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BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1946 Ausgegeben am 13. September 1946 47. Stück

149. Bundesgesetz: Aufhebung der Rechtsvorschriften für die Gewährung von Ehestandsdarlehen, Kinderbeihilfen,Ausbildungsbeihilfen, Einrichtungsdarlehen und Einrichtungszuschüssen.

150. Bundesgesetz: 4. Vermögensentziehungs-Erfassungsnovelle — 4. VEE-Nov.1 5 1 . Bundesgesetz: Rechtsanwaltsordnung 1945 — RAO. 1945.1 5 2 . Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über vorläufige Maßnahmen zur Entschädigung

der Kriegsopfer.1 5 8 . Bundesgesetz: Kleinrentnergesetznovelle 1946.154. Bundesgesetz: Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.1 5 5 . Bundesgesetz: Garantiegesetz-Novelle.1 5 6 . Bundesgesetz: Erstes Rückstellungsgesetz.1 5 7 . Bundesgesetz: Verwaltergesetz.

149 . Bundesgesetz vom 5. Juli 1946 überdie Aufhebung der Rechtsvorschriften fürdie Gewährung von Ehestandsdarlehen, Kin-derbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen, Einrich-tungsdarlehen und Einrichtungszuschüssen.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Alle die Gewährung von Ehestands-darlehen, Kinderbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen,Einrichtungsdarlehen und Einrichtungszuschüssenbetreffenden Gesetze, Verordnungen und Erlässedes Deutschen Reiches treten rückwirkend vom27. April 1945 außer Kraft.

(2) Die gesetzlichen Vorschriften, mit denenDienstnehmern Kinderzulagen gewährt werden,werden nicht berührt .

§ 2. Insbesondere sind daher aufgehoben:die Verordnung über die Einführung von

Vorschriften auf dem Gebiet der Förderung derEheschließungen und der Gewährung von Kinder-beihilfen an kinderreiche Familien im LandÖsterreich vom 30. März 1938, Deutsches R. G.Bl. I S. 341,

die Achten Durchführungsbestimmungen zurVerordnung über die Gewährung von Kinder-beihilfen an kinderreiche Familien (AchteKFVDB.) vom 1. Juni 1938, Deutsches R. G. Bl. IS. 616,

die Verordnung zur Förderung der Land-bevölkerung vom 7. Juli 1938, Deutsches R. G.Bl. I S. 835,

die Durchführungsbestimmungen zur Verord-nung zur Förderung der Landbevölkerung vom31. August 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1174,

die Kinderbeihilfen-Verordnung (KBV.) vom9. Dezember 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1571.

§ 3 . (1) Die Ehegatten haften als Gesamt-schuldner für die Rückzahlung des Ehestands-darlehens.

(2) Auf die Erhebung und Beitreibung derTilgungsbeiträge finden die Vorschriften derReichsabgabenordnung Anwendung.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen istermächtigt, die hinsichtlich der Tilgung der nochaushaftenden Beträge an Ehestandsdarlehen undEinrichtungsdarlehen nötigen Anordnungen zutreffen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

RennerFigl Zimmermann

150 . Bundesgesetz vom 24. Juli 1946,womit das Gesetz vom 10. Mai 1945,St. G. Bl. Nr. 10, abgeändert wird (4. Ver-

mögensentziehungs-Erfassungsnovelle —4. VEE-Nov.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Das Gesetz vom 10. Mai 1945 über dieErfassung arisierter und anderer im Zusammen-hange mit der nationalsozialistischen Machtüber-nahme entzogenen Vermögenschaften, St. G. Bl.Nr. 10, in der Fassung der Gesetze vom20. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 23, vom 7. August1945, St. G. Bl. Nr. 135, und vom 3. Oktober1945, St. G. Bl. Nr. 201, wird abgeändert wiefolgt:

1. § 2 hat zu lauten:„Die Inhaber der in § 1 genannten Vermögen-

schaften und Vermögensrechte haben diese inner-halb einer durch Verordnung zu bestimmendenFrist beim Bundesministerium für Vermögens-sicherung und Wirtschaftsplanung anzumelden."

2. § 3 wird wie folgt geändert:a) Der 1. Satz ist zu streichen.b) Der letzte Satz hat zu lauten:

„Jede Veränderung (Vermehrung oder Ver-minderung) der Vermögenschaften und Ver-

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mögensrechte, die über den Rahmen der ge-wöhnlichen Geschäftsführung hinausgeht, istdem Bundesministerium für Vermögenssicherungund Wirtschaftsplanung anzuzeigen."

3. In § 4 hat es statt „§ 3" zu heißen „§ 2".4. § 5 hat zu lauten:„Das Bundesministerium für Vermögenssiche-

rung und Wirtschaftsplanung kann die ihm ausdiesem Gesetze zustehenden Befugnisse durchVerordnung auf nachgeordnete Behörden über-tragen."

5. In § 6, Abs. (1) und (2), ist nach demWorte „Anmeldung" einzuschalten: „(§ 2)".

6. § 7 hat zu lauten:„Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Bundesministerium für Vermögenssicherung undWirtschaftsplanung im Einvernehmen mit denbeteiligten Bundesministerien betraut."

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundes-gesetzes ist das Bundesministerium für Ver-mögenssicherung und Wirtschaftsplanung imEinvernehmen mit den beteiligten Bundesmini-sterien betraut.

RennerFigl Krauland

1 5 1 . Bundesgesetz vom 24. Juli 1946 zurErgänzung des Gesetzes vom 31. Juli 1945,St. G. Bl. Nr. 103, über die Wiederherstel-lung der österreichischen Rechtsanwaltschaft(Rechtsanwaltsordnung 1945 — RAO. 1945).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Das Gesetz vom 31. Juli 1945, St. G. Bl.Nr. 103, über die Wiederherstellung der öster-reichischen Rechtsanwaltschaft (Rechtsanwalts-ordnung 1945 — RAO. 1945) wird abgeändertund ergänzt wie folgt:

1. Dem § 10 werden als neue Punkte ange-fügt:„d) inwieweit Personen, welche die Befähigung

zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft imAuslande erlangt haben, bei Vorliegen allerübrigen Voraussetzungen für die Ausübungder Rechtsanwaltschaft nach der Rechts-anwaltsordnung in die Liste der Rechts-anwälte eingetragen werden können, ohnedaß es der tatsächlichen Vollstreckung derPraxis nach § 2 RAO. und der Ablegungder Rechtsanwaltsprüfung bedarf;

e) inwieweit Personen, welche die rechts- undstaatswissenschaftlichen Studien im Aus-lande zurückgelegt haben, die Eintragungin die Liste der Rechtsanwaltsanwärterbewilligt werden kann, wenn das Bundes-ministerium für Unterricht nach Maßgabeder Verordnung vom 9. Juli 1945, St. G. Bl.Nr. 82, über die Anrechenbarkeit ausländi-scher Hochschulstudien und im Auslande

abgelegter Prüfungen die von ihnen aneiner ausländischen Hochschule abgelegtenakademischen oder staatlichen Prüfungenan Stelle der durch die inländischeStudien- und Prüfungsordnung vor-geschriebenen Fachprüfungen anerkennt,vorausgesetzt, daß sie die übrigen Bedin-gungen der RAO. erfüllen;

f) inwieweit Personen, die in der Zeit zwi-schen dem 13. März 1938 und dem27. April 1945 aus nationalen, sogenann-ten rassischen oder politischen Gründen dieAusübung der Rechtsanwaltschaft (diePraxis als Rechtsanwasltsanwärter) aufgebenmußten und die österreichische Staats-bürgerschaft nicht mehr besitzen, bei Vor-liegen aller übrigen Voraussetzungen nachder Rechtsanwaltsordnung gegen nach-trägliche Nachweisung der österreichischenStaatsbürgerschaft [§ 1, Abs. (2), lit. a,RAO.] in die Liste der Rechtsanwälte (derRechtsanwaltsanwärter) eingetragen wer-den können. Für die Beibringung des Nach-weises ist eine Frist von mindestens einemJahr zu bestimmen; sie kann verlängertwerden. Nach fruchtlosem Ablauf der Fristist der Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwär-ter) aus der Liste der Rechtsanwälte(Rechtsanwaltsanwärter) zu streichen. DieGültigkeit der in der Zwischenzeit vorge-nommenen Rechtshandlungen bleibt un-berührt."

2. Im § 13 werden die Worte: „bis zum 31. De-zember 1945" durch die Worte: „bis zum 31. De-zember 1946" ersetzt.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist das Bundesministerium für Justiz betraut.

RennerFigl Gerö

1 5 2 . Bundesgesetz vom 25. Juli 1946,betreffend Abänderung und Ergänzung desGesetzes vom 12. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 36,über vorläufige Maßnahmen zur Entschädi-

gung der Kriegsopfer.

Der Nationalrat hat beschlossen:Das Gesetz vom 12. Juni 1945, St. G. Bl.

Nr. 36, über vorläufige Maßnahmen zur Ent-schädigung der Kriegsopfer, wird abgeändert undergänzt wie folgt:

Artikel I.

1. Im ersten Satze des § 3 sind dem Worte:„Abschlagszahlungen" die Worte: „und sonstigerEntschädigungsleistungen" anzufügen.

2. § 3, lit. a, hat zu lauten:„a) Personen, die nicht österreichische Staats-

bürger sind;".

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Stück 47, Nr. 153 bis 156. 311

3. § 3, lit. c, hat zu lauten:

,c) die nach den Bestimmungen über die Ver-sorgung der ehemaligen Angehörigen derWaffen-SS und ihrer Hinterbliebenen Ver-sorgten mit Ausnahme jener Personen,deren Entschädigungsanspruch sich auf eineDienstbeschädigung gründet, die mit derHeranziehung zur Dienstleistung aufGrund der Notdienstverordnung vom15. Oktober 1938 (Deutsches R. G. Bl. IS. 1441) in ursächlichem Zusammenhangesteht;".

4. Dem § 3 ist eine Bestimmung folgendenWortlautes als lit. d anzufügen:

„d) Personen, die wegen eines Kriegsverbre-chens oder anderer nationalsozialistischerUntaten auf Grund des Kriegsverbrecher-gesetzes vom 26. Juni 1945, St. G. Bl.Nr. 32, verurteilt worden sind, sowie derenHinterbliebene."

5. Im § 5 entfallen die Worte: „mit derStaatskanzlei (Heerwesen) und".

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist dasBundesministerium für soziale Verwaltung imEinvernehmen mit dem Bundesministerium fürFinanzen betraut.

RennetFigl Maisel Zimmermann

158 . Bundesgesetz vom 25. Juli 1946,betreffend Beihilfen zu den Unterstützun-gen nach dem Kleinrentnergesetz (Kleinrent-

nergesetznovelle 1946).Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (0 Österreichischen Staatsbürgern mitdem Wohnsitz im Inlande, die auf Grundder Bestimmungen des Bundesgesetzes vom18. Juli 1929, B. G. Bl. Nr. 251, in der Fassungdes Bundesgesetzes vom 11. Juli 1930, B. G. Bl.Nr. 239 (Kleinrentnergesetz), und der hiezu er-lassenen Durchführungsverordnungen, im Bezu-ge einer Kleinrentnerunterstützung stehen, wer-den Beihilfen im Ausmaße von 50 v. H. der bis-her bezogenen Unterstützungen gewährt.

(2) Die Beihilfen werden rückwirkend vom1. Juli 1946 gewährt.

§ 2. Die aus der Gewährung der Beihilfenerwachsenden Kosten trägt der Bund.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesge-setzes ist das Bundesministerium für soziale Ver-waltung im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium für Finanzen betraut.

RennerFigl Maisel Zimmermann

154. Bundesgesetz vom 25. Juli 1946über die Aufnahme von Anleihen in frem-

der Währung.Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,Anleihen in ausländischer Währung bis zu einemHöchstausmaß von 100 Millionen USA-Dollarund 15 Millionen englische Pfund aufzunehmenoder für solche Kredite an österreichische Geld-anstalten bis zu diesem Höchstausmaß die Aus-fallshaftung zu übernähmen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Hauptaus-schuß des Nationalrates über die auf Grunddieses Bundesgesetzes aufgenommenen Anleihenund übernommenen Garantien zu berichten.

§ 2. Die Erlöse der nach diesem Bundesgesetzaufgenommenen Anleihen und der unter Bun-deshaftung aufgenommenen Kredite sind zurteilweisen Deckung des österreichischen Import-bedarfs zu verwenden.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist die Bundesregierung betraut.

RennerFigl Schärf Helmer Gerö Hurdes

Maisel Zimmermann Kraus Heinl FrenzelKrauland Übeleis Altmann Gruber Weinberger

155. Bundesgesetz vom 25. Juli 1946über eine Änderung des Garantiegesetzes

(Garantiegesetz-Novelle).Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Im § 1 des Gesetzes vom 7. August 1945,betreffend die Übernahme von Ausfallshaftungendurch die Republik Österreich (Garantiegesetz),hat es statt „50 Millionen Reichsmark" zulauten „100 Millionen Schilling".

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

RennerFigl Zimmermann

156 . Bundesgesetz vom 26. Juli 1946über die Rückstellung entzogener Vermögen,die sich in Verwaltung des Bundes oder derBundesländer befinden (Erstes Rückstellungs-

gesetz).Der Nationalrat hat beschlossen: *)

§ 1. (1) Die vom Deutschen Reich auf Grundvon aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften[§ 1, Abs. (2), Rechtsüberleitungsgesetz] oderdurch verwaltungsbehördliche Verfügung ausden in § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945,St. G. Bl. Nr. 10, genannten Gründen ent-zogenen und derzeit von Dienststellen desBundes oder der Bundesländer auf Grund derBestimmungen des Behörden - Überleitungs-gesetzes verwalteten Vermögen sind den Eigen-

*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 231/1955.

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312 Stück 47 . N r . 156.

tümern , denen sie entzogen worden sind, oderihren Erben (Legataren) — im folgenden ku rzgeschädigter Eigentümer genannt — nach Maß-gabe der folgenden Best immungen aus demG r u n d e der Nichtigkeit des seinerzeitigen Ver-mögensüberganges zurückzustellen.

(2) Die Vermögen sind in dem Zustand zu-rückzustellen, in dem sie sich befinden; hiebeisind auch jene Erträgnisse auszufolgen, die inder Zwischenzeit aufgelaufen und noch im In-lande vorhanden sind.

(5) Die nach der Entz iehung erworbenendinglichen Rechte Dr i t t e r sind wirkungslos, so-weit sie nicht v o m geschädigten Eigentümer imZuge des Verfahrens anerkannt werden. Be-standverträge von unbest immter Dauer bleibenaufrecht. Bestandverträge von bes t immter Dauergehen in solche v o n umbestimmter Dauer über.

(4) Der geschädigte Eigentümer kann beiEigenbedarf Bestandverhältnisse an W o h n - undGeschäftsräumen, die dem Eigentümer entzogenworden sind, vorzeit ig auflösen.

(5) Die auf den in Abs. (1) genannten Ver-mögen grundlbücherlich zur Sicherstellung fürRückstände an Reichsfluchtsteuer und Juden-vermögensabgabe eingetragenen dinglichen Rechtesind von Amts wegen oder auf Ant rag zulöschen.

§ 2. (1) Der Rückstellungsanspruch ist inner-halb eines Jahres nach Inkraf t t re ten dieses Bun-desgesetzes v o m geschädigten Eigentümer beider Finanzlandesdirektion, in deren Amts-bereich das Vermögen gelegen ist, oder bei derBehörde, in deren Verwal tung das Vermögensteht, anzumelden und glaubhaft zu machen.Diese Frist kann durch Vero rdnung des Bundes-ministeriums für Vermögenssicherung und Wi r t -schaftsplanung allgemein verlängert werden.Nach Ablauf dieser Frist sind die Vermögen,bezüglich deren keine Rückstellungsansprüchegeltend gemacht wurden , vom Bundesministeriumfür Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanungin abgesonderte Verwal tung zu nehmen.

(2) Von den gesetzlichen Erben sind n u r Ehe-gatten, Vorfahren und Nachkommen des Ver -storbenen sowie dessen Geschwister und derenKinder, sonstige gesetzliche Erben aber n u r dannzur Erhebung des Rückstellungsanspruches be-rufen, wenn sie in Hausgemeinschaft mi t demErblasser gelebt haben.

(3) Bevollmächtigte Ver t re te r können Rück-stellungsansprüche n u r auf G r u n d einer Voll-macht anmelden, die nach dem 27. Apri l 1945ausgestellt worden ist. Die Echtheit der U n t e r -schrift m u ß beglaubigt sein.

(4) Durch ein besonderes Gesetz wird geregelt,wer zur Erhebung von Rückstellungsansprüchenin den Fällen berechtigt ist, in denen der geschä-digte Eigentümer eine juristische Person war,die ihre Rechtspersönlichkeit auf G r u n d einer

Verfügung der in § 1, Abs. (1), genannten A r tverloren und nicht wieder erlangt hat .

§ 3 . (1) Ü b e r d ie angemeldeten Ansprüche wirddurch Bescheid de r zuständigen Finanzlandes-direktion [§ 2, Abs. (1)] entschieden. W e n n dasVermögen in Verwal tung anderer Behördensteht, haben diese ihre A k t e n zur Entscheidungd e r Finanzlandesdirektion zu übermit te ln .

(2) W e n n das Vermögen im Amtsbereichmehrerer Finanzlandesdirektionen gelegen ist,best immt das Bundesministerium für Ver -mögenssicherung und Wirtschaftsplanung, welchevon ihnen z u r Behandlung de r Angelegenheitund Ausfertigung des Bescheides [Abs. (1)] zu-ständig ist.

(3) Bei bücherlichen Rechten hat der Bescheidauszusprechen, welche Lasten als wirkungslos[§ 1, Abs . (3)] zu löschen sind.

(4) Auf die Ersatzansprüche für Aufwendun-gen sind die allgemeinen zivilrechtlichen Be-s t immungen über Geschäftsführung ohne Auf-trag anzuwenden. Die Ansprüche sind im Be-scheide nach Möglichkeit festzustellen. Im Falleder Gel tendmachung solcher Ansprüche könnendie Erträgnisse des Vermögens [§ 1, Abs. (2)]bis zur H ö h e dieser Ansprüche zurück-behalten werden. Darüber hinaus kann zugunstender Republik Österreich das Pfandrecht füreinen Höchstbetrag zu r Sicherstellung der ausder Abrechnung sich ergebenden Ansprüche ein-verleibt werden.

(5) Der Rückstellungsbescheid gilt als öffent-liche Urkunde , auf G r u n d deren bücherliche Ein-verleibungen und Vormerkungen vollzogen wer-den können.

§ 4 . (1) Für das Verfahren nach diesem Bun-desgesetze gelten die Bestimmungen des A V G .

(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandes-direktion (§ 3) ist die Berufung an das Bundes-ministerium für Vermögenssicherung u n d Wi r t -schaftsplanung zulässig; diese kann auch von derF inanzprokura tu r erhoben werden, die im Ver-fahren Parteienstellung hat .

§ 5 . Ansprüche auf einen über die Rück-stellung [§ 1, Abs. (1) und (2)] hinausgehendenErsatz können bis zu r weiteren gesetzlichenRegelung nicht geltend gemacht werden.

§ 6. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßtenRechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichenAusfertigungen, Eingaben, Protokol le , U r k u n d e nund Zeugnisse unterliegen keiner öffentlichenAbgabe.

§ 7. Mi t der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist das Bundesministerium für Vermögenssiche-rung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmenmit den beteiligten Bundesministerien be t raut .

RennerFigl Krauland

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Stück 47, Nr. 157. 313

1 5 7 . Bundesgesetz vom 26. Juli 1946über die Betteilung von öffentlichen Ver-waltern und öffentlichen Aufsichtspersonen

(Verwaltergesetz).

Der Nat ionalrat hat beschlossen:

Öffentliche Verwaltung.

5 1. (1) Das Bundesministerium für Vermö-genss icherung und Wirtschaftsplanung kann ImEinvernehmen mi t den beteiligten Bundesmini-sterien nach Maßgabe, der Bestimmungen diesesBundesgesetzes für Unternehmungen öffentlicheVerwalter bestellen.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzesfinden auf Unternehmungen Anwendung, dieim Inland ihren Sitz, eine Zweigniederlassungoder eine Betriebsstätte haben, sowie sinngemäßauf sonstige Vermögenschaften und Vermögens-rechte, gleichgültig, ob sie zu einem Unterneh-men gehören oder nicht.

§ 2. Öffentliche Verwalter im Sinne des § 1dieses Bundesgesetzes können bestellt werden,wenn wichtige öffentliche Interessen an derWeiterführung des Unternehmens oder an derErhaltung und Sicherstellung der Vermögen-schaft (des Vermögensrechtes) vorliegen und dieVerfügungsberechtigten Personen sind,

a) auf die die Bestimmungen des § 17 desVerbotsgesetzes Anwendung finden, oder

b) über die die ordentliche Untersuchungs-haft wegen des Verdachtes einer strafbarenHandlung verhängt wurde, die mit Ein-ziehung des Vermögens bedroht ist, oder

c) die flüchtig oder unbekannten Aufent-haltes oder aus sonstigen Gründen nichtin der Lage sind, für die ordnungsmäßigeFührung des Unternehmens die nötigenVerfügungen zu treffen oder sonst keineGewähr hiefür bieten, oder

d) die zur Anmeldung im Sinne des Gesetzesüber die Erfassung arisierter und andererim Zusammenhange mi t der national-sozialistischen Machtübernahme entzogenerVermögenschaften vom 10. Mai 1945,St. G. Bl. N r . 10, in der derzeitigen Fas-sung verpflichtet sind, sofern die Gefahreiner Vermögensverschleppung besteht,

e) die entweder am 13. März 1938 die deut-sche Staatsangehörigkeit besessen oder nachdiesem Tage in Österreich gelegene Ver-mögenschaften (Vermögensrechte) voneiner derartigen Person erworben haben.

§ 3. (1) Die Bestimmungen des § 2 dieses Bun-desgesetzes finden auf Personengemeinschaftenund juristische Personen Anwendung, wenndaran maßgebende Personen wirtschaftlich be-teiligt sind, die unter § 2 dieses Bundesgesetzesfallen.

(2) Gleiches gilt, wenn eine derartige Personen-gemeinschaft oder juristische Person unter maß-

gebendem Einfluß von Personen steht, auf diedie Bestimmungen des § 2 dieses Bundes-gesetzes anwendbar sind.

§ 4. Das Bundesministerium für Vermögens-sicherung und Wirtschaftsplanung kann durchVerordnung Bestimmungen über die Auflösungder unter öffentlicher Verwaltung stehendenUnternehmungen treffen.

§ 5. (1) Während der Dauer der öffentlichenVerwaltung ruhen die Befugnisse des bisherVerfügungsberechtigten und bei juristischenPersonen die Befugnisse ihrer Organe und derenMitglieder, soweit sie nicht mi t Genehmigungdes Bundesministeriums für Vermögenssicherungund Wirtschaftsplanung zum Zwecke eines derAusschaltung der in § 2, lit. a bis e, bezeich-neten Personen dienenden Umbaues zusammen-treten und entsprechende Beschlüsse fassen. DieRechte dieser Personen sind hiebei durch diefür sie zu bestellenden öffentlichen Verwalter[§ 1, Abs. (2)] zu vertreten.

(2) Die Befugnisse von Prokuristen und Hand-lungsbevollmächtigten bleiben bestehen, wennnicht die öffentlichen Verwalter anders ver-fügen.

(3) Ist das Unternehmen in das Handels-oder Genossenschaftsregister eingetragen, so istdie Eintragung der Bestellung u n d Enthebungeines öffentlichen Verwalters in das Registerdurch Übersendung einer Ausfertigung des Be-scheides (§ 24) zu veranlassen.

(4) Gehören zum Unternehmen Liegenschaftenoder bücherliche Rechte, so ist eine Ausfertigungdes Bescheides auch dem Grundbuchgericht zuübersenden, das die Bestellung des öffentlichenVerwalters im Grundbuche anzumerken hat.Desgleichen ist dem Grundbuchgericht eine Aus-fertigung des Bescheides über die Enthebung desöffentlichen Verwalters zu übersenden, das dieAnmerkung zu löschen hat.

Rechtsstellung der öffentlichen Verwalter.

§ 6. (1) Die öffentlichen Verwalter üben alleRechte und Pflichten des Verfügungsberechtigten(der Organe) aus und vertreten das Unterneh-men nach außen. Sind mehrere Personen zuöffentlichen Verwaltern desselben Unternehmensbestellt, so ist die Art der Vertretungsbefugnisim Bestellungsbescheid zu regeln.

(2) Die öffentlichen Verwalter haben die Ge-schäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-mannes zu führen.

(3) Verfügungen, die über den Rahmen desgewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehen,bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorherigenGenehmigung des Bundesministeriums für Ver-mögenssicherung und Wirtschaftsplanung. Dieseskann durch Verordnung nähere Bestimmungenhierüber erlassen.

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314 Stück 47, Nr. 157.

§ 7. (1) Die öffentlichen Verwalter haben beiihrer Tätigkeit die Weisungen des Bundesmini-steriums für Vermögenssicherung und Wirt-schaftsplanung zu befolgen.

(2) Sie sind verpflichtet, dem Bundesministe-r ium für Vermögenssicherung und Wirtschafts-planung vierteljährlich über ihre Tät igkei t einenBericht zu erstat ten, aus dem de r jeweilige Standdes Unte rnehmens oder de r sonstigen verwalte-ten Vermögenschaft oder des Vermögensrechtesgemäß den im betreffenden Falle allgemeinüblichen Regeln und Formen der kaufmännischenBuchführung klar hervorgeht . Das Bundes-ministerium für Vermögenssicherung und Wi r t -schaftsplanung kann für einzelne Verwaltungenoder Gruppen von Verwaltungen andere Bericht-zei t räume anordnen und nähere Bestimmungenüber die Fo rm u n d den. Inhal t dieser Berichtetreffen. In welcher Weise und welchem U m -fange den bisher Verfügungsberechtigten (Or-ganen) Kenntnis vom Inhal t des Berichtes ge-geben wird, ist dem Ermessen des Bundesmini-steriums für Vermögenssicherung und W i r t -schaftsplanung überlassen.

(3) Bei Übernahme und Beendigung eineröffentlichen Verwal tung haben die öffentlichenVerwal ter dem Bundesministerium für Ver-mögenssicherung und Wirtschaftsplanung nachden im Abs. (2) verzeichneten Grundsätzen eineEröffnungs-, beziehungsweise Schlußbilanz vor-zulegen, die, wenn es die bisher Verfügungs-berechtigten verlangen u n d es tunlich ist, un te rderen Zuziehung zu erstellen und von ihnendann zu fertigen ist.

§ 8. Das Bundesministerium für Vermögens-sicherung u n d Wirtschaftsplanung kann dieTätigkei t der öffentlichen Verwalter jederzeitüberprüfen oder durch ihm geeignet erschei-nende Personen oder Körperschaften überprüfenlassen.

§ 9. Auf die öffentlichen Verwalter finden inAusübung ihrer Tätigkeit die Bestimmungender §§ 101 bis 105 des Strafgesetzes Anwen-dung.

§ 10. (1) Die öffentlichen Verwalter dürfenohne Genehmigung [§ 6, Abs. (3)] namens desUnternehmens Rechtsgeschäfte mi t sich oderihren Familienangehörigen [Abs. (3)] weder selbstnoch durch dr i t te Personen abschließen, nochsich oder nahe Angehörige an Rechtsgeschäftendes Unternehmens finanziell beteiligen.

(2) Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechts-geschäfte sind nichtig.

(3) Als nahe Angehörige sind d e r Ehegatteund Personen anzusehen, die mi t dem öffent-lichen Verwalter oder dessen Ehegat ten ingerader Linie oder bis zum vierten Grad derSeitenlinie verwandt oder verschwägert sind,ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen,

die m i t dem öffentlichen Verwalter in außer-ehelicher Gemeinschaft leben. AußerehelicheVerwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.

§ 1 1 . (1) Die öffentlichen Verwal ter habenAnspruch auf angemessene Ent lohnung, derenH ö h e un te r Bedachtnahme auf A r t und Umfangihrer Tät igkei t und die wirtschaftliche Leistungs-fähigkeit des Unte rnehmens v o m Bundesmini-sterium für Vermögenssicherung und Wir t -schaftsplanung bes t immt wird.

(2) Die durch die Bestellung von öffentlichenVerwal tern entstehenden Kosten sowie die Kostennotwendiger Überprüfungen (§ 8) sind vomUnte rnehmen zu tragen.

§ 12. (1) I m Falle der Auflösung eines un te röffentlicher Verwal tung stehenden Unte rneh-mens (§ 4) sind die öffentlichen Verwal ter nichtberechtigt, Vermögenschaften u n d Vermögens-rechte aus diesem Un te rnehmen für sich odernahe Angehörige zu erwerben oder durch dr i t t ePersonen erwerben zu lassen.

(2) Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechts-geschäfte sind nichtig.

§ 13. (1) Die öffentlichen Verwal ter haften fürjeden aus schuldhafter Pflichtverletzung en t -standenen Schaden.

(2) Die öffentlichen Verwal ter sind auf dieDauer ihrer Bestellung vom Ant r i t t eines Ge-werbes ausgeschlossen.

Bestellung und Abberufung.§ 14. Die öffentlichen Verwal ter werden nach

Anhörung der zuständigen Berufsvertretung derArbeitgeber und d e r zuständigen Berufsvertre-tung der Arbei tnehmer bestellt. Für die Stel-lungnahme der Berufsvertretungen ist eineFrist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ab-lauf das Bundesministerium für Vermögens-sicherung und Wirtschaftsplanung seine Ver-fügung treffen kann.

§ 15. (1) Zu öffentlichen Verwal tern könnenauch juristische Personen bestellt werden.

(2) Bei Entscheidung über die Bestellung vonöffentlichen Verwaltern ist auf die Ar t , dieGröße und die finanzielle Leistungsfähigkeit desUnternehmens Rücksicht zu nehmen.

(3) Durch Verordnung kann eine Höchstzahlder einer einzelnen Person zu übertragendenöffentlichen Verwal tungen best immt werden.

(4) In Fällen des §. 2, lit. d, sind ohne Rück-sicht auf ihre Staatsbürgerschaft bei Zutreffender übrigen Bedingungen des § 16 vorzugsweisedie v o r d e m 13. März 1938 Verfügungsberech-tigten, ihre Erben oder Bevollmächtigten aufihr Verlangen zu öffentlichen Verwal te rn zubestellen.

§ 16. Natürl iche Personen können zu öffent-lichen Verwaltern nur dann bestellt werden,wenn sie

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Stück 47, Nr. 157. 315

a) die österreichische Staatsbürgerschaft be-sitzen,

b) das 24. Lebensjahr vollendet haben,c) unter Berücksichtigung ihrer beruflichen

Tätigkeit und auch im übrigen die Gewährfür eine ordnungsgemäße Führung der Ge-schäfte bieten und

d) die Voraussetzung zur Führung der ihnenanvertrauten Unternehmungen unterRücksichtnahme auf die einschlägigenRechtsvorschriften erfüllen.

§ 17. Die öffentlichen Verwalter sind vonAmts wegen abzuberufen und durch andere zuersetzen, wenn festgestellt wird, daß sie die fach-liche oder moralische Eignung zur Wetterfüh-rung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht be-sitzen oder sonstige Gründe die Abberufunggeboten erscheinen lassen.

§ 18. (1) Das Bundesministerium für Ver-mögenssicherung und Wirtschaftsplanung hat dieöffentliche Verwaltung aufzuheben, wenn die

. Voraussetzungen für die Bestellung von öffent-lichen Verwaltern nicht mehr vorliegen.

(2). Die Aufhebung der öffentlichen Verwal-tung und die Abberufung der öffentlichen Ver-walter gemäß Abs. (1) erfolgt von Amts wegenoder auf Antrag, der von den bisher Ver-fügungsberechtigten (den Organen) oder vonden Erben beim Bundesministerium für Ver-mögenssicherung und Wirtschaftsplanung zustellen ist.

(3) Vor Aufhebung der öffentlichen Verwal-tung ist den nach § 14 anzuhörenden Berufs-vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben.

Stellung der bisher Verfügungsberechtigten.

§ 19. (1) Während der Dauer der öffentlichenVerwaltung haben die bisher Verfügungsberech-tigten bis zur endgültigen Entscheidung über dieEigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnissenach Maßgabe der Erträgnisse Anspruch auf denfehlenden notwendigen Unterhalt für sich undihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, wennsie nicht in der Lage sind, diesen auf andereWeise zu beschaffen.

(2) Gesellschaftern oder sonstigen Teilhabern,die nicht unter die Bestimmungen des § 2 diesesBundesgesetzes fallen, bleiben die ihnen gegendas Unternehmen zustehenden Rechte gewahrt.

Öffentliche Aufsicht.

§ 20. (1) Das Bundesministerium für Ver-mögenssicherung und Wirtschaftsplanung kannin Wahrung öffentlicher Interessen Unterneh-mungen, für die öffentliche Verwalter nicht be-stellt sind, unter öffentlich*» Aufsicht stellen.

(2) Die Geschäftsführung dieser Unterneh-mungen hat der bestellten Aufsichtsperson alle

notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsichtin ihre Bücher und Korrespondenzen zu ge-währen.

§ 21. Der öffentlichen Aufsichtsperson stehtein Einspruchsrecht gegen alle über den Rahmendes gewöhnlichen und ordentlichen Geschäfts-betriebes hinausgehenden Verfügungen mit derWirkung zu, daß diese Verfügungen bis zurEntscheidung des Bundesministeriums für Ver-mögenssicherung und Wirtschaftsplanung zuunterbleiben haben.

§ 22. Die Vorschriften über öffentliche Ver-walter finden auf die öffentlichen Aufsichtsper-sonen sinngemäß Anwendung, jedoch sind diesein öffentlichen Büchern nicht einzutragen.

Übertragung von Befugnissen.

§ 23. Das Bundesministerium für Vermögens-sicherung und Wirtschaftsplanung kann Auf-gaben oder Befugnisse, die ihm nach diesemBundesgesetz zustehen, mit Verordnung nach-geordneten Behörden übertragen. Gegen Be-scheide dieser Behörden ist eine Berufung zu-lässig.

Verfahren.

§ 24. Die Bestellung und Abberufung vonöffentlichen Verwaltern und öffentlichen Auf-sichtspersonen erfolgt mit Bescheid; dieser istden am Verfahren Beteiligten (Organen) undzuständigen Berufsvertretungen (§ 14) zuzu-stellen.

Übergangsbestimmungen.

§ 25. Die im Zeitpunkte des Inkrafttretensdieses Bundesgesetzes bereits bestellten öffent-lichen Verwalter bleiben nach Maßgabe derfolgenden Bestimmungen in Tätigkeit. Sie un-terliegen im übrigen den Bestimmungen diesesBundesgesetzes.

§ 26. (1) Alle im Zeitpunkte des Inkraft-tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden öffent-lichen Verwaltungen, für welche die Voraus-setzungen der §§ 2 und 3 dieses Bundesgesetzesnicht oder nicht mehr (§ 18) vorliegen, sindaufzuheben.

(2) Die nach Abs. (1) abzuberufenden öffent-lichen Verwalter, haben die Geschäfte der vonihnen verwalteten Unternehmungen unverzüg-lich an die zur Übernahme der Verwaltung Be-rechtigten zu übergeben und dem Bundesmini-sterium für Vermögenssicherung und Wirt-schaftsplanung Rechnung zu legen; Die Rech-nungslegung an das Bundesministerium kannunterbleiben, wenn der Berechtigte sich bereiterklärt, die Abrechnung entgegenzunehmen; erhat hievon das Bundesminsteriurn für Vermö-genssicherung und Wirtschaftsplanung zu ver-ständigen.

Page 8: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · PDF fileMärz 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 341, ... (Rechtsanwaltsordnung 1945 RAO. 1945). Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. Das Gesetz

316 Stück 47, Nr. 157.

(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß §§ 2und 3 dieses Bundesgesetzes vor, entsprichtjedoch der öffentliche Verwalter nicht den Be-stimmungen des § 15, Albs. (4), und des § 16dieses Bundesgesetzes, so ist er zu entheben undgleichzeitig ein anderer öffentlicher Verwalterzu bestellen.

Strafbestimmungen.

§ 27. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Be-stimmungen dieses Bundesgesetzes oder der aufGrund desselben ergangenen Verordnungenwerden, sofern nicht ein nach anderen Ge-setzen strenger zu ahndender Tatbestand vor-liegt» im Verwaltungsstrafverfahren mit Geld-strafe bis zu 5000 S oder mit Arrest biszu drei Monaten bestraft.

(i) Der Gegenwert aus einem nach §§ 10und 12 dieses Bundesgesetzes nichtigen Rechts-geschäft kann zugunsten der Republik Öster-reich für verfallen erklärt werden.

§ 28. Wer als öffentlicher Verwalter oderöffentliche Aufsichtsperson eines Unternehmens

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm indieser Eigenschaft anvertraut oder sonst zugäng-lich geworden sind, zum Nachteil des Unter-nehmens unbefugt an andere mitteilt oder dazubenützt, um sich selbst oder einem anderen Vor-teile zu verschaffen, wird wegen Vergehens mitstrengem Arrest bis zu zwei Jahren bestraft.Mit dieser Freiheitsstrafe kann auch eine Geld-strafe bis zur Höhe von 100.000 S verbundenwerden.

Schlußbestimmungen.

§ 29. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundes-gesetzes tritt das Bandesgesetz vom 1. Februar1946, B. G. Bl. Nr. 75, außer Kraft.

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundes-gesetzes ist das Bundeministerium für Vermö-genssicherung und Wirtschaftsplanung im Ein-vernehmen mit den beteiligten Bundemiinisterienbetraut.

RennerFigl Krauland