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Kreisverwaltung Neuwied -Untere Landesplanungsbehörde- Vereinfachte raumordnerische Prüfung gem. § 18 Landesplanungsgesetz (LPlG) Darstellung von Wohnbauflächen im Bereich Dahm-Gelände, Stadtteil Block, Stadt Neuwied Endfassung vom 24.01.2019

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Kreisverwaltung Neuwied -Untere Landesplanungsbehörde-

Vereinfachte raumordnerische Prüfung gem. § 18 Landesplanungsgesetz (LPlG)

Darstellung von Wohnbauflächen im Bereich „Dahm-Gelände“, Stadtteil

Block, Stadt Neuwied

Endfassung vom 24.01.2019

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Inhaltsverzeichnis

1. Vorbemerkung ................................................................................... 3

1.1 Planerfordernis/Planungsanlass ..................................................... 3

1.2. Rechtsgrundlagen ........................................................................... 5

1.3. Beteiligungsverfahren/-ergebnis ..................................................... 6

2. Vorgaben der Raumordnung und ihre Bindungswirkung .................... 9

2.1. Maßgebliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung und deren Konkretisierung für den Planbereich ............................................... 9

2.1.1. LEP IV incl. 1., 2. und 3. Änderung ............................................ 10

2.1.2. RROP Mittelrhein-Westerwald (2017) ........................................ 11

2.2. Stellungnahmen aus Sicht der beteiligten Träger öffentlicher Belange………………………………………………………………...16

2.3 Landesplanerische Bewertung der Änderungsfläche .................... 19

2.4 Zustimmung zur vereinfachten raumordnerischen Prüfung gemäß der Anordnung § 1 Abs.2 Ziff.2 über die Zuständigkeit nach § 18 LPlG vom 29.03.1974 ................................................................... 19

2.5 Benehmen mit der Planungsgemeinschaft ........................................ Mittelrhein-Westerwald ................................................................. 20

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1. Vorbemerkung

1.1 Planerfordernis/Planungsanlass

Die Fa. Dahm Grundbesitz GmbH Co KG/München beabsichtigt Teile des brachliegenden „Dahm-Geländes“ in zentraler Stadtteillage im Stadtteil Block zwischen der Bundesstraße B 42 und der Eisenbahntrasse in ein Wohngebiet umzuwandeln. Der Investor hat in diesem Zusammenhang bei der unteren Landesplanungsbehörde einen Antrag auf Abgabe einer vereinfachten raumordnerischen Prüfung gemäß § 18 LPlG eingereicht. Im Vorfeld der Antragstellung wurde die Verfahrenswahl mit der oberen Landesplanungsbehörde der SGDNord abgestimmt. In diesem Verfahren gem. § 18 LPlG wird das Vorhaben in Bezug auf die Übereinstimmung der Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung beurteilt. Der Stadtrat der Stadt Neuwied hatte in seiner Sitzung am 12.07.2016 beschlossen für einen Teilbereich des brachliegenden „Dahm-Geländes“ des ehemaligen Bimsbaustoffwerks einen Bebauungsplan aufzustellen und im Parallelverfahren den Flächennutzungsplan (FNP) zu ändern. Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines neuen Wohngebietes im nördlichen Planbereich mit Grün- und Ausgleichsflächen geschaffen, sowie eine ordnungsgemäße innere und äußere Erschließung des Plangebietes gesichert werden. Dazu gehören auch die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Radweg entlang der L 259, die Überplanung des Knotenpunktes Memelstraße /L 259 im südwestlichen Bereich sowie der Bau einer Wendeanlage im südöstlichen Planbereich. Das Plangebiet soll städtebaulich neu geordnet und die ursprünglich vorgesehene Konzeption des FNP, die im wesentlichen Wohn-, Misch- und Gewerbliche Bauflächen vorsah, aufgegeben werden. Das gesamte Areal mit ca. 13,1 ha Gesamtfläche ist derzeit im Flächennutzungsplan der Stadt Neuwied z.T. als Gewerbefläche (ca. 4,6 ha), Wohnbaufläche (ca. 3,6) Gemischte Baufläche (ca. 2,4 ha), sowie Verkehrsfläche (ca. 1,4 ha) und Grünfläche (ca. 1,1 ha) dargestellt. Im Zuge der parallelen Änderung des FNP soll der nördliche Planbereich als Wohnbaufläche (ca. 4 ha) und der südliche Planbereich (ca. 9,1 ha) als Öffentliche Grünfläche mit einer teilweisen Überlagerung mit „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ dargestellt werden. Durch das Vorhaben sollen die Voraussetzungen für die Ausweisung von dringend benötigten Wohnflächen im Stadtteil Block geschaffen werden. Ein Alternativstandort für das seitens des Investors geplanten Wohngebietes ist im Stadtteil Block nicht vorhanden.

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aktuelle Darstellung im FNP:

Auszug/FNP Stadt Neuwied/Antragsunterlagen

-unmaßstäblich-

geplante Darstellung im FNP:

Auszug /geplante Änderung FNP Stadt Neuwied/Antragsunterlagen

-unmaßstäblich-

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Luftbild mit Montage des Bebauungskonzeptes:

Auszug: Antragsunterlagen- unmaßstäblich

1.2. Rechtsgrundlagen

Nachfolgende Rechtsgrundlagen sind im Rahmen der Abgabe der vereinfachten raumordnerischen Prüfung gem. § 18 LPlG zugrunde zu legen:

Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit geltenden Fassung, insbesondere § 1 (4) BauGB

Raumordnungsgesetz (ROG) in der derzeit geltenden Fassung

Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz (LEP IV) in der derzeit gültigen Fassung, insbesondere § 18 LPlG

Landesentwicklungsprogramm IV von 2008 sowie 1.+ 2. +3. Änderung des LEP IV

Regionaler Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald

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1.3. Beteiligungsverfahren/-ergebnis Hausinterne Beteiligung:

Referat Stellungnahme raumbedeutsame Maßnahmen

und Planungen/Hinweise erneute Beteiligung erforderlich

Abt. 3/1 31

Brand- u.

Katastrophenschutz-

behörde

Nein - -

Abt. 3/31,

Katastrophenschutz

Nein - -

Abt. 3/34 untere

Straßenverkehrsbehörde

Nein - -

Abt. 6/10-60 untere

Bauaufsichts-

Behörde/Denkmalschutz

Nein - -

Abt. 6/10-61 untere

Naturschutz-

behörde

Ja Allgemeine Hinweise ja

Abt. 6/10-61 untere

Wasser- und Immissions-

schutzbehörde

Nein - -

Untere

Landesplanungsbehörde/

Radverkehr

Ja Anregungen zum weiteren Verfahren und zum Radverkehr

-

Abt.7 Abfallwirtschaft Ja Hinweise -

Kreiswasserwerk Nein - -

Behindertenbeauftragte Nein - -

Abt.11 Gesundheitsamt Ja Anregungen/Hinweise -

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Rückläufe TÖB-Beteiligung:

Träger Name Stellung-nahme

Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen Hinweise

Erneute Beteiligung erforderlich

Wasserwirtschaft

SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Koblenz

Ja Anregungen, Hinweise auf Rechtsverordnung Wasserschutzzone III a Engerser Feld

-

SGDNord Zentralreferat Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Neustadt 21, Koblenz

Nein - -

Kultur, Geologie, Archäologie

Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege, Schillerstraße 44, Mainz

- - -

Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Direktion Landesarchäologie Referat Erdgeschichte, Niederberger Höhe 1, Koblenz

Ja Keine Bedenken -

Landesamt für Geologie und Bergbau, Mainz

Ja Hinweise

Landesplanung Raumordnung Regionalplanung

SGD Nord, Obere Landesplanungsbehörde/Koblenz/ Nachrichtliche Beteiligung

- - -

Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald

Nein - -

Immissionsschutz SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht

Ja Keine Bedenken, Hinweise

SGD Nord Obere Immissionsschutz-behörde- Koblenz

Nein

Gewerbe IHK Koblenz - - -

Naturschutz SGD Nord Obere Naturschutzbehörde, Koblenz

Ja Hinweise -

Landwirtschaft Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Nein - -

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel

Ja keine Bedenken

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Die Obere Landesplanungsbehörde bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz hat eine Durchschrift zur Kenntnisnahme erhalten. Die Rückläufe sowie die

Erforderlichkeit einer nochmaligen Beteiligung sind der obigen Tabelle zu entnehmen.

Verkehr Landesbetrieb Mobilität LBM Cochem-Koblenz; Cochem

Ja Hinweise, Anregungen, unzureichende Anbindung Sichtfeldverbes-serung erforderlich

-

Bundesamt für Flugsicherung, Langen

Ja Hinweise Nein

Versorgung PLEdoc GmbH, Essen Ja Keine Versorgungsanlagen im betroffenen Bereich

Ja

E. ON Ruhrgas AG, Brüsseler Platz 1, Essen

- - -

Stadtwerke Neuwied GmbH, Hafenstraße 90, Neuwied

Ja Hinweise -

Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Zurmaiener Straße 175, Trier

Ja keine Einwände Ja

Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH Co. KG , Region RLP/Saarland 67433 Neustadt

Nein - -

Syna GmbH , Beim weißen Stein, Bonefeld

Nein - -

Gasversorgung Westerwald GmbH, Am Alten Bahnhof 2, Höhr-Grenzhausen

Nein - -

Ruhrgas AG, Huttropstraße 60, Essen

Nein - -

EVM Linz, Petrus-Sinzig, Linz

Nein - -

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Bonn

Ja Hinweise, Anregungen

Ja

Deutsche Telekom Technik GmbH, Moselweißer Straße 70

Ja Hinweise Ja

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2. Vorgaben der Raumordnung und ihre Bindungswirkung Die Erfordernisse der Raumordnung werden gemäß den Begriffsdefinitionen des § 3 Raumordnungsgesetz (ROG) in drei Kategorien mit unterschiedlichen Bindungswirkungen (§ 4 ROG) gegliedert:

Ziele (Z) der Raumordnung gem. § 4 (1) ROG zu beachten, bindend, nicht abwägbar

Grundsätze (G) der Raumordnung gem. § 4 (1) BauGB zu berücksichtigen, Abwägung gem. § 1 (7) BauGB möglich

sonstige Erfordernisse der Raumordnung gem. § 4 (1) BauGB zu berücksichtigen; dies sind in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung und Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren, Abwägung gem. § 1 (7) BauGB möglich

In den Plänen erfolgt die Darstellung in Form von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten: Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Vorbehaltsgebiete sind Gebiete in denen bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist. Von den Zielen Der Raumordnung und den Vorrangdarstellungen können auf Antrag Abweichungen gem. § 8 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 6 LPlG in einem förmlichen Zielabweichungsverfahren zugelassen werden, wenn u.a. veränderte Tatsachen oder Erkenntnisse eine Abweichung im speziellen Fall rechtfertigen.

2.1. Maßgebliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung und deren Konkretisierung für den Planbereich

Die für die Planbereiche maßgeblichen oder räumlich konkretisierbaren Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind aus dem Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV) und dem Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald 2017 (RROP) entnommen und nachfolgend aufgeführt: Die nachfolgend angeführten, für die Änderungsabsichten maßgeblichen Ziele der Raumordnung sind bindend bzw. nicht abwägbar. Die angeführten Grundsätze der Raumordnung sind im Rahmen einer sachgerechten Abwägung nach § 1 (7) BauGB zu bewerten und im nachfolgenden Verfahren entsprechend zu berücksichtigen.

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2.1.1. LEP IV incl. 1., 2. und 3. Änderung

Die für die Änderung des FNP wesentlichen, relevanten Zielaussagen und Grundsätze des LEP IV sind nachfolgend aufgeführt: Stadt Neuwied: Lage innerhalb des Mittelbereiches des Oberzentrums Koblenz,

Mittelzentrum, Mittelzentraler Verbund kooperierender Zentren, (freiwillig) Kooperierendes Mittelzentrum mit Dierdorf als Mittelzentrum, Lage im Hochverdichteten Raum, Hohe Zentrenerreichbarkeit und –auswahl, Landesweit bedeutsamer Arbeitsmarktschwerpunkt, Entwicklungsbereich mit Oberzentraler Ausstrahlung,

Lage außerhalb von Erholungs- und Erlebnisräumen, sowie histor. Kulturlandschaften

Kap. 2.4.2. Nachhaltige Siedlungsentwicklung Z 31: Die quantitative Flächeninanspruchnahme ist bis zum Jahre 2015 landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Die Innentwicklung hat Vorrang vor der Außenentwicklung. Bei einer Darstellung von neuen, nicht erschlossenen Bauflächen im planerischen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ist durch die vorbereitende Bauleitplanung nachzuweisen, welche Flächenpotenziale im Innenbereich vorhanden sind und aus welchen Gründen diese nicht genutzt werden können, um erforderliche Bedarfe abzudecken. Prüfung der unteren Landesplanungsbehörde: Die Flächen sind für den Bereich der geplanten Wohnbauflächendarstellung bereits im FNP der Stadt als Siedlungsflächen (z.T. Gemischte Bauflächen, Wohnbauflächen, Verkehrsflächen) dargestellt. Für den Stadtteil Block besteht dringender Wohnbauflächenbedarf. Andere Entwicklungsflächen bzw. Standortalternativen sind im Stadtteil Block nicht vorhanden. Das Plangebiet ist eine erschlossene Fläche, die von drei Seiten größtenteils durch Wohn- und Mischbebauung bebaut ist. Dort, wo noch keine Bebauung erfolgt ist, grenzen gemischte Bauflächen bzw. eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Solarpark“ an. Für den Bereich des ehemaligen „Hubaleck-Geländes“ wurde bereits ein B-Plan für Errichtung einer großflächigen Photovoltaikanlage aufgestellt. Der Bereich des zukünftigen Wohngebietes (ca. 4 ha) ist im FNP schon als Wohnbaufläche bzw. Gemischte Baufläche und z. T. als Verkehrs- und Grünfläche (Spielfläche) sowie Versorgungsfläche (Abwasser) dargestellt. Er ist somit grundsätzlich im FNP schon als Siedlungsfläche vorgesehen und soll komplett in eine Wohnbaufläche umgewandelt werden. Es handelt sich bei dem Plangebiet, in dem die Wohnflächen entstehen sollen, um eine sog. „Außenbereichsfläche“ im „Innenbereich“, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung

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städtebaulich neu geordnet werden soll. Im südlichen Bereich des Areals ist vorgesehen, die ursprünglich vorgesehenen FNP Darstellungen (Gewerbeflächen, Wohnbauflächen, Gemische Bauflächen, Verkehrsflächen) zugunsten des Artenschutzes aufzugeben und als „Grünflächen, z. T. mit einer Überlagerung mit „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ darzustellen.

Prüfung der unteren Landesplanungsbehörde: Das Ziel Z 31 ist somit nicht negativ betroffen. Z 34: Die Ausweisung neuer Wohnbauflächen sowie gemischter Bauflächen (gemäß BauNVO) hat ausschließlich in räumlicher und funktionaler Anbindung an bereits bestehende Siedlungseinheiten zu erfolgen. Dabei ist eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsentwicklung zu vermeiden. Prüfung der unteren Landesplanungsbehörde: Die Ausweisung der geplanten Wohnbauflächen erfolgt in räumlicher und funktionaler Anbindung und geordneter Städtebaulichen Konzeption an die bestehende Siedlung. Das Ziel Z 34 ist nicht betroffen.

2.1.2. RROP Mittelrhein-Westerwald (2017)

Für den Planungsbereich sind nachfolgend die wesentlichen Zielaussagen und Grundsätze des Regionalen Raumordnungsplanes RROP, die für das Vorhaben relevant sind aufgeführt: Die nachfolgend angeführten Ziele der Raumordnung sind bindend bzw. nicht abwägbar, die angeführten Grundsätze der Raumordnung sind im Rahmen einer sachgerechten Abwägung nach § 1 (7) BauGB zu bewerten und im nachfolgenden Verfahren entsprechend zu berücksichtigen: Stadt Neuwied: Lage im hochverdichteten Raum (Strukturraumtyp 1)

Schwerpunktraum der Raumentwicklung und vorwiegend ökologischem Sanierungsraum, Besondere Funktionen: Gewerbe und Erholung

Neuwied bildet zusammen mit Dierdorf (Mittelzentrum im Ergänzungsnetz) das Mittelzentrum innerhalb des Mittelbereichs Neuwied (VG’s Bad Hönningen, Waldbreitbach, Puderbach, Dierdorf, Rengsdorf, Stadt Neuwied)

Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III a innerhalb des Wasserschutzgebiets Engerser Feld

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Kap. 1.3.2. Wohnsiedlungsentwicklung/Schwellenwerte für die Wohnbauflächenentwicklung Insbesondere sind die Ziele Z 30-33 (Kap. 1.3.2, S.14 ff) zur Wohnsiedlungsentwicklung/Schwellenwerte für die Wohnbauflächenentwicklung bei der geplanten Neuausweisung von Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen entsprechend zu beachten. Z 30: „Die Schwellenwerte ergeben sich aus dem unter Berücksichtigung der „mittleren Variante“ der Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz ermittelten Bedarf an weiteren Wohnbauflächen für das Gebiet des Flächennutzungsplanes abzüglich des vorhandenen Flächenpotenzials (Innen- und Außenpotenzial) zum Zeitpunkt der jeweiligen Fortschreibung der Flächennutzungspläne. Hierzu ist folgende Berechnung zu verwenden: „Schwellenwert= Bedarfswert – Potenzialwert Bedarfswert (Bedarf an weiteren Wohnbauflächen in ha) = Einwohnervorausberechnung zum Planungshorizont des Flächennutzungsplanes x Bedarfsausgangswert (nach Z 31) : Wohnbaudichte (nach Z 32) x Planreichweite (Anzahl der Jahre zwischen Zeitpunkt Flächennutzungsplanung und Planungshorizont des Flächennutzungsplans): 1000 Potenzialwert (vorhandenes Wohnbauflächenpotenzial in ha) = Außenpotenzial + Innenpotenzial einschließlich Baulücken“ „Als bestehende Flächenreserven bzw. vorhandenes Wohnbauflächenpotenzial gelten Wohnbauflächen gem. BauNVO zu 100 % und Gemischte Bauflächen gem. BauNVO zu 50 %.“ Z 31: Als Kenngrößen für den Bedarfsausgangswert werden folgende Werte in

Wohneinheiten pro 1000 Einwohner und Jahr festgelegt: -für Orte mit Eigenentwicklung ein Bedarfsausgangswert von 2,0 WE/1000 EW/a -für grundzentrale Orte ein Bedarfsausgangswert von 2,5 WE/1000 EW/a -für mittelzentrale Orte ein Bedarfsausgangswert von 3,0 WE/1000 EW/ha -für das Oberzentrum Koblenz ein Bedarfsausgangswert von 4,3 WE/1000 EW/a.

Z 32: Für folgende durchschnittlichen Dichtewerte (Wohnbaudichte in Wohneinheiten pro

Hektar) sind der Berechnung der Schwellenwerte zugrunde zu legen:

-für nichtzentrale Orte mindestens 15WE/ha -für Grundzentren mindestens 20 WE/ha -für Mittelzentren mindestens 25 WE/ha -für da Oberzentrum mindestens 40 WE/ha

Z 33: „Für die Darstellung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan ist der zu bestimmende Schwellenwert zu beachten. Übersteigt das zum Zeitpunkt einer Teilfortschreibung eines vorbereitenden Bauleitplanes ermittelte, für eine Wohnbebauung geeignete Flächenpotenzial den Bedarf an weiteren Wohnbauflächen (Schwellenwert), kann die Darstellung einer weiteren Wohnbaufläche durch die Rücknahme einer bestehenden, noch nicht realisierten Wohnbauflächendarstellung mindestens in gleicher Flächengröße erfolgen (sog. „Flächentausch“). Dabei darf der nach Z 30 zu quantifizierende Bedarf durch

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den Bedarf, der durch die weitere Wohnbauflächendarstellung befriedigt werden kann, nicht überschritten werden.“ Prüfung der unteren Landesplanungsbehörde: Die Gesamtfläche des geplanten Wohngebietes im nördlichen Teil des Planbereiches beträgt ca. 4 ha. Davon sind im derzeitigen FNP ca. 2 ha schon als Wohnbaufläche dargestellt. Die restliche Fläche des geplanten Wohngebietes ist im gültigen FNP z.T. als gemischte Baufläche, als Grünfläche sowie als Verkehrsfläche dargestellt. Die v. g. restliche Fläche in der Größenordnung von ca. 2 ha soll im Zuge der geplanten Änderung des FNP ebenfalls in eine Wohnbaufläche umgewandelt werden. Darüber hinaus sollen im südlichen Planbereich gemischte Bauflächen Wohnbauflächen sowie Gewerbliche Baufläche zugunsten des Artenschutzes bzw. der Darstellung von Grünflächen entfallen. Auf der Grundlage der Vorgaben des Regionalen Raumordnungsplanes (RROP) zur Schwellenwertberechnung werden die bestehenden Wohnbauflächenreserven bzw. Wohnbauflächenpotenziale (W) gem. Ziel 30 RROP zu 100 % und die gemischten Bauflächenreserven bzw. Mischbauflächenreserven zu 50 % angerechnet. Die Flächenreserven bzw. Potenziale für Gewerbliche Bauflächen gelten nicht für die der Schwellenwertberechnung gem. Z 30 RROP: Bilanzierung: geplante Neudarstellung von Wohnbauflächen abzüglich des vorhandenen Bauflächenpotenzials der Wohn- und Mischbauflächen im Änderungsbereich des FNP 4 ha Wohnbaufläche/Neudarstellung - geplant +4,0 ha 3,6 ha Wohnbauflächenpotenzial - entfällt (davon 100%) - 3,6 ha 2,4 ha Mischbauflächenpotenzial - entfällt (davon 50 %) - 1,2 ha

Summe - 4,8 ha

Bilanz: - 0,8 ha Das Wohn- und Mischbauflächenpotenzial wird durch die Änderung des FNP insgesamt um 0,8 ha reduziert. Schwellenwertberechnung: Flächenbilanz - Grunddaten zur Berechnung des Bedarfswertes:

Grundlagen: Angaben der Stadtverwaltung Neuwied im Rahmen des Verfahrens nach § 20 LPlG für die 3. Änderung des FNP Bereich „Yachthafen“

Einwohnervorausberechnung 2035 für die Stadt Neuwied: 59.619 EW

Bedarfsausgangswert Kooperierendes Mittelzentrum: 3 WE/1.000 EW/a

Baulückenverfügbarkeit: angenommen 25 %

Berücksichtig der mittleren Variante der Bevölkerungsberechnung (4. regionalisierte Vorausberechnung des Statistischen Landesamtes/STALA)

Wohnbaudichte 25 WE/ha

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Planreichweite 17 Jahre Außenpotenzial 86,59 ha Innenpotenzial (W) 9,10 ha/Faktor W 25 % Verfügbarkeit 2,28 ha Innenpotenzial (M) 2,98 ha/Faktor M 50 % Verfügbarkeit 0,38 ha Baulücken (W) 50,64 ha/25 % Verfügbarkeit 12,66 ha Baulücken (M) 4,86 ha /25 % Verfügbarkeit 0,60 ha Summe Innenpotential/Baulücken 15,92 ha Potenzialwert: 102,51 ha Bedarfswert gem. RROP Z 30: 59.619 EW x 3 WE/EW/ha: 25 WE/ha x 17 a = 121,62 ha Potenzialwert (vorhandenes Wohnbauflächenpotenzial in ha) = Außenpotenzial + verfügbares Innenpotenzial zuzüglich verfügbarere Baulücken Schwellenwert: Bedarfswert - Potenzialwert Bedarfswert: 121,62 ha Potenzialwert: 102,51 ha Schwellenwert: 19,11 ha Neudarstellung von Wohnbauflächen (W) Plankonzept/Dahm Gelände gemäß Bilanzierung: - 0,80 ha Gesamtbilanz aus Entwicklung „Hafen“ und dieser Planung: Der Schwellenwert von 19,11 ha wird mit beiden Planungen in der Summe eingehalten, daher ist ein Flächentausch entsprechend Z 33 des RROP nicht erforderlich. Wenn er doch vollzogen wird, muss die Stadtverwaltung Neuwied beim nächsten Antrag auf Landesplanerische Stellungnahme (LPS) gem. § 20 LPlG oder vereinfachte raumordnerische Prüfung (vrP) gem. § 18 LPlG das Wohnbauflächenpotenzial entsprechend angepasst vorlegen (dann kann nicht mehr auf die LPS Hafen zurückgegriffen werden). Fazit: Der Schwellenwert ist beachtet. Die Ziele Z 30-33 zur Wohnsiedlungsentwicklung/Schwellenwerten sind beachtet bzw. nicht betroffen.

Kap. 2.1.3.3. Klima und Reinhaltung der Luft

G 74 In den Vorbehaltsgebieten besondere Klimafunktion sollen besondere Anforderungen an den Klimaschutz gestellt werden. Dabei soll auf eine Verbesserung der klimatischen Bedingungen hingewirkt werden. Hierzu sollen Flächen

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in ihre Funktion als klimatische Ausgleichsräume erhalten bleiben und durch Entsiegelungsmaßnahmen, Baumbepflanzungen, Dach- und Fassadenbegrünung unterstützt werden.

für Siedlungsvorhaben klimaökologische Voruntersuchungen durchgeführt und Ausgleichsmaßnahmen entwickelt,

Verbesserungen im Immissionsschutz angestrebt und klimatische Verschlechterungen vermieden und

für die Bauleitpläne Klimauntersuchungen durchgeführt werden, um die Informationsgrundlage für den Klimaschutz zu verbessern.

Begründung zu G 74: Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktion sind die thermisch stark belasteten Räumen sowie klimatisch sensiblen Tallagen (Karte 4) festgelegt.

Prüfung der Unteren Landesplanungsbehörde: Das Plangebiet liegt in einem großräumig abgegrenzten „Vorbehaltsgebiet besondere Klimafunktion“. Der Grundsatz G 74 ist entsprechend bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. Ergänzung der Oberen Landesplanungsbehörde: Dem Grundsatz ist Rechnung zu tragen, indem dazu entsprechende Untersuchungen durchgeführt werden und den Untersuchungsergebnissen in der weiteren Planung Rechnung getragen wird.

Kap. 4.2.6 Rohstoffsicherung

G 2: In großen Teilen der Region, insbesondere in den Landkreisens Mayen-Koblenz und Neuwied, in der Stadt Koblenz sowie den Verbandsgemeinden Brohltal und Höhr Grenzhausen sind wertvolle Bimsvorkommen vorhanden. Sofern auf diesen Flächen Nutzungsänderungen stattfinden sollen, die eine Bimsgewinnung auf Dauer ausschließen oder wesentlich beeinträchtigen, ist besonders unter dem Aspekt der Gewinnung von mineralischen Rohstoffen durch Beteiligung der zuständigen Fachbehörde zu prüfen, ob ein Abbau nicht vor der Realisierung der jeweiligen Planungsvorhaben durchgeführt werden kann. Der Bimsabbau auf landwirtschaftlichen Flächen steht der langfristigen Sicherung von landwirtschaftlichen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten nicht entgegen.

Begründung zu G 2: Viele Bimsvorkommen können aufgrund ihrer Kleinflächigkeit maßstabsbedingt nicht im regionalen Raumordnungsplan dargestellt werden. Im Sinne einer vorsorgenden Sicherung sowie der geordneten Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffvorkommen ist diese Prüfung mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau geboten. Prüfung der Unteren Landesplanungsbehörde: Da es sich um einen Grundsatz der Raumordnung handelt, ist dieser einer sachgerechten Abwägung gem. § 1 (7) BauGB zu unterziehen und ggfs. bei der weiteren Bauleitplanung zu berücksichtigen, sofern der Bimsabbau im Plangebiet noch nicht vollständig erfolgt ist.

Siehe auch Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau (Anlage).

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2.2. Stellungnahmen aus Sicht der Beteiligten Träger öffentlicher Belange

Nachfolgende Erfordernisse und planungsrechtlich relevante Anregungen, Hinweise aus fachplanerischer Sicht, die sich im Verfahren aus den Stellungnahmen der fachlich berührten Behörden/Stellen ergeben haben, sind in die Abwägung gem. § 1 (7) BauGB einzustellen.

Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord/Montabaur: Zu der Nachnutzung des Dahm-Geländes hat am 28.09.2016 eine erste Vorbesprechung bei der Stadtverwaltung Neuwied stattgefunden. Dabei wurde aus wasserwirtschaftlicher Sicht vor allem die Betroffenheit der Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Engerser Feld“ thematisiert und die sich daraus ergebenden Anforderungen erörtert. Die als Stichpunktesammlung übergebenen Anforderungen finden sich in den vom Planungsbüro Stadt-Land-plus für den Antrag auf vereinfachte raumordnerische Überprüfung zusammengestellten Unterlagen wieder. Bei der Durchsicht der Unterlagen haben sich folgende Anmerkungen ergeben:

a) Unter Punkt 5 (Wasserdurchlässige Belangarten) findet sich die Aussage, dass Kfz-Stellplätze mit wasserdurchlässigen Belangarten ausgeführt werden sollen. Da es sich bei den Kfz-Stellplätzen um Verkehrsflächen handelt, kann einer entsprechenden Befestigungsart von hier nicht zugestimmt werden. Die Aussage steht zudem inhaltlich im Widerspruch zu den Ausführungen unter Punkt 2.2.5 Schutzgebiete (siehe dort Absätze 2 und 3).

b) Auf Seite 9 der Unterlagen befindet sich als Fußnote der Hinweis, dass mit der SGD Nord

noch abgeklärt werden soll, ob Unterkellerungen von Gebäuden in wasserdichter Form zulässig sind. Eine entsprechende Kontaktaufnahme hat es seitens des Planungsbüros zwischenzeitlich gegeben. Dabei wurde unsererseits erklärt, dass der Bodeneingriff an sich schon eine Gefährdung darstellt und eine Unterkellerung der Gebäude nicht zur Disposition steht.

Soweit im Rahmen der raumordnerischen Prüfung lediglich geprüft werden soll, ob für das ca. 13,16 ha große Plangebiet von hier raumbedeutsame Maßnahmen beabsichtigt und/ oder eingeleitet sind, wird von Seiten der hiesigen Regionalstelle diesbezüglich Fehlanzeige gemeldet.

Landesamt für Geologie und Bergbau/LGB/Mainz: Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Bereich des ausgewiesenen Plangebietes kein Altbergbau dokumentiert ist. In dem in Rede stehenden Gebiet erfolgt aktuell kein Bergbau unter Bergaufsicht. Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass das Plangebiet in der topographischen Karte aus dem Jahre 1902 mit „Schwemmstein“ beschrieben wurde. Bitte beachten Sie, dass unsere Unterlagen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, da grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass nicht dokumentierter historischer Bergbau stattgefunden haben kann, Unterlagen im Laufe der Zeit nicht überliefert wurden bzw. durch Brände oder Krieg verloren gingen. Sollten Sie bei den geplanten Bauvorhaben auf Indizien für Bergbau stoßen, empfehlen wir Ihnen spätestens dann die Einbeziehung eines Baugrundberaters bzw. Geotechnikers zu einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung. Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (U.a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhabend oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) sind in der Regel objektbezogene

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Baugrunduntersuchungen zu empfehlen. Bei Bauvorhaben in Hanglagen ist das Thema Hangstabilität in die Baugrunduntersuchung einzubeziehen. Unsere geologischen Informationen weisen für das Plangebiet das Vorhandensein von Bims aus. Laut Kap. 2.3.1 der Begründung sollen die dortigen Bimsvorkommen restlos abgebaut worden sein. Sofern dieser Nachweis erbracht wird, bestehen von Seiten der Rohstoffgeologie bezüglich des Planvorhabens keine Einwände. Evtl. erforderliche landespflegerische Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes sollten zu keinen Überschneidungen mit den im Regionalen Raumordnungsplan ausgewiesenen Rohstoffsicherungsflächen und anderen abbauwürdigen Bimsvorkommen führen.

Obere Naturschutzbehörde/Ref. 42/SGDNord/Koblenz: Der Unterzeichner nahm zusammen mit der zuständigen Gebietsreferentin Frau Muriel Schmitz an allen Besprechungen zu der o.g. Planung teil. Die darin gemachten Vorschläge/Anforderungen zum Thema Arten- und Biotopschutz wurden vollumfänglich in die Planung übernommen. Wir gehen davon aus, dass die dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft“ zu einer vollständigen Kompensation der eingriffen führen werden. Nach Durchsicht der Unterlagen bestehen seitens der Oberen Naturschutzbehörde bei vollständiger Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen keine Bedenken gegen die Realisierung des Vorhabens.

PLEdoc/Essen: Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht. Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen sind. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung am Verfahren.

Deutsche Telekom Technik/Koblenz: Im Planbereich/ in den Planbereichen befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus dem beigefügten Plan/ den beigefügten Plänen ersichtlich sind. Es kann sich dabei teilweise um mehrzügige Kabelformstein-. Schutzrohr- bzw. Erdkabelanlagen handeln. Unsere unterirdischen Kabelanlagen wurden im Ortsbereich in einer Regeltiefe von 0,6 m und außerhalb des Ortsbereiches in einer Regeltiefe von 0,8 m verlegt. Wir weisen darauf hin, dass die Gültigkeit dieser Pläne auf einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem im Schriftfeld des Planes angegebenen Datum begrenzt ist. In Teilbereichen Ihres Planbereiches/ Ihrer Planbereiche befinden sich möglicherweise Bleimantelkabel. Sollten im Zuge der Bauarbeiten Telekomkabel freigelegt werden, so bitten wir Sie den Ansprechpartner sofort zu verständigen damit die erforderlichen Prüf- und ggf. notwendigen Austauschmaßnahmen umgehend ergriffen werden können. Hinsichtlich der bei der Ausführung Ihrer Arbeiten zu beachtenden Vorgaben verweisen wir auf dieser Email beiliegende Kabelschutzanweisung. Die Kabelschutzanweisung enthält auch eine Erläuterung der in den Lageplänen der Telekom verwendeten Zeichen und Abkürzungen. Sollten die im Planungsbereich liegenden Telekommunikationslinien der Telekom von den Baumaßnahmen berührt werden und infolgedessen gesichert, verändert oder verlegt werden müssen, werden wir diese Arbeiten aus vertragsrechtlichen Gründen selbst an den ausführenden Unternehmer vergeben. Wir weisen darauf hin, dass eigenmächtige Veränderungen an unseren Anlagen durch den von ihnen beauftragten Unternehmer nicht zulässig sind. Wir gehen davon aus, dass der Unternehmer vor Baubeginn eine rechtsverbindliche Einweisung einholt. Seitens der Telekom werden das Plangebiet betreffend keine raumbedeutsamen Maßnahmen beabsichtigt bzw. es wurden keine Maßnahmen eingeleitet.

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Vodafone GmbH/Vodafone Kabel Deutschland GmbH/Trier: Es werden gegen die geplante Maßnahme keine Einwände geltend gemacht. Es wird mitgeteilt, dass sich in dem Planbereich Kommunikationsleitungen des Unternehmens befinden. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet wird dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über den vorhandenen Leitungsbestand abgegeben.

SWN/Stadtwerke Neuwied: Seitens des Deichamtes der Servicebetriebe Neuwied AöR erfolgt der Hinweis, dass bei extremen Hochwasserlagen, Grundwasser bis zur Geländeoberfläche aufsteigen kann.

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr/Bonn: Durch das Vorhaben werden militärische Belange der berührt. Die Plangebiete befinden sich im Zuständigkeitsbereich der militärischen Flugsicherung des US NATO Flugplatzes Büchel. Ob und inwiefern eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen vorliegt, kann ohne das Vorliegen der Angaben zu Bauhöhen, nicht beurteilt werden. Die Bundeswehr behält sich daher vor, im weiteren Verfahren, wenn nötig, Einwendungen geltend zu machen.

Landesbetrieb Mobilität; Cochem-Koblenz: Gegen die o.a. Umwandlung des brachliegenden Geländes ist ein Wohngebiet bestehen aus straßenbaubehördlicher Sicht diesseits keine grundsätzlichen Bedenken. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine verkehrsgerechte Anbindung an das klassifizierte Straßennetz. Die im vorliegenden Fall angedachte Anbindung an die L 259 ist allerdings wegen mangelnder Sichtverhältnisse unzureichend. Daher sollte im weiteren Verfahren die Anbindung zur Verbesserung des Sichtfeldes im Einzelmündungsbereich angepasst und entsprechend verlegt werden.

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Montabaur: Aus flurbereinigungstechnischer, agrarstruktureller und siedlungsbehördlicher Sicht bestehen derzeit gegen die o.g. Planung keine Bedenken. Untere Naturschutzbehörde, Kreisverwaltung Neuwied Die Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation des Eingriffs sind im Zuge des Bebauungsplanänderungsverfahrens zu berücksichtigen. Ansonsten gibt es keine Anmerkungen von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde.

Untere Abfallbehörde, Kreisverwaltung Neuwied Im Allgemeinen sollten die Schleppkurven und ggf. Rangierflächen dreiachsiger Müllfahrzeuge sowie die entsprechende Belastbarkeit der Fahrbahnen bedacht werden. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass ggf. ausreichende Aufstellmöglichkeiten für die Abfallbehälter möglicher Anwohner/ Gewerbebetriebe in angemessener Entfernung zu den anzuschließenden Grundstücken eingeplant werden sollten.

Radverkehrsförderung, Kreisverwaltung Neuwied Im rechtswirksamen FNP (aus 2008) ist ein Hauptradweg durch das Gebiet dargestellt. Dies ist eine Übernahme aus dem großräumigen Radwegenetz (GRW) von Rheinland-Pfalz, welches Eingang in den RROP 2017 (dortige Textkarte 11) gefunden hat und somit entsprechend G 137 des RROP 2017

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bevorzugt ausgebaut werden soll. Diese Verbindung ist ein wichtiger Aufstieg für den Radverkehr aus dem Rheintal vom Rheinradfernweg auf die Rheinhöhe und weiter in den Westerwald. Allerdings ist diese Route nicht Bestandteil des Radverkehrsnetzes der Stadt Neuwied, Stand November 2017. Im Radverkehrsnetz der Stadt Neuwied wird diese überörtliche Radverbindung über den Meerpfad geführt. Im städtebaulichen Entwurf für das Dahm-Gelände ist entlang der L 259 ein Radweg von Norden kommend eingetragen, der – soweit aus den Unterlagen von hier erkennbar – jedoch auf Höhe des Bürgerhauses endet. Wir bitten um Prüfung, auch der weiteren Führung durch die Bahnunterführung und die anschließende Kreuzung L 259 / L 307. Wir bitten das Plangebiet auch für Radler durchgängig und gefahrlos benutzbar zu gestalten:

- Damit Konflikte zwischen Fußgängern und Radverkehr von Anfang an vermieden werden, bitten wir um Prüfung, die geplanten Querungshilfen (z.B. zum Bürgerhaus und zur Kirche) und reinen Fußwege (z.B. zwischen Frauenburger Straße und Elbinger Straße) auch für den Radverkehr zu dimensionieren. Andernfalls werden u.E. erfahrungsgemäß (zumindest einzelne) Radler diese Einrichtungen befahren; auch verkehrsrechtliche Anordnungen, Umlaufsperren o.ä. bieten dagegen keinen vollständigen Schutz, zumal durch Umlaufsperren manche Fußgänger sogar gehindert werden können (Kinderwagen, Rollatoren, Rollstühle etc.).

- Ein Fuß- und Radweg von der Heilsberger Straße kommend soll direkt nördlich der Bahnunterführung in den Mittelweg (L 259) münden. Derzeit mündet die Heilsberger Straße an dieser Stelle in die L 259. Die Kreuzung ist wegen der direkt angrenzenden Bahnunterführung und wegen des nördlichen Verschwenks der L 259 unübersichtlich und aufgrund der westlichen Einmündung der Krasnaer Straße vom Gewerbegebiet Distelfeld kommend auch sehr komplex. Wir bitten diese Kreuzung übersichtlich und auch für Fußgänger und Radler sicher zu gestalten.

2.3 Landesplanerische Bewertung der Änderungsfläche Auf der Grundlage der Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sowie der im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen der Fachbehörden wird das Vorhaben nachfolgend abschließend insgesamt beurteilt:

Landesplanerische Gesamtbewertung der Änderung: Dem Vorhaben stehen keine Ziele der Raumordnung entgegen. Dem Vorhaben wird aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung zugestimmt.

2.4 Zustimmung zur vereinfachten raumordnerischen Prüfung gemäß der Anordnung § 1 Abs.2 Ziff.2 über die Zuständigkeit nach§ 18 LPlG vom 29.03.1974

Die Obere Landesplanungsbehörde der SGDNord Koblenz hat mit Schreiben (e-mail) vom 27.11.2018 den Entwurf der vereinfachten raumordnerischen Prüfung mit der Bitte um Zustimmung erhalten. Die SGDNord hat mit Schreiben vom 24.01.2019 die Zustimmung zum Entwurf erteilt.

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2.5 Benehmen mit der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald

Die Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald wurde bei der Erstellung dieses Entwurfes beteiligt. Sie hat den Entwurf der vereinfachten raumordnerischen Prüfung mit Schreiben (e-mail) vom 27.11.2018 mit der Bitte erhalten, das erforderliche Benehmen herzustellen. Das Benehmen wurde mit Schreiben vom 29.11.2018 erteilt. erstellt: gez. …………………………………… Margit Rödder-Rasbach Dipl. Ing. (FH) Kreisverwaltung Neuwied Abt.6/10-61 Planung und ÖPNV -untere Landesplanungsbehörde- (ohne) Anlagen: Stellungnahmen aus der Beteiligung