F22-L4 Regelungsverzeichnis neu1 · BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum...

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Autobahndirektion Nordbayern BAB A9 / Abs. 700 Stat. 9,285 bis Abs. 720 Stat. 3,106 / Betr.km 395+400 bis 400+500 BAB A9 Berlin –München Brückenertüchtigung BW395b – BW400a Ertüchtigungslos AS Allersberg PROJISNr. : UNTERLAGE 11 Regelungsverzeichnis aufgestellt: Autobahndirektion Nordbayern Dienststelle Fürth Eisgruber, Baudirektor Fürth, den 29.08.2016

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  • Autobahndirektion Nordbayern BAB A9 / Abs. 700 Stat. 9,285 bis Abs. 720 Stat. 3,106 / Betr.‐km 395+400 bis 400+500 

    BAB A9 Berlin –München Brückenertüchtigung BW395b – BW400a 

    Ertüchtigungslos AS Allersberg PROJIS‐Nr. : 

     

     

     

     

    UNTERLAGE 11  

     

     

     

    ‐ Regelungsverzeichnis ‐ 

     

     

    aufgestellt: Autobahndirektion Nordbayern Dienststelle Fürth                              Eisgruber, Baudirektor 

    Fürth, den  29.08.2016  

     

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Inhaltsverzeichnis 1.  Allgemeines 2 2.  Kostentragung 2 3.  Straßenbaulast und Unterhaltspflicht 2 4.  Vorübergehende Inanspruchnahme von Geländeflächen für Baumaßnahmen 3 5.  Straßensperrungen, Umleitungen, Zufahrten, Sondernutzungen 3 6.  Wasserrechtliche Tatbestände 3 7.  Ver- Entsorgungsleitungen, Telekommunikationslinien 3 8.  Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft 3 9.  Abkürzungen 5 10.  Gliederung Regelungsverzeichnis 7 

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    1. Allgemeines Das Regelungsverzeichnis enthält die wesentlichen Angaben zur Straße, zu den Bauwerken und zu den betroffenen Anlagen, aber auch rechtliche Regelungen, die mit dem Planfeststellungsbe-schluss verbindlich gemacht werden sollen.

    2. Kostentragung Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) führt die nachstehend aufgeführten Baumaßnahmen durch. Sie trägt die Kosten, soweit im Regelungsverzeichnis keine andere Re-gelung getroffen ist. Grundsätzlich werden ersatzweise anzulegende bzw. den geänderten Verhältnissen anzuglei-chende Straßen und Wege seitens der Bundesrepublik Deutschland nur in der bisher bestehen-den Breite (vorhandener Ausbauquerschnitt) und nur mit dem bisher vorhandenen Aufbau wie-derhergestellt. Wird jedoch ein aufwendigerer Ausbau gewünscht, gehen die Mehrkosten zu Las-ten des jeweiligen Straßenbaulastträgers. Die Herstellung oder Änderung von Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen richtet sich nach § 12 FStrG bzw. Art. 32 BayStrWG, von Kreuzungen mit Gewässern nach § 12a FStrG bzw. Art. 32a BayStrWG.

    3. Straßenbaulast und Unterhaltspflicht Im Übrigen richtet sich die Baulast an den neuen oder geänderten öffentlichen Straßen und We-gen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Stra-ßenbaulastträger sind demnach, soweit im Regelungsverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, für

    ‐ Staatsstraßen: der Freistaat Bayern (Art. 41 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG), soweit nicht Art. 42 BayStrWG gilt,

    ‐ Kreisstraßen: die Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art. 41 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG), soweit nicht Art. 42 BayStrWG gilt,

    ‐ Gemeindestraßen: die Gemeinden (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG),

    ‐ öffentliche Feld- und Waldwege (Art. 54 Abs. 1 BayStrWG) o soweit ausgebaut: die Gemeinden, o soweit nicht ausgebaut: die Beteiligten, deren Grundstücke über den Weg bewirt-

    schaftet werden, ‐ beschränkt-öffentliche Wege: die Gemeinden (Art. 54a Abs. 1 BayStrWG), ‐ Eigentümerwege: die Grundstückseigentümer (Art. 55 Abs. 1 BayStrWG).

    Die Unterhaltung an Kreuzungen der Bundesautobahn mit neuen oder geänderten öffentlichen Straßen, Wegen und Gewässern regelt sich nach §§ 13, 13a, 13b FStrG in Verbindung mit der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenkreu-zungsverordnung - FStrKrV -), den Straßenkreuzungsrichtlinien (StraKR) und den Fernstra-ßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien (StraWAKR). Die Unterhaltung von Kreuzungen der Staats-, Kreis-und Gemeindestraßen sowie öffentlichen Feld- und Waldwegen mit Gewässern richtet sich nach Art. 33 bzw. 33a BayStrWG. Die Unterhaltung der Gewässer richtet sich grundsätzlich nach dem jeweils geltenden Wasser-recht (Art. 22 BayWG). Für die Unterhaltung von Be- und Entwässerungsgräben mit wasserwirtschaftlich untergeordne-ter Bedeutung enthält das Wasserrecht keine Regelung (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 BayWG). Sie sind von den jeweiligen Eigentümern zu unterhalten.

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    4. Vorübergehende Inanspruchnahme von Geländeflächen für Baumaßnahmen Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) erhält mit dieser Planfeststellung auch das Recht, für die Bauzeit zusätzliche Flächen als Lager- und Arbeitsraum nach Maßgabe der Grunderwerbspläne vorübergehend in Anspruch zu nehmen (Besitzüberlassung oder Besitz-einweisung durch die Enteignungsbehörde).

    5. Straßensperrungen, Umleitungen, Zufahrten, Sondernutzungen Soweit während der Bauzeit öffentliche Straßen und Wege gesperrt werden müssen oder Umlei-tungen notwendig werden, gelten hierfür die Bestimmungen des § 14 FStrG bzw. Art. 34 Ba-yStrWG. Private Grundstückszufahrten werden im Zuge der Bauarbeiten nach Maßgabe der Planunterlagen bzw. im Einvernehmen mit den Eigentümern wiederhergestellt. Es ist vorgesehen, das öffentliche Straßen- und Wegenetz im Bereich der Baustrecke durch Bau-fahrzeuge über den Gemeingebrauch hinaus zu benutzen.

    6. Wasserrechtliche Tatbestände Die Einleitung von Oberflächenwasser der Straße in oberirdische Gewässer bedarf der Erlaubnis gemäß §§ 8, 9, 11 und 19 Abs. 1 WHG und Art. 16 BayWG. Diese Erlaubnis wird mit dem Plan-feststellungsbeschluss ausgesprochen. Gleiches gilt für die beschränkte Erlaubnis auf Bauwas-serhaltung nach § 8 WHG i. V. m. Art. 15 Abs. 2 BayWG. Der Ausbau von Gewässern im Sinne des § 67 WHG ist Gegenstand des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (Konzentrationswirkung). Dies gilt auch für Änderungen von Gewäs-sern (Renaturierung), Anlage von Altwässern und Stillgewässern im Rahmen der landschaftspfle-gerischen Maßnahmenplanung.

    7. Ver- Entsorgungsleitungen, Telekommunikationslinien Notwendige Änderungen und Schutzmaßnahmen an Ver- und Entsorgungsleitungen werden im Planfeststellungsverfahren nur dem Grunde nach geregelt. Die Kostentragung wird gemäß Rechtslage außerhalb des Planfeststellungsverfahrens unter Zu-grundelegung der "Hinweise zur Behandlung von Versorgungsleitungen bei Straßenbaumaßnah-men des Bundes" (Verkehrsblatt 2006, S. 899 ff.) geregelt. Im Übrigen richtet sich die Kostentragung nach den zwischen Straßenbauverwaltung und Versor-gungsunternehmen bereits abgeschlossenen Vereinbarungen. Die Kostentragung für Verlegungs- oder Anpassungsmaßnahmen an Telekommunikationslinien richtet sich nach den §§ 68 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG), soweit bereits Straßen-benutzungen vorliegen. Etwaige Vorteile für Versorgungsunternehmen sind auszugleichen ent-sprechend der "Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien)" (ARS Nr. 5/2009 des BMVBS, VkBI. 2009 S 346). Soweit bei der Durchführung der Baumaßnahme Straßen und Wege in der Straßenbaulast Dritter mit Leitungen gekreuzt werden müssen, die zur Straße gehören (Entwässerungsleitungen, Da-ten-, Fernmelde-, Stromkabel usw.), werden zwischen den jeweiligen Straßenbaulastträgern Straßenbenutzungsverträge außerhalb der Planfeststellung abgeschlossen. Es handelt sich da-bei um eine Sondernutzung nach bürgerlichem Recht, für die keine Sondernutzungsgebühr zu erheben ist.

    8. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft Um bei Gestaltung und Pflege der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Naturschutzfachliche Zielsetzung auf Dauer zu gewährleisten, gilt für Eigentum und Unterhaltungslast, vorbehaltlich anderer Regelungen im Einzelfall, Folgendes:

    ‐ Bei Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erwirbt die Bundesrepublik Deutsch-land (Bundesstraßenverwaltung) das Eigentum und übernimmt die Unterhaltungslast, die

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    auch die dem Ausgleichs- und Ersatzziel entsprechende Pflege der Flächen umfasst. Die Vergabe der Unterhaltung an Dritte wird durch Vereinbarung geregelt. In besonders gela-gerten Fällen gehen die Flächen nicht in das Eigentum des Bundes über. Die dauerhafte Funktionserfüllung wird hier durch Grundbucheintrag (z.B. Auflagen zur Bewirtschaftung) gesichert.

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    9. Abkürzungen A Autobahn (z. B. A 3) Abs. Absatz AD Autobahndreieck AM Autobahnmeisterei Art. Artikel AK Autobahnkreuz AS Anschlussstelle ASB Absetzbecken ASB-Nr. Erfassungsnummer f. Brücken in der Baulast des Bundes gemäß

    Anweisung Straßenbank (ASB), Teil B 11 - Bauwerksdaten (BMV, Abteilung Straßenbau)

    B Bundesstraße (z. B. B 2) BAB Bundesautobahn Bau-km Bau-Kilometer Betr.-km Betriebskilometer BaylmSchG Bayerisches Immissionsschutzgesetz BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz BayVwfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz BayWG Bayerisches Wassergesetz BlmSchG Bundesimmissionsschutzgesetz 16. BlmSchV 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutz-

    gesetzes Verkehrslärmschutzverordnung 39, BlmSchV 39. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutz-

    gesetzesVerordnung über Luftqualitätsstandards und Emissions-höchstmengen

    BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung BW Bauwerk dB(A) Dezibel (A-bewertet) DA Außendurchmesser DN Nenndurchmesser DSchG Denkmalschutzgesetz Bayern D StrO (Lärm-)Korrekturfaktor für unterschiedliche Straßenoberflächen

    in dB(A) DTV Durchschnittlicher täglicher Verkehr in Kfz/24h DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall

    e. V. - A 117 - Arbeitsblatt "Bemessung von Regenrückhalteräumen“ - M 153 - Merkblatt "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regen-

    wasser" E Europastraße (z. B. E 50) EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz EU Europäische Union e. V. eingetragener Verein FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FGSV Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.,

    Köln FR Fahrtrichtung FStrG Bundesfernstraßengesetz FStrKrV Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung FI.-Nr. Flurstücknummer Gde. Gemeinde gebr. gebrochen(es)

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    GRW Geh- und Radweg GVS Gemeindeverbindungsstraße GW Grundwasser i. V. m. in Verbindung mit HBS Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, For-

    schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) HW Hochwasser JMW Jahresmittelwert Kfz/24h Kraftfahrzeuge pro 24 Stunden Kr.< Kreuzungswinkel kV Kilovolt KVP Kreisverkehrsplatz kW Kilowatt LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan LfD Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt LH Lichte Höhe Lkr. Landkreis Lkw Lastkraftwagen LS Lärmschutz LW Lichte Weite RLuS2012 Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne

    oder mit lockerer Randbebauung MLC Militär-Last-Klassen MS Ministerielles Schreiben MÜ Mittelstreifenüberfahrt Nbg. Nürnberg NBr. Nutzbreite NOx, N02 Stickoxide, Stickstoffdioxid NW Nennweite OD Ortsdurchfahrt ODR Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten öFW öffentlicher Feld- und Waldweg OK Oberkante OPA Offenporiger Asphalt Pkw Personenkraftwagen Plafe Planfeststellung PlafeR Richtlinien für die Planfeststellung von Straßenbauvorhaben PM10 Feinpartikel mit einem aerodynamischen Korndurchmesser bis 10

    µm PM2.5 Feinpartikel mit einem aerodynamischen Korndurchmesser bis

    2.5 µm RAA Richtlinien für die Anlage von Autobahnen RAL Richtlinie für die Anlage von Landstraßen RASt Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen RF Richtungsfahrbahn RHB Rückhaltebecken RiStWag Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Was-

    sergewinnungsgebieten RiZ-ING Richtzeichnungen für Ingenieurbauten RLS Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLW Richtlinien für den ländlichen Wegebau RPS Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen RQ Regelquerschnitt

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    RStO Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrs-flächen

    SBA Streckenbeeinflussungsanlage SM Straßenmeisterei SMA Splittmastixasphalt St Staatsstraße (z. B. St 2409) StBA Staatliches Bauamt (früher: Straßenbauamt SBA) Str. Straße StraKR Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Ein-

    mündungen von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen

    StraWaKR Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien SV Schwerverkehr SQ Straßenquerschnitt Tab. Tabelle TKG Telekommunikationsgesetz TR Tank- und Rastanlage Ü. NN über Normal- Null (Meeresniveau) UL Unterlage VBA Verkehrsbeeinflussungsanlage VFB Verteilerfahrbahn VLärmSchR Richtlinien für d. Verkehrslärmschutz an Bundesfemstraßen in

    der Baulast des Bundes VLS Verkehrsleitsystem V-RL Vogelschutzrichtlinie WaStrG Bundeswasserstraßengesetz WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsge-

    setz) WWA Wasserwirtschaftsamt Zufahrten Richtli-nien

    Richtlinien f. d. rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugän-gen an Bundesstraßen

    ZTVE-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau

    ZTV-Lsw Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen

    ZV Zweckverband

    10. Gliederung Regelungsverzeichnis Teil A - Straßen und Wege und Zufahrten Teil B - Bauwerke und Anlagen Teil C - Entwässerung Teil D - Leitungen (Anlagen Dritter i Teil E - Gewässer Teil F - Schutzmaßnahmen Teil G - Sonstige Maßnahmen

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    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

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    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    Teil A – Straßen, Wege und Zufahrten

    A.01

    395+350 (Ostseite.)

    Zuwegung 1 Bauzeitliche Erschließung RF-Berlin - BW395b Widerlager Nord

    a) - b) - Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) während der Bauzeit

    Zur Erschließung des Baufeldes am nördlichen Widerlager des Brü-ckenbauwerkes BW395b Richtungsfahrbahn Berlin wird bauzeitlich eine Zuwegung errichtet. Die Zuwegung ist über die St 2225 und den öffentlichen Feld- und Waldweg erreichbar. Abmessungen: Länge = ca. 100 m Breite = 4,00 – 6,50m Die Zuwegung wird nach Beendigung der Bauarbeiten zurückgebaut. Die in Anspruch genommenen Flächen werden jeweils entsprechend dem vorgefundenen Zustand wieder hergestellt. Die Herstellungskosten und die Kosten für den Rückbau trägt die Bun-desrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung).

    A.02

    395+786 Unterführte Gemeindeverbindungs-straße Altenfelden (BW 395b)

    a) Markt Allersberg (E/U) b) Markt Allersberg (E/U)

    Die bestehende Gemeindeverbindungsstraße wird im Zusammenhang mit der Erneuerung des BW 395b im Kreuzungsbereich ausgebaut. Auf der westlichen Seite des Bauwerks und unterhalb der Brücke wird die Straße mit einer Fahrbahnbreite von 6,50 m, einem 3,0 m breiten Gehweg (südlich) und einer 1,0 m breiten Notgehbahn (nördlich) aus-gestattet. Östlich vom Bauwerk wird die Straße mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m inkl. Entwässerungsrinnen ohne Bord und einem 2,50 m brei-ten Gehweg sowie einer nördlichen Notgehbahn mit einer Breite von ca. 1,0m hergestellt. Im Bereich des Ortseingangs wird ein Fahr-bahnteiler eingebaut.

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    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5 Zur Gewährleistung der vom Markt Allersberg geforderten lichten Höhe von 4,50 m wird die Gradiente im Bauwerksbereich auf einer Länge von 100 m um bis 0,55 m abgesenkt. Die Baustrecke beginnt in der Ortslage Altenfelden in Höhe Haus 20 und verläuft bis zur Bahnbrücke. Das vorhandene Entwässerungskonzept Sammlung in Bordrinnen und Ableitung über Abläufe und Entwässerungsleitungen wird beibehalten. Das Entwässerungssystem wird in Folge der Absenkung der GVS ver-legt und an die neuen Verhältnisse angepasst. Das angeschlossene Einzugsgebiet bleibt unverändert erhalten. Während der Erneuerung des BW 395b können kurzzeitige Verkehrs-behinderungen eintreten, über die der Unterhaltungspflichtige rechtzei-tig vorab informiert wird. Der Umbau der GVS erfolgt unter Vollsperrung. Grundstücke, die durch die Baumaßnahme (GVS) im Endzustand be-ansprucht werden und sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutsch-land befinden, gehen Entschädigungsfrei an den Baulastträger der Straße. Die Kosten tragen gemäß §12 Abs. 3 FStrG die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und der Markt Allersberg im Verhältnis der an der Kreuzung beteiligten Straßen.

    A.03 0+069,7 GVS Altenfelden

    Zufahrt Rückwärtige Erschließung Grund-stück Altenfelden 20

    a) Eigentümer Flurstück (E/U) b) Eigentümer Flurstück (E/U)

    Die im Bestand vorhandene Zufahrt zur rückwärtigen Erschließung des Grundstückes Altenfelden 20 bei Bau-km 0+069,7 wird unter Be-rücksichtigung der neuen Höhenverhältnisse mit einer Längsneigung von 20 % an den Bestand angeschlossen. Die Kosten tragen gemäß §12 Abs. 3 FStrG die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und der Markt Allersberg im Verhältnis der an der Kreuzung beteiligten Straßen.

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    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    A.04

    396+100 (Ostseite)

    Zuwegung 2 Bauzeitliche Erschließung RF-Berlin - BW395b Widerlager Süd - BW396a Widerlager Nord

    a) - b) - Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) während der Bauzeit

    Zur Erschließung der Baufelder an den Widerlagern der Brückenbau-werke - BW395b (südl.) - BW396a (nördl.) der Richtungsfahrbahn Berlin wird bauzeitlich eine Zuwegung errich-tet. Die Zuwegung ist über die St 2237 bzw. die GVS Altenfelden und einen öffentlichen Feld- und Waldweg erreichbar. Abmessungen: Länge = ca. 140 m Breite = 4,0 – 6,5 m Die Zuwegung wird nach Beendigung der Bauarbeiten zurückgebaut. Die in Anspruch genommenen Flächen werden jeweils entsprechend dem vorgefundenen Zustand wieder hergestellt. Die Kosten für Herstellung und Rückbau trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung).

    A.05

    396+400 (Westseite)

    Zuwegung 22 Bauzeitliche Erschließung RF-Mün-chen - BW395b Widerlager Süd - BW396a Widerlager Nord

    a) - b) - (-/U) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) während der Bauzeit

    Zur Erschließung der Baufelder an den Widerlagern der Brückenbau-werke - BW395b (südl.) - BW396a (nördl.) der Richtungsfahrbahn München wird bauzeitlich eine Zuwegung er-richtet. Die Zuwegung ist über die Kreisstraße RH 35 und einen öffent-lichen Feld- und Waldwege erreichbar. Abmessungen: Länge = ca. 70 m Breite = 3,5 – 6,0 m Die Zuwegung wird nach Beendigung der Bauarbeiten zurückgebaut. Die in Anspruch genommenen Flächen werden jeweils entsprechend dem vorgefundenen Zustand wieder hergestellt.

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    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    A.06

    396+445 Unterführter öffentlicher Feld- und Waldweg, (BW 369a)

    a) Markt Allersberg (E/U) b) Markt Allersberg (E/U)

    Für den unterführten öffentlichen Feld- und Waldweg sind im Zuge der Erneuerung des Bauwerks 396a keine Änderungen in Lage und Höhe vorgesehen. Während der Bauwerkserneuerung muss der Weg voll gesperrt wer-den. Über die Sperrung und die sonstigen Verkehrsbehinderungen, die während der Bauwerkserneuerung eintreten können, wird der Un-terhaltungspflichtige rechtzeitig vorab informiert. Beschädigungen am Weg werden mit Beendigung der Maßnahme be-seitigt. Bestehende Leitungen werden, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angepasst. Kostenträger ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenver-waltung).

    A.07

    397+396 Unterführte Staatstraße St 2237 (BW 397b)

    a) Freistaat Bayern (E/U) b) Freistaat Bayern (E/U)

    Die bestehende Staatstraße St2237 wird im Zusammenhang mit der Erneuerung des Bauwerks BW 397b den neuen Verhältnissen ange-passt. Zur Gewährleistung einer lichten Höhe von 4,70 m wird die Gradiente der St 2237 im Bauwerksbereich um mind. 10 cm abgesenkt. Die technischen Einzelheiten werden in Abstimmung mit dem Staatli-chen Bauamt Nürnberg festgelegt. Während der Erneuerung des BW 397b können kurzzeitige Verkehrs-behinderungen eintreten, über die der Unterhaltungspflichtige rechtzei-tig vorab informiert wird. Die Kosten tragen gemäß §12 Abs. 3 FStrG die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und der Freistaatbayern (Straßenbauverwaltung) im Verhältnis der an der Kreuzung beteiligten Straßen.

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    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    A.08

    397+450 (Westseite)

    Zuwegung 25 Bauzeitliche Erschließung RF-Mün-chen - BW397b Widerlager Süd - BW397c Widerlager Nord

    a) - b) - (-/U) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) während der Bauzeit

    Zur Erschließung der Baufelder an den Widerlagern der Brückenbau-werke - BW397b (südl.) - BW397c (nördl.) der Richtungsfahrbahn München wird bauzeitlich eine Zuwegung er-richtet. Die Zuwegung ist über die Staatstraße St 2237 erreichbar. Abmessungen: Länge = ca. 70 m Breite = 5,5 m Die Zuwegung wird nach Beendigung der Bauarbeiten zurückgebaut. Die in Anspruch genommenen Flächen werden jeweils entsprechend dem vorgefundenen Zustand wieder hergestellt.

    A.09

    397+600 (Ostseite)

    Zuwegung 5 Bauzeitliche Erschließung RF-Berlin - BW397b Widerlager Süd - BW397c Widerlager Nord

    a) - b) - (-/U) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) während der Bauzeit

    Zur Erschließung der Baufelder an den Widerlagern der Brückenbau-werke - BW397b (südl.) - BW397c (nördl.) der Richtungsfahrbahn Berlin wird bauzeitlich eine Zuwegung errich-tet. Die Zuwegung ist über die St 2237 und einen öffentlichen Feld- und Waldweg erreichbar. Abmessungen: Länge = ca. 35 m Breite = 3,0 – 6,5 Die Zuwegung wird nach Beendigung der Bauarbeiten zurückgebaut. Die in Anspruch genommenen Flächen werden jeweils entsprechend dem vorgefundenen Zustand wieder hergestellt. Die Kosten für Herstellung und Rückbau trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung).

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    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    A.10

    397+741 Unterführter öffentlicher Feld- und Waldweg und Kleine Roth, Gewäs-ser 3. Ordnung (BW 397c)

    Öffentlicher Feld- und Waldweg a) – Bundesrepublik Deutschland

    (Bundesstraßenverwaltung) (E) – Markt Allersberg (U)

    b) – Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) (E) – Markt Allersberg (U)

    Gewässer a) – Bundesrepublik Deutschland

    (Bundesstraßenverwaltung) (E) – Markt Allersberg (U)

    b) – Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) (E)

    – Markt Allersberg (U)

    Für den öffentlichen Feld- und Waldweg und die Kleine Roth sind im Zuge der Erneuerung des Bauwerks 397c keine Änderungen in Lage und Höhe vorgesehen. Während der Bauwerkserneuerung muss der Weg voll gesperrt wer-den. Über die Sperrung und die sonstigen Verkehrsbehinderungen, die während der Bauwerkserneuerung eintreten können, wird der Un-terhaltungspflichtige rechtzeitig vorab informiert. Beschädigungen werden mit Beendigung der Maßnahme beseitigt. Bestehende Leitungen werden, soweit erforderlich, den neuen Verhält-nissen angepasst. Kostenträger ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenver-waltung).

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    A.11

    398+070 (östli.)

    Zuwegung 6 Bauzeitliche Erschließung RF-Berlin - BW397c Widerlager Süd - BW398a Widerlager Nord

    a) - b) - (-/U) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) während der Bauzeit

    Zur Erschließung der Baufelder an den Widerlagern der Brückenbau-werke - BW397c (südl.) - BW398a (nördl.) der Richtungsfahrbahn Berlin wird bauzeitlich eine Zuwegung errich-tet. Die Zuwegung ist über die Kreisstraße RH 35, vorhandene öffentli-che Feld- und Waldwege und die GVS Eulenhof - Appelhof erreichbar. Die Zuwegung erhält eine Ausweichstelle. Abmessungen: Länge = ca. 70 m Breite = 3,00 – 5,50 m Die Zuwegung wird nach Beendigung der Bauarbeiten zurückgebaut. Die in Anspruch genommenen Flächen werden jeweils entsprechend dem vorgefundenen Zustand wieder hergestellt. Die Kosten für Herstellung und Rückbau trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung).

    A.12

    398+075 Unterführte Gemeindeverbindungs-straße Eulenhof – Appelhof (BW 398a)

    a) - Markt Allersberg (E/U) b) - Markt Allersberg (E/U)

    Für die Gemeindeverbindungsstraße sind im Zuge der Erneuerung des Bauwerks 398a keine Änderungen in Lage und Höhe vorgesehen. Während der Bauwerkserneuerung muss der Weg voll gesperrt wer-den. Über die Sperrung und die sonstigen Verkehrsbehinderungen, die während der Bauwerkserneuerung eintreten können, wird der Un-terhaltungspflichtige rechtzeitig vorab informiert. Beschädigungen werden mit Beendigung der Maßnahme beseitigt. Bestehende Leitungen werden, soweit erforderlich, den neuen Verhält-nissen angepasst. Kostenträger ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenver-waltung).

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    A.13

    398+050 (Westseite)

    Zuwegung 27 Bauzeitliche Erschließung RF-Mün-chen - BW397c Widerlager Süd - BW398a Widerlager Nord

    a) - b) - (-/U) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) während der Bauzeit

    Zur Erschließung der Baufelder an den Widerlagern der Brückenbau-werke - BW397c (südl.) - BW398a (nördl.) der Richtungsfahrbahn München wird bauzeitlich eine Zuwegung er-richtet. Die Zuwegung ist über die Gemeindeverbindungsstraße Eulen-hof – Appelhof erreichbar. Abmessungen: Länge = ca. 70 m Breite = 4,0 - 6,0 m Die Zuwegung wird nach Beendigung der Bauarbeiten zurückgebaut. Die in Anspruch genommenen Flächen werden jeweils entsprechend dem vorgefundenen Zustand wieder hergestellt.

    A.14

    398+100 bis 398+350 (Ostseite)

    Zuwegung 7 Bauzeitliche Erschließung RF-Berlin - BW398a Widerlager Süd - BW398b Widerlager Nord

    a) - b) - (-/U) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) während der Bauzeit

    Zur Erschließung der Baufelder an den Widerlagern der Brückenbau-werke - BW398a (südl.) - BW398b (nördl.) der Richtungsfahrbahn Berlin wird bauzeitlich eine Zuwegung errich-tet. Die Zuwegung ist über die Kreisstraße RH 35, vorhandene öffentli-che Feld- und Waldwege und die GVS Eulenhof - Appelhof erreichbar. Die Zuwegung erhält eine Ausweichstelle. Abmessungen: Länge = ca. 450 m Breite = 3,0 -5,5 m Die Zuwegung wird nach Beendigung der Bauarbeiten zurückgebaut. Die in Anspruch genommenen Flächen werden jeweils entsprechend dem vorgefundenen Zustand wieder hergestellt. Die Kosten für Herstellung und Rückbau trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung).

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    A.15

    398+350 bis 398+500 (Ostseite)

    Zuwegung 8 Bauzeitliche Erschließung RF-Berlin - BW398b Widerlager Süd - BW399a Widerlager Nord / unten

    a) - b) - (-/U) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) während der Bauzeit

    Zur Erschließung der Baufelder an den Widerlagern der Brückenbau-werke - BW398b (südl.) - BW399a (nördl./unten) der Richtungsfahrbahn Berlin wird bauzeitlich eine Zuwegung errich-tet. Die Zuwegung ist über die Kreisstraße RH 35, vorhandene öffentli-che Feld- und Waldwege und die GVS Eulenhof - Appelhof erreichbar. Abmessungen: Länge = ca. 170 m Breite = 3,0 -5,5 m Die Zuwegung wird nach Beendigung der Bauarbeiten zurückgebaut. Die in Anspruch genommenen Flächen werden jeweils entsprechend dem vorgefundenen Zustand wieder hergestellt.

    A.16

    398+417 Unterführter öffentlicher Feld- und Waldweg und Silbergraben, Ge-wässer 3. Ordnung (BW 398b)

    a) - Markt Allersberg (E/U) b) - Markt Allersberg (E/U)

    Für den öffentlichen Feld- und Waldweg und den Silbergraben sind im Zuge der Erneuerung des Bauwerks 398b keine Änderungen in Lage und Höhe vorgesehen. Während der Bauwerkserneuerung wird der Weg voll gesperrt. Über die Sperrung und die sonstigen Verkehrsbehinderungen, die während der Bauwerkserneuerung eintreten können, wird der Unterhaltungs-pflichtige rechtzeitig vorab informiert. Beschädigungen werden mit Beendigung der Maßnahme beseitigt. Bestehende Leitungen werden, soweit erforderlich, den neuen Verhält-nissen angepasst. Kostenträger ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenver-waltung).

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    A.17

    398+380 (Westseite)

    Zuwegung 28 Bauzeitliche Erschließung RF-Mün-chen - BW398a Widerlager Süd - BW398b Widerlager Nord

    a) - b) - (-/U) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) während der Bauzeit

    Zur Erschließung der Baufelder an den Widerlagern der Brückenbau-werke - BW398a (südl.) - BW398b (nördl.) der Richtungsfahrbahn München wird bauzeitlich eine Zuwegung er-richtet. Die Zuwegung ist über die Staatstraße 2225 und öffentliche Feld- und Waldwege erreichbar. Abmessungen: Länge = ca. 90 m Breite = 3,5 – 7,0 m Die Zuwegung wird nach Beendigung der Bauarbeiten zurückgebaut. Die in Anspruch genommenen Flächen werden jeweils entsprechend dem vorgefundenen Zustand wieder hergestellt.

    A.18

    399+530 (Westseite)

    Zuwegung 29 Bauzeitliche Erschließung RF-Mün-chen - BW398b Widerlager Süd - BW399a Widerlager Nord

    a) - b) - (-/U) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) während der Bauzeit

    Zur Erschließung der Baufelder an den Widerlagern der Brückenbau-werke - BW398b (südl.) - BW399a (nördl.) der Richtungsfahrbahn München wird bauzeitlich eine Zuwegung er-richtet. Die Zuwegung ist über die Kreisstraße RH8 und öffentliche Feld- und Waldwege erreichbar. Abmessungen: Länge = ca. 130 m Breite = 3,5 – 5,5 m Die Zuwegung wird nach Beendigung der Bauarbeiten zurückgebaut. Die in Anspruch genommenen Flächen werden jeweils entsprechend dem vorgefundenen Zustand wieder hergestellt.

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    A.19

    399+600 (Ostseite)

    Zuwegung 9 Bauzeitliche Erschließung RF-Berlin- BW399a Widerlager – unten

    a) - b) - (-/U) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) während der Bauzeit

    Zur Erschließung des Baufeldes an dem Widerlager des Brückenbau-werkes - BW399a unten der Richtungsfahrbahn Berlin wird bauzeitlich eine Zuwegung errich-tet. Die Zuwegung ist über die Kreisstraße RH 35 und vorhandene öf-fentliche Feld- und Waldwege, die GVS Eulenhof – Appelhof, Zuwe-gungen 7 und 8 und die BAB A9 Richtungsfahrbahn Berlin erreichbar. Abmessungen: Länge = ca. 70 m Breite = 3,0m Die Zuwegung wird nach Beendigung der Bauarbeiten zurückgebaut. Die in Anspruch genommenen Flächen werden jeweils entsprechend dem vorgefundenen Zustand wieder hergestellt.

    A.20

    399+766 Unterführter öffentlicher Feld- und Waldweg (BW399a)

    a) - Markt Allersberg (E/U) b) - Markt Allersberg (E/U)

    Für den öffentlichen Feld- und Waldweg sind im Zuge der Erneuerung des Bauwerks 399a keine Änderungen in Lage und Höhe vorgesehen. Während der Bauwerkserneuerung muss der Weg voll gesperrt wer-den. Über die Sperrung und die sonstigen Verkehrsbehinderungen, die während der Bauwerkserneuerung eintreten können, wird der Un-terhaltungspflichtige rechtzeitig vorab informiert. Beschädigungen werden mit Beendigung der Maßnahme beseitigt. Bestehende Leitungen werden, soweit erforderlich, den neuen Verhält-nissen angepasst. Kostenträger ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenver-waltung).

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    A.21

    400+110 (Ostseite)

    Zuwegung 10 Bauzeitliche Erschließung RF-Berlin- BW399a Widerlager Süd - BW400a Widerlager Nord

    a) - b) - (-/U) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) während der Bauzeit

    Zur Erschließung der Baufelder an den Widerlagern der Brückenbau-werke - BW399a (südl.) - BW400a (nördl.) der Richtungsfahrbahn Berlin wird bauzeitlich eine Zuwegung errich-tet. Die Zuwegung ist über die Kreisstraße RH 8 und einem öffentli-chen Feld- und Waldweg erreichbar. Abmessungen: Länge = ca. 50 m Breite = 3,5 – 7,0 m Die Zuwegung wird nach Beendigung der Bauarbeiten zurückgebaut. Die in Anspruch genommenen Flächen werden jeweils entsprechend dem vorgefundenen Zustand wieder hergestellt.

    A.22

    399+980 bis 400+180 (westl.)

    Zuwegung 30 Bauzeitliche Erschließung RF-Mün-chen - BW399a Widerlager Süd - BW400a Widerlager Nord

    a) - b) - (-/U) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) während der Bauzeit

    Zur Erschließung der Baufelder an den Widerlagern der Brückenbau-werke - BW399a (südl.) - BW400a (nördl.) der Richtungsfahrbahn München wird bauzeitlich eine Zuwegung er-richtet. Die Zuwegung ist über die Kreisstraße RH 8 erreichbar. Abmessungen: Länge = ca. 250 m Breite = 3,0 – 6,0 m Die Zuwegung wird nach Beendigung der Bauarbeiten zurückgebaut. Die in Anspruch genommenen Flächen werden jeweils entsprechend dem vorgefundenen Zustand wieder hergestellt.

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    A.23

    400+188 Unterführte Kreisstraße RH 8 (BW 400a)

    a) - Landkreis Roth (E/U) b) - Landkreis Roth (E/U)

    Die bestehende Kreisstraße RH8 wird im Zusammenhang mit der Er-neuerung des BW 400a im Kreuzungsbereich ausgebaut. Im Bauwerksbereich wird die Straße mit einer Fahrbahnbreite von 6,50 m, einem 4,0 m breiten Rad- und Gehweg (inklusive der Sicher-heitsräume) und einer 1,1 m breiten Notgehbahn ausgestattet. Östlich vom Bauwerk erfolgt der Ausbau der Straße gemäß RAL mit dem RQ 9 (Fahrbahnbreite 6,0m) und einem außerhalb des Entwäs-serungsbereich es verlaufenden, fahrbahnbegleitenden Geh- und Radweg mit einer Breite von 2,5 m. Auf der westlichen Seite des Bauwerks erfolgt der Ausbau mit der Be-standsbreite von 6,0 m und einen fahrbahnbegleitenden Geh- und Radweg mit einer Breite von 2,5 m. Der Ortseingangsbereich wird mit einem Fahrbahnteiler ausgestattet. Zur Gewährleistung der vom Landkreis Roth geforderten lichten Höhe von 4,50 m wird die Gradiente im Bauwerksbereich auf einer Länge von 260 m um bis 0,85 m abgesenkt. Das bestehende Entwässerungskonzept Sammlung in Bordrinnen und Ableitung über Abläufe und Entwässerungsleitungen wird beibehalten. Die vorhandene Entwässerungsleitung wird infolge der Absenkung der Straße tiefergelegt. Bestehende Leitungen werden an die neue Hö-henlage angepasst. Das angeschlossene Einzugsgebiet bleibt unver-ändert erhalten Während der Erneuerung des BW 400a können kurzzeitige Verkehrs-behinderungen eintreten, über die der Unterhaltungspflichtige rechtzei-tig vorab informiert wird. Der Ausbau der RH 8 erfolgt unter Vollsperrung. Grundstücke, die durch die Baumaßnahme (GVS) im Endzustand be-ansprucht werden und sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutsch-land befinden, gehen Entschädigungsfrei an den Baulastträger der Straße.

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    Die Kosten tragen gemäß §12 Abs. 3 FStrG die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und der Landkreis Roth im Verhältnis der an der Kreuzung beteiligten Straßen.

    A.24

    400+150 Ostseite

    0+110 (RH 8)

    Nordseite

    Öffentlicher Feld- und Waldweg Fl.Nr. 176, Gemarkung Lampersdorf

    a) - Markt Allersberg (E/U) b) - Markt Allersberg (E/U)

    Der öffentlicher Feld- und Waldweg wird im Zusammenhang mit dem Umbau der Kreisstraße RH 8 den neuen Verhältnissen angepasst. Ausführung und Befestigung: Länge der Baustrecke: L ≈ 60 m Fahrbahnbreite B = 3,0 - 6,50 m Kronenbreite: B = 4,0 – 8,50 m Bituminöse Deckschicht Die Aufwendungen für die Umbaumaßnahmen am Feld- und Waldweg zählen zu den Kreuzungsbedingten Kosten der Erneuerung des Bau-werks BW 400a. Sie werden gemäß §12 Abs. 3 FStrG im Verhältnis der an der Kreuzung beteiligten Straßen von der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und dem Landkreis Roth ge-tragen.

    A.25

    400+170 Westseite

    0+245 und 0+255 (RH8)

    Nordseite

    Zufahrt zum Flurstück 29/1 der Gemarkung. Göggelsbuch

    a) Der Eigentümer (E/U) b) Der Eigentümer (E/U)

    Die vorhandenen Grundstückszufahrten werden im Zusammenhang mit dem Umbau der Kreisstraße RH 8 den neuen Verhältnissen ange-passt. Ausführung und Befestigung: Länge L = 5,0 m Breite B = 3,50 m Bituminöse Deckschicht, Rassengitterplatten Die Aufwendungen Umbaumaßnahmen zählen zu den Kreuzungsbe-dingten Kosten der Erneuerung des Bauwerks BW 400a. Sie werden gemäß §12 Abs. 3 FStrG im Verhältnis der an der Kreuzung beteilig-ten Straßen von der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenver-waltung) und dem Landkreis Roth getragen.

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    Teil B – Bauwerke

    B.01

    395+787

    BW395b Unterführung der Gemeindeverbin-dungsstraße Altenfelden.

    a) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    b) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    (E/U)

    Das vorhandene Bauwerk 395b weist gravierende Mängel im Hinblick auf Dauerhaftigkeit und Verkehrssicherheit auf und muss deshalb er-neuert werden. Die Erneuerung erfolgt in gleicher Lage wie das vorhandene Bauwerk. Die Querschnittaufteilung sowie die Querneigung und demzufolge die Gradiente der BAB A9 werden geringfügig an die Anforderungen gel-tender Richtlinien angepasst. Die auf dem Bauwerk und in seinen An-schlussbereichen vorhandene Lärmschutzwand wird zurückgebaut und wieder hergestellt. Bei dem Bauwerk liegt ein kreuzungsrechtliches Verlangen der Markt-gemeinde Allersberg auf Änderung der lichten Weite (von 7,0 m auf 10,50m) und Höhe (von 3,96m auf 4,50m) vor. Art des Bauwerks und Abmessungen: Lichte Weite = 10,50 m Lichte Höhe > 4,50 m Kreuzungswinkel = 100 gon Breite zw. Gel. = 38,10 m Die Vergrößerung der lichten Höhe gegenüber dem Bestand erfolgt durch die Absenkung der unterführten Straße bei unveränderter Achs-lage. Grundstücksbereiche unterhalb des Bauwerkes die sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland befinden gehen entschädigungsfrei an den Baulastträger der unterführten Straße (GVS Altenfelden). Die Kosten tragen gemäß §12 Abs. 3 FStrG die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und die Marktgemeinde Al-lersberg im Verhältnis der an der Kreuzung beteiligten Straßen. Die Unterhaltung des Bauwerkes obliegt der Bundesrepublik Deutsch-land (Bundesstraßenverwaltung).

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    B.02

    395+786 (Westseite)

    Lärmschutzwand BW395b a) DB AG b) DB AG (E/U)

    Die vorhandene Lärmschutzwand am südwestlichen Widerlager des Brückenbauwerkes 395b wird durch die Baumaßnahme berührt. Die Lärmschutzwand wird bauzeitlich zurückgebaut und wiederhergestellt. Die Kosten für die Maßnahme trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Die Unterhaltung obliegt weiterhin der DB AG.

    B.03

    396+786

    BW 396a Unterführung eines öffentlichen Feld- und Waldweges.

    a) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    b) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    (E/U)

    Das vorhandene Bauwerk 396a weist gravierende Mängel im Hinblick auf Dauerhaftigkeit und Verkehrssicherheit auf und muss deshalb er-neuert werden. Die Erneuerung erfolgt in gleicher Lage wie das vorhandene Bauwerk. Die Querschnittaufteilung sowie die Querneigung und demzufolge die Gradiente der BAB A9 werden geringfügig an die Anforderungen gel-tender Richtlinien angepasst. Art des Bauwerks und Abmessungen: Lichte Weite = 5,50 m Lichte Höhe > 5,50 m Kreuzungswinkel = 100 gon Breite zw. Gel. = 38,10 m Die Kosten für die Maßnahme trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), der auch die Unterhaltung obliegt.

    B.04

    397+397

    BW 397b Unterführung der Staatstraße St 2237 und eines Geh- und Rad-weges

    a) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    b) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    (E/U)

    Das vorhandene Bauwerk 397b weist gravierende Mängel im Hinblick auf Dauerhaftigkeit und Verkehrssicherheit auf und muss deshalb er-neuert werden. Die Erneuerung erfolgt in gleicher Lage wie das vorhandene Bauwerk. Die Querschnittaufteilung sowie die Querneigung und demzufolge die Gradiente der BAB A9 werden geringfügig an die Anforderungen gel-tender Richtlinien angepasst.

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5 Bei dem Bauwerk liegt ein kreuzungsrechtliches Verlangen des Frei-staates Bayern (Straßenbauverwaltung) auf Änderung der lichten Weite (von 10,0 m auf 13,85 m) vor. Art des Bauwerks und Abmessungen: Lichte Weite = 13,85 m Lichte Höhe > 4,70 m Kreuzungswinkel = 100 gon Breite zw. Gel. = 41,10 m Die Gewährleistung der lichten Höhe von ≥4,70 m erfolgt durch Ab-senkung der unterführten Straße bei unveränderter Achslage. Grundstücksbereiche unterhalb des Bauwerkes die sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland befinden, gehen Entschädigungsfrei an den Baulastträger der unterführten St 2237. Die Kosten tragen gemäß §12 Abs. 3 FStrG die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und der Freistaatbayern (Straßenbauverwaltung) im Verhältnis der an der Kreuzung beteiligten Straßen. Die Unterhaltung des Bauwerkes obliegt der Bundesrepublik Deutsch-land (Bundesstraßenverwaltung).

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    B.05

    397+745

    BW 397c Unterführung eines öffentlichen Feld- und Waldweges und der Klei-nen Roth (Gewässer 3. Ordnung)

    a) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    b) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    (E/U)

    Das vorhandene Bauwerk 397c weist gravierende Mängel im Hinblick auf Dauerhaftigkeit und Verkehrssicherheit auf und muss deshalb er-neuert werden. Die Erneuerung erfolgt in gleicher Lage wie das vorhandene Bauwerk. Die Querschnittaufteilung sowie die Querneigung und demzufolge die Gradiente der BAB A9 werden geringfügig an die Anforderungen gel-tender Richtlinien angepasst. Art des Bauwerks und Abmessungen: Lichte Weite = 15,60 m Lichte Höhe > 3,80 m Kreuzungswinkel = 100 gon Breite zw. Gel. = 38,10 m Die Unterhaltung der Verkehrswege bzw. des Gewässers verbleibt je-weils bei dem bisherigen Unterhaltspflichtigen. Die Kosten für die Maßnahme trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), der auch die Unterhaltung obliegt.

    B.06

    398+072

    BW398a Unterführung der Gemeindeverbin-dungsstraße Eulenhof - Appelhof

    a) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    b) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    (E/U)

    Das vorhandene Bauwerk 398a weist gravierende Mängel im Hinblick auf Dauerhaftigkeit und Verkehrssicherheit auf und muss deshalb er-neuert werden. Die Erneuerung erfolgt in gleicher Lage wie das vorhandene Bauwerk. Die Querschnittaufteilung sowie die Querneigung und demzufolge die Gradiente der BAB A9 werden geringfügig an die Anforderungen gel-tender Richtlinien angepasst. Art des Bauwerks und Abmessungen: Lichte Weite = 9,90 m Lichte Höhe > 3,95 m Kreuzungswinkel = 100 gon Breite zw. Gel. = 38,10 m Die Kosten für die Maßnahme trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), der auch die Unterhaltung obliegt.

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    B.07

    398+415

    BW398b Unterführung eines öffentlichen Feld- und Waldweges und des Sil-bergrabens

    a) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    b) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    (E/U)

    Das vorhandene Bauwerk 398a weist gravierende Mängel im Hinblick auf Dauerhaftigkeit und Verkehrssicherheit auf und muss deshalb er-neuert werden. Die Erneuerung erfolgt in gleicher Lage wie das vorhandene Bauwerk. Die Querschnittaufteilung sowie die Querneigung und demzufolge die Gradiente der BAB A9 werden geringfügig an die Anforderungen gel-tender Richtlinien angepasst. Art des Bauwerks und Abmessungen: Lichte Weite = 7,60 m Lichte Höhe > 4,89 m Kreuzungswinkel = 100 gon Breite zw. Gel. = 38,10 m Die Unterhaltung der Verkehrswege und des Gewässers verbleibt je-weils bei dem bisherigen Unterhaltspflichtigen. Die Kosten für die Maßnahme trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), der auch die Unterhaltung obliegt.

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    B.08

    399+766

    BW399a Unterführung eines öffentlichen Feld- und Waldweges

    a) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    b) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    (E/U)

    Das vorhandene Bauwerk 399a weist gravierende Mängel im Hinblick auf Dauerhaftigkeit und Verkehrssicherheit auf und muss deshalb er-neuert werden. Die Erneuerung erfolgt in gleicher Lage wie das vorhandene Bauwerk. Die Querschnittaufteilung sowie die Querneigung und demzufolge die Gradiente der BAB A9 werden geringfügig an die Anforderungen gel-tenden Richtlinien angepasst. Die auf dem Bauwerk (Westseite) und in seinen Anschlussbereichen vorhandene Lärmschutzwand wird zurück-gebaut und wieder hergestellt. Art des Bauwerks und Abmessungen: Lichte Weite = 10,40 m Lichte Höhe > 3,80 m Kreuzungswinkel = 100 gon Breite zw. Gel. = 38,10 m Die Kosten für die Maßnahme trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), der auch die Unterhaltung obliegt.

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    B.09

    400+188 BW400a Unterführung der Kreisstraße RH 8 und eines Geh- und Radweges

    a) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    b) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    (E/U)

    Das vorhandene Bauwerk 400a weist gravierende Mängel im Hinblick auf Dauerhaftigkeit und Verkehrssicherheit auf und muss deshalb er-neuert werden. Die Erneuerung erfolgt in gleicher Lage wie das vorhandene Bauwerk. Die Querschnittaufteilung sowie die Querneigung und demzufolge die Gradiente der BAB A9 werden geringfügig an die Anforderungen gel-tender Richtlinien angepasst. Die auf dem Bauwerk und in seinen An-schlussbereichen vorhandene Lärmschutzwand wird zurückgebaut und wieder hergestellt. Bei dem Bauwerk liegt ein kreuzungsrechtliches Verlangen des Land-kreises Roth auf Änderung der lichten Weite (von 7,0 m auf 11,60m) und Höhe (von 3,98m auf 4,50m) vor. Art des Bauwerks und Abmessungen: Lichte Weite = 11,60 m Lichte Höhe > 4,50 m Kreuzungswinkel = 90,0 gon Breite zw. Gel. = 41,10 m Die Vergrößerung der lichten Höhe gegenüber dem Bestand erfolgt durch die Absenkung der unterführten Straße bei unveränderter Achs-lage. Grundstücksbereiche unterhalb des Bauwerkes die sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland befinden gehen entschädigungsfrei an den Baulastträger der unterführten Straße. Die Kosten tragen gemäß §12 Abs. 3 FStrG die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und der Landkreis Roth im Verhältnis der an der Kreuzung beteiligten Straßen. Die Unterhaltung des Bauwerkes obliegt der Bundesrepublik Deutsch-land (Bundesstraßenverwaltung).

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    Teil C Entwässerung

    C.01 395+400 bis 400+300

    Streckenentwässerung BAB A9 a) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    b) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    (E/U)

    Die Entwässerung der BAB A9 wird nicht verändert. Anlagen, die sich im Bereich der Ersatzneubauten befinden, werden, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angepasst und an den Bestand wieder ange-schlossen. Kostenträger ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenver-waltung).

    C.02 395+787

    0+000 bis 0+146 (GVS)

    Entwässerung der GVS Altenfelden a) - Markt Allersberg (E/U) b) - Markt Allersberg (E/U)

    Das vorhandene Entwässerungskonzept - Sammlung in Bordrinnen und Ableitung über Abläufe und Entwässerungsleitungen - wird beibe-halten. Das Entwässerungssystem wird in Folge der Absenkung der GVS verlegt und an die neuen Verhältnisse angepasst. Die Aufwendungen für die Umbaumaßnahmen zählen zu den Kreu-zungsbedingten Kosten der Erneuerung des Bauwerks BW 395b. Sie werden gemäß §12 Abs. 3 FStrG im Verhältnis der an der Kreuzung beteiligten Straßen von der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstra-ßenverwaltung) und dem Markt Allersberg getragen.

    C.03 400+188

    Bau-km 0+000 bis

    0+275 (RH8)

    Entwässerung der RH 8 a) – Landkreis Roth (E/U) b) - Landkreis Roth (E/U)

    Das bestehende Entwässerungskonzept - Sammlung in Bordrinnen und Ableitung über Abläufe und Entwässerungsleitungen - wird beibehalten. Die vorhandene Entwässerungsleitung wird infolge der Absenkung der Straße tiefergelegt. Bestehende Leitungen werden an die neue Höhen-lage angepasst. Die Aufwendungen für Umbaumaßnahmen zählen zu den Kreuzungs-bedingten Kosten der Erneuerung des Bauwerks BW 400a. Sie wer-den gemäß §12 Abs. 3 FStrG im Verhältnis der an der Kreuzung betei-ligten Straßen von der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßen-verwaltung) und dem Landkreis Roth getragen.

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    Teil D – Ver- und Entsorgungsleitungen

    D.01

    395+350 (Ostseite)

    Lichtwellenleiter a) - GLH Auffanggesellschaft für Te-lekommunikation mbH (E/U)

    b) - GLH (E/U) Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH

    Die Telekommunikationslinie wird durch die bauzeitliche Zuwegung 1 überbaut. Die Leitungstrasse wird gesichert und vor Beschädigung ge-schützt. Die Kostentragung erfolgt nach Vereinbarung gemäß. TKG zwischen dem Leitungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bun-desstraßenverwaltung).

    D.02

    395+350 (Ostseite)

    BAB-Fernmeldekabel a) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    b) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) jeweils (E/U)

    Das BAB-Fernmeldekabel wird durch die bauzeitliche Zuwegung 1 überbaut. Die Leitungstrasse wird gesichert und vor Beschädigung ge-schützt. Kostenträger ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenver-waltung).

    D.03

    395+787

    0+040 bis 0+145

    (GVS Altenfel-den)

    Trinkwasserleitung a) ZV zur Wasserversorgung Brunn-bachgruppe

    b) ZV zur Wasserversorgung Brunn-bachgruppe jeweils (E/U)

    Die vorhandene Trinkwasserleitung wird durch die Baumaßnahme be-rührt. Sie wird während der Erneuerung des Brückenbauwerkes BW 395b gesichert und vor Beschädigung geschützt. Im Zuge des Umbaus der GVS wird die Leitung den neuen Verhältnis-sen angepasst. Straßenbaulastträger und Leitungseigentümer legen vor Baubeginn fest, welche Maßnahmen für die Anlage zu treffen sind. Die Kostentragung erfolgt nach dem Nutzungsvertrag zwischen dem Leitungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bundes-straßenverwaltung.

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    D.04

    395+787

    0+040 bis 0+145

    (GVS Altenfel-den)

    Kanalisationsleitung (Mischwasser-kanal) DN 600

    a) – Markt Allersberg b) - Markt Allersberg

    jeweils (E/U)

    Die vorhandene Kanalisationsleitung wird während der Erneuerung des Brückenbauwerkes BW 395b berührt. Die Leitung wird während der Baumaßnahme gesichert und vor Beschädigung geschützt. Im Zuge des Umbaus der GVS wird die Leitung den neuen Verhältnis-sen angepasst. Straßenbaulastträger und Leitungseigentümer legen vor Baubeginn fest, welche Maßnahmen für die Anlage zu treffen sind. Die Kostentragung erfolgt nach dem Nutzungsvertrag zwischen dem Leitungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bundes-straßenverwaltung.

    D.05

    0+040 bis 0+145

    (GVS Altenfel-den)

    Energieleitung a) MDN Main-Donau-Netzgesell-schaft mbH

    b) MDN Main-Donau-Netzgesell-schaft mbH jeweils (E/U)

    Die Energieleitung ist während des Neubaus des Brückenbauwerkes zu sichern und vor Beschädigung zu schützen. Im Zuge der Absenkung der GVS ist eine Verlegung der vorhandenen Leitung erforderlich. Die Kostentragung erfolgt nach Rahmenvertrag zwischen dem Lei-tungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstra-ßenverwaltung).

    D.06

    395+987 Energieleitung für Abwasseranlage a) - Markt Allersberg (E/U) b) - Markt Allersberg (E/U)

    Die vorhandene Energieleitung wird während der Erneuerung des Brü-ckenbauwerkes BW 395b berührt. Die Leitung wird während der Bau-maßnahme gesichert und vor Beschädigung geschützt. Im Zuge des Umbaus der GVS wird die Leitung den neuen Verhältnis-sen angepasst. Straßenbaulastträger und Leitungseigentümer legen vor Baubeginn fest, welche Maßnahmen für die Anlage zu treffen sind. Die Kostentragung erfolgt nach dem Nutzungsvertrag zwischen dem Leitungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bundes-straßenverwaltung).

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    D.07

    395+787 (Ostseite)

    0+070

    (GVS Altenfel-den)

    Lichtwellenleiter a) - GLH Auffangges. für Telekom-munikation mbH (E/U)

    b) - GLH (E/U) Auffangges. für Tele-kommunikation mbH

    Die Telekommunikationstrasse quert die GVS. Im Zuge der Absenkung der GVS ist eine Verlegung der vorhandenen Leitung erforderlich. Die Kostentragung erfolgt nach Vereinbarung gemäß TKG zwischen dem Leitungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bun-desstraßenverwaltung).

    D.08

    395+787 (Ostseite)

    0+070 (GVS Altenfel-

    den)

    BAB-Kabel a) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    b) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) jeweils (E/U)

    Das BAB-Kabel quert die GVS. Im Zuge des Umbaus der GVS wird das BAB-Kabel den neuen Ver-hältnissen angepasst Kostenträger ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenver-waltung).

    D.09

    395+980 Ostseite

    Leitwellenleiter a) - GLH Auffangges. für Telekom-munikation mbH (E/U)

    b) - GLH (E/U) Auffangges. für Tele-kommunikation mbH

    Die Telekommunikationstrasse wird durch die bauzeitliche Zuwe-gung 2 überbaut. Die Leitungstrasse wird gesichert und vor Beschädi-gung geschützt. Die Kostentragung erfolgt nach Vereinbarung gemäß. TKG zwischen dem Leitungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bun-desstraßenverwaltung).

    D.10

    395+980 Ostseite

    BAB-Kabel a) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    b) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) jeweils (E/U)

    Das BAB-Kabel wird durch die bauzeitliche Zuwegung 2 überbaut. Die Leitungstrasse wird gesichert und vor Beschädigung geschützt. Kostenträger ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenver-waltung).

    D.11

    397+397

    St 2237 (Bereich

    BW 397b)

    Telekommunikationskabel (nördl.) a) - Deutsche Telekom b) - Deutsche Telekom

    jeweils (E/U)

    Das Telekommunikationskabel am nördlichen Widerlager (B397b) ist bauzeitlich zu verlegen oder zu sichern. Die Kostentragung richtet sich nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG).

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    D.12

    397+397

    St 2237 (Bereich

    BW 397b)

    Telekommunikationskabel (südl.) a) - Deutsche Telekom b) - Deutsche Telekom

    jeweils (E/U)

    Das Telekommunikationskabel am südlichen Widerlager (B397b) ist bauzeitlich zu verlegen oder zu sichern. Die Kostentragung richtet sich nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG).

    D.13

    397+397

    St 2237 (Bereich B397b)

    Energieleitung a) MDN Main-Donau-Netzgesell-schaft mbH

    b) MDN Main-Donau-Netzgesell-schaft mbH jeweils (E/U)

    Die Energieleitung am südlichen Fahrbahnrand der St 2237 ist bau-zeitlich zu sichern. Die Kostentragung erfolgt nach Rahmenvertrag zwischen dem Lei-tungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstra-ßenverwaltung).

    D.14

    397+430 Gasleitung DN250 a) MDN Main-Donau-Netzgesell-schaft mbH

    b) MDN Main-Donau-Netzgesell-schaft mbH jeweils (E/U)

    Die Gasleitung kreuzt die BAB 9. Die Gasleitung ist vor Beschädigun-gen durch die Maßnahme zu schützen. Es sind keine Änderungen vor-gesehen. Die Kostentragung erfolgt nach Rahmenvertrag zwischen dem Lei-tungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstra-ßenverwaltung).

    D.15

    397+430 Westseite

    Gasleitung DN250 a) MDN Main-Donau-Netzgesell-schaft mbH

    b) MDN Main-Donau-Netzgesell-schaft mbH jeweils (E/U)

    Die Gasleitung wird durch die bauzeitliche Zuwegung 25 überbaut. Die Querung erfolgt in Höhe des vorhandenen Geländes. Die Gasleitung ist durch geeignete Maßnahmen vor Beschädigungen zu schützen. Die Kostentragung erfolgt nach Rahmenvertrag zwischen dem Lei-tungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstra-ßenverwaltung).

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    D.16

    397+600 Ostseite

    Lichtwellenleiter a) - GLH Auffangges. für Telekom-munikation mbH (E/U)

    b) - GLH (E/U) Auffangges. für Tele-kommunikation mbH

    Die Telekommunikationstrasse wird durch die bauzeitliche Zuwe-gung 5 überbaut. Die Leitungstrasse ist zu sichern und vor Beschädi-gung zu schützen. Die Kostentragung erfolgt nach Vereinbarung gemäß. TKG zwischen dem Leitungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bun-desstraßenverwaltung).

    D.17

    397+600 Ostseite

    BAB-Kabel a) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    b) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) jeweils (E/U)

    Das BAB-Kabel wird durch die bauzeitliche Zuwegung 5 überbaut. Die Leitungstrasse ist zu sichern und vor Beschädigung zu schützen. Kostenträger ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenver-waltung).

    D.18

    397+600 Ostseite

    Telekommunikationskabel a) - Deutsche Telekom b) - Deutsche Telekom

    jeweils (E/U)

    Die Telekommunikationstrasse wird durch die bauzeitliche Zuwe-gung 5 überbaut. Die Leitungstrasse ist zu sichern und vor Beschädi-gung zu schützen. Die Kostentragung richtet sich nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG).

    D.19

    397+750 Ostseite

    Telekommunikationskabel a) - Deutsche Telekom b) - Deutsche Telekom

    jeweils (E/U)

    Das Telekommunikationskabel ist bauzeitlich zu sichern und vor Be-schädigung zu schützen. Die Kostentragung richtet sich nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG).

    D.20

    397+745 (Im Plan ergän-

    zen)

    Abwasserleitung (BW 397 c)

    a) - Zweckverband Rothsee b) - Zweckverband Rothsee jeweils (E/U)

    Die vorhandene Abwasserleitung wird während der Erneuerung des Brückenbauwerkes BW 397c berührt. Die Leitung wird während der Baumaßnahme gesichert und vor Beschädigung geschützt. Die Kostentragung erfolgt nach dem Nutzungsvertrag zwischen dem Leitungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bundes-straßenverwaltung.

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    D.21

    398+070 Ostseite

    Lichtwellenleiter a) - GLH Auffangges. für Telekom-munikation mbH (E/U)

    b) - GLH Auffangges. für Telekommu-nikation mbH (E/U)

    Die Telekommunikationstrasse wird durch die bauzeitliche Zuwe-gung 6 überbaut. Die Leitung wird während der Baumaßnahme gesi-chert und vor Beschädigung geschützt. Die Kostentragung erfolgt nach Vereinbarung gemäß TKG zwischen dem Leitungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bun-desstraßenverwaltung).

    D.22

    398+070 Ostseite

    BAB-Kabel a) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    b) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) jeweils (E/U)

    Das BAB-Kabel wird durch die bauzeitliche Zuwegung 5 überbaut. Die Leitung wird während der Baumaßnahme gesichert und vor Beschädi-gung geschützt. Kostenträger ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenver-waltung).

    D.23

    398+070 Ostseite

    Telekommunikationskabel a) - Deutsche Telekom b) - Deutsche Telekom

    jeweils (E/U)

    Die Telekommunikationstrasse wird durch die bauzeitliche Zuwe-gung 6 überbaut. Die Leitung wird während der Baumaßnahme gesi-chert und vor Beschädigung geschützt. Die Kostentragung richtet sich nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG).

    D.24

    398+075 Ost- und Westseite

    Telekommunikationstrasse (Gemeindeverbindungsstraße Eulenhof – Appelhof, BW 398a)

    a) - Deutsche Telekom b) - Deutsche Telekom

    jeweils (E/U)

    Die Telekommunikationstrasse wird an verschiedenen Stellen durch die bauzeitlichen Zuwegung 6 und 26 überbaut. Die Leitung wird wäh-rend der Baumaßnahme gesichert und vor Beschädigung geschützt. Die Kostentragung richtet sich nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG).

    D.25

    398+075 Ostseite

    Entwässerungsleitung (BW 398a, Gemeindeverbindungs-straße Eulenhof – Appelhof)

    a) Markt Allersberg b) Markt Allersberg jeweils (E/U)

    Die vorhandene Entwässerungsleitung im Zuge der GVS wird wäh-rend der Erneuerung des Brückenbauwerkes BW 398a berührt und teilweise bauzeitlich überbaut. Die Leitung wird während der Baumaß-nahme gesichert und vor Beschädigung geschützt. Die Kostentragung erfolgt nach dem Nutzungsvertrag zwischen dem Leitungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bundes-straßenverwaltung.

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    D.26

    398+075 Ost- und Westseite

    Energieleitung (BW 398a, Gemeindeverbindungs-straße Eulenhof – Appelhof)

    a) MDN Main-Donau-Netzgesell-schaft mbH

    b) MDN Main-Donau-Netzgesell-schaft mbH jeweils (E/U)

    Die Energieleitung wird während der Erneuerung des Brückenbauwer-kes BW 398a berührt an verschiedenen Stellen durch die bauzeitli-chen Zuwegung 6 und 26 überbaut. Die Leitung wird während der Baumaßnahme gesichert und vor Beschädigung geschützt. Die Kostentragung erfolgt nach Rahmenvertrag zwischen dem Lei-tungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstra-ßenverwaltung.

    D.27

    398+075 Westseite

    Trinkwasserleitung (BW 398a, Gemeindeverbindungs-straße Eulenhof – Appelhof)

    a) ZV zur Wasserversorgung Brunn-bachgruppe

    b) ZV zur Wasserversorgung Brunn-bachgruppe jeweils (E/U)

    Die vorhandene Trinkwasserleitung wird während der Erneuerung des Brückenbauwerkes BW 398a berührt bzw. durch die bauzeitliche Zu-wegung 26 überbaut. Die Leitung wird während der Baumaßnahme gesichert und vor Beschädigung geschützt. Die Kostentragung erfolgt nach dem Nutzungsvertrag zwischen dem Leitungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bundes-straßenverwaltung.

    D.28

    398+100 bis 398+500 Ostseite

    Lichtwellenleiter a) - GLH Auffangges. für Telekom-munikation mbH (E/U)

    b) - GLH (E/U) Auffangges. für Tele-kommunikation mbH

    Die Telekommunikationstrasse wird durch die parallel zur BAB A9 ver-laufenden bauzeitlichen Zuwegungen 7 und 8 überbaut. Die Leitung wird während der Baumaßnahme gesichert und vor Beschädigung ge-schützt. Die Kostentragung erfolgt nach Vereinbarung gemäß. TKG zwischen dem Leitungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bun-desstraßenverwaltung).

    D.29

    398+100 bis 398+500 Ostseite

    BAB-Kabel a) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    b) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) jeweils (E/U)

    Das BAB-Kabel wird durch die parallel verlaufenden bauzeitlichen Zu-wegungen 7 und 8 überbaut. Die Leitung wird während der Baumaß-nahme gesichert und vor Beschädigung geschützt. Kostenträger ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenver-waltung).

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    D.30

    398+500 Westseite

    Entwässerungsleitung a) DB AG b) DB AG jeweils (E/U)

    Die vorhandene Entwässerungsleitung wird bauzeitlich durch die bau-zeitliche Zuwegung 28 überbaut. Die Leitung wird während der Bau-maßnahme gesichert und vor Beschädigung geschützt. Kostenträger ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenver-waltung).

    D.31

    399+620 Ostseite

    Lichtwellenleiter a) - GLH Auffangges. für Telekom-munikation mbH (E/U)

    b) - GLH (E/U) Auffangges. für Tele-kommunikation mbH

    Die Telekommunikationstrasse wird durch die bauzeitlichen Zuwe-gung 9 überbaut. Die Leitung wird während der Baumaßnahme gesi-chert und vor Beschädigung geschützt. Die Kostentragung erfolgt nach Vereinbarung gemäß. TKG zwischen dem Leitungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bun-desstraßenverwaltung).

    D.32

    399+620 Ostseite

    BAB-Kabel a) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    b) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) jeweils (E/U)

    Die Telekommunikationstrasse wird durch die parallel verlaufende bauzeitlichen Zuwegung 7 und 8 überbaut. Die Leitung wird während der Baumaßnahme gesichert und vor Beschädigung geschützt. Kostenträger ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenver-waltung).

    D.33

    399+770 (BW 399a)

    Entwässerungsleitung

    a) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    b) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) jeweils (E/U)

    Die vorhandene Entwässerungsleitung wird während der Erneuerung des Brückenbauwerkes BW 399a berührt. Die Leitung wird nach Be-endigung der Baumaßnahme an die neuen Verhältnisse angepasst. Die Kostentragung erfolgt nach dem Nutzungsvertrag zwischen dem Leitungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bundes-straßenverwaltung.

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    D.34

    399+620 Ostseite

    Lichtwellenleiter

    a) - GLH Auffangges. für Telekom-munikation mbH (E/U)

    b) - GLH (E/U) Auffangges. für Tele-kommunikation mbH

    Die Telekommunikationstrasse wird durch die bauzeitlichen Zuwe-gung 9 überbaut. Die Leitung wird während der Baumaßnahme gesi-chert und vor Beschädigung geschützt. Die Kostentragung erfolgt nach Vereinbarung gemäß. TKG zwischen dem Leitungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bun-desstraßenverwaltung).

    D.35

    399+620 Ostseite

    BAB-Kabel a) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    b) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) jeweils (E/U)

    Das BAB-Kabel wird durch die bauzeitlichen Zuwegung 9 überbaut. Die Leitung wird während der Baumaßnahme gesichert und vor Be-schädigung geschützt. Kostenträger ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenver-waltung).

    D.36

    400+188

    RH 8 0+140 bis

    0+230

    Entwässerungsleitung (Bereich BW 400a)

    a) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    b) Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) jeweils (E/U)

    Die vorhandene Entwässerungsleitung wird während der Erneuerung des Brückenbauwerkes BW 400a berührt. Die Leitung wird nach Be-endigung der Baumaßnahme an die neuen Verhältnisse angepasst. Die Kosten tragen gemäß §12 Abs. 3 FStrG die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und der Landkreis Roth im Verhältnis der an der Kreuzung beteiligten Straßen.

    D.37

    400+188

    RH 8 0+080 bis

    0+260

    Trinkwasserleitung (Bereich BW 400a)

    a) ZV zur Wasserversorgung Brunn-bachgruppe

    b) ZV zur Wasserversorgung Brunn-bachgruppe jeweils (E/U)

    Die vorhandene Entwässerungsleitung wird während der Erneuerung des Brückenbauwerkes BW 400a und der Absenkung der Kreisstraße RH 8 berührt. Die Leitung wird nach Beendigung der Baumaßnahme an die neuen Verhältnisse angepasst. Die Kostentragung erfolgt nach dem Nutzungsvertrag zwischen dem Leitungseigentümer und der Bundesrepublik Deutschland (Bundes-straßenverwaltung.

  • BAB 9 Berlin – München Unterlage 11 Brückenertüchtigung LOS 1 Regelungsverzeichnis BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg zum Feststellungsentwurf

    Regelungsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben

    BAB 9 Berlin – München Brückenertüchtigung LOS 1, BW395b – BW400a, Ert. Abs. AS Allersberg

    Unterlage: 11

    Datum: 25.08.2016

    Lfd. Nr.

    Bau-km (Strecke oder

    Achsen-schnittpunkt)

    Bezeichnung a) bisheriger b) künftiger Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger (U)

    Vorgesehene Regelung

    1 2 3 4 5

    D.38

    400+188 Ostseite

    RH 8 0+080 bis

    0+200

    Energieleitung (Bereich BW 400a)

    a) MDN Main-Donau-Netzgesell-schaft mbH

    b) MDN Main-Donau-Netzgesell-schaft mbH jeweils (E/U)

    Die Energieleitung ist während wird während der Erneuerung des Brü-ckenbauwerkes BW 400a und der Absenkun