Compliance im Verein - bilanzrecht.uni-koeln.de · Brouwer, Pischel/Kopp, Compliance für...
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31.
Januar
2019
Compliance im VereinDr. Tobias Brouwer, 31.01.2019, Kölner Kolloquium zum Gesellschaftsrecht, Universität zu Köln
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Agenda:
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31.01.2019
1. Vereine – Zahlen und
Erscheinungsformen
2. Compliance-Zuständigkeiten
und -Haftung im Verein
3. Allgemeine und besondere
Compliance-Bereiche in
Vereinen
4. Compliance-Organisation am
Beispiel des VCI e.V.
5. Fazit
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3
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3
Vereine – Zahlen und Erscheinungsformen 1.
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Anzahl Vereine im Vergleich zu anderen juristischen Personen
31.01.20194
1. Vereine – Zahlen und Erscheinungsformen
605.911eingetragene Vereine
14.833 AG1.25 Mio. GmbH
22.274Stiftungen2
8.691 Genossenschaften
495 SE
324 KGaA
85 VVaG
Angaben vom Bundesamt für Justiz, Geschäftsübersicht 2017; Angaben zu 1 und 2 von Leuschner, MünchKom.BGB, 8. Aufl. 2017, Vor § 21 Rz. 126 und 16.
Nicht eingetragene Vereine: ca. 350.0001
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Vereinsdichte und Vereinsmitglieder
31.01.20195
1. Vereine – Zahlen und Erscheinungsformen
3 + 4: Leuschner, MünchKom.BGB, 8. Aufl. 2017, Vor § 21 Rz. 122, 123.
Vereine in Relation zur Gesamtbevölkerung
7,3 e.V. auf 1.000 Einwohner3
44 % der Bundesbürger gaben in 2014 an, Mitglied in einem Verein zu sein
Durchschnittlich 60 Mitglieder pro Verein4
ADAC: 20,18 Mio. Mitglieder (31.12.2017)
FC Bayern: 290.000 Mitglieder (24.11.2017)
VCI: 1.700 Mitgliedsunternehmen
BDI: 36 Branchenverbände (= 100.000 Unternehmen)
Verein
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Vereinstypen
31.01.20196
1. Vereine – Zahlen und Erscheinungsformen
Idealverein
§ 21 BGB
Wirtschaftlicher Verein
§ 22 BGB
Industrie- und Handelskammern
Handwerks-kammern
Kleinverein
Hauptamtliche Leitung (Vorstand und/oder Geschäftsführer)
Großverein
Ehrenamtliche Leitung
GemeinnützigeVereine
(§§ 51 ff. AO)
Berufsverbände(§ 5 Abs. 1 Nr. 5
KStG)
„Steuerneutrale“Vereine
Einordnung nach Größe/Professionalität
Einordnung nach steuerlicher Behandlung
88,9 % aller e.V.5 Lobby-Liste BT:2.311 (30.11.2018)
Branchenschätzungen: ca. 7.000 – 10.0006
5: Leuschner, MünchKom.BGB, 8. Aufl. 2017, Vor § 21 Rz. 125.6. Brouwer, Pischel/Kopp, Compliance für Wirtschaftsverbände, § 1 Rz. 2.
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Vereinsstrukturen
31.01.20197
1. Vereine – Zahlen und Erscheinungsformen
Einzelverein Dachverband Gesamtverein
Zweigverein 1 Zweigverein 2Fachverband 1 Fachverband 2
Mitglieder ZV 1
Mitglieder ZV 2
Service-GmbH
100 %
Korporative Mitgliedschaft Selbstständige Untergliederungen
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31.01.20198
1. Vereine – Zahlen und Erscheinungsformen
Frankfurt am Main
Berlin
Brüssel
8 Landes-
verbände
Direkte
Mitglieder
(~ 450)
21 Fach-
Verbände
(~ 1.250
Mitglieder)
Service-
GmbH
Vereinsstruktur
VCI e.V.
9
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9
Compliance-Zuständigkeiten und
-Haftung im Verein 2.
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31.01.201910
2. Compliance-Zuständigkeiten und -Haftung im Verein
Adressat von Compliance-Pflichten
Verein
Leitungsorgan
(gesetzlicher Vorstand)
Träger des Verbands (= j.P.) ist Hauptadressat gesetzlicher Ge- und Verbote
Bsp.: § 130 OWiG, Arbeitgeberpflichten, KartellR, UrheberR, DSGVO
Leitungsorgan ist (unmittelbarer) Pflichtenadressat, wenn das Gesetz
Pflichten ausdrücklich an das Organ adressiert
Bsp.: § 42 Abs. 2 S. 1 BGB (Insolvenzantragspflicht)
Grundsatz
Ausnahme
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31.01.201911
2. Compliance-Zuständigkeiten und -Haftung im Verein
Gesetzlicher Vorstand (§ 26 BGB)
Vertretungsbefugnis
(§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB)
→ Nur beschränkbar, kein
vollständiger Entzug
Geschäftsführungs-
befugnis
(§ 27 Abs. 3 Satz 1 BGB)
Allgemeine Compliance-
Organisationspflicht
(§§ 130, 9 OWiG)
Höchstpersönliche
(Compliance-)Pflichten
z.B. Insolvenzantrags-
pflicht, § 42 Abs. 2 BGB
→ Nicht übertragbar
Splitting Vertretungs-
und GF-Befugnis:Satzungsmäßige Über-
tragung der GF-Befugnis
auf ein anderes Organ
(§ 40 BGB)
BGHZ 69, 250
Compliance als
Aufgabe der
Leitungsorgane
12
(Ehrenamtlicher) gesetzl. Vorstand (§ 26 BGB) als
Repräsentativorgan
(Ehrenamtlicher) „erweiterter Vorstand“ (= Master-/Strategiegremium)
(Hauptamtliche) Verbandsgeschäftsführung
„Vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich“
„Leitet die gesamte Tätigkeit
des Verbands“
„Die Geschäftsführung liegt in den
Händen eines oder mehrerer
Geschäftsführer“
Organschaftliche
Delegation= satzungsmäßige
Aufgabendelegation
Besondere Vertreter
gem. § 30 BGB
Unveräußerliche (Compliance-)Pflichten
2. Compliance-Zuständigkeiten und -Haftung im Verein
Vertikale
Delegation
„Gewisse Geschäfte“ iSd § 30 BGB können auch „alle Geschäfte des
Vereins“ sein (OLG Zweibrücken, NZG 2013, 907)
2. Compliance-Zuständigkeiten und -Haftung im Verein
13
§ 40 Satz 1 BGB: Durch die satzungsmäßige Aufgabenübertragung wird
rechtsgestaltend „ein anderes bestimmt“:
Nicht der gesetzliche Vorstand, sondern das Sonderorgan ist für die Geschäftsführung – und damit
auch für die Compliance – zuständig.
Besonderer Vertreter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters für seinen Aufgabenbereich.
Restverantwortung des gesetzlichen Vorstands:
Namentliche Compliance-Pflichten des gesetzl. Vorstands.
Maßnahmen, an denen der gesetzl. Vorstand durch eine Vertretungshandlung nach außen
unmittelbar mitwirkt.
Bei Zuständigkeit für die Bestellung des bV: Auswahlverantwortung + Ersetzungs-/Rückholpflicht
bei Schlechterfüllung des Sonderorgans.
Bei Unzuständigkeit: Keinerlei weitere Restverantwortung.
Zur organschaftlichen Pflichtendelegation im Verein: Brouwer, NZG 2017, 481
2. Compliance-Zuständigkeiten und -Haftung im Verein
14
Sanktions- und Haftungsrisiken Verein
„Verbandsstrafbarkeit“ (-) → KoaV 19. LP: Reform des Verbandssanktionsrechts
Bußgeldhaftung
§ 30 OWiG (idR iVm §§ 130 I, 9 OWiG): bis 10 Mio. Euro (Sanktionsteil)
Spezialgesetze: Art. 83 DSGVO: bis 20 Mio. Euro bzw. 4 % des
Gesamtjahresumsatzes
Konzernweite Bußgeldhaftung nach § 81 Abs. 3a GWB
→ Beteiligungsgesellschaften, ggfls. Untergliederungen (Zweigverein)
Schadensersatzhaftung
Compliance-Verstöße durch Organmitglieder (z.B. §§ 823 iVm 31 BGB)
→ ohne Exkulpationsmöglichkeit
Compliance-Verstöße durch sonstige Vereinsmitarbeiter (z.B. § 831 BGB)
→ mit Exkulpationsmöglichkeit
Auskunfts-/Unterlassung-/Beseitigungsansprüchez.B. nach DSGVO, UrhG
Verein
Verband
Innenhaftung
als Gesamtschuldner
Sanktions- und Haftungsrisiken Organmitglieder
Regresshaftung für Vermögensschäden des Verbands
§§ 280 Abs. 1, 662 ff., 27 Abs. 3 BGB
Haftungsprivileg des § 31a BGB
Vorstand oder bV; Vergütung unter 720 €/Jahr
Haftung nur für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit
Beweislastumkehr bzgl. Verschulden
Freistellungsanspruch gegen Verein (Abs. 2)
Haftungsbeschränkung durch Vereinbarung
Was: (1) Ausschluss grobe Fahrlässigkeit, nicht Vorsatz, § 276 Abs. 3 BGB,
(str.); (2) Haftungsobergrenze (aber wo liegt die Grenze?)
Wo: Satzung, Vereinsordnung, Anstellungsvertrag, MV-Beschluss (str.)
Wer: Hauptamtliche Organe (+); unentgeltliche Organe (+), aber str. →
Abdingbarkeit nur des § 31a I S. 2 iVm § 40 S. 1 BGB
Verbandsgeschäftsführer: Arbeitsrechtliche Haftungsgrundsätze
Ausblick: Ausschluss Bußgeldregress?
2. Compliance-Zuständigkeiten und -Haftung im Verein
Verband
Sanktions- und Haftungsrisiken Organmitglieder
Außenhaftung
Persönliche Bußgelder (im Anwendungsbereich v. § 9 OWiG)
Direkte Schadenersatzansprüche
z.B. nach §§ 69, 34, 35 AO; § 33 III 1 GWB (str.); § 42 II BGB
(Insolvenzverschleppung); § 823 I BGB i.V.m. Schutzgesetz
(z.B. § 266a I StGB, Nichtabführen von AN-Beiträgen)
Strafbarkeit (z.B. nach §§ 266a Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
2. Compliance-Zuständigkeiten und -Haftung im Verein
17
(Hauptamtliche) Verbandsgeschäftsführung
Horizontale DelegationVerantwortungsmodifikation durch Aufgabendelegation im Wege
eines (schriftlichen) Geschäftsverteilungsplans
Compliance-
Organisation,
Korruptions-
prävention,
Kartellrecht
Steuern,
Buchhaltung
Urheberrecht,
Social Media,
Datenschutz
Geschäfts- und
Betriebsgeheim-
nisse
- Grundsatz: Haftungsverantwortung nur für sein Ressort
- Vertrauendürfen auf Nachbarressort
- ABER: Gegenseitige Selbstkontrolle in regelmäßigen
Abständen (gesteigert in Krisensituationen)
- „Rückholpflicht“ bzw. Gesamtverantwortung, wenn
Kollege Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrnimmt.
2. Compliance-Zuständigkeiten und -Haftung im Verein
Horizontale
Delegation
18
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18
Compliance-Bereiche von Vereinen3.
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Allgemeine
Compliance-Bereiche
31.01.201919
3. Compliance-Bereiche von Vereinen
Arbeitsrecht (z.B. Arbeitszeitgesetz; „Scheinselbstständigkeit“)
Steuerrecht (z.B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Zuwendungen an MA)
Sozialabgabenrecht
Datenschutzrecht (DSGVO)
Urheberrecht (Umgang mit geschützten Werken)
Geldwäschegesetz
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Besondere
Compliance-Bereiche
je nach Verbandsbranche
31.01.201920
3. Compliance-Bereiche von Vereinen
Einhaltung der „Vereinsregeln“ (insb. im Sportbereich))
Erhalt von Steuerprivilegien (Gemeinnützigkeit, BerufsV)
„Lobby-Compliance“ (Wirtschaftsverbände, NGOs)
Verbands-Kartellrecht (insb. Wirtschaftsverbände)
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Bsp. „Lobby-Compliance“
31.01.201921
3. Compliance-Bereiche von Vereinen
Zuwendungen
iRd Verbandsarbeit
Bewirtungen, Geschenke,
Rahmenprogramm,
Reisekosten, Honorare..,
Bestechungsdelikte Mandatsträger, § 108e StGB;
Amtsträger, § 334 StGB →
qualifizierte Unrechtsverein-
barung.
Vorteilsgewährung (§ 333
StGB): „Anfüttern“
Keine festen Wertgrenzen,
aber internes Dienstrecht
Verhaltensregeln
Grundprinzipien guten
Lobbyings: Registrierung,
Transparenz, Wahrhaftigkeit,
Integrität
Beachtung internen
Dienstrechts (→ Pflicht bei Registrierung im EU-
Transparenzregister, L227/11)
Umgang Ämterwechsel (Cooling-Off-Periode,
§ 6b BMinG, 7 ParlStG)
Parteispenden
Grds. zulässig und „politisch“
gewollt (Art. 21 Abs. 1 S. 2
GG, § 25 Abs. 1 S. 1 PartG)
Annahmeverbote (§ 25 Abs. 2
Nr. 4 und 7 PartG)
Transparenz
Spendenempfänger
(Rechenschaftsbericht ab
10T€; Anzeigepflicht ab 50T€)
Freiwillige Offenlegung Verein
„Strafsteuer“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 5
KStG)
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Verbands
-sitzungen
Marktinformations-systeme
Verbands-
empfehlungen
Standards und Normung
Selbstverpflich-
tungen
Einkaufs-gemeinschaften
Verbands-
kartell-
recht
22
3. Compliance-Bereiche von Vereinen
Bsp. Verbands-KartellrechtP: Forumbieten zu
Kartellabsprachen als Beihilfe zu einem
Kartell
P: Benchmarkings, Marktanalysen, Statistiken über
Produktmengen, Auslastung von Anlagen usw. können
Rückschlüsse auf das Marktverhalten geben → Beschränkung des Geheimwettbewerbs
Bsp.: Pressemitteilung zu erwarteten Preiserhöhungen,
Aufruf zum Boykott
P: Erschwerung oder Versperrung des Zugangs zur Norm oder zum Markt für andere Marktteilnehmer
P: Wettbewerbs-beschränkende Einkaufs-
oder Verkaufsmacht
P: Abgestimmtes Verhalten oder
(indirekter) Aufruf zum unzulässigen Boykott
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Aktuelle Beispiele zum Verbandskartellrecht
„Süßwarenkartell“
Informationsaustausch Arbeitskreis der Konditionenvereinigung der Deutschen Süßwarenindustrie e.V.
Bußgeld gegen Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. (BDSI): 130.000 €
Bußgelder gegen zwei Verbandsmitarbeiter iHv 25.000 € und 7.500 €
BKartA, Fallbericht v. 17.01.2017, B11-11/08; OLG Düsseldorf v. 26.01.2017, V-4 Kart 6/15 (OWi)
Wirtschaftsvereinigung Stahl: Reformierte Verbandsarbeit (BKartA v. 17.09.2018, B5-16/18-001)
Änderung der Satzung (Fokus politische Interessenvertretung)
Reduzierung Anzahl Ausschüsse
Geschäftsordnung Zusammenarbeit WV Stahl – Mitgliedsunternehmen
Interne Clearingstelle zur Kartellrechtskontrolle
Jährliche Evaluierung des gesamten Verfahrens durch einen externen Kartellanwalt
31.01.201923
3. Compliance-Bereiche von Vereinen
Zum Verbandskartellrecht: Brouwer, in: Hauschka/Moosmayer/Lösler, Corporate Compliance, 3. Auf. 2016, § 59 Rz. 73 ff.
24
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24
Compliance-Organisation
am Beispiel des VCI e.V. 4.
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25
§ 1 Abs. 2 GO GF
Die Geschäftsführung hat für die Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen und der verbandsinternen Richtlinien zu sorgen und
wirkt auf deren Beachtung durch die Landesverbände hin (Compliance).
Sie sorgt für ein angemessenes Compliance-Management.
§ 2 Abs. 2 lit. b) Satz 2 GO GF
Der Ressortleiter [Recht u. Steuern, Nachhaltigkeit] ist … zuständig für
die Einrichtung einer Compliance-Organisation… Er wird hierbei durch
einen Compliance-Beauftragten unterstützt. Die Einhaltung der
Datenschutzvorschriften wird durch einen externen Datenschutz-
beauftragten überwacht, der die Geschäftsführung hinsichtlich ihrer
datenschutzrechtlichen Pflichten unterrichtet und berät und Anlaufstelle
für die Aufsichtsbehörde ist.
Ausgangspunkt:
Geschäftsordnung
für die VCI-
Geschäftsführung
Art. 38 Abs. 3 S. 3 DSGVO:
„Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Management-
ebene…“
4. Compliance-Organisation am Beispiel des VCI e.V.
26
§ 4
Compliance-Komitee
(1) Die Geschäftsführung errichtet ein Compliance-Komitee…
(2) Aufgabe des Compliance-Komitees ist die bedarfsgerechte
Fortentwicklung des Compliance-Management-Systems, der
Informationsaustausch und die Beratung über aktuelle
Compliance- Fragen und Compliance-Vorfälle sowie die
Genehmigung des jährlichen Compliance-Berichts des
Compliance-Beauftragten.
(3) Das Compliance-Komitee tagt anlassbezogen, mindestens
jedoch einmal pro Halbjahr…
Ausgangspunkt:
Geschäftsordnung
für die VCI-
Geschäftsführung
§ 3 Abs. 4 GO GF
Jeder Ressortleiter ist für seinen Zuständigkeitsbereich dafür
verantwortlich, dass sich die ihm zugewiesenen Mitarbeiter nach
Maßgabe der Gesetze, der Satzung sowie der verbandsinternen
Richtlinien verhalten (Compliance).
4. Compliance-Organisation am Beispiel des VCI e.V.
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Compliance-Komitee (§ 4 GO)
Leiter
Europabüro
Brüssel
Leiter
Hauptstadt-
büro
Berlin
GF
Wissenschaft,
Technik und
Umwelt
GF
Wirtschaft,
Finanzen und
IT
HGF GF
Recht und
Steuern,
Nachhaltig-
keit
Compliance-
Organisation
AL
Energie,
Klimaschutz
und Rohstoffe
AL
Kommunikation
GF-Geschäftsverteilungsplan (§ 2 GO)
Gesetzlicher Vorstand
Berichterstattung
Berichterstattung
Berichterstattung + regelmäßiger
Informationsaustausch
Externer
Datenschutz-
beauftragter
Vorbereitung und Teilnahme
an turnusmäßigen Komitee-Sitzungen
Unveräußerliche
Compliance-Pflichten
Compliance-Beauftragter (Dr. Brouwer)
Unterstützung CMS
Berichterstattung
Organisation von Schulungen und Kontrollen;
Ansprechpartner in allen compliance-
relevanten Fragen.
Organisations- u. Überwachungspflicht im Rahmen des jeweils zuständigen Ressorts
Präsidium
4. Compliance-Organisation am Beispiel des VCI e.V.
Leitfaden „vertrauliche
Informationen“
28
Kartellrechtsleitfaden
+ Kartellermittlungen
Urheberrechtsleitfaden
+ Bilddatenbank
Kartellrechts-
Lesezeichen
AGG-Leitfaden
Steuerrechtsleitfaden
ZAM-
Leitfaden
AV-Muster-
verträge
Datenschutz-
leitfaden
4. Compliance-Organisation am Beispiel des VCI e.V.
29
Compliance-Ordner im Intranet
4. Compliance-Organisation am Beispiel des VCI e.V.
In Arbeit: VCI-Compliance App
30
Compliance-Schulungs-Intervall
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Kartellrecht
(November)
E-Learning
(Januar)
Allgemeine
Compliance-
Schulung
(Mai)
Kartellrecht
E-Learning
Allgemeine
Compliance-
Schulung
Kartellrecht
(DSGVOSchulungen)
(Kartellrechts-Webinar,
E-Learning)
4. Compliance-Organisation am Beispiel des VCI e.V.
31
Auswertung E-Learning 2015
Information „Auswertung“: VCI-Hausmitteilung August 2015
Teilnahme-Zertifikat
Beantwortete Fragen
Gesamt Korrekt
4. Compliance-Organisation am Beispiel des VCI e.V.
32
Kultur
GO GF
Compliance-Komitee
Compliance-Beauftragter
Richtlinien / Mustertexte
SchulungenHausmitteilungen
E-Learning /Webinar (neu)
Fragen/Feedback Mitarbeiter/MAV
Fließen in RL ein
Bericht
Kenntnislücken schließenFließen in Schulung ein
4. Compliance-Organisation am Beispiel des VCI e.V.
VCI Compliance-Pyramide
33
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33
Fazit5.
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5. Fazit
34
Bedeutung von Verbands-Compliance nimmt zu, weil…
rechtliche Komplexität zunimmt (Bsp. Kartellrecht, DSGVO),
Mediendruck größer wird,
Aufsichtsbehörden Verbände mehr ins Blickfeld nehmen,
Sanktionen verschärft werden („naming and shaming“, Reform USanktionsR),
Erwartungshaltung der Verbandsmitglieder wächst.
Eine solide Verbands-Compliance ist…
Reputations- und Haftungsschutz,
Element der Mitgliedergewinnung,
Bestandteil guter Verbands-Governance.
31.01.2019
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Logo mit Rand auf Bild platzieren: Logo mit Rand aus dem Master exakt auf dieselbe Stelle auf die Musterfolie kopieren.
Dr. Tobias Brouwer
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Bereichsleiter Recht und Steuern &
Compliance-Beauftragter des VCI
Tel.: 069 / 2556 – 1435
35
© VCI / Thomas Koculak