Das Psvchiatrische TestamentThomas S. Szasz Das Psvchiatrische Testament Ein neuer...

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ThomasS. Szasz DasPsvchiatrische Testament Ein neuerGesetzesmechanismus, um Menschen vor ooPsychosen" und vor der Psychiatriezu schützen Berlin: Peter Lehmann Antipsychiatrieverlag 1 98 7 ISBN 3-92s931-02-3 Der Attikel etyÄien origiaalia: Ameriqn kyüologi* 37. JS. (1982),J,tIi, Hcft7, 5.762-7,70 tnur dcm Titd: Thc Fy- üiatric Wä - A Ncw MqÄanisrntor fuotaing Pqsons Against,hychocrs" and hyüiauy Cl&Kurztitelaufnahme der Deutschen Bibliothek Szcse,Täornas .S.: Das psychiatrische Testament / Thomas S. Szasz. Mit e. Gebrauchsanwcisung ron Hubenus Rolshwen. Hng.: lrren-Offensivc e.V. - Berlin : Lrhmann, Antipsychiatrieverl.; Berlin : lrrcn-Offensive e.V., l9r (Die lrrcn4ffensive : Sondcrheft: l) Einheissacht.: The psychiatric will <dr.> Ubers.aus: American psychologist; Jg. 37 ISBN 3-925931-02-3 NE: lrren-Offcnsive c.V.: Die lrrcn{ffensivc / Sonderheft Impressrm Herarsgeber: Inen-Offcnsive c.V. - Gcmeinnützigc und sutonooc Selbsthilfe-Organisstioo voo Psychiatric- übcrlebenden Sutz: Gcgcnsatz GnrbHBcrlin. Satzwcrkstall Münchcn Druck: Contrast DruckcrciGmbH Bcrlin rsBN 3-92593t42-3 Peter l.ehmaasAutipychiatrievcrlag Bcrlin 1987 Ge<Inrckt oit freundllcher flnanzlellar llnteretützung ilurch lletzverk Selbgthllfe e.Y. Deuts;heUbr,rsce,,f,g:. übrcoskoa&iv dcr InqQffieasive eV. (RaIf kyer, Petcr l*hmann, HanneJore Hetsh, Gabi 5.,' Heike *hlüchterrr,aan" Tiaa Stor*Ie, Manin Widnzon uad Hanmut ZtiIü) INHALTSVERZEICHMS DAS PSYCHIATRISCHE TESTAMENT ............................ ? DasProblem der Zwangspsychiatrie ........................................ I I Eehandlung per Gcricttsbcschluß ............................................. l5 Nocheinmaleinige Worte darüber, wie mansich einchychoe vontellt ..............21 Der letzte Willc undder Wiltezu lebzeiten ........................... 24 Das Psychiatrirhe Testament Das Psychiatrische Testam€nt tat Ein neuer Gesetzesmechanismusr rrm Men- schen vor ,Psychosed6' und vor Psychiatrie zu schützen Von Thomas S. Szssz Sanc Univetsity New York Uptae Mdical C*atcr, Syraatsa Mit einem Anhang von Huür:tTus Roldrcven * (A) Anqgrkungdcr Übcrscrzcr: Einewörtliche Übcrscuung von Ay- chiatric Will crgäbc dcn Bcgrif dcs AycäielrrscöcnffiUcns odcr dir hychiztrishca Yertügung, wes lcicht els ll'lte cdretVefugung von Psychiatem mißvcntrndcn werdcn könntc. Dcnkbsrwäre iucb eine Ubcnctzung mit Willc,/Verfügung in bczug euf hychiatrie, was rccht usutjindlich klingt odcr Willc liir der gcgcn pychiatrixhe khand- /uag,..was auchnicht bcsscr ist. Nachlaoger Diskussion sctztc sich in der Ubcrsctzergruppe dcr Bcgrill dcs kycbiatrishcn Tcs&mcnc als die unzwcidcutigstc und aucb einprägrrstc Bczcichnung für dendeut- schcn Sprachgcbraucb durcb. Auch angesicbts der - gieichgültig ars welchcm Blickwinkel gcschencn - Nähc dcr..Psychiatric zumTod er- :Ir" ,* dic bczcichnetc Worrwahlfür die übcrscrzung ah angcmcs- 29 x Der erwähnte Anhang, eine von Rechtsanwalt Rolshoven ent- worfene Musteferkllirung samt Gebrauchsanweisung, fehlt bei dieser Kopie. Der Text ist veraltet, insbesondere aufgrund des 1990 eingeführten Betreuungsgesetzes. Anfragen wegcn Nrchdnnkgcachmigungco binc sodcn u: Thu mas S. SzasaDcpttment of kychizty, Uryute Mdid Catd, Stl,tc Univenity of New York,750 Fzst Ad'n" Stret, S/rearsc, Ncw York r32 t0,u.s.A..

Transcript of Das Psvchiatrische TestamentThomas S. Szasz Das Psvchiatrische Testament Ein neuer...

Thomas S. Szasz

Das Psvchiatrische TestamentEin neuer Gesetzesmechanismus, um Menschen vor ooPsychosen"

und vor der Psychiatrie zu schützen

Berlin: Peter Lehmann Antipsychiatrieverlag 1 98 7

ISBN 3-92s931-02-3

Der Attikel etyÄien origiaal ia: Ameriqn kyüologi* 37. JS.(1982), J,tIi, Hcft7, 5.762-7,70 tnur dcm Titd: Thc Fy-üiatric Wä - A Ncw MqÄanisrn tor fuotaing PqsonsAgainst,hychocrs" and hyüiauy

Cl&Kurztitelaufnahme der Deutschen BibliothekSzcse, Täornas .S.:Das psychiatrische Testament / Thomas S. Szasz. Mite. Gebrauchsanwcisung ron Hubenus Rolshwen. Hng.:lrren-Offensivc e.V. - Berlin : Lrhmann,Antipsychiatrieverl.; Berlin : lrrcn-Offensive e.V.,l9r

(Die lrrcn4ffensive : Sondcrheft: l)Einheissacht.: The psychiatric will <dr.>Ubers. aus: American psychologist; Jg. 37ISBN 3-925931-02-3

NE: lrren-Offcnsive c.V.: Die lrrcn{ffensivc /Sonderheft

ImpressrmHerarsgeber: Inen-Offcnsive c.V. - Gcmeinnützigc undsutonooc Selbsthilfe-Organisstioo voo Psychiatric-übcrlebendenSutz: Gcgcnsatz GnrbH Bcrlin. Satzwcrkstall MünchcnDruck: Contrast Druckcrci GmbH Bcrlin

rsBN 3-92593t42-3Peter l.ehmaas Autipychiatrievcrlag Bcrlin 1987Ge<Inrckt oit freundllcher flnanzlellar llnteretützung

ilurch lletzverk Selbgthllfe e.Y.

Deuts;he Ubr,rsce,,f,g:.übrcoskoa&iv dcr InqQffieasive eV.(RaIf kyer, Petcr l*hmann, HanneJore Hetsh, Gabi 5.,'Heike *hlüchterrr,aan" Tiaa Stor*Ie, Manin Widnzonuad Hanmut ZtiIü)

INHALTSVERZEICHMS

DAS PSYCHIATRISCHE TESTAMENT ............................ ?Das Problem der Zwangspsychiatrie ........................................ I IEehandlung per Gcricttsbcschluß ............................................. l5Noch einmal einige Worte darüber,wie man sich einc hychoe vontellt ..............21Der letzte Willc und der Wilte zu lebzeiten ........................... 24Das Psychiatrirhe Testament

Das PsychiatrischeTestam€nt tat

Ein neuer Gesetzesmechanismusr rrm Men-schen vor ,Psychosed6' und vor Psychiatriezu schützen

Von Thomas S. SzsszSanc Univetsity New YorkUptae Mdical C*atcr, Syraatsa

Mit einem Anhang von Huür:tTus Roldrcven *

(A) Anqgrkung dcr Übcrscrzcr: Eine wörtliche Übcrscuung von Ay-chiatric Will crgäbc dcn Bcgrif dcs Aycäielrrscöcn ffiUcns odcr dirhychiztrishca Yertügung, wes lcicht els ll'lte cdret Vefugung vonPsychiatem mißvcntrndcn werdcn könntc. Dcnkbsr wäre iucb eineUbcnctzung mit Willc,/Verfügung in bczug euf hychiatrie, was rcchtusutjindlich klingt odcr Willc liir der gcgcn pychiatrixhe khand-/uag,..was auch nicht bcsscr ist. Nach laoger Diskussion sctztc sich inder Ubcrsctzergruppe dcr Bcgrill dcs kycbiatrishcn Tcs&mcnc alsdie unzwcidcutigstc und aucb einprägrrstc Bczcichnung für den deut-schcn Sprachgcbraucb durcb. Auch angesicbts der - gieichgültig arswelchcm Blickwinkel gcschencn - Nähc dcr..Psychiatric zum Tod er-

:Ir" ,* dic bczcichnetc Worrwahl für die übcrscrzung ah angcmcs-

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x Der erwähnte Anhang, eine von Rechtsanwalt Rolshoven ent-worfene Musteferkllirung samt Gebrauchsanweisung, fehlt bei dieserKopie. Der Text ist veraltet, insbesondere aufgrund des 1990eingeführten Betreuungsgesetzes.

Anfragen wegcn Nrchdnnkgcachmigungco binc sodcn u: Thumas S. Szasa Dcpttment of kychizty, Uryute Mdid Catd, Stl,tcUnivenity of New York,750 Fzst Ad'n" Stret, S/rearsc, Ncw Yorkr32 t0, u.s.A..

ZUSAMMENFASSUNG: Nach kurzer Rückbetrachtung dertaditionellen R*htfertigungen psychiatrircher Zv,angsmaß-nahmen und früherer Einwände dagegen wid ein neucr Gesct-zesmechanßmus vorgwltlagen, der den Intercssen beider, so-wohl der Unkrstützer als auch der Gegner solcher Intervcntio-nen, entgegenkommt. Gntaltet nach dem Modell des LetztenWillens und ds Willens zu Lcbzeiten (B) sieht das'Psychiatri-rche Testament'einen Muhanßmus vor, bci dem Penonen imZustand der Rationalität und Normalität planen können, wcl-che Behandlung sic liir die Zukunft wünrchen, solltcn anderesic als verrückt oder krank futrachten. Bei Personen, die dieKraft einer Psychose [ürchtcn und dic sich, um sich vor dcrPsychose zu schützcn, cinspenen lasxn wollen, könnte im.Bedarfsfall" die Anwendung pychiatrircher Zwangsmaßnah-men ein Psychiatrischa Tqtament zum Tragen kommen las-sen, das sich in Ubereirctimmung mit der Glaubenshaltungdieser Penonen fu[indet. Bei Penonen, die die Gewalt derPsychiatrie [iirchten und die, um sich vor der kychiatie zurchützen, das Ru.ht verlangen, diese zurückzuwei*n, könnte- unbeshadet der ,,Notwendigkeit" - die Anwendung py-chiatris,her Zwangsmaßnahmen ebenfalß ein kychiatrirchaTwtament zum Tragen kommen lassen, das sich mit der Üfur-zeugung der Betrolfenen dekt. Auf diere Weire würde nie-mand, der an psychiatrirhen Schua glaubt, dasen vermeintli-cher Wohltaten beraubt, während niemand, dcr nicht an diePsychiatrie glaubt, gegen ihren der sinen Willen deren An-spruch und Praktiken unnnryorfen würde.

Die psychiatrische Untenuchung, Diagnose, Behandlungund Anstalhunterbringung von Menschen gegcn deren Willen(innerhalb und außerhalb von psychiatrischen, medizinischenund anderen Institutionen) entwirft ein reichhaltiges Nelz sc.

(B) fm Odginal living will

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zialpolitischer Maßnahmen, die durch Tradition gerechtfertiggdurch Wissenschaft beglaubigt und durch das Gesetz artikuliertwerden. Obwohl ldeen in der Tat praktische Konsequenzenhaben, und obwohl sozialpolitische Maßnahmen gewöhnlichauf ldeen beruhen und von diesen gerechtfertigt weiden, bleibtdie Tatsache b€stehen, daß Ideen nur gegen andere ldeen vollwirksam sein können. Um es differenziert danustellen: fugu-mente können nur benutzt werden, um andere Argumente zuwiderlegen; sie können nicht - wenigstens nicht unmittelbar* benulzt werden, um sozialpolitische oder gcetzliche Ma&nahmen zu ändern. Hexenverfolgungen und die Venklawngvon Schwarzcn in den Vereinigten Staaten drängen sich demGedächtnis als einleuchtende Bcispiele auf. Obwohl viele Leuteglaubten und einige sogar bewiesen, daß Hexen nicht existier-ten, und daß Schwarze Menschen waren, hörte die Hexenjagdnicht eher auf, als bis der Hexenfimmel verebbt war, und dieSklaverei hörte in den Vereinigten Staaten nicht eher auf, alsbis der Süden in einem brutalen Krieg vom Norden besiegtworden war. Es scheint folglich unwahncheinlich, daß siChIdeen. und Argumente alleine gegen die fest eingescblilfenenPraktiken der Zwangppsychiatrie durcbsetzen könnten.

. Diese Schlu8folgerung sollte uns in keiner Weise bäse über-raschen. Es ist eine schlichte und einfache Tatsache des kbens,daß ebenso, wie einzelnen Menschen ihre pen*inlicheo unddurch ihr Gewisen gerechtfertigten Gewohnheiten, so auchdem Volk seine gemeinschaftlichen, durch geschichtliche Über-lieferung und durch das Gesetz gutgeheißenen Bräuche nichts'qgeredet werden können. In jedem Fall, sei es pen*inlichesVerhalten oder soziales Brauchtum, muß ein Verbaltensmwterdurch ein anderes abgelöst werden. In diesem Außatz beabsichtige ich, eine neue Sozialpolitik vonuschlagen, die die Vor-stellungen und Interessen der Befürworter wie auch der Gegnerpsychiatrischer Zwangsmaßnahmen ausgeglichen berücksichti-gen und beschützen wird.

An dieser Stelle ist eine kurzc Bemerkung zur Begrilllichkeitnotwendig. In diesem Artikel.ist meine Be,ugnahme auf fby-

chiater, psychiatrishe Maßaahmea wd kychiauixhe Taa-ytit"^pä4tg\. eine Angclegenheit sprachlicher Bequemlich-keit. Obwohl die Streitfragen gcwöhnlicherweise pyöniatriscnbenannt werden, sind sie dies nicht mehr ausscüfeßlich. Sokönnte der Begrilt Psycäüter meistens ersetet werden durch1*. Fgtin Psychologe (der Sozialarbitu): Die ungeklärr,enrrobteme zwaogsweiser

"therapeutirhef Interventionen be_rühren nun alle Berufstätigen (ebenso wie die Ehrenamtlichen),die im psychiatrischen Bcreictr arbeiten. Tarqächlislr, \Ä,sn;Psychologen und Psychiater - in lnstitutionen wic auch in derPrivatprax.is - eine gleichberechtigte Srcllung erreicben, dannwerden die hier betrachterln Streitfragen tür ai. Uigtielerbeider Gruppen in gleicher Weise wichfg.' Ich werde als erstes mit einer knapfen Wiederholung dertraditionellen Recbtfertigungen zwanglsweiser Ansülsulnrcr-bnngung und-Behandlung und meiner bisherigen Argumenrcgegen sie fortfahren. Dann werde ich ein bektndes _ undwie mir scheint unwiderleglara - Argument zum Hauptar-gument _ gegen die derzeitigen Unterbringung;spraktikd inForm eines neuen Gcetzesmechanismus ei-obri'nien, um denlegitimen Interessen und Forderungen sowohl der-dfürworrcrder psyctiatrischen Schutz-Haft (C) wie auch der Beliirworterdes Freiwilligkeitsprinzips in der psychiatrie (D) entgegenzu-kommen.'

J9l {"r.d.. -U.r: t-m Original paycärb tric protetionists(u) Anm. d. U.: Im Originil pychiatric volunt;lrcß'An dieser Stelle ist eine weitere kurze Bemerkung zur Begrifnichkeitnotwendig. In meincn früheren Schrifren benurzte icfr Aen

-ügrill Ceg-ner denpsychiatri*hen Venklyunq (E) in bezug

"ut einen ivt"nsct ei,der- die Zwangspsychiatrie anabg dei lwangskn;;,*"h"ä ;bochafienwill.(Sz.sa 1970). Unrer Berücksichrigung ä",

";;l;;;, Konfliktbeteiligren Paneien sclkt erklärren feweürünaen ieUrarrihe ich hier

991Ss'iff .B'gyotlgr det wychiauisän sch";;_ü;[i;, sich aufole rerson bczrehl, die die Anwendung psychiatrischer Zwangsma&nahmen unterstützt, um die "psycnotisc[en iratienrcJ"o, i.n Konse-

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Das Problem der ZwangspsychiatrieDie Rechtfertigungcn der Zwangspsycbiatrie, dencn in dcr Ge-sc[ichte und im Wortschatz der Psychiatrie ebenso wie in derBegrifllichkeit der modemen Unlerbringungsgcetze weltw€itgehuldig werden, können drei untcnchiedlichen Kat€Sorienzugeordnet werden.

Die ente Rechtfertigung konzentriert sich auf die Verwandt-schaft von Vontellungen über Geisteskrankheit und deren Be-handlung. Leute glauben, daß in denelben A4 wie mancheMenschen an körperlichen Krankheiten leide4 mrns[e 6b€san Erkankungen des Geistes leiden; und die Leute glaubcnweiterhin, daß diese Krankheiten mehr oder wcniger einer me-dikamentfuen Behandlung zugänglich sind Auf diese Weisewerden psychiatrische Patienten genötigt, sich psychiatrischerBchandlung zu uoterwerfen. Seitjedoch von der Geistcskrank-beit geglaubt wird daß sie die Urteilskraft der ao ihr leiden-den beeinträchtigq wird behauptet" daß manche geisteskankePatienten, die Behandlungs-"bedürftig' sind die Behandlungnicht in Anspruch nehmen, weil es ihnen an Einsicht in ihrelage mangele. Diese Sichtweise wird im folgenden Satz in ty-

quenzcn ihrer ,Krankheit'zu schützen; den Bcgriff Befrrworter daFrciwilligkeißprinziry in der Psychiatrie gebrauche ich in bezug aufjeman4 der psychiatrische Zwangsma0nahmen nur unterstützt, umMenschen vor den Konsequenzen einer Internierung in eine psychiatri-sche Anstalt zu schützen. Die Verhinderung freiwilliger Konr.kte vonErwachsenen zur Psychiatrie durch den Einsatz von staatlicher Gewaltschadet dem Geist der Liberalität natürlicb ebenso wie der Gebrauchdiescr Staatsgewah, um widentrebenden .Patienten" Konlrkte zurPsychiatrie aufzudrängen. Die Politik, die ich vonchlagen werde, er-rcish1 .lee libertiire Ziel eines vollstÄndigen Schutzcs vor Zwangspy-chiatrie, ohne jedoch Personcn, die die Nutznießer pychiatrischerZwangsmaBnahmen sein wollen, vom vermeintlichen Schutz solcherMaßnahmen auszuschließen.(E) Anm. d. Ü.: Im Original psyclub tric ablitionbt

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pischer Weise formulierr,Die Natur.vieler psychiatrischerKrankhciten ist derartig, da8 die Verleugnung der Behand-lunggbedürftigkeit ein notwendiger Bestandteil der Krankheitan sich ist' (Cutheil/Applebaum, 1980, S. 304). Auf solcheArt und Weise wird dic Notwendigkeit und Rechtfertigung lilrzwangsweise Anstaltspsychiatrisierung und Behandlüng vonMenschen begründet, die an dchen Krankheiten leiden wür-den. Meine Enlgegnung gegenüber diesem Argument ist, daßGeistcskrankheit cine Metapher (= Sinnübertragung, d.U.) undein Mythos ist. Der Begriff Crerstesftrankäei ist ein Etikett, dasunerwünschtem, störendem, ge{ürchtetem oder unerlaubtemHandeln angeheftet wird (Szasa 196l/1974). Und wcil es kei-ne Geisteskrankheiten gibt, kann es liir diese auch keine Be-handlungen geben (Szasa 1978).

Die zweite Rechtfertigung der Unterbringung kann gewöhn-lich insbesondere als

"Gefahr für sich selbst'bestimmt werden.

Dieses Schlagwort soll das Vorhandenscin eines angeblichen,,,Ceisteskrankheit' genannten Zustandes bezcichnen, an demMenschen ,leiden', und der sie hungern, sich verstümmelnoder sogar töten läßt. Das Unterbringungsverfahren, das aufdem Prinzip parcns patriae (F) beruhl wird dann eingeleitelum sich mit der Gefährdung des sogenannten Wohlcs und t.e-bens des ,Patienten'zu befassen als auch mit der Vcrwüstung,die dessen Verhalten in der Familie oder unler den Leuten. dieein solch beunruhigendes Verhalten miterleben müssen, ver-meintlich schallen wird. Ein hochgeachteter Verteidiger derZwangspsychiatrie verkündet dieses Argument wie folgfi

"Esmuß anerkannt werden, daß diae ernstlich kranken lrutenicht in der Iage sin4 bewußt und vemünftig darüber zu ent-

(F) Anm. d.ü.: prens ptrb? summ! aus dem Lateinischcn. Caesarnannte sich als römischer Diktrlor prens ptiae, zu &ullr,|rr: Vaterdes Vaterlandeg damit wollte er sich auf diesclbe Stufe wie dei eigent-liche parens patriae des alten Roms, nämlich der durch seine göttlicheHerkunft charakterisierte Gründer Roms, Romulug stellen.

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scheiden, was für sie das Beste isq weiter muß anerkannt wer-den, daß es zur Ergründung ihres Verhaliens und ihrer Beweg-gründe notwendig ist, daß sie am Leben sind und behandeltwerden können* (Chodoff, 1976, S. 560). Meine Erwiderungauf diese Position beruht auf der Voraussetzung, daß in einerfreien Gesellschaft das körperliche und pensönliche Selbstbe-stimmungsrecht ein fundamentales Menschenrecht isg daß äsnicht möglich ist, eine befriedigende Grenzlinie zu ziehen zwi-schen sich-selbat-schadendem Verhalten. das von Geistes-krankheit, und solchem, das nicht von Geisteskrankheit her-rührr Und zuletzt beruht meine Erwiderung auf dem Bekennt-nis, da8 jene Penonen, die beunruhigten und störenden Men-schen, genannt,,psychisch kranke Patienten", zu helfen verlan-gen, zufriedengestellt sein sollten mit der Möglichkeit" ihrenpotentiellen Klienten das Angebot der Hilfe zur Wahl zu stel-len, wobei jedoch per Gesetz sichergestellt sein sollte, dag itr-nen die ,,Hilfe' nicht mit Gewalt aufgezwungen wird (Szasz,1963, t977).

Die dritte Rechtfcrtigung der Anstaltsunterbringung, die der-zeit mit steigender Anzahl vorgegeben wir4 ist die

"Gefähr-lichkeit für andere" (Dershowitz, 1974). Dice Rechtfertigung, wiederholt die althergebrachte Vontellung, daß der verrückteMensch ,,tollwütig' und deshalb eine Gefahr {iir die Gesell-schaft sei und von daher eingespert und abgesondert werdensollte. Die grundlegende Rolle der ,Gelährlichkeit" als Recht-fertigung für die Unterbringung wurde eindrucksvoll (obwohlnur implizit) im berühmten Donaldrc*Urteil des ObentenGerichshofes wiedcrholt, als das Gericht verfügte, daß ,einStaat einen ungeährlichen Bürger, dazu ohne Behandlung,nicht einspenen kann, ohne gegen die Verfassung zu versto-ßen..." (S. 576; Hervorhebung Th. S.),. Ich widenpreche die-sem Argument, weil ich glaube, daß es die Pllicht des Staatesist, Personen gerichtlich zu verfolgen und zu bestrafen. die an-

z O'Connor vs. Donaldson,422 U. S. 563 (1975).

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deren nach dem [.eben, Freiheit und Eigentum trachteo. DasSclbetbctimmungsrecht das die Gellihrlichkeit für sich selbstzu einem R€cht m8cht, nscht Gewissc Arten der) Geüihrlich-keit liir andere ipo fscto (G) zu einem Verbrechco, was mit-tels eines Strafgcrichtsverfahrens überprüft werden sollte(Szssa 1963).

(G) Anm. d. Ü.: ipso facto ist cin latcinischer Bcgriff und heißt wört-lich durclr die Tat *ltrlt: hicr heißt cs sinngemäß als logirüc Raäts-folge der fundhng, die andqe Menüen in dera SclbtbtimmwpH:lt verldil-

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Behandlung per GerictttsbeschlußDip Unterschiede zwischen den Befiirworbrn der psychiatri-scben Schutz-Haft uod dcn Befürwortcrn dcs Freiwilligkeitrprinzips in der Psyc,hiatrie sind in der untcrschicdlichcn Welt-

verwurrelt, die jedcr von ihncn hat Diccr Unter-schied ist drastisch enfrltet durch die Gehhr, die jeder von ih-nen liirchtct und vor der jeder mittels angemcseou politischerMaßnabmen Schutz sucht Dcr Befürwortcr der pyctiatri'schen Schutz-Haft fürchtet die kychce und die schrecldicheuKonsequenzen unterlrssener pychiatrischer lvtrßnahmen. Der

Bcliirworter dcs Freiwilligkeitsprinzips in der Psychiatrie dage-gen liirchtct dcn psychiatrischen Zwang und die entsctzlichenKonsequenzen der obligatorischen psychiatrischen Bchandlung.

Offensichtlich gerieten dic Gegner und Befürwortcr dcr psy-chiatrischen Zwangsmaßnahmen schon vor langer Zeit in cincSackgassc. Anstatl zu erkenncn und anzuerkennen, daß dieseSackgasse von den verschiedenen philosophischen, politischenund psychiatrischen Vorausetzungen der Gegncr herrührt,wandten sich die ,Patientcn-Recht-Aktivisten" und die Psy-chiater an die Gerichte, dic ihre Konflikte lösen sollten. AberRichter können dicsc Kon{likte jetzt auch nicht bcsscr lösen,als sie Gesetzgebcr und Psychiater in dcr Vergangenheit löscnkonnten. Konflikte eigcncr Interesscn, Konllikte unscrcr quasi-religiösen Wahrnehmung dcr Wclt um uns und unscres Plalzcsin ihr und (nicht zuletzt) Konflikte der rohen Gcwalt könnennicht crkannt, viel weniger geschlichtet wcrdcn, solange sieverdeckt werden durch das Bestchen ,,psychotischer" Wünschevon seiten der Patienten,

"therapeutischer" Nötigungen von sei-

ten der Psychiater und .unpartciischer'Begchren von seitcnder Richter. Gerichte können uns ,Behandlung per Gcrichtsbe-schluß" geben (Szasz, l. Ab,satz), aber keine Erkcnntnis derüber die Anmaßungen der gegenwärtigen

"pychiatrischenWissenschaft" hingrrsgehenden Auffassung von dem Problem,wovon sie selbst einen wichtigen Teil bilden. Vor kurzem ge-troffene Gerichsentscheide über Patientenrechte veranschau-lichen den Weg, den Gerichte gehen, wenn Schadensersatzkla-gen von gewaltsam zu Psychiatriepatienten Gemachten undvon institutionellen Psychiatern an sie herangetragen wurden.

In einem berühmten Grundsatz-Prozeß in Massachucttssollte das Gericht entscheiden, ob untergebrachte'Psychiatrie-Patienten' ein Recht hätten, sich gegcn Zwangsmcdikation zuwehren.! Richter Joseph Tauro enlschied, daß die Patienten einsolches Recht hätten, und rechtfertigte seine Entscheidung wie

t Rogen vs. Okin, Civil Action, 7$1610 (D. Mass. 1975).

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folgt:Welche Macht die Verfassung unserer Regierung auch gegcben hat"gewaltsame Kontrolle des Gcistes jedenfalls nicbt" ... Die Tatsachq da8Kontrolle des Geistes in einer pycbiatriscben lnstitution in Form einermcdizinisch klingenden Bchandlung geistiger Krankteit ststtlindel [be-rechtigt nicht l unerlaubr in die lntegritÄt (= Unversehrthe[ O.Ü.) cines menschlichen Wcscns einzudringen. (Zitiert nach Gutheil, 1980, S.32E)

Richter Tauros Verftigung bestätigt stillschweigend eine insich widersprüchliche Behauptung: daß einige Individuen soschwer geisteskrank oder so unzurechnungsliihig seien, daß esgerechtfertigt sei, sie gegen ihren Willen einzusperren (zu,,hospitalisiercn'), aber daß sie noch genügend geistig gesundoder geschäfsliihig sind, zwangsweises Unter-Psychopharma-ka-gesetzt-werden ("Behandlung") zurückzuweisen. RichtcrTauros Begründung.zeigt, wie wenig sich seine Prämissen (=Vor-Annahmen, d.U.) von denen unterscheiden, die seit lan-gem von den Be{iirwortern des psychiatrirchen Zwanges ver-tfeten werden.

Nicht unerwartet rief dm Urteil des Richten Tauro einenem1örten Widenpruch der Herausgeber ds American Jowaalof Psychiatry hervor, das der Reihe nach veranschaulicht, wiehoffnungslos die Debatte über,pychiatrisches Recht" in ober-flächlicher, selbstrechtfertigender Rhetorik steckengeblieben istUnter Zitierung der angeliihrten Schrifstelle erklärten die Her-ausgebr:Di€s€ Schriftstelle veranschaulicht deutlich das Venagen dcs G€setzestdic Anstalsrealitäten zu bcgrcifen. Dic Anstaltspsycbiatcr würden na-türlich darauf hinweisen, daß eine hychosc aa uad fir siab gcwaltsa-me Kontrollc des Geistes, und zwar auf umfasendstc Art ist, uad anund für sich den schwentcn 'Eingrill in die Integrität dcs Menscheo.darstellt. Der Arzt versucht den Patientcn von den Fesseln der Krank-heit zu bcfreien; dcr Richter voo den Fesscln der Behandlung. (Gutheil,1980, s. 328)Fast jeder versucht, die zwangsuntergebrachten kycliatriepa-tienten zu befreien; jedoch kaum einer will sie alleine lassen,

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um ihnen die Möglichkeit zu geben, frei und selbotverantwort-lich zu leben. Es ist verwunderlich, daß sie als Mündel des Ge-richs und der hychiater infantilisiert (= zu Kleinkindern ge-macht, d.Ü.) und instilutionalisiert bleiben - eine Rollq in diesie vor langer Zcit hineingedrängt \r'urdeo. Der Untenchiedzwischen der jetzigen Sitrution der Zwangsunterbringung undder, wie sie bis vor nicht allzu lnger Tnit war, besteht darin,daß Psychiarcr in der Vergangenheit bestätigten, daß pychia-trische Haft die Fröiheisbcraubung des Patienten nach sichzieht, wogcgen siejetzt den Anspruch erheben, da0 solche Haftauschließlich dazu dient, den Patienten zu ,wahrer Freiheit"zu verhelfeo. Ein küzlich enchienener Artikel in den Psychia-tnb Neua stcllt diese Anschauung wie fol$ dar:Einige Psycbiatcr denken [gcgenwärtig] nicht in Bcgrifien wie körpcrli-che Einschränkung der Freiheit, sondcm sie denken an die Fesseln derKrankheit an und für sich und an das Rocät der Patienten, sich vondiwn Zwängen bfreien zu lassca. (Jatient's Rigbf, 1980, S.l, Her-vorhebung ThS.)

Ein promioenter Fünprecher dieser Philosophie der ,Unter-bringung zur Freiheit'ist Roger Peele aus dem Satrkt-Elisa-beth-Krankenhaus in Washington, D.C.. Bei dem Jahrestrelfender 'Amerikanischen Akademie fiir Psychiatrie und Recht' imJahre 1980 erklärten Peele und sein Kollege Robert Keislingihre Beliirwortung des Rechs psychiatrischer Patienten aufFreiheit wie folgt:Ist ein stuporöser Katrtoner freier nach erfolgreicher Venreigerung desFluphenazins (= Lyogen, Omca, d.Ü.), oder ist scin kben freicr,wenn drs Fluphenazin zwangsweisc verabreicht wird?... Wir würdeozustimmen, wcnn die Unterbringung auf der Basis der Erhöbung derindividuellen, zukünftigen Freiheil gcrcchtfertigt wcrden lönnt€. Wenndie Gescllschaft darauf bcsteht, deß drs Erlengen von Freibeit der ein-zige Zweck der Unterbringung sein soll, dann könnte die Unterbrin-gung dic durch die "Gcistcskankheit"

verursachtcn Zwtngc beseitigenund entstcbende Wünsche des Patienten ds Rcchtfenigung der Untcr-bringung benutzen... Für cinen schr kleinen Prozcntsatz Geisteskrankerist die göBtnögliche Freiheit einc zussmmengesctzte Zahl von Spczia-

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listcn, die mit der Geistcstranlüeit batrdclq db" cinc Arstatt (-Pa-tienfs Right", 19E0, s. 28)

Klar, Peele und Keisling sind nicht nur von dem Wider-spfuch unberührt, der in der Freiheisberaubung von Menschenin einer Ansalt bestebt, die dazu begangen wird, die Personenzu ,befreien", sondern sie sind auch unberührt von dem Wi-denpruch, diese Leule als ,,entarte Katatonikef zu beschrei-ben, während ihnen gleichzeitig die Fähigkeit

"erfolgreicherVerweigerung" p,sychiatrischer Medikation beigemessen wird.

Als praktisches Mittel, ihre Vontellungen arszuliihren, billigenPeele und Keisling

"die polit ische Erklärung der ApA

(= American Psychiatric Association, d.ü.), daß die Unler-bringung nur eine Institution durchfiihren sollte, die von der'Joint Commission on the. Accredition of Hospitals. (: Zulas.sungstelle fiir Krankenhäuser und Anstalten, d.ü.) anerkanntist" und bieten dicsen abnchließenden Gedanken an:Solch eine Annäherung vcrbunden mit der Politik der amerikanischen

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Psychiatervereinigung, Patienten nur in einer anerkannten Institutionunterzubringen, würde die Bychiatrie gänzlich dem Prinzip unterstel-lea, daß dic pychiatilr;he lnstitution gebraucht witd un die Freiheitder Gebtakranken zu vergrökm. (S. 28, Henorhebung Th.S.)

Klar, die Gegner und Befürwortcr der Zwangsunterbrinlungsind nicht nur darüber verschi€dener Meinung, ob diese Maß-nahmcn wünschenswert sind, sondern sie sprechen nicht ein-mal mehr dieselbe Sprache. Wie es scheint, gibt es keinenAusweg aus dem Konflikt. Die Uneinigkeit zwischen den bei-den Kampfparteien hat nun den Wcg eingcschlagcn, der liirdicse Konflikte typisch ist mehr Macht zu besitzen, um damitden Gegner zu bceindrucken. Mit der Macht in dcn Händender Befürworter dcr pycbiatrischcn Schutz-Haft herrscht nuneben deren Prinzip. Obwohl es unwahrschcinlich ist, daß derGcgner der psychiatrischen Versklavung in absehbarcr Z*it mitseinem Willcn seinen Gegner beeindrucken kann, so wollenwir annehmen, daß so eine Situation kommen wird. Wäre dasAufdrängen dcs Prinzips der Gegoerschaft der psychiatrischenVenklavung gegcnüber solchen l*uten, die an Geisteskrank-heit und pychiatrische Zwangpbehandlung glauben, gerechteroder rechtschaffener als das Aufdrängen der Zwangspychiatriegegenüber jenen, die nicht an deren Prämissen glauben und dicderen Praktiken verahcheuen? O{Iensichtlich wäre dies glei-chermaßen ungerechL Und von einem libertären Standpunktaus wäre es ebensowenig wünschenswert.

Noch einmal einige Worte darüber, wie mansich eine Psychose vorstelltDie übliche Rechtfertigung fiir die Unterbringung (Geistes-krankheit, die Behandlung erforderg Selbstgetährdung, die er-fordert, daß die ,,Patienten" vor sich selbat geschützt werden;und Fremdgefährdung, die den Schutz der Gesellschaft vordem .Patienten' erfordert) schwanken um eine Vontellungüber den Wahnsinn, die sehr stark die scheinbare Notwendig-keit zwangsweiser Apstaltsunterbringung unt€ßtützt. DieseVorstellung, die von ihren Befürwortern geschickt a,rsge-schlachtet wurde, kann wie folgt zusammengefaßt werden.

Geisteskrankhcit ist eine Krankheit wie jede andere, abernicht völlig. Soweit sie nicht bewußtlos sind. bleiben patientenmit einer Erkrankung der Henkranzgefäße oder Dickdarm-krebs im Besitz ihrer geistigen Fähigkeitcn. Normale medizini-sche Erkrankungen beeinträchtigen nicht das Urteilsvermtigenund die Geschäfsliihigkeit" die Patientenrolle anzunehmenoder abzulehnen. Aber ernsthafte geistige Erkrankungen, solautet diescs Argument, ,verursachen', daß das Urteilsvermögen und die Zurechnungsliihigkeit des

"Patienten. beeinträch-tigt oder sogar zerstört werden. Durch solche pychiatrischeLinsen betrachtet, werden .ernsthaft geistig kanke. Menschen(für gewöhnlich Individuen mit einem

"akuten schizophrenen

Schub" oder in einer ,manischen Phase'), obwohl scheinbarbei Bewußtsein, so wahrgenommen, als wären sie es nicht,Dies rechtfertigt ihre Behandlung nach dem Modell bewußtlo-ser Patienten oder Kinder - nicht nur ohne ihr Einverständ-nis, sondern sogar gegen (so scheint es) ihre audrücklichenEinwände (Applebaum & Gutheil, 1980; Chodofi, 1976).

In den vielen Diskussionen und Debatten übcr die Unter-bringung, an denen ich beteiligt'war, besonden auf öffentlichenVeranstaltungen, habe ich festgestellt, daß die Beliirworter vonpsychiatrischer Zwanpbehandlung regelmäßig auf diese Vor-stcllung zurückverfallen, als ob sie einen unüberwindlichenSchutz ihres Standpunktes bildete. Für gewöhnlich lautet das

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Argument in Gestalt einer persönlichen Beteuerung etwa so:,Wenn ich ,,akut psychotisch' werden würde, würde ich hof-fen, daß sich ein Psychiater meiner annehmen und mich -ohne mein Einverständnis - nsch der Methode X. Y oder Zbehandeln würde, so wie es meine Verfassung rechtfertigt. DerBeliirworter des pychiatrirhen Zwangs fügt dann Anekdotenhinzu über zwangsbehandelte Patienten, die ihrem Psychiatergegenüber Dankbarkeit ausdrücken, daß er sie vor den gräßli-chen Folgen ihrer paychotischen Krankheit bewahrt habe.

Ausgespielt gegen meine scheinbare "Ablehnung"

von Gei-steskrankheit und meinen ausdrücklichen Wunsch, eine effek-tive Behandlung von Personen ,fernzuhalten', die mit einer le-bensbedrohenden Krankheit geschlagen sind, beeindruckt die-ses Argument viele leute sowohl als moralisch-mitleidig wieauch als medizinisch-vemünftig. In diescr Abhandlung werdeich versuchen, dies zu widerlegen (oder, vielleicht präziser aru-gedrückt, dies zu übertrelfen) durch den Vonchlag einer neuenSozialpolitik zur Ljsung des Dilemmas der Unterbringung.Bevor ich diese Politik darlege, will ich jedoch bemerken, daßdie individuelle penönliche Behauptung eines Psychiaten, daßsie oder er im Falle eines,,psychotischen Schubes" gewillt wä-re, sich von einem Psychiater betreuen und, falls erforderlich,psychiatrisch internieren und gegen ihren oder seinen Willenbehandeln zu lasscn, nicht mehr wiegt als die religiöse Behauptung einer Person, daß er oder sie im Fall des nahendeq Todesgerne von einem Mitglied des Klerus aufgesucht werden mäch-te. Die Tatsache, daß diese oder jene Person gerne so behan-delt werden würde, rechtfertigt nicht den Schluß, daß andereauch so behandelt werden sollten, ob sie wollen oder nicht.

Gibt es einen Weg, der Rechtfertigung der Unterbringungangcmessen zu entgegnen, die auf einer Vorstellung über denWahnsinn als cine Krankheit beruht, die Menschen plötzlichund ohnc Warnung übcr{:illt, um sie so zu geeigneten Opfernder zwangsweiscn psychiatrischen Internierung und Behand-lung zu verwandeln? Es gibt ihn. Die Lösuog dieses Dilemmaslicgt gleichsam verborgen in dem Mechanismus, den unsere1 1

Gesellschaft entwickelt ha! um anderen Situationen vofizubeu-gen und es mit ihnen aufzunehmen, in denen die Fäihigkeit desmoralisch Handelnden, zurechnungsEhig zu agieren,-vermin-dert oder zerstört ist. Es gibt zwei typische Sitrutionen dieserAru der Tod und die hilllos machende unheilbare KrankheilUnd es gibt zwei gesetdiche Instrumenle, die entwickelt wor-den sind, es mit ihnen au&rnehmeu Willenrrkläruogen (I*tz-ter Wille oder Testament) und der sogenannte Wille iu Lebzei-t9n. I_ch schlage einen dritten Typ der Willensäußerung vor:das

"Psyctiatrische T€süment".. Nach der Betrachtung dör Na-tur und des momentrnen Stellenwertes des Willens zu l*bzei-ten werde ich angeben, wie ein Psycbiatrisches Testament aus-sehen sollte, was es eneichen könnte und was Iür Alternativenerwägensweß sein könnten, weno es sich um Individuen undSituationen handel! die derzeit mittels aufgezwungener (ge-richtlich auferlegrer) pychiatrischer Maßsahmen gänandMUtwerden.

'Aktuellerweise sind zur gegenwärtigen Zeit weder dcr ktzte Willenoch der Wille zu l.ebzeiten vor der Für-nichtig-Erklärun* durch diepsychiatrische Gewalt geschützt. Die Vorgeheniweise, die-ich in die-scm Papier vorschlage, ergibt daher nicht nur einen jchurz vor uner-wünschten psychiatrischen Zwangsma8nrhmen, die gegen lebende undsich bei Bewußtsein befindende lndividuen gerich-tei sind, sondernauch vor dem psychiatrischen überfahrenwerdän von Erklärungen desLetzten Willens und des Willens zu lrbzeiren. l97l schlus ic[ einenMechanismrs vor, um dcn l-etzten Willen eines- Menschen-gegen eineposthume (= nach dem Tod startfindende, d. ü.) psychiati'sche Für-Nichtig-Erklärung zu schützen, und zwar mittels'eines Mechanismus,der dcm in diesem Papier enrwickelten ähnlich isr (Szasz, l9Z4). Dieldee, dieses Argument auf zwangsweise Anstaltsunterbiingung undZwangsbehandlung anzuwcnden, verdanke ich professor Wa'iter-Bock,dem ich meinen tiefen Dank aussprechen mörchte.

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Der letzte Wille und der riliile zu LebzeitenVicle von uns wollen unbedingt ihr Bedürfnis auf die nhsitzvcr-teilung nach dem eigenen Tod befriedigen. Fs ist dcr Zrvcckdcs I*tzten Willens. dies sicherzustellcn, indcnr unrcre Kt;n-trolle in eine Situation hincin ausgedehnt wird, iri w.rlclicr wir,ist sie einmal geschchen, mil nichts mehr auch nur irgcnrJcincKontrolle ausübcn können.

Obwohl der Brauch des lrtztcn Willcns einc uralte Praxisist. so sind das Voraussehen einer schleichend verlaufenden,schmenhaften und unsinnigc Kosten verursachcnden unheilba-ren Krankheit und das Verlangcn danach, ihre Behandlung(bevor sie geschieht) zu kontrollieren, viel moderneren Ur-sprungs. Der sogenannte Wille zu lcbzeiten nun kommt dicserMöglichkeit cntgegen (Rifolo, 1978; Veatch, 1976). Ist die Per-son während ihrcr Abfassung nicht durch eine Krankheit be-hindert, so weist der Wille zu lcbzeiten andere als verantwort-lich für die Sorge seines Verfassers an, unter gewissen Umstän-den die lebensverlängernden Maßnahmen liir sie oder liir ihnzu unterlassen. Die juristische Philosophie, die dieser Praxis un-terliegt, wird von der folgenden Entscheidung eines Gerichtesin Kansas in der Angelegenheit von Natanson vs. Kline venn-schaulicht .Das angloamerikanische Recht beginnt mit derVoraussetzung vollkommencr Selbstbestimmung. Es geht da'mit weiter, daß ein jeder Mensch als Herr über seinenieigcnenKörper betrachtet wird, und er kann, so er im Besitz seiner gei-stigen Kräfte ist, ausdrücklich die Ausübung von chirurgischenEinsriffen untcrsasen.'s

Iiach dcr Über'prtifung der Literatur "Zwangbehandlung

zur

Lrbensrettung ftiiden zurechnungsfähigen Erwachsenen" kam

Robert M. li'yrn (1975) zu dem Schluß, daß ,jcder zurech'nungsfÄhige drwachsene die Freiheit hat, lebensrettende medi

tNatanson vs. Klins 186 Kan.393,406-07,350 P.2d.' 1093' l l04(1960) (dicrum), mit Billigung zitiert in Woods vs. Brumlop, 7l N.M.221, 227, 377 P. 2d., 520' 524 ( | 962) (dictum).

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zinische Behandlung abzulchnen. Diese Freiheit ist grundsätz-lich und hängt vom Rechhanspruch des Patienten ab - so-wohl von dem Recht zu bestimmcn, was mit seinem Körpergeschehen soll, als auch von dem Recht auf freie Religionsaus-übung - beides grundlegende Rechte im amerikanischen Sy-stem der penönlichen Freiheit'(S. 33).

Das Psychiatrische Testament, das ich vorschlage, beruht aufdem gleichen Prinzip und sucht dieses auf,psychiatrische Be-handlung" auszuweiten. Angesichts der Tatsache, .taß zurech-nungsfähige amerikanische Erwachsene ein anerkanntes Rechthaben sollten, psychiatrische Zwangsmaßnahmen abzulehnen,drängt es sich auf, daß sie für diejenige kommende hit etwufordern, in der sie nicht gwhäfufähLg sind, Entscheidungenüber ihr eigenes Wohlergehen zu treffen. Mein Modell für dasPsychiatrische Testament ist der sogenannte Wille zu Irbzeiten- und, genauer gesagt, das Ablehnen der Bluttransfusion alseine medizinische Behandlung, wie dies die Zeugen Jbhovaspraktizieren (Foley & McGinn, 1973).

Eine oft zitierte Meinung, die das verfassungsgemäiße Rechtder 7*ugen Jehovas betrifft, die Bluttransfusion abzulehnen,sogar dann, wenn die Transfusion das l*ben retten könnte,

: wurdo 1964 vom Obenichter (später Obergerichtshofrichter inder Provinz) Warren Burger formuliert. In diesem Rechts-spruch rief Burger Richter Brandeis' berühmle Wone von un-serem Recht,

"in Ruhe gelassen zu werden', ins Gedächtnis zu-

rück. "Die

Schöpfer unscrer Verfassung versuchten , so schriebBrandeis, ,...die Amerikaner in ihrem Glauben, ihren Gedan-ken, ihren Geliihlen und ihren Empfindungen zu schützen. Siebestanden - im Gegensatz zur Regierung - auf dem Recht"in Ruhe gelasscn zu werden - das umfassendste aller Rechteund das Recht, des unter der zivilisierten Menschheit am häch-sten ge.schützt wird.q Dazu fügte Obenichter Burger folgende(und {iir meine gegenwärtige Absichten entscheidende) Wortc

6 Olmstedr vs. United Srar€s, 2ZZ U.S. 43g, 479 (lg2g).

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hinzu: "

Nichts bei dieser Außerung unlersteul" daß RicbterBrandeis dachte, ein Individuum besäBe diese Rechte nur alsvernünftige Glaubensbekentnisse, stbääaltge Gedanken, aacü-vollziehbare Gefühle cdier gutfugründete Emptindungen. Ichvermute, er beabsichtigte, sehr.viele verrückte, unvemünftigcund sogar absurde Ideen einzuschließen, die nicht konform ge-hen, wie aB. die Ablehnung medizinischer Behandlung selbstbei großen Risiko.'

Da die'Erste Ergänzung zur Verfassung'die Regierung glei-chermaßen daran hindert, besondere Belastungen oder speziellePrivilegien für Mitglieder von der einen oder der anderen reli-giösen Gruppe festzulegcn, folgt daraus, da8 - wenn dieT*u-gen Jehovas solch weitreichcnde Rcchte bcsitzcn, alles, was sieals unerwünschte medizinische Eingriffe betrachten, zurückzu-weisen - wir dann alle diese Rechte besitzen.

Kurz und gut, die Position der Zeugen Jehovas gegenüberder Bluttransfusion bestätigt einen Sonderfall in einer viel größcren Zahl von Fällen, in denen Individuen eine medizinischeBehandlung zurückweisen wollen, selbst wenn eine solcbe Be-handlung lebensrettend sein könnte (oder lebensverlängemd -ein Untenchied, der manchmal schwer auszumachen ist). DasParadigma (: Muster, Beispiel, Vorbild, a.Ü.; Uier ist der Fallder alten oder unheilbar kranken Person, die nicht wünscht"daß ihr leben mittels außerordentlich komplexen, massivenodcr teuren medizinischen Maßnahmen verlängert wird (Ra-ber, 1980). Venchiedene Gruppen versuchen jetzl für solchePersonen ein ,,Recht zu sterben" durchzusetzen. Eine davon,die ,Society for the..Right to Die" (= Gesellschaft lür dasRecht zu stcrben, d. U.)t, hat ein Modell des ,,Willens zu Leb-zeitcn' entworfen. Ich will ein Wr Teilen zitieren, um seineStoßrichtung anzudcuten und um aufzuzeigen, welche Formein

"Psychiatrisches Testament' annehmen könnte.

t Antrag oes Präsidenten und der Direktoren tles Gcorgetown College,331 F. 2n, l0l0 (D.C. Cir. 1964).

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Erklärung vom ... (Tag / Morat / Jahr).lch ........, bei vollem Venrand, freiwillig und bei voüem Bewu8rsein,gebe zu wissen, daß ich wünschq mein Tod solle unter folgenden Um-ständen nicht künstlich hinausgezögert werden, und crkläre hiermicFalls ich zu irgendeiner Zcit eine unheilbare Verletzung, Krankheit...haben rcllte, so ordne ich an, daß mir solcherart [lebenserhaltende]Verfahren vonuenthalten sind oder zurückgezogen werden müssen,und daß es mir gestattet ist, eines natürlichen Todes zu sterben... BeiVerlusr meiner Fähigkeit, bezüglich der Anwendung solchcr lebenser-haltender Verfahren Anordnungen zu erteilen, ist es mein Wunsch, da8diese Erklärung von meiner Familie und vom Medüiner/von Medizi-nern anerkannt scin soll als endgültiger Ausdruck meincs gesetzlichenRechtcs, medizinischc odcr chirurgische Behancllung zulcrweigern(Raber, 1980, S. 30).

Da, wo der Msnsch bewußt und vernünftig isr" neigten dieGerichtc - wie wir gcschen haben - dazu, dä lrinzip zu atr-

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?.€ptieren, daß das Individuum ein Recht dariuf hat" medizini-sche Behandlung zu verweigern, selbst dann, wenn das Ergeh,nis den Tod bedeutet. ,Selbst in einer dringenden Notsitua-tion", so erklärte Lapp6 (1978), ,wo der Tod eintreten kann,wenn die Behandlung nicht ausgeliihrt worden war, selbstdann unterstützt das Gericht in der Nachlaßsche Brook denPatienten und seine Verweigerung der Behandlung" (S. 196).Da psychiatrische Zwangsmaßnahmen selten lebensrettendsind (und selbst wenn sie es wäreg, und dazu im Einklang mitden vorhergehenden ethisch-rechtiichen Prinzipien, würde dasnicht genügen, deren gcwaltsames Auferlegen auf nichtwilligeKlienten zu rechtfertigen), so wird das Prinzip parens patriae(vgl. Anm. F, d.U.) als Rationalisierung psychiatrischerZwangsmaßnahmen von dem Beweis, den ich hinzugeliigt ha-be, ernsthaft unterminiert. In der Tat, da das von mir vorge-schlagene Psychiatrische Testament den sogar von Gerichtenund Psychiatern liir voll geschäfsfühig und vernünftig gehalte-nen Personen das Recht verleihen würde, psychiatrische Be-handlung zu der 7nit, da sie ihre Entscheidung gegen dieZwangpsychiatrie treffen, abzulehnen, ist es schwierig einzuse-hen, au1 welchen verfassungsmäßigen, moralischen oder politi-schen Gründen den Amerikanern dieses Recht verweigert wer-den sollte.

Das Psychiatrische TestamentDaß die Beliirworter zweier Positionen, deren Politik jeweilsauf unterschiedlichen Voraussetzungen beruht, in eine Sackgas-se gelangt sind, ist somit nicht einmalig, was den Konllikt inbezug auf psychiatrische Unterbringung angeht. Wie das Di-lemma der Blutübertragungen bei 7*ugen Jehovas beispielhaftzeigt, löste Amerikas Jusiz diesen Konllikt durch den Ent-scheid, daß kein Erwachsener gegen seinen Willen einer Blut-ühnragung untenogen werden sollte, und da8 keinem Er-wachsenen, dcr Blut erhalten will, der Nutzen dieser Behand-lung vorenthalten werden solltc (vorausgesetzt er oder sie hatZugang zu medizinischer P{lege).. Es überrascht, daß eine ähnliche Herangehensweise bei derBeschäftigung mit dem Konflikt zwischen den B€fürwortemund den Gegnern der Zwangspsychiatrie offenbar niemals zurKon{liktlösung vorgeschlagen wurde. lch werde den die Be-handlung betrefienden Konflikt neu formulieren, so daß dieunterchiedlichen Voraussetzungen der beiden Gegenspielerdeutlich ausgesprochen werden.

Viele Leute (und praktisch alle Psychiater und die anderenhychiatrieexperten) fürchten die Gefahr eines,Nervenasam-menbruchs' oder einer

"psychotischen Krankheit". Diese Per-

sonen glauben, daß es Geisteskrankheiten tatsächlich gibt, daßdiese

"wie jede andere Krankheiten auch" sin4 daß sie moder-

ner pychiatrischer Behandlung zugänglich sind, und daß dieWirksamkeit und die Rechtmäßigkeit solcher Behandlung un-abhängig von der Zrstimmung des Patienten sind. Folglich su-chen solche Menschen Schutz vor

"lebensbedrohender" Gei-

steskrankheit und untentützcn die Anwendung zwangspychia-trischer Maßnahmen.

Auf der anderen Seite lürchteo einige Menschen (einschlie&lich weniger Psychiarcr und weniger anderer kycbiatrieexper-ten) die buchstäbliche Gefahr der Psychiatrie mehr als die me-taphorische (: sinnbildliche, d.U.) Gehhr einu Rychose.Einige dieser Menschen glauben auch, daß Geisteskankheiten

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nicht existiersn, und daß pychiatrische Zwänge eher Folter-als Behandlungpmaßnahmen sind. Folglich suchen solche Men-schen Schutz vor der Gewalt der Psychiatrie und verfechtendie Abschalfung psychiatrischer Zwangsmaßnahmen.

Lassen Sie mich nun die Grundsätze, denen der testamenla-rische Wille und der Wille zu Lebzeiten unterliegen, auf denpsychiatrischen Ermtfall anwenden, dem manche Menschen

gerpe zuvorkommen und den sie geme kontrollieren würden.Das anfangs entworfene Gedankenbild einer ,plötdich eintre'tenden Venücktheit" oder einer ,akuten Psychose" bezeichnetdie gefürchtete Sitrration, der manche Menschen zuvorkommenund die dafür einen Plan entwerfen wollen. Da zwanpweiseAnstaltsunterbringung in modernen Gesellschaften eine durchTradition moraliih gerecitfertigte Gewohnheit is! muß üreeigene plötzliche Venüc*theit, mit der von anderen mitrclsEinweisung und Zwanpbehandlung umgqaagea wr4 die Si-tuation sein, der solche Menrhen zuvorkommen müssen. Umeinem solchen Vorfall zuvotzukommen, brauchen wir einenMechanismus, der allen volljährigen Menschen, die dies so ver-langen, das Aufsetzen eines ,Psychiatrischen Testament€s* er-möglicht, das seine oder ihre Unterbringung in eine psychiatri-sche Anstalt oder seine oder ihre Zwangsbehandlung wegenGeisteskrankheit verbietet. Diejenigen, die es unterlassen ha'ben, vor einer aktuellen Begegnung mit der Psychiatrie solchein Dokument aufzusetzen, würden natürlich die Möglichkeilhaben, dies zu tun, sobald sie sich von der enten Episode ihrer,,Geisteskrankheit" ,erholt" oder auf andere Weise ihre Zu-ständigkeit lür rich selbet wiedergewonnen haben.

Da ja Behandlung den Verlrst der Freiheit mit sich bringt,ist der genannte Mechanismus zum Schutz davor relativschwach, erfordert er doch die positiv bestätigende Erklärungeines Wunsches, auf psychiatrische Zwangsbehandlung zu ver-zichtcn. Bei Fehlen einer solchen Erklärung würde der Menschpotentiell schutzlos psychiatrischen Zwängen arsgeliefert blei-ben. Obwohl solch eine Vorkehrung eine große Verbesserunggegenüber der gegenwärtigen Situation wäre, könnte ein stär-keres Psycbiatrisches Testament leicht gesultet werden, indemdas Recht, dadurch verteidigt zu werden, umgeformt würde. Indieser Jtarken' Version dc Psychiatrischen Testamentes mü&ten Menschen ihre Rechte, Nutznießer pychiatrischen Zwan-ges zu sein, geltend machen, sollte der ,Bedarf dqnach entste'hen. Dies würde alle Menschen, die kein Psychiatrisches Te-slrment ausgeführt haben, frei von psychiatrischem Zwang be-Für kychiatrirche Ansulten int Wesren niehr zusländit?

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lassen, so wie wir von theologischem Zwang frei sind, ohnedaß wir uns darum hätten bemühen müssen.e

Die Anwendung des Psychiatrischen Testamentes dürftesomit der Auseinanderselzung um pychiatrische Zwangsma&nahmen ein Ende setzen. Solch eine Politik sollte, aufrichtigangewandt, die Verlangen sowohl der Belürworter der pychia-trischen Schutz-Haft als auch der des Freiwilligkeitsprinzip inder Psychiatrie zufriedenstcllen. Sicherlich könnten die Befür-wortcr der psychiatrischen Schutz-Haft in gutcm Glaubcnnichh einwcnden gegen dr< Frustriertsein, das sie in ihren thc-rapeutischen Bemühungen durch Personen erlebn, die in derlage sind, verbindliche Enlrheidungen betrelß ihrer Zukunftzu fällen - insbesondere die eigene Person vor unberechtigterpychiatrischer Hilfe zu schützen. Noch könnten sich die Geg-ner der psychiatrischen Venklavung in gutem Glauben wider-setzen, in ihren libertären Bemühungen von Menschen ent-täuscht zu sein, die in der lage sind, verbindliche Engcheidun-gen betreffs ihrer Zukunft zu fÄllen -insbesondere, unter be-stimmten Umständen, ihre eigene vorübcrgchende (odcr nicht-

eAls Zugcständnis gegenübcr gegenwärtigen sozialen Praktiken habeich dic zwei Vcrsionen des hychiatrischen Testaments in umgekehrterReihenfolge aufgcführt - zumindcst von einem Gesichtspunkt politi-schcr Philosophie her. Obwohl die stärkere Venion des kychiatri-schen Teslaments theoretisch attrektiver is! weil der patemalistischeGesichspunkt psychiatrischcr Zwangsma8nahmen derzeit so vorherr-schend ist" könnte die schwächerc Vcnion liir die Praris akzeptablersein. Natürlich muß die Zurückweisung pychiarrischcr Eingrilfc nichttotal in jeder Vcrsion einer solchen Willcnserklärung enthalten scin:Zum Beispiel mögen einige Pcrsonen wünschen, da8 sie zwangsunter-gebracht werden, gleichzcilig jcdocb verbieten, mit hychopharmakaoder Elektroschocks behandelt zu werden; andere wiederum könntendie zwangsweisc Psychopharmaka-Bchandlung gutheißen wollen, dieEinspenung jedoch verbieten. Nur durch einen Mechanismus wie die-sen könnten die Vcrantwortlichen sowie die Recbrc der ,,schwcr Gei-steskranken' arsgeweitet werdcn.

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so-vorübergehcnde) Fychiatrische oVersklawng"gutzuheiBcn.to

t0 Ein Bericht über ein vor kurzcm erlassenc G6ctz io Spanien legtnahe, da8 der Mechanismrs, wie er durch den natürlichen Willcn unddas Psychiarische Testrment veranschaulicht wind, in dem Ma& im-mer wichtiger werden kann, wie die Macht des therapeutischcn Staatessich übcr Körper und Geist der Bürger ausdehn! die hauptsächlich alsmedizinisches Kanonenfutter b€trachtet werdcn (Szas4 1963, S. 212-222). Der Bericht spricht liir sich sclbsrEin neues sryisches Geseu bestimA daf die Körper yentorbenerspanischer Bürger dem Staat gehören Nach diesem Gsea können dbKörper unmittelbar nach dem Tod wn den Krotkenhhuen ohne Zu-stimmung der Verwandten lür Organentulmen bewat werden Dieeinzigen Awnahmen bestehen tür Penone4 die ebe Kane nit sichfühnen, daf sie ihre Körper nicht in einer nlchq lleise verwende!sehen wollen (.Hapeas corpus', 19E0, S I8l)

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Was das Psychiatrische Testamenterreichen würdeObwohl es innerhalb cincs kurzcn Artikels unmöglich seindürftc, allc Konscquenzcn vorwegzunehmen und klar auszu-sptechen, dic aus dcr Anwcndüng dcs Psychiatrischen Testa-menh resultieren, wic ich cs vorgcschlagen habe, so müsseneinige dieser Folgen erwähnt werden (einschließlich gewiscrneuer Probleme, die, das Psychiatrische Testament entstehenlassen würde, und wie wir mit diesen fertig werden könnten.)

Erstens: Obwohl es bei dem Vonchlag eines PsychiatrischenTestamcntes mein Hauptanliegcn ist" potentielle Patienten vorunerwünschtcn psychiatrischen Maßnahmen zu bewahren. sowürde ein solches Dokument auch gerne Therapeuten-sein-Wollende vor den Risiken schützen, denen sie jetzt in ihremVcrhältnis zu Zwangscingewicsencn gegenübeßtehen. Dicsedoppelte Funktion des Psychiatrischen Testaments ist darinenthalten, daß cs cin Instrument ist, das das Rangverhättnis ineine vertragliche Bezichung umwandeln kann (Alexander &Szasa 1973). Jctzt vcrhält es sich so, daß die psvchiater. dicdic Aufgabe habcn, frir .schwer geistcskranke" iratienten zusorgen, sich oft in einer Catch-22-Situation (H) befinden: Sielaufen Gefahr, verklagt zu werden sowohl daliir, daß sie den,,Patientcn" einsperren, als auch dafür, daß sie ihn nicht ein-sperren, ebenso daftir, daß sie zwangsbehandeln, wie daftir,da8 sie es nicht tun. Das Psychiatrische Teshmenl drs voraus-blickend pycbiatrische Zwangsmaßnahmen verlangt oder ab,lehnt, würde einen Vertrag zwischen den möglicben zukünfti-

(H) Hinweis von Thomas Szasz für die deutsche übenetzuns: Der Bc-griff'Carch-22' beziehl sich auf den gleichnamigen Roman vän JoscphHeller und meint eine Situation, in der jemand nicht gewinnen kann;dicse Situation des Nicht-Gcwinnen-Könnens ist, wie wenn eine Mün-ze geworfen wird nach dem Motto: 'Bci Kopf gewinne ich und beiähl verlient Du'.

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gen kychiatriepatienten und ihren zukünftigen Psychiatemdarstellen. Daher würde das Psychiatrische Testament die er-steren vor pychiatrischem Zwang oder vor pychiatrischerVernachlässigung (e nachdem), die letzteren vor Anklagenwölen unberechtigter Bchandlung oder unfachmännischcrNachläsigkeit schützen. "

ItHier ist.ein typisches Szenarium (= Drehbuch, Entwurf ftir einD1ama, d.U.), das die Art der Gefahr aufzeigt, gcAen die das hychia-trische Testament Psychiater schüuen würde: Ein Mann in den mittle-ren Jahren, römisch-katholisch, verheiratc! Gachäfsliibrer. drei Kin-der, alle noch nicht zehn Jahre alt" entfremdet sich von sciner Frau,verliebt sich in seine zwanzigiährige Sekretärin, hat ein Verhältnis mitihr und will sich scheiden lascn, übenrälrigt vom Konllikt sciner exi-stentiellen Verwicklungcn, in die er sich ventrickt tiihlt" gesteht cr allessciner Frau und macht ihr gegenüber Anspielungen, daß es vielteichtdas Beste für alle wäre, wenn er sich ttite. Sie überedet ihn. zum psy-cirialer zu gehcn. Der Psychiater diagnctizie( unseren hypothetischen(= angenommenen, d.U.) Paticntcn als depressiv, venchreibt Antidc-pressiva und bittct den Patienten, in einer Woche wiedczukommcn.Zögernd kommt der Patient zurück. Der Psychiater enrdeckt" da0 sichdie Depressionen venchlimmert haben, empfiehlt sofortige Einwcisungin die Psychiatrische Anstalt und klärt beide, den patieoGn und dessenFrau, auf, daß die Gefahr cines Selbotmordes ein wichtiger Grund fürdie Unterbringung sei. Der Patient bittet um Erlaubnd in sein Bürogehen zu dürfen, um noch einige wichtigc Geschäfte zu crledigen, be-vor er in die Anstalt eingcwiesen werde. Er geht, sucht sein Büro aufund schieBt sich selbsr in den Kopf. Die Verletzurg ist dcht tädlich,aber verunacht einen gro8cn Hirnschaden, der den paticntcn zu einemvollkommenen Invaliden machr Sollte die Frau dcs patiencn wegenfalscher Behandlung klagen, indem sie dem psychiater dcshalb Nach-lässigkeit vorwirft, weil cr ihren Ehemann die psychiatrische praxisverlassen ließ, hat sic einc gute Chance, den prozcß zu gewinnen. An-ferengiS, hätte der Psychiater den Patieoten sofort eingewiesen, sobätte dieser schnell die Entlassung als der Ansalt encic,hitr, den hy-chiater wegen unerlaubtcr Gcfangennahme und des Schadens, den erdadurcü erleiden muBte, verklagen können. Würde ein solches Ereignisunter dem Schirm des kychiatrischen T€strments geschehen, so würde

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Die Situation fiir "psychiatrische

Patienten' wäre - kurzgesagt - folgende Für diejenigen, die sich für pychiatrischeZwangsmaßnahmen enlscheiden (aktiv oder passiv), bewirktdas Psychiatrische Testamcnt keine besondere Anderung, außerin dem oben dargestellten Fall. Für diejenigen, die sich dafürentscheiden, solche Maßnahmen abzulehnen, würden die Fol-gen von besonderen Umständen abhängen.

Eine große Gruppc von lndividuen, die anden als zur Zeitbehandelt werden müßten, besteht aus Personen, die schwererVerbrechen angeklagt sind. Solche Personen werden derzeilroutinemäBig vorgerichtlichen psychiatrischen Untersuchungenunterworfen, um festzrstellen, ob sie den Prozeß durclrstehenwürden. Unter der Anwendung des Psychiatrischen Testaments

die frühe Entscheidung des Patienten zur Annahme oder Ablehnungdcs pcychiatrischen Zwangs untcr rclchen Umständen dcn kychiatervor der Gefahr schützcn, die ars der Anwendung oder Vermeidungvon Zwangsmaßnahmen entsteht.

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könnte diese Taktik nur mit der Edaubais dcs Angeklagtenangewandt werden. Wie in vergangenen Zciten würden solcheIndividuen grundsätdich als vemünftig und kompetent angese-hen werden.rr Das Prinzip, daß ein Angeklagter grundätdichdas Verfahren durchstchen kann, wie auch das Prinzip, da8 eroder sie als unschuldig angesehen wird solange die Schuldnicht bcwiesen ist, würde somit im amerikanischen Strafrechtwiedcrhergestellt werdcn. Mutatis mutandis (I) müßten Perso-nen, die Verbrcchen begehen, vor Gericht gestellt un4 solltensie schuldig scin, bestraft anstelle in das psychiatrische Systcmabgeschobcn werden (Szasz, 1963).

Schließlich müßten Personen, die keine Gesetze gebrochenhaben, die jedoch für psychiatrirher Hilfe bedürftig gehaltcnwerden, überzeugt werdcn, daß die Annahme solcher Hilfe zur'ärem Besten sei. Wenn dieses Angebot fehlschlägl müßte ih-nen nach den Worten dcs Richten louis Brandeis das,Rccht,in Ruhe gelassen zu werden'zugestanden werden. Solch eineSituation, in der beide, sowohl mutmaßlich hilflosc Individuenals auch die Individuen, die ihnen scheinbar helfen wollen,je-weils der Wahlmöglichkeit beraubt sind, Zwang auf ihr Ge-genüber auvuüben, würde einen kraftvollen Stimuhs hervor-,rufen, um neue Wege zu schaffen, mit den venchiedenartigenDimensionen von den Problemen zurechtzukommen, die der-zeit fälschlicherweise als

"Geisteskrankheiten' bezeichnet und

als "pychiatrirhe

Behandlungen' falsch gemanagod wcrden.

t:,fs ist", schrieb Thomas Jelfcrson (1814) an Nicolas Dutief, "eineBeleidigung unserer Bürger, sie zu fragen, ob sie Wesen mit Vernunft

sind oder nicht.'(l) Anm. d.Ü.: Mutatis muundis ist eine lateinischc Flckel und be-de\tet nach der zu veröndernden Dinge, cdrer ganz cln-tach: nach diesen enuprechenden Verönderungen-

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LiteraturhinweisSzasa T. S.: Tberapy by the judiciary (Buch in Vorbereitung, l9E2;Stand 1984: noch nicht erschienen)

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