Das Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII
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Das Kinder- und Jugendhilfegesetz
SGB VIII
Entstehungsgeschichte, Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe
Historische Wurzeln des Jugendhilferechts
Was ist Jugend? (Mitterauer 1986)– Phase, die zur Erwachsenenrolle führt– soziale Regelungen des Übergangs– früher entscheidend: Heirat oder ökonomische
Selbständigkeit Ende 19. Jhdt.: die ‚Kontrolllücke‘ zwischen
Schulbank und Kasernentor oder Fabrik– ‚Zwangserziehung‘ an der Nahtstelle zwischen
Vormundschafts- und Strafrecht– Jugendstrafrecht als eine Wurzel
Wurzeln aus Ordnungs-, Polizei-, Straf und Fürsorgerecht
Notlage nichtehelicher Kinder und von Kindern in Pflegefamilien– ‚Halte- und Pflegekinderwesen‘: in Preußen seit
1840 polizeiliche Erlaubnis nötig– Versagen der Einzelvormundschaft: 1922
Amtsvormundschaft des Jugendamts für alle nichtehelichen Kinder (RJWG)
Jugendarbeit; staatliche Beeinflussung der Jugendbewegung– Disziplinierung Arbeiterjugendbewegung durch
Vereinsrecht (1904; 1908)– Staatsknete: Jugendpflegerlass 1911
(vaterländische Erziehungsziele)
Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz 1922RJWG - abgespeckt in Kraft 1924 -
Einführung von Jugendämtern– Zuvor Armen- und Fürsorgeamt (evt. mit Abteilung
Kinderpflege) und Polizei und Ordnungsämter (Pflegekinderwesen, Fürsorgeerziehung)
Mängel des JWG– Überwiegend reaktiv bei Auffälligkeiten; wenig Beratung
und Unterstützung– Kein bedarfsgerechtes Angebot allgemeine
Jugendförderung– nicht genügend differenzierte Leistung zum Ausgleich
besonderer Benachteiligungen 1955 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
Die ‚Pädagogisierung des Recht‘- vom Ordnungs- und Eingriffsrecht
zum sozialstaatlichen Leistungsgesetz
1991: Kinder- und Jugendhilfegesetz (8. Buch des Sozialgesetzbuch SGB VIII)
präventiv orientiert; Förderung und Unterstützung; soziales Leistungsrecht– Ziele: § 1 Abs. 3 SGB VIII – Leistungen freiwillig auf Antrag– rechtliche Kontrollmöglichkeiten– Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung (§§ 27ff)– Verpflichtung d. JA zur Jugendhilfeplanung (§ 79)
Kritik... wenig ‚harte‘ Rechtsansprüche Hilfen zur Erziehung nicht eigene Rechte der
Kinder und Jugendlichen (§ 27 I S. 1) Kindergartenplätze auf Raten bis 1999 Spannungsverhältnis Ziele und knappe
Finanzmittel
Jugendhilfe= Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung; Finanzierung durch Kommunen und Land (örtl.Träger! § 69 I)= Kreise und kreisfreie Städte
Aufgaben der Jugendhilfe:Leistungen und ‚andere Aufgaben‘
Leistungen (§§ 11 – 41) Angebotscharakter:– Mitwirkung der Leistungsberechtigten (§§ 8, 36 I)– Wunsch- und Wahlrecht (§ 5)– Verhältnis öffentl./freie Träger (§§ 3;4 II;74)
‚andere‘ (hoheitliche) Aufgaben) §§ 42-60, z.Bsp.– Inobhutnahme (§ 42)– Mitwirkung in Gerichtsverfahren (§ 50) –
‚Wächteramt‘, siehe § 50 Abs. 3 SGB VIII– § 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft,
Vormundschaft