Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke...

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Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012

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Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung

Einführung in das ArbeitsrechtMag. Dr. Silke Heinz-Ofner

Innsbruck, 26. Jänner 2012

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Programm heute Abend

Basiswissen Arbeitsrecht (kurze Einführung)

Übermittelte Fragen

1. Geringfügige Beschäftigung

2. Urlaub

3. Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht

4. Plötzlich Arbeitgeberin…

Falls noch Zeit: weitere ausgewählte Themen

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Arbeitsrecht und Rechtsordnung

Arbeitsvertrag

Betriebsvereinbarung

Kollektivvertrag(= BAGS; allenfalls MLT)

Gesetz(zB AngG, UrlG,…)

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Betriebsvereinbarung

Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem AG und dem Betriebsrat.

Die Vereinbarungen betreffen Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz oder KV der BV vorbehalten ist.

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Beispiel

§ 22 Abs 3 BAGS:

Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen für Teilzeitbeschäftigte zur Vermeidung der Mehrarbeitszuschläge.

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Günstigkeitsprinzip

Grundsätzlich geht die höherrangige Norm der niedrigeren vor. Ist jedoch die niedrigere Norm für den AN günstiger, so gilt diese.

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Frage 1: Geringfügigkeit

Rein sozialversicherungsrechtlicher Aspekt

ganz normales AV! (2012 € 376,26)

also: Anspruch auf KV-Mindestlohn, Urlaub, Sonderzahlungen etc

Achtung bei der Beschäftigung mehrer

Geringfügigen: zusätzliche AG-Abgaben!

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Frage 1: Geringfügigkeit

Nur Unfallversicherung seitens des AG

AN - Beitrag in zwei Fällen:

1) mehrere geringfügige Beschäftigungen

2) Geringfügiges AV neben vollversicherungs-pflichtigem AV

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Frage 1: Geringfügigkeit

„Opting in“ für AN möglich:

1. Krankenversicherung

2. Pensionsversicherung

2012 € 53,10 monatlich

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Frage 2: Urlaubsrecht

AN sollte während der vorgegebenen Schließtage Urlaub konsumieren.

1. Was, wenn sie Zusatzurlaub zu anderen Zeiten will?

2. Was, wenn ihr Urlaub schon verbraucht ist?

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Frage 2: Urlaubsrecht

Urlaub nur im Einvernehmen

Urlaubsvereinbarung bereits im Arbeitsvertrag

Urlaubsvorgriff

Erkrankung während des Urlaubs

Nicht verwechseln:

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Frage 3: Arbeitsgerichtliche Streitigkeiten

Interessenvertretungen mit kostenloser

Rechtsberatung und -vertretung:

1. Wirtschaftskammer

2. ÖGB

3. AK

Laienbeteiligung beim Arbeitsgericht

Vergleich statt Urteil

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Frage 4: Plötzlich Arbeitgeberin…

Vorstandswechsel…

Früher Arbeitnehmerin, heute Arbeitgeberin

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Mögliche weitere Themen

Mehrarbeit und Überstunden, Durchrechnung

Probemonat & Befristung

Auflösung von Arbeitsverhältnissen

Pflegefreistellung

Sonstige Dienstverhinderungen

Betriebsrat

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Arten von Arbeitsverhältnissen

Unterscheidung nach der Art der Verwendung:

Angestellte, Arbeiter/-innen, Lehrlinge

Unterscheidung nach der Dauer:

Probearbeitsverhältnis, befristetes und unbefristetes Arbeitsverhältnis

Unterscheidung nach der Arbeitszeit:

38 h (BAGS) – Teilzeit – (Geringfügigkeit)

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Unterscheidung nach der Dauer (Beispiel!)

„Probemonat“ Befristung von zB 6 Monaten

Übergang zum unbefristeten Arbeitsverhältnis

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Arbeitszeit

Ausmaß & Lage der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren (auch Änderungen!)Unterscheidung Mehrarbeit & Überstunden

bis zur 40. Stundeab der 40. Stunde

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Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge

Mehrarbeit: 25 % , außer ZA binnen 3 Monaten

die ersten beiden Stunden sind zuschlagsfrei (§ 5 Abs 2 BAGS)

Überstunden: 50% oder 100% Zuschlag

jeweils Geld oder ZA möglich

Weitere Durchrechnung zur Vermeidung von Zuschlägen: § 22 Abs 4 und 5 iVm § 5 Abs 3 BAGS

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Auflösung des Dienstverhältnisses

Einvernehmlich

Kündigung (AG / AN)

Entlassung (AG) oder Austritt (AN)

Zeitablauf

Auflösung während der „Probezeit“

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Kündigung gemäß § 20 AngG

AG-Kündigung:

Frist: gestaffelt nach Dienstjahren (zw 6 Wochen und 5 Monaten)

Termin: zum Quartal

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Kündigung gemäß § 20 AngG

Achtung:Bei fehlerhafter Kündigung (Frist oder Termin)

Anspruch auf Kündigungsentschädigung

Probleme in der Praxis: Zugang, Postlauf

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Kündigung gemäß § 20 AngG

AN-Kündigung:

Einmonatige Kündigungsfrist zum letzten Tag des Kalendermonats

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Dienstvertrag und Dienstzettel

Dienstvertrag: nicht unbedingt schriftlich

Dienstzettel (verpflichtend): die wichtigsten Punkte schriftlich (zur Beweissicherung)

zB: Ende des Arbeitsverhältnisses bei Befristung, Arbeitsort, Einstufung, vereinbarte Arbeitszeit

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Beispiele von Dienstverhinderungen

Arbeitsunfähigkeit

§ 27 BAGS§ 8 Abs 3 AngG

Pflegefreistellung

Betriebsratsmandat