Broschüre „Betriebsstättenplanung im Handwerk“

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    Betriebsstttenplanungim Handwerk

    SchriftenreiheUnternehmensfhrung Nr. 6

    Handwerk Bildung> Beratung

    2. Auflage

  • 2. Auflage

    Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern in Baden-Wrttemberg Heilbronner Strae 43, 70191 Stuttgart, Telefon 0711 263709-0Autoren: Thomas Brommer und Dr. Manfred Kleinbielen,

    Handwerkskammer Region Stuttgart, Claudia Joerg, Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald Elisabeth Maeser, Handwerkskammer Ulm Peter Schrmann, Handwerkskammer Konstanz

    Die Autoren sind Umweltschutzberater oder technische Berater bei den jeweiligen Handwerkskammern.

    Copyright: Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern in Baden-Wrttemberg 2015

    In dieser Broschre wird auf eine geschlechtsneutrale Schreibweise geachtet. Wo dies nicht mglich ist, wird zu Gunsten der besseren Lesbarkeit das ursprngliche gramma-tische Geschlecht verwendet. Es wird hier ausdrcklich darauf hingewiesen, dass damit auch das andere Geschlecht angesprochen ist.

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    Vorwort

    Die Herstellung von Produkten und das Erbringen von Dienstleistungen sind Prozesse, die immer in mehr oder weniger groem Ausma mit Auswirkungen fr die Umwelt verbun-den sind.

    Der Verbrauch von Energie fhrt zum Aussto von Luftschadstoffen. Viele Produktions-prozesse verursachen Lrm und Gerche. Neben Produkten entstehen im Herstellungs-prozess auch Abflle, die entsorgt werden mssen. Oft kommen Stoffe zum Einsatz, die aufgrund ihrer Eigenschaften eine Gefahr fr Mensch und Umwelt darstellen.

    Zum Schutz der Umwelt, der Mitarbeiter in den Betrieben und zur Gewhrleistung des Zusammenlebens von Menschen ohne gravierende gegenseitige Beeintrchtigungen gibt es in einem dicht besiedelten Land wie der Bundesrepublik Deutschland eine Flle gesetz-licher Vorgaben. Die wichtigsten Spielregeln, die es bei der Planung von Betriebssttten im Handwerk zu beachten gilt, werden in dieser Broschre zusammengefasst.

    So manchem Existenzgrnder und auch bereits aktivem Unternehmer wurde schon seine Kalkulation zur Makulatur, weil unvorhergesehene Kosten durch Planungsfehler oder -lcken entstanden sind. Der Einbau einer lftungstechnischen Anlage zur Kompen-sation nicht ausreichender Fensterflchen oder eine unerwartete Rechnung der Gemeinde mit dem Betreff Stellplatzablse sind Beispiele hierfr. Schlimmster Fall aus der Praxis: Ein Unternehmer kauft ein Betriebsgebude, in dem die vorgesehene Nutzung baurecht-lich gar nicht zulssig ist. Gerade bei der bernahme bestehender Betriebssttten kann so manche unliebsame berraschung lauern: Altlasten auf dem Gelnde, nicht genehmigte Betriebsteile und Nutzungen, Lage in einem berschwemmungsgebiet oder ein sanie-rungsbedrftiges Asbestzementdach.

    In der vorliegenden Broschre haben Berater der baden-wrttembergischen Handwerks-organisation zentrale Punkte zusammengetragen, die abseits betriebswirtschaftlicher berlegungen fr die Planung und Nutzung einer Betriebssttte fr kleine und mittlere Unternehmen des Handwerks wichtig sind.

    Die Broschre soll nicht den Blick in die einschlgigen Vorschriften, den professionellen Planer oder die fundierte Beratung ersetzen. Sie soll vielmehr einen Beitrag dazu leisten, dass alle wesentlichen Punkte bercksichtigt werden und nicht hinterher Planungsfehler teuer bezahlt werden mssen. Dabei helfen auch die zu jedem Kapitel gehrenden kurzen Checklisten.

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    Inhaltsverzeichnis

    1. Baurechtliche Zulssigkeit ....................................................................................................... 6 1.1 Allgemeines Wohngebiet ...................................................................................................7 1.2 Dorfgebiet ..............................................................................................................................7 1.3 Mischgebiet ...........................................................................................................................7 1.4 Gewerbegebiet .................................................................................................................... 8 1.5 Industriegebiet .................................................................................................................... 8 1.6 Bestandschutz fr einmal genehmigte Nutzungen und

    Erweiterungsmglichkeiten fr Betriebe ..................................................................... 8 1.7 Nutzungsnderungen ........................................................................................................ 9 1.8 Stellpltze ............................................................................................................................. 9 1.9 nderung von Bebauungsplnen ................................................................................... 9 Checkliste baurechtliche Zulssigkeit ................................................................................10

    2. Wasser und Abwasser ...............................................................................................................11 2.1 Gewsserschutz ..................................................................................................................11 2.2 Wasserschutzgebiete und Hochwasserschutz ............................................................11 2.3 Abwasser ............................................................................................................................. 13 2.4 Regenwassernutzung und -versickerung ....................................................................14 Checkliste Wasser und Abwasser.........................................................................................16

    3. Altlasten ...................................................................................................................................... 17 3.1 Haftungsrisiken fr Eigentmer und Pchter ............................................................. 17 Checkliste Altlasten ................................................................................................................18

    4. Immissionsschutz ....................................................................................................................19 Checkliste Immissionsschutz ..............................................................................................20

    5. Anforderungen an Arbeitsrume und bauliche Einrichtungen..................................... 21 5.1 Technische Regeln fr Arbeitssttten ............................................................................ 21 5.2 Arbeitsrume ..................................................................................................................... 22 5.3 Beleuchtung ........................................................................................................................23 5.3.1 Tageslicht ....................................................................................................................23 5.3.2 Knstliche Beleuchtung ..........................................................................................23 5.4 Raumtemperatur ............................................................................................................. 24 5.5 Lftung .................................................................................................................................25 5.6 Sanitrrume .................................................................................................................... 26 5.6.1 Toiletten ..................................................................................................................... 26 5.6.2 Waschrume .............................................................................................................27 5.6.3 Umkleiderume ...................................................................................................... 28 5.6.4 Anforderungen an Sozialrume auf Baustellen .............................................. 29 5.7 Pausenrume .....................................................................................................................30 Checkliste Arbeitsrume und bauliche Einrichtungen ................................................... 31

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    6. Betrieblicher Brandschutz ......................................................................................................32 6.1 Begrenzung des Brandrisikos und organisatorische Manahmen .......................32 6.2 Baulicher Brandschutz .....................................................................................................33 6.3 Warnsysteme .....................................................................................................................33 6.4 Feuerlscheinrichtungen ............................................................................................... 34 6.5 Flucht- und Rettungswege ..............................................................................................35 6.6 Versicherungsschutz gegen Brandeinwirkungen .....................................................35 Checkliste betrieblicher Brandschutz ................................................................................ 36

    7. Diebstahlprvention ................................................................................................................37 7.1 Mechanischer Grundschutz .............................................................................................37 7.2 Alarm- und Einbruchmeldeanlagen ..............................................................................37 7.3 Manahmen, um gestohlene Gerte wiederbeschaffbar zu machen ................. 38 Checkliste Diebstahlprvention .......................................................................................... 39

    8. Energie .......................................................................................................................................40 8.1 Wrme .................................................................................................................................40 8.2 Strom ................................................................................................................................... 42 8.3 Beleuchtung ...................................................................................................................... 42 8.4 Druckluftsysteme ............................................................................................................ 43 8.5 Klte- und Klimaanlagen ................................................................................................ 43 8.6 Erstattung von Strom- und Energiesteuer ................................................................. 43 Checkliste Energie ..................................................................................................................44

    9. Abfallentsorgung .................................................................................................................... 45 9.1 Kreislaufwirtschaft .......................................................................................................... 45 9.2 Abfalltrennung und Rcknahmesysteme .................................................................. 45 9.3 Sonderabflle ....................................................................................................................46 9.4 Abfalltransport ................................................................................................................. 47 Checkliste Abfallentsorgung ...............................................................................................48

    10. Gefahrstoffe im Betrieb........................................................................................................49 Checkliste Gefahrstoffe ........................................................................................................50

    11. Arbeitsschutzorganisation und Betriebssicherheit ........................................................ 51 11.1 Arbeitsschutzorganisation ............................................................................................. 51 11.2 Betriebssicherheit ............................................................................................................52 Checkliste Arbeitsschutz und Betriebssicherheit ............................................................53

    12. Anhnge Anhang 1 Ansprechpartner in der baden-wrttembergischen Handwerksorganisation .................................................................................. 54 Anhang 2 Weiterfhrende Internetadressen .................................................................61

  • 6 1. Baurechtliche Zulssigkeit

    1. Baurechtliche Zulssigkeit

    Wo gehobelt wird, da fallen Spne, so lautet ein altbekanntes Sprichwort. Oft ist hand-werkliche Produktion mit einer nicht unerheblichen Entwicklung von Lrm oder Gerchen verbunden. Aus diesem Grund kommt insbesondere fr sogenannte strende Gewerbe-betriebe, wie zum Beispiel holz- oder metallverarbeitende Handwerksunternehmen, nicht jeder Standort in Frage.

    Die entscheidende gesetzliche Vorschrift ist hier die Baunutzungsverordnung. Welche Nutzungen zulssig sind, hngt von der Einstufung des jeweiligen Standortes im Bebau-ungsplan ab. Existiert kein Bebauungsplan, wird die Frage, ob sich ein Vorhaben am geplan-ten Standort einfgt, anhand des vorhandenen Gebietscharakters beurteilt.

    Je nach Gebietsausweisung mssen nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lrm (TA Lrm) strengere oder weniger strenge Anforderungen hinsichtlich Lrm in der Nachbarschaft eingehalten werden. Die folgende Tabelle zeigt die Immissionsrichtwerte auerhalb von Gebuden nach TA Lrm:

    Tipp: Fragen Sie bereits im frhesten Planungsstadium beim rtlichen Bauamt nach, ob Ihr Vorhaben mit der Gebietsausweisung im Bebauungsplan vereinbar ist. Nutzen Sie bei Neubauten die Mglichkeit der Bauvoranfrage, um mgliche Streitpunkte bereits im Vorfeld zu erfahren und bereinigen zu knnen.

    Industriegebiete 70 dB(A)

    Gewerbegebietetagsnachts

    65 dB(A)50 dB(A)

    Misch-, Kern-, Dorfgebietetagsnachts

    60 dB(A)45 dB(A)

    allgemeine Wohngebietetagsnachts

    55 dB(A)40 dB(A)

    reine Wohngebietetagsnachts

    50 dB(A)35 dB(A)

    Kurgebiete tagsnachts

    45 dB(A)35 dB(A)

    Einzelne kurzzeitige Geruschspitzen drfen die Immissionsrichtwerte tagsber um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) berschreiten.tags = 06.00 bis 22.00 Uhr, nachts = 22.00 bis 06.00 Uhr

    In allgemeinen Wohngebieten, reinen Wohngebieten und Kurgebieten erfolgt fr Tageszeiten mit erhhter Empfindlichkeit ein rechnerischer Zuschlag von 6 dB(A):werktags: 06.00 bis 07.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhrsonn- und feiertags: 06.00 bis 09.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr

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    1.1 Allgemeines WohngebietIm allgemeinen Wohngebiet sind nicht strende Handwerksbetriebe zulssig, die der Ver-sorgung des Gebietes dienen. Typische Beispiele fr solche Betriebe sind Bcker, Friseure, Fleischer, Schneider oder Schuhmacher.

    1.2 DorfgebietUnter Dorfgebiet ist ein lndliches Erwerbs- und Wohnumfeld zu verstehen. Hier sind sonstige nicht wesentlich strende Gewerbebetriebe zulssig. Davon abweichend sind Handwerksbetriebe unabhngig von ihrem Strgrad zulssig, wenn sie der Versorgung des Gebietes dienen.

    In der Beratungspraxis treten immer wieder Flle auf, in denen bisher landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften in Handwerksbetriebe umgewandelt werden sollen. Hier ist Vor-sicht geboten: Landwirtschaftliche Gebude befinden sich in vielen Fllen im sogenannten nicht beplanten Auenbereich (auerhalb des Bebauungsplans). Im Auenbereich sind ausschlielich landwirtschaftliche Vorhaben zulssig. Damit ist zum Beispiel die Umnut-zung eines Kuhstalls zur Schreinerei in der Regel nicht genehmigungsfhig.

    1.3 MischgebietIm Mischgebiet sind Wohnen und gewerbliche Nutzung gleichberechtigt. Zulssig sind sonstige nicht wesentlich strende Gewerbebetriebe wie zum Beispiel Druckereien, Raumausstatter oder Stuckateurbetriebe. Die Baubehrde kann bei ihrer Entscheidung, ob ein Betrieb das Wohnen nicht wesentlich strt, zustzliche Nachweise einfordern (zum Beispiel Lrmschutzgutachten).

    1. Baurechtliche Zulssigkeit

    Tipp: Die Tatsache, dass in einem Mischgebiet bereits relativ laute Betriebe angesie-delt sind, kann nicht als Argument fr die Zulssigkeit eines weiteren Betrie-bes genutzt werden. Im Gegenteil: Eine Vorbelastung wirkt sich negativ auf die Genehmigungsfhigkeit eines Vorhabens aus und kann zur Ablehnung oder zu verschrften Lrmschutzauflagen fhren.

  • 8 1. Baurechtliche Zulssigkeit

    1.4 GewerbegebietIm Gewerbegebiet sind alle Arten von Handwerksbetrieben zulssig, solange sie nicht als erheblich belstigend einzustufen sind. Hier knnen sich Betriebe ansiedeln, die aufgrund des Strgrades in Gebieten mit Wohnbebauung unzulssig wren. Typische Beispiele sind Schreinereien, Zimmereien, metallverarbeitende Betriebe oder Kfz-Reparaturwerksttten.

    1.5 IndustriegebietIm Industriegebiet sind alle Arten von Handwerksbetrieben ohne Beschrnkungen zulssig.

    1.6 Bestandschutz fr einmal genehmigte Nutzungen und Erweiterungsmglichkeiten fr Betriebe

    Einmal baurechtlich genehmigte Nutzungen genieen grundstzlich Bestandschutz, zum Beispiel auch eine alteingesessene Schreinerei im Mischgebiet, die als strender Gewer-bebetrieb neu in der Regel nicht mehr genehmigungsfhig wre. Allerdings befreit der Bestandschutz nicht von der Einhaltung sonstiger ffentlich-rechtlicher Vorschriften. Das bedeutet, dass die Schreinerei im Mischgebiet die dort geltenden Immissionsrichtwerte gegenber den Nachbarn nicht berschreiten darf. Hierzu sind gegebenenfalls besondere Schallschutzmanahmen notwendig.

    Bei lngeren Nutzungsunterbrechungen geht der Bestandschutz verloren. Beispiel: Eine vor vielen Jahren genehmigte Kfz-Reparaturwerkstatt, die mittlerweile in ein allgemeines Wohngebiet hineingewachsen ist, verliert ihren Bestandschutz, wenn sie lngere Zeit leer steht. In der aktuellen Rechtsprechung reicht bereits eine einjhrige Nutzungsunter-brechung fr den Verlust des Bestandschutzes aus.

    Eine Legalisierung nicht genehmigter Nutzungen ist im Nachhinein oft nicht mglich, ins-besondere dann, wenn fehlende Genehmigungen erst im Rahmen von Nachbarschafts-beschwerden aufgedeckt werden. Ein Recht auf Betriebserweiterungen kann aus dem

    Tipp: Achten Sie auch auf die Gre des im Bebauungsplan ausgewiesenen Gebietes und die Lage des Betriebsgrundstcks: Ein Betrieb, der zum Beispiel im Industrie-gebiet an der Grenze zu einem Mischgebiet liegt, hat gegenber seinen Nach-barn im Mischgebiet die strengeren Immissionsrichtwerte fr Mischgebiete (siehe Tabelle Seite 6) einzuhalten.

    Tipp: Wer einen bestehenden Betrieb bernimmt, sollte sehr kritisch berprfen, wel-che der vorgefundenen baulichen Einrichtungen und Nutzungen in der Vergan-genheit genehmigt wurden und welche Auflagen damit verknpft waren. So las-sen sich unliebsame berraschungen vermeiden. Aus der Beratungspraxis sind Flle bekannt, in denen nur ein Drittel der vorhandenen Gebude und Nutzun-gen genehmigt waren oder mit der Genehmigung verbundene Auflagen nicht umgesetzt wurden.

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    Bestandschutz nicht abgeleitet werden. Einen aktiven Bestandschutz, der Grundlage fr Erweiterungsvorhaben sein knnte, gibt es nicht mehr. Dies fhrt in der Praxis hufig zu Problemen. Fr die Genehmigung von Erweiterungsvorhaben, die zur Anpassung an den heutigen Stand der Technik wie bentigter Platz fr eine moderne Maschine und fr die Erhaltung der Wettbewerbsfhigkeit notwendig sind, ist der Aufwand fr die betroffe-nen Betriebe vielfach enorm oder nicht mehr tragbar. Neben der Erstellung von Lrmpro-gnosen fr das betriebliche Umfeld mssen oft umfangreiche Schallschutzmanahmen getroffen werden.

    1.7 NutzungsnderungenEin bei der Planung handwerklicher Betriebssttten in der Praxis hufig vernachlssigtes Thema ist die Genehmigungspflicht von Nutzungsnderungen. Wenn beispielsweise in Rumlichkeiten, in denen bisher ein Versicherungsbro oder ein Einzelhandelsgeschft untergebracht war, ein Friseursalon eingerichtet werden soll, handelt es sich dabei um eine baurechtlich genehmigungspflichtige Nutzungsnderung. Besondere Fallstricke birgt die Umnutzung von Wohn- in Gewerberaum. Vor allem in stdtischen Gebieten mit Mangel an Wohnraum wird von den Baubehrden die Umnutzung von Wohnraum in Gewerbe-raum in der Genehmigungspraxis sehr restriktiv gehandhabt. In Objekten, die im Eigen-tum von Wohnungseigentmergemeinschaften stehen, bedarf eine solche Umnutzung zudem der Zustimmung smtlicher Miteigentmer.

    1.8 StellpltzeBei manchem Grnder hat schon die in der Planung gerne vernachlssigte Frage nach Stell-pltzen fr ein bses Erwachen gesorgt. Fr seine Kunden muss ein Gewerbebetrieb im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Stellpltze nachweisen. Die erforderliche Anzahl richtet sich nach der fr das Gewerbe zu erwartenden Kundenzahl und wird in Baden-Wrttemberg nach der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums ber die Herstellung notwendiger Stellpltze festgelegt. Probleme gibt es dann, wenn der Betrieb die erforderliche Anzahl von Stellpltzen auf dem Betriebsgrundstck nicht nachweisen kann. Die Gemeinde kann dann vom Unternehmer dafr, dass die Kunden den ffentlichen Verkehrsraum nutzen, eine sogenannte Stellplatzablse einfordern. Dies kann durchaus Kosten in Hhe von mehreren Tausend Euro zur Folge haben.

    1.9 nderung von BebauungsplnenWenn im Rahmen der Bauleitplanung Bebauungsplne gendert werden sollen, kann das weitreichende Folgen fr die im betroffenen Gebiet ansssigen Betriebe haben. So hat zum Beispiel die Ausweisung eines neuen Baugebiets als allgemeines Wohngebiet in der Nachbarschaft eines im Mischgebiet liegenden Handwerksbetriebs zur Folge, dass er knftig gegenber den neuen Nachbarn die fr das allgemeine Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte nicht berschreiten darf. Im Zweifelsfall stehen hier die Hand-werkskammern als Ansprechpartner zur Verfgung. Als Trger ffentlicher Belange wer-den diese bei der nderung von Bebauungsplnen gehrt und knnen Bedenken gegen ein nderungsvorhaben vorbringen.

    1. Baurechtliche Zulssigkeit

  • 10 2. Wasser und Abwasser

    Checkliste baurechtliche Zulssigkeit

    Zulssigkeit Ihres VorhabensInformieren Sie sich bei der Baubehrde ber die Zulssigkeit Ihres Vorhabens am geplanten Standort.

    Vorhandene NutzungenPrfen Sie, ob alle baulichen Einrichtungen und Nutzungen genehmigt sind.

    BaugenehmigungSind bei den genehmigten baulichen Einrichtungen und Nutzungen alle Nebenbe-stimmungen zur Baugenehmigung eingehalten?

    StellpltzeSind erforderliche Stellpltze auf dem Betriebsgrundstck vorhanden?

    NachbarschaftsbeschwerdenGab es in der Vergangenheit Nachbarschaftsbeschwerden? Fragen Sie im Zweifels-fall bei der Gewerbeaufsicht (Landratsamt) nach.

    Behrdliche BeanstandungenGibt es beim zu bernehmenden Betrieb unerledigte Beanstandungen von Behr-denseite?

    erledigt

  • 112. Wasser und Abwasser

    2. Wasser und Abwasser

    Fr eine gute Qualitt unseres Trinkwassers ist es Voraussetzung, dass das Grundwasser und die Oberflchengewsser (Flsse, Bche, Seen) vor Verunreinigungen geschtzt wer-den. Unternehmen entnehmen Wasser, leiten Abwasser ab, verwenden gefhrliche Stoffe. Insofern betrifft nahezu jede betriebliche Ttigkeit die Themen Gewsserschutz, Wasser-versorgung und Abwasser. Somit ist bei der Betriebsfhrung darauf zu achten, dass weder das Grundwasser noch Oberflchengewsser verschmutzt werden, sei es durch unsach-geme Lagerung von Gefahrstoffen (zum Beispiel Altl) auf dem Betriebsgelnde oder durch direkte Einleitung von Schadstoffen in einen Fluss oder Bach. Aber auch fr indirekte Einleitungen in die Kanalisation gibt es Auflagen und Einschrnkungen.

    2.1 GewsserschutzDass Gewsserschutz einen hohen Stellenwert in Politik und Gesellschaft hat, zeigt sich in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen. Der Umgang mit wassergefhrdenden Stoffen wird zum Beispiel in der sogenannten Anlagenverordnung fr wassergefhrden-de Stoffe geregelt. Diese beinhaltet unter anderem die Anforderungen an die Lagerung und die Verwendung solcher Stoffe. Je nach Eingruppierung in eine Gefhrdungsklasse mssen Auflagen zum Beispiel bezglich der Auffangwannen erfllt werden. Wenn man bedenkt, dass schon ein Tropfen l etwa 1.000 Liter Wasser verunreinigt und fr den Men-schen ungeniebar macht, ist sehr schnell klar, dass Gewsser wirksam vor Verunreinigun-gen geschtzt werden mssen. In Handwerksbetrieben kommen zahlreiche wassergefhr-dende Stoffe zum Einsatz. Welche Stoffe in welchen Mengen verwendet werden und wie hoch deren Gefhrdungspotential (Wassergefhrdungsklasse) ist, muss jeder Unterneh-mer ermitteln. Anhand der Anlagenverordnung ist zu prfen, welche Auflagen zu erfllen sind. Die Anlagenverordnung und andere staatliche Vorschriften knnen im Internet zum Beispiel auf der Homepage der Gewerbeaufsicht Baden-Wrttemberg heruntergeladen werden (www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de). Bei allen Fragen zum Umgang mit wassergefhrdenden Stoffen stehen die Umweltschutzberater der Handwerkskam-mern und Fachverbnde gerne als Ansprechpartner zur Verfgung.

    2.2. Wasserschutzgebiete und HochwasserschutzBesonders strenge Vorschriften zum Gewsserschutz gelten in Wasserschutzgebieten. Whrend bei der Lagerung wassergefhrdender Stoffe (zum Beispiel Schmierl) auerhalb von Wasserschutzgebieten nur ein Rckhaltevolumen fr zehn Prozent der Lagermenge beziehungsweise den Rauminhalt des grten Gebindes geschaffen werden muss, ist im Wasserschutzgebiet ein Rckhaltevolumen fr die gesamte Lagermenge vorzusehen. Viele Anlagen zur Lagerung wassergefhrdender Stoffe unterliegen wasserrechtlichen Vorschriften, Genehmigungs- und Prffristen. Fr einen oberirdischen Heizltank mit einem Rauminhalt von bis zu 10.000 Litern ist vor Inbetriebnahme eine einmalige Prfung erforderlich. Unterirdische Tankanlagen hingegen unterliegen in jedem Fall einer Pflicht zur wiederkehrenden Prfung.

  • 12 2. Wasser und Abwasser

    Von groer Bedeutung ist auch, frhzeitig zu wissen, ob das vorgesehene Betriebsgrund-stck in einem als berschwemmungsgebiet ausgewiesenen Bereich liegt. Falls ja, hat dies Konsequenzen auf viele Bereiche eines Betriebes wie:n bauliche Gestaltung (zum Beispiel hochwasserangepasste Bauweise, Objektschutz-

    manahmen, Bauverbot fr Betriebserweiterungen),n Betriebsorganisation (zum Beispiel sachgerechte Lagerung wassergefhrdender Stof-

    fe, Fluchtwege und Evakuierungen),n Versicherungsschutz und Wert von Grundstck und Gebude.

    Informationen hierzu knnen aus den sogenannten Hochwassergefahrenkarten entnom-men werden, die auf den Internetseiten des Umweltministeriums Baden-Wrttemberg zur Verfgung stehen (www.hochwasserbw.de).

    Falls das Betriebsgelnde in einem berschwemmungsgebiet liegt, sollten folgende Punk-te hinsichtlich der berschwemmungsgefahr geklrt werden:n Gibt es Hochwasserschutzdmme? Falls ja: Auf welches Hochwasserereignis sind diese

    ausgelegt (zum Beispiel 100-jhrliches Hochwasser)?n Mit welchen Einstauhhen ist bei Versagen der Hochwasserschutzdmme zu rechnen?n Muss am Standort mit der Gefahr von Treibholz gerechnet werden?n Woher knnen Hochwasservorwarnungen bezogen werden und wie lange sind die Vor-

    warnzeiten (siehe Hochwasservorhersagezentrale www.hvz.baden-wuerttemberg.de)?n Welche Anlagen oder Betriebsbereiche wren von einer berschwemmung betroffen?n Welche wassergefhrdenden Stoffe sind im Betrieb vorhanden?

    Auf Grundlage dieser Informationen sollten der Ernstfall gedanklich durchgespielt sowie wirksame und finanzierbare Schutzmanahmen berlegt werden. Diese mssen die Aspekte Auftriebsschutz (zum Beispiel fr Heizltanks), berflutungsschutz (zum Beispiel fr eine Galvanisieranlage) und Schutz gegen Treibgut beinhalten. Tipps fr Vorsorgema-nahmen gibt es in den Leitfden des Umweltministeriums, die auf der oben genannten Internetseite heruntergeladen werden knnen.

    Die berlegungen zum Hochwasserschutzkonzept sollten nicht nur den Bereich mglicher Gebude- und Sachschden umfassen. Ebenso wichtig sind berlegungen zur Minimie-rung des Produktionsausfalls und des damit mglicherweise verbundenen Verlustes von Auftrgen und Kunden. Die Ergebnisse dieser gesamten berlegungen sollten mglichst schriftlich fixiert werden. Zustzlich empfiehlt sich ein regelmiges ben von Ablufen fr den Notfall.

    Nicht zuletzt sind die Lage im berschwemmungsgebiet und das betriebliche Hochwas-serschutzkonzept im Hinblick auf die Versicherung von Hochwasserschden und den Unternehmenswert von groer Bedeutung.

    Hinweis: FrBereiche,indenenstatistischgesehenhufigermitberschwemmungenzurechnenist(zumBeispieldurchschnittlicheinmalinzehnJahren),werdenvondenVersicherungsgesellschaftenheuteoftmalskeineVersicherungenmehrgegenEle-mentarschdenangeboten.DamitmussderBetriebimSchadensfallentstehendeKostenselbsttragen!ImgnstigerenFallkannwenigstensnocheineVersicherungmitEigenbeteiligungdesBetriebesabgeschlossenwerden.

  • 132. Wasser und Abwasser

    Tipp: Die Dichtheit von Abwasseranlagen (Kanle und Abwasservorbehandlungsan-lagen wie zum Beispiel labscheider) ist von groer Bedeutung fr die Vermei-dung von Bodenverunreinigungen und den damit verbundenen Folgekosten. Lassen Sie sich beim Neubau solcher Anlagen die geprfte Dichtheit unbedingt schriftlich bescheinigen. Bei der bernahme bestehender Betriebe sollten Sie nach aktuellen Dichtheitsbescheinigungen fragen (Alter < 10 Jahre).

    Ausknfte darber, ob Ihr Betrieb in einem Wasserschutz- oder berschwemmungsgebiet liegt, erhalten Sie vom zustndigen Landratsamt (Untere Wasserbehrde).

    Wenn Sie einen Betrieb grnden oder bernehmen, der viel mit wassergefhrdenden Stoffen umgeht (zum Beispiel Galvanik, Metallverarbeitung), sollten Sie frhzeitig auf die Behrden zugehen. So knnen Sie gemeinsam die erforderlichen Schritte fr eine sichere Betriebsfhrung festlegen und sparen dadurch Zeit und Kosten.

    2.3. AbwasserAus Kostengrnden sollte der Bauherr in einem frhen Planungsstadium ber Mglichkei-ten der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Grundstcksentwsserung nach-denken. Das Thema Entwsserung wird in der Praxis hufig komplett in die Hnde eines Fachplaners gegeben.

    Je nach Gewerbezweig kann betriebliches Abwasser mit den unterschiedlichsten Stof-fen belastet sein. Werden bestimmte Grenzwerte (siehe Abwasserverordnung und deren Anhnge) berschritten, sind in der Regel Anlagen zur Vorbehandlung des Abwassers erforderlich. Ausknfte ber im Einzelfall erforderliche Anlagen erteilen die Unteren Was-serbehrden in den Landratsmtern. Zur konkreten Planung der Anlagen sollten Sie unbe-dingt einen Fachplaner hinzuziehen. Typische Beispiele sind im Handwerk Fettabscheider in Fleischereien oder Neutralisationsanlagen in Galvanisierbetrieben.

    Kfz-Werksttten fallen unter den Anhang Minerallhaltiges Abwasser der Abwasserver-ordnung. Zur Behandlung des minerallhaltigen Abwassers werden Leichtflssigkeitsab-scheider gefordert. Je nach Werkstattbereich knnen insbesondere bei Reinigungsarbei-ten verschiedene Stoffe wie Benzin und Schwermetalle in das Abwasser gelangen. Hierbei sind entsprechende Manahmen zur Abwasserbehandlung erforderlich. Um aufwndige Anlagen und hohe Abwasserkosten zu vermeiden, kann eine Kfz-Werkstatt auch abwas-serfrei gefhrt werden. Dazu sind entsprechende Auffangsysteme, ein undurchlssiger Werkstattboden, abflussfreie Wartungsgruben und Reinigungsgerte im Kreislaufsystem notwendig. Beispiele fr das Einrichten einer abwasserfreien Kfz-Werkstatt sind zu finden unter www.umweltschutz-bw.de und www.izu.bayern.de.

    Bei der Einleitung von Abwasser in die rtliche Kanalisation sind die Vorgaben der Indi-rekteinleiterverordnung (Grenzwerte und Genehmigungspflicht) sowie der kommunalen Abwassersatzung zu beachten. Letztere hat den Schutz der Kanalisation und der Klran-lage zum Ziel und macht beispielsweise Vorgaben zum pH-Wert des Abwassers sowie zu dessen Gehalt an absetzbaren Stoffen. Auch hier besteht Genehmigungspflicht in Verbin-dung mit einem Anschluss- und Benutzungszwang.

  • 14 2. Wasser und Abwasser

    2.4 Regenwassernutzung und -versickerung

    Neben dem eigentlichen betrieblichen Abwasser entsteht auf dem Betriebsgelnde auch Oberflchenwasser, das von versiegelten Flchen blicherweise in die Kanalisation abge-leitet wird. Der Verbreitungsgrad sogenannter Trennkanalisationssysteme, bei denen Abwasser und Oberflchenwasser (Regenwasser) getrennt abgeleitet und Regenwasser direkt in den Vorfluter eingeleitet wird, ist regional sehr unterschiedlich.

    Dort, wo kein Trennkanalisationssystem vorhanden ist, fhrt die Ableitung von Regen-wasser zu einer Belastung des Abwasserkanalsystems. Diese Belastung verursacht auch Kosten fr Instandhaltung und Reparatur des Kanalsystems. Viele Gemeinden sind des-halb dazu bergegangen, eine sogenannte gesplittete Abwassergebhr zu erheben. Dabei dient als Mastab fr die Ermittlung der Abwassergebhren nicht mehr ausschlie-lich der Frischwasserbezug, sondern gleichzeitig auch die versiegelte Grundstcksflche. Wer seine Wasserrechnung einmal genauer betrachtet, wird feststellen, dass mit durch-schnittlich etwa zwei Dritteln des Gesamtwasserpreises die Abwassergebhr erheblich zu Buche schlgt.

    Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, Regenwasser mglichst nicht in die Kanali-sation einzuleiten. Flchen sollten nur dann versiegelt werden, wenn dies unbedingt erfor-derlich ist. Fr Parkpltze ist beispielsweise keine Flchenversiegelung vorgeschrieben. Ein Kiesbelag oder Rasengittersteine sind ausreichend. Auch fr Fahr- und Gehwege reicht oft eine Teilversiegelung zum Beispiel mit Rasengittersteinen oder wasserdurchlssigen Pflastersteinen aus. Bei solchen Lsungen werden reduzierte flchenabhngige Abwas-sergebhren erhoben. In vielen Fllen ist auch eine (Teil-) Entsiegelung bereits versiegelter Flchen interessant. Hierfr stellen einige Kommunen Zuschsse zur Verfgung.

    Eine weitere Mglichkeit, flchenbezogene Abwassergebhren zu vermeiden, ist die Ver-sickerung von Regenwasser. Bei dieser Variante wird Regenwasser zum Beispiel von einer Dachflche nicht in die Kanalisation eingeleitet, sondern in einer knstlichen Gelnde-mulde (Rigole) versickert. Voraussetzung hierfr ist, dass der anstehende Untergrund eine Versickerung von Regenwasser in ausreichendem Ma zulsst. Zudem muss die Manah-me mit der Kommune abgestimmt werden. Auch eine Teichanlage als optisch attraktives Regenwasserrckhaltebecken kann in die Grundstcksgestaltung mit einbezogen wer-den. Eine Dachbegrnung fhrt ebenfalls zu einer Reduktion flchenabhngiger Abwas-sergebhren, indem ein erheblicher Teil des Regenwassers von der Vegetation aufgenom-men und verdunstet wird.

    Speziell zum Thema Gestaltung naturnaher Betriebsgelnde hat die Landesanstalt fr Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Wrttemberg (LUBW) unter dem Titel Moderne Unternehmen im Einklang mit der Natur einen Leitfaden herausgegeben. Die-ser kann kostenlos ber den Bestellshop der LUBW bezogen werden (www.lubw.baden-wuerttemberg.de).

    Tipp: Fragen Sie bei Ihrer Kommune nach, ob es entsprechende Frderprogramme fr Entsiegelungsmanahmen gibt.

  • 152. Wasser und Abwasser

    Das Sammeln und Nutzen von Regenwasser zur Bewsserung von Auenanlagen oder fr die Toilettensplung fhrt beim Frischwasserbezug zu Einsparungen. Allerdings ist der Installationsaufwand fr Regenwassernutzungsanlagen erheblich und in der Regel nur in Neubauten realisierbar. Um nachteilige Beeintrchtigungen von Trinkwasser auszuschlie-en, sind hier umfangreiche Installationsvorschriften zu beachten. Auerdem mssen Regenwassernutzungsanlagen vom Wasserversorger genehmigt werden. In Betrieben der Lebensmittelbranche werden diese Anlagen in der Regel aus hygienerechtlichen Grnden nicht zugelassen. Die ber Regenwasser getroffenen Aussagen gelten auch fr Grauwas-seranlagen, bei denen leicht belastetes Abwasser (zum Beispiel aus Waschrumen) wei-terverwendet wird (zum Beispiel fr die Toilettensplung).

    Hinweis: Vor der Installation von Regenwassernutzungsanlagen mssen der zustndigeWasserversorgerunddieKommuneinformiertwerden.

  • 16

    Checkliste Wasser und Abwasser

    Allgemeiner GewsserschutzIst sichergestellt, dass keine gefhrlichen Stoffe unzulssigerweise aus dem Betrieb in die Kanalisation oder die Umwelt gelangen?

    Wassergefhrdende StoffeWelche wassergefhrdenden Stoffe in welchen Mengen werden verwendet?

    WasserschutzgebietLiegt der Betrieb in einem Wasserschutzgebiet? Ist ein Wasserschutzgebiet in Planung?

    berschwemmungsgebietLiegt der Betrieb in einem berschwemmungsgebiet? Falls ja: Wie hoch ist die Ein-stauhhe?

    Abstimmung mit der Unteren WasserbehrdeBetriebe, die viel mit wassergefhrdenden Stoffen umgehen, sollten Beratung bei der Erarbeitung eines Schutzkonzeptes in Anspruch nehmen.

    HeizltanksPrfen Sie bei Heizllagereinrichtungen, ob eine Inbetriebnahmeprfung durchge-fhrt wurde und ob Pflichten zur Durchfhrung wiederkehrender Prfungen einge-halten werden.

    AbwasservorbehandlungSind fr Ihr Vorhaben Abwasservorbehandlungsanlagen wie Fettabscheider oder Leichtflssigkeitsabscheider erforderlich? Erkundigen Sie sich bei der Unteren Was-serbehrde (Landratsamt).

    Dichtheit von AbwasserbehandlungsanlagenSind Abwasserbehandlungsanlagen wie Zu- und Ableitungen oder Leichtflssig-keitsabscheider auf Dichtheit geprft?

    Einleitung in die KanalisationSind die Anforderungen fr die Indirekteinleitung bekannt und werden diese ein-gehalten?

    AbwassersatzungWie werden die Abwassergebhren an Ihrem Standort bemessen? Besorgen Sie sich die rtliche Abwassersatzung.

    RegenwassernutzungHaben sie die Nutzung von Regenwasser, zum Beispiel fr Fahrzeugwsche, Toilet-tensplung oder Gartenbewsserung in Betracht gezogen?

    FlchenentsiegelungGibt es Potentiale fr die Entsiegelung von Flchen, wie zum Beispiel Rasengitter-steine anstelle einer wasserundurchlssigen Versiegelung auf einem Parkplatz?

    2. Wasser und Abwasser

    erledigt

  • 173. Altlasten

    3. Altlasten

    Bevor Sie ein Grundstck kaufen oder pachten, sollten Sie sich unbedingt mit der Frage auseinandersetzen, ob auf dem Gelnde Altlasten zu erwarten sind. Der Begriff Altlasten ist im Bundes-Bodenschutzgesetz definiert und meint damit neben den ehemaligen Mll-deponien (Altablagerungen) die ehemals industriell oder gewerblich genutzten Grund-stcke (Altstandorte), auf denen mit umweltgefhrdenden Stoffen umgegangen wurde und von denen heute Gefahren fr Menschen oder Umwelt ausgehen knnen. Neben dem Bundes-Bodenschutzgesetz ist das Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz die rechtli-che Grundlage sowohl fr die Behrden als auch fr die Sanierungspflichtigen. Von Altlast spricht man deshalb, weil die Verunreinigung meist vor geraumer Zeit erfolgte.

    Beispiele fr Anlagen oder Ttigkeiten, die oft im Zusammenhang mit Altlasten stehen, sind unterirdische ltanks und -leitungen, Betriebstankstellen, Leichtflssigkeitsabschei-der, der Umgang mit Lsemitteln, Holzschutzmitteln, Khlschmierstoffen oder Kraftstof-fen oder das Zerlegen von Maschinen und Kraftfahrzeugen.

    3.1 Haftungsrisiken fr Eigentmer und PchterEine Sanierung von Bodenverunreinigungen ist sehr aufwndig und teuer. Daher ist es fr den Grundstckskufer wichtig, sich vor dem Erwerb von Grund und Boden genaue Kennt-nisse ber den Standort einzuholen, denn mit dem Erwerb bernimmt der Kufer die Ver-antwortung fr das Grundstck. Stellt sich heraus, dass das Grundstck mit Schadstoffen belastet ist, sinkt es nicht nur an Wert es muss auch geprft werden, ob eine Sanierung erforderlich ist. Zu beachten ist, dass neben dem Verursacher der Verunreinigung auch der Eigentmer des Grundstcks fr die Beseitigung von Umweltgefahren haftet. Gibt es mehrere Verantwortliche, wird die Behrde denjenigen zu Manahmen verpflichten, der am schnellsten und besten zur Gefahrenabwehr in der Lage ist. Hierbei gibt es kein Rang-verhltnis, wonach zuerst der Verursacher und dann erst der Eigentmer heranzuziehen ist.

    Bei einem Anfangsverdacht erfolgt die orientierende Untersuchung durch die unteren Bodenschutz- und Altlastenbehrden. Besttigt sich der Verdacht, sind die Detailunter-suchungen und die Sanierung durch den Verantwortlichen (Eigentmer des Grundstcks oder Verursacher der Verunreinigung) zu veranlassen.

    Wer sich vor dem Kauf eines Grundstcks oder einer Liegenschaft ber mgliche Altla-stenrisiken informieren will, hat die Mglichkeit, bei den Landratsmtern Einblick in das rtliche Altlastenkataster zu nehmen.

    Tipp: Werden Existenzgrndungen oder Betriebsbernahmen auf Grundstcken vor-genommen, auf denen frher zum Beispiel Tankstellen, chemische Reinigungen oder Schrottpltze ansssig waren, ist die Altlastenfrage besonders grndlich zu klren. Neben dem Grundstcksverkufer sind in erster Linie die Bodenschutz- und Altlastenbehrden der Stadtkreise oder Landratsmter hier Ansprechpart-ner. Bei einem Kauf ist es ratsam, die Kostenbernahme bei Umweltschden ver-traglich zu regeln.

  • 18

    Checkliste Altlasten

    Persnlicher Augenschein des GrundstcksGibt es Aufflligkeiten im Baukrper, der Bodenstruktur oder der Bodenfarbe?

    Nachfrage bei der Gemeinde bzw. KreisverwaltungWie ist heute und wie war frher das Gebiet bauplanerisch ausgewiesen? Ist das Grundstck in einem Altlastenkataster erfasst oder altlastenverdchtig?

    Einsicht in das GrundbuchWer waren die Voreigentmer des Grundstcks?

    Befragung von Voreigentmer und VerkuferDer Verkufer hat die Pflicht, den Kufer ber den tatschlichen Zustand des Grund-stcks aufzuklren.

    Erkundigungen in der NachbarschaftMenschen, die schon lngere Zeit in der Umgebung wohnen, haben oft eine sehr gute Kenntnis ber die historische Vorgeschichte des betreffenden Grundstcks.

    Im Zweifelsfall Bodengutachten erstellen lassenWurde die Flche gewerblich genutzt oder besteht ein dringender Altlastenver-dacht, ist es ratsam, einen Sachverstndigen einzuschalten und ein Bodengutach-ten erstellen zu lassen.

    Bei einem Altlastenfund Gutachten zur Wertermittlung des Grundstcks erstellen lassenffentlich bestellte und vereidigte Sachverstndige fr das Grundstcks- und Bau-wesen einbeziehen, um den tatschlichen Grundstckswert zu ermitteln.

    Rechtsanwalt vor Kaufvertragsabschluss mit einbeziehenVor Abschluss eines Kaufvertrages einen Rechtsanwalt mglichst mit Erfahrungen im Bodenschutzrecht hinzuziehen (zum Beispiel www.anwaltssuche.de). Ebenfalls sollte in sogenannten Altlastenklauseln geklrt werden, wer welche Kosten im Falle einer Sanierung zu tragen hat.

    3. Altlasten

    erledigt

  • 194. Immissionsschutz

    4. Immissionsschutz

    Handwerksbetriebe werden nicht selten mit Beschwerden der Nachbarschaft wegen Lrm- oder Geruchsbelstigungen konfrontiert. Dies tritt besonders hufig in Mischge-bieten auf, wo Gewerbebetriebe unmittelbar in der Nachbarschaft von Wohngebuden angesiedelt sind (siehe auch Kapitel 1 Baurechtliche Zulssigkeit).

    Zum Schutz der Allgemeinheit und der unmittelbaren Nachbarschaft vor schdlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen muss der Betriebsinhaber besondere Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit, den Betrieb und die berwachung seiner Anlagen erfllen. Zudem ist dafr Sorge zu tragen, dass die Luftgrenzwerte fr aus-tretende Stoffe und Stube nicht berschritten werden. Gesetzlich geregelt sind diese Anforderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz und den dazu gehrenden Durch-fhrungsverordnungen (BImSchV). So werden zum Beispiel die Anforderungen an kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der 1. BImSchV (der sogenannten Kleinfeuerungsanla-genverordnung) geregelt, whrend die Anforderungen fr den Einsatz von Lsemitteln in Autolackierbetrieben in der 31. BImSchV konkretisiert sind.

    Lrm wird als ungewollter Schall definiert, der Personen belstigt, strt, gefhrdet oder deren Gesundheit schdigt. Im Handwerk knnen dies zum Beispiel Gerusche von Khl-aggregaten einer Fleischerei sein, Maschinenlrm aus der Holz- und Metallverarbeitung oder der Lrm von Druckluftschraubern in Kfz-Werksttten. Zur Beurteilung von Gewerbe-lrm hat der Gesetzgeber je nach Gebietsausweisung unterschiedliche Lrm-Richtwerte festgelegt, die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lrm (TA Lrm) aufgefhrt sind. So sind in Industriegebieten tags wie nachts 70 dB(A) als Richtwert angegeben, wh-rend in Wohngebieten tagsber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht berschritten wer-den drfen (siehe Tabelle, Kapitel 1, Seite 6). Andernfalls kann die zustndige Behrde dem Betrieb Schallschutzmanahmen auferlegen, wie zum Beispiel den Einsatz leiser Gerte und Fahrzeuge, die Kapselung und Einhausung von Maschinen, bauliche Manahmen wie Lrmschutzwnde oder Schallschutzverglasungen, aber auch die Begrenzung von Betriebszeiten. In vielen Fllen reichen schon organisatorische Manahmen aus, wie Fen-ster und Tore zu schlieen oder Aggregate und Ventilatoren zu versetzen. Im Streitfall mit der Nachbarschaft sollte zunchst ber eine orientierende Lrmmessung festgestellt wer-den, ob tatschlich berschreitungen der Lrmrichtwerte vorliegen. Hier sind die ersten Ansprechpartner fr Betriebe aus dem Handwerk die Beratungsstellen der Handwerks-kammern.

    Was den Lrm innerhalb des Betriebes betrifft, gibt es fr Arbeitspltze ebenfalls klare Vor-gaben in der Verordnung zum Schutz der Beschftigten vor Gefhrdungen durch Lrm und Vibrationen und den dazu gehrenden technischen Regeln. Ab einem Pegel von 80 dB(A) muss Gehrschutz zur Verfgung gestellt und ab 85 dB(A) mssen Gehrschutz getragen und Lrmbereiche ausgewiesen werden. In seltenen Fllen knnen auch im Handwerk Anlagen einer immisionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Beispiele hierfr sind Gesteinsbrecheranlagen (Bauschuttrecycling) oder grere Rucheranlagen.

    Tipp: Geben Sie beim Kauf von Maschinen besonders lrmarmen Fabrikaten den Vor-zug oder prfen Sie bei bestehenden Maschinen, ob es Nachrstmglichkeiten zur Verbesserung des Schallschutzes gibt. Einen guten Vergleich bei Maschinen bietet der inzwischen als Pflichtangabe anzugebende Schallleistungspegel LWA.

  • 20

    Checkliste Immissionsschutz

    Vorbeugende ManahmenKnnen Nachbarschaftsbeschwerden durch Lrm-, Staub- oder Geruchsbelsti-gung ausgelst werden?Wenn ja, welche vorbeugenden Manahmen technischer oder organisatorischer Art knnen getroffen werden?

    GebietsausweisungErkundigen Sie sich, wie der Betriebsstandort im Bebauungsplan ausgewiesen ist.

    Genehmigungen nach Bundes-ImmissionsschutzgesetzWerden genehmigungsbedrftige Anlagen betrieben oder sollen diese im Rahmen einer Erweiterung entstehen? Zum Beispiel sind Anlagen zum Ruchern von Fleisch ab einer Menge von einer Tonne pro Woche oder Anlagen zum Aufbereiten von Bau-schutt (nicht gefhrlicher Abfall) mit einer Durchsatzleistung von mindestens 10 Tonnen pro Tag immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedrftig.

    Grenzwerte kennenWelche Lrmgrenzwerte gelten fr den Standort tagsber und nachts?Welche Emissionsgrenzwerte (zum Beispiel fr Staub) gelten fr meine Anlage?

    Wartungszustand von Anlagen berwachenWerden Absaug- und Filteranlagen regelmig gewartet?

    Erkundigungen in der NachbarschaftGab es in der Vergangenheit von Nachbarn bereits Beschwerden bezglich einer Lrm- oder Geruchsbelstigung?

    Zustndige Behrde mit einbeziehenBei lrm- oder geruchsbedingten Nachbarschaftsbeschwerden gegebenfalls ori-entierende Messungen durchfhren lassen und die zustndige Aufsichtsbehrde (Gewerbeaufsicht) mit einbeziehen.

    4. Immissionsschutz

    erledigt

  • 215. Anforderungen an Arbeitsrume und bauliche Einrichtungen

    5. Anforderungen an Arbeitsrume und bauliche Einrichtungen

    Die gesetzlichen Vorgaben fr die Ausgestaltung von Arbeits- und Sozialrumen sind in der Arbeitsstttenverordnung und den Technischen Regeln fr Arbeitssttten enthalten. Diese dienen der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschftigten. Fr einen Ein-Mann-Betrieb, in dem keine Mitarbeiter beschftigt werden, sind die Vorschriften der Arbeitsstttenverordnung nicht zwingend umzusetzen. Falls absehbar ist, dass Mitarbei-ter dennoch in naher Zukunft eingestellt werden, sollten Arbeits- und Sozialrume besser gleich verordnungskonform gestaltet werden.

    Die wichtigsten Eckwerte fr die Gestaltung von Arbeitssttten sind in den folgenden Kapiteln wiedergegeben.

    5.1 Technische Regeln und RichtlinienDie Technischen Regeln fr Arbeitssttten konkretisieren die Vorgaben der Arbeitsstt-tenverordnung. Gemeinsam ist den Regelwerken, dass sie rechtlich nicht unmittelbar ver-bindlich sind, sondern Hinweise auf geeignete Gestaltungslsungen geben.

    Derzeit gibt es folgende Technische Regeln fr Arbeitssttten:

    Tipp: Suchen Sie das Gesprch mit den Behrden wie Baurechtsamt und Gewerbeauf-sicht und mit Ihrer Handwerkskammer vor dem Beginn Ihres Vorhabens. Das ver-hindert rger und teure Nachrstungsarbeiten. Im Einzelfall knnen auch Ma-nahmen mit geringerem Umfang den Schutzzielen des Gesetzgebers gengen.

    ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflchen

    ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

    ASR A1.5/1,2 Fubden

    ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlssige Wnde

    ASR A1.7 Tren und Tore

    ASR A1.8 Verkehrswege

    ASR A2.1Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenstnden, Betreten von Gefahrenbereichen

    ASR A2.2 Manahmen gegen Brnde

    ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgnge, Flucht- und Rettungsplan

    ASR A3.4 Beleuchtung

  • 22 5. Anforderungen an Arbeitsrume und bauliche Einrichtungen

    ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme

    ASR A3.5 Raumtemperatur

    ASR A3.6 Lftung

    ASR A4.1 Sanitrrume

    ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsrume

    ASR A4.3 Erste-Hilfe-Rume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

    ASR A4.4 Unterknfte

    ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitssttten

    Die Technischen Regeln fr Arbeitssttten knnen von der Homepage der Bundesanstalt fr Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de) heruntergeladen werden.

    Im Folgenden werden die wichtigsten Planungsgrundlagen fr Arbeitssttten zusammen-gestellt. Es sind Vorgaben, von denen der Unternehmer abweichen kann, sofern er durch eigene berlegungen die Sicherheit der Arbeitnehmer ausreichend gewhrleisten kann, zum Beispiel untermauert durch schriftlich dokumentierte Gefhrdungsbeurteilungen.

    5.2 ArbeitsrumeDie Grundflche des Raums ist so zu bemessen, dass sie ausreichend ist und keine Beein-trchtigung der Gesundheit, der Sicherheit oder des Wohlbefindens der Mitarbeiter zu befrchten ist. Richtwerte liefert die Technische Regel fr Arbeitssttten ASR A1.2, nach der ein Arbeitsraum eine Mindestgrundflche von 8 m2 fr einen Arbeitsplatz haben muss. Jeder weitere Arbeitsplatz erfordert eine zustzliche Grundflche von 6 m2. Fr jeden stn-dig anwesenden Arbeitnehmer muss ein Mindestluftraum von 12 m3 bei berwiegend sit-zender Ttigkeit, 15 m3 bei berwiegend nichtsitzender Ttigkeit und 18 m3 bei schwerer krperlicher Arbeit vorhanden sein.

    Die vorgeschriebene lichte Hhe des Arbeitsraums muss bei einer Grundflche von nicht mehr als 50 m2 mindestens 2,50 m, bei einer Grundflche von mehr als 50 m2 2,75 m und bei einer Grundflche von mehr als 100 m2 mindestens 3,00 m betragen. Die Mindesthhe von 2,50 m kann bei Rumen bis zu 50 m2, in denen berwiegend leichte oder sitzende Ttigkeit ausgebt wird, auf die nach Landesbauordnung zulssigen 2,30 m reduziert wer-den, wenn dies mit der Nutzung der Arbeitsrume vereinbar ist.

    Grundflche und Raumhhe bestimmen das Luftvolumen. Insbesondere wenn Stoffe vorhanden sind, die die Luft negativ beeintrchtigen, wie Holzstaub, Lsemitteldmpfe, lnebel oder Friseurchemikalien, ist es wichtig, fr ein ausreichendes Luftvolumen bezie-hungsweise einen wirksamen Luftwechsel zu sorgen.

  • 235. Anforderungen an Arbeitsrume und bauliche Einrichtungen

    5.3 Beleuchtung

    5.3.1 TageslichtDer Arbeitgeber muss darauf achten, dass die Arbeitssttten mglichst ausreichend Licht erhalten. Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist der Beleuchtung mit ausschlielich knst-lichem Licht vorzuziehen. Das Tageslicht kann durch Fenster, Dachoberlichter und licht-durchlssige Bauteile in das Gebude gelangen. Strende Blendung durch Sonnenein-strahlung ist wiederum zu minimieren, zum Beispiel durch Jalousien.

    Ausreichend Tageslicht ist vorhanden, wenn mindestens ein Verhltnis von lichtdurchls-siger Flche zur Raumgrundflche von 1:10 eingehalten ist. Diese Anforderungen gelten auch fr Aufenthalts- und Pausenrume.

    Kann die Forderung nach ausreichend Tageslicht zum Beispiel auf Grund betriebstechni-scher Anforderungen nicht eingehalten werden, ist im Rahmen einer Gefhrdungsbeur-teilung zu ermitteln, ob andere Manahmen zur Gewhrleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlich sind. Andere Manahmen knnen die Einrichtung und Nutzung von Pausenrumen mit hohem Tageslichteinfall und entsprechender Pausenre-gelung sein.

    5.3.2 Knstliche BeleuchtungDa Tageslicht rtlich und zeitlich nicht immer in ausreichendem Mae vorhanden ist, ist zustzlich eine knstliche Beleuchtung erforderlich. Die Arbeitssttten mssen mit einer der Sehaufgabe angemessenen Beleuchtung ausgestattet sein.

    Die Beleuchtungsanlagen drfen die Beschftigen nicht gefhrden, das heit auftretende Mngel sind unverzglich zu beseitigen und die Anlagen sind regelmig zu berprfen, zu reinigen und instand zu halten.

    Beispiele fr Mindestbeleuchtungsstrken in verschiedenen Bereichen:

    Tipp: Tageslicht frdert die Gesundheit und steigert das Wohlbefinden der Mitarbei-ter. Lassen Sie deshalb so viel wie mglich Tageslicht in die Arbeitsrume. Richten Sie fensternahe Arbeitspltze ein. Im Zuge jhrlich steigender Stromkosten spa-ren Sie zudem dadurch auch noch Geld.

    Art des Raums Nennbeleuchtungsstrke in Lux

    Lagerrume 50 bis 200

    Pausenraum 200

    Treppen 100

    Brorume 500

    Friseurarbeitspltze 500

    Kfz-Werkstatt 300

  • 24 5. Anforderungen an Arbeitsrume und bauliche Einrichtungen

    5.4 RaumtemperaturDer Arbeitgeber hat bereits beim Einrichten der Arbeitssttte darauf zu achten, dass die baulichen Anforderungen fr den sommerlichen Wrmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik erfllt sind.

    In Arbeitsrumen muss whrend der Arbeitszeit unter Bercksichtigung der Arbeits-verfahren und der krperlichen Beanspruchung der Beschftigten eine der Gesundheit zutrgliche Raumtemperatur bestehen. Eine solche liegt vor, wenn die Wrmebilanz des menschlichen Krpers ausgeglichen ist.

    In Arbeitsrumen muss die Lufttemperatur in Abhngigkeit von der Arbeitsschwere und Krperhaltung mindestens den folgenden Werten whrend der gesamten Arbeitszeit ent-sprechen:

    Wenn die Auenlufttemperatur ber +26C und die Raumlufttemperatur trotz Sonnen-schutzmanahmen wie Sonnenschutzrollos ebenfalls ber +26C betragen, sollen zustz-liche Manahmen ergriffen werden. Solche Manahmen knnen unter anderem sein: Lftung in den Morgenstunden oder Bereitstellung geeigneter Getrnke. Bei berschrei-tungen der Raumlufttemperatur von +30C mssen wirksame Manahmen gem einer Gefhrdungsbeurteilung ergriffen werden. ber +35C Raumlufttemperatur ist der Raum ohne technische Manahmen (zum Beispiel Wasserschleier), organisatorische Manah-men (zum Beispiel Entwrmungsphasen) oder persnliche Schutzausrstung nicht als Arbeitsraum geeignet.

    Tipp: Informationen, Richtwerte und Empfehlungen zur Beleuchtung finden Sie unter www.licht.de.

    Schweiarbeitspltze 300

    Blechverarbeitung leichte Bleche (Klempnerei) 300

    Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen 500

    Lackiererei-Spritzkabine 750

    Uhrmacherwerkstatt 1500

    berwiegende Arbeitshaltung Arbeitsschwere

    Leicht Mittel Schwer

    Sitzen +20C +19C

    Stehen und/oder Gehen +19C +17C +12C

  • 255. Anforderungen an Arbeitsrume und bauliche Einrichtungen

    5.5 LftungIn umschlossenen Arbeitsrumen muss gesundheitlich zutrgliche Atemluft in ausrei-chender Menge vorhanden sein. In der Regel ist dies erfllt, wenn die Qualitt der Raum-luft der Auenluft entspricht. Sollte die Auenluft im Sinne des Immissionsschutzrechts unzulssig belastet oder erkennbar beeintrchtigt sein, zum Beispiel durch Fortluft aus Absaug- oder raumlufttechnischen Anlagen, starken Verkehr oder schlecht durchlftete Lagen, sind im Nachgang zu einer Gefhrdungsbeurteilung gesonderte Manahmen zu ergreifen.

    Das Eindringen von belasteter Luft in unbelastete Arbeitsrume ist zu vermeiden (zum Beispiel durch freie Lftung, Schleusen oder Abtrennungen). Treten trotz bestimmungs-gemer Nutzung und Lftung der Arbeitsrume Beschwerden seitens der Beschftigten ber die Luftqualitt auf, ist zu prfen, ob und wie Abhilfe geschaffen werden kann. Geeig-nete Manahmen sind zum Beispiel zeitweise verstrkte Lftung, nderung der Raum-nutzung, Umsetzen der Beschftigten in andere Rume, Einbau oder Anpassung einer raumlufttechnischen Anlage.

    FeuchtelastFeuchtelasten knnen beispielsweise durch die Wasserdampfabgabe aus Prozessen oder der anwesenden Personen entstehen. Die relative Luftfeuchtigkeit darf dabei in der Tech-nischen Regel fr Arbeitssttten ASR A3.6 vorgegebene Maximalwerte nicht bersteigen. Hohe Luftfeuchte kann an Raumbegrenzungsflchen (z. B. Auenwnde mit aufgrund mangelnder Wrmedmmung kalter Innenoberflche) zur Befeuchtung von Bauteilen und Schimmelbildung fhren. Dies ist zum Beispiel durch entsprechende Lftungsma-nahmen zu vermeiden. Zu geringe Luftfeuchte ist in der Praxis selten ein Problem und die Raumluft braucht blicherweise nicht befeuchtet zu werden. Fr den Fall, dass Beschwer-den auftreten, ist im Rahmen der Gefhrdungsbeurteilung zu prfen, ob und gegebenen-falls welche Manahmen zu ergreifen sind.

    In der Beratungspraxis ist das Thema Lftung insbesondere bei Friseurbetrieben hufig ein Problemfall, weil dort durch Friseurchemikalien erhhte Anforderungen an die Lftung gestellt werden, die erforderlichen Lftungsquerschnitte zur Sicherung des Mindestluft-wechsels jedoch oft nicht vorhanden sind. Diese sind abhngig von den Raumabmessun-gen, dem Lftungssystem (einseitige Lftung, Querlftung) und der Lftungsart (konti-nuierliche Lftung, Stolftung). Auskunft ber die erforderlichen ffnungsflchen zur Sicherung des Mindestluftwechsels gibt Tabelle 3 der Technischen Regel fr Arbeitssttten ASR A3.6. Sind die erforderlichen Lftungsquerschnitte nicht vorhanden, bleibt als (teure) Alternative nur der Einbau einer technischen Lftung.

  • 26 5. Anforderungen an Arbeitsrume und bauliche Einrichtungen

    5.6 SanitrrumeDie Technische Regel fr Arbeitssttten ASR A4.1 beschreibt die Lage, Beschaffenheit und Ausstattung von Sozialrumen (Toiletten-, Wasch- und Umkleiderume) sehr detailliert. Auch die speziellen Anforderungen an sanitre Einrichtungen auf Baustellen werden genannt.

    Allgemein gilt fr Sanitrrume unter anderem,n dass keine Gegenstnde oder Arbeitsstoffe insbesondere keine Gefahrstoffe aufbe-

    wahrt werden, die nicht zur zweckentsprechenden Einrichtung dieser Rume gehren,n dass eine lichte Hhe von 2,50 m nicht unterschritten werden darf,n dass fr weibliche und mnnliche Beschftigte getrennte Sanitrrume einzurichten

    sind,n dass fr bis zu fnf Beschftigte kombinierte Toiletten-, Wasch- und Umkleiderume

    bei einer zeitlich nach Geschlecht getrennten Nutzung durch weibliche und mnnliche Beschftigte zulssig sind, sofern auch eine wirksame Lftung gewhrleistet ist,

    n dass auf die Rume deutlich hingewiesen wird und diese sichtgeschtzt sind undn dass sie sich gut reinigen lassen.

    In Betrieben mit bis zu neun Beschftigten kann auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleiderume fr weibliche und mnnliche Beschftigte verzichtet wer-den, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sicher gestellt ist. Dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleiderumen erforderlich.

    5.6.1 ToilettenAllgemeinDer Arbeitgeber hat Toilettenrume in ausreichender Anzahl bereitzustellen. Die aktuelle Arbeitsstttenverordnung sieht vor, dass getrennte Toilettenrume zur Verfgung gestellt werden oder es fr Frauen und Mnner eine getrennte Nutzungsmglichkeit der Toiletten gibt. Das ist dann der Fall, wenn eine abschliebare Toilette einschlielich Vorraum von Frauen und Mnnern genutzt werden kann.

    LageDie Toilettenrume mssen sich in der Nhe der Arbeitspltze, der Pausen-, Bereitschafts-, Wasch- oder Umkleiderume befinden. Die Weglnge zu Toilettenrumen sollte nicht ln-ger als 50 m sein und darf 100 m nicht berschreiten. Die Toilettenrume mssen sich im gleichen Gebude befinden und drfen nicht weiter als eine Etage von stndigen Arbeits-pltzen entfernt sein. Der Weg von stndigen Arbeitspltzen in Gebuden zu Toiletten soll nicht durchs Freie fhren.

    Weitere AnforderungenAuerdem ist in Toilettenrumen eine wirksame Lftung zu gewhrleisten und die Abluft aus Toilettenrumen darf nicht in andere Rume gelangen.

    Hat der Toilettenraum mehr als eine Toilettenzelle oder ist ein unmittelbarer Zugang zum Toilettenraum aus einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Wasch-, Umkleide- oder Erste-Hilfe-Raum mglich, so ist ein Vorraum erforderlich. Im Vorraum darf sich kein Urinal befinden.

  • 275. Anforderungen an Arbeitsrume und bauliche Einrichtungen

    Fr mnnliche Beschftigte ist bei der Bereitstellung von Toiletten und Urinalen minde-stens ein Drittel als Toiletten, der Rest als Urinale auszufhren. In Toilettenrumen mssen Mittel zum Reinigen (Seifenspender) und Trocknen der Hnde (zum Beispiel Einmalhand-tcher, Textilhandtuchautomaten oder Warmlufttrockner) bereitgestellt werden. Folgen-der Tabellenauszug gibt Hilfestellung fr die notwendige Anzahl der Toiletten und Hand-waschgelegenheiten:

    * fr mnnliche Beschftigte wird aus hygienischen Grnden zustzlich ein Urinal empfohlen.

    Kundentoiletten sind nach Arbeitsstttenrecht in Handwerksbetrieben nicht vorzuhalten. In Handwerksbetrieben mit hoher Kundenverweildauer (zum Beispiel Friseure) ist das frei-willige Bereitstellen von Kundentoiletten zu empfehlen.

    5.6.2 WaschrumeAllgemeinDie Einrichtung von Waschrumen richtet sich nach der Art der Ttigkeit oder nach gesund-heitlichen Anforderungen. Bei der Art der Ttigkeit unterscheidet der Gesetzgeber mig, stark und sehr stark schmutzende Ttigkeiten. Zu letzteren gehren unter anderem das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, Holz- und Metallbearbeitung. Auerdem kom-men bei stark schmutzenden Ttigkeiten die Kriterien gesundheitliche Grnde, Ttigkei-ten mit stark geruchsbelstigenden Stoffen, Tragen von krpergroflchiger persnlicher Schutzausrstung, Ttigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen (Hitze, Klte) oder bei Nsse sowie schwere krperliche Arbeit hinzu.

    Viele Handwerksbetriebe sind in der Pflicht, Waschrume einzurichten. Waschrume sind fr Frauen und Mnner getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermglichen (zeitlich versetzt). Werden keine Waschrume bentigt, mssen in der Nhe der Arbeitspltze und der Umkleiderume Waschgelegenheiten mit flieendem Wasser und geschlossenem Wasserabflusssystem zur Verfgung gestellt werden.

    Als Ma fr die Bewegungsflche wird pro Waschplatz 350 x 600 mm vorgegeben und Duschpltze mssen eine Mindestgrundflche von 1 m2 haben.

    Mindestanzahl je nach Hhe der gleichzeitigen Nutzung

    weibliche oder mnnliche Beschftigte

    Toiletten einschlielich Urinale

    Handwasch-gelegenheiten

    bis 5 1 * 1

    6 bis 10 1 * 1

    11 bis 25 2 1

    26 bis 50 3 bis 6 1 bis 2

    51 bis 75 5 2

    ... ... ...

  • 28 5. Anforderungen an Arbeitsrume und bauliche Einrichtungen

    LageWaschrume mssen sich in der Nhe der Arbeitspltze befinden, drfen aber auch in einer anderen Etage eingerichtet sein. Der Weg von den Arbeitspltzen in Gebuden zu den Waschrumen darf 300 m nicht berschreiten und soll nicht durchs Freie fhren.

    Sind Wasch- und Umkleiderume rumlich voneinander getrennt, darf der Weg zwischen diesen Sanitrrumen nicht durchs Freie oder durch Arbeitsrume fhren. Eine leichte Erreichbarkeit zwischen Wasch- und Umkleideraum ist bei einer Entfernung von maximal 10 m auf gleicher Etage gegeben.

    Weitere AnforderungenJe nach Art der Ttigkeit, Anzahl der Beschftigten sowie der gleichzeitigen Nutzung der Waschrume gibt es folgende Vorgaben zu Anzahl von Wasch- und Duschpltzen:n bei mig schmutzenden Ttigkeiten bis 50 Mitarbeiter sind in Abhngigkeit der

    gleichzeitigen Benutzung bis zu 10 Waschpltze gefordert,n bei stark schmutzenden Ttigkeiten bis 50 Mitarbeiter sind in Abhngigkeit der gleich-

    zeitigen Benutzung bis zu 9 Waschpltze und bis zu 4 Duschpltze gefordert,n bei sehr stark schmutzenden Ttigkeiten bis 50 Mitarbeiter sind in Abhngigkeit der

    gleichzeitigen Benutzung bis zu 13 Waschpltze und bis zu 13 Duschpltze gefordert.

    5.6.3 Umkleiderume

    AllgemeinGeeignete Umkleiderume sind zur Verfgung zu stellen, wenn die Beschftigten bei ihrer Ttigkeit besondere Arbeitskleidung tragen mssen und ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Dies kann zum Beispiel aus gesundheitlichen Grnden oder aufgrund der Art der Ttigkeit erforderlich oder auch auf Weisung des Arbeitgebers, zum Beispiel zur einheitlichen Darstellung des Betriebes, notwendig sein. Umkleiderume sind fr Frauen und Mnner getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermglichen (zum Beispiel zeitlich versetzt).

    LageEs gelten die gleichen Anforderungen wie bei den Waschrumen. Bei Beschftigten an Hit-zearbeitspltzen mssen die Umkleiderume an die Arbeitsrume angrenzen.

    Tipp: Klren Sie bei Neuplanungen oder Nutzungsnderungen mit Ihrer Baubehrde ab, ob gegebenenfalls auch eine Waschgelegenheit anstelle eines Waschraums als ausreichend angesehen wird.

    Tipp: Die Technische Regel fr Arbeitssttten A4.1 mit Tabellen zur Bestimmung der im Einzelfall erforderlichen Einrichtungen knnen Sie vollstndig unter www.baua.de einsehen.

  • 295. Anforderungen an Arbeitsrume und bauliche Einrichtungen

    Weitere AnforderungenNutzen mehrere Beschftigte die Umkleiderume gleichzeitig, muss fr jeden Beschf-tigten eine Bewegungsflche von 0,5 m2 im Raum vorhanden sein. Fr je vier Beschftigte muss dabei mindestens eine Sitzgelegenheit zur Verfgung stehen. Zur Aufbewahrung der Kleidung muss fr jeden Mitarbeiter eine ausreichend groe, belftete und abschlie-bare Einrichtung, beispielsweise ein Schrank, vorhanden sein. Wenn die Arbeitnehmer eine sehr stark schmutzende Ttigkeit ausben oder stark geruchsbelstigenden Stoffen oder Gefahrstoffen ausgesetzt sind, muss eine rumliche Trennung der Arbeits- und der Straenkleidung mglich sein. Die Ausstattung der Umkleiderume umfasst Abfallbehl-ter, Spiegel und Kleiderablagen.

    5.6.4 Anforderungen an Sozialrume auf BaustellenIm Handwerk arbeiten viele Arbeitnehmer fr lngere Zeit auerhalb der Betriebssttte auf Baustellen. Auch dort gibt es besondere Anforderungen an die Sozial- und Pausenru-me, die der Arbeitgeber beachten muss.

    Auf Baustellen knnen Baustellenwagen oder auch Container fr Sanitreinrichtungen genutzt werden. Der Arbeitgeber kann die Sanitreinrichtungen von Dritten nutzen, wenn diese in ausreichender Anzahl bereitgestellt und instand gehalten werden.

    Auf Baustellen bis 21 Beschftigte kann auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleiderume fr Frauen und Mnner verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrenn-te Nutzung sichergestellt ist. Bei mehr als sechs Beschftigten je Beschftigtengruppe (mnnlich und weiblich) sind jedoch getrennte Sanitrrume erforderlich.

    Werden von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle mehr als zehn Beschftigte lnger als zwei zusammenhngende Wochen gleichzeitig beschftigt, sind Toilettenrume in nicht mehr als 100 Metern Entfernung vom Arbeitsort bereit zu stellen. Darauf kann verzichtet werden, wenn auerhalb der Baustelle gleichwertige Einrichtungen zur Verfgung ste-hen. Auf Baustellen mit bis zu zehn Beschftigten knnen mobile anschlussfreie Toilet-tenkabinen, vorzugsweise mit integrierter Handwaschgelegenheit, bereitgestellt werden. Hat die mobile, anschlussfreie Toilettenkabine keine Handwaschgelegenheit, muss sich diese in unmittelbarer Nhe des Aufstellungsortes befinden.

    Werden von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle mehr als zehn Beschftigte lnger als zwei zusammenhngende Wochen gleichzeitig beschftigt, sind auch Waschrume bereit zu stellen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Beschftigten von der Baustelle tglich in Betriebsgebude mit Sanitrrumen oder in Verbindung mit der Baustelle stehende Unterknfte zurckkehren. Beim Umgang mit Gefahrstoffen auf Baustellen sind besonde-re Vorgaben einzuhalten. So schreibt der Gesetzgeber zum Beispiel fr Asbestarbeiten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen eine Duschgelegenheit vor Ort vor.

    Gesonderte Umkleiderume sind auf Baustellen nicht erforderlich, sofern in den Pausen-rumen Mglichkeiten zum Wechseln der Kleidung und zur getrennten Aufbewahrung von Arbeitskleidung und persnlicher Kleidung in geeigneten Schrnken bestehen.

  • 30 5. Anforderungen an Arbeitsrume und bauliche Einrichtungen

    Fr Beschftigte auf Baustellen ist ein Pausenraum oder Pausenbereich zur Verfgung zu stellen, da Sicherheits- und Gesundheitsgrnde dies erfordern. Darauf kann nur verzich-tet werden, wenn bis zu vier Beschftigte eines Arbeitgebers gleichzeitig lngstens eine Woche oder hchstens 20 Personentage arbeiten und die Mglichkeit besteht, dass sie an gleichwertiger Stelle sich waschen, umkleiden oder eine Mahlzeit einnehmen knnen. Werden auf Baustellen Unterknfte zur Verfgung gestellt, kann auf Pausenrume eben-falls verzichtet werden, wenn diese Unterknfte fr Pausen genutzt werden knnen.

    5.7 PausenrumeAllgemeinPausenrume dienen der Erholung der Arbeitnehmer whrend der Pausenzeit. Bei mehr als 10 Beschftigten einschlielich Zeitarbeitnehmern (ohne Teilzeitbeschftigte unter sechs Stunden am Tag oder berwiegend im Auendienst Beschftigte) oder wenn Sicher-heits- oder Gesundheitsgrnde dies erfordern, ist den Beschftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfgung zu stellen.

    Handwerksbetriebe kommen in aller Regel nicht umhin, einen separaten Pausenraum einzurichten. Gefahrstoffe wie Lsemittel oder Aerosole (zum Beispiel Haarspray, lne-bel), Lrm, Hitze oder Klte im Arbeitsraum sind typische Grnde, weshalb ein separater Pausenraum eingerichtet werden muss. Selbst Kundenverkehr im Arbeitsraum nennt der Gesetzgeber als Grund fr die Einrichtung eines separaten Pausenraums. Auf einen Pausenraum kann lediglich dann verzichtet werden, wenn die Arbeitnehmer in Broru-men oder vergleichbaren Arbeitsrumen (zum Beispiel Zeichen- oder Konstruktionsbro) beschftigt sind. Fr Schwangere und stillende Mtter mssen heute keine speziellen Rume mehr eingerichtet werden. Es gengt, wenn geeignete Bedingungen zum Stillen oder Ausruhen vorhanden sind.

    LagePausenrume oder Pausenbereiche mssen leicht und sicher innerhalb von fnf Minuten zu Fu oder mit innerbetrieblichem Verkehrsmittel erreichbar sein. Die Wegstrecke darf dabei 100 m nicht berschreiten.

    Weitere AnforderungenPro Mitarbeiter, der den Pausenraum oder Pausenbereich nutzt, soll mindestens 1 m2 zur Verfgung stehen. Die Grundflche eines Pausenraumes muss mindestens 6 m2 betragen. Pausenrume sollen eine Sichtverbindung nach auen aufweisen. Fr Pausenbereiche wird eine solche empfohlen. Sie mssen optisch zum Beispiel durch geeignete Pflanzen oder Mbel abgetrennt sein.

    Zu den in Pausenrumen erforderlichen Einrichtungsgegenstnden zhlen insbeson-dere Sitzgelegenheiten mit Rckenlehne, Tische, Abfallbehlter und Vorrichtungen zum Anwrmen und zum Khlen von Speisen und Getrnken. Pausenrume knnen auerhalb der Nutzungszeiten fr andere Zwecke, beispielsweise fr Besprechungen oder Schulun-gen genutzt werden.

  • 315. Anforderungen an Arbeitsrume und bauliche Einrichtungen

    Checkliste Arbeitsrume und bauliche Einrichtungen

    Raumhhe und -flcheSind Raumhhe und flche so bemessen, dass Arbeitnehmer ohne die Gefahr gesundheitlicher Beeintrchtigungen beschftigt werden knnen?

    Fensterflchen und BeleuchtungSind ausreichende Fensterflchen vorhanden? Entsprechen die natrlichen (Fen-ster, Oberlichter) und knstlichen Beleuchtungseinrichtungen der mit der beab-sichtigten Ttigkeit verbundenen Sehaufgabe?

    LftungSind vorhandene Lftungsquerschnitte fr eine freie Lftung ausreichend oder ist die Nachrstung einer lftungstechnischen Anlage erforderlich?

    Toiletten und WaschrumeSind geeignete Toiletten- und Waschrume vorhanden?

    Pausenraum / PausenbereichSteht fr die Mitarbeiter ein Pausenraum oder ein optisch abgetrennter Pausenbe-reich zur Verfgung?

    UmkleideraumSofern Arbeitskleidung getragen wird: Ist ein Umkleideraum beziehungsweise sind fr Mnner und Frauen getrennt nutzbare Umkleiderume vorhanden?

    erledigt

  • 32

    6. Betrieblicher Brandschutz

    Brnde haben in vielfacher Hinsicht verheerende Auswirkungen: Sach- und schlimmsten-falls auch Personenschden, Produktionsausfall, Auftragsverlust, Haftung fr die Schdi-gung Dritter, Folgeschden durch Lschwasser und Umweltverschmutzung sind Beispiele dafr.

    In vielen Handwerksbetrieben besteht aufgrund der dort gelagerten und verwendeten Stoffe ein zum Teil erhebliches Brandrisiko. Typische Beispiele sind die Lagerung brennba-rer Flssigkeiten oder Lackier- und Trockenrume. Auch von bestimmten Abfallarten wie zum Beispiel lverschmutzten Betriebsmitteln kann eine erhebliche Brandgefahr ausgehen.

    6.1 Begrenzung des Brandrisikos und organisatorische ManahmenDie Durchfhrung der auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes, der Gefahrstoffverord-nung und der Betriebssicherheitsverordnung erforderlichen Gefhrdungsbeurteilung ist eine optimale Basis, den betrieblichen Brandschutz zu organisieren. Wer die kritischen Stellen im Betrieb kennt, kann gezielt Manahmen planen.

    Eine einfache organisatorische Manahme ist die Reduktion der Menge brennbarer Fls-sigkeiten wie Lacke und Lsemittel auf ein notwendiges Minimum. Diese Manahme sollte auch brennbare Abfallstoffe wie zum Beispiel Schmutzverdnnung einbeziehen. Die Begrenzung der Menge auf ein notwendiges Minimum passt auch zur gesetzlichen Vorgabe, dass Gefahrstoffe im Arbeitsbereich maximal in der Menge des Tagesbedarfs bereitgehalten werden drfen. Betriebe, die grere Mengen brennbarer Flssigkeiten zur Verarbeitung auf einer Baustelle bentigen, sollten diese Materialien erst gar nicht in den Betrieb, sondern gleich auf die Baustelle liefern lassen.

    Auch fr die Materialauswahl sollte Brandschutz ein wichtiges Kriterium sein (zum Bei-spiel Umstellung auf Wasserlack). In der Regel kommt auch die Erfllung der Ersatzpflicht im Sinne der Gefahrstoffverordnung, nach der Stoffe mit einem geringeren Gefhrdungs-potential vorrangig eingesetzt werden sollen, dem Brandschutz zugute. Die regelmi-ge Entsorgung nicht mehr bentigter Gebinde (z. B. Schmutzverdnnung) kommt dem Brandschutz ebenfalls zugute.

    Die Minimierung im Betrieb vorhandener Zndquellen ist eine weitere wichtige Manah-me. Rauchverbote in gefhrdeten Bereichen, der Einsatz explosionsgeschtzter elektri-scher Armaturen, Manahmen gegen elektrostatische Aufladung (zum Beispiel ableitf-hige Bodenbelge, Erdung) oder die regelmige Kontrolle und Wartung von Maschinen und elektrischen Anlagen sind Beispiele fr geeignete Manahmen zur Minimierung von

    6. Betrieblicher Brandschutz

    Tipp: Bei Brnden in Unternehmen gehen oft unersetzliche Geschftsunterlagen (zum Beispiel Kundendateien) verloren. Es ist deshalb ratsam, wichtige Unterlagen besonders gut geschtzt oder besser noch in Kopie ausgelagert zu verwahren.

  • 33

    Zndquellen. Auch die regelmige Unterweisung von Mitarbeitern bei Ttigkeiten mit Stoffen, von denen eine Brandgefahr ausgeht, ist ein wichtiges Element des vorbeugenden Brandschutzes.

    6.2 Baulicher Brandschutz

    Um die Ausweitung von Brnden zu verhindern, knnen Brandabschnitte mit sogenann-ten inneren Brandwnden eingerichtet werden. Dies kommt allerdings nur fr grere Betriebe in Betracht. In kleineren Betrieben ist schon viel erreicht, wenn die baulichen Brandschutzvorgaben fr gefhrdete Bereiche wie zum Beispiel Gefahrstofflager oder Lak-kierrume eingehalten werden. Fr diese Rume fordert der Gesetzgeber unter anderem eine feuerbestndige Abtrennung zu angrenzenden Rumen. Alles Wissenswerte rund um die Lagerung von Gefahrstoffen und Ttigkeiten mit Gefahrstoffen im Handwerk erfahren Interessierte in der Broschre Gefahrstoffe im Handwerk, die in der selben Schriftenrei-he wie die vorliegende Broschre Betriebsstttenplanung im Handwerk erschienen ist.

    6.3 Warnsysteme

    Brandmelder dienen der raschen Erkennung von Brnden und helfen, grere materiel-le oder gar Personenschden zu vermeiden. Brandmelder mit akustischem Signal sind besonders kostengnstig, aber nur dann sinnvoll, wenn sie im Brandfall auch gehrt wer-den knnen. Vor allem fr Betriebe mit Inhaberwohnung ber oder neben dem Betrieb erscheinen solche Brandmelder sinnvoll, nicht zuletzt deshalb, weil der Geruchssinn des Menschen im Schlaf abgeschaltet ist und gefhrlicher Brandrauch nicht frhzeitig wahr-genommen wird. In allen anderen Fllen sind Systeme empfehlenswert, die eine Meldung an die rtliche Feuerwehr absetzen. An Brandmeldeeinrichtungen gekoppelte Lschanla-gen (Sprinkleranlagen) kommen aus Kostengrnden in Handwerksbetrieben nur in Aus-nahmefllen zum Einsatz.

    6. Betrieblicher Brandschutz

    Tipp: Eine Begehung von Betriebsgebuden mit dem Kreisbrandmeister kann wichti-ge Hinweise auf bestehende Mngel geben.

    Tipp: Brandschutztren schtzen nur dann, wenn sie im Brandfall geschlossen sind. Sorgen sie dafr, dass Schlieeinrichtungen funktionieren und keine improvi-sierten Offenhaltesystem wie Trkeile, Drhte oder abgestellte Gebinde an Brandschutztren verwendet werden.

  • 34

    6.4 FeuerlscheinrichtungenSollte trotz aller vorbeugenden Manahmen doch ein Brand entstehen, gilt es mit Hilfe entsprechender Feuerlscheinrichtungen die Brandausbreitung zu verhindern. Als Uni-versallschmittel hat sich in Handwerksbetrieben ABC-Pulver bewhrt. Fr Brnde an Maschinen ist zur Vermeidung von Folgeschden der Einsatz von CO2-Lschern empfeh-lenswert. Auch Schaumlscher mit einem Lschmittel auf Wasserbasis, Wandhydranten (zum Beispiel bei holzverarbeitenden Betrieben) oder trockene Steigleitungen kommen in Handwerksbetrieben in Betracht. Experten der Feuerwehr und Fachbetriebe fr Feuer-lscheinrichtungen beraten in der Frage des geeigneten Lschmittels gerne.

    Hinweis: JederHandwerksbetriebbraucht(mindestens)einenFeuerlscher!

    Hinsichtlich Anzahl und Gre der erforderlichen Feuerlscheinrichtungen gibt die Tech-nische Regel fr Arbeitssttten Manahmen gegen Brnde (ASR A2.2) detailliert Aus-kunft. Um verschiedene Lschertypen vergleichbar zu machen, wird als Bezugsgre die sogenannte Lschmitteleinheit (LE) verwendet. Die jeweils als Grundausstattung erfor-derlichen Lschmitteleinheiten hngen von der Grundflche des Betriebes ab.

    Folgende Grundausstattung mit Feuerlschern sind nach der Technischen Regel fr Arbeitssttten vorgesehen:

    Bei Arbeitssttten mit erhhter Brandgefhrdung (zum Beispiel Kfz-Werksttten, Schrei-nereien) knnen ber die Grundausstattung mit Feuerlschern hinaus zustzliche Ma-nahmen erforderlich sein. Dazu gehren zum Beispiel die Erhhung der Anzahl der Feuer-lscher an besonders gefhrdeten Arbeitspltzen oder die Ausrstung von Bereichen mit Brandmeldeanlagen.

    Bei Feuerlscheinrichtungen ist es wichtig, dass sie nicht nur vorhanden, sondern auch jederzeit funktionstchtig sind. Der Gesetzgeber sieht deshalb in zweijhrigem Turnus eine regelmige berprfung vor. Hier hat sich in der Praxis das Abschlieen eines War-

    6. Betrieblicher Brandschutz

    Grundflche bis m2 Lschmitteleinheiten (LE)

    50 6

    100 9

    200 12

    300 15

    400 18

    500 21

    600 24

    700 27

    800 30

    900 33

    1000 36

    Je weitere 250 +6

  • 35

    tungsvertrages bewhrt. Wichtig ist auch, dass Mitarbeiter mit der Handhabung von Lscheinrichtungen vertraut sind. Mit entsprechenden jhrlichen Unterweisungen oder besser noch mit der zustzlichen Durchfhrung von Brandschutzbungen kann dies sichergestellt werden. Bei Interesse an Brandschutzbungen ist die rtliche Feuerwehr oder Ihre Wartungsfirma der richtige Ansprechpartner.

    Auch in Fahrzeugen ist es sinnvoll, einen Feuerlscher an Bord zu haben. Beim Transport von Gefahrgtern (zum Beispiel brennbare Flssigkeiten wie Lacke, Lse- und Reinigungs-mittel, Kraftstoffe) ist das Mitfhren eines Feuerlschers unabhngig von der Transport-menge Pflicht (mindestens 2 kg ABC-Pulver).

    6.5 Flucht- und RettungswegeIm Brandfall ist es besonders wichtig, dass im Gebude befindliche Personen sicher ins Freie oder an einen Rettungspunkt gelangen knnen. Eine klare Beschilderung von Flucht-wegen, die auch bei Stromausfall im Dunkeln wahrnehmbar ist (zum Beispiel nachleuch-tende Schilder), ist dabei eine entscheidende Voraussetzung. Bei unbersichtlichen Gebu-den ist die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplanes Pflicht. Bei besonders gefhrdeten Rumen wie zum Beispiel Lackierrumen oder greren Gefahrstofflagern wird als Bau-auflage grundstzlich ein zweiter Fluchtweg gefordert. Fluchttren mssen immer in Fluchtrichtung ffnen und drfen nicht zugestellt werden. Fluchtwege mssen frei von Hindernissen sein. Notausgnge mssen ohne Hilfsmittel geffnet werden knnen.

    NegativbeispielausderPraxis:EinMalerbetriebnahmeinenEinbruchindenBetriebzumAnlass,dieFensterzuvergittern.EineManahme,diefataleFolgenhttehabenknnen:EinesdernunvergittertenFensterwareigentlichalszweiterFluchtwegfrdieLackierkabinevorgesehen.

    6.6 Versicherungsschutz gegen BrandeinwirkungenEin Brand im Betrieb kann weitreichende Folgen haben und im Extremfall schnell die Exi-stenz eines Unternehmens gefhrden (Produktionsausfall, Brandschuttentsorgung, ver-rauchte Bereiche, die nicht mehr gereinigt werden knnen etc.). Der Unternehmer sollte sich unter Bercksichtigung des individuellen Gefhrdungspotenzials durch Abschluss entsprechender Versicherungen gegen das Risiko eines Brandes im Betrieb ausreichend absichern. Dabei wird eine Gebudeversicherung in der Regel nicht ausreichen, denn diese versichert lediglich das Gebude mit seinen festen Bestandteilen sowie Gebudezubehr, das dessen Instandhaltung dient. Oft werden bei Brnden jedoch wertvolle Einrichtungen wie Maschinen und Anlagen vernichtet. Dieses Schadensrisiko kann ber eine Geschfts-inhaltsversicherung abgesichert werden, die neben Brandschden auch Schden durch Leitungswasser, Sturm oder Hagel sowie durch Einbruch und Raub abdeckt.

    Ein Brand fhrt zwangslufig zu einer betrieblichen Zwangspause, durch die hohe Ver-luste entstehen knnen, denn Kosten wie Lhne, Gehlter, Pacht und Zinsen laufen weiter. Hier kann mit einer Betriebsunterbrechungsversicherung entsprechend vorgesorgt wer-den. Sie kommt fr Betriebsunterbrechungsschden auf, die durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel, Einbruchdiebstahl und Elementarereignisse entstehen.

    6. Betrieblicher Brandschutz

  • 36 6. Betrieblicher Brandschutz

    Checkliste betrieblicher Brandschutz

    Kritische Stellen im BetriebKennen Sie die kritischen Stellen in Ihrem Betrieb, von denen ein erhhtes Brandri-siko ausgeht (Gefahrstofflager, Lackierraum etc.)?

    Begrenzung des BrandrisikosSind Mglichkeiten zur Begrenzung des Brandrisikos (zum Beispiel Reduktion der Lagermenge brennbarer Flssigkeiten, Einsatz von Materialien mit geringerem Brandrisiko) ausgeschpft?

    Unterweisung der MitarbeiterSind Ihre Mitarbeiter im Umgang mit Stoffen, von denen ein erhhtes Brandrisiko ausgeht unterwiesen?

    Betriebsbegehung mit ExpertenWurde eine Betriebsbegehung mit Brandschutzexperten (Kreisbrandmeister oder Experte der Feuerversicherung) durchgefhrt?

    WarnsystemeSind geeignete Warnsysteme zur raschen Erkennung von Brnden (Rauchmelder) vorhanden?

    FeuerlscheinrichtungenSind geeignete Feuerlscheinrichtungen vorhanden und sind Ihre Mitarbeiter im Umgang damit unterwiesen? Werden Feuerlscheinrichtungen regelmig geprft?

    Flucht- und RettungswegeHaben Sie in Ihrem Betrieb Flucht- und Rettungswege festgelegt und eindeutig gekennzeichnet? Ist gewhrleistet, dass diese nicht versperrt (zum Beispiel durch abgestellte Gegenstnde, abgeschlossene Tren) sind?

    VersicherungsschutzVerfgen Sie ber ausreichenden Versicherungsschutz gegen die Auswirkungen von Brandereignissen?

    erledigt

  • 377. Diebstahlprvention

    7. Diebstahlprvention

    Es ist nur wenig bekannt, dass hufiger in Gewerbegebude eingebrochen wird als in Pri-vathuser. Allein in Baden-Wrttemberg beluft sich der Gesamtschaden durch Einbr-che in Gewerbegebude auf etwa 30 Millionen Euro im Jahr. Die Gefahr, Opfer von Dieben zu werden, wird von vielen Handwerksunternehmern vllig unterschtzt. Unzulngliche Sicherungsmanahmen und fehlender oder nicht ausreichender Versicherungsschutz sind vielfach die Folge dieser Fehleinschtzung. Erst durch Schaden klug zu werden, kann sehr teuer und im Extremfall sogar existenzgefhrdend sein.

    BeispielausderPraxis:EinZimmerermeisterausdemBodenseeraumstauntenichtschlecht,alseraneinemMontag-morgenvorseinernahezuleergerumtenWerkstattstand.berdasWochenendewarenihmallebeweglichenMaschinenundWerkzeugegestohlenworden.FrdenAbtransportderBeuteentwendeten die Diebe zudem seinenTandemanhnger. Der Schaden belief sich auf etwa60.000Euro.ZuseinemPechhattederZimmerermeisterkeinenVersicherungsschutz.DiesesErlebniswarsehrschmerzhaftundhatihnwirtschaftlicheingutesStckzurckgeworfen.

    Wer sich eine unliebsame berraschung ersparen will, sollte die Sicherheit seines Werk-stattgebudes einmal eingehend durchleuchten. Hier bieten Profis Untersttzung an: Experten der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen in Baden-Wrttemberg beraten unentgeltlich und fhren vor Ort in den Betrieben individuelle Schwachstellenanalysen durch (Kontaktadressen unter www.polizei-beratung.de).

    7.1 Mechanischer GrundschutzAls grundlegende Manahme gegen ungebetene Besucher ist ein mechanischer Grund-schutz fr alle ebenerdigen oder mit Steighilfen (zum Beispiel Mlltonne) erreichbaren Zugnge erforderlich. Dieser Grundschutz zum Beispiel in Form ausreichend stabiler Bau-teile und entsprechender Verriegelungsmechanismen soll vor allem gegen Hebelwirkung Widerstand bieten und Dieben das Eindringen so weit wie mglich erschweren.

    7.2 Alarm- und EinbruchmeldeanlagenEine bewohnte Inhaberwohnung ber oder neben der Werkstatt lsst die Attraktivitt des Objektes bei Langfingern bereits erheblich sinken. Bei Werksttten ohne Inhaberwoh-nung in Gebieten mit bewohntem Umfeld kann durch Schaltung einer Innenbeleuchtung Anwesenheit glaubhaft vorgetuscht und in begrenztem Ma ein Abschreckungseffekt erzielt werden. Bewohntes Umfeld ist auch die Grundvoraussetzung fr den Einsatz von Alarmanlagen mit optischen und akustischen Signalen. Nach den Erfahrungen der Krimi-nalpolizei werden rein optische und akustische Signale von Alarmanlagen heute jedoch selbst in bewohnter Umgebung zu wenig wahrgenommen. Die Kriminalpolizei tendiert in ihren Empfehlungen deshalb zunehmend zu elektronischen Einbruchmeldeanlagen. Gerade bei Werksttten mit unbewohntem Umfeld sind elektronische Einbruchmeldean-lagen das einzig Wirksame. Die Einbruchmeldung wird bei diesen Anlagen per Telefon zu einer hilfeleistenden Stelle weitergeleitet. Die monatlichen Kosten hierfr liegen in der Grenordnung ab 50 .

  • 38 7. Diebstahlprvention

    Bei smtlichen Sicherungsmanahmen (mechanischer Grundschutz, Alarm- oder Ein-bruchmeldeanlagen) knnen die Kosten fr die Sicherungsmanahmen begrenzt werden, indem besonders schtzenswerte Gter wie zum Beispiel teure Maschinen in einem spe-ziell gesicherten Raum zusammengefasst werden. In diesem Fall muss nicht die gesamte Werkstatt gesichert werden.

    Um Langfingern in jedem Fall Erfolgserlebnisse zu vereiteln, sollten auch so einfache Grundregeln beachtet werden, dass zum Beispiel in Brorumen kein Bargeld aufbewahrt wird und dass die Mnzfcher von Getrnkeautomaten in Aufenthaltsrumen regelmig geleert werden.

    Gerade in Brorumen ist der Diebstahl von EDV-Einrichtungen ein fr die Betroffenen besonders schwerwiegendes Problem. Auch wenn es die Diebe in der Regel nur auf die Hardware abgesehen haben, werden Software und Datenbestnde mit entwendet. Hier hilft nur eine regelmige Datensicherung und Aufbewahrung der Sicherungskopien auerhalb des Betriebes. Diese Empfehlung gilt auch als Schutzmanahme gegen mgli-che Schden durch Brand oder Hochwasser.

    Nicht nur handliche Dinge wie Kleinmaschinen sind diebstahlgefhrdet. Auch Fahrzeu-ge, Baumaschinen wie zum Beispiel Minibagger und Transportanhnger werden von Betriebsgrundstcken oder direkt von der Baustelle entwendet. Eine zuverlssige Absiche-rung des gesamten Betriebsgrundstcks ist in der Praxis kaum mglich. Umso wichtiger ist es deshalb, bei allen Fahrzeugen die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen wie Tr-, Le