BUNDESGESETZBLATT - Bundeskanzleramt · 415. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und...

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P . b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2389 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1987 Ausgegeben am 28. August 1987 151. Stück 415. Verordnung: Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung 416. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld 417. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung 415. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. Juli 1987, mit der die Geschäftsführung des Bundeseinigungsam- tes geregelt wird (Bundeseinigungsamts- Geschäftsordnung — BEA-Geo.) Auf Grund des § 161 Abs. 1 Z 6 des Arbeitsver- fassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch Artikel IV des Bundesver- fassungsgesetzes BGBl. Nr. 321/1987, wird verord- net: Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Zuständigkeit § 1. (1) Das Bundeseinigungsamt ist berufen, 1. über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektvvertragsfähigkeit gemäß § 5 ArbVG zu entscheiden; 2. auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Ver- waltungsbehörde (einschließlich der Sozial- versicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträ- ger) ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben; 3. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§18 bis 25 ArbVG Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzuset- zen sowie diese abzuändern und aufzuheben; 4. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 26 bis 28 ArbVG Lehrlingsentschädigungen fest- zusetzen, abzuändern und aufzuheben; 5. bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Vertragspar- teien mitzuwirken (§ 153 ArbVG); 6. bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Parteien Einigungsver- handlungen einzuleiten, zwischen den Streit- teilen zu vermitteln und auf eine Vereinba- rung der Streitteile zur Beilegung der Ausein- andersetzung hinzuwirken (§ 154 ArbVG); 7. bei Streitigkeiten nach Z 6 unter den Voraus- setzungen des § 155 ArbVG einen Schieds- spruch zu fällen; 8. Kataster der von ihm beschlossenen Satzun- gen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschä- digungen zu führen. (2) Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen 1. zur Erledigung der im Zeitpunkt des Inkraft- tretens des ASGG (1. Jänner 1987) bei den Einigungsämtern noch anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Arbeitsverfas- sungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979 und des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, die von den Einigungsämtern bis 31. Dezember 1987 nicht abgeschlossen werden oder die auf Grund von Entscheidungen des Verwaltungs- gerichtshofes oder des Verfassungsgerichtsho- fes nach dem 31. Dezember 1987 neu durch- zuführen sind (Art. VIII Abs. 3 Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 563/1986); 2. zur Besorgung der sonstigen Angelegenheiten der Einigungsämter, die von diesen bis 31. Dezember 1986 nicht erledigt wurden und die gemäß Art. VIII Abs. 5 Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 563/1986, auf das Bundeseinigungsamt übergegangen sind. Senate § 2. (1) Das Bundeseinigungsamt verhandelt und entscheidet in den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführ- ten Angelegenheiten in Senaten. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten, soweit sie nach den bis 31. Dezember 1986 gelten- den Vorschriften Senaten der Einigungsämter vor- behalten waren. (2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende (Stellvertreter) des Bundeseinigungsamtes. (3) In einen Senat sind mindestens je vier Mit- glieder aus den Gruppen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu berufen. 12 246

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

2389

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1987 Ausgegeben am 28. August 1987 151. Stück

4 1 5 . Verordnung: Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung4 1 6 . Verordnung: Änderung der Verordnung über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des

Anspruches auf Arbeitslosengeld

4 1 7 . Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung

415. Verordnung des Bundesministers fürArbeit und Soziales vom 30. Juli 1987, mit derdie Geschäftsführung des Bundeseinigungsam-tes geregelt wird (Bundeseinigungsamts-

Geschäftsordnung — BEA-Geo.)

Auf Grund des § 161 Abs. 1 Z 6 des Arbeitsver-fassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974,zuletzt geändert durch Artikel IV des Bundesver-fassungsgesetzes BGBl. Nr. 321/1987, wird verord-net:

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Zuständigkeit

§ 1. (1) Das Bundeseinigungsamt ist berufen,1. über die Zuerkennung und Aberkennung der

Kollektvvertragsfähigkeit gemäß § 5 ArbVGzu entscheiden;

2. auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Ver-waltungsbehörde (einschließlich der Sozial-versicherungsträger und des Hauptverbandesder österreichischen Sozialversicherungsträ-ger) ein Gutachten über die Auslegung einesKollektivvertrages abzugeben;

3. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§18bis 25 ArbVG Kollektivverträge zur Satzungzu erklären und Mindestlohntarife festzuset-zen sowie diese abzuändern und aufzuheben;

4. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 26bis 28 ArbVG Lehrlingsentschädigungen fest-zusetzen, abzuändern und aufzuheben;

5. bei den Verhandlungen über den Abschlußoder die Änderung von Kollektivverträgenauf Antrag einer der beteiligten Vertragspar-teien mitzuwirken (§ 153 ArbVG);

6. bei Streitigkeiten über den Abschluß oder dieÄnderung von Kollektivverträgen auf Antrageiner der beteiligten Parteien Einigungsver-handlungen einzuleiten, zwischen den Streit-teilen zu vermitteln und auf eine Vereinba-rung der Streitteile zur Beilegung der Ausein-andersetzung hinzuwirken (§ 154 ArbVG);

7. bei Streitigkeiten nach Z 6 unter den Voraus-setzungen des § 155 ArbVG einen Schieds-spruch zu fällen;

8. Kataster der von ihm beschlossenen Satzun-gen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschä-digungen zu führen.

(2) Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen1. zur Erledigung der im Zeitpunkt des Inkraft-

tretens des ASGG (1. Jänner 1987) bei denEinigungsämtern noch anhängigen Verfahrennach den Bestimmungen des Arbeitsverfas-sungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979und des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, dievon den Einigungsämtern bis 31. Dezember1987 nicht abgeschlossen werden oder die aufGrund von Entscheidungen des Verwaltungs-gerichtshofes oder des Verfassungsgerichtsho-fes nach dem 31. Dezember 1987 neu durch-zuführen sind (Art. VIII Abs. 3 Arbeits- undSozialgerichts-Anpassungsgesetz, BGBl.Nr. 563/1986);

2. zur Besorgung der sonstigen Angelegenheitender Einigungsämter, die von diesen bis31. Dezember 1986 nicht erledigt wurden unddie gemäß Art. VIII Abs. 5 Arbeits- undSozialgerichts-Anpassungsgesetz, BGBl.Nr. 563/1986, auf das Bundeseinigungsamtübergegangen sind.

Senate

§ 2. (1) Das Bundeseinigungsamt verhandelt undentscheidet in den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführ-ten Angelegenheiten in Senaten. Dies gilt auch fürdie in § 1 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten,soweit sie nach den bis 31. Dezember 1986 gelten-den Vorschriften Senaten der Einigungsämter vor-behalten waren.

(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende(Stellvertreter) des Bundeseinigungsamtes.

(3) In einen Senat sind mindestens je vier Mit-glieder aus den Gruppen der Arbeitgeber und derArbeitnehmer zu berufen.

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(4) Ein Senat ist verhandlungs- und beschlußfä-hig, wenn außer dem Senatsvorsitzenden je zweiMitglieder aus den Gruppen der Arbeitgeber undder Arbeitnehmer anwesend sind.

(5) Sind die Mitglieder einer Gruppe in derÜberzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alternach jüngsten Mitglieder, soweit sie in der Über-zahl sind, kein Stimmrecht.

(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehr-heit der Stimmberechtigten gefaßt. Der Senatsvor-sitzende hat seine Stimme als letzter abzugeben; erdarf sich der Stimme nicht enthalten.

Aufgaben des Vorsitzenden des Bundeseinigungs-amtes

§ 3. (1) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitungdes Bundeseinigungsamtes. Sofern nicht eineBeschlußfassung durch Senate vorgesehen ist (§ 2Abs. 1), hat er für die Erfüllung der Aufgaben desBundeseinigungsamtes Sorge zu tragen. Insbeson-dere obliegt dem Vorsitzenden die Bildung undZusammensetzung der Senate, die Zuweisung vonVerhandlungsgegenständen an die Senate und dieVorsitzführung in den Senaten. Bei der Zusammen-setzung der Senate hat der Vorsitzende auf denVerhandlungsgegenstand, die fachliche Qualifika-tion der Mitglieder und erforderlichenfalls aufregionale Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen.

(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzendensind seine Aufgaben von seinem Stellvertreterwahrzunehmen. Sind mehrere Stellvertreter bestelltund wurde anläßlich der Bestellung nicht anderesbestimmt, so obliegt ihnen die Vertretung des Vor-sitzenden in der Reihenfolge ihrer Bestellung.

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemeinoder fallweise seinen Stellvertretern bestimmte Auf-gaben zu übertragen. Die allgemeine Übertragungvon Aufgaben kann auch in Form einer festenGeschäftsverteilung erfolgen; diese bedarf derSchriftform.

Angelobung der Mitglieder

§ 4. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern vorAntritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnisgewissenhafter und unparteiischer Amtsausübungund der Amtsverschwiegenheit abzunehmen. DieTatsache der Angelobung ist in einer Niederschriftfestzuhalten, die Teil einer Niederschrift über eineVerhandlung (§ 6 Abs. 6) sein kann.

Bekanntgabe von Enthebungsgründen

§ 5. Werden dem Vorsitzenden Umständebekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedesrechtfertigen oder erforderlich machen (§141Abs. 6 ArbVG), so hat er dies dem Bundesministerfür Arbeit und Soziales unverzüglich bekanntzuge-ben.

Verfahren

§ 6. (1) Das Verfahren vor dem Bundeseini-gungsamt wird auf schriftlichen Antrag einer Par-tei, das Verfahren auf Aberkennung der Kollektiv-vertragsfähigkeit (§ 1 Abs. 1 Z 1) wird auch vonAmts wegen eingeleitet und durchgeführt.

(2) Das Verfahren auf Erstellung eines Gutach-tens über die Auslegung eines Kollektivvertrages(§ 1 Abs. 1 Z 2) wird über schriftliches Ersucheneines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehördeeingeleitet und durchgeführt.

(3) Das Bundeseinigungsamt hat alle Amtshand-lungen möglichst rasch durchzuführen.

(4) Die Einberufung des Senates durch denSenatsvorsitzenden hat so zu erfolgen, daß dieSenatsmitglieder, die Parteien und sonstigen Betei-ligten rechtzeitig von Ort und Zeit der Verhand-lung sowie vom Verhandlungsgegenstand Kenntniserlangen. Der Termin für die Fortsetzung einernicht zu Ende geführten Verhandlung kann denVerhandlungsteilnehmern während der Verhand-lung auch mündlich mitgeteilt werden.

(5) Der Senatsvorsitzende hat die Verhandlungs-unterlagen vorzubereiten und dafür zu sorgen, daßsie den Senatsmitgliedern und den Parteien recht-zeitig zur Vorbereitung auf die Verhandlung zurVerfügung stehen.

(6) Über die Verhandlung und die Beschlüsse desSenates ist eine Niederschrift zu führen, die denwesentlichen Gang der Verhandlung und denWortlaut der Beschlüsse festhält. Der Senatsvorsit-zende hat für die Beiziehung eines SchriftführersSorge zu tragen. Die Niederschrift ist vom Senats-vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeich-nen.

(7) Der Senatsvorsitzende hat für die ordnungs-gemäße schriftliche Ausfertigung eines Beschlussesund seiner Begründung zu sorgen.

(8) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. DerVerhandlung können Sachverständige und Aus-kunftspersonen beigezogen werden.

(9) Gegen die Entscheidung des Bundeseini-gungsamtes ist eine Berufung nicht zulässig.

(10) Auf das Verfahren vor dem Bundeseini-gungsamt ist, soweit das ArbVG nicht anderesbestimmt, das AVG 1950 anzuwenden.

Register

§ 7. (1) Alle beim Bundeseinigungsamt einlan-genden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Regi-ster einzutragen.

(2) Neben dem allgemeinen Register ist über dieZuerkennung und Aberkennung der Kollektivver-tragsfähigkeit ein Register nach Muster I, über diedem Kataster eingereihten Satzungen ein Register

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nach Muster II, über die dem Kataster eingereihtenMindestlohntarife ein Register nach Muster III undüber die dem Kataster eingereihten Lehrlingsent-schädigungen ein Register nach Muster TV zu füh-ren. Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Bun-deseinigungsamtes die Führung weiterer Registerfür bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anord-nen.

(3) Das allgemeine Register kann auch in Kartei-form geführt werden.

Kataster

§ 8. (1) Das Bundeseinigungsamt hat Katasterder von ihm beschlossenen Satzungen, Mindest-lohntarife und Lehrlingsentschädigungen zu füh-ren.

(2) Die Kataster sind entsprechend der vomÖsterreichischen Statistischen Zentralamt erstelltenGrundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten nachWirtschaftsabteilungen und Wirtschaftsklassen zugliedern. Innerhalb dieser Gliederung ist jede Sat-zung, jeder Mindestlohntarif und jede Lehrlings-entschädigung in der Reihenfolge der Erlassungabzulegen und zu verwahren. Der Vorsitzende desBundeseinigungsamtes kann eine andere zweckent-sprechende Katastergliederung veranlassen.

Einsichtnahme

§ 9. Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenenund in den Katastern abgelegten Mindestlohntarife,Satzungen und Lehrlingsentschädigungen könnenwährend der Amtsstunden von jedem eingesehenwerden.

Besorgung der laufenden Geschäfte und der Kanz-leigeschäfte

§ 10. Mit der Führung der laufenden Geschäfteund der Vorbereitung der Verhandlungen unterLeitung des Vorsitzenden (Stellvertreters) könnenBedienstete des Bundesministeriums für Arbeit undSoziales betraut werden. Die Kanzleigeschäfte desBundeseinigungsamtes sind von Bediensteten ausdem Personalstand des Bundesministeriums fürArbeit und Soziales zu besorgen.

Gebührenfreiheit

§ 11. Die im Verfahren vor dem Bundeseini-gungsamt erforderlichen Schriften und Amtshand-lungen sind von den Stempelgebühren und denBundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagengemäß § 76 Abs. 1 AVG 1950 sind von Amts wegenzu tragen.

Abschnitt 2

Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivver-tragsfähigkeit

§ 12. (1) Das Verfahren auf Zuerkennung derKollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der

Berufsvereinigung (§ 4 Abs. 2 ArbVG) oder desVereines (§ 4 Abs. 3 ArbVG), die bzw. der die Kol-lektivvertragsfähigkeit erlangen will, einzuleiten.Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift derStatuten der Berufsvereinigung oder des Vereines,eine Bescheinigung der Vereinsbehörde über denaufrechten Bestand der Berufsvereinigung, sofernsie als Verein konstituiert ist, oder des Vereinesund die zur Beurteilung der im § 4 Abs. 2 und 3ArbVG vorgesehenen Voraussetzungen sonst erfor-derlichen Unterlagen anzuschließen.

(2) Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, obder Antrag mit den nach Abs. 1 erforderlichen Bei-lagen versehen ist, und allenfalls die nötigen Ergän-zungen durch die antragstellende Partei zu veran-lassen.

(3) Je eine Ausfertigung des Antrages ist denzuständigen gesetzlichen Interessenvertretungender Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Stel-lungnahme zuzuleiten. Den Interessenvertretungenist dabei eine angemessene, zumindest jedoch drei-wöchige Frist einzuräumen; sie sind gleichzeitigdarauf hinzuweisen, daß ihr Einverständnis mitdem Antrag angenommen wird, wenn innerhalbder gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.

(4) Nach Einlangen der Stellungnahmen odernach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumtenFrist (Abs. 3) oder nach Durchführung allenfallserforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senatzur Verhandlung und Beschlußfassung über denAntrag einzuberufen.

(5) Wird der Berufsvereinigung oder dem Vereindie Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt, so hat dasBundeseinigungsamt die Entscheidung darüber im„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.Die Kosten der Kundmachung hat die Berufsverei-nigung (der Verein) zu tragen.

(6) Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähig-keit ist dem Bundesministerium für Arbeit undSoziales, jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachenzuständigen Gerichtshof und den zuständigengesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitge-ber und der Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen.

(7) Das Verfahren auf Aberkennung der Kollek-tivvertragsfähigkeit wird eingeleitet

1. auf Antrag der kollektivvertragsfähigenBerufsvereinigung (des kollektivvertragsfähi-gen Vereines) selbst, einer anderen kollektiv-vertragsfähigen Berufsvereinigung oder einergesetzlichen Interessenvertretung;

2. von Amts wegen, wenn dem Bundeseini-gungsamt Umstände bekannt werden, die ver-muten lassen, daß die Voraussetzungen des§ 4 Abs. 2 oder 3 ArbVG nicht mehr vorlie-gen.

Im übrigen gelten die Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

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Abschnitt 3

Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung

§ 13. (1) Das Verfahren zur Erklärung eines Kol-lektivvertrages zur Satzung ist auf Antrag einerkollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Parteidieses Kollektivvertrages ist, einzuleiten. DemAntrag ist eine Ausfertigung dieses Kollektivvertra-ges anzuschließen.

(2) Vor Erklärung eines Kollektivvertrages zurSatzung ist allen von ihr betroffenen kollektivver-tragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber undder Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antragszur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen,zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermit-teln. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einver-ständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenninnerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahmeerfolgt.

(3) Nach Einlangen der Stellungnahmen odernach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumtenFrist (Abs. 2) oder nach Durchführung allenfallserforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senatzur Verhandlung und Beschlußfassung über denAntrag einzuberufen. Die von der Satzungserklä-rung betroffenen kollektivvertragsfähigen Körper-schaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmersind zur mündlichen Verhandlung, in der sie sichzum Antrag äußern können, zu laden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf das Verfahrenzur Änderung oder Aufhebung einer Satzungser-klärung anzuwenden.

Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung

§ 14. (1) Das Bundeseinigungsamt hat die Erklä-rung eines Kollektivvertrages zur Satzung im„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachenund den vollen Wortlaut der Satzung in den „Amt-lichen Nachrichten des Bundesministeriums fürArbeit und Soziales" zu veröffentlichen. In derKundmachung der Satzungserklärung ist auf diefolgende Veröffentlichung des Wortlautes der Sat-zung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundes-ministeriums für Arbeit und Soziales" hinzuweisen.

(2) Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Kata-ster der Satzungen (§ 8) einzureihen.

(3) Das Bundeseinigungsamt hat1. dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-

les,2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen

zuständigen Gerichtshof,3. dem Österreichischen Statistischen Zentral-

amt,4. den nach dem Geltungsbereich der Satzung

zuständigen gesetzlichen Interessenvertretun-gen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

5. der antragstellenden Partei sowie

6. den anderen Vertragsparteien des Kollektiv-vertrags, der die Grundlage für die beschlos-sene Satzung bildet,

je eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklä-rung und Wortlaut der Satzung) unter Angabe desKundmachungsdatums der Satzungserklärung im„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und der Zahlen,unter denen die Satzung im Register nachMuster II eingetragen und im Kataster eingereihtist, zu übermitteln.

(4) Die Kosten der Kundmachung der Satzungs-erklärung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" undder Veröffentlichung des Wortlauts der Satzung inden „Amtlichen Nachrichten des Bundesministe-riums für Arbeit und Soziales" trägt der Bund.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für dieÄnderung und Aufhebung einer Satzungserklä-rung.

Abschnitt 4

Mindestlohntarif

§ 15. (1) Das Verfahren zur Festsetzung einesMindestlohntarifs ist auf Antrag einer kollektivver-tragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer einzu-leiten. Der Antrag hat die zur Beurteilung der Not-wendigkeit der Festsetzung eines Mindestlohntarifserforderlichen Angaben sowie einen Vorschlagüber die Höhe der festzusetzenden Mindestent-gelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Ausla-gen zu enthalten. Der Vorsitzende hat vorerst zuprüfen, ob der Antrag die in den §§ 22 und 25Abs. 1 und 2 ArbVG geforderten Voraussetzungenerfüllt, und allenfalls notwendige Ergänzungendurch die antragstellende Partei zu veranlassen.

(2) Jedem nach dem räumlichen Geltungsbereichdes beantragten Mindestlohntarifs zuständigenLandeshauptmann ist eine Ausfertigung des Antra-ges zur Stellungnahme innerhalb einer angemesse-nen, zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu über-mitteln. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einver-ständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenninnerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahmeerfolgt.

(3) Nach Einlangen der Stellungnahmen odernach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumtenFrist (Abs. 2) oder nach Durchführung allenfallserforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senatzur Verhandlung und Beschlußfassung über denAntrag einzuberufen.

Kundmachung des Mindestlohntarifs

§ 16. (1) Das Bundeseinigungsamt hat denBeschluß auf Festsetzung eines Mindestlohntarifsim „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" sowie denWortlaut des Mindestlohntarifs in den „AmtlichenNachrichten des Bundesministeriums für Arbeitund Soziales" zu verlautbaren. In der Kundma-chung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ist auf

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die folgende Veröffentlichung des vollen Wortlau-tes in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesmi-nisteriums für Arbeit und Soziales" hinzuweisen.

(2) Eine Ausfertigung des Mindestlohntarifs istdem Kataster der Mindestlohntarife (§ 8) einzurei-hen.

(3) Das Bundeseinigungsamt hat1. dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-

les,2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen

zuständigen Gerichtshof,3. jedem nach dem räumlichen Geltungsbereich

des Mindestlohntarifs zuständigen Landes-hauptmann,

4. dem Österreichischen Statistischen Zentral-amt,

5. den zuständigen gesetzlichen Interessenver-tretungen der Arbeitnehmer und

6. der antragstellenden Parteije eine Ausfertigung des beschlossenen Mindest-lohntarifs unter Angabe der Zahlen, unter denender Mindestlohntarif im Register nach Muster IIIeingetragen und im Kataster eingereiht ist, sowiedes Kundmachungsdatums im „Amtsblatt zur Wie-ner Zeitung" zu übermitteln.

(4) Die Kosten der Kundmachung eines Min-destlohntarifs im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"und der Veröffentlichung des vollen Wortlauts inden „Amtlichen Nachrichten des Bundesministe-riums für Arbeit und Soziales" trägt der Bund.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sowie § 15 gelten sinngemäßfür das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebungeines Mindestlohntarifs.

Abschnitt 5

Lehrlingsentschädigung

§ 17. (1) Das Verfahren zur Festsetzung einerLehrlingsentschädigung ist auf Antrag einer kollek-tivvertragsfähigen Körperschaft einzuleiten. DerAntrag hat die zur Beurteilung der Notwendigkeitder Festsetzung erforderlichen Angaben sowieeinen Vorschlag über die Höhe der festzusetzen-den Lehrlingsentschädigung zu enthalten. Der Vor-sitzende hat vorerst zu prüfen, ob der Antrag die inden §§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ArbVG gefordertenVoraussetzungen erfüllt, und allenfalls erforderli-che Ergänzungen durch die antragstellende Parteizu veranlassen.

(2) Vor Festsetzung einer Lehrlingsentschädi-gung ist den von ihr betroffenen kollektivvertrags-fähigen Körperschaften der Arbeitgeber und derArbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrages zurStellungnahme innerhalb einer angemessenen,zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermit-teln. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einver-ständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenninnerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahmeerfolgt.

(3) Nach Einlangen der Stellungnahmen odernach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumtenFrist oder nach Durchführung allenfalls erforderli-cher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Ver-handlung und Beschlußfassung über den Antrageinzuberufen.

(4) Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigungist im vollen Wortlaut im „Amsblatt zur WienerZeitung" kundzumachen. Die Kosten dieser Kund-machung trägt der Bund.

(5) Eine Ausfertigung der Festsetzung der Lehr-lingsentschädigung ist dem Kataster der Festset-zungen der Lehrlingsentschädigungen (§ 8) einzu-reihen.

(6) Das Bundeseinigungsamt hat1. dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-

les,2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen

zuständigen Gerichtshof,3. dem Österreichischen Statistischen Zentral-

amt,4. den zuständigen gesetzlichen Interessenver-

tretungen der Arbeitgeber und der Arbeitneh-mer sowie

5. der antragstellenden Parteije eine Ausfertigung der Festsetzung der Lehrlings-entschädigung unter Angabe der Zahlen, unterdenen die Lehrlingsentschädigung im Register nachMuster IV eingetragen und im Kataster eingereihtist, sowie des Kundmachungsdatums im „Amtsblattzur Wiener Zeitung" zu übermitteln.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für dieÄnderung oder Aufhebung der festgesetzten Lehr-lingsentschädigung.

Abschnitt 6

Einigungsverhandlungen bei Kollektivvertragsstrei-tigkeiten

§ 18. (1) Stellt bei Streitigkeiten über denAbschluß oder die Änderung eines Kollektivvertra-ges eine am Streit beteiligte Partei beim Bundeseini-gungsamt einen Antrag auf Vermittlung, so hat derVorsitzende unverzüglich einen Senat zur Durch-führung einer Einigungsverhandlung einzuberufen.Zur Verhandlung sind sämtliche am Streit beteilig-ten Parteien zu laden.

(2) In der Einigungsverhandlung ist zwischenden Streitteilen zu vermitteln und auf eine Verein-barung der Streitteile zur Beilegung der Streitigkeithinzuwirken.

(3) Die Einigungsverhandlung ist abzubrechen,wenn

1. der Antrag zurückgezogen wird;2. einer der Streitteile trotz zweimaliger ausge-

wiesener Ladung ohne Angabe von Gründennicht zur Verhandlung erschienen ist;

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3. eine Vereinbarung der Streitteile über die Bei-legung des Streites nicht zustande kommt undkeine Erklärung im Sinne des Abs. 4 abgege-ben worden ist.

(4) Liegt von allen am Streit beteiligten Parteieneine schriftliche Erklärung vor, sich einem Schieds-spruch des Bundeseinigungsamtes zu unterwerfen,so ist die Streitigkeit, wenn keine Vereinbarungüber die Beilegung des Streites zustande kommt,durch einen Schiedsspruch zu entscheiden.

(5) Sowohl eine Vereinbarung nach Abs. 2 alsauch ein Schiedsspruch nach Abs. 4 bedürfen derSchriftform.

Abschnitt 7

Schlußbestimmungen

§ 19. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnungtreten das 2. Hauptstück und, soweit darin dieGeschäftsführung des Obereinigungsamtes geregeltwird, das 4. Hauptstück der Einigungsamts-Geschäftsordnung (EA-Geo), BGBl. Nr. 354/1974,in der Fassung BGBl. Nr. 561/1975, außer Kraft.

Dallinger

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151. Stück — Ausgegeben am 28. August 1987 — Nr. 416 und 417 2399

416. Verordnung des Bundesministers fürArbeit und Soziales vom 12. August 1987, mitder die Verordnung über die Arbeitsbescheini-gung zur Geltendmachung des Anspruches auf

Arbeitslosengeld geändert wird

Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Arbeitslosenversi-cherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, wird ver-ordnet:

Die Verordnung vom 21. Dezember 1978, BGBl.Nr. 11/1979, in der Fassung der VerordnungBGBl. Nr. 668/1983 über die Arbeitsbescheinigungzur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslo-sengeld wird wie folgt geändert:

§ 1 Z 10 lautet:

„10. die Höhe des Bruttoverdienstes während derletzten 26 Kalenderwochen (182 Kalender-tage) bzw. bei monatlicher Auszahlung derletzten sechs Kalendermonate der tatsächli-chen Beschäftigung einschließlich der auf dieeinzelnen Wochen (Tage bzw. Monate) ent-fallenden Anteile von Sonderzahlungen undallfälligen Sachbezügen."

Dallinger

4 1 7 . Verordnung des Bundesministers fürArbeit und Soziales vom 12. August 1987, mitder die Notstandshilfeverordnung geändert

wird

Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Arbeitslosenversi-cherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fas-

sung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 380/1978 und290/1987 wird verordnet:

Die Verordnung vom 10. Juli 1973, BGBl.Nr. 352, betreffend Richtlinien für die Gewährungder Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung)wird wie folgt geändert:

Dem § 6 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Als Einkommen gelten insbesondere auchKrankengeld und Wochengeld nach dem Allgemei-nen Sozialversicherungsgesetz, Beihilfen zur Dek-kung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeits-marktförderungsgesetz und Leistungen nach demArbeitslosenversicherungsgesetz; bei der Anrech-nung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur dieniedrigere Notstandshilfe auf die höhere anzurech-nen.

(7) Bei der Anrechnung von Einkommen nachAbs. 6 muß die Notstandshilfe in der Höhe desRichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes frei blei-ben.

(8) Das Einkommen aus einer selbständigen Er-werbstätigkeit — ausgenommen einem Einkommenaus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb — istauf Grund der Feststellungen eines Einkommens-steuerprüfungsverfahrens zu ermitteln; Abschrei-bungs- und Absetzungsbeträge gelten nicht als ein-kommensmindernd; wird vom selbständig erwerbs-tätigen Angehörigen keine Zustimmung für dasPrüfungsverfahren des Finanzamtes erteilt, sobesteht kein Anspruch auf Notstandshilfe des Ar-beitslosen."

Dallinger

Page 12: BUNDESGESETZBLATT - Bundeskanzleramt · 415. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. Juli 1987, mit der die Geschäftsführung des Bundeseinigungsam-tes geregelt

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