CCC-EU-Beihilferahmen-Vortrag Erlangen -081022 · • Nach reinem Zusatzkostenmodell nur 78 T€...

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© Niedersächsisches Hochschulkompetenzzentrum für SAP (CCC) 2008 1 CC C CC C CC C 27.10.2008 Datum Trennung der wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten an Hochschulen – Anforderungen und Risiken des neuen Beihilferahmens Dr. Thomas Rupp Leiter Niedersächsisches Hochschulkompetenzzentrum für SAP Erlangen [23.10.2008]

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27.10.2008Datum

Trennung der wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten an

Hochschulen –Anforderungen und

Risiken des neuen Beihilferahmens

Dr. Thomas RuppLeiter Niedersächsisches Hochschulkompetenzzentrum für SAP

Erlangen

[23.10.2008]

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In der Antike wurden die

Überbringer schlechter Nachrichten

häufig noch geköpft …

Wie gut, dass wir in modernen Zeiten leben.

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Agenda

• Der neue Beihilferahmen• Inhaltliche Trennung der wirtschaftlichen

und nicht wirtschaftlichen Tätigkeit der Hochschulen

• Ermittlung der Vollkosten der wirtschaftlichen Tätigkeit

• Darstellung im Jahresabschluss• Weitere Fragestellungen und Probleme

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Grundlage

GEMEINSCHAFTSRAHMEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN FÜR FORSCHUNG, ENTWICKLUNG

UND INNOVATION(2006/C 323/01)

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2006:323:0001:0026:DE:PDF

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Artikel 87 EGV - Beihilfeverbot

STAATLICHE BEIHILFEN• Artikel 87 Abs. 1: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas

anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

• Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (Beihilferahmen) legt die Kriterien fest, unter denen die Kommission prüft ob Beihilfen zulässig sind. Darüber hinaus werden Sachverhalte definiert, wann staatliche Finanzierung des Hochschulbereichs unter das Beihilferecht fällt.

Ausgangslage: staatliche Beihilfen im Grundsatz verboten.

!

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Beispiel verdeckter Beihilfe

1. Landeszuschuss

2. Forschungsprojekt

verdeckte staatliche Beihilfe (ohne Vollkosten) 3. Beschwerde

4. Verfahren

indirekteKosten

direkte Kosten

Es geht im Beihilferahmen nicht um EU-Projekte sondern um die staatliche Finanzierung der Hochschulen

!

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Beispiel Bahn

http://www.faz.net/s/Rub0E9EEF84AC1E4A389A8DC6C23161FE44/Doc~E92B58840A4F441EBB20A25C2035ECB7F~ATpl~Ecommon~Scontent.html

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Beispiel Post

http://www.focus.de/finanzen/boerse/aktien/eu-beihilfen_aid_132527.html

http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/maerkte/:EU-Urteil-Post-Milliarden-Bu%DFgeld/625693.html

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Beispiel Ryanair

http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2008-04/artikel-10647742.asp

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Beispiel Bank Burgenland Österreich

http://www.oe24.at/zeitung/wirtschaft/article299960.ece

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Beispiel Niederlande – Fleuren Compost

http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/07/94&format=PDF&aged=1&language=DE&guiLanguage=en

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Beihilfe und Forschungseinrichtungen

• Unter Absatz 3.1. wird explizit festgehalten, dass die staatliche Finanzierung der wirtschaftlichen Tätigkeit von Forschungseinrichtungen unter das Beihilferecht fällt, wenn es sich bei der Forschungseinrichtung um ein Unternehmen handelt. Kriterien für den Unternehmenscharakter:– die Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) ist

irrelevant.– der wirtschaftlichen Charakter (gewinnorientiert oder nicht)

ist irrelevant.– Es zählt nur die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, d.

h. es werden Waren und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten.

• In einem solchen Fall fällt die staatliche Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedsstaaten).

Im neuen Gemeinschaftsrahmen werden erstmals Hochschulen explizit aufgeführt

!

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Trennungsrechnung

• Unter Absatz 3.1.1. wird die staatliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeit weiter spezifiziert:

• Soweit die Forschungseinrichtung• sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche

Tätigkeiten ausübt, • fällt die staatliche Finanzierung (Land, Bund, EU) der

nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn,

• zwecks Vermeidung von Quersubventionierungen, die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierungen eindeutig voneinander getrennt werden können.

• Der Nachweis, dass die Kosten korrekt zugeordnet worden sind, kann im Jahresabschluss der Universitäten und Forschungseinrichtungen geführt werden.

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Sanktionen

• Rückzahlung ungenehmigter Beihilfen an staatliche Finanzierungsquellen (Land, Bund, EU,…)

• Gemäß Absatz 3.1.1. fällt der gesamte Landeszuschuss unter das Beihilferecht, wenn keine Trennung von wirtschaftlicher und nicht wirtschaftlicher Tätigkeit vorliegt.

• Strafzahlungen/Sanktionen möglich (Rechtswidrigkeitszinsen, Schadensersatz für Mitbewerber)

• IP/08/1384: Kommission veröffentlicht Konsultation zu einer Mitteilung über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch einzelstaatliche Gerichte (22. September 2008)

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Agenda

• Der neue Beihilferahmen• Inhaltliche Trennung der wirtschaftlichen

und nicht wirtschaftlichen Tätigkeit der Hochschulen

• Ermittlung der Vollkosten der wirtschaftlichen Tätigkeit

• Darstellung im Jahresabschluss• Weitere Fragestellungen und Probleme

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Wirtschaftliche Tätigkeit

• Forschungstätigkeiten in Ausführung von Verträgen mit der gewerblichen Wirtschaft,

• Vermietung von Forschungsinfrastruktur,

• Beratungstätigkeit (Gemäß 3.1.1. Fußnote (24)),

• Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen (3.1.2 Abs. 1).

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Auftragsforschung oder Forschungsdienstleistungen Absatz 3.2.1

Charakter von Forschungsdienstleistungen:• Es wird ein Vorhaben im Auftrag eines Unternehmens

ausgeführt.• Der Auftragnehmer erhält für seine Dienstleistung ein

angemessenes Entgelt.• Der Auftraggeber legt die Konditionen für diese

Dienstleistung fest.• Im Regelfall erhält der Auftraggeber die Rechte an den

Forschungsergebnissen und trägt das Risiko eines Scheiterns.

Es liegt keine staatliche Beihilfe vor, wenn• die Forschungseinrichtung ihre Dienstleistung zum

Marktpreis erbringt oder falls kein Marktpreis vorliegt,• die Dienstleistung zu einem Preis erbracht wird, der

sowohl sämtliche Kosten als auch eine angemessene Gewinnspanne enthält.

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Forschungskooperation 3.2.2

• Kriterien bei denen keine Beihilfe vorliegt:– Die beteiligten Unternehmen tragen sämtliche Kosten des Vorhabens.– Die Ergebnisse, für die keine Rechte des geistigen Eigentums

begründet werden, können weit verbreitet werden, wohingegen derartige Rechte an solchen FuEuI-Ergebnissen, die aus der Tätigkeit der Forschungseinrichtung hervorgegangen sind, in vollem Umfang dieser Einrichtung zugeordnet werden.

– Die Forschungseinrichtungen erhalten von den beteiligten Unternehmen für die Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus den von der Forschungseinrichtung im Rahmen des Vorhabens ausgeführten Forschungsarbeiten ergeben und auf die beteiligten Unternehmen übertragen werden, ein marktübliches Entgelt. Finanzielle Beiträge der beteiligten Unternehmen zu den Kosten der Forschungseinrichtung können von diesem Entgelt abgezogen werden.

– Neben diesen drei Voraussetzungen kann durch den Mitgliedsstaat eine Einzelfallbewertung der Kooperation erfolgen.

– Sind „die Rechte an geistigem Eigentum und der Zugang zu den Ergebnissen gemessen an ihren jeweiligen Interessen, ihrem Arbeitsaufwand sowie ihren finanziellen und sonstigen Beiträgenzu dem Vorhaben ausgewogen auf die beteiligten Partner aufgeteilt“ so kann ebenfalls dass Vorliegen einer Beihilfe ausgeschlossen werden.

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Inhaltliche Trennung

• Auftragsforschung mit Gewinnzuschlag.• Sowohl für Forschungsdienstleistungen,

Auftragsforschung und Kooperationen ist eine Bewertung zu Vollkosten erforderlich.

• Einheitliche Abgrenzung wie steuerpflichtig/nicht steuerpflichtige Projekte zugrunde legen àBetriebe gewerblicher Art als organisatorischer Rahmen.

• Die Trennung kann/muss auf Ebene einzelner Projekte erfolgen.

nicht wirtschaftliche Tätigkeiten

nähe zum Markt

Zuschuss-projekte(z.B. EU,DFG)

Kooperationenmit gewerblichenBereich

Auftrags-forschung

Forschungs-dienstleistungen

wirtschaftliche Tätigkeiten

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Agenda

• Der neue Beihilferahmen• Inhaltliche Trennung der wirtschaftlichen

und nicht wirtschaftlichen Tätigkeit der Hochschulen

• Ermittlung der Vollkosten der wirtschaftlichen Tätigkeit

• Darstellung im Jahresabschluss• Weitere Fragestellungen und Probleme

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Kostenrechnung

• Voraussetzung:– Kostenartenrechnung (Ableitung aus

Finanzbuchhaltung/Kameralistik)– Kostenstellenrechnung

(Verursachungsgerechte Kostenzuordnung)

– Kostenträgerrechnung (Ermittlung der Vollkosten der einzelnen Projekte)

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Kostenstellenrechnung

• Verursachungsgerechte Kostenzuordnung: Kosten werden auf diejenigen Objekte (Kostenstellen/Kostenträger) gebucht, auf die diese Kosten direkt zuordenbar sind.

• Stark vereinfachte Struktur der Kostenstellenrechnung:

Verrechnungs-kostenstellen

zentrale Infrastruktur

dezentrale Infrastruktur

Endkostenstellen

Primärkosten

1.

2.

3.

Fibu

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Kostenstellenrechnung 2

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Kalkulationsschema für Projekte 1

• Kalkulation von Produktivstunden: Die auf den Projekten erfassten Personalkosten (entweder über Zeiterfassung verrechnet oder als Zusatzkosten primär gebucht) bilden die Basis, auf der die Overheadkosten (Infrastrukturkosten) verursachungsgerecht zugerechnet werden.

• Um den Strukturen der einzelnen Teilbereiche einer Hochschule Rechnung zu tragen, wird eine Ermittlung des EU-Overheadsatzes pro Lehr- und Forschungseinheit (evtl. auch ein Satz für die gesamte Hochschule oder eine andere fachliche Hochschulebene) vorgenommen.

• Bei der Ermittlung des Overheadzuschlags werden von den Personalkosten nur die Kosten des nicht wissenschaftlichen Personals berücksichtigt sowie alle anderen Kosten, die nicht auf den Projekten direkt zugeordnet wurden. Die Personalkosten des direkt am Projekt beteiligten wiss. Personals werden über die Zeiterfassung auf das Projekt verrechnet und nicht über den Overheadsatz.

1. Zeiterfassung zur Verrechnung des wiss. Landespersonals (Sekundärkosten)

2. Zeiterfassung zum Nachweis des Zusatzpersonals (Primärkosten)

Endkostenstellen

StudiengängeDFG-Projekte

Studium und Lehre

Forschung und Entwicklung

EU-Projekte

…wirtschaftliche

Tätigkeiten

Vermietung…Auftragsforschung

Dienstleistungen

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Kalkulationsschema für Projekte - Beispiel

110% auf Personalkosten

LandespersonalZusatzpersonal

Overheadkostenzuschlag

Personalkosten

(…)ReisekostenAbschreibungenSachkosten

207 T€Vollkosten des Projektes

99 T€Projektgemeinkosten30 T€60 T€90 T€

3 T€10 T€

5 T€18 T€Projekteinzelkosten

• Nach reinem Zusatzkostenmodell nur 78 T€

• Erste näherungsweise Proberechnungen an einzelnen Hochschulen:110 – 230% Overheadkostenzuschlag (Unterschiede je nach Fakultät/Hochschule)

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Vollkosten auf Projektebene

• Direkte Kosten zurechenbar.• Overheadkosten über Zuschlag auf Personalkosten. • Anwendbarkeit des EU-KLR-Konzepts für das 7. EU-

Rahmenprogramm.

• Indirekte Personalkosten als größtes Problem– Landespersonal bzw. Personal aus Drittmitteln, die Leistungen für

wirtschaftliche Tätigkeiten erbringen à um hier entsprechende Kosten ausweisen zu können muss eine Zeitaufschreibung erfolgen.

– An die Zeitaufschreibung ist aber auch der Overheadkostenzuschlag gekoppelt. Daher wird ein Projekt, welches viel Personalkosten hat auch mit hohen Overheadkosten belastet. à Steuerungsimpuls wenig Zeiten auf Projekte zu buchen.

Verwendung unterschiedlicher Verfahren für das 7. EU Rahmenprogramm und die Trennungsrechnung ist unplausibel.

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Interne Frage der Mittelverteilung

• Durch die Einbeziehung von Overheadkosten in die Kalkulation werden diese durch den externen Geldgeber refinanziert. Dies führt zu einer Freisetzung von Landesbudget (Reduzierung der Sonderrücklage und einer Erhöhung der allg. Rücklage.)

• Aufteilungsregelungen der refinanzierten Overheadkosten zwischen Hochschulverwaltung und dezentralen Einrichtungen (z.B. Fakultäten, Instituten).

• Ein Teil des Overheads entsteht durch zentrale ein anderer Teil durch dezentrale Infrastruktur.

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Mittelverteilung 2 – Beispiel direkte Kosten

Projekt – Forschungsdienstleistung

direkte Kosten 5.000€

„Vollkosten“ 5.000€

Ertrag: 40.000€

Rest: 35.000€

Forschungsdienstleistung wird gegenüber Auftraggeber (durch Landespersonal) erbracht.

Ohne Berücksichtigung von Verrechnungen.

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Mittelverteilung 2 – Beispiel Vollkosten

Entlastung Zeiterfassung - 15.000€

direkte Kosten 5.000€

Ertrag: 40.000€

Institut

Projekt – Forschungsdienstleistung

Overheaddummy

Entlastung Overhead - 16.500€110% Zuschlagssatz

↑ 31.500€ allg. RL

↑ 3.500€ SRLZeiterfassung Landespersonal 15.000€

Overheadkostenzuschlag 16.500€

Vollkosten 36.500€

Gewinn: 3.500€

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Agenda

• Der neue Beihilferahmen• Inhaltliche Trennung der wirtschaftlichen

und nicht wirtschaftlichen Tätigkeit der Hochschulen

• Ermittlung der Vollkosten der wirtschaftlichen Tätigkeit

• Darstellung im Jahresabschluss• Weitere Fragestellungen und Probleme

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Darstellung im Jahresabschluss

• Darstellung im Jahresabschluss gemäß Beihilferahmen möglich aber nicht verpflichtend.

• In der Kommissionsentscheidung K(2008)1359 zur Staatliche Beihilfe Nr. N 667/2007 (Mecklenburg-Vorpommern) zur FuEuI-Regelung wird in Punkt (13) aufgeführt, dass gemäß Zuwendungsbescheid, eine Trennungsrechnung im Jahresabschluss und eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer für Forschungseinrichtungen vorgeschrieben ist.

• Eigene Bilanz und GuV für den wirtschaftlichen Bereich der Hochschule ànicht realistisch.

• Darstellung der Summe der Kosten der abgeschlossenen Projekte und die Summe der Erträge der abgeschlossenen Projekte à Ergebnis der wirtschaftlichen Tätigkeit. Darstellung im Anhang zum Jahresabschluss. Erfordert Überprüfung der KLR durch Wirtschaftsprüfer à evtl. höhere Kosten der Jahresabschlussprüfung.

• Bei Verrechnung von Gewinnvorträgen separater Ausweis des Jahresrestes erforderlich.

• Angestrebt wird eine Auswertung für die gesamte Hochschule. Eine Darstellung für kleinere Einheiten ist nicht erforderlich. Somit kann auch einAusgleich einzelner Projekte/Bereiche erfolgen.

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Agenda

• Der neue Beihilferahmen• Inhaltliche Trennung der wirtschaftlichen

und nicht wirtschaftlichen Tätigkeit der Hochschulen

• Ermittlung der Vollkosten der wirtschaftlichen Tätigkeit

• Darstellung im Jahresabschluss• Weitere Fragestellungen und Probleme

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Gruppenfreistellungsverfahren

• Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) erlassen

• Die Europäische Kommission hat am 7. Juli 2008 eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) erlassen.

• Voraussetzung Transparenz der Beihilfe• Kurzbeschreibung der Vorhaben notwendig

Keine Lösung. Kosten müssen dennoch ermittelt werden (Transparenz) und bürokratischer Aufwand (Nachträgliche Meldung aller Beihilfen).

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27.10.2008

Fragestellung Kuppelproduktion

• Kann ein Nutzen für die Hochschule (z.B. im Bereich der Lehre) von den Kosten abgezogen bzw. als Ertrag gebucht werden (Kuppelproduktion –Einheit von Forschung und Lehre)?

• Wie kann dieser Nutzen monetär bewertet werden?

• Evtl. Argumentation für eine Gewinnspanne von 0€.

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27.10.2008

Wettbewerbsverzerrung

• Hochschulen, die früher beginnen zu Vollkosten zu kalkulieren als andere Hochschulen haben einen Wettbewerbsnachteil à Rückgang des Drittmittelvolumens

• Einheitliche Regelungen und einheitlicher Zeitpunkt deutschlandweit erforderlich (definiert zum 01.01.2009 10.2 –Zweckdienliche Maßnahmen)

• Realistischer Zeitpunkt für die Umsetzung?

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Weitere Probleme bzw. Auswirkungen

• Bei laufenden mehrjährigen Projekten ist eine Vertragsanpassung nicht möglich.

• Möglicher Rückgang der Auftragsforschung und von Forschungsdienstleistungen wenn die Vollkostenkalkulation zu höheren Preisen führen.

• Durch Gewinnaufschlag Schaffung steuerpflichtiger körperschaftssteuerlicher Tatbestände (Steuerbilanz).

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Was ist zu tun?

• Bis 01.01.2009:– Identifizierung und Separierung der wirtschaftlichen Tätigkeit

auf Projektebene (Erstellung eines Prüfschemas).– Implementierung einer Kosten- und Leistungsrechnung zur

Ermittlung der Overheadkosten.– Erstellung und Prüfung der Projektkalkulation vor Projektbeginn

(Berücksichtigung des Overheadkostenzuschlags). – Ausweitung/Einführung einer Zeiterfassung (7. EU-

Rahmenprogramm, EFRE, Trennungsrechnung). Alternativ: Projektabschluss durch dezentrale Einrichtungen mit Angabe der Projektvollkosten.

– Interne Projektabschlüsse für Projekte der wirtschaftlichen Tätigkeit einführen.

• Bis Ende 2009:– Buchung der bewerteten Zeiterfassung und der

Overheadkosten im Buchführungssystem à Eingang in den Jahresabschluss.

– Im Jahresabschluss 2009 Prüfung der Trennungsrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer.

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