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Arno.HollosiGregor.Karlinger

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Übersicht

e-Government allgemein

Konzept Bürgerkarte

Was bringen Bürgerkarten

Rechtsrahmen des e-Government

E-Government Gütesiegel

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E-Government allgemein Conveniance für den Bürger

Amtsbesuch von der Couch One-Stop-Government Beschleunigung der Verfahren Keine (unsicheren) Paßwörter merken

Vorteile für den öffentlichen Sektor Großes Einsparungspotential Integrales Element der Verwaltungsreform Österreich als Vorreiter des europäischen Trends

Strengster Datenschutz Ziel: gläserne Verwaltung Nichtziel: gläserner Mensch Qualitätskontrolle durch

Public Private Partnership Detaillierte Modelle und ausgereifte Prototypen werden von der

öffentlichen Hand entwickelt Wirtschaft gratis u. inkl. Modifikationsrecht zur Verfügung gestellt

Koordinierte und harmonisierte e-Government-Strategie für den ganzen öffentlichen Sektor

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e-Government Struktur Österreichs

BKA

IKT-Stabsstelle•Berichtswesen- Qualitätsmanagement

•Organisation-Strategie

•Schnittstellen-Standards

IKT-Board

CIO Bund

Chief Information Officerpro Ministerium (CIO)

Technische Arbeits-gruppe der Länder

Gemeinde- undStädte-Vertreter

Arbeits-

gruppeArbeits-gruppe

Arbeits-gruppe

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Konzept Bürgerkarte

Was bringen Bürgerkarten

Rechtsrahmen des e-Government

E-Government Gütesiegel

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Die Rolle der Bürgerkarten

Bürgerkarten als Key-Element für eine sichere e-Government-Infrastruktur in Österreich

Konzept und nicht spezielle Karte Offenheit des Konzepts:

nicht exklusiv für Verwaltung, Einsatz auch im e-Commerce (etwa: nächste Generation der Bankkarten)

Bürgerkarten als Initialzündung für die Verbreitung elektronischer Signaturen in Österreich

Aufkommensneutral – Finanzierungsmöglichkeiten Signaturkarte schon vorhanden (keine Mehrkosten d. Personenbindung) Sponsoring (etwa: StudentenserviceCards, OCG-Karte) Öffentliche Förderungsmodelle (wegen massiver Kosteneinsparung´) Initiale Förderung neuer Technologien durch die öffentliche Hand

Sichere SignaturPersonenbindungSecurity Layer

Einzige Anforderungen

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Konzept Bürgerkarte

Das Konzept Bürgerkarte ist der Schlüssel zum e-Government ein logisches Modell kein konkreter Token als solches

Mindestanforderungen Sichere elektronische Signatur Personenbindung Infoboxen Security Layer

alle Karten, die das erfüllen sind bürgerkartenfähig

Light Versionen bei Bedarf möglich

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Funktion der Bürgerkarte

Ausweis zur Identifikation auf der Reise am Datenhighway

Bürgerkarte als Schlüssel für die Kommunikation mit der Verwaltung

Höherer Sicherheitsbedarf als derzeit im E-Commerce erreicht

Aufbewahrung der Signaturerstellungsdaten (must)

Distribution des Zertifikats (must) Infoboxen (optional)

Informationen, die zusätzlich vom Karteninhaber benötigt werden

Rechte und Pointer auf andere Informationen (z.B. Vollmachten)

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Technologieneutralität

Schnittstellen

e-GovernmentAnwendung

MarktplatzPortal

USER PPP VERWALTUNG

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Personenbindung Auf Chipkarte von Behörde abgelegt, besteht aus:

Basisbegriff (ZMR Zahl), Hinweis auf die Zertifikate Gültigkeitsdauer

Eindeutige Identifikation des Bürgers im Verfahren durch Beigabe der Personenbindung anhand seiner elektronischen Unterschrift auf dem anzubringenden Dokument.

Vom Datenschutzrat genehmigt - Auflagen: sicherer Übertragungsweg Abfrage von Daten nur durch berechtigte Personen Speicherung des Basisbegriffs hat zu unterbleiben

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Datenschutz und ZMR (1)

Eindeutiger lebenskonstanter Ordnungsbegriff hoher Qualität

Datenschutzproblematik ZMR-Nummer, SV-Nummer?

Lösung: Verfahrenskennung Ableitung aus ZMR und Verfahrens(gruppen)name Erfüllt alle Anforderungen In den Datenbeständen der Verwaltung wird stets

nur die verfahrensabhängige Kennung, nie aber der Basisbegriff gespeichert. Damit wird die Zusammenführbarkeit (Rasterabgleich) von Datenbeständen gegenüber der jetzigen Situation nicht ausgeweitet.

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Datenschutz und ZMR (2)

Basisbegriff

Verfahrenskennung Verfahrenskennung

nicht rückführbare Ableitung(Hash [z.B. SHA-1])

z.B. ZMR, ZVR, ...

z.B. Steuerverfahren z.B. Führerschein

keine Umrechnung möglich

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Infobox

Datenspeicher für Zertifikate Personenbindung Nicht näher definierter Bereich f. sonstige Daten

Verweise für Vollmachten oder andere Daten möglich Steuerberater, Treuhänder etc. (z.B. Pointer auf

Datensafe) Funktionalität:

Lesen Schreiben

Zugriffsschutz Management durch den Benutzer (Freiwilligkeit!)

• z.B. Vergabe von Lese- und Schreib-PIN, Eingabe durch den Benutzer

Vergabe von Rechten je nach Applikation

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Security-Layer

Schnittstelle zwischen Applikation und Bürgerkartenumgebung Kartenhersteller muss nicht auf

Applikationen Rücksicht nehmen Applikationsentwickler sind nicht für

Kompatibilität mit verschiedenen Karten verantwortlich

Bietet eine logisch, abstrakte Sicht auf die tatsächliche physikalische Implementation

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Signatur erstellen (sichere und einfache) verifizieren Formate: XML und CMS

Infoboxen Lesen und Schreiben Arten: Binärdatei, Assoziatives Feld

Utility-Funktionen Status (Karte vorhanden?) Erzeugen von Sessionkeys Eigenschaften der Umgebung

Funktionen des Security-Layers

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Applikationen u. Security-Layer

Applikationen greifenausschließlich über Security-Layerauf die Bürgerkartenumgebung zu

Für Applikation sind Art und Handhabung der Zugriffsrechte transparent

Applikation soll sich nicht um Details kümmern müssen

Keine bescheinigungspflichtigen Komponenten in der Applikation

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Arten von Zertifikaten

Signaturdienstzertifikate Serverzertifikate Emailzertifikate Authentisierungszertifikate Verschlüsselungszertifikate Qualifizierte Zertifikate

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Zertifikatsinhalte u. -erweiterungen

Name des Ausstellers (ZDA) Namen des Signators Prüfdaten des Signators Gültigkeitsdauer Eindeutige Kennung des Zertifikats Allfällige Beschränkungen Verwaltungskennzeichen (OID) Keine Rollen und Berechtigungen

abbilden

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Verzeichnisdienste

Speicherung und Publikation von Zertifikaten und Widerrufslisten (CRLs) Öffentlicher Schlüssel muss bekannt sein

LDAP, HTTP öffentlicher Zugriff per URL (HTTP) oder Distinguished

Name (LDAP) Vollständiger Vorname in Verbindung mit vollständigem

Nachnamen Vollständige Emailadresse Seriennummer des Zertifikats

Erweiterter Zugriff für besonders vertrauenswürdige Personen Wildcardsuche Nachname, Vorname, Emailadresse, Distinguished Name

CRLs sollen allgemein und kostenfrei zugänglich sein

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Signaturdienstzertifikate

Zertifikatsverwendung Automationsgestütztes Signieren von Daten Sichert Integrität von Daten Identifizierung ihres Ursprungs

• Unterzeichnung von Daten eines Registers• Unterzeichnung von ausgehenden Bescheiden

Zertifikatsinhalte und –erweiterungen Schlüsselverwendung Bezeichnung u. Beschreibung des Signaturdienstes Verwaltungskennzeichen (OID) CRL Verteilungspunkt Verweis auf Zertifikatspolicy des ZDA

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Serverzertifikate

Ermöglichen digitale Identifizierung eines Servers Informationen über Webserver u. verantwortliche

Organisation Für SSL Aufbau notwendig Erlauben beidseitige Authentifizierung

Zertifikatsinhalte u. –erweiterungen ähnlich Signaturdienstzertifikaten

Distinguished Name Country State Locality Organisation Organizational Unit Common Name (vollqualifizierter Name des Servers) Email (des Verantwortlichen)

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Emailzertifikate

Zertifikatsinhalt u.-erweiterung Bezeichnung des Bediensteten Emailadresse Verwaltungskennzeichen (OID) Schlüsselverwendung

• Ausschließlicher Verwendungszweck: signieren elektronischer Post

• Datenintegrität• Authentisierung des Ursprungs

CRL Verteilungspunkt Verweis auf Zertifikatspolicy des ZDA

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Authentisierungszertifikate

Ausschliesslich zur Authentifizierung Webaccess Tunnelverbindungen

Zu behandeln wie Emailzertifkate

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Verschlüsselungszertifikate

Stellen Vertraulichkeit sicher Zertifikat für digitale Signatur soll

nicht für Verschlüsselung verwendet werden (OECD)

Einige Mailclients benötigen sowohl Signatur- als auch Verschlüsselungszertifikat für S/Mime

Besonderes Augenmerk muss auf Schlüsselverwahrung gelegt werden Möglicher Ansatz: Mehrere User nützen

gleiches Schlüsselpaar

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Lebenszyklus eines Zertifikates

Regelt Erwerb, Installation, Verlängerung u. Widerruf

Technischer Verantwortlicher Liefert techn. Angaben für ZDA Techn. Ansprechpartner für

Implementierung Organisatorischer Verantwortlicher

Prüft Berechtigungen Widerruf

• Berechtigungsnachweis

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Belehrung

Benutzer muss verantwortlich handeln Nutzen und Zweck eines Zertifikats

Stellt keine Ermächtigung dar Passwortregelungen Widerrufsgründe Vorgehen bei Verlängerung Konsequenzen bei unsachgemäßer

Verwendung

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Was bringt die Bürgerkarte?

Sicherheit Zweifelsfreie Identifikation d. Users (Authentizität) Unverfälschtheit der Daten (Integrität) Verschlüsselung

Unabhängigkeit von Ort und Zeit 7 Tage die Woche, 24 Stunden Bits sollen Laufen – keine Bürger

Verkürzte Wartezeiten Online statt Inline

One Stop Government Lebenssituationsprinzip Eine Anlaufstelle für alle Anliegen

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Anbringen - Sicht des Bürgers Signiertes Dokument (Formular)

XML• automatisch verarbeitbar, gute Anbindung an

Applikationen• gute Darstellbarkeit mittels Stylesheets• zahlreiche Werkzeuge vorhanden• signaturfähig mit W3C XMLDSig• unabhängig von System und Plattform• Erlaubt Mehrsprachigkeit

Beilagen (getrennt signiert) Andere Dokumente, Zahlungsbestätigungen (Stuzza)

Personenbindung Vollmacht Information über Art der Zustellung des

Bescheides

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optionale Applikationen des Portals

Hilfestellung beim Anbringen Kommunikation mit der

Verfahrensapplikation Postfach zur Hinterlegung eines

Bescheides Persönliches Dokumentenarchiv Überblick über laufende

Verfahren

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Anbringen - Sicht der Applikation

Einlauf Security Entrance überprüft

• Signatur• Zertifikat• Identität (=Personenbindung)• Vollmachtskette

Security Entrance leitet verfahrensabhängige Kennung (VPK) ab

Applikation Verarbeitet das Anbringen Proxy/Middleware

• Zur Einbindung bestehender Anwendungen

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Elektr. Verfahren – Designphilosophie

Universelle Einsetzbarkeit Felder optional wo möglich Einfache Erweiterung Organisationsübergreifend

Modularer Aufbau Wiederverwendbarkeit

Verwenden von vorhandenen Standards Rad nicht neu erfinden

Hersteller-neutral Abhängigkeiten und Monopole vermeiden

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Elektronisches Verfahren

FORMULAR

Styleguide-konform

Webbasiert

BürgerInSignatur

Security LayerBürgerkarte

Formular

Beilagen

Zustellungs-

info

Signatur

+

Help.gv

?

Secu

rity E

ntra

nce

EInLAUF

Lizenz-Server

ZDA

Zustellservice

Hilfe

Dokumentensafe

APPLIKATIONEN

Verfahrenskennung

Nicht umkehrbar

Signatur, Zertifikat, Personenbindung

Überpüfung

Gemeinde

Statusmeldung

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Lebenssituationen

Portal

Umzug UnternehmensgründungGeburt

Lebenssituationen

Heirat Steuer

Meldezettel SteuerFührerscheinPass Kirchensteuer

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Ausprägungen der Bürgerkarte

SV-Karte (e-card) Personalausweis Studentenausweis Mitgliedskarten Dienstausweis USB-Token PDA Handy-SIM .....

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privat@power card

1. 1. 2OO2 4711

Wol fgang Bürger

Schülerkarte

ElektronischeSignatur in Österreich

eCard

BMI Dienstkarte

StudentenServiceCard

Bundesamtsgebäude

Schülerkarte

e-CommerceSignaturtechnologie: RSA 1024

ECC 160

sonstige

Kammerkarte

Personalausweis

Bankkarten

rgerk

arte

n

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OCG-Karte als Bürgerkarte

Größere Rollouts bedürfen des Tests durch Pilotprojekte Warum die Österreichische Computergesellschaft als erste

Institution, die eine Bürgerkarte ausgibt: Als Dachgesellschaft für Informatik in Österreich integrierende

Funktion für Forschung, Privatwirtschaft und Verwaltung Wunsch zur Ausgabe einer Signaturkarte bestand schon bei OCG Ideale zeitliche Übereinstimmung zwischen Ausgabe der

Mitgliedskarte und Realisierung des Konzepts Bürgerkarte Überschaubarer Benutzerkreis (ca. 1300 Mitglieder) Gute Voraussetzungen zum Feldtest aller Komponenten des Konzepts

Bürgerkarte

Win-Win-Situation für beide Partner

innovatives ProjektKonkreter Nutzen fürdie MitgliederEinsatz neuester Technologie

OCG - CIO

Erster Prototyp umgesetztReferenzprojektLerneffekt bei der Realisierung

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Bildung.atUniversitäten Westverbund (+ Montan) – KeplerCard

Ausweisfunktion

bm:bwk

Zeugnisausdruck

Kopierzähler

Fortsetzungsbestätigung

Mensa-Zutrittskarte

Parkplatzbewirtschaftung

Elektronische Geldbörse (Quick)

Einfache Signatur

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WU-Wien und Universitäten Südverbund (ohne Montan)

Bildung.at

Ausweisfunktion

bm:bwk

Raumzutrittsfunktion

Sichere elektronische Signatur

Authentisierungsverfahren

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e-Government allgemein

Konzept Bürgerkarte

Was bringen Bürgerkarten

Rechtsrahmen des e-

Government

E-Government Gütesiegel

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Wechselwirkung zwischen Recht und Technik

Recht bedingt Technik verfassungsverträgliche Technikgestaltung Anpassung an traditionelle Rechtsinstitute

• Schriftform• Nichtabstreitbarkeit von Willenserklärungen

Technik bedingt Recht Technik als Vorreiter Prägung der Gesellschaft (Info-Society) Recht reagiert mit Verzögerung auf die durch

Technik neu gestaltete faktische Situation

wechselseitige Bedingtheit

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Grundsätze eines Rechtsrahmens

Gesetzliche Determinierung etwa: Datenschutz

Technologieneutral - neutrale Begriffe laufende Technologiebeobachtung Unterscheidung:

IT-Einsatz nur innerhalb der Verwaltung Schnittstellen (Außenwirkung zum Bürger)

Berücksichtigung des Stufenbaus: Gesetzliche Grundlagen Konkretisierung durch Verordnung Intern: Verwaltungsverordnung

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e-Government de lege lata

SigG+SigVO Abgestuftes System Anforderungen an Karte, ZDAs, technische Formate Rechtswirkung der elektronischen Signatur

(Schriftform und Beweiskraft) Rechte und Pflichten von Signator und ZDA

DSG 2000 – Datensicherheit MeldeG, MeldeVO – ZMR-Abfrage Verwaltungsverfahrensnovelle 2000 VerwaltungsreformG 2001 Div. Regelungen in Materiengesetzen

(GewO, HSG etc)

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Verwaltungsverfahrensnovelle 2000VerwaltungsreformG 2001

Einzelgesetzliche Ermächtigung für Bürgerkarten im eGovernment Normierung von ZMR-Zahl und Personenbindung

Speicherung am Chip nur bei Signaturanwendungen Ausgangszahl für Identifikation Nur Hash-Wert übermittelt Darf nicht gespeichert werden

Anbringen können durch die Behörde elektronisch verarbeitet werden Bürger kann aber weiter konventionell einbringen Selbe Beweiskraft, wenn nicht veränderbar

Niederschriften bedürfen keiner Unterschrift, wenn Leiter der Amtshandlung anders identifizierbar

Elektronische Akteneinsicht Elektronische Bereithaltung (E-Zustellung)

Bei Aufforderung: Erledigung am Server der Behörde abzuholen Gilt nicht bei Kenntnis der Behörde über elektronische Nichterreichbarkeit Oder, wenn Empfänger fristgerecht glaubhaft macht, daß Abholung aus

technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist

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Überlegungen: de lege ferenda

Zentrale Normierung (vgl SigG, E-C-G) Klare Rechtsgrundlage für die einzusetzende Technik Technologieneutrale normative Vorgaben

Konkretere Spezifikation durch VO unter Einbindung und Verweis auf offene, internationale Standards (zB: W3C)

Problem: Welchen Rechtscharakter haben unsere Spezifikationen

Besondere Berücksichtigung des Datenschutzes Vereinheitlichung und Standardisierung der

einzusetzenden Verfahren Abrundung und Ergänzung des rechtlichen Rahmens für e-

Government Schließung bestehender Rechtsdefizite

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Der rechtliche Rahmen SigG+SigVO

Abgestuftes System Anforderungen an Karte, ZDAs, technische Formate Rechtswirkung der elektronischen Signatur (Schriftform und

Beweiskraft) Rechte und Pflichten von Signator und ZDA

VerwaltungsreformG 2001 (Bürgerkarte) Rechtliche Anerkennung des ELAK Elektronische Niederschriften Elektronische Bereithaltung als Hinterlegung

ASVG – Novelle (Grundlage für SV-Karte) DSG 2000 – Datensicherheit MeldeG, MeldeVO – ZMR-Abfrage BGBlG, GOG + ERV, NO, HSG, Studienevidenzverordnung E-Government Gesetz

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Rechtliche Funktion der Unterschrift

Abschlussfunktion Willenserklärung ist mit dem Vorgang des

Unterschreibens abgeschlossen

Echtheitsfunktion Garantiert, dass der unterschriebene Text vom

Aussteller stammt

Warnfunktion Schutz des Unterzeichners vor Übereilung

Identitätsfunktion Sicherung der Identität des Ausstellers

Beweisfunktion Beweis, dass die unterschriebenen Erklärungen

vom Aussteller stammen

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Voraussetzungen für die Eignung I

Identitätsfunktion (Identität des Ausstellers feststellbar)

private Schlüssel nicht weitergeben Schutz des Schlüssels durch Speicherung auf SmartCard Biometrische Verifikation der Identität vor jedem

Schlüsselzugriff wie bei analog aufgebauter Unterschrift Verpflichtung der Nutzer die Weitergabe zu unterlassen Aufklärung über die Folgen einer Weitergabe

(ununterscheidbares Handeln von Dritten) geeignete Schlüssellängen Vermeidung der Doppelvergabe von Schlüsseln

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Voraussetzungen für die Eignung II

Echtheitsfunktion (Fälschungssicherheit)

Anzeige des gleichen Inhalts bei Verwendung unterschiedlicher Viewer

oder digital signierte Angaben über den zu verwendenden Viewer

„Viertel Problem“Vermeidung von verdecktem Textgenaue Kenntnis, was alles von der Signatur umfasst wird

geeignete Hash-Routinenausreichend lange Schlüssel

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Voraussetzungen für die Eignung III

Beweisfunktion Beweiswert von der Rechtsordnung selbst vorgegeben Keine technische Funktion

Abschluss- und Warnfunktion Option der automatischen Signatur E-Mail wird automatisch beim Versenden signiert Aufforderung zur Eingabe eines Passwort, um den

Signiervorgang manuell zu starten über Rechtswirkung der Signatur bei der Zertifizierung

aufklären

Nicht-Abstreitbarkeit von Ursprung, Empfang, Entgegennahme und Zustellung keine „klassische“ Funktion der Unterschrift unverzichtbar bei Übermittlung von rechtsverbindlichen

Inhalten vertrauenswürdige Zeitstempelvergabe

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Schriftform

Sichere elektronische Signaturen erfüllen die rechtliche Erfordernisse handschriftlicher Unterschriften

Sicher elektronisch signierte Dokumente erfüllen die Schriftform (§ 886 ABGB)

Ausnahmen (in Übereinstimmung mit E-Commerce Richtlinie)

Parteienvereinbarung Familien-, Erbrecht Eintrag in Grund-, Firmenbuch oder anderes

öffentliches Register Notarielle Beurkundung, Notariatsakt Bürgschaftserklärungen

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Beweiswert

Elektronisch signierte Dokumente sind im Gerichtsverfahren als Beweismittel zugelassen (freie Beweiswürdigung in Österreich)

§ 294 ZPO gilt für sicher signierte elektronische Dokumente

Vermutung der Echtheit des Inhalts einer Urkunde NICHT Vermutung der Echtheit der sicheren elektronischen

Signatur Beweisvorschriften der ZPO im Verwaltungsrecht analog

angewandt Keinen besonderen Beweiswert im Strafrecht

(Urkundenbegriff)

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Charakteristika des SigG I

Übereinstimmung mit SignaturRL Berücksichtigung des deutschen SigG technologieneutral abgestuftes System Rechtswirkungen hohe Sicherheitsstandards für Anbieter

qualifizierter Zertifikate - SigVO keine Genehmigung, aber Aufsichtssystem Haftung der Zertifizierungsdiensteanbieter

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Charakteristika des SigG II

Signatoren müssen natürliche Personen sein. Freier Marktzugang für

Zertifizierungsdiensteanbieter Aufsicht durch Telekom Control Kommission Österreichische Wurzelzertifizierungsstelle =

Telecom Control GmbH Technische Verfahren in SigVO geregelt Begutachtung der eingesetzten technischen

Verfahren durch eine Bestätigungsstelle (A-SIT) Gegenseitige Anerkennung

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Charakteristika des SigG III

ZertifizierungsdiensteKeine vorherige GenehmigungFreiwillige AkkreditierungssystemeHaftung für qualifiziertes ZertifikatInternationale ZusammenarbeitDatenschutz

Haftung der ZDA, die qualifizierte Zertifikate ausstellen

Haftung gegenüber jedermannVerschuldenshaftung mit BeweislastumkehrHaftungshöhe und Verwendungsart im Zertifikat begrenzbar

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Abgestuftes System

“einfache” elektronische Signaturen

“einfache” Zertifikate

Nichtdiskriminierung

Sichere elektronische Signaturen

qualifizierte Zertifikate

Schriftform Beweiswert Haftung

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Sichere elektronische Signatur

Elektronischen Signaturen können im Rechts- und Geschäftsverkehr verwendet werden.

Rechtliche Wirksamkeit kann nicht (prinzipiell) ausgeschlossen werden.

Sichere elektronische Signaturen ausschließlich dem Signator zugeordnet dient der Identifizierung des Signators Erstellung unter ausschließlicher Kontrolle des

Signators jede nachträgliche Änderung der Daten erkennbar qualifiziertes Zertifikat

Besondere Rechtswirkungen für sichere elektronische Signaturen

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Anforderungen des SigG + SigVOan elektronische Signaturen

Erzeugung, Speicherung der privaten Schlüssel Technische Komponenten und Verfahren, die Fälschung von

Signaturen und signierten Daten erkennbar machen Privater Schlüssel nicht auslesbar (Chipkarte) Verbot der Weitergabe

Signaturerstellung Signierte Daten dürfen bei Anbringen der Signatur nicht verändert

werden Sicherer Viewer Eingabe eines Autorisierungscode

Signaturprüfung: Signierte Daten nicht verändert Signatur zuverlässig überprüft, Ergebnis korrekt Welche Daten sind signiert Welcher Signator hat die Signatur erstellt Sicherheitsrelevante Veränderungen werden erkannt

Laufende Überprüfung nach dem Stand der Technik (Bestätigungsstelle)

Liste der technischen Verfahren und Formate in Anh SigV

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RSA vs. elliptische Kurven

Beide können gemäß SigG und SigVO eingesetzt werden

Auch RSA-Karten sind bürgerkartenfähig Empfehlung: elliptische Kurven

Zukunftsorientiert Kürzere Schlüssellänge bei gleicher Sicherheit Entlastung der Chip-Hardware Ausdruck des Werts einer Signatur ist kürzer

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Anforderungen an ZDAs

Sicherheits- und Zertifizierungskonzept Einhaltung aller Sicherheitsanforderungen von

SigG + SigVO Dokumentation

Verzeichnis- und Widerrufsdienste Schnell, unverzüglich Qualifizierte Zeitangaben (Zeitstempel)

Registrierung Registrierungsstelle im Auftrag des ZDA (§ 8 SigG) Identitätsüberprüfung

Zuverlässiges Personal und finanzielle Absicherung

Empfehlung sicherer Komponenten für die Signatoren

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ZMR (MeldeG + MeldeVO)

Öffentliches Register, in dem alle gemeldeten Personen einmal erfasst sind (inkl. Obdachlose u. Strafgefangene)

Abfrageberechtigt (Kosten laut MeldeVO) Behörden, soweit dies zur Besorgung einer ihnen gesetzlich

übertragenen Aufgabe erforderlich ist Personen, die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen

Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen

Meldedaten: Vorname, Name, Geburtsdatum, wahlweise Geburtsort, letzter Wohnort, Vornamen der Eltern bzw. ZMR Zahl

Aufbewahrungsfrist: 30 Jahre nach Abmeldung zahlr. Datenschutzauflagen (Aufzeichnungen über

Verwendungsvorgänge, Schutz vor unberecht. Zugriff etc.) Auskünfte:

Person ist gemeldet Es liegen keine Daten vor (Auskunftssperre) nicht eindeutig bestimmbar.

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RV: VerwaltungsreformG 2001

Verfahrenskonzentration – One Stop Prinzip

eGovernment als wesentlicher Bestandteil

Ziel einer papierlosen Aktenführung Rechtliche und organisatorische

Rahmenbedingungen für ELAK Situation de lege lata: erste Ansätze

für eGov, erweitert durch VwRefG

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Vor RV: VerwaltungsreformG 2001

SigG gilt auch für öffentlichen Bereich Non denial, Schriftform, Beweiswert

Nur fristgebundene Anbringen schriftlich Keine besonderen gesetzlichen

Regelungen für Schriftform und Beweiswert im Verwaltungsrecht

Automatisierte Ausfertigung möglich Langsame Änderung hin zu

eGovernment SV publiziert authentisch im Internet Verhandlungsschriften im Internet

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Nach RV: VerwaltungsreformG 2001

Einzelgesetzliche Ermächtigung für SV-Karte im eGovernment Normierung von ZMR-Zahl und Personenbindung

Speicherung am Chip nur bei Signaturanwendungen Ausgangszahl für Identifikation Nur Hash-Wert übermittelt Darf nicht gespeichert werden

Anbringen können durch die Behörde elektronisch verarbeitet werden

Bürger kann aber weiter konventionell einbringen Selbe Beweiskraft, wenn nicht veränderbar

Niederschriften bedürfen keiner Unterschrift, wenn Leiter der Amtshandlung anders identifizierbar

Elektronische Akteneinsicht Elektronische Bereithaltung

Bei Aufforderung: Erledigung am Server der Behörde abzuholen Gilt nicht bei Kenntnis der Behörde über elektronische

Nichterreichbarkeit Oder, wenn Empfänger fristgerecht glaubhaft macht, daß Abholung

aus technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist

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Integration in einzelne Gesetze

BGBlG Elektronische Publikation (BGBl im RIS) derzeit nicht authentisch eRecht: Novelle für 2003 geplant

eVoting Für allgemeine Vertretungskörper Verfassungsänderung nötig

(Unmittelbarkeit) ÖH gesetzliche Grundlage in HSG HWO in Arbeit Erste e-Wahl Mai 2003 geplant

UniStG + Studienevidenzverordnung Studentenausweis als Chipkarte

GOG + ERV Novelle der eischlägigen Bestimmungen des ERV Bis jetzt nur in geschlossenen Netzwerken Auf Grundlage der elektronischen Signaturen auch über Internet

möglich NO

Erweiterung des notariellen Instrumentariums um sichere elektronische Signaturen

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Was bringt die SSC

Sicherheit Zweifelsfreie Identifikation d. Users (Authentizität) Unverfälschtheit der Daten (Integrität) Verschlüsselung

Unabhängigkeit von Ort und Zeit 7 Tage die Woche, 24 Stunden Bits sollen Laufen – keine Studierenden

Verkürzte Wartezeiten Online statt Inline

One Stop Government Lebenssituationsprinzip Eine Anlaufstelle für alle Anliegen

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e-Voting: Rahmenbedingungen

Wahlbeteiligung bei ca 33 % 80 % der Studierenden wollen elektronisch wählen Initiative der ÖH zur Novellierung StudentenserviceCards an den Universitäten Elektronisches Wählerverzeichnis Rechtlicher Rahmen

Signaturgesetz und Verordnung Datenschutzgesetz 2000 Gesetzliche Normierung der Briefwahl Studienevidenzverordnung Novelle des Hochschülerschaftsgesetz

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Wahlgrundsätze

Abstufung: eVote – iVote Einhaltung der Wahlgrundsätze:

Geheim Gleich Allgemein Unmittelbarkeit nicht von Verfassung gefordert

• VfGH Erkenntnis 29. 2. 1996

• § 22 Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

• Arbeiterkammer-Wahlordnung

• Überlegungen der WKÖ

Einhaltung teils technisch erzwungen teils rechtlich verpflichtend

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technische Normierung I

Technologieneutralität Split: Gesetz – Verordnung (Vorbild: SigG – SigVO) Keine genaue Determinierung der technischen

Komponenten durch das Gesetz Hinreichend determinierte Verordnungsermächtigung Beispiele in den Erläuterungen Gleich und geheim = Identifizierung und Anonymität Kryptographie: Signatur und Inhaltsverschlüsselung Strikte Trennung von:

• Wählerdaten (zur Identifizierung und Vermeidung von mehrmaliger Stimmabgabe)

• Wahldaten (anonym abgegebenes Stimmverhalten)• Unterschiedliche Speichermedien• Ausschluß von Cookies etc• Mischvorgang

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technische Normierung II

Prüfung nach dem Stand der Technik Ziel: hohes Sicherheitsniveau

Bestätigungsstelle nach Signaturgesetz

Ähnliche Komponenten wie bei Signaturerstellung

Server – Wahlzellen – Wahlkomponenten – sonstige SW

Bestätigung vorher und Beiziehung während der Wahl

Laufende Prüfung nach dem Stand der Technik

Keine Bescheinigung aber Gutachten

ITSEC oder Common Criteria

Empfehlungen für sonstige verwendete Komponenten

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berücksichtigte Normen

Signaturgesetz: Anforderungen an sichere elektronische Signaturen Bestätigungsstellen Gleiche Sicherheitsanforderungen und nicht gleiche

Anforderungen, damit blinde Signatur möglich bleibt• Ausnahme nur: Anzeigen der Daten im Klartext vor

Signaturvorgang nicht nötig, auch Verschlüsseltes kann signiert werden

• Ansonst alle Anforderungen des SigG berücksichtigt Datenschutzgesetz 2000

Enger Link zwischen Datenschutz und Wahlgeheimnis

Anforderungen an die Datensicherheit AVG idF Verwaltungsreformgesetz 2001

Rechtsgrundlage für die Verwendung der Bürgerkarte in der Verwaltung

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weitere Randbedingungen

Verlautbarung der Wahl auf Internetseiten der ÖH Keine Sicherheitsbestätigung Nicht authentisch

Elektronisches Wahllokal schließt früher Abbruch der eWahl bei Beeinträchtigung der

Sicherheit (zB DoS-Attacken) Bei Einsprüchen: technische Beratung durch

Bestätigungsstelle (analog Sachverständiger) Zustimmung des Datenschutzrates zum Gesetz

ist erfolgt Anhörung des Datenschutzrates vor Erlaß der

Verordnung Teilnahme freiwillig

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Schlußfolgerungen

Erste Normierung für Wahl zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

Hohe Sicherheitsanforderungen mangels Erfahrungswerten

Herausforderung für eGovernment Österreichisches Umsetzungsmodell Wirtschaftsuniversität Wien

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Authentizität und Identifikation

zentrales Tool der IKT-Strategie zur Identifikation Verfahrensbeteiligter Vermeidung des Merkens unterschiedlichster Verfahrensnummern Unterschiedliche VPKs werden aus einheitlicher Personenbindung

automatisch generiert Datenschutz:

Personenbindung (Privat) nicht rückführbare Ableitung (VPK) bei Behörde „Rasterfandung“ faktisch-technisch unmöglich und nicht nur legal verboten

Wann darf ZMR für andere Behörde VPK bilden oder aus VPK wieder die ZMR-Zahl rückermitteln

Verknüpfung persönlicher Attribute mit Signaturschlüsseln Festlegung geeigneter Attribute zur sicheren Identifikation im

Behördenverkehr (Verknüpfung durch behördliche Signatur) Hauptattribut im Behördenverkehr:

Natürliche Personen: ZMR-Zahl Juristische Person: noch zu definieren (etwa:FBN, VR) Organwalter der Behörde: VPK „Personalwesen“

Vollmachten VPK für die Privatwirtschaft Regelungsbedarf: Einzelgebühr bei ZMR-Abfrage Quasi-ZMR

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Sichere elektronische Übertragung

Konkretisierung des bisher verwendeten Ausdrucks: „im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise“

Rahmen für sichere Kommunikation im e-Government Nachweis der Echtheit durch

Signatur des Einbringers Verwaltungssignatur der ausfertigenden Stelle Bezweckt Echtheit der Unterschrift und des Textes

Integrität der Daten durch end-to-end-Security Inhaltsverschlüsselung für Anbringen und Transport keine Speicherung verschlüsselter Dokumente bei

Behörden Keine Schlüsselhinterlegung Konkretisierung durch VO HBK

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Konzept Bürgerkarteelektronische Standarddokumente

Normierung der Grundlage für ein Konzept Bürgerkarte

Zweck der Bürgerkarte: Identifikation und Authentizität

Definition durch: Konformität zum Security Layer

Signaturfähig

Grundlage für nähere technische Spezifikation der Schnittstelle

Elektronische Dienste, die eindeutige Identifikation und hohe Authentizität erfordern bedingen Einsatz der BK

Rechtsgrundlage für Verwaltungssignatur Rechtsgrundlage für die Form von Beilagen in einem elektronischen

Verfahren Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis,

Familienstandsurkunden elektronisch verfügbar Ermächtigung der Personenstandsbehörden, diese Attribute nach

Prüfung der Originalurkunden ins ZMR einzutragen

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Portale und Verzeichnis

erleichterte Heranführung, Komfortsteigerung Help.gv als Portal der Bundesverwaltung Definition der Rolle der Portale im e-Government Datenschutzkonforme Identifikation

Identifikation an Portal oder Anwendung ist zulässig Sobald und dort wo rechtsrelevante Handlungen gesetzt werden (erst bei

Anwendung) keine Speicherung von ID-Daten

„Erweiterter Amtskalender Online“ Verzeichnisdienste zur Abbildung der Zuständigkeiten

und Erreichbarkeit von Organwaltern in standardisierter Form

Verzeichnis für Behördenadressen

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Weitere mögliche Inhalte

Elektronischer Datenaustausch zwischen staatlichen

Stellen (Rechtsgrundlage für Behördenkommunikation,

Kanzleiordnung)

Archivierung (ELAK als Original, Regelung für Abschriften,

Skartierung)

Gebühren (elektronische Zahlungsbestätigung)

Zugang zu Methoden und Verfahren

(offene Standards, Spezifikationen sind zu publizieren)

Sicherheitsvorgaben und Sicherheitsprüfung (Integration

technischer Normen in den Rechtsbestand, Gütesiegel)

E-Voting (Volksabstimmung, Volksbefragung, Wahl ieS,)

Biometrie

Elektronische Veröffentlichungen

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Übersicht

e-Government allgemein

Konzept Bürgerkarte

Was bringen Bürgerkarten

Rechtsrahmen des e-Government

E-Government Gütesiegel

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Österreichisches e-Government Gütesiegel

Qualitätsauszeichnung für sicheres vertrauenswürdiges e-Government

Für Behörden, Unternehmen, Organisationen kostenfrei

Ziel Einheitliche Qualitätskriterien Vertrauen der Bürger in e-Government

stärken

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Technische Auszeichnung

Gütesiegel regelt ausschließlich technische Aspekte

Selbstverpflichtung der Träger zur Einhaltung der technischen e-Government Kriterien u.

Qualitätsmerkmale• Applikationen• Hard- u. Software im e-Government• Rechtsverbindliche, klare unmissverständliche

Umsetzung Aktive Mitwirkung bei Überprüfung

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Kriterien - Allgemein

Name und Anschrift (kein Postfach) des Anbieters, der Firma oder der Organisation

e-Mail-Adresse einer Kontaktperson bzw. -stelle

Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht

etwaige gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften Kammer, Berufsverband

Allgemeine gesetzliche Vorschriften (SigG, SigV, TKG, DSG 2000, e-CommerceG etc.)

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Technische Kriterien

Anforderung an die Bürgerkarten – Umgebung Styleguide für e-Government-Formulare E-Government Verfahrens- und Leistungsbereiche LDAP Schema und Verzeichnisdienst der öffentlichen

Verwaltung MOA, Identifikation und Authentifikation MOA, Signaturprüfung und Signaturerstellung XML Personendatenstruktur Verwaltungskennzeichen Ableitung für die verfahrensspezifische

Personenkennzahl Portalverbundprotokoll Personenbindung Spezifikation Security Layer Spezifikation WAI Richtlinien Aktuell auf www.guetesiegel.gv.at

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Mögliche Gütesiegelträger

Sicherheitstoken nach Konzept Bürgerkarte

Teile von Internetauftritten Verwaltungsinformationen oder

Transaktionen Serveranwendungen

Verwaltungsinformationen oder Transaktionen

Portale Verwaltungsinformationen oder

Transaktionen

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Vergabe und Entzug

Durch Bundesministerium für öffentliche Leistungen und Sport (BMöLS) Bestätigungsstelle nach SigG zur Technischen

Unterstützung Kann aber muss nicht prüfen

befristet auf 3 Jahre Verlängerung möglich

Nutzer muss PrüferInnen Zugang gewähren Bei Nichtkonformität nach Vergabe

Gemeinsam vereinbarter Nachbesserungszeitraum Entzug bei Verstoß gegen Kriterien

Wird auf www.guetesiegel.gv.at veröffentlicht

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Streitbeilegungsverfahren

Schlichtungsstelle im BMöLS Ziel: Vermittlung zw. Nutzern u.

Benutzern des Gütesiegels Gütesiegelträger unterwirft sich d.

Verfahrensordnung Veröffentlichung im Internet

Verfahrensgegenstand Wortlaut d. Klage Name des Schiedsrichters Ergebnis des Verfahrens Ausgenommen Verfahren ohne Einigung

auf gemeinsamen Schiedsrichter

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Schiedsrichter

Personen m. besonderen techn., wirtschaftl. oder jurist. Kenntnissen

Schiedsrichterliste A-SIT Streitparteien

Ablehnung unter Angabe von Gründen auch im laufenden Verfahren möglich Rechtsweg bei Ablehnung aller

Schiedsrichter

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Klage

Einreichung bei A-SIT oder www.guetesiegel.gv.at

Inhalt Bezeichnung der Parteien und ihrer Anschrift Unterlagen über Zuständigkeit der

Schlichtungsstelle Allfällige Schiedsrichtervorschläge Klagebegehren, dass konkrete Gütesiegelkriterien

nicht eingehalten wurden Zustellung

an beklagte Partei elektronisch• 30 Tage Beantwortungsfrist elektronisch signiert

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Verfahren

Mündlich, fernmündlich, schriftlich in Amtssprache der EU

Übersetzungskosten trägt Verursacher Elektronische Durchführung möglich Verfahren sollten innerhalb von 12

Monaten abgeschlossen werden Kommt kein Verfahren zustande kann

BMöLS trotzdem prüfen

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Kosten

Stundensätze der Schiedsrichter werden von A-SIT festgelegt und

veröffentlicht Verwaltungsaufwand der A-SIT Gütesiegelträger trägt

Verfahrenskosten Keine Kosten auf Seiten des Bürgers

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Verfahrensende

Gemeinsames Protokoll Signiert v. Schiedsrichter u. Parteien

Veröffentlichung im Internet

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Sicherheit & Zukunft

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Sicherheit durch zukunftsorientierte Konzepte

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Vielen Dankfür die Aufmerksamkeit

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