Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003 Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt .

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I. Gemeinnützigkeit

II. Lohnsteuer

III. Körperschaft-/Gewerbesteuer

IV. Umsatzsteuer

V. Spendenrecht

Inhalt

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I.

Gemeinnützigkeit

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Vorteile der Gemeinnützigkeit

• weitgehende Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

• ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7% im Bereich des Zweckbetriebs undder Vermögensverwaltung

• Spendenbegünstigung

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Inhalt der Satzung

• gemeinnützige Zwecke

• Ausschließlichkeit

• Unmittelbarkeit

• Allgemeinheit

• Selbstlosigkeit

• Vermögensbindung

Satzung

Sportverein

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Mittelverwendung

Mittel des Vereins müssen grund-sätzlich zeitnah für satzungsmäßi-ge Zwecke verwendet werden, d.h. die in einem Jahr erwirtschafteten Mittel müssen bis zum Ablauf des darauffolgenden Jahres für ge-meinnützige Zwecke ausgegeben werden. Bei Spenden gilt dies nicht, wenn der Spender ausdrücklich bestimmt, dass die Spende der Aufstockung des Vermögens die-nen soll.

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Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig:

Rücklagenbildung

Für Anschaffungen im gemeinnützigen Be-reich, z.B. neue Sport-geräte, kann eine Rück-lage gebildet werden. Das Projekt sollte inner-halb eines Zeitraums von 3 - 5 Jahren ver-wirklicht sein.

Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Betriebsmittelrücklage

Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO

Zweckerfüllungs-/Projektrücklage

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Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig:

Rücklagenbildung

Für Investitionen im wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieb, z.B. Erweiterung der Ver-einsgaststätte, dürfen Mittel zurückgelegt werden.

Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Betriebsmittelrücklage

Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO

Zweckerfüllungs-/Projektrücklage

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Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig:

Rücklagenbildung

Für immer wiederkeh-rende Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten) darf i.H. des Mittelbedarfs einer angemessenen Zeit-periode (mehrere Mo-nate bis ein Jahr) eine Rücklage gebildet werden.

Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Betriebsmittelrücklage

Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO

Zweckerfüllungs-/Projektrücklage

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Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig:

Rücklagenbildung

Seit 1.1.2000 dürfen 1/3 des Überschusses aus dem Bereich der Ver-mögensverwaltung und darüberhinaus 10% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel angespart werden; bis 31.12.1999: 1/4 des Überschusses aus Ver-mögensverwaltung.

Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Betriebsmittelrücklage

Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO

Zweckerfüllungs-/Projektrücklage

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Rücklagenbildung nach § 58 Nr. 7a AO

Ideeller Bereich 10% der Bruttoeinnahmen

Vermögensverwaltung 1/3 des Überschusses

Zweckbetrieb 10% des Überschusses

WirtschaftlicherGeschäftsbetrieb 10% des Gewinns

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Selbstlosigkeit

• sich nicht in erster Linie wirtschaftlich betätigen, z.B. Vereinsfeste abhalten.

• seinen Mitgliedern grundsätzlich keine Zuwendun-gen machen.

Der Verein darf

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Folgende Zuwendungen sind nicht gemeinnützigkeitsschäd-lich:

Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstlosigkeit

Annehmlichkeiten aufgrund eines persönlichen Ereignisses

Bei Hochzeit, Geburts-tag usw. dürfen dem Vereinsmitglied Sach-zuwendungen bis zu jeweils 40 € gemacht werden.Ausnahme: bei Kranz- und Grabgebinden darf 40 € -Grenze über-schritten werden.

Annehmlichkeiten aufgrund besonderer Vereinsanlässe

Unkosten und Vergütungen

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Folgende Zuwendungen sind nicht gemeinnützigkeitsschäd-lich:

Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstlosigkeit

Annehmlichkeiten aufgrund eines persönlichen Ereignisses Essen und Getränke,

sowie der Vereins-ausflug dürfen beim Vereinsmitglied bis zur Obergrenze von insge-samt 40 € jährlich bezuschusst werden.

Annehmlichkeiten aufgrund besonderer Vereinsanlässe

Unkosten und Vergütungen

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Beispiel

Der Vereinskassierer eines Sportvereins vollendet 2003 sein 50. Lebensjahr. Außerdem wird er 2003 für 25 Jahre Vereinszugehörigkeit geehrt. Am Vereins-ausflug, der Hauptversammlung und der Weihnachtsfeier nimmt er in 2003 ebenfalls teil.

Wieviel dürfen dem Vereinskassierer in 2003 höchstens zugewendet werden?

Persönliche Ereignisse

Geburtstag 40 €

Persönliches Vereinsjubiläum 40 €

Besondere Vereinsanlässe

Vereinsausflug, Hauptversammlung, Weihnachtsfeierinsgesamt 40 €

Summe max. 120 €

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Folgende Zuwendungen sind nicht gemeinnützigkeitsschäd-lich:

Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstlosigkeit

Annehmlichkeiten aufgrund eines persönlichen Ereignisses

im Rahmen des Ange-messenen und Üblichen

Annehmlichkeiten aufgrund besonderer Vereinsanlässe

Unkosten und Vergütungen

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II.

Der Verein als Arbeitgeber

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Lohnsteuerkarte

Arbeitnehmer legt dem Verein seine Lohnsteuerkarte vor. Die Lohnsteuer bemisst sich nach der Lohnsteuer-tabelle.

Handelt es sich bei den beschäftigten Personen um Arbeit-nehmer, muss der Verein Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag abführen.

Besteuerung

Pauschalierung

Der Arbeitslohn überschreitet be-stimmte Grenzen nicht, so dass die Lohnsteuer pauschaliert werden kann.

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Besteuerung der Saisonarbeitskräfte

• Beschäftigungsdauer darf 18 zusammenhän-

gende Arbeitstage nicht überschreiten.

• Der Arbeitslohn darf im Durchschnitt max.- 12 € pro Arbeitsstunde und - 62 € pro Arbeitstag betragen. Wird die Beschäftigung zu einem unvor- hergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich, darf die 62 € -Grenze, nicht aber die 12 €-

Grenze überschritten werden.

• Lohnsteuer pauschal mit 25% + Kirchenlohnsteuer + Solidaritätszuschlag, abzuführen an das Finanzamt

Pauschalierung der Lohnsteuer ab 1.04.2003

GeringfügigeBeschäftigung

KurzfristigeBeschäftigung

für

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Pauschalierung der Lohnsteuer ab 1.04.2003

GeringfügigeBeschäftigung

KurzfristigeBeschäftigung

Arbeitslohn überschreitet 400 € monatlich nicht:

Pauschaler Renten-versicherungsbei-trag i.H.v. 12% ist zu entrichten:

Pauschaler Renten-versicherungsbei-trag i.H.v. 12% ist nicht zu entrichten

Pauschaler Rentenvers.-Beitrag 12%i.d.R. pausch. Krankenvers. Beitrag 11%Pauschsteuer einschl. KirchenLSt, SolZ 2%Summe Pauschalabgaben 25%

abzuführen an Bundesknappschaft - Verwal-tungsstelle Cottbus (Minijob-Regelung)

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Pauschalierung der Lohnsteuer ab 1.04.2003

GeringfügigeBeschäftigung

KurzfristigeBeschäftigung

Arbeitslohn überschreitet 400 € monatlich nicht:

Pauschaler Renten-versicherungsbei-trag i.H.v. 12% ist zu entrichten

Pauschaler Renten-versicherungsbei-trag i.H.v. 12% ist nicht zu entrichten:

Pauschalierung der Lohnsteuer i.H.v. 20% des Arbeitslohns; daneben fallen noch Soli-daritätszuschlag und evtl. Kirchenlohnsteuer an, abzuführen an das Finanzamt.

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III.

Körperschaft-/Gewerbesteuer

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Ideeller Bereich

Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse

Vermögensverwaltung

Zinsen, langfristige Vermietung von Grund-besitz

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Zweckbetrieb

sportl. Veranstaltungen, Erteilung von Sportun-

terricht an Mitgliederund Nichtmitglieder

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Bewirtung, Werbeein-nahmen, Vereinsfeste, selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte, Altmaterialsamm-lung

4 Tätigkeits-bereiche

Körperschaft- bzw.

Gewerbesteuerpflicht

SVHorgen

zell

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Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer

Bruttoeinnahmen liegen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über 30.678 € (60.000 DM)

Körperschaftsteuer Gewerbesteuer

Der Gewinn beträgt mehr als 3.835 € (7.500 DM).

Der auf volle 100 € abgerun-dete Gewerbeertrag beträgt mehr als 3.900 €.

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Körperschaftsteuersätze

0

5

10

15

20

25

30

35

40

45

1996-1998 1999/2000 2001/2002 2003

42% 40% 25% 26,5%

Solidaritätszuschlag, ab 1.1.1998: 5,5%

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IV. Umsatzsteuer

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Ideeller Bereich

Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse

Vermögensverwaltung

Zinsen, langfristige Vermietung von Grund-besitz

Zweckbetrieb

sportliche Veranstaltun- gen, genehmigte Lotte- rien und Ausspielungen

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Bewirtung, Werbeein-nahmen, Vereinsfeste, Altmaterialsammlung

Umsatzsteuer

nichtunternehmerisch

unternehmerisch

umsatz-steuer-

pflichtigmit 16%

i.d.R. umsatzsteuer-pflichtigmit 7%, falls nicht steuerfrei

i.d.R. steuerfrei, ansonsten

umsatzsteuer-pflichtig mit 7%

umsatz-steuerfrei

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Nichterhebung der UmsatzsteuerKleinunternehmerregelung

Ein Verein braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen einschließlich der darauf entfallenden Steuer aus seiner gesamten unter-nehmerischen Betätigung

• im vorangegangenen Kalenderjahr 16.620 € (32.500 DM) nicht überstiegen haben und

• im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € (100.000 DM) nicht übersteigen werden.

Aktueller Hinweis: Durch das am 11.07.2003 vom Bundesrat verabschiedete Kleinunter-nehmerfördergesetz wurde die Kleinunternehmergrenze zum 1.1.2003 von 16.620 € auf 17.500 € angehoben.

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Angabe der Steuernummer in Rechnungen seit 1.07.2002 (§ 14 Abs. 1a UStG)

Die Angabe der Steuernummer ist nicht erforderlich, falls der Verein

• Kleinunternehmer ist oder• über steuerfreie Umsätze abrechnet oder• über eine Kleinbetragsrechnung (Rechnung bis 100 €)

abrechnet.

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V.

Spendenrecht

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Amtlich vorgeschriebener Vordruck

Die Zuwendungsbestätigungen (bisher Spendenbeschei-nigungen genannt) müssen seit 1.1.2000 nach einem verbindlichen amtlichen Muster ausgestellt werden.

Fundstellen:

• Bundessteuerblatt 1999 I S. 979 ff.• Internet: www.vereinsbesteuerung.info• Finanzamt: Der aktuelle Tipp

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Anforderungen an Zuwendungsbestätigungen

• Der Vordruck darf eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten.• Die gesetzlichen Grundlagen, nach denen der Verein als

gemeinnützig anerkannt worden ist, sind anzugeben; bei Sportvereinen: Förderung des Sports Abschnitt B Nr. 1 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV

• Die Zuwendungsbestätigung muss unterschrieben sein.• Die Zuwendungsbestätigung muss den Haftungshinweis

enthalten.• Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewah-

ren.• Bei allen Geldspenden ist anzugeben, ob es sich um eine

Aufwandsspende (Verzicht auf Vergütung) handelt.

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Aufwandsspenden

Aufwandsspenden (z.B. Vereinsmitglied verzichtet auf Fahrgeld) sind als Spenden abzugsfähig:

• Der Vergütungsanspruch muss sich aus der Satzung oder einer schriftlichen Vereinbarung ergeben.

• Der Anspruch muss ernsthaft sein.• Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Ver-

zichts stehen.• Der Anspruch muss rechtswirksam sein.• Der Spender muss schriftlich, zeitnah und nachträg-

lich auf seinen Anspruch verzichten.

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