitte um schriftliche Rückmeldung. Die

Einsatzbereitschaft werde durch die Wehrleitung weiterhin abgelehnt.

Im August 2017 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Bürgermeister

über Fragen der Alarmierung statt. Vereinbart wurde die Reduzierung der

Sirenenalarmierung auf das erforderliche Minimum.

Ebenfalls im August 2017 fand ein Workshop zur Konfliktmediation im Bereich

Feuerwehr der Beklagten statt, an dem neben Vertretern der Stadt auch Vertreter

des Eifelkreises Bitburg-Prüm teilnahmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den

Ergebnisbericht auf Bl. 59ff. der Verwaltungsakte verwiesen.

Page 12: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 12 -

- 13 -

Mit Schreiben vom 05.10.2017 forderte der Bürgermeister den Kläger auf, mit der

Zielsetzung, die Belastung der Bevölkerung durch Sirenenalarmierung so weit wie

möglich zu reduzieren, Vorschläge für die Änderungen der Alarmierung zu machen.

Am 13.10.2017 teilte der Kläger dem Bürgermeister daraufhin mit, dass nach der

kompletten Abschaffung des vorher gegebenen Bereitschaftsdienstes zum

01.10.2016 ebenfalls zum 01.10.2016 alle Alarmstufen im Bereich Bitburg-

Stadtmitte um eine Stufe erhöht worden seien, um alle Register zur Alarmierung der

Einsatzkräfte zu ziehen. Das Minimum der Alarmierung sei schon längst erreicht.

Am 11.10.2017 meldete der Kläger bei dem Bürgermeister schriftlich Mängel von

Geräten an und beendete das Schreiben mit der Bitte „um eine schriftliche Mitteilung

bis Donnerstag, den 19.10.2017, wie die weitere Verfahrensweise“ sei.

Am 12.03.2018 wandte sich ein Redakteur des Südwestrundfunks (SWR), Studio

Trier per E-Mail an den Bürgermeister. Er recherchiere für den SWR-Hörfunk zum

Thema „Nachwuchsmangel bei der Freiwilligen Feuerwehr - am Beispiel der

Feuerwehr Bitburg“ und habe hierzu ein längeres Gespräch mit dem Kläger geführt.

Nach Meinung des Klägers werde es für die Feuerwehr Bitburg immer schwieriger,

in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit von acht Minuten am Einsatzort zu sein.

Das sei schon jetzt bei 80% der Einsätze der Fall. Es liege auch daran, dass nicht

immer genügend Feuerwehrleute zur Verfügung stünden (Zufallsprinzip). Vor allem

tagsüber, freitags nachmittags und am Wochenende sei das problematisch. Der

Kläger schlage daher eine Art Bereitschaftsdienst vor.

Der Redakteur fragte abschließend, ob aus Sicht des Bürgermeisters ein solcher

Bereitschaftsdienst sinnvoll sei und ob es von Seiten der Verwaltung andere

Vorschläge gebe, die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr auch in Zukunft

sicherzustellen.

Auf der Internetseite des SWR („SWR aktuell“) erschien sodann am 15.03.2018 ein

Artikel mit der Überschrift „Freiwillige Feuerwehr Bitburg Einsatzbereitschaft in

Gefahr?“. Dort heißt es, in der Stadt Bitburg schlage der oberste Feuerwehrmann

Alarm. Es werde für die Feuerwehr immer schwieriger, in der vorgeschriebenen Zeit

von acht Minuten am Einsatzort zu sein. Zum Glück sei bisher nichts passiert. Aber

wie lange noch? Wehrleiter *** könne sich noch gut an einen Einsatz vor ein paar

Tagen erinnern. Bei der Bitburger Feuerwehr sei an diesem Nachmittag offenbar

einiges schiefgelaufen. Es habe laut Wehrleiter *** zu wenig Personal gegeben. Bei

der Feuerwehr in Bitburg komme es immer häufiger zu solchen Personalengpässen,

Page 13: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 13 -

- 14 -

sage der Wehrleiter. Bei jedem Alarm habe er ein mulmiges Gefühl. Er wolle daher

weg von dieser Zufallsalarmierung, er schlage einen ehrenamtlichen

Bereitschaftsdienst mit Aufwandsentschädigungen vor.

Bitburgs Bürgermeister – so der Artikel weiter – sehe akut keinen Handlungsbedarf.

Er wolle zunächst die Ergebnisse eines externen Gutachtens zur Personalsituation

bei der Feuerwehr abwarten. Für Wehrleiter *** dränge die Zeit: „Wir hatten bislang

immer Glück. Wir konnten immer jedem helfen, der Hilfe gebraucht hat. Aber man

sollte nicht darauf spielen, dass man immer Glück hat.“

Ein Mitarbeiter der Beklagten schilderte in einer E-Mail vom 13.03.2018 an einen

Geschäftsbereichsleiter der Beklagten einen Vorfall vom 02.03.2018. Bei einem

Gesprächstermin zwischen ihm, einem Ortsvorsteher und dem Kläger zum

Alarmplan Hochwasser habe der Kläger wiederholt auf Versäumnisse des

Ordnungsamtes, der Stadtverwaltung und des Bürgermeisters hingewiesen. Die

Aussagen hätten gelautet „Die bekommen nichts hin, die machen nichts, die

machen die Feuerwehr Bitburg kaputt, denen habe ich das schon tausendmal

gesagt, da tut sich nichts, das ist deren Aufgabe usw.“. Solche Aussagen habe es

auch in der Vergangenheit des Öfteren gegeben.

In einem Gespräch am 24.04.2018 zwischen dem Bürgermeister, einem

Beigeordneten der Beklagten und dem Kläger zu der anstehenden Wahl und den

Bedenken des Bürgermeisters wurde der Kläger auf die erforderlichen

Umgangsformen und auf die E-Mail vom 04.05.2016 („Wer säht, wird ernten – die

Ernte wird das Volk regeln…“) angesprochen. Der Kläger erklärte, dass die Aussage

stimme und das Volk die Ernte regeln werde.

Am 25.05.2018 fand die Wahl des Wehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr Bitburg

statt. Der Kläger wurde mit *** von *** Stimmen von den Wahlberechtigten

wiedergewählt. Bereits vor der Wahl hatte der Bürgermeister dem Kläger mitgeteilt,

er werde ihn im Falle einer Wiederwahl nicht im Amt bestätigen.

Am Ende der Niederschrift ist unter „Besondere Vorkommnisse“ vermerkt: „Der

Bürgermeister gab anschließend folgende Erklärung ab: Die Feuerwehr untersteht

als gemeindliche Einrichtung dem Bürgermeister. Der Wehrleiter benötigt nach

seiner Wahl daher die Bestätigung des Bürgermeisters. Ich versage hiermit gemäß

§ 14 Abs. 3 LBKG die Bestätigung des Gewählten, Herrn ***, weil der Bestätigung

wichtige Gründe entgegenstehen. Die nähere Begründung erfolgt mittels

schriftlichem Bescheid an den Betroffenen.“

Page 14: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 14 -

- 15 -

Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27.04.2018 und 28.05.2018

teilte der Kläger dem Bürgermeister mit, Gründe für die Versagung der Bestätigung

seien nicht ersichtlich, und forderte ihn zur Erteilung der Bestätigung auf.

Am 06.06.2018 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu

verpflichten, ihn im Amt des Wehrleiters zu bestätigen.

Am 08.06.2018 erließ der Bürgermeister einen Bescheid über die Versagung der

Bestätigung der Wahl zum Wehrleiter gemäß § 14 Abs. 3 S. 2 LBKG, und zwar

wegen Ungeeignetheit aus sonstigen wichtigen Gründen.

Die Entscheidung wurde u.a. auf folgende Verhaltensweisen des Klägers gestützt:

- die Versendung von Schreiben an den Bürgermeister per Einschreiben (Schreiben

vom 05.10.2015),

- den unangemessenen Ton in Schreiben an den Bürgermeister, die auch an andere

Verwaltungs- und Feuerwehrangehörige geschickt würden, und respektlose

Umgangsformen mit Ansprechpartnern,

- die Missachtung von dienstlichen Anweisungen zum Beispiel zur Pressearbeit und

zur stillen Alarmierung,

- Kompetenzüberschreitungen bei der Außerdienststellung kreiseigener Fahrzeuge

und Geräte,

- die nicht abgesprochene öffentliche Kritik an der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm im

Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis 2016,

- die eigenmächtige Heraufsetzung der Alarmstichworte nach Beendigung der

Rufbereitschaft ohne Information und Abstimmung mit dem Bürgermeister und

- die Äußerung der Unfähigkeit des Ordnungsamtes, der Stadtverwaltung und des

Bürgermeisters in Bezug auf den Brand- und Katastrophenschutz innerhalb und

außerhalb der Stadtverwaltung.

Auch nach einer Mediation im August 2017 hätten sich die Verhaltensweisen des

Klägers nicht geändert.

Page 15: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 15 -

- 16 -

Der Kläger habe das Ansehen seines Dienstherrn in der Öffentlichkeit beschädigt

und das Vertrauensverhältnis zerstört. Es verstoße zudem gegen § 20 GemO

(Schweigepflicht), interne Konflikte öffentlich auszutragen.

Zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses trage das Nichtbefolgen von

Anweisungen erheblich bei. Es zeige auch keine charakterliche Reife, im Verhältnis

zum Vorgesetzten Fristen zur Erledigung bis sofort zu setzen oder Anordnungen

unter Kompetenzüberschreitung zu treffen. Das Vertrauen auf sachgerechtes

Handeln im Notfall sei daher entfallen. Die vom Kläger geübte Kritik lasse die

gebotene Loyalität gegenüber Bürgermeister und Gemeinde nicht erkennen.

Am 11.06.2018 sagte der Kläger per E-Mail seine Teilnahme an einem Gespräch

am 19.06.2018 betreffend die Feuerwehr ab, zu dem der Bürgermeister eingeladen

hatte.

Gegen den Bescheid vom 08.06.2018 legte der Kläger am 21.06.2018 Widerspruch

mit folgender Begründung ein:

Er habe das sachlich gehaltene Einschreiben vom 05.10.2015 als solches

übersandt, um sicherzugehen, dass der Bürgermeister es auch nachweislich

erhalten habe. Die E-Mail vom 04.05.2016 habe lediglich der Information des

Bürgermeisters über die derzeitige Wahrnehmung der Mannschaft gedient. Auch

mit dem Schreiben vom 29.09.2016 habe er in angemessenem Ton seinen Unmut

zum Ausdruck gebracht und mit dem Zusatz „zu erledigen bis…“ auf die

Dringlichkeit hinweisen wollen.

Die Anweisung vom 17.11.2016 sei an die Mitarbeiter der Stadtverwaltung gerichtet

gewesen und nicht an ihn als Wehrleiter. In der E-Mail vom 18.11.2016 habe der

Bürgermeister selbst klargestellt, dass zu unterscheiden sei, ob ein städtischer

Mitarbeiter sich äußere oder aber ein Feuerwehrmann im Rahmen eines Einsatzes.

Auch gegen die Anweisung zur stillen Alarmierung habe er nicht verstoßen. Der

Bürgermeister habe ihn am 05.10.2017 darum gebeten, Vorschläge für die

Änderung der Alarmierung zu machen, um die Belastung der Bevölkerung durch

Sirenenalarm zu reduzieren. Dem sei er – der Kläger – nachgekommen.

Zum Vorwurf der Kompetenzüberschreitung durch die Außerdienststellung

kreiseigener Fahrzeuge und Geräte machte er geltend, er verfüge als

hauptamtlicher Gerätewart über die notwendige Expertise hinsichtlich etwaiger

Page 16: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 16 -

- 17 -

Sicherheitsmängel. Eine Überschreitung der Kompetenz wäre ihm daher in seiner

Funktion als Gerätewart vorzuwerfen. Er habe im Hinblick auf

Unfallverhütungsvorschriften sofort handeln müssen. Die Beklagte sei nach der

Vereinbarung mit dem Eifelkreis Bitburg-Prüm für die Wartung der Fahrzeuge

zuständig.

Über die Heraufsetzung der Alarmstichworte habe er den Bürgermeister

unverzüglich am 29.09.2016 informiert. Er habe die Einsatzbereitschaft der

Feuerwehr sicherzustellen und auch später explizit nachgefragt, welche

Änderungen für die einzelnen Alarmstichworte vorgenommen werden sollten.

Das Vertrauensverhältnis sei aus seiner Sicht nach wie vor intakt. Er sei nicht

abgemahnt worden und halte es für widersprüchlich, lange zurückliegende Vorfälle

nun heranzuziehen, um einen Vertrauensverlust zu begründen.

Der Bürgermeister der Beklagten wies den Widerspruch am 13.08.2018 zurück.

Der Wehrleiter als Ehrenbeamter stehe zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-

rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Er habe seinen Dienstherrn zu beraten und

zu unterstützen und den Anweisungen Folge zu leisten (§ 35 BeamtStG). Über die

ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Sachverhalte habe er

Stillschweigen zu bewahren (§ 37 BeamtStG).

In mehreren Situationen habe sich die charakterliche Ungeeignetheit des Klägers

gezeigt; das Vertrauensverhältnis sei nachhaltig zerstört. Dadurch sei die

Funktionsfähigkeit der Feuerwehr im Einsatzfall in Gefahr; der Kläger stelle auch im

Einsatzfall wegen fehlender Loyalität und der Unfähigkeit, Weisungen zu befolgen,

eine Gefahr dar.

Er habe in unangemessener Weise mit dem Bürgermeister und anderen

Ansprechpartnern kommuniziert. Dies allein belege die fehlende Loyalität und

charakterliche Ungeeignetheit.

Bei einem Termin zur Einsatzplanung im März 2018 habe der Kläger wiederholt auf

Versäumnisse von Ordnungsamt, Stadtverwaltung und Bürgermeister in

unangemessener Weise hingewiesen. Solche Verunglimpfungen seien des Öfteren

vorgekommen.

Page 17: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 17 -

- 18 -

Der Kläger habe mehrfach ohne Rücksprache mit dem Bürgermeister andere

Behörden kritisiert, kontaktiert und Forderungen aufgestellt oder Vorwürfe erhoben.

Er übersende Forderungen per Einschreiben und setze dem Bürgermeister

Erledigungsfristen und wolle Anweisungen nur befolgen, wenn er eine gerichtsfeste

Anweisung erhalte (Zurücksetzung der Alarmierung). Zu Dokumentationszwecken

hätte ein einfaches Schreiben zur Akte genügt.

Der Bürgermeister habe gegenüber dem Kläger eine klare Anordnung erteilt, dass

Presseauskünfte nur noch nach vorheriger Absprache erfolgen dürften. Dennoch

habe der Kläger mehrere nicht autorisierte und einsatzunabhängige Gespräche mit

der Presse geführt, zum Beispiel im März 2018 mit dem SWR zu den Themen

Nachwuchsmangel und bezahlte Bereitschaftsdienste. Der Kläger sei auch nicht in

der Lage, sich mit seinem Dienstherrn ins Benehmen zu setzen. Er habe wichtige

Entscheidungen eigenmächtig getroffen, nämlich zur stillen Alarmierung, der

Heraufsetzung der Alarmstichworte und zur Außerdienststellung kreiseigener

Fahrzeuge und Geräte. Letzteres habe zu Nachteilen für die Stadt geführt und das

Verhältnis zum Landkreis nachhaltig belastet.

Das mit diesem Handeln verfolgte Ziel sei dabei irrelevant, weil gleichwohl eine

Absprache erforderlich sei. Auch werde eigenmächtiges Handeln nicht durch die

vorherige Aufforderung, Vorschläge zu übermitteln, gerechtfertigt.

Bei der Außerdienststellung von Fahrzeugen habe der Kläger auch nicht

unverzüglich handeln müssen. Da die Zusammenarbeit im Brandschutz zwischen

Landkreis und Stadt betroffen gewesen sei, habe dem Kläger die Informations- und

Beratungspflicht auch als Wehrleiter oblegen.

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er nicht bereits früher von

seiner Funktion entbunden worden sei. Der Bürgermeister habe über einen

längeren Zeitraum versucht, das Vertrauensverhältnis zu erhalten, und ihn in

mehreren Gesprächen zu einer Verhaltensänderung aufgefordert. Die Häufung von

Vorfällen in der jüngeren Zeit belege aber die nachhaltige Störung des

Vertrauensverhältnisses und die charakterliche Ungeeignetheit des Klägers.

Der Kläger habe zudem geäußert, der Bürgermeister habe hinter seinem Rücken

die Kündigung des Bereitschaftsdienstes durchgeführt; demnach sei das Vertrauen

auch aus Sicht des Klägers selbst nicht mehr gegeben.

Page 18: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 18 -

- 19 -

Mit Schriftsatz vom 12.10.2018 begründete der Kläger seine Klage. Er wiederholte

sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und ergänzte Folgendes:

Dem SWR-Bericht zum Thema Nachwuchsmangel im März 2018 sei kein

unautorisiertes Gespräch vorangegangen. Der Bürgermeister habe den Kläger für

seine Äußerungen sogar gelobt.

Der Kläger habe nach einer Anweisung von Herrn *** am Vortag mit Schreiben vom

09.06.2017 explizit bei dem Bürgermeister schriftlich nachgefragt, welche

Änderungen für die einzelnen Alarmstichworte vorgenommen werden sollten.

Zur Frage der Vergütung der Bereitschaftsdienste habe er bis zur Einstellung des

Bereitschaftsdienstes lediglich als Vermittler zwischen den Feuerwehrleuten und

dem Bürgermeister agiert und mehrmals Gespräche angeregt.

Die Mediation habe nicht wegen des Verhaltens des Klägers stattgefunden. Die

Einladung des Bürgermeisters zu einem Gespräch im Juni 2018 habe er abgelehnt,

da es ihm nicht zuzumuten gewesen und auch nicht sachdienlich sei, dass er an

einem Gespräch über die Zukunft der Feuerwehr nach seinem Ausscheiden

teilnehme.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 08.06.2018 in der Gestalt

des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2018 zu verpflichten, ihn im Amt des

Wehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr Bitburg zu bestätigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf ihre Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren

und ergänzt:

Page 19: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 19 -

- 20 -

Der Kläger habe nach dem Stadtratsbeschluss zur Höhe der

Aufwandsentschädigung für die Rufbereitschaft ohne Rücksprache mit dem

Bürgermeister die Alarmstufe durch Heraufsetzung der Alarmstichworte erhöht. Zu

dieser grundlegenden Entscheidung sei er nicht allein befugt gewesen, zudem habe

der Bürgermeister auch vorher ausdrücklich um Beratung hierzu gebeten.

Besonders im Herbst 2016 habe es tagsüber und nachts verstärkt

Sirenenalarmierungen gegeben. Die Sirenenalarmierungen hätten auf das

Notwendigste reduziert werden sollen; dieses Vorgehen habe der Kläger trotz

Anordnung seitens des Bürgermeisters nicht unterstützt.

Nach der Anordnung der stillen Alarmierung habe der Kläger dem Bürgermeister

einige Seiten mit Tabellen übersandt, in denen Alarmstichworte zu verschiedenen

Schadenslagen aufgeführt waren, und angefragt, welche davon er wieder

zurücksetzen solle. Er habe aber nicht nachvollziehbar darüber informiert, welche

Alarmstichworte er heraufgesetzt hatte. Der Bürgermeister habe für den 19.06.2018

zu einem Gespräch zwischen ihm, dem Ältestenrat der Stadt und der Wehrleitung

zur derzeitigen und künftigen Situation der Feuerwehr eingeladen.

Der Bürgermeister habe den Kläger für die Ausführungen gegenüber dem SWR

nicht gelobt, vielmehr seien die unautorisierten Presseauskünfte mehrfach

Gesprächsthema zwischen ihm und dem Kläger gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die

Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten

verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5

Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- ) statthaft. Die von dem Kläger begehrte

Bestätigung der Wahl ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt (Eisinger/Gräff,

Brand- und Katastrophenschutz in Rheinland-Pfalz, § 14 LBKG, Abschnitt 3.1).

Es hat auch ein Vorverfahren gemäß § 68 VwGO stattgefunden. Die Kammer hat

zwar Zweifel an der Zuständigkeit des Bürgermeisters der Beklagten für die

Entscheidung über den Widerspruch des Klägers. Gemäß § 6 des Landesgesetzes

zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung -AGVwGO- dürfte der

Kreisrechtsausschuss des Eifelkreises Bitburg-Prüm zuständige

Page 20: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 20 -

- 21 -

Widerspruchsbehörde sein. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Beklagten

aus § 54 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes –BeamtStG- nicht gegeben sein, da

eine beamtenrechtliche Streitigkeit nicht vorliegt. Der vom Kläger geltend gemachte

Anspruch auf Bestätigung seiner nach § 14 Abs. 2 des Landesgesetzes über den

Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz -LBKG- erfolgten

Wahl hat seine Grundlage nicht im Beamtenrecht. Dies kann jedoch dahinstehen.

Auch ein von der unzuständigen Behörde erlassener Widerspruchsbescheid ließe

die Sachurteilsvoraussetzung eines Vorverfahrens nicht entfallen, da § 68 VwGO

keine rechtsfehlerfreie Entscheidung verlangt. Die formelle Rechtswidrigkeit führte

auch nicht dazu, dass der Widerspruchsbescheid aufzuheben wäre. Der mit der

Verpflichtungsklage verbundene Antrag auf Aufhebung des

Widerspruchsbescheids ist unselbstständig und dient nur dazu, den Weg für den

begehrten Verpflichtungsausspruch des Gerichts freizumachen (vgl. insgesamt

BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 – 5 C 23.85 –).

II. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Bestätigung seiner Wahl zum Wehrleiter nicht

zu. Der Bürgermeister hat wegen der Ungeeignetheit des Klägers aus sonstigen

wichtigen Gründen zu Recht die Bestätigung der Wahl zum Wehrleiter der

Freiwilligen Feuerwehr Bitburg versagt.

Der nach § 14 Abs. 2 LBKG Gewählte ist aus sonstigen wichtigen Gründen

ungeeignet, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer unter Berücksichtigung der

Umstände des Einzelfalls und Abwägung der widerstreitenden Interessen die

Ausübung der Führungsfunktion durch den Betreffenden unzumutbar und untragbar

ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn die ehrenamtlichen Dienstpflichten

schwerwiegend verletzt werden und damit die Erfüllung der Aufgaben der

Feuerwehr ernstlich gefährdet ist. Hierzu zählt ein erheblicher Verstoß gegen die

allgemeine Dienst- und Treuepflicht sowie die Pflicht, seinen Vorgesetzten zu

beraten und zu unterstützen (so OVG RP zum Vorliegen eines wichtigen Grundes

i.S.d. § 12 Abs. 5 LBKG im Beschluss vom 28.12.2010 - 7 A 11087/10.OVG; ferner

OVG RP, 12.11.1991 – 6 A 10055/91.OVG; vgl. auch Stollenwerk, Brand- und

Katastrophenschutzgesetz Rheinland-Pfalz, 10. Aufl. 2017, § 14 LBKG, Abs. 5:

nachhaltige Störung des Vertrauens zum Bürgermeister oder grobe

Dienstpflichtverletzungen sowie Eisinger/Gräff, a.a.O., § 14 LBKG, Abschnitt 3.1.:

illoyales Verhalten gegenüber dem Bürgermeister oder gar Nötigung, etwa durch

den Versuch, den Bürgermeister bei Entscheidungen unter Druck zu setzen).

Page 21: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 21 -

- 22 -

Ferner hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 28.12.2010

ausgeführt, dass in Fällen, in denen ein Grund für die Entfernung aus dem Ehrenamt

vorliege (§ 12 Abs. 5 LBKG), auch zugleich ein wichtiger Grund i.S.d. § 14 Abs. 5

Nr. 2 LBKG vorliege, der es erlaube, einen Wehrführer von seiner Funktion als

solcher zu entbinden. Ein wichtiger Grund, der ausreicht, einen Wehrführer oder

Wehrleiter (§ 14 Abs. 5 Nr. 1 LBKG) im Laufe seiner Amtszeit von seiner Funktion

zu entbinden, stellt wiederum auch zugleich einen sonstigen wichtigen Grund dar,

der zur Ungeeignetheit des zum Wehrleiter Gewählten führt, so dass der oben

dargestellte Maßstab auch im Rahmen des § 14 Abs. 3 S. 2 LBKG anzuwenden ist.

Gemessen daran sind die Voraussetzungen für die Versagung der Bestätigung hier

gegeben.

Es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer unter Berücksichtigung der Umstände des

Einzelfalls und Abwägung der widerstreitenden Interessen die (weitere) Ausübung

des Wehrleiteramtes durch den Kläger unzumutbar und untragbar ist.

Der Kläger hat durch mehrere Handlungsweisen seine ihm als Ehrenbeamten

obliegenden Dienstpflichten schwerwiegend verletzt, womit die Erfüllung der

Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet ist. Im Einzelnen sind u.a. zu nennen:

die Äußerungen gegenüber der Lokalzeitung Trierischer Volksfreund im November

2016 und gegenüber dem SWR im März 2018, die Heraufsetzung der

Alarmstichworte im September 2016 und die Außerdienststellung eines

kreiseigenen Fahrzeugs im Oktober 2016 jeweils ohne vorherige Abstimmung, die

Äußerungen über den Bürgermeister bei einer Besprechung im März 2018 und

mehrere Schreiben an den Bürgermeister mit beanstandungswürdigem Inhalt.

Zudem ist eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem

Kläger und dem Bürgermeister festzustellen.

Der Ehrenbeamte steht, wie jeder andere Beamte auch, zu seinem Dienstherrn in

einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (vgl. § 5

Landesbeamtengesetz -LBG- ). Gemäß § 7 LBG i.V.m. § 5 BeamtStG und § 13 Abs.

1 S. 2 2. Hs. LBKG gelten für Ehrenbeamte die §§ 33ff. BeamtStG.

Dienstvorgesetzter ist dabei der Bürgermeister. § 14 Abs. 1 Satz 1 LBKG

konkretisiert die Aufgaben des Bürgermeisters gemäß § 47 Abs. 1

Gemeindeordnung -GemO- im Bereich des Feuerwehrwesens und stellt klar, dass

die Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung dem Bürgermeister untersteht. Er ist

„Chef“ dieser gemeindlichen Einrichtung und somit für die Funktionsfähigkeit der

Page 22: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 22 -

- 23 -

Feuerwehr verantwortlich. Außerdem ist er gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBKG

Einsatzleiter. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird er vom Wehrleiter beraten (§

14 Abs. 4 S. 2 LBKG) , der ihm gegenüber für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr

verantwortlich ist (§ 14 Abs. 4 S.1 LBKG) und den er auch mit der Wahrnehmung

der Einsatzleitung beauftragen kann. Der Bürgermeister ist gemäß § 47 Abs. 2 S. 1

GemO Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Zu den

Gemeindebediensteten im weitesten Sinne zählen auch die Ehrenbeamten der

Feuerwehr und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Eisinger/Gräff, a.a.O.,

§ 14 LBKG, Anm. 1.1).

Der (Ehren-)Beamte hat gegenüber seinem Vorgesetzten zunächst eine Beratungs-

und Unterstützungspflicht (§ 35 S. 1 BeamtStG).

Er ist zur Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn im Interesse eines geordneten

Ablaufs der öffentlichen Verwaltung und zur Wahrung der Vertraulichkeit in internen

Dienstangelegenheiten verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 10.10.1989 – 2 WDB

4/89 –). Er hat dementsprechend Gehorsam und Zurückhaltung gegenüber seinem

Vorgesetzten auch dann zu wahren, wenn er mit den getroffenen Entscheidungen

nicht einverstanden ist. Die Publizierung von internen Vorgängen in Form der

„Flucht in die Öffentlichkeit" ist deshalb jedenfalls dann als Pflichtverletzung zu

werten, wenn sich der Beamte zum Zweck der Verstärkung durch eine Lobby an die

außerdienstliche Öffentlichkeit gewendet hat. Denn damit wird der dienstliche

Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess mit der Gefahr sachfremder

Einwirkungen belastet (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 – 2 BvR 1780/04 –,

juris, Rn. 26-28). Der Beamte, der frustriert zur Kenntnis nimmt, dass seine auf der

Beratungs- und Unterstützungspflicht beruhenden Vorschläge vom Vorgesetzten

verworfen werden, darf somit grundsätzlich nicht die Öffentlichkeit mobilisieren, um

seinem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen (Schütz/Maiwald (Schachel),

Beamtenrecht, § 35 BeamtStG, Rn. 5).

Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz)

wird dabei dem Beamten nicht abgesprochen; die Pflicht zur Treue und Loyalität

gegenüber dem Dienstherrn sowie zur Achtung der berechtigten Belange der

Verwaltung wirkt sich lediglich insoweit hemmend und verzögernd auf seinen

unbeschränkten Gebrauch aus, als sie den Grundrechtsträger verpflichtet, zunächst

die in der institutionellen Ordnung der Verwaltung und des demokratischen Staates

liegenden Abhilfemöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er den in seinen Folgen von

ihm nicht übersehbaren und beherrschbaren Weg in die Öffentlichkeit beschreitet

(BVerfG, Beschluss vom 28.04.1970 – 1 BvR 690/65 –, beck-online).

Page 23: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 23 -

- 24 -

Gegen diese Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, Zurückhaltung und Loyalität hat der

Kläger sowohl mit seinen Äußerungen im November 2016 gegenüber dem

Trierischen Volksfreund als auch mit den Angaben gegenüber dem SWR im März

2018 verstoßen.

Der Kläger hat sich im November 2016 mit seinem Anliegen – Kritik an der

Abschaffung der Rufbereitschaft und Aufzeigen der Folgen – an die Öffentlichkeit

gewendet, nachdem er zuvor in seinem Schreiben vom 29.09.2016 an den

Bürgermeister die Entscheidung zur Kündigung der alten Verträge kritisiert hatte.

Aus der E-Mail des Herrn *** vom 15.11.2016 an die Beklagte folgt, dass der Kläger

gegenüber Herrn *** auf die Frage nach dem Grund für die in letzter Zeit häufigen

Sirenenalarmierungen mitteilte, er als Wehrleiter habe die Verantwortung und die

Einsatzbereitschaft der Feuerwehr Bitburg nach Feierabend und am Wochenende

abgelehnt. Es gebe keinen Bereitschaftsdienst mehr, deshalb habe er die

Alarmstufen erhöht.

Es drängt sich auf, dass der Kläger diese Äußerungen – unmittelbar nach der von

ihm intern massiv kritisierten Kündigung der bisherigen Vereinbarungen zum

Bereitschaftsdienst zum 01.10.2016 – getätigt hat, um den Bürgermeister und

andere Entscheidungsträger bei weiteren Entscheidungen zur Ausgestaltung und

Vergütung der Rufbereitschaft zu beeinflussen oder gar durch die Angabe, er als

Wehrleiter habe die Verantwortung und Einsatzbereitschaft abgelehnt, unter Druck

zu setzen.

Dabei stellt sich insbesondere die Mitteilung, er als Wehrleiter habe die

Einsatzbereitschaft nach Feierabend und am Wochenende abgelehnt und mangels

eines Bereitschaftsdienstes die Alarmstufen erhöht, auch als Verstoß gegen die

Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG) dar. Danach hat

der Beamte über dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, die

ihm bei der amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind. Auch das eigene Handeln

des Beamten ist als bei der amtlichen Tätigkeit bekannt geworden anzusehen

(Schütz/Maiwald a.a.O., § 37 BeamtStG, Rn. 13). Dass der Kläger in dem

Zeitungsartikel nicht mit seinen Angaben gegenüber Herrn *** zitiert wird, ändert an

der Einschätzung seines Verhaltens nichts. Seine Aussagen werden im Kern in dem

Artikel wiedergegeben. Nach dem Inhalt der E-Mail vom 15.11.2016 steht fest, dass

der Kläger diese Tatsachen (Kündigung der Verträge, Ablehnung der

Einsatzbereitschaft) zum Zwecke der Veröffentlichung der Redaktion mitgeteilt hat.

Page 24: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 24 -

- 25 -

Auch im März 2018 hat der Kläger sich mit seinen Angaben gegenüber einem

Redakteur des SWR in einer dienstlichen Angelegenheit an die Öffentlichkeit

gewandt und erneut seinen Vorschlag für einen Bereitschaftsdienst verbunden mit

massiver Kritik an der derzeitigen Situation veröffentlicht. Er hat ausgeführt, nach

seiner Meinung werde es aufgrund von Personalengpässen immer schwieriger,

innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit am Einsatzort zu sein, es werde

nach dem „Zufallsprinzip“ alarmiert. Er schlage daher eine Art Bereitschaftsdienst

vor. Bisher habe man immer Glück gehabt, darauf aber solle man nicht spielen. Dies

stellt den Versuch dar, die Öffentlichkeit zu mobilisieren, um seinem Anliegen –

Wiedereinrichtung des Bereitschaftsdienstes – zum Erfolg zu verhelfen. Er hat damit

versucht, Entscheidungsprozesse in der Stadtverwaltung und den politischen

Gremien der Beklagten zu beeinflussen. Angesichts der Äußerung, man spiele beim

Brandschutz auf Glück, er habe bei jedem Einsatz ein mulmiges Gefühl und man

alarmiere nach dem Zufallsprinzip, ist auch darauf zu schließen, dass der Kläger mit

diesen drastischen Äußerungen Druck auf die Entscheidungsprozesse ausüben

wollte, indem er gegenüber der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, die Sicherheit

der Einwohner sei in Gefahr.

Dabei war zusätzlich zu berücksichtigen, dass einem Schreiben des Bürgermeisters

an die Fraktionsvorsitzenden und Beigeordneten vom 24.04.2018 zu entnehmen ist,

dass nach dem ersten Entwurf des Feuerwehrbedarfsplans und den Aussagen der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) die Feuerwehr Bitburg sowohl

sachlich als auch personell gut aufgestellt sei. Ähnliches geht auch aus dem

Vermerk des Bürgermeisters in der Verwaltungsakte über ein Telefonat mit der ADD

am 22.01.2018 hervor.

Soweit der Kläger sich im Schriftsatz vom 12.10.2018 und in der mündlichen

Verhandlung darauf berufen hat, das Gespräch sei nicht unautorisiert gewesen und

er sei mündlich für seine Aussagen gelobt worden, lässt dies die Pflichtwidrigkeit

seines Vorgehens nicht entfallen. Das angebliche Lob und seine näheren Umstände

hat er weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung näher

gekennzeichnet, so dass das Vorbringen unsubstantiiert bleibt. Es bleibt

insbesondere offen, welche Angaben der Bürgermeister gelobt haben soll. Die E-

Mails des Bürgermeisters an den Redakteur vom 13.03.2018 und u.a. an die

Beigeordneten vom 24.04.2018 deuten zudem nicht ansatzweise darauf hin, dass

der Bürgermeister den Kläger für die beanstandeten Äußerungen gelobt hätte oder

diese vorher abgesprochen gewesen wären.

Page 25: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 25 -

- 26 -

Ferner hat der Kläger mit den Angaben gegenüber dem Redakteur des SWR gegen

die ihm obliegende Folgepflicht verstoßen (§ 35 S. 2 BeamtStG). Diese besagt, dass

der Beamte das, was von ihm aufgrund individueller Weisung oder in allgemeinen

Richtlinien erwartet wird, so erledigt, wie es nach Ort, Zeit und Form der Erledigung

bestimmt ist (Schütz/Maiwald, a.a.O., Rn. 7). Er hat grundsätzlich den Anweisungen

Folge zu leisten. Ausnahmen sind u.a. offensichtlich rechtswidrige Anweisungen.

Die Beschränkung der Ausnahmen auf Evidenzfälle rechtfertigt sich aus dem die

Gehorsamspflicht tragenden Grund der zu wahrenden Funktionstüchtigkeit der

öffentlichen Verwaltung und der damit gebotenen Effektivität des

Entscheidungsprozesses und des Handlungsvollzugs.

Mit seinen oben dargestellten Erklärungen gegenüber der Presse im März 2018 hat

der Kläger gegen eine dienstliche Anweisung des Bürgermeisters verstoßen,

nämlich gegen die vom 17.11.2016 zur Pressearbeit. Soweit der Kläger die

Auffassung vertritt, die Anweisung gelte nur für Mitarbeiter der Stadtverwaltung und

nicht für ihn als Wehrleiter, folgt das Gericht dem nicht.

Die Anordnung war nach der Empfängerliste der E-Mail auch an die Außenstellen

der Stadtverwaltung und damit auch an die Feuerwehr gerichtet und wurde dem

Kläger auch nicht etwa nur zur Kenntnis übersandt. Zudem antwortete der Kläger

auf die E-Mail als Wehrleiter. Soweit der Kläger hierzu anführt, der Bürgermeister

habe in seiner Antwort per E-Mail vom selben Tage selbst betont, es sei ein

Unterschied, ob ein städtischer Mitarbeiter sich äußere, oder ein Feuerwehrmann

mit Führungsfunktion im Rahmen eines Einsatzes, spricht auch dies nicht dafür,

dass er als Wehrleiter ausgenommen sein sollte. Im Gegenteil sprach diese

Konkretisierung sogar dafür, dass allenfalls Äußerungen im Rahmen von Einsätzen

ausgenommen werden sollten, Feuerwehrangehörige mit Führungsfunktion aber

grundsätzlich auch erfasst sein sollten.

Um eine Äußerung im Rahmen eines Einsatzes handelte es sich bei den in Rede

stehenden Äußerungen gegenüber der Presse eindeutig nicht. Sie betrafen die

Situation der Bitburger Feuerwehr im Allgemeinen und bezogen sich nicht auf einen

konkreten Einsatz. Auch die Äußerung des Klägers in der mündlichen Verhandlung,

er habe im November 2017 seine Angaben gegenüber der Presse mit dem

Bürgermeister abgestimmt, spricht dafür, dass er die Anweisung von November

2016 als für sich verbindlich betrachtet hat. Der Wehrleiter hat sich zudem ohnehin

bei seiner Medienarbeit mit dem Bürgermeister abzustimmen (Eisinger/Gräff,

a.a.O., § 14 LBKG, Abschnitt 1.2).

Page 26: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 26 -

- 27 -

Der Kläger hat zu diesen Vorfällen in der mündlichen Verhandlung ergänzend

erstmals darauf verwiesen, ein Pressevertreter habe ihn während eines schwierigen

Einsatzes am 09.03.2018 u.a. zum Personalmangel der Feuerwehr an diesem Tag

befragt und sodann erneut am 10. und 12.03.2018 angerufen. Er – der Kläger –

habe den Pressevertreter zunächst an die Pressestelle der Beklagten verwiesen.

Auch unter Berücksichtigung dieser Angaben ergibt sich keine andere rechtliche

Bewertung seines Vorgehens. Er hat nicht bestritten, dass er sich so wie in dem

Artikel wiedergegeben geäußert hat. Falls er seine Einlassungen in der mündlichen

Verhandlung so verstanden wissen will, er habe die Äußerungen in einer von Hektik

geprägten Situation gewissermaßen im Affekt getätigt, ist nicht nachzuvollziehen,

warum er sie anschließend nicht richtiggestellt hat.

Auch mit der Heraufsetzung der Alarmstichworte am 29.09.2016 hat der Kläger

gegen die Pflicht zur Beratung und Unterstützung sowie die Loyalitätspflicht

gegenüber seinem Dienstherrn verstoßen. Er hätte sich vor dieser Maßnahme mit

dem Bürgermeister abstimmen und diesen über seine Planungen und die zu

erwartenden Folgen informieren müssen. Die Entscheidung betraf die generellen

Richtlinien der Alarmierung und nicht etwa einen einzelnen Einsatz. Dass der Kläger

zu dieser weitreichenden Entscheidung nicht befugt war, ergibt sich aus seiner im

Gesetz festgelegten Stellung: Der Wehrleiter hat den Bürgermeister zu beraten (§

14 Abs. 4 LBKG) und zu unterstützen; ihm obliegt demnach die Mitwirkung bei der

Erstellung von Alarmierungsplänen (Eisinger/Gräff, § 14 LBKG, Abschnitt 1.2), nicht

aber die Veränderung der Alarmstichworte mit weitreichenden Folgen, wie sie hier

eingetreten sind und auch vorhersehbar waren. Der E-Mail der Leiterin der

Grundschule Bitburg-Nord und dem Presseartikel im Trierischen Volksfreund

entnimmt die Kammer, dass diese Entscheidung des Klägers zu häufigeren

Alarmierungen über die Sirene führte, die wiederum zu Reaktionen in der

Bevölkerung und der Presse führten. Der Kläger trägt hierzu vor, es habe einen

Abstimmungsprozess gegeben und der Bürgermeister habe ihn ausdrücklich um

Vorschläge gebeten. Dies allerdings erfolgte erst ab Juni 2017 (Gespräch mit Herrn

*** am 08.06.2017, Bitte um Beratung mit Schreiben vom 05.10.2017), also weit

nach der Entscheidung und den gehäuften Sirenenalarmierungen. In der

mündlichen Verhandlung verwies der Kläger darauf, er habe sofort handeln

müssen, um die in seiner Verantwortung liegende Rufbereitschaft sicherstellen zu

können. Erst am 29.09.2016 habe er von der Kündigung der Vereinbarungen zur

Rufbereitschaft zum 01.10.2016 erfahren. Es ist aber nicht ersichtlich, warum es

ihm vor der Entscheidung am 29.09.2016 (Donnerstag) selbst oder am 30.09.2016

nicht mehr möglich gewesen sein soll, sich abzustimmen.

Page 27: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 27 -

- 28 -

Aus der Beratungs- und Unterstützungspflicht folgt auch eine Pflicht zur Information

des Vorgesetzten über alle für die Wahrnehmung des Aufgabenbereichs relevanten

Tatsachen (BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf-Werres, 12.

Edition, Stand 15.07.2018, BeamtStG § 35 Rn. 4-6). Auch hiergegen hat der Kläger

bei der Heraufsetzung der Alarmstichworte verstoßen. Mit dem Schreiben vom

29.09.2016, in dem es dazu lediglich heißt, alle „kritischen Alarmstichworte in der

Innenstadt“ seien heraufgesetzt worden, ist diese dem Kläger obliegende

Information zu seinem Schritt mit absehbar großer Wirkung in der Öffentlichkeit

nicht ausreichend erfolgt. Auch mit der viel später, im Juni 2017, übersandten

Tabelle mit den Alarmstichworten ist der Kläger seiner Informationspflicht nicht voll

nachgekommen. Ihr sind insbesondere nicht die Veränderungen, die im September

2016 erfolgt waren, zu entnehmen. Der Kläger ist dem entsprechenden Hinweis der

Beklagten im Schriftsatz vom 16.10.2018 nicht entgegengetreten.

Ferner hat der Kläger durch die Außerdienststellung des Gefahrgutbehälters

Gerätewagen Gefahrgut, der im Eigentum des Eifelkreises Bitburg-Prüm steht, am

07.10.2016 gegen seine Pflicht zur Unterstützung und Loyalität (§ 35 S. 1

BeamtStG) verstoßen. Der Kläger war verpflichtet, vor dieser erkennbar

weitreichenden Maßnahme, die sich unmittelbar auf die Zusammenarbeit zwischen

der Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm auswirkte, nicht ohne vorherige

Abstimmung mit dem Bürgermeister, dem die Einrichtung Feuerwehr untersteht, zu

treffen. Dem Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung steht es

grundsätzlich allein zu, Maßnahmen zu treffen, die über den internen Bereich der

Stadtverwaltung hinaus nach außen wirken. Schließlich muss er für diese

Maßnahmen auch politisch Verantwortung tragen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom

19.7.2011 – W 1 K 10.340 –, beck-online).

Der Kläger hat hierzu vorgetragen, eine Kompetenzüberschreitung sei ihm allenfalls

in seiner Funktion als bei der Beklagten angestellter Gerätewart vorzuwerfen. Im

Interesse der Stadt und der Feuerwehr habe er nach Erkennen des

Sicherheitsmangels sofort handeln müssen, um Regressansprüche und Verstöße

gegen Unfallverhütungsvorschriften zu verhindern.

Bereits die Unterzeichnung des Warnhinweises aus dem Jahr 2018 als Wehrleiter

(Anlage zum Schriftsatz vom 18.10.2018) wie auch die Unterzeichnung der E-Mail

vom 11.10.2016 als Wehrleiter sind mit diesen Angaben des Klägers nicht in

Einklang zu bringen.

Page 28: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 28 -

- 29 -

Unabhängig von Vorstehendem hat es der Kläger jedenfalls unter Verstoß gegen

seine Beratungs-, Unterstützungs- und Loyalitätspflicht als Wehrleiter unterlassen,

seine Entscheidung mit dem Bürgermeister vorher abzustimmen, um diesem

Gelegenheit zu geben, über das weitere Vorgehen gegenüber dem

Kooperationspartner zu entscheiden, und beispielsweise den Eifelkreis Bitburg-

Prüm zu informieren, bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden. Dies gilt

insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Frage der Vorgehensweise in solchen

Fällen ausweislich der mit Schriftsatz vom 26.10.2018 vorgelegten Niederschrift

vom 11.04.2016 bereits Gesprächsbedarf mit den Vertretern des Landkreises

ausgelöst hatte und das Erfordernis gesehen wurde, eine Verfahrensweise

festzulegen. Es war erkennbar, dass die Maßnahmen jedenfalls für Irritationen und

Kompetenzstreitigkeiten im Verhältnis zum Eifelkreis Bitburg-Prüm als Eigentümer

sorgen würden, wie es danach auch geschehen ist. Denn im Folgenden vertrat der

Eifelkreis Bitburg-Prüm die Auffassung, der Kläger sei nicht zu seiner Entscheidung

befugt gewesen, machte die weitere Nutzungsüberlassung von Fahrzeugen vom

Verhalten des Klägers abhängig und kündigte kurz darauf Vereinbarungen mit der

Beklagten. In der Besprechung vom 02.11.2016 erklärte der Bürgermeister zudem,

seiner Ansicht nach sei man mit der Maßnahme über das Ziel hinausgeschossen.

Dies lässt auch darauf schließen, dass der Bürgermeister im Falle einer

Rücksprache noch vor der Maßnahme entschieden hätte, den Landkreis in die

Entscheidung über die Außerdienststellung einzubeziehen.

Soweit der Kläger darauf verweist, er habe sofort handeln müssen, hat er nicht

näher dargelegt, warum nicht jedenfalls ein ausreichender Zeitraum verblieben sei,

seine Einschätzung der Beklagten mitzuteilen. In der mündlichen Verhandlung hat

er angegeben, die Probleme mit der Beladung des Behälters seien seit dem Jahr

2014 bekannt gewesen. Auch in der E-Mail vom 11.10.2016 verwies er darauf, das

Problem mit der Beladung gebe es seit längerem, dies sei den Kollegen bei dem

Eifelkreis auch bekannt. Demnach ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine

Eilentscheidung handelte, die keinerlei weiteren Aufschub duldete, sodass selbst

ein Gespräch von wenigen Minuten nicht möglich gewesen sein soll. Soweit der

Kläger darauf verweist, dass die Beklagte für die Wartung des Fahrzeugs zuständig

sei, lassen die Regelungen in Ziffer 5 und 11 der Nutzungsvereinbarung zudem den

Schluss zu, dass die Beklagte – jedenfalls nicht ohne Vorliegen von Gefahr im

Verzug – gegenüber dem Eifelkreis Bitburg-Prüm als Eigentümer nicht befugt war,

die Außerdienststellung eines Fahrzeugs vorzunehmen.

Weiter obliegt dem Kläger als Ehrenbeamten die Pflicht zu achtungs- und

vertrauensgerechtem Verhalten (§ 34 Abs. 3 BeamtStG). Gegen diese Pflicht hat er

Page 29: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 29 -

- 30 -

mit seinen Äußerungen über den Bürgermeister und die Verwaltung der Beklagten

insgesamt bei dem Ortstermin im März 2018 verstoßen.

Den Beamten trifft bei Meinungsäußerungen in Form und Inhalt eine

Mäßigungspflicht auch und erst Recht bei Kritik am Vorgesetzten. Er hat Gehorsam

und Zurückhaltung gegenüber dem Vorgesetzten auch dann zu wahren, wenn er

mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist. Der Beamte darf sich

freimütig und deutlich ausdrücken, muss dabei aber sachlich bleiben. Ihm ist

zuzugestehen, je nach Anlass, auch harte Worte zu gebrauchen und

zusammenfassende Wertungen auszusprechen. Jedoch darf er nicht

verleumderische, diffamierende oder beleidigende Aussagen über andere oder

sonst wissentlich oder unter Verletzung der zumutbaren Sorgfalt unwahre

tatsächliche Angaben machen (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 – 2 BvR

1047/06 –, beck-online; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.

Dezember 2012 – 16a DZ 10.1943 –, Rn. 8, juris)

Gemessen daran stellen die durch die E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten

belegten und nicht bestrittenen pauschalen und unsachlichen Äußerungen („Die

bekommen nichts hin, die machen nichts, das habe ich denen schon tausendmal

gesagt, die machen die Feuerwehr kaputt“) in dem Gespräch im März 2018

gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten und dem Ortsvorsteher und auch bei

früheren Gelegenheiten schwerwiegende Pflichtverletzungen dar. Er hat mit diesen

Äußerungen den Bürgermeister gegenüber einem seiner Mitarbeiter und einem

ehrenamtlichen Kommunalpolitiker in diffamierender und unsachlicher Form

kritisiert und ihm die Kompetenz zur Erfüllung seiner Aufgaben bei der Leitung der

Feuerwehr pauschal abgesprochen und ihn damit herabgesetzt.

Schließlich verletzt auch das Schreiben an die Amtsleiterin bei dem Eifelkreis

Bitburg-Prüm im Zusammenhang mit der Außerdienststellung des Fahrzeugs durch

die unangemessene Kritik die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem

Verhalten („Diese Mail zeigt, dass sie nichts von dem Thema verstanden haben“).

Gleiches gilt für die E-Mail vom 04.05.2016 („Wer sät, wird ernten“ – „schöne

Reden“).

Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Kläger mit der E-Mail vom 04.05.2016

lediglich die Meinung der Feuerwehrangehörigen darstellen wollte, ohne sich diese

zu Eigen zu machen. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der

Kläger die dortigen Aussagen im Gespräch am 24.04.2018 bestätigt habe. Zudem

Page 30: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 30 -

- 31 -

lassen die Formulierungen in der E-Mail nicht den Schluss auf eine solche Distanz

des Klägers zu („Hier entsteht immer mehr der Eindruck, dass…das schreibe ich

jetzt nicht in diese Mail…“).

Diese Verhaltensweisen zeigen ebenso wie die Fristsetzungen gegenüber dem

Bürgermeister als Vorgesetzten in mehreren Schreiben (etwa Schreiben vom

29.09.2016), dass der Kläger insgesamt nicht ausreichend bereit ist, sich in die

Hierarchie der Stadtverwaltung einzuordnen. Er gibt mit seinem Verhalten zu

erkennen, dass es ihm seiner Meinung nach als nachgeordnetem Ehrenbeamten

zustehe, seinem Vorgesetzten Vorgaben über den Zeitpunkt der Erledigung der an

ihn herangetragenen Anliegen zu machen.

Die nach alledem festzustellenden schwerwiegenden Pflichtverletzungen des

Klägers führen auch zu einer ernstlichen Gefährdung der Aufgabenerfüllung der

Feuerwehr. Ohne Weiteres führen erhebliche Verstöße einer Führungskraft der

Feuerwehr gegen die Pflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen und zu beraten,

dazu, dass die Aufgabenerfüllung der Feuerwehr ernstlich in Gefahr ist (OVG RP,

Beschluss vom 28.12.2010 – 7 A 11087/10.OVG –). Mit Rücksicht auf die überaus

große Bedeutung des „Funktionierens“ einer Feuerwehr für das gemeine Wohl

dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Annahme einer Gefährdung gestellt

werden; ein Risiko darf insoweit nicht eingegangen werden (OVG RP, Beschluss

vom 01.03.2013 – 7 A 11270/12.OVG – und Urteil vom 12.11.1991 – 6 A

10055/91.OVG –).

Die Gefährdung ist darüber hinaus konkret daraus zu schließen, dass die

Äußerungen des Klägers im März 2018, die im SWR-Beitrag wiedergegeben sind,

mindestens geeignet sind, bei den Feuerwehrangehörigen eine Verunsicherung zu

erzeugen. Wenn der Wehrleiter als Führungskraft öffentlich äußert, er habe bei

jedem Einsatz ein mulmiges Gefühl und sehe bei der Alarmierung ein Verfahren

nach dem Zufallsprinzip, so ist es jedenfalls möglich, dass auch Angehörige der

Feuerwehr mit einem Gefühl der Unsicherheit in Einsätze gehen, was sich ebenso

ohne Weiteres auf die Erfüllung der Aufgaben niederschlagen kann.

Außerdem ist in sicherheitsempfindlichen Bereichen für eine gelingende

Zusammenarbeit ein Vertrauensverhältnis unabdingbar. Die Einrichtung Feuerwehr

untersteht nach § 14 Abs. 1 LBKG dem Bürgermeister; mit den in dieser Einrichtung

tätigen ehrenamtlichen Führungskräften muss er vertrauensvoll zusammenarbeiten

können (siehe auch Stollenwerk, a.a.O., § 14 LBKG, Absatz 4). Der

dienstvorgesetzte Bürgermeister, der gegenüber der Bevölkerung Verantwortung

Page 31: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 31 -

- 32 -

für das Funktionieren der Feuerwehr trägt, muss sich auf die Loyalität des

Wehrleiters fachlich, aber auch charakterlich, nicht nur im Einsatzfall verlassen

können (Eisinger/Gräff, a.a.O., § 14 LBKG, Abschnitt 3.1). Muss er aber befürchten,

dass der Wehrleiter sich über seine Anweisungen hinwegsetzt, weil er inhaltlich

anderer Meinung ist, so gefährdet dies das Funktionieren der Feuerwehr.

Eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und

dem Bürgermeister ist angesichts der Vielzahl dem Kläger vorzuwerfender

Pflichtverletzungen und weiterer Umstände festzustellen. Zwischen diesen beiden

Personen besteht vielmehr ein Spannungsverhältnis, das die für die

Aufgabenerfüllung der Feuerwehr unerlässliche funktionierende Zusammenarbeit

nicht zulässt.

Dafür spricht zunächst, dass der Kläger innerhalb und außerhalb der

Stadtverwaltung angezweifelt hat, dass der Bürgermeister die Kompetenz habe, der

Feuerwehr vorzustehen und für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 LBKG

zu sorgen. Dies ist zum einen mit der in unsachlicher Form geäußerten pauschalen

Kritik bei dem Termin zum Alarmplan Hochwasser im März 2018 geschehen und

zum anderen mit den Äußerungen gegenüber dem SWR ebenfalls im März 2018,

die so zu verstehen sind, dass der Kläger dem Bürgermeister vorwirft, er spiele in

Sachen Brandschutz auf Glück.

Zudem hat der Kläger durch fehlende Abstimmung mit dem Bürgermeister vor

wichtigen Entscheidungen (Heraufsetzung der Alarmstichworte,

Außerdienststellung des kreiseigenen Fahrzeugs) und vor Äußerungen gegenüber

Dritten (Schreiben vom 25.06.2012 und Artikel im Trierischen Volksfreund vom

07.06.2016) seine ungenügende Bereitschaft zur Zusammenarbeit bei der Führung

der Feuerwehr, die auf gegenseitiger Information und Abstimmung beruht, zum

Ausdruck gebracht. Er hat den Bürgermeister zudem mit drastischen Äußerungen

über Missstände bei der Feuerwehr und die von ihm gesehene Gefährdung der

Bevölkerung gegenüber der Presse überrascht und sich während seiner laufenden

Amtszeit geweigert, an dem vom Bürgermeister anberaumten Gespräch über

Belange der Feuerwehr am 19.06.2018 teilzunehmen. Es war ihm – unabhängig

von der Frage, was genau der Gegenstand der Besprechung sein sollte – auch

zuzumuten, an dem Gespräch teilzunehmen, da er zu diesem Zeitpunkt noch im

Amt war und den Bürgermeister mit Schreiben seiner Bevollmächtigten auch zur

Fortsetzung der Zusammenarbeit aufgefordert hatte.

Page 32: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 32 -

- 33 -

Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit wird auch dadurch unmöglich gemacht, dass

der Bürgermeister auch in Zukunft zu befürchten hätte, dass der Kläger im Falle von

inhaltlichen Differenzen durch öffentliche – wie gegenüber dem SWR – wie interne

Äußerungen – wie im Schreiben vom 04.05.2016 – Druck auf ihn ausübt, um

verwaltungsinterne und politische Entscheidungsprozesse, etwa zur sächlichen und

personellen Ausstattung der Feuerwehr oder zur Vergütung von ehrenamtlichen

Tätigkeiten, in seinem Sinne zu beeinflussen.

Bei dieser Ausgangslage ist eine funktionierende und vertrauensvolle

Zusammenarbeit nicht möglich; die Einschätzung des Bürgermeisters, dass

Vertrauen sei nachhaltig zerstört, wird von der Kammer geteilt.

Das Verhalten des Klägers lässt auch nicht die Annahme zu, dass der

Bürgermeister tatsächlich – wie im Schriftsatz vom 26.10.2018 betont – das volle

Vertrauen des Klägers genießt. Es mag zutreffen, dass er die Unterstützung der

Nachwuchswerbung durch den Bürgermeister gelobt hat. Dass er den

Bürgermeister stets respektiert hat, ist allerdings mit seinem Verhalten nicht in

Einklang zu bringen.

Die nach alledem hier gegebene Ungeeignetheit aus sonstigen wichtigen Gründen

entfällt auch nicht etwa dadurch, dass der Bürgermeister nicht zeitnah Maßnahmen

ergriffen hätte. Die Frage der Geeignetheit für das Amt des Wehrleiters ist nach

objektiven Gesichtspunkten zu bewerten. Liegen Tatsachen vor, die auf die

Ungeeignetheit schließen lassen, so kommt eine Bestätigung der Wahl nicht in

Betracht. Zudem konnte auch der Kläger nicht davon ausgehen, dass sein Handeln

ohne Folgen bleiben würde. Ausweislich des Mediationsergebnisberichts vom

16./17.08.2017 wurde der Kläger dabei jedenfalls auf seine Außenwirkung

hingewiesen.

Letztlich waren auch im März 2018 zwei schwerwiegende Pflichtverletzungen und

damit ein höheres Ausmaß von Spannungen festzustellen, so dass die

Einschätzung der Beklagten, danach sei endgültig das Vertrauen zerstört gewesen,

nachvollziehbar ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 01.03.2013 – 7 A 11270/12 –).

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über

die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO

i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

Page 33: VERWALTUNGSGERICHT TRIER - Startseite...2018/10/31  · Zwischen der kreisangehörigen Beklagten und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm gab es im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit u.a.

- 33 -

IV.

Die Berufung war nicht zuzulassen (§ 124a VwGO), da Gründe der in den §§ 124 Abs.

1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die

Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach

Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten

lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier,

schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument zu

stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen,

aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit

dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,

Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO

als elektronisches Dokument einzureichen.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des

Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des

Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung

beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel

geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

*** *** ***