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Die neue Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG

Außenwirtschaft VorarlbergFreitag, 3. Nov. 2009

Ing. Johann Zoder

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Vorstellung

Ing. Johann ZODERTel.: 0699/19868388E-Mail: [email protected]

• Ehem. Geschäftsführer des FV der Maschinen- und Stahlbau-Industrie Österreichs

• http://ce.brains-logx.at/• http://www.fmmi.at/de/rahmenbedingungen/

ce-kennzeichnung

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Was wollen wir besprechen?Gliederung und Themen Allgemeine Informationen zur

CE-Kennzeichnung Neue Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG

(alt 98/37/EG) Diskussion

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EG-Maschinenrichtlinie

Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)

Ersetzt die bisherige Richtlinie 98/37/EG (früher 89/392/EWG)

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Umsetzung der neuen Maschinenrichtlinie

Die Richtlinie tritt mit 29.Juni 2006 in Kraft Die Mitgliedstaaten erlassen und

veröffentlichen die Rechtsvorschriften spätestens ab 29. Juni 2008

Die Mitgliedstaaten wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 29. Dezember 2009 an. ACHTUNG: keine Übergangsfrist

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Umgesetzt in Österreich

BGBL II Nr. 282/2008 Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 –

MSV 2010 (CELEX-Nr.: 32006L0042)

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In den Anwendungsbereich fallen (Artikel 1 (1))

a) Maschinen

b) Auswechselbare Ausrüstung

c) Sicherheitsbauteile

d) Lastaufnahmemittel

e) Ketten, Seile und Gurte

f) Abnehmbare Gelenkwellen

g) Unvollständige Maschinen

Gelten als Maschine

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Ausgenommen sind 1 (Artikel 1 (2))

Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile vom Hersteller geliefert werden Spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und

Vergnügungsparks Spezielle für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte

Maschinen, deren Ausfall zu Emissionen führen kann Waffen einschließlich Feuerwaffen Folgende Beförderungsmittel (ausgenommen die darauf angebrachten

Maschinen): land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die

von der Richtlinie 2003/37/EG abgedeckt werden Kraftfahrzeuge und Anhänger ausgenommen die darauf angebrachten

Maschinen zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ausgenommen die darauf

angebrachten Maschinen Ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf

Schienennetzen ausgenommen die darauf angebrachten Maschinen Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen

sowie die darauf installierten Maschinen

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Ausgenommen sind 2 Maschinen für spezielle militärische Zwecke oder zur

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Maschinen für Forschungszwecke und zur

vorübergehenden Verwendung in Laboratorien Schachtförderanlagen Maschinen zur Beförderung von Darstellern während

künstlerischer Vorführungen Elektrische und elektronische Erzeugnisse nach Nsp-RL:

Für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte Audio- und Videogeräte Informationstechnische Geräte Gewöhnliche Büromaschinen Niederspannungsschaltgeräte und –steuergeräte Elektromotoren

Die folgenden elektrischen Hochspannungsausrüstungen: Schalt- und Steuergeräte Transformatoren

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Begriffsbestimmungen 1 (Artikel 2)

Maschine [Artikel 1(1) a bis f]: Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen,

von denen mindestens eines beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt ist (Antrieb erfolgt nicht mit menschlicher oder tierischer Kraft)

Gesamtheit wie oben, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden

Einbaufertige Gesamtheit wie oben, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist

Gesamtheit von Maschinen oder von unvollständigen Maschinen die als Gesamtheit funktionieren

Hebezeuge, die durch menschliche Kraft betrieben werden

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Begriffsbestimmungen 2 (Artikel 2)

Auswechselbare Ausrüstung (gilt als Maschine) Ist eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder

Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, soferne diese Ausrüstung kein Werkzeug ist

Sicherheitsbauteil (nicht erschöpfende Liste Anhang V) (gilt als Maschine): Ist ein Bauteil, zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion, gesondert in Verkehr gebracht wird, dessen Ausfall die Sicherheit von Personen gefährden kann, das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist

oder das durch übliche Bauteile ersetzt werden kann ACHTUNG: mit CE-Kennzeichnung

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Begriffsbestimmungen 3 (Artikel 2)

Lastaufnahmemittel (gilt als Maschine) ist ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil, das das

Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last angeordnet ist (auch Anschlagmittel und deren Bestandteile)

Ketten, Seile und Gurte (gilt als Maschine) für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder

Lastaufnahmemitteln Abnehmbare Gelenkwellen (gilt als Maschine)

abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. Wenn zusammen mit einer Schutzvorrichtung in Verkehr gebracht, ist die Kombination als ein einziges Erzeugnis anzusehen

ACHTUNG: mit CE-Kennzeichnung

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Begriffsbestimmungen 4 (Artikel 2)

Unvollständige Maschine (gilt nicht als Maschine) Eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich

genommen jedoch keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen eingebaut zu werden

Inverkehrbringen entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige

Bereitstellung in der Gemeinschaft zum Vertrieb oder zur Benutzung

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Begriffsbestimmungen 5 (Artikel 2)

Hersteller Jede natürliche oder juristische Person, die eine

Maschine oder unvollständige Maschine konstruiert oder baut (auch für den Eigengebrauch) und für deren Übereinstimmung mit dieser Richtlinie verantwortlich ist.

Bevollmächtigter Jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche

oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich bevollmächtigt wurde, in seinem Namen Pflichten oder Formalitäten im Zusammenhang mit der Richtlinie zu erfüllen.

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Begriffsbestimmungen 6 (Artikel 2)

Inbetriebnahme Erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung

einer von der Richtlinie erfassten Maschine Harmonisierte Norm

Nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normungsorganisation (CEN, CENELEC, ETSI) aufgrund eines Auftrages der Kommission nach festgelegten Verfahren angenommen wurde

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ÜbersichtRisikobe-urteilung

Technische Dokumentation

Konformitäts-erklärung

CE-Kenn-zeichnung

Maschinen Ja Anhang I Ja Anhang VII A Ja Anhang II A Ja

Auswechselbare Ausrüstung

Ja Anhang I Ja Anhang VII A Ja Anhang II A Ja

Sicherheitsbau-teile

Ja Anhang I Ja Anhang VII A Ja Anhang II A Ja

Lastaufnahme-mittel

Ja Anhang I Ja Anhang VII A Ja Anhang II A Ja

Ketten, Seile und Gurte

Ja Anhang I Ja Anhang VII A Ja Anhang II A Ja

Abnehmbare Gelenkwellen

Ja Anhang I Ja Anhang VII A Ja Anhang II A Ja

Unvollständige Maschinen

Ja Anhang I soweit machbar

Ja Anhang VII B Ja Erklärung Anhang II B

Nein

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Sicherheitsbauteile 1 nicht erschöpfende Liste (Anhang V)

Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen. Schutzeinrichtungen zur Personendetektion. Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit

Verriegelung für die in Anhang IV Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen (Pressen, Spritzgießmaschinen).

Logikeinheiten zur Gewährleistung der Sicherheitsfunktionen. Ventile mit zusätzlicher Ausfallerkennung für die Steuerung

gefährlicher Maschinenbewegungen. Systeme zur Beseitigung von Emissionen von Maschinen. Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz

von Personen vor beweglichen Teilen, die direkt am Arbeitsprozess beteiligt sind.

Einrichtungen zur Überlastsicherung und Bewegungsbegrenzung bei Hebezeugen.

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Sicherheitsbauteile 2 nicht erschöpfende Liste (Anhang V)

Personen-Rückhalteeinrichtungen für Sitze. NOT-HALT-Befehlsgeräte. Ableitungssysteme, die eine potenziell gefährliche

elektrostatische Aufladung verhindern. Energiebegrenzer und Entlastungseinrichtungen gemäß

Anhang I Nummern 1.5.7 (Explosion), 3.4.7 (Gelenkwelle) und 4.1.2.6 (Bewegungsbegrenzung bei Hebevorgängen).

Systeme und Einrichtungen zur Verminderung von Lärm- und Vibrationsemissionen.

Überrollschutzaufbau (ROPS). Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS). Zweihandschaltungen.

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Sicherheitsbauteile 3 nicht erschöpfende Liste (Anhang V)

Bauteile von Maschinen für die Auf- und/oder Abwärtsbeförderung von Personen zwischen unterschiedlichen Ebenen: a) Verriegelungseinrichtungen für Fahrschachttüren; b) Fangvorrichtungen, die einen Absturz oder unkontrollierte

Aufwärtsbewegungen des Lastträgers verhindern; c) Geschwindigkeitsbegrenzer; d) energiespeichernde Puffer

- mit nichtlinearer Kennlinie oder - mit Rücklaufdämpfung;

e) energieverzehrende Puffer; f) Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise,

wenn als Fangvorrichtungen verwendet; g) elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von

Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.

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Spezielle Richtlinien (Artikel 3)

Marktaufsicht (Artikel 4)

Artikel 3: Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr.

Artikel 4: Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen… Die Mitgliedstaaten müssen Marktaufsicht organisieren.

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Marktaufsicht (Artikel 4)

Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, dass nur Maschinen in Verkehr gebracht werden können, die den Richtlinien entsprechen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen, Hautieren und Sachen nicht gefährden.

Für die Kontrolle der Übereinstimmung richten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden ein oder benennen solche Behörden. Aufgaben und Befugnisse dieser Behörden müssen festgelegt und der Kommission mitgeteilt werden.

In Österreich Bezirkshauptmannschaft/Magistrate

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Vor dem Inverkehrbringen – Maschinen (Artikel 5)

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen einer Maschine: sicherstellen, dass die Maschine die Anforderungen nach

Anhang I erfüllt sicherstellen, dass die technischen Unterlagen nach Anhang

VII Teil A verfügbar sind erforderliche Informationen, wie Betriebsanleitung, zur

Verfügung stehen das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 12

durchgeführt wurde Die EG-Konformitätserklärung nach Anhang II Teil 1

Abschnitt A ausgestellt wurde und der Maschine beiliegt Die CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 angebracht wurde

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss über die für das Konformitätsbewertungsverfahren notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben um sicherzustellen dass die Anforderungen nach Anhang I erfüllt werden.

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Vor dem Inverkehrbringen – unvollständige Maschinen (Artikel 5(2) +13)

Vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine stellt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicher, dass das Verfahren nach Artikel 13 abgeschlossen worden ist. Das bedeutet, dass: die speziellen technischen Unterlagen nach Anhang VII

Teil B erstellt wurden die Montageanleitung nach Anhang VI erstellt wurde die Einbauerklärung nach Anhang II Teil 1 B ausgestellt

wurde. Montageanleitung und Einbauerklärung gehen mit der

unvollständigen Maschine mit und werden Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

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Freier Warenverkehr (Artikel 6)

Wenn CE-Kennzeichnung angebracht wurde, bedeutet das, dass alle für das Produkt geltenden RL angewandt wurden (Artikel 5(4)).

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Maschinen/unvollständigen Maschinen, die der Richtlinie entsprechen, nicht verhindern.

Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen/Ausstellungen/Vorführungen Maschinen/ unvollst. Maschinen gezeigt werden, die nicht der Richtlinie entsprechen, soferne ein sichtbares Schild angebracht ist das anzeigt, dass das Produkt erst auf den Markt kommt, wenn es der RL entspricht.

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Konformitätsvermutung (Artikel 7), spezifische Maßnahmen (Artikel 8)

Die Mitgliedstaaten betrachten Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, als den Bestimmungen der Richtlinie entsprechend.

Ist eine Maschine nach harmonisierten Normen hergestellt, dann wird angenommen, dass sie entspricht (Konformitätsvermutung).

Die Kommission kann die folgenden Punkte abändern: Aktualisierung der Liste der Sicherheitsbauteile nach Anh. V Beschränkung des Inverkehrbringens der Maschinen mit

besonderem Gefahrenpotential nach Artikel 9 (harmonisierte Normen – ähnlich Schutzklauselverfahren durch die Kommission)

Kommission kann jede zusätzliche Maßnahme (nach dem Verfahren nach Artikel 22 Absatz 2 „Ausschuss“) für Durchführung und Anwendung der Richtlinie treffen (siehe auch Beschluss 1999/468/EG „Durchführungsbefugnis der Kommission“)

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Besondere Maßnahmen für Maschinen mit bes. Gefahrenpotential (Artikel 9 + 10)

(1) Ist die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 zu der Auffassung gelangt, dass eine harmonisierte Norm den von ihr erfassten grund-legenden Sicherheits- und Gesundheitsschutz-anforderungen des Anhangs I nicht vollständig entspricht, so kann die Kommission gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels Maßnahmen ergreifen, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Inverkehrbringen von Maschinen zu verbieten oder einzuschränken, die technische Merkmale aufweisen, von denen wegen der Unzulänglichkeiten der Norm Risiken ausgehen, oder diese Maschinen besonderen Bedingungen unterwerfen.

Artikel 10: Anfechtung einer harmonisierten Norm

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Schutzklauselverfahren (Artikel 11)

Artikel 11(1)

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung

versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist und

die bestimmungsgemäß verwendet werden, die Sicherheit und Gesundheit von Personen

und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle

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Schutzklauselverfahren (Artikel 11)

zweckdienlichen Maßnahmen, um die Maschinen aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu untersagen oder den freien Verkehr für diese Maschinen einzuschränken.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über eine solche Maßnahme, begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen

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Schutzklauselverfahren (Artikel 11)

a) auf die Nichterfüllung der in Artikel 5 genannten grundlegenden Anforderungen,

b) auf die unsachgemäße Anwendung der in Artikel 7 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen,

c) auf einen Mangel der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Normen selbst zurückzuführen ist

Die Kommission konsultiert die Betroffenen, prüft ob die Maßnahmen gerechtfertigt sind.

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Konformitätsbewertung 1 (Artikel 12)

Ist eine Maschine nicht im Anhang IV angeführt so stellt der Hersteller die Unterlagen nach Anhang VII zusammen und führt eine „Fertigungskontrolle“ durch, das bedeutet:er stellt sicher, dass die Maschine mit den Unterlagen übereinstimmt und die Anforderungen nach Anhang I erfüllt.

Ist die Maschine im Anhang IV angeführt und sind harmonisierte Normen (die alle Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen berücksichtigen) beachtet, dann kann der Hersteller eines der folgenden Verfahren durchführen: Wie oben EG-Baumusterprüfverfahren nach Anhang IX sowie interne

Fertigungskontrolle nach Anhang VIII Nummer 3 (stellt sicher, dass die Maschine mit den Unterlagen übereinstimmt und die Anforderungen nach Anhang I erfüllt)

Umfassende Qualitätssicherung nach Anhang X (zertifiziertes QM-System)

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Konformitätsbewertung 2 (Artikel 12 (4))

Ist die Maschine im Anhang IV angeführt und sind harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise beachtet, dann kann der Hersteller eines der folgenden Verfahren durchführen: EG-Baumusterprüfverfahren nach Anhang IX

sowie interne Fertigungskontrolle (stellt sicher, dass die Maschine mit den Unterlagen übereinstimmt und die Anforderungen nach Anhang I erfüllt).

Umfassende Qualitätssicherung nach Anhang X

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Konformitätsbewertung 3 (Artikel 13)

unvollständige Maschine (1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder

sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß

Anhang VII Teil B erstellt werden; b) die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird; c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1

Abschnitt B ausgestellt wurde. (2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind

der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

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Weitere Artikel Artikel 14 Benannte Stellen

Anforderungen an jene Stellen, die benannt werden Artikel 15 Installation und Verwendung der Maschinen

Die Mitgliedstaaten müssen Bestimmungen für die Verwendung festlegen (dürfen der Richtlinie nicht widersprechen)

Artikel 16 CE-Kennzeichnung Artikel 17 Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung Artikel 18 Geheimhaltung

Mit der Anwendung der Richtlinie befasste Stellen müssen Informationen vertraulich behandeln

Artikel 19 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten Artikel 20 Rechtsbehelfe

Jede aufgrund dieser Richtlinie getroffene Maßnahme, die das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme einer Maschine einschränkt, ist ausführlich zu begründen. Betroffene sind zu informieren.

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Weitere Artikel 2 Artikel 21 Verbreitung von Informationen

Die Kommission sorgt dafür, dass Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie zugänglich gemacht werden.

Artikel 22 AusschussGründung eines Ausschusses zur Behandlung von Fragen. Bezug auf Beschluss 1999/468/EG

Artikel 23 SanktionenDie Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 24 Änderung der Richtlinie 95/16/EG Aufzüge Artikel 25 Aufgehobene Rechtsvorschriften Artikel 26 Umsetzung enthält Fristen Artikel 27 Ausnahmen betrifft Schussgeräte 29. Juni 2011 Artikel 28 Inkrafttreten Artikel 29 Adressaten sind die Mitgliedstaaten

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Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung (Artikel 17)

Anbringung der CE-Kennzeichnung auf von der Richtlinie nicht erfassten Erzeugnissen

Fehlen der CE-Kennzeichnung und/oder der EG-Konformitätserklärung zu einer Maschine

Kennzeichnung einer Maschine mit einer unzulässigen Kennzeichnung nach Artikel 16(3) [Kennzeichnung, die zu Verwechslungen mit der CE-Kennzeichnung führen kann, ist verboten, andere Kennzeichnungen sind erlaubt]

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Maschinen mit besonderem Gefährdungspotential 1 – (Anhang IV)

Einblatt- und Mehrblatt-Kreissägen zur Bearbeitung von Holz mit Handbeschickung oder Handentnahme

Abrichthobelmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung

Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung von Holz mit maschinellem Vorschub und mit Handbeschickung oder Handentnahme

Bandsägen mit Handbeschickung oder Handentnahme zur Bearbeitung von Holz mit feststehendem Sägeblatt und feststehendem oder hin-

und her-beweglichem Arbeitstisch oder deren Sägeblatt auf einem hin- und hergehenden Schlitten

montiert ist Kombinationen der genannten Maschinen Mehrspindel-Zapfenfräsmaschine mit Handvorschub für Holz Senkrechte Tischfräsmaschine mit Handvorschub für Holz

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Maschinen mit besonderem Gefährdungspotential 2 – (Anhang IV)

Handkettensägen für Holz Pressen, einschließlich Biegepressen, für die Kaltbearbeitung

von Metall mit Handbeschickung oder Handentnahme (Hub mehr als 6 mm, Geschwindigkeit mehr als 30 mm/s)

Kunststoffspritzgieß- und –formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme

Gummispritzgieß- und –formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme

Maschinen für den Einsatz unter Tage: Lokomotiven und Bremswagen, hydraulischer Schreitausbau

Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung

Abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer Schutzvorrichtung

Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen Hebebühnen für Fahrzeuge

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Maschinen mit besonderem Gefährdungspotential 3 – (Anhang IV)

Maschinen zum Heben von Personen (Absturz von mehr als 3 m möglich)

Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte

Schutzeinrichtungen zur Personendetektion Kraftbetriebene, bewegliche trennende

Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für Pressen, und Kunststoff- und Gummi-Spritzgießmaschinen

Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen Überrollschutzaufbau (ROPS) Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände

(FOPS)

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Technische Unterlagen 1 – Maschinen (Anhang VII A)

a) eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen: eine allgemeine Beschreibung der Maschine, eine Übersichtszeichnung der Maschine und die Schaltpläne der

Steuerkreise sowie Beschreibungen und Erläuterungen. die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind,

vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind,

die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein: i) eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und

Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschine gelten, ii) eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur

Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine Angabe der von der Maschine ausgehenden Restrisiken,

die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,

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Technische Unterlagen 2 – Maschinen (Anhang VII A)

alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden,

ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine, gegebenenfalls die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und die

Montageanleitung für solche unvollständigen Maschinen, gegebenenfalls eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die

Maschine eingebaute andere Maschinen oder Produkte, eine Kopie der EG-Konformitätserklärung; b) bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen

zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen der Maschine oder an der vollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusammengebaut und in Betrieb genommen werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre nach Herstellung der letzten Maschine

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Technische Unterlagen 1 – unvollständige Maschinen (Anhang VII B)

a) eine techn. Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen: eine Übersichtszeichnung der unvollständigen Maschine und die Schaltpläne

der Steuerkreise, vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchser-

gebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Überein-stimmung der unvollständigen Maschine mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind,

die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein: i) eine Liste der grundlegenden Anforderungen, die angewandt wurden und

eingehalten werden, ii) eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder

zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine Angabe der Restrisiken,

iii) die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Anforderungen,

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Technische Unterlagen 2 – unvollständige Maschinen (Anhang VII B)

iv) alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden,

v) ein Exemplar der Montageanleitung für die unvollständige Maschine: b) bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen

zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten unvollständigen Maschinen mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.

Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen oder an der unvollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die unvollständige Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusammengebaut und benutzt werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre nach Herstellung der letzten unvollständigen Maschine

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Betriebsanleitung – Maschinen - Allgemeines (Anhang I 1.7.4)

Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der Amtssprache des Mitgliedstaates beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht wird.

Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanleitung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein (in letzterem Falle ist die Originalbetriebsanleitung beizufügen).

Die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller beauftragtem Fachpersonal bestimmt ist, kann nur in der Sprache des Fachpersonals abgefasst sein.

Die Fassung für die der Hersteller die Verantwortung übernimmt, muss mit „Originalbetriebsanleitung“ gekennzeichnet sein. Eine Übersetzung muss mit „Übersetzung der Originalbetriebs-anleitung“ gekennzeichnet sein.

Der Inhalt muss nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung sondern auch vorhersehbare Fehlanwendungen beinhalten.

Es ist der Wissensstand und die Verständnisfähigkeit der Benutzer zu berücksichtigen.

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Betriebsanleitung – Maschinen Inhalt 1 (Anhang I 1.7.4)

Firmenname und vollständige Adresse des Herstellers und des Bevollmächtigten

Bezeichnung der Maschine EG-Konformitätserklärung Eine allgemeine Beschreibung der Maschine Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen, die

für die Verwendung, Wartung und Instandhaltung sowie für die Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens notwendig sind.

Arbeitsplätze Bestimmungsgemäße Verwendung Warnhinweise bezüglich Fehlanwendungen Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der

Maschine inkl. Zeichnungen, Schaltplänen usw. Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm

und Vibrationen Hinweise zur Inbetriebnahme, zum Betrieb, zur Ausbildung und

Einarbeitung der Bedienung

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Betriebsanleitung – Maschinen Inhalt 2 (Anhang I 1.7.4)

Angaben zu Restrisiken Anleitung für die vom Benutzer zu treffenden

Schutzmaßnahmen (auch PSA) Wesentliche Merkmale der Werkzeuge Bedingungen unter denen die Maschine die Anforderungen an

die Standsicherheit erfüllt (unter allen Lebenszyklen) Sicherheitshinweise für Transport, Handhabung, Lagerung, mit

Angabe des Gewichtes (ggf. auch der Bauteile) Bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen Beschreibung der vom Benutzer durchzuführenden

Einrichtungs- und Wartungsarbeiten (auch vorbeugende Wartung)

Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen

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Betriebsanleitung – Maschinen Inhalt 3 (Anhang I 1.7.4)

Spezifikation der zu verwendenden Ersatzteile Luftschallemission der Maschine

A-bewerteter Emissions-Schalldruckpegel an den Arbeitsplätzen falls dieser 70 dB(A) übersteigt

Der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Emissions-Schalldruckpegels an den Arbeitsplätzen sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 Pa) übersteigt

Der A-bewertete Schallleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel 80 dB(A) [bisher 85 dB(A)] übersteigt

Wenn die Maschine ionisierende Strahlung abgeben kann, so sind Angaben darüber zu machen

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Montageanleitung unvollständige Maschinen (Anhang VI)

Es ist anzugeben welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit zu vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.

Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, akzeptiert wird.

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EG-Konformitätserklärung 1 – Maschinen – (Anhang II Teil 1 A)

Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers

und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten; 2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die

technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;

3. Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung;

4. einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, und gegebenenfalls einen ähnlichen Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien und/oder einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, erklärt wird.

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EG-Konformitätserklärung 2 – Maschinen – (Anhang II Teil 1 A)

5. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang IX genannte EG-Baumusterprüfverfahren durchgeführt hat, sowie die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung;

6. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang X genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt hat;

7. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen nach Artikel 7 Absatz 2;

8. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten sonstigen technischen Normen und Spezifikationen;

9. Ort und Datum der Erklärung; 10. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im

Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre nach Herstellung der letzten Maschine

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Erklärung für unvollständige Maschinen 1 – (Anhang II Teil 1 B)

Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung

Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers der

unvollständigen Maschine und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;

2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen: diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;

3. Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung;

4. eine Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden, ferner eine Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt wurden, sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass die unvollständige Maschine anderen einschlägigen Richtlinien entspricht.

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Erklärung für unvollständige Maschinen 2 – (Anhang II Teil 1 B)

5. die Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen die speziellen Unterlagen zu der unvollständigen Maschine zu übermitteln. In dieser Verpflichtung ist auch anzugeben, wie die Unterlagen übermittelt werden; die gewerblichen Schutzrechte des Herstellers der unvollständigen Maschine bleiben hiervon unberührt:

6. einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht;

7. Ort und Datum der Erklärung; 8. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im

Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre nach Herstellung der letzten unvollständigen Maschine

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Kennzeichnung Maschine (Anhang I 1.7.3)

Erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft : Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und ggf.

seines Bevollmächtigten, Bezeichnung der Maschine, CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III), Baureihen- oder Typbezeichnung, gegebenenfalls Seriennummer, Baujahr (Jahr, in dem Herstellungsprozess abgeschlossen). Wenn umfassende Q-Sicherung – auch die Kennummer der NB

Es ist untersagt, bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung das Baujahr der Maschine vor- oder nachzudatieren.

Wenn für explosionsgefährdete Umgebung, entsprechender Hinweis. je nach Beschaffenheit alle für Sicherheit wesentlichen Hinweise wenn ein Maschinenteil während der Benutzung mit Hebezeugen

gehandhabt werden muss, sein Gewicht.

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CE-Maschinen NEU 53

Anhang III CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben CE mit

folgendem Schriftbild

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Positionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Maschinen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers anzubringen und in gleicher Technik auszuführen

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Anhang I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Anforderungen

Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird (iteratives Verfahren zur Risikobeurteilung und –minimierung).

Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse konstruiert und gebaut werden.

Bestimmungen gelten nur dann, wenn von der Maschine und den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen eine Gefährdung ausgeht.

Die getroffenen Maßnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der Lebensdauer der Maschine zu beseitigen (einschließlich Transport, Montage, Demontage, Außerbetriebsetzen, Entsorgen).

Beseitigen oder Minimieren, Schutzmaßnahmen ergreifen, Benutzer unterrichten

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Anhang I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Anforderungen

Allgemeine Grundsätze Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

Allgemeines Steuerung und Befehlseinrichtungen Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen Anforderungen an Schutzeinrichtungen Risiken durch sonstige Gefährdungen Instandhaltung Informationen (Kennzeichnung, Betriebsanleitung)

Zusätzliche Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzan-forderungen an bestimmte Maschinengattungen Nahrungsmittelmaschinen und Maschinen für kosmetische oder

pharmazeutische Erzeugnisse handgeführte Maschinen Holzbearbeitungsmaschinen

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Anhang I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Anforderungen

Zusätzliche Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der Gefährdungen, die von der Beweglichkeit von Maschinen ausgehen

Zusätzliche Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der durch Hebevorgänge bedingten Gefährdungen

Zusätzliche Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen, die zum Einsatz unter Tag bestimmt sind

Zusätzliche Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen, von denen durch das Heben von Personen bedingte Gefährdungen ausgehen

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Wichtiges zum Anhang I Der Anhang I mit den grundlegenden Anforderungen ist

geringfügig erweitert (26 zu 28 Seiten): die Anforderungen bezüglich Gefahrenanalyse wurden

deutlicher gefasst; es gibt neue Anforderungen an Risken, betreffend Maschinen

die feste Landestellen anfahren um die Erweiterung des Geltungsbereiches durch Baustellenaufzüge und langsam fahrende Aufzüge abzudecken

bestimmte Anforderungen an bewegliche Maschinen und an Maschinen für Hebevorgänge sind für alle Maschinen anwendbar geworden, die ein ähnliches Risiko bieten

Anforderungen betreffend Lärm und Vibrationen sind deutlicher gefasst worden (auch reduziert)

Die Befestigungsmittel von feststehenden Schutzein-richtungen (nur mit Werkzeug zu entfernen) müssen nach dem Abnehmen der Schutzeinrichtungen mit den Schutzein-richtungen oder mit der Maschine verbunden bleiben.

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Risikobeurteilung

ISO 14121-1 (früher EN 1050) Sicherheit von Maschinen - Risikobeurteilung

DIN 25448 Ausfalleffektanalyse (Fehler-Möglichkeits- und Einfluß-Analyse)

ISO 12100 Teil 1 und 2 Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze (früher EN 292)

ISO 13849-1 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze (Performance Level, Safety Integrity Level)

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CE-Maschinen NEU 59

ISO 12100 Teil 1 Kapitel 3.12

Restrisiko ist das Risiko, das nach der Anwendung der Schutzmaßnahmen verbleibt (siehe auch Bild 1)

Es wird unterschieden zwischen dem Restrisiko Nach der Anwendung von Schutzmaßnahmen

durch den Konstrukteur und Welches nach der Anwendung sämtlicher

Schutzmaßnahmen verbleibt

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Anhänge der Richtlinie Anhang I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutz-

Anforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen Anhang II Erklärungen Anhang III CE-Kennzeichnung Anhang IV Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren

nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist Anhang V Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile im Sinne

Artikel 2 Buchstabe c Anhang VI Montageanleitung für eine unvollständige Maschine Anhang VII Technische Unterlagen für Maschinen und unvollständige

Maschinen Anhang VIII Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle

bei der Herstellung von Maschinen Anhang IX EG-Baumusterprüfung Anhang X Umfassende Qualitätssicherung Anhang XI Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende

Mindestkriterien für die Benennung der Stellen Anhang XII Entsprechungstabelle

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CE-Maschinen NEU 62

unterliegt das Produkt der

Richtlinie?unvollst. Maschine?JANEIN

NEIN

Techn. Unterlagen Anhang VII B, Montageanleitung Anhang VI, Einbauerklärung Anhang IIB;

keine CE-Kennzeichnung

ENDE

techn. Unterlagen Anhang VII A,

Konformitätsbe- wertung mit interner Fertigungskontrolle

Anhang VIII

fällt in Anhang IV?

harmonisierte Normen beachtet?

Konformitätsbe- wertung mit interner Fertigungskontrolle

Anhang VIII

EG-Baumuster- prüfung Anh. IX,

interne Fertigungs- kontrolle Anh VIII

Nummer 3

Umfassende Qualitätssiche- rung Anhang X

EG-Konformitätserklärung nach Anhang IIA und

CE-Kennzeichnung nach Anhang III

CE

JA

JA

NEIN

JA

NEIN

Hersteller hat die Wahl *)

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

NB = notified body (benannte Stelle) *) nach Disposition des Herstellers

techn. Unterlagen

Anhang VII A

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CE-Maschinen NEU 63

Nochmals zum Thema Anlagen

Anhang I Punkt 1.2.4.4. Gesamtheit von Maschinen

Sind Maschinen oder Maschinenteile dazu bestimmt zusammenzuwirken, so müssen sie so konstruiert und gebaut sein, dass die Einrichtungen zum Stillsetzen, einschließlich der NOT-HALT-Befehlsgeräte, nicht nur die Maschine selbst stillsetzen können, sondern auch alle damit verbundenen Einrichtungen, wenn von deren weiterem Betrieb eine Gefahr ausgehen kann.

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CE-Maschinen NEU 64

Das Wichtigste in Kürze Es werden einheitlich als Maschinen angesehen und auch so behandelt (mit

Konformitätsbewertung, Dokumentation, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung): • Maschinen • Auswechselbare Ausrüstung • Sicherheitsbauteile • Lastaufnahmemittel • Ketten, Seile und Gurte • Abnehmbare Gelenkwellen.

Unvollständige Maschinen Die Richtlinie gilt auch für Baustellenaufzüge für die Personenbeförderung

und für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen sowie andere Schussgeräte.

Die Grenze zur Aufzugsrichtlinie wurde neu gezogen. Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von <= 0,15 m/s fallen nun in die Maschinenrichtlinie.

Maschinen für Forschungszwecke und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien sind ausgenommen

Liste der elektrischen Geräte Liste der Sicherheitsbauteile

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Unvollständige Maschine

Wie war es bisher?

Wie wird es nun?

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Zurück zum Thema „unvollständige Maschinen“

Nach 98/37/EG Artikel 4 (2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Maschinen nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese entsprechend der Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten gemäß Anhang II Abschnitt B in eine Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen zu einer Maschine im Sinne dieser Richtlinie zusammengefügt werden sollen, außer wenn sie unabhängig voneinander funktionieren können.

Wir haben das dann „Bauteil“ oder „Komponente“ genannt. MSV § 1 (2) Diese Verordnung gilt auch für Sicherheitsbauteile für

Maschinen sowie für andere Teile (Komponenten) von Maschinen, die selbständig in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden.

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CE-Maschinen NEU 67

Bauteil (Komponente)

Ein Bauteil (Komponente) ist etwas, das aus mehreren Teilen besteht, von denen mindestens einer bewegt wird und das die Funktion nicht alleine erfüllen kann.

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CE-Maschinen NEU 68

Unvollständige Maschine

2006/42/EG Artikel 2 g) „unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann.

Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;

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Interpretation Deutschland Unvollständige Maschine ist eine Gesamtheit, die 1. fast eine Maschine bildet. 2. für sich betrachtet keine bestimmte Funktion hat. 3. bestimmungsgemäß mit anderen unvollständigen Maschinen,

Maschinen oder Ausrüstungen zu einer „funktionsfähigen“ Maschine zusammengefügt werden soll.

Beispiele für unvollständige Maschinen sind: Presse ohne Lichtvorhang (Presse soll in eine Anlage eingebaut

werden) Maschine ohne Sicherheitseinrichtungen (Sicherheitseinrichtungen

können als Ausrüstung im Sinne der o. a. Definition angesehen werden)

Maschine ohne Antriebssystem (soweit nicht als vollständige Maschine im Sinne der Maschinendefinition nach Artikel 2a inverkehrgebracht)

Antriebssystem dringend geboten, vor dem Kauf privatrechtliche Vereinbarungen

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Interpretation Österreich

Bleibt nach wie vor unbestimmt und ist im wesentlichen Vertragsbestandteil was das ist. Aber eben eine bessere Annäherung an das Problem, da versucht wurde die Definition "genauer" zu fassen.

Ausschließungsgedanke: 2006/42/EG Artikel 2 a) Maschine ist: — eine Gesamtheit im Sinne des ersten

Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;

Alles was da herausfällt und der Definition entspricht, ist unvollständige Maschine.

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Leitfaden-Entwurf zur neuen RL

" The Machinery Directive does not apply directly to machinery components, such as, for example, valves, hydraulic cylinders or gear boxes, that do not have a specific application as such but are intended to be incorporated into machinery, although the design and construction of such components must enable the complete machinery to comply with the relevant essential health and safety requirements.”