Kreis Kleve Der Landrat · Kreis Kleve Anlage mehr als niederrhein Der Landrat Kreisverwartung...

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Kreis Kleve Anlage mehr als niederrhein Der Landrat Kreisverwartung Kleve Postfach 15 52 47515 Kleve Landkreistag Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 8 40123 Düsseldorf Fachbereich: Technik Abteilung: Dienstgebäude: Telefax: Ansprechpartner/in: Zimmer-Nr: Durchwahl: (Bitte stets angeben) => Zeichen: Datum: Bauen und Umwelt - Verwaltung Nassauerallee 15-23, Kleve 02821 85-700 Frau Elbers/Herr Bäumen E.247/E.241 02821 85423/508 6.3 - 32 00 03 - 16.12.2015 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (LNatSchG) Rundschreiben-Nr. 395/15 vom 02.07.2015, 32.95.00 Mü/MB sowie Email vom 11.12.2015 Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte gerne vorweg grundsätzlich darauf hinweisen, dass meine mit Schreiben vom 17.08.2015 zu dem Gesetzesentwurf geäußerten Bedenken aufrechterhalten werden. In keinem Punkt ist es durch die nun vorgenommenen Änderungen zu einer Ausräumung der Bedenken ge- kommen. Es wird weiterhin in erheblichem Maße in die kommunale Organisationsfreiheit eingegriffen. Vielmehr sind folgende zu kritisierende Punkte hinzugekommen: In § 34 Abs. 2 wird nun eine eindeutige und mit Datum versehene Zuordnung von Ersatzgeldzah- lung und Einsatz des Ersatzgeldes gefordert. Dies ist so nicht praktikabel. Einerseits werden in vie- len Fällen Ersatzgelder gebündelt, um größere Maßnahmen wie z.B. Flächenkäufe zu finanzieren. Andererseits ist es absehbar, dass größere Beträge, wie sie z.B. bei Landschaftseingriffen durch Windenergieanlagen (WEA) in § 34 Abs. 5 des Gesetzentwurfs vorgesehen sind, bei verschiedenen kleineren Maßnahmen zur Verbesserung des Landschaftsbildes im Umfeld der Windenergieanlage eingesetzt werden. Hinsichtlich des § 31 Abs. 5 bestehen darüber hinaus grundsätzliche Bedenken, da vom Verursa- cherprinzip des § 15 BNatSchG abgewichen wird und die Verpflichtung zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen für Mast- und Turmbauten von mehr als 20 m Höhe den unteren Land- schaftsbehörden auferlegt wird, die in der Regel nicht über geeignete Flächen für Maßnahmen ver- fügen. Die Betreiber von WEA bzw. die Verpächter von Flächen für WEA verfügen über weitaus bessere Möglichkeiten, im Umfeld der WEA Aufwertungen des Landschaftsbildes durchzuführen. Die dem Gesetzesentwurf nunmehr beigefügte Kostenfolgeabschätzung entspricht weiterhin in kei- ner Weise den hierdurch zu erwartenden finanziellen und personellen Auswirkungen. Uefwanschrift Sprechzeiten Sparkasse Kleve Sparkasse Krefeld Postbank Köln Kreisverwaltung Kleve montags bis donnerstags BLZ32450000, Kontos001 69B BLZ32050000, Konto323112144 BLZ37010050, Konto27917-501 Nassauerallee 1 5 - 2 3 von 09:00 bis 16:00Uhr BIC: WELADED1KLE BI&SPKRDE33 BICPBNKDEFF 47533 Kleve freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr IBAN: DE04 3245 0000 0005 D016 98 IBAN: DE51 3205 000C 03231121 44 IBAN: DE32 37010050 0027 9175 01 http://www.krels-kleve.de e-mail: [email protected] Vermittlung: 02821 85-0 Öffentliche Verkehrsmittel: NIAG-Bus-Llnie 49 (City-Bus) bis Haltestelle Postamt, NIAG-Bus-Unfe 54 oder RVN-Bus-Linie 70 bis Haltestelle Nassauerallee Sprechzeiten Bauordnungswesen, Immissionsschutz, Wasserwirtschaft, Bodenschutz, Abfallwirtschaft: dienstags und donnerstags von 09.00 bis 12.30 Uhr

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Datum:

Bauen und Umwelt - Verwaltung Nassauerallee 15-23, Kleve 02821 85-700 Frau Elbers/Herr Bäumen E.247/E.241 02821 85423/508 6.3 - 32 00 03 -16.12.2015

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (LNatSchG)

Rundschreiben-Nr. 395/15 vom 02.07.2015, 32.95.00 Mü/MB sowie Email vom 11.12.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte gerne vorweg grundsätzlich darauf hinweisen, dass meine mit Schreiben vom 17.08.2015 zu dem Gesetzesentwurf geäußerten Bedenken aufrechterhalten werden. In keinem Punkt ist es durch die nun vorgenommenen Änderungen zu einer Ausräumung der Bedenken ge­kommen.

Es wird weiterhin in erheblichem Maße in die kommunale Organisationsfreiheit eingegriffen.

Vielmehr sind folgende zu kritisierende Punkte hinzugekommen:

In § 34 Abs. 2 wird nun eine eindeutige und mit Datum versehene Zuordnung von Ersatzgeldzah­lung und Einsatz des Ersatzgeldes gefordert. Dies ist so nicht praktikabel. Einerseits werden in vie­len Fällen Ersatzgelder gebündelt, um größere Maßnahmen wie z.B. Flächenkäufe zu finanzieren. Andererseits ist es absehbar, dass größere Beträge, wie sie z.B. bei Landschaftseingriffen durch Windenergieanlagen (WEA) in § 34 Abs. 5 des Gesetzentwurfs vorgesehen sind, bei verschiedenen kleineren Maßnahmen zur Verbesserung des Landschaftsbildes im Umfeld der Windenergieanlage eingesetzt werden. Hinsichtlich des § 31 Abs. 5 bestehen darüber hinaus grundsätzliche Bedenken, da vom Verursa­cherprinzip des § 15 BNatSchG abgewichen wird und die Verpflichtung zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen für Mast- und Turmbauten von mehr als 20 m Höhe den unteren Land­schaftsbehörden auferlegt wird, die in der Regel nicht über geeignete Flächen für Maßnahmen ver­fügen. Die Betreiber von WEA bzw. die Verpächter von Flächen für WEA verfügen über weitaus bessere Möglichkeiten, im Umfeld der WEA Aufwertungen des Landschaftsbildes durchzuführen.

Die dem Gesetzesentwurf nunmehr beigefügte Kostenfolgeabschätzung entspricht weiterhin in kei­ner Weise den hierdurch zu erwartenden finanziellen und personellen Auswirkungen.

Uefwanschrift Sprechzeiten Sparkasse Kleve Sparkasse Krefeld Postbank Köln Kreisverwaltung Kleve montags bis donnerstags BLZ32450000, Kontos001 69B BLZ32050000, Konto323112144 BLZ37010050, Konto27917-501 Nassauerallee 15-23 von 09:00 bis 16:00Uhr BIC: WELADED1KLE BI&SPKRDE33 BICPBNKDEFF 47533 Kleve freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr IBAN: DE04 3245 0000 0005 D016 98 IBAN: DE51 3205 000C 03231121 44 IBAN: DE32 37010050 0027 9175 01

http://www.krels-kleve.de • e-mail: [email protected] • Vermittlung: 02821 85-0 Öffentliche Verkehrsmittel: NIAG-Bus-Llnie 49 (City-Bus) bis Haltestelle Postamt, NIAG-Bus-Unfe 54 oder RVN-Bus-Linie 70 bis Haltestelle Nassauerallee

Sprechzeiten Bauordnungswesen, Immissionsschutz, Wasserwirtschaft, Bodenschutz, Abfallwirtschaft: dienstags und donnerstags von 09.00 bis 12.30 Uhr

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Zu 2: Dem LANUV zur Verfügung zu stellenden Daten (§ 3) Wie im Schreiben vom 17.08.2015 bereits dargelegt, führt die Verpflichtung Daten zur Verfü­gung zu stellen - auch falls sie bereits vorliegen sollten - zu höherem Personalaufwand und sonstigen Mehrkosten (Vermeidung von Doppelerfassung, Schnittstellen erstellen und pflegen)

Zu 3. Vollzug der gesetzlichen Vorgaben für die Landwirtschaft (§ 4) Der Ansatz von 6 Fällen pro Behörde und Jahr ist völlig unrealistisch. In ländlich geprägten Kreisen wird dies mindestens das 20fache ausmachen. Der deutlich höhere personelle Auf­wand für Überwachung und Ahndung von Verstößen kann trotz Gebühreneinnahmen nicht kos­tendeckend erfolgen.

Zu 5. Aufstellung von Listen für die Verwendung von Ersatzgeldern (§ 31) Bei den Erläuterungen zu § 31 wird völlig außer Acht gelassen, dass durch die Ersatzgeldzahlun­gen für Mast- und Turmbauten von mehr als 20 m Höhe ein enormer Mehraufwand auf die Land­schaftsbehörden zukommt. Aufgaben, die eigentlich die Investoren zu leisten hätten, werden auf die Landschaftsbehörden abgewälzt. Die zu erwartenden Einnahmen, die im ländlichen Raum sicher­lich im oberen sechsstelligen Bereich pro Jahr liegen, müssen innerhalb von 4 Jahren für sinnvolle Maßnahmen ausgegeben werden, dies macht mindestens eine halbe Stelle erforderlich. Die An­nahme von insgesamt 4 Stunden im Jahr ist absolut unrealistisch.

Zu 6. Verzeichnisse (§ 34) Die einleitende Bewertung des MKULNV zu der Frage ob und wie Daten bei den unteren Natur­schutzbehörden vorgehalten werden ist irrelevant und obliegt in keiner Weise der Einschätzung des Ministeriums. In der Regel hat jede Verwaltung sich für ein eigenes Datenmanagementsystem ent­schieden. Die Frage der Vermeidung von Doppelerfassung und Schnittstellen wird an keiner Stelle berücksichtigt.

Der Ansatz von insgesamt 8 Stunden pro Behörde für das Führen eines Ersatzgeldverzeichnisses ist völlig unplausibel. Die geforderte eindeutige und mit Datum versehene Zuordnung von Ersatz­geldzahlung und Einsatz des Ersatzgeldes führt zu einem enormen bürokratischen Mehraufwand.

Auch hinsichtlich des FFH-Summationsverzeichnisses kann der Stunden-Ansatz nicht nachvoll­zogen werden. Insbesondere der prognostizierte Minderaufwand wird in den ersten 5 Jahren nicht zum Tragen kommen, da das Verzeichnis erst noch mit Daten gefüllt werden muss.

Zu 10. Beteiligungsrechte von Naturschutzvereinigungen (§§66-67) Trotz der Rücknahme der Beteiligung der Naturschutzvereinigungen bei Befreiungen und Aus­nahmen in Landschaftsschutzgebieten stellt das in § 67 vorgesehene Beteiligungsverfahren (Ver­senden an jede anerkannte Naturschutzvereinigung) einen deutlichen Mehraufwand dar, der nicht in 1 Stunde pro Fall erledigt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

gez. Dr. Reynders