BWG und Bitcoins, Dr. Klausberger Uni Wien

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Finanzmarktaufsichtsrechtliche Aspekte von Bitcoin Univ.-Ass. Dr. Philipp Klausberger Bitcoins als Geld? „Geld ist ein Geschöpf der staatlichen Rechtsordnung.“ (Ohler, Die hoheitlichen Grundlagen der Geldordnung, JZ 2008, 317) BWG § 1 (1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden: 7. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit a) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft); nicht erfüllt, da Bitcoins derzeit in keinem Land der Welt als gesetzliches Zahlungsmittel festgelegt sind Gleiches gilt für Z 22 (Wechselstubengeschäft)

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FinanzmarktaufsichtsrechtlicheAspekte von Bitcoin

Univ.-Ass. Dr. Philipp Klausberger

Bitcoins als Geld?

„Geld ist ein Geschöpf der staatlichen Rechtsordnung.“

(Ohler, Die hoheitlichen Grundlagen der Geldordnung, JZ 2008, 317)

BWG § 1 (1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:

7. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit

a) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);

• nicht erfüllt, da Bitcoins derzeit in keinem Land der Welt als gesetzliches Zahlungsmittel festgelegt sind

• Gleiches gilt für Z 22 (Wechselstubengeschäft)

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Bitcoins als E-Geld?

E-Geldgesetz § 1 (1) E-Geld bezeichnet jeden elektronisch – darunter auch magnetisch – gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von § 3 Z 5 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird.

• nicht erfüllt, denn Bitcoins schaffen keine Forderung gegen einen Emittenten

Bitcoins als Zahlungsinstrumente?

ZaDiG § 1 (2) Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten:

4. die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung („acquiring“) von Zahlungsinstrumenten (Zahlungsinstrumentegeschäft);

ZaDiG § 3 Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

21. Zahlungsinstrument: jedes personalisierte Instrument oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das oder der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen;

• mangels Personalisierung nicht erfüllt

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ZaDiG § 3 Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

13. Zahlungskonto: ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;

15. Zahlungsauftrag: jeder Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;

5. Zahlungsvorgang: vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;

14. Geldbetrag: Banknoten und Münzen, Giralgeld und E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010;

Bitcoins als Zahlungsmittel?

BWG § 1 (1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:

6. die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist;

• Begriff des Zahlungsmittels

• Bitcoins werden nicht „ausgegeben“

• Können Bitcoins „verwaltet“ werden?

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Bitcoins als Wertpapiere?

BWG § 1 (1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:

7. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit

e) Wertpapieren (Effektengeschäft);

sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;

• Wertpapierbegriff des Depotgesetzes

• Wertpapiere mit Geldfunktion im wirtschaftlichen Sinn sind nicht umfasst

Bitcoin-Transaktionen als Wertpapierdienstleistungen?

WAG § 3 (2) Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA:

1. Die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;

2. die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;

3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;

4. der Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF).

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Bitcoins als Finanzinstrumente?

WAG § 1 Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

6. Finanzinstrumente:

a) Übertragbare Wertpapiere gemäß Z 4;

b) Geldmarktinstrumente gemäß Z 5;

WAG § 1 Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

4. Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln, wie insbesondere

a) Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Aktienzertifikate;

b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;

c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird.

5. Geldmarktinstrumente: die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln.

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Ergebnisse

•Bitcoin-Transaktionen sind aufsichtsrechtlich nur rudimentär erfasst.

•Keiner Beaufsichtigung unterliegen:

–Der Handel mit Bitcoins;

–der Einsatz von Bitcoins als Zahlungsinstrument;

–Anlageberatung und Vermögensverwaltung im Hinblick auf

Bitcoins.

•Einzelne Vorgänge im Zusammenhang mit der Verwaltung von Bitcoins als Zahlungsmittel können nach § 1 Abs 1 Z 6 BWG konzessionspflichtig sein.

–Voraussetzung der Gewerblichkeit

Ausblick: Sollen Bitcoins stärker reguliert werden?

•Einengung des Handlungsspielraums

•Gefahr der Überregulierung

•Von der Alternative zum Mainstream

•Verlust des anarchisch-revolutionären Images

•Regulierung schafft Rechtssicherheit

•Regulierung kann Vertrauen stärken

•Vertrauen und Kontrolle stabilisiert den Markt

•Minimieren von Kosten und Risiko