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Die Pflichten des Unternehmers in der Arbeitssicherheit L e i t f a d e n

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Die Pflichtendes Unternehmersin der Arbeitssicherheit

L e i t f a d e n

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Herausgeber:Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und ElektrotechnikGustav-Heinemann-Ufer 130 · 50968 Köln

Alle Rechte vorbehalten

6. überarbeitete Auflage 2001

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DIE PFLICHTEN

DES UNTERNEHMERS

IN DER ARBEITSSICHERHEIT

Eine Darstellung unter Berücksichtigung

der Richtlinien des Rates der EG,

des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)

und des Sozialgesetzbuches (SGB) VII

Christian Leichsenring

Olaf Petermann

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Abkürzungen 8

Worum geht es? 10

Das Arbeitsschutzsystem 14

Der Ursprung der Verantwortung des Unternehmers 19

Die Erweiterung des Schutzes durch neue gesetzliche

Vorschriften 21

Die Pflichtenkreise 25Beurteilen 26Beschaffung und Beschaffenheit 27Organisation 29Führen 33� Führen in der Sache 34� Personalführung 35Unterweisen 37Kosten tragen 38Berichts- und Dokumentationspflichten 39Der Zusammenhang zwischen den Aufgabenbereichen 40

Die Pflichten im Einzelnen 43Unternehmerpflichten nach den EU-Richtlinien 44Pflichten nach einzelnen Gesetzen und Verordnungenzum Arbeitsschutz und für die Arbeitssicherheit 48� Arbeitsschutzgesetz 48� Sozialgesetzbuch VII 53� Arbeitssicherheitsgesetz 53� Gerätesicherheitsgesetz 54� Bürgerliches Gesetzbuch 56� Produkthaftungsgesetz 57� Handelsgesetzbuch 58

DER INHALT

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Page 7: Die Pflichten des Unternehmers in der Arbeitssicherheit · einer Kette von Ereignissen, die zu einem schweren Unfall oder zu einer Berufskrankheit führen, die Unkenntnis des Unternehmers

� Gewerbeordnung 58� Gefahrstoffverordnung 58� Arbeitsstättenrichtlinien 60� Ordnungswidrigkeitengesetz 60Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften 61� Die Unfallverhütungsvorschrift BGV A1/VBG 1

„Allgemeine Vorschriften“ 64� Die Gliederung der BG-Vorschriften 64� Inhalt der BG-Vorschriften 64� Berufsgenossenschaftliche Regeln, Informationen

und Grundsätze 64Allgemein anerkannte Regeln der Technik 66Allgemeine Verkehrssicherungspflichten für den Unternehmer 69

Die Delegation von Pflichten 73Die ausdrückliche Beauftragung 75Die Abgrenzung der Pflichten 76Das Einverständnis 76

Die Helfer und Berater des Unternehmers in Arbeitssicherheit 79Sicherheitsbeauftragte 79Fachkräfte für Arbeitssicherheit 81Betriebsärzte 83Die Erweiterung des Geltungsbereiches der Unfallverhütungs-vorschrift BGV A6 (VBG 122)– Das Unternehmermodell – 86� Regelbetreuung 88� Unternehmermodell 88� Unternehmerseminare 89� Bedarfsgerechte externe Beratung 90Arbeitsmedizinische Betreuung in Kleinbetrieben– die neue BGV A7 (VBG 123) – 91Überbetrieblicher Dienst 93Die besondere arbeitsmedizinische Vorsorge 93

Der Inhalt

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Der Koordinator 94

Der Beitrag des Mitarbeiters zur Arbeitssicherheit 97

Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat 101

Arbeitsschutzausschuss 103

Die Unterstützung durch die Berufsgenossenschaftin der Arbeitssicherheit 104

Die Verantwortung des Unternehmers 109Die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Arbeitsschutz-vorschriften 111Strafrechtliche Verantwortlichkeit 113Ordnungswidrigkeiten 116Die besondere strafrechtliche und ordnungswidrigkeits-rechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmersund der Vorgesetzten 117Die Abgrenzung zur Verantwortlichkeit der Fachkräftefür Arbeitssicherheit und Ärzte und der Dienste 119Zivilrechtliche Haftung 122Die Berufsgenossenschaft eine Haftpflichtversicherung? 125Haftung für Sachschäden 128Arbeitsrechtliche Konsequenzen 128Spezielle Fragen der Verantwortung für Arbeitssicherheit 130� Alkohol 130� Der Einsatz von Fremdfirmen und Leiharbeitnehmern 132� Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Gefahrstoff-

verordnung 136

Der wirtschaftliche Nutzen der Arbeitssicherheitfür den Unternehmer 138

AnhangVorschriften für Arbeitssicherheit 141

Der Inhalt

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ArbSchG = Gesetz über die Durchführung von Maßnahmenzur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-heitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit(Arbeitsschutzgesetz)

ArbStättR = ArbeitsstättenrichtlinienASiG = Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure

und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit(Arbeitssicherheitsgesetz)

AUG = Arbeitnehmer-ÜberlassungsgesetzAVVGSG = Allgemeine Verwaltungsvorschrift

zum GerätesicherheitsgesetzBG = BerufsgenossenschaftBGB = Bürgerliches GesetzbuchBGV = Berufsgenossenschaftliche VorschriftenCEN = Europäisches Komitee für NormungCENELEC = Europäisches Komitee für elektronische NormungDIN = Deutsche Normen und NormentwürfeDVGW = Regelwerk des Deutschen Vereins

des Gas- und WasserfachesEURL = Richtlinien des Rates der Europäischen Union(früher EG) (Gemeinschaften)GefStoffV = Verordnung über gefährliche Stoffe

(Gefahrstoffverordnung)GewO = GewerbeordnungGG = GrundgesetzGSG = Gesetz über technische Arbeitsmittel

(Gerätesicherheitsgesetz)HGB = HandelsgesetzbuchOWiG = OrdnungswidrigkeitengesetzRVO = ReichsversicherungsordnungSGB = SozialgesetzbuchStGB = StrafgesetzbuchStVG = Straßenverkehrsgesetz

ABKÜRZUNGEN

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TRGS = Technische Regeln GefahrstoffeVBG = Vorschriftenwerk der BerufsgenossenschaftenVDE = Bestimmungen und Richtlinien des

Verbandes Deutscher ElektrotechnikerVDI = Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure

Abkürzungen

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Der Unternehmer trägt in seinem Betrieb die Verantwortung für dieArbeitssicherheit.

Die Pflichten des Unternehmers in der Arbeitssicherheit sind um-fassend und systematisch gegliedert in §§ 3–14 ArbSchG ge-regelt. Nach § 21 Abs. 1 SGB VII ist der Unternehmer für dieDurchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällenund Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingtenGesundheitsgefahren verantwortlich.

Verantwortung zu tragen heißt zunächst einmal: in die Pflicht ge-nommen zu sein. Der Adressat einer gesetzlichen Forderung stehtmit ihr schon in der Verantwortung. Er muss handeln, wenn dieSituation es erfordert. Dafür ist er verantwortlich und nicht erst,wenn er hinter seinen Pflichten zurückbleibt und er zur Verantwor-tung gezogen wird. Die Verantwortung des Unternehmers ist so ge-sehen die Summe seiner Pflichten.

In dieser Broschüre werden die Pflichten im Einzelnen dargestellt,zunächst zusammengefasst nach Aufgabenbereichen. Dann erläu-tern wir die wichtigsten Vorschriften mit einzelnen Pflichten.

Pflichtversäumnisse haben Konsequenzen. Es stellt sich dann dieFrage nach der Verantwortlichkeit. Es werden deshalb auch die Fol-gen von Pflichtverletzungen dargestellt.

Wir wollen damit nicht die Furcht vor der Verantwortung ver-größern, sondern im Gegenteil zeigen: Wer seine Pflichten gewis-senhaft erfüllt, hat keine Strafen oder Schadenersatzansprüche zugewärtigen. Er leistet der Sache, aber auch sich selbst damit denbesten Dienst.

Der Gesetzgeber hat in der Vergangenheit für immer neue Perso-nengruppen und Ausschüsse Pflichten im Arbeitsschutz begründet.

WORUM GEHT ES?

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Damit hat er aber nur scheinbar dem Unternehmer Verantwortungabgenommen.

Die Verantwortung für das richtige Zusammenspiel aller bleibt beiihm. Die meisten Pflichten anderer bestehen ohnehin nur in Bera-tungs- und Unterstützungspflichten.

Die Verantwortung verringert sich für den Unternehmer auch nichtdadurch, dass er die Pflichten im Betrieb auf viele Schultern verteilt.Dann wächst die Verantwortung auf andere Weise – nämlich für dieAuswahl und Überwachung der damit betrauten Mitarbeiter.

Je komplizierter die Materie, desto größer ist die Gefahr, Pflichtenzu übersehen oder falsch zu beurteilen. Sehr oft steht am Anfangeiner Kette von Ereignissen, die zu einem schweren Unfall oder zueiner Berufskrankheit führen, die Unkenntnis des Unternehmers übereine Gefahrensituation und über die nötigen Abwehrmaßnahmenin seinem Betrieb. Aber auch insoweit gilt es, Missverständnissenvorzubeugen: Je schwieriger eine Gefahr zu beurteilen und zu be-seitigen ist, umso mehr ist der Unternehmer selbst in die Pflicht ge-nommen. Er muss sich dann entweder sehr gründlich selbst kundigmachen oder aber – das ist der Normalfall – Spezialisten ein-schalten.

Aber auch dann, wenn der Unternehmer selbst noch der beste Fach-mann im Betrieb ist, kann er heute nicht mehr alle Schutzmaßnah-men selbst beurteilen und alle Bereiche im Auge behalten. Erbraucht Leute, die ihn beraten.

Das Arbeitssicherheitsgesetz sieht vor, dass Fachkräfte für Arbeits-sicherheit und Betriebsärzte zu bestellen sind. Den Berufsgenos-senschaften obliegt es, die näheren Modalitäten festzulegen, alsoz. B. mit welcher Einsatzzeit Fachkräfte für Arbeitssicherheit und

Worum geht es?

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Betriebsärzte zu bestellen sind. Die Berufsgenossenschaften sehenin ihren Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften A6 und A7 (früherVBG 122, 123), dass alle Betriebe mit einem Versicherten undmehr sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch beraten und be-treut werden. Die Unternehmer in Kleinbetrieben können jedoch beivielen Berufsgenossenschaften ein so genanntes Unternehmermo-dell mit flexiblen Beratungszeiten wählen, wenn sie sich zuvor selbstschulen lassen.

Gerade auch für die Schulung dieser Personengruppen ist dieseBroschüre geschrieben.

Man kann die Unternehmerpflichten unter verschiedenen Aspektenals Aufgaben und Aufgabenkomplexe zusammenfassen. Es lassensich auch Unterscheidungskriterien im Hinblick auf die Übertrag-barkeit und den Rest von Pflichten finden, der immer beim Unter-nehmer verbleibt. Eine gemeinsame Überschrift über alle Pflichtendes Unternehmers lässt sich aber unter dem Gesichtspunkt setzen,dass er nicht nur den Betrieb ins Leben gerufen hat, sondern auch– mehr oder weniger eingeschränkt – führt. Arbeitssicherheit sowiealle dafür nötigen und nützlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sind einuntrennbarer Teil der Führung.

Alle Unternehmerpflichten, die das Gesetz aufstellt, sind auchFührungspflichten. Der Unternehmer hat für die Durchführung in sei-nem Betrieb zu sorgen. Nur in sehr kleinen Betrieben arbeitet derUnternehmer mit. Sonst hat er die Entscheidungen zu treffen, mit de-nen die Arbeit anderer gedanklich vorbereitet und veranlasst wird.Er muss sich auf Führungsmaßnahmen beschränken. Dabei dürfenaber die Belange der Sicherheit und des Gesundheitsschutzesebenso wenig außen vor bleiben, wie sie einen notwendigenBestandteil aller Arbeiten bilden. Soweit der Unternehmer also denBetrieb leitet, ist Arbeitssicherheit ein Teil seiner Leitungsaufgabe.

Worum geht es?

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Umgekehrt: Seine Pflichten in der Arbeitssicherheit nimmt er – jegrößer der Betrieb ist – im Wege der Führung wahr.

Und noch ein sprachlicher Hinweis: Wir sprechen hier immer vomUnternehmer. Vom Arbeitgeber und Dienstherrn reden wir nur,wenn der Zusammenhang – mit entsprechenden Gesetzen – es er-fordert. Gemeint ist im Prinzip derselbe.

Worum geht es?

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Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer

� gibt der Gesetzgeber Ziele vor und� schreibt er Maßnahmen vor.

Das Ziel, das mit allen Aktivitäten zu verfolgen ist, heißtArbeitssicherheit.

Darunter ist möglichst weitgehender Schutz vor Gefahren, bei derArbeit Gesundheitsschäden zu erleiden, zu verstehen.

Dieses Ziel ist nur durch Maßnahmen zu erreichen. Die Maßnah-men sollen den Schutz bieten.

Alle schützenden Maßnahmen zusammen bilden den Arbeits-schutz. Das Arbeitsschutzsystem beschreibt neben dem Maßnah-menkatalog die Organisation und die Aufgabenverteilung auf diePflichtenträger.

Die Begriffe: Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz werden künftig indiesem Sinn hier gebraucht.

Insoweit deckt sich auch die Verantwortung des Unternehmers mitdem Auftrag der Berufsgenossenschaften (§ 1 Ziff. 1 SGB VII). DieBerufsgenossenschaften haben mit allen geeigneten Mitteln die derArbeitssicherheit dienenden Aktivitäten in den Betrieben zu initiie-ren, zu steuern und zu überwachen. Das erste und wichtigste Mit-tel ist die Beratung, das Letzte – wenn alles andere nicht hilft – dasBußgeld oder die Stilllegung auf Dauer.

Eine zusätzliche Legitimation erfährt die Arbeit der Berufsgenos-senschaft dadurch, dass die geeigneten Mittel von den Selbstver-waltungsorganen festgelegt werden, die wiederum mit gewähltenVertretern der Unternehmer und der Arbeitnehmer aus den Mit-gliedsbetrieben besetzt sind.

DAS ARBEITSSCHUTZSYSTEM

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Die Unfallverhütungsvorschriften beschreiben diese Ziele näher undlegen auch Maßnahmen fest, die der Unternehmer ergreifen oderdurchsetzen muss: Sicherheitsbeauftragte bestellen, für Hautschutzsorgen, Gerüste einsetzen.

Für die Durchsetzung des staatlichen Arbeitsschutzrechts, der dortgesetzlich geregelten Verbote und Gebote sind die staatlichen Äm-ter für Arbeitsschutz zuständig. Sie überwachen den Vollzug der Ar-beitsschutzvorschriften. Zur Überwachung gehört natürlich aucheine Beratung.

Die Arbeitsschutzbehörden sind strikt an die Gebote der Gesetz-mäßigkeit der Verwaltung und die Verhältnismäßigkeit der Mittel – orientiert am notwendigen Aufwand – gebunden. Sie sichern nur den gesetzlichen Mindeststandard ab.

Die Berufsgenossenschaften stehen als Selbsthilfeeinrichtungen derBetriebe dem betrieblichen Geschehen sehr viel näher als die Ge-werbeaufsicht. Sie haben zwar auch Unfallverhütungsvorschriftenund Anordnungen zu erlassen, außerdem aber Beratung, Schulung,Messdienste, Prüfinstitute etc., kurz: alle geeigneten Mittel einzu-setzen, um Unfälle und Berufskrankheiten und nun auch alle ande-ren arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu verhüten. Verhütenheißt hier: die Arbeitssicherheit in den Betrieben mit den von denSelbstverwaltungsorganen beschlossenen Steuerungsinstrumentenzu optimieren. Das wichtigste Aktionsmittel der Berufsgenossen-schaft ist die Beratung. Die Orientierungsgröße ist die Gefahr.

Gerade die Pflichten des Unternehmers sind gekennzeichnet vondem darin sehr häufig enthaltenen Auftrag, das Ziel Arbeitssicher-heit herbeizuführen. Er soll nicht nur bestimmte Einrichtungen, Ver-hältnisse oder eine Organisation schaffen, führen und unterweisen.Er soll auch dafür sorgen, dass dadurch Gesundheitsgefahren fürden Arbeitnehmer soweit wie möglich ausgeschlossen sind.

Das Arbeitsschutzsystem

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Im Arbeitsschutzrecht ist auch beschrieben, wie der Unternehmerseiner Verantwortung gerecht zu werden hat, damit sie nicht in eineVerantwortlichkeit umschlägt, denn versäumten Pflichten folgenHaftung und Strafe (Bußgeld).

Eine reine Verantwortlichkeit für den Misserfolg gibt es zwar nicht,jedenfalls im Strafrecht nicht. Immer muss eine vorwerfbare Pflicht-verletzung hinzukommen, bevor eine Strafe verwirkt ist.

Der Unternehmer haftet jedoch für alle Körperschäden, die durchdie Arbeit im Betrieb verursacht worden sind, ohne Rücksicht auf

Das Arbeitsschutzsystem

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Definition:Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz

DurchArbeits-schutz

= Maßnahmenorientiert,gibt Antwort auf die Fragen:� nach dem Inhalt der Pflichten,� nach den Instrumenten,� nach dem System;

bezeichnet die Aktivitäten

= Zielorientiert,gibt Antwort auf die Fragen:� nach dem Umfang

der Anforderungen� nach dem Maß und Grad der zu

verwirklichenden Sicherheit,� nach der optimal erreichbaren

Sicherheit;

bezeichnet aber auch das Aufgaben- und Wissensgebiet

zurArbeits-sicherheit

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ein Verschulden. Diese Haftung ist aber in der Regel durch Leis-tungspflichten der Berufsgenossenschaften erst einmal abgelöstworden. Übrig sind insoweit nur noch die alleinigen Beitrags-pflichten des Unternehmers zur Berufsgenossenschaft. In be-schränktem Umfang bestehen auch Regressansprüche der Berufs-genossenschaft gegen den Unternehmer (§§ 110 und 111SGB VII).

Beim Regress spielt aber auch die Frage eine Rolle, ob der Unter-nehmer seine Pflichten verletzt hat – und zwar in besonders gröb-licher Weise.

Das Arbeitsschutzsystem

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Er ist in eine doppelte Verantwortung für die Arbeitssicherheit ge-stellt:als Unternehmer undals Arbeitgeber.Der Unternehmer ist im weitesten Sinne auch der Verursacher derGefahren. Er hat das Unternehmen ins Leben gerufen – mit allen Ri-siken. Er unterliegt mit seinem Betrieb allen verfassungsrechtlichenBindungen, durch die seine unternehmerische Freiheit und sein Ei-gentum beschränkt sind. Zu diesen Beschränkungen seiner Freiheitgehört die Rücksicht auf die Rechte (Grundrechte) anderer.

Die Verfassung sagt in Art. 14 GG: Das Eigentum darf nicht un-eingeschränkt, sondern in Grenzen genutzt werden. Die Sozial-bindung des Eigentums ist zu beachten. Solche Beschränkungenwerden dem Eigentümer – insbesondere dem Eigentümer eines Ge-werbebetriebes – vom Gewerberecht auferlegt. Das Grundsätzlichesteht im Arbeitsschutzgesetz.

So erklärt es das Arbeitsschutzgesetz zur Grundpflicht des Arbeit-gebers: alle notwendigen Maßnahmen für den Arbeitsschutz zu er-greifen, die Finanzmittel bereitzustellen und auf allen Führungs-ebenen für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen.

Den Eigentumsrechten ist eine weitere Grenze durch das Sozial-staatsprinzip gezogen worden.

Der Unternehmer ist gehalten, die Gefahren für die Gesundheit al-ler Mitarbeiter so klein wie möglich zu halten. Bestimmte Schutz-maßnahmen sind unabdingbar. Andernfalls dürfen keine Mit-arbeiter beschäftigt werden. Darauf beruhen die Pflichten desUnternehmers in der Arbeitssicherheit und die Ablösung der Haf-tung durch die Berufsgenossenschaften.

DER URSPRUNG DER VERANTWORTUNGDES UNTERNEHMERS

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Im § 21 SGB VII steht: Der Unternehmer ist für die Durchführung derMaßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheitenund arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verantwortlich.

Die Maßnahmen im Arbeitsschutz durchzuführen und für Arbeits-sicherheit zu sorgen ist also von der Verfassung her gesehen undnach dem gerade erst neu ausformulierten Willen des Gesetzge-bers eine Aufgabe des Unternehmers. Der Unternehmer nimmt seineeigene Verantwortung wahr.

Weder die staatliche Aufsicht noch die Berufsgenossenschaften kön-nen Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb durchführen. Sie nehmendem Unternehmer die Verantwortung nicht ab.

Die Berufsgenossenschaft steht speziell im Dienst der Arbeitssicher-heit. Sie ist von den Sozialpartnern getragen. Sie stellt also die Ver-bindung zwischen der sozialen Verpflichtung des Unternehmersund den Mitspracherechten der Sozialpartner in ihren „eigenen“Angelegenheiten gegenüber dem Staat her.

Der Ursprung der Verantwortung des Unternehmers

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Das Arbeitsschutzgesetz vom 21. 8. 1996 setzt die EU-Richtlinieauf dem Gebiet des Arbeitsschutzes von 1989 in deutsches Rechtum. Die Richtlinie selbst legt nur Mindestforderungen an den Ar-beitsschutz in Europa fest. Auch das Arbeitsschutzgesetz geht we-der erkennbar über die Richtlinie hinaus noch enthält es mehr alswiederum Mindestanforderungen. Dafür bleiben weitergehendeForderungen z. B. in den Unfallverhütungsvorschriften in Kraft (§ 1ArbSchG).

Die Grundpflichten des Arbeitgebers bestehen darin:� die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,� auf Wirksamkeit hin zu überprüfen,� und jeweils dem neuesten Stand der Technik anzupassen,� die organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die

Sicherheitsarbeit zu schaffen,� auf allen Ebenen, vor allem auch auf der Führungsebene, die

Pflichten in der Arbeitssicherheit zu verankern,� die nötigen Sachmittel bereitzustellen und� alle Maßnahmen zu bezahlen.

Für die Gefahrenabwehr gilt:� jede Gefahr ist zu vermeiden,� an der Entstehungsstelle zu bekämpfen,� dabei ist der neueste Stand der Technik und Wissenschaft auf

allen Gebieten zu berücksichtigen,� kollektiven (generell wirkenden) Maßnahmen ist der Vorrang

vor individuellen (am einzelnen Arbeitsplatz wirkenden) Maß-nahmen einzuräumen,

� technische Maßnahmen sind soweit wie möglich und Verhal-tensregeln soweit wie nötig einzusetzen,

� jeder Mensch ist seinem individuellen Bedürfnis entsprechendzu schützen.

DIE ERWEITERUNG DES SCHUTZESDURCH NEUE GESETZLICHEVORSCHRIFTEN

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Ein besonderes Gewicht legt das Gesetz darauf, dass die Gefah-ren im Voraus beurteilt werden (§ 5 ArbSchG).

Damit wird Neuland betreten. Das deutsche Recht enthält denGrundsatz des Rechtsstaatsprinzips, dass jede Pflicht so konkretwie möglich beschrieben sein muss. Zwar gibt es auch bei uns Ge-neralklauseln – im Volksmund „Gummi-Paragraphen“ genannt.Aber auch sie müssen eine im konkreten Fall anwendbare Aussageenthalten. Jedenfalls immer dann, wenn aus einer PflichtverletzungKonsequenzen gezogen werden, also Verantwortung in Verant-wortlichkeit umschlägt, verlangt die Rechtsprechung eine eindeu-tige Bestimmbarkeit der in Rede stehenden Pflichten.

Die Pflichten müssen Maßstab für die Beurteilung des Verhaltens ab-geben, damit die Pflichtenträger wissen, was sie zu tun oder zu las-sen haben, bevor sie zur Verantwortung gezogen werden.

Nun kommt aber aus europäischen Nachbarländern eine Pflichtganz anderer Art auf die Unternehmer zu: Sie müssen durch eineSelbstprüfung Art und Umfang der Maßnahmen ermitteln, die siezu ergreifen haben. Sie bestimmen also selbst den Inhalt ihrer Pflich-ten gemessen an der Gefahr, die sie auch selbst ermitteln müssen.

Vorerst bedeutet diese neue Regelung nur, dass der Unternehmerzur Gefährdungsermittlung verpflichtet ist. Beruht ein Unfall zwei-felsfrei darauf, dass er diese Ermittlungspflicht unterlassen hat, hatdieses Versäumnis dann auch die üblichen Folgen. Im Übrigen wirdman weiter immer danach fragen müssen: Hat der Unternehmerschon vorgeschriebene Maßnahmen zu ergreifen versäumt?

Keiner weiß aber, wohin die mit dem neuen § 5 ArbSchG einge-leitete Entwicklung einmal führen wird. Werden damit künftig alleDetailvorschriften überflüssig?

Die Erweiterung des Schutzes durch neue gesetzliche Vorschriften

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Die Gefahren müssen nach dem neuen Arbeitsschutzgesetz durcheine Gefährdungsermittlung erfasst werden. Bei dieser Ermittlungsind also nicht nur die schon erkennbaren oder feststehenden Ver-hältnisse zu betrachten. Die Gefährdungsermittlung hat schon mög-liche künftige Veränderungen mit einzubeziehen. Alle Eventualitä-ten – sofern nur genügend für ihren Eintritt spricht – sind in dasKalkül miteinzubeziehen: Schweißarbeiten bei Reparaturen, Strom-ausfälle, Versagen einer Sicherheitseinrichtung.

Aber auch nach dem neuen Sozialgesetzbuch VII ist die Verant-wortung des Unternehmers erweitert worden.

Relativ unvermittelt befindet sich im neuen Sozialgesetzbuch mit Re-gelungen über die gesetzlichen Unfallversicherungsträger eine Aus-sage über die Verantwortung des Unternehmers für die Arbeits-sicherheit (§ 21).

Es handelt sich zunächst nur um eine Festschreibung der Rolle desUnternehmers in der gesetzlichen Unfallversicherung und damit umsein Verhältnis zur Berufsgenossenschaft.

Auch hier wird noch einmal bekräftigt, was auch im Arbeitsschutz-gesetz steht: Der Unternehmer führt alle Maßnahmen selber durchund muss sie bezahlen.

Die Vorschrift verwendet das Wort Verantwortung hier in demSinne, dass der Unternehmer seine Maßnahmen an dem Ziel„Arbeitssicherheit“ orientieren muss.

Das entscheidend Neue an der Vorschrift ist aber der Zusatz, dassauch alle arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu verhüten sind.Es geht also nicht nur um die Abwendung von Misserfolgen in Ge-stalt von Unfällen und Berufskrankheiten. Schon die Vermeidung

Die Erweiterung des Schutzes durch neue gesetzliche Vorschriften

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der Gefahr ist Ziel des Gesetzes und damit Pflicht des Unterneh-mers bei der Durchführung von Maßnahmen.

Das Arbeitsschutzgesetz und § 21 SGB VII, ergänzen sich. Siemachen es dem Arbeitgeber/Unternehmer zur Pflicht, durch eineGefährdungsermittlung und darauf abgestellte Gegenmaßnahmenalle arbeitsbedingten Gefahren für die Gesundheit der Arbeitneh-mer abzuwenden.

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit haben damit eine neue Dimen-sion hinzugewonnen.

Die Erweiterung des Schutzes durch neue gesetzliche Vorschriften

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Man könnte die Aufgaben des Unternehmers in zwei große Kom-plexe aufteilen:

� den fachlichen, in dem er Sachentscheidungen zu treffen hat,und

� den Führungsbereich, in dem er vor allem personelle und or-ganisatorische Entscheidungen zu treffen hat.

Das würde dann auch der klassischen Aufteilung der Ursachen fürarbeitsbedingte Gesundheitsschäden entsprechen:

� technische Ursachen,� Verhaltensfehler, führungsmäßige Mängel und organisato-

rische Ursachen.

Fast immer kommen aber beide Ursachenarten zusammen. Dietechnischen Mängel sind dabei die letzten auslösenden Ursachen.Die organisatorisch/führungsmäßigen Mängel bereiten die Situa-tion vor, in der der technische Mangel zum Unfall führt.

DIE PFLICHTENKREISE

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Ursachen für Unfälle

1960 1970 1980 1990 2000

Sicherheits-technische Mängel

Andere Ursachen� Verhaltensfehler� Führungsmängel� Organisationsmängel

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Der Rückgang der Unfallzahlen ist zunächst auf die Verbesserun-gen in der Technik zurückzuführen. Dadurch ist gleichzeitig die Be-deutung der übrigen Einflussgrößen gewachsen.

Auch bei technischen Mängeln ist heute die Beantwortung derFrage noch wichtiger als früher: Wieso konnten sie auftreten undwarum (so lange), bemerkt oder unbemerkt, fortbestehen? Die Ant-wort darauf ergibt sich in Gestalt von Fehlern in der Organisationund Führung. Das Arbeitsschutzgesetz berücksichtigt die gestie-gene Bedeutung der betrieblichen Organisation und der Personal-führung für die Arbeitssicherheit. Es verpflichtet den Unternehmer,für eine geeignete Organisation zu sorgen und bei Maßnahmen zurArbeitssicherheit die Führungsstrukturen zu beachten (§ 3 Abs. 2ArbSchG).

BeurteilenDie Sicherheitsprobleme im Betrieb beginnen mit seiner Errichtung.Dabei muss der Unternehmer die – voraussichtlich – mit dem spä-teren Betrieb für die Gesundheit der Mitarbeiter bestehenden Ge-fahren ermitteln. Er muss sie richtig bewerten und darauf die Pla-nung abstellen.

Die Beurteilungspflichten haben aber dann auch weiter beim lau-fenden Betrieb große Bedeutung. Der Unternehmer soll nicht aufdem Umweg über Schäden, die in seinem Betrieb eintreten, klügerwerden. Eine besondere Ausgestaltung hat die Beurteilungspflichtmit der EU-Richtlinie von 1989 und nun auch mit dem Arbeits-schutzgesetz erfahren: Der Arbeitgeber hat die mit der Arbeit ver-bundene Gefährdung zu ermitteln (§ 5 Abs. 1 ArbSchG).

Gefährdungsermittlung ist mehr als eine Gefahrenermittlung. Eswerden damit an den Grad der Konkretisierung und die Bedeutung

Die PflichtenkreiseBeurteilen

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des einzelnen Faktors geringere Anforderungen gestellt. Vor allemkommt damit zum Ausdruck, dass es sich um eine Bewertung meistsehr komplexer Bedingungen, Einflüsse und Verhältnisse handelt.

Eine Gefahr lässt sich zwar nicht herausgelöst aus den betrieblichenVerhältnissen betrachten, aber doch jede für sich beurteilen und ver-werten. Eine Gefährdungsermittlung ist dagegen immer mit ihrenAuswirkungen auf Menschen zu ermitteln, es gehören die verän-derlichen Verhältnisse und Betriebsabläufe ebenso dazu wie dasVerhalten der Arbeitnehmer. Eingerechnet müssen auch alle mög-lichen Mängel und nahe liegenden Verhaltensfehler werden.

Es liegen schon genügend Erfahrungen vor, mit denen eine Ana-lyse im Vorfeld der Gefahren möglich ist. Hierin liegt auch der be-sondere Wert einer sicherheitstechnischen und arbeitsmedizini-schen Beratung und der branchenspezifischen Betreuung durch dieBerufsgenossenschaften.

Der wohl wichtigste Anwendungsfall für die Beurteilungspflichtenliegt im Bereich der Gefahrstoffe. Dort sind sie auch zuerst vomGesetz- und Verordnungsgeber ausformuliert worden (s. § 16GefStoffV). Die besondere Schwierigkeit besteht dabei z. B. in derBeurteilung von Stoffgemischen. Die Bewertung der Risiken bestehtdarin, die unschädliche Dosis zu ermitteln und dabei auch die Sum-mationseffekte und Langzeitwirkungen zu berücksichtigen.

Beschaffung und BeschaffenheitMit diesem Aufgabenbereich setzen die Pflichten ein, die sich alsKonsequenz aus den Beurteilungspflichten ergeben. Es müssen diefür die Arbeitssicherheit nötigen sachlichen Voraussetzungen ge-schaffen bzw. beschafft werden. Ganz allgemein gilt der Grund-

Die PflichtenkreiseBeschaffung und Beschaffenheit

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satz: Was technisch abgesichert werden kann, muss auch technischgesichert werden durch:

� Beseitigung an der Entstehungsstelle,� Abschirmung des gefährlichen Bereiches und dann erst durch� persönliche Schutzmaßnahmen.

Erst danach kann darauf auch das Verhalten der Mitarbeiter ab-gestellt werden. Der Unternehmer muss geeignete Anweisungenerteilen. Das verlangt § 4 Nr. 7 Arbeitsschutzgesetz. Auch ist da-rauf zu achten, dass die Beschäftigten fachlich befähigt sind (§ 7ArbSchG). Für den Einsatz von Verhaltensregeln gibt es aber Gren-zen – vor allem in Gestalt der Zumutbarkeit. Der Faktor Mensch istzu berücksichtigen (siehe Anhang 2. Artikel 6 [2] d).

In den fachlichen Bereich der Beschaffung gehört auch, dass derUnternehmer

� den Betrieb und� die schon ergriffenen Maßnahmen mit dem neuesten Stand

der Technik vergleicht,� den Markt beobachtet, ob neue, bessere Schutzmittel ange-

boten werden, und� die arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt.

Beim Einkauf der Geräte und Schutzmittel muss er prüfen, ob ihmder Verkäufer die volle – nach dem Gerätesicherheitsgesetz undden einschlägigen EU-Richtlinien – geschuldete Sicherheit bietet.Dabei sollte er beachten, dass die dort festgelegten Anforderungennur einen Kompromiss zwischen freiem Warenverkehr in Europaund der Arbeitssicherheit darstellen. Er kann mehr verlangen. Dasläge sogar im Interesse der Arbeitssicherheit und würde der Erfül-lung seiner Pflichten besser dienen als eine falsch verstandene

Die PflichtenkreiseBeschaffung und Beschaffenheit

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Genügsamkeit. Sie ist in aller Regel auch nicht kostengünstiger (s. Schlusskapitel).

Besondere Beschaffungspflichten enthält die Gefahrstoffverord-nung, die richtungweisend für viele neue Gesetze sein wird.

Die Hauptaufgabe bei Beschaffung und der Überwachung einersicheren Beschaffenheit der Anlagen, Einrichtungen, Maschinen,Geräte, Arbeitsmittel etc. besteht darin, den Anforderungskatalogaufzustellen. Dabei müssen in der Regel Fachleute helfen. Sie ver-gleichen ihn dann auch mit den Angeboten, die die Einkaufsabtei-lung einholt, und mit den Lösungen, die die Eigenkonstruktionsab-teilung vorschlägt.

Will der Unternehmer die Antworten auf Sicherheitsfragen selbst su-chen oder sich dem Urteil der Fachleute nicht unterwerfen, kann ersich auch wieder selbst mit den Problemen auseinandersetzen.Weicht er vom Vorschlag einer Sicherheitsfachkraft ab, dann musser aber auch eine schriftliche Begründung dafür bieten und sie auchdem Betriebsrat zur Kenntnis geben.

OrganisationDieser Aufgabenbereich erfasst die Pflichten zur sicheren Organisa-tion der Betriebs- und Arbeitsabläufe. Das Arbeitsschutzgesetz ver-pflichtet nun den Arbeitgeber ausdrücklich, für eine „geeignete“ Or-ganisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen,damit Arbeitssicherheit gewährleistet ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Arb-SchG). Organisationsfehler bzw. Organisationsverschulden, das ur-sächlich für Personen- und Sachschäden war, wurde von der Recht-sprechung schon seit geraumer Zeit straf- und zivilrechtlich geahndet.

Die PflichtenkreiseOrganisation

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Zunächst besteht die Organisationsaufgabe darin, alle für dieSicherheit erforderlichen Regelungen zu treffen.

Die Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und all-gemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizini-schen Regeln (§ 2 Abs. 1 BGV A1) sind zu beachten.

Die Organisationspflicht besteht nun darin, aus abstrakten Ge-setzesbefehlen konkrete Regelungen für den Betrieb zu machen.

Die Regelungen müssen trotzdem – wenn sie sich nicht erkennbarin einem einzigen Auftrag erschöpfen sollen – allgemein für jedenmöglichen Anwendungsfall formuliert werden. Sie müssen dann füralle Bereiche und Mitarbeiter – so wie sie dort benötigt werden –zusammengestellt werden.

Auch die Arbeiten selbst, das Zusammenwirken aller bei der Arbeit,ist unter dem Gesichtspunkt der Arbeitssicherheit zu organisieren:zu planen, vorzubereiten und sicher durchführen zu lassen.

Von besonderer Bedeutung sind z. B. die Organisationspflichtennach der Gefahrstoffverordnung. Dort ist geregelt, dass beim Ein-satz von Gefahrstoffen im Betrieb zum Schutz des menschlichenLebens und der menschlichen Gesundheit besondere Maßnahmengetroffen sein müssen.

Es ist sicherzustellen, dass alle Maßnahmen zur Gefahrenabwehrunverzüglich eingeleitet werden. Unternehmer, Vorgesetzte und Mit-arbeiter haben sich rechtzeitig vor dem Einsatz von Stoffen zu ver-gewissern, ob es sich um einen Gefahrstoff handelt oder nicht.

Der Einsatz ist zu überwachen. Es ist zu prüfen, ob gefährlicheArbeitsstoffe in der Luft oder am Arbeitsplatz auftreten.

Die PflichtenkreiseOrganisation

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Die PflichtenkreiseOrganisation

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Das alles beinhaltet organisatorische Aufgaben.

Der Unternehmer muss darauf achten, dass alle anderen Mit-arbeiter im Betrieb ihre Organisationspflichten erfüllen. Sonst liegtein Organisationsverschulden bei ihm selbst vor. Das kann für ihnselbst zu rechtlichen Konsequenzen führen, auch wenn der eigent-liche Fehler ganz woanders gemacht worden ist.

Ein anderer Pflichtenkreis liegt im Bereich der Sicherheitsorganisa-tion. Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass alle Teile der nöti-gen Gefahrenabwehr gebildet sind, Arbeiten und Zusammenar-beiten. Das beginnt mit der Aufgabenverteilung an Vorgesetzte undMitarbeiter und hat sich fortzusetzen in der gesetzlich vorge-schriebenen Sicherheitsorganisation im engeren Sinn.

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Die PflichtenkreiseOrganisation

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Sicherheitsorganisationim Betrieb

� verantwortlich � UnternehmerVorstandGeschäftsführerFührungskräfte

� beratend undunterstützend

� Fachkräfte fürArbeitssicherheit(Sicherheitsingenieur,-meister, -techniker)

� Betriebsärzte

� mitbestimmend � Betriebs-,Personalrat➠

� zur Mitarbeitverpflichtet

� alle Mitarbeiterdes Betriebes➠

� koordinierend � Arbeitsschutz-ausschuss

� Koordinator➠

� unterstützend � Sicherheits-beauftragte➠

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FührenBei arbeitsteiligen Prozessen in einem Betrieb mit vielen Mitarbei-tern kann der Unternehmer die Produktionsziele gar nicht mehr an-ders als durch Führungsmaßnahmen herbeiführen. Er muss Mitar-beiter dazu veranlassen, das zu tun, was er, der Unternehmer, nachArt und Umfang der Arbeiten nicht mehr allein tun kann.

Mit welchen Führungsmaßnahmen der Unternehmer die Ziele er-reichen will, entscheidet der Unternehmer mit seiner Führungsstra-tegie. Die Grenzen seines Direktionsrechts, die nötigen Rücksich-ten auf die Mitarbeiter und auf ihre Rechte legt das Arbeitsrecht fest.

Führen in der Arbeitssicherheit unterscheidet sich inhaltlich, abernicht methodisch von den übrigen Führungsaufgaben des Unter-nehmers.

Das neue Arbeitsschutzgesetz sieht die besondere Bedeutung derFührung für die Arbeitssicherheit. Maßnahmen zur Arbeitssicherheitmüssen die betrieblichen Führungsstrukturen beachten, so § 3Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.

Das ist sehr zurückhaltend formuliert. Einzelne Gesetze (z. B.§ 130 OWiG) stellen höhere Anforderungen. Auch die Rechtspre-chung der Strafgerichte ahndet schon lange Verstöße bei Auswahl-und Aufsichtspflichtverletzungen.

Arbeitssicherheit erfordert nicht nur, dass Führungsstrukturen be-achtet werden, sondern Personalführung ist wichtige Voraussetzungfür die Arbeitssicherheit.

Der Inhalt der Führungsmaßnahmen ist für die Arbeitssicherheitdarüber hinaus in einer Vielzahl von Gesetzen geregelt – zu-sammenfassend aber in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1„Allgemeine Vorschriften“.

Die PflichtenkreiseFühren

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Zur Führung gehört immer die Kontrolle der Ergebnisse, des Erfolgsder Führungsmaßnahmen, um ggf. nachsteuern zu können.

Ebenso wichtig wie die Führung der Mitarbeiter ist die Führung inBezug auf das richtige Verhalten der Vorgesetzten im Betrieb, damitsie ihre Pflichten auf allen Ebenen erfüllen. Vorgesetzte sindFührungskräfte, die für Teilbereiche des Unternehmens Unterneh-merpflichten wahrnehmen. Deshalb geht es auch für die Vorgesetz-ten zunächst einmal um die Verwirklichung der Arbeitssicherheit alsZiel: Darüber hinaus sind sie wie der Unternehmer für die Durch-führung oder Überwachung von Maßnahmen verantwortlich.

Einige Unternehmer haben mit Erfolg ihre besondere Verpflichtungzu Führungsmaßnahmen in Arbeitssicherheit gleichzeitig dafür be-nutzt, Maßnahmen in Bezug auf andere Produktionsziele durchzu-setzen. Das ist durchaus legitim.

Nur sichere Arbeit ist eine gute Arbeit. Das ökonomische Produk-tionsziel und „Arbeitssicherheit“ bedingen sich auf längere Sicht in gewissem Umfang wechselseitig.

Führung umfasst auch in der Arbeitssicherheit streng genommenzwei Aufgaben: die Vermittlung einer „Botschaft“ (Motivation) unddie Einflussnahme auf das Verhalten der Mitarbeiter.

Führen in der SacheDie meisten Fehler entstehen oder wirken sich aus, weil die Führungzwar richtige Ziele verfolgt, aber unzureichende Inhalte hat oderdie falsche Methode anwendet. Die Vorgaben sind dann z. B. zuallgemein oder sie sind nicht aus sich heraus verständlich. Dann ver-stoßen Mitarbeiter sogar gegen Verhaltensregeln, die zu ihreneigenen Schutz und Vorteil bestehen.

Die PflichtenkreiseFühren

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Es genügt nicht, wenn Arbeitssicherheit nur als Ziel vorgegebenwird.

Es genügt nicht zu sagen: „Unfälle dürfen sich nicht ereignen“ oder:„Im nächsten Jahr muss die Unfallrate halbiert sein“. Eine so allge-meine Vorgabe für die Arbeit, die von Mitarbeitern zu erledigen ist,wird der Führungsverantwortung nicht gerecht.

Es müssen bestimmte Detailziele und Verhaltensweisen aufgezeigtund vermittelt werden. Der Mitarbeiter muss veranlasst werden, dasRichtige und Notwendige zu tun, das Falsche zu lassen. Ein we-sentlicher Teil der Führungsaufgabe besteht deshalb in der Vermitt-lung von Inhalten von Sachinformation. Sie darf den Mitarbeiternicht überfordern. Sie muss klar und deutlich sein.

Der sachliche Teil der Führung macht es notwendig, betriebsinterneRegelungen zu schaffen. Also: Es müssen Arbeitsanweisungen in-haltlich entwickelt werden. Dann muss der Unternehmer dafür sor-gen, dass die Anweisungen beachtet werden. Das ist häufig nichtohne detaillierte Zusatzerklärungen oder ergänzende Anweisungenfür den Einzelfall zu machen.

Es ist sicherzustellen, dass die Mitarbeiter entsprechend ihrer Eig-nung und Befähigung nur mit Aufgaben betraut werden, die sie si-cher ausführen können. Zu beachten sind insbesondere gesetzlicheEinsatzbeschränkungen, z. B. für besonders schutzbedürftige Per-sonengruppen (Jugendliche, werdende Mütter).

PersonalführungFühren heißt, Menschen veranlassen, sich richtig zu verhalten.

Der Erfolg der Führungsaktivitäten in der Arbeitssicherheit – wieauch anderswo – hängt von verbindlichen Vorgaben ab. Es mussunmissverständlich feststehen: Sicherheit ist ein Produktionsziel und

Die PflichtenkreiseFühren

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sogar ein gesetzlich vorgeschriebenes Ziel. Der Beitrag des Unter-nehmers, der Führungskräfte und der Mitarbeiter dazu ist nicht nurarbeitsrechtlich geschuldet. Er ist eine gesetzliche Pflicht. Am Endealler Versuche im Guten steht dann sogar ein „Befehl“ und die Kon-trolle, ob das Notwendige auch getan wird.

Die Bereitschaft, die nötigen Regeln anzuwenden, hängt von derArt der Ansprache ab, sie entscheidet mit über die Akzeptanz. Per-sonalführung ist deshalb gerade auch eine Kunst, mit Menschen inder richtigen, zeitgemäßen Form umzugehen.

Sie haben heute Anspruch darauf, dass sie in die Aufgaben ein-bezogen werden. Sie sind keine Untergebenen mehr, sondern Mit-arbeiter – und das ist gerade für die Arbeitssicherheit wichtig. Ohneden Beitrag der Mitarbeiter funktioniert keine Sicherheitsorganisa-tion.

Die Bereitschaft, sich sicher zu verhalten, ist wach zu halten, sie istvon Zeit zu Zeit neu zu beleben. Art und Weise der Kontrolle rich-ten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vom Unternehmerbzw. von Vorgesetzten wird nicht immer eine umfassende Total-kontrolle zu fordern sein: Aber ein effektives Kontrollsystem (Stich-probenkontrolle) ist den Umständen entsprechend aufzubauen undnachzuweisen. Der Umfang und die Zeitabstände von Kontrollenrichten sich nach den Gefahren und den Erfahrungen im Einzelfall:

� Für Mitarbeiter, die noch nie im Betrieb negativ aufgefallensind, reicht der allgemeine Eindruck, den man bei Rundgän-gen bekommt, als Kontrolle aus.

� Mitarbeiter, die aber bereits aufgefallen sind, müssen gezielt und öfter kontrolliert werden.

� Fallen sie weiter auf, müssen sie sogar ständig kontrolliertwerden.

Die PflichtenkreiseFühren

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Unterweisen (§ 12 ArbSchG)ist nahe verwandt mit der Führungsaufgabe, Anweisungen zu er-teilen; trotzdem heißt unterweisen etwas anderes. Es bedeutet, dassalle Kenntnisse und Fähigkeiten, die für einen sicheren Umgang mitGefahren nötig sind, vermittelt werden. Die Unterweisung ist be-zogen auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich einesBeschäftigten.

Die Anweisung muss die Arbeitssicherheit berücksichtigen. Die Un-terweisung hat sie zum Inhalt. Sie muss sich auf die Gefahrenebenso beziehen wie auf das richtige Verhalten im Umgang mit ihr.

Unterweisen umfasst auch das Einüben von Verhaltensweisen.

Unterwiesen ist jemand erst, wenn er alles über die Gefahren weißund sich auch entsprechend verhalten kann (und natürlich auchwill).

Zu beachten ist auch, dass jede Unterweisung zu wiederholen ist,und zwar in Abständen, die der Bedeutung der Regel, den Gefah-ren und auch der Merkfähigkeit der Mitarbeiter entspricht. Die Re-gel lautet: Alles von Bedeutung muss einmal im Jahr wiederholt sein.Das heißt, monatliche Unterweisungen für jeweils ein Zwölftel desStoffes sind angezeigt. § 7 Abs. 2 BGV A1 kann insofern missver-standen werden. Er besagt nicht, dass nur einmal im Jahr eineUnterweisung stattzufinden hat.

Insbesondere ist Anweisung erforderlich bei Einstellung, Ver-änderungen im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Ar-beitsmittel und Technologien. Die Unterweisung muss an die kon-krete Gefährdungsentwicklung angepasst werden. Leiharbeit-nehmer sind vom Entleiher zu unterweisen.

Die PflichtenkreiseUnterweisen (§ 12 ArbSchG)

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Page 39: Die Pflichten des Unternehmers in der Arbeitssicherheit · einer Kette von Ereignissen, die zu einem schweren Unfall oder zu einer Berufskrankheit führen, die Unkenntnis des Unternehmers

Kosten tragenHierbei handelt es sich nur darum: Der Unternehmer hat alle Kos-ten der Arbeitssicherheit zu tragen. Sie dürfen nicht den Beschäf-tigten auferlegt werden (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Das versteht sich fastvon selbst. Denn diese Kosten sind ein notwendiger Bestandteil derErrichtung des Betriebes und des laufenden Unterhalts, ebenso wiedie Gestaltung der Arbeitsabläufe. Zumeist ist der Anteil der Kostenfür die Arbeitssicherheit an den Investitionen und an den laufendenBetriebskosten gar nicht gesondert zu erfassen.

Trotzdem sind die in den EU-Richtlinien enthaltenen Klarstellungenwichtig und nützlich. Die Pflicht, die Kosten der Arbeitssicherheit zutragen, erfasst neben dem Aufwand für Maßnahmen, Einrichtungenund Arbeit, die sich

� aus Unternehmerpflichten ergeben, auch die Kosten für die Beiträge,� die die Beschäftigten für ihre eigene Sicherheit (Fürsorgepflicht

des Arbeitgebers) und zum Schutz andererzu leisten haben.

Damit steht z. B. auch fest, dass der Unternehmer alle Kosten derVorsorgeuntersuchungen zu bezahlen hat, auch wenn sie außer-halb der Arbeitszeit und nach freier Wahl des Beschäftigten durch-geführt werden.

Gut ist die Klarstellung auch dafür, dem Unternehmer bewusst zumachen, welcher finanzielle Aufwand zur Erfüllung seiner Pflichtenerforderlich ist. Die Entscheidung, ob er Maßnahmen durchführtund ob er die dann auch notwendigen Mittel zur Verfügung stellt,liegt nicht bei ihm. Sie ist vom Gesetzgeber getroffen. Darauf kannsich nun auch die betriebliche Sicherheitsorganisation berufen.Aber das Problem besteht häufig darin, welche Maßnahme not-

Die PflichtenkreiseKosten tragen

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Die PflichtenkreiseBerichts- und Dokumentationspflichten

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wendig und zweckmäßig ist. Unternehmer, Vorgesetzte und diebetriebliche Sicherheitsorganisation müssen daran interessiert sein,dass die ergriffene Maßnahme auch die angestrebte Wirkung ent-faltet. Sonst gehen die Kosten dafür ins Leere.

Dann sind nicht nur die aufgewendeten Mittel für die Maßnahmenfehlinvestiert. Hinzu kommen auch noch die Kosten des Misserfolgs:der nicht vermiedenen Unfälle oder Berufskrankheiten.

Die Kosten der Unfälle und Berufskrankheiten trägt der Unterneh-mer ebenfalls uneingeschränkt – und zwar auch soweit die Berufs-genossenschaft für ihn eintritt. Er bezahlt sie dann mit seinem Bei-trag zur Berufsgenossenschaft.

Die Berufsgenossenschaft leistet grundsätzlich immer schon dann,wenn ein Zusammenhang zwischen der Arbeit und den Verletzungs-/Krankheitsfolgen besteht. Der Unternehmer kann sich insoweit nichtunter Hinweis auf einen genehmigten Normalbetrieb oder auf dasVerschulden anderer entlasten.

Umgekehrt kann ihn aber zusätzlich noch die Solidargemeinschaft„Berufsgenossenschaft“ in Regress nehmen, wenn er Unfälle und Be-rufskrankheiten grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.

Berichts- und DokumentationspflichtenDer Unternehmer hat insbesondere seiner Berufsgenossenschaft ge-genüber Melde- und Berichtspflichten: § 193 SGB VII verlangt dieMeldung aller Versicherungsfälle, d. h. Arbeitsunfälle und Berufs-krankheiten (Verdachtsfälle) – auch aus dem Gesichtspunkt der Ver-hütung weiterer Fälle und Verschlimmerungen (siehe auch § 6Abs. 2 ArbSchG). Nach § 192 SGB VII bestehen Mitteilungs- undAuskunftspflichten, die auch eine entsprechende Dokumentationvoraussetzen.

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Sehr wichtig für die Arbeitssicherheit ist allerdings auch die in § 6Abs. 1 ArbSchG niedergelegte Pflicht zur Dokumentation über dieErgebnisse der Gefährdungsermittlung und über die dann ergriffe-nen Maßnahmen.

Der Zusammenhang zwischen den AufgabenbereichenDie Wahrnehmung der Aufgaben besteht in der Erfüllung der Pflich-ten und in der Durchführung aller Maßnahmen, die dem Ziel, Ar-beitssicherheit zu schaffen, dienen.

Um alle Instrumente zu einem stimmigen Gesamtergebnis zusam-menzuführen, muss der Unternehmer, ganz allgemein ausgedrückt,auf das Verhalten aller seiner Mitarbeiter, von der Konstruktions-abteilung bis hin zu den operativen Bereichen, Einfluss nehmen.Arbeitssicherheit ist deshalb, ebenso allgemein gesehen, in ersterLinie eine unternehmerische Führungsaufgabe. Führung ist deshalbnicht nur ein Mittel zur Durchsetzung echter Verhaltensregeln für dieMitarbeiter an den einzelnen Arbeitsplätzen.

Führen beinhaltet auch eine organisatorische Aufgabe, nämlich:Führung organisieren. Die richtige Organisation muss aber auchdurch Führungsmaßnahmen durchgesetzt werden.

Verhaltensfehler aller Art – Fehler bei der Führung eingeschlossen– lassen sich durch eine gute Organisation vermeiden. Vor allemmuss die Aufteilung der Arbeiten richtig organisiert werden, damitalle Beteiligten sicher tätig sein können. Arbeitsvorbereitung und Ar-beitsplanung, ausreichende Rüstzeiten und eine gute Arbeitsumge-bung sind unabdingbare Voraussetzungen für die Arbeitssicherheit.Das ist auch keine Spezialaufgabe der betrieblichen Sicherheits-organisation im engeren Sinne, sondern mehr der betrieblichen Vor-gesetzten.

Die PflichtenkreiseDer Zusammenhang zwischen den Aufgabenbereichen

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Schließlich umfasst aber fast jede Organisationsentscheidung undjede Führungsmaßnahme auch eine fachliche Entscheidung, sei es,dass eine bestimmte betriebliche Gefahr angesprochen wird, sei es,dass konkrete Maßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werdensollen.

Das heißt:Auch wenn wir einen hohen technischen Sicherheitsstandard habengenügt es nicht, wenn die Unternehmer (oder die Vorgesetzten)ihren Aufgaben mit technischen Mitteln zu entsprechen suchen.

Die PflichtenkreiseDer Zusammenhang zwischen den Aufgabenbereichen

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Beschaffung undBeschaffenheit� Beurteilen, Analyse und

Bewertung von Gefahren� Beschaffung und Einsatz

sicherer Arbeitsmittel(Einrichtungen, Anlagen,Maschinen, Geräte),Arbeitsstoffe undSchutzausrüstung

� Sichere Arbeitsstätten� Mängelbeseitigung

Organisation� Gestaltung der Betriebs-

abläufe, der Arbeitsabläufe� Schaffung der

Sicherheitsorganisation� Überwachung des Betriebs� Kontrolle und Meldewesen

in Bezug auf Gefahren� Delegation von Pflichten

in der Arbeitssicherheit� Personenbezogene

Maßnahmen

Führen� Auswahl� Anleitung des Personals� Anweisung für (gefährliche)

Arbeiten und Bereiche� Aufsicht� Kontrolle� Disziplinieren

Unterweisen� Informieren� Instruieren� Einüben� Überprüfen� Wiederholen� Einstellung

beeinflussen

Im Überblick:Aufgabenbereiche inder Arbeitssicherheit

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Es reicht nicht, nur nach technischen Mängeln zu fragen und dieseabzustellen. Viel wichtiger ist es, die Lösungen auf den Gebietender Organisation und der Führung zu suchen und zu finden.

Oder aber:Der an den Arbeitsplätzen benötigte Schutz ist zwar in aller Regeltechnischer Art. Ihn zu schaffen erfordert vor allem organisatorischeMaßnahmen. Beides veranlasst und setzt der Unternehmer durchmit Hilfe der Führung.

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet deshalb den Arbeitgeber,Maßnahmen zum Arbeitsschutz „ganzheitlich“ zu planen, untersachgerechter Verknüpfung von

� Technik,� Arbeitsorganisation,� sonstigen Arbeitsbedingungen (z. B. Führung),� sozialen Beziehungen,� Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz.

Die PflichtenkreiseDer Zusammenhang zwischen den Aufgabenbereichen

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Die erste europäische Rahmenrichtlinie vom 12. 6. 1989 hat dieGrundlagen für die Arbeitssicherheit, für bestimmte Maßnahmenund das sichere Verhalten europaweit gelegt.

Außerdem haben die Harmonisierungsvorschriften zur Beseitigungvon Handelshemmnissen Folgen für das Arbeitsschutzsystem inDeutschland gehabt. Die Sicherheitsanforderungen an Geräte, Ma-schinen etc. sind vereinheitlicht worden und werden weiter verein-heitlicht. Dabei wird die Verbindlichkeit aller technischen Detail-vorgaben als Handelshemmnis beseitigt. An die Stelle verbindlicherRegeln tritt ein Prüfsystem mit akkreditierten Prüfstellen. Das wird dieBetriebe vor große Schwierigkeiten stellen. Sie können nicht mehrwie bisher in Vorschriften – insbesondere in Unfallverhütungsvor-schriften – nachlesen, wie eine Maschine oder ein Gerät gebautsein muss, damit es den Anforderungen entspricht: Sie sind dage-gen verpflichtet, nur geprüfte Maschinen etc. einzusetzen. Der Käu-fer muss auf einer EU-Prüfplakette bestehen.

Aber selbst die Plakette begründet nur eine Vermutung, dass dieMaschine den EU-Richtlinien und den dort allgemein festgelegtenSicherheitsanforderungen entspricht. Die Berufsgenossenschaftenappellieren deshalb an alle Verantwortungs- und Entscheidungs-träger in den Betrieben, bei der Beschaffung von Einrichtung, An-lagen, Geräten und Schutzausrüstungen mindestens dieselbenMaßstäbe wie bisher an die Sicherheit anzulegen. Sie sollten zu-mindest darauf achten, dass die technischen Regelwerke und diein Brüssel notifizierten Normen eingehalten sind – auch wenn dafürkeine zwingende rechtliche Verpflichtung mehr besteht. Sie solltenkeinem Produkt trauen, von dem der Verkäufer nur behauptet, esgewährleiste die Sicherheit auf andere Weise aber ebenso wie dieNormen.

DIE PFLICHTEN IM EINZELNEN

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Unternehmerpflichten nach den EU-RichtlinienDie erste Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Ver-besserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeit-nehmer bei der Arbeit nach Art. 118 a EWG-Vertrag wurde 1989erlassen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 29. 6.1989, Nr. L 183/1). Diese allgemeine Rahmenrichtlinie legt dieVerantwortung für die Arbeitssicherheit im Betrieb europaweit fest.

Artikel 3 der Richtlinie stellt für die Pflichten in der Arbeitssicherheitauf den Arbeitgeber ab. Er definiert zunächst den Begriff:

Arbeitgeber ist danach jede natürliche oder juristische Person, dieals Vertragspartei des Beschäftigungsverhältnisses die Verantwor-tung für das Unternehmen bzw. für den Betrieb trägt.

Artikel 3 legt auch den ersten Grundsatz für die Gefahrenverhütungfest.

Es sind die nötigen Bestimmungen oder Maßnahmen im Unterneh-men auf allen Tätigkeitsstufen zur Vermeidung oder Verringerungberufsbedingter Gefahren zu treffen.

Bestimmungen sind organisatorische und führungsmäßige Rege-lungen.

Unter Maßnahmen ist in erster Linie die Schaffung der technischenVoraussetzungen für die Sicherheit zu verstehen.

Damit stellt die Richtlinie die Pflichten des Arbeitgebers auf or-ganisatorischem Gebiet und im Bereich der Führung an die ersteStelle, obgleich – an anderer Stelle – für die Sicherheit der Arbeit-nehmer vor allem technische Schutzvorkehrungen verlangt werden.Es ist aber – ganz allgemein gesehen – Aufgabe des Arbeitgebers,diesen technischen Schutz durch die richtigen Entscheidungen

Die Pflichten im EinzelnenUnternehmerpflichten nach den EU-Richtlinien

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zu Organisation und Führung konzipieren und durchführen zulassen.

Nach Artikel 5 der Richtlinie ist der Arbeitgeber verpflichtet, für dieSicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezugauf alle Gefahren, die die Arbeit betreffen, zu sorgen.

Er hat den Schutz den Gegebenheiten anzupassen und ständig Ver-besserungen anzustreben (Art. 6).

In Artikel 6 wird auch eine Rangordnung unter den Schutzmaß-nahmen aufgestellt:

� Risikovermeidung,� Abschätzung der noch nicht vermiedenen Risiken,� Gefahrenbekämpfung an der Quelle,� Berücksichtigung des Menschen bei der Gestaltung der Ar-

beitsplätze und Verfahren,� Berücksichtigung des neuesten Stands der Technik,� Ausscheidung und Verringerung von Gefahrenmomenten,� Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer engen

Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedin-gungen, Sozialbeziehungen und den Einfluss der Umwelt aufden Arbeitsplatz,

� Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz,

� Anweisungen an die Arbeitnehmer.

Die Beurteilung von Gefahren spielt bei der Auswahl von Arbeits-mitteln, chemischen Stoffen oder Zubereitungen und bei der Ge-staltung von Arbeitsplätzen eine entscheidende Rolle. Es ist jeweilsdie Maßnahme zu ergreifen, mit der ein höherer Grad an Sicher-heit und Schutz der Gesundheit erzielt wird.

Die Pflichten im EinzelnenUnternehmerpflichten nach den EU-Richtlinien

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Die Maßnahmen müssen alle Tätigkeiten im Unternehmen erfassen.In die Durchsetzung sind alle Ebenen – Führungsebene – einzube-ziehen.

Dem Arbeitnehmer dürfen nur Aufgaben übertragen werden, beidenen seine Eignung berücksichtigt ist.

Bei der Planung neuer Technologien sind die Arbeitnehmer –Arbeitnehmervertreter – zu hören.

Es ist dafür zu sorgen, dass nur Arbeitnehmer mit ausreichendenUnterweisungen Zugang zu gefährlichen Bereichen erhalten.

Und schließlich hat der Unternehmer die Kosten der Maßnahmen zutragen.

Diese Grundsätze werden in Art. 8–10 der Rahmenrichtlinie von1989 noch detaillierter dargestellt. Der Unternehmer hat

� Gefahren zu evaluieren,� Schutzmaßnahmen und Schutzmittel festzulegen,� Arbeitnehmer über die Gefahren zu unterrichten,� Erste Hilfe und Maßnahmen in Notfällen, insbesondere für die

Brandbekämpfung, zu gewährleisten,� mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.� Es ist eben verboten, bei bestimmten Gefahren weiterarbeiten

zu lassen.� Aus der mit mangelnder Sicherheit begründeten Weigerung

weiterzuarbeiten, darf dem Arbeitnehmer kein Nachteil er-wachsen.

Im Anhang I der Richtlinie sind die technischen Voraussetzungen fürdie Sicherheit an Arbeitsplätzen zusammengestellt:

Die Pflichten im EinzelnenUnternehmerpflichten nach den EU-Richtlinien

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Richtlinie des Rates vom 30.11.1989 (2. Einzelrichtlinie) über dieBeschaffenheit von Arbeitsmitteln und Unterweisung.

Richtlinie des Rates vom 30.11.1989 (3. Einzelrichtlinie) über per-sönliche Schutzausrüstungen und eine Mitteilung der Kommissionzur Durchführung.

Richtlinie des Rates vom 29.5.1990 (4. Einzelrichtlinie) über Ver-meidung der manuellen Handhabung von Lasten.

Richtlinie des Rates vom 29.5.1990 (5. Einzelrichtlinie) überArbeiten an Bildschirmgeräten.

Richtlinie des Rates vom 28.6.1990 (6. Einzelrichtlinie) überSchutz vor Karzinogenen bei der Arbeit.

Richtlinie des Rates vom 26.11.1990 (7. Einzelrichtlinie) überSchutz vor biologischen Arbeitsstoffen (geändert am 12.10.1993).

Weitere Richtlinien über Vorschriften für Sicherheit und Gesund-heitsschutz auf Baustellen (Koordinator), für Kennzeichnungen,schwangere Arbeitnehmerinnen, Gewinnung von Mineralien (Boh-rungen), an Bord von Fischereifahrzeugen, bei Transportarbeitenund zum Schutz vor physikalischen Einwirkungen sind gefolgt oderfolgen.

Auch schon vor einer Übertragung dieser Richtlinien in nationalesRecht sind sie für den Arbeitsschutz beachtlich. Das europäischeVertragswerk verpflichtet die Bundesrepublik nicht nur dazu, denRichtlinien Geltung zu verschaffen. Auch für die Gerichte ist das Ver-tragsrecht – zumindest zur Auslegung des geltenden Rechts – maß-geblich. Deshalb ergeben sich aus den EU-Richtlinien schon heuteSorgfaltspflichten, die der Unternehmer beachten muss.

Die Pflichten im EinzelnenUnternehmerpflichten nach den EU-Richtlinien

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Pflichten nach einzelnen Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz und für die ArbeitssicherheitDer Staat (Bund und Länder) legt in einer Vielzahl von Vorschriften

� durch Spezial-Gesetze zu einzelnen Gefahrenbereichen,Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften Maßnahmenzum Arbeitsschutz fest.

� Er überwacht diese Vorschriften (Gewerbeaufsicht). Dabeikönnen Gebote, Verbote, Auflagen und Befristungen im Einzel-fall erlassen werden.

Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht und Sozialversicherungsrecht un-terliegen nach Art. 72 Nr. 12 GG der so genannten „konkurrie-renden“ Gesetzgebung von Bund und Ländern. Das bedeutet, dassgrundsätzlich die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, essei denn, der Bund regelt die Materie mit einem Bundesgesetz.

Im Bereich des Arbeitsschutzes hat der Bund ziemlich weitgehendvon seinem Recht Gebrauch gemacht.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 14. 6. 1996(BT-Drucksache 427/96)Das Arbeitsschutzgesetz legt umfassend und systematisch entspre-chend den Anforderungen des EG-Rechts Ziele und Grundsätze inder Arbeitssicherheit fest.

Ziel der Maßnahmen des Arbeitsschutzrechts ist neben der „klas-sischen“ Verhütung von Arbeitsunfällen auch die Verhütung ar-beitsbedingter Gesundheitsgefahren. Weiterhin ist Ziel die men-schengerechte Gestaltung der Arbeit.

Grundpflicht des Arbeitgebers ist es, die erforderlichen Maßnah-men des Arbeitsschutzes zu treffen. Weiterhin ist er verpflichtet, die

Die Pflichten im EinzelnenPflichten nach einzelnen Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz

und für die Arbeitssicherheit

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Wirksamkeit zu überprüfen und geänderten Gefahrensituationenanzupassen.

Nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestand nach§ 120a GewO und § 618 BGB nur die grundsätzliche Pflicht, dieArbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen,soweit es die „Natur der Dienstleistung bzw. des Betriebs“ gestattet.

Während nach den bisherigen Rechtsvorschriften Arbeitssicherheitfast ausschließlich unter dem Gesichtspunkt sicherer Technik (Ar-beitsmittel, Anlagen) gesehen wurde, verpflichtet das ArbSchG denArbeitgeber, Organisation und Personalführung bei der Arbeits-sicherheit zu berücksichtigen. Nur Mitarbeiter, die fachlich befähigtsind, dürfen eingesetzt werden.

Bisher konnte man lediglich aus der Rechtsprechung zumOrganisationsverschulden zu Aufsichtspflichtverletzungen (§ 130OWiG) indirekt Mindestanforderungen zur betrieblichen Organi-sation und Personalführung ableiten.

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen zum Arbeitsschutz von fol-genden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Lebenund Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibendeGefährdung möglichst gering gehalten wird;

2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeits-

medizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswis-senschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;

4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeits-organisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Bezie-hungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sach-gerecht zu verknüpfen;

Die Pflichten im EinzelnenPflichten nach einzelnen Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutzund für die Arbeitssicherheit

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5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderenMaßnahmen;

6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäfti-gungsgruppen sind zu berücksichtigen;

7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende

Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Das Gesetz gilt nicht für Hausangestellte in privaten Haushalten, aufSeeschiffen und im Bergbau – sonst aber überall in der gewerbli-chen Wirtschaft, im öffentlichen Dienst und sogar in den Kirchen.Es legt in § 3 Abs. 1 ArbSchG die Grundpflichten des Arbeitgebersfest:

� die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,� die Wirksamkeit zu überprüfen,� die Maßnahmen den Verhältnissen anzupassen,� für eine geeignete Sicherheitsorganisation zu sorgen (§ 3

Abs. 2 ArbSchG),� die Mittel bereitzustellen,� die Maßnahmen in die Führungsstrukturen einzubeziehen,� dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter ihren Mitwirkungs-

pflichten nachkommen können und� die Kosten für alles zu tragen.

Ein Ziel ist nicht vorgegeben, wenn man davon absieht, dass derArbeitgeber eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheits-schutz anzustreben hat (§ 3 Abs. 1 Satz 3). Dann folgen (in § 4)die sehr wichtigen Grundsätze über die Rangfolge der Maß-nahmen:

Die Pflichten im EinzelnenPflichten nach einzelnen Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz

und für die Arbeitssicherheit

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� zuerst ist alles sicher zu gestalten,� sind Gefahren an der Quelle zu bekämpfen,� die danach verbleibenden Gefahren sind so gering wie mög-

lich zu halten,� erst danach sind individuelle Schulungsmaßnahmen zu er-

greifen; diese sind dann aber persönlich auf die Betroffenenabzustellen. Also: Technik soweit wie möglich und Verhaltens-regeln soweit wie nötig einsetzen.

� Bei allen Maßnahmen sind der neueste Stand der Technik, Ar-beitsmedizin und Hygiene sowie die gesicherten arbeits-wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen.

� Alle Maßnahmen sind sachgerecht aufeinander abzustimmen.� Speziellen Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäf-

tigte ist mit darauf abgestimmten Maßnahmen zu begegnen.

Für die Gefährdungsermittlung (§ 5 ArbSchG) ist zumindest eineentsprechende Reihenfolge vorgegeben:

� Zunächst ist die Gestaltung der Arbeitsplätze mit allen physika-lischen, chemischen und biologischen Einwirkungen zu beur-teilen,

� dann ist die Wahl der Arbeitsmittel, insbesondere der Arbeits-stoffe, und die Gestaltung der Arbeitsabläufe zu prüfen,

� schließlich geht es dann noch um die Qualifikation und eineausreichende Unterweisung. Jeder Arbeitsplatz und jede Ar-beit ist zu beurteilen. Bei gleichen Arbeitsbedingungen reichtdie Prüfung eines typischen Platzes. Die Ergebnisse sind in ei-ner Dokumentation festzuhalten (§ 6 ArbSchG), die aber erstab 11 Mitarbeiter zur Pflicht gemacht ist.

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Es folgen im Gesetz Regeln für die Organisation der Sicherheit:

� Bei Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte (Vorgesetzte) bestehen Pflichten in Bezug auf die Auswahl bzw. Eignung derBeauftragten (§ 7 ArbSchG).

� Mehrere Arbeitgeber müssen im Arbeitsschutz zusammen-arbeiten, sich unterrichten und abstimmen (§ 8 ArbSchG).

� Besondere Gefahren oder Arbeiten in besonders gefährlichenBereichen erfordern besondere Anweisungen; Unterrichtungder gefährdeten Personen (§ 9 ArbSchG).

� Dazu gehören auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Brand-gefahren (§ 9 Abs. 3 ArbSchG),

� zur Ersten Hilfe und in Notfällen (§ 10 ArbSchG)� sowie die Pflicht zur regelmäßigen Durchführung von arbeits-

medizinischen Vorsorgeuntersuchungen (§ 11 ArbSchG).� Sehr ausführlich sind auch Art und Umfang der Unter-

weisungspflichten geregelt (§ 12 ArbSchG).

Schließlich ist jetzt auch genauer als früher der Verantwortungs-bereich definiert: Es sind

� der Arbeitgeber,� seine gesetzlichen Vertreter� und die Vorgesetzten.

Das sind die Personen, die mit Leitungsaufgaben betraut sind imRahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

Der Arbeitgeber kann aber auch zuverlässige und fachkundige Per-sonen schriftlich (speziell) mit Aufgaben im Arbeitsschutz beauftra-gen. Außerdem ist ein umfassendes Benachteiligungsverbot zu-gunsten der Beschäftigten und zu Lasten des Arbeitgebers imGesetz enthalten (§§ 9 Abs. 2 und 17 Abs. 2 ArbSchG).

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und für die Arbeitssicherheit

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Wichtiger ist zunächst die Klarstellung: Nicht die Berufsgenossen-schaft stellt die Arbeitssicherheit in den Betrieben her. Das ist undbleibt Pflicht des Unternehmers. Im SGB VII wird das in § 20 fest-gestellt.

Das Sozialgesetzbuch VII vom 13. 6. 1996(BT-Drucksache 426/96)Das Sozialgesetzbuch VII enthält nur wenige Pflichten, aber § 21schreibt

� die Verantwortung des Unternehmers für die Arbeitssicherheitzur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten undaller Gesundheitsgefahren im Betrieb fest.

Er hat Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (§ 22).

Für Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an Lehrgängen der Be-rufsgenossenschaften ausfällt, besteht ein Anspruch auf (volle) Lohn-fortzahlung.

Ferner sind die Duldungs- und Unterstützungspflichten gegenüberdem Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaften geregelt (§§ 19,191 und 209).

Es sind Auskunfts- und Anzeigepflichten neugefasst (§§ 192 und193).

Schwerpunkt des SGB VII ist die Entschädigung von Arbeitsunfäl-len und Berufskrankheiten durch die Berufsgenossenschaften undandere Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das Arbeitssicherheitsgesetzverpflichtet den Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte fürArbeitssicherheit zu bestellen. Die Verhältnisse in den Betrieben und

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die Zusammenhänge zwischen Arbeit und Gesundheit werden im-mer komplexer. Vor allem aber liegen inzwischen wissenschaftlichgesicherte Erkenntnisse vor aus der Arbeitswissenschaft und allenDisziplinen, die der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutzdienen können, dass eine Beurteilung der Gefahren und Maßnah-men in der Prävention kaum noch dem Arbeitgeber allein möglichist. Er muss sich fachkundig beraten lassen. Die Beratung ist selbst-verständlich auf alle Vorgesetzten zu erstrecken.

Gleichzeitig sollen Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte die Be-schäftigten beraten und betreuen, damit sie ihren Beitrag zur Si-cherheit und für den Gesundheitsschutz leisten können. Schließlichsollen diese Fachleute auch mit der übrigen Sicherheitsorganisationim Betrieb – vom Betriebsrat bis zu den Sicherheitsbeauftragten –zusammenwirken.

Gesetz über technische Arbeitsmittel(Gerätesicherheitsgesetz – GSG –)Es wendet sich zwar in erster Linie an Hersteller und Importeure vonGeräten. Aber es will dem Anwender (Käufer) einen Schutz vor un-sicheren Geräten bieten und stellt Grundsätze für „Das Inverkehr-bringen“ von Geräten auf sowie für die Errichtung und den Betriebüberwachungsbedürftiger Anlagen (seit 1. 1. 1993).

Der Unternehmer kann sich auf das Gesetz berufen, wenn er selbstals Käufer einer Maschine, eines Gerätes oder Arbeitsmittels fest-stellt, dass diese den Anforderungen aus einer EG-Richtlinie odereiner innerstaatlichen Vorschrift nicht entsprechen. Dann kann erentweder eine entsprechende Vertragserfüllung verlangen oder denKauf rückgängig machen, ja sogar Schadensersatz verlangen.

Die europäischen Normen – Europäisches Komitee für Normung(CEN) und Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung

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und für die Arbeitssicherheit

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(CENELEC) – sind zwar nicht bindende Rechtsvorschriften. Die Ein-haltung der Normen begründet nur eine widerlegbare Vermutung,dass die Forderungen der EG-Richtlinie erfüllt sind. Das GSG ver-weist jedoch auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik. So-weit CEN-/CENELEC-Normen bzw. nationale Normen (DIN, VDE)den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sindsie wie Rechtsvorschriften zu beachten. Der Verkäufer kann aberversuchen, die gleiche Sicherheit auf andere Weise zu gewährleis-ten. Nur trägt er dann die Beweispflicht. Besser ist es deshalb, dieEinhaltung der Normen zur Vertragsbedingung zu erheben, wennman nicht sogar mehr fordert: Sicherheit nach einem selbst vorge-gebenen Standard.

In einer Reihe gesetzlicher Vorschriften ist die Verpflichtung des Un-ternehmers zur Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen ange-sprochen.

In den Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz (GSG)(früher §§ 24 ff. GewO) sind Regelungen zu den so genanntenüberwachungsbedürftigen Anlagen enthalten.

Sie verpflichten den Betreiber (Unternehmer) insbesondere dazu:

� Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten,� sie ständig zu überwachen,� notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

unverzüglich vorzunehmen,� erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen,� jeden Unfall, jeden Schaden, jede Explosion unverzüglich

anzuzeigen und� Aufsichtspersonen zu bestellen.

Die Pflichten im EinzelnenPflichten nach einzelnen Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutzund für die Arbeitssicherheit

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Weitere wichtige Rechtsverordnungen sind

� die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung),� die Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverord-

nung),� die Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füll-

anlagen (Druckbehälterverordnung),� die Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung),� die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefähr-

deten Räumen und� die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)In ihm sind die Dienstverhältnisse geregelt und damit auch dieGrundlagen für alle Arbeitsverträge geschaffen worden. Danachbesteht für den Unternehmer eine besondere dienst- und arbeits-rechtliche Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten auch inBezug auf die Arbeitssicherheit.

Gemäß § 618 BGB ist der Dienstberechtigte (Arbeitgeber) zuSchutzmaßnahmen am Arbeitsplatz verpflichtet. Nach Abs. 1 hatder Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften soeinzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter sei-ner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln,dass der Dienstverpflichtete (Arbeitnehmer) vor Gefahren für Lebenund Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienst-leistung es gestattet.

Das Gleiche regelt § 62 Handelsgesetzbuch (HGB) für denHandlungsgehilfen.

Diese Vorschrift ist – ebenso wie der alte § 120a Gewerbeordnung(GewO) – stark umstritten gewesen, weil sie missverstanden wer-

Die Pflichten im EinzelnenPflichten nach einzelnen Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz

und für die Arbeitssicherheit

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den konnte. Inwieweit ist es erlaubt, Arbeitnehmer in Gefahr zubringen, wenn es sich nicht vermeiden lässt? Richtig ist es wohl, dieBetonung darauf zu legen, dass alles, was zum Schutz der Arbeit-nehmer getan werden kann, auch getan werden muss. Wenn be-stimmte Mindestanforderungen nicht erfüllt werden, ist der Betriebaber untersagt.

Diese Auslegung ist jetzt durch das Arbeitsschutzgesetz klargestellt.Es hat auch den früheren § 120a GewO aufgehoben.

Einige Pflichten des Unternehmers ergeben sich aus einem Gesetz,das sich eigentlich mit den (strafrechtlichen) Folgen von falschemVerhalten befasst.

ProdukthaftungsgesetzWährend bei einem Arbeitsunfall der Arbeitgeber über die Berufs-genossenschaft unabhängig vom Verschulden haftet, gilt nach demBürgerlichen Gesetz für den Hersteller von Produkten (auch Arbeits-mitteln) eine verschuldensabhängige Haftung. Lediglich dieGrundsätze der Produzentenhaftung, entwickelt von der Rechtspre-chung, erleichterten die Beweisführung für die Opfer von fehlerhaf-ten Produkten in einem gerichtlichen Verfahren.

Seit 1. 1. 1990 ist nach Vorgaben von EU-Richtlinien auch in Deutsch-land eine verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkteeingeführt worden. Für den Bereich der Arbeitswelt verbessert diesesGesetz die Rechtsstellung der Arbeitnehmer nicht wesentlich, da beiArbeitsunfällen die Berufsgenossenschaft schon immer unabhängigvom Verschulden des Arbeitnehmers eintrat. Die Berufsgenossen-schaft hat allerdings nun die Möglichkeit, Regress gegenüber denHerstellern von fehlerhaften Produkten zu nehmen.

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Handelsgesetzbuch (HGB)Die Pflichten des Unternehmers in der Arbeitssicherheit ergeben sichfür Kaufleute auch aus § 62 HGB. Dort heißt der Unternehmer nochPrinzipal. Er ist verpflichtet, Geschäftsräume, Vorrichtungen undGerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, dass seine Mit-arbeiter gegenüber Gefährdungen der Gesundheit geschützt sind.Auch die Arbeitszeit ist unter Berücksichtigung des Gesundheits-schutzes zu regeln.

Gewerbeordnung (GewO)Weitere Unternehmerpflichten sind noch im Gewerberecht ent-halten:

Der alte § 120a GewO ist mit dem Arbeitsschutzgesetz gestrichenworden. Dort war ein Schutz der Arbeitnehmer gefordert, soweites die Natur des Betriebes gestattet. Vorrang hatte zwar schon im-mer die Rechtsordnung mit allen ihren Bedingungen, die sie für ei-nen sicheren Gewerbebetrieb aufstellt. Und was die Natur gestat-tet, ist auch heute die äußerste Grenze für den Schutz. Aber durchdie Streichung ist nunmehr klargestellt, dass nicht erst der Betriebmit allen Gefahren ins Leben gerufen werden darf, um danach zusehen, welchen Schutz er und seine Natur zulassen.

Die Gewerbeordnung bleibt im Übrigen mit ihren Arbeitsschutzbe-stimmungen in Kraft.

Auf der Grundlage des Chemikaliengesetzes ist die

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

ergangen.

Die Pflichten im EinzelnenPflichten nach einzelnen Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz

und für die Arbeitssicherheit

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Sie ist für den betrieblichen Alltag in all den Betrieben von beson-derer Bedeutung, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird –also heute beinahe für alle.

Die Gefahrstoffverordnung erläutert den Begriff „Gefahrstoff“ näherund legt dann vor allem Unternehmerpflichten fest:

� Er muss sich um die Zusammensetzung und die Gefahren derStoffe und Stoffgemische kümmern.

� Er muss auf eine ausreichende Kennzeichnung achten.� Er muss Betriebsanleitungen bereitstellen,� auf Grenzwerte (MAK- und TRK-Werte) achten und bei Über-

schreitung Maßnahmen ergreifen.� Die Gefahrstoffverordnung regelt die Verpflichtung des Unter-

nehmers, bei Überschreitung bestimmter Grenzen einer Ein-wirkung der Stoffe auf Arbeitnehmer spezielle arbeitsmedizi-nische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Maßnahmen,die solchen Vorsorgeuntersuchungen zu folgen haben, stehenin der Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vor-sorge“ BGV A4 der Berufsgenossenschaften.

Hinzu kommt noch eine Reihe von staatlichen Verwaltungsvor-schriften. Sie enthalten Anweisungen, die an nachgeordnete Stel-len innerhalb der staatlichen Verwaltungen ergehen und die dazudienen, das Handeln der Verwaltung bei Ausführung von Gesetzenund Verordnungen näher zu regeln (Verfahrensabläufe, Vorgaben,wie Ermessen auszuüben ist).

Verwaltungsvorschriften werden unterschiedlich bezeichnet: z. B.als Erlass, Richtlinie.

Von untergeordneten Behörden werden sie als Verfügungen, Dienst-anweisungen, Anordnungen usw. bezeichnet. Sie wenden sich

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nicht an Bürger oder Betriebe. Aber sie haben Auswirkungen aufsie, z. B. im Genehmigungsverfahren.

Im Bereich der Arbeitssicherheit gibt es wichtige Verwaltungsvor-schriften: z. B. die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Dampf-kesselverordnung, die Richtlinie zur Bauartzulassung und Bau-musterprüfung von Dampfkesseln.

Von besonderer Bedeutung sind die so genannten

Arbeitsstättenrichtlinien (ArbStättR)Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Arbeitsstättenricht-linien durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung fin-det sich in § 3 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung.

Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)§ 130 verpflichtet den Inhaber eines Betriebes oder Unternehmenszu Aufsichtsmaßnahmen.

Er muss Aufsichtsmaßnahmen vornehmen, die erforderlich sind, umdie Erfüllung seiner Pflichten durch andere sicherzustellen. Diese Be-stimmung enthält gleichzeitig die Legitimation für die Übertragungvon Unternehmerpflichten (auf Vorgesetzte).

Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Be-stellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtsper-sonen.

Diese Bestimmung bezieht sich zwar nur auf Ordnungswidrigkei-ten. Aber sie enthält einen allgemeingültigen Grundsatz unsererRechtsordnung.

Die Pflichten im EinzelnenPflichten nach einzelnen Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz

und für die Arbeitssicherheit

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Unfallverhütungsvorschriften der BerufsgenossenschaftenDie Berufsgenossenschaften erlassen nach § 15 SGB VII Unfallver-hütungsvorschriften. Sie werden künftig BerufsgenossenschaftlicheVorschriften heißen (BGV).

Diese Unfallverhütungsvorschriften haben rechtlich den Charaktereiner Satzung, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts(Körperschaft) im Rahmen der ihnen gesetzlich verliehenen Auto-nomie erlassen worden ist. Sie gelten nur für Mitglieder (Unterneh-mer) und Versicherte (Arbeitnehmer) der Berufsgenossenschaft.

Da aber alle Berufsgenossenschaften zusammen auch alle Unter-nehmer und Arbeitnehmer der gewerblichen Wirtschaft erfassen,gelten die Unfallverhütungsvorschriften praktisch auch für alle.

Die Berufsgenossenschaften treffen mit ihren Selbstverwaltungs-organen nur eine branchenspezifische Auswahl unter den Unfall-verhütungsvorschriften, die auch ihrer Gliederung nach Gewerbe-zweigen entspricht.

Unfallverhütungsvorschriften sind deshalb verbindliche Rechtsnor-men genau wie Gesetze und Verordnungen. Sie verpflichten undberechtigen die Mitglieder der Berufsgenossenschaft (Unternehmer)und Versicherten genau wie Gesetze und Verordnungen.

Sie müssen ebenso wie sonstiges – staatliches – Recht befolgt wer-den. Die Nichtbefolgung kann für den Verpflichteten (Unternehmerund Versicherten) haftungs- und sanktionsrechtliche Folgen haben.

Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, Unfallverhütungsvor-schriften zu erlassen über

� Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, die die Unter-nehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen haben, so-

Die Pflichten im EinzelnenUnfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften

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wie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf anderePersonen,

� das Verhalten, das die Versicherten zur Verhütung von Arbeits-unfällen zu beachten haben,

� ärztliche Untersuchungen von Versicherten, die vor der Auf-nahme solcher Arbeiten durchzuführen sind, deren Verrichtungmit außergewöhnlichen Unfall- oder Gesundheitsgefahren fürsie oder Dritte verbunden ist,

� die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Bestellung derBetriebsärzte, Sicherheitsingenieure und anderer Fachkräftefür Arbeitssicherheit zu treffen hat.

Die Entwürfe der Unfallverhütungsvorschriften werden von demzuständigen Fachausschuss beim Hauptverband der gewerblichenBerufsgenossenschaften (Berufsgenossenschaftliche Zentrale fürSicherheit und Gesundheit) erarbeitet. Die Federführung obliegt derfachlich zuständigen Berufsgenossenschaft. Nach grundsätzlicherZustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung wer-den die Entwürfe der Unfallverhütungsvorschriften allen gewerb-lichen Berufsgenossenschaften zur Beschlussfassung durch dieSelbstverwaltungsorgane vorgelegt.

Die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft beschließtdann die Vorschrift. Die Rechtsverbindlichkeit tritt mit der Geneh-migung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnungein.

Das System der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften wurde neugefasst. Das Verzeichnis VBG gilt nicht mehr. Es gibt auch keineDurchführungsanweisungen und ZH1-Schriften mehr.

Die Pflichten im EinzelnenUnfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften

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Folgende Struktur gilt nun:

� Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Ge-sundheit bei der Arbeit (BG-Vorschriften) sind Unfallverhü-tungsvorschriften im Sinne des § 15 Siebtes Buch Sozialge-setzbuch (SGB VII).

� Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesund-heit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw.Konkretisierungen von Inhalten z.B. ausstaatlichen ArbeitsschutzvorschriftenoderBG-Vorschriftenodertechnischen Spezifikationen, insbesondere harmonisiertenNormen,oderberufsgenossenschaftlichem Erfahrungsgut.BG-Regeln dienen einerseits dazu, bestimmte staatliche Ar-beitsschutzvorschriften oder BG-Vorschriften zu konkretisierenoder zu erläutern; andererseits können sie im Einzelnen auchSchutzzielangaben enthalten, die zur Verbesserung von Si-cherheit und Gesundheit bei der Arbeit erforderlich sind.

� Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen)enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische An-wendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebietoder Sachverhalt erleichtern sollen.

� Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (BG-Grundsätze) sindMaßstäbe in bestimmten Verfahrensfragen, z.B. hinsichtlichder Durchführung von Prüfungen.

Die Pflichten im EinzelnenUnfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften

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Die Gliederung der BG-VorschriftenDie BG-Vorschriften sind nach folgenden Kriterien geordnet:

A: Allgemeine Vorschriften/Betriebliche Arbeitsschutzorganisation(BGV A1 ff.)

B: Einwirkungen (BGV B1 ff.)C: Betriebsart/Tätigkeit (BGV C1 ff.)D: Arbeitsplatz/Arbeitsverfahren (BGV D1 ff.)

Die neue Systematik ist verständlich und übersichtlich und entsprichtdamit mehr den Anforderungen der Praxis.

Inhalt der BG-VorschriftenDurch die EU-Harmonisierung des Arbeitsschutzrechts enthalten dieUnfallverhütungsvorschriften (BGV) keine technischen Beschaffen-heitsanforderungen (z.B. für Maschinen) mehr. Diese werden durchstaatliches Recht geregelt. Unfallverhütungsvorschriften regeln dasVerhalten von Versicherten und Unternehmern am Arbeitsplatz undbei bestimmten Tätigkeiten sowie das sichere Betreiben von Ma-schinen und Anlagen. Sie enthalten organisatorische Vorgaben fürden Betrieb als Ganzes, aber auch für bestimmte Tätigkeiten (z.B.Sprengarbeiten) und Arbeitsplätze (z.B. Baustellen).

Berufsgenossenschaftliche Regeln, Informationen und GrundsätzeSie ergänzen die Unfallverhütungsvorschriften (BGVen). Sie sindzwar keine formellen Rechtsvorschriften, die verbindlich gelten. IhreEinhaltung ist aber dringend zu empfehlen. Sie sind auf jeden Fall„Allgemein anerkannte Regeln der Technik“.

Die Unfallverhütungsvorschrift BGV A1(VBG 1 „Allgemeine Vorschriften“)Sie ist eine – wenn nicht sogar „die“ – Basisvorschrift im berufsge-nossenschaftlichen Vorschriftenwerk. Sie behandelt vor allem die

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Unternehmerpflichten, aber auch Pflichten des Versicherten(§§ 14–17 BGV A1). Das neue Arbeitsschutzgesetz ist vorrangig,setzt allerdings im Wesentlichen gleiche Maßstäbe, was die Rechteund Pflichten von Arbeitgebern (Unternehmern) und Beschäftigten(Versicherten) betrifft.

Der Grundsatz ist in § 2 festgelegt: Der Unternehmer hat zur Ver-hütung von Arbeitsunfällen

� Einrichtungen zu schaffen,� Anordnungen und Maßnahmen zu treffen,

die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und imÜbrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedi-zinischen Regeln entsprechen (§ 2 Abs. 1).

Tritt bei einer Einrichtung ein Mangel auf, durch den für die Versi-cherten (Arbeitnehmer) sonst nicht abzuwendende Gefahren ent-stehen, ist die Einrichtung stillzulegen (§ 2 Abs. 3). Sonst ist derMangel zu beheben.

Der Unternehmer hat alle nötigen Schutzausrüstungen zur Verfü-gung zu stellen und im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten,wenn durch betriebstechnische Maßnahmen die Gefahr nicht zu be-seitigen ist.

Der Unternehmer hat die Aufträge an Dritte und Anweisungen anMitarbeiter zu geben, mit denen die Sicherheitsvorschriften undSicherheitsregeln eingehalten werden (§ 5).

Er muss Koordinatoren (§ 6), Sicherheitsbeauftragte (§ 9) bestellen.Die Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten rich-tet sich nach den Vorschriften der BGV A6 und BGV A7 (früher VBG122 und 123).

Die Pflichten im EinzelnenUnfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften

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Die Pflichten im EinzelnenAllgemein anerkannte Regeln der Technik

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Der Unternehmer muss die Aufgaben der Vorschriften – im Betriebzumindest – klarstellen (§ 12). Er hat die Mitarbeiter in sicherer Ar-beit zu unterweisen (§ 7 Abs. 2). Damit ist auch wieder die Rang-folge unter den Pflichten des Unternehmers und in den Maßnahmen,die er zu ergreifen hat, festgelegt.

Allgemein anerkannte Regeln der TechnikRegeln der Technik sind Erfahrungssätze und Leitsätze für einenzweckbestimmten, rationellen – auch sicheren – Einsatz der Tech-nik. Von allgemein anerkannten Regeln der Technik wird dann ge-sprochen, wenn diese Regeln in der Praxis sich bewährt haben undwenn die Mehrheit der Fachleute von der Richtigkeit dieser Regelnüberzeugt ist.

Eine schriftliche Fixierung ist im Prinzip nicht erforderlich, jedochsind die meisten heute allgemein anerkannten Regeln der Technikin so genannten technischen Regelwerken enthalten, z. B.

� DIN-Normen (Deutsches Institut für Normung e. V.),� VDE-Bestimmungen (Verband Deutscher Elektrotechniker e. V.),� DVGW-Arbeitsblätter.

Hierbei handelt es sich um private Institutionen mit besonderer fach-licher Qualifikation für den Erlass von allgemein anerkannten Re-geln der Technik nach § 3 Abs. 1 AVVGSG.

Auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erstellen tech-nische Regelwerke nach § 4 Abs. 1 AVVGSG. Dazu gehören dieDurchführungsanweisungen zu den Unfallverhütungsvorschriften,Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter und Merkhefte.

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Die Pflichten im EinzelnenAllgemein anerkannte Regeln der Technik

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Ausschüsse und Beiräte, die bei Ministerien angesiedelt sind, z. B.der Gefahrstoffausschuss, erlassen ebenfalls technische Regeln,z. B. die TRGS (Technische Regeln Gefahrstoffe).

Die technischen Regelwerke werden heute zumeist in einem strengenformellen Verfahren erlassen, das als Indiz dafür gilt, dass es sich umallgemein anerkannte Regeln der Technik handelt. Genauso ist z. B.das Verfahren zur Erstellung von DIN-Normen in DIN 820, Blatt 4,Nr. 242, 243 geregelt. Interessierte Fachkreise wie Hersteller, Hand-werker, Verbraucher, Wissenschaftler werden angehört, es besteht dieMöglichkeit, Einsprüche zu erheben. Deshalb sind diese Regelwerkeauch meistens anerkannte Regeln der Technik.

Seit geraumer Zeit findet weltweit eine internationale Abstimmung un-ter Fachleuten für einheitliche Normen statt. Besondere Bedeutung hatdabei die Entwicklung europäischer Normen durch CEN für Maschi-nen, Geräte etc. und CENELEC erfahren. Auf diese Normen bezie-hen sich die Richtlinien des Rates der europäischen Gemeinschaften.Sie geben sie nicht verbindlich vor, stellen aber die widerlegbare Ver-mutung auf, dass bei Einhaltung dieser Normen auch die Anforde-rungen in den Richtlinien erfüllt sind. Bis zur selbstständigen Erarbei-tung der europäischen Normenwerke können auch nationaleNormenwerke aus Brüssel mit der gleichen Wirkung „notifiziert“ wer-den.

Grundsätzlich aber haben allgemein anerkannte Regeln der Tech-nik, auch wenn sie in technischen Regelwerken enthalten sind, keineRechtsverbindlichkeit. Es besteht keine Verpflichtung, sich an all-gemein anerkannte Regeln der Technik zu halten.

Dennoch gelten allgemein anerkannte Regeln der Technik als Be-wertungsmaßstäbe, ob Rechtsvorschriften verletzt werden oder obein Verhalten oder Unterlassen als schuldhaft (fahrlässig, grob fahr-

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lässig) zu werten ist. Immer wenn danach zu fragen ist, ob jemandim Umgang mit der Technik die notwendige Sorgfalt hat walten las-sen, geben die anerkannten Regeln der Technik die Antwort.

Durch Verweisung in Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhü-tungsvorschriften auf allgemein anerkannte Regeln der Technik bzw.Verweisung auf bestimmte technische Regelwerke wird aus der Ver-wendungsempfehlung aber indirekt auch ein Anwendungszwang.

Untergruppen der allgemein anerkannten Regeln der Technik sind:

� Elektrotechnische Regeln. Eine Definition enthält § 2 Abs. 2der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Be-triebsmittel“ (BGV A2).

� Allgemein anerkannte sicherheitstechnische Regeln, allgemeinanerkannte arbeitsmedizinische Erkenntnisse.

� Gesicherte sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische (arbeitswissenschaftliche) Erkenntnisse. Dieser Begriff ist z. B. in § 3 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnungund in §§ 90, 91 Betriebsverfassungsgesetz verwandt wor-den.

„Gesichert“ ist dann gegeben, wenn die Erkenntnisse experimen-tell oder praktisch erprobt und in der überwiegenden Meinung derFachleute nicht mehr umstritten sind. Nicht mehr umstritten oder ge-sichert bedeutet etwas weniger als „allgemeine Anerkennung“ beiden Regeln der Technik.

Aus gesicherten Erkenntnissen können jedoch allgemein aner-kannte Regeln der Technik werden, wenn sie sich in der Praxis be-währt haben und die Mehrheit der Fachleute hinter ihnen steht.

Die Pflichten im EinzelnenAllgemein anerkannte Regeln der Technik

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Allgemeine Verkehrssicherungspflichten für denUnternehmerBei der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht handelt es sich umeine Rechtspflicht: Jeder, der Gefahrenquellen schafft, muss die not-wendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen. Die allgemeineVerkehrssicherungspflicht ist in keiner Rechtsnorm geregelt. Siewurde durch die Rechtsprechung erfunden und hinreichend kon-kretisiert.

Für den betrieblichen Bereich gilt: „verkehrssicherungspflichtig“ istjeder, der in seinem Herrschaftsbereich (Betrieb, Baustelle) eine Ge-fahrenquelle schafft oder bestehen lässt, auf deren Nichtvorhan-densein Dritte (Mitarbeiter, betriebsfremde Personen) vertrauen.Man unterscheidet zwischen:

� Tätigkeitsgefahren (z. B. durch Ausschachtungsarbeiten),� Sachgefahren (z. B. nicht abgedeckte Baugruben, nicht ver-

kehrssicher abgestellte Baufahrzeuge),� Verkehrsgefahren (z. B. ungesicherte Passierwege oder

Brücken über Baugruben im Baugelände).

Jeder Unternehmer hat darauf zu achten, dass in seinem Herr-schaftsbereich (Gefahrenbereich) durch eingesetzte Arbeitsgeräte(Werkzeuge oder sonstige Arbeitsmittel) keine Gefahren für anderePersonen oder Sachen entstehen. Betriebswege, Gebäude und son-stige Einrichtungen müssen gefahrlos benutzt werden können.

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht schützt somit nicht nur dieeigenen Beschäftigten, sondern sie besteht auch gegenüber allenPersonen, die sich im Unternehmen betätigen, wie Mitarbeiter vonFremdfirmen, Werkbesucher, Passanten usw.

Obwohl in Deutschland vieles durch Rechtsvorschriften geregelt ist,bleibt reichlich Raum für die allgemeine Verkehrssicherungspflicht.

Die Pflichten im EinzelnenAllgemeine Verkehrssicherungspflichten für den Unternehmer

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Der Unternehmer muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen,um

� Gefahren für Mitarbeiter und betriebsfremde Personen abzu-wenden (Einwirken auf Gefahren),

� Mitarbeiter und betriebsfremde Personen vor nicht zu beseiti-genden Gefahren zu schützen (Schutz vor Gefahren).

Das bedeutet:

� Organisation des Betriebes, dass Dritte nicht gefährdet werden(z. B. Sicherheitsregelungen und Anordnungen),

� regelmäßige Überprüfung von Sachen und Sachgesamtheiten(durch geeignete Kontrollmaßnahmen),

� Einsatz betriebssicherer Arbeitsmittel (Schutzvorrichtungen,Schutzkleidung, Schutzschuhe),

� Warnungen und Verbotshinweise (Sicherheitszeichen, Aufkle-ber, Unterweisungen, Anordnungen),

� Instruktionen (Aufklärung, Unterweisung),� Abschirmung von Gefahren (Einzäunung der Baustelle usw.),� Rat einholen (Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht, andere

Fachleute).

Die Pflichten im EinzelnenAllgemeine Verkehrssicherungspflichten für den Unternehmer

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Die Pflichten im EinzelnenAllgemeine Verkehrssicherungspflichten für den Unternehmer

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Gefahren aller Art

� Tätigkeit(Sprengen, Auto fahren)

� Sachen(Werkzeug, Baumaschine,Treppe)

� Sachgesamtheit(Baustelle, Betrieb)

Vorsorge für Personen

� MitarbeiterBesucherPassantenFremdfirmenLeiharbeiter

Verkehrssicherungspflichten

� Wer eine Gefahr schafft, muss Vorsorge treffen

� Verkehrssicherungspflicht ist Vertrauensschutz(gilt nicht für offensichtliche Gefahren)

� zumutbare Gefahrenbeseitigung erforderlich

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Die Pflichten im EinzelnenAllgemeine Verkehrssicherungspflichten für den Unternehmer

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DIE DELEGATION VON PFLICHTEN

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Nicht alle Unternehmerpflichten sind übertragbar. Die Kosten mussder Unternehmer immer tragen. Die Sicherheitsorganisation kannnur er schaffen. Die Auswahl der leitenden Mitarbeiter kann nur ertreffen; nur er kann sie und ihre Arbeit überwachen. Aber alle über-tragbaren Pflichten im Arbeitsschutz können nicht nur, sie müssenin vielen Fällen sogar delegiert werden – je größer der Betrieb ist,umso mehr gilt das.

Der Hauptanwendungsfall ist die Übertragung von Pflichten auf Vor-gesetzte.

Die Unternehmer selbst wären überfordert, alle Pflichten alleinwahrzunehmen. Dann ist die Delegation das einzig angemesseneMittel ihrer Wahl bei der Erfüllung ihrer Pflichten. Wenn sie aberdie Pflichten von Mitarbeitern wahrgenommen sehen wollen, diekeine Unternehmer sind, müssen sie ihnen rechtlich die Stellungeines Unternehmers wenigstens insoweit verschaffen, als es zurWahrnehmung der Pflichten gehört. Das geht auf zwei Wegen:

Einmal kann der Unternehmer Mitarbeiter wählen, die schon Un-ternehmerfunktionen ausüben. Solche Mitarbeiter sind in der RegelVorgesetzte, die zumindest Teile und Bereiche des Unterneh-mens/Betriebs so selbstständig führen wie der Unternehmer selbst.Wenn ihnen dafür alle unternehmerischen Aufgaben übertragenworden sind, schließt das die Unternehmerpflichten auf dem Ge-biet der Arbeitssicherheit mit ein.

Diese Delegation entsteht also kraft ohnehin übertragener Aufga-ben und Befugnisse

� für Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens odereines Betriebes beauftragt sind (§ 13 Abs. 1 ArbSchG),

� für sonstige Vorgesetzte in ihrem Zuständigkeitsbereich nach §§ 12 und 13 BGV A1.

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Für diesen Personenkreis genügt eine generelle Beauftragung, sieschließt die Delegation der übertragbaren Unternehmerpflichten inder Arbeitssicherheit ein. Eine Klarstellung durch eine Pflichten-übertragung herbeizuführen ist auch hier empfehlenswert.

Der andere Weg wird seltener beschritten, ist aber auch möglich:Man betraut einen Mitarbeiter ausdrücklich mit Pflichten oder Auf-gaben, die sich nicht schon aus seiner Funktion im Betrieb ableitenlassen, und zwar speziell für die Arbeitssicherheit (§ 13 Abs. 2 Arb-SchG). Eine schriftliche Pflichtenübertragung ist hierfür unabding-bar. Dann sind aber auch immer die notwendigen Befugnisse mitzu übertragen, also auch die entsprechenden Weisungsbefugnisseund Verfügungsrechte.

Der Unternehmer bleibt immer verantwortlich für eine sachgemäßeDelegation und die richtige Auswahl der Funktionsträger. Er darfPflichten nur auf solche Mitarbeiter delegieren, die eine entspre-chende Qualifikation und persönliche Eignung haben (§§ 7, 13Abs. 2 ArbSchG).

Jedenfalls bleibt die Verantwortung insoweit bei ihm, als er für dieWahrnehmung der Pflichten durch andere sorgen und sie auch kon-trollieren muss. Er hat im Falle von Versäumnissen darzutun, dasser dabei das ihm Mögliche getan hat.

Eine nicht völlig neue aber verstärkte Entwicklung hin zur Autono-mie einzelner Gruppen in den Betrieben wirft auch für die Delega-tion der Unternehmerverantwortung auf Vorgesetzte neue Problemeauf. Es sieht oft schon so aus, als ob es in solchen Gruppen keinenVorgesetzten mehr gibt, der die Pflichten übernehmen kann. Dannmuss aber die Gruppenbildung daraufhin überprüft werden, werder „Leiter“ ist. Das muss dann schriftlich dargestellt werden.

Die Delegation von Pflichten

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Die Selbstständigkeit und Gleichberechtigung aller Gruppenmit-glieder kann aber auch so weit gehen, dass keine Ansprechpartnerfür den Unternehmer und für die Sicherheitsorganisation mehr aus-zumachen sind. Spätestens dann, wenn wirklich kein Kopf einerGruppe vorhanden ist, setzt etwas ein, was in der Arbeitssicherheiteigentlich selten ist: Ausnahmsweise stellt dann die ArbeitssicherheitForderungen an die Organisation und nicht umgekehrt. Die Orga-nisationsform ist dann aus Gründen der Sicherheit so zu ändern,dass es wenigstens einen Aufsichtführenden nach § 13 BGV 1 gibt.

Die Delegation der Pflichten setzt im Einzelnen voraus:

Die ausdrückliche BeauftragungDas kann durch Einzelauftrag oder komplex für einen ganzen Ar-beitsplatz, z. B. durch Stellenbeschreibung, geschehen. In welcherGestalt diese Beauftragung nun auch erfolgt, für die Arbeitssicher-heit ist zumindest eine schriftliche Klarstellung vorzunehmen. Dasist zwar „nur“ eine Formvorschrift – die Übertragung hängt davonnicht ab –, aber es ist eine wichtige Regelung, wenn damit auchdie Befugnisse festgelegt werden. Ohne entsprechende Befugnisseist eine Beauftragung ein „stumpfes Schwert“. Bei der Übertragungvon Führungsaufgaben auf Mitarbeiter ist diesen ein entsprechen-des Weisungsrecht einzuräumen. Werden Organisationspflichtenübertragen, sind entsprechende Dispositions- und Entscheidungs-befugnisse zu delegieren, damit die erforderlichen Maßnahmen ge-troffen werden können, z. B. das erforderliche finanzielle Budgethierfür. Bei der Übertragung von Unternehmerpflichten ist zu be-achten, dass diese nach § 12 BGV A1 schriftlich zu bestätigen sind.Es handelt sich hierbei um eine Formvorschrift, d. h. die Delegationist auch ohne Beachtung der Form wirksam.

Die Delegation von PflichtenDie ausdrückliche Beauftragung

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Die Abgrenzung der PflichtenJede Führungskraft, auf die Pflichten übertragen werden, muss wis-sen, wo ihre Pflichten enden und wie sie gegenüber den anderenabgegrenzt sind.

Das EinverständnisEine verbindliche Delegation setzt voraus, dass der Mitarbeiter, aufden Aufgaben übertragen werden, mit der Delegation einverstan-den ist. Die Bestätigung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.Eine Bestätigung ist aber auch darin zu sehen, dass der Mitarbei-ter zugewiesene Aufgaben oder ein übertragenes Aufgabengebietwahrnimmt (konkludentes Einverständnis).

Unter diesen Voraussetzungen delegierte Pflichten sind wirksamübertragen, und insoweit ist der Unternehmer dann in seiner Ver-antwortung und schließlich auch Verantwortlichkeit entlastet.

Der Begriff „Leiter des Betriebes“ ist im Arbeitssicherheitsgesetz ver-ankert. Gemeint ist die oberste Führungskraft im Betrieb. Ihm ist inder Regel der Unternehmer (Arbeitgeber) überstellt, sofern nicht derLeiter des Betriebes und Unternehmer ein und dieselbe Person sind.Der Leiter des Betriebes nimmt Unternehmerpflichten wahr. Er ist ver-antwortlich wie ein Unternehmer.

Träger der delegierten Führungsaufgaben müssen Vorgesetzte sein.

Vorgesetzter ist jeder Mitarbeiter, der gegenüber anderen Mitar-beitern Weisungsbefugnis hat.

Jeder Vorgesetzte ist für die ihm unterstellten Mitarbeiter zuständigund verantwortlich.

Die Delegation von PflichtenDie Abgrenzung der Pflichten

Das Einverständnis

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Der Vorgesetzte hat dann im Arbeitsschutz ohne nähere Weisungdie Aufgaben

� Anweisen und Unterweisen,� Kontrollieren,� Melden an den nächsten Vorgesetzten.

Soll er auch Beschaffungspflichten übernehmen, muss dies ihm aus-drücklich gesagt werden mit der Maßgabe, dass er bis zu einembestimmten Betrag über Mittel verfügen kann.

Mit der Delegation von Unternehmerpflichten kommen also in derRegel alle Pflichten des Unternehmers auf den Vorgesetzten zu, so-weit gleichzeitig das Recht, anstelle des Unternehmers zu handeln,mit verliehen worden ist.

Die Mitarbeiter, auf die Unternehmerpflichten delegiert wordensind, haben zumindest auch noch eigene Pflichten in der Arbeits-sicherheit. Sie müssen selbst sicher arbeiten. Es ist also auch denVorgesetzten gegenüber klarzustellen, dass sie bei ihrer Arbeit alleSicherheitsregeln zu beachten haben. Das gilt insbesondere für die fachlichen Entscheidungen, die sie treffen. Sie müssen in ihremVerhalten ein Vorbild für andere sein.

Die Delegation von PflichtenDas Einverständnis

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Die Delegation von PflichtenDas Einverständnis

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Delegation der Verantwortung– Voraussetzungen –

1. AusdrücklicheBeauftragung

durch Einzelauftrag,Stellenbeschreibung,muss nicht schriftlich sein➠

2. In eigenerVerantwortung

� VerrichtungArbeitsplatz (Fach)

� Weisungsrecht(Führung)

� unternehmerischeDispositions- undEntscheidungsbefugnis(Organisation)(§ 12 BGV A1)

3. Einverständnis � Bestätigung(schriftlich odermündlich)

� Einnahme der zugewiesenen Stelle

� tatsächliche Wahr-nehmung der zuge-wiesenen Aufgaben

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Den Sicherheitsbeauftragten, Betriebsärzten und Fachkräften fürArbeitssicherheit, aber auch den Betriebsbeauftragten für denUmweltschutz nach dem Abfallgesetz, den Immissionsschutz-beauftragten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, Betriebs-beauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist eines gemein-sam: Sie sind durch ein Gesetz angeordnet, der Unternehmer musssie bestellen und in Anspruch nehmen. Sie nehmen ihm keine Pflich-ten ab. Sie erleichtern ihm nur die Aufgabe durch fachlichen Rat,Hinweise und Beobachtung der Verhältnisse und Abläufe. Jekomplizierter die Materie und je komplexer die Situation, umsodringender bedarf der Unternehmer auch dieser Unterstützung.

Der Unternehmer hat ihnen außerdem alle notwendigen Mittel undHilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

Sicherheitsbeauftragtesind in allen Betrieben mit 20 Mitarbeitern und mehr zu bestellen(§ 22 SGB VII). Die Berufsgenossenschaften schreiben in ihren Un-fallverhütungsvorschriften das Nähere vor. Die Sicherheitsbeauf-tragten nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Das schließtnicht aus, dass ihre Tätigkeit in irgendeiner Form honoriert wird.

Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten ist es, einzelne Gefahren oderGefahren in einzelnen überschaubaren Bereichen im Auge zu be-halten. Wird das, was auf dem Papier an Vorschriften und Anwei-sungen steht, auch praktiziert? Halten die Vorgesetzten die be-trieblichen Regelungen ein und nehmen sie ihre Führungsaufgabenwahr? Verhalten sich die Mitarbeiter richtig? Besonders wichtig istdas wachsame Auge des Sicherheitsbeauftragten in allen Berei-chen, in denen sich schlechte Gewohnheiten schnell breit machen,in denen die Routine zu gefährlichen Vereinfachungen der Arbeitführt. Der Sicherheitsbeauftragte braucht nicht einzugreifen, zu be-

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DIE HELFER UND BERATER DESUNTERNEHMERS IN ARBEITSSICHERHEIT

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Die Helfer und Berater des Unternehmers in ArbeitssicherheitSicherheitsbeauftragte

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lehren oder auch nichts zu melden. Es genügt oft, wenn er alsstumme Ermahnung wirkt, hinsieht, wo andere wegsehen.

Die Sicherheitsbeauftragten haben aber keinen anderen Auftrag,als die Augen offen zu halten. Sie dürfen natürlich ihre Kollegenansprechen, wenn sie Fehler bemerken. Sie sollen sich auch mel-den, wenn sie Mängel feststellen. Sie sollen aber eigentlich nur aufGefahren hinweisen, diejenigen, die es angeht, auf bestehendeMängel aufmerksam machen. Wenn möglich, ist auch mit dem Hin-weis der Rat zu verbinden, wie man Fehler und Mängel vermeidet.

Die Sicherheitsbeauftragten sind keine Verantwortungsträger im Ar-beitsschutzsystem. Das soll die kollegialen Beziehungen stärken. IhrWort gilt dann mehr.

Deshalb ist auch eine Verknüpfung der Rolle der Sicherheitsbeauf-tragten mit der weisungsbefugter Mitarbeiter nicht gerade wün-schenswert. Die Sicherheitsbeauftragten sollen die Vorgesetztenebenso wie den Unternehmer unterstützen, aber nicht deren Funk-tion übernehmen.

Wenn ein Sicherheitsbeauftragter etwas unterlässt oder sogar un-fähig ist, kann er dafür nicht strafrechtlich oder haftungsrechtlichverantwortlich gemacht werden. Das bedeutet also, dass Mitar-beiter im Betrieb durch die Wahrnehmung der Aufgaben einesSicherheitsbeauftragten kein zusätzliches rechtliches Risiko ein-gehen.

Immerhin: Ein Gericht könnte schon bei einem Sicherheitsbeauf-tragten von einer Pflicht, größere Sorgfalt als andere an den Tagzu legen, ausgehen. Schließlich muss ein Sicherheitsbeauftragterauch ein Vorbild für andere sein.

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Die Helfer und Berater des Unternehmers in ArbeitssicherheitFachkräfte für Arbeitssicherheit

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Die

Fachkräfte für Arbeitssicherheitmüssen nach § 1 ASiG den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und beider Unfallverhütung unterstützen und insbesondere ihn beraten.

Die Unterstützung liegt vor allem darin:

� die Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte zu überprüfen,� Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln vorzuschlagen,� auf deren Durchführung hinzuwirken,� auf die Benutzung von Körperschutzmitteln zu achten,� Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen,� die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeits-

unfälle vorzuschlagen.� Sie sollen darauf hinwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäf-

tigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfall-verhütung entsprechend verhalten.

Die Beratung zielt auf alle Entscheidungen, die der Unternehmerweiterhin selbst zu treffen hat, bei

� der Planung,� Beschaffung,� Gestaltung,� Beurteilung

mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen.

Der Gesetzgeber hat bewusst geregelt, den Fachkräften für Ar-beitssicherheit nicht die Pflichten des Unternehmers in der Arbeits-sicherheit zu übertragen. Er räumt ihnen keine Weisungsbefugnissegegenüber Mitarbeitern ein und verlangt auch vom Unternehmer

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Die Helfer und Berater des Unternehmers in ArbeitssicherheitFachkräfte für Arbeitssicherheit

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nicht, dass er den Fachkräften entsprechende Befugnisse überträgt.Auch die Befugnis, in Arbeitsabläufe einzugreifen, Sicherheits-mängel an Maschinen und Anlagen selbst zu beseitigen, ist im Ge-setz nicht verankert. Sie kann sich nur ausnahmsweise aus der Si-tuation ergeben, wenn „Not am Mann“ ist und kein Vorgesetzterschnell genug zur Stelle sein kann.

Allerdings verbietet das Arbeitssicherheitsgesetz nicht, den Fach-kräften für Arbeitssicherheit entsprechende Führungsaufgaben zuübertragen, z. B. Weisungsrechte gegenüber Mitarbeitern oder dasRecht, Sicherheitsmängel, Maschinen und Anlagen selbst abzu-stellen. Solche Ermächtigungen können durch stillschweigendes Dul-den erteilt werden.

Die wichtigste Pflicht des Unternehmers besteht,

� wenn die Fachkraft bestellt und

ihr die Arbeit durch geeignete Hilfsmittel ermöglicht ist,darin,

� ihre Unterstützung,� ihren Rat

anzunehmen. Das ist nicht selbstverständlich. Manche Unternehmerglauben, sie hätten mit der Bestellung schon alles getan. Anderemeinen, sie hätten nun selbst gar keine Pflichten in der Arbeits-sicherheit mehr.

Das Gegenteil ist richtig. Die Unternehmerpflichten werden mit Hilfeder Fachkraft inhaltlich ausgestaltet, präzisiert und können so bisin technische Details hinein im Betrieb ihre Wirkungen entfalten. DieFachkraft bietet nur Entscheidungshilfen, die Entscheidungsgewaltbleibt, wo sie ist. Der Unternehmer kann sich nun aber nicht mehr

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Die Helfer und Berater des Unternehmers in ArbeitssicherheitBetriebsärzte

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aus seinen Pflichten zurückziehen mit dem Hinweis, er sei überfor-dert.

Deshalb ist in § 8 ASiG einerseits die Unabhängigkeit der Sicher-heitsfachkraft bei der Anwendung ihrer Fachkunde herausgestellt.Andererseits wird der Unternehmer in einen Zugzwang versetzt.Wenn er dem Rat der Fachkraft nicht folgen will, muss er seineAblehnung schriftlich begründen. Der Betriebsrat erhält eine Ab-schrift (ggf. auch die Schwerbeschädigtenvertretung).

Der Auftrag der Sicherheitsfachkraft ist durch das Arbeitsschutzge-setz und das Sozialgesetzbuch VII erweitert worden, wie die desArbeitgebers/Unternehmers: Zum einen muss sich jetzt die Bera-tung auf alle arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erstrecken.Zum anderen – und das ist jetzt praktisch zur Hauptaufgabe derSicherheitsfachkraft geworden – ist sie mit der Beurteilung der Ge-fahren, d. h.

� Gefährdungsermittlung,

zu betrauen.

Die Tätigkeit der

Betriebsärzteist in §§ 2 ff. ASiG geregelt. Diese Vorschrift löst für den Unter-nehmer die gleichen Pflichten aus wie bei der Bestellung und demEinsatz der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Besonderheit be-steht hier nur darin, dass zwischen Betriebsarzt und Beschäftigtenim Betrieb ein geschütztes Arzt-Patienten-Verhältnis entsteht. Des-halb stellt § 3 Abs. 1 ASiG für die arbeitsmedizinische Vorsorge,ihren Inhalt und ihre Ziele, besonders auf die Belange der Be-schäftigten ab.

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Aber wenn der Unternehmer einen Betriebsarzt bestellt, dann über-nimmt der Arzt nicht nur die arbeitsmedizinische Betreuung der Be-schäftigten, sondern gerade auch Beratungs- und Unterstützungs-aufgaben gegenüber dem Unternehmer.

Er benötigt ihn auf arbeitsmedizinischem Gebiet in der Regel ganzbesonders dringend. Ganz selten ist ein Unternehmer auch Ar-beitsmediziner. Und selbst wenn er es ausnahmsweise ist, darf erdie beiden Funktionen nicht miteinander verquicken.

Der Aufgabenkatalog des Betriebsarztes enthält in § 3 ASiG nebender Unterstützung

� bei der Planung, Ausführung, Unterhaltung der Anlagen, insbe-sondere auch sozialer und sanitärer Anlagen,

� bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln,� bei der Auswahl und Erprobung von persönlicher Schutzaus-

rüstung,� in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen, ergono-

mischen, arbeitshygienischen Fragen,� in Fragen der Arbeitszeit und des Arbeitsrhythmus,� bei Pausenregelungen,� bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsabläufe

und Arbeitsumgebung,� bei der Ersten Hilfe (Organisation),� in Bezug auf Behinderte,� bei der Wahrnehmung aller Beurteilungspflichten des Unter-

nehmers,vor allem Aufgaben, die ein besonders Vertrauensverhältnis zumArzt voraussetzen:

Die Helfer und Berater des Unternehmers in ArbeitssicherheitBetriebsärzte

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� Untersuchung und Beratung der Beschäftigten,� Suche nach möglichen Ursachen von Erkrankungen, nämlich:

ob sie arbeitsbedingt sind oder nicht,� Einflussnahme auf die Beschäftigten, dass sie mit ihrem per-

sönlichen Verhalten den Anforderungen des Gesundheits-schutzes gerecht werden.

Auch für den Betriebsarzt gilt aber ganz allgemein:

� Der Unternehmer muss ihn zu seiner Unterstützung und Bera-tung bestellen, aber der Arzt nimmt ihm keine Unternehmer-pflichten, keine Entscheidungen und damit keine Verantwor-tung ab.

Das Arbeitssicherheitsgesetz hat eine latente Gefahr begünstigt: Inmanchen Unternehmen betrachteten die Unternehmer und dieFührungskräfte das Arbeitssicherheitsgesetz als Aufforderung, sichselbst von ihren Pflichten zurückzuziehen. Sie haben die Aufgabe,für Arbeitssicherheit zu sorgen, den Fachleuten überlassen.

Es kostet die Berufsgenossenschaften einige Mühe, dieser Tendenzentgegenzuwirken. Das ist mit Hilfe der Fachkräfte und Betriebs-ärzte auch weitgehend gelungen; jedenfalls dann, wenn es sichdort um hauptamtliche, betriebseigene Kräfte handelte. Außen-stehende und überbetriebliche Dienste laufen eher Gefahr, für ihrHonorar die Rolle eines Stellvertreters des Unternehmers zu über-nehmen.

Bisher war der Betriebsarzt Berater des Unternehmers zur Verhütungarbeitsbedingter Gesundheitsgefahren (also über die Berufskrank-heiten hinaus). Ganz neu ist für den Betriebsarzt deshalb die Be-obachtung und Beurteilung aller arbeitsbedingten Gesundheits-gefahren deshalb nicht. Dagegen wird seine Beteiligung an der

Die Helfer und Berater des Unternehmers in ArbeitssicherheitBetriebsärzte

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Die Helfer und Berater des Unternehmers in ArbeitssicherheitDie Erweiterung des Geltungsbereiches der Unfallverhütungsvorschrift BGV A6

– Das Unternehmermodell –

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Gefährdungsermittlung erstmalig mit dem Arbeitsschutzgesetz beimNamen genannt.

Die Erweiterung des Geltungsbereiches der Unfall-verhütungsvorschrift BGV A6 – Das Unternehmermodell –1974 wurde das Arbeitssicherheitsgesetz in Deutschland erlassen.Es verpflichtete den Unternehmer, zu seiner Beratung und Unter-stützung Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte zu bestellen. Dienäheren Bestimmungen haben die Berufsgenossenschaften treffenmüssen. Sie haben mit ihren Unfallverhütungsvorschriften BGV A6und BGV A7 die Pflicht zur Bestellung zunächst auf Betriebe miteiner bestimmten Mindestzahl von Beschäftigten (z. B. über 30 bis50) beschränkt.

Nunmehr verlangt der Staat von den Berufsgenossenschaften, dasssie die Unternehmer-Verpflichtung, Sicherheitsfachkräfte und Be-triebsärzte zu bestellen, auch auf Klein- und Kleinstbetriebe aus-dehnen.

Am 1. 4. 1996*) ist eine neue Unfallverhütungsvorschrift„Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“(BGV A6) in Kraft getreten, die auch die Klein- und Mittelbetriebe(mit weniger als 51 Beschäftigte) in die sicherheitstechnische Be-treuung einbezieht.

Die sicherheitstechnische Betreuung kann nach der „Regelbetreu-ung“ oder dem Unternehmermodell erfolgen.

*) gilt nur für Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, andere Berufs-genossenschaften haben ähnliche Regelungen erlassen.

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Die Helfer und Berater des Unternehmers in ArbeitssicherheitDie Erweiterung des Geltungsbereiches der Unfallverhütungsvorschrift BGV A6– Das Unternehmermodell –

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Die Helfer und Berater des Unternehmers in ArbeitssicherheitDie Erweiterung des Geltungsbereiches der Unfallverhütungsvorschrift BGV A6

– Das Unternehmermodell –

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RegelbetreuungWird die Regelbetreuung gewählt, bestellt der Unternehmer ent-weder eine eigene Sicherheitsfachkraft oder er verpflichtet einen ex-ternen sicherheitstechnischen Dienst.

Sicherheitsfachkräfte sind Ingenieure, Techniker oder Meister mitmindestens zweijähriger praktischer Berufserfahrung und einerstaatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildung.

Der Zeitaufwand für ihren betrieblichen Einsatz ist in § 2 derUnfallverhütungsvorschrift (BGV A6) bindend festgelegt. Er wird be-rechnet anhand der Tabelle in § 2 unter Berücksichtigung der An-zahl der Beschäftigten. Der Zeitaufwand darf aber nicht wenigerals 20 Stunden jährlich je Betrieb betragen.

UnternehmermodellDas Unternehmermodell berücksichtigt die Besonderheiten in Klein-betrieben. Im Gegensatz zu der komplexen Situation in größerenBetrieben arbeitet der Unternehmer noch selbst im Betrieb mit oderist zumindest so in das Betriebsgeschehen eingebunden, dass fürihn die betrieblichen Gegebenheiten noch überschaubar sind.

Diese besondere Rolle des Unternehmers in Kleinbetrieben und diedamit verbundene direkte Verantwortung für die Arbeitssicherheitnahm man zum Ausgangspunkt für die Entwicklung eines Alterna-tivmodells.

Dieses so genannte „Unternehmermodell“ sieht – im Gegensatzzum Regelbetreuungsmodell – für Unternehmer mit durchschnittlichweniger als 51 beschäftigten Arbeitnehmern flexible Einsatzzeitenvor, die sich an der realen Gefährdung, am tatsächlichen Bera-tungsbedarf, orientieren sollen (Ausnahmen für Unternehmen mitdurchschnittlich mehr als 50 und weniger als 101 Arbeitnehmernsiehe § 2[3] BGV A6).

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Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des Unterneh-mermodells ist jedoch, dass der Unternehmer selbst an einer vonder Berufsgenossenschaft festgelegten Aus- und Fortbildung teil-nimmt.

Der Unternehmer soll durch eine solche Ausbildung in die Lage ver-setzt werden, den Bedarf für die externe Beratung selbst zu erken-nen und demgemäß eine bedarfsgerechte Beratung durch einenexternen Dienst in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesund-heitsschutzes in Anspruch zu nehmen.

Die Wahl des Unternehmermodells setzt also die Bereitschaft desUnternehmers voraus, sich einer entsprechenden Ausbildung zuunterziehen.

UnternehmerseminareErforderlich ist die Teilnahme an einem Grundseminar und Auf-bauseminaren. Das Grundseminar und die erforderlichen Aufbau-seminare sind innerhalb von 3 Jahren zu absolvieren.

Der Inhalt des Grundseminars wird durch folgende Hauptthemenbeschrieben:

� Arbeits- und Gesundheitsschutz als Teil der Unternehmensstra-tegie

� rechtliche Verantwortung des Unternehmers� fachliche Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes� wirtschaftliche Auswirkungen im Betrieb� Überblick über Vorschriften und einschlägige Institutionen� psychologische Grundlagen

Die Helfer und Berater des Unternehmers in ArbeitssicherheitDie Erweiterung des Geltungsbereiches der Unfallverhütungsvorschrift BGV A6– Das Unternehmermodell –

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Die Aufbauseminare sind eintägig und behandeln u.a. folgendeThemenbereiche:

� Errichten und Betreiben elektrischer Anlagen� Arbeiten an Leitungen� Umgang mit Gefahrstoffen� Maschinen- und Anlagensicherheit� innerbetrieblicher Transport und Verkehr� hoch gelegene Arbeitsplätze� Arbeiten an Pressen� Lärmschutz� spanabhebende Fertigung� Galvanotechnik

Als Träger für die Durchführung solcher Seminare kommen in ersterLinie Innungen oder deren Landes- und Bundesorganisationen inFrage.

Bedarfsgerechte externe BeratungNeben der Teilnahme an den Unternehmerseminaren ist eine sicher-heitstechnische Beratung in Fragen des Arbeits- und Gesundheits-schutzes erforderlich.

Der Beratungsumfang orientiert sich an dem potentiellen Unfall- undGesundheitsrisiko des Betriebes. Er ergibt sich aus einer so ge-nannten Gefährdungsanalyse. Sie wird nach einfachen Vorgaben,die von der Berufsgenossenschaft festgelegt werden, gemacht.Dabei spielt das typische Unfallgeschehen des Gewerbezweigeseine maßgebliche Rolle.

Als Richtwert gibt die BGV A6 folgenden Beratungsumfang vor.

� Betriebe mit 5 Arbeitnehmern und weniger:

Die Helfer und Berater des Unternehmers in ArbeitssicherheitDie Erweiterung des Geltungsbereiches der Unfallverhütungsvorschrift BGV A6

– Das Unternehmermodell –

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eine mindestens einstündige Beratung Gruppen 4 und 5:alle 2 JahreGruppen 0 bis 3: alle 3 Jahre

� Betriebe mit mehr als 5 Arbeitnehmern:eine mindestens einstündige Beratung einmal jährlich

Diese Fristen können sich verdoppeln, wenn seit der letzten Bera-tung von der Berufsgenossenschaft der größtmögliche Beitrags-nachlass gewährt wurde und die Gefährdungsanalyse keine außer-gewöhnliche Gefährdung ergeben hat.

Zusätzlich ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen An-lässen beraten zu lassen. Besondere Anlässe können sein:

� Planung, Einrichtung und Änderung von Betriebseinrichtungen� Einführung neuer Arbeitsverfahren� Umgang mit Gefahrstoffen hoher Gefährdung

Arbeitsmedizinische Betreuung in Kleinbetrieben– die neue BGV A7 –Mit Wirkung vom 1. 4. 1998 ist die neue Unfallverhütungsvorschrift„Betriebsärzte“ (BGV A7) in Kraft getreten, die auch Klein- und Mit-telbetriebe (mit weniger als 51 Beschäftigte) mit einbezieht. JeArbeitnehmer verpflichtet diese Unfallverhütungsvorschrift dieBetriebe, zumindest 1 Stunde in 5 Jahren (teilweise nach Gefähr-lichkeit des Betriebes auch schon in 3 oder 2 Jahren) für betriebs-ärztliche Betreuung zu sorgen.

Sinn und Zweck der betriebsärztlichen Betreuung ist das frühzeitigeErkennen von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Erkran-kungen.

Die Helfer und Berater des Unternehmers in ArbeitssicherheitArbeitsmedizinische Betreuung in Kleinbetrieben

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Dabei unterstützt der Betriebsarzt den Unternehmer, der gesetzlichverpflichtet ist zur Prävention vor Arbeitsunfällen, Berufskrankheitenund arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren die erforderlichenMaßnahmen zu ergreifen.

Der Unternehmer kann mit Hilfe des Betriebsarztes erreichen

� weniger Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und sonstige arbeits-bedingte Erkrankungen und der damit verbundenen Kosten(insbesondere Ausfallzeiten)

� verbesserte Fürsorge für die Arbeitnehmer� Effektivitätssteigerungen, da gesunde Mitarbeiter leistungsfähi-

ger sind.

Bei der Auswahl eines Betriebsarztes bzw. eines „überbetrieblichenDienstes“ sind folgende Schritte zu beachten:

� Bedarfsermittlung anhand der Unfallverhütungsvorschrift „Be-triebsärzte“ (zu beziehen bei den Unfallversicherungsträgern).

� Informationen über Betreuungsmöglichkeiten einholen u.a. beider Innung/Kreishandwerkerschaft, der Berufsgenossenschaftund bei der Ärztekammer.

� Angebote einholen und Preis-Leistungs-Verhältnis kritisch prü-fen; der Billigste muss nicht der Beste sein.

� Vorauswahl treffen und Verhandlungen mit den Betriebsärzten bzw. überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten führen.

� Betriebs-/Personalrat beteiligen.� Abschluss eines schriftlichen Vertrags mit dem ausgewählten

Betriebsarzt bzw. überbetrieblichen arbeitsmedizinischenDienst.

Die Helfer und Berater des Unternehmers in ArbeitssicherheitArbeitsmedizinische Betreuung in Kleinbetrieben

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Überbetrieblicher DienstBei den einzelnen Berufsgenossenschaften existieren solche Dienstebzw. sind im Aufbau.

Sie bieten eine kostengünstige und qualitativ hochwertige sicher-heitstechnische und/oder arbeitsmedizinische Betreuung an.

Sie können sowohl für die Regelbetreuung als auch im Unterneh-mermodell herangezogen werden. Vielfach bieten sie auch Sonder-programme an, z.B.

� richtiges Heben und Tragen� Büroarbeitsplätze� Alkoholprobleme im Betrieb� gesunde Ernährungusw.

Es existieren auch eine Reihe von freien überbetrieblichen Diensten(TÜV, BAD usw.), die für die sicherheitstechnische und arbeitsme-dizinische Regelbetreuung ihren Dienst anbieten.

Die besondere arbeitsmedizinische VorsorgeUnabhängig von der Tätigkeit des Betriebsarztes – natürlich abermit seiner Unterstützung und Beratung – hat der Unternehmer be-sondere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu organi-sieren, sobald bestimmte Einwirkungsgrenzen überschritten wer-den. Das Nähere regeln die Gefahrstoffverordnung und dieUnfallverhütungsvorschrift BGV A4.

Die Vorsorgeuntersuchungen müssen von dafür besonders ermäch-tigten Ärzten durchgeführt werden. Die Ermächtigungen sprechen

Die Helfer und Berater des Unternehmers in ArbeitssicherheitÜbertrieblicher DienstDie besondere arbeitsmedizinische Vorsorge

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die Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaftenaus. Dort sind auch entsprechende Verzeichnisse zu erhalten.

Natürlich können sich auch Betriebsärzte ermächtigen lassen,wenn sie die nötige besondere Fachkunde besitzen.

Zu untersuchen ist nach den Grundsätzen, die die Berufsgenos-senschaften aufgestellt haben.

Wichtig für den Unternehmer ist aber in diesem Zusammenhang,dass er

� die Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen hat,� wenn sich Verdachtsmomente ergeben, durch Messungen

die Einwirkungen zu überprüfen hat,� die Untersuchungen organisieren muss,� vor allem die Fristen der Nachuntersuchungen nachzuhalten

hat und� die Konsequenzen aus den Untersuchungen – den Bedenken

des Arztes entsprechend – zu ziehen hat.

Das alles erfordert einen beträchtlichen organisatorischen Auf-wand, der allein für sich gesehen es schon nahe legt, die Einwir-kungsgrenzen nicht überschreiten zu lassen.

Der KoordinatorDie neue Baustellenverordnung behandelt ausführlich die Pflichtendes Unternehmers in Bezug auf zeitlich begrenzte und ortsverän-derliche Baustellen. Sie regelt in diesem Zusammenhang auch denEinsatz von Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinatoren fürdie Planung, die Ausführungsphase des Bauwerks (§3 f.).

Die Helfer und Berater des Unternehmers in ArbeitssicherheitDer Koordinator

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Page 96: Die Pflichten des Unternehmers in der Arbeitssicherheit · einer Kette von Ereignissen, die zu einem schweren Unfall oder zu einer Berufskrankheit führen, die Unkenntnis des Unternehmers

Die Helfer und Berater des Unternehmers in ArbeitssicherheitDer Koordinator

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Der Bauherr oder der Bauleiter muss auf Baustellen, auf denen meh-rere Unternehmen anwesend sind, einen oder mehrere Koordina-toren bestellen.

Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat derKoordinator

� die in §2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,� den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten

oder ausarbeiten zu lassen und� eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren

Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden An-gaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzu-stellen.

Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

� die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach §4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,

� darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmerohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung er-füllen,

� den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichenÄnderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassenoder anpassen zu lassen,

� die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und� die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Ar-

beitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.

In §5 Abs. 3 ist dann aber klargestellt: Hat ein Bauleiter oder Bau-herr einen Koordinator mit der Überwachung betraut, so entbindetihn dies nicht von seiner Verantwortung für diesen Bereich.

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Eine Entsprechung findet diese Regelung in BGV A1 § 6:

„(1) Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer,dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegen-seitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, diedie Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, dassdiese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmernund deren Beschäftigten hat.

(2) Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeit-lich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt,so ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustim-men, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdungerforderlich ist.“

Diese Vorschrift gilt nicht nur auf Baustellen, sondern immer, wennein Unternehmen Fremdfirmen einsetzt.

Die Helfer und Berater des Unternehmers in ArbeitssicherheitDer Koordinator

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Im Zusammenhang mit den bisher ausführlich dargestellten Pflich-ten des Unternehmers für die Arbeitssicherheit muss auch die Frageangeschnitten werden, welchen Beitrag die Mitarbeiter selbst zuihrer Sicherheit und zum Schutz anderer Mitarbeiter zu leistenhaben.

Besondere Mitwirkungspflichten haben einmal die Vorgesetzten,die ja auch Mitarbeiter sind. Sie nehmen Unternehmerpflichten mitwahr.

Aber das richtige Verhalten derer, die die Arbeiten ausführen, istselbstverständlich auch von ausschlaggebender Bedeutung für dieArbeitssicherheit.

Deshalb stützt sich das Arbeitsschutzsystem auch auf Verhaltensre-geln für die Arbeitnehmer bei der Arbeit ab. Trotzdem: die land-läufige Aufteilung in

� technischen Schutz, für den der Unternehmer zu sorgen hat,und Verhaltensregeln für Mitarbeiter oder in

� Unternehmerpflichten und Verhaltenspflichten der Beschäftig-ten ganz allgemein

lässt sich bei näherem Hinsehen so gar nicht treffen.

Einerseits gehört zu jeder noch so perfekten Sicherheitstechnik im-mer auch noch der richtige Einsatz dieser Technik als eine Verhal-tenskomponente der Sicherheit.

Andererseits: Der Einsatz und die Durchsetzung der nötigenVerhaltensregeln gehören auch mit in den unternehmerischen Auf-gabenbereich.

DER BEITRAG DES MITARBEITERSZUR ARBEITSSICHERHEIT

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Page 99: Die Pflichten des Unternehmers in der Arbeitssicherheit · einer Kette von Ereignissen, die zu einem schweren Unfall oder zu einer Berufskrankheit führen, die Unkenntnis des Unternehmers

Früher wurde recht einäugig eine scharfe Grenze zwischen unter-nehmerischer Verantwortung und der eigenen Verantwortung desMitarbeiters gezogen. Der Mitarbeiter wurde angewiesen, dies zutun, jenes zu lassen. Er wurde geschult und unterwiesen. Dann warer aber „Fachmann“ genug, sein Schicksal selbst in die Hand zunehmen. Passierte etwas, war er selbst „schuld“: Menschliches Ver-sagen war eine vielzitierte Unfallursache.

Dabei wurde das Wechselspiel zwischen Technik und Verhaltenübersehen. Fehlt die Technik, muss natürlich das Verhalten umsosicherer geregelt sein, und der Mensch muss umso besser „funktio-nieren“. Aber der Unternehmer muss dann auch umso mehr dafürsorgen, dass mit dem richtigen Verhalten wirklich die eingebautenMängel und Unfallursachen kompensiert werden.

Ist die Technik hoch entwickelt – und zwar auch sicherheitstech-nisch –, dann entstehen dadurch auch besondere Gefahren. DerEinsatz komplizierter Techniken oder weitgehend vom Menschenunabhängiger Technik erfordert hohe Aufmerksamkeit bei allen aty-pischen Abläufen, bei Störungen und Wartungsarbeiten.

Die Regelungen dafür fallen auch in die Unternehmerverantwor-tung.

Die Rechte und Pflichten im Arbeitsschutzsystem für den Mitarbei-ter regeln das neue SGB VII in § 21 Abs. 3, die §§ 15, 16, 17 desArbeitsschutzgesetzes und die Unfallverhütungsvorschrift BGV A1in den §§ 14–16.

Der Mitarbeiter hat die Aufgabe,

� sicher zu arbeiten, Gebote zu befolgen, Verbote zu beachten,� den Unternehmer und die Vorgesetzten bei Maßnahmen zur

Arbeitssicherheit zu unterstützen,

Der Beitrag des Mitarbeiters zur Arbeitssicherheit

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� Anweisungen des Unternehmers und der Vorgesetzten zu be-folgen,

� Mängel zu melden.

In §§ 15 und 16 ArbSchG sind die Pflichten der Beschäftigten in-soweit näher beschrieben, als sie

� Maschinen, Geräte und Arbeitsstoffe nur bestimmungsgemäßzu verwenden haben,

� Schutzvorrichtungen nicht beseitigen oder ihrem Zweck ent-fremden dürfen und

� die Sicherheitsorganisation unterstützen müssen.

Insoweit trägt auch jeder Mitarbeiter nicht nur Verantwortung fürsich selbst, sondern besonders auch Verantwortung für die Sicher-heit der anderen Mitarbeiter im Betrieb (§ 15 Abs. 1 ArbSchG).

Aus diesen Pflichten der Beschäftigten erwachsen auch den Unter-nehmern Rechte und Pflichten. Einmal ist nun das Weisungsrechtoder das Anweisungsrecht des Arbeitgebers/Unternehmers im Ar-beitsschutz ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben worden. Aberdann müssen diese Weisungen eben auch in ausreichendem Um-fang erteilt werden.

Das Gleiche gilt für die Unterweisung. Die Beschäftigten sind laut§ 15 ArbSchG verpflichtet, u. a. gemäß der Unterweisung für ihreSicherheit Sorge zu tragen. Das erfordert dann eine Unterweisung,die die Sicherheit gewährleisten kann.

Der Unternehmer kann sich zwar bei ausgebildeten und ortskundi-gen Fachleuten darauf verlassen, dass sie ihre Fachkunde auch rich-tig einsetzen. Zu Beginn der Tätigkeit wird er aber prüfen und inlänger werdenden Abständen auch noch einmal überprüfen müs-sen, wie weit die Fachkunde reicht und ob der Mitarbeiter sich ent-

Der Beitrag des Mitarbeiters zur Arbeitssicherheit

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sprechend verhält. Dann genügt die regelmäßige – gegenüberFachleuten angemessene – Kontrolle, vor allem der Ergebnisse derArbeit. Hinzu kommen muss auch die wiederholende Unterweisungder Fachkunde entsprechend.

Bei Nicht-Fachleuten kann der Unternehmer zunächst praktischnichts voraussetzen. Hier muss immer eine Schulung der Arbeitvorausgehen und eine Art Test die Eignung bestätigen.

Der Unternehmer muss bei jedem Versäumnis, jeder Pflichtverlet-zung, die er erkennt, wieder hellsichtig werden und sich versichern,dass derartige Fehler oder Pannen künftig unterbleiben und nichtauf Kenntnislücken zurückgehen.

Für die Durchsetzung der Verhaltensregeln reichen sehr oft nicht dieFührungsmittel „Anweisen und Kontrollieren“ aus. Auch die moti-vierende Führung kann nur eine Zutat sein. Wichtig sind vor allem:

� die Bewertung der Gefahr und die Möglichkeiten, die die Tech-nik bietet, anstelle von Verhaltensregeln,

� die Entwicklung geeigneter Verhaltensregeln und Festlegung – bezogen auf die konkreten Anwendungsfälle,

� die Unterweisung in Verhaltensregeln.

§ 17 ArbSchG gibt den Beschäftigten auf Grund konkreter An-haltspunkte für Sicherheitsmängel ein Beschwerderecht bei den Äm-tern für Arbeitsschutz, wenn der Arbeitgeber die Mängel (nach Auf-forderung) nicht beseitigt. Ein Arbeitsverweigerungsrecht ergibt sichaus § 618 BGB.

Der Beitrag des Mitarbeiters zur Arbeitssicherheit

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ZUSAMMENARBEITMIT DEM BETRIEBSRAT

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Die Überschrift beruht nicht auf einem Missverständnis. Die Arbeit-nehmervertretung ist in der Arbeitssicherheit kein Gegner des Ar-beitgebers. Es besteht hier kein Interessengegensatz wie häufig inFragen der Entlohnung und der Arbeitszeit. Es gibt in der Arbeits-sicherheit eigentlich auch immer nur eine richtige Entscheidung, mitder der Unternehmer seiner Verantwortung gerecht wird, die auchaus Kostengründen vernünftig ist und die schließlich auch die Be-schäftigten ausreichend schützt.

Sicherlich wird der Betriebsrat vor allem dafür plädieren, die Be-lastungen für die Mitarbeiter klein zu halten, während der Unter-nehmer manchmal lieber auf Verhaltensregeln ausweicht als teurereInvestitionen vorzunehmen.

Aber er sollte sich vom Betriebsrat überzeugen lassen, dass nichtalle Verhaltensregeln akzeptiert werden (müssen) und dass ohnehinder Gesetzgeber eine andere Maßnahme vorrangig durchgeführthaben will.

Am Ende zahlt sich das dann regelmäßig auch für den Unterneh-mer aus – etwa mit einer rationelleren Produktion und verminder-ten Unfallkosten. Aber auch der Betriebsrat muss sich bemühen,unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden oder in einer At-mosphäre frei von Anklagen und Unterstellungen zu führen.

Fest steht jedenfalls: Der Betriebsrat hat sehr weitgehende Mitwir-kungs- und Informationsrechte und -pflichten nach dem Betriebs-verfassungsgesetz, insbesondere in

� § 81 Rechte auf Unterrichtung,� § 87 Mitbestimmung in Fragen der Ordnung und des Verhal-

tens, Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen,� § 88 freiwillige Betriebsvereinbarungen,

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� § 89 speziell zum Arbeitsschutz,� § 90 Beratungsrechte,� § 91 Mitbestimmung bei der Änderung der Arbeitsplätze,� § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen,

die der Unternehmer genau beachten sollte. Es ist zu seinem eige-nen Nutzen, wenn aus Versäumnissen mehr formaler Art keineBelastungen erwachsen.

Wichtiger Hinweis für den Unternehmer:Wenn eine Einzelausnahme bei der Berufsgenossenschaft bean-tragt wird, um von einer Unfallverhütungsvorschrift abweichen zukönnen, muss die Betriebsvertretung dazu schriftlich Stellung neh-men (§ 3 BGV A1).

Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

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ARBEITSSCHUTZAUSSCHUSS

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Der Unternehmer muss den Arbeitsschutzausschuss ins Leben rufenund einberufen (§ 11 ASiG). Im Arbeitsschutzausschuss kommenArbeitgeber („Leiter des Betriebes“) oder ein von ihm Beauftragterund außerdem zwei Betriebsratsmitglieder, Betriebsarzt, Sicher-heitsfachkräfte und Sicherheitsbeauftragte in regelmäßigen Ab-ständen zusammen (mindestens einmal im Vierteljahr).

Andere Betriebsbeauftragte dürfen teilnehmen, wenn ihre Belangebetroffen sind.

Die Schwerbehindertenbeauftragten haben mit beratender Stimmeeinen Sitz im Ausschuss.

Die Aufgabe des Arbeitsschutzausschusses besteht darin, das Un-ternehmen, also den Unternehmer, in Fragen der Sicherheit und desGesundheitsschutzes

� zu beraten,� dafür Regelungen vorzuschlagen und� bei der Abstimmung der Maßnahmen zur Arbeitssicherheit in

den verschiedenen Bereichen zu helfen.

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Das deutsche Arbeitsschutzsystem wird üblicherweise als dual be-zeichnet. Richtig daran ist, dass die „gesetzgeberischen“ Aufgabensowie die Kontrollbefugnisse zwischen Staat und Berufsgenossen-schaften aufgeteilt sind.

Die Berufsgenossenschaft bildet eine Art Selbsthilfeorganisation derVerantwortlichen und Betroffenen. Sie wird von ihnen auch selbstverwaltet – mit gewählten Vertretern aus den Betrieben (und der So-zialpartner) in Selbstverwaltungsorganen. Sie treffen dort vor allemin eigener Verantwortung alle Entscheidungen über Arbeitssicher-heitsprogramme.

Die Berufsgenossenschaft fördert, gestaltet aber auch die Arbeits-schutzmaßnahmen in den Betrieben – mit allen geeigneten Mitteln.

Insoweit bildet die Berufsgenossenschaft eine Plattform für gemein-same Anstrengungen aller Betriebe auf dem Gebiet der Arbeits-sicherheit.

Sie steuert aber auch die Wahrnehmung von Pflichten in den Be-trieben mit verbindlichen Vorgaben und einer Überwachung durchBesichtigung und Anordnungen. Nur auf diesem Gebiet der Über-wachung besteht eine doppelte Zuständigkeit: der Berufsgenos-senschaften und der Gewerbeaufsicht.

Die Berufsgenossenschaften überwachen die Betriebe in erster Li-nie auf eine Einhaltung ihrer eigenen Unfallverhütungsvorschriftenhin. Selbst bei diesen Kontrollen steht noch die Beratung im Vor-dergrund. Nur muss zum Schluss auch schriftlich festgehalten wer-den, was „nur“ empfehlenswert und was zwingend geboten ist.

Ziel der Aktivitäten der Berufsgenossenschaft ist die Arbeitssicher-heit: die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und al-len arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Ansatzpunkt für alle

DIE UNTERSTÜTZUNG DURCH DIEBERUFSGENOSSENSCHAFT IN DERARBEITSSICHERHEIT

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Die Unterstützung durch die Berufsgenossenschaft in der Arbeitssicherheit

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Maßnahmen und deshalb auch Anordnungen ist daher immer dieGesundheitsgefahr.

Der Staat überwacht dagegen den Arbeitsschutz als Teil des poli-zeilichen Gewerberechts und Gesundheitsschutzes in Bezug auf dieMindestanforderungen im Gesetz mit.

Der Staat erfüllt seine Aufgaben mit der Gewerbeaufsicht (Ämterfür Arbeitsschutz). Ein richtig verstandener und praktizierter Dua-lismus zwischen Staat und Berufsgenossenschaft führt aber zu kei-nem Über- und Unterordnungsverhältnis. Es bedient sich auch kei-ner von beiden des anderen zur Erfüllung der eigenen Aufgaben.Der Dualismus führt auch zu keiner Doppelarbeit, wenn Berufs-genossenschaft und Gewerbeaufsicht ihre Arbeit aufeinander ab-stimmen.

Besser als das Schlagwort vom Dualismus eignet sich aber das Bildvon den drei Säulen des Arbeitsschutzsystems zur Charakterisie-rung der Rollenverteilung.

Die eine Säule bildet der Staat mit seinen gesetzlichen Bestimmun-gen und der Gewerbeaufsicht und dem Gesetzesvollzug, diezweite ist die Berufsgenossenschaft mit ihrer Beratungs- und Auf-sichtstätigkeit zur Gefahrenabwehr. Die dritte Säule besteht in derUnternehmerverantwortung für Arbeitssicherheit mit der betrieb-lichen Sicherheitsorganisation und der konkreten Gefährdungs-ermittlung.

Auch der Betrieb hat Regelungs- und Kontrollbefugnisse:

� der Unternehmer als Ausfluss seiner Pflichten und� der Betriebsrat, die Sicherheitsfachkraft, der Betriebsarzt sowie

der Arbeitsschutzausschuss – jedenfalls mit ihren Mitbestim-mungs- und Mitwirkungsrechten – bis hin zur schriftlichen Be-

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gründung einer Ablehnung dessen, was Fachkräfte und Ärztevorschlagen.

Die Berufsgenossenschaften sehen ihre eigentliche Aufgabe aufdem Gebiet der Arbeitssicherheit darin, die Wirksamkeit der Arbeitder betrieblichen Sicherheitsorganisation zu steigern, mit

� Forschung:Erforschung der Zusammenhänge zwischen Arbeitsbedingun-gen, Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Gesundheitsschäden,wissenschaftliche Untersuchungen über Schulungsmaßnah-men;

� Messung;Beratung in Messmethoden,Durchführung von Messungen,Auswertung von Messergebnissen;

� Schulung:der Unternehmer, Vorgesetzten, Betriebsräte,Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte,Beschäftigten in Spezialbereichen (Strahlenschutz, Laser pp.);

� Beratung:über bewährte und neue Methodender Unfallverhütung/des Gesundheitsschutzes,Information für Unternehmerund der Sicherheitsorganisationüber ökonomische Fragen der Arbeitssicherheit,über Methoden der Durchsetzung von Maßnahmenzur Arbeitssicherheit,insbesondere der Führung,Rechtsfragen der Arbeitssicherheit;

Die Unterstützung durch die Berufsgenossenschaft in der Arbeitssicherheit

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� Werbung:Herstellung von Werbe- und Informationsmittelnzur Aufklärung und Motivation der Unternehmer,der übrigen Sicherheitsorganisation und der Beschäftigten.

Die Berufsgenossenschaften aktualisieren ihr Angebot ständig, rich-ten es auf die von ihnen ermittelten Schadensschwerpunkte aus undsprechen ebenso gezielt die Betriebe an. Sie stellen jährlich ein Pro-gramm für ihre Aktivitäten auf und bieten es den Betrieben kosten-los. Finanziert wird es über die jährlich fälligen Mitgliedsbeiträge.

Erst wenn die Kooperation auf freiwilliger Basis versagt und dieMindestanforderungen in Bezug auf die Sicherheit und die Sicher-heitsorganisation im Betrieb nicht erfüllt werden, setzt die Berufs-genossenschaft ihre Zwangsmittel ein – von der förmlichen Anord-nung bis hin zum Bußgeld und der Stilllegung von Maschinen(§§ 17 ff., 209 SGB VII).

Bei der Gewerbeuntersagung ist sie auf die Gewerbeaufsicht an-gewiesen. Nur sie besitzt dafür die nötigen polizeilichen Befug-nisse, die sie der Berufsgenossenschaft im Wege der Amtshilfe zurVerfügung stellen muss.

Besondere Maßnahmen werden von der Berufsgenossenschaftnach Unfällen/Berufskrankheiten im Betrieb veranlasst,

� Umsetzungen,� Umschulungen,

aber auch im Vorfeld von Berufskrankheiten

� zur Abwendung,

Die Unterstützung durch die Berufsgenossenschaft in der Arbeitssicherheit

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Die Unterstützung durch die Berufsgenossenschaft in der Arbeitssicherheit

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� zur Verhütung von Verschlimmerungen� oder Wiedererkrankungen.

Gerade auch dabei ist der Unternehmer zur Zusammenarbeit undzur kooperativen Unterstützung der Berufsgenossenschaft ver-pflichtet.

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Verantworten heißt: etwas gewährleisten. Man hat für die Erledi-gung eines Auftrages, für ein bestimmtes Arbeitsergebnis, für eindefiniertes Ziel, so z. B. auch für die Arbeitssicherheit, einzustehen.Verantwortung beschreibt somit Pflichten und ihren Inhalt.

Verletzt man eine Pflicht, ist das allein schon ein Versäumnis. Manist dann dem „überantworteten“ Auftrag, dem geforderten Ergeb-nis oder Ziel nicht gerecht geworden. Man muss sich dann meistschon verantworten – rechtfertigen oder entschuldigen oder dasVersagen eingestehen.

DIE VERANTWORTUNGDES UNTERNEHMERS

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Verantwortungund Verantwortlichkeit

Verantwortungfür Arbeits-sicherheit

= Pflichtzum Tätigwerdenmit dem Ziel Arbeitssicherheit

= Rechtsfolgenwenn nicht gehandelt wird:

� Geldstrafe, Freiheitsstrafe� Geldbuße� Schadensersatz, Regress� Abmahnung, Versetzung,

Entlassung

Verantwort-lichkeit

Verantwortlichkeit steht immer mit Pflichten in einem Zusammen-hang. Zur Verantwortung gezogen wird immer der Pflichtenträger,der seine Pflichten verletzt hat, seien es

� seine Pflicht, rechtswidrige Eingriffe und Angriffe zu unter-lassen,

� seine Sorgfaltspflichten bei fahrlässigem Handeln oder

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� seine Schutzpflichten anderen gegenüber bei Unterlassungen.

Der Unternehmer ist nun in der Arbeitssicherheit derjenige, der diemeisten und elementarsten Pflichten bei sich vereinigt.

Einige Pflichten beim Betrieb besonders gefährlicher Anlagen sindso weitgehend, dass allein schon der Eintritt eines Schadensfallesausreicht, um zumindest eine Haftung des Unternehmers auszulösen.Das wäre sogar bei allen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten so,wenn hier nicht die Berufsgenossenschaft für ihn eintreten würde. BeiUmweltschäden kann er wenigstens in begrenztem Umfang noch ei-nen Entlastungsnachweis führen. Im Übrigen aber sind die Voraus-setzungen dafür, ob der Unternehmer, ein Vorgesetzter oder ein an-derer Mitarbeiter im Betrieb Konsequenzen aus einer Pflicht-verletzung zu gewärtigen hat, sehr unterschiedlich, je nach Situationder darin übernommenen Rolle und je nachdem, um welche Rechts-folgen – strafrechtlich oder zivilrechtlich – es sich handelt.

Streng genommen handelt deshalb hier alles Weitere von der Ver-antwortlichkeit des Unternehmers oder anderer Personen (-gruppen)im Betrieb.

Wir folgen aber dem allgemeinen Sprachgebrauch und verwendenden Begriff „Verantwortung“ in einem weiteren Sinn, der die Fol-gen einer Pflichtverletzung einschließt.

Wir sprechen von beidem:

� den Pflichten und� den Rechtsfolgen der Pflichtverletzung

und bezeichnen sie gemeinsam als

� die Verantwortung.

Die Verantwortung des Unternehmers

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Die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen dieArbeitsschutzvorschriftenEine Verletzung der Pflichten in der Arbeitssicherheit kann rechtlicheFolgen haben, persönliche für den, der gehandelt oder ein pflicht-gemäßes Handeln unterlassen hat, und/oder für den Unternehmerin Gestalt von:

� Straftat (Geld- oder Freiheitsstrafe durch Gericht),� Ordnungswidrigkeit (Geldbuße durch Berufsgenossenschaft

oder Gewerbeaufsicht),� zivilrechtlicher Haftung (Schadensersatz gegenüber Geschä-

digten, Regress durch die Berufsgenossenschaft),� arbeitsrechtliche Maßnahmen (Abmahnung, Kündigung usw.

durch den Arbeitgeber).

Diese hier aufgeführten verschiedenen Rechtsfolgen sind anunterschiedliche Voraussetzungen geknüpft.

Die Verantwortung des UnternehmersDie Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Arbeitsschutzvorschriften

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Rechtsfolgen bei Verstößengegen die Arbeitssicherheit

� Straftat Geldstrafe,Freiheitsstrafe➠

� Ordnungswidrigkeit Geldbuße➠

� Haftung Schadensersatz,Regress➠

� Arbeitsrecht Kündigung➠

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Nicht jede Pflichtverletzung hat solche Folgen:

� es muss eine besondere Form der Vorwerfbarkeit (z. B. be-sonderes Verschulden: grobe Fahrlässigkeit) hinzu kommen,

� in anderen Fällen wird der Unternehmer vom Gesetzgeber aus-drücklich von Haftungsansprüchen freigestellt.

Dann bleibt es bei der Verantwortung und es entfällt nur die Ver-antwortlichkeit.

Die meisten Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Arbeitsschutz-bestimmungen setzen Verschulden voraus:

Wir definieren deshalb hier vorweg die verschiedenen Formen derSchuld (Vorwerfbarkeit)

FAHRLÄSSIGKEIT Außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (unbewussst oder bewusst), Verletzungvon Sorgfaltspflichten.

GROBE Außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichenFAHRLÄSSIGKEIT Sorgfalt in schwerem Maße und leichtfertiges

Handeln, Nichtbeachtung einfacher, nahe lie-gender und elementarer Regeln,Verletzung elementarer (besonders wichtiger) Sorgfaltspflichten.

VORSATZ Zumindest billigend in Kauf nehmen, dass durchein Handeln ein bestimmtes Ereignis eintritt.

ABSICHT Zielgerichtetes Wollen und Handeln in Bezug auf ein Ereignis.

Zu beachten ist, dass besonders im Strafrecht der Grundsatz gilt:„Jeder nach seiner Schuld“. Das bedeutet, dass die Ermittlungsor-gane (Staatsanwaltschaft) bei Arbeitsunfällen in den Betrieben nicht

Die Verantwortung des UnternehmersDie Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Arbeitsschutzvorschriften

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nur ermitteln, ob der Betroffene, der den Unfall erlitten hat, verant-wortlich ist oder nicht, sondern es werden auch überprüft

� die Kollegen, ob sie durch ihr Verhalten zum Unfall beigetra-gen haben,

� die Vorgesetzten, ob sie ihren Personalführungspflichtennachgekommen sind,

� der Unternehmer, ob er seinen Organisations- und Personal-führungspflichten gerecht wurde.

Wichtig ist auch, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nichterst bei grob fahrlässigem Verhalten eintritt, sondern die Tatbe-stände der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverlet-zung bereits bei fahrlässigem Verhalten erfüllt sind.

Entschuldigend wird nicht berücksichtigt, dass Unternehmer, Vor-gesetzte und Mitarbeiter Arbeitsschutzvorschriften nicht kannten,denn „Unkenntnis schützt vor Strafe nicht“. Gesetze und Vorschrif-ten hat man zu kennen!

Strafrechtliche VerantwortlichkeitBei Arbeitsunfällen kommen folgende Straftatbestände in Betracht:

� fahrlässige Tötung (§ 222 StGB),� fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB).

Des Weiteren aber auch

� absichtliche oder wissentliche Beeinträchtigung von Unfall-verhütungs- und Nothilfemitteln (§ 145 Abs. 2 Ziff. 2 StGB),

� fahrlässige Brandstiftung (§ 309 StGB),� fahrlässiges Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 310 a StGB),

Die Verantwortung des UnternehmersStrafrechtliche Verantwortlichkeit

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� fahrlässiges Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie(§ 310 d StGB),

� fahrlässiges Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 311StGB).

Des Weiteren eine Reihe berufsbezogener Sonderdelikte, derenAdressat der Inhaber einer bestimmten beruflichen Position unter un-ternehmerischer Verantwortung ist. Solche Delikte sind:

� fahrlässige Baugefährdung (§ 323 StGB),� fahrlässige Umweltschutzdelikte (§§ 324 ff. StGB).

Umfangreiche Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände enthältauch die Gefahrstoffverordnung.

� §§ 45 ff. Gefahrstoffverordnung.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Es ist dabei zu berücksich-tigen, dass strafrechtliche und insbesondere auch ordnungswidrig-keitsrechtliche Normen nicht nur im Strafgesetzbuch und im Ord-nungswidrigkeitengesetz, sondern auch z. B. in der Strahlenschutz-verordnung und der Störfallverordnung enthalten sind.

Alle genannten Straftatbestände werden von Amts wegen verfolgt(Offizialdelikte), d. h. die Staatsanwaltschaft leitet Ermittlungen einund erhebt Anklage, wenn sie Kenntnis von solchen Straftaten er-langt (z. B. Polizei, Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht usw.).Ausnahme: Beim Straftatbestand der fahrlässigen oder vorsätz-lichen Körperverletzung muss grundsätzlich ein Strafantrag des Be-troffenen vorliegen. Hat die Staatsanwaltschaft aber ein öffentlichesInteresse an der Strafverfolgung, so kann sie bei Vorliegen einerKörperverletzung auch von Amts wegen einschreiten.

Die Verantwortung des UnternehmersStrafrechtliche Verantwortlichkeit

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Unter folgenden Voraussetzungen liegt eine strafbare Handlungvor:

Das Handeln einer Person muss den Tatbestand einer Strafvorschrifterfüllen.

� Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.

Das Handeln muss zumindest als fahrlässig eingestuft werden (undals fahrlässig begangenes Delikt strafbar sein).

� Weitere Entschuldigungsgründe liegen nicht vor.

Auch ein Unterlassen, das zur Erfüllung eines Straftatbestandesführt, zieht strafrechtliche Folgen nach sich. Voraussetzung dafür ist:

� eine Garantenstellung; das ist eine gesetzliche oder vertrag-liche Schutzpflicht gegenüber Personen vor Gefahren bzw.eine Pflicht, Gefahrenquellen zu beherrschen und dafür zu sor-gen, dass sie keine Schäden verursachen.

Die Pflichtverletzung beim Unterlassen schließt die Rechtswidrigkeit– ja sogar meistens auch die Vorwerfbarkeit der Schuld – mit ein,wenn nicht besondere Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründegegeben sind.

Der Hauptanwendungsfall für die strafrechtliche Verantwortlichkeitdes Unternehmers ist das Unterlassungsdelikt. Er muss vor allemdafür sorgen, dass die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen ander richtigen Stelle, zur rechten Zeit von den richtigen Mitarbeiternergriffen werden. Hierbei darf er nichts unterlassen, was dann zuUnterlassungen durch andere (Vorgesetzte und Mitarbeiter) führenkann. Sonst treffen ihn deren Unterlassungen wie eigene.

Die Verantwortung des UnternehmersStrafrechtliche Verantwortlichkeit

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OrdnungswidrigkeitenNach § 1 Ordnungswidrigkeitengesetz ist eine Ordnungswidrig-keit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbe-stand eines Gesetzes verwirklicht und die Ahndung mit einer Geld-buße zulässt. Ordnungswidrigkeiten kommen insbesondere beiweniger schwerwiegenden Verstößen gegen die Arbeitssicherheitzur Anwendung.

Die Berufsgenossenschaft verhängt Bußgelder bei Ordnungswid-rigkeiten auf Grundlage des § 209 SGB VII: Wer als Mitglied oderVersicherter einer Berufsgenossenschaft vorsätzlich oder fahrlässiggegen eine Unfallverhütungsvorschrift verstößt, handelt ordnungs-widrig, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf die Buß-geldvorschrift verweist.

Das ist in den meisten Unfallverhütungsvorschriften der Fall. ZumBeispiel ist nach der Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (BGV B3)der Unternehmer verpflichtet, persönliche Schallschutzmittel zur Ver-fügung zu stellen (§ 3 Abs. 1).

Gemäß § 15 BGV B3 handelt ordnungswidrig im Sinne des § 209SGB VII, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmung des§ 4 Abs. 1 verstößt. Der Unternehmer, der keine Schallschutzmittelzur Verfügung stellt, hat also ein Bußgeld zu gewärtigen.

Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, gleich beim ersten fest-gestellten Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften ein Bußgeldzu verhängen. Sie machen davon auch bei eklatanten VerstößenGebrauch. In der Regel treffen sie aber erst einmal Anordnungen.Erst wenn die Anordnungsbescheide missachtet werden, wird nachMahnung und Fristsetzung das Bußgeld vom Straf- und Regress-ausschuss (Selbstverwaltung) verhängt.

Die Verantwortung des UnternehmersOrdnungswidrigkeiten

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Die Berufsgenossenschaft kann daneben auf der Grundlage des§ 209 Ziff. 3 SGB VII Bußgelder verhängen, wenn aber die Be-sichtigung eines Unternehmens nicht ermöglicht wird, Arbeitsstoffenicht ausgehändigt werden, die Entnahme von Proben nicht ge-duldet wird oder sofort vollziehbaren Anordnungen des Techni-schen Aufsichtsdienstes bzw. der Technischen Aufsichtsbeamten zu-wider gehandelt wird.

Die Behörden der staatlichen Gewerbeaufsicht können ebenfallsOrdnungswidrigkeiten ahnden (§ 147 GewO).

Geldbußen können auch dann verhängt werden, wenn ein Arbeits-unfall noch gar nicht erfolgt ist. Der bloße Verstoß gegen Unfall-verhütungsvorschriften oder staatliche Arbeitsschutzvorschriftenreicht aus, also die abstrakte und konkrete Gefährdung von Be-schäftigten.

Die besondere strafrechtliche und ordnungswidrigkeits-rechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmersund der VorgesetztenDer Unternehmer ist zuerst einmal für sein eigenes Handeln ver-antwortlich. Führt sein Handeln (Unterlassen) zu einem Arbeitsun-fall und ist es als zumindest fahrlässig zu bewerten, so muss er mitStrafe (durch Gericht) oder Geldbuße (durch Berufsgenossenschaftoder Gewerbeaufsicht) rechnen.

Unternehmer sind aber auch für das Handeln der ihnen unterstell-ten Mitarbeiter – insbesondere der Vorgesetzten im Betrieb – ver-antwortlich. Zwar müssen Unternehmer und Vorgesetzte sich nichtjede Fehlhandlung eines Beschäftigten anrechnen lassen. Aber Un-ternehmer haben die Pflicht, ihre Beschäftigten ordnungsgemäß aus-zuwählen und über sie Aufsicht zu führen.

Die Verantwortung des UnternehmersDie besondere strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Verantwortlichkeitdes Unternehmers und der Vorgesetzten

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Die Verletzung von Aufsichtspflichten im Betrieb stellt an sich schoneine Ordnungswidrigkeit nach § 130 Ordnungswidrigkeitengesetzdar. Nach Abs. 2 Nr. 3 dieser Vorschrift begeht auch der Vorge-setzte eine Ordnungswidrigkeit, wenn er seiner Aufsichtspflicht ge-genüber seinen Mitarbeitern nicht nachkommt.

Ist eine Verletzung der Auswahl- und Aufsichtspflichten aber ur-sächlich für einen Arbeitsunfall, dann kann dadurch der Unterneh-mer sogar eine fahrlässige Körperverletzung begangen haben.

Ähnliches gilt auch für die Organisationspflichten des Unterneh-mers. Eine Reihe von Urteilen wurde in letzter Zeit zur Frage desOrganisationsverschuldens erlassen. Ist eine fehlerhafte Organisa-tion des Betriebes ursächlich für einen Arbeitsunfall, so können diestrafrechtlichen Konsequenzen bis hin zum Unternehmer durch-schlagen, auch wenn er die Aufsichtspflichten ordnungsgemäß anVorgesetzte übertragen hat.

Betriebliche Vorgesetzte, die neben den Personalführungsaufgabenauch Unternehmerpflichten (z. B. Organisationspflichten) wahr-nehmen, sind verantwortlich wie die Unternehmer. Dies regelt § 14Abs. 2 StGB, § 2 Abs. 2 OWiG.

Unternehmer und Vorgesetzte sollten sich dieser zusätzlichen recht-lichen Verantwortlichkeit bewusst sein. Organisations- und Perso-nalführungspflichten bringen eine erhöhte strafrechtliche Verant-wortlichkeit mit sich.

Umgekehrt gilt aber auch: Strafbar machen sie sich in aller Regelnur dann, wenn sie ihren Organisations- und Führungspflichtennicht nachkommen und dies ursächlich für einen Arbeitsunfall ist(beachte aber § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz). Staatsanwalt-schaft und Gerichte müssen es beweisen. Bei ordnungsgemäßer

Die Verantwortung des UnternehmersDie besondere strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Verantwortlichkeit

des Unternehmers und der Vorgesetzten

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Wahrnehmung der Organisations- und Führungspflichten sind des-halb keine strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitsrechtlichenKonsequenzen zu befürchten.

Allerdings suchen die Staatsanwaltschaften bei schweren und töd-lichen Arbeitsunfällen in letzter Zeit verstärkt nach Fehlern in der Or-ganisation und Führung.

Die Abgrenzung zur Verantwortlichkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Ärzte und der DiensteAuch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte könnenFehler machen, für die sie dann verantwortlich sind. Für einenfalschen Rat haften sie. Strafrechtlich sind sie verantwortlich wieSachverständige und Ärzte. Sie müssen sorgfältig die „Regeln derKunst“ anwenden. Tun sie das, können sie nicht zur Verantwortunggezogen werden, auch wenn das Ergebnis falsch sein sollte.

Beispiel:Bei einer Kontrolle übersieht eine Fachkraft für Arbeitssicherheiteinen technischen Sicherheitsmangel. Sie gibt die Maschine frei.Hier liegt ein fehlerhaftes und pflichtwidriges Handeln vor.

Oder:Die Fachkraft gibt einen falschen Rat, der von keinem (auch von ihrbegründbaren) Standpunkt her gesehen zu rechtfertigen ist. Sieweiß, dass dieser Rat zu entsprechenden Entscheidungen führt.

Die Fachkraft macht sich in beiden Fällen strafbar. Fachkräfte fürArbeitssicherheit und Betriebsärzte haben aber – grundsätzlich we-nigstens – keine Garantenstellung inne.

Da die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt „nur“ Be-ratungs- und Unterstützungsaufgaben haben, besteht nach Meinung

Die Verantwortung des UnternehmersDie Abgrenzung zur Verantwortlichkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Ärzteund der Dienste

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der Gerichte keine Pflicht, im konkreten Fall einzugreifen, tätig zuwerden, Arbeiten anderer zu regeln. Anders als Unternehmer undVorgesetzte machen sich Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Be-triebsarzt also nicht durch ein Unterlassen („Nichtstun“) strafbar.

Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt wären in größerenBetrieben auch überfordert, wenn sie die Pflichten des Unterneh-mers übernehmen würden und nicht die Vorgesetzten der ver-schiedenen Bereiche. In einer solchen Delegation läge sogar einOrganisationsmangel.

Beispiel:Ein Sicherheitsingenieur (Sicherheitsfachkraft) unterlässt erforder-liche Sicherheitskontrollen im Betrieb. Daraufhin verunglückt einMitarbeiter tödlich. Wenn die erforderlichen Kontrollen durchge-führt worden wären, wäre der Mitarbeiter nicht verunglückt.

Die Verantwortung liegt hier beim Unternehmer bzw. beim zustän-digen Vorgesetzten, nicht aber bei der Fachkraft für Arbeitssicher-heit.

Diese besondere Rechtslage stellt aber keinen Freibrief für Fach-kräfte für Arbeitssicherheit dar.

Anders liegt nämlich der Fall schon, wenn die Sicherheitsfachkrafteine Kontrolle durchführt, den Mangel sieht, aber eine Meldung(oder andere Maßnahme) unterlässt. Sie ist aber verpflichtet, Si-cherheitsmängel dem Leiter des Betriebes zu melden. Erst wenn siedas gemacht hat, ist sie auch ihrer strafrechtlichen Verantwortlich-keit gerecht geworden. Ob Unternehmer und Vorgesetzte aberdann auf den Rat der Fachkraft für Arbeitssicherheit hören und denMangel abstellen, liegt nicht mehr im Verantwortungsbereich derSicherheitsfachkraft.

Die Verantwortung des UnternehmersDie Abgrenzung zur Verantwortlichkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Ärzte

und der Dienste

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Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ergibt sich für die Fachkraftfür Arbeitssicherheit auch bei einem Unterlassen dann, wenn einpflichtwidriges gefährdendes Verhalten vorangeht (vorangegan-genes gefährdendes Tun).

Beispiel:Die Fachkraft für Arbeitssicherheit wirkt bei einer fachlich schwie-rigen Planung und Errichtung einer Betriebsanlage mit. Aufgrundihres Vorschlages wird schließlich eine bestimmte sicherheitstech-nische Einrichtung verwendet. Der Rat war fachlich gesehen nichtfalsch. Aber beim Betrieb der Anlage stellt sich später heraus, dassdie sicherheitstechnische Einrichtung im konkreten Fall keine genü-gende Sicherheit bietet. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit erkenntdies, tut aber nichts. Es passiert deshalb ein Arbeitsunfall. Die Fach-kraft für Arbeitssicherheit kann sich hier nicht auf eine fehlende Ga-rantenstellung beziehen, etwa weil sie ja keine Weisungsbefugnissehabe. Macht sie einen – nicht ganz unproblematischen – Vorschlag,muss sie sich auch weiter um die Folgen kümmern. Somit erwächstihr aus ihrer Beratungstätigkeit unter besonderen Voraussetzungendoch eine Garantenstellung.

Bei einem Betriebsarzt kann sich der Rollenwechsel vom Sachver-ständigen in einen Verantwortlichen noch leichter vollziehen. DieBetriebsärzte haben dank des Arzt-Patienten-Verhältnisses eine sehrunabhängige Stellung. Ihr Urteil hat deshalb auch besonderes Ge-wicht. Es wird ohne weitere Prüfung übernommen.

Nach der BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ genügt es, dassein ermächtigter Arzt Maßnahmen fordert, um daraus eine ge-setzliche Verpflichtung für den Unternehmer werden zu lassen. Dieärztlichen Entscheidungen und Beurteilungen sind so gewichtig,dass sich kein Unternehmer darüber hinwegsetzen darf, ohne zu-mindest in gröblicher Weise sorglos zu handeln.

Die Verantwortung des UnternehmersDie Abgrenzung zur Verantwortlichkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Ärzteund der Dienste

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Deshalb gerät der Betriebsarzt auch schneller noch als die Sicher-heitsfachkraft in eine Garantenstellung – aus vorangegangenem,gefährdendem Tun.

Hervorzuheben ist aber noch einmal:Der Einsatz der Spezialisten als Sicherheitsfachkräfte/Betriebsärzteund der entsprechenden Dienste enthebt die Unternehmer und Vor-gesetzten nicht ihrer – ganz anders gearteten – Pflichten und damitauch nicht ihrer eigenen Verantwortung. Er vermindert nur insoweitihre Verantwortlichkeit, als sie Fachfragen von diesen Spezialistenlösen lassen können (müssen) und bis zum ersten Verdacht oder Be-weis der Untauglichkeit auch von der Richtigkeit der erteilten Rat-schläge und Urteile ausgehen können.

Die Fehler, die diese Fachleute auch machen können, verpflichtendie Unternehmer und Vorgesetzten immer zu einer Beobachtung derVerhältnisse und der Auswirkungen ihrer – auch mit Hilfe der Fach-leute – getroffenen Entscheidungen. Greifen sie dann nicht ein, ob-gleich eine Gefahr auch für sie zu erkennen ist, bleiben sie verant-wortlich für die sich ergebenden Schäden – vor allem auchstrafrechtlich gesehen.

Gerade im Strafrecht wird ein sehr individueller Maßstab an dieSorgfaltspflichten angelegt, die jeder an seinem Platz, in der kon-kreten Situation und bei seinen Kenntnissen anzuwenden hat.

Zivilrechtliche HaftungWer eine andere Person oder Eigentum und Besitz einer anderenPerson zumindest fahrlässig schädigt, ist zum Ersatz des entstan-denen Schadens verpflichtet. So legt es das Bürgerliche Recht fest,s. §§ 823 ff. BGB.

Die Verantwortung des UnternehmersZivilrechtliche Haftung

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Die Verantwortung des UnternehmersZivilrechtliche Haftung

124

Bei Arbeitsunfällen bestehen jedoch Besonderheiten: Die Berufs-genossenschaft kommt bei Arbeitsunfällen für die Personenschädenauf (nicht für Sachschäden).

Die Berufsgenossenschaft gewährt

� Heilbehandlung mit dem Ziel der medizinischen Rehabilitation,� Berufshilfe (Ziel: berufliche Rehabilitation),� Verletztengeld (Verdienstausfall wegen Arbeitsunfähigkeit und

Dienstunfähigkeit),� Unfallrente (bei bleibenden Körperschäden ab einer Minde-

rung der Erwerbsfähigkeit von 20%),� Hinterbliebenenrente, wenn ein Arbeitsunfall den Tod zur

Folge hatte.

Sie gewährleistet eine optimale Versorgung und Entschädigung desBeschäftigten bei einem Arbeitsunfall (auch Wegeunfall und Be-rufskrankheit).

Der Beschäftigte hat keine weiteren zivilrechtlichen Ansprüche(z. B. Schmerzensgeld) gegen den Unternehmer, die Führungskräfteund andere Beschäftigte (Kollegen, insbesondere, wenn diese fahr-lässig gehandelt und den Unfall verursacht haben – §§ 104 ff. SGBVII). Insoweit hat die Berufsgenossenschaft die Funktion einerHaftpflichtversicherung.

Gegenüber anderen, außenstehenden Schädigern kann der be-troffene Beschäftigte Schmerzensgeldansprüche zusätzlich nebenden berufsgenossenschaftlichen Leistungen geltend machen.

Die Berufsgenossenschaft kann Regress nehmen gegenüber Unter-nehmern, Vorgesetzten und Beschäftigten, wenn diese den Arbeits-unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben (§ 110

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Die Verantwortung des UnternehmersDie Berufsgenossenschaft eine Haftpflichtversicherung?

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SGB VII). Gegenüber dritten Schädigern ist dies bereits bei einfa-cher Fahrlässigkeit möglich (§ 116 SGB X).

Selbst wenn Unternehmer oder Vorgesetzte (Repräsentant) grob fahr-lässig einen Arbeitsunfall herbeigeführt haben, sind diese zumeistdann vor Regressnahmen durch die Berufsgenossenschaft geschützt,wenn eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht. Diese ist auch beigrober Fahrlässigkeit zur Leistung verpflichtet (allerdings nicht beivorsätzlicher Herbeiführung eines Arbeitsunfalls, was jedoch ganzselten der Fall sein dürfte).

Schadensersatz und Regress sind in diesen Fällen weitgehend zueinem Lastenstreit zwischen Berufsgenossenschaft und Betriebs-haftpflichtversicherung geworden.

Die Berufsgenossenschaft eine Haftpflichtversicherung?Der Unternehmer haftet für die Folgen von Unfällen und Berufs-krankheiten seiner Mitarbeiter nur bei vorsätzlicher Schädigung.Sonst löst die Berufsgenossenschaft diese Haftung ab. Sie kann al-lerdings bei zumindest grob fahrlässig verursachten Schäden denUnternehmer (oder andere Mitarbeiter als Verursacher) in Regressnehmen.

Diese Haftungsablösung bezahlt der Unternehmer allerdings mit sei-nem Beitrag. Er trägt ihn deshalb auch allein. So gesehen bestehtdoch eine Gefährdungshaftung, also eine vom Verschulden unab-hängige Haftung des Unternehmers. Die Besonderheit bestehtdarin, dass die Berufsgenossenschaften den Ursachenzusammen-hang nach dem Grundsatz der Amtsermittlung feststellen. Auchnach dem Umwelthaftungsrecht und bei der Produkthaftung bestehteine verschuldensunabhängige Unternehmerverantwortung für dieSicherheit. Der Unternehmer haftet für Schäden allein durch die von

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ihm geschaffene Gefahr. Bei der Umwelthaftung vermutet der Ge-setzgeber sogar ursächlichen Zusammenhang zwischen Schadenund Betrieb. Nur wenn der Unternehmer den so genannten Nor-malbetrieb – in den Grenzen der Genehmigungsauflagen – für denin Betracht kommenden Zeitraum lückenlos nachweist, gilt dieseVermutung nicht.

Die Berufsgenossenschaft tritt für den Unternehmer ein. Sie prüftaber nicht mehr, ob der Unternehmer haftet, sondern nur noch, ober haften würde. Dabei spielt es zunächst auch keine Rolle, ob derGesundheitsschaden eines Mitarbeiters vom Unternehmer schuld-haft und rechtswidrig verursacht worden ist. Es genügt der Ursa-chenzusammenhang nach der in der gesetzlichen Unfallversiche-rung geltenden Bedingungslehre. Dieser ursächliche Zusammen-hang ist weder vom Unternehmer noch vom Versicherten zu be-weisen, sondern die Berufsgenossenschaft ermittelt ihn „von Amtswegen“. Dabei stehen ihr im Falle einer Berufskrankheit bereits eineganze Reihe widerlegbarer und auch schon unwiderlegbarer ge-setzlicher Vermutungen zur Verfügung.

Wann nimmt die Berufsgenossenschaft Regress?

Sie beschränkt zunächst die Haftung unter Betriebsangehörigen.Dann erlaubt aber § 110 SGB VII der Berufsgenossenschaft, denTäter bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz in Regress zu nehmen.Wer ist nun Täter?

Bei einem verbotenen Handeln (Tun) ist es einfach auszumachen.Wer hat die falsche Entscheidung getroffen? Wer hat gehandelt unddabei eine Regel verletzt, die es zu beachten galt? Das ist der Täter.

Schwieriger ist die Frage bei Untätigkeit zu beantworten.

Die Verantwortung des UnternehmersDie Berufsgenossenschaft eine Haftpflichtversicherung?

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Die Verantwortung des UnternehmersDie Berufsgenossenschaft eine Haftpflichtversicherung?

127

Aber gerade in der Arbeitssicherheit spielt es eine größere Rolle, objemand eine gebotene Maßnahme unterlassen hat und sich deshalbverantworten muss. Täter durch Unterlassen ist dann der Pflichten-träger, also derjenige, dem das Gesetz oder ein Vertrag die Pflichtzu handeln auferlegt hat.

Bei allen Unternehmerpflichten ist es also zunächst auch der Un-ternehmer. Er muss nachweisen, dass er alle Möglichkeiten, seinePflichten zu erfüllen, ausgeschöpft hat, oder dass er sie an die rich-tigen Mitarbeiter delegiert und die Durchführung überwacht hat.

Das bedeutet auch hier: Der Unternehmer genügt seiner rechtlichenVerantwortung nur, wenn er seine Pflichten erfüllt oder aber dieWahrnehmung seiner Pflichten richtig übertragen, organisiert undüberwacht hat.

Verletzt aber ein Mitarbeiter seinen Kollegen, ist er der Täter. Dannstellt sich aber immer noch die zweite Frage, ob der Unternehmeroder Vorgesetzte alles getan hat oder die Pflichtverletzung des Mit-arbeiters durch Handeln oder Unterlassen des Unternehmers (mit)ur-sächlich herbeigeführt worden ist.

Es genügt, dass ein Fehler bei genügender Sorgfalt vorhersehbarwar und deshalb abgestellt werden konnte.

Aber eine Regressnahme durch die Berufsgenossenschaft kommtnur bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen in Betracht. Es musssich also um

� nahe liegende Sorgfaltsregeln,� elementare Vorschriften und� um eine ersichtlich gefährliche Situation (auf die der Unter-

nehmer ggf. sogar hingewiesen worden ist)

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handeln, damit der Regress vom Straf- und Regressausschuss derBerufsgenossenschaft beschlossen wird. Der Ausschuss prüft jedenFall gesondert.

Haftung für SachschädenDa für Sachschäden die Berufsgenossenschaft nicht eintritt, bleibtes hier bei den allgemeinen Haftungsgrundsätzen des BürgerlichenGesetzbuches.

Hat der Unternehmer oder ein Mitarbeiter durch fahrlässiges Ver-halten einen Arbeitsunfall herbeigeführt, so tritt für Personenschä-den die Berufsgenossenschaft ein. Für Sachschäden bleiben siegrundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Der Unternehmerhaftet auch für das Betriebsrisiko. Seine Schadensersatzansprüchegegenüber Mitarbeitern sind insoweit ausgeschlossen, als der Mit-arbeiter unverschuldet oder fahrlässig den Schaden verursachte.Die Haftung nach den Grundsätzen der gefahrgeneigten Arbeitwird inzwischen von der Rechtsprechung aufgegeben.

Arbeitsrechtliche KonsequenzenNur der Vollständigkeit halber sind hier auch noch die arbeits-rechtlichen Konsequenzen dargestellt, die Mitarbeiter zu gewärtigenhaben, wenn sie ihre Pflicht in der Arbeitssicherheit nicht erfüllen.Immerhin bietet die Androhung solcher Rechtsfolgen auch eine Hand-habe zur Durchsetzung von Maßnahmen.

Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen treffen alle im Betrieb dem Ar-beitsrecht unterworfenen Vorgesetzten und Mitarbeiter in gleicherWeise.

Einzelne arbeitsrechtliche Konsequenzen sind:

Die Verantwortung des UnternehmersHaftung für Sachschäden

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

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Die Verantwortung des UnternehmersArbeitsrechtliche Konsequenzen

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� mündliche Verwarnung,� Abmahnung,� schriftlicher Verweis,� Versetzung auf einen anderen – meist geringer bewerteten –

Arbeitsplatz,� innerbetriebliche Geldbußen (Betriebsjustiz),� Wegfall der Lohnfortzahlung bzw. Gehaltsfortzahlung,� ordentliche Kündigung,� außerordentliche (fristlose) Kündigung.

Im Einzelfall wird die Schwere des Verstoßes gegen die Arbeits-sicherheit entscheidend für die Art der zu tragenden Konsequenzensein.

Verwarnung, Verweis und Versetzung als innerbetriebliche Füh-rungsmittel werden eher bei leichteren Verstößen gegen die Arbeits-sicherheit eingesetzt.

Bei der bewussten Verletzung von Arbeitspflichten sind als Sank-tionen die ordentliche (fristgemäße) und die außerordentliche (frist-lose) Kündigung möglich (§ 621 BGB). Schon der Verdacht einerstrafbaren Handlung (fahrlässige Körperverletzung, Tötung, Her-beiführen einer Brandgefahr) kann für eine Kündigung ausreichen.Der Tatverdacht muss dann praktisch unabweisbar sein (Amtsge-richt Mannheim, „Betriebsberater“, 1982, S. 1364).

Die Lohnfortzahlung kann nach § 1 Lohnfortzahlungsgesetz ver-weigert werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem Verschul-den des Arbeitnehmers beruht. Es gibt eine umfangreiche Recht-sprechung dazu. Wenn z. B. in grober Weise Arbeitsunfälle mit derFolge der Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet sind, besteht ebensowenig ein Anspruch auf Lohnfortzahlung wie bei einem Verstoß ge-gen Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsunfähigkeit zur Folge

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hatte (Landesarbeitsgericht Mannheim, „Der Betrieb“ 1979,S. 1044).

Spezielle Fragen der Verantwortung für ArbeitssicherheitAlkoholEin gesetzliches Verbot der Einnahme von Alkohol im Betrieb gibtes nicht. Auch die Unfallverhütungsvorschriften ordnen kein Alko-holverbot im Betrieb an. Sie regeln aber in § 38 BGV A1:

(1) Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuss nicht in einen Zu-stand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere ge-fährden können.

(2) Versicherte, die infolge Alkoholgenusses oder anderer berau-schender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohneGefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeitennicht beschäftigt werden.

Da Alkohol häufig Unfallursache ist, wird gefordert, dass durch Ge-setz oder Unfallverhütungsvorschriften ein generelles Alkoholverbotin den Betrieben angeordnet wird. Dagegen bestehen allerdingsrechtliche Bedenken: Ein generelles, gesetzliches Alkoholverbot imBetrieb wurde bisher als unverhältnismäßig und damit mit demGrundgesetz nicht vereinbar angesehen.

Nach der gegenwärtigen Rechtslage ist der Unternehmer bzw. derVorgesetzte erst dann verpflichtet, tätig zu werden, wenn ein Mit-arbeiter infolge Alkoholgenusses sich oder andere gefährdet. Diesmüssen der Unternehmer und der Vorgesetzte aufgrund eigenerWahrnehmung einschätzen. Eine Promillegrenze gibt es dafürnicht. Sie ist auch nicht feststellbar. Der Mitarbeiter kann nicht ge-zwungen werden, sich eine Blutprobe zur Feststellung des Promil-lewertes entnehmen zu lassen. Wenig aussagefähig sind Geräte,

Die Verantwortung des UnternehmersSpezielle Fragen der Verantwortung für Arbeitssicherheit

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die anzeigen, ob oder ob nicht Alkohol getrunken wurde (Röhr-chen). Sie beweisen lediglich, dass Alkohol getrunken, aber nicht,dass zu viel Alkohol getrunken wurde. Genauer sind aber schonneuere Geräte, die Aufschluss über die Alkoholmenge im Blut zu-lassen. Auch kann ein Mitarbeiter nicht gegen seinen Willen ge-zwungen werden, ins Röhrchen (AKO-Test) zu pusten. Eine Ver-weigerung des Mitarbeiters lässt sich nicht in jedem Fall alsEingeständnis der Trunkenheit oder Unzurechnungsfähigkeit be-werten und führt auch nicht grundsätzlich zu einer Beweislastum-kehr vor dem Arbeitsgericht.

Der Vorgesetzte hat anhand eigener Einschätzung den Trunken-heitsgrad zu beurteilen. Es ist zu empfehlen, dass er seine Einschät-zung durch Zeugen bestätigen lässt. Steht fest, dass ein Beschäftig-ter Alkohol getrunken hat und sich in einem Zustand befindet, in demer nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeit ohne Gefahr für sich undandere auszuführen, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.Die Durchführungsanweisung zu § 38 Abs. 2 BGV A1 verweist indiesen Fällen auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Das Beschäftigungsverbot zwingt nicht zur Entfernung aus dem Betrieb.Ob eine Entfernung vertretbar ist, muss im Einzelfall entschieden wer-den.

Für den Unternehmer und den Vorgesetzten bedeutet das, dass sieaufgrund des Trunkenheitsgrades des Beschäftigten entsprechendeMaßnahmen ergreifen müssen:

� Bei Volltrunkenheit, also in einem Zustand, bei dem der Mit-arbeiter nicht mehr seine Handlungen beherrscht und sich inseiner Umwelt nicht gefahrlos bewegen kann, trifft jeden Un-ternehmer, Kollegen usw. die Pflicht zur Hilfeleistung.

� Bei Trunkenheit ab „mittleren Grades“ (über 1,1 Promille) istes zweckmäßig, den Mitarbeiter aus dem Betrieb zu verwei-

Die Verantwortung des UnternehmersSpezielle Fragen der Verantwortung für Arbeitssicherheit

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sen. Ob er mit einem Taxi (auf seine Kosten) nach Hause fährtoder bei nächster Gelegenheit aussteigt, fällt nicht mehr in denVerantwortungsbereich des Betriebes.

� Bei Trunkenheit leichteren Grades (zwischen 0,3 und 1,0 Pro-mille) ist es gerechtfertigt, den Versicherten zwar von seinemArbeitsplatz zu entfernen und ihn mit ungefährlichen Arbeitenzu betrauen. Dies enthebt den Unternehmer bzw. Vorgesetz-ten aber nicht von einer besonderen Kontrollpflicht.

Die Einschätzung des Trunkenheitsgrades und die zu treffendenMaßnahmen stehen im Ermessen des Unternehmers bzw. Vorge-setzten. Im Zweifel ist es gerechtfertigt, sich für eine schärfere Maß-nahme zu entscheiden. Das ist letztendlich auch im Interesse des Be-schäftigten.

In vielen Betrieben ist es üblich, dass zwischen Unternehmer und Be-triebsrat eine entsprechende Betriebsvereinbarung zum Thema Al-kohol getroffen wird. In ihr ist meist ein generelles Alkoholverbot fest-gelegt. Die Maßnahmen bei Verstoß gegen das Alkoholverbot sindebenfalls genau geregelt. Eine solche Betriebsvereinbarung schafftklare Regelungen und legt die Verantwortlichkeiten exakt fest.

Der Einsatz von Fremdfirmen und LeiharbeitnehmernZur Erfüllung von betrieblichen Aufgaben kann ein Unternehmernicht nur eigene Mitarbeiter einsetzen, sondern auch Fremdfirmenoder Leiharbeitnehmer.

Für diese betriebsfremden Mitarbeiter ist vor allem eine gesteigerteAufmerksamkeit in Bezug auf alle Verkehrssicherungspflichtennötig. Der Unternehmer und die zuständigen Vorgesetzten müssen

� Betriebsgefahren für Fremde so weit wie möglich beseitigen(Einwirken auf Gefahren),

Die Verantwortung des UnternehmersSpezielle Fragen der Verantwortung für Arbeitssicherheit

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Die Verantwortung des UnternehmersSpezielle Fragen der Verantwortung für Arbeitssicherheit

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Verantwortung für Fremdfirmen-mitarbeiter und Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer(wie eigene Mitarbeiter)

Auswahl

Einsetzen

Aufsicht

Anweisen

Kontrollieren

Melden

Fremdfirmen-mitarbeiter

Auswahlobliegt Fremdfirma, aberStammfirma muss Fremd-firma ordnungsgemäßauswählen

Zusammenarbeit� gegenseitig unterrichten

über Gefahren� Maßnahmen abstimmen� vergewissern, dass

Fremdfirmenmitarbeiterangemessene Unterwei-sungen erhalten haben

Aufsicht(Oberaufsicht) obliegtFremdfirma, aber Stamm-firma muss eingreifen bei

Kenntnis von Verstößenund Mängeln

offensichtlichen Verstößenund Mängeln

� sie vor nicht zu beseitigenden Gefahren schützen (Schutz vorGefahren),

� im Übrigen: sie besonders gründlich aufklären – notfalls an-leiten – und beobachten.

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Das ist nicht nur notwendig, um die Arbeitssicherheit der eigenenMitarbeiter zu gewährleisten, sondern in erhöhtem Maße zumSchutz der Beschäftigten von Fremdfirmen und der Leiharbeitneh-mer erforderlich. Denn diese Personen kennen die besonderen Ge-fahren des Unternehmens weniger als die eigenen Mitarbeiter.

Fremdfirmen erledigen mit ihren Beschäftigten selbstständig undeigenverantwortlich (auch für die Arbeitssicherheit) ihre Aufträge(Werk- und Dienstverträge). Das befreit aber das Unternehmen(Stammbetrieb), das Fremdfirmen einsetzt, nicht völlig von der Ver-antwortung für die Arbeitssicherheit der Fremdfirmenmitarbeiter.

� Stammbetrieb (Auftraggeber) und Fremdfirma haben bei derDurchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestim-mungen zusammenzuarbeiten, insbesondere sich über die mitden Arbeiten verbundenen Gefahren für die Sicherheit und Ge-sundheit zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung die-ser Gefahren abzustimmen (§8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz).

� Der Stammbetrieb muss sich vergewissern, dass die Beschäf-tigten der Fremdfirma angemessene Anweisungen hinsichtlichder Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit erhaltenhaben § 8 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz).

� Soweit dies zur Vermeidung einer möglichst gegenseitigen Ge-fährdung erforderlich ist, ist ein Koordinator einzusetzen, derdie Arbeiten von Stammfirma und Fremdfirma aufeinanderabstimmt. Er ist mit Weisungsbefugnis gegenüber den Be-schäftigten des Stammbetriebes und der Fremdfirma auszu-statten (§ 6 BGV A1).

� Der Stammbetrieb hat gegenüber allen Beschäftigten derFremdfirma „Oberaufsicht“ zu führen, d. h. grundsätzlich istzwar die Fremdfirma verantwortlich für die Arbeitssicherheit ih-rer Beschäftigten, der Stammbetrieb hat jedoch dann einzu-greifen, wenn er Kenntnis von Verstößen und Mängeln bei der

Die Verantwortung des UnternehmersSpezielle Fragen der Verantwortung für Arbeitssicherheit

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Fremdfirma erlangt bzw. bei offensichtlichen Verstößen undMängeln.

� Der Stammbetrieb soll sich vertraglich bei Verstößen und Män-geln der Fremdfirmen gegen die Arbeitssicherheit das Rechtvorbehalten, die Arbeiten der Fremdfirma einzustellen oderFremdfirmenmitarbeiter aus dem Stammbetrieb zu entfernen.

� Setzt der Stammbetrieb eigene Beschäftigte als Beauftragteein, die die Fremdfirma kontrollieren sollen, so hat er die Kom-petenzen der Beauftragten genau festzulegen.

Entweder „nur“ die qualitätsgerechte Durchführung des

� Auftrags überwachen (Projektcontroller)oder

� zusätzlich auch noch die „Oberaufsicht“ über die Fremdfirmaund

� ihre Beschäftigten führen (Aufsichtführender).

Das Unternehmen, das Leiharbeitnehmer einsetzt, ist voll verant-wortlich für die Arbeitssicherheit der Leiharbeitnehmer währendihres Arbeitseinsatzes. Leiharbeitnehmer sind wie eigene Mitar-beiter zu behandeln! Das schreibt das Arbeitnehmerüberlassungs-gesetz (AÜG) vor.

Der Entleiher sollte genau der Verleihfirma vorgeben, welche Leih-arbeitnehmer (persönliche Eignung und Qualifikation) er benötigt.

Die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind zu be-achten, insbesondere:

� Verleihfirma bedarf der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlas-sung, Entleiher muss sich die Erlaubnis vorlegen lassen,

� der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss schriftlich abge-schlossen werden,

Die Verantwortung des UnternehmersSpezielle Fragen der Verantwortung für Arbeitssicherheit

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� die Überlassung eines Arbeitnehmers ist auf neun Monatebeschränkt,

� Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe,� unter Umständen müssen Leiharbeitnehmer vom Entleiher als

Beschäftigte übernommen werden.

Zu beachten sind folgende Rechtsfolgen:

� ggf. Haftung für die vom Vertragspartner nicht abgeführtenSozialversicherungsabgaben,

� ggf. Haftung für die vom Vertragspartner nicht abgeführteLohnsteuer,

� ggf. Haftung für die „Abschiebekosten“ bei Nicht-EG-Auslän-dern,

� bei Verstößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetzdrohen Straf- oder Bußgeldverfahren.

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die GefahrstoffverordnungDie Gefahrstoffverordnung, die die Verordnung über gefährlicheArbeitsstoffe abgelöst hat, hat umfangreiche Straftatbestände undOrdnungswidrigkeiten geschaffen. Sie sind in den §§ 45 ff. derGefahrstoffverordnung geregelt. Die Situation ist auf dem Gebietder Gefahrstoffe noch etwas komplizierter als in anderen Bereichender Arbeitssicherheit, je nachdem, ob es sich um einen bloßen Ver-stoß gegen Formvorschriften oder aber um Personenschäden alsFolge von Verstößen handelt.

Die nachfolgenden Übersichten verdeutlichen die Verantwortlich-keit bei Verstößen gegen das Gefahrstoffrecht:

Die Verantwortung des UnternehmersSpezielle Fragen der Verantwortung für Arbeitssicherheit

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Die Verantwortung des UnternehmersSpezielle Fragen der Verantwortung für Arbeitssicherheit

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Maßnahmen zur Arbeitssicherheit kosten Geld. Unterlässt der Un-ternehmer Maßnahmen, zu denen er verpflichtet ist, hat er nicht nurdie Konsequenzen in rechtlicher Hinsicht zu tragen.

Letztendlich trägt er auch die Kosten des Misserfolgs entweder di-rekt im Betrieb oder indirekt über seinen Beitrag zur Berufsgenos-senschaft. Spätestens nach dem Unfallereignis wird er auch die nöti-gen Maßnahmen ergreifen müssen. Er trägt außer den Unfallkostenalso auch noch die Kosten der Maßnahmen.

Dann ist es wirtschaftlicher, gleich eine Gefahr zu beseitigen unddie dafür erforderlichen Mittel einzusetzen. Damit erspart sich derUnternehmer wenigstens die Unfallkosten.

Verantwortungsbewusstes Handeln kostet also nicht zusätzlichesGeld, sondern hilft, Kosten zu sparen!

Arbeitssicherheit schien bis in die 70er Jahre noch maßgeblich vomStand der Sicherheitstechnik bestimmt zu sein. Um Verbesserungenzu erzielen, wurde auf technischen Gebieten geforscht. Die Bera-tung der Unternehmer sollte nach dem Arbeitssicherheitsgesetzüberwiegend im Bereich der Sicherheitstechnik stattfinden: messen,bewerten, technische Sicherheitsmaßnahmen entwickeln.

Arbeitssicherheit wirft heute weniger technische Fragen auf, dieauch mit rein technischen Mitteln zu beantworten wären. Die Si-cherheitstechnik ist immer weiter perfektioniert worden und in vie-len Bereichen auf einem Stand, der sich kaum noch verbessernlässt. Die technischen Entwicklungen in der Produktion haben zu ei-ner stärkeren Trennung zwischen Mensch und Gefahrenbereichengeführt, immer öfter wird der Mensch dort durch technische Ein-richtungen ersetzt.

DER WIRTSCHAFTLICHE NUTZENDER ARBEITSSICHERHEIT FÜR DEN UNTERNEHMER

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Die überwiegende Zahl der Arbeitsunfälle in heutiger Zeit beruhtnicht mehr auf sicherheitstechnischen Unzulänglichkeiten – auf ein-gebauten Mängeln –, sondern Unfälle und auch Berufskrankheitenhaben heute eine andere Ursache: den falschen Umgang mit derTechnik. Zwei – von der Art, dem Aufbau und der personellen Be-setzung her gesehen – identische Betriebe mit gleichen Arbeitsauf-gaben und gleichem Stand der technischen Sicherheit können ganzunterschiedlich hohe Unfallzahlen aufweisen. Das ist mit Beispielenbelegbar.

Untersucht man die Unfallursachen in dem Betrieb mit den hohenUnfallzahlen, so ergibt sich, dass dort sehr stark verhaltensabhän-gige Faktoren beteiligt sind. Es beginnt mit dem Verhalten desUnternehmers selbst und der Vorgesetzten; es setzt sich fort im„Verhalten“ der Mitarbeiter in den Konstruktions- und Einkaufs-abteilungen und endet mit dem Verhalten derjenigen, die die Tech-nik einsetzen und anwenden.

Dabei spielen Unkenntnis, mangelndes Problembewusstsein odersogar Gleichgültigkeit ebenso wie Unaufmerksamkeit, Leichtsinn,Bequemlichkeit, Unüberlegtheit, Termindruck, Übereiltheit, Fehlin-formation, Missverständnisse, Planlosigkeit, Desorganisation eineRolle.

Die eigentlichen Unfallursachen sind sehr oft – selbst bei rein tech-nisch aussehenden Fehlern – im organisatorischen Bereich, in derPersonalführung zu sehen. Die aktuellen Unfallstatistiken bestätigendiese Wertung.

Aber selbst dort, wo das äußere Bild noch auf technische Mängelschließen lässt, liegen die eigentlichen Ursachen oft woanders.Dass eine schadhafte Leiter noch in Gebrauch ist und nicht längstaus dem Verkehr gezogen wurde, gibt den entscheidenden Grundfür ihre Verwendung und dann auch für den Unfall damit ab.

Der wirtschaftliche Nutzen der Arbeitssicherheit für den Unternehmer

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Heute stehen die organisatorischen Mängel und Führungsver-säumnisse als Sicherheitsrisiken im Vordergrund. Die Schwierigkeit,Regeln und Maßnahmen durchzusetzen, ist aber auch weitausgrößer und weniger leicht zu überwinden, als den richtigen Inhaltder Maßnahme festzulegen.

Die Zahl der Arbeitsunfälle und ihre Kosten sind noch immer zuhoch. Die Berufskrankheiten nehmen zu. Das zwingt auch die Un-ternehmer zum Handeln. Deshalb werden die Unternehmerpflich-ten von Gesetzgebern immer weiter ausgebaut.

Trotz aller Beratungspflichten anderer: Der Unternehmer ist undbleibt der Verantwortliche für die Arbeitssicherheit in seinem Be-trieb.

Der wirtschaftliche Nutzen der Arbeitssicherheit für den Unternehmer

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EWG-Vertrag 143

EG-(EU-)Rahmenrichtlinie vom 12. 6. 1989 über dieDurchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 146

Grundgesetz 167

Arbeitsschutzgesetz 169

Sozialgesetzbuch VII 188

Arbeitssicherheitsgesetz 224

Arbeitsmittelbenutzungsverordnung 237

Gerätesicherheitsgesetz 246

Bürgerliches Gesetzbuch 254

Gefahrstoffverordnung 255

Betriebsverfassungsgesetz 269

Ordnungswidrigkeitengesetz 280

Unfallverhütungsvorschriften 282a) BGV A1 285b) BGV A6 294c) BGV A7 301

141

ANHANG

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Der Anhang enthält wichtige Rechtsgrundlagen, die grundlegendeAussagen über Unternehmerpflichten in der Arbeitssicherheit undim Arbeitsschutz zum Inhalt haben. Es handelt sich um eine Aus-wahl. Vollständige Vorschriftensammlungen enthalten:

� Nipperdey II, ArbeitssicherheitC. H. Beck Verlag, 80801 München

� Schelter, ArbeitssicherheitsgesetzVerlag R. S. Schulz, 82319 Starnberg

Bezugsquellen:

Vorschriftensammlungen:Fachbuchhandlung oder direkt beim Verlag

BG-Vorschriften/Unfallverhütungsvorschriften:bei der zuständigen Berufsgenossenschaft

BG-Regeln, BG-Informationen, BG-Grundsätze:Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln

DIN-Normen:Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr. 4–10, 10787 Berlin

Anhang

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§§Art. 30

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen glei-cher Wirkung sind unbeschadet der nachstehenden Bestimmungenzwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Art. 36Die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- undDurchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die ausGründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zumSchutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oderPflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschicht-lichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kom-merziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Be-schränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichenDiskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handelszwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

Art. 100Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission Richtlinienfür die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriftender Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder dasFunktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Die Versamm-lung und der Wirtschafts- und Sozialausschuss werden zu den Richt-linien gehört, deren Durchführung in einem oder mehreren Mitglied-staaten eine Änderung von gesetzlichen Vorschriften zur Folge hätte.

Art. 100a(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt in Ab-

weichung von Artikel 100 für die Verwirklichung der Ziele desArtikels 8a die nachstehende Regelung. Der Rat erlässt auf Vor-schlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäi-schen Parlament und nach Anhörung des Wirtschafts- und So-zialausschusses mit qualifizierter Mehrheit die Maßnahmen zurAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-gliedstaaten, die die Errichtung und das Funktionieren des Bin-nenmarktes zum Gegenstand haben.

ANHANGEWG-VERTRAG – IN AUSZÜGEN –

143

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§§(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die

Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungenüber die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.

(3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in denBereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbrau-cherschutz von einem hohen Schutzniveau aus.

(4) Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat mit qualifizierter Mehr-heit eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erfor-derlich, einzelstaatliche Bestimmungen anzuwenden, die durchwichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezugauf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz ge-rechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen der Kommissionmit.

Die Kommission bestätigt die betreffenden Bestimmungen, nach-dem sie sich vergewissert hat, dass sie kein Mittel zur willkürli-chen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung desHandels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 169 und 170kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof un-mittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auf-fassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikelvorgesehenen Befugnisse missbraucht.

(5) Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeig-neten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden, die die Mit-gliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Arti-kel 36 genannten nichtwirtschaftlichen Gründe vorläufigeMaßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontroll-verfahren unterliegen.

Art. 118a(1) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Verbesserung insbeson-

dere der Arbeitsumwelt zu fördern, um die Sicherheit und dieGesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, und setzen sich die

AnhangAuszug aus EWG-Vertrag (Art. 118 a)

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§§Harmonisierung der in diesem Bereich bestehenden Bedingun-gen bei gleichzeitigem Fortschritt zum Ziel.

(2) Als Beitrag zur Verwirklichung des Ziels gemäß Absatz 1 erlässtder Rat auf Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mitdem Europäischen Parlament und nach Anhörung des Wirt-schafts- und Sozialausschusses unter Berücksichtigung der inden einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen undtechnischen Regelungen mit qualifizierter Mehrheit durch Richt-linien Mindestvorschriften, die schrittweise anzuwenden sind.Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellenoder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung undEntwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

(3) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hinderndie einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen zumverstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen beizubehalten oderzu treffen, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.

AnhangAuszug aus EWG-Vertrag (Art. 118 a)

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§§vom 12. 6. 1989über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

– gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118 a,

auf Vorschlag der Kommission, erstellt nach Anhörung des Beratenden Aus-schusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Ar-beitsplatz,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 118 a des Vertrages sieht vor, dass der Rat durch Richtlinien Min-destvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeits-umwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmerverstärkt zu schützen.

Durch diese Richtlinie kann keine mögliche Einschränkung des bereits inden einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Schutzes gerechtfertigt werden; dieMitgliedstaaten haben sich gemäß dem Vertrag verpflichtet, die beste-henden Bedingungen in diesem Bereich zu verbessern, und sich eine Har-monisierung bei gleichzeitigem Fortschritt zum Ziel gesetzt.

Es ist erwiesen, dass Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz und währendihres gesamten Arbeitslebens gefährlichen Umgebungsfaktoren ausgesetztsein können.

Gemäß Artikel 118 a des Vertrages wird in den Richtlinien auf verwal-tungsmäßige, finanzielle oder rechtliche Auflagen, die der Gründung und

ANHANGEG-(EU-)RAHMENRICHTLINIE

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§§Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen können, ver-zichtet.

Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit,Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sieht die Verab-schiedung von Richtlinien vor, die die Sicherheit und den Gesundheits-schutz der Arbeitnehmer gewährleisten sollen.

In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 in Bezug auf Sicherheit,Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nimmt der Rat dieAbsicht der Kommission zur Kenntnis, ihm binnen kurzem eine Richtlinieüber die Organisation der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes derArbeitnehmer am Arbeitsplatz vorzulegen.

Im Februar 1988 hat das Europäische Parlament im Anschluss an die Aus-sprache über den Binnenmarkt und den Arbeitsschutz vier Entschließungenangenommen. In diesen Entschließungen fordert das Parlament die Kom-mission auf, eine Rahmenrichtlinie auszuarbeiten, die als Grundlage fürEinzelrichtlinien dienen kann, die alle Risiken betreffend den BereichSicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz abdecken.

Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, in ihrem Gebiet die Sicherheit und denGesundheitsschutz von Arbeitnehmern zu verbessern. Maßnahmen betref-fend Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatztragen in manchen Fällen auch zum Schutz der Gesundheit und gegebe-nenfalls zur Sicherheit der in ihrem Haushalt lebenden Personen bei.

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Sicherheitund des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sind sehr unterschiedlich undsollten verbessert werden. Die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmun-gen, die weitgehend durch technische Vorschriften bzw. freiwillig einge-führte Normen ergänzt werden, können zu einem unterschiedlichen Gradder Sicherheit und des Gesundheitsschutzes führen und eine Konkurrenzentstehen lassen, die zu Lasten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzesgeht.

AnhangAuszug aus EG-(EU-)Rahmenrichtlinie

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§§Es sind nach wie vor zu viele Arbeitsunfälle und berufsbedingte Erkran-kungen zu beklagen. Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz derArbeitnehmer müssen daher unverzüglich vorbeugende Maßnahmen er-griffen bzw. bestehende Maßnahmen verbessert werden, um einen wirk-sameren Schutz sicherzustellen.

Um einen besseren Schutz zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass dieArbeitnehmer bzw. ihre Vertreter über die Gefahren für ihre Sicherheit undGesundheit und die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Aus-schaltung dieser Gefahren informiert werden. Es ist ferner unerlässlich,dass sie in die Lage versetzt werden, durch eine angemessene Mitwirkungentsprechend den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken zu über-prüfen und zu gewährleisten, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmengetroffen werden.

Es ist erforderlich, die Unterrichtung, den Dialog und die ausgewogene Zu-sammenarbeit im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes amArbeitsplatz zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bzw.ihren Vertretern durch geeignete Verfahren und Instrumente entsprechendden nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken auszuweiten.

Die Verbesserung von Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutzder Arbeitnehmer am Arbeitsplatz stellen Zielsetzungen dar, die keinen reinwirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürfen.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, sich unter Berücksichtigung der in ihremUnternehmen bestehenden Risiken über den neuesten Stand der Technikund der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Gestaltungvon Arbeitsplätzen zu informieren und diese Kenntnisse an die Arbeitneh-mervertreter, die im Rahmen dieser Richtlinie Mitbestimmungsrechte aus-üben, weiterzugeben, um eine bessere Sicherheit und einen besserenGesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten zu können.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für alle Gefahren, unter ande-rem diejenigen, die sich aus der Verwendung der in der Richtlinie80/1107/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/642/EWG, ge-

AnhangAuszug aus EG-(EU-)Rahmenrichtlinie

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§§nannten chemischen, physikalischen und biologischen Arbeitsstoffe bei derArbeit ergeben, und zwar unbeschadet bereits geltender oder künftigerstrengerer gemeinschaftlicher Bestimmungen.

Der durch den Beschluss 74/325/EWG eingesetzte Beratende Ausschussfür Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatzwird im Hinblick auf die Ausarbeitung von Vorschlägen auf diesem Gebietvon der Kommission gehört.

Es ist angebracht, einen Ausschuss einzusetzen, dessen Mitglieder von denMitgliedstaaten benannt werden und dessen Aufgabe es ist, die Kommis-sion bei den in der Richtlinie vorgesehenen technischen Anpassungen zuunterstützen –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Abschnitt l: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Ziel der Richtlinie(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Durchführung von Maßnahmen zur

Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes derArbeitnehmer am Arbeitsplatz.

(2) Sie enthält zu diesem Zweck allgemeine Grundsätze für die Ver-hütung berufsbedingter Gefahren, für die Sicherheit und denGesundheitsschutz, die Ausschaltung von Risiko- und Unfallfak-toren, die Information, die Anhörung, die ausgewogene Betei-ligung nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken,die Unterweisung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter sowie all-gemeine Regeln für die Durchführung dieser Grundsätze.

(3) Diese Richtlinie berührt nicht bereits geltende oder künftigenationale und gemeinschaftliche Bestimmungen, die für dieSicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer amArbeitsplatz günstiger sind.

AnhangAuszug aus EG-(EU-)Rahmenrichtlinie (Artikel 1)

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§§Artikel 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle privaten oder öf-fentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche,kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oderausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.).

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, soweit dem Beson-derheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichenDienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder be-stimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutz-diensten zwingend entgegenstehen.In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berück-sichtigung der Ziele dieser Richtlinie eine größtmöglicheSicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz derArbeitnehmer gewährleistet ist.

Artikel 3 DefinitionenFür die Zwecke dieser Richtlinie gilt als:

a) Arbeitnehmer: jede Person, die von einem Arbeitgeber be-schäftigt wird, einschließlich Praktikanten und Lehrlingen,jedoch mit Ausnahme von Hausangestellten;

b) Arbeitgeber: jede natürliche oder juristische Person, die alsVertragspartei des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Ar-beitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen bzw.den Betrieb trägt;

c) Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei derSicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer:jede Person, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriftenbzw. Praktiken gewählt, ausgewählt oder benannt wurde,um die Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Ge-sundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu ver-treten;

AnhangAuszug aus EG-(EU-)Rahmenrichtlinie (Artikel 2, 3)

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§§d) Gefahrenverhütung: sämtliche Bestimmungen oder Maß-

nahmen, die in einem Unternehmen auf allen Tätigkeitsstu-fen zur Vermeidung oder Verringerung berufsbedingter Ge-fahren eingeleitet oder vorgesehen werden.

Artikel 4(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um

zu gewährleisten, dass die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer unddie Arbeitnehmervertreter den für die Anwendung dieser Richt-linie erforderlichen Rechtsvorschriften unterliegen.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen insbesondere für eine angemesseneKontrolle und Überwachung Sorge.

Abschnitt II: Pflichten des Arbeitgebers

Artikel 5 Allgemeine Vorschrift(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und den Ge-

sundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, diedie Arbeit betreffen, zu sorgen.

(2) Zieht ein Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 7 Absatz 3außerbetriebliche Fachleute (Personen oder Dienste) hinzu, soenthebt ihn dies nicht seiner diesbezüglichen Verantwortung.

(3) Die Pflichten der Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und desGesundheitsschutzes am Arbeitsplatz berühren nicht denGrundsatz der Verantwortung des Arbeitgebers.

(4) Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten ent-gegen, den Ausschluss oder die Einschränkung der Verantwor-tung des Arbeitgebers bei Vorkommnissen vorzusehen, die aufnicht von diesem zu vertretende anormale und unvorhersehbareUmstände oder auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzu-führen sind, deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten ver-mieden werden können.

AnhangAuszug aus EG-(EU-)Rahmenrichtlinie (Artikel 4, 5)

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§§Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, von der in Unterab-satz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Artikel 6 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers(1) Im Rahmen seiner Verpflichtungen trifft der Arbeitgeber die für

die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer er-forderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zurVerhütung berufsbedingter Gefahren, zur Information und zurUnterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Orga-nisation und der erforderlichen Mittel.

Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass diese Maßnahmenentsprechend den sich ändernden Gegebenheiten angepasstwerden und er muss eine Verbesserung der bestehenden Ar-beitsbedingungen anstreben.

(2) Der Arbeitgeber setzt die Maßnahmen nach Absatz 1 Unterab-satz 1 ausgehend von folgenden allgemeinen Grundsätzen derGefahrenverhütung um:a) Vermeidung von Risiken;b) Abschätzung nichtvermeidbarer Risiken;c) Gefahrenbekämpfung an der Quelle;d) Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, ins-

besondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie beider Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungs-verfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung beieintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeits-rhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheits-schädigenden Auswirkungen;

e) Berücksichtigung des Stands der Technik;f) Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;g) Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohären-

ten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeits-bedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluss der Um-welt auf den Arbeitsplatz;

AnhangAuszug aus EG-(EU-)Rahmenrichtlinie (Artikel 6)

152

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§§h) Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem

Gefahrenschutz;i) Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.

(3) Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie hatder Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten des Unternehmensbzw. Betriebs folgende Verpflichtungen:a) Beurteilung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der

Arbeitnehmer, unter anderem bei der Auswahl von Arbeits-mitteln, chemischen Stoffen oder Zubereitungen und bei Ge-staltung der Arbeitsplätze.Die vom Arbeitgeber aufgrund dieser Beurteilung getroffenenMaßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die von ihm an-gewendeten Arbeits- und Produktionsverfahren müssenerforderlichenfalls– einen höheren Grad an Sicherheit und einen besseren

Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten;– in alle Tätigkeiten des Unternehmens bzw. des Betriebes

und auf allen Führungsebenen einbezogen werden;b) bei Übertragung von Aufgaben an einen Arbeitnehmer

Berücksichtigung der Eignung dieses Arbeitnehmers in Bezugauf Sicherheit und Gesundheit;

c) bei der Planung und Einführung neuer Technologien sind dieArbeitnehmer bzw. ihre Vertreter zu den Auswirkungen zuhören, die die Auswahl der Arbeitsmittel, die Gestaltung derArbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf denArbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeit-nehmer haben;

d) es ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass nurdie Arbeitnehmer, die ausreichende Anweisungen erhaltenhaben, Zugang zu den Bereichen mit ernsten und spezifi-schen Gefahren haben.

(4) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie müs-sen die Arbeitgeber für den Fall, dass an einem ArbeitsplatzArbeitnehmer mehrerer Unternehmen anwesend sind, bei der

AnhangAuszug aus EG-(EU-)Rahmenrichtlinie (Artikel 6)

153

Page 155: Die Pflichten des Unternehmers in der Arbeitssicherheit · einer Kette von Ereignissen, die zu einem schweren Unfall oder zu einer Berufskrankheit führen, die Unkenntnis des Unternehmers

§§Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheits-schutzbestimmungen zusammenarbeiten, je nach Art der Tätig-keiten beim Gefahrenschutz und bei der Verhütung berufsbe-dingter Gefahren ihre Tätigkeiten koordinieren und sichgegenseitig sowie ihre jeweiligen Arbeitnehmer bzw. deren Ver-treter über diese Gefahren informieren.

(5) Die Kosten für die Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheits-schutzmaßnahmen dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeit-nehmer gehen.

Artikel 7 Mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahren-verhütung beauftragte Dienste

(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den Artikeln 5 und 6 benenntder Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer, die er mitSchutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbe-dingter Gefahren im Unternehmen bzw. im Betrieb beauftragt.

(2) Den benannten Arbeitnehmern dürfen durch ihre Schutztätig-keiten und ihre Tätigkeiten zur Verhütung berufsbedingter Ge-fahren keine Nachteile entstehen.Die benannten Arbeitnehmer müssen, um den sich aus dieserRichtlinie ergebenden Verpflichtungen nachkommen zu können,über die entsprechende Zeit verfügen.

(3) Reichen die Möglichkeiten im Unternehmen bzw. im Betriebnicht aus, um die Organisation dieser Schutzmaßnahmen undMaßnahmen zur Gefahrenverhütung durchzuführen, so mussder Arbeitgeber außerbetriebliche Fachleute (Personen oderDienste) hinzuziehen.

(4) Zieht der Arbeitgeber außerbetriebliche Fachleute hinzu, so hater die betreffenden Personen oder Dienste über diejenigen Fak-toren zu unterrichten, von denen bekannt ist oder vermutet wird,dass sie Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit

AnhangAuszug aus EG-(EU-)Rahmenrichtlinie (Artikel 7)

154

Page 156: Die Pflichten des Unternehmers in der Arbeitssicherheit · einer Kette von Ereignissen, die zu einem schweren Unfall oder zu einer Berufskrankheit führen, die Unkenntnis des Unternehmers

§§der Arbeitnehmer haben, und ihnen Zugang zu den in Artikel10 Absatz 2 genannten Informationen zu verschaffen.

(5) In allen Fällen gilt:– die benannten Arbeitnehmer müssen über die erforderlichen

Fähigkeiten und Mittel verfügen,– die hinzugezogenen außerbetrieblichen Personen oder

Dienste müssen über die erforderliche Eignung sowie dieerforderlichen personellen und berufsspezifischen Mittelverfügen und

– die benannten Arbeitnehmer und die hinzugezogenenaußerbetrieblichen Personen oder Dienste müssen über eineausreichende Personalausstattung verfügen,

so dass sie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Ge-fahrenverhütung übernehmen können, wobei die Größe des Un-ternehmens bzw. des Betriebs und/oder der Grad der Gefah-ren, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, sowie derenLokalisierung innerhalb des gesamten Unternehmens bzw. desBetriebs zu berücksichtigen sind.

(6) Der Schutz und die Verhütung von Gefahren für die Sicherheitund die Gesundheit, die Gegenstand dieses Artikels sind, wer-den von einem oder mehreren Arbeitnehmern bzw. von einemeinzigen oder von verschiedenen Diensten gewährleistet,der/die zu dem Unternehmen bzw. Betrieb gehört/gehörenoder von außen hinzugezogen wird/werden.Der oder die Arbeitnehmer bzw. der Dienst oder die Dienstemüssen erforderlichenfalls zusammenarbeiten.

(7) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Art derTätigkeiten und der Größe der Unternehmen die Unterneh-menssparten festlegen, in denen der Arbeitgeber die in Absatz1 genannten Aufgaben selbst übernehmen kann, sofern er dieerforderlichen Fähigkeiten besitzt.

AnhangAuszug aus EG-(EU-)Rahmenrichtlinie (Artikel 7)

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Page 157: Die Pflichten des Unternehmers in der Arbeitssicherheit · einer Kette von Ereignissen, die zu einem schweren Unfall oder zu einer Berufskrankheit führen, die Unkenntnis des Unternehmers

§§(8) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Fähigkeiten und Eig-

nungen im Sinne von Absatz 5 erforderlich sind.Sie können festlegen, welche Personalausstattung im Sinne vonAbsatz 5 ausreichend ist.

Artikel 8 Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung der Arbeitnehmer,ernste und unmittelbare Gefahren

(1) Der Arbeitgeber muss– die der Art der Tätigkeiten und der Größe des Unternehmens

bzw. Betriebs angepassten Maßnahmen treffen, die zur Ers-ten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeit-nehmer erforderlich sind, wobei der Anwesenheit andererPersonen Rechnung zu tragen ist, und

– die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stel-len, insbesondere im Bereich der Ersten Hilfe, der medizini-schen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämp-fung organisieren.

(2) In Anwendung von Absatz 1 muss der Arbeitgeber insbeson-dere diejenigen Arbeitnehmer benennen, die für Erste Hilfe,Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zustän-dig sind. Diese Arbeitnehmer müssen, unter Berücksichtigungder Größe bzw. der in diesem Unternehmen bzw. Betrieb be-stehenden spezifischen Gefahren, entsprechend ausgebildetund zahlenmäßig stark genug sein sowie über die erforderlicheAusrüstung verfügen.

(3) Der Arbeitgebera) muss alle Arbeitnehmer, die einer ernsten und unmittelbaren

Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzei-tig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffendenSchutzmaßnahmen unterrichten;

b) muss Maßnahmen treffen und Anweisungen erteilen, um denArbeitnehmern bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeid-barer Gefahr zu ermöglichen, ihre Tätigkeit einzustellen

AnhangAuszug aus EG-(EU-)Rahmenrichtlinie (Artikel 8)

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Page 158: Die Pflichten des Unternehmers in der Arbeitssicherheit · einer Kette von Ereignissen, die zu einem schweren Unfall oder zu einer Berufskrankheit führen, die Unkenntnis des Unternehmers

§§bzw. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes inSicherheit zu bringen;

c) darf außer in begründeten Ausnahmefällen die Arbeitnehmernicht auffordern, ihre Tätigkeit in einer Arbeitssituation wie-der aufzunehmen, in der eine ernste und unmittelbare Ge-fahr fortbesteht.

(4) Einem Arbeitnehmer, der bei ernster, unmittelbarer und nicht ver-meidbarer Gefahr seinen Arbeitsplatz bzw. einen gefährlichenBereich verlässt, dürfen dadurch keine Nachteile entstehen, under muss gegen alle nachteiligen und ungerechtfertigten Folgenentsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bzw.Praktiken geschützt werden.

(5) Der Arbeitgeber trägt dafür Sorge, dass jeder Arbeitnehmer,wenn er den zuständigen Vorgesetzten nicht erreichen kann, inder Lage ist, bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigeneSicherheit bzw. die Sicherheit anderer Personen unter Berück-sichtigung seiner Kenntnisse und technischen Mittel die geeig-neten Maßnahmen zu treffen, um die Folgen einer solchen Ge-fahr zu vermeiden. Aus seinem Handeln dürfen ihm keineNachteile entstehen, es sei denn, er hat unüberlegt oder grobfahrlässig gehandelt.

Artikel 9 Sonstige Pflichten des Arbeitgebers(1) Der Arbeitgeber muss

a) über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Ge-fahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsicht-lich der besonders gefährdeten Arbeitnehmergruppen verfü-gen;

b) die durchzuführenden Schutzmaßnahmen und, falls not-wendig, die zu verwendenden Schutzmittel festlegen;

c) eine Liste der Arbeitsunfälle, die einen Arbeitsausfall vonmehr als drei Arbeitstagen für den Arbeitnehmer zur Folgehatten, führen;

AnhangAuszug aus EG-(EU-)Rahmenrichtlinie (Artikel 9)

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Page 159: Die Pflichten des Unternehmers in der Arbeitssicherheit · einer Kette von Ereignissen, die zu einem schweren Unfall oder zu einer Berufskrankheit führen, die Unkenntnis des Unternehmers

§§d) für die zuständige Behörde im Einklang mit den nationalen

Rechtsvorschriften bzw. Praktiken Berichte über die Arbeits-unfälle ausarbeiten, die die bei ihm beschäftigten Arbeit-nehmer erlitten haben.

(2) Die Mitgliedstaaten legen unter Berücksichtigung der Art derTätigkeiten und der Größe der Unternehmen die Pflichten derverschiedenen Unternehmenskategorien betreffend die Erstel-lung der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Do-kumente und bei der Erstellung der in Absatz 1 Buchstaben c)und d) genannten Dokumente fest.

Artikel 10 Unterrichtung der Arbeitnehmer(1) Der Arbeitgeber trifft die geeigneten Maßnahmen, damit die Ar-

beitnehmer bzw. deren Vertreter im Unternehmen bzw. Betriebgemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken, dieinsbesondere der Unternehmens- bzw. der Betriebsgröße Rech-nung tragen können, alle erforderlichen Informationen erhaltenüber:a) die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die

Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhü-tung im Unternehmen bzw. im Betrieb im Allgemeinen undfür die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgaben-bereichen;

b) die in Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 ergriffenen Maß-nahmen.

(2) Der Arbeitgeber trifft die geeigneten Maßnahmen, damit die Ar-beitgeber der Arbeitnehmer der in seinem Unternehmen oderBetrieb hinzugezogenen außerbetrieblichen Unternehmen bzw.Betriebe gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Prakti-ken angemessene Informationen über die in Absatz 1 Buchsta-ben a) und b) genannten Punkte erhalten, die für die betreffen-den Arbeitnehmer bestimmt sind.

AnhangAuszug aus EG-(EU-)Rahmenrichtlinie (Artikel 10)

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Page 160: Die Pflichten des Unternehmers in der Arbeitssicherheit · einer Kette von Ereignissen, die zu einem schweren Unfall oder zu einer Berufskrankheit führen, die Unkenntnis des Unternehmers

§§(3) Der Arbeitgeber trifft die geeigneten Maßnahmen, damit die

Arbeitnehmer mit einer besonderen Funktion bei der Sicher-heit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer oder dieArbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei derSicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zurAusübung ihrer jeweiligen Tätigkeiten gemäß den nationalenRechtsvorschriften bzw. Praktiken Zugang habena) zu der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgese-

henen Evaluierung der Gefahren und zu der Aufstellung derzu ergreifenden Schutzmaßnahmen;

b) zu der Liste und den Berichten gemäß Artikel 9 Absatz 1Buchstaben c) und d);

c) zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmenund Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, sowie zuInformationen der für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu-ständigen Behörden und Organe.

Artikel 11 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer(1) Die Arbeitgeber hören die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter

an und ermöglichen deren Beteiligung bei allen Fragen betref-fend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz. Diesbeinhaltet:– die Anhörung der Arbeitnehmer;– das Recht der Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertreter, Vorschläge

zu unterbreiten;– die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechts-

vorschriften bzw. Praktiken.

(2) Die Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmervertreter mit einer be-sonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheits-schutz der Arbeitnehmer werden in ausgewogener Weise nachden nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken beteiligt oderwerden im Voraus vom Arbeitgeber gehört:a) zu jeder Aktion, die wesentliche Auswirkungen auf Sicherheit

und Gesundheit haben kann;

AnhangAuszug aus EG-(EU-)Rahmenrichtlinie (Artikel 11)

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Page 161: Die Pflichten des Unternehmers in der Arbeitssicherheit · einer Kette von Ereignissen, die zu einem schweren Unfall oder zu einer Berufskrankheit führen, die Unkenntnis des Unternehmers

§§b) zu der Benennung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 7 Absatz

1 und Artikel 8 Absatz 2 sowie zu den Maßnahmen gemäßArtikel 7 Absatz 1;

c) zu den Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Arti-kel 10;

d) zur etwaigen Hinzuziehung außerbetrieblicher Fachleute(Personen oder Dienste) gemäß Artikel 7 Absatz 3;

e) zur Planung und Organisation der in Artikel 12 vorgesehe-nen Unterweisung.

(3) Die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei derSicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ha-ben das Recht, den Arbeitgeber um geeignete Maßnahmen zuersuchen und ihm diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten, umso jeder Gefahr für die Arbeitnehmer vorzubeugen und/oderdie Gefahrenquellen auszuschalten.

(4) Den in Absatz 2 genannten Arbeitnehmern und den in den Ab-sätzen 2 und 3 genannten Arbeitnehmervertretern dürfen auf-grund ihrer in den Absätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Tätig-keit keinerlei Nachteile entstehen.

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmervertretern miteiner besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Ge-sundheitsschutz der Arbeitnehmer eine ausreichende Arbeits-befreiung ohne Lohnausfall zu gewähren und ihnen die erfor-derlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, um ihnen dieWahrnehmung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechteund Aufgaben zu ermöglichen.

(6) Die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter haben das Recht, sichgemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken an diefür die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatzzuständige Behörde zu wenden, wenn sie der Auffassung sind,dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereit-

AnhangAuszug aus EG-(EU-)Rahmenrichtlinie (Artikel 11)

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§§gestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und denGesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen.Die Vertreter der Arbeitnehmer müssen die Möglichkeit haben,bei Besuchen und Kontrollen der zuständigen Behörde ihreBemerkungen vorzubringen.

Artikel 12 Unterweisung der Arbeitnehmer(1) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass jeder Arbeitnehmer

zum Zeitpunkt– seiner Einstellung,– einer Versetzung oder einer Veränderung seines Aufgaben-

bereichs,– der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,– der Einführung einer neuen Technologieeine ausreichende und angemessene Unterweisung über Si-cherheit und Gesundheitsschutz, insbesondere in Form vonInformationen und Anweisungen, erhält, die eigens auf seinenArbeitsplatz oder seinen Aufgabenbereich ausgerichtet ist.Diese Unterweisung muss– an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Ent-

stehung neuer Gefahren angepasst sein und– erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass Arbeitnehmeraußerbetrieblicher Firmen, die in seinem Unternehmen bzw. Be-trieb zum Einsatz kommen, angemessene Anweisungen hin-sichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsrisiken während ihrerTätigkeit in seinem Unternehmen oder Betrieb erhalten haben.

(3) Die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei derSicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ha-ben Anspruch auf eine angemessene Unterweisung.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 vorgesehene Unterweisung darfnicht zu Lasten der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter gehen. Die

AnhangAuszug aus EG-(EU-)Rahmenrichtlinie (Artikel 12)

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§§in Absatz 1 vorgesehene Unterweisung muss während derArbeitszeit erfolgen.Die in Absatz 3 vorgesehene Unterweisung muss während derArbeitszeit oder entsprechend den nationalen Praktiken entwe-der innerhalb oder außerhalb des Unternehmens bzw. Betriebserfolgen.

Abschnitt III: Pflichten des Arbeitnehmers

Artikel 13(1) Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten

für seine eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für die Si-cherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tra-gen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen bei derArbeit betroffen sind, und zwar gemäß seiner Unterweisungund den Anweisungen des Arbeitgebers.

(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele ist jeder Arbeitnehmer insbe-sondere verpflichtet, gemäß seiner Unterweisung und den An-weisungen des Arbeitgebersa) Maschinen, Geräte, Werkzeuge, gefährliche Stoffe, Trans-

portmittel und sonstige Mittel ordnungsgemäß zu benutzen;b) die ihm zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung

ordnungsgemäß zu benutzen und sie nach Benutzung andem dafür vorgesehenen Platz zu lagern;

c) Schutzvorrichtungen insbesondere an Maschinen, Geräten,Werkzeugen, Anlagen und Gebäuden nicht außer Betriebzu setzen, willkürlich zu verändern oder umzustellen unddiese Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen;

d) dem Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmern mit einer beson-deren Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheits-schutz der Arbeitnehmer jede von ihm festgestellte ernste undunmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowiejeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unver-züglich zu melden;

AnhangAuszug aus EG-(EU-)Rahmenrichtlinie (Artikel 13)

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§§e) gemeinsam mit dem Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmern

mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beimGesundheitsschutz der Arbeitnehmer gemäß den nationalenPraktiken so lange wie nötig darauf hinzuwirken, dass dieAusführung aller Aufgaben und die Einhaltung aller Aufla-gen, die von der zuständigen Behörde für die Sicherheit undden Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatzvorgeschrieben sind, ermöglicht werden;

f) gemeinsam mit dem Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmernmit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beimGesundheitsschutz der Arbeitnehmer gemäß den nationalenPraktiken so lange wie nötig darauf hinzuwirken, dass derArbeitgeber gewährleisten kann, dass das Arbeitsumfeld unddie Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren fürdie Sicherheit und die Gesundheit innerhalb des Tätigkeits-bereichs der Arbeitnehmer aufweisen.

Abschnitt IV: Sonstige Bestimmungen

Artikel 14 Präventivmedizinische Überwachung(1) Zur Gewährleistung einer geeigneten Überwachung der Ge-

sundheit der Arbeitnehmer je nach den Gefahren für ihreSicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz werden Maßnah-men im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bzw.Praktiken getroffen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind so konzipiert, dassjeder Arbeitnehmer sich auf Wunsch einer regelmäßigenpräventivmedizinischen Überwachung unterziehen kann.

(3) Die präventivmedizinische Überwachung kann Bestandteileines nationalen Gesundheitsfürsorgesystems sein.

AnhangAuszug aus EG-(EU-)Rahmenrichtlinie (Artikel 14)

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§§Artikel 15 Risikogruppen

Besonders gefährdete Risikogruppen müssen gegen die speziell siebedrohenden Gefahren geschützt werden.

Artikel 16 Einzelrichtlinien – ÄnderungenAllgemeiner Geltungsbereich dieser Richtlinie

(1) Der Rat erlässt auf der Grundlage eines auf Artikel 118 a desVertrages beruhenden Vorschlags der Kommission Einzelricht-linien, unter anderem für die im Anhang aufgeführten Bereiche.

(2) Diese Richtlinie und – unbeschadet des Verfahrens nach Artikel17 für technische Anpassungen – die Einzelrichtlinien könnennach dem Verfahren des Artikels 118 a des Vertrages geändertwerden.

(3) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten uneingeschränkt füralle Bereiche, die unter die Einzelrichtlinien fallen; gegebenen-falls bestehende strengere bzw. spezifische Bestimmungen indiesen Einzelrichtlinien bleiben unberührt.

Artikel 17 Ausschuss(1) Bei rein technischen Anpassungen in den in Artikel 16 Absatz 1

genannten Einzelrichtlinien unter Berücksichtigung– der im Hinblick auf die technische Harmonisierung und Nor-

mung verabschiedeten Richtlinien und/oder– des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internatio-

nalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissens-standes

wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt, der sichaus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in demder Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einenEntwurf der zu treffenden Maßnahmen.

AnhangAuszug aus EG-(EU-)Rahmenrichtlinie (Artikel 15, 16, 17)

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§§Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf in-nerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichti-gung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Ar-tikel 118 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Ratauf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorge-sehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stim-men der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenann-ten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmungnicht teil.

(3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wennsie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmt.Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahmedes Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahmevor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einenVorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließtmit qualifizierter Mehrheit.Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von derBefassung des Rates an keinen Beschluss gefasst, so werden dievorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 18 Schlussbestimmungen(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und

Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am31. Dezember 1992 nachzukommen.Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der ein-zelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die auf dem unter dieseRichtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen worden sind odervon ihnen erlassen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Be-richt über die praktische Durchführung der Bestimmungen die-

AnhangAuszug aus EG-(EU-)Rahmenrichtlinie (Artikel 18)

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§§ser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozial-partner an.Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, denRat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den BeratendenAusschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutzam Arbeitsplatz darüber.

(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat unddem Wirtschafts- und Sozialausschuss regelmäßig einen Berichtüber die Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigungder Absätze 1 bis 3 vor.

Artikel 19Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

AnhangAuszug aus EG-(EU-)Rahmenrichtlinie (Artikel 19)

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§§Art. 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen dieverfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Art. 12(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Aus-

bildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durchGesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Art. 14(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt

und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohleder Allgemeinheit dienen.

Art. 19(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz

oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann,muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gel-ten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabedes Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt an-getastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Perso-nen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechtenverletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andereZuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweggegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

ANHANGGRUNDGESETZ (GG) – IN AUSZÜGEN –

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§§Art. 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und so-zialer Bundesstaat.

Art. 87(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts

werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, derenZuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinauserstreckt.

AnhangGrundgesetz (GG)

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§§Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeits-schutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheits-schutzes der Beschäftigten bei der Arbeit*)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz

der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Ar-beitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätig-keitsbereichen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausange-stellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutzvon Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die demBundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechendeRechtsvorschriften bestehen.

(3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheitund Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nachsonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Un-berührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeberzu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.

(4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an dieStelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretun-gen entsprechend dem kirchlichen Recht.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinie:– Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen

zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(ABl. EG Nr. L 183 S. 1)

ANHANGARBEITSSCHUTZGESETZ – ArbSchG –

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§§§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sindMaßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit undarbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maß-nahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des

Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in HeimarbeitBeschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,

4. Beamtinnen und Beamte,5. Richterinnen und Richter,6. Soldatinnen und Soldaten,7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und ju-ristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.

(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sindRegelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderenGesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvor-schriften.

(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereichdes öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind dieeinzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Ver-waltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und dersonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli-chen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie dieentsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 2)

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§§Zweiter Abschnitt Pflichten des Arbeitgebers

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen

des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu tref-fen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Ar-beit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeitzu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegeben-heiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicher-heit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätig-keiten und der Zahl der Beschäftigten1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erfor-

derlichen Mittel bereitzustellen sowie2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderli-

chenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die be-trieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Be-schäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeit-geber nicht den Beschäftigten auferlegen.

§ 4 Allgemeine GrundsätzeDer Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von fol-genden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung fürLeben und Gesundheit möglichst vermieden und die verblei-bende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeits-

medizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswis-senschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;

4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeits-organisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Bezie-

AnhangArbeitsschutzgesetz (§§ 3, 4)

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§§hungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sach-gerecht zu verknüpfen;

5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderenMaßnahmen;

6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäf-tigtengruppen sind zu berücksichtigen;

7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende

Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischenGründen zwingend geboten ist.

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die

Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu er-mitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlichsind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeitenvorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Be-urteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des

Arbeitsplatzes,2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeits-

mitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Gerä-ten und Anlagen sowie den Umgang damit,

4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Ar-beitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Be-schäftigten.

§ 6 Dokumentation(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und

der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen,

AnhangArbeitsschutzgesetz (§§ 5, 6)

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§§aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die vonihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Er-gebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartigerGefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagenzusammengefasste Angaben enthalten. Soweit in sonstigenRechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nichtfür Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zu-ständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituatio-nen gegeben sind, anordnen, dass Unterlagen verfügbar seinmüssen.

(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötetoder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tagevöllig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat derArbeitgeber zu erfassen.

§ 7 Übertragung von AufgabenBei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeit-geber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob dieBeschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesund-heitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungenund Maßnahmen einzuhalten.

§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeits-

platz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durch-führung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zu-sammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und denGesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlichist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbeson-dere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Ar-beiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit derBeschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung die-ser Gefahren abzustimmen.

AnhangArbeitsschutzgesetz (§§ 7, 8)

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§§(2) Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewis-

sern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinemBetrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicher-heit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betriebangemessene Anweisungen erhalten haben.

§ 9 Besondere Gefahren(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Be-

schäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichenhaben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben.

(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Beschäf-tigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetztsind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahrund die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen un-terrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die ei-gene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen dieBeschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehrund Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zu-ständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kennt-nisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittelzu berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handelnkeine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlichoder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.

(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Be-schäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen,sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheitzu bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteileentstehen. Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf derArbeitgeber die Beschäftigten nur in besonders begründetenAusnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen.Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefah-ren für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des Sol-datengesetzes bleiben unberührt.

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 9)

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§§§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte undder Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnah-men zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Eva-kuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er derAnwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hatauch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Ver-bindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in denBereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung,der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, dieAufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierungder Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Aus-rüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in ei-nem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten undzu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Be-nennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zuhören. Weiter gehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt.Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auchselbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderlicheAusbildung und Ausrüstung verfügt.

§ 11 Arbeitsmedizinische VorsorgeDer Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbescha-det der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sichje nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Ar-beit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es seidenn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der ge-troffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschadenzu rechnen.

§ 12 Unterweisung(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Ge-

sundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausrei-chend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung um-

AnhangArbeitsschutzgesetz (§§ 10, 11, 12)

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§§faßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Ar-beitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausge-richtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, beiVeränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuerArbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme derTätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss andie Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichen-falls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unter-weisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisungunter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung derPersonen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vor-zunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihersbleiben unberührt.

§ 13 Verantwortliche Personen(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt

ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber1. sein gesetzlicher Vertreter,2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personen-

handelsgesellschaft,4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder ei-

nes Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen über-tragenen Aufgaben und Befugnisse,

5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund diesesGesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einerUnfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmenihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personenschriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nachdiesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 13)

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§§§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichenDienstes

(1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn derBeschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsberei-chen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen siebei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maß-nahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren unddie nach § 10 Abs. 2 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Vertretungder Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber die Beschäftig-ten zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Si-cherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können.

Dritter Abschnitt Pflichten und Rechte der Beschäftigten

§ 15 Pflichten der Beschäftigten(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten so-

wie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebersfür ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tra-gen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für dieSicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die vonihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffensind.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbeson-dere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transport-mittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen unddie ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstungbestimmungsgemäß zu verwenden.

§ 16 Besondere Unterstützungspflichten(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständi-

gen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbareerhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie je-

AnhangArbeitsschutzgesetz (§§ 14, 15, 16)

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§§den an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglichzu melden.

(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt undder Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu un-terstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Be-schäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichtenentsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbe-schadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten vonihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit undMängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeits-sicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragtennach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.

§ 17 Rechte der Beschäftigten(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge

zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beider Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundesist § 171 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. § 60 desBeamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechendes Landes-recht bleiben unberührt.

(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auf-fassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmenund bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheitund den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten,und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden vonBeschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständigeBehörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keineNachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genanntenVorschriften sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeord-nung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deut-schen Bundestages bleiben unberührt.

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 17)

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§§Vierter Abschnitt Verordnungsermächtigungen

§ 18 Verordnungsermächtigungen(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maß-nahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichenPersonen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu ver-halten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesemGesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungenkann auch bestimmt werden, dass bestimmte Vorschriften desGesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Per-sonen anzuwenden sind.

(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesonderebestimmt werden,1. dass und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder

Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten be-grenzt werden muss,

2. dass der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mitbesonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oderder zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt seinmuss oder besonders gefährdete Personen dabei nicht be-schäftigt werden dürfen,

3. dass bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen ein-schließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbe-triebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behörd-liche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen,

4. dass Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdendeTätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie siebeendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind undwelche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat.

§ 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen

Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen werden, soweitdies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommis-

AnhangArbeitsschutzgesetz (§§ 18, 19)

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§§sion der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen inter-nationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinba-rungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist,insbesondere um Arbeitsschutzpflichten für andere als in § 2 Abs. 3genannte Personen zu regeln.

§ 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst(1) Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Kör-

perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtsregelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach § 18 erlas-senen Rechtsverordnungen gelten.

(2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes,insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- undKatastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichten-diensten, können das Bundeskanzleramt, das Bundesminis-terium des Innern, das Bundesministerium für Verkehr, das Bun-desministerium der Verteidigung oder das Bundesministeriumder Finanzen, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, durchRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestim-men, dass Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nichtanzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingenderfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wieder-herstellung der öffentlichen Sicherheit. Rechtsverordnungen nachSatz 1 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fürArbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundesministe-rium des Innern selbst ermächtigt ist, im Einvernehmen mit die-sem Ministerium erlassen. In den Rechtsverordnungen ist gleich-zeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutzbei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzesauf andere Weise gewährleistet werden. Für Tätigkeiten im öf-fentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und sonstigen lan-desunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen desöffentlichen Rechts können den Sätzen 1 und 3 entsprechendeRegelungen durch Landesrecht getroffen werden.

Anhang Arbeitsschutzgesetz (§ 20)

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§§Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 21 Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit den Trägern dergesetzlichen Unfallversicherung

(1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz iststaatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Ein-haltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes er-lassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeit-geber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichenUnfallversicherung richten sich, soweit nichts anderes bestimmtist, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Soweit dieTräger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozial-gesetzbuch im Rahmen ihres Präventionsauftrags auch Aufga-ben zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutzder Beschäftigten wahrnehmen, werden sie ausschließlich imRahmen ihrer autonomen Befugnisse tätig.

(3) Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetz-lichen Unfallversicherung wirken bei der Überwachung eng zu-sammen und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichtensich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungenund deren wesentliche Ergebnisse.

(4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehördekann mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung verein-baren, dass diese in näher zu bestimmenden Tätigkeitsberei-chen die Einhaltung dieses Gesetzes, bestimmter Vorschriftendieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-nen Rechtsverordnungen überwachen. In der Vereinbarungsind Art und Umfang der Überwachung sowie die Zusammen-arbeit mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.

(5) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist zuständigeBehörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf die-

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 21)

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§§ses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in den Betrieben undVerwaltungen des Bundes die Zentralstelle für Arbeitsschutzbeim Bundesministerium des Innern. Im Auftrag der Zentralstellehandelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bundesaus-führungsbehörde für Unfallversicherung, die insoweit der Auf-sicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt. Im öffentli-chen Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums fürVerkehr führen die Ausführungsbehörde für Unfallversicherungdes Bundesministeriums für Verkehr und die Eisenbahn-Unfall-kasse, soweit diese Träger der Unfallversicherung ist, diesesGesetz durch. Für Betriebe und Verwaltungen in den Geschäfts-bereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und desAuswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungenund für die Nachrichtendienste des Bundes führen das jeweiligeBundesministerium oder das Bundeskanzleramt, soweit sie je-weils zuständig sind, oder die von ihnen jeweils bestimmteStelle dieses Gesetz durch. Im Geschäftsbereich des Bundes-ministeriums für Post und Telekommunikation führt die Unfall-kasse Post und Telekom dieses Gesetz durch. Die Sätze 1 bis 4gelten auch für Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesver-waltung gehören, für die aber eine Berufsgenossenschaft Trä-ger der Unfallversicherung ist. Die zuständigen Bundesministe-rien können mit den Berufsgenossenschaften für diese Betriebeund Verwaltungen vereinbaren, dass das Gesetz von den Be-rufsgenossenschaften durchgeführt wird; Aufwendungen wer-den nicht erstattet.

§ 22 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den

verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Über-wachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlas-sung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Die aus-kunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oderdie Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beant-wortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs.

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 22)

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§§1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehöri-gen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ord-nungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Per-son ist darauf hinzuweisen.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts-und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfensowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigenPerson Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf-gaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanla-gen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prü-fen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen,Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingteGesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf wel-che Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkran-kung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind be-rechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine vonihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder dieverantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung be-auftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnissenach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz1 genannten Zeiten oder wenn die Arbeitsstätte sich in einerWohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauf-tragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers dieMaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur zur Verhütung drin-gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnungtreffen. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmennach den Sätzen 1, 2 und 5 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gel-ten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der ArbeitsstättePersonen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind,die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unver-letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wirdinsoweit eingeschränkt.

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 22)

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§§(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,

1. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwort-lichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung derPflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz undden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-nungen ergeben,

2. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortli-chen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr fürLeben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.

Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist,zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu set-zen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb einergesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anord-nung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde dievon der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendungoder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeits-mittel untersagen. Maßnahmen der zuständigen Behörde im Be-reich des öffentlichen Dienstes, die den Dienstbetrieb wesent-lich beeinträchtigen, sollen im Einvernehmen mit der oberstenBundes- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungsbe-amten der Gemeinde getroffen werden.

§ 23 Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden;Jahresbericht

(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihrbestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über1. die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit

vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsan-gehörigkeit,

2. den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Be-triebs, in dem er sie beschäftigt,

3. seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie4. den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört, zu machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 23)

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§§des Bundesrates zu bestimmen, dass die Stellen der Bundes-verwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Mit-teilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt hat,diese Angaben an die für die Behörden nach Satz 1 zuständi-gen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf maschi-nell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragungweiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung können dasNähere über die Form der weiterzuleitenden Angaben sowiedie Frist für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weiterge-leiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständig-keit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden Arbeitsschutz-aufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemengespeichert oder verarbeitet werden.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ih-nen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangendenGeschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich ge-regelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeitenoder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zumSchutz der Versicherten dem Träger der gesetzlichen Unfallver-sicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigenBehörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Be-triebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinnedes Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Be-fugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformations-gesetz.

(3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden kon-krete Anhaltspunkte für1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Ar-

beitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs.1 des Arbeitsförderungsgesetzes,

2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einerDienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 23)

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§§3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarz-

arbeit,4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten Buches So-

zialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung vonBeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den unter denNummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,

6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,7. Verstöße gegen die Steuergesetze, unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Ver-stöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden sowiedie Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. In den Fällendes Satzes 1 arbeiten die zuständigen Behörden insbesonderemit der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen als Ein-zugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägernder gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht fürdie Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetzzur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, denin § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden und denFinanzbehörden zusammen.

(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über dieÜberwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einenJahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht umfasst auchAngaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus interna-tionalen Übereinkommen oder Rechtsakten der EuropäischenGemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz betreffen.

§ 24 Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen VerwaltungsvorschriftenDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zu-stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften er-lassen

1. zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund diesesGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Bun-desregierung zu ihrem Erlass ermächtigt ist,

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 24)

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§§2. über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und3. über die Angaben, die die zuständigen obersten Landes-

behörden dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-nung für den Unfallverhütungsbericht nach § 25 Abs. 2 desSiebten Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem bestimmtenZeitpunkt mitzuteilen haben.

Verwaltungsvorschriften, die Bereiche des öffentlichen Dienstes ein-beziehen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium desInnern erlassen.

§ 25 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwi-derhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand aufdiese Bußgeldvorschrift verweist, oder

2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einervollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder

b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntau-send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buch-stabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend DeutscheMark geahndet werden.

§ 26 StrafvorschriftenMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,wer

1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Hand-lung beharrlich wiederholt oder

2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a be-zeichnete vorsätzliche Handlung, Leben oder Gesundheiteines Beschäftigten gefährdet.

AnhangArbeitsschutzgesetz (§§ 25, 26)

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§§ANHANGSOZIALGESETZBUCH (SGB) VII – IN AUSZÜGEN –

§ 1 Prävention, Rehabilitation, EntschädigungAufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschrif-ten dieses Buches

1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrank-heiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu ver-hüten,

2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten dieGesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mitallen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihreHinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

§ 6 Freiwillige Versicherung

(1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehe-

gatten; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmervon nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oderImkereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unterneh-men nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten sowieFischerei- und Jagdgäste,

2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaf-ten regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang desAntrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oderBeitragsvorschuss binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nichtgezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange un-wirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschussentrichtet worden ist.

§ 7 Begriff

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nichtaus.

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§§§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer denVersicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätig-keit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, vonaußen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Ge-sundheitsschaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusam-

menhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ortder Tätigkeit,

2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nachund von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, uma) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit

ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ih-rer oder ihrer Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Ob-hut anzuvertrauen oder

b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsamein Fahrzeug zu benutzen,

3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nachund von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges derKinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnenin einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abwei-chung darauf beruht, dass die Kinder wegen der beruflichenTätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten fremder Ob-hut anvertraut werden,

4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusam-menhängenden Weges von und nach der ständigen Famili-enwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ih-rer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesemoder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,

5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Ver-wahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Ar-beitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erst-beschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmererfolgt.

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§ 8)

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§§(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der

Verlust eines Hilfsmittels.

§ 9 Berufskrankheit(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates alsBerufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einerden Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründendenTätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in derRechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zubezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischenWissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind,denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätig-keit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung aus-gesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheitennur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten inbestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sindoder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben,die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wieder-aufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Inder Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweitVersicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegenBerufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubtsind.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nichtin der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort be-stimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufs-krankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeit-punkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen dermedizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Be-zeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungenihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr derErkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ge-

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§ 9)

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§§nannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchenKrankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachungaußerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden,wird vermutet, dass diese infolge der versicherten Tätigkeit ver-ursacht worden ist.

(4) Setzt die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit dieUnterlassung aller Tätigkeiten voraus, die für die Entstehung, dieVerschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ur-sächlich waren oder sein können, haben die Unfallversiche-rungsträger vor Unterlassung einer noch verrichteten gefähr-denden Tätigkeit darüber zu entscheiden, ob die übrigenVoraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit er-füllt sind.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Ver-sicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Be-ginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeitoder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Be-ginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähig-keit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zu-stimmung des Bundesrates1. Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Ver-

hütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wie-derauflebens von Berufskrankheiten,

2. die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zu-ständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheitensowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrank-heiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden,dass die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigenStellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstel-len sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zuuntersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§ 9)

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§§andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu be-auftragen,

3. die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit derStellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; dieseGebühren richten sich nach dem für die Begutachtungerforderlichen Aufwand und den dadurch entstehendenKosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischenArbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufs-krankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entschei-dung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigenStelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuermedizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zurFortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollendurch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden For-schungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammen-hang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmtenPersonengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen imZusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellendürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krank-heiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädi-gen sind, Daten erheben, verarbeiten oder nutzen sowie zurVorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweitdies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erfor-derlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zustän-digen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenenDaten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs-krankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verar-beitet oder genutzt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stel-len andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungenbeauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§ 9)

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§§Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies imRahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

§ 14 Grundsatz(1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mit-

teln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheitenund arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirk-same Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachenvon arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nach-gehen.

(2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren ar-beiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zu-sammen.

§ 15 Unfallverhütungsvorschriften(1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Un-

fallverhütungsvorschriften über1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die

Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs-krankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zutreffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Auf-gaben auf andere Personen,

2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeits-unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesund-heitsgefahren,

3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Un-tersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnah-men vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten,die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Ge-fahren für Leben und Gesundheit verbunden sind,

4. Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oderMaßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat,sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatlicheRechtsvorschrift vorgesehen ist,

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§§ 14, 15)

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§§5. die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Un-

ternehmer,6. die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich

aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieureund andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebendenPflichten zu treffen hat,

7. die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unterBerücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Ge-sundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Ge-fahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.

In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann be-stimmt werden, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-chungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlasstwerden können.

(2) Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genanntenZwecken auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vonfolgenden Daten über die untersuchten Personen durch den Un-ternehmer vorsehen:

1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Geschlecht,2. Wohnanschrift,3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,4. Ordnungsnummer,5. zuständige Krankenkasse,6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen,7. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der

Tätigkeit,8. Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei de-

nen eine Gefährdung bestand, soweit dies bekannt ist,9. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchun-

gen; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Unter-nehmer ist nicht zulässig,

10. Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes.

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§ 15)

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§§Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz1 Satz 2 erlassen, gelten Satz 1 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 und4 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter bergbehörd-licher Aufsicht stehenden Unternehmen.

(4) Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigungdurch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. DieEntscheidung hierüber wird im Benehmen mit den zuständigenobersten Verwaltungsbehörden der Länder getroffen. Soweit dieVorschriften von einem Unfallversicherungsträger erlassen wer-den, welcher der Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidetdie zuständige oberste Landesbehörde über die Genehmigungim Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-zialordnung.

(5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach Absatz 1 zuunterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet.

§ 16 Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger und für ausländische Unternehmen

(1) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungs-trägers gelten auch, soweit in dem oder für das UnternehmenVersicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversiche-rungsträger zuständig ist.

(2) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungs-trägers gelten auch für Unternehmer und Beschäftigte von aus-ländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben,ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören.

§ 17 Überwachung und Beratung(1) Die Unfallversicherungsträger haben die Durchführung der

Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrank-

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§§ 16, 17)

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§§heiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für einewirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen sowiedie Unternehmer und die Versicherten zu beraten. Sie könnenim Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmer oderVersicherte zu treffen haben1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungs-

vorschriften nach § 15,2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefah-

ren.

(2) Soweit in einem Unternehmen Versicherte tätig sind, für die einanderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, kann auch die-ser die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Ar-beitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesund-heitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe überwachen.Beide Unfallversicherungsträger sollen, wenn nicht sachlicheGründe entgegenstehen, die Überwachung und Beratung ab-stimmen und sich mit deren Wahrnehmung auf einen Unfall-versicherungsträger verständigen.

(3) Anordnungen nach Absatz 1 können auch gegenüber Unter-nehmern und Beschäftigten von ausländischen Unternehmengetroffen werden, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohneeinem Unfallversicherungsträger anzugehören.

(4) Erwachsen dem Unfallversicherungsträger durch Pflichtver-säumnis eines Unternehmers bare Auslagen für die Überwa-chung seines Unternehmens, so kann der Vorstand dem Unter-nehmer diese Kosten auferlegen.

(5) Die Seemannsämter können durch eine Untersuchung der See-schiffe feststellen, ob die Unfallverhütungsvorschriften befolgtsind.

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§ 17)

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§§§ 18 Aufsichtspersonen

(1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Aufsichtsperso-nen in der für eine wirksame Überwachung und Beratunggemäß §17 erforderlichen Zahl zu beschäftigen.

(2) Als Aufsichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer seine Be-fähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung nachgewiesenhat. Die Unfallversicherungsträger erlassen Prüfungsordnun-gen. Die Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung durchdie Aufsichtsbehörde.

§ 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen(1) Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits-

unfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsge-fahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtsper-sonen insbesondere befugt,1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Be-

triebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen,2. von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwa-

chungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen,3. geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers

einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwa-chungsaufgabe erfordert,

4. Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihrebestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen,

5. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und ins-besondere das Vorhandensein und die Konzentration ge-fährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweitdie Aufsichtspersonen und der Unternehmer die erforder-lichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten desUnternehmers ermitteln zu lassen,

6. gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zufordern oder zu entnehmen; soweit der Unternehmer nichtausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlichverschlossen oder versiegelt zurückzulassen,

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§§ 18, 19)

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§§7. zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein

Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzu-führen ist,

8. die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm be-auftragte Person zu verlangen.

Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und3 bis 7 zu dulden. Zur Verhütung dringender Gefahren könnendie Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu je-der Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Das Grundrecht derUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)wird insoweit eingeschränkt. Die Eigentümer und Besitzer derGrundstücke, auf denen der Unternehmer tätig ist, haben dasBetreten der Grundstücke zu gestatten.

(2) Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug so-fort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbe-dingten Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versichertenzu treffen.

(3) Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unterstützen, soweitdies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auskünfte aufFragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder ei-nen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnungbezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegeneiner Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, kön-nen verweigert werden.

§ 20 Zusammenarbeit mit Dritten(1) Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zu-

ständigen Landesbehörden wirken bei der Überwachung derUnternehmen eng zusammen und fördern den Erfahrungs-austausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführteBetriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz 3Satz 1 Nr. 2 wird festgelegt, in welchen Fällen und wie eine

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§ 20)

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§§Abstimmung zwischen den Unfallversicherungsträgern und denfür den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden erfolgt.

(2) Die Unfallversicherungsträger benennen zur Förderung der Zu-sammenarbeit nach Absatz 1 für jedes Land einen Unfallversi-cherungsträger oder einen Landesverband (gemeinsame lan-desbezogene Stelle), über den sie den für den Arbeitsschutzzuständigen obersten Landesbehörden Informationen zu ihrerÜberwachungstätigkeit in dem jeweiligen Land zur Verfügungstellen und mit ihnen gemeinsame Überwachungstätigkeitenund Veranstaltungen sowie Maßnahmen des Erfahrungsaus-tauschs planen und abstimmen.

(3) Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmungdes Bundesrates bedürfen, wird geregelt das Zusammenwirken1. der Unfallversicherungsträger mit den Betriebsräten oder

Personalräten,2. der Unfallversicherungsträger einschließlich der gemeinsa-

men landesbezogenen Stellen nach Absatz 2 mit den für denArbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,

3. der Unfallversicherungsträger mit den für die Bergaufsicht zu-ständigen Behörden.

Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werdenvom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, nachNummer 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-nern, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 3 vom Bun-desministerium für Arbeit und Sozialordnung und vom Bundes-ministerium für Wirtschaft gemeinsam erlassen.

§ 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten(1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur

Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für dieVerhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verant-wortlich.

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§ 21)

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§§(2) Ist bei einer Schule der Unternehmer nicht Schulhoheitsträger,

ist auch der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbereichfür die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmenverantwortlich. Der Schulhoheitsträger ist verpflichtet, im Be-nehmen mit dem für die Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8Buchstabe b zuständigen Unfallversicherungsträger Regelungenüber die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmenim inneren Schulbereich zu treffen.

(3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maß-nahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheitenund arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirk-same Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden An-weisungen des Unternehmers zu befolgen.

§ 22 Sicherheitsbeauftragte(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat

der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Per-sonalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der imUnternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Ge-sundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen.Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren fürLeben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger an-ordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellensind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht er-reicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Lebenund Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei derDurchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsun-fällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sichvon dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzungder vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§ 22)

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§§Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Ge-sundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung derihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

§ 23 Aus- und Fortbildung(1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus-

und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen,die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung vonArbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Ge-sundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Fürnach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure undandere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Be-triebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht demUnternehmen angehören, können die Unfallversicherungsträgerentsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallversiche-rungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur Teilnahmean Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kostenihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforder-lichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tra-gen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, dievon Dritten durchgeführt werden, haben die Unfallversiche-rungsträger nur die Lehrgangsgebühren zu tragen.

(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehr-gang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein An-spruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräf-ten für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutz zustän-digen Landesbehörden zu beteiligen.

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§§ 23)

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§§§ 24 Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischerDienst

(1) Unfallversicherungsträger können überbetriebliche arbeitsme-dizinische und sicherheitstechnische Dienste einrichten; dasNähere bestimmt die Satzung. Die von den Diensten gespei-cherten Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen an dieUnfallversicherungsträger übermittelt werden; § 203 bleibt un-berührt. Die Dienste sind organisatorisch, räumlich und perso-nell von den übrigen Organisationseinheiten der Unfallver-sicherungsträger zu trennen. Zugang zu den Daten dürfen nurBeschäftigte der Dienste haben.

(2) In der Satzung nach Absatz 1 kann auch bestimmt werden, dassdie Unternehmer verpflichtet sind, sich einem überbetrieblichenarbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst anzu-schließen, wenn sie innerhalb einer vom Unfallversicherungs-träger gesetzten angemessenen Frist keine oder nicht in aus-reichendem Umfang Betriebsärzte und Fachkräfte fürArbeitssicherheit bestellen. Unternehmer sind von der Anschluss-pflicht zu befreien, wenn sie nachweisen, dass sie ihre Pflichtnach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure undandere Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt haben.

§ 25 Bericht gegenüber dem Bundestag(1) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem

Bundesrat alljährlich bis zum 31. Dezember des auf das Be-richtsjahr folgenden Jahres einen statistischen Bericht über denStand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und überdas Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesre-publik Deutschland zu erstatten, der die Berichte der Unfallver-sicherungsträger und die Jahresberichte der für den Arbeits-schutz zuständigen Landesbehörden zusammenfasst. Alle vierJahre hat der Bericht einen umfassenden Überblick über die Ent-wicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kostenund die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei derArbeit zu enthalten.

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§§ 24, 25)

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§§(2) Die Unfallversicherungsträger haben dem Bundesministerium

für Arbeit und Sozialordnung alljährlich bis zum 31. Juli des aufdas Berichtsjahr folgenden Jahres über die Durchführung derMaßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit so-wie über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen zu be-richten. Landesunmittelbare Versicherungsträger reichen dieBerichte über die für sie zuständigen obersten Verwaltungs-behörden der Länder ein.

§ 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen

tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen dieVersicherung begründenden Beziehung stehen, sowie derenAngehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichenVorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Ver-sicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie denVersicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forde-rungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nichtstatt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfruchtdurch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigtworden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche ver-mindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetzoder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

§ 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versiche-

rungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sinddiesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach an-deren gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenscha-dens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlichoder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§§ 104, 105)

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§§herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädi-gung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2,Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmergeschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung aus-geschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, dieeinen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn,eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmerist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geld-leistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresar-beitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höheeines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

§ 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen

gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht1. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten un-

tereinander,2. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten

gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unterneh-mens,

3. der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegen-über den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicher-ten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 ent-sprechend für die Ersatzpflicht1. der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,2. der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,3. der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen unterein-

ander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unter-nehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versi-

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§ 106)

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§§cherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betrieblicheTätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligtenUnternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Be-triebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Ver-sicherten.

§ 107 Besonderheiten in der Seefahrt(1) Bei Unternehmen der Seefahrt gilt § 104 auch für die Ersatz-

pflicht anderer das Arbeitsentgelt schuldender Personen ent-sprechend. § 105 gilt für den Lotsen entsprechend.

(2) Beim Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe von Unternehmen, fürdie die See-Berufsgenossenschaft zuständig ist, gelten die§§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht, auchuntereinander, der Reeder der dabei beteiligten Fahrzeuge,sonstiger das Arbeitsentgelt schuldender Personen, der Lotsenund der auf den beteiligten Fahrzeugen tätigen Versicherten.

§ 108 Bindung der Gerichte(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis

107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbareEntscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialge-richtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob einVersicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu er-bringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständigist.

(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entschei-dung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahrennoch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist,nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrenszulässig ist.

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§§ 107, 108)

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§§§ 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist undgegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Scha-denersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Fest-stellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfah-ren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen,die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; diesgilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

§ 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 be-

schränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahr-lässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgernfür die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwen-dungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schaden-ersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordertwerden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versi-cherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu be-ziehen.

(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen,insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver-hältnisse des Schädigers, auf den Ersatzanspruch ganz oderteilweise verzichten.

§ 111 Haftung des UnternehmensHaben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickleroder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtige Ge-sellschafter oder Liquidatoren einer Personengesellschaft des Han-delsrechts oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführungihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlichoder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110auch die Vertretenen. Eine nach § 110 bestehende Haftung derjeni-gen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt.Das Gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähi-

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§§ 109, 110, 111)

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§§gen Vereins oder für vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Per-sonengesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, dasssich die Haftung auf das Vereins- oder das Gesellschaftsvermögen be-schränkt.

§ 112 Bindung der Gerichte§ 108 über die Bindung der Gerichte gilt auch für die Ansprüche nachden §§ 110 und 111.

§ 113 VerjährungFür die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 gilt§ 852 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mitder Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an demdie Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend fest-gestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.

§ 150 Beitragspflichtige(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen

Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer be-sonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen.Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs.1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflich-tig.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig1. die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Haus-

gewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,2. die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Un-

ternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unter-nehmen betrieben wird.

Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs.2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit denUnternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§§ 112, 113, 150)

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§§(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bis-

herige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf desKalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zah-lung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungenals Gesamtschuldner verpflichtet.

§ 151 Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten

Die Mittel für die Einrichtungen nach § 24 werden von den Unter-nehmern aufgebracht, die diesen Einrichtungen angeschlossen sind.Die Satzung bestimmt das Nähere über den Maßstab, nach dem dieMittel aufzubringen sind, und über die Fälligkeit.

§ 152 Umlage(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem

die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, imWege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss den Bedarf desabgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansamm-lung der Rücklage nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dür-fen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhobenwerden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigen-arbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht ge-werbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

§ 153 Berechnungsgrundlagen(1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus

den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, derFinanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versichertenund die Gefahrklassen.

(2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe desHöchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§§ 151, 152, 153)

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§§(3) Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitragsberechnung

mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresar-beitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollen-det haben, zugrunde gelegt wird. Waren die Versicherten nichtwährend des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig be-schäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zu-grunde gelegt.

§ 154 Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen(1) Berechnungsgrundlage für die Beiträge der kraft Gesetzes ver-

sicherten selbstständig Tätigen, der kraft Satzung versichertenUnternehmer und Ehegatten und der freiwillig Versicherten istanstelle der Arbeitsentgelte der kraft Satzung bestimmte Jah-resarbeitsverdienst (Versicherungssumme). Beginnt oder endetdie Versicherung im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Bei-tragsberechnung nur ein entsprechender Teil des Jahresarbeits-verdienstes zugrunde gelegt. Die Beiträge werden für volle Mo-nate erhoben.

(2) Soweit bei der See-Berufsgenossenschaft für das Arbeitsentgeltoder das Arbeitseinkommen Durchschnittssätze gelten, sinddiese maßgebend. Die Satzung der See-Berufsgenossenschaftkann bestimmen, dass der Beitragsberechnung der Jahresar-beitsverdienst von Versicherten, die nicht als Kapitän, Besat-zungsmitglied oder sonst im Rahmen des Schiffsbetriebes tätigsind, nur zum Teil zugrunde gelegt wird.

§ 155 Beiträge nach der Zahl der VersichertenDie Satzung kann bestimmen, dass die Beiträge nicht nach Arbeits-entgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berück-sichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden. Grundlage fürdie Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendun-gen. § 157 Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§§ 154, 155)

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§§§ 156 Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteiltenArbeitsentgelt

Die Satzung kann bestimmen, dass das für die Berechnung derBeiträge maßgebende Arbeitsentgelt nach der Zahl der geleisteten Ar-beitsstunden oder den für die jeweiligen Arbeiten nach allgemeinenErfahrungswerten durchschnittlich aufzuwendenden Arbeitsstundenberechnet wird; als Entgelt für die Arbeitsstunde kann höchstens der2100. Teil der Bezugsgröße bestimmt werden.

§ 157 Gefahrtarif(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen

Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung derBeiträge Gefahrklassen festzustellen. Die See-Berufsgenossen-schaft kann Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Ge-fahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berück-sichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebil-det werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eineTarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahltenLeistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung derGefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremd-artige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrund-lagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunter-nehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabeizu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechsKalenderjahren.

(6) Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann vorsehen, dassfür Fahrten mit besonders gefährlicher Ladung oder in beson-

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§§ 156, 157)

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§§ders gefährlichen Gewässern oder Jahreszeiten höhereBeiträge zu zahlen sind, und das Nähere über die Anmeldungder Fahrten regeln.

§ 158 Genehmigung(1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung

der Aufsichtsbehörde.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei Monate vorAblauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichts-behörde beabsichtigte Änderungen mitzuteilen. Wird der Ge-fahrtarif in einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nichtaufgestellt oder wird er nicht genehmigt, stellt ihn die Auf-sichtsbehörde auf. § 89 des Vierten Buches gilt.

§ 159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für

die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(2) Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nach § 98 desZehnten Buches nicht nachkommen, nimmt der Unfallversiche-rungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung derbetrieblichen Verhältnisse vor.

§ 160 Änderung der Veranlagung(1) Treten in den Unternehmen Änderungen ein, hebt der Unfall-

versicherungsträger den Veranlagungsbescheid mit Beginn desMonats auf, der der Änderungsmitteilung durch die Unterneh-mer folgt.

(2) Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergan-genheit aufgehoben, soweit1. die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt

hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten wordenist, weil die Unternehmer ihren Mitteilungspflichten nicht oder

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§§ 158, 159, 160)

211

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§§nicht rechtzeitig nachgekommen sind oder ihre Angaben inwesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren,

2. die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von denUnternehmern nicht zu vertreten ist.

(3) In allen übrigen Fällen wird ein Veranlagungsbescheid mitBeginn des Monats, der der Bekanntgabe des Änderungs-bescheides folgt, aufgehoben.

§ 161 MindestbeitragDie Satzung kann bestimmen, dass ein einheitlicher Mindestbeitragerhoben wird.

§ 162 Zuschläge, Nachlässe, Prämien(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berück-

sichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschlägeaufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfällenach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. DasNähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungs-fälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschul-den nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten,und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrank-heiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe rich-tet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungenfür die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merk-male. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Eisenbahn-Unfall-kasse und für die Unfallkasse Post und Telekom. Die landwirt-schaftlichen Berufsgenossenschaften können durch Satzungbestimmen, dass entsprechend den Sätzen 1 bis 4 Zuschlägeauferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigungder Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maß-nahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankhei-ten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheits-gefahren Prämien gewähren.

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§§ 161, 162)

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§§(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bau-

arbeiten.

§ 165 Nachweise(1) Die Unternehmer haben zur Berechnung der Umlage innerhalb

von sechs Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres die Ar-beitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstundenin der vom Unfallversicherungsträger geforderten Aufteilung zumelden (Lohnnachweis). Die Satzung kann die Frist nach Satz1 verlängern. Sie kann auch bestimmen, dass die Unternehmerweitere zur Berechnung der Umlage notwendige Angaben zumachen haben.

(2) Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten haben zurBerechnung der Beiträge einen Nachweis über die sich aus derSatzung ergebenden Berechnungsgrundlagen in der vom Un-fallversicherungsträger geforderten Frist einzureichen. Der Un-fallversicherungsträger kann für den Nachweis nach Satz 1eine bestimmte Form vorschreiben. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-sprechend.

(3) Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig,falsch oder unvollständig machen, kann der Unfallversiche-rungsträger eine Schätzung vornehmen.

(4) Die Unternehmer haben über die den Angaben nach den Ab-sätzen 1 und 2 zugrunde liegenden Tatsachen Aufzeichnungenzu führen und diese mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

§ 166 Auskunftspflicht der Unternehmer und BeitragsüberwachungFür die Auskunftspflicht der Unternehmer und die Beitragsüberwachunggelten § 98 des Zehnten Buches, § 28p des Vierten Buches und dieBeitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBI. I S.992), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1994(BGBl. I S. 1229), entsprechend mit der Maßgabe, dass sich dieAuskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer und die Prüfungs- und

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§§ 165, 166)

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§§Überwachungsbefugnis der Unfallversicherungsträger auch auf An-gaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, diefür die Veranlagung der Unternehmen und für die Zuordnung der Ent-gelte der Versicherten zu den Gefahrklassen erforderlich sind; die Prü-fungsabstände bestimmt der Unfallversicherungsträger.

§ 167 Beitragsberechnung(1) Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeits-

entgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß.

(2) Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch dieBeitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet.Beitragseinheiten der Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bau-arbeiten werden nicht berücksichtigt; für diese Unternehmenwird der Beitrag nach dem Beitragsfuß des letzten Umlagejah-res berechnet.

(3) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Sat-zung.

§ 168 Beitragsbescheid(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den

von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit.

(2) Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für die Vergangenheitzuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben wer-den, wenn1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen

nachträglich geändert wird,2. der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält oder sich die

Schätzung als unrichtig erweist,3. die Anmeldung nach § 157 Abs. 6 unrichtige oder unvoll-

ständige Angaben enthält oder unterblieben ist.

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§§ 167, 168)

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§§(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Unternehmer ihren Bei-

trag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowiedie Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird derBeitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und derHöhe nach bekannt ist.

§ 171 BetriebsmittelDie Betriebsmittel dürfen den 1,5fachen Betrag der Aufwendungendes abgelaufenen Kalenderjahres nicht übersteigen; die Satzungkann diesen Betrag auf den zweifachen Betrag erhöhen.

§ 172 Rücklage(1) Die Rücklage wird bis zur Höhe des Zweifachen der im abge-

laufenen Kalenderjahr gezahlten Renten gebildet.

§ 176 Ausgleichspflicht(1) Soweit

1. der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaftdas 4,5fache des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Be-rufsgenossenschaften oder

2. der Entschädigungslastsatz einer dieser Berufsgenossen-schaften das Fünffache des durchschnittlichen Entschädi-gungslastsatzes der Berufsgenossenschaften

übersteigt, gleichen die Berufsgenossenschaften den überstei-genden Lastenanteil untereinander aus.

(2) Erhöht sich der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsge-nossenschaft innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit dem vier-ten dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr, auf mehr als das1,5fache des Rentenlastsatzes, den sie bei Zugrundelegung derVeränderung des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufs-genossenschaften erreicht hätte, gilt Absatz 1 entsprechend. EinAusgleich unterbleibt, solange der Rentenlastsatz einer Berufs-

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§§ 171, 172, 176)

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§§genossenschaft 0,008 oder ihr Entschädigungslastsatz 0,015nicht übersteigt.

(3) Sind bei einer Berufsgenossenschaft zugleich mehrere Ent-lastungsvoraussetzungen gegeben, wird der Betrag ausge-glichen, der sie am meisten entlastet.

§ 177 Rentenlastsatz und Entschädigungslastsatz(1) Rentenlastsatz ist das Verhältnis der Aufwendungen für Renten,

Sterbegeld und Abfindungen zu den beitragspflichtigen Arbeits-entgelten und Versicherungssummen.

(2) Entschädigungslastsatz ist das Verhältnis der Aufwendungen fürHeilbehandlung, berufsfördernde und soziale Rehabilitation,Renten, Sterbegeld, Beihilfen und Abfindungen zu den bei-tragspflichtigen Arbeitsentgelten und Versicherungssummen.

§ 178 Höhe des Ausgleichsanteils(1) Ausgleichspflichtig sind die nicht ausgleichsberechtigten Be-

rufsgenossenschaften.

(2) Der Ausgleichsanteil jeder Berufsgenossenschaft entspricht demVerhältnis ihrer Arbeitsentgeltsumme zu der Arbeitsentgelt-summe aller ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften.

(3) Die Summe von eigenen Renten- oder Entschädigungsleistungenjeder Berufsgenossenschaft und ihr Ausgleichsanteil darf die in§176 gesetzten Grenzen nicht überschreiten. Ein überschrei-tender Betrag wird auf die übrigen ausgleichspflichtigen Be-rufsgenossenschaften nach dem Verhältnis ihrer Arbeitsentgelt-summen zu den Arbeitsentgeltsummen aller noch ausgleichs-pflichtigen Berufsgenossenschaften verteilt.

§ 188 Auskunftspflicht der KrankenkassenDie Unfallversicherungsträger können von den Krankenkassen Aus-kunft über die Behandlung, den Zustand sowie über Erkrankungen

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§§ 177, 178, 188)

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§§und frühere Erkrankungen des Versicherten verlangen, soweit dies fürdie Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich ist. Sie sollen da-bei ihr Auskunftsverlangen auf solche Erkrankungen oder auf solcheBereiche von Erkrankungen beschränken, die mit dem Versiche-rungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können. DerVersicherte kann vom Unfallversicherungsträger verlangen, über dievon den Krankenkassen übermittelten Daten unterrichtet zu werden;§ 25 Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Der Unfallversi-cherungsträger hat den Versicherten auf das Recht, auf Verlangenüber die von den Krankenkassen übermittelten Daten unterrichtet zuwerden, hinzuweisen.

§ 189 Beauftragung einer KrankenkasseUnfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, dieihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheitenwerden durch Vereinbarung geregelt.

§ 190 Pflicht der Unfallversicherungsträger zur Benachrichtigung der Rentenversicherungsträger beim Zusammentreffen von Renten

Erbringt ein Unfallversicherungsträger für einen Versicherten oder ei-nen Hinterbliebenen, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenver-sicherung bezieht, Rente oder Heimpflege oder ergeben sich Ände-rungen bei diesen Leistungen, hat der Unfallversicherungsträger denRentenversicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen; bei Zah-lung einer Rente ist das Maß der Minderung der Erwerbsfähigkeit an-zugeben.

§ 191 Unterstützungspflicht der UnternehmerDie Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Un-fallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherungzu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.

§ 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren

(1) Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach Beginn desUnternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§§ 189, 190, 191, 192)

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§§1. die Art und den Gegenstand des Unternehmens,2. die Zahl der Versicherten,3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbe-

reitenden Arbeiten für das Unternehmen und4. in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtig-ten mitzuteilen.

(2) Die Unternehmer haben Änderungen von1. Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, die für die Prüfung

der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger von Bedeu-tung sein können,

2. Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahrklassen,3. sonstigen Grundlagen für die Berechnung der Beiträgeinnerhalb von vier Wochen dem Unfallversicherungsträger mit-zuteilen.

(3) Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen des zuständigenUnfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben und dieBeweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichenAufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlichsind. Ist bei einer Schule der Schulhoheitsträger nicht Unter-nehmer, hat auch der Schulhoheitsträger die Verpflichtung zurAuskunft nach Satz 1.

(4) Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben die bishe-rigen Unternehmer und ihre Nachfolger innerhalb von vier Wo-chen nach dem Wechsel dem Unfallversicherungsträger mitzu-teilen. Den Wechsel von Personen der Bevollmächtigten habendie Unternehmer innerhalb von vier Wochen nach dem Wech-sel mitzuteilen.

(5) Bauherren sind verpflichtet, auf Verlangen des zuständigenUnfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben, die zur Er-füllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträ-gers (§ 199) erforderlich sind. Dazu gehören

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§ 192)

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§§1. die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbsmäßigen

Bauarbeiten ausgeführt werden,2. die Auskunft darüber, welche Unternehmer mit der Aus-

führung der gewerbsmäßigen Bauarbeiten beauftragt sind.

§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch dieUnternehmer

(1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Un-ternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wennVersicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als dreiTage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt entsprechend für Un-fälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Be-schäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit voraussetzt.

(2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Ver-sicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegenkönnte, haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzu-zeigen.

(3) Bei Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Versicher-ten hat der Schulhoheitsträger die Unfälle auch dann anzuzei-gen, wenn er nicht Unternehmer ist. Bei Unfällen der nach § 2Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a Versicherten hat der Träger der Ein-richtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlungoder die Leistungen stationärer medizinischer Rehabilitation er-bracht werden, die Unfälle anzuzeigen.

(4) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem dieUnternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten füreine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben. Der Versichertekann vom Unternehmer verlangen, dass ihm eine Kopie derAnzeige überlassen wird.

(5) Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unter-zeichnen. Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und denBetriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§ 193)

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§§Kenntnis zu setzen. Verlangt der Unfallversicherungsträger zurFeststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über ge-fährdende Tätigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmerden Betriebs- oder Personalrat über dieses Auskunftsersuchenunverzüglich zu unterrichten.

(6) Ist der Bund Unfallversicherungsträger, ist die Anzeige an dieAusführungsbehörde zu richten.

(7) Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeits-schutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durch-schrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Lan-desbehörde zu übersenden. Bei Unfällen in Unternehmen, dieder bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist die Durchschriftan die zuständige untere Bergbehörde zu übersenden. Wirdeine Berufskrankheit angezeigt, übersendet der Unfallversiche-rungsträger eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich der fürden medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde.Wird der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Lan-desbehörde eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet siedem Unfallversicherungsträger unverzüglich eine Durchschriftder Anzeige.

(8) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmtdurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den fürAufgaben der Prävention und der Einleitung eines Feststellungs-verfahrens erforderlichen Inhalt der Anzeige, ihre Form sowie dieEmpfänger, die Anzahl und den Inhalt der Durchschriften.

(9) Unfälle nach Absatz 1, die während der Fahrt auf einem See-schiff eingetreten sind, sind ferner in das Schiffstagebuch ein-zutragen und dort oder in einem Anhang kurz darzustellen. Istein Schiffstagebuch nicht zu führen, haben die Schiffsführer Un-fälle nach Satz 1 in einer besonderen Niederschrift nachzu-weisen.

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§ 193)

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§§§ 199 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger

(1) Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur erhebenund speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorge-schriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. IhreAufgaben sind1. die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungs-

status,2. die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel,3. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beitragsbe-

rechnungsgrundlagen und Beiträgen nach dem SechstenKapitel,

4. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,5. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von

arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorgefür eine wirksame Erste Hilfe nach dem Zweiten Kapitel,

6. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für dieVersicherten.

(2) Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in demjeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden.Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweitdies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches ange-ordnet oder erlaubt ist.

(3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der Unfallver-sicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen und frühere Er-krankungen des Betroffenen von anderen Stellen oder Personenerst einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den ur-sächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeitund dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Ein-wirkung vorliegen.

(4) Die Verbände der Unfallversicherungsträger geben ihren Mit-gliedern nach Anhörung des Bundesbeauftragten für den Da-

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§ 199)

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§§tenschutz Empfehlungen zur Umsetzung des § 84 Abs. 2 desZehnten Buches.

§ 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe,

dass der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenübereinem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Wider-spruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einemHinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtetist.

(2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversiche-rungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahlbenennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchs-recht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen undüber den Zweck des Gutachtens zu informieren.

§ 209 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestandauf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder § 19 Abs. 2 zu-widerhandelt,

3. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,4. entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet,5. entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1, entgegen § 165 Abs. 1 Satz

1 in Verbindung mit einer Satzung nach Satz 2 oder 3 oderentgegen § 194 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nichtrechtzeitig macht,

6. entgegen § 165 Abs. 2 Satz 1 einen Nachweis über diesich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagennicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§§ 200, 209)

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§§7. entgegen § 165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht führt oder

nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,8. entgegen § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 eine

Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nichtrechtzeitig macht,

9. entgegen § 193 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz2, Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 6 eine Anzeige nicht, nichtrichtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

10. entgegen § 193 Abs. 9 einen Unfall nicht in das Schiffs-tagebuch einträgt, nicht darstellt oder nicht in einer beson-deren Niederschrift nachweist oder

11. entgegen § 198 oder 203 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunftnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigerteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer VersichertenBeiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.

AnhangAuszug aus Sozialgesetzbuch VII (§ 209)

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§§ANHANGARBEITSSICHERHEITSGESETZ – ASIG

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andereFachkräfte für Arbeitssicherheit

Erster Abschnitt

§ 1 GrundsatzDer Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzteund Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beimArbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll er-reicht werden, dass

1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienendenVorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entspre-chend angewandt werden,

2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnischeErkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und derUnfallverhütung verwirklicht werden können,

3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienendenMaßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

Zweiter Abschnitt Betriebsärzte

§ 2 Bestellung von Betriebsärzten(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ih-

nen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dieserforderlich ist im Hinblick auf1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbun-

denen Unfall- und Gesundheitsgefahren,2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusam-

mensetzung der Arbeitnehmerschaft und3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die

Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfall-verhütung verantwortlichen Personen.

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§§(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestell-

ten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Er-füllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er ver-pflichtet, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mit-tel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Per-sonen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertragbeschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrerAufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung derbetrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt alsArbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildungunter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit frei-zustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Istder Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er fürdie Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihm übertragenenAufgaben freizustellen.

§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Ar-

beitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Ge-sundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die

Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, ins-besondere beia) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebs-

anlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der

Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sons-

tigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen,insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit undder Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze,des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§ 3)

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§§e) der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb,f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung

und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitspro-zess,

g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu be-

urteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnissezu erfassen und auszuwerten,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhü-tung zu beobachten und im Zusammenhang damita) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen

und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonstfür den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verant-wortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseiti-gung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durch-führung hinzuwirken,

b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu unter-

suchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen undauszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Ver-hütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigtenden Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallver-hütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über dieUnfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeitausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maß-nahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren undbei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „ErsterHilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesemdas Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen;§ 8 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmel-dungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§ 3)

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§§§ 4 Anforderungen an Betriebsärzte

Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die be-rechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über die zurErfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeits-medizinische Fachkunde verfügen.

Dritter Abschnitt Fachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicher-

heitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen undihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweitdies erforderlich ist im Hinblick auf1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbun-

denen Unfall- und Gesundheitsgefahren,2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusam-

mensetzung der Arbeitnehmerschaft,3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die

Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhü-tung verantwortlichen Personen,

4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder dernach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzesverantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestell-ten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Erhat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbe-sondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrerAufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrich-tungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sieüber den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einembefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleis-tung überlassen sind.

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§§ 4, 5)

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§§(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die

zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unterBerücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Istdie Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt,so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung derArbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten derFortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeits-sicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeitder Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufga-ben freizustellen.

§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für ArbeitssicherheitDie Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeit-geber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragender Arbeitssicherheit, einschließlich der menschengerechten Gestal-tung der Arbeit, zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und dieUnfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, ins-besondere beia) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebs-

anlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der

Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der

Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergono-mie,

e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel ins-

besondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren ins-besondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu über-prüfen,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhü-tung zu beobachten und im Zusammenhang damit

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§ 6)

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§§a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen

und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonstfür den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verant-wortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseiti-gung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durch-führung hinzuwirken,

b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Unter-

suchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten unddem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Ar-beitsunfälle vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigtenden Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallver-hütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über dieUnfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeitausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maß-nahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren undbei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

§ 7 Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Per-

sonen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genü-gen: Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die Berufs-bezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung derihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnischeFachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meistermuss über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben er-forderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.

(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, dass an-stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufs-bezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf,der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben überentsprechende Fachkenntnisse verfügt.

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§ 7)

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§§Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der

Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechni-schen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllungder ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfenund haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu be-achten.

(2) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn füreinen Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte für Ar-beitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt und die lei-tende Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstehen unmittelbardem Leiter des Betriebes.

(3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheitüber eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische odersicherheitstechnische Maßnahme mit dem Leiter des Betriebesnicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbardem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist,dem zuständigen Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung be-rufenen Organs unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Un-ternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Fach-kraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das Vorschlags-recht nach Satz 1 zu. Lehnt der Arbeitgeber oder das zustän-dige Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Or-gans den Vorschlag ab, so ist dies den Vorschlagenden schrift-lich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eineAbschrift.

§ 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben

bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusam-menzuarbeiten.

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§§ 8, 9)

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§§(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben

den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeits-schutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihmden Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs.3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf seinVerlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Un-fallverhütung zu beraten.

(3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mitZustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. DasGleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder einge-schränkt werden sollen; im Übrigen gilt § 87 in Verbindung mit§ 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtungoder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer frei-beruflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines über-betrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.

§ 10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben beider Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört esinsbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen.

Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten beider Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb für Angele-genheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Um-weltschutzes beauftragten Personen zusammen.

§ 11 ArbeitsschutzausschussSoweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigteneinen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sichzusammen aus:

dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,Betriebsärzten,

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§§ 10, 11)

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§§Fachkräften für Arbeitssicherheit undSicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeits-schutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzaus-schuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

§ 12 Behördliche Anordnungen(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche

Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesemGesetz und den die gesetzlichen Pflichten näher bestimmendenRechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften erge-benden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Bestellung vonBetriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, zu treffenhat.

(2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft,1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit ihnen

zu erörtern, welche Maßnahmen angebracht erscheinen,und

2. dem zuständigen Träger der gesetzlichen UnfallversicherungGelegenheit zu geben, an der Erörterung mit dem Arbeitge-ber teilzunehmen und zu der von der Behörde in Aussicht ge-nommenen Anordnung Stellung zu nehmen.

(3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführungder Anordnung eine angemessene Frist zu setzen.

(4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine gegen-über dem Arbeitgeber getroffene Anordnung schriftlich in Kennt-nis zu setzen.

§ 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf deren Ver-

langen die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Aus-künfte zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen ver-

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§§ 12, 13)

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§§weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten An-gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder einesVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-setzen würde.

(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, dieArbeitsstätten während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zubetreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wennsich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sienur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentlicheSicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. DasGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 desGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zu-

stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich ausdiesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit dieTräger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt sind, diegesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften näherzu bestimmen, macht der Bundesminister für Arbeit und Sozial-ordnung von der Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem in-nerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist der Trägerder gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende Un-fallverhütungsvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzurei-chend gewordene Unfallverhütungsvorschrift nicht ändert.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zu-stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1. feststellen, dass für bestimmte Betriebsarten unter Berück-sichtigung der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 5 Abs. 1 Nr.2 und 3 genannten Umstände die in den §§ 3 und 6 ge-

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§ 14)

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§§nannten Aufgaben ganz oder zum Teil nicht erfüllt zu wer-den brauchen,

2. bestimmen, dass die in den §§ 3 und 6 genannten Aufga-ben in bestimmten Betriebsarten nicht oder nur zu einem Teilerfüllt zu werden brauchen, soweit dies unvermeidbar ist,weil nicht genügend Betriebsärzte oder Fachkräfte für Ar-beitssicherheit zur Verfügung stehen.

§ 15 Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlässt mit Zustim-mung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesemGesetz und den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverord-nungen.

§ 16 Öffentliche VerwaltungIn Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Ge-meinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungendes öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzesgleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Ar-beitsschutz zu gewährleisten.

§ 17 Nichtanwendung des Gesetzes(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Arbeitnehmer im

Haushalt beschäftigt werden.

(2) Soweit im Bereich der Seeschifffahrt die Vorschriften der Ver-ordnung über die Seediensttauglichkeit und der Verordnungüber die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen gleichwertigeRegelungen enthalten, gelten diese Regelungen für die be-schäftigten Kapitäne, Besatzungsmitglieder und sonstige anBord tätigen Personen deutscher Seeschiffe. Soweit dieses Ge-setz auf die Seeschiffahrt nicht anwendbar ist, wird das Näheredurch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Soweit das Bergrecht diesem Gesetz gleichwertige Regelungenenthält, gelten diese Regelungen. Im Übrigen gilt dieses Gesetz.

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§§ 15, 16, 17)

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§§§ 18 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber gestatten, auch sol-che Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, dienoch nicht über die erforderliche Fachkunde i. S. von § 4 oder § 7verfügen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, in einer festzule-genden Frist den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheitentsprechend fortbilden zu lassen.

§ 19 Überbetriebliche DiensteDie Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte fürArbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, dassder Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärztenoder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufga-ben nach § 3 oder § 6 verpflichtet.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwider-handelt,

2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-tig oder nicht vollständig erteilt oder

3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einerGeldbuße bis zu 50 000 Deutsche Mark, eine Ordnungswid-rigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu1000 Deutsche Mark geahndet werden.

§ 21 Änderung der ReichsversicherungsordnungDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. § 708 wird wie folgt geändert und ergänzt:a) In Absatz 1 werden der Punkt am Ende der Nummer 3

durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ein-gefügt:

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§§ 18, 19, 20, 21)

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§§„4. die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllungder sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheits-ingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheitergebenden Pflichten zu treffen hat.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:„(4) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die unter berg-behördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen; es bleibtdie Befugnis, für die unter bergbehördlicher Aufsicht ste-henden Unternehmen Unfallverhütungsvorschriften überdie Zahl der Sicherheitsbeauftragten nach § 719 Abs.5 zu erlassen.“

2. § 719 wird wie folgt geändert und ergänzt:a) Es wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Er-füllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht be-nachteiligt werden.“

§ 22 Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Über-leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auchim Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzeserlassen werden, gelten im Land Berlin nach §14 des Dritten Über-leitungsgesetzes.

§ 23 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz, ausgenommen § 13 Abs. 1, § 14 und § 21, tritt

am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zwölften Ka-lendermonats in Kraft. § 13 Abs. 1, § 14 und § 21 treten amTage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

(2) § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 des Berliner Gesetzes über die Durch-führung des Arbeitsschutzes vom 9. August 1949 (VOBI. I S.265), zuletzt geändert durch Artikel LVIII des Gesetzes vom 6.März 1970 (GVBI. S. 474), treten außer Kraft. Im Übrigenbleibt das Gesetz unberührt.

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§§ 22, 23)

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§§Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benut-zung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit

Vom 11. März 1997

Auf Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl.I S. 1246) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln

durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmittelndurch Beschäftigte bei der Arbeit.

(2) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberg-gesetz unterliegen.

(3) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, dasBundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Ver-teidigung oder das Bundesministerium der Finanzen können, so-weit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen mit demBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und, soweitnicht das Bundesministerium des Innern selbst zuständig ist, imEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern bestim-men, dass für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst desBundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zi-vil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nach-richtendiensten, Vorschriften dieser Verordnung ganz oder zumTeil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dieszwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oderWiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In diesem Fall istgleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesund-heitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf an-dere Weise gewährleistet werden.

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ANHANGARBEITSMITTELBENUTZUNGSVERORDNUNG – AMBV

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§§§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Maschinen,Geräte, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutztwerden.

(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Ar-beitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie Ingangsetzen und Still-setzen, Gebrauch, Transport, Instandhaltung sowie Umbau.

(3) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der räumlicheBereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in demdie Sicherheit oder Gesundheit der sich darin aufhaltenden Be-schäftigten gefährdet ist.

§ 3 Bereitstellung und Benutzung Unbeschadet seiner Pflichten nach §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutz-gesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu tref-fen, damit nur Arbeitsmittel ausgewählt und den Beschäftigten be-reitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedin-gungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benut-zung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewähr-leistet sind. Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Gesund-heitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hatder Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefähr-dung möglichst gering zu halten. Bei den Vorkehrungen und Maß-nahmen hat er die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Be-nutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeits-platz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander odermit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

§ 4 Vorschriften für die Arbeitsmittel(1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeits-

mittel bereitstellen, die 1. solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die andereeinschlägige Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht um-gesetzt werden, oder,

AnhangArbeitsmittelbenutzungsverordnung (§§ 3, 4)

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§§2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden,den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens je-doch den Vorschriften des Anhangs.

(2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten zwischen dem 1. Januar1993 und dem 1. April 1997 erstmalig bereitgestellt wordensind, müssen1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltendenRechtsvorschriften entsprechen, durch die andere einschlägigeGemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wordensind, oder,2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden,den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sons-tigen Rechtsvorschriften entsprechen.

Sofern im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung Rechtsvor-schriften nach den Nummern 1 und 2 keine Anwendung findenoder die zu diesem Zeitpunkt geltenden sonstigen Rechtsvor-schriften hinter den Anforderungen des Anhangs zurückbleiben,sind die Arbeitsmittel unverzüglich, spätestens bis zum 30. Juni1998, mindestens an die Anforderungen des Anhangs anzu-passen.

(3) Sofern die Arbeitsmittel den Beschäftigten bereits bis zum 31.Dezember 1992 erstmalig bereitgestellt worden sind, sind sieunverzüglich, spätestens bis zum 30. Juni 1998, mindestens andie Anforderungen des Anhangs anzupassen.

(4) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,dass die Arbeitsmittel während der gesamten Benutzungsdauerden Anforderungen der Absätze 1 bis 3 entsprechen.

(5) § 3 bleibt unberührt.

AnhangArbeitsmittelbenutzungsverordnung (§ 4)

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§§§ 5 Sonstige Schutzmaßnahmen

Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer besonderen Gefähr-dung der Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten verbunden,hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, da-mit die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Be-schäftigten vorbehalten bleibt. Handelt es sich um Instandhaltungs-oder Umbauarbeiten, hat der Arbeitgeber auch die erforderlichenVorkehrungen zu treffen, damit die mit der Durchführung beauftrag-ten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten.

§ 6 UnterweisungBei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat derArbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass den Be-schäftigten angemessene Informationen und, soweit erforderlich, Be-triebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in fürdie Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zur Verfügung ste-hen. Die Informationen und die Betriebsanweisungen müssen min-destens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbareBetriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeits-mittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anhang über an Arbeitsmittel zu stellende Anforderungen1. Vorbemerkung

Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maßgabe die-ser Verordnung in den Fällen, in denen mit der Benutzung desbetreffenden Arbeitsmittels eine entsprechende Gefahr für Si-cherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist.

2. Für Arbeitsmittel geltende allgemeine Vorschriften2.1 Die Befehlseinrichtungen eines Arbeitsmittels, die Einfluss auf

die Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbar und als solche

AnhangArbeitsmittelbenutzungsverordnung (§§ 5, 6, 7, Anhang)

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§§identifizierbar sein und gegebenenfalls entsprechend gekenn-zeichnet werden.

Abgesehen von einigen gegebenenfalls erforderlichen Aus-nahmen müssen die Befehlseinrichtungen außerhalb des Ge-fahrenbereichs so angeordnet sein, dass ihre Betätigung keinezusätzlichen Gefahren mit sich bringen kann. Aus einer unbe-absichtigten Betätigung darf keine Gefahr entstehen.

Vom Hauptbedienungsstand aus müssen sich die Beschäftigtenerforderlichenfalls vergewissern können, dass sich keine Perso-nen im Gefahrenbereich aufhalten. Ist dies nicht möglich, mussdem Ingangsetzen automatisch ein sicheres System, wie z.B. einakustisches oder optisches Warnsignal, vorgeschaltet sein. Be-schäftigte müssen die Zeit oder die Möglichkeit haben, sich denGefahren in Verbindung mit dem Ingangsetzen bzw. Stillsetzendes Arbeitsmittels rasch zu entziehen.

Die Befehlseinrichtungen müssen sicher sein. Störungen oderBeschädigungen dieser Einrichtungen dürfen nicht zu gefähr-lichen Situationen führen.

2.2 Das Ingangsetzen eines Arbeitsmittels darf nur durch absicht-liche Betätigung einer hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtungmöglich sein.Dies gilt auch– für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, unge-

achtet der Ursache für diesen Stillstand,– für die Steuerung einer wesentlichen Änderung des Betriebs-

zustandes (z.B. der Geschwindigkeit, des Druckes usw.),sofern dieses Wiederingangsetzen oder diese Änderung für dieBeschäftigten nicht völlig gefahrlos erfolgen kann.

Diese Anforderung gilt nicht für das Wiederingangsetzen oderdie Änderung des Betriebszustandes während des normalenProgrammablaufs im Automatikbetrieb.

AnhangArbeitsmittelbenutzungsverordnung (Anhang)

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§§2.3 Jedes Arbeitsmittel muss mit einer Befehlseinrichtung zum siche-

ren Stillsetzen des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein.

Jeder Arbeitsplatz muss mit Befehlseinrichtungen ausgerüstetsein, mit denen sich entsprechend der Gefahrenlage das ge-samte Arbeitsmittel oder nur bestimmte Teile stillsetzen lassen,um das Arbeitsmittel in einen sicheren Zustand zu versetzen. DerBefehl zum Stillsetzen des Arbeitsmittels muss den Befehlen zumIngangsetzen übergeordnet sein. Nach dem Stillsetzen des Ar-beitsmittels oder seiner gefährlichen Teile muss die Energiever-sorgung des Antriebs unterbrochen werden.

2.4 Die Arbeitsmittel müssen entsprechend der von dem Arbeitsmit-tel ausgehenden Gefahr und der normalerweise erforderlichenZeit für das Stillsetzen mit einer Not-Befehlseinrichtung versehensein.

2.5 Jedes Arbeitsmittel, von dem eine Gefahr durch herabfallendeoder herausschleudernde Gegenstände ausgeht, muss mit ent-sprechenden Schutzvorrichtungen gegen diese Gefahren ver-sehen sein.

Jedes Arbeitsmittel, von dem eine Gefahr durch Ausströmen vonGasen oder Dämpfen, oder durch Austreten von Flüssigkeitenoder Stäuben ausgeht, muss mit entsprechenden Vorrichtungenzum Zurückhalten oder Ableiten der austretenden Stoffe an derQuelle versehen sein.

2.6 Die Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oderauf anderem Wege stabilisiert werden, sofern dies für die Si-cherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten erfor-derlich ist.

2.7 Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder Bruchgefahr,die die Sicherheit oder die Gesundheit der Beschäftigten er-heblich gefährden könnte, so müssen geeignete Schutzvorkeh-rungen getroffen werden.

AnhangArbeitsmittelbenutzungsverordnung (Anhang)

242

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§§2.8 Besteht bei beweglichen Teilen eines Arbeitsmittels die Gefahr

eines mechanischen Kontakts, durch den Unfälle verursacht wer-den können, so müssen sie mit Schutzeinrichtungen ausgestat-tet sein, die den Zugang zum Gefahrenbereich verhindern oderdie die beweglichen Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbe-reichs stillsetzen.

Die Schutzeinrichtungen– müssen stabil gebaut sein;– dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen;– dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam ge-

macht werden können;– müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben;– dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als not-

wendig einschränken;– müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für die

Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne De-montage der Schutzeinrichtungenzulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendi-gen Bereich beschränkt sein muss.

2.9 Die Arbeits- bzw. Wartungsbereiche eines Arbeitsmittels müssenentsprechend den vorzunehmenden Arbeiten ausreichend be-leuchtet sein.

2.10 Sehr heiße oder sehr kalte Teile eines Arbeitsmittels müssen mitSchutzeinrichtungen versehen sein, die verhindern, dass die Be-schäftigten die betreffenden Teile berühren oder ihnen gefähr-lich nahe kommen.

2.11 Die Warnvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen leicht wahr-nehmbar und unmissverständlich sein.

2.12 Ein Arbeitsmittel darf nur für Arbeitsgänge und unter Bedingun-gen eingesetzt werden, für die es geeignet ist.

AnhangArbeitsmittelbenutzungsverordnung (Anhang)

243

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§§Anhang

Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (Anhang)

2.13 Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des Arbeitsmittels vor-genommen werden können. Wenn dies nicht möglich ist, müs-sen für ihre Durchführung geeignete Schutzmaßnahmen ergrif-fen werden können, oder die Wartung muss außerhalb desGefahrenbereichs erfolgen können.

Bei Arbeitsmitteln, für die ein Wartungsbuch geführt wird, sinddie Eintragungen auf dem neuesten Stand zu halten.

2.14 Jedes Arbeitsmittel muss mit deutlich erkennbaren Vorrichtungenausgestattet sein, mit denen es von jeder einzelnen Energie-quelle getrennt werden kann.

Beim Wiederingangsetzen dürfen die betreffenden Beschäftig-ten keiner Gefahr ausgesetzt sein.

2.15 Jedes Arbeitsmittel muss zur Gewährleistung der Sicherheit derBeschäftigten mit den erforderlichen Kennzeichnungen oderGefahrenhinweisen versehen sein.

2.16 Bei Produktions-, Einstellungs- und Wartungsarbeiten am Ar-beitsmittel müssen die Beschäftigten sicheren Zugang zu allenfür die Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Stellen ha-ben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglichsein.

2.17 Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der Beschäftigten gegenGefahrendurch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels oder durch Frei-setzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderenStoffen ausgelegt werden, die in dem Arbeitsmittel hergestelltoder verwendet werden.

2.18 Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz gegen Gefahr durch Ex-plosion des Arbeitsmittels oder von Stoffen ausgelegt werden,die in dem Arbeitsmittel hergestellt oder verwendet werden.

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§§2.19 Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der Beschäftigten gegen

direktes oder indirektes Berühren mit elektrischem Strom aus-gelegt werden.

AnhangArbeitsmittelbenutzungsverordnung (Anhang)

245

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ANHANGGERÄTESICHERHEITSGESETZ – GSG – IN AUSZÜGEN –

§§246

Gesetz über technische Arbeitsmittel– (Neufassung vom 23. Oktober 1992) –

§ 1(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen tech-

nischer Arbeitsmittel, das gewerbsmäßig oder selbstständig imRahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellenvon1. Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehörartikeln,

soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen;2. technischen Arbeitsmitteln, die ihrer Bauart nach aus-

schließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmtsind;

3. technischen Arbeitsmitteln, für die keine Rechtsverordnungnach § 4 Abs. 1 besteht, soweit andere Vorschriften, die demGefahrenschutz nach § 3 dieses Gesetzes dienen, ihr Inver-kehrbringen oder Ausstellen regeln oder wenn sie atom-rechtlichen Vorschriften unterliegen.

(3) Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dienen und denArbeitgeber hierzu verpflichten, bleiben unberührt.

§ 1 aDieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betriebüberwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirt-schaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdetwerden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anla-gen

1. (aufgehoben)2. des rollenden Materials anderer Eisenbahnunternehmungen,

ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material denBestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundesund der Länder unterliegt,

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§§247

3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in derenTagesanlagen.

§ 2(1) Technische Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind ver-

wendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem Werkzeuge,Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschinen, Hebe- und Förder-einrichtungen sowie Beförderungsmittel. Verwendungsfertigsind Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß verwendetwerden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werdenbrauchen. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen auch,wenn1. alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden, von der-

selben Person in den Verkehr gebracht werden,2. sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brau-

chen oder wenn3. die Arbeitseinrichtungen ohne die Teile in den Verkehr ge-

bracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft undbei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt wer-den.

(2) Den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 stehengleich:1. Schutzausrüstungen, die nicht Teil eines technischen Arbeits-mittels sind;2. Einrichtungen, die zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen sowie

zum Be- oder Entlüften bestimmt sind;3. Haushaltsgeräte;4. Sport-, Freizeit- und Bastelgeräte sowie Spielzeug.

(2a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzessind1. Dampfkesselanlagen,2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder

unter Druck gelösten Gasen,

AnhangAuszug aus Gerätesicherheitsgesetz (§ 2)

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§§248

4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzendeoder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,

5. Aufzugsanlagen,6. elektrische Anlagen in besonders gefährdeten Räumen,7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung koh-

lensaurer Getränke,8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von

brennbaren Flüssigkeiten.Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regelein-richtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. Zu denin den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwachungsbe-dürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinnedes § 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwa-chungsbedürftige Anlagen stehen den Arbeitseinrichtungen imSinne des Absatzes 1 gleich, soweit sie nicht schon von Absatz1 erfasst werden.

(2b) Teile von Arbeitseinrichtungen und der ihnen gleichgestelltenGegenstände gelten als technische Arbeitsmittel, wenn sie ineiner Rechtsverordnung nach diesem Gesetz erfasst sind.

(3) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Überlassentechnischer Arbeitsmittel an andere. Vorbehaltlich einer ander-weitigen Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1gilt Satz 1 nicht für technische Arbeitsmittel, die nach ihrer In-betriebnahme beim Verwender erneut anderen überlassen wer-den, es sei denn, dass sie aufgearbeitet oder wesentlich ver-ändert worden sind. Die Einfuhr in die Europäischen Gemein-schaften oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehr-bringen gleich.

(4) Ausstellen im Sinne dieses Gesetzes ist das Aufstellen oder Vor-führen von technischen Arbeitsmitteln zum Zwecke der Wer-bung.

AnhangAuszug aus Gerätesicherheitsgesetz (§ 2)

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§§249

(5) Bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne dieses Gesetzes ist1. die Verwendung, für die die technischen Arbeitsmittel nach

den Angaben derjenigen, die sie in den Verkehr bringen, ins-besondere nach ihren Angaben zum Zwecke der Werbung,geeignet sind, oder

2. die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Aus-führung der technischen Arbeitsmittel ergibt.

§ 3(1) Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-

den, wenn sie den in den Rechtsverordnungen nach diesemGesetz enthaltenen sicherheitstechnischen Anforderungen undsonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechenund Leben oder Gesundheit oder sonstige in den Rechtsverord-nungen aufgeführte Rechtsgüter der Benutzer oder Dritter bei be-stimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährdet werden. Tech-nische Arbeitsmittel, für die in Rechtsverordnungen nach diesemGesetz keine Anforderungen enthalten sind, dürfen nur in denVerkehr gebracht werden, wenn sie nach den allgemein aner-kannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Un-fallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, dass Benutzeroder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegenGefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschütztsind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung ge-stattet. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik so-wie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften darf ab-gewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andereWeise gewährleistet ist. Soweit Rechtsverordnungen nach die-sem Gesetz nichts anderes bestimmen, ist maßgeblich dieRechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens imGeltungsbereich dieses Gesetzes, bei technischen Arbeitsmit-teln, die von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 erfasst sind,die Rechtslage im Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringensin den Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderenVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum.

AnhangAuszug aus Gerätesicherheitsgesetz (§ 3)

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AnhangAuszug aus Gerätesicherheitsgesetz (§ 3)

§§250

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für technische Arbeitsmittel, die nachden schriftlichen Angaben dessen, der sie verwenden will, alsSonderanfertigung hergestellt worden sind.

(3) Werden bestimmte Gefahren durch die Art der Aufstellung oderAnbringung eines technischen Arbeitsmittels verhütet, so ist hie-rauf beim Inverkehrbringen des Arbeitsmittels ausreichend hin-zuweisen. Müssen zur Verhütung von Gefahren bestimmte Re-geln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltungeines technischen Arbeitsmittels beachtet werden, so ist eine ent-sprechende Gebrauchsanweisung beim Inverkehrbringen mit-zuliefern.

(4) Soweit Rechtsverordnungen nach § 4 nichts anderes bestim-men, dürfen technische Arbeitsmittel mit dem vom Bundesminis-ter für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Zeichen „GS = geprüfte Sicherheit“ versehen wer-den, das eine zugelassene Stelle auf Antrag der Hersteller oderihrer in den Europäischen Gemeinschaften oder in einem an-deren Vertragsstaat des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten zuerkennt,wenn sie für das technische Arbeitsmittel auf Grund einer Bau-artprüfung eine Bescheinigung ausgestellt hat. Inhalt der Be-scheinigung muss sein, dass1. das geprüfte Baumuster mit den in Absatz 1 genannten An-

forderungen übereinstimmt,2. die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Her-

stellung des technischen Arbeitsmittels zu beachten sind, umseine Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu ge-währleisten,

3. die zugelassene Stelle Kontrollmaßnahmen zur Überwa-chung der Herstellung und rechtmäßigen Verwendung desZeichens durchführt,

4. die für die Herstellung verantwortliche Person sich zur Ein-haltung der Voraussetzungen nach Nummer 2 und Duldungder Kontrollmaßnahmen verpflichtet hat,

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AnhangAuszug aus Gerätesicherheitsgesetz (§§ 3 a, 4)

§§251

5. die zugelassene Stelle die Zuerkennung des Zeichens ent-zieht, wenn sich die Anforderungen nach Absatz 1 geänderthaben oder die Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht ein-gehalten werden.

Das in Satz 1 genannte Zeichen darf nur verwendet und mit ihmdarf nur geworben werden, wenn die Voraussetzungen nachSatz 1 erfüllt sind.

§ 3 aTechnische Arbeitsmittel, die nicht den Voraussetzungen des § 3 ent-sprechen, dürfen im Einzelhandel nicht ausgestellt werden.

Außerhalb des Einzelhandels dürfen sie ausgestellt werden, wenn einsichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anfor-derungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn dieÜbereinstimmung hergestellt ist. Bei Vorführungen sind die erforder-lichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.

§ 4(1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses für

technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des Bundesrates zur Er-füllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinba-rungen oder zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oderder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sach-bereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen erlas-sen. Durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zumSchutz anderer als der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Rechts-güter sicherheitstechnische Anforderungen und sonstige Vor-aussetzungen des Inverkehrbringens oder Ausstellens, insbe-sondere Prüfungen, Produktionsüberwachung, Bescheini-gungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungs-pflichten sowie behördliche Maßnahmen geregelt werden.

(2) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses fürtechnische Arbeitsmittel und mit Zustimmung des Bundesratesdurch Rechtsverordnung bestimmen, dass technische Arbeits-

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AnhangAuszug aus Gerätesicherheitsgesetz (§ 11)

§§252

mittel oder Teile von technischen Arbeitsmitteln nur in den Ver-kehr gebracht oder ausgestellt werden dürfen, wenn sie be-stimmten, dem Gefahrenschutz nach § 3 dienenden Anforde-rungen entsprechen, soweit Arbeitsschutz- und Unfallver-hütungsvorschriften oder technische Normen, auf die in einerVerwaltungsvorschrift nach § 10 verwiesen werden kann, oderRechtsverordnungen nach Absatz 1 oder nach § 11 nicht be-stehen.

Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen

§ 11(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch

Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer beson-deren Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anla-gen), wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung derbeteiligten Kreise durch Rechtsverordnung zu bestimmen,1. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme,

die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagenund sonstige die Anlagen betreffenden Umstände ange-zeigt und der Anzeige bestimmte Unterlagen beigefügt wer-den müssen;

2. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie dieVornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen derErlaubnis einer in der Rechtsverordnung bezeichneten odernach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde be-dürfen;

2a. dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen nacheiner Bauartprüfung allgemein zugelassen und mit der all-gemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb und zur War-tung verbunden werden können;

3. dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Her-stellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Ausrüstung und dieUnterhaltung sowie ihr Betrieb bestimmten, dem Stand der

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AnhangAuszug aus Gerätesicherheitsgesetz (§ 11)

§§253

Technik entsprechenden Anforderungen genügen müssen.Anforderungen technischer Art können in besonderen Vor-schriften (technische Vorschriften) zusammengefasst wer-den; hierbei sind die Vorschläge des Ausschusses (Ab-satz 2) zu berücksichtigen;

4. dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, re-gelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen aufGrund behördlicher Anordnungen unterliegen;

5. welche Gebühren und Auslagen für die vorgeschriebenenoder behördlich angeordneten Prüfungen solcher Anlagenvon den Eigentümern und Personen, die solche Anlagen her-stellen oder betreiben, zu entrichten sind. Die Gebührenwerden nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbunde-nen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbe-sondere der Aufwand für die Sachverständigen, die Prüf-einrichtungen und -stoffe sowie für die Entwicklung geeig-neter Prüfverfahren und für den Erfahrungsaustauschgehört. Es kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auchfür eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnenoder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründehierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfungveranlasst hat. Die Höhe der Gebührensätze richtet sichnach der Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger durch-schnittlich für die verschiedenen Prüfungen der bestimmtenAnlagenart benötigt. In der Rechtsverordnung können dieKostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kosten-schuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagenund die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriftendes Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

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ANHANGBÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) – IN AUSZÜGEN –

§§§ 618

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerät-schaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat,so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die un-ter seiner Anordnung oder seiner Leistung vorzunehmen sind,so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben undGesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistunges gestattet.

254

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ANHANGGEFAHRSTOFFVERORDNUNG (GefStoffV) – IN AUSZÜGEN –

§§255

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Der Zweite und Dritte Abschnitt gelten1. für gefährliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3 a

des Chemikaliengesetzes,2. für Stoffe und Zubereitungen nach Anhang III,3. für die in § 8 aufgeführten Erzeugnisse.Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt für Stoffe und Zubereitungen, die brand-fördernd, hoch entzündlich, leicht entzündlich oder entzündlichsind, lediglich insoweit, als das Inverkehrbringen gewerbs-mäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungenoder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgt.

(2) Der Dritte Abschnitt gilt nicht für Stoffe, Zubereitungen oder Er-zeugnisse, die in § 2 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzesaufgeführt sind, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Che-mikaliengesetzes genannten Futtermittel und Zusatzstoffe sowieder dort genannten Lebensmittel, die aufgrund ihrer stofflichenEigenschaften in unveränderter Form nicht zum unmittelbarenVerzehr durch den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Le-bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind.

(3) Die §§ 15 a bis 15 e und der Fünfte Abschnitt gelten für denUmgang mit Gefahrstoffen einschließlich Tätigkeiten in derenGefahrenbereich. Der Sechste Abschnitt gilt zusätzlich für denUmgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Ge-fahrstoffen nach § 35 mit Ausnahme von solchen der Kategorie3 nach Anhang I Nr. 1.4.2.1 und 1.4.2.2 (Stoffe mit begrün-detem Verdacht auf krebserzeugende oder erbgutveränderndeWirkung). Für die nach Satz 2 ausgenommenen Gefahrstoffegelten die Vorschriften des Vierten und Fünften Abschnitts für ge-sundheitsschädliche Gefahrstoffe entsprechend.

(4) Die §§ 15 a bis 15 e und der Fünfte und Sechste Abschnitt gel-ten nicht für den Umgang

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AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 3)

§§256

1. in Betrieben des untertägigen Bergwesens, soweit dort dieGesundheitsschutz-Bergverordnung auf die Verhältnisse desBergbaues abgestimmte gleichwertige Regelungen enthält,

2. in Haushalten.

§ 3 Begriffsbestimmungen(1) Gefahrstoffe sind die in § 19 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes

bezeichneten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.

(2) Umgang ist das Herstellen einschließlich Gewinnen oder dasVerwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes.

(3) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowiezur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beför-derung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihremBeginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieserWerktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf desnächsten Werktages.

(4) Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt einschließlich derzu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber stehtgleich, wer in sonstiger Weise selbstständig tätig wird sowieder Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimar-beitsgesetzes. Dem Arbeitnehmer stehen andere Beschäftigte,insbesondere Beamte und in Heimarbeit Beschäftigte sowieSchüler und Studenten gleich.

(5) Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die Konzentra-tion eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im Allge-meinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigtwird.

(6) Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die Konzentra-tion eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Kör-per oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologi-

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AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 15 b)

§§257

schen Indikators von seiner Norm, bei der im Allgemeinen dieGesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

(7) Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzentration einesStoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Tech-nik erreicht werden kann.

(8) Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luftam Arbeitsplatz oder im Sinne des Absatzes 6 im Körper, beideren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutzeder Gesundheit erforderlich sind. Der Überschreitung der Aus-löseschwelle steht es gleich, wenn Verfahren angewendet wer-den, bei denen Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich sind, oderwenn ein unmittelbarer Hautkontakt besteht.

(9) Stand der Technik im Sinne dieser Verordnung ist der Entwick-lungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Be-triebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zumSchutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinenlässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbe-sondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-weisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt wor-den sind. Gleiches gilt für den Stand der Arbeitsmedizin undHygiene.

§ 15 b Besondere Beschäftigungsbeschränkungen für besondere Personengruppen

(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit leicht entzündlichen, ent-zündlichen oder brandfördernden Gefahrstoffen nicht beschäf-tigen. Satz 1 gilt nicht, wenn sie durch einen Fachkundigen be-aufsichtigt werden.

(2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit explosionsgefährlichenoder hoch entzündlichen Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz1 gilt nicht, wenn

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AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 15 b)

§§258

1. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung desAusbildungszieles erforderlich ist,

2. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsichtigtwerden.

(3) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit gesundheitsschädlichen,ätzenden oder reizenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen,wenn die Auslöseschwelle überschritten ist. Satz 1 gilt nicht,wenn1. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung des

Ausbildungszieles erforderlich ist,2. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsichtigt

werden.

(4) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit sehr giftigen, giftigen,krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgutveränderndenoder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigendenGefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn1. die Auslöseschwelle nicht überschritten wird,2. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung des

Ausbildungszieles erforderlich ist,3. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind,4. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsichtigtwerden und5. die Jugendlichen von einem Arzt innerhalb von 12 Wochen

vor Beginn der Beschäftigung untersucht worden sind unddem Arbeitgeber eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigungdarüber vorliegt, dass gesundheitliche Bedenken gegen dieBeschäftigung nicht bestehen; soweit die gefährlichen Stoffeoder Zubereitungen nach Satz 1 im Anhang Vl aufgeführtsind, dürfen die Untersuchungen in der Regel nur von einemermächtigten Arzt im Sinne des § 30 durchgeführt werden.

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AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 16)

§§259

(5) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit Stoffen, Zubereitungenund Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäßKrankheitserreger übertragen können, nicht beschäftigen, wennsie den Krankheitserregern ausgesetzt sind; Absatz 4 Satz 2 Nr.2 bis 5 gilt entsprechend.

(6) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Mütter mit sehrgiftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstigerWeise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffennicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Auslöseschwellenicht überschritten wird. Der Arbeitgeber darf werdende oderstillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen,die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertra-gen können, nicht beschäftigten, wenn sie den Krankheitserre-gern ausgesetzt sind. § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutzgeset-zes bleibt unberührt.

(7) Der Arbeitgeber darf werdene Mütter mit krebserzeugenden,fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffennicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die werdenden Müt-ter bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen nichtausgesetzt sind. Der Arbeitgeber darf stillende Mütter mit Ge-fahrstoffen nach Satz 1 nicht beschäftigen, wenn die Auslöse-schwelle überschritten ist.

(8) Der Arbeitgeber darf gebärfähige Arbeitnehmerinnen beimUmgang mit Gefahrstoffen, die1. Blei oder2. Quecksilberalkyleenthalten, nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle nichtunterschritten wird.

§ 16 Ermittlungspflicht (1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zubereitung oder ei-

nem Erzeugnis umgeht, hat festzustellen, ob es sich im Hinblickauf den vorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt.

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AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 16)

§§260

Der Arbeitgeber, der nicht über andere Erkenntnisse verfügt,kann davon ausgehen, dass eine Kennzeichnung, die sich aufder Verpackung befindet, und dass Angaben, die in einer bei-gefügten Mitteilung oder einem Sicherheitsdatenblatt enthaltensind, zutreffend sind. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1ist, soweit dabei Gefahrstoffe festgestellt worden sind, der zu-ständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.

(2) Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Er-zeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als dievon ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist ihm die Ver-wendung dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumut-bar und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Ge-sundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur dieseverwenden. Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Ar-beitnehmer vor Gefährdung durch das Auftreten von Gefahr-stoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen ge-währleistet werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob durchÄnderung des Herstellungs- und Verwendungsverfahrens oderdurch den Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformenvon Gefahrstoffen deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindertoder vermindert werden kann. Ist dies technisch möglich unddem Arbeitgeber zumutbar, muss der Arbeitgeber die erforder-liche Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsarmenVerwendungsformen anwenden. Das Ergebnis der Prüfungnach den Sätzen 1 und 3 ist schriftlich festzuhalten und der zu-ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Verbleiben bei der Ermittlung nach Absatz 1 Ungewissheitenüber die Gefährdung, hat der Hersteller oder Einführer demArbeitgeber auf Verlangen die gefährlichen Inhaltsstoffe derGefahrstoffe sowie die von den Gefahrstoffen ausgehenden Ge-fahren und die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen. DerArbeitgeber kann, auch soweit diese Angaben nach den Vor-schriften des Dritten Abschnitts oder nach anderen Rechtsvor-

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AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 17)

§§261

schriften nicht erforderlich sind, mindestens Angaben entspre-chend Anhang I Nr. 5 verlangen.

(3a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller nach denAbsätzen 1 und 3 ermittelten Gefahrstoffe zu führen. Dies giltnicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Ei-genschaften und Menge keine Gefahr für die Beschäftigen dar-stellen. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben ent-halten:1. Bezeichnung des Gefahrstoffes,2. Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen

Eigenschaften,3. Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb,4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangenwird.Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektroni-schen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist beiwesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens ein-mal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzu-bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-legen.

(4) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang mit Ge-fahrstoffen beschäftigt, hat er zur Feststellung der erforderlichenMaßnahmen die mit dem Umgang verbundenen Gefahren zuermitteln und zu beurteilen. Welche Maßnahmen zur Abwehrder Gefahren zu treffen sind, die beim Umgang mit Gefahr-stoffen entstehen können, hat der Arbeitgeber zu regeln, bevorer mit Gefahrstoffen umgeht.

§ 17 Allgemeine Schutzpflicht(1) Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat die zum

Schutz des menschlichen Lebens, der menschlichen Gesundheitund der Umwelt erforderlichen Maßnahmen nach den allge-meinen und besonderen Vorschriften des Fünften und SechstenAbschnitts einschließlich der dazugehörigen Anhänge und den

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AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 18)

§§262

für ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-schriften zu treffen. Im Übrigen sind die allgemein anerkanntensicherheitstechnischen arbeitsmedizinischen und hygienischenRegeln einschließlich der Regeln über Einstufung, Sicherheit-sinformation und Arbeitsorganisation sowie die sonstigen gesi-cherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.

(2) Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren sind unver-züglich zu treffen.

(3) Bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen sind die Kennzeich-nungen nach den §§ 6 bis 8, insbesondere die Hinweise aufdie besonderen Gefahren (R-Sätze) und die Sicherheitsrat-schläge (S-Sätze) nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 7 Abs.1 Nr. 4 und 5 sowie die Angaben in den Sicherheits-datenblättern nach § 14 zu beachten.

§ 18 Überwachungspflicht(1) Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefährlicher Stoffe in

der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, so ist zuermitteln, ob die Maximale Arbeitsplatzkonzentration, die Tech-nische Richtkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatzto-leranzwert unterschritten oder die Auslöseschwelle überschrittensind. Die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe inder Luft am Arbeitsplatz ist zu beurteilen.

(2) Wer Messungen durchführt, muss über die notwendige Sach-kunde und über die notwendigen Einrichtungen verfügen. DerArbeitgeber, der eine außerbetriebliche Messstelle beauftragt,kann davon ausgehen, dass die von einer Messstelle festge-stellten Erkenntnisse zutreffend sind, wenn die Messstelle vonden Ländern anerkannt ist. Die Länder regeln einvernehmlichdas Verfahren der Anerkennung. Das Bundesministerium fürArbeit und Sozialordnung gibt die anerkannten Messstellen imBundesarbeitsblatt bekannt.

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AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 18)

§§(3) Die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen nach den Ab-

sätzen 1 und 2 sind aufzuzeichnen und mindestens dreißigJahre aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde aufVerlangen mitzuteilen; hinsichtlich der Biologischen Arbeits-platztoleranzwerte gilt § 31 Abs. 1 entsprechend. Bei Betriebs-stilllegung sind die Aufzeichnungen dem zuständigen Unfall-versicherungsträger auszuhändigen.

(4) Der Arbeitgeber hat bei den Ermittlungen und Messungen nachden Absätzen 1 und 2 die vom Ausschuss für Gefahrstoffe auf-gestellten Verfahren und Messregeln heranzuziehen, in die dieVerfahren und Messregeln der Richtlinien1. 88/642/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 zur Än-

derung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Ar-beitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physika-lische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI. EGNr. L 356 S. 74),

2. 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zurDurchführung der Richtlinie 88/642/EWG (ABI. EG Nr. L177 S. 22),

3. 82/605/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über denSchutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metalli-sches Blei und seine lonenverbindungen am Arbeitsplatz(ABI. EG Nr. L 247 S. 12),

4. 78/610/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur Anglei-chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-staaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern,die Vinylchlorid ausgesetzt sind (ABI. EG Nr. L 197 S. 12),

5. 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 überden Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch As-best am Arbeitsplatz (ABI. EG Nr. L 263 S. 25),

in ihrer jeweiligen geänderten, im Amtsblatt der EuropäischenGemeinschaften veröffentlichten Fassung übernommen sind.Die Verfahren und Messregeln werden vom Bundesministeriumfür Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht.

263

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AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 19)

§§264

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Auslöseschwelle fürGefahrstoffe bei bestimmungsgemäßer Anwendung behördlichoder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oderGeräte nicht überschritten wird. Satz 1 gilt nicht für die beson-ders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffe nach § 15 aAbs. 1.

§ 19 Rangfolge der Schutzmaßnahmen(1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass gefährliche Gase,

Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden, soweit dies nachdem Stand der Technik möglich ist. Das Arbeitsverfahren ist fer-ner so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer mit gefährlichenfesten oder flüssigen Stoffen oder Zubereitungen nicht in Haut-kontakt kommen, soweit dies nach dem Stand der Technik mög-lich ist.

(2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unterbunden wer-den, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe freiwerden, sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle voll-ständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Menschund Umwelt zu entsorgen, soweit dies nach dem Stand der Tech-nik möglich ist.

(3) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht möglich, sosind die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaß-nahmen zu treffen.

(4) Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens fortentwickeltworden, hat sich diese bewährt und erhöht sich die Arbeitssi-cherheit hierdurch erheblich, so hat der Arbeitgeber das nichtentsprechende Arbeitsverfahren soweit zumutbar innerhalbeiner angemessenen Frist dieser Fortentwicklung anzupassen.

(5) Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach den Absät-zen 1 bis 3 die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der

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AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 20)

§§265

Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, hatder Arbeitgeber1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeig-

nete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stel-len und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwand-freiem Zustand zu halten und

2. dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer nur so lange be-schäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt er-fordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.

Satz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu rechnenist. Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten per-sönlichen Schutzausrüstungen benutzen. Das Tragen von Atem-schutz und von Vollschutzanzügen darf keine ständige Maß-nahme sein.

(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten nicht für Verfahren, bei denenbestimmungsgemäß Gefahrstoffe freigesetzt werden und Lüf-tungsmaßnahmen dem Verwendungszweck entgegenstehen.Die Überwachungspflicht nach § 18 Abs. 1 entfällt in diesen Fäl-len. Werden in diesen Fällen die Maximale Arbeitsplatzkon-zentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nichtunterschritten, sind Maßnahmen nach Absatz 5 zu treffen.

§ 20 Betriebsanweisung(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Be-

triebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgangmit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Um-welt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaß-nahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sach-gerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle isthinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Formund in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an ge-eigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In derBetriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhaltenim Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

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AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 21)

§§(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt

werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auf-tretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unter-wiesen werden. Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind zusätz-lich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren undBeschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. Die Unterwei-sungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestenseinmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. In-halt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzu-halten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu be-stätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahreaufzubewahren.

§ 21 Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in besonderen Fällen

(1) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer oder, wennein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen

1. bei der Ermittlung und Beurteilung nach § 16 Abs. 2 und 4Satz 1 sowie bei der Regelung der Maßnahmen nach § 16Abs. 4 Satz 2 und § 17 Abs. 2 zu hören,

2. wenn er Messungen nach § 18 durchführt, über das Ergeb-nis der Messungen zur Überwachung der Maximalen Ar-beitsplatzkonzentrationen, der Technischen Richtkonzentra-tionen oder über das nicht personenbezogene Ergebnis derMessungen zur Überwachung der Biologischen Arbeits-platztoleranzwerte zu unterrichten, Einsicht in die Aufzeich-nungen dieser Ergebnisse zu gewähren und Auskünfte überderen Bedeutung zu geben,

3. wenn er persönliche Schutzausrüstungen nach § 19 Abs. 5zur Verfügung zu stellen hat, zur Auswahl der geeignetenSchutzausrüstungen und den Bedingungen, unter denen siezu benutzen sind, zu hören.

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend bei den Ermittlungen und Beur-teilungen nach § 36 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie bei derRegelung der Maßnahmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3.

266

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AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 21)

§§267

(2) Eine Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration,der Technischen Richtkonzentration oder der Auslöseschwellehat der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern und demBetriebs- oder Personalrat unverzüglich unter Angabe derGründe mitzuteilen. Arbeitnehmer und Betriebs- oder Personal-rat sind zu den zu treffenden Maßnahmen zu hören. In drin-genden Fällen hat der Arbeitgeber sie über die getroffenenMaßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch,wenn Maßnahmen nach der Überprüfung des Arbeitsplatzesnach § 33 getroffen werden.

(3) Über Messungen nach § 18 zur Überwachung der MaximalenArbeitsplatzkonzentration oder der Technischen Richtkonzen-tration sind Messprotokolle zu erstellen. Abschriften der Mess-protokolle hat der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Personalratzugänglich zu machen. Er hat Abschriften der Messprotokolledem Betriebs- oder Personalrat auf Verlangen zu überlassen.

(4) Die Betriebs- oder Personalräte haben das Recht, über die inden Vorschriften der §§ 16 bis 20 vorgesehenen Maßnahmenhinaus zur Abwendung gesundheitlicher Schäden dem Arbeit-geber im Einzelfall zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzuschla-gen. Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten nach anderenRechtsvorschriften bleiben unberührt.

(5) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten gegenüber dem Be-triebs- oder Personalrat sowie den Arbeitnehmern bestehen nurinsoweit, als die betroffenen Arbeitnehmer Arbeitnehmer oderBeschäftigte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes oder derPersonalvertretungsgesetze sind.

(6) Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Techni-sche Richtkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztole-ranzwert nicht unterschritten und hilft der Arbeitgeber der da-gegen erhobenen oder veranlassten Beschwerde nicht unver-züglich ab, so kann sich der einzelne Arbeitnehmer nach Aus-

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AnhangAuszug aus Gefahrstoffverordnung (§ 21)

§§268

schöpfung der innerbetrieblichen Möglichkeiten unmittelbar andie für die Überwachung zuständigen Stellen wenden. Bestehtdurch die Überschreitungen nach Satz 1 eine unmittelbare Ge-fahr für Leben oder Gesundheit, hat der einzelne Arbeitnehmerdas Recht, die Arbeit zu verweigern. Aus der Ausübung der inden Sätzen 1 und 2 genannten Rechte dürfen dem Arbeitneh-mer keine Nachteile entstehen.

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ANHANGBETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ (BetrVG) – IN AUSZÜGEN –

§§269

§ 76 Einigungsstelle(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Ar-

beitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbe-triebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. DurchBetriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle er-richtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Bei-sitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden,und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sichbeide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über diePerson des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Ar-beitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnisüber die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Bera-tung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich derVorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten, kommt eine Stim-menmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nachweiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. DieBeschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen,vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Be-triebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten desVerfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Eini-gung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Ei-nigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seitekeine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genanntenMitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so ent-scheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitgliedernach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasstihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Be-lange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach bil-

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AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§ 80)

§§270

ligem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermes-sens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur bin-nen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung desBeschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemachtwerden.

(6) Im Übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Sei-ten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstandensind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischenArbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich demSpruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich ange-nommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist,wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausge-schlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle derin Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlich-tungsstelle tritt.

§ 80 Aufgaben(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmergeltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvor-schriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch-geführt werden;

2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen,beim Arbeitgeber zu beantragen;

2a.die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung vonFrauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Be-schäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruf-lichen Aufstieg, zu fördern;

3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Aus-zubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie be-rechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeit-

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AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§ 81)

§§271

geber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betref-fenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis derVerhandlungen zu unterrichten;

4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger beson-ders schutzbedürftiger Personen zu fördern;

5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vor-zubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderungder Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmereng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Aus-zubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmenanfordern;

6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu för-dern;

7. die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer im Betriebund das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Ar-beitnehmern zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist derBetriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu un-terrichten. Ihm sind auf Verlangen jederzeit die zur Durch-führung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfü-gung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschussoder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listenüber die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgabennach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverstän-dige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllungseiner Aufgaben erforderlich ist. Für die Geheimhaltungspflichtder Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

§ 81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe

und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihreEinordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten.Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die

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AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§ 82)

§§272

Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Be-schäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Ein-richtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zubelehren.

(2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeit-nehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeit-geber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, dieAuswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerhaben können.

(4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die auf Grund ei-ner Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren undArbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maß-nahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Ar-beitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu un-terrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeit-nehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse undFähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hatder Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessenberufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieb-lichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasstwerden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung einMitglied des Betriebsrats hinzuziehen.

§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegen-

heiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe desorganisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Per-sonen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen desArbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vor-schläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeits-ablaufs zu machen.

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AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§§ 83, 84)

§§273

(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnungund Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dassmit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglich-keiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert wer-den. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mit-glied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser VerhandlungenStillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer imEinzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

§ 83 Einsicht in die Personalakten(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Per-

sonalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied desBetriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat überden Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweites vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtungentbunden wird.

(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalaktesind dieser auf sein Verlangen beizufügen.

§ 84 Beschwerderecht(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen

Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeit-geber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oderungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigtfühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützungoder Vermittlung hinzuziehen.

(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung derBeschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde fürberechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.

(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeit-nehmer keine Nachteile entstehen.

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AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§§ 85, 86, 87)

§§274

§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entge-

genzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Ar-beitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsver-schiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kannder Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Ei-nigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Be-triebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde einRechtsanspruch ist.

(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung derBeschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 86 Ergänzende VereinbarungenDurch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelhei-ten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann be-stimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle derEinigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.

§ 87 Mitbestimmungsrechte(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Re-

gelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzube-stimmen:

1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens derArbeitnehmer im Betrieb;

2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlichder Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzel-nen Wochentage;

3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der be-triebsüblichen Arbeitszeit;

4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Ur-

laubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des

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AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§ 88)

§§275

Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen demArbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Ein-verständnis erzielt wird;

6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen,die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung derArbeitnehmer zu überwachen;

7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Be-rufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rah-men der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhü-tungsvorschriften;

8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtun-gen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unter-nehmen oder den Konzern beschränkt ist;

9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Ar-beitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeits-verhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Fest-legung der Nutzungsbedingungen;

10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere dieAufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Ein-führung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethodensowie deren Änderung;

11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleich-barer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geld-faktoren;

12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruchder Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeberund Betriebsrat.

§ 88 Freiwillige BetriebsvereinbarungenDurch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden

1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällenund Gesundheitsschädigungen;

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AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§ 89)

§§276

2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbe-reich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzernbeschränkt ist;

3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung.

§ 89 Arbeitsschutz(1) Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Ge-

sundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behör-den, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und diesonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Be-ratung und Auskunft zu unterstützen sowie sich für die Durch-führung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfall-verhütung im Betrieb einzusetzen.

(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 genannten Stellen sind ver-pflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglie-der des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Ar-beitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungenund Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. DerArbeitgeber hat dem Betriebsrat unverzüglich die den Arbeits-schutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und An-ordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbe-auftragten oder dem Sicherheitsausschuss nach § 719 Abs. 3 derReichsversicherungsordnung nehmen vom Betriebsrat beauftragteBetriebsratsmitglieder teil.

(4) Der Betriebsrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen,Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Ab-sätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.

(5) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach§ 1552 der Reichsversicherungsordnung vom Betriebsrat zu un-terschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.

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AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§§ 90, 91, 99)

§§277

§ 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung

1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-,Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,

2. von technischen Anlagen,3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder4. der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unter-richten.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maß-nahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbe-sondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus erge-benden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zuberaten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats beider Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Be-triebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissen-schaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestal-tung der Arbeit berücksichtigen.

§ 91 MitbestimmungsrechtWerden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, desArbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten ar-beitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechteGestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besondererWeise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmenzur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung ver-langen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet dieEinigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigungzwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen(1) In Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtig-

ten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jederEinstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Verset-zung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungs-

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AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§ 99)

§§278

unterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Betei-ligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der er-forderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der ge-planten Maßnahmen zu geben und die Zustimmung desBetriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Ein-stellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondereden in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgeseheneEingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsratssind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellenMaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekannt gewordenenpersönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitneh-mer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertrau-lichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verord-

nung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Be-stimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsverein-barung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder einebehördliche Anordnung verstoßen würde,

2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95verstoßen würde,

3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass in-folge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigteArbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile er-leiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichenGründen gerechtfertigt ist,

4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maß-nahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichenoder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründengerechtfertigt ist,

5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb un-terblieben ist oder

6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass derfür die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Be-

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AnhangAuszug aus Betriebsverfassungsgesetz (§ 99)

§§279

werber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch ge-setzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in§ 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies un-ter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unter-richtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen.Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seinerZustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt dieZustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Ar-beitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zuersetzen.

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ANHANGORDNUNGSWIDRIGKEITENGESETZ (OWiG) – IN AUSZÜGEN –

§§280

§ 9*) Handeln für einen anderen

(1) Handelt jemand1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person

oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personen-

handelsgesellschaft oder3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigen-schaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönlicheMerkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch aufden Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nichtbei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonstdazu Befugten1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben

wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz,nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit derAhndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden,wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inha-ber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grundeines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgabender öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäßanzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn dieRechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auf-tragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

*) gleichlautend: § 14 Strafgesetzbuch

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AnhangAuszug aus Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 130)

§§281

§ 130(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich

oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erfor-derlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwider-handlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber alssolchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbußebedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwi-derhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht ver-hindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erfor-derlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung,sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2 istauch das öffentliche Unternehmen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mitStrafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deut-sche Mark geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geld-buße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbußewegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflicht-verletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße.

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ANHANGBG-VORSCHRIFTEN – ÜBERSICHT –

§§282

Arbeitsumfeld Titel der Berufsgenossenschaftlichen Neue VBG-Nr.Vorschriften für Sicherheit und BGV-Nr.

Gesundheit bei der Arbeit

AllgemeineVorschriften

Allgemeine Vorschriften A 1 1

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel A 2 4

Arbeitsmedizinische Vorsorge A 4 100

Erste Hilfe A 5 109

Fachkräfte für Arbeitssicherheit A 6 122

Betriebsärzte A 7 123

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkenn- A 8 125zeichnung am Arbeitsplatz

Umgang mit Gefahrstoffen B 1 91

Laserstrahlung B 2 93

Lärm B 3 121

Organische Peroxide B 4 58

Explosivstoffe – Allgemeine Vorschrift B 5 55a

Gase B 6 61

Sauerstoff B 7 62

Verhütung und Bekämpfung des Milzbrandes B 8 84

Veranstaltungs- und Produktionsstätten für C 1 70szenische Darstellung

Schausteller- und Zirkusunternehmen C 2 72

Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle C 3 105von Spielbanken

Biotechnologie C 4 102

Abwassertechnische Anlagen C 5 54

Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung C 6 52

Wach- und Sicherungsdienste C 7 68

Gesundheitsdienst C 8 103

Kassen C 9 120

Luftfahrt C 10 78

Steinbrüche, Gräbereien und Halden C 11 42

Silos C 12 112

Schlachthöfe und Schlachthäuser C 13 17

Wärmekraftwerke und Heizwerke C 14 2

Kohlenstaubanlagen C 15 3

Kernkraftwerke C 16 30

Stahlwerke C 17 29

Walzwerke C 18 7x

Metallhütten C 19 33

Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen C 20 28

A BetrieblicheArbeitsschutz-organisation

B Einwirkungen

C Betriebsart/Tätigkeiten

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AnhangBG-Vorschriften – Übersicht –

§§283

Arbeitsumfeld Titel der Berufsgenossenschaftlichen Neue VBG-Nr.Vorschriften für Sicherheit und BGV-Nr.

Gesundheit bei der Arbeit

Hafenarbeit C 21 75

Bauarbeiten C 22 37

Taucherarbeiten C 23 39

Sprengarbeiten C 24 46

Zelte und Tragluftbauten C 25 73

Bild- und Filmwiedergabe C 26 80

Müllbeseitigung C 27 126

Schiffbau C 28 34

Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren D 1 15

Arbeiten an Gasleitungen D 2 50

Wärmeübertragungsanlagen mit organischen D 3 64Wärmeträgern

Kälteanlagen, Wärmepumpen und D 4 20Kühleinrichtungen

Chlorung von Wasser D 5 65

Krane D 6 9

Bauaufzüge D 7 35

Winden- Hub- und Zuggeräte D 8 8

Arbeiten mit Schussapparaten D 9 45

Tragbare Eintreibgeräte D 10 44

Tragbare Schusswaffen D 11 88

Schleif- und Bürstwerkzeuge D 12 49

Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver D 13 56

Wärmebehandlung von Aluminium oder Aluminium- D 14 57aknetlegierungen in Salpeterbädern

Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern D 15 87

Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und D 16 43Montagearbeiten

Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen D 17 76

Nahrungsmittelmaschinen D 18 77

Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf D 19 107Binnengewässern

Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und D 20 107bschwimmenden Geräten

Schwimmende Geräte D 21 40a

Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen D 22 18

Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott D 23 111

Trockner für Beschichtungsstoffe D 24 24

C Betriebsart/Tätigkeiten

D Arbeitsplatz/Arbeits-

verfahren

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AnhangBG-Vorschriften – Übersicht –

§§284

Arbeitsumfeld Titel der Berufsgenossenschaftlichen Neue VBG-Nr.Vorschriften für Sicherheit und BGV-Nr.

Gesundheit bei der Arbeit

Verarbeiten von Beschichtungsstoffen D 25 23

Strahlarbeiten D 26 48

Flurförderzeuge D 27 36

Rammen D 28 41

Fahrzeuge D 29 12

Schienenbahnen D 30 11

Seilschwebebahnen und Schlepplifte D 31 11c

Arbeiten an Masten, Freileitungen und D 32 89Oberleitungsanlagen

Arbeiten im Bereich von Gleisen D 33 38a

Verwendung von Flüssiggas D 34 21

Zubereitungen aus Salpetersäureestern für D 35 59Arzneimittel

Leitern und Tritte D 36 74

Schwarzpulver D 37 55b

Treibladungspulver D 38 55c

Feste einheitliche Sprengstoffe D 39 55e

Sprengöle und Nitratsprengstoffe D 40 55f

Zündstoffe D 41 55h

Pulverzündschnüre und Sprengschnüre D 42 55j

Herstellen pyrotechnischer Gegenstände D 43 55k

Munition D 44 55m

D Arbeitsplatz/Arbeits-

verfahren

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AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A1

§§285

a) BGV A1: Allgemeine Vorschriften

I. Allgemeine Vorschriften und Pflichten des Unternehmers

§ 1 Begriffsbestimmungen(1) Einrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

alle in Mitgliedsunternehmen zum Betriebszweck eingesetztensächlichen Mittel, ausgenommen Arbeits-, Hilfs- und Betriebs-stoffe.

(2) Gefährliche Arbeitsstoffe im Sinne dieser Unfallverhütungsvor-schrift sind alle explosionsgefährlichen, brandfördernden, leichtentzündlichen, entzündlichen, giftigen, gesundheitsschädli-chen, ätzenden und reizenden Ausgangs-, Hilfs- und Betriebs-stoffe.

§ 2 Allgemeine Anforderungen(1) Der Unternehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Ein-

richtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die denBestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihnsonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigenden allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeits-medizinischen Regeln entsprechen. Soweit in anderen Rechts-vorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften, Anfor-derungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.

(2) Technische Erzeugnisse, die nicht den Unfallverhütungsvor-schriften entsprechen, dürfen verwendet werden, soweit sie inihrer Beschaffenheit die gleiche Sicherheit auf andere Weise ge-währleisten.

(3) Tritt bei einer Einrichtung ein Mangel auf, durch den für die Ver-sicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, ist dieEinrichtung stillzulegen.

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§§Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 1:

Diese Forderung schließt die Verpflichtung des Unternehmers ein, Ein-richtungen in der für den gefahrlosen Arbeitsablauf erforderlichenAusführung und Anzahl zur Verfügung zu stellen.Diese Forderung schließt ferner ein, dass der Unternehmer auch dieDurchführung aller in Satz 1 enthaltenen Forderungen zu überwachenhat.Zu den Arbeitsunfällen rechnen auch die Berufskrankheiten; siehe § 551 Reichsversicherungsordnung.

zu § 2 Abs. 2:Technische Erzeugnisse sind insbesondere technische Arbeitsmittelund deren Teile.

§ 3 Ausnahmen(1) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall auf schriftlichen An-

trag des Unternehmers Ausnahmen von Unfallverhütungsvor-schriften zulassen, wenn1. der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme

trifft oder2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unver-

hältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mitdem Schutz der Versicherten vereinbar ist.

Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretungbeizufügen.

(2) Von den in § 2 Abs. 1 bezeichneten allgemein anerkannten Re-geln darf nur abgewichen werden, soweit die gleiche Sicher-heit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 4 Persönliche Schutzausrüstungen(1) Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlos-

sen, dass die Versicherten Unfall- oder Gesundheitsgefahren

AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A1 (§§ 3, 4)

286

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§§ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer geeignete persönlicheSchutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ord-nungsgemäßem Zustand zu halten.

(2) Der Unternehmer hat insbesondere zur Verfügung zu stellen:1. Kopfschutz, wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen,

durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegflie-gende Gegenstände oder durch lose hängende Haare zurechnen ist;

2. Fußschutz, wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen, Ein-klemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Ge-genstände, durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegen-stände oder durch heiße Stoffe, heiße oder ätzendeFlüssigkeiten zu rechnen ist;

3. Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Augen- oder Ge-sichtsverletzungen durch wegfliegende Teile, Verspritzen vonFlüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung zu rechnenist;

4. Atemschutz, wenn Versicherte gesundheitsschädlichen, insbe-sondere giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen,Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sein können oder wenn Sau-erstoffmangel auftreten kann;

5. Körperschutz, wenn mit oder in der Nähe von Stoffen gear-beitet wird, die zu Hautverletzungen führen oder durch dieHaut in den menschlichen Körper eindringen können, sowiebei Gefahr von Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühun-gen, Unterkühlungen, elektrischen Durchströmungen, Stich-oder Schnittverletzungen.

(3) Die Vorschriften über die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungensind unabhängig davon anzuwenden, ob persönliche Schutz-ausrüstungen benutzt werden.

AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A1 (§ 4)

287

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§§§ 5 Vergabe von Aufträgen

Erteilt der Unternehmer den Auftrag,1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in-

stand zu setzen,2. technische Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe zu liefern,3. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,

so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Abs.1 Sätze 1 und 2 bezeichneten Vorschriften und Regeln zu beachten.Bei technischen Erzeugnissen im Sinne von § 2 Abs. 2 hat der Auf-tragnehmer eine Bescheinigung über die Gewährleistung der glei-chen Sicherheit mitzuliefern.

§ 6 Koordinierung von Arbeiten(1) Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer,

dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen ge-genseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu be-stimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafürzu sorgen, dass diese Person Weisungsbefugnis gegenüber sei-nen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

(2) Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführungzeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusam-menfällt, so ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unterneh-mern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegen-seitigen Gefährdung erforderlich ist.

§ 7 Auslegung von Unfallverhütungsvorschriften, Unterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die für sein Unternehmen geltenden Un-fallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle auszulegen. Denmit der Durchführung der Unfallverhütung betrauten Personensind die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aus-zuhändigen, soweit sie ihren Arbeitsbereich betreffen.

AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A1 (§§ 5, 6, 7)

288

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§§(2) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätig-

keiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zuihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in ange-messenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zuunterweisen.

§ 8 Förderung der Mitwirkung der Versicherten an der UnfallverhütungDer Unternehmer hat die Mitwirkung der Versicherten an der Verhü-tung von Arbeitsunfällen zu fördern. Er hat den mit der Durchführungder Unfallverhütung betrauten Personen die Teilnahme an Ausbil-dungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Unfallverhütung unterBerücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen.

Durchführungsanweisung zu § 8: Die Mitwirkung der Versicherten kann im Einzelfall auf verschiedeneWeise gefördert werden. Hierzu gehören unter anderem auch dieEinschaltung der Sicherheitsbeauftragten, die Aufforderung zur Mel-dung von Mängeln, die Einrichtung eines betrieblichen Vorschlags-wesens, die Auszeichnung für besonders sicheres Verhalten und fürdie Rettung aus Unfallgefahr, betriebliche Arbeitssicherheitslehr-gänge.

Ergänzend zu den eigenen Maßnahmen bedient sich der Unterneh-mer der Ausbildungsveranstaltungen seiner Berufsgenossenschaft.Dabei kann er sich bei seiner Berufsgenossenschaft erkundigen, wel-che Veranstaltungen geplant sind, die dazu beitragen, den Sicher-heitsstand im Unternehmen zu erhöhen.

§ 9 Sicherheitsbeauftragte(1) Die Zahl der nach § 719 RVO zu bestellenden Sicherheitsbe-

auftragten ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Unfallverhü-tungsvorschrift.

(2) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheitzu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Be-

AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A1 (§§ 8, 9)

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§§reich an den Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungender Technischen Aufsichtsbeamten teilzunehmen. Den Sicher-heitsbeauftragten sind auf Verlangen die Ergebnisse der Be-triebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen zur Kenntnis zugeben.

Durchführungsanweisungen zu § 9 Abs. 1: Auch in Unternehmen, die nach der Reichsversicherungsordnung(RVO) keine Sicherheitsbeauftragten zu bestellen haben, hat sich derEinsatz von Sicherheitsbeauftragten bewährt. Es liegt im Ermessen desUnternehmers, Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen, wenner hierzu nach den Unfallverhütungsvorschriften nicht verpflichtet ist.

Nach der Zweckrichtung des Gesetzes und zur Vermeidung von In-teressenkollisionen sollen leitende Angestellte, Meister oder anderebetriebliche Vorgesetzte nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt wer-den. Diese Personen tragen auf Grund ihres Arbeitsvertrages eigen-ständige Verantwortung, während Sicherheitsbeauftragte in dieserEigenschaft nicht verantwortlich sind. Personen, auf die der Unter-nehmer Pflichten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz über Ord-nungswidrigkeiten (OWiG) übertragen hat, sollen ebenfalls nicht zuSicherheitsbeauftragten bestellt werden, da sie im Rahmen der ihnenübertragenen Pflichten wie der Unternehmer selbst tätig werden.Ebenso wenig können Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu Sicherheits-beauftragten bestellt werden.

zu § 9 Abs. 2:Die Sicherheitsbeauftragten können ihre Aufgabe nur erfüllen, wennihnen hierzu während der Arbeitszeit Gelegenheit gegeben wird.

§ 10 Besichtigung des Unternehmens durch Technische Aufsichtsbeamte, Erlass einer Anordnung

(1) Der Unternehmer hat dem Technischen Aufsichtsbeamten die Be-sichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und ihn auf

AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A1 (§ 10)

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§§sein Verlangen dabei zu begleiten oder durch einen geeigne-ten Vertreter begleiten zu lassen.

(2) Erlässt die Berufsgenossenschaft eine Anordnung und setzt siehierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zutreffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist un-verzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen ge-troffen hat.

§ 11 AuskunftspflichtDer Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft die im Zusammen-hang mit der Verhütung von Arbeitsunfällen stehenden Angaben zumachen und Auskünfte zu erteilen.

§ 12 PflichtenübertragungHat der Unternehmer ihm hinsichtlich der Unfallverhütung obliegendePflichten übertragen, so hat er dies unverzüglich schriftlich zu be-stätigen. Die Bestätigung ist von dem Verpflichteten zu unterzeichnen;in ihr sind der Verantwortungsbereich und die Befugnisse zu be-schreiben. Eine Ausfertigung der schriftlichen Bestätigung ist dem Ver-pflichteten auszuhändigen.

Durchführungsanweisung zu § 12:Ein Mustervordruck für die „Übertragung von Unternehmerpflichten“ist im Anhang abgedruckt und kann beim Carl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln, unter der Bestell-Nr. ZH1/5.1 bezogen werden.

Vorgesetzte und Aufsichtführende sind auf Grund ihres Arbeitsvertra-ges verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnis die zur Verhütung von Ar-beitsunfällen erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffenund dafür zu sorgen, dass sie befolgt werden. Insoweit trifft sie einezivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit; diese besteht un-abhängig von einer Verantwortung aus § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG.

AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A1 (§§ 11, 12)

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§§§ 13 Aufsichtspersonen

Der Unternehmer hat die Verantwortungsbereiche der von ihm zu be-stellenden Aufsichtspersonen abzugrenzen und dafür zu sorgen, dassdiese ihren Pflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung nachkom-men und sich untereinander abstimmen.

II. Pflichten der Versicherten

§ 14 Befolgung von Weisungen des Unternehmens, Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen

Die Versicherten haben alle der Arbeitssicherheit dienenden Maß-nahmen zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, Weisungen des Unter-nehmers zum Zwecke der Unfallverhütung zu befolgen, es sei denn,es handelt sich um Weisungen, die offensichtlich unbegründet sind.Sie haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzaus-rüstungen zu benutzen. Die Versicherten dürfen sicherheitswidrigeWeisungen nicht befolgen.

Durchführungsanweisung zu § 14:Anweisungen des Unternehmers zur Unfallverhütung können sichauch aus Betriebsvereinbarungen ergeben.

§ 15 Bestimmungsgemäße Verwendung von EinrichtungenDie Versicherten dürfen Einrichtungen nur zu dem Zweck verwenden,der vom Unternehmer bestimmt oder üblich ist.

§ 16 Beseitigung von Mängeln(1) Stellt ein Versicherter fest, dass eine Einrichtung sicherheits-

technisch nicht einwandfrei ist, so hat er diesen Mangel unver-züglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsauf-gabe oder verfügt er nicht über Sachkunde, so hat er denMangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A1 (§§ 13, 14, 15, 16)

292

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§§(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherte feststellt, dass

1. Arbeitsstoffe sicherheitstechnisch nicht einwandfrei verpackt,gekennzeichnet oder beschaffen sind oder

2. das Arbeitsverfahren oder der Arbeitsablauf sicherheitstech-nisch nicht einwandfrei gestaltet bzw. geregelt sind.

§ 17 Unbefugte Benutzung von EinrichtungenVersicherte dürfen Einrichtungen und Arbeitsstoffe nicht unbefugt be-nutzen. Einrichtungen dürfen sie nicht unbefugt betreten.

III. Betriebsanlagen und Betriebsregelungen

§ 18 Arbeitsplätze(1) Arbeitsplätze müssen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 19

bis 23, so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten wer-den, dass sie ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Dies gilt ins-besondere hinsichtlich des Materials, der Geräumigkeit, derFestigkeit, der Standsicherheit, der Oberfläche, der Trittsicher-heit, der Beleuchtung und Belüftung sowie hinsichtlich des Fern-haltens von schädlichen Umwelteinflüssen und von Gefahren,die von Dritten ausgehen.

(2) Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, dass sie nicht einstür-zen, umkippen, einsinken, abrutschen oder ihre Lage auf an-dere Weise ungewollt ändern können.

§ 38 Genuss von Alkohol(1) Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuss nicht in einen Zu-

stand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefähr-den können.

(2) Versicherte, die infolge Alkoholgenusses oder anderer berau-schender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohneGefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeitennicht beschäftigt werden.

AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A1 (§§ 17, 18, 38)

293

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§§Durchführungsanweisungen zu § 38 Abs. 1:

Diese Forderung gestattet eine auf die betrieblichen Gegebenheitenbezogene praxisnahe Regelung in jedem Einzelfall. Sie gestattetauch, bei der Beurteilung einer Gefährdung unter Berücksichtigungder Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit strenge Maß-stäbe anzulegen. Der Konsum von Spirituosen lässt in der Regel eineGefährdung vermuten. Betriebliche Verbote, die jeglichen Genuss vonalkoholischen Getränken während der Arbeitszeit und der Arbeits-pausen untersagen, können nach Vereinbarung zwischen Unterneh-mer und Betriebsvertretung ausgesprochen werden.

zu § 38 Abs. 2:Das Beschäftigungsverbot zwingt nicht zur Entfernung aus dem Be-trieb. Ob die Entfernung vertretbar ist, muss im Einzelfall entschiedenwerden.

b) BGV A6: Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 1 GeltungsbereichDiese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

§ 2 Bestellung(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahr-

nehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicher-heitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Ar-beitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich ausden Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erfor-derlichen Mindesteinsatzzeiten, jedoch nicht weniger als 20Stunden jährlich je Betrieb, schriftlich zu bestellen oder zu ver-pflichten (Einsatzzeiten Berufsgenossenschaft der Feinmechanikund Elektrotechnik):

AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A6 (§§ 1, 2)

294

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§§AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A6 (§ 2)

295

Betriebsart bei einer Zahl der durch- erforderlicheschnittlich im Betrieb be- Einsatzzeit derschäftigten Arbeitnehmer Fachkräfte fürvon Arbeitssicher-

heit (Std./Jahrje Arbeit-nehmer)

1 2 3

Gruppe 0 für die weiteren 1–100 1,2Forschungsinstitute und Verwaltung für die weiteren 101–500 0,8

für die weiteren 501–1000 0,6für die weiteren 1001–2000 0,2für die weiteren 2001–3000 0,2für die weiteren 3001 u. mehr 0,2

Gruppe 1Elektrische Nachrichten- und Messgeräte,elektromedizinische Geräte sowie Klein-transformatoren, Geräte der Strahlen-medizin und -technik, elektrische Lampenund Röhren, Elemente und BatterienAugenoptische Erzeugnisse undGlasinstrumenteOrthopädiemechanische ErzeugnisseZahntechnische LaboratorienUhren aller Art einschl. LaufwerkeGold- und Silberschmieden, Edelstein-schleifereien, Instandsetzung von Armband-,Taschen-, Wecker-, Stand- und WanduhrenHerstellung von Zeichen- und Trickfilmen,Synchronisierbetriebe und sonstige TonaufnahmenLichtspieltheater

Gruppe 2Präzisionsinstrumente und -geräte, Foto-, Projektions- und kinotechnische Erzeugnisse,Präzisionswerkzeuge, Präzisions-werkzeugmaschinen und sonstige fein-mechanische Erzeugnisse, feinmechani-sche und physikalische WerkstättenÄrztliche, zahnärztliche und tierärztliche Instrumente und GeräteBüromaschinen und -apparate, Kassen-kontrollapparate, Fahrpreisanzeiger und AutomatenNähmaschinen, Stick-, Strick- undWirkmaschinenSchreibgeräte und kleine BürohilfsmittelNadeln, Angelzeug und Fischereigeräteeinschl. zugehöriger DrahtziehereiGravier- und Ziselieranstalten, Ätzereien,Damaszierereien, Gold- und Silber-scheideanstaltenTafel- und kirchliche Geräte, Galanterie- und Bijouteriewaren, ModeschmuckLuft- und RaumfahrzeugeKleinmusikinstrumente und Saiten

für die weiteren 1–100 1,2für die weiteren 101–500 1,0für die weiteren 501–1000 1,0für die weiteren 1001–2000 1,0für die weiteren 2001–3000 0,8für die weiteren 3001 u. mehr 0,6

für die weiteren 1–100 1,6für die weiteren 101–500 1,4für die weiteren 501–1000 1,2für die weiteren 1001–2000 1,0für die weiteren 2001–3000 1,0für die weiteren 3001 u. mehr 0,8

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§§(2) Der Unternehmer kann nach Maßgabe der Anlage davon

absehen, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit anzustellen, zuverpflichten oder sich einem überbetrieblichen Dienst anzu-schließen, wenn� die Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer we-

niger als 51 beträgt,

AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A6 (§ 2)

296

Betriebsart bei einer Zahl der durch- erforderlicheschnittlich im Betrieb be- Einsatzzeit derschäftigten Arbeitnehmer Fachkräfte fürvon Arbeitssicher-

heit (Std./Jahrje Arbeit-nehmer)

1 2 3

Gruppe 3Elektrische GroßgeräteElektrische Kleinmaschinen und Klein-wärmegeräte, elektrische Leuchten,Installationsgeräte, Installationsmaterial,auch Elektrokohlen und -bürsten, selbst-ständige elektrotechnische WerkstättenBau von FernmeldeanlagenHandfeuerwaffen und Luftgewehre,BeschussanstaltenHerstellung von Spiel-, Werbe-, Kultur-, Fern-sehfilmen und WochenschauenGroßmusikinstrumente

Gruppe 4Elektrische Kleininstallationeinschl. Werkstattarbeiten jeder ArtBau und Betrieb elektrischer Anlagen zur Er-zeugung und Verteilung elektrischer Energie,auch Erweiterung, Instandhaltung und War-tung (Energieversorgungsunternehmen)Geräte und Waren aus Blech, Draht, Metall,Folienwalzwerke und Metall-feinstdrahtziehereien, Metallkurzwaren,Blank- und Metallschrauben, Fassonteile

Gruppe 5Isolierte Drähte und Leitungen, KabelBleiakkumulatorenSelbstständige Betriebe für elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung,Galvanotechnik, EloxieranstaltenBau von Starkstromanlagen(Großinstallation)

für die weiteren 1–100 2,0für die weiteren 101–500 1,8für die weiteren 501–1000 1,5für die weiteren 1001–2000 1,3für die weiteren 2001–3000 1,1für die weiteren 3001 u. mehr 0,9

für die weiteren 1–100 2,4für die weiteren 101–500 2,2für die weiteren 501–1000 1,9für die weiteren 1001–2000 1,6für die weiteren 2001–3000 1,4für die weiteren 3001 u. mehr 1,2

für die weiteren 1–100 2,8für die weiteren 101–500 2,6für die weiteren 501–1000 2,3für die weiteren 1001–2000 2,0für die weiteren 2001–3000 1,8für die weiteren 3001 u. mehr 1,6

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§§� der Unternehmer an von der Berufsgenossenschaft festge-

legten Informations- und Motivationsmaßnahmen teilgenom-men hat und in regelmäßigen Zeitabständen Fortbildungs-maßnahmen der Berufsgenossenschaft besuchtund

� er eine bedarfsgerechte, qualifizierte Beratung in Fragen derArbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist.

(3) Abs. 2 gilt auch für Betriebe, die nach der Betriebsart derGruppe 0 der Tabelle in Abs. 1 angehören und deren Zahl derdurchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 50 undweniger als 101 beträgt, wenn der Unternehmer unmittelbar indas Betriebsgeschehen eingebunden ist.

(4) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Benehmen mitder nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigenBehörde für Betriebe, deren Zahl der durchschnittlich beschäf-tigten Arbeitnehmer mehr als 50 und weniger als 101 beträgt,die Anwendung der Regelung des Abs. 2 bewilligen, wenn� im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren verglichen

mit Betrieben gleicher Art unterdurchschnittlich gering sindund

� der Unternehmer unmittelbar in das Betriebsgeschehen ein-gebunden ist.

(5) Kann in den Fällen der Absätze 2 bis 4 der Unternehmer einebedarfsgerechte, qualifizierte Beratung in Fragen der Arbeits-sicherheit und Gesundheit nicht nachweisen, kann die Berufs-genossenschaft die erforderlichen Einsatzzeiten festlegen.

(6) In Gruppe 0 der Tabelle in Absatz 1 sind alle im kaufmän-nisch/technisch-verwaltenden Teil (Büroteil) der Betriebe be-schäftigten Arbeitnehmer zu erfassen.

AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A6 (§ 2)

297

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§§(7) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen

mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigenBehörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringereEinsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Be-trieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahrenunterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaftkann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abwei-chend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit imBetrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurch-schnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und dieBestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit dieTätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Aus-bildung erfordert.

§ 3 Fachkunde(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur

Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 60 Ar-beitsstunden als solche tätig sind.

(2) Bestellt der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, dieden Anforderungen der Absätze 3 bis 5 nicht genügen, musser auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis derFachkunde auf andere Art und Weise erbringen.

(3) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens

zwei Jahre lang ausgeübt haben und3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbil-

dungslehrgang odereinen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkanntenAusbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgersmit Erfolg abgeschlossen haben.

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine ein-jährige praktische Tätigkeit als Sicherheitsingenieur ausgeübthaben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.

AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A6 (§ 3)

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§§AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A6 (§ 4, 5, 6)

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich

abgelegt haben,2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens

zwei Jahre lang ausgeübt haben und3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbil-

dungslehrgang odereinen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkanntenAusbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgersmit Erfolg abgeschlossen haben.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei

Jahre lang ausgeübt haben und3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbil-

dungslehrgang odereinen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkanntenAusbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgersmit Erfolg abgeschlossen haben.

§ 4 FortbildungDer Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teil-nahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, soweit die Fort-bildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

§ 5 BerichtDer Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 2 dieserUnfallverhütungsvorschrift zu verpflichten, über die Erfüllung der über-tragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen(1) Für Unternehmer, die bisher von der Bestellung oder Verpflich-

tung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit absehen konnten, gel-ten folgende Übergangsfristen:Die sicherheitstechnische Betreuung nach § 2 ist spätestens

299

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§§sicherzustellen für Betriebe, in denen durchschnittlich wenigerals 51 Arbeitnehmer, aber mehr als fünf Arbeitnehmer be-schäftigt werden und die nach der Betriebsarta) der Gruppe 5 der Tabelle

des § 2 Abs. 1 angehören, ab dem 1. April 1997

b) der Gruppe 4 der Tabelledes § 2 Abs. 1 angehörenoderder Gruppe 3 der Tabelledes § 2 Abs. 1 angehören, ab dem 1. April 1999

c) der Gruppe 2 der Tabelledes § 2 Abs. 1 angehören, ab dem 1. April 2000

d) den Gruppen 1 und 0 der Tabelledes § 2 Abs. 1 angehören, ab dem 1. April 2001

Die sicherheitstechnische Betreuung nach § 2 ist spätestens si-cherzustellen für Betriebe, in denen durchschnittlich weniger als6 Arbeitnehmer beschäftigt werden und die nach der Betriebs-arta) den Gruppen 3 bis 5 der Tabelle

des § 2 Abs. 1 angehören, ab dem 1. April 2002

b) den Gruppen 0 bis 2 der Tabelledes § 2 Abs. 1 angehören, ab dem 1. April 2003

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 hat sich der Unternehmer den dortgeforderten Informations- und Motivationsmaßnahmen und be-darfsgerechter, qualifizierter Beratung spätestens im Jahr nachAblauf der Übergangsfrist zu unterziehen.Unternehmer, die schon bisher Fachkräfte für Arbeitssicherheitbestellen oder verpflichten mussten, können erst dann gem. § 2Abs. 2 davon absehen, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zubestellen, zu verpflichten oder sich einem überbetrieblichen

AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A6 (§ 6)

300

Page 302: Die Pflichten des Unternehmers in der Arbeitssicherheit · einer Kette von Ereignissen, die zu einem schweren Unfall oder zu einer Berufskrankheit führen, die Unkenntnis des Unternehmers

§§Dienst anzuschließen, wenn die Teilnahme an den dortgenannten Informations- und Motivationsmaßnahmen abge-schlossen wurde.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 3 gilt als erbracht, wenneine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttre-tens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und dieFachkundevoraussetzungen nach der Unfallverhütungsvorschrift„Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeits-sicherheit“ (VBG 122) vom 7.8.1975 in der Fassung vom1.4.1982 vorliegen.

§ 7 InkrafttretenDiese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tag des Monats Apriloder des Monats Oktober in Kraft, der als erster der Bekanntma-chung*) folgt.Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheitsingenieureund andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (VBG 122) vom 7. Au-gust 1975 in der Fassung vom 1. April 1982 außer Kraft.

c) BGV A7: Betriebsärzte

§ 1 GeltungsbereichDiese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Be-triebsärzte zu bestellen haben.

§ 2 Bestellung(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in

§ 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure undandere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsge-setz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalender nachstehenden Tabelle 1 ergebenden erforderlichen Min-desteinsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A6 (§ 7), BGV A7 (§§ 1, 2)

301

*) Die Bekanntmachung erfolgte im Bundesanzeiger Nr. 244 vom 29.12.1995, S. 12968 und S. 12969

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§§(2) Der Unternehmer, der im Betrieb durchschnittlich weniger als 51Arbeitnehmer beschäftigt, hat zur Wahrnehmung der in Absatz1 genannten Aufgaben ebenfalls Betriebsärzte für die sich ausnachstehender Tabelle 2 ergebenden erforderlichen Mindest-einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten. DerUnternehmer hat insbesondere in den Fällen der Gruppe A derTabelle 2 eine betriebsärztliche Betreuung auch vor Ablauf dernach der Spalte 4 der Tabelle 2 maximal zulässigen Frist zwi-schen den Einsätzen der Betriebsärzte zu gewährleisten, sofernbesondere Anlässe dies erfordern.

AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A7 (§ 2)

302

Betriebsart bei einer Zahl der durch- erforderlicheschnittlich im Betrieb be- Einsatzzeit derschäftigten Arbeitnehmer Betriebsärztevon (Std./Jahr je

Arbeitnehmer)1 2 3

Gruppe 1kaufmännisch/technisch-verwaltenderTeil der Betriebe (Büroteil)ForschungsinstituteHerstellung von Zeichen- und Trickfilmen,Synchronisierbetriebe und sonstigeTonaufnahmenLichtspieltheater

Gruppe 2Alle Gewerbezweige mit Ausnahme der in Gruppe 1 aufgeführten

0,251 und mehr

0,451 und mehr

Tabelle 1

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§§(3) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen

mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigenBehörde eine Ausnahme von Abs. 1 und 2 bewilligen und ge-ringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichenmit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsge-fahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossen-schaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach§ 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde abwei-chend von Abs. 1 und 2 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweitim Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, über-

AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A7 (§ 2)

303

Betriebsart bei einer Zahl erforderlicheder durch- Einsatzzeit derschnittlich im BetriebsärzteBetriebbeschäftigtenArbeitnehmer von

1 2 3 4Stunde innerhalbje Arbeit- von …nehmer Jahren

Gruppe A 1-50 1 5Kaufmännisch/technisch-verwaltenderTeil der Betriebe (Büroteil)ForschungsinstituteAugenoptische Erzeugnisse undGlasinstrumenteGold- und Silberschmieden, Instandsetzungvon Armband-, Taschen-, Wecker-, Stand-und WanduhrenHerstellung von Zeichen- und Trickfilmen,Synchronisierbetriebe undsonstige TonaufnahmenHerstellung von Spiel-, Werbe-, Kultur-,Fernsehfilmen und WochenschauenLichtspieltheater

Gruppe B 1-50 1 3Alle Gewerbezweige mit Ausnahmeder in Gruppe A und Gruppe Caufgeführten

Gruppe C 1-50 1 2BleiakkumulatorenSelbstständige Betriebe für elektrolytischeund -chemische Oberflächenbehandlung,Galvanotechnik, Eloxieranstalten

Tabelle 2

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§§durchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen.Das Verfahren regelt der Vorstand.

(4) Werden spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-gen nicht von Betriebsärzten, sondern von ermächtigten ande-ren Ärzten vorgenommen, so können die hierbei anfallendenUntersuchungszeiten auf die Einsatzzeit nach Abs. 1 ange-rechnet werden, soweit die Einsatzzeit des Betriebsarztes denAufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherheitsgeset-zes zuzurechnen ist.

§ 3 Fachkunde(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die

über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gege-ben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigtsind,1. die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder2. die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“zu führen.

(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner alsgegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zumErwerb der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ in der hier-für erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden re-gelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigenÄrztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie be-reits1. eine in der Weiterbildungsverordnung vorgeschriebene kli-

nische oder poliklinische Tätigkeit und2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kur-

ses über Arbeitsmedizinabsolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass dertheoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach

AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A7 (§ 3)

304

Page 306: Die Pflichten des Unternehmers in der Arbeitssicherheit · einer Kette von Ereignissen, die zu einem schweren Unfall oder zu einer Berufskrankheit führen, die Unkenntnis des Unternehmers

§§der Bestellung beendet ist. Den Nachweis hat der Betriebsarzt demUnternehmer gegenüber zu erbringen.

(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkundeverfügen, wenn sie1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber

besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinischoder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeits-medizinischen Einführungslehrgang teilgenommen habenund

2. a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden in-nerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder

b) bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kursüber Arbeitsmedizin absolviert haben

und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a)oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Be-scheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss spätestens biszum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift er-teilt sein.

§ 4 FortbildungDer Unternehmer hat dem Betriebsarzt die Teilnahme an geeignetenarbeitsmedizinischen Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, so-weit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen ent-spricht.

§ 5 BerichtDer Unternehmer hat den Betriebsarzt zu verpflichten, über die Erfül-lung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstat-ten.

§ 6 Übergangs- und AusführungsbestimmungenFür Unternehmer, die unter die Regelung nach § 2 Abs. 2 fallen, gel-ten folgende Übergangsfristen:

AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A7 (§§ 4, 5, 6)

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§§Bei einer nach § 2 Abs. 2 errechneten durchschnittlichen jährlichenEinsatzzeit vonüber 15 Stunden: 1. April 2001über 10 bis 15 Stunden: 1. April 2002bis 10 Stunden: 1. April 2003

§ 7 InkrafttretenDiese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1998 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte“ (VBG123) vom 07. August 1975 in der Fassung vom 01. April 1989 außerKraft.

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AnhangBG-Vorschriften Auszug BGV A7 (§ 7)

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