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Die Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 Renten und Versorgungsbezüge

Thomas Arndt

Diplom Finanzwirt – Steuerberater - Berlin

[email protected]

www.arndtundfiltingher-stb.de

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Stand 18.05.20072

Thomas ArndtInhaltsangabe

Anlage R mit Anleitung

§ 22 Nr.5 EStG – Muster - Auszüge BMF

Versorgungsbezüge und – freibeträge ppt 04 - 10

§ 22 Nr.1 S.3 a) aa EStG ppt 11 - 21

§ 22 Nr.1 S.3 a) bb EStG ppt 22 - 24

§ 22 Nr.5 EStG ppt 25 - 27

Steuerfrei bleibende Renten ppt 28

§ 22 Nr.1 S.3…. bb EStG – Muster - Auszüge BMF

§ 22 Nr.1 S.3…. aa EStG – Muster - Auszüge BMF

§ 19 EStG – Auszüge BMF

OFD Frankfurt Rentennachzahlungen

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Stand 18.05.20073

Thomas ArndtAlterseinkünfte

Besteuerung von Versorgungsbezügen gem. § 19 (2) EStG

BMF 24.02.2005 IV C – S 2255 - 51/05 Rz 59 – 79 - Beck StE 1 § 10/9

Besteuerung von Einkünften gem. § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a, aa EStG

BMF 24.02.2005 IV C – S 2255 - 51/05 Rz. 80 – 118 - Beck StE 1 § 10/9

Besteuerung von Einkünften gem. § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a, bb EStG

BMF 24.02.2005 IV C – S 2255 - 51/05 Rz. 119 – 138 - Beck StE 1 § 10/9

Nachgelagerte Besteuerung gem. § 22 Nr.5 EStG BMF 17.11.2004 IV C 4 – S 2222 – 177/04 Rz. 83 - 102 - Beck StE 1 § 79/1

Besteuerung der Direktzusagen, der Unterstützungskassen, der Pensionskassen und der Pensionsfonds

BMF 17.11.2004 IV C 4 – S 2222 – 177/04 Rz. 214 -226 - Beck StE 1 § 79/1

BMF 08.04.2005 IV C 3 – S 2257b – 13/05 Vordruck Beck StE 1 § 22/2

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Stand 18.05.20074

Thomas ArndtAlterseinkünfte können sein:

Versorgungsbezüge § 19 (2) EStG

Leibrenten aus gesetzlichen Rentenversicherungen § 22 Nr.1 S.3 Buchst.a aa EStG

Leibrenten aus anderen Erträgen des Rentenrechts § 22 Nr.1 S.3 Buchst.a bb EStG

Leistungen aus Altersvorsorgever-trägen, soweit eine steuerliche Förderung erfolgte § 22 Nr.5 EStG

Lohnversteuerte Einnahmen mit Versorgungsfreibetrag

Ein Freibetrag mindert die steuerpflichtigen Einnahmen

Ertragsanteilsbesteuerung bleibt bestehen

In der Einzahlungsphase steuerfrei gestellte Beiträge werden voll, der Rest begünstigt besteuert

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Stand 18.05.20075

Thomas ArndtVersorgungsfreibetrag + Zuschlag ab 2005

Berechnung:

Versorgungsbezüge

x 40 % höchstens 3.000 € gestaffelt abnehmend nach

+ Zuschlag 900 € jeweiligem Beginn der Versorgung

= 3.900 € Versorgungsfreibetrag und Zuschlag

1. Ruhegehalt, Witwen oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag auf Grund von beamtenrechtlichen oder entspr. gesetzlichen Vorschriften (Beamtenpension)

2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Altersgrenzeverminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenversorgung

gelten als Versorgungsbezüge, wenn 63. Lj. vollendet oder 50% Schwerbehinderung + 60 Lj. vollendet (Betriebspensionen)

Voraus-setzungen:

Der Arbeitnehmer Pauschbetrag ist entfallen. Statt dessen gibt es jetzt einen Pauschbetrag nach § 9a S.1 Nr.1b EStG von nur noch 102 €

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Stand 18.05.20076

Thomas ArndtBeispiel für die Berechnung der zu versteuernden Pensionen in 2005

Alter bei Pensionsbeginn : 55 Jahre

Jahrespensionsbetrag : 12.000 €

Berechnung:

1. Versorgungsfreibetrag:12.000 € x 40% = 4.800 €

max. 3.000 €

Zuschlag 900 €

2. Einkünfte

Pension 12.000 €Versorgungs-FB ./. 3.900 €Pauschbetrag ./. 102 €Einkünfte 7.988 €

Beamtenpension

Alter bei Pensionsbeginn : a) 60 Jahre b) 63 Jahre

Jahrespensionsbetrag : 12.000 €

Berechnung:

Lösung a): kein Versorgungsfreibetrag, weil Altersgrenze nicht erreicht ist

(§ 19 Abs.2 Nr.2 EStG)

Ermittlung der Einkünfte:

Pension 12.000 €AN-Pauschbetrag ./. 920 €Einkünfte 11.080 €

Lösung b): Altersmäßige Voraussetzungen für

Versorgungsfreibetrag sind erreicht

Lösung wie bei Beamtenpension

Betriebspension

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Stand 18.05.20077

Thomas ArndtZuschlag zum Versorgungsfreibetrag ab 2005

Zweck des Zuschlages

Merkmale

Ausgleich für Absenkung des AN-Pauschbetrages für Versorgungsbezüge von 920 € auf 102 €

festgelegter Betrag lt. Tabelle des § 19 (2) Nr.2 S.3 EStG n.F.

wird auf Lebenszeit festgeschrieben § 19 Abs.2 Satz 8 EStG

Begrenzung der Höhe (Versorgungsbezüge ./. Versorgungsfreibetrag) es dürfen durch den Abzug keine negativen Einkünfte entstehen (ähnliche Regelung wie beim AN-Pauschbetrag)

Zwölftelung, wenn nicht ganzjährig Versorgungsbezüge gezahlt werden

Neuberechnung nur bei „unregelmäßiger“ Änderung der Bezüge, nicht bei „regelmäßigen“ Anpassungen § 19 Abs.2 Sätze 10+11 EStG.

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Stand 18.05.20078

Thomas ArndtPauschbetrag und Versorgungsfreibetrag 2005 (auch für Bestandspensionäre)

„Kohortenprinzip“ Festschreibung des Versorgungsfreibetrags und Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag für jeden Rentenjahrgang (Individuelles Besteuerungsmerkmal)

Jahr des Versorgungsbeginns

Versorgungs-

Freibetrag in % der Bezüge

Höchstbetrag dafür Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

bis 2005 40,0 3.000 900

2006 38,4 2.880 864

2007 36,8 2.760 828

2019 17,6 1.320 396

2020 16,0 1.200 360

2021 15,2 1.140 342

2022 14,4 1.080 324

2039 0,8 60 18

2040 0,0 0 0

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a S.1 Nr.1b EStG wird ab 2005 für Versorgungsbezüge auf 102,00 € reduziert (vormals 920,00 €). Gleichzeitig wird der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs.2 Nr.2 EStG in einen prozentualen Wert und einen Zuschlag aufgeteilt, der jährlich abgeschmolzen wird.

Senkung um 1,6% p.a.

Senkung um 0,8% p.a.

Senkung um 120 € p.a.

Senkung um 60 € p.a.

Senkung um 36 € p.a.

Senkung um 18 € p.a.

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Stand 18.05.20079

Thomas ArndtBesonderheiten zum Versorgungs-freibetrag und zum Zuschlag

Wann erfolgt eine Neuberechnung des Freibetrages und des Zuschlages?

Zeitanteilige Berücksichtigung des Freibetrages und des Zuschlages

Mehrere Versorgungsbezüge

Hinterbliebenenversorgung

Rz 64 + 65 in Beck StE 1 § 10/9

Rz 66 in Beck StE 1 § 10/9

Rz 67 - 69 in Beck StE 1 § 10/9

Rz 70 - 73 in Beck StE 1 § 10/9

Beispiel rechnen!

Beispiele rechnen!

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Stand 18.05.200710

Thomas ArndtBeispiel mehrere Versorgungsbezüge BMF vom 24.02.2005 Rz 69

Versorgungsbeginn Ehemann: 2005

Versorgungsbeginn Ehefrau: 2006

Ehemann verstirbt 2010

Ehefrau erhält 2010 eigene Bezüge von 4.800 € und Hinterbliebenenbezüge von 3.000 €.

Ehefrau: 38,4 % + 864 € aus 2006 (Beginn)

Ermittlung des Versorgungsfreibetrages in 2010

Ehemann: 40 % + 900 € aus 2005 (Beginn)

38,4 % von 4.800 € = 1.844 € + 40% von 3.000 € = 1.200 €

höchstens jedoch 3.000 € der Maximalwert aus 2005

Die Summe der Zuschläge beträgt 864 € + 900 € = 1.764 € und darf aber ebenfalls den Höchstwert aus 2005 nicht überschreiten = 900 €

Es sind daher zu gewähren:

Versorgungsfreibetrag: 3.000 €

Zuschlag 900 €

Insgesamt 3.900 €

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Stand 18.05.200711

Thomas ArndtBeispiel Hinterbliebenenversorgung BMF vom 24.02.2005 Rz 73

Ehemann verstirbt im April 2007. Er erhielt seit 2004 Versorgungsbezüge von monatlich 1.500 €

Ehefrau erhält ab Mai 2007 Hinterbliebenenbezüge von monatl. 1.200 € + einmalig Sterbegeld von 3.000 €

Hinterbliebenenbezug:

Jahresbetrag (12 x 1.200 €) = 14.400 €

davon 40%, maximal 3.000 € + 900 € = 3.900 €

nur für 8 Monate (8/12) = 2.600 €

Sterbegeld:

Gesamtbetrag = 3.000 €

davon 40% = 1.200 € + 900 € = 2.100 €

Aber maximal sind insgesamt die Höchst- beträge aus 2005 zu gewähren, somit 3.900 €

gesondert zu ermitteln und nicht zu zwölfteln

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Stand 18.05.200712

Thomas Arndt„aa“ - Leibrenten

§ 22 Nr.1 S.3 a) aa EStGAnlage R Zeile 1 – 9

BMF 24.02.2005 Rz 79 - 95

Kapitalgedeckte Rentenversicherung (Rürup)

Rentenfreibetrag, abhängig vom Rentenbeginn

Gesetzliche Rentenversicherung (Alters-, Witwer/n, Waisenrenten, Erwerbsminderungs- und Erziehungsrenten)

Landwirtschaftliche Alterskassen

Berufsständische Versorgungswerke

Folge:

Versorgungs werke

Anlage R

Beispiel Rentenbescheid aa

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Stand 18.05.200713

Thomas ArndtBesteuerung von Renten i.S.d. § 22 Nr.1 S.3 a) aa) EStG ab 2005

Jahr des Rentenbeginns

Besteuerungs-anteil in v.H.

bis 2005 50

2006 52

2007 54

… … + 2% p.a.

2019 78

2020 80

2021 81

2022 82

… … + 1% p.a.

2039 99

2040 100

Rentenfreibetrag nach § 22 Nr.1 S. 3 a) aa) S. 3 ff. EStG n.F.

steuerpflichtiger Anteil nach § 22 Nr.1 S. 3 a) aa) S. 2 EStG n.F.

fester Betrag, der ab dem Folgejahr der ersten Rente für den Rest der Rentenlaufzeit gilt

Berechnung: Jahresbruttorente des 2. Rentenbezugsjahres x (100 % minus Besteuerungsanteil in Prozent des jeweiligen Zugangsjahres)

Änderung des persönlichen Rentenfrei- betrages nur bei unregelmäßiger Änderung des Jahresbetrags der Rente nach dem Verhältnis der Anpassung (z.B. Witwenrenten; Wechsel von Teil- zu Vollrente)

zu versteuernder Rentenanteil = Jahresbetrag der Rente ./. persönlicher Rentenfreibetrag

Anteil bleibt für jeweiligen Rentenjahrgang gleich („Kohortenprinzip“)!

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Stand 18.05.200714

Thomas ArndtBeispiel (regelmäßige Rentenanpassung)

Drastisches (unrealistisches) Beispiel zur Verdeutlichung des Problems:(regelmäßige) RentenanpassungRentenbeginn ist der 1. Januar 2005. Die Altersrente beträgt Im Kalenderjahr 2005 = 10.000 €Im Kalenderjahr 2006 = 20.000 €Im Kalenderjahr 2007 = 30.000 €

Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrages im Jahr 2006 und in den Folgejahren:

Jahresbetrag der Rente im Jahr 2006: 20.000 €davon 50 % (= 100% - 50% Besteuerungsanteil bei Rentenzugangim Jahr 2005 nach der neuen Tabelle des § 22 Nr.1 S. 3 a) aa) EStG n.F.):persönlicher Rentenfreibetrag im Jahr 2006 und in den Folgejahren:

zu versteuernde Rente 2005

zu versteuernde Rente 2006

zu versteuernde Rente 2007

Jahresbetrag der Rente

persönlicher Rentenfreibetrag

zu versteuernder Rentenanteil

10.000 €

20.000 €

30.000 €

10.000 €

10.000 €

5.000 €

10.000 €

20.000 €

./. =

noch nicht fest-geschrieben x 50%

./.WK-Pauschale

102 €

102 €

102 €

4.898 €

9.898 €

19.898 €

zu verst. Einkünfte

x 50%

(steuerpfl.)

(steuerfrei)

(Wunschtraum der Rentner)

10.000 €

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Stand 18.05.200715

Thomas ArndtJahresbetrag der Rente nach § 22 Nr.1 S.3 Buchst.a Doppelbuchst.aa EStG

Die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge Rz 82 -85

einschließlich der bei Aus -zahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur KV- und Pfl. –Versicherung.

Steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung gehören nicht zum Bestandteil der Jahresbetrages der Rente

Hierzu gehören auch:

Nachzahlungen für maximal ein Kalenderjahr,

Einmalzahlungen,

Sterbegelder,

Abfindungen von Kleinstrenten,

Rentennachzahlungen oder Rentenrückzahlungen können mindernd/erhöhend nur bei der Berechnung des steuerfreien Teils der Rente berücksichtigt werden.

Renten Nachzahlungen

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Stand 18.05.200716

Thomas ArndtBestimmung des Rentenfreibetrages BMF Schreiben vom 24.02.2005

1. Anlage R Seite 1 Zeile Der Rentenbeginn BMF/Rz 103

ist dem Rentenbescheid zu entnehmen.

2. Der %- Satz BMF/Rz 102

bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns

3. Bei Erhöhungen/Herab-setzungen der Renten BMF/Rz 106

bleibt der Vomhundertsatz bestehen. Es kann ggfs. eine Neuberechnung des Freibetrages erfolgen.

BMF 24.02.2005

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Stand 18.05.200717

Thomas ArndtFolgerenten Seite 1 Zeilen 6 – 8 – 9 Anlage R

z.B erst Erwerbsminderungsrente, die dann in eine Altersrente übergeht.

fiktives Jahr des Rentenbeginns ermitteln.

Vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente ist die Laufzeit der vorhergehenden Rente abzuziehen.

50% dürfen dabei als Vomhundertsatz nicht unterschritten werden.

Renten, die vor dem 01.01.2005 geendet haben, bleiben unberücksichtigt.

BMF Rz 107 - 111Beispiele rechnen!

Folgerenten, die aus derselben Versicherung hervorgehen

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Stand 18.05.200718

Thomas Arndt1. Beispiel Folgerenten aus derselben Versicherung

Ab 01.06.2002 wird eine Erwerbsminderungsrente gezahlt, monatlich 750,00 €. Ab dem 01.06.2006 wird diese Rente in eine Regelaltersrente umgewandelt (weil der Stpfl. das 65. Lebensjahr vollendet hat.); monatliche Zahlungen 1.200,00 €; ab 01.07.2007 Rentenerhöhung auf dann monatlich 1.300,00 €.

Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrages bei Wechsel der RenteErste Änderung der Besteuerung in 2005 durch nachgelagerte Besteuerung mit einem persönlichen Rentenfreibetrag von 50%. In 2006 Start der Altersrente, dann eigentlich mit 52%, aber vorlaufende Rentenzeiten mindern bis maximal 50% ( § 22 Nr.1 S.3 aa S.8 EStG). Der dann in 2007 festzustellende Rentenfreibetrag verbleibt dann in dieser Höhe für die Folgejahre unverändert.

Erwerbsminderungsrente 2004

Erwerbsminderungsrente 2005

Erwerbsminderungsrente 2006

Altersrente 2006

Altersrente 2007

Jahresbetrag der Rente

persönlicher Rentenfreibetrag

zu versteuernder Rentenanteil

9.000 €

9.000 €

3.750 €

8.400 €

15.000 €

7 % davon

4.500 €

1.875 €

4.200 €

7.500 €

630 €

4.500 €

1.875 €

4.200 €

7.500 €

./. = ./.WK-Pauschale

102 €

102 €

102 €

102 €

528 €

4.398 €

5.973 €

7.398 €

zu verst. Einkünfte

x 50 %

x 50 %

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Stand 18.05.200719

Thomas Arndt2. Beispiel Rz.109 EM-Rente, dann erwerbstätig, dann Alterrente

Ein Rentner bezieht ab dem 01.10.2003 bis 31.12.2006 (3 Jahre + 3 Monate) eine Erwerbsminderungsrente von monatl. 1.000,00 €.

Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrages bei Folgerenten• Erste Änderung der Besteuerung in 2005 durch nachgelagerte Besteuerung mit einem persönlichen Rentenfreibetrag von 50%.

Erwerbsminderungsrente 2004

Erwerbsminderungsrente 2005

Altersrente 2013 (fiktiv 2009)

Altersrente 2014 (Folgerente ist wie eigenständige Rente zu behandeln; der Freibetrag wird erst im Folgejahr festgeschrieben)

Jahresbetrag der Rente

persönlicher Rentenfreibetrag

zu versteuernder Rentenanteil

12.000 €

12.000 €

22.000 €

24.000 €

4 % davon

6.000 €

9.240 €

10.080 €

10.080 €

480 €

6.000 €

12.760 €

13.920 €

./. = ./.WK-Pauschale

102 €

102 €

102 €

102 €

378 €

5.898 €

12.658 €

13.818 €

zu verst. Einkünfte

x 42%

x 42 %

Anschließend ist er wieder erwerbstätig

Ab Februar 2013 erhält er eine Altersrente von monatlich 2.000 €.

• Zuvor 4 % § 55 (2) EStDV + R 22.4 (4) EStR.

• In 2013 Start der Altersrente, dann eigentlich mit 66%, aber vorlaufende Rentenzeiten mindern bis auf maximal 50% ( § 22 Nr.1 S.3 aa S.8 EStG).

• Der in 2014 festzustellende Rentenfreibetrag verbleibt in dieser Höhe für die Folgejahre

58 %

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Stand 18.05.200720

Thomas Arndt3. Beispiel Rz.111 EM-Rente, dann erwerbstätig, dann Alterrente

Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrages bei Folgerenten

Erwerbsminderungsrente 2004

Altersrente 2013

Altersrente 2014

Jahresbetrag der Rente

persönlicher Rentenfreibetrag

zu versteuernder Rentenanteil

12.000 €

22.000 €

24.000 €

4 % davon

7.480 €

8.160 €

8.160 €

480 €

6.000 €

14.520 €

15.840 €

./. = ./.WK-Pauschale

102 €

102 €

102 €

378 €

14.418 €

15.738 €

zu verst. Einkünfte

x 34 %

x 34 %

Beispiel wie zuvor, nur endet jetzt die Erwerbsminderungsrente schon vor dem 01.01.2005!

• Kalenderjahr 2004 wie im Beispiel zuvor mit 4 % besteuert § 55 (2) EStDV + R 22.4 (4) EStR.

• In 2013 Start der Altersrente, mit 66%, vorlaufende Rentenzeiten finden keine Berücksichtigung!

66 %

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Stand 18.05.200721

Thomas Arndt4. BeispielNeuberechnung des Rentenfreibetrages

Jährliche Rentenerhöhungen führen zu keiner Änderung des Rentenfreibetrages.

Nur sonstige (nicht regelmäßige!!) Änderungen des Jahresbetrages der Rente führen zur Anpassung des Freibetrages. Rz 115

Der Freibetrag ist in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zur bisherigen Rente steht.

Die regelmäßigen Anpassungen bleiben dabei außer Betracht. Rz 116

Siehe Berechnungsbeispiel in Rz. 117 des BMF Schreibens vom 24.02.2005

Beispiel

Ein Rentner bezieht ab Mai 2006 eine monatliche Witwenrente aus der gesetzlichen Renten- versicherung in Höhe von 1.100 €. Die Rente wird aufgrund regelmäßiger Anpassungen zum 01.06.2006, zum 01.07.2007, zum 01.01.2008 und zum 01.07.2009 jeweils um 10 € erhöht.

Wegen anderer Einkünfte wird die Rente ab August 2009 auf 830 € gekürzt.

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Stand 18.05.200722

Thomas Arndt4. Beispiel Erläuterungen zur Lösung Rz 117 Beck StE 1 § 10/9

die regelmäßigen Rentenanpassungen, hier monatlich 10 €, werden erstmalig in Rentenbezugsmitteilungen des § 22a EStG mitgeteilt,

der Anpassungsbetrag 2009 (206 €) berechnet sich nach dem Leistungsbetrag des Vorjahres (2008),

der Rentenfreibetrag 2009 setzt sich zusammen aus dem Leistungsbetrag 2009 abzüglich Anpassungsbetrag (hier 11.864 €)

oder schneller: 48 % des Leistungsbetrags abzüglich Anpassungsbeiträge = Rentenfreibetrag.

wenn ab dem Folgejahr nach dem Renten- beginn weitere regelmäßige Erhöhungen vorliegen. 2006 Rentenbeginn, 2007 Folge- jahr, 2008 erstmalige Mitteilung.

abzüglich der darin enthaltenen regel-mäßigen Anpassung von 120 € = 13.380 € (siehe Rz 153 – 155).

im Verhältnis des zuvor ermittelten Rentenbezugs zum bisherigen Freibetrag (hier 5.694,72 € )

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Stand 18.05.200723

Thomas Arndt„bb“ - Leibrenten

§ 22 Nr.1 S.3 a) bb EStGAnlage R Zeile 12 – 20 BMF

24.02.2005 Rz 96 - 98

„Öffnungs-Klausel“ Fälle („überzahlte gesetzliche Rentenversicherung und Versorgungswerke“)

Ertragsanteil, abhängig vom Lebensalter bei Rentenbeginn

Renten aus Zusatzversorgungseinrichtungen z.B. VBL

Private Rentenversicherung

Renten aus Veräußerungsgeschäften

Folge:

Bei zeitlicher Befristung greift § 55 (2) EStDV neue Fassung

Anlage RBMF 24.02.2005

Musterl Rentenbescheid bb

Muster zeitlich befristete Renten

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Stand 18.05.200724

Thomas ArndtBesteuerung von Renten i.S.d. § 22 Nr.1 S.3 a) bb) EStG n.F. ab 2005

zu versteuernder Rentenanteil = xJahresbetrag der Rente Ertragsanteil lt. Tabelle[§ 22 Nr.1 S.3 a) bb) S.3 EStG n.F.]

Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten

Ertragsanteil in v.H.

40:

60:

65:

ab 97

38 (bisher 52)

:

22 (bisher 32):

18 (bisher 27):

1 (bisher 2)

ab 1.1.2005 sind die Ertragsanteile der betroffenen Renten (z.B. Veräußerungsleibrenten) neu zu ermitteln!

„Escape-Klausel“ auf Antrag für Höherversicherungen (min. 10 Jahre über Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung) Beispiele: Rz 121 -136 Vermeidung höherer nachgelagerter Besteuerung (in 2005 50% 18% bei 65. Lj.)

!

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Stand 18.05.200725

Thomas ArndtRentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG Rz 139 - 162

Verpflichtete BfA Landesfinanzbehörden

gesetzl. RV-Träger

Gesamtverband landwirtschaft- licher Alterskassen

Pensionskassen

Pensionsfonds

berufsständische Versorgungs- werke

Versicherungsunternehmen

z.B. Landesrechenzentren

elektr. Meldung

Weiter-leitung

Weiter-

leitung

zuständiges Finanzamt

Ziel: Steuerliche Erfassung der Rentenbezieher

Amtlicher Vordruck für die zentrale Stelle,

nicht für den Rentner! BMF 09.05.2003 BStBl I 2005,S.670

Der Rentner ist nur zu unterrichten, dass die Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt wurde. Die Form bleibt offen (Rentenbescheid, Anpassungsmitteilung, sonstige

Mitteilung!!!)! !

Mitteilung

bis 31.05. des Folgejahres

Formular aufgehoben!!

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Stand 18.05.200726

Thomas ArndtBesteuerung von Renten i.S.d. § 22 Nr.5 EStG

Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung in vollem Umfang und umfasst

• die eigenen Beitragsleistungen

• die gewährten Zulagen

• die Erträge und Wertsteigerungen

wenn für die Leistung

eine Altersvorsorgezulage,

der neue Sonderausgabenabzug

oder

Steuerbefreiungen nach §§ 3 Nr.63 oder 66 EStG gewährt wurden.

darüber hinausgehende Einzahlungen können gem.

§ 22 Nr.1 S.3 a) aa EStG oder § 22 Nr.1 S.3 a) bb EStG oder§ 55 (2) EStDVoder§ 3 Nr. 40 EStG oderals Kapitalrückzahlung nicht

besteuert werden

Hier kann nur die Mitteilung nach amtlichem Vordruck helfen BMF vom 08.04.2005 Beck StE 1 § 22/2

VordruckR

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Stand 18.05.200727

Thomas ArndtNachgelagerte Besteuerung

§ 22 Nr.5 EStGAnlage R Zeile 31 – 46 BMF 24.02.2005 Rz 99

„Wundertüte“ !! Von 0 % bis 100 %

Besteuerungsanteil ist alles möglich.

Folge:

Leistungen aus: zu besteuern nach Umfang

Zertifiziertem Altersvorsorgevertrag § 22 Nr.5 Satz 1 in vollem Umfang

Pensionsfonds, aus denen bereits vor dem § 22 Nr.5 Satz 1 i.V.m. in vollem Umfang, aber

01.01.2002 Leistungen gewährt werden § 52 Abs.34c Abzug von §§ 9a+19 (2)

Leistungen aus nicht gefördertem Kapital der § 22 Nr.5 Satz 1 i.V.m. Rentenfreibetrag

Direktversicherung, Pensionsfonds etc § 22 Nr.1 S.3 B.a,aa wie gesetzl. Altersrente

Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen, § 22 Nr.5 Satz 2 i.V.m. Besteuerung nur mit

soweit das Kapital nicht gefördert wurde § 22 Nr.1 S.3 B.a,bb dem Ertragsanteil

Anlage R

Rentenbezugs mitteilung § 22 Nr.5

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Stand 18.05.200728

Thomas ArndtNachgelagerte Besteuerung

Leistungen aus: zu besteuern nach Umfang

Abgekürzte Leistungen aus Lebensversicherungs- § 22 Nr.5 Satz 2 i.V.m. Besteuerung nur mit

verträgen, soweit nicht gefördert wurde § 22 Nr.1 S.3 B.a,bb dem Ertragsanteil der § 55 (2) EStDV EStDV

Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen, § 22 Nr.5 Satz 2,3 i.V.m. Der bescheinigte Betrag

soweit das Kapital nicht gefördert wurde § 20 (1) Nr.6 wird besteuert

Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, § 22 Nr.5 Satz 3 Der bescheinigte Betrag

soweit das Kapital nicht gefördert wurde wird besteuert ohne Halbeinkünfteverfahren

Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, § 22 Nr.5 Satz 3 i.V.m Besteuerung nur im

soweit das Kapital nicht gefördert wurde § 3 Nr.40 Halbeinkünfteverfahren mit Halbeinkünfteverfahren

Anlage RRentenbezugs

mitteilung § 22 Nr.5

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Stand 18.05.200729

Thomas ArndtSteuerfrei verbleibende Renten

Renten, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstgeschädigte oder Kriegsbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen gezahlt werden (§ 3 Nr. 6 EStG).

Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung und Renten aus der gesetzlichen Unfall- versicherung (§ 3 Nr. 1a EStG). Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen sind die Berufs- genossenschaften.

Kinderzuschüsse zur Altersrente sowie den Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die allerdings nur noch bei "Altrenten" gewährt werden (§ 3 Nr. 1b EStG). Für Versicherungsfälle ab 1984 gibt es keine Kinderzuschüsse mehr.

Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden (§ 3 Nr. 8 EStG).

die sog. bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Grundsicherungsgesetz, sie ist wie andere Sozialhilfeleistungen nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§ 3 Nr. 67 EStG)

Sog. Mehrbedarfsrente gem. § 843 Abs. 1, 2. Altern. BGB). Diese Renten sind weder als Leibrente noch als sonstige wiederkehrende Bezüge einkommensteuerbar (z.B. für Mehrkosten, die dem Geschädigten durch die Verletzung entstehen, z.B. für das Halten eines Pkw, für erforderliche Begleitpersonen, für einen Rollstuhl, Diät usw.) . Ebenfalls Schmerzensgeldrenten.

R

steuerfreie Rente