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Wir machen die Zukunft zum Programm! Kontakt: PROSOZ Herten GmbH Ewaldstraße 261 45699 Herten Soziale Sicherung Tel.: (0 23 66) 1 88 - 578 E-Mail: [email protected] www.prosoz.de Mit PROSOZ Herten die Anforderungen des BTHG meistern Was erwartet Sie? Neue Aufgaben / Aufgabenzuschnitte Ausführungsrichtlinien der Bundesländer (z. B. Methoden der Bedarfsfeststellung) Verstärkte Kooperation mit anderen Reha- bilitationsträgern Erweiterte Hilfeplanung Neue Dokumentationstiefe und Pflichtstatistiken (z. B. Teilhabeverfahrensbericht) Mehr Antragstellungen Erhöhter Personalbedarf Notwendiger Know-how-Aufbau bei den Mitarbeitern Wir unterstützen Sie! Anpassung der Fachverfahren in den relevanten Bereichen SGB XII und SGB VIII Abbildung der Eingliederungshilfe (Leistungs- gewährung und Fallmanagement nach SGB IXneu) für örtliche und überörtliche Träger Sicherstellung einheitlicher Bearbeitungs- standards und durchgängiger Dokumentation in den PROSOZ-Fachverfahren Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Stellen auf Landes- und Bundesebene Beratung hinsichtlich der organisatorischen Neustrukturierung Vorbereitung, Begleitung und Einrichtung neuer fachlicher Aufgaben in den Fachverfahren Technische Unterstützung bei der Implementie- rung neuer Module Qualifizierung Ihrer Mitarbeiter

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Wir machen die Zukunft zum Programm!

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PROSOZ Herten GmbHEwaldstraße 26145699 Herten

Soziale SicherungTel.: (0 23 66) 1 88 - 578E-Mail: [email protected]

Mit PROSOZ Herten die Anforderungen des BTHG meistern

Was erwartet Sie?

Neue Aufgaben / Aufgabenzuschnitte

Ausführungsrichtlinien der Bundesländer(z. B. Methoden der Bedarfsfeststellung)

Verstärkte Kooperation mit anderen Reha-bilitationsträgern

Erweiterte Hilfeplanung

Neue Dokumentationstiefe und Pfl ichtstatistiken(z. B. Teilhabeverfahrensbericht)

Mehr Antragstellungen

Erhöhter Personalbedarf

Notwendiger Know-how-Aufbau bei den Mitarbeitern

Wir unterstützen Sie!

Anpassung der Fachverfahren in den relevanten Bereichen SGB XII und SGB VIII

Abbildung der Eingliederungshilfe (Leistungs-gewährung und Fallmanagement nach SGB IXneu) für örtliche und überörtliche Träger

Sicherstellung einheitlicher Bearbeitungs -standards und durchgängiger Dokumentation in den PROSOZ-Fachverfahren

Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Stellen auf Landes- und Bundesebene

Beratung hinsichtlich der organisatorischen Neustrukturierung

Vorbereitung, Begleitung und Einrichtung neuer fachlicher Aufgaben in den Fachverfahren

Technische Unterstützung bei der Implementie-rung neuer Module

Qualifi zierung Ihrer Mitarbeiter

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Bundesteilhabegesetz und kommunale Praxis

Teilhabe möglich machen

Wir machen die Zukunft zum Programm!

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Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) werden die Hilfen für Menschen mit Behinderungen grundlegend reformiert. Ein neuer Behinderungs-begriff und mehr Teilhabemöglichkeiten für die Betroffenen sollen für einen „Systemwechsel“ sorgen. Das führt zu einer tiefgreifenden Umgestaltung der Hilfeplanung und Leistungserteilung. Dabei ändern sich die gesetzlichen Grundlagen, die konkreten Arbeitsinstrumente und die komplette Ablauforganisation. Auch die Neufassung des SGB IX ist eine entscheidende Neuerung, auf die sich die Sozialverwaltungen einstellen müssen.

Neustart der Eingliederungshilfe

Kern der Änderungen des BTHG ist die Eingliederungshilfe. Auf die Träger der Eingliederungshilfe – ob Kommunen oder überörtliche Träger – kommen neue Herausforderungen zu. Sie werden wichtige Koordinations- und Planungs-aufgaben im Teilhabeprozess übernehmen. Vor allem die Bedarfsfeststellung sowie Antrags-, Teilhabe- und Gesamt -plan ver fahren werden durch das BTHG komplexer.

Was ändert sich?

Anpassungen Freibeträge: Die Vermögens- und Einkommensfreibeträge für Hilfeempfänger werden angehoben. Dies zieht veränderte Berechnungen und ggf. auch mehr Leistungsanträge nach sich.

Frühzeitige Beratung: Neue Beratungsstellen sollen Betroffene möglichst von Anfang an betreuen und Bedarfe erkennen.

Neue Leistungskataloge, neues Vertragsrecht: Das BTHG differenziert und schafft neue Hilfen, z. B. Budget für Arbeit. Dafür müssen neue Leistungspau-schalen mit den Einrichtungen vereinbart und neue Verträge geschlossen werden.

Ein Antrag auf Leistungen reicht aus: Hilfeempfän-ger sollen nur noch einen Antrag stellen müssen. Dafür müssen sich die Rehabilitationsträger unter-einander abstimmen.

Wahlfreiheit der Unterkunft: Menschen mit Behin-derungen sollen ihre Wohnform selbst bestimmen. Diese Wahlfreiheit erfordert auch ein verändertes Verhältnis zu den Einrichtungen.

Teilhabeplan-/Gesamtplanverfahren: Die Teilhabe-planung wird vertieft. Künftig ist auch bei Einzelleis-tungen ein Gesamtplan erforderlich und bei mehreren Beteiligten eine Teilhabeplanung, mit oder ohne Kon-ferenz. Die Bedarfsermittlung muss ICF - basiert er-folgen und wird durch Vorgaben der Bundesländer geregelt.

Teilhabeverfahrensbericht: Antragsdaten, Fristen und Teilhabeplanung müssen umfangreich dokumen-tiert werden. Der Teilhabeverfahrensbericht wird zur Pflichtberichterstattung für alle Eingliederungshilfe-träger.

Trennung existenzsichernde und Fachleistungen: Existenzsichernde Leistungen werden nach wie vor über das SGB XII, die Fachleistungen der Eingliede-rungshilfe ab 2020 nach SGB IX gewährt. Neue Auf-gaben, Zuständigkeiten und ggf. eine Neuorganisati-on der kommunalen Verwaltung sind die Folge.

Neuer Personenkreis: Zum 01.01.2023 wird der Zu-gang zur Eingliederungshilfe neu geregelt. Die neuen Zugangskriterien werden modellhaft erprobt.

Herausforderung Systemwechsel

2 PROSOZ Herten PROSOZ Herten

Hilfe wie aus

einer Hand

Von der Fürsorge zur

Teilhabe

Neuer Behinderungs-

begriff

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Grundlagen – Hintergründe – Begriffe

3PROSOZ Herten

Eingliederungshilfe (EGH):

Trägerschaft und Organisation

Entscheidend für die Umsetzung des BTHG vor Ort ist, wer als Träger der Eingliederungshilfe fungiert. Von den Bundesländern werden überörtliche Träger oder die Kommunen mit dieser Auf gabe betraut, aber auch differenzierte Aufgabenteilungen, etwa nach Lebensabschnitten der Hilfeempfänger, sind möglich. Je nach Auf-gabentiefe stellt sich die Frage, wie die Kommunalverwaltungen sich für die vielfältigen und umfangreichen Aufgaben rüsten.

Besonders für Landkreise und kreisfreie Städte, die ganz oder teilweise für die Aufgabenwahrnehmung nach SGB IX zuständig werden, bedeutet die Neuaufteilung der Rechtsgebiete eine orga-nisatorische Herausforderung. Zusätzlich entsteht Bedarf an quali-fizierten Mitarbeitern und den damit verbundenen Ressourcen.

ICF-Klassifikation und

Bedarfsermittlung

Die Bedarfsermittlung orientiert sich im Zuge des BTHG an der internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (engl. Abkürzung ICF) der Weltgesundheitsorga-nisation. Eine konkrete Methode für die Bedarfsfeststellung liefert die ICF selbst nicht. Diese wird in der Regel durch die Bundeslän-der festgelegt und muss von allen dortigen Trägern der Eingliede-rungshilfe einheitlich eingesetzt werden.

Bei der Integration der jeweiligen Landesvorgaben zur Ausgestal-tung des Gesamt- und Teilhabeplanverfahrens inklusive der ICF - ba-sierten Instrumente zur Bedarfsfeststellung in unsere Fachverfah-ren arbeiten wir mit den verantwortlichen Landesministerien und den regionalen Anwendergemeinschaften zusammen. Workshops klären, wie die unterschiedlichen Methoden im Fallmanagement verankert werden. So arbeiten Ihre Mitarbeiter auch nach der Um-stellung mit sicheren, abgestimmten und praxisgerechten Bedarfs-ermittlungsinstrumenten.

Die größten Herausforderungen

des BTHG

Bestimmung der Trägerschaft

Ausgestaltung des Gesamtplanverfahrens

Definition zukünftiger rechtlicher Regelungen

Kostendynamik

Aufbau der neuen Rechtsteilung

Organisation nach SGB IX / SGB XII

Ausgestaltung im Sinne der Betroffenen

Teilhabe- und Gesamtplanung

Die Teilhabeplanung soll künftig nicht mehr von den Angeboten der Einrichtungen ausgehen, sondern personenzentriert erfolgen. Ganz im Sinne des BTHG sollen die Betroffenen dabei aktiv einbezogen werden. Damit steigen die organisatorischen Anforderungen an den Planungsprozess.

Bei Leistungen der Eingliederungshilfe muss in jedem Fall ein Gesamtplan erstellt werden. Werden verschiedene Leistungen eines oder mehrerer Träger benötigt, wird zusätzlich ein Teilhabe-plan erforderlich. Der zuständige Träger muss dabei alle beteiligten Leistungserbringer koordinieren. Mehr denn je erfordert dies Sys-tematik, Transparenz und Dokumentation über den gesamten Teil-habeprozess bis hin zur Evaluation der eingeleiteten Maßnahmen.

Teilhabeverfahrensbericht

Der Teilhabeverfahrensbericht soll die Maßnahmen der Eingliede-rungshilfeträger nachvollziehbar und transparent machen. Zu die-sem Zweck werden von den zuständigen Verwaltungen zahlreiche Daten erhoben, insbesondere Fallzahlen, Dauer und Leistungs-arten der Eingliederungshilfe. Auch die Evaluation spielt dabei eine wichtige Rolle.

Der Teilhabeverfahrensbericht wird ab 2018 durch ausgewählte Pilotkommunen getestet und ist ab 1. Januar 2019 für alle Träger der Eingliederungshilfe verpflichtend. Die Berichterstattung erfolgt direkt an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR).

Gesundheitszustand(Störung oder Krankheit)

Körperfunktionenund -strukturen

Aktivitäten Teilhabe

umweltbezogene Faktoren

personenbezogene Faktoren

Hilfe wie aus

einer Hand

Neuer Behinderungs-

begriff