Die Rheumatologie in der ambulanten spezialfachärztlichen...

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Ein Wegweiser für kooperierende Ärzte November 2017 Die Rheumatologie in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

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Ein Wegweiser für kooperierende Ärzte November 2017

Die Rheumatologie in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

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Auch rheumatologische Erkrankungen können nun künftig interdisziplinär und sektorenübergreifend im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung behandelt werden.

Für Sie als im interdisziplinären Team einge- bundener Arzt, ist diese neue Versorgungs-form durchaus attraktiv: So können Kooperationen neu gebil-det oder ausgeweitet werden und die ASV-Leistungen werden außerhalb des Praxisbudgets zu festen Preisen vergütet. Augen-ärzte, Radiologen und Nuklearmediziner profi tieren zusätzlich von der Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungs-methoden, die bislang nicht Teil des EBM sind. Und: Im Sinne einer optimierten Patientenversorgung tragen Sie als Mitglied eines ASV-Teams maßgeblich zur Behebung der Unterversor-gung rheumatischer Patienten bei. Der Schlüssel zum Erfolg liegt dabei in einer transparenten Vernetzung von Experten und einer intensiven Einbindung der Patienten.

Ihr

Dr. Axel MunteVorsitzender des VorstandsBundesverband ambulante spezialfachärztliche Versorgung e. V.

3Ambulante Behandlung von Patienten mit seltenen oder komplexen Erkrankungen

3Interdisziplinäre Teams

3Gleiche Bedingungen für Niedergelassene und am Krankenhaus tätige Ärzte

3Zugang über Anzeigeverfahren beim Erweiterten Landesausschuss

3Keine Bedarfsplanung

3G-BA legt pro Krankheitsbild Details in „Konkretisierungen“ fest

3Zugang ist ausschließlich über die Qualifi kation geregelt

3Eigene Vergütungs- und Abrechnungssystematik

3Extrabudgetäre Vergütung ohne Mengenbe- grenzung

VORWORT STECKBRIEF ASV

Ihr

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Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein neuer Versorgungsbereich für die ambulante Diagnostik und Therapie für Patienten mit komplexen oder seltenen Erkran-kungen. Sie wurde zum 01.01.2012 gesetzlich eingeführt.

In der ASV können bei entsprechender Qualifikation sowohl Krankenhäuser als auch niedergelassene Ärzte gleichberech-tigt und partnerschaftlich tätig werden.

Ein Kernelement der ASV ist die Bildung interdisziplinärer Teams bestehend aus einem Teamleiter, einem Kernteam sowie hinzu-zuziehenden Fachärzten. Einschlusskriterien für Patienten, die Zugangsvoraussetzungen für Ärzte und Krankenhäuser sowie die Zusammensetzung der interdisziplinären Teams werden in der ASV-Richtlinie und indikationsspezifischen Konkre- tisierungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.

In der ASV Rheuma können Patienten mit einer rheumato-logischen Erkrankung behandelt werden, die aufgrund der Ausprägung ihrer Erkrankung eine interdisziplinäre oder kom-plexe Versorgung oder eine besondere Expertise oder Ausstat-tung benötigen. Auch Patienten mit einer Verdachtsdiagnose können in die ASV aufgenommen werden. Bei Patienten über 18 Jahren muss dann jedoch eine Mindestdiagnostik vorliegen. Die eingeschlossenen Diagnosen für Erwachsene und Kinder können Sie unter www.asv-rheuma.de abrufen.

DIE ASV AUF EINEN BLICK RHEUMA IN DER ASV

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DAS HERZSTÜCK DER ASV

Vor Beginn einer ASV-Tätigkeit muss eine Teilnahmeanzeige beim Erweiterten Landesausschuss (ELA) gestellt werden. Eine Zugangsvoraussetzung dabei ist die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team aus vorgegebenen Fachgruppen.

Die Mitglieder des Kernteams müssen namentlich benannt sein und mindestens einmal wöchentlich eine gemein-same Sprechstunde am Ort der Teamleitung anbieten, sofern bei Patienten dafür Bedarf besteht. Die Teamleitung eines ASV-Teams für Rheuma – ein Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie – ist Teil des Kernteams.

Die hinzuzuziehenden Fachärzte können bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah zur Behandlung hinzugezogen werden. Sie müssen für die Anzeige nicht namentlich benannt werden; es genügt in der Regel eine institutionelle Benennung, d. h. die Angabe einer Praxis oder Krankenhausabteilung.

Alle Teammitglieder sind in der Regel innerhalb von 30 Minuten vom Tätigkeitsort der Teamleitung erreichbar.

3Kooperationsvertrag notwendig, wenn das Team aus Mitgliedern verschiedener Einrichtungen besteht

3Jedes Teammitglied rechnet seine Leistungen selbstständig mit der Krankenkasse ab

3Die hinzuzuziehenden Fachärzte erbringen ihre Leistungen auf Überweisung, im Kernteam ist keine Überweisung nötig

3Gemeinsame ASV-Teamnummer zur Kennzeichnung der Abrechnung, von Überweisungen, Rezepten und anderen Formularen

DAS INTERDISZIPLINÄRE TEAM ARBEITEN IM TEAM

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FACHRICHTUNGEN EINES ASV-RHEUMA TEAMS

– Augenheilkunde– Gynäkologie– HNO– Humangenetik– Angiologie– Gastroenterologie– Onkologie– Kardiologie– Labor– Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie– Neurologie– Nuklearmedizin – Pathologie– Psychiatrie oder Psychotherapie – Radiologie– Urologie

HINZUZUZIEHENDE FACHÄRZTE

KERNTEAMTEAMLEITER. ... .........Abstand maximal 30 Minuten

H

HRheumatologie– Dermatologie– Nephrologie– Pneumologie– Orthopädie mit orthopädischer Rheumatologie

Die dargestellten Fachrichtungen beziehen sich auf die Behandlung von Erwachsenen. Die Zusammensetzung eines ASV-Teams für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen können Sie unter www.asv-rheuma.de nachlesen. Stand Oktober 2017; vor Inkrafttreten der Konkretisierung

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BEHANDLUNGSPFAD: DER WEG DES PATIENTEN IN DER ASV

•Der Patient ist aufgrund seiner (Verdachts-)Diagnose für die ASV geeignet

•Zugang auf Überweisung eines behandelnden Vertragsarztes oder direkte Aufnahme durch einen ASV-berechtigten Vertragsarzt bzw. eine ASV-berechtigte Klinik

•Der Arzt überprüft die Zugangskriterien der ASV Rheuma (gesicherte Diagnose, Verdachts- diagnose mit medizinischer Begründung)

•Der Patient wird umfassend über das Team sowie die ASV informiert

Aufnahme in die ASV

Überweisung aus derRegelversorgung in die ASV

•Die Teamleitung stellt den Behandlungsplan für den Patienten auf

•Der Patient wird innerhalb des Teams betreut

Behandlung in der ASV

Überleitung in dieRegelversorgung

•Sind die ASV-Kriterien nicht mehr erfüllt, wird der Patient in die Regel- versorgung übergeben

•Ein Entlassmanagement ist obligatorisch

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In den Behandlungsumfang hat der G-BA auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit aufgenommen, die noch kei-ne regulären EBM-Leistungen sind. Diese werden zunächst nach GOÄ mit den entsprechenden Steigerungssätzen vergü-tet und werden ebenfalls direkt mit den Kassen abgerechnet.

ÜBERFÜHRUNG DER NUBS IN DEN EBM

Im nächsten Schritt nimmt der ergänzte Bewertungsausschuss diese Leistungen in den EBM auf. Dafür gibt es einen eigenen Abschnitt VII (Kapitel 50 und 51), der ausschließlich für ASV-teil-nehmende Ärzte und Kliniken abrechenbar ist.

Im Kapitel 50 sind dabei Leistungen enthalten, die genau einer ASV-Indikation zugeordnet sind. Gebührenordnungspositio-nen, die übergreifend für mehrere Indikationen relevant sind, werden ins Kapitel 51 aufgenommen.

NUBS IN DER ASV-RHEUMA*

Erwachsene

3Augenärztliche Leistungen, die Bestandteil von Pauschalen sind (Steigerungssatz 1,5 x)

3PET; PET/CT (18F-Fluordesoxy-glukose) bei Verdacht auf Großgefäßvaskulitiden bei unklarer Befundkon- stellation und mit therapeutischer Konsequenz (Steigerungssatz 1,2 x)

Kinder und Jugendliche

3Augenärztliche Leistungen, die Bestandteil von Pauschalen sind (Steigerungssatz 1,5x)

3Bei Jugendlichen in der Übergangsrheumatologie ein geleiteter Übergang in ein erwachsenen- orientiertes Versorgungssystem (Transition) unter Berücksichtigung der individuellen Entwicklung und Krankheitsbewältigung unter Koordination eines Kinderrheumatologen (Steigerungssatz 1,5 x)

NEUE UNTERSUCHUNGS- UND BEHANDLUNGSMETHODEN (NUBs)

* Stand Oktober 2017; vor Inkrafttreten der Konkretisierung

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Die Vergütung in der ASV erfolgt nach der Gebührenordnungfür die vertragsärztliche Versorgung, dem EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab). Der sogenannte Behandlungsumfang (Ziff ernkranz) regelt, welche Leistungen im Rahmen der ASV erbracht und von welcher Fachgruppe sie abgerechnet werden können. Er fi ndet sich in der Anlage der Konkretisierung ASV Rheuma.

Die ASV-Leistungen sind unmittelbar durch die Krankenkassen zu vergüten, d.h. es erfolgt keine Budgetierung wie in der ver-tragsärztlichen Versorgung.

Langfristig soll eine eigene Gebührenordnung für die ASV ent-wickelt werden. Diese wird voraussichtlich diagnoseabhängige Fallpauschalen (so genannte ambulante DRG) enthalten.

VERGÜTUNG IN DER ASV ABRECHNUNG

ASV-Leistungen werden von jedem Teammitglied eigen-ständig und direkt mit den einzelnen Krankenkassen abge-rechnet, d. h. es erfolgt keine gebündelte Abrechnung im Team. Krankenhäuser rechnen die ASV-Leistungen im Rahmen der Krankenhausabrechnung nach § 301 SGB V ab.

Vertragsärzte können für die Abrechnung ihr vorhandenes Praxissoftwaresystem nutzen oder eine eigene ASV-Software verwenden. Um eine Leistung als ASV-Leistung zu kenn-zeichnen, muss bei der Abrechnung die ASV- Teamnummer angegeben werden. Die Teamnummer wird auf Antrag des Teamleiters durch die ASV-Servicestelle vergeben und allen Teammitgliedern mitgeteilt. Die ASV-Teamnummer wird auch verwendet, um Formulare (Rezepte, Überweisungen etc.) zu kennzeichnen.

Einige Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) bieten die Ab-rechnung als Dienstleistung an; private Dienstleister können organisatorische Unterstützung anbieten.

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Um in der ASV für rheumatologische Erkrankungen tätig werden zu dürfen, ist eine Anzeige des ASV-Teams beim Er- weiterten Landesausschuss (ELA) des jeweiligen KV-Bezirks not-wendig. Die Teilnahmeanzeige wird durch das interdisziplinäre Team gemeinsam eingereicht. Der ELA prüft, ob das Team die Voraussetzungen für die ASV Rheuma erfüllt. Bei den meisten Teams kümmert sich eine Person z. B. aus der Krankenhausver-waltung oder aus dem Praxismanagement um die Organisation und Koordination sowie das Ausfüllen der Musteranzeige, die vom jeweiligem ELA bereitgestellt wird.

Nachdem das ASV-Team die Teilnahmeanzeige einge-reicht hat, beginnt eine zweimonatige Prüffrist des ELAs. Kommen keine Nachforderungen seitens des ELAs, kann das Team nach Ablauf der Prüffrist die ASV-Tätigkeit aufnehmen.

VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE ERFOLGREICHE ASV-ANZEIGE

3Interdisziplinäres Behandlungsteam

3Erfüllung von Anforderungen der Qualitätsverein- barungen nach § 135 Abs. 2 SGB V

3Mindestmengen im Kernteam (240 Patienten der eingeschlossenen Diagnosen / Verdachtsdiagnosen); Unterschreitung um maximal 50 Prozent im ersten Jahr bzw. im Jahr vor der ASV-Anzeige möglich

3Zusammenarbeit mit sozialen Diensten, Ergo- und Physiotherapie sowie Orthopädietechnik /-mechanik und Orthopädieschuhmacher

3Organisation einer 24-Stunden-Notfallversorgung

3Möglichkeit intensivmedizinischer Behandlung

3Informationen über Patientenschulungen

ZU BEGINN: DIE ANZEIGE EINES ASV-TEAMS

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Die Anzeige eines ASV-Rheuma Teams besteht aus mehreren Elementen. Der Großteil der Unterlagen wird durch den Team-leiter erstellt. Beispielhaft führen wir hier die benötigten Unter-lagen und Beiträge für einen kooperierenden Arzt im Team auf. Diese variieren abhängig davon, ob dieser Vertragsarzt oder Angestellter am Krankenhaus ist.

WELCHE UNTERLAGEN WERDEN VON MIR FÜR DIE ASV-ANZEIGE BENÖTIGT?

QUALIFIKATIONSNACHWEISE PARAT?

In der ASV gelten, wie in der vertragsärztlichen Versorgung, die Qualitätsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V. Das bedeutet, dass bestimmte Leistungen, die auch Teil des in der ASV abrechen-baren Ziff ernkranzes sein können, einer Genehmigungspfl icht unterliegen. Diese Qualitätsnachweise müssen bei der ASV-Anzeige beim ELA vorgelegt werden. Während Niedergelassene den Nach-weis relativ einfach über eine vorhandene Abrechnungsgenehm-igung der KV bzw. durch einen Verweis auf ihre Arztregisterakte bei der KV erledigen können, müssen Krankenhausärzte in der Regel den Nachweis zusätzlich vorlegen. Betroff en sind u. a. Leistungen aus dem Bereich der bildgebenden Diagnostik (z. B. Ultraschall, Strahlendiagnostik, MRT) oder Koloskopien. Eine Übersicht über alle bestehenden QS-Vereinbarungen ist auf der Seite der KBV zu fi nden:

http://www.kbv.de/html/qs-vereinbarungen.php

Krankenhausarzt Vertragsarzt

Unterschrift des (wird durch Zeichnungs- Kooperationsvertrags berechtigten des 3 Krankenhauses geleistet)

Unterschrift auf der 3 3Teilnahmeanzeige

Approbations- und Ausnahme: Zugriff Facharzturkunde 3 bei bestehender des ELAggf. beglaubigt Ermächtigung auf KV-Akte möglich

Nachweis über

Fortbildungen der 3 3letzten fünf JahreAuszug aus Portal der Ärztekammer

Nachweis der Expertise in der Behandlung von 3 3 Rheumapatienten

Eigenerklärung über Ent-fernung zum Tätigkeitsort 3 3 der Teamleitung

Qualifi kationsnachweise Zugriff nach § 135 Abs. 2 SGB V 3 des ELA

(z. B. für Ultraschall, Röntgen, MRT) auf KV-Akte möglich

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WELCHE UNTERLAGEN WERDEN VON MIR FÜR DIE ASV-ANZEIGE BENÖTIGT?

Sie haben Fragen rund um die ASV? Vielleicht können wir Ihre Frage hier beantworten. Wenn nicht, nutzen Sie bitte die Kontaktmöglichkeiten auf der Rückseite der Broschüre!

Ich, Labormediziner, habe meinen Tätigkeitsort weiter als 30 Minuten von der Teamleitung entfernt. Kann ich trotzdem an der ASV teilnehmen?

Ja, die 30 Minuten-Regel bezieht sich nur auf Teammitglieder, die ihre Leistungen direkt am Patienten erbringen (also nicht Labor, Pathologie). Auch wenn im näheren Umkreis der Team-leitung keine entsprechende Fachrichtung verfügbar ist, kann der ELA Ausnahmen genehmigen.

Viele Unterlagen, die der ELA im Rahmen der Anzeige an-fordert, liegen für Vertragsärzte bei der zuständigen KV vor. Müssen diese trotzdem nochmals eingereicht werden?

In der Regel nein. Vertragsärzte (auch ermächtigte Kranken- hausärzte) können dem ELA per Kreuz auf der Anzeige Zugriff auf die KV-Arztakte geben. Dieses ist jedoch nur der Fall, wenn Sie im selben KV-Bezirk tätig sind, in dem auch die Anzeige beim ELA eingereicht wurden.

NOCH FRAGEN? VORTEILE EINER ASV-TEILNAHME

Wirtschaftlich:

3Vergütung der ASV-Leistungen außerhalb von Budgets zum Wert der Euro-Gebührenordnung

3ASV-Verordnungen außerhalb der Richtgrößen

3Abrechnung bestimmter neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUBs)

3Ambulante Abrechnungsmöglichkeit für Krankenhäuser

Strategisch:

3Bildung von Kooperationen – interdisziplinär und sektorenübergreifend

3Positionierung als Fachexperte

3Markenbildung des Teams im Bereich hoch- spezialisierter Versorgung

Patientenversorgung:

3Behebung der Unterversorgung in der Rheumatologie

3Bestmögliche Vernetzung von Experten

3Umfassende Patienteninformationen

3Schnellere Therapieeinleitung durch frühere Diagnosestellung (auch Verdachtsfälle eingeschlossen)

Krankenhausarzt Vertragsarzt

Unterschrift des (wird durch Zeichnungs- Kooperationsvertrags berechtigten des 3 Krankenhauses geleistet)

Unterschrift auf der 3 3Teilnahmeanzeige

Approbations- und Ausnahme: Zugriff Facharzturkunde 3 bei bestehender des ELA ggf. beglaubigt Ermächtigung auf KV-Akte möglich

Nachweis über

Fortbildungen der 3 3 letzten fünf JahreAuszug aus Portal der Ärztekammer

Nachweis der Expertise in der Behandlung von 3 3 Rheumapatienten

Eigenerklärung über Ent- fernung zum Tätigkeitsort 3 3 der Teamleitung

Qualifikationsnachweise Zugriff nach § 135 Abs. 2 SGB V 3 des ELA

(z. B. für Ultraschall, Röntgen, MRT) auf KV-Akte möglich

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DER BUNDESVERBAND ASV

Der Verband tritt als fachgruppenübergreifende Interessensvertretung aller Ärzte aus Praxis und Klinik für die Förderung der ASV ein. Zudem informiert er seine Mitglieder über aktuelle Entwicklungen und stellt eine Vielzahl an Vordrucken und Formularen für die ASV-Anzeige zur Verfügung. Erfahren Sie mehr unter: www.bv-asv.de

Möchten Sie von diesen und weiteren Informationen profitieren? Werden Sie Mitglied: www.bv-asv.de/beitreten

Diese Broschüre wurde ermöglicht durch Artikel-Nr.: 1072679

IMPRESSUMBV ASV e. V. Vorstand: Dr. Axel Munte, Dr. Wolfgang Abenhardt, Sonja FroschauerDr.-Max-Str. 21, 82031 Grünwald bei MünchenAmtsgericht München VR 203940, Steuernummer: 143/236/02191

Bildnachweise: fotolia: S. 1: stokkete, S. 3: narstudio, S. 4: DragonImages, S. 6: Robert Kneschke S. 8: Gina Sanders S. 9: jannoon028

Herstellung: CITYteam | Stand: November 2017

Ergänzung zur Geschlechterneutralität: Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Die alleinige Verwendung der männlichen Form an einigen Stellen dient der besseren Lesbarkeit des Textes.

QUELLEN

– § 116b SGB V in der Fassung des Krankenhausstrukturgesetzes ab 01.01.2016

– Beschluss des G-BA vom 15.12.2016 zur Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Anlage 1.1 - Ergänzung Buchstabe b (rheumatologische Erkrankungen)