Das Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII

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Das Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII Entstehungsgeschicht e, Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe

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Das Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII. Entstehungsgeschichte, Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe. Historische Wurzeln des Jugendhilferechts. Was ist Jugend ? (Mitterauer 1986) Phase, die zur Erwachsenenrolle führt soziale Regelungen des Übergangs - PowerPoint PPT Presentation

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Das Kinder- und Jugendhilfegesetz

SGB VIII

Entstehungsgeschichte, Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe

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Historische Wurzeln des Jugendhilferechts

Was ist Jugend? (Mitterauer 1986)– Phase, die zur Erwachsenenrolle führt– soziale Regelungen des Übergangs– früher entscheidend: Heirat oder ökonomische

Selbständigkeit Ende 19. Jhdt.: die ‚Kontrolllücke‘ zwischen

Schulbank und Kasernentor oder Fabrik– ‚Zwangserziehung‘ an der Nahtstelle zwischen

Vormundschafts- und Strafrecht– Jugendstrafrecht als eine Wurzel

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Wurzeln aus Ordnungs-, Polizei-, Straf und Fürsorgerecht

Notlage nichtehelicher Kinder und von Kindern in Pflegefamilien– ‚Halte- und Pflegekinderwesen‘: in Preußen seit

1840 polizeiliche Erlaubnis nötig– Versagen der Einzelvormundschaft: 1922

Amtsvormundschaft des Jugendamts für alle nichtehelichen Kinder (RJWG)

Jugendarbeit; staatliche Beeinflussung der Jugendbewegung– Disziplinierung Arbeiterjugendbewegung durch

Vereinsrecht (1904; 1908)– Staatsknete: Jugendpflegerlass 1911

(vaterländische Erziehungsziele)

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Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz 1922RJWG - abgespeckt in Kraft 1924 -

Einführung von Jugendämtern– Zuvor Armen- und Fürsorgeamt (evt. mit Abteilung

Kinderpflege) und Polizei und Ordnungsämter (Pflegekinderwesen, Fürsorgeerziehung)

Mängel des JWG– Überwiegend reaktiv bei Auffälligkeiten; wenig Beratung

und Unterstützung– Kein bedarfsgerechtes Angebot allgemeine

Jugendförderung– nicht genügend differenzierte Leistung zum Ausgleich

besonderer Benachteiligungen 1955 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)

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Die ‚Pädagogisierung des Recht‘- vom Ordnungs- und Eingriffsrecht

zum sozialstaatlichen Leistungsgesetz

1991: Kinder- und Jugendhilfegesetz (8. Buch des Sozialgesetzbuch SGB VIII)

präventiv orientiert; Förderung und Unterstützung; soziales Leistungsrecht– Ziele: § 1 Abs. 3 SGB VIII – Leistungen freiwillig auf Antrag– rechtliche Kontrollmöglichkeiten– Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung (§§ 27ff)– Verpflichtung d. JA zur Jugendhilfeplanung (§ 79)

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Kritik... wenig ‚harte‘ Rechtsansprüche Hilfen zur Erziehung nicht eigene Rechte der

Kinder und Jugendlichen (§ 27 I S. 1) Kindergartenplätze auf Raten bis 1999 Spannungsverhältnis Ziele und knappe

Finanzmittel

Jugendhilfe= Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung; Finanzierung durch Kommunen und Land (örtl.Träger! § 69 I)= Kreise und kreisfreie Städte

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Aufgaben der Jugendhilfe:Leistungen und ‚andere Aufgaben‘

Leistungen (§§ 11 – 41) Angebotscharakter:– Mitwirkung der Leistungsberechtigten (§§ 8, 36 I)– Wunsch- und Wahlrecht (§ 5)– Verhältnis öffentl./freie Träger (§§ 3;4 II;74)

‚andere‘ (hoheitliche) Aufgaben) §§ 42-60, z.Bsp.– Inobhutnahme (§ 42)– Mitwirkung in Gerichtsverfahren (§ 50) –

‚Wächteramt‘, siehe § 50 Abs. 3 SGB VIII– § 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft,

Vormundschaft