DIE OMT-VORLAGE DES B - GBV
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DIE OMT-VORLAGE DES BUNDESVERFASSUNGSGE-
RICHTS AN DEN EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF UND IHRE
KONSEQUENZEN
Wissenschaftliche Arbeit 2014
Europäisches und Internationales Recht
von
Victor Thonke
I
GLIEDERUNG
GLIEDERUNG ............................................................................................................................... I
LITERATURVERZEICHNIS ....................................................................................................... III
A. EINLEITUNG ........................................................................................................................ 1
B. HINTERGRUND .................................................................................................................... 2
I. Verfahrensgegenstand: Das OMT-Programm .............................................................. 2
II. Verfahrensgrund: Demokratiewidrige Kompetenzverschiebung ................................. 3
1. Kompetenzüberschreitung der EZB ...................................................................... 4
2. Verstoß gegen das Verbot monetärer Staatsfinanzierung (Art. 123 AEUV) ........ 5
III. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ...................................................... 6
C. ENTSCHEIDUNGSPERSPEKTIVEN DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFES .......................... 7
I. Abweisung wegen Unzulässigkeit – Möglichkeit A ...................................................... 8
II. Feststellung der Unionswidrigkeit – Möglichkeit B ..................................................... 9
III. Feststellung der Unionsgemäßheit – Möglichkeit C .................................................. 10
IV. Unionsrechtskonforme Auslegung – Möglichkeit D .................................................. 11
D. KONSEQUENZEN ............................................................................................................... 11
I. Kooperationsverhältnis zwischen BVerfG und EuGH ............................................... 12
1. Grund des Kooperationsverhältnisses ................................................................. 12
2. Status quo – Kooperationsverhältnis am Scheideweg ........................................ 14
3. Perspektive – Zukunft der Kooperation .............................................................. 17
a) Möglichkeit A – Preisgabe der Kooperation ................................................ 17
b) Möglichkeit B – Harmonie oder Demutsgeste? ............................................ 18
c) Möglichkeit C – „Krieg der Richter“ ........................................................... 19
d) Möglichkeit D – Goldene Brücke ................................................................ 21
e) Ausblick ....................................................................................................... 22
II. Bundesbank ................................................................................................................ 23
1. Die Bundesbank im ESZB .................................................................................. 23
2. Zwei „Herren“ – zwei Wege ............................................................................... 24
a) Rechtlich eindeutige Konsequenzen ............................................................ 25
b) Die Bundesbank im Dilemma ...................................................................... 25
III. Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM) ............................................................ 27
1. Hintergrund des ESM .......................................................................................... 28
2. Auswirkungen: Parallelität von OMT und ESM ................................................. 29
II
a) Gefahr der Umgehung .................................................................................. 29
aa) Gleiches Ziel ......................................................................................... 30
bb) Gleicher Weg ........................................................................................ 30
cc) Unterschiedliche Rahmenbedingungen ................................................ 30
(1) Voraussetzungen der Hilfeleistungen ............................................ 30
(2) Haftungsgrenze .............................................................................. 31
(3) Parlamentarische Kontrolle ............................................................ 31
dd) Ergebnis ................................................................................................ 32
b) Unabhängigkeit auf dem Prüfstand .............................................................. 33
c) Zwischenfazit ............................................................................................... 34
IV. EU/“Euro“-Mitgliedschaft Deutschlands ................................................................... 34
1. Vertragsänderung als positive Handlungspflicht ................................................ 36
2. Euro-Austritt als negative Handlungspflicht ....................................................... 37
E. FAZIT ................................................................................................................................. 39
III
LITERATURVERZEICHNIS
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IX
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X
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1
A. Einleitung
„The ECB is ready to do whatever it takes to preserve the Euro. And believe me,
it will be enough.”1
Mit diesen Worten leitete Mario Draghi, Präsident der Europäischen Zentralbank
(EZB), im Juli 2012 auf einer internationalen Investorenkonferenz in London die
vermeintliche Wende in der europäischen Finanzkrise ein, die zu dieser Zeit –
befeuert von Gerüchten über das mögliche Ausscheiden einzelner Länder aus dem
Währungsverbund – einen kurzfristigen Höhepunkt erreicht hatte.2 Bereits wenige
Zeit später, am 6. September 2012, ließ die EZB dieser Ankündigung eine Pres-
semitteilung mit Details zu den als Outright Monetary Transactions (OMT) be-
zeichneten geplanten Maßnahmen folgen.3
Der Effekt war beeindruckend. Die zuvor stark gestiegenen Zinsen für Staatsan-
leihen von Krisenländern wie Spanien oder Italien fielen rapide, ebenso wie die
Risikoprämien für Credit Default Swaps.4 Zur gleichen Zeit verbesserten sich die
TARGET2- Nettobilanzen der genannten Staaten.5 Der OMT-Beschluss: eine Er-
folgsgeschichte?
Ziel der vorliegenden Arbeit wird es sein, dieser Frage auf den Grund zu gehen.
Dabei sollen nicht etwa wirtschafts- oder finanzpolitische Erwägungen den Aus-
gangspunkt der Analyse bilden; vielmehr wirft die Rettungspolitik der EZB
grundlegende Rechtsprobleme im intraeuropäischen Kontext auf, die im Folgen-
den näher beleuchtet werden sollen. In deren Mittelpunkt steht das in hohem Ma-
ße interdependente Verhältnis von deutschem Verfassungs- und Europarecht: Wo-
rin liegt die Verbindung beider Rechtssysteme und wie sind aufkommende Kolli-
sionen, wenn sie nicht bereits schon in ihrer Entstehung verhindert werden kön-
nen, im Konfliktfall zu lösen?
1 Draghi, Mario, Speech at the Global Investment Conference in London, 26.07.2012, abrufbar unter: http://www.ecb.europa.eu/press/key/date/2012/html/sp120726.en.html (Stand: 15.08.2014).
2 Plickert, Philip, Mit drei magischen Worten in die neue Eurowelt, FAZ vom 26.07.2014; zu den Statistiken siehe Sachverständigenrat, Jahresgutachten 2012/2013, S. 87.
3 Europäische Zentralbank, Pressemitteilung vom 6. September 2012, abrufbar unter: http://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2012/html/pr120906_1.en.html (Stand: 15.08.2014).
4 Wolff, Monetary Policy, S. 27 f.; die Risikoprämien kompensieren das Ausfallrisiko der Anlei-hen und gelten daher als Indikator für die Bewertung der Staatsanleihen durch den Markt, siehe Deutsche Bundesbank, Aussagekraft des Marktes für CDS, S. 49.
5 Wolff, Monetary Policy, S. 29.
2
Mehr noch als eine Krise der Politik ist die aktuell zu beobachtende Situation eine
Krise des Rechts.6 Dies kondensiert sich in der verfassungsrechtlich ausgetrage-
nen Debatte um den OMT-Beschluss, die erheblichen Einfluss auf die künftige
Ausrichtung der Europäischen Union (EU) besitzen könnte.
B. Hintergrund
Der Erfolg des OMT-Beschlusses scheint Mario Draghi Recht zu geben – und
dennoch heiligt der Zweck bekanntlich nicht alle Mittel: Mehr als zehntausend
Bürger sahen in der Rettungspolitik der EZB eine Verletzung des Demokratie-
prinzips und erhoben unter informeller Schirmherrschaft von CSU Politiker Peter
Gauweiler Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.7
I. Verfahrensgegenstand: Das OMT-Programm
Gegenstand des Verfahrens ist der OMT-Beschluss der EZB vom 6. September
2012.8 In diesem stellte die EZB in Aussicht, durch Outright Monetary Transac-
tions bereits emittierte Anleihen von Staaten zu kaufen, deren schlechte wirt-
schaftliche Situation es ihnen nahezu unmöglich macht, sich auf dem offenen Fi-
nanzmarkt zu rentablen Konditionen zu refinanzieren. Gemeint waren insbesonde-
re Spanien und Italien.9 Durch immense Staatsverschuldung und wirtschaftsstruk-
turellen Probleme waren ihre Anleihen nur wenig attraktiv für andere Marktteil-
nehmer – zu hoch erschien das Risiko, die verbriefte Rendite nicht fristgerecht,
nicht in voller Höhe oder gar nicht erzielen zu können.10 Dementsprechend hoch
mussten die Zinsversprechungen sein, um überhaupt Abnehmer für die Staatsan-
leihen zu finden und auf diesem Wege an frisches Kapital zu gelangen.11 Dies
wiederum führte zu einer unaufhaltsam weiter steigenden Haushaltsbelastung,
infolge derer abermals höhere Zinsen gewährt werden mussten. Die Staatsver-
schuldung potenzierte sich selbst: ein Teufelskreis.12
6 Kirchhof, NJW 2013, 1 (3); Di Fabio, GLJ 2014, 107 (109). 7 BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014; in diesem Verfahren (im Folgenden als OMT-
Verfahren bezeichnet) wurden die Verfassungsbeschwerden mit einem Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE zusammengefasst; es wurde wegen seiner hohen Komplexität vom ursprünglichen Verfahren abgetrennt (BVerfG, 2 BvR 1390/12 vom 17.12.2013).
8 Siehe BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rubrum. 9 Cœuré, Benoît, Mitglied des EZB-Direktoriums, Speech at the conference „The ECB and its
OMT programme“, Berlin, 02.09.2013, abrufbar unter: http://www.ecb.europa.eu/ press/key/date/2013/html/sp130902.en.html (Stand: 15.08.2014); vgl. auch Di Fabio, Zukunft der Währungsunion, S. 46; Herrmann, EuZW 2012, 805 (810).
10 Dieses sog. Ausfallrisiko spiegelt sich insbesondere in den schlechten Bewertungen der in Rede stehenden Staaten durch die führenden Ratingagenturen wider; Übersicht unter https://www.boersen-zeitung.de/index.php?li=312&subm=laender (Stand: 15.08.2014).
11 Sachverständigenrat, Jahresgutachten 2012/2013, S. 87. 12 Herrmann, EuZW 2012, 805 (806) spricht in diesem Kontext von einer self-fulfilling prophecy.
3
Um dem entgegenzuwirken, initialisierte die EZB das OMT-Programm, dessen
erklärtes Ziel die Neutralisierung der durch den soeben erklärten Prozess entstan-
denen Zinsaufschläge ist.13 Die dahinterstehende Überlegung: Marktteilnehmer
werden niedrigere Zinsversprechungen für die risikobehafteten Staatsanleihen in
Kauf nehmen, wenn sie dafür die Sicherheit haben, die Anleihen und das mit
ihnen verbundene Ausfallrisiko notfalls auf dem Sekundärmarkt an die EZB wei-
tergeben zu können – zumal das OMT-Programm volumenmäßig zunächst keiner
Begrenzung unterliegt.14 Insofern soll der Anleihenmarkt als Motor der Kapital-
versorgung wieder zum Laufen gebracht werden.15
II. Verfahrensgrund: Demokratiewidrige Kompetenzverschiebung
Das OMT-Programm sei die „Aushöhlung der Demokratie durch supranationale
Institutionen“16, ließ Peter Gauweiler kurz vor der Entscheidung des Bundesver-
fassungsgerichtes zum wiederholten Male verlauten und brachte damit eine Auf-
fassung zum Ausdruck, die von vielen Experten geteilt wird.17 Im Mittelpunkt des
OMT-Verfahrens steht der Vorwurf, die EZB habe mit der Rettungspolitik die
Grenzen ihrer unionsrechtlich zugewiesenen Kompetenzen überschritten und zu-
gleich gegen das Verbot monetärer Staatsfinanzierung aus Art. 123 AEUV18 ver-
stoßen. Indem sich also der Wille des Volkes, der mittelbar in den Europäischen
Verträgen Einzug gefunden hat, nicht mehr in der Tätigkeit der EZB widerspiege-
le, sei die demokratische Legitimationskette unterbrochen und die Verfahrenspar-
teien in ihren Rechten aus Art. 38 GG19 und Art. 23 GG20 verletzt.
13 EZB, Monatsbericht 09/2012, S. 7. 14 Siehe Europäische Zentralbank, Pressemitteilung vom 6. September 2012, abrufbar unter :
http://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2012/html/pr120906_1.en.html (Stand: 15.08.2014), in der das Volumen des Programmes keine Erwähnung findet; gemäß den Aussagen von EZB-Vertretern soll es zwar Begrenzungen geben, die aus taktischen Gründen jedoch nicht veröf-fentlicht werden können (BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 7).
15 Pernice, Eurorettung, Abschnitt 2. 16 Gauweiler, Peter, Pressemitteilung vom 7. Februar 2014, abrufbar unter: http://www.peter-
gauweiler.de/pdf/pressemitteilungen/pm_2014-02-07.pdf (Stand: 15.08.2014). 17 So zum Beispiel Murswiek, GLJ 2014, 147 (149); Zeitler, ifo 2014, 3 (4), die im OMT-
Verfahren vom Bundesverfassungsgericht angehört wurden. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47. 19 Siehe BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 50 ff..; zu Art. 38 GG als (Verfassungs-)
Beschwerdebefugnis in diesem Verfahren siehe Heun, JZ 2014, 331 (332 ff.); Ukrow, ZEuS 2014, 119 (125); Gärditz, GLJ 2014, 183 (186 ff.).
20 Siehe BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 54; zu der aus Art. 23 GG resultierenden Integrationsverantwortung als Antragsbefugnis im Rahmen eines Organstreits siehe K. Schnei-der, AöR 139 (2014), 196 (203); Calliess, Integrationsverantwortung, S. 55.
4
1. Kompetenzüberschreitung der EZB
Als Organ der Europäischen Union ist die EZB gemäß dem in Art. 5 Abs. 1 S.1
und Abs. 2 EUV21 verankerten Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung an die
ihr übertragenen Zuständigkeiten gebunden,22 wodurch eine Verselbstständigung
der EU zulasten der Einzelstaatsouveränität verhindert werden soll („Kompetenz-
Kompetenz“).23 Die Mitgliedstaaten als „Herren der Verträge“24 behalten somit
Kontrolle über die Kompetenzen, die sie der EU durch Zustimmungsgesetz über-
tragen haben.25 Vor diesem Hintergrund lässt sich die besondere Sensibilität des
Themas sowie die angesprochene Aussage Gauweilers besser verstehen: Jede
Kompetenzüberschreitung bedeutet eine Umgehung der Demokratie.26
Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. c AEUV besitzt die EU für Mitgliedstaaten, deren Wäh-
rung der Euro ist,27 die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Währungs-
politik, welche maßgeblich vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB)
unter Leitung der EZB ausgeführt wird.28 Primäres Ziel ist die Gewährleistung der
Preisstabilität, Art. 127 Abs. 1 S. 1 und Art. 282 Abs. 2 S. 2 AEUV. Nur soweit es
ohne Beeinträchtigung dieses Zieles möglich ist, kann das ESZB die Wirtschafts-
politik in der Union unterstützen,29 welche grundsätzlich den einzelnen Mitglied-
staaten überlassen bleibt (vgl. Art 5 Abs. 1, Art. 120 ff. AEUV).
Für einen kompetenzüberschreitenden Eingriff der EZB in die Wirtschaftspolitik
könnte zum einen die Zielsetzung des OMT-Programms sprechen, wenn dieses
primär nicht der von der EZB behaupteten effektiven geldpolitischen Transmissi-
on,30 sondern letztendlich dem Erhalt der Eurozone in seiner momentanen Zu-
sammensetzung dienen würde.31 Außerdem ist die Selektivität des Programmes,
welches lediglich auf die Unterstützung der finanzschwachen Mitgliedstaaten
21 Vertrag über die Europäische Union, ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 13. 22 Bast, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 5 EUV Rn. 13; Lienbacher, in: Schwarze, Art. 5 EUV
Rn. 6 ff. 23 Eine unbegrenzte „Kompetenz-Kompetenz“ der EU lässt sich mit dem Grundgesetz nicht ver-
einbaren, siehe BVerfGE 89, 155 (192); BVerfGE 58, 1 (37). 24 Ausdruck des Bundesverfassungsgerichtes in ständiger Rechtsprechung, BVerfGE 123, 267
(349 f., 368, 381, 398); BVerfGE 75, 223 (242); siehe auch Bundesverfassungsrichter Gerhard, ZRP 2010, 161 (163).
25 Grundlegend zur Bedeutung und Kontrolle der Übertragung von Hoheitsbefugnissen an inter-nationale Organisationen Mosler, HStR, § 175 Rn. 23 f.; zum Kompetenzgeflecht zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten H.-P. Schneider, FS Steinberger, S. 1402 ff.
26 Vgl. Mayer, ZaöRV 2001, 577 (580). 27 Diese werden gemeinhin unter dem Begriff „Eurozone“ zusammengefasst. 28 Zur Binnenstruktur des ESZB, siehe unten S. 23 ff. 29 Art. 127 Abs. 1 S. 2, 282 Abs. 2 S. 3 AEUV. 30 „Aim at safeguarding an appropriate monetary policy transmission“, Europäische Zentralbank,
Pressemitteilung vom 6. September 2012, abrufbar unter : http://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2012/html/pr120906_1.en.html (Stand: 15.08.2014).
31 Vgl. BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 71 f.
5
ausgerichtet ist, zumindest untypisch für Maßnahmen der Währungspolitik, wel-
cher eine differenzierende Vorgehensweise grundsätzlich fremd ist.32
Schließlich könnte die Parallelität des OMT-Programmes zum ESM, welcher laut
EuGH der Wirtschaftspolitik zuzuordnen ist,33 eine Kompetenzüberschreitung der
EZB indizieren.34
2. Verstoß gegen das Verbot monetärer Staatsfinanzierung (Art. 123 AEUV)
Der zweite grundlegende Kritikpunkt bezieht sich auf das in Art. 123 AEUV kon-
statierte Verbot der sog. monetären Staatsfinanzierung, also der Finanzierung der
Mitgliedstaaten durch Zentralbanken in Form von Krediten oder dem direkten
Erwerb von Schuldtiteln (typischerweise Staatsanleihen).35
Zweck dieser Vorschrift ist es, die Mitgliedstaaten dem offenen Kapitalmarkt aus-
zusetzen und somit Anreize für eine solide Haushaltspolitik zu schaffen, die deut-
lich geringer wären, wenn sie unabhängig von ihrer Bonität zu günstigen Konditi-
onen von ihrer jeweiligen Zentralbank neues Kapital beschaffen könnten.36 Die
Marktdisziplin wird gestärkt.37 Im Ergebnis soll dadurch verhindert werden, dass
ein Staat durch die mit Geldschöpfung einhergehende Inflationsgefahr das gesam-
te Währungssystem aus dem Gleichgewicht bringt.38
Zwar werden Sekundärmarkkäufe, wie sie im OMT-Programm vorgesehen sind,
vom Wortlaut der Vorschrift nicht umfasst und sind als Instrument der Zentral-
banken sogar explizit in Art. 18.1 der EZB/ESZB-Satzung39 vorgesehen.40 Aller-
dings sind ihnen dann Schranken gesetzt, wenn sie einer unmittelbaren Staatsfi-
nanzierung gleichkommen würden.41
32 Vgl. BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 73; Murswiek, GLJ 2014, 147 (151 f.); Zeitler, ifo 2014, 3 (4 f.).
33 EuGH, Rs. C-370/12, Pringle, Slg. 2012, S. 1-0000 Rn. 60. 34 Vgl. BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 76; Murswiek, GLJ 2014, 147 (151 f.); zu
den Gemeinsamkeiten des OMT-Programms mit dem ESM, siehe unten S. 29 ff. 35 Siehe dazu Häde, in: Calliess/Ruffert, Art. 123 AEUV Rn.1; Bandilla, in:
Grabitz/Hilf/Nettesheim Art. 123 AEUV Rn. 2; Kritik an der Konzeption des Art. 123 AEUV übt Mensching, EuR 2014, 333 (333, 345), da die Vorschrift nicht verhindern könne, dass „im Zuge der Finanzierung staatlicher Defizite neue Zahlungsmittel geschöpft werden.“
36 Smits, European Central Bank, S. 74. 37 Zeitler, ifo 2014, 3 (5). 38 Kämmerer, in: Siekmann, Art. 123 Rn. 4; mit historischem Bezug Neumann, ifo 2014, 13 (15). 39 Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Euro-
päischen Zentralbank, ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68. 40 Darauf berief sich Draghi in der Pressekonferenz vom 6. September 2012, abrufbar unter:
http://www.ecb.europa.eu/press/pressconf/2012/html/is120906.en.html (Stand: 15.08.2014), in der er das OMT-Programm als vom Mandat der EZB umfasst erklärte.
41 Kämmerer, in: Siekmann, Art. 123 Rn. 24; Bandilla, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim Art. 123 AEUV Rn. 9; de Gregorio Merino, CMLR 2012, 1613 (1627); Lenaerts/Van Nuffel, European Union Law Rn. 11-037.
6
Dieses Umgehungsverbot ergibt sich aus dem Gebot der praktischen Wirksamkeit
des Unionsrechts (effet utile)42 und wurde in der Ratsverordnung vom 13. Dezem-
ber 1993 ausdrücklich festgestellt.43
Das OMT-Programm wird aus mehreren Gründen mit dem Vorwurf der Umge-
hung konfrontiert; insbesondere die von der EZB signalisierte Bereitschaft, im
Falle eines drohenden Staatsbankrottes auf einen Teil der in den Staatsanleihen
verbrieften Forderungen zu verzichten (Schuldenschnitt), zusammen mit dem oh-
nehin erhöhten Ausfallrisiko der in Frage stehenden Anleihen44 legt diese An-
nahme nahe.45 Denn wenn die EZB den Krisenstaaten durch OMTs mittelbar Ka-
pital zukommen lassen würde, dessen Rückzahlungsausfall sie sehenden Auges in
Kauf nähme, könnte dies einer verbotenen Geldschöpfung entsprechen.
Zu beachten ist ferner, dass im OMT-Beschluss keine Sperrfristen festgelegt sind
– würde die EZB die Staatsanleihen dementsprechend bereits unmittelbar nach
deren Emission ankaufen, so käme dies dem von Art. 123 Abs. 1 Var. 2 AEUV
ausdrücklich verbotenen Direkterwerb gleich.46
III. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Nachdem in einem knapp einjährigen Prozess neben Bundesbankpräsident Jens
Weidmann und damaligem EZB-Direktor Jörg Asmussen zahlreiche weitere Wirt-
schaftsexperten angehört worden waren,47 verkündete das Bundesverfassungsge-
richt am 14. Januar 2014 schließlich seine Entscheidung: Das laufende Verfahren
werde ausgesetzt und die in Frage stehenden Unionsrechtsverstöße dem EuGH zur
Vorabentscheidung gem. Art. 19 Abs. 3 lit. b EUV und
Art. 267 Abs. 1 lit. a und b AEUV vorgelegt.48
42 Artikel 4 Abs. 3 EUV. Zu den sich daraus ergebenden (allgemeinen) Umgehungsverboten, siehe EuGH, Rs. C-259/12, Rodopi-M 91, Slg. 2013, S. 1-0000 Rn. 41; EuGH, Rs. C-146/05, Collée, Slg. 2007, S. 1-7861 Rn. 38.
43 Verordnung (EG) Nr. 3603/93, ABl. L 332 vom 31.12.1993; in Beweggrund Nr. 7 heißt es: „Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, damit die nach Artikel 104 des Vertrages [nunmehr Art. 123 AEUV] vorgesehenen Verbote wirksam und uneingeschränkt an-gewendet werden und damit insbesondere das mit diesem Artikel verfolgte Ziel nicht durch den Erwerb auf dem Sekundärmarkt umgangen wird.“
44 Siehe oben S. 2 f. 45 Vgl. BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 88 f. 46 Vgl. BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 92. 47 Siehe BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 6 ff.; Protokoll der Anhörungen abrufbar
unter: www.handelsblatt.com/politik/konjunktur/geldpolitik/der-1-tag-in-karlsruhe-die-deutsch en-steuerzahler-tragen-die-risiken/8330156.html (Stand: 15.08.2014).
48 BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Entscheidungstenor.
7
Es ist das erste Mal in der Geschichte, dass das Bundesverfassungsgericht den
Weg des Vorlageverfahrens einschlägt.49 Eine Entscheidung, die polarisiert:50
Denn so ergebnisoffen, wie das Vorlageverfahren in rechtlicher Hinsicht konzi-
piert ist,51 hat das Verfassungsgericht seine Vorlageentscheidung mitnichten
kommuniziert. Bereits in der Formulierung der Vorlagefragen,52 spätestens aber
zu Beginn der materiellen Ausführungen zum OMT-Beschluss kommt seine Hal-
tung deutlich zum Vorschein: „Der OMT-Beschluss [...] ist [..] nach Einschätzung
des Bundesverfassungsgerichts mit [dem Unionsrecht] unvereinbar.“53 Dieses
vorläufige Fazit der vom Verfassungsgericht durchgeführten ultra-vires-
Kontrolle, die es im Zuge der zunehmenden Konstitutionalisierung Europas54 zur
Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Unionsakten entwickelt hatte,55 steht aller-
dings noch unter dem Vorbehalt der Entscheidung des EuGH.56 Zudem lässt das
Verfassungsgericht am Ende seiner Entscheidung die Tür der unionsrechtskon-
formen Auslegung des OMT-Beschlusses einen Spalt weit offen.57
Bei der Deutlichkeit, die von der OMT-Vorlage auszugehen scheint, darf jedoch
nicht unbeachtet bleiben, dass sich die beiden dienstältesten Richter in einem
Sondervotum jeweils gegen den Mehrheitsentscheid ausgesprochen haben – ihrer
Meinung nach hätte das OMT-Verfahren erst überhaupt nicht für zulässig erklärt
werden dürfen.58
C. Entscheidungsperspektiven des Europäischen Gerichtshofes
Nach der historischen Vorlageentscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt
der nächste Schritt nun beim EuGH, dessen Entscheidung nicht nur im Verhältnis
49 Nunmehr haben nahezu alle Verfassungsgerichte der EU-Mitgliedstaaten den Weg des Vorla-geverfahrens wenigstens einmal beschritten, Übersicht mit Beispielen Ukrow, ZEuS 2014, 119 (122).
50 So war in den darauf folgenden Tagen von „Amtsanmaßung“ (Janisch, Wolfgang, Amtsanma-ßung, SZ vom 10.02.2014), „Verfassungsrichter auf dem Holzweg“ (Hüther, Michael, Euro – das Verfassungsgericht ist auf dem Holzweg, Rheinische Post vom 10.02.2014) oder „Richter Hasenherz“ (Seitenüberschrift des Ressorts Wirtschaft, FAS vom 09.02.2014) zu lesen.
51 Vgl. Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim Art. 267 AEUV Rn. 1 ff.; Wegener, in: Cal-liess/Ruffert, Art. 267 AEUV Rn. 2.
52 In den vom BVerfG gestellten Vorlagefragen wird nicht nach der Vereinbarkeit, sondern nach der Unvereinbarkeit des OMT-Beschlusses mit Unionsrecht gefragt, wodurch diese rhetorisch bereits impliziert wird, vgl. Pernice, Eurorettung, Abschnitt 2.
53 BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 55; Einfügung und Hervorhebung durch den Verfasser; zu den Entscheidungsgründen vgl. bereits oben S. 4 ff.
54 Zum Prozess der Konstitutionalisierung Europas, siehe v. Arnauld, EuR 2003, 191 (191 ff.). 55 Siehe dazu unten S. 15. 56 BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 55. 57 Unter folgenden Voraussetzungen könne sich das BVerfG eine Unionsrechtskonformität des
OMT-Programmes vorstellen: 1) Ausschluss der Inkaufnahme eines Schuldenschnitts 2) Be-grenzung des maximalen Kaufvolumens 3) Sperrfrist der Anleihenkäufe für den Zeitraum un-mittelbar nach ihrer Emission (BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 99 f.).
58 BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014, Sondervotum Lübbe-Wolff Rn. 1 und Sondervotum Gerhard Rn. 1.
8
zu Deutschland mit weitreichenden Konsequenzen verbunden sein dürfte.59 Dabei
lassen sich vier Entscheidungsmöglichkeiten ausmachen.
I. Abweisung wegen Unzulässigkeit – Möglichkeit A
Bevor der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung in der Sache treffen kann,
muss er die Zulässigkeitsvoraussetzungen als erfüllt ansehen; insbesondere muss
ein tauglicher Verfahrensgegenstand gem. Art. 267 Abs. 1 AEUV vorliegen. Die-
ser kann entweder im Unionsrecht selbst oder in der Handlung eines Unionsor-
gans liegen,60 muss aber jedenfalls hinreichend konkret und mithin entschei-
dungserheblich für den Ausgang des nationalen Verfahrens sein.61 Über rein hy-
pothetische Fragen, deren Beantwortung eher einem abstrakten Rechtsgutachten
als einer tatsächlichen Entscheidungshilfe gleichkommen würde, hat der EuGH im
Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nicht zu urteilen.62 Angesichts der
unüberschaubaren Weite abstrakter Rechtsprobleme würde dies der ihm zuge-
dachten Aufgabe widersprechen, zur konkreten Rechtspflege in den Mitgliedstaa-
ten beizutragen.63
Erfüllt die OMT-Vorlage also diese Standards? Obwohl sich der EuGH in der
Vergangenheit in Zulässigkeitsfragen als eher nachsichtig erwiesen hat,64 besteht
durchaus Grund zum Zweifeln.65 So müsste der OMT-Beschluss als eine hinrei-
chend konkrete Handlung der EZB zu qualifizieren sein. Wie bereits erwähnt,
reduziert sich die bisher einzige Andeutung einer Außenwirkung auf die lediglich
eine Seite umfassende Pressemitteilung vom 6. September 2012;66 bislang ist im
Rahmen des Programmes noch nicht eine einzige Staatsanleihe angekauft wor-
den.67 Unterzieht man der Pressemitteilung einer näheren Untersuchung, stellt
man fest, dass darin nicht einmal eine Umsetzung solcher Anleihenkäufe ange-
kündigt, sondern lediglich deren technischen Eigenschaften (technical features)
59 Siehe Kapitel „D. Konsequenzen“. 60 Art. 267 Abs. 1 lit. a und b AEUV; daher auch die unterschiedliche Formulierung der hilfswei-
se eingereichten zweiten Vorlagefragen des BVerfG, siehe BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Entscheidungstenor.
61 Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim Art. 267 AEUV Rn. 25 f.; Wegener, in: Cal-liess/Ruffert, Art. 267 AEUV Rn. 23; Borchardt, in: Lenz/Borchardt, Art. 267 AEUV Rn. 27.
62 EuGH, Rs. C-104/79, Foglia I, Slg. 1980, 745 Rn. 10 ff.; EuGH, Rs. C-244/80, Foglia II, Slg. 1981, 3045 Ls. 2; EuGH, Rs. C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4919 Rn. 25 ff.; EuGH, Rs. C-451/99, Cura Anlagen, Slg. 2002, I-3193 Rn. 26.
63 Vgl. Borchardt, in: Lenz/Borchardt, Art. 267 AEUV Rn. 25. 64 Siehe Bergmann, ZAR 2011, 41 (43); Kumm, GLJ 2014, 203 (206). 65 So auch Mayer, GLJ 2014, 111 (119); Brosius-Linke, Vorlageentscheidung, S. 6; mit Ein-
schränkungen Bast, GLJ 2014, 167 (173). 66 Siehe oben Fn. 3. 67 Siehe K. Schneider, GLJ 2014, 217 (228).
9
beschrieben werden.68 So gesehen befindet sich das OMT-Programm gleich zwei
Schritte vor seiner Implementierung. Wer diese Situation als abstrakt bezeich-
net,69 tut dies also nicht ganz zu Unrecht.70
Und dennoch: Entscheidungserheblich ist die Rechtmäßigkeit des OMT-
Programms im nationalen Verfahren allemal, indem das Bundesverfassungsge-
richt seine Entscheidung davon abhängig macht.71 An dieser Tatsache ist im
Rahmen des Vorlageverfahrens nicht zu zweifeln – die Frage der Entscheidungs-
erheblichkeit obliegt alleine den nationalen Gerichten und ist der Nachprüfung
durch den EuGH entzogen.72
Der Standpunkt des Bundesverfassungsgerichts führt also zu der ungewöhnlichen
Situation, dass der Vorlageverfahrensgegenstand zwar ein abstrakter, für die Ent-
scheidung des nationalen Verfahrens aber dennoch erheblich ist. Was dies im
Endeffekt für die Zulässigkeit des Vorlagebegehrens bedeutet, liegt nun in der
Hand des EuGH.
II. Feststellung der Unionswidrigkeit – Möglichkeit B
Käme er über die Zulässigkeitsfragen des Vorlagebegehrens hinweg, könnte der
EuGH sich der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichtes anschließen und das
OMT-Programm der EZB als mit dem Unionsrecht unvereinbar ansehen. Das ult-
ra-vires-Handeln wäre somit höchstrichterlich bestätigt.73 Das OMT-Verfahren in
Deutschland würde wieder aufgenommen und den Antragsstellern, wie vom Bun-
desverfassungsgericht in der Vorlageentscheidung angekündigt, Recht gegeben
werden.74 Der EZB wäre es damit untersagt, die in Frage stehenden Sekundär-
marktkäufe zu tätigen.75 Ihre Rettungspolitik wäre vorerst beendet und das OMT-
68 Siehe oben Fn. 3. 69 Pernice, Eurorettung, Abschnitt 2. 70 Sogar das BVerfG selbst erkennt die soeben dargelegten Zweifel an der Zulässigkeit seiner
Vorlage und spricht diese an, BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 33 ff. 71 BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 33. 72 Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 267 Abs. 2 AEUV; außerdem ständige
Rechtsprechung, siehe nur EuGH, Rs. C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099 Rn. 38; EuGH, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921 Rn. 59; EuGH, Rs. C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003 Rn. 20.
73 Herrmann, EuZW 2014, 161 (162). 74 BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 55; dazu auch Herrmann, EuZW 2014, 161
(162). 75 Wie dieses Ergebnis zustande käme, hängt davon ab, ob der EuGH die Vorlageentscheidung
gem. Art. 267 Abs. 1 lit. b (das entspräche den ersten Vorlagefragen des BVerfG) oder lit. a (das entspräche den zweiten Vorlagefragen des BVerfG) AEUV treffen würde. Im ersten Fall würde die Entscheidung über den konkreten OMT-Beschluss, im zweiten Fall über die Ausle-gung des Unionsrechts ergehen (vgl. Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim Art. 267 AEUV Rn. 101 ff.). Vom Resultat her wären beide Wege jedoch gleich.
10
Programm müsste seinen Platz in den Geschichtsbüchern statt auf dem internatio-
nalen Finanzparkett einnehmen.
III. Feststellung der Unionsgemäßheit – Möglichkeit C
Das andere Extrem bestünde in der Entscheidung zugunsten des OMT-
Programmes. Würde der EuGH zu dem Ergebnis kommen, dass die Rettungspoli-
tik der EZB in Einklang mit Unionsrecht stehe und diese insofern nicht ultra vires
gehandelt habe, dürfte der OMT-Beschluss jederzeit umgesetzt werden. An der
momentanen Situation würde sich also zunächst nichts ändern. Allerdings sind die
Konsequenzen, die das Bundesverfassungsgericht aus dieser eigentlich binden-
den76 Auslegung des EuGH ziehen würde, ungewiss. In Anbetracht der Deutlich-
keit, mit der es seine ablehnende Haltung gegenüber der OMTs in der Vorlageent-
scheidung zum Ausdruck gebracht hat, fällt die Vorstellung schwer, dass es dem
EuGH ohne weiteres folgen und die Anträge abweisen würde.77
Unvorstellbar ist eine Entscheidung des EuGH zugunsten der EZB keineswegs.
Zu unklar ist die materielle Rechtslage hinsichtlich der Kompetenzverteilung in-
nerhalb der EU, als dass eine eindeutige Klassifizierung des OMT-Programmes
als ultra oder intra vires möglich wäre: Die Grenze zwischen Währungs- und
Wirtschaftspolitik ist eine Grauzone,78 deren genauer Verlauf stark von dem je-
weils zugrunde gelegten Wirtschaftsverständnis des Betrachters abhängt.79 So
können die OMTs nach Auffassung einiger Experten durchaus als währungspoliti-
sche Maßnahme eingestuft werden,80 insbesondere weil der dadurch unterstützte
Anleihemarkt eine Grundlage des europäischen Währungssystems bildet.81 Zudem
gehören Sekundärmarktgeschäfte zu den Instrumenten, die der EZB ausdrücklich
an die Hand gegeben worden sind;82 vor diesem Hintergrund erscheint auch der
Vorwurf der monetären Staatsfinanzierung83 zumindest angreifbar.
76 Pechtstein, EU-Prozessrecht Rn. 862 ff.; Ehricke, in: Streinz, Art. 267 Rn. 68 f.; Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim Art. 267 AEUV Rn. 101.
77 Siehe oben Fn. 53. 78 Fuest, Wirtschaftsdienst 2014, 440 (440). 79 Dies mit Bezug auf die OMT-Vorlage erklärend Winkler, Wirtschaftsdienst 2014, 154 (155);
Fratzscher, ifo 2014, 7 (7). 80 Steinbach, NVwZ 2013, 918 (918 ff.); Ukrow, ZEuS 2014, 119 (132); Heun, JZ 2014, 331
(332 ff.); Fratzscher, ifo 2014, 7 (7); Secondat, European Policy Brief, S. 5. 81 Siehe oben Fn. 15. 82 Siehe oben S. 5. 83 Siehe oben S. 5.
11
IV. Unionsrechtskonforme Auslegung – Möglichkeit D
Schließlich könnte der EuGH den Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts auf-
greifen und den OMT-Beschluss unionsrechtskonform auslegen.84 Eine solche
Entscheidung würde zweierlei beinhalten: Zum einen die Feststellung der Uni-
onswidrigkeit des OMT-Beschlusses in seiner bisherigen Rezeption und zum an-
deren die Feststellung der Möglichkeit, ihn auf eine einschränkende Art und Wei-
se unionsrechtskonform auszulegen. An diese Auslegung wäre die EZB bei der
Umsetzung des OMT-Programmes dann gebunden.85 Denkbar wäre zum Beispiel
die vom Verfassungsgericht vorgeschlagene Auslegung, dass der OMT-Beschluss
nur dann unionsrechtskonform ist, wenn er einer bestimmten volumenmäßigen
Beschränkung und einer Sperrfrist unterläge sowie wenn die Inkaufnahme eines
Schuldenschnittes und des damit verbundenen Kapitalverlusts ausgeschlossen
werden würde.86
Fraglich bleibt zuletzt, ob die Einschränkung des OMT-Beschlusses überhaupt
(noch) als Auslegung bezeichnet werden könnte.87 Diese rechtstheoretische Frage
soll jedoch mangels praktischer Auswirkungen im vorliegenden Kontext dahinge-
stellt bleiben.
D. Konsequenzen
Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit stehen die aus den vielfältigen Entschei-
dungsmöglichkeiten resultierenden Konsequenzen der OMT-Vorlage für das Ko-
operationsverhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und EuGH, die Bundes-
bank, die Tätigkeit des ESM und nicht zuletzt für die EU- bzw. „Euro“-
Mitgliedschaft Deutschlands im Allgemeinen. Die dabei aufgeworfenen Problem-
stellungen gehen über den konkreten Kontext der EZB Rettungspolitik hinaus und
offenbaren grundlegende Spannungsfelder im Konstitutionalisierungsprozess des
europäischen Verfassungsverbundes.88
84 Siehe BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 99 f. 85 Würde sie sich über die Auslegung des EuGH hinwegsetzen, wäre dies der Unionsrechtsbruch,
dessen Feststellung die Entscheidung des EuGH bereits beinhaltete, vgl. Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim Art. 267 AEUV Rn. 104 ff..
86 Vgl. BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 99 f. 87 Siehe dazu Murswiek, GLJ 2014, 147 (153), der dies im Endeffekt bejaht und als „not metho-
dically impossible“ ansieht. 88 Vgl. Voßkuhle, NVwZ 2010, 1 (2).
12
I. Kooperationsverhältnis zwischen BVerfG und EuGH
Grundlegend im OMT-Verfahren ist das vielfach als „Kooperationsverhältnis“89
bezeichnete Zusammenspiel von Bundesverfassungsgericht und EuGH, welches
durch die Vorlageentscheidung nun erstmals in direkter Weise stattfindet.
1. Grund des Kooperationsverhältnisses
Das Kooperationsverhältnis als Beziehung der obersten Gerichte Deutschlands
und der EU steht stellvertretend für die Interaktion beider Rechtsordnungen im
Zuge des fortwährenden Integrationsprozesses, an dessen Anfang die Abgabe von
nationalstaatlichen Hoheitsbefugnissen an die Europäische Union90 stand.91 Da
Hoheitsbefugnisse als Verkörperung von (inter-)staatlicher Macht dazu tendieren,
ihren Geltungsanspruch aus sich selbst heraus abzuleiten und zu perpetuieren,92
hat sich die Europäische Union seit ihrer Gründung von einer internationalen hin
zu einer „supranationalen“ Organisation entwickelt, die nicht nur für, sondern
auch in ihren Mitgliedstaaten Recht zu setzen befugt ist.93 Diese Genese war
durchaus nicht unbeabsichtigt, war die EU doch von Beginn an nicht als passives
Werkzeug, sondern als aktiver Konstrukteur eines intraeuropäischen Rechtsys-
tems konzipiert.94 Innerhalb dieses Systems nimmt der EuGH eine überaus bedeu-
tungsvolle Position ein: Er ist Motor und Überwacher zugleich, bestimmt also
maßgeblich Inhalt und Grenzen des Integrationsprozesses.95 In eben dieser Positi-
on sieht sich auch das Bundesverfassungsgericht, jedoch von der anderen, natio-
nalstaatlichen Seite aus. Während der EuGH allein vor dem Hintergrund des Eu-
roparechts entscheidet, begleitet das Bundesverfassungsgericht den Integrations-
prozess aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Grundgesetzes.96 Beide Gerichte
sind insofern auf die ihnen zugewiesenen Rechtssysteme begrenzt. Entscheidun-
89 Der Begriff des Kooperationsverhältnisses wurde zum ersten Mal im Maastricht-Urteil des BVerfG verwendet, BVerfGE 89, 155 (175).
90 Zur Übersichtlichkeit seien in diesem Kontext von dem Begriff „Europäische Union“ auch ihre Rechtsvorgänger Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Europäische Gemeinschaft (EG) umfasst; zur Entwicklung der EU wie sie heute konstituiert ist, siehe Streinz, Europarecht Rn. 16 ff.
91 Mosler, HStR, § 175 Rn. 23 f.; H.-P. Schneider, FS Steinberger, S. 1402 ff. 92 Vgl. Nettesheim, JZ 2014, 585 (592). 93 Dazu führt der EuGH, Rs. C-26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, 3, 25, aus: „[Die Europäi-
sche Gemeinschaft, Einf. d. Verfassers] stellt eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts dar, zu deren Gunsten die Staaten [...] ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben; eine Rechts-ordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind.“; die Supranationalität anerkennend u.a. BVerfGE 89, 155 (175); zur EU als supranatio-nale Organisation ferner Klein/Schmahl, in: Graf Vitzthum/Proelß, Vierter Abschnitt (Die In-ternationalen und die Supranationalen Organisationen) Rn. 249 f.; Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim Art. 288 AEUV Rn. 38; Schweitzer, Staatsrecht Rn. 17.
94 Vgl. Art. 3 EUV (Ziele der EU); siehe auch BVerfGE 75, 223 (242f.). 95 Vgl. Voßkuhle, NVwZ 2010, 1 (3). 96 Voßkuhle, NVwZ 2010, 1 (5); ausführlich Streinz, Europarecht Rn. 194 ff.
13
gen des EuGH sind innerhalb des Europarechts, Entscheidungen des Bundesver-
fassungsgerichtes nur innerhalb des deutschen Rechtssystems verbindlich.97 Aus
dieser prinzipiellen Trennung folgt: „Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
[...] niemals über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Vorschrift des [Uni-
ons]rechts.“98
Und dennoch existieren Überschneidungen. Wie beschrieben bestehen die Befug-
nisse der EU nämlich nicht absolut aus sich heraus, sondern sind von der ur-
sprünglichen Übertragung der Hoheitsbefugnisse abgeleitet.99 Diese Übertragung
stellt einen verfassungsgebundenen innerstaatlichen Rechtsakt dar, das sogenannte
Zustimmungsgesetz, welches die zu übertragenden Befugnisse wortidentisch mit
dem dadurch neu begründeten Unionsrecht konstatiert.100 Über die Brücke des
Zustimmungsgesetzes101 besitzen daher sowohl Bundesverfassungsgericht als
auch EuGH Entscheidungsgewalt über dieselben Rechtsvorschriften – freilich
jeweils nur mit Bindungswirkung für die ihnen unterstellte Rechtsordnung.102
Und genau darin liegt der Grund für das Kooperationsverhältnis.103 Denn wann
immer sich die Kompetenzen zweier Gerichte an einem Punkt überschneiden,
stellt sich die Frage nach dem Vorrang, dem „Letztentscheidungsrecht“.104 Eine
Antwort darauf existiert im vorliegenden Kontext nicht, wer sollte sie auch geben
können?105 Käme sie von einer Instanz, die einer der beiden Rechtsordnungen
zuordenbar ist, wäre sie für die jeweils andere Rechtsordnung nicht verbindlich.106
Das Recht bietet im Rahmen der ihm gegebenen Methodik demnach keine Lö-
sung.107 Ohne hierarchische Ordnung muss eine solche daher im Wege der Ko-
97 Kirchhof, NJW 2013, 1 (5); Dederer, JZ 2014, 313 (321). 98 BVerfGE 37, 271 (281 f.), mit Einf. d. Verf.; dies in gleicher Weise feststellend der EuGH, 22.
Oktober 1987, Foto-Frost, Rs 314/85, Slg. 1987, S. 4225; siehe auch Dederer, JZ 2014, 313 (321).
99 Siehe oben Fn. 91. 100 Siehe nur Kirchhof, NJW 2013, 1 (5); das Zustimmungsgesetz wird auf Grundlage von
Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG erlassen (siehe Scholz, in: Maunz/Dürig, Art. 23 GG Rn. 61 ff.). 101 BVerfGE 73, 339 (374f.); ausführlich zur Brückenmetapher Kirchhof, HStR, § 214 Rn. 158 ff. 102 Vgl. BVerfGE 126, 286 (302); Nettesheim, JZ 2014, 585 (587). 103 Kirchhof, NJW 2013, 1 (5). 104 K. Schneider, AöR 139 (2014), 196 (198); Mayer, Kompetenzüberschreitung, S.19 ff. 105 Mayer, GLJ 2014, 111 (138) mit Hinweis auf den von Alfred Verdross geprägten Begriff der
„Grenzorgane“, die zwar an Recht gebunden sind, selbst jedoch keiner höherinstanzlichen Kontrolle unterliegen (Verdross, Völkerrecht, S. 24); K. Schneider, AöR 139 (2014), 196 (226).
106 Siehe bereits oben Fn. 97. 107 Nettesheim, JZ 2014, 585 (589).
14
operation zwischen Bundesverfassungsgericht und EuGH gefunden und entwi-
ckelt werden.108
2. Status quo – Kooperationsverhältnis am Scheideweg
Bundesverfassungsgericht und EuGH sind aus dem eben erläuterten Grund also
zur Kooperation angehalten. In der Rechtsprechungspraxis wird dies immer dann
virulent, wenn nationales und Europarecht zu kollidieren drohen; meist ist es der
Fall, wenn der Akt eines Unionsorgans sich auf nationalstaatlicher Ebene aus-
wirkt. Dann sind nämlich beide Gerichte gleichsam involviert.
Der EuGH beansprucht seit seiner Leitentscheidung Costa ./. E.N.E.L. den An-
wendungsvorrang des europäischen vor nationalem Recht,109 insbesondere auch
vor Verfassungsrecht.110 Obwohl es in den Europäischen Verträgen nicht aus-
drücklich festgelegt ist, folge dies aus dem Prinzip der effektiven Wirksamkeit des
Europarechts (effet utile)111 sowie der Einheitlichkeit der europäischen Rechtsord-
nung, die durch übermäßigen nationalgerichtlichen Einfluss gefährdet werden
könnte.112 Diesem Grundsatz schließt sich das Bundesverfassungsgericht prinzipi-
ell an.113 Da das Unionsrecht aber dann überhaupt erst einen legitimen Geltungs-
anspruch besitzt, wenn es sich im Rahmen der ihm durch Zustimmungsgesetz
übertragenen Befugnisse bewegt, kann es auch nur innerhalb dieses Rahmens
Vorrang vor nationalem Recht besitzen: „Geltung und Anwendung von Europa-
recht in Deutschland hängen von dem Rechtsanwendungsbefehl des Zustim-
mungsgesetzes ab.“114
Und an genau dieser Stelle spiegelt sich der rechtstheoretische Grund für das Ko-
operationsverhältnis in der Praxis wider. Denn zu beurteilen, ob das Handeln ei-
nes Unionsorgans noch von seinen Kompetenzen umfasst ist, behalten sich so-
wohl der EuGH als auch das Bundesverfassungsgericht vor: Ersterer in seiner
108 Dies ist auch in beiden Rechtsordnungen angelegt: Sowohl das Europarecht in Art. 4 Abs. 2 EUV als auch das deutsche Verfassungsrecht in Art. 23 Abs. 1 GG schreiben ge-genseitige Rücksichtnahme und Unterstützung ausdrücklich vor, vgl. Gerhard, ZRP 2010, 161 (162); v. Bogdandy, ZaöRV 2010, 701 (707 f.).
109 EuGH, Rs. C-6/64, Costa/E.N.E.L., Slg. 1964, 1251 Rn. 12. 110 EuGH, Rs. C-11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125 Rn. 3. 111 Art. 4 Abs. 3 EUV. 112 EuGH, Rs. C-6/64, Costa/E.N.E.L., Slg. 1964, 1251 Rn. 12; zur Entwicklung des Anwen-
dungsvorrangs im Spiegel der Rechtsprechung, siehe Wölker, EuR 2007, 32 (38 f.); eingehend zur Natur des Vorrangs, insbesondere zum Anwendungs- und Geltungsvorrang, siehe Ja-rass/Beljin, NVwZ 2004, 1 (1 ff.).
113 BVerfGE 73, 339 (375); BVerfGE 75, 223 (244); BVerfGE 85, 191 (204); zuletzt auch in BVerfGE 123, 267 (397); siehe auch Bundesverfassungsrichter Gerhardt, ZRP 2010, 161 (162), der die Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes betont.
114 BVerfGE 89, 155, 205; bekräftigt in BVerfGE 123, 267 (396); siehe auch Voßkuhle, NVwZ 2010, 1 (6).
15
Rolle als Überwachungsinstanz des Europarechts,115 letzteres als „Hüter der deut-
schen Verfassung“116 – wäre das Handeln nämlich nicht mehr vom Zustimmungs-
gesetz gedeckt, bestünde darin eine gravierende Verletzung des Demokratiegrund-
satzes aus Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG.117
Umfang und Maßstab dieser Überprüfung wurden in einer langen und durchaus
nicht als einheitlich zu bezeichnenden118 Rechtsprechungslinie des Bundesverfas-
sungsgerichtes entwickelt, an deren vorläufigem Ende die OMT-Vorlage steht und
die zur besseren Einordnung im Folgenden skizziert werden soll.
Den Beginn markiert das Jahr 1993. Im bereits erwähnten Maastricht-Urteil stell-
te das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal fest, dass es zu überprüfen be-
fugt sei‚ „ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den
Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbre-
chen“119 – die ultra-vires-Kontrolle war geboren,120 und mit ihr der Begriff des
Kooperationsverhältnisses, welchen das Verfassungsgericht seiner Entscheidung
in den Leitsätzen voranstellte.121
In der 2009 verkündeten Lissabon-Entscheidung erweiterte das Bundesverfas-
sungsgericht dann seine Überprüfungskompetenz von ausbrechenden Unionsakten
um die sog. Identitätskontrolle, mit der zu prüfen sei, ob „der unantastbare Kern-
gehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in
Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist“.122 Die mit Maastricht und Lissa-
bon gegenüber dem EuGH sehr dominant wirkende Linie führte es mit dem ein
Jahr später folgenden Honeywell-Urteil123 jedoch nicht fort, in dem es den Prü-
fungsmaßstab der ultra-vires-Kontrolle durch europarechtsfreundliche Anwen-
dung124 deutlich einschränkte. Zum einen müsse die in Frage stehende Kompe-
tenzüberschreitung hinreichend qualifiziert sein, zum anderen müsse der fragliche
115 Siehe oben S. 12. 116 Heusch, NVwZ 2010, 209 (210); zur Genese des BVerfG in dieser Position siehe Lembcke,
Hüter der Verfassung, S. 16 ff. und Städter, BVerfG und europäische Integration, S. 34 ff., der darin das Konfliktpotential zwischen europäischer Integration und Selbstverständnis des BVerfG betont.
117 Siehe zur Verknüpfung von Kompetenzüberschreitung und Demokratieprinzip bereits oben S. 4 f.
118 Anders noch Schwarze, FS BVerfG, S. 224, der von „klaren Konturen“ spricht; allerdings war dies noch vor der Lissabon-Entscheidung.
119 BVerfGE 89, 155 (188) 120 Kirchhof, HStR, § 214 Rn. 172, bezeichnet dies als Schritt zur „Demokratisierung Europas“. 121 BVerfGE 89, 155 (156). 122 BVerfGE 123, 267 (268); zur diesem „neuen Verfahren“ des BVerfG, siehe Sauer, ZRP 2009,
195 (196 ff.). 123 BVerfGE 126, 286. 124 BVerfGE 126, 286 (303).
16
Sachverhalt dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt worden sein, bevor ein
ultra-vires-Akt durch das Verfassungsgericht festgestellt werden könne.125
Welche Schlüsse lassen sich daraus also für die nun erfolgte OMT-Vorlage zie-
hen? An den Honeywell-Maßstab anknüpfend erscheint es überaus konsequent,
dass das Bundesverfassungsgericht den EuGH dieses Mal in das ultra-vires-
Kontrollverfahren mit einbezieht. Insofern stellt sich die Einleitung des Vorabent-
scheidungsverfahrens gem. Art. 267 AEUV formell als kooperative Geste dar126 –
das Verfassungsgericht löst sich erstmals aus der Deckung, die ihm seine bisheri-
gen Entscheidungen mangels direkten Einflusses des EuGH auf nationale Verfah-
ren geboten haben,127 und begibt sich offen auf europäisches Terrain.
Gerade vor dem Hintergrund der Honeywell-Grundsätze mag die OMT-Vorlage
aber auch anders einzuordnen sein, und zwar als erster Schritt hin zu einer integra-
tionshemmenden ultra-vires-Feststellung; diesen Weg könnte die Vorlageent-
scheidung als (nunmehr erfüllte) Honeywell-Voraussetzung nämlich auch vor-
zeichnen.128 Hinzu kommt der bereits oben beschriebene Inhalt, der weniger einer
offenen Frage als vielmehr einem Ultimatum an den EuGH gleichkommt, eine
ultra-vires-Entscheidung gerade noch abzuwenden.129 Bei dieser Betrachtung hat
die OMT-Vorlage mit dem eigentlichen Telos des Vorabentscheidungsverfahrens
als zentrales Kooperationsinstrument zwischen beiden Gerichten,130 welches im
„Geiste der Zusammenarbeit“131 ausgeübt werden sollte, nicht mehr viel gemein –
nicht zuletzt, da das Verfassungsgericht mit der Ankündigung einer Identitätskon-
trolle am Ende seiner OMT-Vorlage zum Ausdruck brachte, an die Entscheidung
des EuGH ohnehin nur bedingt gebunden zu sein.132
Die in formeller Hinsicht dem EuGH zur Kooperation ausgestreckte Hand des
Bundesverfassungsgerichtes könnte demnach auch als mahnende Geste zu deuten
sein; dies wird sich jedoch erst nach der Entscheidung des EuGH beantworten
lassen. Eine Beurteilung anhand der Vorlageentscheidung per se zu treffen, ist
125 BVerfGE 126, 286 (286, 304). 126 Thiele, GLJ 2014, 241 (247). 127 Vgl. Kirchhof, HStR, § 214 Rn. 182 ff. 128 Zu den Voraussetzungen bereits oben Fn. 125; dies zu Bedenken gebend Thiele, GLJ 2014,
241 (247). 129 Dazu oben S. 7. 130 Wegener, in: Calliess/Ruffert, Art. 267 AEUV Rn. 1; Schwarze, in: Schwarze, Art. 267 AEUV
Rn. 34. 131 EuGH, Rs. C-244/80, Foglia II, Slg. 1981, 3045 Rn. 20; dazu auch Rösler, Europäische Ge-
richtsbarkeit, S. 11. 132 BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 102 f.
17
insofern kaum möglich.133 Eines steht jedoch fest: Durch die OMT-Vorlage be-
findet sich das Kooperationsverhältnis am Scheideweg. Der EuGH muss nun ent-
scheiden, in welche Richtung er einschlagen möchte.
3. Perspektive – Zukunft der Kooperation
Wie beschrieben befindet sich der EuGH nach der Vorlage des Bundesverfas-
sungsgerichtes in Zugzwang. Seine Entscheidung wird nicht nur von den Finanz-
märkten mit Spannung erwartet, sie wird auch die Weichen für das künftige Ver-
hältnis zum Bundesverfassungsgericht stellen. Wie im Folgenden zu sehen sein
wird, kann sich der EuGH dieser Verantwortung nicht entziehen. Denn unabhän-
gig davon, welche Entscheidung er letztendlich fällen wird – sie wird mit Konse-
quenzen verbunden sein.
a) Möglichkeit A – Preisgabe der Kooperation
Eine Abweisung der Vorlage als unzulässig würde einen offenen Bruch des sorg-
sam erarbeiteten Kooperationsverhältnisses zum Bundesverfassungsgericht dar-
stellen.134 Dies folgt aus zwei Überlegungen.
Zum einen wäre eine solche Entscheidung bereits ganz unabhängig von den spe-
ziellen Hintergründen der OMT-Vorlage zumindest ungewöhnlich für den EuGH,
der sich bislang sehr offen für Vorabentscheidungsverfahren zeigte. Nur in evi-
denten Ausnahmefällen, in denen beispielsweise die Bedeutung der Vorlagefragen
für das nationale Verfahren in keiner Weise erklärt worden war, wies der EuGH in
der Vergangenheit Vorlagegesuche ab.135 Eine derartige Situation liegt bei der
OMT-Vorlage nicht vor; zwar kann deren Zulässigkeit durchaus bezweifelt wer-
den, als offensichtlich unzulässig kann sie angesichts der nationalgerichtlichen
Einschätzungsprärogative jedoch nicht bezeichnet werden.136
Zum anderen stünde die Unzulässigkeitserklärung in starkem Kontrast zum Hin-
tergrund der OMT-Vorlage. Jetzt, da das Bundesverfassungsgericht zum ersten
Mal den Weg des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV gewählt
hat, gebietet das Kooperationsverhältnis die materielle Auseinandersetzung mit
den Vorlagefragen. Ansonsten könnte sich die vermeintliche Begegnung auf Au-
133 Anders jedoch Thiele, GLJ 2014, 241 (264): „[The OMT-referral, Einf. D. Verf.] can hardly be interpreted as a friendly act.”
134 Vgl. Mayer, GLJ 2014, 111 (123): „Such a reaction...would fly in the face of the concept of cooperation between the courts.“
135 Bergmann, ZAR 2011, 41 (43), mit Verweis auf die als offensichtlich unzulässig abgewiesene Vorlage des VG Sofia, EuGH, Rs. C-181/09, IPN Bulgaria OOD, Slg. 2009, I-146 Rn. 1 f.
136 Siehe oben S. 8 f.
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genhöhe in ein einseitig versuchtes Rangverhältnis wandeln137 und die in koopera-
tive Bahnen gelenkte Debatte zwischen den obersten Gerichten neu entfachen.138
Die Reaktion des Bundesverfassungsgerichts wäre nämlich absehbar. Wie in sei-
ner Vorlageentscheidung angekündigt, würde es mit hoher Wahrscheinlichkeit die
Rechtswidrigkeit des OMT-Beschlusses feststellen und den Anträgen damit statt-
geben. Das Resultat: Der EuGH hätte im Verhältnis zum Bundesverfassungsge-
richt an Einfluss verloren. Gleichzeitig würde dieses Konsequenzen aus dem Ver-
lauf seiner historischen Vorlageentscheidung ziehen und sicherlich zögern, den
Weg des Art. 267 AEUV noch einmal zu beschreiten. Dann wäre die Kooperation
eines ihrer wichtigsten Instrumente139 beraubt und mindestens auf den Stand der
Lissabon-Entscheidung zurückgeworfen, nach der eine Vorlage des Verfassungs-
gerichtes an den EuGH von vielen als höchst unwahrscheinlich beurteilt wurde.140
Letztendlich wäre dieser Entscheidungsweg nicht nur eine verspielte Chance,141
sondern gar brüske Preisgabe der vorher erarbeiteten Kooperationsbasis.
b) Möglichkeit B – Harmonie oder Demutsgeste?
Entschiede sich der EuGH dafür, die Kompetenzgrenzen der EZB durch ihren
OMT-Beschluss als überschritten anzusehen, ergäbe sich eine vollkommen andere
Situation: Es wäre eine Entscheidung ganz im Sinne des Bundesverfassungsge-
richts.142
Obgleich man zunächst meinen könnte, beide Gerichte würden dadurch im Sinne
einer verstärkten Kooperation näher zusammengelangen, ist dies durchaus kritisch
zu beleuchten. Tatsächlich müsste die Frage nach dem übermäßigen Einfluss des
Bundesverfassungsgerichtes auf den EuGH gestellt werden143 – aber wäre sie
auch berechtigt? Dass die Vorlageentscheidung des Verfassungsgerichts mehr
instruktiven als interrogativen Charakter besitzt, ist unbestritten.144 Und dennoch
darf und sollte man die Vorlage nicht nur unter dem Aspekt des Verhältnisses
beider Gerichte, sondern auch unter dem Aspekt des Rechts als solchem betrach-
137 Vgl. Brosius-Linke, Vorlageentscheidung, S. 7. 138 Zu Hintergrund und Entwicklung des Kooperationsverhältnisses siehe bereits oben S. 12 ff. 139 Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens, siehe Fn. 130. 140 Mestmäcker, EuR-Bei 2010, 35 (37), der in Bezug auf das Lisabon-Urteil von einer „still-
schweigenden Weigerung des BVerfGs, am Vorlageverfahren zum EuGH teilzunehmen“ spricht; zur „Nichtvorlagepraxis des BVerfG“ auch Bergmann, EuGRZ 2004, 620 (627), mit Bezug auf die Kampfhundentscheidung, BVerfGE 110, 141 (156), in der das BVerfG eine Vor-lagepflicht seinerseits noch deutlich verneint hat.
141 Vgl. Bast GLJ, 167 (173). 142 BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 55. 143 Pauly/Beutel, DÖV, 160 (160 ff.). 144 Siehe bereits oben S. 7.
19
ten. Auf dieser Ebene steht die Frage nach der Unionsgemäßheit des OMT-
Beschlusses im Mittelpunkt, die mangels Eindeutigkeit auf mehrere Arten beant-
wortet werden kann.145 Sollte sich der EuGH demnach dafür entscheiden, das
OMT-Programm als unionsrechtswidrig zu qualifizieren, müsste man, anstelle
voreilig von einer „eingeforderte[n] Demutsgeste“146 zu sprechen, die Beweg-
gründe sorgfältig analysieren. Käme darin eine eigene Rechtsüberzeugung des
EuGH zum Ausdruck, würde sich die Diskussion um einen übermäßigen Einfluss
des Bundesverfassungsgerichtes erübrigen. Denn: Übermäßig wäre der Einfluss
nur dann, wenn das Verfassungsgericht den EuGH per se und eben nicht durch
seine Rechtsauffassung überzeugt hätte.
Selbstverständlich ist diese Grenze fließend und es wird sich nie mit Bestimmtheit
sagen lassen, welches Motiv das vorrangige war. Gerade deshalb muss aber eine
distanzierte Perspektive gewahrt bleiben, aus der heraus die Konsequenzen für das
Kooperationsverhältnis zu bestimmen sind. Insofern könnte die Entscheidung des
EuGH beides bedeuten – eine Schwächung seiner Position im europäischen Ver-
fassungsverbund oder aber den Beginn einer intensiveren Kooperation zwischen
beiden Gerichten, indem die Hintergedanken um das Rangverhältnis beiseite ge-
schoben und das in den Mittelpunkt gestellt wird, was eigentlich dort stehen soll-
te: das Recht.
c) Möglichkeit C – „Krieg der Richter“147
Die denkbar gravierendste Lösung wäre eine Entscheidung des EuGH zugunsten
des OMT-Programms. Nach der historischen Vorlageentscheidung des Verfas-
sungsgerichts könnte es in diesem Fall zu einem weiteren erstmaligen Ereignis in
der Geschichte des Verhältnisses beider Gerichte kommen – der offenen Konfron-
tation.148
Denn sollte der EuGH tatsächlich die Unionskonformität des OMT-Beschlusses
feststellen, wäre dies, jedenfalls nach Maßstäben des Unionsrechts, für das Bun-
desverfassungsgericht im anhängigen Verfahren verbindlich.149 Wollte es nicht
selber unionswidrig handeln, müsste dieses die Auslegung übernehmen, das Han-
deln der EZB für unionsgemäß und das anhängige OMT-Verfahren für unbegrün-
145 Siehe bereits S. 10. 146 Brosius-Linke, Vorlageentscheidung, S. 7. 147 Kritisch zu diesem Ausdruck Voßkuhle, NVwZ 2010, 1 (5). 148 Kumm, GLJ 2014, 203 (206); Thiele, Europ. Prozessrecht, § 2 Rn 66. 149 Siehe Fn. 76.
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det erklären. Eine solche Reaktion ist jedoch, gerade angesichts der Deutlichkeit,
mit der es in der Vorlageentscheidung seinen gegenteiligen Standpunkt vertreten
hat, höchst unwahrscheinlich.150 Viel eher zu erwarten ist, dass das Verfassungs-
gericht die Auslegung des EuGH nicht adaptiert151 und dabei in Kauf nimmt, sei-
nerseits mit dem Vorwurf der Unionswidrigkeit – gegebenenfalls im Wege eines
Vertragsverletzungsverfahrens gem. Art. 258 ff. AEUV – konfrontiert zu wer-
den.152 Es würde also aller Voraussicht nach den OMT-Beschluss als rechtswidrig
bestimmen. Somit stünden sich erstmals die in Rechtsverbindlichkeit gegossenen
Ansichten der beiden Gerichte diametral gegenüber;153 die eingangs angesproche-
ne offene Konfrontation wäre eingetreten und würde sich in der Frage nach dem
Letztentscheidungsrecht kristallisieren: Muss sich das Bundesverfassungsgericht
dem EuGH oder der EuGH dem Bundesverfassungsgericht unterordnen?
Eine solche Situation, das ist offenkundig, hätte sich weit entfernt vom so oft be-
schworenen „Geiste der Zusammenarbeit“, in dem der Dialog zwischen beiden
Gerichten stattfinden sollte:154 Die vielschichtigen institutionellen155 und kommu-
nikativen156 Strategien, mit denen sich das Verfassungsgericht im Kompetenzver-
hältnis zum EuGH bezüglich der Grenzen des unionsrechtlichen Anwendungsvor-
rangs positionieren wollte, ohne aber in eine direkte Konfliktsituation zu gelan-
gen, wären gescheitert.157 Der vom Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts
Andreas Voßkuhle propagierte „Verzicht auf [..] stark vereinfachte Bilder wie
Gleichordnung, Über- und Unterordnung“158 würde sich zwangsläufig als reines
150 Murswiek, GLJ 2014, 147 (162); Thiele, GLJ 2014, 241 (248). 151 Vgl. dazu die Solange I-Entscheidung, BVerfGE 37, 271 (271, 285), in der das BVerfG die
Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des EuGH unter den Vorbehalt der deutschen Grundrechtskonformität stellte und somit die Möglichkeit aufzeigte, von Vorabentscheidungen abzuweichen. Freilich wurde dies in der Solange II-Entscheidung wieder relativiert, BVerfGE 73, 339 (339).
152 Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim Art. 267 AEUV Rn. 71 zur Vertragsverletzung durch Verfassungsgerichte, wenn diese von der Vorabentscheidung des EuGH abweichen; dazu stellt der EuGH, Rs. C-129/00, Kom./Italien, Slg. 2003, I-14 637 Rn. 29 fest, dass eine Vertragsver-letzung auch von einem „verfassungsmäßig unabhängige[n] Organ“ begangen werden kann; siehe auch Kenntner, EuZW 2005, 235 (237) zur europarechtlichen Staatshaftung für judikati-ves Unrecht.
153 Auf der einen Seite die vom BVerfG stattgegebenen Anträge des OMT-Verfahrens, welche die Unionsrechtswidrigkeit des OMT-Beschlusses und somit dessen Unanwendbarkeit für Deutschland beinhalten würden; auf der anderen Seite die rechtsverbindliche Vorabentschei-dung des EuGH (Art. 267 AEUV), deren Verstoß im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfah-rens gegen Deutschland ausdrücklich festgestellt werden könnte (Art. 260 Abs 1 AEUV); zu den konkreten Auswirkungen einer solchen Situation, siehe unten S. 25 ff.
154 Vgl. oben Fn. 131. 155 Beispielsweise die Entwicklung der ultra-vires- und Identitätskontrolle, siehe oben S. 14 ff. 156 Siehe nur die zahlreichen Publikationen der Bundesverfassungsrichter, beispielsweise Voßkuh-
le, NVwZ 2010 oder Gerhardt, ZRP 2010. 157 Zu diesen „Vorfeldstrategien“ siehe Nettesheim, JZ 2014, 585 (588). 158 Voßkuhle, NVwZ 2010, 1 (3).
21
Lippenbekenntnis erweisen.159 Es entstünde ein Machtkampf,160 der nicht nur von
Schaden für die Reputation beider Gerichte,161 sondern auch mit tiefgreifenden
Konsequenzen für die Stabilität der Europäischen Union verbunden wäre.162
Demnach würde sich die Entscheidung des EuGH zugunsten des OMT-
Beschlusses als point of no return für das Kooperationsverhältnis zum Bundesver-
fassungsgericht erweisen – die bislang durch Kooperation zu lösen versuchten
Spannungen zwischen beiden Gerichten163 würden in einer offenen Konfrontation
aufeinanderstoßen und mit den bestehenden Mitteln des Rechts nicht aufzulösen
sein.164
Allerdings könnte dieses hohe Risiko auch die kleine Chance beinhalten, durch
offene Aussprachen das Kompetenzgefüge, beispielsweise im Rahmen einer Ver-
tragsänderung,165 neu auszurichten und mehr Klarheit in das Verhältnis beider
Gerichte zu bringen.
d) Möglichkeit D – Goldene Brücke166
Zuletzt bliebe dem EuGH noch die Möglichkeit, auf den Vorschlag des Bundes-
verfassungsgerichts einzugehen und das OMT-Programm – mit gewissen Ein-
schränkungen versehen – als unionsrechtskonform auszulegen. Dies würde einen
Kompromiss in alle Richtungen bedeuten:
Auf der einen Seite würde der EuGH seiner Rolle als Motor der Integration167
zwar nicht gänzlich gerecht werden, aber dennoch zumindest seiner integrations-
bejahenden Linie im Grundsatz treu bleiben können. Auf der anderen Seite würde
das Bundesverfassungsgericht, das eine solche Entscheidung mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit akzeptieren würde,168 seine Stellung als Hüter der
159 Vgl. Herrmann, EuZW 2014, 161 (162). 160 Nettesheim, JZ 2014, 585 (587). 161 Mayer, GLJ 2014, 111 (124). 162 Dederer, JZ 2014, 313 (322), mit Bezug auf die Sondervoten zur OMT-Vorlageentscheidung
(siehe oben Fn. 58); Ukrow, ZEuS 2014, 119 (136). 163 Anschaulich Offerhaus, FS Augsburg, S. 217, der von einem „Spannungsverhältnis“ beider
Gerichte spricht. 164 Nettesheim, JZ 2014, 585 (589); Gerhardt, ZRP 2010, 161 (165); Everling, EuR 2010, 91
(104). 165 Zur Möglichkeit der Vertragsänderung, allerdings in anderem Kontext, siehe unten S. 35 ff. 166 Vgl. Rathke, Goldene Brücke, S. 1. 167 Siehe oben Fn. 95. 168 Dies hat es bereits in der Vorlageentscheidung angedeutet, BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom
14.01.2014 Rn. 99 f.
22
Verfassung erfolgreich vertreten haben, ohne dabei als retardierendes Element im
Rahmen des Integrationsprozesses wahrgenommen zu werden.169
Eine ideale Entscheidung also? Mit Einschränkungen. Zwar wäre es hinsichtlich
des Kooperationsverhältnisses sicherlich der einfachste Weg, den der EuGH be-
schreiten könnte und eine gesichtswahrende Option für alle Beteiligten. Aller-
dings bieten auch die anderen Entscheidungsmöglichkeiten durchaus Chancen,
den bislang unterschwellig ausgetragenen Konflikt beider Gerichte an die Ober-
fläche zu bringen und klare Regelungen zu treffen.170 Zudem würde die unions-
rechtskonforme Auslegung des OMT-Beschlusses die Rettungspolitik der EZB
möglicherweise konterkarieren, indem der psychologische Effekt zur Beruhigung
der Marktteilnehmer171 durch starke Einschränkungen wie die Volumenbegren-
zung nicht mehr volle Wirkung entfalten könnte.172 Es ist nicht unvorstellbar, dass
daraufhin weitere Maßnahmen von EU-Organen folgen würden, die ihrerseits
wiederum Konfliktpotential für das Kooperationsverhältnis beinhalten könnten.173
Mit der Entscheidung für eine unionsrechtskonforme Auslegung würde die Ko-
operation zwischen EuGH und Bundesverfassungsgericht zwar für den Moment
beibehalten werden – ob sie dadurch jedoch tatsächlich auch gestärkt werden
würde, ist momentan noch nicht absehbar.
e) Ausblick
Wie aufgezeigt sind alle Entscheidungsperspektiven des EuGH mit Konsequenzen
für das Kooperationsverhältnis verbunden; selbst, oder besser gesagt, gerade
wenn er keine Entscheidung in der Sache treffen würde, hätte es deutliche Sig-
nalwirkung. Er kann sich einer solchen also kaum entziehen. Dabei bietet die
OMT-Vorlage des Verfassungsgerichts die einmalige Chance, das Verhältnis bei-
der Gerichte zueinander neu zu strukturieren – und andererseits das Risiko, vom
Kooperations- in ein Konfrontationsverhältnis zu geraten.
169 Zu der Gratwanderung des Verfassungsgerichtes zwischen Europafreundlichkeit und nationaler Identitätswahrung Voßkuhle, NVwZ 2010, 1 (2).
170 Siehe oben S. 21. 171 Mayer GLJ 2014, 111 (128). 172 Murswiek, GLJ 2014, 147 (154): „The OMT program is dead if one limits it according to the
formulated conditions of the Federal Constitutional Court.“ 173 Siehe dazu unten S. 40.
23
II. Bundesbank
Im folgenden Kapitel werden die Konsequenzen des OMT-Verfahrens für die
Bundesbank erörtert, die sich an das soeben erörterte Spannungsfeld von europäi-
schem und nationalen Recht nahtlos anknüpfen und es in einen plastischen Kon-
text einordnen. Zum besseren Verständnis wird dabei zunächst auf die Position
der Bundesbank innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)
einzugehen sein.
1. Die Bundesbank im ESZB
Mit dem Eintritt in die dritte Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-
union am 1. Januar 1999174 wurden die nationalen Zentralbanken der EU-
Mitgliedstaaten in das Europäische System der Zentralbanken mit der Europäi-
schen Zentralbank als Koordinatorin eingegliedert.175 Primäres Ziel des ESZB ist
es, Preisstabilität zu gewährleisten.176 Aufgrund der einheitlichen Währung (zu-
mindest innerhalb des Eurosystems177) kann dies nur durch eine ebenso einheitli-
che, alle Zentralbanken übergreifende Währungspolitik effektiv durchgesetzt wer-
den.178 Dementsprechend hierarchisch ist die Struktur des ESZB:179 An der Spitze
steht die EZB, deren Leitlinien und Weisungen die nationalen Zentralbanken ver-
bindlich180 befolgen müssen (Art. 129 Abs. 1 AEUV, Art. 14.3 Satz 1
EZB/ESZB-Satzung). Zwar besitzt die EZB keine unmittelbaren zwangsweisen
Eingriffsmöglichkeiten,181 jedoch stellen Verstöße gegen die Weisungsbefugnis
einen Bruch des Unionsrechts dar, der durch den EZB-Rat182 im Wege der Auf-
sichtsklage gem. Art. 271 lit. d AEUV vor dem EuGH geltend gemacht werden
kann.183
174 Zur Entwicklung der Wirtschafts- und Währungsunion in drei Stufen siehe Glomb, DStR 1997, 129 (129 ff.); Starbatty, FS Oppermann, S. 627 ff.; Galahn, Prozess der Währungsin-tegration, S. 52 ff., jeweils mit Bezug auf die Arbeit der Expertengruppe um den damaligen Kommissionspräsidenten Jacques Delors.
175 Häde, in: Calliess/Ruffert, Art. 282 AEUV Rn. 2 ff.; Dauses, in: Dauses Wirtschaftsrecht, A. II. Institutioneller Aufbau Rn. 398 f.
176 Art. 127 Abs. 1 S. 1, 282 Abs. 2 S. 2 AEUV; siehe bereits oben S. 4. 177 Sammelbegriff für die EZB und die nationalen Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten, deren
Währung der Euro ist (Art. 282 Abs. 1 S. 2 AEUV); zuerst verwendet und geprägt wurde der Begriff von der EZB, Monatsbericht Juli 1999, S. 59, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/mobu/mb199907en.pdf (Stand: 15.08.2014).
178 Vgl. Dauses, in: Dauses Wirtschaftsrecht, A. II. Institutioneller Aufbau Rn 398. 179 Palm, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 282 AEUV Rn. 6; Dziechciarz, ESZB, S. 50 f. 180 Häde, in: Calliess/Ruffert, Art. 282 AEUV Rn. 12 m.w.N.; a.A. Seidel, EuR 2000, 861 (871). 181 Häde, in: Calliess/Ruffert, Art. 282 AEUV Rn. 12. 182 Zuständigkeit des EZB-Rates für Aufsichtsklagen in Art. 35.5 EZB/ESZB-Satzung. 183 Begriff der „Aufsichtsklage“ aus Wegener, in: Calliess/Ruffert, Art. 271 AEUV Rn. 5; Kar-
penstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 271 Rn. 26.
24
Die deutsche Bundesbank ist auf ihre Position als „integraler Bestandteil des
ESZB“ (Art. 14.3 EZB/ESZB-Satzung) jedoch nicht beschränkt. Trotz des hohen
Maßes an europäischer Integration verbleibt sie nämlich in formalrechtlicher Hin-
sicht als eigenständige juristische Person184 innerhalb des deutschen Rechtssys-
tems.185 So obliegt die Zentralbankgesetzgebung weiterhin der deutschen Rege-
lungshoheit und wurde nicht etwa auf die EU übertragen;186 auch die Ernennung
des Bundesbankpräsidenten geschieht gem. Art. 14.2 EZB/ESZB-Satzung auf rein
nationaler Ebene. Dies verdeutlicht, dass der Einfluss der EZB lediglich auf die
Währungspolitik, nicht hingegen auf die binnenstrukturelle Organisation der Bun-
desbank bezogen ist.187 Zudem verbleiben der Bundesbank weiterhin auch in
funktionaler Hinsicht Aufgaben, soweit diese nicht der Kompetenz des ESZB zu-
geordnet sind und sich mit seinen Grundsätzen vereinbaren lassen.188
Die Bundesbank besitzt mithin eine Doppelnatur.189 Einerseits ist sie an die Re-
geln des Unionsrechts direkt gebunden, andererseits weiterhin im deutschen
Rechtssystem verankert. Genau dieser Zwiespalt ist es, an dem sich die Konse-
quenzen der OMT-Entscheidung niederzuschlagen drohen.
2. Zwei „Herren“ – zwei Wege
Die insgesamt vier verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten des EuGH lassen
sich hinsichtlich ihrer Konsequenzen für die Bundesbank in zwei unterschiedliche
Kategorien einteilen: Möglichkeiten B und D hätten rechtlich eindeutige Folgen
für die Tätigkeit der Bundesbank. Möglichkeit C würde hingegen ein rechtliches
Dilemma bedeuten.
Möglichkeit A soll von der Betrachtung ausgenommen werden, da dieser Ent-
scheidungsweg mit zu vielen Unabwägbarkeiten190 verbunden ist, als dass eine
genaue Analyse der Konsequenzen möglich wäre. Abhängig davon, wie Bundes-
184 § 2 Bundesbankgesetz (Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26.07.1957, BGBl. I 1957, 745); zur Rechtstypisierung der Bundesbank Manger-Nestler, Bundesbank, S. 44 ff.
185 Zur Stellung der mitgliedstaatlichen Zentralbanken als nationale Einrichtungen, siehe Dutzler, ESZB, S. 10; Weinbörner, Stellung der EZB, S. 388; Zimmermann, Folgen der Integration, S. 10 f.; Seiler, EuR 2004, 52 (65).
186 Manger-Nestler, EuR 2008, 577 (583). 187 Vgl. Manger-Nestler, EuR 2008, 577 (583 f.); als weiteres Indiz dient Art. 131 AEUV, aus
dem sich als argumentum e contrario die prinzipielle Hoheitsbefugnis der Nationalstaaten be-züglich der Zentralbanken ableiten lässt (Hahn/Häde, ZHR 2001, 30 (35); Griller, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 131 AEUV Rn. 16).
188 Art. 14.4 EZB/ESZB-Satzung; zu den Aufgaben siehe Potacs, EuR 1993, 23 (34 ff.). 189 Siekmann, in: Sachs, Art. 88 Rn. 47; Manger-Nestler, EuR 2008, 577 (583). 190 Die Unabwägbarkeiten resultieren aus einer zweistufigen Entscheidungssituation: Zum einen
müsste das Bundesverfassungsgericht nach der Abweisung seiner Vorlage entscheiden, wie es das nationale Verfahren zu Ende führen wollte. Danach müsste der EuGH entscheiden, ob und wie er auf die Entscheidung des BVerG reagieren sollte.
25
verfassungsgericht und EuGH reagieren würden, könnte dieser Entscheidungsweg
dann einer der beiden oben aufgestellten Kategorien zugeordnet werden.191
a) Rechtlich eindeutige Konsequenzen
Folgende Entscheidungsszenarien würden die Bundesbank wegen der überein-
stimmenden Beurteilung von EuGH und Bundesverfassungsgericht vor keine
rechtlichen Probleme stellen.
Zum einen wäre dies die Feststellung der Unionswidrigkeit des OMT-Beschlusses
durch den EuGH (Möglichkeit B). Das OMT-Programm, an dem die Bundesbank
als Teil des Eurosystems nach derzeitigem Stand teilnehmen müsste,192 würde
dann einen offiziellen Unionsrechtsbruch darstellen und nicht ausgeführt werden
dürfen. Dies würde für die Tätigkeit der Bundesbank keinerlei Veränderung be-
deuten, da die EZB bislang ohnehin noch nie eine derartige outright monetary
transaction angeordnet hat.
Zum anderen wäre es die einschränkende Auslegung des OMT-Beschlusses
(Möglichkeit D). Da eine solche Entscheidung des EuGH vom Bundesverfas-
sungsgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit akzeptiert werden würde, wäre sie für
die Bundesbank jedenfalls verbindlich. Sollte die EZB zu einem späteren Zeit-
punkt die Ausführung des mit entsprechenden Einschränkungen versehenen
OMT-Beschlusses anordnen, müsste die Bundesbank daher Folge leisten – unab-
hängig ihrer im OMT-Verfahren geltend gemachten Bedenken.193
b) Die Bundesbank im Dilemma
Ein anderes Bild ergäbe sich im Falle der Entscheidungsmöglichkeit C, bei der
nämlich EuGH und Bundesverfassungsgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
gegenteiligen Bewertungen der Unionsgemäßheit des OMT-Beschlusses kommen
würden. Die stattgegebenen OMT-Anträge des Bundesverfassungsgerichts trotz
191 Dabei sind wohl folgende Optionen zu unterscheiden: Gäbe das BVerfG den Anträgen im OMT-Verfahren statt und würde der EuGH darin (im Rahmen eines entsprechend eingeleiteten Verfahrens, zum Beispiel einer Aufsichtsklage durch die EZB, siehe bereits oben S. 23) einen Unionsrechtsverstoß sehen, würden die Konsequenzen denen der Möglichkeit C entsprechen (Stichwort „Dilemma“); würde keine Aufsichtsklage erhoben werden oder das BVerfG den Anträgen nicht stattgeben, würden die Konsequenzen denen der Möglichkeiten B und D ent-sprechen (Stichwort „rechtliche Eindeutigkeit“).
192 Europäische Zentralbank, Pressemitteilung vom 6. September 2012, abrufbar unter: http://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2012/html/pr120906_1.en.html (Stand: 15.08.2014): „[OMTs are] the Eurosys tem’s outright transactions in secondary sovereign bond markets.“
193 Siehe Jens Weidmann, Präsident der Deutschen Bundesbank, Stellungnahme vor dem Bundes-verfassungsgericht, 11.06.2013, abrufbar unter: http://www.bundesbank.de/Redaktion /DE/Kurzmeldungen/Stellungnahmen/2013_06_11_esm_ezb.html (Stand: 15.08.2014): „Des-halb setze ich mich für ein enges Verständnis des Mandats des Eurosystems ein.“
26
Feststellung der Unionskonformität durch den EuGH:194 Beide Entscheidungen
stünden sich diametral gegenüber.
Der Grund, aus dem diese Konstellation einen so erheblichen Einfluss auf die Tä-
tigkeit der Deutschen Bundesbank besitzen würde, liegt wie bereits angedeutet in
ihrer rechtlichen Zwitterstellung zwischen deutschem und Europarecht.195 Für die
Einhaltung des einen ist das Bundesverfassungsgericht, für die des anderen der
EuGH zuständig; die Bundesbank muss beiden folgen, sie ist „Dienerin zweier
Herren“. Solange sich die beiden Gerichte wie in den bisher erörterten Konstella-
tionen196 einig sind, ist der Bundesbank ihre Route eindeutig vorgegeben. Sobald
sie jedoch mit zwei unterschiedlichen, einander ausschließenden Rechtsbefehlen
konfrontiert wird, muss die Bundesbank sich für den einen oder anderen entschei-
den. Dass dies in rechtlicher Hinsicht eine unmögliche Wahl ist, liegt auf der
Hand: Entscheidet sie sich für die Weisung des Bundesverfassungsgerichts, ver-
letzt sie Europarecht; entscheidet sie sich für die Weisung des EuGH, verletzt sie
deutsches Recht – tertium non datur.197. Mit anderen Worten kann sich die Bun-
desbank in einer solchen Konstellation nicht rechtmäßig verhalten – und steht
damit vor einem im Rechtssinne nicht auflösbaren Dilemma.198
Anhand des wahrscheinlichsten Entscheidungsszenarios sollen nun die tatsächli-
chen Folgen dieses abstrakt erarbeiteten Rechtsparadoxons untersucht werden.199
(1) Angenommen, die Bundesbank würde sich im Einklang mit ihrer eigenen
Rechtsüberzeugung200 gegen die Ausführung des OMT-Beschlusses entschei-
den, nachdem der EuGH diesen zwar für unionsrechtskonform befunden, das
Bundesverfassungsgericht ihn im Rahmen einer ultra-vires- oder Identitäts-
kontrolle jedoch für in Deutschland unanwendbar erklärt hätte.201
(2) Die EZB könnte daraufhin das OMT-Programm entweder mittels der übrigen
nationalen Zentralbanken ausführen202 oder aber eine Aufsichtsklage gem.
194 Siehe oben S. 10 f. 195 Siehe oben S. 23 f. 196 Möglichkeiten B und D, siehe oben S. 18/21. 197 Thiele, GLJ 2014, 241 (249). 198 Zum fehlenden Letztentscheidungsrecht, siehe bereits oben S. 13. 199 Struktur in Anlehnung an K. Schneider, AöR 139 (2014), 196 (224 ff.), der dies als „Interakti-
onsszenario“ bezeichnet. 200 Siehe oben Fn. 193; Herrmann, EuZW 2012, 805 (810). 201 Zur Unanwendbarkeit eines Unionsaktes, der vom BVerfG als ultra vires oder identitätsberüh-
rend bestimmt wurde, siehe BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 23 (ultra-vires-Kontrolle) und Rn. 27 (Identitätskontrolle); auch Mayer, GLJ 2014, 111 (127).
202 Da dies für das OMT-Programm kaum einen Unterschied bedeuten würde, wäre es wohl die wahrscheinlichste Konsequenz, vgl. Herrmann, EuZW 2012, 805 (811).
27
Art. 271 lit. d AEUV vor dem EuGH erheben.203 Entscheidet sie sich für letz-
teres, würde der EuGH wie auch schon in seiner Vorabentscheidung abermals
die Unionsrechtskonformität des OMT-Beschlusses bestätigen und aufgrund
dessen einen Unionsrechtsbruch der Bundesbank feststellen.
(3) Diese Feststellung des EuGH könnte dann ihrerseits Gegenstand eines erneu-
ten verfassungsgerichtlichen Verfahrens in Deutschland bilden204, innerhalb
dessen das Bundesverfassungsgericht in der Verurteilung der Bundesbank ei-
ne Wiederholung des ursprünglichen ultra-vires-Aktes205 sehen und wiede-
rum als (selbstständigen) ultra-vires-Akt qualifizieren würde. Infolgedessen
würde also auch die Verurteilung der Bundesbank keine Wirkung innerhalb
der deutschen Rechtsordnung entfalten. Die Bundesbank würde das OMT-
Programm weiterhin nicht ausführen.
(4) Mit Abschluss der Phase (3) bestünde die gleiche Situation wie zu Beginn der
Phase (1) – der Kreis schließt sich und könnte von vorne beginnend immer
wieder durchlaufen werden.
In dem dargestellten Szenario spiegelt sich die fehlende Hierarchie der Rechtssys-
teme in all ihrer Deutlichkeit wider. Innerhalb der europäischen Verbundarchitek-
tur, das wird offensichtlich, existiert keine Instanz mit Letztentscheidungsrecht,
die eine derartige „Eskalationsschleife“206 verhindern könnte.
Die Bundesbank steht aufgrund ihrer dualen Rechtsbezogenheit insofern sinnbild-
lich für das notwendige Zusammenspiel von EuGH und Bundesverfassungsgericht
in dem Bemühen, nationalstaatliche sowie europäische Interessen im fortschrei-
tenden Integrationsprozess zu vereinen; auf konfrontativem Wege kann dieses
Ziel nicht erreicht werden.
III. Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM)
Die Auswirkungen der OMT-Vorlage auf den ESM beruhen, wie im Folgenden
darzustellen sein wird, weniger auf dem Verhältnis von nationalem und Europa-
recht als viel eher auf der Parallelität beider Rettungsmechanismen.
203 Dies wäre insbesondere in Anbetracht des psychologischen Effektes des OMT-Beschlusses auch durchaus nicht unwahrscheinlich, da die Deutsche Bundesbank eine der wichtigsten Säu-len der Europäischen Währungsunion
204 K. Schneider, AöR 139 (2014), 196 (225); am wahrscheinlichsten wäre eine erneute Verfas-sungsbeschwerde.
205 Ursprünglicher ultra-vires-Akt war der OMT-Beschluss selber, siehe (1). 206 K. Schneider, AöR 139 (2014), 196 (226).
28
1. Hintergrund des ESM
Nachdem seine Rechtmäßigkeit sowohl vom Bundesverfassungsgericht207 als
auch dem EuGH208 bestätigt worden war, nahm der ESM als funktioneller Nach-
folger der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF)209 am 8. Oktober
2012 seine Arbeit auf.210
Anders als sein Vorgänger211 wurde der ESM als internationale Organisation auf
Grundlage des völkerrechtlichen Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Sta-
bilitätsmechanismus (ESMV)212 geschaffen mit dem Ziel, den Mitgliedstaaten der
Eurozone bei schwerwiegenden Finanzierungsproblemen Hilfe bereitzustellen und
dadurch die Stabilität innerhalb des Währungsgebietes zu gewährleisten
(Art. 3 ESMV). Zu diesem Zwecke verfügt der ESM über diverse Finanzhilfein-
strumente (Art. 14 – 18 ESMV) und über ein Stammkapital von 700 Milliarden
Euro,213 welches sich in bereits eingezahlte und abrufbare Anteile aufteilt.214 Die
Gewährung der Stabilitätshilfen ist gem. Art. 13 ESMV an ein mehrstufiges Ver-
fahren geknüpft, auf welches weiter unten in diesem Abschnitt näher einzugehen
sein wird; folgende Grundvoraussetzungen müssen dazu jedenfalls erfüllt sein.
Erstens sieht der ESMV215 wie auch schon seine primärrechtliche Ermächtigungs-
grundlage Art. 136 Abs. 3 AEUV216 vor, dass die jeweiligen Hilfsmaßnahmen
nicht nur für die Stabilität des bedürftigen Staates, sondern für die Stabilität der
gesamten Eurozone unabdingbar sein müssen.
Zweitens unterliegt die Stabilitätshilfe unter dem ESM strengen Konditionalitäten,
die von makroökonomischen Anpassungsprogrammen bis hin zur kontinuierli-
207 BVerfGE 132, 195 (196 f.); in dieser Entscheidung lehnte das BVerfG zunächst das Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ratifizierung des ESM unter der Bedingung ab, dass die maximale Haftungssumme Deutschlands nicht durch Auslegung des ESM-Vertrages erwei-tert werden dürfe. Die endgültige Entscheidung zugunsten der Rechtmäßigkeit des ESM traf das BVerfG dann Anfang dieses Jahres, BVerfG, 2 BvR 1390/12 vom 18.3.2014.
208 EuGH, Rs. C-370/12, Pringle, Slg. 2012, S. 1-0000. 209 Diese war von vornherein bis Juli 2013 befristet, siehe Art. 2 Abs. 11 EFSF-Rahmenvertrag
vom 7. Juni 2010, abrufbar unter: http://www.efsf.europa.eu/attachments/20111019_efsf_ framework_agreement_en.pdf (Stand: 15.08.2014).
210 ESM, Pressemitteilung vom 08.10.2012, abrufbar unter: http://esm.europa.eu/press/releases/ 20121008_esm-is-inaugurated.htm (Stand: 15.08.2014).
211 Die EFSF war eine Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht (société anonyme), siehe Parteien des EFSF-Rahmenvertrages vom 7. Juni 2010, siehe oben Fn. 209.
212 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 2. Februar 2012, BGBl II, 2012, 983.
213 Art. 8 Abs. 1 ESMV. 214 Siehe Art. 8 Abs. 2 ESMV; zum Verfahren der Kapitalabrufe siehe Art. 9 ESMV. 215 Art. 12 Abs. 1 ESMV. 216 Diese wurde im vereinfachten Verfahren gem. Art. 48 Abs. 6 AEUV parallel zur Ausarbeitung
des ESM-Vertrages in den AEUV eingefügt, um Bedenken hinsichtlich dessen Vereinbarkeit mit Art. 125 AEUV entgegenzutreten, siehe Calliess, NVwZ 2013, 97 (99 ff.) und Weber, EuR 2013, 375 (381).
29
chen Erfüllung zuvor festgelegter Anspruchsvoraussetzungen reichen können
(Art. 12 Abs. 1 ESMV).
2. Auswirkungen: Parallelität von OMT und ESM
Der Kern der Konsequenzen des OMT-Programmes auf die Tätigkeit des ESM
liegt in der vom Bundesverfassungsgericht bereits gerügten Parallelität beider
Rettungsmechanismen.217 So sind zum einen die zum Ziele der Finanzstabilität
vorgesehenen Mittel teilweise deckungsgleich, deren Voraussetzungen jedoch
unterschiedlich (Gefahr der Umgehung); zum anderen besitzt die EZB in beiden
Fällen erheblichen Einfluss auf die Bewilligung und Modalitäten der Hilfsmaß-
nahmen (Unabhängigkeit auf dem Prüfstand). Es liegt auf der Hand, dass in An-
betracht dessen Fragen nach der Vereinbarkeit des OMT-Programmes mit der
Tätigkeit des ESM aufkommen – und im Folgenden beantwortet werden sollen.
Die möglichen Problemstellungen ergeben sich freilich nur dann, wenn die Aus-
führung des OMT-Programmes in seiner momentanen Konstitution zumindest
möglich wäre, wenn der EuGH es also ohne Einschränkungen für unionsrechts-
konform qualifizieren würde (Möglichkeit C). Dieses Entscheidungsszenario wird
daher Grundlage der folgenden Analyse bilden.
a) Gefahr der Umgehung
Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Vorlageentscheidung zu Be-
denken gab, könnte das OMT-Programm eine Umgehung der strengen Vorausset-
zungen des ESM darstellen und somit dessen Tätigkeit beeinträchtigen.218 Bei der
folgenden Beurteilung soll sich der Problematik zunächst auf definitorischem
Wege angenähert werden, der eine anschließende Subsumtion ermöglichen wird.
Eine Umgehung in diesem Kontext bedeutet das Erreichen des gleichen Zieles auf
prinzipiell gleichem Wege unter zumindest teilweiser Vermeidung der dafür nor-
malerweise vorgesehenen Bedingungen. Das OMT-Programm würde mithin eine
Umgehung des ESM darstellen, wenn es das gleiche Ziel auf gleichem Wege ver-
folgen, dabei jedoch weniger strenge Rahmenbedingungen aufstellen würde.
217 Siehe oben S. 5. 218 BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 79.
30
aa) Gleiches Ziel
Die Lösung mitgliedstaatlicher Finanzierungsprobleme ist das erklärte Ziel von
ESM und OMT-Programm.219
bb) Gleicher Weg
Wie oben beschrieben, sollen im Rahmen des OMT-Programmes Staatsanleihen-
käufe am Sekundärmarkt vorgenommen werden – ein Instrument, welches sich in
nahezu identischer Weise auch im ESM-Vertrag wiederfinden lässt. Dort ist es in
Art. 18 ESMV als Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität (secondary market sup-
port facility, SMSF) als eines der möglichen Finanzhilfeinstrumente des ESM
aufgezählt. Auch hierbei handelt es sich um den Erwerb von Staatsanleihen auf
dem Sekundärmarkt, durch welche die für Marktteilnehmer unattraktiven Anlei-
hen von „Krisenstaaten“ abgesichert und deren Refinanzierung erleichtert werden
soll.220 Beide Rettungsprogramme verfolgen das gemeinsame Ziel mithin auf zu-
mindest teilweise gleichem Wege.
cc) Unterschiedliche Rahmenbedingungen
Im letzten Schritt sind beide Programme hinsichtlich ihrer Rahmenbedingungen
zu vergleichen. Diese können wiederum in die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der Hilfeleistungen, die Haftungsgrenze und das Maß an parlamentarischer
Kontrolle aufgeteilt werden.
(1) Voraussetzungen der Hilfeleistungen
Grundvoraussetzung für jegliche Art der Hilfeleistung unter dem ESM ist wie
bereits erwähnt deren Unverzichtbarkeit für die Stabilität der gesamten Eurozone
(Art. 12 Abs. 1 ESMV). Dies ist zwar notwendige, allerdings nicht hinreichende
Bedingung für Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilitäten, welche darüber hinaus
noch „außergewöhnliche Umstände auf dem Finanzmarkt“ erfordern (Art. 18 Abs.
2 ESMV und Art. 1 SMSF-Richtlinie).
Diese strengen Konditionen, unter denen SMSF-Hilfe im Rahmen des ESM nur
gewährt werden kann, finden sich im OMT-Beschluss nur bedingt wieder. Zwar
219 Siehe oben S. 28 (ESM) und S. 2 ff. (OMT-Programm). 220 Art. 18 ESMV i.V.m. Artikel 1 der European Stability Mechanism Guideline on the Secondary
Market Support Facility (SMSF-Richtlinie, abrufbar unter: http://www.esm.europa.eu/about/ legal-documents/index.htm, Stand: 15.08.2014).
31
verknüpft er die Hilfeleistungen seinerseits mit den Konditionalitäten des ESM.221
Jedoch bezieht er sich dabei lediglich auf die allgemeinen Konditionalitätserfor-
dernisse des Art. 12 ESMV, nicht jedoch auf die darüber hinausgehenden Erfor-
dernisse der Art. 18 Abs. 2 ESMV und Art. 1 SMSF-Richtlinie. Mithin werden
die besonderen Voraussetzungen der Sekundärmarkthilfe unter dem ESM durch
den OMT-Beschluss umgangen.222
(2) Haftungsgrenze
Während in Art. 8 Abs. 1 ESMV ein Stammkapital von 700 Milliarden Euro fest-
gelegt ist, von denen 190 Milliarden Euro223 als absolute Haftungsgrenze224 auf
die Bundesrepublik Deutschland entfallen, hat das Volumen der potentiellen Se-
kundärmarktkäufe im OMT-Beschluss keine definitive Einschränkung erfahren.225
Die maximale Haftungssumme des OMT-Programmes könnte sich daher nach
Analyse des deutschen Ökonomen Hans-Werner Sinn unter Berücksichtigung der
Geldbasis sowie des Eigenkapitals des Eurosystems auf nahezu 2 Billionen Euro
mit einem deutschen Anteil von 506 Milliarden Euro belaufen.226
Daraus ergibt sich eine zweieinhalbfache Erweiterung der deutschen Haftungsri-
siken im Vergleich zum ESM.227 Besonders brisant wirkt diese Feststellung in
Anbetracht der Tatsache, dass es gerade um die Haftungsgrenzen Deutschlands im
Vorfeld des ESM starke, verfassungsgerichtlich ausgetragene Kontroversen gab,
welche die deutsche Ratifizierung des ESM-Vertrages fast verhindert hätten.228
(3) Parlamentarische Kontrolle
Als völkerrechtlicher Vertrag bedurfte der ESMV der innerstaatlichen Zustim-
mung, um ratifiziert werden und damit Bindungswirkung für den jeweiligen Mit-
gliedsstaat erzeugen zu können.229 Das entsprechende Gesetz wurde vom Deut-
221 Europäische Zentralbank, Pressemitteilung vom 6. September 2012, abrufbar unter: http://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2012/html/pr120906_1.en.html (Stand: 15.08.2014), Abschnitt „Conditionality“.
222 Vgl. BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 79. 223 Anhang II zum ESMV. 224 Art. 8 Abs. 5 ESMV; siehe dazu auch die ESM-Entscheidung des BVerfG 2012, oben Fn. 207. 225 Siehe oben S. 3. 226 Sinn, OMT-Gutachten, S. 16. 227 Thiele; GLJ 2014, 241 (259). 228 Siehe dazu bereits oben Fn. 207. 229 Vgl. Brownlie/Crawford, Principles of Public International Law, S. 372; Cassese, International
Law, S. 170 f.; detailliert zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und dem innerdeutschen Zustimmungsverfahren Kunig, in: Graf Vitzthum/Proelß, Zweiter Abschnitt (Völkerrecht und staatliches Recht) Rn. 62 ff.
32
schen Bundestag am 13. September 2012 verabschiedet230 und unterlag somit der
vollständigen parlamentarischen Kontrolle. Zudem stehen dem Bundestag auch
weiterhin umfassende Beteiligungsrechte innerhalb des ESM-
Genehmigungsverfahrens zu.231
Dem gegenüber steht der OMT-Beschluss des EZB-Rates.232 Dieses Beschlussor-
gan233 setzt sich gem. Art. 283 Abs. 1 AEUV und Art. 10.1 EZB/ESZB-Satzung
aus den Mitgliedern des EZB-Direktoriums sowie den Präsidenten der nationalen
Zentralbanken der Eurozone zusammen. Während erstere in einem mehrgliedrigen
Verfahren unter Einbeziehung nahezu aller unionsrechtlichen Entscheidungsorga-
ne ernannt werden,234 bestimmt sich die Legitimation letzterer ausschließlich nach
nationalem Recht.235 Durch die Bestimmungen der Art. 131 AEUV und
Art. 14.1 EZB/ESZB-Satzung wird jedoch gewährleistet, dass auch die nationalen
Verfahren in Einklang mit den demokratischen Grundsätzen des Unionsrechts
stehen.236 Die demokratische Legitimationskette verläuft somit ununterbrochen,
erlaubt aber dennoch keine Rückschlüsse auf die parlamentarischen Kontrollmög-
lichkeiten der konkreten EZB-Beschlüsse. Denn während der EZB-Rat als solches
durch die soeben skizzierten Ernennungsverfahren parlamentarisch legitimiert ist,
trifft er die Beschlüsse gem. Art. 10.4 EZB/ESZB-Satzung grundsätzlich vertrau-
lich – und somit unter Ausschluss der Parlamente. Obgleich dies zur Gewährleis-
tung der Unabhängigkeit der EZB237 unabdingbar ist, stellt es dennoch ein Minus
zu den parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten im Rahmen des völkerrechtli-
chen Vertragsschlusses dar. Auch in dieser Hinsicht vermag das OMT-Programm
daher als Umgehung des ESM gewertet zu werden.238
dd) Ergebnis
Indem das OMT-Programm das gleiche Ziel mit gleichen Mitteln wie der ESM
verfolgt,239 dabei jedoch bezüglich der Voraussetzungen der Hilfeleistungen, der
Haftungsgrenze sowie dem Maß an parlamentarischer Kontrolle weniger strengen
230 Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsme-chanismus vom 13. September 2012, BGBl. II, 2012, 981.
231 Diese sind festgelegt im Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabili-tätsmechanismus vom 13. September 2012, BGBl. I, 2012, 1918.
232 Oben Fn. 3. 233 Art. 129 Abs. 1 AEUV, Art. 8 und Art. 9.3 EZB/ESZB-Satzung. 234 Art. 283 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV und Art. 11.2 Unterabs. 1 EZB/ESZB-Satzung. 235 Siehe oben S. 24. 236 Die Vorschrift des Art. 131 AEUV ist insofern lex specialis zu Art. 4 Abs. 3 EUV (effet utile),
siehe Dziechciarz, ESZB, S. 86 ff.; Häde, in: Caliess/Ruffert, Art. 131 Rn. 2. 237 Art. 130 S. 1, 282 Abs. 3 S. 2 AEUV, Art. 7 EZB/ESZB-Satzung. 238 Vgl. BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 78. 239 Zusammenfassend Sinn, Wirtschaftsdienst 2013, 451 (452).
33
Rahmenbedingungen unterliegt, droht eine dreifache Umgehung der Tätigkeit des
ESM durch den OMT-Beschluss der EZB.
b) Unabhängigkeit auf dem Prüfstand
Dass der EZB aufgrund ihrer Unabhängigkeit die alleinige Entscheidungsbefugnis
über die Vornahme der outright monetary transaction zukommt, ist offenkundig.
Dass sie jedoch zudem eine zentrale Rolle im zweistufigen Genehmigungsverfah-
ren des ESM einnimmt, bedarf näherer Betrachtung.240
Richtet ein ESM-Mitgliedsstaat gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ESMV ein Stabilitäts-
hilfeersuchen an den Gouverneursrat, entscheidet dieser zunächst, ob überhaupt
Hilfsmaßnahmen getroffen werden sollen.241 Bereits auf dieser Stufe wird die
EZB nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 lit. a - c ESMV zur generellen Einschät-
zung der finanziellen Lage des antragenden Staates konsultiert. Im Falle einer
positiven Entscheidung wird unter Beteiligung der EZB mit dem Mitgliedstaat ein
Memorandum of Understanding (MoU) ausgehandelt, in dem die konkreten Be-
dingungen für die Hilfsmaßnahmen festgelegt werden (Art. 13 Abs. 3 ESMV).
Nachdem der Gouverneursrat dem MoU zugestimmt und die Europäische Kom-
mission es unterzeichnet hat, ist die Stabilitätshilfe beschlossen und die entspre-
chenden Maßnahmen können eingeleitet werden.242
Die Problematik, die aus der Stellung der EZB in beiden Rettungsmechanismen
(OMT und ESM) resultiert, ist folgende: Unter der Bindung des OMT-
Programmes an die Konditionalitäten des ESM243 droht die Unabhängigkeit der
EZB zu leiden.244 Denn wenn diese auf der einen Seite die Unterstützung eines
Staates im Rahmen des OMT-Programmes plant, wird sie sich auf der anderen
Seite schwer tun, die Konditionalitäten der ESM-Maßnahmen bezüglich dieses
Staates als verletzt anzusehen – das würde nämlich gleich beide Rettungsmecha-
nismen torpedieren.245 Andersherum ist es vorstellbar, dass sie tendenziell mildere
Konditionalitäten im Rahmen der ESM-Hilfe empfehlen würde, die vom betroffe-
nen Staat leicht zu erfüllen sind, um sich die Möglichkeit der späteren OMT-
Maßnahmen nicht zu versperren.
240 Übersicht zur Funktionsweise des ESM Bark/Gilles, EuZW 2013, 367 (369 f.). 241 Art. 13 Abs. 2 ESMV. 242 Art. 13 Abs. 4 ESMV. 243 Siehe oben S. 28 f. 244 Fuest, Wirtschaftadienst 2013, 440 (442); Cromme, DÖV 2013, 594 (595). 245 Fuest, Wirtschaftadienst 2013, 440 (442).
34
c) Zwischenfazit
Sollte der EuGH das OMT-Programm für unionsrechtskonform befinden und die-
ses in der Folge tatsächlich zum Einsatz kommen, würde es die Tätigkeit des ESM
in zweierlei Hinsicht beeinträchtigen können. Zum einen könnten die strengen
Rahmenbedingungen der ESM-Hilfe unterlaufen werden. Zum anderen würde die
Unabhängigkeit der EZB in ihrer Rolle als tragende Beraterin des ESM gefährdet
sein.
IV. EU/“Euro“-Mitgliedschaft Deutschlands
Zum Abschluss der vorliegenden Analyse soll der mögliche Ausgang des OMT-
Verfahrens mit Blick auf die EU- bzw. „Euro“-Mitgliedschaft Deutschlands beur-
teilt werden. Nachdem bislang eher einzelne Aspekte der möglichen Konsequen-
zen erörtert wurden, wird der Fokus damit auf eine generellere, indes nicht minder
belangvolle Ebene gelegt.
Im Mittelpunkt der Betrachtung steht dabei die europapolitische Gretchenfrage:
Deutschland, wie hast du’s mit dem Euro?
Aus Sicht der Politik fällt die Antwort darauf eindeutig zugunsten der gemeinsa-
men Währungsunion aus.246 Doch ob das Credo „Scheitert der Euro, dann schei-
tert Europa“247 auch aus (verfassungs-) rechtlicher Perspektive noch tragbar sein
wird, hängt in hohem Maße davon ab, wie der EuGH über die OMT-Vorlage des
Bundesverfassungsgerichtes entscheiden wird. Bereits in seiner Maastricht-
Entscheidung von 1993, lange bevor der Euro als einheitliche Währung eingeführt
wurde, warnte das Bundesverfassungsgericht in deutlichen Worten vor einer ver-
tragswidrigen Ausweitung der abgegebenen Kompetenzen in Bezug auf die Wäh-
rungsunion:248
Diese Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft ist Grundlage und Gegenstand des deutschen Zustimmungsgesetzes. Sollte die Währungsunion die bei Eintritt in die dritte Stufe vorhandene Stabilität nicht kontinuierlich im Sinne des vereinbarten Stabilisierungsauftrags fortentwickeln können, so würde sie die ver-tragliche Konzeption verlassen. (BVerfGE 89, 155, 205)
246 Dies ist zumindest die Ansicht aller aktuellen Bundestagsfraktionen CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke, siehe die Übersicht der Positionen mit Parteibegründungen, ab-rufbar unter: https://www.wahl-o-mat.de/bundestagswahl2013/PositionsvergleichBundestags wahl2013.pdf (Stand: 15.08.2014); dazu auch Di Fabio, Zukunft der Währungsunion, S. 52.
247 Bundeskanzlerin Angela Merkel, Deutscher Bundestag, 19. Mai 2010, Plenarprotokoll 17/42, S. 4126.
248 Dazu mit weiterer Erläuterung Streinz, Verfassungsrecht im Wandel, S. 664.
35
Obgleich die daraus resultierenden Konsequenzen nicht ausdrücklich benannt
werden, haben diese Sätze eine unmissverständliche Konnotation: Die Mitglied-
schaft Deutschlands in der Währungsunion ist keine unbedingte.249 Wann immer
eine Kompetenzüberschreitung der Union daher angemahnt wird, steht diese un-
benannte Drohung im Hintergrund – und ist durch die OMT-Vorlage aktueller als
je zuvor. Das folgt aus zwei Überlegungen.
Zunächst könnte, nachdem das Bundesverfassungsgericht in der Honeywell-
Entscheidung ein (evidentes) ultra-vires-Handeln noch verneint hat,250 das „Maas-
tricht-Szenario“ nun zum ersten Mal tatsächlich eintreten. Wenn nämlich der
EuGH den OMT-Beschluss als unionsrechtskonform qualifizieren (Möglich-
keit C) und das Verfassungsgericht bei seiner in der OMT-Vorlage zum Ausdruck
gebrachten Auffassung bleiben sollte, hätte die Währungsunion aus Sicht des letz-
teren „die vertragliche Konzeption verlassen“251.
Diese Möglichkeit antizipierend zeigt das Bundesverfassungsgericht bereits in
seiner Vorlageentscheidung mögliche Konsequenzen auf. Sollte es einen Verfas-
sungsrechtsverstoß durch das OMT-Programm feststellen, würde dies neben den
bereits erörterten Unterlassungspflichten252 auch Handlungspflichten deutscher
Staatsorgane begründen, deren Ziel in der Wiederherstellung eines rechtskonfor-
men Zustandes liegen müsste.253 Dieser könnte auf zwei Wegen mit vollkommen
unterschiedlichen Ansätzen erreicht werden:254
Entweder die Unionsmitglieder erweitern die Rechtsgrundlage derart, dass der
ultra- zu einem intra-vires-Akt wird (Vertragsänderung als positive Handlungs-
pflicht). Oder Deutschland entsagt sich der Rechtsgrundlage insoweit, als dass es
an den ultra-vires-Akt nicht mehr gebunden ist (Euro-Austritt als negative Hand-
lungspflicht).
249 Zuletzt deutlich zum Ausdruck gebracht in BVerfGE 123, 267 (396); vgl. auch Ukrow, ZEuS 2014, 119 (136 f.).
250 BVerfGE 126, 286 (286 f.). 251 Siehe oben S. 34. 252 Siehe oben S. 25 ff. 253 BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 44. 254 Vgl. BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 49; an dieser Stelle spiegelt sich die schon
länger prognostizierte Entscheidungssituation zwischen „Erweiterung der gemeinschaftsrecht-lichen Aktionsräume oder Abkehr von der gemeinschaftlichen Währungssicherung“ wider, siehe Kämmerer, FS Vitzthum, S. 95.
36
1. Vertragsänderung als positive Handlungspflicht
Die integrationsfreundliche Lösung bestünde in einer Vertragsänderung gem.
Art. 48 EUV.255 Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner OMT-
Vorlageentscheidung dazu aus:
[Bundestag und Bundesregierung]256 können dafür die Kompetenzanmaßung nach-träglich legitimieren, indem sie eine – die Grenzen von Art. 79 Abs. 3 GG wahrende – entsprechende Änderung des Primärrechts anstoßen und die in Anspruch genommenen Hoheitsrechte im Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GG förmlich übertragen. (BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 49)
Abermals zeigt sich darin die erforderliche Synthese von Europa- und nationalem
Recht. Während ersteres mit Art. 48 EUV den Rahmen für die Vertragsänderung
bereitstellt, bestimmt letzteres mit Art. 23 Abs. 1 S. 2 und 3, Art. 79 Abs. 3 GG
Grenzen und Verfahren der deutschen Billigung, welche wiederum für ersteres
notwendig ist.257
Der Inhalt der erforderlichen Vertragsänderung würde maßgeblich vom Ergebnis
der ultra-vires- bzw. Identitätskontrolle des Verfassungsgerichtes abhängen. Sähe
dieses im OMT-Beschluss „lediglich“ eine rechtswidrige Kompetenzüberschrei-
tung der EZB, müssten deren Befugnisse derart erweitert werden, dass outright
monetary transactions umfasst sein würden.258 Sähe das Verfassungsgericht dar-
über hinaus das Verbot monetärer Staatsfinanzierung aus
Art. 123 Abs. 1 Var. 2 AEUV als verletzt an, müsste dieses entsprechend modifi-
ziert werden – ob sich eine solche Änderung noch innerhalb der von Art.
79 Abs. 3 GG aufgestellten Grenzen bewegen würde, erscheint vor dem Hinter-
grund des vom Schutzbereich umfassten Demokratieprinzips fraglich:259 Durch
direkte Staatsfinanzierung könnten Zentralbanken nämlich Verbindlichkeiten für
Mitgliedstaaten begründen, auf deren Entstehung die nationalen Parlamente kei-
nerlei Einfluss besäßen.260 Die Legitimationskette wäre unterbrochen.
Gerade auch in Anbetracht seiner in der OMT-Vorlage zum Ausdruck kommen-
den Haltung ist daran zu zweifeln, ob das Bundesverfassungsgericht der Legisla-
255 Diese Möglichkeit zur nachträglichen Legitimierung kompetenzüberschreitenden Handelns von Unionsorganen hat das BVerfG bereits in seiner Maastricht-Entscheidung anerkannt, BVerfGE 89, 155 (207 f.); dazu Di Fabio, Zukunft der Währungsunion, S. 43 f.
256 Einfügung durch den Verfasser. 257 Während für das ordentliche Änderungsverfahren (Art. 48 Abs. 2-5 EUV) gem. Art. 48 Abs. 4
Unterabs. 2 EUV die innerstaatliche Zustimmung nötig ist, besitzen die nationalen Parlamente im vereinfachten Änderungsverfahren (Art. 48 Abs. 6, 7 EUV) gem. Art. 48 Abs. 7 Unterabs. 3 S. 2 EUV ein Vetorecht, welches in Deutschland durch Beschluss des Bundestags und ggf. des Bundesrats ausgeübt wird (Ohler, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 48 EUV Rn. 49).
258 Zu den Unionsrechtsvorschriften über die Kompetenzen der EZB siehe oben S. 4 f. 259 Di Fabio, Zukunft der Währungsunion, S. 53. 260 Siehe oben S. 31 f.
37
tive tatsächlich eine positive Handlungspflicht im Sinne einer Vertragsänderung
auferlegen würde, sollte es einen ultra-vires-Akt feststellen. Dass dieser Weg aber
durchaus eine Option bieten kann, um unionsrechtlich zweifelhafte Maßnahmen
zu legitimieren, hat die Einfügung des neuen Art. 136 Abs. 3 AEUV im Zuge der
ESM-Gründung bewiesen.261
2. Euro-Austritt als negative Handlungspflicht
Als zweite, weitaus gravierendere Handlungspflicht käme der Austritt Deutsch-
lands aus der Eurozone in Betracht.262 Aufgrund des generellen verfassungsrecht-
lichen Bindungsauftrags gem. Art. 23 Abs 1 und Art. 88 S. 2 GG263 sowie der
vom Grundgesetz vorgegebenen Europarechtsfreundlichkeit264 dürfte die Aus-
trittsoption jedoch nur dann geboten sein, wenn eine Änderung des Primärrechts
an den Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG scheitern würde.265 Der Euro-Austritt
Deutschlands als verfassungsrechtlich geforderte Handlungspflicht ist insofern
überhaupt nur als ultima ratio bei nachhaltiger Missachtung der deutschen Verfas-
sungsidentität denkbar.266
Andersherum bedeutet es aber auch, dass eine solche Option nicht von vornherein
ausgeschlossen ist. Das kam bereits in vergangenen Entscheidungen des Bundes-
verfassungsgerichts wie dem Mastricht-Urteil267 oder der einstweiligen ESM-
Entscheidung 2012268 zum Ausdruck,269 ohne jedoch die Austrittsmöglichkeit
ausdrücklich zu benennen.270 Auch in der aktuellen OMT-Vorlage, in der von
„geeigneten Vorkehrungen“ zur Begrenzung der innerstaatlichen Auswirkungen
des ultra-vires-Handelns die Rede ist,271 wurde das Bestehen einer negativen
Handlungspflicht angedeutet – ob diese in letzter Konsequenz allerdings auch im
Austritt aus der Währungsunion liegen kann, bleibt unklar. Präziser wird Richterin
Lübbe-Wolff in ihrem Sondervotum. Bemerkenswert offen kritisiert sie darin die
261 Siehe dazu bereits oben Fn. 216. 262 Ukrow, ZEuS 2014, 119 (136). 263 Di Fabio, Zukunft der Währungsunion, S. 52. 264 BVerfGE 123, 267 (268); BVerfGE 126, 286 (303); Gerhardt, ZRP 2010, 161 (162); Voßkuh-
le, NVwZ 2010, 1 (2). 265 Di Fabio, Zukunft der Währungsunion, S. 52. 266 Herrmann, EuZW 2012, 805 (807); Di Fabio, Zukunft der Währungsunion, S. 52. 267 Siehe oben S. 34. 268 BVerfGE 132, 195 (286): „Es ist völkergewohnheitsrechtlich anerkannt, dass der einvernehm-
liche Austritt aus einem Vertrag immer, ein einseitiger Austritt jedenfalls bei einer grundle- genden Veränderung der bei Vertragsschluss maßgeblichen Umstände möglich ist.“
269 Ferner finden sich Anklänge an eine nur bedingte Bindung Deutschlands an die EU (ein-schließlich Währungsunion) in BVerfGE 97, 350 (369); BVerfGE 123, 267 (350); BVerfGE 129, 124 (181 f.).
270 Siehe dazu die Ausführungen von Bundesverfassungsrichterin Lübbe-Wolff in BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014, Sondervotum Lübbe-Wolff Rn. 20.
271 BVerfG, 2 BvR 2728/13 vom 14.01.2014 Rn. 49.
38
Unbestimmtheit in den Ausführungen ihrer Kollegen und wirft expressis verbis
die Frage nach dem Euro-Austritt Deutschlands als mögliche Reaktionspflicht auf
eine entsprechende Entscheidung des EuGH auf.272 Eine Antwort bleibt auch sie
dabei schuldig.
Dass das Bundesverfassungsgericht in dieser Hinsicht Zurückhaltung wahrt, mag
primär (rechts-) politische Gründe haben; schließlich hat es seine kritische Hal-
tung in der OMT-Vorlage ohnehin schon deutlich genug zum Ausdruck gebracht.
Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der OMT-Beschluss auf rein
rechtlicher Ebene den (zwingenden) Austritt Deutschlands aus der Währungsuni-
on nach sich ziehen könnte. Die Bedingungen, unter die es zu subsumieren gilt,
wurden zu Beginn dieses Abschnittes aufgestellt.
Zunächst müsste es sich bei dem Euro-Austritt um die letzte Möglichkeit handeln,
einen dauerhaft verfassungsrechtswidrigen Zustand zu vermeiden.273 Angenom-
men, der EuGH würde den OMT-Beschluss nicht beanstanden und eine Vertrags-
änderung stünde außer Betracht, beispielsweise weil sie den von
Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Demokratiegrundsatz verletzen würde,274 wäre der
Ausstieg aus der Währungsunion tatsächlich alternativlos. Wenn nämlich keine
deutsche Instanz – nicht einmal das Verfassungsgericht – über die Gültigkeit des
Unionsrechts entscheiden kann,275 bleibt nur noch die Möglichkeit, sich diesem zu
entziehen, sofern es mit dem Grundgesetz in Konflikt steht.276
Weiterhin müsste die Gefährdung der Verfassungsidentität die grundsätzliche
Integrationsverpflichtung überwiegen.277 Durch den OMT-Beschluss droht nicht
nur eine immense Haushaltsbelastung weitestgehend außerhalb parlamentarischer
Kontrolle,278 sondern weiterhin eine konservierte Kompetenzerweiterung der EU
ohne entsprechende Legitimation.279
272 BVerfG OMT Sondervotum Lübbe-Wolff Rn. 20, 23, 26. 273 Siehe oben Fn. 266. 274 Siehe dazu oben S. 36. 275 BVerfGE 37, 271 (281 f.); siehe dazu bereits oben S. 13. 276 Zur negativen Handlungspflicht, siehe oben S. 35. 277 Siehe oben S. 37; zur Integrationsverpflichtung aus Art. 23 Abs. 1 GG ferner Herrmann EuZW
2012, 805 (807). 278 Dazu oben S. 31 f. 279 Siehe bereits oben S. 35 ff.
39
Ein derartiger Verstoß gegen das verfassungsrechtlich konstitutive Demokratie-
prinzip dürfte wohl nicht zuletzt durch die Schutzwirkung des Art. 79 Abs. 3 GG
trotz der prinzipiellen Integrationsoffenheit inakzeptabel sein.280
Es ist also festzustellen: Unter den entsprechenden Umständen wäre das Aus-
scheiden Deutschlands aus der Eurozone als Konsequenz der OMT-Entscheidung
des EuGH eine verfassungsrechtliche Pflicht. Mit welchen Mitteln es rechtlich zu
bewirken wäre, ist eine andere Frage281 – die Wahrscheinlichkeit, dass es tatsäch-
lich dazu kommen wird, dürfte ohnehin gering sein.282
Der zurückhaltende Umgang des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Ausstiegs-
szenario spannt schließlich den Bogen zurück zu seiner Positionierung im Koope-
rationsverhältnis mit dem EuGH. Beredt schweigend werden sich die finalen
Konsequenzen zum Selbstentscheid aufbewahrt und stehen damit stets drohend im
Hintergrund der aktuellen Debatten: Auf der einen Seite ist es das Letztentschei-
dungsrecht, auf der anderen ist es der Euro-Austritt. Beides kumuliert sich nun in
dem einen Verfahren vor Bundesverfassungsgericht und EuGH; daraus entsteht
das Gewicht, daraus entsteht die Spannung der OMT-Vorlage.
Vor allem aber entsteht daraus die Chance, das bislang Ungesagte auszusprechen
und den weiteren Weg der europäischen Integration vorzuzeichnen.
E. Fazit
Die OMT-Vorlage des Bundesverfassungsgerichts an den EuGH stellt bereits un-
abhängig von ihrem Ausgang einen neuen Meilenstein des deutsch-europäischen
Integrationsprozesses dar. Zum ersten Mal wird die so oft betonte Kooperation
beider Gerichte nicht nur kommunikativ, sondern auch prozessual zum Ausdruck
gebracht – mit Risiken für beide Seiten. Die Entscheidungsperspektiven des
EuGH könnten unterschiedlicher kaum sein, ähneln sich jedoch in ihrer Aussage-
kraft; der EuGH kann sich seiner Verantwortung insofern nicht entziehen.
Anders hingegen die möglichen Konsequenzen, die sich in zwei Kategorien ein-
teilen lassen: Während Möglichkeiten B und D zu einer generellen Harmonisie-
280 Dazu Di Fabio, Zukunft der Währungsunion, S. 53, der weiterhin die durch Art. 14 GG ver-bürgte Eigentumsordnung durch die Kompetenzüberschreitung der EZB als (mittelbar) tangiert ansieht.
281 Zu den rechtlichen Möglichkeiten eines Ausscheidens aus der Eurozone, siehe Meyer, EuR 2013, 334 (337 ff.); Hanschel, NVwZ 2012, 995 (997 ff.); mit konkretem Bezug Herr-mann, EuZW 2010, 413 (416 f.); eine rechtliche Ausstiegsmöglichkeit verneinend hingegen Mayer, GLJ 2014, 111 (126) und Herrmann EuZW 2012, 805 (811).
282 Vgl. Di Fabio, Zukunft der Währungsunion, S. 53 f.
40
rung führen würden, käme es im Falle eine Entscheidung des EuGH zugunsten
des OMT-Programmes (Möglichkeit C) zur offenen Konfrontation auf mehreren
Ebenen. Zunächst natürlich zwischen Bundesverfassungsgericht und EuGH, deren
Entscheidungen sich diametral gegenüber ständen. Instinktiv, aber vergebens,
sucht man in dieser Situation nach einer Hierarchie der Rechtsordnungen. Leid-
tragend wäre die Deutsche Bundesbank, auf deren Rücken der unlösbare Konflikt
ausgetragen werden würde; zwischen beiden Rechtsbefehlen wählend könnte sie
nicht anders als rechtswidrig handeln. Die „Krise des Rechts“283 wäre vollkom-
men.
In anderer Hinsicht würden sich die Auswirkungen der Konfrontation auch auf die
Tätigkeit des ESM erstrecken, der durch das OMT-Programm in dreifacher Hin-
sicht umgangen zu werden droht. Perspektivisch würde sich gar die Frage nach
der Zukunft Deutschlands in der Währungsunion stellen, auf die mit kompetenz-
erweiternder Vertragsänderung und Euro-Ausstieg zwei höchst unterschiedliche
Antworten in Betracht kommen. Abermals beweist sich das OMT-Verfahren als
Gradmesser für die europäische Integration.
Es bleibt daher mit Spannung zu erwarten, wie der EuGH auf die Vorlage des
Bundesverfassungsgerichtes reagieren wird. Da auch er sich der drohenden Kon-
sequenzen einer offenen Konfrontation überaus bewusst sein dürfte, sich anderer-
seits aber nicht dem Diktat des Bundesverfassungsgerichts unterstellen wollen
wird, verbleibt die einschränkende Auslegung des OMT-Beschlusses als wahr-
scheinlichste Option (Möglichkeit D).
Von alldem unbeeindruckt hat Mario Draghi derweil mit dem Quantitative Ea-
sing bereits die nächste hochumstrittene Rettungsmaßnahme ins Visier genom-
men.284
283 Siehe oben Fn. 6. 284 Draghi, Mario, Pressekonferenz vom 3. April 2014, abrufbar unter:
http://www.ecb.europa.eu/press/pressconf/2014/html/is140403.en.html (Stand: 15.08.2014): „During the discussion we had today, there was indeed a discussion of Quantitative Easing.“