Die Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 Renten und Versorgungsbezüge Thomas Arndt Diplom...
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Die Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 Renten und Versorgungsbezüge
Thomas Arndt
Diplom Finanzwirt – Steuerberater - Berlin
www.arndtundfiltingher-stb.de
Stand 18.05.20072
Thomas ArndtInhaltsangabe
Anlage R mit Anleitung
§ 22 Nr.5 EStG – Muster - Auszüge BMF
Versorgungsbezüge und – freibeträge ppt 04 - 10
§ 22 Nr.1 S.3 a) aa EStG ppt 11 - 21
§ 22 Nr.1 S.3 a) bb EStG ppt 22 - 24
§ 22 Nr.5 EStG ppt 25 - 27
Steuerfrei bleibende Renten ppt 28
§ 22 Nr.1 S.3…. bb EStG – Muster - Auszüge BMF
§ 22 Nr.1 S.3…. aa EStG – Muster - Auszüge BMF
§ 19 EStG – Auszüge BMF
OFD Frankfurt Rentennachzahlungen
Stand 18.05.20073
Thomas ArndtAlterseinkünfte
Besteuerung von Versorgungsbezügen gem. § 19 (2) EStG
BMF 24.02.2005 IV C – S 2255 - 51/05 Rz 59 – 79 - Beck StE 1 § 10/9
Besteuerung von Einkünften gem. § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a, aa EStG
BMF 24.02.2005 IV C – S 2255 - 51/05 Rz. 80 – 118 - Beck StE 1 § 10/9
Besteuerung von Einkünften gem. § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a, bb EStG
BMF 24.02.2005 IV C – S 2255 - 51/05 Rz. 119 – 138 - Beck StE 1 § 10/9
Nachgelagerte Besteuerung gem. § 22 Nr.5 EStG BMF 17.11.2004 IV C 4 – S 2222 – 177/04 Rz. 83 - 102 - Beck StE 1 § 79/1
Besteuerung der Direktzusagen, der Unterstützungskassen, der Pensionskassen und der Pensionsfonds
BMF 17.11.2004 IV C 4 – S 2222 – 177/04 Rz. 214 -226 - Beck StE 1 § 79/1
BMF 08.04.2005 IV C 3 – S 2257b – 13/05 Vordruck Beck StE 1 § 22/2
Stand 18.05.20074
Thomas ArndtAlterseinkünfte können sein:
Versorgungsbezüge § 19 (2) EStG
Leibrenten aus gesetzlichen Rentenversicherungen § 22 Nr.1 S.3 Buchst.a aa EStG
Leibrenten aus anderen Erträgen des Rentenrechts § 22 Nr.1 S.3 Buchst.a bb EStG
Leistungen aus Altersvorsorgever-trägen, soweit eine steuerliche Förderung erfolgte § 22 Nr.5 EStG
Lohnversteuerte Einnahmen mit Versorgungsfreibetrag
Ein Freibetrag mindert die steuerpflichtigen Einnahmen
Ertragsanteilsbesteuerung bleibt bestehen
In der Einzahlungsphase steuerfrei gestellte Beiträge werden voll, der Rest begünstigt besteuert
Stand 18.05.20075
Thomas ArndtVersorgungsfreibetrag + Zuschlag ab 2005
Berechnung:
Versorgungsbezüge
x 40 % höchstens 3.000 € gestaffelt abnehmend nach
+ Zuschlag 900 € jeweiligem Beginn der Versorgung
= 3.900 € Versorgungsfreibetrag und Zuschlag
1. Ruhegehalt, Witwen oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag auf Grund von beamtenrechtlichen oder entspr. gesetzlichen Vorschriften (Beamtenpension)
2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Altersgrenzeverminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenversorgung
gelten als Versorgungsbezüge, wenn 63. Lj. vollendet oder 50% Schwerbehinderung + 60 Lj. vollendet (Betriebspensionen)
Voraus-setzungen:
Der Arbeitnehmer Pauschbetrag ist entfallen. Statt dessen gibt es jetzt einen Pauschbetrag nach § 9a S.1 Nr.1b EStG von nur noch 102 €
Stand 18.05.20076
Thomas ArndtBeispiel für die Berechnung der zu versteuernden Pensionen in 2005
Alter bei Pensionsbeginn : 55 Jahre
Jahrespensionsbetrag : 12.000 €
Berechnung:
1. Versorgungsfreibetrag:12.000 € x 40% = 4.800 €
max. 3.000 €
Zuschlag 900 €
2. Einkünfte
Pension 12.000 €Versorgungs-FB ./. 3.900 €Pauschbetrag ./. 102 €Einkünfte 7.988 €
Beamtenpension
Alter bei Pensionsbeginn : a) 60 Jahre b) 63 Jahre
Jahrespensionsbetrag : 12.000 €
Berechnung:
Lösung a): kein Versorgungsfreibetrag, weil Altersgrenze nicht erreicht ist
(§ 19 Abs.2 Nr.2 EStG)
Ermittlung der Einkünfte:
Pension 12.000 €AN-Pauschbetrag ./. 920 €Einkünfte 11.080 €
Lösung b): Altersmäßige Voraussetzungen für
Versorgungsfreibetrag sind erreicht
Lösung wie bei Beamtenpension
Betriebspension
Stand 18.05.20077
Thomas ArndtZuschlag zum Versorgungsfreibetrag ab 2005
Zweck des Zuschlages
Merkmale
Ausgleich für Absenkung des AN-Pauschbetrages für Versorgungsbezüge von 920 € auf 102 €
festgelegter Betrag lt. Tabelle des § 19 (2) Nr.2 S.3 EStG n.F.
wird auf Lebenszeit festgeschrieben § 19 Abs.2 Satz 8 EStG
Begrenzung der Höhe (Versorgungsbezüge ./. Versorgungsfreibetrag) es dürfen durch den Abzug keine negativen Einkünfte entstehen (ähnliche Regelung wie beim AN-Pauschbetrag)
Zwölftelung, wenn nicht ganzjährig Versorgungsbezüge gezahlt werden
Neuberechnung nur bei „unregelmäßiger“ Änderung der Bezüge, nicht bei „regelmäßigen“ Anpassungen § 19 Abs.2 Sätze 10+11 EStG.
Stand 18.05.20078
Thomas ArndtPauschbetrag und Versorgungsfreibetrag 2005 (auch für Bestandspensionäre)
„Kohortenprinzip“ Festschreibung des Versorgungsfreibetrags und Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag für jeden Rentenjahrgang (Individuelles Besteuerungsmerkmal)
Jahr des Versorgungsbeginns
Versorgungs-
Freibetrag in % der Bezüge
Höchstbetrag dafür Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
bis 2005 40,0 3.000 900
2006 38,4 2.880 864
2007 36,8 2.760 828
…
2019 17,6 1.320 396
2020 16,0 1.200 360
2021 15,2 1.140 342
2022 14,4 1.080 324
…
2039 0,8 60 18
2040 0,0 0 0
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a S.1 Nr.1b EStG wird ab 2005 für Versorgungsbezüge auf 102,00 € reduziert (vormals 920,00 €). Gleichzeitig wird der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs.2 Nr.2 EStG in einen prozentualen Wert und einen Zuschlag aufgeteilt, der jährlich abgeschmolzen wird.
Senkung um 1,6% p.a.
Senkung um 0,8% p.a.
Senkung um 120 € p.a.
Senkung um 60 € p.a.
Senkung um 36 € p.a.
Senkung um 18 € p.a.
Stand 18.05.20079
Thomas ArndtBesonderheiten zum Versorgungs-freibetrag und zum Zuschlag
Wann erfolgt eine Neuberechnung des Freibetrages und des Zuschlages?
Zeitanteilige Berücksichtigung des Freibetrages und des Zuschlages
Mehrere Versorgungsbezüge
Hinterbliebenenversorgung
Rz 64 + 65 in Beck StE 1 § 10/9
Rz 66 in Beck StE 1 § 10/9
Rz 67 - 69 in Beck StE 1 § 10/9
Rz 70 - 73 in Beck StE 1 § 10/9
Beispiel rechnen!
Beispiele rechnen!
Stand 18.05.200710
Thomas ArndtBeispiel mehrere Versorgungsbezüge BMF vom 24.02.2005 Rz 69
Versorgungsbeginn Ehemann: 2005
Versorgungsbeginn Ehefrau: 2006
Ehemann verstirbt 2010
Ehefrau erhält 2010 eigene Bezüge von 4.800 € und Hinterbliebenenbezüge von 3.000 €.
Ehefrau: 38,4 % + 864 € aus 2006 (Beginn)
Ermittlung des Versorgungsfreibetrages in 2010
Ehemann: 40 % + 900 € aus 2005 (Beginn)
38,4 % von 4.800 € = 1.844 € + 40% von 3.000 € = 1.200 €
höchstens jedoch 3.000 € der Maximalwert aus 2005
Die Summe der Zuschläge beträgt 864 € + 900 € = 1.764 € und darf aber ebenfalls den Höchstwert aus 2005 nicht überschreiten = 900 €
Es sind daher zu gewähren:
Versorgungsfreibetrag: 3.000 €
Zuschlag 900 €
Insgesamt 3.900 €
Stand 18.05.200711
Thomas ArndtBeispiel Hinterbliebenenversorgung BMF vom 24.02.2005 Rz 73
Ehemann verstirbt im April 2007. Er erhielt seit 2004 Versorgungsbezüge von monatlich 1.500 €
Ehefrau erhält ab Mai 2007 Hinterbliebenenbezüge von monatl. 1.200 € + einmalig Sterbegeld von 3.000 €
Hinterbliebenenbezug:
Jahresbetrag (12 x 1.200 €) = 14.400 €
davon 40%, maximal 3.000 € + 900 € = 3.900 €
nur für 8 Monate (8/12) = 2.600 €
Sterbegeld:
Gesamtbetrag = 3.000 €
davon 40% = 1.200 € + 900 € = 2.100 €
Aber maximal sind insgesamt die Höchst- beträge aus 2005 zu gewähren, somit 3.900 €
gesondert zu ermitteln und nicht zu zwölfteln
Stand 18.05.200712
Thomas Arndt„aa“ - Leibrenten
§ 22 Nr.1 S.3 a) aa EStGAnlage R Zeile 1 – 9
BMF 24.02.2005 Rz 79 - 95
Kapitalgedeckte Rentenversicherung (Rürup)
Rentenfreibetrag, abhängig vom Rentenbeginn
Gesetzliche Rentenversicherung (Alters-, Witwer/n, Waisenrenten, Erwerbsminderungs- und Erziehungsrenten)
Landwirtschaftliche Alterskassen
Berufsständische Versorgungswerke
Folge:
Versorgungs werke
Anlage R
Beispiel Rentenbescheid aa
Stand 18.05.200713
Thomas ArndtBesteuerung von Renten i.S.d. § 22 Nr.1 S.3 a) aa) EStG ab 2005
Jahr des Rentenbeginns
Besteuerungs-anteil in v.H.
bis 2005 50
2006 52
2007 54
… … + 2% p.a.
2019 78
2020 80
2021 81
2022 82
… … + 1% p.a.
2039 99
2040 100
Rentenfreibetrag nach § 22 Nr.1 S. 3 a) aa) S. 3 ff. EStG n.F.
steuerpflichtiger Anteil nach § 22 Nr.1 S. 3 a) aa) S. 2 EStG n.F.
fester Betrag, der ab dem Folgejahr der ersten Rente für den Rest der Rentenlaufzeit gilt
Berechnung: Jahresbruttorente des 2. Rentenbezugsjahres x (100 % minus Besteuerungsanteil in Prozent des jeweiligen Zugangsjahres)
Änderung des persönlichen Rentenfrei- betrages nur bei unregelmäßiger Änderung des Jahresbetrags der Rente nach dem Verhältnis der Anpassung (z.B. Witwenrenten; Wechsel von Teil- zu Vollrente)
zu versteuernder Rentenanteil = Jahresbetrag der Rente ./. persönlicher Rentenfreibetrag
Anteil bleibt für jeweiligen Rentenjahrgang gleich („Kohortenprinzip“)!
Stand 18.05.200714
Thomas ArndtBeispiel (regelmäßige Rentenanpassung)
Drastisches (unrealistisches) Beispiel zur Verdeutlichung des Problems:(regelmäßige) RentenanpassungRentenbeginn ist der 1. Januar 2005. Die Altersrente beträgt Im Kalenderjahr 2005 = 10.000 €Im Kalenderjahr 2006 = 20.000 €Im Kalenderjahr 2007 = 30.000 €
Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrages im Jahr 2006 und in den Folgejahren:
Jahresbetrag der Rente im Jahr 2006: 20.000 €davon 50 % (= 100% - 50% Besteuerungsanteil bei Rentenzugangim Jahr 2005 nach der neuen Tabelle des § 22 Nr.1 S. 3 a) aa) EStG n.F.):persönlicher Rentenfreibetrag im Jahr 2006 und in den Folgejahren:
zu versteuernde Rente 2005
zu versteuernde Rente 2006
zu versteuernde Rente 2007
Jahresbetrag der Rente
persönlicher Rentenfreibetrag
zu versteuernder Rentenanteil
10.000 €
20.000 €
30.000 €
10.000 €
10.000 €
5.000 €
10.000 €
20.000 €
./. =
noch nicht fest-geschrieben x 50%
./.WK-Pauschale
102 €
102 €
102 €
4.898 €
9.898 €
19.898 €
zu verst. Einkünfte
x 50%
(steuerpfl.)
(steuerfrei)
(Wunschtraum der Rentner)
10.000 €
Stand 18.05.200715
Thomas ArndtJahresbetrag der Rente nach § 22 Nr.1 S.3 Buchst.a Doppelbuchst.aa EStG
Die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge Rz 82 -85
einschließlich der bei Aus -zahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur KV- und Pfl. –Versicherung.
Steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung gehören nicht zum Bestandteil der Jahresbetrages der Rente
Hierzu gehören auch:
Nachzahlungen für maximal ein Kalenderjahr,
Einmalzahlungen,
Sterbegelder,
Abfindungen von Kleinstrenten,
Rentennachzahlungen oder Rentenrückzahlungen können mindernd/erhöhend nur bei der Berechnung des steuerfreien Teils der Rente berücksichtigt werden.
Renten Nachzahlungen
Stand 18.05.200716
Thomas ArndtBestimmung des Rentenfreibetrages BMF Schreiben vom 24.02.2005
1. Anlage R Seite 1 Zeile Der Rentenbeginn BMF/Rz 103
ist dem Rentenbescheid zu entnehmen.
2. Der %- Satz BMF/Rz 102
bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns
3. Bei Erhöhungen/Herab-setzungen der Renten BMF/Rz 106
bleibt der Vomhundertsatz bestehen. Es kann ggfs. eine Neuberechnung des Freibetrages erfolgen.
BMF 24.02.2005
Stand 18.05.200717
Thomas ArndtFolgerenten Seite 1 Zeilen 6 – 8 – 9 Anlage R
z.B erst Erwerbsminderungsrente, die dann in eine Altersrente übergeht.
fiktives Jahr des Rentenbeginns ermitteln.
Vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente ist die Laufzeit der vorhergehenden Rente abzuziehen.
50% dürfen dabei als Vomhundertsatz nicht unterschritten werden.
Renten, die vor dem 01.01.2005 geendet haben, bleiben unberücksichtigt.
BMF Rz 107 - 111Beispiele rechnen!
Folgerenten, die aus derselben Versicherung hervorgehen
Stand 18.05.200718
Thomas Arndt1. Beispiel Folgerenten aus derselben Versicherung
Ab 01.06.2002 wird eine Erwerbsminderungsrente gezahlt, monatlich 750,00 €. Ab dem 01.06.2006 wird diese Rente in eine Regelaltersrente umgewandelt (weil der Stpfl. das 65. Lebensjahr vollendet hat.); monatliche Zahlungen 1.200,00 €; ab 01.07.2007 Rentenerhöhung auf dann monatlich 1.300,00 €.
Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrages bei Wechsel der RenteErste Änderung der Besteuerung in 2005 durch nachgelagerte Besteuerung mit einem persönlichen Rentenfreibetrag von 50%. In 2006 Start der Altersrente, dann eigentlich mit 52%, aber vorlaufende Rentenzeiten mindern bis maximal 50% ( § 22 Nr.1 S.3 aa S.8 EStG). Der dann in 2007 festzustellende Rentenfreibetrag verbleibt dann in dieser Höhe für die Folgejahre unverändert.
Erwerbsminderungsrente 2004
Erwerbsminderungsrente 2005
Erwerbsminderungsrente 2006
Altersrente 2006
Altersrente 2007
Jahresbetrag der Rente
persönlicher Rentenfreibetrag
zu versteuernder Rentenanteil
9.000 €
9.000 €
3.750 €
8.400 €
15.000 €
7 % davon
4.500 €
1.875 €
4.200 €
7.500 €
630 €
4.500 €
1.875 €
4.200 €
7.500 €
./. = ./.WK-Pauschale
102 €
102 €
102 €
102 €
528 €
4.398 €
5.973 €
7.398 €
zu verst. Einkünfte
x 50 %
x 50 %
Stand 18.05.200719
Thomas Arndt2. Beispiel Rz.109 EM-Rente, dann erwerbstätig, dann Alterrente
Ein Rentner bezieht ab dem 01.10.2003 bis 31.12.2006 (3 Jahre + 3 Monate) eine Erwerbsminderungsrente von monatl. 1.000,00 €.
Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrages bei Folgerenten• Erste Änderung der Besteuerung in 2005 durch nachgelagerte Besteuerung mit einem persönlichen Rentenfreibetrag von 50%.
Erwerbsminderungsrente 2004
Erwerbsminderungsrente 2005
Altersrente 2013 (fiktiv 2009)
Altersrente 2014 (Folgerente ist wie eigenständige Rente zu behandeln; der Freibetrag wird erst im Folgejahr festgeschrieben)
Jahresbetrag der Rente
persönlicher Rentenfreibetrag
zu versteuernder Rentenanteil
12.000 €
12.000 €
22.000 €
24.000 €
4 % davon
6.000 €
9.240 €
10.080 €
10.080 €
480 €
6.000 €
12.760 €
13.920 €
./. = ./.WK-Pauschale
102 €
102 €
102 €
102 €
378 €
5.898 €
12.658 €
13.818 €
zu verst. Einkünfte
x 42%
x 42 %
Anschließend ist er wieder erwerbstätig
Ab Februar 2013 erhält er eine Altersrente von monatlich 2.000 €.
• Zuvor 4 % § 55 (2) EStDV + R 22.4 (4) EStR.
• In 2013 Start der Altersrente, dann eigentlich mit 66%, aber vorlaufende Rentenzeiten mindern bis auf maximal 50% ( § 22 Nr.1 S.3 aa S.8 EStG).
• Der in 2014 festzustellende Rentenfreibetrag verbleibt in dieser Höhe für die Folgejahre
58 %
Stand 18.05.200720
Thomas Arndt3. Beispiel Rz.111 EM-Rente, dann erwerbstätig, dann Alterrente
Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrages bei Folgerenten
Erwerbsminderungsrente 2004
Altersrente 2013
Altersrente 2014
Jahresbetrag der Rente
persönlicher Rentenfreibetrag
zu versteuernder Rentenanteil
12.000 €
22.000 €
24.000 €
4 % davon
7.480 €
8.160 €
8.160 €
480 €
6.000 €
14.520 €
15.840 €
./. = ./.WK-Pauschale
102 €
102 €
102 €
378 €
14.418 €
15.738 €
zu verst. Einkünfte
x 34 %
x 34 %
Beispiel wie zuvor, nur endet jetzt die Erwerbsminderungsrente schon vor dem 01.01.2005!
• Kalenderjahr 2004 wie im Beispiel zuvor mit 4 % besteuert § 55 (2) EStDV + R 22.4 (4) EStR.
• In 2013 Start der Altersrente, mit 66%, vorlaufende Rentenzeiten finden keine Berücksichtigung!
66 %
Stand 18.05.200721
Thomas Arndt4. BeispielNeuberechnung des Rentenfreibetrages
Jährliche Rentenerhöhungen führen zu keiner Änderung des Rentenfreibetrages.
Nur sonstige (nicht regelmäßige!!) Änderungen des Jahresbetrages der Rente führen zur Anpassung des Freibetrages. Rz 115
Der Freibetrag ist in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zur bisherigen Rente steht.
Die regelmäßigen Anpassungen bleiben dabei außer Betracht. Rz 116
Siehe Berechnungsbeispiel in Rz. 117 des BMF Schreibens vom 24.02.2005
Beispiel
Ein Rentner bezieht ab Mai 2006 eine monatliche Witwenrente aus der gesetzlichen Renten- versicherung in Höhe von 1.100 €. Die Rente wird aufgrund regelmäßiger Anpassungen zum 01.06.2006, zum 01.07.2007, zum 01.01.2008 und zum 01.07.2009 jeweils um 10 € erhöht.
Wegen anderer Einkünfte wird die Rente ab August 2009 auf 830 € gekürzt.
Stand 18.05.200722
Thomas Arndt4. Beispiel Erläuterungen zur Lösung Rz 117 Beck StE 1 § 10/9
die regelmäßigen Rentenanpassungen, hier monatlich 10 €, werden erstmalig in Rentenbezugsmitteilungen des § 22a EStG mitgeteilt,
der Anpassungsbetrag 2009 (206 €) berechnet sich nach dem Leistungsbetrag des Vorjahres (2008),
der Rentenfreibetrag 2009 setzt sich zusammen aus dem Leistungsbetrag 2009 abzüglich Anpassungsbetrag (hier 11.864 €)
oder schneller: 48 % des Leistungsbetrags abzüglich Anpassungsbeiträge = Rentenfreibetrag.
wenn ab dem Folgejahr nach dem Renten- beginn weitere regelmäßige Erhöhungen vorliegen. 2006 Rentenbeginn, 2007 Folge- jahr, 2008 erstmalige Mitteilung.
abzüglich der darin enthaltenen regel-mäßigen Anpassung von 120 € = 13.380 € (siehe Rz 153 – 155).
im Verhältnis des zuvor ermittelten Rentenbezugs zum bisherigen Freibetrag (hier 5.694,72 € )
Stand 18.05.200723
Thomas Arndt„bb“ - Leibrenten
§ 22 Nr.1 S.3 a) bb EStGAnlage R Zeile 12 – 20 BMF
24.02.2005 Rz 96 - 98
„Öffnungs-Klausel“ Fälle („überzahlte gesetzliche Rentenversicherung und Versorgungswerke“)
Ertragsanteil, abhängig vom Lebensalter bei Rentenbeginn
Renten aus Zusatzversorgungseinrichtungen z.B. VBL
Private Rentenversicherung
Renten aus Veräußerungsgeschäften
Folge:
Bei zeitlicher Befristung greift § 55 (2) EStDV neue Fassung
Anlage RBMF 24.02.2005
Musterl Rentenbescheid bb
Muster zeitlich befristete Renten
Stand 18.05.200724
Thomas ArndtBesteuerung von Renten i.S.d. § 22 Nr.1 S.3 a) bb) EStG n.F. ab 2005
zu versteuernder Rentenanteil = xJahresbetrag der Rente Ertragsanteil lt. Tabelle[§ 22 Nr.1 S.3 a) bb) S.3 EStG n.F.]
Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten
Ertragsanteil in v.H.
40:
60:
65:
ab 97
38 (bisher 52)
:
22 (bisher 32):
18 (bisher 27):
1 (bisher 2)
ab 1.1.2005 sind die Ertragsanteile der betroffenen Renten (z.B. Veräußerungsleibrenten) neu zu ermitteln!
„Escape-Klausel“ auf Antrag für Höherversicherungen (min. 10 Jahre über Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung) Beispiele: Rz 121 -136 Vermeidung höherer nachgelagerter Besteuerung (in 2005 50% 18% bei 65. Lj.)
!
Stand 18.05.200725
Thomas ArndtRentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG Rz 139 - 162
Verpflichtete BfA Landesfinanzbehörden
gesetzl. RV-Träger
Gesamtverband landwirtschaft- licher Alterskassen
Pensionskassen
Pensionsfonds
berufsständische Versorgungs- werke
Versicherungsunternehmen
z.B. Landesrechenzentren
elektr. Meldung
Weiter-leitung
Weiter-
leitung
zuständiges Finanzamt
Ziel: Steuerliche Erfassung der Rentenbezieher
Amtlicher Vordruck für die zentrale Stelle,
nicht für den Rentner! BMF 09.05.2003 BStBl I 2005,S.670
Der Rentner ist nur zu unterrichten, dass die Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt wurde. Die Form bleibt offen (Rentenbescheid, Anpassungsmitteilung, sonstige
Mitteilung!!!)! !
Mitteilung
bis 31.05. des Folgejahres
Formular aufgehoben!!
Stand 18.05.200726
Thomas ArndtBesteuerung von Renten i.S.d. § 22 Nr.5 EStG
Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung in vollem Umfang und umfasst
• die eigenen Beitragsleistungen
• die gewährten Zulagen
• die Erträge und Wertsteigerungen
wenn für die Leistung
eine Altersvorsorgezulage,
der neue Sonderausgabenabzug
oder
Steuerbefreiungen nach §§ 3 Nr.63 oder 66 EStG gewährt wurden.
darüber hinausgehende Einzahlungen können gem.
§ 22 Nr.1 S.3 a) aa EStG oder § 22 Nr.1 S.3 a) bb EStG oder§ 55 (2) EStDVoder§ 3 Nr. 40 EStG oderals Kapitalrückzahlung nicht
besteuert werden
Hier kann nur die Mitteilung nach amtlichem Vordruck helfen BMF vom 08.04.2005 Beck StE 1 § 22/2
VordruckR
Stand 18.05.200727
Thomas ArndtNachgelagerte Besteuerung
§ 22 Nr.5 EStGAnlage R Zeile 31 – 46 BMF 24.02.2005 Rz 99
„Wundertüte“ !! Von 0 % bis 100 %
Besteuerungsanteil ist alles möglich.
Folge:
Leistungen aus: zu besteuern nach Umfang
Zertifiziertem Altersvorsorgevertrag § 22 Nr.5 Satz 1 in vollem Umfang
Pensionsfonds, aus denen bereits vor dem § 22 Nr.5 Satz 1 i.V.m. in vollem Umfang, aber
01.01.2002 Leistungen gewährt werden § 52 Abs.34c Abzug von §§ 9a+19 (2)
Leistungen aus nicht gefördertem Kapital der § 22 Nr.5 Satz 1 i.V.m. Rentenfreibetrag
Direktversicherung, Pensionsfonds etc § 22 Nr.1 S.3 B.a,aa wie gesetzl. Altersrente
Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen, § 22 Nr.5 Satz 2 i.V.m. Besteuerung nur mit
soweit das Kapital nicht gefördert wurde § 22 Nr.1 S.3 B.a,bb dem Ertragsanteil
Anlage R
Rentenbezugs mitteilung § 22 Nr.5
Stand 18.05.200728
Thomas ArndtNachgelagerte Besteuerung
Leistungen aus: zu besteuern nach Umfang
Abgekürzte Leistungen aus Lebensversicherungs- § 22 Nr.5 Satz 2 i.V.m. Besteuerung nur mit
verträgen, soweit nicht gefördert wurde § 22 Nr.1 S.3 B.a,bb dem Ertragsanteil der § 55 (2) EStDV EStDV
Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen, § 22 Nr.5 Satz 2,3 i.V.m. Der bescheinigte Betrag
soweit das Kapital nicht gefördert wurde § 20 (1) Nr.6 wird besteuert
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, § 22 Nr.5 Satz 3 Der bescheinigte Betrag
soweit das Kapital nicht gefördert wurde wird besteuert ohne Halbeinkünfteverfahren
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, § 22 Nr.5 Satz 3 i.V.m Besteuerung nur im
soweit das Kapital nicht gefördert wurde § 3 Nr.40 Halbeinkünfteverfahren mit Halbeinkünfteverfahren
Anlage RRentenbezugs
mitteilung § 22 Nr.5
Stand 18.05.200729
Thomas ArndtSteuerfrei verbleibende Renten
Renten, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstgeschädigte oder Kriegsbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen gezahlt werden (§ 3 Nr. 6 EStG).
Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung und Renten aus der gesetzlichen Unfall- versicherung (§ 3 Nr. 1a EStG). Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen sind die Berufs- genossenschaften.
Kinderzuschüsse zur Altersrente sowie den Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die allerdings nur noch bei "Altrenten" gewährt werden (§ 3 Nr. 1b EStG). Für Versicherungsfälle ab 1984 gibt es keine Kinderzuschüsse mehr.
Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden (§ 3 Nr. 8 EStG).
die sog. bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Grundsicherungsgesetz, sie ist wie andere Sozialhilfeleistungen nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§ 3 Nr. 67 EStG)
Sog. Mehrbedarfsrente gem. § 843 Abs. 1, 2. Altern. BGB). Diese Renten sind weder als Leibrente noch als sonstige wiederkehrende Bezüge einkommensteuerbar (z.B. für Mehrkosten, die dem Geschädigten durch die Verletzung entstehen, z.B. für das Halten eines Pkw, für erforderliche Begleitpersonen, für einen Rollstuhl, Diät usw.) . Ebenfalls Schmerzensgeldrenten.
R
steuerfreie Rente