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Deutscher Landkreistag Ulrich-von-Hassell-Haus Lennéstraße 11 D-10785 Berlin 1 Dr. Kay Ruge Beigeordneter Umsatzsteuer auf Leistungen der Daseinsvorsorge © Copyright: Deutscher Landkreistag 2008 [email protected] „Umsatzsteuerliche Aspekte bei der Erbringung von Leistungen durch kommunale Eigengesellschaften“

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Dr. Kay RugeBeigeordneter

Umsatzsteuer auf Leistungen der Daseinsvorsorge

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„Umsatzsteuerliche Aspekte bei der Erbringung von Leistungen durch kommunale Eigengesellschaften“

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1. Gewährleistungskommune contra Eigenerbringung

• Leitbild Art. 28 II GG: Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln.

• demokratisch unmittelbar legitimiert werden Verwaltungsleistungen (betreuend wie entscheidend, „front office“ wie „back office“) mit eigenen Ressourcen erbracht.

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• „Dienstleistungspartnerschaften“ bedeuten Paradigmenwechsel hin zur Gewährleistungskommune. Kommune agiert allein als „Auftraggeber“, sämtliche Erbringung wird privat erledigt. D. h., Private „erledigen“ mit eigenem Personal kommunale Aufgaben

  erforderlich: Grundsatzentscheidung, ob dies gewollt ist, steuerliche Betrachtung insoweit nur Einzelaspekt

  Ordnungspolitische, staatsorganisatorische,

keine primär steuerliche Frage!

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2. ÖPP contra Eigenerbringung

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• 80 % aller klassischen ÖPP-Vorhaben sind kommunal

• v. a. Hochbau (Schulen, Verwaltungsgebäude), Straßen, zunehmend Gesundheit

• allgemeine kommunale Anforderungen

- Einzelfall betrachten

- Wirtschaftlichkeit

- ausreichende Finanzausstattung

- Genehmigungsfähigkeit als kreditähnliches Rechtsgeschäft

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• steuerliche Betrachtung: ÖPP – Eigenerbringung nur begrenzt unterschiedlich:

- auch bei Eigenerstattung USt für Bauunternehmer

- bei ÖPP nur Differenz bei Personalanteil (bspw. Schule – Hausmeister)

• Umsatzsteuerrefund, d. h. Erstattung von USt für genehmigte ÖPP im FAG als Lösung?

- KoalitionsAG ohne Ergebnis, FinanzMin skeptisch

- Grundsatzproblem: steuerliche Definition ÖPP

- keine Diskriminierung interkommunaler Zusammenarbeit

- Berechnungen nicht-abziehbarer Vorsteuern bei ÖPP und Eigenerstellung jeweils gestaltbar

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3. Generelle Besteuerung öffentlicher Leistungen?

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• Nutzen nicht erkennbar

• erhebliche Abgaben-/Gebührenmehrbelastung bei Bürgern und Wirtschaft

• betrifft nur hoheitliche öffentliche Leistungen; nicht-hoheitliche Leistungen unterliegen schon Besteuerung

• Abgrenzung hoheitlich – nicht-hoheitlich bzw. wirtschaftlichFachrecht, nicht Steuerrecht, Bsp.: Abfall-Entsorgung ist öffentliche Aufgabe nach § 15 KrW-/AbfallG. Bei der Erledigung öffentlicher Aufgaben besteht kommunale Wahlfreiheit, ob Eigen- oder Dritterledigung erfolgt. Bei Eigenerbringung gilt grds. USt-Befreiung.

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• EuGH-Entscheidungen zu Krematorium Halle und aktuell im Verfahren „Isle of Wight Council“ konkretisieren Auslegung 6. MwSt-RL bei Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand:

• Gründe für Rekommunalisierungen, Eigenerfüllungen nicht maßgeblich steuerlicher Nutzen. Entscheidend: Qualität, Umwelt, Arbeitnehmer-rechte, Flexibilität, Eigensteuerbarkeit.

- keine Freistellung, wenn dies zu „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ „führen würde“

- Bezugspunkt ist Gebiet Bundesrepublik, Prognose der Wettbewerbsverzerrung gegenwärtig wie potenziell mehr als unbedeutend

- konkrete Auswirkungen in Deutschland derzeit nicht zu bewerten

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