Das Bundesteilhabegesetz - Impulsreferat - Parlamentarischer Abend der LAG Selbsthilfe...

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Das Bundesteilhabegesetz - Impulsreferat - Parlamentarischer Abend der LAG Selbsthilfe Rheinland-Pfalz e.V. Das Bundesteilhabegesetz – eine große Chance für mehr Inklusion!? am 28. Januar 2016 im Landesmuseum Mainz Marc Nellen Leiter der Projektgruppe Bundesteilhabegesetz im Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1

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Das Bundesteilhabegesetz

- Impulsreferat -

Parlamentarischer Abend der LAG Selbsthilfe Rheinland-Pfalz e.V.Das Bundesteilhabegesetz – eine große Chance für mehr Inklusion!?

am 28. Januar 2016 im Landesmuseum Mainz

Marc NellenLeiter der Projektgruppe Bundesteilhabegesetzim Bundesministerium für Arbeit und Soziales

 

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Inhaltsverzeichnis

1. Handlungsbedarfe2. KoalitionsvertragExkurs: Bund-Länder-Finanzen3. Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz4. Ziele des Bundesteilhabegesetzes5. Struktur des Gesetzes6. Mögliche Regelungsinhalte7. Zeitplan

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Handlungsbedarfeinsbesondere:

• Defizitärer Behinderungsbegriff• Sozialhilfe oftmals „Ausfallbürge“ für unzureichende 

vorgelagerte Leistungssysteme• Keine Wirksamkeitskontrolle• Differenzierung der Leistungen nach „ambulant“ und 

„stationär“• Vielzahl von Verfahren zur Bedarfsermittlung/-

feststellung und Hilfeplanung• Beschränkung der Teilhabe am Arbeitsleben auf 

anerkannte WfbM• In vollstationären Einrichtungen „Rundum-Versorgung“

1. Handlungsbedarfe

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1. Handlungsbedarfe

• Von der Ausgrenzung zur Inklusion

• Von der Einrichtungs- zur Personenzentrierung

• Von der Fremd- zur Selbstbestimmung

• Von der Betreuung zur Assistenz

• Vom Kostenträger zum Dienstleister

• Von der Defizitorientierung zur Ressourcenorientierung

• „Nichts über uns – ohne uns!“

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Bewusstseinswandel – Perspektivenwechsel im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention

2. KoalitionsvertragHandlungsfähig in Bund, Ländern und Kommunen

„Wir wollen die Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, ausdem bisherigen „Fürsorgesystem“ herausführen und die Eingliederungshilfe zu einemmodernen Teilhaberecht weiterentwickeln. Die Leistungen sollen sich am persönlichenBedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrenspersonenbezogen ermittelt werden. Leistungen sollen nicht längerinstitutionenzentriert, sondern personenzentriert bereit gestellt werden. Wir werdendas Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention berücksichtigen. Menschen mit Behinderung und ihreVerbände werden von Anfang an und kontinuierlich am Gesetzgebungsprozess beteiligt.“

„Dabei werden wir die Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung so regeln, dass keine neue Ausgabendynamik entsteht.“

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Exkurs: Bund-Länder-Finanzen

Verhinderung der Ausgabendynamik in der EGH:• Die individuelle Gesamtplanung als Grundvoraussetzung für 

personenzentrierte Leistungsgewährung und -erbringung in der EGH wird verbessert.

• Die Steuerungsfunktion der Leistungsträger gegenüber den Leistungserbringern (Vertragsrecht) wird gestärkt

• Flankierend werden bei den Jobcentern und der DRV Initiativen gestartet, um den Zugang von Arbeitnehmern in das System der Eingliederungshilfe („Quereinsteiger“) durch frühzeitige Unterstützungsangebote zu verringern. 

Gegenfinanzierung:• Minderausgaben bei den Ländern aus „Trennung Fachleistungen und

Leistungen zum Lebensunterhalt“ entspricht ungefähr den Mehrausgaben für Verbesserungen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen

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Exkurs: Bund-Länder-Finanzen

Entlastung der Kommunen:•BMAS tritt dafür ein, dass die im Koalitionsvertrag verabredeten 5 Mrd. € Entlastung unmittelbar bei den Kommunen wirksam wird•Die 5 Mrd. € Entlastung werden an die Verabschiedung des BTHG gekoppelt•Die Übertragung einer beschränkten Gesetzgebungskompetenz an die Länder mit dem Ziel der Ausgabensteuerung ist nicht sinnvoll

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3. Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz

Alle Infos zur AG BTHG:www.gemeinsam-einfach-machen.de

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4. Ziele des Bundesteilhabegesetzes

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Entsprechend dem Koalitionsvertrag:

5. Struktur des Bundesteilhabegesetzes

• BTHG wird als Artikelgesetz ausgestaltet• Artikel 1: Neufassung des SGB IX in drei Teilen

‒ Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen

‒ Teil 2: Eingliederungshilferecht‒ Teil 3: Schwerbehindertenrecht

• Artikel 2 – …: Folgeänderungen in anderen Gesetzen

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6. Mögliche RegelungsinhalteLeistungen wie aus einer Hand- SGB IX, Teil 1

Verb

indliche

 Teilhab

eplanu

ng Ziel: „Leistungen wie aus einer Hand“ durch•Verbindliches Teilhabeplanverfahren für alle Rehabilitationsträger •Für alle Rehaträger verbindliche Regelungen der Prävention, Bedarfsermittlung und Leistungskoordinierung (Schärfung § 7 SGB IX)

Stär

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arbe

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meins

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 für R

ehab

ilita

tion Stärkung der Rolle der BAR 

durch:•Verbesserung der Zusammenarbeit der unter dem Dach der BAR befindlichen Rehabilitationsträger zu verbessern•Mehr Transparenz über die Zusammenarbeit durch regelmäßigen Teilhabeverfahrensbericht 

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A B

Kom

plex

leist

ung Fr

ühfö

rder

ung • Gesetzliche Regelungen zur 

Komplexleistung werden präzisiert und verbindlicher ausgestaltet.

• Frühförderung wird als Komplexleistung erhalten.

• Quotale Fallkostenteilung zwischen Frühförderstellen uns sozialpädiatrischen Zentren (70:30) mit Abweichungsmöglichkeit durch Landesrahmen-vereinbarungen

Una

bhän

gige

 Teilhab

eber

atun

g • Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen werden gestärkt

• Flächendeckende Beratungsangebote durch ein Bundesprogramm  unter Einbindung der Länder wird etabliert

• Dabei ein Schwerpunkt auf „Peer Counselling“, Beratung von behinderten Menschen durch behinderte Menschen. 

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C D

6. Mögliche RegelungsinhalteLeistungen wie aus einer Hand- SGB IX, Teil

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Präv

entio

n stär

ken Ziel: Ausgabendynamik in der

Eingliederungshilfe brechen durch:•Zugänge aus Jobcentern und DRV in die EGH verringern:Prüfung von Wegen und        Strategien zur  zielgerichteten und rechtzeitigen Erbringung von Leistungen zur Eingliederung und Rehabilitation durch präventiv ansetzende Modellvorhaben.•Unterstützung an der Schwelle zum allgemeinen Arbeitsmarkt

Inklus

ive Bildun

g • höherer Stellenwert der Bildung im Sinne des Artikels 24 der UN-BRK 

• moderate Leistungsausweitungen in der EGH (Masterstudium)

• Erörterung mit BMBF steht noch aus

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E F

6. Mögliche RegelungsinhalteLeistungen wie aus einer Hand- SGB IX, Teil 1

6. Mögliche RegelungsinhalteEingliederungshilfe -neu-, Teil 2

Person

enze

ntrie

rte Le

istun

gser

bringu

ng Konzentration auf die Fachleistung der Eingliederungshilfe durch:•(Fach-) Leistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt trennen•Wegfall der Unterscheidung zwischen ambulanter und stationärer LeistungserbringungHinweis: Keine Abschaffung von stationären Einrichtungen!

Sozia

le Teilhab

e stär

ken Möglichkeiten einer 

individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung stärken, u.a. durch•Leistungstatbestand für Assistenzleistungen (auch persönliche Assistenz)

Verb

esse

rung

 der

 Teilhab

e am

 Arb

eitslebe

n Alternativen zur WfbM schaffen durch:•Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter oder einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt•Unbefristeter Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber, die dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen mit einer wesentlichen Behinderung beschäftigen (Budget für Arbeit) 

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G H I

6. Mögliche RegelungsinhalteEingliederungshilfe -neu-, Teil 2

Anre

chnu

ng von

 Einko

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en und

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rmög

en  Verbesserungen in zwei Stufen:

•1. Stufe zum 1.1.2017•2. Stufe zum 1.1.2020 •Verbesserungen auch bei Hilfe zur Pflege bei Erwerbstäigkeit•Höhere Freibeträge bei Arbeitsförderungsgeld

Steu

erun

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n stär

ken  Steuerungsfähigkeit der 

Eingliederungshilfe stärken durch:•Passgenaue, sparsame und wirtschaftliche Leistungserbringung durch ein ergänzendes Gesamtplanverfahren•Schärfungen des Vertragsrechtes (u.a. Prüfungsrechte des Leistungsträgers und Wirkungskontrolle) 

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J K

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L

6. Mögliche RegelungsinhalteSchwerbehindertenrecht SGB IX, Teil 3

7. Zeitplan

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Frühjahr 2016 Kabinett

Ende 2016 Verabschiedung und 

„vorgezogenes“ Inkrafttreten der 

Verbesserungen im Schwerbehindertenrecht

Januar 2017 1. Stufe der 

Verbesserungen bei der Einkommens- und 

Vermögensheran-ziehung in der EGH

Januar 2018„Grundsätzliches“ Inkrafttreten des 

SGB IX - neu 

Bis Januar 2020 Schrittweises 

Inkrafttreten weiterer Regelungen, 

insbesondere im SGB XII 

„Eine Gesellschaft, die behinderte Menschen aller Art nicht als natürlichen Teil ihrer selbst zu achten und zu behandeln 

weiß, spricht sich selbst das Urteil.“Gustav Heinemann

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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