Die neue Versammlungsstättenverordnung Informationen für die Vereine im Markt Mömbris.

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Die neue Versammlungsstättenverordnun g Informationen für die Vereine im Markt Mömbris

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Die neue Versammlungsstättenverordnung

Informationen für die Vereineim Markt Mömbris

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Vorbemerkungen

• Neue Versammlungsstättenverordnung seit 01.01.2008

• Löst Verordnung aus dem Jahr 1990 ab

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Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung

• Enthält Vorschriften über den Bau und den Betrieb von Versammlungsstätten.

• Gilt nicht für Veranstaltungen < 200 Besucher

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Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung

• Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen

• Mehrere Versammlungsräume mit gemeinsamen Fluchtwegen, die mehr als 200 Besucher fassen

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Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung

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Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung

• Versammlungsstätten im Freien für

• mehr als 1000 Besucher und wenn gleichzeitig • eine sog. Szenenfläche, also eine Bühne mit mehr

als 20 m² Fläche vorhanden ist und wenn gleichzeitig• der Besucherbereich abgegrenzt ist. Das ist

schon dann der Fall, wenn der Zugang oder Ausgang über Schleusen erfolgt (z.B. bei einem open-air-Konzert)

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Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung

• Stadien mit mehr als 5000 Besucherplätzen

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Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung

Versammlungsstättenverordnung gilt nicht für

• Gottesdiensträume• Unterrichtsräume in Schulen• Ausstellungsräume in Museen• Fliegende Bauten (Festzelte)

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Bemessung der Anzahl der Besucher

Theoretische Aufnahmekapazität des Raumes

• Für Sitzplätze mit Tischen:ein Besucher je Quadratmeter Versammlungsraum

• Für Sitzplätze in Reihen und Stehplätze:zwei Besucher je Quadratmeter Veranstaltungsraum

• Für Stehplätze auf Stufenreihen:zwei Besucher je lfm. Stufenreihe

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Bemessung der Anzahl der Besucher

Beachte:

Bei kleineren Versammlungsräumen keine Genehmigung nach VStättVO

Aber

Ggf. Genehmigung nach anderen Vorschriften erforderlich (z.b. Baurecht, Gaststättenrecht)

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Regelungsinhalt der Versammlungsstättenverordnung

- Bau von Versammlungsstätten

- Betrieb von Versammlungsstätten

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Bauliche Anforderungen

- Nutzung von Räumen für Veranstaltungen > 200 Besucher

- Genehmigungsstatus der Räume

- Ggf. Bestandsschutz

- Beratung durch Landratsamt

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Bauliche Anforderungen

- Betrieb ohne Genehmigung stellt Ordnungswidrigkeit dar

- Ggf. strafrechtliche Relevanz

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Bauliche Anforderungen

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Anforderungen an den Betrieb

- Betriebliche Anforderungen der VStättVO gelten auch für bestandsgeschützte Anlagen

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Anforderungen an den Betrieb

- Bühnen, Podien, Tribünen- Fußboden von Szeneflächen muss fugendicht

sein- Unterkonstruktion von Tribünen oder Podien >

20 m² aus nicht brennbarem Material- Standsicherheit bei dynamischen

Schwingungen

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Anforderungen an den Betrieb

- Bestuhlung, Gänge- In Reihen angeordnete Sitze fest verbunden- Lichte Durchgangsbreite min 40 cm- Höchstens 30 Sitzplatzreihen

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Anforderungen an den Betrieb

- Seitlich eines Ganges höchstens 10, im Freien 20 Sitzplätze

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Anforderungen an den Betrieb

- Zwischen zwei Gängen höchstens 20, im Freien 40 Sitzplätze

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Anforderungen an den Betrieb

- Mindestbreite der Gänge 1,20 m

- Im übrigen aber mindestens 1,20 m je 200 Personen

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Anforderungen an den Betrieb

- Sitzplätze an Tischen- Größte Entfernung zu einem Gang 10 m- Zwischen den Tischen lichte Breite > 1,50 m- Mindestbreite der Gänge 1,20 m

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Anforderungen an den Betrieb - Brandverhütung

- Bei erhöhter Brandgefahr Brandwache erforderlich- Vorhänge von Bühnen schwer entflammbar

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Anforderungen an den Betrieb - Ausstattungen mindestens schwer entflammbar- Ausschmückungen mindestens schwer entflammbar- Ausschmückungen in Fluren und Treppenhäusern, die als

Rettungsweg dienen nicht brennbar- Ausschmückungen nur unmittelbar an Wänden und Decken. - Im Raum hängende Ausschmückung Mindestabstand zum

Boden 2,50 m- Verwendung von Kerzen ist zulässig- Natürlicher Pflanzenschmuck frisch

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Verantwortliche Person- Verantwortlich ist der Betreiber der

Versammlungsstätte- Betreiber ist immer der Eigentümer- Für Betreiber besteht Anwesenheitspflicht- Übertragung der Pflichten auf Veranstalter- Wichtig: durch schriftlichen Vertrag

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Ausnahmegenehmigung- Anzeige der Veranstaltung beim Landratsamt- Anzeige bei der Gemeinde (Art 19 LStVG)

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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